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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 1 J\11sµ;eµ;cl>en zu Bonn am :w. J11li 1966 Nr. 32
Taq Inhalt Seite
20. 7. Gb Zwf)il<: V<'.rorclnunq ,.ur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
SLc11.islik des gr<'.nzülwrschreitendE!n Wurenverkehrs .........·............................. 445
Bu11des!J<'Sl:l1.IJI. 111 7402-1
2b. 7. G(i Drille V<!rnrdnunq ülwr cl<!n Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke 451
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundc!SQC!SC!lzhlc1ll Teil Jl Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
Vom 20. Juli 1966
Aul Grund des § 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 3, (§ 23 Abs. 1 Nr. 1) bezogene Rechnungspreis
§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des Geset- der Zo]J1.,vertbemessung zugrunde gelegt, so ist
zes über die Statistik des grenzüberschreitenden der Grenzübergangswert gleich dem Zollwert.
Warenverkehrs vom 1. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I Dies gilt auch, wenn der Zollwert auf der Grund-
S. 413) verordnen der Bundesminister für Wirtschaft lage von Mittelwerten oder bei der Einfuhr von
und der Bundesminister der Finanzen mit Zustim- Rohkaffee auf Grund besonderer Vereinbarung
mung dPs Bundesrates: nach § 79 Abs. 3 des Zollgesetzes festgestellt
wird. Wird in anderen Fällen der Zollwert auf
Artikel 1 Antrag des Zollbeteiligten nach dem Normal-
preis bemessen, so ist der Grenzübergangswert
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom Rechnungspreis her zu bilden. In den Fäl-
über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren- len des § 32 Abs. 5 des Zollgesetzes sind auch
verkehrs in der Fassung der Bekanntmachung vom die Kosten für die Lieferung der Waren durch
13. Januar 1964 (Bundesgcsetzbl. I S. 9) wird wie das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften
folgt geändert und ergänzt: sowie durch ein Drittland in den Grenzüber-
1. In § 4 Abs. 8 werden die Sätze 3 und 4 durch gangswert einzubeziehen. Richtwerte für die
folgende Sätze ersetzt.: ,,Werden bei aktiver Bemessung der Ausgleichsteuer dürfen nicht als
Veredelung ausländische Waren mit. Waren des Grenzübergangswerte übernommen werden, es
freien Verkehrs oder bei passiver Veredelung sei denn, sie werden nach Absatz 5 zur Schät-
Waren des freien Verk<~hrs mit ausländischen zung herangezogen. Absatz 4 bleibt unberührt."
Waren zusammengebaut, so ist bei der Kenn-
4. § 10 Abs. 9 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
zeichnung der Veredelungsarbeit die Art der
beim vorangegangenen Grenzübergang ange- „anzugeben sind der letzte bekannte Ort und
meldeten Waren anzugeben. Beistellungen sind das Bundesland, in dem die mit dem Anmelde-
als solch(! zu kennzeichnen. Außerdem sind bei papier angemeldete Sendung verbleiben soll."
Beistellungen auch die Mengen und Werte der
5. In § 12 Abs. 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze
beim vorangegangenen Grenzübergang ange-
ersetzt:
meldeten Waren anzugeben."
„Bei Waren, die im Zusammenhang mit einem
2. § 7 Abs. 2 Scttz 4 wird gestrichen. vorausgegangenen Ausfuhrgeschäft in das Erhe-
bungsgebiet zurückgesandt werden oder bei
3. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung: denen das Einkaufsland nicht bekannt ist, gilt
,, (3) Bei der Bildung des Grenzübergangswerts als Einkaufsland das Versendungsland. Sind im
sind die Vorschriften über die Bemessung des Ausland erworbene Waren vor ihrer Einfuhr
Zollwerts entsprechend anzuwenden. Wird bei auf Rechnung des Einführers bearbeitet oder
der I'.inJuhr der auf ckn Ausstellungspflichtigen verarbeitet worden, so ist als Einkaufsland das
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
in der Einluhrcrklärung oder Einfuhrgenehmi- b) in den Buchstaben b und c die Worte ,,§ 30
gung aufgeführte Einkaufsland der unbearbeite- Abs. 1 Nr. 7" durch die Worte ,,§ 30 Abs. 1
ten Waren anzugeben. Außerdem ist in Klam- Nr. 9".
