Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1966 419
Verordmmg
zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr
von Klauentieren und Fleisch aus den Niederlanden
sowie zur Änderung der Verordnung über die Einiuhr und die Durchfuhr
von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,
von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh
Vom 15. Juli 1966
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes Bescheinigung nachzuweisen, daß das Fleisch
vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt ge- von Tieren stammt, die nach dem 1. Juni 1966
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh- geschlachtet worden sind;"
seuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 627), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
2. In Anlage III Muster Nr. 2 erhält Abschnitt III
ordnet: Nr. 1 Buchstabe b folgende Fassung:
,,b) aus Beständen stammen, in denen seit min-
Artikel 1 destens 3 Monaten Maul- und Klauenseuche,
Die Verordnung über das Verbot der Einfuhr Schweinebrucellose, Schweinepest und an-
und der Durchfuhr von Klauentieren und Fleisch aus steckende Schweinelähme (Teschener Krank-
den Niederlanden vom 20. Mai 1966 (Bundesanzeiger heit) nicht geherrscht haben und in deren
Nr. 98 vom 26. Mai 1966) wird aufgehoben. Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen
vor dem Abtransport zur Schlachtung kein
Artikel 2 Fall von Maul- und Klauenseuche oder an-
Die Verordnung über die Einfuhr und die Durch- steckender Schweinelähme (Teschener Krank-
fuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und heit) amtlich festgestellt worden ist;".
Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger
sowie Rauhfutter und Stroh vom 3. August 1965 Artikel 3
(Bundesgesetzbl. I S. 692), zuletzt geändert durch die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Verordnung zur Änderung der vorgenannten Ver- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ordnung vom 31. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 197), blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
wird wie folgt geändert: setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
1. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt: 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
Berlin.
„ bis zum 31. Juli 1967 ist der Zolldienststelle
bei Einfuhren von Fleisch von Hauswieder- Artikel 4
käm~rn und Hausschweinen aus den Nieder- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
landen zusätzlich durch eine amtstierärztliche dung in Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1966
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 15. Juli 1966
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Straßenver- derung; Untersagen des Führens
kehrsgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates von Fahrzeugen oder Tieren
verordnet: nach § 3 St VZO 10,- DM
§ 1 bis
80,- DM
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen- 9. Zwangsweise Einziehung des
verkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom Führerscheins bei Entziehung
18. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 611) wird wie folgt der Fahrerlaubnis nach §§ 4
geändert: StVG, 15 b und 15 k StVZO 5,- DM
1. Artikel J erhält folgende Fassung:
bis
30,- DM
10. Entscheidung über einen Antrag
„Artikel I
auf Erteilung eines Internatio-
Für Maßnahmen der Behörden im Straßenver- nalen Führerscheins 4,- DM
kehr können Gebühren bis zu folgenden Höchst-
11. Entscheidung über einen Antrag
sätzen erhoben werden - dabei sind unter
auf Erteilung eines Internatio-
,Krafträder' auch Kleinkrafträder zu verstehen - :
nalen Führerscheins als Ersatz
A. Fahrerlaubnis und Führerschein für einen in Verlust geratenen
1. Prüfung eines Antrags auf Ertei- oder unbrauchbar gewordenen,
lung einer Fahrerlaubnis durch außer den Kosten einer etwaigen
die örtliche Behörde 3,- DM öffentlichen Ungültigkeitserklä-
rung 4,-DM
2. Entscheidung über einen Antrag
auf Genehmigung einer Aus- 12 . .Änderung oder Ergänzung eines
nahme nach § 7 Abs. 2 StVZO S,--· DM Internationalen Führerscheins 2,-DM
3. Erteilung einer Fahrerlaubnis
B. Zulassung von Kraftfahrzeugen
und Ausfertigung des Führer-
und Anhängern
scheins 6,-DM
4. Erweiterung einer Fahrerlaubnis (1)
und Eintragung im Führerschein 4,-- DM 1. Erteilung oder Versagung einer
5. Erteilung oder Verlängerung Allgemeinen Betriebserlaubnis
einer Fahrerlaubnis zur Fahr- für Krafträder, Fahrräder mit
