Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1966 323
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Bekanntgabe der reblausverseuchten, seuchenverdächtigen
und seuchengefährdeten Gemeinden
Vom 2. Mai 1966
Auf Grund des § 13 des Gesetzes betreffend die aa) unter Kreis Bernkastel die Gemeinden
Bekämpfung der Reblaus vom 6. Juli 1904 (Reichs- ,,Mülheim/Mosel" und „Wehlen",
gesetzbl. S. 261), zuletzt geändert durch das Gesetz bb) unter Kreis Wittlich die Gemeinde „Kröv",
zur Änderung des Gesetzes betreffend die Be-
b) in Nummer 4 unter Kreis Worms-Stadt der
kämpfung der Reblaus vom 13. November 1935
Vorort „Worms-Leiselheim",
(Reichsgesetzbl. I S. 1338), und des § 11 der Verord-
nung zur Ausführung des Gesetzes betreffend die c) in Nummer 5
Bekämpfung der Reblaus im Weinbaugebiet vom aa) unter Kreis Neustadt-Land die Gemeinde
23. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1543), ge- ,,Harnbach",
ändert durch die Verordnung zur Bekanntgabe
bb) unter Kreis Rockenhausen die Gemeinde
der reblausverseuchten, seuchenverdächtigen und
,, Sankt Alban",
seuchengefährdeten Gemeinden vom 31. Januar 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 62), in Verbindung mit Arti- cc) unter Kreis Speyer-Land die Gemeinde
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim- ,,Berghausen".
mung des Bundesrates verordnet:
3. In Ziffer II Buchstabe A Nr. 1 werden gestrichen
a) die Uberschrift „Stadtkreis Stuttgart" und die
§ 1 Gemeinde „Stuttgart",
b) unter Landkreis Heilbronn die Gemeinden
Die Anlage der Verordnung zur Bekanntgabe
,,Affaltrach", ,,Beilstein", ,,Biberach", ,,Ell-
der reblausverseuchten, seuchenverdächtigen und
hofen", ,,Eschenau", ,,Grantschen", ,,Kocher-
seuchengefährdeten Gemeinden vom 31. Januar 1963
steinsfeld", ,,Löwenstein", ,,Möckmühl", ,,Nord-
(Bundesgesetzbl. I S. 62) wird wie folgt geändert:
heim", ,,Ddheim", ,,Unterheinriet" und „Wills-
bach",
1. In Ziffer I Buchstabe A werden eingefügt
c) unter Landkreis Künzelsau die Gemeinde
a) in Nummer 2
,,Belsenberg",
aa) unter Kreis Bernkastel hinter der Ge-
d) die Uberschrift „Landkreis Ludwigsburg" und
meinde „Maring-Noviand" die Gemeinde
die Gemeinden „Kirchheim/Neckar", ,,Mun-
,,Mülheim/Mosel" und hinter der Ge-
delsheim" und „N eckarweihingen",
meinde „Niederemmel" die Gemeinde
,,Wehlen", e) die Uberschrift „Landkreis Ohringen" und die
bb) unter Kreis Wittlich vor der Gemeinde Gemeinden „Ernsbach/Kocher" und „Geddels-
,,Minheim" die Gemeinde „Kröv", bach",
b) in Nummer 4 unter Kreis Worms-Stadt hinter f) unter Landkreis Vaihingen/Enz die Gemein-
,,Worms-Hochheim" der Vorort „Worms-Lei- den „Ochsenbach" und „Roßwag",
selheim", g) unter Landkreis Waiblingen die Gemeinden
c) in Nummer 5 ,,Beutelsbach", ,,Schnait" und „Strümpfelbach".