mern das Land anzugeben, in dem der außerhalb
des Erhebungsgebietes ansässige Bearbeiter oder 12. § 30 wird wie folgt geändert:
Verarbeiter seinen Sitz oder gewöhnlichen Auf- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
enthalt riat. II
aa) Nummer 1 a wird Nummer 1 und erhält
6. § 15 wird wie lolgl geänderl: folgende Fassung:
a) In Absatz 2 <:!rhalten die Sätze 2 und 3 fol- „ 1. Briefmarken und andere Waren der
gende Fassung: Tarifnummer 99.04 des Zolltarifs, die
„Darüber hinaus darf ein Anmeldeschein nur durch den Briefmarkenhandel auf
Waren umfassen, die auf eine Einfuhrgeneh- dem Postwege ohne Gestellung zur
migung oder auf eine Einfuhrerklärung ein- vorübergehenden Zollgutverwendung
geführt werden; auf mehrere Einfuhrerklä- - auch in Sendungen mit einem
rungen eingeführte Waren dürfen jedoch mit Wert von weniger als fünfzig Deut-
einem Anmc l deschein angemeldet werden, sche Mark - eingeführt worden sind
wenn für sie keine Einfuhrkontrollmeldung und in den freien Verkehr entnom-
vorzulegen ist. Satz 2 gilt auch, soweit nach men werden, sind vom Zollbeteilig-
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nm. 1, 5 ten monatlich mit einer Sammelan-
und 7 Sammelanmeldungen zugelassen wor- meldung der zuständigen Zollstelle
den sind." zugleich mit der Zollanmeldung, spä-
testens jedoch am 3. Werktag des auf
b) In Absatz 6 werden die Worte ,,§ 30 Abs. 1 die Entnahme folgenden Monats an-
Nr. 13" durch die Worte ,,§ 30 Abs. 1 Nr. 17"
zumelden."
ersetzt.
bb) Die bisherige Nummer 1 wird gestrichen.
7. In § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 werden die
Worte „in Hamburg bei der Oberfinanzdirektion cc) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Hamburg (Zollstatistisches Büro), in Bremen „2. Lebende Pflanzen und Waren des
beim Hauptzollamt Bremen-Freihafen" durch die Blumenhandels (Waren des Kapitels
Worte „in Hamburg beim Hauptzollamt Ham- 6 des Zolltarifs), die auf Einfuhrver-
burg-St. Annen, in Bremen beim Zollamt Bremen- träge durch mehrere Einführer in
Oberweser" ersetzt. einer Sammelsendung eingeführt
werden, dürfen vom Zollbeteiligten
8. § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt: als gemeinsamen Bevollmächtigten
,, (3) Für die Lieferung von Waren zum Ge- mit e in e m Anmeldeschein angemel-
brauch oder Verbrauch auf Anlagen oder Vor- det werden, soweit die Waren un-
richtungen, die im Bereich des deutschen Fest- mittelbar bei der ersten Gestellung
landsockels zur Aufsuchung und Gewinnung auf eine Zollanmeldung zum freien
von Bodenschätzen errichtet sind, gelten die Verkehr abgefertigt werden und da-
Absätze 1 und 2 sowie § 8 Abs. 2, § 15 Abs. 6 bei dem Anmeldeschein Zusammen-
und § 30 Abs. 1 Nr. 17 sinngemäß." stellungen angeheftet werden, aus
denen die anteiligen Reingewichte
9. § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erhält folgende und Grenzübergangswerte der Waren
Fassung: für Einführer
„b) von Waren, die nach einer Beförderung im im Land Berlin,
Zwischenauslandsverkehr ohne weiteren als im Land Freie Hansestadt Bremen,
den durch die Beförderung bedingten Auf-
im Land Freie und Hansestadt
enthalt im Erhebungsgebiet wieder ausge-
Hamburg,
führt werden,
in der Hansestadt Lübeck,
die den letzten Ausgang überwachende
im Saarland oder
Ausuangszollstelle,
im übrigen Erhebungsgebiet
jedoch im Seeverkehr
ersichtlich sein müssen. Die Anschrif-
die den ersten Ausgang überwachende
ten der einzelnen Einführer sind in
Ausgangszollstelle,
den Zusammenstellungen nur auf
im Freihafen lfamburg das Freihafen- Anfordern des Statistischen Bundes-
aml; ". amtes anzugeben."
