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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 1966 Nr..2
Tag Inhalt Seite
3. 1. 66 Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Bundesqescl1/.hl. IJI 703-1
3. 1. 66 Verordnung über die Anlegung und Führung des Preisbindungsregisters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 3. Januar 1966
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände- des § 231 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom
rung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- 1. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565),
kungen vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I des § 24 des Gesetzes über die Wahrnehmung von
S. 1363) wird hiermit der Wortlaut des Gesetzes ge- Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom
gen Wettbewerbsbeschri:inkungen vom 27. Juli 1957 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1294)
(Bundesgesetzbl. I S. 1081) unter Berücksichtigung und des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom
des Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im 15. September 1965
Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 313) in der ab 1. Januar 1966 geltenden Fassung bekannt-
in Verbindung mit der Bekanntmachung vom gemacht. Bei der Anwendung sind die Artikel 2 und
30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 401), 3 des zuletzt genannten Gesetzes zu beachten.
Bonn, den 3. Januar 1966
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Langer
Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
in der Fassung vom 3. Januar 1966
Erster Teil § 2
Wettbewerbsbeschränkungen (1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die
die einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-,
Erster Abschnitt Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließ-
lich der Skonti zum Gegenstand haben. Die Rege-
Kartellverträge und Kartellbeschlüsse
lungen dürfen sich nicht auf Preise oder Preis-
§ 1 bestandteile beziehen.
(1) Verträge, die Unternehmen oder Vereinigun- (2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nach-
gen von Unternehmen zu einem gemeinsamen zuweisen, daß die Lieferanten und Abnehmer, die
Zweck schließen, und Beschlüsse von Vereinigungen durch die Verträge oder Beschlüsse der in Absatz 1
von Unternehmen sind unwirksam, soweit sie ge- bezeichneten Art betroffen werden, in angemesse-
eignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhält- ner Weise gehört worden sind. Ihre Stellungnah-
nisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen men sind der Anmeldung beizufügen.
Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs (3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 be-
zu beeinflussen. Dies gilt nicht, soweit in diesem zeichneten Art werden nur wirksam, wenn die
Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Kartellbehörde innerhalb einer Frist von drei Mo-
(2) Als Beschluß einer Vereinigung von Unter- naten seit Eingang der Anmeldung nicht wider-
nehmen gilt auch der Beschluß der Mitgliederver- spricht. Der Widerspruch kann nur darauf gestützt
sammlung einer juristischen Person, soweit ihre werden, daß die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1
Mitglieder Unternehmen sind. gegeben sind.
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 3 (2) Die Kartellbehörde erteilt auf Antrag die Er-
(1) § 1 ~JiH n ich! Jür Vertrüge und Beschlüsse über laubnis zu einem Vertrag oder Beschluß der in § 1
Ra.bellte bei ch~r Liderung von Wuren, soweit diese bezeichneten Art, wenn die Regelung der Rationali-
Raba Lte ein (:eh lcs Leistungsentgelt darstellen und sierung wirtschaftlicher Vorgänge dient und geeig-
nicbl zu einer ungen~chUertigt unterschiedlichen net ist, die Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlich-
Behcindl ung von Wirtschafl.sslufc:n oder von Ab- keit der beteiligten Unternehmen in technischer,
nehmern der gleichc!n vVirtsdiaftsstufe führen, die betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Be-
gegenüber den Lieferanten die gleiche Leistung bei ziehung wesentlich zu heben und dadurch die
der Abnahme von Waren C'rbringt~n. Befriedigung des Bedarfs zu verbessern. Der Ratio-
nalisierungserfolg soll in einem angemessenen
(2) Bei der Anmt~ldung nach § 9 Abs. 2 ist nach- Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbs-
zuweisen, dal1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 beschränkung stehen.
vorliegen und daJ:I die Wirtschaftsstufen gehört (3) Soll der Vertrag oder Beschluß die Rationali-
worden sind, für die die Rc1battregelung gelten soll. sierung in Verbindung mit Preisabreden oder durch
Ihre Stellungnahmen sind der Anmeldung beizu- Bildung von gemeinsamen Beschaffungs- oder
füqen.
Vertriebseinrichtungen (Syndikaten) verwirklichen,
(3) Vertrüge und Beschlüsse der in Absatz 1 be- darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der
zeichn.eten Art werden nur wirksam, wenn die Kar- Rationalisierungszweck auf andere Weise nicht er-
tellbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten reicht werden kann und wenn die Rationalisierung
seil Eingang der Anmeldung nicht widerspricht. Die im Interesse der Allgemeinheit erwünscht ist. Der
Kartellbehörde hat zu widersprechen, wenn Rationalisierungserfolg soll in einem angemessenen
1. nicht nachgewiesen ist, daß die in Absatz 1 be- Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbs-
zeidrnelen Voraussetzungen vorliegen und daß beschränkung stehen.
die Wirtschaftsstufen gehört worden sind, für die (4) Verträge und Beschlüsse, die in den in Satz 2
die Rabattregelung gelten soll, oder bezeichneten Wirtschaftsbereichen einheitliche Me-
2. der Vertrag oder Beschluß offensichtlich schäd- thoden der Leistungsbeschreibung oder Preisauf-
liche Wirkungen für den Ablauf von Erzeugung gliederung festlegen, fallen nicht unter § 1, wenn
oder Handel oder für die angemessene Versor- sie keine Festlegung von Preisen oder Preisbestand-
gung der Verbraucher hat, insbesondere die Auf- teilen enthalten. Dies gilt für· Wirtschaftsbereiche,
nahme der gewerblichen Tätigkeit in einer Wirt- in denen bei Ausschreibungen Waren oder gewerb-
schaftsstufe erschwert, oder liche Leistungen nur auf Grund von Beschreibungen
3. tv1drktbeteiligte innerhalb eines Monats nach Be- angeboten werden können, die eine Prüfung der
karmtmachung der Anmeldung (§ 10 Abs. 1) nach- Beschaffenheit bei Vertragsabschluß nicht ermög-
weisen, daß sie durch den Vertrag oder Beschluß lichen.
ungerechtfertigt unterschiedlich behandelt werden. § Sa
(4) Die Kartellbehörde kann nach Ablauf der in (1) § gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die
Absatz 3 Satz l genannten Frist Vertrüge und Be- die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch
schlüsse im Sinne des Absatzes 1 für unwirksam er- Spezialisierung zum Gegenstand haben, wenn sie
kltiren, wenn einer der in den Absätzen 1 oder 3 einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Markt
genannten Gründe vorliegt. bestehen lassen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn
der Vertrag oder Beschluß die Spezialisierung in
§ 4 Verbindung mit Abreden der in § 5 Abs. 2 oder 3
Die Kartellbehörde kann im Falle eine~ auf nach- bezeichneten Art verwirklichen soll und die Ab-
b altiger Anderung der Nachfrage beruhenden Ab- reden zur Durchführung der Spezialisierung erforder-
satzrückganges auf Antrag die Erlaubnis zu einem lich sind.
Vertrag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten Art (2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nach-
für Unternehmen der Erzeugung, Herstellung, Be- zuweisen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1
arbeitung oder Verarbeitung erteilen, wenn der vorliegen.
Vertrag oder Beschluß notwendig ist, um eine plan- (3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 be-
mäßige Anpassung der Kapazität an den Bedarf zeichneten Art werden nur wirksam, wenn die
herbeizuführen, und die RPgelung unter Berück- Kartellbehörde innerhalb einer Frist von drei Mo-
sichtigung der Gesamtwirtschaft und des Gemein- naten seit Eingang der Anmeldung nicht widerspricht.
wohls erfolgt. Die Kartellbehörde hat zu widersprechen, wenn
§ 5 nicht nachgewiesen ist, daß die in Absatz 1 bezeich-
(1) § 1 gilt nicht für Vertrctge und Beschlüsse, die neten Voraussetzungen vorliegen. Werden Ande-
lediglich die einheitliche Anwendung von Normen rungen oder Ergänzungen eines Vertrages oder
oder Typen zum Gegenstand haben. Der Anmeldung Beschlusses der in Absatz 1 bezeichneten Art ange-
nach § 9 Abs. 2 ist die Stellungnahme eines Ratio- meldet, durch die der Kreis der beteiligten Unter-
nalisierungsverbi.mdes beizufügen. Rationalisie- nehmen nicht verändert und die Spezialisierung
rungsverbünde im Sinne dü~ses Gesetzes sind Ver- nicht auf andere Waren oder Leistungen erstreckt
bände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es wird, beträgt die in Satz 1 genannte Frist einen
gehört, Normungs- und Typungsvorhaben durchzu- Monat.
führen oder zu prüfen und dabei die Lieferanten § 6
und Abnehmer, die durch die Vorhaben betroffen (1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die
werden, in angemessener Weise zu beteiligen. der Sicherung und Förderung der Ausfuhr dienen,
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966 39
sofern sie sich duf die Regelung des Wettbewerbs (2) Verträge und Beschlüsse der in den §§ 2, 3, 5
auf Märkten i:l td3erhalb d(~S Celtungsbereichs dieses Abs. 1, § 5 a Abs. 1 und § 6 Abs. 1 bezeichneten
Gesetzes beschrünken. Art sowie ihre .Änderungert und Ergänzungen be-
(2) Die Kartellbehörde hat auf Antrag die Erlaub- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei
nis zu einem Verlrag oder Beschluß der in § 1 be- der Kartellbehörde. In den Fällen des § 5 Abs. 1
zeichneten Art zu erteilen, wenn eine in Absatz 1 Satz 1 gilt die Anmeldung nur als bewirkt, wenn
bezeichnete Regelung auch den Verkehr mit Waren ihr die in § 5 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Stellung-
oder gewerblichen Leistungen innerhalb des Gel- nahme eines Rationalisierungsverbandes beigefügt
tungsbereichs dieses Gesetzes umfaßt, soweit diese ist. Verträge und Beschlüsse der in § 5 Abs. 4 be-
Regelung notwendig ist, um die erstrebte Regelung zeichneten Art sind unverzüglich bei der Kartell-
des Wettbewerbs dllf den Märkten außerhalb des behörde anzumelden. Die angemeldeten Verträge
Geltungsbereichs dieses Gesetzes sicherzustellen. und Beschlüsse, mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1
§ 15 steht dem nicht entgegen. Dem Antrag ist eine genannten, sind in das Kartellregister einzutragen.
Stellungnahme der betroffenen inländischen Erzeu- (3) Die Beendigung oder Aufh.ebung der in den
ger und Abnehmer beizufügen. Absätzen 1 und 2 bezeichneten Verträge und Be-
(3) Die Kartellbehörde darf eine Erlaubnis nach schlüsse soll bei der Kartellbehörde angemeldet
Absatz 2 nicht erteilen, wenn der Vertrag oder Be- werden; sie ist in das Kartellregister einzutragen.
schluß oder die Art seiner Durchführung (4) Das Kartellregister wird beim Bundeskartell-
1. die von der Bundesrepublik Deutschland in zwi- amt geführt. In das Kartellregister sind einzutragen:
schenstaatlichen Abkommen anerkannten Grund- 1. Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort der
sätze über den Verkehr mit Waren oder gewerb- Niederlassung oder Sitz der beteiligten Unterneh-
lidien Leistun~Jen verletzt oder men;
2. zu einer wesentlichen Beschränkung des Wett- 2. Name und Anschrift der Inhaber oder Gesell-
bewerbs innerhalb des Geltungsbereichs dieses schafter, bei juristischen Personen der gesetz-
Gesetzes führen kann und das Interesse an der lichen Vertreter der beteiligten Unternehmen;
Erhaltung des Wettbewerbs überwiegt.
3. Rechtsform und Anschrift des Kartells;
(4) Die Kartellbehörde kann die Beteiligten zum 4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters
Abschluß einer unter Absatz 2 fallenden Regelung (§ 36) oder sonstigen Bevollmächtigten, bei
innerhalb eines bestimmten Rahmens ermächtigen. juristischen Personen der gesetzlichen Vertreter
§ 7 des Kartells;
(l) Die Karlellbehörde kann auf Antrag dü~ Er- 5. der wesentliche Inhalt der Verträge und Be-
laubnis zu einem Vertrag oder Beschluß der in § 1 schlüsse, insbesondere Angaben über die be-
bezeichneten Art erteilen, sofern die Regelung troffenen \tVaren oder Leistungen, über den
lediglich die Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und
Gesetzes betrifft und die deutschen Bezieher keinem über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und
oder nur unwesentlichem Wettbewerb der Anbieter Austritt;
gegenüberstehen. 6 . .Änderungen und Ergänzungen zu den Nummern
(2) § 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. 1 bis 5;
7. die Beendigung oder Aufhebung der Verträge
§ 8 und Beschlüsse;
(1) Liegen die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 8. die von der Kartellbehörde verfügten Befristun-
nicht vor, so kann der Bundesminister für Wirtschaft gen, Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen
auf Antrag die Erlaubnis zu einem Vertrag oder sowie der Widerru.f einer Erlaubnis und die Un--
Beschluß im Sinne des § 1 erteilen, wenn ausnahms- wirksamerklärung der Verträge und Beschlüsse
weise die Beschränkung des Wettbewerbs aus durch die Kartellbehörde.
überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und (5) Die Anmeldungen sind persönlich bei dem
des Gemeinwohls notwendig ist. Bundeskartellamt zu bewirken oder in öffentlich
(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für den Be- beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form
stand des überwiegenden Teils der Unternehmen ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich.
eines Wirtschaftszweiges, so darf die Erlaubnis Rechtsnachfolger eines Beteiligten sollen die Rechts-
nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn andere ge- nachfolge durch öffentliche Urkunden nachweisen.
setzliche oder wirtschaftspolitische Maßnahmen nicht (6) Die Einsicht in das Kartellregister ist jedem
oder nicht rechtzeitig getroffen werden können gestattet.
und die Beschränkung des Wettbewerbs geeignet (7) Näheres über Anlegung und Führung des
ist, die Gefahr abzuwenden. Die Erlaubnis darf Kartellregisters bestimmt der Bundesminister für ·
nur in besonders schwerwiegenden Einzelfällen er- Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
teilt werden.
mung des Bundesrates nicht bedarf.
