Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1966 511
Einunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
Vom 17. August 1966
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Rege- 132. Deutsche Volksgruppen in Jugoslawien,
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 soweit ihr im Heimatstaat anerkannter
des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fas- Aufgabenkreis dem einer Reichs-, Län-
sung der Bekanntmachung vom 21. August 1961 der- oder Gemeindedienststelle oder
(Bundesgesetzbl. I S. 1578) in Verbindung mit Ar- einer am 30. Januar 1933 im Reichsgebiet
tikel 12 Nr. 1 des Haushaltssicherungsgesetzes vom bestehenden Nichtgebietskörperschaft
20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065) ver- gleichzuachten war
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des 133. Volksbund der Deutschen in Ungarn, so-
Bundesrates:
weit sein im Heimatstaat anerkannter
§ 1 Aufgabenkreis dem einer Reichs-, Län-
Die Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes wird wie der- oder Gemeindedienststelle oder
folgt ergänzt: einer am 30. Januar 1933 im Reichsgebiet
bestehenden Nich tge bietskörperschaft
a) In Nummer 6 werden ein Komma und folgende gleichzuachten war".
Worte angefügt:
,, Siebenbürgisch-sächsischer Landwirtschafts-
verein in Hermannstadt"; § 2
b) in Nummer 80 werden ein Komma und folgende Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Worte angefügt: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
,,Libauer Börsenverein,LibauerBörsenkomitee"; blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des Ersten,
Artikel VII des Zweiten und Artikel V des Dritten
c) in Nummer 84 werden ein Komma und folgende
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
Worte angefügt:
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
,,soweit ihr im Heimatstaat anerkannter Auf- Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August
gabenkreis dem einer Reichs-, Länder- oder 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980), vom 11. September
Gemeindedienststelle oder einer am 30. Januar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275) und vom 21. August
1933 im Reichsgebiet bestehenden Nichtgebiets- 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) auch im Land Berlin.
körperschaft gleichzuachten war";
d) in Nummer 98 wird das Wort „Eigenbetrieb"
durch das Wort „Eigenbetriebe" ersetzt; § 3
e) hinter Nummer 122 werden folgende Nummern (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Rege-
angefügt: lung in Satz 2 mit Wirkung vom 1. April - in Berlin
,, 123. Deutsche Girozentrnle - Deutsche Kom- mit Wirkung vom 1. Oktober - 1951, § 1 Buchstaben
munalbank - a, c, e (Nummern 131 bis 133 der Anlage A) jedoch
124. Deutsche Landesrentenbank erst mit Wirkung vorn 1. September 1953 in Kraft.
Im Saarland tritt diese Verordnung mit Wirkung
125. Preußische Landespfandbriefanstalt
vom 6. Juli 1959 in Kraft.
126. Deutsche Siedlungsbank
127. Stadt- und Girobank Leipzig (2) Zahlungen auf Grund der Ergänzung der An-
128. Zentralwirtschaftsbank in Rowno lage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes durch § 1 dieser
Verordnung werden nur auf Antrag gewährt, und
129. Offizierkleiderkasse der Kriegsmarine
zwar vom Ersten des Monats ab, in dem der Antrag
130. Kleiderkasse der Offiziere und der Beam- gestellt worden ist. Anträge auf Zahlungen, die bis
ten des Reichsheeres (Heereskleiderkasse) zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Mo-
131. Deutsches Theologisch-Philosophisches nats gestellt werden, in dem diese Verordnung ver-
Lutherinstitut in Dorpat (ohne Evan- kündet worden ist, gelten als im Zeitpunkt des In-
gelistische Abteilung) krafttretens der Verordnung gestellt.
Bonn, den 17. August 1966
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung
der Achten, Neunten, Zwölften, Dreizehnten, Vierzehnten, Fünfzehnten, Achtzehnten,
Neunzehnten, Einundzwanzigsten, zweiundzwanzigsten und Siebenundzwanzigsten
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 1:11 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Änderung und Ergänzung der Verzeichnisse der Herkunfts- und Aufnahmeeinrichtungen)
Vom 17. August 1966
Auf Grund des § ül Abs. 3 des Gesetzes zur Rege- vom 31. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 234) auf-
lung der Rechlsverhältnisse der unter Artikel 131 geführte Verzeichnis der Herkunftseinrichtungen
des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fas- wird wie folgt ergänzt:
sung der Bekanntmachung vom 21. August 1961 „21. Offentliche Sachversicherungsanstalt Westmark
(Bundesgesetzbl. 1 S. 1578) in Verbindung mit Ar- in Saarbrücken
tikel 12 Nr. 1 des l foushaltssicherungsgesetzes vom
20. Dezember 19fö (Bundesgesetzbl. I S. 2065) ver- 22. Allgemeine Versicherungsanstalt auf Gegen-
ordnet die Bundesn:oierung mit Zustimmung des seitigkeit in Warschau".
Bundesrates: (2) Das in Abschnitt II der in Absatz 1 bezeichne-
§ 1
ten Anlage aufgeführte, durch § 17 der Verordnung
vom 15. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 308) er-
Das in Abschnitt II der Anlage zu § 1 Abs. 1 der gänzte Verzeichnis der Aufnahmeeinrichtungen wird
Achten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes wie folgt ergänzt:
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar- ,,26. Feuerversicherungsanstalt Saarland, Saarbrük-
tikel 131 des c;nmdgesetzes fallenden Personen vom ken (für die Sachversicherungszweige, aus-
5. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 132) aufgeführte, genommen: Unfall, Haftpflicht, Kraftverkehr)".
durch § 16 der Verordmmg vom 15. Juni 1955 (Bun-
desgesetzbl. I S. 308) ergänzte Verzeichnis der Auf-
§ 3
nahmeeinrichtungen wird wie folgt geändert:
Das in Abschnitt II der Anlage zu § 1 Abs. 1 der
1. Die bisherigen Bezeichnungen der Aufnahmeein-
Zwölften Verordnung zur Durchführung des Ge-
richtungen werden ersetzt:
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
in Buchstabe a durch die Worte „ Verband öffent- unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
licher Lebens- und Haftpflichtversicherer, Düssel- sonen vom 15. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 308)
dorf", aufgeführte Verzeichnis der Aufnahmeeinrichtungen
in Buchstabe c durch die Worte „Offentliche Ver- in der Fassung der Verordnung vom 22. Juni 1957
sicherungs-An stillt der B<ldischen Sparkassen, (Bundesgesetzbl. I S. 655) wird wie folgt geändert:
Mannheim", 1. In Nummer 10 werden die Worte „Verband der
in Buchstabe e durch die Worte „Bayern-Versiche- Zahnärzte von Berlin, Berlin" durch die Worte
rung, Offentliche Lebensversicherungsanstalt, ,,Zahnärztekammer Berlin, Berlin" ersetzt.
München", 2. Das Verzeichnis wird wie folgt ergänzt:
in Buchstabe h durch die Worte „ Dffentliche ,,29. Kassenzahnärztliche Vereinigung Saar, Saar-
Lebensversicherung Braunschweig, Braunschweig", brücken
in Buchstabe i durch die Worte „Provinzial-Lebens- 30. Ärztekammer des Saarlandes, Abteilung
versicherunq I Iannover, Hannover". Zahnärzte, Saarbrücken
31. Zahnärztekammer Bremen, Bremen".
2. Buchstab(~ b wird gestrichen.
§ 4
3. Das Verzeichnis wird wie folgt ergänzt:
Das als Anlage zu § 1 Abs. 1 der Dreizehnten Ver-
,, u) Lebensversicherungsanstalt Saarland, Saar-
ordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Rege-
brücken
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
v) Feuerversicherungsanslalt Saarland, Saar- des Grundgesetzes fallenden Personen vom 18. Juni
brücken (mit den Versicherungszweigen: Un- 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 312) aufgeführte Verzeich-
fall, Haftpflicht, Kraft verkehr)". nis der Aufnahmeeinrichtungen wird wie folgt ge-
ändert:
§ 2 1. In Buchstabe 1 werden die Worte „Berliner Apo-
theker-Vereine. V." durch die Worte „Apotheker-
(1) Das in Abschnitt I der Anlage zu § 1 Abs. 1 kammer Berlin" ersetzt.
der Neunten Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter 2. Das Verzeichnis wird wie folgt ergänzt:
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen ,,m) Apothekerkammer des Saarlandes".