aa) unter Kreis Neustadt-Land hinter der Ge- 4. In Ziffer II Buchstabe B Nr. 1 werden eingefügt
meinde „Freinsheim" die Gemeinde
,,Harnbach", a) vor der Uberschrift „Landkreis Backnang" die
bb) unter Kreis Rockenhausen hinter der Ge- Uberschrift „Stadtkreis Stuttgart" und die
meinde „Rockenhausen" die Gemeinde Gemeinde „Stuttgart",
,,Sankt Alban", b) unter Landkreis Künzelsau hinter der Ge-
cc) unter Kreis Speyer-Land vor der Ge- meinde „Aschhausen" die Gemeinde „Belsen-
meinde „Dudenhofen" die Gemeinde berg",
,,Berghausen". c) unter Landkreis Ohringen hinter der Ge-
meinde „Dimbach" die Gemeinde „Ernsbach/
2. In Ziffer I Buchstabe B werden gestrichen Kocher" und hinter der Gemeinde „Gaisbach"
a) in Nummer 2 die Gemeinde „Geddelsbach".
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
5. In Ziffer 111 BuchsLdbe A Nr. 2 wird hinter der b) gestrichen unter Rheingaukreis die Gemeinden
Gemeinde „Markt Einc~rsheim" eingefügt die Ge- „Mittelheim", ,,Oberwalluf", ,,Oestrich" und
meinde „Nenzenheim". ,,Winkel".
8. In Ziffer IV Buchstabe B werden die Uberschrift
6. In Ziffer lil Buchslabe B Nr. 1 werden
,,Main-Taunus-Kreis" und die Gemeinde „Hoch-
a) unter Landkreis Gerolshofen vor der Ge- heim" gestrichen und an ihrer Stelle die Uber-
meinde „Köhler" die Gemeinde „Escherndorf" schrift „Rheingaukreis" und die Gemeinden „Mit-
eingdügt, telheim", ,,Oberwalluf", ,,Oestrich" und „Winkel"
b) die Dberschrifl „Landkreis Würzburg" und die eingefügt.
Gemeinde „Rcmdersacker" gestrichen. 9. In Ziffer IV Buchstabe C Nr. 1 wird unter Stadt-
kreis Wiesbaden der Gemeindeteil „Wiesbaden-
7. In Ziffer IV Buchstabe A werden Kostheim" gestrichen.
a) eingefügt § 2
aa) unter Stadtkreis Wiesbaden hinter dem Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
Gemeindeteil „Wiesbaden-Frauenstein" sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
der Gemeindeteil „Wiesbaden-Kostheim",
bb) unter Main-Taunus-Kreis hinter der Ge- § 3
meinde „Diedenbergen" die Gemeinde Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach der
,,Hochheim", Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. Mai 1966
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 27. April 1966
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor und Professor des Deutschen Historischen
Institutes in Paris.
Bonn, den 27. April 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Lücke
321
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1966 Nr.20
Tag Inhalt Seite
2. 5. 66 Verordnung über die Nachbarorte (Nachbarortsverordnung - NOV) 321
2.5.66 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekanntgabe der reblausverseuchten,
seuc:henverdädttigen und seuchengefährdeten Gemeinden ........................... . 323
Bundesgesetzbl. III 7823-2-4
27. 4. 66 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . . . 324
5. 5. 66 Sechste Anordnung des Bund·espräsidenten über die Dienstgradbezeic:hnungen und die Uni-
form der Soldaten . . . .. . . .. . . .. . . . . .. . . .. . . .. .. . . . . . . . . .. . . .. .. .. . . . . .. .. . . 325
Bundesgesetzbl. III 51-1-7, 51-1-8, 51-1-9
7, 4, 66 Bekanntmadtung zu § 35 des Warenzeichengesetzes 327
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr, 16 328
Verkündungen im Bundesanzeiger 328
Verordnung
über die Nachbarorte
(Nachbarortsverordnung - NOV)
Vom 2. Mai 1966
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesreisekosten- kehrendes Beförderungsmittel miteinander ver-
gesetzes vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133) bunden sind, das montags bis freitags in der Zeit
wird verordnet: von sechs bis neun Uhr und sechzehn bis neun-
zehn Uhr in beiden Richtungen mindestens
viertelstündlich verkehrt.
