281
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1966 1 Nr. 18
Tag Inhalt Seite
13. 4. 66 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281
Bundesqcsctzbl. III 51-1-3
25. 4. 66 Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282
Bunucsqcsetzbl. III 7820- 1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblull Teil 11 Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284
Dritte Verordnung
zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
Vom 13. April 1966
Auf Grund des § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 72
Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch das
Fünfte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
vom 6. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 305), ver-
ordnet die Bundesregierung:
Artikel
Die Soldatenurlaubsverordnung vom 20. Mai 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert durch die
Zweite Verordnung zur Änderung der Soldaten-
urlaubsverordnung vom 19. Dezember 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1018), wird wie folgt geändert:
§ 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 4
Dauer des Erholungsurlaubs
während des Grundwehrdienstes
Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht den
Grundwehrdienst leisten, stehen für jedes volle
Vierteljahr ihrer Dienstzeit mit einer ungeraden
Ordnungszahl je fünf Werktage und für jedes volle
Vierteljahr ihrer Dienstzeit mit einer geraden Ord-
nungszahl je vier Werktage Erholungsurlaub zu.
Zur Dienstzeit rechnet auch die Zeit einer Wehr-
übung, die im Anschluß an den Grundwehrdienst
abgeleistet wird."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1965 in Kraft.
Bonn, den 13. April 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Verteidigung
von Ha-ssel
Der Bundesminister des Innern
Lücke
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 25. April 1966
Auf Grund des § 3 des Düngemittelgesetzes vom 2. In Ziffer I Buchstabe A Nr. 4 erhält Spalte 7 fol-
14. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 558) wird mit gende Fassung:
Zustimmung des Bundesrates verordnet: ,,Der Düngemitteltyp darf als ,Kornkalkstick-
stoff' bezeichnet werden, wenn das Düngemittel
in gekörnter Form hergestellt ist; er darf als
,Perlkalkstickstoff' bezeichnet werden, wenn das
Artikel 1 Düngemittel hydratisiert und in geperlter Form
Die Anlage der Düngemittelverordnung vom hergestellt ist. Mit Ausnahme von Perlkalk-
stickstoff darf das Düngemittel nur in geschlos-
21. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 805), zuletzt
senen, gegen Feuchtigkeit schützenden Packun-
geändert durch die Zweite Verordnung zur Ände- gen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht
rung der Düngemittelverordnung vom 20. April 1965 werden."
(Bundesgesetzbl. I S. 334), wird wie folgt geändert:
3. In Ziffer I Buchstabe B Nr. 2 werden in Spalte 6
1. In der Gliederung wird hinter „VII. Bodenwirk- hinter dem Wort „Schwefelsäure" ein Komma
stoffe" angefügt: und das Wort „auch" eingefügt.
4. In Ziffer I Buchstabe D Nr. 4 wird in Spalte 4 die
,, VIII. Wachstumsregler". Zahl „47" durch die Zahl „44" ersetzt.
5. In Ziffer II Buchstabe D werden hinter der Nummer 6 folgende neue Nummern 6a und 6b eingefügt:
4 5 6
6a PK-Dünger 14 0/o P205 Mono-, Di- und Tricalciumphos- Mischen von teilaufge-
phate; Phosphat bewertet als schlossenem Rohphosphat
Gesamt-P20s, davon mindestens mit Kaliumchlorid oder
50 Hundertteile wasserlöslich Kaliumsulfat
22 °/o K,O Kaliumchlorid oder Kaliumsulfat;
Kali bewertet als wasserlös-
liches K20
6b PK-Dünger 14 °/o P,Oa Mono-, Di- und Tricalciumphos- Mischen von teilaufge-
phate; Phosphat bewertet als schlossenem Rohphosphat
Gesamt-P20s, davon mindestens mit Kaliumchlorid
50 Hundertteile wasserlöslich
28 0/o K,O Kaliumchlorid;
Kali bewertet als wasserlös-
liches K20
Die bisherige Nummer 6 a wird Nummer 6 c.
6. Ziffer V Buchstabe C Nr. 3 wird wie folgt ge- Durchgang des Granulats durch Prüfsieb-
ändert: gewebe zu 1000/o bei 1,6mm lichter Maschen-
weite;
a) In Spalte 4 wird die Zahl „20" durch die Zahl mehlfeiner Zerfall des Granulats unter
,, 10" ersetzt; . Feuchtigkeitseinfluß";
b) in Spalte 5 Buchstabe a werden hinter dem c) in Spalte 6 Buchstabe a werden hinter dem
letzten Wort „Maschenweite" ein Semikolon Wort „Manganlegierungen" ein Semikolon und
und mit einer neuen Zeile beginnend die Worte die Worte angefügt:
angefügt: „auch Granulieren des auf den Feinheitsgrad
nach Spalte 5 Buchstabe a ausgemahlenen
,, bei Granulierung: Produkts".
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1966 283
7. Hinter dem Abschnitt „ Vll. Bodenwirkstoffe" wird folgender neuer Abschnitt angefügt:
VIII. Wachstumsregler
l 1 7
Halm- Chlorcholin- '.Vi 0
/o Chlor- wässerige Umsetzen von Das Düngemittel darf nicht mehr als
fostiger chlorid und cholin- Lösung von Trimethylamin je 1,5 0/o Trimethylamin und Dichlor-
Chol inchlorid chlorid Chlorcholin- und Dichlor- äthan enthalten. Das Düngemittel darf
chlorid und äthan unter nur in geschlossenen Packungen ge-
25 °/o Cholin-
Cholinchlorid Zugabe von werbsmäßig in den Verkehr gebracht
chlorid
Cholinchlorid werden; durch Aufdruck ist auf die
Anwendungszeit, den Anwendungs-
bereich und den Mengenaufwand je
ha hinzuweisen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (BundEsgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Düngemittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 25. April 1966
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 15, ausgegeben am 29. April 1966
22. 4. 66 Gesetz zu dem Vertrag vom 9. Juni 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Dänemark über die Abgrenzung des Festlandsockels der Nordsee in Küstennähe 205
22. 4. 66 Geselz zu dem Vertrag vom 29. November 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel über die Rückzahlung der
Reichsmarkanlagen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Deutschland . . . . . . . . 209
30. 3. 66 Verordnung zur Ergänzung der Verordnung vom 16. Mai 1964 über die Gewährung von Vor-
rechten und Befreiungen an die Handelsvertretung der Rumänischen Volksrepublik . . . . . . . . 211
14. 3. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Satzung der Europäischen Schule . . . . . . . . . . . . 212
14. 3. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
17. 3. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zollübereinkommens von Brüssel vom 9. Dezem-
ber 1961 über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (Inkraft-
treten für Luxemburg und Ungarn) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
21. 3. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vierten Protokolls zum Allgemeinen Ab-
kommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
23. 3. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen
im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
25. 3. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dbereinkommens über den Schutz des Lachs-
bestandes in der Ostsee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
29. 3. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Dbereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217
30. 3. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . . 218
31. 3. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Be-
freiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
2. 4. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (Inkrafttreten für Kuba) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln, - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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