1945
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1965 Nr. 71
Tag Inhalt Seite
1. 12. 65 Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes 1945
En,c/zl Bundesgesetzbl. III 621-1
1. 12. 65 Neufassung des Feststellungsgesetzes . . . .............................................. . 2049
Ersetzt Bundesgesclzbl. 111 622-1
1. 12. 65 Neufassung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener 2059
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 621-3
Bekanntmachung
der Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes
Vom 1. Dezember 1965
Auf Grund des § 9 des Achtzehnten Gesetzes zur 9. des Fünften Gesetzes zur Anderung des Lasten-
Anderung des Lastenausgleichsgesetzes (18. AndG ausgleichsgesetzes vom 20. August 1955 (Bun-
LAG) vom 3. September 1965 (Bundesgesetzbl. I desgesetzbl. I S. 529),
S. 1041) wird nachstehend der Wortlaut des Geset- 10. des Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeld-
zes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichs-
gesetzes (Kindergelderg änzungsgesetz
gesetz - LAG) vom 14. August 1952 (Bundes- KGEG -) vom 23. Dezember 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 446) in der Fassung gesetzbl. I S. 841),
1. des Gesetzes zur Änderung des Lastenaus- 11. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Lasten-
gleichsgesetzes vom 7. März 1953 (Bundes- ausgleichsgesetzes (Fristenänderungsgesetz) vom
gesetzbl. I S. 51), 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 161),
2. des Gesetzes über die Angelegenheiten der 12. des Siebenten Gesetzes zur Anderung des
Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertrie- Lastenausgleichsgesetzes vom 11. Mai 1956
benengesctz - BVFG -) vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 421),
(Bundesgesetzbl. I S. 201), 13. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungs-
3. des Gesetzes zur Milderung von Härten der bau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956
Währungsreform (Altsparergesetz) vom 14. Juli (Bundesgesetzbl. I S. 523),
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495), 14. des Achten Gesetzes zur Anderung des Lasten-
4. des Zweiten Gesetzes zur Anderung des Lasten- ausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG -
ausgleichsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundes- 8. AndG LAG) vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-
gesetzbl. I S. 692), blatt I S. 809),
5. des Dritten Gesetzes zur Anderung des Lasten- 15. des Zweiten Gesetzes zur Anderung und Er-
ausgleichsgesetzes und des Feststellungsgeset- gänzung des Bundesvertriebenengesetzes
zes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 693), (2. AndG BVFG) vom 27. Juli 1957 (Bundes-
6. des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet gesetzbl. I S. 1207),
der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 16. des Neunten Gesetzes zur Anderung des Lasten-
(Bundesgesctzbl. I S. 952), ausgleichsgesetzes (9. AndG LAG) vom 24. Juli
7. des Gesetzes zur Re·gelung finanzieller Bezie- 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 537),
hungen zwischen dem Bund und den Ländern 17. des Zweiten Gesetzes zur Anderung des Alt-
(Viertes Uberleitungsgesetz) vom 27. April 1955 sparergesetzes (2. AndG ASpG) vom 4. Februar
(Bundesgesetzbl. I S. 189), 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 29),
8. des Vierten Gesetzes zur Anderung des Lasten- 18. des Zehnten Gesetzes zur Anderung des Lasten-
ausgleichsgesetzes (4. AndG LAG) vom 12. Juli ausgleichsgesetzes (10. AndG LAG) vom 24. Juli
1955 (Bundesgeselzbl. I S. 403), 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 526),
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
19. des Elften Gesetzes zur Änderung des Lasten- 25. des Zweiten Gesetzes zur Anderung des Ge-
ausgleichsgesetzes (1 l. AndG LAG) vom setzes über die Förderung des Wohnungsbaus
29. Juli 1959 (Bundesqc,setzbl. I S. 545), für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des
20. des Zwölften CC'sdzes zur Anderung des La- Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in
slenausglcichsqcsetzcs (12. AndG LAG) vom Berlin vom 22. August 1962 (Bundesgesetzbl. I
29. Juli 1960 (Bundcsg(:sdzbl. 1 S. 613), S.593),
21. des C('SclZ(!S zur f'.inJührung von Vorschriften 26. des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des
des L1stencn1s~JlcichsrechLs im Saarland (LA-EG- Lastenausgleichsgesetzes (16. AndG LAG) vom
Sc1ar) vom 30 . .Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I 23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 360),
S. 637),
27. des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete
22. des DreizchnV~n Gcselzcs zur Anderung des des Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963
Laslenausgleichsgcsclzcs (13. AndG LAG) vom (Bundesgesetzbl. I S. 986),
27. Februar 1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 133),
28. des Siebzehnten Gesetzes zur Anderung des
23. des Vierzehn tcn Cesctzl,s zur Anderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. AndG LAG) vom
Lastenausgleichsgesetzes (14. AndG LAG) vom 4. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 585) und
26. Juni 1961 (Bundcsgcsctzbl. I S. 785),
29. des Achtzehnten Gesetzes zur Anderung des La-
24. des Fünfz<~hntcn Gesetzes zur Anderung des
stenausgleichsgesetzes (18. AndG LAG)