§ 1
Inländische Gemeinden sind im Verhältnis zu-
einander Nachbarorte,
§ 2
1. wenn die kürzeste öffentliche Wegstrecke zwi-
schen ihren Ortsmitten nicht mehr als drei Kilo- (1) Verkehrsverbindungen im Sinne des § 1 Nr. 2
und 3 sind Straßen, die von Personenkraftwagen be-
meter beträgt oder
fahren werden dürfen, und andere, von regelmäßig
2. wenn die kürzeste Verkehrsverbindung zwischen verkehrenden Beförderungsmitteln benutzte Ver-
ihren Ortsmitten in keiner Richtung länger als kehrswege,
zehn Kilometer ist und die Gemeinden durch ein
regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel mit- (2) Die Entfernungen im Sinne des § 1 werden
einander verbunden sind, das montags bis frei- nach den amtlichen Entfernungskarten oder den amt-
tags in der Zeit von sechs bis neun Uhr und sech- lichen Entfernungsverzeichnissen bestimmt. Fehlen
zehn bis neunzehn Uhr in beiden Richtungen solche, so sind die Angaben sachkundiger Stellen
mindestens halbstündlich verkehrt, oder (z.B. Katasterämter, Vermessungsämter, Verkehrs-
betriebe) zugrunde zu legen,
3, wenn die kürzeste Verkehrsverbindung zwischen
ihren Ortsmitten länger als zehn Kilometer, aber (3) Bei der Ermittlung der Verkehrsfolge nach § 1
in keiner Richtung länger als fünfzehn Kilometer Nr. 2 und 3 sind alle regelmäßig verkehrenden Be-
ist und die Gemeinden durch ein regelmäßig ver- förderungsmittel zu berücksichtigen, für die derselbe
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Fahrtarif gilt, und zwar auch dann, wenn sie die (4} Für die Anwendung des § 1 während eines
Ortsmitten der Gemeinden nicht berühren oder auf Kalenderjahres ist von den gewöhnlichen Verhält-
verschiedenen Strecken verkehren. Die in § 1 Nr. 2 nissen am ersten Werktage (außer Sonnabend) im
vorausgesetzte Verkehrsfolge ist nur gegeben, wenn Oktober des Vorjahres auszugehen.
in dem maßgebenden Zeitabschnitt das erste Be-
förderungsmittel nicht später als 3:) Minuten nach § 3
dem Beginn und das letzte Beförderungsmittel nicht
früher als 30 Minuten vor dem Ende des Zeit- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
abschnitts abfährt. Die in § 1 Nr. 3 vorausgesetzte leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Verkehrsfolge ist nur gegeben, wenn in dem maß- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Bundesreise-
gebenden Zeitabschnitt das erste Beförderungsmittel kostengesetzes auch im Land Berlin.
nicht später als 15 Minuten nach dem Beginn und das
§ 4
letzte Beförderungsmittel nicht früher als 15 Minuten
vor dem Ende des Zeitabschnitts abfährt. Bei An- Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1966 in Kraft.
wendung der Sätze 2 und 3 sind für jede Linie eines Für die Zeit vom 1. Juli 1965 bis zum 31. Mai 1966
Beförderungsmittels die Zeiten der Abfahrt von der- gelten für das Nachbarortsverhältnis die Vorschrif-
selben Haltestelle zugrunde zu legen. ten des bisherigen Rechts.
Bonn, den 2. Mai 1966
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1966 323
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Bekanntgabe der reblausverseuchten, seuchenverdächtigen
und seuchengefährdeten Gemeinden
Vom 2. Mai 1966
Auf Grund des § 13 des Gesetzes betreffend die aa) unter Kreis Bernkastel die Gemeinden
Bekämpfung der Reblaus vom 6. Juli 1904 (Reichs- ,,Mülheim/Mosel" und „Wehlen",
gesetzbl. S. 261), zuletzt geändert durch das Gesetz bb) unter Kreis Wittlich die Gemeinde „Kröv",
zur Änderung des Gesetzes betreffend die Be-
b) in Nummer 4 unter Kreis Worms-Stadt der
kämpfung der Reblaus vom 13. November 1935
Vorort „Worms-Leiselheim",
(Reichsgesetzbl. I S. 1338), und des § 11 der Verord-
nung zur Ausführung des Gesetzes betreffend die c) in Nummer 5
Bekämpfung der Reblaus im Weinbaugebiet vom aa) unter Kreis Neustadt-Land die Gemeinde
23. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1543), ge- ,,Harnbach",
ändert durch die Verordnung zur Bekanntgabe
bb) unter Kreis Rockenhausen die Gemeinde
der reblausverseuchten, seuchenverdächtigen und
,, Sankt Alban",
seuchengefährdeten Gemeinden vom 31. Januar 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 62), in Verbindung mit Arti- cc) unter Kreis Speyer-Land die Gemeinde
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim- ,,Berghausen".
