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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1966 Nr.1
Tag Inhalt Seite
28. 12.65 Neufassung der Handwerksordnung
Bundesqesetzbl. III 7110-1
Im Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II und im Bundesanzeiger wird ab 1. Januar 1966 auf die Sammlung des Bundesrechts - Bunde,sgesetzblatt
Teil III - nur noch hingewiesen, wenn eine in der Sammlung enthaltene Vorschrift durch die verkündete Vorschrift betroffen wird. Der Hinweis
wird im Inhaltsverzeichnis des Verkündungsblattes angebracht.
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt 1965 Teil II Nr. 50, Nr. 51 und Nr. 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . 34
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . • . . • . . • .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 36
Bekanntmachung
der Neufassung der Handwerksordnung
Vom 28. Dezember 1965
Auf Grund des Artikels VII des Gesetzes zur
Änderung der Handwerksordnung vom 9. September
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1254) wird hiermit der
Wortlaut des Gesetzes zur Ordnung äes Handwerks
(Handwerksordnung) in der neuen Fassung bekannt-
gemacht, die auch Artikel I des Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung der Handwerksordnung vom
22. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1567) und
§ 19 des Gesetzes zur Einführung der Selbstverwal-
tung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und
Angleichung des Rechts der Kr:inkenversicherung
im Land Berlin (Selbstverwaltungs- und Kranken-
versicherungsangleichungsgesetz Berlin - SKAG
Berlin) vom 26. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 1883) berücksichtigt.
Bei der Anwendung sind die Artikel II, III, IX
und X des Gesetzes zur Änderung der Handwerks-
ordnung vom 9. September 1965 zu beachten.
Bonn, den 28. Dezember 1965
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Gesetz
zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung)
in der Fassung vom 28. Dezember 1965
Inhaltsübersicht
I. Teil: Ausübung eines Handwerks §§
1. Abschnitt: Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks ...............•.................. 1- 5
2. Abschnitt: I-Iandwerksrolle ......................................................................... . 6- 17
3. Abschnitt: Handwerksähnliches Gewerbe ........................................................... . 18- 20
II. Teil: Berufsausbildung in Betrieben selbständiger Handwerker (Handwerksbetriebe)
1. Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden von Lehrlingen ............................... . 21- 24
2. Abschnitt: Lehrverhältnis .......................................................•..................• 25- 33
3. Abschnitt: Lehrzeitdauer ........................................................................... . 34,35
4. Abschnitt: Gesellenprüfung ........................................................................ . 36- 44
5. Abschnitt: Berufsbild .............................................................................. . 45
III. Teil: Meisterprüfung, Meistertitel
1. Abschnitt: Meisterprüfung ......................................................................... . 46- 50
2. Abschnitt: Meistertitel ............................................................................. . 51
IV. Teil: Organisation des Handwerks
1. Abschnitt: Handwerksinnungen .................................................................... . 52- 78
2 Abschnitt: Innungsverbände ........................................................................ . 79- 85
3. Abschnitt: Kreishandwerkerschaften ................................................................ . 86- 89
4. Abschnitt: I-Iandwerkskan1rnern .................................................................... . 90-115
V. Teil: Straf-, Bußgeld-, Ubergangs- und Schlußvorschriiten
1 Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften ............................................................ 116-118
2. Abschnitt: Ubergangsvorschriften .................................................................... 119-124
3. Abschnitt: Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . .................................................... 125-127
4. Abschnitt: Berlin-Klausel und Inkrafttreten . . ................................................. 128, 129
Anlage A: Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können Nr.
1 Gruppe: Bau- und Ausbaugewerbe ............................................................... . 1- 17
2 Gruppe: Metallgewerbe .......................................................................... . 18- 51
3. Gruppe: Holzgewerbe .................................. , ..... • ...... • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • · · · · • • • • 52- 64
4. Gruppe: Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe .................................................. . 65- 82
5. Gruppe: Nahrungsmittelgewerbe .................................................................. . 83- 88
6. Gruppe: Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie chemische und Reinigungsgewerbe ..... . 89- 99
7. Gruppe: Glas-, Papier-, keramische und sonstige Gewerbe .......................................... . 100-125
Anlage B: Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können Nr.
1. Gruppe: Bau- und Ausbaugewerbe ................................................................ . 1_:_ 7
2. Gruppe: Metallgewerbe ......................................................................... , . 8- 11
3. Gruppe: Holzgewerbe .......................................................•.................... 12- 18
4. Gruppe: Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe ..................................................• 19- 30
5. Gruppe: Nahrungsmittelgewerbe ................................................................. . 31,32
6. Gruppe: Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie chemische und Reinigungsgewerbe ..... . 33- 37
7 Gruppe: Sonstige Gewerbe ......................................................... • • .. • • • • • • • • • · • 38- 40
Anlage C: Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern §§
1. Abschnitt: Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und Wahlausschuß ....................................... . 1, 2
2. Abschnitt: Wahlbezirk ............................................................................ . 3
3. Abschnitt: Stimmbezirke ........................................................................... . 4
4. Abschnitt: Abstiinmungsvorstand ..........................•......................................... 5,6
5. Abschnitt: Wahlvorschläge .................................................................. , .. • •, • • 7- 11
6. Abschnitt: Wahl ........................................................................... · · · · · · · · 12- 18
7. Abschnitt: Engere Wahl .................................................................... • • • • • • • • 19
8. Abschrntt: Wegfall der Wahlhandlung .............................................................. . 20
9. Abschnitt: Beschwerdeverfahren, Kosten ............................................................ . 21,22
Anlage zur Wahlordnung:
Muster des Wahlausweises für Wahlmänner
Nr. 1 Tug der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966 3
Erster Teil (3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind un-
selbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung
Ausübung eines Handwerks
des Hauptbetriebes dienende Handwerksbetriebe,
wenn sie
Erster Abschnitt
1. Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere
Berechtigung zum selbständigen Betrieb dem Inhaber des Hauptbetriebes ganz oder über-
eines Handwerks wiegend gehörende Betriebe ausführen oder
§ 1
2. Leistungen an Dritte bewirken, die
a) als handwerkliche Arbeiten untergeordneter
(1) Der sclbsti:indige Betrieb eines Handwerks als
Art zur gebrauchsfertigen Uberlassung üblich
stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerks-
sind oder
rolle eingetragenen natürlichen und juristischen Per-
sonen und Personengesellschaiten (selbständige b) in unentgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs-
Handwerker) gestaltet. Personengesellschaften im oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesell- c) in entgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs- oder
schuften und Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts. Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegen-
ständen bestehen, die in dem Hauptbetrieb
(2) Ein Gewerbebetrieb ist Hemdwerksbetrieb im
selbst erzeugt worden sind, sofern die Uber-
Sinne dieses Gesetzes, wenn er handwerksmäßig
nahme dieser Arbeiten bei der Lieferung ver-
betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen
einbart worden ist, oder
Tätigkeiten ein Gewerbe umfaßt, das in der An-
lage A zu diesem Gesetz aufgeführt ist. d) auf einer vertraglichen oder gesetzlichen
Gewährleistungspflicht beruhen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung § 4
des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz
dadurch zu ändern, daß er darin auf geführte Ge- (1) Nach dem Tode eines selbständigen Hand-
werbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt werkers dürfen der Ehegatte, der Erbe bis zur Voll-
oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die endung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, der
Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Nachlaß-
und wirtschaftliche Entwicklung erfordert. konkursverwalter oder Nachlaßpfleger den Betrieb
fortführen. Die Handwerkskammer kann Erben bis
zur Dauer von zwei Jahren über das fünfundzwan-
§ 2
zigste Lebensjahr hinaus die Fortführung des Betrie-
Die Vorschriften dieses Gesetzes für selbständige bes gestatten. Das gleiche gilt für Erben, die beim
Handwerker gel tcn auch Tode des Handwerkers das fünfundzwanzigste
1. für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, Lebensjahr bereits vollendet haben.
der Gemeinden und der sonstigen juristischen (2) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Tode des
Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren selbständigen Handwerkers darf der Betrieb nur
zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt fortgeführt werden, wenn er von einem Handwerker
oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig be- geleitet wird, der den Voraussetzungen des § 7
wirkt werden, Abs. 1, 2, 3 oder 7 genügt; die Handwerkskammer
2. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem kann in Härtefällen diese Frist verlängern. Zur Ver-
Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Num- hütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
mer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen kann die höhere Verwaltungsbehörde bereits vor
verbunden sind, Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Fortführung
des Betriebes davon abhängig machen, daß er von
3. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem einem Handwerker geleitet wird, der den Voraus-
Unternehmen des Handwerks, der Industrie, des setzungen des § 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7 genügt.
Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirt-
schafts- und Berufszweige verbunden sind. (3) Nach dem Tode eines den Betrieb einer
Personengesellschaft leitenden Gesellschafters (§ 7
Abs. 4) dürfen der Ehegatte oder der Erbe bis zur
§ 3
Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres
(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des die Leitung des Betriebes für die Dauer eines Jahres
§ 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum übernehmen, ohne den Voraussetzungen des § 7
Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Abs. 1, 2, 3 oder 7 zu genügen; die Handwerks-
Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt wer- kammer kann in Härtefällen diese Frist verlängern.
den, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in Zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche
unerheblichem Umfange ausgeübt wird, oder daß es Sicherheit kann die höhere Verwaltunusbehörde die
sich um einen Hilfsbetrieb handelt. Fortführung des Betriebes davon abhängig machen
(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist un- daß er von einem Handwerker geleitet wird, der den
erheblich, wenn sie während eines Jahres den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1, 2, 3 od2r 7 genügt.
durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche
Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte arbeitenden Be- § 5
triebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, kann hierbei
übersteigt. auch die mit diesem Handwerk technisch oder f am-
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
lidl zusammenhängenden Arbeiten in anderen Hand- (6) Nach dem Tode eines selbständigen Hand-
werken ausführen. werkers werden der Ehegatte und die Erben in die
Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betric'.J von
ihnen nach § 4 fortgeführt wird.
Zweiter Absdlnitt
(7) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die
Handwerksrolle
vor ihrer Vertreibung oder Flucht eine der Meister-
prüfung gleichwertige Prüfung außerhalb des Gel-
§ 6 tungsbereichs dieses Gesetzes bestanden haben, sind
(1) Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu in die Handwerksrolle einzutragen.
führen, in welches die selbständigen Handwerker
ihres Bezirks mit dem von ihnen zu betreibenden § 8
Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke (1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur
mit diesen Handwerken einzutragen sind (Hand- Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewil-
werksrolle). ligung) zu erteilen, wenn der Antragsteller die zur
(2) Für die Eintragung eines selbständigen Hand- selbständigen Ausübung des von ihm zu betreiben-
werkers in die Handwerksrolle, der im Geltungs- den Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fer-
bereidl dieses Gesetzes keine gewerbliche Nieder- tigkeiten nachweist. Ein Ausnahmefall liegt vor,
lassung unterhält, ist die Handwerkskammer zu- wenn die Ablegung der Meisterprüfung für ihn eine
ständig, in deren Bezirk er den selbständigen Be- unzumutbare Belastung bedeuten würde.
trieb des Handwerks als stehendes Gewerbe erst- (2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auf-
malig beginnen will. lagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und
(3) Die Einsidlt in die Handwerksrolle ist jedem auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten be-
gestattet, der ein berechtigtes Interesse nachweist. schränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu
diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt diesem Falle genügt der Nachweis der hierfür erfor-
durdl Redltsverordnung, wie die Handwerksrolle derlidlen Kenntnisse und Fertigkeiten.
einzurichten ist.
(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag
§ 7 des Gewerbetreibenden von der höheren Verwal-
(1) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer tungsbehörde nadl Anhörung der Handwerkskam-
in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in mer erteilt. Die Handwerkskammer hat die Berufs-
einem diesem verwandten Handwerk die Meister- vereinigung, die der Antragsteller benennt, zu hören.
prüfung bestanden hat. Der Bundesminister für Wirt- (4) Gegen die Entscheidung steht neben dem An-
schaft bestimmt durdl Redltsverordnung mit Zu- tragsteller auch der Handwerkskammer der Verwal-
stimmung des Bundesrates, welche Handwerke sich tungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist bei-
so nahestehen, daß die Beherrschung der wesent- zuladen.
lidlen Kenntnisse und Fertigkeiten des einen Hand- § 9
werks die fadlgeredlte Ausübung des anderen
Handwerks gewährleistet (verwandte Handwerke). Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermädl-
tigt, durdl Redltsverordnung mit Zustimmung des
(2) Der Bundesminister für Wirtsdlaft kann durch
Bundesrates zur Durdlführung von Ridltlinien der
Redltsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Europäisdlen Wirtsdlaftsgemeinsdlaft über die Nie-
andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des
derlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungs-
betreffenden Handwerks mindestens gleidlwertige
verkehr zu bestimmen, unter welchen Voraussetzun-
Prüfungen als ausreidlende Voraussetzung für die
gen Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten
Eintragung in die Handwerksrolle anerkennen und
der Europäisdlen Wirtschaftsgemeinsdlaft eine Aus-
dabei bestimmen, daß eine zusätzlidle praktisdle
nahmebewilligung zurEintragung in dieHandwerks-
Tätigkeit nachzuweisen ist.
rolle außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 zu erteilen
(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetra- ist. § 8 Abs. 2 bis 4 findet Anwendung.
gen, wer eine Ausnahmebewilligung nadl § 8 oder
§ 9 für das zu betreibende Handwerk oder für ein § 10
diesem verwandtes Handwerk besitzt. (1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt
(4) Eine juristisdle Person wird in die Hand- auf Antrag oder von .(\mts wegen.
werksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter den (2) Uber die Eintragung in die Handwerksrolle
Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 3 oder 7 genügt. hat die Handwerkskammer eine Besdleinigung aus-
Eine Personengesellsdlaft wird in die Handwerks- zustellen (Handwerkskarte). Der Bundesminister für
rolle eingetragen, wenn für die technisdle Leitung Wirtsdlaft bestimmt den Wortlaut der Handwerks-
ein persönlich haftender Gesellsdlafter verantwort- karte. Die Höhe der für die Ausstellung der Hand-
lidl ist, der den Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 3 werkskarte zu entridltenden Gebühr wird durdl
oder 7 genügt. die Handwerkskammer mit Genehmigung der ober-
(5) Der Inhaber eines handwerklichen Neben- sten Landesbehörde bestimmt.
betriebes (§ 2 Nr. 2 und 3) wird in die Handwerks-
§ 11
rolle eingetragen, wenn der Leiter des Nebenbetrie-
bes den Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 3 oder 7 Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreiben-
genügt. den die beabsichtigte Eintragung in die Handwerks-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966 5
rolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; in § 7 Abs. 4 und 5 die Bestellung und Abberufung des
gleicher Weise b<.1t sie dies der Industrie- und Han- Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen
delskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetrei- sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei
bende dieser angehört. Personengesellschaften die Namen der für die tech-
nische Leitung verantwortlichen und der vertretungs-
§ 12 berechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
Gegen die Entscheidung über die Eintragung eines (3) Wird der selbständige Betrieb eines Hand-
der Industrie- und rfondelskammer angehörigen Ge- werks als stehendes Gewerbe entgegen den Vor-
werbetreibenden in die Handwerksrolle steht neben schriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die zu-
dem Gewerbetreibenden auch der Industrie- und ständige Behörde von Amts wegen oder auf Antrag
Handelskammer der Verwaltungsrechtsweg offen. der Handwerkskammer die Fortsetzung des Betrie-
bes untersagen. Lehnt die Behörde einen Antrag
§ 13 nach Satz 1 ab, so steht der Handwerkskammer der
(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle wird Verwaltungsrechtsweg offen. Die Industrie- und
auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, wenn Hand~lskammer ist beizuladen. Die Landesregierung
die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vor- oder die von ihr ermächtigte Stelle bestimmt die zu-
liegen. ständige Behörde.
(2) Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerks- (4) Die Ausübung des untersagten Gewerbes
mäßig betrieben, so kann auch die Industrie- und durch den Gewerbetreibenden kann durch Schlie-
Handelskammer die Löschung der Eintragung bean- ßung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch
tragen. andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.
(3) Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetrei-
benden die beabsichtigte Löschung der Eintragung § 17
in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheini- (1) Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder
gung mitzuteilen. in diese einzutragenden Gewerbetreihenden sind
(4) Wird die Eintragung in die Handwerksrolle verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Ein-
gelöscht, so ist die I-Iundwerkskarte an die Hand- tragung in die Handwerksrolle erforderliche Aus-
werkskammer zurückzugeben. kunft über Art und Umfang ihres Betriebes, über die
Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und un-
§ 1L1 gelernten Personen und über handwerkliche Prü-
fungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters
Ein in die Handwerksrolle eingetragener selb-
zu geben.
ständiger Handwerker kann die Löschung mit der
Begründung, daß der Gewerbebetrieb kein Hand- (2) Die Beauftragten der Handwerkskammer sind
werksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck
Eintritt der Unanfochtbarkeit der Eintragung unp Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunfts-
nur dann beantrngcn, wenn sich die Voraussetzun- pflichtigen zu betreten und dort Prüfungen und Be-
gen für die Eintragung wesentlich geändert haben. sichtigungen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige
Satz 1 gilt für den Antrag der Industrie- und Han- hat diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der
delskammer nach § 13 Abs. 2 entsprechend. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 15 (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft
Ist einem Gewerbetreibenden die Eintragung in auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
die Handwerksrolle abgelehnt worden, so kann er ihn selbst ode·r einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
die Eintragung mit der Begründung, daß der Ge- der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
werbebetrieb nunmehr Handwerksbetrieb ist, erst der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfecht- Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
barkeit der Ablehnung und nur dann beantragen, keiten aussetzen würde.
wenn sich die Voraussetzungen für die Ablehnung
wesentlich geändert haben.
§ 16 Dritter Abschnitt
(1) Wer den Betrieb eines Handwerks nach § 1 Handwerksähnliche Gewerbe
anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Ge-
werbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach § 18
zuständigen Behörde die über die Eintragung in der
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines hand-
Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10
werksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe
Abs. 2) vorzulegen.
beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der
(2) Der selbständige Handwerker hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerb-
Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerb- liche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristi-
liche Niederlassung liegt oder die nach § 6 Abs. 2 für schen Personen sind auch die Namen der gesetz-
seine Eintragung in die Handwerksrolle zuständig lichen Vertreter, bei Personengesellschaften die
ist, unverzüglich den Beginn und die Beendigung Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter
seines Betriebes und in den Fällen des § 4 und des anzuzeigen.
