425
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1966 Nr. 30
Tag Inhalt Seite
20. 7. 66 Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugs-
kostenverordnung - AUV - ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 und Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435
Dieser Ausgabe liegt für alle Abonnenten eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen
im ersten Halbjahr 1966 bei.
Verordnung
über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen
(Auslandsumzugskostenverordnung - AUV -)
Vom 20. Juli 1966
Auf Grund des § 18 des Bundesumzugskosten- vergütung, wenn er später liegt. Die oberste Dienst-
gesetzes vom 8. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 253) behörde kann mit Zustimmung des Bundesministers
verordnet die Bundesregierung: des Innern in besonderen Fällen eine Dienststellung
zugrunde legen, die der Beamte erst nach dem Tage
§1 des Dienstantritts am neuen Dienstort erlangt. Bei
Umzügen vom Ausland in das Inland und bei Um-
Allgemeines zügen aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Dienst
(1) Die Umzugskostenvergütung bemißt sich bei (§ 21) sind abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Dienst-
Auslandsumzügen stellung am Tage der Beendigung des Dienstes am
bisherigen Dienstort und die Familienverhältnisse
1. nach der Dienststellung und dem Familienstand an dem Tage maßgebend, für den zuletzt Auslands-
des Beamten und dem Lebensalter seiner Kinder dienstbezüge, Auslci.ndstrennungsentschädigung (mit
am Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort, Ausnahme der Trennungsentschädigung für eine
2. nach der Zahl der Personen, für die die Auslagen vorübergehend bezogene behelfsmäßige Unterkunft)
der Umzugsreise nach § 5 erstattet werden, und oder Auslandsbeschäftigungsvergütung gewährt
worden sind. Während der Umzugsreise geborene
3. unter Berücksichtigung des Hausstandes, wenn
Kinder werden berücksichtigt.
dieser spätestens ein Jahr nach dem Tage des
Dienstantritts am neuen Dienstort eingerichtet (2) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach
worden ist; auf einen vor Ablauf dieser Frist Besoldungsgruppen bemißt, ist maßgebend
gestellten Antrag kann der Hausstand auch dann 1. bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-
berücksichtigt werden, wenn er wegen Wohnungs- dienst die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Lauf-
mangels oder aus anderen von der obersten bahn,
Dienstbehörde als zwingend anerkannten Grün-
2. bei Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und
den erst später eingerichtet worden ist.
ihren Hinterbliebenen die Besoldungsgruppe der
An die Stelle des Tages des Dienstantritts am neuen Planstelle, die für den · letzten Dienstposten des
Dienstort tritt der Tag der Zusage der Umzugskosten- Beamten vorgesehen war.
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(3) Zu erslallende Zahlungen im Sinne des § 17 Leiter von Auslandsvertretungen des .Auswärtigen
Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes sind nur solche Zahlun- Amtes in den Besoldungsgruppen A 15 und höher
gen, die der Bem11 le spätestens ein Jahr nach dem gelten die Sätze in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a. Für
Bezug der neuen Wohnung, in den Fällen des § 17 frühere Leiter und ständige Vertreter der Leiter
ein Jahr nach dem Eintreffen des Ehegatten oder von Auslandsvertretungen gelten, solange sie un-
Verlobten am auslündisdwn Dienstort leistet; bei unterbrochen im Ausland tätig sind, die Sätze, die
laufellden Zahlungen muß die erste Zahlung inner- ihnen als Leitern oder Vertretern zuletzt zugestan-
halb dieser Frisl geleisl.et werden. Auf einen vor den haben. Mit Zustimmung des Bundesministers
Ablaut dieser Frist gestellten Antrag können in des Innern können den Leitern von Auslandsvertre-
besonderen fiillcn a_uch später geleistete Zahlungen tungen des Auswärtigen Amtes die Leiter anderer
berücksichtigt wc-rden. Das gilt entsprechend für die Auslandsvertretungen gleichgestellt werden; ent-
Erhöhung der Enlschiidigung nach § 4 Abs. 3 Satz 2. sprechendes gilt für die ständigen Vertreter der
Leiter dieser Auslandsvertretungen.
(4) Die in dieser Verordnung bezeichneten Be-
träge! werdtm nur dann um einen Kaufkraftausgleich (2) Die Maße in den Spalten 4 und 5 der Tabelle
(§ 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) verändert, des Absatzes 1 werden um je zwei Möbelwagen-
wenn es ausdrücklich bestimmt ist. meter für das dritte und jedes weitere Kind (§ 4
(5) Der Antrag auf die Umzugskostenvergütung Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes) erhöht.
muß die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ent-
(3) Ubernimmt der Bund die Ausstattung der
halten. Jede Anderung, die die Höhe der Umzugs-
neuen \tVohnung teilweise, so sind die Maße in den
kostenvergütung beeinflußt, hat der Umziehende
Spalten 3 und 4 der Tabelle des Absatzes 1 um den
unverzüglich anzuzeigen. Die Pauschvergütung (§ 10),
Teil des Unterschiedes zwischen den Maßen in
der Beitrag zum Beschaffen von Sonderbekleidung
Spalte 3 oder 4 und denen in Spalte 5 zu verringern,
(§ 12), der Ausstattungsbeitrag (§ 13) und der Ein-
der dem Verhältnis des ausgestatteten Wohnungs-
richtungsbeitrag (§ 14) sind dem Beamten unter dem
teils zur ganzen Wohnung entspricht. Angefangene
Vorbehalt zu gewähren, daß er zuviel erhaltene
Möbelwagenmeter sind aufzurunden.
Beträge zurückzuzahlen hat, wenn er den Umzug
anders als zunächst angegeben durchführt. (4) Die Maße nach den Absätzen 1 bis 3 werden
um 10 vom Hundert erhöht, wenn für das Befördern
§2 des Umzugsgutes besondere Möbelbehälter (Lift-
vans) verwendet werden. Angefangene Kubikmeter
Erstattung der Beförderungsauslagen sind aufzurunden.
(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern (5) Die Maße nach den Absätzen 1 bis 4 werden
des Umzugsgutes vom bisherigen zum neuen Dienst- um den notwendigen Laderaum für Personenkraft-
ort oder zu einem in seiner Nähe gelegenen Wohn- wagen erhöht.
ort werden erstattet, soweit der Umfang des Um-
zugsgutes die folgenden Maße nicht überschreitet: (6) § 4 Abs. 3 des Gesetzes gilt mit folgenden
Abweichungen:
bei
1. Zum Umzugsgut gehören nur solche Lebens- und
Zuweisung Genußmittel, die Restbestände der Haushaltsfüh-
einer Wob-
2 und
Besoldun9sgruppe 1 mehr
nung mit rung sind; Zolleingangsabgaben werden hierfür
der Planstelle, die Person vollstän-
Dienslstcllung für den Dienst-
Per-
sonen
diger Ge- nicht erstattet.
posten des Beamtec11 räteaus-
vorgesehen isl statlung 2. Zum Umzugsgut gehört höchstens ein Personen-
Möbelwagenmeter kraftwagen; ein zweiter Wagen kann berücksich-
(1 Möbelwagenmeter = tigt werden, jedoch dürfen dafür Zolleingangs-
5 cbm)
- - - - - - - --- abgaben nicht erstattet werden.