gastbeförderung und Ausferti- Hilfsmotor und Fahrzeugteile 16,- DM
gung des Führerscheins zur in anderen Fällen 32,- DM
Fahrgastbetörderung 7,--- DM
2. Erteilung oder Versagung einer
6. Erweiterung einer Fahrerlaubnis Allgemeinen Bauartgenehmigung
zur Fahrgastbeförderung und für Fahrzeugteile 16,-- DM
Eintragun~r im Führerschein zur
3. Erteilung oder Versagung eines
Fahrgastbeförderung 5,-- DM
Nachtrags zu einer Allgemeinen
7. Ausfr;rtiqun~J eines Führerscheins Betriebserlaubnis für Krafträder,
(auch eines Führerscheins zur Fahrräder mit Hilfsmotor und
Fahrgastbeförderung) als Ersatz Fahrzeugteile 4,-- DM
für einen in Verlust geratenen in anderen Fällen 8,- DM
oder unbr.:rnchbi:lr gewordenen,
außer. den Kosten einer etwa- 4. Erteilung oder Versagung eines
igen öff enllichen Ungülligkeits- Nachtrags zu einer A.llgemeinen
erklü rung 6,-- DM Bauartgenehmigung für Fahr-
zeugteile 4,- DM
8. Versagung der Erteilung oder
Erweil.cnmq einer Fahrerlaubnis; 5. Entscheidung über einen Antrag
Versagung der Erteilung, Ver- auf Erteilung einer Betriebs-
längerung oder Erwei.terung erlaubnis für Einzelfahrzeuge
einer Fahrerlaubnis zur Fahr-· (§ 21 StVZO) oder für Fahrzeug-
gastbeförderung; Entziehunq ei- teile, die nicht zu einem geneh-
ner Fahrerlaubnis oder einer migten Typ gehören (§ 22 Abs. 2
Fahrerlaubnis zur Fahrgaslbeför- Satz 4 StVZO) 3,- DM
Nr. 29 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1966 421
6. Zuteilung eines Krc.Jflfc.lluzeug- 20. Berichtigung oder Ergänzung der
bri.cfs nach § 24 StVZO ausgestellten
für Krnft.rädcr 2,50 DM Anhängerverzeichnisse
in anderen Fällen 5,- DM für die Erstschrift 2,- DM
für jedes weitere Verzeichnis 1,- DM
7. Zulc'ilung eines Anhängerbriefs
für 21. Zuteilung eines Kennzeichens 3,-DM
einachsige Anhänger 2,50 DM
mehrachsige Anhtinger 22. Abstempelung des Kennzeichens
5,- DM
(§ 23 Abs. 4 StVZO), außer der
B. Berichtigung des Kraftfahrzeug- Gebühr für die Zuteilung einer
briefs beim Wechsel des Eigen- Stempelplakette 3,- DM
tümers 23. Zuteilung eine1 Stempelplakette 0,50 DM
für Krafiräder 2,- DM
in anderen Fällen 4,- DM 24. Zuteilung einer Prüfplakette auf
Grund des § 29 St VZO 0,50 DM
9. Berichtigung des Anhängerbriefs
beim Wechsel des Eigentümers 25. Ausfertigung eines besonderen
für einachsige Anhänger 2,-DM Kraftfahrzeug- oder Anhänger-
für mehrachsige Anhänger 4,- DM scheins für Probe- und Uber-
führungsfahrten sowie Zuteilung
10. Änderungen im Kraftfahrzeug-
eines roten Kennzeichens für ein
brief oder Anhängerbrief aus
einzelnes bestimmtes Fahrzeug 6,- DM
anderen Anlässen als wegen
Wechsels des Eigentümers 2,- DM 26. Ausfertigung eines besonderen
11. Ausfertigung eines Kraftf ahr- Kraftfahrzeug- oder Anhänger-
zeug- odf~r Anhängerbriefs als scheins für Probe- und Uber-
Ersatz für einen unbrauchbar ge- führungsfahrten ohne Bezeich-
wordenen oder vollgeschriebe- nung eines bestimmten Fahr-
nen, außer der Gebühr für die zeugs
Zuteilung des Briefs 5,-- DM bis zu 4 Seiten 2,- DM
für jede weitere Seite 0,50 DM
12. Ausfertigung eines Kraftfahr-
zeug- oder Anhängerbriefs als jedoch höchstens 10,- DM
Ersatz für einen in Verlust ge- 27. Entscheidung über einen Antrag
ratenen, außer den Gebühren für auf Zuteilung eines roten Kenn-
die Zuteilung des Briefs und für zeichens zur wiederkehrenden
die Aufbietung 5,-· DM Verwendung 8,- DM
13. Aufbietung eines in Verlust 28. Vorübergehende oder endgültige
geratenen Kraftfahrzeug- oder Stillegung eines Fahrzeugs ein-
AnhängPrbricfs 20,-- DM schließlich der Entstempelung
14. Ausfertigung eines Kraftfahr- des Kennzeichens und der Ein-
zeug- oder Anhängerscheins 5,-- DM ziehung des Fahrzeugscheins
oder der amtlichen Bescheini-
15. Ernem.::!rung des Kraftfahrzeug-
gung über die Zuteilung des
oder Anhängerscheins bei Ände-
Kennzeichens 3,-- DM
rung der Bauart des Fahrzeugs,
beim Wechsel des Standorts des 29. Aushändigung eines Kraftfahr-
Fahrzeuqs oder beim Wechsel zeug- oder Anhängerscheins bei
des Eigentümers 6,-- DM Wiederinbetriebnahme eines
Kraftfahrzeugs oder Anhängers
16. Berichti~Jung des Kraftfahrzeug•
nach vorübergehender Stillegung
oder Anhängerscheins 3,--- DM
einschließlich der Abstempelung
17. Ausfortiqung eines Kraftfahr- des Kennzeichens (§ 23 Abs. 4
zeug-- oder Anhängerscheins als StVZO), außer der Gebühr für
Ersatz für einen in Verlust ge- die Zuteilung einer Stempel-
ratenen oder unbrauchbar ge- plakette 6,-- DM
wordenem, ,rn ßf~r der Gebühr für
