481
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausg·egeben zu Bonn am 16. August 1966 Nr. 36
Tag Inhalt Seite
10.8.66 Drittes Gesetz zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes 481
Buntlcsgcsctzbl. Jl[ 5:J-5
10. 8. 66 Gesetz zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
lung und Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482
B u ntlcsgese lzb 1. l!I 822-1, 810-1
6. 8. 66 Verordnung zur Anderung der Postzeitungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489
Bundcsgesctzbl. lII 901-1-3
6. 8. 66 Verordnung zur Änderung der Postzeitungsgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492
9. 8. 66 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1965 . . . . 495
Drittes Gesetz
zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes
Vom 10. August 1966
Der Bundeslag hat das folgende Gesetz be- Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhen-
schlossen: den Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-recht-
Artikel lichen Versicherungs- oder Versorgungseinrich-
Das Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen tung seiner Berufsgruppe und hat er sich na:::h
der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeit- § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes
nehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamten- von der Versicherungspflicht befreien lassen, so
verhältnisse (Eignungsübungsgesetz) vom 20. Januar hat der Bund ihm die Beiträge zu dieser Ein-
J 956 (Bundcsgesetzbl. I S. 13), zuletzt geändert durch richtung für die Zeit der Teilnahme an der Eig-
das Zweite Gesetz zur Änderung des Eignungs- nungsübung in der Höhe zu erstatten, in der sie
übungsgesetzes vom 30. März 1961 (Bundesgesetzbl. I zuletzt vor der Eignungsübung nach der Satzung
S, 303), wird wie folgt geändert und ergänzt: oder den Versicherungsbedingungen als Pflicht-
beiträge zu zahlen waren, wenn er :q.icht in den
1. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „30. April 1966" Streitkräften verbleibt.
gestrichen und durch die Worte „31. Dezember
1970" ersetzt. (2) Der Antrag auf Erstattung der Beiträge ist
2. Hinter § 9 wird folgender § 9 a eingefügt: innerhalb eines Jahres nach Beendigung der
Eignungsübung zu stellen."
„9a
Offentlich-rechtliche Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtungen
(1) War der Teilnehmer an einer Eignungs- Artikel 2
übung bis zu deren Beginn auf Grund einer durch Dieses Gesetz tritt am 30. April 1966 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. August 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
und des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Vom 10. August 1966
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. § 90 wird wie folgt geändert:
sen: a) Absatz 9 wird gestrichen.
Artikel 1 b) Die Anlage zu Absatz 10 wird wie folgt ge-
ändert:
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes In der letzten Zeile der Tabelle werden die
Das Reichsknappschaftsgesetz in der Fassung der Worte II und mehr" durch die Zahl 11 175,99"
Bekanntmachung vom 1. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I ersetzt;
S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Siche- die Tabelle wird wie folgt ergänzt:
rung des Haushaltsausgleichs vom 20. Dezember
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), wird wie folgt ge- II 176,- 177,99 177 70,80 123,90
ändert: 178,- 179,99 179 71,40 125,40
In § 98 a Abs. 1 werden 180,- 181,99 181 72,30 126,60
1. die Worte ,,§ 49 Abs. 2" durch die Worte ,,§ 49 182,- 183,99 183 72,90 128,10
Abs. 4" ersetzt und die Worte „aus Gründen, die 184,- 185,99 185 73,50 129,60
nicht in seiner Person liegen," gestrichen,
186,- 187,99 187 74,10 130,80
2. der Punkt nach dem Wort „endet" durch ein
188,- 189,99 189 75,- 132,30
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt: 190,- 191,99 191 75,60 133,80
„in den Fällen der Nummern 2 und 3 muß die 192,- 193,99 193 76,20 135,-
bisherige Beschäftigung aus Gründen enden, die
194,- 195,99 195 76,80 136,50
nicht in der Person des Versicherten liegen."
196,- 197,99 197 77,40 138,-
Artikel 2 198,- 199,99 199 78,30 139,20
Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und 200,-- 201,99 201 78,90 140,70
Arbeitslosenversicherung
202,- 203,99 203 79,50 142,20
Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits- 204,- 205,99 205 80,40 143,40
losenversicherung (A VA VG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetz- 206,- 207 ,99 207 81,- 144,90
blatt I S, 321), zuletzt geändert durch das Sechste 208,- 209,99 209 81,60 146,40
Änderungsgesetz zum AVAVG vom 28. Juli 1965
210,- 211,99 211 82,20 147,60
(Bundesgesetzbl. I S. 641), wird wie folgt geändert
und ergänzt: 212,- 213,99 213 83,10 149,10
1. In§ 74 Abs. 3 wird vor dem Wort „Knappschafts- 214,- 215,99 215 83,70 150,60
rente" das Wort „Knappschaftsausgleichslei- 216,- 217,99 217 84,30 151,80
stung," eingefügt.