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(2) Ein Cewerbc ist handwerksähnlich im Sinne entsprechen, die Befugnis, Lehrlinge auszubilden,
dieses Gesdzcs, wenn es in einer handwerksähn- nach Anhörung der Handwerkskammer widerruflich
lichen Be~! ricd)slorm betrieben wird und in der An- verleihen.
lage B zu diesem Gesetz aufgeführt ist.
(4) In Handwerksbetrieben, die nach dem Tode
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- des selbständigen Handwerkers für Rechnung des
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Ehegatten oder der nach § 4 berechtigten Erben fort-
des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz da- geführt werden, können bis zum Ablauf eines Jahres
durch zu Jndern, daß er darin aufgeführte Gewerbe nach dem Tode des Lehrherrn auch Personen Lehr-
stwicht, gcinz oder teilweise zusammenfaßt oder linge ausbilden, welche die Meisterprüfung nicht ab-
trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Ge- gelegt haben, sofern sie in diesem Handwerk die
werbegruppen aufteilt, soweit es die technische und Gesellenprüfung bestanden haben oder mindestens
wirtschaftliche Entwicklung erfordert. fünf Jahre selbständig oder als Werkmeister oder in
ähnlicher Stellung tätig gewesen sind. Die höhere
§ 19 Verwaltungsbehörde kann die Dauer dieser Berech-
(1) Die Handwerkskammer bat ein Verzeicb.nis zu tigung in besonders begründeten Fällen nach An-
führen, in welches die Inhaber handwerksähnlicher hörung der Handwerkskammer verlängern.
Betriebe ihres Bezirks mit dem von ihnen betriebe-
nen handwerksähnlichen Gewerbe oder bei Aus- § 23
übung mehrerer handwerksähnlicher Gewerbe mit Die Landesregierung kann durch Rechtsverord-
diesen Gewerben einzutragen sind. nung bestimmen, daß durch Prüfungen an bestimm-
(2) Die Einsicht in dieses Verzeichnis ist jedem ten Ausbildungsstätten oder vor Prüfungsbehörden
gestattet, der ein berechtigtes Interesse nachweist. die Befugnis erworben wird, Lehrlinge in einem
Handwerk auszubilden. Der Eintritt dieser Wirkung
§ 20 ist davon abhängig zu machen, daß der Bewerber in
dem Handwerk, in dem die Ausbildung erfolgen soll,
Auf handwerksähnliche Gewerbe finden § 10
die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Lehr-
Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, §§ 14, 15 und
abschlußprüfung bestanden hat oder mindestens
17 entsprechend Anwendung.
vier Jahre praktisch tätig gewesen ist. Die Landes-
regierung kann die Ermächtigung auf die zuständige
oberste Landesbehörde übertragen.
Zweiter Teil
Berufsausbildung in Betrieben selbständiger § 24
Handwerker (Handwerksbetriebe) (1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann nach
Anhörung der Handwerkskammer Personen, die ihre
Pflichten gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge
Erster Abschnitt wiederholt oder gröblich verletzt haben oder gegen
Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden die Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Bezie-
von Lehrlingen hung zur Einstellung und zur Ausbildung von Lehr-
lingen ungeeignet erscheinen lassen, die Befugnis,
§ 21 Lehrlinge einzustellen oder auszubilden, ganz oder
auf Zeit entziehen.
Personen, welche die bürgerlichen Ehrenrechte
nicht besitzen, dürfen Lehrlinge weder einstellen (2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann ferner
noch ausbilden. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Ge-
brechen zur ordnungsmäßigen Ausbildung von Lehr-
§ 22 lingen nicht geeignet sind, die Befugnis, Lehrlinge
(1) Lehrlinge dürfen in einem Handwerk nur von auszubilden, entziehen.
Personen ausgebildet werden, die das vierundzwan- (3) Nach Ablauf eines Jahres kann sie die nach
zigste Lebensjahr vollendet und die Meisterprüfung Absatz 1 oder 2 entzogene Befugnis wieder ein-
in dem Handwerk, in dem die Ausbildung erfolgen räumen.
soll, abgelegt haben oder nach Absatz 2 oder 3 oder
§ 23 zur Ausbildung berechtigt sind.
(2) Personen, die eine Abr;chlußprüfung an einer Zweiter Abschnitt
deutschen Technischen Hochschule oder einer öffent- Lehrverhältnis
lichen oder staatlich anerkannten deutschen Inge-
nieurschule abgelegt haben, dürfen Lehrlinge in § 25
einem Handwerk ausbilden, das der Fachrichtung
der Abschlußprüfung entspricht, sofern sie in dem (1) Der Lehrherr hat mit dem Lehrling innerhalb
Handwerk, in dem die Ausbildung erfolgen soll, die eines Monats nach Beginn der Lehre einen Lehrver-
Gesellenprüfung oder eine entsprechende Lehr- trag schriftlich abzuschließen. Diesei muß enthalten:
abschlußprüfung bestanden haben oder mindestens 1. die Bezeichnung des Handwerks, in dem die Aus-
vier Jahre praktisch tätig gewesen sind. bildung erfolgen soll,
(3) Die höhere Verwaltungsbehörde kann Per- 2. die Dauer der Lehrzeit,
sonen, die den Vorcrnssetzun9en des Absatzes 1 nicht 3. die gegenseitigen Leistungen,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966 'I
4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, gemessene Unterkunft, eine ausreichende Kost und
unter denen die Kündigung des Lehrvertrages zu- bei Erkrankung die erforderliche Pflege zu ge-
lässig ist. währen.
(2) Der Lehrvertrag ist von dem Lehrherrn oder (3) Dem Lehrling dürfen nur solche Verrichtungen
seinem Stellvertreter, dem Lehrling und dessen ge- übertragen werden, die dem Ausbildungszweck ent-
setzlichem Vertreter zu unlcrschreiben. sprechen.
(3) Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis § 27
der Lehrverhi.iltnisse (Lcbrlinr;srolle) zu führen; sie (1) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat
regelt die Führung der Lehrlingsrolle und das Ver- der Lehrherr dem Lehrling ein Zeugnis (Lehrzeug-
fahren bei der Eintragung und Löschung der Eintra-
nis) auszustellen, das Angaben über das erlernte
gung der Lehrverhältnisse durch eine Lehrlings-
Handwerk und die Dauer der Lehrzeit, über die
rollenordnung.
erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf
(4) Der Lehrherr hat spätestens bis zum Ablauf Wunsch des Erziehungsberechtigten über das Be-
der Probezeit den Antrag auf Eintragung in die Lehr- tragen enthalten muß. Das Lehrzeugnis ist von der
lingsrolle bei der Handwerkskammer zu stellen; der Gemeindebehörde gebühren- und stempelfrei zu be-
Lehrvertrag ist dem Antrug b(~izufügen. Er ist außer- glaubigen.
dem verpflichtet, Änderungen des Lehrvertrages, die
(2) Der Lehrherr hat den Lehrling zur Ablegung
nach der Eintragung vereinbart worden sind, inner-
der Zwischenprüfungen und der Gesellenprüfung
h,1 lb eines Monats der Handwerkskammer anzu-
anzuhalten, ihm die hierzu erforderliche Zeit zu ge-
zeigen.
währen und die notwendigen Werkstoffe und Werk-
(5) Die Handwerkskammer hat das Lehrverhält- zeuge kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
nis in die Lehrlingsrolle einzutragen, wenn
1. der Inhalt des Lehrvertrages den Anforderungen § 28
des Absatzes 1 genügt, (1) Der Lehrling ist verpflichtet, die Vorschriften
2. die Ausbildung in einem Gewerbe der Anlage A der Handwerkskammer über die Lehrlingsausbildung
zu diesem Gesetz, das als Handwerk betrieben zu befolgen, die im Betriebe bestehende Ordnung zu
wird, erfolgen soll, beachten und die ihm übertragenen Arbeiten gewis-
3. die Lehrzeit der Regelung des § 34 entspricht, senhaft auszuführen. Er hat für die Dauer der Lehr-
4. der Lehrherr befugt ist, Lehrlinge einzustellen, zeit die Berufsschule regelmäßig zu besuchen und
sich den Zwischenprüfungen nach den von der Hand-
5. der Lehrherr beJugt ist, Lehrlinge auszubilden
werkskammer erlassenen Vorschriften zu unter-
oder mit der Ausbildung einen ausbildungsbe-
ziehen.
rechtigten Vertreter beauftragt hat.
(6) Ist ein Verfahren nach § 24 oder § 33 auf Ent- (2) Der Lehrling ist der väterlichen Obhut des
Z1f'·hung der Befugnis zur Einstellung oder zur Aus- Lehrherrn anvertraut und dem Lehrherrn und den
b!ldung von Lehrlingen eingeleitet, so kann die Personen, die für den Lehrherrn die Ausbildung lei-
Handwerkskammer die Eintragung in die Lehrlings- ten, zu Folgsamkeit, Fleiß und zu anständigem Be-
rolle bis zum Abschluß des Verfahrens zurückstellen. tragen verpflichtet. Körperliche Züchtigung sowie
jede die Gesundheit des Lehrlings gefährdende Be-
(7) Die Handwerkskammer hat die Eintragung handlung sind verboten.
eines Lehrverhältnisses in der Lehrlingsrolle zu
löschen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 § 29
Nr. 2 bis 5 im Zeitpunkt der Eintragung nicht vor-
gelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. (1) Das Lehrverhältnis beginnt mit der Probezeit;
Die Voraussetzung nach Absatz 5 Nr. 2 gilt nicht als sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht
weggefallen, wenn das Handwerk durch Rechtsver- mehr als drei Monate betragen. Während der Probe-
ordnung nach § 1 Abs. 3 nachträglich in der Anlage A zeit kann das Lehrverhältnis jederzeit fristlos ge-
zu diesem Gesetz gestrichen worden ist. kündigt werden.
(2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Lehrver-
§ 26 hältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt wer-
(1) Der Lehrherr ist verpflichtet, für die beruf- den, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kün-
liche Ausbildung des Lehrlings in dem zu erlernen- digung ist nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde
den Handwerk nach den Vorschriften der Hand- liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtig-
werkskammer über die Lehrlingsausbildung zu sor- ten länger als zwei Wochen bekannt sind.
gen, ihn zum Besuch der Berufs- oder Fachschule (3) Das Lehrverhältnis gilt im Falle des Todes des
anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. Er Lehrherrn, sofern die Aufhebung des Lehrvertrages
muß entweder selbst oder durch einen ausbildungs- binnen vier w~ochen schriftlich geltend gemacht wird,
berechtigten Vertreter die Ausbildung des Lehr- mit der Abgabe der Auflösungserklärung als be-
lings leiten und ihn hierbei zu Fleiß und gutem Be- endet.
tragen anhalten. Dem Lehrling dürfen nicht Arbeits-
verrichtungen zugewiesen werden, die seinen kör- § 30
perlichen Kräften nicht angemessen sind.
Wird von dem gesetzlichen Vertreter für den
(2) Der Lehrherr hat ferner Lehrlingen, die in die Lehrling oder, wenn der letztere volljährig ist, von
häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind, eine an- ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Ge- § 35
werbe oder Beruf übergehen werde, so gilt das Lehr-
(1) Die Handwerkskammer kann auf Antrag ge-
verhältnis, falls der Lehrling nicht früher entlassen
nehmigen, daß in einem Lehrvertrag eine kürzere
wird, nach Ablauf von vier Wochen als gelöst. Bin-
als die nach § 34 Abs. 1 Satz 2 festgesetzte Lehrzeit
nen drei Monaten nach der Auflösung darf der Lehr- vereinbart wird.
ling in demselben Handwerk von einem anderen
Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehr- (2) Die Handwerkskammer kann auf Antrag die
herrn nicht beschäftigt werden. vertraglich vereinbarte Lehrzeit abkürzen.
(3) Die Handwerkskammer kann auf Antrag vom
§ 31 Nachweis der Lehre zwecks Ablegung der Gesellen-
Wird das Lehrverhältnis durch einen Umstand, prüfung ganz oder teilweise befreien. Die Befreiung
den einer der Vertragschließenden zu vertreten hat, ist auszusprechen, wenn der Antragsteller eine
nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann staatliche oder eine nach Anhörung der Handwerks-
der andere Teil von ihm Schadensersatz verlangen. kammer staatlich anerkannte Lehrwerkstatt oder
eine sonstige gewerbliche Unterrichtsanstalt mit Er-
§ 32 folg besucht hat.
Das Lehrverhältnis endet mit dem Ablauf der (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die
Lehrzeit. Besteht der Lehrling vor Ablauf der Lehr- Handwerkskammer vor ihrer Entscheidung die
zeit die Gesellenprüfung, so endet das Lehrverhält- Handwerksinnung zu hören.
nis spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die
Prüfung bestanden wird.
Vierter Abschnitt
§ 33 Gesellenprüfung
(1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann Per-
sonen für einen bestimmten Betrieb die Befugnis, § 36
Lehrlinge einzustellen, entziehen, wenn der Betrieb (1) Der Lehrling soll bei Ablauf der Lehrzeit die
nach Art oder Einrichtung zur Ausbildung von Lehr- Gesellenprüfung ablegen.
lingen ungeeignet ist.
(2) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen,
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann dem ob der Lehrling die in seinem Handwerk notwendi-
Lehrherrn aufgeben, eine entsprechende Zahl von gen Fertigkeiten und praktischen und theoretischen
Lehrlingen zu entlassen, wenn er eine im Mißver- Fachkenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufs-
hältnis zu dem Umfang oder der Art seines Betrie- schulunterricht vermittelten Lehrstoff vertraut ist.
bes stehende Zahl von Lehrlingen eingestellt hat
und dadurch die Ausbildung der Lehrlinge gefährdet (3) Besteht der Lehrling die Gesellenprüfung
wird; sie kann ihm auch untersagen, Lehrlinge über nicht, so kann die Prüfung wiederholt werden. Auf
eine bestimmte Zahl hinaus einzustellen. Antrag des Lehrlings ist die Lehrzeit durch die
Handwerkskammer bis zur Wiederholungsprüfung,
(3) Wird dem Lehrherrn die Befugnis zur EinsLel- längstens jedoch um ein Jahr, zu verlängern. Wäh-
lung von Lehrlingen entzogen, so werden abge- rend der Verlängerungszeit gilt der Lehrvertrag als
schlossene Lehrverträge mit Eintritt der Unanfecht- fortbestehend, wenn der Lehrling nicht innerhalb
barkeit des Verwaltungsaktes aufgelöst. eines Monats nach der Lehrzeitverlängerung den
(4) Vor einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Lehrvertrag kündigt.
ist die Handwerkskammer zu hören.
§ 37
(1) Die Gesellenprüfung wird durch Gesellen-
Dritter Absdmitt prüfungsausschüsse abgenommen.
Lehrzeitdauer (2) Die Handwerkskammer errichtet nach Bedarf
für die einzelnen Handwerke Gesellenprüfungsaus-
§ 34 schüsse. Für einzelne Handwerke können gemein-
same Prüfungsausschüsse für mehrere Kammer-
(1) Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre und bezirke gebildet werden. Die Handwerkskammer
darf nicht länger als vier Jahre dauern. Der Bundes- kann Handwerksinnungen ermächtigen, Gesellen-
minister für Wirtschaft kann in diesem Rahmen prüfungsausschüsse zu errichten.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die Dauer der Lehrzeit für einzelne Hand- (3) Werden von einer Handwerksinnung gemäß
werke festsetzen. Absatz 2 Satz 3 Gesellenprüfungsausschüsse errich-
tet, so sind diese für die Abnahme der Gesellenprü-
(2) Werden in einem Betrieb zwei verwandte fung aller Lehrlinge der in der Handwerksinnung
Handwerke ausgeübt, so kann in beiden Handwer- vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig, so-
ken in einer verkürzten Gesamtlehrzeit gleichzeitig weit nicht die Handwerkskammer etwas anderes be-
ausgebildet werden. Der Bundesminister für Wirt- stimmt.
schaft bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zu-
§ 38
stimmung des Bundesrates, für welche verwandten
Handwerke eine Gesamtlehrzeit vereinbart werden (1) Der Gesellenprüfungsausschuß besteht aus
kann, und die Dauer der Gesamtlehrzeit. dem Vorsitzenden, einem Mitglied des Lehrkörpers
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966 9
einer berufsbildenden Schule und mindestens je § 41
einem selbständigen Handwerker und einem Ge-
(1) Die durch die Abnahme der Gesellenprüfung
sellen. Selbständige Handwerker und Gesellen müs-
entstehenden Kosten trägt, sofern die Prüfung von
sen als Beisitzer in gleicher Anzahl vertreten sein.
dem Gesellenprüfungsausschuß eirer Handwerks-
Für die Mitglieder sind Stellvmt.ret.er zu berufen.
innung abgenommen wird, die Handwerksinnung,
(2) Bei den von der Handwerkskammer errichte- im übrigen die Handwerkskammer. Für die Ab-
ten Prüfungsausschüssen werden alle Mitglieder, das nahme der Gesellenprüfung ist eine Gesellen-
Mitglied des Lehrkörpers einer berufsbildenden prüfungsgebühr zu entrichten.
Schule im Einvernehmen mit dem Leiter der Schule,
(2) Das Gesellenprüfungszeugnis ist gebührenfrei.
von der Handwerkskammer berufen. Bei den mit
Ermächtigung der Handwerkskammer von der Hand-
werksinnung errichteten Prüfungsausschüssen wer- § 42
den der Vorsitzende auf Vorschlag der Handwerks-
Das Verfahren vor dem Gesellenprüfungsausschuß,
innung, das Mitglied des Lehrkörpers einer berufs-
der Gang der Gesellenprüfung, die Prüfungsanforde-
bildenden Schule im Einvernehmen mit dem Leiter
rungen und die Höhe der Prüfungsgebühren werden
der Schule nach Anhörung der Handwerksinnung
durch eine von der Handwerkskammer mit Geneh-
von der Handwerkskammer berufen; die selbstän-
migung der obersten Landesbehörde zu erlassende
digen Handwerker werden von der Innungsver-
Gesellenprüfungsordnung geregelt.
sammlung, die Gesellen von dem Gesellenausschuß
gewählt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
können aus wichtigem Grund abberufen werden. Für § 43
die Berufung und Abberufung von Stellvertretern
Die Handwerkskammer kann nach Anhörung der
gelten diese Vorschriften entsprechend.
