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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1966 1 Nr. 16
Tag Inhalt Seite
31. 3. 66 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauen-
tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger sowie
Rauhfutter und Stroh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
31. 3. 66 Verordnung zur Änderung der Zweiten, Dritten, Sechzehnten, Siebzehnten, Neunzehnten und
Einundzwanzigsten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz,
der Vierten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes sowie der Ersten und Zwei-
ten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lasten-
ausgleichsrechts im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
Bunde,sgesetzbl. III 621-1-LDV 2, 621-1-LDV 3, 621-1-LDV 16, 621-1-LDV 17, 621-1-LDV 19, 621-1-LDV 21, 621-4-DV 4,
621-1-2, 621-1-4
4. 4. 66 Verordnung zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205
Bundesgesetzbl. III 7831-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,
Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,
von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh
Vom 31. März 1966
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 8 des Vieh- 1. den veterinärpolizeilichen Erfordernissen
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. genügende Einrichtungen für eine abge-
S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än- sonderte Unterbringung von Tieren, die an
derung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 einer Seuche leiden oder der Seuche oder
(Bundesgesetzbl. I S. 627), wird mit Zustimmung des Ansteckung verdächtig sind, sowie von
Bundesrates verordnet: Tieren, die nach der Entladung nicht sofort
weiterbefördert oder nicht sofort abgeholt
Artikel 1 werden,
Die Verordnung über die Einfuhr und die Durch- 2. Einrichtungen zur vorschriftsmäßigen Rei-
fuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und nigung und Entseuchung von Behältnissen,
Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger in denen Tiere transportiert worden sind."
sowie Rauhfutter und Stroh vom 3. August 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 692) wird wie folgt geändert: b) Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5
angefügt:
1. In § 1 Nr. 6 wird das Wort „Schlachthof" durch
die Worte „öffentlichen Schlachthaus" ersetzt. ,, (5) Auf dem Luftwege eingeführte Klauen-
tiere, die an einer Seuche leiden oder der
2. § 5 wird wie folgt geändert: Seuche oder Ansteckung verdächtig sind, und
a) Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Ab- Tiere, die nach der Entladung nicht sofort
satz 1 a eingefügt: weiterbefördert oder nicht sofort abgeholt
werden, sind in den auf dem Flughafen für
,, (1 a) In unmittelbarer Nähe der Zolldienst-
diesen Zweck befindlichen Einrichtungen ab~
stellen, die nach Absatz 1 bekanntgegeben
zusondern, soweit von der zuständigen Be-
werden, müssen Einrichtungen für die Durch-
hörde keine anderen veterinärpolizeilichen
führung der nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen
Maßnahmen angeordnet werden."
Untersuchung und Vorrichtungen für die
Entseuchung oder die unschädliche Beseiti-
gung von Futter- und Einstreuresten sowie 3. § 6 wird wie folgt geändert:
tierischen Abgängen vorhanden sein. Bei Zoll- a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „einen
dienststellen auf Fluqhäfen müssen zusätzlich Schlachthof" durch die ·worte „ein öffentliches
auf dem Flughafengelände vorhanden sein: Schlachthaus" ersetzt.
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
b) In Absatz 2 werden d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 an-
aa) im zweiten Halbsatz die Worte „einen gefügt:
Schlachthof" durch die Worte „ein öffent~ „6. entgegen § 7 Abs. 4 Fleisch oder Abfälle
hchcs Schlc:1chlhaus", oder Reste von Fleisch oder aus Fleisch
bb) in Nummer 1 das Wort „Schlachthöfe" hergestellter Speisen aus Transportmitteln
durch „öffentliche Schlachthäuser" und entfernt."
cc) in Nummer 2 das Wort „Schlachthöfen" 7. Die Anlage I wird wie folgt geändert:
durch „öffentlichen Scbla(hthäusern"
a) Die Fußnote 2 zum Muster Nr. 2 erhält fol-
ersetzt.
gende Fassung:
c) In Absatz 3 werden die Worte „einen von ihr „Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt
bestimmten Schlachthof" durch die Worte „ein sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestim-
von ihr bestimmtes öffentliches Schlachthaus" mungsland unmittelbar in ein öffentliches
ersetzt. Schlachthaus oder auf einen Markt, der an ein
d) In Absatz 4 W<,rden die Worte „den von der öffentliches Schlachthaus angrenzt, gebracht
zuslüncligcn Behörde lwstirnmten Schlachthof" zu werden; die Vorschriften dieses Marktes
durch die Worte „das von der zuständigen dürfen den Abtrieb sämtlicher Tiere, vor allem
Behörde hesLirnmte öffentliche Schlachthaus" nach Beendigung des Marktes, nur zu einem
und das ·wort „Seegrenzschlachthof" durch das von der zuständigen Behörde dafür geneh-
Wort „Scc~Jrenzschlachthaus" ersetzt. migten öffentlichen Schlachthaus gestatten."