1 2 3 1 4 1 5
3. Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im
1. Leiter von Ausland gehören zum Umzugsgut auch Einrich-
Auslandsver- tungsgegenstände und Personenkraftfahrzeuge,
tretungen des
für die der Beamte innerhalb von drei Monaten
Auswärtigen
Amtes B8
nach dem Bezug der neuen Wohnung den Liefe-
22 33 8
rungsauftrag erteilt hat; Absatz 7 bleibt unbe-
2. nicht in Nr. 1 a)A15,A16, rührt.
bezeichnete B l u. höher 18 27 7
Beamte 4. Tiere gehören nicht zum Umzugsgut; für Blinden-
b) A 11 bis A 14 13 20 5
hunde und Wachhunde können Ausnahmen zuge-
c) A9u.A10 10 15 4
lassen werden.
d) A 1 bis AS 7 11 3
(7) Der Umzug ist so sparsam wie möglich durch-
Für die Leiter von Auslandsvertretungen des Aus- zuführen. Wird das Umzugsgut getrennt versendet,
wärtigen Amtes, für deren Dienstposten eine Plan- ohne daß die oberste Dienstbehörde die Gründe
stelle der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 vorge- dafür als zwingend anerkennt, oder wird es nach
sehen ist, und für die in den Besoldungsgruppen einem anderen Ort als dem neuen Dienstort oder
A 13 und A 14 befindlichen ständigen Vertreter der einem in seiner Nähe gelegenen Ort befördert, so
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1966 427
werden höchstens die Beförderungsauslagen erstat- den. Soweit die Entschädigung zusammen mit dem
tet, die bei geschlossenem Versenden vom bisherigen Verkaufserlös nachweislich nicht ausreicht, um die
zum neuen Dienstort entstanden wären. Auslagen für Ersatzgegenstände gleicher Art und
(8) Die Richtlinien für das Vergeben und Abrech- Größe zu decken, kann sie bis auf 75 vom Hundert
der ersparten Beförderungsauslagen erhöht werden.
nen von Auslandsumzügen erläßt das Auswärtige
Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des (4) Die Richtlinien für das Ermitteln der ersparten
Innern. Beförderungsauslagen erläßt das Auswärtige Amt
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
§3 Innern.
Erstattung der Lagerkosten
§5
(l) Die notwendigen Auslagen für das Lagern des
Umzugsgutes zwischen dem Tage der Räumung der Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise
bisherigen Wohnung und dem Tage des Bezuges der (1) Die Auslagen für die Umzugsreise vom bis-
neuen Wohnung werden erstattet, soweit der Um- herigen zum neuen Dienstort werden unter Berück-
ziehende ihre Entstehung nicht zu vertreten hat. sichtigung der notwendigen Reisedauer wie folgt
Daneben werden die notwendigen Auslagen für die erstattet:
Lagerversicherung erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn der Umziehende vorübergehend 1. Der Beamte erhält Reisekostenvergütung nach
keine angemessene Leerraumwohnung am neuen § 5 Abs. 1 des Gesetzes mit der Maßgabe, daß an
Dienstort beziehen kann. die Stelle der Tage des Einladens und des Aus-
ladens des Umzugsgutes die Tage der Abreise
(2) Für einen Zeitraum, für den der Umziehende vom bisherigen und der Ankunft am neuen
keine Wohnungsmiete zu zahlen braucht oder Aus- Dienstort treten.
landstrennungsentschädigung oder eine entspre-
2. Für die zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehö-
chende Auslandsbeschäftigungsvergütung erhält,
renden Personen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des
werden Lagerkosten nach Absatz 1 nicht erstattet.
Gesetzes) werden die Fahrkosten und die Neben-
kosten in dem Umfange erstattet, in dem sie bei
Dienstreisen des Beamten zu erstatten wären, für
§4
Hausangestellte jedoch höchstens wie bei einer
Erstattung der Auslagen für das Unterstellen von Dienstreise eines Beamten der Besoldungsgruppe
Umzugsgut und Entschädigung für ersparte A 6. Reist eine Hausangestellte mit Kindern des
Beförderungsauslagen Umziehenden auf demselben Schiff, so können für
(1) Ubernimmt der Bund ganz oder teilweise die sie - bei mehr als drei Kindern für zwei Haus-
Ausstattung der neuen Wohnung, so werden dem angestellte - die Kosten der billigsten Passage
Beamten die notwendigen Auslagen für das Ver- in der für den Beamten zugelassenen Klasse er-
packen, Versichern und Unterstellen des nicht mit- stattet werden. In den Grenzen der insgesamt
genommenen Umzugsgutes erstattet. Daneben wer- erstattbaren Reisekosten können für Hausange-
den die notwendigen Auslagen für das Befördern stellte auch die Kosten einer höheren Wagen-,
zum Unterstellort, höchstens jedoch bis zum Sitz Schiffs- oder Flugklasse erstattet werden. In die-
der obersten Dienstbehörde oder bis zu einem ande- sem Rahmen können für die zur häuslichen Ge-
ren Ort im Inland mit unentgeltlicher Unterstell- meinschaft des Umziehenden gehörenden Perso-
möglichkeit erstattet. Wird das Umzugsgut bei einem nen auch die Fahrkosten für einen Umweg er-
späteren Umzug, für den Umzugskostenvergütung stattet werdE;n, der für den Beamten dienstlich
zugesagt worden ist, in eine nicht oder nur teilweise angeordnet war.
ausgestattete Wohnung wieder herangezogen, so 3. Für den Ehegatten werden der volle Satz, für
werden die dadurch entstandenen notwendigen Be- Kinder unter sechs Jahren 50 vom Hundert und
förderungsauslagen erstattet. Die in § 2 genannten für die anderen in Nummer 2 bezeichneten Per-
Höchstmaße gelten für die Gesamtheit des unter- sonen 75 vom Hundert des dem Beamten bei
gestellten und des übrigen Umzugsgutes. Dienstreisen zustehenden Tage-, Ubernachtungs-
und Schiffstagegeldes gewährt. Für alleinreisende
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Umzugsgut Hausangestellte werden 75 vom Hundert des
untergestellt wird, weil die Mitnahme an den neuen einem Beamten der Besoldungsgruppe A 6 zu-
Dienstort aus klimatischen oder anderen besonderen stehenden Tage-, Ubernachtungs- und Schiffstage-
Gründen nicht zumutbar ist oder weil während der geldes gewährt. Reisen in Nummer 2 bezeichnete
Dauer der Verwendung an diesem Ort keine Mög- Personen mit dem Beamten zusammen, so kann
lichkeit besteht, eine angemessene Leerraumwoh- die Reisedauer berücksichtigt werden, für die die-
nung zu mieten.
ser Reisekostenvergütung nach Nummer 1 erhält.
