Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1966 519
Verordnung
über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen in Eisenbahnwagen bei Tiertransporten
im Verkehr mit dem Ausland
Vom 18. August 1966
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Tschechoslowakei benutzt und dort entladen worden
die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Vieh- sind, wenn diese Eisenbahnwagen in das Bundes-
beförderungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar gebiet zurückgebracht werden.
1876 (Reichsgesetzbl. S. 163) in Verbindung mit
Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zu- § 2
stimmung des Bundesrates verordnet:
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 1 § 3
Die Verpfiichtung der Desinfektion nach den Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
§§ 1 und 2 des Gesetzes entfällt bei Eisenbahn- dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
wagen, die beim Versand von lebenden Tieren nach Beseitigung von Ansteckungsstoffen in Eisenbahn-
Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, den viehwagen im Verkehre mit dem Ausland vom
Niederlanden, Osterreich, dE!r Schweiz oder der 4. Mai 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 217) außer Kraft.
Bonn, den 18. August 1966
Der Bundesminister für Ernährung,
L an dw i r t s c h a f t und F o r s t e n
Hermann Höcherl
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Bekanntmachung
betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876
über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen
Vom 18. August 1966
Auf Grund des § 4 des Gesetzes betreffend die 2. In § 7 Abs. 3 werden
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeför- a) in Satz 1 die Worte „Rotz, Rotlauf der Schweine
derungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar 1876 oder Schweinepest oder ansteckende Schweine-
(Reichsgesetzbl. S. 163) in Verbindung mit Arti- lähme (Teschener Krankheit), Brucellose
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim- (seuchenhaftes Verferkeln) der Schweine"
mung des Bundesrates verordnet: durch die Worte „Brucellose des Rindes
(seuchenhaftes Verkalben), Tuberkulose des
Rindes, Rotz, Schweinepest, ansteckende
Artikel 1
Schweinelähme (Teschener Krankheit), Rotlauf
Die Bekanntmachung betreffend die Ausführung der Schweine, Brucellose der Schweine
des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Besei- (seuchenhaftes Verferkeln) oder Brucellose
tigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderun- der Schafe und Ziegen (seuchenhaftes Ver-
gen auf Eisenbahnen vom 16. Juli 1904 (Reichs- lammen)" ersetzt und
gesetzbl. S. 311), zuletzt geändert durch die Verord- b) in Satz 2 die Worte „der bezeichneten" durch
nung zur Anderung der Ausführungsvorschriften das Wort „von" ersetzt.
des Bundesrates zum Viehseuchengesetze vom 7. De-
zember 1911 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 4) und der Be- 3. In § 10 Abs. 4 werden
kanntmachung betreffend die Ausführung des Ge- a) die Worte „Rotlauf der Schweine oder mit
setzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung Schweinepest oder ansteckender Schweine-
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf lähme (Teschener Krankheit), Brucellose
Eisenbahnen vom 16. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. (seuchenhaftes Verferkeln) der Schweine"
S. 311) vom 23. Juni 1950 (Bundesanzeiger Nr. 131 durch die Worte „Brucellose des Rindes
vom 12. Juli 1950), wird wie folgt geändert: (seuchenhaftes Verkalben), Tuberkulose des
Rindes, Schweinepest, ansteckender Schweine-
1. In § 7 Abs. 2 Buchstabe b werden lähme (Teschener Krankheit), Rotlauf der
a) die Worte „Rotz, Rotlauf der Schweine oder Schweine, Brucellose der Schweine (seuchen-
Schweinepest oder ansteckende Schweinelähme haftes Verferkeln) oder Brucellose der Schafe
11
(Teschener Krankheit), Brucellose (seuchen- und Ziegen (seuchenhaftes Verlammen) er-
haftes Verferkeln) der Schweine" durch die setzt und
Worte „Brucellose des Rindes (seuchenhaftes b) die Worte ,,(§ 7 Abs. 2 Buchstabe b), die voll-
Verkalben), Tuberkulose des Rindes, Rotz, ständig mit dem Dünger zu durchmischen ist,"
Schweinepest, ansteckende Schweinelähme durch die Worte ,, (§ 7 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 1)
(Teschener Krankheit), Rotlauf der Schweine, oder mit einer ein Prozent wirksames Formal-
Brucellose der Schweine (seuchenhaftes Ver- dehyd enthaltenden Lösung (§ 7 Abs. 2 Buch-
ferkeln) oder Brucellose der Schafe und Zie- stabe b Nr. 1 a Satz 2), die jeweils vollständig
gen (seuchenhaftes Verlammen)" ersetzt und mit dem Dünger zu durchmischen sind, er-
11
b) hinter Nummer 1 folgende Nummer 1 a ein- setzt.
