318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 18. Januar 1966 - 2 BvL 21/64 - , ergangen
auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden,
wird nachfolgend der Entscheidungssatz veröffent-
licht:
Soweit § 327 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes
vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446)
und § 30 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Fest-
stellung von Vertreibungsschäden und Kriegs-
sachschäden (Feststellungsgesetz) in der Fassung
vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 535) die
Bundesregierung ermächtigen, durch Rechtsverord-
nung die Zulassung für Personen zu regeln, die
Vertretungen im Verfahren vor den Ausgleichs-
behörden, den Feststellungsbehörden und den bei
diesen gebildeten Ausschüssen übernehmen, ver-
stoßen sie gegen Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes und sind nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. April 1966
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Jaeger
285
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1966 Nr. 19
Tag Inhalt Seite
31. 3. 66 Siebente Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
enlschädigungsgcsctzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285
13unclcsqcsclzbl. 111 251-1-2
13. 4. 66 Scchslc Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
enlschäd:igungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292
13undcsqcselzbl. III 251-1-1
28. 4. 66 Siebente Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
entschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
Bundos(Jüsdzbl. 11I 251-1-3
20. 4. 66 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 327 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes
vom 14. August 1952 und § 30 Abs. 1 Satz 3 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom
14. August 1952) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318
Bundesqcselzhl. IlI 621-1, 622-1
29. 4. 66 Bekanntmachung übf~r den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
Siebente Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 31. März 1966
Auf Grund des § 42 Abs. 1 und 3 des Bundes- tene Schädigung auf nationalsozialistische Gewalt-
entschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes maßnahmen zurückzuführen ist. Die Vermutung er-
vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562), zu- streckt sich nicht auf den ursächlichen Zusammen-
let.:t geändert durch das Gesetz vom 14. September hang zwischen dieser Schädigung und dem derzei-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315), verordnet die Bun- tigen Gesundheitszustand des Verfolgten.
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§2
Artikel I Schaden im unmittelbaren Anschluß an Deportation
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des oder Freiheitsentziehung
Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG) in der (Entfällt)
Fassung der Verordnung vom 23. November 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 870), zuletzt geändert durch §3
die Verordnung vom 16. Dezember 1964 (Bundes-
Verschlimmerung früherer Leiden
gesetzbl. I S. 955), erhält folgende Fassung:
(1) Eine Verschlimmerung liegt vor, wenn sich der
Krankheitswert eines früheren Leidens durch natio-
Zweite Ve:rnrdnung nalsozialistische Gewaltmaßnahmen erhöht hat.
zur Durchführung
des Bundesentschädigungsgesetzes (2) Eine abgrenzbare Verschlimmerung liegt vor,
- 2. DV-BEG- wenn die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen
den Krankheitswert des früheren Leidens erhöht
haben, ohne dessen Verlaufsrichtung zu ändern.
I. Besondere Anspruchsvoraussetzungen
Das Leiden ist nur in dem der Verschlimmerung
entsprechenden Umfang ein Verfolgungsschaden.
§1
(3) Eine richtunggebende Verschlimmerung liegt
Bedeutung der entsprechenden Anwendung
vor, wenn die nationalsozialistischen Gewaltmaß-
des § 15 Abs. 2 BEG
nahmen den Krankheitswert des früheren Leidens
Die in § 28 Abs. 2 BEG für entsprechend anwend- erhöht und dessen Verlaufsrichtung geändert haben.
bar erklärte Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG er- Das Leiden gilt in vollem Umfange als ein Verfol-
streckt sich nur darauf, daß die seinerzeit eingetre- gungsschaden.
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§4 §9
Anlagebedingte Leiden Umfang des Heilverfahrens
Ein u.nlagebedingtes Leiden gilt als durch natio- Das Heilverfahren umfaßt
nalsozialistische Ccwc11lmaßnahmen im Sinne der 1. die notwendige ärztliche Behandlung,
Entstehung verursacht, wenn es durch diese Gewalt- 2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und an-
maßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist. deren Heilmitteln sowie Ausstattung mit Kör-
perersatzstücken, orthopädischen und anderen
§5 Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung
NachhaJtirJe Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit sichern oder die Folgen der Schädigung erleich-
Nachhallig ist die Bceintrüchti9ung der Leistungs- tern sollen,
fähigkeit (§ 28 Abs. 3 BEG), wenn mit Wahrschein- 3. die notwendige Pflege.
lichkeit anzunehmPn ist, daß sie nicht nur vorüber-
gehend bestanden hat oder nicht nur vorübergehend § 10
bestehen bleiben wird. Erfüllung des Anspruchs
§6 (1) Soweit das Land das Heilverfahren nicht
Ärziliche Untersuchung selbst durchführt oder durchführen läßt, wird der
(1) Der Verfolgte hat sich der vom Entschädi- Anspruch des Verfolgten auf ein Heilverfahren da-
gungsorgan angeordneten ärztlichen Untersuchung durch erfüllt, daß die ihm erwachsenen notwendigen
oder Beobachtung zu unterziehen. Die ärztliche Un- und angemessenen baren.Auslagen erstattet werden.
tersuchung oder Beobachtung soll der Feststellung (2) Der Zustimmung der Entschädigungsbehörde
der Ursüchlichkc~it zwischen der Verfolgung und dem vor Einleitung des Heilverfahrens bedürfen
Schaden an Körper oder Gesundheit sowie der Fest- 1. Kur in einer Heilanstalt (Heilanstaltspflege oder
stellung des Grades und der voraussichtlichen Heilstättenbehandlung),
Dauer der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit 2. Kur in einem Badeort (Badekur),
dienen.
3. Ausstattung mit Körperersatzstücken,
(2) Die Entschädigungsbehörde bestimmt, ob und 4. Ausstattung mit orthopädischen und anderen
wann eine ärztliche Nachuntersuchung durchzufüh- Hilfsmitteln,
ren ist. Wenn der Verfolgte das 60. Lebensjahr voll-
5. psychotherapeutische Behandlung.
endet hat, findet eine Nachuntersuchung nur auf
seinen Antrag statt:. Ist dem Verfolgten eine Kur in einer Heilanstalt
oder in einem Badeort bewilligt worden, so kann
§7 der Durchführung einer weiteren Kur in der Regel
Folgen der Weigerung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zuge-
(1) Weigert sich der Verfolgte ohne ausreichenden stimmt werden.
Grund, sich der angeordneten ärztlichen Untersu- § 11
chung, Nachuntersuchung oder Beobachtung zu un- Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt
terzi.ehen, so kann der Anspruch auf Entschädigung außerhalb des Geltungsbereichs
abgelehnt werden; wiederkehrende Leistungen des Bundesentschädigungsgesetzes
können ungeachtet einer gerichtlichen Entscheidung
(1) Der Verfolgte, der seinen Wohnsitz oder dau-
oder eines Vergleichs auf Zeit oder Dauer einge-
ernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs
stellt werden.
des Bundesentschädigungsgesetzes hat, kann sich
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn der mit vorheriger Zustimmung der Entschädigungs-
Verfolgte vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen behörde einem Heilverfahren auch im Geltungs-
einer Weigerung hingewiesen worden ist. bereich des Gesetzes unterziehen.
(2) Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn
die Durchführung des Heilverfahrens im Geltungs-
II. Die 9esetzlidwn Ansprüche bereich des Gesetzes geboten ist. Voraussetzung ist
1. Heilverfahren ferner, daß die dadurch erwachsenden Reisekosten
in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen
§8 Kosten des Heilverfahrens stehen oder daß sich der
Verfolgte verpflichtet, die Reisekosten außerhalb
Anspruch auf Heilverfahren des Geltungsbereiches des Gesetzes selbst zu tragen.
(1) Der Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 30
BEG) hängt nicht davon ab, daß der Verfolgte in 2. Rente
seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom
Hundert beeinträchtigt ist. § 11 a
(2) Der Anspruch besteht auch dann für den ge-- Anwendung der Vermutung bei Konzentrationslagerhaft
samten Schaden, wenn dieser durch nationalsozia- von mindestens einem Jahr
listische Gewaltmußnahmen nur abgrenzbar ver- (1) Die Anwendung der Vermutung des § 31
schlimrncrt worden ist und der Vcrfolgsschaden auf Abs. 2 BEG setzt voraus, daß der Verfolgte im Zeit-
den Zustand, der die Heilbehandlung erfordert, punkt der Entscheidung in seiner Erwerbsfähigkeit
nicht ohne Einfluß ist. um 25 vom Hundert oder mehr gemindert ist.
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966 287
(2) Für die Berechnung der Dauer der Konzen- (5) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt
trationslagerhaft findet § 45 Satz 3 BEG entspre- sich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Lei-
chende Anwendung. stungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Gel-
§ 12 tung im öffentlichen Leben.
Grundlage der Berechnung (6) Die Einreihung einer Verfolgten, die als
Die Rente wird unter Zugrundelegung des Dienst- Hausfrau tätig war, bestimmt sich in der Regel nach
einkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist,
eines mit dem Verfolgten vergleichbaren Bundes- nach der sozialen Stellung ihres Ehemannes.
beamten in einer Besoldungsgruppe mit aufsteigen- (7) Hatte der Verfolgte wegen seines Alters noch
den Gehältern festgesetzt. keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt,
so bestimmt sich seine Einreihung in der Regel nach
§ 13 der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist,
nach der sozialen Stellung des Elternteils oder
Art der Berechnung
Großelternteils, der den Unterhalt des Verfolgten
(1) Der Berechnung der Rente ist die als Anlage überwiegend bestritten hat.
beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten
in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und
höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht § 15
zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Dienst- Bemessung des Hundertsatzes
einkommen dieser Beamtengruppen, nach Lebens-
altersstufen gegliedert, ausweist. (1) Bei der Bemessung des Hundertsatzes ist von
dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG
(2) Maßgebend ist das Diensteinkommen, das dem festgelegten Hundertsätze auszugehen. Soweit die
Verfolgten bei der Einreihung gemäß Absatz 1 nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
seinem Alter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte. Verfolgten dies rechtfertigen, ist ein niedrigerer
oder höherer Hundertsatz festzusetzen.
§ 14
(2) Zu den persönlichen Verhältnissen, die für
Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe die Bemessung des Hundertsatzes des Dienstein-
(1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Be- kommens (§ 31 Abs. 4 BEG) maßgebend sind, gehö-
amtengruppe ist die wirtschaftliche Stellung des ren insbesondere Art und Schwere der körperlichen
Verfolgten maßgebend, es sei denn, daß seine Versehrtheit.
soziale Stellung eine günstigere Einreihung in eine (3) Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Ver-
vergleichbare Beamtengruppe rechtfertigt. hältnisse sind insbesondere folgende Umstände zu
(2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich berücksichtigen:
nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten 1. gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen,
in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen 2. eigener Arbeitsverdienst und eigene Dienstbe-
ihn gerichteten Verfolgung, die den Schaden an züge aus zumutbarer Tätigkeit,
Körper oder Gesundheit verursacht hat. Für die
Bewertung dieses Durchschnittseinkommens ist die 3. eigener Arbeitsverdienst, den der Verfolgte zu
als Anlage beigefügte Besoldungsübersicht maßge- erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zu-
bend. Bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen zumuten ist,
der Besoldungsübersicht ist von dem Lebensalter 4. Leistungen aus privaten Versicherungsverhält-
des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Ver- nissen,
folgung, die den Schaden an Körper oder Gesund- 5. Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und
heit verursacht hat, auszugehen. Erträgnisse aus Wertpapieren, es sei denn, daß
(3) Durchschnittseinkommen im Sinne dieser Be- es sich nachweisbar um Zinsen oder Erträgnisse
stimmung ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der aus der Anlage von Leistungen handelt, die der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge- Verfolgte im Zuge der Entschädigung für Opfer
werbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten
nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 hat,
des Einkommensteuergesetzes). Einkünfte aus Land- 6. sonstige Vermögenserträgnisse,
und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb blei- 7. Rentenleistungen, die der Verfolgte im Zuge der
ben insoweit außer Betracht, als sie nicht auf der Entschädigung für Opfer der nationalsozialisti-
eigenen Arbeitsleistung des Verfolgten beruhen. Bei schen Verfolgung erhalten hat oder erhält, sofern
der Ermittlung des Wertes der eigenen Arbeits- diese Leistungen nicht bereits nach den §§ 141 d
leistung ist zum Vergleich die Vergütung heranzu- bis 141 k BEG berücksichtigt werden,
ziehen, die einem Dritten als Arbeitsentgelt üb- 8. sonstige Versorgungsbezüge.
licherweise gewährt worden wäre.
(4) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der
(4) War ein unselbständig erwerbstätiger Ver-
sozialen Stellung des Verfolgten nicht üblich ist.
folgter mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Einer Verfolgten ist eine Erwerbstätigkeit insbeson-
Beziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt
dere dann nicht zuzumuten, wenn sie
oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt
tätig, so ist die turifliche oder sonst übliche Ver-- 1. für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat,
gütung zugrunde zu legen. 2. das 45. Lebensjahr vollendet hat,
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
3. keine Berufsausbildung besitzt und bisher nicht (2) Bei der Bemessung des Hundertsatzes nach
erwerbstätig war, § 15 sind im Regelfall folgende Abschläge von dem
jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG fest-
4. in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom
gelegten Hundertsätze vorzunehmen:
Hundert gemindert ist.
1. für je 150 Deutsche Mark mo-
Einern Verfolgten ist eine Erwerbstätigkeit insbe- natliches anderweitiges Einkom-
sondere dann nicht zuzumuten, wenn er das 65. Le- men im Sinne von § 15 Abs. 3,
bensjahr vollendet hat oder in seiner Erwerbsfähig- das den Freibetrag nach § 15
keit um mindestens 50 vom I Iundert gemindert ist. Abs. 5 übersteigt, 2,5 vom Hundert,
(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur 2. für besonders günstige wirt-
insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag von schaftliche Verhältnisse, soweit
150 Deutsche Mark, ab 1. September 1965 von 200 sie nicht bereits nach Nummer 1
Deutsche Mark monatlich übersteigen. berücksichtigt worden sind, 5 vom Hundert.
(6) Bei der Bewertung der im Ausland erzielten (3) Bei einer Ehefrau, die gemäß § 14 Abs. 6 in
oder erzielbaren Einkünfte ist der amtliche Devi- eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht wor-
senkurs der ausländischen Währung zugrunde zu den ist, werden bei der Bemessung des Hundert-
legen. Ergibt sich bei der Umrechnung der Einkünfte satzes 40 vom Hundert des Einkommens des Ehe-
nach dem amtlichen Devisenkurs zuungunsten des mannes als eigenes Einkommen berücksichtigt.
Verfolgten eine Abweichung von mindestens 10 vorn (4) Bei einer Ehefrau, die nach ihrer eigenen wirt-
Hundert gegenüber der Umrechnung der Einkünfte schaftlichen oder sozialen Stellung in eine vergleich-
nach der Kaufkraft der ausländischen Währung, bare Beamtengruppe eingereiht worden ist, finden
so soll die Kaufkraft angemessen berücksichtigt die Absätze 1 und 2 Anwendung.
werden. Dabei sind die Durchschnittswerte der De-
visenkurse und die Kaufkraftrichtzahlen für jedes (5) Zuschläge nach Absatz 1 Nr. 1 und Abschläge
Jahr gegenüberzustellen. nach Absatz 2 Nr. 2 entfallen, wenn der Ehegatte
selbst Anspruch auf Rente für Schaden an Körper
oder Gesundheit hat und die Zu- und Abschläge be-
reits bei der Berechnung seiner Rente vorgenommen
§ 15 a
worden sind.