(3) Hat der Beamte in anderen als den in den Sind die nachgewiesenen notwendigen Auslagen
Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fällen in seiner bis- für Verpflegung und Unterkunft unter Berück-
herigen Wohnung benutzte Gegenstände verkauft sichtigung der häuslichen Ersparnis höher als der
und auf die Mitnahme von Ersatzgegenständen ver- Gesamtbetrag des Tage- und Ubernachtungs-
zichtet, so kann ihm eine Entschädigung in Höhe geldes nach den Sätzen 1 bis 3, so bewilligt die
von 50 vom Hundert der ersparten Beförderungs- oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermäch-
auslagen ohne die Auslagen für Möbelbehälter tigte unmittelbar nachgeordnete Behörde einen
(Liftvans), Verpacken und Versichern gewährt wer- Zuschuß in Höhe des Mehrbetrages.
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
4. Die not wendigen Auslagen für das Befördern des muß. Mietentschädigung darf nicht für eine Zeit
ReisegepLicks ctuf dem Land- und Seeweg werden gewährt werden, für die der Beamte Auslands-
erstattet, höchstens jedoch die Auslagen für trennungsentschädigung oder eine entsprechende
je 100 kg Reisegepäck für den Beamten und sei- Auslandsbeschäftigungsvergütung erhält. Aufwen-
nen Ehegatten und dungen, durch die Mietentschädigung eingespart
je 50 kg Reisegepäck für die anderen in Num- wird, und notwendige Auslagen für das Weiterver-
mer 2 bezeichneten Personen.
mieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer
werden erstattet. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für
Bei Luftreisen werden Auslagen für unbegleitetes die Miete einer Garage und für die Miete oder die
Lultgepäck im Rahmen von 50 vom Hundert der Pacht eines Gartens.
Gewichtsgrenzen des Satzes 1 erstattet.
(2) Miete für die endgültige Wohnung am neuen
(2) Reisekosten werden Wohnort, die nach Lage des Wohnungsmarktes für
1. den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Beam- eine Zeit gezahlt werden muß, während der der Be-
ten für höchstens drei Hausangestellte, amte die Wohnung noch nicht benutzen kann, wird
2. den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeich- längstens für drei Monate erstattet, wenn für die-
neten Beamten, die Leiter einer Auslandsvertre- selbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung oder
tung mit Ausnahme einer konsularischen Vertre- für eine vorübergehend bezogene Wohnung am
tung sind, für höchstens zwei Hausangestellte, neuen Dienstort gezahlt werden muß.
3. den übrigen Beamten für eine Hausangestellte (3) Für eine Wohnung, eine Garage oder einen
erstattet. Die oberste Dienstbehörde kann auch den Garten, die ganz - im Inland auch teilweise -
übrigen Beamten die Reisekosten für zwei Haus- anderweit vermietet, verpachtet oder sonst benutzt
angestellte erstatten, wenn dafür besondere Gründe werden, wird keine Mietentschädigung nach den
vorliegen und der Beamte innerhalb von drei Mo- Absätzen 1 und 2 gewährt. Benutzt der Beamte die
Wohnung im Ausland nur teilweise, so kann die
naten nach dem Eintreffen am neuen Dienstort einen
entsprechenden Antrag gestellt hat. In den Grenzen Miete erstattet werden, die auf den nicht.benutzten
der Sätze 1 und 2 können auch Reisekosten für neu- Wohnungsteil entfällt. Miete für die bisherige Woh-
nung im Ausland kann auch ohne Anmietung einer
eingestellte Hausangestellte erstattet werden, wenn
sie innerhalb eines Jahres nach dem Bezug der neuen Wohnung für die Zeit erstattet werden, für
die der Beamte keine Auslandsdienstbezüge, Aus-
neuen Wohnung eingetroffen sind; § 1 Abs. 3 Satz 2
landsbeschäftigungsvergütung oder Auslandstren-
gilt entsprechend. Scheidet eine Hausangestellte, für
nungsentschädigung mit Ausnahme der Tren-
die Reisekosten erstattet worden sind, aus dem
nungsentschädigung für eine vorübergehend bezo-
Arbeitsverhältnis aus, so kann die oberste Dienst-
gene behelfsmäßige Unterkunft erhält. Die oberste
behörde im Rahmen der nach den Sätzen 1 und 2
Dienstbehörde kann den im Ausland aus dem Dienst
insgesamt zugelassenen Zahl von Hausangestellten
ausgeschiedenen Beamten Mietentschädigung nach
auch nach Ablauf der Frist in § 1 Abs. 3 entstandene
Absatz 1 auch dann gewähren, wenn sie die Woh-
Reisekosten für eine Ersatzkraft erstatten. Für Haus-
nung noch benutzen und keine neue Wohnung ge-
angestellte, die im Aus.land aus triftigen Gründen
mietet haben. Auf die Mietentschädigung nach den
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, können
Sätzen 3 und 4 sind 17 vorn Hundert des Grund-
Fahrkosten, auch wenn sie nach Ablauf der Frist in
gehalts und des Ortszuschlags der Ortsklasse S an-
§ 1 Abs. 3 entstanden sind, erstattet werden, soweit
zurechnen, auf die Mietentschädigung nach Satz 3
die Hausangestellten gegen den Beamten einen
jedoch nur für die Zeit, für die die Kosten der
Rechtsanspruch darauf haben und die Fahrkosten
nicht höher sind als für die Fahrt vom Dienstort Unterkunft anderweit vergütet werden.
zum Sitz der obersten Dienstbehörde. (4) Die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigen-
tumswohnung steht der Mietwohnung gleich; an die
(3) Verbindet ein Beamter seine Umzugsreise mit Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der
einem Urlaub, so werden ihm die Auslagen für die Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Ga-
Reise zum neuen Dienstort bis zu der Höhe erstattet, rage und den eigenen Garten. Für die neue Wohnung
in der sie entstanden wären, wenn er unmittelbar im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung
vom bisherigen zum neuen Dienstort gereist wäre. wird Mietentschädigung nicht gewährt.
Entsprechendes gilt für die in Absatz 1 Nr. 2 be-
:eichneten Personen. § 10 Abs. 3 der Verordnung (5) Die oberste Dienstbehörde kann die Fristen
uber den Erholungs- und Heimaturlaub der im Aus- in den Absätzen 1 und 2 bei einer Mietentschädi-
land tätigen Bundesbeamten in der jeweiligen Fas- gung für eine Wohnung im Ausland um höchstens
sung bleibt unberührt. ein Jahr verlängern, wenn dies wegen der beson-
deren örtlichen Verhältnisse erforderlich ist.
§6
§7
Mietentschädigung
Erstattung der Wohnungsvermittlungs- und
(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu -vertragsabschlußgebühren
dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühe-
stens gelöst werden kann, längstens jedoch für Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im
sechs Monate, für eine Wohnung im Ausland läng- Ausland werden die notwendigen Wohnungsver-
stens für neun Monate, erstattet, wenn für dieselbe mittlungs- und -vertragsabschlußgebühren zur Er-
Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden langung einer angemessenen Wohnung erstattet.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1966 429
§8 lagen der Umzugsreise nur deshalb nicht erstattet
werden, weil sie an der Umzugsreise nicht teil-
Beitrag zum Beschaffen von Warmwassergeräten
nehmen.
Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im
Ausland werden die notwendigen Auslagen für das (3) Bei einem Umzug am Dienstort oder in seiner
Beschaffen und den Einbau eines Warmwasser- Umgebung beträgt die Pauschvergütung 60 vom
gerätes für ein Bad zu drei Vierteln erstattet, wenn Hundert der Sätze nach den Absätzen 1 und 2.
das Bad der neuen Wohnung nicht mit einer Warm- (4) Bei einem Umzug vom Ausland in das Inland
wasserversorgung ausgestattet ist und der Vermie- beträgt die Pauschvergütung 80 vom Hundert der
ter die Einrichtung auf seine Kosten ablehnt. Ein Sätze nach den Absätzen 1 und 2.
Warmwassergerät für ein zweites Bad kann berück-
sichtigt werden, wenn es wegen der besonderen (5) Ein Beamter, der am neuen Wohnort keinen
Verhältnisse am neuen Dienstort erforderlich ist. Hausstand (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes) einrichtet oder
eine mit den notwendigen Möbeln und sonstigen
§9 Haushaltsgegenständen ausgestattete Dienstwoh-
nung bezieht, erhält eine Pauschvergütung in Höhe
Beitrag zum Beschaffen von Klimageräten von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach den
(1) Müssen für die neue Wohnung Klimageräte Absätzen 1 bis 4. Ist nur ein Teil der Räume, die
beschafft werden, so werden die angemessenen Aus- keine Empfangsräume sind, ausgestattet, so wird die
lagen für die notwendige Zahl von Klimageräten zu Pauschvergütung nach Satz 1 verhältnismäßig er-
drei Vierteln, die notwendigen Auslagen für ihren höht.
Einbau und die bauliche Herrichtung der zu klima- (6) Ein Beamter, der innerhalb von fünf Jahren
tisierenden Räume in voller Höhe erstattet. Beim zweimal mit dem größeren Teil der Wohnungsein-
nächsten Umzug hat der Beamte die Klimageräte der richtung unter Zusage der Umzugskostenvergütung
Behörde zur Verfügung zu stellen. Ihm werden dann umgezogen ist, erhält beim zweiten Umzug einen
weitere 15 vom Hundert der Auslagen für die An- Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert der Pausch-
schaffung der Klimageräte erstattet. vergütung nach den Absätzen 1 bis 4. Ein voraus-
(2) Das Auswärtige Amt bestimmt im Einverneh- gegangener Umzug in eine vorläufige Wohnung
men mit dem Bundesminister des Innern, an welchen (§ 16) oder aus Sicherheitsgründen (§ 20) bleibt un-
Orten und in welchem Umfange Beiträge zum Be- berücksichtigt.
schaffen von Klimageräten gewährt werden.
(7) Für denselben Umzug wird die Pauschvergü-
tung nur einmal gewährt; sind die Pauschvergütun-
§ 10
gen unterschiedlich hoch, so wird die höhere Pausch-
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen vergütung gewährt.
(1) Der Beamte, der am neuen Wohnort einen (8) Ein Beamter, der eine Gemeinschaftsunter-
Hausstand (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes) einrichtet, er- kunft bezieht, erhält keine Pauschvergütung.
hält eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsaus-
lagen in folgender Höhe:
§ 11
Besoldungsgruppe für den Erstattung der nachgewiesenen sonstigen
der Planslelle, die
Dienstslellung für den Dienst- Beamten Ehegatten Umzugsauslagen
1
posten des Bcamtcn1-----'------
vorr1esehcn ist Beträge in DM (1) Die nachgewiesenen sonstigen Umzugsaus-
2 4 lagen werden auf Antrag erstattet. Für die Erstat-
tung gilt die Verordnung über die Erstattung der
1. Leiter von Aus- nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen vom
landsvertretun- 3. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 438) in ihrer jewei-
gen des Auswär- ligen Fassung mit den folgenden Abweichungen:
tigen Amtes B8 900 600
1. Sieht die Verordnung Höchstsätze vor, so werden
2. nicht in Nr. 1 be- a)A15,A16, diese, soweit der Beamte Beträge in fremder
zeichnete Beamte B 1 u. höher 850 550 Währung zu zahlen hat, um den Kaufkraftaus-
b) All bisA14 700 450 gleich (§ 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes)
c) A9 u. A 10 550 350 verändert, der im Zeitpunkt der Zahlung für den
d) A 1 bis AS 400 300 neuen Dienstort gilt.
2. § 2 Nr. 12 gilt nur für Umzüge vom Ausland in
§ 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
das Inland.
(2) Die Sätze nach Absatz 1 erhöhen sich für jedes 3. § 2 Nr. 14 gilt, soweit er die ortsüblichen Ver-
Kind (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes) um 150 mittlungsgebühren und die amtlichen Gebühren
Deutsche Mark und für jede weitere in § 4 Abs. 3 zum Zwecke der Wohnungsbeschaffung betrifft,
Satz 3 des Gesetzes bezeichnete Person um 75 Deut- nur für Umzüge vom Ausland in das Inland.
sche Mark. Bei Umzügen vom Ausland in das In-
land werden auch die zur häuslichen Gemeinschaft (2) Als sonstige Umzugsauslagen werden, soweit
des Beamten gehörenden Kinder (§ 4 Abs. 3 Satz 2 sie notwendig und nachgewiesen sind, auf Antrag
und 3 des Gesetzes) berücksichtigt, für die die Aus- außerdem erstattet:
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
1. a) Mehrauslc1gcn für Unterkunft, wenn für sie Wird Sonderbekleidung von Amts wegen unentgelt-
kein Midzuschuß nach § 28 des Bundesbesol- lich bereitgestellt, so ist der Beitrag angemessen zu
dungsgesetzes gewährt wird, kürzen.
b) MchrnuslarJcn für Verpflegung der in § 5 (2) Bei einer neuen Verwendung an einem sol-
Abs. l Nr. 1 und 2 lw:wichneten Personen chen Auslandsdienstort wird ein neuer Beitrag ge-
vom Tage des Einladens des Umzugsgutes bis währt, wenn
zum Tage des Bezugs der Wohnung mit Aus- 1. der Beamte während der letzten drei Jahre vor
nahme der Zeit, für die A uslügen der Umzugs- der neuen Verwendung nicht an einem solchen
reise (§ 5) Prslallct werden oder Auslandstren- Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslands-
nungsentschädigung oder eine entsprechende beschäftigungsvergütung erhalten hat,
Auslandsbeschi:ifl.igungsvcrgül.ung gezahlt wird,
2. am neuen Dienstort entgegengesetzte Klima-
2. Auslagen für Fahrten am neuen Dienstort zum verhältnisse herrschen oder
Suchen odm Besichtigen einer Wohnung, 3. der Beamte beim vorausgegangenen Umzug einen
3. Auslagen für andere Lampenfassungen bis zur nach § 17 Abs. 8 des Gesetzes oder nach § 19
Höhe eines Drittels der Anschaffungskosten für ermäßigten Beitrag erhalten hat und beim neuen
neue Belcuchlungskörper in gleicher Ausstattung, Umzug keine Gründe für eine Ermäßigung vor-
wenn die Änderung erforderlich ist, um die orts- liegen.
