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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1966 Nr. 31
Tag Inhalt Seite
15. 7. 66 Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Bundesrates 437
Bundcsqcsetzbl. JJI 1102-1
Bekanntmachung
der Geschäftsordnung des Bundesrates
Vom 15. Juli 1966
Der Bundesrat hat sich gemäß Artikel 52 Abs. 3
des Grundgesetzes durch Beschluß vom 1. Juli 1966
nachstehende neue Geschäftsordnung gegeben.
Bonn, den 15. Juli 1966
Der Präsident des Bundesrates
Dr. h. c. A 1 t m e i er
Geschäftsordnung des Bundesrates
Vom 1. Juli 1966
Inhaltsübersicht
§§ §§
I. Allgemeine Bestimmungen III. Die Sitzungen des Bundesrates
Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Vorbereitung der Sitzungen
Inkompatibililäl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Einberufung und Bekanntgabe . . . . . . . . . . . . . . 15
Geschäftsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Anwesenheitsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Ausweise, Fahrkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Ausschluß der Offentlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . 17
II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates Teilnahme an den Verhandlungen . . . . . . . . . . 18
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten 5 Fragerecht ................................ . 19
Stellung des Präsidenten .................... . 6 Leitung der Sitzung ....................... . 20
Stellung der Vizepräsidenten ................. . 7 Beteiligung des Präsidenten an den Verhand-
Präsidium ................................... . 8 lungen ................................. . 21
Ständiger Beirat ............................. . 9 Ordnungsgewalt des Präsidenten ........... . 22
Schriftführer ................................ . 10 3. Der Geschäftsgang im Bundesrat
Ausschüsse .................................. . 11 Feststellung und Durchführung der Tagesord-
Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse ....... . 12 nung ................................... . 23
Vertreter des Bundesrates in anderen Organen . 13 Verhandlungen ........................... . 24
Sekretariat .................................. . 14 Berichterstattung ......................... . 25
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§§ §§
Antrtige und Empfehlungen ................ . 26 Einberufung, Leitung, Tagesordnung .......... . 38
Anzahl der Stimmen ...................... . 27 Beratung .................................... . 39
Beschlußfähigkeit ......................... . 28 Teilnahme und Fragerecht ................... . 40
Abstimmung 29 Berichterstattung im Ausschuß ............... . 41
Abstimmungsre~Jeln ....................... . 30
Beschlüsse .................................. . 42
Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77
Abs. 2 Sc1tz 1 des Grnndgcsclzes .......... . Umfrageverfahren ........................... . 43
31
Wirksamwerden der Beschlüsse ............ . 32 Sitzungsniederschrift ......................... . 44
Teilnahme an den Vcrlwndlun~Jen des Bundes- Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse .. 45
tages ........................... • • • • • • • · · 33
Sitzungsbericht ........................... . 34
Vereinfachtes Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 V. Schlußbestimmungen
Stellvertreter 46
IV. Das Verfahren in den Ausschüssen Auslegung der Geschäftsordnung . . . . . . . . . . . . . 47
Zuweisung der Vorlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Abweichung von der Geschäftsordnung . . . . . . . . 48
Tagungsort, Offontlichkeit, Anwesenheitsliste . . 37 Inkrafttreten ................................. 49
Der Bundesrat hat in seiner 296. Sitzung vom §2
1. Juli 1966 gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 Inkompatibilität
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-
land vom 23. Mai 1949 folgende Fassung seiner Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht
Geschäftsordnung beschlossen: gleichzeitig dem Bundestag angehören. Wird ein
Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt,
so muß es dem Präsidenten des Bundesrates in an-
I. Allgemeine Bestimmungen gemessener Frist mitteilen, welches der beiden Äm-
ter es niederlegt.
Artikel 50 GG:
§3
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei Geschäftsjahr
der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes
mit. Das Geschäftsjahr des Bundesrates beginnt am
1. November eines jeden Jahres und endet am
Artikel 51 GG: 31. Oktober des folgenden Jahres.
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der
Regierungen der Länder, die sie bestellen und §4
abberufen. Sie können durch andere Mitglieder Ausweise, Fahrkarten
ihrer Regierungen vertreten werden.