Zuschläge und Abschläge bei der Bemessung des
Hundertsatzes § 16
(1) Bei der Bemessung des Hundertsatzes nach Mindestrente
§ 15 sind im Regelfall folgende Zuschläge zu dem
Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 32
jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG fest-
BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich
gelegten Hundertsätze vorzunehmen:
aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser
1. für Leistungen auf Grund gesetzlicher Unter- Verordnung nichts anderes ergibt.
hal tsverpflich tun gen
a) bei Verheirateten:
für den Ehegatten 5 vom Hundert, § 17
für jede sonstige unterhalts- Verteilung von anzurechnenden Leistungen
berechtigte Person 2,5 vom Hundert, Bei der Anrechnung von Leistungen auf lauf ende
b) bei Unverheirateten: Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Be-
für jede unterhaltsberech- trag derart verteilt werden, daß dem Verfolgten
tigte Person 2,5 vorn Hundert, mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehen-
den Mindestbetrages der Rente verbleibt.
2. für eine allgemeine Minderung
der Erwerbsfähigkeit ab
80 vom Hundert 5 vom Hundert, § 17 a
3. für eine erhebliche Entstellung, Zahlung der Rente
Verstümmelung oder Lähmung, (1) Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren
sofern diese bei der Bemessung Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem
der verfolgungsbedingten Min-- die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt
derung der Erwerbsfähigkeit sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an.
nicht berücksichtigt worden ist, 2,5 vom Hundert.
(2) Der Mindestbetrag der Rente nach § 32 Abs. 2
Der Zuschlag nach Nummer 1 entfällt, wenn der BEG wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem
Ehegatte oder die sonstige unterhaltsberechtigte der Verfolgte das 65. Lebensjahr vollendet; bei
Person ein eigenes Einkommen von mindestens Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.
300 Deutsche Mark monatlich hat; der Zuschlag ent-
fällt ferner, wenn er bereits bei der Bemessung des (3) Die errechneten und die auszuzahlenden Be-
Hundertsatzes der Rente einer anderen unterhalts- träge der Rente sind jeweils auf volle Deutsche
pflichtigen Person berücksichtigt worden ist. Mark aufzurunden.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966 289
§ 18 § 21 b
Erlöschen der Rente Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge
der Rente (§ 32 Abs. 2 BEG)
Im Falle des Todes des Verfolgten erlischt die
Rente mit dem Ende des Monats, in dem der Ver- Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt
folgte stirbt. vom 1. Januar 1966 bis zum 30. September 1966
354 Deutsche Mark und ab 1. Oktober 1966
§ 19
368 Deutsche Mark.
Anzeigepflicht
(1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen 3. Kapitalentschädigung
Entschädigungsbehörde eine Anderung der nach§ 15
Abs. 2 bis 4 maßgeblichen Umstände unverzüglich § 22
anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für die in § 15 Berechnung der Kapitalentschädigung
Abs. 3 genannten Arbeitsverdienste, Leistungen und
Erträgnisse sowie die Anderungen der Einkommens- (1) Die Kapitalentschädigung wird in der Weise
verhältnisse. berechnet, daß für jeden vollen Monat, der vom
Zeitpunkt der Beeinträchtigung der Erwerbsfähig-
(2) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertre- keit um mindestens 25 vom Hundert bis zum 31. Ok-
ter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht. tober 1953 oder bis zu dem sich aus Absatz 2 erge-
benden früheren Zeitpunkt verflossen ist, der Be-
trag der nach den §§ 31 bis 34 BEG errechneten
Rente zugrunde zu legen ist, der auf den Monat
§ 20
November 1953 entfällt. Besteht für den Monat No-
Verletzung der Anzeigepflicht vember 1953 kein Anspruch auf Rente, so ist der
Kommt der Verfolgte oder sein gesetzlicher Ver- Berechnung der Kapitalentschädigung der Betrag
treter der nach § 19 bestehenden Anzeigepflicht nicht zugrunde zu legen, der auf den letzten Kalender-
nach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teil- monat entfällt, in dem die Voraussetzungen für den
weise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Rente erfüllt waren.
Verfolgte oder sein gesetzlicher Vertreter auf diese (2) Für Zeiträume, während deren die Beein-
Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist. trächtigung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert
nicht erreicht hat, entfällt der Anspruch auf Kapital-
entschädigung.
§ 21
Neufestsetzung der Rente
bei Änderung der Verhältnisse 4. Versorgung der Hinterbliebenen
(1) Im Falle des § 35 BEG wird die Rente mit § 23
Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt, Anspruch nach § 41 BEG
der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich
geändert haben. Soweit § 41 BEG nichts anderes bestimmt, gelten
für die Ansprüche der Hinterbliebenen des Ver-
(2) Eine Minderung oder Entziehung der Rente folgten nach § 41 BEG die entsprechenden Vor-
wird mit Ablauf des auf die Zustellung des Be- schriften der Ersten Verordnung zur Durchführung
scheides folgenden Monats wirksam. Hat der Ver- des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung
folgte den Erlaß des Bescheides schuldhaft ver- der Verordnung vom 13. April 1966 (Bundesgesetz-
hindert oder verzögert, so kann die Rückzahlung der blatt I S. 292).
überzahlten Rente angeordnet werden.
§ 23a
Anrechnung von überzahlten Rentenbeträgen
auf Ansprüche nach § 41 BEG
§ 21 a
Sind auf den Rentenanspruch des Verfolgten für
Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente
Schaden an Körper oder Gesundheit an seine Hin-
(§ 32 Abs. 1 BEG)
terbliebenen nach dem Erlöschen des Anspruchs
Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt (§ 18) noch Leistungen bewirkt worden, so können
bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit diese auf deren Ansprüche nach § 41 BEG voll
vom 1. 1. bis angerechnet werden.
30.9.1966 ab 1. 10. 1966 § 23b
von 25 bis 39 v. H. 153DM 159DM Beihilfe nach § 41 a BEG
von 40 bis 49 v. H. 191 DM 199DM (1) In den Fällen des § 41 a BEG finden die §§ 23
von 50 bis 59 v. H. 229DM 238DM und 23 a entsprechende Anwendung.
von 60 bis 69 v. H. 266DM 277DM (2) Anspruch auf Beihilfe nach § 41 a BEG besteht
von 70 bis 79 v. H. 304DM 316DM auch dann, wenn vor dem Tode des Verfolgten eine
von 80 und mehr v. H. 380DM 395 DM. verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähig-
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
keit von mindestens 70 vom Hundert festgestellt Artikel II
worden ist, der Verfolgte aber den Mindestbetrag Ubergangsvorschriften
der Rente nach § 32 Abs. 2 BEG bezogen hat.
(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft
(3) § 41 Abs. 3 BEG findet mit der Maßgabe An-
einer vor Verkündung dieser Verordnung ergange-
wendung, daß für die erslen drei Monate nach dem nen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung
Ende des Monuts, in dem der Verfolgte gestorben auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
ist, der Witwe, dem Witwer und den Kindern die
Beihilfe in Höhe von zwei Dritteln der Rente des (2) Bei Leistungsverbesserungen für laufende
Verfolgten für Schaden an Körper oder Gesundheit Renten auf Grund der Änderungen in Artikel I die-
gewährt wird. ser Verordnung bedarf es eines neuen Antrages
nicht. Im übrigen kann der Berechtigte einen An-
(4) § 23 BEG findet keine Anwendung. trag auf Neufestsetzung seiner Ansprüche auf Ent-
schädigung auf Grund der Änderungen in Artikel I
III. Sch]ußbestimmungen dieser Verordnung bis zum 30. September 1966 stel-
len. § 189 Abs. 2 und 3 BEG findet entsprechende
§ 23c Anwendung.
Stichtag für Neufestsetzung der Renten (3) Bei der erneuten Entscheidung über den An-
Renten, die auf Grund des Bundesentschädigungs- spruch sind die Entschädigungsorgane an die tat-
sächlichen Feststellungen gebunden, auf denen der
gesetzes oder dieser Verordnung vom 18. September
vor Verkündung dieser Verordnung ergangene un-
1965 an zu gewähren oder neu festzusetzen sind,
anfechtbare Bescheid oder die rechtskräftige gericht-
werden mit Wirkung vom 1. September 1965 an
liche Entscheidung beruht.
gewährt oder neu festgesetzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende An-
§ 24 wendung, soweit die Ansprüche vor Verkündung
dieser Verordnung durch Vergleich oder Abfindung
Berlin-Klausel
geregelt worden sind, es sei denn, daß ausdrücklich
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesse-
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- rungen ausgeschlossen ist.
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch (5) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung
im Land Berlin. Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren
§ 25 Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Ent-
Zeitlicher Anwendungsbereich scheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind,
behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein
(1) Es treten in Kraft Bewenden.
1. die §§ 1, 4 bis 8 Abs. 1, §§ 9, 10 Abs. 1, 2 Satz 1
Nr. 1 bis 4, §§ 11 a, 12 bis 15 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1
Artikel III
bis 4, 6 bis 8, Abs. 4, §§ 16, 17, 17a Abs. 1, §§ 18,
20, 21, 22 und 24 Anwendung in Berlin
mit Wirkung vom 1. Oktober 1953; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
2. die §§ 3, 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Satz 2, §§ 11, 15 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 5, 6, §§ 15 a, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im
17 a Abs. 2, 3, §§ 19, 23, 23 a, 23 b und 23 c Land Berlin.
mit Wirkung vom 18. September 1965;
3. die §§ 21 a und 21 b Artikel IV
mit Wirkung vom 1. Januar 1966. Inkrafttreten
(2) § 2 tritt mit Wirkung vom 18. September 1965 Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung
außer Kraft. in Kraft.
Bonn, den 31. März 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966 291
Anlage
(zu §§ 13 und 14)
Besoldungsübersicht
bis zun, ub voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll-
Lehcnsal ler voll()fldden cndetem endetern endetern endetem endetem endetern endetem
gern aß § 13 Abs. 2 od<!I 25. 30. 35. 40. 45. 50. 55.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
§ 14 Abs. 2 juhi icthr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
---------------~--
1. Diensle.inkommc:n bis :m. (). 1951 2 400 2 400 2 550 2 700 2 850 3 000 3 150 3 300
jiihrlich bis Jl. 3. 1953 2 784 2 784 2 958 3 132 3 306 3 480 3 654 3 828
Uinlaclwr Diensl bis 31. 12. l 955 3 168 3 168 3 366 3 564 3 762 3 960 4 158 4 356
bis 31. 3. 1957 3 456 3 456 3 672 3 888 4 104 4 320 4 536 4 752
bis 31. 5. 1960 4 212 4 212 4 446 4 680 4 914 5 148 5 148 5 148
bis 31. 12. 1960 4 507 4 507 4 757 5 008 5 258 5 508 5 508 5 508
bis 30. 6. 1962 4 868 4 868 5 138 5 409 5 679 5 949 5 949 5 949
bis 28. 2. 1963 5 160 5 160 5 446 5 734 6 020 6 306 6 306 6 306
bis 30. 9. 1964 5 160 5 160 5 472 5 784 6 096 6 408 6 720 6 876
bis 31. 8. 1965 5 573 5 573 5 910 6 247 6 584 6 921 7 258 7 426
bis 31. 12. 1965 6 108 6 490 6 872 7 254 7 636 8 018 8 400 8 400
bis 30. 9. 1966 6 352 6 750 7 147 7 544 7 941 8 339 8 736 8 736
i.lb 1. 10. 1966 6 606 7 020 7 433 7 846 8 259 8 673 9 085 9 085
2. Die11sl<c!inkommen bis 30. 9. 1951 7,800 2 800 3 100 3 400 3 700 4 000 4 300 4 600
jährlich bis 31. 3. 1953 3 248 3 248 3 596 3 944 4 292 4 640 4 988 5 336
Milllcrcr Dic:nsl bis 31. 12. 1955 3 696 3 696 4 092 4 488 4 884 5 280 5 676 6 072
bis 31 3. 1957 4 032 4 032 4 464 4 896 5 328 5 760 6 192 6 624
bis 31. 5. 1960 4 774 4 774 5 236 5 698 6 160 6 622 7 084 7 084
bis 31.12.1960 5 108 5 108 5 603 6 097 6 591 7 086 7 580 7 580
bis :m. G. 1962 5 517 5 517 6 051 6 585 7 118 7 653 8 186 8 186
bis 28. 2. 1963 5 848 5 848 6 414 6 980 7 545 8 112 8 677 8 677
bis 30. 9. 19G4 6 120 6 120 6 552 6 980 7 545 8 112 8 677 8 677
bis 31. 8. l9G5 6 610 6 610 7 076 7 538 8 149 8 761 9 371 9 371
bis 31. 12. 1965 7 176 7 662 8 148 8 634 9 120 9 606 10 092 10 092
bis 30. 9. 1966 7 463 7 968 8 474 8 979 9 485 9 990 10 496 10 496
i:lb 1.10.1966 7 762 8 287 8 813 9 338 9 864 10 390 10 916 10 916
3. Diensteinkommen bis 30. 9. 1951 3 600 3 600 4 200 4 800 5 400 6 000 6 600 7 200
jährlich bis 31. 3. 1953 4 176 4 176 4 872 5 568 6 264 6 960 7 656 8 352
Gehobener Diensl bis 31.12.1955 4 752 4 752 5 544 6 336 7 128 7 920 8 712 9 504
bis 31. 3. 1957 5 184 5 184 6 048 6 912 7 776 8 640 9 504 10 368
bis 31. 5. 1960 5 928 5 928 6 840 7 752 8 664 9 576 10 488 10 944
bis 31. 12. 1960 6 343 6 343 7 319 8 295 9 270 10 246 11 222 11 710
bis 30. 6. 1962 6 850 6 850 7 905 8 959 10 012 11 066 12 120 12 647
bis 28. 2. 1%3 7 261 7 261 8 379 9 497 10 613 11 730 12 726 13 279
bis 30. 9. 1964 7 661 7 661 8 379 9 497 10 613 11 730 12 726 13 279
bis 31. 8. 1965 8 274 8 274 9 049 10 257 11 356 12 551 13 617 14 209
bis 31. 12. 1965 9 684 10 587 11 490 12 393 13 296 14 198 15 100 15 100
bis 30. 9. 1966 10 071 11010 11 950 12 889 13 828 14 766 15 704 15 704
ab 1. 10. 1966 10 474 11 450 12 428 13 405 14 381 15 357 16 332 16 332
4. Diensleinkommen bis 30. 9. 1951 4 900 4 900 6 000 7 100 8 200 9 300 10 400 11 500
jährlich bis 31. 3. 1953 5 684 5 684 6 960 8 236 9 512 10 788 12 064 13 340
Höherer Dienst bis 31. 12. 1955 6 468 6 468 7 920 9 372 10 824 12 276 13 728 15 180
bis 31. 3. 1957 7 056 7 056 '8 640 10 224 11 808 13 392 14 976 16 560
bis 31. 5. 1960 7 448 7 448 9 120 10 792 12 464 14 136 15 808 17 480
bis 31. 12. 1960 7 969 7 969 9 758 11 547 13 212 14 984 16 756 18 529
bi1; 30. 6. 1962 8 607 8 607 10 539 12 471 14 137 16 033 17 929 19 826
bis 30. 9. 1964 9 123 9 123 11 171 13 095 14 844 16 835 18 825 20 817
bis 31. 8. 1965 9 853 9 853 11 953 14 012 15 883 18 013 20 143 22 274
bis 31. 12. 1965 13 994 15 177 16 360 17 543 18 726 19 909 21 092 22 274
bis 30. 9. 1966 14 554 15 784 17 014 18 245 19 475 20 705 21 936 23 165
ab 1. 10. 1966 15 136 16 415 17 695 18 975 20 254 21 326 22 594 23 860
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Sechste Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 13. April 1966
Auf Grund des § 27 des Bundesentschädigungs- so hat einen Anspruch auf Entschädigung nach den
gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni §§ 15 bis 26 BEG nur der Hinterbliebene, auf den die
1956 (Bundcsgcselzbl. I S. 559, 562), zuletzt geändert Voraussetzungen des § 4 BEG zutreffen; es genügt
durch dus Gesetz vom 14. September 1965 (Bundes- nicht, daß die Anspruchsvoraussetzungen des § 4
gesetzbl. I S. 1315), verordnet die Bundesregierung BEG in der Person eines anderen Hinterbliebenen
mit Zustimmung des Bundesrates: erfüllt sind.