Nr. :rn ---- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1966 513
§ 5 vom 7. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 577)
Dc1s c1l.s /\nlt1qe zu § 1 Abs. 1 der Vierzehnten Ver- aufgeführte Verzeichnis der Aufnahmeeinrjchi_mgen
ordnun~J Zllr Durchlührung dt'S Cesetzes zur Rege- wird wie folgt ergänzt:
lun~J der Rec:hlsverhült.nissc der unter Artikel 131 „ 14. Gemeindeunfallversicherungsverband für das
des CrundgesPl.zes fallenden Personen vom 18. Juni Saarland, Saarbrücken".
1955 (13undesq<~S(~lzbl. I S. 315) aufgeführte Verzeich-
nis der /\ u fnc1h nwcin richtungen wird wie folgt ge-
§ 8
i:indert:
(1) Das in Abschnitt I der Anlage zu § 1 Abs. 1
1. In Nummer 15 werden die! Worte „Vereinigung
der Neunzehnten Verordnung zur Durchführung des
der Sozictlvt'rsichcrungsbrzle von Berlin, Berlin" Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
durch die Worte „Kassenärztliche Vereinigung
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
Berlin, ß(~rlin" ersetzt.
sonen vom 7. September 1955 (Bundesgesetzbl. I
2. Das Verzeichnis wird wie folgt ergänzt: S. 581) aufgeführte Verzeichnis der Herkunfts-
,. 16. Kassenärztlich() Ven~inignng Saarland, Saar- einrichtungen wird wie folgt ergänzt:
brücken". „7. Pensionsinstitut der Ferdinands-Nordbahn in
Mährisch-Ostrau".
§ 6
(2) Das in Abschnitt II der in Absatz 1 bezeichne-
Das als Anlage zu § 1 Abs. 1 der Fünfzehnten Ver- ten Anlage aufgeführte Verzeichnis der Aufnahme-
ordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Rege- einrichtungen wird wie folgt geändert:
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
des Grundgesetzes fallenden Personen vom 29. Juli 1. In Nummer 5 wird d::1.s Wort „Weilburg" durch
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 489) aufgeführte Verzeich- das Wort „Kassel" ersetzt.
nis der Aufnahrrweinrichtungen wird wie folgt ge- 2. Das Verzeichnis wird wie folgt ergänzt:
ändert: ,,9. Saarknappschaft, Saarbrücken".
1. In Buchstabe a werden die Worte „Arbeits-
gemeinschctft der Westdeutschen Tierärzte-
§ 9
kammern, Lauterbach/Hessen" durch die Worte
,,Deutsche TiPrärzteschaft, Wiesbaden" ersetzt. In dem in Abschnitt I der Anlage zu § 1 Abs. 1
der Einundzwanzigsten Verordnung zur Durchfüh-
2. Es werden gestrichen:
rung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-
in Buchstabe b das Komma und das Wort nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-
,,Hannover",
lenden Personen vom 29. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I
in Buchstabe c das Komma und die Worte S, 448) aufgeführten Verzeichnis der Herkunfts-
,,Heide/Holstein", einrichtungen werden hinter dem Wort „Brünn" ein
in Buchstabe d das Komma und die Worte Komma und folgender Zusatz angefügt:
,, Hamm/Westf.", ,, Unfallversicherungsanstalt Lemberg,
in Buchstabe e das Komma und die Worte Estnische Arbeiter-Unfallversicherungs-Genossen-
,,Kempen/Niederrhein", schaft in Reval".
in Buchstabe f das Kommc1 und das Wort
§ 10
,,Andernach",
in Buchstc1be g das Komma und die Worte (1) In dem in Abschnitt I der Anlage zu § 1 Abs. 1
,, Lauterbach/Hessen", der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-
in BuchstabE~ h das Kommc1 und das Wort
hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
,,München",
fallenden Personen vom 29. Mai 1956 (Bundesgesetz-
in Buchstabe i das Komma und das Wort blatt I S. 453) aufgeführten Verzeichnis der Her-
,,Tübingen",
kunftseinrichtungen erhält die Nummer 5 folgende
in Buchstabe 1 dc1s Komma und das Wort Fassung:
,,Bremerhaven".
,,5. Verwaltungsstelle in Metz der landwirt-
3. In Buchstabe k werden die Worte „Berliner Tier- schaftlichen Berufsgenossenschaft Westmark in
ärzte-Bund, Berlin" ersetzt durch die Worte Speyer".
,, Tierärztekammer Berlin".
(2) Das in Abschnitt II der in Absatz 1 bezeichne-
4. Das Verzeichnis wird wie folgt ergänzt: ten Anlage aufgeführte Verzeichnis der Aufnahme-
„m) Tieriirztekammer Hamburg einrichtungen wird wie folgt ergänzt:
n) Tierärztekammer Saar". „ 19. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für
das Saarland in Saarbrücken".
§ 7
Das in Abschnitt II der Anlage zu § 1 Abs. 1 der § l1
Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Ge- Das in Abschnitt I der Anlage zu § 1 der Sieben-
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter undzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per- (2) § 1 Nr. 3, § 2 Abs. 2, § 3 Nr. 2 (Nummern 29, 30
sonen vom 10. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 333) des Verzeichnisses der Aufnahmeeinrichtungen), § 4
aufgeführte Verzeichnis der Herkunftseinrichtungen Nr. 2, § 5 Nr. 2, § 6 Nr. 4 (Buchstabe n des Verzeich-
wird wie folgt ergänzt: nisses der Aufnahmeeinrichtungen), §§ 7, 8 Abs. 2
„6. Libaucr Börsenverein Nr. 2 und§ 10 dieser Verordnung treten mit Wirkung
vom 6. Juli 1959 in Kraft.
7. Libauer Börsenkomitee".
(3) Im übrigen treten in Kraft:
§ 12 1. § 1 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung dieser
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Verordnung,
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- 2. § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1966,
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des Ersten,
3. § 3 Nr. 1, § 4 Nr. 1 und § 6 Nr. 3 mit Wirkung vom
Artikel VII des Zweiten und Artikel V des Dritten
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung 1. Januar 1962,
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des 4. § 3 Nr. 2 (Nummer 31 des Verzeichnisses der Auf-
Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August nahmeeinrichtungen) mit Wirkung vom 2. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980), vom 11. September 1959, im Saarland mit Wirkung vom 6. Juli 1959,
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275) und vom 21. August 5. § 5 Nr. 1 mit Wirkung vom 20. August 1955, im
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) auch im Land Berlin. Saarland mit Wirkung vom 6. Juli 1959,
6. § 6 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1959, im
§ 13
Saarland mit Wirkung vom 6. Juli 1959,
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in
7. § 6 Nr. 4 (Buchstabe m des Verzeichnisses_ der
den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Vorschriften mit
Aufnahmeeinrichtungen) mit Wirkung vom 7. Juli
Wirkung vom 1. April 1951, in Berlin mit Wirkung
1964,
vom 1. Oktober 1951 und im Saarland mit Wirkung
·vom 6. Juli 1959 in Kraft. 8. § 8 Abs. 2 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1963.
Bonn, den 17. August l 966
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1966 515
Verordnung
zur Änderung der BetäubungsmiUel-Umlageverordnung
Vom 17. August 1966
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Opiumgesetzes
vom 10. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215) in
der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Opiumgesetzes vom 9. Januar 1934 (Reichs-
gesetzbl. I S. 22) in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 des Grundgesetzes wird verordnet:
§ 1
In § 2 Abs. 1 und 2 der Betäubungsmittel-Umlage-
verordnung vom 26. September 1960 (Bundes-
gesetzbl. I S. 774) wird das Wort „einhundert" durch
das Wort „hundertfünfzig" ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1966 in
Kraft.
