192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Schutze gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
Vom 25. März 1966
Auf Grund der §§ 17 b und 79 Abs. 1 des Vieh-
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl.
S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 627), in Verbindung mit Arti-
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim-
nrnng des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zum Schutze gegen die Brucellose
der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen vom
3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 679) wird wie
folg! geändert:
ln Abschnitt C Unterabschnitt I der Anlage wer-
den
a) in Satz 1 der Nebensatz ,, , das für 30 Minuten
bei 60° C inaktiviert ist," gestrichen und
b) dem Satz 2 nach einem Strichpunkt folgender
Halbsatz angefügt:
„für die Komplementbindungsreakti.on ist das
Serum ]0 Minuten bei 60° C zu inaktivieren."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
sct:z.cs zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
26. Juli 1965 auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 25. März 1966
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
189
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausgegeben zu Bonn am 6. April 1966 Nr. 15
Tag Inhalt Seite
24. 3. 66 Verordnung zur Durchführung der lohnsteuerrechtlichen Vorschriften des Zweiten Vermö-
gensbüdungsgeselzes - VermBDV 1966 - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189
25. 3. 66 Verordnung zur Anderung der Verordnung zum Schutze gegen die Brucellose der Rinder,
Schweine, Schafe und Ziegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192
26. 10. 65 Allgemeine Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung (BAVAV) über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im
Berei eh der BA VA V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 11, Nr. 12 und Nr. 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
Verordnung
zur Durchführung der lohnsteuerrechtlichen Vorschriften
des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes
-VermBDV 1966 -
Vom 24. März 1966
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommen- (2) Das Unternehmen oder das Institut hat die bei
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ihm angelegten vermögenswirksamen Leistungen
vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901) ebenfalls kenntlich zu machen und die nach § 12
und des § 12 Abs. 3 des Zweiten Vermögensbildungs- Abs. 1 des Gesetzes steuerfreien Beträge der ver-
gesetzes vom 1. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 585) mögenswirksamen Leistungen besonders zu be-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des zeichnen.
Bundesrates:
§ 1
§ 3
Veriahren Besondere Mitteilungspflichten
Auf das Verfahren zur Durchführung der lohn- Werden Teile der einem Arbeitnehmer im Laufe
steuerrechtlichen Vorschriften des Gesetzes finden eines Kalenderjahrs zugeflossenen vermögenswirk-
die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsver- samen Leistung nachträglich im Lohnsteuer-Jahres-
ordnung Anwendung, soweit sich aus den §§ 2 bis 9 ausgleich oder bei einer Veranlagung zur Einkom-
nichts anderes ergibt. mensteuer als steuerfrei nach § 12 Abs. 1 des Geset-
zes berücksichtigt, so hat der Arbeitgeber, der den
Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführt, oder das
§ 2 Finanzamt, das den Lohnsteuer-Jahresausgleich oder
die Veranlagung durchführt, in den Fällen des § 2
Kenntlichmachung
Abs. 1 Buchstaben a und b des Gesetzes dem Unter-
der vermögenswirksamen Leistung
nehmen oder dem Institut, bei dem die vermögens-
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Leistung der nach wirksame Leistung angelegt ist, in den Fällen des
§ 2 Abs. 1 Buchstaben a und b des Gesetzes anzu- § 2 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes dem Unterneh-
legenden Beträge an das Unternehmen oder das men oder dem Institut, das die Aktien verwahrt und
Institut die Beträge als vermögenswirksame Lei- in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e des Geset-
stung kenntlich zu machen und dabei den nach § 12 zes dem Arbeitgeber, mit dem der Darlehnsvertrag
Abs. 1 des Gesetzes steuerfreien Betrag der ver- abgeschlossen worden ist, den nachträglich als
mögenswirksamen Leistung besonders zu be- steuerfrei berücksichtigten Betrag der vermögens-
zeichnen. wirksamen Leistung schriftlich nützuteilen.