4. In § 7 wird hinter Absatz 3 folgender neuer Ab- b) Die Fußnote 2 zum Muster Nr. 4 erhält fol-
satz 4 angefügt: gende Fassung:
,, (4) Fleisch, das nach A bsalz 3 Nr. 4 Buchstabe b ,, Schlachtschweine: Schweine, die dazu be-
zur Verpflegung d<!r Reis<,nden oder Beschäftig- stimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Be-
ten auf Schiffen, in Flugzeugen oder auf der stimmungsland unmittelbar in ein öffentliches
Eisenbahn mitgeführt wird, sowie Abfälle und Schlachthaus oder auf einen Markt, der an ein
Reste dieses FleischPs oder der aus dem Fleisch öffentliches Schlachthaus angrenzt, gebracht
hergestellten Speisen dürfen im Geltungsbereich zu werden; die Vorschriften dieses Marktes
dieser Verordnung nur zur unschädlichen Besei- dürfen den Abtrieb sämtlicher Tiere, vor
tigung aus den Transportmitleln entfernt wer- allem nach Beendigung des Marktes, nur zu
den." einem von der zuständigen Behörde dafür ge-
nehmigten öffentlichen Schlachthaus ge-
5. In § 15 wird hinter Absatz 2 folgender neuer Ab- statten."
satz 3 angefügt:
8. In Anlage III Muster Nr. 1 erhält Abschnitt III
,, (3) Bei der Einfuhr von einzelnen Zuchttieren
Nr. 1 Buchstabe d folgende Fassung:
sowie Tieren für Zoologische Gärten auf dem Luft-
wege können die zuständigen obersten Landes- „d) aus Beständen stammen, in denen seit
behörden abwc~ichend von § 5 Abs. 1 die Abferti- mindestens 3 Monaten Brucellose nicht
gung bei einer nicht im Bundesanzeiger bekannt- festgestellt worden ist, oder bei einer
gegebenen Zolldienststelle genehmigen, wenn auf frühestens 30 Tage vor der Schlachtung
andere Weise, insbesondere durch Auflagen, durchgeführten Blutserumagglutination
sichergestellt ist, daß eine Verschleppung von einen Titer von weniger als 30 IE/ml auf-
Tierseuchen nicht zu befürchten ist." gewiesen haben;".
6. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Nummer 2 werden ersetzt
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
aa) in Buchstabe a die Worte „einen Schlacht-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
hof" durch die Worte „ein öffentliches
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
Schlachthaus",
setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
bb) in Buchstabe b die Worte „auf den von 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
der zuständigen Behörde bestimmten Berlin.
Schlachthof" durch die Worte „in das von
der zuständigen Behörde bestimmte öffent- Artikel 3
liche Schlachthaus", Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Ar-
cc) in Buchstabe c die Worte „auf den von tikel 1 Nr. 2 und 5 am Tage nach der Verkündung
der zuständigen Behörde bestimmten in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und 5 tritt am 1. Juli 1967
Schlachthof" durch die Worte „in das von in Kraft.
der zuständiqen Behörde bestimmte öffent-
liche Schlachthaus".
Bonn, den 31. März 1966
b) In Nummer 4 wird das Wort „oder" hinter
,,durchführt" durch ein Komma ersetzt.
Der Bundesminister für Ernährung,
c) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort Landwirtschaft und Forsten
,,oder" ersetzt. Hermann Höcherl
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1966 199
Verordnung
zur Änderung der Zweiten, Dritten, Sechzehnten, Siebzehnten,
Neunzehnten und Einundzwanzigsten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz,
der Vierten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes
sowie der Ersten und Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
Vom 31. März 1966
Auf Grund b) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.
des § 245 Nr. 4 Satz 2, des § 252 Abs. 3 und 4, des
c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und
§ 267 Abs. 3, des § 278 a Abs. 7, des § 283 a Abs. 2,
4 ersetzt:
des § 301 Abs. 4, des § 301 a Abs. 3 und des § 367 des
Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. De- ,, (3) An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Per-
zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945), sonen wird Beihilfe zum Lebensunterhalt unter
des § 4 Abs. 7 und des § 31 Abs. 1 des Altsparer- den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvor-
gesetzes in der Fassung vom 1. April 1959 (Bundes- aussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 auch
gesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch das Sieb- gewährt,
zehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichs- 1. wenn ihnen ein Verlust der beruflichen
gesetzes vom 4. August 1964 (Bundesgesetzbl. I oder sonstigen Existenzgrundlage entstan-
s. 585), den ist, dieser mit dem Verlust von auf-
des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 37 Abs. 1 schiebend bedingten privatrechtlichen Ver-
des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des sorgungsansprüchen verbunden war und die
Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 Voraussetzungen des § 284 Abs. 2 Satz 1
(Bundesgesetzbl. I S. 637), zuletzt geändert durch das Halbsatz 2 des Gesetzes erfüllt sind oder
Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenaus-
gleichsgesetzes, 2. wenn ihre durch die Schädigung verlorene
Existenzgrundlage darauf beruhte, daß sie
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des vor der Schädigung mit einem Familien-
Bundesrates:
angehörigen, der die Voraussetzungen des
§ 1 Absatzes 2 Satz 2 erfüllt, in Haushalts-
gemeinschaft gelebt haben und von ihm
Änderung der 2. LeistungsDV-LA
wirtschaftlich abhängig waren.
Die Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung (4) § 269 Abs. 3 des Gesetzes findet auf die
vom 16. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 946) in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen entspre-
wird wie folgt geändert: chend Anwendung, wenn die Voraussetzung
des § 273 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes erfüllt
1. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt geändert: ist und
a) In Nummer 1 werden die Worte „spätestens 1. die Schädigung zu einem Schaden von offen-
am 31. Dezember 1965" gestrichen. sichtlich mindestens 3 600 Reichsmark ge-
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: führt hat oder
11 3. Personen, die Kriegssachschäden im Sinne 2. die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2
des § 13 des Gesetzes im Sowjetsektor von Nr. 2 vorliegt.
