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Bundesgeset blatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausgcgehen zu Bonn am 12. März 1966 Nr. 11
Tag Inhalt Seite
], ], 66 Vierte Verordnung zur Anderung der Soldatenlaufbahnverordnung 145
Bund(isql,sd,.IJJ. III 51-1-~
4. 3. 66 N eufossung der Soldatenlaufbahn verordnung 150
B11odesqc,sdzbl. Tl l 51-1-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcsgcsc!Lzhlatt Teil II Nr. 7 und Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
Rech lsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
Vierte Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 3. März 1966
Auf Grund der §§ 27, 71 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des 3. Die Uberschriften des Abschnittes II vor § 7- er-
Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetz- halten folgende Fassung:
blatt I S. 114), zuletzt geändert durch das Fünfte Ge- „A. Laufbahngruppe der Mannschaften
setz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. April
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 305), verordnet die Bun- 1. Soldaten auf Zeit"
desregienmg:
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort Lauf-
Artikel 1 bahnen die Worte „Unteroffiziere und" ge-
strichen.
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung b) In Absatz 2 werden die Worte „Laufbahnen
der Bekanntmachung vom 6. August 1960 (Bundes- der Unteroffiziere und" durch die Worte
gesetzbl. I S. 657), zuletzt geändert durch die Dritte ,,Laufbahn der" ersetzt.
Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnver-
ordnung vom 9. März 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 141), 5. Hinter § 7- wird folgender § 7 a angefügt:
wird wie folgt geändert und ergänzt: ,,§ 7- a
Einstellung als Obergefreiter
1. § 2 Abs. 1 crhüll folgende FJ.ssung:
(1) Für technische Verwendungen kann mit
,, (1) In den Laufbahngruppen der Mannschaf- dem Dienstgrad Obergefreiter eingestellt wer-
ten, der UntE!roffiziere und der Offiziere bestehen den, wer die Gehilfen-, Gesellen- oder Fach-
Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitäts- arbeiterprüfung oder eine gleichwertige Fach-
dienstes, des Militärrr,usikdienstes und des prüfung in einem der Verwendung entsprechen-
militärgeogrnphischen Dienstes." den Beruf abgelegt hat.
(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen
2. In § 5 wird folgender Absatz 3 eingefügt: des § 7 Abs. 1 erfüllen, sich für mindestens drei
,, (3) Mit der Entlassung eines Offizieranwärters Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflich-
wegen mangelnder Eignung t§ 55 Abs. 4 Solda- ten und eine Eignungsübung mit Erfolg abge-
tengesetz) ist:, je nach dem erreichten Dienstgrad, leistet haben."
die Uberführung in die Laufbahngruppe der
6. § 8 wird wie folgt geändert:
Mannschaften oder der Unteroffiziere verbunden.
Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zur Lauf- a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
bahn der Offiziere zugelassen worden sind, wer- „2. eine dieser Verwendung entsprechende
den in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, Gehilfen-, Gesellen- oder Facharbeiter-
wenn sich herausstellt, daß sie sich nicht zum prüfung oder Fachprüfung in der Bundes-
Offizier eignen." wehr."
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: liehen, kommunalen oder sonstigen staatlich
,, (4) Ein Obergefreiter, der nach § 7 a ein- anerkannten Technikerschule erfolgreich ab-
gestellt worden ist, kann abweichend von geschlossen hat;
Absatz 2 Nr. 1 nach einer Dienstzeit von 2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis
sechs Monaten zum Hauptgefreiten befördert zum Führen der Berufsbezeichnung Kranken-
werden." pfleger, Masseur und medizinischer Bade-
meister, Masseur oder Krankengymnast be-
7. Hinter § 8 werden folgende Uberschrift und fol-
sitzt;
gender § 8 a eingefügt:
3. im Militärmusikdienst, wer eine Orchester-
,,2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, schule mit Erfolg abgeschlossen hat und ein
und Angehörige der Reserve entsprechendes Abschlußzeugnis besitzt;
§ Ba 4. im militärgeographischen Dienst, wer den Be-
(1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, rufsgruppen der Vermessungstechniker, Land-
werden nach den Vorschriften über die Beförde- kartentechniker, kartographischen Zeichner
rung von Soldaten auf Zeit befördert. oder Fotogrammeter angehört und die staat-
liche Abschlußprüfung seiner Berufsgruppe
(2) Angehörige der Reserve können jeweils
abgelegt hat.
nach Wehrübungen von mindestens vier Wochen
befördert werden. An Stelle der Dienstzeit von (2) § 7 a Abs. 2 gilt entsprechend."
einem Jahr vor der Beförderung zum Hauptge-
freiten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) tritt die Dienstzeit von 11. § 10 erhält folgende Fassung:
mindestens vier Wochen während der Wehr- ,,§ 10
übungen. Beförderung der Unteroffiziere
(3) Die Beförderung von Angehörigen der
(1) Voraussetzungen für die Beförderung zum
Heimatschutztruppe ist abweichend von Ab-
Feldwebel sind
satz 2 nach der Jahrespflichtübung, jedoch nicht
vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförde- 1. eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren
rung zulässig." und
2. das Bestehen einer Feldwebelprüfung.
8. Vor § 9 werden folgende Uberschriften einge-
fügt: (2) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt
„B. Laufbahngruppe der Unteroffiziere eine Dienstzeit von mindestens acht, für Ange-
hörige des fliegenden Personals von mindestens
1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit"
sechs Jahren voraus. Die Beförderung von Sol-
9. § 9 erhält folgende Fassung: daten auf Zeit zum Oberfeldwebel oder Haupt-
feldwebel setzt außerdem eine Verpflichtungszeit
,,§ 9
von mindestens zwölf Jahren voraus.
Zulassung zu den Laufbahne_1 der Unteroffiziere
(3) Voraussetzungen für die Beförderung zum
und Beförderung der Unteroffizieranwärter
Stabsfeldwebel sind
(1) Zu den Laufbahnen der Unteroffiziere kann 1. eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren
zugelassen werden, wer sich in einem Gefreiten- als Oberfeldwebel oder Hauptfeldwebel und
dienstgrad befindet. Die Ausbildung zum Unter-
2. das Bestehen einer Stabsfeldwebelprüfung
offizier schließt mit der Unteroffizierprüfung ab.
nach Teilnahme an einem Fachlehrgang in der
Der Soldat bleibt bis zum Bestehen der Unter-
Bundeswehr.
offizierprüfung in seiner bisherigen Laufbahn.
Zum Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel
(2) Der Unteroffizieranwärter (UA) soll eine dürfen nur Berufssoldaten und Angehörige der
Berufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen Reserve befördert werden.
haben, wenn er nicht das Zeugnis über den er-
folgreichen Besuch einer Mittelschule oder einen (4) Obergefreite, die nach § 7 a eingestellt
entsprechenden Bildungsstand besitzt. worden sind, können abweichend von Absatz 1
Nr. 1 nach einer Dienstzeit von drei Jahren zum
(3) Die Beförderung des Unteroffizieranwär- Feldwebel befördert werden."
ters zum Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von
mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs 12. Hinter § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
Monate in einem Gefreitendienstgrad voraus. ,,§ 10 a
(4) § 8 Abs. 3 gilt entsprechend." Ernennung zum Berufssoldaten
10. Hinter § 9 wird folgender § 9 a eingefügt: Die Ernennung eines Soldaten in einem Feld-
webeldienstgrad zum Berufssoldaten ist erst nach
,,§ 9 a
Vollendung des 25. Lebensjahres zulässig."
Einstellung als Unteroffizier
13. § 11 wird wie folgt geändert:
(1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad
Unteroffizier kann eingestellt werden a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. im Truppendienst für technische Verwendun- ,, (1) Für die Beförderung von Soldaten, die
gen, wer eine der Verwendung entsprechende den Grundwehrdienst leisten, gilt § 8 a Abs. 1
Ausbildung zum Techniker an einer staat- entsprechend."
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1966 147
b) Absatz 2 wird gestrichen. 19. § 16 wird wie folgt geändert:
c) Die Absätze 3, 4, 5 und 6 werden Absätze 2, a) In Absatz 1 wird hinter dem Wort Offizier-
3, 4 und 5. anwärter der Klammerzusatz ,, (Berufsoffizier
d) An den neuen Absatz 2 wird folgender Satz oder Offizier auf Zeit)" gestrichen. Absatz 1
angefügt: Nr. 2 wird gestrichen; die bisherige Nummer 3
wird Nummer 2.