gefügt: 4. Dem § 10 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
,, 1 a) einer ein Prozent wirksames Formal-
dehyd enthaltenden Lösung, bei einer „Der zuständigen Behörde bleibt vorbehalten, die
Infektion des Wagens durch Rinderpest Maßnahmen nach Satz 1 auch in anderen Fällen
mit einer zwei Prozent wirksames anzuordnen, wenn sie es zur Verhütung der Ver-
Formaldehyd enthaltenden Lösung. Die schleppung von Seuchen für unerläßlich erachtet."
ein Prozent wirksames Formaldehyd ent-
haltende Lösung ist durch Mischen von Artikel 2
30 ml Formalin mit einem Liter Wasser Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
herzustellen. Für die zwei Prozent wirk- sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
sames Formaldehyd enthaltende Lösung
ist die doppelte Menge Formalin zu ver-
Artikel 3
wenden. Das Formalin muß den Anforde-
rungen des Deutschen Arzneibuches ent- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
sprechen;". dung in Kraft.
Bonn, den 1.8. August 1966
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1966 521
Neunte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 23. August 1966
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, 7 fremde in Ländern außerhalb der Europäischen
Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 14 des Außenwirtschaftsge- Wirtschaftsgemeinschaft bedürfen der Genehmigung,
setzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481) wenn Ursprungsland die Niederlande sind."
verordnet die Bundesregierung:
§ 2
§ 1
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, die Außenwirtschaftsverordnung in der vom
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an gel-
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381), zuletzt geändert tenden Fassung bekanntzumachen und dabei Un-
durch die Achte Verordnung zur Änderung der stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Außenwirtschaftsverordnung vom 30. März 1966
(Bundesanzeiger Nr. 63 vom 31. März 1966), wird § 3
wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. In § 40 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und Abs. 2 werden leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
jeweils hinter den Worten „Teil I" die Worte setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
,,Abschnitt A, B und C" eingefügt. Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin. § 1
Nr. 1 findet im Land Berlin keine Anwendung, so-
2. Hinter § 43 wird der folgende § 43 a eingefügt: weit er sich auf Rechtsgeschäfte und Handlungen
bezieht, die nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontroll-
,,§ 43a
rates vom 20. Dezember 1946 oder nach sonstigem
Beschränkung nach § 8 Abs. 1 und § 14 A WG in Berlin geltendem Recht verboten sind oder der
Die Ausfuhr von Blumenzwiebeln der Nr. 06 01 60 Genehmigung bedürfen.
des Warenverzeichnisses für die Außenhandels-
statistik nach Ländern außerhalb der Europäischen § 4
Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Veräußerung im Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Rahmen eines Transithandelsgeschäftes an Gebiets- kündung in Kraft.
