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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 1966 Nr. 24
Tag Inhalt Seite
1. 6. 66 Ncu!dc;sung der Zwcilen Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-
gesetz (2. LeistungsDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341
Bundesge~;elzhl. III 621-1-LDV 2
1. 6. 66 Neufdssung der Fünften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-
gesetz (5. LeistungsDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346
Bundesgeseb:bl. III 621-1-LDV 5
1. 6. 66 Neufassung der Neunten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-
gesetz (9. LeistungsDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349
Bundesgeselzbl. IIJ 621-1-LDV 9
1. 6. 66 Neufilssung der Dreizehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem
Laslenausg'leichsgesctz (13. AbgabenDV-LA - Eingliederungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . 353
Bundesgeselzbl. IIl 621-1-ADV 13
1. 6. 66 Neufassung der Vierzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem
Lasl:<)nausgleichsgcsetz (14. AbgabenDV-LA - Schuldübernahme-, Haftungs- und Aufteilungs-
verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358
B1rnd<!sqe~;clzhl. l lJ 621-1-ADV 14
1. 6. 66 NLmlässung der Siebzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem
Laslcn,rnsg!eicbs~Jcselz (17. AbgabenDV-LA --- HGA-ErlDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367
B,111<lesqc·s,,izhl. JIJ fi21-1-l\DV 17
III
Bekanntmachung
der Neufossung der Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz
(2. LeistungsDV-LA)
Vom 1. Juni 1966
Auf Grund des § 9 des Achtzehnten Gesetzes zur Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Sep- zur Einführung von Vorschriften des Lasten-
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1043) wird nach- ausgleichsrechts im Saarland vom 31. März 1966
stehend der Worllaut der Zweiten Verordnung über (Bundesgesetzbl. I S. 199) ergibt.
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 301
gesetz (2. Leistun9sDV-LA) in der Fassung der Ver-
Abs. 4, des § 301 a Abs. 3 und des § 367 des Lasten-
ordnung vom 16. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I
ausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes-
S. 946) in der jetzt geltenden Fassung bekannt-
gegeben, wie sie sich aus der Verordnung zur Ände- gesetzbl. I S. 446) in der Fassung des Siebzehnten
rung der Zweiten, Dritten, Sechzehnten, Siebzehnten, Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Neunzehnten und Einundzwanzigsten Verordnung vom 4. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 585) sowie
über Ausgleichsleistungen nach dem Lasten- des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom
ausgleichsgesetz, der Vü~rten Verordnung zur Durch- 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) erlassen
fühnmg des Allspürergesetzes sowie der Ersten und worden.
Bonn, d<:m 1. Juni 1966
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Zweite Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(2. leistungsDV-LA)
in der Fassung vom 1. Juni 1966
§ 1 § 2
Personenkreis Allgemeine Voraussetzungen
(1) Leistungen nuch den§§ 301, 301 a des Gesetzes für Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge
erhalten Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 Sowjetzonenflüchtlinge und ihnen gleichgestellte
des Bundcsverlriebenengesetzes und diesen nach § 4 Personen (§ 1 Abs. 1) erhalten Leistungen aus dem
des Bundesvcrtriebenengesetzes gleichgestellte Per- Härtefonds entsprechend den Voraussetzun.gen und
sonen. Grundsätzen des § 301 a Abs. 2 und 3 in Verbindung
(2) Leistungen nach § 301 des Gesetzes können an mit § 301 des Gesetzes.
Personen gewährt werden, die den folgenden Grup- § 3
pen angehören:
Besondere Voraussetzungen für Beihilien
1. Vertriebene, welche die Voraussetzungen des zum Lebensunterhalt an Sowjetzonenflüchtlinge
§ 230 des Gesetzes nicht erfüllen, wenn sie, ohne
durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der (1) An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ver- wird Beihilfe zum Lebensunterhalt gewährt, wenn
stoßen zu haben, die sowjetische Besatzungszone ein durch die Schädigung verursachter Verlust der
Deutschlands oder den Sowjetsektor von Berlin beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage be-
verlassen und im Anschluß daran im Wege der wiesen oder glaubhaft gemacht wird und sich dieser
Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfah- Verlust noch auswirkt. Voraussetzung ist, daß diese
rens zugezogen sind und ihren ständigen Aufent- Personen vor dem 1. Januar 1890 (eine Frau vor dem
halt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen 1. Januar 1895) geboren oder daß sie erwerbsunfähig
haben; im Sinne des § 265 des Gesetzes sind. Erwerbs-
unfähigkeit im Sinne des § 265 Abs. 1 des Gesetzes
2. Personen, die aus rassischen Gründen von der muß spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des
Zuerkennung einer Liquidationsrente nach den Gesetzes vorgelegen haben; bei späterem Verlassen
Richtlinien des Reichsministers der Finanzen vom der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder
19. Dezember 1938 ausgeschlossen waren, sofern des Sowjetsektors von Berlin genügt das Vorliegen
sie neben den sonstigen Voraussetzungen der von Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt des Ver-
Unterhaltshilfe die besonderen Voraussetzungen lassens dieser Gebiete.
des § 274 des Gesetzes erfüllen;
(2) An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen,
3. Personen, die Kriegssachschäden im Sinne des die nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem
§ 13 des Gesetzes im Sowjetsektor von Berlin
31. Dezember 1894) und vor dem 1. Januar 1903 (eine
erlitten haben, wenn sie zur Zeit des Schadens- Frau vor dem 1. Januar 1908) geboren oder späte-
eintritts ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent- stens am 31. Dezember 1967 erwerbsunfähig im
halt in Berlin (West) gehabt oder in unmittel- Sinne des § 265 Abs. 1 des Gesetzes geworden sind,
barem Zusammenhang mit die~en Kriegssach- wird Beihilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe
schäden dort genommen haben; des Satzes 2 gewährt. Voraussetzung ist, daß diese
4. Personen, die in die sowjetische Besatzungszone Personen eine selbständige Erwerbstätigkeit (§ 273
Deutschlands oder in den Sowjetsektor von Berlin Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeübt haben und daß
evakuiert worden waren und ihren dorthin mit- 1. die Schädigung offensichtlich zu einem Schaden
genommenen Hausrat bei der Rückkehr in den
Geltungsbereich des Gesetzes verloren haben; a) von mehr als 6 200 Reichsmark an Wirtschafts-
gütern der in § 243 des Gesetzes bezeichneten
5. Bewohner der deutschen Zollanschlußgebiete, die Art oder
Vertreibungsschäden oder im Geltungsbereich des
b) von mindestens 3 600 Reichsmark an Ver-
Gesetzes Kriegssachschäden erlitten haben oder
mögen, auf dem die Existenzgrundlage im
sich nach § 229 des Gesetzes auf solche Schäden
Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes be-
berufen können, jedoch wegen ihres ständigen
ruhte,
Aufenthalts in diesen Gebieten die Voraussetzun-
gen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen geführt hat, oder
nach dem Dritten Teil des Gesetzes nicht erfüllen. 2. ein durch die Schädigung verursachter Verlust der
§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 und 4 beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage mit
sowie § 230 des Gesetzes finden sinngemäß An- Durchschnittsjahreseinkünften aus selbständiger
wendung. Erwerbstätigkeit von mindestens 2 000 Reichs-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966 343
mctrk bewiesen ockr glaubhaft gemacht wird; (2) Die besondere laufende Beihilfe wird neben
diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, der Beihilfe zum Lebensunterhalt oder selbständig
wenn neben der selbstündigen Erwerbstätigkeit gewährt. Liegen die Voraussetzungen sowohl für die
cjiw andere bezahlte Tüli(Jkeit nicht oder nur in Beihilfe zum Lebensunterhalt als auch für die be-
geringem Umfang ausgeübt und der Lebens- sondere laufende Beihilfe vor, kann der Berechtigte
unterhalt nicht oder nur unwesentlich aus ande- wählen, ob er beide Leistungen oder welche Leistung
ren Einkünl I en mit bcstriU.cn wurde. er beziehen will. Beantragt der Berechtigte die be-
(3) An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen
sondere laufende Beihilfe neben der Beihilfe zum
wird Beihilfe zum Lebensunlcrhalt unter den Jahr- Lebensunterhalt oder ausschließlich die besondere
gangs- und Erwerbsunfähigkeilsvoraussetzungen des laufende Beihilfe, so kann er vorbehaltlich des Ab-
Absatzes 2 Satz l auch gewährt, satzes 3 Satz 2 entweder einen Verlust im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 oder einen Schaden im Sinne des
1. wenn ihnen ein Verlust der beruflichen oder Absatzes 1 Nr. 2 geltend machen.
sonstigen Existenzgrundlage entstanden ist, dieser
mit dem Verlust von aufschiebend bedingten (3) Die besondere laufende Beihilfe wird gewährt
privatrechtlichen Versorgungsansprüchen verbun- 1. unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeits-
den war und die Voraussetzungen des § 284 voraussetzungen des § 3 Abs. 1 wegen eines
, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes erfüllt sind Existenzverlustes (Absatz 1 Nr. 1) oder wegen
oder eines Vermögensschadens (Absatz 1 Nr. 2),
2. wenn ihre durch die Schädigung verlorene 2. unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeits-
Existenzgrundlage darauf beruhte, daß sie vor
voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 nur wegen
der Schädigung mit einem Familienangehörigen,
eines Vermögensschadens (Absatz 1 Nr. 2), in den
der die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Fällen des § 3 Abs. 3 Nr. 1 auch wegen eines
erfüllt, in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben
Existenzverlustes (Absatz 1 Nr. 1).
und von ihm wirtschaftlich abhängig waren.
Unter den Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzungen des
(4) § 269 Abs. 3 des Gesetzes findet auf die in § 1 § 3 Abs. 2 Satz 1 kann besondere laufende Beihilfe
Abs. 1 bezeichneten Personen entsprechend Anwen- wegen eines Vermögensschadens (Absatz 1 Nr. 2)
dung, wenn die Voraussetzung des § 273 Abs. 5 Nr. 1 nur gewährt werden, wenn auch die Voraussetzun-
des Gesetzes erfüllt ist und gen des § 3 Abs. 2 Satz 2 vorliegen.
1. die Schädigung zu einem Schaden von offensicht-
(4) Die besondere laufende Beihilfe beträgt
lich mindestens 3 600 Reichsmark geführt hat oder
2. die Vornussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 1. bei einem Verlust von Durchschnittsjahresein-
vorliegt. künften von mehr als 4 000 RM
(Absatz 1 Nr. 1) monatlich
Im Fall des Salzes Nr. 1 treten an die !::telle
bis 6 500 RM 50 DM
eines Endgrund- bis 9 000 RM 70 DM
betrags der Haupt- ein Schaden von
bis 12 000 RM 85 DM
entschädigung offensichtlich
über 12 000 RM 100 DM
bis 4 600 DM bis 4 600 RM 2. bei einem Schaden an Wirtschaftsgütern von min-
bis 5 600 DM bis 6 200 RM destens 2 000 RM
bis 7 600 DM bis 10 000 f~M (Absatz 1 Nr. 2) monatlich
bis 9 600 DM bis 14 000 RM 10 DM
bis 3 000 RM
über 9 600 DM über 14 000 RM. bis 4 000 RM 15 DM
Die Schäden im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und des bis 5 000 RM 20 DM
Satzes 2 müssen an Wirtschaftsgütern der in § 243 bis 6 200 RM 25 DM
des Gesetzes bezeichneten Art entstanden sein. bis 8 000 RM 30 DM
bis 10 000 RM 35 DM
§ 4 bis 12 000 RM 40 DM
bis 14 000 RM 45 DM
Besondere laufende Beihilfen
bis 16 000 RM 50 DM
an Sowjetzonenflüchtlinge
bis 20 000 RM 55 DM
(1) An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen bis 25 000 RM 60 DM
wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 eine beson- bis 36 000 RM 70 DM
dere lcntfende Beihilfe gewährt, wenn bis 53 000 RM 80 DM
1. dic~sen Personen ein durch die Schädigung ver- bis 70 000 RM 90 DM
ursachter Verlust der beruflichen oder son- bis 90 000 RM 100 DM
stigen Existenzgrundlage mit Durchschnittsjahres- bis 110 000 RM 110 DM
einkünften von mehr als 4 000 Reichsmark bis 132 000 RM 120 DM
entstanden ist oder bis 155 000 RM 130 DM
2. die Schädigung zu einem Schaden von mindestens bis 180 000 RM 140 DM
2 000 Reichsmark an Wirtschaftsgütern der in über 180 000 RM 150 DM
§ 243 des Gesetzes bezeichneten Art geführt hat Der Satz der besonderen laufenden Beihilfe nach
und sich diese Schädigung noch auswirkt. Nummer 1 erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
mit einem durch die Schädig11ng verursachten Ver- jeweils geltenden Fassung entsprechend mit der
lust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrund- Maßgabe anzuwenden, daß nach dem 31. Dezember
lage der Verlust von i.lllfschiebend bedingten privat- 1944 bezogene Einkünfte außer Betracht zu lassen
rechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden war; sind.
§ 284 Abs. 2 Salz 1 lfolbsi.llZ 2 des Gesetzes gilt ent-
(3) Eine Schadensfeststellung findet nicht statt.
sprechend.
(5) Bei gleid1zeitigem Bezug von Beihilfe zum
Lebensunterhalt ermtißigen sich die Beträge nach § 6
Absalz 4 jeweils um 30 Deutscbe Mark monatlich. Voraussetzungen für Leistungen
(6) Die besondere laufende l3eihilfe wird gewährt, an sonstige Personengruppen
wenn die Einkünfte des Berechtigten insgesamt (1) An die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen
435 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen. Die- kann Beihilfe zum Lebensunterhalt in entsprechen-
ser Betrag erhöht sich der Anwendung des § 3 gewährt werden; § 3 Abs. 1
1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten ge- Satz 3 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.
trennt lebenden Eht::!gatlen um 185 Deutsche Mark (2) An die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen
monatlich, kann besondere laufende Beihilfe in entsprechender
2. für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 des Anwendung des § 4 gewährt werden, wenn die Vor-
Gesetzes um 71 Deutsche Mark monatlich, aussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 vor-
liegen; § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ist nicht anzu-
3. für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1 wenden.
Satz 3 bis 6 des Gesetzes um die Pflegezulage,
(3) Beihilfe zur Beschaffung v0n Hausrat wird an
4. für ehemals Selbständige im Sinne des § 3 Abs. 4 die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen nur gewährt,
um den Selbständigenzuschlag (§ 269 Abs. 3 des wenn die Einkünfte des Geschädigten und seiner
Gesetzes). Familienangehörigen im Durchschnitt der letzten
Bei unmittelbar geschädigten Vollwaisen (§ 265 24 Monate vor der Antragstellung, jedoch längstens
Abs. 3 des Gesetzes) beträgt der Einkommenshöchst- im Monatsdurchschnitt seit Eintreffen des Geschädig-
betrag 160 Deutsche Mark monatlich. Für die Be- ten im Geltungsbereich des Gesetzes, nach Abzug
rechnung der Einkünfte gilt § 267 Abs. 2 des Ge- der Steuern und der Beiträge an die gesetzliche Ren-
setzes in Verbindung mit den Vorschriften der 3. Lei- tenversicherung 500 Deutsche Mark zuzüglich 120
stungsDV-LA in der Fassung vom 4. April 1962 (Bun- Deutsche Mark für den Ehegatten und je 60 Deutsche
desgesetzbl. I S. 229), geändert durch die Verordnung Mark für seine sonstigen Familienangehörigen nicht
vom 16. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 946), in übersteigen; hiervon kann zur Vermeidung besonde-
der jeweils geltenden Fassung. rer Härten, insbesondere bei außergewöhnlichen Be-
lastungen oder nachhaltigem Rückgang der Ein-
(7) § 280 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes gilt sinngemäß.
künfte, in angemessenen Grenzen abgewichen wer-
(8) Die besondere lauf ende Beihilfe ist im Ver- den. An Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
hältnis zur Hauptcntschiidigung wie Entschädigungs- wird die Beihilfe nur gewährt, wenn ein Vertrei-
rente, im Verhältnis zur Sozialhilfe und zur Kriegs- bungsschaden an Hausrat vorliegt.
opferfürsorge wie Entschädigungsrente nach § 284
(4) Soweit bei Anwendung der Absätze 1 und 2
des Gesetzes zu behandeln.
die Ermittlung von Schäden an Wirtschaftsgütern
der in § 243 des Gesetzes bezeichneten Art oder die
§ 5 Berechnung verlorener Einkünfte erforderlich ist,
Schadensermittlung gilt § 5.
(1) Bei Anwendung der §§ 3 und 4 sind zur Ermitt-
lung von Schäden an Wirtschaftsgütern der in § 243 § 7
des Gesclzes bezeichneten Art die Grundsätze des Gemeinsame Voraussetzungen
Zweiten Abschnitts des Peststcllungsgesetzes und
(1) Leistungen aus dem Härtefonds werden nicht
des § 245 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes anzuwenden.
gewährt, wenn der Geschädigte nach dem Gesetz
Auf Deutsche Mark der Deulschen Notenbank lau-
über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjeti-
tende Ansprüche sind mit einem Viertel anzusetzen.
schen Besatzungszone Deutschlands und dem sowje-
Nach dem 31. Dezember 1944 erworbene Wirtschafts-
tisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965
güter sind, wenn sie nicht im Erbgang oder im Wege
(Bundesgesetzbl. I S. 612) in der jeweils geltenden
der vorweggenommenen Erbfolge erworben worden
Fassung eine höhere als die aus dem Härtefonds zu
sind, außer Betracht zu lassen. Schäden nicht dauernd
gewährende Leistung erhalten kann.
getrennt leLender Ehegatten werden zusammenge-
rechnet, auch wenn einer der Ehegatten nach der (2) Leistungen aus dem Härtefonds können vorbe-
Schädigung gestorben ist; der überlebende Ehegatte haltlich der Absätze 3 und 4 nur an den unmittelbar
kann insoweit auch die Schäden des verstorbenen Geschädigten selbst gewährt werden.
Ehegatten geltend machen. (3) Beihilfe zum Lebensunterhalt und besondere
(2) Für die Berechnung verlorener Einkünfte ist laufende Beihilfe können nach dem Tod des unmit-
§ 239 des Gesetzes in Verbindung mit den Vorschrif- telbar Geschädigten nach § 261 Abs. 2 des Gesetzes
ten der 10. LeistungsDV-LA = 4. FeststellungsDV gewährt und nach § 272 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
vom 10. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 213) in der weitergewährt werden.