mung des Bundesrates verordnet:
3. In Ziffer II Buchstabe A Nr. 1 werden gestrichen
a) die Uberschrift „Stadtkreis Stuttgart" und die
§ 1 Gemeinde „Stuttgart",
b) unter Landkreis Heilbronn die Gemeinden
Die Anlage der Verordnung zur Bekanntgabe
,,Affaltrach", ,,Beilstein", ,,Biberach", ,,Ell-
der reblausverseuchten, seuchenverdächtigen und
hofen", ,,Eschenau", ,,Grantschen", ,,Kocher-
seuchengefährdeten Gemeinden vom 31. Januar 1963
steinsfeld", ,,Löwenstein", ,,Möckmühl", ,,Nord-
(Bundesgesetzbl. I S. 62) wird wie folgt geändert:
heim", ,,Ddheim", ,,Unterheinriet" und „Wills-
bach",
1. In Ziffer I Buchstabe A werden eingefügt
c) unter Landkreis Künzelsau die Gemeinde
a) in Nummer 2
,,Belsenberg",
aa) unter Kreis Bernkastel hinter der Ge-
d) die Uberschrift „Landkreis Ludwigsburg" und
meinde „Maring-Noviand" die Gemeinde
die Gemeinden „Kirchheim/Neckar", ,,Mun-
,,Mülheim/Mosel" und hinter der Ge-
delsheim" und „N eckarweihingen",
meinde „Niederemmel" die Gemeinde
,,Wehlen", e) die Uberschrift „Landkreis Ohringen" und die
bb) unter Kreis Wittlich vor der Gemeinde Gemeinden „Ernsbach/Kocher" und „Geddels-
,,Minheim" die Gemeinde „Kröv", bach",
b) in Nummer 4 unter Kreis Worms-Stadt hinter f) unter Landkreis Vaihingen/Enz die Gemein-
,,Worms-Hochheim" der Vorort „Worms-Lei- den „Ochsenbach" und „Roßwag",
selheim", g) unter Landkreis Waiblingen die Gemeinden
c) in Nummer 5 ,,Beutelsbach", ,,Schnait" und „Strümpfelbach".
aa) unter Kreis Neustadt-Land hinter der Ge- 4. In Ziffer II Buchstabe B Nr. 1 werden eingefügt
meinde „Freinsheim" die Gemeinde
,,Harnbach", a) vor der Uberschrift „Landkreis Backnang" die
bb) unter Kreis Rockenhausen hinter der Ge- Uberschrift „Stadtkreis Stuttgart" und die
meinde „Rockenhausen" die Gemeinde Gemeinde „Stuttgart",
,,Sankt Alban", b) unter Landkreis Künzelsau hinter der Ge-
cc) unter Kreis Speyer-Land vor der Ge- meinde „Aschhausen" die Gemeinde „Belsen-
meinde „Dudenhofen" die Gemeinde berg",
,,Berghausen". c) unter Landkreis Ohringen hinter der Ge-
meinde „Dimbach" die Gemeinde „Ernsbach/
2. In Ziffer I Buchstabe B werden gestrichen Kocher" und hinter der Gemeinde „Gaisbach"
a) in Nummer 2 die Gemeinde „Geddelsbach".
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
5. In Ziffer 111 BuchsLdbe A Nr. 2 wird hinter der b) gestrichen unter Rheingaukreis die Gemeinden
Gemeinde „Markt Einc~rsheim" eingefügt die Ge- „Mittelheim", ,,Oberwalluf", ,,Oestrich" und
meinde „Nenzenheim". ,,Winkel".