üblichen Glühbirnen verwenden zu können; in Bei der Berechnung der Dreijahresfrist bleiben vor-
diesen Grenzen können auch Auslagen für neue übergehende Tätigkeiten an einem Ort mit einem
Beleuchtungskörper erstattet werden, wenn von vom mitteleuropäischen erheblich abweichenden
einer Änderung der alten abgesehen wird, Klima von nicht mehr als insgesamt fünf Monaten
4. Auslagen für neue Glühbirnen beim Wechsel der außer Betracht. Der neue Beitrag wird in den Fällen
Fassungen, des Satzes 1 Nr. 1 und 2 in Höhe der Sätze des Ab-
satzes 1, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 in Höhe
5. Auslagen für Transformatoren beim Wechsel der des Betrages gewährt, um den der Beitrag beim vor-
Stromspannung bis zur Höhe der Kosten für eine ausgegangenen Umzug ermäßigt worden ist.
Änderung der elektrischen Geräte,
{3) Das Auswärtige Amt bestimmt im Einver-
6. Auslagen für einen Stromspannungsregler, wenn
neh:rnen mit dem Bundesminister des Innern die Aus-
am neuen ausländischen Dienstort wegen stän- landsdienstorte, für die ein Beitrag zum Beschaffen
diger erheblicher Schwankungen im Stromnetz von Sonderbekleidung gewährt wird.
ein Spannungsausgleich notwendig ist, um die
elektrischen Geräte vor Schäden zu schützen, (4) § 10 Abs. 7 gilt entsprechend.
7. Auslagen für einen am neuen Dienstort vorge- § 13
schriebenen Führerschein für die in § 5 Abs. 1
Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen, wenn sie Ausstattungsbeitrag
einen am bisherigen Dienstort gültigen Führer- (1) Bei der ersten Verwendung im Ausland wird
schein haben, ein Ausstattungsbeitrag in folgender Höhe gewährt:
8. Auslagen für notwendiges Reisegepäck, das über für Kinder
die Grenzen in § 5 Abs. 1 Nr. 4 hinausgeht. Besoldungsgruppe
für den für den bis zur nach
der Planstelle, die 1
für den Dienst- Beamten Ehegatten
(3) Die Pauschvergütung (§ 10), mit Ausnahme posten des Beamten Vollendung des
vorgesehen ist 12. Lebensjahres
des Zuschlages nach § 10 Abs. 6, wird auf die nach
den Absätzen 1 und 2 zu erstattenden Beträge ange- Beträge in DM
rechnet. 1 2 1 3 1 4 1 5
A 1 bis A8 900 900 100 150
§ 12 A9 u. AlO 1 350 1 350 140 210
Beitrag zum Beschaffen von Sonderbekleidung A 11 bis A 16,
B 1 bis B 11 2 000 2 000 200 300
(1) Bei der ersten Verwendung an einem Aus-
landsdienstort mit einem vom mitteleuropäischen {2) Bei einer neuen Verwendung im Ausland wird
erheblich abweichenden Klima wird ein Beitrag zum ein neuer Ausstattungsbeitrag gewährt, wenn der
Beschaffen von Sonderbekleidung in folgender Höhe Beamte
gewährt: 1. während der letzten drei Jahre vor der neuen
Verwendung keine Auslandsdienstbezüge, Aus-
für Kinder
Besoldungsgruppe
landsbeschäftigungsvergütung oder ihnen ent-
der Planstelle, die für den für den bis zur
1
nach sprechende Bezüge einer zwischen- oder über-
für den Dienst- Beamten Ehegatten
posten des Beamten Vollendung des staatlichen Organisation erhalten hat oder
vorgesehen ist 12. Lebensjahres
2. beim vorausgegangenen Umzug einen nach § 17
Beträge jn DM
--~----~··- Abs. 8 des Gesetzes oder nach § 19 ermäßigten
1 2 3 4 5
1 1 1 Beitrag erhalten hat und beim neuen Umzug
A 1 bis A8 550 550 keine Gründe für eine Ermäßigung vorliegen.
170 250
A9 bis A 16, Bei der Berechnung der Dreijahresfrist bleiben Zei-
B 1 bis B 11 700 700 ten des Bezuges von Leistungen im Sinne des Sat-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1966 431
zes 1 Nr. 1 von nicht mehr als insgesamt fünf Mo- wenn ihnen aus Anlaß der Ernennung die Umzugs-
naten außer Betracht. Der neue Beitrag wird in den kostenvergütung zugesagt worden ist.
Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in Höhe der Sätze des (5) § 10 Abs. 7 gilt entsprechend.
Absatzes 1, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in Höhe
des Betrages gewährt, um den der Beitrag beim
§ 15
vorausgegangenen Umzug ermäßigt worden ist.
(3) § 10 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. Erstattung der Auslagen für Umzüge
aus zwingenden persönlichen Gründen
§ 14 Bei einem Umzug aus Anlaß einer Versetzung aus
Einrichtungsbeitrag zwingenden persönlichen Gründen an einen anderen
Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort kön-
(1) Bei der ersten Ernennung zum Leiter einer nen die Beförderungsauslagen (§ 2) und die Reise-
Auslandsvertretung erhält der Beamte, wenn er am kosten (§ 5), bei Umzügen vom Inland in das Aus-
neuen Dienstort eine ausgestattete Dienstwohnung land und im Ausland auch die Wohnungsvermitt-
erhält oder eine möblierte Wohnung mietet, einen lungs- und -vertragsabschlußgebühren (§ 7). erstattet
Einrichtungsbeitrag in folgender Höhe: werden. Das gleiche gilt für einen anderen Umzug
aus zwingenden persönlichen Gründen mit der Maß-
für den
gabe, daß höchstens die Auslagen erstattet werden,
Dienststellung Beamten I Ehegatten die bei einem Umzug über eine Entfernung von
Beträge in DM 25 Kilometern entstanden wären.
2 3
§ 16
1. Leiter diplomatisdier Auslands-
vertretungen der Besoldungs- Erstattung der Auslagen
gruppe B 8 5800 3 000 für Umzüge in eine vorläufige Wohnung
2. Leiter diplomatisdier Auslands- Ein Beamter mit Hausstand (§ 7 Abs. 3 des Ge-
vertretungen der Besoldungs- setzes), dem Umzugskostenvergütung für einen Um-
gruppe B 5 3 300 1 700
zug nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 3, Abs. 3 Nr. 1 oder 2
3. Leiter diplomatisdier Auslands- des Gesetzes zugesagt ist, erhält für den Umzug in
vertretungen der Besoldungs-
eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung,
gruppe A 16,
Leiter konsularisdier Auslands- wenn die zuständige Behörde die neue Wohnung
vertretungen der Besoldungs- vorher schriftlich als vorläufige Wohnung aner-
gruppe B 5 2 200 1 200 kannt hat. Für diesen Umzug wird kein Zuschlag
4. Leiter diplomatisdier Auslands- nach § 10 Abs. 6 gewährt.
vertretungen der Besoldungs-
gruppe A 15 · 1 800 1 000 § 17
5. Leiter diplomatisdier Auslands-
Erstattung von Umzugsauslagen
vertretungen der Besoldungs-
gruppe A 14, bei späterer Eheschließung
Leiter konsularisdier Auslands- Heiratet ein Beamter mit Dienstbezügen, nachdem
vertretungen der Besoldungs- er den Dienst am neuen ausländischen Dienstort
gruppe A16 1 450 750
angetreten hat und ihm die Umzugskostenvergütung
6. Leiter konsularisdier Auslands- zugesagt worden ist, so können ihm die 100 Deutsche
vertretungen der Besoldungs- Mark übersteigenden notwendigen Fahrkosten sei-
gruppe A 15 1 050 550
nes Verlobten oder Ehegatten für den billigsten
7. Leiter konsularisdier Auslands- Reiseweg von dessen Wohnort zum Dienstort, höch-
vertretungen der Besoldungs-
gruppen A 13 und A 14 650 350
stens jedoch für eine Reise vom letzten inländischen
an den ausländischen Dienstort, erstattet werden.
