500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Gesetz
über eine Statistik der Kraftiahrzeugiahrleistungen 1966/67
Vom 12. August 1966
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- b) für eine Woche des in § 2 Abs. 1 Nr. 2 be-
schlossen: stimmten Erhebungszeitraums
§ 1 aa) Angaben über die Fahrleistungen des
Die Fahrleistungen der im Geltungsbereich dieses Fahrzeugs, gegliedert nach Fahrtabschnit-
Gesetzes zugelassenen Kraftfahrzeuge und Kraft- ten mit und ohne Anhänger, nach dem
fahrzeuganhänger sowie der Fahrräder mit Hilfs- jeweiligen Beladezustand des Zugfahr-
motor werden in den Jahren 1966 und 1967 in einer zeugs und des Anhängers sowie nach der
Bundesstatistik erfaßt. Die Statistik erstreckt sich Verkehrsart;
nicht auf Oberleitungsomnibusse und deren An- bb) Angaben über das zulässige Gesamt-
hänger sowie auf Zugmaschinen und deren Anhän- gewicht, die Nutzlast und die Zahl der
ger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Achsen des auf den einzelnen Fahrt-
abschnitten mitgeführten Anhängers.
§ 2
§ 4
(1) Die Slatislik umfaßt
1. eine Grunderhebung für das Jahr 1966, (1) Die Erhebungen nach § 3 werden durch Be-
2. eine Ergänzungserhebung für die Zeit vom 1. Juli fragen der Kraftfahrzeughalter durchgeführt.
1966 bis 30. Juni 1967, die sich nur auf Lastkraft- (2) Die Beantwortung der Fragen für die Grund-
fahrzeuge zur Beförderung von 1,5 und mehr erhebung ist freiwillig. Bei einem Wechsel des Hal-
Tonnen Nutzlast sowie auf Zugmaschinen er- ters eines für die Grunderhebun;r ausgewählten
streckt. Fahrzeugs im Jahre 1966 beschränken sich die An-
(2) In die Grunderhebung werden höchstens gaben des Befragten auf den Teil des Jahres, in dem
100 000, in die Ergänzungserhebung höchstens 38 000 er Halter war.
Fahrzeuge einbezogen. (3) Die Halter der für die Ergänzungserhebung
ausgewählten Fahrzeuge sind auskunftspflichtig.
§ 3
Es werden erfaßt § 5
1. in der Grunderhebung Das Statistische Bundesamt führt die Statistik
a) das Datum, an dem das Fahrzeug von dem durch; die Grunderhebung und ihre Aufbereitung
Halter erworben, veräußert oder endgültig aus obliegt dem Kraftfahrt-Bundesamt.
dem Verkehr gezogen wurde;
§ 6
b) die mit dem Fahrzeug im Jahre 1966 zurück-
gelegten Kilometer, gegliedert nach Fahr- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
leistungen innerhalb und außerhalb des Gel- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
tungsbereichs dieses Gesetzes; (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
c) die Zeit, während der das Fahrzeug im Jahre § 7
1966 vorübergehend abgemeldet war;
Die Vorschriften über die Grunderhebung treten
2. in der Ergänzungserhebung mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft; im übri-
a) An~Jaben über den Fahrzeughalter, soweit sie gen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Ver-
seine Eigenschaft als Unternehmer betreffen; kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. August 1966
Der Bundespräsident
Lüb.ke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohrn
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohrn
497
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 1 J\usgcgchen zu Bonn am 18. August 1966 Nr. 37
Tag Inhalt Seite
12. 8. 66 Gesetz über die Unterbringung von Rüböl aus inländischem Raps und Rübsen . . . . . . . . . . . . . . 497
Bundcsgcscl.zhl. llI 7B42-1
12. 8. 66 Gesetz über eine Statistik der Krafüahrzeugfahrleistungen 1966/67 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500
10. 8. 66 Ve:!rordnung zur i\nderung der Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesver-
sorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Te.il II Nr. 38 und Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503
Gesetz
über die Unterbringung von Rüböl aus inländischem Raps und Rübsen
Vom 12. August 1966
Der Bundestag hal das folgende Gesetz beschlossen: § 2
(1) Die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 besteht nicht
§ 1 1. für Olmühlen, soweit sie Reinfett nachweisbar an
Hersteller von Margarine, Speiseöl oder Speise-
(1) Betriebe, die gewerbsmäßig Margarine (auch fetten zur Herstellung dieser Erzeugnisse oder an
Schmelz- und Ziehmargarine), Speiseöl oder Speise- die Berliner Bundesreserve absetzen,
t ette für eigene oder fremde Rechnung herstellen,
sind verpflichtet, jeden Monat Rübölraffinat aus 2. für Hersteller von Margarine, Speiseöl oder
nachweisbar inländischer Raps- und Rübsenernte in Speisefetten, soweit sie diese Erzeugnisse
Höhe von zehn vom Hundert des Gewichtes des a) in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches
monatlich zu Margarine, Speiseöl oder Speisefetten dieses Gesetzes liefern oder
verarbeiteten Reinfettes beizumischen. Soweit ein
Betrieb die Verpflichtung für einen Monat nicht er- b) in Berlin ausschließlich aus Rohstoffen der Ber-
füllt, hat er die Beimischung unverzüglich nach- liner Bundesreserve herstellen.
