2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zehnte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Onmu.ng
(Zehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 16. Dezember 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 9232-1-10 1 )
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs- nung 2 ) vom 16. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I
gesetzes wird nach Anhören der zuständigen ober- S. 945) wird aufgehoben.
sten Landesbehörden verordnet:
§ 3
§ 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Abweichend von § 29 St VZO brauchen die zulas-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des
sungsfreien Anhänger im Gewerbe nach Schaustei-
Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
lerart sowie die nach dem 1. Juli 1961 in den
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit
Verkehr gekommenen zulassungsfreien Anhänger
Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben in der
Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaft-
Zeit bis zum 31. Dezember 1966 nicht zur Haupt-
pflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
untersuchung vorgeführt zu werden.
S. 710) auch im Land Berlin.
§ 2 § 4
Die Achte Verordnung über Ausnahmen von den Diese ·verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Vorschriften der Straßenver kehrs-Z ulassungs-Ord- kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1965
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
1) Hebt uuf Bundcsgcselzbl. Jil 9232-1-8
2) Bundesgesctzbl. Ill 9232-1-B
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2101
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich*)
Vom 17. Dezember 1965
Auf Grund des § 39 Abs. 3 und des § 42 Abs. 2 in 4. § 5 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit§ 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Einkom-
mensteuergesetzes in der Fassung vom 15. August a) In Absatz 1 Nr. 1 werden
l 961 (ßundesgcsctzbl. l S. l 253), zuletzt geändert aa) im zweiten Satz die Worte „oder war die
durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober Lohnsteuer für eine verheiratete Arbeit-
1965 (Bundesgesctzbl. I S. 1477), sowie des § 30 nehmerin nach den Eintragungen auf
Abs. 1 des Berlinhilfegesetzes vom 19. August 1964 der Lohnsteuerkarte nach einem Vom-
(Bundesgesetzbl. I S. 674) verordnet die Bundesregie- hundertsatz zu berechnen" durch die
rung mit Zustimmung des Bundesrates: Worte „oder war auf der Lohnsteuer-
karte eines verheirateten Arbeitnehmers
die Steuerklasse V bescheinigt" ersetzt,
Artikel 1
bb) im dritten Satz die Zitate ,,§ 20 a Abs. 4"
Änderung der Verordnung über den Lohnsteuer- durch ,,§ 20 a Abs. 3", ,,§ 25 b Abs. 1 und
Jahresausgleich 4" durch ,,§ 25 b Abs. 1 und 3" und ,,§ 26
Die Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresaus- Abs. 4" durch ,, § 26 Abs. 4 und 5" ersetzt
gleich in der Fassung vom 12. Dezember 1963 (Bun- und hinter ,, § 25 Abs. 3" das Zitat
desgesetzbl. I S. 874) wird wie folgt geändert und ,, , § 25 a Abs. 2" eingefügt,
ergänzt: cc) im vierten Satz der Klammerzusatz ,, (§ 6
Abs. 3 Nr. 3)" durch ,, (§ 6 Abs. 2 Nr. 3)"
1. In § 1 erhält Nummer 2 die folgende Fassung:
und das Zitat ,, § 20 a Abs. 2 Ziff. 11"
„2. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer auf durch ,,§ 20 a Abs. 2 Ziff. 10" ersetzt.
Grund der §§ 26 oder 27 des Berlinhilfege-
setzes vom 19. August 1964 (Bundesgesetz- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
blatt I S. 674) ermäßigt wird, die dafür gül- aa) In der Nummer 1 werden im zweiten
tige, aus der allgemeinen Jahreslohnsteuer- Satz die Worte ,,, weil die Voraussetzun-
tabelle (Nummer 1) abgeleitete Jahreslohn- gen" durch die Worte „und die Voraus-
steuertabel]e für Arbeitnehmer in Berlin setzungen" ersetzt.
(West)".
bb) Die Nummer 2 erhält die folgende Fas-
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: sung:
a) Die Nummer 2 erhält die folgende Fassung: „2. Hat in den Fällen der Nummer 1 die
,,2. wenn die Lohnsteuer des Arbeitnehmers . Eintragung der günstigeren Steuer-
nach den Eintragungen auf der Lohn- klasse auf der Lohnsteuerkarte nicht
steuerkarte nach der Steuerklasse V oder für einen Zeitraum von mehr als vier
VI zu berechnen war,". Monaten gegolten, so ist der Lohn-
b) In der Nummer 13 werdfm die Worte „nach steuer-Jahresausgleich vom Arbeit-
§ 5 oder nach § 5 a des Steuererleichterungs-
geber unter Zugrundelegung der un-
gesetzes 1962" durch die Worte „nach den günstigeren Steuerklasse durchzu-
führen; das gleiche gilt für die Zahl
§ § 26 oder 27 des Berlinhilfegesetzes" er-
setzt. der Kinder. Ein etwaiger weiterer
Lohnsteuer-Jahresausgleich bleibt
c) In der Nummer 14 werden die Worte „des dem Finanzamt vorbehalten. Das
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Steuererleichterungsge- Finanzamt hat, wenn der Lohnsteuer-
setzes 1962" durch die Worte „des § 26 Abs. 1 Jahresausgleich beantragt wird und
Nr. 1 des Ber linhilfegesetzes" ersetzt. die Voraussetzungen für die Gewäh-
d) In der Nummer 15 werden die Worte „des rung der günstigeren Steuerklasse
§ 5 a des Steuererleichterungsgesetzes" durch nicht mindestens vier Monate im
die Worte „des § 27 des Berlinhilfegesetzes" Ausgleichsjahr vorgelegen haben,
ersetzt. den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach
Maßgabe des § 8 durchzuführen, das
3. § 4 wird wie folgt geändert: gleiche gilt für die Zahl der Kinder."
a) In Absatz 2 werden die Zitate ,, § 27 Abs. 4" cc) In der Nummer 6 werden die Worte
durch,,§ 27 Abs. 3" und ,,§ 28 a Abs. 1 Ziff. 8" ,, War die .Lohnsteuer für eine verhei-
durch ,, § 28 a Abs. 1 Ziff. 7" ersetzt. ratete Arbeitnehmerin nach den Ein-
tragungen auf der Lohnsteuerkarte mit
b) In Absatz 6 wird das Wort „Rechtsmittel- einem Vomhundertsatz zu berechnen"
belehrung" durch die Worte „einer Beleh- durch die Worte „War für einen ver-
rung über den Rechtsbehelf" ersetzt. heirateten Arbeitnehmer nach den Ein-
tragungen auf der Lohnsteuerkarte die
*) Andert BundesqesPtzbl. 611-2-4 Steuerklasse V anzuwenden" ersetzt.
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
c) In Absatz 4 werdcm die Worte ,,§§ 5 und 5 a bb) Die Nummern 3 und 4 werden durch die
des Steuererleichterungsgesetzes 1962" durch folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
die Worte ,,§§ 26 und 27 des Berlinhilfegeset-
,, 3. Von dem zusammengerechneten Ar-
zes" ersetz L.
beitslohn sind ferner, vorbehaltlich
der Nummern 4 und 5, abzuziehen
5. § 6 wird wie folgl geändert:
a) für jeden Ehegatten der Weih-
a) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-
nachts-Freibetrag von 100 Deut-
satz 3 wird Absatz 2.
sche Mark (§ 6 Ziff. 12 der Lohn-
b) Dem neuen Absatz 2 wird die folgende Num- steuer-Durchführungsverordnung),
mer 4 angefügt: b) ein Arbeitnehmer-Freibetrag von
„4. von Versorgungsbezügen im Sinne des 240 Deutsche Mark {§ 6 a der
§ 6 b Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchfüh- Lohnsteuer-Durchführungsverord-
rungsverordnung ein Betrag in Höhe von nung),
25 vorn Hundert dieser Bezüge, höchstens c) ein Pauschbetrag für Werbungs-
jedoch insgesamt ein Betrag von 2 400 kosten von 564 Deutsche Mark,
Deutsche Mark. Bleiben Versorgungsbe- d) ein Pauschbetrag für Sonderaus-
züge nach N urnmer 3 beim Lohnsteuer- gaben von 936 Deutsche Mark.
Jahresausgleich außer Betracht, so ermä- Ist der maßgebende Arbeitslohn eines
ßigt sich der Höchstbetrag von 2 400 Deut- Ehegatten niedriger als die Summe
sche Mark um den Betrag, der bei der der in den Buchstaben a bis c be-
Besteuerung dieser Versorgungsbezüge zeichneten Beträge von insgesamt
bereits berücksichtigt worden ist." 904 Deutsche Mark, so ist an Stelle
dieser Beträge nur ein Betrag in
6. § 7 a wird wie folgt geändert: Höhe des Arbeitslohns abzuziehen.
a) In Absatz 1 wird im ersten Satz hinter den
Worten „auf Antrag der Ehegatten" das 4. Beträgt der maßgebende Arbeitslohn
Wort „nur" eingefügt. eines Ehegatten weniger als 904 Deut-
sche Mark (Nummer 3 letzter Satz)
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: und sind für diesen Ehegatten höhere
Werbungskosten als der Pauschbe-
aa) In der Nummer 2 werden im zweiten
trag von 564 Deutsche Mark zu be-
Satz die Worte „oder war die Lohnsteuer rücksichtigen, so sind, abweichend
für die Ehefrau nach den Eintragungen von Nummer 2 und Nummer 3 letzter
auf der Lohnsteuerkarte nach einem Satz, abzuziehen
Vomhundertsatz zu berechnen" durch die
a) ein Weihnachts-Freibetrag von
Worte „oder war auf der Lohnsteuer-
100 Deutsche Mark,
karte eines Ehegatll~n die Steuerklasse V
b) ein Arbeitnehmer-Freibetrag von
bescheinigt" und der letzte Satz durch
240 Deutsche Mark,
die folgenden Sätze ersetzt:
höchstens jedoch insgesamt ein Be-
,, Ist beim gemeinsamen Lohnsteuer-J ah- trag in Höhe des Arbeitslohns,
resa usgleich ein steuerfreier Betrag we- c) die Werbungskosten ohne Kür-
gen außergewöhnlicher Belastungen zu zung um den Pauschbetrag für
ermitteln, so ist für die Berechnung der Werbungskosten von 564 Deut-
zumutbaren Eigenbelastung(§ 25Abs .3und sche Mark,
4 der Lohnsteuer-Durchführungsverord- d) ein Pauschbetrag für Sonderaus-
nung) der zusammengerechnete Arbeits- gaben von 936 Deutsche Mark.
lohn beider Ehegatten zugrunde zu le-
gen. Der zusammengerechnete Arbeits- 5. Sind die nachgewiesenen Werbungs-
lohn ist für jeden Ehegatten um den Ar- kosten eines Ehegatten niedriger als
beitnehmer-Freibetrag, den Weihnachts- der Pauschbetrag für Werbungs-
Freibetrag und um die Werbungskosten, kosten von 564 Deutsche Mark, aber
mindestens um den Werbungskosten- höher als der um den Weihnachts-
Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark, zu Freibetrag und den Arbeitnehmer-
kürzen. Außerdem sind die Sonderaus- Freibetrag gekürzte Arbeitslohn die-
gaben der Ehegatten, mindestens 1872 ses Ehegatten, so sind abzuziehen
Deutsche Mark, abzuziehen. Ist der Ar-
beitslohn eines Ehegatten niedriger als a) ein Weihnachts-Freibetrag von
die Summe aus Arbeitnehmer-Freibetrag, 100 Deutsche Mark,
Weihnachts-Freibetrag und Pauschbe- b) ein Arbeitnehmer-Freibetrag von
trag für Werbungskosten (insgesamt 240 Deutsche Mark,
904 Deutsche Mark), so ist für den Ehe- höchstens jedoch insgesamt ein Be-
gatten an Stelle dieser Beträge nur ein trag in Höhe des Arbeitslohns,
Betrag in Höhe des Arbeitslohns abzu- c) die Werbungskosten in der nach-
ziehen." gewiesenen Höhe,
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2103
d) ein Pauschbetrag für Sonderaus- e) In Absatz 5 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 1
gaben von 936 Deutsche Mark." Nr. 1 des Steuererleichterungsgesetzes 1962"
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. durch die Worte ,, § 26 Abs. 1 des Ber linhilf e-
In der neuen Nummer 6 wird im ersten gesetzes", die Worte „im Geltungsbereich cies
Satz die Zahl ,,4" durch die Zahl „5" er- Steuererleichterungsgesetzes 1962" durch die
setzt und erhält der zweite Halbsatz des Worte „im Geltungsbereich des Berlinhilfe-
zweiten Satzes folgende Fassung: gesetzes" und die Worte ,,§ 2 Nr. 4 des
Steuererleichterungsgesetzes 1962" durch die
,,soweit die Eintragungen auf der Lohn-
Worte ,,§ 23 Nr. 4 des Berlinhilfegesetzes"
steuerkmte zugrunde zu legen sind, ist
ersetzt.
bei Arbeitnehmern, auf deren Lohn-
steuerkurte die Steuerklasse V beschei- 8. In § 10 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 5 oder § 5 a
nigt ist, die auf der Lohnsteuerkarte des des Steuererleichterungsgesetzes 1962" durch die
Ehegatten eingetragene Steuerklasse Worte ,, §§ 26 oder 27 des Berlinhilfegesetzes"
maßgd)end." ersetzt.
Im letzten Satz werden die Worte ,,§§ 5
9. § 11 erhält die folgende Fassung:
und 5 a des Steuererleichterungsgesetzes
1962" durch die Worte ,;§§ 26 und 27 des ,,§ 11
Ber linhilf egesetzes" ersetzt.
Anwendungszeitraum
7. § 8 wird wie folgt geändert:
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
ist, vorbehaltlich des Satzes 2, erstmals auf den
b) In dem neuen Absatz 2 erhält der erste Satz Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr
die folgende Fassung: 1965 anzuwenden. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2
,,Stellt das Finanzamt beim Lohnsteuer-Jah- Nr. 4 ist erstmals beim Lohnsteuer-Jahresaus-
resausgleich fest, daß die Voraussetzungen gleich für das Kalenderjahr 1966 anzuwenden."
des § 18 a Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 der Lohn-
steuer-Durchführungsverordnung für die Ge- 10. § 12 erhält die folgende Fassung:
währung eines Kinderfreibetrags im Laufe ,,§ 12
des Ausgleichjahres weggefallen sind, so ist
nach Absatz 1 auch dann zu ver'fahren, wenn Anwendung im Land Berlin
der Arbeitnehmer die Berichtigung seiner Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
Lohnsteuerkarte (§ 18 a Abs. 4 Ziff. 2 der gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) nicht vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in
beantragt hat." Verbindung mit § 32 des Berlinhilfegesetzes so-
c) Der folgende Absatz 3 wird eingefügt: wie in Verbindung mit Artikel 5 des Steuer-
,, (3) StelH das Finanzamt beim Lohnsteuer- änderungsgesetzes 1964 vom 16. November 1964
Jahresausgleich fest, daß die Voraussetzun- (Bundesgesetzbl. I S. 885) und Artikel 10 des
gen des § 18 a Abs. 1 letzter Satz der Lohn- Steueränderungsgesetzes 1965 vom 24. Mai 1965
steuer-Durchführungsverordnung für die Ge- (Bundesgesetzbl. I S. 377) auch im Land Berlin."
währung eines Kinderfreibetrags im Laufe
des Ausgleichsjahres weggefallen sind, und Artikel 2
hat der Arbeitnehmer die Berichtigung seiner Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Lohnsteuerkarte (§ 18 a Abs. 4 Ziff. 1 der leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) nicht blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Berlinhilfe-
beantragt, so ist für das Ausgleichsjahr die gesetzes sowie in Verbindung mit Artikel 5 des
Steuerklasse und Zahl der Kinder zugrunde Steueränderungsgesetzes 1964 und Artikel 10 des
zu legen, die maßgebend gewesen wäre, Steueränderungsgesetzes 1965 auch im Land Berlin.
wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung be-
antragt hätte."
Artikel 3
d) In Absatz 4 werden die Worte ,,§§ 5 oder
5 a des Stcuererleichterungsgesetzes 1962" Inkrafttreten
durch die Worte ,, §§ 26 oder 27 des Berlin- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
hilfegesetzes" ersetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Beitrags für freiwillig Versicherte
in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner*)
Vom 17. Dezember 1965
Auf Grund des § 12 der Verordnung über den
weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versiche-
rung vom 19. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 287) in
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge-
setzes für die Bundesrepublik Deutschland wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Dem § 1 der Verordnung über die Festsetzung
des Beitrags für freiwillig Versicherte in der knapp-
schaftlichen Krankenversicherung der Rentner vom
26. Oktober 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 667) wird fol-
gender Satz angefügt:
,,Er beträgt für die Zeit vom 1. Januar 1966 an neun-
undzwanzig Deutsche Mark monatlich."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1965
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer.
•) Ändert Bundesqesetzbl. III 822-4-2
Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2105
Verordnung
über di.e Urheberrolle
Vom 18. Dezember 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 440-1-3
Auf Grund des § 138 Abs. 5 des Urheberrechts- schließlich der Decknamen sowie der eingetragenen
gesetzes vom 9. September 1965 {Bundesgesetzbl. I Titel oder sonstigen Bezeichnungen der Werke ge-
S. 1273) wird verordnet: führt.
§ § 4
Form des Antrags Eintragungsschein
(1) Der Antrag auf Eintragung in die Urheberrolle Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Beschei-
nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes ist schriftlich nigung über die Eintragung auszustellen.
beim Patentamt einzureichen.
{2) In dem Antrag sind anzugeben
§ 5
1. der Name des Urhebers, der Tag und der Ort
Kosten
seiner Geburt und, wenn der Urheber verstorben
ist, das Sterbejahr; ist das Werk unter einem (1) Für die Eintragung wird eine Gebühr von
Decknamen veröffentlicht, so ist auch der Deck- zwanzig Deutsche Mark erhoben.
name anzugeben; (2) Für die Erhebung von Kosten für die Aus-
2. der Titel, unter dem das Werk veröffentlicht ist, fertigung eines Eintragungsscheins und für die Er-
oder, wenn das Werk ohne Titel veröffentlicht teilung sonstiger Auszüge und deren Beglaubigung
ist, eine sonstige Bezeichnung des Werkes; ist das ist die Verordnung über Verwaltungskosten beim
Werk erschienen, so ist auch der Verlag anzu- Deutschen Patentamt vom 9. Mai 1961 {Bundesgesetz-
geben; blatt I S. 589) entsprechend anzuwenden. Das gleiche
3. der Zeitpunkt und die Form der ersten Veröffent- gilt für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühr
lichung des Werkes. nach Absatz 1.
§ 2
§ 6
Inhalt der Eintragung
Geltung im Land Berlin
In die Urheberrolle sind die laufende Nummer der
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Eintragung, der Tag, an dem der Antrag beim Patent-
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
amt eingegangen ist, sowie die in § 1 Abs. 2 bezeich-
neten Angaben einzutragen. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 142 des Ur-
heberrechtsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
§ 7
Alphabetisches Register
Inkrafttreten
Zu der Urheberrolle wird je ein alphabetisches
Register der eingetragenen Urhebernamen ein- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Jaeger
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
über die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Vom 18. Dezember 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 440-8-1
Auf Grund des § 14 Abs. 7 des Gesetzes über die (3) Der Vorsitzende kann die Beteiligten vor der
Vvahrnehmung von Urheberrechten und verwandten mündlichen Verhandlung zu einem Vergleichsver-
Schutzrechten vom 9. September 1965 (Bundesgesetz- such ohne Zuziehung der Beisitzer laden. Er ist dazu
blatt I S. 1294) wird verordnet: verpflichtet, wenn beide Beteiligten dies beantragen.
§ 1 § 4
Unabhängigkeit der Mitglieder der Schiedsstelle Zurücknahme des Antrags
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an (1) Der Antrag kann bis zum Beginn der münd-
Weisungen gebunden. lichen Verhandlung ohne Einwilligung des Antrags-
gegners, danach nur mit dessen Einwilligung
(2) Für die Ausschließung und Ablehnung von zurückgenommen werden.
Mitgliedern der Schiedsstelle sind die §§ 41 bis 43
und 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung ent- (2) Wird der Antrag zurückgenommen, so hat der
sprechend anzuwenden. Das Ablehnungsgesuch ist Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
bei der Schiedsstelle anzubringen. Uber das Ableh-
nungsgesuch entscheidet das für den Sitz der § 5
Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht. Mündliche Verhandlung
(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund münd-
§ 2 licher Verhandlung. Von der mündlichen Verhand-
Einleitung des Verfahrens lung kann mit Einverständnis beider Beteiligten
abgesehen werden.
(1) In dem Antrng nach § 14 Abs. 3 des Gesetzes
hat der Antragsteller einen Beisitzer zu benennen (2) Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist
sowie den erstrebten Vertragsinhalt anzugeben und nicht öffentlich. Angehörige .der Aufsichtsbehörde
zu begründen. Dem Antrag soll eine Abschrift bei- dürfen als Zuhörer an der Verhandlung teilnehmen.
gefügt werden. (3) Zu der Verhandlung sind die Beteiligten zu
(2) Die Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1 des Geset- laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine
zes) stellt die Abschrift des Antrags dem Antrags- Woche. Als Bevollmächtigte oder Beistände der Be-
gegner mit der Aufforderung zu, binnen einer Frist teiligten dürfen nur Personen zurückgewiesen wer-
von einem Monat schriftlich ebenfalls einen Bei- den, die nach § 157 Abs. 1 und 3 der Zivilprozeß-
sitzer zu benennen und auf den Antrag zu erwidern. ordnung von dem mündlichen Verhandeln vor
Der Antragsgegner ist darauf hinzuweisen, daß die Gericht ausgeschlossen sind. § 157 Abs. 2 der Zivil-
Nichtbefolgung der Aufforderung die Durchführung prozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
des Verfahrens nicht hindert. Der Erwiderung soll (4) Uber die Verhandlung ist eine Niederschrift
ebenfalls eine Abschrift beigefügt werden. Die Auf- zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schrift-
sichtsbehörde stellt die Abschrift dem Antrag- führer zu unterzeichnen ist. Den Schri.ftführer stellt
steller zu. die Aufsichtsbehörde.
(3) Ist der Antragsteller eine Verwertungsgesell- § 6
schaft, so kann der Antragsgegner erklären, daß er
zum Abschluß oder zur Änderung des Vertrages Ermittlung von Amts wegen
nicht bereit sei. Auf diese Möglichkeit ist er hinzu- (1) Die Schiedsste11e ist an Beweisanträge der Be-
weisen. Gibt er die Erklärung ab, so ist das Ver- teiligten nicht gebunden. Sie hat von Amts wegen
fahren einzustellen. die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die
geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Den
§ 3
Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den
Vorbereitung der Verhandlung Ergebnissen der Ermittlungen und Beweisaufnahmen
durch den Vorsitzenden zu äußern.
(1) Die Aufsichtsbehörde übersendet nach Ein- (2) Die Schiedsstelle kann vorbehaltlich des Ab-
gang der Erwiderung des Antragsgegners oder satzes 3 Beteiligte und Zeugen vernehmen sowie
fruchtlosem Ablauf der dafür vorgesehenen Frist die von einem Sachverständigen Gutachten erstatten
Akten dem Vorsitzenden der Schiedsstelle. lassen.
(2) Der Vorsitzende trifft nach Eingang der Akten (3) Die Vernehmung eines Zeugen, der nicht frei-
die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung willig vor der Schiedsstelle erscheint oder die Aus-
(§ 5) notwendigen Verfügungen. sage verweigert, die Einholung eines Gutachtens
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2107
von einem Si:lchvcrsUindigen, der nicht freiwillig' vor § 9
der Schiedsstelle erscheint oder sonst die Erstattung Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
eines Gutachtens verweigert, sowie eine von der
Schiedsstelle für erforderlich erachtete Beeidigung (1) Zeugen und Sachverständige erhalten eine
eines Zeugen, eines Sachverständigen oder eines Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 6, 8 bis 12
Beteiligten sind auf Ersuchen der Schiedsstelle von und 14 des Gesetzes über die Entschädigung von
dem Amtsgericht vorzunehmen. Die Vorschriften Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der
des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivil- Bekanntmachung vom 26. September 1963 (Bundes-
prozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden. gesetzbl. I S. 757). Die §§ 7 und 15 dieses Gesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
§ 7
(2) Die Bestimmungen in § 8 Abs. 4 bis 6 gelten
Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung entsprechend.
(1) Erscheint der Antragsteller ohne Entschuldi-
gung nicht zur mündlichen Verhandlung, so gilt der
§ 10
Antrag als zurückgenommen, sofern der Antrag-
steller nicht binnen einer Frist von zwei Wochen die Kosten des Verfahrens
Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle wer-
(2) Erscheint der Antragsgegner ohne Entschuldi- den von der Aufsichtsbehörde Kosten (Gebühren
gung nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann und Auslagen) erhoben.
die Schiedsstelle nach Lage der Akten entscheiden.
(2) Die Gebühr beträgt zweihundert Deutsche
(3) Der unentschuldigt ausgebliebene Beteiligte Mark. Sie ermäßigt sich auf fünfzig Deutsche Mark
hat die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten bei Beendigung des Verfahrens vor Ubersendung
zu tragen.
der Akten an den Vorsitzenden (§ 3 Abs. 1) und auf
(4) Die Parteien sind in der Ladung zur münd- einhundert Deutsche Mark, wenn das Verfahren
lichen Verhandlung auf die Folgen ihres Aus- nach diesem Zeitpunkt, jedoch vor Zusammentritt
bleibens hinzuweisen. der Schiedsstelle beendet wird.
§ 8 (3) Als Auslagen werden die nach den § § 8 und 9
Entschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle zu zahlenden Entschädigungen erhoben sowie
sonstige Auslagen in entsprechender Anwendung
(1) Das Amt der Mitglieder der Schiedsstelle ist des § 2 der Verordnung über Verwaltungskosten
ein Ehrenamt.
beim Deutschen Patentamt vom 9. Mai 1961 (Bundes-
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle erhalten auf gesetzbl. I S. 589).
Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Entschädi-
gung nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 und 9 bis 11 des
Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamt- § 11
lichen Richter in der Fassung .der Bekanntmachung
Entscheidung über die Kosten
vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 753).
(3) Der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält für (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet
jedes Verfahren, das nicht vor Ubersendung der die Schiedsstelle über die Verteilung der Kosten
Akten an den Vorsitzenden (§ 3 Abs. 1) beendet (§ 10) nach billigem Ermessen. Die Schiedsstelle
wird, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. kann anordnen, daß die einem Beteiligten erwachse-
Diese beträgt dreihundert Deutsche Mark und, wenn nen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise von
das Verfahren vor Zusammentritt der Schiedsstelle der Gegenseite zu erstatten sind, wenn dies der
endet, zweihundert Deutsche Mark bei Beendigung Billigkeit entspricht.
durch Vergleich unter Mitwirkung des Vorsitzen- (2) Die Entscheidung über die Kosten kann durch
den, fünfundsiebzig Deutsche Mark bei Beendigung Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten
auf andere Weise. werden, auch wenn die Festsetzung des Vertrags-
(4) Die Entschädigungen nach den Absätzen 2 inhalts durch die Schiedsstelle nicht angefochten
und 3 werden von der Aufsichtsbehörde nach An- wird.
hörung des Vorsitzenden festgesetzt. Die Fest-
setzung ist dem betroffenen Mitglied der Schieds-
stelle zuzustellen. § 12
(5) Das Mitglied der Schiedsstelle kann binnen Festsetzung der Kosten
einer Frist von zwei Wochen die gerichtliche Fest- (1) Die Kosten des Verfahrens (§ 10) und die
setzung beantragen. Uber den Antrag entscheidet einem Beteiligten zu erstattenden notwendigen Aus-
das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Ober- lagen (§ 11 Abs. 1 Satz 2) werden von der Aufsichts-
landesgericht. Der Antrag ist bei der Aufsichts- behörde nach Anhörung des Vorsitzenden der
behörde einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann Schiedsstelle festgesetzt. Die Festsetzung ist dem
dem Antrag abhelfen. Das Oberlande5gericht kann Kostenschuldner und, wenn nach § 11 Abs. 1 Satz 2
seine Festsetzung von Amts wegen ändern.
zu erstattende notwendige Auslagen festgesetzt
(6) Die Festsetzung wirkt nicht zu Lasten des worden sind, auch dem Erstattungsberechtigten zu-
Kostenschuldners. zustellen.
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Jeder Bctroll(!m~ kann innerhalb einer Frist § 13
von zwei Wochc~n nach dn Zustellung die gericht- Geltung im Land Berlin
liche FestsetzunD der Kosten bcilntragen. Uber den
Diese Verordnung gilt nach § 14: des Dritten Uber-
Antrag cntschc~idel dus für den Sitz der Schieds-
leitungsgesetzes vom 4:. Januar 1952 (Bundesgesetz-
stc!llc zusldndige Obc)rltmdesgericht. Der Antrag
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 27 des Gesetzes
ist bei der Auf sieb lsbchördc einzureichen. Die Auf-
über die Wahrnehmung von Urheberrechten und
sichtsbehörde kcmn dem Antra9 abhelfen.
verwandten Schutzrechten auch im Land Berlin.