218,- 219,99 219 84,90 153,30
2. § 87 wird wie folgt geändert und ergänzt:
220,- 221,99 221 85,50 154,80
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
222,- 223,99 223 86,10 156,-
,,Für je weitere zweiundfünfzig Wochen ver-
sicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb 224,- 225,99 225 86,70 157,50
der letzten dreieinhalb Jahre vor der Arbeits- 226,- 227 ,99 227 87,60 159,-
losmeldung besteht ein Anspruch für je wei-
tere achtundsiebzig Tage." 228,-- 229,99 229 88,20 160,20
b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: 230,- 231,99 231 88,80 161,70
,,§ 85 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 86 sind ent- 232,- 233,99 233 89,40 163,20
sprechend anzuwenden." 234,- 235,99 235 90,30 164,40
c) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: 236,- 237 ,99 237 90,90 165,90
„Das gleiche gilt während einer Zeit, für die
238,- 239,99 239 91,50 167,40
dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Knapp-
schaftsausgleichsleislung zuerkannt ist." 240,- 241,99 241 92,10 168,60
Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1966 483
242,--- 243,99 243 92,70 170, 10 die Tabelle wird wie folgt ergänzt:
244,- 245,99 245 93,30 171,60 ,,176,- 177,99 177 57,90 123,90
246,- - 247,99 247 93,90 172,80 178,- 179,99 179 58,50 125,40
248,- - 249,99 249 94,50 174,30 180,- 181,99 181 59,10 126,60
250,-- 251,99 251 95,10 175,80 182,- 183,99 183 59,70 128,10
252,- 253,99 253 95,70 177,- 184,- 185,99 185 60,30 129,60
254,---- 255,99 255 96,60 178,50 186,- 187,99 187 60,60 130,80
256,-- 257,99 257 97,20 180,- 188,-- 189,99 189 61,20 132,30
258,--- 259,99 259 97,80 181,20 190,- 191,99 191 61,80 133,80
260,-- 261,99 261 98,40 182,70 192,- 193,99 193 62,40 135,-
262,- 263,99 263 99,- 184,20 194,- 195,99 195 63,- 136,50
264,-- 265,99 265 99,60 185,40 196,- 197,99 197 63,30 138,-
266,-- 267,99 267 100,50 186,90 198,- 199,99 199 63,90 139,20
268,- 269,99 269 101,10 188,40 200,- 201,99 201 64,50 140,70
270,- 271,99 271 101,70 189,60 202,- 203,99 203 65,10 142,20
272,- 273,99 273 102,30 191,10 204,- 205,99 205 65,70 143,40
274,- 275,99 275 102,90 192,60 206,- 207,99 207 66,30 144,90
276,- 277,99 277 103,50 193,80 208,- 209,99 209 66,90 146,40
278,- 279,99 279 104, 10 195,30 210,- 211,99 211 67,20 147,60
280,- 281,99 281 104,70 196,80 212,- 213,99 213 67,80 149,10
282,- 283,99 283 105,60 198,- 214,- 215,99 215 68,40 150,60
284,- 285,99 285 106,20 199,50 216,- 217,99 217 69,- 151,80
286,- 287,99 287 106,80 201,- 218,- 219,99 219 69,30 153,30
288,- 289,99 289 107,40 202,20 220,- 221,99 221 69,90 154,80
290,- 291,99 291 108,- 203,70 222,- 223,99 223 70,50 156,-
292,-- 293,99 293 108,60 205,20 224,- 225,99 225 71,10 157,50
294,- 295,99 295 109,20 206,40 226,- 227,99 227 71,70 159,-
296,- 297,99 297 109,50 207,90 228,- 229,99 229 72,- 160,20
298,- 299,99 299 110,10 209,40 230,- 231,99 231 72,60 161,70
300,- und mehr 300 110,70 210,-". 232,- 233,99 233 73,20 163,20
4. § 121 wird wie folgt geändert: 234,- 235,99 235 73,80 164,40
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 90 236,- 237,99 237 74,40 165,90
Abs. 9" ersetzt durch die Worte ,,§ 164 238,- 239,99 239 75,- 167,40
Abs. 4". 240,- 241,99 241 75,30 168,60
b) Die Anlage zu Absatz 2 wird durch die die-
242,- 243,99 243 75,90 170, 10
sem Gesetz beigefügte „Anlage zu § 121
Abs. 2" ersetzt. 244,- 245,99 245 76,20 171,60
5. In § 127 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und 246,- 247,99 247 76,80 172,80
Abs. 9" gestrichen. 248,- 249,99 249 77,40 174,30
6. Die Anlage zu § 143 g Abs. 3 wird durch die 250,- 251,99 251 78,- 175,80
diesem Gesetz beigefügte „Anlage zu § 143 g
252,- 253,99 253 78,30 177,-
Abs. 3" ersetzt.
254,- 255,99 255 78,90 178,50
7. § 148 wird wie folgt geändert:
256,- 257,99 257 79,50 180,-
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte
,, und 9" gestrichen. 258,- 259,99 259 80,10 181,20
b) Die Anlage zu Absatz 5 wird wie folgt ge- 260,- 261,99 261 80,40 182,70
ändert: 81,- 184,20
262,- 263,99 263
In der letzten Zeile der Tabelle werden die
Worte „und mehr" durch die Zahl „ 175,99" 264,- 265,99 265 81,60 185,40
ersetzt; 266,- 267,99 267 82,20 186,90
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
268,- 269,99 269 82,50 188,40 Fällen anzuwenden, in denen nach dem Inkrafttreten
270,- 271,99 271 83,10 189,60 dieses Gesetzes Anspruch auf Arbeitslosengeld nach
dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-
272,- 273,99 273 83,70 191,10 den Recht besteht.
274,-- 275,99 275 84,30 192,60
(2) Die Anlage zu § 90 Abs. 10 A VA VG in der
276,--- 277,99 277 84,60 193,80 Fassung des Artikels 2 Nr. 3 Buchstabe b ist mit
278,--- 279,99 279 85,20 195,30 Beginn der Zahlwoche anzuwenden, in der die ge-
nannte Vorschrift in Kraft tritt.
280,- 28] ,99 28] 85,80 196,80
282,-- 283,99 283 86,40 198,- (3) Die Anlage zu § 121 Abs. 2 A VA VG in der
Fassung des Artikels 2 Nr. 4 Buchstabe b ist mit
284,--- 285,99 285 86,70 199,50 Beginn des Zahlungszeitraumes anzuwenden, in dem
286,- 287,99 287 87,30 201,- die genannte Vorschrift in Kraft tritt.
288,-- 289,99 289 87,90 202,20
(4) Die Anlage zu § 148 Abs. 5 A VA VG in der
290,- 291,99 291 88,50 203,70 Fassung des Artikels 2 Nr. 7- Buchstabe b ist mit
292,--- 293,99 293 88,80 205,20 Beginn der Zahlwoche anzuwenden, in der die ge-
nannte Vorschrift in Kraft tritt.
294,- 295,99 295 89,40 206,40
296,- 297,99 297 89,70 207,90
298,- 299,99 299 90,- 209,40
Artikel 4
300,- und mehr 300 90,60 210,-".