(3) § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 10
§ g (1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
(1) Verträge und Beschlüsse, für die nach den 1. die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für
§§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 eine Er- Verträge und Beschlüsse der in den §§ 4, 5
laubnis erteilt ist, sind in das Kartellregister einzu- Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten
tragen. Art;
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
2. die Anmeldungen von Verträgen und Beschlüs- § 12
sen der in dc:n §§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4 sowie § 5 a
(1) Bei Verträgen und Beschlüssen der in den
Abs. 1 bezeiclrnel.en Art;
§§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4, § 5 a Abs. 1 und § 6 Abs. 1
3. die Anmeldungen von Empfehlungen der in § 38 bezeichneten Art hat die Kartellbehörde die in Ab-
Abs. 3 bezeichneten Art; satz 2 bezeichneten Maßnahmen zu treffen,
4. die nach § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5, ti, 7 und 8 im Kartell- 1. soweit die Verträge und Beschlüsse oder die Art
register eingetragenen Tatsachen. ihrer Durchführung einen Mißbrauch der durch
Für den Inhalt der Bckannl.machung nach den Num- Freistellung von § 1 erlangten Stellung im Markt
mern 1 und 2 gill § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5 und 6 ent- darstellen oder
sprechend. Für den Inhalt der Bekanntmachung nach 2. soweit sie die von der Bundesrepublik Deutsch-
Nummer 3 gilt § 9 Abs. 4 Nr. 5 entsprechend; ferner land in zwischenstaatlichen Abkommen anerkann-
ist bekanntzumachen, wer die Empfehlungen ange- ten Grundsätze über den Verkehr mit Waren
meldet hat und an wen sie gerichtet sind. oder gewerblichen Leistungen verletzen.
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Anträge (2) Die Kartellbehörde kann unter den Voraus-
und Anmeldungen zur Eintragung im Kartellregister setzungen des Absatzes 1
führen, genügt für die Bekanntmachung der Eintra- 1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen
gung eine Bc~zugnahrne auf die Bekanntmachung der beanstandeten Mißbrauch abzustellen,
Anträge und Anmeldungen. ·
2. den beteiligten. Unternehmen aufgeben, die Ver-
träge oder Beschlüsse zu ändern oder
§ 11
3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam er-
(1) Eine Erlaubnis nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, klären.
§ 6 Abs. 2, §§ 7- und 8 soll in der Regel nicht für § 13
einen Jüngeren Zeitraum als drei Jahre erteilt ( 1) Jeder Beteiligte kann Verträge und Beschlüsse
werden der in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art aus wichti-
(2) Die Erlaubnis kann auf Antrag nach Maßgabe gem Grunde fristlos schriftlich kündigen. Ein wich-
des Absatzes 1 verlängert werden. Die Verlänge- tiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die wirt-
rung wird nur für diejenigen beteiligten Unterneh- schaftliche Bewegungsfreiheit des Kündigenden
men erteilt, die sich damit der Kartellbehörde unbillig eingeschränkt oder durch eine nicht gerecht-
gegenüber sch1i ftlich einverstanden erklärt haben; fertigte ungleiche Behandlung im Verhältnis zu den
die Erklärung muß von den einzelnen Unternehmen übrigen Beteiligten beeinträchtigt wird. Die Un-
selbst und kann erst drei Monate vor Ablauf der wirksamkeit der Kündigung wegen Fehlens eines
Erlaubnis abgegeben werden wichtigen Grundes kann nur durch Klage innerhalb
von vier Wochen nach Zugang der Kündigung gel-
(3) Die Erlaubnis kann mit Beschränkungen, Be-
tend gemacht werden.
dingungen und Auflagen verbunden werden.
(2) Solange die Kartellbehörde für Verträge und
(4) Die Erlaubnis kann widerrufen oder durch Beschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6
Anordnung von B0schränkungen oder Bedingungen Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art noch keine Er-
geändert oder mit Auflagen versehen werden, laubnis erteilt hat, kann jeder Beteiligte bei Vor-
1. soweit sich die Verhältnisse, die für die Ent- liegen eines wichtigen Grundes zurücktreten. Ab-
scheidung maßgeblich waren, wesentlich geän- satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ist vor der
dert haben oder Rücktrittserklärung bereits die Erteilung einer Er-
2. soweit das Kartell oder die an ihm beteiligten laubnis bei der Kartellbehörde beantragt worden,
Unternehmen einer mit der Erlaubnis verbunde- so soll die Rücktrittserklärung auch der Kartell-
nen Auflage zuwiderhandeln. behörde mitgeteilt werden.
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen oder durch (3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündi-
Anordnung von Beschränkungen oder Bedingungen gungsrecht oder Rücktrittsrecht ausgeschlossen oder
zu ändern oder mit Auflagen zu versehen, diesen Vorschriften zuwider rechtlich oder wirt-
schaftlich eingeschränkt wird, ist nichtig.
1. soweit sie durch rechtswidrige Einwirkung,
wie arglistige Täuschung oder Drohung, durch § 14
den Antragsteller oder einen anderen herbeige-
(1) Auf Grund von Verträgen und Beschlüssen
führt worden ist oder
der in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art dürfen Sicher-
2. soweit das Kartell oder die beteiligten Unter- heiten nur verwertet werden, soweit die Kartell-
nehmen die durch die Erlaubnis erlangte Frei- behörde auf Antrag des Kartells eine Erlaubnis er-
stellung von § 1 mißbrauchen oder teilt hat Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die
3. soweit der Vertrag oder Beschluß oder die Art Maßnahmen die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit
seiner Durchführung die von der Bundesrepublik des Betroffenen unbillig einschränken oder ihn
Deutschland in zwischenstaatlichen Abkommen durch eine nicht gerechtfertigte ungleiche Behand-
anerkannten Grundsätze über den Verkehr mit lung im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten be-
Waren oder gewerblichen Leistungen verletzt einträchtigen.
oder (2) Die Erlaubnis kann mit Fristen versehen und
4. soweit das Kartell dem Verbot des § 25 oder § 26 mit Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen
zuwiderhandelt. verbunden werden.
Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966 41
Zweiter Abschnitt dungen gelten als nicht bewirkt, wenn die beizu-
fügenden Angaben und Muster unrichtig oder
Sonstige Verträge
unvollständig sind.
§ 15 (5) Die nach Absatz 4 Satz 2 der Anmeldung
Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder beizufügenden Angaben sowie spätere Änderungen
gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte inner- sind_ in das Preisbindungsregister einzutragen. Ab-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen, mahnungen nach § 17 Abs. 2 und Verfügungen nach
sind nichtig, soweit sie einen Vertragsbeteiligten § 17 Abs. 1, die Einstellung des Verfahrens sowie
in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder gerichtliche Entscheidungen sind im Preisbindungs-
Geschäftsbedingungen bei solchen Verträgen be- register zu vermerken.
schränken, die er mit Dritten über die gelieferten (6) Das Preisbindungsregister wird beim Bundes-
Waren, über andere Waren oder über gewerbliche kartellamt geführt. Die Einsicht in das Preisbin-
Leistungen schließt. dungsregister ist jedem gestattet; von der Eintra-
§ 16 gung kann eine Abschrift gefordert werden. Näheres
(1) § 15 gill nicht, soweit über Anlegung und Führung des Preisbindungs-
1. ein Unternehmen die Abnehmer seiner Marken-
registers bestimmt der Bundesminister für Wirt-
waren, die mit gleichartigen Waren anderer schaft durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
Hersteller oder Händler in Preiswettbewerb des Bundesrates nicht bedarf.
stehen, oder
§ 17
2. ein Verlagsunternehmen die Abnehmer seiner
Verlagserzeugnisse (1) Die Kartellbehörde kann von Amts wegen
und soll auf Antrag eines nach § 16 gebundenen
rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiter-
veräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder Abnehmers die Preisbindung mit sofortiger Wir-
kung oder zu einem von ihr zu bestimmenden künf-
ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur
Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher auf- tigen Zeitpunkt für unwirksam erklären und die
zuerlegen. Anwendung einer neuen, gleichartigen Preisbindung
verbieten, wenn sie feststellt, daß
(2) Markenwaren im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 1. die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1, 2 und 3
sind Erzeugnisse, deren Lieferung in gleichbleiben- nicht oder nicht mehr vorliegen oder
der oder verbesserter Güte von dem preisbinden-
den Unternehmen gewährleistet wird und 2. die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt wird
oder
1. die selbst oder
3. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit ande-
2. deren für die Abgabe an den Verbraucher be- ren Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist,
stimmte Umhüllung oder Ausstattung oder in einer durch die gesamtwirtschaftlichen Ver-
3. deren Behältnisse, aus denen sie verkauft werden, hältnisse nicht gerechtfertigten Weise die gebun-
mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal denen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer
(Firmen-, Wort- oder Bildzeichen) versehen sind. Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder
ihren Absatz zu beschränken.
(3) Absatz 2 findet auf Verträge über landwirt-
schaftliche Erzeugnisse mit der Maßgabe Anwen- Es wird vermutet, daß die Voraussetzungen des
dung, daß geringfügige naturbedingte Qualitäts- Satzes 1 Nr. 3 vorliegen, wenn die gebundenen
schwankungen, die vom Erzeuger durch ihm zuzu- Preise auf dem gesamten Markt oder auf einem Teil
mutende Maßnahmen nicht abgewendet werden des Marktes in einer erheblichen Zahl von Fällen
können, außer Betracht bleiben. unterschritten werden oder wenn dieselbe Ware
des preisbindenden Unternehmens teils zu den ge-
(4) Preisbindungen nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen bundenen Preisen, teils ohne oder unter anderen
zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung beim Bundes- Firmen-, Wort- oder Bildzeichen zu erheblich nied-
kartellamt und der schriftlichen Bestätigung des rigeren Preisen angeboten wird. Bei der Beurtei-
Eingangs der Anmeldung. Der Anmeldung sind voll- lung, ob eine Preisbindung mißbräuchlich ausgenutzt
ständige Angaben über alle vom Hersteller oder wird, sind alle Umstände zu berücksichtigen.
Händler den nachfolgenden Stufen berechneten Ab-
gabepreise, über die Handelsspannen sowie darüber (2) Vor einer Verfügung nach Absatz 1 soll die
beizufügen, ob nur bestimmte Abnehmergruppen Kartellbehörde das preisbindende Unternehmen
beliefert werden oder ob bestimmte- Abnehmer- auffordern, den beanstandeten Mißbrauch abzustel-
gruppen von der Belieferung ausgeschlossen sind; len.
die ausschließlich belieferten oder von der Beliefe- § 18
rung ausgeschlossenen Abnehmergruppen sind an- Die Kartellbehörde kann Verträge zwischen Unter-
zugeben. Ferner ist der Anmeldung ein Muster des nehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen
für die Preisbindung verwendeten Vertrages oder mi.t sofortiger Wirkung oder zu einem von ihr zu
der die Preisbindung enthaltenden Vertragsbedin- bestimmenden künftigen Zeitpunkt für unwirksam
gungen beizufügen. Bei der Anmeldung ist auch erklären und die Anwendung neuer, gleichartiger
anzugeben, ob der Händler zur Leistung eines be- Bindungen verbieten, soweit sie einen Vertrags-
sonderen Kundendienstes verpflichtet ist. Spätere beteiligten
Änderungen der gemeldeten Tatsachen sind unver- 1. in der Freiheit der Verwendung der gelieferten
züglich unter Beifügung der entsprechenden Unter- Waren, anderer Waren oder gewerblicher Lei-
lagen beim Bundeskartellamt anzumelden. Anmel- stungen beschränken oder
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
2. ddrin beschrJ.nken, c1ndere Wuren oder gewerb- einer technisch einwandfreien Ausnutzung des
liche Leistungen von Drilten zu beziehen oder an Gegenstandes des Schutzrechtes gerechtfertigt
Dritte abzugeben, oder sind,
3. darin beschränken, die gelieferten Wären an 2. für Bindungen des Erwerbers oder Lizenzneh-
Dritte abzugeben, oder mers hinsichtlich der Preisstellung für den ge-
4. verpflichten, sachlich oder handelsüblich nicht schützten Gegenstand,
zugehörige Waren oder fJf'Werbliche Leistungen .3. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenz-
abzunehmen, nehmers zum Erfahrungsaustausch oder zur Ge-
und dadurch für andere Unternehmen den Zugang währung von Lizenzen auf Verbesserungs- oder
zu einem Markt unbillig beschrtinken oder soweit Anwendungserfindungen, sofern diesen gleich-
durch das Ausmaß solcher Beschränkungen der artige Verpflichtungen des Patentinhabers · oder
Wettbewerb auf dem Markt für diese oder andere Lizenzgebers entsprechen,
Waren oder gewerbliche Leistungen wesentlich be- 4. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenz-
einträchtigt wird. Als unbillig im Sinne des Satzes 1 nehmers zum Nichtangriff auf das Schutzrecht,
ist nicht eine Besthränkung anzusehen, die im Ver-
5. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenz-
hältnis zu den Angebots- oder Nachfragernöglich-
nehmers, soweit sie sich auf die Regelung des
keiten, die den anderen Untc.:!rnchmen verbleiben,
Wettbewerbs auf Märkten außerhalb des Gel-
unwesentlich ist.
tungsbereichs dieses Gesetzes beziehen,
§ 19
soweit diese Beschränkungen die Laufzeit des er-
(1) Erklärt die Kartell behorde eine Preisbindung worbenen oder in Lizenz genommenen Schutzrechts
oder eine Beschränkung der in § 18 bezeichneten nicht überschreiten.
Art für unwirksam, so bestimmt sich die Gültigkeit
(3) Die Kartellbehörde kann auf Antrag die Er-
der übrigen damit verbundenen vertraglichen Ver-
laubnis zu einem Vertrag der in Absatz 1 bezeich-
einbarungen nach den allgemeinen Vorschriften,
neten Art erteilen, wenn die wirtschaftliche Bewe-
soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.
gungsfreiheit des Erwerbers oder Lizenznehmers
(2) Die Kartellbehörde kann auf Antrag eines oder anderer Unternehmen nicht unbillig einge-
Vertragsbeteiligten gleichzeitig mit einer Verfügung s.chränkt und durch das Ausmaß der Beschränkun-
der in Absatz 1 bezeichnetfm Art anordnen, daß die gen der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesent-
in der Verfügung ausgesproche:r1e Unwirksamkeit lich beeinträchtigt wird. § 11 Abs. 3 bis 5 gilt ent-
die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Verein- sprechend.
barungen nicht lwrührl. Sie darf eine solche An- (4) Die §§ 1 bis 14 bleiben unberührt.
ordnung nur erlassen, soweit dies zur Vermeidung
einer unbilligen Härte für einen Vertragsbeteiligten
§ 21
erforderlich ist und nicht überwiegende Belange
eines anderen Vertragsbeteiligten entgegenstehen. (1) § 20 ist bei Verträgen über Uberlassung oder
Benutzung gesetzlich nicht geschützter Erfindungs-
(3) Bestehen Vereinbarungen, die für den Fall
leistungen, Fabrikationsverfahren, Konstruktionen,
des Absatzes 1 dem aus der Preisbindung oder der
sonstiger die Technik bereichernder Leistungen so-
Beschränkung Berechtigten ein Recht zum Rücktritt
wie nicht geschützter, den Pflanzenbau bereichern-
oder zur Kündigung geben oder den Vertragsinhalt
der Leistungen auf dem Gebiet der Pflanzenzüch-
zum Nachteil des Vertragsgegners ändern, insbeson-
tung, soweit sie Betriebsgeheimnisse darstellen,
dere seine Gegenleistung erhöhen, so können Rechte
entsprechend anzuwenden.
aus diesen Vereinbarungen nur geltend gemacht
werden, soweit die Kartellbehörde auf Antrag eine (2) § 20 ist auf Verträge über Saatgut einer in
Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis wird erteilt, das Besondere Sortenverzeichnis (§ 37 des Saatgut-
soweit die Ausübung dieser Rechte die wirtschaft- gesetzes) eingetragenen Sorte zwischen einem Er-
liche Bewegungsfreiheit des Vertragsgegners nicht haltungszüchter und einem Vermehrer oder einem
unbillig einschränkt. Mit der Erlaubnis können Be- Unternehmen auf der Vermehrungsstufe entspre-
schränkungen, Fristen, Bedingungen und Auflagen chend anzuwenden.
verbunden werden.
