Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1966 65
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. November 1965 - 1 BvL 21/63 - , ergangen
auf Vorlage des Amtsgerichts Lüdinghausen, wird
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
1. § 1758 a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit es
sich um die Ubertragung des Ehenamens einer
Frau handelt, die vor dem 1. April 1953 gehei··
ratet hat.
2. In § 1758 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buches ist die Einschränkung „ wenn das Kind
noch nicht achtzehn Jahre alt ist und" nichtig,
soweit es sich um die Ubertragung des Ehe-
namens einer Frau handelt, die vor dem
1. April 1953 geheiratet hat.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Dezember 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J aeger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Dezember 1965 - 1 BvL 31, 32/62 - ,
ergangen auf Vorlagen des Bundesfinanzhofs, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
In § 6 des württemberg-badischen Gesetzes
Nr. 587 über die Verwaltung von Kirchensteuern
im Landesbezirk Württemberg vom 1. April 1952
(Regierungsblatt der Regierung Württemberg-
Baden S. 33) in der Fassung des baden-württem-
bergischen Gesetzes zur Änderung des Kirchen-
steuerrechts vom 30. Januar 1956 (Gesetzblatt für
Baden-Württemberg S. 5) ist in Absatz 2 der
Satzteil „oder ihr Ehegatte" nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Dezember 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Jaeger
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1966 65
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. November 1965 - 1 BvL 21/63 - , ergangen
auf Vorlage des Amtsgerichts Lüdinghausen, wird
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
1. § 1758 a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit es
sich um die Ubertragung des Ehenamens einer
Frau handelt, die vor dem 1. April 1953 gehei··
ratet hat.
2. In § 1758 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buches ist die Einschränkung „ wenn das Kind
noch nicht achtzehn Jahre alt ist und" nichtig,
soweit es sich um die Ubertragung des Ehe-
namens einer Frau handelt, die vor dem
1. April 1953 geheiratet hat.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Dezember 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J aeger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Dezember 1965 - 1 BvL 31, 32/62 - ,
ergangen auf Vorlagen des Bundesfinanzhofs, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
In § 6 des württemberg-badischen Gesetzes
Nr. 587 über die Verwaltung von Kirchensteuern
im Landesbezirk Württemberg vom 1. April 1952
(Regierungsblatt der Regierung Württemberg-
Baden S. 33) in der Fassung des baden-württem-
bergischen Gesetzes zur Änderung des Kirchen-
steuerrechts vom 30. Januar 1956 (Gesetzblatt für
Baden-Württemberg S. 5) ist in Absatz 2 der
Satzteil „oder ihr Ehegatte" nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Dezember 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Jaeger
66 Bund<~sgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Dezember 1965 - 1 BvL 2/60 - , ergangen
auf Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
WürUemberg, wird nachfolgend der Entscheidungs-
satz veröffentlicht:
Im Artikel 12 Abs. 3 des badischen Ortskirchen-
steuergesetzes vom 30. Juni 1922 (Badisches Ge-
setz- und Verordnungsblatt S. 501) in der Fassung
des Gesetzes Nr. 410 zur Anderung des Kirchen-
sleuerrechts im Landesbezirk Baden vom 21. Ja-
nuar 1952 (Regierungsblatt der Regierung Würt-
temberg-Baden S. 3) sind in Satz 1 der Satzteil
,,oder gehört ein Ehegatte keiner steuerberechtig-
len Religionsgesellschaft an" und Satz 2, soweit er
auch auf Ehen anzuwenden ist, in denen ein Ehe-
gatte keiner steuerberechtigten Religionsgesell-
schaft angehört, nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Dezember 1%5
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J a.eger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 413, 416/60 - ,
ergangen auf Verfassungsbeschwerden, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 13 des Badischen Ortskirchensteuergeset-
zes vom 30. Juni 1922 (Badisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 501) in der Fassung des