Nr. '24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966 345
(4) Beihillt) zur lksd1af1ung von Hausrat kann (2) An Personen, die auf Grund der bis zum
nach dem Tode eines tmrni 11.elbiH Geschädigten, so- 31. Mai 1965 geltenden Fassung des § 6 Beihilfe zum
fern ein nach /\bsalz 2 berech!iglcr Ehegatte nicht Lebensunterhalt erhalten haben, kann beim Vor-
vorhanden ist, auch Kindern gewährt werden, die liegen der Voraussetzungen vom 1. Juni 1965 ab
mit dem Verstorbenen bis zur Schädigung im gemein- ohne neuen Antrag besondere laufende Beihilfe ge-
samen Haushalt gelebt und den verlorenen Hausrat währt werden. Die besondere laufende Beihilfe wird
mitbenutzt rli:lbcn; die Aufteilung der Beihilfe be- beim Vorliegen der Voraussetzungen neben der Bei-
stimmt sich hierbei nach den Erbanteilen. hilfe zum Lebensunterhalt. gewährt, wenn der Be-
rechtigte nicht von seinem Wahlrecht nach § 4 Abs. 2
(5) Für den Antrag r1uf Beihilfe zum Lebensunter-
Gebrauch macht.
halt und auf besondere laufende Beihilfe wegen Er-
werbsunfähigkeit gilt § 265 Abs. 4 Satz 2 und 3 des (3) Wurde in den Fällen des § 6 Beihilfe zum ·
Gesetzes entsprechend. Lebensunterhalt nicht bezogen, kann Antrag auf be-
sondere laufende Beihilfe wegen Erwerbsunfähigkeit
noch bis zum 31. Dezember 1966 gestellt werden, so-
§ 8 fern die Antragsfrist nicht in entsprechender An-
Anwendungszeitpunkt wendung des § 265 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes späte1
abläuft.
Die Vorsehrillen der §§ 1 bis 7 sind in der vor-
stehenden Fussung mit Wirkung vom 1. Juni 1965 § 10
ab cmzuwenden.
Anwendung in Berlin
§ 9 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Uberleitungsvorschriften
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lastenaus-
(1) An Personen, die erst auf Grund der vor- gleichsgesetzes, § 15 des Achten Gesetzes zur Ände-
stehenden Fassung des § 6 besondere laufende Bei- rung des Lastenausgleichsges~tzes vom 26. Juli 1957
hilfe beantragen können, wird die Beihilfe bei An- (Bundesgesetzbl. I S. 809), § 14 des Vierzehnten Ge-
tragstellung bis zum 31. Dezember 1966 mit Wir- setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
kung vom 1. Juni 1965 ab gewährt, frühestens jedoch vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785) und § 11
von dem Ersten des Monals ab, in dem die Voraus- des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten-
setzungen für die Gewcthrung der Beihilfe eingetre- ausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bundesye·
ten sind. setzbl. I S. 585) auch im Land Berlin.
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Bekanntmachung
der Neuiassung der Füniten Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz
(5. LeistungsDV-LA)
Vom 1. Juni 1966
Auf Grund dc:;s § 9 des A chi.zehnten Gesetzes zur ten und Siebzehnten Verordnung über Aus-
Änderung des Li1slcnm1sgleichsgesetzes vom 3. Sep- gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1043) wird nach- gesetz sowie der Zweiten Verordnung zur
stehend der WorUaut der Fünflcn Verordnung über Durchführung des Gesetzes zur Einführung von
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs- Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saar-
gesetz (5. LeistungsDV-LA) vorn 17. Dezember 1953 land vom 16. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. l
(Bundesgesetzbl. I S. 1551) in der jetzt geltenden Fas-
sung bekanntgegeben, wie sie sich aus
s. 946)
a) der Verordnung zur Änderung der Dritten, Vier- ergibt.
len, Fünften, Sicbcmten, Neunten, Zehnten und
Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 268
nach dem Lastcnausg lcichsgesetz vom 17. Sep- Abs. 2 und des § 367 des Lastenausgleichsgesetzes
tember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1380), vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in der
b) der Verordnung zur Anclerung der Fünften, Sech- Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des
sten, Neunten und Zehnten Verordnung über Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungs-
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs- gesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 693),
gesetz sowie der Fünften Verordnung zur Durch- des Achten Gesetzes zur Änderung des Lasten-
führung des Altsparergesetzes vom 22. März 1962 ausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz,
(Bundesgesetzbl. I S. 195), blatt I S. 809) und des Siebzehnten Gesetzes zur Än-
c) der Verordnung zur Änderung der Zweiten, Drit- derung des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August
ten, Fünften, Neunten, Zehnten, Elften, Fünfzehn- 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 585) erlassen worden.
Bonn, den 1. Juni 1966
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966 347
Fünfte Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(5. LeistungsDV-LA)
in der Fassung vom 1. Juni 1966
§ 1 haben, der letzte Kurswert vor dem jeweiligen
Stichtag (§ 3) niedriger, ist dieser anzusetzen.
Vermögen
(2) Sind der Berechtigte und die nach § 268 Abs. 1
(1) Vermögen im Sinne des § 268 des Lasten-
des Lastenausgleichsgesetzes zu seiner Familien-
ausgleichsgesetzes ist, soweit in dieser Verordnung
einheit gehörenden Personen nicht allein Eigen-
nichts anderes bestimmt ist, das gesamte Vermögen
tümer der Wirtschaftsgüter, so ist nur der auf diesen
ohne Rücksicht darauf, ob es nach Art und Höhe der
Personenkreis entfallende Wertanteil zu berücksich-
Vermögensteuer unterliegt. Nicht als Vermögen gel-
tigen; das gleiche gilt für Schulden.
ten Wirtschaftsgüter im Sinne des § 68 1) des Bewer-
tungsgesetzes (BewG) sowie Gegenstände, die zur
Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaft- § 3
licher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und
deren Besitz nicht Luxus ist. Stichtag für die Vermögensermittlung
(2) Schulden sind, soweit sie mit dem Vermögen (1) Für den Bestand des Vermögens sind maß-
in wirlschaftlichem Zusammenhang stehen und nicht gebend
schon beim Betriebsvermögen berücksichtigt sind, 1. bei Zuerkennung von Unterhaltshilfe die Verhält-
abzuziehen. Hierzu gehört nicht die Vermögens- nisse zu Beginn desjenigen Kalenderjahres, für
abgab(: nach dem Lastenausgleichsgesetz. das erstmals Unterhaltshilfe zuerkannt wird,
2. bei Veränderungen zugunsten des Geschädigten,
§ 2 die nicht auf einem unangemessenen Vermögens-
verbrauch beruhen, die Verhältnisse am letzten
Wertansatz Tage eines Monats,
(1) Das Vermögen ist mit folgenden Werten an- 3. bei Veränderungen zuungunsten des Geschädig-·
zusetzen: ten die Verhältnisse am letzten Tage eines
1. Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Kalenderjahres.
Grundvermögen und Betriebsvermögen ist der zu- Dieselben Stichtage gelten für die Bewertung des
letzt festgestellte Einheitswert zugrunde zu legen. Vermögens; § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Satz 1 bleibt
Ist für eine wirtschaftliche Einheit ein Einheits- unberührt.
wert nicht festges lellt worden, so ist der gemeine
Wert [§ 10 2 ) BewG] maßgebend. (2) Veränderungen des Vermögens im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 2 sind vom Ersten desjenigen Monats,
2. Wirtschaftsgüter, die nicht zum land- und forst- in dem die Veränderung eingetreten ist, Verände-
wirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen oder rungen des Vermögens im Sinne des Absatzes 1
Betriebsvermögen gehören, sind vorbehaltlich der Nr. 3 vom Beginn des folgenden Kalenderjahres ab
Nummer 3 mit dem gemeinen Wert anzusetzen. zu berücksichtigen.
Für den Wertansatz von Kapitalforderungen und
Schulden gilt § 14 3 ) des Bewertungsgesetzes, je- § 4
doch sind unbeschadet des § 15 der 3. Leistungs- Verwertungsarten
DV-LA Ansprüche aus Nießbrauchsrechten sowie
aus Rechten auf Renten und andere wieder- Als Verwertung im Sinne dieser Verordnung gilt
kehrende Nutzungen und Leistungen mit dem der Verbrauch, die Veräußerung oder die Belastung
Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 4 ) des Bewer- von Vermögen.
tungsgesetzes anzusetzen.
§ 5
3. Wertpa.piere und Scl1uldbucl1f orderungen, die im
Zumutbarkeit der Verwertung
Inland einen Kurswert haben, sind mit dem Wert
anzusetzen, mit dem sie der Vermögensteuer- Die Verwertung eines Vermögens, das 12 000
Hauptveranlagung auf den 1. Januar 1957 zu- Deutsche Mark oder den nach § 268 Abs. 1 Satz 2
grunde zu legen gewesen wären; für erstmals des Gesetzes maßgebenden höheren Grenzbetrag
nach dem 31. Dezember 1956 ausgegebene Wert- übersteigt, ist zumutbar, soweit es verwertbar ist
papiere ist der Ausgabekurs maßgebend. Ist bei und in seiner Verwertung nicht eine besondere
Wertpapieren, die im Inland einen Kurswert Härte liegt.
§ 6
1) Jetzt§ 111 des Bcwcrlunqsqcsctzcs (BcwG 1965) in der Fussllng vom
10. De,.crnlwr 19fi5 (!311ndes\Jesel:d.1l. I S. 1U61).
Verwertbarkeit
2) Jetzt § 9 BewG 1%5.
:1) Jetzt§ 12 BewG 1%5.
Vermögen ist nicht verwertbar, wenn der Berech-
4) Jelzl §§ 13 bis 15 ßcwC 1!)65. tigte und die nach § 268 Abs. 1 des Lastenausgleichs-
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
gesel.zes zu seiner Familieneinheit gehörenden Per- oder zusammen mit anderen Vermögenswerten
somm in der Verfügung über das Vermögen rechtlich den Betrag von 12 000 Deutsche Mark über-
oder tatsüchlich bcschrJnkl sind und nachwc~islich steigen,
alle zur Aufhebung dieser Ikschränkungen geeigne- 5. bei Schmuckgegenständen, Kunstgegenständen
ten Maßnahmen 0,rfolglos ergriffen haben. Das und Sammlungen, wenn es sich um Familien- oder
gleiche gilt, wenn das Vermögen nach seiner Lage Erbstücke handelt, deren gemeiner Wert außer
oder Beschaffenheit auf dem Kapital-, Wertpapier- Verhältnis zu dem Wert. steht, den die Gegen-
oder Grundstücksmarkt oder auf sonstige Weise stände für den Berechtigten oder die zu seiner
nicht verbraucht, veräußert oder belastet werden Familieneinheit gehörenden Personen haben,
kann.
6. bei noch nicht auf Deutsche Mark umgestellten
Rechten gegenüber einem der in § 14 des Umstel-
§ 7
lungsgesetzes bezeichneten Rechtsträger, soweit
Besondere Härte eine Ablösung durch Gesetz nicht erfolgt ist.
(1) Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn (3) Dbersteigt das Vermögen 18 000 Deutsche
die Verwertung (§ 4) nach der Art des Vermögens Mark, kann eine besondere Härte
oder unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und
früheren Lebensverhältnisse des Berechtigten und 1. bei Bargeld, Geldeinlagen bei Kreditinstituten,
der zu seiner Familieneinheit gehörenden Personen Wertpapieren und anderen leicht. verwertbaren
sowie im Hinblick auf die berechtigten Interessen Wirtschaftsgütern nicht mehr,
dieses Personenkreises billigerweise nicht erwartet 2. bei sonstigen Wirtschaftsgütern in der Regel nicht
werden kann. mehr
(2) Eine besondere Härte im Sinne des Absatzes 1 geltend gemacht werden. An die Stelle des Betrags
kann insbesondere geltend gemacht werden von 18 000 Deutsche Mark tritt der nach§ 268 Abs. 1
1. bei einem Hausgrundstück, das der Berechtigte Satz 2 des Gesetzes maßgebende Grenzbetrag, wenn
und die zu seiner Familie gehörenden Personen er höher ist.
ganz oder überwiegend bewohnen, § 8
2. bei einem Grundstück, dessen Veräußerungspreis Anwendung im Land Berlin
unter 75 vom Hundert des Einheitswerts und bei Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
Trümmergrundstücken unter dem Einheitswert 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
liegen würde, mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese
3. bei einem Grundstück, dessen Veräußerungspreis Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
nach Abzug der für dieses Vermögen zu leisten-
den Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz § 9 5)
unter 12 000 Deutsche Mark liegen würde,
Inkrafttreten
4. bei nicht übertragbaren und nicht vererblichen
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Ansprüchen aus Nießbrauchsrechten sowie aus
kündung in Kraft.
Rechten auf Renten und andere wiederkehrende
Nutzungen und Leistungen, die nicht als Entgelt li) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
für Dberlassung eigenen Geld- oder Sachver- ursprünglichen Fassung vom 17. Dezember 1953. Die Zeitpunkte des
Inkrafttretens der späteren Änderungen ergeben sich aus den in der
mögens erworben worden sind, wenn sie für sich vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966 349
Bekanntmachung
der Neufassung der Neunten Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz
(9. leistungsDV-LA)
Vom 1. Juni 1966
Auf Grund des § 9 des Achtzehnten Gesetzes zur setz sowie der Zweiten Verordnung zur Durch-
Andernng des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Sep- führung des Gesetzes zur Einführung von Vor-
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1043) wird nach- schriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
stehend der Wortlaut der Neunten Verordnung über vom 16. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 946)
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsge- ergibt.
setz (9. LeistungsDV-LA) vom 22. Oktober 1954 (Bun-
desgesetzbl. I S. 287) in der jetzt geltenden Fassung Die Rechtsvorschriften sind auf Grund
bekanntgegeben, wie sie sich aus des § 249 Abs. 4, des § 358 Nr. 1 und des § 367 des
a) der Verordnung zur Änderung der Dritten, Vier- Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun-
ten, Fünften, Siebenten, Neunten, Zehnten und. desgesetzbl. I S. 446) in der Fassung des Dritten Ge-
Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 17. Sep- und des Feststellungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bun-
tember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1380), desgesetzbl. I S. 693),
b) der Verordnung zur Einführung von Rechtsver- des § 249 Abs. 5 und des § 367 des Lastenausgleichs-
ordnungen zum Lastenausgleichsrecht im Saar- gesetzes vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I
land (LA-EinfDV-Saar) vom 28. Februar 1961 S. 446) jn der Fassung des Achten Gesetzes zur Än-
(Bundcsgesetzbl. I S. 135), derung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli
c) der Verordnung zur .Änderung · der Fünften, 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809), des Vierzehnten Ge-
Sechsten, Neunten und Zebnten Verordnung über setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs- vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785) und des
gesetz sowie der Fünflcn Verordnung zur Durch- Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-
führung des Altsparergesetzes vom 22. März 1962 gleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bundesgesetz-
(Bundcsgesctzbl. I S. 195), blatt. I S. 585),
d) der Verordnung zur Änderung der Zweiten, Drit- des § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Einführun~J
ten, Fünften, Neunten, Zehnten, Elften, Fünfzehn- von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im
ten und Siebzehnten Verordnung über Aus- Saarland vom 30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637)
9leichsleistungen nach dem Lastenausgleichsge- erlassen worden.
Bonn, den 1. Juni 1966
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Neunte Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(9. LeistungsDV-LA)
in der Fassung vom 1. Juni 1966
§ 1 gen von der Vermögensteuer befreit sind, abzüg-
Vermögen am 21. Juni 1948 lich des Werts mit ihnen in wirtschaftlichem Zu-
sammenhang stehender Schulden,
(1) Vermögen am 21. Juni 1948 im Sinne des § 249
3. der Betrag, der nach § 208 Nr. 1 oder nach § 214
Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes ist das Gesamt-
Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes zur Abgeltung
vermögen (§ 73 des Bewertungsgesetzes) 1 ), das der
der Vermögensabgabe abgezogen worden ist,
Vermögenstcuer-Hauplvernnlagung 1949 des unmit-
telbar Geschädigten zugrunde liegt oder nach den 4. der nicht in ihm enthaltene Wert von Gegenstän-
dafür geltenden Vorschriften zugrunde zu legen den der Berufsausübung oder der wissenschaft-
wäre; die Vorschriften der §§ 75 und 76 des Bewer- lichen Forschung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 a
tungsgesetzes (Zusammenrechnung bei Ehegatten und des § 13 Abs. 1 Nr. 2 a des Lastenausgleichs-
sowie bei Eltern und Kindern, Zurechnung bei fort- gesetzes, für deren Bewertung zum 21. Juni 1948,
gesetzter Gütergemeinschaft) finden keine Anwen- in Berlin (West) zum 1. April 1949, § 15 des Fest-
dung. Auch bei beschränkt steuerpflichtigen unmit- stellungsgesetzes sinngemäß Anwendung findet.
telbar Geschädigten ist vom Gesamtvermögen im (4) Bei Anwendung des Absatzes 3 Nr. 2 gilt für
Sinne des Satzes 1 auszugehen. Bei Vermögen in in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
Berlin (West) gilt als Vermögen im Sinne des Satzes 1 und im Sowjetsektor von Berlin belegenes Ver-
das nach Maßgabe der §§ 80 bis 83 des Lastenaus- mögen folgendes:
gleichsgesetzes für den 1. April 1949 zugrunde zu
legende Vermögen. 1. Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen so-
wie Grundvermögen ist der auf den letzten Fest-
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nach stellungszeitpunkt vor dem 21. Juni 1948 festge-
Absatz 1 sind stellte Einheitswert mit einer Deutschen Mark für
eine Reichsmark anzusetzen.
1. Ansprüche, die durch die Neuordnung des Geld-
wesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes 2. Bei Betriebsvermögen ist der Einheitswert anzu-
und in Berlin (West) im Verhältnis 10 zu 1 oder setzen, der auf den 1. Januar 1949 festgestellt ist,
in einem für den Gläubiger ungünstigeren Ver- wobei eine Deutsche Mark der Deutschen Noten-
hältnis auf Deutsche Mark umgestellt worden bank einer Deutschen Mark (§ 10 LAG) gleichzu-
sind, dem sonstigen Vermögen nur insoweit zu- setzen ist.
zurechnen, als sie zusammen mit den unter § 67 3. Nicht zum Betriebsvermögen gehörende An-
Nr. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes fallenden sprüche und Verbindlichkeiten sind mit einem
Wirtschaftsgütern insgesamt 1 000 Deutsche Viertel des Betrags anzusetzen, mit dem sie auf
Mark übersteigen, Deutsche Mark der Deutschen Notenbank umge-
2. die Kreditgewinnabgabe und die Hypothekenge- stellt worden sind oder umzustellen gewesen
winnabgabe abweichend von den §§ 206, 208, 213 wären.
und 214 des Lastenausgleichsg~'setzes mit ihrem 4. Nicht unter die Nummern 1 bis 3 fallende Wirt-
Wert am 21. Juni 1948 abzusetzu1; § 210 Nr. 2 und schaftsgüter sind mit dem Wert anzusetzen, der
3 sowie § 215 des Lastenausgleichsgesetzes gelten sich bei Belegenheit im Geltungsbereich des La-
entsprechend. stenausgleichsgesetzes nach den in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Vorschriften ergeben würde.
