Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1966 185
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes
(Verordnung zu § 6 Abs. 2 BKGG)
Vom 21. März 1966
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundeskindergeld- § 3
gesetzes vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I Erwerbstätigkeit als Grenzgänger in der Schweiz
S. 265), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Anderung und Ergänzung des Bundeskindergeld- Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren
gesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 222), Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
verordnet die Bundesrc~gierung: tungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes haben,
aber als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig
§ 1
sind, wird das Kindergeld für das vierte und jedes
weitere Kind zur Hälfte gewährt. Besteht für ein
Erwerbstätigkeit Kind nach den an dem Beschäftigungsort geltenden
in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands Rechtsvorschriften ein Anspruch auf eine dem Kin-
und im So/wjetsektor von Berlin dergeld vergleichbare Leistung, die höher ist als
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren die Hälfte des Kindergeldes, so wird für dieses Kind
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel- kein Kindergeld gewährt.
tungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes haben,
wird auch dann Kindergeld gewährt, wenn sie in
der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder § 4
im Sowjetsektor von Berlin erwerbstätig sind. In Geltung im Land Berlin
den Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 1 des Bundeskinder-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
geldgesetzes gilt für die Berechnung des Jahres-
Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
einkommens § 4 Abs. 6 Satz 4 dieses Gesetzes ent-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 46 des Bundes-
sprechend.
kindergeldgesetzes auch im Land Berlin.
§ 2
Deutsche Seeleute auf ausländischen Seefahrzeugen
§ 5
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Au.fenthalt im Gel- Inkrafttreten
tungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes haben, Außerkrafttreten anderer Rechtsverordnungen
aber zu der BesatzlJng eines Seefahrzeuges gehören, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
das unter ausländischer Flagge fährt, wird Kinder- 1966 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vierte Verord-
geld gewährt, Vvf~nn sie nach § 545 Abs. 2 oder § 1227 nung zur Durchführung des Kindergeldkassenge-
Abs. 2 der Reic,1·-;versicherungsordnung versichert setzes vom 19. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 240)
sind. außer Kraft.
Bonn, den 21. März 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister
für Familie und Jugend
Dr. B r u n o H e c k
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Erste Verordnung
zur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes
Vom 22. März 1966
Auf Grund des Artikels 19 Nr. 2 des Haushalts- rechtigten zustehen, die am 1. Januar 1966 das
sicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (Bundes- 65. Lebensjahr vollendet haben. Berechtigte im
gesetzbl. I S. 2065) verordnet die Bundesregierung Sinne des Satzes 1 sind der Verfolgte, seine Hinter-
mit Zustimmung des Bundesrates: bliebenen bei Ansprüchen wegen Schadens an
Leben und Ansprüchen auf Versorgung der Hinter-
§ 1 bliebenen sowie der überlebende Ehegatte bei An-
sprüchen auf die Summe der rückständigen Renten-
Im Rf:~chnungsjahr 1966 werden folgende An-
beträge wegen Schadens im beruflichen Fortkom-
sprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz in men. Stirbt der Berechtigte nach dem 1. Januar 1966,
der Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I
ohne daß die Ansprüche ihm gegenüber noch erfüllt
S. 559, 562), zuletzt geändert durch das BEG-Schluß- worden sind, so gilt bei diesen Ansprüchen der
gesetz vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I Hundertsatz von 100 vom Hundert auch für seine
S. 1315), und nach dem BEG-Schlußgesetz vom Erben.
14. September 1965 mit einem Hundertsatz von
100 vom Hundert erfüllt:
§ 3
1. Ansprüche auf laufende Renten,
Alle übrigen durch Geldleistungen zu erfüllenden
2. Ansprüche auf Heilverfahren, Ansprüche nach den in § 1 genannten Gesetzen
3. Ansprüche auf Hausgeld, werden im Rechnungsjahr 1966 mit einem Hundert-
4. Ansprüche auf Umschulungsbeihilfen, _satz von 40 vom Hundert erfüllt. Dabei werden
5. Ansprüche auf Darlehen, Beträge bis 5 000 Deutsche Mark voll ausgezahlt;
6. Ansprüche auf Beihilfe für Schaden in der Aus- dies gilt auch dann, wenn sich bei Anwendung des
bildung, Satzes 1 ein fälliger Betrag von weniger als 5 000
Deutsche Mark ergeben würde.