(3) Im übrigen ist für die Erhebung der Kosten
die Verordnunq über Verwaltungskosten beim § 14:
Deutschen Palentaml vom 9. Mai 1961 entsprechend Inkrafttreten
anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Ja e ge r
Nr. 72 - Tag der Ausgäbe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2109
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)
Vom 18. Dezember 1965
Auf Grund des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes 2. Nummer 2 der Vorschriften zu § 41 Abs. 15
wird mit Zustimmung des Btmdesrates verordnet: (Dauerbremse) erhält folgende Fassung:
,,2. ab 1. Januar 1968 für andere Fahrzeuge,
Artikel 1 für Kraftfahrzeuge, für die eine vor dem 1. Au-
§ 72 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- gust 1960 im Saarland erteilte Genehmigung
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder nach
6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt dem Personenbeförderungsgesetz besteht, so-
geändert durch Verordnung vom 23.April 1965 (Bun- wie für Anhänger hinter solchen Fahrzeugen
desgcsetzbl. I S. 344), wird wie folgt geändert: ab 1. August 1968."
1. Satz 1 Nr. 2 der Vorschriften zu § 35 (Motor-
leistung) erhält folgende Fassung: Artikel 2
,,2. ab 1. Januar 1968 für andere Fahrzeuge, Sat-
telkraftfahrzeuge und Züge, jedoch muß ab Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1. Januar 1966 eine Motorleistung von minde-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
stens 5 PS je Tonne des zulässigen Gesamt-
gewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweili- setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
gen Anhängelast vorhanden sein; 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit
Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
für Fahrzeuge, für die eine vor dem 1. August
Gebiete des Verkehrsrechts und des Verkehrshaft-
1960 im Saarland erteilte Genehmigung nach pflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
dem Güterkraftverkehrsgesetz oder nach dem S. 710) auch im Land Berlin.
Personenbeförderungsgesetz besteht, sowie
für Sattelkraftfahrzeuge und Züge, bei denen
für das ziehende Fahrzeug eine solche Ge- Artikel 3
nehmigung vorliegt, ab 1. August 1968." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1965
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
•) Ändert Bundesqesetzbl. Ill 9232-1
2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Ausgleichsteuerordnung *)
Vom 20. Dezember 1965
Auf Grund des § 4 Nr. 1 Buchstabe a und des 2. Die Freiliste 1 - Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) - wird
§ 28 Abs. 1 Nr. l des Umsalzsleucrgesetzes in der wie folgt geändert:
Fassung vom 1. September 1951 (ßundcsgesetzbl. I a) In der Tarifnummer aus 12.07 wird bei aus J
S. 791), zuletzt gciindert durch das Sechzehnte Ge- hinter „Wurzel des Stechapfels" hinzugefügt:
setz zur Anderung des Umsc1Lzsteuergesetzes vom
,,, sog. Vincawurzel (Wurzel von Catharan-
26. Mürz 19G5 (Hundesgesel.zbl. I S. 156), wird von
thus roseus oder lanceus) ".
der Bundesregierung und au [ Grund des § 15 Abs. 3
dieses Gesetzes vom Bundesminister der Finanzen b) Es wird aufgenommen die Tarifnummer
verordnet: ,,aus 38.09 A - I - Nadelholzteer, harzhaltig".
c) Die Tarifnummer aus 53.02 wird wie folgt ge-
§ 1
faßt:
Die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbe- „aus 53.02 Feine und grobe Tierhaare, weder
stimmungen zum Umsatzsteuergesetz) vorn 19. Ja- gekrempelt noch gekämmt, roh,
nuar 1962 (BundesrJesetzbl. I S. 35), zuletzt geändert auch gebeizt oder gewaschen".
durch die Vierte Verordnung zur Änderung der
Ausgleichsteuerordnung vom 14. April 1965 (Bundes- d) Die Tarifnummer aus 75.03 wird wie folgt ge-
gesetzbl. I S. 318), wird wie folfJt geändert: faßt:
,, aus 75.03 B - I - Pulver aus Nickel".
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 3 wird hinter „Korrektur- § 2
bogen," angefügt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
,, belichteten, nicht enl wickelten Filmen,".
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
b) Der Punkt am Schluß des Textes der Nummer 8 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des
wird durch einen Beistrich ersetzt. Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatz-
c) Hinter der Nummer 8 wird die nachstehende steuergesetzes vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I
Nummer 9 angefü9t: S. 156) auch im Land Berlin.
„9. die Einfuhr von Briefmarken bis zu einem
Wert von 100 Deutsche Mark in Briefen § 3
oder Wertbriefen an private Sammler." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
*) Anderl Buudesqesdzbl. 111 Gll-11
Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2111
Erste Verordnung
zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1966
Vom 20. Dezember 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 604-2-2
Auf Grund des § 10 J\bs. 2 des Länderfinanzaus- Hessen 46,8 v.H.
gleichsgesetzes 1965 vom 7. Oktober 1965 (Bundes- Niedersachsen 26,9 v.H.
gesetzbl. I S. 1569) wird mil Zustimmung des Bun-
Nordrhein-Vvestfalen 42,7 v.H.
desrates verordnet:
Rheinland-Pfalz 22,3 v.H.
§ 1
Schleswig-Holstein 11,1 v.H.
Vollzug des Finanzausgleichs
im Ausgleichsjahr 1966 (2) Die Finanzämter liefern die nach Absatz 1
vorläufig in Anspruch genommenen Einnahmen
(1) Zum vorläufigen Vollzug des Finanzausgleichs
täglich an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundes-
im Ausgleichsjahr 1966 wird der Zahlungsverkehr
minister der Finanzen kann zur Vereinfachung des
auf Grund des § 10 des Gesetzes in der Weise durch-
Verwaltungsverfahrens die Ablieferung der Ein-
geführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an
nahmen anderweitig regeln.
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
nach dem Ersten Gesetz zur Änderung des Beteili- (3) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach
~Jungsverhällnisses an der Einkommensteuer und Absatz 1 und Absatz 2 für das Ausgleichsjahr 1966
der Körperschaltsteuer vom 11. März 1964 (Bundes- keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der Ein-
gesetzbl. I S. 137) auf folgende Hundertsätze erhöht kommensteuer und der Körperschaftsteuer.
oder vermindert wird:
Baden-Württemberg 43,9 V. H. § 2
Bayern 36,0 V. H. Inkrafttreten
Bremen 37,3 V. H. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Hamburg 51,1 V. H. 1966 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1965
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gcrnüß § 1 Abs. 2 des G(;setzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bunch~s~Jesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen·
Verkündet im Tag des
Duturn und Beze1clrnunq der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
8. 12. 65 Vierte Verordnung zur Änderung der Erstattungs-
verordnung Getreide und Reis 233 11. 12. 65 11. 12. 65
Andert Dundesgesetzbl. 111 7841-5-3
6. 12. 65 JJ. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence) vom 1. Juni 1964 233 11.12.65 1. 1. 66
3. 12. 65 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Durchführungsverordnur,gen zur Interzonen-
handelsverordnung 234 14. 12.65 15. 12.65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
770-2-15; betrifft Bundesgesetzbl. III 770-2-1,
770-2-2, 770-2-3, 7'10-2-4, '1'10-2-5, '170-2-8
8. 12. G5 Verordnung Nr. 30/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 234 14. 12.65 15. 12.65
10. 12. 65 Verordnung über den Fettgehalt der Margarine 235 15. 12.65 26. 1. 66
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
7842-5-7; ändert Bundesgesetzbl. III 7842-5-3
8. 12. 65 Verordnung Nr. 29/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 235 15. 12.65 16. 12.65
2. 12. 65 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen über die Fahrtge-
schwindigkeit auf der Hunte 236 16. 12.65 20. 12.65
15. 12. 65 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren
und Fleisch aus den Niederlanden 237 17. 12. 65 18. 12. 65
16. 12. 65 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Einfuhrliste -- Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz -- 238 18. 12. 65 18. 12. 65
lindert Bundesgesetzbl. III 7400-1
3. 12. 65 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen über das Nebenein-
anderkoppeln von Fahrzeugen auf der Hunte 238 18. 12.65 1. 1. 66
1-I er au~ q e lJ er . Der ßur1desJ1111Jister der Justiz. - Ver I a g , Bundesanzeiger Verlagsges. m. b.1-I., Bonn/Köln. - Druck . Bundesdruckerei.
Das Bunclcsql,setzblull crschc111t in drcr Tcrlcn In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Austcrtiqunq verküudd. In TPil fll wird dus als fortgeltend testgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 . .Juli l!J5B (Bu11cle>sqcsct·1.bl I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbr-,dinqunqcn für T,,11 1 und II L.<1ufcnder Bezuq nur durch die Post. Bezuqspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z c Ist ii c k e je ,rnqefunq(,ne 24 Seiten DM 0,40 qegen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach ßezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.
2665
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1965 Nr. 72
Tag In h a 1 t Seite
20. 12. 65 Gesetz zur Sicherung des Haushaltsausgleichs (Haushaltssicherungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . 2065
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 63-8; ändert Bundesgesetzbl. Ill 2030-1-3,
2030-1-4, 2030-5, 2036-1, 2036-5, 2037-4, 2037-6, 215-7, 215-8, 2330-2, 603-5, 612-7, 612-8,
612-14-7, 640-7, 780-3, 8052-1, 820-1, 822-1, 830-6, 85-1; hebt auf Bundesgesetzbl. III 612-7-2,
612-7-2a, 612-7-2b, 612-7-2c, 612-7-2d; betrifft Bundesgeselzbl. lll 2030-2, 251-1, 251-4, 912-2,
912-3
15. 12. 65 Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-
rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2073
Ersetzt ßundesgesetzbl. III 2037-1
15. 12. 65 Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-
rechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . 2091
Ersetzt Bundesgeselzbl. III 2037-5
14. 12. 65 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen . . . . . . . . 2093
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 925-6
14. 12. 65 Verordnung über den Hufbeschlag (Hufbeschlagverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2095
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl.III 7112-1-1; hebt auf Bundesgesetzbl. lll
7112-1-1
16. 12. 65 Zehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (Zehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2100
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 9232-1-10; hebt auf Bundesgesetzbl. III
9232-1-8
17. 12. 65 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahres-
ausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2101
Andert Bundesgesetzbl. llI 611-2-4
17. 12. 65 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Fe s't:setzung de s Beitrags für freiwillig 1 1
Versicherte in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2104
A.ndert Bundesgesetzbl. III 822-4-2
18. 12. 65 Verordnung über die Urheberrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2105
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 440-1-3
18. 12. 65 Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheber-
rechten und verwandten Schutzrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2106
Sammlung des Bundesrechts, Rundesgesetzbl. Ill 440-8-1
18. 12. 65 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2109
Aitdeil 1:;undcsyeselzbl. lll 9232-1
20. 12. 65 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2110
A.ndert Bundesqesetzbl. Jll 611-11
20. 12. 65 Erste Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1966...... 2111
Sammlung de::; 13undcsrcchls, ßundesgesetz/Jl. 111 604-2-::::
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2112
Gesetz
zur Sicherung des Haushaltsausgleichs
(Haushai tssicherungsgesetz)
Vom 20. Dezember 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 63-8 1)
In Erkenntnis der Notwendigkeit, die Finanzlage Kaufkraft bei Aufrechterhaltung optimaler Voll-
des Bundes im Rahmen einer mehrjährigen Dring- beschäftigung sicherzustellen, hat der Deutsche Bun-
lichkeitsordnung mit dem Ziel zu festigen, den destag als ersten Schritt das folgende Gesetz be-
Spielraum für eine aktive Konjunkturpolitik über schlossen:
einen ausgeglichenen Haushalt des Bundes zu ge- Artikel 1
währleisten und damit eine wesentliche Voraus- Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von
setzung für die Stabilerhaltung von Währung und Kriegs- und W ehrdienstbeschädigten sowie von
anderen Behinderten im Nahverkehr
1) Antlerl Bundcsq(!setzbl. lll 20:l0-1-3, 2030-1-4, 2030-5, 2036-1, 2036-5,
2037-4, 20:l7-6, 215-7, 215-ll, 2:130-2, b0:J-5, fi12-7, 612-H, 612-14-7, 640-7, § 7 Satz 2 des Gesetzes über die unentgeltliche
780-3. 8052-1, 820-1, 822-1, 830-6, B5-1; hebt auf 612-7-2, 612-7-2a,
612-7-2 b,_ 612-7-2 c, 612-7-2 d; bei.rillt 20:J0-2, 251-1, 251-4, 912-2, 912-3 Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädig-
2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
ten sowie von anderen Behinderten im Nahver- Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom
kehr2) vom 27. August 1965 (Bundesgesetzbl. I 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), wird
S. 978) erhält folgende Fassung: wie folgt geändert und ergänzt:
„Der erste Teilbetrag wird nach Ablauf eines a) § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Monats nach unanfechtbarer Feststellung des Er- ,, (1) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf
slattungsbetrages, die weiteren Teilbeträge werden von acht Wochen nach der Entbindung nicht
jeweils am 1. Juli der folg enden Jahre fällig." beschäftigt werden. Für Mütter nach Früh-
und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese
Arlikel 2 Frist auf zwölf Wochen. Hat die Schutzfrist
Verkehrsfinanzgesetz 1955 nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2
vor dem 1. Januar 1966 begonnen, verbleibt
Abschnitt III Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
es beim bisherigen Recht."
Verkehrsfinanzgesetzes 1955a) vom 6. April 1955
(Bundcsgesctzbl. I S. 166), zuletzt geändert durch b) In § 13 Abs. 1 werden die Worte „und wäh-
Artikel 11 des Gesetzes über Umstellung der Ab- rend der ersten sechs Wochen nach der Nie-
gaben auf Minernlöl vom 20. Dezember 1963 (Bun- derkunft" ersetzt durch die Worte „und wäh-
desgesetzbl. I S. 995), - Gasölbetriebsbeihilfe für rend der in § 6 Abs. 1 bezeichneten Zeit-
die gewerbliche Wirtschaft - findet bis auf wei- räume".
teres hinsichtlich des Gusölverbrauchs nach dem c) § 13 Abs. 1 letzter Satz wird gestrichen.
31. Dezember 1965 keine Anwendung.
d) Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
Artikel 3 ,,§ 13 a
EWG-Anpassungsgesetz Freizeit für Untersuchungen
Das Gesetz zur Förderung der Eingliederung der Der Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit
deutschen Landwirtschaft in den Gemeinsamen zu gewähren, die zur Durchführung der Unter-
4
Markt ) vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I suchungen im Rahmen der Mutterschaftshilfe
S. 1201) wird wie folgt geä.ndert und ergänzt: des § 195 c der Reichsversicherungsordnung
1. In § 1 wird hinter dem Wort „Anpassungsbeihil- erforderlich ist. Ein Entgeltausf all darf hier-
fen" eingefügt: ,,für die Rechnungsjahre 1966 und durch nicht eintreten."
1967 in Höhe von 770 Millionen Deutsche Mark,
ab dem Rechnungsjahr 1968". 2. Die Reichsversicherungsordnung 7 ) wird wie folgt
geändert und ergänzt:
2. § 8 erhält folgende Fassung: a) Es wird folgender § 195 c eingefügt:
,,§ 8 ,,§ 195 C
Inkrafttreten (1) Die Versicherte hat während der
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 Schwangerschaft und nach der Entbindung
Abs. 4 Satz 1 am 1. Januar 1966 in Kraft. § 2 Anspruch auf ärztliche Betreuung und auf
Abs.4 Satz 1 tritt am 1.Januar 1968 in Kraft." Hebammenhilfe. Zur ärztlichen Betreuung
während der Schwangerschaft gehören insbe-
Artikel 4 sondere Untersuchungen zur Feststellung
der Schwangerschaft, Vorsorgeuntersuchun-
Bundeszuschu.ß zur knappschaftlichen
gen einschließlich der laborärztlichen Unter-
Rentenversicherung
suchungen; das Nähere über die Gewähr für
Das Reichsknappschaftsgesetz 5) in der Fassung ausreichende und zweckmäßige ärztliche Be-
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1926 (Reichs- treuung sowie über die dazu erforderlichen
gesetzbl. I S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz Aufzeichnungen und Bescheinigungen wäh-
zur Änderung von Vorschriften in der gesetzlichen rend der Schwangerschaft und nach der Ent-
Unfallversicherung und in der knappschaftlichen bindung regelt der Bundesausschuß der Arzte
Rentenversicherung vom 15. September 1965 (Bun- und Krankenkassen im Rahmen seiner Richt-
desgesetzbl. I S. 1349), wird wie folgt geändert: linien(§ 368p).
In § 131 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „die (2) Bei der Entbindung wird Hilfe durch
Hälfte" durch ,,40 vom Hundert" ersetzt. eine Hebamme und, falls erforderlich, durch
einen Arzt gewährt."
Artikel 5 b) In § 205 a Abs. 3 der Reichsversicherungsord-
Änderung des Mutterschutzgesetzes, der Reichsver- nung werden die Vvorte ,,§ 195 a Abs. 1 Nr. 1,
sicherungsordnung und des Änderungsgesetzes vom 2, 3 und 4" ersetzt durch die Worte ,, § 195 a
24. August 1965 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 195 c".
1. Das Mutterschutzgesetz 1;) vom 24. Januar 1952 c) In § 368 Abs. 2 werden nach den Worten „zu
(Bundesgesetzbl. I S. 69), geändert durch § 72 ihnen gehören auch" die Worte „ärztliche Be-
treuung bei Mutterschaft" eingefügt.
2) Buntlesqesetzbl. III 830-6
3) Buntlesqcisetzbl. III 912-2
4) Buntlesqesctzbl. III 780-3 d) § 205 d wird aufgehoben.
5) Buntlesqeselzbl. III 822-1
6) Buntlesqcsetzbl. III 8052-1 7) Bundesgesetzbl. III 820-1
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 206'1
3. In Artikel 3 § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ande- des Haushaltsgesetzes· 1965 zugeteilten Schuldbuch-
nmg des Mu ttersdrn l.7.!J(~sPtzcs und der Reichs- forderungen ab 1. Januar 1966 bis auf 6,5 vom Hun-
versicherungsordnung vom 24. August 1965 (Bun- dert erhöht wird.
desgesetzbl. I S. 912) wird der letzte Halbsatz
Artikel 9
„die übrigen Vorschriflen dieses Gesetzes mit
Wirkung vom 1. J ,11111ar 19GG in Krnft." durch Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen und
die Halbsti Lze „Arlikcl 1 Nr. 1, 4, 5, 6 Buchstabe a von Bundeswasserstraßen durch Gesellschaften des
und c, Nr. 7 bis 9, 10 Buchstabe a, b und d, Nr. 11 privaten Rechts
und 12 sowie Nr. 18 bis 26 mit Wirkung vom Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
1. Januar 1966, die übrigen Vorschriften dieses im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-
Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in kehr für die Rechnungsjahre 1966 und 1967 Gesell-
Kraft." ersetzt. schaften des privaten Rechts vertraglich mit der
Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen auf
4. Die Nummern 1 und 2 treten mit Ablaut des Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Straßenbaufinan-
Kalenderjahres 1966 c1ußer Kraft. zierungsgesetzes vorn 28. März 1960 (Bundesgesetz-
blatt I S. 201), geändert durch das Gesetz über Um-
Artikel 6 stellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. Dezem-
Aussetzung von Zahlungsverpflichtungen des Bun- ber 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995), und mit der
des aus § 205 d der Reichsversicherungsordnung Finanzierung von Investitionsvorhaben des Wasser-
straßenbaues bis zur Höhe von insgesamt 350 Mil-
In den Kalenderjahren 1966 und 1967 ist der Bund lionen Deutsche Mark für jedes Rechnungsjahr zu
nicht verpflichtet, aus § 205 d der Reichsversiche- beauftragen.
rungsordnung Zahlungen für die Vergangenheit zu
leisten. Artikel 10
Straßenbaufinanzierungsgesetz
Artikel 7
Die Zweckbindung nach Artikel 1 des Straßen-
Ausbildungszulage nach dem Bundeskindergeld- baufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 9 ) (Bun-
gesetz desgesetzbl. I S. 201) in der Fassung des Gesetzes
§ 14 a Abs. 1 Satz 1 des Bundeskirrdergeld- über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom
8
gesetzes ) vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) gilt
S. 265), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- im Rechnungsjahr 1966 mit der Maßgabe, daß das
rung und Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes Aufkommen an Mineralölsteuer bis zum Betrage
vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 222), gilt in von 3 500 000 000 Deutsche Mark für Zwecke des
den Kalenderjahren 1966 und 1967 mit folgender Straßenwesens zu verwenden ist.
Maßgabe:
Im ersten Halbsatz wird die Zahl „40" durch die Artikel 11
Zahl „30" ersetzt. Zweites Wolmungsbaugesetz
Artikel 8 1. § 19 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der
Fassung vom 1. September 1965 (Bundesgesetz-
Bundeszuschüsse nach§ 1389 der Reichs- blatt I S. 1617) findet für die Rechnungsjahre 1965
versicherungsordnung und § 116 des Angestellten- und 1966, § 20 Abs. 1 bis 3 des Zweiten Woh-
versicherungsgesetzes nungsbaugesetzes findet für das Rechnungsjahr
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er- 1966 in Höhe eines Einnahmebetrages von
mächtigt, mit den Trägern der Rentenversicherung 62 000 000 Deutsche Mark keine Anwendung.
der Arbeiter und der Rentenversicherung der 2. § 125 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes 10 ) in
Angestellten zu vereinbaren, daß von den Bundes- der Fassung vom 1. September 1965 (Bundes-
zuschüssen nach § 1389 der Reichsversicherungsord- gesetzbl. I S. 1617) erhält folgende Fassung:
nung und § 116 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes im Rechnungsjahr 1966 ein Betrag von ,,§ 125 a
insgesamt 750 Millionen Deutsche Mark durch Zu- Geltung im Saarland
teilung von Schuldbuchforderungen gegen den Bund
(1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich des Ab-
begeben wird.
satzes 2, nicht im Saarland.
(2) Die Schuldbuchforderungen sind zu marktüb-
(2) § 19 a sowie § 19 Abs. 2 und 3, soweit die-
lichen Bedingungen zu begeben und werden auf Er-
ser nach § 19 a entsprechend anzuwenden ist, fin-
suchen des Bundesministers der Finanzen in das
den auch im Saarland Anwendung."
Bundesschuldbuch eingetragen. Die Schuldbuchfor-
derungen dürfen vom Ersterwerber nur im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen ver- Artikel 12
äußert werden. Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird er- 1. Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
mächtigt, mit den Trägern der Rentenversicherun- der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-
gen der Arbeiter und Angestellten zu vereinbaren, den Personen 11 ) gilt bis zum 31. Dezember 1966
daß der Zinssatz für die auf Grund des § 10 Abs. 2
9) Bundesqesetzbl. III 912-3
111) Bundesqesetzbl. III 2330-2
8) Bundesqcscl.zbl. III 85-1 11) Bundesqesetzbl. III 2036-1
2068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Au- c) Dem Artikel XI § 2 Nr. l wird folgender Satz 2
gusL 1961 (Bundesgesel.zbl. I S. 1578) weiter mit angefügt:
der Maßgabe, daß in § 35 Abs. 4 letzter Satz die ,,Eine dem § 1 Nr. 3 entsprechende Landesvor-
Worte „31. Dezember 1965" durch die Worte schrift darf nicht vor dem 1. Januar 1967 in
,,31. Dezember 1966" ersetzt werden. Kraft gesetzt werden."
2. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes d) In Artikel XIII werden nach den Worten „das
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Bundesbeamtengesetz" die Worte „in der vom
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per- 1. Januar 1967 an geltenden Fassung" einge-
sonen vom 9. September 1965 12 ) (Bundesgesetz- fügt.
blatt I S. 1203) wird wie folgt geändert:
e) Artikel XV wird wie folgt gefaßt:
Es werden ersetzt: „Artikel XV
a) In Artikel II § 4 die Worte „31. Dezember (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des
1966" durch die Worte „31. Dezember 1967", Artikels II Nr. 4, der Artikel XI und XII am
b) in Artikel II § 5 die Worte „30. Juni 1966" 1. Januar 1967 in Kraft.
durch die Worte „30. Juni 1967", (2) Artikel II Nr. 4 tritt mit Wirkung vom
c) in Artikel II § 6 Abs. 1 die Worte „31. Dezem- 1. September 1964, Artikel XI außer § 1 Nr. 14
ber 1967" durch die Worte „31. Dezember mit Wirkung vom 1. Januar 1966, Artikel XI
1968", § 1 Nr. 14 mit Wirkung vom 1. Januar 1964
und Artikel XII mit Wirkung vom 1. April
d) in Artikel VI Abs. 1 die Worte „ 1. Januar
1965 in Kraft."
1966" durch die Worte „ 1. Januar 1967",
e) in Artikel VI Abs. 2 die Worte „31. Dezember 2. Artikel VII Satz 2 des Vierten Gesetzes zur Än-
1966" durch die Worte „31. Dezember 1967" derung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht-
und die Worte „ 1. Januar 1966" durch die licher Vorschriften 15 ) vom 31. August 1965 (Bun-
Worte „ 1. Januar 1967". desgesetzbl. I S. 1024) erhält folgende Fassung:
,,Artikel V tritt am 1. Januar 1967 in Kraft."
3. Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen- 3. Das Bundesbeamtengesetz gilt in der Fassung der
den Personen gilt in der Fassung der Bekannt- Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 16 ) (Bun-
machung vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I desgesetzbl. I S. 1776) erst ab 1. Januar 1967.
S. 1685) erst ab 1. Januar 1967.
Artikel 14
Artikel 13 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige
Beamtenrechtliche und besoldungsrechtliche des öffentlichen Dienstes
Vorschriften
1. In Artikel V Abs. 8 des Sechsten Gesetzes zur
1. Das Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrecht- Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wie-
licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften 18 ) dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007) für Angehörige des öffentlichen Dienstes 17 ) vom
wird wie folgt geändert: 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1349) wer-
a) Artikel VI wird wie folgt geändert: den die Worte „31. Dezember 1965" durch die
Worte „31. Dezember 1966" ersetzt.
In § 5 a Abs. 5 des Gesetzes zur Einführung
von Beamtenrecht des Bundes im Saarland 14 ) 2. Bis zum 31. Dezember 1966 gelten § 21 a Abs. 3
werden die Worte „31. Dezember 1965" durch und § 31 f Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der
die Worte .,31. Dezember 1966" ersetzt. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-
rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
b) Artikel X wirJ wie folgt geändert: in der Fassung der Be:.. anntmachung vom
aa) Nummer 1 Salz 2 erhält folgende Fas- 24. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1627) wei-
sung: ter; der Wortlaut der vorgenannten Vorschriften
„Antri:i.ge, die bis zum 31. Dezember 1967 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. De-
gestellt werden, gelten als im Zeitpunkt zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2073) gilt erst
des Inkrafttretens dieses Gesetzes ge- vom 1. Januar 1967 ab.
stellt." 3. In Artikel VII Abs. 1 Nr. 9 des Siebenten Ge-
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: setzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
In Absatz 1 werden die Worte „31. De-
Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dien-
zember 1967" durch die Worte „31. De- stes 18 ) vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
zember 1968" und in Absatz 2 die Worte
S. 1210) werden die Worte „ 1. Januar 1966" durch
„31. Dezember 1966" durch die Worte
die Worte „ 1. Januar 1967" ersetzt.
,,31. Dezember 1967" ersetzt.
15) Bundesqesetzbl. III 2030-1-4
12) BuncJr,sqt)se1zlJI. ITT 2036-5 16) Bundesgesetzbl. III 2030-2
1:l) Bundesqeselzbl. Ill 2030-1-3 17) Bundesqesetzbl. III 2037-4
14) ßu11desqesctzbl lil 2030-5 18) Bundesgesetzbl. III 2037-6
Nr. 72 - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2069
Artikel 15 2. Das Schutzbaugesetz 22 ) vom 9. September 1965
Soldatenversorgungsgesetz (Bundesgesetzbl. I S. 1232) wird wie folgt ge-
ändert:
Das Dritte Geselz zur Änderung des Soldatenver-
In § 41 wird die Jahreszahl „ 1966" durch die
sorgungsgesetzes vorn 4. Oktober 1965 (Bundes-
Jahreszahl „ 1968" ersetzt.
gesetzbl. I S. 1461) wird wie folgt geändert:
3. In den Rechnungsjahren 1966 und 1967 sind
1. In Artikel II Nr. 2 werden die Worte „ 1. Januar
1968" durch die Worte „ 1. Januar 1969", die a) § 1 Abs. 1, § 18 Abs. 1, §§ 24, 25, 28 Abs. 2
Worte „31. Dezember 1966" durch die Worte und § 29 des Schutzbaugesetzes nicht anzu-
„31. Dezember 1967" und die Worte „ 1. Januar wenden,
1966" durch die Worte „ 1. Januar 1967" ersetzt. b) § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 des Schutzbau-
gesetzes nur für solche Schutzräume anzu-
2. In Artikel IV Nr. 7 werden die Worte „ 1. Januar
wenden, bei denen der Bauantrag vor Inkraft-
1966" durch di<J Worte „ 1. Januar 1967" ersetzt.
treten dieses Gesetzes eingegangen ist.
