405
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1966 Nr. 28
Tag Inhalt Seite
30. 6. 66 J\ch le V crordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . 405
8. 7. 66 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zurn Urnsatzsteuer-
gE!sel.z . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 407
Jlu11dc.s\JCsclzlJI. 111 Gl 1-10-1, fül-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 30 und Nr. 31 ............... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
Achte Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 30. Juni 1966
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- Die Lastenanteile der Länder an den Entschädi-
gungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 gungsaufwendungen betragen:
(Bundesgesetzbl. I S. 559, 562), zuletzt geändert in Baden-Württemberg 117 678 000 DM
durch das Gesetz vom 14. September 1965 (Bundes-
Bayern 141 342 000 DM
gesetzbl. I S. 1315), wird mit Zustimmung des Bun-
desrates verordnet: Berlin 69 442 000 DM
Bremen 10 367 000 DM
Hamburg 26 094 000 DM
Hessen 72 212 000 DM
§ 1
Niedersachsen 96 857 000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen und 234 159 000 DM
Nordrhein-Westfalen
Lastenanteile des Bund~s und der Länder im
Rheinland-Pfalz 50 140 000 DM
Rechnungsjahr 1965
Saarland 15 788 000 DM
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz Schleswig-Holstein 34 051 000 DM
geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschä-
digungsausgaben nach Abzug der damit zusammen- insgesamt 868 130 000 DM
hängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr
1965 betragen: (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallen-
in den Ländern außer Berlin 1 365 902 000 DM den Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
in Berlin 462 947 000 DM an Bayern 70 548 000 DM
insgesamt 1 828 849 000 DM Berlin 393 505 000 DM
Hamburg 24 766 000 DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- Hessen 58 787 000 DM
gungsaufwendungen beträgt: Nordrhein-Westfalen 223 794 000 DM
in den Ländern außer Berlin 682 951 000 DM Rheinland-Pfalz 272 699 000 DM
in Berlin 277 768 000 DM Saarland 5 138 000 DM
insgesamt 960 719 000 DM insgesamt 1049237 000 DM
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf- Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder
wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil abgeführt worden sind.
nicht erreichen, führen an den Bund folgende Be-
träge ab: § 2
Baden-Württemberg 55 900 000 DM Geltung im Land Berlin
Bremen 3 223 000 DM Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Niedersachsen 3 730 000 DM Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes·-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundes-
Schleswig-! Iolslein 25 665 000 DM
entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
insgesamt 88 518 000 DM
§ 3
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzu- Inkrafttreten
führenden Beträge werden mit den Beträgen ver- Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach
rechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. Juni 1966
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D a h 1g r ü n
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1966 407
Vierzehnte Verordmmg
zur Änderung der Durchführungsbestimmun.gen zum Umsatzsteuergesetz
Vom 8. Juli 1966
Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Umsatzsteuergeset- Beleg (z.B. Bescheinigung des vom Unter-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep- nehmer beauftragten Spediteurs, Versand-
tember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt geän- bestätigung des Lieferers). Der sonstige Beleg
dert durch das Gesetz über die Ermittlung des soll folgendes enthalten:
Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch- a) Name und Anschrift des Ausstellers sowie
schnittsätzen vom 15. September 1965 (Bundes- Tag der Ausstellung,
gesetzbl. I S. 1350), wird von der Bundesregierung
b) Name und Anschrift des Auftraggebers,
und auf Grund des § 28 Abs. 2 dieses Gesetzes vom
Bundesminister der Finanzen verordnet: c) handelsübliche Bezeichnung, Menge und
Verpackungsart des ausgeführten Gegen-
Artikel 1 standes, Zahl der Packstücke sowie deren
Zeichen und Nummern,
Die Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-
steuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung d) Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag
vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796), zu- der Versendung in das Ausland,
letzt geändert durch das Sechzehnte Gesetz zur e) Empfänger und Bestimmungsort im Aus-
Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. März land,
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 156), werden wie folgt f) Versicherung des Ausstellers, daß die An-
geändert: gaben in dem Beleg auf Grund von Ge-
l. In § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden schäftsunterlagen gemacht wurden, die im
jeweils in der Klammer die Worte „und 17" Bundesgebiet nachprüfbar sind,
gestrichen. g) Unterschrift des Ausstellers;
2. In § 14 Abs. 4 werden in der Ziffer 2 der Beistrich 2. im Fall des § 4 a Ziff. 2 Buchstabe b des Geset-
gestrichen und folgender Satzteil angefügt: zes durch eine Ausfuhrbescheinigung des
„sowie bei der ersten Lieferung nach der Einfuhr steuerlich zugelassenen inländischen Beauf-
die Eingangszollstelle und der Tag der Einfuhr,". tragten des ausländischen Abnehmers. Die
3. § 20 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Ausfuhrbescheinigung soll folgendes ent-
a) Der Klammerzusatz hinter dem Wort „Bruns- halten:
büttelkoog" erhält folgende Fassung: a) Name und Anschrift des Beauftragten so-
,, (einschließlich Ostermoor und Blangenmoor- wie Tag der Ausstellung,
Lehe) ". b) Name und Anschrift des Unternehmers,
b) In Satz 2 werden die Worte „Krabben und c) Name und Anschrift des ausländischen
Garnelen oder Muscheln" durch folgende Abnehmers,
Worte ersetzt: d) handelsübliche Bezeichnung, Menge und
„Krebstieren, Weichtieren oder Schalen von Verpackungsart des ausgeführten Gegen-
Weichtieren". standes, Zahl der Packstücke sowie deren
4. Hinter § 22 wird die Uberschrift „Zu § 4 Ziff. 3 Zeichen und Nummern,
des Gesetzes" gestrichen. § 25 erhält folgende e) Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag
Fassung: der Versendung in das Ausland,
„Zu § 4 a des Gesetzes f) zulassende Stelle, Datum und Akten-
§ 25 zeichen der steuerlichen Zulassung,
Ausfuhrnachweis g) Versicherung des Beauftragten, daß die
Angaben in der Ausfuhrbescheinigung auf
(1) Der Ausfuhrnachweis (§ 4 a Ziff. 2 des
Grund von Geschäftsunterlagen gemacht
Gesetzes) ist vom Unternehmer durch Belege
wurden, die im Bundesgebiet nachprüf-
im Bundesgebiet zu führen. Aus den Belegen
bar sind,
muß sich nach Ort und Zeit eindeutig und leicht
nachprüfbar ergeben, daß der Gegenstand in das h) Unterschrift des Beauftragten;
Ausland gelangt ist. 3. im Fall des § 4 a Ziff. 2 Buchstabe c des Geset-
(2) Der Ausfuhrnachweis soll regelmäßig ge- zes durch eine Ausfuhrbescheinigung des
führt werden: steuerlich zugelassenen inländischen Beauf-
1. im Fall des § 4 a Ziff. 2 Buchstabe a des Geset- tragten des ausländischen Abnehmers gemäß
zes durch einen Versendungsbeleg (Fracht- Ziffer 2, die außerdem folgendes enthalten
brief, Posteinlieferungsschein, Konnossement soll:
und dergleichen oder deren Doppelstücke) a) handelsübliche Bezeichnung, Menge und
oder durch einen sonstigen handelsüblichen Verpackungsart des an den Beauftragten
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
übergebenen oder versendeten Gegen- Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und
standes, Zahl der Packstücke sowie deren Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewin-
Zeichen und Nummern, nen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft,
b) Ort und Tag der Entgegennahme des die Fischzucht für die Binnenfischerei und
Gegenstandes, Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wander-
c) Bezeichnung des Auftrags und der vom schäferei sowie die Saatzucht;
Beauftragten vorgenommenen Bearbeitung 2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit
oder Verarbeitung; die Voraussetzungen des § 4 Ziff. 19 Sätze 3
bis 5 des Gesetzes vorliegen;
4. im Fall des § 4 a Ziff. 2 Buchstabe d des Geset-
3. Pelztierfarmen, wenn zur Pelztierzucht oder
zes dl1 rch einen Beleg, der folgendes enthal-
ten soll: Pelztierhaltung überwiegend Erzeugnisse ver-
wendet werden, die im eigenen land- und
a) Name und Anschrift des Unternehmers, forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen sind.
