Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1965 85
Gesetz
zur Ä.nd.erung des KrafUahrzeugsteuergesetzes *)
Vom 18. März 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rnles das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dc1s Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung vom
2. J.:muar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1), geändert
durch dc1s Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeug-
stmwrgcsetzcs vom 17. März 1964 (Bundesgeselzbl. I
S. 145), wird wi.e folgt geändert:
ln § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „soweit
diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrie-
ben werden," angefügt.
Artikel 2
rneses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hietrmit verkündet.
Bonn, den 18. März 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
*) li.uch,rt Bunclc,sr1cs(il:,.liJ. Jll lil 1-17
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz*)
Vom 17. März 1965
Auf Grund des § 5 Abs. 10 Siltz 1 des Getreide- Vertreter aus. Der Vertreter der Hartgrießweizen
gesetzes in der Filssung vom 24. November 1951 (Durumweizen) verarbeitenden Mühlen scheidet
(Bundcsgesctzbl. I S. 900), zuletzt geändert durch erstmalig am 30. Juni 1966 aus."
das Sechste Gesetz zur Anderung des Getreide-
gesetzes vom 2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I 3. § 9 erhält folgenden Absatz 4:
S. 1168), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- ,, (4) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und
mung des Bundesrates: sein Stellvertreter erhalten für entgangenen Ver-
dienst, notwendige Stellvertretungs-, Fernsprech-
Artikel 1 und Portokosten sowie für sonstige Aufwendun-
gen, die ihnen durch die Wahrnehmung ihres
§ 4 a der Vierten Durchführungsverordnung zum Amtes entstehen, eine monatliche Pauschver-
Getreidegesetz vom 17. Dezember 1951 (Bundesge- gütung. Der Bundesminister setzt die Pauschver-
setzbl. I S. 972), gebndcrt durch die Verordnung zur gütung für das Haushaltsjahr nach Anhörung des
Änderung der Vierten Durchfü.hrungsverordnung Verwaltungsrates fest."
zum Getreidegesetz vom 30. August 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 269). erhält folgende Fassung: 4. § 24 erhält folgende Fassung:
,,§ 4 a ,,§ 24
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Haushaltsjahr
Dberlcilungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- Das Haushaltsjahr läuft vom 1. Januar bis
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide- 31. Dezember."
gesetzes auch im Land 3erlin."
5. § 25 Abs. 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Die Anlage zur Vierten Durchführungsverordnung Artikel 3
zum Getreidegesetz (Satzung der Mühlenstelle)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
wird wie folgt gedndert:
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1. In § 8 Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende Num- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-
mer 4 a eingefügt: gesetzes auch im Land Berlin.
,,4 a. einem Vertreter der Hartgrießweizen (Du-
rumweizen) verarbeitenden Mühlen,"
Artikel 4
2. In § 9 Abs. 1 erhalten die Sätze 4 und 5 folgende
Fassung: (1) Artikel 2 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 7. No-
„Am 30. Juni der Jahre mit ungeraden Zahlen vember 1962 in Kraft.
scheiden dreizehn, am 30. Juni der Jahre mit ge- (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage
raden Zahlen scheiden vierzehn der berufenen nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. März 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
*) Ändert Bundcsgcscl.zbl. III 7841-1-5
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1965 87
Bund csgesetz b la tt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 5. März 1965
Tag Inhalt Seite
24. 2. 65 Verordnung über die Erstreckung bundesrechtlicher Vorschriften der Seeschiffahrt auf
das Ld11d l-3(!rlin .................................................... , .. , ............... . 129
Som111Jung des Bundesrechts, ßundesgesetzbl. 111 9511-1-6
24. 2. 65 S()c:hslc V c~rordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingente und
Zollaussetzungen 1%5 - gewerbliche Waren) ........................................ . 130
Andert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)
24. 2. 65 Sicl.Jcnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Änderung des Gemein-
samen Zolltarifs der EWG III. Teil) ................................... , ...... , ....... . 134
Andert Bundesgcsetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)
8. 2. 65 Bckannlnwchunq der Zusatzvereinbarung nach Artikel 5 der deutsch-französischen Verein-
burung vom 6. März 1962 zur Durchführung des Abkommens vom 18. April 1958 über neben-
einanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder Betriebs-
we(;bselbc1hnhöfe ün der deutsch-französischen Grenze .................................. . 136
13. 2. 65 Bckanntrrrnchung üb(~r den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge ........................................................................... . 140
13. 2. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über den
Freibord der Kauffahrteischiffe (Inkrafttreten für Zypern) ............................... . 142
13. 2. 65 Bckannlnrnchur1~J über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausltindischer Schiedssprüche (Inkrafttreten für Tansania und Niger) ....... . 143
21. 2. 65 Bekanntmachung üb<:r dc1s Inkrafttreten des Protokolls vom 7. November 1962 zur Ver-
llingerung der Geltungsdauer der Erklärung vom 18. November 1960 über den vorläufigen
Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) ............. . 144
Nr. 1, ausgegeben am 17. März 1965
10. 3. 65 Dreizehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Rinder-Marktordnung) 145
Andert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)
13. 2. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Wiener Ubereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
18. 2. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . 150
18. 2. 65 Bekanntnrnchung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (Inkrafttreten für die Republik
Niger) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
19. 2. 65 Bekann lnrnchun9 über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt .......... . . . .. . . .. . . . . .. . .. . . .. . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . .. . . .. . . .. . 151
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemiiß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
25. 2. 65 SchiJfohrtpoli:r.cilichc Anordnung der Wasser- und
SchiffahrlsdirckUon Aurich für das Einlaufen in
die vi<!rte Halencinfohrt Wilhelmshaven 42 3.3.65 1. 3. 65
23. 2. 65 Verordnung Nr. 4/65 über die Festsetzung von Ent-
gelten für V crkchrsleistungen der Binnenschiffahrt 43 4.3.65 Siehe§ 4
5. 3. 65 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung der lnterzoncnhandelsverord-
nung (Neufassung) 46 9.3.65 10.3.65
10. 3. 65 Verordnung PR Nr. 2/65 zur A.nderung der Verord-
nung PR Nr. 13/52 über Preise für Düngekalk in
den Ländern Bn!rnen, Hamburg, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schles-
wig-Holstein 49 12.3.65 13.3.65
2. 3. 65 Verordnung über die Grenze des Freihafens
Ernden 51 16.3.65 17.3.65
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1964
Te i 1 I: 3,- DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
Te i 1 II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, die zeiUiche Uhersicht und das Sachverzeichnis für Teil I, die
TilelhläUer und die zeifüche Obersicht für Teil II lagen jeweils der Nr. 3 1965 bei.