§ 20 Dritter Abschnitt
(1) Verträge über Erwerb oder Benutzung von Marktbeherrschende Unternehmen
Patenten, Gebrauchsmustern oder Sortenschutz-
rechten sind unwirksam, soweit sie dem Erwerber § 22
oder Lizenznehmer Beschrtinkungen im Geschäfts- (1) Soweit ein Unternehmen für eine bestimmte
verkehr auferlegen, die über den Inhalt des Schutz- Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne
rechts hinausgehen; Beschränkungen hinsichtlich Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wett-
Art, Umfang, Menge, Gebiet oder Zeit der Aus- bewerb ausgesetzt ist, ist es marktbeherrschend im
übung des Schutzrechts gehen nicht über den Inhalt
Sinne dieses Gesetzes.
des Schutzrechts hinaus.
(2) Als marktbeherrschend gelten auch zwei oder
(2) Absatz 1 gilt nicht
mehr Unternehmen, soweit zwischen ihnen für eine
1. für Beschränkungen des Erwerbers oder Lizenz- bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Lei-
nehmers, soweit und solange sie durch ein In- stungen allgemein oder auf bestimmten Märkten
teresse des Veräußerers oder Lizenzgebers an aus tatsächlichen Gründen ein wesentlicher Wett-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966 43
bewerb nicht besteht und soweit sie in ihrer Ge- Anteilsrechten 25 vom Hunde1t des stimmberech-
samtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 er- tigten Kapitals des anderen Unternehmens er-
füllen. reichen.
(3) Die Karlellbehörde hat gegenüber markt- (3) Zur Anzeige sind verpflichtet:
beherrschenden Unternehmen die in Absatz 4 ge-
1. in den Fällen der Verschmelzung mit anderen
nannten Befugnisse, soweit diese Unternehmen ihre
Unternehmen die Inhaber des aufnehmenden
marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für
oder des neugebildeten Unternehmens oder deren
diese oder andere Waren oder gewerblichen Lei-
Vertreter, bei juristischen Personen und Gesell-
stungen mißbräuchlich ausnutzen.
schaften die nach Gesetz oder Satzung zur Ver-
(4) Die Kartellbehörde kann unter den Voraus- tretung berufenen Personen;
setzungen des Absatzes 3 marktbeherrschenden
2. in den übrigen Fällen die Inhaber der am Zu-
Unternehmen ein mißbräuchliches Verhalten unter-
sammenschluß beteiligten Unternehmen oder
sagen und Verträge für unwirksam erklären; § 19
deren Vertreter, bei juristischen Personen und
gilt entsprechend. Zuvor soll die Kartellbehörde die
Gesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur
Beteiligten auf.fordern, den beanstandeten Miß-
Vertretung berufenen Personen.
brauch abzustellen.
(5) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 (4) Die Anzeige muß über jedes beteiligte Unter-
bei einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktien- nehmen folgende Angaben enthalten:
gesetzes vorliegen, stehen der Kartellbehörde die 1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort
Befugnisse nach Absatz 4 gegenüber jedem Kon- der Niederlassung oder den Sitz;
zernunternehmen zu.
2. die Art des Geschäftsbetriebes;
§ 23 3. den Marktanteil und, wenn die Voraussetzungen
(1) Der Zusammenschluß von Unternehmen ist der
des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen, die. Marktanteile
Kartellbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn der Konzernunternehmen;
1. die beteiligten Unternehmen durch den Zusam- 4. die Bilanzsumme, die Zahl der Beschäftigten und
menschluß für eine bestimmte Art von Waren den Umsatz.
oder gewerblichen Leistungen einen Marktanteil Ferner ist die Form des Zusammenschlusses an-
von 20 vom Hundert oder mehr erreichen oder zugeben.
ein beteiligtes Unternehmen einen Marktanteil
dieser Höhe bereits ohne den Zusammenschluß (5) Die Kartellbehörde kann von jedem beteiligten
hat oder Unternehmen Auskunft über seinen Umsatz an einer
bestimmten Art von Waren oder gewerblichen
2. die beteiligten Unternehmen insgesamt zu einem Leistungen verlangen, den es innerhalb der letzten
Zeitpunkt inn~rhalb der letzten zwölf Monate vor zwölf Monate vor dem Zusammenschluß erzielt hat.
dem Zusammenschluß 10 000 Beschäftigte oder Ist ein beteiligtes Unternehmen ein Konzernunter-
mehr oder in diesem Zeitraum einen Umsatz von
nehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, so
500 Millionen Deutscher Mark oder mehr hatten sind auch die Umsätze der anderen Konzernunter-
oder in ihrer ·Bilanz für das letzte vor dem Zu-
nehmen mitzuteilen; die Kartellbehörde kann diese
sammenschluß endende Geschäftsjahr eine Bilanz-
Auskunft auch von den anderen Konzernunterneh-
summe von 1 Milliarde Deutscher Mark oder
men verlangen. § 46 Abs. 2, 5, 8 und 9 gilt ent-
mehr ausgewiesen hatten.
sprechend. Zur Erteilung der Auskunft hat die
Ist in Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ein beteiligtes Unter- Kartellbehörde eine angemessene Frist zu be-
nehmen ein Konzernunternehmen im Sinne des § 15 stimmen. Die Befugnisse der Kartellbehörde nach
des Aktiengesetzes, so sind für die Berechnung des § 46 bleiben unberührt.
Marktanteils alle Konzernunternehmen als einheit-
liches Unternehmen anzusc~hen. In den Fällen des § 24
Satzes 1 Nr. 2 sind Umsätze in fremder Währung
nach dem amtlichen Kurs in Deutsche Mark umzu- Die Kartellbehörde kann nach Eingang der An-
rechnen. zeige nach § 23 Abs. 1 die Beteiligten zu einer öffent-
lichen mündlichen Verhandlung oder zu einer schri.ft-
(2) Als Zusammenschluß gelten: lichen Äußerung über den Zusammenschluß auffor-
1. Verschmelzung mit anderen Unternehmen; dern wenn zu erwarten ist, daß die beteiligten Un-
2. Erwerb des Vermögens anderer Unternehmen; tern~hmen durch den Zusammenschluß die Stellung
eines marktbeherrschenden Unternehmens im Sinne
3. Erwerb des Eigentums an Betriebsstätten anderer
des § 22 Abs. 1 oder 2 erlangen oder wenn durch
Unternehmen;
den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stel-
4. Betriebsüberlassungsverträge und Betriebsfüh- lung verstärkt wird. Die Kartellbehörde hat auf
rungsverträge über Betriebsstätten anderer Unter- Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen
nehmen; für die Verhandlung oder für einen Teil davon die
5. Erwerb von Anteilsrechten jeder Art an anderen Offentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefähr-
Unternehmen, sofern diese Anteilsrechte allein dung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der
oder zusammen mit anderen dem Unternehmen Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichti-
selbst oder einem Konzernunternehmen im Sinne gen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen
des § 15 des Aktiengesetzes bereits zustehenden läßt.
44 Bundesgeselzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Vierter Abschnitt. (2) Wettbewerbsregeln im Sinne dieser Vor-
W eHbewerbsbeschränkendes schriften sind Bestimmungen, die das Verhalten
und cHskriminierendes VerhaHen von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem
Zweck, einem den Grundsätzen des lau-teren Wett-
§ 25 bewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wett-
(1) Unterrwlinien und Vc~reinigungen von Unter- bewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grund-
nehmen dürfPn crnderen Unlernehmen keine Nach- sätzen entsprechendes Verhalten im \Vettbewerb
teile androhen ocfor zufü9cn und keine Vorteile ver- anzuregen.
sprechen oder gew~ihn'n, um sie zu einem Verhalten (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können
zu vcrnnlusscn, das ndch diesem Gesetz oder nach bei der Kartellbehörde die Eintragung von Wett-
cinN auf Grund dieses Ccselzes ergangenen Ver- bewerbsregeln in das Register für Wettbewerbs-
fügung der KMU!llbchörde nicht zum Gegenstand regeln beantragen. Änderungen und Ergänzungen
einer verlrc19lid1en Bindung gemacht werden darf. eingetragener Wettbewerbsregeln sind der Kartell-
(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unter- behörde mitzuteilen.
nehmen dürfen dndere Unternehmen nicht zwingen, § 29
1. einem Vertrag oder Beschluß im Sinne der §§ 2 Vereinbarungen, in denen sich die Beteiligten zur
bis 8, 29, 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 7, §§ 102 Einhaltung von eingetragenen Wettbewerbsregeln
und 103 beizutretE~n oder im Sinne des § 28 verpflichten, sind nicht Verträge
2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des oder Beschlüsse im Sinne des § 1 dieses Gesetzes.
§ 23 zusammenzuschließen oder
§ 30
3. in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken,
Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unterneh-
sich im Markt gleichförmig zu verhalten.
men der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und
§ 26 Berufsvereinigungen der durch die Wettbewerbs-
(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unter-
regeln betroffenen Lieferanten und Abnehmer so-
nehmen dürfon nicht ein anderes Unternehmen oder wie den Bundesorganisationen der beteiligten Wirt-
schaftsstufen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
Vereinigungen von Unlernehmen in der Absicht,
geben. Die Kartellbehörde kann eine öffentliche
bestimmte Wettbewerber unbillig zu beeinträchti-
mündliche Verhandlung über den Eintragungs-
gen, zu LiPfersperren oder Bezugssperren veran-
lassen. antrag durchführen, in der es jedermann freisteht,
Einwendungen gegen die Eintragung zu erheben.
(2) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereini-
gungen von Unternehmen im Sinne der §§ 1 bis 8, § 31
99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 7, §§ 102 und 103 und (1) Die Kartellbehörde kann den Antrag auf Ein-
Unternehmen, die Preise nach den §§ 16, 100 Abs. 3 tragung einer Wettbewerbsregel ablehnen, wenn
oder § 103 Abs. 1 Nr. 3 binden, dürfen ein anderes eine derartige Regel oder eine Vereinbarung dar-
Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der über im Sinne des § 29 Bestimmungen dieses Ge-
gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugäng- setzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
lich ist, weder unmiUelbur noch mittelbar unbillig bewerb, des Rabattgesetzes oder der Verordnung
behindern oder gegenüber gleichartigen Unterneh- zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932, Erster
men ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittel- Teil (Zugabeverordnung) (Reichsgesetzbl. I S. 121)
bar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Recht-
sprechung oder einer sonstigen rechtlichen Vor-
§ 27
schrift verletzt.
(1) Wird die Aufnahme eines Unternehmens in
eine Wirtschafts- oder Berufsvereinigung abge- (2) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben
lehnt, so kann die Kartellbehörde auf Antrag des die Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, in
betroffenen Unternehmens die Aufnahme in die das Register eingetragener Wettbewerbsregeln bei
Vereinigung anordnen, wenn die Ablehnung eine der Kartellbehörde anzumelden.
sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung (3) Die Kartellbehörde hat die Löschung der Ein-
darstellt und zu einer unbilligen Benachteiligung tragung zu verfügen, wenn sie nachträglich fest-
des Unternehmens im Wettbewerb führt. Wirt- stellt, daß die Voraussetzungen für die Ablehnung
schaftsvereinigungen im Sinrn.! dieses Gesetzes sind der Eintragung nach Absatz 1 vorliegen, oder wenn
auch die Gütezeichengemeinschaften. ihr die Außerkraftsetzung der Wettbewerbsregeln
(2) Die Verfügung kann mit Auflagen verbunden nach Absatz 2 gemeldet worden ist.
werden.
§ 32
(3) § 11 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 ist ent-
sprechend anzuwenden. (1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
1. die Anträge nach§ 28 Abs. 3;
Fünfter AbschniU 2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen
Verhandlung nach § 30 Satz 2;
Wettbewerbsregeln
3. die Eintragung von Wettbewerbsregeln, ihren
§ 28 Änderungen und Ergänzungen;
(1) Wirtschafts- und Bc~rufsvereinigungen können 4. die Löschung von Wettbewerbsregeln nach § 31
für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen. Abs. 3.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966 45
(2) Mit der fü)kann1mc1chung der Anträge nach gericht einen Vertreter. Die Kartellbehörde stellt
Absatz 1 Nr. 1 ist dc1rauf hinzuweisen, daß die den Antrag von Amts wegen oder auf Antrag eines
Wettbewerbsregeln, deren Eintragung beantragt ist, Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Be-
bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsicht- stellung eines Vertreters hat. Das Amtsgericht hat
nahme ausgelegt sind. die Bestellung zu widerrufen, wenn der Mangel
(3) Soweit die Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 zur behoben ist.
Eintragung führen, genügt für die Bekanntmachung § 37
der Eintragung eine Bezugnahme auf die Bekannt- Die Mitglieder eines Kartells, das nicht rechts-
machung der Anlrüge. . fähig ist, sind als Gesamtschuldner für den Schaden
verantwortlich, den ein Beauftragter des Kartells
§ 33 durch eine in Ausführung der ihm zustehenden
Verrichtungen begangene, auf Grund dieses Geset-
Näheres über Anlegung und Führung des
zes zum Schadenersatz verpflichtende Handlung
Registers für Wettbewerbsregeln bestimmt der
einem Dritten zufügt.
Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverord-
nung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Zweiter Teil
Sechster Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
Gemeinsame Bestimmungen § 38
(1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer
§ 34
1. sich vorsätzlich über die Unwirksamkeit eines
Kartellverträge und Kartellbeschlüsse (§§ 2 bis 8)
Vertrages oder Beschlusses hinwegsetzt, der nach
sowie Verträge, die Beschränkungen der in den
den §§ 1, 15, 20 Abs. 1, §§ 21, 100 Abs. 1 Satz 3,
§§ 16, 18, 20 und 21 bezeichneten Art enthalten, sind
§ 103 Abs. 2 oder § 106 unwirksam ist;
schriftlich abzufassen. § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs findet Anwendung. Es genügt, wenn 2. sich vorsätzlich oder fahrlässig über die Unwirk-
die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf samkeit eines Vertrages oder Beschlusses hin-
einen schriftlichen Beschluß, auf eine schriftliche wegsetzt, den die Kartellbehörde nach § 3 Abs. 4,
Satzung oder auf eine Preisliste Bezug nehmen. § 12 Abs. 2 Nr. 3, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 4,
§ 126 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet § 102 Abs. 2 oder 3 oder § 104 Abs. 2 Nr. 3 durch
keine Anwendung. unanfechtbar gewordene Verfügung für unwirk-
sam erklärt hat;
§ 35
3. vorsätzlich entgegen § 14 Abs. 1 ohne Erlaubnis
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Sicherheiten verwertet;
Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen eine auf
4. vorsätzlich oder fahrlässig einer unanfechtbar
Grund dieses Gesetzes von der Kartellbehörde oder
gewordenen Verfügung der Kartellbehörde zu-
dem Beschwerdegericht erlassene Verfügung ver-
widerhandelt, die auf Absatz 3 Satz 5, § 12 Abs. 2
stößt, ist, sofern die Vorschrift oder die Verfügung
Nr. 1, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 4, §§ 27, 102
den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum
Abs. 2 oder 3 oder § 104 Abs. 2 Nr. 1 gestützt ist
Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens
und ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmungen
verpflichtet. Richtet sich der Verstoß gegen eine
dieses Gesetzes verweist;
auf Grund des § 27 erlassene Verfügung, so kann
der Geschädigte auch für den Schaden, der nicht 5. vorsätzlich oder fahrlässig einet einstweiligen
Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung Anordnung zuwiderhandelt, die auf die §§ 56
in Geld verlangen. oder 63 Abs. 3 gestützt ist und ausdrücklich auf
die Bußgeldbestimmungen dieses Gesetzes ver-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann ein An- weist;
spruch auf Unterlassung auch von Verbänden zur
6. vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen der Kartell-
Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht
behörde zuwiderhandelt, wenn die Verfügung,
werden, soweit die Verbände als solche in bürger-
mit der die Auflage erteilt ist, unanfechtbar ge-
lichen Rechtsstreitigkeiten klagen können.
worden ist und ausdrücklich auf die Bußgeld-
bestimmungen dieses Gesetzes verweist;
§ 36
7. vorsätzlich unrichtige oder unvollständige An-
(1) Kartelle sowie Wirtschafts- und Berufsver- gaben macht oder benutzt, um für sich oder einen
einigungen, die nicht rechtsfähig sind, sollen durch anderen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz oder
ihre Satzung einen Vertreter bestellen, der ermäch- die Eintragung einer Wettbewerbsregel zu er-
tigt ist, sie in den durch dieses Gesetz geregelten schleichen oder um die Kartellbehörde zu ver-
Angelegenheiten gegenüber der Kartellbehörde so- anlassen, in den Fällen der §§ 2, 3 oder 5 a Abs. 1
wie in Beschwerdeverfahren (§§ 62 bis 72) und und 3 nicht zu widersprechen;
Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 73 bis 75) zu ver- 8. vorsätzlich einem Verbot der §§ 25 oder 26 zu-
treten. Name und Anschrift des Vertreters sollen widerhandelt;
der Kartellbehörde mitgeteilt werden.
9. vorsätzlich einem anderen einen wirtschaftlichen
(2) Ist ei"n dem Absatz 1 entsprechender Vertre- Nachteil zufügt, weil er Verfügungen der Kartell-
ter nicht vorhanden, so bestellt auf Antrag der Kar- behörde beantragt oder von den ihm nach § 13
teJlbehörde das für deren Sitz zuständige Amts- zustehenden Rechten Gebrauch gemacht hat.
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(2) Eine Ordnungswidrigkeit begeht ferner, wer Abs. 3 oder die Anzeige nach § 23 Abs. 1 bis 4
vorsälzlich durch Empfehlungen daran mitwirkt, daß nicht unverzüglich vornimmt oder dabei unrich-
die in Absatz 1 genannt(m Ordnungswidrigkeiten tige oder unvollständige Angaben macht.
begangen werden. Wer Empfehlungen ausgespro-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie
chen bat, die eine Umgehung der in diesem Gesetz
ausg(!sprochenen \l erbot.e oder der von der Kartell- 1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis
behörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver- zu 50 000 Deutsche Mark,
fügungen durch gleichförmiges Verhalten bewirkt 2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis
haben, macht sich ebenfalls einer Ordnungswidrig- zu 25 000 Deutsche Mark geahndet werden.
keit schuldig. Dies gilt nicht für Empfehlungen, be-
stimmte Preise zu fordern oder anzubieten oder be- § 40
stimmte Arten der Preisfestsetzung anzuwenden,
die von Vereinigungen von Unternehmen unter Be- (1) Begeht jemand in einem Unternehmen oder in
schränkung auf den Kreis der Beteiligten ausge- einem Kartell eine durch die Vorschriften der §§ 38
sprochen werden, wenn und 39 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann
1. dadurch wettbewerbsfördernde Bedingungen ge- gegen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens
genüber Großbetrieben oder großbetrieblichen oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder
Unternehmensformen geschaffen werden sollen gegen ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung
und berufenen Organs einer juristischen Person oder
ein vertretungsberechtigtes Mitglied einer Perso-
2. die Empfehlungen ausdrücklich als unverbindlich
nenvereinigung eine Geldbuße festgesetzt werden,
bezeichnet sind und zu ihrer Durchsetzung kein
wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichts-
wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger
pflicht verletzt haben und der Verstoß hierauf be-
Druck angewendet wird.
ruht.
(3) A.bsatz 2 Satz 2 gilt ferner nicht für Empfeh-
(2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Ver-
lungen, die lediglich die einheitliche Anwendung
stoßes gegen § 38 bei vorsätzlicher Aufsichtspflicht-
von Normen oder Typen zum Gegenstand haben,
wenn verletzung bis zu 100 000 Deutsche Mark, bei fahr-
lässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu 50 000
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Deutsche Mark. Im Falle eines Verstoßes gegen § 39
vorliegen und
beträgt sie bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverlet-
2. die Empfehlungen von demjenigen, der sie aus- zung bis zu 50 000 Deutsche Mark, bei fahrlässiger
gesprochen hat, bei der Kartellbehörde angemel- Aufsichtspflichtverletzung bis zu 25 000 Deutsche
det worden sind. Mark.
Der Anmeldung ist die Stellungnahme eines Ratio- § 41
nalisierungsverbandes beizufügen. Die AnmeMung
gilt nur als bewirkt, wenn ihr die Stellungnahme Begeht ein Mitglied des zur gesetzlichen Ver-
beigefügt ist. Auf Empfehlungen eines Rationali- tretung berufenen Organs einer juristischen Person
sierungsverbandes ist Salz 1 Nr. 2 nicht anzuwen- oder ein vertretungsberechtigtes Mitglied einer
den. Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in Personenvereinigung eine Zuwiderhandlung gegen
Satz 1 bezeichneten Art für unzulässig erklären und die Vorschriften der §§ 38 bis 40, so kann eine
neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, soweit Geldbuße nach diesen Vorschriften auch gegen die
sie feststellt, daß die Empfehlungen einen Miß- juristische Person oder die Personenvereinigung
brauch der Freistellung von Absatz 2 Satz 2 dar- festgesetzt werden.
stellen. § 42
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie
(1) Begeht eine der im § 40 bezeichneten Per-
1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis sonen eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz,
zu 100 000 Deutsche Mark, über diesen Betrag so ha.ften neben ihr die Vertretenen als Gesamt-
hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die schuldner für Geldbußen, die gegen diese Person
Zuwiderhandlung erzielten Mehrerlöses, festgesetzt werden, sowie für Verfahrens- oder Voll-
2. fahrlässig begangen ist (Absatz 1 Nr. 2, 4 bis 6), streckungskosten, die ihr auferlegt werden.
mit einer Geldbuße bis zu 30 000 Deutsche Mark,
(2) Die Haftung tritt nicht ein, wenn
über diesen Betrag hinaus bis zur doppelten
Höhe des durch die Zuwiderhandlung erzielten 1. wegen der Zuwiderhandlung gegen die Vertre-
Mehrerlöses geahndet werden. tenen nach § 41 eine Geldbuße festgesetzt wird
oder
§ 39 2. der Schuldner stirbt, bevor der Bußgeldbescheid
(1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer rechtskräftig geworden ist. Erzwingungshaft kann
1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 5 an den Schuldigen ganz oder zum Teil vollstreckt
oder § 46 die Auskunft nicht, unrichtig, unvoll- werden, ohne daß die juristische Person oder
ständig oder nicht fristgemäß erteilt oder ent- Personenvereinigung, die für die Geldbuße haftet,
gegen § 46 die geschäftlichen Unterlagen nicht, in Anspruch genommen wird.
unvollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder (3) Den Vertretenen ist Gelegenheit zu geben,
die Duldung von Prüfungen verweigert; ihre Rechte geltend zu machen; sie können selb-
2. vorsätzlich oder fahrlässig die Anmeldung nach ständig die Rechte geltend machen, die dem Betrof-
§ 9 Abs. 2 Satz 3, § 100 Abs. 1 Satz 2 oder § 106 fenen zustehen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966 47
(4) Im Bußgeldbescheid ist darüber zu erkennen, führt es Ermittlungen durch, so benachrichtigt es
ob die Vertretenen für die Geldbuße und die Ver- gleichzeitig die örtlich zuständige oberste Landes-
fahrens- oder Vollstreckungskosten zu haften haben. behörde.
Ist die Zuziehung im Bußgeldverfahren unterblieben, (2) Leitet eine oberste Landesbehörde gegen ein
so kann gegen die Vertretenen durch besonderen Unternehmen, ein Kartell, eine Wirtschafts- oder
Bescheid entschieden werden. Dieser Bescheid steht Berufsvereinigung ein Verwaltungs- oder Bußgeld-
einem Bußgeldbescheid gleich. verfahren ein oder führt sie Ermittlungen durch, so
benachrichtigt sie gleichzeitig das Bundeskartellamt.
§ 43 (3) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an
Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ver- das Bundeskartellamt abzugeben, wenn nach § 44
jährt in zwei Jahren. § 68 des Strafgesetzbuchs gilt Abs. 1 Nr. 1 die Zuständigkeit des Bundeskartell-
entsprechend. amtes begründet ist. Das Bundeskartellamt hat eine
Sache an die oberste Landesbehörde abzugeben,
wenn nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 die Zuständigkeit der
Dritter Teil obersten Landesbehörde begründet ist.
Behörden
§ 46
Erster Abschnitt (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz
Kartellbehörden der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erfor-
derlich ist, kann die Kartellbehörde
§ 44 1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unter-
(1) Die in diesem Gesetz der Kartellbehörde über- nehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Ver-
tragenen Aufgaben und Befugnisse nehmen wahr hältnisse verlangen;
1. das Bundeskartellamt (§ 48) 2. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unter-
nehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeite:--
a) gegenüber Kartellen im Sinne der §§ 4, 6 die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prü-
und 7;
fen;
b) in bezug auf Verträge der in § 16 bezeichne- 3. von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen Aus-
ten Art; kunft über die Satzung, über die Beschlüsse
c) gegenüber Zusammenschlüssen nach den §§ 23 sowie über Anzahl und Namen der Mitglieder
und 24; verlangen, für die die Beschlüsse bestimmt sind.
d) wenn die Wirkung der Marktbeeinflussung (2) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Ver-
oder des wettbewerbsbeschränkenden oder treter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und
diskriminierenden Verhaltens oder einer nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder
Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Lan- Satzung zur Vertretung berufenen Personen sowie
des hinausreicht; die gemäß § 36 Abs. 2 bestellten Vertreter sind ver-
e) gegenüber der Deutschen Bundespost und der pflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die
Deutschen Bundesbahn; geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prü-
2. der Bundesminister für Wirtschaft in den Fällen fung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Be-
des § 8; treten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu
3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zu- dulden.
ständige oberste Landesbehörde. (3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der
Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dür-
(2) Soweit ein Bußgeld auf Grund dieses Gesetzes fen die Räume der Unternehmen und Vereinigungen
gegen Versicherungsunternehmungen, Bausparkas- von Unternehmen betreten. Das Grundrecht des
sen oder solche Unternehmen, die Bank- oder Spar- Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit ein-
kassengeschäfte betreiben, oder Vereinigungen die- geschränkt.
ser Unternehmen festgesetzt werden soll, erläßt (4) Durchsuchungen kbnnen nur auf Anordnung
die Kartellbehörde den Bußgeldbescheid im Einver- des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung
nehmen mit der fachlich zuständigen Aufsichts- erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die An-
behörde. Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, fechtung dieser Anordnung finden die §§ 304 bis
so legt die Kartellbehörde die Sache dem Bundes- 310 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwen-
minister für Wirtschaft vor; seine Weisungen er- dung. Bei Gefahr im Verzuge können die in Ab-
setzen dieses Einvernehmen. Sind die Kartell- satz 3 bezeichneten Personen während der Ge-
behörde und die fachlich zuständige Aufsichts- schäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne
behörde Landesbehörden, so entscheidet, falls ein richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und
Einvernehmen nicht herzustellen ist, die nach Lan- Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung
desrecht zuständige Stelle. und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der
sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen
§ 45 ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme
(1) Leitet das Bundeskartellamt gegen ein Unter- einer Gefahr im Verzuge geführt haben.
nehmen, ein Kartell, eine Wirtschafts- oder Berufs- (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
vereinigung ein Verwaltungsverfahren(§§ 51 bis 58) kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
oder ein Bußgeldverfahren (§§ 81 bis 86 a) ein oder deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zi vilprozeßordnung be- Zweiter Abschnitt
zeichnelen Angehörigen der Gefahr strafgericht-
Bundeskartellamt
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswjdrigkeiten aussetzen § 48
würde. (1) Als selbstandige Bundesoberbehörde wird ein
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft oder die Bundeskartellamt mit dem Sitz in Berlin errichtet.
obersle Landesbehörde fordern die Auskunft durch Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministers
schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt für Wirtschaft.
fordert sie durch Beschluß an. Darin sind die Rechts- (2) Die Entscheidungen des Bundeskartellamtes
grundlage, der Gf~genstand und der Zweck des Aus- werden von den Beschlußabteilungen getroffen, die
kunftsverlangens anzugeben und eine angemessene nach Bestimmung des Bundesministers für Wirt-
Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen. schaft gebildet werden. Im übrigen regelt der Prä-
(7) Der Bundesminisler für Wirtschaft oder die sident die Verteilung und den Gang der Geschäfte
oberste Landesbehörde ordnen die Prüfung durch des Bundeskartellamtes durch eine Geschäftsord-
schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt nung; sie bedarf der Bestätigung durch den Bundes-
ordnet sie durch Beschluß mit Zustimmung des Prä- minister für Wirtschaft.
sidenten an. In der Anordnung sind Zeitpunkt, (3) Die Beschlußabteilungen entscheiden in der
· Rechtsr1rundlage, Gegenstand und Zweck der Prü- Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Bei-
fung anzugeben. sitzern.