b) handelsübliche Bezeichnung, Menge und
(2) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
Verpackungsart des ausgeführten Gegen-
gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land-
standes, Zahl der Packstücke sowie der~n
Zeichen und Nummern, und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen
bestimmt sind.
c) Tag der Ubergabe an den Abholer,
(3) Als innerhalb eines land- und forstwirt-
d) Ort und Tag der Ausfuhr,
schaftlichen Betriebes erzeugt sind die in einem
e) Bestätigung der Ausfuhr durch die Grenz- land- und forstwirtschaftlichen Betrieb herge-
zollstelle." stellten oder gewonnenen Gegenstände und die
5. § 26 wird gestrichen. darin gezüchteten oder genutzten Tiere anzu-
6. § 27 wird wie folgt geändert: sehen.
a) In Absatz 2 Satz 3 werden (4) Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist,
daß der gelieferte Gegenstand nach der Ver-
aa) vor dem Wort „Ausfuhrbescheinigung"
kehrsauffassung als land- und forstwirtschaft-
das Wort „rote" gestrichen
liches Erzeugnis anzusehen ist. Der Erzeuger
und kann die Steuerfreiheit für die Lieferung der von
bb) der Klammerzusatz ,, (§ 25 Abs. 2 Buch- ihm selbst erzeugten Gegenstände auch dann in
stabe c und Abs. 3 und 4)" durch den Anspruch nehmen, wenn er den Gegenstand
Klammerzusatz ,, (§ 25 Abs. 2 Ziff. 3)" nicht im Rahmen des land- und forstwirtschaft-
ersetzt; lichen Betriebes liefert. 11
b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
10. § 46 b und die Uberschrift vor § 46 b werden
7. Hinter § 28 wird die Uberschrift „Zu § 4 Ziff. 5 a gestrichen.
des Gesetzes" gestrichen. 11. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
8. In § 45 erhält die Ziffer 2 folgende Fassung: a) In Ziffer 2 werden die Worte „in der Fas-
„2. die folgenden Umsätze der nicht unter sung vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
Ziffer 1 fallenden Inhaber von anerkannten S. 1121)" durch die Worte „in der Fassung
Blindenwerkstätten und der anerkannten vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten S. 1617) ersetzt;
11
im Sinne des § 5 Abs. 1 des Blindenwaren- b) in Ziffer 3 werden die Worte „in der Fassung
vertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bundes- der Bekanntmachung vom 14. August 1957
gesetzbl. I S. 311). (Bundesgesetzbl. I S. 1215)" durch die Worte
a) die Lieferungen und der Eigenverbrauch ,,in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (Bun-
von Blindenwaren im Sinne des § 2 Abs. 1 desgesetzbl. I S. 1882)" ersetzt.
des Blindenwarenvertriebsgesetzes in 12. § 50 e erhält folgende Fassung:
Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
,,§ 50e
Durchführung des Blindenwarenvertriebs-
gesetzes vom 11. August 1965 (Bundes- Verwertung von Urheberrechten
gesetzbl. I S. 807) und und verwandten Schutzrechten
b) die sonstiqen Leistungen, soweit bei ihrer Die Umsatzsteuer für die Verwertung von Ur-
Ausführung ausschließlich Blinde mitge- heberrechten und verwandten Schutzrechten
wirkt haben." 1. durch die Gesellschaft für musikalische Auf-
führungs- und mechanische Vervielf ältigungs-
9, § 46 erhält folgende Fassung:
rechte (GEMA),
,,§ 46
2. durch die Gesellschaft zur Verwertung von
Steuerbefreiung Leistungsschutzrechten mbH (GVL)
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
wird wie folgt berechnet: Von den für die Ver-
(1) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wertung von Urheberrechten oder von ver-
gelten: wandten Schutzrechten insgesamt vereinnahmten
1. Die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Entgelten werden die aus diesen Entgelten an
Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die die Bezugsberechtigten nach dem Verteilungs-
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1966 409
plan ausgeschütteten Beträge abgezogen; der b) Absatz 1 und die Bezeichnung ,, (2)" vor dem
verbleibende Betrag wird mit vier vom Hundert bisherigen Absatz 2 werden gestrichen;
der Umsatzsteuer unterworfen." c) der 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:
13. § 50 f wird wie folgt gelindert: „Besonders zugelassene Bearbeitungen und
Verarbeitungen im Sinne des § 7 Abs. 3 des
a) In der Ubcrschrift werden hinter dem Wort
Gesetzes liegen vor, wenn";
„Blutkonserven" ein Beistrich gesetzt und
das Wort „Frauenmilch" angefügt; d) Ziffer 6 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,6. Holz durch Schutzmaßnahmen gegen Ver-
blauen und gegen Aufreißen und Ver-
,, (1) Steuerfrei sind die Lieferungen von
stocken behandelt, Derbholz geschält (ent-
Blutkonserven zwischen Blutsammelstellen,
rindet), in der Querrichtung geschnitten,
zwischen Krankenanstalten und zwischen
angespitzt, an den Hirnenden mulden-
Blutsammelstellen und Krankenanstalten so-
artig ausgeformt, ein- oder zweiseitig
wie die Lieferungen von Frauenmilch."