„Außerdem sind vor jeder Beförderung Wehr-
übungen von mindestens vier Wochen abzu- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
leisten; § 8 a Abs. 3 gilt entsprechend."
,, (2) Die Bewerber werden c..ls Fähnrich ein-
c) Im neuen Absatz 3 werden in Satz 1 die gestellt. Die Ausbildung zum Offizier dauert
Worte abweichend von § 13 Abs. 1 24 Monate. Die
,,oder eine Laufbahnprüfung für den gehobe- Beförderung der Anwärter ist nach folgenden
nen Dienst" Dienstzeiten zulässig:
gestrichen. zum Oberfähnrich nach 18 Monaten
f) Im neuen Absatz 4 wird in Satz 1 hinter dem zum Leutnant nach 24 Monaten.
Wort Absatz die Zahl ,,4" durch die Zahl „3"
§ 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."
ersetzt.
g) Im neuen Absatz 5 werden die Worte „und 20. § 17 erhält folgende Fassung:
Mannschaften" gestrichen.
,,§ 17
14. In der Uberschrift vor § 12 wird der Buchstabe Truppenoffiziere
,,B" durch den Buchstaben „C" ersetzt. mit wissenschaftlicher Vorbildung
(1) Für Verwendungen, die eine wissenschaft-
15. § 12 wird wie folgt geändert:
liche Vorbildung erfordern, kann als Berufsoffi-
a) In der Uberschrift wird der Klammerzusatz zier oder Offizier auf Zeit eingestellt werden,
,, (Berufsoffizier)" gestrichen. wer
b) Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein- 1. höchstens 35 Jahre alt ist,
gefügt: 2. ein entsprechendes Studium an einer wissen-
,, (2) Als Anwärter für die Laufbahn der schaftlichen Hochschule mit einer ersten
Offiziere des Truppendienstes im Dienstver- Staatsprüfung oder mit einer Hochschulprü-
hältnis eines Soldaten auf Zeit kann auch fung abgeschlossen hat und
eingestellt werden, wer das Zeugnis über den 3. Offizier der Reserve ist.
erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder
(2) Die Bewerber werden als Hauptmann ein-
einen entsprechenden Bildungsstand besitzt."
gestellt. Ihre Beförderung ist nach folgenden
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann
zulässig:
16. § 13 erhält folgende Fassung:
zum Major nach 3 Jahren
,,§ 13 zum Oberst nach 12 Jahren.
Beförderung der Offizieranwärter (3) Die Bewerber werden als Major einge-
(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert minde- stellt, wenn sie nach Abschluß eines der Ver-
stens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärter wendung entsprechenden Studiums die zweite
ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: Staatsprüfung abgelegt oder den Grad eines
Doktor-Ingenieurs erworben haben. Ihre Beför-
zum Gefreiten nach 6 Monaten
derung zum Oberst ist frühestens nach einer
zum Fahnenjunker nach 12 Monaten Dienstzeit von zehn Jahren zulässig.
zum Fähnrich nach 21 Monaten
(4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten Absätze 2 und 3 mit dem Einstellungsdienst-
zum Leutnant nach 36 Monaten. grad."
(2) Der Anwärter hat eine Offizierprüfung ab-
21. § 18 wird gestrichen.
zulegen. Bei Nichtbestehen kann er einmal zur
Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. 22. § 19 wird wie folgt geändert:
(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung a) Die Absatzzahl ,, (1)" wird gestrichen.
zum Leutnant. Sie endet auch dann, wenn der
Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht b) Absatz 2 wird gestrichen.
zugelassen wird oder die ·wiederholungsprüfung
23. § 21 wird wie folgt geändert:
nicht besteht."
a) Die Absatzzahl ,, (1)" wird gestrichen.
17. In der Uberschrift des § 14 wird das Wort „Be- b) Die Zahl „3" wird durch die Zahl „2", die
rufsoffiziere" durch das Wort „Offiziere" ersetzt.
Zahl „ 11" durch die Zahl „ 10" ersetzt.
18. § 15 wird gestrichen. c) Absatz 2 wird gestrichen.
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
24. § 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 29. § 27 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Bewerber werden als Oberleutnant ,,§ 27
eingestellt. Die Beförderung zum Hauptmann ist
Ausnahmen
erst nach drei Dienstjahren, die Beförderung zum
Major nach acht Dienstjahren seit Err„ennung Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag
zum Oberleutnant zulässig. 11
des Bundesministers der Verteidigung für ein-
zelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Aus-
nahmen von folgenden Vorschriften dieser Ver-
25. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ordnung zulassen
,, (2) § 17 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 11
1. Höchstalter für die Einstellung:
§ 7Abs.1Nr.1, §17Abs.1Nr.1,
26. In der Uberschrif t vor § 24 werden die Worte § 7 a Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1,
,, und Mannschaften gestrichen.
II § 9 a Abs. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 1,
§ 12 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1;
§ 16 Abs. 1 Nr. 1,
27. § 24 erhält folgende Fassung:
2. Mindestalter für die Beförderung:
§ 14 Abs. 1 Nr. 2;
,,§ 24
3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung:
(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können bei
Eignung zur Laufbahn der Offiziere des Trup- § 4 Abs. 3, § 14 Abs. 2 Satz 1,
pendienstes zugelassen werden, wenn sie im § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3,
Zeitpunkt der Zulas0ung mindestens 21 Jahre § 9 Abs. 3, Abs. 4,
alt sind und an einem Auswahllehrgang teil- § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 2 u. 3,
genommen haben. Abs. 2, § 17 Abs. 2 u. 3,
Abs. 3 Nr. 1, § 21,
(2) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere
den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Abs. 4, § 22 Abs. 2,
Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den § 13 Abs. 1, § 23 Abs. 2,
Dienstgrad Oberfähnrich. Stabsunteroffiziere füh- § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 3 Satz 1;
ren im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum 4. Uberspringen von Dienstgraden bei Einstel-
Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur Beförderung lung oder Beförderung:
zum Oberfähnrich und höhere Dienstgrade bis § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2;
zur Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbe-
zeichnung mit dem Zusatz ,Offizieranwärter 5. Teilnahme an Laufbcthnlehrgängen und Prü-
(OA)'. fungen:
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2,
(3) § 13 gilt entsprechend. Auf die Ausbil-
§ 14 Abs. 2."
dungszeit können je nach dem erreichten Dienst-
grad bis zu zwei Jahre der bisherigen Dienstzeit
als Soldat angerechnet werden. 30. Hinter § 27 werden folgende §§ 27 a und 27 b
eingefügt:
(4) Werden die Soldaten in die Laufbahn- ,,§ 27 a
gruppe der Unteroffiziere zurückgeführt, weil Beförderung zum Hauptgefreiten
sie sich nicht zum Offizier eignen (§ 5 Abs. 3
Satz 2), so entfällt der Zusatz ,Offizieranwärter Bis zum 31. Dezember 1971 können Soldaten
(OA)'. An Stelle des Dienstgrades Fahnenjun- abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 nach einer Ver-
ker, Fähnrich oder Oberfähnrich führen sie den wendung von sechs Monaten zum Hauptgefrei-
Dienstgrad Unteroffizier, Feldwebel oder Haupt- ten befördert werden.
feldwebel. 11
§ 27 b
Einstellung in eine Laufbahn
28. § 25 wird wie folgt geändert:
der Unteroffiziere, Beförderungen
a) In Absatz 3 Satz 1 wird hinter dem Wort (1) Bis zum 31. Dezember 1971 kann einge-
Offizieranwärter der Klammerzusatz ,, (Offi-
stellt werden
zier auf Zeit) gestrichen.
11
1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier
b) In Absatz 5 Satz 1 werden das Komma hinter
11
der Zahl 12, die Zahl „ 15 und der Klammer- a) im Truppendienst für technische Verwen-
zusatz ,, (Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit) 11 dungen, wer die Gehilfen-, Gesellen- oder
gestrichen. Facharbeiterprüfung oder eine gleichwer-
tige Fachprüfung in einem der Verwen-
c) In Absatz 6 werden die Worte ,, § 11 Abs. 4 dung entsprechenden Beruf abgelegt hat,
und 5" durch die Worte ,,§ 11 Abs. 3 und 4" b) im Sanitätsdienst, wer als Drogist das
ersetzt.