10. In § 27 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 30 dd) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a" durch die Worte ,,§ 30 ,,5. Waren, die in Rohrleitungen einge-
Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a" ersetzt. führt werden und bei ihrer Entnahme
aus der Leitung in eine Einfuhrart
11. In § 29 Nr. 1 werden ersetzt:
eingehen, sind vom Zollbeteiligten
a) in Buchstabe a die Worte ,,§ 30 Abs.1 Nr. 1 a" mit Sammelanmeldung der über-
durch die Worte ,,§ 30 Abs. 1 Nr. 1 ", wachenden Zollstelle zugleich mit der
Nr. 32 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1966 447
Zollanmeldung, spätestens jedoch am 3. Werktag des auf die Einfuhr
monatlich am 3. Werktag des folgen- folgenden Monats bei der abfertigen-
den Monats anzumelden." den Zollstelle mit Sammelanmeldung
angemeldet werden."
ce) Folgende neue Nummern 6 und 7 werden
eingefügt: ff) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden
neue Nummern 8 bis 11.
„6. Werden Waren nach § 79 Abs. 2 des
Zollgesel:ws behandelt, so dürfen an- gg) In den neuen Nummern 8 und 10 werden
gemeldet werden: die Worte „ bis zum 5." durch die Worte
a) Waren verschiedener Art bis zu ,,spätestens am 3. Werktag" ersetzt.
einem Gesamtwert von einschließ- hh) Die neue Nummer 11 erhält folgende
lich zweihundertvierzig Deutsche Fassung:
Mark, die nach § 32 Abs. 1 der „ 11. Montagewerkzeuge, Montagegeräte
Außenwirtschaftsverordnung ohne und Baugerätschaften, die zu einer
Einfuhrgenehmigung und ohne vorübergehenden Verwendung aus-
Einfuhrerklärung eingeführt wer- geführt oder nach der vorüber-
den dürfen, mit einer Sammel- gehenden Verwendung im Ausland
benennung, die die Waren mög- eingeführt werden, können mit der
lichst genau bezeichnet. Benennung ,Montagegut' und der
b) Teile und Zubehör für Maschinen, Angabe der Gesamtmenge in kg
Apparate, Geräte, Beförderungs- und des Gesamtgrenzübergangs-
mittel und Instrumente der Kapi- werts angemeldet werden, wenn
tel 84 bis 90 und 92 des Zolltarifs, dem Anmeldepapier eine Aufstel-
die üblicherweise zur Ausrüstung lung angeheftet ist, aus der die
gehören und zusammen mit dem genaue Benennung der einzelnen
Hauptgegenstand abgefertigt wer- Waren und ihre Anzahl ersichtlich
den, mit der Warenbenennung sind; stammen die Waren aus ver-
und Warennummer des Haupt- schiedenen Bundesländern, so ist
gegenstandes und dem Zusatz bei der Ausfuhr als Herstellungs-
,einschließlich des üblicherweise (U rsprungs-) land das Bundesland
zur Ausrüstung gehörenden Zube- anzugeben, in dem der Ausführer
hörs und der Ersatzteile'. ansässig ist. Satz 1 gilt nicht für
c) Teile und Zubehör für Waren der Waren, die nach den Vorschriften
unter Buchstabe b genannten Art, des Außenwirtschaftsrechts zur Aus-
die ohne den Hauptgegenstand fuhr einer Genehmigung bedürfen."