Artikels II Ziffer 3 des Badischen Landesgesetzes
zur Anderung des Kirchensteuerrechts vom 28. Juni
1951 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 119) und in der Fassung des Artikels II Ziffer 3
des Württemberg-Badischen Gesetzes Nr. 410 vom
21. Januar 1952 (Regierungsblatt der Regier.ung
Württemberg-Baden S. 3) ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Dezember 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J ae ge r
66 Bund<~sgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Dezember 1965 - 1 BvL 2/60 - , ergangen
auf Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
WürUemberg, wird nachfolgend der Entscheidungs-
satz veröffentlicht:
Im Artikel 12 Abs. 3 des badischen Ortskirchen-
steuergesetzes vom 30. Juni 1922 (Badisches Ge-
setz- und Verordnungsblatt S. 501) in der Fassung
des Gesetzes Nr. 410 zur Anderung des Kirchen-
sleuerrechts im Landesbezirk Baden vom 21. Ja-
nuar 1952 (Regierungsblatt der Regierung Würt-
temberg-Baden S. 3) sind in Satz 1 der Satzteil
,,oder gehört ein Ehegatte keiner steuerberechtig-
len Religionsgesellschaft an" und Satz 2, soweit er
auch auf Ehen anzuwenden ist, in denen ein Ehe-
gatte keiner steuerberechtigten Religionsgesell-
schaft angehört, nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Dezember 1%5
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J a.eger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 413, 416/60 - ,
ergangen auf Verfassungsbeschwerden, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 13 des Badischen Ortskirchensteuergeset-
zes vom 30. Juni 1922 (Badisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 501) in der Fassung des
Artikels II Ziffer 3 des Badischen Landesgesetzes
zur Anderung des Kirchensteuerrechts vom 28. Juni
1951 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 119) und in der Fassung des Artikels II Ziffer 3
des Württemberg-Badischen Gesetzes Nr. 410 vom
21. Januar 1952 (Regierungsblatt der Regier.ung
Württemberg-Baden S. 3) ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Dezember 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J ae ge r
61
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 A11s~!;egeben zu Bonn am 15. Januar 1966 Nr. 3
Tag Inhalt Seite
6. 1. 66 Zweil.e Verordnung zur Anderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunterneh-
rnen im Personenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
BuntkS!Jesclzbl. III 1)240-2
11. 1. 66 Verordnung über die Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . 63
31. 12. 65 Enlscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1758 a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuches) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
ßunclcsqcscl.zbl. lil 400-2
31. 12. 65 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 6 des württemberg-badischen Gesetzes
Nr. 587 über die Verwaltung von Kirchensteuern im Landesbezirk Württemberg) . . . . . . . . . . . 65
31. 12. 65 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 12 Abs. 3 des badischen Ortskirchen-
steuergesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
31. 12. 65 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 13 des badischen Ortskirchensteuer-
gesetzes) ..................................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
8. 1. 66 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die
Berufsausübung im Einzelhandel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
ßunclesqesclzhl. ITI 7120-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Vom 6. Januar 1966
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 2 des Personen- zum Fahrerraum müssen von innen zu ver-
beförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundes- riegeln sein."
gesetzbl. I S. 241) in der Fassung des Gesetzes vom
24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 906) wird mit b) Als Absätze 3, 4, 5 und 6 werden angefügt:
Zustimmung des Bundesrates verordnet: ,, (3) Droschken und Mietwagen müssen mit
einer zum Schutze des Fahrers ausreichenden
Artikel 1 kugelsicheren Trennwand zwischen den Vor-
Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr- dersitzen und den Rücksitzen ausgerüstet sein.
unternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der (4) In Droschken und Mietwagen müssen die
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1960 (Bun-
für die Fahrgäste bestimmten Plätze mit Sicher-
desgesetzbl. I S. 553), geändert durch die Verord-
heitsgurten versehen sein. Auf einem im Fahr-
nung vom 31. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 585),
wird wie folgt geändert: zeug anzubringenden Schild ist den Fahrgästen
die Benutzung der Sicherheitsgurte zu emp-
1. In § 10 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. fehlen.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
(5) Droschken und Mietwagen müssen mit
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: einer Alarmanlage versehen sein. Diese muß
,, (2) Droschken und Mietwagen müssen auf der Fahrer mit der Hand oder mit dem Fuß
jeder Längsseite zwei Türen haben. Die Türen auslösen können. Sie muß die Hupe zum Tönen
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
in Intc~rvallen und die Scheinwerfer und die gesetzbl.I S. 1) in Verbindung mit § 66 des Personen-
hinteren Fahrtrichtungsanzeiger zum Blinken beförderungsgesetzes auch im Land Berlin. '
bringen.
(6) Die Vorschriften der Absätze 2, 3, 4 Artikel 3
und 5 gelten nichl für Mietwagen, die aus- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
schließlich für den Krankentransport verwen- kündung in Kraft, jedoch gelten die Einfügung in
det werden." § 19 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 2 sowie § 19
Abs. 3, 4 und 5 BOKraft erst
3. § 36 wird aulgchobcn.
a) ab 1. Januar 1967 für Droschken oder Mietwagen,
für die von diesem Tage ab dem Unternehmer
eine entsprechende Genehmigung nach dem Per-
Artikel 2 sonenbeförderungsgesetz erteilt wird,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten b) ab 1. Juli 1968 für andere Droschken oder Miet-
Uberleitungsgeset:zcs vom 4. Januar 1952 (Bundes- wagen.
Bonn, den 6. Januar 1966
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 3 --- Taq der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1966 63
Verordnung
über die Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen
Vom 11. Januar 1966
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Gesetzes über Min- (3) Bei Beständen an Bord eines Seeschiff es ist an
destvorräte an Erdölerzeugnissen vom 9. September Stelle der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichne-
1965 (Bundcsgesetzbl. T S. 1217) wird verordnet: ten Angaben der Name des Schiffes und des Hafens
aufzunehmen sowie anzugeben, für welches Monats-
§ 1 ende die Bestände als Vorrat gemeldet werden. Jedes
Seeschiff gilt als ein Lager.
(1) In der Meldung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-
setzes sind anzugeb(~n (4) Die Meldung ist bis zum Ablauf des Monats
zu erstatten, der dem Kalendervierteljahr folgt, auf
l. die Bestände an den in § 1 des Gesetzes ge-
das sie sich bezieht.
nannten Erdölerzeugnissen und Erzeugnisgruppen,
§ 2
2. die Bestände an
(1) In der Meldung nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes
a) eingeführtem Erdöl,
ist für jede Erzeugnisgruppe anzugeben
b) Halbfertigerzeugnissen, die als aus einge-
führtem Erdöl hergestellt gelten, 1. die Menge der
c) eingeführten Halbfertigerzeugnissen, a) eingeführten Erzeugnisse,
d) deutschem Erdöl, b) Erzeugnisse, die als aus eingeführtem Erdöl
hergestellt gelten,
e) Halbfertigerzeugnissen, die als aus deutschem
Erdöl hergestellt gelten, und c) Erzeugnisse, die als aus deutschem Erdöl her-
gestellt gelten,
f) auf andere Weise als durch Einfuhr erworbe-
nen Halbfertigerzeugnissen, d) auf andere Weise als durch Einfuhr erworbe-
nen Erzeugnisse, aufgegliedert nach Zugängen
3. die in Nummer 2 Buchstaben a bis c bezeichneten aus Tausch und sonstigen Zugängen,
Bestände, die nach § 3 Satz 2 des Gesetzes auf die
e) ausgeführten oder an ausländische Streitkräfte
einzelnen Erzeugnisgruppen angerechnet werden
können, gelieferten Erzeugnisse,
f) zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten
4. die bei jeder Erzeugnisgruppe als Vorrat gehalte- Erzeugnisse und
nen Bestände.
g) als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des
Die in Nummer 2 Buchstaben d bis f bezeichneten Herstellungsbetriebes im Sinne des § 3 des
Bestände sind nur für dPn Schluß des Kalendervier- Mineralölsteuergesetzes verwendeten Erzeug-
teljahres zu melden. nisse,
(2) Der Meldung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Ge- 2. die Berechnung der als Eiriführer und Hersteller
setzes ist ein Verzeichnis der Lager beizufügen, in von Erdölerzeugnissen zu haltenden Vorrats-
denen sich die gemeldeten Bestände befunden haben. mengen.
