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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 1966 1 Nr. 25
Tctg Inhalt Seite
13. 6. 66 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19
(Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Beschaffenheit, Zu- und Ab-
schläge sowie Mindestinterventionsmenge) für das Getreidewirtschaftsjahr 1966/67 - Erste
Durchführungsverordnung Getreide 1966 - .............................................. 373
13. 6. 66 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19
(Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Schwellenpreise) für das
Getreidewirtschaftsjahr 1966/67 - Zweite Durchführungsverordnung Getreide 1966 - . . . . . . 377
15. 6. 66 Verordnung zum Schutze gegen die Rinderpest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381
15. 6. 66 Zweite Verordnung zur Anderung der Zinsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Beschaffenheit, Zu- und Abschläge
sowie Mindestinterventionsmenge) für das Getreidewirtschaftsjahr 1966/67
- Erste Durchführungsverordnung Getreide 1966 -
Vom 13. Juni 1966
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 4 des (4) Die Vorschriften dieser Verordnung über Brau-
Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 gerste gelten nur für Braugerste der Ernte 1966.
(Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I § 2
S. 455), zuletzt geändert durch die Finanzgerichts-
Beschaffenheit
ordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1477), wird im Einvernehmen mit dem Bundes- (1) Weichweizen, Roggen und Gerste sind von
minister für Wirtschaft und mit Zustimmung des durchschnittlicher Beschaffenheit, wenn
Bundesrates verordnet: 1. ein Eigengewicht je Hektoliter bei
§ 1 Weichweizen von 74 bis 76 Kilogramm,
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Roggen von 70 bis 73 Kilogramm,
Gerste von 62 bis 63 Kilogramm
(1) Die Interventionspreise der Anlagen 3 und 4
des Gesetzes erhöhen oder ermäßigen sich bei gegeben ist und
besserer oder geringerer Beschaffenheit des an- 2. der Feuchtigkeitsgehalt bei Weichweizen, Roggen
gebotenen Getreides gegenüber der durchschnitt- und Gerste mindestens 15,5 vom Hundert und
lichen Beschaffenheit nach den Vorschriften dieser weniger als 16,5 vom Hundert beträgt und bei
Verordnung.
3. Weichweizen der Anteil an Bruchkorn und Korn-
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung über besatz zusammen nicht mehr als vier vom Hun-
Gerste finden auf Braugerste und auf Saatgut von dert, an Auswuchs nicht mehr als zwei vom Hun-
Gerste nur insoweit Anwendung, als dies ausdrück- dert und an Schwarzbesatz nicht mehr als ein vom
lich bestimmt ist. Hundert des Gewichtes sowie Roggen der Anteil
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist an Bruchkorn und Kornbesatz zusammen nicht
mehr als fünf vom Hundert, an Auswuchs nicht
Weichweizen Getreide, das zu mindestens
mehr als zwei vom Hundert und an Schwarz-
90 vom Hundert aus Weichweizen besteht,
besatz nicht mehr als ein vom Hundert des Ge-
Roggen Getreide, das zu mindestens 90 vom wichtes beträgt; die Anlage bestimmt, was als
Hundert aus Roggen besteht, Besatz (Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs und
Gerste Getreide, das zu mindestens 90 vom Schwarzbesatz) im Sinne dieser Verordnung an-
Hundert aus Gerste besteht. zusehen und wie er festzustellen ist.
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(2) Braugerste ist von durchschnittlicher Beschaf- § 4
fenheit, wenn sie folgende Merkmale aufweist:
Abschläge
1. Keimfähigkeit ab 15. Oktober mindestens 95 vom
Hundert, (1) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit ge-
ringeren als den in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Eigen-
2. Eiweißgehalt, berechnet auf die Trockensubstanz, gewichten sind, wenn keine Abschläge nach Absatz 2
nicht mehr als 12 vom Hundert, berechnet werden, je 100 Kilogramm folgende Ab-
3. Feuchtigkeitsgehalt mindestens 15,5 vom Hundert schläge von den Interventionspreisen der Anlagen
und weniger als 16,5 vom Hundert, 3 und 4 des Gesetzes zu berechnen:
4. Vollgerstenanteil mindestens 85 vom Hundert, 1. bei Weichweizen und Roggen für
jedes angefangene Kilogramm Min-
5. Anteile an Ausputz, Sortiergerste und Besatz (Zif- 0,15 DM,
dergewicht
fer I der Anlage) höchstens vier vom Hundert des
Gewichtes und 2. bei Gerste für jedes angefangene
Kilogramm Mindergewicht 0,20DM.
6. Aussehen, Geruch und Farbe gesund.
(3) Die Beschaffenheit von gewachsenem Meng- (2) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit
korn aus Weichweizen und Roggen ist unter Zu- einem Feuchtigkeitsgehalt von 16,5 vom Hundert
grundelegung der Anteile an Weichweizen und Rog- oder mehr sind, wenn keine Abschläge nach Absatz 1
gen zu bestimmen. berechnet werden, je 100 Kilogramm folgende Ab-
schläge von den Interventionspreisen der Anlagen
§ 3 3 und 4 des Gesetzes zu berechnen:
Zuschläge bei einem Feuchtigkeitsgehalt von
(1) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit 16,5 vom Hundert 1,00 DM
höheren als den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten und für jedes weitere 0,1 vom Hun-
Eigengewichten sind, wenn keine Zuschläge nach dert bis zu insgesamt weniger als
Absatz 2 berechnet werden, je 100 Kilogramm fol- 17 ,3 vom Hundert 0,10 DM,
gende Zuschläge zu den Interventionspreisen der
Anlagen 3 und 4 des Gesetzes zu berechnen: von 17 ,3 vom Hundert 1,75 DM
und für jedes weitere 0,1 vom Hun-
1. bei Weichweizen für ein Eigengewicht
dert bis zu insgesamt weniger als
von mehr als 76,0 bis 77,0 Kilogramm 0,15DM,
19,6 vom Hundert 0,05 DM,
von mehr als 77,0 bis 78,0 Kilogramm 0,30DM,
von 19,6 vom Hundert 2,91 DM
von mehr als 78,0 Kilogramm 0,45 DM;
und für jedes weitere 0,1 vom Hun-
2. bei Roggen für ein Eigengewicht dert bis zu insgesamt weniger als
von mehr als 73,0 bis 74,0 Kilogramm 0,15 DM, 21,0 vom Hundert 0,06 DM,
von mehr als 74,0 bis 75,0 Kilogramm 0,30DM,
von 21,0 vom Hundert 3,91 DM
von mehr als 75,0 Kilogramm 0,45 DM;
und für jedes weitere 0,1 vom Hun-
3. bei Gerste für ein Eigengewicht dert bis zu insgesamt weniger als
von mehr als 63,0 bis 64,0 Kilogramm 0,20DM, 23,0 vom Hundert 0,07 DM,
von mehr als 64,0 bis 65,0 Kilogramm 0,40DM, von 23,0 vom Hundert 5,53 DM
von mehr als 65,0 bis 66,0 Kilogramm 0,60DM, und für jedes weitere 0,1 vom Hun-
von mehr als 66,0 Kilogramm 0,80 DM. dert 0,08 DM.