(8) Die bei der Kartellbehörde beschäftigten oder (4) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Be-
von ihr beauftragten Personen haben vorbehaltlich schlußabteilungen müssen Beamte auf Lebenszeit
der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige sein. Die Vorsitzenden und die Beisitzer müssen die
von Gesetzwidrigkeiten mit Ausnahme der in Ab- Befähigung zum Richteramt oder zum höheren
satz 9 genannten über die durch Auskünfte nach Verwaltungsdienst haben; die Vorsitzenden sollen
Absatz 1 Nr. 1 und 3 oder Maßnahmen nach Absatz 1 in der Regel die Befähigung zum Richteramt haben.
Nr. 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen Still-
schweigen zu bewahren und sich der Verwertung (5) Die Mitglieder des Bundeskartellamtes dürfen
der hierbei zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- nicht Inhaber, Leiter oder Mitglied des Vorstandes
und Betriebsgeheimnisse zu enthalten, auch wenn oder des Aufsichtsrates eines Unternehmens, eines
sie nicht mehr im Dienst sind. Das gleiche gilt für Kartells oder einer Wirtschafts- oder Berufsver-
Personen, die durch di<~nstl iche Berichterstattung einigung sein.
Kenntnis von den der Schwei9epflicht unterliegen- § 49
den Tatsachen erhalten. Zusammenfassungen von Soweit der Bundesminister für Wirtschaft dem
Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger, aus denen Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den
die Angaben einzelner Auskunftspflichtiger weder Erlaß oder die Unterlassung von Verfügungen nach
unmittelbar noch mittelbar zu ersehen sind, unter- diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im
liegen nicht der Schweigepflicht; das gleiche gilt für Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Ergebnisse von Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2.
(9) Die durch Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 § 50
oder Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 erlangten (1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht jährlich
Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Be- einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die
steuerungsverfahren einschließlich eines Steuer- Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet.
strafverfahrens oder ein Verfahren wegen Devisen- In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des
zuwjderhandlungen verwendet werden. Die Vor- Bundesministers für Wirtschaft nach § 49 aufzuneh-
schriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 men. Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Ver-
der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 waltungsgrundsätze.
(Reichsgesetzbl. I S. 161) über Beistands- und An- (2) Die Bundesregierung leitet den Bericht der
zeigepflichten geg(müber den Finanzämtern gelten Kartellbehörde dem Bundestag unverzüglich mit
insoweit nicht. ihrer Stellungnahme zu.
§ 47
(1) Wer die ihm nach§ 46 Abs. 8 obliegende Ver- Vierter Teil
pflichtung verletzt, wird mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Verfahren
Strafen bestraft.
Erster Abschnitt
(2) Handelt deT Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidri- Verwaltungssachen
gen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jeman- I. Verfahren vor den Kartellbehörden
dem einen Nacht.eil zuzufügen, so ist die Strafe
Gefängnis bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf § 51
Geldstrafe erkannt werden. (1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten hur, soweit nicht Amts wegen oder auf Antrag ein.
in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe an- (2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde
gedroht ist. sind beteiligt,
(4) Die Strafverfolgung tritt im Falle des Absat- l. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt
zes 1 nur auf Antrag des Verletzten ein. ha,t;
Nr. 2 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966 49
2. Karlelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufs- und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt
vereinigungen, gegen di(~ sich das Verfahren die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzu-
richtet; geben.
3. in den FäUen der §§ 14, l9 und 105 die betrof- (5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen
fenen Unternehmen und Vereinigungen von Un- sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 ent-
ternehmen; sprechend anzuwenden.
4. Personen und Personenvereinigungen, deren In- (6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um
teressen durch die Entscheidung erheblich be- die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die
rührl werden und die die Kartellbehörde auf Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheits-
ihren Antrag zu dem Verlahn~n beigeladen hat. gemäßen Aussage für notwendig erachtet. Uber die
(3) An Verfi:ihren vor oberslen Landesbehörden Beeidigung entscheidet das Gericht.
ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.
§ 55
§ 52 (1) Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als
Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein
(1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sach~ können, beschlagnahmen.
liehe Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend,
(2) Die Kartellbehörde hat binnen drei Tagen die
so kann die Kartellbehörde über die Zuständigkeit
richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen
vorab entscheiden. Die Verfügung kann selbständig
Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nach-
mit der Beschwerde angefochten werden; die Be-
zusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der
schwerde hat aufschiebende Wirkung.
davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger
(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche anwesend war oder wenn der Betroffene und im
Unzuständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehö-
gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf ge- riger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme aus-
stützt werden, daß die Kartellbehörde ihre Zustän- drücklich Widerspruch erhoben hat. § 42 Abs. 2
digkeit mit Unrecht angenommen hat. Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten gilt entsprechend.
§ 53
(1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Ge- § 56
legenheit zur Stellungnahme zu geben und sie auf Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Ent-
Antrag eines Beteiligten zu einer mündlichen Ver- scheidung über
handlung zu laden. 1. eine Erlaubnis nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Abs. 2, §§ 7, 8, 20 Abs. 3 oder § 21, ihre Verlän-
Wirtschaftskreise kann die Kartellbehörde in ge- gerung nach § 11 Abs. 2, ihren Widerruf oder
eigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme ihre Anderung nach § 11 Abs. 4 und 5,
geben. 2. eine Erlaubnis nach § 14,
(3) In den Fällen des § 22 entscheidet die Kartell- 3. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 17
behörde auf Grund öffentlicher mündlicher Ver- Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 4, §§ 27, 31 Abs. 3, § 102
handlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann Abs. 2 oder 3 oder § 104 Abs. 2
ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
einstweilige Anordnungen zum Zwecke der Rege-
§ 24 Satz 2 gilt entsprechend.
lung eines einstweiligen Zustandes treffen.
§ 54 § 57
(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen (1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu be-
führen und alle Beweise erheben, die erforderlich gründen. Sie sind mit der Begründung und einer
sind. Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Be-
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen teiligten nach den Vorschriften des Verwaltungs-
und Sachverstdndige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, zustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesge-
377, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, setzbl. I S. 379) zuzustellen.
402, 404, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeß- (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Ver-
ordnung sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht fügung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach
verhängt werden. Für die Entscheidung über die Be- Absatz 1 Satz 2 zugestellt wird, ist. seine Beendi-
schwerde ist das Oberlandesgericht zuständig. gung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
(3) Uber die Aussagen der Zeugen soll eine Nie-
derschrift aufgenommen werden, die von dem er- § 58
mittelnden Mitglied der Kartellbehörde und, wenn Verfügungen der Kartellbehörde,
ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem 1. durch die ein Antrag auf Erteilung einer Erlaub-
zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und nis für Verträge und Beschlüsse der in den §§ 4, 5
Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mit- Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichne-
wirkenden und Beteiligten ersehen lassen. ten Art oder auf Eintragung einer Wettbewerbs-
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Geneh- regel abgelehnt wird,
migung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vor- 2. die einen Widerspruch der Kartellbehörde nach
zulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3 oder § 5 a Abs. 3 enthalten,
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
3. (weggefallen) § 65
4. die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 17 Abs. 1, (1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von
§§ 18, 22 Abs. 4, §§ 27, 38 Abs. 3 Satz 5, § 102 einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Ver-
Abs. 2 und 3 oder § 104 Abs. 2 ergehen, fügung angefochten wird, schriftlich einzureichen.
sind im Bundesanzeiger und, soweit eine oberste Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung
Landesbehörde entschieden hat, auch in einem amt- der Kartellbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde
lichen Verkündungsblatt des Landes bekanntzu- innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht ein-
machen. geht.
§§ 59 bis 61 (2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung
(§ 62 Abs. 3 Satz 2). so ist die Beschwerde an keine
(weggefallen)
Frist gebunden.
II. Beschwerde (3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist
für die Beschwerdebegründung beträgt einen Mo-
§ 62
nat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde
(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des
die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Beschwerdegerichts verfängert werden.
Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muß enthalten
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor
1. die Erkl,ärung, inwieweit die Verfügung an-
der Kartellbehörde Beteiligten (§ 51 Abs. 2 und 3)
zu. gefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung
beantragt wird,
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlas-
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf
sung einer beantragten Verfügung der Kartell-
die sich die Beschwerde stützt.
behörde zulässig, auf deren Vornahme der Antrag-
steller ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlas- (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerde-
sung gilt es auch, wenn die Kartellbehörde den begründung müssen durch einen bei einem deut-
Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zurei- schen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter-
chenden Grund in angemessener Frist nicht beschie- zeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der
den hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung Kartellbehörden.
gleichzuachten. § 66
(4) Uber die Beschwerde entscheidet ausschließ- (1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht
lich das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige sind beteiligt
Oberlandesgericht. § 36 der Zivilprozeßordnung gilt 1. der Beschwerdeführer,
entsprechend. 2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten
§ 63 wird,
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, 3. Personen und Personenvereinigungen, deren In-
soweit durch die angefochtene Verfügung teressen durch die Entscheidung erheblich be-
1. eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 4 und 5 widerrufen rührt werden und die die Kartellbehörde auf
oder geändert, oder ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
2. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 17 (2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Ver-
Abs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3 Satz 2, § 22 Abs. 4, §§ 27, fügung einer obersten Landesbehörde, ist auch das
31 Abs. 3, § 38 Abs. 3 Satz 5, § 102 Abs. 2 oder 3 Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.
oder § 104 Abs. 2 getroffen wird.
§ 67
(2) Wird eine Verfügung, durch die eine Erlaub-
(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen die Be-
nis nach § 14 erteilt oder eine einstweilige Anord-
teiligten sich durch eineri bei einem deutschen Ge-
nung nach § 56 getroffen wurde, angefochten, so
richt zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtig-
kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die an-
ten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich
gefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach
durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.
Abschluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Lei-
stung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung (2) Auf Antrag eines Beteiligten ist einem mit
kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. · schriftlicher Vollmacht versehenen öffentlich be-
stellten Wirtschaftsprüfer oder anderen sachkundi-
(3) § 56 gilt entsprechend für das Verfahren vor
gen Personen das Wort zu gestatten. § 157 Abs. 1
dem Beschwerdegericht.
und 2 der Zivilprozeßordnung ist insoweit nicht an-
§ 64 zuwenden.
§ 68
Wird eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis
gemäß § 14 erteilt wurde, nach ihrer Anfechtung ab- (1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die
geändert oder aufgehoben, so haben die Beteiligten, Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung;
die auf Grund der angefochtenen Verfügung Maß- mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne münd-
nahmen getroffen haben, dem Betroffenen den dar- liche Verhandlung entschieden werden.
aus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Ent- (2} Sind die Beteiligten in dem Verhandlungs-
schädigungsanspruch verjährt in sechs Monaten seit termin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht er-
der Zustellung der endgültigen Entscheidung an den schienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl
Betroffenen. in der Sache verhandelt und entschieden werden.
Nr. 2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966 51
§ G9 Zustimmung zur Einsicht in die ihr gehörigen Un-
terlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen
(1) Das Bescbwerdegericht. erforscht den Sach-
Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrika-
verhalt. von Amts wegen.
tions-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ge-
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß boten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie
Formfehler beseitigt, unk larc Anträge erläutert, unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entschei-
sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tat- dung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr
sächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Fest- Inhalt vorgetragen worden ist.
stellung und Beurteilung des Sachverhalts wesent-
(3) Den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteilig-
lichen Erklärungen abgegeben werden.
ten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des
(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem
aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Umfang gewähren.
Frist über aufk]ürungsbedürftige Punkte zu äußern,
§ 72
Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen
befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten,
vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend
Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht bei- 1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichts-
gebrachten Beweismittel entschieden werden. verfassungsgesetzes über Offentlichkeit, Sit-
zungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Ab-
§ 70 stimmung;
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be~ 2. die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über
schluß nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis Ausschließung und Ablehnung eines Richters,
des Verfahrens gewonnenen Uberzeugung. Der Be- über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über
schluß darf nur auf Tatsachen und Beweismittel die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen,
gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich Termine und Fristen, über die Anordnung des
äußern konnten. persönlichen Erscheinens der Parteien, über die
Erledigung des Zeugen- und Sachverständigen-
(2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung
beweises sowie über die sonstigen Arten des
der Kartellbehörde für unzulässig oder unbegrün-
Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung
det, so hebt es sie auf. Hat sich die Verfügung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung
vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise
einer Frist.
erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf An-
trag aus, daß die Verfügung der Kartellbehörde
unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der III. Rechtsbeschwerde
Beschwerdeführer ein bE:\rechtigtes Interesse an die-
§ 73
ser Feststellung hat.
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Be-
(3) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung
schlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechts-
oder Unterlassung der Verfügung für unzulässig
oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung beschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn
der Kartellbehörde aus, die beantragte Verfügung das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zuge-
vorzunehmen. lassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
(4) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder
unbegründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, ins- zu entscheiden ist oder
besondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
Ermessens überschritten oder durch die Ermessens- einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
entscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes ver- dung des Bundesgerichtshofs erfordert.
letzt hat. Die Würdigung der gesamtwirtschaftlichen (3) Uber die Zulassung oder Nichtzulassung der
Lage und Entwicklung ist hierbei der Nachprüfung Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Ober-
des Gerichts entzogen. landesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist
(5) Der Beschluß ist zu begründen und mit einer zu begründen.
Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen. (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechts-
beschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerde-
§ 71 gerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden
(l) Die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 be- Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
zeichneten Beteiligten können die Akten des Ge- 1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts-
richts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle mäßig besetzt war,
auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Ab- 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mit-
schriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivil- gewirkt hat, der von der Ausübung des Rich-
prozeßordnung gilt entsprechend. teramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zu- abgelehnt war,
lässig, denen die Akten gehören oder die die Auße- 3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör ver-
rung eingeholt haben. Die Kartellbehörde hat die sagt war,
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
4. wenn ein BetcilifJl.er im Verfahren nicht nach IV. Gemeinsame Bestimmungen
Vorschrift dPs Ccscb-.c!s vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich § 76
oder stillsc:hwcigcnd zugestimmt hat, Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am
5. wenn die Entscheidung ctltf Grund einer münd- Beschwerdeverfahren und ani Rechtsbeschwerdever-
lichen Verhandlung ergangen ist, bei der die fahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und
Vorschriften über die Offcnl.lichkeit des Verfah- juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Per-
rens verletzt worden sind, oder sonenvereinigungen.
6. wenn die cnlscheidung nicht mit Gründen ver- § 77
sehen ist.