Bonn, den 23. August 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
517
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausgcgchen zu Bonn am 30. August 1966 Nr. 39
Inhalt Seite
19. 8. GG Vierles Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 517
I3u1Hlcs9cselzlll. ]]J 53-1
18. 8. 66 Verordnung über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen in Eisenbahnwagen bei Tiertrans-
porlen im Verkehr mit dem Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519
lB. 8. 66 Verordnung zur Andcrung der Bekanntmachung betreffend die Ausführung des Gesetzes vom
25. Februar 187fi über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf
Eisenbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520
Bundcsgcsclzbl. 111 7B31-4-1
23. 8. 66 Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 521
Bundcsgcsclzbl. III 7400-1-·1
23. 8. 66 Vierte Verordnung zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung 522
Bundcsgcsctzbl. III 2032-1-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgeselzblalt Teil II Nr. 40 und 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 524
Viertes Gesetz
zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 19. August 1966
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 8. Als Angehöriger des besonders gefährdeten Muni-
schlossen: tionsuntersuchungspersonals während des dienst-
Artikel I lichen Umgangs mit Munition oder
Das Soldatenversorgungsgesetz vom 26. Juli 1957 9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauch-
in der Fassung vom 8. August 1964 (Bundesgesetz- fähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen
blatt I S. 649), zulelzt geändert durch das Haushalts- gepanzerten Landfahrzeugen
sicherungsgesetz vom 20. Dezember 1965 (Bundes- einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versor-
gesetzbl. I S. 2065), wird wie folgt geändert: gung nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienst-
verhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung,
§ 63 erhält folgende Fassung:
wenn er infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähig-
,,§ 63 keit in diesem Zeitpunkt um mehr als neunzig vom
(1) Ein Soldat, der Hundert beeinträchtigt ist, es sei denn, daß der Un-
fall offensichtlich nicht auf die eigentümlichen Ver-
1. als Angehöriger des fliegenden Personals von hältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 9
Strahlflugzeugen während des Flugdienstes, zurückzuführen ist.
2. als Angehöriger des besonders gefährdeten (2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalls der
sonstigen fliegenden Personals während des Flug- in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten
dienstes, eine einmalige Unfallentschädigung
3. als Angehöriger des springenden Personals der 1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor-
Luftlandetruppen während des Sprungdienstes, gungsberechtigten ehelichen Kinder, für ehelich
4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und erklärten oder an Kindes Statt angenommenen
der Ausbildung, Kinder und Kinder aus nichtigen Ehen, die die
rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes haben,
5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während
des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes, 2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver•
sorgungsberechtigten ehelichen Kinder, für ehe-
6. als Mirn:mdemonteur während des dienstlichen
lich erklärten oder an Kindes Statt angenomme-
Einsatzes an Minen unter Wasser,
nen Kinder und Kinder aus nichtigen Ehen, die
7. als Angehöriger des Versuchspersonals während die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes
der dienstlichen Erprobung von Minen und ähn- haben, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 be-
lichen Kampfmitteln, zeichneten Art nicht vorhanden sind,
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes
der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne
nicht vorhanden sind. des Absatzes 1 sind.
(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
1. achtzigtausend Deutsche Mark im Falle des Ab- andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Be-
satzes 1 Nr. 1, reich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegen-
heiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art
2 vierzigtcmsend Deutsche Mark im Falle des Ab- gehören.
satzes 1 Nr. 2 bis 9,
3. insgesamt vierzigtausend Deutsche Mark im Falle (6) § 46 gilt entsprechend."
des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1
Nr. 1, Artikel II
4. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im Hinterbliebenen nach § 63 Abs. 2 des Soldaten-
Falle des Absatzes 2 Nr. l in Verbindung mit versorgungsgesetzes von Angehörigen des fliegen-
Absatz 1 Nr. 2 bis 9, den Personals von Strahlflugzeugen, die vor dem
5. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im Inkrafttreten dieses Gesetzes eine einmalige Unfall-
Falle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit entschädigung erhalten haben, wird auf Antrag ein
Absatz 1 Nr. 1, Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-
schen der bisherigen Leistung und der Unfallentschä-
6. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle
digung nach Artikel I dieses Gesetzes gewährt. Der
des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Antrag ist innerhalb von einem Jahr nach Verkün-
Nr. 2 bis 9,
dung dieses Gesetzes zu stellen.
7. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle
des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Artikel III
Nr. 1,
Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
8. insgesamt fünftausend Deutsche Mark im Falle mächtigt, den Wortlaut des Soldatenversorgungs-
des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1 gesetzes unter Berücksichtigung der Änderungen
Nr. 2 bis 9.
durch dieses Gesetz bekanntzugeben, nötigenfalls
Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Un- die Paragraphenfolge zu ändern und dabei Un-
fall vorsätzlich herbeigeführt hat. stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Artikel IV
Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1966
stimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. August 1966
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Altmeier
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassei
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1966 519
Verordnung
über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen in Eisenbahnwagen bei Tiertransporten
im Verkehr mit dem Ausland
Vom 18. August 1966
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Tschechoslowakei benutzt und dort entladen worden
die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Vieh- sind, wenn diese Eisenbahnwagen in das Bundes-
beförderungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar gebiet zurückgebracht werden.
1876 (Reichsgesetzbl. S. 163) in Verbindung mit
Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zu- § 2
stimmung des Bundesrates verordnet:
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 1 § 3
Die Verpfiichtung der Desinfektion nach den Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
§§ 1 und 2 des Gesetzes entfällt bei Eisenbahn- dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
wagen, die beim Versand von lebenden Tieren nach Beseitigung von Ansteckungsstoffen in Eisenbahn-
Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, den viehwagen im Verkehre mit dem Ausland vom
Niederlanden, Osterreich, dE!r Schweiz oder der 4. Mai 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 217) außer Kraft.
Bonn, den 18. August 1966
Der Bundesminister für Ernährung,
L an dw i r t s c h a f t und F o r s t e n
Hermann Höcherl
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Bekanntmachung
betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876
über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen
Vom 18. August 1966
Auf Grund des § 4 des Gesetzes betreffend die 2. In § 7 Abs. 3 werden
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeför- a) in Satz 1 die Worte „Rotz, Rotlauf der Schweine
derungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar 1876 oder Schweinepest oder ansteckende Schweine-
(Reichsgesetzbl. S. 163) in Verbindung mit Arti- lähme (Teschener Krankheit), Brucellose
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim- (seuchenhaftes Verferkeln) der Schweine"
mung des Bundesrates verordnet: durch die Worte „Brucellose des Rindes
(seuchenhaftes Verkalben), Tuberkulose des
Rindes, Rotz, Schweinepest, ansteckende
Artikel 1
Schweinelähme (Teschener Krankheit), Rotlauf
Die Bekanntmachung betreffend die Ausführung der Schweine, Brucellose der Schweine
des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Besei- (seuchenhaftes Verferkeln) oder Brucellose
tigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderun- der Schafe und Ziegen (seuchenhaftes Ver-
gen auf Eisenbahnen vom 16. Juli 1904 (Reichs- lammen)" ersetzt und
gesetzbl. S. 311), zuletzt geändert durch die Verord- b) in Satz 2 die Worte „der bezeichneten" durch
nung zur Anderung der Ausführungsvorschriften das Wort „von" ersetzt.
des Bundesrates zum Viehseuchengesetze vom 7. De-
zember 1911 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 4) und der Be- 3. In § 10 Abs. 4 werden
kanntmachung betreffend die Ausführung des Ge- a) die Worte „Rotlauf der Schweine oder mit
setzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung Schweinepest oder ansteckender Schweine-
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf lähme (Teschener Krankheit), Brucellose
Eisenbahnen vom 16. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. (seuchenhaftes Verferkeln) der Schweine"
S. 311) vom 23. Juni 1950 (Bundesanzeiger Nr. 131 durch die Worte „Brucellose des Rindes
vom 12. Juli 1950), wird wie folgt geändert: (seuchenhaftes Verkalben), Tuberkulose des
Rindes, Schweinepest, ansteckender Schweine-
1. In § 7 Abs. 2 Buchstabe b werden lähme (Teschener Krankheit), Rotlauf der
a) die Worte „Rotz, Rotlauf der Schweine oder Schweine, Brucellose der Schweine (seuchen-
Schweinepest oder ansteckende Schweinelähme haftes Verferkeln) oder Brucellose der Schafe
11
(Teschener Krankheit), Brucellose (seuchen- und Ziegen (seuchenhaftes Verlammen) er-
haftes Verferkeln) der Schweine" durch die setzt und
Worte „Brucellose des Rindes (seuchenhaftes b) die Worte ,,(§ 7 Abs. 2 Buchstabe b), die voll-
Verkalben), Tuberkulose des Rindes, Rotz, ständig mit dem Dünger zu durchmischen ist,"
Schweinepest, ansteckende Schweinelähme durch die Worte ,, (§ 7 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 1)
(Teschener Krankheit), Rotlauf der Schweine, oder mit einer ein Prozent wirksames Formal-
Brucellose der Schweine (seuchenhaftes Ver- dehyd enthaltenden Lösung (§ 7 Abs. 2 Buch-
ferkeln) oder Brucellose der Schafe und Zie- stabe b Nr. 1 a Satz 2), die jeweils vollständig
gen (seuchenhaftes Verlammen)" ersetzt und mit dem Dünger zu durchmischen sind, er-
11
b) hinter Nummer 1 folgende Nummer 1 a ein- setzt.
