461
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 1
Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1966 Nr. 34
Tag Inhalt Seite
2. B. fiG Gesetz zur Andenm9 des Gesetzes über die Uberführung der Anteilsrechte an der Volks-
wagenw{~rk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461
B1111cksqc,.,;c,!'l..lil. III fj41-1 1
2. B. 6b Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinder-
krankenschwestern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
Bu11dc,sgc,sc,!'l.hl. lfl 21'./.4-5-3
2. 8. 66 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer 466
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Uberführung der Anteilsrechte
an der Volkswagenwerk Gesellschaft
mit beschränkter Haftung in private Hand
Vom 2. August 1966
Der Bundestag hal das folgende Gesetz beschlossen: § 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Uberführung der (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft
mit beschränkter Haftung in private Hand vom
21. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 585) erhält fol-
gende Fassung:
,, (3) Die Aktien der Gesellschaft dürfen nicht auf § 3
einen höheren Nennbetrag als einhundert Deutsche Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1966
Mu.rk und nicht auf Namen lauten." in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. August 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Der Bundesschatzminister
Dr. Werner Dollinger
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J aeger
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern
Vom 2. August 1966
Auf Grund des § 14 des Krankenpflegegesetzes 2. Anatomie und Physiologie unter beson-
in der Fassung der Bekannlmachung vom 20. Sep- derer Berücksichtigung der Entwicklung
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1443) wird mit Zu- des Kindes sowie Biologie 90
slimmung des Bundesrates verordnet:
3. Arzneimittellehre 30
I. Ausbildungsvorschriften 4. Ernährungslehre unter besonderer Be-
rücksichtigung der Ernährung des gesun-
§ 1 den und kranken Kindes 50
(1) Der Gruppenunterricht während des dreijähri- 5. Allgemeine und persönliche Hygiene,
gen Lehrgangs in der Krankenpflege ist in folgenden Gesundheitserziehung und Gesundheits-
Lehrfächern mit folgenden Mindeststundenzahlen zu fürsorge sowie Grundzüge der Mikro-
erteilen: biologie und Desinfektionslehre 80
1. Berufskunde, Staatsbürger- und Gesetzes- 6. Grundbegriffe der Psychologie, Pädagogik
kunde 100 und Soziologie 60
2. Anatomie und Physiologie sowie Biologie 90 7. Grundzüge der Physik und Chemie sowie
Strahlenschutz 30
3. Arzneimittellehre 30
8. Krankheitslehre auf den in Absatz 1 Nr. 8
4. Ernährungslehre 30 Buchstaben a bis h genannten Gebieten
5. Allgemeine und persönliche Hygiene, unter besonderer Berücksichtigung der
Gesundheitserziehung und Gesundheits- Kinderkrankheiten 350
fürsorge sowie Grundzüge der Mikro- 9. Kinderkrankenpflege einschließlich der
biologie und Desinfektionslehre 80 Pflege geisteskranker und geistig behin-
6. Grundbegriffe der Psychologie, Pädagogik derter Kinder sowie Wochen-, Säuglings-
und Soziologie 40 und Kinderpflege und Beschäftigungslehre 280
7. Grundzüge der Physik und Chemie sowie 10. Unfallverhütung und Erste Hilfe 30
Strahlenschutz 30
Weitere 100 Mindeststunden müssen von der
8. Krankheitslehre auf den Gebieten der Kinderkrankenpflegeschule zusätzlich auf die unter
a) Inneren Medizin einschließlich Infek- den Nummern 1 bis 10 aufgeführten Lehrfächer ver-
tionskrankheiten und Alterskrankhei- teilt werden.
ten (3) Der Gruppenunterricht umfaßt theoretische
b) Chirurgie, Orthopädie und Urologie und praktische Unterweisungen.
c) Frauenheilkunde (4) Die Leitung der Kranken- oder Kinderkranken-
d) Neurologie und Psychiatrie pflegeschule ist verpflichtet, die in den Absätzen 1
e) Haut- und Geschlechtskrankheiten und 2 genannten Unterrichtsstunden während der
f) Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten üblichen Arbeitszeit des Pflegepersonals erteilen zu
lassen.