Berlin erlitten haben, wenn sie zur Zeit
des Schadenseintritts ihren Wohnsitz oder Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 treten an die Stelle
ständigen Aufenthalt in Berlin (West) ge- eines Endgrund-
habt oder in unmittelbarem Zusammen- betrags der Haupt- ein Schaden von
hang mit diesen Kriegssachschäden dort entschädigung offensichtlich
genommen haben;".
bis 4 600DM bis 4 600 RM
2. § 3 wird wie folgt geändert: bis 5 600 DM bis 6 200 RM
a) In Absatz 2 Satz 1 werden ersetzt bis 7 600 DM bis 10 000 RM
die Jahreszahl 11 1900" durch die, Jahreszahl bis 9 600 DM bis 14 000 RM
II 1903" I
über 9 600 DM über 14 000 RM.
die Jahreszahl II 1905" durch die Jahreszahl Die Schäden im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und
111908" und des Satzes 2 müssen an Wirtschaftsgütern der
die Jahreszahl II 1964" durch die Jahreszahl in § 243 des Gesetzes bezeichneten Art ent-
II 1967", standen sein."
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
3. § 4 wird wie folgt geändert: 5. § 6 erhält folgende Fassung:
a) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden ,,§ 6
Absatz 3 ersetzt:
Voraussetzungen für Leistungen
,, (3) Die besondere laufende Beihilfe wird an sonstige Personengruppen
gewährt (1) An die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen
1. unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähig- kann Beihilfe zum Lebensunterhalt in entspre-
keitsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 wegen chender Anwendung des § 3 gewährt werden;
eines Existenzverlusts (Absatz 1 Nr. 1) oder § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.
wegen eines Vermögensschadens (Absatz 1
(2) An die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen
Nr. 2),
kann besondere laufende Beihilfe in entsprechen-
2. unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähig- der Anwendung des § 4 gewährt werden, wenn
keitsvoraussetzungcn des § 3 Abs. 2 Satz 1 die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 oder
nur wegen eines Vermögensschadens (Ab- Abs. 3 vorliegen; § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ist
satz 1 Nr. 2), in den Fällen des § 3 Abs. 3 nicht anzuwenden.
Nr. 1 auch wegen eines Existenzverlusts
(Absatz 1 Nr. 1). (3) Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat wird
an die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen nur
Unter den Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzun- gewährt, wenn die Einkünfte des Geschädigten
gen des § 3 Abs. 2 Satz 1 kann besondere und seiner Familienangehörigen im Durchschnitt
laufende Beihilfe wegen eines Vermögens- der letzten 24 Monate vor der Antragstellung,
schadens (Absatz 1 Nr. 2) nur gewährt werden, jedoch längstens im Monatsdurchschnitt seit Ein-
wenn auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 treffen des Geschädigten im Geltungsbereich des
Satz 2 vorliegen." Gesetzes, nach Abzug der Steuern und der Bei-
träge an die gesetzliche Rentenversicherung 500
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden Ab-
Deutsche Mark zuzüglich 120 Deutsche Mark für
sätze 4 bis 8.
den Ehegatten und je 60 Deutsche Mark für seine
c) In Absatz 6 (neu) erhalten die Sätze 1 bis 3 sonstigen Familienangehörigen nicht übersteigen;
folgende Fassung: hiervon kann zur Vermeidung besonderer Härten,
insbesondere bei außergewöhnlichen Belastungen
,,Die besondere laufende Beihilfe wird ge- oder nachhaltigem Rückgang· der Einkünfte, in
währt, wenn die Einkünfte des Berechtigten angemessenen Grenzen abgewichen werden. An
insgesamt 435 Deutsche Mark monatlich nicht Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird
übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich die Beihilfe nur gewährt, wenn ein Vertreibungs-
schaden an Hausrat vorliegt.
1. für den nicht dauernd von dem Berechtig-
ten getrennt lebenden Ehegatten um 185 (4) Soweit bei Anwendung der Absätze 1 und 2
Deutsche Mark monatlich, die Ermittlung von Schäden an Wirtschaftsgütern
2. für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 der in § 243 des Gesetzes bezeichneten Art oder
die Berechnung verlorener Einkünfte erforderlich
Nr. 2 des Gesetzes um 71 Deutsche Mark
monatlich, ist, gilt § 5."
3. für Pflegebedürftige im Sinne des § 267
Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Gesetzes um die 6. § 7 wird wie folgt geändert:
Pflegezulage, a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
4. für ehemals Selbständige im Sinne des ,, (1) Leistungen aus dem Härtefonds werden
§ 3 Abs. 4 um den Selbständigenzuschlag nicht gewährt, wenn der Geschädigte nach dem
(§ 269 Abs. 3 des Gesetzes). Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus
der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
Bei unmittelbar geschädigten Vollwaisen(§ 265 und dem sowjetisch besetzten Sektor von Ber-
Abs. 3 des Gesetzes) beträgt der Einkommens- lin vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612)
höchstbetrag 160 Deutsche Mark monatlich. 11
in der jeweils geltenden Fassung eine höhere
d) In Absatz 8 (neu) werden die Worte „ und im als die aus dem Härtefonds zu gewährende
Verhältnis zur Sozialhilfe" ersetzt durch die Leistur;ig erhalten kann."