4. In den Rechnungsjahren 1966 und 1967 unter-
Artikel 16 bleibt die Aufstellung eines Zivilschutzkorps
Leishmgsförderungsgesetz nach dem Gesetz über das Zivilschutzkorps vom
12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782).
§ 2 des Gesetzes über Bildung und Verwaltung
eines Sondervermögens für berufliche Leistungs-
forderung in der Wirtschaft (Leistungsförderungs- Artikel 19
gesetz) rn) vom 22. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 341) wird folgender Satz 3 angefügt: Bundesentschädigungsgesetz
„Das Jahr 1966 .ist von der Mittelzuführung an das Das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer
Sondervermögen ausgenommen." der nationalsozialistischen Verfolgung 23 ) vom
29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559), zuletzt ge-
ändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Artikel 17 Bundesentschädigungsgesetzes 24 ) vom 14. Septem-
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315), und das Zweite
Gesetz über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungs-
Artikel 12 a Abs. 1 des Gesetzes über Umstellung gesetzes vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
der Abgaben auf Mineralöl 20 ) vom 20. Dezember S. 1315) gelten mit folgender Maßgabe:
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) in der Fassung des 1. Die Aufwendungen für die durch Geldleistungen
Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über zu erfüllenden Ansprüche nach diesen Gesetzen
Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 3. Sep- werden für die Rechnungsjahre 1966 und 1967
tember 19G5 (Bundesgesetzbl. I S. 1042) erhält die auf jeweils 1 900 000 000 Deutsche Mark fest-
folgende Fassung: gesetzt.
,, (1) Werden aus einem Mineralölherstellungs- 2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
betrieb oder einem Steuerlager unter Anmeldung Rechtsverordnung Vomhundertsätze für die Höhe
zur Versteuerung Leicht.öle entnommen, die in die- der durch Geldleistungen in den Rechnungsjahren
sem Betrieb oder Lager unter Steueraufsicht bis zum 1966 und 1967 zu erfüllenden Ansprüche fest-
31. Dezember 1966 durch Mischen von Leichtölen zusetzen. Ansprüche auf laufende Renten sowie
mit Methanol, Diisopropylbenzol, Diisobutylen oder Ansprüche auf Heilverfahren bleiben unberührt.
anderen Cs-Olefinen, Triisobutylen, Tripropylen,
Tetrapropylen, Prcpylenglykol, Aceton, Isopropanol
oder Diisopropyläther oder mehreren dieser Stoffe Artikel 20
hergestellt worden sind, so kann die Gesamtmenge
Schaumweinsteuergesetz
dieser Stoffe, höchstens aber eine Menge von zwei-
einhalb Raumhundertteilen der im einzelnen Falle
§ 1
hergestellten Gemischmenge, von der Menge der zu
versteuernden Leichtöle abgesetzt werden." Das Schaumweinsteuergesetz 25 ) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1958 (Bundes-
gesetzbl. I S. 764), zuletzt geändert durch das Zweite
Artikel 18 Verbrauchsteueränderungsgesetz vom 16. August
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323), wird wie folgt ge-
Selbstschutzgesetz, Schutzbaugesetz,
ändert:
Gesetz über das Zivilschutzkorps
21 ) In § 2 wird
1. Das Selbstschulzgesetz vom 9. September 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1240) wird wie folgt ge- a)' in Absatz 1 Nr. 1 das Wort „eine" durch die
ändert: Zahl „ 1,50",
b) in Absatz 1 Nr. 2 die Zahl „0,20" durch die Zahl
In § 72 wird die Jahrcswhl „ 1966" durch die
,,0,30",
Jahreszahl „ 1968" ersetzt.
22) Bundesqesetzbl. III 215-7
19) Bundesqesclzhl. III G40-7 ~:l) Buncl8sqese1zbl. III 251-1
20) Bundcsqese1 zhl. Jfl (il 2-14-7 24) Bunclcsqesetzbl. III 251-4
21) Bundesqesetzbl. JJI 215-B 25) Bundesqesetzbl. III 612-8
2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
c) in Absatz 3 die Zi.lhl „ 1,33" durch die Zahl „2,00" Artikel 21
und Gesetz über das Branntweinmonopol
d) in Absdlz 4 die ZdhJ „0,26" durch die Zahl „0,40"
ersetzt. § 1
Das Gesetz über das Branntweinmonopol 2 6) vom
§ 2 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt
(1) Schaumweine und schaumweinähnliche Ge- geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ge-
tränke, die sich zu Beginn des 1. Januar 1966 außer- setzes über das Branntweinmonopol vom 5. April
halb eines Herstellungsbelricbs im unmittelbaren 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 224), wird wie folgt ge-
oder mittelbaren Besitz eines Herstellers oder ändert:
Händlers befinden, sind nachzuversteuern. 1. § 78 wird wie folgt geändert:
(2) Die Nachsteuer beträgt Hinter Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
1. für Schaumwein 0,50 DM für die ganze Flasche ,,Der Branntweinaufschlag ist eine Verbrauch-
(0,75 Liter), steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung."
2. für schaumweinähnliche Getränke 0, 10 DM für 2. § 84 erhält folgende Fassung:
die ganze Flasche (0,75 Liter).
,,§ 84
Für kleinere und größere Flaschen wird die Nach-
steuer nach dem Verhältnis des Inhalts solcher (1) Branntwein, den die Bundesmonopolver-
Flaschen zu einer ganzen Flasche berechnet. Dabei waltung verwertet, unterliegt der Branntwein-
werden Pfennig-Bruchteile auf volle Pfennig abge- steuer. Die Branntweinsteuer ist eine Verbrauch-
rundet. Für Schaumweine und schaumweinähnliche steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung.
Getränke, die sich nicht in Flaschen befinden, beträgt (2) Die Branntweinsteuer für ein Hektoliter
die Nachsteuer 0,67 DM und 0, 14 DM für einen Liter. Weingeist beträgt:
(3) Die Steuerschuld entsteht mit Beginn des 1. für Branntwein zu Trinkzwecken
1. Januar 1966. Steuerschuldner ist der Hersteller und sonstigen nachstehend nicht ge-
oder Händler (Absatz 1). nannten Zwecken 1 200 DM,
(4) Art und Menge der nachsteuerpflichtigen Er- 2. für unvergällten Branntwein, der
zeugnisse sind vom Steuerschuldner bis zum 14. Ja- Ärzten, Krankenhäusern, Apothe-
nuar 1966 der Zollstelle, in deren Bezirk die Erzeug- kern für arztliche, chirurgische oder
nisse lagern, schriftlich unter Angabe des Lagerorts pharmazeutische Zwecken zugeteilt
zur Steuerfestsetzung anzumelden. wird 850 DM,
(5) Die Nachsteuer ist bis zum 25. Februar 1966 3. für Branntwein zur Herstellung von
zu entrichten. Zahlungsaufschub ist unzulässig. Heilmitteln, die vorwiegend zum
äußerlichen Gebrauch dienen, sofern
(6) Wer zu Beginn des 1. Januar 1966 nicht mehr der Branntwein zu Genußzwecken
als 200 ganze Flaschen (0,75 Liter) oder eine ent- unbrauchbar gemacht wird,
sprechende Menge nachsteuerpflichtiger Erzeugnisse
und
im Besitz hat, ist von der Nachsteuer befreit.
für Branntwein zur Herstellung von
Riech- und Schönheitsmitteln, sofern
der Branntwein zu Genußzwecken
§ 3
unbrauchbar gemacht oder unter
Für Schaumweine und schaum weinähnliche Ge- ständiger amtlicher Uberwachung
tränke, die sich zu Beginn des 1. Januar 1966 außer- verarbeitet wird 600 DM,
halb eines Herstellungsbetriebes befinden und für
4. für Branntwein zur Herstellung von
die eine bedingte Schaumweinsteuerschuld besteht,
Speiseessig 50 DM,
entsteht die Nachsteuerschuld bedingt. Die An-
meldepflicht gemäß § 2 Abs. 4 entfällt. Die Nach- 5. für Branntwein
stem~rschuld wird zugleich mit der Schaumwein- a) zur Herstellung von Branntwein-
steuerschuld unbedingt oder fällt zugleich mit ihr erzeugnissen, die ausgeführt
weg. werden,
b) zur Herstellung von Treibstoff,
§ 4 c) zu Putz-, Heizungs-, Koch- und
(1) Für Schaumweine und schaumweinähnliche Beleuchtungszwecken oder zu be-
Getrctnke, die sich zu Beginn des 1. Januar 1966 in sonderen gewerblichen Zwecken 0 DM.
einem Zollaufschublager befinden, entsteht mit ihrer (3) Die Steuerermäßigung (Absatz 2 Nr. 2, 3, 4)
Entnahme aus dem Lager eine Nachsteuerschuld und die Steuerbefreiung (Absatz 2 Nr. 5) sind be•·
nach Maßgabe des § 2 Abs. 2. Steuerschuldner ist der dingt durch die bestimmungsmäßige Verwendung
Lagerinhaber. Die Nachsteuerschuld wird mit der des Branntweins und die Innehaltung der zu ihrer
Schaumweinsteuerschuld fällig. Sicherstellung angeordneten Maßnahmen.
(2) § 2 Abs. 4 bis 6 findet keine Anwendung. 26) Bundesgesetzbl. III 612-7
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2071
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird er- zeugnissen enthaltenen Äthers erforderlich ist.
mächtigt, durch Rechtsverordnung Dabei sind 1, 7 Liter Weingeist für jedes volle
1. die in Absatz 2 gcmmnten Verwendungszwecke Kilogramm Ather in Ansatz zu bringen."
niihcr zu crlüutern und
2. zur Sicherung der beslimmungsmä.ßigen Ver- § 2
wendung des in Absatz 2 Nr. 2 bis 5 bezeichne- (1) Branntwein zu Trinkzwecken und sonstigen
ten Branntweins nä.here Anordnungen zu tref- Zwecken (§ 84 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das
fen." Branntweinmonopol) und die hieraus hergestellten
Erzeugnisse, die sich zu Beginn des 1. Januar 1966
3. In § 151 wird nach dem ersten Absatz folgender
im freien Verkehr befinden, unterliegen einer Nach-
Absatz eingefügt:
steuer in Höhe von 200 Deutsche Mark für einen
,, (2) Als weingcistlrnltige Erzeugnisse gelten Hektoliter Weingeist; im Land Berlin beträgt die
auch Weine, weinhaltige Getränke und dem Nachsteuer 950 Deutsche Mark. Die Steuerschuld
Weine ähnliche Geträ.nke, deren Weingeist ganz entsteht mit Beginn des 1. Januar 1966. Steuerschuld-
oder teilweise auf dem Zusatz von Alkohol be- ner ist der Hersteller oder Händler, der die nach-
ruht, ausgenommen Brennweine, die unter zoll- steuerpflichtigen Waren im unmittelbaren oder mit-
amtlicher Uberwachung zur Herstellung von Wein- telbaren Besitz hat. Die Nachsteuer ist bis zum
destillat verwendet werden." 15. Tag des dritten Monats zu entrichten, der auf die
Festsetzung der Steuer folgt. Zahlungsaufschub ist
4. § 152 erhä.lt folgende Fassung: unzulässig.
,,§ 152 (2) Für den in Absatz 1 genannten Branntwein
und die hieraus hergestellten Erzeugnisse, die dem
(1) Der Monopolausgleich besteht in dem Un-
regelmäßigen Monopolausgleich unterliegen und sich
terschied zwischen dem regelmäßigen Brannt-
zu Beginn des 1. Januar 1966 in einem Zollaufschub-
weinverkaufpreis und dem Branntweingrundpreis
lager befinden, entsteht eine Nachsteuerschuld in
(regelmäßiger Monopolausgleich). Von weingeist- Höhe von 200 Deutsche Mark für einen Hektoliter
haltigen Erzeugnissen, zu deren Herstellung, falls
Weingeist. Die Nachsteuerschuld wird mit der Mono-
sie im Monopolgebiet erfolgt wäre, Branntwein
polausgleichschuld fällig.
zu einem ermäßigten Verkaufpreis hätte abge-
geben werden dürfen, sowie von Äther und (3) Art, Menge und Weingeistgehalt der nach-
ätherhaltigen Erzeugnissen wird der Monopol- steuerpflichtigen Waren sind vorn Steuerschuldner
ausgleich in Höhe des Unterschiedes zwischen bis zum 14. Januar 1966 schriftlich unter Angabe des
dem ermäßigten Branntweinverkaufpreis und Lagerorts bei der Zollstelle anzumelden, in deren
dem Branntweingrundpreis erhoben (ermäßigter Bezirk die Waren lagern.
Monopolausgleich). (4) Wer zu Beginn des 1. Januar 1966 nicht mehr
(2) Soweit Vergünstigungen nach § 105 gewährt als den Inhalt von 1000 0,7-Liter-Flaschen Trink-
werden oder gewä.hrt worden sind, ist in den branntwein im Besitz hat, ist von der Nachsteuer
Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und der §§ 50 bis 53 befreit.
des Zollgesetzes der Monopolausgleich nach der (5) Für Branntwein zu steuerbegünstigten Zwek-
Höhe der gewährten Ausfuhrvergütung oder nach ken (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes über das
der Höhe des Unterschiedes zwischen dem ge- Branntweinmonopol), für den eine bedingte Brannt-
zahlten Ausfuhrpreis und dem regelmäßigen oder weinsteuerschuld besteht, entsteht die Nachsteuer-
ermäßigten Verkaufpreis zu bemessen, der im schuld bedingt. Die Anmeldepflicht nach Absatz 3
Zeitpunkt der Entstehung der Monopolausgleich- entfällt. Die Nachsteuerschuld wird zugleich mit der
schuld gilt. Branntweinsteuerschuld unbedingt oder fällt zu-
(3) Der Monopolausgleich ist zu berechnen: gleich mit ihr weg.
1. bei Branntwein und anderen als den in den
Nummern 2 und 3 bezeichneten weingeisthal- Artikel 22
tigen Erzeugnissen von der in dem Branntwein In der Anlage 2 des Dritten Uberleitungsgeset-
und den weingeisthaltigen Erzeugnissen ent- zes 27 ) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Än-
haltenen W eingeistrnenge; derung des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 25. De-
2. bei Weinen und dem Weine ähnlichen Geträn- zember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 504) wird Num-
ken von der Weingeistmenge, die sich aus mer 5 gestrichen; Nummer 6 wird Nummer 5.
einem 14 Raurnhundertteile übersteigenden
Weingeistgehalt, bei weinhaltigen Getränken Artikel 23
von der Weingeistrnenge, die sich aus einem
10,5 Raumhundertteile übersteigenden Wein- Berlin-Klausel
geistgehalt ergibt; Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
3. bei Brennweinen, die der amtlichen Uber- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
wachung entzogen worden sind, von der in den zes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
Brennweinen enthaltenen Weingeistrnenge; im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
4. bei Äther und ätherhaltigen Erzeugnissen von dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
der Weingeistrnenge, die zur Herstellung des Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Äthers oder zur Herstellung des in den Er- 27) Bundesgesetzbl. III 603-5
2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Artikel 24 2. das Landesgesetz des Landes Baden zur Ände-
rung des Gesetzes über das Branntweinmonopol 2 9 )
Inkrafttreten
vom 23. November 1948 (Badisches Gesetz- und
Artikel 5 Nr. 1 und 2 sowie die Artikel 20, 21 und Verordnungsblatt 1949 S. 2),
22 treten mit Ausnahme von Artikel 21 § 1 Nr. 3 3. die Landesverordnung des Landes Rheinland-
und 4 am 1. Januar 1966 in Kraft. Artikel 21 § 1 Pfalz über die Änderung des Gesetzes über das
Nr. 3 und 4 tritt am 1. April 1966, im übrigen tritt Branntweinmonopol 3°) vom 28. Januar 1949 (Ge-
dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in setz- und Verordnuhgsblatt der Landesregierung
Kraft. Mit Wirkung vom 1. Januar 1966 treten außer Rheinland-Pfalz I S. 39),
Kraft:
4. die Verordnung des Finanzministeriums des Lan-
1. das Gesetz des Wirtschaftsrates zur Anderung des \Vürttemberg-Hohenzollern über die Ände-
des Gesetzes über das Branntweinmonopol 2 8 ) rung des Gesetzes über das Branntweinmonopol 3 1 )
vom 21. Oktober 1948 (Gesetzblatt der Verwal- vom 24. November 1948 (Regierungsblatt für das
tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. l 03) Land Württemberg-Hohenzollern S. 169),
in der Fassung, die sich aus dem Gesetz über die 5. die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des
Steuerbefreiung von Branntwein zur Herstellung Bayerischen Kreises Lindau über die Änderung
von Treibstoff vom 10. August 1949 (Gesetzblatt des Gesetzes über das Branntweinmonopol 32 ) vom
der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsge- 19. April 1949 (Amtsblatt des Bayerischen Kreises
bietes S. 248) ergibt, Lindau Nr. 16 vom 21. April 1949).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundespräsident
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
28) Bundesqesetzbl. Jll 612-7-2
29) Bundesqesetzbl. III 612-7-2 a
30) Bundesqesetzbl. III 612-7-2 c
:ll) Bundesqesetzbl. III 612-7-2 b
32) Bundesqesetzbl. III 612-7-2 d
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2073
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Vom 15. Dezember 1965
Auf Grund des Artikels V des Siebenten Gesetzes hörige des öffentlichen Dienstes vom 18. August
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wie- 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1349) und
dergutmachung nationalsoziaJislischen Unrechts für Artikel I des Siebenten Gesetzes zur Änderung des
Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 9. Sep- Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung na-
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1210) wird nach- tionalsozialistischen Unrechts für Angehörige des
stehend der Wortlaut des Gesetzes zur Regelung
öffentlichen Dienstes vom 9. September 1965.
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-
rechts für Angehörige des öffönllichen Dienstes in Bei der Anwendung sind Artikel II des Zweiten
der ab 1. Januar 1%6 geltenden Fassung bekannt- Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 (Bundes-
gemacht. gesetzbl. I S. 994) in der Fassung des Artikels III
des Dritten Anderungsgesetzes vom 23. Dezember
Der nachstehc~nde Wortlüut des vorgenannten 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820), Artikel IV und VII
Gesetzes ergibt sich aus des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember
der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Wieder- 1955, Artikel II und V des Vierten Änderungsgeset-
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für zes vom 10. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1703),
Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 24. Au- Artikel 3 des Fünften Anderungsgesetzes vom 30.
gust 1961 (Bundcs~Jcsclzbl. I S. 1627), November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 870), Artikel II,
V und VIII des Sechsten Anderungsgesetzes vom
Artikel V Abs. 8 des Sechsten Gesetzes zur Ande- 18. August 1961 sowie Artikel III, IV und VII des
rung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut- Siebenten Änderungsgesetzes vom 9. September
machung nationalsozialistischen Unrechts für Ange- 1965 zu beachten.
Bonn, den 15. Dezember 1965
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Gesetz
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes*)
in der Fassung vom 15. Dezember 1965
Inhaltsübersicht
§§
I. Abschnftt: Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 3
II. Abschnitt: Wiedergutrnachungsanspruch
1. Voraussetzungen und Ausschließungsgründe . . . 5 bis 8
2. Umfang
a} Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 bis 19
b) Berufssoldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
c} Angestellte und Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 und 21 a
d} Nichtbeamtete Hochschulprofessoren und
Privatdozenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 b
III. Abschnitt: Wiedergutrnachungspflicht ...................... 22 bis 23
IV. Abschnitt: Verfahren 24 bis 27 a
V. Abschnitt: Zahlungsvorschriften ........................... 28 bis 30
VI. Abschnitt: Verwirkung 31
VII. Abschnitt: Ubergangs- und Schlußvorschriften .............-. . 31 a bis 35
3 Anlagen
•J Ersetzt Bundesiwsctzbl. III 2037-1
2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
I. Abschnitt (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die dort
bezeichneten Personen, die als Osterreicher durch
Personenkreis die Vereinigung Osterreichs mit dem Deutschen
§ 1 Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben
hatten, es sei denn, daß sie
(1) Wiedergutmachung nach diesem Gesetz erhal-
ten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die im 1. bei einer deutschen Behörde außerhalb des Lan-
Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) ver- des Osterreich planmäßig angestellt waren und
folgt und dadurch in ihrem Dienst- oder Arbeitsver- dort geschädigt worden sind oder
hältnis oder in ihrer Versorgung geschädigt worden 2. nach dem Zweiten Gesetz zur Regelung von
sind, sowie ihre versorgungsberechtigten Hinter- Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956
bliebenen. (Bundesgesetzbl. I S. 431) die deutsche Staats-
angehörigkeit wiedererworben haben oder wie-
(2) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes ge-
dererwerben.
mäß Absatz 1 gelten auch Personen deutscher Staats-
angehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Per-
im Sinne des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes sonen.
(BVFG), die § 2a
1. in der ehemaligen Freien Stadt Danzig oder im (1) Den in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten
Saargebiet, Personen stehen gleich die entsprechenden Ange-
2. in den dem Deutschen Reich nach dem 31. Dezem- hörigen der
ber 1937 angegliederten Gebieten, einschließlich 1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen
des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mäh- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
ren, zur Zeit der Angliederung öffentlichen Rechts, die keine Gebietskörper-
im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn schaften sind (Nichtgebietskörperschaften), und
standen oder versorgungsberechtigt waren. Verbände von Nichtgebietskörperschaften,
2. Verbände von Gebietskörperschaften,
§ 2
3. in der Anlage 1 aufgeführten
(1) Zu dem Personenkreis des § 1 gehören
a) außerhalb des Geltungsbereiches dieses Ge-
1. die geschädigten Beamten, Angestellten und Ar- setzes befindlichen,
beiter sowie die im Vorbereitungsdienst für eine
b) aufgelösten
Beamtenlaufbahn stehenden Personen, die nicht
die Rechtsstellung eines Beamten oder Angestell- Nichtgebietskörperschaften und Verbände von
ten hatten, Nichtgebietskörperschaften,
2. die geschädigten Berufssoldaten der früheren 4. in der Anlage 2 aufgeführten sonstigen Einrich-
Wehrmacht, tungen der öffentlichen Hand.
3. die geschädigten Wartestandsbeamten, Ruhe- Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
standsbeamten und sonstigen Versorgungsemp- stimmung des Bundesrates die vorgenannten An-
fänger, lagen durch Rechtsverordnung zu ergänzen. Hier-
4. die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der bei dürfen Nichtgebietskörperschaften, die am 30.
in Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen. Januar 1933 noch keine Körperschaftsrechte hatten,
Den geschädigten Beamten (Nummern 1 und 4) wer- nur berücksichtigt werden, wenn sie. durch Zusam-
den die geschädigten nichtbeamteten außerordent- menschluß anderer in diesem Zeitpunkt bereits
lichen Professoren und Privatdozenten an den wis- bestehender Körperschaften gebildet worden sind
senschaftlichen I-fochschulen mit den sich aus § 21 b oder wenn es sich um Nichtgebietskörperschaften
ergebenden Maßgaben gleichgestellt, wenn auf in den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Ge-
Grund der Umstände anzunehmen ist, daß sie haupt- bieten handelt und andere Nichtgebietskörper-
amtlich Hochschullehrer geworden wären; Entspre- schaften der gleichen Art im Reichsgebiet am 30.
chendes gilt für Personen, denen nach der Habili- Januar 1933 bereits Körperschaftsrechte hatten.
tation die Lehrbefugnis (venia legendi) nicht erteilt Deutsche Einrichtungen und Verbände in den in § 1
worden ist. Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Gebieten dürfen be-
rücksichtigt werden, wenn ihr in diesen Gebieten
Den im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlauf- anerkannter Aufgabenkreis dem einer Reichs-,
bahn geschädigten Personen (Nummern 1 und 4) Länder- oder Gemeindedienststelle oder einer am
werden gleichgestellt 30. Januar 1933 im Reichsgebiet bestehenden Nicht-
a) Geschädigte, für die zur abgeschlossenen Aus- gebietskörperschaft gleichzuachten war. Im übrigen
bildung für ihren Beruf nach Bestehen der das können solche sonstigen Einrichtungen der öffent-
Hochschulstudium abschließenden Prüfung ein lichen Hand berücksichtigt werden, die den in der
staatlicher Vorbereitungsdienst vorgeschrieben Anlage 2 aufgeführten rechtlich und hinsichtlich
war und deren Ubernahme in den Vorbereitungs- ihres öffentlichen Aufgabenkreises gleichgeartet
dienst nach bestandener Prüfung unterblieben sind.
ist, (2) Ist eine Nichtgebietskörperscha.ft, ein Verband
b) Geschädigte, die nach bestandener Prüfung für von Nichtgebietskörperschaften oder eine sonstige
das Lehramt an öffentlichen Schulen nicht in den Einrichtung der öffentlichen Hand gemäß Absatz 1
Schuldienst einberufen worden sind. vor dem 8. Mai 1945 in einer Einrichtung aufge-
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2075
gangen, die die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 2. nach diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich dieses
nicht erfüllt, so stehen die in diese Einrichtung Gesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-
übernommenen und dort geschddigten Bediensteten enthalt genommen hat
den in Absatz 1 genannten Personen gleich. Ent- a) als Heimkehrer (§ 1 des Heimkehrergesetzes)
sprechendes gilt für Versorgungsempfänger. oder als früherer Häftling im Sinne des § 9
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Angehörige Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes oder
einer Gebietskörperschaft, eines Verbandes von
b) im Anschluß an die Aussiedlung (§ 1 Abs. 2
Gebietskörperschaften, einer Nichtgebietskörper-
Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes), so-
schaft, eines Verbandes von Nichtgebietskörper-
fern die zur Entscheidung über den Wieder-
schaften oder einer sonstigen Einrichtung der öffent-
gutmachungsantrag zuständige Behörde oder
lichen Hand im Sinne des Absatzes 1 von Amts
Verwaltungsstelle die Anerkennung als Aus-
wegen von einer Einrichtung, die die Voraussetzung
siedler für dieses Gesetz ausspricht oder
des Absatzes 1 Nr. 4 nicht erfüllt, übernommen und
dort geschädigt worden sind. c) im Anschluß an die Rückkehr aus fremden
(4) Ist eine Einrichtung, die nicht in der Anlage 2 Staaten, wenn er vor Ablauf des 8. Mai 1945
zu Absatz 1 Nr. 4 aufgeführt ist, in einer Gebiets- seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
oder Nichtgebietskörperschaft, einem Verband von aus dem Reichsgebiet in seinen jeweiligen
Gebiets- oder Nichtgebietskörperschaften oder in Grenzen in jetziges Ausland verlegt hatte
einer sonstigen Einrichtung der öffentlichen Hand oder vor oder nach diesem Zeitpunkt im Zuge
im Sinne des Absatzes 1 aufgegangen, so stehen die der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen,
geschädigten Angehörigen dieser Einrichtung den insbesondere Ausweisung oder Flucht, aus
Personen des Absatzes 1 gleich, wenn nach der dem Reichsgebiet oder den nach dem 31. De-
Sachlage anzunehmen ist, daß sie ohne die Schädi- zember 1937 angegliederten Gebieten in jetzi-
gung in den Dienst der vorgenannten Körperschaft, ges Ausland gelangt war, wobei Ausland
des Verbandes von Körperschaften oder der Ein- nicht das zum Gebiet des Deutschen Reiches
richtung der öffentlichen Hand übernommen wor- in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 ge-
den wären. hörende, jetzt unter fremder Verwaltung
§ 2b stehende Gebiet ist, oder
(1) Die Ehefrau oder Kinder eines in Kriegs- d) als Sowjetzonenflüchtling nach § 3 des Bun-
gefangenschaft oder Gewahrsam einer auslän- desvertriebenengesetzes, sofern er als solcher
dischen Macht befindlichen oder eines in den in § 1 anerkannt worden ist; gleichgestellt ist, wer
Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes ge- aus der sowjetischen Besatzungszone oder
nannten Gebieten gegen seinen Willen zurückge- aus dem sowjetisch besetzten Sektor von
haltenen Geschädigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) er- Berlin im Wege der Notaufnahme oder eines
halten Zahlungen nach Maßgabe des § 11 a, wenn vergleichbaren Verfahrens zugezogen ist und
ihnen im Falle des Todes des Geschädigten Witwen- bis zum 31. Dezember 1964 seinen Wohnsitz
oder Waisengeld oder ein Unterhaltsbeitrag ge- oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbe-
währt werden könnte. Sind solche Berechtigten nicht reich dieses Gesetzes genommen hat; § 3
vorhanden, so treten an ihre Stelle sonstige Per- Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes findet
sonen mit einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch entsprechende Anwendung.
gegen den Geschädigten. Ausschließungsgründe
gemäß § 8 gelten nur, soweit sie in der Person des (2) Personen, die die Voraussetzungen des Ab-
Geschädigten vorliegen. satzes 1 nicht erfüllen, aber im Wege der Familien-
zusammenführung im Geltungsbereich dieses Geset-
(2) Den in Gewahrsam einer ausländischen Macht zes ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt be-
befindlichen Geschädigten können durch die oberste gründet haben, weil sie infolge körperlicher oder
Dienstbehörde solche Geschädigte gleichgestellt geistiger Gebrechlichkeit ständiger Wartung und
werden, die in der sowjetischen Besatzungszone Pflege bedürfen oder mindestens fünfundsechzig
oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aus Jahre alt sind, können in die Regelung dieses Ge-
Gründen in Gewahrsam genommen sind oder wer- setzes einbezogen werden. Als Familienzusammen-
den, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht führung ist die Aufnahme durch den Ehegatten oder
anerkannt werden. Den in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Verwandte gerader Linie oder der Seitenlinie bis
Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten zum zweiten Grade (Geschwister) oder durch Stief-
g~gen ihren Willen zurückgehaltenen Geschädigten oder Pflegekinder, an Kindes Statt Angenommene
konnen durch die oberste Dienstbehörde solche oder Schwiegerkinder anzusehen. Eine Aufnahme
Geschädigte gleichgestellt werden, die in der durch Stief- oder Pflegekinder oder an Kindes Statt
sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch Angenommene kommt nur in Betracht, wenn sie
besetzten Sektor von Berlin gegen ihren Willen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder
zurückgehalten werden. mindestens drei Jahre lang mit dem Zuziehenden
§ 3 in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatten.