Aus t ü h r u n g: Ifalbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung erfolg1 geQcn Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesgc)setzblult" Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
„BUNDESGESETZBLATT" BONN • POSTFACH
r,
II er aus e b er: Der Bund,,srni11isle1 der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlag,sges. m,b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Dds ßundc,sqesclzblc1U. c,rschcint in drei T,~ilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnuw1en in zeitlicher Reihenfolge lldCh ihrer
Auslertiqunq Vl!Ikii11rkt. In Teil III wird dc1s als fort.cwllr-'nd festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundos-
nid1t.s vorn 10. Juli l!J5fl (Dund('sqcsr)l.·1.bl. 1 S. 437) n,1ch Sad1uebicten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedingunqen für Teil Ill durch den Vc-rlag.
BczuqslHedinqunqc!n fiir Tr,il l 11nd 11 Ldufcnder Bczuq nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil! und Teil II 1e DM6,-.
Ein z c l s I ü c k e je ,11,qcf<111qcnc 24 Seil.an Div! 0,40 qegen Vorr)rnsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nilch Bezc1hlunq du! Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
77
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 24. März 1965 Nr. 8
Tag Inhalt Seite
17. 3. 65 Gesetz zur .Änderung des Berlinhilfegesetzes (BHG 1964) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Ändert ßuwlcsgcsctzbl. 111 610-6-5
17. 3. 65 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der
Rechtsverhältnisse an deren Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 653-2
18. 3. 65 Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Ändert ßundesgcsetzbl. III 611-17
17. 3. 65 Zwe:~ite Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz 86
Andcrt ßundesgesetzbl. Tl/ 7841-1-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 und Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
Gesetz
zur Ändenmg des Berlinhilfegesetzes (BHG 1964) *)
Vom 17. März 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922
schlossen: (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) und Halbfabrikaten
zur Trinkbranntweinherstellung (ausgenommen
Artikel 1 Essenzen), die in einer Betriebstätte in Berlin
(West) in Behälter bis zu 10 Liter abgefüllt wor-
Das Berlinhilfegesetz (BHG 1964) vom 19. August den sind, nur auf das um zwei Drittel gekürzte
1964 (Bundcsgesctzbl. I S. 674) wird wie folgt ge- Entgelt Anwendung."
ändert:
1. § 9 erhält folgende Fassung: 2. § 20 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 9
„4. die Vorschriften
(1) Die Vergünstigungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
und nach § 2 Abs. 1 finden bei Zigaretten jeweils a) des § 9 Abs. 1 bei der Steuerfreiheit nach
nur auf das um ein Drittel gekürzte Entgelt ftn- § 1 Abs. 1 Nr. 1
wendung.
aa) im Fall der Besteuerung nach verein-
(2) Die Vergünstigung nach § 2 Abs. 1 findet nahmten Entgelten auf die Entgelte,
bei Trinkbranntweinen im Sinne des Gesetzes die von dem Westberliner Unterneh-
mer nach dem 31. Dezember 1962 ver-
*) Andcrt Bundesgcsetzbl. III 610-6-5 ,einnahmt werden,
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
bb) im Fall der Besteuerung nach verein- Artikel 2
barten Entgelten auf die Lieferungen,
die nach dem 31. Dezember 1962 be- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
wirkt werden, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
bei der Kürzung nach § 2 Abs. 1 auf Ent-
gelte, die von dem Unternehmer im Bun-
desgebiet nach dem 31. Dezember 1962 ge·-
zahlt werden,
Artikel 3
b) des § 9 Abs. 2 auf Entgelte, die von dem
Unternehmer im ßundcsgebiet nach dem Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
31. Mürz 1965 gezahlt werden;". dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. März 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1965 79
Gesetz
zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen
und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
Vom 17. März 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 653-2
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. des Reichsarbeitsdienstes (RAD),
rates das folgende Gesetz beschlossen: 4. der Organisation Todt (OT)
entstanden sind.