Worte ,,, im Verhältnis zur Sozialhilfe und
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Ab-
zur Kriegsopferfürsorge".
sätze 2 bis 5.
c) In Absatz 2 (neu) werden die Worte „vor-
4. In § 5 wird an Absatz 1 folgender Satz angefügt: 11
behaltlich der Absätze 2 und 3 ersetzt durch
,,Schäden nicht dauernd getrennt lebender Ehe- die Worte „vorbehaltlich der Absätze 3 und 4".
gatten werden zusammengerechnet, auch wenn
einer der Ehegatten nach der Schädigung gestor- d) Absatz 3 (neu) erhält folgende Fassung:
ben ist; der überlebende Ehegatte kann insoweit ,, (3) Beihilfe zum Lebensunterhalt und be-
auch die Schäden des verstorbenen Ehegatten sondere laufende Beihilfe können nach dem
geltend machen. 11
Tod des unmittelbar Geschädigten nach § 261
Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1966 201
Abs. 2 des Gesetzes gewährt und nach § 272 gesondert zu berechnen; in anderen Fällen
Abs. 2 und 3 des Gesetzes weitergewährt bleibt er unberücksichtigt."
werden."
c) An Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
e) In Absatz 4 (neu) werden die Worte „geschä-
digten Sowjetzonenflüchtlings (§ 1 Abs. 1) 11 ,,Die Sätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden,
durch das Wort „Geschädigten" und die Worte wenn die Einkünfte nach§ 215 der Reichsabga-
,,nach Absatz 1" durch die Worte „nach Ab- benordnung einheitlich und gesondert fest-
satz 2" ersetzt sowie die Worte „Sowjetzonen- gestellt werden."
flüchtlinge sind, gestrichen.
11
2. In § 8 erhält Satz 3 folgende Fassung:
7. §§ 8 und 9 erhalten folgende Fassung: ,, § 7 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. 11
,,§ 8
3. In § 9 erhält Satz 2 folgende Fassung:
Anwendungszeitpunkt
,, § 7 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden."
Die Vorschriften der § § 1 bis 7 sind in der vor-
stehenden Fassung mit Wirkung vom 1. Juni 1965
ab anzuwenden. 4. § 12 wird wie folgt geändert:
§ 9
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „30" durch
die Zahl „39 und die Zahl „ 10 durch die Zahl
11 11
Uber lei tungsvorschriften ,, 13 ersetzt.
11
(1) An Personen, die erst auf Grund der vor-
b) In Absatz 7 erhält der erste Halbsatz folgende
stehenden Fassung des § 6 besondere lauf ende
Fassung:
Beihilfe beantragen können, wird die Beihilfe bei 11
Antragstellung bis zum 31. Dezember 1966 mit ,, § 7 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden; •
Wirkung vom 1. Juni 1965 ab gewährt, frühestens
jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem 5. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten
die Voraussetzungen für die Gewährung der Bei- „eine solche" die Worte eingefügt „sowie für
hilfe eingetreten sind. einen Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen
(2) An Personen, die auf Grund der bis zum Fortkommen oder als Berufsschadensausgleich".
31. Mai 1965 geltenden Fassung des § 6 Beihilfe
zum Lebensunterhalt erhalten haben, kann beim 6. § 16 erhält folgende Fassung:
Vorliegen der Voraussetzungen vom 1. Juni 1965
ab ohne neuen Antrag besondere laufende Bei- ,,§ 16
hilfe gewährt werden. Die besondere laufende Leistungen der Sozialhilfe, der öffentlichen
Beihilfe wird beim Vorliegen der Voraussetzun- Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge
gen neben der Beihilfe zum Lebensunterhalt ge-
Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
währt, wenn der Berechtigte nicht von seinem
und dem Gesetz für Jugendwohlfahrt sowie Lei-
Wahlrecht nach § 4 Abs. 2 Gebrauch macht.
stungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bun-
(3) Wurde in den Fällen des § 6 Beihilfe zum desversorgungsgesetz gehören nicht zu den Ein-
Lebensunterhalt nicht bezogen, kann Antrag auf künften im Sinne dieser Verordnung."
besondere laufende Beihilfe wegen Erwerbsunfä-
higkeit noch bis zum 31. Dezember 1966 gestellt
7. In § 19 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
werden, sofern die Antragsfrist nicht in entspre-
chender Anwendung des § 265 Abs. 4 Satz 3 des a) In Nummer 4 werden die Worte „sowie Lei-
Gesetzes später abläuft." stungen der Kriegsopferfürsorge nach §§ 25
bis 27 e" gestrichen.