Berlin-Klausel
8. § 164 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
die Zahl „ 750" durch die Zahl „ 1300", des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
die Zahl „ 175" durch die Zahl „300" und (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
die Zahl „25" durch die Zahl ,,43,33"
ersetzt.
b) Absatz 5 wird gestrichen.
Artikel 5
Artikel 3 Inkrafttreten
Dbergangsvorschriften
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
(1) § 87 Abs. 2 A VA VG in der Fassung des dung in Kraft, Artikel 2 Nr. 3 bis 8 jedoch am
Artikels 2 Nr. 2 Buchstaben a und b ist auch in den 1. Oktober 1966.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. August 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für die Angelegenheiten
des Bundesverteidigungsrates
Krone
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1966 485
Anlage zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b
(Anlage zu § 121 Abs. 2)
Kurzarbeitergeld
- ----·-~~----- -
Vollohn (brutto) Kurzarbeitergeld Vollohn (brutto) Kurzarbeitergeld
nc1ch § 121 Abs. 1 in Vomhundertsätzen nach § 121 Abs. 1 in Vomhundertsätzen
Satz 1 in der dc)s Unterschiedsbetrages Satz 1 in der des Unterschiedsbetrages
Doppelwoche nc1ch § 121 Abs. 1 Doppelwoche nach § 121 Abs. 1
in Leistungsgruppe in Leistungsgruppe
von 1 bis -- -- ------------- von 1 bis
DM I i
II III 1
IV DM I 1
II III IV
- ---- ---------------
32,00 35,99 w·,) 90 90 90 184,00 187,99 49 60 70 77
36,00 39,99 83 90 90 90 188,00 191,99 49 59 70 77
40,00 43,99 77 90 90 90 192,00 195,99 49 59 69 76
44,00 47,99 76 90 90 90 196,00 199,99 49 58 69 75
48,00 51,99 74 90 90 90 200,00 203,99 49 58 68 75
52,00 55,99 72 89 89 89 204,00 207,99 48 58 68 74
56,00 59,99 71 89 89 89 208,00 211,99 48 58 67 74
60,00 63,99 69 89 89 89 212,00 . 215,99 48 57 67 73
64,00 67,99 67 89 89 89 216,00 219,99 48 57 66 72
68,00 71,99 66 89 89 89 220,00 223,99 48 57 66 72
72,00 75,99 64 89 89 89 224,00 227,99 48 56 65 71
76,00 79,99 63 88 89 89 228,00 231,99 48 56 65 71
80,00 83,99 61 86 89 89 232,00 235,99 47 56 64 70
84,00 87,99 59 83 89 89 236,00 239,99 47 56 64 70
88,00 91,99 57 80 89 89 240,00 243,99 47 55 64 69
92,00 95,99 56 78 88 89 244,00 247,99 47 55 63 69
96,00 99,99 56 76 87 88 248,00 251,99 47 55 63 68
100,00 103,99 54 74 85 85 252,00 255,99 47 55 63 68
104,00 107,99 53 72 83 83 256,00 259,99 47 55 62 67
108,00 111,99 53 71 80 80 260,00 263,99 47 54 62 67
112,00 115,99 52 70 79 79 264,00 267,99 47 54 62 67
116,00 119,99 52 69 78 78 268,00 271,99 47 54 62 67
120,00 123,99 52 68 78 78 272,00 275,99 47 54 61 66
124,00 127,99 52 67 78 78 276,00 279,99 46 53 61 65
128,00 131,99 52 67 78 78 280,00 283,99 46 53 60 65
132,00 135,99 52 66 78 78 284,00 287,99 46 53 60 65
136,00 139,99 51 65 78 78 288,00 291,99 46 53 60 64
140,00 143,99 51 65 78 78 292,00 295,99 46 53 60 64
296,00 299,99 46 52 59 64
144,00 147,99 51 64 78 78
300,00 303,99 46 52 59 63
148,00 151,99 51 64 77 78
304,00 307,99 46 52 59 63
152,00 155,99 50 63 76 78
308,00 311,99 46 52 58 63
156,00 159,99 50 63 75 78
312,00 315,99 46 52 58 62
160,00 163,99 50 62 75 78
316,00 319,99 46 52 58 62
164,00 167,99 50 62 74 78 320,00 323,99 46 52 58 62
168,00 171,99 50 61 73 77 324,00 327,99 46 52 58 62
172,00 175,99 49 61 72 77 328,00 331,99 46 51 57 61
176,00 179,99 49 61 72 77 332,00 335,99 45 51 57 61
180,00 183,99 49 60 71 77 336,00 339,99 45 51 57 61
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Vollohn (brutto) Kurzarbeitergeld Vollohn (brutto) Kurzarbeitergeld
nach § 121 Abs. 1 in Vomhundertsätzen nach § 121 Abs. 1 in Vomhundertsätzen
Satz 1 in der des Unterschiedsbetrages Satz 1 in der des Unterschiedsbetrages
Doppelwoche nach § 121 Abs. 1 Doppelwoche nach § 121 Abs. 1
in Leistungsgruppe in Leistungsgruppe
von 1 bis von 1 bis
DM I 1
II III IV DM I 1
II III IV
~----~-----
340,00 343,99 45 51 56 61 504,00 507,99 42 46 50 54
344,00 347,99 45 51 56 61 508,00 511,99 42 46 50 54
348,00 351,99 45 50 56 61 512,00 515,99 42 46 50 54
352,00 355,99 45 50 56 61 516,00 519,99 42 46 50 54
356,00 359,99 45 50 56 61 520,00 523,99 42 46 50 54
360,00 363,99 45 50 56 61 524,00 527,99 42 46 50 53
364,00 367,99 45 50 55 61 528,00 531,99 42 46 49 53
368,00 371,99 44 50 55 61 532,00 535,99 42 46 49 53
372,00 375,99 44 49 55 60 536,00 539,99 42 46 49 53
376,00 379,99 44 49 55 60 540,00 543,99 42 46 49 53
380,00 383,99 44 49 55 60 544,00 547,99 42 45 49 53
384,00 387,99 44 49 54 60 548,00 551,99 42 45 49 53
388,00 391,99 44 49 54 59 552,00 555,99 42 45 49 52