Lastenuusgleichsgesetzes (15. AndG LAG) vom
4. August 1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 1169), bekanntgemacht.
Bonn, den l. Dezember 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D ahl grün
Gesetz über den Lastenausgleich
1
(Lastenausgleichsgesetz - LAG -) )
in der Fassung vom 1. Dezember 1965
Inhaltsübersicht
Erster Teil: Grundsätze und Begriffsbestimmungen §§
rrster Abschnitt: Grundsätze 1- 7
Zweiter Abschnitt: Begriffsbestimmungen ........................................... . 8- 15
Zweiter Teil: Ausgleichsabgaben
D1 ster Abschnitt: Vermögensabgabe
Erster Titc 1: Abgc1bepflicht ......................................................... . 16- 20
Zweiter Titel: Bernessung der Abgabe ................................................ . 21- 38
Dritter Titel: Berücksichtigung von Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden 39- 47b
Vierter Titel: En lrichtung der Abgabe ................................................ . 48- 73
Fünfter Titel: Sonstige und Dberleitungsvorschriften ................................... . 74- 78
SechstE:r Titel: Sondervorschriften für Berlin (West) .................................... . 79- 90
Zweiter Abschnitt: Hypothekengewinnabgabe
Erster Titel: Allgemeine Vorschriften ............................................... . 91- 98
Zweiter Ti tel: I löhe und Entrichtung der Abgabe ...................................... . 99-110
Dri t !er Ti tel: Formen der Abgabe .................................................... . 111-123
Vicrl.er Titel: Festsetzung der Abgabe ................................................ . 124-128
Fünft.er Titel: Bill igkeits1m1ßnahmen in beslimmten Fällen ............................. . 129-132
Sechst(:r Titel: Sonstige und Dberleitungsvorschriften .................................. . 133-141
Sidwnter Til<:l: Son<krvorschriflen für Berlin (West) .................................... . 142-160
Dritter Abschnilt.: Krccli tgewinnabgabe
Ersler Til<!l: Vorschriften für den Geltungsbereich des Grundgesetzes .................. . 161-188
Zweiler Titel: Sondervorschriften für Berlin ("\,Vest) .................................... . 189-197
Vierter Abschnitt: Vorschriften für mehrere oder alle Ausgleichsabgaben ....• 198-205
1) Ersetzt Buncl<,sqc,,c,i;,hl. III (i21-1
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1947
§§
Fünfter Abschnitt: Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben ...................... 206-217
Sechster Abschnitt: llandelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften ................ 218-225
Siebenter Abschnitt: Änderungen des Vermögensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226, 227
Dritter Teil: Ausgleichsleistungen
Erster Abschnitt: A 11 gemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228-234
Zweiter Abschnitt: Feststellung von Schäden
Erster Titel: Grundsätze ..................................................... • • . • . · · · 235-237
Zweiter Titel: Schadensberechnung ................................................... . 238-242
Dritter Abschnitt: Hauptentschädigung .............. . 243-252
Vierter Abschnitt: Eingliederungsdarlehen
Erster Titel: Allgemeine Vorschriften ............................................... . 253
Zweiter Titel: fangliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehen) ........ . 254-258
Drilter Titel: Eingliederungsdarlehen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Arbeitsplatz-
durlehen) ................................................ • • .. • • • • • · · · 259, 260
Fünftc!r Abschnitt: Kriegsschadenrente
Erster Titel: A llgemcine Vorschriften ............................................... . 261-266
Zweiter Titel: Untcrhal tshilfe ........................................................ . 267-278a
Dritter Titel: Entschädigungsrente ................................................... . 279-285
Vierter Titel: Gemeinsame Vorschriften .............................................. . 286-292
Sechster Abschnitt: Hausraten tschädigung 293-297
Siebenter Abschnitt: Wohnraumhilfe 298-300
Achter Abschnitt: I-Iärtefonds .......................................................... 301, 301a
Neunter Abschnitt: Sonstige Förderungs maß nahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302, 303
Zehnter Abschnitt: Währungs aus g 1 eich für Spar guthaben Vertriebener . . . . . . . . 304
Elfter Abschnitt: 0 rgani sati on . ... ... ... ... ... . .. ... . .. ... ... ... ... ... . ... .. . . .. . ... . 305-31 7
Zwölfter Abschnitt: Verwaltung des Ausgleichsfonds 318-324
