Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1966 455
Drittes Gesetz
zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Vom 29. Juli 1966
Der Bundestag hal das folgende Gesetz be- weiterbeschäftigt werden, wenn er die Bescheinigung
schlossen: nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des ersten
Beschäftigungsjahres vorlegt."
Artikel 1 Artikel 2
Für Jugendliche, die bei Inkrafttreten dieses Ge-
Das Geselz zum Schutze der arbeitenden Jugend
setzes ein Jahr oder länger beschäftigt werden und
(Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 9. August 1960
nicht nachuntersucht sind, gilt § 45 Abs. 2 nicht, wenn
(Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch das
sie sich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendarbeits-
dieses Gesetzes nachuntersuchen lassen und wenn
schutzgesetzes vom 15. Januar 1965 (Bundesge-
dem Arbeitgeber die von dem Personensorgeberech-
setzbl. I S. 11), wird wie folgt geändert:
tigten unterschriebene ärztliche Bescheinigung über
§ 45 Abs. 2 erhält folgende Fassung: die Nachuntersuchung vorliegt.
., (2) Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres
hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Artikel 3
Arztes darüber vorlegen zu lassen, daß der Jugend- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
liche nachuntersucht worden ist. Die Bescheinigung des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
muß von dem Personensorgeberechtigten unter- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
schrieben sein. Legt der Jugendliche die Bescheini-
gung nicht rechtzeitig vor, so hat der Arbeitgeber
Artikel 4
binnen eines Monats nach Ablauf des ersten Beschäf-
tigungsjahres den Personensorgeberechtigten hier- Das Gesetz tritt vier Wochen nach der Verkün-
von zu benachrichtigen. Der Jugendliche darf nicht dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juli 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Dreizehnte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Dreizehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 27. Juli 1966
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 des gern ausgerüstet sind, statt des Springlichts mit
Straßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der einer Warnblinkanlage ausgerüstet sein. Sie muß
zuständigen obersten Landesbehörden verordnet: wie folgt beschaffen sein:
1. für die Schaltung muß im Kraftfahrzeug ein be-
sonderer Schalter vorhanden sein,
§ 1
2. nach dem Einschalten müssen - unabhängig von
(1) An der Rückseile von Kraftfahrzeugen und An- der Stellung anderer Schalter - alle am Fahrzeug
hängern darf zur zusätzlichen r(ickwärtigen Sicherung oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig
bei Nebel oder Schneefall abweichend von § 49 a mit einer Frequenz von 90 ± 30 Perioden in der
und § 53 StVZO - eine Nebelschlußleuchte für rotes Minute blinken und
Licht angebracht sein, dc~ren Lichtaustrittsfläche 3. dem Fahrzeugführer muß durch eine auffällige
höchstens 800 mm (oberer Rand) über der Fahrbahn Kontrolleuchte für rotes Licht angezeigt werden,
liegen darf. Die Nebelschlußleuchte muß bei mehr-
daß das Warnblinklicht eingeschaltet ist.
spurigen Fahrzeugen an der linken Hälfte der Fahr-
zeugrückseite mindestens 100 mm von der linken Das Warnblinklicht darf auch während der Fahrt
Bremsleuchte entfernt angebracht sein. einschaltbar sein.
§ 3
(2) Nebelschlußleuchten müssen in amtlich geneh-
migter Bauart ausgeführt sein (§ 22 a StVZO). Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(3) Die Einschaltung der Nebelschlußleuchte muß leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des
durch eine grün leuchtende Lampe für Dauerlicht im
Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden. Bei
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit
Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führer-
Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
sitz kann die Einschaltung der Nebelschlußleuchte
Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflicht-
durch die Stellunq des Schalters angezeigt werden.
rechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710)
auch im Land Berlin.