(2) Für Weichweizen, Roggen und Gerste, die (3) Für Braugerste, die, abgesehen von der Keim-
einen Feuchtigkeitsgehalt unter 15,5 vom Hundert fähigkeit, von durchschnittlicher Beschaffenheit ist,
aufweisen, sind, wenn keine Zuschläge nach Ab- sind von den sich nach § 3 Abs. 3 ergebenden Inter-
satz 1 berechnet werden, für jedes 0, 1 vom Hundert ventionspreisen folgende Abschläge je 100 Kilo-
geringeren Feuchtigkeitsgehalts Zuschläge von 0,05 gramm zu berechnen:
Deutsche Mark je 100 Kilogramm zu den Interven-
tionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes zu 1. wenn die Keimfähigkeit mindestens 94 vom Hun-
berechnen. dert, jedoch weniger als 95 vom Hundert beträgt,
0,5 vom Hundert,
(3) Für Braugerste durchschnittlicher Beschaffen-
heit ist ein Zuschlag von vier Deutsche Mark je 2. wenn die Keimfähigkeit mindestens 93 vom Hun-
100 Kilogramm zu den Interventionspreisen der dert, jedoch weniger als 94 vom Hundert beträgt,
Anlagen 3 und 4 des Gesetzes für Gerste zu be- 1,5 vom Hundert.
rechnen. (4) Für Braugerste mit einem Feuchtigkeitsgehalt
(4) Für Braugerste mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 16,5 vom Hundert oder mehr, die jedoch im
unter 15,5 vom Hundert, die jedoch im übrigen von übrigen von durchschnittlicher Beschaffenheit ist,
durchschnittlicher Beschaffenheit 1st, sind zusätzlich und für die in Absatz 3 bezeichnete Braugerste sind
die Zuschläge nach Absatz 2 zu den sich nach Ab- zusätzlich die Abschläge nach Absatz 2 von den sich
satz 3 ergebenden Interventionspreisen zu berech- nach § 3 Abs. 3 ergebenden Interventionspreisen zu
nen. berechnen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1966 375
(5) Für Weichweizen und Roggen, die höhere als (7) Soweit in dieser Verordnung Abschläge für
die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 gena~nten Anteile an Besatz Getreide von geringerer Beschaffenheit nicht vor-
aufweisen, sind je 100 Kilogramm von den Inter- gesehen sind, dürfen sie entsprechend der Minde-
ventionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes rung des Nutzungswertes berechnet werden.
für jeden zusätzlichen Anleil von 0,1 vom Hundert
folgende Abschläge zu berechnen: § 5
1. für Bruchkorn, Kornbesatz und Aus- Mindestmenge
wuch5 0,015 DM,
Die Mindestmenge bei der Intervention von
2. für Schwarzbesatz 0,03 DM. Weichweizen, Roggen, Gerste oder Braugerste glei-
cher Beschaffenheit beträgt mit Ausnahme für die
(6) Für Weichweizen und Roggen, die nach Korn- Erzeugerbetriebe im Land Berlin je Kaufvertrag und
größe, Reifegrad, Anteil an Besatz (Ziffer I der An- Lager 100 Tonnen.
lage), Aussehen, Geruch oder Farbe nicht für die
menschliche, jedoch noch für die tierische Ernährung § 6
geeignet sind, ist je 100 Kilogramm von den Inter- Land Berlin
ventionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ein Abschlag bis zu vier Deutsche Mark zu berech-
nen. Hat dieser Weichweizen oder Roggen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
1. einen Feuchtigkeitsgehalt von 16,5 vom Hundert zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
oder mehr, so sind außerdem die in Absatz 2 ge- des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
nannten Abschläge zu berechnen, auch im Land Berlin.
2. einen Anteil an Auswuchs von über 15 vom Hun-
§ 7
dert oder einen Anteil an hitzegeschädigten Kör-
nern von über fünf vom Hundert, so sind ent- Geltungsdauer
sprechend der Minderung des Nutzungswertes Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
weitere Abschläge zu berechnen. 1966 in Kraft und am 30. Juni 1967 außer Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1966
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Anlage
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)
I. Besatz Ernährung unbrauchbar gewordene Körner und
(Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs und durch Gallmücken stark geschädigter, geschwärz-
Schwarzbesatz) ter und geschrumpfter Weizen. Hitzegeschädigte
Körner sind voll ausgebildete Körner, deren
1. Bruchkorn sind alle Körner, bei denen Teile des
Schale eine grciubraune bis schwarze und deren
Endosperms freiliegen. Hierunter fallen auch an- Mehlkörper beim Durchschneiden eine gelblich-
geschlagene Körner und Körner mit ausgeschla- graue bis bräunlich-schwarze Verfärbung zeigen.
genen Keimlingen, nicht jedoch Körner mit Schäd-
lingsfraß.
II. Feststellung des Besatzes
2. Kornbesatz sind Sehmachtkorn, Fremdgetreide,
Körner mit Schädlingsfraß und Körner mit Keim- Die Feststellung ist von Hand nach folgendem
verfärbungen. Verfahren vorzunehmen:
a) Sehmachtkorn ist Kleinkorn, das durch ein Die Gesamtprobe ist zum Entfernen grober Be-
Schlitzsieb von 1,75 mm Schlitzbreite fällt und standteile durch ein Sdllitzsieb von 3,5 mm Sdllitz-
Sehrumpfkorn. Sehrumpfkörner sind notreife breite und zur Abtrennung feiner Verunreinigungen
oder durch anomalen Wachstumsverlauf zu- durch ein Sdllitzsieb von 1 mm Schlitzbreite zu
rückgebliebene Körner mit geschrumpfter sieben. Die vorgereinigte Gesamtprobe ist mit Hilfe
Oberfläche, die nicht nur an der Furche, son- eines mechanisch arbeitenden Gerätes (Probeteiler)
dern zusätzlich an den Seiten oder am Rücken so oft zu teilen, bis Teilproben von mindestens 50 g
deutlich sichtbare Einschrumpfungen und da- und höchstens 100 g entstanden sind. Eine dieser
mit einen verminderten Mehlkörperanteil be- Teilproben ist auf einem Sdllitzsieb von 1,75 mm
sitzen. Zum Sehrumpfkorn rechnen auch Kör- Schlitzbreite eine halbe Minute zu sieben. Das auf
ner, die diese Oberflächenausbildung besitzen dem Sieb verbliebene Getreide ist zu einer fladlen
und nicht durch das Sieb gefallen sind. Bei Sdlicht auszubreiten. Mit Hilfe einer Pinzette sind die
Weizen gelten auch durch Gallmücken geschä- einzelnen Anteile an Besatz auszulesen. Die groben
digte Körner als Sehmachtkörner, sofern sie Bestandteile, die feinen Verunreinigungen (Satz 1),
nicht als verdorbene Körner (Nummer 4) an- die durch das Schlitzsieb von 1,75 mm Schlitzbreite
zusehen sind. gefallenen Bestandteile (Satz 3) sowie die ausgelese-
b) Fremdgetreide sind alle nicht zum Grundge- nen Anteile an Besatz (Satz 5) sind auf 0, 1 g genau
treide gehörenden Getreidekörner. Weizen in auszuwiegen. Der ermittelte Besatz (Bruchkorn,
Roggen sowie bis zwei vom Hundert Roggen Kornbesatz, Auswuchs oder Schwarzbesatz) ist in
in Weizen gelten nicht als Kornbesatz. Vom-Hundert-Anteilen festzustellen.