8. In Ziffer IV Buchstabe B werden die Uberschrift
6. In Ziffer lil Buchslabe B Nr. 1 werden
,,Main-Taunus-Kreis" und die Gemeinde „Hoch-
a) unter Landkreis Gerolshofen vor der Ge- heim" gestrichen und an ihrer Stelle die Uber-
meinde „Köhler" die Gemeinde „Escherndorf" schrift „Rheingaukreis" und die Gemeinden „Mit-
eingdügt, telheim", ,,Oberwalluf", ,,Oestrich" und „Winkel"
b) die Dberschrifl „Landkreis Würzburg" und die eingefügt.
Gemeinde „Rcmdersacker" gestrichen. 9. In Ziffer IV Buchstabe C Nr. 1 wird unter Stadt-
kreis Wiesbaden der Gemeindeteil „Wiesbaden-
7. In Ziffer IV Buchstabe A werden Kostheim" gestrichen.
a) eingefügt § 2
aa) unter Stadtkreis Wiesbaden hinter dem Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
Gemeindeteil „Wiesbaden-Frauenstein" sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
der Gemeindeteil „Wiesbaden-Kostheim",
bb) unter Main-Taunus-Kreis hinter der Ge- § 3
meinde „Diedenbergen" die Gemeinde Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach der
,,Hochheim", Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. Mai 1966
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 27. April 1966
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor und Professor des Deutschen Historischen
Institutes in Paris.
Bonn, den 27. April 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1966 325
Sechste Anordnung
des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten
Vom 5. Mai 1966
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker,
vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114), zuletzt Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitäts-
geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des soldat, Matrose.
Soldatengesetzes vom 6. April 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 305), ordne ich an: Artikel 2
(1) Ich bestimme für die Uniform der Soldaten:
Artikel 1
I. Anzugarten:
Die Soldaten führen folgende Dienstgradbezeich-
nungen: 1. Der Dienstanzug und der Ausgehanzug beim
Heer sind grau, bei der Luftwaffe graublau
I. Offiziere: und bei der Marine dunkelblau oder weiß; in
bestimmten Gebieten ist der Dienstanzug ein-
1. a) General, Admiral;
heitlich sandfarben.
b) Generalleutnant, Vizeadmiral, General-
Beim Heer wie bei der Luftwaffe kann für
oberstabsarzt, Admiraloberstabsarzt; Offiziere und Unteroffiziere vom Feldwebel
c) Generalmajor, Konteradmiral, General- an aufwärts zum Dienstanzug das weiße
stabsarzt, Admiralstabsarzt; Jackett zugelassen werden.
d) Brigadegeneral, Flottillenadmiral, General-
2. Der Arbeitsanzug und der Kampfanzug sind
arzt, Admiralarzt, Generalapotheker; einfarbig.
2. a) Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flot-
tenarzt, Oberstapotheker, Flottenapothe- II. Allgemeine Abzeichen:
ker, Oberstveterinär; 1. Als nationale Abzeichen werden Kokarden
b) Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Ober- und Ärmelstreifen in den Bundesfarben ge-
feldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, tragen.
Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär; 2. Es werden getragen
c) Major, Korvettenkapitän, Oberstabsarzt,
Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär; a) an der Mütze beim Heer zwei gekreuzte
Säbel, bei der Luftwaffe eine Schwinge
3. Hauptmann, Kapitänleutnant, Stabsarzt, Smbs- und bei der Marine ein Anker,
apotheker, Stabsveterinär;