Erster Teil
(2) Diesem Gesetz unterliegen vorbehaltlich des
Ansprüdie gegen die § 27 nicht Ansprüche, die sich auf Grund besatzungs-
Nationalsozialistisdie Deutsdie Arbeiterpartei rechtlicher Vorschriften oder Maßnahmen gegen
(NSDAP) denjenigen richten, der Vermögen einer Einrichtung
und ihre Einrichtungen (§ 1) gemäß der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats
erworben hat. Auf einem Vermögensgegenstand
Erster Abschnitt ruhende Ansprüche im Sinne von Artikel V Abs. 5
Allgemeine Vorschriften dieser Direktive sind nur folgende Ansprüche:
§ 1
1. Ansprüche aus einem Recht an einem Grundstück,
die durch dieses Recht gesicherten Ansprüche
Dem Gesetz unterliegende Ansprüche sowie Ansprüche aus einer öffentlichen Last des
Diesem Gesetz unterliegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Grundstücks,
des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. No- 2. Ansprüche aus der Nachkriegszeit (§ 5), die in
vember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) einer gesetz- einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusam-
lichen Regelung vorbehaltenen Ansprüche gegen menhang mit einem Grundstück stehen,
nationalsozialistische Einrichtungen. Nationalsozia- 3. Ansprüche auf Zahlung eines Kaufpreises, einer
listische Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Enteignungsentschädigung oder eines sonstigen
1. die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Entgelts für ein Grundstück,
Arbeiterpartei (NSDAP). ihre Gliederungen, an- 4. Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen auf das
geschlossenen Verbände und die übrigen Ein- Grundstück, soweit dessen Wert dadurch erhöht
richtungen, die im Anhang zum Gesetz Nr. 2 des worden ist.
Kontrollrats aufgeführt sind,
§ 4
2. sonstige Einrichtungen, deren Vermögen, falls es
Erlöschen von Ansprüchen
im Bereich nur einer zur Ubertragung von Ver-
mögen auf Grund der Direktive Nr. 50 des Kon- Ansprüche (§ 1) erlöschen, soweit dieses Gesetz
trollrats befugten Dienststelle (Dbertragungs- nichts anderes bestimmt. Ansprüche, die durch
behörde) im Geltungsbereich dieses Gesetzes be- Rechte an Sachen oder an Rechten gesichert sind,
legen war, von dieser, falls es im Bereich mehre- gelten jedoch für diese Rechte als fortbestehend.
rer Dbertragungsbehörden belegen war, von
diesen sämtlichen Dbertragungsbehörden einheit- Zweiter Abschnitt
lich als Vermögen einer nationalsozialistischen
Einrichtung behandelt worden ist. Zu erfüllende Ansprüche
§ 5
§ 2
Ansprildle aus der Nachkriegszeit
Auflösung
Zu erfüllen sind
Die Einrichtungen (§ 1) sind aufgelöst. 1. Ansprüche (§ 1), die nach dem 31. Juli 1945 durch
Rechtsgeschäft begründet worden sind;
§ 3 2. Ansprüche (§ 1), die im Zusammenhang mit der
Dem Gesetz nicht unterliegende Ansprüche Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
belegenen Vermögens der in § 1 bezeichneten Ein-
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf An-
richtungen kraft Gesetzes auf Grund einer nach
sprüche (§ 1), die in Gesetzen der Bundesrepublik dem 31. Juli 1945 begangenen Handlung oder
Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Ver- Unterlassung entstanden sind;
einigten Wirtschaftsgebietes oder in Gesetzen der
3. die nach dem 31. Juli 1945 entstandenen An-
Besatzungsmächte geregelt sind. Dies gilt insbeson-
sprüche (§ 1) auf Zahlung einer Enteignungsent-
dere für Ansprüche, die im Bereich
schädigung für im Geltungsbereich dieses Ge-
1. der Geheimen Staatspolizei (Gestapo), setzes belegene Grundstücke und grundstücks-
2. der Waffen-SS, gleiche Rechte.
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 6 sammenrechnung der Beschäftigungs- oder Dienst-
Schadensersatzansprüche jahre der Bruchteil eines Jahres, so wird der Bruch-
teil auf ein volles Jahr auf gerundet.
(1) Zu erfüllen sind
(3) Auf die Leistungen nach Absatz 1 sind Lei-
1. Ansprüche (§ 1) auf Zahlung von Renten, die auf stungen aus einer nach dem 8. Mai 1945 begründe-
einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der ten Altersversorgung, die auf einem Arbeits- oder
Gesundheit odPr der Freiheit beruhen, snwie An- Dienstverhältnis beruht, anzurechnen, soweit sie
sprüche aus dr~r Kapitalisierung derartiger Ren- 250 Deutsche Mark im Monat übersteigen.
ten, soweit LcisLungen aus diesen Ansprüchen für
die Zeit nach dcrn 31. Dezember 1960 geschuldet
werden. Bei Rcnlenansprüchen, die auf Grund
oder in sinngemüßcr Anwendung des Gesetzes § 8
über den Ausghüch bü rgcrlich-rechtlicher An-- Ausgeschlossene Gläubigergruppen
sprüche vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I
(1) Die §§ 6 und 7 finden keine Anwendung auf
S. 1235) zuerkannt worden sind, gilt dies mit der
Ansprüche (§ 1) von Personen, die
Maßgabe, duß sie in der llcihe zu erfüllen sind, in
der sie nach den Vorschriften des bürgerlichen 1. nach dem 8. Mai 1945 durch ein deutsches Gericht
Rechts begründet wi.ircn; im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu einer
Zuchthausstrafe oder zu einer Gefängnisstrafe
2. Ansprüche (§ 1), die auf e.iner Verletzung des
von mehr als einem Jahr oder wegen vorsätz-
Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der
licher hochverräterischer, staatsgefährdender oder
Freiheit beruhen und nicht auf Zahlung von Ren-
landesverräterischer Handlung zu einer Gefäng-
ten gerichtet sind, jedoch nicht über den Betrag
nisstrafe von sechs Monaten oder längerer Dauer
der Leistungen hinaus, die das Bundesentschädi-
verurteilt worden sind, oder
gungsgesetz für Schäden dieser Art vorsieht,
sofern nicht wegen des SchrHlens Ansprüche ent- 2. durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der
standen sind, die bereits der Regelung des § 5 Abs. 1 Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen
des Allgemeinen Kricgsfo]genqesetzes unterliegen. haben, oder
3. sich gegen die freiheitliche demokratische Grund-
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ansprüche, ordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt
die unmittelbar oder mittelbar auf nationalsozia- haben,
listischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 des
sowie von Rechtsnachfolgern und Hinterbliebenen
Bundesentschädigungsgesetzes beruhen, oder auf
dieser Personen.