Drogistengehilfenzeugnis besitzt
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: und danach eine förderliche berufliche Tätig-
,, (7) § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. 11
keit von mindestens zwei Jahren nachweist;
Nr. 1 l -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1966 149
2. mit dem Dienstgrad Feldwebel 33. § 29 erhält folgende Fassung:
a) im Truppendiensl für technische Verwen- ,,§ 29
dungen, wer in einem der Verwendung Angehörige bestimmter Jahrgänge
entsprechenden Beruf mindestens eine
Meisterprüfung vor einer Handwerks- oder · Soldaten, die dem Geburtsjahrgang 1935 oder
Industrie- und Handelskammer bestanden älteren Jahrgängen angehören, können
hat, 1. abweichend von § 10 Abs. 1 zum Feldwebel
b) im Sanitälsdienst, wer als Drogist mit nach zwei Dienstjahren,
Drogistengehilfenzeugnis die Drogisten- 2. abweichend von § 14 Abs. 1 zum Hauptmann
Akademie mit Erfolg besucht hat. nach drei Dienstjahren seit Ernennung zum
(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzun-
Leutnant,
gen des § 7 Abs. 1 erfüllen, sich in den Fällen 3. abweichend von § 14 Abs. 2 und 4 zum Major
des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a für mindestens nach sechs Dienstjahren seit Ernennung zum
vier Jahre, im übrigen für mindestens drei Jahre Leutnant
zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und befördert werden."
eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben.
(3) Die Ernennung eines Soldaten, der nach 34. §§ 30, 31 und 31 a werden gestrichen.
Absatz 1 Nr. 2 als Feldwebel eingestellt worden
ist, zum Berufssoldaten ist erst nach Vollendung 35. § 32 wird wie folgt geändert:
des 25. Lebensjahres und erst nach einer Dienst- a) In der Uberschrift werden die Worte „Uber-
zeit von mindestens einem Jahr zulässig. gangsregelung für die" gestrichen.
(4) Die Beförderung von Soldaten auf Zeit, die b) In Absatz 1 wird die Zahl „ 1965" durch die
nach Absatz 1 Nr. 2 eingestellt worden sind, zum Zahl „ 1971" ersetzt; in Nummer 1 werden
Oberfeldwebel oder zum Hauptfeldwebel setzt hinter den Worten als Kapitän auf großer
abweichend von § 10 Abs. 2 eine Verpflichtungs- Fahrt die Worte „oder das Befähigungszeug-
zeit von mindestens acht Jahren voraus." nis C 6 als Schiffsingenieur I", in Nummer 2
hinter den \Vorten als Seesteuermann auf
31. § 28 erhält folgende Fassung großer Fahrt die Worte „oder das Befähi-
gungszeugnis C 5 als Schiffsingenieur II" ein-
,,§ 28 gefügt.
Beförderung von Offizieranwärtern c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(1) Bis zum 31. März 1966 können Offizier- ,, (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 dauert
anwärter abweichend von § 13 Abs. 1 und § 16 die Ausbildung zum Offizier abweichend von
Abs. 2 nach einer Dienstzeit von mindestens § 13 Abs. 1 24 Monate. Die Beförderung der
21 Monaten zum Leutnant befördert werden. Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten
zulässig:
(2) Vom 1. April 1966 bis 31. März 1970 kön-
nen Offizieranwärter abweichend von § 13 Abs. 1 zum Fähnrich zur See nach 9 Monaten
nach einer Dienstzeit von mindestens 24 Mona- zum Oberfähnrich zur See nach 18 Monaten
ten zum Leutnant befördert werden. zum Leutnant zur See nach 24 Monaten.
(3) Bei Beförderungen bis zum Leutnant ist § 13 Abs. 2 und 3 und § 16 Abs. 3 gelten ent-
§ 4 Abs. 3 nicht anzuwenden. sprechend."
(4) Wird ein Offizier auf Zeit zum Berufs-
soldaten ernannt, der früher als die nach § 12 36. § 33 erhält folgende Fassung:
Abs. 1 gleichzeitig mit ihm eingestellten Offi- ,,§ 33
zieranwärter zum Leutnant befördert worden ist,
Sanitätsoffiziere
so verlängern sich die Dienstzeiten für weitere
Beförderungen um die Zeit, die er früher beför- Bis zum 31. Dezember 1971 können für die
dert worden ist. Der Bundespersonalausschuß Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ein-
kann Ausnahmen zulassen." gestellt werden
1. abweichend von § 20 Abs. 2
32. Hinter § 28 wird folgender § 28 a eingefügt:
Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker,
,,§ 28 a wenn sie nicht die Voraussetzungen dieser
Bestimmung erfüllen;
Beförderung der Offiziere
2. abweichend von § 20 Abs. 3
Bis zum 31. Dezember 1971 können Offiziere
abweichend von den Mindestdienstzeiten in § 14 Bewerber als Oberstabsarzt, Oberstabsvete-
und § 16 Abs. 3 rinär und Oberstabsapotheker,
zum Hauptmann nach 4 Dienstjahren wenn sie nach der Bestallung eine für die Ver-
wendung in der Bundeswehr förderliche b2-
zum Major nach 8 Dienstjahren rufliche Tätigkeit von mindestens zehn Jahren
seit Ernennung zum Leutnant befördert werden." ausgeübt haben."
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
37. § 34 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In der Uberschrift werden die Worte „ Uber- Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
gangsregelung für die" gestrichen. mächtigt, die Soldatenlaufbahnverordnung in der
nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fas-
b) In Satz 1 werden dü! Worte „31. Dezember
sung mit neuem Datum und in neuer Paragraphen-
1965" durch die Worte „31. Dezember 1971"
folge bekanntzugeben und dabei Unstirr,migkeiten
ersetzt und hinter dt!r Zahl 17 das Komma
und die Zahl „ 18" gestrichen. des Wortlauts zu beseitigen.
38. § 36 wird wie folgt geändert: Artikel 3
In der Uberschrift werdc~n die Worte „ Uber- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
gangsregelung für" gPstrichen. 1966 in Kraft.
Bonn, den 3. März 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
Der Bundesminister des Innern
Lüc!.:.e
Be-kanntmachung
der Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 4. März 1966
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom
3. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 145) wird nach-
stehend der Wortlaut der Soldatenlaufbahnver-
ordnung vom 21. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 148)
in der vom 1. Januar 1966 an geltenden Fassung
unter Berücksichtigung
der Bekanntmachung vom 6. August 1960 (Bundes-
gesetzbl. I S. 657)
und der Änderungsverordnungen vom
5. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 371),
5. November 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 671),
9. März 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 141)
und 3. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 145)
bekanntgemacht.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 27 in
Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldaten-
gesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114)
in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung
des Soldatengesetzes vom 6. April 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 305) erlassen worden.