30. Nachprüfung der Mängelbesei-
eine etwaige öffentliche Ungül-
tigung eines Fahrzeugs durch
tigkcitserkli:irung 5,-- DM
die Zulassungsstelle in den Fäl-
18. Ungültiqkcil.serklänmg eines in len des § 17 Abs. 3 Nr. 2 StVZO 3,- DM
Verlust gera lenen Kraftfahr-
31. Zwangsweise Einziehung des
zeug- oder Anhängerscheins 20,-- DM
Kwftfahrzeugbriefs, des An-
19. Ausstellung eines Sarnmelver- hängerbriefs, des Kraftfahrzeug-
zeidmisses nach § 24 StVZO scheins, des Anhängerscheins
für die F.rstschrift 5,-DM und Fntstempelung des amt-
für jedes weitere Verzeichnis 1,-- DM lichen Kennzeichens, Einziehung
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
von Anhängerverzeichnissen oder Schleppens von Kraftfahrzeugen
eines Nachweises über eine für eine Einzelgenehmigung 5,-DM
Betriebserlaubnis für ein zu- für eine Dauergenehmigung 20,- DM
lassungsfreies Fahrzeug 10,- DM bis
bis 40,~ DM
50,- DM 2. Entscheidung über einen Antrag
Die Gebühr ist auch fällig, wenn auf Genehmigung einer Aus-
die Voraussetzungen für die nahme von der Vorschrift des
zwangsweise Einziehung erst § 4a StVO
nach Einleiten der Zwangsmaß- für einen einzelnen Sonntag oder
nahmen beseitigt worden sind. gesetzlichen Feiertag 5,-DM
32. Ubersendung eine~ Kraftfahr- für eine Dauergenehmigung je nach Anzahl
zeug- oder Anhängerbriefs an der Sonn- oder
einen Kreditgeber oder Siche- Feiertage,
rungseigentümer, einschließlich jedoch
höchstens
der damit zusammenhängenden 50,- DM
Verwahrung 3,--- DM 3. Entscheidung über einen Antrag
33. Bestätigung des Eingangs der auf Erteilung einer Erlaubnis nach
Mitteilung über die Sicherungs- § 5 StVO oder einer Ausnahme-
übereignung eines Kraftfahr- genehmigung nach § 70 Abs. 1
zeugs oder Anhängers 3,--- DM Nr. 1 oder 2 St VZO oder nach
§ 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 StVO 3,- DM
34. Bearbeitung eines Suchantrags
bis
und Nachweis über den Verbleib
200,- DM
eines Fahrzeugs durch das Kraft-
4. Bereithaltung einer Parkuhr, je
fahrt-Bundesamt für Krafträder
angefang·ene halbe Stunde der
und einachsige Anhänger 5,- DM
Inanspruchnahme 0,10 DM
in anderen Fällen 10,- DM
5. Bescheid der Zulassungsstelle an
35. Auskunfterteilun~J des Kraft•• den Versicherer auf dessen An-
fahrt-Bundesamtes über ein zeige nach § 29 c StVZO, außer
Kraftfahrzeug oder einen An- den Kosten der Ubersendung oc.1er
hänger 2,-DM Uberbringung Gebühren-
36. Auskunfterteilung der Zulas- frei
sungsstelle über ein Kraftf ahr-
zeug oder einen Anhänger 2,-- DM D. Fahr 1ehre rl au b ~1 iss e
37. Bearbeitung von Meldungen 1. Erteilung einer Fahrlehrerlaub-
nach § 67 b Abs. 5 StVZO nis und Ausfertigung des Fahr-
je Meldung und Versicherungs- lehrerscheins 30,- DM
kennzeichen 0,10 DM 2. Erweiterung einer Fahrlehrerlaub-
38. Entscheidung über einen Antrag nis einschließlich der Berichtigung
auf Erteilung eines Internatio- des Fahrlehrerscheins 20,-- DM
nalen Zulassungsscheins 4,- DM 3. Ausfertigung eines Fahrlehrer-
39. Entscheidung über einen Antrag scheins als Ersatz für einen in
auf Erteilung eines Internatio- Verlust geratenen oder unbrauch-
nalen Zulassungsscheins als Er- bar gewordenen Fahrlehrerschein,
satz für einen in Verlust gerate- außer den Kosten einer etwaigen
nen oder unbrauchbar geworde- öffentlichen Ungültigkeitserklä-
nen, außer den Kosten einer rung 5,- DM
etwaigen öffentlichen Ungültig- 4. Berichtigung eines Fahrlehrer-
keitserklärung 4,- DM scheins 3,-DM
40. Änderung oder Ergänzung ei- 5. Entscheidung über die Erteilung
nes Internationalen Zulassungs- einer Erlaubnis nach § 19 der
scheins 2,-DM Fahrlehrerverordnung 10,- DM
(2) Die Gebühren nach Nummern 1, 2, 3, 4, 6, 6. Entscheidung über die Genehmi-
7, 8, 9, 34, 35 und 37 stehen in voller Höhe und gung einer Ausnahme nach § 21
die Gebühren nach Nummern 13 und 18 in Höhe der Fahrlehrerverordnung 10,- DM
des halben Höchstsatzes dem Kraftfahrt-Bundes- bis
amt zu. 30,- DM
7. Versagung der Erteilung oder der
C. So n s t i g e G e b ü h r e n Erweiterung einer Fahrlehrerlaub-
1. Entscheidung über einen Antrag nis oder ihre Entziehung 10,- DM
auf Erteilung einer Ausnahme- bis
genehmigung vom Verbot des 80,- DM
Nr. 29 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1966 423
8. Zwangsweise Einziehung des 2. In Artikel V Abs. 2 werden die Worte „28 und 31"
Fahrlehrerscheins bei Entziehung durch die Worte „ 13 des Abschnitts B und 4 des
der Fahrlehrerlaubnis 5,- DM Abschnitts C" ersetzt.