7. Ansprüche auf Soforthilfe,
8. Ansprüche auf Erstattung der Aufwendungen für
die Krankenversorgung, § 4
9. Ansprüche auf Härteausgleich, Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
10. Ansprüche auf Wiedergutmachung in der Sozial- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG und
Artikel XI BEG-Schlußgesetz auch im Land Berlin.
§ 2
§ 5
Mit einem Hundertsatz von 100 vom Hundert
werden im Rechnungsjahr 1966 ferner die Ansprüche Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom
nach den in § 1 genannten Gesetzen erfüllt, die Be- 1. Januar 1966 in Kraft.
Bonn, den 22. März 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
181
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 A11sµ;eµ;chen zu Bonn am ;30. März 1966 Nr. 14
Tag Inhalt Seite
24. :1. 66 (;esclz zur Änderung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Einbringung
von Sachen bei Gastwirten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181
B1111dc,scic·scl·~lil. III 400-2
21. '.l. bG V crord11ung 7.ur i\ 11derung der Sechsten, Zehnten, Dreizehnten, Vierzehnten, Siebzehnten
und Neunzehnlc•11 Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-
,msgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
BtrncksqcsL•lzhl. lll G2l-1-ADV G, 621-1-ADV 10, 621-1-ADV 13, 621-1-ADV 14, 621-1-ADV 17, 621-1-ADV 19
21. '.l. 66 Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes (Verordnung zu § 6
Abs. 2 BKGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
B11nclesqcsclzill. Jll 8:i-4-3
22. 3. 66 Erst€) Verordnung zur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes . . . . . . 186
22. 3. 66 Verfahrensverordnung zu Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
<cmlschädigungsgeselzes (BEG-Schlußgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
ßundesgcselzblc1lt Teil II Nr. 9 und Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188
Gesetz
zur Änderung von Vorschriiten des Bürgerlichen Gesetzbuches
über die Einbringung von Sachen bei Gastwirten
Vom 24. März 1966
Der Bundestc1g hut dc1s folgende Gesetz be- Im Falle einer Anweisung oder einer Ubernahme
schlossen: der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies
Artikel 1 jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den
An die Stelle der §§ 701 bis 703 des Bürgerlichen Umständen als dazu bestellt anzusehen waren.
Gesetzbucihes treten die nachstehenden Vorschrif- (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Ver-
ten: lust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem
,, § 701
Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person,
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch
Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu erset- die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere
zen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Gewalt verursacht wird.
Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Be-
trieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast ein- (4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahr-
gebracht hat. zeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen
worden sind, und auf lebende Tiere.
(2) Als eingebracht gelten
1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur
Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirt-
§ 702
schaft oder an einen von dem Gastwirt oder
dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gast- (1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur
wirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb bis zu einem Betrage, der dem Hundertfachen des
der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, je-
der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen doch mindestens bis zu dem Betrage von eintausend
Leuten in Obhut genommen sind; Deutsche Mark und höchstens bis zu dem Betrage
2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen von sechstausend Deut.sehe Mark; für Geld, Wert-
Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur papiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von
Beherbergung aufgenommen war, von dem Gast- sechstausend Deut.sehe Mark der Betrag von ein-
wirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind. tausendfünfhundert Deut.sehe Mark.
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(2) Die Haftung des Gaslwirts ist unbeschränkt, (2) Der Erlaß ist nur wirksam, wenn die Erklä-
1. wenn der Vcrlusl, die Zerstörung oder die Be- rung des Gastes schriftlich erteilt ist und wenn sie
schädigung von ihm oder seinen Leuten ver- keine anderen Bestimmungen enthält.
schuldet ist;
2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, § 703
die er zur Aufbewahrung übernommen oder Der dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zu-
deren Ubernahme zur Aufbewahrung er entgegen stehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gastun-
der Vorschrift des Absatzes ] abgelehnt hat. verzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zer-
(3) Der Gastwirt ist verpflichlet, Geld, Wert- störung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat,
papiere, Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht, wenn
Aufbewahrung zu übernehmen, es sei denn, daß sie die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung
im J-Iinblick auf die Größe oder den Rang der Gast- übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zer-
wirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang störung oder die Beschädigung von ihm oder seinen
oder daß sie gefährlich sind. Er kann verlangen, daß Leuten verschuldet ist."