§ 2 b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
Änderung der 3. LeistungsDV-LA „7. Wohngeld (Miet- oder Lastenzuschuß) nach
Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen dem Wohngeldgesetz in der Fassung vom
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 177) und
4. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 229), geändert vergleichbare Leistungen im Sinne von
durch die Verordnung vom 16. Dezember 1964 (Bun- § 29 a dieses Gesetzes."
desgesetzbl. I S. 946), wird wie folgt geändert:
8. § 26 erhält folgende Fassung:
1. § 7 wird wie folgt geändert: ,,§ 26
a) In Absatz 2 werden die Worte „50 vom Hun- Anwendungszeitpunkt
dert des Wohnungswertes ersetzt durch die
II
Worte „den Wohnungswert". Die vorstehende Fassung der §§ 1 bis 25 ist
mit Wirkung vom 1. Juni 1965, § 19 Abs. 1 Nr. 7
b) In Absatz 3 erhält Satz 3 folgende Fassung: jedoch mit Wirkung vom 1. April 1965 und § 12
„Der Mietwert der Wohnung im eigenen Haus Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Juni 1966 ab anzu-
ist in den Fällen des Absatzes 2 nach § 12 wenden."
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 3 § 4
Änderung der 16. LeistungsDV-LA Änderung der 17. LeistungsDV-LA
Die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichslei- § 1 der Siebzehnten Verordnung über Ausgleichs-
stungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom
Fassung vom 1. Juni 1%2 (Bundesgesetzbl. I S. 388) 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 809), zuletzt ge-
wird wie folgt geändert: ändert durch die Verordnung vom 16. Dezember 1964
1. In der Uberschrift des Artikels II werden vor (Bundesgesetzbl. I S. 946), wird wie folgt geändert:
dem Wort „teilweiser" die Worte „voller oder" 1. In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte „den
eingefügt. Endgrundbetrag der" sowie Satz 2 gestrichen.
2. In § 10 Abs. 4 wird jeweils die Jahreszahl „ 1961" 2. In Absatz 3 Halbsatz 1 wird die Zahl „2" ersetzt
ersetzt durch die Jahreszahl „ 1965". durch das Wort „drei".
3. § 14 wird wie folgt geändert: § 5
a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 10 Abs. 2 Änderung der 19. LeistungsDV-LA
oder 3" ersetzt durch die Worte ,, § 10 Abs. 2, In Anlage 1 zur Neunzehnten Verordnung über
3 oder 4". Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: gesetz vom 17. November 1962 (Bundesgesetzbl. I
S. 686) werden eingefügt:
,, (3) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung
in den in § 278 a Abs. 6 des Gesetzes bezeich- 1. in der Spalte „Land"
neten Erfüllungsformen in mehreren Teilbeträ- a) unter dem Wort „Ecuador" die Worte „El Sal-
gen erfüllt worden, ist bei der Anwendung vador",
des Absatzes 2 jede spätere vor der ihr voran- b) unter dem Wort „Haiti" das Wort „Honduras";
gehenden Erfüllung zu berücksichtigen."
2. in der Spalte „Währungseinheit"
4. § 15 wird wie folgt geändert: a) unter dem Wort „Sucre" die Worte „EI Sal-
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte ,, § 10 vador-Colon",
Abs. 2" ersetzt durch die Worte ,, § 10 Abs. 2 b) unter dem Wort „Gourde" das Wort „Lempira".
oder 4", in Absatz 1 Nr. 2 die Worte ,,§ 10
Abs. 2 oder 3" durch die Worte ,,§ 10 Abs. 2,
3 oder 4". § 6
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Änderung der 21. LeistungsDV-LA
,, (3) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung Die Einundzwanzigste Verordnung über Aus-
in mehreren Teilbeträgen erfüllt worden, ist gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
der Zinszuschlag mit dem Hundertsatz anzu- vom 8. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 788)
setzen, der sich für den insgesamt erfüllten wird wie folgt geändert:
Zinszuschlag im Verhältnis zum vollen Grund-
betrag ergibt." 1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den
5. In § 16 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 251 Abs. 1 Endgrundbetrag der" gestrichen.
des Gesetzes" ersetzt durch die Worte ,, § 250
Abs. 3 und 4 des Gesetzes". b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „zuer-
kannte Endgrundbetrag" durch die Worte
6. In § 17 Abs. 1 wird die Zahl „20" ersetzt durch ,,Auszahlungsbetrag (§ 251 Abs. 1 des Ge-
die Zahl „ 10". setzes)" ersetzt und Satz 2 gestrichen.
7. § 27 erhält folgende Fassung: 2. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 27 ,,§ 2
Anwendungszeitpunkt Ausgestaltung
(1) Die vorstehende Fassung der §§ 1 bis 26 Die Schuldverschreibungen und Schuldbuchfor-
ist mit Wirkung vom 1. Juni 1965 ab anzuwenden. derungen sind mit jährlich sechs vom Hundert