g) Augenkrankheiten
§ 2
h) Kinderheilkunde 420
(1) Während der praktischen Ausbildung ist der
9. Krankenpflege einschließlich der Pflege
Schüler in allen wesentlichen Verrichtungen der
Geisteskranker sowie Wochen-, Säuglings-
Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege zu unter-
und Kinderpflege 250
weisen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die im Unter-
10. Unfallverhütung und Erste Hilfe 30 richt erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu
Weitere 100 Mindeststunden müssen von der Kran- lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden.
kenpflegeschule zusätzlich auf die unter den Num- Er darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
mern 1 bis 10 aufgeführten Lehrfächer verteilt im Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf
werden. stehen und die die Erreichung des Ausbildungs-
zieles fördern.
(2) Der Gruppenunterricht während des dreijähri-
(2) Die praktische Ausbildung in der Kranken-
gen Lehrgangs in der Kinderkrankenpflege ist in
pflege muß die Gebiete der Inneren Medizin und
folgenden Lehrfächern mit folgenden Mindest-
stundenzahlen zu erteilen: der Chirurgie sowie der Gynäkologie oder der
Psychiatrie umfassen und soll auf Männer- und
1. Berufskunde, Staatsbürger- und Gesetzes- Frauenstationen durchgeführt werden. An Stelle der
kunde 100 praktischen Ausbildung auf dem Gebiet der Gynä-
Nr. :J/1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1966 463
kolo~J i(~ k c11111 lwi rr1~innlich(\n Schülern eine prak- kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
tiscl1(\ /\usbildun(J auf ckni Gebiet der Orthopädie, Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse
Neurologie oder Urologie treten. Die praktische sind vorher zu hören.
Ausbildung auf dem Cebiel. der Inneren Medizin § 6
muß mindestens 2G Wochen, auf dem Gebiet der
Chirurgie mindestens 13 Wochen dauern. Der Schüler hat den Antrag auf Zulassung zur
Prüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
('.1) Wührend der praktisdwn Ausbildung in der ses zu richten. Er soll den Antrag zwölf Wochen vor
Kindcrkrankenpfle~JC soll die Schülerin auch auf Beendigung des Lehrgangs bei der Leitung der
rrühw~borenen-, Süuglings- und Infektionsstationen Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschule
cn1sr1cbildet werden. einreichen. Die Leitung der Schule fügt dem Antrag
§ 3 nach Anhörung der Lehrkräfte eine Beurteilung üb~r
(1) lnnerhulb der letzten sechs Monate des Lehr- die Eignung des Schülers für den Beruf der Kranken-
gangs ist dem Schüler für zwei Tage die selbständige schwester, des Krankenpflegers oder der Kinder-
Pflege eines Kranken einschließlich einer Nacht- krankenschwester bei und leitet den Antrag inner-
wache zu übertragen. halb von zwei Wochen an den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses weiter.
(2) Die Pflege ist unter Aufsicht des für den Kran-
ken verantwortlichen Arztes oder der für die Pflege
§ 7
der Kranken verantwortlichen Kranken- oder Kinder-
krankenschwester durchzuführen. Es ist darauf zu (1) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind
achten, daß dem Schüler die zur Erholung erforder- beizufügen:
liche Zeit bleibt; insbesondere muß im Anschluß an 1. eine Geburtsurkunde,
die Nachtwache eine Erholungszeit von mindestens 2. der Nachweis der körperlichen Eignung zur Aus-
zehn Stunden gewi:ihrt werden. Uber die Pflege hat übung des Berufs durch Vorlage eines ärztlichen
der Schüler einen kurzen, vom verantwortlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate sein
Arzt bestätigten schriftlichem Bericht anzufertigen, darf,
der bei der mündlichen Prüfung vorzulegen ist. 3. ein selbstverfaßter, handgeschriebener Lebens-
lauf und
II. Prüfungsvorschriften 4. eine Bescheinigung der Leitung der Kranken-
pflege- oder Kinderkrankenpflegeschule über die
§ 4 Teilnahme an dem Lehrgang.