bis
30,- DM § 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
9. Uberprüfung einer Fahrschule leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
oder Belriebsstelle 30,- DM blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und
E. Andere Maßnahmen mit Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Sicherung
des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (Bun-
Für in den AbschniLLen A bis D nicht auf-
desgesetzbl. I S. 921) auch im Land Berlin.
geführte Maßnahmen der Behörden im Straßen-
verkehr können Gc~bühren und Auslagen nach
§ 3
allgemeinen kostenrcchtlichen Vorschriften oder
nach Maßgabe der tatsächlichen Aufwendungen Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
erhoben werden." die Verkündung folgend::m Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1966
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 12. Juli 1966
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 3. die in der Zeit vom 16. bis 25. September 1966 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Berlin stattfindende „Deutsche Industrieausstel-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. lung Berlin 1966",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 4. das in der Zeit vom 17. September bis 2. Oktober
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 1966 in München stattfindende „ 111. Bayerische
wird bekanntgemacht: Zentrallandwirtschaftsfest",
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- 5. die in der Zeit vom 28. Oktober bis 6. November
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und 1966 in Berlin stattfindende „Deutsche Gastwirts-,
Warenzeichen tritt ein für Konditoren- und Nahrungsmittelausstellung Ber-
lin 1966",
1. die in der Zeit vom 27. August bis 3. September 6. die in der Zeit vom 2. bis 9. November 1966 in
1966 in Karlsruhe stattfindende „ 18. Deutsche Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung „In-
Heilmittelausstellung", strumente und Geräte für die Ozeanographie",
2. die in der Zeit vom 14. bis 21. September 1966 in 7. die in der Zeit vom 30. November bis 7. Dezember
Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung „Ge- 1966 in Frankfurt/Main stattfindende Veranstal-
räte zur Prüfung mechanischer und klimatischer tung „Mikrofilm und Datenwiederauffindungs-
Einwirkungen", systeme".
Bonn, dc:m 12. Juli 1966
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J aeger
Herausgeber: D<~r Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das ,ils fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesnesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.
Ein z e Ist ü c k e je anqefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder mich Bcwhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
417
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausgeg·chen zu Bonn am 21. Juli 1966 Nr. 29
Tag Inhalt Seite
ll. 7. 66 Verordnung zur Anderung der Verordnung über den :tv1utterschutz für Beamtinnen 417
Bumksucsdzbl. JJl 2030-2-2
15. 7. 66 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr
von Klaucntiercn und Fleisch aus den Niederlanden sowie zur Änderung der Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen
von K'lauentien)n, von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419
15. 7. 66 Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr . . . . . . . 420
Bundesgesel.zbl. llI 9290-1
12. 7. 66 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 424
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
Vom 11.Juli 1966
Auf Grund des § 80 Nr. 1 des Bundesbeamten- 2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen
gesetzes in der Fassung vom 1. Okt.ober 1961 (Bun- muß, soweit diese Beschäftigung nach Ab-
desgesetzbl. I S. 1801), zuletzt geändert. durch das lauf des fünften Monats der Schwanger-
Vierte Gesetz zur Anderung beamtenrechtlicher und schaft täglich vier Stunden überschreitet;
besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1024), verordnet die Bun- 3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig er-
desregierung: heblich strecken oder beugen oder bei
denen sie dauernd hocken oder sich gebückt
halten muß;
Artikel 1
Die Verordnung über den Mutterschutz für Beam- 4. für die Bedienung von Geräten und Maschi-
tinnen vom 19. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 214), nen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung,
geändert durch Verordnung vom 22. September 1958 insbesondere von solchen mit Fußantrieb;
(BundesgPsetzbl. I S. 672), wird wie folgt geändert:
5. für Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen
1. § 2 wird wie folgt geändert: im Sinne der Vorschriften über die Ausdeh-
nung der Unfallversicherung auf Berufs-
a) In Absc1tz 1 werden das Wort „gesundheits-
krankheiten entstehen können, sofern die
gefährlichen" durch das Wort „gesundheits-
Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft bei
gefährdenden" ersetzt, nach dem Wort
diesen Arbeiten in besonderem Maße der
„Nässe" ein Komma gesetzt und die Worte
Gefahr einer Berufserkrankung ausgesetzt:
„oder von Erschütterungen" durch die Worte
ist;
,,von Erschütterungen oder Lärm" ersetzt.
6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: nach Ablauf des dritten Monats der Schwan-
,, (2) Dies gilt besonders gerschaft;
1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten 7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Ar-
von mehr als 5 kg Gewicht: oder gelegent- beitstempo, es sei denn, daß die Art der
lich Lasten von mehr als lO kg Gewicht ohne Arbeit und das Arbeitstempo nach Feststel-
mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, lung der obersten Dienstbehörde eine Be-
bewegt oder befördert: werden. Sollen grö- einträchtigung der Gesundheit der Beamtin
ßere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln oder des Kindes nicht befürchten lassen;
von Hand g(~hoben, bewegt oder befördert
werden, so darf die körperliche Beanspru- 8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Un-
chung der werdenden Mutter nicht größer fallgefahren, insbesondere der Gefahr aus-
sein als bei Arbeiten nach Satz 1; zugleiten oder zu fallen, ausgesetzt ist."
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
2. § 3 erhält folgende Fassung: Aufwendungen einen Pauschbetrag von fünfund-
siebzig Deutsche Mark. Bei Mehrlingsgeburten ist
,, § 3 der Betrag mehrfach zu zahlen.