Artikel I
II. Kreis der Hinterbliebenen
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bun-
desentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG) in der Fas- § 4
sung vom 23. November 1956 (Bundesgesetzbl. I
Witwer
S. 864), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
16. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 955), erhält Der Anspruch des Witwers auf Rente besteht auch
folgende Fassung: dann, wenn der Unterhalt von der verfolgten Ehe-
frau überwiegend bestritten wurde.
Erste Verordnung § 5
zur Durchführung
Eheliche und ihnen gleichgestellte Kinder
des Bundesentschädigungsgesetzes
-1.DV-BEG- (1) Den ehelichen Kindern einer Verfolgten stehen
die gleicben Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG
wie den ehelichen Kindern eines Verfolgten zu.
I. Besondere Anspruchsvoraussetzungen
(2) Den ehelichen Kindern sind gleichgestellt
§ 1 1. die für ehelich erklärten Kinder,
Nachweis des Todes 2. die an Kindes Statt angenommenen Kinder,
(1) Der Tod oder die Todesfeststellung nach dem 3. die Stiefkinder, die der Verfolgte in seine Woh-
Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechts- nung aufgenommen hatte,
vorschriften wird regelmäßig durch öffentliche Ur- 4. die Kinder aus nichtigen Ehen, die die Stellung
kunden nachgewiesen. von ehelichen Kindern haben,
(2) Kann der Tod oder die Todesfeststellung nicht 5. die Pflegekinder, die der Verfolgte in seine Woh-
durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden, nung aufgenommen hatte und für deren Unterhalt
so gelten für den Nachweis des Todes oder der und deren Erziehung nicht von anderer Seite lau-
Todesfeststellung die Grundsätze des § 176 BEG. fend ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark
monatlich gezahlt wird.
(3) Ist der Verfolgte verschollen und ist der Tod
nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen (3) Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kin-
Rechtsvorschriften nicht festgestellt, so wird ver- der auch dann, wenn der Verfolgte sie auf seine
mutet, daß der Verfolgte am 8. Mai 1945 verstorben Kosten anderweit untergebracht hat, ohne daß da-
ist (§ 180 Abs. 1 BEG), es sei denn, daß nach den durch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben
Umständen des Einzelfalles ein anderer Zeitpunkt werden sollte.
des Todes wahrscheinlich ist (§ 180 Abs. 2 BEG).
§ 176 BEG findet Anwendung. § 6
Uneheliche Kinder
§ 2
(1) Den unehelichen Kindern einer Verfolgten
Tod im unmittelbaren Anschluß an Deportation stehen die Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG zu.
oder Freiheitsentziehung
(2) Den unehelichen Kindern eines Verfolgten
(Entfällt) stehen die Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG zu,
wenn die Vaterschaft des Verfolgten festgestellt ist
§ 3 und er entweder das Kind in seine Wohnung aufge-
Anspruchsvoraussetzung nach § 4 BEG nommen hatte oder für den Unterhalt des Kindes
nachweislich die festgesetzte Unterhaltsrente, min-
Wenn die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht in destens aber den doppelten Betrag des beamten-
der Person des V(~rstorbenen Verfolgten erfüllt sind, rechtlichen Kinderzuschlages aufgebracht hat oder
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966 293
aufgo.1Hachl hätte, wenn er durch die Verfolgung III. Rente
nicht daran gehindert worden wäre. § 5 Abs. 3 findet
entsprechende Anwendung. 1. Berechnung und Zahlung der Rente
§ 10
§ 7
Art der Berechnung
Gewährung der Rente bei Kindern über 18 Jahre
Der Berechnung der Rente ist die als Anlage 1 bei-
(l) Kinder erhalten nach Vollendung des 18. Le- gefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in
bensjahres eine R.cnte, wenn sie solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höhe-
1. in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, die ren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zu-
ihre Arbeilskrnft überwiegend in Anspruch grunde zu legen, welche die durchschnittlichen ruhe-
nimmt, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer gehaltfähigen Dienstbezüge dieser Beamtengruppen,
Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder die bis zum Erreichen der Altersgrenze erreichbar
sonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe sind, ausweist.
nicht erhalten, bis zur Vollendung des 27. Lebens-
§ 11
jahres,
Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe
2. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
dauernd erwerbsunfähig sind, sofern die dauernde (1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Be-
Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 27. Le- amtengruppe ist die wirtschaftliche Stellung des ver-
bensjahres eingetreten ist, ohne Rücksicht auf das storbenen Verfolgten maßgebend, es sei denn, daß
Lebensalter, wenn sie nicht ein eigenes Einkom- seine soziale Stellung eine günstigere Einreihung
men von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich rechtfertigt.
haben; Versorgungsbezüge, die dem Kinde wegen
des Todes des Verfolgten gezahlt werden, rech- (2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich nach
nen nicht zum Einkommen des Kindes. dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den
letzten drei Jahren vor seinem Tode oder, wenn
(2) lfot sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die dies für ihn günstiger ist, nach seinem Durchschnitts-
Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde, der einkommen in den letzten drei Jahren vor der Ver-
nicht in der Person des Verfolgten oder des Kindes folgung, die zu seinem Tode geführt hat. Für die
liegt, über das 27. Lebensjahr hinaus verzögert, so Bewertung dieses Durchschnittseinkommens ist die
wird die Rente entsprechend dem Zeitraum der nach- als Anlage 2 beigefügte Besoldungsübersicht maß-
gewiesenen Verzögerung auch über das 27. Lebens- gebend, die das durchschnittliche Diensteinkommen
jahr hinaus gezahlt. der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobe-
nen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen
(3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
gegliedert, ausweist. Bei der Einreihung in die
verheiratete, verwitwete und geschiedene Kinder.
Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht ist von
dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des
Beginns der Verfolgung, die zu seinem Tode geführt
§ 8 hat, auszugehen.
Elternlose Enkel
(3) Durchschnittseinkommen im Sinne dieser R2-
(1) Den elternlosen Enkeln eines Verfolgten stehen stimmung ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der
Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG zu, wenn der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge-
Verfolgte sie in seine Wohnung aufgenommen hatte werbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus
und keine anderen Personen zum Unterhalt gesetz- nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 des
lich verpflichtet sind. § 5 Abs. 3 findet entsprechende Einkommensteuergesetzes). Einkünfte aus Land- und
Anwendung. Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb bleiben in-
soweit außer Betracht, als sie nicht auf der eigenen
(2) Die Anspruchsvoraussetzung, daß der Ver- Arbeitsleistung des Verfolgten beruhen. Bei der Er-
folgte seine elternlosen Enkel unterhalten hat, wird mittlung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist
nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte im zum Vergleich die Vergütun1 heranzuziehen, die
Hinblick auf die Unterhaltsgewährung Zuschüsse er- einem Dritten als Arbeitsentgelt üblicherweise ge-
hielt. Es kommt nur darauf an, daß der Unterhalt von währt worden wäre.
dem Verfolgten überwiegend bestritten wurde.
(4) War ein unselbständig erwerbstätiger Verfolg-
(3) § 7 findet entsprechende Anwendung. ter mit Rücksicht auf seine f amilienrechtlichen Be-
ziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt
oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt
§ 9 tätig, so ist die tarifliche oder sonst übliche Ver-
gütung zugrunde zu legen.
Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern
(5) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt
Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder sich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistun-
Adoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle gen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im
eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern. öffentlichen Leben.
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(6) Die Einreihung einer V<)rfolgten, die als Haus- ist. Einer Witwe ist eine Erwerbstätigkeit insbe-
frau tätig war, bestimmt sich in der Regel nach der sondere dann nicht zuzumuten, wenn sie
wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist, nach 1. für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat,
der sozialen Stellung ihres Ehemannes. 2. das 45. Lebensjahr vollendet hat,
(7) I-fol.le der Verfolgte wegen seines Alters noch 3. keine Berufsausbildung besitzt und bisher nicht
keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt, erwerbstätig war,
so bestimmt sich seine Einreihung in der Regel nach 4. in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom
der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist, Hundert gemindert ist.
nach der sozialen Stellung des Elternteils oder Groß~
elternteils, der den Unterhalt des Verfolgten über- Einern Witwer ist eine Erwerbstätigkeit insbeson-
wiegend bestritten hat. dere dam~ nicht zuzumuten, wenn er das 65. Lebens-
jahr vollendet hat oder in seiner Erwerbsfähigkeit
um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.
§ 12
Hundertsatz des Unfallruhegehalts
(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur
und der Versorgungsbezüge
insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag von
150 Deutsche Mark, ab 1. September 1965 von
(l) Das Unfallruhegehalt im Sinne dieser Verord- 200 Deutsche Mark monatlich übersteigen. Je volle
nung beträgt 66 2/a vom Hundert der ruhegehalt- 50 Deutsche Mark der zu berücksichtigenden monat-
fähigen Dienstbezüge (§ 10). lichen Einkünfte führen zu einer Ermäßigung d2s
(2) Der Rente der Witwe und des Witwers sind Hundertsatzes um 10 vom Hundert, höchstens jedoch
60 vom Hundert, der Rente für jedes Kind und für zu einer Kürzung des Monatsbetrages der Rente um
jeden elternlosen Enkel 30 vom Hundert und der 50 Deutsche Mark.
Rente für einen Verwandten der aufsteigenden § 13 a
Linie oder einen Adoptivelternteil oder mehrere zu- zusammentreffen von Renten für Schaden an Leben mit
sammen 30 vom Hundert des Unfallruhegehalts zu- Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit oder mit
grunde zu legen. Renten für Schaden im beruflichen Fortkommen
§ 13 (Entfällt)
Hundertsatz der Rente
(1) Vorbehaltlich der Bestimmung der Absätze 2 § 14
bis 5 beträgt der Hundertsatz der Rente der Hinter- Mindestrente
bliebenen 100 vom Hundert der in § 12 bestimmten
Beträge. Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 19
BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich
(2) Rechtfertigen die nach § 18 Abs. 2 BEG zu be- aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser
rücksichtigenden Umstände eine Ermäßigung des Verordnung nichts anderes ergibt.
Hundertsatzes der Rente, so kann der Hundertsatz
bis auf 30 vom Hundert ermäßigt werden. § 15
(3) Zu den nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichti- Verteilung von anzurechnenden Leistungen
genden Umständen gehören insbesondere
Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende
1. eigener Arbeitsverdienst und eigene Dienst--
bezüge aus zumutbarer Tätigkeit, Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Be-
trag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebe-·
2. eigener Arbeitsverdienst, den der Hinterbliebene nen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zu-
zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb stehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.
zuzumuten ist,
3. Leistungen aus privaten Versicherungsverhält-
§ 16
nissen,
Zahlung der Rente
4. Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und
Erträgnisse aus Wertpapieren, es sei denn, daß (1) Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren
es sich nachweisbar um Zinsen oder Erträgnisse Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem
aus der Anlage von Leistungen handelt, die der die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt
Hinterbliebene im Zuge der Entschädigung für sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an.
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung er-
(2) Die errechneten und die auszuzahlenden Be-
halten hat,
träge der Rente sind jeweils auf volle Deutsche
5. sonstige Vermögenserträgnisse, Mark aufzurunden.
6. Rentenleistungen, die der Hinterbliebene im Zuge
der Entschädigung für Opfer der nationalsozia-
listischen Verfolgung erhalten hat oder erhält, 2. Ruhen und Erlöschen der Rente
sofern diese Leistungen nicht bereits nach den
§§ 141 d bis 141 k BEG berücksichtigt werden, § 17
7. sonstige Versorgungsbezüge. Ruhen der Rente
(4) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der (1) Soweit und solange die Rente nach § 22 BEG
sozialen Stellung des Hinterbliebenen nicht üblich in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 ge-
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966 295
ruht hat, ist dies bei der Bemessung der Summe der 6. den Fortfall der Bedürftigkeit im Falle des § 17
rückständigen Ren len bl'träge zu berücksichtigen. Abs. 1 Nr. 5 und 6 BEG.
(2) lm Falle des Absatzes 1 ruht die Rente vom (2) Hat der Hinterbliebene einen gesetzlichen
Ersten des Monals an, der dem Monat folgt, in den Vertreter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.
das für das Ruhen der Rente maßgebende Ereignis
gefallen ist. Dabei sind die errechneten und die aus- § 20
zuzahlenden Betrüge der Rente jeweils auf volle
Verletzung der Anzeigepflicht
Deutsche Mark m1fzunrndfm.
Kommt der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher
§ 18 Vertreter der nach § 19 bestehenden Anzeigepflicht
nicht nach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder
Erlöschen der Rente
teilweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der
Die Rente erlischt Hinterbliebene oder sein gesetzlicher Vertreter auf
diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist.
1. für jeden Hinterbliebenen mit dem Ende des
Monats, in dem er stirbt,
2. für jeden Hinterbliebenen mit Ausnahme von § 21
Verwandten der aufsteigenden Linie und der Neufestsetzung der Rente
Adoptiveltern auch mit dem Ende des Monats, in bei Änderung der Verhältnisse
dem er heiratet oder wiederheiratet,
(1) Im Falle des § 21 BEG wird die Rente mit
3. für Kinder und elternlose Enkel auch mit dem Wirkung vorn Ersten des Monats neu festgesetzt,
Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich
sie das 18. Lebensjahr vollenden, es sei denn, daß geändert haben.
die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2 vor-
liegen, (2) Eine Minderung oder Entziehung der Rente
wird mit Ablauf des auf die Zustellung des Be-
4. für Pflegekinder auch mit dem Ende des Monats, scheides folgenden Monats wirksam. Hat der Hinter-
der dem Monat folgt, in dem für ihren Unterhalt bliebene den Erlaß des Bescheides schuldhaft ver-
und ihre Erziehung von anderer Seite laufend ein hindert oder verzögert, so kann die Rückzahlung
höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich der überzahlten Rente angeordnet werden.
gezahlt wird,
5. für Verwandte der aufsteigenden Linie und für
4. Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge
Adoptiveltern crnch mit dem Ende des Monats, in
der Rente (§ 19 BEG)
dem die Bedürftigkeit weggefallen ist.
§ 21 a
§ 18 a Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt
Wiederaufleben der Rente für
vom 1. 1. bis ab
(Entfällt) 1. 10. 1966
30.9.1966
3. Anzeigepflicht und Änderung der Verhältnisse die Witwe 304 DM 316 DM,
den Witwer 304 DM 316 DM,
§ 19
die Vollwaise 153 DM 159 DM,
Anzeigepflicht
die erste und zweite
(1) Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zu- Halbwaise,
ständigen Entschädigungsbehörde unverzüglich an- wenn keine Rente
zuzeigen: für die Witwe ode1
1. die in § 13 Abs. 3 genannten Arbeitsverdienste, den Witwer gezahlt
Leistungen und Erträgnisse sowie die Änderung wird, je 115 DM
der Einkommensverhältnisse, wenn eine Rente für
2. die Verheiratung und Wiederverheiratung,
die Witwe oder den
Witwer gezahlt wird,
3. die Beendigung der Schul- und Berufsausbildung je 85 DM 88 DM,
im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und den Bezug von
Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zu- die dritte und jede fol-
gende Halbwaise, je 76 DM 79 DM,
wendungen in entsprechender Höhe,
den elternlosen Enkel 153 DM 159 DM,
4. den Fortfall der Erwerbsunfähigkeit im Falle des
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und den Bezug eines eigenen Ein- die Eltern oder
kommens von mehr als 125 Deutsche Mark Ado:rtiveltern
monatlich, zusammen 229 DM 238 DM,
5. die Zahlung eines Betrages von mehr als 125 einen überlebenden
Deutsche Mark monatlich im Falle des § 5 Abs. 2 Eltern- oder Adoptiv-
Nr. 5, elternteil 153 DM 159 DM.