(1) Bei jeder Krankenpflege- und Kinderkranken- Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach Teil-
pflegeschule ist ein Prüfungsausschuß für die Prü- nahme an einem nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes ver-
fungen nach § 13 des Gesetzes zu bilden. kürzten Lehrgang ist ferner der Nachweis beizu-
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus fügen, daß die Voraussetzungen für die Verkürzung
1. einem MedizinalbeamtEm der zuständigen Be- vorliegen. In den Fällen des § 9 Abs. 3 und des § 20
hörde als Vorsitzendem, Abs. 3 des Gesetzes ist außerdem die Anrechnung
der früheren Ausbildung nachzuweisen.
2. dem der Leitung der Schule angehörenden Arzt
oder, wenn der Leitung kein Arzt angehört, einem (2) Beantragt der Schüler die Zulassung zu einer
an der Schule unterrichtenden Arzt, Wiederholungsprüfung, so hat er nachzuweisen, daß
3. einem weiteren an der Schule unterrichtenden die in § 17 Abs. 2 genannte Voraussetzung vorliegt.
Arzt,
4. der Oberin oder leitenden Schwester oder dem § 8
leitenden Krankenpfleger der Schule (1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,
und wenn
5. einer Unterrichtssehwest.er oder einem Unter- 1. der Schüler die vorgeschriebenen Unterlagen
richtspfleger der Schule. nicht oder nicht vollständig eingereicht hat,
(3) Dem Prüfungsausschuß können weitere an der 2. Tatsachen vorliegen, die die Versagung der Er-
Schule tätige Lehrkräfte angehören. laubnis nach § 3 des Gesetzes rechtfertigen
würden,
(4) Die zuständige Behörde bestellt den Vor-
sitzenden und nach Anhörung der Leitung der Schule 3. im Fall der Wiederholungsprüfung die Voraus-
die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für setzungen des § 17 nicht vorliegen.
den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des (2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre
Prüfungsausschuss<:s sind StellvertretE~r zu bestellen. Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenom-
men worden sind, und zu widerrufen, wenn nach-
§ 5 träglich Tatsachen eingetreten sind, die die Ver-
Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß der sagung der Erlaubnis nach § 3 des Gesetzes recht-
Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschule ab- fertigen würden.
zulegen, an der der Schüler während der letzten (3) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet
sechs Monate vor Beendiguny des Lehrgangs aus- der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; über die
gebildet worclen ist. Die zuständige Behörde, in Versagung und die Rücknahme der Zulassung aus
deren Bereich die Prüfung abgelegt werden soll, den Gründen des Absatzes 1 Nr. 2 sowie über den
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Widerruf der ZuldssLmg entscheidet die zuständige weist den einzelnen Prüfern die von ihnen zu prü-
Behörde. Die Enl.schcidung isl clc~m Schüler schriftlich fenden Fächer zu. Er ist berechtigt, sich in allen
mitzuteilen. Fächern an der Prüfung zu beteiligen und kann auch
§ 9
selbst Prüfer in einem Fach sein.
(1) Die Prüfung in der Kwnkenpflege und in der (2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem
Kinderkrankenpflege besteht aus einem schriftlichen theoretischen und einem praktischen Teil. Geprüft
und einem mündlichen Teil. werden muß mindestens
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt bei Prüfungen in der Krankenpflege theoretisch
die Termine der schriftlichen und der mündlichen in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 8 und 9, praktisch
Prüfung im Benehmen mit der Leitung der Kranken- in den in § 1 Abs. 1 Nr. 9 genannten Lehrfächern;
pflege- oder Kinderkrankcnpflegeschule fest. Die 2. bei Prüfungen in der Kinderkrankenpflege theo-
Termine sind dem Prüfling mindestens zwei Wochen retisch in den in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 6, 8 und 9,
im voraus mitzut.eilen. praktisch in den in § 1 Abs. 2 Nr. 9 genannten
(3) Die mündliche Prüfung ist an einem oder meh- Lehrfächern.
reren aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen.