(3) Dem Gesamtvermögen im Sinne der Absätze 1
(5) Ist der unmittelbar Geschädigte vor dem
und 2 sind hinzuzurechnen
21. Juni 1948 verstorben, so ist als Vermögen am
1. der Betrag von Verbindlichkeiten auf Grund ge- 21. Juni 1948 sein Vermögen am Todestag oder,
setzlicher Unterhaltspflicht, die nach § 74 des Be- wenn auf den 1. Januar des Todesjahres und nach
wertungsgesetzes bei der Ermittlung des Gesamt- Eintritt des Schadens eine Vermögensteuerveran-
vermögens abgesetzt worden sind, auch wenn die lagung durchgeführt ist, das Vermögen an diesem
Höhe der Verbindlichkeit durch Vertrag oder ge- Zeitpunkt anzusetzen. Für die Bewertung des Ver-
richtliches Urteil festgelegt ist, mögens gilt folgendes:
2. der nicht in ihm enthaltene Wert solcher Wirt- 1. Wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirt-
schaftsgüter, die nach den Vorschriften des Ver- schaftlichen Vermögens und des Grundvermögens
mögensteuergesetzes oder anderer Gesetze oder sowie Betriebsgrundstücke sind mit dem Einheits-
auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarun- wert anzusetzen, der auf den letzten Stichtag vor
dem Todestag festgestellt ist; sind an diesen wirt-
1) Soweit die Verordnung ,rnf Vorscliriflen des Bewertungsgesetzes schaftlichen Einheiten oder Untereinheiten vor
Bezug nimmt, Jrnll(]e]l es sich um dus De wer tunysgesetz im Sinne
des § 8 Aus. 1 Nr. 10 LAG. dem Todestag Kriegssachschäden entstanden, so
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966 351
ist der Wert anzusetzen, der als Endvergleichs- 4. In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte ,,§ 13 des
wert für die Schadensberechnung nach § 13 des Feststellungsgesetzes" ersetzt durch die Worte
Feststellungsgesetzes nwßgebend ist. ,, § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von Vor-
2. Ansprüche und Verbindlichkeiten, die durch die schriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland".
Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich 5. In Absatz 5 wird Nummer 2 durch folgende Vor-
des Grundgesetzes und in Berlin (West) berührt schrift ersetzt:
worden wären, sind mit dem Betrag anzusetzen, „2. Ansprüche und Verbindlichkeiten, die durch
auf den sie bei Anwendung der für den Wohnsitz die Umstellung auf Franken im Saarland be•
(Sitz) des Schuldners maßgebenden Umstellungs- rührt worden wären, sind mit dem Betrag an-
vorschriflen umzustellen gewesen wären. zusetzen, auf den sie in Franken umzustellen
3. Alle übrigen Vermögensteile sind mit dem Wert gewesen wären."
anzusetzen, der sich bei Anwendung der für die
Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1949 maß- (2) Soweit die Wertansätze für das im Saarland
gebenden Vorschriften ergibt. belegene Vermögen nach Absatz 1 auf Franken lau-
ten, sind sie wie folgt umzurechnen:
(6) Das nach den Absätzen 1 bis 4 sich ergebende
Gesamtvermögen ist auf volle 100 Deutsche Mark 1. Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
nach unten abzurunden; übersteigt es nicht den Be- Grundvermögen ist der Reichsmarkbetrag anzu-
trag von 500 Deutsche Mark, so ist bei der Anwen- setzen, der dem für den 20. November 1947 gel-
dung des § 249 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes tenden Einheitswert zugrunde liegt; sofern der
ein Vermögen am 21. Juni 1948 nicht anzusetzen. Berechnung von Kriegssachschäden nach der in
§ 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von Vor-
schriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
§ 1a
vorgesehenen Rechtsverordnung ein Sonderwert
Sondervorschriften für Vermögen im Saarland zugrunde gelegt wird, ist dieser maßgebend.
(1) Für im Saarland belegenes Vermögen gilt § 2. Für das Betriebsvermögen gilt § 8 Abs. 2 des in
mit folgender Maßgabe: Nummer 1 bezeichneten Gesetzes entsprechend,
1. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 tritt je- für das sonstige Vermögen sinngemäß.
weils an die Stelle des 21. Juni 1948 der
20. November 1947 sowie in Absatz 1 Satz 1 und § 2
Absatz 5 Nr. 3 jeweils an die Stelle der Vermögen-
Berücksichtigung der Ermäßigung
steuer-Hauptveranlagung 1949 die Vermögen-
der Vermögensabgabe (§ 249 Abs. 3 LAG)
steuer-Hauptveranlagung 1948. Der Wert von
Wirtschaftsgütern, die nach dem 19. November (1) Bei der Kürzung des Grundbetrags der Haupt-
1947 und vor dem 21. Juni 1948 (in Berlin [West] entschädigung nach§ 249 Abs. 3 Nr. 1 des Lastenaus-
vor dem 1. April 1949) aus dem Saarland in den gleichsgesetzes um den Zeitwert der Ermäßigung der
übrigen Geltungsbereich des Lastenausgleichsge- Vermögensabgabe nach den §§ 39 bis 47 des Lasten-
setzes verlagert worden sind, ist von dem Wert ausgleichsgesetzes ist wie folgt zu verfahren:
des im Saarland belegenen Vermögens abzu- 1. Ist der unmittelbar Geschädigte zur Vermögens-
ziehen; entsprechendes gilt für den Wert von abgabe veranlagt worden, so ist der Zeitwert des
Wirtschaftsgütern, die im Zwischenzeitraum aus ihm gewährten Ermäßigungsbetrags voll vom
im Saarland bclegenem Vermögen im übrigen Grundbetrag der Hauptentschädigung abzusetzen.
Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes er-
worben worden sind. Der Wert von Wirtschafts- 2. Sind unmittelbar geschädigte Ehegatten nach § 38
gütern, die im Zwischenzeitraum aus dem übrigen des Lastenausgleichsgesetzes zusammen zur Ver-
Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes in mögensabgabe veranlagt worden, so ist der Zeit-
das Saarland verlagert worden sind, ist dem Wert wert des bei der Zusammenveranlagung gewähr-
des im Saarland belegenen Vermögens hinzuzu- ten Ermäßigungsbetrags im Verhältnis der nach
rechnen. § 245 des Lastenausgleichsgesetzes sich ergeben-
den Schadensbeträge beider Ehegatten zueinander
2. Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nach aufzuteilen. Der so für jeden Ehegatten ermittelte
Nummer 1 sind dem sonstigen Vermögen nur zu- Anteil am Zeitwert des Ennäßigungsbetrags ist
zurechnen
von dem Grundbetrag der Hauptentschädigung,
a) im Saarland auf Franken umgestellte An- der sich für die Schäden des einzelnen Ehegatten
sprüche insoweit, als sie zusammen mit den ergibt, abzusetzen.
unter § 67 Nr. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes
in der im Saarland für die Vermögensteuer- 3. Ist der unmittelbar Geschädigte vor dem 21. Juni
Hauptveranlagung 1948 geltenden Fassung 1948 verstorben, so ist der Zeitwert des dem ein-
fallenden Wirtschaftsgütern 300 000 Franken zelnen Erben bei der Veranlagung zur Vermö-
übersteigen, gensabgabe gewährten Ermäßigungsbetrags vom
Anteil dieses Erben am Grundbetrag der Haupt-
b) noch nicht fällige Ansprüche aus Lebensver-
entschädigung des unmittelbar Geschädigten
sicherungen, wenn ihr Wert 1 200 000 Franken
(§ 247 LAG) abzusetzen. Sind bei der Ermäßigung
übersteigt.
der Vermögensabgabe eines Erben neben Schäden,
3. In Absatz 3 Nr. 4 werden nach den VI/orten die er als Erbe geltend gemacht hat, auch Schäden
,,1. April 1949" die Worte eingefügt „und im Saar- berücksichtigt, die ihm als unmittelbar Geschädig-
land zum 20. November 1947". tem entstanden sind, so ist der Zeitwert des Er-
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
mäßigungsbetrags im Verhältnis der beiden von jedem Berechtigten zu stellen, von dessen
Schadensbetrüge (§ 245 LAG) zueinander aufzu- Grundbetrag ein höherer Minderungsbet:rag als nach
teilen; der Teil des Zeitwerts des Ermäßigungs- Satz 1 abgesetzt werden soll.
betrngs, der ullf die dem Erben als unmittelbar
Geschädigtem entstandenen Schäden entfällt, ist
§ 3
auszuscheiden und nach Nummer 1 zu behandeln.
Entsprechend ist zu verfahren, wenn einem Erben Kürzungen nach § 249 Abs. 3
eine Ermäßigung der Vermögensabgabe für Schä- des Lastenausgleichsgesetzes
den oder Anteile an Schäden mehrerer vor dem bei Erbfällen nach dem 20. Juni 1948
21. Juni 1948 verstorbener unmittelbar Geschädig- (1) Die Ermäßigung der Vermögensabgabe (§§ 39
ter gewährt worden ist oder im Falle der Num- bis 47 LAG), die Herabsetzung der Vermögensab-
mer 2 neben Schäden, die den Ehegatten als un- gabe (§ 47 a LAG) und die Minderung der Vermö-
mittelbar Geschädigten entstanden sind, auch gensabgabe (§ 47 b LAG) ist auch bei Tod des un-
Schäden berücksichtigt worden sind, die sie als mittelbar Geschädigten nach dem 20. Juni 1948 durch
Erben geltend gemacht haben. Die Sätze 1 bis 3 Kürzung des auf den einzelnen Erben nach § 247 des
gelten auch im Fall der vorweggenommenen Erb- Lastenausgleichsgesetzes entfallenden, gegebenen-
folge (§ 229 Abs. l letzter Satz LAG). falls um den Zuschlag zum Grundbetrag (§ 248 LAG)
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Kürzung des erhöhten Anteils am Grundbetrag der Hauptent-
Grundbetrags der Hauptentschädigung nach § 249 schädigung zu berücksichtigen.
Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes; an (2) Die Kürzung des Grundbetrags der Hauptent-
die Stelle des Zeitwerts des Ermäßigungsbetrags schädigung nach Absatz 1 ist bei dem einzelnen
tritt das Dreiunddreißigfache des Betrags, um den Erben mit dem Anteil vorzunehmen, mit dem er bei
der ursprüngliche Vierteljahrsbet:rag der Vermö- der Aufteilung des Grundbetrags nach § 247 des
gensabgabe nach § 47 a des Lastenausgleichsgesetzes Lastenausgleichsgesetzes berücksichtigt wird.
herabgesetzt: worden ist, und das Siebzehnfache des
Betrags, um den der Vicrteljahrsbetrag der Vermö- § 4
gensabgabe nach § 47 b des Lastenausgleichsgesetzes
gemindert worden ist. Ist von dem Grundbetrag der Anwendung im Land Berlin
Hauptentschädigun9 das Siebzehnfache des Minde- Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
rungsbetrags nach § 47 b des Lastenausgleichsge- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
setzes abzusetzen, kann auf Antrag von dem nach mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese
Absatz 1 Nr. 2 und 3 geltenden Aufteilungsmaßstab Verordnung auch in Berlin (West).
abgewichen werden, soweit hierdurch eine Kürzung
des Minderungsbetrags nach § 47 b Abs. 2 Satz 1 des
§ 52)
Lastenausgleichs9eset:zes vermieden wird und das
anderweitig aufgeteilte Siebzehnfache des Minde- Inkrafttreten
rungsbetrags in voller Höhe von einem noch nicht Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
erfüllt:en Grundbetrag der Hauptentschädigung im tember 1952 in Kraft.
Sinne des Absatzes 1 abgesetzt: werden kann; kom-
men nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 Grundbeträge der 2) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
Hauptentschädigung mehrerer Berechtigter in Be- ursprünglichen Fassung vom 22. Oktober 1954. Die Zeitpunkte de.s
Inkrafttretens der späteren Änderungen ergeben sich aus den in der
tracht, ist der Ant:ra9 auf anderweitige Aufteilung vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966 353
Bekanntmachung
der Neuiassung der Dreizehnten Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(13. AbgabenDV-LA - Eingliederungsverordnung)
Vom 1. Juni 1966
Auf Grund des § 9 des Achtzehnten Gesetzes zur gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Sep- vom 28. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. 1965 I
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1043) wird nach- s. 3),
stehend der Wortlaut der Dreizehnten Durchfüh- e) der Verordnung zur Änderung der Sechsten,
rungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Zehnten, Dreizehnten, Vierzehnten, Siebzehnten
Lastenausgleichsgesetz (13. AbgabenDV-LA - Ein- und Neunzehnten Durchführungsverordnung über
gliederungsverordnung) vom 25. April 1955 (Bundes- Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-
gesetzbl. I S. 209) in der jetzt geltenden Fassung be- gesetz vom 21. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 183)
kanntgegeben, wie sie sich aus ergibt.
a) der Ersten Verordnung zur Änderung der Drei- Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 202
zehnten Durchführungsverordnung über Aus- Abs. 1 und des § 367 des Lastenausgleichsgesetzes
gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in der
vom 30. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1907), Fassung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
b) der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverord-. Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August
nung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten- 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 952), des Zweiten Gesetzes
ausgleichsgesetz vom 19. Juli 1958 (Bundesgesetz- zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebe-
blatt I S. 526), nengesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 1207), des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des
c) der Siebenundzwanzigsten Durchführungsverord-
Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai 1963 (Bundes-
nung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-
gesetzbl. I S. 360), des Siebzehnten Gesetzes zur
ausgleichsgesetz vom 15. November 1963 (Bun-
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. Au-
desgesetzbl. I S. 792),
gust 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 585) und des Lasten-
d) der Zweiten Verordnung zur Änderung der Drei- ausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember
zehnten Durchführungsverordnung über Aus- 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) erlassen worden.
Bonn, den 1. Juni 1966
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Dreizehnte Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(13. AbgabenDV-LA- Eingliederungsverordnung)
in der Fassung voin 1. Juni 1966
I. Voraussetzungen Gesetzes für den dort bestimmten Personenkreis
für die Vergünstigungen bereitgestellt werden, wenn der Erwerber oder Päch-
ter zu diesem Personenkreis gehört.
§ 1
Grundsatz § 2
(1) Wird ein gewerblicher Betrieb (§ 2) von einem Gewerblicher Betrieb
Abgabeschuldner an einen Geschädigten, dem ein (1) Als gewerblicher Betrieb im Sinne dieser Ver-
Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 des Gesetzes zur ordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 ein ge-
Ubernahme des Betriebs gewährt werden kann, ver- werblicher Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes
äußert oder auf mindestens sieben Jahre verpachtet,
oder ein Teil eines solchen, der wirtschaftlich einem
so werden dem Veräußerer oder Verpächter Ver-
selbständigen Betrieb gleichgeachtet werden kann.
günstigungen bei der Vermögensabgabe nach Maß- Grundstücke gehören abweichend von § 57 des Be-
gabe dieser Verordnung gewährt.
wertungsgesetzes und § 49 der Durchführungsver-
(2) Die Vergünstigungen werden gewährt, wenn ordnung zum Bewertungsgesetz 1 ) insoweit dazu, als
sie dem gewerblichen Betrieb dienen.
1. der nach § 5 ermittelte Wert des veräußerten oder
verpachteten gewerblichen Betriebs 100 000 Deut- (2) Als gewerblicher Betrieb im Sinne dieser Ver-
sche Mark nicht übersteigt und ordnung gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 auch
2. bis zum 31. Dezember 1967 der zur Veräußerung Wirtschaftsgüter, die wesentliche Grundlagen des
verpflichtende Vertrag oder in den Fällen des § 3 gewerblichen Betriebs des Erwerbers oder Pächters
Nr. 1 der Vertrag über die Aufnahme eines Ge- werden, wenn der sich nach den Grundsätzen des
schädigten als Gesellschafter oder der Pachtver- Bewert:ungsgesetzes ergebende Wert der von dem
trag oder in den Fällen des § 4 der Verlänge- einzelnen Abgabeschuldner insgesamt abgegebenen
rungsvertrag abgeschlossen oder in den Fällen Wirtschaftsgüter 2 000 Deutsche Mark übersteigt.
des § 3 Nr. 2 der Erbfall eingetreten ist und Das gilt jedoch nur für solche Wirtschaftsgüter, die
in einem der Veräußerung oder Verpachtung an
3. die Ausgleichsbehörde, die für die Entscheidung
den Geschädigten unmittelbar vorangegangenen
über die Gewährung eines gleichzeitig beantrag-
Zeitraum von zwei Jahren, wenn auch nur vorüber-
ten Aufbaudarlehens nach § 254 Abs. 1 des Ge-
gehend, wesentliche Grundlagen eines gewerblichen
setzes zuständig ist, oder - wenn ein Aufbaudar-
Betriebs des Veräußerers oder Verpächters oder
lehen nicht beantragt wird - das Ausgleichsamt,
seines Gesamtrechtsvorgängers gebildet haben.
in dessen Bereich der zu übernehmende Betrieb
liegt, der Veräußerung oder Verpachtung zu- (3) Grundbesitz, dessen Veräußerung oder Ver-
stimmt. pachtung der Bildung eines land- und forstwirt-
schaftlichen Betriebs 2) des Erwerbers oder Pächters
(3) Die Vergünstigungen werden nicht gewährt,
dient oder der zur Grundlage einer landwirtschaft-
wenn der Erwerber (Pächter) der Ehegatte des Ver-
lichen Nepenerwerbsstelle des Erwerbers oder Päch-
äußerers (Verpächters) oder mit ihm in gerader
ters wird, gilt nicht als gewerblicher Betrieb im
Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie
Sinne dieser Verordnung.
verwandt oder als Verwandter der Seitenlinie ge-
setzlicher Erbe des Veräußerers (Verpächters) oder
mit ihm bis zum zweiten Grade verschwägert ist. § 3
Veräußerung
(4) Einern Geschädigten im Sinne des Absatzes 1
steht in den Fällen, in denen einer der in Absatz 2 Der Veräußerung eines gewerblichen Betriebs an
Nr. 2 bezeichneten Tatbestände nach dem 31. Juli einen Geschädigten steht gleich
1957 eingetreten ist oder eintritt, eine Person gleich, 1. die Aufnahme eines Geschädigten als Gesellschaf-
der eine Beihilfe zum Existenzaufbau aus dem Härte- ter (Mitunternehmer) in ein bisheriges Einzel-
fonds (§§ 301, 301 a des Gesetzes) gewährt werden unternehmen oder in eine bereits bestehende
kann. Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter
(5) Die Frist in Absatz 2 Nr. 2 verlängert sich bis
zu dem Zeitpunkt, bis zu dem im Bereich der ge- 1) An die Stelle des § 57 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober
1934 und des § 49 der Durchführungsverordnung zum Bewertungs-
werblichen Wirtschaft und der freien Berufe Mittel gesetz vom 2. Februar 1935 ist der inhaltlich gleiche § 99 des Be-
für die Gewährung von Aufbaudarlehen (§ 254 wertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1861) getreten.