§ 2 § 4
Abweichend von § 53 a Abs. 2 StVZO dürfen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
mehrspurige Fahrzeuge, die mit Fahrtrichtungsanzei- kündung in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1966
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
453
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausgegeben zu Bonn am 3. August t 966 Nr. 33
Tag Inhalt Seite
29. 7. 66 Gesetz über befristete Freistellung von der deutsdlen Gerichtsbarkeit 453
29. 7. 66 Drittes Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455
Bundesgesetzbl. III 8051•1
27. 7. 66 Dreizehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung (Dreizehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456
28. 7. 66 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) .................................................................. ·. . . . . . 457
Gesetz
über befristete Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit
Vom 29. Juli 1966
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Verfügungen und Maßnahmen der Gerichte, Straf-
rates das folgende Gesetz beschlossen: verfolgungs- und anderen Behörden, die gegen die
Person, der die Freistellung gewährt ist, ihre Unter-
§ 1 kunft oder in ihrem Eigentum oder ihrer Verfü-
gungsg.ewalt befindliche Gegenstände gerichtet sind.
Voraussetzungen der Freistellung
von der deutsdlen Gerichtsbarkeit
Die Bundesregierung kann Deutsche, die 'ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb § 4
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, von Beendigung der Freistellung
der deutschen Gerichtsbarkeit freistellen, wenn sie von der deutschen Gerichtsbarkeit
es bei Abwägung aller Umstände zur Förderung
wichtiger öffentlicher Interessen für geboten hält. (1) Die Bundesregierung kann die Freistellung
von der deutschen Gerichtsbarkeit bis drei Tage vor
§ 2 dem Zeitpunkt, in dem die Freistellung wirksam
wird, widerrufen, wenn eine Bedingung, an die ihr
Beschränkungen der Freistellung Beschluß geknüpft ist, nicht eintritt.
von der deutschen Gerichtsbarkeit
(2) Die Bundesregierung kann die Dauer der Frei-
(1) Die Freistellung von der deutschen Gerichts-
stellung von der deutschen Gerichtsbarkeit abkürzen,
barkeit ist zu befristen. Sie soll in der Regel nicht
wenn Auflagen, an die sie geknüpft ist, nicht erfüllt
länger als eine Woche dauern. werden.
(2) Sie kann an Bedingungen und Auflagen ge-
knüpft werden.
§ 3 § 5
Wirkung der Freistellung Offentliche Bekanntgabe
von der deutschen Gerichtsbarkeit
Der Bundesminister der Justiz gibt die Beschlüsse
Für die Dauer der Freistellung von der deutschen der Bundesregierung nach den §§ 1 und 4 im Bundes-
Gerichtsbarkeit unterbleiben alle Entscheidungen, anzeiger bekannt.
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 6 § 7
Land Berlin Inkrafttreten
Dieses Geselz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
des Dritten Dberlcitungsgcsctzes vom 4. Januar 1952 dung in Kraft.
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juli 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J aeger
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1966 455
Drittes Gesetz
zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Vom 29. Juli 1966
Der Bundestag hal das folgende Gesetz be- weiterbeschäftigt werden, wenn er die Bescheinigung
schlossen: nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des ersten
Beschäftigungsjahres vorlegt."
Artikel 1 Artikel 2
Für Jugendliche, die bei Inkrafttreten dieses Ge-
Das Geselz zum Schutze der arbeitenden Jugend
setzes ein Jahr oder länger beschäftigt werden und
(Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 9. August 1960
nicht nachuntersucht sind, gilt § 45 Abs. 2 nicht, wenn
(Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch das
sie sich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendarbeits-
dieses Gesetzes nachuntersuchen lassen und wenn
schutzgesetzes vom 15. Januar 1965 (Bundesge-
dem Arbeitgeber die von dem Personensorgeberech-
setzbl. I S. 11), wird wie folgt geändert:
tigten unterschriebene ärztliche Bescheinigung über
§ 45 Abs. 2 erhält folgende Fassung: die Nachuntersuchung vorliegt.