Die praktische Prüfung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 9
und§ 1 Abs. 2 Nr. 9 genannten Lehrfächern wird von
§ 10 dem Prüfungsausschuß angehörenden Kranken-
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Auf- schwestern, Krankenpflegern oder Kinderkranken-
sichtsarbeit, bei der aus dem Stoffgebiet der in § 1 schwestern abgenommen.
genannten Lehrfächer entweder einzelne Fragen zu
(3) Uber die Folgen eines in der mündlichen Prü-
beantworten oder ein oder mehrere Themen aus
fung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens
einer Auswahl abzuhandeln sind; beide Formen der
entscheidet der Prüfungsausschuß.
Bearbeitung können auch miteinander verbunden
werden. Die Aufgabe der Aufsichtsarbeit wird vom
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt und
§ 12
der Leitung der Krankenpflege- oder Kinderkranken-
pflegeschule einige Tage vor der schriftlichen Prü- Jeder Prüfer gibt über die Prüfungsleistungen
fung in einem versiegelten Umschlag zugeleitet. Der jedes einzelnen Prüflings eine Gesamtbeurteilung
Umschlag darf erst unmittelbar vor Beginn der unter Verwendung der Noten „sehr gut" (1), ,,gut"
schriftlichen Prüfung vor den Prüflingen geöffnet (2), ,,befriedigend" (3), ,,ausreichend" (4), ,,mangel-
werden. Für die Aufsichtsarbeit stehen dem Prüf- haft" (5), ,,ungenügend" (6) ab.
ling drei Stunden zur Verfügung.
(2) Als Aufsichtsführender wird vom Vorsitzen-
§ 13
den des Prüfungsausschusses ein Mitglied des Prü-
fungsausschusses bestimmt. Der Aufsichtsführende Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses er-
fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr mittelt unter Verwendung der in § 12 bezeichneten
jede Unregelmäßigkeit. Er kann einen Prüfling, der Noten und unter Berücksichtigung der Bewährung
sich eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbeson- des Prüflings während der Ausbildung das Gesamt-
dere eines Täuschungsversuchs schuldig macht, von ergebnis der Prüfung.
der Fortsetzung der Arbeit ausschließen.
(3) Der Prüfling hat die schriftliche Arbeit späte- § 14
stens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist mit seiner (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling
Unterschrift versehen an den Aufsichtsführenden als Gesamtergebnis mindestens die Note „aus-
abzugeben. reichend" erhalten hat.
(4) Prüflinge, die die schriftliche Arbeit nicht bei (2) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der
Ablauf der Bearbeitungsfrist abgegeben haben oder
Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung an der
die wegen ordnungswidrigen Verhaltens von der schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht teil-
Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen worden sind, nimmt, es sei denn, daß er vor ihrem Beginn zurück-
haben in einem neu zu bestimmenden Termin eine
tritt. Die Entscheidung, ob eine Entschuldigung aus-
Aufsichtsarbeit anzufertigen. Die Prüfung gilt als
reichend ist, trifft der Vorsitzende des Prüfungs-
nicht bestanden, wenn in diesem Termin erneut
ausschusses.
einer der in Satz l genannten Tatbestände eintritt.
(5) Die Aufsichtsarbeit ist vor Beginn der münd- § 15
lichen Prüfung von einem Fachprüfer und einem
weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses, die vom Uber die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt Niederschrift aufzunehmen, in der die Namen der
werden, unabhängig vornünander zu beurteilen. Prüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die
Beurteilungen der einzelnen Prüfer sowie das
Gesamtergebnis anzugeben sind. Die Niederschrift
§ 11
ist von dem Vorsitzenden und den übrigen Mitglie-
(1) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prü- dern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die
fungsausschuß abgelegt. Der Vorsitzende des Prü- schriftliche Arbeit sowie der Pflegebericht (§ 3
fungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und Abs. 2) sind der Niederschrift beizufügen.