Abs. 1 des Gesetzes) oder für die Gewährung von 2) An Stelle des Begriffs „land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" gilt
Beihilfen zum Existenzaufbau aus dem Härtefonds nach § 33 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) der Begriff ,Betrieb der Land- und
(§§ 301, 301 a des Gesetzes) nach § 323 Abs. 8 des Forstwirtschaft".
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966 355
als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen Sicherung der Lebensgrundlage erforderlichen letz-
sind, wenn dern Geschlidigten eine angemessene ten Veräußerungs- oder Pachtvertrages als eine
Beteiligung an dern bisherigen Betriebsvermögen Veräußerung oder Verpachtung an den Geschädig-
eingeräumt wird, ten anzusehen; die Entscheidung über die nach § 1
2. der Ubergang eines gewerblichen Betriebs von Abs. 2 Nr. 3 erforderliche Zustimmung ist erst zu
Todes wegen auf einen Geschädigten und der treffen, wenn der Geschädigte den letzten Veräuße-
Ubergang eines Mitunternehmeranteils an einer rungs- oder Pachtvertrag abgeschlossen hat.
Personengesellschaft von Todes wegen auf einen
Geschädigten, wenn ihrn dadurch eine an-
gemessene Beteiligung an dern bisherigen Be- II. Ausmaß der Vergünstigungen
trie bsverrnögen zufällt.
§ 6
§ 4 Befreiung von der Vermögensabgabe
Verpachtung bei der Veräußerung
Der Verpachtung eines gewerblichen Betriebs auf (1) Wird ein gewerblicher Betrieb nach Maßgabe
mindestens sieben Jahre an einen Geschädigten der §§ 1 bis 3 und 5 veräußert, so gelten die nach
steht die Verlängerung eines rnit einem Geschädig- dern Zeitpunkt der Ubergabe des Betriebs an den
ten auf weniger als sieben Jahre abgeschlossenen Geschädigten fällig werdenden Vierteljahrsbeträge
Pachtvertrages urn mindestens vier Jahre auf ins- an Vermögensabgabe des Veräußerers in der sich
gesamt mindestens sieben Jahre gleich. aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Höhe vor-
behaltlich der §§ 7 und 7 a als abgegolten. An die
§ 5 Stelle des Zeitpunkts der Ubergabe des Betriebs
tritt in den Fällen des § 3 Nr. 1 der Zeitpunkt der
Höchstbetrag des Wertes des veräußerten
Aufnahme des Geschädigten als Gesellschafter und
oder verpachteten Betriebs
in den Fällen des § 3 Nr. 2 der Zeitpunkt des Erb-
(1) Als Wert irn Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 gilt falls.
der Wert, der für den veräußerten oder verpachteten (2) Als abgegolten gilt von dem gesamten von
gewerblichen Betrieb aus einer auf den Zeitpunkt dern Veräußerer zu leistenden Vierteljahrsbetrag
der Ubergabe an den Geschädigten aufgestellten ein Betrag in Höhe von 0,85 vom Hundert des
Vermögensübersicht nach den für die Einheitswert- Wertes des veräußerten Betriebs (§ 5 Abs. 1). Uber-
feststellung geltenden Grundsätzen des Bewertungs- steigt dieser Wert 50 000 Deutsche Mark, so gilt
gesetzes errechnet ist; dabei sind Verbindlichkeiten ein Betrag in Höhe von 0,85 vom Hundert von
nur insoweit abzuziehen, als sie rnit dern über- 50 000 Deutsche Mark als abgegolten. § 5 Abs. 3 gilt
gebenen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang entsprechend.
stehen und vom Erwerber oder Pächter übernommen
werden. (3) In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 1 ist der als
abgegolten geltende Betrag entsprechend den ver-
(2) An die Stelle des Zeitpunkts der Ubergabe äußerten Wirtschaftsgütern verhältnismäßig für die
des Betriebs an den Geschädigten (Absatz l) tritt einzelnen Veräußerer zu berechnen. Die Aufteilung
1. in den Fällen des § 3 Nr. 1 der Zeitpunkt der Auf- kann irn Einvernehmen rnit den Abgabeschuldnern
nahme des Geschädigten als Gesellschafter, auch nach einem anderen Maßstab vorgenommen
2. in den Fällen des § 3 Nr. 2 der Zeitpunkt des Erb- werden.
falles,
(4) Ubersteigt der nach den Absätzen 2 und 3 er-
3. in den Fällen des § 4 der Zeitpunkt des Ab- rechnete Betrag den vorn Veräußerer vor Abzug der
schlusses des Verlängerungsvertrages. Vergünstigungen nach den §§ 54 und 55 des Geset-
(3) Für die Ermittlung des Höchstbetrages (§ 1 zes und nach Abzug der Minderungsbeträge (§ 3
Abs. 2 Nr. 1) ist die Veräußerung oder Verpachtung Abs. 1 der Zeitwertverordnung vorn 11. August 1954
eines gewerblichen Betriebs von mehreren Eigen- - Bundesgesetzbl. I S. 258) zu leistenden Viertel-
tümern an einen Geschädigten oder die gleichzeitige jahrsbetrag an Vermögensabgabe, so tritt dieser an
Veräußerung oder Verpachtung mehrerer gewerb- die Stelle des errechneten Betrags.
licher Betriebe von einem oder mehreren Eigen-
tümern an einen Geschädigten als eine Veräußerung § 7
oder Verpachtung anzusehen. Werden einzelne Be-
triebsteile eines gewerblichen Betriebs gleichzeitig Fortfall der Befreiung
an einen Geschädigten teils veräußert und teils von der Vermögensabgabe bei Rückerwerb
verpachtet, so sind der Wert der veräußerten und durch den Veräußerer
der Wert der verpachteten Betriebsteile für die (1) Fällt ein gewerblicher Betrieb, dessen Ver-
Ermittlung des Höchstbetrages zusammenzurechnen. äußerung nach § 6 zur Abgeltung von Vierteljahrs-
·wird ein gewerblicher Betrieb an mehrere Geschä- beträgen an Vermögensabgabe geführt hat, inner-
digte veräußert oder verpachtet, so ist der Höchst- halb von sieben Jahren seit der Veräußerung ganz
betrag für jeden Geschädigten gesondert zu er- oder zum wesentlichen Teil an den Veräußerer,
mitteln. Wird eine Mehrheit von gewerblichen Be- seine Erben oder an einen seiner Erben zurück, so
trieben nicht gleichzeitig veräußert oder verpachtet, gilt die Abgeltung als nicht erfolgt. Die vorn Zeit-
so sind alle Veräußerungen oder Verpachtungen punkt der Ubergabe des Betriebs an den Geschä-
bis zum Abschluß des nach § 254 des Gesetzes zur digten bis zurn Zeitpunkt des Rückfalls fällig ge-
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
wordcncn Vicrteljahrsbcträge sind innerhalb eines abzugsfähigen Beträge ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-
Zeitraums von zwölf Monaten nach Eintritt des setzes entsprechend anzuwenden.
RückfalJs nachzucntrichtcn. Beruht der Rückfall auf
dem Tode des Erwerbers, so werden die nachzuent- § 8
richtendcn Viertcljahrsbcträgc erlassen.
Befreiung von der Vermögensabgabe
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gill entsprechend in den bei der Verpachtung
Fällen, in denen ein gewerblicher Betrieb, dessen
(1) Wird ein gewerblicher Betrieb nach Maßgabe
Veräußerung nach § 6 zur Abgeltung von Viertel-
der §§ 1, 2, 4 und 5 verpachtet, so gelten die nach
jahrsbetri.igen an Vermögensabgabe geführt hat,
dem Zeitpunkt der Ubergabe des Betriebs an den
innerhalb von sielwn Jahren seit der Veräußerung
Geschädigten während der Dauer des Pachtverhält-
ganz oder zum W(~scntlichcn Teil an den Veräußerer
nisses mit diesem oder seinen Erben fällig werden-
oder dessE~n Erben zurückveräußert oder verpachtet
wird. den Vierteljahrsbeträge an Vermögensabgabe des
Verpächters vorbehaltlich des § 9 als abgegolten.
§ 6 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 7a
(2) Absatz 1 gilt im Falle des § 4 mit der Maß-
Fortfall der Befreiung gabe, daß an die Stelle des Zeitpunkts der Uber-
von der Vermögensabgabe bei Veräunerung gabe des Betriebs der Zeitpunkt des Abschlusses
oder Verpachtung durch den Erwerber des Verlängerungsvertrages tritt.
(1) Wird ein gew~rblicher Betrieb, dessen Ver-
äußerung nach § 6 zur Abgeltung von Vierteljahrs- § 9
beträgen an Vermögensabgabe geführt hat, inner- Fortfall
halb von sieben Jahren seit der Veräußerung durch der Befreiung von der Vermögensabgabe
den Erwerber oder seine Erben (Ersterwerber) ganz bei vorzeitigem Erlöschen des Pachtverhältnisses
oder zum wesentlichen Teil an andere als die in § 7
Erlischt das Pachtverhältnis mit dem Geschädigten
genannten Personen veräußcr L, so gilt die Ab-
oder seinen Erben über einen gewerblichen Betrieb,
geltung vorbehaltlich des Absatzes 4 als nicht er-
dessen Verpachtung nach § 8 zur Abgeltung von
folgt. Die Verpfli<:htung zur Entrichtung des beim
Vierteljahrsbeträgen an Vermögensabgabe geführt
Verä.ußerer nach § 6 Abs. 2 bis 4 als abgegolten
hat, innerhalb von sieben Jahren seit der Verpach-
geltenden Vierteljahrsbetrag geht auf den Erst-
tung (im Falle des § 4 seit der erstmaligen Verpach-
erwerber über. Die während der Dauer des Eigen-
tung) auf Grund eines Umstandes, den allein der
tums des Ersterwerbers fällig gewordenen Viertel-
Verpächter zu vertreten hat, so gilt die Abgeltung
jahrsbeträ.ge werden erlc1ssen.
als nicht erfolgt. Die vom Zeitpunkt der Ubergabe
(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in des Betriebs an den Geschädigten oder im Falle des
denen ein gewerblicher Betrieb, dessen Veräuße- § 4 vom Zeitpunkt des Abschlusses des Verlänge-
rung nach § 6 zur Abgeltung von Vierteljahrs- rungsvertrags bis zum Zeitpunkt des Erlöschens des
beträgen an Vermögensabgabe geführt hat, inner- Pachtverhältnisses fällig gewordenen Vierteljahrs-
halb von sieben Jahren seit der Veräußerung durch beträge sind innerhalb eines Zeitraums von zwölf
den Ersterwerber ganz oder zum wesentlichen Teil Monaten nach Erlöschen des Pachtverhältnisses nach-
verpachtet wird. zuentrichten.
(3) Wird ein gewerblicher Betrieb, dessen Ver- § 10
äußerung nach § 6 zur Abgeltung von Vierteljahrs- Befreiung von der Vermögensabgabe
beträgen an Vermögensabgabe geführt hat, inner- bei Veräußerung oder Verpachtung
halb von sieben Jahren seit der Veräußerung durch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
den Ersterwerber ganz oder zum wesentlichen Teil
an den Veräußerer {oder dessen Erben) und an an- (1) Ist ein gewerblicher Betrieb vor dem Inkraft-
dere Personen veräußert oder verpachtet, so gelten treten dieser Verordnung an einen Geschädigten
§ 7 Abs. 2 und die Absätze 1 und 2 entsprechend mit veräußert oder verpachtet worden und sind auf
der Maßgabe, daß auf den Ersterwerber die Ver- Grund des § 202 Abs. 2 des Gesetzes die Leistungen
pflichtung zur Entrichtung desjenigen Teils der auf die Vermögensabgabe unerhoben g'eblieben, so
Vierteljahrsbeträge übergeht, der dem Verhältnis gilt folgendes: Die ab 1. April 1952 fällig geworde-
des auf die anderen Personen entfallenden Teils des nen oder fällig werdenden Vierteljahrsbeträge an
Kaufpreises oder Pachtzinses zu dem gesamten Vermögensabgabe gelten im Falle der Veräußerung
Kaufpreis oder Pachtzins entspricht. nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 bis 4 als abgegolten.
Im Falle der Verpachtung gelten die ab 1. April 1952
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten insoweit nicht, als während der Dauer des Pachtverhältnisses mit dem
der Betrieb von dem Ersterwerber nach Maßgabe Geschädigten oder seinen Erben fällig gewordenen
der §§ 1 bis 5 veräußert oder verpachtet wird; § 1 oder fällig werdenden Vierteljahrsbeträge an Ver-
Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden.
mögensabgabe nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 bis 4
(5) Für die Abzugsfähigkeit eines nach den Ab- als abgegolten. Die Vorschriften der §§ 7 und 9 sind
sätzen 1, 2 oder 3 auf den Ersterwerber übergegan- vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab entspre-
genen Vierteljahrsbetrags bei der Einkommensteuer chend anzuwenden. § 7 a gilt vom Inkrafttreten der
gilt § 2.11 des Gesetzes mit der Maßgabe entspre- Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung über
chend, daß der Ersterwerber den Vierteljahrsbetrag Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
zu einem Drittel abziehen kann. Auf die nach Satz 1 ab entsprechend.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966 357
(2) Auf Antrng sind die Vorschriften dieser Ver-. Abs. 1) einheitlich und gesondert festzustellen. Der
ordmmg vorbehaltlich des § l Abs. 4 auch auf Ver- hierüber zu erteilende Bescheid gilt als einheitlicher
äußerungen und Vcrpad1lunucn nach dem 31. März Feststellungsbescheid im Sinne des § 215 Abs. 1
1952 anzuwenden, die~ nicht bereits unter Absatz 1 der Reichsabgabenordnung. In dem Feststellungs-
fallen. bescheid sind auch Feststellungen darüber zu tref-
§ 11
fen, wie der festgestellte Betrag sich auf die einzel-
nen Veräußerer (Verpächter) verteilt.
Befreiung von der Vennögensabgabe
bei Veräußerung oder Verpachtung (2) Für die einheitliche und gesonderte Feststel-
von Betrieben in Berlin (West) lung ist das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung
der Vierteljahrsbeträge desjenigen Veräußerers
Für einen gewerblichen Betrieb in Berlin (West) (Verpächters) obliegt, dem der größte Anteil an
treten in § 6 Abs. 2 an die Stelle von 0,85 vom Hun- dem veräußerten oder verpachteten gewerblichen
dert des maßgebenden Werts 0,25 vom Hundert Betrieb zusteht. Bei gleich hohen Anteilen der Ver-
dieses Werts. äußerer (Verpächter) ist das Finanzamt zuständig,
das zuerst mit der Sache befaßt wird.
III. Sch lußbestimmungen (3) Von der Durchführung des förmlichen Fest-
stellungsverfahrens kann in Fällen einfacher Art
§ 12 abgesehen werden.
Erteilung von Bescheiden; Zuständigkeit § 14
Dber die Vergünstigung, deren Ablehnung oder Anwendung der Verordnung in Berlin (West)
deren Fortfall ist dem Veräußerer (Verpächter) ein
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
schriftlicher Bescheid zu erteilen. Zuständig dafür
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ist das Finanzamt, dem die Erhebung der Viertel-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
jahrsbeträge des Veräußerers (Verpächters) im Zeit-
ausgleichsgesetzes· auch in Berlin (West).
punkt der Dberga be des gewerblichen Betriebs an
den Geschädigten obliegt. Die für Steuerbescheide
geltenden Vorschriften finden entsprechende An- § 15 3)
wendung.
Inkrafttreten
§ 13
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer
Verfahren Verkündung in Kraft.
bei mehreren Veräußerem (Verpächtern)
(1) In den Fällen des § 6 Abs. 3 ist der für die 3) Die Vorschrift bei.rifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
Berechnung des als äbgegolten geltenden Betrags ursprüngJ1ch,en Fassung vom 25. April 1955. Die Zeitpunkte des In-
K1c1JLu,et<c,,~ der späteren Änderungen ergeben sich aus den in der
maßgebende Wert der gewerblichen Betriebe (§ 5 voranges le!Hen Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Vierzehnten Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(14. AbgabenDV-lA - Schuldübernahme-, Haftungs- und Aufteilungsverordnung)
Vom 1. Juni 1966
Auf Grund des § 9 des Achtzehnten Gesetzes zur und Neunzehnten Durchführungsverordnung über
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Sep- Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsge-
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1043) wird nach- setz vom 21. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 183)
stehend der Wortlaut der Vierzehnten Durchfüh- ergibt.
rungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach
dem Lastenausgleichsgesetz (14. AbgabenDV-LA - Die Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Finanz-
Schuldübernahme-, Haftungs- und Aufteilungsver-
gerichtsordnung sind auf Grund des § 60 Abs. 3, des
ordnung) vom 13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 288)
§ 61 Abs. 4, des § 64 Abs. 5, des § 66 Abs. 4, des § 67
in der jetzt geltenden Fassung bekanntgegeben, wie
sie sich aus Abs. 6 und der §§ 68, 78 und 367 des Lasten-
ausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes-
a) der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverord-
nung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten- gesetzbl. I S. 446) in der Fassung des Gesetzes zur
ausgleichsgesetz vom 19. Juli 1958 (Bundesgesetz- Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem
blatt I S. 526), Bund und den Ländern (Viertes Uberleitungsgesetz)
b) der Siebenundzwanzigsten Durchführungsverord- vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189), des
nung über Ausgleichsabgaben nach dem Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
Lastenausgleichsgesetz vom 15. November 1963 Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 (Bun-
(Bundesgesetzbl. I S. 792), desgesetzbl. I S. 1207), des Sechzehnten Gesetzes zur
c) der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai
(Bundesgesetzbl. I S. 1477), 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 360) und des Lasten-
d) der Verordnung zur Änderung der Sechsten, ausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember
Zehnten, Dreiwhnten, Vierzehnten, Siebzehnten 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) erlassen worden.