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 4 samen Leistungen mit einem pauschalen Steuersatz
Lohnkonto von 20 vom Hundert (§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Ge-
setzes) ist durchzuführen
(1) Der Arbeilgeber hat den Betrag der ver-
mögenswirksamen Leistung, der nach § 12 Abs. 1 des 1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe a des Ge-
Gesetzes nicht steuerfrei geblieben ist, und den Be- setzes, wenn die Voraussetzungen für eine
Prämienbegünstigung der Sparbeiträge nach § 1
trag der vermögenswirksamen Leistung, der nach
§ 12 Abs. 1 des Gesetzes steuerfrei geblieben ist, im
Abs. 4 Nr. 2 des Spar-Prämiengesetzes wegfallen.
Lohnkonto gesondert einzutragen und als solche Sind die Sparbeiträge als nach § 12 Abs. 1 des
kenntlich zu machen. Gesetzes steuerfreie vermögenswirksame Lei-
stungen angelegt, ohne daß ein Anspruch auf eine
(2) Die im Besitz des Arbeitgebers befindlichen Prämienbegünstigung besteht, so ist eine Nach-
Urkunden, Belege und Bestätigungen, durch die die versteuerung durchzuführen, wenn im Falle einer
im Gesetz vorgeschriebene Anlegung, Auszahlung Prämienbegünstigung für die Sparbeiträge die
oder Verwendung der vermögenswirksamen Lei- Voraussetzungen für eine Prämienbegünstigung
stungen nachgewiesen wird, sind als Anlagen zum nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Spar-Prämiengesetzes
Lohnkonto zu nehmen. Aus diesen Unterlagen muß wegfallen würden. Sind auf Grund eines Spar-
sich ergeben vertrags sowohl Sparbeiträge, die nach § 12
1. der Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung oder Abs. 1 des Gesetzes steuerfreie vermögenswirk-
die Einzelverträge, in denen die vermögenswirk- same Leistungen sind, als auch andere Spar-
samen Leistungen vereinbart worden sind, sowie beiträge geleistet worden, und werden Einzah-
der nach § 4 des Gesetzes abgeschlossene Ver- lungen zum Teil zurückgezahlt, so gelten für die
trag; Durchführung der Nachversteuerung die Spar-
2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a und b beiträge als zuerst zurückgezahlt, die keine nach
§ 12 Abs. 1 des Gesetzes steuerfreie vermögens-
des Gesetzes das Unternehmen oder das Institut.,
wirksame Leistungen sind; entsprechendes gilt,
an das der Arbeitgeber geleistet. hat (§ 2 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes); wenn Ansprüche aus dem Sparvertrag zum Teil
abgetreten oder beliehen werden;
3.- in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe c des Ge-
2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe b des
setzes die vorgeschriebene Verwendung und der
Gesetzes, wenn die Voraussetzungen für eine
Nachweis über die öffentliche Förderung oder die
Prämi.enbegünstigung der Beiträge an Bauspar-
Steuerbegünstigung des Familienheims oder der
kassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Wohnungsbau-
Eigentumswohnung;
Prämiengesetzes) nach § 2 Abs. 2 Satz 3 des Woh-
4. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d des Ge- nungsbau-Prämiengesetzes wegfallen. Nummer 1
setzes das Unternehmen oder das Institut, bei Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
dem die Aktien in Verwahrung gegeben worden 3. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d des Ge-
sind.
setzes, wenn die Voraussetzungen für die Durch-
§ 5 führung einer Nachversteuerung nach § 5 Abs. 1
Lohnsteuerbescheinigung, Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung zur Durchfüh-
Lohnsteuerüberweisungsblatt, Lohnzettel rung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuer-
rechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nenn-
Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteuerbescheini-
kapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Uber-
gung, im Lohnsteuerüberweisungsblatt und im
lassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer
Lohnzettel (§ 47 Abs. 1 und 3, § 48 der Lohnsteuer-
vom 28. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 162)
Durchführungsverordnung) den Gesamtbetrag der
vorliegen;
vermögenswirksamen Leistung und den Betrag der
vermögenswirksamen Leistung, der nach § 12 Abs. 1 4. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e des Ge-
des Gesetzes steuerfrei geblieben ist, gesondert an- setzes, wenn die Sperrfrist. nicht eingehalten wird.