(2) Bezieht der Beamte eine Leerraumwohnung, so Die notwendigen Auslagen für das Befördern des
erhöhen sich die Beträge in Absatz 1 um das Drei- Heiratsgutes an den ausländischen Dienstort kön-
fache. Der Erhöhungsbetrag entfällt je zur Hälfte nen bis zur Höhe der Auslagen erstattet werden,
auf die Empfangsräume und die Privaträume. Ist die die entstanden wären, wenn das Heiratsgut vom
Wohnung nur teilweise ausgestattet, so ist der letzten inländischen an den ausländischen Dienstort
Erhöhungsbetrag entsprechend niedriger. befördert worden wäre und zusammen mit dem Um-
zugsgut des Beamten die in § 2 bestimmten Grenzen
(3) Bei jeder weiteren Ernennung zum Leiter nicht überschritten hätte.
einer Auslandsvertretung erhält der Beamte einen
neuen Einrichtungsbeitrag unter Anrechnung früher
§ 18
gezahlter Einrichtungsbeiträge oder Einrichtungs-
gelder, auch solcher, die der Ehegatte erhalten hat. Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung
Dem Beamten sind jedoch mindestens 20 vom Hun- und Erstattung der
dert des neuen Einrichtungsbeitrages zu belassen. Auslagen für Umzugsvorbereitungen
(4) Beamten, die während einer Auslandsverwen- (1) Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann
dung zum Leiter einer Auslandsvertretung ernannt ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn mit
werden, wird der Einrichtungsbeitrag nur gewährt, einer baldigen weiteren Versetzung an einen an-
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
deren Dienstort zu rechnen ist oder der Umzug aus 1. Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise nach
anderen besonderen Gründen nicht durchgeführt § 5 mit der Maßgabe, daß die Gewichtsgrenzen in
werden soll. In diesem Fall gilt folgendes: § 5 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 bei einer Beförderung auf
1. Der Beamte hat, wenn ihm nicht innerhalb von dem Land- und Seewege verdoppelt werden,
sechs Monaten eine Umzugskostenvergütung für 2. Erstattung der notwendigen Auslagen für das
einen Umzug nach einem anderen Ort zugesagt Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland,
wird, die Pauschvergütung (§ 10) und die Beiträge wenn diese nicht bewohnt wird, oder der not-
nach den §§ 12 bis 14 zurückzuzahlen, soweit er wendigen Auslagen für das Unterstel-len des Um-
sie bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der Zu- zugsgutes,
sage nicht bestimmungsgemäß verbraucht hat; die 3. Erstattung der notwendigen Auslagen für das
aus der Pauschvergütung und den Beiträgen be- Befördern eines Personenkraftfahrzeuges,
schafften Gegenstände hat er der Behörde zur 4. bei einem Auslandsaufenthalt
Verfügung zu stellen.
a) bis zu acht Monaten 10 vom Hundert,
2. Der Beamte hat alle Möglichkeiten auszunutzen, b) von mehr als acht bis
durch die Auslagen für Umzugsvorbereitungen zu achtzehn Monaten SO vom Hundert und
vermieden werden können, insbesondere hat er c) von mehr als achtzehn
Aufträge an den Spediteur, Passagebuchungen
Monaten 80 vom Hundert
und die Miete einer neuen Wohnung unverzüg-
lich rückgängig zu machen. der Pauschvergütung (§ 10), des Beitrages zum
Beschaffen von Sonderbekleidung (§ 12) und des
3. § 14 Satz 2 des Gesetzes ist anzuwenden. Ausstattungsbeitrages (§ 13) mit der Maßgabe,
4. Andere notwendige Auslagen, die dem Beamten daß der Beitrag zum Beschaffen von Sonderbe-
in Erwartung des Umzuges entstanden sind, kön- kleidung für den Beamten selbst in voller Höhe
nen ihm nach billigem Ermessen erstattet werden. gewährt werden kann; sonstige Umzugsauslagen
Auslagen für Gegenstände dürfen nur erstattet nach § 11 werden nicht erstattet.
werden, wenn der Beamte die Gegenstände der (2) Dauert die Tätigkeit im Ausland länger als
Behörde zur Verfügung stellt. nach Absatz 1 vorgesehen, so kann die für die
längere Zeit zustehende Umzugskostenvergütung
Die Zusage der Umzugskostenvergütung gilt als
gewährt werden. In diesem Fall beginnt die in § 1
widerrufen, wenn vor dem Bezug der neuen W oh-
Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Frist an dem Tage, an dem
nung Umzugskostenvergütung für einen anderen
dem Beamten die Verlängerung seiner Auslands-
Umzug zugesagt worden ist.
tätigkeit bekanntgegeben wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein Beamter
stirbt, bevor er an den neuen Dienstort umgezogen § 20
ist.
Rückführung von Angehörigen und Umzugsgut
(3) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem
aus Sicherheitsgründen
Widerruf der Zusage eine Umzugskostenvergütung
für einen Umzug nach einem anderen Ort zugesagt, Ist an einem ausländischen Dienstort die Sicher-
so sind die Pauschvergütung (§ 10) und die Beiträge heit der Angehörigen der Beamten oder ihres Eigen-
nach den §§ 12 bis 14, die der Beamte auf Grund der tums erheblich gefährdet, so kann die oberste Dienst-
ersten Zusage erhalten hat, auf die ihm nach der behörde Umzugskostenvergütung für die Rückfüh~
neuen Zusage zustehenden Beträge anzurechnen. rung oder den Umzug von Personen, die zur häus-
Die Anrechnung unterbleibt, soweit der Beamte die lichen Gemeinschaft des Beamten gehören (§ 4 Abs. 3
Pauschvergütung und die Beiträge bis zur Bekannt- Satz 2 und 3 des Gesetzes). oder die Rückführung
gabe des Widerrufs der ersten Zusage bestimmungs- von Umzugsgut in das Inland oder nach einem aus-
gemäß verbraucht hat und die daraus angeschafften ländischen Ort zusagen; § 10 findet keine Anwen-
Gegenstände am neuen Dienstort nicht verwendbar dung. Die Zusage darf jedoch nur für die Teile der
sind. Die nicht verwendbaren Gegenstände hat der Umzugskostenvergütung erteilt werden, deren Ge-
Beamte der Behörde zur Verfügung zu stellen. währung den Umständen nach notwendig ist. Das
gilt entsprechend für die Rückkehr zum Dienstort.