zuholen.
(2) Soweit Hersteller von Margarine, Speiseöl
(2) Zu Speisefetten im Sinne dieses Gesetzes oder Speisefetten das gemäß Absatz 1 Nr. 1 bezogene
gehören nicht Butter, tierischer Talg und Schmalz. Reinfett für andere als die dort genannten Zwecke
verwenden, sind sie verpflichtet, dem Reinfett Rüb-
(3) Auf die beizumischende Menge wird die ölraffinat beizumischen; diese Verpflichtung entsteht
Menge angerechnet, die der Betrieb anderen in dem Monat der anderweitigen Verwendung. § 1
Zwecken zugeführt oder über die Verpflichtungen
Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.
nach Absatz 1 hinaus beigemischt hat. Eine Anrech-
nung auf das nächste Beimischungsjahr (§ 3 Abs. 1)
findet ab 1. September 1966 nur statt, soweit ein
Betrieb, der seine Beimischungsverpflichtungen
§ 3
erfüllt hat, im Monat August Rübölraffinat aus
neuer inländischer Raps- und Rübsenernte bei- (1) Das Beimischungsjahr beginnt am 1. September
gemischt oder anderen Zwecken zugeführt hat. und endet am 31. August.
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- § 7
schaft und Forsten (Bundesminister) kann durch
(1) Die Bußgeldvorschriften des § 6 gelten auch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes
Bundesrates bedarf, den Umfang und den Zeitpunkt
Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines
des Wegfalls der Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1
solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-
Satz 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 bestimmen, wenn zu
schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als
erwarten ist, daß die inländische Raps- und Rübsen-
gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies
ernte vor Ablauf des Beimischungsjahres aufge-
gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche
braucht sein wird.
die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk-
sam ist.
§ 4 (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
Der Bundesminister kann, um die Einhaltung der gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung
Vorschriften dieses Gesetzes zu sichern, durch des Betriebes oder eines Teils des Betriebes eines
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des anderen beauftragt oder von diesem ausdrücklich
Bundesrates bedarf, vorschreiben, daß Olmühlen, damit betraut ist, in eigener Verantwortung Pflich-
Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von ten zu erfüllen, die dieses Gesetz oder die auf
Margarine, Speiseöl oder Speisefetten Meldung zu Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverord-
erstatten haben über nungen auferlegen.
1. den Erwerb, die Bestände, die Be- und Verarbei-
tung, die Verwendung und den Absatz von Raps
§ 8
und Rübsen aus inländischer Ernte und des daraus
gewonnenen Rüböls, Begeht jemand in einem Betrieb eine nach § 6
2. die Gewinnung von Rüböl und die dabei erzielte mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann gegen
Ausbeute, den Inhaber oder Leiter des Betriebes oder den
gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder ein Mit-
3. die Menge des von ihnen zu Margarine, Speiseöl glied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
oder Speisefetten verarbeiteten Reinfetts nach Organs einer juristischen Person oder einen ver-
Gewicht. tretungsberechtigten Gesellschafter einer Personen-
In der Rechtsverordnung können der Zeitpunkt und handelsgesellschaft eine Geldbuße nach Maßgabe
die Form der Meldungen vorgeschrieben und das des § 6 Abs. 2 festgesetzt werden, wenn sie vor-
sonstige Verfahren geregelt werden. sätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt
haben und der Verstoß hierauf beruht.