392,00 395,99 44 49 54 59 556,00 559,99 42 45 49 52
396,00 399,99 44 49 54 59 560,00 563,99 42 45 49 52
400,00 403,99 44 49 54 59 564,00 567,99 42 45 49 52
404,00 407,99 44 49 54 58 568,00 571,99 42 45 49 52
408,00 411,99 44 49 53 58 572,00 575,99 41 45 48 52
412,00 415,99 44 48 53 58 576,00 579,99 41 45 48 52
416,00 419,99 44 48 53 58 580,00 583,99 41 45 48 52
420,00 423,99 43 48 53 58 584,00 587,99 41 45 48 52
424,00 427,99 43 48 53 58 588,00 591,99 41 45 48 51
428,00 431,99 43 48 53 57 592,00 595,99 41 44 48 51
432,00 435,99 43 48 53 57 596,00 599,99 41 44 48 51
436,00 439,99 43 48 52 57 600,00 603,99 41 44 48 51
440,00 443,99 43 48 52 57 604,00 607,99 41 44 47 51
444,00 447,99 43 48 52 57 608,00 611,99 40 44 47 50
448,00 451,99 43 47 52 56 612,00 615,99 40 43 47 50
452,00 455,99 43 47 52 56 616,00 619,99 40 43 46 50
456,00 459,99 43 47 52 620,00 623,99 40 43 46 49
56
460,00 463,99 624,00 627,99 39 43 46 49
43 47 52 56
464,00 467,99 43 47 628,00 631,99 39 42 46 49
51 56
468,00 471,99 43 47 51 632,00 635,99 39 42 45 48
56
472,00 475,99 43 47 51 55 636,00 639,99 39 42 45 48
476,00 479,99 43 47 51 55 640,00 643,99 38 42 45 48
480,00 483,99 43 47 51 55 644,00 647,99 38 41 44 48
484,00 487,99 43 47 51 55 648,00 651,99 38 41 44 47
488,00 491,99 42 47 51 55 652,00 655,99 38 41 44 47
492,00 495,99 42 46 50 55 656,00 659,99 38 41 44 47
496,00 499,99 42 46 50 54 660,00 663,99 37 40 43 46
500,00 503,99 42 46 50 54 664,00 und mehr 31 40 43 46
Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1966 487
Anlage zu Artikel 2 Nr. 6
(Anlage zu § 143 g Abs. 3)
Schlechtwettergeld
D<1s Schiech lwel.icrgeld beträgt Das Schlechtwettergeld beträgt
und einer und einer
wöchent- wöchent-
bei einem Slundenlohn liehen bei einem Stundenlohn liehen
(§ 143 g Abs. 1 Satz 2 Arbeitszeit je (§ 143 g Abs. 1 Satz 2 Arbeitszeit je
Nr. 1 oder Abs. 2) (§ 143 g Ausfall- Nr. 1 oder Abs. 2) (§ 143 g Ausfall-
Abs. 1 stunde Abs. 1 stunde
Satz 2 Nr. 2) Satz 2 Nr. 2)
von bis von nicht von bis von nicht
DM mehr als DM
mehr als DM
DM Stunden
Stunden
3 2
1,01 1,10 60 0,63 4,41 4,50 60 1,96
1, 11 1,20 60 0,65 4,51 4,60 60 2,00
1,21 1,30 60 0,68 4,61 4,70 60 2,04
1,31 1,40 60 0,71 4,71 4,80 60 2,08
1,41 1,50 60 0,76 4,81 4,90 60 2,11
1,51 1,60 60 0,80 4,91 5,00 60 2,15
1,61 1,70 60 0,85 5,01 5,10 59 2,19
1,71 1,80 60 0,88 5,11 5,20 58 2,23
1,81 1,90 60 0,93 5,21 5,30 57 2,26
1,91 2,00 60 0,97 5,31 5,40 56 2,30
2,01 2,10 60 1,01 5,41 5,50 55 2,33
2, 11 2,20 60 1,06 5,51 5,60 54 2,37
2,21 2,30 60 1,10 5,61 5,70 53 2,41
2,31 2,40 60 1,14 5,71 5,80 52 2,44
2,41 2,50 60 1,18 5,81 5,90 51 2,48
2,51 2,60 60 1,22 5,91 6,00 50 2,52
2,61 2,70 60 1,26 6,01 6,20 49 2,57
2,71 2,80 60 1,30 6,21 6,30 48 2,62
2,81 2,90 60 1,34 6,31 6,40 47 2,66
2,91 3,00 60 1,39 6,41 6,60 46 2,71
3,01 3,10 60 1,43 6,61 6,80 45 2,78
3, 11 3,20 60 1,47 6,81 6,90 44 2,83
3,21 3,30 60 1,51 6,91 7,10 43 2,88
3,31 3,40 60 1,55 7,11 7,30 42 2,95
3,41 3,50 7,31 7,40 41 3,00
60 1,58
7,41 7,50 40 3,04
3,51 3,60 60 1,63
7,51 7,70 39 3,12
3,61 3,70 60 1,67
7,71 7,90 38 3,20
3,71 3,80 60 1,70
7,91 8,20 37 3,29
3,81 3,90 60 1,74
8,21 8,40 36 3,38
3,91 4,00 60 1,78 8,41 8,60 35 3,48
4,01 4, 10 60 1,82 8,61 8,90 34 3,58
4,11 4,20 60 1,86 8,91 9,10 33 3,69
4,21 4,30 60 1,89 9,11 9,40 32 3,81
4,31 4,40 60 1,93 9,41 9,70 31 3,93
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Das Schlechtwettergeld beträgt
und einer
wöchent-
bei einem Stundenlohn lichen
(§ 143 g Abs. 1 Satz 2 Arbeitszeit je
Nr. 1 oder Abs. 2) (§ 143 g Ausfall-
Abs. 1 stunde
Satz 2 Nr. 2)
von bis von nicht
mehr als DM
DM
... Stunden
9,71 10,00 30 4,06
10,01 10,40 29 4,20
10,41 10,80 28 4,35
10,81 11,20 27 4,51
11,21 11,60 26 4,68
11,61 und mehr 25 4,87
Ubersteigt die nach § 143 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit die in Spalte 2
der Tabelle bei dem Arbeitsentgelt nach § 143 g
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2 (Spalte 1) angege-
bene wöchentliche Arbeitszeit, so ist als Schlecht-
wettergeld nicht der für das Arbeitsentgelt vorge-
sehene Betrag, sondern der für die maßgebliche
wöchentliche Arbeitszeit vorgesehene höchste Be-
trag der Tabelle zu gewähren.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1966 489
Verordnung
zur Änderung der Postzeitungsordnung
Vom 6. August 1966
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes b) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird ver- ,,Das Vertriebskennzeichen ist auf der Titel-
ordnet: seite oben rechts in einer Schriftgröße von
§ 1 mindestens 5 mm anzugeben."