c) Schädlingsfraß liegt vor bei Körnern und Korn- Die Feststellung ist nach folgender Aufgliederung
bruchstücken, an denen sichtbare Fraßspuren vorzunehmen:
tierischer Schädlinge vorhanden sind. Den Kör- 1. Bruchkorn . .. v.H.
nern mit Schädlingsfraß steht Weizen, der
durch Wanzen beschädigt ist, gleich. 2. Kornbesatz ... v.H.
a) Sehmachtkorn ... v.H.
d) Körner mit Keimverfärbung sind Körner mit
braunen bis braunschwarzen Verfärbungen der b) Fremdgetreide ... v.H.
Schale an unversehrten, nicht ausgewachsenen c) Körner mit Schädlingsfraß ... v.H.
Keimlingen. Unberücksichtigt bleiben Körner d) Körner mit Keim-
mit Keimverfärbungen bis acht vom Hundert verfärbungen ... v.H.
des Gewichts.
3. Auswuchs . .. v.H.
3. Auswuchs liegt vor, wenn Wurzel- oder Blattkeim
4. Schwarzbesatz ... v.H.
mit bloßem Auge zu erkennen ist oder am Keim-
ling deutlich sichtbare Veränderungen gegenüber a) Unkrautsamen und
dem Normalzustand eingetreten sind. Unkrautfrüchte ... v.H.
b) Mutterkorn . .. v.H.
4. Schwarzbesatz sind Unkrautsamen, Unkraut-
früchte, Mutterkorn, verdorbene und hitzegeschä- c) Verdorbene und hitze-
digte Körner, Brandbutten, Spelzen und Verun- geschädigte Körner ... v.H.
reinigungen aller Art. Verdorbene Körner sind d) Brandbutten ... v.H.
durch Fäulnis, Schimmel- oder Bakterienbefall e) Spelzen und
oder sonstige Einwirkungen für die menschliche Verunreinigungen ... v.H.
Nr. 25 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1966 377
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Schwellenpreise)
für das Getreidewirtschaftsjahr 1966/67
- Zweite Durchführungsverordnung Getreide 1966 -
Vom 13. Juni 1966
Auf Grund des § 5 des Gesetzes zur Durchführung 3. Mehl von Weizen
der Verordnung Nr. 19 (Getreide} des Rates der oder Spelz,
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli von Mengkorn und
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 455), zuletzt geändert von Roggen sowie
durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober Grobgrieß und Feingrieß
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), wird im Einverneh- von W eichweizeh und
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Grobgrieß und Feingrieß
Zustimmung des Bundesrates verordnet: von Hartweizen Preise der Anlage 3.
§ 1
Als Schwellenpreise für die Zeit vom 1. Juli 1966 § 2
bis 30. Juni 1967 werden bestimmt für
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. W·eichweizen, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Mengkorn, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes zur
Roggen und Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des
Hartweizen (dumm) Preise der Anlage 1 ; Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
2. Gerste, auch im Land Berlin.
Hafer,
Mais,
Buchweizen, § 3
Hirse aller Art und Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1966 in Kraft
Kanariensaat Preise der Anlage 2; und am 30. Juni 1967 außer Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1966
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Anlage 1
(zu § 1)
Schwellenpreise
für
Weich- Hartweizen
weizen, Roggen
(durum)
Mengkorn
in DM je t
1966
Juli 474,50 433,50 521,50
August 474,50 433,50 521,50
September 479,30 438,30 526,30
Oktober 484,- 443,- 531,-
November 488,60 447,60 535,60
Dezember 492,90 451,90 539,90
1967
Januar 497,- 456,- 544,-
Februar 501,10 460,10 548,10
März 505,- 464,- 552,-
April 508,80 467,80 555,80
Mai 512,50 471,50 559,50
Juni 514,50 473,50 561,50
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1966 379
Anlage 2
(zu § 1)
Schwellenpreise
für
Buch-
weizen,
Hirse
Gerste Hafer Mais aller Art
und
Kanarien-
saat
in DM je t
1966
Juli 415,50 378,50 415,50 394,50
August 415,50 378,50 415,50 394,50
September 418,- 381,- 418,- 397,-
Oktober 421,- 384,- 421,- 400,-
November 424,- 387,- 424,- 403,-
Dezember 427,- 390,- 427,- 406,-
1967
Januar 430,- 393,- 430,- 409,-
Februar 433,- 396,- 433,- 412,-
März 433,- 396,- 433,- 412,-
April 433,- 396,- 433,- 412,-
Mai 433,- 396,- 433,- 412,-
Juni 433,- 396,- 433,- 412,-
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Anlage 3
(zu § 1)
Schwellenpreise
für
Mehl von
Grob- Grob-
Weizen
und und
oder Mehl
Feingrieß Feingrieß
Spelz von
von von
und von Roggen
Weich- Hart-
Meng-
weizen weizen
korn
in DM je t
1966
Juli 702,50 656,- 752,50 808,-
August 702,50 656,- 752,50 808,-
September 709,- 662,50 759,- 814,50
Oktober 715,50 669,- 765,50 821,-
November 722,- 675,50 772,- 827,50
Dezember 728,- 681,50 778,- 833,50
1967
Januar 734,- 687,50 784,- 839,50
Februar 739,50 693,- 789,50 845,-
März 745,- 698,50 795,- 850,50
April 750,50 704,- 800,50 856,-
Mai 755,50 709,- 805,50 861,-
Juni 758,50 712,- 808,50 864,-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1966 381
Verordnung
zum Schutze gegen die Rinderpest
Vom 15. Juni 1966
Auf Grund des § 10 Abs. 2 und des § 79 Abs. 1 des 6. Tiere nicht in das Gehöft oder den sonstigen
Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsge- Standort der Klauentiere verbracht werden dür-
setzbl. S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur fen,
Änderung des Viehseuchengcselzes vom 26. Juli 1965 7. Tiere und Gegenstände jeglicher Art, insbeson-
(Bundesgesetzbl. I S. 627), in Verbindung mit Arti- dere Teile von Tieren, von Tieren stammende Er-
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim- zeugnisse und Rohstoffe, Dung, Jauche, Futter-
mung des Bundesrates verordnet: und Streuvorräte, Stallgerätschaften und Fahr-
zeuge, aus dem Gehöft oder von dem sonstigen
Standort nicht entfernt werden dürfen.