Ansprüche zugunsten von Personen, die unter der
nationalsozialistischen Gewallherrschaft aus Grün- (2) § 7 findet ferner keine Anwendung·, wenn und
den ihrer Nationalität gcsch~idigt worden sind, so- soweit die Erfüllung des Anspruchs (§ 1) nur wegen
wie auf Ansprüche zugunsten der Hinterbliebenen der engen Verbindung des Gläubigers zum National-
dieser Personen. sozialismus von einer Einrichtung (§ 1) übernommen
worden ist.
(3) Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn
die Verletzung bei der Vorbereitung oder Ausfüh-
rung einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme, § 9
an der sich der Verletzte beteiligt hatte, oder un- Wohnsitzvoraussetzungen
mittelbar danach entstanden wc:1r. (1) Ansprüche der in den §§ 6 und 7 bezeichneten
Art sind nur unter der Voraussetzung zu erfüllen,
daß sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie später
§ 7 entstanden sind oder- entstehen, im Zeitpunkt ihrer
Versorgungsansprüche Entstehung zugestanden haben oder zustehen
(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Zahlung 1. natürlichen Personen, die am 31. Dezember 1952
von Renten, die der Versorgung der Berechtigten ihren Wohnsitz oder sUindigenAufenthalt im Gel-
dienen, soweit die LcislunGen aus diesen i\_n- tungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staate
sprüchen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1960 hatten, der die Regierung der Bundesrepublik
geschuldet werden, wenn der Verpflichtete im Zeit- Deutschland vor dem 1. April 1956 anerkannt hat;
punkt der Begründung des Anspruchs keine national- 2. natürlichen Personen, die am 31. Dezember 1952
sozialistische Einrichtung im Sinne des Artikels I Angehörige eines Gläubigerstaates waren, dem
des Geselzes Nr. 2 des Kontrollrats war. gegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953
(2) Df~r nach Absatz 1 zu erfüllende Anspruch über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetz-
wird jedoch begrenzt aur einen Betrag von 15 Deut- blatt II S. 331) wirksam ist oder wird;
sche Mark monatlich bcdm ursprünglich Berechtigten 3. natürlichen Personen, die :qach dem 31. Dezember
und von 10 Deutsche MMk monatlich bei Hinterblie- 1952 aus der sowjetischen Besatzungszone oder
benen, verviclfocht mit der Z,1hl der Beschäftigungs- aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin
oder Dienstjahre. Dabei bleiben Zeilen, die einer im Wege der Notaufnahme oder eines vergleich-
anderen, mit Rücksicht anf ein Arbeits- oder Dienst- baren Verfahrens zugezogen sind und am 31. De-
vcrhliltnis zustehenden J\Hersversorgnng zugrunde zember 1961 ihren \'\Tohnsitz oder ständigen Auf-
zu legen sind, sowie BP;,;chüfl.iqungszciten nach dem enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-
8. Mai 1945 außer Betracht. Ergibt sich bei der Zu- habt haben;
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1965 81
4. natürlichen Personen, die nach dem 31. Dezember dieses Gesetzes belegene Grundstücke, die eine Ein-
1952 ihren Wohnsitz oder sländigen Aufenthalt richtung (§ 1) vor dem 1. August 1945 zu Eigentum
im Geltungsbereich dh\ses Gesetzes genommen erworben hat. Ansprüche, die nicht auf Geld oder
hilben oder nehrncn, sofern sie auf einen Wert.ausgleich in Geld gerichtet sind, sind
a) ,merkannte Vertriebene nach § 1 des Bundes-
nach ihrem Schätzwert in Geld zu erfüllen. Für die
Wertermittlung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
vertriebem'nqi~sdzos sind und nicht mehr als
sechs Monate~ vorher die zur Zc~it unter frem- des Vertragsabschlusses oder der Rechtskraft des
Entschädigungsbeschlusses maßgeblich. Die Sätze 1
der Verwaltung stehenden deutschen Ost""
gebiete ockr das Gebiet desjenigen Staates, bis 3 gelten entsprechend für grundstücksgleiche
uus den1 sie vcrtri(~bcn oder ausgesiedelt wor- Rechte.
den sind, verlassen haben; hierbei werden
§ 11
solche Zeiten nicht rn it~Jerechnet, in denen ein
Vertrielwrwr ntHh Verlc1sscn eines der in § 1 Ansprüche aus dinglichen Rechten
Abs. 2 Nr. 3 dPs ßundPsve:rtriebenengesetzes Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen
b()Zeichn(!tPn S!iicilen, ilns dmn er vertrieben Rechten an einer Sache oder an einem Recht mit
oder aus;wsic:dc~H worden ist, in einem ande- Ausnahme der in den §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen
ren der dorl br!Z(!ic:hneten Staaten sich aufge- Gesetzbuchs geregelten Ansprüche sind zu erfüllen.
haHen hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen
er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familien-
angehöriqer im Anschluß an die Aussiedlung § 12
erkrankt und i nfol9('dessen zur Fortsetzung Gesetzeskonkurrenz
der Rejse auß<~rslm1de war, sowie solche Zei-
Is,t ein Anspruch (§ 1) nach einer Vorschrift dieses
ten, in denen er oder ein mit ibm ausgesiedel-
Teils zu erfüllen, so steht dieser Erfüllungsverpflich-
ter Familienangehöriger in der sowjetischen tung nicht entgegen, daß der Anspruch nach einer
Besatznnqszone oder im sowjetisch besetzten
anderen Vorschrift dieses Teils nicht oder nur in
Sektor von Berlin aus Gründen, die er nicht
geringerem Umfange zu erfüllen ist.
zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten wor-
den ist; oder
b) Heimkehrer im. Sinne des Heimkehrergesetzes § 13
sind, oder Zulässigkeit von Aufrechnungen
c) anerkannte Sowjelzo1wnflüchtlinge nach § 3
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Auf-
des BundcsV()rlriebenengesetzes sind, oder
rechnung mit einem Anspruch {§ 1), dessen Erfüllung
d) im Wege der Familienzusammenführung zu in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht ent-
ihren Ehcga tl.en odc!r als Minderjährige zu gegen.
ihren Eltern oder als hilfsbedürftige Eltern-
teile zu ihren Kindern zugezogen sind, voraus_. § 14
gesetzt, daß der nachtrüglich Zugezogene mit UmsteHung von Rekhsmarkansprüchen
einer Person zusammenqeführt wird, die schon
§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der
am 31. Dezember lD:'52 im Geltungsbereich die-
se,s Gesetzes den Wohnsilz oder ständigen in den §§ 5, 6, 7 und 10 bezeichneten, bisher nicht
Aufenthalt huUn odc!r unter Buchstabe a, b umgestellten Ansprüche außer Kraft. Das gleiche gilt
öder c f ä 111:; d;:1 lwi sind im Verhältnis zwi.schen für die in § 4 Satz 2 bezeichneten, als fortbestehend
Eltern und Kindern auch Schwiegerkinder zu geltenden Ansprüche.
berücksichtigen, wenn das einzige oder letzte § 15
Kind verstorben oder verschollen ist.
Anspruchsschuldner
Die Ansprüche der unter Nun1mern 3 und 4 fallen-
Anspruchsschuldner der nach den §§ 5, 6, 7 und 10
den Personen auf Zc1hlunq von Renten sind nur für
zu erfüllenden Ansprüche ist der Bund. Dies gilt
die Zeit v<>m Drsl.cn des ,Monats ab zu erfüllen, in
nicht, wenn der Gläubiger von einem Dritten Befrie-
dem sie unter dc!n Vonn,ssetznnqen der Nummern 3
digung für seinen Anspruch verlangen kann.
und 4 ihren Wolmsitz oder sUh1digcn Aufenthalt im
Geltungsbereich d.ieses Gesetzes genommen haben.
§ 16
(2) Ansprüche, di<~ zum Gesamtgut einer ehelichen
Güter9erneinschaft oder zum gemeinschaftlichen Anmeldung
Vermögen einer Erhen9erneinschc1ft gehören, können Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllencfon
auch dann geHend qemt1cht werden, wenn die Vor- Ansprüche können Leistungen vom Bund nur ver-
aussetzungen des A hs,1tzes 1 in der Person nur ei.nes langt werden, soweit die Ansprüche bc~i der An-
der Mitberechl.igten gegc!ben sind. meldestelle (§ 17) fristgerecht (§ 18) angemeldet
worden sind.
§ 10 § 17
Ansprüche aus Grundslilcksübercignrmgen Anmeldestelle
Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Leistung Anmeldestelle ist für die nach diesem Gesetz vom
eines Kuufprniscs, einer Entciqmmgsenl:schädigung Bund zu erfüllenden Ansprüche die Oberfinanzdirek-
oder eines sonstigen Entq(~Hs hi r im Geltungsbereich tion München.
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 18 Gesetzes Beiträge für unwirksam erklärt worden
Anmeldefrist, Nachsichtgewährung sind, als nachversichert. Dies gilt auch für den Fall
des Todes, wenn rentenberechtigte Hinterbliebene
(1) Die in den §§ 5, 6, 7 und 10 bezeichneten An-
vorhanden sind.
sprüche können nur innerhalb einer Frist von einem
Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet (2) Die Nachversicherung gilt als in dem Ver-
werden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist, sicherungszweig durchgeführt, zu dem die unwirk-
1. wenn der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieses sam gewordenen Beiträge entrichtet worden sind.
Gesc:~tzes entsteht, mit seiner Entskhung; (3) Soweit eine Nachversicherung als durch-
2. in den FilHcn des § 9 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Zeit- geführt gilt, gelten die daraus erworbenen -f1-nwart-
punkt, in dem nach lnkra fttretcm dieses Gesetzes schaften sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die
der Beitritt zum Abkommen vom 27. Februar 1953 für Zeiten entrichtet sind, die vor den in Absatz 1
über deutsche: Auslandsschulden wirksam wird; bezeichneten Zeiten liegen, zum 31. Dezember 1956
3. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 mit dem Zeit- als erhalten, wenn der Versicherte infolge des rück-
punkt, in dt:m nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirkenden Eintritts von Versicherungsfreiheit nicht
der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt begründet berechtigt war, für Zeiten seit dem 1. Januar 1943
worden ist. freiwillige Beiträge zu entrichten. Satz 1 gilt als vor
Die Frist gilt auch clann als gewahrt, wenn der An- dem 1. Januar 1957 in Kraft getretene Vorschrift im
spruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Sinne des Artikels 2 § 42 Satz 2 des Arbeiterrenten-
Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes an- versicherungs-Neuregelungsgesetzes, des Artikels 2
gemeldet wird. § 41 Satz 2 des Angestelltenversicherungs-Neu-
regelungsgesetzes und des Artikels 2 § 11 Satz 2
(2) War der Antragsteller ohne sein Verschulden des Knappschaftsversicherungs-N euregelungsgeset-
verhindert, die Anmeldefrist einzuhalten, so ist ihm ze.s. Bei Anwendung der bezeichneten Vorschriften
auf Antrag Nachsicht zu gewähren. Nach Ablauf in Fällen des Satzes 1 bedarf es für die Zeit bis zum
eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist Ende des Jahres des Inkrafttretens dieses Gesetzes
an gerechnet, kann Nacbsichtgewährung nicht mehr der Entrichtung von neun Monatsbeiträgen nicht.
beantragt werden.