Nr. 34 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1966 465
§ Hi zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung
wiederholt werden soll, kann aus wichtigem Grund
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses er-
Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der betei-
teilt dem Prüfling über die bestandene Prüfung und
ligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
ihr Gesamtergebnis ein Zeugnis.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der
Vorsitzende dies dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
III. Schlußbestimmungen
(3) Die eingereichten Unterlagen sind dem Prüf-
ling nach bestandener Prüfung oder nicht bestande-
§ 18
ner Wiederholungsprüfung zurückzugeben.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 17 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Kranken-
(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, pflegegesetzes auch im Land Berlin.
so darf er sie einmal wiederholen.
(2) Der Prüfling kann nur innerhalb eines Jahres
und frühestens nach erneutem mindestens sechs- § 19
monatigem Besuch der Kranken- oder Kinder- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
krankenpflegeschule zur Wiederholungsprüfung zu- kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungs-
gelassen werden. Die zusttindige Behörde kann die ordnung für Krankenschwestern (Krankenpfleger)
Frist aus wichtigem Grund ver]ängern. und Kinderkrankenschwestern vom 22. April 1959
{3) Die Prüfung kann nur vor dem Prüfungs- (Bundesgesetzbl. I S. 236) außer Kraft, soweit sie
ausschuß derselben Krankenpflegeschule odPr nicht nach § 19 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes
Kinderkrnnkenpflegeschule wiederholt werden. Die weiter anzuwenden ist.
Bonn, dPn 2. August 1966
Der Bundesminister
für Gesundheitswesen
In Vertretung
Bargatzky
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
Vom 2. August 1966
Auf Grund des § 14 i des Krankenpflegegesetzes (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Sep- 1. einem Medizinalbeamten der zuständigen Be-
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1443) wird mit Zu- hörde als Vorsitzendem,
stimmung des Bundesrates verordnet:
2. dem der Leitung der Schule angehörenden Arzt
oder, wenn der Leitung der Schule kein Arzt an-
I. Ausbildungsvorschriften
gehört, einem an der Schule unterrichtenden Arzt,
§ 1 3. der Oberin oder leitenden Schwester oder dem
(1) Der Gruppenunterricht während des Lehrgangs leitenden Krankenpfleger der Schule und
ist in folgenden Lehrfächern mit folgenden Mindest- 4. einer an der Schule unterrichtenden Kranken-
stundenzahlen zu erteilen: schwester oder Kinderkrankenschwester oder
1. Berufskunde, Staatsbürger- und Gesetzes- einem an der Schule unterrichtenden Kranken-
kunde 20 pfleger.
2. Grundbegriffe der Anatomie und Physiologie 20 (3) Die zuständige Behörde stellt den Vorsitzen-
den und nach Anhörung der Leitung der Schule die
3. Einführung in die Arzneimittellehre, insbe- übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für den
sondere Umgang mit Arzneimitteln 15 Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prü-
4. Grundbegriffe der Ernährungslehre 15 fungsausschusses sind Stellvertreter zu bestellen.
5. Allgemeine und persönliche Hygiene sowie
Gesundheitserziehung und Desinfektionslehre 25 § 4
6. Grundbegriffe der Krankheitslehre 50 (1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß der
Schule für Krankenpflegehilfe abzulegen, an der der
7. Grundlagen der Krankenpflege und Umgang Lehrgang beendet worden ist.
mit kranken Menschen 95
(2) In den Fällen des § 17 Abs. 2 und des § 19
8, Erste Hilfe und Unfallverhütung 10 Abs. 2 des Gesetzes ist die Prüfung vor dem Prü-
fungsausschuß der dem Wohnsitz des Prüflings
(2) Der Gruppenunterricht umfaßt theoretische
nächstgelegenen Schule für Krankenpflegehilfe ab-
und praktische Unterweisungen.
zulegen.
