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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausg<'gehen zu Bonn am 11. August 1966 Nr. 35
'feig Inhalt Seite
4. 8. 66 Verordnung über die für Staalsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle
(VO I-Iand werk EWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
5. 8. 66 Zweile Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Kapitalertragsteuer-Durchführungs-
verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
Bundcsgcsclzbl. 11 r 611-3
8. 8. 66 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Steuerabzugs
vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) - Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung
(.KapStDV) - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472
ßundcsgcselzbl. Ill 611<{
3. 8. 66 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 des Gesetzes über die Feststellung des
Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1965) ..................................... . 478
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
ßundesgeselzblaU Teil II Nr. 35, Nr. 36 und Nr. 37 ....................................... . 479
Verkündungen im Bundesanzeiger ..................................................... . 480
Verordnung
über die für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen
der Eintragung in die Handwerksrolle
(VO Handwerk EWG)
Vom 4. August 1966
Auf Grund des § 9 der J:-Iandwerksordnung in der b) mindestens drei Jahre ununterbrochen als
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem
J 965 (Bundesgesctzbl. 1966 I S. 1) wird mit Zustim- er in dem betreff enden Beruf eine mindestens
mung des Bundesrates verordnet: dreijährige Ausbildung erhalten hat,
§ 1 c) mindestens drei Jahre ununterbrochen als
Selbständiger und mindestens fünf Jahre als
(1) Die Ausnahmebewilligung zur Eintragung in
Unselbständiger oder
die Handwerksrolle (§ 7 Abs. 3 Handwerksordnung)
ist einem Staatsangehörigen der übrigen Mitglied-
d) mindestens fünf Jahre ununterbrochen in lei-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft tender Stellung, davon mindesten~ drei Jahre
für ein Gewerbe der Anlage A zur Handwerks-
in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben
ordnung mit Ausnahme der in den Nummern 17, 83 und der Verantwortung für mindestens eine
bis 88, 95, 96, 98, 99 und 106 genannten Gewerbe
Abteilung des Unternehmens, nachdem er in
außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Handwerks- dem betreff enden Beruf eine mindestens drei-
ordnung zu erteilen, wenn
jährige Ausbildung erhalten hat und
1. der Antragsteller nach Maßgabe folgender Vor-
aussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat die 2. die ausgeübte Tätigkeit mit den wesentlichen
betreffende Tätigkeit ausgeübt hat: Punkten des Berufsbildes desjenigen Gewerbes
a) mindestens sechs Jahre ununterbrochen als übereinstimmt, für das die Ausnahmebewilligung
Selbständiger oder als Bctriebsleiler, beantragt wird.
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben § 3
a und c duYf die Tiltigkeit vom Zeitpunkt der Antrag-
stellung an gerechnet nich1 vor mehr als zehn Jah- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ren beendcd wordc!n sein. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
ordnung auch im Land Berlin.
§ 2
Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden
durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des
Herkunftslandes nachgewiesen. In den Fällen des § 1
Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und d muß die geleistete § 4
Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis
bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitu- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Ver-
tion als vollwertig anerkannt sein. kündung in Kraft.
Bonn, den 4. August 1966
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Zweite Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 5. August 1966
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und des b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
§ 44 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der
,,(1) Ist der Gläubiger
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901) und des § 23 a Abs. 1 1. eine Körperschaft, Personenvereinigung
Ziff. 1 und 2 Buchstabe h des Körperschaftsteuer- oder Vermögensmasse im Sinne des § 4
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuergeset-
24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 449), geändert zes oder
durch das Gesetz über die Ermittlung des Gewinns 2. eine inländische Stiftung des öffentlichen
aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnitt- Rechts, die ausschließlich und unmittelbar
sätzen vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken
S 1350), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- dient, oder
mung des Bundesrates: 3. eine inländische Körperschaft des öff ent-
lichen Rechts, die ausschließlich und un-
Artikel mittelbar kirchlichen Zwecken dient,
Änderung der Kapitalertragsteuer- so wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag
Durchführungsverordnung des Gläubigers durch das Finanzamt, an das
sie abgeführt worden ist, erstattet. Die Kapital-
Die Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung
ertragsteuer wird insoweit nicht erstattet, als
in der Fassung vom 20. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I
sie auf Kapitalerträge entfällt, die in den Fäl-
S. 267), geändert durch die Verordnung zur Ände-
len des Satzes 1 Ziff. 1 zu einem über den Rah-
rung und Ergänzung der Kapitalertragsteuer-Durch-
men einer Vermögensverwaltung hinaus-
führungsverordnung vom 21. Dezember 1962 (Bun-
gehenden steuerschädlichen wirtschaftlichen
desgesetzbl. I S. 773), wird wie folgt geändert und
Geschäftsbetrieb oder in den Fällen des
ergänzt:
Satzes 1 Ziff. 2 und 3 zu einem steuerpflichti-
1. § 13 a wird wie folgt geändert: gen Betrieb gewerblicher Art gehören".