zu verzinsen und spätestens nach 12 Jahren zu-
(2) Ist Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nach § 14
rückzuzahlen. Sie können nur auf einen durch
Abs. 2 Satz 2 oder § 26 Abs. 1 in der bis zum
100 Deutsche Mark teilbaren Betrag lauten."
31. Mai 1965 geltenden Fassung zuerkannt worden,
wird der entgegenstehende Erfüllungsbetrag (§ 15)
auf Antrag neu berechnet; dabei ist der vor- § 7
läufige Anrechnungsbetrag in entsprechender An- Änderung der 4. ASpG-DV
wendung des § 10 Abs. 4 zu berechnen und § 18
Nr. 1 und 2 anzuwenden." In § 1 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Durch-
führung des Altsparergesetzes vom 6. Mai 1957 (Bun-
8. Die Anlage (zu § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2) erhält desgesetzbl. I S. 428), zuletzt geändert durch § 3 der
die Fassung der Anlage zu dieser Verordnung. Verordnung vom 21. April 1961 (Bundesgesetzbl. I
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1966 203
S. 470), wird cm Satz 4 nach einem Semikolon fol- ten des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom
gender Halbsalz ilngefügt: 16. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 471), geändert
,,diente eine Ki>rpcrschafl. nach ihrer Satzung aus- durch die Verordnung vom 16. Dezember 1964 (Bun-
sch1icßlich der Rcl lun~J von Menschen aus Lebens- desgesetzbl. I S. 946), wird Satz 2 durch folgende
gefahr, wird die RcLLung dUS Lebensgefahr der Unter- Sälze 2 und 3 ersetzt:
sliHzung bcdürfl.iqer oder mindc:rbcmittelter Perso-
,,Der Antrag, die Erfüllung rückgängig zu machen,
nen glcid1gcsUdl t."
kann innerhalb von zwei Jahren seit Eintritt der
§ 8
Voraussetzungen oder seit Zuerkennung des An-
Änderung der 1. LADV-Saar spruchs auf Hauptentschädigung gestellt werden;
Die Urs!(: Verordnung zur Durchführung des Ge- die Antragsfrist endet nicht vor dem 31. Dezember
sclz(~s zur Einführung von Vorschriften des Lasten- 1964. Ist der Antrag auf Gewährung von Unterhalts-
ausgleichsn\chts im S,rnrland vom 22. August 1961 hilfe vor der Zuerkennung des Anspruchs auf Haupt-
(Bundcsgcscl.zbl. T S. 1646) wird wie folgt geändert: entschädigung gestellt worden, wirkt ein innerhalb
der Frist des Satzes 2 gestellter Antrag, die Erfül-
1. In § 1 werden nach den Worten „wenn er" die
lung rückgängig zu machen, auf den Zeitpunkt des
Worte eingefüqt „um mehr als 5 vorn Hundert,
ersten Antrags zurück."
mindestens aber um 100 Reichsmark, oder um
mehr als 10 000 Reichsmark".
2. An § 4 werden folgende Sätze angefügt: § 10
„Zerstörungen unter 10 vom Hundert des Werts
Anwendung in Berlin
von Gebäuden bleiben unberücksichtigt. Bei Miet-
wohngrundstücken und gemischtgenutzten Grund- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
stücken sowie bei Geschäftsgrundstücken, die mit leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
einem Viellachen der J ahrcsrohmiete bewertet blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lastenaus-
worden sind, ist zur Bemessung des Wertanteils gleichsgesetzes, § 32 des Altsparergesetzes und § 39
der Gebäude von der Jahresrohrniete für den des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des
Gebäudcbestcmd am 20. November 1947 im Ver- Lastenausgleichsrechts im Saarland auch im Land
hältnis zur Jahresrohmiete vor Eintritt des Kriegs- Berlin.
sachschadens auszugehen."
§ 9 § 11
Änderung der 2. LADV-Saar Inkrafttreten
In § 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durch- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
führung des Cesetzes zur Einführunq von Vorschrif- kündung in Kraft.
Bonn, den 31. März 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D ah 1grün
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Gradl
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Anlage
(zu§ 3 Nr.8)
Vervielfältiger
zur Berechnung des Anrechnungsbetrages
für die voraussichtlich noch zu leistenden Zahlungen an Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
Voll-
Vollenclcle, Verviel- endetes Verviel- Vollendetes Verviel-
LcbcnsjalJJ fälliger Lebens- fälliger Lebensjahr fältiger
jahr
unter 98 34 58 68 19
97 35 57 69 19
2 96 36 56 70 18
3 94 37 54 71 16
4 93 38 53 72 16
5 92 39 52 73 14
6 91 40 51 74 14
7 90 41 50 75 13
8 88 42 48 76 12
9 87 43 47 77 12
10 86 44 46 78 11
11 85 45 45 79 10
12 84 46 44 80 10
13 82 47 42 81 9
14 81 48 41 82 8
15 80 49 40 83 8
16 79 so 39 84 7
17 78 51 38 85 7
18 76 52 37 86 6
19 75 53 36 87 6
20 74 54 34 88 6
21 73 55 33 89 5
22 72 56 32 90 5
23 70 57 31 91 5
24 69 58 30 92 4
25 68 59 28 93 4
26 67 60 27 94 4
27 66 61 26 95 4
28 64 62 26 96 4
29 63 63 25 97 4
30 62 64 24 98 und mehr 2
31 62 65 22
32 60 66 21
33 59 67 20
Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1966 205
Verordnung
zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche
Vom 4. April 1966
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchen- lungen oder ähnlichen Veranstaltungen, Vieh-
gesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), märkten oder Viehhöfen befinden, so hat die zu-
zuletzt geändert durch das C3esetz zur Änderung des ständige Behörde für alle Schweine der Tierausstel-
Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundes- lung, des Viehmarktes oder des Viehhofes die
gesetzbl. I S. 627), in Verbindung mit Artikel 129 Maßregeln nach § 1 anzuordnen.
Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: (2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche
bei Schweinen festgestellt, die sich auf dem Trans-
§ 1 port befinden, so hat die zuständige Behörde für
die seuchenkranken und verdächtigen Schweine des
Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei
Transportes die Maßregeln nach § 1 anzuordnen.