(1) Wiedergutmachung wird nur gewährt, wenn
(3) Geschädigten, die bei einer Dienststelle im
der Berechtigte (§§ 2, 2 b)
Geltungsbereich dieses Gesetzes geschädigt worden
1. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis sind, deren Aufgaben ganz oder überwiegend von
zum 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses einer Dienststelle im Geltungsbereich dieses Geset-
Gesetzes genommen hat oder zes weitergeführt werden, wird Wiedergutmachung
2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
auch dann gewährt, wenn sie nach dem in Absatz 1 e) unterbliebene Verwendung in einer Tätigkeit
Nr. 1 genannten Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder mit höherer Vergütung oder höherem Lohn;
dauernden Aufenthall im Gellungsbereich dieses
4. bei nichtbeamteten außerordentlichen Professoren
Gesetzes genommen haben. Entsprechendes gilt für
und Privatdozenten an den wissenschaftlichen
ihre versorgungsberechliglen Hinterbliebenen.
Hochschulen
(4) Darüber hinaus wird versorgungsberechtigten Entziehung der Lehrbefugnis (venia legendi).
Hinterbliebenen, die nach dem 31. Dezember 1952
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz (2) Als Entlassung, vorzeitige Versetzung in den
oder dauernden Aufenthalt genommen haben, Wie- Ruhestand, Entziehung der Versorgungsbezüge oder
dergutmachung dann gewährt, wenn die Vorausset- Entziehung der Lehrbefugnis im Sinne des Ab-
zungen des Absatzes 1 in der Person des verstorbe- satzes 1 gelten auch Maßnahmen, die die gleiche
nen Geschädigten erfüllt waren; dies gilt auch, Folge kraft Gesetzes hatten. Als Entlassung gelten
wenn der im Notaufnahmeverfahren zugezogene .ferner
Geschädigte (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d Halbsatz 2) a) bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes in
vor dem 31. Dezember 1964 verstorben ist. den in § 1 Abs. 2 erwähnten Gebieten
die Ablehnung der Weiterverwendung,
§ 4
b) bei Personen, deren Dienstverhältnis mit der
(aufgehoben) Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschlie-
ßenden Prüfung geendet hat,
die Nichtübernahme als außerplanmäßiger Be-
II. Abschnitt amter,
c) bei den in § 2 Abs. 1 Satz 3 genannten Personen
Wiedergutmachungsanspruch die Nichtübernahme in den staatlichen Vor-
bereitungsdienst oder in den öffentlichen Schul-
1. Voraussetzungen dienst.
und Ausschließungsgriinde
Der Entziehung der Lehrbefugnis im Sinne des Ab-
§ 5 satzes 1 Nr. 4 wird es gleichgestellt, wenn die Lehr-
befugnis nach der Habilitation nicht erteilt worden
(1) Wiedergutmachung wird unter den in § 1 be- ist.
zeichneten Voraussetzungen für folgende Schädi- § 6
gungen gewährt:
Bei Maßnahmen auf Grund folgender Ausnahme-
1. bei Beamten und Berufssoldaten gesetze wird vermutet, daß es sich um eine Ver-
a) Beendigung des Dienstverhältnisses au.f Grund folgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme im Sinne
Strafurteils, des § 1 gehandelt hat:
b) Entfernung aus dem Dienst, 1. §§ 2 bis 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung
c) Entlassung ohne Versorgung oder mit ge- des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (Reichs-
kürzter Versorgung, gesetzbl. I S. 175) in der Fassung der Gesetze
d) vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, vom 23. Juni, 20. Juli und 22. September 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 389, 518, 655), vom 22. März,
e) Versetzung in den Wartestand,
11. Juli und 26. September 1934 (Reichsgesetzbl. I
f) Versetzung in ein Amt oder auf einen Dienst- S. 203, 604, 845) sowie Verordnung vom 16. April
posten mit niedrigerem Endgrundgehalt, 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 666),
g) unterbliebene Beförderung, auch infolge Nicht-
2. Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935
zulassung zu vorgeschriebenen Prüfungen,
(Reichsgesetzbl. I S. 1146) sowie § 4 Abs. 2 der
h) unterbliebene planmäßige Anstellung, Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom
i) unterbliebene Berufung eines Beamten auf 14. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1333),
Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Le- § 1 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zum Reichs-
benszeit; bürgergesetz vom 21. Dezember 1935 (Reichs-
2. bei Versorgungsempfängern gesetzbl. I S. 1524), § 2 der Siebenten Verordnung
zum Reichsbürgergesetz vom 5. Dezember 1938
a) Entziehung der Versorgungsbezüge, (Reichsgesetzbl. I S. 1751) und § 10 der Elften
b) Kürzung der Versorgungsbezüge; Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.
3. bei Angestellten und Arbeitern November 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 722),
a) Entlassung, 3. §§ 57, 59, 71, 72 und 101 Abs. 2 letzter Satz des
Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937
b) vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses, (Reichsgesetzbl. I S. 39),
c) Ablehnung der Ubernahme in das Beamten- 4. Nummer 72 Abs. 1 der Besoldungsvorschriften
verhältnis, obwohl die Voraussetzungen dafür vom 15. Mai 1940 (Reichsbesoldungsblatt S. 139)
bei Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze in der Fassung vom 8. August 1943 (Reichsbe-
vorlagen, soldungsblatt S. 167),
d) Verwendung in einer Tätigkeit mit geringerer 5. Anhaltisches Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes
Vergütung oder geringerem Lohn, zur Neuordnung der Verwaltung von öffentlichen
Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2077
Körperschaften und Anstalten vom 23. Mai 1933 (2) Dem Geschädigten ist die Rechtsstellung und
(Gesetzessammlung für Anhalt S. 72), die Besoldung zu gewähren, die er im Verlauf sei-
6. Hessische Verordnung zur Sicherung der Ver- ner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte,
waltung in den Gemeinden vorn 20. März 1933 wenn er nicht entlassen oder vorzeitig in den Ruhe-
(Hessisches Regierungsblatt S. 27). stand versetzt worden wäre und nach dem 8. Mai
1945 seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich dieses
§ 7 Gesetzes hätte fortsetzen können. Für unterbliebene
Anstellungen oder Beförderungen, die von der
Ein Einverständnis des Geschädigten mit der Ablegung einer Prüfung abhängig sind, ist ihm Ge-
schädigenden Maßnahme steht einer Wiedergut- legenheit zur nachträglichen Ablegung der Prüfung
machung nicht entgegen. zu geben, wenn nicht im Hinblick auf das Lebens-
alter und die nachgewiesene Befähigung und Er-
§ 8
probung des Beamten für das höhere Amt auf die
(1) Ausgeschlossen von der Wiedergutmachung Ablegung der Prüfung verzichtet werden kann. Die
sind geschädigte Angehörige des öffentlichen Dien- Zeit zwischen der Entlassung oder vorzeitigen Ver-
stes und ihre versorgungsberechtigten Hinterblie- setzung in den Ruhestand und der Wiederanstellung
benen, die gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und
1. Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliede- Versorgungsrechts. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit
rungen waren oder erhöht sich um Zeiten einer als Verfolgung anzu-
2. den Nationalsozialismus gefördert haben oder sehenden oder bereits anerkannten Freiheitsent-
ziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne der
3. rechtskräftig wegen eines begangenen Ver-
§§ 43 und 47 des Bundesentschädigungsgesetzes
brechens oder Vergehens zu einer Strafe verur-
(BEG), soweit diese nicht schon nach anderen Vor-
teilt worden sind, die eine Beendigung des
schriften erhöht anrechenbar sind. Die ruhegehalt-
Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder den Ver-
fähige Dienstzeit erhöht sich ferner um die bis zum
lust der Versorgungsbezüge nach sich gezogen
8. Mai 1945 aus Verfolgungsgründen in schwerer
hätte, es sei denn, daß das Urteil kraft Gesetzes
wirtschaftlicher Notlage verbrachte Zeit, soweit die
als aufgehoben gilt oder im Wiederaufnahmever-
gleiche Zeit nicht schon nach Satz 4 erhöht anrechen-
fahren oder in einem sonstigen gesetzlich gere- bar ist.
gelten Verfahren aufgehoben ist oder die beam-
ten- oder versorgungsrechtlichen Folgen des (3) Sind Planstellen der nach Absatz 2 erforder-
Urteils im Gnadenwege beseitigt sind oder lichen Art bei dem Dienstherrn nicht vorgesehen,
4. nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demo- so kann der Geschädigte auch in einer Planstelle
kratische Grundordnung im Sinne des Grundge- mit geringerem Endgrundgehalt innerhalb seiner
setzes bekämpft haben. Laufbahn wiederangestellt werden; er hat in diesem
Falle Anspruch au.f Dienstbezüge und Amtsbezeich-
Bei lediglich nomineller Mitgliedschaft in der nung, wie wenn er gemäß Absatz 2 angestellt wor-
NSDAP oder einer ihrer Gliederungen kann aus- den wäre.
nahmsweise Wiedergutmachung gewährt werden,
wenn die Mitgliedschaft durch vorausgegangene (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unter- Beamte, die in den Wartestand versetzt worden sind
drückungsmaßnahmen bedingt war, oder wenn der (§ 5).
Geschädigte trotz der Mitgliedschaft den National- § 10
sozialismus aktiv bekämpft hat und deswegen ver-
folgt worden ist. (1) Bis zur Wiederanstellung (§ 9) erhält der Ge-
schädigte als Ruhestandsbeamter das Ruhegehalt,
(2) Die Wiedergutmachung ist ferner ausgeschlos- das ihm zustehen würde, wenn er wiederangestellt
sen, wenn eine gleiche Maßnahme aus beamten- und aus dem neuen Amt bei Inkrafttreten dieses
oder tarifrechtlichen Gründen, die nicht mit natio- Gesetzes in den Ruhestand getreten wäre; bei Hoch-
nalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen im Zu- schullehrern treten an die Stelle des Ruhegehaltes
sammenhang stehen, nach heutiger Rechtsauffassung · die Entpflichtetenbezüge. Unterbleibt die Wieder-
gerechtfertigt gewesen würe. Die Verheiratung einer anstellung, weil der Geschädigte seit dem Inkraft-
Geschädigten ist kein beamten- oder tarifrechtlicher treten dieses Gesetzes dienstunfähig geworden ist
Grund im Sinne dieses Gesetzes. oder die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, so ist
vom Beginn des auf den Eintritt der Dienstunfähig-
keit oder die Erreichung der Altersgrenze folgenden
2. Umfang
Monats an das Ruhegehalt so zu bemessen, wie
wenn er entsprechend seinem Wiedergutmachungs-
a) Beamte
anspruch wiederangestellt und aus diesem Amt mit
§ 9 dem Ende des Monats, in dem die vorerwähnten
(1) Ein entlassener oder vorzeitig in den Ruhe-
Voraussetzungen eingetreten sind, in den Ruhe-
stand versetzter Beamter (§ 5), der die gesetzliche stand getreten wäre. Unterbleibt die Wieder-
Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienst- anstellung aus anderen beamtenrechtlichen Gründen,
fähig ist, hat Anspruch auf bevorzugte Wieder- so verbleibt es bei dem Ruhegehalt gemäß Satz 1.
anstellung, wenn er die sonstigen allgemeinen (2) Stimmt der Geschädigte einer Wiederanstel-
Voraussetzungen für die Berufung in das Beamten- lung nach § 9 Abs. 3 nicht zu, so ist er im Ruhe-
verhältnis erfüllt. stand zu belassen; er erhält alsdann als Ruhegehalt
2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zum anspruchs ausgezahlt werden; sind mehrere Unter-
Eintritt der DienslLmfJhigkeil. die Dienstbezüge, haltsberechtigte vorhanden und übersteigen ihre
nach denen dds Ruhegehi.llt gemäß Absatz 1 Satz 1 Ansprüche die Bezüge nach Satz 1 oder 2, so werden
bemessen wird. die einzelnen Beträge anteilsmäßig gekürzt.
(3) Ist dem Gc~schJdig ten nach Ablauf von drei (2) Nach seiner Heimkehr (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
Monaten seit der Zustellung der Wiedergut- stabe a) hat der Geschädigte selbst innerhalb der
machungsentscheidung (§ 26) noch keine der Vor- in § 24 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Frist einen Wie-
schrift des § 9 entsprechende Wiederanstellung an- dergutmachungsantrag zu stellen. Bis zur Zustellung
geboten worden, so erhJlt er von diesem Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Wiedergutmachungs-
an als Ruhegehalt die Dienstbezüge, die sich er- antrag erhält er die in Absatz 1 Satz 1 oder 2
geben würden, wenn er entsprechend seinem Wie- bezeichneten Beträge als Ruhegehalt. Wird dem
dergutmachungsanspruch wiederangestellt worden Geschädigten ein Anspruch auf Wiederanstellung
wäre. Bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder Er- zuerkannt, so werden ihm die in Absatz 1 Satz 1
reichung der Altersgrenze findet Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Beträge bis zum Ablauf der Drei-
Anwendung. monatsfrist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 oder bis zu
§ 10a einer früheren Wiederanstellung (§ 9) gewährt.
Ein Geschtidigter (§ 9), der bis zur Wieder- Wird ihm wegen Dienstunfähigkeit ein Anspruch
anstellung Anspruch auf Ruhegehalt nach § 10 Abs. 1 auf Wiederanstellung nicht zuerkannt, so erhält er
Satz 1 hat, kann statt der Wiederanstellung die Be- die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beträge min-
lassung im Ruhestande beantragen. Der Antrag ist destens für die Dauer von zwölf Monaten nach
binnen drei Monaten nach Zustellung der Entschei- Ablauf des Monats, in dem er entlassen worden ist,
dung über die Wiedergutmachung zu stellen. Dem sofern er nicht während dieses Zeitraumes die ge-
Antrage ist stattzugeben, wenn dienstliche Gründe setzliche Altersgrenze erreicht hat. Wird ein Wieder-
die alsbaldige Wiederaufnahme des Dienstes nicht gutmachungsantrag gemäß Satz 1 nicht gestellt, so
erfordern; wird ihm stattgegeben, so ist die Wahl enden die Zahlungen gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2
endgültig. nach Ablauf von zwölf Monaten, gerechnet vom
Ersten des auf die Entlassung folgenden Monats an.
§ 11
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
(1) Hat der Geschädigte (§ 9) vor dem Inkraft- wenn sich ein geschädigter Ruhestandsbeamter (§ 17)
treten dieses Gesetzes die gesetzliche Altersgrenze in Kriegsgefangenschaft oder Gewahrsam einer
erreicht oder ist er dienstunfähig geworden, so wird ausländischen Macht befindet oder in den in § 1
ihm als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt ge- Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes ge-
währt, das ihm zugestanden hätte, wenn er bis zu nannten Gebieten gegen seinen Willen zurück-
diesem Zeitpunkt im Dienst verblieben wäre. Dabei gehalten wird.
sind Beförderungen, die der Beamte im Verlauf
seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte, § 11 b
zu berücksichtigen. § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 findet Ruhestandsbeamte, die auf Grund der Zweiten
Anwendung.
Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des
(2) Ist die Dienstunfähigkeit infolge einer national- Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (Reichsgesetz-
sozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungs- blatt I S. 580) als Beamte auf Widerruf wieder-
maßnahme eingetreten, so wird das Ruhegehalt so verwendet waren und aus dieser Verwendung aus
berechnet, wie wenn der Beamte bis zur Erreichung Gründen des § 1 entlassen worden sind, werden
der Altersgrenze im Dienst verblieben wäre. so behandelt, wie wenn sie bis zum 8. Mai 1945,
längstens jedoch bis zum Eintritt der Dienstunfähig-
§ 11 a keit, als Beamte auf Widerruf wiederverwendet
(1) Die Ehefrau oder Kinder eines in Kriegs- worden wären.
gefangenschaft oder Gewahrsam einer ausländi- § 12
schen Macht befindlichen oder eines in den in § 1
Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes ge- Bei einem auf Zeit gewählten oder ernannten Be-
nannten Gebieten gegen seinen Willen zurück- amten wird unterstellt, daß er bis zum 31. Dezember
gehaltenen Geschädigten (§ 9) oder einer diesem 1946, längstens jedoch bis zum Eintritt der Dienst-
gemäß § 2 b Abs. 2 gleichgestellten Person erhalten unfähigkeit oder bis zur Vollendung des achtund-
Zahlungen in Höhe der Dienstbezüge, die dem Ge- sechzigsten Lebensjahres oder bis zu seinem Tode
schädigten bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zuge- im Amt verblieben wäre. Es wird ferner unterstellt,
standen hätten, wenn er in diesem Zeitpunkt nach daß ihm spätestens nach Ablauf der durch die Schä-
Maßgabe des § 9 wiederangestellt worden wäre und digung vorzeitig beendeten Amtsperiode die Bezüge
die der Berechnung seines Ruhegehalts nach § 18 der nächsthöheren Besoldungsgruppe zuerkannt
zugrunde zu legen wären. Hat der Geschädigte die worden wären soweit dies nach den jeweils gelten-
gesetzliche Altersgrenze erreicht, so tritt an die den Vorschrift~n für die Besoldung der Gemeinde-
Stelle der Dienstbezüge nach Satz 1 das Ruhegehalt, beamten zulässig war.
das ihm nach § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 11 zustehen
würde. Wenn Berechtigte nach Satz 1 nicht vorhan- § 13
den sind, können die Bezüge an sonstige Personen, Das sich nach § 10 Abs. 1 sowie den §§ 11 und 12
die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen ergebende Ruhegehalt ist auch der Bemessung der
den Geschädigten haben, in Höhe ihres Unterhalts- Hinterbliebenenbezüge zugrunde zu legen; dies gilt
Nr. 72 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2079
auch dann, w<~nn die Ehe nach der Entlassung des § 18
Geschädigten od<:r clc:sscn vorzeitiger Versetzung in
(1) Die Versorgung gemäß den §§ 10, 10a, 11,
den Ruhestand oder W<1rlc>sl,ind, jc>doch vor Voll- 11 b, 12, 13 und 17 regelt sich nach dem Recht des
endung des fünfunclsechzigslen Lebensjahres ge- Dienstherrn, gegen den sich der Wiedergutma-
schlossen worden ist. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend, chungsanspruch richtet. Entsprechendes gilt für die
wenn der Tkarnl.c infolge einc~r nalimrnlsozialisti-
gemäß § 11 a zu gewährenden Zahlungen. Bei der
schen VcriolDLrnqs- oclPr Unll:rdrückungsmaßnahme Bemessung der Versorgung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2
verstorben is l.
und 3, §§ 11, 12 und 13 gilt als ruhegehaltfähige
§ 14
Dienstzeit auch die Zeit, während der ein Geschä-
digter sich nach dem für ihn maßgebenden Zeitpunkt
(1) Für Beamte, die) in ein Amt mit geringerem des Eintritts des Versorgungsfalles in Kriegsgefan-
Endgrundgehalt versetzt worden sind (§ 5), und ihre genschaft, Internierung oder Gewahrsam im Sinne
Hinterbliebenen gc:l ten § 9 Abs. 2 und 3, §§ 11 und des § 114 des Bundesbeamtengesetzes befunden hat,
13 entsprechend. jedoch nicht über die Vollendung des fünfundsech-
(2) Hat der Geschädigte das von ihm am 8. Mai zigsten Lebensjahres hinaus; die hiernach berück-
1945 bekleidete Amt aus den in Artikel 131 des sichtigte Zeit wird auch als Dienstzeit im Sinne des
Grundgesetzes bezeichneten Gründen verloren, so Besoldungsrechts und des § 109 Abs. 1 des Bundes-
regeln sich seine Wiederverwendung sowie seine beamtengesetzes angerechnet.
versorgungsrechtlichen und sonstigen Ansprüche (2) Soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig
nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung ist, finden die versorgungsrechtlichen Vorschriften
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des des für die Bundesbeamten geltenden Beamten-
Grundgesetzes fallenden Personen mit der Maß- gesetzes Anwendung. Die ruhegehaltfähigen Dienst-
gabe, daß an die Stelle des am 8. Mai 1945 tatsäch- bezüge bemessen sich nach den Besoldungsordnun-
lich bekleideten Amtes das im Wiedergutmachungs- gen A und B ohne die für die Polizeivollzugsbeam-
verfahren festg(-~stelll e Amt tritt. ten früher geltenden Untergruppen (Fußnoten). Für
die geschädigten Ruhestandsbeamten und sonstigen
§ 15 Versorgungsempfänger sowie deren versorgungs-
(1) Einern Beamtc~n, dessen ßeförderung unter- berechtigten Hinterbliebenen in den dem Deutschen
blieben ist (§ 5), ist Wiedergutmachung durch Nach- Reich angegliederten Gebieten und die geschädigten
holung der Beförderung zu gewähren, die er im Angehörigen der autonomen Verwaltung des ehe-
Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich er- maligen Protektorats Böhmen und Mähren (§ 1
langt hätte. § 9 Abs. 2 Satz 2, §§ 11, 13 und 14 Abs. 2 Nr. 2) gelten als ruhegehaltfähige Dienst-
Abs. 2 gelten entsprechend. bezüge die entsprechenden Dienstbezüge der ver-
gleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen
(2) Absatz l findet entsprechende Anwendung,
Dienstes; auf die hiernach zustehenden Versor-
wenn die planmdßige Anstellung oder die Berufung
gungsbezüge werden Zahlungen, die von einer aus-
eines Beamten auf Widerruf in das Beamtenverhält-
ländischen Versorgungseinrichtung auf Grund des
nis auf Lebenszeit unterblieben ist.
der Wiedergutmachung zugrunde liegenden Dienst-
verhältnisses für den gleichen Zeitraum geleistet
§ 16
werden, nach dem amtlichen Umrechnungskurs an-
(1) Beamte, die infolge Strafurteils oder Dienst- gerechnet.
strafurteils aus dem Dienst ausgeschieden oder ent-
fernt worden sind (§ 5), gelten im Sinne der §§ 9 § 19
bis 13 als entlassene Beamte. Die Wiedergutmachung (1) Für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum Inkraft-
nach diesen Vorschriften setzt voraus, daß treten dieses Gesetzes wird eine Entschädigung in
1. das Urteil krafl G(!Selzes als aufgehoben gilt Höhe der sich nach den §§ 10 bis 18 ergebenden
oder im Wiederaufnahmeverfahren oder in einem Versorgungsbezüge gewährt.
sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren aufge- (2) In den Ländern geltende Rechtsvorschriften
hoben ist oder und Verwaltungsanordnungen, die die Gewährung
2. die beamten- oder versorgungsrechtlichen Folgen einer Entschädigung für entgangene Bezüge aus der
des Urteils im Gnadenwege beseitigt sind. Zeit vor dem 1. April 1950 vorsehen, bleiben unbe-
rührt, soweit das Land oder eine der Landesaufsicht
(2) Können die Folgen des Urteils auf den in
unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
Absatz 1 angegebenen \i\Tegen nicht beseitigt wer-
des öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz zur
den, so steht das Urteil einer Wiedergutmachung
Wiedergutmachung verpflichtet ist.
nicht entgegen, wenn nach den Feststellungen der
entscheidenden Behilrde kein Sachverhalt vorliegt,
der die Anwendung dieses Cesetzes ausschließt. b) Berufssoldaten
§ 20
§ 17
(1) Auf die Wiedergutmachungsansprüche der Be-
Ruhestandsbeamte sowie Witwen und Waisen, rufssoldaten der früheren Wehrmacht sowie ihrer
denen das Ruhegehalt oder das Witwen- oder Wai- Hinterbliebenen finden die Vorschriften der §§ 9
sengeld ganz oder teilweise entzogen worden ist bis 19 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,
(§ 5), haben Anspruch auf Wiedergewährung der daß die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sich nach
entzogenen Versorgungsbezüge. den Besoldungsordnungen A und B bemessen. Die
2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Einreihung in diese Besoldungsordnungen richtet dung des § 9 Abs. 2 nachträglich in das Beamten-
sich nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle. Die verhältnis überzuführen. Das Besoldungsdienstalter
FestsetzunrJ des Besoldungsdienstalters in den Besol- und die ruhegehaltfähige Dienstzeit sind so fest-
dungsgruppen der Besoldungsordnung A bestimmt zusetzen, wie wenn der Angestellte oder Arbeiter
sich nach <len für Beamte geltenden Vorschriften rechtzeitig in das Beamtenverhältnis übergeführt
des Rcich.,;hesoldungsgesetzes; dil~ Ausführung re- worden wäre. § 14 Abs. 2 findet entsprechende
gelt der Bundesminister des Innern durch Rechts- Anwendung.
verordnung.
(4) Der wiedergutmachungspflichtige Dienstherr
(2) Zur früheren Wehrmacht gehören sowohl die hat auch Wiedergutmachung für einen Schaden zu
Wehrrndclll im Sinne des We:hrgt!setzes vom 21. Mai gewähren, den Angestellte und Arbeiter durch
1935 (R( ichsgcsetzbl. I S. 609) wie die alte Wehr-
1
Entlassung oder vorzeitige Beendigung ihres Ar-
macht (l !ec!r, Marine, Schutztruppe) und die Reichs- beitsverhältnisses in einer zusätzlichen Alters- und
wehr. Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes
(3) Bcrutssoldaten der früheren Wehrmacht (Ab- erlitten haben.
satz 2), die mit lebenslänglicher Dienstzeitversor- § 21 a
gung aw.qt:schicden waren und als wiederverwen-
dete SolcJ-1 lcn des Beurlaubtcnstandes aus Gründen ( 1) Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 21
des § l (•ntlassen worden sind, werden bei Anwen- Abs. 2 erhalten, sofern sie ohne die schädigende
dung des § 53 Abs. 1 Satz 3 und des § 64 Abs. 1 Maßnahme(§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b) nach
Salz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Regelung der den für sie geltenden Vorschriften eine Dienstzeit
Rechtsverhültnissc der unter Artikel 131 des Grund- von mindestens fünfzehn Jahren erreicht haben
gesetzes fallenden Personen so behandelt, wie würden und dienstfähig sind, bis zur Wiedereinstel-
wenn sie bis zum 8. Mai 1945, längstens jedoch bis lung oder bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit,
zum Eintritt der Dienstunfähigkeit, im Beurlaubten- längstens jedoch bis zur Vollendung des fünfund-
stande wiederverwendet worden wären; hierbei sechzigsten Lebensjahres oder bis zur Erlangung
werden Bdörderungcn berücksichtigt, die sie ohne der Versichertenrenten aus den gesetzlichen Renten-
die Enllassung voraussichtlich erlangt hätten. Ent- versicherungen mit Ausnahme der Bergmannsrente,
sprechendes gilt, wenn die in Satz 1 genannten Bezüge in Höhe von fünfundfünfzig vom Hundert
Personen zwar nicht entlassen, aber aus Gründen des Arbeitseinkommens (Vergütung oder Lohn), das
des § 1 nicht befördert worden sind. ihnen zugestanden hätte, wenn sie bei Inkra.fttreten
dieses Gesetzes nach Maßgabe des ihnen zuerkann-
c) Angestellte und Arbeiter ten Wiedergutmachungsansprucl)s wiedereingestellt
worden wären. Für Angestellte und Arbeiter im
§ 21 Sinne des § 21 Abs. 2, die ohne die schädigende
(1) Auf die Wiedergutmachungsansprüche der Maßnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b)
Angr~ste l lten und Arbeiter, die einen vertraglichen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den für
Anspruc:b au.f Versor~Jung nach beamtenrechtlichen sie geltenden Vorschriften eine Dienstzeit von min-
Grundsötzen oder auf Ruhelohn haben oder ohne destens fünfundzwanzig Jahren erreicht haben wür-
die SchiidirJung erlangt haben würden, finden die den, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an Stelle von
Vorschriften der §§ 9 bis 19 entsprechende Anwen- fünfundfünfzig vom Hundert fünfundsechzig vom
dung. Soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig Hundert des dort genannten Arbeitseinkommens
ist, gilt § 18 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend, gewährt werden. Wird die Dienstfähigkeit wieder-
daß die Versorgungsbezüge sich nach den für die erla.ngt oder die Rente wegen einer Änderung in
Geschiidi~Jten früher maßgebend gewesenen Satzun- den Verhältnissen des Berechtigten entzogen oder
gen, Dienstordnungen, Ruhevergütungs- oder Ruhe- fällt eine Rente auf Zeit weg, so lebt der Anspruch
lohnordnungcm oder Einzelarbeitsvertrügen bemes- auf Bezüge nach Satz 1 oder 2 wieder auf.
sen; die für die Beamten festgesetzten Mindest- ~2) Ist dem Geschädigten, der zur Zeit der Ent-
versorgu nqsbezüge gellfm. Nach den vorgenannten scheidung über den Wiedergutmachungsantrag (§ 26)
früheren Versorgungsregelungen richtet sich auch die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 erforderliche
die Anrechnung von fü.~nten aus den gesetzlichen Dienstzeit erreicht haben würde, nach Ablauf von
Rentenversicherungen oder aus Zusatzversicherun- drei Monaten seit der Zustellung der Wiedergut-
gen für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Sofern machungsentscheidung noch keine der Vorschrift des
in Einzelfüllen die maßgebend gewesenen Satzun- § 9 entsprechende Wiedereinstellung angeboten
gen, Dienstordnungen, Ruhevergütungs- oder Ruhe- worden, so erhöhen sich von diesem Zeitpunkt an
lohnordnungen oder Einzelarbeitsverträge ihrem die ihm nach Absatz 1 zustehenden Bezüge auf das
Wortlaut nach nicht bekannt sind, sind bekannte volle Arbeitseinkommen. Würde die nach Absatz 1
gleichartige Versorgungsregelungen der Bemessung Satz 1 erforderliche Dienstzeit erst später erreicht
der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. sein, so werden vom Ersten des Monats an, in dem
(2) Für die übrigen Angestellten und Arbeiter sie erreicht wäre, die erhöhten Bezüge gemäß Satz 1
gelten die §§ 9, 14 und 15 entsprechend. gewährt.