Bonn, den 17. August 1966
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 15. August 1966
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zcichE~ngesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Er-
klärung des Fürstlich Liechtensteinischen Amts für
Geistiges Eigentum bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
im Fürstentum Liechtenstein anmelden, brauchen
nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das
Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Nieder-
lassung befindet, den Markenschutz nachgesucht
und erhalten haben.
Bonn, den 15. August 1966
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Ge ß 1 er
Heraus q e b er: Der Bundesminister rle1 Justi,., _ Ver I a g; Bundesanzeiqer Verlaqsqes. m.b.H., Bonn/Kö!n. - Druck; Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfr!rtiqunq verkündet. In Teil III wird das als fort.gellend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 19'.iB (Bu11dcsqesc1:1,bl. 1 S 1'.l7) nilch Sachqebieten geordnet veröllentlicht. BezuqsbedirHJunqcn für Teil III durch den Verlaq.
Bezuqsbcdinqunqcn für Teil I und JJ; Laufe ri d f! r 13 e zu q nm durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und T,1il II je DM 7,50
Einzelstücke je ,rnqdilr1qr•11r: l(i Seilf'll DM 0,10 qeqr'11 VorPi11,e11dunq dfc;s erfoidc"rlichen Betraq<~s auf Pos1srheckkonto „Bur,desqesetzblatt"
Köln 309 oder nach Br!z,ililu11q iltrf Cru11d L'illl'J Vo1c1usrechnunq. Pn!is dieser Au;;qabe DM 0,40 zuzüqlich Versandqebübr DM 0,15.
505
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1966 Nr. 38
Tag Inhalt Seite
12. 8. 6G Verordnun~J ül)('1 den Vollzug des Jugendarrestes (Jugendarrestvollzugsordnung -
JAVollzO - ·) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505
17. 8. bb Einunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-
hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511
BundeS\JCselzhl. 111 2036-1
17. 8. 66 V crorclnung zur Anclenmg und Ergänzung der Achten, Neunten, Zwölften, Dreizehnten,
Vierzehnten, Fünfzehnten, Achtzehnten, Neunzehnten, Einundzwanzigsten, Zweiundzwanzig-
stm1 und Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung
der Rcchtsverhi.iltn.isse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Ande-
rung und Ergänzung der Verzeichnisse der Herkunfts- und Aufnahmeeinrichtungen) . . . . . . . . 512
Bunclesi1esclzbl. lTl 2036-1-8, 2036-1-9, 2036-1-12, 2036-1-13, 2036-1-14, 2036-1-15, 2036-1-18, 2036-1-19, 2036-1-21,
2036-1-22, 20'.l6-1-27
17. 8. 66 V(~rordnung zur i\nderung der Betäubungsmittel-Umlageverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515
Bundesqeseizbl. lll 2121-6-10
15. 8. 66 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516
Verordnung
über den Vollzug des Jugendarrestes
(Jugendarrestvollzugsordnung - JAVollzO -)
Vom 12. August 1966
Auf Grund des § 115 Abs. 1 und 2 des Jugend- § 2
gerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (Bundesgesetz- Vollzugsleiter
blatt I S. 751), zuletzt geändert durch Gesetz vom
19. Dezember l 964 (Bunde::;gesetzbl. I S. 1067), ver- (1) Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort
ordnet die Bundesregierun~J mit Zustimmung des des Vollzuges. Ist dort kein Jugendrichter oder sind
Bundesrates: mehrere tätig, so ist Vollzugsleiter der Jugend-
richter, den die oberste Behörde der Landesjustiz-
§ 1 verwaltung, in Hamburg die Gefängnisbehörde im
Vollzugseinrichtungen Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung, dazu
bestimmt.
(l) Dauernrresl und Kurzarrest von mehr als
zwei Tagen werden in Jugendarrestanstalten, Frei- (2) Der Vollzugsleiter ist dafür verantwortlich,
zeitarrest und Kurzarrest bis zu zwei Tagen in Frei- daß der Jugendarrest seiner Eigenart entsprechend
zeitarresträumen vollzogen. Freizeitarrest und Kurz- vollzogen wird.
arrest bis zu zwei Tagen können auch in einer
Jugendarrestanstalt vollzogen werden. § 3
(2) Jugendarrestanstalten dürfen nicht, Freizeit- Mitarbeiter
arresträume dürfen nicht gleichzeitig dem Vollzug (1) Die Mitarbeiter des Vollzugsleiters sollen er-
von Strafe oder dem Vollzug an Erwachsenen die- zieherisch befähigt und in der Jugenderziehung er-
nen. Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume fahren sein. Sie sollen so ausgewählt und angeleitet
dürfen nicht in Straf- oder Untersuchungshaftanstal- werden, daß sie mit dem Vollzugsleiter in einer
ten, auch nicht im Verwaltungsteil dieser Anstalten, erzieherischen Einheit vertrauensvoll zusammen-
eingerichtet werden. arbeiten.
(3) Im Vollzug des Jugendarrestes werden männ- (2) Männliche Jugendliche dürfen nur von Män-
liche und weibliche Jugendliche getrennt. nern, weibliche Jugendliche nur von Frauen beauf-
(4) Jugendarrestanstalten sollen nicht weniger sichtigt werden.
als 10 und nicht mehr als 60 .Jugendliche aufnehmen (3) Nach Bedarf werden Sozialpädagogen, Sozial-
können. arbeiter und Lehrer als Mitarbeiter bestellt.
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(4) Ehrenamtliche Mitarbeiter können zur Mit- rung der Vollzugsbediensteten mit dem Jugend-
wirkung an der Erziehungsarbeit herangezogen lichen soll sachlich und ernst sein. Sein Ehrgefühl
werden. ist zu schonen und zu stärken.
§ 4 (2) An den Jugendlichen sind während des Voll-
Nachdrückliche Vollstreckung zuges dieselben Anforderungen zu stellen, die bei
wirksamer Erziehung in der Freiheit an ihn gestellt
Der Jugendarrest ist in der Regel unmittelbar
werden müssen. Er ist zur Sauberkeit und Ordnung
nach Rechtskraft des Urteils zu vollziehen.
sowie zu einem anständigen Benehmen anzuhalten.
(3) Der Jugendliche ist mit „Sie" anzureden, so-
weit nicht der Vollzugsleiter etwas anderes be-
Aufnahme stimmt.
(1) Der Jugendliche hat sämtliche Habe, die er (4) Die Vollzugsbediensteten haben wichtige
während des Vollzugs nicht benötigt, vor allem auch Wahrnehmungen, die einen Jugendlichen betreffen,
Geld, bei der Aufnahme abzugeben und, soweit unverzüglich dem Vollzugsleiter zu melden.
tunlich, selbst zu verzeichnen. Sie wird außerhalb
des Arrestraumes verwahrt. Der Jugendliche wird
darauf hingewiesen, daß er bei dem Versuch, etwas § 9
in die Anstalt einzuschmuggeln, mit einer Haus-
Verhaltensvorschriften
strafe zu rechnen hat. Anschließend wird er, nach
Möglichkeit ohne Entkleiden, gründlich, aber scho- (1) Der Jugendliche ist der Ordnung der Anstalt
nend durchsucht. Männliche Jugendliche dürfen nur unter-.,vorfen. Er hat die Anordnungen der Vollzugs-
von Männern, weibliche Jugendliche nur von Frauen bediensteten zu befolgen. Der Sinn der Anstalts-
durchsucht werden. Slücke der Habe, die einem ordnung und der Anordnungen der Vollzugsbedien-
berechtigten Bedürfnis dienen, können dem Jugend- steten soll ihm nahegebracht werden.
lichen belassen werden. (2) Die Anforderungen, die an das Verhalten des
(2) Fürsorgemaßnahmen, die infolge der Frei- Jugendlichen gestellt werden, sind in Verhaltens-
heitsentziehung erforderlich werden, sind rechtzeitig vorschriften zusammenzufassen, die in jedem Arrest-
zu veranlassen. raum ausgehängt werden. Die Verhaltensvorschrif-
(3) Weibliche Jugendliche, die über den fünften ten sind so abzufassen, daß sie einem Jugendlichen
Monat hinaus schwanger sind, vor weniger als sechs einleuchten.
