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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 AusA·egehen zu Bonn am 18. März 1966 Nr. 12
Tag Inhalt Seite
10. 3. 66 Verordnung zur Anderung der Behandlungsverfahren-Verordnung 161
Bundcsriesdzbl. lJI 7832-1-2
10. 3. 66 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch und Aus-
landsflcischbeschaustellen (Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung - ASV -) . . . . . . . . . . 162
14. 3. 66 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
Bundesgcsclzbl. JJl 7823-1-9
Verordnung
zur Änderung der Behandlungsverfahren-Verordnung
Vom 10. März 1966
Auf Grund des § 12 a Abs. 2 Satz 2 des Fleisch- stoffen, sofern das Fleisch in allen Teilen minde-
beschaugesetzes vom 3. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. stens 4 vom Hundert Speisesalz enthält; die Vor-
S. 547) in der Fassung vom 29. Oktober 1940 (Reichs- aussetzung dieses Salzgehaltes gilt nicht für Fett-,
gesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Durch- Knochen- und Knorpelgewebe sowie für straffes
führungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom Bindegewebe, sofern diese Gewebe in dem Muskel-
28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 547), in Verbin- oder Organgewebe eingelagert oder diesem ange-
dung mit dem Gesetz über den Ubergang von Zu- lagert sind."
ständigkeiten auf dem Gebiete des Rechtes des Artikel 2
Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundes-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
gesetzbl. I S. 560) wird mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
Artikel 1 Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
§ 2 Abs. 2 der Behandlungsverfahren-Verordnung vom 15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186) auch
vom 10. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 72) erhält im Land Berlin.
folgende Fassung: Artikel 3
,, (2) Pökeln ist die Behandlung des Fleisches mit Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Speisesalz allein oder in Verbindung mit Pökel- kündung in Kraft.
Bonn, den 10. März 1966
Der Bundesminister
für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Einlaßstellen
für Fleisch und Auslandsfleischbeschaustellen
(Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung - ASV -)
Vom 10. März 1966
Auf Grund des § 13 Abs. 2 und des § 25 Abs. 1 des Fleischbeschau-
gesetzes vom 3. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 547) in der Fassung vom
29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das
Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 547), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch und
Auslandsfleischbeschaustellen vom 22. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 542),
geändert durch die Verordnung vom 5. März 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 76), wird wie folgt geändert:
1. Die nachstehend aufgeführten laufenden Nummern erhalten folgende Fassung:
„29 Braunschweig Hauptzollamt Braunschweig-Mitte G,
57 Duisburg Zollamt Duisburg-Hamborn ABCD FG,
74 Frankfurt (Main) Zollamt Frankfurt (Main) - Expreßgut CDEFG,
76 Frankfurt (Main) Zollamt Frankfurt (Main) - Güterbahnhof A CDEF
78 Frankfurt (Main) Zollamt Frankfurt (Main) - Osthafen A CDE
80 Frankfurt (Main) Zollamt Frankfurt (Main) - Zollhof A CDEF
'
81 Frankfurt (Main) Zollzweigstelle Frankfurt (Main) - Westhafen A CDEF 1
82 Frechen (Landkreis Köln) Zollamt Frechen - Kaufhof A CDEF ,
83 Freiburg (Breisgau) Zollamt Freiburg - Güterbahnhof ABCDEFG,
85 Friedrichshafen Hauptzollamt Friedrichshafen A C EFG,
86 Friedrichshafen Zollamt Friedrichshafen - Güterbahnhof A C EFG,
138 Kaldenkirchen (Rheinl) Zollamt Kaldenkirchen - Bahnhof DE
139 Karlsruhe (Baden) Zollamt Karlsruhe-Mitte A CDEF 1
141 Karlsruhe (Baden) Zollzweigstelle Karlsruhe - Hauptbahnhof A CDEF
'
142 Karlsruhe (Baden) Zollamt Karlsruhe - Rheinhafen A CDEF 1
165 Landshut (Bayern) Hauptzollamt Landshut A G,
193 Münster (Westf) Zollamt Münster A CDEFG,
212 Regensburg I-Iauptzollamt Regensburg ABCDEFG,
213 Regensburg Zollamt Regensburg - Hafen ABCDEFG,
222 Schwanenhaus (Rheinl) Zollamt Schwanenhaus DE
II
226 Singen (Hohentwiel) Zollamt Singen - Bahnhof F
2. Die laufenden Nummern 19, 44, 77, 128, 176, 192, 224 werden gestrichen.
3. Es werden eingefügt
a) hinter der laufenden Nummer 54 die Nummer
„54 a Düsseldorf Zollzweigstelle Düsseldorf-Horten CD G" ,
b) hinter der laufenden Nummer 129 die Nummer
„ 129 a Heidelberg Zollamt Heidelberg - Post G",
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1966 163
c) hinter der laufenden Nummer 156 die Nummer
„ 156 a Köln Zollamt Köln-Niehl CDEF II
d) hinter der laufenden Nummer 196 die Nummer
„ 196 a Neuß Zollzweigstelle Neuß - Güterbahnhof E
e) hinter der laufenden Nummer 213 die Nummer
„213 a Remscheid Zollamt Remscheid A
f) hinter der laufenden Nummer 226 die Nummer
„ 226 a Singen (Hohentwiel) Zollzweigstelle Singen - Post G".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 15. März 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 186) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. März 1966
Der Bundesminister
für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Verordnung
zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses
Vom 14. März 1966
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 8 bis 10 des § 2
Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der Fas- (1) Wird Kartoffelkrebs auf einem Grundstück
sung vom 26. August 1949 (Gesetzblatt der Verwal- amtlich festgestellt, so hat die zuständige Behörde
tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 308) und das Grundstück als befallen zu erklären.