(3) Angestellte und Arbeiter, die im Verlaufe (3) Bezieht ein Empfänger von Bezügen nach Ab-
ihrer Beschäftigung nicht in das Beamtenverhältnis satz 1 oder 2 ein Einkommen oder eine Versorgung
übergeführt worden sind, obwohl die Voraussetzun- aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so
gen dafür bei Anwendung rechtsstaatlicher Grund- sind die §§ 158 und 160 des Bundesbeamtengesetzes
sätze vorlagen, sind unter entsprechender Anwen- sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften des § 156
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Abs. 2, der §§ 159, 162, 165 und 169 des Bundes- Zeiten und Bezüge und erteilt dem Geschädigten
beamtengesdzes gelten dwnlc1lls sinngemäß. darüber eine Aufrechnungsbescheinigung. Der Ge-
(4) § l l a gilt sinngemäß. schädigte muß sich bei jeder Zahlung von Bezügen
nach Absatz 2 den auf ihn entfallenden Anteil an
(5) Für die Dauer der Gewährung von Bezügen dem Beitrag zu den gesetzlichen Rentenversiche-
der in Absatz 2 genannten Art gilt der Geschädigte rungen abziehen lassen.
als im Sinne der gesetzlidwn Rentenversicherungen
versicherungspflichtig beschäftigt. Die Bezüge nach
Absatz 2 gelten als Arbeitsentgelt. d) Nichtbeamtete
Hochschulprofessoren
(6) Die Versicherung ist in dem Zweig der gesetz- und Privatdozenten
lichen Rentenversicherungen durchzuführen, dem
der Geschädigte nach der Art der Beschäftigung § 21 b
angehören würde, wenn er der Vorschrift des § 9 (1) Auf die Wiedergutmachungsansprüche der
entsprechend wiedereingestellt worden wäre. In nichtbeamteten außerordentlichen Professoren und
den Fällen des Absatzes 9 oder bei einer versiche- Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hoch-
rungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit eines schulen sowie ihrer Hinterbliebenen finden die Vor-
Beziehers von Bezügen der in Absatz 2 genannten schriften der §§ 9, 10, 10 a, 11, 11 a, 13, 16, 18 und
Art, für die Beiträge zu den gesetzlichen Renten- 19 entsprechende Anwendung mit folgenden Maß-
versicherungen nicht im Lohnabzugsverfahren zu gaben:
entrichten sind, ist die Versicherung in dem Zweig
1. Wäre der Geschädigte im Verlauf seiner akade-
der gesetzlichen Rentenversicherungen durchzufüh-
ren, in dem der Geschädigte auf Grund der tat- mischen Laufbahn voraussichtlich
sächlich ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit a) beamteter Dozent oder außerplanmäßiger
versichert ist. Soweit die Versicherung in der Professor,
Rentenversicherung der Angestellten oder in der b) beamteter außerordentlicher Professor,
knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen c) ordentlicher Professor
ist, findet § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenver-
sicherungsgesetzes oder § 1 Abs. 2 des Reichsknapp- geworden, so ist ihm die Rechtsstellung und
schaftsgesetzes Anwendung. die Besoldung zu gewähren, als ob er im Falle
von a) ein Amt der Diätenordnung für die
(7) Bezieht der Geschädigte Arbeitseinkünfte aus
außerplanmäßigen Professoren, die Do-
nichtselbstäncliger Arbeit oder aus einer selbstän-
zenten und wissenschaftlichen Assi-
digen Tätigkeit und unterliegt er wegen dieser
stenten an den wissenschaftlichen Hoch-
Beschäftigung oder Tätigkeit der Versicherungs-
schulen,
pflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen, so
vermindert sich der der Beurteilung der Versiche- von b) ein Amt der Besoldungsgruppe H 2,
rungspflicht sowie der Berechnung der Beiträge und von c) ein Amt der Besoldungsgruppe H 1 b
der Leistungen zuqrunde zu legende Arbeitentgelt
bekleidet hätte, wobei die für Einzelfälle zu-
(Absatz 5 Satz 2) um den Betrag, der nach Absatz 3
gelassenen Sonderregelungen sowie Einnahmen
auf die Bezüge nach Absatz 2 anzurechnen ist.
an Unterrichtsgebühren unberücksichtigt bleiben.
(8) § 1385 Abs. 4 Buchstabe a der Reichsversiche- 2. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Diäten-
rungsordnung, § 112 Abs. 4 Buchstabe a des Ange- dienstalter beginnen mit der Habilitation, sofern
stelltenversicherungsgesetzes und § 130 Abs. 6 Buch- sich nicht nach anderen Vorschriften ein früherer
stabe a des Reichsknappschaftsgesetzes gelten ent- Zeitpunkt ergibt. Die Zeit zwischen der Ent-
sprechend.
ziehung der Lehrbefugnis und der Wiederanstel-
(9) Ubt der Bezieher von Bezügen der in Absatz 2 lung gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs-
genannten Art eine versicherungspflichtige Beschäf- und Versorgungsrechts.
tigung aus, für die Beiträge zu den gesetzlichen (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen,
Rentenversicherungen im Lohnabzugsverfahren zu denen nach der Habilitation die Lehrbefugnis nicht
entrichten sind, so gilt diese als Hauptbeschäftigung erteilt worden ist.
im Sinne des § 1396 Abs. 3 der Reichsversicherungs-
ordnung und des § 118 Abs. 3 des Angestellten-
versicherungsgesetzes. III. Abschnitt
(10) Für die in Absatz 5 genannte Zeit entrichtet
der wiedergutmachungspflichtige Dienstherr die Wiedergutmachungspflicht
Beiträge bei Beendigung der Gewährung von Be-
zügen der in Absatz 2 genannten Art, spätestens § 22
jedoch nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,
unmittelbar an den Träger der gesetzlichen Renten- (1) Zur Wiedergutmachung verpflichtet ist der
versicherung und fügt eine Bescheinigung bei, die Dienstherr, in dessen unmittelbarem Dienstbereich
Beginn und Ende der Zeiten der Gewährung dieser die Schädigung stattgefunden hat.
Bezüge sowie deren Höhe, soweit diese der Bei- (2) Hat die Schädigung im Bereich einer Dienst-
tragsentrichtung zugrunde gelegt ist, bezeichnet; stelle des Reichs oder einer sonstigen Gebiets-
§ 29 Abs. 1 findet Anwendung. Der Träger der körperschaft oder Nichtgebietskörperschaft statt-
gesetzlichen Rentenversicherung beurkundet die gefunden, die seither weggefallen ist oder ihren
2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Sitz außerbalb des Gel lungsbereichs dieses Gesetzes ordentlichen Stellenplans eingewiesen, so fällt die
hat, so ist wiedergutmachungspflichtig der Dienst- zusätzliche Planstelle weg; war die Stelle umge-
herr, der die Aufgaben der Dienststelle irn Geltungs- wandelt, so entfällt die Höherstufung.
bereich dieses Gesetzes ganz oder überwiegend
weiterführt. Werden die Aufgaben weder ganz noch
§ 22 b
überwiegend von einem Dienstherrn im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes weitergeführt, so trifft die (1) Wird ein geschädigter Beamter, dessen Wie-
Wiedergutmachungspflicht den Bund. Als Dienst- deranstellungsanspruch sich gegen den Bund richtet,
stelle im Sinne des Satzes 1 gilt in Fällen des § 5 für den sich aber keine geeignete Verwendungs-
Abs. 2 Satz 2 diejenige Dienststelle, die die Uber- möglichkeit im Bundesdienst bietet, von einem an-
nahrne abgelehnt hat oder die für die Ubernahrne deren Dienstherrn wiederangestellt (§ 9), so kann
zuständig gewesen wäre, in Fällen des § 5 Abs. 2 diesem vor der Wiederanstellung von der obersten
Satz 3 diejenige Hochschule, an der der Geschädigte Bundesbehörde (§ 26 Abs. 1) mit Zustimmung des
sich habilitiert hatte. Bundesministers des Innern ein laufender Zuschuß
aus Bundesrnitteln zugesichert werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der
Geschädigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes im (2) Der Zuschuß beträgt die Hälfte der Dienst-
öffentlichen Dienst als Beamter auf Lebenszeit oder bezüge, die bei einer Wiederanstellung des geschä-
auf Zeit verwendet wird oder nach <lern 8. Mai 1945 digten Beamten in einem Amt der im Wiedergut-
bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet wor- machungsbescheid bezeichneten Besoldungsgruppe
den ist; in diesem Falle tri.fit die Wiedergut- zu zahlen wären. Hat der andere Dienstherr den ge-
rnachungspflicht den derzeitigen oder letzten Dienst- schädigten Beamten nach dem Inkrafttreten dieses
herrn. Gesetzes bereits als Beamten auf Lebenszeit oder
auf Zeit in einer nicht dem Wiedergutmachungs-
(4) Ob eine Dienststelle, gegebenenfalls welche,
bescheid entsprechenden Rechtsstellung übernom-
die Aufgaben irn Sinne des Absatzes 2 weiterführt,
men, so ist der Zuschuß höchstens bis zurn Betrage
entscheidet irn Zweifelsfalle der Bundesminister des
der in Durchführung der Wiedergutmachung ent-
Innern.
stehenden Mehraufwendungen zu bemessen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn
(3) Der laufende Zuschuß entfällt für die Zeit,
die Schädigung irn Bereich einer Einrichtung irn
während der der Beamte nach der Wiederanstellung
Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 4 stattgefunden hat. Wer-
keine Dienstbezüge erhält. Er vermindert sich, so-
den im Falle des Absatzes 2 Satz 1 die Aufgaben lange der Beamte nicht die Dienstbezüge in der ihm
einer Nichtgebietskörperschaft ganz oder über- nach dem Wiedergutmachungsbescheid zustehenden
wiegend von einer Einrichtung im Geltungsbereich
Höhe erhält, in dem der Verminderung der Bezüge
dieses Gesetzes weitergeführt, die keine Körper-
entsprechenden Verhältnis.
schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
ist, so ist diese Einrichtung zur Wiedergutmachung (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Angestellte
verpflichtet. und Arbeiter entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, daß der laufende Zuschuß nach Absatz 2
§ 22 a
Satz 2 auch zugesichert werden kann, wenn sie vor
(1) Hat der gesch~idigte Beamte einen Anspruch dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch einen an-
auf Wiederanstellung oder Beförderung gegen den deren Dienstherrn übernommen worden sind; der
Bund und steht im BE~reiche der zuständigen ober- Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit
sten Bundesbehörde keine freie Planstelle zur Ver- entspricht die Begründung eines dem Wiedergut-
fügung, die der ihm zu gewährenden Rechtsstellung rnachungsbescheid entsprechenden Rechtsverhält--
und Besoldun9 entspricht, so hat der Bundesminister nisses.
der Finanzen mit Zustimmung des Haushaltsaus- (5) Nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 in Verbin-
schusses des Deutschen Bundestages zurn Zwecke dung mit Absatz 4 kann ein laufender Zuschuß auch
der Unterbringung des Geschädigten eine vor- zugesichert werden, wenn ein geschädigter Beamter
handene Planstelle mit dem Zusatz „künftig umzu- als Dienstordnungsan9estellter oder ein geschädig-
wandeln in Besoldungsgruppe ... " in eine Planstelle ter Dienstordnungsangestellter als Beamter auf
einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrund- Lebenszeit oder auf Zeit von einem anderen Dienst-
gehalt umzuwandeln oder, falls die Wiederanstel- herrn rnit der Besoldung übernommen wird, die
lung oder Bdörderun9 auf diese Weise nicht durch- <lern Wiedergutmachungsbescheid entspricht. Irn
führbar ist, eine Planstelle der erforderlichen Art Sinne des Absatzes 2 Satz 2 entspricht der Uber-
mit dem Zusatz „künftig wegfallend" im Haushalts- nahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit die
plan zusätzlich auszubringen. Diese Maßnahmen Ubernahme als Dienstordnungsangestellter, der
sind auch dann zulässig, wenn für den wiedergut- Ubernahrne als Dienstordnungsangestellter die
machungsberechtigten Beamten eine seiner dienst- Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf
lichen Eignung entsprechende V crwendung in einer
Zeit.
freien Planstelle nicht möglich ist.
§ 22 C
(2) Freie planmäßige Stellen sind mit Beamten
zu besetzen, die aus einer Planstelle nach Absatz 1 Wird ein Geschädigter (§ 9) von einem anderen
besoldet werden und die erforderliche Vor- und als dem zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienst-
Ausbildung für das zu übertragende Amt besitzen. herrn eingestellt oder als Beamter auf Lebenszeit
Der Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen oder auf Zeit in einer Planstelle angestellt, so sind
zulassen. Wird der Beamte in eine Planstelle des die Aufwendungen für die Beschäftigung dieses
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2083
Geschödigten oder die Planstelle, die mit ihm be- Verschulden verspätet eingereicht, so gilt die An-
sc~lzt wird, auf die Pflichtanteile gemäß den §§ 12 tragsfrist als gewahrt. Ist diese Voraussetzung nicht
und 13 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver- erfüllt, so stehen Ansprüche auf Zahlungen für Zeit-
hültnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes räume, die vor dem Monat der Antragstellung
fallenden Personen anzurechnen. Satz 1 gilt auch, liegen, nicht zu; ein bis zum 30. September 1966 ge-
wenn der Geschädigte vor dem Inkrafttreten dieses stellter Antrag gilt als am 1. Oktober 1961 gestellt.
Gesetzes eingestellt oder in einer Planstelle ange- (4) Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der Be-
stellt worden ist.
rechtigte seinen Wiedergutmachungsanspruch bereits
auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 23 geltenden Rechtsvorschri.ften oder Verwaltungsan-
(1) Wird ein Gesch~idigter von einem anderen als ordnungen angemeldet hat.
dem zur Wiedergutmachunu verpflichteten Dienst-
herrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Be- § 24 a
amter auf Lebenszeit oder auf Zeit oder als Ange-
stellter oder Arbeiter mit vertraglichem Anspruch Können Urkunden, die für die Geltendmachung
auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grund- von Ansprüchen nach diesem Gesetz erforderlich
sätzen oder auf Ruhelohn wieder angestellt, so hat sind, nicht beigebracht werden, so können als Be-
der zur Wiedergutmachung verpflichtete Dienstherr weismittel auch eidesstattliche Versicherungen von
bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungs- Zeugen oder notfalls des Antragstellers selbst zuge-
bezüge zu dem Teil zu erstatten, der dem Verhält- lassen werden. Zuständig für die Abnahme eides-
nis der bis zur Wiederanstellung zurückgelegten stattlicher Versicherungen (§ 156 des Strafgesetz-
ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der gesamten ruhe- buchs) ist in diesen Fällen auch die Dienststelle, die
gehaltfähigen Dienstzeit, nach vollen Jahren be- für die Entscheidung über die geltend gemachten
rechnet, entspricht. Ansprüche zuständig ist.
(2) Soweit Ruhegehälter und Hinterbliebenen-
§ 25
bezüge aus Versorgungskassen gezahlt oder erstat-
tet werden, steht der dem wiedergutmachungspflich- (1) Die Behörde, bei der der Antrag auf Wieder-
tigen Dienstherrn zur Last fallende Anteil den Kas- gutmachung gestellt ist oder an die der Antrag zur
sen zu. Bearbeitung abgegeben wird, hat alle für die Ent-
scheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln. Nach
(3) Bestimmungen der Satzungen der Versor-
Klärung des Sachverhalts legt sie den Antrag mit
gungskassen, nach denen Personen über ein be-
ihrer Stellungnahme der zuständigen obersten
stimmtes Lebensalter hinaus der Kasse nicht zu-
Dienstbehörde oder Verwaltungsstelle des wieder-
geführt werden können oder nach denen für solche
gutmachungspflichtigen Dienstherrn vor.
Personen höhere Sätze zu zahlen oder Nachzahlun-
gen zu entrichten sind, finden keine Anwendung. (2) Oberste Dienstbehörde ist für die Geschädig-
ten der früheren Reichsverwaltungen, deren Auf-
gaben von Dienststellen bundeseigener Verwaltun-
IV. Abschnitt gen weitergeführt werden, die entsprechende
oberste Bundesbehörde, für die Geschädigten der
Verfahren Bahn der Vorstand der Deutschen Bundesbahn (§ 20
Abs. 3 Satz 1 des Bundesbahngesetzes vom 13. De-
§ 24 zember 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 955). Für die
übrigen Fälle, in denen der Bund wiedergut-
(1) Wiedergutmachung wird nur auf Antrag ge-
machungspflichtig ist, bestimmt der Bundesminister
währt. Antragsberechtigt sind die in § 2 Abs. 1 und
des Innern, welche Behörde als oberste Dienstbe-
§ 2 b bezeichneten Personen.
hörde gelten soll.
(2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezem-
ber 1956 bei der für den Wohnort zuständigen An- § 25 a
meldebehörde oder, wenn der Geschädigte sich im
Den nach den §§ 24 bis 26 für die Anmeldung
öffentlichen Dienst befindet, bei der Anstellungs-
und Entscheidung zuständigen Behörden oder Ver-
behörde oder der dieser entsprechenden Verwal-
waltungsstellen ist in entsprechender Anwendung
tungsstelle zu stellen. Im Falle des späteren Zuzugs
des § 191 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 bis 4 und Abs. 5 des
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4) endet die Frist gemäß
Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) Rechts- und
Satz 1 ein Jahr rn1ch der Wohnsitznahme im Gel-
Amtshilfe zu leisten.
tungsbereich dieses Gesetzes. Für Personen, die
künftighin durch eine gemäß § 2 a Abs. 1 zu er-
lassende Rechtsverordnung in die Regelung dieses § 26
Gesetzes einbezogen werden, endet die Antragsfrist (1) Die Entscheidung über die Wiedergutmachung
ein Jahr nach Verkündung der Rechtsverordnung. trifft die oberste Dienstbehörde oder Verwaltungs-
Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag stelle (§ 25), soweit nicht nach den in den Ländern
rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde gestellt geltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltun~s-
ist. anordnungen eine andere Behörde zuständig ist.
(3) Ist die in Absatz 2 genannte Frist versäumt, (2) Die Entscheidung ist zu begründen. Aus der
so schließt das den Antrag auf Wiedergutmachung Begründung muß hervorgehen, auf Grund welcher
nicht aus. Hat der Berechtigte den Antrag ohne sein Tatsachen und Beweismittel deryViedergutmachungs-
2084 Bund~sgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
anspruch ancrkannl oder abgelehnt wird und in jedoch nicht vor dem Ersten des Monats, in dem
welchem Umfonqc Wieclcrr4utmachung zu gewäh- der Berechtigte sefnen Wohnsitz oder dauernden
ren ist. Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-
(3) Die En lscheidung ist dem Antragsteller zuzu- nommen hat.
stellen. § 29
(4) JJinc Entscheidung, durch die der Wiedergut- (1) Die als Wiedergutmachung zu gewährenden
madrnngsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt Zahlungen werden, soweit der Bund wiedergut-
wird, kann durch Klage im Verwaltungsrechtsweg machungspflichtig ist und keine für die Zahlung
an~Jefochten werden. Soweit durch die in den Län- zuständige Bundesdienststelle besteht, von dem
dern gellenden Rechtsvorschriften Rechtsstreitig- Lande, in dem der Berechtigte seinen Wohnsitz oder
keiten über Wiedergutmachungsansprüche gegen dauernden Aufenthalt hat, für Rechnung des Bundes
das Land oder eine der Landesaufsicht unterstehende geleistet.
Körperscha.ft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz wer-
Rechts den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbar-
den Versorgungsbezüge, Vorschüsse auf solche,
keit zugewiesen sind, verbleibt es bei dem ordent-
Zuwendungen, Unterhaltsbeträge und ähnliche
lichen Rechtsweg. Die Frist zur Erhebung der Klage
Zahlungen, die für den gleichen Zeitraum geleistet
beträgt drei Monate seit Zustellung der angefochte-
worden sind, angerechnet
nen Entscheidung. Vor der Erhebung der Klage im
Verwaltungsrechtsweg bedarf es keiner Nachprü- (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn auf Grund
fung in einem Vorverfahren. · des der Wiedergutmachung zugrunde liegenden
Dienstverhältnisses Zahlungen von einer ausländi-
§ 27 schen Versorgungseinrichtung geleistet worden
sind. Bei der Anrechnung ist der amtliche Umrech-
(1) Wird derWiedergutmachungsanspruch auf§ 16 nungskurs zugrunde zu legen.
gestützt, so ist in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2
die Entscheidung (§ 26) auszusetzen, bis das schä- § 30
digende Urteil aufgehoben ist oder die beamten-
oder versorgungsrechtlichen Folgen des Urteils im (1) Standen einem Berechtigten vor Zuerkennung
Gnadenwege beseitigt sind. Entsprechendes gilt, einer Wiedergutmachung auf Grund dieses Gesetzes
wenn der Wieder~Jutmachung ein Urteil im Sinne Versorgungsansprüche gegen einen anderen als den
des § 8 Abs. 1 Nr. 3 enlgegensteht. nach § 22 wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn
zu, so erstattet dieser Dienstherr die vom wieder-
(2) Solange für den Bereich eines Dienstherrn gutmachungspflichtigen Dienstherrn zu zahlenden
eine Regelung über die Beseitigung strafrechtlicher Versorgungsbezüge insoweit, als er ohne die Wie-
oder dienststrafrechtlicher Maßnahmen nicht ge- dergutmachung zur Zahlung von Versorgungs-
troffen ist, stehen diese Maßnahmen einer Wieder- bezügen verpflichtet sein würde.
gutmachung des erlittenen Schadens nicht entgegen.
(2) In den Fällen der §§ 14 und 15 hat der ohne
die Wiedergutmachung zur Zahlung von Versor-
§ 27 a gungsbezügen verpflichtete Dienstherr die Ver-
Ist eine Einrichtung im Sinne des § 2 a Abs. 1 sorgungsbezüge in der sich aus dem Wiedergut-
Nr. 4 zur Wiedergutmachung verpflichtet, so finden machungsbescheid ergebenden Höhe zu leisten. Der
die §§ 25 bis 27 keine Anwendung. Das Verfahren wiedergutmachungspflichtige Dienstherr ist ihm in
regelt sich in diesen Fällen nach dem Neunten Höhe des sich durch die Wiedergutmachung
Abschnitt des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) ergebenden Mehrbetrages zur Erstattung ver-
mit Ausnahme des § 175 Abs. 2 bis 4 sowie der pflichtet.
§§ 182, 186 bis 190 a, 199 bis 205 und 212. (3) Sind für die Zeit vom 1. April 1950 ab Zahlun-
gen von einem anderen als dem wiedergutmachungs-
pflichtigen Dienstherrn geleistet worden, so sind
V. Abschnitt sie diesem von dem gemäß Absatz 1 oder 2 ver-
pflichteten Dienstherrn bis zu der Höhe zu erstatten,
Zahlungsvorschriften in der sie nach diesem Gesetz zu leisten wären.
Dies gilt auch in den Fällen des § 32 Abs. 2.
§ 28
(4) Durch Verwaltungsvereinbarung kann die
(1) Die Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge Erstattungspflicht abweichend geregelt werden.
beginnt mit dem Inkraftlreten dieses Gesetzes, im
Falle des späteren Zuzugs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
bis 4) jedoch mit dem Ersten des Monats, in dem VI. Abschnitt
der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge- Verwirlmng
nommen hat.
§ 31
(2) Im Fülle des § 24 Abs. 3 Satz 3 beginnt
die Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge mit (1) Die Wiedergutmachung kann ganz oder teil-
dem Erst(>,n des Monats, in dem der Antrag auf weise versagt oder entzogen werden, wenn
Wiedergutmachung gestellt worden ist oder als 1. ein Geschädigter, der die gesetzliche Altersgrenze
gestellt gilt, bei einem Zuzug nach diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist,
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2085
nach Geltendmachung seines Wiedergutmachungs- gungsgründen (§ 1) ihre frühere berufliche Tätigkeit
anspruchs schuldhaft einer Aufforderung zur nicht mehr ausüben konnten, sind bei der Anwen-
Wiederaufnahme seines Dienstes in einer den dung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vor-
Erfordernissen des § 9 Abs. 2 entsprechenden schriften über die Berücksichtigung von Vordienst-
Beschtiftigung innerhalb einer Frist von drei Mo- zeiten so zu behandeln, wie wenn sie aus ihrer
naten nicht nachkommt oder früheren beruflichen Tätigkeit nicht verdrängt wor-
2. ein Geschädigter wissentlich oder grob fahrlässig den wären.
falsche oder irreführende Angaben über die (2) Die Zeit einer nach den §§ 43 und 47 des
Schädigung gemacht, veranlaßt oder zugelassen Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannten
oder zum Zwecke der Täuschung sonstige für die Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung gilt
Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, unbeschadet einer Berücksichtigung nach Absatz 1
entstellt oder vorgespiegelt hat oder als ruhegehaltfähig. Sie gilt als Dienstzeit im Sinne
3. ein Geschädigter einem Zeugen, einem Sachver- des Besoldungsrechts.
ständigen oder einem Mitglied der über die (3) Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.
Wiedergutmachung entscheidenden Stelle Ge-
schenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
oder gewährt, um ihn zu einer falschen Aussage, für Inhaber von Zivil- oder Polizeiversorgungs-
einem falschen Gutachten oder zu einer Handlung scheinen und für Personen, die
zu bestimmen, die eine Verletzung seiner Dienst- 1. in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder
oder Amtspflicht enthält. Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder be-
(2) Die Wiedergutmachung ist zu entziehen, wenn rufen werden,
ein Geschädigter nach dem 23. Mai 1949 die frei- 2. in das Angestellten- oder Arbeiterverhältnis ein-
heitliche demokratische Grundordnung im Sinne des gestellt worden sind oder eingestellt werden.
Grundgesetzes bekämpft hat.
§ 31 C
(3) § 26 findet Anwendung.
(1) Bei Beamtinnen, die wegen ihres Geschlechtes
entlassen worden sind, ist, wenn sie nach dem 8. Mai
VII. Abschnitt 1945 wieder in das Beamtenverhältnis berufen wor-
den sind oder berufen werden, die Zeit der Nicht-
Obergangs- und Schlußvorschriften verwendung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs-
und Versorgungsrechts zu berücksichtigen, wie wenn
§ 31 a die Dienstlaufbahn regelmäßig verlaufen wäre.
(1) Ist einem Geschädigten, dessen Dienstverhält- (2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Personen
nis durch die Schädigung geendet hat oder dem aus dem dort genannten Grunde trotz abgeschlosse-
Versorgungsbezüge entzogen worden sind, aus ner Vorbildung für eine Beamtenlaufbahn in einem
Gründen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 einer niedrigeren Laufbahn zugehörigen Amt ver-
Wiedergutmachung nicht gewährt worden, so findet wendet worden, so ist, wenn ihnen nach dem 8. Mai
düs Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse 1945 ein ihrer Vorbildung entsprechendes Amt über-
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden tragen worden ist oder übertragen wird, die ln dem
Personen Anwendung, sofern er ohne die Schädi- Amt der niedrigeren Laufbahn zurückgelegte Dienst-
gung zum Personenkreis des genannten Gesetzes zeit besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu
gehören würde. Entsprechendes gilt für seine ver- berücksichtigen, wie wenn die Dienstlaufbahn regel-
sorgungsberechtigten Hinterbliebenen. mäßig verlaufen wäre.