(3) Die Leitung der Schule für Krankenpflegehilfe (3) Die zuständige Behörde, in deren Bereich die
ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Unter- Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem
richtsstunden während der üblichen Arbeitszeit des Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der
Pflegepersonals erteilen zu lassen. beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
§ 2
§ 5
Während der praktischen Ausbildung ist der Der Schüler hat den Antrag auf Zulassung zur
Schüler in allen pflegerischen Hilfstätigkeiten zu un- Prüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
terweisen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die im Un- ses zu richten. Er soll den Antrag acht Wochen vor
terricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu Beendigung des Lehrgangs bei der Leitung der
lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden. Schule für Krankenpflegehilfe einreichen. Die Lei-
Er darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die tung der Schule fügt dem Antrag nach Anhörung
in Zusc1,nmenhang mit dem zu erlernenden Beruf der Lehrkräfte eine Beurteilung über die Eignung
stehen und die Erreichung des Ausbildungszieles des Schülers für den Beruf der Krankenpflegehel-
fördern. Die praktische Ausbildung soll auf Männer- ferin oder des Krankenpflegehelfers bei und leitet
und Frauenstationen durchgeführt werden. den Antrag innerhalb von zwei Wochen an den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter.
II. Prüfungsvorschriften
§ 6
§ 3
(1) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind
(1) Bei jeder Schule für Krankenpflegehilfe ist ein
Prüfungsausschuß für die Prüfungen nach § 14 h des beizufügen:
Gesetzes zu bilden. 1. eine Geburtsurkunde,
Nr. 34 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1966 467
2. ein sdbsl.verfd ßter, handgeschriebener Lebens- (3) Die Prüfung ist an einem oder mehreren auf-
lau l, einanderfolgenden Tagen durchzuführen.
:l. der Ndchw(:is der körperlichen Eignung zur Aus-
übung d<~s Bcru fs durcb Vorlage eines ärztlichen § 9
Zeugnisses, dr1s nid1t älter als drei Monate sein (1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuß
darf, 11nd abgelegt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
4. eine 13(:sdwinigung der Lt:ilcmg der Schule für leitet die Prüfung und weist den einzelnen Prüfern
Krankenpflegehilf(! über die Teilnahme an dem die von ihnen zu prüfenden Fächer zu. Er ist berech-
Lehrganq. tigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu betei-
ligen und kann auch selbst Prüfer in einem Fach
1rn Falle de~ § 20 Abs. 3 des c;eselzes ist ferner die
sein.
!\nrcchnunq der früheren /\11sbildung nachzuweisen.
(2) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen
(2) Wird die Zulc1ssung zur Prüfung nach § 17
und einem praktischen Teil. Theoretisch muß minde-
Abs. 2 oder § 19 Abs. 2 des Gesetzes ohne Teilnahme stens in den in § 1 Nr. 1, 2, 6 und 7 genannten Lehr-
ctn einem Lc:lirganu beantragt, so sind dem Antrag fächern, praktisch mindestens in dem in § 1 Nr. 7 ge-
beizufügen:
nannten Lehrfach geprüft werden.
1. der Nachweis, daß die in diesen Vorschriften ge- (3) Uber die Folgen eines in der Prüfung f estge-
nannten Voraussetzungen vorliegen,
stellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet
2. die in Absalz 1 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen, der Prüfungsausschuß.
3. ein amtliches Führungszeugnis und
§ 10
4. der Nachweis der körperlichen Eignung zur Aus-
übung des Berufs durch Vorlage eines ärztlichen Jeder Prüfer gibt über die Prüfungsleistungen
Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate sein jedes einzelnen Prüflings eine Gesamtbeurteilung
darf. unter Verwendung der Noten „sehr gut" (1), ,,gut"
(2), ,,befriedigend" (3), ,,ausreichend" (4), ,,mangel-
(3) Beantragt der Schüler die Zulassung zu einer
haft" (5), ,,ungenügend" (6) ab.
Wiederholungsprüfung, so hat er nachzuweisen, daß
die in § 15 Abs. 2 qenannte Voraussetzung vorliegt.
§ 11
§ 7 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ermittelt
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,
unter Verwendung der in § 10 bezeichneten Noten
wenn und unter Berücksichtigung der Bewährung des
Prüflings während der Ausbildung das Gesamt-
1. der Bewerber die vorgeschriebenen Unterlagen ergebnis der Prüfung.
nicht oder nicht vollständig eingereicht hat,
2. Tatsachen vorliegen, die die Versagung der Er- § 12
laubnis nach § 14 c in Verbindung mit § 3 des Ge-
setzes rechtfertigen würden, ( 1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling
als Gesamtergebnis mindestens die Note „aus-
3. im Falle der Wiederholungsprüfung die Voraus- reichend" erhalten hat.
setzungen des § 15 nicht vorliegen.