Bonn, den 4. März 1966
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassei
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1966 151
Verordnung
über die Laufbahnen der Soldaten
(Soldatenlaufbahnverordnung - SL V)
in der Fassung vom 4. März 1966
Inhaltsübersicht
Abschnitt I §
§ Offizieranwärter für technische Verwendungen
Allgemeines im Truppendienst .......................... . 19
Grundsatz .................................... . Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbil-
Ordnung der Laufbahnen ...................... . 2 dung ...................................... . 20
Einstellung .................................. . 3 Umwandlung des Dienstverhältnisses 21
Beförderung 4 2. Sanitätsdienst
Umwandlung des Dienstverhältnisses und Lauf- Voraussetzungen für die Einstellung . . . . . . . . . 22
bahnwechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Dienstgradbezeichnung der Angehörigen der Re-
serve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 3. Militärmusikdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
4. Militärgeographischer Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . 25
5. Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Unter-
Abschnitt II
offiziere in die Laufbahngruppe der Offiziere . . 26
A. Laufbahngruppe der Mannschaften 6. Offizierlaufbahnen der Soldaten, die den Grund-
wehrdienst leisten, und der Angehörigen der
1. Soldaten auf Zeit
Reserve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Voraussetzungen für die Einstellung . . . . . . . . . 7
Einstellung als Obergefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Abschnitt III
Beförderung der Mannschaften . . . . . . . . . . . . . . . 9
2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, und Ubergangs- und Schlußvorschriften
Angehörige der Reserve ................ , . . . . 10 Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsord-
nungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
B. Lauf b a h 11 g r u p p e der U 11 t er o ff i ziere Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Beförderung zum Hauptgefreiten . . . . . . . . . . . . . . . 30
Zulassung zu den Laufbahnen der Unteroffiziere Einstellung in eine Laufbahn der Unteroffiziere,
und Beförderung der Unteroffizieranwärter . . . 11 Beförderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Einstellung als Unteroffizier . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Beförderung der Offizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . 32
Beförderung der Unteroffiziere . . . . . . . . . . . . . . . 13 Beförderung der Offiziere ...................... 33
Ernennung zum Berufssoldaten . . . . . . . . . . . . . . . 14 Angehörige bestimmter Jahrgänge . . . . . . . . . . . . . . 34
Einstefiung in die Laufbahn der Offiziere des
2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten und
Truppendienstes der Marine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Angehörige der Reserve ................ '. . . . . 15
Sanitätsoffiziere 36
Einstellung von Bewerbern mit wissenschaftlicher
C. Laufbahngruppe der Offiziere
Vorbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
1. Truppendienst Ehemalige Beamte des höheren technischen Dien-
Voraussetzungen für die Einstellung als Offi- stes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
zieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bun-
Beförderung der Offizieranwärter . . . . . . . . . . . . 17 deswehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 39
Beförderung der Offiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Abschnitt I auch die Dienstzeit in einem vorläufigen Dienstgrad
Allgemeines während der Eignungsübung, wenn der Soldat mit
diesem Dienstgrad zum Berufssoldaten oder Sol-
daten auf Zeit ernannt wird.
§ 1
Grundsatz
§ 5
Die Soldaten sind nach Eignung, Befähigung und
Leistung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse, Umwandlung des Dienstverhältnisses
Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, und Laufbahnwechsel
Heimat oder I-Ierkunft zu l:rnennen. (1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses
eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines
§ 2 Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustim-
Ordnung der Laufbahnen mung des Söldaten zulässig.
(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn
(1) In den Laufbahngruppen der Mannschaften,
der Unteroffiziere und der Offiziere bestehen Lauf- der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn
bahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, besitzt. Versetzungen aus dem Truppendienst in
des Militärmusikdienstes und des militärgeogra- eine andere Laufbahn und aus einer anderen Lauf-
phischen Dienstes. bahn in den Truppendienst sind nur mit Zustimmung
des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des
(2) Die VorschrHten dieser Verordnung für Dienst- 50. Lebensjahres kann ein Soldat aus dem Militär-
grade mit den Dienstgradbezeichnungen des Heeres musikdienst in den Truppendienst auch ohne seine
gelten auch für die entsprechenden Dienstgrade der Zustimmung versetzt werden.
Luftwaffe und der Marine.
(3) Mit der Entlassung eines Offizieranwärters
wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Soldaten-
§ 3
gesetz) ist, je nach dem erreichten Dienstgrad, die
Einstellung Uberführung in die Laufbahngruppe der Mannschaf-
(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehr- ten oder der Unteroffiziere verbunden. Offizier-
dienstverhältnisses. anwärter, die als Unteroffiziere zur Laufbahn der
Offiziere zugelassen worden sind, werden in ihre
(2) Die Soldaten werden für alle Laufbahnen im bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich her-
untersten Dienstgrad der ~vfonnschaften eingestellt, ausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen.
soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes be-
stimmt oder zugelassen ist.
§ 6
(3) Offizieranwärtern kann bei der Einstellung die
Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der Dienstgradbezeichnung
gesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhält- der Angehörigen der Reserve
nis eines Berufssoldaten zu berufen.
Bei den Angehörigen der Reserve, denen ein
Dienstgrad in der Bundeswehr verliehen worden ist,
§ 4 werden im Schriftverkehr ihrer Dienstgradbezeich-
Beförderung nung die Worte „der Reserve {d. R.)" Linzugesetzt.
(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren
Dienstgrades.
Abschnitt II
(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regel-
mäßig zu durchlaufen, wenn in dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist. A. Laufbahngruppe der Mannschaften
(3) Soweit in dieser Verordnung keine andere 1. Soldaten auf Zeit
Frist bestimmt ist, ist die Beförderung eines Berufs-
soldaten oder Soldaten auf Zeit vor Ablauf eines § 7
Jahres nach der Einstellung oder der letzten Be-
förderung nicht zulüssig, es sei denn, daß der bis- Voraussetzungen für die Einstellung
herige Dienstgrad nicht durchlaufen zu werden (1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann
brauchte. als Soldat auf Zeit eingestellt werden, wer
(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor- 1. mindestens 17 und höchstens 29 Jahre alt ist
aussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von
und
der Einstellung oder, falls die Dienstzeit in einem
2. eine Volksschule mit Erfolg besucht oder sich
bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muß, von
einen entsprechenden Bildungsstand erworben
dem Tage der Ernennung ab. Für ihre Berechnung
gilt bei einer Einstellung nach § 60 Abs. 1 des Sol- hat.
datengesetzes die Zeit als erfüllt, die nach dieser (2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Mili-
Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienst- tärmusikdienstes darf als Soldat auf Zeit nur ein-
grad, mit dem der Soldat eingestellt worden ist, gestellt werden, wer außerdem mindestens ein
mindestens vorausgesetzt wird. Als Dienstzeit gilt Orchesterinstrument beherrscht.
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1966 153
§ 8 dienstgrad befindet. Die Ausbildung zum Unter-
Einstellung als Obergefreiter offizier schließt mit der Unteroffizierprüfung ab. Der
Soldat bleibt bis zum Bestehen der Unteroffizier-
(1) Für technische Verwendungen kann mit dem
prüfung in seiner bisherigen Laufbahn.
Dienstgrad Obergefreiter eingestellt werden, wer
die Gehilfen-, Gesellen- oder Facharbeiterprüfung (2) Der Unteroffizieranwärter (UA) soll eine Be-
oder eine gleichwertige Fachprüfung in einem der rufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben,
Verwendung entsprcchendPn B<~ruf abgelegt hat. wenn er nicht das Zeugnis über den erfolgreichen
Besuch einer Mittelschule oder einen entsprechen-
(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen
den Bildungsstand besitzt.
des § 7 Abs. 1 erfüllen, sich Jür mindestens drei
Jahre zum Dienst in der ßu ndeswehr verpflichten (3) Die Beförderung des Unteroffizieranwärters
und eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet zum Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von minde-
haben. stens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate
in einem Gefreitendienstgrad voraus.
§ g
Beförderung der Mannschaften (4) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die Beförderung zum Gefreiten ist nach einer
Dienstzeit von sechs Monaten zulässig. § 12
(2) Voraussetzungen für die Beförderung zum Einstellung ab Unteroffizier
Hauptgefreiten sind
(l) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Unter-
1. eine mindestens einjährige Verwendung seit Er- offizier kann eingestellt werden
nennung zum Gefreiten in einer Tätigkeit, die
eine technische oder entsprechende fachliche 1. im Truppendienst für technische Verwendungen,
Spezialausbildung erfordert, wer eine der Verwendung entsprechende Aus-
bildung zum Techniker an einer staatlichen, kom-
und
munalen oder sonstigen staatlich anerkannten
2. eine dieser Verwendung entsprechende Gehilfen-, Technikerschule erfolgreich abgeschlossen hat;
Gesellen- oder Facharbeiterprüfung oder Fach-
prüfung in der Bundeswehr. 2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung Kranken-
(3) Die Dienstgrade Obergefreiter und Haupt- pfleger, Masseur und medizinischer Bademeister,
gefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden. Masseur oder Krankengymnast besitzt;
(4) Ein Obergefreiter, der nach § 8 eingestellt 3. im Militärmusikdienst, wer eine Orchesterschule
worden ist, kann abweichend von Absatz 2 Nr. 1 mit Erfolg abgeschlossen hat und ein ent-
nach einer Dienstzeit von 6 Monaten zum Haupt- sprechendes Abschlußzeugnis besitzt;
gefreiten befördert werden.