(1) Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen
Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Ausweis über seine Eigenschaft als Bundesratsmit-
Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohner glied. Die Mitglieder des Bundesrates erhalten
haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen außerdem Fahrkarten für die Bundesbahn und die
Einwohner fünf Stimmen.
Bundespost.
Jedes Land kann so viele Mitglieder entsen- (2) Ausweise und Fahrkarten sind eine Woche
den, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines nach Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben.
Landes 11-önnen nur einheitlich und nur durch
anwesende Mitglieder oder deren Vertreter
abgegeben werden. II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates
Artikel 52 Abs. 1 GG:
§1
Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf
Mitglieder
ein Jahr.
Die Regierungen der Länder teilen dem Präsiden- §5
ten des Bundesrates die Namen der Mitglieder des
Bundesrates, den Zeitpunkt ihrer Bestellung als Mit- Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
glieder des Bundesrates und der Landesregierungen (1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein
und den Zeitpunkt des Erlöschens ihrer Mitglied- Jahr aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und
schaft mit. drei Vizepräsidenten.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1966 439
(2) Endet das Amt des Präsidenten oder eines §9
Vizepri:isidentcn vorzeitig, so soll innerhalb von Ständiger Beirat
vier Wochen eine Nachwahl stattfinden.
(1) Beim Präsidium besteht ein Ständiger Beirat.
§G
Ihm gehören die Bevollmächtigten der Länder an.
Er tritt in der Regel einmal wöchentlich zusammen.
Stellung des Präsidenten
(2) Der Ständige Beirat berät und unterstützt den
(1) Der Präsident vertritt die Bundesrepublik Präsidenten und das Präsidium bei der Vorbereitung
Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundes- der Sitzungen und der Führung der Verwaltungs-
rates. Er ist oberste Dienstbehörde für die Beamten geschäfte des Bundesrates. Seine Beschlüsse werden
des Bundcsn.1 l.cs. in eine Niederschrift aufgenommen.
(2) Beamte des höheren Dienstes werden mit vor- (3) Der Ständige Beirat wirkt bei der Aufrecht-
heriger Zustimmung des Bundesrates vom Präsiden- erhaltung der laufenden Verbindung zwischen Bun-
ten eingcstent, ernannt, entlassen und in den Ruhe- desrat und Bundesregierung mit. Der für die Ange-
stand versetzt; gleiches gilt für die Einstellung und legenheiten des Bundesrates und der Länder zustän-
Entlassung der Angestellten von Vergütungsgruppe dige Bundesminister kann insoweit an den Sitzungen
BAT Il a an aufwärts. des Ständigen Beirates teilnehmen und muß jeder-
(3) Der Präsident übl das Hausrecht für die der zeit gehört werden.
Verwallung des Bundesrates unterstehenden Ge- (4) Der Direktor des Bundesrates nimmt an den
bäude, Gebüudeteile und Grundstücke aus. Sitzungen des Ständigen Beirates teil.
(5) Der Vorsitz im Ständigen Beirat steht in fol-
§7 gender Reihenfolge zu:
Stellung der Vizepräsidenten 1. einem Mitglied des Präsidiums,
(1) Die VizeprJsidenten vertreten den Präsidenten 2. dem Bevollmächtigten, der zugleich Mitglied des
im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Bundesrates ist,
Beendigung seines Amtes nach Maßgabe ihrer Rei- 3. jedem anderen Bevollmächtigten.
henfolge. Ein Fall der Verhinderung liegt auch vor, (6) Kommen nach Absatz 5 Nr. 2 oder 3 mehrere
solange der Präsident des Bundesrates nach Arti- Personen als Vorsitzende in Betracht, so führt das
kel 57 des Grundgesetzes die Befugnisse des Bundes- Mitglied des Ständigen Beirates den Vorsitz, das
präsidenten wahrnimmt. ihm ohne Unterbrechung am längsten angehört.
(2) Die Vizepräsidenten beraten den Präsidenten
§ 10
bei der Erledigung seiner Aufgaben.
Schriftführer
§8 (1) Der Bundesrat wählt aus seinen Mitgliedern
Präsidium für jedes Geschäftsjahr zwei Schriftführer.