Innung Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße
(3) Die selbständigen Handwerker müssen in dem gegen die Prüfungsbestimmungen festgestellt wer-
Handwerk, für das der Gesellenprüfungsausschuß den, für ungültig erklären. Sie kann ferner nach
errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder Anhörung der Innung Mitglieder des Gesellen-
das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. prüfungsausschusses, die sich in Ausübung des ihnen
Die Gesellen müssen das einundzwanzigste Lebens- übertragenen Amtes einer schwerwiegenden Pflicht-
jahr vollendet, die Gesellenprüfung in dem Hand- verletzung schuldig machen oder sich sonst als un-
werk, für das der Gesellenprüfungsausschuß errich- geeignet erweisen, ihres Amtes entheben.
tet ist, abgelegt haben und in dem Betrieb eines
selbständigen Handwerkers beschäftigt sein.
§ 44
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wer- (1) Die oberste Landesbehörde kann im Benehmen
den auf die Dauer von drei Jahren berufen. Sie üben mit der Handwerkskammer Prüfungszeugnisse von
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für bare Auslagen Ausbildungsstätten oder vbn Prüfungsbehörden den
und für Zeitversäumnis wird eine Entschädigung Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung
gewährt., die von der Handwerkskammer mit Ge- gleichstellen. Die Prüfungszeugnisse sollen nur
nehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt gleichgestellt werden, wenn in der Prüfung minde-
wird.
stens die gleichen Fertigkeiten und Kenntnisse wie
(5) Der Gesellenprüfungsausschuß ist beschluß- in der Gesellenprüfung nachgewiesen werden
fähig, wenn er mindestens in der nach Absatz 1 vor- müssen.
geschriebenen Mindestbesetzung zusammentritt.; er (2) Von Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlin-
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen- gen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den erworbene Prüfungszeugnisse sind den entsprechen-
Ausschlag. den Gesellenprüfungszeugnissen gleichzustellen,
wenn in den Prüfungen der Gesellenprüfung gleich-
§ 39
wertige Anforderungen gestellt werden.
Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen,
1. wer in dem Handwerk, in dem die Gesellen-
prüfung abgelegt werden soll, eine ordnungs-
mäßige Lehrzeit in einem Handwerks- oder Fünfter Abschnitt
sonstigen Betrieb oder in einer Werkstätte Berufsbild
zurückgelegt hat oder
2. wer eine Bescheinigung der Handwerkskammer
beibringt, daß er gemäß § 35 Abs. 3 vom Nach-
§ 45
weis der Lehre befreit ist. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der
§ 40
Zustimmung des Bundesrates bedarf, als Grundlage
Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Ge- für eine geordnete und einheitliche Berufsausbil-
sellenprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der dung bestimmen, welche Tätigkeiten, Kenntnisse
Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht und Fertigkeiten den einzelnen Handwerken zuzu-
für gegeben, so entscheidet. der Prüfungsausschuß. rechnen sind (Berufsbild).
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Dritter Teil (2) Der Vorsitzende braucht nicht Handwerker zu
Meis terprüiung, Meistertitel sein; er soll dem Handwerk, für welches der Meister-
prüfungsausschuß errichtet ist, nicht angehören,
Erster Abschnitt (3) Zwei Beisitzer müssen das Handwerk, für das
Meisterprüfung der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, minde-
stens seit einem Jahr selbständig als stehendes
§ 46 Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk die
Meisterprüfung abgelegt haben cder das Recht zum
(1) Die Meisterprüfung kann nur in einem Ge- Ausbilden von Lehrlingen besitzen.
werbe, das in der Anlage A zu diesem Gesetz auf-
geführt ist, abgelegt werden. (4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem
Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß er-
(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob richtet ist, die Meisterprüfung abgelegt hat und in
der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb einem Handwerk tätig ist.
selbständig zu führen und Lehrlinge ordnungsgemäß
auszubilden; der Prüfling hat insbesondere darzutun, (5) Für die Abnahme der Prüfung in der wirt-
ob er die in seinem Handwerk gebräuchlichen schaftlichen Betriebsführung sowie in den kauf-
Arbeiten meisterhaft verrichten kann und die not- männischen, rechtlichen und berufserzieherischen
wendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen Kenntnissen soll ein Beisitzer bestellt werden, der in
betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen diesen Prüfungsgebieten besonders sachkundig ist
und berufserzieherischen Kenntnisse besitzt., und dem Handwerk nicht anzugehören braucht.
(3) Prüflinge sind von der Ablegung der Prüfung (6) § 38 Abs. 4 gilt entsprechend.
in gleichartigen Prüfungsfächern durch den Meister-
prüfungsausschuß ganz oder teilweise zu befreien,
wenn sie die Moisterprüfung in einem anderen § 49
Handwerk bereits bestanden haben. Das gleiche gilt
für Prüflinge, die Prüfungen an deutschen staatlichen (1) Zur Meisterprüfung sind Personen zuzulassen,
oder staatlich anerkannten Unterrichtsanstalten oder die eine Gesellenprüfung bestanden haben und in
vor staatlichen Prüfungsausschüssen mit Erfolg ab- dem Handwerk, in dem sie die Meisterprüfung ab-
gelegt haben, sofern bei diesen Prüfungen minde- legen wollen, eine mehrjährige Tätigkeit als Geselle
stens die gleichen Anforderungen gestellt werden zurückgelegt haben oder zum Ausbilden von Lehr-
wie in der Meisterprüfung. Der Bundesminister für lingen in diesem Handwerk befugt sind. Für die Zeit
Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung mit der Gesellentätigkeit sollen nicht weniger als drei
Zustimmung des Bundesrates, welche Prüfungen Jahre und dürfen nicht mehr als fünf Jahre gefordert
nach Satz 2 den Anforderungen einer Meister- werden. Der Bundesminister für Wirtschaft kann
prüfung entsprechen, und das Ausmaß der Befreiung. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates in diesem Rahmen die Dauer der Gesellen-
§ 47 tätigkeit für die Handwerke festsetzen.
(1) Die Meisterprüfung wird durch Meister- (2) Zur Meisterprüfung ist ferner zuzulassen, wer
prüfungsausschüsse abgenommen. Für die Hand- in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abge-
werke werden Meisterprüfungsausschüsse als staat- legt werden soll, das Prüfungszeugnis über die vor
liche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerks- einem Prüfungsausschuß der Industrie- und Handels-
kammer für ihren Bezirk errichtet. Die oberste kammer abgelegte Lehrabschlußprüfung besitzt, so-
Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Er- fern er im übrigen die Voraussetzungen des Ab-
richtung eines Meisterprüfungsausschusses für meh- satzes 1 erfüllt.
rere Handwerkskammerbezirke anordnen und hier-
(3) Der Besuch einer Fachschule kann ganz oder
mit die für den Sitz des Meisterprüfungsausschusses
teilweise, höchstens jedoch mit drei Jahren auf die
zuständige höhere Verwaltungsbehörde beauftragen.
Gesellentätigkeit angerechnet werden. Die Landes-
Soll der Meisterprüfungsausschuß für Handwerks-
regierung oder die von ihr ermächtigte Stelle kann
kammerbezirke mehrerer Länder zuständig sein, so
bestimmen, daß der Besuch einer Fachschule ganz
bedarf es hierfür des Einvernehmens der beteiligten
oder teilweise auf die Gesellentätigkeit anzurech-
obersten Landesbehörden.
nen ist.
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die
(4) Ist der Prüfling in dem Handwerk, in dem er
Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der
die Meisterprüfung ablegen will, als selbständiger
Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer
Handwerker, als Werkmeister oder in ähnlicher
Vorschläge die~ l\1itglieder auf die Dauer von drei
Stellung tätig gewesen oder weist er eine der
Jahren. Die Geschäftsführung der Meisterprüfungs-
Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit
ausschüsse liegt bei der Handwerkskammer.
nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen.
§ 48 (5) Die Handwerkskammer kann auf Antrag
(1) Der Meisterprüfungsausschuß besteht aus fünf 1. eine auf mehr als drei Jahre festgesetzte Dauer
Mitgliedern; für die Mitglieder sind Stellvertreter der Gesellentätigkeit unter besonderer Berück-
zu berufen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sichtigung der in der Gesellenprüfung und wäh-
sollen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben rend der Gesellenzeit nachgewiesenen beruf-
und müssen deutsche Staatsangehörige sein. lichen Befähigung bis auf drei Jahre abkürzen,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966 11
2. in Ausnahmefüllen von den Voraussetzungen der § 53
AbsäLze 1 bis 4 ~JdDZ oder teilweise befreien. Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des
Der Meislerprüfungsausschuß ist vorher zu hören. öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der
(6) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Satzung rechtsfähig.
Meisterprüfungsausschusses aus~Jesprochen. Hält der
Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht § 54
für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß. (1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die ge-
meinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder
§ 50 zu fördern. Insbesondere hat sie
Die durch die Abnahme der Meisterprüfung ent- 1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,
stehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. Im
2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesel-
übrigen finden die §§ 41 bis 43 entsprechende An-
len und Lehrlingen anzustreben,
wendung mit der Maßgabe, daß im Falle des § 43
an Stelle der Handwerkskammer die höhere Ver- 3. entsprechend den Vorschriften der Handwerks-
waltungsbehörde tritt. kammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und
zu überwachen sowie für die berufliche Aus-·
bildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre
Zweiter Abschnitt charakterliche Entwicklung zu fördern,
Meistertitel 4. die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür
Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern
§ 51 sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt
Die Bezeichnung Meister in Verbindung mit einem ist,
Handwerk (§ 1 Abs. 2) oder in Verbindung mit einer 5. das handwerkliche Können der Meister und Ge-
anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit in sellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie
einem Handwerk oder in mehreren Handwerken insbesondere Fachschulen errichten oder unter-
hinweist, darf nur führen, wer für dieses Handwerk stützen und Lehrgänge veranstalten,
oder für diese Handwerke die Meisterprüfung be- 6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß
standen hat. den bundes- und landesrechtlichen Bestimmun-
gen mitzuwirken,
Vierter TeH
7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu för-
Organisation des Handwerks dern,
8. über Angelegenheiten der in ihr vertretenen
Erster Abschnitt Handwerke den Behörden Gutachten und Aus-
Handwerksinnungen künfte zu erstatten,
9. die sonstigen handwerklichen Organisationen
§ 52
und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Auf-
(1) Selbständige Handwerker des gleichen Hand- gaben zu unterstützen,
werks oder solcher Handwerke, die sich fachlich
10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer
oder wirtschaftlich nahestehen, können zur Förde-
Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und An-
rung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen
ordnungen durchzuführen.
innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Hand-
werksinnung zusammentreten. Für jedes Handwerk (2) Die Handwerksinnung soll
ka.nn in dem gleichen Bezirk nur eine Handwerks-
1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Be-
innung gebildet werden; sie ist allein berechtigt,
triebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Ver-
die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem
besserung der Arbeitsweise und der Betriebs-
Handwerk zu führen, für das sie errichtet ist.
führung schaffen und fördern,
(2) Der Innungsbezirk soll unter Berücksichtigung
2. bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und
einheitlicher Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein,
Leistungen die Vergebungsstellen beraten,
daß die Zahl der Innungsmitglieder ausreicht, um
die Handwerksinnung leistungsfähig zu gestalten, 3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen.
und daß die Mitglieder an dem Leben und den Ein-
richtungen der Handwerksinnung teilnehmen kön- (3) Die Handwerksinnung kann
nen. Der Innungsbezirk soll sich in der Regel mit 1. Tarifverträge abschließen, soweit und solange
einem Stadt- oder Landkreis decken. solche Verträge nicht durch den Innungsverband
für den Bereich der Handwerksinnung ge-
(3) Der Innungsbezirk soll sich nicht über den Be-
schlossen sind,
zirk einer Handwerkskammer hinaus erstrecken.
Soll der Innungsbezirk über den Bezirk einer Hand- 2. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unter-
werkskammer hinaus erstreckt werden, so bedarf stützungskassen für Fälle der Krankheit, des
die Bezirksabgrenzung der Genehmigung durch die Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Be-
oberste Landesbehörde. Soll sich der Innungsbezirk dürftigkeit errichten,
auch auf ein anderes Land erstrecken, so kann die 3. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitglie-
Genehmigung nur im Einvernehmen mit den betei- dern und ihren Auftraggebern auf Antrag ver-
ligten obersten Landesbehörden erteilt werden. mitteln.
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem
Maßnahmen zur förderunu der gemeinsamen ge- Innungsvermögen zu verwalten. Das getrennt ver-
werblichen Interessen der Innungsmitglieder durch- waltete Vermögen darf für andere Zwecke nicht ver-
führen. wandt werden. Die Gläubiger haben das Recht auf
(5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der gesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen.
Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür
§ 58
geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.
(1) Mitglied bei der Handwerksinnung kann jeder
§ 55
selbständige Handwerker werden, der das Hand-
werk ausübt, für welches die Handwerksinnung ge-
(1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre bildet ist.
Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mit-
glieder sind, soweit gesetzlich nichts darüber be- (2) Ubt ein selbständiger Handwerker mehrere
stimmt ist, durch die Satzung zu regeln. Handwerke aus, so kann er allen für diese Hand-
werke gebildeten Handwerksinnungen angehören.
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten
über (3) Selbständigen Handwerkern, die den gesetz-
lichen und satzungsmäßigen Vorschriften entspre-
1. den Namen, den Silz und den Bezirk der Hand- chen, darf der Eintritt in die Handwerksinnung nicht
werksinnung sowie die Handwerke, für welche versagt werden.
die Handwerksinnung errichtet ist,
(4) Von der Erfüllung der gesetzlichen und
2. die Aufgaben der Handwerksinnung,
satzungsmäßigen Bedingungen kann zugunsten ein-
3. den Eintritt, den Austritt und den Ausschluß der zelner nicht abgesehen werden.
Mitglieder,
4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie § 59
die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Die Handwerksinnung kann solche Personen als
Mitgliedsbeiträge, Gastmitglieder aufnehmen, die dem Handwerk, für
5. die Einberufung der Innungsversammlung, das das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirt-
Stimmrecht in ihr und die Art der Beschluß- schaftlich nahestehen. Ihre Rechte und Pflichten sind
fassung, in der Satzung zu' regeln. An der Innungsversamm-
6. die Bildung des Vorstandes, lung nehmen sie mit beratender Stimme teil.
7. die Bildung des Gesellenausschusses,
§ 60
8. die Beurkundung der Beschlüsse der Innungs-
versammlung und des Vorstandes, Die Organe der Handwerksinnung sind
9. die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie die 1. die Innungsversammlung,
Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung, 2. der Vorstand,
10. die Voraussetzungen für die Änderung der 3. die Ausschüsse.
Satzung und für die Auflösung der Handwerks-
§ 61
innung sowie den Erlaß und die Änderung der
Nebensatzungen, (1) Die Innungsversammlung beschließt über alle
11. die Verwendung des bei der Auflösung der ,Angelegenheiten der Handwerksinnung, soweit sie
Handwerksinnung verbleibenden Vermögens. nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahr-
zunehmen sind. Die Innungsversammlung besteht
§ 56
aus den Mitgliedern der Handwerksinnung. Die Sat-
zung kann bestimmen, daß die Innungsversammlung
(1) Die Satzung der Handwerksinnung bedarf der aus Vertretern besteht, die von den Mitgliedern der
Genehmigung durch die Handwerkskammer des Be- Handwerksinnung aus ihrer Mitte gewählt werden
zirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz (Vertreterversammlung); es kann auch bestimmt
nimmt. werden, daß nur einzelne Obliegenheiten der
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Innungsversammlung durch eine Vertreterversamm-
1. die Satzung den gesetzlichen Vorschriften nicht
lung wahrgenommen werden
entspricht, (2) Der Innungsversammlung obliegt im beson-
2. die durch die Satzung vorgesehene Begrenzung deren
des Innungsbezirks die nach § 52 Abs. 3 Satz 2 er- 1. die Feststellung des Haushaltsplanes und die
forderliche Genehmigung nicht erhalten hat. Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan
nicht vorgesehen sind;
§ 57 2. die Beschlußfassung über die Höhe der Innungs-
(1) Soll in der Handwerksinnung eine Einrichtung beiträge und-über die Festsetzung von Gebühren;
der im § 54 Abs. 3 Nr. 2 vorgesehenen Art getroffen Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die
werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmun- Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in An-
gen in Nebensatzungen zusammenzufassen. Diese spruch nehmen, erhoben werden;
bedürfen der Genehmigung der höheren Ver- 3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
waltungsbehörde. 4. die Wahl des Vorstandes und derjenigen Mitglie-
(2) Uber die Einnahmen und Ausgaben solcher der der Ausschüsse, die der Zahl der Innungs-
Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und mitglieder zu entnehmen sind;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966 13
5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vor- Interesse der Handwerksinnung, so kann die Hand-
bereitung einzelner An~Jelegenheiten; werkskammer die Innungsversammlung einberufen
6. der Erlaß von Vorschriften über die Lehrlings- und leiten.
ausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3);
§ 63
7. die Beschlußfassung über
Stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind
a) den Erwerb, die Veräußerung oder die die der Handwerksinnung angehörenden selbständi-
dingliche Belastung von Grundeigentum, gen Handwerker. Für eine juristische Person oder
b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme ab-
geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunst- gegeben werden, auch wenn mehrere vertretungs-
wert haben, berechtigte Personen vorhanden sind.
c) die Aufnahme von Anleihen,
d) den Abschluß von Verträgen, durch welche § 64
der Handwerksinnung fortlaufende Verpflich-
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die
tungen auferlegt werden, mit Ausnahme der
Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäf-
laufenden Geschäfte der Verwaltung,
tes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts-
e) die Anlegung des lnnungsvermögens; streites zwischen ihm und der Handwerksinnung
8. die Beschlußfassung über die Änderung der Sat- betrifft.
zung und die Auflösung der Handwerksinnung;
§ 65
9. die Beschlußfassung über den Erwerb und die
Beendigung der Mitgliedschaft beim Landes- (1) Ein gemäß § 63 stimmberechtigtes Mitglied,
innungsverband. das Inhaber eines Nebenbetriebes im Sinne des § 2
Nr. 2 oder 3 ist, kann sein Stimmrecht auf den Leiter
(3) Die nach Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 gefaßten Be-
des Nebenbetriebes übertragen, falls dieser die
schlüsse bedürfen der Genehmigung durch die
Pflichten übernimmt, die seinen Vollmachtgebern
Handwerkskammer.
gegenüber der Handwerksinnung obliegen.