4. im militärgeographischen Dienst, wer den Berufs-
2. Soldaten, die den Grundwehrdienst
gruppen der Vermessungstechniker, Landkarten-
leisten, und Angehörige der Reserve
techniker, kartographischen Zeichner oder
Fotogrammeter angehört und die staatliche Ab-
§ 10 schlußprüfung -seiner Berufsgruppe abgelegt hat.
(1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, (2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
werden nach den Vorschriften über die Beförderung
von Soldaten auf Zeit befördert. § 13
(2) Angehörige der Reserve können jeweils nach Beförderung der Unteroffiziere
Wehrübungen von mindestens vier Wochen be-
fördert werden. An Stelle der Dienstzeit von einem (1) Voraussetzungen für die Beförderung zum
Jahr vor der Beförderung zum Hauptgefreiten (§ 9 Feldwebel sind
Abs. 2 Nr. 1) tritt die Dienstzeit von mindestens 1. eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren
vier Wochen während der Wehrübungen. und
(3) Die Beförderung von Angehörigen der Heimat- 2. das Bestehen einer Feldwebelprüfung.
schutztruppe ist abweichend von Absatz 2 nach der
Jahrespflichtübung, jedoch nicht vor Ablauf eines (2) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt
Jahres seit der letzten Beförderung zulässig. eine Dienstzeit von mindestens acht, für Angehörige
des fliegenden Personals von mindestens sechs Jah-
ren voraus. Die Beförderung von Soldaten auf Zeit
B. Laufbahngruppe der Unteroffiziere zum Oberfeldwebel oder Hauptfeldwebel setzt
1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit außerdem eine Verpflichtungszeit von mindestens
zwölf Jahren~ voraus.
§ 11 (3) Voraussetzungen für die Beförderung zum
Zulassung zu den Laufbahnen der Unteroffiziere Stabsfeldwebel sind
und Beförderung der Unteroffizieranwärter 1. eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren als
(1) Zu den Laufbahnen der Unteroffiziere kann Oberfeldwebel oder Hauptfeldwebel
zugelassen werden, wer sich in einem Gefreiten- und
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
2. das Beslehen einer Stabsfeldwebelprüfung nach C. Laufbahngruppe de1 Offiziere
Teilnahme an einem Fachlehrgang in der Bundes-
wehr. 1. Truppendienst
Zum Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel dürfen § 16
nur Berufssoldaten und Angehörige der Reserve
Voraussetzungen für die Einstellung
befördert werden.
als Offizieranwärter
(4) Obergefreite, die nach § 8 eingestellt worden (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere
sind, können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 nach des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Be-
einer Dienstzeit von 3 Jahren zum Feldwebel be- rufssoldaten kann eingestellt werden, wer
fördert werden.
1. mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre alt
ist
§ 14 und
Ernennung zum Berufssoldaten 2. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder einen
Die Ernennung eines Soldaten in einem Feld- entsprechenden Bildungsstand besitzt.
webeldienstgrad zum Berufssoldaten ist erst nach (2) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere
Vollendung des 25. Lebensjahres zulässig. des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Sol-
daten auf Zeit kann auch eingestellt werden, wer das
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittel-
2. S o l d a t e n , d i e d e n G r u n d w e h r d i e n s t schule oder einen entsprechenden Bildungsstand be-
leisten, und Angehörige der Reserve sitzt.
(3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur
Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbe-
§ 15
zeichnung mit dem Zusatz „Offizieranwärter (OA) ".
(1) Für die Beförderung von Soldaten, die den
Grundwehrdienst leisten, gilt § 10 Abs. 1 ent- § 17
sprechend. Beförderung der Offizieranwärter
(2) Vor der Beförderung zum Unteroffizier der (1) Die Ausbildung zum Offizier dauert minde-
Reserve ist eine Unteroffizierprüfung abzulegen. stens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärter ist
Weitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
Zeit zulässig, die für Berufssoldaten oder Soldaten
Zum Gefreiten nach 6 Monaten
auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach
dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. zum Fahnenjunker nach 12 Monaten
Außerdem sind vor jeder Beförderung Wehrübungen zum Fähnrich nach 21 Monaten
von mindestens vier Wochen abzuleisten; § 10 zum Oberfähnrich nach 30 Monaten
Abs. 3 gilt entsprechend. zum Leutnant nach 36 Monaten.
(3) Ein Unteroffizier der Reserve mit dem Dienst- (2) Der Anwärter hat eine Offizierprüfung abzu-
grad vom Feldwebel an aufwärts kann zum Berufs- legen. Bei Nichtbestehen kann er einmal zur Wie-
soldaten erst ernannt werden, wenn er in seinem derholung der Prüfung zugelassen werden.
Dienstgrad mindestens vier Monate Wehrdienst ge-
(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung
leistet und sich dabei für seine Ubernahme als ge-
zum Leutnant. Sie endet auch dann, wenn der An-
eignet erwiesen hat, Stabs- und Oberstabsfeldwebel
wärter zur Wiederholung der Prüfung nicht zuge-
der Reserve jedoch erst, wenn sie eine Stabs-
lassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht
feldwebelprüfung nach Teilnahme an einem Fach-
besteht.
lehrgang bestanden haben. Für die Beförderung im
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist die in der § 18
Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit zu-
Beförderung der Offiziere
grunde zu legen.
(1) Voraussetzungen für die Beförderung zum
(4) Für die Ernennung eines Wehrpflichtigen zum
Hauptmann sind
Berufssoldaten, dem nur wegen seiner besonderen
Eignung für eine militärfachliche Verwendung der 1. eine Dienstzeit von mindestens sieben Jahren
für seine Dienststellung erforderliche Dienstgrad seit Ernennung zum Leutnant
verliehen worden ist, gilt Absatz 3 Satz 1 entspre- und
chend. Die Ernennung ist nur mit Zustimmung des 2. die Vollendung des 27. Lebensjahres.
Bundespersonalausschusses zulässig.
(2) Die Beförderung zum Major ist erst nach der
(5) In der Marine kann für die Laufbahn der erfolgreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehr-
Unteroffiziere der Reserve des Truppendienstes als gang und nach einer Dienstzeit von 12 Jahren seit
Bootsmann eingestellt werden, wer eine Volksschule Ernennung zum Leutnant zulässig. Von der Teil-
mit Erfolg besucht oder sich einen entsprechenden nahme an dem Lehrgang kann befreit werden, wer
Bildungsstand erworben hat und das Befähigungs- eine Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolg-
zeugnis A 4 als Kapitän auf kleiner Fahrt I besitzt. reich abgeschlossen hat.
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1966 155
(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer gelegt oder den Grad eines Doktor-Ingenieurs er-
Dienstzeit von 18 Jah rcn seit Ernennung zum Leut- worben haben. Ihre Beförderung zum Oberst ist
nant zulässig. frühestens nach einer Dienstzeit von zehn Jahren
zulässig.
(4) Die Bcför<l()rtrng <ler Offiziere des fliegenden
Personals ist abweichend von dc·n Absätzen 1 bis 3 (4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Ab-
nach folgenden Dicnslzcitc!n seit Ernennung zum sätze 2 und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.
Leutnant zuli:issig:
Zum Hauptmann nach 5 Jahren § 21
zum Major nach 9 Jahren Umwandlung des Dienstverhältnisses
zum Oberst nach 15 Jahren. Einern Offizieranwärter (Offizier auf Zeit), der das
Absatz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung. Reifozeugnis einer höheren Schule oder einen ent-
sprechenden Bildungsstand besitzt, kann die Absicht
§ 19 mitgeteilt werden, ihn bei Vorliegen der gesetz-
lichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis
Offizieranwärter für technische Verwendungen
eines Berufssoldaten zu berufen. Auf die Ausbil-
im Truppendienst
dungszeit wird die Zeit der Ausbildung zum Offi-
(1) Für technische Verwendungen kann als Offi- zier auf Zeit angerechnet.
zieranwärter eingestellt werden, wer
1. höchstens 30 Jahre alt ist
2. S a n i t ä t s d i e n s t
und
2. die Abschlußprüfung einer für den Bundesdienst § 22
anerkannten Bau- oder Ingenieurschule oder an-
Voraussetzungen für die fünstellung
deren höheren technischen Lehranstalt bestanden
hat. (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-
(2) Die Bewerber werden als Fähnrich eingestellt. dienstes kann eingestellt werden, wer
Die Ausbildung zum Offizier dauert abweichend von 1. höchstens 40 Jahre alt ist,
§ 17 Abs. 1 24 Monate. Die Beförderung der Anwär-
2. die Bestallung als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder
ter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
Apotheker besitzt
Zum Oberfähnrich nach 18 Monaten und
zum Leutnant nach 24 Monaten.