zugeben. Bei der Angabe des Arbeitslohns bleibt (2) Die Nachversteuerung ist durchzuführen
der steuerfreie Betrag der vermögenswirksamen
Leistung unberücksichtigt.. l. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 von dem
Unternehmen oder dem Institut, bei dem die ver-
§ 6 mögenswirksame Leistung angelegt ist, wenn
Erhebung der Lohnsteuer Sparbeiträge oder Beiträge an Bausparkassen
nach den allgemeinen Vorschriften ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder
die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt.
Haben die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
wird;
der vermögenswirksamen Leistung nach § 12 Abs. 1
des Gesetzes nicht vorgelegen, so unterliegt die ver- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 von dem
mögenswirksame Leistung der Lohnsteuer nach den Arbeitgeber, mit dem der Darlehnsvertrag abge-
allgemeinen Vorschriften. schlossen worden ist.
§ 7
Die pauschale Lohnsteuer ist für Rechnung des
Arbeitnehmers bei der Rückzahlung der vermögens-
Nachforderung von Lohnsteuer wirksamen Leistung einzubehalten. Die innerhalb
nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes eines Kalendervierteljahres einbehaltenen Lohn-
(1) Eine Nachversteuerung der nach § 12 Abs. 1 steuerbeträge sind jeweils bis zum 10. des dem
des Gesetzes steuerfrei gebliebenen vermögenswirk- Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Wohn-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1966 191
sitzfinanzaml des Arbeitnehmers (§ 73 a der Reichs- daß bei einem Sparvertrag über den Erwerb von
abgabenordnung) abzuführen. Uber die abzufüh- Wertpapieren oder Anteilscheinen die Fest-
rende Lohnsteuer ist eine gesonderte Anmeldung ab- legungsfrist nicht eing~halten wird oder An-
zugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 haftet das sprüche aus einem Sparvertrag oder einem Bau-
Unternehmen oder das Institut, in den Fällen des sparvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder
Satzes 1 Nr. 2 haftet der Arbeitgeber für die Einbe- beliehen werden;
haltung und die Abführung der Lohnsteuer. In den 2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und e
Fällen des Satzes 1 Nr. 1 hat das Unternehmen oder des Gesetzes von dem Unternehmen oder dem
das Institut, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der
Institut oder dem Arbeitgeber, bei dem die ver-
Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung mögenswirksame Leistung angelegt ist, daß Be-
über die Höhe der zurückgezahlten vermögenswirk-
träge einer vermögenswirksamen Leistung, die
samen Leistung, für die eine Nachversteuerung
nachträglich im Lohnsteuer-Jahresausgleich oder
durchgeführt worden ist, sowie die einbehaltene
bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer als
pauschale Lohnsteuer und den Tag der Rückzahlung steuerfrei nach§ 12 Abs. 1 des Gesetzes anerkannt
zu erteilen.
worden sind, vor dem Zugang der Mitteilung im
(3) Die Nachversteuerung ist von dem Wohnsitz- Sinne des § 3 ganz oder zum Teil zurückgezahlt
finanzamt des Arbeitnehmers durchzuführen worden sind;
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2, wenn 3. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d des
bei einem Sparvertrag über den Erwerb von Gesetzes von dem Unternehmen oder dem Institut
Wertpapieren und Anteilscheinen die Fest- die Fälle, in denen eine Anzeigepflicht nach § 4
legungsfrist nicht eingehalten wird oder An- der Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1
sprüche aus einem Sparvertrag oder einem Bau- des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen
sparvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschafts-
beliehen werden; mitteln und bei Uberlassung von eigenen Aktien
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 ab- an Arbeitnehmer besteht.