I. Anzeigepflicht
§ 1 1. Schutzmaßregeln nach Feststellung
der Rinderpest
Für die Rinderpest wird die Anzeigepflicht im
Sinne des § 9 des Viehseuchengesetzes eingeführt. § 4
Die zuständige Behörde hat nach Feststellung den
Ausbruch der Rinderpest öffentlich bekanntzugeben.
II. Schutzmaßregeln
§ 2 § 5
Die zuständige Behörde hal anzuordnen, daß (1) Für Gehöfte, in denen der Ausbruch der Rin-
derpest festgestellt ist, hat die zuständige Behörde
1. Impfungen gegen die Rinderpest, die Sperre des Gehöfts mit der Maßgabe anzuord-
2. Heilversuche an seuchenkranken und verdäch- nen, daß
tigen Klauentieren 1. der Besitzer an den Eingängen des Seuchenge-
verboten sind. höfts und der Ställe, in denen sich Klauentiere
befinden oder befunden haben, gut sichtbare Schil-
§ 3
der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß im ,,Rinderpest - Unbefugter Zutritt verboten" an-
Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- zubringen hat,
bruchs der Rinderpest in den betroffenen Gehöften 2. Klauentiere im Stall abzusondern und zu be-
oder auf den betroffenen Standorten außerhalb der wachen sind sowie nur zur Tötung aus den Stäl-
Gehöfte vor der amtstierärztlichen Untersuchung len entfernt werden dürfen,
l. Klauentiere in ihren Ställen oder sonstigen Stand- 3. die Zugänge zu den Ställen, in denen sich Klauen-
orten abzusondern, einzusperren und zu bewachen, tiere befinden oder befunden haben, bis zur Ab-
Einhufer abzusondern, Hunde festzulegen, Geflü- nahme der Schlußdesinfektion zu versperren sind,
gel, Tauben und Katzen so zu verwahren sind,
daß sie das Gehöft nicht verlassen können, 4. Ställe, in denen sich Klauentiere befinden oder
befunden haben, bis zur Abnahme der Schlußdes-
2. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich infektion nur von dem Tierbesitzer, dessen Ver-
Klauentiere befinden, nur von dem Tierbesitzer, treter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und
seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Pflege der Tiere betrauten Personen sowie von
Wartung und Pflege der Tiere betrauten Perso- Tierärzten betreten werden dürfen,
nen und von Tierärzten sowie nur in Schutzklei-
dung betreten werden dürfen, 5. aus den Ställen, in denen sich Klauentiere befin-
den oder befunden haben, bis zur Abnahme der
3. das Gehöft, außer in Notfällen, nur von Tierärz- Schlußdesinfektion andere Tiere, Teile von Tieren
ten sowie von Personen, die dort ihre ständige sowie von Tieren stammende Erzeugnisse und
Wohnung oder ihren ständigen Arbeitsplatz Rohstoffe nur mit Genehmigung der zuständigen
haben, betreten werden darf,
Behörde entfernt werden dürfen, sowie Dung,
4. Personen sofort nach Verlassen der Ställe oder · Futter- und Streuvorräte und die in diesen Stäl-
sonstigen Standorte, in denen sich Klauentiere len vorhandenen Gegenstände anderer Art, ins-
befinden, die Hände, die Kleidung und das Schuh- besondere Stallgerätschaften und Fahrzeuge, nicht
werk zu reinigen und zu desinfizieren haben, entfernt werden dürfen,
5. Personen vor Verlassen des Gehöfts die im Ge- 6. alle Klauentiere des Seuchengehöfts nach näherer
höft getragenen Oberkleider abzulegen sowie das Anweisung des beamteten Tierarztes unter Auf-
Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren sicht der zuständigen Behörde unverzüglich ohne
haben; die abgelegten Oberkleider sind im Ge- Blutentziehung zu töten sowie unschädlich zu be-
höft zurückzulassen, seitigen sind,
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
7. die getöleten Klauenttere nicht abgehäutet, ent- (4) Die zuständige Behörde hat weiterhin anzu-
borstet oder geschoren und die Tierkörper gefal- ordnen, daß
lener oder getöteter Klauenliere nur in einerTier- 1. Personen bis zur Abnahme der Schlußdesinfek-
körperbeseil.igungsanstalt geöffnet und zerlegt tion durch den beamteten Tierarzt sofort nach
werden dürfen. Verlassen der Ställe, in denen sich Klauentiere
(2) Die zusUindige Behörde hat ferner anzuord- befinden oder befunden haben, nach näherer An-
nen, daß weisung des beamteten Tierarztes die Kleidung
und das Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizie-
1. Klauentiere nicht in dd~ Seuchengehöft verbracht
ren haben und vor Verlassen des Gehöfts die im
werden dürfen,
Gehöft getragenen Oberkleider abzulegen sowie
2. Einhufer weder in das Seuchengehöft verbracht das Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren
noch daraus entfernt werden dürfen, haben; die abgelegten Oberkleider sind im Gehöft
3. Geflügel, Tauben, Katzen, Hunde, Kaninchen und zurückzulassen,
Pelztiere weder in das Seuchengehöft verbracht 2. das Seuchengehöft, außer in Notfällen, nur von
noch daraus entfernt werden dürfen und so zu Tierärzten sowie von Personen, die dort ihre stän-
verwahren sind, daß sie das Gehöft nicht verlas- dige Wohnung oder ihren ständigen Arbeitsplatz
sen können; Hunde sind festzulegen, haben, betreten werden darf.
4. Teile von Tieren, von Tieren stammende Er- (5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
zeugnisse und Rohstoffe sowie Futter- und Streu- Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 4, außer für Milch,
vorräte nicht aus dem Seuchengehöft entfernt zulassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht
werden dürfen, entgegenstehen.