3. die Voraussetzungen für die Beförderung zum
§ 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Leutnant der Reserve erfüllt.
(3) Abweichend von den Dienstzeiten nach § 18 (2) Zahn- und Tierärzte müssen außerdem eine
Abs. 1 bis 3 ist die Beförderung nach folgenden mindestens dreijährige klinische oder praktische
Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig: Tätigkeit, Apotheker das Staatsexamen als Lebens-
Zum Hauptmann nach 5 Jahren mittelchemiker nachweisen.
zum Major nach 10 Jahren (3) Die Bewerber werden eingestellt:
zum Oberst nach 16 Jahren. 1. Arzte und Zahnärzte als Stabsarzt,
2. Tierärzte als Stabsveterinär,
§ 20
3. Apotheker als Stabsapotheker.
Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung
(1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche § 23
Vorbildung erfordern, kann als Berufsoffizier oder
Beförderung
Offizier auf Zeit eingestellt werden, wer
1. höchstens 35 Jahre alt ist, Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten
seit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder
2. ein entsprechendes Studium an einer wissenschaft- Stabsapotheker zulässig:
lichen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung
oder mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat Zum Oberstabsarzt, Oberstabsvete-
rinär oder Oberstabsapotheker nach 2 Jahren
und
zum Oberstarzt, Oberstveterinär
3. Offizier der Reserve ist.
oder Oberstapotheker nach 10 Jahren.
(2) Die Bewerber werden als Hauptmann einge-
stellt. Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienst-
zeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig: 3. M i I i t ä r m u s i k d i e n s t
Zum Major nach 3 Jahren
§ 24
zum Oberst nach 12 Jahren.
(3) Die Bewerber werden als Major eingestellt, (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militär-
wenn sie nach Abschluß eines der Verwendung ent- musikdienstes kann eingestellt werden, wer
sprechenden Studiums die zweite Staatsprüfung ab- 1. höchstens 35 Jahre alt ist,
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
2. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder 6. 0 f f i z i e r l a u f b a h n e n d e r S o I d a t e 11 ,
einem anderen entsprechenden Musikinstitut mit die den Grundwehrdienst leisten,
dem Kapellmeist.erexamen abgeschlossen hat und der Angehörigen der Reserve
und
§ 27
3. Offizier der Resl~rve ist.
(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere
(2) Die Bewerber werden als Oberleutnant ein- der Reserve des Truppendienstes kann zugelassen
,gestellt. Die Beförderung zum Hauptmann ist erst werden, wer mindestens das Zeugnis über den
nach drei Dienstjahren, die Beförderung zum Major erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder einen
nach acht Dienstjahrcm seil Ernennung zum Ober- entsprechenden Bildungsstand besitzt. Die Anwärter
leutnant zulässig. führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung
mit dem Zusatz „Reserveoffizier-Anwärter (ROA)".
(2) Für die Einstellung in die Offizierlaufbahnen
4. M i I i t ä r g e o g r a p h i s c h e r D i e n s t der Angehörigen der Reserve gelten § § 20, 22 Abs. 1
und 3, §§ 24 bis 26 mit Ausnahme der in diesen
Vorschriften für die Einstellung und Zulassung fest-
§ 25 gelegten Lebensaltersbegrenzung entsprechend.
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des militär- (3) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter,
geographischen Dienstes kann eingestellt werden, die den vollen Grundwehrdienst oder Dienst als Sol-
wer daten auf Zeit leisten, ist nach den Dienstzeiten zu-
lässig, die nach dieser Verordnung für die Beförde-
1. höchstens 35 Jahre alt ist,
rung der Offizieranwärter mindestens vorausgesetzt
2. ein Studium der Geodäsie, Geographie oder Geo- wird. Im übrigen können sie jeweils nach Wehr-
logie an einer wissenschaftlichen Hochschule ab- übungen von mindestens vier Wochen befördert
geschlossen hat werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach
und Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Vor der
Beförderung zum Leutnant ist eine Offizierprüfung
3. Offizier der Reserve ist. abzulegen.
(2) § 20 Abs. 2 bis 4 gill entsprechend. (4) Die Offiziere der Reserve können jeweils nach
Wehrübungen von mindestens vier Wochen beför-
dert werden, jedoch in der Laufbahn der Offiziere
des Truppendienstes zum Hauptmann nicht vor Ab-
5. A u f s t i e g a u s d e r L a u f b a h n g r u p p e
lauf von drei Jahren seit Ernennung zum Leutnant
der Unteroffiziere
und nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres, zum
in die Laufbahngruppe der Offiziere
Major nicht vor Ablauf von acht Jahren seit Ernen-
nung zum Leutnant und nicht vor Voirendung des
§ 26 32. Lebensjahres. Im übrigen sind Beförderungen der
(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können bei Offiziere der Reserve erst nach Ablauf einer Zeit
Eignung zur Laufbahn der Offiziere des Truppen- zulässig, die für Berufssoldaten oder Soldaten auf
dienstes zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser
der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind und an Verordnung mindestens vorausgesetzt wird.
einem Auswahllehrgang teilgenommen haben. (5) Ein Reserveoffizier-Anwärter kann als Offizier-
anwärter übernommen werden, wenn er die Voraus-
(2) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den setzungen des § 16 oder § 19 erfüllt. Auf die Aus-
Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienst- bildungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr
grad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad angerechnet werden.
Oberfähnrich. Stabsunteroffiziere führen im Schrift- (6) Für die Ubernahme eines Offiziers der Re-
verkehr bis zur Beförderung zum Fähnrich, Ober- serve als Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit gilt
feldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und § 15 Abs. 3 und 4 entsprechend. Stabsoffiziere der
höhere Dienstgrade bis zur Beförderung zum Offi- Reserve werden erst übernommen, wenn sie an
zier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz einem Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenom-
,,Offizieranwärter (OA) ". men oder eine Ausbildung für den Generalstabs-
dienst erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) § 17 gilt entsprechend. Auf die Ausbildungs-
zeit können je nach dem erreichten Dienstgrad bis (7) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
zu zwei Jahre der bisherigen Dienstzeit als Soldat
angerechnet werden. Abschnitt III
Ubergangs- und Schlußvorschriften
(4) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe
der Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht § 28
zum Offizier eignen (§ 5 Abs. 3 Satz 2), so entfällt
Einstellungs-, Ausbildungs-
der Zusatz „Offizieranwärter (OA) ". An Stelle des
und Beförderungsordnungen
Dienstgrades Fahnenjunker, Fähnrich oder Ober-
fähnrich führen sie den Dienstgrad Unteroffizier, Der Bundesminister der Verteidigung kann nach
Feldwebel oder Hauptfeldwebel. den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen,
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1966 157
Truppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der 2. mit dem Dienstgrad Feldwebel
in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und a) im Truppendienst für technische Verwendun-
lföchstaltersgrenzen ander2 Altersgrenzen festsetzen gen, wer in einem der Verwendung entspre-
und über die Mindestanforderungen an Vorbildung, chenden Beruf mindestens eine Meisterprüfung
Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit vor einer Handwerks- oder Industrie- und
hinausgehen. Handelskammer bestanden hat,
§ 29 b) im Sanitätsdienst, wer als Drogist mit Dro-
Ausnahmen gistengehilfenzeugnis die Drogistenakademie
mit Erfolg besucht hat.
Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des
Bundesministers der Verteidigung für einzelne Fälle (2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen des
oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol- § 7 Abs. 1 erfüllen, sich in den Fällen des Absatzes 1
genden Vorschriften dieser Verordnung zulassen: Nr. 1 Buchstabe a für mindestens vier Jahre, im
übrigen für mindestens drei Jahre zum Dienst in der
1. Höchstalter für die Einstellung: Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung
§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, mit Erfolg abgeleistet haben.
§ 8 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 1, (3) Die Ernennung eines Soldaten, der nach Ab-
§ 12 Abs. 2 § 24 Abs. 1 Nr. 1, satz 1 Nr. 2 als Feldwebel eingestellt worden ist,
§ 16 Abs. l Nr.1, § 25 Abs.1 Nr.1; zum Berufssoldaten ist erst nach Vollendung des
§ 19 Abs. 1 Nr. 1,
25. Lebensjahres und erst nach einer Dienstzeit von
2. Mindestalter für die Beförderung: mindestens einem Jahr zulässig.
§ 18 Abs. 1 Nr. 2; (4) Die Beförderung von Soldaten auf Zeit, die
3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung: nach Absatz 1 Nr. 2 eingestellt worden sind, zum
Oberfeldwebel oder zum Hauptfeldwebel setzt ab-
§ 4 Abs. 3, § 18 Abs. 2 Satz 1,
weichend von § 13 Abs. 2 eine Verpflichtungszeit
§ 9 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3,
von mindestens acht Jahren voraus.
§ 11 Abs. 3, Abs. 4,
§ 13 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 2 und 3,
§ 32
Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 3,
Abs. 3 Nr. 1, § 23, Beförderung der Ofüzieranwärter
Abs. 4, § 24 Abs. 2, (1) Bis zum 31. März 1966 können Offizieranwär-
§ 17 Abs. 1, § 25 Abs. 2, ter abweichend von § 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 nach
§ 18 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 3 Satz 1; einer Dienstzeit von mindestens 21 Monaten zum
Leutnant befördert werden.
4. Uberspringen von Dienstgraden bei Einstellung
oder Beförderung: (2) Vom 1. April 1966 bis 31. März 1970 können
§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2;
Offizieranwärter abweichend von § 17 Abs. 1 nach
einer Dienstzeit von mindestens 24 Monaten zum
5. Teilnahme an Laufüahnkhrgängen und Prüfungen: Leutnant befördert werden.
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2, (3) Bei Beförderungen bis zum Leutnant ist § 4
§ 18 Abs. 2.
Abs. 3 nicht anzuwenden.
§ 30 (4) Wird ein Offizier auf Zeit zum Berufssoldaten
ernannt, der früher als die nach § 16 Abs. 1 gleich-
Beförderung zum Hauptgefreiten
zeitig mit ihm eingestellten Offizieranwärter zum
Bis zum 31. Dezember 1971 können Soldaten ab- Leutnant befördert worden ist, so verlängern sich
weichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 nach einer Verwen- die Dienstzeiten für weitere Beförderungen um die
dung von sechs Monaten zum Hauptgefreiten be- Zeit, die er früher befördert worden ist. Der Bun-
fördert werden. despersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen.
§ 31
§ 33
Einstellung in eine Laufbahn der Unteroffiziere, Beförderung der Offiziere
Beförderungen
Bis zum 31. Dezember 1971 können Offiziere ab-
(1) Bis zum 31. Dezember 1971 kann eingestellt weichend von den Mindestdienstzeiten in §§ 18
werden und 19 Abs. 3
1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier zum Hauptmann nach 4 Dienstjahren
a) im Truppendienst für technische Verwendun- zum Major nach 8 Dienstjahren
gen, wer die Gehilfen-, Gesellen- oder Fach- seit Ernennung zum Leutnant befördert werden.
arbeiterprüfung oder eine gleichwertige Fach-
prüfung in einem der Verwendung entspre- § 34
chenden Beruf abgelegt hat, Angehörige bestimmter Jahrgänge
b) im Sanitä.tsdienst, wer als Drogist das Dro- Soldaten, die dem Geburtsjahrgang 1935 oder
gistengehilfenzeugnis besitzt älteren Jahrgängen angehören, können
und danach eine förderliche berufliche Tätigkeit 1. abweichend von § 13 Abs. 1 zum Feldwebel nach
von mindestens zwei Jahren nachweist; zwei Dienstjahren,
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
2. abweichend von § 18 Abs. 1 zum Hauptmann nach Offizier der Reserve, und in den Fällen nach § 22,
drei Diensljcthren seil Ernennung zum Leutnant, wenn sie nicht Offizieranw~rter sind. Vor Ernennung
3. abweichend von § 18 Abs. 2 und 4 zum Major nach zum Berufssoldaten müssen sie mindestens ein Jahr
sechs Dienstjdhren seit Ernenn:mg zum Leutnant Wehrdienst geleistet haben; der Bundesminister der
befördert werden. Verteidigung kann in besonders begründeten Fällen
unbeschadet der Bestimmung des § 60 Abs. 1 des
§ 35 Soldatengesetzes Ausnahmen zulassen.
Einstellung in die Laufbahn der Offiziere
des Truppendienstes der Marine § 38
(1) Bis zum 31. Dezember 1971 kann in den Trup- Ehemalige Beamte
pendienst der Marine eingestellt werden des höheren technischen Dienstes
1. als Leutnant zur See, nach Vollendung des Einem Bewerber für technische Verwendungen im
26. Lebensjahres jedoch als Oberleutnant zur See, Truppendienst, der die zweite Staatsprüfung abge-
wer mindestens das Zeugnis über den erfolg- legt hat (§ 20 Abs. 3), steht gleich, wer vor dem
reichen Besuch einer Mittelschule oder einen ent- 9. Mai 1945 nach abgeschlossenem Hochschulstudium
sprechenden Bildungsstand und das Befähigungs- ohne Ablegung der zweiten Staatsprüfung zum Be-
zeugnis A 6 als Kapitän auf großer Fahrt oder das amten des höheren technischen Dienstes ernannt
Befähigungszeugnis C 6 als Schiffsingenieur I be- worden ist.
sitzt; § 39
2. als Offizieranwärter mit dem Dienstgrad See- Soldaten mit Vordienstzeiten
kadett, wer mindestens das Zeugnis über den außerhalb der Bundeswehr
erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder einen
(1) Soldaten der früheren Wehrmacht werden mit
entsprechenden Bildungsstand und das Befähi-
einem vorläufigen Dienstgrad, der ihrem letzten
gungszeugnis A 5 als Seesteuermann auf großer
Dienstgrad in der früheren Wehrmacht entspricht,
Fahrt oder das Befähigungszeugnis C 5 als Schiffs-
zu einer Eignungsübung einberufen. Sie können mit
ingenieur II besitzt.
dem nächsthöheren Dienstgrad einberufen werden.
(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten Ehemalige Offizieranwärter, deren Offizierausbil-
oder Soldaten auf Zeit kann nur eingestellt werden, dung abgeschlossen ist, können mit dem vorläufigen
wer höchstens 32 Jahre alt ist. Der Bundespersonal- Dienstgrad Leutnant oder zu einer Wehrübung un-
ausschuß kann Ausnahmen zulassen. ter Beförderung zum Leutnant einberufen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 dauert die (2) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Wehr-
Ausbildung zum Offizier abweichend von § 17 Abs. 1 dienst geleistet haben und bis zum 31. DezembPr
24 Monate. Die Beförderung der Anwärter ist nach 1963 in die Bundeswehr eingestellt werden, wird auf
folgenden Dienstzeiten zulässig: die Zeiten, die nach dieser Verordnung Vorausset-
Zum Fähnrich zur See nach 9 Monaten zung für die Beförderungen sind, die Zeit vom 9. Mai
zum Oberfähnrich zur See nach 18 Monaten 1945 bis zum 31. März 1956 angerechnet. Bei Offi-
zieren, deren Offizierausbildunr; bis zum 8. Mai 1945
zum Leutnant zur See nach 24 Monaten. abgeschlossen war oder die bis zum 8. Mai 1945
§ 17 Abs. 2 und 3 und § 19 Abs. 3 gelten entspre- mehr als 18 Mo'1ate Wehrdienst als Offizieranwärter
chend. geleistet haben, und bei Offizieren, die auf Grund
§ 36 des vor dem 9. Mai 1945 geleisteten Wehrdienstes
mit einem höheren Dienstgrad als dem eines Leut-
Sanitätsoffiziere
nants in die Bundeswehr eingestefü worden sind,
Bis zum 31. Dezember 1971 können für die Lauf- gilt die anzurechnende Zeit als Offizierdienstzeit.