Die Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (Bun-
desgesetzbl. I S. 373) wird wie folgt geändert und 5. § 8 wir~ wie folgt geändert und ergänzt:
ergänzt: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
1. § 4 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: ,, (2) Als Bestandteile der Zeitung gelten fer-
ner Reklamemarken und dünne Muster, die
,,4. als Sondernummer die Zeitungsnummer, die
in freigebliebenen Flächen der Zeitung ein-
über die vom Verleger vorausbestimmte
Erscheinungsweise hinaus aus besonderem geklebt sind; der Flächeninhalt solcher Be-
Anlaß herausgegeben wird." standteile darf höchstens 25 qcm betragen,
die Ausdehnung darf in keiner Richtung 6 cm
2. § 5 wird wie folgt geändert und ergänzt: überschreiten.
a) Absatz 1 erhäll. folgende Fassung: b) Absatz 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Zeitungen im Sinne dieser Verordnung „ 1. Druck-Erzeugnisse und dünne Muster, die
sind periodisch erscheinende Druckschriften, der Verleger wissenschaftlichen oder fach-
deren Herausgabezweck darauf gerichtet ist, lichen .Aufsätzen zur Veranschaulichung
die Offentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- beifügt,"
oder Fachfragen zu unterrichten. Sie müssen c) In Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
nach Art, Form, Umfang und Verbreitungs-
weise der im Verkehr üblichen Auffassung ,, Verlegerbeilagen dürfen einem Teil der Zei-
von einer Zeitung entsprechen." tungsnummer beigefügt werden, wenn dieser
Teil als Streifbandzeitung versandt wird."
b) Absatz 3 erhi:ilt folgende Fassung:
,, (3) Druckschriften, deren Herausgabezweck 6. § 9 wird wie folgt geändert und ergänzt:
darauf gerichtet ist, die ideellen Zwecke von a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
Vereinen, Verbänden und sonstigen Körper-
schaften zu fördern, gelten als Zeitungen, „Den Streifbandzeitungen dürfen nur solche
wenn sie im übrigen die in Absatz 1 oder Fremdbeilagen beigefügt werden, für die in
Absatz 2 bestimmten Voraussetzungen er- der Zeitung ein Beilagenhinweis abgedruckt
füllen." ist, II
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,, (4) Die zur Verkündung von Gesetzen, ,, (5) Für Fremdbeilagen im Pos.tzeitungsver-
Verordnungen, Erlassen und Verfügungen trieb und beim Postzeitungsgut wird vom
bestimmten amtlichen Blätter gelten als Zei- Verleger eine Gebühr erhoben."
tungen. Sie müssen in der Benennung als
Gesetz-, Verordnungs- oder Amtsblatt ge- 7. In § 13 Abs. 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz
kennzeichnet sein. In der Benennung oder eingefügt:
Unterbenennung muß außerdem die Behörde „Der besondere Anlaß für die Herausgabe von
angegeben sein, die das Blatt herausgibt. 11
Sondernummern ist in der Anmeldung darzu-
legen."
3. § 6 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. in Lieferungen erscheinen, die durch ihren 8. § 15 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Inhalt erweisen, daß sie ausschließlich für
ein Sammelwerk bestimmt sind, 11 a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Unterbleibt die Rückgabe, so gilt fol-
4. § 7 wird wie folgt geändert und ergänzt: gendes:
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 1. Bei Streifbandzeitungen, die nicht oder un-
,,3. die Nummer oder die Bezeichnung ,Son- zureichend freigemacht sind, wird die
dernum1ner', 11
Briefgebühr erhoben.
490 Bund~ sgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
2. Bei Slreifbandzeitungen, die das Höchst- (2) Die Zeitungsnummernstücke müssen die
gewicht überschreiten, wird die Päckchen- Anschrift des Beziehers tragen. Die Anschrift
gebühr erhoben. muß von oben nach unten geordnet den Namen
3. Bei Streifbandzeitungen und Postzeitungs- des Empfängers, den Bestimmungsort mit den
gut, die unzulässige Gegenstände ent- postamtlichen Leitangaben und die Zustell- oder
halten, wird bei Sendungen bis 1 000 g die Abholangaben enthalten. Die Zahl der ein-
Briefgebühr, bei Sendungen über 1 000 g gelieferten Zeitungsnummernstücke ist dem Ver-
bis 2 000 g die Päckchengebühr, bei Sen- lagspostamt durch eine Versandliste mitzuteilen.
dungen über 2 000 g die Paketgebühr er- (3) Auf Antrag übernimmt die Post die Be-
hoben. anschriftung der Zeitungsnummernstücke. Zei-
Bei Streifbandzeitungen werden die Gebüh- tungsnummernstücke, deren Beanschriftung be-
ren vom Empfänger als Nachgebühren ein- triebliche Schwierigkeiten verursacht, sind in
gezogen, bei Postzeitungsgut werden die feh- offenem Umschlag einzuliefern, auf dem die
lenden Gebühren vom Absender erhoben. 11 wesentlichen Zeitungsangaben aufgedruckt sind.