Bonn, den 1. Juni 1966
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966 359
Vierzehnte Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(14. AbgabenDV-LA - Schuldübernahme-, Haftungs- und Aufteilungsverordnung)
in der Fassung vom 1. Juni 1966
Erster Abschnitt ~ 6
Schuldübernahme Begrenzung
nach § 60 des Gesetzes des genehmigungsfähigen Schuldbetrags
(1) Der Ablösungswert des von dem Erwerber
§ 1
übernommenen vierteljährlichen Schuldbetrags ist
Vennögen auf den Fälligkeitstag zu ermitteln, der in das
Vermögen im Sinne des § 60 des Gesetzes ist Kalendervierteljahr fällt, von dessen Beginn ab die
jedes Wirtschaftsgut ohne Rücksicht darauf, ob das Ubernahme im Schuldübernahmevertrag (§ 4) vor-
Wirtschaftsgut der Vermögensabgabe unterliegt. gesehen ist.
(2) Als steuerlicher Zeitwert ist der vor dem Zeit-
punkt der Antragstellung zuletzt festgestellte Ein-
§ 2
heitswert (Einheitswertanteil) anzusetzen. Wäre für
Veräußerung den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein höherer
Die Genehmigung kann bereits erteilt werden, Einheitswert (Einheitswertanteil) anzusetzen, so ist
wenn ein Vertrag rechtswirksam abgeschlossen ist, auf Antrag der höhere Wert zugrunde zu legen. War
durch den sich· der eine Teil ohne Bedingung oder für das veräußerte Vermögen oder für einzelne Teile
Zeitbestimmung zur Veräußerung verpflichtet. davon ein Einheitswert (Einheitswertanteil) nicht
festzustellen, so ist insoweit das Vermögen mit den
Werten anzusetzen, die sich nach den Grundsätzen
§ 3 des Bewertungsgesetzes ergeben. Verbindlichkeiten,
Schuldübernehmer die der Erwerber vom Veräußerer übernommen hat,
sind als Teil der Gegenleistung anzusehen; die bei
Die Abgabeschuld des Veräußerers kann nicht nur der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ab-
von natürlichen und juristischen Personen, Personen- gezogenen Verbindlichkeiten sind dem Einheitswert
vereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 16 wieder hinzuzurechnen.
Abs. 1 des Geselzes als Abgabepflichtige in Betracht
§ 7
kommen, übernommen werden, sondern auch von
Personenvereinigungen, die nach bürgerlichem Recht Gemeinsamer Antrag
Träger von Rechten und Pflichten sein können. Aus dem gemeinsamen Antrag muß sich ergeben,
daß ihm ein Schuldübernahmevertrag zugrunde liegt,
§ 4 der die in § 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.
Schuldübernahmevertrag § 8
(1) Die Schuld darf nicht unter einer Bedingung Wirkung der Schuldübernahme
oder Zeitbestimmung übernommen werden.
Die Genehmigung ist dem Veräußerer und dem
(2) Die Ubernahme muß sich von dem Beginn Erwerber bekanntzugeben (§ 13 Abs. 3); mit der letz-
eines Kalendervierteljahrs an bis zum Ende der ten Bekanntgabe tritt der Erwerber mit der Folge
Laufzeit der Vermögensabgabe (31. März 1979) er- an die Stelle des Veräußerers, daß er zur Entrichtung
strecken und sich auf einen gleichbleibenden und der von dem Schuldübernahmevertrag erfaßten, noch
seiner Höhe nach feststehenden vierteljährlichen nicht getilgten Vierteljahrsbeträge mit öffentlich-
Schuldbetrag beziehen. Beruht der Vierteljahrs- rechtlicher Wirkung verpflichtet ist.
betrag ganz oder teilweise auf Vermögen in Berlin
(West), so darf der Schuldbetrag für die Zeit bis § 9
31. März 1957 niedriger sein als für die noch verblei- gestrichen
bende Laufzeit.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Schuldübernahme- § 10
verträge, die vor der rechtskräftigen Veranlagung Schuldübernahme
zur Vermögensabgabe abgeschlossen worden sind. bei zusammenveranlagten Ehegatten
Sind Ehegatten infolge der Zusammenveranlagung
§ 5 Gesamtschuldner, so hat die genehmigte Schuld-
übernahme für den einen Ehegatten schuldbefreiende
Zuschläge, Zinsen und Kosten Wirkung auch für den anderen. Es genügt, wenn sich
Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zinsen der Ehegatte, der das Vermögen veräußert hat, an
und Kosten können nicht übernommen werden. der Stellung des gemeinsamen Antrags beteiligt.
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 11 § 13
Erhöhung des Vierteljahrsbetrags Zuständigkeit, Zustellung
(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Ge-
(1) Ist nach Genehmigung der Schuldübernahme nehmigung der Schuldübernahme ist das Finanzamt
der ursprüngliche Vi()rtcljahrsbclrag des Vcräuße- zuständig, dem die Erhebung der Vierteljahrsbeträge
rcrs (§ 54 Abs. J) erhöht worden, so geht diese Er- des Veräußerers im Zeitpunkt der Antragstellung
höhung vorbehaltlich des Absatzes 2 zu Lasten des obliegt.
Vcräußercrs. Soll vom Erwerber ein weiterer Schuld-
betrag übernommen werden, so ist die zusätzliche (2) Für die Erhebung der vierteljährlichen Schuld-
Ubernahrne selbsu.indig nach den Vorschriften des beträge des Erwerbers ist das Finanzamt zuständig,
Gesetzes und diesPr Verordnung zu beurteilen und das für die Besteuerung des Erwerbers nach dem
zu genehmigen. Für die Berechnung der Höchst- Vermögen zuständig ist.
grenze nach § 6 ist von dem insgesamt übernomme- (3) Ein Bescheid über die Genehmigung oder Ab-
nen Vierteljahrsbetrag auszugehen. lehnung der Schuldübernahme sowie über die Er-
höhung oder Herabsetzung der Schuldbeträge des
(2) Hat der Erwerber den gesamten ursprünglichen
Erwerbers (§§ 11 und 12) ist dem Veräußerer und
Vierteljahrsbetrag des Veräußerers übernommen, so
dem Erwerber zuzustellen.
geht die Erhöhung zu Lasten des Erwerbers, wenn
der Schuldübernahmevertrag (§ 4) dies ausdrücklich § 14
vorsieht. Die Erhöhung ist mit Wirkung für die
Behandlung als Steuerbescheid,
Vierteljahrsbeträge vorzunehmen, für die die
Rechtsbehelfe
Schuldübernahme nach § 8 wirksam geworden ist;
der Schuldübernahmevertrag kann einen anderen (1) Auf die in § 13 Abs. 3 genannten Bescheide
Anfangszeitpunkt bestimmen. finden die für Steuerbescheide geltenden Vorschrif-
ten unbeschadet des § 15 entsprechende Anwendung;
zur Einlegung eines Rechtsbehelfs ist sowohl der
Veräußerer als auch der Erwerber berechtigt.
§ 12
(2) Zur Einlegung eines Rechtsbehe'ifs gegen den
Herabsetzung des Vierteljahrsbetrags
an den Veräußerer ergangenen Abgabebescheid ist
(1) Ist nach Genehmigung der Schuldübernahme der Erwerber nur dann berechtigt, wenn sich eine
der ursprüngliche Vierteljahrsbetrag des Veräuße- Änderung des ursprünglichen Vierteljahrsbetrags
rers (§ 54 Abs. 1) herabgesetzt worden, so ist der (§ 54 Abs. 1) zu Gunsten oder zu Lasten des Erwer-
vierteljährliche Herabsetzungsbetrag auf den ur- bers auswirken könnte (§§ 11 und 12). Die in § 13
sprünglichen Vierteljahrsbetrag des Veräußerers Abs. 3 genannten Bescheide können nicht mit der
und den vierteljährlichen Schuldbetrag des Erwer- Begründung angefochten werden, daß die in dem
bers (vor Abzug etwaiger Vergünstigungen - § 54 Abgabebescheid des Veräußerers getroffenen Ent-
Abs. 2 -- ) wie folgt zu verteilen: scheidungen unzutreffend seien.
1. Hat der Erwerber den ursprünglichen Viertel- (3) Legt im Falle des Absatzes 1 oder 2 sowohl
jahrsbetrag des Veräußerers in voller Höhe über- der Veräußerer als auch der Erwerber einen Rechts-
nommen, so ist der vierteljährliche Schuldbetrag behelf ein, so werden die Rechtsbehelfe verbunden.
des Erwerbers um den Herabsetzungsbetrag zu Legt nur der Veräußerer oder der Erwerber einen
mindern. Rechtsbehelf ein, so wird der andere Teil zu dem
Rechtsbehelfsverfahren von Amts wegen zugezogen,
2. Hat der Erwerber den ursprünglichen Viertel-
wenn dies möglich ist und sein Interesse durch die
jahrsbetrag des Veräußerers teilweise über-
Entscheidung berührt wird.
nommen, so ist herabzusetzen:
a) wenn ein gemeinsamer Antrag des Ver- § 15
äußerers und des Erwerbers über einen auf Zurücknahme der Genehmigung
bestimmte Beträge lautenden Verteilungs- (1) Auf Antrag eines Beteiligten hat das Finanz-
maßstab vorliegt: nach Maßgabe dieses Ver- amt den Genehmigungsbescheid mit Wirkung für die
teilungsmaßstabs; vom Erwerber noch nicht entrichteten Vierteljahrs-
b) von Amts wegen: in erster Linie der ursprüng- beträge zurückzunehmen, wenn
liche Vierteljahrsbetrag des Veräußerers, der 1. im Falle des § 2 das Vermögen nicht veräußert
nach § 8 nicht übergegangen ist. Ist dieser Be- worden ist oder
trag niedriger als der Herabsetzungsbetrag, 2. der Vertrag über die Schuldübernahme (§ 4)
so ist der übersteigende Teil des vierteljähr- rechtsunwirksam ist oder wird.
lichen Herabsetzungsbetrags vom vierteljähr-
(2) Absatz 1 kann auch von Amts wegen ange-
lichen Schuldbetrag des Erwerbers abzusetzen. . wandt werden.
(2) Soweit eine Herabsetzung des vierteljähr- § 16
lichen Schuldbetrags des Erwerbers in Betracht Abzugsfähigkeit
kommt, ist diese mit Wirkung für die Vierteljahrs- eines übernommenen Vierteljahrsbetrags bei
beträge vorzunehmen, für die die Schuldübernahme der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
nach § 8 wirksam geworden ist. Der gemeinsame sowie bei der Gewerbesteuer
Antrag (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) kann einen (1) Für die Abzugsfähigkeit eines übernommenen
späteren Anfangszeitpunkt bestimmen. Vierteljahrsbetrags gilt § 211 des Gesetzes mit der
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966 361
Maßgabe entspredwnd, daß der Erwerber die § 21
viertclji:ihrlichcn Schuldbctri.ige zu <lern Bruchteil Haftender
(ein Drittel oder ein Viertel) abziehen kann, der für
die Abzugsli:ihigkeil beim Veri.iußerer maßgebend Der :Haftende hat nicht die Stellung eines Abgabe-
war. schuldners.
(2) Auf die nach Absatz 1 abzugsfähigen Beträge § 22
ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Cesctzes entsprechend an- Haftung und Haftsumme
zuwenden.
(1) Auf Grund des unentgeltlichen Erwerbs haftet
der Erwerber bis zur Höhe der Haftsumme neben
§ 17 dem Abgabeschuldner persönlich für dessen Ver-
Weitere Ubernahme eines übernommenen, mögensabgabe und etwaige Rückstände an Sofort-
übergegangenen oder durch Aufteilung hilfeabgabe als Gesamtschuldner; bei einer Zweck-
entstandenen Vierteljahrsbetrags zuwendung haftet der mit der Ausführung der Zu-
wendung Beschwerte.
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der
weiteren Ubernahme eines übernornrnenen, über- (2) Die bei Bekanntgabe des Haftungsbescheids
gegangenen oder durch Aufteilung entstandenen bereits fälligen und die später fällig werdenden
Vierteljahrsbetrags entsprechend. Beträge (Soforthilfeabgabebeträge, Vorauszahlungs-
beträge, Vierteljahrsbeträge, Betrag des Zeitwerts,
Ablösungsbetrag) können bis zu ihrem der Haft-
§ 18 summe entsprechenden Nennbetrag gegen den Er-
Schuldübernahme vor Veranlagung werber geltend gemacht werden. Säumniszuschläge,
die nach Bekanntgabe des Haftungsbescheids in der
Bei Schuldübernahme vor einer (wenn auch nur Person des Erwerbers entstehen, sind unabhängig
vorläufigen) Veranlagung tritt an Stelle des Viertel- von der Höhe der Haftsumme zu entrichten.
jahrsbetrags der nach den §§ 75, 89 des Gesetzes zu
leistende vierteljährliche Vorauszahlungsbetrag. Die (3) Zur Ermittlung der Haftsumme ist das erwor-
§§ 11 und 12 gelten entsprechend bei Änderung bene Vermögen unabhängig von der Einheitsbewer-
der Vorauszahlung sowie in dern Fall, daß der ver- tung mit dem gemeinen Wert nach den Vorschriften
anlagte Vie'rleljahrsbetrag vom Vorauszahlungs- des Bewertungsgesetzes im Zeitpunkt des Erwerbs
betrag abweicht. (§ 20) anzusetzen. Verbindlichkeiten auf Grund ge-
setzlicher Unterhaltspflicht sowie eine etwaige Erb-
schaftsteuer sind nicht abzuziehen.
(4) Für die Bewertung von Gegenleistungen gilt
Absatz 3 entsprechend. Ein nach § 60 des Gesetzes
Zweiter Abschnitt oder im Innenverhältnis übernommener Viertel-
Hi::lftung des Beschenkten jahrsbetrag der Vermögensabgabe ist rnit dem Zeit-
und des Vermächtnisnehmers wert (§ 77 des Gesetzes) anzusetzen.
1. Haftung des Beschenkten nach§ 61 des (5) Bei einer Zweckzuwendung berechnet sich die
Gesetzes Haftsumme nach der Höhe der Verpflichtung des
§ 19 Beschwerten im Zeitpunkt ihres Eintritts. Absatz 3
gilt entsprechend.
Unentgeltlicher Erwerb; Freigrenze
§ 23
(1) Als unentgeltlicher Erwerb von Vermögen im
Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ist eine Sofortige Fälligkeit
Schenkung im Sinne des § .3 und eine Zweckzuwen- Wird die sofortige Fälligkeit gegenüber dern Ab-
dung irn Sinne des § 4 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- gabeschuldner nach § 50 des Gesetzes angeordnet
gesetzes anzusehen, es sei denn, daß es sich um oder tritt sie nach den §§ 51, 52, 63 des Gesetzes in
übliche Gelegenheitsgeschenke handelt. Verbindung mit§ 65 der Konkursordnung oder nach
(2) Bei Zuwendungen, die zu einer Haftsumme § 30 der Vergleichsordnung ein, so wirkt die sofor-
von nicht mehr als 3 000 Deutsche Mark führen tige Fälligkeit auch gegenüber dem Haftenden. Sind
würden, tritt die Haftung nicht ein (Freigrenze). Für die Voraussetzungen für die sofortige Fälligkeit
die Ermittlung der Freigrcmze sind Zuwendungen nach den §§ 51, 52, 63 des Gesetzes in Verbindung
des Abgabeschuldners an die gleiche Person inner~ mit § 65 der Konkursordnung oder nach § 30 der
halb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammen- Vergleichsordnung beim Haftenden gegeben, so tritt
zurechnen. Abkömmlinge des Abgabeschuldners und die sofortige Fälligkeit nur ein, wenn sie gegenüber
deren Ehegatten sind für die Ermittlung der Frei- dem Abgabeschuldner nach § 50 des Gesetzes an-
geordnet wird.
grenze als eine Perscm zu behandeln, soweit die
Zuwendungen nach der Eheschließung erfolgen. § 24
Vorrecht im Konkurs des Haftenden
§ 20 Die Konkursforderung gegenüber dem Haftenden
genießt das Vorrecht des § 61 Nr. 2 der Konkurs-
Zeitpunkt des Erwerbs
ordnung bis zu dem Betrag, der nach § 63 des Ge-
Ein Erwerb von Vermögen liegt vor, wenn die setzes im Konkurs des Abgabeschuldners bevor-
Zuwendung ausgeführt ist. rechtigt wäre.
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 25 und des durch eine Auflage Begünstigten ent-
Nachträgliche Minderung der Haftsumme sprechend.
Muß das Ceschenk herc1.usgegeben werden oder
wird die lforausuabc abgewendet.(§ 528 des Bürger- Dritter Abschnitt
lichen Gesetzbuchs), so minderl sich die Haftsumme
um den Wert des IJerausgegebcnen oder den nach Bedingung und Befristung
den § § 15, l 6 des Bewertungsg~sctzes 1 ) kapitalisier- (§ 64 des Gesetzes)
ten Wert der zur Abwendung erforderlichen Unter-
haltsleistung. Beträge, die über die verminderte 1. Schuldübergang auf den durch den Eintritt
der Bedingung Begünstigten
Haftsumme hinaus bereits entrichtet worden sind,
werden nicht erstattet. § 29
§ 26 Begriff des Begünstigten
Verjährung
Begünstigter ist, wer dadurch bereichert wird, daß
§ 203 Abs. 3 des Gesetzes gilt auch für den Haf- auf Grund des Eintritts einer zu Beginn des 21. Juni
tenden; für die Verjährung ist es unbeachtlich, 1948 schwebenden Bedingung
wann der unentgeltliche Erwerb erfolgte.
1. ein Wirtschaftsgut übertragen werden muß, das
§ 26a in dem der Abgabe unterliegenden Vermögen des
Abgabepflichtigen enthalten ist oder
Rechtsbehelfsbefugnis des Haftenden
2. eine Last wegfällt und das dieser entsprechende
Der Haftende kann den gegen den Abgabe- Recht in dem der Abgabe unterliegenden Ver-
schuldner ergangenen Abgabebescheid nicht mehr mögen des Abgabepflichtigen enthalten ist oder
anfechten, wenn der Abgabebescheid gegenüber 3. eine Last entsteht, die bei der Ermittlung des der
dem Abgabeschuldner rechtskräftig ist; der Haf- Abgabe unterliegenden Vermögens des Abgabe-
tungsbescheid kann nicht mit der Begründung ange- pflichtigen hätte abgezogen werden können, wenn
fochten werden, daß die in dem Abgabebescheid des sie am 21. Juni 1948 nicht aufschiebend bedingt
Abgabeschuldners getroffenen Entscheidungen un- gewesen wäre.
zutreffend seien.