., (2) Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres
hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Artikel 3
Arztes darüber vorlegen zu lassen, daß der Jugend- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
liche nachuntersucht worden ist. Die Bescheinigung des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
muß von dem Personensorgeberechtigten unter- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
schrieben sein. Legt der Jugendliche die Bescheini-
gung nicht rechtzeitig vor, so hat der Arbeitgeber
Artikel 4
binnen eines Monats nach Ablauf des ersten Beschäf-
tigungsjahres den Personensorgeberechtigten hier- Das Gesetz tritt vier Wochen nach der Verkün-
von zu benachrichtigen. Der Jugendliche darf nicht dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juli 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Dreizehnte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Dreizehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 27. Juli 1966
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 des gern ausgerüstet sind, statt des Springlichts mit
Straßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der einer Warnblinkanlage ausgerüstet sein. Sie muß
zuständigen obersten Landesbehörden verordnet: wie folgt beschaffen sein:
1. für die Schaltung muß im Kraftfahrzeug ein be-
sonderer Schalter vorhanden sein,
§ 1
2. nach dem Einschalten müssen - unabhängig von
(1) An der Rückseile von Kraftfahrzeugen und An- der Stellung anderer Schalter - alle am Fahrzeug
hängern darf zur zusätzlichen r(ickwärtigen Sicherung oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig
bei Nebel oder Schneefall abweichend von § 49 a mit einer Frequenz von 90 ± 30 Perioden in der
und § 53 StVZO - eine Nebelschlußleuchte für rotes Minute blinken und
Licht angebracht sein, dc~ren Lichtaustrittsfläche 3. dem Fahrzeugführer muß durch eine auffällige
höchstens 800 mm (oberer Rand) über der Fahrbahn Kontrolleuchte für rotes Licht angezeigt werden,
liegen darf. Die Nebelschlußleuchte muß bei mehr-
daß das Warnblinklicht eingeschaltet ist.
spurigen Fahrzeugen an der linken Hälfte der Fahr-
zeugrückseite mindestens 100 mm von der linken Das Warnblinklicht darf auch während der Fahrt
Bremsleuchte entfernt angebracht sein. einschaltbar sein.
§ 3
(2) Nebelschlußleuchten müssen in amtlich geneh-
migter Bauart ausgeführt sein (§ 22 a StVZO). Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(3) Die Einschaltung der Nebelschlußleuchte muß leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des
durch eine grün leuchtende Lampe für Dauerlicht im
Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden. Bei
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit
Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führer-
Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
sitz kann die Einschaltung der Nebelschlußleuchte
Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflicht-
durch die Stellunq des Schalters angezeigt werden.
rechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710)
auch im Land Berlin.
§ 2 § 4
Abweichend von § 53 a Abs. 2 StVZO dürfen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
mehrspurige Fahrzeuge, die mit Fahrtrichtungsanzei- kündung in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1966
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1966 451
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz)
Vom 28. Juli 1966
Auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Regelung des (4) Zu einer Eintragung nach den Absätzen 1 bis 3
öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld,
5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593) verordnet über die ein Brief erteilt ist'. braucht der Brief nicht
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- vorgelegt zu werden.
rates:
§ 3
§ 1 Sicherstellung von Sachen
Bekanntgabe Sachen und Sachgesamtheiten werden dadurch
des Verbots an Teilorganisationen sichergestellt, daß die Vollzugsbehörde sie in Ge-
(1) Nach Erlaß eines Vereinsverbots geben die wahrsam nimmt. Läßt die Eigenart der sicherzu-
für seinen Vollzug zuständigen Landesbehörden stellenden Sachen dies nicht zu, ist die Sicherstellung
(Vollzugsb(~hörden) das Verbot sämtlichen im Be- durch Anbringung von Siegelmarken oder auf andere
reich des Landes bestehenden Teilorganisationen Weise kenntlich zu machen. Die Sicherstellung soll
des verbotenen V creins bekannt. dem Gewahrsamsinhaber angezeigt werden.