gefügt: 4. Dem § 10 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
,, 1 a) einer ein Prozent wirksames Formal-
dehyd enthaltenden Lösung, bei einer „Der zuständigen Behörde bleibt vorbehalten, die
Infektion des Wagens durch Rinderpest Maßnahmen nach Satz 1 auch in anderen Fällen
mit einer zwei Prozent wirksames anzuordnen, wenn sie es zur Verhütung der Ver-
Formaldehyd enthaltenden Lösung. Die schleppung von Seuchen für unerläßlich erachtet."
ein Prozent wirksames Formaldehyd ent-
haltende Lösung ist durch Mischen von Artikel 2
30 ml Formalin mit einem Liter Wasser Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
herzustellen. Für die zwei Prozent wirk- sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
sames Formaldehyd enthaltende Lösung
ist die doppelte Menge Formalin zu ver-
Artikel 3
wenden. Das Formalin muß den Anforde-
rungen des Deutschen Arzneibuches ent- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
sprechen;". dung in Kraft.
Bonn, den 1.8. August 1966
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1966 521
Neunte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 23. August 1966
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, 7 fremde in Ländern außerhalb der Europäischen
Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 14 des Außenwirtschaftsge- Wirtschaftsgemeinschaft bedürfen der Genehmigung,
setzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481) wenn Ursprungsland die Niederlande sind."
verordnet die Bundesregierung:
§ 2
§ 1
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, die Außenwirtschaftsverordnung in der vom
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an gel-
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381), zuletzt geändert tenden Fassung bekanntzumachen und dabei Un-
durch die Achte Verordnung zur Änderung der stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Außenwirtschaftsverordnung vom 30. März 1966
(Bundesanzeiger Nr. 63 vom 31. März 1966), wird § 3
wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. In § 40 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und Abs. 2 werden leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
jeweils hinter den Worten „Teil I" die Worte setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
,,Abschnitt A, B und C" eingefügt. Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin. § 1
Nr. 1 findet im Land Berlin keine Anwendung, so-
2. Hinter § 43 wird der folgende § 43 a eingefügt: weit er sich auf Rechtsgeschäfte und Handlungen
bezieht, die nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontroll-
,,§ 43a
rates vom 20. Dezember 1946 oder nach sonstigem
Beschränkung nach § 8 Abs. 1 und § 14 A WG in Berlin geltendem Recht verboten sind oder der
Die Ausfuhr von Blumenzwiebeln der Nr. 06 01 60 Genehmigung bedürfen.
des Warenverzeichnisses für die Außenhandels-
statistik nach Ländern außerhalb der Europäischen § 4
Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Veräußerung im Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Rahmen eines Transithandelsgeschäftes an Gebiets- kündung in Kraft.
Bonn, den 23. August 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung
Vom 23. August 1966
Auf Grund des § 79 a. des Bundesbeamtengesetzes des mittleren Dienstes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober zweihundertfünfundachtzig Deutsche Mark,
1961 (Bundesgesetz bl. I S. 1801), zuletzt geändert
durch das Vierte Gesetz zur Änderung beamten- des gehobenen Dienstes
rechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften dreihundertsiebenundsechzig Deutsche Mark,
vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1024), wird des höheren Dienstes
verordnet: vierhundertachtunddreißig Deutsche Mark."