(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden (2) Ein Schriftführer unterstützt den Präsidenten
das Präsidium. in der Sitzung. Sind beide Schriftführer zu einer
Sitzung des Bundesrates nicht erschienen, so bestellt
(2) Das Präsidium stellt nach Beratung im Ständi- der Präsident ein anderes Mitglied des Bundesrates
gen Beirat den Entwurf des Haushaltsplanes für den für diese Sitzung zum Schriftführer.
Bundesrat auf. Es entscheidet über die inneren An-
gelegenheiten des Bundesrates, soweit die Befugnis Artikel 52 Abs. 4 GG:
zur Entscheidung weder dem Bundesrat vorbehalten Den Ausschüssen des Bundesrates können
ist noch dem Präsidenten obliegt. Der Bundesrat andere Mitglieder oder Beauftragte der Regie-
kann das Präsidium mit der Ausführung seiner Be- nmgen der Länder angehören.
schlüsse beauftragen.
§ 11
(3) Der Präsident beruft das Präsidium ein und
leitet dessen Sitzungen. Er hat das Präsidium einzu- Ausschüsse
berufen, wenn ein Vizepräsident es verlangt. (1) Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. Er
(4) Das PrJsidium ist beschlußfähig, wenn minde- kann für besondere Angelegenheiten weitere Aus-
stens drei Mitglieder anwesend sind. Es beschließt schüsse einsetzen.
mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei (2) Die Länder sind in jedem Ausschuß durch ein
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten Mitglied des Bundesrates, ein anderes Mitglied oder
den Ausschlag. einen Beauftragten ihrer Regierung vertreten.
(5) In dringenden Fällen kann der Präsident Be- (3) Die Regierungen der Länder teilen dem Präsi-
schlüsse des Präsidiums im Wege der Umfrage denten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberu-
herbeiführen. fung der Ausschußmitglieder schriftlich mit. Diese
(6) Uber jede Sitzung des Präsidiums ist eine Mitteilungen werden den Ausschüssen bekannt-
Niederschrift zu fertigen. Diese muß mindestens die gegeben.
Namen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis (4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung
der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmver- der Mitglieder des Vermittlungsausschusses. Der
hältnis enthalten. Präsident oder in seinem Auftrag der Direktor des
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Bundesrates lcill die Namen der Mitglieder und der Berichte der beteiligten Ausschüsse den Vertretun-
Stellvertreter dem Vorsitzenden des Vermittlungs- gen der Länder und gleichzeitig den Mitgliedern des
ausschusses mit. Bundesrates unmittelbar zuzustellen.
§ 12 (5) Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung
Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse jeder Sitzung werden der Bundesregierung mitge-
teilt. Die Sitzungen des Bundesrates werden durch
(1) Der Bundesrat wählt für jedes Geschäftsjahr Anschlag im Sitzungsgebäude bekanntgegeben.
die Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mit-
gliedern. Die Ausschüsse sollen vor der Wahl gehört § 16
werden.
Anwesenheitsliste
(2) Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern
stellvertretende Vorsitzende. Für jede Sitzung des Bundesrates wird eine An-
wesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer
(3) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines der Sitzung eintragen.
stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für
den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt
werden. 2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 13
Artikel 52 Abs. 3 Satz 3 und 4 GG:
Vertreter des Bundesrates in anderen Organen
Er (der Bundesrat) verhandelt öffentlich. Die
Bestellt der Bundesrat Mitglieder von Organen Oitentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
einer juristischen Person des öffentlichen oder des
privaten Rechts, von Beiräten einer Dienststelle der
§ 17
Bundesregierung, von Verwaltungsräten oder ähn-
lichen Einrichtungen, so können der Bundesrat oder Ausschluß der OHentlichkeit
seine Ausschüsse verlangen, daß diese Mitglieder (1) Uber den Ausschluß der Offentlichkeit für
über ihre Tätigkeit berichten. einen Beratungsgegenstand wird in nichtöffentlicher
Sitzung beraten und beschlossen. Die Wiederher-
§ 14 stellung der Offentlichkeit ist bekanntzugeben.
Sekretariat (2) Die Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung
(1) Beim Bundesrat besteht ein Sekretariat, dem sind vertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes
alle Bediensteten des Bundesrates angehören. beschließt.