(2) Bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, § 4
daß Sicherstellung von Sachen
1. das Verbot dem Verein zugestellt und im Bundes- im Gewahrsam Dritter
anzeiger sowie im amtlichen Mitteilungsblatt des Von der Beschlagnahme erfaßte Sachen des Ver-
Landes veröffentlicht worden oder nach § 16 des einsvermögens im Gewahrsam Dritter können nur
Vereinsgesetzes wirksam geworden ist, auf Grund einer besonderen Anordnung der Voll-
2. eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach zugsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Vereins-
§ 20 des Vereinsgcselzes mit Gefängnis bis zu gesetzes (Sicherstellungsbescheid) sichergestellt wer-
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, den. Der Sicherstellungsbescheid ist schriftlich
sofern die Tat nicht nach den §§ 49 b, 9Ö a, 90 b, abzufassen und dem Gewahrsamsinhaber zuzustel-
96 a, 128 oder 129 des Strafgesetzbuchs allein oder len. In der schriftlichen Begründung ist auf das
in Verbindung mit § 94 des Strafgesetzbuchs mit Vereinsverbot und auf die Beschlagnahme des Ver-
schwererer Strafe bedroht ist. einsvermögens hinzuweisen sowie darzulegen, daß
die sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen ge-
hört.
§ 2
§ 5
Registereintragung Aufhebung der Sicherstellung
(1) Nach Eintritt der Vollziehbarkeit ist die Be- Die Sicherstellung ist aufzuheben, wenn ihre Vor-
schlagnahme in das Grundbuch, das Schiffsregister aussetzungen weggefallen sind. Die Sicherstellung
und das Schiffsbauregister einzutragen von Sachen, die im Gewahrsam des Vereins ge-
1. bei den Grundstücken, eingetragenen Schiffen und standen, ihm aber nicht gehört haben, ist aufzu-
Schiffsbauwerken, als deren Eigentümer der Ver- heben, wenn die Sachen nicht innerhalb von sechs
ein oder eine Teilorganisation eingetragen ist, Monaten seit der Beschlagnahme nach § 12 Abs. 2
2. bei den für den Verein oder eine Teilorganisation des Vereinsgesetzes eingezogen wurden. Die Frist
eingetragenen Rechten an Grundstücken, ein- endet nicht vor Ablauf eines Monats nach Eintritt
getragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken oder der Rechtskraft des Urteils in einem Rechtsstreit
an eingetragenen Rechten, über das Eigentum.
3. bei den nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Vereins- § 6
gesetzes von der Beschlagnahme erfaßten Grund- Beschlagnahme von Rechten
stücken, eingetragenen Schiffen oder Schiffsbau-
werken sowie eingetragenen Rechten Dritter. (1) Die Vollzugsbehörde setzt die Schuldner des
Vereins sowie die Gläubiger und Schuldner der nach
(2) Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der Ver- § 10 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes von der Be-
botsbehörde, der Vollzugsbehörde oder der Ein- schlagnahme erfaßten Forderungen von der Be-
ziehungsbehörde. Sie erfolgt ferner auf Antrag des schlagnahme in Kenntnis. Gleichzeitig verbietet sie
Verwalters (§ 10 Abs. 3 des Vereinsgesetzes); einer den Schuldnern, an den Verein oder an den Gläu-
Bewilligung des von der Eintragung Betroffenen biger zu leisten, und den Gläubigern, über die For-
bedarf es nicht. Die Eintragung ist gebührenfrei. derung zu verfügen.
(3) Für die Löschung der Eintragung gilt Absatz 2 (2) Für die Beschlagnahme anderer Vermögens-
entsprechend. rechte gilt Absatz 1 entsprechend.
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 7 gerichtlichen Verfahren wahr. In anhängigen gericht-
Beendigung der Beschlagnahme lichen Verfahren geht die Befugnis zur Prozeß-
führung mit der Beschlagnahme auf den Verwalter
(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des das Ver-
über. Die §§ 241, 246 der Zivilprozeßordnung gelten
einsverbot aufhebenden Urteils endet auch die Be-
entsprechend.
schlagnahme des Vereinsvermögens.