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: c) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
,,Verfahren bei Kapitalerträgen von bestimm- „Das für die Geschäftsleitung oder den Sitz
ten Körperschaften, Personenvereinigungen des Gläubigers zuständige Finanzamt erteilt
und Vermögensmassen" die Bescheinigung nach Absatz 2 auf Antrag
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1966 471
des Gli.iubigers, wenn dieser eine Körper- vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 773)
schaft, Personenvereinigung oder Vermögens- ist vorbehaltlich Satz 2 erstmals auf Kapital-
masse im Sinne des Absatzes 1 ist. Die Be- erträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
scheinigung ist nicht zu erteilen, wenn die 1960 zufließen. Die Vorschrift des § 13 a in der
Kapitalertri.ige in den Fällen des Absatzes 1 Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung
Salz 1 Ziff. 1 zu einem über den Rahmen einer und Ergänzung der Kapitalertragsteuer-Durchfüh-
Vermögensverwaltung hinausgehenden steuer- rungsverordnung vom 5. August 1966 (Bundes-
schi.idlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gesetzbl. I S. 470) ist erstmals auf Kapitalerträge
und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Ziff. 2 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1961 zu-
und 3 zu einem steuerpflichtigen Betrieb ge- fließen."
werblicher Art gehören".
Artikel 2
2. § 14 erhi.ill folgende Fassung:
Geltung im Land Berlin
,,§ 14
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Anwendungszeitraum leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-
nung gilt, soweit in den folgenden Absätzen änderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai 1965 (Bundes-
nichts anderes beslimmt ist, mit Wirkung vom gesetzbl. I S. 377) auch im Land Berlin.
1. Januar 1963.
(2) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 2 gilt mit
Wirkung vom 1. Januar 1960. Artikel 3
(3) Die Vorschrift des § 13 a in der Fassung Inkrafttreten
der Verordnung zur Änderung und Ergänzung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
der Ka pi talertr agsteuer-Durchführungsverordnung kündung in Kraft.
Bonn, den 5. August 1966
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
-- Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung (KapStDV) -
Vom 8. August 1966
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1901) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des
Steuerabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertrag-
steuer) -- Kapitalertragsteuer-Durchführungsverord-
nung (KapStDV) - unter Berücksichtigung der
Verordnung zur Änderung und Ergänzung der
Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung vom
21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 773) sowie
der Zweiten Verordnung zur Änderung und Ergän-
zung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverord-
nung vom 5. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 470)
bekanntgemacht.
Bonn, den 8. August 1966
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Verordnung
zur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- Kapilalertragsteuer-Durchführungsverordnung (KapStDV) -
in der Fassung vom 8. August 1966
1. Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners
richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, soweit
§ 1 sie nicht unter § 43 Abs. 1 Ziff. 3 oder Ziff. 5 des
Abzugspflichtige Kapitalerträge Einkommensteuergesetzes fallen.