(2) Der Direktor des Bundesrates leitet das Sekre- Ar ti k e 1 53 Satz 1 und 2 GG:
tariat im Auftrag des Präsidenten. Er unterstützt ihn Die Mitglieder der Bundesregierung haben
bei der Führung seiner Amtsgeschäfte. das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den
Verhandlungen des Bundesrates und seiner Aus-
schüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit
III. Die Sitzungen des Bundesrates gehört werden.
1. Vorbereitung der Sitzungen § 18
Ar ti k e 1 52 Abs. 2 GG: Teilnahme a.n den Verhandlungen
Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er (1) An den Verhandlungen des Bundesrates kön-
hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von nen auch die Berichterstatter des Vermittlungsaus-
mindestens zwei Ländern oder die Bundes- schusses und die Staatssekretäre des Bundes teil-
regierung es verlangen. nehmen; andere Personen nur, wenn der Präsident
dies zuläßt.
§ 15 (2) Zur Unterstützung der Mitglieder des Bundes-
Einberufung und Bekanntgabe rates und der Bundesregierung sowie der anderen
Teilnehmer an den Verhandlungen können Beauf-
(1) Der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich
einzuberufen, wenn ein Land oder die Bundesregie- tragte der Länder und des Bundes zugezogen
rung es verlangt. werden.
(2) Der Präsident bereitet die Sitzungen vor. Zur Ar ti k e 1 53 Satz 3 GG:
Vorbereitung der Sitzungen werden die zu beraten- Der Bundesrat ist von der Bundesregierung
den Vorlagen in vorläufigen Tagesordnungen zu- über die Führung der Geschäfte auf dem laufen-
sammengestellt. den zu halten.
(3) Die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen
sowie die Niederschriften und Empfehlungen der § 19
Ausschüsse sollen den Vertretungen der Länder so Fm gerecht
früh wie möglich zugestellt werden. (1) Jedes Mitglied des Bundesrates kann in der
(4) Kann die Zustellung nicht spätestens am Sitzung zu den Gegenständen der Tagesordnung
sechsten Tag vor der Sitzung erfolgen, so sind die Fragen an die Bundesregierung oder deren Mit-
vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen und die glieder richten.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1966 441
(2) Jedes Limd kann crnßcrdem an die Bundes- (2) Vor Eintritt in die Verhandlungen stellt der
regierung Fra~Jcn stellen, die nicht im Zusammen- Bundesrat durch Beschluß die Tagesordnung fest.
hang mit einem Gegenstand der Tagesordnung § 19 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
stehen. Diese Fragen sind dem Präsidenten spä- (3) Hat ein Land unter Berufung auf seine Rechte
testens zwei Wochen vor der Sitzung, in der sie
aus § 15 Abs. 1 spätestens zwei Wochen vor der
beantwortet. werden sollen, schriftlich mitzuteilen. Sitzung verlangt, daß ein Beratungsgegenstand auf
Der Präsident leitet sie an die Bundesregierung die Tagesordnung gesetzt wird, so muß diesem Ver-
weiter und setzt sie auf die Tagesordnung.
langen entsprochen werden, wenn das Land nicht auf
(3) Die Fragen nach Absatz 2 sollen zu Beginn der die Behandlung in dieser Sitzung verzichtet.
dafür vorgesehenen Sitzung behandelt werden. Das (4) Sind die Vorlage, die vorläufige Tagesordnung
fragestellende Land kann seine Frage mündlich
oder die Empfehlungen der Ausschüsse bezüglich
begründen. Auf Antrag des fragestellenden Landes
eines Gegenstandes nicht spätestens am sechsten
stellt der Präsident fest, ob die Frage von der Mehr-
Tag vor der Sitzung gemäß § 15 Abs. 3 zugestellt
heit des Bundesrates übernommen wird.
worden, so darf dieser Gegenstand nicht auf die
(4) Bezieht sich die Frage auf einen Gegenstand, Tagesordnung gesetzt werden, wenn ein Land
hinsichtlich dessen die Bundesregierung nach Arti- widerspricht, es sei denn, daß eine für die Beschluß-
kel 53 Satz 3 des Grundgesetzes verpflichtet ist, den fassung des Bundesrates vorgesehene gesetzliche
Bundesrat auf dem laufenden zu halten, so ist auf Frist in weniger als sieben Tagen abläuft.