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
IV. KapitaJcntschädigung VI. Schlußbestimmungen
§ 22 § 22b
Berechnung der Kapitalent:schädigung Stichtag für Neufestsetzung der Renten
(1) Die Kapitalentschädigung wird in der Weise Renten, die auf Grund des Bundesentschädigungs-
berechnet, daß für jeden vollen Monat, der vom gesetzes oder dieser Verordnung vom 18. September
Zeitpunkt des Todes des Verfolgten bis zum 31. Ok- 1965 an zu gewähren oder neu festzusetzen sind
tober 1953 oder bis zu dem in Absatz 3 genannten oder deren Ruhen von diesem Zeitpunkt an entfällt,
früheren Zeitpunkt verflossen ist, der Betrag der werden mit Wirkung vom 1. September 1965 an ge-
nach den §§ 18 bis 20 BEG errechneten Rente zu- währt oder neu festgesetzt.
grunde zu legen ist, der auf den Monat November
1953 entfällt. Besteht für den Monat November 1953 § 23
kein Anspruch auf Rente, so ist der Berechnung der
Kapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen, Berlin-Klausel
der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
erfüllt waren. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch
im Land Berlin.
(2) Soweit und solange die Rente während eines
vor dem 1. November 1953 liegenden Zeitraumes § 24
geruht hätte (§ 22 BEG in der Fassung des Gesetzes Zeitlicher Anwendungsbereich
vom 29. Juni 1956), ist dies bei der Bemessung der
Kapitalentschädigung zu berücksichtigen. (1) Es treten in Kraft
1. die §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, § 8
(3) Sind zu einem vor dem 1. November 1953
Abs. 2, 3, §§ 9 bis 12, § 13 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 bis 3,
liegenden Zeitpunkt Erlöschensgründe (§ 18) einge-
5 bis 7, Abs. 4, §§ 14 bis 16 Abs. 1, § 18 Nr. 1, 5,
treten, so ist der Bemessung der Kapitalentschädi-
§§ 20, 21, 22 Abs. 1, 3, 4 und§ 23
gung der Zeitraum vom Tode des Verfolgten bis zu
diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen. mit Wirkung vom 1. Oktober 1953;
2. § 7 Abs. 3, § 18 Nr. 2
(4) Bei der Bemessung der Kapitalentschädigung
bleibt im Falle des § 23 BEG der Zeitraum zwischen mit Wirkung vom 1. April 1957;
dem Zeitpunkt, in dem die Rente der Witwe oder 3. § 13 Abs. 5 Satz 2
des Witwers erloschen, und dem Zeitpunkt, in dem
mit Wirkung vom 1. Juni 1960;
sie wieder aufgelebt wäre, unberücksichtigt. § 23
Satz 3 BEG findet entsprechende Anwendung. 4. § 7 Abs. 1, 2 und§ 18 Nr. 3
mit Wirkung vom 1. Juli 1965;
5. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 5, Abs. 3, §§ 6, 8 Abs. 1, § 13
V. Bewertung Abs. 3 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1, § 16 Abs. 2, §§ 17, 18
der im Ausland erzielten Einkünfte Nr. 4, §§ 19, 22 Abs. 2, §§ 22 a und 22 b
mit Wirkung vom 18. September 1965;
§ 22a
6. § 21 a
(1) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 7 Abs. 1
Nr. 2 und § 13 ist bei der Bewertung der im Ausland mit Wirkung vom 1. Januar 1966.
erzielten oder erzielbaren Einkünfte der amtliche (2) Es treten außer Kraft
Devisenkurs der ausländischen Währung zugrunde
zu legen. Ergibt sich bei der Umrechnung der Ein- die §§ 2, 13 a und 18 a mit Wirkung vom 18. Septem-
künfte nach dem amtlichen Devisenkurs zuungunsten ber 1965.
des Hinterbliebenen eine Abweichung von minde-
stens 10 vom Hundert gegenüber der Umrechnung Artikel II
der Einkünfte nach der Kaufkraft der ausländischen
Währung, so soll die Kaufkraft angemessen berück- Ubergangsvorschriften
sichtigt werden. Dabei sind die Durchschnittswerte (1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft
der Devisenkurse und die Kaufkraftrichtzahlen für einer vor Verkündung dieser Verordnung er-
jedes Jahr gegenüberzustellen. gangenen Entscheidung steht einer erneuten Ent-
scheidung auf Grund dieser Verordnung nicht ent-
(2) Sind im Falle des Wiederauflebens der Rente
gegen.
nach § 23 BEG Leistungen auf die Rente anzurech-
nen, die der Witwe oder dem Witwer auf Grund (2) Bei Leistungsverbesserungen für lauf ende
eines neuen, infolge der Auflösung oder Nichtig- Renten auf Grund der Änderungen in Artikel I
erklärung der Ehe erworbenen Versorgungs- oder dieser Verordnung bedarf es eines neuen Antrags
Unterhaltsanspruchs in ausländischer Währung zu- nicht. Im übrigen kann der Berechtigte einen Antrag
stehen, so findet für die Bewertung dieser Leistun- auf Neufestsetzung seiner Ansprüche auf Entschä-
gen Absatz 1 entsprechende Anwendung. digung auf Grund der Änderungen in Artikel I
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966 291
dieser Verordnung bis zum 30. September 1966 stel- Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Ent-
km. § 181) Abs. 2 und 3 BEG findel entsprechende scheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, be-
Anwendung. hält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein
(3) Bei der erneuten Entscheidung über den An- Bewenden.
spruch sind die Enlscbi:icligungsorgane an die tat-
sächlichen Fesl.sldlungen gebunden, auf denen der Artikel III
vor Verkündung dieser Verordnung ergangene un- Anwendung in Berlin
anfedübarc Bescheid oder die rechtskri:iftige gericht-
liche Entscheidung bcrnht. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende An- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im
wendung, soweit die Ansprüche vor Verkündung Land Berlin.
dieser Verordnung durch Vergleich oder Abfindung
geregelt worden sind, es sei denn, daß ausdrücklich
Artikel IV
eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesse-
rungen ausgeschlossen worden ist. Inkrafttreten
(5) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkün-
Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren dung in Kraft.
Bonn, den 13. April 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Anlage 1
(zu § 10 der 1. DV-BEG)
Besoldungsübersicht
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Vergleichbü rcr Dienst
Dienst Dienst Dienst Dienst
1. Ruhegehallfähige jührliche bis 30. 9. 1951 3 100 4 300 6 800 11 000
Dienslbezüge bis 31. 3. 1953 3 596 4 988 7 888 12 760
bis 31. 12. 1955 4 092 5 676 8 976 14 520
bis 31. 3. 1957 4 464 6 192 9 792 15 840
bis 31. 5. 1960 5 148 7 084 10 944 17 480
bis 31. 12. 1960 5 508 7 580 11 710 18 529
bis 30. 6. 1962 5 949 8 186 12 647 19 826
bis 28. 2. 1963 6 306 8 677 13 279 20 817
bis 30. 9. 1964 6 876 8 677 13 279 20 817
bis 31. 8. 1965 7 426 9 371 14 209 22 274
bis 31. 12. 1965 8 400 10 092 15 756 23 250
bis 30. 9. 1966 8 736 10 496 16 386 24 180
ab 1. 10. 1966 9 085 10 916 17 041 24 905
2. Unfallruhegclwlt bis 30. 9. 1951 2 067 2 867 4 534 7 334
(66 2/:i 0 /o aus Nr. 1) bis 31. 3. 1953 2 398 3 326 5 259 8 507
bis 31. 12. 1955 2 728 3 784 5 984 9 680
bis 31. 3. 1957 2 976 4 128 6 528 10 560
bis 31. 5. 1960 3 432 4 723 7 296 11 653
bis 31. 12. 1960 3 672 5 054 7 806 12 353
bis 30. 6. 1962 3 966 5 458 8 432 13 218
bis 28. 2. 1963 4 204 5 785 8 853 13 878
bis 30. 9. 1964 4 584 5 785 8 853 13 878
bis 31. 8. 1965 4 951 6 247 9 473 14 849
bis 31. 12. 1965 5 600 6 728 10 504 15 500
bis 30. 9. 1966 5 824 6 997 10 924 16 120
ab 1. 10. 1966 6 057 7 277 11 361 16 603
3. Witwengeld bis 30. 9. 1951 1 500 1 720 2 720 4 400
(60 0/o aus Nr. 2) bis 31. 3. 1953 1 500 1 996 3 155 5 104
bis 31. 12. 1955 1 637 2 270 3 590 5 808
bis 31. 3. 1957 1 786 2 477 3 917 6 336
bis 31. 5. 1960 2 059 2 834 4 378 6 992
bis 31. 12. 1960 2 204 3 032 4 684 7 412
bis 30. 6. 1962 2 380 3 275 5 059 7 931
bis 28. 2. 1963 2 522 3 471 5 312 8 327
bis 30. 9. 1964 2 750 3 471 5 312 8 327
bis 31. 8. 1965 2 971 3 748 5 684 8 909
bis 31. 12. 1965 3 360 4 037 6 302 9 300
bis 30. 9. 1966 3 494 4 198 6 554 9 672
ab 1. 10. 1966 3 634 4 366 6 817 9 962
4. Waisengeld bis 30. 9. 1951 620 860 1 360 2 200
(30 0/o aus Nr. 2) bis 31. 3. 1953 719 998 1 578 2 552
bis 31. 12. 1955 818 1 135 1 795 2 904
bis 31. 3. 1957 893 1 238 1 958 3 168
bis 31. 5. 1960 1 030 1 417 2 189 3 496
bis 31. 12. 1960 1 102 1 516 2 342 3 706
bis 30. 6. 1962 1 190 1 637 2 530 3 965
bis 28. 2. 1963 1 261 1 736 2 656 4 163
bis 30. 9. 1964 1 375 1 736 2 656 4 163
bis 31. 8, 1965 1 485 1 874 2 842 4 455
bis 31. 12. 1965 1 680 2 018 3 151 4 650
bis 30. 9. 1966 1 747 2 099 3 277 4 836
ab 1.10.1966 1 817 2 183 3 408 4 981
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966 299
Anlage 2
(zu § 11 der 1. DV-BEG)
Besoldungsübersicht
Bis zum Ab Ab Ab Ab Ab Ab
Lebensalter vollcndc!ten vollendetem vollendetem vollendetem vollendetem vollendetem vollendetem
gern~iß § 1 l Abs. 2 30. 30. 35. 40. 45. 50. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
1. Dienstejnkommen
jährlich
Einfacher Dienst 2 400,- 2 550,- 2 700,- 2 850,- 3 000,-- 3 150,- 3 300,-
2. Diensteinkommen
jährlich
Mittlerer Dienst 2 800,- 3 100,-- 3 400,- 3 700,- 4 000,- 4300,- 4 600,-
3. Diensteinkommen
jährlich
Gehobener Dienst 3 600,- 4 200,- 4800,- 5400,- 6000,- 6 600,- 7 200,-
4. Diensteinkommen
jährlich
Höherer Dienst 4 900,- 6 000,- 7 100,- 8 200,- 9 300,- 10 400,- 11 500,-
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Siebente Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 28. April 1966
Auf Grund der §§ 126 und 166 b des Bundesent- dem Verfolgten nach § 15 Abs. 2 des Reichserbhof-
schädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes gesetzes vom 29. September 1933 (Reichsgesetzbl. I
vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562), zu- S. 685) die Verwaltung und Nutznießung des Erb-
letzt geändert durch das Gesetz vom 14. September hofes oder nach § 15 Abs. 3 des Reichserbhofgesetzes
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315), verordnet die Bun- das Eigentum am Erbhof entzogen worden ist, weil
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: er aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als
nicht mehr ehrbar oder als nicht mehr bauernfähig
im Sinne des Reichserbhofgesetzes gegolten hat.
Artikel I
(3) Das gleiche gilt, wenn das Pachtamt einen
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bun- Landpachtvertrag nach § 6 Abs. 1 der Reichspacht-
desentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG) in der Fas- schutzordnung vom 30. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I
sung vom 20. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 269, S. 1065) vor der vereinbarten Zeit aufgehoben hat,
270), zuletzt geändert durch die Verordnung vom weil der Verfolgte als Pächter aus den Verfolgungs-
16. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 955), erhält gründen des § 1 BEG als zur Bewirtschaftung deut-
folgende Fassung: schen Bodens ungeeignet im Sinne der Reichspacht-
schutzordnung gegolten hat.
Dritte Verordnung
zur Durchführung
des Bundesentschädigungsgesetzes § 4
-3.DV-BEG- Beschränkung in der Ausübung
der selbständigen Erwerbstätigkeit
I. Selbständige Berufe
(1) Beschränkung in der Ausübung der selb-
1. Besondere Anspruchsvoraussetzungen ständigen Erwerbstätigkeit ist jede Behinderung
§ 1 dieser Tätigkeit nach Art und Umfang durch
nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen. § 3 Abs. 1
Abgrenzung gegenüber dem Schaden
Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
in der Nutzung des Eigentums und des Vermögens
Der Ausfall an Einkommen aus Land- und Forst- (2) Eine Beschränkung in der Ausübung einer
wirtschaft und aus Gewerbebetrieb gilt insoweit als land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit liegt in der
Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft, als es sich Regel vor, wenn nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 77 ff. der
um den Ausfall an Entgelt für die Tätigkeit des Ver- Erbhofverfahrensordnung vom 21. Dezember 1936
folgten als Betriebsinhaber handelt. (Reichsgesetzbl. I S. 1082) die Wirtschaftsführung
durch einen Treuhänder angeordnet worden is,t, weil
§ 2 der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1
BEG als nicht mehr ehrbar oder als nicht mehr
Selbständige Erwerbstätigkeit bauernfähig im Sinne des Reichserbhofgesetzes ge-
Selbständige Erwerbstätigkeit ist jede berufs- golten hat.
mäßig ausgeübte und auf Erzielung von Einkünften
(3) Die Anordnung der Wirtschaftsüberwachung
gerichtete Tätigkeit von nicht nur vorübergehender
nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 74 bis 76 der Erbhof-
Dauer, die nicht auf Grund eines Dienst- oder
verfahrensordnung ist in der Regel als Beschrän-
Arbeitsverhältnisses ausgeübt worden ist.
kung in der Ausübung einer land- oder forstwirt-
schaftlichen Tätigkeit anzusehen.
§ 3
Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkt;it
(1) Eine Verdrängung aus selbständiger Erwerbs- § 5
tätigkeit liegt vor, wenn dem Verfolgten die Fort- Mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten
setzung dieser Tätigkeit durch nationalsozialistische
Hat der Verfolgte gleichzeitig mehrere selb-
Gewaltmaßnahmen unmöglich gemacht worden ist.
ständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt und ist er
Die Ausübung eines gegen den Verfolgten selbst
nicht aus jeder dieser Erwerbstätigkeiten verdrängt
gerichteten Zwangs ist nicht erforderlich.
worden, so liegt eine Beschränkung in der Aus-
(2) Eine Verdrängung aus land- und forstwirt- übung der selbständigen Erwerbstätigkeit vor. § 66
schaftlicher Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn Abs. 3 BEG findet Anwendung.
Nr. 19 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966 301
2. Die gesetzlichen Ansprüche (3) Mehreren Berechtigten, welche die frühere
Erwerbstätigkeit des Verfolgten wiederaufgenom-
a) Darlehen men haben oder wiederaufzunehmen beabsichtigen,
steht der Anspruch auf das Darlehen nur gemein-
§ 6 sam zu.