(1) In den ersten acht Wochen nach der Ent- Der Pauschbetrag ist von der Kasse zu zah-
bindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung len, die in dem in Betracht kommenden Zeitraum
heranzuziehen; diese Frist verlängert sich bei die Dienstbezüge oder den Unterhaltszuschuß
Früh- odE~r Mchrlingsgeburten auf zwölf Wochen. zahlt.
(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten (3) Steht einer Beamtin ein Pauschbetrag nach
nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis § 198 der Reichsversicherungsordnung zu, so wird
nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre kein Pauschbetrag nach Absatz 1 gewährt. Das
Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst heran- gilt auch, wenn für eine Beamtin ein Pauschbetrag
gezogen werden. als Familienhilfe nach § 205 a der Reichsversiche-
{3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu rungsordnung zusteht."
den in § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 7. In § 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „innerhalb
genannten Arbeiten herangezogen werden." einer Woche" durch die "\Norte „innerhalb zweier
Wochen" ersetzt.
3. Nach § 4 wird folgender§ 4 a eingefügt:
8. In § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 wird das
,,§ 4a Wort „Niederkunft" durch das Wort „Entbin-
dung" ersetzt.
Wird eine Beamtin während ihrer Schwanger-
schaft oder solange sie stillt mit Arbeiten beschäf- Artikel 2
tigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen (1) Hat die Schutzfrist nach § 1 Abs. 2 in Verbin-
muß, ist für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen dung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung über den
Ausruhen bereitzustellen; wird sie mit Arbeiten Mutterschutz für Beamtinnen vor dem 1. Januar 1966
beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muß, ist begonnen, so ist § 3 Abs. 1 dieser Verordnung in der
ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen bisherigen Fassung anzuwenden.
ihres Dienstes zu geben."
(2) Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1966 gilt
§ 8 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz
4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
für Beamtinnen in der bisherigen Fassung mit der
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: Maßgabe fort, daß an die Stelle der Zahl „660" die
„Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens Zahl ,, 900" tritt.
aber zweimal täglid1 eine halbe Stunde oder Artikel 3
einmal ttiglich eine Stunde, ist einer Beamtin Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
auf ihr Verlangen freizugeben." die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtin-
b) Satz 2 wird gestrichen. nen in der nach dieser Verordnung geltenden Fas-
sung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei
5. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: die Paragraphenfolge zu ändern sowie Unstimmig-
,, (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede keiten des Wortlauts zu beseitigen.
Dienstleistung, die über achteinhalb Stunden täg-
lich oder über neunzig Stunden in der Doppel- Artikel 4
woche hinaus geleistet wird." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
6. § 8 erhält folgende Fassung:
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
,,§ 8 beamtengesetzes auch im Land Berlin.
(1) Eine Beamtin, deren Dienstbezüge oder Un-
terhaltszuschuß (ohne die mit Rücksicht auf den Artikel 5
Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
Dienstaufwandsentschädigung) die Versicherungs- kels 1 Nr. 6 und des Artikels 2 Abs. 2 mit Wirkung
pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenver- vom 1. Januar 1966 in Kraft. Artikel l Nr. 6 tritt am
sicherung nicht überschreiten, erhält zu den im 1. Januar 1967, Artikel 2 Abs. 2 tritt mit Wirkung
Zusammenhang mit der Entbindung entstehenden vom 1. September 1965 in Kraft.
Bonn, den 11. Juli 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1966 419
Verordmmg
zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr
von Klauentieren und Fleisch aus den Niederlanden
sowie zur Änderung der Verordnung über die Einiuhr und die Durchfuhr
von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,
von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh
Vom 15. Juli 1966
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes Bescheinigung nachzuweisen, daß das Fleisch
vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt ge- von Tieren stammt, die nach dem 1. Juni 1966
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh- geschlachtet worden sind;"
seuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 627), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
2. In Anlage III Muster Nr. 2 erhält Abschnitt III
ordnet: Nr. 1 Buchstabe b folgende Fassung:
,,b) aus Beständen stammen, in denen seit min-
Artikel 1 destens 3 Monaten Maul- und Klauenseuche,
Die Verordnung über das Verbot der Einfuhr Schweinebrucellose, Schweinepest und an-
und der Durchfuhr von Klauentieren und Fleisch aus steckende Schweinelähme (Teschener Krank-
den Niederlanden vom 20. Mai 1966 (Bundesanzeiger heit) nicht geherrscht haben und in deren
Nr. 98 vom 26. Mai 1966) wird aufgehoben. Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen
vor dem Abtransport zur Schlachtung kein
Artikel 2 Fall von Maul- und Klauenseuche oder an-
Die Verordnung über die Einfuhr und die Durch- steckender Schweinelähme (Teschener Krank-
fuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und heit) amtlich festgestellt worden ist;".
Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger
sowie Rauhfutter und Stroh vom 3. August 1965 Artikel 3
(Bundesgesetzbl. I S. 692), zuletzt geändert durch die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Verordnung zur Änderung der vorgenannten Ver- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ordnung vom 31. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 197), blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
wird wie folgt geändert: setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
1. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt: 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
Berlin.