§ 62 (2) Die Satzung kann die Ubertragung der in Ab-
satz 1 bezeichneten Rechte unter den dort gesetzten
(1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der lnnungs-
Voraussetzungen auch in anderen Ausnahmefällen
versammlung ist erforderlich, daß der Gegenstand
zulassen.
bei ihrer Einberufung bezeichnet ist, es sei denn,
daß er in der Innungsversammlung mit Zustimmung (3) Die Ubertragung und die Ubernahme der
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder nach- Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber
träglich auf die Tagesordnung gesetzt wird, sofern der Handwerksinnung.
es sich nicht um einen Beschluß über eine Satzungs-
änderung oder Auflösung der Handwerksinnung § 66
handelt.
(1) Der Vorstand der Handwerksinnung wird von
(2) Beschlüsse der Innungsversammlung werden der Innungsversammlung für die in der Satzung be-
mit einfach er Mehrheit der erschienenen Mitglieder stimmte Zeit mit verdeckten Stimmzetteln gewählt.
gefaßt. Zu Beschlüssen über Änderungen der Sat- Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn niemand
zung der Handwerksinnung ist eine Mehrheit von widerspricht. Uber die Wahlhandlung ist eine
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforder- Niederschrift anzufertigen. Die Wahl des Vorstan-
lich. Der Beschluß auf Auflösung der Handwerks- des ist der Handwerkskammer binnen einer Woche
innung kann nur mit einer Mehrheit von drei anzuzeigen.
Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefaßt
werden. Sind in der ersten Innungsversammlung (2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Bestel-
drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, lung des Vorstandes jederzeit widerruflich ist. Die
so ist binnen vier Wochen eine zweite Innungsver- Satzung kann ferner bestimmen, daß der Widerruf
sammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungs- nur zulässig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;
bechluß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflicht-
erschienenen Mitglieder gefaßt werden kann. Satz 3 verletzung oder Unfähigkeit.
gilt für den Beschluß zur Bildung einer Vertreter- (3) Der Vorstand vertritt die Handwerksinnung
versammlung (§ 61 Abs. 1 Satz 3) mit der Maßgabe, gerichtlich und außergerichtlich. Durch die Satzung
daß er auch im Wege schriftlicher Abstimmung ge- kann die Vertretung einem oder mehreren Mitglie-
faßt werden kann. dern des Vorstandes oder dem Geschäftsführer über-
(3) Die Innungsversammlung ist in den durch die tragen werden. Als Ausweis genügt bei allen Rechts-
Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzu- geschäften die Bescheinigung der Handwerks-
berufen, wenn das Interesse der Handwerksinnung kammer, daß die darin bezeichneten Personen zur
es erfordert. Sie ist ferner einzuberufen, wenn der Zeit den Vorstand bilden.
durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermange- (4) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr
lung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglie- Amt als Ehrenamt unentgeltlich; es kann ihnen nach
der die Einberufung schriftlich unter Angabe des näherer Bestimmung der Satzung Ersatz barer Aus-
Zweckes und der Gründe verlangt; wird dem Ver- lagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis
langen nicht entsprochen oder erfordert es das gewährt werden.
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 67 gleicher Zahl zu beteiligen sind wie die Innungs-
(1) Die Handwerksinnung kann zur Wahrneh- mitglieder.
mung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse bilden. (4) Zur Durchführung von Beschlüssen der In-
(2) Zur Förderung der Berufsausbildung der Lehr- nungsversammlung in den in Absatz 2 bezeichneten
linge ist ein Ausschuß zu bilden. Er besteht aus Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Ge-
einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, sellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt
von denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die
Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, und die Handwerksinnung die Entscheidung der Handwerks-
andere 1-ltiffl.r: Gesellen sein müssen. kammer binnen eines Monats beantragen.
(3) Die I Iiindwerksinmm9 kann einen Ausschuß (5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses ent-
zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Innungs- fällt in den Angelegenheiten, die G~genstand eines
mitgliedem und Lehrlingen errichten. Die Hand- von der Handwerksinnung oder von dem Innungs-
werkskammer erlijßt die hierfür erforderliche Ver- verband abgeschlossenen oder abzuschließenden
fahn~nsordnung. Tarifvertrages sind.
§ 68
§ 69
(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwi-
(1) Der Gesellenausschuß besteht aus dem Vor-
schen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen
sitzenden (Altgesellen) und einer weiteren Zahl von
beschäftigten Gesellen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2) wird bei
Mitgliedern.
der Handwerksinnung ein Gesellenausschuß errich-
tet. Der Gesellenausschuß hal die Gesellenmitglieder (2) Für die Mitglieder des Gesellenausschusses
der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mit- sind Ersatzmänner zu wählen, die im Falle der Be-
wirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung hinderung oder des Ausscheidens für den Rest der
vorgesehen ist. Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten.
(2) Der Gesellenausschuß ist. zu beteiligen (3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses wer-
den mit verdeckten Stimmzetteln in allgemeiner,
1. bei Erlaß von Vorschriften über die Regelung der
unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt. Zum
Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs'. 1 Nr. 3),
Zwecke der Wahl ist eine Wahlversammlung ein-
2. bei Maßnahmen zur Förderung und Uberwachung zuberufen; in der Versammlung können durch Zuruf
der beruflichen Ausbildung und zur Förderung Wahlvorschläge gemacht werden. Führt die Wahl-
der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge versammlung zu keinem Ergebnis, so ist auf Grund
(§ 54 Abs. 1 Nr. 3), von schriftlichen Wahlvorschlägen nach den Grund-
3. bei der Errichtung der Gesellenprüfungsaus- sätzen der Verhältniswahl zu wählen; jedL Wahl-
schüsse (§ 54 Abs. 1 Nr. 4), vorschlag muß die Namen von ebensovielen Be-
4. bei Maßnahmen zur Förderung des handwerk- werbern enthalten, wie Mitglieder des Gesellen-
lichen Könnens der Gc~sellen, insbesondere bei ausschusses zu wählen sind; wird nur ein gültiger
der Errichtung oder Unterstützung der zu dieser Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die darin be-
Förderung bestimmten Fachschulen und Lehr- zeichneten Bewerber als gewählt. Die Satzung trifft
gänge (§ 54 Abs. 1 Nr. 5), die näheren Bestimmungen über die Zusammen-
5. bei der Mitwirkung an der Verwaltung der setzung des Gesellenausschusses und über das
Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unter- Wahlverfahren, insbesondere darüber, wie viele
richtsverwaltungen (§ 54 Abs. 1 Nr. 6), Unterschriften für einen gültigen schriftlichen Wahl-
vorschlag erforderlich sind.
6. bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden
von Ausschüssen, b(~i denen die Mitwirkung der (4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses dürfen
Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nidlt behindert
ist, werden. Auch dürfen sie deswegen nicht benachtei-
7. bei der Begründung und Verwaltung aller Ein- ligt oder begünstigt werden.
richtungen, für welche die Gesellen Beiträge ent- (5) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des
richten oder eine besondere Mühewaltung über- Gesellenausschusses ist in den für die Bekannt-
nehmen, oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt machung der zuständigen Handwerkskammer be-
sind. stimmten Organen zu veröffentlichen.
(3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat
mit der Maßgabe zu erfolgen, daß § 70
l. bei der Beratung und Beschlußfassung des Vor- Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind
standes der Handwerksinnung mindestens ein die bei einem Innungsmitglied beschäftigten Ge-
Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem sellen.
Stimmrecht teilnimmt, § 71
2. bei der Beratung und Beschlußfassung der
(1) Wählbar ist jeder Geselle, der
Innungsversammlung seirn~ sämtlichen Mitglieder
mit vollem Stimmrecht teilnehmen, 1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
3. bei der VE\rwaltung von Einrichtungen, für welche 2. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
die Gesellen Aufwendungen zu machen haben, 3. eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende
vom Gesellenausschuß gewcthlte Gesellen in Lehrabschlußprüfung abgelegt hat und
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966 15
4. seit mind(!slens drei Monaten in dem Betrieb (2) Der Vorstand hat im Falle der Uberschuldung
eines der l ld nd wcrksinnung angc)hörenden selb- die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des
ständigen lldndwerkcrs beschäftigt ist. gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
(2) Ob()r die Wühlhandlung ist eine Niederschrift Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind
anzuf ertigcn. die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur
Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehen-
§ 72 den Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamt-
Mitglieder des Gcsdlenausschusses behalten, auch schuldner.
wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern be-
schä.lligt sind, sola.nge sie im Bezirk der Handwerks- § 78
innung im Betrieb eines sc]bsländigen Handwerkers (1) Wird die Handwerksinnung durch Beschluß
verbleiben, die Mitgliedsdwfl noch bis zum Ende der Innungsversammlung oder durch die Hand-
der Wahlzeit, jedoch höchslens für ein Jahr. werkskammer aufgelöst, so wird das Innungsver-
mögen in entsprechender Anwendung der §§ 47
§ 73 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert.
(1) Die der Handwerksinnung und ihrem Gesellen- (2) Wird eine Innung geteilt oder wird der
ausschuß erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus Innungsbezirk neu abgegrenzt, so findet eine Ver-
den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Ein- mögensauseinandersetzung statt, die der Genehmi-
nahmen keine Deckung finden, von den Innungs- gung der für den Sitz der Innung zuständigen Hand-
mitgliedern durch Beiträge aufzubringen. werkskammer bedarf; kommt eine Einigung über
(2) Die Handwerksinnung kann für die Benutzung die Vermögensauseinandersetzung nicht zustande,
der von ihr getroffenen Einrichtungen Gebühren er- so entscheidet die für den Innungsbezirk zuständige
heben. Handwerkskammer. Erstreckt sich der Innungs-
bezirk auf mehrere Handwerkskammerbezirke, so
(3) Die Beiträge und Gebühren werden auf Antrag kann die Genehmigung oder Entscheidung nur im
des lnnungsvorstandes nach den für die Beitreibung Einvernehmen mit den beteiligten Handwerks-
von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen kammern ergehen.
Vorschriften beigetrieben.
§ 74 Zweiter Abschnitt
Die Handwerksinnung ist für den Schaden verant- Innungsverbände
wortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vor-
standes oder ein anderer satzungsmäßig berufener § 79
Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zu-
stehenden Verrichlungen begangene, zum Schadens- (1) Der Landesinnungsverband ist der Zusammen-
ersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zu- schluß von Handwerksinnungen des gleichen Hand-
fügt. werks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahe-
stehender Handwerke im Bezirk eines Landes.
§ 75
(2) Innerhalb eines Landes kann in der Regel nur
Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die ein Landesinnungsverband für dasselbe Handwerk
Handwerkskammer, in deren Bezirk die Handwerks- oder für sich fachlich oder wirtschaftlich nahe-
innung ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt •sich dar- stehende Handwerke gebildet werden. Ausnahmen
auf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere können von der obersten Landesbehörde zugelassen
daß die der Handwerksinnung übertragenen Auf- werden.
gaben erfüllt werden.
(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß
§ 76 selbständige Handwerker dem Landesinnungsver-
band ihres Handwerks als Einzelmitglieder beitreten
Die Handwerksinnung kann durch die Handwerks- können.
kammer nach Anhörung des Landesinnungsverban-
des aufgelöst werden, § 80
1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluß Der Landesinnungsverband ist eine juristische
der Mitgliederversammlung oder durch gesetz- Person des privaten Rechtes; er wird mit Genehmi-
widriges Verhalten des Vorstandes das Gemein- gung der Satzung rechtsfähig. Die Satzung und ihre
wohl gefährdet, Änderung bedürfen der Genehmigung durch die
2. wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungs- oberste Landesbehörde. Die Satzung muß den Be-
mäßig zulässi~Jen Zwecke verfolgt, stimmungen des § 55 Abs. 2 entsprechen.
3. wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurück-
§ 81
geht, daß die Erfüllung der gesetzlichen und
satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint. (1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe,
1. die Interessen des Handwerks wahrzunehmen,
§ 77 für das er gebildet ist,
(1) Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das 2. die angeschlossenen Handwerksinnungen in der -
Vermögen der Handwerksinnung hat die Auflösung Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen
kraft Gesetzes zur Folge. Aufgaben zu unterstützen,
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
3. den Behörden Anregungen und Vorschläge zu sprechend für die Vertretung des handwerks-
unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gut- ähnlichen Gewerbes in der Mitgliederversammlung.
achten zu erstatten.
(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse ein- § 85
zurichten oder zu fördern. (1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammen-
schluß von Landesinnungsverbänden des gleichen
§ 82 Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich
Der Landesinnungsverband kann ferner die wirt- nahestehender Handwerke im Bundesgebiet.
schaftlichen und sozialen Interessen der den Hand- (2) Auf den Bundesinnungsverband finden die
werksinnungen angehörenden Mitglieder fördern. Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß Anwen-
Zu diesem Zweck kann er insbesondere dung. Die nach § 80 erforderliche Genehmigung der
1. Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähig- Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch den
keit der Betriebe, vor allem in technischer und Bundesminister für Wirtschaft.
betriebswirtschaftlicher Hinsicht schaffen oder
unterstützen,
2. den gemeinschaftlichen Einkauf und die gemein- Dritter Abschnitt
schaftliche Ubernahme von Lieferungen und Lei-
Kreishandwerkerschaften
stungen durch die Bildung von Genossenschaften,
Arbeitsgemeinschaften oder auf sonstige Weise
im Rahmen der allgemeinen Gesetze fördern, § 86
3. Tarifverträge abschließen. Die Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder
Landkreis ihren Sitz haben, bilden die Kreishand-
§ 83 werkerschaft. Die Handwerkskammer kann eine
(1) Auf den Landesinnungsverband finden ent- andere Abgrenzung zulassen.
sprechende Anwendung:
1. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6, 8 bis 9 und hin- § 87
sichtlich der Voraussetzungen für die Änderung Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe,
der Satzung und für die Auflösung des Landes-
innungsverbandes Nummer 10 sowie Nummer 11, 1. die Gesamtinteressen des selbständigen Hand-
werks und des handwerksähnlichen Gewerbes
2. §§ 60, 61 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und hinsichtlich
sowie die gemeinsamen Interessen der Hand-
der Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge
werksinnungen ihres Bezirks W'lhrzunehmen,
zum Landesinnungsverband Nummer 2 sowie
Nummern 3 bis 5 und 7 bis 8, 2. die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zu unterstützen,
3. §§ 62, 64, 66 und 74,
3. Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der
4. § 39 und §§ 41 bis 53 des Bürgerlichen Gesetz-
gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen In-
buchs. teressen der Mitglieder der Handwerksinnungen
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den zu schaffen oder zu unterstützen,
Vertretern der angeschlossenen Handwerksinnungen 4. die Behörden bei den das selbständige Hand-
und im Falle des § 79 Abs. 3 auch aus den von den werk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres
Einzelmitgliedern nach näherer Bestimmung der Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen
Satzung gewählten Vertretern. Die Satzung kann und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten
bestimmen, daß die Handwerksinnungen und die zu erteilen,
Gruppe der Einzelmitglieder entsprechend der Zahl 5. die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren
der Mitglieder der Handwerksinnungen und der Ansuchen zu führen,
Einzelmitglieder mehrere Stimmen haben und die
6. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer
Stimmen einer Handwerksinnung oder der Gruppe
Zuständigkeit ,erlassenen Vorschriften und An-
der Einzelmitglieder uneinheitlich abgegeben wer-
ordnungen durchzuführen; die Handwerkskam-
den können.
mer hat sich an den hierdurch entstehenden
(3) Nach näherer Bestimmung der Satzung können Kosten angemessen zu beteiligen.
bis zur Hälfte der Mitglieder des Vorstandes Per-
sonen sein, die nicht von der Mitgliederversamm-
§ 88
lung gewählt sind.
Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerker-
§ 84
schaft besteht aus Vertretern der Handwerksinnun-
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß gen. Die Vertreter oder ihre Stellvertreter üben das
sich Vereinigungen von Inhabern handwerks- Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Hand-
ähnlicher Betriebe oder Inhaber handwerksähnlicher werksinnungen aus. Jede Handwerksinnung hat eine
Betriebe einem Landesinnungsverband anschließen Stimme. Die Satzung kann bestimmen, daß den
können. In diesem Falle obliegt dem Landes- Handwerksinnungen entsprechend der Zahl ihrer
innungsverband nach Maßgabe der §§ 81 und 82 Mitglieder bis höchstens zwei Zusatzstimmen zu-
auch die Wahrnehmung der Interessen des hand- erkannt und die Stimmen einer Handwerksinnung
werksähnlichen Gewerbes. § 83 Abs. 2 gilt ent- uneinheitlich abgegeben werden können.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966 17
§ 89 führung zu überwachen sowie eine Lehrlings-
(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entspre- rolle (§ 25 Abs. 3) zu führen,
chende Anwendung: 5. Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen
Handwerke zu erlassen (§ 42), Prüfungsaus-
1. § 53 und§ 55 mit Ausnc1hme des Absatzes 2 Num-
schüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen
mern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzun- zu errichten oder Handwerksinnungen zu der
gen für dit~ Anderung der Satzung § 55 Abs. 2 Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu
Nr. 10,
ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige
2. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Durchführung der Gesellenprüfungen zu über-
~3. § 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und wachen,
hinsichtlich der Beschlußfassung über die Ande- (1. Meisterprüfungsordnungen für die einzelnen
rung der Satzung Nummer 8; die nach § 61 Abs. 2 Handwerke zu erlassen (§ 50) und die Geschäfte
Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu
der Genehmigung der Handwerkskammer, führen,
4. § 62 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3, 7. die technische und betriebswirtschaftliche Fort-
5. §§ 64, 66, 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77. bildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung
(2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Hand-
Handwerkskammer aufg(~löst, so wird das Ver- werks in Zusammenarbeit mit den Innungsver-
mögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender bänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtun-
Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Ge- gen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und
setzbuchs liquidiert. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend. zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle
zu unterhalten,
8. Sachverständige zur Erstattung von Gutachten
Vierter Abschnitt über die Güte der von Handwerkern gelieferten
Waren oder bewirkten Leistungen und über die
Handwerkslrnmmern Angemessenheit der Preise zu bestellen und zu
vereidigen,
§ 90 9. die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks
(1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbe-
werden Handwerkskammern errichtet; sie sind Kör- sondere das Genossenschaftswesen zu fördern,
perschaften des öffentlichen Rechtes. 10. Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitig-
(2) Zur Handwerkskammer gehören die selbstän- keiten zwischen selbständigen Handwerkern und
digen Handwerker und die Inhaber handwerksähn- ihren Auftraggebern einzurichten,
licher Betriebe des Handwerkskammerbezirks sowie 11. Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrie-
die Gesellen und Lehrlinge dieser Gewerbetreiben- ben gefertigte Erzeugnisse und andere dem
den. Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen
auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften
(3) Die Handwerkskamm('!rn werden von der
diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,
obersten Landesbehörde errichtet; diese bestimmt
deren fü~zirk, der sich in der Regel mit dem der 12. Maßnahmen zur Unterstützung notleidender
höheren Verwaltungsbehörde decken soll. Die Handwerker und Gesellen zu treffen oder zu
oberste Landesbehörde kann den Bezirk der Hand- unterstützen.
werkskammer ändern; in diesem Falle muß eine (2) Die Handwerkskammer ist befugt, unter Zu-
Vermögensauseinandersetzung erfolgen, welche der grundelegung der in den Ausbildungsbereichen der
Genehmigung durch die oberste Landesbehörde be- übrigen gewerblichen Wirtschaft geltenden Vor-
darf. Können sich die beteiligten Handwerkskam- schriften im Benehmen mit der Industrie- und Han-
mern hierüber nicht einigen, so entscheidet die delskammer das Ausbildungs- und Prüfungswesen
oberste Landesbehörde. solcher Lehrlinge in Handwerksbetrieben und hand-
werksähnlichen Betrieben zu regeln, die keine Hand-
§ 91 werkslehrlinge sind. Für die Abnahme der Lehr-
abschlußprüfung können von der Handwerkskam-
(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbe-
mer und der Industrie- und Handelskammer gemein-
sondere,
same Prüfungsausschüsse gebildet werden.
1. die Interessen des Handwerks zu fördern und
für einen gerechten Ausgleich der Interessen der (3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen
einzelnen Handwerke nnd ihrer Organisationen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe
zu sorgen, berührenden Angelegenheiten gehört werden.
2. die Behörden in der Förderung des Handwerks (4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 12 findet auf hand-
durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstat- werksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.
tung von Gutachten zu unt0rstiitzen und regel-
§ 92
mäßig Berichte über die Verhältnisse des Hand-
werks zu erstatten, Die Organe der Handwerkskammer sind
3. die Handwerksrolle (§ 6) zu führen, 1. die Mitgliederversammlung (Vollversammlung),
4. die Berufsausbildung der Lehrlinge zu regeln, 2. der Vorstand,
Vorschriften hierfür zu erlassen und ihre Durch- 3. die Ausschüsse.
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 93 2. gegen die das Hauptverfahren wegen eines Ver-
(1) Die Vollvcrsc1mmlung besteht aus gewählten brechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Ab-
Mitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder müssen Ge- erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der
sellen sein, die in dem Betrieb eines selbständigen Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur
Handwerkers oder in einem handwerksähnlichen Folge haben kann,
Betrieb bt~schüfUgt sind. 3. die infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver-
fügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
(2) Durch die Sc!lzung ist die Zahl der Mitglieder
der Vollversammlung und ihre Aufteilung auf die (3) An der Ausübung des Wahlrechts ist behindert,
einzelnen in der Anlage A zu diesem Gesetz aufge- l. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche
führten Ccwcrbegrnp1wn und i.lllf die in der An- in einer Heil-- oder Pflegeanstalt untergebracht ist,
lage B zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe, 2. wer sich in Straf- oder Untersuchungshaft be-
die lwndwerksühnlich betrieben werden können, zu findet,
bestimmen. Bei der Aufteilung sind die wirtschaft-
3. wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher An-
lichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die
ordnung in Verwahrung gehalten wird.
gesamtwirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Grup-
pen zu berücksichtigen.
§ 97
(3) Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu
wählen, die im Verhinderungsfalle und im Falle des (1) Wählbar als Vertreter des selbständigenHand-
Ausscheidens der Mitglieder einzutreten haben. Auf werks sind
die Stellvertreter finden die für die Mitglieder gel- 1. die wahlberechtigten natürlichen Personen, sofern
tenfüm Vorschriften entsprechende Anwendung. sie
(4) Die VollversammlunrJ kann sich nach näherer a) im Bezirk der Handwerkskammer seit minde-
Bestimmung der Satzung bis zu einem Fünftel der stens einem Jahr ohne Unterbrechung ein
Mitgliederzahl durch Zuw ahl von sachverständigen Handwerk selbständig betreiben,
Personen unter Wahrung der in Absatz 1 festgeleg- b) die Befugnis zum Ausbilden von Lehrlingen
ten Verhältniszahl ergänzen; diese haben gleiche besitzen,
Rechte und Pflichten wie die gewählten Mitglieder c) am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebens-
der VollversammlunrJ. Die Zuwahl der sachverstän- jahr vollendet haben und
digen Personen, die auf das Drittel der Gesellen an-
d) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen;
zurechnen sind, erfolgt auf Vorschlag der Mehrheit
der Gesellenvertreter. 2. die gesetzlichen Vertreter der wahlberechtigten
juristischen Personen und die vertretungsberech-
tigten Gesellschafter der wahlberechtigten Per-
§ 94
sonengesellschaften, sofern
Die Mitglieder der Vollversammlung sind Ver-
a) die von ihnen vertretene juristische Person
treter des gesamten Handwerks und des handwerks-
oder Personengesellschaft im Bezirk der Hand-
ähnlichen Gewerbes und als solche an Aufträge und
werkskammer seit mindestens einem Jahr ein
Weisungen nicht gebunden. § 66 Abs. 4 und § 69
Handwerk selbständig betreibt und
Abs. 4 gellen entsprechend.
b) sie im Bezirk der Handwerkskammer seit min-
destens einem Jahr ohne UnterbrPchung ge-
§ 95 setzliche Vertreter oder vertretungsberechtigte
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Gesellschafter einer in der Handwerksrolle
Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, eingetragenen juristischen Person oder Per-
gleicher und geheimer Wahl gewählt. sonengesellschaft sind, am Wahltag das fünf-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben
(2) Das Wahlverfahren regelt sich nach der die-
und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
sem Gesetz als Anlage C beigefügten \i\Tahlordnung.
(2) Bei der Berechnung der Fristen in Absatz 1
Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b sind die
§ 96
Tätigkeiten als selbständiger Handwerker und als
(1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter des selb- gesetzlicher Vertreter oder vertretunr-..;berechtigter
ständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gesellschafter einer in der Handwerksrolle einge
Gewerbes sind die in der Handwerksrolle (§ 6) oder tragenen juristischen Person oder Personengesell·
im Verzeichnis des handwerkslihnlichen Gewerbes schaft gegenseitig anzurechnen.
(§ 19) eingetragenen natürlichen und juristischen
(3) Für die Wahl der Vertreter des handwerks-
Personen und Personcmgesellschaften. Das Wahl-
ähnlichen Gewerbes gelten die Absätze 1 und 2 ent-
recht kcmn nur von P(~rsonen ausgeübt werden, die
sprechend.
das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
Juristische Personen und Personengesellschaften
§ 98
haben jeweils nur eine Stimme.
(1) Die Vertreter der Gesellen in der Handwerks-
(2) Nicht wahlberechtigt sind Personen,
kammer (Gesellenmitglieder) werden von Wahl-
1. denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die männern gewählt. In jedem Betriebe eines selbstän-
Fähigkeit zur Bekleidung öffontlicher Ämter ab- digen Handwerkers und des handwerksähnlichen
erkannt worden sind, Gewerbes entfällt auf ein bis fünf Wahlberechtigte
Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966 19
ein Wahlmann und auf jede weitere volle und an- gabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskam-
gt~fangene Zahl von fünf Wahlberechtigten je ein mer geltend gemacht worden sind.
weiterer Wahlmann. (3) Lehnt der Gewählte die Wahl verspätet oder
(2) Bewcht.igl zur Wdhl cfor Wahlmänner sind die ohne zulässigen Grund ab und weigert er sich, das
in den Bel.rieben eines seJbstündigen Handwerkers Amt anzutreten, so kann er auf Antrag des Vor-
oder in den handwerksühnlichen Betrieben des standes der Handwerkskammer von der obersten
Hand werkskammcrbc~zirks beschäJtigten Gesellen. Landesbehörde mit einer Geldbuße bis zu zwei-
§ 96 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. hundert Deutsche Mark belegt werden.
(3) Wi:ihlbar zum Wc1hlmmm ist jeder wahlberech- (4) Mitglieder der Handwerkskammer können
tigte Geselle, der das Pinundzwanzigste Lebensjahr nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres ihr
vollendet hat. Amt niederlegen.
§ 99
§ 103
Wählbar zum Gcsellenmitglied der Vollversamm-
(1) Die Wahl zur Handwerkskammer erfolgt auf
lung sind die wahlberechtigten Gesellen, sofern sie
fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
1. am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr
volJendet, (2) Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewähl-
2. eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende ten solange im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.
Lehrabschlußprüfung abgelegt haben oder, wenn (3) Gesellenmitglieder behalten, auch wenn sie
sie in einem handwerksähnlichen Betrieb be- nicht mehr im Betriebe eines selbständigen Hand-
schäftigt sind, nicht nur vorübergehend mit Ar- werkers beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der
beiten betraut sind, die gewöhnlich nur von einem Handwerkskammer verbleiben, das Amt noch bis
Gesellen oder Facharbeiter ausgeführt werden, zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein
3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Jahr.
§ 104
§ 100 (1) Mitglieder der Vollversammlung haben aus
(1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit dem Amt auszuscheiden, wenn sie durch Krankheit
der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen. oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungs-
(2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekannt- mäßig zu führen oder wenn Tatsachen eintreten, die
zumachen. ihre Wählbarkeit ausschließen,
§ 101
(2) Gesetzliche Vertreter juristischer Personen
und vertretungsberechtigte Gesellschafter der Per-
(1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann sonengesellschaften haben ferner aus dem Amt aus-
jeder Wahlberechtigte Einspruch erheben; der Ein- :z;uscheiden, wenn
spruch eines selbständigen Handwerkers oder In-
1. sie die Vertretungsbefugnis verloren haben,
habers eines handwerksähnlichen Betriebes kann
sich nur gegen die Wahl der Vertreter des selbstän- 2. die juristische Person oder die Personengesell-
digen Handwerks und des handwerksähnlichen Ge- schaft in der Handwerksrolle oder in dem Ver-
werbes, der Einspruch eines Gesellen nur gegen die zeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe
Wahl der Vertreter der Gesellen richten. gelöscht worden ist,
(2) Der Einspruch gegen die Wahl eines Gewähl- 3. durch gerichtliche Anordnung die juristische Per-
ten kann nur auf eine Verletzung der Vorschriften son oder die Gesellschafter der Personengesell-
der §§ 96 bis 99 gestützt werden. schaft in der Verfügung über das Gesellschafts-
vermögen beschränkt sind.
(3) Richtet sich der Einspruch gegen die Wahl ins-
gesamt, so ist er binnen vier Wochen nach der Be- (3) Weigert sich das Mitglied auszuscheiden, so
kanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerks- ist es von der obersten Landesbehörde nach An-
kammer einzulegen. Er kann nur darauf gestützt hörung der Handwerkskammer seines Amtes zu ent-
werden, daß heben.
1. gegen das Gesetz oder gegen die auf Grund des § 105
Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen (1) Für die Handwerkskammer ist von der ober-
worden ist und sten Landesbehörde eine Satzung zu erlassen. Uber
2. der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl eine Änderung der Satzung beschließt die Voll-
zu beeinflussen. versammlung; der Beschluß bedarf der Genehmigung
durch die oberste Landesbehörde.
§ 102
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten
(1) Der Gewählte kann die Annahme der Wahl
über
nur ablehnen, wenn er
1. den Namen, den Sitz und den Bezirk der Hand-
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
werkskammer,
2. · durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist,
2. die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer
das Amt ordnungsmäßig zu führen.
und der Stellvertreter sowie die Reihenfolge
(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder
wenn sie binnen zwei Wochen nach der Bekannt- des Ausscheidens der Mitglieder,
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
3. die Verteilung der Mitglieder und der Stellver- kammern bestimmten Organen (§ 105 Abs. 2 Nr. 11)
lreter auJ die im Bezirk der Handwerkskammer zu veröffentlichen.
vertretenen lldndwerke,
4. die Zuwahl zur Handwerkskammer, § 107
5. die Wahl dc>s Vorsl.crnd('s und seine Befugnisse, Die Handwerkskammer kann zu ihren Verhand-
6. die Einberufunq der Ifondwerkskammer und lungen Sachverständige mit beratender Stimme zu-
ihrer Organe, ziehen.
7. die Form der lkschlußlc1ssung und die Beurkun- § 108
dung der Beschlüsse der Handwerkskammer (1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte
ur.d des Vorsl.i:rndes, den Vorstand. Ein Drittel der Mitglieder müssen
8. die Aufstellung und G<~nehmigung des Haus- Gesellen sein.
haltspJanc>s, (2) Der Vorstand besteht nach näherer Bestim-
9. die Aufst.nllung und Abni:lhrne der Jahresrech- mung der Satzung aus dem Vorsitzenden (Präsiden-
nung, ten), zwei Stellvertretern, von denen einer Geselle
10. die Vorausselzungen und die Form einer Ände- sein muß, und einer weiteren Zahl von Mitgliedern.
rung der Satzung, (3) Die Wahl des Präsidenten und seiner Stell-
11. die Organe, in denen die Bekanntmachungen vertreter ist der obersten Landesbehörde binnen
der Handwerkskammer zu veröffentlichen sind. einer Woche anzuzeigen.
(3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, (4) Als Ausweis des Vorstandes genügt eine
die mit den in diesem c;esetz bezeichneten Aufgaben Bescheinigung der obersten Landesbehörde, daß die
der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand
oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft. bilden.
(4) Die Satzung und ihre Änderungen sind in dem § 109
amtlichen Organ der für den Sitz der Handwerks- Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Hand-
kammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde werkskammer; Präsident und Hauptgeschäftsführer
hekann tzumach en. vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und
§ 106 außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung, die
auch bestimmen kann, daß die Handwerkskammer
(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung
bleibt vorbehalten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.
1. die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse, § 110
2. die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93
(1) Die Vollversammlung kann unter Wahrung
Abs. 4),
der im § 93 Abs. 1 bestimmten Verhältniszahl aus
3. die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren ihrer Mitte Ausschüsse bilden und sie mit besonde-
Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und ren regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben
der Geschäftsführer, betrauen. § 107 findet entsprechende Anwendung.
4. die Feststellung des Haushaltsplanes, die Fest- (2) Für die Lehrlingsausbildung ist ein ständiger
setzung der Beiträge zur Handwerkskammer und Ausschuß zu bilden. § 67 Abs. 2 findet entsprechende
die Erhebung von Gebühren,
Anwendung.
5. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
§ 111
6. die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im
Haushaltsplan vorgesehen sind, die dingliche (1) Die in die Handwerksrolle eingetragenen Ge-
Belastung von Grundeigentum und die Auf- werbetreibenden haben der Handwerkskammer die
nahme von Anleihen, zur Durchführung von Rechtsvorschriften über die
7. der Erwerb und die Veräußerung von Grund- Ausbildung von handwerklichen Lehrlingen und der
eigentum, von der Handwerkskammer erlassenen Vorschriften,
Anordnungen und der sonstigen von ihr getroffenen
8. der Erlaß von Vorschriften über die Lehrlings-
Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
ausbildung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2),
9. der Erlaß der Gesellen- und Meisterprüfungs- (2) Die von der Handwerkskammer mit der Ein-
ordnungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6), holung von Auskünften beauftragten Personen sind
befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck die
10. der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche
Betriebsräume, Betriebseinrichtungen und Ausbil-
Bestellung und Vereidigung von Sachverständi-
dungsplätze sowie die für den Aufenthalt und die
gen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
Unterkunft der Lehrlinge und Gesellen bestimmten
11. die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewäh- Räume oder Einrichtungen zu betreten und dort
renden Entschädigung (§ 94), Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der
12. die Änderung der Satzung. Auskunftspflichtige hat die Maßnahme von Satz 1
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 und Nr. 8 bis 10 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
und 12 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmi- der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
gung durch die oberste Landesbehörde; die Be- insoweit eingeschränkt.
schlüsse zu den Nummern 4, 8, 9, 10 und 12 sind in (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft
den für die Bekaniitmachungen der Handwerks- auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966 21
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bestimmt ist, daß Gesetz und Satzung beachtet,
der Zi v ilpruzeßordnung bezeichneten Angehörigen insbesondere die den Handwerkskammern über-
der Gefahr strufgerichtlicher Verfolgung oder eines tragenen Aufgaben erfüllt werden.
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- (2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Auf-
keiten aussetzen würde. sichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung
§ 112 auflösen, wenn sich die Kammer trotz wiederholter
Aufforderung nicht im Rahmen der für sie gelten-
(1) Die Handwnkskammer kann bei Zuwider- den Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei
handlungen 9('gen die von ihr innerhalb ihrer Zu- Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der
ständiulwit erlassenen Vorschriften oder Anordnun- Anordnung über die Auflösung ist eine Neuwahl
gen Ordnungsstrafen bis zu eintausend Deutsche vorzunehmen. Der bisherige Vorstand führt seine
Mark festsetzen. Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Vorstan-
(2) Die Ordnungsstrafe muß vorher schriftlich an- des weiter und bereitet die Neuwahl der Vollver-
gedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung sammlung vor.
der Ordnungsstrafe sind dem Betroffenen zuzu-
stellen.