Verlangen der Bundesregierung die Offentlichkeit
(5) Uber Gegenstände, die nicht auf der Tages-
für die Dauer der Behandlung der Frage auszu-
ordnung stehen, darf nicht verhandelt und beschlos-
schließen. § 17 findet entsprechend Anwendung.
sen werden, wenn ein Land widerspricht.
(5) Die Behandlung einer Frage in der Sitzung
unterbleibt, wenn sich das fragestellende Land mit § 24
schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt
hat. Die Antwort der Bundesregierung ist allen Län- Verhandlungen
dern mitzuteilen. Der Präsident soll darauf hinwirken, daß unab-
hängig von der Berichterstattung der Ausschüsse bei
§ 20 Beratungsgegenständen von allgemeinem Interesse
oder von besonderer Bedeutung die Gründe dargelegt
Leitung der Sitzung werden, die für die Entscheidung über die Ausschuß-
(1) Der Präsident leitet die Sitzungen des Bundes- empfehlungen oder Anträge von Bedeutung sind.
rates.
(2) Sind Präsident und Vizepräsidenten gleich- § 25
zeitig verhindert, eine Sitzung zu leiten, so über- Berichterstattung
nimmt der dem Lebensalter nach älteste Regierungs-
(1) Die Ausschüsse sollen in der Sitzung des
chef die Leitung der Sitzung.
Bundesrates über Beratungsgegenstände von wesent-
licher Bedeutung mündlich berichten.
§ 21
(2) Die Berichte müssen die Beratungen in den
Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen Ausschüssen objektiv wiedergeben, sollen sich aber
Beabsichtigt der Präsident, sich als Redner an den auf die politisch bedeutsamen Ergebnisse beschrän-
Verhandlungen zu beteiligen, so gibt er für diese ken. Uber fachliche oder rechts technische Beratungen
Zeit die Leitung der Sitzung ab. und deren Ergebnis kann mit Zustimmung des Präsi-
denten ein schriftlicher Bericht unter Verzicht auf
§ 22 seinen Vortrag zu dem Bericht über die Sitzung
gegeben werden.
Ordnungsgewalt des Präsidenten § 26
(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Anträge und Empfehlungen
Bundesrates sind, und Zuhörer unterstehf.m der Ord-
nungsgewalt des Präsidenten. (1) Jedes Land hat das Recht, im Bundesrat An-
träge zu stellen.
(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilli-
gung äußert oder Ordnung und Ansland verletzt, (2) Das Präsidium kann Anträge zu den inneren
kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt Angelegenheiten des Bundesrates stellen.
werden. Der Präsident kann die Tribüne wegen (3) Die Ausschüsse legen dem Bundesrat zu den
störender Unruhe räumen lassPn. ihnen überwiesenen Beratungsgegenständen Emp-
fehlungen vor. Empfiehlt ein Ausschuß dem Bundes-
3. Der Geschäftsgang im Bundesrat rat die Änderung oder Ablehnung einer Vorlage,
so hat er eine Begründung mit vorzulegen.
§ 23
Artikel 51 Abs. 2 GG:
Feststellung und Durchführung der Tagesordnung
Jedes Land hat mindestens drei Stimmen,
(1) Der Präsident gibt zu Beginn der Sitzung Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohner
Änderungen in der Zusammensetzung des Bundes- haben vier, Länder mit mehr als sechs MiJJionen
rates bekannt. Einwohner fünf Stimmen.
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 27 zu einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung
Stellung zu nehmen und welchen Inhalt diese
Anzahl der Stimmen
Stellungnahme hat
Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Arti- (Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes),
kel 51 Abs. 2 des Gnmdgesc~lzes zusteht, bemißt sich
einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zu-
nach den Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungs-
zustimmen
fortschreibung, sofern nicht die Ergebnisse einer
(Artikel 78 des Grundgesetzes),
amtlichen Volkszählung vorliegen.
wegen eines vom Bundestag beschlossenen Geset-
Ar ti k e 1 52 Abs. 3 Satz 1 GG: zes die Einberufung des Vermittlungsausschusses
Der Bundesral faßl seine Beschlüsse mit min- zu verlangen
destens der Mehrheil sejner Stimmen. (Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz
§ 28 Einspruch einzulegen oder ihn zurückzunehmen
Beschlußfähigkeit (Artikel 77 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 78 des
Grundgesetzes).