abgefertigt werden, bei einem ii) Folgende neue Nummer 12 wird einge-
Gesamtwert bis einschließlich fügt:
zweitausend Deutsche Mark als
Teile und Zubehör unter Angabe ,, 12. Waren zum Errichten und Ausstat-
des Hauptgegenstandes, für den ten von Messe- und Ausstellungs-
sie bestimmt sind, und mit einer ständen im Ausland, die zu einer
für diese Waren vorgesehenen vorübergehenden Verwendung aus-
Warennummer mit dem Zusatz geführt oder nach der vorüber-
,und andere nach den Tarifie- gehenden Verwendung im Ausland
rungsvorschriften in Betracht eingeführt werden, können mit der
kommende Warennummern'. Be- Benennung ,Waren zum Errichten
trägt der Gesamtwert mehr als und Ausstatten von Messe- und
zweitausend Deutsche Mark, so Ausstellungsständen' und der An-
sind die Waren mit den zutreffen- gabe der Gesamtmenge in kg und
den Warenarten und den dazu- des Gesamtgrenzübergangswerts
gehörigen Mengen- und Wert- angemeldet werden, wenn dem An-
angaben anzumelden, jedoch kön- meldepapier eine Aufstellung ange-
nen Teile und Zubehör bis zu heftet ist, aus der die genaue Be-
einem Wert von einschließlich nennung der einzelnen Waren und
fünfzig Deutsche Mark je Waren- ihre Anzahl ersichtlich sind; stam-
art der Ware mit dem wertmäßig men die Waren aus verschiedenen
größten Anteil zugerechnet wer- Bundesländern, so ist bei der Aus-
den. fuhr als Herstellungs- (Ursprungs-)
land das Bundesland anzugeben, in
§ 15 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
dem der Ausführer ansässig ist.
7. Abgabenfreie Massengüter, für die Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach
nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Zoll- den Vorschriften des Außenwirt-
gesetzes bei der Abfertigung zum schaftsrechts zur Ausfuhr einer Ge-
freien Verkehr auf die Zollanmel- nehmigung bedürfen, und für die
dung verzichtet wird, dürfen vom zur Ausstellung bestimmten Wa-
Zollbeteiligten monatlich, spätestens ren."
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
kk) Die bishl!rigcn Nummern 10 und 11 wer- so müssen diese im Anmelde-
den neue Nmnnwrn 1:1 und 14. papier gesondert aufgeführt wer-
den; sie können dabei mit der
Jl) In cfor neuen Nummer 13 werden die für den wertmäßig größten An-
Worte „bis zum 5." durch die Worte teil zutreffenden Warenbenen-
,,spätcsl.ens am 3. Werktag" ersetzt. nung und Warennummer ange-
meldet werden. Beträgt der Wert
mm) In der neuPn Nurnmer 14 werden die der Sendung mehr als zweitau-
Worte „bis zum 5." durch die Worte send Deutsche Mark, so sind die
,,am 3. Werkl.a~j" ersetzt. Waren mit den zutre.ffenden
Warenarten und den dazugehö-
nn) Folgende nmw N11n1m<'r 15 wird einge-
rigen Mengen- und Wertanga-
fügL:
ben anzumelden, jedoch können
„ 15. Werden Waren verschiedener Art Teile und Zubehör bis zu einem
in einer Sendung ausgeführt, so Wert von einschließlich fünfzig
dürfen angemeldet werden: Deutsche Mark je Warenart der
a) Warensendungen im Wert bis Ware mit dem wertmäßig größ-
einschließlich zweihundertvier- ten Anteil zugerechnet werden.
zig Deutsche Mark, die mehr als
Nummer 15 gilt nicht für Waren, deren
fünf verschiedene Waren ent-
Ausfuhr nach den Vorschriften des
halten, mit einer Sammelbenen-
Außenwirtschaftsrechts einer Genehmi-
nung, die die Waren möglichst
gung bedarf. Sie gilt auch nicht für Sor-
genau bezeichnet. Als Waren-
timente von Waren, für die im Waren-
nummer ist die Warennummer
verzeichnis für die Außenhandelsstatistik
anzugeben, die für den wert-
Sammelnummern für Sortimente vorge-
mäßig größten Teil der Sendung
sehen sind."
zutrifft.
b) Teile und Zubehör für Maschi- oo) Die bisherigen Nummern 12 und 13 wer-
nen, Apparate, Geräte, Beförde- den neue Nummern 16 und 17.
rungsmittel und Instrumente der
Kapitel 84 bis 90 und 92 des Zoll- pp) In der neuen Nummer 17 erhält Buch-
tarifs, die üblicherweise zur Aus- stabe a folgende Fassung:
rüstung gehören und zusammen
,, a) von selbstausrüstenden Reedern,
mit dem I-Iauptgegenstand aus-
selbstausrüstenden Luftfahrtunter-
geführt werden, mit der Waren-
nehmen oder gewerbsmäßigen
benennung und Warennummer
Schiffs- und Luftfahrzeugausrüstern
des Hauptgegenstandes und dem
mit einer Sammelanmeldung der für
Zusatz ,einschließlich des üb-
sie zuständigen Zollstelle, im Frei-
licherweise zur Ausrüstung ge-
hafen Hamburg dem Freihafenamt,
hörenden Zubehörs und der Er-
monatlich spätestens am 3. Werktag
satzteile'.
des auf die Lieferung folgenden
c) Teile und Zubehör der unter Monats,".