Fünfter Teil
(3) Gegen die Androhung und die Festsetzung der
Ordnungsstrafe steht dem Betroffenen der Verwal- Straf-, Bußgeld-, Ubergangs-
tungsrechtsweg offen. und Schlußvorschriften
(4) Die Ordnungsstrafen fließen der Handwerks-
kammer zu. Sie werden auf Antrag des Vorstandes Erster Abschnitt
der Handwerkskammer nach Maßgabe des § 113
Abs. 2 Satz 1 beigetrieben. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 113 § 116
(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Eigenschaft als Mitglied, Verwaltungsangehöriger
selbständigen Handwerkern und den Inhabern hand- oder Beauftragter der Handwerkskammer bekannt-
wcrksähnlicher Betriebe nach einem von der Hand- geworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefäng-
werkskammer mit Genehmigung der obersten Lan- nis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit
desbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen. einer dieser Strafen bestraft.
(2) Die Beiträge der selbständigen Handwerker (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
und der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe wer- Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern
den von den Gemeinden auf Grund einer von der oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe
Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungs- Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf
liste nach den für Gemeindeabgaben geltenden Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,
landesrechllichen Vorschriften eingezogen und bei- wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
getrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-
eine angemessene Vergütung von der Handwerks- aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,
kammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die unbefugt verwertet.
höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landes- (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
regierung kann durch Rechtsverordnung auf An-
verfolgt.
trag der Handwerkskammer eine andere Form der
Beitragseinziehung zulassen. Die Landesregierung § 117
kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Landesbehörde übertragen.
1. entgegen § 1 ein Handwerk als stehendes Ge-
(3) Die Handwerkskammer kann für Amtshand- werbe selbständig betreibt,
lungen und für die Inanspruchnahme besonder.er 2. Lehrlinge entgegen § 21 oder § 24 Abs. 1 ein-
Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung
stellt, entgegen §§ 21 bis 24 unbefugt ausbildet
der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für
oder von unbefugten Personen in seinem Betrieb
ihre Beitreibung gilt Absatz 2 Satz 1.
ausbilden läßt oder einer vollziehbaren Anord-
§ 114 nung nach § 33 nicht nachkommt oder
3. entgegen § 51 die Bezeichnung „Meister" führt.
Die Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit
verpflichtet, den im Vollzug dieses Gesetzes an sie (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
ergehenden Ersuchen der Handwerkskammern zu buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
entsprechen. Die gleiche Verpflichtung obliegt den werden.
Handwerkskammern untereinander. § 118
§ 115 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 30
(1) Die oberste Landesbehörde führt die Staats- Satz 2 einen Lehrling beschäftigt.
aufsicht über die Handwerkskammer. Die Staats- (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
aufsicht beschränkt sich darauf, soweit nicht anderes lich oder fahrlässig
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
1. eine Anzeige nach § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 oder § 122
§ 25 Abs. 4 Salz 2 nichl, nicht rechtzeitig, unrichtig
(1) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz
oder unvollsUindig erstattet, aufgeführte Handwerke durch Gesetz ode1 durch
2. entgegen § 17 oder § 111 eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung ge-
a) eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig trennt oder zusammengefaßt, so können bis zum
oder unvol.lsUindig erteilt oder Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Ge-
setzes oder der Rechtsverordnung auch solche Per-
b) das Betreten von Grundslücken oder Geschäfts-
sonen als Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprü-
rJumen oder die Vorrnihme von Prüfungen
oder Besichtigungen nicht duldet, fungsausschüsse der durch die Trennung oder Zu-
sammenfassung. entstandenen Handwerke berufen
3. seine Pflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 3 oder Ab- werden, die in dem getrennten Handwerk oder in
satz 3 oder § 27 Abs. 2 gc:gcnüber einem ihm einem der zusammengefaßten Handwerke die Ge-
anverlraulen Lehrling verletzt oder sellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben und im
4. den Lehrvertrag entgegen § 25 Abs. 1 nicht recht- Falle des § 48 Abs. 3 seit mindestens einem Jahr
zeitig oder nicht ordnungsgemüß abschließt oder als selbständige Handwerker tätig sind.
entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 nicht fristgemäß ein- (2) Die für die einzelnen Handwerke geltenden
reicht. Gesellen- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis
(3) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit kann mit zum Erlaß der in den § § 42 und 50 vorgesehenen
einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark, Prüfungsordnungen anzuwenden, soweit sie nicht
die fahrlässige Ordnungswidrigkeit mit einer Geld- mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen.
buße bis zu eintausend Deutsche Mark geahndet
werden. § 123
Beantragt ein Gewerbetreibender, der bei Inkraft-
Zweiter Abschnitt treten dieses Gesetzes berechtigt ist, ein Handwerk
als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, in
Ubergangsvorschriften diesem Handwerk zur Meisterprüfung zugelassen
zu werden, so gelten für die Zulassung zur Prüfung
§ 119 die Bestimmungen der §§ 49 und 50 mit folgender
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan- Maßgabe: ·
dene Berechtigung eines Gewerbetreibenden, ein 1. der Nachweis einer Lehrzeit oder einer Gesellen-
Handwerk als slehendf~s Gewerbe selbständig zu prüfung ist nicht erforderlich;
betreiben, bleibt bestehen. Soweit die Berechtigung 2. es genügt der Nachweis einer fünfjährigen Tätig-
zur Ausübung eines selbständigen Handwerks an- keit als Facharbeiter oder selbständiger Gewerbe-
deren bundesrcchtlichen Beschränkungen als den in treibender in dem Handwerk, in welchem die
diesem Gesetz bestimmten unterworfen ist, bleiben Meisterprüfung abgelegt werden soll; ist die Ge-
diese Vorschriften unberührt. sellenprüfung oder eine Lehrabschlußprüfung
(2) Ist ein nuch Absatz 1 Satz 1 berechtigter Ge- (§ 49 Abs. 2) in diesem Handwerk abgelegt, so
werbetreibender bei Inkrafttreten dieses Gesetzes genügt der Nachweis einer zweijährigen Tätigkeit.
nicht in der Handwerksrolle eingetragen, so ist
er auf Antrag oder von Amts wegen binnen drei § 124
Monaten in die Handwerksrolle einzutragen.
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewerbe, die den Handwerksinnungen oder Handwerkerinnungen,
in die Anlage A zu diesem Gesetz aufgenommen Kreishandwerkerschaften oder Kreisinnungsver-
werden, entsprechend. bände, Innungsverbände und Handwerkskammern
(4) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum
aufgeführte Gewerbe durch Gesetz oder durch eine 30. September 1954 umzubilden; bis zu ihrer Um-
nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung zusam- bildung gelten sie als Handwerksinnungen, Kreis-
mengefaßt, so ist der selbständige Handwerker, der handwerkerschaften, Innungsverbände und Hand-
eines der zusammengefaßten Handwerke betreibt, werkskammern im Sinne dieses Gesetzes. Wenn
mit dem durch die Zusammenfassung entstandenen sie sich nicht bis zum 30. September 1954 umgebildet
Handwerk in die Handwerksrolle einzutragen. haben, sind sie aufgelöst. Endet die Wahlzeit der
Mitglieder einer Handwerkskammer vor dem 30. Sep-
tember 1954, so wird sie bis zu der Umbildung der
§ 120
J:iandwerkskammer nach Satz 1, längstens jedoch bis
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene zum 30. September 1954 verlängert.
Befugnis zur Einstellung oder zur Ausbildung von (2) Die nach diesem Gesetz umgebildeten Hand-
Lehrlingen in Handwerksbetrieben bleibt bestehen. werksinnungen, Kreishandwerkerschaften, Innungs-
verbände und Handwerkskammern gelten als Rechts-
§ 121 nachfolger der entsprechenden bisher bestehenden
Der Meisterprüfung im Sinne des § 46 bleiben die Handwerksorganisationen.
in § 133 Abs. 10 der Gewerbeordnung bezeichneten (3) Soweit für die bisher bestehenden Handwerks-
Prüfungen gleichgestellt, sofern sie vor Inkrafttreten organisationen eine Rechtsnachfolge nicht eintritt,
dieses Gesetzes abgelegt worden sind. findet eine Vermögensauseinandersetzung nach den
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966 23
für sie bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen falen 1947 S. 21, Amtsblatt für Niedersachsen
statt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die 1947 S. 7, Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1947
nach dem ucltenden Recht zustilndige Aufsichtsbe- S. 13, Amtlicher Anzeiger Beibla+t zum Hambur-
hörde. gischen Gesetz- und Verordnungsblatt 1947
s. 17),
Dritter Abschnitt 12. die Verordnung des Verwaltungsamtes für Wirt-
schaft des amerikanischen und britischen
SchluUvorschriften Besatzungsgebietes über die Wahlen zur Hand-
werkskammer vom 24. Juli 1947 (Gesetz- und
§ 125
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
(1) Gesetze und Verordnungen des Reiches, des falen 1948 S. 25, Amtsblatt für Niedersachsen
Bundes und der Länder, die mit diesem Gesetz in 1947 S. 228, Amtsblatt für Schleswig-Holstein
Widerspruch stehen, werden mit den zu ihrer Durch- 1947 S. 531, Amtlicher Anzeiger Beiblatt zum
führung, Anderung und Ergänzung ergangenen Ver- Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
ordnungen, Durchführungsbestimmungen, Anord- 1947 s. 471) 1
nungen und Erlassen aufgehoben. 13. das Landesgesetz des Landes Rheinland-Pfalz
(2) Insbesondere werden aufgehoben: über die Neufassung des Handwerksrechts
1. das Gesetz über den vorläufigen Aufbau des (Handwerksordnung) vom 2. September 1949
deutschen Handwerks vom 29. November 1933 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregie-
(Reichsgesetzbl. I S. 1015), rung Rheinland-Pfalz Teil I S. 379),
2. die Erste Verordnung über den vorläufigen Auf- 14. die Rechtsanordnung des Landes Württemberg-
bau des deutschen Handwerks vom 15. Juni 1934 Hohenzollern zur Ordnung des Handwerks
(Reichsgesetzbl. I S. 493), (Handwerksordnung) vom 5. November 1946
3. die Zweite Verordnung über den vorläufigen
(Amtsblatt des Staatssekretariats für das fran-
Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Ja- zösisch besetzte Gebiet Württembergs und
nuar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 14) mit den hierzu Hohenzollerns 1947 S. 1),
erganqenen Verordnungen vom 7. Oktober 1936 15. die Bekanntmachung des Reichswirtschaftsmini-
(Reid11:9esetzbl. I S. 905) und vom 8. Februar sters vom 6. Dezember 1934 betr. Verzeichnis der
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 166), Gewerbe, die handwerksmäßig betrieben wer-
4. die Dritte Verordnung über den vorläufigen den können (Reichsanzeiger und Preußischer
Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Ja- Staatsanzeiger Nr. 287 vom 8. Dezember 1934),
nuar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 15) in der Fassung mit den hierzu ergangenen Anderungen und Er-
der Verordnung vom 22. Januar 1936 (Reichs- gänzungen,
gesetzbl. I S. 42), 16. die Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder
5. die Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge- der Handwerkskammern vom 16. Mai 1929
biet des Handwerksrechts vom 17. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 102).
(Reichsgesf)tzbl. I S. 2046),
6. die Verordnung über die Durchführung des Vier-
§ 126
jahresplc1nes auf dem Gebiet der Handwerks-
wirtschaft vorn 22. Februar 1939 (Reichsgesetz- Es wurden ferner aufgehoben
blatt I S. 327), 1. aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich
7. die Verordnung über die Zuständigkeit der in vom 21. Juni 1869/26. Juli 1900 (Bundesgesetzbl.
Preußen bei Eintragung und Löschung in der S. 245/Reichsgesetzbl. S. 871) in der gegenwärtig
Handwerksrolle im Einspruchsverfahren ent- geltenden Fassung die §§ 103 bis 103 r, 129 bis
scheidenden Behörden vom 19. Mäf'7. 1935 (Mini- 132 a, 133 Abs. 1 und Abs. 3 bis 10, sowie § 148
sterialblatt für Wirtschaft und Arbeit S. 125), Abs. 1 Nr. 9 b, soweit in ihm auf die §§ 129
8. die Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge- und 130 Bezug genommen wird, und § 148 Abs. 1
biet der Berufsausbildung im Handwerk vom Nr. 9 c,
6. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 32), 2. § 4 der Verordnung über die Ubertragung von
9,1 die Vierte Verordnung zur Durchführung der Verwaltungsentscheidungen in der Wirtschafts-
Verordnung über die Vereinfachung und Verein- verwaltung vom 30. Januar 1941 (Reichsgesetz-
heitlichung der Organisation der gewerblichen blatt I S. 87),
Wirtschaft (Handwerksrollenverordnung) vom
3. § 3 des Gesetzes des Landes Niedersachsen
13. August 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 519),
über die Zulassung und Schließung von Gewerbe-
10. die Sechste Verordnung zur Durchführung der betrieben (Gewerbezulassungsgesetz) vom 29. De-
Verordnung über die Vereinfachung und Ver- zember 1948 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-
einheitlichung der Organisation der gewerb- ordnungsblatt S. 188) sowie Artikel 3 und Arti-
lichen Wirtschaft vom 23. März 1943 (Reichs- kel 10 Abs. 2 der Verordnung des Nieder-
gesetzbl. I S. 158), sächsischen Staatsministeriums zur Durchführu'lg
11. die Verordnung des Zentralamtes für Wirtschaft des Gesetzes über die Zulassung und Schließung
in der britischen Zone über den Aufbau des von Gewerbebetrieben (Gewerbezulassungs-
Handwerks vorn 6. Dezember 1946 (Gesetz- und gesetz) vom 7. Januar 1949 {Niedersächsisches
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West- Gesetz- und Verordnungsblatt S. 15, 36) in der
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Fassung der Verordnung vom 23. Januar 1951 S. 245/Reichsgesetzbl. S. 871) in der gegenwärtig
(Niedersächsisches Cesetz- und Verordnungsblatt geltenden Fassung der § 30 c, die §§ 81 bis 99,
s. 11), 104 bis 104 n, 126 bis 128, 144 a, 148 Abs. 1 Nr. 9,
4. § 3 der Verordnung der Frnien Hansestadt Bre- 9 a und § 148 Abs. 1 Nr. 9 b, soweit in ihm auf
men zur Änderung der Zweiten Durchführungs- § 128 Bezug genommen wird, sowie § 148 Abs. 1
verordnung zum Ubcrgangsw~selz zur Regelung Nr. 10 und § 150 Abs. 1 Nr. 4 a,
der Gewerbefn,iheil vom 26. August 1949 (Ge- 2. die §§ 4 und 7 der Zweiten Durchführungsverord-
setzblaU der Fn~ien Hcmsestadt Bremen S. 203), nung der Freien Hansestadt Bremen zum Uber-
5. § 5 des Gesetzes der Freien Hansestadt Bremen gangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit
über die Ubertragung der öffentlich-rechtlichen vom 14. Februar 1949 (Gesetzblatt der Freien
Aufgab(~n der Kammern auf staatliche Behörden Hansestadt Bremen S. 31),
vom 26. Januar 1949 (Gesetzblatt der Freien 3. die §§ 3 a und 8 der Verordnung der Freien
Hansestadt Bremen S. 21). Hansestadt Bremen zur Änderung der Zweiten
Durchführungsverordnung zum Ubergangsgesetz
zur Regelung der Gewerbefreiheit vom 26. August
§ 127 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
(1) Sind in Gesetzen und Verordnungen des
s. 203),
Reiches, des Bundes und der Länder Vorschriften 4. die § § 1, 6, 7 und 8 des Gesetzes der Freien
enthalten, die mit diesem Gesetz nicht in Einklang Hansestadt Bremen über die Ubertragung der
stehen, so sind sie insoweit nicht mehr anzuwenden. öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Kammern auf
staatliche Behörden vom 26. Januar 1949 (Gesetz-
(2) Insbesondere sind insoweit nicht mehr anzu- blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 21).
wenden:
1. das Gesetz zur Vorbereitung des organischen
Aufbaus der deutschen Wirtschaft vom 27. Fe-
bruar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 185) und die Ver- Vierter Abschnitt
ordnung über die Vereinfachung und Vereinheit- Berlin-Klausel und Inkrafttreten
lichung der Organisation der gewerblichen Wirt-
schaft vom 20. April 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 189)
nebst den zur Durchführung, Änderung und Er- § 128
gänzung des Gesetzes und der Verordnung er- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
gangenen Verordnungen, Durchführungsbestim- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
mungen, Anordnungen und Er lassen, (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
2. Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
Hebung der Kaufkraft (Beiträgegesetz) vom enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten
24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235). im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
gesetzes.
(3) Es sind ferner insoweit nicht mehr anzu-
wenden: § 129
1. aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
vom 21. Juni 1869/26. Juli 1900 (Bundesgesetzbl. Kraft.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966 25
Anlage A
zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung)
Verzeichnis
der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können
(§ 1 Abs. 2)
I Gruppe der Bau- und Ausbauge:werbe Nr.