(1) Der Bundesrat ist beschlußfähig, wenn die
Mehrheit seiner Stimmen vertreten ist. Auch in allen anderen Fällen, in denen eine Zustim-
mung des Bundesrates erforderlich ist, muß die
(2) Bei Beschlußunfähigkeit hat der Präsident die
Abstimmung eindeutig ergeben, ob der Bundesrat
Sitzung aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten
mit der Mehrheit seiner Stimmen die Zustimmung
Sitzung bekanntzugeben.
erteilt. Mit der Abstimmung über die Erteilung der
(3) Bei der Beschlußfassung des Bundesrates Zustimmung wird über Anträge, die Zustimmung zu
gemäß Artikel 37, Artikel 84 Abs. 3 und 4 und Arti- verweigern, mitentschieden.
kel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes ist das betroffene
(2) Sind zu demselben Gegenstand mehrere An-
Land stimmberechtigt.
träge gestellt, so ist über den weitestgehenden
Artikel 51 Abs. 3 Salz 2 GG: Antrag zuerst abzustimmen. Entscheidend ist der
Die Stimmen eines Landes können nur ein- Grad der Abweichung von der Vorlage. In Zweifels-
heitlich und nur durch anwesende Mitglieder fällen entscheidet der Bundesrat. Bei zustimmungs-
oder deren Vertreter abgegeben werden. bedürftigen Gesetzen ist über einen Antrag gemäß
Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes vor der
Beschlußfassung über die Zustimmung abzustimmen.
§ 29
Abstimmung (3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten für die
Empfehlungen der Ausschüsse entsprechend.
(1) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf
Verlangen eines Landes wird durch Aufruf der
§ 31
Länder abgestimmt. Die Länder werden in alpha-
betischer Reihenfolge aufgerufen. Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77
Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetz.es
(2) Soweit eine Abstimmung über die Empfeh-
lungen der Ausschüsse nicht beantragt ist und keine Im Verfahren nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des
einander widersprechenden Empfehlungen, keine Grundgesetzes stellt der Präsident, sofern über
Anträge oder Wortmeldungen vorliegen, kann der mehrere Anrufungsgründe zu einem Gesetz abzu-
Präsident feststellen, daß der Bundesrat gemäß den stimmen ist, zunächst allgemein fest, ob eine Mehr-
Empfehlungen der Ausschüsse beschlossen hat; er heit für die Anrufung des Vermittlungsausschusses
kann die Abstimmung über mehrere Beratungs- vorhanden ist. Ist dies der Fall, so läßt er über die
gegenstände zusammenfassen. Satz 1 gilt für die Einzelanträge beraten und abstimmen. Anschließend
Feststellung der Tagesordnung nach § 23 Abs. 2 ent- kann er nach erneuter Beratung darüber abstimmen
sprechend. lassen, ob der Vermittlungsausschuß unter Zugrun-
delegung aller gefaßten Einzelbeschlüsse angerufen
(3) Der Präsident kann die Abstimmung über
werden soll; er hat abstimmen zu lassen, wenn ein
einen Gegenstand der Tagesordnung oder dazu vor-
Land es verlangt.
liegende Anträge bis spätestens zum Schluß der Sit-
§ 32
zung zurückstellen. Die Abstimmung muß zurück-
gestellt werden, wenn mindestens zwei Länder es Wirksamwerden der Beschlüsse
verlangen. Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem
§ 30 Ende der Sitzung wirksam. Uber Gegenstände, deren
Abstimmungsregeln Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut
beraten und abgestimmt werden, wenn ein Land
(1) Im Gesetzgebungsverfahren nach den Arti-
keln 76 bis 78 des Grundgesetzes sind die Abstim- widerspricht.
mungsfragen so zu fassen, daß sich aus der Abstim- Artikel 43 Abs. 2 GG:
mung zweifelsfrei ergibt, ob der Bundesrat mit der Die Mitglieder des Bundesrates und der Bun-
Mehrheit seiner Stimmen beschlossen hat, desregierung sowie ihre Be auf fragten haben zu
eine Gesetzesvorlage beim Bundestag einzu- allen Sitzungen des Bundestages und seiner
bringen Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört
(Artikel 76 Abs. 1 des Gundgesetzes), werden.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1966 443
§ 33 § 38
Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages Einberufung, Leitung, Tagesordnung
Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, (1) Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein. Er
seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Aus- hat ihn unverzüglich einzuberufen, wenn ein Aus-
schüssen zu vertreten. Die Ausschüsse können Vor- schußmitglied es verlangt. Der Vorsitzende bereitet
schläge hierzu machen. die Sitzungen des Ausschusses vor und leitet sie.