„ bis zum 31. Juli 1967 ist der Zolldienststelle
bei Einfuhren von Fleisch von Hauswieder- Artikel 4
käm~rn und Hausschweinen aus den Nieder- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
landen zusätzlich durch eine amtstierärztliche dung in Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1966
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 15. Juli 1966
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Straßenver- derung; Untersagen des Führens
kehrsgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates von Fahrzeugen oder Tieren
verordnet: nach § 3 St VZO 10,- DM
§ 1 bis
80,- DM
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen- 9. Zwangsweise Einziehung des
verkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom Führerscheins bei Entziehung
18. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 611) wird wie folgt der Fahrerlaubnis nach §§ 4
geändert: StVG, 15 b und 15 k StVZO 5,- DM
1. Artikel J erhält folgende Fassung:
bis
30,- DM
10. Entscheidung über einen Antrag
„Artikel I
auf Erteilung eines Internatio-
Für Maßnahmen der Behörden im Straßenver- nalen Führerscheins 4,- DM
kehr können Gebühren bis zu folgenden Höchst-
11. Entscheidung über einen Antrag
sätzen erhoben werden - dabei sind unter
auf Erteilung eines Internatio-
,Krafträder' auch Kleinkrafträder zu verstehen - :
nalen Führerscheins als Ersatz
A. Fahrerlaubnis und Führerschein für einen in Verlust geratenen
1. Prüfung eines Antrags auf Ertei- oder unbrauchbar gewordenen,
lung einer Fahrerlaubnis durch außer den Kosten einer etwaigen
die örtliche Behörde 3,- DM öffentlichen Ungültigkeitserklä-
rung 4,-DM
2. Entscheidung über einen Antrag
auf Genehmigung einer Aus- 12 . .Änderung oder Ergänzung eines
nahme nach § 7 Abs. 2 StVZO S,--· DM Internationalen Führerscheins 2,-DM
3. Erteilung einer Fahrerlaubnis
B. Zulassung von Kraftfahrzeugen
und Ausfertigung des Führer-
und Anhängern
scheins 6,-DM
4. Erweiterung einer Fahrerlaubnis (1)
und Eintragung im Führerschein 4,-- DM 1. Erteilung oder Versagung einer
5. Erteilung oder Verlängerung Allgemeinen Betriebserlaubnis
einer Fahrerlaubnis zur Fahr- für Krafträder, Fahrräder mit
gastbeförderung und Ausferti- Hilfsmotor und Fahrzeugteile 16,- DM
gung des Führerscheins zur in anderen Fällen 32,- DM
Fahrgastbetörderung 7,--- DM
2. Erteilung oder Versagung einer
6. Erweiterung einer Fahrerlaubnis Allgemeinen Bauartgenehmigung
zur Fahrgastbeförderung und für Fahrzeugteile 16,-- DM
Eintragun~r im Führerschein zur
3. Erteilung oder Versagung eines
Fahrgastbeförderung 5,-- DM
Nachtrags zu einer Allgemeinen
7. Ausfr;rtiqun~J eines Führerscheins Betriebserlaubnis für Krafträder,
(auch eines Führerscheins zur Fahrräder mit Hilfsmotor und
Fahrgastbeförderung) als Ersatz Fahrzeugteile 4,-- DM
für einen in Verlust geratenen in anderen Fällen 8,- DM
oder unbr.:rnchbi:lr gewordenen,
außer. den Kosten einer etwa- 4. Erteilung oder Versagung eines
igen öff enllichen Ungülligkeits- Nachtrags zu einer A.llgemeinen
erklü rung 6,-- DM Bauartgenehmigung für Fahr-
zeugteile 4,- DM
8. Versagung der Erteilung oder
Erweil.cnmq einer Fahrerlaubnis; 5. Entscheidung über einen Antrag
Versagung der Erteilung, Ver- auf Erteilung einer Betriebs-
längerung oder Erwei.terung erlaubnis für Einzelfahrzeuge
einer Fahrerlaubnis zur Fahr-· (§ 21 StVZO) oder für Fahrzeug-
gastbeförderung; Entziehunq ei- teile, die nicht zu einem geneh-
ner Fahrerlaubnis oder einer migten Typ gehören (§ 22 Abs. 2
Fahrerlaubnis zur Fahrgaslbeför- Satz 4 StVZO) 3,- DM
Nr. 29 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1966 421
6. Zuteilung eines Krc.Jflfc.lluzeug- 20. Berichtigung oder Ergänzung der
bri.cfs nach § 24 StVZO ausgestellten
für Krnft.rädcr 2,50 DM Anhängerverzeichnisse
in anderen Fällen 5,- DM für die Erstschrift 2,- DM
für jedes weitere Verzeichnis 1,- DM
7. Zulc'ilung eines Anhängerbriefs
für 21. Zuteilung eines Kennzeichens 3,-DM
einachsige Anhänger 2,50 DM
mehrachsige Anhtinger 22. Abstempelung des Kennzeichens
5,- DM
(§ 23 Abs. 4 StVZO), außer der
B. Berichtigung des Kraftfahrzeug- Gebühr für die Zuteilung einer
briefs beim Wechsel des Eigen- Stempelplakette 3,- DM
tümers 23. Zuteilung eine1 Stempelplakette 0,50 DM
für Krafiräder 2,- DM
in anderen Fällen 4,- DM 24. Zuteilung einer Prüfplakette auf
Grund des § 29 St VZO 0,50 DM
9. Berichtigung des Anhängerbriefs
beim Wechsel des Eigentümers 25. Ausfertigung eines besonderen
für einachsige Anhänger 2,-DM Kraftfahrzeug- oder Anhänger-
für mehrachsige Anhänger 4,- DM scheins für Probe- und Uber-
führungsfahrten sowie Zuteilung