(1) Die inländischen Kapitalerträge, die in § 43 (3) Zu den Gewinnobligationen gehören nicht
Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes bezeich- solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der
net sind, unterliegen dem Steuerabzug vom Kapital- Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleich-
ertrag (Kapitalertragsteuer). zeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des
Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur
(2) Zu den Kapitalerträgen, die in § 43 Abs. 1
Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt wor-
Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichnet sind,
den ist.
gehören auch Zinsen aus Teilschuldverschreibungen,
bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht (4) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch
auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandel- besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in
anleihen), oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an
Ni. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1966 473
deren Slellc fJ<:wührt vrnrden. Zu den besonderen § 2a
Entgelten und Vorteilen gehören z.B. Freianteile, Dbergangsregelung für die Kapitalertragsteuer
soweit diese nicht steuerfrei sind, Genußscheine,
im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 2
Sachleislungcn, c~in Bonus und ähnliche Leistungen. des Körperschaftsteuergesetzes 1955
Bestehen die Kdpitn ]ertrüge nicht in Geld, so sind
sie:~ mit den üblidwn Mittelpreisen des Verbrauchs- (1) Für Kapitalerträge, die bei der ausschüttenden
orts anzusetzen (§ B ;\ bs. 2 des Einkommensteuer- Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen für Wirt-
gesetzes). Zu den KapiLalertri.i~Jcn gehören nicht die schaftsjahre darstellen, die vor dem 1. Januar 1955
Bundesbankgenußrcchl.<~ im Sinne des § 3 Abs. 1 des enden, ist die Kapitalertragsteuer im Sinne des § 2
Gesetzes über die Liqu icld1icn cfor Deutschen Reichs- Abs. 2 Satz 2 nicht zu erheben.
bank und der Deut.sehen Golddiskontbank vom (2) Die Kapitalerträge, die bei der ausschüttenden
2. August 1961 (Buncfosqesctzbl. l S. 1165). Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen für ihr
(5) Kapitalerlrüqe sind als inländische anzusehen, vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr
wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder 1954/1955 darstellen, unterliegen der Kapitalertrag-
Silz im Inl,md hat. steuer im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 nur mit dem
Teil, der bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft
(6) Der Steucrnbzug ist duch dann vorzunehmen, dem Verhältnis der auf das Kalenderjahr 1955 ent-
wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Ein- fallenden Umsätze des Wirtschaftsjahrs 1954/1955 zu
künften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe- den gesamten in diesem Wirtschaftsjahr erzielten
betrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermie- Umsätzen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuer-
tung und VerpachlLmg 9ehören. gesetzes 1955) entspricht.
(3) Gewinnausschüttungen gelten als für das Wirt-
schaftsjahr vorgenommen, auf dessen Gewinn sich
der Gewinnverteilungsbeschluß bezieht.
II. Befreiung von der Kapitalertragsteuer
§ 2b
§ 2 Abstandnahme vom Steuerabzug
Befreiungen (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
(1) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes wird vom
Steuerabzug vom Kapitalertrag abgesehen, wenn
1. wenn Gläubiger und Schuldner der Kapital- der Gläubiger unbeschränkt einkommensteuerpflich-
erträge im Zeitpunk l des Zufließens die gleiche tig ist und dem Schuldner oder der die Kapital-
Persern sind, erträge auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des
Finanzamts nach der Anlage vorlegt. In diesem Fall
2. wenn einer unbeschränk l steuerpflichtigen Kapi-
sind die Kapitalerträge dem Gläubiger ohne Abzug
lalgcsellschaft, einem unbeschränkt steuerpflichti-
der Kapitalertragsteuer auszuzahlen.
gen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
oder einem Betrieb einer inländischen Körper- (2) Das für den Wohnsitz des Gläubigers zustän-
schaft des öffentlichen Rechts Kapitalerträge aus dige Finanzamt erteilt dem Gläubiger auf Antrag
Aktien, Kuxen oder Anteilen einer unbeschränkt eine Bescheinigung nach der Anlage, wenn anzuneh-
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen men ist, daß für den Gläubiger eine Veranlagung zur
und der Gläubiger nachweislich seit Beginn des Einkommensteuer für die Kalenderjahre, für welche
Wirtschaftsjahrs, in dem ihm der Kapitalertrag die Bescheinigung gelten soll, nicht oder nur auf
zufließt, ununterbrochen an dem Grund- oder Antrag durchzuführen sein wird oder nicht zur Fest-
Stammkapital der Kapitalgesellschaft mindestens setzung einer Steuer führen wird. Die Geltungsdauer
zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist (§ 9 der Bescheinigung soll drei Jahre nicht übersteigen
Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes). Der und am Schluß eines Kalenderjahrs enden.