(4) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen
(3) Ablehnende Entscheidungen der Oberfinanz-
Rentenversicherungen richtet sich nach den allge-
direktion München sind nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 meinen Vorschriften; hierbei gelten die Zeiten der
(Bundesgesetzbl. I S. 379) in der Fassung des § 181 Nachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für
der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ent-
richtet sind.
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17) zuzustellen.
(5) Die Gewährung von Leistungen richtet sich
§ 19 nach den Vorschriften, die für den nach Absatz 2 zu-
ständigen Versicherungszweig gelten.
KJagefrist
Lehnt die Anmeldestelle (§ 17) die Erfüllung eines
nach § 16 angemeldeten Anspruchs ab, so kann der § 21
Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten und nur
Beginn des Rentenanspruchs
vor dem Gericht geltend gemacht werden, da.s nach
der Natur des Anspruchs zusti:.i11dig ist. Entsprechen- Wird erst durch § 20 ein Anspruch auf Rente be-
des gilt, wenn die Nachsichtg(~währung nach § 18 gründet oder übersteigt die unter Berücksichtigung
Abs. 2 verlangt wird. Die Frist ist eine Notfrist im des § 20 neu festgestellte Rente die bisherige
Sinrn~ der Zi vilprozcßordnung. Sie beginnt mit Zu- Leistung, so ist im ersten Falle die Rente, im zweiten
stellung des Ablehnunr1sbcschcides; § 58 der Ver- Falle der höhere Betrag frühestens vom Tage des
waltun•JSfJerichtsordmmg gilt entsprechend. Die Frist Inkrafttretens dieses Gesetzes an zu gewähren.
gilt auch dann uls ~Jewahrt, wenn der Anspruch bei
einem unzusti.indigen Gericht geltend gemacht wird.
§ 22
Rentenieststellung
Dritter Abschnitt Soweit bei Versicherungsfällen vor Inkrafttreten
Sozial versieh crung srech tliche Ansprüche dieses Gesetzes bereits über den Rentenanspruch
entschieden ist, ist die Leistung unter Berücksich-
tigung des § 20 auf Antrag neu festzustellen, wenn
§ 20
dies für den Berechtigten günstiger ist. § 21 findet
Nachversicherung Anwendung.
(1) Personen, die auf Grund des Gesetzes über
die versicherungsrechUiche Stellung der im Dienste § 23
der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei
Erstattungspilicht
Beschäftigten vom 4. März 1943 (Reichsgesetzbl. I
S. 131) versicherung:,frei waren, gelten für die Zeiten Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
der Vcrsicherungdreiheit, die vor dem 1. Januar werden die Leistungen, die auf die in § 20 Abs. 1
1943 liegen und für die nach § 7 des bezeichneten bezeichneten Zeiten entfallen, vom Bund erstattet.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1965 83
Zweiter Teil und 92 des Lastenausgleichsgesetzes auf diese An-
Vermögenswerte der NSDAP sprüche gilt die in Satz 1 bezeichnete Einrichtung als
und ihrer Einrichtungen am 20. Juni 1948 noch bestehend.
§ 24 § 27
Vermögensübergang Verpflichtungen der Erwerber von Verm:.igen
(1) Eigentum und sonstige Vermögensrechte einer (1) Ist in den Fällen des § 3 Abs. 2 der Erwerber
Einrichtung (§ 1), über die noch nicht verfügt worden nach dem 20. Juni 1948 Schuldner eines noch nicht
ist, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Ver- umgestellten Anspruchs geworden, tritt insoweit
mögen des Bundes. Dies gilt nicht für Vermögens- § 14 des Umstellungsgesetzes außer Kraft.
rechte, über welche die zur Durchführung der Direk-
tive Nr. 50 des Kontrollrats zuständigen Stellen (2) § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt auch, wenn Vermögen
noch verfügen können. nicht einheitlich von sämtlichen Ubertragungsbehör-
den als Vermögen einer nationalsozialistischen Ein-
(2) Eigentum und sonsti9e Vermögensrechte einer richtung behandelt worden ist.
Einrichtung,
(3) Bei der Anwendung des § 91 des Lastenaus-
1. die auf Grund des Arlikels 2 Abs. 1 der Anord- gleichsgesetzes gilt der Erwerber im Sinne des Ab-
nung der Alliierten Kommandatura Berlin vom satzes 1 eines mit Grundpfandrechten belasteten
23. Januar 1956 BK/0 (56) 3 - (Gesetz- und Grundstücks mit Wirkung vom 20. Juni 1948 als des-
Verordnungsblatt für Berlin S. 139) in der Fassung sen Eigentümer sowie als Schuldner des durch ein
der Anordnung BK/0 (57) 3 vom 26. Januar 1957 solches Recht gesicherten Anspruchs. Dies gilt nicht,
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 178) wenn bei Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2 des Kon-
auf das Land Berlin übergegangen sind, trollrats der persönliche Schuldner nicht Eigentümer
2. die auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 der Verord- des Grundstücks war. § 91 Abs. 2 des Lasten-
nung Nr. 254 des Hohen Kommissars des Ver- ausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
einigten Königreichs für Deutschland vom 18. Juni
(4) Bei der Anwendung des § 92 des Lastenaus-
1954 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission
gleichsgesetzes gilt der Erwerber im Sinne des Ab-
für Deutschland S. 3003) auf ein Land übertragen
satzes 1 von Vermögen einer Einrichtung (§ 1), die
sind, oder
ein Unternehmen im Sinne von § 161 Abs. 2 Nm. 3
3. die nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 141 des und 4 des Lastenausgleichsgesetzes war, mit Wir-
Französischen Oberkommandos in Deutschland kung vom 20. Juni 1948 als Schuldner. Ist das Ver-
(Journal Officiel S. 1312) oder nach Artikel 9 der mögen einer Einrichtung (§ 1) auf mehrere Erwerber
Verordnung Nr. 49-24 des Hohen Kommissars der übergegangen, so gelten diese insoweit als Schuld-
Republik Frankreich im Saargebiet vom 28. Juni ner, als nach den für § 92 des Lastenausgleichsgeset-
1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 611) einem zes geltenden Grundsätzen ein Zusammenhang der
Land übergeben und die nicht auf eine Organi- Schuld mit dem auf den einzelnen Erwerber über-
sation nach den Artikeln II oder III der Direktive gegangenen Grundbesitz anzunehmen sein würde.