§ 5
(1) Erfüllt ein Betrieb die Verpflichtungen nach § 9
§ 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 nicht oder nicht in der (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-
vorgeschriebenen Höhe, so kann die Verpflichtung lichen Vertretung berufenen Organs oder als Pro-
zur Nachholung der Beimischung durch Bescheid kurist einer juristischen Person oder als vertre-
festgesetzt und im einzelnen geregelt werden. Die tungsberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist
beizumischende Menge kann durch Schätzung er- einer Personenhandelsgesellschaft eine Ordnungs-
mittelt werden. widrigkeit nach den §§ 6 oder 8, so kann auch gegen
die juristische Person oder die Personenhandels-
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
gesellschaft eine Geldbuße nach Maßgabe des § 6
Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschie-
bende Wirkung. Abs. 2 festgesetzt werden.
(2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
gilt auch für das Entgelt, das die juristische Person
§ 6
oder die Personenhandelsgesellschaft für die Ord-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber eines nungswidrigkeit empfangen, und für den Gewinn,
Betriebes vorsätzlich oder fahrlässig den sie aus der Ordnungswidrigkeit bezogen hat.
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 2 Abs. 2 oder
einem vollziehbaren Bescheid nach § 5 Abs. 1
Rübölraffinat nicht oder nicht in der vorgeschrie-
benen Höhe beimischt oder § 10
2. einer nach § 4 ergangenen Rechtsverordnung zu- (1) Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt der
widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette.
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Der Vorstand der Einfuhr- und Vorratsstelle
(2) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit kann mit für Fette ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
Mark, die fahrlässige Ordnungswidrigkeit mit einer keiten. Er entscheidet auch über die Abänderung
Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche und Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich
Mark geahndet werden. nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1966 499
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). In seiner § 12
Eigenschaft nach Satz 1 und 2 untersteht er nur der
Aufsicht des Bundesministers. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 4 am
1. September 1966 in Kraft. § 4 tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
§ 11
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 (2) Gleichzeitig tritt § 19 des Milch- und Fett-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er- geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des dieses Gesetzes vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetz-
Dritten Uberleitungsgesetzes. blatt I S. 529), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. August 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Für den Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Gesetz
über eine Statistik der Kraftiahrzeugiahrleistungen 1966/67
Vom 12. August 1966
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- b) für eine Woche des in § 2 Abs. 1 Nr. 2 be-
schlossen: stimmten Erhebungszeitraums
§ 1 aa) Angaben über die Fahrleistungen des
Die Fahrleistungen der im Geltungsbereich dieses Fahrzeugs, gegliedert nach Fahrtabschnit-
Gesetzes zugelassenen Kraftfahrzeuge und Kraft- ten mit und ohne Anhänger, nach dem
fahrzeuganhänger sowie der Fahrräder mit Hilfs- jeweiligen Beladezustand des Zugfahr-
motor werden in den Jahren 1966 und 1967 in einer zeugs und des Anhängers sowie nach der
Bundesstatistik erfaßt. Die Statistik erstreckt sich Verkehrsart;
nicht auf Oberleitungsomnibusse und deren An- bb) Angaben über das zulässige Gesamt-
hänger sowie auf Zugmaschinen und deren Anhän- gewicht, die Nutzlast und die Zahl der
ger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Achsen des auf den einzelnen Fahrt-
abschnitten mitgeführten Anhängers.
§ 2
§ 4
(1) Die Slatislik umfaßt
1. eine Grunderhebung für das Jahr 1966, (1) Die Erhebungen nach § 3 werden durch Be-
2. eine Ergänzungserhebung für die Zeit vom 1. Juli fragen der Kraftfahrzeughalter durchgeführt.
1966 bis 30. Juni 1967, die sich nur auf Lastkraft- (2) Die Beantwortung der Fragen für die Grund-
fahrzeuge zur Beförderung von 1,5 und mehr erhebung ist freiwillig. Bei einem Wechsel des Hal-
Tonnen Nutzlast sowie auf Zugmaschinen er- ters eines für die Grunderhebun;r ausgewählten
streckt. Fahrzeugs im Jahre 1966 beschränken sich die An-
(2) In die Grunderhebung werden höchstens gaben des Befragten auf den Teil des Jahres, in dem
100 000, in die Ergänzungserhebung höchstens 38 000 er Halter war.
Fahrzeuge einbezogen. (3) Die Halter der für die Ergänzungserhebung
ausgewählten Fahrzeuge sind auskunftspflichtig.