weichend von Absatz 2 Nr. 1 und 2, wenn Beträge
einer vermögenswirksamen Leistung, die nach- § 9
träglich im Lohnsteuer-Jahresausgleich oder bei Anwendungszeitraum
der Veranlagung zur Einkommensteuer als steuer-
Soweit ein Unternehmen oder ein Institut oder
frei nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes berücksichtigt
ein Arbeitgeber nach den Vorschriften des § 7 eine
worden sind, vor dem Zugang der Mitteilung im
N achversteuerung durchzuführen oder nach den
Sinne des § 3 ganz oder zum Teil zurückgezahlt
Vorschriften des § 8 eine Anzeigepflicht zu erfüllen
worden sind;
hat, sind diese Vorschriften erstmals auf einen die
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3. Nachversteuerung auslöseriden Sachverhalt anzu-
Für die nachzufordernde Lohnsteuer ist der Arbeit- wenden, der einen Monat nach dem Inkrafttreten
nehmer in Anspruch zu nehmen; das Unternehmen dieser Verordnung eingetreten ist.
oder das Institut oder der Arb<3itgeber haftet, wenn
eine nach § 8 bestehende Anzeigepflicht verletzt § 10
worden ist. Anwendung im land Berlin
§ 8
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Anzeigepflichkn leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Es ist unverzüglich - außer im Falle des Todes blatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Gesetzes
des Arbeitnehmers - dem Wohnsitzfinanzamt des auch im Land Berlin.
Arbeitnehmers anzuzeigen
§ 11
1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a und b
des Gesetzes von dem Unternehmen oder von Inkrafttreten
dem Institut, bei dem die vermögenswirksame Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Leistung angelegt ist, wenn ihm bekannt wird, kündung in Kraft.
Bonn, den 24. März 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Schutze gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
Vom 25. März 1966
Auf Grund der §§ 17 b und 79 Abs. 1 des Vieh-
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl.
S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 627), in Verbindung mit Arti-
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim-
nrnng des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zum Schutze gegen die Brucellose
der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen vom
3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 679) wird wie
folg! geändert:
ln Abschnitt C Unterabschnitt I der Anlage wer-
den
a) in Satz 1 der Nebensatz ,, , das für 30 Minuten
bei 60° C inaktiviert ist," gestrichen und
b) dem Satz 2 nach einem Strichpunkt folgender
Halbsatz angefügt:
„für die Komplementbindungsreakti.on ist das
Serum ]0 Minuten bei 60° C zu inaktivieren."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
sct:z.cs zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
26. Juli 1965 auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 25. März 1966
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1966 193
Allgemeine Anordnung
des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung (BA VA V) über die Vertretung
bei Klagen aus dem BeamtenverhäHnis im Bereich der BA VA V
Vom 26. Oktober 1965
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-
gesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1776) ordnen wir an:
I.
Im Bereich der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
lung und Arbeitslosenversicherung (BA VA V) wird
der Dienstherr bei Klagen aus dem Beamtenverhält-
nis der Beamten sowie der früheren Beamten und
der Versorgungsempfänger durch den Präsidenten
der BA VA V vertreten.
II.
Dü~se Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
öffentlichung in Kraft.