Für die Beanschriftung wird vom Verleger eine
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an- Gebühr erhoben.
gefügt:
(4) Die Zeitungsnummernstücke müssen für
,, (3) Ist der Gebührenzuschlag für Post- den Versand an die Absatzpostämer od2r
zeitungsgut mit weniger als drei Zeitungs- Zustellämter zahlenmäßig aufgeteilt und nach
nummernstücken nicht entrichtet, so wird der Gewicht und Umfang sicher verpackt sein. Das
Gebührenzuschlag vom Empfänger als Nach- Gewicht einer Sendung darf 15 kg nicht über-
gebühr eingezogen. 11
schreiten. Die Aufschrift der Sendungen muß
dem amtlichen Muster entsprechen. 11
9. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:
,,§ 17 a 12. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:
Besondere Beförderungsgelegenheiten ,,§ 19a
(1) Zeitungen können auf Antrag des Ver- Verpackung von Zeitungsnummernstücken
legers mit besonders einzurichtenden Posten und Lieferung von Streifbändern
befördert werden (besondere Beförderungs- (1) Verlags- und Bestellstücke werden für den
gelegenheiten). Der Antrag ist an das Verlags- Versand an die Absatzpostämter auf Antrag des
postamt zu richten. Für den Antrag ist das amt- Verlegers bei bestimmten Verlagspostämtern
liche Formblatt zu verwenden. verpackt. Die Namen dieser Verlagspostämter
(2) Anderungen in der Zahl der zu befördern- werden öffentlich bekanntgemacht. Die Ver-
den Beutel und losen Sendungen sind dem packung wird nur werktags in der Zeit von
Verlagspostamt schriftlich mitzuteilen. 6 Uhr bis 20 Uhr für die bei den bekannt-
gemachten Verlagspostämtern zugelassenen Zei-
(3) Will der Verleger eine besondere Beför-
tungen übernommen.
derungsgelegenheit nicht mehr benutzen, so muß
er den Verzicht dem Verlagspostamt schriftlich (2) Verlags- und Bestellstücke, die die An-
mitteilen. schrift des Beziehers tragen, werden nicht ver-
packt.
(4) Für die Benutzung besonderer Beförde-
rungsgelegenheiten werden vom Verleger Ge- (3) Die Verlagspostämter, die Verlags- und
bühren erhoben." Bestellstücke verpacken, liefern den Verlegern
der bei ihnen zugelassenen Zeitungen auf An-
10. § 18 erhält folgende Fassung: trag Streifbänder für den Versand der Zeitungs-
,,§ 18
nummernstücke an die Absatzpostämter.
Vertriebsarten; Vertriebsgebühr (4) Für die Verpackung von Zeitungsnummern-
stücken und die Lieferung von Streifbändern
(1) Verleger können Zeitungsstücke ihren Be- werden vom Verleger Gebühren erhoben."
ziehern als Verlagsstücke liefern (Verlagsstück-
verfahren). 13. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:
(2) Bezieher können Zeitungsstücke beim ,,§ 21 a
Absatzpostamt bestellen (Bestellstückverfahren).
Mitteilung von Bezieheranschriften
(3) Für jedes Zeitungsnummernstück wird vom
Verleger eine Vertriebsgebühr erhoben." (1) Dem Verleger werden auf Antrag vom
Verlagspostamt die Namen und Anschriften der
11. § 19 erhält folgende Fassung: Bezieher von Verlags- und Bestellstücken nach
dem Stand vom ersten Tage einer neuen Bezugs-
,,§ 19
zeit mitgeteilt. Der Antrag kann auf die bei
Einlieferung bestimmten Absatzpostämtern vorhandenen Be-
(1) Einlieferungsstelle für Verlags- und Be- zieher beschränkt werden. Für den Antrag ist
stellstücke ist das Verlagspostamt, wenn nicht das amtliche Formblatt zu verwenden.
aus postbetrieblichen Gründen ein anderes Post- (2) Für die Mitteilung von Bezieheranschriften
amt bestimmt ist. werden vom Verleger Gebühren erhoben."
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1966 491
14. § 22 erhctll folgende Fassung: mit Halbjahresbezug zum 1. Januar und 1. Juli,
,,§ 22 mit Vierteljahres- oder Monatsbezug zu jedem
Viertelj ahresersten.
Einweisung
Der Antrag muß sechs Wochen vor den ge-
(1) Liefert der Verleger die Zeitungsnummern-
nannten Terminen beim Verlagspostamt vor-
slücke unbeanschriftet ein, so muß er die Ver-
liegen; das gleiche gilt für den Widerruf oder
lagsstücke einweisen. Die Einweisung ist möglich
die Änderung des Antrags.
1. auf unbeschränkte Dauer (Dauer-Verlags-
stücke), (4) Für die Mitteilung von neu hinzugekom-
menen und zurückgetretenerL Beziehern auf An-
2. für einen Monat (Monats-Verlagsstücke).
trag werden vom Verleger Gebühren erhoben."
(2) Für jede Einweisung eines Verlagsstücks
wird vom Verleger eine Gebühr erhoben." 18. § 30 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
15. § 23 Abs. 2 erhctlt folgende Fassung:
,, (2) Postzeitungsgut soll mindestens drei
,, (2) Ein Nachlaß in der Vertriebsgebühr, in der
Zeitungsnummernstücke enthalten und nach
Gebühr für die Beanschriftung von Zeitungs-
Gewicht und Umfang sicher verpackt sein;
nummernstücken und in der Gebühr für die Ver-
das Höchstgewicht beträgt 15 kg."
packung von Zeitungsnummernstücken tritt bei
eingewiesemm Veilagsslücken durch die unter- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
brochene Lieferung nicht ein." ,, (3) Jeder Sendung darf der Lieferschein,
die Rechnung, ein Zahlkartenformblatt und
16. § 24 Abs. 1 erhdlt folgende Fassung:
ein Aushangbogen für Verkaufsstände bei-
,, (1) Der Verleger kann eingewiesene Verlags- gefügt werden."
stücke jederzeit zurückziehen."
19. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
17. Nc-.ich § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:
,, (2) Der Empfänger kann beantragen, daß ihm
,,§ 25a Postzeitungsgut, das zur Abholung bereitliegt,
Mitteilung von neu hinzugekommenen wie ein Schnellpaket zugestellt wird. Für die
und zurückgetretenen Beziehern Zustellung wird vom Empfänger die Schnell-
paketgebühr erhoben."
(1) Liefert der Verleger die Zeitungsnummern-
stücke beanschriftet ein, so werden ihm die 20. § 33 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:
Namen und Anschriften der neu hinzugekomme-
,,Im übrigen gelten die Vorschriften über For-
nen und zurückgetretenen Bezieher mitgeteilt.
men, Maße, Aufschrift und Außenseite bei Brief-
(2) Liefert der Verleger die Zeitungsnummern- sendungen."
stücke unbeanschriftet ein, so werden ihm die
§ 2
Namen und Anschriften der neu hinzugekomme-
nen und zurückgetretenen Bezieher zu Beginn Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
jeder Bezugszeit auf Antrag mitgeteilt. Der An- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
trag kann auf eine der beiden Mitteilungsarten blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
beschränkt werden. tungsgesetzes auch im Land Berlin.
(3) Der Antrag kann nur gestellt werden bei
Zeitungen § 3
mit Jahresbezug zum 1. Januar, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Bonn, den 6. August 1966
Der Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen
Stücklen
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Postzeitungsgebührenordnung
Vom 6. August 1966
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes (2) Das durchschnittliche Nummernstückgewicht
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im wird für jedes Kalendervierteljahr ermittelt,
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- indem das Gewicht der während dieser Zeit ge-
schaft verordnet: lieferten Belegnummernstücke festgestellt und
§ 1
durch die Zahl der erschienenen Zeitungsnummern
geteilt wird. Dabei werden 5 g und mehr auf
Die Postzeitungsgebührenordnung vom 28. Mai 10 g aufgerundet, Teile unter 5 g bleiben unbe-
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 380) wird wie folgt ge- rücksichtigt. Fremdbeilagen bleiben bei der Fest-
ändert und ergänzt: stellung des durchschnittlichen Nummernstück-
1. In § 3 Satz 1 wird das Wort „zehn" durch die gewichts außer Ansatz.
Zahl „ 15" ersetzt. (3) Die Vertriebsgebühr beträgt für jedes Zei-
2. § 5 erhält folgende Fassung: tungsnummernstück mit einem durchschnittlichen
Nummernstückgewicht bis 30 g
,,§ 5
1. bei wöchentlich einmaligem
Gebühren für Fremdbeilagen
und häufigerem Erscheinen 4 Pf,
Die Gebühren für Fremdbeilagen betragen
für je 10 g mehr 0,3 Pf,
1. im Postzeitungsvertrieb für je 25 g eines Bei-
2. bei seltener als wöchentlich
lagenstücks 4 Pf,
einmaligem Erscheinen 6 Pf,
2. bei Postzeitungsgut für je 25 g eines Beilagen-
stücks 2 Pf." für je 10 g mehr 0,4 Pf.
Die Mindestgebühr für jede Zeitung beträgt
3. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt: vierteljährlich 36 Deutsche Mark.
,,§ 5a (4) Der Gebührensatz des Absatzes 3 Nr. l
Gebühren für die Benutzung bleibt bei Ausfall von Zeitungsnummern un-
besonderer Beförderungsgelegenheiten verändert, wenn im Vierteljahr wenigstens
(1) Die Gebühren für die Benutzung besonde- 10 Zeitungsnummern geliefert werden.
rer Beförderungsgelegenheiten betragen für (5) Die Zahl der Zeitungsnummernstücke wird
jeden Beutel und für jede lose Sendung an Hand der Versandliste ermittelt. Liefert
1. für die Beförderung 1 DM, der Verleger die Zeitungsnummernstücke unbe-
anschriftet ein, so wird die Zahl der Zeitungs-
2. für die Behandlung nummernstücke für jeden Monat ermittelt, indem
an der Anfangsstelle 80 Pf, die Zahl der Zeitungsstücke nach dem Stand
an der Endstelle 80 Pf, vom letzten Tage des Einlieferungsmonats mit
am Umladeort 80 Pf. der Zahl der in diesem Monat erschienenen
Zeitungsnummern vervielfältigt wird. Hierbei ist
(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden bei Verlagsstücken von Zeitungen, die minde-
nur erhoben, wenn für die Behandlung der stens wöchentlich sechsmal erscheinen, die Zahl
Beutel und losen Sendungen Dienstkräfte der der für die zweite Hälfte eines Monats ein-
Dc~utschen Bundespost besonders eingesetzt wer- gewiesenen Zeitungsstücke nach dem Stand
den müssen." vom letzten Tage des Einlieferungsmonats durch
4. § 6 erhält folgende Fassung: zwei zu teilen."
,,§ 6 5. Nach § 6 werden folgende §§ 6 a, 6 b und 6 c ein-
Vertriebsgebühr gefügt:
(1) Die Vertriebsgebühr richtet sich nach der "§ 6a
vom Verleger im Zulassungsantrag bestimmten
Gebühren für die Beanschriftung
Häufigkeit des Erscheinens und dem durch-
von Zeitungsnummernstücken
schnittlichen Nummernstückgewicht der Zeitung.
Bei Gesetz-, Verordnung- und Amtsblättern ge- (1) Die Gebühr für die Beanschriftung eines
nügt die Angabe der voraussichtlichen Häufig- Zeitungsnummernstücks beträgt bei Zeitungen
keit des Erscheinens. mit
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1966 493
1. wöchentlich fünf- bis ändert, wenn im Vierteljahr wenigstens 10 Zei-
siebenmaligem Erscheinen 0,6 Pf, tungsnummern geliefert werden.
2. wöchentlich ein- bis
viermaligem Erscheinen Pf,
3. seltener als wöchentlich
§ 6b
einmaligem Erscheinen 1,2 Pf.