angesäumt oder in der Längsrichtung in
14. An die Stelle des bisherigen § 55 tritt folgender Halb- oder Viertelhölzer aufgetrennt
neuer § 55: wird;"
„Zu § 7 des Gesetzes e) in Ziffer 7 werden hinter dem Wort „Hand-
§ 55 ablagen" die Worte „Schneidselbsteinleger,
Durchschnittsteuersätze für Tankstellen Strohpressen," eingefügt;
f) in Ziffer 8 wird hinter dem Wort „Polster-
(1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, bezüge" das Wort „Radabdeckungen", einge-
daß die über Tankstellen ausgeführten Lieferun-
fügt.
gen von Treibstoffen, Kraftfahrzeugölen und
Kraftfahrzeugfetten nach Durchschnittsteuer- 16. Hinter § 57 a werden die Uberschriften „Zu § 8
sätzen versteuert werden, soweit diese Gegen- des Gesetzes - Zusatzsteuer - Verbindung der
stände unter die Ziffer 5 der Freiliste 3 (Anlage 1 Herstellung mit Einzelhandel" gestrichen.
-- zu § 4 Ziff. 4 des Gesetzes -) fallen und vom 17. In § 59 Abs. 2 erhält die Ziffer 2 folgende Fas-
Unternehmer erworben oder aus erworbenen
sung:
Ausgangsstoffen in einer nach Buchstabe c des
,,2. soweit ein Unternehmer Teppiche und Mö-
Verzeichnisses der besonders zugelassenen Be-
belstoffe (abgepaßt oder als Meterware),
arbeitungen und Verarbeitungen (Anlage 2 - zu
Herrenwintermantelstoffe aus Streichgarn,
§ 4 Ziff. 4 des Gesetzes-) bezeichneten Weise her-
Bänder, Filztücher, wollene Schlafdecken,
gestellt worden sind. Als Lieferungen über ·
wollene Hausschuhoberstoffe oder Textil-
Tankstellen gelten auch die Lieferungen der be-
zeichneten Gegenstände über räumlich mit Tank- riemen aller Art webt."
stellen verbundene Kra ftfahrzeugreparaturwerk- 18. § 60 Abs. 2 Ziff. 3 erhält folgende Fassung:
stätten. ,,3. das Bearbeiten und Verarbeiten von Ge-
(2) Die Durchschnittsteuersätze betragen für weben zu Waren der Zolltarifnummern
Lieferungen von 59.17 - C - ausgenommen Gewebe, die mit
Vergaserkraftstoffen 1,8 vom Hundert, Kautschuk oder Guttapercha ge-
Dieselkraftstoffen 0,2 vom Hundert und tränkt oder bestrichen sind - ,
Kraftfahrzeugölen und 59.17 -D -II - ausgenommen Waren, die mit
Kraftfahrzeugfetten 1,2 vom Hundert. Kautschuk oder Guttapercha
getränkt oder bestrichen
(3) Der Antrag kann auf die Anwendung ein-
sind-,".
zelner Durchschnittsteuersätze beschränkt wer-
den. Eine Beschränkung des einzelnen Durch- 19. Hinter § 69 werden die Uberschriften „Zu § 16
schnittsteuersatzcs auf einen Teil der über Tank- Abs. 1 des Gesetzes" und „Zu § 16 Abs. 2 des Ge-
stellen ausgeführten Lieferungen ist nicht zu- setzes" gestrichen. Hinter § 69 wird folgender
lässig. Die Genehmigung der Durchschnittbe- § 70 eingefügt:
steuerung kann an Auflagen geknüpft werden. „Zu §§ 16 und 23 des Gesetzes
(4) Die vorstehenden Voraussetzungen sind § 70
buchmäßig nachzuweisen. Ausfuhrnachweis
(5) Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Tankstellen (1) Für den Ausfuhrnachweis (§ 16 Abs. 2
anzuwenden, die zum Betanken von Luft- und Ziff. 3 und § 23 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes) gilt
Wasserfahrzeugen bestimmt sind oder die die § 25 Abs. 1 entsprechend.
bezeichneten Gegenstände nur an einen be-
schränkten Kreis von Abnehmern liefern." (2) Der Ausfuhrnachweis soll regelmäßig ge-
führt werden:
15. § 57 wird wie folgt geändert: 1. im Fall des § 16 Abs. 1 Ziff. 1 und des § 23
a) Die Uberschrift nach der Bezeichnung ,, § 57" Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes
erhält folgende Fassung: durch einen Beleg gemäß § 25 Abs. 2;
„Besonders zugelassene Bearbeitungen und 2. im Fall des § 16 Abs. 1 Ziff. 2 und des § 23
Verarbeitungen"; Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
a) W(~nr1 der Antrngsteller den Gegenstand 23. Das Verzeichnis der besonders zugelassenen Be-
selbst in das Ausland befördert hat, arbeitungen und Verarbeitungen nach der Ein-
durch einc~n Beleg, der die in § 25 Abs. 2 fuhr - Anlage 2 (zu § 22) - wifd wie folgt ge-
Ziff. 4 Buchstaben a, b, d und e aufgeführ- ändert:
ten Angaben enthalten soll,
a) In Ziffer 3 erhält der Klammerzusatz hinter
b) wenn ein Dritter (z.B. der Lieferer oder dem Wort „Schellack" folgende Fassung:
der Spediteur) den Gegenstand in das ,, (Nrn. 1302 11, 15, 21 und 25 des Warenver-
Ausland befördert hat,
zeichnisses für die Außenhandelsstatistik)";
durch einen Beleg gemäß § 25 Abs. 2 Ziff. 1;
b) Ziffer 6 erhält folgende Fassung:
3. im Fall des § 16 Abs. 1 Ziff. 3 und des § 23 ,,6. Fische, Krebstiere oder Weichtiere be-
Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes
arbeitet oder verarbeitet werden, voraus-
durch einen Beleg gemäß § 25 Abs. 2 Ziff. 1. 11
gesetzt, daß die Bearbeitung oder Ver-
20. In der Dberschrift vor § 81 und in § 81 Abs. 4 . arbeitung nicht über die Herstellung von
11
wird die Zahl „ 17 durch die Zahl „27 ersetzt. 11 Gegenständen hinausgeht, die in der
Freiliste 2 als Fische, Krebstiere oder
21. § 82 wird wie folgt geändert: Weichtiere bezeichnet sind;"
a) In Absatz 1 Ziff. 2 wird der Klammerzusatz c) Ziffer 11 wird gestrichen.