(2) Auf geschädigte berufsmäßige Angehörige des (3) Die §§ 7, 8 Abs. 1 und § 31 b Abs. 1 gelten ent-
früheren Reichsarbeitsdienstes, deren Dienstverhält- sprechend.
nis durch die Schädigung geendet hat oder denen § 31 d
Versorgungsbezüge entzogen worden sind, findet
(1) Die früheren Bediensteten jüdischer Gemein-
das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
den oder öffentlicher Einrichtungen im Gebiet des
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. De-
sonen Anwendung, sofern sie ohne die Schädigung
zember 1937, die einen Anspruch auf Versorgung
zum Personenkreis des genannten Gesetzes gehö-
gegenüber ihrem Dienstherrn hatten oder ohne
ren würden. Entsprechendes gilt für ihre versor-
Verfolgung des Judentums erlangt hätten, erhalten
gungsberechtigten Hinterbliebenen.
vom 1. Oktober 1952 an monatliche Versorgungs-
zahlungen auf der Grundlage ihrer früheren Dienst-
§ 31 b
bezüge; Entsprechendes gilt für ihre versorgungs-
(1} Bei Personen, die nach dem 8. Mai 1945 in berechtigten Hinterbliebenen. Allgemeine Ände-
das Beamtenverhältnis berufen worden sind oder rungen der Bezüge von Versorgungsempfängern des
berufen werden, gilt als Dienstzeit im Sinne des Bundes sind zu berücksichtigen. Den in Satz 1 ge-
Besoldungs- und Versorgungsrechts die Zeit, um nannten Personen werden die Bediensteten jüdi-
die der Abschluß ihrer Vorbildung oder die Be- scher Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen in
rufung in das Beamtenverhältnis nach abgeschlos- den in § 1 Abs. 2 genannten Gebieten gleichgestellt,
sener Vorbildung aus Verfolgungsgründen (§ 1) sofern sie deutsche Staatsangehörige oder deutsche
verzögert worden ist. Personen, bei denen eine Volkszugehörige im Sinne des § 6 des Bundesver-
Verzögerung nicht vorliegt, die aber aus Verfol- triebenengesetzes sind.
2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Der Bundesminister des Innern erläßt durch der gewährten Leistungen im Verhältnis 10 : 1 er-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des stattet; im Land Berlin finden die Vorschriften der
Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen über Währungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949
Voraussetzungen und Höhe der Versorgungszahlun- (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 86) An-
gen sowie über das Verfahren; hierbei können wendung.
bestimmte Höchst- und Mindestbeträge festgesetzt
§ 31 f
und Regelungen über das Ruhen der Versorgungs-
zahlungen bei ihrem Zusammentreffen mit sonstigen (1) Auf Geschädigte, deren Dienstverhältnis bei
Bezügen sowie über die Anrechnung von Renten einer in Berlin oder seinen Randgebieten gelegenen
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und Dienststelle einer Gebietskörperschaft oder einer in
sonstigen Versorgungsleistungen getroffen werden. § 2 a genannten Nichtgebietskörperschaft, eines Ver-
bandes von Gebiets- oder Nichtgebietskörperschaf-
§ 31 e ten oder einer Einrichtung der öffentlichen Hand
durch die Schädigung geendet hat und die Versor-
(1) Sind für einen wiedergutmachungsberechtigten gungsansprüche wegen § 3 nicht geltend machen
Beamten oder Berufssoldaten, dem Anwartschaft auf können, sowie deren versorgungsberechtigte Hinter-
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewähr- bliebene findet, soweit der Bund nach § 22 wieder-
leistet ist (§§ 9 bis 11, 20), in der Zeit von der gutmachungspflichtig wäre, § 56 Abs. 3 des Gesetzes
Schädigung bis zur Zustellung der Entscheidung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-
über den Wiedergutmachungsantrag Beiträge zu den tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen ent-
gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur Arbeits- sprechende Anwendung, wenn sie am 1. Januar
losenversicherung entrichtet worden, so werden ihm 1955 in Berlin oder seinen Randgebieten ihren
auf seinen Antrag nach Maßgabe der Regelung des Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten. Das
Absatzes 4 die Arbeitnehmeranteile aus diesen Bei- gilt auch für Geschädigte, denen Versorgungsbe-
trägen und etwaige freiwillig entrichtete Beiträge züge entzogen worden sind, die von einer in Berlin
abzüglich der gewährten Leistungen erstattet; die oder seinen Randgebieten gelegenen Kasse der in
im Wege der Nachversicherung zur Rentenversiche- Satz 1 bezeichneten Dienststellen gezahlt worden
rung entrichteten Beiträge werden ihm nicht er- sind, sowie deren versorgungsberechtigte Hinter-
stattet. Ein Antrag auf Erstattung eines Teiles der bliebene.
Arbeitnehmeranteile und der etwa freiwillig ent-
richteten Beiträge ist unzulässig. Ist der Beamte (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist der
verstorben, so kann der Antrag von den Erben ge- Geschädigte so zu behandeln, wie wenn er bis zum
stellt werden. Der Erstattungsantrag ist bis zu der 8. Mai 1945, längstens jedoch bis zur Vollendung
in § 24 Abs. 2 bezeichneten Frist oder binnen sechs des fünfundsechzigsten Lebensjahres oder bis zum
Monaten nach Zustellung der Entscheidung über Eintritt der Dienstunfähigkeit (Berufsunfähigkeit,
den Wiedergutmachungsantrag zu stellen; § 24 Erwerbsunfähigkeit) im Dienst verblieben wäre und
Abs. 3 gilt entsprechend. zum Personenkreis des § 1, 2 oder 62 des Gesetzes
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-
(2) Der Zustellung der Entscheidung über den tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
Wiedergutmachungsantrag nach Absatz 1 Satz 1 gehören würde. Entsprechendes gilt für Geschädigte,
steht die Anerkennung des Wiedergutmachungsan- denen die Versorgungsbezüge entzogen worden
spruchs im Sinne des § 32 Abs. 2 gleich. sind, und ihre sowie die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für neten versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.
wiedergutmachungsberechtigte Angestellte und Ar- (3) Soweit für Geschädigte (§§ 1 bis 2 b), deren
beiter, die Dienstverhältnis durch die Schädigung geendet hat
1. wegen Gewährleistung einer Anwartschaft auf oder denen Versorgungsbezüge entzogen worden
Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sind, das Land Berlin oder eine Nichtgebietskörper-
im Zeitpunkt der Schädigung versicherungsfrei schaft, ein Verband von Gebiets- oder Nichtgebiets-
waren, körperschaften oder eine Einrichtung der öffent-
2. ohne die erlittene Schädigung Anwartschaft auf lichen Hand, die der Aufsicht des Landes Berlin
Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen unterstehen, nach § 22 zur Wiedergutmachung ver-
oder auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversor- pflichtet wäre, kann das Land Berlin diese Geschä-
gung erlangt hätten und damit versicherungsfrei digten ungeachtet der Vorschrift des § 3 in die
geworden wären, mit der Maßgabe, daß die Er- Regelung dieses Gesetzes einbeziehen.
stattung erst von dem im Wicdergutmachungsver-
§ 31 g
fahren festgestellten Zeitpunkt ab beginnt, in dem
diese Versicherungsfreiheit eingetreten wäre. Bei Beamten, deren Beförderung aus Verfolgungs-
gründen (§ 1) erheblich verzögert worden ist, ist das
(4) Erstattet werden nur die Arbeitnehmeranteile
allgemeine Dienstalter so festzusetzen, wie wenn
der Beiträge und die freiwilligen Beiträge, die im
sie rechtzeitig befördert worden wären. § 8 findet
Geltungsbereich dieses Gesetzes entrichtet worden
entsprechende Anwendung.
sind, einschließlich der für die Zeit vom 1. Juli 1945
bis 31. Januar 1949 an die Versicherungsanstalt Ber-
§ 32
lin (VAB) entrichteten Beitr~ige. Soweit Beiträge im
Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem 21. Juni (1) Die in den Ländern und im Bereich der ehe-
1948 entrichtet worden sind, werden die Arbeitneh- maligen Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-
meranteile und die freiwilligen Beiträge abzüglich gebiets geltenden Rechtsvorschriften oder Verwal-
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2087
tungsanordnunqen über die Wiedergutmachung liehe gesetzliche Regelung trifft und die Verpflich-
nationalsozialistischen Unrechts werden aufgehoben, tungen übernimmt, die den Ländern im sonstigen
soweit sie sich auf die Angchi>rigen des öffentlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach diesem Ge-
Dienstes beziehen. Dies gilt nicht für die in § 19 setz obliegen, auch soweit Personen ihren Wohnsitz
Abs. 2 und § 26 Abs. 1 und 4 genannten Bestimmun- oder ständigen Aufenthalt im sonstigen Geltungs-
gen; Erlaß, Aufhebung oder Anderung derartiger bereich dieses Gesetzes haben.
Bestimmungen bleibt der Landesgesetzgebung über-
lassen (2) Die Ausführung regelt die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung.
(2) Soweil Wiedergu Lmachungsfälle der in § 1
bez(~ichneten Personc~n vor Inkrafttreten dieses Ge-
setzes durch Ancrk(~nnung des Wiedergutmachungs- § 35
anspruchs abschließend günstiger als nach diesem
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft*).
Gesetz geregelt sind oder einE~ Verwirkung des
Wiedergu lmachungsanspruchs eingetreten ist, be- (2) Ist ein Geschädigter (§ 9) vor dem Inkraft-
hält es hierbei sein Bewenden. treten dieses Gesetzes wiederverwendet worden,
so ist ihm die sich aus § 9 Abs. 2 ergebende Besol-
§ 33 dung bereits vom Zeitpunkt der Wiederverwendung
Finden auf Grund dieses Gesetzes Verfahren ihre an zu gewähren. Der Anspruch gemäß Satz 1 erlischt
Erledigung, so bleiben Gebühren und Auslagen bei Beendigung der Wiederverwendung oder bei
außer Ansatz. einer Wiederanstellung (§ 9) sowie mit der Entste-
hung des Anspruchs aus § 10 Abs. 3 Satz 1 oder aus
§ 34
§ 21 a Abs. 2.
(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Personen,
die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in •) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas-
Berlin (West) haben oder hatten, wenn das Land sung vom 11. Mai 1951. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späte-
ren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Be-
Berlin die zur Anwendung des Gesetzes erforder- kanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 1
(zu § 2 a Abs. 1 Nr. :3)
1. Deutscher Handwerks- und c;t!werbekammertag 42. Leipziger Meßamt (Reichsmesseamt in Leipzig)
2. Industrie~- und Hand(clskarnmern, Handelsgremien in 43. Landlieferungsverbände
Böhmen und Miihren 44. Schlesische Boden- und Kommunaikreditanstalt
3. HandwE,rkskammern in Troppau
4. Handwerkerinnun~J<!n, Kreishandwerkerschaften, Ge- 45. Theaterstiftung in Dessau
werbegenosscmschcJflPn in Böhmen und Mähren 46. Kulturstiftung in Dessau
5. Reichsnährstand Hauptabteilung I, II, III 47. Stiftung Schulpforta
6. Landwirtschi.lftskammern, Bam,rnkammern, Landwirt- 48. Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands
schaftlicher Verein in Bayern
49. Kassendentistische Vereinigung Deutschlands
7. Krankenkassen der Reichsversicherung
50. Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands
(Orts-, Land- und Innungskrankenkassen)
51. Reichsapothekerkammer
8. Reichsknappschaft, Saarknappschaft
52. Reichsärztekammer
9. Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung und
Gemeindeunfall versi cherungsv er bände 53. Reichstierärztekammer
10. Landesversicherungsanstalten, Gemeinschaftsstelle der 54. Zahnärztekammern
Landesversicherungsanstalten 55. Rechtsanwaltskammern bis 13. Dezember 1935,
11. Reichsversicherungsanstalt für Angestellte Reichsrechtsanwaltskammer
12. Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und 56. Francke'sche Stiftungen in Halle a/S.
Innungskrankenkassen, Kassenverbände 57. Kammer der Vereinigungen nichtgewerblicher Ver-
13. Offentlich-rechtliche Lebens-, Unfall- und Haftpflicht- braucher (Konsumentenkammer) in Hamburg
versicherungsanstalten 58. Städtische Betriebe Lübeck
14. Offentlich-rechlliche Sachversicherungsanstalten 59. Lübeckische Kreditanstalt
15. Verband öffontlich-rechtlicher Feuerversicherungs- 60. Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung (Sozial-
anstalten in Deutschland versicherung) mit Körperschaftsrechten in Böhmen und
16. Offentlich-rechtlicher Hagelversicherungsverband Mähren
17. Versorgungskasse der Träger der Reichsversicherung 61. Boden- und Kommunal-Kreditanstalt in Böhmen und
in Berlin Mähren
18. Allgemeine AngestelltE)nversorgungskasse für deut- 62. Landesbank für Mähren und Landesbank für Böhmen
sche Krank<rnkassen. Berlin 63. Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in Böhmen
19. Allgemeine Ruhegehaltsversicherung deutscher Kran- 64. Deutsche Landes- und Bezirkskommissionen für Kin-
kenkassen, Berlin derschutz und Jugendfürsorge in Schlesien, Böhmen
20. Reichsbank, Nationalbank für Böhmen und Mähren, und Mähren
Bank von Danzig (Notenbank der Freien Stadt Danzig) 65. Schiffer-Betriebsverband für die Oder, Breslau,
21 Offentliche Sparkassc!n Mitteldeutscher Schiffer-Betriebsverband, Berlin,
22. Deutscher Sparkassen- und Giroverband Ostdeutscher Schiffer-Betriebsverband, Königsberg/Pr.,
23. Regionale Sparkassen- und Giroverbände Schiffer-Betriebsverband für die Weichsel, Danzig
24. Landesbanken, Provim:ialbankcm und Girozentralen 66. Anhaltische Landes-Eisenbahn-Gemeinschaft, Dessau
25. Schlesische Landeskreditanstalt Breslau 67. Marienstift, Stettin
26. Regionale Stadtschaften 68. Staatliches Waisenhaus in Königsberg/Pr.
27. Preußische Zentralstadtschaft 69. Adolf Kessel'sche Stiftung, Schweidnitz
28. Regionale Landschaften 70. Reußische Anstalt für Kunst und Volkswohlfahrt
29. Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten 71. Offentlich-rechtliche Waldgenossenschaften in Böh-
men und Mähren und Verband der Waldgenossen-
30. Regionale landschaftlich<~ Bankern
schaften, Prag
31. Zentrallandschaftsbank
72. von Conradische Stiftung
32. Ritterschaften
73. Spend- und Waisenhaus, Danzig
33. Ritterschaftliche Banken
74. Kloster Unser Lieben Frauen in Magdeburg
34. Preußische Staatsbank (Seehandlung), Sächsische
75. Pädagogium und Waisenhaus bei Züllichau
Staatsbank, Thüringische Staatsbank
76. Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt
35. Deutsche Zentralgenossenschaftskasse
77. Hygienisches Institut Anhalt in Dessau
36. Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (1924-1937)
78. Eigenbetrieb der Reichsbetriebskrankenkasse
37. Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
versicherung Wilhelmshaven
79. Handelshochschule Mannheim
38. Wasser- und Bodenverbände, die am 30. Januar 1933
Körperschaftsn~chte hatten oder durch Zusammen- 80. Hopfensignierhalle .. :::aaz und Auscha
schluß derartiger Körperschaften nach dem 30. Januar 81. Ritterakademie in Brandenburg/Havel
1933 geschaffen worden sind 82. Böhmische Hypothekenbank und Böhmische Landes-
39. Dr. Güntz'sche Stiftung bank
40. Unternehmen „Reichsautobahnen" 83. Landesbausparkasse Sachsen, Dresden
(25. August 1933 bis 14. Juni 1938) 84. Kammern für Arbeiter und Angestellte
41. Handelshochschule in Leipzig (Arbeiterkammern) in Osterreich.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2089
Anlage 2
(zu § 2 a Abs. 1 Nr. 4)
1. Messearnl Köni~J,;lwr9 GmbH 30. Gasbetriebsgesellschaft AG, Berlin 3 )
2. Köni9sbcrg(:r Werk(: und Strc1ß<:11hahn-GmbH, 31. Lette-Verein, Berlin 8 )
Kön igslwrg (Pr.)
32. Deutsche Musikakademie Brünn a)
3. Kö11igsbc!rger Puhtg(:sellsch,ill rnbl l, Königsberg (Pr.)
33. Lübeck-Büchener Eisenbahn AG a)
4. Stiftung für gcrneinniil.zigen Wohnungsbau GmbH,
34. Städtische Betriebswerke Allenstein GmbH
Königsber9 (Pr.)
35. Städtische Betriebsw~rke Glatz GmbH
5. Dresdner Cas-, Wasser- und Eleklrizilätswerke-AG
36. Städtische Betriebswerke Neiße GmbH
6. SteHiner Stadlwerke GmbH und ihre Vorgesell-
schurten: 37. Stadtwerke Wiesbaden AG
a) SU:idtische Werke-AG, Stetlin 38. Kraftwerk Flensburg GmbH
b) Slettiner Straßen-Eisenbcthn-Gesellschaft 1) 39. Gaswerk Flensburg GmbH
c) Elektrizitütswerke AG, Stettin 1)
40. Dresdner Straßenbahn AG
7. SUidtische Werke Memel AG 41. Interessengemeinschaft staatlicher und kommunaler
8. Magdeburger Versorgungsbetriebe AG Elektrizitätswerke Deutschlands, Berlin
9. Stüdtische Betriebswerke Reichenbach GmbH, 42. Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH,
Reichenbach/Eulengeb. Beuthen O/S.
10. Danziger Hafengesellschaft GmbH 43. Berliner Flughafengesellschaft mbH
11. Königsberger Hafengesellschaft mbH, Königsberg (Pr.) 44. Städtische Oper-AG, Berlin
12. Stettiner Hafengesellschaft mbH 45. Berliner Philharmonisches Orchester GmbH 3)
13. Schlesische Philharmonie GmbH 46. Deutsche Hochschule für Politik e. V., Berlin
14. Gemeinnütziges Pfandleihhaus der Stadt Breslau 47. Reichsumsiedlungsgesellschaft mbH, Berlin
GmbH 48. Deutscher Volksbund für Polnisch-Oberschlesien
15. Lübi~cker Transport- und Müllabfuhr AG 49. Breslauer Zoologischer Garten AG
16. Hamburgc-!r Freihafen-Laqerhaus-Cesellschaft AG 50. Berliner Nordsüdbahn AG in Liquidation
17. Allonaer Quai- und La9erhaus AG 51. Charlottenburger Wohlfahrtszentrale e. V. 3)
18. Berliner SUidlische Gaswerke AG 52. Wohnungsfürsorgegesellschaft Berlin mbH 4 )
19. Berliner SUidtische Wasserwerke AG 53. Böhmische Sparkasse in Prag, Erste Mährische Spar-
20. Berliner Verkehrs-Aktien9esellschaft (BVG) kasse in Brünn
21. Gemeinnützige Berliner Ausstellungs-, Messe- und 54. Zentralbank der Deutschen Sparkassen in Prag
Fremdenverkehrs-GmbH 55. Schulen des Deutschen Kulturverband.es in Böhmen
22. Berliner Anschlag- und Reklamewesen-GmbH und Mähren
23. Berliner Brennstoff-Gesellschaft mbH 56. Brünner Straßenbahn AG
24. Berliner Stadtgüter-GmbH 57. Elbinger Straßenbahn GmbH
25. Strandbad Wannsee-GmbH 58. Gablonzer Verkehrsgesellschaft AG
26. Berliner Hafen und Lagerhaus AG 2 ) 59. Städtische Werke GmbH, Stolp/Pommern
27. Berliner Müllabfuhr-AG 2 ) 60. Technische Werke GmbH., Greifenberg/Pommern
28. Niederrheinische Frauenakademie, Düsseldorf 2) 61. Werke der Stadt Halle AG, Halle (Saale)
29. Elektrizitütswerk- und Straßenbahn-AG, 62. Fischereihafen Wesermünde/Bremerhaven GmbH
Braunschweig 2) 63. Verband der Mecklenburgischen Ritterschaft
1) Di(i Anqehürig0.n dc!r unter Nr. 6 b und c aufqeführtEm Einrichtun- 3) Die Angehüriqen der unter Nummern 30 bis 33, 45 und 51 auf-
qc!n sind nur ernlwzoqen, wenn sie im Zc)itpu11kt der Errichlung der geführten Einrichtungen sind nur einbezogen, wenn sie als Ge-
Stel.l.irwr _Sl.arllwerke GmbH (7. Juni HJ37) die All.ersgrenze · noch schädigte
n1d1t erre1cl1l hatten und noch dienslfähiq w,1rc•11.
a) der unter Nummer 31 genannten Einrichtung im Zeitpunkt der
2) Die Anqchöriqen der unter Nr. 26 his 29 aulq0fiihrlen Einrichtun- Umwandlung in eine Stiftung des öffentlichen Rechts
gen smd nur c•mbezo!Jcn, W<'nn sie als Cr,sd1üdiqlc b) der unter Nummer 33 genannten Einrichtung im Zeitpunkt des
a) der Berliner 1-fafon und La<JcrhilUs AC c1m !. Oktober 1934 Ubergangs auf die Deutsche Reichsbahn
b) der unter Nr 27 bis 2!J lwzc•ichnclcn EinrichlnmJcm im Zei/punkt c) der unter Nummern 30, 32, 45 und 51 bezeichneten Einrichlun-
dr!s Ub0rqanqs illlf cli,, <lic' !\11fq,liH'n forlfiihrendc Cc·hic,ls- qen im Zeitpunkt des Uberganqs auf die die Aufgaben fortfüh-
kiirp0rschdfl rende Gebietskörperschaft
die Altprsgrenze noch nichl erreich[ h,!Lleu und noch dienstfähig die Altersqrenze noch nicht erreicht hatten und noch dienstfähiq
WiHCn. waren.
4) Die AncJehörigen der unter Nummer 52 aufgeführten Einrichtung
sind nur einbezogen, wenn sie ohne die Schädigung am 1. Januar
1937 in den Dienst der Stadt Berlin bei der Wohnungsbaukredit-
ansl.alt Berlin übernommen worden wären
2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
64. Schlc~sischer Provinzii:llver~~in zur Bc~kämpfung der 73. Deutsche Arbeiterzentrale (DAZ) 5)
Tuberkulose e. V., Breslau") 74. Ausschuß für Kinderanstalten e. V., Hamburg, mit den
65. Weinmann- und Pet.schek-Stittung in Bockau ihm angeschlossenen Einrichtungen 7 )
b/ Aussig a. E. ") 75. Landeszentrale Hamburg der Vereinigung für Säug-
66. Niederbarnimer Eisenbahn AG, hinsichtlich der Ange- lings- und Kleinkinderschutz e. V. 7 )
hörigen der früheren Industriebahn Tegel-Friedrichs- 76. Landesverband für Volksgesundheitspflege e. V.,
felde Hamburg 7 )
67. Opernhctus GmbH, Königsberg/Pr. 77. Breslauer Verein zur Bekämpfung der Tuberkulose
Neue Schauspielhaus GmbH, Königsberg/Pr. e. V. 7)
68. Wirtschaftsberatung Deutscher Gemeinden AG, Berlin 78. Gemeinnützige Theater- und Musik-Gesellschaft mbH,
69. Reichsstelle für Siedlerberatung, spätere Reichsstelle Saarbrücken 7 )
für die Auswahl deutscher Bauernsiedler 79. Erholungsheim-Betriebsgesellschaft Niedersachsen
70. Deutsches Zentralinstitut für Erziehung und Unterricht GmbH
71. Pestalozzi-Fröbel-Haus, Berlin") 80. Hamburger Gaswerke GmbH
72. Konservcttorium für Musik e. V., Stuttgctrt fi) 81. Hamburger Wasserwerke GmbH
5) Die Anqehöriqen der unter Nummern 64, 65, 71 und 73 aufqeführt.en 6) Die Anqehörigen der unter Nummer 72 genannten Einrichtung sind
Ein rich I un11en sind nur ei nl.lezoqen, w(,11n sie als CeschiidiqLe nur einbezogen, wenn sie ohne die Schädigung in den Dienst der
il) d(!r unter Nummer 64 genannten Einrichtung im Zeitpunkt des Hochschule für Musik in Stuttgart übernommen worden wären.
Ulwrqanqs illlf' den Provinzialverband Niederschlesien (1. Januar 7) Die Angehörigen der unter Nummern 74 bis 78 aufgeführten Ein-
1943) richtungen sind nur einbezogen, wenn sie als Geschädigte
h) d<,r unter Nummer 65 qenannten Einrichtunqen im Zeitpunkt des a) der unter Nummer 74 genannten Einrichtung am 30. Januar 1940
Uber<Jdnqs dlli die Landesversicherungsanstalt Sudetenland b) der unter Nummern 75 und 76 genannten Einrichtungen im Zeit-
c) der unl(:r Nummer 71 qenannlen Einrichlunq im Zeitpunkt der punkt des Ubergangs auf die Freie und Hansestadt Hamburg
Umw ,rndl unq in eine Stiftung des iilfentlichen Rech Ls c) der unter Nummer 77 genannten Einrichtung im Zeitpunkt des
d) d(!r 1111ler Nummer 73 qenannt('ll EinrichlLlllCJ im Zeitpunkt des Ubergangs auf die Stadt Breslau (1. November 1942)
Uherqc1nc1s der AufcJilben auf di<' Rcichs,rnslall für ArlwitsV~!r- d) der unter Nummer 78 genannten Einrichtung im Zeitpunkt des
rnil ll1rnq und Arbeilslosenvt,rsiclH!runq Ubergangs auf die Stadt Saarbrücken (1. September 1936)
die, All,\rsqrnnze noch nicht erreich! hc1Llen und noch die11slfähig die Altersgrenze noch nicht erreicht hatten und noch dienstfähig
WdfC'n.
waren.
Anlage 3
(zu § 20 Abs. 1 Satz 2)
An die Stelle der tritt die
Besoldungsgruppe Besoldungsgruppe
C 1a B 3a
Clb B 3a
C2 B 3a
C3 B 4
C4 B 7a
C5 A 1a
C6 A2b
C7 A 2c2
C8 A3b
C9 ASb
C 10 A5b
C 11 A5b
C 12 A 2c2
C 13 A3b
C 14 A4b2
C 15 A4c2
C 16 A6
C 17 A5b
C 18 A6
C 19 A 8 a (6. bis 8. Stufe)
C 20 a A 8 a (5. bis 7. Stufe)
C 21 a A 8 a (4. bis 6. Stufe)
C 22 a A 8 a (3. bis 5. Stufe)
C 23 a A 8 a (1. bis 3. Stufe)
C 20 b A 8c1
C 21 b A 8 c 2 (2. Stufe)
C 22 b A 8 c 3, A 8 c 2 (1. Stufe)
C 23 b A 8 c 5, A 8 c 4
C24 A 11
C 25 All
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2091
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Vom 15. Dezember 1965
Auf Grund des Artikels V des Siebenten Gesetzes dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 9. Sep-
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts tember 1965
für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 9. Sep- ergibt, bekanntgemacht.
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1210) wird nach-
Bei der Anwendung sind Artikel IV des Zweiten
stehend der Wortlaut des Gesetzes zur Regelung
Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 (Bundes-
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-
gesetzbl. I S. 994), Artikel VI und VII des Dritten
rechts für die im Ausland lebenden Angehörigen
Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (Bun-
des öffentlichen Dienstes, wie er sich unter Berück-
desgesetzbl. I S. 820), Artikel V und VIII des Sech-
sichtigung
sten Änderungsgesetzes vom 18. August 1961 (Bun-
der Fassung vom 24. August 1961 (Bundesgesetzbl. I desgesetzbl. I S. 1349) sowie Artikel III, IV und VII
S. 1645) und des Artikels II des Siebenten Gesetzes des Siebenten Änderungsgesetzes vom 9. September
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wie- 1965 zu beachten.
Bonn, den 15. Dezember 1965
Der Bundesminister des Innern
Lücke
2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes*)
in der Fassung vom 15. Dezember 1965
§ 1 § 5
Die §§ 1, 2, 2 a, 5 bis 11 und 11 b bis 34 des Geset- Die Versorgungsbezüge sind im Geltungsbereich
zes zur Regelung der Wiedergutmachung national- des Grundgesetzes (einschließlich Berlin) zahlbar.
sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent- Für die Zahlung auf Sperrkonto und die Uberwei-
lichen Dienstes finden auf Geschädigte sowie ihre sung in das Ausland gelten die devisenrechtlichen
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, die ihren Bestimmungen.