Für die Ermittlung der Zahl der beanschrifteten Gebühren für die Verpackung von
Zeitungsnummernstücke gilt § 6 Abs. 5 Satz 2 Zeitungsnummernstücken und die Lieferung
und 3 entsprechend. von Streifbändern
(2) Der Gebührensatz des Absatzes 1 Nr. 2 (1) Die Gebühr für die Verpackung eines Zei-
bleibt bei Ausfall von Zeitungsnummern unver- tungsnummernstücks beträgt
------~-
in der V e r p a c k u n g s k 1 a s s e
I II IV
bis 2 über 2 über 3,5 über5 1 V 10
über I VI 50
über 1 VII100
über
mit einem 1 II! 1
durchschnittlichen 1 bis 3,5 bis 5 bis 10 bis 50 bis 100
Nummernstückgewichl Zeitungsstücke
je Absatzpostamt vierteljährlich im Durchschnitt
Pf 1
Pf 1
Pf 1
Pf
1
Pf 1
Pf 1
Pf
bis 100 g 4,5 4,1 3,7 3,1 2,4 1,8 1,3
über 100 bis 250 g 4,8 4,5 4,1 3,3 2,5 1,9 1,4
über 250 bis 500 g 5,2 4,8 4,5 3,6 2,7 2,0 1,5
über 500 bis 1 000 g 5,7 5,4 5,0 3,8 2,9 2,3 1,8
Für die Ermittlung der Zahl der verpackten 1. für jede mitgeteilte
Zeitungsnummernstücke gilt § 6 Abs. 5 Satz 2 Bezieheranschrift 15 Pf,
und 3 entsprechend. 2. für jedes Absatzpostamt,
(2) Die G(~bühr für die Lieferung eines Streif- das Bestellstücke der Zeitung
bands beträgt 5,7 Pf. ausliefert, je Bezugszeit 15 Pf."
§ 6c 9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Zahl „20" durch die
Gebühren für die Mitteilung
Zahl „ 40" ersetzt.
von Bezieheranschriften
b) In Nummer 3 wird die Angabe „50 Pf" durch
Die Gebühren für die Mitteilung von Bezieher- die Angabe „ 1 DM" ersetzt.
anschriften betragen
c) In Nummer 6 wird die Zahl „60" durch die
1. für jede mitgeteilte Zahl „90" ersetzt.
Bezieheranschrift 15 Pf,
2. für jedes Absatzpostamt, 10. § 10 wird wie folgt geändert:
das Bezieheranschriften a) In Absatz 1 fällt Satz 3 weg.
mitgeteilt hat 15 Pf."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „ 10" durch
6. In § 7 wird die Zahl „ 1O" durch die Zahl „20" er- die Zahl „ 13" ersetzt.
setzt. c) In Absatz 3 wird die Zahl „2" durch die
Zahl „3" ersetzt.
7. In § 8 Abs. 1 wird die Zahl „20" durch die Zahl
,,30" ersetzt. 11. In § 11 Abs. 1 werden die Angaben „20 Pf" durch
„25 Pf", ,,25 Pf" durch „40 Pf" und „50 Pf" durch
8. Nach§ 8 wird folgender§ 8a eingefügt: ,, 70 Pf" ersetzt.
,,§ 8a
12. § 12 erhält folgende Fassung:
Gebühren für die Mitteilung
von neu hinzugekommenen ,,§ 12
und zurückgetretenen Beziehern Sonderbestimmungen für das Land Berlin
Die Gebühren für die Mitteilung von neu Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und
hinzugekommenen und zurückgetretenen Be- dem übrigen Bundesgebiet gelten folgende Ge-
ziehern betragen bühren:
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
1. Der Zuschlag für die Beförderung von Luft- § 2
Postzeitungsgut beträgt 60 Pf je kg. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2. Der Luftpostzuschlag für Verlags- und Bestell- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
stücke beträgt für jedes Zeitungsnummern- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
stück mil einem durchschnittlichen Nummern- tungsgesetzes auch im Land Berlin.
stückgewicht
bis 30 g 1,8 Pf, § 3
für je 10 g mehr 0,6 Pf." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Bonn, den 6. August 1966
Der Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen
Stücklen
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1966 495
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1965
Vom 9. August 1966
Auf Grund des § 8 des Länderfinanzausgleichsge- (2) Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den
setzes 1965 vom 7. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten
S. 1569) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen
ordnet: werden nach § 11 des Länderfinanzausgleichsgesetzes
§ 1
1965 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
Abrechnung des Finanzausgleichs Uberweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
für das Ausgleichsjahr 1965 von Bayern 21 872,97 DM,
(1) Für das Ausgleichsjahr 1965 werden festge- von Nordrhein-Westfalen 454 000,- DM,
stellt von dem Saarland 24 379,87 DM,
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge von Schleswig-Holstein 17 485,91 DM;
von Baden-Württemberg 367 254 000 DM, 2. Uberweisungen an empfangsberechtigte Länder:
von Hamburg 322 932 000 DM,
an Baden-Württemberg 46 314,58 DM,
von Hessen 361 628 000 DM,
an Hamburg 68 684,96 DM,
von Nordrhein-Westfalen 539 254 000 DM;
an Hessen 172 057,71 DM,
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen an Niedersachsen 17 416,52 DM,
an Bayern 188 779 000 DM, an Rheinland-Pfalz 211 828,91 DM.
an Bremen 12 000 000 DM,
an Niedersachsen 509 018 000 DM, § 2
an Rheinland-Pfalz 323 112 000 DM, Inkrafttreten
an das Saarland 208 476 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach
an Schleswig-Holstein 349 683 000 DM. ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. August 1966
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1965
Te i 1 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Te i 1 IT: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, die zeitliche Ubersicht und das Sachverzeichnis für Teil 1, die
Titelblätter und die zeitliche Ubersicht für Teil II lagen jeweils der Nr. 6/1966 bei.
Ausführung : Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
„BUNDESGESETZBLATT" BONN· POSTFACH
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiqer Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - D I u c k : Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnun\jen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 4371 nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedi11qunqen für Teil I und IL Lau I ende r Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.
Ein z e Ist ü c k e je anqelanqene 16 Seiten DM 0 40 geqen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt"
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