11
,, (§ 55) geändert in ,, (§ 46) 11
;
24. Die Anlagen 2 a, 2 b und 2 c (zu § 25 Abs. 2
b) in Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen. Ziff. 2 a, 2 b und 2 c) werden gestrichen.
22. Die Freiliste 2 - Anlage 1 (zu § 20 Abs. 2 Ziff. 1
und § 21 Ziff. 1) - wird wie folgt geändert: Artikel 2
A. Die Position „Fische ... 11
erhält folgende Fas- Die Vergütungsliste - Anlage 7 (zu § 25 des Ge-
sung: setzes) - wird wie folgt geändert:
,,Fische, Krebstiere und Weichtiere - Kapi- 1. In der Position 03.02 wird vor dem Wort „ge-
tel 3 des Zolltarifs -· aus Zolltarifnummer salzen" das Wort „nur" eingefügt.
05.15 - aus Zolltarifnummern 16.04 und 16.05 2. Die Position 05.07 erhält in der Spalte „Bezeich-
--, soweit nicht zu Pasteten, Pasten oder nung der Gegenstände" folgende Fassung:
Würsten verarbeitet oder im luftdicht ab- „Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren
geschlossenen Behältnis durch Erhitzen halt- Federn oder Daunen, Federn und Teile von
bar gemacht (Vollkonserven) - 11
•
Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur
B. In der Position „Holz ... " werden ersetzt: gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung
aa) die Worte „Korbweiden, ungespalten, behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder
ungeschält, - Zolllarifnummer 14.01 - B Federteilen".
- 1 - a" durch die Worte „Korbweiden, 3. Die Position 08.11 erhält in der Spalte „Bezeich-
unr5eschält, weder gespalten noch sonst nung der Gegenstände" folgende Fassung:
bearbeitet, - Zolltarifnummer 14.01 - A „Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch
- I", Schwefeldioxyd oder in Wasser, dem Salz,
bb) die Zolltarifnummer 44.09 - C - 2 - durch Schwefeldioxyd oder andere vorläufig konser-
die Zolltarifnummer 44.09 - C - II-, vierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum
cc) die Bezeichnung „Zolltarifnummer 44.13 unmittelbaren Genuß nicht geeignet".
- B - 1 - a" durch die Bezeichnung „aus 4. Die Position aus 11.02 erhält in der Spalte „Be-
Zolltarifnummer 44.13 -B - I- a -". zeichnung der Gegenstände" folgende Fassung:
C. Die Positionen „Kakao" ,,Grobgrieß, Feingrieß, Getreidekörner (ge-
,,Krabben und Garnelen" schält, geschliffen, perlförmig geschliffen, ge-
,,Muscheln ... " schrotet oder gequetscht, einschließlich Flocken)
werden gestrichen. und Getreidekeime (auch gemahlen), von Wei-
zen, Mengkorn, Hafer und Gerste".
D. Die Position „Kautschuk " erhält folgende
5. Die Position aus 12.08 wird gestrichen.
Fassung:
,,Kautschuk, und zwar: 6. In der ersten Position aus 13.03 werden in der
Spalte „ Bezeichnung der Gegenstände" die Worte
Latex von Naturkautschuk, auch mit Zusatz ,,andere natürliche Pflanzensehleime und Ver-
von Latex von synthetischem Kautschuk; dickungsstoffe, aus pflanzlichen Stoffen ausge-
vorvulkanisierter Latex von Naturkautschuk; zogen" durch die Worte „andere Schleime und
Naturkautschuk, Balata, Guttapercha und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen" er-
ähnliche natürliche Kautschukarten - Zoll-
setzt.
tarifnummer 40.01 - regenerierter Kau-
tschuk - Zolltarifnumrrier 40.03 -". 7. In der zweiten Position aus 13.03 werden hinter
dem Wort „Pektin" ein Strichpunkt gesetzt und
E. Hinter der Position „Rohseide" wird folgende die Worte „Johannisbrotkernmehl; Gummen
Position eingefügt: oder Gummiharze, durch Behandeln mit Wasser
,,Schalen von Weichtieren -- aus Zolltarif- unter Druck oder durch andere Verfahren was-
nummer 05.12 - • 11
serlöslich gemacht" angefügt.
Nr. 28 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1966 411
8. Hinter der zweiten Position aus 13.03 wird fol- „Strontiumkarbonat (Strontianit), ausgenommen
gende Position eingefügt: reines Strontiumoxyd; ".
,,aus 13.03 Pektinate und Pektate . . . . . . . . 2". 22. Hinter der Position aus 25.32 wird folgende Po-
9. In der Position aus 15.02 werden hinter dem sition eingefügt:
Wort „Talg" die Worte ,,(einschließlich Premier ,, aus 25.32 Strontiumkarbonat (Strontianit),
Jus)" eingefügt. gebrannt ..................... 3".
10. Die Position 15.12 erhält in der Spalte „Bezeich- 23. Die Position 27.09 erhält in der Spalte „Bezeich-
nung der Gegenstände" folgende Fassung: nung der Gegenstände" folgende Fassung:
„Tierische und pflanzliche Ole und Fette, ganz ,,Erdöl und 01 aus bituminösen Mineralien, roh".
oder teilweise hydriert oder durch beliebige an-
24. Die Position 27.10 erhält in der Spalte „Bezeich-
dere Verfahren gehärtet, auch raffiniert, jedoch
nung der Gegenstände" folgende Fassung:
nicht verarbeitet".
,,Erdöl und 01 aus bituminösen Mineralien, aus-
11. In der Position aus 15.12 wird hinter dem Wort
genommen rohe Ole; Zubereitungen mit einem
„Ole" der Klammerzusatz ,,(ausgenommen
Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen Mine-
Fischstcarin)" eingefügt.
ralien zu 70 Gewichtshundertteilen oder mehr,
12. Die dritte Position aus 17.01 erhält in der Spalte in denen diese Ole den Charakter der Waren be-
,,Bezeichnung der Gegenstände" folgende Fas- stimmen, anderweit weder genannt noch inbe-
sung: griffen".