sie in cirn~m verschlossenen oder versiegelten Be-
hältnis übergeben werden. Artikel 2
Die Vorschriften des Artikels 1 finden keine An-
§ 702 a wendung, wenn der Verlust, die Zerstörung oder
Beschädigung der Sache vor dem Inkrafttreten dieses
(1) Die Haftung des Gastwirts kann im voraus
Gesetzes eingetreten ist.
nur erlassen werden, soweit sie den nach § 702
Abs. 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. Auch
insoweit kann sie nicht erlassen werden für den Artikel 3
Fall, daß der Verlust, die Zerstörung oder die Be- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
schädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Gastwirts vorsätzlich oder grob fahrlässig ver- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
ursacht wird oder daß es sich um Sachen handelt,
deren Ubernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt
entgegen der Vorschrift des § 702 Abs. 3 abgelehnt Artikel 4
hat. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1966 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. März 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Ja e ger
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1966 183
Verordnung
zur Änderung der Sechsten, Zehnten, Dreizehnten, Vierzehnten, Siebzehnten
und Neunzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben
nach dem Lastenausgleichsgesetz
Vom 21. März 1966
Auf Grund des § 21 Abs. 3, des § 60 Abs. 3, des derungsbetrag der Hypothekengewinnabgabe in-
§ 78 Abs. 1 Nr. 3, des § 94 Abs. 1 Satz 2, des § 129 folge Änderung des Abgabebescheids (§ 125 des
Abs. 3 und 5, des § 139 Abs. 1, des § 141 Abs. 1 Gesetzes) durch Rechtsmittelentscheidung oder
Nr. 2, des § 202 Abs. 1 und des § 367 des Lastenaus- Berichtigung, so ist der Feststellungsbescheid
gleichsgeselzes vom 14. August 1952 (Bundesgesetz- (§ 46) durch einen neuen Bescheid zu ersetzen,
blatt I S. 446), zuletzt geändert durch das Achtzehnte der der Änderung Rechnung trägt; entsprechend
Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes ist zu verfahren, wenn nach Erteilung des Fest-
vom 3. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1043), stellungsbescheids erstmals ein Bescheid über die
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Hypothekengewinnabgabe ergeht. Satz 1 gilt auch
Bundesrates: dann, wenn der Feststellungsbescheid bereits un-
§ 1 anfechtbar geworden ist."
Änderung der 6. AbgabenDV-LA
Die Sechste Durchführungsverordnung über Aus- §3
gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz Änderung der 13. AbgabenDV-LA
vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1032), zu-
Die Dreizehnte Durchführungsverordnung über
letzt geändert durch § 7 Abs. 2 der Vierundzwan-
Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
zigsten Durchführungsverordnung über Ausgleichs-
vom 25. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 209), zuletzt
abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom
geändert durch die Zweite Verordnung zur Ände-
2. Juli 1959 (BundE-)sgesetzbl. I S. 428), wird wie
rung der Dreizehnten Durchführungsverordnung
folgt geändert:
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-
In § 1 Nr. 5 werden die Worte „nach §§ 116 und gesetz vom 28. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. 1965 I
152" durch die Worte „nach § 116 in Verbindung S. 3), wird wie folgt geändert:
mit § 151 a und nach § 152" ersetzt.
In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „31. Dezem-
ber 1965" durch die Worte „31. Dezember 1967" er-
§2
setzt.
Änderung der 10. AbgabenDV-LA
§4
Die Zehnte Durchführungsverordnung über Aus-
gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz Änderung der 14. AbgabenDV-LA
vom 28. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 161), geän- Die Vierzehnte Durchführungsverordnung über
dert durch § 12 der Zweiundzwanzigsten Durchfüh- Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
rungsverordmmg über Ausgleichsabgaben nach dem vom 13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 288), zuletzt
Lastenausgleichsgesetz vom 19. Juli 1958 (Bundes- geändert durch § 4 der Siebenundzwanzigsten
gesetzbl. I S. 526), wird wie folgt geändert: Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben
1. § 38 Abs. l wird wie folgt geändert: nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 15. November
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 792), wird wie folgt geän-
a) An Satz J wird folgender Halbsatz angefügt: dert:
,, ; entsprechend ist zu verfahren, wenn nach
Erteilung des Bescheids über die Vermögens- In § 11 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 5
abgabe erstmals ein Bescheid über die Hypo- Abs. 1 ist nicht anzuwenden, für" ersetzt durch das
thekengewinnabgabe oder Kreditgewinnab- Wort „Für".
gabe oder Soforthilfeabgabe ergeht."