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwer-
deverfahren kann das Gericht anordnen, daß die
§ 74 Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung
(1) Die Nichtzulassung dPr Rechtsbeschwerde der Angelegenheit notwendig waren, von einem
kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind,
angefochten werden. wenn dies der Billigkeit entspr_icht. Hat ein Beteilig-
ter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel
(2) Uber die Nichtzulassungsbeschwerde entschei-
oder durch grobes Verschulden veranlaßt, so sind
det der Bundesgerichtshof durch Beschluß, der zu
ihm die Kosten aufzuerlegen. Im übrigen gelten die
begründen ist. Der Beschluß kann ohne mündliche
Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Ko-
Verhandlung ergehen.
stenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvoll-
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen streckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen ent-
einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem sprechend.
Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit § 78
der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
Für die Gebühren und Auslagen im Beschwerde-
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die verfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten
§§ 63, 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 66, 67 die Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Abs. 1, §§ 71 und 72 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die entsprechend; für Beschlüsse nach § 70 wird die
§§ 192 bis 197 des Gerichtsvf)rfassungsgesetzes über Urteilsgebühr erhoben. Die Gebühren im Be-
die Beratung und Abstimmung entsprechend. schwerdeverfahren richten sich nach den Vorschrif-
(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ten für die Berufungsinstanz, die Gebühren im
so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerdeverfahren nach den Vorschriften
mit der Zustellung des Beschlusses des Bundes- für die Revisionsinstanz.
gerichtshofes rechtskräftig. Wird die Rechts-
beschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustel- § 79
lung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes der In die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Lauf der Beschwerdefrist.
wird nach § 65 folgender § 65 a eingefügt:
§ 75 ,,§ 65a
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kartell- Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-
behörde sowie den am Beschwerdeverfahren Be- beschränkungen
teiligten zu, deren Rechte durch die Entscheidung Im Beschwerdeverfahren und im R_echtsbeschwer-
beeinträchtigt sind.
deverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf ge- beschränkungen gelten die Vorschriften dieses Ab-
stützt werden, daß die Entscheidung auf einer Ver- schnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach
letzung des Gesetzes beruht; §§ 550, 551 Nr. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 Satz 2."
5 bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. § 80
Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt
werden, daß die Kartellbf~hörde unter Verletzung (1) Das Nähere über das Verfahren vor der Kar-
des § 44 ihre Zustdndigkeit mit Unrecht angenom- tellbehörde bestimmt die Bundesregierung durch
men hat. Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist
(2) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden
von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandes-
Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten er-
gericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zu- hoben. Das Nähere über die Gebühren sowie über
stellung der angefochtenen Entscheidung.
die Kosten der in den §§ 10, 32 und 58 bezeichneten
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der an- Bekanntmachungen wird durch Rechtsverordnung
gefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen der Bundesregierung geregelt, die der Zustimmung
Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf des Bundesrates bedarf.
diese Feststellungen zulässige und begründete (3) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung,
Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im übrigen das Nähere über die Erstattung der durch das Ver-
die §§ 63, 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 66 fahren vor der Kartellbehörde entstehenden Kosten
bis 68, 70 bis 72 entsprechend. nach den Grundsätzen des § 77 bestimmt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966 53
Zweiter Abschnitt § 85
Bußgeldsachen Soweit nach § 66 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten der Bußgeldbescheid abgeändert oder
§ 81 aufgehoben werden kann, entscheidet die Kartell-
behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Die Geldbuße wird in den Fällen der §§ 38 bis 41 Hat eine gerichtliche Nachprüfung stattgefunden,
von der Kartellbehörde festgesetzt. Vor der Fest- so entscheidet das gemäß § 82 zuständige Ober-
setzung hat die Kartellbehörde mit dem Betroffenen landesgericht.
eine mündliche und öflentliche Verhandlung durch-
§ 86
zuführen, sofern es sich um Verstöße gegen § 38
Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 9 in Verbindung mit den Vor- (1) Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden des
schriften über die marktbeherrschenden Unterneh- Bundeskartellamtes wird nach den Vorschriften des
men handelt; ist der Betroffene bei Beginn der Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April
Verhandlung weder erschienen noch ordnungsgemäß 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) vom Bundeskartell-
vertreten und ist sein Ausbleiben nicht genügend amt als Vollstreckungsbehörde durchgeführt.
entschuldigt, so kann die Geldbuße ohne mündliche (2) Die Erzwingungshaft nach § 69 des Gesetzes
und öffentliche Verhandlung mit dem Betroffenen über Ordnungswidrigkeiten wird auf Antrag der
festgesetzt werden. § 82 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwen- Kartellbehörde durch das gemäß § 82 · zuständige
den. Oberlandesgericht angeordnet.
§ 82
§ 86a
(1) Uber den Antrag des Betroffenen auf gericht-
liche Entscheidung entscheidet das Oberlandes- Für die gerichtliche Uberprüfung gemäß § 58 des
gericht, in dessen Bezirk die Kartellbehörde ihren Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das in § 82
Sitz hat; das gleiche gilt für die richterlichen Ent- bezeichnete Oberlandesgericht zuständig. Uber die
scheidungen auf Grund des § 42 des Gesetzes über Rechtsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.
Ordnungswidrigkeiten; die in § 42 Abs. 3 Satz 2
und 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vor- Dritter Abschnitt
gesehene Beschwerde ist nicht zulässig.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
(2) Die mündliche Verhandlung findet außer in
den Fällen des § 55 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über § 87
Ordnungswidrigkeiten auch in den Fällen des § 81 (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich
Satz 2 statt. Bei jeder mündlichen Verhandlung ist aus diesem Gesetz oder aus Kartellverträgen und
die Anwesenheit eines Vertreters der Kartellbehörde aus Kartellbeschlüssen ergeben, sind ohne Rück-
notwendig. Die Offentlichkeit kann für den Teil der sicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Land-
Verhandlung ausgeschlossen werden, in dem Gegen- gerichte ausschließlich zuständig. Eine erweiterte
stände behandelt werden, an deren Geheimhaltung Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach § 511 a Abs. 4
ein Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Inter- und § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung wird
esse hat. hierdurch nicht begründet
§ 83 (2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen
im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungs-
Uber die Rechtsbeschwerde entscheidet der Bun-
gesetzes.
desgerichtshof Die Staatsanwaltschaft ist · an dem
Verfahren nicht beteiligt. Das Gericht, dessen Ent- § 88
scheidung angefochten wird, leitet nach Eingang Mit der Klage aus diesem Gesetz oder aus Kar-
der Beschwerdebegründung, in Ermangelung einer tellverträgen und aus Kartellbeschlüssen (§ 87) kann
solchen nach Ablauf der in § 56 Abs. 3 Satz 2 des die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbun-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmten den werden, wenn dieser im rechtlichen oder un-
Frist, unverzüglich die Akten dem Bundesgerichts- mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem
hof zu. Anspruch steht, der bei dem nach § 87 zuständigen
Gericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann,
§ 84 wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs
(1) Der Vertretene, der nach § 42 neben dem eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist.
Betroffenen für Geldbußen und Kosten haftet, ist
Verfahrensbeteiligter mit denselben Rechten wie § 89
der Betroffene. Vertretern der von dem Verfahren (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
berührten Wirtschaftskreise, einschließlich der Ver- durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitig-
einigungen zur Vertretung von Verbraucherinter- keiten, für die nach § 87 ausschließlich die Land-
essen, ist im Verfahren in geeigneten Fällen Gele- gerichte zuständig sind, einem Landgericht für die
genheit zur Stellungnahme zu geben. Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn
eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in
(2) Im gerichtlichen Verfahren hat auch die Kar-
Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer
tellbehörde die Stellung eines Verfahrensbeteiligten.
einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Lan-
(3) Die gerichtlichen Entscheidungen sind den desregierungen können die Ermächtigung auf die
Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Landesjustizverwaltungen übertragen.
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann Vierter Abschnitt
die Zuständigkeit eines Landgerichtes für einzelne
Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder Gemeinsame Bestimmungen
begründet werden.
(3) Die Parteien können sich vor den nach den § 92
Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch durch Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat
Rechtsanwüite vertreten lassen, die bei dem Gericht gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 54
zug<::~lassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Abs. 2 Satz 2, § 62 Abs. 4, § 82 Abs. 1, § 85 Satz 2,
Regelung nach den Absätzen 1 und 2 g(~hören würde. § 86 Abs. 2 und § 86 a Satz 1 zugewiesenen Rechts-
sachen sowie über die Berufung gegen Endurteile
§ 90 und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen
(1) Das Gerichl hat das Bundeskartellamt über der nach den §§ 87, 89 zuständigen Landgerichte.
alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz
oder aus Kartellverträ9en und aus Kartellbeschlüs- § 93
sen ergeben, zu unterrichten. Das Gericht hat dem (1) Sind in einem Lande mehrere Oberlandesge-
Bundeskartellamt auf Verlangen Abschriften von richte errichtet, so können die Rechtssachen, für die
allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und nach § 54 Abs. 2 Satz 2, § 62 Abs. 4, § 82 Abs. 1,
Entscheidungen zu übersenden. § 85 Satz 2, § 86 Abs. 2 und § 86 a Satz 1 ausschließ-
(2) Der Präsident des Bundeskartellamtes kann, lich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den
wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Inter- Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem
esses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem Ober-
des Bundeskartellamtes und, wenn der Rechtsstreit sten Landesgericht zugewiesen werden, wenn eine
eines der in § 102 bezeichneten Unternehmen be- solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartell-
trifft, auch aus den Mitgliedern der zuständigen sachen, insbesondere der Sicherung einer einheit-
Aufsichtsbehörde einen Vertreter bestellen, der lichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landes-
befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen regierungen können die Ermächtigung auf die
abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hin- Landesjustizverwaltungen übertragen.
zuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann
Al1s.führungen zu machen und Fragen an Parteien,
die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder
Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche
Obersten Landesgerichts für einzelne Bezirke oder
Erklärungen des Vertreters sind den Parteien von
das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet
dem Gericht mitzuteilen.
werden.
(3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht
§ 94
über das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im
Rahmen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 § 93 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Ent-
die oberste Landesbehörde an die Stelle des Bundes- scheidung über die Berufung gegen Endurteile und
kartellamtes. die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der
(4) Die Absi:itze 1 und 2 gelten entsprechend für nach den §§ 87, 89 zuständigen Landgerichte. § 89
Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 16 gebundenen Preises gegenüber einem gebunde-
nen Abnehmer oder einem anderen Unternehmen § 95
zum Gegenstand haben. (1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat
gebildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:
§ 91
1. in Verwaltungssachen
(1) Schiedsverträge über künftige Rechtsstreitig-
keiten aus Verträgen oder Beschlüssen der in den§§ 1 über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen
bis 5 a, 7, 8, 29, 99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, §§ 100, 102, 102 a der Oberlandesgerichte (§§ 73, 75) und über die
und 103 bezeichneten Art oder aus Ansprüchen im Nichtzulassungsbeschwerde (§ 74);
Sinne des § 35 sind nichtig, wenn sie nicht jedem 2. in Bußgeldsachen
Beteiligten das Recht geben, im Einzelfalle statt der über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der
Entscheidung durch das Schiedsgericht eine Entschei- Oberlandesgerichte (§§ 83, 86 a Satz 2);
dung durch das ordentliche Gericht zu verlangen.
Schiedsverträge über künftige Rechtsstreitigkeiten 3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus
aus Verträgen oder Beschlüssen der in § 6 bezeich- diesem Gesetz oder aus Verträgen und Beschlüs-
neten Art sind unwirksam, soweit nicht die Kartell- sen der in den §§ 1 bis 8 und 29 bezeichneten Art
behörde auf Antrag eine Erlaubnis erteilt. ergeben,
(2) Soweit über bereits entstandene Rechtsstrei- a) über die Revision gegen Endurteile der Ober-
tigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Schiedsverträge landesgerichte,
abgeschlossen werden, ist § 1027 Abs. 2 und 3 der b) über die Revision gegen Endurteile der Land-
Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. gerichte im Falle des § 566 a der Zivilprozeß-
(3) § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Wahr- ordnung,
nehmung von Urheberrechten und verwandten c) über die Beschwerde gegen Entscheidungen
Schutzrechten vom 9. September 1965 (Bundesge- der Oberlandesgerichte im Falle des § 519 b
setzbl. I S. 1294) bleibt unberührt. Abs. 2 der Zivilprozeßordnung.
Nr. 2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966 55
(2) Der Kartei lsenal. ~J i 11 irn Sinne der §§ 132 und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
136 des Geric:hlsverfdssun~1sgesetzes in Bußgeld- zum Gegenstand haben, und auch, wenn sie deren
sadien als Strafsenat, in edlen übrigen Sachen als unmittelbarer Durchführung dienen, auf sonstige
Zivilsenclt. Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen solcher
§ 96 Unternehmen und Vereinigungen;
(1) Die Zuständigkeit der ni.lch diesem Gesetz zur 2. auf Verträge von See- und Flughafen-Unterneh-
Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich. men sowie auf Beschlüsse und Empfehlungen von
Vereinigungen dieser Unternehmen über die Be-
(2) Hüngt die Entscheidung eines Rechtsstreits dingungen und Entgelte für die Inanspruchnahme
ganz oder teilwei.se von einer Entscheidung ab,
ihrer Dienste oder Anlagen;
die nach diesem. Gesetz zu treffen ist, so hat das
Gericht das Verfahren bis zur Entscheidung durch 3. auf Verträge von Unternehmen sowie auf Be-
die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und schlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen
Gerichte auszusetzen. Wer an einem solchen Rechts- dieser Unternehmen, die den Güterumschlag, die
streit beteiligt ist, kann die von dem Gericht für Güterbeförderung und die Güterlagerung und die
erforderlich erachteten Entscheidungen bei den dafür damit verbundenen Nebenleistungen in den deut-
zuständigen Stellen beantragen. schen Flug-, See- und Binnenhäfen sowie die
Vermittlung dieser Leistungen, die Vermittlung
§ 97 der Befrachtung und die Abfertigung von See-
und Binnenschiffen einschließlich der Schlepper-
Soweit auf Grund dieses Gesetzes von Bundes- hilfe zum Gegenstand haben;
behörden Geldbußen festgesetzt werden, fließen die
geschuldeten Beträge in die Bundeskasse. 4. auf Verträge von Unternehmen der Küsten- und
Binnenschiffahrt sowie auf Beschlüsse und Emp-
fehlungen von Vereinigungen dieser Unterneh-
Fünfter Te:H men, soweit sie sich darauf beschränken, im
Interesse eines geordneten Verkehrs die Beför-
Anwendungsbereich des Gesetzes derungsbedingungen und Fahrpläne von Fahr-
gastschiffen sowie die Verteilung des Fracht- und
§ 98
Schleppgutes zu regeln.