Steuerabzug darf hier jedoch nur bei den Kapital- (3) Das Finanzamt hat die Bescheinigung vor Ab-
erträgen unterbleiben, die aus Anteilen her- lauf ihrer Geltungsdauer zurückzufordern, wenn Tat-
rühren, die dem Gläubiger nachweislich un- sachen bekanntwerden, nach denen der Gläubiger
unterbrochen seit fü~ginn des nach Satz 1 maß- voraussichtlich mit einem Steuerbetrag zur Einkom-
gebenden Wi rlschaftsjahrs gehört haben. mensteuer zu veranlagen sein wird. Im Falle des
(2) Die Vorschriften des Absatzes l Ziff. 2 gelten Widerrufs hat der Gläubiger dem Finanzamt die Be-
entsprechend bei Kapitalerträgen, die dem Bund, scheinigung unverzüglich zurückzugeben.
den Ländern, Gemeind0n und Gemeindeverbänden (4) Das nach§ 8 Abs. 2 zuständige Finanzamt kann
aus Beteiligungen an unbeschränkt steuerpflichtigen dem Schuldner auf Antrag durch Erteilung einer
Kapitalgesellschaften zufließen. Von den auf diese Sammelbescheinigung gestatten, bei Gläubigern, die
Beteiligungen entfallenden Kapitalerträgen ist in- Arbeitnehmer des Schuldners, jedoch nicht leitende
dessen der Steuerabzug vom Kapitalertrag insoweit Angestellte im Sinne des § 4 Abs. 2 Buchstabe c des
vorzunehmen, als diese Kapitalerträge bei den aus- Betriebsverfassungsgesetzes sind und deren Beteili-
schüttenden Kapitalgesellschaften berücksichtigungs- gung im Nennwert 3 000 Deutsche Mark nicht über-
fähi~fe Ausschüttungen im Sinne des § 19 Abs. 3 steigt, vom Steuerabzug vom Kapitalertrag auch
Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind (§ 9 ohne Vorlage von Bescheinigungen nach der Anlage
Abs. 4 des Körperschaftsteuer9esetzes). abzusehen. Das Finanzamt kann die Erteilung der
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Sammelbescheinigung an Auflagen binden, die die (2) Die Abrundung ist bei der Endsumme vorzu-
steuerliche Erfassung der Kapitalerträge sichern nehmen, d. h. nach Zusammenrechnung aller Steuer-
sollen. beträge, die ein Schuldner zum gleichen Zeitpunkt
(5) Der Schuldner und die die Kapitalerträge aus- abzuführen hat.
zahlende Stelle haben in ihren Unterlagen das Fi-
nanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag
der Ausstellung der Bescheinigung und die in der
IV. Vornahme des Steuerabzugs
Bescheinigung angegebene Steuer- und Listennum-
mer zu vermerken. In den Fällen des Absatzes 4 ist § 5
außerdem ersichtlich zu machen, daß es sich um eine
Einbehaltung, Haftung
Sammelbescheinigung handelt.
(1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat den
Steuerabzug vom Kapitalertrag für Rechnung des
III. Berechnung des Steuerabzugs Gläubigers vorzunehmen. Er haftet für die Einbe-
haltung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer
§ 3 neben dem Gläubiger.