Buchstabe b genannten Art, die
ohne den Hauptgegenstand aus- qq) In der neuen Nummer 17 erhält Buch-
geführt werden, bei Sendungen stabe b Satz 2 folgende Fassung:
im Wert bis einschließlich zwei-
„Zur Benennung der Waren genügt die
tausend Deutsche Mark, wenn
Angabe
sie mehr als fünf verschiedene
Waren enthalten, unter der für Nahrungs- und Genußmittel,
Ersatz- und Einzelteile der be- Bunkerkohle,
treffenden Maschinen, Apparate, Gasöl, einschließlich leichtes Heizöl,
Geräte, Beförderungsmittel und Heizöl (mittelschwer, schwer),
Instrumente der Kapitel 84 bis Flugbenzin,
90 und 92 des Zolltarifs vorgese- Flugturbinenkraftstoff,
henen Warenbenennung und Schmieröle,
Warennummer, auch wenn sich Schmiermittel,
darunter Ersatz- und Einzelteile andere w·aren. II
befinden, die an anderer Stelle
des Warenverzeichnisses ge- b) In Absatz 2 werden ersetzt:
nannt oder inbegriffen sind. Be- aa) in Satz 1 die Worte „Nrn. 1 a, 5 und 11"
steht die Sendung wertmäßig durch die Worte „Nrn. 1, 5, 7 und 14",
überwiegend aus Ersatz- und
Einzelteilen, die an anderer bb) in Satz 2 die Worte „Nrn. 1 a, 4, 6, 8
Stelle des Warenverzeichnisses und 10" durch die Worte „Nrn. 1, 4, 8,
genannt oder inbegriffen sind, 10 und 13".
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1966 449
13. Die Belrc)i un~Jslistc' wird in Abschnitt I wie folgt d) Die Uberschrift vor Nummer 10 er-
gcündcrl.: hält folgende Fassung:
c1) In Nuninwr 1 wcrd()J1 die Worte ,,§ 30 Abs. 1 ,,Reisegeräte, Reiseverzehr, son-
Nrn. 1 d, 4 nnd 10 bleibt unberührt" durch die stiges Reisegut, Berufsausrüstung".
Wortc~ ,,§ 30 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 13 bleibt
unlwrüh rl." C)rsel;:t. e) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
b) Nurnm()r 2 wird wie folgt geändert: aa) Die bisherige Nummer 10 wird
Nummer 10 Buchstabe a.
c1a) Buchs La bc b erhält folgende Fas-
sung: bb) Folgender neuer Buchstabe b
wird angefügt:
„h) die nicht aus geschäftlichen
Cründen eingeführt oder „b) andere Gegenstände zum
ausgeführl werden und we- beruflichen Gebrauch, die
der zum Handel noch zur ge- vorübergehend eingeführt
werblichen Verwendung be- oder ausgeführt werden und
stimmt sind, im Werte bis nicht Gegenstand eines Han-
einschließlich fünfhundert delsgeschäftes sind, ausge-
Deutsche Mark je Sendung EA · " nommen solche Ausrüstun-
gen, die zur gewerblichen
bb) Buchstabe c wird gestrichen.