§ 27 § 30
Entlassung aus der Haftung Schuldübergang auf den Begünstigten
(1) Die Entlassung aus der Haftung kann außer (1) Tritt die Bedingung ein, so gehen die nach
auf gemeinsamen Antrag auch von Amts wegen er- ihrem Eintritt fällig werdenden und in diesem Zeit-
folgen. punkt noch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge
(2) Uber die Entlassung aus der Haftung oder des Abgabepflichtigen oder dessen Gesamtrechts-
deren Ablehnung ist ein schriftlicher Bescheid zu nachfolgers vorbehaltlich des § 64 Abs. 2 letzter
erteilen. Auf dies-en finden die für Steuerbescheide Satz und des § 65 des Gesetzes in dem sich aus den
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. §§ 31 und 32 ergebenden Ausmaß auf den Begün-
stigten (§ 29) über; der gemeinsame Antrag (§ 31
§ 28
Abs. 1 Nr. 1) oder die gerichtliche Entscheidung
Abzugsfähigkeit (§ 31 Abs. 1 Nr. 2) kann einen anderen Zeitpunkt be-
bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer stimmen.
sowie bei der Gewerbesteuer des Haftenden
(2) Ist der durch den Eintritt der Bedingung Be-
(l) Soweit der Haftende für Vierteljahrsbeträge troffene Gesamtschuldner, so hat der Ubergang auch
des Abgabeschuldners in Anspruch genommen wird, schuldbefreiende Wirkung für die anderen Gesamt-
ist § 211 des Gesetzes mit der Maßgabe anzuwen- schuldner.
den, daß die Zahlungen des Haftenden für die
Zwecke der Einkommensteuer oder der Körper- § 31
schaftsteuer zu dem Bruchteil (ein Drittel oder ein Ausmaß des Schuldübergangs
Viertel) abzuziehen sind, der für die Abzugsfähig-
keit beim Abgabeschuldner maßgebend ist; ein Ab- (1) Bei der Aufteilung des Vierteljahrsbetrags
zug beim Abgabeschuldner selbst kommt insoweit zwischen dem Abgabepflichtigen oder dessen Ge-
nicht in Betracht. samtrechtsnachfolger und dem Begünstigten (§ 29)
(2) Auf die nach Absatz l abzugsfähigen Beträge sind als Aufteilungsmaßstäbe in der nachstehenden
ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Gcsdzes entsprechend an- Reihenfolge anzuwenden:
zuwenden. l. wenn ein gemeinsamer Antrag vorliegt: der vor-
geschlagene Maßstab;
2. Haftung des V Pr m ü c h 1. n i s n E! h m er s und d c s
durch eine Auflage Be~iünstigten nach§ 71 2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Auf-
des C~esetzes teilung der Vermögensabgabe vorliegt: der sich
§ 28a aus der Entscheidung ergebende Maßstab;
§ 19 Abs. 2, §§ 20 bis 24, 26, 26 a, 27 Abs. 2 und 3. vorbehaltlich des § 32: das Verhältnis der Be-
§ 28 gelten für die Haftung des Vermächtnisnehmers reicherung des Begünstigten (Absätze 4 und 5) zu
dem gesamten der Abgabe unterliegenden Ver-
1) Jetzt: §§ 13, 14 des Dcwcrlungsycsetzcs (BewG 1965) in der Fassung
vom 10. Dezember 1965 (Bunclcsyeselzbl. 1 S. 1861). mögen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966 363
Die sich aus den Nummern 1 und 2 ergebenden Maß- Nr. 5 des Gesetzes angesetzt worden ist, zu dem
stäbe sind nicht anzuwenden oder von der Erfüllung gesamten der Abgabe unterliegenden Ver-
entsprechender Auflagen abhängig zu machen, mögen. Die Anwendung des § 65 des Gesetzes
wenn die Aussichten für die Verwirklichung des auf den Begünstigten bleibt unberührt;
Abgabeanspruchs gegenüber dem. Aufteilungsm.aß- 2. im Falle des Ubergangs einer Zeitrente oder
stab der Nummer 3 wesentlich verschlechtert wer- einer anderen auf bestimmte Zeit beschränkten
den. Nutzung oder Leistung
(2) Die Aufleilu ngsmaßsUibe des Absatzes 1 Nr. 1 das Verhältnis des nach § 15 des Bewertungs-
und 2 sind nur anzuwenden, wenn in dem. gemein- gesetzes 3 ) ermittelten Kapitalwerts im. Zeit-
samen Antrag oder der gerichtlichen Entscheidung punkt des Eintritts der Bedingung zu dem ge-
ein der Höhe nach feststehender Vierteljahrsbetrag samten der Abgabe unterliegenden Vermögen;
angegeben ist, der auf den Begünstigten über- bei der Ermittlung des Kapitalwerts ist § 24
gehen soll.
Nr. 5 des Gesetzes zu berücksichtigen.
(3) Der Aufteilungsmaßstab des Absatzes 1 Nr. 3
ist auf den ursprünglichen Vierteljahrsbetrag (§ 54 § 33
.Abs. 1) anzuwenden; du bei ist die Ermäßigung
für Vermögen in Berlin (Wes!:) nach § 88 Abs. 2 des Änderung des Vierteljahrsbetrags
Gesetzes beim Begi_instiqlen zu berücksichtigen, (1) Ist nach dem Schuldübergang der ursprüng-
soweit sie auf ihn entfällt. Der hiernach auf den liche Vierteljahrsbetrag (§ 54 Abs. 1) geändert wor-
Begünsti9ten entfallende Teil des Vierteljahrs- den, so erhöht oder ermäßigt sich der übergegan-
belrags ist insoweit zu mindern, als eine Ablösung gene Vierteljahrsbetrag rückwirkend vom. Zeitpunkt
oder eine Tilgung nach den §§ 58, 59, 201, 202 des des Eintritts der Bedingung ab wie folgt:
Gesetzes, §§ 47 bis 56 des Bundesvertriebenen- 1. beim Ubergang des Vierteljahrsbetrags nach dem
gesetzes nachweislich die Bereicherung des Begün- Aufteilungsmaßstab des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2:
stigten vermindert hat oder das übergegangene in dem. Verhältnis, in dem. die aufgeteilten
W"irtschaftsgut betrifft.
Vierteljahrsbeträge zueinander stehen;
(4) Die Bereicherung des Begünstigten ist vor- 2. beim Ubergang des Vierteljahrsbetrags nach dem
behaltlich des .Absatzes 5 auf Grund des vor dem.
Aufteilungsmaßstab des § 31 Abs. 1 Nr. 3 oder
Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung zuletzt fest- des § 32: in der Weise, daß der Aufteilungs-
gestellten Einheitswerts (Einheitswertanteils) zu er- maßstab auf den neuen Vierteljahrsbetrag an-
mitteln; war ein Einheitswert nicht festzustellen, so
gewandt wird.
ist der nach den Grundsätzen des Bewertungs-
gesetzes ermittelte Wert. maßgebend. Auf Grund der (2) Auf gemeinsamen Antrag kann eine von Ab-
Bedingung übergehende Verbindlichkeiten sowie satz 1 abweichende Regelung hinsichtlich des Ände-
eine auf der Bedingung beruhende und nach dem rungsbetrags getroffen werden, wenn dadurch die
20. Juni 1948 zu bewirkende Gegenleistung sind mit Aussichten für die Verwirklichung des Abgabe-
dem sich aus den §§ 14 bis 17 des Bewertungs- anspruchs gegenüber dem. Absatz 1 nicht wesentlich
2
gesetzes ) ergebenden Wert im. Zeitpunkt des Ein- verschlechtert werden.
tritts der Bedingung abzuziehen. Nicht abzuziehen § 34
sind die übergehende Vermögensabgabe und eine
Verfahren beim Schuldübergang
etwaige Erbschaftsteuer. Ist die Bereicherung des
Begünstigten durch Ablösung der Vermögensabgabe (1) Uber den Schuldübergang oder die Feststel-
zu seinen Lasten vermindert worden (Absatz 3 lung, daß ein solcher nicht in Betracht kom.m.t, ist
Satz 2), so ist die Bewicherung um den Betrag dieser ein schriftlicher Bescheid zu erteilen (Aufteilungs-
Minderung zu erhöhen. bescheid). Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend.
(5) War das gleiche Wirtschaftsgut im. Falle des (2) Ändert sich der Vierteljahrsbetrag (§ 33), so
§ 29 Nr. 1 oder 2 bereits am 21. Juni 1948 vorhan- ist ein berichtigter Aufteilungsbescheid zu erteilen,
den, so ist es für die Ermittlung der Bereicherung der der Änderung Rechnung trägt. Das gilt auch
m.it dem Wert anzusetzen, mit dem. es in dem der dann, wenn der Aufteilungsbescheid bereits un-
Abgabe unterliegenden Vermögen enthalten ge- anfechtbar geworden ist. Mit dem. Erlaß des berich-
wesen ist. tigten Aufteilungsbescheids kann gewartet werden,
§ 32 bis die Rechtsbehelfsentscheidung oder der Berichti-
Aufteilungsmaßstab gungsbescheid über die Vermögensabgabe un-
beim Dbergang von Rentenrechten anfechtbar geworden ist.
An Stelle des Aufteilungsmaßstabs des § 31 Abs. 1 § 35
Nr. 3 treten
Abzugsfähigkeit
1. im. Falle des Ubergangs einer Leibrente oder eines übergegangenen Vierteljahrsbetrags bei
einer anderen auf die Lebenszeit einer Person der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
oder auf unbestimmte Zeit beschränkte Nutzung sowie bei der Gewerbesteuer
oder Leistung
Für die Abzugsfähigkeit des auf den Begünstigten
das Verhältnis des Kapitalwerts, der bei der übergegal\genen Vierteljahrsbetrags bei der Ein-
Ermittlung des der Abgabe unterliegenden kommensteuer und der Körperschaftsteuer sowie
Vermögens unter Berücksichtigung des § 24 bei der Cewerbesteuer gilt § 16 entsprechend.
2) Jetzt: §§ 1.2 bis 15 ßewG 1965 3) Jetzt: § 13 BewG 1965
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 36 3. Befristung auf einen unbestimmten
Zeitpunkt
Vermögengsabgabe als außerordentliche Last § 40
Ist ci n Nießbrauch vor dem 21. Juni 1948 unter Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten ent-
einer au fschiebcnclcn Bedingung bestellt worden und sprechend, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts,
war die Bedingung zu Beginn des 21. Juni 1948 noch der Wegfall oder die Entstehung der Last von einem
nicht cingelre~en, so sind d(!r Eigentümer und der Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt
Nießbraucher auch im VerhöHnis zueinander zur ungewiß ist.
Tragung des Vierteljahrsbetrags verpflichtet, den sie
nach der Aufteilung auf Grund dieses Abschnitts zu
Vierter Abschnitt
entrichten haben.
Aufteilung
§ 37 nach den § § 66 bis 68 des Gesetzes
Mehrmals auflösend bedingter Erwerb 1. Aufteilung bei Auflösung der Ehe und in
Erbfällen
Wechselt ein Wirtschaftsgut nach dem 20. Juni § 41
1948 mehrfach seinen Eigentümer auf Grund von Keine Aufteilung vor Veranlagung
Bedingungen, die am 21. Juni 1948 schwebten, so
gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinn- Eine Aufteilung wird nach oder in Verbindung
gemäß. Gleiches gilt für Lasten. mit der Veranlagung vorgenommen.
§ 41 a
§ 38
Aufteilung nach dem Verhältnis der Anteile
Schuldübergang vor Veranlagung der Ehegatten am abgabepflichtigen Vermögen
Tritt die Bedingung vor der (wenn auch nur vor- bei Auflösung der Ehe
läufigen) Veranlagung ein, so tritt an Stelle des Wird eine Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt
Vierteljahrsbetrags der nach den §§ 75, 89 des Ge- oder tritt eine dauernde Trennung der Ehegatten
setzes zu leistende v ierle.~lji:ihrliche Vorauszahlungs- ein, so ist als Aufteilungsmaßstab anstatt des Ver-
betrag. Die §§ 33 und 34 sind sinngemäß anzuwen- hältnisses der der Vermögensabgabe unterliegenden
den; das gilt auch für den FaJJ, daß der veranlagte Vermögen (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes) das Ver-
Vierteljahrsbetrag vorn Vorauszahlungsbetrag ab- hältnis der Anteile der Ehegatten am abgabepflichti-
weicht. gen Vermögen anzuwenden, wenn
1. bei der Veranlagung oder bei Änderung der Ver-
2. Haft u n ~J des durch den Eintritt der anlagung der Vermögensabgabe die Vorschriften
Bedingung Begünstigten über Freibeträge und Freigrenzen nach den Ver-
mögensverhältnissen jedes einzelnen Ehegatten
§ 39 angewandt worden sind,
(1) Im Falle des Ubergangs eines Wirtschaftsguts, 2. der Vierteljahrsbetrag auf Grund des § 55 c des
das nicht in einem Recht auf wiederkehrende Nut- Gesetzes herabgesetzt worden ist.
zungen oder Leistungen im Sinne der §§ 15 und 16
des Bewertungsgesetzes 4 ) besteht, haftet der Begün- § 42
stigte neben dem AbgabepfJicb.tigen oder dessen Anwendung der Aufteilungsmaßstäbe
Gesamtrechtsnachfolger persönlich für dessen Ver-
(1) Der in einem gemeinsamen Antrag oder einer
mögensabgabe und Soforthilfeabgabe als Gesamt-
gerichtlichen Entscheidung angegebene Aufteilungs-
schuldner, soweit die Abgaben vor dem Eintritt der
maßstab muß der Höhe nach feststehende Viertel-
Bedingung fällig geworden und noch nicht entrichtet
jahrsbeträge enthalten, die auf die Beteiligten ent-
sind; die Haftung für diese Rückstände besteht bis
fallen sollen.
zur Höhe des Soforthilfeabgabebetrags oder des
ursprünglichen Vierteljahrsbetrags (§ 54 Abs. 1), der (2) Bei der Aufteilung ist der Vierteljahrsbetrag
sich durch Anwendung der für den Schuldübergang zugrunde zu legen, der sich vor Abzug der Vergün-
maßgebenden AuftE)ilungsmaßstäbe ergibt; dabei ist stigungen nach den §§ 54 und 55 des Gesetzes ergibt.
die Ermäßigung für Vermögen in Berlin (West) nach (3) Bei der Aufteilung sind die auf einen Beteilig-
§ 88 Abs. 2 des Gesetzes beim Begünstigten zu ten entfallenden Vierteljahrsbeträge für die gesamte
berücksichtigen, soweit sie auf ihn entfällt. Der hier- Laufzeit der Vermögensabgabe in gleichbleibender
nach in die Haftung einbezogene Teil der Rück- Höhe festzusetzen; das gilt nicht für Vermögen in
stände mindert sich insoweit, als eine Zahlung, eine Berlin (West) sowie in dem Fall, daß ein durch zeit-
Ablösung oder eine Tilgung nach den §§ 58, 59, 201, lich begrenzte Vergünstigungen (§ 54 Abs. 2) ge-
202 des Gesetzes, §§ 47 bis 56 des Bundesvertriebe- minderter Vierteljahrsbetrag aufgeteilt wird.
nengesetzes nachweislich die Bereicherung des Be-
günstigten vermindert hat oder das übergegangene § 43
Wirtschaftsgut betrifft.
Ausmaß und Wirkung der Aufteilung
(2) Auf die Haftung des Begünsligten finden die
(1) Aufgeteilt werden
§§ 21, 23, 24, 26 und 28 entsprechende Anwendung.
1. bei Aufteilung auf Antrag: die nach dem Beginn
4) Jetzt: §§ 13 und 14 BewG 1965 des auf die Antragstellung folgenden Kalender-
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966 365
vicrtcljahrs fällig gewordenen oder fällig wer- teilungsbescheid) zu erteilen, auf den die für Steuer-
denden und bei Unterzeichnung des Aufteilungs- bescheide geltenden Vorschriften entsprechend An-
bescheids (§ 46) weder ~Janz noch teilweise ent- wendung finden; im Falle des § 67 Abs. 5 des Geset-
richteten Vierteljahrs bcträge; zes soll der Bescheid einheitlich sein.
2. bei Aufteilung von Amts wegen: die nach
Unterzeichnung des Aufteilungsbescheids fällig
werdenden und in diesem Zeitpunkt weder ganz § 47
noch teilweise entrichteten Vierteljahrsbeträge. Zuständigkeit; Zustellung
(2) Die Aufteilung wird mil der Bekanntgabe des (1) Für die Aufteilung des Vierteljahrsbetrags ist
Aufteilungsbeschcids (§ 46) an alle Beteiligten wirk- das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der
sam. Von diesem Zeitpunkt an schuldet jeder Be- Vierteljahrsbeträge zur Zeit der Aufteilung obliegt.
teiligte nur noch den auf ihn entfallenden Viertel-
jahrsbetrag. (2) Für die Erhebung eines durch die Aufteilung
entstandenen Vierteljahrbetrags ist das Finanzamt
§ 44 zuständig, das für die Besteuerung des Beteiligten
Änderung des Vierteljahrsbetrags nach dem Vermögen zuständig ist.
(1) Ändert sich nach der Aufteilung der Viertel- (3) Der Aufteilungsbescheid (§ 46) ist allen Betei-
jahrsbetrag, der der Aufteilung zugrunde gelegt ligten zuzustellen.
worden ist, so erhöhen oder ermäßigen sich die
durch die Aufteilung entstandenen Vierteljahrs- § 48
beträge rückwirkend vom Zeitpunkt des Wirksam-
werdens der Aufteilung ab wie folgt: Rechtsbehelfe
1. bei der Aufteilung nach den Aufteilungsmaß- Einen Rechtsbehelf gegen den Aufteilungsbescheid
stäben des § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und des § 67 kann jeder Beteiligte einlegen. Rechtsbehelfe meh-
des Gesetzes: in dem Verhültnis, in dem die auf- rerer Beteiligter werden verbunden. Beteiligte, die
geteilten Vicrlelja hrslwl.räue zueinander stehen; keinen Rechtsbehelf eingelegt haben, werden zu dem
2. bei der Aufteilung ndch dem Auftcilungsmaßstab Rechtsbehelfsverfahren von Amts wegen zugezogen.
des § 66 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes und des § 41 a:
in der Weise, daß der Auftf)ilungsmaßstab auf
den neuen Vierteljahrsbc~trag angewandt wird. § 49
Beruht die Anderung des Vierteljahrsbetrags auf Aufteilung eines durch Aufteilung entstandenen,
einem der in § 41 ü Nr. 1 oder 2 bezeichneten Tat- übergegangenen oder übernommenen
bestände, so ist auf den neuen Vierleljahrsbetrag Viertel j ahrsbetrags
der Aufteilungsmaßs1:u b des § 41 a anzuwenden.