des § 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung über die
Erstreckung von Landwirtschaftsrecht der Verwal- (2) Auf einem Grundstück, das nach Absatz 1 als
tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf die befallen erklärt worden ist, dürfen
Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-
1. keine Kartoffeln angebaut werden,
Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau
vom 12. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 180) in Verbin- 2. keine Pflanzen, die zur Verpflanzung auf andere
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird Grundstücke bestimmt sind, eingepflanzt werden,
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 3. keine Mieten zur Lagerung von Hackfrüchten
oder Gemüse angelegt werden.
§ 1
(3) Die zuständige Behörde kann für bestimmte
Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grund- Teile des befallenen Grundstücks Ausnahmen von
stücken, auf denen Kartoffeln angebaut sind, haben Absatz 2 zulassen, soweit hierdurch nicht die Gefahr
der zuständigen Behörde das Auftreten und den einer weiteren Ausbreitung des Kartoffelkrebses
Verdacht des Auftretens von Kartoffelkrebs unter begründet wird.
Angabe der angebauten Kartoffelsorte, der Lage
§ 3
und der Größe der Anbaufläche, des Standorts be-
fallener oder befallsverdächtiger Pflanzen sowie der Die zuständige Behörde hat untersuchen zu lassen,
Herkunft des Pflanzguts unverzüglich anzuzeigen. welcher Rasse der· Krebserreger auf einem befalle-
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
nen Grundstück angehört, und das Ergebnis dieser weiteren Ausbreitung nicht begründet wird. Vor der
Untersuchung in ortsüblicher Weise bekanntzu- Entscheidung ist die Biologische Bundesanstalt für
geben. Land- und Forstwirtschaft zu hören.
§ 4
§ 8
Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur
Verhütung der weiteren Ausbreitung des Kartoffel- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
krebses erforderlich ist, für Grundstücke, die einem und Forsten gibt in regelmäßigen Zeitabständen im
als befallen erklärten Grundstück benachbart sind, Bundesanzeiger die Kartoffelsorten bekannt, die
anordnen, daß auf ihnen nur Kartoffelsorten ange- gegen eine oder mehrere Rassen des Kartoffel-
baut werden dürfen, die gegen die auf dem befalle- krebses resistent sind.
nen Grundstück aufgetretene Rasse des Kartoffel-
}uebserregers resistent sind. § 9
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 5
1. der Anzeigepflicht nach § 1 nicht, nicht rechtzeitig
(1) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur oder nicht vollständig nachkommt.,
Bekämpfung des Kartoffelkrebses oder zur Ver-
2. entgegen § 2 Abs. 2 auf einem Grundstück Kartof-
hütung seiner Ausbreitung erforderlich ist, an-
feln anbaut, Pflanzen einpflanzt. oder Mieten an-
ordnen, daß Kartoffelpflanzen, die
legt,
1. vom Kartoffelkrebs befallen sind oder
3. einer Anordnung
2. von als befallen erklärten Grundstücken stammen a) nach § 4 nicht oder
oder
b) nach § 5 nicht oder nicht ordnungsgemäß
3. mit Kartoffelpflanzen der in Nummer 1 oder Num- nachkommt.,
mer 2 genannten Art vermengt worden sind,
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 des
einer bestimmten Behandlung zu unterwerfen sind, Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in Ver-
durch die der Erreger des Kartoffelkrebses abgetötet bindung mit dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954.
wird.
(2) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 1 nicht § 10
aus, so kann die zuständige Behörde die Vernich- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
tung befallener Kartoffelpflanzen anordnen. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt. I S. 1) in Verbindung mit der Verordnung über
§ 6 die Erstreckung von Recht der Land- und Forstwirt-
schaft. auf das Gebiet des Landes Berlin vom
Die zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses an- 25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im Land
geordneten Maßnahmen sind aufzuheben, wenn die Berlin.
zuständige Behörde festgestellt hat, daß der Erreger
des Kartoffelkrebses auf dem als befallen erklärten § 11
Grundstück nicht mehr vorhanden ist. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
§ 7 (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp-
Die zuständige Behörde kann für bestimmte Unter- fung des Kartoffelkrebses vom 23. März 1959 (Bun-
suchungs- und Züchtungsvorhaben Ausnahmen von desgeset.zbl. I S. 162), zuletzt geändert durch die
dem Anbauverbot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zulassen, Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
soweit hierdurch die Bekämpfung des Kartoffel- zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses vom 18. Juli
krebses nicht beeinträchtigt. und die Gefahr einer 1964 (Bundesgeset.zbl. I S. 491), außer Kraft.
Bonn, den 14. März 1966
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil 111 wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesf.]esetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II ie DM 7,50,;
Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt
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