b) bei der Luftwaffe und bei Teilen des
4. a) Oberleutnant, Oberleutnant zur See; Heeres ein Ärmelband mit Schwinge auf
b) Leutnant, Leutnant zur See. beiden Unterarmen,
c) von Offizieren und Oberfähnrichen eine
II. Unteroffiziere: Stickerei auf dem Mützenschirm.
1. a) Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann; III. Dienstgradabzeichen:
b) Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann; 1. Heer und Luftwaffe
c) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Ober-
fähnrich, Oberfähnrich zur See; a) Grenadier
d) Oberfeldwebel, Oberbootsmann; keine Dienstgradabzeichen;
e) Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich b) Gefreiter
zur See; ein Schrägstreifen auf beiden Ober-
2. a) Stabsunteroffizier, Obermaat; armen;
b) Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, See- c) Obergefreiter
kadett. zwei Schrägstreifen auf beiden Ober-
armen;
III. Mannschaften: d) Hauptgefreiter
a) Hauptgefreiter; drei Schrägstreifen auf beiden Ober-
b) Obergefreiter; armen;
c) Gefreiter; e) Unteroffizier
d) Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzer- eine unten offene Tresse als Schulter-
grenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzer- abzeichen;
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
J) SlctlJsunU:roJfizicr d) Hauptgefreiter
eine geschlossc:11c~ Tresse als Schulter- drei Schrägstreifen auf beiden Ober-
abzl:ic:hen; armen;
~J) r-eJd web(d e) Maat
ein Winkel mil der Spitze nach oben zwei mit der Offnung gegenüber-
und eine geschlossene Tresse als gestellte Winkel mit den Spitzen nach
SchuJLerabzcich<:n; oben und unten auf beiden Oberarmen;
h) Obc~rfeldwebel
f) Obermaat
wie Feldwebel, jedoch zwei Winkel; wie Maat, jedoch zwei Oberwinkel;
i) Oberfähnrich
g) Bootsmann
ein Kopfwinkl~l mit der Spitze nach
oben; ein Winkel mit der Spitze nach oben
auf beiden Unterarmen;
j) Hauptfeldwebel
ein Kopfwinkel mit der Spitze nach oben h) Oberbootsmann
und eine gesch losscne Tresse als wie Bootsmann, jedoch zwei Winkel;
Schull.erc1bzeidwn;
i) Oberfähnrich zur See
k) Stabsfeldwebel ein schmaler Ärmelstreifen auf beiden
ein Kopfwinke:1, darunter ein Winkel Unterarmen;
mit der Spitze nach oben und eine ge-
j) Hauptbootsmann
schlossene Tresse als Schulterabzeichen;
ein Kopfwinkel mit der Spitze nach oben
1) Oberstabsfeldwebel auf beiden Unterarmen;
wie Stabsfeldwebel, jedoch zwei Winkel;
k) Stabsbootsmann
m) Leutnant
ein Kopfwinkel und darunter ein Winkel
ein Stern als Schulterabzeichen; mit der Spitze nach oben auf beiden
n) Oberleutnant Unterarmen;
zwei Sterne al~; Schulterabzeichen; 1) Oberstabsbootsmann
o) Hauptmann wie Stabsbootsmann, jedoch zwei Win-
drei Sterne als Schulterabzeichen; kel;
p) Major m) Leutnant zur See
Eichenlaub und ein Slern als Schulter- ein mittelbreiter Ärmelstreifen auf bei-
abzeichen; den Unterarmen;
q) Oberstleutnant n) Oberleutnant zur See
wie Major, jedoch zwei Sterne; zwei mittelbreite Ärmelstreifen auf
beiden Unterarmen;
r) Oberst
wie Major, jedoch drei Sterne; o) Kapitänleutnant
s) Brigadegeneral zwei mittelbreite, dazwischen ein schma-
ler Ärmelstreifen auf beiden Unter-
Goldstickerei auf roten Kragenspiegeln, armen;
Eichenlaub und ein Stern als Schulter-
abzeichen; p) Korvettenkapitän
t) Generalmajor drei mittelbreite Ärmelstreifen auf
beiden Unterarmen;
wie Brigadegeneral, jedoch zwei Sterne;
u) Generalleutnant q) Fregattenkapitän
wie Brigadegeneral, jedoch drei Sterne; drei mittelbreite, zwischen dem zweiten
und dritten ein schmaler Ärmelstreifen
v) General auf beiden Unterarmen;
wie Brigadegenm-al, jedoch vier Sterne.