Anderweitige Beschaffung von Geldmitteln
(4) Ein Darlehen nach § 73 BEG ist nicht zu ge-
währen, wenn der Berechtigte ein Darlehen nach
Der Verfolgte kann sich die Geldmittel auch dann
den §§ 69, 72 und 90 BEG erhalten kann. Hat der
nicht anderweitig beschaffen (§ 69 Abs. 1 BEG), wenn
Berechtigte Anspruch auf ein Darlehen nach § 117
er sie nur zu Bedingungen erhalten kann, die für ihn
BEG, so ist ein Darlehen nach § 73 BEG nur zu ge-
wirtschaftlich nicht tragbar sind.
währen, sofern dies für den Berechtigten günstiger
ist.
§ 7
Tatsächliche Voraussetzungen für das Darlehen
b) Kapitalentschädigung
Der Verfolgte hat Anspruch auf Darlehen, wenn § 12
es wahrscheinlich ist, daß ihm dadurch die erfolg- Zeitliche Begrenzung der Kapitalentschädigung
reiche Wiederaufnahme oder volle Entfaltung de1
früheren oder die Aufnahme einer gleichwertigen (1) Eine Wiederaufnahme der früheren oder einer
selbständigen Erwerbstätigkeit ermöglicht wird. Das gleichwertigen Erwerbstätigkeit in vollem Umfange
gleiche gilt für Darlehen zur Festigung der Grund- gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG ist als gegeben anzu-
lage der bereits aufgenommenen früheren oder sehen, wenn der Verfolgte die Erwerbstätigkeit -in
einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit. dem Gebiet des Staates wiederaufgenommen hat, in
dem er vor der Schädigung in seinem beruflichen
Fortkommen erwerbstätig gewesen ist, und er nach-
§ 8
haltig mindestens Einkünfte in gleicher Höhe wie
Höhe des Darlehens vor Beginn der Schädigung im beruflichen Fort-
Bei der Bemessung des Darlehens ist der Umfang kommen erzielt hat.
des früheren Unternehmens oder der früheren Teil- (2) Das Durchschnittseinkommen von Personen
haberschaft zu berücksichtigen. mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung im
Sinne des § 75 Abs. 2 BEG und die Höhe der nach
§ 9 § 75 Abs. 3 BEG zu gewährenden Zuschläge sind der
Unmöglichkeit der Sicherung
als Anlage 1 beigefügten Einkommensübersicht zu
entnehmen.
Ist die Sicherung des Darlehens nicht möglich, so
§ 13
kann es auch ohne Sicherung gegeben werden, wenn
nach der persönlichen und fachlichen Eignung des Berechnung der Kapitalentschädigung
Verfolgten und seinen Erwerbsaussichten die Til- Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist die
gung des Darlehens nicht wesentlich gefährdet er- als Anlage 2 beigefügte, nach der Einteilung der
scheint. Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren,
§ 10 gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Be-
Zusätzliches Darlehen soldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durch-
schnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und
Auf das zusätzliche Darlehen sind die §§ 6 bis 9 Wohnungsgeld) dieser Beamtengruppen, nach
entsprechend anzuwenden. Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist.
§ 11
§ 14
Darlehen für den überlebenden Ehegatten und die Kinder
Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe
(1) Dem Ehegatten im Sinne des § 73 Abs. 1 BEG
(1) Die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten
sind gleichgestellt
bestimmt sich nach seinem Durchschnittseinkommen
1. Personen, deren Verbindung mit dem Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfol-
auf Grund des Bundesgesetzes über die Anerken- gung. Für die Bewertung dieses Durchschnitts-
nung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter einkommens ist die als Anlage 3 beigefügte Be-
oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Länder soldungsübersicht maßgebend, die das durchschnitt-
die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zu- liche Diensteinkommen der Bundesbeamten des
erkannt worden sind; einfachen, mittleren, gehobenen und höheren
2. die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten nach- Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, aus-
träglich durch eine Anordnung auf Grund des weist. Bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen
Bundesgesetzes über die Rechtswirkungen des der Besoldungsübersicht ist von dem Lebensalter des
Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfol-
geschlossen worden ist. gung, die den Schaden im beruflichen Fortkommen
(2) Kinder im Sinne des § 73 Abs. 1 BEG sind die verursacht hat, auszugehen.
ehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschrif- (2) Durchschnittseinkommen im Sinne des § 76
ten des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder. Abs. 1 Satz 4 BEG ist der durchschnittliche Gesamt-
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
betrag der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 19
aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und Weiterleistung der Kapitalentschädigung
aus nichtselbstiindiger Arbeit. Dabei ist Einkom.m.en
aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbe- Der der Berechnung der Kapitalentschädigung zu-
betrieb nur insoweit zu berücksichtigen, als es ein grunde gelegte Jahresbetrag wird nach § 80 BEG in
Entgelt für die Ti.itigkeit des Verfolgten als Betriebs- monatlichen Teilbeträgen weitergezahlt, bis der
inhaber darstellt. Höchstbetrag der Kapitalentschädigung nach § 123
BEG erreicht ist oder der Entschädigungszeitraum
(3) Die Berufsausbildung im Sinne des § 76 Abs. 1 nach Maßgabe der §§ 75, 79 BEG endet.
Satz 3 BEG umfaßt auch die vorberufliche Ausbil-
dung und die Weiterbildung.
(4) Stand der Verfolgte im. Zeitpunkt der Schädi- § 20
gung erst am Anfang der Ausübung seines Berufs Anzeigepflicht
und hatte er aus diesem Grunde seine Erwerbs-
tätigkeit noch nicht voll entfalten können, so bemißt (1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen
sich seine wirtschaftliche Stellung nach dem. Einkom- Entschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich
men, das er ohne die Verfolgung voraussichtlich anzuzeigen, die gemäß § 19 zu einer Beendigung der
erzielt hätte. Läßt sich das voraussichtliche Einkom- Zahlung der monatlichen Teilbeträge führen.
men nicht feststellen, so bemißt sich die wirtschaft- (2) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertre-
liche Stellung nach dem. Durchschnittseinkom.m.en, ter, so obliegt diesem. die Anzeigepflicht.
das im gleichen Beruf Erwerbstätige in der Regel
erzielt haben.
§ 15 c) Rente
Erreichbare Dienstbezüge § 21
eines vergleichbaren Bundesbeamten
Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht
(1) Die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleich-
baren Bundesbeamten im Sinne des § 76 Abs. 2 (1) Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 82
Satz 2 BEG sind der als Anlage 4 beigefügten :3e- BEG ist, daß der Verfolgte im. Zeitpunkt der Ent-
soldungsübersicht zu entnehmen. scheidung weder seine frühere oder eine gleich-
wertige Erwerbstätigkeit in vollem. Um.fange noch
(2) Für die Einreihung in die Lebensaltersstufen eine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm eine aus-
der Besoldungsübersicht ist das Lebensalter des reichende Lebensgrundlage bietet, und ihm die Auf-
Verfolgten am. Ende des Entschädigungszeitraum.s nahme einer solchen Erwerbstätigkeit auch nicht zu-
maßgebend. Ist der Entschädigungszeitraum. im Zeit- zumuten ist. § 12 findet entsprechende Anwendung.
punkt der Entscheidung noch nicht beendet, so tritt
an die Stelle des Lebensalters des Verfolgten am. (2) Als Versorgung aus einer früher ausgeübten
Ende des Entschädigungszeitraum.s das Lebensalter Erwerbstätigkeit im Sinne des § 82 Abs. 3 BEG gel-
im. Zeitpunkt der Entscheidung. ten die laufenden Leistungen einschließlich der Lei-
stungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
die der Verfolgte auf Grund eines Dienst- oder
§ 16
Arbeitsverhältnisses erhält, sofern sie nicht aus-
Alters- und Hinterbliebenenversorgung schließlich auf seinen eigenen Geldleistungen be-
(Entfällt) ruhen.
(3) Der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die dem
§ 17 Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage
bietet, ist eine Versorgung dann gleichzuachten,
Berücksichtigung des anderweitigen Arbeitseinkommens wenn die lauf enden Leistungen den nach § 83 BEG
nach§ 77 BEG zu errechnenden Rentenbeträgen entsprechen.
Die Kapitalentschädigung nach § 76 Abs. 1, 3 und 4
BEG wird nur insoweit gekürzt, als der nach § 76
Abs. 1 BEG errechnete Betrag zusammen m.it dem. § 22
durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft
Berechnung der Rente
erzielten Einkommen die erreichbaren Dienstbezüge
eines vergleichbaren Bundesbeamten (§ 15) über- (1) Der Berechnung der Rente ist die als An-
steigt. Dabei sind das seit dem 1. Juli 1948 erzielte lage 5 a und b beigefügte, nach der Einteilung der
Einkom.m.en und die Kapitalentschädigung für den Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren,
gesamten Entschädigungszeitraum. den während gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Be-
dieses Zeitraums erreichbaren Dienstbezügen eines soldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durch-
vergleichbaren Bundesbeamten gegenüberzustellen. schnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und
Wohnungsgeld), die durchschnittlichen Versorgungs-
bezüge sowie zwei Drittel dieser Versorgungs-
§ 18
bezüge, nach Lebensaltersstufen gegliedert, aus-
Umrechnung der Kapitalentschädigung weist.
(Entfällt) (2) § 14 findet Anwendung.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966 303
§ 22a BEG). als gegeben anzusehen, wenn diese Voraus-
Erhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente setzung während eines längeren Zeitraums vor-
(§ 83 Abs. 2 BEG) gelegen hat.
(7) In den Fällen des § 86 Abs. 3 Satz 2 BEG findet
Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt ab
§ 23 entsprechende Anwendung.
1. Oktober 1966 1 030 Deutsche Mark.
§ 24a
§ 22b
Rente für den überlebenden Ehegatten
Zahlung der Rente
in den Fällen des § 86 Abs. 6 BEG
Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Be-
(1) Der Rentenanspruch des überlebenden Ehe-
trägen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem
gatten nach § 86 Abs. 6 BEG besteht nach Maßgabe
die Voraussetzungen für den Rentenanspruch er-
des § 4a BEG nur, wenn der Verfolgte vor dem
füllt sind, frühestens jedoch vom 1. November
1953 an. 31. Dezember 1952 verstorben ist.
§ 23 (2) Ein Rentenanspruch der Kinder des verstorbe-
nen Verfolgten besteht nach § 86 Abs. 6 BEG nicht.
Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953
(3) Im übrigen findet § 24 entsprechende Anwen-
(1) Die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. No- dung.
vember 1953 (§ 83 Abs. 3 BEG) wird in Deutscher
§ 25
Mark und auf der Grundlage des Monatsbetrages
der Rente berechnet, der dem Verfolgten für den Beginn der Rentenzahlung
Monat November 1953 zusteht oder, wenn eine für den überlebenden Ehegatten und die Kinder
Rente erst von einem späteren Zeitpunkt an gezahlt (1) Die Renten nach den§§ 85 und 85a BEG wer-
wird, zustehen würde. den vom Ersten des Monats an gezahlt, der dem
(2) Der Anspruch auf diese Entschädigung ist nach Monat folgt, in dem der Verfolgte verstorben ist.
§ 13 BEG vererblich und nach § 14 BEG übertragbar. (2) In den Fällen des § 86 Abs. 1 bis 3 BEG wird
die Rente vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem
§ 24 der Verfolgte verstorben ist.
Rente für den überlebenden Ehegatten und die Kinder
§ 25a
(1) Kinder im Sinne des§ 85 Abs. 1, § 85a Abs. 1
und § 86 Abs. 3 BEG sind die ehelichen Kinder und Erlöschen der Rente
die diesen nach den Vorschriften des bürgerlichen Die Rente erlischt
Rechts gleichgestellten Kinder. 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats,
(2) Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen in dem er stirbt,
Mitteln im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG sind 2. für jeden Hinterbliebenen in den Fällen der
insbesondere §§ 85, 85a und 86 BEG auch mit dem Ende des
1. Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrecht- Monats, in dem er heiratet oder wiederheiratet,
lichen Vorschriften oder Grundsätzen, 3. für jedes Kind in den Fällen der §§ 85, 85 a
2. Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Ren- und 86 BEG auch mit dem Ende des Monats, der
tenversicherung, sofern diese nicht ausschließlich dem Monat folgt, in dem das Kind das 18. Lebens-
auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten be- jahr vollendet, es sei denn, daß die Voraussetzun-
ruhen, gen des § 7 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung
3. Hinterbliebenenrenten nach dem Bundesversor- zur Durchführung des Bundesentschädigungs-
gungsgesetz, gesetzes in der Fassung der Verordnung vom
4. Rentenleistungen nach dem BEG für Schaden im 13. April 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 292) vorliegen.
wirtschaftlichen Fortkommen, sofern diese wegen
des Todes des Verfolgten gezahlt werden. § 26
(3) Die §§ -141 d bis 141 k BEG bleiben unberührt. Anzeigepflicht
(4) Der monatliche Freibetrag nach § 85 Abs. 2 (1) Der Berechtigte ist verpflichtet, der zuständi-
Satz 2 BEG beträgt vom 1. Januar 1966 bis zum gen Entschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüg-
30. September 1966 240 Deutsche Mark und ab lich anzuzeigen, die gemäß §§ 85, 85 a und 86 BEG
1. Oktober 1966 250 Deutsche Mark. zu einer Beendigung der Rentenzahlung oder zu
(5) Steht mehreren Berechtigten eine Rente zu, so einer Minderung der Rente führen.
wird die Rente des einzelnen Berechtigten nach § 85 (2) Hat der Berechtigte einen gesetzlichen Vertre-
Abs. 2 BEG nur insoweit gekürzt, als seine eigenen ter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.
Versorgungsbezüge die Freibeträge nach § 85 Abs. 2 (3) Kommt der Berechtigte oder sein gesetzlicher
Satz 2 BEG und nach Absatz 4 übersteigen. Vertreter der Anzeigepflicht nicht nach, so kann die
(6) In den Fällen der §§ 85 a und 86 BEG ist das Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Dies
Erfordernis, daß der Verfolgte vor seinem Tode gilt nur, wenn der Berechtigte oder sein gesetzlicher
keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, die ihm eine Vertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen
ausreichende Lebensgrundlage bietet (§ 82 Abs. 2 worden ist.
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 27 § 32
Änderung der Verhältnisse Berücksichtigung andenyeitigen Einkommens
(l) Die Rente nc1ch den §§ 85, 85 a und 86 BEG Für die Berücksichtigung des durch anderweitige
wird im Falle des § 206 BEG mit Wirkung vom Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens
Ersten des Monats neu festgesetzt, der dem Monat findet § 17 entsprechende Anwendung.
folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben.