(2) Die Verbotsbehörde hat die Beschlagnahme § 10
aufzuheben, wenn von einer Einziehung des Ver- Vergütung des Verwalters
einsvermögens endgültig abgesehen worden ist oder (1) Der Verwalter kann für seine Tätigkeit eine
wenn seit der Beschlagnahme sechs Monate ver- angemessene Vergütung beanspruchen.
gangen sind, ohne daß die Einziehung des Vereins-
vermögens angeordnet wurde. (2) Für die Berechnung der Höhe der Vergütung
ist § 3 der Verordnung über die Vergütung des
(3) Die Verbotsbehörde hat einzelne Gegenstände
Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der
von der Beschlagnahme auszunehmen, auf die § 13
Abs. 2 des Vereinsgesetzes angewandt wurde. Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mit-
gieder des Gläubigerbeirats vom 25. Mai 1960 (Bun-
§ 8 desgesetzbl. I S. 329) anzuwenden mit der Maßgabe,
Bestellung und Abberufung von Verwaltern daß an die Stelle der Teilungsmasse das beschlag-
nahmte, dem Verwalter unterstellte Aktivvermögen
(1) Zum Verwalter ist eine geschäftskundige, vom tritt, die Vomhundertsätze jeweils um zwei Drittel
Verein unabhängige Person zu bestellen. Für Teile vermindert werden und der Mindestsatz 150 Deut-
des Vereinsvermögens, die eigene Vermögens- sche Mark beträgt.
massen bilden, kann die Verbotsbehörde besondere
Verwalter bestellen; jeder Verwalter ist in seiner (3) Von den Sätzen des Absatzes 2 kann die Ver-
Geschäftsführung selbständig. botsbehörde im Einzelfall nach oben oder unten ab-
weichen, wenn die Vergütung nach den Regelsätzen
(2) Dem Verwalter ist eine Bestellungsurkunde wegen der Besonderheit des Falls, insbesondere
auszuhändigen, die er bei Beendigung seines Amtes wegen der Dauer oder des Umfangs der Tätigkeit
der Verbotsbehörde zurückzugeben hat. Wird der des Verwalters, nicht angemessen erscheint
Verwalter nur für einen Teil des Vereinsvermögens
bestellt, ist dieser in der Urkunde zu bezeichnen. (4) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Ge-
schäftsunkosten des Verwalters abgegolten. Daneben
(3) Das Amt des Verwalters erlischt mit der Be- kann der Verwalter den Ersatz notwendiger Aus-
endigung der Beschlagnahme des Vereinsvermögens, lagen verlangen.
mit dem Erwerb des Vereinsvermögens durch den
Einziehungsbegünsligten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des (5) Vergütung und Auslagen werden auf Antrag
Vereinsgesetzes) oder mit der Abberufung durch die des Verwalters von der Verbotsbehörde festgesetzt.
Verbotsbehörde. Die Abberufung kann jederzeit Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen
ohne Angabe von Gründen erfolgen. gesondert. In dem Antrag sind die Auslagen einzeln
anzuführen und zu belegen. Der Verwalter kann
§ 9 die Zahlung eines angemessenen Vorschusses ver-
Rechte und Pflichten des Verwalters langen, wenn seine Tätigkeit zwei Monate gedauert
hat und nicht zu erwarten ist, daß sie innerhalb
(1) Der Verwalter hat das beschlagnahmte Ver-
eines weiteren Monats beendet sem wird.
mögen in Besitz zu nehmen und unbeschadet der
Weisungsbefugnis der Verbotsbehörde alle Hand- (6) Vermag der Verwalter die Vergütung oder
lungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um den den Ersatz der Auslagen nicht aus dem beschlag-
wirtschaftlichen Wert des Vereinsvermögens zu er- nahmten Vermögen zu erlangen, :-ichtet sich sein
halten. Er ist befugt, über Gegenstände des Vereins~ Anspruch im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereins-
vermögens zu verfügen und Verbindlichkeiten für gesetzes gegen das Land, im Falle des § 3 Abs. 2
den Verein einzugehen. Nr. 2 des Vereinsgesetzes gegen den Bund.