10. Änderungen im Kraftfahrzeug-
eines roten Kennzeichens für ein
brief oder Anhängerbrief aus
einzelnes bestimmtes Fahrzeug 6,- DM
anderen Anlässen als wegen
Wechsels des Eigentümers 2,- DM 26. Ausfertigung eines besonderen
11. Ausfertigung eines Kraftf ahr- Kraftfahrzeug- oder Anhänger-
zeug- odf~r Anhängerbriefs als scheins für Probe- und Uber-
Ersatz für einen unbrauchbar ge- führungsfahrten ohne Bezeich-
wordenen oder vollgeschriebe- nung eines bestimmten Fahr-
nen, außer der Gebühr für die zeugs
Zuteilung des Briefs 5,-- DM bis zu 4 Seiten 2,- DM
für jede weitere Seite 0,50 DM
12. Ausfertigung eines Kraftfahr-
zeug- oder Anhängerbriefs als jedoch höchstens 10,- DM
Ersatz für einen in Verlust ge- 27. Entscheidung über einen Antrag
ratenen, außer den Gebühren für auf Zuteilung eines roten Kenn-
die Zuteilung des Briefs und für zeichens zur wiederkehrenden
die Aufbietung 5,-· DM Verwendung 8,- DM
13. Aufbietung eines in Verlust 28. Vorübergehende oder endgültige
geratenen Kraftfahrzeug- oder Stillegung eines Fahrzeugs ein-
AnhängPrbricfs 20,-- DM schließlich der Entstempelung
14. Ausfertigung eines Kraftfahr- des Kennzeichens und der Ein-
zeug- oder Anhängerscheins 5,-- DM ziehung des Fahrzeugscheins
oder der amtlichen Bescheini-
15. Ernem.::!rung des Kraftfahrzeug-
gung über die Zuteilung des
oder Anhängerscheins bei Ände-
Kennzeichens 3,-- DM
rung der Bauart des Fahrzeugs,
beim Wechsel des Standorts des 29. Aushändigung eines Kraftfahr-
Fahrzeuqs oder beim Wechsel zeug- oder Anhängerscheins bei
des Eigentümers 6,-- DM Wiederinbetriebnahme eines
Kraftfahrzeugs oder Anhängers
16. Berichti~Jung des Kraftfahrzeug•
nach vorübergehender Stillegung
oder Anhängerscheins 3,--- DM
einschließlich der Abstempelung
17. Ausfortiqung eines Kraftfahr- des Kennzeichens (§ 23 Abs. 4
zeug-- oder Anhängerscheins als StVZO), außer der Gebühr für
Ersatz für einen in Verlust ge- die Zuteilung einer Stempel-
ratenen oder unbrauchbar ge- plakette 6,-- DM
wordenem, ,rn ßf~r der Gebühr für
30. Nachprüfung der Mängelbesei-
eine etwaige öffentliche Ungül-
tigung eines Fahrzeugs durch
tigkcitserkli:irung 5,-- DM
die Zulassungsstelle in den Fäl-
18. Ungültiqkcil.serklänmg eines in len des § 17 Abs. 3 Nr. 2 StVZO 3,- DM
Verlust gera lenen Kraftfahr-
31. Zwangsweise Einziehung des
zeug- oder Anhängerscheins 20,-- DM
Kwftfahrzeugbriefs, des An-
19. Ausstellung eines Sarnmelver- hängerbriefs, des Kraftfahrzeug-
zeidmisses nach § 24 StVZO scheins, des Anhängerscheins
für die F.rstschrift 5,-DM und Fntstempelung des amt-
für jedes weitere Verzeichnis 1,-- DM lichen Kennzeichens, Einziehung
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
von Anhängerverzeichnissen oder Schleppens von Kraftfahrzeugen
eines Nachweises über eine für eine Einzelgenehmigung 5,-DM
Betriebserlaubnis für ein zu- für eine Dauergenehmigung 20,- DM
lassungsfreies Fahrzeug 10,- DM bis
bis 40,~ DM
50,- DM 2. Entscheidung über einen Antrag
Die Gebühr ist auch fällig, wenn auf Genehmigung einer Aus-
die Voraussetzungen für die nahme von der Vorschrift des
zwangsweise Einziehung erst § 4a StVO
nach Einleiten der Zwangsmaß- für einen einzelnen Sonntag oder
nahmen beseitigt worden sind. gesetzlichen Feiertag 5,-DM
32. Ubersendung eine~ Kraftfahr- für eine Dauergenehmigung je nach Anzahl
zeug- oder Anhängerbriefs an der Sonn- oder
einen Kreditgeber oder Siche- Feiertage,
rungseigentümer, einschließlich jedoch
höchstens
der damit zusammenhängenden 50,- DM
Verwahrung 3,--- DM 3. Entscheidung über einen Antrag
33. Bestätigung des Eingangs der auf Erteilung einer Erlaubnis nach
Mitteilung über die Sicherungs- § 5 StVO oder einer Ausnahme-
übereignung eines Kraftfahr- genehmigung nach § 70 Abs. 1
zeugs oder Anhängers 3,--- DM Nr. 1 oder 2 St VZO oder nach
§ 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 StVO 3,- DM
34. Bearbeitung eines Suchantrags
bis
und Nachweis über den Verbleib
200,- DM
eines Fahrzeugs durch das Kraft-
4. Bereithaltung einer Parkuhr, je
fahrt-Bundesamt für Krafträder
angefang·ene halbe Stunde der
und einachsige Anhänger 5,- DM
Inanspruchnahme 0,10 DM
in anderen Fällen 10,- DM
5. Bescheid der Zulassungsstelle an
35. Auskunfterteilun~J des Kraft•• den Versicherer auf dessen An-
fahrt-Bundesamtes über ein zeige nach § 29 c StVZO, außer
Kraftfahrzeug oder einen An- den Kosten der Ubersendung oc.1er
hänger 2,-DM Uberbringung Gebühren-
36. Auskunfterteilung der Zulas- frei
sungsstelle über ein Kraftf ahr-
zeug oder einen Anhänger 2,-- DM D. Fahr 1ehre rl au b ~1 iss e
37. Bearbeitung von Meldungen 1. Erteilung einer Fahrlehrerlaub-