,,Anderer Verbrauchszucker (ausgenommen Kan- 25. In der ersten Position aus 27.11 werden das
diszucker und Kandisf arin sowie Gemische von Wort „Schieferöl" durch die Worte „ 01 aus
Rüben- oder Rohrzucker mit anderem Zucker, bei bituminösen Mineralien" ersetzt, hinter dem
denen der Rüben- oder Rohrzucker den charak- ·wort „hergestellt" ein Strichpunkt gesetzt und
terbestimmenden Bestandteil bildet". die Worte „Methan, chemisch einheitlich" ange-
13. In der vierten Position aus 17.01 werden hinter fügt.
dem Wort „Kandisfarin" ein Strichpunkt gesetzt
26. In der zweiten Position aus 27.11 wird das Wort
und die Worte „Gemische von Rüben- oder Rohr-
,,Schieferöl" durch die Worte „01 aus bitumi-
zucker mit anderem Zucker, bei denen der Rüben-
nösen Mineralien" ersetzt.
oder Rohrzucker den charakterbestimmenden
Bestandteil bildet" angefügt. 27. In der zweiten Position aus 27.13 werden vor
dem Wort „Gatsch" die Buchstaben „z.B." ein-
14. In der Position aus 17.02 werden hinter dem
gefügt.
Wort „Rohrzuckersirup" ein Strichpunkt gesetzt
und die Worte „Laktose und Glukose, mit einem 28. In der zweiten Position aus 27.14 wird das Wort
Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder ,,Schieferöl" durch die Worte „01 aus bitumi-
mehr, bezogen auf den Trockenstoff" angefügt. nösen Mineralien" ersetzt.
15. In der Position 17.03 wird das Wort „gefärbt" 29. In der Position 28.27 werden hinter dem Wort
durch das Wort „entfärbt" ersetzt. „Bleioxyde" ein Beistrich gesetzt und die Worte
16. Die Position 22.01 erhält folgende Fassung: ,, einschließlich Mennige und Orangemennige"
,,aus 22.01 Wasser, Eis und Schnee . . . . . . 0,5". angefügt.
17. In der Position 22.03 werden der Beistrich und 30. Die Position 28.29 erhält in der Spalte „Bezeich-
die Worte „aus Malz hergestellt" gestrichen. nung der Gegenstände" folgende Fassung:
18. Die Position 25.13 erhält in der Spalte „Bezeich- „Fluoride; Fluosilikate, Fluoborate und andere
nung der Gegenstände" folgende Fassung: Fluosalze".
,,Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, 31. In der Position 28.44 wird der Zolltarifnummer
natürlicher Granat und andere natürliche Schleif- das Wort „aus" vorangesetzt.
stoffe, auch wärme behandelt".
32. Nach der nunmehrigen Position aus 28.44 wird
19. In der Position aus 25.13 werden hinter dem folgende Position eingefügt:
Wort „Korund" ein Beistrich gesetzt und die
,,aus 28.44 Rhodanide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4".
Worte „natürlicher Granat" eingefügt.
20. Die erste Position aus 25.17 erhält in der Spalte 33. Hinter der Position 28.48 wird folgende Position
,,Bezeichnung der GegensUinde" folgende Fas- eingefügt:
sung: ,, aus 28.48 Doppelj odide und komplexe Jodide 3".
,,Feldsteine und zerkleinerte Steine (auch wärme- 34. Die Position 28.50 erhält in der Spalte „Bezeich-
behandelt), Kies, Makadam (Schotter) und Teer- nung der Gegenstände" folgende Fassung:
makadam, wie sie gewöhnlich beim Betonbau „Spaltbare chemische Elemente und spaltbare
und als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau Isotope; andere radioaktive Elemente und radio-
verwendet werden; Flintkörnungen; Kiesel, auch aktive Isotope; ihre anorganischen oder orga-
wärmebehandelt; Körnungen und Splitter (auch nischen Verbindungen, auch chemisch nicht ein-
wärmebehandelt) und Steinmehl von Steinen heitlich; Legierungen, Dispersionen und Cermets,
der Tarifnrn. 25.15 und 25.16". die diese Elemente oder diese Isotope oder ihre
21. In der Position 25.32 werden den Worten „Mine- anorganischen oder organischen Verbindungen
ralische Stoffe" folgende Worte vorangesetzt: enthalten".
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
35. Hinter der Position 28.50 werden die folgenden anderen Stoffen, ausgenommen solche mit einem
Positionen eingefügt: Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen Mine-
„aus 28.50 Natürliches Uran, roh oder zu ralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr".
Halbzeug verarbeitet ......... . 48. In der Positon 35.05 werden hinter dem Wort
aus 28.50 Verbindungen des natürlichen ,,Dextrine" die Worte „und Dextrinleime" ein-
Urans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2". gefügt.
36. Die Position 28.52 erhält in der Spalte „Bezeich- 49. In der Position 37.01 werden die Worte „aus
nung der Gegenstände" folgende Fassung: Stoffen aller Art" durch die Worte ,, (ausgenom-
„Anorganische oder organische Verbindungen men Papiere, Karten oder Gewebe)" ersetzt.
des Thoriums, des an Uran 235 abgereicherten 50. In der zweiten Position aus 38.19 werden hinter
Urans und der Metalle der seltenen Erden, des dem Wort „Königswasser" ein Strichpunkt ge-
Yttriums und des Scandiums, auch untereinander setzt und die Worte „aus mineralischen Stoffen
gemischt". durch Schmelzen und Rekristallisieren gewon-
37. Die Position aus 28.52 erhält in der Spalte „Be- nene Stücke für den Straßenbau" angefügt.
zeichnung der Gegenstände" folgende Fassung: 51. In der Position 39.01 werden hinter dem Wort
„Verbindungen des an Uran 235 abgereicherten ,, ... Polyester)" ein Strichpunkt gesetzt und die
Urans". Worte „Silikone-Bruch und -Abfälle" angefügt.
38. In der Position 28.53 werden hinter dem Wort 52. In der zweiten Position aus 39.01 werden hinter
,,Luft" die Worte ,,(einschließlich der von Edel- dem Wort „Fabrikationslängen" ein Strichpunkt
gasen befreiten flüssigen Luft); Preßluft" ange- gesetzt und das Wort „Kautschukklebemittel"
fügt. angefügt.