(2) Eine Minderung oder Entziehung der Rente c) Rente
wird mit Ablauf des auf die Zustellung des Be- . § 33
scheides folgenden Monats wirksam. Hat der Berech-
Berechnung der Rente
tigte den Erlaß des Bescheides schuldhaft verhindert
oder verzögert, so kann die Rückzahlung der über- (1) Die Rente, die der Verfolgte an Stelle einer
zahlten Rente angeordnet werden. Kapitalentschädigung wählen kann, wird als Jahres-
rente durch Teilung der festgesetzten Kapital-
entschädigung unter Anwendung der in Absatz 2
für die jeweilige Lebensaltersstufe bestimmten Tei-
II. Unselbständige Berufe lungszahl errechnet.
1. Privater Dienst. Die gesetzlichen Ansprüche
(2)
a) Darlehen Teilungszahl
Lebensaltersstufe bis zum ab
§ 28 31. 12. 1960 1. 1. 1961
Voraussetzung für die Darlehnsgewährung
bis zum vollendeten
(1) Voraussetzung für die erfolgreiche Aufnahme 55. Lebensjahr 6 5,4
einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist insbeson-
ab vollendetem
dere die persönliche und fachliche Eignung des Ver-
55. Lebensjahr 4 3,6.
folgten und die Wahrscheinlichkeit, daß ihm die
Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage (3) Für die Einreihung in die Lebensaltersstufen
bietet. ist das Lebensalter des Verfolgten in dem Zeitpunkt
(2) Auf die Gewährung von Darlehen finden im maßgebend, in dem die Voraussetzungen für den
übrigen die §§ 6, 7 Satz 2 und § 9 entsprechende An- Anspruch auf Rente erfüllt waren.
wendung. (4) Die monatlichen Rentenbeträge, die sich nach
Maßgabe der Absätze 1 bis 3 errechnen, werden ab
1. Januar 1966 um 4 vom Hundert erhöht. Die sich
b) Kapitalentschädigung danach ergebenden Rentenbeträge bis 750 Deutsche
Mark monatlich werden ab 1. Oktober 1966 um wei~
§ 29
tere 4 vom Hundert erhöht; Rentenbeträge ab 751
Berechnung der Kapitalentschädigung Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Oktober 1966
Auf die Kapitalentschädigung des im privaten um 3 vom Hundert, mindestens jedoch um einen
Dienst geschädigten Verfolgten finden die §§ 5, 12, monatlichen Betrag von 30 Deutsche Mark erhöht.
13, 15, 19 und 20 entsprechende Anwendung mit der (5) Die Rente wird mit Wirkung vom Ersten des
Maßgabe, daß der Verdrängung die Entlassung oder Monats an gezahlt, ·in dem der Verfolgte das
das vorzeitige Ausscheiden und der wesentlichen 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf
Beschränkung die Versetzung in eine erheblich ge- nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist,
ringer entlohnte Beschäftigung gleichzusetzen sind. frühestens jedoch vom 1. November 1953 an. Bei
Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.
§ 30 § 33a
Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe Erhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente
(§ 95 Abs. 1 BEG)
(1) Für die Einreihung in eine vergleichbare
Beamtengruppe findet § 14 entsprechende Anwen- Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt
dung. ab 1. Oktober 1966 1 030 Deutsche Mark.
(2) War der Verfolgte mit Rücksicht auf seine § 34
familienrechtlichen Beziehungen zum Unternehmer Mindestrente
nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnismäßig
geringes Entgelt tätig, so ist die tarifliche oder sonst (1) Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen
übliche Vergütung zugrunde zu legen. Mitteln im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BEG sind
insbesondere
1. Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vor-
§ 31 schriften oder Grundsätzen oder Ruhelohn,
Alters- und Hinterbliebenenversorgung 2. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversiche~
rung, sofern diese nicht ausschließlich auf eigenen
(Entfällt) Geldleistungen des Verfolgten beruhen,
Nr. 19 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966 305
3. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, (5) Haben nur die Kinder Anspruch auf Rente, so
4. Rentenleistungen nach BEG für Schaden im wirt- treten für jedes Kind an die Stelle der in Absatz 4
schaftlichen Fortkommen. genannten Beträge folgende Beträge:
bis 31. Dezember 1960 120 Deutsche Mark,
(2) Die §§ 141 d bis 141 k BEG bleiben unberührt.
bis 30. September 1964 140 Deutsche Mark,
(3) Die monatlichen Freibeträge nach § 95 Abs. 3 . bis 31. Dezember 1965 170 Deutsche Mark,
BEG betragen für
bis 30. September 1966 177 Deutsche Mark,
vom 1. 1. bis ab 1. Oktober 1966 185 Deutsche Mark.
30. 9. 1966 ab 1. 10. 1966
den unverheirateten § 35a
Verfolgten 415 DM 430 DM Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres
den verheirateten im Falle des § 98 BEG
Verfolgten 520 DM 540 DM
jedes kinderzuschlags- Für die Berechnung der Entschädigung in Höhe
berechtigte Kind 42 DM 45 DM. der Rentenbezüge eines Jahres im Falle des § 98
BEG findet § 23 entsprechende Anwendung. Dabei
(4) Die §§ 26 und 27 finden entsprechende Anwen- ist § 95 BEG zu berücksichtigen.
dung.
§ 35b
§ 35
Rente für den überlebenden Ehegatten
Grundlagen der Berechnung für die Rente im Falle der §§ 98, 86 Abs. 4 und 6 BEG
des überlebenden Ehegatten und der Kinder
(1) Für die Berechnung der Rente nach den §§ 98,
(1) Auf die Rente nach den §§ 97, 97 a und 98 BEG 86 Abs. 4 und 6 BEG findet § 33 mit der Maßgabe
finden die §§ 24 bis 27 entsprechende Anwendung. Anwendung, daß an die Stelle des in § 33 Abs. 3
(2) In den Fällen dc~r §§ 97 a und 98 BEG ist das genannten Lebensalters das Lebensalter des Ver-
Erfordernis, daß vor dem Tode des Verfolgten die folgten im Zeitpunkt seines Todes tritt.
Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 94 BEG (2) Im Falle der §§ 98, 86 Abs. 6 BEG ist die
vorlagen, als gegeben anzusehen, wenn der Ver- gemäß § 92 BEG zu errechnende Kapitalentschädi-
folgte vor seinem Tode das 65. Lebensjahr vollendet gung des Verfolgten in vollem Umfange zugrunde
hatte oder während eines längeren Zeitraums in zu legen.
seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeits-
(3) § 97 Abs. 2 Satz 1 BEG sowie die § § 24 a und 35
fähig gewesen ist. Bei Frauen tritt an Stelle des
finden entsprechende Anwendung.
65. das 60. Lebensjahr.
(3) Im Falle des § 97 Abs. 2 BEG werden die in § 35c
§ 95 Abs. 3 BEG genannten Beträge für die Witwe
Erlöschen der Rente
oder den Witwer durch folgende Beträge ersetzt:
Für das Erlöschen der Rente findet § 25 a ent-
bis 31. Dezember 1960 260 Deutsche Mark,
sprechende Anwendung.
bis 30. September 1964 310 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1965 360 Deutsche Mark,
bis 2. Angestellte und Arbeiter
30. September 1966 375 Deutsche Mark,
im Sinne der §§ 109 und 110 BEG
ab 1. Oktober 1966 390 Deutsche Mark.
§ 36
Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind, für das
nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden Ein vertraglicher Anspruch auf Versorgung nach
können, beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn
liegt vor, wenn dem Angestellten oder Arbeiter
bis 31. Dezember 1960 um 20 Deutsche Mark,
durch Dienstordnung, Ruhelohnordnung, Satzung
bis 30. September 1964 um 30 Deutsche Mark, (Statut) oder Einzelvertrag eine Anwartschaft auf
bis 31. Dezember 1965 um 40 Deutsche Mark, eine vom Dienstherrn zu gewährende lebens-
bis 30. September 1966 um 42 Deutsche Mark, längliche Versorgung bei Dienstunfähigkeit oder bei
ab 1. Oktober 1966 um 45 Deutsche Mark. Erreichen einer Altersgrenze oder auf Hinterbliebe-
nenversorgung auf der Grundlage des Arbeits-
(4) Haben neben der Witwe oder dem Witwer entgelts und der Dauer der Dienstzeit zugesichert
auch Kinder Anspruch auf Rente, so treten für jedes war.
Kind an die Stelle der in § 95 Abs. 3 BEG genannten
Beträge folgende Beträge: III. Schädigung in selbständiger
bis 31. Dezember 1960 100 Deutsche Mark, und unselbständiger Erwerbstätigkeit
bis 30. September 1964 110 Deutsche Mark, § 37
bis 31. Dezember 1965 130 Deutsche Mark, (1) Unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des
bis 30. September 1966 135 Deutsche Mark, § 113 BEG sind auch die Tätigkeit im öffentlichen
ab 1. Oktober 1966 140 Deutsche Mark. Dienst und der Dienst bei Religionsgesellschaften.
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(2) § 113 Abs. 1 BEG findet keine Anwendung, ten Einkünfte der amtliche Devisenkurs der aus-
wenn der Verfolgle nur in einer Nebentätigkeit ge- ländischen Währung zugrunde zu legen. Ergibt sich
schädigt worden ist. Eine Nebentätigkeit ist in der bei der Umrechnung der Einkünfte nach dem amt-
Regel als gegeben i.mzunehmcn, wenn der Verfolgte lichen Devisenkurs zuungunsten des Verfolgten eine
aus einer Tätigkeit ein Einkommen von weniger als Abweichung von mindestens 10 vom Hundert gegen-
25 vom Hundert des Gesamlcinkommens aus seiner über der Umrechnung der Einkünfte nach der Kauf-
Erwerbsli.itigkeil mzielt hat. kraft der ausländischen Währung, so soll die Kauf-
(3) Im Falle des § 113 Abs. 1 BEG bemißt sich die kraft angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind
Entschädigung nach den Vorschriften, die für die die Durchschnittswerte der Devisenkurse und die
Schädigunu durch wesentliche Beschränkung in der Kaufkraftrichtzahlen für jedes Jahr gegenüber-
Ausübung einer Erwerbstäligkeit oder durch Ver- zustellen.
setzung in eine erheblich geringer entlohnte Be-
schäftigung gelten. Ein Entschödigungsanspruch be-
VII. Schlußbestimmungen
steht jedoch nicht, wenn dem Verfolgten auch nach
der Schädigung Einkünfte aus seiner gesamten Er- § 40
werbstätigkeit verblieben sind, die ihm eine aus-
Verteilung von anzurechnenden Leistungen
reichende Lebensurundlage bieten (§ 12).
Bei der Anrechnung von Leistungen auf die
(4) Absatz 3 findet entsprechende Anwendung,
wenn der in einer selbständigem und unselbständi- laufende Rente nach § 10 BEG soll der anzurech-
gen Erwerbstätigkeit geschädigte Verfolgte in einer nende Betrag derart verteilt werden, daß dem Be-
rechtigten mindestens die Hälfte des Monatsbetrages
dieser Erwerbstätigkeiten nur durch wesentliche Be-
schränkung oder durch Versetzung in eine erheblich der festgesetzten Rente verbleibt.
geringer entlohnte Beschäftigung geschädigt worden
§ 41
ist.
(5) § 113 Abs. 2 und 3 BEG findet auch dann An- Aufrundung der Entschädigungsleistungen
wendung, wenn der Verfolgte nacheinander selb- Die errechneten und die auszuzahlenden Beträge
ständig und unselbständig erwerbstätig war und in der Kapitalentschädigung und der Rente sind auf
beiden Erwerbstätigkeiten geschädigt worden ist. volle Deutsche Mark aufzurunden.
§ 41 a
IV. Schaden in der AusbHdung
Stichtag für Neufestsetzung der Renten
§ 38
Renten, die auf Grund des Bundesentschädigungs-
(1) Kinder im Sinne des § 119 Abs. 1 BEG sind die gesetzes oder dieser Verordnung vom 18. September
ehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschrif- 1965 an zu gewähren oder neu festzusetzen sind,
ten des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder. werden mit Wirkung vom 1. September 1965 an ge-
(2) Die Voraussetzung, daß für die Kinder nach währt oder neu festgesetzt.
Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden
können, gilt auch dann als erfüllt, wenn sieb der Ab- § 42
schluß der Schul- oder Berufsausbildung infolge der Berlin-Klausel
gegen die Eltern gerichteten nationalsozialistischen
Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen ver- Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
zögert hat. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch
im Land Berlin.
V. Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten § 43
§ 38a Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Der Monatsbetrag der Rente nach § 156 Abs. 3 (1) Es treten in Kraft
BEG beträgt ab 1. Januar 1966 260 Deutsche Mark,
1. §§ 1 bis 15, 17, 19 bis 22, 22b, 23, 24 Abs, 1, 3, 5
ab 1. Oktober 1966 270 Deutsche Mark.
und 7, §§ 25, 25 a, 27, 28, 30, 32, 33 Abs. 1 bis 3
(2) Der Monatsbetrag der Rente nach § 157 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 1, 2 und 4, §§ 35 a, 35 c, 36 bis 38,
Satz 1 BEG beträgt ab 1. Januar 1966 198 Deutsche 39, 40 und 42
Mark, ab 1. Oktober 1966 206 Deutsche Mark. mit Wirkung vom 1. Oktober 1953;
(3) Der Monatsbetrag der Rente nach § 157 Abs. 2 2. § 24 Abs. 2 und 6, §§ 24 a, 26, 29, 35, 35 b, 41 und
Satz 2 BEG beträgt ab 1. Januar 1966 99 Deutsche 41 a
Mark, ab 1. Oktober 1966 103 Deutsche Mark. mit Wirkung vom 18. September 1965;
3. §§ 22 a, 24 Abs. 4, § 33 Abs. 4, §§ 33 a, 34 Abs. 3
VI. Bewertung und§ 38a
der im Ausland erzielten Einkünfte mit Wirkung vom 1. Januar 1966.
§ 39 (2) Es treten außer Kraft
In den Fällen der §§ 12, 17, 21, 29, 32 und 37 §§ 16, 18 und 31
Abs. 3 ist bei der Bewertung der im Ausland erziel- mit Wirkung vom 18. September 1965.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966 307
Artikel II dieser Verordnung durch Vergleich oder Abfindung
Ubergangsvorschriften geregelt worden sind, es sei denn, daß ausdrücklich
eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesse-
(1) Die Unanfechtl.Jarkeit oder die Rechtskraft
rungen ausgeschlossen worden ist.
einer vor Verkündung dieser Verordnung ergange~
nen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung (5) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung
auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen. Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren
(2) Bei Leistungsverbesserungen für laufende Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Ent-
Renten auf Grund der Anderungen in Artikel I scheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, be-
dieser Verordnung bedarf es eines neuen Antrages hält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein
nicht. lm übrigen kann der Berechtigte einen Antrag Bewenden.
auf Neufestsetzung seinc~r Ansprüche auf Entschä-
digung auf Grund der .Änderungen in Artikel I Artikel III
dieser Verordnung bis zum 30. September 1966 Anwendung in Berlin
stellen. § 189 Abs. 2 und 3 BEG findet entsprechende
Anwendung. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(3) Bei der erneuten Entscheidung über den An-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im
spruch sind die Enlschddigtmgsorgane an die tat-
Land Berlin.
sächlichen Feststellungen gebunden, auf denen der
vor Verkündung dieser Verordnung ergangene un-
c:mfechtbare Bescheid oder die rechtskräftige gericht- Artikel IV
liche Entscheidung bcm1hL Inkrafttreten
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende An- Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung
wendung, soweit die Ansprüche vor Verkündung in Kraft.