Wochen entbunden haben oder ihr Kind selbst
nähren, dürfen nicht aufgenommen werden. § 10
Erziehungsarbeit
§ 6 (1) Der Vollzug soll so gestaltet werden, daß die
Unterbringung körperliche, geistige und sittliche Entwicklung des
Jugendlichen gefördert wird.
(1) Der Jugendliche wird Tag und Nacht allein in
einem Arrestraum untergebracht. (2) Im Mittelpunkt der Erziehungsarbeit steht die
Aussprache des Vollzugsleiters mit dem Jugend-
(2) Der Jugendliche kann, wenn sein körperlicher
lichen. Sie wird regelmäßig unter vier Augen vor-
oder seelischer Zustand es erfordert, mit zwei oder
genommen.
drei anderen Jugendlichen zusammen in einem
Arrestraum untergebracht werden. Er darf, abge- (3) In der Aussprache hilft der Vollzugsleiter dem
sehen von besonderen Vorschriften dieser Verord- Jugendlichen, sich auf sich selbst zu besinnen. Dem
nung (§ 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 22 Jugendlichen soll klar werden, was seine Tat für
Abs. 3 Nr. 2) nur beim Gottesdienst, bei den Leibes- sein eigenes Leben und seine Mitmenschen bedeutet.
übungen, beim Aufenthalt im Freien, beim Waschen, (4) Im Dauerarrest findet am Anfang des Voll-
beim Baden, und dann nur unter ständiger Aufsicht, zuges eine einleitende und in dessen Verlauf minde-
mit anderen Jugendlichen zusammen sein. stens eine weitere eingehende Aussprache statt.
Beim Vollzug des Kurzarrestes von mehr als zwei
§ 7 Tagen hat mindestens eine Aussprache stattzufinden.
Persönlichkeitserforschung Beim Vollzug des Freizeitarrestes und des Kurz-
arrestes bis zu zwei Tagen soll sie nach Möglichkeit
(1) Der Vollzugsleiter soll alsbald ein Bild von stattfinden.
dem Jugendlichen zu gewinnen suchen.
(5) Der Vollzugsleiter kann die Jugendlichen aus
(2) Der Jugendliche hat alsbald nach der Auf- erzieherischen Gründen zu Gemeinschaftsveranstal-
nahme seinen Lebenslauf niederzuschreiben. Davon
tungen zusammenfassen.
kann der Vollzugsleiter abs~hen, wenn nur Freizeit-
oder Kurzarrest bis zu zwei Tagen vollzogen wird.
§ 11
§ 8
Arbeit
Behandlung (1) Der Jugendliche wird zur Arbeit herange-
(1) Der Jugendliche ist mit wohlwollender Strenge zogen. Er ist verpflichtet, fleißig und sorgfältig zu
zu behandeln. Besonders die erste dienstliche Berüh- arbeiten.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1966 507
(2) Die regelm~ißigc! Arbeitszeit beträgt höch- (2) Strenge Tage werden nur vollzogen, soweit
stens c1cht Stunden am Tag. An Sonntagen und ge- dies im Hinblick auf den Gesundheitszustand des
setzlichen Feiertagen ruht, von Haus- und Not- Jugendlichen unbedenklich erscheint. In Zweifels-
arbeiten abgesehen, die Arbeit. Jugendliche, die fällen ist vorher der Arzt zu hören.
nach den Vorschriften ihres Glaubensbekenntnisses
(3) Strenge Tage rechnen vom Beginn der Nacht-
an bestimmten Tagen nicht arbeiten dürfen, sind an
ruhe am Vorabend des maßgebenden Kalendertages
diesen Tagen auf ihren Wunsch von der Arbeit zu
bis zum Beginn der Nachtruhe an diesem Tag.
befreien. Sie können dafür an Sonntagen zu Haus-
und Notarbeiten herangezogen werden.
§ 14
(3) Der Jugendliche bleibt, wenn nicht erzieheri-
Vollzug der strengen Tage
sche Gründe entgegenstehen, an den ersten beiden
Tagcm des Vollzuges ohrn\ Arbeit. Im Freizeitarrest (1) An strengen Tagen darf der Jugendliche mit
und im Kurzarrest. bis zu zwei Tagen kann er zu anderen Jugendlichen nur zusammen sein, soweit
Haus- und Notarbeiten herangezogen werden. dies unumgänglich ist.
(2) Der Jugendliche erhält hartes Lager auf einer
(4) Arbeit c1ußerhülb des Anstaltsbereichs ist
Holzpritsche mit erhöhtem Kopfteil und die erfor-
nicht zulüssiy. Arbeit außerhalb des Arrestraumes
derliche Anzahl Schlafdecken. Morgens, mittags und
oder gemeinsc1me Arbeit kann der Vollzugsleiter
abends erhält er in ausreichender Menge warmes
unter den Voraussctzung(m des § 15 zulassen. Es
Getränk und Brot als vereinfachte Kost. Mittags
dürfen nur solche Jugendliche gemeinsam arbeiten,
kann statt des Getränks warme Suppe ausgegeben
deren Zusammensein keine Unzuträglichkeiten und
werden.
keine Gefahr für die Beteiligten befürchten läßt.
(3) Die Arbeit ist den in den Absätzen 1 und 2
(5) Der Ertrag der Arbeit fließt der Staatskasse bezeichneten Umständen anzupassen. Lesestoff kann
zu. Der Jugendliebe erhfüt keine Arbeits- oder gewährt werden.
Leistungsbelohnung. · § 15
Lockerung
§ 12
Hat der Jugendliche mindestens eine Woche ver-
Lebenshaltung
büßt und glaubt der Vollzugsleiter einer nachhalti-
(1) Der Jugendliche trägt eigene Kleidung und gen Wirkung des Dauerarrestvollzuges sicher sein
eigene Wäsche. Während der Arbeit trägt er An- und einen Vertrauensbeweis verantworten zu kön-
staltssachen. Dasselbe gilt, wenn die eigene Klei- nen, so kann er den Vollzug schrittweise lockern.
dung oder W äsehe unangemessen ist.
(2) Der Jugendliche erhält ausreichende Kost. § 16
Selbstbeköstigung und zusätzliche eigene Verpfle- Leibesübungen
gung sind ausgeschlossen. Alkoholgenuß und Rau-
chen sind nicht gestattet. Im Vollzug des Jugendarrestes werden nach Mög-
lichkeit Leibesübungen getrieben. Der Jugendliche
(3) Der Jugendliebe erhält das anstaltsübliche ist verpflichtet, daran teilzunehmen.
Bettlager und, sowf\it erforderlich, Mittel zur Körper-
pflege.
§ 17
(4) Der Aufenthalt im Freien beträgt, soweit die
Gesundheitspflege
Witterung es zuläßt und gesundheitliche Gründe
nicht entgegenstehen, täglich mindestens eine (1) Der Jugendliche wird bei der Aufnahme oder
Stunde. Am Zugangs- und Abgangstag sowie bei bald danach und nach Möglichkeit vor der Entlas-
Freizeit- und Kurzarrest bis zu zwei Tagen kann von sung ärztlich untersucht und während des Vollzugs,
dem Aufenthalt: im Freien abgesehen werden. soweit erforderlich, ärztlich behandelt.
(5) Der Jugendliche hat sich den Maßnahmen zu (2) Bei Freizeit- und Kurzarrest bis zu zwei Tagen
unterwerfen, die aus Gründen der Hygiene erforder- kann der Vollzugsleiter von der Aufnahme- und
lich sind. Entlassungsuntersuchung absehen.