Nürnberg, den 26. Oktober 1965
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung
Vorsitzender des Vorstands
Dr. Dr, Erdmann
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 11, ausgegeben am 29. März 1966
24. 3. 66 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent
für Zeitungsdruckpapier) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
24. 3. 66 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der
Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasser-
straßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
Bundesgesetzbl. III 9502-4
25.3.66 Zweite Verordnung zur Änderung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung 147
Bundesgesetzbl. III 9501-5
3. 3. 66 Berichtigung des Deutschen Zolltarifs 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
3. 3. 66 Berichtigung der Zwölften Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 . . . . . . . . 148
Nr. 12, ausgegeben am 31. März 1966
28. 3. 66 Dreizehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingente 1966 --
EGKS-Waren) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
28. 3. 66 Verordnung über Änderung des Zollkontingents für Seeladls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
8. 2. 66 Bekanntmachung zu Artikel 4 des deutsch-französisdlen Abkommens vom 18. April 1958
über nebeneinanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
18. 2. 66 Bekanntmachung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und
die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
23. 2. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens vom 15. April 1958 über
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhalts-
pflicht gegenüber Kindern (Inkrafttreten für Schweden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
Nr. 13, ausgegeben am 1. April 1966
28. 3. 66 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungs-
zölle - 2. Neufestsetzung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
3. 3. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Madagaskar über die Förderung von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . 178
5. 3. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über ein einheitliches
System der Schiffsvermessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179
11. 3. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1966 195
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 3. 66 Elfte Verordnung über Ausnahmen von den Vor-
schriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung (Elfle Ausnahmeverordnung zur StVZO) 52 16.3.66 17.3.66
8. 3. 66 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen für die Schiffahrt auf
der Weser über Signale und Fahrregeln beim
Einlaufen in das Wendebecken beim Dbersee-
hafen in Bremen und beim Passieren der Einfahrt
in den Uberseehafen 53 17.3.66 15. 3. 66
15. 3. 66 Verordnung Nr. 8/66 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 55 19.3.66 20. 3. 66
16. 3. 66 Vierte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Bestimmung von Stoffen und Zu-
bereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes 55 19.3.66 20.3.66
15. 3. 66 Verordnung über technische Anforderungen an
Getränkeschankanlagen 56 22. 3.66 22.4.66
10. 3. 66 Verordnung über die Bildung eines Beirats für
Tariffragen in d<~r Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
sicherung 57 23. 3.66 24.3.66
18. 3. 66 Verordnung PR Nr. 4/66 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 25/53 über den Preisausgleich bei
Lieferung von Walzwerksfertigerzeugnissen in
revierforne Gebiete 57 23.3.66 15. 3. 66
18. 3. 66 Verordnung zur Änderung der Neunzehnten Ver-
ordnung zur Anderung der Einfuhrliste - Anlage
zum Außenwirtschaftsgesetz -- 57 23.3.66 24. 3. 66
16. 3. 66 Verordnung Nr. 9/66 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 58 24.3.66 25.3.66
25. 3. 66 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Einfuhrliste ~- Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 61 29.3.66 Siehe§ 3
(29. 3./1. 4. 66)
25. 3. 66 Zehnte Verordnung über die Höhe der Abgaben
und der StützungsbetrJge für den allgemeinen
Ausgleich in der Milchwirtschaft (10. Abgaben-
und Slützungsverordnung - 10. AStV) 61 29.3.66 1. 4. 66
25. 3. 66 Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den
Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (Zwölfte Ausnahmeverordnung zur
StVZO) 61 29.3.66 30. 3. 66
25. 3. 66 Verordnung zur Änderung der Telegraphenord-
nung und der Seefunkordnung 61 29.3.66 1. 4. 66
25. 3. 66 Verordnung PR Nr. 5/66 zur Änderung von Ver-
ordnungen über Vergütungen im Spediteursam-
melgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen
(Dberg angs-Kundensatzverordnung) 62 30.3.66 31. 3. 66
24. 3. 66 Verordnung zur Änderung von Lotstarifordnun-
gen 62 30.3.66 1. 4. 66
25. 3. 66 Zweile Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über Abschöpfungsermäßigungen für Mais,
Weichweizen und Bruchreis zur Herstellung von
Stärke oder Quellmehl 63 31. 3. 66 1. 2. 66
30. 3. 66 Achte Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 63 31. 3. 66 1. 4. 66
Bundesgesclzbl. III 7400-1-1
24. 2. 66 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg für die Schiffahrt
auf der Unterelbe über die Schallsignale im Ver-
kehr mit Schleppern 64 1. 4. 66 1. 4. 66
15. 3. 66 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrlsdirektion Bremen für die Schiffahrt auf
der Weser über die Schallsignale zum Anfordern
von Schleppern 64 1. 4. 66 1. 4. 66
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
15. 3. 66 Schiffohrlpolizcilid1e Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdircklion Bremen für die Schiffahrt auf
der Weser 64 1. 4. 66 1. 4. 66
17. 3. 66 Strom- und schiffahrl.polizeiliche Anordnung der
Wassc!r- und Schiffahrlsdirektion Hamburg für
den Schiffsverkehr auf der Este durch das innere
SLurmllnl-Sperrwerk bei Hamburg-Cranz 64 1. 4. 66 1. 4. 66
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rcchtswirksumkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
Nr. vom Seite
7. 3. 66 Verordnung Nr. 20/66/EWG des Rates über die
vorläufige Beibehaltung der Methode der Preis-
feststellung auf den Rindermärkten der Mitglied-
staaten 42 8. 3.66 582
7. 3. 66 Verordnung Nr. 21/66/EWG des Rates über die
Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber
dritten Ländern für Schweine, Schweinefleisch und
Schwei nefü~isch enthaltende Erzeugnisse für Ein-
fuhren im zweiten Vierteljahr 1966 44 11. 3. 66 601
14. 3. 66 Verordnung Nr. 22/66/EWG der Kommission zur
Änderung der Verordnung Nr. 103/64/EWG über
die Umrechnungslabelle für die Verarbeitungs-
stufen von Reis 46 17. 3. 66 652
18. 3. 66 Verordnung Nr. 23/66/EWG der Kommission über
die Geltungsdauer des Höchstbetrags der Erstat-
tung bei der Ausfuhr bestimmten Butterschmalzes
nach dri Lien Ländern 50 19. 3. 66 717
18. 3. 66 Verordnung Nr. 24/66/EWG der Kommission zur
Anpassung und Feslsetzung der Einschleusungs-
preise und zur Festsetzung der Abschöpfungs-
beträge gegenüber dritten Ländern im Bereich der
Eier- und Geflügelwirtschaft für das 2. Vierteljahr
1966 51 22. 3. 66 721
18. 3. 66 Verordnung Nr. 25/66/EWG der Kommission zur
Festsetzung der innergemeinschaftlichen Abschöp-
fungsbeträge für Bruteier von Hausgeflügel 51 22.3. 66 726
18. 3. 66 Verordnung Nr. 26/66/EWG der Kommission zur
Anpassung und Festsetzung der Einschleusungs-
pn!ise für Schweine, Schweinefleisch und
Schweinefleischerzeugnisse für Einfuhren im zwei-
tE:~n Vierteljahr 1966 51 22.3. 66 727
·21. 3. 66 Verordnung Nr. 27/66/EWG des Rates über Maß-
nahmen au[ <fom C(~biet der Orientierungspreise
für Rindlleisch für das Wirtschaftsjahr 1966/1967 52 23.3.66 739
23. 3. 66 Verordnung Nr. 28/66/EWG der Kommission über
den Verkauf von Butter aus staatlichen Lager-
besUinden zu herabgesetzten Preisen an die ver-
arbei ternkn Industrien 55 25.3.66 801
25. 3. 66 Verordnung Nr. 2!1/66/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Pauschbeträqe für bestimmte
Milcherzeugnisse für das Milchwirtschaftsjahr
1%6/1%7 57 26.3.66 840
Heraus q ti her: Der Bundc,sminisler der .Jnstiz. -- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Dunclesqcselzblall erschein[ in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfortiqunq vcrkürnld. ln 'Jcil lll wird das als forl~Jeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 . .Juli 195B (Bundesqc:setzbl. l S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqu1HJen für Teil I und II: Lauf c n der Bezug nur dmch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.
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