Schweinen festgestellt, so bat die zuständige Be-
hörde anzuordnen, daß (3) Für ansteckungsverdächtige Schweine kann
1. alle Schweine des verseuchten Bestandes nach von den Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und abgesehen werden, wenn nach dem Gutachten des
unter Aufsicht der zuständigen Behörde unver- beamteten Tierarztes hierdurch eine Verbreitung
züglich zu töten sind; der Seuche nicht zu befürchten ist.
2. die getöteten Schweine nicht abgehäutet werden
dürfen; § 4
3. die Schweine vom Seuchengehöft oder sonstigen Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei
Standort zur Schlachtst.ütte oder Tierkörper- Wiederkäuern festgestellt, so kann die zuständige
beseitigungsanst.alt nur in Fahrzeugen befördert Behörde die Maßregeln nach § 1 für Wiederkäuer
werden dürfen; die Fahrzeuge müssen so be- und Schweine anordnen.
schaffen sein, daß tierische Abgänge, Streu und
Futter nicht durchsickern oder herausfallen
können; § 5
4. die zum Transporl der Schweine benutzten Fahr- (1) Für die auf Grund einer Anordnung nach
zeuge vor Verlassen der Schlachtstätte nach nähe- dieser Verordnung getöteten Schweine und Wieder-
rer Anweisung des beamteten Tierarztes zu rei- käuer hat die zuständige Behörde anzuordnen, daß
nigen und desi rdizieren sind; 1. Schlund, Magen und Darm einschließlich Inhalt,
5. die beim Transport beteiligten Personen sich vor das Blut, die Unterfüße mit Haut bis zum Fessel-
Verlassen des Seuchengehöftes oder sonstigen gelenk, bei Schweinen die Borsten und bei
Standortes sowie der Schlachtstätte und die bei Wiederkäuern Euter und Hörner unschädlich zu
der Tötung anwesenden Personen vor Verlassen beseitigen sind;
der SchlachtsUi.tte nach näherer Anweisung des 2. Kopf, Zunge und Herz nach Entfernung der ver-
beamteten Tierarztes zu reinigen und zu des- änderten Teile durch Erhitzung zu entseuchen, die
infizieren haben; entfernten Teile unschädlich zu beseitigen sind;
6. die bei der Schlachtung benutzten Gerätschaften 3. das Fleisch einschließlich Milz, Nieren, Leber und
unmittelbar nach der Schlachtung nach näherer Lunge drei Tage bei einer Temperatur von + 4 °
Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen bis + 6° C zu lagern ist und danach nur zur Ver-
und zu desinfizieren sind. arbeitung zu Fleischerzeugnissen abgegeben und
verwendet werden darf;
§ 2
4. das Fleisch bei der Verarbeitung zu entbeinen
Ist in einem Gebiet die weitere Verbreitung der und die ausgelösten Knochen sowie Fleischabfälle
Seuche durch die Tötung aller Schweine der ver- unschädlich zu beseitigen sind;
seuchten Bestände nicht mehr zu verhindern, kann
die zuständige Behörde im Benehmen mit dem 5. die Haut von Wiederkäuern mit einem Gemisch
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und aus 95 vom Hundert Gewichtsanteilen Salz und
Forsten vorschreiben, daß für dieses Gebiet Maß- 5 vom Hundert Gewichtsanteilen Soda zu behan-
regeln nach § 1 nicht anzuordnen sind. deln und acht Tage zu lagern ist.
(2) Wenn veterinärpolizeiliche Gründe es erfor-
§ 3
dern, kann die zuständige Behörde auch die un-
(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche schädliche Beseitigung des gesamten Tierkörpers
bei Schweinen festgestellt, die sich auf Tierausstel- anordnen.
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(3) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn bei gegen die Maul- und Klauenseuche vom 4. April
einer Tölung von Schweinen oder Wiederkäuern, 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 205); die zuständige
die nicht auf Anordnung der zuständigen Behörde Behörde kann von der Anordnung der Maß-
vorgenommen wird, die Maul- und Klauenseuche regeln nach § 1 Nr. 3 bis 6 der genannten Ver-
oder der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche fest- ordnung absehen, wenn unmittelbar vor dem
gestell I wird. Verbringen der Tiere zur Schlachtstätte durch
amtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird,
§ 6 daß der gesamte Klauenviehbestand des betref-
f enden Gehöftes seuchenfrei ist."
Die Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum
Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (Reichs-
gesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert durch die Ver- § 7
ordnung zum Schutze gegen die Tuberkulose des Unbeschadet der besonderen Vorschriften dieser
Rindes vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 669) Verordnung finden die §§ 154 bis 158 sowie die
und durch die Verordnung zum Schutze gegen die §§ 161 bis 176 der Ausführungsvorschriften des
Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen Bundesrats zum Viehseuchengesetze Anwendung.
vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 679) wer-
den wie folgt geändert: § 8
1. Die §§ 159 und 160 werden aufgehoben. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2. In § 162 Abs. 1 Buchstabe a werden die Sätze 4 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
und 5 durch folgenden Satz ersetzt: ,,Für die blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
Schlachtung der Tiere gellen § 1 und § 5 Abs. 1 zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli
und 3 der Verordnung zum Schutze gegen die 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land Berlin.