(2) Der Verwalter ist der Vernotsbehörde gegen-
über verpflichtet, folgende Handlungen nur mit § 11
ihrer Zustimmung vorzunehmen: Von der Einziehungsbehörde bestellte Verwalter
1. Weiterführung eines zum beschlagnahmten Ver- Ein von der Einziehungsbehörde bestellter Ver-
mögen gehörenden Geschäftsbetriebs, walter (§ 11 Abs. 3 Satz 2 des Vereinsgesetzes) ist
2 Herausgabe und Veräußerung beschlagnahmter unbeschadet der Weisungsbefugnis der Einziehungs-
Gegenstände, behörde berechtigt, alle zur Durchführung der Ein-
3. Anerkennung oder Erfüllung von Ansprüchen ziehung und Abwicklung notwendigen Handlungen
Dritter gegen den Verein. vorzunehmen, soweit diese nicht nach den §§ 11
(3) Der Verwalter hat nach der Dbernahme seines bis 13 des Vereinsgesetzes der Verbotsbehörde oder
Amtes unverzüglich ein Verzeichnis der von der der Einziehungsbehörde vorbehalten sind. Die §§ 8, 9
Beschlagnahme betroffenen Gegenstände und, wenn Abs. 1, 3, 4 und § 10 gelten entsprechend.
zu dem beschlagnahmten Vermögen ein Geschäfts-
§ 12
betrieb gehört, eine Bilanz aufzustellen und der
Verbotsbehörde vorzulegen. Verwaltung durch die Vollzugsbehörde
(4) Der Verwalter nimmt als Partei kraft Amtes Ist kein Verwalter bestellt, hat die Vollzugs-
die Interessen des beschlagnahmten Vermögens in behörde das beschlagnahmte Vermögen zu verwal-
Nr. 33 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1966 459
ten. Sie hat das bcscblc1gnahmte Vermögen in Besitz § 16
zu nehmen und alle Handlungen vorzunehmen, die Vorzeitige Befriedigung von Forderungen
erforderlich sind, um den wirtschaftlichen Wert des
(1) Forderungen, für die ein Vorrecht nach § 61
Vereinsvermögens zu erhalten. § 9 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 3 und 4 qill. enlsprcdwrnl.
Nr. 1 der Konkursordnung bestehen würde, wenn im
Zeitpunkt der Beschlagnahme des Vereinsvermögens
der Konkurs über das Vermögen eröffnet worden
§ 13 wäre, können bei der Abwicklung nach § 13 Abs. 1
des Vereinsgesetzes vorzeitig befriedigt werden,
Mitteilung des Rechtsübergangs wenn gesichert erscheint, daß alle derartigen Forde-
Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde rungen und alle Forderungen, die im Falle des
setzt von dem nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Vereins- Konkurses Massenansprüche im Sinne der §§ 58, 59
9esctzcs erfolgten Rechtsübergang in Kenntnis der Konkursordnung wären, in voller Höhe befrie-
digt werden können.
1. die Schuldner des Vereins,
(2) Andere Forderungen, die im Falle des Kon-
2. die Ei9entümer von Sachen, die nach § 11 Abs. 2 kurses Konkursforderungen wären, können ab-
des Vereinsgesetzes von der Einziehung erfaßt weichend von§ 13 Abs. 1 Satz 2 des Vereinsgesetzes
werden,
auch dann vorzeitig befriedigt werden, wenn mit
3. die Gldubiger und die Schuldner von Forderun- Sicherheit zu erwarten ist, daß die Verwertung des
gen, die nach § 11 Abs. 2 des Vereinsgesetzes von eingezogenen Vermögens eine zur Befriedigung
der Einziehung erfaßt werden, aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben
wird.