39. Die Position 28.54 wird durch die folgenden Po- 53. In der zweiten Position aus 39.02 werden das
sitionen ersetzt: Wort „Polycrylnitril" durch das Wort „Polya-
„aus 28.54 Wasserstoffperoxyd, fest . . . . . . 3 crylnitril" ersetzt, hinter diesem Wort ein
Strichpunkt gesetzt und das Wort „Kautschuk-
aus 28.54 Wasserstoffperoxyd, flüssig . . . . 2".
klebemittel" angefügt.
40. In der dritten Position aus 29.35 werden hinter 54. In der zweiten Position aus 39.03 werden hinter
dem Wort „Papierindustrie" ein Strichpunkt ge- dem Wort „Zelluloseacetaten" ein Strichpunkt
setzt und das \A/ort „Phenolphthalein" angefügt. gesetzt und das Wort „Kautschukklebemittel"
41. In der ersten Position aus 29.37 werden die angefügt.
Worte „Laktone (ausgenommen Phenolphthalein) 55. Die Position 40.01 wird durch die folgenden Posi-
und Laktame;" gestrichen.
tionen ersetzt:
42. Die zweite Position aus 29.37 wird gestrichen. ,,aus 40.01 Latex von Naturkautschuk; Na-
43. Die Position 29.38 erhält in der Spalte „Bezeich- turkautschuk (einschließlich Ma-
nung der Gegenstände" folgende Fassung: sterbatches in Form von Platten,
Blättern und Streifen), Balata,
„Natürliche oder synthetische Provitamine und Guttapercha und ähnliche natür-
Vitamine (einschließlich natürlicher Konzentrate) liche Kautschukarten . . . . . . . . . . 0,5
und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten
Derivate, auch untereinander gemischt, auch in aus 40.01 Latex von Naturkautschuk mit Zu-
Lösungsmitteln aller Art". satz von Latex von synthetischem
Kautschuk; Masterbatches, vor-
44. Die Position 29.39 E~rhält in der Spalte „Bezeich- stehend nicht auf geführt . . . . . . . 2
nung der Gegenstände" folgende Fassung:
aus 40.01 Vorvulkanisierter Latex von Na-
„Natürliche und synthetische Hormone und ihre turkautschuk, Superior processing
hauptsächlich als Hormone gebrauchten Deri- rubber ............. • • .. • • • • • · 3".
vate".
56. In der ersten Position aus 40.02 erhält die Spalte
45. In der Position 29.43 werden hinter dem Wort ,,Bezeichnung der Gegenstände" folgende Fas-
„Saccharose" ein Beistrich gesetzt und die Worte sung:
„Glukose und Laktose; Ather und Ester von
,,Latex von synth2tischem Kautschuk, nicht vor-
Zuckern und ihre Salze, ausgenommen Erzeug-
vulkanisiert, Naturkautschuk mit Kunststoffen
nisse der Tarifnrn. 29.39, 29.41 und 29.42" ange-
modifiziert, in Form von Platten, Blättern oder
fügt.
Streifen".
46. In der ersten Position aus 29.45 wird das Wort
57. In der zweiten Position aus 40.02 erhält die
,,Aluminiumsopropylat" durch das Wort „Alu-
Spalte „Bezeichnung der Gegenstände" folgende
miniumisopropylat" ersetzt.
Fassung:
47. Die Position 34.03 erhält in der Spalte „Bezeich- „Synthetischer Kautschuk, fest (einschließlich
nung der Gegenstände" folgende Fassung: Masterbatches, nicht in Form von Platten, Blät-
„Zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen tern oder Streifen); Naturkautschuk oder synthe-
nach Art der Schmlilzmittel für Spinnstoffe oder tischer Kautschuk, mit Kunststoffen modifiziert,
der Mittel zum Oien oder Fetten von Leder oder nicht in Form von Platten, Blättern oder Streifen".
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1966 413
58. Hinter der dritten Position aus 40.02 wird fol- 67. Die Position aus 42.02 erhält in der Spalte „Be-
gende Position eingefügt: zeichnung der Gegenstände" folgende Fassung:
,,aus 40.02 Vorvulkanisierter Latex von syn- „Reiseartikel aus Leder, Kunstleder, Pappe oder
thetischem Kautschuk, syntheti- Geweben; Handtaschen, Schulranzen, Akten-
scher Kautschuk mit Kunststoffen tasch~n, Brieftaschen, Geldbeutel, Werkzeug-
modifiziert und Masterbatches, in taschen, Tabakbeutel, Futterale, Etuis oder
Form von Platten, Blättern oder Schachteln und ähnliche Behältnisse, aus Leder,
Streifen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3". Kunstleder oder Geweben".
59. In der Position 40.04 werden die Worte „und
68. In der zweiten Position aus 43.02 werden hinter
Staub" gestrichen, hinter dem Wort „verwend-
dem Wort „Uberreste" die Worte „von gegerb-
bar" ein Strichpunkt gesetzt und die Worte
ten oder zugerichteten Pelzfellen" eingefügt.
,,Staub aus Kautschukubföllen oder -altwaren,
ausgenommen aus Hartkautschuk" angefügt. 69. Die Position 44.14 erhält in der Spalte „Bezeich-
60. Die erste Position aus 40.05 erhält in der Spalte nung der Gegenstände" folgende Fassung:
,,Bezeichnung der Gegenstände" folgende Fas- „Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert
sung: oder rundgeschält, aber nicht weiterbearbeitet,
,,Nicht vulkanisierter Naturkautschuk, einschließ- mit einer Dicke von 5 mm oder weniger; Furnier-
lich Masterbatches (ausgenommen Zahn- blätter und Holz für Sperrholzplatten, mit einer
kautschuk), in Form von Platten, Blättern oder Dicke von 5 mm oder weniger".
Streifen".
70. Die Position aus 44.14 wird gestrichen.
61. Die zweite Position aus 40.05 erhält in der Spalte
,,Bezeichnung der Gegenstände" folgende Fas- 71. In der Position 44.16 werden die Worte „Hohl-
sung: platten aller Art" durch die Worte „Verbund-
,,Nicht vulkanisierter synthetischer Kautschuk, platten mit Hohlraum-Mittellagen" ersetzt.
auch mit Naturkautschuk gemischt, einschließ- 72. In der dritten Position aus 47.01 wird das Wort
lich Masterbatches (ausgenommen Zahn- ,,Sulfitpapierhalbzellstoff" durch das Wort „Sul-
kautschuk), in Form von Platten, Blättern oder fi thal bzellstoff ersetzt.
II
Streifen".