5. Fahrzeuge, Behältnisse, Gerätschaften und andere § 6
Gegenstände, bevor sie aus dem Seuchengehöft
entfernt werden, auf nähere Anweisung des be- (1) Ist der Ausbruch der Rinderpest bei Klauen-
amteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizie- tieren festgestellt, die sich auf Standorten außerhalb
ren sind, eines Gehöfts befinden, gilt § 5 Abs. 1 bis 4 sinnge-
mäß. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
6. flüssige Stallabgänge in Behältnissen zu sammeln
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 zulassen, wenn veterinärpolizeiliche
sind und aus dem Seuchengehöft nur mit Geneh-
Gründe nicht entgegenstehen.
migung der zuständigen Behörde und nur, wenn
sie mit Chlorkalk oder dicker Chlorkalkmilch des- (2) Sofern die Bekämpfung der Seuche es erfor-
infiziert worden sind, entfernt werden dürfen, dert, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die
Tiere in den Stall des Gehöfts, zu dem sie gehören,
7. Dung aus dem Seuchengehöft nicht entfernt wer-
verbracht werden; insoweit findet § 5 Abs. 2 Nr. 1
den darf und an einem für Tiere unzugänglichen
keine Anwendung. Für das Gehöft, in das die Tiere
Platz zu packen, mit dünner Chlorkalkmilch zu
verbracht worden sind, ist § 5 anzuwenden.
übergießen und mindestens drei Wochen zu
lagern ist,
§ 7
8. andere Tiere als Klauentiere im Seuchengehöft,
außer in Notfällen, nur mit Genehmigung der zu- Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß bei
ständigen Behörde geschlachtet werden dürfen. Feststellung des Ausbruchs der Rinderpest
1. Weideflächen und Ausläufe, auf denen Klauen-
(3) Die zuständige Behörde hat außerdem anzu-
tiere des Seuchengehöfts innerhalb des Zeitrau-
ordnen:
mes von 28 Tagen vor Feststellung der Seuche
1. An den Ein- und Ausgängen des Seuchengehöfts vorübergehend oder dauernd gehalten wurden,
und bis zur Abnahme der Schlußdesinfektion auch für die Dauer von vier Monaten so zu sperren
an den Ein- und Ausgängen der Ställe, in denen sind, daß eine Nutzung für Haustiere nicht mög-
sich Klauentiere befinden oder befunden haben, lich ist,
sind Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf-
2. der Besitzer an den Eingängen der Weideflächen
lagen anzubringen, die mit zweiprozentiger Na-
gut sichtbare Schilder mit der deutlichen und halt-
tronlauge getränkt und stets feucht gehalten wer-
baren Aufschrift „ Gesperrt wegen Rinderpest"
den müssen; dem Desinfektionsmittel ist bei Frost
Salz beizumischen. Die Matten oder saugfähigen anzubringen hat.
Bodenauflagen an den Ein- und Ausgängen des § 8
Seuchengehöfts müssen so beschaffen sein, daß (1) Ist der Ausbruch der Rinderpest festgestellt,
die Räder der Fahrzeuge beim Verlassen des Ge- so hat die zuständige Behörde einen Sperrbezirk zu
höfts desinfiziert werden. bilden, der unter Berücksichtigung der örtlichen Ver-
2. Die Plätze vor den Ein- und Ausgängen des Seu- hältnisse ein Gebiet in einem Umkreis von minde-
chengehöfts und bis zur Abnahme der Schlußdes- stens fünf Kilometern um das Seuchengehöft oder
infektion auch die Stallgänge und die Plätze vor den Standort außerhalb des Gehöfts umfassen muß.
den Ein- und Ausgängen der Ställe, in denen sich
Klauentiere befinden oder befunden haben, sind (2) Für den Sperrbezirk ist anzuordnen, daß
täglich mindestens einmal mit zweiprozentiger 1. an den Eingängen des Sperrbezirks gut sichtbare
Natronlauge oder einer zwei Prozent wirksames Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-
Formaldehyd enthaltenden Lösung zu desinfizie- schrift „Rinderpest - Sperrbezirk" anzubringen
ren. sind,
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1966 383
2. sämtliche Klauentiere im Stall abzusondern sind, 3. Klauentiere aus dem Beobachtungsgebiet nur zur
Schafo jedoch auch auf einer abgelegenen Weide- unverzüglichen Schlachtung in nahegelegenen
fläche abgesondert werden können, Orten und nur mit Genehmigung der zuständigen
3. Klauenliere aus dem Sperrbezirk nicht entfernt Behörde entfernt werden dürfen, wenn frühestens
und in den Sperrbezirk nicht verbracht werden 24 Stunden vor Entfernung der Tiere eine amts-
dürfen, tierärztliche Untersuchung die Seuchenfreiheit des
gesamten Klauentierbestandes des Gehöfts erge-
4. Klauentiere nur mit Genehmigung der zuständi- ben hat.
gen Behörde und nur innerhalb des Sperrbezirks
geschlachtet sowie zur Schlachtstätte nur in Fahr- (3) Für das Beobachtungsgebiet oder für Teile des
zeugen befördert werden dürfen, die so beschaf- Beobachtungsgebiets kann die zuständige Behörde
fen sind, daß tierische Abgänge, Streu und Fut- zur Verhinderung der Verbreitung der Rinderpest
ter nicht durchsickern oder herausfallen können, weitere Schutzmaßregeln nach § 8 Abs. 2 anordnen.
5. andere Tiere als Klauentiere nur mit Genehmi- (4) Die zuständige Behörde kann für Schlachtvieh-
gung der zuständigen Behörde befördert oder märkte und für das Decken von Schweinen Ausnah-
getrieben werden dürfen, men von Absatz 2 Nr. 1 zulassen, wenn veterinär-
polizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.
6. Gegenstände aller Art, die mit Klauentieren,
ihren Erzeugnissen oder Abgängen in Berührung
gekommen sind, sowie Dung und Jauche von § 10
Klauentieren aus den Gehöften nur mit Geneh- Ist zu befürchten, daß sich die Rinderpest in einem
migung der zuständigen Behörde unter Beach- Ort ausgebreitet hat, so hat die zuständige Behörde
tung der von ihr angeordneten Vorsichtsmaß- eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher
regeln entfernt werden dürfen, Klauentierbestände dieses Ortes sowie des in einem
7. der Handel mit Tieren, der ohne vorgängige Be- Umkreis von mindestens fünf Kilometern um diesen
stellung entweder außerhalb des Gemeindebe- Ort liegenden Gebietes anzuordnen.