nach § 67 b Abs. 5 StVZO nis und Ausfertigung des Fahr-
je Meldung und Versicherungs- lehrerscheins 30,- DM
kennzeichen 0,10 DM 2. Erweiterung einer Fahrlehrerlaub-
38. Entscheidung über einen Antrag nis einschließlich der Berichtigung
auf Erteilung eines Internatio- des Fahrlehrerscheins 20,-- DM
nalen Zulassungsscheins 4,- DM 3. Ausfertigung eines Fahrlehrer-
39. Entscheidung über einen Antrag scheins als Ersatz für einen in
auf Erteilung eines Internatio- Verlust geratenen oder unbrauch-
nalen Zulassungsscheins als Er- bar gewordenen Fahrlehrerschein,
satz für einen in Verlust gerate- außer den Kosten einer etwaigen
nen oder unbrauchbar geworde- öffentlichen Ungültigkeitserklä-
nen, außer den Kosten einer rung 5,- DM
etwaigen öffentlichen Ungültig- 4. Berichtigung eines Fahrlehrer-
keitserklärung 4,- DM scheins 3,-DM
40. Änderung oder Ergänzung ei- 5. Entscheidung über die Erteilung
nes Internationalen Zulassungs- einer Erlaubnis nach § 19 der
scheins 2,-DM Fahrlehrerverordnung 10,- DM
(2) Die Gebühren nach Nummern 1, 2, 3, 4, 6, 6. Entscheidung über die Genehmi-
7, 8, 9, 34, 35 und 37 stehen in voller Höhe und gung einer Ausnahme nach § 21
die Gebühren nach Nummern 13 und 18 in Höhe der Fahrlehrerverordnung 10,- DM
des halben Höchstsatzes dem Kraftfahrt-Bundes- bis
amt zu. 30,- DM
7. Versagung der Erteilung oder der
C. So n s t i g e G e b ü h r e n Erweiterung einer Fahrlehrerlaub-
1. Entscheidung über einen Antrag nis oder ihre Entziehung 10,- DM
auf Erteilung einer Ausnahme- bis
genehmigung vom Verbot des 80,- DM
Nr. 29 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1966 423
8. Zwangsweise Einziehung des 2. In Artikel V Abs. 2 werden die Worte „28 und 31"
Fahrlehrerscheins bei Entziehung durch die Worte „ 13 des Abschnitts B und 4 des
der Fahrlehrerlaubnis 5,- DM Abschnitts C" ersetzt.
bis
30,- DM § 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
9. Uberprüfung einer Fahrschule leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
oder Belriebsstelle 30,- DM blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und
E. Andere Maßnahmen mit Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Sicherung
des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (Bun-
Für in den AbschniLLen A bis D nicht auf-
desgesetzbl. I S. 921) auch im Land Berlin.
geführte Maßnahmen der Behörden im Straßen-
verkehr können Gc~bühren und Auslagen nach
§ 3
allgemeinen kostenrcchtlichen Vorschriften oder
nach Maßgabe der tatsächlichen Aufwendungen Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
erhoben werden." die Verkündung folgend::m Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1966
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 12. Juli 1966
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 3. die in der Zeit vom 16. bis 25. September 1966 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Berlin stattfindende „Deutsche Industrieausstel-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. lung Berlin 1966",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 4. das in der Zeit vom 17. September bis 2. Oktober
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 1966 in München stattfindende „ 111. Bayerische
wird bekanntgemacht: Zentrallandwirtschaftsfest",
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- 5. die in der Zeit vom 28. Oktober bis 6. November
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und 1966 in Berlin stattfindende „Deutsche Gastwirts-,
Warenzeichen tritt ein für Konditoren- und Nahrungsmittelausstellung Ber-
lin 1966",
1. die in der Zeit vom 27. August bis 3. September 6. die in der Zeit vom 2. bis 9. November 1966 in
1966 in Karlsruhe stattfindende „ 18. Deutsche Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung „In-
Heilmittelausstellung", strumente und Geräte für die Ozeanographie",
2. die in der Zeit vom 14. bis 21. September 1966 in 7. die in der Zeit vom 30. November bis 7. Dezember
Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung „Ge- 1966 in Frankfurt/Main stattfindende Veranstal-
räte zur Prüfung mechanischer und klimatischer tung „Mikrofilm und Datenwiederauffindungs-
Einwirkungen", systeme".
Bonn, dc:m 12. Juli 1966
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J aeger
Herausgeber: D<~r Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das ,ils fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesnesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.
Ein z e Ist ü c k e je anqefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder mich Bcwhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.