§ 34 (2) Die Tagesordnung wird den Vertretungen der
Sitzungsbericht Länder so früh wie möglich, spätestens am sechsten
Tag vor der Sitzung zugestellt. Kann diese Frist
(1) Uber die Sitzungen des Bundesrates wird ein nicht eingehalten werden, so ist die Tagesordnung
wörtlicher Bericht aufgenommen. den Vertretungen der Länder und gleichzeitig fern-
(2) Der Bericht ist vertraulich, soweit die Ver- schriftlich den Mitgliedern des Ausschusses mitzu-
handlungen vertraulich sind (§ 17 Abs. 2). Der Bun- teilen.
desrat kann bestimmen, daß über eine nichtöffent- (3) Soweit der Ausschuß nicht federführend ist,
liche Sitzung ein Bericht nicht aufgenommen wird. soll die Tagesordnung den Zweck der Beratung der
(3) Der Bericht gilt als genehmigt, wenn nicht einzelnen Gegenstände angeben.
innerhalb von zwei Wochen nach seiner Ausgabe
Einspruch beim Präsidenten eingelegt wird. Gibt der § 39
Präsident dem Einspruch nicht statt, so entscheidet Beratung
der Bundesrat.
(1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlußfassung
§ 35
des Bundesrates vor.
Vereinfachtes Verfahren
(2) Der Präsident kann die Ausschüsse mit der
Bei Vorlagen, die dem Bundesrat lediglich zur Ausarbeitung gutachtlicher Stellungnahmen beauf-
Kenntnisnahme zugeleitet werden, gelten die Emp- tragen.
fehlungen der zuständigen Ausschüsse, der Bundes-
(3) Mehrere Ausschüsse können gemeinsam bera-
rat möge von der Vorlage Kenntnis nehmen oder
ten. Ist ein Beratungsgegenstand für die Fachgebiete
gegen die Vorlage keine Bedenken erheben, als
mehrerer Ausschüsse von gleicher Bedeutung, so
Stellungnahme des Bundesrates, sofern bis zur näch-
kann der Präsident gemeinsame Beratung anordnen.
sten Sitzung des Bundesrates kein Land den Antrag
auf Behandlung dieser Vorlage stellt. (4) Die Ausschüsse können Unterausschüsse ein-
setzen.
(5) Die Ausschüsse sollen ihre Beratungen am
IV. Das Verfahren in den Ausschüssen achten Tag vor der nächsten Sitzung des Bundes-
rates abgeschlossen haben.
§ 36
Ar ti k e 1 53 S a t z 1 u n d 2 G G:
Zuweisung der Vorlagen
Die Mitglieder der Bundesregierung haben
(1) Der Präsident weist die Vorlagen den zustän- das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den
digen Ausschüssen zu und bestimmt den federfüh- Verhandlungen des Bundesrates und seiner Aus-
renden Ausschuß. Die Beteiligung mehrerer Aus- schüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit
schüsse an der Beratung einer Vorlage soll mög- gehört werden.
lichst beschränkt werden. Der Präsident kann den
Direktor des Bundesrates mit der Zuweisung der § 40
Vorlagen und der Bestimmung des federführenden Teilnahme und Fragerecht
Ausschusses beauftragen.
(1) Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte
(2) Der Präsident hat Vorlagen eines Landes auf der Landesregierungen, die nicht Mitglieder der
dessen Verlangen unmittelbar auf die vorläufige Ausschüsse sind, sowie Beauftragte der Bundes-
Tagesordnung des Bundesrates zu setzen. regierung können an den Verhandlungen der Aus-
schüsse und Unterausschüsse ohne Stimmrecht teil-
§ 37 nehmen.