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslande § 6
haben, Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz
§ 24 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-
etwas anderes bestimmt ist.
machung nationalsozialistischen Unrechts für An-
gehörige des öffentlichen Dienstes gilt mit der Maß-
§ 2 gabe, daß der Antrag bei der für den vVohnort
zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-
Die Vorschriften über das Ruhen von Versor-
land oder mangels einer solchen beim Auswärtigen
gungsbezügen bei Verlust der deutschen Staats-
Amt zu stellen ist.
angehörigkeit und bei Wohnsitz im Ausland finden
keine Anwendung. § 7
(aufgehoben)
§ 3
Wiedergutmachung wird nur gewährt, wenn § 8
1. der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Für die Festsetzung, Regelung und Auszahlung
Aufenthalt bis zum 23. Mai 1949 im Ausland ge- der Versorgungsbezüge ist im Falle der Wiedergut-
nommen hat und machungspflicht des Bundes die Oberfinanzdirektion
2. die Regierung des Staates, in dem sich der Be- Düsseldorf, Abteilung für Zölle und Verbrauch-
rechtigte aufhält, mit der Regierung der Bundes- steuern, zuständig.
republik Deutschland diplomatische Beziehungen § 9
unterhält.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die in
Von der Voraussetzung in Nummer 2 kann die Bun- § 1 bezeichneten Personen nur für die Zeit, während
desregienmg Ausnahmen zulassen. der sie keinen vVohnsitz oder dauernden Aufenthalt
im Geltungsbereich des Grundgesetzes (einschließ-
lich Berlin) haben; andeTnfalls finden auf sie aus-
§ 4
schließlich die Vorschriften des Gesetzes zur Rege-
(1) § 10 a des Gesetzes zur RerJelung der Wieder- lung~ der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für An- Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
~rehörige des öffentlichen Dienstes gilt mit der Maß- Anwendung.
gabe, daß dem· Antrag auf Be]assung im Ruhestande § 10
ohne Rücksicht auf dienstliche Gründe für eine
Wiederanstelhmg stattzugeben ist. Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald
Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
(2) Hat der Geschädiqte die Wiederanstellung die Anwendung des Gesetzes beschlossen hat.
gewählt und wird er erst nach Ablauf eines Jahres
zur Wiederaufnahme seines Dienstes aufgefordert, § 11 *)
so ist er berechtigt, diese Aufforderung abzulehnen.
In diesem Falle erhält er vom Zeitpunkt der Ableh- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1951
nung an das Ruhegehalt, das er erhalten würde, in Kraft.
wenn er wiederangestellt und aus dem neuen Amt •) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in das Fas-
zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten sung vom 18. März 1952. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
spüteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten
wäre. Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
*) Ersetzt Bund<eSCJ(!SClzhl. Ill 2037-5
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2093
Verordnung
über den Entschädigungsfonds für Schäden aus KrafHahrzeugunfäHen
Vom 14. Dezember 1965
Sommlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 92!:J-6
Auf Grund des § 13 Abs. 2 und 3 und des § 14 bestellt. Sie sollen in Verkehrshaftpflichtsachen er-
des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung des fahren sein. Der Vorsitzende und dessen Stellver-
Gesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213) treter sollen die Befähigung zum Richteramt be-
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für sitzen; sie werden von dem Präsidenten des Land-
Verkehr und dem Bundesminister für Wirtschaft gerichts, in dessen Bereich die Verkehrsopferhilfe
verordnet: ihren Sitz hat, benannt und sind an Weisungen
nicht gebunden. Von den beiden weiteren Mitglie-
§ 1
dern der Schiedsstelle wird ein Mitglied und sein
Die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden Stellvertreter von einem Verband der zum Betrieb
aus Kraftfahrzeugunfällen nach den §§ 12 und 13 der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten
Abs. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fas- Versicherungsunternehmen benannt; das andere
sung des Gesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetz- Mitglied und seinen Stellvertreter benennt eine
blatt I S. 213) wird dem rechtsfähigen Verein „Ver- Stelle, die sich mit den Belangen der Geschädigten
kehrsopferhilfe eingetragener Verein" in Hamburg und Versicherungsnehmer befaßt. Die Stellen, denen
(Verkehrsopferhilfe) mit seiner Zustimmung zu- das Benennungsrecht nach Satz 5 zusteht, werden in
gewiesen. der Satzung der Verkehrsopferhilfe bestimmt.
§ 2
§ 7
Die Satzung der Verkehrsopferhilfe sowie jede
Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Ist dem Geschädigten ein abschließender schrift-
Bundesministers der Justiz. Die Satzung ist im licher Bescheid der Verkehrsopferhilfe über die
Bundesanzeiger bekanntzumachen. Regelung des Schadensfalles zugegangen oder ist
der angemeldete Schadensfall von der Verkehrs-
opferhilfe nicht in einer dem Schadensfall ange-
§ 3 messenen Frist bearbeitet worden, so kann der
Die Verkehrsopferhilfe untersteht der Aufsicht Geschädigte die Schiedsstelle anrufen. Er soll hier-
des Bundesministers der Justiz. Durch die Aufsicht bei die Gründe für die Anrufung der Schiedsstelle
soll sichergestellt werden, daß die Verkehrsopfer- darlegen und die Höhe seiner Forderung angeben.
hilfe ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.
§ 8
§ 4
Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist schriftlich.
Die Eintrittspflicht der Verkehrsopferhilfe nach Die Schiedsstelle hat vor der Erteilung eines Be-
§ 12 des Pflichtversicherungsgesetzes und § 10 dieser scheids den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung
Verordnung besteht nur, wenn das schädigende Er- zu geben. Der abschließende Bescheid der Schieds-
eignis nach dem 31. Dezember 1965 eingetreten ist. stelle ist zu begründen und den Beteiligten schrift-
lich zu übermitteln. Kosten werden von der Schieds-
stelle nicht erhoben. Im übrigen bestimmt die
§ 5 Schiedsstelle das Verfahren, soweit es sich nicht aus
Bei der Verkehrsopferhilfe besteht eine Schieds- der Satzung der Verkehrsopferhilfe ergibt, nach
stelle, die in Streitfällen zwischen dem Geschädigten pflichtgemäßem Ermessen.
und der Verkehrsopferhilfe auf eine gütliche
Einigung hinzuwirken und den Beteiligten erforder-
lichenfalls einen Einigungsvorschlag zu machen hat. § 9
Ansprüche gegen die Verkehrsopferh:lfe nach § 12
des. Pflichtversicherungsgesetzes und § 10 dieser
§ 6
Verordnung können im Wege der Klage erst gel-
Die Schiedsstelle besteht aus drei Mitgliedern tend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor
einschließlich des Vorsitzenden. Die Mitglieder der der Schiedsstelle vorausgegangen ist, oder wenn
Schiedsstelle und ihre Vertreter werden auf die seit der Anrufung der Schiedsstelle mehr als drei
Dauer von zwei Jahren von der Verkehrsopferhilfe Monate verstrichen sind.
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 10 § 11
Die Verkehrsopferhilfe hat im Rahmen des § 12 Die Verkehrsopferhilfe erbringt Leistungen an
des Pfüchtversichcnmgs~Jesetzes auch für Schäden ausländische Staatsangehörige nur bei Vorliegen
einzutreten, die unter den Voraussetzungen des§ 12 der Gegenseitigkeit. Dies gilt nicht, wenn Verträge
Abs. 1 Nr. 1 des Pflichtversichcnmgsgesetzes einem der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staa-
Deutschen außerhalb des Gellungsbereichs des ten dem entgegenstehen.
Pflichtversicherungsgesetzes entstehen,
§ 12
a) wenn in dem Staat, in dem sich der Unfall zu-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
getrngen hat, eine Stelle besteht, die Angehöri-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gen dieses Staat.es in Fällen dieser Art Ersatz
leistet, und blatt I S. 1) auch im Land Berlin.
b) wenn und soweit deutsche Ersatzberechtigte von
der Ersatzleistung durch diese Stelle ausge- § 13
schlossen sind. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J aeger
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2095
Verordnung
über den Hufbeschlag (Hufbeschlagverordnung)
Vom 14. Dezember 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7112-1-1
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Huf- § 5
beschlag vom 20. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. Der theoretische Teil der Prüfung wird mündlich
1941 I S. 3) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 abgenommen. Er erstreckt sich auf folgende Fächer:
des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bun- 1. den allgemeinen Bau des Tierkörpers, ins-
desrates verordnet: besondere der Gliedmaßen in ihrer Beziehung
zum Hufbeschlag (spezielle Anatomie),
I.
2. die Bewegungsmechanik der Gliedmaßen, ins-
Geltungsbereich besondere der Zehen, des Hufes und der Klauen
(spezielle Physiologie),
§ 1
3. die Huf- und Klauenkrankheiten und Bewe-
Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Huf- gungsstörungen, soweit der Beschlag ihre Ent-
und Klauenbeschlags im Rahmen wirtschaftlicher stehung und Heilung beeinflußt (spezielle Patho-
Unternehmen einschließlich der Betriebe der Land- logie),
wirtschaft sowie bei der Bundeswehr und dem 4. die Grundsätze und Regeln für die Ausführung
Bundesgrenzschutz. des Beschlags regelmäßiger, unregelmäßiger,
fehlerhafter und krankhafter Hufformen, Glied-
II.
maßenstellungen und -führungen,
Prüfung 5. den Gleitschutzbeschlag,
6. den Beschlag zu besonderen Gebrauchszwecken,
§ 2
7. die Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen
Als geprüfter Hufbeschlagschmied darf nur an- Hufes,
erkannt werden, wer die Hufbeschlagprüfung be-
8. den Klauenbeschlag und die Klauenpflege,
standen hat.
9. die Einrichtung der Schmiede, die Hufbeschlag-
§ 3
geräte, die zu bearbeitenden Roh- und Werk-
(1) Durch die Hufbeschlagprüfung ist festzustel- stoffe und Fertigerzeugnisse,
len, ob der Prüfling befähigt ist, den Huf- und 10. den Tierschutz,
Klauenbeschlag ordnungsgemäß auszuführen.
11. die Haftung des Hufbeschlagschmiedes.
(2) Die Prüfung besteht aus einem praktischen
und einem theoretischen Teil; sie ist nicht öffent- § 6
lich.
Das Ausmaß der Prüfungsanforderungen ist auf
§ 4 diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu beschrän-
Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich ken, die zur ordnungsmäßigen Ausführung des Huf-
auf folgende Fächer: und Klauenbeschlags erforderlich sind.
1. die Abnahme der Hufeisen und die vollständige
Ausführung eines neuen Beschlages an einem III.
Vorder- und einem Hinterhuf mit selbstgefertig- Zulassung zur Prüfung
ten Hufeisen,
2. das Anfertigen eines Hufeisens nach Angabe des § 7
Prüfungsausschusses für einen kranken oder un- (1) Zur Hufbeschlagprüfung ist zuzulassen, wer
regelmäßigen Huf oder für ein Pferd mit unregel- 1. die Gesellenprüfung im Schmiedehandwerk be-
mäßiger Gliedmaßenführung und -stellung, für standen hat,
besondere Gebrauchszwecke oder für den Winter- 2. als Lehrling oder Geselle mindestens zwei Jahre
beschlag; ist das vorgeführte Pferd ein Warm- bei anerkannten Hufbeschlagschmieden tätig ge-
blutpfertl, so soll das anzufertigende Hufeisen wesen ist,
für ein Kaltblutpferd geschmiedet werden und
3. an einem anerkannten Vorbereitungslehrgang für
umgekehrt,
die Prüfung des Hufbeschlagschmiedes (§ 8) teil-
3. die Herstellung von Sonderhufeisen nach der genommen hat.
Methode der neuzeitlichen Schweißtechnik,
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Tat-
4. das Zubereiten von Fohlenhufen,
sachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der
5. das Herstellen eines Klaueneisens. Antragsteller die für die Ausubung des Huf- und
1) Hebt auf Bundesgesetzbl. III 7112-1-1 Klauenbeschlags erforderliche Zuverlässigkeit nicht
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
besitzt, insbesoncfor<~ wenn er skh schwerer Ver- Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die
stöße g<)~Jen Vorschriften des Tirm;drntzes schuldig sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung
gemach 1. hat. schuldig gemacht haben, ihres Amtes entheben.
(3) Die nach Limdcsrechl zuständige Behörde kann (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften d<:~s Prüfungen, ·bei denen erhebliche Verstöße gegen
Absatzes 1 zulassen. die Prü.fungsbestimmungen festgestellt werden, für
§ 8 ungültig erklären. Wird die Prüfung für ungültig
erklärt, so ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.
Der Vorlw.mi ttmqslehrgang für die Prüfung des
Hufbeschlagscbnliedes wird von der nach Landes-
recht zuslündigPn Behörde anerkannt. Die Anerken- § 12
nung darf nur ausgesproch<m werden, wenn der (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vor-
Lehrgang sitzenden und drei Beisitzern. Der Vorsitzende muß
1. mindestens zwei Monate dauert und ein beamteter Tierarzt sein. Zwei Beisitzer müssen
2. an einer Ausbildnngsstfüte durchgeführt wird, Schmiedemeister sein, die als geprüfte Hufbeschlag-
deren fachliche Leitung und Einrichtung die für schmiede anerkannt sind und den Huf- und Klauen-
die ordnungsgemäße Ausübung des Huf- und beschlag seit mindestens zwei Jahren ausüben. Ein
Klauenbeschlag<~s erforderliche Ausbildung ge- Beisitzer muß ein mit Fragen des Hufbeschlages
währleisten. vertrauter Tierarzt sein.
§ 9 (2) Bei den Entscheidungen des Prüfungsaus-
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schusses müssen alle Ausschußmitglieder mitwirken.
schriftlich an die Geschäftsstelle des Prüfungsaus- Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit
schusses zu richten. Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimm-
(2) Dem Antrag sind beizufügen: enthaltung ist nicht statthaft.
l. Nachweise über die Erfüllung der Vorausset-
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben
zungen nach § 7 Abs. 1, soweit die zuständige über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgeworde-
Behörde nicht Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 zuge- nen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie
lassen hat,
sind auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen-
2. ein amtliches Führungszeugnis, heiten durch Handschlag zu verpflichten, soweit sie
3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich der nicht Beamte sind.
Antragsteller bereits einer Hufbeschlagprüfung (4) Die Mitglieder des Prü.fungsausschusses er-
L1nterzogen oder zur Ablegun~J der Hufbeschlag- halten Reisekosten nach Stufe II der für Landes-
prüfung gemeldet hat,
beamte geltenden Bestimmungen des Reisekosten-
4. der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungs- rechts und für Zeitversäumnis die von der Hand-
gebühr. werkskammer für Beisitzer in Meisterprüfungsaus-
§ 10 schüssen festgesetzte Entschädigung.
Die Zulassung wird durch den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vor- § 13
sitzende die Zulassun9svorcmssetzungen nicht für Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses
gegeben, so entscheidet der Prüfungsa11sschuß. liegt bei der von der Landesregierung bestimmten
Stelle; diese erhält die Prüfungsgebühren und trägt
IV. die durch das Prüfungsverfahren entstandenen
Kosten.
Prüfungsausschuß
V.
§ 11
Prüfungsverfahren
(1) Die! Hufbeschlagprü.fun9 wird vor einem Prü-
fungsausschuß als Prüfungsbehörde abgelegt. § 14
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde er- (1) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er hat
richtet den Prüfungsausschuß und bestimmt seinen den Prüfungstermin festzusetzen und die Prüfungs-
Sitz. Sie beruft den Vorsitzenden und die Beisitzer fächer unter die Beisitzer zu verteilen.
auf die Dauer von drei Jahren. Für jedes Mitglied
ist mindestens ein Vertreter zu bestimmen. Die für (2) Die Prüflinge sind zur Prüfung mit einer Frist
den Sitz des Prüfungsausschusses zuständige Hand- von mindestens zwei Wochen zu laden.
werkskammer kann im Benehm(m mit dem zustän-
digen Landesinnungsverband des Schmiedehand- § 15
werks Vorschläge für die Berufung der Beisitzer (1) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der
machen, die Schmied(~meister sein müssen (§ 12
Prülung, insbesondere bei Täuschungsversuchen,
Abs. 1 Satz 3).
kan:n der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde führt Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prü-
die Aufsicht üb~r den Prüfungsausschuß. Sie ist fung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall
berechtigt, Be<1uftra9te zur Prüfung zu entsenden. aJs nicht bestanden.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2097
(2) Versüumt der Prüfling ohne genügende Ent- ergebnis sowie den Zeitpunkt mit, zu dem die Zu-
schuldigung einen der beiden Prüfungsteile ganz lassung zur Wiederholungsprüfung beantragt wer-
oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht den kann.
bestanden.
VI.
§ 16
Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied
(1) Uber die Prü.fung eines jeden Prüflings ist eine
Niederschrift aufzunehmen, in der die Namen der
§ 20
Prüfer, die PrüfungsJfü:her, die Prüfungstage, die
Noten in den einzelnen Fächern und in den einzel- (1) Wer die Prüfung bestanden hat, wird von der
nen Teilen sowie das Ergebnis der Prüfung anzu- nach Landesrecht zuständigen Behörde als geprüfter
geben sind. Hufbeschlagschmied anerkannt. Uber die Anerken-
nung ist eine Urkunde nach dem Muster der An-
(2) Dü:~ Niederschrift ist von allen Mitgliedern
lage 2 auszustellen.
des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Die Anerkennung ist durch die nach Landes-
recht zuständige Behörde zurückzunehmen, wenn
§ 17
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
(1) Der Prüfungsausschuß setzt für jedes Fach eine der Hufbeschlagschmied die für die Ausübung
Note fest und bildet aus diesen Noten für jeden seines Berufs erforderliche Zuverlässigkeit nicht
Teil der Prüfung eine Gesamtnote. besitzt, insbesondere wenn er sich schwerer Ver-
(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen stöße gegen Vorschriften des Tierschutzes schul-
sind folgende Noten zu verwenden: dig gemacht hat oder
1 = sehr gut 2. der Hufbeschlagschmied den Huf- und Klauen-
2 =~ gut beschlag ausübt, obwohl er wegen eines körper-
lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner
3 '= befriedigend
geistigen oder körperlichen Kräfte die für die
;1: ::::-., ausreichend
Ausübung seines Berufs erforderliche Eignung
5 ungenügend. nicht besitzt.
(3) Die Prüfung ist bestandtm, wenn die Prüfungs- (3) Die Anerkennung kann durch die Behörde, die
leistungen in beiden Teilen der Prüfung mindestens die· Zurücknahme verfügt, wieder erteilt werden,
mit „ausrnichend" bewertet worden sind. wenn die Wiedererteilung unbedenklich ist.
§ 18
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, so beschließt VII.
der Prüfunqsausschuß, zu welchem Zeitpunkt der
Schlußbestimmungen
Prüfling früh0stens die Zulassung zur Wieder-
holungsprüfung beantragen kann; die Frist darf nicht
§ 21
weniger als drei und nicht mehr als zwölf Monate
betragen. (1) Die Verordnung über den Hufbeschlag vom
31. Dezember 1940 2) (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 4) ist
(2) Sind die Prüfungsleistungen in einem Teil der
für den in § 1 bezeichneten Bereich nicht mehr anzu-
Prüfung mindestens mit „ausreichend" bewertet
wenden.
worden, so ist der Prüfling insoweit von der
Wiederholungsprüfung befreit. (2) Hufbeschlagschmiede, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung berechtigt sind, den Huf- und
(3) Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.
Klauenbeschlag auszuüben, gelten als anerkannte
Die Wiederholungsprüfung wird vor demselben
Hufbeschlagschmiede im Sinne dieser Verordnung.
Prüfungsm.isschuß abgelegt. Der Vorsitzende kann
in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 22
§ 19
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
(1) über das Ergebnis der bestandenen Prüfung sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in
der Anlage 1 enthallenen Muster auszustellen.
§ 23
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so teilt der
Vorsitzende dem Prüfling schriftlich das Prüfungs- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1965
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
2) Bundesgesetzbl. III 7112·1-1
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 1
Prüfungszeugnis
f!(,rr
............................ in
wohnhilll. in
hiil vor dem Priilu!Hf;ilusschuß in die durch die Verordnung
Lilwr d(~ll l luliH'~;chlc19 vom 14. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2095) vorgeschriebene Prüfung zur
Erldll\JU119 lfor .Ancrkc!nnu11g ills geprüfter
H u fb es c h 1a g schmied
im prctktischcn Teil mit der Nole
im theoretisclwn Teil mit der Note
bestunden.
......... , den 19
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Sif,qr;l)
(Unterschrift)
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2099
Anlage 2
Anerkennungsurkunde
Herrn
geboren am in
wohnhuft in
wird auf Crund dc!r vor dc!m Prüfungsausschuß in
am bestandenen Prüfung für Hufbeschlagschmiede gemäß § 20 Abs. 1
der 1-Iufbeschlagverordnung vom 14. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2095) die
Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied
erteilt.
.. .............................................. , den .................................... 19 ..... .
(Die nach Landesrecht zuständige Behörde)
(Sieocl)
(Unterschrift)
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zehnte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Onmu.ng
(Zehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 16. Dezember 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 9232-1-10 1 )
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs- nung 2 ) vom 16. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I
gesetzes wird nach Anhören der zuständigen ober- S. 945) wird aufgehoben.
sten Landesbehörden verordnet:
§ 3
§ 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Abweichend von § 29 St VZO brauchen die zulas-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des
sungsfreien Anhänger im Gewerbe nach Schaustei-
Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
lerart sowie die nach dem 1. Juli 1961 in den
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit
Verkehr gekommenen zulassungsfreien Anhänger
Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben in der
Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaft-
Zeit bis zum 31. Dezember 1966 nicht zur Haupt-
pflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
untersuchung vorgeführt zu werden.
S. 710) auch im Land Berlin.
§ 2 § 4
Die Achte Verordnung über Ausnahmen von den Diese ·verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Vorschriften der Straßenver kehrs-Z ulassungs-Ord- kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1965
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
1) Hebt uuf Bundcsgcselzbl. Jil 9232-1-8
2) Bundesgesctzbl. Ill 9232-1-B
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2101
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich*)
Vom 17. Dezember 1965
Auf Grund des § 39 Abs. 3 und des § 42 Abs. 2 in 4. § 5 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit§ 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Einkom-
mensteuergesetzes in der Fassung vom 15. August a) In Absatz 1 Nr. 1 werden
l 961 (ßundesgcsctzbl. l S. l 253), zuletzt geändert aa) im zweiten Satz die Worte „oder war die
durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober Lohnsteuer für eine verheiratete Arbeit-
1965 (Bundesgesctzbl. I S. 1477), sowie des § 30 nehmerin nach den Eintragungen auf
Abs. 1 des Berlinhilfegesetzes vom 19. August 1964 der Lohnsteuerkarte nach einem Vom-
(Bundesgesetzbl. I S. 674) verordnet die Bundesregie- hundertsatz zu berechnen" durch die
rung mit Zustimmung des Bundesrates: Worte „oder war auf der Lohnsteuer-
karte eines verheirateten Arbeitnehmers
die Steuerklasse V bescheinigt" ersetzt,
Artikel 1
bb) im dritten Satz die Zitate ,,§ 20 a Abs. 4"
Änderung der Verordnung über den Lohnsteuer- durch ,,§ 20 a Abs. 3", ,,§ 25 b Abs. 1 und
Jahresausgleich 4" durch ,,§ 25 b Abs. 1 und 3" und ,,§ 26
Die Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresaus- Abs. 4" durch ,, § 26 Abs. 4 und 5" ersetzt
gleich in der Fassung vom 12. Dezember 1963 (Bun- und hinter ,, § 25 Abs. 3" das Zitat
desgesetzbl. I S. 874) wird wie folgt geändert und ,, , § 25 a Abs. 2" eingefügt,
ergänzt: cc) im vierten Satz der Klammerzusatz ,, (§ 6
Abs. 3 Nr. 3)" durch ,, (§ 6 Abs. 2 Nr. 3)"
1. In § 1 erhält Nummer 2 die folgende Fassung:
und das Zitat ,, § 20 a Abs. 2 Ziff. 11"
„2. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer auf durch ,,§ 20 a Abs. 2 Ziff. 10" ersetzt.
Grund der §§ 26 oder 27 des Berlinhilfege-
setzes vom 19. August 1964 (Bundesgesetz- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
blatt I S. 674) ermäßigt wird, die dafür gül- aa) In der Nummer 1 werden im zweiten
tige, aus der allgemeinen Jahreslohnsteuer- Satz die Worte ,,, weil die Voraussetzun-
tabelle (Nummer 1) abgeleitete Jahreslohn- gen" durch die Worte „und die Voraus-
steuertabel]e für Arbeitnehmer in Berlin setzungen" ersetzt.
(West)".
bb) Die Nummer 2 erhält die folgende Fas-
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: sung:
a) Die Nummer 2 erhält die folgende Fassung: „2. Hat in den Fällen der Nummer 1 die
,,2. wenn die Lohnsteuer des Arbeitnehmers . Eintragung der günstigeren Steuer-
nach den Eintragungen auf der Lohn- klasse auf der Lohnsteuerkarte nicht
steuerkarte nach der Steuerklasse V oder für einen Zeitraum von mehr als vier
VI zu berechnen war,". Monaten gegolten, so ist der Lohn-
b) In der Nummer 13 werdfm die Worte „nach steuer-Jahresausgleich vom Arbeit-
§ 5 oder nach § 5 a des Steuererleichterungs-
geber unter Zugrundelegung der un-
gesetzes 1962" durch die Worte „nach den günstigeren Steuerklasse durchzu-
führen; das gleiche gilt für die Zahl
§ § 26 oder 27 des Berlinhilfegesetzes" er-
setzt. der Kinder. Ein etwaiger weiterer
Lohnsteuer-Jahresausgleich bleibt
c) In der Nummer 14 werden die Worte „des dem Finanzamt vorbehalten. Das
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Steuererleichterungsge- Finanzamt hat, wenn der Lohnsteuer-
setzes 1962" durch die Worte „des § 26 Abs. 1 Jahresausgleich beantragt wird und
Nr. 1 des Ber linhilfegesetzes" ersetzt. die Voraussetzungen für die Gewäh-
d) In der Nummer 15 werden die Worte „des rung der günstigeren Steuerklasse
§ 5 a des Steuererleichterungsgesetzes" durch nicht mindestens vier Monate im
die Worte „des § 27 des Berlinhilfegesetzes" Ausgleichsjahr vorgelegen haben,
ersetzt. den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach
Maßgabe des § 8 durchzuführen, das
3. § 4 wird wie folgt geändert: gleiche gilt für die Zahl der Kinder."
a) In Absatz 2 werden die Zitate ,, § 27 Abs. 4" cc) In der Nummer 6 werden die Worte
durch,,§ 27 Abs. 3" und ,,§ 28 a Abs. 1 Ziff. 8" ,, War die .Lohnsteuer für eine verhei-
durch ,, § 28 a Abs. 1 Ziff. 7" ersetzt. ratete Arbeitnehmerin nach den Ein-
tragungen auf der Lohnsteuerkarte mit
b) In Absatz 6 wird das Wort „Rechtsmittel- einem Vomhundertsatz zu berechnen"
belehrung" durch die Worte „einer Beleh- durch die Worte „War für einen ver-
rung über den Rechtsbehelf" ersetzt. heirateten Arbeitnehmer nach den Ein-
tragungen auf der Lohnsteuerkarte die
*) Andert BundesqesPtzbl. 611-2-4 Steuerklasse V anzuwenden" ersetzt.
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
c) In Absatz 4 werdcm die Worte ,,§§ 5 und 5 a bb) Die Nummern 3 und 4 werden durch die
des Steuererleichterungsgesetzes 1962" durch folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
die Worte ,,§§ 26 und 27 des Berlinhilfegeset-
,, 3. Von dem zusammengerechneten Ar-
zes" ersetz L.
beitslohn sind ferner, vorbehaltlich
der Nummern 4 und 5, abzuziehen
5. § 6 wird wie folgl geändert:
a) für jeden Ehegatten der Weih-
a) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-
nachts-Freibetrag von 100 Deut-
satz 3 wird Absatz 2.
sche Mark (§ 6 Ziff. 12 der Lohn-
b) Dem neuen Absatz 2 wird die folgende Num- steuer-Durchführungsverordnung),
mer 4 angefügt: b) ein Arbeitnehmer-Freibetrag von
„4. von Versorgungsbezügen im Sinne des 240 Deutsche Mark {§ 6 a der
§ 6 b Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchfüh- Lohnsteuer-Durchführungsverord-
rungsverordnung ein Betrag in Höhe von nung),
25 vorn Hundert dieser Bezüge, höchstens c) ein Pauschbetrag für Werbungs-
jedoch insgesamt ein Betrag von 2 400 kosten von 564 Deutsche Mark,
Deutsche Mark. Bleiben Versorgungsbe- d) ein Pauschbetrag für Sonderaus-
züge nach N urnmer 3 beim Lohnsteuer- gaben von 936 Deutsche Mark.