Das Verzeichnis hat für jedes Lager zu enthalten
(2) Als Gesamtverarbeitungsschlüssel sind anzu-
1. die genaue Bezeichnung seiner örtlichen Lage, geben
2. Name und Anschrift des unmittelbaren Besitzers 1. die Mengen des bei der Erdölverarbeitung ein-
der Bestände, gesetzten
3. die Angabe, welches der in § 6 des Gesetzes be- a) eingeführten und
zeichneten Besitzverhältnisse an den Beständen b) deutschen Erdöls
vorliegt; im Falle des § 6 Abs. 2 des Gesetzes ist sowie ihre Anteile an der Summe dieser Mengen,
ferner die Menge anzugeben, über die die ande-
ren Mitbesitzer nicht ohne Zustimmung oder Mit- 2. die bei der Erdölverarbeitung
wirkung des Meldenden verfügen können, a) angefallenen absatzbereiten Mengen an Erdöl-
erzeugnissen, aufgegliedert nach den in § 1
4. Angaben über Art und Menge der Bestände, so- des Gesetzes genannten Erzeugnisgruppen
fern die Bestände sich in einem anderen Mitglied-
und sonstigen Erzeugnissen,
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
befunden haben oder ein Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 3 b) angefallenen und für den Eigenverbrauch ver-
des Gesetzes vorliegt. wendeten Mengen,
c) eingetretenen Verarbeitungsverluste
ln das Verzeichnis, das der Meldung für das zweite
bis vierte Kalendervierteljahr beigefügt wird, brau- sowie ihre Anteile an der Summe dieser Mengen.
chen die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d sind
nur aufgenommen zu werden, wenn eine Änderung zusätzlich Name und Anschrift der Tauschpartner
gegenüber der Meldung für das erste Kalender- und die mit .iedem von ihnen getauschten Mengen
vierteljahr eingetreten ist. jeder Erzeugnisgruppe anzugeben.
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 3 das in Satz 1 bezeichnete Ereignis eintritt. Die Mel-
(1) Die MeJdunq nach§ 9 Abs. 3 des Gesetzes hat dung hat die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und
für jeden Kalendermonat die in § 2 Abs. l, Abs. 2 Abs. 3 bezeichneten Angaben für das laufende
Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Angaben zu ent- Kalenderjahr bis zum Ablauf des in Satz 2 bezeich-
halten. neten Kalendervierteljahres zu enthalten.
(2) Die Meldung ist jeweiJs bis zum Ablauf des
folgenden Kalendermonats zu erstatten. § 5
Die Meldungen sind nach einem Muster zu er-
§ 4 statten, das vom Bundesamt für gewerbliche Wirt-
Die Meldung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes schaft herausgegeben wird.
ist zu erstatten, wenn inm~rhalb der ersten neun
Monate des Kalenderjahres § 6
1. die eingeführten oder hergestellten Mengen der Mengen und Bestände sind in Tonnen anzugeben.
in § 1 des Gesetzes genannten Erdölerzeugnisse
die Vorjahresmengen überschreiten oder
2. Umstände eintreten, aus denen sich ergibt, daß § 7-
die Mengen der Erdölerzeugnisse, die der Unter- Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
nehmer für die in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
bezeichneten Zwecke im laufenden Kalenderjahr gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
Liefern oder verwenden wird, die Vorjahres- auch im Land Berlin.
mengen um mehr als 10 v. H. unterschreiten
werden. § 8
Die Meldung ist bis zum Ablauf des Monats zu er- Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer
statten, der auf das Kalendervierteljahr folgt, in dem Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. Januar 1966
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1966 65
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. November 1965 - 1 BvL 21/63 - , ergangen
auf Vorlage des Amtsgerichts Lüdinghausen, wird
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
1. § 1758 a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit es
sich um die Ubertragung des Ehenamens einer
Frau handelt, die vor dem 1. April 1953 gehei··
ratet hat.