62. Die dritte Position aus 40.05 erhält in der Spalte 73. Die Position 48.08 erhält in der Spalte „Bezeich-
,,Bezeichnung der Gegenstände" folgende Fas- nung der Gegenstände" folgende Fassung:
sung: ,,Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalb-
,,Granalien aus vulkanisationsfertigen Mischun- stoff".
gen von Naturkautschuk oder synthetischem 74. Hinter der Position 48.15 wird folgende Position
Kautschuk; Masterbatches aus nicht vulkanisier- eingefügt:
tem Kautschuk, nicht in Form von Platten, Blät-
,,aus 48.15 Kautschukklebemittel . . . . . . . . . 3".
tern oder Streifen; Zahnkautschuk".
75. In der Position 54.01 werden hinter dem Wort
63. Die Position 40.06 erhält in der Spalte „Bezeich-
,, . . . Reißspinnstoff) ein Beistrich gesetzt und
11
nung der Gegenstände" folgende Fassung:
die Worte „aus Flachs" angefügt.
,,Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk,
Latex von Naturkautschuk oder von synthe- 76. In der Position 54.02 werden die Worte „ge-
tischem Kautschuk, nicht vulkanisiert, in ande- schält, entleimt" durch die Worte „entholzt,
ren Formen oder in anderem Zustand (z. B. degummiert" ersetzt sowie hinter dem Wort
Lösungen und Dispersionen, Rohre, Stäbe, Pro- ,, . . . Reißspinnstoff)" ein Beistrich gesetzt und
file); Waren aus nichtvulkanisiertem Natur- die Worte „aus Ramie" angefügt.
kautschuk oder nichtvulkanisiertem synthe- 77. In der Position 57.01 werden hinter dem Wort
tischem Kautschuk (z. B. überzogene oder im- ,, . . . Reißspinnstoff)" ein Beistrich gesetzt und
prägnierte Garne aus Spinnstoffen; Scheiben, die Worte „aus Hanf" angefügt.
Ringe)".
78. In der Position 57.02 werden hinter dem Wort
64. Die Position aus 40.06 erhält in der Spalte „Be-
,, . . . Reißspinnstoff)" ein Beistrich gesetzt und
zeichnung der Gegenstände" folgende Fassung:
die Worte „aus Manilahanf" angefügt.
,,Kautschukleime".
65. In der Position 40.11 werden hinter dem Wort 79. In der Position 57.03 werden hinter dem Wort
,,Reifen," die Worte „auswechselbare Uber- ,, . . . Reißspinnstoff)" ein Beistrich gesetzt und
reif en," eingefügt. die Worte „aus Jute" angefügt.
66. Die Position 42.02 erhält in der Spalte „Bezeich- 80. In der Position 57.04 werden hinter dem Wort
nung der Gegenstände" folgende Fassung: ,, ... Reißspinnstoff)" die Worte „aus diesen
,,Reiseartikel, Einkaufstaschen, Handtaschen, Spinnstoffen angefügt.
II
Schulranzen, Aktentaschen, Brieftaschen, Geld- 81. In der Position aus 69.02 wird das Wort „Silikat-
beutel, Necessaires, Werkzeugtaschen, Tabak- steine11 durch das Wort „Silikasteine" ersetzt.
beutel, Futterale, Etuis oder Schachteln und ähn-
liche Behältnisse, aus Leder, Kunstleder, Vulkan- 82. In der Position aus 70.19 wird nach dem Wort
fiber, Kunststoffolien, Pappe oder Geweben". ,,ausgenommen" das Wort „aus" eingefügt.
414. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
83. Hinter der zweiten Position aus 73.02 wird fol- 98. In der Uberschrift zu Kapitel 92 werden hinter
gende Position eingefügt: dem Wort „Tonwiedergabegeräte;" die Worte
„aus 73.02 Ferronickel, mit einem Gehalt an ,,magnetisch arbeitende Bild- und Tonaufzeich-
Nickel, der gewichtsmdßig gleich nungs- und -wiedergabegeräte für das Fern-
oder größer als der Gehalt an sehen;" eingefügt.
Eisen ist ..................... 0,5". 99. In der Position 98.08 werden der Beistrich hinter
84. In der zweiten Position aus 73.10 werden die dem Wort „Schreibmaschinen" gestrichen und
Worte ,, (auch Stahlmahlkörper)" gestrichen. die Worte „Rechenmaschinen und dergleichen,
mit Tinte oder Farbe getränkt" durch die Worte
85. In der Position 73.16 werden hinter dem Wort ,,und ähnliche Farbbänder" ersetzt.
,,aus" die Worte „Eisen oder" eingefügt.
86. Die Position 73.37 erhält in der Spalte „Bezeich- Artikel 3
nung der Gegenstände" folgende Fassung:
(1) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 9, 12 bis 14
„Heizkessel (ausgenommen Dampferzeuger der sind anzuwenden
Tarifnr. 84.01) und Heizkörper, für Zentral-
heizung, nicht elektrisch beheizt, Teile davon, 1. im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten
aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -ver- Entgelten auf Entgelte, die nach den in Absatz 2
teiler (einschließlich solcher, die auch als Ver- bezeichneten Zeitpunkten vereinnahmt werden,
teiler von frischer oder klimatisierter Luft 2. im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Ent-
dienen können), nicht elektrisch beheizt, mit gelten auf die Lieferungen und sonstigen Lei-
motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, stungen, die nach den in Absatz 2 bezeichneten
Teile davon, aus Eisen oder Stahl". Zeitpunkten bewirkt werden.
87. Die erste Position aus 74.06 erhält folgende Fas- Maßgebend ist die Besteuerungsart, die für den
sung: Unternehmer an den in Absatz 2 bezeichneten Zeit-
,, 74.06 Pulver und Flitter, aus Kupfer ...... 2". punkten gegolten hat.