§5
b) In Satz 2 wird das Wort „Das" ersetzt durch
die Worte „Satz l ". Änderung der 17. AbgabenDV-LA
2. Folgender § 49 a wird eingefügt: Die Siebzehnte Durchführungsverordnung über
Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
,,§ 49 a vom 3. November 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 704),
zuletzt geändert durch § 5 der Siebenundzwanzigsten
Änderung des Feststellungsbescheids von Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben
Amts wegen in bestimmten Fällen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 15. November
Ändert sich der für die Schadensberechnung 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 792), wird wie folgt ge-
nach § 41 Abs. 2 des Gesetzes maßgebende Min- ändert:
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
1. § 8 c1 wird wie folgt geä.nderl: d) Nummer 10 erhält folgende Fassung:
a) Der Ubcrschrift werden die folgenden Worte „10. § 14 bis auf weiteres keine Anwendung
angefügt: ,, und weitere Modernisierungsmaß- findet."
nahmen".
b) Die Worte „ und zum Einbau einer Heizungs- §6
anlage" werden ersetzt durch die Worte „und Änderung der 19. AbgabenDV-LA
bei überwiegend Wohnzwecken dienenden
Gebäuden zum Einbau einer Heizungs- und § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Neunzehnten Durchführungs-
WarmwasseranJc1gc, zum Umbau von Fenstern verordnung über Ausgleichsabgaben nach dem
und Türen sowie zum Anschluß an die Kana- Lastenausgleichsgesetz vom 31. August 1956 (Bun-
lisation oder die Wasserversorgung und zum desgesetzbl. I S. 768) erhält folgende Fassung:
Einbau einer Fahrsluhlm1lage bei solchen Ge- „4. allgemein an die Stelle von § 100 des Gesetzes
bäuden mit mehr als vier Geschossen". § 100 in der Fassung von § 144 des Gesetzes,
2. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert: an die Stelle von § 103 des Gesetzes § 103 in
der Fassung von § 146 des Gesetzes und an die
a) Am Schluß des Satzes 1 werden nach den Stelle von § 104 des Gesetzes § 104 in Verbin-
Worten „bis zum 31. Dezember 1965" die fol- dung mit § 146 b des Gesetzes und ferner".
genden Worte angefügt:
,,- war der Wiederaufbau (die Wiederher-
§7
stellung) vor dem 1. Januar 1966 durch eine
Bausperre, eine Veränderungssperre oder eine Anwendungszeitpunkt
sonstige der Sicherung behördlicher Planun- Von den vorstehenden Vorschriften sind anzu-
gen oder der Durchführung der Bodenordnung wenden:
dienende Maßnahme behindert, bis zum Ab-
lauf des fünften Jahres nach Ablauf des Ka- 1. § 2 Nr. 1 mit Wir:kung vom 2. Juli 1954 ab,
lenderjahres, in dem diese Hinderungsgründe 2. § 4 mit Wirkung vom 1. Oktober 1963 ab,
weggefallen sind - ".
3. § 5 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1965 ab.
b) In Satz 2 werden die Worte „verhängten Bau--
sperre" ersetzt durch die Worte „wirksam
gewordenen, den Wiederaufbau (die Wieder- §8
herstellung) behindernden Maßnahme im Anwendung in Berlin
Sinne des SatzE!s 1 ".
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
3. § 16 wird wie folgt geänderl: Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
a) Hinter Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
eingefügt: ausgleichsgesetzes und § 11 des Achtzehnten Ge-
setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
„ 2a. in § 3 Abs. 3 an die Stelle der Worte
auch im Land Berlin.
,nach § 104' die Worte ,nach § 104 in
Verbindung mit § 146 b' treten,".
§9
b) In Nummer 5 werden die Worte „nach § 116
oder § 152" durch die Worte „nach § 116 in Nichtanwendung im Saarland
Verbindung mit § 151 a oder nach § 152" er- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
setzt.
c) Hinter Nummer 9 wird folgende Nummer 9a
§ 10
eingefügt:
„ 9a. in § 13 Abs. 1 an die Stelle der Worte
Inkrafttreten
,nach § 104' die Worte ,nach § 104 in Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Verbindung mit § 146 b' treten,". kündung in Kraft.