bahn der Offiziere des Sanitätsdienstes eingestellt (3) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 keinen
werden, Wehrdienst geleistet haben, jedoch vor ihrem Ein-
1. abweichend von § 22 Abs. 2 Zahnärzte, Tierärzte tritt in die Bundeswehr dem Bundesgrenzschutz, den
und Apotheker, wenn sie nicht die Voraussetzun- Bereitschaftspolizeien der Länder oder dem Zoll-
gen dieser Bestimmung erfüllen; grenzdienst angehört haben, wird diese Zeit auf die
2. abweichend von § 22 Abs. 3 Bewerber als Ober- entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die Vor-
stabsarzt, Oberstabsvete1 inär und Oberstabs- aussetzung für die Beförderungen sind. Wenn es für
apotheker, wenn sie nach der Bestallung eine für sie günstiger ist, können sie ohne Anrechnung die-
die Verwendung in der Bundeswehr förderliche ser Dienstzeiten nach § 34 befördert werden, sofern
berufliche Tätigkeit von mindestens zehn Jahren dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
ausgeübt haben. § 40
§ 37 Inkrafttreten *)
Einstellung von Bewerbern Diese Verordnung tritt am 28. März 1958 in Kraft.
mit wissenschaftlicher Vorbildung
*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
Bis zum 31. Dezember 1971 können Bewerber nach ursprünglichen Fassung vom 21. März 1958. Der Zeitpunkt des
den § § 20, 24 und 25 als Berufsoffizier oder Offizier Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus der Fassunq
vom 6. August 1960 sowie aus den in der vorangestellten Bekannt-
auf Zeit auch dann eingestellt werden, wenn sie nicht machung näher bezeichneten Änderungsverordnungen.
Nr. 11 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1966 159
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 7, ausgegeben am 5. März 1966
25. 2. 66 Elfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaussetzung für Tee usw.) 85
25.2. 66 Neunzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent für
weibliche Nutzrinder) ................................................................. . 87
27. 1. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung
(Inkrafttreten für Zypern) ............................................................. . 88
29. 1. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Australischen Bund über die Aufteilung der von der Regierung des
Staates Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel gezahlten Entschädigung auf
Deutschland und Australien ........................................................... . 89
1. 2. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See (Seestraßenordnung) .......................................................... . 90
8.2. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ........................................... . 91
8. 2. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Abkommens vom
22. Juli 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein-
kommen 92
Nr. 8, ausgegeben am 11. März 1966
3. 3. 66 Zwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingente 1966
- gewerbliche Waren) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
3. 3. 66 Verordnung über Änderung von Zollkontingenten für das Kalenderjahr 1965 . . . . . . . . . . . . . . 96
8. 2. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderungen der Abkommen über die Inter-
nationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie über die Internationale Finanz-
Corporation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
9. 2. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Ubereinkommen vom 25. Fe-
bruar 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäck-
verkehr .............................. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
11. 2. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren . . 99
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
22. 2. 66 Verordnung Nr. 6/66 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 40 26.2. 66 1. 3. 66
22. 2. 66 XII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf den Bundeswasserstraßen zwischen Rhein und
Elbe vom 12. Februar 1959 40 · 26. 2.66 Siehe Nr. 17
24. 2. 66 Verordnung TSF Nr. 2/66 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 40 26.2.66 1. 3. 66
16. 2. 66 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schitl,llutsdüektion Hmnhurg über
den Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraße Elbe 44 4.3. 66 1. 3. 66
25. 2. 66 Berichtigung der Verordnung zur Durchführung
einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozial-
hilfe über die Eingliederungshilfe für Behinderte 44 4.3.66
3. 3. 66 Verordnung TSF Nr. 3/66 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 45 5.3.66 14.3.66
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
l-U.nweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die rnil ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
1mrnitll)llrnre R<!chlswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lu1n und Bc•?.<'ich111rn~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
Nr. vom Seite
13. 1. 66 Verordnung Nr. l/66/JJWG der Kommission zur
Verringerung der Zusatzbc~träge für geschlachtete
Hühner und für Hälften oder Viertel von Hühnern 7 14. 1. 66 86
13. 1. 66 Verordnung Nr. 2/66/EWG der Kommission zur
Änderung des Zusatzbetrages für flüssiges oder
gefrorenes Eigelb 7 14. 1. 66 87
20. 1. 66 Verordnung Nr. 3/66/EWG des Rates über einige
besondere Maßnahmen bei der Einfuhr von ge-
frorenem Rindfü!jsch aus dritten Ländern 13 22. 1. 66 181
20. 1. 66 Verordnung Nr. 4/66/EWG des Rates zur Ver-
längerung der Geltungsdauer der Verordnung
Nr. 142/64/EWG des Rates über die Erstattung
bei der Erzeugunq von Getreide- und Kartoffel-
stärke 13 22. 1. 66 182
20. 1. 66 Verordnung Nr. 5/66/EWG des Rates zur Ver-
längerung der Geltungsdauer der Verordnung
Nr. 88/65/EWG des Rates betreffend die Erstattun-
gen bei der Ausfuhr von Schweinefleisch, Eiern
und Geflügelfleisch in dritte Länder 13 22. 1. 66 183
20. 1. 66 Verordnung Nr. 6/66/EWG des Rates zur dritten
Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung
Nr. 85/63/EWG des Rates über die Festsetzung
der Einschleusungspreise und der Zusatzbeträge
sowie der Ubergangsbestimmungen für Teilstücke
von Schweinen sowie Schweinefleisch enthaltende
ZubE!Witungen und Konserven 13 22. 1. 66 184
26. 1. 66 Verordnung Nr. 7/66/EWG der Kommission über
die Festsetzung eines Zusatzbetrags für Eier in
der Schule von !lausgeflügel 17 27. 1. 66 265
28: 1. 66 Verordnung Nr. 8/66/EWG der Kommission zm
Änderung der VE-'.rordnung Nr. 119/65/EWG hin-
sichtlich der Buttermenge, die abschöpfungsfrei
nach Italien einzuführen ist 18 29. 1. 66 274
28. 1. 66 Verordnung Nr. 9/66/EWG der Kommission zur
Änderung der Verordnung Nr. 69/65/EWG hin-
sichtlich des für den beschleunigten Butterabsatz
in den Niederlanden bestimmten Zeitraums 18 29. 1. 66 275
3. 2. 66 Verordnung Nr. 10/66/EWG der Kommission zur
Erhöhung der Zusatzbeträge für geschlachtete
Hühner 22 4.2. 66 329
3. 2. 66 Verordnung Nr. 11/66/EWG der Kommission zur
Beschränkung des Höchstbetrags der Erstattung
bei der Ausfuhr bestimmter Getreideverarbei-
tungserzeugnisse nach dritten Ländern 24 5.2. 66 393
16. 2. 66 Verordnung Nr. 13/66/EWG des Rates über be•
sondere Maßnahmen zum Absatz von zu Butter-
schmalz vernrbeiteter Butter aus privater Lager-
haltung_ 29 18.2.66 445
28. 12. 65 Verordnung Nr. 1/66/Euratom, 14/66/EWG der
Räte zur Anderung des Artikels 95 des Statuts
der Beamten der EWG und der EAG 31 19.2.66 461
28. 2. 66 Verordnung Nr. 15/66/EWG der Kommission über
die Festsetzung eines Zusatzbetrags für Eier in
der Schale von Hausgeflügel 36 1. 3. 66 525
28. 2. 66 Verordnung Nr. 16/66/EWG des Rates über be-
sondere Maßnahmen zum Ankauf von Butter aus
privater Lc1gerhaltung durch die Interventions-
stellen 37 1. 3. 66 529
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. _ Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkünde!. In Teil III wird clüs als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
redits vom 10. Juli 1958 (Bundcsgcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezugshedinqun4en 1iir Teil I und Il: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 7,50
Ein z e Ist ü c k e je ,rnqcdunqene 16 Seilen DM 0,40 geqen Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
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