§ 3
Es werden erfaßt § 5
1. in der Grunderhebung Das Statistische Bundesamt führt die Statistik
a) das Datum, an dem das Fahrzeug von dem durch; die Grunderhebung und ihre Aufbereitung
Halter erworben, veräußert oder endgültig aus obliegt dem Kraftfahrt-Bundesamt.
dem Verkehr gezogen wurde;
§ 6
b) die mit dem Fahrzeug im Jahre 1966 zurück-
gelegten Kilometer, gegliedert nach Fahr- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
leistungen innerhalb und außerhalb des Gel- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
tungsbereichs dieses Gesetzes; (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
c) die Zeit, während der das Fahrzeug im Jahre § 7
1966 vorübergehend abgemeldet war;
Die Vorschriften über die Grunderhebung treten
2. in der Ergänzungserhebung mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft; im übri-
a) An~Jaben über den Fahrzeughalter, soweit sie gen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Ver-
seine Eigenschaft als Unternehmer betreffen; kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. August 1966
Der Bundespräsident
Lüb.ke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohrn
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohrn
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1966 501
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1
des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 10. August 1966
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Bundesversor-
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 101), zu-
letzt geändert durch das Gesetz zur Förderung eines
freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 640), verordnet die Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel I
In § 2 Abs. 2 der Verordnung zur· Durchführung
des § 19 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes vom
5. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 755) werden die
Worte „31. März 1966" durch die Worte „31. August
1966" ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des
Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1964 in Kraft.
Bonn, den 10. August 1966
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Für den Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 38, ausgegeben am 13. August 1966
8. 8. 66 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung
im Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 653
9. 8. 66 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
an der deutsch-belgischen Grenze in Aachen-Sief . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 658
10. 8. 66 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Äpfel) . . . . . . . . . . . . . 661
16. 7. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662
18. 7. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 663
22. 7. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Errichtung nebeneinander-
liegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-belgischen Grenze in Ihren-
brück und Steinebrück sowie über das Inkrafttreten der deutsch-belgischen Vereinbarung
vom 7. Dezember 1965/1. Februar 1966 und über das Außerkrafttreten der deutsch-belgischen
Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungs-
stellen in Ihrenbrück sowie der Verordnung vom 7. Dezember 1962 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
Nr. 39, ausgegeben am 17. August 1966
11. 8. 66 Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rech-
nungsjahr 1966 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1966) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
18. 7. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zollabkommens über Carnets E.C.S. für Waren-
muster (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 706
19. 7. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befrei-
ungen der Internati-onalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707
22. 7. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta . . . . . . . . . . . . . . . . . 708
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2. 8. 66 Verordnung Nr. 21/66 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 147 10.8.66 10.8.66
22. 7. 66 Schiffohrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel für den Nord-Ostsee-
Kanal 148 11. 8. 66 12. 8. 66
26. 7. 66 Schiffahrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdircktion Kiel für die Schiffahrt auf der
Stör 149 12. 8. 66 15. 8. 66
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1966 503
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
5. 5. 66 Verordnung Nr. 94/66/EWG der Kommission zur
Anderung der Verordnung Nr. 7/64/EWG der
Kommission vom 29. Januar 1964 zur Festlegung
der Liste der Gemeinden innerhalb der beiderseits
der gcmeinsc1men Grenze zwischen Frankreich