Bonn, den 21. März 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1966 185
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes
(Verordnung zu § 6 Abs. 2 BKGG)
Vom 21. März 1966
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundeskindergeld- § 3
gesetzes vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I Erwerbstätigkeit als Grenzgänger in der Schweiz
S. 265), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Anderung und Ergänzung des Bundeskindergeld- Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren
gesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 222), Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
verordnet die Bundesrc~gierung: tungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes haben,
aber als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig
§ 1
sind, wird das Kindergeld für das vierte und jedes
weitere Kind zur Hälfte gewährt. Besteht für ein
Erwerbstätigkeit Kind nach den an dem Beschäftigungsort geltenden
in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands Rechtsvorschriften ein Anspruch auf eine dem Kin-
und im So/wjetsektor von Berlin dergeld vergleichbare Leistung, die höher ist als
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren die Hälfte des Kindergeldes, so wird für dieses Kind
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel- kein Kindergeld gewährt.
tungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes haben,
wird auch dann Kindergeld gewährt, wenn sie in
der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder § 4
im Sowjetsektor von Berlin erwerbstätig sind. In Geltung im Land Berlin
den Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 1 des Bundeskinder-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
geldgesetzes gilt für die Berechnung des Jahres-
Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
einkommens § 4 Abs. 6 Satz 4 dieses Gesetzes ent-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 46 des Bundes-
sprechend.
kindergeldgesetzes auch im Land Berlin.
§ 2
Deutsche Seeleute auf ausländischen Seefahrzeugen
§ 5
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Au.fenthalt im Gel- Inkrafttreten
tungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes haben, Außerkrafttreten anderer Rechtsverordnungen
aber zu der BesatzlJng eines Seefahrzeuges gehören, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
das unter ausländischer Flagge fährt, wird Kinder- 1966 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vierte Verord-
geld gewährt, Vvf~nn sie nach § 545 Abs. 2 oder § 1227 nung zur Durchführung des Kindergeldkassenge-
Abs. 2 der Reic,1·-;versicherungsordnung versichert setzes vom 19. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 240)
sind. außer Kraft.
Bonn, den 21. März 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister
für Familie und Jugend
Dr. B r u n o H e c k
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Erste Verordnung
zur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes
Vom 22. März 1966
Auf Grund des Artikels 19 Nr. 2 des Haushalts- rechtigten zustehen, die am 1. Januar 1966 das
sicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (Bundes- 65. Lebensjahr vollendet haben. Berechtigte im
gesetzbl. I S. 2065) verordnet die Bundesregierung Sinne des Satzes 1 sind der Verfolgte, seine Hinter-
mit Zustimmung des Bundesrates: bliebenen bei Ansprüchen wegen Schadens an
Leben und Ansprüchen auf Versorgung der Hinter-
§ 1 bliebenen sowie der überlebende Ehegatte bei An-
sprüchen auf die Summe der rückständigen Renten-
Im Rf:~chnungsjahr 1966 werden folgende An-
beträge wegen Schadens im beruflichen Fortkom-
sprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz in men. Stirbt der Berechtigte nach dem 1. Januar 1966,
der Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I
ohne daß die Ansprüche ihm gegenüber noch erfüllt
S. 559, 562), zuletzt geändert durch das BEG-Schluß- worden sind, so gilt bei diesen Ansprüchen der
gesetz vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I Hundertsatz von 100 vom Hundert auch für seine
S. 1315), und nach dem BEG-Schlußgesetz vom Erben.
14. September 1965 mit einem Hundertsatz von
100 vom Hundert erfüllt:
§ 3
1. Ansprüche auf laufende Renten,
Alle übrigen durch Geldleistungen zu erfüllenden
2. Ansprüche auf Heilverfahren, Ansprüche nach den in § 1 genannten Gesetzen
3. Ansprüche auf Hausgeld, werden im Rechnungsjahr 1966 mit einem Hundert-
4. Ansprüche auf Umschulungsbeihilfen, _satz von 40 vom Hundert erfüllt. Dabei werden
5. Ansprüche auf Darlehen, Beträge bis 5 000 Deutsche Mark voll ausgezahlt;
6. Ansprüche auf Beihilfe für Schaden in der Aus- dies gilt auch dann, wenn sich bei Anwendung des
bildung, Satzes 1 ein fälliger Betrag von weniger als 5 000
Deutsche Mark ergeben würde.