Höhe des Steuerabzugs (2) Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird in An-
(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt spruch genommen,
1. wenn die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig
1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Ein-
gekürzt worden sind,
kommensteuergesetzes, vorbehaltlich der Ziffer 2,
2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die
25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der
einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschrifts-
Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
mäßig abgeführt hat und das dem Finanzamt nicht
33 1/3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten unverzüglich mitteilt oder
Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
3 wenn die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
steuer übernimmt;
die Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug der
2. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2, Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.
a) wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft
eine Gesellschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 § 6
des Körperschaftsteuergesetzes ist, Zeitpunkt des Steuerabzugs
25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn
der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt, (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat den
Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem
,33 1/:1 vom Hundert des tatsächlich ausgezahl-
die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.
ten Betrags, wenn der Schuldner die Kapital-
ertragsteuer übernimmt'; (2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Ka-
pitalerträge, deren Ausschüttung von einer Körper-
b) wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft schaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger an
eine Gesellschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluß als Tag der
des Körperschaftsteuergesetzes ist und zu den Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüt-
in § 19 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes tung nur festgesetzt, ohne daß über der.i Zeitpunkt
bezeichneten Steuerpflichtigen gehört, der Auszahlung ein Beschluß gefaßt worden ist, so
12,5 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der
der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt, Beschlußfassung.
14,285 vom Hundert des tatsächlich ausge- (3) Ist bei Einkünften aus der Beteiligung an einem
zahlten Betrags, wenn der Schuldner die Ka- Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem
pitalertrngsteuer übernimmt; Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Aus-
3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Ein- schüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt als
kommensteuergesetzes Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags der Tag
30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der nach der Aufstellung der Bilanz mit der Gewinn- und
Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt, Verlustrechnung oder einer sonstigen Feststellung
des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters. Die
42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
Kapitalertragsteuer ist jedoch spätestem, 6 Monate
Betrnqs, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
steuer übernimmt. nach Schluß des Kalender- oder Wirtschaftsjahrs, für
~ das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutge-
(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Ka- schrieben werden soll, abzuführen.
pitalerträge. Betriebsausgaben, Werbungskosten,
Sonderausgaben und Steuern dürfen nicht abgezogen § 7
werden.
Stundung der Kapitalerträge
§ 4
(1) Haben Gläubiger und Schuldner vor dem Zu-
Abrundung fließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags
(1) Der Steuerbetrag ist auf den nächsten durch vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur
fünf Deutsche Pfennig teilbaren Betrag nach unten Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug
abzurunden. erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1966 475
(2) Als Stundung im Sinne des Absatzes 1 gilt es der Kapitalerträge, des Steuerbetrags, über den Zah-
nicht, wenn der Kapitalertrag dem Gläubiger gut- lungstag und über die Zeit, für welche die Kapital-
geschrieben oder der nicht ausgezahlte Kapitalertrag erträge gezahlt sind, zu erteilen und hierin das
als Erhöhung der Einlage oder als Darlehen anzu- Finanzamt (Finanzkasse), an das der Steuerbetrag
sehen ist. abgeführt ist, anzugeben.
(2) Diese Verpflichtung des Schuldners entfällt,
wenn die Kapitalerträge für seine Rechnung durch
V. Abführung der Kapitalertragsteuer
eine Bank oder sonstige Kreditanstalt gezahlt wer-
§ 8 den und wenn über die Zahlung eine Bestätigung er-
teilt wird.
Zeitpunkt der Abführung, Zuständigkeit
(1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat die ein-
behaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung
VI. Uberwachung des Steuerabzugs
„Kapitalertragsteuer" binnen eines Monats nach dem
Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar
§ 11
auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung
des Kapitalertrags (z.B. die Einlösung der Gewinn- Uberwachung
anteilscheine) unterläßt. (1) Das Finanzamt überwacht die rechtzeitige und
(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt vollständige Abführung der Kapitalertragsteuer an
(Finanzkasse) abzuführen, das für die Besteuerung Hand der Kapitalertragsteuerliste (Kapitalertrag-
des Schuldners der Kapitalerträge nach dem Einkom- steuerkartei).
men zuständig ist. (2) Bei der Veranlagung der Einkommensteuer,
§ 9 Körperschaftsteuer und Vermögensteuer und bei
allen örtlichen Prüfungen (Betriebsprüfung, Nach-
Kapitalertragsteueranmeldung schau, Lohnsteuer-Außenprüfung usw.), die bei dem
(1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat innerhalb Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen,
der in § 8 Abs. 1 festgesetzten Frist dem Finanzamt ob die Kapitalertragsteuer ordnungsmäßig einb9-
eine Anmeldung einzureichen. halten und abgeführt worden ist.