Tagungsort, Dffentlichkeit, Anwesenheitsliste (2) In den Sitzungen können die Mitglieder der
Ausschüsse sowie die Beauftragten der Landesre-
(1) Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates.
gierungen an die Mitglieder der Bundesregierung
Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung
und deren Beauftragte Fragen stellen.
des Präsidenten. Für die Bekanntgabe der Sitzun-
gen gilt § 15 Abs. 5 entsprechend. (3) Die Ausschüsse können Sachverständige oder
andere Personen, deren Teilnahme sie für erforder-
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffent-
lich halten, anhören.
lich. Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der
Ausschuß nichts anderes beschließt. § 41
(3) Für jede Ausschußsitzung wird eine Anwesen- Berichterstattung im Ausschuß
heitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Der Ausschuß bestellt, soweit dies für seine Bera-
Sitzung eintragen. tungen erforder lieh ist, für die einzelnen Beratungs-
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
gegcnsUinde Jkrid1tc~rslc1Ucr. Die Berichle werden V. Schlußbestimmungen
mündlich ersl.atlet, soweit der Ausschuß nichts an-
deres beschließt. Artikel 51 Abs. 1 GG:
§ 42
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der
Regierungen der Länder, die sie bestellen und
Beschlüsse abberufen. Sie können durch andere Mitglieder
(1) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr ihrer Regierungen vertreten werden.
als die Hälfte der Länder vertreten ist.
Ar ti k e 1 52 Abs. 4 GG:
(2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine
Den Ausschüssen des Bundesrates können an-
Stimme.
dere Mitglieder oder Beauftragte der Regie-
(3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit ein- rungen der Länder angehören.
facher Mehrheit.
§ 43
Umfrageverfahren § 46
Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung Stellvertreter
einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Stellung- Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse
nahme der Mitglieder des Ausschusses im Wege im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch die
der Umfrage eingeholt werden. Die Umfrage soll stellvertretenden Mitglieder.
so frühzeitig erfolgen, daß auf Antrag eines Landes
noch rechtzeitig eine Sitzung einberufen werden
kann.
§ 44 § 47
Sitzungsniederschriit Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Uber jede Sitzung eines Ausschusses fertigt (1) Während einer Sitzung entscheidet der Präsi-
der Sekretär eine Niederschrift. Diese muß minde- dent Meinungsverschiedenheiten über die Ausle-
stens die Namen der Teilnehmer, die Anträge, das gung der Geschäftsordnung für diese Sitzung.
Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das (2) Im übrigen entscheidet auf Verlangen des
Stimmverhältnis enthc1lten. Auf Antrag eines Lan- Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.
des ist das Abstimmungsergebnis nach Ländern auf-
zuführen.
(2) Die Niederschrift ist vertraulich, soweit nicht
§ 48
der Ausschuß gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 die Vertrau-
lichkeit der Verhandlungen aufgehoben hat. Abweichung von der Geschäftsordnung
(3) Der Wortlaut der von einem Ausschuß gefaß- Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der
ten Beschlüsse und die dazu formulierten Begrün- Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines
dungen können der Offentlichkeit zugänglich ge- einstimmigen Beschlusses.
macht werden, soweit der Ausschuß nichts anderes
beschließt.
§ 45 § 49
Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse Inkrafttreten
Der Sekretär des federführenden Ausschusses Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 1966
stellt die Empfehlungen der Ausschüsse zu jeder in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung
Vorlage zusammen und leitet sie den Vertretungen des Bundesrates vom 31. Juli 1953 (Bundesgesetzbl.
der Länder zu. II S. 527) außer Kraft.
Hcruusqebr!r: D<'r llundr,sminislcr dt'r Jusliz. - Verluq: Bundesunzeiqer Verlaqsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Düs Bnudcsqesctzbla ll crsd1ci nl in drei ] ci lcn. In Teil 1 und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrliqnnq ver kiindcl. 111 T<'.il III w i I d da:, als forlqeltend fcstqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli lD:iß (lhrnclesqcs<!lzbl. I S. 437) nach Sc1chqcbieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqs'bedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.
B~zuqslwdi r_1qunqc11 lii r "foi I l 1111d ll: La u 1 t! n d c r Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.
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