7. Ansprüche auf Soforthilfe,
8. Ansprüche auf Erstattung der Aufwendungen für
die Krankenversorgung, § 4
9. Ansprüche auf Härteausgleich, Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
10. Ansprüche auf Wiedergutmachung in der Sozial- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG und
Artikel XI BEG-Schlußgesetz auch im Land Berlin.
§ 2
§ 5
Mit einem Hundertsatz von 100 vom Hundert
werden im Rechnungsjahr 1966 ferner die Ansprüche Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom
nach den in § 1 genannten Gesetzen erfüllt, die Be- 1. Januar 1966 in Kraft.
Bonn, den 22. März 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1966 187
Verfahrensverordnung
zu Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
(BEG-Schlußgesetz)
Vom 22. März 1966
Auf Grund des Artikels VI Nr. 7 des Zweiten Ge- (2) Der Kostenbescheid im Sinne des § 207 Abs. 1
setzes zur Änderung des Bundesentschädigungs- Satz 3 BEG ist zurückzunehmen, wenn der geltend
gesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 gemachte Anspruch durch rechtskräftiges Urteil
(Bundesgesetzbl. I S. 1315) in Verbindung mit § 184 oder durch Vergleich ganz oder teilweise zuerkannt
des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der Fas- worden ist.
sung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 562), zu-
§ 4
letzt geändert durch das BEG-Schlußgesetz vom
14. September 1965 (Bundesgeset.zbl. I S. 1315), ver- Zeugen und Sachverständige erhalten im Verfah-
ordnet die Bundesregierung: ren vor dem Bundesverwaltungsamt Entschädigung
nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung
§ 1
vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 757).
(1) Für Anträge beim Bundesverwaltungsamt ge-
mäß Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes soll der § 5
amtliche Vordruck verwendet. werden.
Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare
(2) Urkunden, die zum Beweis des Anspruchs Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind von dem
dienen, sollen dem Antrag in Urschrift. oder beglau- Bundesverwaltungsamt zu berichtigen. Uber die
bigter Abschrift beigefügt werden. Berichtigung ist durch Bescheid zu entscheiden. Der
Bescheid ist nach Maßgabe der §§ 196 und 197 BEG
§ 2 zuzustellen.
Das Bundesverwaltungsamt ist im Verfahren nach § 6
Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes zur Abnahme
von Versicherungen an Eides Statt befugt. Anwendung in Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 3 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XI des BEG-
(1) Für einen offensichtlich unbegründeten Antrag
Schlußgesetzes auch im Land Berlin.
im Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG können dem
Antragsteller eine Gebühr bis zu 100 Deutsche Mark
§ 7
und Ersatz der Auslagen nach den §§ 91 bis 94 des
Gerichtskostengesetzes vom 26. Juli 1957 {Bundes- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
gesetzbl. I S. 861, 941) auferlegt werden. kündung in Kraft.
Bonn, den 22. März 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Bu ndesgcsetzblatt
Teil II
Tag I nh alt Seite
Nr. 9, ausgegeben am 19. März 1966
8. 3. 66 Vicrund!'.Wdnzigst.e Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungs-
zölle für Brot und ähnliche Erzeugnisse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
10. 3. 66 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
<ln der deutsch-belgischen Grenze in Ihrenbrück und Steinebrück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
3. 2. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Feststellung der
mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder (Inkrafttreten für die Türkei) . . . . . . . . . . . . . 105
12. 2. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
16. 2. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages
London 1948 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
1. 3. 66 Berichtigung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Senegal über die Förderung von Kapitalanlagen . . . . 108
Nr. 10, ausgegeben am 23. März 1966
15. 3. 66 Gesetz zu dem Abkomm.en vom 22. Oktober 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Bundesrepublik Kamerun über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
15. 3. 66 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Oktober 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Senegal über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
15. 3. 66 Gesetz zu dem Abkommen vom 15. l\färz 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Osterreich über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
17. 3. 66 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Rindermarkt-
ordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -·- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In T<~il IlI wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund de,s Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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