Jahresausgleich außer Betracht, so ermä- Ist der maßgebende Arbeitslohn eines
ßigt sich der Höchstbetrag von 2 400 Deut- Ehegatten niedriger als die Summe
sche Mark um den Betrag, der bei der der in den Buchstaben a bis c be-
Besteuerung dieser Versorgungsbezüge zeichneten Beträge von insgesamt
bereits berücksichtigt worden ist." 904 Deutsche Mark, so ist an Stelle
dieser Beträge nur ein Betrag in
6. § 7 a wird wie folgt geändert: Höhe des Arbeitslohns abzuziehen.
a) In Absatz 1 wird im ersten Satz hinter den
Worten „auf Antrag der Ehegatten" das 4. Beträgt der maßgebende Arbeitslohn
Wort „nur" eingefügt. eines Ehegatten weniger als 904 Deut-
sche Mark (Nummer 3 letzter Satz)
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: und sind für diesen Ehegatten höhere
Werbungskosten als der Pauschbe-
aa) In der Nummer 2 werden im zweiten
trag von 564 Deutsche Mark zu be-
Satz die Worte „oder war die Lohnsteuer rücksichtigen, so sind, abweichend
für die Ehefrau nach den Eintragungen von Nummer 2 und Nummer 3 letzter
auf der Lohnsteuerkarte nach einem Satz, abzuziehen
Vomhundertsatz zu berechnen" durch die
a) ein Weihnachts-Freibetrag von
Worte „oder war auf der Lohnsteuer-
100 Deutsche Mark,
karte eines Ehegatll~n die Steuerklasse V
b) ein Arbeitnehmer-Freibetrag von
bescheinigt" und der letzte Satz durch
240 Deutsche Mark,
die folgenden Sätze ersetzt:
höchstens jedoch insgesamt ein Be-
,, Ist beim gemeinsamen Lohnsteuer-J ah- trag in Höhe des Arbeitslohns,
resa usgleich ein steuerfreier Betrag we- c) die Werbungskosten ohne Kür-
gen außergewöhnlicher Belastungen zu zung um den Pauschbetrag für
ermitteln, so ist für die Berechnung der Werbungskosten von 564 Deut-
zumutbaren Eigenbelastung(§ 25Abs .3und sche Mark,
4 der Lohnsteuer-Durchführungsverord- d) ein Pauschbetrag für Sonderaus-
nung) der zusammengerechnete Arbeits- gaben von 936 Deutsche Mark.
lohn beider Ehegatten zugrunde zu le-
gen. Der zusammengerechnete Arbeits- 5. Sind die nachgewiesenen Werbungs-
lohn ist für jeden Ehegatten um den Ar- kosten eines Ehegatten niedriger als
beitnehmer-Freibetrag, den Weihnachts- der Pauschbetrag für Werbungs-
Freibetrag und um die Werbungskosten, kosten von 564 Deutsche Mark, aber
mindestens um den Werbungskosten- höher als der um den Weihnachts-
Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark, zu Freibetrag und den Arbeitnehmer-
kürzen. Außerdem sind die Sonderaus- Freibetrag gekürzte Arbeitslohn die-
gaben der Ehegatten, mindestens 1872 ses Ehegatten, so sind abzuziehen
Deutsche Mark, abzuziehen. Ist der Ar-
beitslohn eines Ehegatten niedriger als a) ein Weihnachts-Freibetrag von
die Summe aus Arbeitnehmer-Freibetrag, 100 Deutsche Mark,
Weihnachts-Freibetrag und Pauschbe- b) ein Arbeitnehmer-Freibetrag von
trag für Werbungskosten (insgesamt 240 Deutsche Mark,
904 Deutsche Mark), so ist für den Ehe- höchstens jedoch insgesamt ein Be-
gatten an Stelle dieser Beträge nur ein trag in Höhe des Arbeitslohns,
Betrag in Höhe des Arbeitslohns abzu- c) die Werbungskosten in der nach-
ziehen." gewiesenen Höhe,
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2103
d) ein Pauschbetrag für Sonderaus- e) In Absatz 5 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 1
gaben von 936 Deutsche Mark." Nr. 1 des Steuererleichterungsgesetzes 1962"
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. durch die Worte ,, § 26 Abs. 1 des Ber linhilf e-
In der neuen Nummer 6 wird im ersten gesetzes", die Worte „im Geltungsbereich cies
Satz die Zahl ,,4" durch die Zahl „5" er- Steuererleichterungsgesetzes 1962" durch die
setzt und erhält der zweite Halbsatz des Worte „im Geltungsbereich des Berlinhilfe-
zweiten Satzes folgende Fassung: gesetzes" und die Worte ,,§ 2 Nr. 4 des
Steuererleichterungsgesetzes 1962" durch die
,,soweit die Eintragungen auf der Lohn-
Worte ,,§ 23 Nr. 4 des Berlinhilfegesetzes"
steuerkmte zugrunde zu legen sind, ist
ersetzt.
bei Arbeitnehmern, auf deren Lohn-
steuerkurte die Steuerklasse V beschei- 8. In § 10 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 5 oder § 5 a
nigt ist, die auf der Lohnsteuerkarte des des Steuererleichterungsgesetzes 1962" durch die
Ehegatten eingetragene Steuerklasse Worte ,, §§ 26 oder 27 des Berlinhilfegesetzes"
maßgd)end." ersetzt.
Im letzten Satz werden die Worte ,,§§ 5
9. § 11 erhält die folgende Fassung:
und 5 a des Steuererleichterungsgesetzes
1962" durch die Worte ,;§§ 26 und 27 des ,,§ 11
Ber linhilf egesetzes" ersetzt.
Anwendungszeitraum
7. § 8 wird wie folgt geändert:
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
ist, vorbehaltlich des Satzes 2, erstmals auf den
b) In dem neuen Absatz 2 erhält der erste Satz Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr
die folgende Fassung: 1965 anzuwenden. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2
,,Stellt das Finanzamt beim Lohnsteuer-Jah- Nr. 4 ist erstmals beim Lohnsteuer-Jahresaus-
resausgleich fest, daß die Voraussetzungen gleich für das Kalenderjahr 1966 anzuwenden."
des § 18 a Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 der Lohn-
steuer-Durchführungsverordnung für die Ge- 10. § 12 erhält die folgende Fassung:
währung eines Kinderfreibetrags im Laufe ,,§ 12
des Ausgleichjahres weggefallen sind, so ist
nach Absatz 1 auch dann zu ver'fahren, wenn Anwendung im Land Berlin
der Arbeitnehmer die Berichtigung seiner Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
Lohnsteuerkarte (§ 18 a Abs. 4 Ziff. 2 der gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) nicht vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in
beantragt hat." Verbindung mit § 32 des Berlinhilfegesetzes so-
c) Der folgende Absatz 3 wird eingefügt: wie in Verbindung mit Artikel 5 des Steuer-
,, (3) StelH das Finanzamt beim Lohnsteuer- änderungsgesetzes 1964 vom 16. November 1964
Jahresausgleich fest, daß die Voraussetzun- (Bundesgesetzbl. I S. 885) und Artikel 10 des
gen des § 18 a Abs. 1 letzter Satz der Lohn- Steueränderungsgesetzes 1965 vom 24. Mai 1965
steuer-Durchführungsverordnung für die Ge- (Bundesgesetzbl. I S. 377) auch im Land Berlin."
währung eines Kinderfreibetrags im Laufe
des Ausgleichsjahres weggefallen sind, und Artikel 2
hat der Arbeitnehmer die Berichtigung seiner Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Lohnsteuerkarte (§ 18 a Abs. 4 Ziff. 1 der leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) nicht blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Berlinhilfe-
beantragt, so ist für das Ausgleichsjahr die gesetzes sowie in Verbindung mit Artikel 5 des
Steuerklasse und Zahl der Kinder zugrunde Steueränderungsgesetzes 1964 und Artikel 10 des
zu legen, die maßgebend gewesen wäre, Steueränderungsgesetzes 1965 auch im Land Berlin.
wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung be-
antragt hätte."
Artikel 3
d) In Absatz 4 werden die Worte ,,§§ 5 oder
5 a des Stcuererleichterungsgesetzes 1962" Inkrafttreten
durch die Worte ,, §§ 26 oder 27 des Berlin- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
hilfegesetzes" ersetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Beitrags für freiwillig Versicherte
in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner*)
Vom 17. Dezember 1965
Auf Grund des § 12 der Verordnung über den
weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versiche-
rung vom 19. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 287) in
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge-
setzes für die Bundesrepublik Deutschland wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Dem § 1 der Verordnung über die Festsetzung
des Beitrags für freiwillig Versicherte in der knapp-
schaftlichen Krankenversicherung der Rentner vom
26. Oktober 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 667) wird fol-
gender Satz angefügt:
,,Er beträgt für die Zeit vom 1. Januar 1966 an neun-
undzwanzig Deutsche Mark monatlich."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1965
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer.
•) Ändert Bundesqesetzbl. III 822-4-2
Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2105
Verordnung
über di.e Urheberrolle
Vom 18. Dezember 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 440-1-3
Auf Grund des § 138 Abs. 5 des Urheberrechts- schließlich der Decknamen sowie der eingetragenen
gesetzes vom 9. September 1965 {Bundesgesetzbl. I Titel oder sonstigen Bezeichnungen der Werke ge-
S. 1273) wird verordnet: führt.
§ § 4
Form des Antrags Eintragungsschein
(1) Der Antrag auf Eintragung in die Urheberrolle Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Beschei-
nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes ist schriftlich nigung über die Eintragung auszustellen.
beim Patentamt einzureichen.
{2) In dem Antrag sind anzugeben
§ 5
1. der Name des Urhebers, der Tag und der Ort
Kosten
seiner Geburt und, wenn der Urheber verstorben
ist, das Sterbejahr; ist das Werk unter einem (1) Für die Eintragung wird eine Gebühr von
Decknamen veröffentlicht, so ist auch der Deck- zwanzig Deutsche Mark erhoben.
name anzugeben; (2) Für die Erhebung von Kosten für die Aus-
2. der Titel, unter dem das Werk veröffentlicht ist, fertigung eines Eintragungsscheins und für die Er-
oder, wenn das Werk ohne Titel veröffentlicht teilung sonstiger Auszüge und deren Beglaubigung
ist, eine sonstige Bezeichnung des Werkes; ist das ist die Verordnung über Verwaltungskosten beim
Werk erschienen, so ist auch der Verlag anzu- Deutschen Patentamt vom 9. Mai 1961 {Bundesgesetz-
geben; blatt I S. 589) entsprechend anzuwenden. Das gleiche
3. der Zeitpunkt und die Form der ersten Veröffent- gilt für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühr
lichung des Werkes. nach Absatz 1.
§ 2
§ 6
Inhalt der Eintragung
Geltung im Land Berlin
In die Urheberrolle sind die laufende Nummer der
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Eintragung, der Tag, an dem der Antrag beim Patent-
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
amt eingegangen ist, sowie die in § 1 Abs. 2 bezeich-
neten Angaben einzutragen. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 142 des Ur-
heberrechtsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
§ 7
Alphabetisches Register
Inkrafttreten
Zu der Urheberrolle wird je ein alphabetisches
Register der eingetragenen Urhebernamen ein- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Jaeger
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
über die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Vom 18. Dezember 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 440-8-1
Auf Grund des § 14 Abs. 7 des Gesetzes über die (3) Der Vorsitzende kann die Beteiligten vor der
Vvahrnehmung von Urheberrechten und verwandten mündlichen Verhandlung zu einem Vergleichsver-
Schutzrechten vom 9. September 1965 (Bundesgesetz- such ohne Zuziehung der Beisitzer laden. Er ist dazu
blatt I S. 1294) wird verordnet: verpflichtet, wenn beide Beteiligten dies beantragen.
§ 1 § 4
Unabhängigkeit der Mitglieder der Schiedsstelle Zurücknahme des Antrags
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an (1) Der Antrag kann bis zum Beginn der münd-
Weisungen gebunden. lichen Verhandlung ohne Einwilligung des Antrags-
gegners, danach nur mit dessen Einwilligung
(2) Für die Ausschließung und Ablehnung von zurückgenommen werden.
Mitgliedern der Schiedsstelle sind die §§ 41 bis 43
und 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung ent- (2) Wird der Antrag zurückgenommen, so hat der
sprechend anzuwenden. Das Ablehnungsgesuch ist Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
bei der Schiedsstelle anzubringen. Uber das Ableh-
nungsgesuch entscheidet das für den Sitz der § 5
Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht. Mündliche Verhandlung
(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund münd-
§ 2 licher Verhandlung. Von der mündlichen Verhand-
Einleitung des Verfahrens lung kann mit Einverständnis beider Beteiligten
abgesehen werden.
(1) In dem Antrng nach § 14 Abs. 3 des Gesetzes
hat der Antragsteller einen Beisitzer zu benennen (2) Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist
sowie den erstrebten Vertragsinhalt anzugeben und nicht öffentlich. Angehörige .der Aufsichtsbehörde
zu begründen. Dem Antrag soll eine Abschrift bei- dürfen als Zuhörer an der Verhandlung teilnehmen.
gefügt werden. (3) Zu der Verhandlung sind die Beteiligten zu
(2) Die Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1 des Geset- laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine
zes) stellt die Abschrift des Antrags dem Antrags- Woche. Als Bevollmächtigte oder Beistände der Be-
gegner mit der Aufforderung zu, binnen einer Frist teiligten dürfen nur Personen zurückgewiesen wer-
von einem Monat schriftlich ebenfalls einen Bei- den, die nach § 157 Abs. 1 und 3 der Zivilprozeß-
sitzer zu benennen und auf den Antrag zu erwidern. ordnung von dem mündlichen Verhandeln vor
Der Antragsgegner ist darauf hinzuweisen, daß die Gericht ausgeschlossen sind. § 157 Abs. 2 der Zivil-
Nichtbefolgung der Aufforderung die Durchführung prozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
des Verfahrens nicht hindert. Der Erwiderung soll (4) Uber die Verhandlung ist eine Niederschrift
ebenfalls eine Abschrift beigefügt werden. Die Auf- zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schrift-
sichtsbehörde stellt die Abschrift dem Antrag- führer zu unterzeichnen ist. Den Schri.ftführer stellt
steller zu. die Aufsichtsbehörde.
(3) Ist der Antragsteller eine Verwertungsgesell- § 6
schaft, so kann der Antragsgegner erklären, daß er
zum Abschluß oder zur Änderung des Vertrages Ermittlung von Amts wegen
nicht bereit sei. Auf diese Möglichkeit ist er hinzu- (1) Die Schiedsste11e ist an Beweisanträge der Be-
weisen. Gibt er die Erklärung ab, so ist das Ver- teiligten nicht gebunden. Sie hat von Amts wegen
fahren einzustellen. die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die
geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Den
§ 3
Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den
Vorbereitung der Verhandlung Ergebnissen der Ermittlungen und Beweisaufnahmen
durch den Vorsitzenden zu äußern.
(1) Die Aufsichtsbehörde übersendet nach Ein- (2) Die Schiedsstelle kann vorbehaltlich des Ab-
gang der Erwiderung des Antragsgegners oder satzes 3 Beteiligte und Zeugen vernehmen sowie
fruchtlosem Ablauf der dafür vorgesehenen Frist die von einem Sachverständigen Gutachten erstatten
Akten dem Vorsitzenden der Schiedsstelle. lassen.
(2) Der Vorsitzende trifft nach Eingang der Akten (3) Die Vernehmung eines Zeugen, der nicht frei-
die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung willig vor der Schiedsstelle erscheint oder die Aus-
(§ 5) notwendigen Verfügungen. sage verweigert, die Einholung eines Gutachtens
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2107
von einem Si:lchvcrsUindigen, der nicht freiwillig' vor § 9
der Schiedsstelle erscheint oder sonst die Erstattung Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
eines Gutachtens verweigert, sowie eine von der
Schiedsstelle für erforderlich erachtete Beeidigung (1) Zeugen und Sachverständige erhalten eine
eines Zeugen, eines Sachverständigen oder eines Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 6, 8 bis 12
Beteiligten sind auf Ersuchen der Schiedsstelle von und 14 des Gesetzes über die Entschädigung von
dem Amtsgericht vorzunehmen. Die Vorschriften Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der
des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivil- Bekanntmachung vom 26. September 1963 (Bundes-
prozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden. gesetzbl. I S. 757). Die §§ 7 und 15 dieses Gesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
§ 7
(2) Die Bestimmungen in § 8 Abs. 4 bis 6 gelten
Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung entsprechend.
(1) Erscheint der Antragsteller ohne Entschuldi-
gung nicht zur mündlichen Verhandlung, so gilt der
§ 10
Antrag als zurückgenommen, sofern der Antrag-
steller nicht binnen einer Frist von zwei Wochen die Kosten des Verfahrens
Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle wer-
(2) Erscheint der Antragsgegner ohne Entschuldi- den von der Aufsichtsbehörde Kosten (Gebühren
gung nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann und Auslagen) erhoben.
die Schiedsstelle nach Lage der Akten entscheiden.
(2) Die Gebühr beträgt zweihundert Deutsche
(3) Der unentschuldigt ausgebliebene Beteiligte Mark. Sie ermäßigt sich auf fünfzig Deutsche Mark
hat die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten bei Beendigung des Verfahrens vor Ubersendung
zu tragen.
der Akten an den Vorsitzenden (§ 3 Abs. 1) und auf
(4) Die Parteien sind in der Ladung zur münd- einhundert Deutsche Mark, wenn das Verfahren
lichen Verhandlung auf die Folgen ihres Aus- nach diesem Zeitpunkt, jedoch vor Zusammentritt
bleibens hinzuweisen. der Schiedsstelle beendet wird.
§ 8 (3) Als Auslagen werden die nach den § § 8 und 9
Entschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle zu zahlenden Entschädigungen erhoben sowie
sonstige Auslagen in entsprechender Anwendung
(1) Das Amt der Mitglieder der Schiedsstelle ist des § 2 der Verordnung über Verwaltungskosten
ein Ehrenamt.
beim Deutschen Patentamt vom 9. Mai 1961 (Bundes-
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle erhalten auf gesetzbl. I S. 589).
Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Entschädi-
gung nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 und 9 bis 11 des
Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamt- § 11
lichen Richter in der Fassung .der Bekanntmachung
Entscheidung über die Kosten
vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 753).
(3) Der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält für (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet
jedes Verfahren, das nicht vor Ubersendung der die Schiedsstelle über die Verteilung der Kosten
Akten an den Vorsitzenden (§ 3 Abs. 1) beendet (§ 10) nach billigem Ermessen. Die Schiedsstelle
wird, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. kann anordnen, daß die einem Beteiligten erwachse-
Diese beträgt dreihundert Deutsche Mark und, wenn nen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise von
das Verfahren vor Zusammentritt der Schiedsstelle der Gegenseite zu erstatten sind, wenn dies der
endet, zweihundert Deutsche Mark bei Beendigung Billigkeit entspricht.
durch Vergleich unter Mitwirkung des Vorsitzen- (2) Die Entscheidung über die Kosten kann durch
den, fünfundsiebzig Deutsche Mark bei Beendigung Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten
auf andere Weise. werden, auch wenn die Festsetzung des Vertrags-
(4) Die Entschädigungen nach den Absätzen 2 inhalts durch die Schiedsstelle nicht angefochten
und 3 werden von der Aufsichtsbehörde nach An- wird.
hörung des Vorsitzenden festgesetzt. Die Fest-
setzung ist dem betroffenen Mitglied der Schieds-
stelle zuzustellen. § 12
(5) Das Mitglied der Schiedsstelle kann binnen Festsetzung der Kosten
einer Frist von zwei Wochen die gerichtliche Fest- (1) Die Kosten des Verfahrens (§ 10) und die
setzung beantragen. Uber den Antrag entscheidet einem Beteiligten zu erstattenden notwendigen Aus-
das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Ober- lagen (§ 11 Abs. 1 Satz 2) werden von der Aufsichts-
landesgericht. Der Antrag ist bei der Aufsichts- behörde nach Anhörung des Vorsitzenden der
behörde einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann Schiedsstelle festgesetzt. Die Festsetzung ist dem
dem Antrag abhelfen. Das Oberlande5gericht kann Kostenschuldner und, wenn nach § 11 Abs. 1 Satz 2
seine Festsetzung von Amts wegen ändern.
zu erstattende notwendige Auslagen festgesetzt
(6) Die Festsetzung wirkt nicht zu Lasten des worden sind, auch dem Erstattungsberechtigten zu-
Kostenschuldners. zustellen.
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Jeder Bctroll(!m~ kann innerhalb einer Frist § 13
von zwei Wochc~n nach dn Zustellung die gericht- Geltung im Land Berlin
liche FestsetzunD der Kosten bcilntragen. Uber den
Diese Verordnung gilt nach § 14: des Dritten Uber-
Antrag cntschc~idel dus für den Sitz der Schieds-
leitungsgesetzes vom 4:. Januar 1952 (Bundesgesetz-
stc!llc zusldndige Obc)rltmdesgericht. Der Antrag
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 27 des Gesetzes
ist bei der Auf sieb lsbchördc einzureichen. Die Auf-
über die Wahrnehmung von Urheberrechten und
sichtsbehörde kcmn dem Antra9 abhelfen.
verwandten Schutzrechten auch im Land Berlin.
(3) Im übrigen ist für die Erhebung der Kosten
die Verordnunq über Verwaltungskosten beim § 14:
Deutschen Palentaml vom 9. Mai 1961 entsprechend Inkrafttreten
anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Ja e ge r
Nr. 72 - Tag der Ausgäbe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2109
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)
Vom 18. Dezember 1965
Auf Grund des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes 2. Nummer 2 der Vorschriften zu § 41 Abs. 15
wird mit Zustimmung des Btmdesrates verordnet: (Dauerbremse) erhält folgende Fassung:
,,2. ab 1. Januar 1968 für andere Fahrzeuge,
Artikel 1 für Kraftfahrzeuge, für die eine vor dem 1. Au-
§ 72 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- gust 1960 im Saarland erteilte Genehmigung
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder nach
6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt dem Personenbeförderungsgesetz besteht, so-
geändert durch Verordnung vom 23.April 1965 (Bun- wie für Anhänger hinter solchen Fahrzeugen
desgcsetzbl. I S. 344), wird wie folgt geändert: ab 1. August 1968."
1. Satz 1 Nr. 2 der Vorschriften zu § 35 (Motor-
leistung) erhält folgende Fassung: Artikel 2
,,2. ab 1. Januar 1968 für andere Fahrzeuge, Sat-
telkraftfahrzeuge und Züge, jedoch muß ab Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1. Januar 1966 eine Motorleistung von minde-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
stens 5 PS je Tonne des zulässigen Gesamt-
gewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweili- setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
gen Anhängelast vorhanden sein; 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit
Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
für Fahrzeuge, für die eine vor dem 1. August
Gebiete des Verkehrsrechts und des Verkehrshaft-
1960 im Saarland erteilte Genehmigung nach pflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
dem Güterkraftverkehrsgesetz oder nach dem S. 710) auch im Land Berlin.
Personenbeförderungsgesetz besteht, sowie
für Sattelkraftfahrzeuge und Züge, bei denen
für das ziehende Fahrzeug eine solche Ge- Artikel 3
nehmigung vorliegt, ab 1. August 1968." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1965
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
•) Ändert Bundesqesetzbl. Ill 9232-1
2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Ausgleichsteuerordnung *)
Vom 20. Dezember 1965
Auf Grund des § 4 Nr. 1 Buchstabe a und des 2. Die Freiliste 1 - Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) - wird
§ 28 Abs. 1 Nr. l des Umsalzsleucrgesetzes in der wie folgt geändert:
Fassung vom 1. September 1951 (ßundcsgesetzbl. I a) In der Tarifnummer aus 12.07 wird bei aus J
S. 791), zuletzt gciindert durch das Sechzehnte Ge- hinter „Wurzel des Stechapfels" hinzugefügt:
setz zur Anderung des Umsc1Lzsteuergesetzes vom
,,, sog. Vincawurzel (Wurzel von Catharan-
26. Mürz 19G5 (Hundesgesel.zbl. I S. 156), wird von
thus roseus oder lanceus) ".
der Bundesregierung und au [ Grund des § 15 Abs. 3
dieses Gesetzes vom Bundesminister der Finanzen b) Es wird aufgenommen die Tarifnummer
verordnet: ,,aus 38.09 A - I - Nadelholzteer, harzhaltig".
c) Die Tarifnummer aus 53.02 wird wie folgt ge-
§ 1
faßt:
Die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbe- „aus 53.02 Feine und grobe Tierhaare, weder
stimmungen zum Umsatzsteuergesetz) vorn 19. Ja- gekrempelt noch gekämmt, roh,
nuar 1962 (BundesrJesetzbl. I S. 35), zuletzt geändert auch gebeizt oder gewaschen".
durch die Vierte Verordnung zur Änderung der
Ausgleichsteuerordnung vom 14. April 1965 (Bundes- d) Die Tarifnummer aus 75.03 wird wie folgt ge-
gesetzbl. I S. 318), wird wie folfJt geändert: faßt:
,, aus 75.03 B - I - Pulver aus Nickel".
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 3 wird hinter „Korrektur- § 2
bogen," angefügt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
,, belichteten, nicht enl wickelten Filmen,".
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
b) Der Punkt am Schluß des Textes der Nummer 8 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des
wird durch einen Beistrich ersetzt. Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatz-
c) Hinter der Nummer 8 wird die nachstehende steuergesetzes vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I
Nummer 9 angefü9t: S. 156) auch im Land Berlin.
„9. die Einfuhr von Briefmarken bis zu einem
Wert von 100 Deutsche Mark in Briefen § 3
oder Wertbriefen an private Sammler." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
*) Anderl Buudesqesdzbl. 111 Gll-11
Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2111
Erste Verordnung
zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1966
Vom 20. Dezember 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 604-2-2
Auf Grund des § 10 J\bs. 2 des Länderfinanzaus- Hessen 46,8 v.H.
gleichsgesetzes 1965 vom 7. Oktober 1965 (Bundes- Niedersachsen 26,9 v.H.
gesetzbl. I S. 1569) wird mil Zustimmung des Bun-
Nordrhein-Vvestfalen 42,7 v.H.
desrates verordnet:
Rheinland-Pfalz 22,3 v.H.
§ 1
Schleswig-Holstein 11,1 v.H.
Vollzug des Finanzausgleichs
im Ausgleichsjahr 1966 (2) Die Finanzämter liefern die nach Absatz 1
vorläufig in Anspruch genommenen Einnahmen
(1) Zum vorläufigen Vollzug des Finanzausgleichs
täglich an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundes-
im Ausgleichsjahr 1966 wird der Zahlungsverkehr
minister der Finanzen kann zur Vereinfachung des
auf Grund des § 10 des Gesetzes in der Weise durch-
Verwaltungsverfahrens die Ablieferung der Ein-
geführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an
nahmen anderweitig regeln.
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
nach dem Ersten Gesetz zur Änderung des Beteili- (3) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach
~Jungsverhällnisses an der Einkommensteuer und Absatz 1 und Absatz 2 für das Ausgleichsjahr 1966
der Körperschaltsteuer vom 11. März 1964 (Bundes- keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der Ein-
gesetzbl. I S. 137) auf folgende Hundertsätze erhöht kommensteuer und der Körperschaftsteuer.
oder vermindert wird:
Baden-Württemberg 43,9 V. H. § 2
Bayern 36,0 V. H. Inkrafttreten
Bremen 37,3 V. H. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Hamburg 51,1 V. H. 1966 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1965
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gcrnüß § 1 Abs. 2 des G(;setzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bunch~s~Jesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen·
Verkündet im Tag des
Duturn und Beze1clrnunq der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
8. 12. 65 Vierte Verordnung zur Änderung der Erstattungs-
verordnung Getreide und Reis 233 11. 12. 65 11. 12. 65
Andert Dundesgesetzbl. 111 7841-5-3
6. 12. 65 JJ. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence) vom 1. Juni 1964 233 11.12.65 1. 1. 66
3. 12. 65 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Durchführungsverordnur,gen zur Interzonen-
handelsverordnung 234 14. 12.65 15. 12.65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
770-2-15; betrifft Bundesgesetzbl. III 770-2-1,
770-2-2, 770-2-3, 7'10-2-4, '1'10-2-5, '170-2-8
8. 12. G5 Verordnung Nr. 30/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 234 14. 12.65 15. 12.65
10. 12. 65 Verordnung über den Fettgehalt der Margarine 235 15. 12.65 26. 1. 66
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
7842-5-7; ändert Bundesgesetzbl. III 7842-5-3
8. 12. 65 Verordnung Nr. 29/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 235 15. 12.65 16. 12.65
2. 12. 65 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen über die Fahrtge-
schwindigkeit auf der Hunte 236 16. 12.65 20. 12.65
15. 12. 65 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren
und Fleisch aus den Niederlanden 237 17. 12. 65 18. 12. 65
16. 12. 65 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Einfuhrliste -- Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz -- 238 18. 12. 65 18. 12. 65
lindert Bundesgesetzbl. III 7400-1
3. 12. 65 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen über das Nebenein-
anderkoppeln von Fahrzeugen auf der Hunte 238 18. 12.65 1. 1. 66
1-I er au~ q e lJ er . Der ßur1desJ1111Jister der Justiz. - Ver I a g , Bundesanzeiger Verlagsges. m. b.1-I., Bonn/Köln. - Druck . Bundesdruckerei.
Das Bunclcsql,setzblull crschc111t in drcr Tcrlcn In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Austcrtiqunq verküudd. In TPil fll wird dus als fortgeltend testgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 . .Juli l!J5B (Bu11cle>sqcsct·1.bl I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbr-,dinqunqcn für T,,11 1 und II L.<1ufcnder Bezuq nur durch die Post. Bezuqspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
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