(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung
aus Gründen widerrufen, die der Beamte zu vertre-
§ 21
ten hat, so hat er abweichend von den Absätzen 1
bis 3 die schon erhaltene Umzugskostenvergütung Umzüge beim Ausscheiden aus dem Dienst
zurückzuzahlen. (1) Beamten mit Dienstort im Ausland, die in den
Ruhestand treten, ist Umzugskostenvergütung für
§ 19 einen Umzug nach einem frei gewählten Wohnort
Umzugskostenvergütung bei einem Auslands- im Inland zuzusagen. Umzugskostenvergütung wird
aufenthalt von weniger als zwei Jahren nur gewährt, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre
nach Eintritt des Versorgungsfalles durchgeführt
(1) Steht von vornherein fest, daß ein Beamter,
wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist
der nicht dem auswärtigen Dienst angehört, für
beim Vorliegen zwingender Gründe um ein Jahr
weniger als zwei Jahre in das Ausland versetzt oder
verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
abgeordnet wird, so darf ihm für den Hin- und
Rückumzug Umzugskostenvergütung höchstens in (2) Absatz 1 gilt nach dem Tode eines Beamten
dem folgenden Umfang gewährt werden: oder Ruhestandsbeamten, dessen letzter Dienstort
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1966 433
im Ausland liegt, entsprechend für die in § 5 Abs. 1 31. Juli 1966 geltenden Bestimmungen gewährt
Nr. 2 bezeichneten Personen mit Ausnahme der worden ist, mit der Maßgabe, daß der Beamte die
Hausangeslclllcn. Sind solche Personen nicht vor- Klimageräte auch verkaufen kann. In diesem Fall
handen oder ziehen sie nicht in das Inland um, so hat er die Hälfte des Verkaufserlöses an den Bund
können den Erben die notwendigen Auslagen für abzuführen.
das Befördern beweglicher Nachlaßgegenstände und (2) Für die Gewährung des Zuschlages nach § 10
die Umzugsreise der Hausangestellten nach einem Abs. 6 ist ein Umzug im Sinne des § 2 Abs. 2 oder 3
Ort im Inland erslallet werden, wenn die Auslagen Nr. 1 bis 5 des Gesetzes, für den vor dem 1. August
innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist entstan- 1966 eine Umzugsanordnung erteilt oder eine
den sind. Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, ent-
(3) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 2 sprechend zu berücksichtigen.
Satz 1 Umzüge im Ausland durchgeführt werden,
können die notwendigen Beförderungs- und Fahrt- § 23
auslagen erstattet werden, höchstens jedoch die
Auslagen, die durch einen Umzug an den Sitz der Geltung für Richter und Soldaten
obersten Dienstbehörde entstanden wären. Wird Diese Verordnung gilt entsprechend für Richter,
später, jedoch noch innerhalb 'der Frist nach Ab- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
satz 1, ein Umzug in das Inland durchgeführt, so ist
der nach Satz 1 gewährte Betrag auf die nach Ab-
satz 1 oder 2 zustehende Umzugskostenvergütung § 24
anzurechnen.
Berlin-Klausel
(4) Scheiden Beamte aus von ihnen zu vertreten- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
den Gründen im Ausland aus dem Dienst aus und leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ziehen sie spätestens sechs Monate danach in das blatt I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Bundes-
Inland um, so kann ihnen für diesen Umzug eine umzugskostengesetzes auch im Land Berlin.
Vergütung bis zur Höhe der notwendigen Beförde-
rungsauslagen und des einem Beamten der niedrig-
sten Besoldungsgruppe für die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 § 25
und 2 bezeichneten Personen zustehenden Fahr- Inkrafttreten
kostenersatzes gewährt werden, höchstens jedoch
können ihnen die Auslagen erstattet werden, die Diese Verordnung tritt am 1. August 1966 in Kraft.
durch einen Umzug an den Sitz der obersten Dienst- Für Umzüge, für die Umzugskostenvergütung ganz
behörde entstanden wären. oder teilweise vor dem 1. August 1966 zugesagt
worden ist und die am 1. Juli 1964 oder später be-
§ 22 endet worden sind, gelten die Vorschriften des bis-
herigen Rechts mit den Änderungen, die sich aus
Ub ergangsvorschriften dem Bundesumzugskostengesetz ergeben. Der Um-
(1) § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt für Klimageräte, zug gilt als beendet, sobald die Wohnung am neuen
für die ein Beschaffungsbeitrag nach den bis zum Dienstort oder in seiner Nähe bezogen worden ist.
Bonn, den 20. Juli 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Lücke
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 32, ausgegeben am 9. Juli 1966
2. 7. 66 Scchsundvicrzigslc Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaussetzung
für Roh-Diosgenin) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541
1]. 6. 66 ßckannlmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961
zum WMschuuer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dl:m vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luft-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 543
15, 6, 66 Bckannlnwchun~J über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die lntcrnalionalc Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 544
15. 6. 66 Bck,mnl.rncichung über das Jnkrafttreten des deutsch-dänischen Vertrages über die Abgren-
zung des Fcst.lclndsockels der Nordsee in Küstennähe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 545
15. 6. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546
15. 6. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962 547
20. 6. 66 Bckcinnlmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Wasserfohrzcugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . 548
Nr. 33, ausgegeben am 13. Juli 1966
6. 7. 66 Gesetz zu dem Vertrag vom 3. März 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik der Philippinen über die Förderung und den Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . 549
6. 7. 66 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 20. November 1963 zur Revision der am 17. Oktober
1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 560
8. 7. 66 Neununddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent
für gesalzenen Seelachs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569
8. 7. 66 Siebenundvierzigste Verordnung zur .Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Erhöhung
des Zollkontingents für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570
16. 6. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über .Änderungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 571
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
6. 7. 66 Verordnung Nr. 19/66 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 127 13. 7.66 15. 7.66
20. 4. 66 VierZE\hnte Änderungsverordnung zur 3. BAA-
FeststellungsDV 128 14. 7, 66 15. 7.66
Bundl!S!JCsel.zlJl. llI b22-1-BJ\ADV 3
13. 7. 66 Einundzwanzigste Verordnung zur .Änderung des
Abschöpfungslarifs (Teile von Geflügel und
Fleischkonserven) 130 16. 7. 66 1. 7. 66
8. 7. 66 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Einfuhrliste -- Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 130 16. 7.66 16. 7, 66
14. 7. 66 Verordnung PR Nr. 8/66 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 43/52 über Preise für Kali-Dünge-
mittel und der Verordnung PR Nr. 14/57 über die
Preise für stickstoffhaltige Düngemittel 130 16. 7. 66 17. 7. 66
28. 6. 66 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Neueinrichtung der Neufeld-Reede südlich
des Neufelder Sandes 130 16. 7, 66 1. 8. 66
15. 7. 66 Verordnung über die Entgelte der Kanalsteurer
auf dem Nord-Ostsee-Kanal 131 19. 7. 66 20. 7, 66
14. 7. 66 Sechste Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Bestimmung von Stoffen und Zu-
bereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes 131 19. 7.66 20. 7. 66
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1966 435
Hinweis auf U.echtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmitl<:lba re Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dulurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
22. 6. 66 Verordnung Nr. 69/66/EWG der Kommission zur
vorübergehenden Nichtanwendung einiger Be-
stimmungen der Verordnung Nr. 97/65/EWG hin-
sichtlich der Kriterien zur Änderung der Abschöp-
fung bei der Einfuhr von Milchpulver aus dritten
Uindern 111 23. 6. 66 2045
14. 6. 66 Verordnung Nr. 70/66/EWG des Rates über die
Durchführung einer Grunderhebung im Rahmen
eines Erhebungsprogramms zur Untersuchung der
Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 112 24. 6.66 2065
28. 6. 66 Verordnung Nr. 71/66/EWG der Kommission zur
Abänderung des Anhangs der Verordnung
Nr. 161/G4/EWG über den Weltmarktpreis für Ge-
friertlei sch 117 29. 6. 66 2161
28. 6. 66 Verordnung Nr. 72/66/EWG der Kommission be-
treffend die Verlängerung der Verordnung Nr.