(2) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der
(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung an der
Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenom- Prüfung nicht teilnimmt, es sei denn, daß er vor
men worden sind, und zu widerrufen, wenn nach- Beginn der Prüfung zurücktritt. Die Entscheidung,
träglich Tatsachen eingetreten sind, die die Ver- ob eine Entschuldigung ausreichend ist, trifft der
sagung der Erlaubnis nach § 14 c in Verbindung mit Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 3 des Gesetzes rechtfertigen würden.
(3) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet § 13
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; über die
Versagung und die Rücknahme der Zulassung aus Uber die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine
den Gründen des Absatzes 1 Nr. 2 sowie über den Niederschrift aufzunehmen, in der die Namen der
Widerruf der Zulassung entscheidet die zuständige Prüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die
Behörde. Die Entscheidung ist dem Schüler schrift- Beurteilungen der einzelnen Prüfer sowie das Ge-
lich mitzuteilen. samtergebnis anzugeben sind. Die Niederschrift ist
von dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern
§ 8 des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(1) Die Prüfung in der Krankenpflegehilfe ist
mündlich. § 14
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses er-
den Termin der Prüfung im Benehmen mit der Lei- teilt dem Prüfling über die bestandene Prüfung und
tung der Schule für Krankenpflegehilfe fest. Der Ter- ihr Gesamtergebnis ein Zeugnis.
min ist dem Prüfling mindestens zwei Wochen im (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der
voraus mitzuteilen. Vorsitzende dies dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(3) Die: ci11g(:n:icl11.t~n lJnl.erldg(:n sind dem Prüf- wiederholt werden. Die zuständige Behörde, in
ling nach beslandcner Prülun~J oder nicht bestande- deren Bereich die Prüfung wiederholt werden soll,
ner Wiederhol u ngsprL·1 f ung zurückzugeben. kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die
Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse
§ 15 sind vorher zu hören.
(1) Hat der Prüfling die Prüfung nichl bestanden,
so darf er sie einmcd wic:derholen.
(2) Der PrüJ ling kann nur innc:rhalb eines halben III. Schlußbestimmungen
Jahres und frühestens mich erneutem mindestens
dreimonatigem Besuch der Schule für Kranken- § 16
pflegehilte zur Wiederl10lungsprüfung zugelassen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
werden. Die zusU:indige Behörde kann die Frist aus leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
wichtigem Grund ver]Jngern. Von dem erneuten blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Kranken-
Besuch der Schule sind Prüflinge befreit, die nach pflegegesetzes auch im Land Berlin.
§ 17 Abs. 2 oder § 19 Abs. 2 des Gesetzes ohne Teil-
nahme an einem L<!h rgang zur Prüfung zugelassen
worden sind. § 17
(3) Die Prüfung kann nur vor dem Prüfungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ausschuß derselben Schule für Krankenpflegehilfe kündung in Kraft.
1301111, den 2. August 1966
Der Bundesminister
für Gesundheitswesen
In Vertretung
Bargatzky
Heraus !1 e b er: Der Dundcsrninisl.er der .Justiz. - Ver 1 a !1: Bundesanzeiner Verlansqes. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Dundesnesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunnen in zeitlicher Reihenfolne nach ihrer
Ausferliqunq verkündet. In Teil III wird das als forl.qeltend feslqcstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sarnmlun!J des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqcsclzbl. I S. 4:17) nuch Sach9ebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinnunqen für Teil III durch den Verla!J.
Bezunsbedinqunqcn fiir Teil I und II: La 11 f l~ n d c r ß c zu !1 nnr durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.
Ein z e Ist ü c k e je ,rnrrcfilnqenr~ rn Scill'n DM 0,40 qcnen Voreinsenclun9 des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesnesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach B,~zahlun(J üul Crund einer Vornusrcchnun!J. Preis dieser Ausnabe DM 0,40 zuzü!Jlich Versandgebühr DM 0,15.