(3) Aus Gründen der Gesundheit des Jugend-
§ 13 lichen kann der Vollzugsleiter auf Empfehlung des
Arztes von Vollzugsvorschriften abweichen.
Strenge Tage
(4) Erkrankt der Jugendliche und kann er in der
(1) Soweit der Vollzugsleiter namentlich aus er- Jugendarrestanstalt nicht behandelt werden, so
zieherischen Gründen im Einzelfall keinen milderen
ordnet der Vollstreckungsleiter die Unterbrechung
Vollzug anordnet, werden der Vollstreckung an.
1. der Freizeitarrest sowie der Kurzarrest bis zu § 18
zwei Tagen ganz und
Freizeit
2. der Dauer- und Kurzarrest über zwei Tage am
(1) Auf eine sinnvolle Gestaltung der Freizeit ist
ersten vollen und jedem folgenden vierten Kalen-
hinzuwirken. Unter den Voraussetzungen des § 15
dertag
kann der Vollzugsleiter Jugendliche zu gemein-
in der Form strenger Tage vollzogen. samen Freizeitveranstaltungen zulassen.
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(2) Lesestoff wird dem J ugendhchen nach erziehe- § 23
rischen Gesichtspunkten zugeteilt. Der Vollzugsleiter
kann ihm crnch C'iqenen Lesestoff belassen. Hausstrafen
(1) Gegen einen Jugendlichen, der schuldhaft seine
Pflichten verletzt, kann der Vollzugsleiter eine Haus-
§ 19
strafe verhängen. Der Jugendliche wird vorher ge-
Seelsorge hört.
(1) Eine geordnete Seelsorg() isl zu gewährleisten. (2) Die Hausstrafe wird durch schriftliche Verfü-
(2) Der Jugendliche hal das Recht, den Zuspruch gung verhängt. Diese wird dem Jugendlichen mit
des bestellten Geistlichen seines jetzigen oder frühe- kurzer Begründung eröffnet.
ren Bekenntnisses zu empfangen und an gemein- (3) Hausstrafen sind
schaftlichen Gottesdiensten und anderen religiösen 1. der Verweis,
Veranstaltungen seines Bekenntnisses in der Anstalt
teilzunehmen. 2. die Beschränkung oder Entziehung des Lese-
stoffes auf bestimmte Dauer,
(3) Wenn ein Geistlicher dieses Bekenntnisses 3. hartes Lager bis zu fünf Nächten und
nicht bestellt ist, so kann der Jugendliche durch
einen Geistlich<~n seines Bekenntnisses besucht wer- 4. die zusätzliche Festsetzung von höchstens fünf
den. strengen Tagen.
Die in den Nummern 3 und 4 genannten Hausstrafen
§ 20 dürfen nicht nebeneinander verhängt werden.
Verkehr mit der Außenwelt
(4) Für den Vollzug der Hausstrafen des harten
Der Verkehr mit der Außenwelt wird auf drin- Lagers und zusätzlicher strenger Tage gelten § 13
gende Fälle beschränkt. Die Entscheidung ist dem Abs. 2, 3 und § 14 entsprechend.
Vollzugsleiter vorbehalten. Ist dieser nicht erreich-
(5) Strenge Tage dürfen, auch wenn sie mit sol-
bar, trifft die Entscheidunq der die Aufsicht führende
chen nach § 13 zusammentreffen, nicht an mehr als
Vollzugs bedienstete.
zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen voll-
§ 21 zogen werden.
Ausgang und Ausführung (6) Ist eine Hausstrafe teilweise vollzcgen, so
Fordern wichtige unaufschiebbare Angelegenhei- kann der Vollzugsleiter von der weiteren Voll-
ten die persönliche Anwesenheit des Jugendlichen streckung absehen, wenn der Zweck der Hausstrafe
außerhalb der Anstalt, so kann der Vollzugsleiter bereits durch den teilweisen Vollzug erreicht ist.
ihm einen Ausgang gestatten oder ihn ausführen
lassen. § 20 Satz 3 ist anzuwenden. § 24
Bitten und Beschwerden
§ 22 Dem Jugendlichen wird Gelegenheit gegeben, Bit-
Sicherungsmaßnahmen ten und Vorstellungen sowie Beschwerden in Ange-
legenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Voll-
(1) Die Jugendlichen, ihre Sachen und die Arrest-
zugsleiter zu richten.
räume dürfen jederzeit durchsucht werden. § 5 Abs. 1
Satz 5 ist anzuwenden. § 25
Zeitpunkt der Aufnahme und der Entlassung
(2) Gegen einen Jugendlichen, der die Sicherheit
oder Ordnung gefährdet oder bei dem die Gefahr (1) Für die Vollstreckung von Dauerarrest und
der Selbstbeschädigung besteht, können Sicherungs- Kurzarrest wird der Tag zu 24 Stunden, die Woche
maßnahmen getroffen werden. Sie dürfen nur so zu sieben Tagen gerechnet. Die Arrestzeit wird von
lange aufrechterhalten werden, wie sie notwendig der Annahme zum Vollzug ab nach Tagen und Stun-
sind. den berechnet. Die Stunde, in deren Verlauf der
Jugendliche angenommen worden ist, wird voll an-
(3) Als Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig
gerechnet.
1. Entziehung von Gegenständen, die der Jugend- (2) Der Jugendliche wird am Tage des Ablaufs
liche zu Gewalttätigkeiten oder sonst mißbrau- der Arrestzeit vorzeitig entlassen, soweit das nach
chen könnte;
den Verkehrsverhältnissen oder zur alsbaldigen
2. Absonderung oder Zusammenlegung mit anderen Wiederaufnahme der beruflichen Arbeit des Jugend-
Jugendlichen; lichen erforderlich ist.
3. Unterbringung in einer Beruhigungszelle. (3) Der Freizeitarrest beginnt am Sonnabend um
(4) Die Sicherungsmaßnahmen ordnet der Voll- 8.00 Uhr oder, wenn der Jugendliche an diesem Tag
zugsleiter an. Bei Gefahr im Verzug darf sie vor- vormittags arbeitet oder die Schule besuchen muß,
läufig auch der die Aufsicht führende Vollzugsbe- um 15.00 Uhr. Ausnahmen werden nur zugelassen,
dienstete anordnen. soweit die Verkehrsverhältnisse dazu zwingen. Der
Freizeitarrest endet am Montag um 7.00 Uhr. Der
(5) Soweit das Verhalten oder der Zustand des
Jugendliche kann vorzeitig, auch schon am Sonntag-
Jugendlichen dies erfordert, ist ein Arzt zu hören.
abend entlassen werden, wenn er nur so seine Ar-
(6) Die gesetzlichen Vorschriften über die An- beitsstätte oder die Schule am Montag rechtzeitig
wendung unmittelbaren Zwanges bleiben unberührt. erreichen kann.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1966 509
(4) Absalz 3 gilt entsprechend, wenn die Freizeit 2. Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt
des Jugendlichen auf andere Tage fällt. den Vollzugsleiter. Dieser bestellt die für den
Vollzug erforderlichen Vollzugsgehilfen. Sie sind
§ 26 über ihre Aufgaben und Pflichten eingehend zu
belehren. Der Vollzugsleiter und seine Voll-
Fürsorge für die Zeit nach der Entlassung zugsgehilfen sind für die Dauer dec; Vollzuges
( 1) Fürsorgemaßnahmen, die für die Zeit nach der Vorgesetzte des Jugendlichen nach § 3 der Ver-
Entlassung des Jugendlichen notwendig und nicht ordnung über die Regelung des militärischen
schon anderweitig veranlaßt worden sind, werden in Vorgesetztenverhältnisses vom 4. Juni 1956 (Bun-
Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentlichen desgesetzbl. I S. 459). § 3 gilt nicht.
und freien Jugendhilfe vorbereitet.