2. In § 1758 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buches ist die Einschränkung „ wenn das Kind
noch nicht achtzehn Jahre alt ist und" nichtig,
soweit es sich um die Ubertragung des Ehe-
namens einer Frau handelt, die vor dem
1. April 1953 geheiratet hat.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Dezember 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J aeger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Dezember 1965 - 1 BvL 31, 32/62 - ,
ergangen auf Vorlagen des Bundesfinanzhofs, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
In § 6 des württemberg-badischen Gesetzes
Nr. 587 über die Verwaltung von Kirchensteuern
im Landesbezirk Württemberg vom 1. April 1952
(Regierungsblatt der Regierung Württemberg-
Baden S. 33) in der Fassung des baden-württem-
bergischen Gesetzes zur Änderung des Kirchen-
steuerrechts vom 30. Januar 1956 (Gesetzblatt für
Baden-Württemberg S. 5) ist in Absatz 2 der
Satzteil „oder ihr Ehegatte" nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Dezember 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Jaeger
66 Bund<~sgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Dezember 1965 - 1 BvL 2/60 - , ergangen
auf Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
WürUemberg, wird nachfolgend der Entscheidungs-
satz veröffentlicht:
Im Artikel 12 Abs. 3 des badischen Ortskirchen-
steuergesetzes vom 30. Juni 1922 (Badisches Ge-
setz- und Verordnungsblatt S. 501) in der Fassung
des Gesetzes Nr. 410 zur Anderung des Kirchen-
sleuerrechts im Landesbezirk Baden vom 21. Ja-
nuar 1952 (Regierungsblatt der Regierung Würt-
temberg-Baden S. 3) sind in Satz 1 der Satzteil
,,oder gehört ein Ehegatte keiner steuerberechtig-
len Religionsgesellschaft an" und Satz 2, soweit er
auch auf Ehen anzuwenden ist, in denen ein Ehe-
gatte keiner steuerberechtigten Religionsgesell-
schaft angehört, nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Dezember 1%5
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J a.eger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 413, 416/60 - ,
ergangen auf Verfassungsbeschwerden, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 13 des Badischen Ortskirchensteuergeset-
zes vom 30. Juni 1922 (Badisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 501) in der Fassung des
Artikels II Ziffer 3 des Badischen Landesgesetzes
zur Anderung des Kirchensteuerrechts vom 28. Juni
1951 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 119) und in der Fassung des Artikels II Ziffer 3
des Württemberg-Badischen Gesetzes Nr. 410 vom
21. Januar 1952 (Regierungsblatt der Regier.ung
Württemberg-Baden S. 3) ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Dezember 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J ae ge r
Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1966 61
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Dezember 1965 - 1 BvL 14/60 - , ergangen
auJ Vorlage des Oberlandesgerichts Saarbrücken,
wird nachfolgend der Entscheidungssatz veröffent-
licht:
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Berufsaus-
übung im Einzelhandel vom 5. August 1957 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1121) ist mit Artikel 12 Abs. 1
des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig,
soweit er den Einzelhandel mit Waren aller Art
mit Ausnahme der in § 3 Abs. 3 Satz 2 genannten
Waren betrifft.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. Januar 1966
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J aeger
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vorn tretens