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der
(2) Auf gemeinsamen /\nlrag aller Beteiligten Aufteilung eines durch Aufteilung entstandenen,
kann eine von Absatz 1 abweichende Regelung hin- übergegangenen oder übernommenen Vierteljalus-
sichtlich des Änderungsbetrags getroffen werden, betrags entsprechend.
wenn dadurch die Aussichten für die Verwirklichung
des Abgabeanspruchs gegenüber dem Absatz 1 nicht
wesentlich verschlechtert werden.
2. Aufteilung bei fortgesetzter Güter -
(3) Ändert sich der der Aufteilung zugrunde ge- gemeinschaft
legte Vierteljahrsbetrag ab einem Fälligkeitstag
(§ 49 Satz 1 des Gesetzes), der nach dem Wirksam- § 50
werden der Aufteilung liegt, so tritt die Änderung Aufteilung der Vierteljahrsbeträge
der durch die Aufteilung entstandenen Vierteljahrs- bei Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
beträge nach den Absätzen 1 und 2 ab diesem Fällig-
keitstag ein. (1) Ist nach dem 20. Juni 1948 fortgesetzte Güter-
gemeinschaft eingetreten, so sind auf Antrag eines
§ 45 Beteiligten die Vierteljahrsbeträge auf den über-
lebenden Ehegatten und die Erben des verstorbenen
Erfüllung von Auflagen (Sicherheitsleistung)
Ehegatten aufzuteilen.
Würde bei Anwendung der Aufteilungsmaßstäbe (2) Die Aufteilung darf nur erfolgen, wenn die
des § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und des § 67 des Ge- Aussichten für die Verwirklichung des Abgabe-
setzes eine wesentliche Verschlechterung der Aus- anspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert
sichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs werden.
vorliegen, so kann die Aufteilung von der Erfüllung
von Auflagen (z. B. von einer Sicherheitsleistung der (3) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nach-
Beteiligten) abhüngig gemacht werden. stehenden Reihenfolge anzuwenden:
1. wenn ein gemeinsamer Antrag aller Beteiligten
§ 46 vorliegt: der vorgeschlagene Maßstab;
Aufteilungsbescheid 2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Auf-
Uber die Aufteilung, deren Ablehnung oder deren teilung der Vermögensabgabe vorliegt: der sich
Änderung (§ 44) ist ein schriftlicher Bescheid (Auf- aus der Entscheidung ergebende Maßstab.
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 51 derungen auf Grund der §§ 47 bis 56 des Bundesver-
Aufteilung der Viertel_jahrsbeträge trie benengesetzes.
bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft § 54a
(1) Endigt eine nach dem 20. Juni 1948 eingetre- Zusammenfassung von Vierteljahrsbeträgen
tene fortgesetzte Gütergemeinschaft, so sind auf (1) Mehrere Vierteljahrsbeträge, die von der-
Antrag eines Beteiligten die Vierteljahrsbeträge auf selben Person übernommen, auf sie übergegangen
den überlebenden Ehegatten (bei Beendigung der oder aufgeteilt worden sind, werden zu einem ein-
fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Tod des über- heitlichen Vierteljahrsbetrag zusammengefaßt. Nicht
lebenden Ehegatten: auf seine Erben) und die an- zusammenzufassen sind diese Vierteljahrsbeträge
teilsberechtigten Abkömmlinge aufzuteilen. mit einem Vierteljahrsbetrag, der in der Person des
(2) Die Absätze 2 und 3 des § 50 gelten ent- Abgabeschuldners am 21. Juni 1948 entstanden ist.
sprechend. (2) Der zusammengefaßte Vierteljahrsbetrag gilt
§ 52 als selbständiger Vierteljahrsbetrag mit folgender
Maßgabe:
Anwendung von Vorschriften
über die Aufteilung bei Auflösung der Ehe 1. Für die Zwecke der Einkommensteuer oder der
und in Erbfällen Körperschaftsteuer ist § 211 des Gesetzes in Ver-
bindung mit den §§ 16 und 35 auf die in die Zu-
In den Fällen der §§ 50 und 51 gelten die §§ 41 sammenfassung einbezogenen Vierteljahrsbeträge
bis 49 entsprechend. gesondert anzuwenden.
2. Für die Fälligkeit des zusammengefaßten Viertel-
3. Aufteilung der Vierteljahrsbeträge bei jahrsbetrags gilt § 49 des Gesetzes mit der Maß-
Gesamtschuldverhältnissen in anderen gabe, daß sich die Anwendung des Satzes 2 nach
Fällen den jeweiligen Verhältnissen des Abgabe-
§ 53 schuldners richtet.
(1) In anderen Fällen von Gesamtschuldverhält- § 55
nissen (z. B. bei solchen, die durch Schuldübernahme Stichtag in Berlin (West)
nach § 60 des Gesetzes entstanden sind) sind die
Vierteljahrsbeträge auf Antrug eines Beteiligten In den §§ 60, 61 und 64 des Gesetzes sowie in den
aufzuteilen. Vorschriften dieser Verordnung tritt in Berlin (West)
an die Stelle des 20. Juni 1948 der 31. März 1949; an
(2) Die Absätze 2 und 3 des § 50 sowie die §§ 41 die Stelle des 21. Juni 1948 tritt der 1. April 1949.
bis 49 gelten entsprechend.
§ 56
Anwendung der Verordnung
Fünfter Abschnitt Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf alle
Tatbestände anzuwenden, auf die die §§ 60, 61, 64,
Gemeinsame Schlußvorschriften 66 bis 68 des Gesetzes Anwendung finden.
§ 54
§ 57
Ursprünglicher Vierteljahrsbetrag; Berlin-Klausel
Vergünstigungen
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
(1) Ursprünglicher Vierteljahrsbetrag im Sinne
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
dieser Verordnung ist der Vierteljahrsbetrag, der gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Geset-
sich unmittelbar durch Anwendung der Vierteljahrs-
zes auch in Berlin (West).
sätze des § 36 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes auf die
verbleibende Abgabeschuld (§ 33 des Gesetzes) er-
gibt. § 58 5 )
(2) Vergünstigungen im Sinne dieser Verordnung Inkrafttreten
sind alle Minderungen gegenüber dem ursprüng- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
lichen Vierteljahrsbetrag, gleichgültig, worauf sie kündung in Kraft.
beruhen; das gilt insbesondere für die Minderungen
auf Grund der §§ 53 bis 55, 58 bis 60, 62, 64 bis 68, 5) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
88 Abs. 2, §§ 199, 201, 202 des Gesetzes und der dazu- ursprünglichen Fassung vom 13. Juni 19.55. Die Zeitpunkte des In-
kraftlretens der späteren Änderungen ergeben sich aus den rn der
gehörigen Durchführungsvorschriften sowie für Min- vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966 367
Bekanntmachung
der Neufassung der Siebzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben
nach dem Lastenausgleichsgesetz
(17. AbgabenDV-LA-HGA-ErlDV)
Vom 1. Juni 1966
Auf Grund des § 9 des Achtzehnten Gesetzes zur d) der Verordnung zur Anderung der Sechsten,
Anderung des Lastenausgleichsgesetzes vorn 3. Sep- Zehnten, Dreizehnten, Vierzehnten, Siebzehnten
tember 1965 (Bundesgcsetzbl. I S. 1043) wird nach- und Neunzehnten Durchführungsverordnung über
stehend der \'\Tortlaut der Siebzehnten Durchfüh- Ausgleichsabgaben nach dern Lastenausgleichs-
rungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dern gesetz vom 21. ]\färz 1966 (Bundesgesetzbl. I
Lastenausgleichsgesetz (17. AbgabcnDV-LA - HGA- s. 183)
ErlDV) vom 3. November 1955 (Bundesgesetzbl. I ergibt.
S. 704) in d0:r jetzt gcltcmdrm Fassung bekannt-
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 129
gegeben, wie sie sich aus
Abs. 3 bis 5, des § 132 Abs. 3 und des § 367 des
a) der Vierundzwanzigsten Durchführungsverord- Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun-
nung über Ausgleichsabgaben nach dem desgesetzbl. I S. 446) in der Fassung des Fünften
Lastenausglcichsgesclz vom 2. Juli 1959 (Bundes- Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgeset-
gesetzbJ. I S. 428), zes vorn 20. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 529),
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Altsparer-
b) der Fünfundzwanzigsten Durchführungsverord-
gesetzes vom 4. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I
nung über Ausgleichsabgaben nach dern
S. 29), des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des
Lastenausgleichsgesetz vom 23. August_1961 (Bun-
Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1616),
desgesetzbl. I S. 1169), des Sechzehnten Gesetzes zur
c) der Siebenundzwanzigsten Durchführungsverord- Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai
nung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten- 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 360) und des Lasten-
ausgleichsgesetz vom 15. November 1963 (Bun- ausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember
desgesetz bl. I S. 792), 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) erlassen worden.
Bonn, den 1. Juni 1966
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Siebzehnte Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(17. AbgabenDV-LA- HGA-ErlDV)
In der Fassung vom 1. Juni 1966
I. Erlaß der Hypothekengewinnabgabe irn Sinne des bürgerlichen Rechts, die in den Fällen
wegen ungünstiger Ertragslage des Grundstücks des § 94 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes als ein Grund-
stück behandelt wird.
§ 1
Grundsatz der Ertragsberechnung (2) Bei Durchführung der Ertragsberechnung für
eine Mehrheit von Grundstücken irn Sinne des
Die Ertragsberechnung nach § 129 des Gesetzes
bürgerlichen Rechts sind diejenigen Erträge, Bewirt-
wird jeweils für ein Grundstück (§ 2) und jeweils
schaftungskosten und Kapitalkosten, die einzelne
für einen Erlaßzeitraum (§ 3) aufgestellt.
Grundstücke betreffen, so zu behandeln, als ob sie
die Gesamtheit der Grundstücke betreffen; als vor-
§ 2 gehende Rechte Dritter kornrnen solche Rechte
Grundstück Dritter in Betracht, die bei der gesonderten Durch-
(1) Grundstück im Sinne der nachfolgenden Vor- führung der Ertragsberechnung für eines der Grund-
schriften ist auch eine Mehrheit von Grundstücken stücke als vorgehende Rechte anzusehen wären.
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Bei Anwendung des § 11 sind dos Eigenkapital oder Rechts, die nicht auf Grund von § 2 als ein Grund-
die Einheitswerle der Grundslücke zusammen- stück behandelt werden, so sind sie in der Ertrags-
zurechnen. berechnung für das einzelne Grundstück mit dem
§ 3 darauf entfallenden Teil zu berücksichtigen. Die
lJrlaßzeitraum Zinsen der in Gestalt einer Gesamtbelastung be-
stehenden ehemaligen RM-Rechte sind, wenn die
(1) Der allgemein(; Erlaßzeilraum umfaßt ein oder als Gesamtbelastung entstandenen Abgabeschulden
mehrere, höchslens aber drei Kalenderjahre. Der nach § 109 des Gesetzes aufgeteilt worden sind, für
erste allgemeine Erlaßzeilraum erstreckt sich auf die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 in demselben
die Kalenderjahre 1953 bis 1955. Verhältnis aufzuteilen; Entsprechendes gilt hinsicht-
(2) Ist in Fällen des § 129 Abs. 5 Nr. 2, des § 129 lich der Ermittlung des Teilbetrags, mit dem diese
Abs. 5 Nr. 3 oder des § 129 Abs. 6 des Gesetzes der Rechte bei der Ermittlung des Eigenkapitals nach
Erlaß nur für einen Teil des Kalenderjahres zu- § 11 Abs. 2 für das einzelne Grundstück anzusetzen
lässig, so verkürzt sich der Erlaßzeilraum ent- sind. Satz 2 gilt nicht, soweit nach den besonderen
sprechend. Umständen des Falles die Anwendung eines ande-
ren Aufteilungsmaßstabes angezeigt ist.
(3) Werden die Abgabeschulden für einen Zeit-
punkt, der in den allgemeinen Erlaßzeitraum fällt,
aufgeteilt oder nach § 104 des Gesetzes herabgesetzt, § 5
so beginnt mi l dic:scim Zeitpunkt ein neuer Erlaß- Grundstückserträge
zeitraum (Spaltung des üllgemcinen Erlaßzeitraums).
(1) Grundstückerträge sind die tatsächlichen Ein-
Der allgemeine Erlaßzeitrnum spaltet sich ferner,
nahmen aus Mieten, Umlagen und Vergütungen.
wenn das Eigentum an einem Crundstück, das nicht
Mieterleistungen, die auf die Miete verrechnet wer-
geteill wird, wührcnd d(;S allgemeinen Erlaßzeit-
den oder zu einer Mietermäßigung führen, sind ein-
raums auf einen anderen übergeht; dem Ubergang
zubeziehen; das gilt nicht für die zu einer Miet-
des Alleineigentums steh l der Ubcrgang eines Mit-
ermäßigung führende Ubernahme von Schönheits-
eigentumsanleils oder der Rechtsstellung eines
reparaturen. Zu den Grundstückserträgen gehören
Eigentümers zur ~J(':,amten Hand gleich. Satz 2 gilt
auch Einnahmen aus der Nutzung unbebauter
nicht, wenn das Eigentum ausschließlich auf An-
Grundstücksflächen oder aus der Nutzung des
gehörige im Sinne cl<!S § 10 des Steueranpassungs-
Grundstücks zu Reklamezwecken und ähnliche Ein-
gesetzes überqeh L, die mit dem bisherigen Eigen-
nahmen.
tümer in einer Fi:lmilieneinheit lebten, und wenn bei
einem Uberqang auf mehrere Angehörige alle Be- (2) Den Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 wird
teiligten die Familieneinheit untereinander fort- die übliche Miete im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 2
setzen; eine Familieneinheit liegt nur vor, wenn die der Durchführungsverordnung zum Bewertungs-
Beteiligten ihre fJesamte Lebenshaltung unter ein- gesetz 1 ) für solche Grundstücke oder Grundstücks-
heitlichem Einsatz der Gesamtheit ihrer Mittel be- teile gleichgeachtet, die durch den Eigentümer selbst
streiten. oder durch Uberlassung des Gebrauchs an andere
(4) Aus besonderen Gründen kann die Ertrags- Personen ohne ein nur nach dem Gebrauchsnutzen
berechnung auch in anderen als den in den Ab- bemessenes Entgelt genutzt werden.
sätzen 2 und 3 geregelten Fällen für einen kürzeren
Erlaßzeitraum als den allgemeinen Erlaßzeitraum § 6
durchgeführt werden.
Betriebskosten
§ 4
(1) Als Betriebskosten sind Kosten nur insoweit
Ermittlung eines Grundstücksüberschusses anzuerkennen, wie sie mit der Bewirtschaftung
(1) Im Rahmen der Ertragsberechnung wird ein des Grundstücks in unmittelbarem Zusammenhang
Grundstücksüberschuß ermittelt, indem von den stehen und notwendig sind. Betriebskosten sind ins-
Grundstückserträgen (§ 5) die Bewirtschaftungs- und besondere
Kapitalkosten (§§ 6 bis 11) abgezogen werden. 1. lauf ende Leistungen für Grundsteuer und andere
(2) Regelmtißig wiederkehrende Erträge, die dem öffentliche Lasten mit Ausnahme der Hypo-
Grundstückseigentümer kurze Zeit vor Beginn oder thekengewinnabgabe,
kurze Zeit nach Beendigung des Erlaßzeitraums, zu 2. Kosten der Wasserversorgung,
dem sie w irtsdwrtlich gehören, zugeflossen sind, 3. Kosten der Warmwasserversorgung,
gelten als in di(~sem Erlaßzeitraum zugeflossen. Ent- 4. Kosten des Betriebs der Heizung,
sprechendes gilt fii r regelmäßi~J entstehende Kosten.
5. Kosten des Betriebs der Fahrstuhlanlage,
(3) Erträge, die entgegen den Grundsätzen ord- 6. Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr,
nungsgemäßer Bewirtschaftung des Grundstücks
'7. Kosten der Entwässerung,
nicht gezogen worden sind, sind in der Ertrags-
berechnung anzusetzen. Kosten, die entgegen den 8. Kosten der Hausreinigung und Ungeziefer-
Grundsätzen orclnunqsqemö ßcr Bewirtschaftung auf- bekämpfung,
gewendet worden sind, sind in der Ertragsberech- 9. Kosten der Gartenpflege,
nung nicht anzuse:tzcm. 10. Kosten der Beleuchtung,
(4) Betreffen Erlrägc oder Kosten einheitlich
1) Jetzt § 79 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom
mehrere Grundslücke im Sinne des bürgerlichen 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861).
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966 369
11. Kosten der Schornst.einreinigung, Sinne des § 40 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-
12. Kosten d<\r Sach- und IIaJlpflichtversicherung, gesetzes und bei überwiegend Wohnzwecken
13. Kosten Jür den l-fcmswitrl. dienenden Gebäuden zum Einbau einer Heizungs-
und \I\Tarmwasseranlage, zum Umbau von Fenstern
(2) Aufwendungen für eigengenut.zle Grundstücke und Türen sowie zum Anschluß an die Kanalisation
oder Gnmdsl.ücksteile sind insoweit nicht Betriebs- oder die VI/ asserversorgung und zum Einbau einer
kosl.()Tl, wie sie im Fa lJc d<!r VPrmietung üblicher- Fahrstuhlanlage bei solchen Gebäuden mit mehr als
weise vom Micl<:r qdrng<:n worden wären. vier Geschossen dienen, sind in Höhe von 20 vom
Hundert abzugsfähig; sie dürfen jedoch nur bei einer
§ 7 Erlaßentscheidung berücksichtigt werden.
Abschreibung
§ 9
(1) Die Abschreibung wird nach den Grundsätzen
bemessen, die für die Einkommensteuer gelten; Ab- Verwaltungskosten
schreibungen, die bei der Einkommensteuer unter
(1) Der Begriff der Verwaltungskosten richtet sich
anderen Gesichtspunkten als denen der Wert-
nach § 26 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverord-
minderung vorgcmomrrwn werden, bleiben außer Be-
nung; statt des Gebäudes oder der Wirtschafts-
tracht.
einheit ist jedoch das Grundstück maßgebend.