3. Soweit zweckdienlich, beteiligt der Vollzugslei-
(2) Ist es den Umständen nach angemessen, daß ter den Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen
der Jugendliche nach der Entlassung ein öffentliches am Vollzuge; insbesondere kann er ihm die
Verkehrsmittel nuch seinem Wohn- oder Arbeitsort Führung der Gespräche (§ 10 Abs. 4) übertragen.
benutzt, so wird ihm eine Fahrkarte aus Haushalts- Davon abgesehen darf der Disziplinarvorgesetzte
mitteln beschafft, wenn die eigenen Mittel des Ju- den Jugendlichen jederzeit sprechen. Er nimmt
gendlichen nicht ausrnichcn oder aus Billigkeitsgrün- auch während des Vollzuges seine Fürsorge-
den nicht in Anspruch genommen werden sollen. pflicht wahr. Wahrnehmungen über die Persön-
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind, lichkeit des Jugendlichen und Anregungen für
soweit erforderlich, auch im Fall des § 17 Abs. 4 zu dessen zweckmäßige Behandlung teilt er dem
veranlassen. Vollzugsleiter mit.
§ 27 4. Der Jugendliche ist mit „Sie" anzureden.
Schlußbericht 5. Der Jugendliche hat die Rechte und Pflichten
(1) Bei Dauerarrest faßt der Vollzugsleiter über eines Soldaten, soweit sich aus dieser Verord-
jeden Jugendlichen einen Schlußbericht ab, in dem nung nichts anderes ergibt.
er sich zu dessen Führung und, soweit dies möglich 6. Der Jugendliche trägt den Arbeitsanzug, soweit
ist, auch zu dessen PersönUchkeit sowie zur Wirkung nichts anderes befohlen wird. Er erhält volle
des Arrestvollzuges äußert. Der Bericht wird zu den Truppenverpflegung.
Vollzugs- und den Strafakten gebracht. Eine Ab-
schrift ist dem Jugendamt, bei unter Bewährungs- 7. Ein Vollzug in der Form strenger Tage (§ 13)
aufsicht stehenden Jugendlichen auch dem zustän- findet nicht statt.
digen Bewährungshelfer und bei Jugendlichen in 8. Die Tageseinteilung ist der militärischen Tages-
Fürsorgeerziehung auch der Fürsorgeerziehungsbe- einteilung anzupassen.
hörde zuzuleiten.
9. Der Jugendliche soll in einer Weise beschäftigt
(2) Bei Freizeit- und Kurzarrest wird ein Schluß- werden, die seine militärische Ausbildung för-
bericht nur bei besonderem Anlaß abgefaßt. dert. Soweit es militärisch unerläßlich ist, kann
der Vollzugsleiter bei Dauerarrest und bei Kurz-
§ 28 arrest von mehr als zwei Tagen zulassen, daß
Vollzug von Jugendarrest der Jugendliche ausnahmsweise am Dienste der
in Fürsorgeerziehungsheimen Truppe teilnimmt. Er kann auch zulassen, daß
der Jugendliche unter den Voraussetzungen des
(1) Der Jugendarrest soll nur dann in einem Für- § 15 im Anstalts- und Kasernenbereich mit Ar-
sorgeerziehungsheim vollzogen werden, wenn es beiten beschäftigt wird, die dem Erziehungszweck
wichtige erzieherische Gründe rechtfertigen. dienen und seinen Fähigkeiten angemessen sind.
(2) Wird der Jugendarrest in einem Fürsorge- 10. Im Falle des § 17 Abs. 4 führt der Vollzugsleiter
erziehungsheim vollzogen, so gelten die Vorschrif- die Entscheidung des Vollstreckungsleiters über
ten dieser Verordnung entsprechend. An die Stelle eine Unterbrechung der Vollstreckung herbei.
des Jugendrichters tritt als Vollzugsleiter der Leiter Bei Gefahr für die Gesundheit des Jugendlichen
des Fürsorgeerziehungsheimes. darf der Vollzugsleiter schon vor der Entschei-
dung des Vollstreckungsleiters anordnen, daß
§ 29 der Jugendliche in eine Sanitätseinrichtung der
Vollzug von Jugendarrest Bundeswehr oder in eine sonstige Kranken-
durch Behörden der Bundeswehr anstalt verlegt wird.
Wird der Jugendarrest von Behörden der Bundes- 11. Der Jugendliche hat auch das Recht, an gemein-
wehr vollzogen (§ 112 c Abs. 4 des Jugendgerichts- schaftlichen Gottesdiensten seines Bekenntnis-
gesetzes), so gelten die Bestimmungen dieser Ver- ses im Kasernenbereich teilzunehmen.
ordnung mit folgenden Besonderheiten entsprechend: 12. In besonders dringenden Fällen kann der Voll-
1. Der Jugendarrest wird in den dafür bestimmten zugsleiter dem Jugendlichen im Einvernehmen
Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr (Artikel 6 mit dessen Disziplinarvorgesetzten Urlaub bis
des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz zur Höchstdauer von vier Tagen erteilen. Die
vom 30. März 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 306 -) Urlaubszeit wird in die Arrestzeit nicht einge-
vollzogen. rechnet.
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
13. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges richtet krafttreten dieser Verordnung zu schaffen. Bis da-
sich nach den militärischen Vorschriften. hin darf, solange und soweit die räumlichen Ver-
14. Einfache Disziplinarstrafen (§ 10 der Wehrdiszi- hältnisse dazu zwingen, von den Vorschriften des
plinarordnung) dürfen nicht neben Hausstrafen § 1 Abs. 2 und 4 abgewichen werden.
und nur dann verhängt werden, wenn eine Haus-
strafe nicht ausreicht.
§ 32
15. Für Beschwerden des Jugendlichen über Voll-
zugsmaßnahmen ist die Wehrbeschwerdeord- Geltung im Land Berlin
nung anzuwenden. Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 29
16. Hält der Vollzugsleiter die Voraussetzungen nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
einer Entscheidung nach § 87 Abs. 3 des Jugend- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
gerichtsgesetzes für gegeben, so teilt er dies mit § 123 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. Au-
dem Vollslreckungsleiter mit. gust 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 751) auch im Land
Berlin.
§ 30
§ 33
Heran wachsende
Inkrafttreten
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch
für I-Ieranwachsende. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1966 in
Kraft.
§ 31
(2) Gleich.zeitig tritt das württembergisch-badische
Ubergangsvorschrift Gesetz Nr. 205 zur Abänderung des Reichsjugend-
Die zur Durchführung dieser Verordnung erfor- gerichtsgesetzes und der Jugendarrestvollzugsord-
derlichen Vollzugseinrichtungen (§ 1) sind späte- nung vom 14. August 1946 (Regierungsblatt der Re-
stens bis zum Ablauf des achten Jahres nach In- gierung Württemberg-Baden S. 246) außer Kraft.
Bonn, den 12. August 1966
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J aeger
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1966 511
Einunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
Vom 17. August 1966
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Rege- 132. Deutsche Volksgruppen in Jugoslawien,
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 soweit ihr im Heimatstaat anerkannter
des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fas- Aufgabenkreis dem einer Reichs-, Län-
sung der Bekanntmachung vom 21. August 1961 der- oder Gemeindedienststelle oder
(Bundesgesetzbl. I S. 1578) in Verbindung mit Ar- einer am 30. Januar 1933 im Reichsgebiet
tikel 12 Nr. 1 des Haushaltssicherungsgesetzes vom bestehenden Nichtgebietskörperschaft
20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065) ver- gleichzuachten war
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des 133. Volksbund der Deutschen in Ungarn, so-
Bundesrates:
weit sein im Heimatstaat anerkannter
§ 1 Aufgabenkreis dem einer Reichs-, Län-
Die Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes wird wie der- oder Gemeindedienststelle oder
folgt ergänzt: einer am 30. Januar 1933 im Reichsgebiet
bestehenden Nich tge bietskörperschaft
a) In Nummer 6 werden ein Komma und folgende gleichzuachten war".