Herstellung oder zum Ab-
c) Nummer 7 wird wie folgt geändert: packen von Waren oder zur
Ausbeutung von Boden-
aa) Buchstabe a erliält folgende Fas-
schätzen, für die Errichtung,
sung:
Instandsetzung oder In-
„ 7. a) Postsendungen, die nach standhaltung von Gebäuden,
§ 6 Abs. 2 der Allgemeinen zu Erdarbeiten oder zu ähn-
ZolJordnung vom 29. No- lichen Zwecken verwendet
vember 1961 (Bundesge- werden sollen E A D"
setzbl. I S. 1937), zuletzt
geändert durch die Achte f) Nummer 16 erhält folgende Fassung:
Verordnung zur Änderung
,, Waren des freien Verkehrs, die ge-
der Allgemeinen Zollord-
liefert werden
nung vom 11. Februar 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 137), a) als Schiffs- und Luftfahrzeugbe-
nicht Zollgut werden, so- darf an Bord deutscher Fahr-
wie Waren mit einem zeuge oder an Bord fremder
Wert von mehr als fünf- Binnenschiffe ·A ·
zig Deutsche Mark bis zu b) zum Gebrauch oder Verbrauch
einem Wert von einschließ- auf Anlagen oder Vorrichtungen
lich zweihundertvierzig im Bereich des deutschen Fest-
Deutsche Mark je Einfuhr- landsockels zur Aufsuchung und
sendung, die in einem er- Gewinnung von Bodenschätzen,
Jeichterten Verfahren nach wenn die Anlagen oder Vorrich-
§ 32 Abs. 1 Nr. 3 der Au- tungen für Rechnung von im Er-
ßenwirtschaftsverordnung hebungsge biet ansässigen Per-
eingeführt werden und sonen betrieben werden ·A · 11
deren Zollabfertigung die
Deutsche Bundespost be- g) Nummer 21 Halbsatz 1 erhält fol-
antragt; § 30 Abs. 1 Nr. 1 gende Fassung:
bleibt unberührt E · •
,, Warenmuster, die auf internatio-
bb) In Buchstabe b werden die Worte nale Zollpassierscheinhefte abgefer-
,,§ 30 Abs. 1 Nr. 10" durch die tigt werden; 11
•
Worte ,,§ 30 Abs. l Nr. 13" er-
setzt. h) In Nummer 22 Buchstabe c Halb-
satz 2 wird das Wort „Positivfilme"
cc) Buchstabe c crhi-ilt folgende Fas- durch das Wort „Filme" ersetzt.
sung:
,,c) DurchJuhrsendungen, die un- i) Nummer 44 erhält folgende Fassung:
verändert mit der Post aus- ,,44. a) Waren des freien Verkehrs,
gehen, ohne Rücksicht auf die vom Bundesminister der
das Beförderungsmittel, mit Verteidigung oder einer ihm
dem sie eingegangen sind; nachgeordneten Dienststelle
Umpacken, Teilen und Um- zum Gebrauch oder Verbrauch
siqnieren gelten nicht als oder zur vorübergehenden
11
Ver~inclerung • •D Lagerung (Depotverkehr) aus-
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
geführt werden, wenn ein f) Spezialwerkzeuge und -ma-
Form bl all für Militärtrans- schinen, die im Rahmen
porte der deulschen Bundes- eines zwischenstaatlichen Ge-
wehr (Formblatt 302) oder meinschaftsprogrammes für
eine schriftliche Erklärung die Verteidigung nur vor-
nach § 19 Abs. l Nr. 13 und übergehend zur Durchfüh-
Abs. 2 der Außenwirtschafts- rung von Aufträgen ge-
verordnung vorgelegt wird, braucht werden und deren
die vom Bundesminister der Abfertigung zur vorüber-
Verteidigung oder einer ihm gehenden Zollgutverwen-
nachgeordneten Dienststelle dung der Bundesminister der
ausgestellt worden ist •A · Verteidigung oder eine ihm
b) Waren des freien Verkehrs, nachgeordnete Dienststelle
die vom Bundesminister der beantragt EA · "
Verteidigung oder einer ihm k) Nummer 46 wird folgender neuer
nachgeordneten Dienststelle Buchstabe h angefügt:
zur passiven Veredelung
oder Ausbesserung ausge- ,,h) die im Landverkehr oder Bin-
führt werden, soweit die Vor- nenschiffsverkehr über die
aussetzungen des Buchsta- gleiche Anmeldestelle eingehen
ben a gegeben sind ·A · und ausgehen • • D"
c) Waren, die vom Bundes-
minister der Verteidigung
oder einer ihm nachgeordne- Artikel 2
ten Dienststelle nach Ge- Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
brauch oder nach vorüber- tigt, die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
gehender Lagerung (Depot- über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-
verkehr) eingeführt werden, verkehrs in der jetzt geltenden Fassung im Bundes-
wenn ein Formblatt 302 vor- gesetzblatt mit neuem Datum bekanntzumachen und
gelegt wird E · · dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
d) RüstungsgütE~r anderer Staa-
ten, die von der Bundeswehr
ausgebessert werden, wenn Artikel 3
ein FormblaU 302 vorgelegt
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
wird EA ·
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
e) Waren, über deren Verbleib blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes
im Erhebungsgebiet erst nach über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-
Erprobung entschieden wer- verkehrs auch im Land Berlin.