zirks der gewerblichen Niederlassung des Händ-
lers oder ohne Begründung einer solchen statt-
findet, verboten ist,
2. Schutzmaßregeln bei Verdacht
8. Viehmärkte, Tierschauen, Tierversteigerungen auf Rinderpest
sowie jedes andere Zusammenbringen von Tie-
ren verboten sind, A. Seuchenverdacht
9. Geflügel; Tauben und Katzen so zu verwahren § 11
sind, daß sie das Gehöft nicht verlassen können,
und Hunde festzulegen oder an der Leine zu füh- (1) Die zuständige Behörde hat für Gehöfte, in
ren sind, denen der Verdacht des Ausbruchs der Rinderpest
vorliegt, die Schutzmaßregeln nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
10. verendet aufgefundenes Schalenwild unschädlich bis 5, Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 8, Abs. 3 und 4 anzuordnen.
zu beseitigen ist und erlegtes Schalenwild nur Die zuständige Behörde kann Schutzmaßregeln im
nach näherer Anweisung der zuständigen Be- Sinne des § 4, des § 5 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und Abs. 2
hörde verwendet werden darf. Nr. 2 und des § 7 anordnen, wenn veterinärpolizei-
(3) Die zuständige Behörde kann für Klauentiere, liche Gründe dies erfordern. Liegt der Verdacht des
die zur sofortigen Schlachtung in den Sperrbezirk Ausbruchs· der Rinderpest bei Klauentieren vor, die
verbracht werden sollen, Ausnahmen zulassen, wenn sich außerhalb des Gehöfts befinden, gelten die
veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen. Sätze 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
sinngemäß.
(2) Im Falle des Absatzes 1 gilt § 5 Abs. 5 sinn-
§ 9 gemäß mit der Maßgabe, daß auch für Milch Aus-
(1) Um den Sperrbezirk hat die zuständige Be- nahmen zugelassen werden können, wenn eine Ver-
hörde ein Beobachtungsgebiet zu bilden, das unter schleppung der Seuche nicht zu befürchten ist und
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse das Ge- die Milch vorher bis zum wiederholten Aufkochen
biet in einem Umkreis von mindestens 15 Kilometern oder in anderer Weise ausreichend erhitzt worden
um den Sperrbezirk umfassen muß. ist oder gesondert einer Sammelmolkerei zugeführt
wird, in der eine wirksame Erhitzung der gesamten
(2) Für das Beobachtungsgebiet ist anzuordnen, Milch gewährleistet ist.
daß
§ 12
1. Viehmärkte, Tierschauen, Tierversteigerungen so-
wie jedes andere Zusammenbringen von Tieren (1) Liegt der Verdacht des Ausbruchs der Rinder-
verboten sind, pest vor, so hat die zuständige Behörde die Sperre
2. der Handel mit Klauentieren, der ohne vorgän- des betroffenen Ortes oder unter Berücksichtigung
gige Bestellung entweder außerhalb des Ge- der örtlichen Verhältnisse die Sperre von Teilen
meindebezirks der gewerblichen Niederlassung dieses Ortes anzuordnen.
des Händlers oder ohne Begründung einer sol- (2) Für den gesperrten Ort oder die gesperrten
chen stattfindet, der Genehmigung der zustän- Ortsteile hat die zuständige Behörde Schutzmaß-
digen Behörde bedarf, regeln nach § 8 Abs. 2 anzuordnen.
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
B. Ansteckungsverdacht derpest festgestellt wird oder der Verdacht auf Rin-
derpest vorliegt,
§ 13
1. alle Klauentiere des Transports, außer zur Tötung,
(1) Die zuständige Behörde bat anzuordnen, daß nicht weiterbefördert werden dürfen,
ein Klauentierbestand für die Dauer von 28 Tagen
unter amtliche Beobachtung gestellt wird, wenn 2. alle Klauentiere des Transports nach näherer An-
weisung des beamteten Tierarztes und unter Auf-
1. sich in den Ställen oder sonstigen Standorten des sicht der zuständigen Behörde unverzüglich ohne
Bestandes Personen aufgehalten haben, die ein Blutentziehung zu töten sowie unschädlich zu be-
Gehöft, in dem sich seuchenkranke und seuchen- seitigen sind,
verdächtige Tiere befanden, innerhalb des Zeit-
raums von 28 Tagen vor Feststellung der Seuche 3. die getöteten Klauentiere nicht abgehäutet, ent-
oder Vorliegen des Seuchenverdachts betreten borstet oder geschoren und die Tierkörper gefal-
haben, lener oder getöteter Klauentiere nur in einer Tier-
körperbeseitigungsanstalt geöffnet und zerlegt
2. in den Bestand innerhalb der letzten 28 Tage vor werden dürfen,
Feststellung der Seuche oder Vorliegen des
Seuchenverdachts Klauentiere aus einem ver- 4. andere Tiere des Transports nach näherer Anwei-
seuchten Bestand eingebracht worden sind oder sung des beamteten Tierarztes und unter Aufsicht
ein Tier des Bestandes mit einem Tier aus einem der zuständigen Behörde zu reinigen und zu des-
verseuchten Bestand in Berührung gekommen ist, infizieren sind,
3. bei einem Tier des Bestandes aus anderen Grün- 5. andere Tiere des Transports, sofern sie nicht der
den ein Ansteckungsverdacht vorliegt. sofortigen Schlachtung zugeführt werden, für die
Dauer von mindestens 28 Tagen nicht in Gehöfte
(2) Für den nach Absatz 1 der amtlichen Beobach- oder an Standorte verbracht werden dürfen, in
tung unterstellten Tierbestand ist anzuordnen, daß oder auf denen Klauentiere gehalten werden.
1. alle Klauentiere in ihrem Stall abzusondern sind, (2) Für ansteckungsverdächtige Klauentiere kann
2. Klauentiere weder in den Tierbestand verbracht von den Anordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
noch daraus entfernt werden dürfen, abgesehen werden, wenn nach dem Gutachten des
beamteten Tierarztes hierdurch eine Verbreitung der
3. der Zutritt zu den Ställen, in denen sich Klauen-
Seuche nicht zu befürchten ist. Die zuständige Be-
tiere befinden, nur dem Tierbesitzer, seinem Ver-
hörde hat in diesem Fall anzuordnen, daß die Tiere
treter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und
an einen Ort verbracht werden, an dem sie für die
Pflege der Tiere betrauten Personen sowie Tier-
Dauer von 28 Tagen abgesondert und unter Beob-
ärzten zu gestatten ist und alle Personen sich so-
achtung gestellt werden. Die Schutzmaßregeln nach
fort nach Verlassen der Ställe nach näherer An-
§ 13 Abs. 2 sind anzuordnen.
weisung des beamteten Tierarztes zu reinigen
und zu desinfizieren haben,
§ 15
4. aus den Ställen, in denen sich Klauentiere befin-
Wird bei Klauentieren, die sich auf Tierschauen,
den, andere Tiere, Teile von Tieren, von Tieren
Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden,
stammende Erzeugnisse und Rohstoffe, Dung, Fut-
der Ausbruch der Rinderpest festgestellt oder liegt
ter- und Streuvorräte sowie sonstige in diesen
bei diesen Tieren der Verdacht des Ausbruchs der
Ställen vorhandene Gegenstände, insbesondere
Rinderpest vor, so gilt § 14 sinngemäß.