Nr. 40 Uhrmacher
1 Maurer 41 Graveure
2 Beton- und Stahlbetonbauer 42 Ziseleure
3 Feuerungs- und Schornsteinbauer 43 Galvaniseure und Metallschleifer
4 Backofenbauer 44 Gürtler und Metalldrücker
5 Zimmerer 45 Zinngießer
6 Dachdecker 46 Metallformer und Metallgießer
7 Straßenbauer 47 Glockengießer
8 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 48 Messerschmiede
9 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 49 Goldschmiede
10 Betonstein- und Terrazzohersteller 50 Silberschmiede
11 Estrichleger 51 Gold-, Silber- und Aluminiumschläger
12 Brunnenbauer
13 Steinmetzen und Steinbildhauer III Gruppe der Holzgewerbe
14 Stukkateure 52 Tischler
15 Maler und Lackierer 53 Parkettleger
16 Kachelofen- und Luftheizungsbauer 54 Rolladen- und Jalousiebauer
17 Schornsteinfeger 55 Bootsbauer
56 Schiffbauer
II Gruppe der Metallgewerbe 57 Modellbauer
18 Schmiede 58 Wagner
19 Schlosser 59 Drechsler (Elfenbeinschnitzer)
20 Karosseriebauer 60 Schirmmacher
21 Maschinenbauer (Mühlenbauer) 61 Holzbildhauer
22 Werkzeugm~cher 62 Böttcher
23 Dreher 63 Bürsten- und Pinselmacher
24 Mechaniker (Nähmaschinen-, Zweirad- und 64 Korbmacher
Kältemechaniker)
25 Büromaschinenmechaniker IV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Leder-
26 Kraftfahrzeugmechaniker gewerbe
27 Kraftfahrzeugelektriker 65 Herrenschneider
28 Landmaschinenmechaniker 66 Damenschneider
29 Feinmechaniker 67 Wäscheschneider
30 Büchsenmacher 68 Sticker
31 Klempner 69 Stricker
32 Gas- und Wasserinstallateure 70 Modisten
33 Zentralheizungs- und Lüftungsbauer 71 Weber
34 Kupferschmiede 72 Seiler
35 Elektroinstallateure 73 Segelmacher
36 Elektromechaniker 74 Kürschner
37 Fernmeldemechaniker 75 Hut- und Mützenmacher
38 Elektromaschinenbauer 76 Handschuhmacher
39 Radio- und Fernsehtechniker 77 Schuhmacher
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Nr. VII Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und
78 Orthopädieschuhrnacher sonstigen Gewerbe
79 Gerber Nr.
80 Sattler 100 Glaser
81 Feintäschner 101 Glasschleifer und Glasätzer
82 Raumausstatter 102 Feinoptiker
103 Glasinstrumentenmacher
104 Glas- und Porzellanmaler
V Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe
105 Farbsteinschleifer, Achatschleifer und
83 Bäcker Schmucksteingraveure
84 Konditoren 106 Fotografen
85 Fleischer 107 Buchbinp.er
86 Müller 108 Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker
87 Brauer und Mälzer 109 Steindrucker
88 Weinküfer 110 Siebdrucker
111 Flexograf en
112 Chemigrafen
VI Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und 113 Stereotypeure
Körperpflege sowie der chemischen und
114 Galvanoplastiker
Reinigungsgewerbe
115 Keramiker
89 Augenoptiker 116 Orgel- und Harmoniumbauer
90 Hörgeräteakustiker 117 Klavier- und Cembalobauer
91 Bandagisten 118 Handzuginstrumentenmacher
92 Orthopädiemechaniker 119 Geigenbauer
93 Chirurgiemechaniker 120 Metallblasinstrumenten- und
94 Zahntechniker Schlagzeugmacher
95 Friseure 121 Holzblasinstrumentenmacher
96 Färber und Chemischreiniger 122 Zupfinstrumentenmacher
97 Wachszieher 123 Vergolder
98 Wäscher und Plütler 124 Schilder- und Lichtreklamehersteller
99 Gebäudereiniger 125 V ulkaniseure
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966 27
Anlage B
zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung)
Verzeichnis
der Gewerbe, die handwerksähnHch betrieben werden können
(§ 18 Abs. 2)
I Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe Nr.
Nr. 21 Fleckteppichhersteller
1 Gerüstbauer (Aufstellen und Vermieten von 22 Klöppler
Holz-, Stahl- und Leichtmetallgerüsten)
23 Theaterkostümnäher
2 Bautentrocknungsgewerbe
24 Plissee brenner
3 Bodenleger (Verlegen von Linoleum-,
Kunststoff- und Gummiböden) 25 Posamentierer
4 Asphaltierer (ohne Straßenbau) 26 Stoffmaler
5 Fuger (im Hochbau) 27 Handapparate-Stricker
6 Holz- und Bautenschutzgewerbe 28 Textil-Handdrucker
(Mauerschutz und Holzimprägnierung in
Gebäuden) 29 Kunststopfer
7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im 30 Flickschneider
Wasserbau)
II Gruppe der Metallgewerbe
V Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe
8 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorations-
zwecke in Sonderanfertigung 31 Innerei-Fleischer (Kuttler)
9 Metallschleifer und Metallpolierer 32 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von
Speiseeis mit üblichem Zubehör)
10 Metallsägen-Schärf er
11 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von 01-
tanks für Feuerungsanlagen ohne chemische
Verfahren) VI Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und
Körperpflege sowie der chemischen und
III Gruppe der Holzgewerbe Reinigungsgewerbe
12 Holzschuhmacher 33 Appreteure, Dekateure
13 Holzblockmacher 34 Schnellreiniger
14 Daubenhauer 35 Teppichreiniger
15 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) 36 Getränkeleitungsreiniger
16 Muldenhauer 37 Schönheitspfleger
17 Holzreifenmacher
18 Holzschindelmacher
VII Gruppe der sonstigen Gewerbe
IV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Leder-
gewerbe 38 Bestattungsgewerbe
19 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung 39 Lampenschirmhersteller
(Sonderanfertigung)
20 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdeko-
ration) 40 Klavierstimmer
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Anlage C
zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung)
Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern
Erster Abschnitt (9) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten
Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und Wahlausschuß keine Vergütung; es wird ihnen für bare Auslagen
und Zeitversäumnis eine Entschädigung nach den
für die Mitglieder der Handwerkskammer festge-
§ 1 setzten Sätzen gewährt. Die Entschädigung für Zeit-
versäumnis der Gesellenmitglieder muß so bemes-
Der Vorstand der Handwerkskammer bestimmt
sen sein, daß sie mindestens den ihnen entstandenen
den Tag der Wahl, der ein Sonntug oder öffentlicher
Lohnausfall deckt.
Ruhetag sein muß, und die Abstimmungszeit; er be-
stellt einen Wahlleiter sowie einen Stellvertreter, {10) Auf die Beisitzer des Wahlausschusses finden
die nicht zu den Wahlberechtigten gemäß § 96 Abs. 1 die Bestimmungen des § 6 Anwendung.
und § 98 Abs. 2 der Handwerksordnung gehören
und nicht Beamte der Handwerkskammer sein
dürfen. Zweiter Abschnitt
§ 2 Wahlbezirk
(1) Der Wahlleiter beruft aus der Zahl der Wahl-
berechtigten vier Beisitzer und die erforderliche § 3
Zahl von Stellvertretern, die je zur Hälfte Wahl- Der Handwerkskammerbezirk bildet einen Wahl-
berechtigte nach § 96 Abs. 1 und nach § 98 Abs. 2 bezirk.
der Handwerksordnung sein müssen. Der Wahl-
leiter und die Beisitzer bilden den Wahlausschuß; Dritter Abschnitt
den Vorsitz führt der Wahlleiter.
Stimmbezirke
(2) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn
außer dem Wahlleiter oder seinem Stellvertreter
mindestens je ein Wahlberechtigter nach § 96 Abs. 1 § 4
und nach § 98 Abs. 2 der Hrr11dwerksordnung als (1) Der Vorstand der Handwerkskammer hat den
Beisitzer anwesend sind. Er beschließt mit Stimmen- Wahlbezirk in Stimmbezirke einzutei l,;, c. die nach
mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein sol-
Stimme des Wahlleiters. len, daß den Stimmberechtigten die Tednahme an
(3) Die in den Wahlausschuß berufenen Beisitzer der Abstimmung möglichst erleichtert wird.
und Stellvertreter werden von dem Vorsitzenden auf (2) Der Vorstand der Handwerkskammer hat fer-
unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihres ner für jeden Stimmbezirk den Raum zu bestimmen,
Amtes durch Handschlag verpflichtet. in dem die Abstimmung vorzunehmen ist. In den
(4) Die Stellvertreter werden für abwesende oder Abstimmungsräumen müssen die erforderlichen Ein-
ausgeschiedene Beisitzer herangezogen. richtungen vorhanden sein, die das Wahlgeheimnis
sichern.
(5) Zu den Verhandlungen des Wahlausschusses
bestellt der Vorsitzende einen Schriftführer, den er (3) Die Einteilung der Stimmbezirke und die Ab-
auf unparteiische und gewissenhafte Erfüllung stimmungsräume sind spätestens eine \/\Joche vor
seines Amtes durch Handschlag verpflichtet; der dem Wahltag in den für die Bekanntmw·'nmgen der
Schriftführer ist nicht stimmberechtigt und soll nicht Handwerkskammer bestimmten Organen zu ver-
zu den Wahlberechtigten gemäß § 96 Abs. 1 und öffentlichen.
§ 98 Abs. 2 der Handwerksordnung gehören.
(6) Ort und Zeit der Sitzungen bestimmt der Vor- Vierter Abschnitt
sitzende. Die Beisitzer und der Schriftführer wer- Abstimmungsvorstand
den zu den Sitzungen. eingeladen.
(7) Der Wahlausschuß entscheidet in öffentlicher § 5
Sitzung.
(1) Der Vorstand der Handwerkskammer ernennt
(8) Offentlich sind diese Sitzungen auch dann, für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorsteher
wenn Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung vorher und einen Stellvertreter, von denen je einer Wahl-
durch Aushang am Eingang des Sitzungshauses mit berechtigter nach § 96 Abs. 1 und nach § 98 Abs. 2
dem Hinweis bekanntgegeben worden sind, daß der der Handwerksordnung sein muß. Der Abstim-
Zutritt zur Sitzung den Stimmberechtigten offen murrgsvorsteher ernennt aus den Wahlherechtigten
steht. des Stimmbezirks zwei Beisitzer, und zwar je einen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966 29
Wahlberechtigten nach § 96 Abs. 1 und nach § 98 Fünfter Abschnitt
Abs. 2 der Handwerksordnung sowie einen Schrift- Wahlvorschläge
führer; der Abstimmungsvorsteher, sein Stellver-
treter und die Beisitzer bilden den Abstimmungs- § 7
vorstand.
Der Wahlleiter hat spätestens drei Monate vor
(2) Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes dem Wahltag in den für die Bekanntmachungen der
erhalten keine Vergütung. Handwerkskammer bestimmten Organen zur Ein-
(3) Der Abstimmungsvorstand wird vom Abstim- reichung von Wahlvorschlägen aufzufordern und
mungsvorsteher eingeladen und tritt am Abstim- dabei die Erfordernisse dieser Wahlvorschläge (§§ 8
mungstag zu Beginn der Abstimmungshandlung in bis 10) bekanntzugeben.
dem Abstimmungsraum zusammen. Fehlende Bei-
sitzer werden durch anwesende Stimmberechtigte § 8
ersetzt. • (1) Die Wahlvorschläge gelten für den Wahlbezirk
(4) Der Stellvertreter, die Beisitzer und der (§ 3); sie sind getrennt für die Wahl der Vertreter
Schriftführer unterstützen den Abstimmungsvor- des selbständigen Handwerks und des handwerks-
steher bei der Uberwachung und Durchführung der ähnlichen Gewerbes und für die Wahl der Vertreter
Abstimmungshandlung sowie bei der Ermittlung des der Gesellen in Form von Listen einzureichen und
Abstimmungsergebnisses. müssen die Namen von so vielen Bewerbern ent-
(5) Der Abstimmungsvorstand berät und be- halten, als Mitglieder und Stellvertreter in dem
schließt übe1 die einzelnen Abstimmungshandlun- Wahlbezirk zu wählen sind.
gen. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit (2) Die Bewerber sind mit Vor- und Zunamen, Be-
in Anwesenheit des Abstimmungsvorstehers oder ruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeich-
seines Stellvertreters unrl zweier Beisitzer; der nen, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel be-
Schriftführer ist nicht stimmberechtigt. Die Nach- steht. In gleicher Weise ist für jedes einzelne Mit-
prüfung im Wahlprüfungsverfahren bleibt vorbe- glied ein Stellvertreter deutlich zu bezeichnen, so
halten. daß zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mitglied und
(6) Bei der Abstimmungshandlung müssen der wer als Stellvertreter vorgeschlagen wird.
Abstimmungsvorsteher oder sein Stellvertreter so- (3) Die Verteilung der Bewerber des selbständi-
wie zwei Beisitzer des Abstimmungsvorstandes, und gen Handwerks und des handwerksähnlichen Ge-
zwar ein selbständiger Handwerker oder ein In- werbes sowie der Gesellen auf die im Bezirk der
haber eines handwerksähnlichen Betriebes und ein Handwerkskammer in Gruppen zusammengefaßten
Geselle, außerdem der Schriftführer anwesend sein. Handwerker muß den Bestimmungen der Satzung
der Handwerkskammer entsprechen.
(4) Auf jedem Wahlvorschlag sollen ein Ver-
§ 6 trauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet sein,
die bevollmächtigt sind, dem Wahlleiter gegenüber
(1) Jeder Wähler ist verpflichtet, die ehrenamt-
Erklärungen abzugeben. Fehlt diese Bezeichnung,
liche Tätigkeit eines Abstimmungsvorstehers, Stell-
so gilt der erste Unterzeichnete als Vertrauensmann,
vertreters des Abstimmungsvorstehers, Beisitzers
der zweite als sein Stellvertreter.
oder Schriftführers im Abstimmungsvorstand zu
übernehmen. (5) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens
100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
(2) Die Berufung zu einem Wahlehrenamt dürfen
ablehnen (6) Die Unterzeichner der Wahlvorschläge müssen
bei der Unterschrift auch Beruf, Wohnort und Woh-
1. Wähler, die als Bewerber auf einem Wahlvor-
schlag benannt sind, nung angeben. Die Unterschriften müssen leserlich
sein.
2. Wähler, die das sechzigste Lebensjahr vollendet § 9
haben,
Die Wahlvorschläge müssen spätestens am fünf-
3. Wähler, die glaubhaft machen, daß sie aus drin- unddreißigsten Tage vor dem Wahltage bei dem
genden beruflichen Gründen oder durch Krank- Wahlleiter eingereicht sein.
heit oder durch Gebrechen verhindert sind, das
Amt ordnungsmäßig zu führen,
§ 10
4. Wähler, die sich am Wahltag aus zwingenden
(1) Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen
Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,
5. weibliche Wähler, die glaubhaft machen, daß 1. die Erklärung der Bewerber, daß sie der Auf-
ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung nahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zu-
des Amtes in besonderen: Maße erschwert. stimmen,
2. die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß
(3) Wähler, welche ein Wahlehrenamt ohne Vor-
bei den Bewerbern die Voraussetzungen
liegen eines im Absatz 2 genannten Grundes ableh-
nen, können auf Antrag des Vorstandes der Hand- a) auf seiten der selbständigen Handwerker und
werkskammer von der obersten Landesbehörde mit Inhaber handwerksähnlicher Betriebe des § 97,
einer Geldbuße bis zu zweihundert Deutsche Mark b) auf seiten der Gesellen des § 99
belegt werden. der Handwerksordnung vorliegen und
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
3. die Bescheinigung der I-fondwerkskammer, daß (4} Wenn der Einspruch nicht für begründet er-
die Unterzeichner des Wahlvorschlages achtet wird, entscheidet über ihn die höhere Ver-
a) bei den selbständigen Handwerkern und In- waltungsbehörde.
habern handwerksähnlicher Betriebe in die (5} Die Entscheidung muß spätestens am vorletz-
Wählerliste (§ 12 Abs. 1) eingetragen sind, ten Tage vor de;rn Abstimmungstage gefällt und den
b) bei den Gesellen die Voraussetzungen für die Beteiligten bekanntgegeben sein.
Wahlberechtigung (§ 98 Abs. 2 der Hand- (6} Wenn die Auslegungsfrist abgelaufen ist,
werksordnung) erfüllen. können Stimmberechtigte nur auf rechtzeitig ange-
(2) Die Bescheinigungen sind gebührenfrei auszu- brachte Einsprüche aufgenommen oder gestrichen
stellen. werden.
(7) Wird die Wählerliste berichtigt, so sind die
§ 11
Gründe der Streichungen in Spalte „Bemerkungen"
(1) Weisen die Wahlvorschläge Mängel auf, SC) anzugeben. Wenn das Stimmrecht ruht oder der
fordert der Wahlleiter die V E~rtrauensleute unter Stimmberechtigte in der Ausübung des Stimmrechts
Setzung einer angemessenen Frist zu deren Beseiti- behindert ist, so ist dies in der Vvählerliste beson-
gung auf. ders zu bezeichnen. Ergänzungen sind als Nachtrag
(2) Spätestens am zwanzigsten Tage vor dem aufzunehmen.
Wahltage entscheidet der Wahlausschuß (§ 2) über § 13
die Zulassung der Wahlvorschläge.
(1) Die wahlberechtigten Gesellen wählen die
(3) Die Vertrauensmänner der Wahlvorschläge Wahlmänner durch Abstimmung in den Betrieben
sind möglichst über Ort, Zeit und Gegenstand der der selbständigen Handwerker und des handwerks-
Sitzung zu benachrichtigen. ähnlichen Gewerbes. Die Abstimmung in Betrieben,
(4) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die zu in denen ein Betriebsrat vorhanden ist, wird von
spät eingereicht sind oder den gesetzlichen Voraus- diesem, in allen übrigen Betrieben von dem Betriebs-
setzungen nicht entsprechen. inhaber oder seinem Stellvertreter geleitet.
(5) Nachdem die Wahlvorschläge festgesetzt sind, (2) Die Abstimmung kann, sofern kein Wahl-
können sie nicht mehr geändert werden. berechtigter widerspricht, mündlich vorgenommen
werden. Erfolgt Widerspruch, ist sie geheim mit
(6) Der Wahlleiter veröffentlicht spätestens am Stimmzetteln durchzuführen. Ergibt die Abstimmung
fünfzehnten Tage vor dem Wahltage die zugelasse- Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
nen Wahlvorschläge in den für die Bekanntmachung
der Handwerkskammer bestimmten Organen in der (3) In Betrieben, in denen nur ein wahlberech-
zugelassenen Form, aber ohne die Namen der Unter- tigter Geselle vorhanden ist, gilt er als Wahlmann.
zeichner. Jeder Wahlvorschlag soll eine fortlaufende (4) Der Wahlmann ist zur Ausübung der Wahl
Nummer und ein Kennwort erhalten, das ihn von der Gesellenmitglieder der Handwerkskammer ver-
allen anderen Wahlvorschlägen deutlich unter- pflichtet. Zur Vornahme der Wahl bedarf er einer
scheidet. Bescheinigung nach anliegendem Muster (Wahl-
ausweis), durch die seine Berechtigung zur Stimm-
abgabe nachgewiesen wird.