(2) Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als stilbr Gesellschafter ist die An- § 12
meldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Nachforderung, Haftungsbescheid
(3) Die Anmeldung ist binnen eines Monats nach (1) Ist die Kapitalertragsteuer nicht ordnungs-
dem Zufließen der Kapitalerträge auch dann einzu- mäßig berechnet oder abgeführt, so hat das Finanz-
reichen, wenn auf Grund der §§ 2, 2 b ein Steuer- amt von dem Schuldner oder von dem Gläubiger
abzug nicht vorzunehmen ist. Der Grund für die (§ 5 Abs. 2) den fehlenden Betrag durch Haftungs-
Nichtabführung ist anzugeben. bescheid anzufordern.
(4) Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu (2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den
versehen, daß die Angaben vollständig und richtig Schuldner bedarf es nicht, wenn er die einbehaltene
sind. Die Anmeldung ist von dem Schuldner der Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat (§ 9) oder
Kapitalerträge oder einer Person, die zu seiner Ver- wenn er vor dem Finanzamt oder dem Prüfungsbe-
tretung berechtigt ist, zu unterschreiben. Vordrucke amten des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zah-
zu Anmeldungen werden auf Antrag vom Finanzamt lung der Kapitalertragsteuer schriftlich anerkannt
kostenlos geliefert. hat.
§ 9 a
Mitteilung an das Finanzamt
VII. Erstattung der Kapitalertragsteuer
Ist bei einem Gläubiger auf Grund des § 2 b Abs. 1
und 2 oder des § 13 a Abs. 2 der Steuerabzug unter- § 13
blieben, so hat der Schuldner, oder, wenn der Schuld-
Erstattung
ner die Kapitalerträge nicht selbst auszahlt, die die
Kapitalerträge auszahlende Stelle dem Finanzamt (1) Die Kapitalertragsteuer wird von dem Finanz-
die Höhe der Kapitale:dräge, den Namen und die amt, an das sie a:bgeführt worden ist, dem Schuldner
Anschrift des Gläubigers der Kapitalerträge, den auf Antrag erstattet, wenn sie einbehalten und ab-
Zahlungstag, die Zeit, für welche die Kapitalerträge geführt worden ist, obwohl eine Verpflichtung hier-
gezahlt sind, und die nach § 2 b Abs. 5 Satz 1 und zu nicht bestand, oder wenn der Gläubiger im Falle
§ 13 a Abs. 5 zu vermerkenden Angaben innerhalb des § 2 b Abs. 1 dem Schuldner oder der die Kapital-
von drei Monaten nach der Auszahlung der Kapital- erträge auszahlenden Stelle die Bescheinigung nach
erträge mitzuteilen. der Anlage erst in einem Zeitpunkt vorgelegt hat, in
dem der Schuldner die Kapitalertragsteuer bereits
§ 10
abgeführt hatte.
Kapitalertragsteuerbescheinigung
(2) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die
(1) Der Schuldner der Kapitalerträge ist verpflich- im Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im
tet, dem Gläubiger eine Bescheinigung über die Höhe Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
liehen AuJenthclll hal, oder eine Körperschaft, Per- Kapitalerträge in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
sonenvereinigung oder Vermögensmasse, die im Ziff. 1 zu einem über den Rahmen einer Vermögens-
Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im In- verwaltung hinausgehenden steuerschädlichen wirt-
land weder ihre Gcschäflsleitung noch ihren Sitz hat, schaftlichen Geschäftsbetrieb und in den Fällen des
so wird die Kapitalertragsteuer irnf Antrag des Gläu- Absatzes 1 Satz 1 Ziff. 2 und 3 zu einem steuerpflich-
bigers durch das Finanzamt, an das sie abgeführt tigen Betrieb gewerblicher Art gehören. Die Gel-
worden ist, insoweit erstattet, als sie auf die in § 43 tungsdauer der Bescheinigung soll drei Jahre nicht
Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes be- überschreiten und am Schluß eines Kalenderjahrs
zeichneten Kapitalerträge entfällt. Das gilt nicht, so- enden.