r) Kapitän zur See
2. Marine vier mittelbreite Ärmelstreifen auf bei-
a) Matrose den Unterarmen;
keine Diens tgr a da bzeichen; s) Flottillenadmiral
b) Gefreiter ein handbreiter, darüber ein schmaler
ein Schrägstreifen auf beiden Ober- Ärmelstreifen auf beiden Unterarmen;
armen;
t) Konteradmiral
c) Obergefreiter ein handbreiter, darüber ein mittel-
zwei Schrägstreifen auf beiden Ober- breiter Ärmelstreifen auf beiden Unter-
armen; armen;
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1966 327
11) VizPc1drnirctl (2) Im übrigen übertrage ich die Befugnis zur Be-
stimmung der Uniform dem Bundesminister der
ein handbreiter, darüber zwei mittel-
Verteidigung.
breite Arnwlstreilcn auf beiden Unter-
i.lrrnen; Artikel 3
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
v) Admirul
kündung in Kraft. Gleichzeitig treten
ein hcmdbrcitcr, darüber drei mittel- meine Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen
breite Ärmelstreifen auf beiden Unter- und die Uniform der Soldaten vom 7. Mai 1956
armen. (Bundesgesetzbl. I S. 422),
Soweil Bekleidungsstücke mit Schulterabzeichen sowie meine Anordnungen über die Uniform der
vorgesehen sind, tragen die Unteroffiziere vom Soldaten
Bootsmann an aufwärts statt der Armelwinkel die vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1056),
Winkel in entsprechender Anordnung mit einer ge- vom 8. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 281),
schlossenen Tresse, die Offiziere und Oberfähnriche vom 9. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 553) und
statt der Armelstreifen die Streifen in entsprechen- vom 12. November 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 673)
der Anordnung als Schulterabzeichen. außer Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Ludwig Erhard
D e r B u n d e s mini s t e r d e r V er t e i d i g u n g
von Hassel
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 7. April 1966
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundes-
9esetzbl. I S. 549, 574) wird gemäß einer Erklärung
des jamaikanischen Außenministeriums bekannt-
9emacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Jamaika
in demselben Umfang wie inländische zum gesetz-
lichen Schutz zugelassen.
Bonn, den 7. April 1966
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J ae ger
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Bu ndesgcsetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 16, ausgegeben am 11. Mai 1966
5. 5. 66 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungs-
zöllc --- 3. Neufestsetzung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221
5. 5. 66 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Senkung des
Angleichungszolls für Kaffee) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
5. 5. 66 Dreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaussetzung für Kar-
toffeln) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243
30. 3. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung 244
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 4. 66 Verordnung zur Änderung der 10. Abgaben- und
Stützungsverordnung 81 29. 4. 66 1. 5. 66
28. 4. 66 Verordnung übc~r die zeitweilige Aussetzung der
Verpf1ich lung zur Beimischung von inländischem
Rüböl im Jahre 1966 82 30. 4. 66 1. 3. 66
22. 4. 66 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Mainz über die Entgelte für die Leistungen der
Binnenlotsen auf dem Rhein zwischen Bingen und
St. Goar 82 30. 4. 66 1. 5. 66
27. 4. 66 Verordnung der Bundesmonopolverwaltung für
Brannlwein zur Änderung der Verordnung über
den Mindestweingeistgehalt von Trinkbrannt-
weinen 83 3. 5. 66 15. 5. 66
20. 4. 66 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel über Siche-
rungsmaßnahmen im Bereich der Ubungsgebiete
in der Eckernförder Bucht 86 6. 5. 66 1. 5. 66
29. 4. 66 Verordnung über die Wahl, Amtszeit und Ge-
schäftsführung des Obmannes in den zum Ge-
schäftsbereich des Bundesministers für wissen-
schaftliche Forschung gehörenden Dienststellen im
Ausland 88 10. 5. 66 1. 6. 66
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H-., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferligunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1!J5B (Bundesqcsctzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.
Bezuqsbcdinqunqen für Teil I und II: Laufen der Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7 ,50
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