Stallgerätschaften und Fahrzeuge, nur mit Geneh-
migung der zuständigen Behörde entfernt werden
§ 16
dürfen,
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Fleisch
5. flüssige Stallabgänge in Behältnissen zu sammeln
von Klauentieren eines verseuchten Bestandes, die
sind und nur mit Genehmigung der zuständigen
innerhalb eines Zeitraumes von 28 Tagen vor Fest-
Behörde und nur, wenn sie mit Chlorkalk oder
stellung der Rinderpest oder des Verdachts des Aus-
dicker Chlorkalkmilch desinfiziert worden sind,
bruchs der Rinderpest geschlachtet worden sind, so-
entfernt werden dürfen.
wie Fleisch anderer Tiere, das mit solchem Fleisch
(3) Die zuständige Behörde kann ferner die in den in Berührung gekommen ist, nur mit Genenmigung
§§ 5 und 6 vorgesehenen Schutzmaßregeln anordnen, der zuständigen Behörde unter Beachtung der von
soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der ihr angeordneten Vorsichtsmaßregeln verwendet
Rinderpest notwendig ist. werden darf.
III. Desinfektion
§ 17
3. Schutzmaßregeln bei Tieren
auf dem Transport, auf Tierschauen (1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß
und au f M är k t e n die Reinigung und Desinfektion in sinngemäßer An-
wendung der Abschnitte I bis III der Anlage A der
§ 14 Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Vieh-
(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß seuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetz-
in den Fällen, in denen bei Klauentieren, die sich blatt 1912 S. 3), zuletzt geändert durch die Verord-
auf dem Transport befinden, der Ausbruch der Rin- nung zum Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes
Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1966 385
vom 3. August. 19G5 (Bundesgesetzbl. I S. 669), sowie 6. die mit der Wartung und Pflege der Klauentiere
die Verordnung zum Schutze gegen die Brucellose betrauten Personen und andere Personen, die
der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen vom mit kranken oder verdächtigen Tieren sowie mit
3. August 1965 (Bundesgc1selzbl. I S. 679), unter Be- Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs
achtung der besonderc~n Vorschriften des Abschnit- sein können, in Berührung gekommen sind, die
tes III dieser Verordnung auszuführen ist. Hände, Arme sowie die mit den Tieren und
Gegenständen in Berührung gekommenen Kör-
(2) Die zuständi~Je Behörde hat anzuordnen, daß
perstellen zu reinigen und zu desinfizieren haben.
zur Desinfektion zweiprozentige Natronlauge oder
eine zwei Prozent wirksames Formaldehyd enthal-
tende Lösung zu verwenden ist. Die Lösung ist durch IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln
Mischen von 60 ml Formalin des Deutschen Arznei-
buches mit einem Liter Wasser herzustellen; der § 19
Formalinlösung darf Kalk nicht zugesetzt werden. (1) Die Seuche gilt als erloschen und die angeord-
neten Schutzmaßregeln, ausgenommen die Schutz-
maßregeln nach§ 7, sind aufzuheben, wenn
§ 18 1. alle Klauentiere des verseuchten Bestandes ge-
fallen oder getötet sowie zur unschädlichen Be-
Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß un- seitigung aus dem Seuchengehöft entfernt sind,
verzüglich nach Entfernung der Klauentiere aus
2. die Desinfektion nach Anweisung des beamteten
ihren Ställen oder sonstigen Standorten nach nähe-
Tierarztes unter amtlicher Aufsicht durchgeführt
rer Anweisung des beamteten Tierarztes
und durch den beamteten Tierarzt abgenommen
1. die Ortlichkeiten, an denen sich kranke oder worden ist und
verdächtige Tiere aufgehalten haben, oder nach 3. seit der Abnahme 28 Tage vergangen sind.
denen der Ansleckungsstoff verschleppt sein
kann, ferner die Lagerplätze des Dungs, von Ka- (2) Die angeordneten Schutzmaßregeln sind ferner
davern und Kadaverteilen, die zur Wartung und aufzuheben, wenn sich der Seuchenverdacht als un-
Pflege kranker oder verdächtiger Tiere benutzten begründet erwiesen hat.
Gegenstände sowie sonstige Gegenstände, die (3) Das Erlöschen der Seuche ist in gleicher Weise
Träger des Ansteckungsstoffs sein können, zu wie der Ausbruch öffentlich bekanntzumachen.
reinigen und zu desinfizieren sind,
2. der Dung aus den Ställen oder sonstigen Stand- V. Schutzmaßregeln bei Zoo- und Wildtieren
orten, in denen sich Klauentiere befunden haben,
an einem für Tiere unzugänglichen Platz zu
§ 20
packen, mit dünner Chlorkalkmilch zu übergießen
und mindestens drei Wochen zu lagern ist, Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch
für Paarhufer, die sich in zoologischen Gärten, Tier-
3. die Futter- und Streuvorräte sowie alle Teile
parken, Tierhandlungen, Quarantänestationen oder
von Tieren und von Tieren stammende Erzeug-
auf Tierschaustellungen sowie auf dem Transport
nisse und Rohstoffe, die Träger des Ansteckungs-
von oder zu diesen Einrichtungen befinden, und für
stoffs sein können, unschädlich zu beseitigen
sind, Schalenwild sinngemäß. Die zuständige Behörde
kann Ausnahmen zulassen, soweit veterinärpolizei-
4. die in den Ställen getragenen Kleidungsstücke liche Gründe nicht entgegenstehen.
entweder zu verbrennen sind oder mit heißer
Lauge zu waschen, mit Seife gründlich nach-
zuwaschen und an der Luft zu trocknen sind oder, VI. Schlußbestimmungen
soweit sie nicht waschbar sind, trockener Hitze
§ 21
auszusetzen und 14 Tage zu lüften sind,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
5. in den Ställen getragenes Schuhwerk und getra-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gene Gummikleidung mit Seifenwasser zu reini-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
gen sind, das Schuhwerk durch sorgfältiges und
setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
wiederholtes Abreiben mit Lappen, die mit einem
26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
der in § 17 Abs. 2 genannten Desinfektionsmittel
Berlin.
getränkt sind, zu desinfizieren und die Gummi-
kleidung mit einem der Desinfektionsmittel § 22
gründlich abzuspülen ist, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1966 in Kraft.