Bonn, den 28. April 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Anlage 1
zu §§ 12 und 21 der 3. DV-BEG Einkommensübersicht w
Q
CQ
Bis zum vollendeten Bis zum vollendeten Bis zum vollendeten Ab vollendetem
Lebensalter 35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
1. Einfacher Dienst
+ 20 o, 0 + 30 °/o + 20 °'o + 30 ° 1
0 -'- 20 °. 10 + 30 °. o + 20 ° o ~ 30° 0
Jahreseinkommen 3 000,- 3 600,- 3 900,- 3 300,- 3 960,- 4 290,- 3 600,- 4 320,- 4 680,- 3 900,- 4 680,- 5 070,-
bis 30. 9. 1953 :tvionatseinkommen 250,- 300,- 325,- 27-5,- 330,- 357-,50 300,- 360,- 390,- 325,- 390.- .J22,50
Jahreseinkommen 3 600,- 4 320,- 4 680,- 3 900,- 4'680,- 507-0,- 4 200,- 5 040,- 5 460,- 4 500,- 5 400,-- 5 850,-
bis 31. 12. 1960 l\1onatsei.nkommen 300,- 360,- 390,- 325,- 390,- 422,50 350,- 420,- 455,- 37-5,- 450,- 487,50
Jahreseinkommen 3 900,- 4 680,- 507-0,- 4 200,- 5 040,- 5 460,- 4 500,- 5 400,- 5 850,- 4 800,- 5 760,- 6 240,-
bis 31. 12. 1965 :tvionatseinkommen 325,- 390,- 422,50 350,- 420,- 455,- 37-5,- 450,- 487,50 4c00,- 480.- 520,-
Jahreseinkommen 4 200,- 5 040,- 5 460,- 4 500,- 5 400,- 5 850,- 4 800,- 5 760,- 6 240,- 5 100.- 6 120,- 6 630,-
ab 1. 1. 1966 =:vfonatseinkommen 350,- 420,- 455,- 375,- 450,- 487,50 400,- 480,- 520,- 425,- 510.- 552,50
V.,
[
IJl
2. Mittlerer Dienst CQ
+ 20 °/o + 30 °/o + 200/o + 30 °/o + 20 °/o + 30 °/o + 20 °/o + 30 0/o ()
(fl
Jahreseinkommen 3 600,- 4 320,- 4 680,- 4 050,- 4 860,- 5 265,- 4 500,- 5 400,- 5 850,- 4 950,- 5 940,- 6 435,- (t)
bis 30. 9. 1953 Monatseinkommen 300,- 360,- 390,- 337,50 405,- 438,75 375,- 450,- 487,50 412,50 495,- 536,25 N
ü
Jahreseinkommen 4 500,- 5 400,- 5 850,- 4 950,- 5940,- 6 435,- 5400,- 6 480,- 7 020,- 5 850,- 7 020,- 7 605,- öi"'
bis 31. 12. 1960 Monatseinkommen 375,- 450,- 487,50 412,50 495,- 536,25 450,- 540,- 585,- 487,50 585,- 633,75 c+
c+
c.......
Jahreseinkommen 4950,- 5 940,- 6 435,- 5 400,- 6 480,- 7 020.-- 5850,- 7 020,- 7 605,- 6 300,- 7 560,- 8190,- Ol
bis 31. 12. 1965 Monatseinkommen 412,50 495,- 536,25 450,- 540,- 585,- 487,50 585,- 633,75 525,- 630,- 682,50 ü
""i
CQ
Jahreseinkommen 5400,- 6480,- 7 020,- 5 850,- 7 020,- 7 605,- 6 300,- 7 560,- 8190,- 6 750,- 8 100,- 8 775,- Ol
ab 1. 1. 1966 450,- 540,- 585,- 487,50 585,- 633,75 525,- 630,- 682,50 562,50 675,-- 731,25 t::i
Monatseinkommen CQ
,_.
(.CJ
0)
3. Gehobener Dienst
+200/o + 300/o + 20 0/o + 30 0/o + 20 °/o + 30 0/o + 20 0/o + 30 0/o
_O'l
Jahreseinkommen 4 800,- 5 760,- 6 240,- 5 700,- 6 840,- 7410,- 6 600,- 7 920,- 8 580,- 't 500,- 9 000,- 9 750,- >-l
bis 30. 9. 1953 Monatseinkommen 400,- 480,- 520,- 475,- 570,- 617,50 550,- 660,- 715,- 625,- 750,- 812,50 s
Jahreseinkommen 6 000,- 7 200,- 7 800,- 6 900,- 8 280,- 8 970,- 7 800,- 9 360,- 10 140,- 8 700,- 10 440,- 11 310,-
bis 31.12.1960 Monatseinkommen 500,- 600,- 650,- 575,- 690,- 747,50 650,- 780,- 845,- 725,- 870,- 942,50
Jahreseinkommen 6 600,- 7 920,- 8 580,- 7 500,- 9 000,- 9 750,- 8 400,- 10 080,- 10 920,- 9 300,- 11 160,- 12 090,-
bis 31. 12. 1965 550,- 660,- 715,- 625,- 750,- 812,50 700,- 840,- 910,- 775,- 930,- 1 007,50
Monatseinkommen
Jahreseinkommen 7 200,- 8 640,- 9 360,- 8100,- 9 720,- 10 530,- 9 000,- 10 800,- 11 700,- 9 900,- 11 880,- 12 870,-
ab 1. 1. 1966 Monatseinkommen 600,- 720,- 780,-- 675,- 810,- 877,50 750,- 900,- 975,- 825,- 990,- 1 072,50
4. Höherer Dienst
+ 20 0/o + 30 0/o + 20 0/o + 30 0/o + 20 0/o + 30 °/o + 20 0/o + 30 0/o
Jahreseinkommen 7200,- 8 640,- 9 360,- 8 400,- 10 080,- 10 920,- 9 600,- 11 520,- 12 480,- 10 800,- 12 960,- 14 040,-
bis 30. 9. 1953 600,- 720,- 780,- 700,- 840,- 910,- 800,- 960,- 1 040,- 900,- 1 080,- 1170,-
Monatseinkommen
Jahreseinkommen 8 400,- 10 080,- 10 920,- 9 600,- 11 520,- 12 480,- 10 800,- 12 960,- 14 040,- 12 000,- 14 400,- 15 600,-
bis 31.12.1960 840,- 910,- 800,- 960,- 1 040,- 900,- 1 080,- 1170,- 1 000,- 1200,- 1300,-
Monatseinkommen 700,-
Jahreseinkommen 9 000,- 10 800,- 11 700,- 10 200,- 12 240,- 13 260,- 11 400,- 13 680,- 14 820,- 12 600,- 15 120,- 16 380,-
bis 31. 12. 1965 900,- 975,- 850,- 1 020,- 1105,- 950,- 1140,- 1235,- 1 050,- 1 260,- 1365,-
Monatseinkommen 750,-
Jahreseinkommen 9 600,- 11 520,- 12 480,- 10 800,- 12 960,- 14 040,- 12 000,- 14 400,- 15 600,- 13 200,- 15 840,-- 17 160,-
ab 1. 1. 1966 900,- 1 080,- 1170,- 1 000,- 1 200,- 1300,- 1100,- 1 320,- 1430,-
Monatseinkommen 800,- 960,- 1 040,-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966 309
Anlage 2
zu § 13 der 3. DV-BEG
Besoldungsübersicht
Kapitalentschädigung
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
Lebensalter im Zeitpunkt der Schädigung
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
1. Einfacher Dienst
a) Diensteinkommen jährlich 2 700,- 3 000,-- 3 300,- 3 450,-
b) 3 2 592,-
/1 des Diensteinkommens jührlich 2 028,- 2 256,- 2 484,-
(monatlich) (169,-) (188,-) (207,-) (216,-)
c) Kapi talentschüdigung zuzüglich Zuschlag nach
§ 76 Abs. 3, § 92 Abs. 2 BEG jährlich 2 436,- 2 712,- 2 9'16,- 3 108,-
(monatlich) (203,-) (226,-) (248,-) (259,-)
2. :tvfittlerer Dienst
a) Diensteinkommen jährlich 3 400,- 4 000,- 4 600,- 4 900,-
b) =¼ des Diensteinkommens jährlich 2 556,- 3 000,- 3 456,- 3 684,-
(monatlich) (213,-) (250,-) (288,-) (307,-)
c) Kapitalentschädigung zuzüglich Zuschlag nach
§ 76 Abs. 3, § 92 Abs. 2 BEG jährlich 3072,- 3 600,- 4 152,- 4 416,-
(monatlich) (256,-) (300,-) (346,-) (368,--)
3. Gehobener Dienst
a) Diensteinkommen jährlich 4 800,- 6 000,- 7 200,- 7 800,-
b) =¼ des Diensteinkommens jährlich 3 600,- 4500,- 5 400,- 5 856,-
(monatlich) (300,-) (375,-) (450,-) (488,-)
c) Kapitalentschädigung zuzüglich Zuschlag nach
§ 76 Abs. 3, § 92 Abs. 2 BEG jährlich 4 320,- 5400,- 6 480,- 7 032,-
(monatlich) (360,-) (450,-) (540,-) (586,-)
4. Höherer Dienst
a) Diensteinkommen jährlich 7100,- 9300,- 11 500,- 12 600,-
3
b) /1 des Diensteinkommens jährlich 5328,- 6 984,- 8 628,- 9 456,-
(monatlich) (444,-) (582,-) (719,-) (788,-)
c) Kapitalentschädigung zuzüglich Zuschlag nach
§ 76 Abs. 3, § 92 Abs. 2 BEG jährlich 6 396,- 8 376,- 10 356,- 11 352,-
(monatlich) (533,-) (698,-) (863,-) (946,-)
310 Bu ndesgesetzblall, Jahrgang 1966, Teil I
Anlage 3
zu § 14 dc:r 3. DV-B.EC
Besoldungsübersicht
-----------------·------·--- - -- ----- ---------
Bi.s ,.um Ab Ab Ab Ab Ab Ab
Lcbcnsc1ILcr vol i('J1dclcn vollendetem vollendetem vollendetem vollendetem vollendetem vollendetem
gemäߧ 14 J\bs. 1 :lü. 30. 35. 40. 45. 50. 55.
l.(!lwnsjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
1. Dienst.einkommen
jährlich
Ein[acher Dienst 2 400,-- 2 550,--- 2 700,- 2 850,-- 3 000,- 3150,- 3 300,-
2. Di ens tein komm cn
jährlich
Mittlerer Dienst 2 800,-- 3 100,- 3 400,- 3 700,- 4 000,- 4 300,- 4600,-
3. Diensteink ornm en
jährlich
Gehobener Dienst 3 600,-- 4 200,-- 4 800,-- 5400,- 6 000,- 6 600,- 7 200,-
4. Dienstei nkornmcn
jährlich
Höherer Dienst 4 900,--- 6 000,- 7 100,- 8 200,- 9 300,- 10 400,- 11 500,-
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn,-den 4. Mai 1966 311
Anlage 4
zu ":?9 15 und 17 der 3. DV-BEG
Besoldungsübersicht
1. Einfacher Dienst
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 2 700 3 000 3 300 3 450
bis 31. 3. 1953 3 132 3 480 3 828 4 002
bis 31. 12. 1955 3 564 3 960 4 356 4 554
bis 31. 3. 1957 3 888 4 320 4 752 4 968
bis 31. 5. 1960 4 680 4 914 5 148 5 244
bis 31. 12. 1960 5 008 5 258 5 508 5 611
bis 30. 6. 1962 5 409 5 679 5 949 6 060
bis 28. 2. 1963 5 734 6 020 6 306 6 424
bis 30. 9. 1964 5 784 6 096 6 720 6 876
bis 31. 8. 1965 6 247 6 584 7 258 7 426
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
bis 31. 12. 1965 6872 7 636 8 018 8 400
bis 30. 9. 1966 7 147 7 941 8 339 8 736
ab 1. 10. 1966 7 433 8 259 8 673 9 085
2. Mi tt 1 er er D i e n s t
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 3 400 4 000 4 600 4 900
bis 31. 3. 1953 3 944 4 640 5 336 5 684
bis 31. 12. 1955 4 488 5 280 6072 6 468
bis 31. 3. 1957 4 896 5 760 6 624 7 056
bis 31. 5. 1960 5 698 6 622 7 084 7 448
bis 31. 12. 1960 6 097 7 086 7 580 7 969
bis 30. 6. 1962 6 585 7 653 8 186 8 607
bis 30. 9. 1964 6 980 8 112 8 677 9 123
bis 31. 8. 1965 7 538 8 761 9 371 9 853
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
bis 31. 12. 1965 8 148 9 120 9 606 10 092
bis 30. 9. 1966 8 474 9 485 9 990 10 496
ab 1. 10. 1966 8 813 9 864 10 390 10 916
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
3. Geh ob c n er D i c n s t
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Erreichbare Dienslbczü~Jc bis 30. 9. 1951 4 800 6 000 7 200 7 800
bis 31. 3. 1953 5 568 6 960 8 352 9 048
bis 31. 12. 1955 6 336 7 920 9 504 10 296
bis 31. 3. 1957 6 912 8 640 10 368 11 232
bis 31. 5. 1960 7 752 9 576 10 944 11 700
bis 31. 12. 1960 8 295 10 246 11 710 12 519
bis 30. 6. 1962 8 959 11 066 12 647 13 395
bis 30. 9. 1964 9 497 11 730 13 279 14 065
bis 31. 8. 1965 10 257 12 551 14 209 15 050
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
bis 31. 12. 1965 11 490 13 296 14 198 15 100
bis 30. 9. 1966 11 950 13 828 14 766 15 704
ab 1. 10. 1966 12 428 14 381 15 357 16 332
4. H ö h e r e r D i e n s t
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 7 100 9 300 11 500 12 600
bis 31. 3. 1953 8 236 10 788 13 340 14 616
bis 31. 12. 1955 9 372 12 276 15 180 16 632
bis 31. 3. 1957 10 224 13 392 16 560 18 144
bis 31. 5. 1960 10 792 14 136 17 480 18 900
bis 31. 12. 1960 11 547 14 984 18 529 20 034
bis 30. 6. 1962 12 471 16 033 19 826 21 436
bis 30. 9. 1964 13 095 16 835 20 817 22 508
bis 31. 8. 1965 14 012 18 013 22 274 24 084
bis 31. 12. 1965 16 360 18 726 22 274 24 084
bis 30. 9. 1966 17 014 19 475 23 165 24 084
ab 1. 10. 1966 17 695 20 254 23 860 24 720
Nr. 19 · - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966 313
Anlage 5a
zu § 22 der 3. DV-BEG
Besoldungsübersicht
Rente
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
Lebcnsullcr dm 1. 10. 1<J5J
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
1. [infdchcr Diensl
1. Dicnsl(,inkomnH'n jührlicb bis 31. 12. 1955 3 564 3 960 4 356 4 554
bis 31. 3. 1957 3 888 4 320 4 752 4 968
bis 31. 5. 1960 4 680 4 914 5 148 5 244
bis 31. 12. 1960 5 008 5 258 5 508 5 611
bis 30. 6. 1962 5 409 5 679 5 949 6 060
bis 28. 2. 1963 5 734 6 020 6 306 6 424
bis 30. 9. 1964 5 784 6 096 6 720 6 876
bis 31. 8. 1965 6 247 6 584 7 258 7 426
2. Vcrsorguncislwzii~J(! jührlich bis 31. 12. 1955 1 604 2 574 3 267 3 416
bis 31. 3. 1957 1 750 2 808 3 564 3 726
bis 31. 5. 1960 2 106 3 194 3 861 3 933
bis 31. 12. 1960 2 253 3 418 4 131 4 208
bis 30. 6. 1962 2 433 3 691 4 461 4 545
bis 28. 2. 1963 2 579 3 912 4 729 4 818
bis 30. 9. 1964 2 603 4 062 5 040 5 157
bis 31. 8. 1965 2 811 4 387 5 443 5 570
3. Jc1hrcsrentc (2/:i <1us Nr. 2) bis 31. 12. 1955 1 080 1 716 2 184 2 280
bis 31. 3. 1957 1 164 1 872 2 376 2 484
bis 31. 5. 1960 1 404 2 136 2 580 2 628
bis 31. 12. 1960 1 512 2 280 2 760 2 808
bis 30. 6. 1962 1 632 2 472 2 976 3 036
bis 28. 2. 1963 1 728 2 616 3 156 3 216
bis 30. 9. 1964 1 740 2 712 3 360 3 444
bis 31. 8. 1965 1 884 2 928 3 636 3 720
4. Monatsrente bis 31. 12. 1955 90 143 182 190
bis 31. 3. 1957 97 156 198 207
bis 31. 5. 1960 117 178 215 219
bis 31. 12. 1960 126 190 230 234
bis 30. 6. 1962 136 206 248 253
bis 28. 2. 1963 144 218 263 268
bis 30. 9. 1964 145 226 280 287
bis 31. 8. 1965 157 244 303 310
2. Mittlerer Dienst
1. Diensteinkommen jährlich bis 31. 12. 1955 4 488 5 280 6 072 6 468
bis 31. 3. 1957 4 896 5 760 6 624 7 056
bis 31. 5. 1960 5 698 6 622 7 084 7 448
bis 31. 12. 1960 6 097 7 086 7 580 7 969
bis 30. 6. 1962 6 585 7 653 8 186 8 607
bis 30. 9. 1964 6 980 8 112 8 677 9 123
bis 31. 8. 1965 7 538 8 761 9 371 9 853
2. Versorgungsbezüge jährlich bis 31. 12. 1955 2 020 3 432 4 554 4 851
bis 31. 3. 1957 2 203 3 744 4 968 5 292
bis 31. 5. 1960 2 564 4 304 5 313 5 586
bis 31.12.1960 2 743 4 605 5 685 5 977
bis 30. 6. 1962 2 962 4 973 6 140 6 455
bis 30. 9. 1964 3 140 5 271 6 508 6 842
bis 31. 8. 1965 3 391 5 693 7 029 7 389
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
Lebensalter am 1. 10. 1953
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
3. Jahresrente (2/3 aus Nr. 2) bis 31. 12. 1955 1 356 2 292 3 036 3 240
bis 31. 3. 1957 1 464 2 496 3 312 3 528
bis 31. 5. 1960 1 716 2 880 3 552 3 732
bis 31. 12. 1960 1 836 3 072 3 792 3 984
bis 30. 6. 1962 1 980 3 324 4 104 4 308
bis 30. 9. 1964 2100 3 516 4 344 4 572
bis 31. 8. 1965 2 268 3 804 4 692 4 932
4. Monatsrente bis 31. 12. 1955 113 191 253 270
bis 31. 3. 1957 122 208 276 294
bis 31. 5. 1960 143 240 296 311
bis 31. 12. 1960 153 256 316 332
bis 30. 6. 1962 165 277 342 359
bis 30. 9. 1964 175 293 362 381
bis 31. 8. 1965 189 317 391 411
3. Gehobener Dienst
1. Diensteinkommen jährlich bis 31. 12. 1955 6 336 7 920 9 504 10 296
bis 31. 3. 1957 6 912 8640 10 368 11 232
bis 31. 5. 1960 7 752 9576 10 944 11 700
bis 31. 12. 1960 8 295 10 246 11 710 12 519
bis 30. 6. 1962 8 959 11 066 12 647 13 395
bis 30. 9. 1964 9497 11 730 13 279 14 065
bis 31. 8, 1965 10 257 12 551 14 209 15 050
2. Versorgungsbezüge jährlidl bis 31. 12. 1955 2 851 5 148 7 128 7 722
bis 31. 3. 1957 3 110 5 616 7 776 8 424
bis 31. 5. 1960 3 488 6 224 8 208 8775
bis 31. 12. 1960 3 732 6 660 8 783 9389
bis 30. 6. 1962 4 031 7193 9486 10 046
bis 30. 9. 1964 4 273 7 625 9 960 10 548
bis 31. 8. 1965 4 615 8 159 10 657 11 286
3. Jahresrente (2/s aus Nr. 2) bis 31. 12. 1955 1 908 3 432 4 752 5 148
bis 31. 3. 1957 2 076 3 744 5 184 5 616
bis 31. 5. 1960 2 328 4 152 5 472 5 856
bis 31. 12. 1960 2 496 4 440 5 856 6 264
bis 30. 6. 1962 2 688 4 800 6 336 6 708
bis 30. 9. 1964 2 856 5088 6 648 7 032
bis 31. 8. 1965 3 084 5 448 7 116 7 524
4. Monatsrente bis 31. 12. 1955 159 286 396 429
bis 31. 3. 1957 173 312 432 468
bis 31. 5. 1960 194 346 456 488
bis 31. 12. 1960 208 370 488 522
bis 30. 6. 1962 224 400 528 559
bis 30. 9. 1964 238 424 554 586
bis 31. 8. 1965 257 454 593 627
4. H ö h e r e r D i e n s t
1. Diensteinkommen j ährlidl bis 31. 12. 1955 9372 12 276 15 180 16 632
bis 31. 3. 1957 10 224 13 392 16 560 18 144
bis 31. 5. 1960 10 792 14 136 17 480 18 900
bis 31. 12. 1960 11 547 14 984 18 529 20 034
bis 30. 6. 1962 12 471 16 033 19 826 21 436
bis 30. 9. 1964 13 095 16 835 20 817 22 508
bis 31. 8. 1965 14 012 18 013 22 274 24 084
.:.~
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966 315
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
Lebensc1lter c1m 1.10.1953 55. 55.
35. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
--
2. Versorgungsbezüge jährlich bis 31. 12. 1955 3 280 6 752 10 626 12 474
bis 31. 3. 1957 3 578 7 366 11 592 13 608
bis 31. 5. 1960 3 777 7 775 12 236 14 175
bis 31. 12. 1960 4 041 8 242 12 990 15 026
bis 30. 6. 1962 4 364 8 819 13 899 16 078
bis 30. 9. 1964 4 582 9 260 14 594 16 882
bis 31. 8. 1965 4 903 9 908 15 616 18 064
3. Jahrcsrent1::~ (2 /:i aus Nr. 2) bis 31. 12. 1955 2 196 4 512 7 092 7 200
bis 31. 3. 1957 2 388 4 908 7 200 7 200
bis 31. 5. 1960 2 520 5 184 7 560 7 560
bis 31. 12. 1960 2 700 5 496 7 920 7 920
bis 30. 6. 1962 2 916 5 880 8 400 8 400
bis 30. 9. 1964 3 060 6 180 8 820 8 820
bis 31. 8. 1965 3 276 6 612 9 420 9 420
4. Monatsrente bis 31.12.1955 183 376 591 600
bis 31. 3. 1957 199 409 600 600
bis 31. 5. 1960 210 432 630 630
bis 31. 12. 1960 225 458 660 660
bis 30. 6. 1962 243 490 700 700
bis 30. 9. 1964 255 515 735 735
bis 31. 8. 1965 273 551 785 785
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Anlage 5b
zu § 22 der 3. DV-BEG
Besoldungsübersicht
Rente
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
Lebensalter am 1. 10. 1953 50. 50.
35. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
1. Einfacher Dienst
1. Diensteinkommen jährlich bis 31. 12. 1965 6 872 7 636 8 018 8 400
bis 30. 9. 1966 7 147 7 941 8 339 8 736
ab 1. 10. 1966 7 433 8 259 8 673 9 085
2. Versorgungsbezüge jährlich bis 31. 12. 1965 3 092 4 963 5 613 6 300
bis 30. 9. 1966 3 216 5 162 5 838 6 552
ab 1. 10. 1966 3 345 5 368 6 072 6 814
3. Jahresrente (2/a aus Nr. 2) bis 31. 12. 1965 2 076 3 312 3 744 4 200
bis 30. 9. 1966 2 148 3 444 3 900 4 368
ab 1. 10. 1966 2 232 3 588 4 056 4 548
4. Monatsrente bis 31. 12. 1965 173 276 312 350
bis 30. 9. 1966 179 287 325 364
ab 1. 10. 1966 186 299 338 379
2. Mit tl e r e r D i e n s t
1. Diensteinkommen jährlich bis 31. 12. 1965 8 148 9 120 9 606 10 092
bis 30. 9. 1966 8 474 9 485 9 990 10 496
ab 1. 10. 1966 8 813 9 864 10 390 10 916
2. Versorgungsbezüge jährlich bis 31. 12. 1965 3 667 5 928 7 029 7 569
bis 30. 9. 1966 3 814 6 165 7 310 7 872
ab 1. 10. 1966 3 967 6 412 7 602 8 187
3. Jahresrente (2 /s aus Nr. 2) bis 31. 12. 1965 2 448 3 956 4 692 5 052
bis 30. 9. 1966 2 544 4 116 4 872 5 256
ab 1. 10. 1966 2 652 4 284 5 076 5 460
4. Monatsrente bis 31. 12. 1965 204 328 391 421
bis 30. 9. 1966 212 343 406 438
ab 1. 10. 1966 221 357 423 455
3. Gehobener Dienst
1. Diensteinkommen jährlich bis 31. 12. 1965 11 490 13 296 14 198 15 100
bis 30. 9. 1966 11 950 13 828 14 766 15 704
ab 1. 10. 1966 12 428 14 381 15 357 16 332
2. Versorgungsbezüge jährlich bis 31. 12. 1965 5 171 8 642 10 657 11 325
bis 30. 9. 1966 5 378 8 988 11 083 11 778
ab 1. 10. 1966 5 593 9 348 11 526 12 249
3. Jahresrente (2 /:i aus Nr. 2) bis 31. 12. 1965 3 456 5 760 7 116 7 560
bis 30. 9. 1966 3 588 6 000 7 392 7 860
ab 1. 10. 1966 3 732 6 240 7 692 8 172
4. Monatsrente bis 31. 12. 1965 288 480 593 630
bis 30. 9. 1966 299 500 616 655
ab 1. 10. 1966 311 520 641 681
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966 317
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
Lebensalter am 1. 10. 1953 vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
4. Höh e r e r D i e n s t
1. Diensteinkommen ji:ihrlich bis 31. 12. 1965 16 360 18 726 22 274 24 084
bis 30. 9. 1966 17 014 19 475 23 165 24 084
ab 1. 10. 1966 17 695 20 254 23 940 24 720
2. Versorgungsbezüge jährlich bis 31. 12. 1965 5 726 10 299 15 592 18 064
bis 30. 9. 1966 5 955 10 711 16 216 18 064
ab 1. 10. 1966 6 193 11 139 16 758 18 540
3. Jahresrente (2 /3 aus Nr. 2) bis 31. 12. 1965 3 816 6 876 9 420 9 420
bis 30. 9. 1966 3 972 7 140 10 812 12 000
ab 1. 10. 1966 4 128 7 428 11 172 12 360
4. Monatsrente bis 31. 12. 1965 318 573 785 785
bis 30. 9. 1966 331 595 901 1 000
ab 1. 10. 1966 344 619 931 1 030
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 18. Januar 1966 - 2 BvL 21/64 - , ergangen
auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden,
wird nachfolgend der Entscheidungssatz veröffent-
licht:
Soweit § 327 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes
vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446)
und § 30 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Fest-
stellung von Vertreibungsschäden und Kriegs-
sachschäden (Feststellungsgesetz) in der Fassung
vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 535) die
Bundesregierung ermächtigen, durch Rechtsverord-
nung die Zulassung für Personen zu regeln, die
Vertretungen im Verfahren vor den Ausgleichs-
behörden, den Feststellungsbehörden und den bei
diesen gebildeten Ausschüssen übernehmen, ver-
stoßen sie gegen Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes und sind nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. April 1966
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Jaeger
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1966 319
Bekanntmachung
über den Sdmtz von Erfimhmgen, Mustern und \Varenzekhen
au.f Ausstellungen
Vom 29. April 1966
Auf Grund des Ceselzes vom 18, März 1904 be- 5. die in der Zeit vom 9. bis 11. September 1966 in
treffend den Schutz von fafindungen, Mustern und Köln stattfindende „Internationale Hausrat- und
VVarenzPichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. Eisenwaren-Messe",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 6. die in der Zeit vom 15. bis 18. September 1966 in
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Köln stattfindende Veranstaltung „Internatio-
wird bekanntgemacht: naler Wäsche- und Mieder-Salon",
Der durch dds c;esetz vom 18. März 1904 vorge- 7. die in der Zeit vom 24. bis 28. September 1966 in
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- Köln stattfindende „IFMA - Internationale Fahr-
zeichen tritt ein für rad- und Motorrad-Ausstellung",
1. die in der Zeit vom 4. bis 11. Mai 1966 in Frank- 8. die in der Zeit vom 1. bis 9. Oktober 1966 in Köln
furt/M. stattfindende Veranstaltung „Kunststoff - stattfindende „photokina - Internationale Photo-
USA", und Kino-Ausstellung",
9. die in der Zeit vom 14. bis 16. Oktober 1966 in
2. die in der Zeit vom 26. bis 28. August 1966 in
Köln stattfindende „Internationale Baby- und
Köln stattfindende „Internalionale Herren--Mode-
w·oche", Kinder-Messe",
10. die in der Zeit vom 23. bis 25. Oktober 1966 in
3. die in der Zeit vom 27. August bis 1. September Köln stattfindende „SPOGA - Internationale
1966 in Offenbach am Main stattfindende „35. In- Fachmesse für Sportartikel, Campingbedarf und
ternationale Lederwarenmesse", Gartenmöbel",
4. die in der Zeit vom 28. August bis 1. September 11. die in der Zeit vom 22. bis 25. November 1966 in
1966 in Frankfurt/M. stattfindende „Tnternatio- Frankfurt/M. stattfindende „ 16. interstoff-Fach-
n;_1le Frankfuder Hcrbstrnesse", messe für Bekleidungstextilien".
Bonn, den 29. April 1966
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J aeger
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
5. 4. 66 Verordnung über die Festsetzung der Schwellen-
preise für Milcherzeugnisse im Milchwirtschafts-
jahr 1966/67 68 7.4. 66 11. 4. 66
6. 4. 66 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über
das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr von
Klaucnüeren und Fleisch aus Belgien 68 7.4. 66 8.4. 66
5. 4. 66 Verordnung TSF Nr. 5/66 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 68 7.4.66 15.4.66
5. 4. 66 Berichtigung der Verordnung über technische
Anforderungen an Getränkeschankanlagen 68 7.4. 66
23. 3. 66 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Hamburg über Anker-
verbotszonen auf der Unterelbe, der Pagensander
Nebenelbe, der Lühesander Süderelbe und der
Borsteler Binnenelbe 69 13. 4.66 15.4.66
12. 4. 66 Verordnung über Gebühren für Prüfungen nach
§ 8 der Gctränkcschankanlagenverordnung 71 15.4.66 16.4.66
15. 4. 66 Neunzehnte Verordnung zur .Änderung des Ab-
schöpfungstarifs (Verlängerung des Verwendungs-
verkehrs mit Käse) 72 16.4. 66 17. 4. 66
13. 4. 66 Verordnung zur .Änderung der Fernsprechord-
nung 72 16.4. 66 1. 6. 66
BundPsr1eseL·1.bl. III 9026-1, 9026-1-1
7. 4. 66 Verordnung Nr. 10/66 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 72 16.4.66 17.4.66
12. 4. 66 III. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence) vom 1. Juni 1964 72 16.4.66 1. 4. 66
13. 4. 66 Verordnung über die Festsetzung der Pausch-
sätze für lnstandsetzung und Pflege der Gräber
nach § 1 Abs. 1 des Gräbergesetzes für die
Rechnungsjahre 1965 und 1966 73 19. 4. 66 20. 4. 66
13. 4. 66 Verordnung über die Rückerstattung von Uber-
schüssen aus dem Prachtenausgleich in der Binnen-
schiffahrt 74 20.4. 66 21. 4. 66
7. 4. 66 Schiffohrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Kiel über die Aufhebung
der Zollabterligung bei Laboe 74 20. 4. 66 2.5.66
14. 4. 66 SchiJfahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiftahrtsdircklion Kiel für die Schiffahrt
auf der Schlei 76 22.4.66 1. 5. 66
19. 4. 66 Zweite Verordnung über das Zusatzprogramm
zum Mikrozensus 77 23. 4. 66 24.4.66
Heraus q e b c r: Der Bundesminister der Justiz. -- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlausqes. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundcsqcselzbl,llt crsclwint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrlinunrr vcrkündt'L Tn Teil III wird das als fort\Jeltcnd festrrestcllte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Jllli 1D58 (ll1mtlesqt!selzbl. I S. 437) nach Suchgebieten wiordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinc1u1HJCll Jür Tt!il 1 und lJ: Lnufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil! und Teil II je DM 7,50.
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