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf
(3) Auf Verträge und Beschlüsse der in Absatz 2
Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum
Nr. 2 bis 4 bezeichneten Art ist § 9 Abs. 2 bis 7 ent-
der öffentlichen H,rnd stehen oder die von ihr ver-
sprechend anzuwenden. Die in Absatz 2 Nr. 2 und 3
waltet oder betrieben werden, soweit in den §§ 99
bezeichneten Verträge und Beschlüsse sind nicht in
bis 103 nichts anderes bestimmt wird.
das Kartellregister einzutragen.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle
Wettbewerbslwschränkungen, die sich im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie § 100
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (1) § 1 findet keine Anwendung auf Verträge und
veranlaßt werden. Beschlüsse von Erzeugerbetrieben, Vereinigungen
§ 99 von Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von Er-
(l) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf zeugervereinigungen, soweit sie ohne Preisbindung
Verträge der Deutschen Bundespost einschließlich die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher
der Landespostdirektion Berlin, der Deutschen Bun- Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher
desbahn, anderer Schienenbahnen des öffentlichen Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Ver-
Verkehrs und von Unternehmen, die sich mit der arbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen.
Beförderung und dm Besorgung der Beförderung Solche Verträge und Beschlüsse von Vereinigungen
von Gütern und Personen befassen, sowie auf von Erzeugervereinigungen sind der Kartellbehörde
Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen unverzüglich zu melden. Sie dürfen den Wettbewerb
dieser Unternehmen über Verkehrsleistungen und nicht ausschließen.
-nebenleistungen, wenn und soweit die auf diesen (2) § 15 gilt nicht, soweit Verträge über landwirt-
Verträgen, Beschlüssen und Empfehlungen beruhen- schaftliche Erzeugnisse die Sortierung, Kennzeich-
den Entgelte oder Bedingungen durch Gesetz oder nung oder Verpackung betreffen.
Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes (3) § 15 gilt nicht, soweit Erzeugerbetriebe oder
oder einer Rechtsverordnung festgesetzt oder ge- Vereinigungen von Erzeugerbetrieben die Abneh-
nehmigt werden; das gleiche gilt, soweit Verträge mer von Saatgut, das den Vorschriften der §§ 39
und Beschlüsse, die einen von diesem Gesetz be- bis 63 des Saatgutgesetzes unterliegt, rechtlich oder
troffenen Inhalt haben, nach anderen Rechtsvor- wirtschaftlich binden, bei der Weiterveräußerung
schriften einer besonderen Genehmigung bedürfen. bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Ab-
(2) Die§§ 1, 15 bis 18 finden keine Anwendung nehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterver-
1. auf Verträge von Unternehmen der See-, Küsten- äußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen.
und Binnenschiffahrt, von Fluglinienunternehmen (4) § 18 findet keine Anwendung auf Verträge
sowie auf Beschlüsse und Empfehlungen von Ver- zwischen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen
einigungen dieser Unternehmen, wenn und so- von Erzeugerbetrieben einerseits und Unternehmen
weit sie die Beförderung über die Grenzen oder oder Vereinigungen von Unternehmen andererseits,
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
soweit die Verlräge die Erzeugung, die Lagerung, 2. soweit Leistungen und Entgelte auf Grund des Ge-
die Be- oder Verarbeitung odt?r den Absatz land- setzes über das Branntweinmonopol vom 8. April
wirtschaf tJicher Erzeugnisse betreffen. 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) und des Zünd-
(5) Landwirtschaft.liehe Erzeugnisse im Sinne die- warenmonopol-Gesetzes vom 29. Januar 1930
ses Ces(~lzes sind (Reichsgesetzbl. I S. 11) und der zu diesen Geset-
1. Erzeugnisse der Land w i rlschafl, des Gemüse-, zen ergangenen Rechtsverordnungen geregelt
Obst-, Garten- und Weinbaues und der Imkerei sind;
sowie die durch Fischerei gewonnenen Erzeug- 3. soweit der Vertrag über die Gründung der Euro-
nisse, päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom
2. die durch Be- oder Verarbeitung der unter Num- 18. April 1951 besondere Vorschriften enthält.
mer 1 genannten Erzeugnisse gewonnenen Wa-
§ 102
ren, deren Be- oder Verarbeitung durch Erzeuger-
betriebe oder Vereinigungen von Erzeugerbetrie- (1) Die §§ 1 und 15 gelten nicht für Wettbewerbs-
ben durchgeführt zu werden pflegt und die in beschränkungen im Zusammenhang mit Tatbestän-
einer Rechtsverordnung, die die Bundesregierung den, die der Genehmigung oder Uberwachung nach
mit Zustimmung des Bundesrates erläßt, im ein- dem Gesetz über das Kreditwesen oder nach dem
zelnen benannt werden. Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Ver-
sicherungsunternehmungen und Bausparkassen un-
(6) Erzeugerbetriebe im Sinne dieses Gesetzes terliegen. Bei Verträgen und Beschlüssen im Sinne
sind Betriebe, die die in Absatz 5 Nr. 1 genannten des § 1 gilt dies nur, wenn sie der zuständigen
Erzeugnisse erzeugen oder gewinnen. Als Erzeuger- Aufsichtsbehörde gemeldet worden sind. Die Auf-
betriebe gelten auch Pflanzenzuchtbetriebe und die sichtsbehörde hat Näheres über den Inhalt der Mel-
auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen. dung zu bestimmen. Die gemeinsame Ubernahme
(7) § 1 findet keine Anwendung auf Beschlüsse von von Einzelrisiken im Mit- und Rückversicherungs-
Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe, geschäft sowie im Konsortialgeschäft der Kredit-
soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder institute ist nicht meldepflichtig. Die Aufsichtsbe-
den Absatz forstwirtschaftlicher Erzeugnisse betref- hörde leitet die Meldungen an die Kartellbehörde
fen. Als Vereinigungen forstwirtschaftlicher Er- weiter.
zeugerbetriebe sind Waldwirtschaftsgemeinschaften, (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Kartell-
Waldwirtschaftsgenossenschaften, Forstverbände, behörde im Einvernehmen mit der zuständigen
Eigentumsgenossenschaften und ähnliche Vereini- Aufsichtsbehörde den Kreditinstituten, Versiche-
gungen anzusehen, deren Wirkungskreis nicht oder rungsunternehmen und Bausparkassen sowie den
nicht wesentlich über das Gebiet einer Gemarkung Vereinigungen solcher Unternehmen Maßnahmen
oder einer Gemeinde hinausgeht und die zur untersagen und Verträge und Beschlüsse im Sinne
gemeinschaftlichen Durchführung forstbetrieblicher des § 1 für unwirksam erklären, die einen Mißbrauch
Maßnahmen gebildet werden oder gebildet worden der durch Freistellung von den §§ 1 und 15 erlang-
sind. ten Stellung im Markt darstellen.
(8) Dieses Cesetz findet keine Anwendung, soweit (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die in
das Gesetz über den Verkehr mit Getreide und Fut- § 148 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung
termitteln (Getreidegesetz) in der Fassung vom der privaten Versicherungsunternehmungen und
24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900), zuletzt Bausparkassen genannten Unternehmen und für
geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des öffentlich-rechtliche Bausparkassen sowie für die
Getreidegesetzes vom 2. August 1961 (Bundesge- Vereinigungen solcher Unternehmen. Zuständige
setzbl. I S. 1168), das Gesetz über den Verkehr mit Aufsichtsbehörde im Sinne der Absätze 1 und 2 ist
Zucker (Zuckergesetz) vom 5. Januar 1951 (Bundes- für die in § 148 Abs. 1 des Gesetzes über die Beauf-
gesetzbl. I S. 47), zuletzt geändert durch das Zweite sichtigung der privaten Versicherungsunternehmun-
Gesetz zur Änderung des Zuckergesetzes vom gen und Bausparkassen genannten Unternehmen
9. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 255), das Gesetz oder Vereinigungen solcher Unternehmen die Ver-
über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und sicherungsaufsichtsbehörde, für öffentlich-rechtliche
Fetten (Milch- und Fettgesetz) in der Fassung vom Bausparkassen oder deren Vereinigungen die Bank-
10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt aufsichtsbehörde.
geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung
des Milch- und Fettgesetzes vom 28. Juni 1965 (Bun- (4) Gelingt es im Falle des Absatzes 2 nicht, das
desgesetzbl. I S. 529), das Gesetz über den Verkehr Einvernehmen zwischen der Kartellbehörde und der
mit Vieh und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz) vom zuständigen Aufsichtsbehörde herzustellen, so legt
25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272) und die dar- die Kartellbehörde die Sache dem Bundesminister
. auf beruhenden Verordnungen eine nach dem Ersten für Wirtschaft vor; seine Weisungen ersetzen das
Teil dieses Gesetzes verbotene Wettbewerbsbe- Einvernehmen der Aufsichtsbehörde. Sind die Kar-
schränkung zulassen. tellbehörde und die zuständige Aufsichtsbehörde
Landesbehörden, so entscheidet, falls ein Einver-
nehmen nicht herzustellen ist, die nach Landesrecht
§ 101
zuständige Stelle.
Dieses Cesetz findet keine Anwendung § 102 a
1. auf die Deutsche Bundesbank und die Kredit- (1) Die §§ 1 und 15 finden keine Anwendung auf
anstalt für Wiederaufbau; die Bildung von Verwertungsgesellschaften, die der
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966 57
Aufsicht nach dem Gesetz über die Wahrnehmung Bedingungen zu versorgen, als sie das zuliefernde
von Urheberrechlen und verwandten Schutzrechten Versorgungsunternehmen seinen vergleichbaren
unterliegen, sowie auf wettbewerbsbeschränkende Abnehmern gewährt;
Verträge oder Beschlüsse solcher Verwertungsge- 4. Verträge von Versorgungsunternehmen mit an-
sellschaften, wenn und soweit die Verträge oder Be- deren Versorgungsunternehmen, soweit sie zu
schlüsse sich auf die nach § 1 des Gesetzes über die dem gemeinsamen Zweck abgeschlossen sind,
Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten bestimmte Versorgungsleistungen über feste Lei-
Schutzrechten erlaubnisbedürftige Tätigkeit bezie- tungswege ausschließlich einem oder mehreren
hen und der Aufsichtsbehörde gemeldet worden Versorgungsunternehmen zur Durchführung der
sind. Die Aufsichtsbehörde hat Näheres über den In- öffentlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen.
hall der Meldung zu bestimmen. Sie leitet die Mel-
dungen an das Bundeskartellamt weiter. (2) Soweit Verträge der in Absatz 1 Nr. 1 und 2
bezeichneten Art die öffentliche Versorgung mit
(2) Das Bundeskartellamt kann den Verwertungs- einer Energieart oder mit Wasser ausschließen, sind
gesellschaften Müßnahmen untersagen und Verträge sie nichtig. Absatz 1 findet auf sie keine Anwendung.
und Beschlüsse für unwirksam erklären, die einen
Mißbrauch der durch Freistellung von den §§ 1 und (3) Auf Verträge der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4
15 erlangten Stellung im Märkt darstellen. Ist der bezeichneten Art ist § 9 Abs. 2 bis 7 entsprechend
Inhalt eines Gesamtvertrages oder eines Vertrages anzuwenden.
mit einem Sendeunternehmen nach § 14 des Geset- (4) Verfügungen nach diesem Gesetz, die die
zes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas oder
verwandten Schutzrechten durch die Schiedsstelle Wasser über feste Leitungswege betreffen, werden
verbindlich festgesetzt worden, so stehen dem Bun- von der Kartellbehörde im Benehmen mit der Fach-
deskarteliamt Befugnisse nach diesem Gesetz nur zu, aufsichtsbehörde getroffen.
soweit in dem Vertrag Bestimmungen zum Nachteil
Dritter enthalten sind oder soweit der Vertrag miß- § 104
bräuchlich gehandhabt wird. Ist der Inhalt des Ver-
trages nach § 15 des Gesetzes über die Wahrneh- (1) In den Fällen des § 99 Abs. 2 und der §§ 100
mung von Urheberrechten und verwandten Schutz- und 103 hat die Kartellbehörde die in Absatz 2
rechten durch das Oberlandesgericht festgesetzt wor- bezeichneten Maßnahmen zu treffen
den, so stehen dem Bundeskartellamt Befugnisse 1. soweit die Verträge, Beschlüsse oder Empfehlun-
nach diesem Gesetz nur zu, soweit der Vertrag miß- gen oder die Art ihrer Durchführung einen Miß-
bräuchlich gehandhabt wird. brauch der durch Freistellung von den Vorschrif-
(3) Verfügungen nach diesem Gesetz, die die Tä- ten dieses Gesetzes erlangten Stellung im Markt
tigkeit von Verwertungsgesellschaften betreffen, darstellen oder
werden vom Bundeskartellamt im Benehmen mit der 2. soweit sie die von der Bundesrepublik Deutsch-
Aufsichtsbehörde getroffen. land in zwischenstaatlichen Abkommen anerkann-
ten Grundsätze über den Verkehr mit Waren oder
§ 103 gewerblichen Leistungen verletzen.
(1) Die §§ 1, 15 und 18 finden keine Anwendung (2) Die Kartellbehörde kann unter den Voraus-
auf setzungen des Absatzes 1
1. Verträge von Unternehmen der öffentlichen Ver- 1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen be-
sorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser (Ver- anstandeten Mißbrauch abzustellen,
sorgungsunternehmen) mit anderen Versorgungs- 2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Ver-
unternehmen oder mit Gebietskörperschaften, träge oder Beschlüsse zu ändern oder
soweit sich durch sie ein Vertragsbeteiligter ver- 3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam er-
pflichtet, in einem bestimmten Gebiet eine öffent- klären.
liche Versorgung über feste Leitungswege mit
§ 105
Elektrizität, Gas oder Wasser zu unterlassen;
2. Verträge von Versorgungsunternehmen mit Ge- In den Fällen des § 99 Abs. 2 und der §§ 100, 102,
bietskörperschaften, soweit sich dürch sie eine 102 a und 103 finden die §§ 13, 14 und 34 entspre-
Gebietskörperschaft verpflichtet, die Verlegung chende Anwendung. Die Kündigung bedarf in den
und den Betrieb von Leitungen auf oder unter Fällen des § 103 Abs. 1 der Erlaubnis der Kartell-
öffentlichen Wegen für eine bestehende oder behörde.
beabsichtigte unmittelbare öffentliche Versorgung
von Letztverbrauchern im Gebiet der Gebiets- Sechster Teil
körperschaft mit Elektrizität, Gas oder Wasser
ausschließlich einem Versorgungsunternehmen ~u Obergangs- und Schlußbestimmungen
gestatten;
§ 106
3. Verträge von Versorgungsunternehmen mit Ver-
sorgungsunternehmen der Verteilungsstufe, so- (1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zu-
weit sich durch sie ein Versorgungsunternehmen stande gekommene Verträge der in § 15 bezeichne-
der Verteilungsstufe verpflichtet, seine Abnehmer ten Art werden mit Ablauf von sechs Monaten nach
mit Elektrizität, Gas oder Wasser über feste Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam, soweit sie
Leitungswege nicht zu ungünstigeren Preisen oder mit § 15 nicht vereinbar sind.