und den angrenzenden Mitgliedstaaten festgeleg-
ten Grenzzonen, erlassen gemäß Artikel 3 der
Verordnung Nr. 3/64/EWG des Rates vom 18. De-
zember 1963 zur Festlegung der Anhänge der
Verordnung Nr. 36/63/EWG des Rates über die
soziale Sicherheit der Grenzgänger 129 16. 7.66 2369
5. 5. 66 Verordnung Nr. 95/66/EWG der Kommission zur
Anderung der Verordnung Nr. 117/65/EWG der
Kommission vom 16. Juli 1965, die nach Artikel 3
der Verordnung Nr. 38/64/EWG des Rates über
die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Ge-
meinschaft jene Gemeinden in einer Liste fest-
hält, die innerhalb der Grenzzonen liegen, welche
beiderseits gemeinsamer Grenzen von Mitglied-
staaten festgelegt wurden 129 16. 7.66 2413
15. 7. 66 Verordnung Nr. 96/66/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Referenzpreise für Birnen 129 16. 7.66 2414
15. 7. 66 Verordnung Nr. 97/66/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Referenzpreise für Apfel 129 16. 7.66 2415
20. 7. 66 Verordnung Nr. 98/66/EWG der Kommission zur
Änderung bestimmter in den Verordnungen
Nr. 78/66/EWG, 79/66/EWG und 80/66/EWG fest-
gesetzter Abschöpfungsbeträge für Eier und Ge-
flügelfleisch 132 21. 7. 66 2509
20. 7. 66 Verordnung Nr. 99/66/EWG der Kommission zur
Änderung der Verordnung Nr. 116/65/EWG über
die Geltungsdauer des Erstattungsbetrags bei
Ausfuhren von Dauermilcherzeugnissen nach drit-
ten Ländern in besonderen Fällen 132 21. 7. 66 2512
14. 7. 66 Verordnung Nr. 100/66/EWG des Rates zur Durch-
führung einer Lohnerhebung im Straßenverkehrs-
gewerbe 134 22. 7. 66 2538
14. 7. 66 Verordnung Nr. 101/66/EWG des Rates über die
Durchführung einer Lohnerhebung in der In-
dustrie 134 22. 7. 66 2540
22. 7. 66 Verordnung Nr. 102/66/EWG der Kommission
über die Festsetzung eines Berichtigungskoeffi-
zienten, der bei der Berechnung des Einfuhr-
preises auf die Notierungen von Tomaten der
Güteklasse II anzuwenden ist 135 23. 7. 66 2549
22. 7. 66 Verordnung Nr. 103/66/EWG der Kommission zur
Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Ein-
fuhren von im Freien angebauten Tomaten aus
Bulgarien und Rumänien 135 23. 7.66 2550
23. 7. 66 Verordnung Nr. 104/66/EWG des Rates über die
zeitlich begrenzte Aussetzung der Abschöpfungen
auf die Einfuhren von zur Verarbeitung unter
Zollaufsicht bestimmtem Rindfleisch 137 27. 7. 66 2563
27. 7. 66 Verordnung Nr. 105/66/EWG der Kommission zur
Änderung der Anlage der Verordnung Nr. 37/65/
EWG über die Kriterien für die Bestimmung der
cif-Preise für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß 138 28. 7.66 2569
27. 7. 66 Verordnung Nr. 106/66/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Pauschbeträge für geschälten Reis
und Bruchreis für das Wirtschaftsjahr 1966/1967 138 28. 7. 66 2570
504 Blindesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dütum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
27. 7. (i(i Vc:rnrcl11u11<J Nr. 107/GG/EWC der Kommission zur
VcrJ:incJC'rung, für cfos Wirtschaftsjahr 1966/1%7,
der Vcronlnung Nr. 113/65/EWG zur Festsetzung
dc:r rnonci U ichcn Slciqcrunqsbeträge bei den Richt-
und l11Lcrvc11l.ionsprcisC'n für Reis 138 28. 7. 66 2571
27. 7. (j(i Vc)rord11u11q Nr. lOB/66/CWG der Kommission zur
i\ndcrunq ckr Vcrordnun~J Nr. 192/64/EWG zur
Fcslsclz11ni1 der EinzdlH:ilc!n für die! ]nterventio-
1w11 <1uf dc~rn Bul.lcrnldrk 1 138 28. 7. 66 2571
'.W. 7. fib VcrordnutHJ Nr. l()<J/(ifi/l•:WG ch,s Rales über
Maßnal1rnr;n lwi den Pn)iscn für qewisse Milch-
crzc~U~Jnissc~ in lkutschlm1d w~ibrend des Milch-
w irlsd1all.sjilh rcs 1%6/1967 140 29. 7.66 2593
2B. 7. (i6 Vc!ronlnutHJ Nr. 110/füi/IJWC des Rales zur Er-
mi.idlli~Jun~J dc!r l i.dlienischcm Republik, ihre Zoll„
si.ilze und Abschöpfungen auf Einfuhren von
Rindern, ldH!nd, I lausrinclc,rn, anderen, mit einem
SLiick~Jcwichl von höchstens 300 kg, cJer Tarif-
numrrw r C' x O1.02 ;\ 11, ,rnszusdzen 140 29. 7. 66 2595
2B. 7. fi(j Vcrordnun~J Nr. 111 /b6/EWG des Rales zur Er-
mächtigunq der Fr,mzösischc-m Republik, des
Köniqreichs Bel~Jien und der Bundesrepublik
Dcut.schland, besondere Interventionsmaßnahmen
bei. Rimllleisch zu crqreifen 140 29. 7. 66 2596
28. 7. 66 Verordnung Nr. 112/66/EWG des Rates, durch die
die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wird,
im Jahre 1966 Interventionsmaßnahmen zu er-
qreifen, um die Einfuhr von Rindern aus Däne'"
mark zu ermöglichen 140 29. 7. 66 2597
Herausgeber : Der Bundesminister d<!r Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferligunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1()58 (Bundesqeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedinqunqen für Tl:il I und II: L 11 u f ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.
Einzelstücke je ,1rI<Jtdt111\J()llC 16 Sei lcn DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.