weit diese Kapitalerträge beim Gläubiger nach § 49 (4) Das Finanzamt hat die Bescheinigung vor Ab-
des Einkommensteuergesetzes, §§ 2 und 6 des Kör- lauf ihrer Geltungsdauer zurückzufordern, wenn Tat-
perschaftsteuergesetzes der beschränkten Steuer- sachen bekannt werden, nach denen die Voraus-
pflicht unterliegen. setzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Im
Falle des Widerrufs hat der Gläubiger dem Finanz-
§ 13 a
amt die Bescheinigung unverzüglich zurückzugeben.
Verfahren bei Kapitalerträgen von bestimmten (5) In den Fällen des Absatzes 2 gilt § 2 b Abs. 5
Körperschaften, Personenvereinigungen Satz 1 entsprechend.
und Vermögensmassen
(1) Ist der Gläubiger
1. eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
VIII. Schlußbestimmungen
mögensmasse im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des
Körperschaftsteuergesetzes oder § 14
2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts, Anwendungszeitraum
die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
oder mildtätigen Zwecken dient, oder (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts an-
3. eine inländische Körperschaft des öffentlichen
deres bestimmt ist, mit Wirkung vom 1. Januar 1963.
Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirch-
lichen Zwecken dient, (2) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 2 gilt mit
so wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag des Wirkung vom 1. Januar 1960.
Gläubigers durch das Finanzamt, an das sie abge- (3) Die Vorschrift des § 13 a in der Fassung der
führt worden ist, erstattet. Die Kapitalertragsteuer Verordnung zur Änderung und Ergänzung der
wird insoweit nicht erstattet, als sie auf Kapital- Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung vom
erträge entfällt, die in den Fällen des Satzes 1 Ziff. 1 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 773) ist vor-
zu einem über den Rahmen einer Vermögensverwal- behaltlich Satz 2 erstmals auf Kapitalerträge anzu-
tung hinausgehenden steuerschädlichen wirtschaft- wenden, die nach dem 31. Dezember 1960 zufließen.
lichen Geschäftsbetrieb oder in den Fällen des Die Vorschrift des § 13 a in der Fassung der Zwei-
Satzes 1 Ziff. 2 und 3 zu einem steuerpflichtigen Be- ten Verordnung zur Änderung und Ergänzung der
trieb gewerblicher Art gehören. Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung vom
(2) Zur Vermeidung einer Erstattung der Kapital- 5. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 470) ist erstmals
ertragsteuer wird vom Steuerabzug abgesehen, auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem
wenn der Gläubiger dem Schuldner oder der die 31. Dezember 1961 zufließen.
Kapitalerträge auszahlenden Stelle eine Bescheini-
gung des Finanzamts vorlegt, daß von den ihm zu-
§ 15
fließenden Kapitalerträgen der Steuerabzug nicht
vorzunehmen ist. Geltung im Land Berlin
(3) Das für die Geschäftsleitung oder den Sitz des Diese Verordnung gilt nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des
Gläubigers zuständige Finanzamt erteilt die Beschei- Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nigung nach Absatz 2 auf Antrag des Gläubigers, (Bundesgesetzbl. I S. 1) in der Fassung des Gesetzes
wenn dieser eine Körperschaft, Personenvereinigung zur Änderung des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
oder Vermögensmasse im Sinne des Absatzes 1 ist. 20. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 821) auch im
Die Bescheinigung ist nicht zu erteilen, wenn die Land Berlin.
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1966 477
Anlage
(zu § 2b)
Findnzamt .... , den ................................................ 19...... ..
Steuer-Nr.
Listen-Nr. .
Bescheinigung
gemäß § 2 b Abs. 2 der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung
Herrn
Frau ............................................................................................................................................... geb. am .............................................................................. ..
Frl. (Vor- und Zuname)
Beruf wohnhaft in
(Ort, Straße, Hausnummer)
wird hiermit bescheinigt, daß von den ihm (ihr) zufließenden Kapitalerträgen im Sinne des § 43
Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes nach § 2 b Abs. 1 der Kapitalertragsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht vorzunehmen ist.