4. die Inhaber sonstiger Rechte, die nach § 11 Abs. 2
§ 17
des Vereinsgesetzes von der Einziehung erfaßt
werden. Härtefälle
(1) Eine unbillige Härte im Sinne des § 13 Abs. 2
§ 14 des Vereinsgesetzes liegt insbesondere vor, wenn
das Interesse des Betroffenen an der Aufrecht-
Einziehungsverfügung
erhaltung des bestehenden Zustands das öffentliche
Einziehungsverfügungen nach § 12 des Vereins- Interesse an der Einziehung erheblich übersteigt.
gesetzes sind schriftlich abzufassen und dem Inhaber (2) Die Anordnung, daß ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2
des eingezogenen Gegenstands zuzustellen. Sie des Vereinsgesetzes eintretender Rechtsverlust
müssen den Gegenstand der Einziehung und dessen unterbleibt oder von der Einziehung nach § 12 des
Inhaber bezeichnen. In der schriftlichen Begründung Vereinsgesetzes abgesehen wird, ergeht durch
ist auf das Vereinsverbot und den Grund der Ein- schriftlichen Bescheid an den Betroffenen. Ergeht die
ziehung hinzuweisen.
Anordnung nach Eintritt des Rechtsverlustes oder
nach erfolgter Einziehung, so hebt sie diese auf.
§ 15
§ 18
Anmeldung von Forderungen
Berichtigung des Grundbuchs, des Schiffsregisters
(1) Sind das Verbot und die Einziehung (§ 3 Abs. 1 und des Schiffsbauregisters
Satz 2 des Vereinsgesetzes) unanfechtbar geworden,
fordert die Verbotsbehörde oder die Einziehungs- (1) Werden durch eine wirksam gewordene Ein-
behörde die Gläubiger des Vereins durch Veröffent- ziehung nach § 11 oder § 12 des Vereinsgesetzes
lichung im Bundesanzeiger auf, Grundstücke oder Rechte erfaßt, die für den Verein,
eine vom Verbot erfaßte Teilorganisation desselben
1. ihre Forderungen bis zum Ablauf eines bestimm- oder den in § 12 des Vereinsgesetzes bezeichneten
ten Tages schriftlich unter Angabe des Betrages Dritten im Grundbuch eingetragen sind, ersucht die
und des Grundes bei der auffordernden Behörde Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde das
anzumelden, Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs.
2. ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vor- Der Eintragung für den Verein, die Teilorganisation
recht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung oder den Dritten steht es gleich, wenn ein Fall des
für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 § 39 Abs. 2 oder des § 40 Abs. 1 der Grundbuch-
ist, ordnung vorliegt. Die §§ 41 bis 43 der Grundbuch-
3. nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder ordnung bleiben unberührt.
Abschriften hiervon beizufügen. (2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Renten-
schuld, über die ein Brief erteilt ist, kann die Ver-
(2) In der Aufforderung weist die Behörde darauf
botsbehörde oder die Einziehungsbehörde, solange
hin, daß Forderungen, die innerhalb der Ausschluß-
die Berichtigung des Grundbuchs nach Absatz 1 nicht
frist nach Absatz 1 Nr. 1 nicht angemeldet werden,
erfolgt ist, das Grundbuchamt um die Eintragung
nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes er-
eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des
löschen.
Grundbuchs ersuchen; der Widerspruch hat die
(3) Die Ausschlußfrist nach Absatz 1 Nr. 1 muß Wirkung eines nach § 899 des Bürgerlichen Gesetz-
mindestens drei W ochcn betragen. Die Behörde soll buchs eingetragenen Widerspruchs. Der Brief
die Aufforderung rechtzeitig vor dem Ablauf der braucht nicht vorgelegt zu werden. Für die Löschung
Ausschlußfrist in den amtlich(m Mitteilungsblättern des Widerspruchs gelten diese Vorschriften ent-
der Länder nachrichtlich veröffentlichen. sprechend.
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(3) Absatz 1 qilt für die ß(!richt.i~Jung des Schiffs- 2. wenn sie sich politisch betätigen,
registers und des Schilfsbc1uregislers entsprechend a) über Namen und Anschrift ihrer Mitglieder,
mit der Maß~Jd lw, daß an d ic Stelle des § 39 Abs. 2 b) über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel.
und des § 40 Abs. 1 der Grundbuchordnung § 46 der
Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai (2) Die Auskunftspflicht obliegt den in § 19 Abs. 1
1951 (Bundes~wsdzhl. 1 S. 359) triU. Satz 2 bezeichneten Personen.