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(2) Vor Inkrafl.ln~ten dieses Gesetzes gültig zu- (Reichsgesetzbl. I S. 1067, 1090) in der Fassung
stande gckommP1w Verlr~iQ(! und Beschlüsse der in der Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge-•
den §§ 1 bis 5 Abs. 3, §§ 6 bis 8, § 20 Abs. 1, §§ 21, biete der Rechtspflege und Verwaltung vom
99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, § 102 Abs. l Satz 2 - auch in 14. Juni 1932, Erster Teil, Kap. VI (Reichsgesetz-
Verbindung mit Abs. 3 - und § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 blatt I S. 285, 289) und des Gesetzes über Ände-
und 4 bezcichrw1 cn Art werden mit Ablauf von rung der Kartellverordnung vom 15. Juli 1933
sechs Moncilen nc.1ch lnkratu.retcn dieses Gesetzes (Reichsgesetzbl. I S. 487) und der Verordnung
unwirksam, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt vom 5. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 823);
1. in den Flillen der §§ 2, 3, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2. die Verordnung zur Behebung finanzieller, wirt-
§ 103 Abs. 1 Nr. l, 2 und 4 die Verträge und schaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli
Beschlüsse bei der Kartellbehörde angemeldet 1930, Fünfter Abschnitt - Verhütung unwirt-
worden sind; § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 7 und schaftlicher Preisbindungen - (Reichsgesetzbl. I
§ 10 gelten entsprechend; S.311,328);
2. in den Füllen der §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, 3. die Ausführungsverordnung über Au.fhebung
§§ 7, 8, 20 Abs. 1 und § 21 ein Antrag auf Ertei- und Untersagung von Preisbindungen vom
lung einer Erlaubnis bei der Kartellbehörde ge- 30. August 1930 (Deutscher Reichsanzeiger und
stellt worden ist; Preußischer Staatsanzeiger Nr. 205);
3. in den Fälhm des § 99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 die Ver- 4. die Verordnung über Preisbindungen für Mar-
lräge und Beschlüsse bei der Kartellbehörde kenwaren vom 16. Januar 1931 (Reichsgesetzbl. I
angemeldet worden sind; § 99 Abs. 3 gilt ent- S. 12);
sprechend; 5. die Vierte Verordnung zur Sicherung von Wirt-
4. in den Fällen des § 102 Abs. 1 Satz 2 - auch in schaft und Finanzen und zum Schutze des inneren
Verbindung mit Abs. 3 - die Verträge und Friedens vom 8. Dezember 1931, Erster Teil,
Beschlüsse der zuständigen Aufsichtsbehörde ge- Kap. I und II (Reichsgesetzbl. I S; 699);
meldet worden sind.
6. das Gesetz über die Errichtung von Zwangs-
(3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zu- kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I
stande gekommene Verträge und Beschlüsse der in S. 488) mit der Ausführungsverordnung vom
§ 5 Abs. 4 und § 100 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art 6. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 724);
sind der Kartellbehörde unverzüglich zu melden; 7. das Gesetz über Schiedsabreden in Kartellver-
für Verträge und Beschlüsse nach § 5 Abs. 4 gilt trägen vom 18. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I
§ 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 7 und § 10 entsprechend. S. 1081);
(4) Ein vor lnkrafltrnten dieses Gesetzes gültig 8. die Verordnung über Verdingungskartelle vom
zustande gekommener Schiedsvertrag über künftige 9. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 376);
Rechtsstreitigkeiten aus Vertrügen oder Beschlüssen
9. die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung
der in § 1 bezeichneten Art ist nach Maßgabe des
über Preisbindungen und gegen Verteuerung
§ 91 nichtig, sofern sich nicht die Parteien vor die-
der Bedarfsdeckung vom 29. März 1935 (Reichs-
sem Zeitpunkt bereits auf das schiedsrichterliche
gesetzbl. I S. 488);
Verfahren zur Hauptsache eingelassen haben.
10. die Verordnung über Gemeinschaftswerke in der
gewerblichen Wirtschaft vom 4. September 1939
§ 107
(Reichsgesetzbl. I S. 1621);
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 11. die Verordnung über Preisbindungen vom
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 23. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1573);
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
12. die Verordnung zur Durchführung der Markt-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
aufsicht in der gewerblichen Wirtschaft und zur
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Vereinfachung des Organisationswesens auf dem
Dritten Dberleitungsgesetzes.
Gebiete der Marktregelung vom 20. Oktober 1942
(Reichsgesetzbl. I S. 619);
§ 108
13. die Anordnung PR 130/48 über Verbraucher-
(gegenstandslos) preise vom 27. Dezember 1948 (Mitteilungsblatt
der Verwaltung für Wirtschaft Teil II S. 196);
§ 109 14. das Gesetz Nr. 56 der Amerikanischen Militär-
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in regierung vom 28. Januar 1947 (Amtsblatt der
Kraft*). Militärregierung Deutschland - Amerikanisches
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten folgende Kontrollgebiet - Ausgabe C S. 2);
Rechtsvorschriften außer Kraft: 15. die Verordnung Nr. 78 der Britischen Militär-
1. die Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaft- regierung (Amtsblatt der Militärregierung
licher Machtslellungen vom 2. November 1923 Deutschland - Britisches Kontrollgebiet -
S. 412);
*) Die Votschrifl bclrifft das Inkrafttrefen des Cesr"tzes gegen Wett-
bcwerbsbcschriinkung0n in der urspriinqlichf\n Fassung vom 27. Juli 16. die Verordnung Nr. 96 des Französischen Ober-
1957 (Bundesqcsetzbl. T S. !OBI). Für d<ts Jnkrnftlreten der Anclerun- kommandos in Deutschland vom 9. Juni 1947
gen auf Crund des Gesetzes zur A 11,h,ru ng des G(}setzes gegen
Wctl.lwwc,rbsbPschriinkunqc•n vom 15. Sc,p1cembcr 1965 (Bundes- (Amtsblatt des Französischen Oberkommandos
ges0l.zbl. I S. 1:lb:l) ist Artikel b dieses Andcrungsgesctzes maß-
gebend. in Deutschland S. 784);
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1966 59
17. die Ausführungsverordnung Nr. 1 zum Gesetz 19. die Verfügung Nr. 37 des Französischen Ober-
I\!r. 56 d(~r Amerikanischen Militärregierung kommandos in Deutschland vom 9. Juni 1947
(Aml.shliJLL der MiliUirregierung Deutschland - (Amtsblatt des Französischen Oberkommandos
Arnerikanisclics Kontrollgebiet -- Ausgabe C in Deutschland Nr. 78 S. 785);
S. G) in der Fassung der Abänderungen Nr. 1
(Amlshl,1 lt d(!r Mil i Uirregierung Deutschland - 20. die Ausführungsverordnung Nr. 2 zum Gesetz
Amerik,misches Kontrollgebiet - Ausgabe D Nr. 56 der Amerikanischen Militärregierung vom
S. 5), Nr. 2 (Amlsblatt der Militärregierung 10. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 376);
Deutschlilnd -- Amerikanisches Kontrollgebiet
-- Ausgabe 1 S. 17), Nr. 3 (Amtsblatt der Mili- 21. die Ausführungsverordnung Nr. 2 zur Verord-
U:irregiPrung Deutschland - Amerikanisches nung Nr. 78 der Britischen Militärregierung vom
Kontrollqebid - Ausgabe O S. 28) und Nr. 4 10. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 377);
(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission
für Deu I schland S. 2B82); 22. die Ausführungsverordnung Nr. 2 zur Verord-
18. die Ausführungsverordnung Nr. 1 zur Verord- nung Nr. 96 des Französischen Oberkommandos
nung Nr. 78 der Britischen Militärregierung in Deutschland vom 10. April 1957 (Bundes-
(Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - gesetzbl. I S. 377);
Britisches Kontrollgebiet - S. 416) in der Fas-
sung der .Änderung der Ausführungsverordnung 23. die Entscheidung Nr. 4 der Alliierten Hohen
Nr. 1 (Amtsblatt der Militärregierung Deutsch- Kommission vom 26. Januar 1950 (Amtsblatt der
land - Britisches Kontrollgebiet -- S. 542) und Alliierten Hohen Kommission in Deutschland
der Zweiten Abänderung der Ausführungsver- S. 87) in der Fassung des Artikels 1 der Ent-
ordnung Nr. 1 (Amtsblatt der Militärregierung scheidung Nr. 36 der Alliierten Hohen Kommis-
Deutschland - Brilisches Kontrollgebiet - sion vom 4. Mai 1955 (Amtsblatt der Alliierten
S. 738); Hohen Kommission für Deutschland S. 3248).
Verordnung
über die Anlegung und Führung des Preisbindungsregisters
Vom 3. Januar 1966
Auf Grund des § 16 Abs. 6 des Gesetzes gegen §3
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der In den Teil I werden eingetragen
Bekanntmachung vom 3. Januar 1966 (Bundesgesetz-
blatt I S. 37) wird verordnet: 1. die laufende Nummer der Eintragung;
2. das Aktenzeichen des Anmeldevorgangs;
§1 3. Abmahnungen nach § 17 Abs. 2 und Verfügungen
nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes, die Einstellung des
(1) Für jedes Unternehmen, das nach § 16 des Ge-
Verfahrens sowie gerichtliche Entscheidungen
setzes Preise für Markenwaren bindet, ist ein Re- (§ 16 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes);
gisterheft anzulegen, das aus einem Vorblatt und
den Teilen I und II besteht. Die Registerhefte sind 4. der Tag der Eintragung.
alphabetisch zu ordnen. Die in Nummer 3 vorgesehenen Eintragungen nimmt
der Registerführer auf Grund und entsprechend dem
(2) Das Vorblatt und die Teile I und II bestehen
Wortlaut einer Anweisung der zuständigen Be-
aus Einzelblättern; die Seiten des Vorblatts und der
schlußabteilung des Bundeskartellamtes vor. Bei der
Teile I und II sind jeweils fortlaufend zu numerie-
Eintragung einer Verfügung nach § 17 Abs. 1 des
ren.
Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung ist
anzugeben, ob die Verfügung oder die gerichtliche
§2 Entscheidung unanfechtbar ist.
In das Vorblatt werden eingetragen
1. die Firma des anmeldenden Unternehmens oder, §4
wenn es keine Firma hat, seine Bezeichnung so- (1) In den Teil II sind aufzunehmen
wie die Anschrift des anmeldenden Unterneh-
1. die Firma des anmeldenden Unternehmens oder,
mens;
wenn es keine Firma hat, seine Bezeichnung so-
2. der jeweilige Bestand der zu den Teilen I und II wie die Anschrift des anmeldenden Unterneh-
gehörigen Seiten. mens;
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
2. die~ Meldenumm(~r des Erzeugnisses nach dem deskartellamtes gelöscht werden. Wird eine Eintra-
vom Statistischc!n Bundesamt herausgegebenen gung insbesondere dadurch unübersichtlich, daß sie
Systematischen Warenverzeichnis für die Indu- teilweise zu löschen ist, so kann sie insgesamt ge-
striesta tisl.ik; löscht und in dem aufrechtzuerhaltenden Umfang
3. düs Aktenz(jdwn des Anmeldevorgangs und das wiederholt werden.
Datum der BesU.i Ligung der Anmeldung; (2) Sind sämtliche Eintragungen auf einem Blatt
4. die laufende Nummer der Eintragung; unrichtig oder gegenstandslos geworden, so ist das
Blatt dem Register zu entnehmen.
5. das Erzeugnis, aufgegliedert nach Verkaufseinhei-
ten; (3) Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten
6. vollständige Angc1ben über alle vom Hersteller kann der Registerführer berichtigen. Neben der be-
oder Händler den nachfolgenden Stufen berechne- richtigten Eintragung ist ein Berichtigungsvermerk
ten Abgabepreise, über die Handelsspannen sowie einzutragen.
darüber, ob nur bestimmte Abnehmergruppen be- §6
liefert werden oder ob bestimmte Abnehmer- (1) Eintragungen nach den §§ 2 und 3 sowie Lö-
gruppen von der Belieferung ausgeschlossen schungen und Berichtigungen nach § 5 Abs. 1 und 3
sind; die ausschließlich belieferten oder von der sind vom Registerführer zu unterzeichnen.
Belieferung ausgeschlossenen Abnehmergruppen
sind anzugeben (§ 16 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung (2) Soweit es für die Ubersichtlichkeit des Regi-
mit Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes). sters oder zur Erleichterung seiner Benutzung zweck-
dienlich erscheint, können Hinweise angebracht
(2) Erzeugnisse, die unter dieselbe Meldenummer werden.
des Systematischen Warenverzeichnisses für die In- §7
dustriestatistik fallen, können auf einem Blatt ein-
getragen W(~rden. Fallen Erzeugnisse unter verschie- Von allen Eintragungen, Löschungen und Berich-
dene Meldenummern, so sind jeweils besondere tigungen, die das Bundeskartellamt vornimmt, so-
Blätter zu verwenden. wie in den Fällen des § 5 Abs. 2 ist das Unterneh-
men, das die Preisbindung angemeldet hat, zu unter-
(3) Für die Blätter des Teiles lI ist ein Vordruck richten.
zu verwenden, dessen Muslcr das BundeskartE.llamt
§8
im Bundz~sanzeiger bekanntmacht. Unternehmen,
die eine Preisbindung oder die Änderung einer Unternehmen, die am 1. Januar 1966 nach § 16 des
Preisbindung anmelden, haben Vordrucke der in Gesetzes Preise für Markenwaren gebunden hatten,
Satz 1 bezeichneten Art, die mit den Angaben nach haben die Angaben, die nach § 16 Abs. 5 Satz 1 in
Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 6 ausgefüllt sind, Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über
zusammen mit der Anmeldung beim Bundeskartell- ausschließlich belieferte oder von der Belieferung
amt einzureichen. Im Falle der Anmeldung von Än- ausgeschlossene Abnehmergruppen zur Eintragung
derungen ist an Stelle des Blattes, auf das die Ände- in das Register zu machen sind, dem Bundeskartell-
rung sich bezieht, ein vollständig neu ausgefüllter amt bis zum 28. Februar 1966 mitzuteilen.
Vordruck einzureichen.
(4) Die Beendigung oder Aufhebung der Preis- §9
bindung ist dem Bundeskartellamt unverzüglich mit- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
zuteilen. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§5 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Gesetzes
auch im Land Berlin.
(1) Soweit Eintragungen unrichtig oder gegen-
§ 10
standslos geworden sind, sind sie zu löschen. Eine
Eintragung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 darf nur auf An- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
weisung der zuständigen Beschlußabteilung des Bun- nuar 1966 in Kraft.
Bonn, den 3. Januar 1966
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Langer
Heraus q e b er : Der Bundesminister der ,fusliz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. rn.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundcsqesclzblatt erscliei nl in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrtigunq verkündet. ln Tc!il IlI wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqesel,.bl. l S. 4'.l'i') nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
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