88. Die zweite Position aus 74.06 wird gestrichen. (2) Die maßgeblichen Zeitpunkte im Sinne des
Absatzes 1 sind
89. In der Position aus 76.04 werden hinter dem 1. zu Artikel 1 Nr. 9:
Wort „überzogen" ein Strichpunkt gesetzt und der 30. September 1964;
die Worte „Bleche, Platten, Tafeln und Bänder,
aus Aluminum, mit einer Dicke von mehr als 2. zu Artikel 1 Nr. 12:
0,15 mm, höchstens jedoch 0,20 mm" angefügt. der 31. Dezember 1964;
3. zu Artikel 1 Nr. 13:
90. Die erste Position aus 76.05 wird gestrichen.
der 31. Dezember 1965;
91. Die zweite Position aus 76.05 erhält folgende
4. zu Artikel 1 Nr. 14:
Fassung:
a) für die Neufassung des § 55:
,,76.05 Pulver und Flitter, aus Aluminium .. 3". der 31. Juli 1966,
92. In der ersten Position aus 81.04 werden b) für die bis zum Inkrafttreten dieser Verord-
a) hinter dem Wort „Tarifnr. 81.04;" die Worte nung geltende Fassung des § 55:
,,an Uran 235 abgereichertes Uran;" ein- aa) soweit es sich um Sägewerkserzeugnisse
gefügt, handelt:
b) das Wort „Uran" und der Beistrich sowie das der 31. März 1965,
Wort ,, (Zirkonmetall)" gestrichen. bb) hinsichtlich der übrigen forstwirtschaft-
lichen Erzeugnisse:
93. In der zweiten Position aus 81.04 werden das der 30. September 1964.
Wort „Uran" und der Beistrich sowie das Wort
,, (Zirkonmetall)" gestrichen. (3) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 2, 3, 15,
22 und 23 sind auf Lieferungen anzuwenden, die
94. In der vierten Position aus 81.04 werden hinter
nach dem 31. Dezember 1964 bewirkt werden.
dem Wort „verarbeitet" ein Strichpunkt gesetzt
und die Worte „Cermets, roh oder verarbeitet" (4) Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 17 ist ab
angefügt. 1. Januar 1964 anzuwenden.
95. In der Position 84.13 werden die Worte „ge- (5) Der Artikel 2 ist auf Ausfuhrvorgänge anzu-
sondert ein- und ausgehenden" gestrichen. wenden, die nach dem 31. Dezember 1964 bewirkt
96. In der Position 84.23 werd(m die \Norte „für Erd- werden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt
und Steinbrucharbeiten" durch die Worte „für ist:
Erd- oder Steinbrucharbeiten" ersetzt. 1. Artikel 2 Nr. 71 ist auf Ausfuhrvorgänge anzu-
97. In der zweiten Position aus 84.65 werden hinter wenden, die nach dem 31. Januar 1964 bewirkt
dem Wort „roh" ein Strichpunkt gesetzt und werden.
die Worte „Hydraulikzylinder (ölhydraulische 2. Artikel 2 Nr. 83 ist auf Ausfuhrvorgänge anzu-
Arbeitszylinder); Pneumatikzylinder (Druckluft- wenden, die nach dem 24. November 1965 bewirkt
Arbeitszylinder)" angefügt. werden.
Nr. 28 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1966 415
3. Artikel 2 Nr. 11, 12, 13 und 50 sind auf Ausfuhr- 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402), Artikel 4 des Neun-
vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezem- ten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuer-
ber 1965 bewirkl werden. gesetzes vom 18. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I
4. Artikel 2 Nr. 97 ist auf A usluhrvorgänge anzu- S. 1743), Artikel 5 des Fünfzehnten Gesetzes zur Än-
wenden, die nach dem 11. April 1966 bewirkt derung des Umsatzsteuergesetzes vom 19. März 1964
werden. (Bundesgesetzbl. I S. 147) und Artikel 6 des Sech-
zehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuer-
Artikel 4 gesetzes vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S.156)
Diese Verordnung gilt nach § 12 Abs. 1 und § 14 auch im Land Berlin.
des Dritten Uberleilungsgcselzcs vom 4. Januar 1952
Artikel 5
(Bundesgcsctzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 6 des
Gesetzes zur Anderung des Umsatzsteuergesetzes Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
und des Beförderungsteuergesetzes vom 28. Juni kündung in Kraft.
Bonn, den 8. Juli 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 30, ausgegeben am 5. Juli 1966
27. 6. 66 Zwcilc Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1966 . . . . . . . . . 509
28. 6. 66 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent
für Rinder zur Vaccineherstellung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513
10. 6. 66 fü!kannlmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515
10. 6. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur ve·reinheit-
lichung von Regeln über Konnossemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516
Nr. 31, ausgegeben am 6. Juli 1966
4. 7. 66 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungs-
zölle - Verlängerung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517
10. 6. 66 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und den Regierungen des Königreichs Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des
Königreichs der Niederlande über die Ubernahme von Personen an der Grenze . . . . . . . . . . . . 539
15. 6. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
29. 6. 66 Verordnung PR Nr. 7/66 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 13/52 über Preise für Düngekalk
in den Liindern Bremen, Hamburg, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schles-
wig-Holstein 118 30. 6.66 1. 7. 66
27. 6. 66 Siebente Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über Erstattungen bei der Ausfuhr von
Milcherzeugnissen 119 1. 7. 66 4. 7.66
24. 6, 66 Verordnung Nr. 18/66 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 120 2. 7.66 1. 7. 66
16. 6. 66 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Mainz über die Befreiung von Kleinfahrzeugen
von der Kennzeichnung auf der Mosel 121 5. 7. 66 siehe§ 2
21. 6, 66 Strom- und schiffahrtspolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel über Siche-
rungsmaßnahmen im Bereich der Magnetischen
Meßstelle Flensburg-Meierwik 123 7. 7.66 1. 7. 66
1. 7. 66 Verordnung Z Nr. 1/66 über Preise für Zucker-
rüben der Ernte 1966 124 8. 7. 66 9. 7. 66
1. 7. 66 Verordnung Z Nr. 2/66 zur Änderung der Verord-
nung Z Nr. 3/58 über Preise für Zucker 124 8. 7. 66 9. 7.66
Bundesgcselzbl. lII 7854--1
1. 7. 66 Verordnung Z Nr. 3/66 zur Änderung der Verord-
nung Z Nr. 4/58 über die Durchführung eines
Frachtausgleichs für Zucker
Bundcsgcsctzhl. III 71344-1-4 124 8. 7. 66 9. 7,66
Heraus q e b er : De, Bunde~minister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiqer Verlaqsqes. m.b.H., Bonn/~öln .. ~ Dr u c _k : Bundesdruck_erei.
Das Bu11desqesetzblatt erscheiut rn drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordmrnqen rn zeitlicher Re1henlolqe nach ihrer
Austertiqunq verkündet. In Teil III wird das als lortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes üb~_r die_ Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 19!i8 (Bu!lclesqcsetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen !ur Tell III durch den Verlag.
Bezuqsbediuqunqen für Teil I und IL Laufend er Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.
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