Nr. 50 des Kontrollrats übertragen worden sind,
sind Vermögen des Landes.
§ 28
Außerkrafttreten von Vorschriften
Dritter Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
SchluUbestimmungen Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes findet § 3 Abs. 2
des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes keine An-
§ 25 wendung auf die in dessen § 3 Abs. 1 Nr. 4 bezeich-
Hypothekengewinnabgabe neten Ansprüche.
Bei Anwendung des § 91 des Lastenausgleichsge-
§ 29
setzes auf Verbindlichkeiten einer Einrichtung (§ 1)
gilt diese als am 20. Juni 1948 noch bestehend. Londoner Schuldenabkommen
Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deut-
§ 26 sche Auslandsschulden und die zu seiner Ausfüh-
Umstellung und Hypothekengewinnabgabe rung ergangenen Vorschriften werden durch die
in Sonderfällen Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der
Ansprüche außer Kraft, die sich gegen eine Einrich- § 30
tung im Sinne von Artikel I des Gesetzes Nr. 2 des Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
Kontrollrats richten, jedoch deshalb nicht der Rege-
lung dieses Gesetzes unterliegen, weil das Vermö- Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch die-
gen der Einrichtung nicht einheitlich als Vermögen ses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außerge-
einer nationalsozialistischen Einrichtung behandelt richtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen
worden ist (§ 1 Nr. 2). Bei Anwendung der §§ 91 Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ .31 § 33
rn:is!cH.rn!r von Vcrw<1Ihrngsgebühren Geltung in Berlin
Mcld<,hchi~rd I iciH: J\ ur C)ll 111<1 Ls- und Wohnsitzbe- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
scheini~Jllil~JPn flir Zweck<' (]it·scs Gesetzes sind ge- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
bühren! rei duszusldl<!n. zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
im Land Berlin; hierbei tritt in den §§ 25, 26 und 27
§ 32 Abs. 3 und 4 an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils
der 24. Juni 1948.
Arnis- und R('dl.lshiHe
Die Verwal!.unqslH~hürclcn iind c~richte, die öffent- § 34
lid1-red1t.liclwn lr)n und Anstalten und
die Orgcrnisdlionf•rt dr.:r Scli,,,I der Wirt- Inkrafttreten
schcdl h,ibcn cl<:j1 mit de; dic~ses Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Gcsetzvs be!d !il ,,,n !\(:! 1ürdz·n /'i RcchtshiHe Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in
zu lcislen. Für J./r:chishili!' die Kraft mit Ausnahme der §§ 20 bis 23, die am ersten
§§ EiG bi~; lCU Tage des auf die Verkündung folgenden Kalender-
sprechend. monats in Kraft treten.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
B1P1n, den 17. März 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Da h l grün
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1965 85
Gesetz
zur Ä.nd.erung des KrafUahrzeugsteuergesetzes *)
Vom 18. März 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rnles das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dc1s Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung vom
2. J.:muar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1), geändert
durch dc1s Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeug-
stmwrgcsetzcs vom 17. März 1964 (Bundesgeselzbl. I
S. 145), wird wi.e folgt geändert:
ln § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „soweit
diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrie-
ben werden," angefügt.
Artikel 2
rneses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hietrmit verkündet.
Bonn, den 18. März 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
*) li.uch,rt Bunclc,sr1cs(il:,.liJ. Jll lil 1-17
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz*)
Vom 17. März 1965
Auf Grund des § 5 Abs. 10 Siltz 1 des Getreide- Vertreter aus. Der Vertreter der Hartgrießweizen
gesetzes in der Filssung vom 24. November 1951 (Durumweizen) verarbeitenden Mühlen scheidet
(Bundcsgesctzbl. I S. 900), zuletzt geändert durch erstmalig am 30. Juni 1966 aus."
das Sechste Gesetz zur Anderung des Getreide-
gesetzes vom 2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I 3. § 9 erhält folgenden Absatz 4:
S. 1168), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- ,, (4) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und
mung des Bundesrates: sein Stellvertreter erhalten für entgangenen Ver-
dienst, notwendige Stellvertretungs-, Fernsprech-
Artikel 1 und Portokosten sowie für sonstige Aufwendun-
gen, die ihnen durch die Wahrnehmung ihres
§ 4 a der Vierten Durchführungsverordnung zum Amtes entstehen, eine monatliche Pauschver-
Getreidegesetz vom 17. Dezember 1951 (Bundesge- gütung. Der Bundesminister setzt die Pauschver-
setzbl. I S. 972), gebndcrt durch die Verordnung zur gütung für das Haushaltsjahr nach Anhörung des
Änderung der Vierten Durchfü.hrungsverordnung Verwaltungsrates fest."
zum Getreidegesetz vom 30. August 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 269). erhält folgende Fassung: 4. § 24 erhält folgende Fassung:
,,§ 4 a ,,§ 24
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Haushaltsjahr
Dberlcilungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- Das Haushaltsjahr läuft vom 1. Januar bis
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide- 31. Dezember."
gesetzes auch im Land 3erlin."