Diese Bescheinigung gilt für Kapitalerträge, die bis zum 31. Dezember 19 ........ zufließen. Widerruf
bleibt vorbehalten.
(Dienstsieqel)
Im Auftrag
In Vertretung
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 - , ergangen auf An-
trag der Regierung des Landes Hessen, wird nach-
stehend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 1 des Gesetzes über die Feststellung des Bundes-
haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1965 vom
18. März 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 193) ist inso-
weit nichtig, als diese Vorschrift den Bundesmini-
ster des Innern ermächtigt, gemäß Einzelplan 06
Kapitel 02 Titel 612 des Bundeshaushaltsplans
38 Millionen DM für die Aufgaben der Parteien
nach Artikel 21 des Grundgesetzes auszugeben.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. August 1966
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Jaeger
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1966 479
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 35, ausgegeben am 2. August 1966
10. 6. 66 Bekanntmachun~.J über die Aufhebung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
fond und dem Königreich Belgien über Grenzgänger .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 593
22. 6. 66 lkkc1nnlm,u:hung über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft über Form-
erfordernisse bei Pa lentanmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 594
27. 6. 66 Bckmmtmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluft-
fahrt und die Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr . . . . . . 595
29. 6. 66 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 596
30. 6. 66 BckanntmachuurJ über den Geltungsbereich des Ubereinkom_mens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (Inkrafttreten für Trinidad und Tobago) . . . . . . . 597
6. 7. 66 Bekanntmachung des Ubereinkommens über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medi-
zinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung für Dia-
gnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesund-
heitswesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598
Hinweis zur Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und den Regierungen des Königreichs Belgien, des Großherzogtums Luxemburg
und des Königreichs der Niederlande über die Ubernahme von Personen an der Grenze 604
Nr. 36, ausgegeben am 4. August 1966
29. 7. 66 Verordnung zur Durchführung der Ersten Zusatzvereinbarung (Soziale Sicherheit der Grenz-
gänger) zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Belgien über Soziale Sicherheit vom 7. Dezember 1957 ....................... . 605
29. 7. 66 Verordnung zur Durchführung der Dritten Zusatzvereinbarung (Zahlung von Renten für die
Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens) zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit vom 7. Dezem-
ber 1957 ..................... _........................................................ . 609
29. 7. 66 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Revidierte zweite
Angleichung für Waren der gewerblichen Wirtschaft - Zollaussetzungen III. Teil) ....... . 612
5. 7. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die kostenlose Er-
teilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation ............. . 613
7. 7.66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Zusatzvereinbarung vom 18. November 1961
zu dem IIaager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder
Modelle 614
7. 7. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die inter-
nationale Rechtsordnung der Seehäfen ................................................. . 615
7. 7. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über den
Freibord der Kauffahrteischiffe 615
9. 7. 66 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn 616
Nr. 37, ausgegeben am 5. August 1966
1. 8. 66 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 4. Dezember 1965 zur Errichtung der Asiatischen Ent-
wicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617
11. 7,. 66 Bdrnnntmachung übt~r den Geltungsbereich der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 652
14. 7. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung 652
480 Bundesgesetzblatt, Jährgang 1966, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. :nJ wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
22. 7. 66 Verordnun~J Nr. 20/66 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 138 28. 7.66 1. 8. 66
27. 7. 66 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
die Festsetzung der Schwellenpreise für Milch-
erzeugnisse im Milchwirtschaftsjahr 1966/67 139 29. 7. 66 1. 8. 66
29. 7. 66 Verordnung TSN Nr. l/66 zur Anderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 140 30. 7. 66 15. 8. 66
20. 7. 66 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffohrtsdirektion Kiel über den Verkehr auf
der Eider durch die Eisenbahndrehbrücke bei
Friedrichstadt. 145 6. 8. 66 1. 9. 66
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsqes. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundcsqesetzblall erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkünd<!l. In Teil lJl wird das als forlqellend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqeseb:bl. 1 S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqen für 'foi 1 1 uncl II: La u f e n der Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.
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