den kann und deren Abf erti-
gung zur vorübergehenden
Zollgutverwendung der Bun-
Artikel 4
desminister der Verteidi-
gung oder eine ihm nachge- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
ordnete Dienststelle beantragt EA · die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1966
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Langer
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1966 451
Dritte Verordnung
über den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke
Vom 26. Juli 1966
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe c des § 2
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom Diese Verordnung ist erstmals für den Veran-
10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901) und lagtingszeitraum 1966 anzuwenden.
des § 23 a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe e des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung vom 24. Mai 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 449) verordnet die Bundesre- § 3
gierung mit Zustimmung des Bundesrates: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 1 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des Ge-
setzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezem-
Der Verein „Theodor-Heuss-Preis e. V." in Mün- ber 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) und Artikel 25
chen wird als eine juristische Person im Sinne des des Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961
§ 49 Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchfüh-
(Bundesgesetzbl. I S. 981) auch im Land Berlin.
rungsverordnung in der Fassung vom 15. April 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 245) und des § 26 Abs. 1 Satz 1
§ 4
der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung vom 3. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 365) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
anerkannt. kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
B u n desgese·tzblatt
Teil II
Tag I nh alt Seite
Nr. 34, ausgegeben am 20. Juli 1966
14. 7. 66 Gesetz zu dem Protokoll vom 22. März 1965 über die Verlängerung des Internationalen
Weizen-Ubereinkommens 1962 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 573
12. 7. 66 Vjerzigsle Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Erweiterung der Zoll-
kontingente für Sc'ich~ngarne und Schappeseidengarne) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590
20. 6. 6G ßel,annlmuchung üb(~r das Inkrafttreten des Protokolls vom 15. Juli 1963 zum Internationalen
UlwreinkornmPn Liber die Fischerei im Nordwestatlantik. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 591
23. 6. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verzicht auf die Beglaubigung
und über den Auslausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von
EhE\Uihiqkeilszeu~Jnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 592
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des CPsetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl S '.23) wird c1tlf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum uncl Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 7. 66 Verordnung TSr Nr. 8/66 über Tarife für den
Güterfornverkdn rnil Kraftfahrzeugen 134 22. 7. 66 1. 8, 66
11. 7. 66 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel für den Schiffsverkehr
im Bereich der Pinnaumündung 134 22. 7. 66 1. 8. 66
20. 7. 66 Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der
Durchfuhr von Einhufern aus den Ländern Afrikas
und Asiens 135 23. 7.66 24. 7. 66
14. 7. 66 Schiffahrt.polizeiliche Anordnung der Wasser- und
Scbiffahrtsdirektion Hamburg über die Grund-
schleppnetzfischerei auf der Unterelbe 135 23. 7.66 1. 8. 66
14. 7. 66 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Erweiterung der Südreede von Brunsbüttel-
koog 135 23. 7.66 1. 8. 66
25. 7. 66 Dritte Verordnung über Barerstattungen für die
Ausfuhr von Mehl von Weichweizen nach dritten
Ländern 137 27. 7.66 28. 7.66
25. 7. 66 Sechste Verordnung zur Änderung der Er-
stattunqsverordnunq Getreide und Reis 137 27. 7. 66 27. 7. 66
Heraus g c b c r: Der Bundesminisi('r der Jus Liz. -- Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verla9sges. m.b.H., Bonn/Köln. -- Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesctzblatt ersdwinl: in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird dc1s als fortgeltend fesLgeslc• llte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes die Sammlung des Bundes-
recht,s vom 10. Juli 1958 (ßu11clesqtiselzlJI. S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlaq.
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