Artikel 1 3. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung über den Unterhaltszuschuß für ,, (2) Der Verheira.tetenzuschlag beträgt monat-
Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst lich in der Laufbahngruppe
vom 22. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1.37), zu- des einfachen Dienstes
letzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Än- einhundertfünfzehn Deutsche Mark,
derung der Unterhaltszuschußverordnung vom
23. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2144), wird des mittleren Dienstes
wie folgt geändert: einhundertdreißig Deutsche Mark,
des gehobenen Dienstes
1. In § 5 erhält der mit den Worten „soweit dieser"
beginnende Satzteil folgende Fassung: einhundertfünfundvierzig Deutsche Mark,
„ soweit dieser des höheren Dienstes
einhundertsechzig Deutsche Mark."
im einfachen Dienst
einhundertelf Deutsche Mark, 4. Die Ubersicht in § 9 erhält folgende Fassung:
im mittleren Dienst ,,Nach Voll-
einhundertvierzig Deutsche Mark, endung des
26. 32. 38.
im gehobenen Dienst
Lebensjahres
zweihundert Deutsche Mark,
DM DM DM
im höheren Dienst
Anwärter
dreihundertneunundzwanzig Deutsche Mark des einfachen Dienstes 46 91 135
monatlich übersteigt." Anwärter
des mittleren Dienstes 62 120 179
2. § 7 erhält folgende Fassung: Anwärter
,,§ 7 des gehobenen Dienstes 73 146 219
Anwärter
Der Grundbetrag beträgt monatlich für die An- des höheren Dienstes 89 176 263."
wärter der Laufbahngruppe
5. In § 11 Abs. 1 wird die Zahl „neunhundertdrei-
des einfachen Dienstes undsiebzig" durch die Zahl „eintausendzwölf" er-
zweihundertvierzig Deutsche Mark, setzt.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1966 523
6. § 12 crhdlt nach den Worten „folgende Regelun- 4. Der monatliche Alterszuschlag nach § 9 be-
gen:" folgende Fassung: trägt
„ 1. Das in § 5 bezeichnete Entgelt ist auf den nach Vollendung
Unlerhaltszuschuß anzurechnen, soweit dieser des
im c1 llgcmeinen Kriminaldienst 26. 32. 38.
einhundcrtnennundsechzig Deutsche Mark, Lebensjahres
DM DM DM
im leitenden Kriminaldienst
dreihundertncunundzwanzig Deutsche Mark für Kriminalanwärter
mond tlich übersteigt. im allgemeinen Dienst 68 135 202
für Kriminalanwärter
2. Der Grundbetrag nach § 7 beträgt monatlich im leitenden Dienst 89 176 263."
im allgemeinen Krimir1uldienst
dreihundcrtzwciu ndvicrzig Deutsche Mark,
Artikel 2
irn leitenden Kriminaldienst
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
vierhundcrtachtunddreißig Deutsche Mark.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
3. Der Verheiratetenzuschlag nach § 8 Abs. 2 be- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
trügt monatlich beamtengesetzes auch im Land Berlin.
im allgemeinen Kriminaldienst
einhundertvierzig Deutsche Mark, Artikel 3
im leitenden Kriminaldienst Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1966 in
einhundcrtsecbzig Deutsche Mark. Kraft.
Bonn, den 23. August 1966
Der Bundesminister des Innern
Lücke
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
B t111 desgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 40, ausgegeben am 24. August 1966
18.8. 66 VercrcJnung zur Anderung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung ........................ . 709
4. 8. 66 Bekanntmachung über die .Änderung des Abkommens vom 15. Dezember 1950 über das Zoll-
tarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife ............................... . 710
Nr. 41, ausgegeben am 25. August 1966
17. 8. 66 Bekctnntmachung der Neufassung des Abkommens vom 22. Juli 1954 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und einiger anderer Steuern 745
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Heraus q e b er: Dei Bundesminister der JL1stiz. - Ver I il g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln, - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundcsgcselzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I lind II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Ausferl.iqunq verkü11det. In Teil III wird das ab fortqeltend fest(Jestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
recbts vorn 10. Juli 195B (ßundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
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