Worte angefügt:
,, Siebenbürgisch-sächsischer Landwirtschafts-
verein in Hermannstadt"; § 2
b) in Nummer 80 werden ein Komma und folgende Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Worte angefügt: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
,,Libauer Börsenverein,LibauerBörsenkomitee"; blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des Ersten,
Artikel VII des Zweiten und Artikel V des Dritten
c) in Nummer 84 werden ein Komma und folgende
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
Worte angefügt:
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
,,soweit ihr im Heimatstaat anerkannter Auf- Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August
gabenkreis dem einer Reichs-, Länder- oder 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980), vom 11. September
Gemeindedienststelle oder einer am 30. Januar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275) und vom 21. August
1933 im Reichsgebiet bestehenden Nichtgebiets- 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) auch im Land Berlin.
körperschaft gleichzuachten war";
d) in Nummer 98 wird das Wort „Eigenbetrieb"
durch das Wort „Eigenbetriebe" ersetzt; § 3
e) hinter Nummer 122 werden folgende Nummern (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Rege-
angefügt: lung in Satz 2 mit Wirkung vom 1. April - in Berlin
,, 123. Deutsche Girozentrnle - Deutsche Kom- mit Wirkung vom 1. Oktober - 1951, § 1 Buchstaben
munalbank - a, c, e (Nummern 131 bis 133 der Anlage A) jedoch
124. Deutsche Landesrentenbank erst mit Wirkung vorn 1. September 1953 in Kraft.
Im Saarland tritt diese Verordnung mit Wirkung
125. Preußische Landespfandbriefanstalt
vom 6. Juli 1959 in Kraft.
126. Deutsche Siedlungsbank
127. Stadt- und Girobank Leipzig (2) Zahlungen auf Grund der Ergänzung der An-
128. Zentralwirtschaftsbank in Rowno lage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes durch § 1 dieser
Verordnung werden nur auf Antrag gewährt, und
129. Offizierkleiderkasse der Kriegsmarine
zwar vom Ersten des Monats ab, in dem der Antrag
130. Kleiderkasse der Offiziere und der Beam- gestellt worden ist. Anträge auf Zahlungen, die bis
ten des Reichsheeres (Heereskleiderkasse) zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Mo-
131. Deutsches Theologisch-Philosophisches nats gestellt werden, in dem diese Verordnung ver-
Lutherinstitut in Dorpat (ohne Evan- kündet worden ist, gelten als im Zeitpunkt des In-
gelistische Abteilung) krafttretens der Verordnung gestellt.
Bonn, den 17. August 1966
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung
der Achten, Neunten, Zwölften, Dreizehnten, Vierzehnten, Fünfzehnten, Achtzehnten,
Neunzehnten, Einundzwanzigsten, zweiundzwanzigsten und Siebenundzwanzigsten
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 1:11 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Änderung und Ergänzung der Verzeichnisse der Herkunfts- und Aufnahmeeinrichtungen)
Vom 17. August 1966
Auf Grund des § ül Abs. 3 des Gesetzes zur Rege- vom 31. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 234) auf-
lung der Rechlsverhältnisse der unter Artikel 131 geführte Verzeichnis der Herkunftseinrichtungen
des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fas- wird wie folgt ergänzt:
sung der Bekanntmachung vom 21. August 1961 „21. Offentliche Sachversicherungsanstalt Westmark
(Bundesgesetzbl. 1 S. 1578) in Verbindung mit Ar- in Saarbrücken
tikel 12 Nr. 1 des l foushaltssicherungsgesetzes vom
20. Dezember 19fö (Bundesgesetzbl. I S. 2065) ver- 22. Allgemeine Versicherungsanstalt auf Gegen-
ordnet die Bundesn:oierung mit Zustimmung des seitigkeit in Warschau".
Bundesrates: (2) Das in Abschnitt II der in Absatz 1 bezeichne-
§ 1
ten Anlage aufgeführte, durch § 17 der Verordnung
vom 15. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 308) er-
Das in Abschnitt II der Anlage zu § 1 Abs. 1 der gänzte Verzeichnis der Aufnahmeeinrichtungen wird
Achten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes wie folgt ergänzt:
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar- ,,26. Feuerversicherungsanstalt Saarland, Saarbrük-
tikel 131 des c;nmdgesetzes fallenden Personen vom ken (für die Sachversicherungszweige, aus-
5. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 132) aufgeführte, genommen: Unfall, Haftpflicht, Kraftverkehr)".
durch § 16 der Verordmmg vom 15. Juni 1955 (Bun-
desgesetzbl. I S. 308) ergänzte Verzeichnis der Auf-
§ 3
nahmeeinrichtungen wird wie folgt geändert:
Das in Abschnitt II der Anlage zu § 1 Abs. 1 der
1. Die bisherigen Bezeichnungen der Aufnahmeein-
Zwölften Verordnung zur Durchführung des Ge-
richtungen werden ersetzt:
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
in Buchstabe a durch die Worte „ Verband öffent- unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
licher Lebens- und Haftpflichtversicherer, Düssel- sonen vom 15. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 308)
dorf", aufgeführte Verzeichnis der Aufnahmeeinrichtungen
in Buchstabe c durch die Worte „Offentliche Ver- in der Fassung der Verordnung vom 22. Juni 1957
sicherungs-An stillt der B<ldischen Sparkassen, (Bundesgesetzbl. I S. 655) wird wie folgt geändert:
Mannheim", 1. In Nummer 10 werden die Worte „Verband der
in Buchstabe e durch die Worte „Bayern-Versiche- Zahnärzte von Berlin, Berlin" durch die Worte
rung, Offentliche Lebensversicherungsanstalt, ,,Zahnärztekammer Berlin, Berlin" ersetzt.
München", 2. Das Verzeichnis wird wie folgt ergänzt:
in Buchstabe h durch die Worte „ Dffentliche ,,29. Kassenzahnärztliche Vereinigung Saar, Saar-
Lebensversicherung Braunschweig, Braunschweig", brücken
in Buchstabe i durch die Worte „Provinzial-Lebens- 30. Ärztekammer des Saarlandes, Abteilung
versicherunq I Iannover, Hannover". Zahnärzte, Saarbrücken
31. Zahnärztekammer Bremen, Bremen".
2. Buchstab(~ b wird gestrichen.
§ 4
3. Das Verzeichnis wird wie folgt ergänzt:
Das als Anlage zu § 1 Abs. 1 der Dreizehnten Ver-
,, u) Lebensversicherungsanstalt Saarland, Saar-
ordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Rege-
brücken
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
v) Feuerversicherungsanslalt Saarland, Saar- des Grundgesetzes fallenden Personen vom 18. Juni
brücken (mit den Versicherungszweigen: Un- 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 312) aufgeführte Verzeich-
fall, Haftpflicht, Kraft verkehr)". nis der Aufnahmeeinrichtungen wird wie folgt ge-
ändert:
§ 2 1. In Buchstabe 1 werden die Worte „Berliner Apo-
theker-Vereine. V." durch die Worte „Apotheker-
(1) Das in Abschnitt I der Anlage zu § 1 Abs. 1 kammer Berlin" ersetzt.
der Neunten Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter 2. Das Verzeichnis wird wie folgt ergänzt:
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen ,,m) Apothekerkammer des Saarlandes".
Nr. :rn ---- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1966 513
§ 5 vom 7. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 577)
Dc1s c1l.s /\nlt1qe zu § 1 Abs. 1 der Vierzehnten Ver- aufgeführte Verzeichnis der Aufnahmeeinrjchi_mgen
ordnun~J Zllr Durchlührung dt'S Cesetzes zur Rege- wird wie folgt ergänzt:
lun~J der Rec:hlsverhült.nissc der unter Artikel 131 „ 14. Gemeindeunfallversicherungsverband für das
des CrundgesPl.zes fallenden Personen vom 18. Juni Saarland, Saarbrücken".