Sechster Abschnitt
Wahl § 14
(1) Bei der Wahl sind nur solche Stimmen gültig,
die unverändert auf einen der vom Wahlausschuß
§ 12
zugelassenen und vom Wahlleiter veröffentlichten
(1) Für die Wahl der Vertreter des selbständigen Vorschläge lauten.
Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes
dient als Wahlunterlage ein von der Handwerks- (2) Zur Gültigkeit des Stimmzettels genügt es,
kammer herzustellender und zu beglaubigender daß er den Wahlvorschlag nach der vom Wahlleiter
veröffentlichten Nummer und dem Kennwort be-
Auszug aus der Handwerksrolle und dem Verzeich-
nis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe, der zeichnet.
alle am Wahltage Wahlberechtigten des betreffen- § 15
den Stimmbezirks enthält (Wählerliste). Wählen Bei der Wahl dürfen nur von der Handwerks-
kann nur, wer in der Wählerliste eingetragen ist. kammer amtlich hergestellte Stimmzettel verwendet
(2) Die Wählerliste ist öffentlich auszulegen. Die werden; sie sollen für die Wahl der Wahlberechtig-
Auslegungszeit und den Ort bestimmt der Wahl- ten nach § 96 Abs. 1 und der Wahlberechtigten nach
leiter. § 98 Abs. 2 der Handwerksordnung in verschiedener
(3) Wer die Wählerliste für unrichtig oder un- Farbe hergestellt sein. Die Umschläge sind von der
Handwerkskammer zu beschaffen und mit ihrem
vollständig hält, kann dagegen bis zum Ablauf der
Auslegungsfrist bei der Handwerkskammer oder Stempel zu versehen.
einem von ihr ernannten Beauftragten schriftlich
§ 16
oder zur Niederschrift Einspruch einlegen. Soweit
die Richtigkeit seiner Behauptung nicht offenkundig (1) Der Tisch des Abstimmungsvorstandes muß
ist, hat er für sie Beweismittel beizubringen. von allen Seiten zugänglich sein.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966 31
(2) An dem Tisch werden getrennt voneinander oder denen ein durch den Umschlag deutlich fühl-
zwei Stimmurnen aufgestellt, und zwar die eine für barer Gegenstand beigefügt ist, hat der Abstim-
die Stimmabgabe der selbständigen Handwerker und mungsvorsteher zurückzuweisen.
Inhaber handwerksähnlicher Betriebe und die an- (14) Der Abstimmungsvorsteher hat darüber zu
dere für die Stimmabgabe der Wahlmänner der wachen, daß die Stimmberechtigten die amtlichen
Gesellen. Vor Beginn der Abstimmung hat sich der Stimmzettel erhalten und daß sie in dem Nebenraum
Abstimmungsvorstand davon zu überzeugen, daß oder an dem Nebentisch nur so lange verweilen, als
die Stimmurnen Jen sind. Sie dürfen bis zum Schluß unbedingt erforderlich ist.
der Abstimmung nicht wieder geöffnet werden.
(15) Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe
(3) Stimmzettel und Umschläge sind in ausreichen- des stimmberechtigten selbständigen Handwerkers
der Zahl bereitzuhalten. oder Inhabers eines handwerksähnlichen Betriebes
(4) Der Abstimmungsvorsteher hat bei Beginn der neben dessen Namen in der Wählerliste in der dafür
Abstimmungshandlung seinen Stellvertreter, den vorgesehenen Spalte. Die von den Wahlmännern
Schriftführer und die Beisitzer auf unparteiische und abgegebenen Wahlausweise werden von ihm ge-
gewissenhafte Erfüllung ihres Amtes durch Hand- sammelt.
schlag zu verpflichten. (16) Nach Schluß der Abstimmungszeit dürfen nur
(5) Jeder Stimmberechtigte hat Zutritt zum Ab- noch die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zuge-
stimmungsraum. Ansprachen dürfen nicht gehalten lassen werden, die in diesem Zeitpunkt im Abstim-
werden. Nur der Abstimmungsvorstand darf über mungsraum schon anwesend waren. Alsdann erklärt
die Abstimmungshandlung beraten und beschließen. der Abstimmungsvorsteher die Abstimmung für ge-
(6) Der Abstimmungsvorstand kann jeden aus schlossen.
dem Abstimmungsraum verweisen, der die Ruhe
und Ordnung der Abstimmungshandlung stört; ist § 17
es ein Stimmberechtigter des Stimmbezirks, so darf (1) Nach Schluß der Abstimmung hat der Abstim-
er vorher seine Stimme abgeben. mungsvorstand unverzüglich das Ergebnis der Wahl
(7) Der Abstimmungsvorsteher leitet die Abstim- zu ermitteln und es unter Beifügung aller Unter-
mung und läßt bei Andrang den Zutritt zu dem Ab- lagen dem Wahlleiter zu übersenden.
stimmungsraum ordnen. (2) Ungültig sind Stimmzettel,
(8) Der Stimmberechtigte erhält beim Betreten des 1. die nicht in einem amtlich abgestempelten Um-
Abstimmungsraumes Umschlag und Stimmzettel. Er schlag oder die in einem mit Kennzeichen ver-
begibt sich hiermit in den Nebenraum oder an den sehenen Umschlag übergeben worden sind,
mit einer Vorrichtung gegen Sicht geschützten 2. die als nichtamtlich hergestellte erkennbar sind,
Nebentisch.
3. aus deren Beantwortung oder zulässiger Kenn-
(9) Danach tritt er an den Vorstandstisch, nennt zeichnung der Wille des Abstimmenden nicht
seinen Namen und auf Erfordern seine Wohnung unzweifelhaft zu erkennen ist,
und übergibt, sobald der Schriftführer - bei einem
4. denen ein durch den Umschlag deutlich fühlbarer
selbständigen Handwerker oder Inhaber eines
Gegenstand beigefügt ist,
handwerksähnlichen Betriebes - den Namen in der
Wählerliste festgestellt hat, den Umschlag mit dem 5. die mit Vermerken oder Vorbehalten versehen
Stimmzettel dem Abstimmungsvorsteher, der ihn sind.
ungeöffnet sofort in die Urne legt. Ist der Stimm- (3) Mehrere in einem Umschlag enthaltene Zettel
berechtigte Wahlmann der Gesellen, so übergibt er gelten als eine Stimme, wenn sie gleichlautend sind
dem Abstimmungsvorsteher zunächst den Wahl- oder wenn nur einer von ihnen eine Stimmabgabe
ausweis und alsdann den Umschlag mit dem Stimm- enthält; sonst sind sie ungültig.
zettel, den dieser nach Prüfung des Wahlausweises
ungeöffnet sofort in die Wahlurne legt. (4) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder
Ungültigkeit der Abstimmungsvorstand Beschluß ge-
(10) Auf Verlangen hat sich der Stimmberechtigte faßt hat, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen
dem Abstimmungsvorstand über seine Person aus- und der Niederschrift beizufügen. In der Nieder-
zuweisen. schrift sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen
(11) Stimmberechtigte, die des Schreibens unkun- die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt wor-
dig oder durch körperliche Gebrechen behindert den sind.
sind, ihre Stimmzettel eigenhändig auszufüllen oder (5) Ist ein Stimmzettel wegen der Beschaffenheit
in den Umschlag zu legen und diesen dem Abstim- des Umschlages für ungültig erklärt worden, so ist
mungsvorsteher zu übergeben, dürfen sich im Ab- auch der Umschlag beizufügen.
stimmungsraum der J--Iilfe einer Vertrauensperson
bedienen. (6) Alle gültigen Stimmzettel, die nicht nach den
Absätzen 4 und 5 der Abstimmungsniederschrift bei-
(12) Abwesende können sich weder vertreten las-
gefügt sind, hat der Abstimmungsvorsteher in Papier
sen noch schriftlich oder auf andere Weise an der
einzuschlagen, zu versiegeln und dem Wahlleiter zu
Abstimmung teilnehmen.
übergeben, der sie verwahrt, bis die Abstimmung
(13) Stimmzettel, die nicht in einem abgestempel- für gültig erklärt oder eine neue Wahl angeordnet
ten Umschlag oder die in einem mit einem Kenn- ist. Das gleiche gilt für die Wahlausweise der Wahl-
zeichen versehenen Umschlag abgegeben werden männer.
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(7) Die Wählerliste wird dem Wahlleiter über- (2) Auf die engere Wahl finden im übrigen die
geben. gleichen Vorschriften Anwendung, die für die
(8) Uber die Abstimmungshandlung ist eine Nie- Hauptwahl gelten; die Wahl hat innerhalb eines
derschrift (Abstimmungsniederschrift) aufzunehmen Monats nach der Bekanntmachung des Ergebnisses
und dem Wahlleiter zu übergeblm. der Hauptwahl durch den Wahlleiter (§ 18 Abs. 1)
stattzufinden; als Unterlagen dienen die gleichen,
§ 18 die bei der Hauptwahl benutzt worden sind. Eine
Einreichung neuer Wahlvorschläge findet nicht statt.
(1) Der Wahlleiter beruft alsbald, nachdem er im
Besitz der Unterlagen der einzelnen Stimmbezirke
ist, den Wahlausschuß. Dieser ermittelt das Gesamt-
ergebnis der Wahl, das durch den Wahlleiter in den Achter Abschnitt
für die Bekanntmachungen der Handwerkskammer Wegfall der Wahlhandlung
bestimmten Organen öffentlich bekanntzumachen
und der Aufsichtsbehörde (§ 115 der Handwerksord- § 20
nung) unter Beifügung sämtlicher Wahlunterlagen
anzuzeigen ist. Wird für den Wahlbezirk nur ein Wahlvorschlag
zugelassen, so gelten die darauf bezeichneten Bewer-
(2) Als gewählt gelten die Bewerber desjenigen ber als gewählt, ohne daß es einer Wahlhandlung
Wahlvorschlages, der mehr als die Hälfte der abge- bedarf.
gebenen Stimmen erhalten hat.
Neunter Abschnitt
Siebenter Abschnitt Beschwerdeverfahren, Kosten
Engere Wahl
§ 21
§ 19 Beschwerden über die Abgrenzung der Stimm-
(1) Hat kein Wahlvorschlag mehr als die Hälfte bezirke, die Ernennung der Mitglieder der Ab-
aller abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine stimmungsvorstände und der Beisitzer des Wahl-
engere Wahl zwischen den Bewerbern derjenigen ausschusses sowie über die Bestimmung der
beiden Wahlvorschlüge statt, auf welche die meisten Abstimmungsräume entscheidet die höhere Verwal-
Stimmen entfallen sind. Als gewählt gelten die Be- tungsbehörde.
werber desjenigen Wahlvorschlages, auf den die
meisten Stimmen entfallen sind. Bei Stimmengleich- § 22
heit entscheidet das Los, das vom Wahlleiter in Die Kosten der Wahl trägt die Handwerks-
einer Sitzung des Wahlausschusses zu ziehen ist. kammer.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966 33
Muster
Anlage
zur Wahlordnung für die Wahlen
der Mitglieder der Handwerkskammern
Wahlausweis für Wahlmänner
zur Vornahme der Wahl der Gesellenmitglieder
der Handwerkskammer
(§ 13 Abs. 4 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder
der Handwerkskammern)
Der Inhaber dieses Ausweises
...................................... Geselle .................................................... in
Krs. . ... .......................................................... , .................................................................... Str. Nr ............... ..
ist berechtigt und verpflichtet, als Wahlmann der Gesellen des
.................................................... Betriebes .................................................... in .............................................. ..
Krs .................................................................... , .................................................................... Str. Nr, ................
das Stimmrecht zur Wahl der Gesellenmitglieder der Handwerks-
kammer ........................................................................................ auszuüben .
....................................................... ,den ........................................ 19........
·················· .............................................. *)
*) Unt(:Ischrift des Betriebsrates (Betriebsratsvorsitzenden oder Betriebsobmanns). soweit die•
ser m den Betrieben vorhanden ist, in allen übrigen Betrieben des Betriebsinhabers oder
seines gesetzlichen Vertreters (§ 13 Abs. 1 der Wahlordnunq),
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 50, ausgegeben am 22. Dezember 1965
20. 12. 65 Gesetz zum Protokoll vom 17. September 1965 zur Änderung des Abkommens vom 22. Juli
1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen 1609
30. 11. 65 Vierzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Teppiche) . . . . . . . . . . . . . 1623
Andert Bundesgcsclzbl. JII 613-2-1
12. 12. 65 Verordnung über das Vermieten von Sport- und Vergnügungsfahrzeugen sowie deren
Benutzung auf Bundeswasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • • • • • • • • . . • • • • • 1624
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl.111 9501-14
Hebt auf Bundesgesetzbl. Jll 9500-3-5, 9504-4
15. 12. 65 Achtundzwanzigste Verordnung zm Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Sonderroh-
eisen usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1627
Andert ßundesgesetzbl. lil 613-2-1 ( Anlage)
15. 12. 65 Dre1ßigsl(~ Vf!rordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollaussetzungen -
2. I·lalbJahr 1965) ............................................................. ...... 1628
Ji..ndert Dundcsgeselzbl. lll 613-2-1 (Anlage)
15. 12. 65 Zweiunddrc~ißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Verarbeitungs-
weine aus Griechenland) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1630
Anderl Bundesgeselzbl. lll 613-2-1 (Anlage)
26. 11. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Türkei über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......... 1631
29. 11. 65 Bekanntmachung uber den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomatische
Bezichunqcn ........................ ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1632
Nr. 51, ausgegeben am 29. Dezember 1965
20. 12. 65 Gesetz zu den Verträgen vom 10. Juli 1964 des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1633
24. 11. 65 Bekanntmachung Libe1 den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestra-
fung des Völkc~rmordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1922
27. 11. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarungen über gemeinsame Finanzie-
rung bestimmter Flugnavigationsdienste in Grönland und auf den Färöern sowie in Island
(Inkrafttreten für Tschechoslowakei) . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1923
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966 35
Tag Inhalt Seite
Nr. 52, ausgegeben am 30. Dezember 1965
17. 12. 65 Verordnung über Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1966 1925
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 613-2-3
Andert Bundesgesetzbl. III 613-2-2 (Anlage)
21. 12. 65 Zweite Verordnung zur Änderung der Eichordnung für Binnenschiffe auf deutschen Wasser-
straßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1931
Andert Bundesgesetzbl. III 9504-2
21. 12. 65 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der
Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasser-
straßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1932
Andert Bundesgesetzbl. III 9502-4
22. 12. 65 Erste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Senkung von Binnen-Zollsätzen) 1933
Andert Bundesgesetzb/. III 613-2-1 (Anlage)
23. 12. 65 Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingente 1966 -
Agrarwaren - 1. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1945
Andert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 (Anlage)
23. 12. 65 Sechste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaussetzung für Kühe) 1946
Andert Bundesgesetzbl. llI 613-2-1 (Anlage)
23. 12. 65 V~rordnung über die Senkung von Abschöpfungssätzen bei der Einfuhr von geschlachteten
Gansen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1947
8. 11. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Kulturabkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Kolumbien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1948
20. 11. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Erteilung gewisser
für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern (Inkrafttreten für Oster-
reich) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1953
20. 11. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die kostenlose Ertei-
lung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation (Inkrafttreten für
Osterreich) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1953
22. 11. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Änderung von
Namen und Vornamen (Inkrafttreten für Osterreich) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1954
23. 11. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den internationalen
Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten (Inkrafttreten für Osterreich) 1954
27. 12. 65 Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10
Abs. 2 des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (Anteilzollgesetz) . . . . . . . .. . • .. . • . . .. . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . 1955
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes übe1 die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundes~Jesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
14. 12. 65 Verordnung Nr. 31/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 240 22. 12. 65 23. 12.65
20. 12. 65 Dritte Verordnung zur Anderung der Eichgebüh-
renordnung 241 23. 12.65 24. 12.65
Andert Bundesgesetzbl. III 7141-2-14
21. 12. 65 Verordnung TSF Nr. 11/65 über Tarife für den 242 24. 12.65 1. 1. 66
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen
21. 12. 65 Dritte Verordnung zur Anderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitun-
gen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes 242 24. 12.65 25. 12.65
Andert nundes9esetzbl lil 2121-S-7
22. 12. 65 Verordnung zur Anderung der Ausgleichsverord-
nung (Sechste Ausgleichsverordnung) 242 24. 12. 65 1. 1. 66
Andert Bundesgesetzhl III 7842-1-5
22. 12. 65 Neunte Verordnung über die Höhe der Abgaben
und der Stützungsbeträge _ für den allgemeinen
Ausgleich in der Milchwirtschaft (9. Abgaben-
und Stützungsverordnung - 9 AStV) 242 24. 12. 65 1. 1. 66
Sammlung cies Bundesrechts, ßundesgesetzbl. III
7841-1-6; hebt auf Bundesgesetzbl III 7842-1-6
20. 12. 65 Verordnung Nr. 32/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 243 28. 12. 65 29. 12.65
23. 12. 65 Verordnung über die Senkung von Abschöpfungs-
sätzen bei der Einfuhr von Schweinen und
Schweinefleisch 243 28. 12.65 29. 12.65
27. 12. 65 Verordnung über das Verbot der Einfuhr und
Durchfuhr von Klauentieren und Fleisch aus den
Niederlanden 243 28. 12.65 29. 12.65
28. 12. 65 Neunte Verordnung zur Anderung der Ausfuhr-
liste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-
nung - 244 29. 12.65 1. 1. 66
lindert Bundesgesetzbl. 111 7400-1-1
30. 12. 65 Verordnung zur Durchführung einer Statistik der
Beförderung von Personen zu Lande 246 31. 12. 65 1. 1. 66
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl.111
9281-1
Hinweis
Der Jahrgang 1965 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Nummern 1 bis 73 und endet mit der Seite 2176.
Der Jahrgang 1965 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Nummern 1 bis 52 und endet mit der Seite 1956.
Herausgebe, : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck . Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil lII wird das als fortgeltend lestqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechtb vom 10 Juli 1958 (Bundesgcsetzbl I S 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedinqunqen für Teil I und II. laufender Bezuq nur du1ch die Post. Bezuqspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.
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