Bonn, den 15. Juni 1966
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Zinsverordnung
Vom 15. Juni 1966
Auf Grund des § 23 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zurückgezahlt werden oder wenn die Kündi-
über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesge- gungsfrist nachträglich auf weniger als zwei-
setzbl. I S. 881) in Verbindung mit § 1 der Verord- einhalb Jahre verkürzt wird;
nung zur Ubertragung der Befugnis zum Erlaß von
5. Einlagen von einer Million Deutsche Mark und
Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für
mehr, sofern es sich um Kündigungsgelder im
das Kreditwesen vom 19. Januar 1962 (Bundesgesetz-
Sinne des § 13 mit einer vereinbarten Kündi-
blatt I S. 17) wird im Einvernehmen mit der Deut-
gungsfrist von mindestens drei Monaten oder
schen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzen-
um Spareinlagen handelt; die Verordnung ist
verbände der Kreditinstitute und der Deutschen
anzuwenden, wenn die Einlagen vor Ablauf
Bundespost verordnet:
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu-
§ 1 rückgezahlt werden, die Kündigungsfrist nach-
träglich auf weniger als drei Monate verkürzt
Die Verordnung über die Bedingungen, zu denen
oder der Betrag der Einlage auf weniger als
Kreditinstitute Kredite gewähren und Einlagen ent-
eine Million Deutsche Mark vermindert wird;
gegennehmen dürfen, (Zinsverordnung) vom 5. Fe-
bruar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 33), geändert durch 6. Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungs-
die Erste Verordnung zur Änderung der Zinsverord- sperrfrist von zweieinhalb Jahren und mehr
nung vom 31.August 1965 (Bundesgesetzbl. I S.1062), für die Zeit der Sperrfrist, sofern die Einlagen
wird wie folgt geändert: nicht innerhalb von zweieinhalb Jahren zurück-
gezahlt werden;
1. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
7. Einlagen, die ein Kreditinstitut von seinen
,, (1) Diese Verordnung gilt nicht für stillen Gesellschaftern oder ein Kreditinstitut
1. Einlagen der Deutschen Bundespost, der Kre- in der Rechtsform einer Personenhandelsgesell-
ditanstalt für Wiederaufbau und von Bauspar- schaft von seinen Gesellschaftern annimmt.
kassen (§ 2 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 6 des Gesetzes
über das Kreditwesen); Einlagen, die auf getrennten Konten geführt wer-
den, sowie Einlagen mit unterschiedlicher Lauf-
2. Einlagen unter einer Million Deutsche Mark zeit oder Kündigungsfrist dürfen für die Anwen-
mit einer vereinbarten Laufzeit von zweiein- dung der Nummern 3 und 5 nicht zusammenge-
halb Jahren und mehr, sofern die tatsächliche zählt werden."
Laufzeit nicht auf weniger als zweieinhalb
Jahre verkürzt wird; 2. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
3. Einlagen von einer Million Deutsche Mark und ,, (2) Werden befristete Einlagen oder Sparein-
mehr mit einer vereinbarten Laufzeit von min- lagen vorzeitig zurückgezahlt, so endet die Ver-
destens drei Monaten, sofern die tatsächliche zinsung mit der Rückzahlung. Für die vorzeitig
Laufzeit nicht auf weniger als drei Monate ver- zurückgezahlten Beträge sind dem Einleger für
kürzt oder der Betrag der Einlage nicht auf die Restlaufzeit Sonderzinsen in Höhe von min-
weniger als eine Million Deutsche Mark ver- destens einem Viertel der ursprünglich verein-
mindert wird; barten Habenzinssätze zu belasten; bei nicht ge-
4. Einlagen unter einer Million Deutsche Mark kündigten Kündigungsgeldern und Spareinlagen,
mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von die nicht unter Absatz 1 Nr. 2 fallen, gilt die Kün-
zweieinhalb Jahren und mehr; die Verordnung digungsfrist als Restlaufzeit. Sonderzinsen sind
ist anzuwenden, wenn die Einlagen vor Ablauf für eine Frist von längstens zweieinhalb Jahren,
einer Kündigungsfrist von zweieinhalb Jahren bei vorzeitiger Rückzahlung von befristeten Ein-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1966 387
lagen, die unter § 12 Abs. 1 Satz 1 Nm. 3 und 5 IV. Spareinlagen
fallen, Jür eine Frist von längstens drei Monaten 1. mit gesetzlicher Kündigungsfrist und
zu berechnen. Sonderzinsen brauchen nicht be- vereinbarter Kündigungsfrist von
rechnet zu werden, soweit sie die für die Einlage weniger als 12 Monaten
zu vergütenden Habenzinsen übersteigen; § 22
a) von natürlichen Personen und von
Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen
juristischen Personen, die ge-
bleibt unberührt."
meinnützigen, mildtätigen oder
3. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung: kirchlichen Zwecken dienen . . . . 4 1/2
b) von sonstigen juristischen Per-
„Höchstsätze für Habenzinsen
sonen und von Personenhandels-
Die Sätze sind Vomhundertsätze pro Jahr gesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
I. Sichteinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ½ sofern eine Kündigungssperrfrist
von mindestens 6 Monaten ver-
II. Kündigungsgelder einbart ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4½
mit vereinbarter Kündigungsfrist von 2. mit vereinbarter Kündigungsfrist
1. 1 bis weniger als 3 Monaten 3 von 12 Monaten und darüber . . . . . . 5½"
2. 3 bis weniger als 6 Monaten 3 1 /2
3. 6 bis weniger als 12 Monaten 4¼ § 2
4. 12 Monaten und darüber ......... . 5¼
Diese Verordnung ·gilt nach § 14 des Dritten Uber-
III. Festgelder leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
mit vereinbarter Laufzeit von blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetzes
1. 30 bis 89 Tagen über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
3
2. 90 bis 179 Tagen ............... . 3½
3. 180 bis 359 Tagen ............... . 4¼ § 3
4. 360 Tagen und darüber .......... . 5¼ Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1966 in Kraft.
Berlin, den 15. Juni 1966
Das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
Kalkstein
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
EINBAND DE Cl(E N für den Jahrgang 1965
Te i 1 l: G,-- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Te i I IJ: 6,-- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, die zeitliche Ubersicht und das Sachverzeichnis für Teil I, die
Titelblätter und die zeitliche Ubersicht für Teil II lagen jeweils der Nr. 6/1966 bei.
Aus l ü h r u n rJ : Hc1lbleinen 1 Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundcsgcsetzbldtt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
„BUNDESGESETZBLATT" BONN· POSTFACH
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 19.'iß (Bundesgeselzbl. I S. 4371 nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqen für Teil 1 und II: Lu u f e n der Bez u q nur durch ·die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50
Ein z e I s 1. ü c k e Je anqelunqene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nuch Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.