Maul- und Klauenseuche vom 4. April 1966 (Bun-
desgesetzbl. I S. 205)." § 9
3. In § 163 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 durch Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 5
folgenden Satz ers1::~tzt: ,,Für die Schlachtung der Abs. 3, einen Monat nach dem Tage der Verkündung
Tiere gilt § 1, bei Wiederkäuern mit Ausnahme in Kraft. § 5 Abs. 3 tritt drei Monate nach dem Tage
der Nummer 2, der Verordnung zum Schutze der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 4. April 1966
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1966 207
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 14, ausgegeben am 7. April 1966
1. 4. 66 Ersle Verordnung wr Anderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1966 181
25. 2. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form
letzlwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (Anwendung auf Mauritius) . . . . . . . . . . . . . . 191
8. 3. 66 Bekannlmachung über das Inkrafttreten der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192
16. 3. 66 ßckannl.machung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutze von Wer-
ken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
23. 3. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Anderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194
23. 3. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Ubereinkommen vom 25. Fe-
bruar 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Ge-
päckverkehr (Inkrafttreten für die Türkei) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
30. 3. 66 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Australischen Bundes über den Austausch von Postanweisungen . . . . 196
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 3. 66 Verordnung PR Nr. 3/66 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 1/61 über den Einheitsgebühren-
tarif für die Rollfuhr von Stückgut, Wagenladun-
gen und Expreßgut 65 2.4.66 3. 4, 66
5. 4. 66 Verordnung über die Festsetzung des Richtpreises
für Milch für das Milchwirtschaftsjahr 1966/67 67 6.4.66 11. 4. 66
5. 4. 66 Verordnung über Orientierungspreise für Kälber
und Rinder für das Wirtschaftsjahr 1966/67 67 6.4.66 11. 4. 66
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmill.cllwre Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
Nr. vom Seite
25. 3. 66 Verordnung Nr. 30/66/EWG der Kommission zur
Verlängerung der Geltungsdauer gewisser Be-
stimmungen in der Verordnung Nr. 192/64/EWG
zur Festsetzung der Einzelheiten für die Inter-
ventionen auf dem Buttermarkt 59 29.3.66 862
29. 3. 66 Verordnung Nr. 31/66/EWG des Rates über die
Festsetzung der Höhe der Beihilfen für die private
Lagerhaltung von Butter 60 30. 3.66 871
29. 3. 66 Verordnung Nr. 32/66/EWG des Rates zur Ver-
längerung der Geltungsdauer der Verordnung
Nr. 88/65/EWG des Rates betreffend die Erstattun-
gen bei dE!r Ausfuhr von Schweinefleisch, Eiern
und Geflügelfleisch in dritte Länder 60 30. 3.66 872
29. 3. 66 Verordnung Nr. 33/66/EWG des Rates zur Ver-
längerung der Geltungsdauer der Verordnung
Nr. 3/6G/EWG des Rates über einige besondere
MaßncJhmen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rin<lfl<~isch aus drillen Lindern 60 30. 3. 66 873
29. 3. 66 Verordmrng Nr. 34/66/EWG des Rates zur· Ver-
längerung der Geltungsdauer der Verordnungen
Nr. 55/65/EWG des Rales und Nr. 56/65/EWG des
Ratc~s, die besondere Bestimmungen über den Ab-
satz bestimmter Käsesorten enthalten, sowie zur
Anckrung der Vernrdnung Nr. 56/65/EWG 61 31. 3. 66 881
30. 3. 66 Verordnung Nr. 35/66/EWG des Rates zur Ver-
lctngerung der Geltungsdauer der Verordnung
Nr. 130/GS/EWG des Rat.es über die Gewährung
einer ErstaltunrJ bei der Erzeugung für die Grob-
und FE!ingrießsorlen aus Mais, die in der Brauerei-
Industrie Verwendung finden 61 31. 3. 66 882
30. 3. 66 Verordnung Nr. 36/66/EWG des Rat.es zur Aus-
sc~tzung der Zollsälze und Abschöpfungen, die von
der Italienischen Republik auf Einfuhren aus
Drittländern von Rindern, lebend, Hausrindern,
andf!ren, mit einem Stückgewicht von höchstens
340 kg, der Tarifnummer ex 01.02 A II erhoben
werden 61 31. 3. 66 883
30. 3. 66 Verordnung Nr. 37/66/EWG des Rates über Maß-
nahmen bei den Preisen für Milch und Milch-
erzeugnisse im Milchwirtschaftsjahr 1966/1967 und
zur Anderung der Verordnung Nr. 113/64/EWG
des Rc1les 61 31. 3. 66 884
Heraus q c her: DPr B1rndc,srnirrislcr rlL>r Justiz. Ver I a q: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ Bonn/Köln. - Dr u·c k: Bundesdruckerei.
Das Btrnclc.'sqt,scl1bldll <:t,cll(,ifll. in drei Teilen. ln Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausforliqur,q v1,1ki111rl,•I J11 'leil JJ[ wi1d ills .forlqell:end feslqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vurn J(J .. Juli l'hB (ll1111dr·sqe>;d·1,hl. 1 4:37) nilch Sachqcbietcn geordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqslwrl111q1111•1••1, lii, T,·il I t11Jrl 11: Ld11fc·11dcr Bezuq nur drnch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teill und Teil II je DM 7,50.
Ein z e 1, 1 ii r k" ir, i111q1,l,1nq1·11e l(i Sr,ilc11 DM 0,40 qr,ricn Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
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