3. 1. 66 Sechste Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über Erstattungen bei der Ausfuhr von
Milcherzeugnissen 2 5. 1. 66 6. 1. 66
5. 1. 66 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
Abschöpfungsermäßigungen für Mais, Weich-
weizen und Bruchreis zur Herstellung von Stärke
oder Quellmehl. 5 8. 1. 66 1. 10. 65
5. 1. 66 Verordnung über eine Milchstatistik 5 8. 1. 66 1. 1. 66
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die~ .mit ihn~r Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmiUelbme Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1lurn 1111d ß(!Zf!icl1nung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache ---
Nr. vom Seite
9. 12. 65 Verordmmg Nr. 164/65/EWG der Kommission zur
restsdzung des Zusatzbetrags für getrocknetes
Vollei von Hausw~nü~Jel und zur Verringerung
der Zusa l.zbel.r~ige für flüssiges oder gefrorenes
Vollei sowie lü r getrocknetes Eigelb von Haus-
qeflürJel 208 10. 12. 65 3106
9. 12. 65 Verordnung Nr. 165/65/EWG des Rates zur Ver-
längerun9 des Zeitraums, in dem die Verordnung
Nr. 17 des Rates auf den Eisenbahn-, Straßen- und
Binnenschiffsverkehr keine Anwendung findet 210 11.12.65 3141
15. 12. 65 Verordnung Nr.16b/65/EWG der Kommission über
die Pestsetzung der innergemeinschaftlichen Ab-
schöpfungsbetri:ige für Bruteier von Hausgeflügel 213 17. 12.65 3161
13. 12. 65 Verordnung Nr. 167/65/EWG des Rates über die
Festsetzung df~r Abschöpfungsbeträge gegenüber
dritten Ländern für Schweine, Schweinefleisch
und Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse für
Einfuhren im ersten Vierteljahr 1966 215 20. 12.65 3173
17. 12. 65 Vf~rordnung Nr. 168/65/EWG des Rates über die
Verringerung der Abschöpfungsbeträge für Eier
in der Schale für Einfuhren bis zum B. Januar 1966 215 20. 12.65 3174
20. 12. 65 Verordnung Nr. 169/65/EWG der Kommission zur
Anpassung und Festsetzung der Einschleusungs-
preise für Schweine, Schweinefleisch und
Schweinefleisch €mthaltende Erzeugnisse für Ein-
fuhren im erslen Vierteljahr 1966 216 21. 12. 65 3181
21. 12. 65 Verordnung Nr. 170/65/EWG der Kommission zur
Verlängerung der Geltungsdauer und .Änderung
der Verordnung Nr. 116/65/EWG betreffend die
Geltungsdauer des Erstattungsbetrags bei be-
stimmten Ausfuhren von Milcherzeugnissen nach
dritten Ländern 218 22. 12.65 3205
23. 12. 65 Verordnung Nr. 171/65/EWG der Kommission zur
Verlängerung der Verordnung Nr. 21/63/EWG
über die zeitweilige Änderung der gemeinsamen
Qualitätsnormen für Zitrusfrüchte 222 2B. 12.65 3261
13. 12. 65 Verordnung Nr. 172/65/EWG des Rates über die
Abschöpfungen für Hybridmais zur Aussaat 223 29. 12.65 3269
29. 12. 65 Verordnung Nr. 173/65/EWG des Rates zur Ver-
längerung der Geltur.gsdauer der Verordnung
Nr. 3/63/EWG des Rates betreffend die Handels-
beziehungen zu den Staatshandelsländern in be-
zug auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse 223 29. 12.65 3270
28. 12. 65 Verordnung Nr. 174/65/EWG, 14/65/Euratom der
Räte zur Festlegung der Sterblichkeits- und Inva-
liditä tstafeln sowie der Norm der voraussicht-
lichen Gehaltsbewegungen, die bei der Be-
rechnung der im Statut der Beamten der
Gemeinschaften vorgesehenen versicherungs-
mathematischen Werte zu verwenden sind 226 31. 12. 65 3309
20. 12. 65 Verordnung Nr. 15/65/Euratom des Rates zur Än-
derung der Regelung der Bezüge und sozialen
Sicherheit der Atomanlagenbediensteten der Ge-
meinsamen Kernforschungsstelle, die in Belgien
dienstlich verwendet werden 226 31. 12. 65 3310
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
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