40/66/EWG der Kommission vom 6. April 1966
über die Festsetzung der Höchstbeträge der Er-
stuttung für Ausfuhren von gefrorenem Rind-
fleisch, das nicht Gegenstand von Interventions-
maßnahmen war, nach dritten Ländern 117 29.6.66 2162
28. 6. 66 Verordnung Nr. 73/66/EWG des Rates zur Ver-
längerung der Geltungsdauer der Verordnung
Nr. 130/65/EWG des Rates über die Gewährung
einer Erstatlung bei der Erzeugung für die Grob-
und Feingrießsorten aus Mais, die in der Braue-
reiindustrie Verwendung finden 117 29.6.66 2163
28. 6. 66 Verordnung Nr. 74/66/EWG des Rates über be-
sondere Maßnahmen betreffend die Erstattung
bei der Ausfuhr von Malz nach den Mitglied-
staaten 117 29. 6. 66 2163
28. 6. 66 Verordnung Nr. 75/66/EWG des Rates zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 142/64/EWG des Rates
über die Erstattung bei der Erzeugung für Ge-
treide- und Kartoffelstärke 117 29. 6. 66 2165
28. 6. 66 Verordnung Nr. 76/66/EWG des Rates zur Ände-
rung des italienischen Wortlauts des Artikels 8
der Verordnung Nr. 141/64/EWG des Rates über
die Regelung für Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnisse 118 30. 6. 66 2169
28. 6. 66 Verordnung Nr. 77/66/EWG des Rates über die
Festsetzung der innergemeinschaftlichen Ab-
schöpfungsbeträge für geschlachtete Hühner und
Truthühner in dem Fall des Artikels 3 Absatz (2)
der Verordnung Nr. 22 des Rates 118 30. 6. 66 2170
29. 6. 66 Verordnung Nr. 78/66/EWG der Kommission zur
Festsetzung der innergemeinschaftlichen Ab-
schöpfungsbeträge für Eier in der Schale von
Hausgeilügel, lebendes Hausgeflügel mit einem
Gewicht von höchstens 185 Gramm und geschlach-
tetes Hausgeflügel für die ab 1. Juli 1966 getätig-
ten Einfuhren 118 30. 6. 66 2172
29. 6. 66 Verordnung Nr. 79/66/EWG der Kommission über
die Pestselzung der Abschöpfungsbeträge und
Einschleusungspreise für lebendes Hausgeflügel
mit einem Gewicht über 185 Gramm und Teile
von geschlachtetem Hausgeflügel 118 30. 6. 66 2176
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
29. 6. 66 Verordnung Nr. 80/66/EWG der Kommission zur
Anpassung und Festsetzung der Einschleusungs-
preise und zur Festsetzung der Abschöpfungs-
beträge gegenüber dritten Ländern im Bereich der
Eier- und Geflügelwirtschaft für das 3. Vierteljahr
1966 118 30.6.66 2182
29. 6. 66 Verordnung Nr. 81/66/EWG der Kommission über
besondere Maßnahmen betreffend die Erstattung
bei der Ausfuhr von Malz nach dritten Ländern 118 30.6.66 2186
28. 6. 66 Verordnung Nr. 82/66/EWG des Rates über die
Festsetzung der innergemeinschaftlichen Ab-
schöpfungsbeträge für Schweine, Schweinefleisch
und Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse 119 30.6.66 2189
28. 6. 66 Verordnung Nr. 83/66/EWG des Rates über die
Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber
dritten Ländern für Schweine, Schweinefleisch und
Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse für Ein-
fuhren im dritten Vierteljahr 1966 119 30.6.66 2210
28. 6. 66 Verordnung Nr. 84/66/EWG des Rates zur Ände-
rung der Nomenklatur einiger in den Anlagen
II A und B der Verordnung Nr. 85/63/EWG des
Rates aufgeführten Schweinefleischerzeugnisse 119 30,6.66 2216
29. 6. 66 Verordnung Nr. 85/66/EWG der Kommission zur
Anpassung und Festsetzung der Einschleusungs-
preise für Schweine und Schweinefleischerzeug-
nisse für Einfuhren im 3. Vierteljahr 1966 119 30.6.66 2221
29. 6. 66 Verordnung Nr. 86/66/EWG der Kommission zur
Änderung der Nomenklatur einiger im Anhang H
der Verordnung Nr. 96/63/EWG aufgeführten
Schweinefleischerzeugnisse 119 30.6.66 2223
1. 7. 66 Verordnung Nr. 87/66/EWG der Kommission über
die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für Eier
in der Schale aus Finnland 120 2. 7.66 2229
1. 7. 66 Verordnung Nr. 88/66/EWG der Kommission zur
Änderung des Zusatzbetrags für Eier in der Schale
von Hausgeflügel 120 2. 7,66 2230
1. 7. 66 Verordnung Nr. 89/66/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Referenzpreise für im Freien an-
gebaute Tafeltrauben 120 2. 7.66 2231
1. 7. 66 Verordnung Nr. 90/66/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Referenzpreise für Zitronen 120 2. 7.66 2232
29. 6. 66 Verordnung Nr. 91/66/EWG der Kommission über
die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck
der Feststellung der Einkommen in den landwirt-
schaftlichen Betrieben 121 4. 7.66 2249
8. 7. 66 Verordnung Nr. 92/66/EWG der Kommission über
die Festsetzung von Pauschalkoeffizienten für
Teilstücke geschlachteter Schweine sowie für
Schweinefleisch enthaltende Zubereitungen und
Konserven zur Berechnung der Erstattungen bei
der in der Zeit vom 1. Juli 1964 bis zum 30. Juni
1965 getätigten Ausfuhr nach Drittländern 126 12. 7.66 2339
12. 7. 66 Verordnung Nr. 93/66/EWG der Kommission über
die Abänderung der Verordnung Nr. 63/64/EWG,
soweit sie die Berechnung des Einfuhrpreises für
Rinder betrifft 127 13. 7.66 2353
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 195B (ßundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingun~Jen für Teil I und IT: L ci tif e n der Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierte,ljährlicb für Teil I und Teil II je DM 7,50.
Ein z e Ist ü c k e je anqefonqene 16 Seitcm DM 0,40 qegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nuch Bezuhlung utlf Crund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.