(2) Für neugeschalft~nen Wohnraum ist mindestens
(2) Anzuerkennen sind diejenigen Verwaltungs-
die Abschreibung anzuerkennen, die sich aus § 19
kosten, die für das Grundstück im Erlaßzeitraum
der Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und Wohn-
entstanden sind.
flächenberechnung nach dem Ersten Wohnungsbau-
gesetz (Erste Bercchnungsverordnung-1. BVO) vom § 10
20. November 1950/17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. Kosten für Fremdkapital
1950 S. 753) in der Passung der Verordnung über
wohnungswirtschaftlichc Berechnungen nach dem (1) Als Kosten für Fremdkapital werden berück-
Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungs- sichtigt
verordnung - II. BVO) vom 17. Oktober 1957 (Bun- 1. die Zinsen für vorgehende Rechte Dritter, die
desgesetz bl. I S. 1719) oder aus § 25 der zuletzt ohne Vorrecht als abzugsfähig anzuerkennenden
bezeichneten Verordnung ergibt. Zinsen der in § 116 Abs. 1 des Gesetzes bezeich-
neten Grundpfandrechte und die Zinsen auf
§ 8 Deutsche Mark umgestellter Verbindlichkeiten, so-
Instandhaltungslrnsten weit sie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes als
an dem Grundstück gesichert gelten, nach Maß-
(1) Jnstdndhdllungskosten sind Kosten, die durch gabe des § 129 Abs. 2 und des § 130 des Gesetzes;
den Eigentümer im Erlaßzeitraum zur Erhaltung
des bestimmungsmäßi.gcn Gebrauchs aufgewendet 2. die Zinsen für dinglich nicht an dem Grundstück
worden sind, um die durch Abnutzung, Alterung gesicherte, nach dem 20. Juni 1948 aufgenommene
und Witterungseinwirkung entstandenen baulichen Schulden, soweit die Schuld für das Grundstück
oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu besei- aufgenommen worden ist und im Falle ihrer ding-
tigen. lichen Sicherung auf Antrag ein Vorrang nach den
Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes
(2) Soweit die Instandhaltung unter Verwendung oder ein Vorrecht nach § 116 des Lastenausgleichs-
von Fremdmill.eln durchgeführt worden ist, können gesetzes zu bewilligen oder die Abzugsfähigkeit
die Instandhaltungskosten statt im Jahr der Ver- der Zinsen anzuerkennen gewesen wäre.
ausgabung und in Höhe der verausgabten Beträge
in den einzelnen Erlaßzeiträumcn in Höhe der je- Laufend erhobene Nebenleistungen, insbesondere
weiligen Tilgungsleistungen für die Fremdmittel Verwaltungskostenbeiträge, werden Zinsen gleich-
geltend gemacht werden. Bei Fremdmitteln, mit geachtet.
denen die Instandhaltung vor dem 1. Januar 1953 (2) Für Fremdmittel, die zur Instandhaltung oder
durchgeführt worden ist, können in den einzelnen für die in § 8 Abs. 3 bezeichneten Zwecke verwen-
Erlaßzeiträumen Instundhaltungskosten in Höhe der det worden sind, dürfen Zinsen nur berücksichtigt
jeweiligen Tilgung auch dann geltend gemacht wer- werden, wenn auf Grund des § 8 Abs. 2 in Höhe
den, wenn die für die Insl.,mdhaltung verausgabten der Tilgungsleistungen Instandhaltungskosten be-
Beträge im Jahr der Verausgabung voll angesetzt rücksichtigt werden.
worden sind.
§ 11
(3) Wie Instandhaltungskosten werden Kosten be-
handelt, die durch die Nachholung eines aufgestau- Verzinsung des Eigenkapitals
ten Reparaturbedarfs entstehen. (1) Bei anderen Grundstücken als bei Wohngrund-
stücken, die öffentlich gefördert oder steuerbegün-
§ 8a stigt erstellt wurden, wird als Verzinsung des Eigen-
Aufwendungen für die Mindestausstattung kapitals der kleinere der beiden folgenden Beträge
von Wohnungen berücksichtigt:
und weitere Modernisierungsmaßnahmen 1. jährlich 3 vom Hundert des Eigenkapitals;
Aufwendungen aus eigenen Mitteln, die bei Woh- 2. jährlich 0,6 vom Hundert des für den 21. Juni
nungen zur Erzielung der Mindestausstattung im 1948 geltenden Einheitswerts.
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(2) Als Eigcnkapilal im Sinne des Absatzes 1 gilt sein würden, so kann darauf verzichtet werden, daß
der Unt.crschicdsbdrag zwischen dem für den dem Erlaßantrag eine Ertragsberechnung beigefügt
21. Juni 1948 geltenden Einheitswert und den in wird.
diesem Zeitpunkt bestehenden Rechten Dritter
§ 14
einschließlich der Hypothekengewinnabgabe. Die
Hypothekengewinnabgabe ist in der Höhe anzu- Unzulässigkeit des Erlasses
setzen, in der die Abgabeschulden nach § 102 des nach§ 129 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes
Gesetzes als am 21. Juni 1948 entstanden gelten.
(1) Der Erlaß wegen ungünstiger Ertragslage ist
(3) Bei Wohngrundstücken, die öffentlich geför- bei einem bebauten Grundstück unzulässig, wenn
dert oder steuerbegünstigt erstellt wurden, werden die vorhandenen Bauten nicht ertragbringend ge-
als Verzinsung des Eigenkapitals 0,6 vom Hundert nutzt werden können oder wenn die dazu gehörigen
des für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswerts unbebauten Flächen einen höheren Ertrag erbringen
berücksichtigt. als die vorhandenen Bauten. Maßgeblich ist der
Ertrag, der angesichts des Zustandes, in dem sich
§ 12 das Grundstück während des Erlaßzeitraums be-
Umfang des Erlasses findet, nachhaltig zu erwarten ist.
(1) Die in § 129 des Gesetzes bezeichneten, im (2) In Fällen, in denen die Voraussetzungen des
Erlaßzeitraum fällig gewordenen Abgabeleistungen Absatzes 1 auf einem Kriegsschaden beruhen, bleibt
werden erlassen, soweit ein Grundstücksüberschuß der Erlaß noch zulässig
(§ 4 Abs. 1) nicht vorhanden ist. Abgabeleistungen, 1. für die Zeit, in der das Grundstück demjenigen
die nach § 106 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes für eine gehört, der am 21. Juni 1948 oder, wenn der
vollständig in einen bestimmten Erlaßzeitraum fal- Kriegsschaden erst später eingetreten ist, im Zeit-
lende Zeit kurz nach seinem Ende zu erbringen punkt des Schadensfalls Eigentümer war, sowie
sind, werden in dem betreffenden Erlaßzeitraum be-
rücksichtigt. 2. für die Zeit zwischen der Weiterveräußerung des
Grundstücks an einen Dritten, der die zer-
(2) Solange die Abgabeschulden noch nicht rechts- störten (beschädigten) Gebäude wiederaufzu-
kräftig veranlagt sind, kann der Erlaß in der Weise bauen (wiederherzustellen) beabsichtigt, und dem
ausgesprochen werden, daß derjenige Teilbetrag Beginn des Wiederaufbaus (der Wiederherstel-
der im Erlaßzeitraum fällig gewordenen Abgabe- lung), es sei denn, daß zwischen den beiden Zeit-
leistungen, der eine bestimmte Höhe übersteigt, er- punkten mehr als zwei Jahre liegen,
lassen wird. Entsprechendes gilt, wenn infolge eines
Herabsetzungantrags oder aus anderen Gründen längstens aber bis zum 31. Dezember 1965 - war der
Wiederaufbau (die Wiederherstellung) vor dem
damit gerechnet werden kann, daß sich die Höhe
der im Erlaßzeitraum zu entrichtenden Abgabe- 1. Januar 1966 durch eine Bausperre, eine Verände-
leistungen rückwirkend ändern wird. rungssperre oder eine sonstige der Sicherung behörd-
licher Planungen oder der Durchführung der Boden-
ordnung dienende Maßnahme behindert, bis zum
§ 13 Ablauf des fünften Jahres nach Ablauf des Kalender-
jahres, in dem diese Hinderungsgründe weggefallen
Antragsfrist und Aufstellung einer Ertrags- sind - . Der in Nummer ~ bezeichnete Zeitraum von
berechnung durch den Eigentümer zwei Jahren verlängert sich um die Dauer einer bei
(1) Die Anträge sind binnen einer Ausschlußfrist der Weiterveräußerung nicht voraussehbaren und
zu stellen, die vorbehaltlich der Sonderregelung in innerhalb der zwei Jahre wirksam gewordenen, den
Satz 2 ein Jahr nach dem Ablauf des allgemeinen Wiederaufbau (die Wiederherstellung) behindern-
Erlaßzeitraums, jedoch nicht früher als sechs Monate den Maßnahme im Sinne des Satzes 1. Ein Grund-
nach der öffentlichen Aufforderung zur Stellung der stück, das im Erbgang oder in sonstigen Fällen
Erlaßanträge und nicht früher u.ls sechs Wochen durch Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum eines
nach der ersten Zustellung eines Abgabebescheids Dritten oder bei einer Erbauseinandersetzung oder
endet. Wird eine Herabsetzung nach § 104 des Ge- bei der Auseinandersetzung einer anderen Rechts-
setzes beantragt, die bei der Erlaßentscheidung zu gemeinschaft in das Eigentum eines Beteiligten
berücksichtigen sein würde, so endet die Ausschluß- übergeht, wird so behandelt, als ob es noch dem
frist frühestens sechs Monate nach Rechtskraft der früheren Eigentümer gehörte.
Entscheidung über den Herabsetzungsantrag.
(2) Dem Erlaßantrag hat der Eigentümer als Be- § 15
gründung eine Ertragsberechnung beizufügen, für Wohnungseigentum und Erbbaurechte
die durch Verwaltungsanordnung ein besonderes
Muster vorgeschrieben werden kann. (1) Die §§ 1 bis 14 gelten sinngemäß auch für
Wohnungseigentums- und Teileigentumsrechte so-
(3) Sind die lauf enden Abgabeleistungen bereits wie für Erbbaurechte.
für den vorhergehenden Erlaßzeitraum in vollem
Umfang erlassen worden und ist den Umständen (2) Bei Wohnungseigentums- und Teileigentums-
nach als sicher anzunehmen, daß sie nach dem Er- rechten werden im Rahmen der nachgewiesenen
gebnis einer Ertragsberechnung auch für den laufen- Verwaltungskosten die anteiligen Kosten des
den Erlaßzeitraum in vollem Umfang zu erlassen Grundstücksverwalters anerkannt.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1966 371
(3) Bei Erbbaurechten werden als Kosten für 9 a. in § 13 Abs. 1 an die Stelle der Worte „nach
Fremdkapital (§ 10) auch vorgehende Erbbauzinsen § 104" die Worte „nach § 104 in Verbindung
berücksichtigt. mit § 146 b" treten und
10. § 14 bis auf weiteres keine Anwendung findet.
§ 16
Grundstücke,
die in Berlin (West) belegen sind II. Erlaß der Hypothekengewinnabgabe
bei Grundstücken, die mildtätigen: Zwecken
Für Grundstücke sowie die in § 15 bezeichneten oder den Zwecken einer Krankenanstalt
Rechte, die in Berlin (West) belegen sind, gelten die oder Bewahrungsanstalt dienen
§§ 1 bjs 15 mit der Maßgabe, daß
§ 17
1. § 3 Abs. 1 Satz 2 in der folgenden Fassung an-
gewendet wird: Erlaßzeitraum
„Der erste allgemeine Erlaßzeitraum erstreckt (1) In den Fällen des § 132 des Gesetzes gilt hin-
sich auf die Zeit vom 1. April 1952 bis zum sichtlich des allgemeinen Erlaßzeitraums § 3 Abs. 1
31. Dezember 1954; der zweite allgemeine Er- und hinsichtlich eines verkürzten Erlaßzeitraums,
laßzei traum erstreckt sich auf das Kalenderjahr wenn die Erlaßvoraussetzungen nur für einen Teil
1955" 1
des allgemeinen Erlaßzeitraums bestanden haben,
§ 3 Abs. 2 entsprechend.
2. in § 3 Abs. 2 hinter den Worten „des § 129
Abs. 6" die Worte „und des § 156 Abs. 4" ein- (2) Für die Abgabeleistungen, für die der Erlaß
gefügt werden, in einem bestimmten Erlaßzeitraum in Betracht
kommt, gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.
2 a. in § 3 Abs. 3 an die Stelle der Worte „nach
§ 104" die Worte „nach § 104 in Verbindung § 18
mit § 146 b" treten,
Persönliche Erlaßvoraussetzungen
3. § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht angewendet wird,
(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts erfüllen
4. in § 10 Abs. 1 Nr. 1 an die Stelle der Worte ohne weiteres die persönlichen Erlaßvoraussetzun-
,,des § 129 Abs. 2 und des § 130 des Gesetzes" gen nach§ 132 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes.
die Worte „des § 129 Abs. 2 in der Fassung (2) Ob eine Körperschaft, Personenvereinigung
des § 156 und der§§ 130 und 157 des Gesetzes" oder Vermögensmasse des privaten Rechts im Sinne
treten, des § 132 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ausschließlich
und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder
5. in § 10 Abs. 1 Nr. 2 an die Stelle der Worte
mildtätigen Zwecken dient, bestimmt sich nach den
„nach dem 20. Juni 1948" die Worte „nach dem
§ § 17 und 18 des Steueranpassungsgesetzes vom
24. Juni 1948", an die Stelle der Worte „ein
16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der
Vorrang nach den Vorschriften des Hypo-
Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Ände-
thekensicherungsgesetzes" die Worte „eine
rung der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
Verfügung über eine Aufbaugrundschuld zu
nung vom 16. Oktober 1948 (Gesetzblatt der Verwal-
genehmigen" und an die Stelle der Worte
tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 139) und
,,nach § 116" die Worte „nach § 116 in Verbin-
nach der Verordnung zur Durchführung der § § 17
dung mit § 151 a oder nach § 152" treten,
bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützig-
6. in § 11 Abs. 1 Nr. 2 an die Stelle der Worte keitsverordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundes-
„für den 21. Juni 1948" die \,Vorte „für den gesetzbl. I S. 1592); es ist für den Erlaß gleichgültig,
1. April 1949" treten, ob nur einer oder ob nebeneinander mehrere der
dort bezeichneten Zwecke verfolgt werden.
7. § 11 Abs. 2 in folgender Fassung angewendet
wird: § 19
,, (2) Als Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 Sachliche Erlaßvoraussetzungen
gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem für
den 1. April 1949 geltenden Einheitswert und (1) Bewahrungsanstalten im Sinne des § 132
zwischen den am 25. Juni 1948 bestehenden Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Altersheime, Für-
Rechten Dritter und der Hypothekengewinn- sorgeanstalten, Erziehungsanstalten, Siechenheime
abgabe. Die Hypothekengewinnabgabe ist in und ähnliche Einrichtungen, die von einer Gebiets-
der Höhe anzusetzen, in der die Abgabe- körperschaft, einer öffentlich-rechtlichen Religions-
schulden nach § 102 in der Fassung des § 142 gemeinschaft, einer jüdischen Kultusgemeinde oder
Abs. 2 des Gesetzes als am 25. Juni 1948 ent- von einer den anerkannten Spitzenverbänden der
standen gellen", freien Wohlfahrtspflege angeschlossenen Körper-
schaft, Anstalt oder Einrichtung betrieben werden.
8. in § 11 Abs. 3 an die Stelle der Worte „für den
(2) Ob das Grundstück mildtätigen Zwecken dient,
21. Juni 1948" die Worte „für den 1. April
bestimmt sich nach § 18 des Steueranpassungs-
1949" treten,
gesetzes. Ob eine Krankenanstalt in besonderem
9. in § 12 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle der Worte Maße der minderbemittelten Bevölkerung dient, be-
„nach§ 106 Abs. 2 bis 4" die Worte „nach§ 147 stimmt sich nach § 10 Abs. 2 und 3 der Gemein-
Abs. 1 bis 3" treten, nützigkeitsverordnung.
372 Bundesuesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(3) Dus Grundstück muß unmitlclbar für die be- Tilgungsbeträge für das Grundstück oder den Teil
günstiglen Zwecke benutzt werden. Grundbesitz, des Grundstücks nur zu erlassen, wenn die begün-
der Wohnzwecken dient, ist nur dann als unmittel- stigten Zwecke überwiegen.
bar für die begünst.igl.cm Zwecke benutzt anzusehen,
wenn es sich handelt § 21
1. um Wohnräume, die für die Aufnohme erholungs- Eigentumserwerb
bedürftiger oder hilJsbedürltiger Personen be- i:m Sinne des § 132 Abs. 2 des Gesetzes
stimmt sind, in Gebäuden, die für die begünstig-
ten Zwecke benutzt werden, oder Als ein den Erlaß nach § 132 Abs. 2 des Gesetzes
ausschließender Eigentumserwerb gilt nicht ein auf
2. um Räume, in dmwn sich PPrsonen für die Erfül-
einer Gesamtrechtsnachfolge oder auf der Aus-
lung der begünstigten Zwecke stündig bereithalten einandersetzung einer Rechtsgemeinschaft beruhen-
müssen (Bereitschaftsräume) und die nicht zu- der Eigentumserwerb des Grundstücks, wenn in dem
gleich die Wohnung des Inhabers darstellen. maßgeblichen Zeitpunkt sowohl der frühere Eigen-
(4) Die sachlichen Erlaßvoraussetzungen können tümer als auch der neue Eigentümer die persön-
auch erfüllt sein, wenn bei der Verwaltung oder lichen Erlaßvoraussetzungen nach § 132 Abs. 1 Nr. 1
Nutzbarmachung des Grundstücks für die begün- des Gesetzes erfüllte.
stigten Zwecke eine andere Person oder Stelle als
der Eiuentürner eingeschaltet ist.
III. Schlußvorschriften
§ 20 § 22
Teilweise Benutzung Anwendung der Verordnung in Berlin (West)
für die begünstigten Zwecke
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
(1) Dient das Grundstück auch anderen Zwecken 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
als mildtätigen Zwecken oder als den Zwecken einer mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese
Krankenanstalt oder Bewuhrungsanstalt der in § 132 Rechtsverordnung auch in Berlin (West).
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Art und wird
für diese Zwecke ein räumlich abgegrenzter Teil § 23 2 )
des Grundstücks benutzt, so wird nur ein ent-
sprechender Teil der Zinsen und Tilgungsbeträge Inkrafttreten
erla.ssen. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
(2) Dient das Grundstück oder ein Teil des Grund- kündung in Kra.ft.
stücks sowohl den in Absätz l bezeichneten begün-
stigten Zwecken als auch anderen Zwecken, ohne 2) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
daß ein<~ räumliche Abgn=mzung für die verschiede- ursprünglichen Fassung vom 3. November 1955. Die Zeitpunkte
Inkrafltretens der späteren Änderungen ergeben sich aus den in
nen Zwecke möglich ist, so sind die Zinsen und vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. _ Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Ilundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündt•t. In Teil III wird dus als fortqellend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III du_rch ~en Verlag.
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