5. § 25 Abs. 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Die Anlage zur Vierten Durchführungsverordnung Artikel 3
zum Getreidegesetz (Satzung der Mühlenstelle)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
wird wie folgt gedndert:
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1. In § 8 Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende Num- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-
mer 4 a eingefügt: gesetzes auch im Land Berlin.
,,4 a. einem Vertreter der Hartgrießweizen (Du-
rumweizen) verarbeitenden Mühlen,"
Artikel 4
2. In § 9 Abs. 1 erhalten die Sätze 4 und 5 folgende
Fassung: (1) Artikel 2 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 7. No-
„Am 30. Juni der Jahre mit ungeraden Zahlen vember 1962 in Kraft.
scheiden dreizehn, am 30. Juni der Jahre mit ge- (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage
raden Zahlen scheiden vierzehn der berufenen nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. März 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
*) Ändert Bundcsgcscl.zbl. III 7841-1-5
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1965 87
Bund csgesetz b la tt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 5. März 1965
Tag Inhalt Seite
24. 2. 65 Verordnung über die Erstreckung bundesrechtlicher Vorschriften der Seeschiffahrt auf
das Ld11d l-3(!rlin .................................................... , .. , ............... . 129
Som111Jung des Bundesrechts, ßundesgesetzbl. 111 9511-1-6
24. 2. 65 S()c:hslc V c~rordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingente und
Zollaussetzungen 1%5 - gewerbliche Waren) ........................................ . 130
Andert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)
24. 2. 65 Sicl.Jcnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Änderung des Gemein-
samen Zolltarifs der EWG III. Teil) ................................... , ...... , ....... . 134
Andert Bundesgcsetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)
8. 2. 65 Bckannlnwchunq der Zusatzvereinbarung nach Artikel 5 der deutsch-französischen Verein-
burung vom 6. März 1962 zur Durchführung des Abkommens vom 18. April 1958 über neben-
einanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder Betriebs-
we(;bselbc1hnhöfe ün der deutsch-französischen Grenze .................................. . 136
13. 2. 65 Bckanntrrrnchung üb(~r den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge ........................................................................... . 140
13. 2. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über den
Freibord der Kauffahrteischiffe (Inkrafttreten für Zypern) ............................... . 142
13. 2. 65 Bckannlnrnchur1~J über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausltindischer Schiedssprüche (Inkrafttreten für Tansania und Niger) ....... . 143
21. 2. 65 Bekanntmachung üb<:r dc1s Inkrafttreten des Protokolls vom 7. November 1962 zur Ver-
llingerung der Geltungsdauer der Erklärung vom 18. November 1960 über den vorläufigen
Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) ............. . 144
Nr. 1, ausgegeben am 17. März 1965
10. 3. 65 Dreizehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Rinder-Marktordnung) 145
Andert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)
13. 2. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Wiener Ubereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
18. 2. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . 150
18. 2. 65 Bekanntnrnchung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (Inkrafttreten für die Republik
Niger) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
19. 2. 65 Bekann lnrnchun9 über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt .......... . . . .. . . .. . . . . .. . .. . . .. . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . .. . . .. . . .. . 151
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemiiß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
25. 2. 65 SchiJfohrtpoli:r.cilichc Anordnung der Wasser- und
SchiffahrlsdirckUon Aurich für das Einlaufen in
die vi<!rte Halencinfohrt Wilhelmshaven 42 3.3.65 1. 3. 65
23. 2. 65 Verordnung Nr. 4/65 über die Festsetzung von Ent-
gelten für V crkchrsleistungen der Binnenschiffahrt 43 4.3.65 Siehe§ 4
5. 3. 65 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung der lnterzoncnhandelsverord-
nung (Neufassung) 46 9.3.65 10.3.65
10. 3. 65 Verordnung PR Nr. 2/65 zur A.nderung der Verord-
nung PR Nr. 13/52 über Preise für Düngekalk in
den Ländern Bn!rnen, Hamburg, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schles-
wig-Holstein 49 12.3.65 13.3.65
2. 3. 65 Verordnung über die Grenze des Freihafens
Ernden 51 16.3.65 17.3.65
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1964
Te i 1 I: 3,- DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
Te i 1 II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, die zeiUiche Uhersicht und das Sachverzeichnis für Teil I, die
TilelhläUer und die zeifüche Obersicht für Teil II lagen jeweils der Nr. 3 1965 bei.
Aus t ü h r u n g: Ifalbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung erfolg1 geQcn Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesgc)setzblult" Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
„BUNDESGESETZBLATT" BONN • POSTFACH
r,
II er aus e b er: Der Bund,,srni11isle1 der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlag,sges. m,b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Dds ßundc,sqesclzblc1U. c,rschcint in drei T,~ilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnuw1en in zeitlicher Reihenfolge lldCh ihrer
Auslertiqunq Vl!Ikii11rkt. In Teil III wird dc1s als fort.cwllr-'nd festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundos-
nid1t.s vorn 10. Juli l!J5fl (Dund('sqcsr)l.·1.bl. 1 S. 437) n,1ch Sad1uebicten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedingunqen für Teil Ill durch den Vc-rlag.
BczuqslHedinqunqc!n fiir Tr,il l 11nd 11 Ldufcnder Bczuq nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil! und Teil II 1e DM6,-.
Ein z c l s I ü c k e je ,11,qcf<111qcnc 24 Seil.an Div! 0,40 qegen Vorr)rnsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
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