§ 19 § 21
Anmeldepflicht für Ausländervereine Anmelde- und Auskunftspflicht
(1) Ausländervereine~, die ihren Sitz im Geltungs- ausländischer Vereine
bereich des Vereinsgesetzes haben, sind innerhalb
von zwei Wochc~n nach ihrer Gründung bei der für (1) Für ausländische Vereine, die im Geltungs-
ihren Sitz zusUindigen Behörde dnzumelden. Zur An- bereich des Vereinsgesetzes organisatorische Ein-
meldung verpflichld. sind der Vorstand oder, wenn richtungen gründen oder unterhalten, gelten die
der Verein keinen Vorstand hat, die zur Vertretung §§ 19, 20 entsprechend. Die Anmelde- und Aus-
berechtigten Mi Lglieder. Ausländervereine, die bei kunftspflicht obliegt auch den Personen, die diese
Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, organisatorischen Einrichtungen leiten. Zuständig
haben die Anmeldung innerhalb eines Monats nach sind die Behörden der Länder, in denen sich organi-
Inkrafttreten diesE)r Verordnung vorzunehmen. satorische Einrichtungen des Vereins befinden. Be-
steht in einem Land der organisatorische Schwer-
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten punkt, ist nur die Behörde dieses Landes zuständig.
l. die Satzung oder, wenn der Verein keine Satzung
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ausländer-
hat, Angaben über Name, Sitz und Zweck des
vereine, die ihren Sitz in Deutschland, jedoch außer-
Vereins,
halb des Geltungsbereichs des Vereinsgesetzes
2. Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder haben.
oder der zur Vertrdung berechtigten Personen, § 22
3. Angaben, in wdclwn Lündern der Verein Teil-
Mitteilung an das Bundesverwaltungsamt
organisationen hi:l l.
Die zur Anmcldun~J verpflichteten Personen haben Die zuständigen Behörden teilen die Angaben, die
der zuständigen Behörde jede Anderung der in sie auf Grund der §§ 19 bis 21 erhalten, dem Bundes-
Satz 1 genannten Angdbcn sowie die Auflösung des verwaltungsamt mit.
Vereins innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. § 23
(3) Ausländervereine, deren Zweck auf einen Zuwiderhandlungen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sind gegen Anmelde- und Auskunftspflichten
zur Anme:~ldung nur verpflichtet, wenn sie von der Ordnungswidrig im Sinne des § 21 des Vereins-
nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde dazu auf- gesetzes handelt, wer den Anmelde- oder Aus-
gefordert werden. kunftspflichten nach den §§ 19 bis 21 zuwiderhandelt.
(4) AnmeldunrJen und MiLLPilungen nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 sind in deutscher Sprache zu erstatten. § 24
Die Behörde erteilt hierüber eine Bescheinigung, für Geltung im Land Berlin
die keine Gebiih ren und AuslagEm erhoben werden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 20 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Auskunftspflicht für Ausländervereine blatt I S. 1) in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Ver-
einsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Ausländervereine mit Sitz im Geltungsbereich
des Vereinsgesetzes haben der nach § 19 Abs. 1
§ 25
Satz 1 zuständigen Behörde auf V erlangen Auskunft
zu geben Inkrafttreten
1. über ihre Tätigkeit; Diese Verordnung tritt am 1. August 1966 in Kraft.
Bonn, den 28. Juli 1966
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Angelegenheiten
des Bundesrates und der Länder
Niederalt
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Heraus geb c r: Der Bundesminister der Justiz. - V c r 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges, m.b.H., Bonn/Köln. -· Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In TfJil III wird das als forl.4eltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10. Juli HJSB (Bunclr!S(Jl)SPl,.ill. I S. 431) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
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