1955 (13undesq<~S(~lzbl. I S. 315) aufgeführte Verzeich-
nis der /\ u fnc1h nwcin richtungen wird wie folgt ge-
§ 8
i:indert:
(1) Das in Abschnitt I der Anlage zu § 1 Abs. 1
1. In Nummer 15 werden die! Worte „Vereinigung
der Neunzehnten Verordnung zur Durchführung des
der Sozictlvt'rsichcrungsbrzle von Berlin, Berlin" Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
durch die Worte „Kassenärztliche Vereinigung
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
Berlin, ß(~rlin" ersetzt.
sonen vom 7. September 1955 (Bundesgesetzbl. I
2. Das Verzeichnis wird wie folgt ergänzt: S. 581) aufgeführte Verzeichnis der Herkunfts-
,. 16. Kassenärztlich() Ven~inignng Saarland, Saar- einrichtungen wird wie folgt ergänzt:
brücken". „7. Pensionsinstitut der Ferdinands-Nordbahn in
Mährisch-Ostrau".
§ 6
(2) Das in Abschnitt II der in Absatz 1 bezeichne-
Das als Anlage zu § 1 Abs. 1 der Fünfzehnten Ver- ten Anlage aufgeführte Verzeichnis der Aufnahme-
ordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Rege- einrichtungen wird wie folgt geändert:
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
des Grundgesetzes fallenden Personen vom 29. Juli 1. In Nummer 5 wird d::1.s Wort „Weilburg" durch
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 489) aufgeführte Verzeich- das Wort „Kassel" ersetzt.
nis der Aufnahrrweinrichtungen wird wie folgt ge- 2. Das Verzeichnis wird wie folgt ergänzt:
ändert: ,,9. Saarknappschaft, Saarbrücken".
1. In Buchstabe a werden die Worte „Arbeits-
gemeinschctft der Westdeutschen Tierärzte-
§ 9
kammern, Lauterbach/Hessen" durch die Worte
,,Deutsche TiPrärzteschaft, Wiesbaden" ersetzt. In dem in Abschnitt I der Anlage zu § 1 Abs. 1
der Einundzwanzigsten Verordnung zur Durchfüh-
2. Es werden gestrichen:
rung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-
in Buchstabe b das Komma und das Wort nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-
,,Hannover",
lenden Personen vom 29. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I
in Buchstabe c das Komma und die Worte S, 448) aufgeführten Verzeichnis der Herkunfts-
,,Heide/Holstein", einrichtungen werden hinter dem Wort „Brünn" ein
in Buchstabe d das Komma und die Worte Komma und folgender Zusatz angefügt:
,, Hamm/Westf.", ,, Unfallversicherungsanstalt Lemberg,
in Buchstabe e das Komma und die Worte Estnische Arbeiter-Unfallversicherungs-Genossen-
,,Kempen/Niederrhein", schaft in Reval".
in Buchstabe f das Kommc1 und das Wort
§ 10
,,Andernach",
in Buchstc1be g das Komma und die Worte (1) In dem in Abschnitt I der Anlage zu § 1 Abs. 1
,, Lauterbach/Hessen", der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-
in BuchstabE~ h das Kommc1 und das Wort
hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
,,München",
fallenden Personen vom 29. Mai 1956 (Bundesgesetz-
in Buchstabe i das Komma und das Wort blatt I S. 453) aufgeführten Verzeichnis der Her-
,,Tübingen",
kunftseinrichtungen erhält die Nummer 5 folgende
in Buchstabe 1 dc1s Komma und das Wort Fassung:
,,Bremerhaven".
,,5. Verwaltungsstelle in Metz der landwirt-
3. In Buchstabe k werden die Worte „Berliner Tier- schaftlichen Berufsgenossenschaft Westmark in
ärzte-Bund, Berlin" ersetzt durch die Worte Speyer".
,, Tierärztekammer Berlin".
(2) Das in Abschnitt II der in Absatz 1 bezeichne-
4. Das Verzeichnis wird wie folgt ergänzt: ten Anlage aufgeführte Verzeichnis der Aufnahme-
„m) Tieriirztekammer Hamburg einrichtungen wird wie folgt ergänzt:
n) Tierärztekammer Saar". „ 19. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für
das Saarland in Saarbrücken".
§ 7
Das in Abschnitt II der Anlage zu § 1 Abs. 1 der § l1
Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Ge- Das in Abschnitt I der Anlage zu § 1 der Sieben-
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter undzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per- (2) § 1 Nr. 3, § 2 Abs. 2, § 3 Nr. 2 (Nummern 29, 30
sonen vom 10. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 333) des Verzeichnisses der Aufnahmeeinrichtungen), § 4
aufgeführte Verzeichnis der Herkunftseinrichtungen Nr. 2, § 5 Nr. 2, § 6 Nr. 4 (Buchstabe n des Verzeich-
wird wie folgt ergänzt: nisses der Aufnahmeeinrichtungen), §§ 7, 8 Abs. 2
„6. Libaucr Börsenverein Nr. 2 und§ 10 dieser Verordnung treten mit Wirkung
vom 6. Juli 1959 in Kraft.
7. Libauer Börsenkomitee".
(3) Im übrigen treten in Kraft:
§ 12 1. § 1 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung dieser
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Verordnung,
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- 2. § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1966,
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des Ersten,
3. § 3 Nr. 1, § 4 Nr. 1 und § 6 Nr. 3 mit Wirkung vom
Artikel VII des Zweiten und Artikel V des Dritten
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung 1. Januar 1962,
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des 4. § 3 Nr. 2 (Nummer 31 des Verzeichnisses der Auf-
Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August nahmeeinrichtungen) mit Wirkung vom 2. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980), vom 11. September 1959, im Saarland mit Wirkung vom 6. Juli 1959,
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275) und vom 21. August 5. § 5 Nr. 1 mit Wirkung vom 20. August 1955, im
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) auch im Land Berlin. Saarland mit Wirkung vom 6. Juli 1959,
6. § 6 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1959, im
§ 13
Saarland mit Wirkung vom 6. Juli 1959,
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in
7. § 6 Nr. 4 (Buchstabe m des Verzeichnisses_ der
den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Vorschriften mit
Aufnahmeeinrichtungen) mit Wirkung vom 7. Juli
Wirkung vom 1. April 1951, in Berlin mit Wirkung
1964,
vom 1. Oktober 1951 und im Saarland mit Wirkung
·vom 6. Juli 1959 in Kraft. 8. § 8 Abs. 2 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1963.
Bonn, den 17. August l 966
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1966 515
Verordnung
zur Änderung der BetäubungsmiUel-Umlageverordnung
Vom 17. August 1966
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Opiumgesetzes
vom 10. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215) in
der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Opiumgesetzes vom 9. Januar 1934 (Reichs-
gesetzbl. I S. 22) in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 des Grundgesetzes wird verordnet:
§ 1
In § 2 Abs. 1 und 2 der Betäubungsmittel-Umlage-
verordnung vom 26. September 1960 (Bundes-
gesetzbl. I S. 774) wird das Wort „einhundert" durch
das Wort „hundertfünfzig" ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1966 in
Kraft.
Bonn, den 17. August 1966
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 15. August 1966
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zcichE~ngesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Er-
klärung des Fürstlich Liechtensteinischen Amts für
Geistiges Eigentum bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
im Fürstentum Liechtenstein anmelden, brauchen
nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das
Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Nieder-
lassung befindet, den Markenschutz nachgesucht
und erhalten haben.
Bonn, den 15. August 1966
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Ge ß 1 er
Heraus q e b er: Der Bundesminister rle1 Justi,., _ Ver I a g; Bundesanzeiqer Verlaqsqes. m.b.H., Bonn/Kö!n. - Druck; Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfr!rtiqunq verkündet. In Teil III wird das als fort.gellend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 19'.iB (Bu11dcsqesc1:1,bl. 1 S 1'.l7) nilch Sachqebieten geordnet veröllentlicht. BezuqsbedirHJunqcn für Teil III durch den Verlaq.
Bezuqsbcdinqunqcn für Teil I und JJ; Laufe ri d f! r 13 e zu q nm durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und T,1il II je DM 7,50
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