Dreizehnter Abschnitt: Verfahren
Erster Ti tel: Allgemeine Vorschriften ............................................... . 325-334
Zweiter Titel: Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausrat-
entschädigung ....................................................... . 335-344
Dritter Titel: Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung und Haus-
ratentschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehen, Leistungen aus dem
Härtefonds und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen ............ . 345, 346
Vierter Titel: Verfahren bei der Wohnraumhilfe ...................................... . 347, 348
Vierzehnter Abschnitt: (gestrichen) ............................................................ . 349
Fünfzehnter Abschnitt: Sonstige und Uberleitungsvorschriften ....................... . 350-358
Vierter Teil: Gemeinsame Schlußvorschriften 359-375
In Anerkennung des Anspruchs der durch den Erster Teil
Krieg und seine Folg(m besonders betroffenen Be-
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
völkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozia-
len Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen
Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Erster Abschnitt
Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädig- Grundsätze
ten notwendige Hilfe sowie
§ 1
unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Ge- Ziel des Lastenausgleichs
währung und Annahme von Leistungen keinen Ver-
zicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die
Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelasse- sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der
nen Vermögens bedeutet, Kriegs- und Nachkriegszeit ergeben haben, sowie
die Milderung von Härten, die infolge der Neu-
hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates ordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des
das nachstehende Gesetz beschlossen: Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) ein-
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
getreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz; (2) Aus dem Ausgleichsfonds werden nur Aus-
die erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe die- gleichsleistungen bewirkt. Kosten der Durchführung
ses Gesetzes aufgebracht (Lastenausgleich). dieses Gesetzes dürfen aus dem Ausgleichsfonds
nicht bestritten werden. Bei Geldinstituten aus
Anlaß der Gewährung von Ausgleichsleistungen
§ 2 entstehende Kosten, die im Geschäftsverkehr üb-
Durchführung des Lastenausgleichs licherweise dem Bankkunden zur Last fallen, können
Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden jedoch auf den Ausgleichsfonds übernommen wer-
Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistun- den; dies gilt nicht für Kosten, die bei der Lasten-
gen gewährt. ausgleichsbank, der Deutschen Landesrentenbank
und der Deutschen Siedlungsbank entstehen. Ferner
§ 3 trägt der Ausgleichsfonds die aus einer Kredit-
Ausgleichsabgaben
aufnahme (§ 7 Abs. 1 und § 324 Abs. 4) sowie die
aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen, der
Als Ausgleichsabgaben werden erhoben: Eintragung von Schuldbuchforderungen und der Be-
1. eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögens- gründung von Spareinlagen (§ 252 Abs. 3 und 4) sich
abgabe) - §§ 16 bis 90 - , ergebenden Aufwendungen, soweit diese nicht bei
2. eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, Behörden entstehen.
für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (3) Für die Verbindlichkeiten des Sondervermö-
(Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 - , gens Ausgleichsfonds haftet der Bund nur mit dem
3. eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerb- Sondervermögen; dieses haftet nicht für die son-
licher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 stigen Verbindlichkeiten des Bundes.
bis 197 - .
(4) Der Ausgleichsfonds ist mit sämtlichen ver-
§ 4 anschlagten Einnahmen und Ausgaben für jedes
Rechnungsjahr als Anlage zum Bundeshaushalt nach-
Ausgleichsleistungen zuweisen.
Als Ausgleichsleistungen werden gewährt: § 6
1. Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 - , Beitrag der öffentlichen Haushalte an den
2. Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 - , Ausgleichsfonds
3. Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292 - , (1) Soweit in den Rechnungsjahren 1955 bis 1958
4. Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 --, das Aufkommen an Vermögensabgabe, Hypotheken-
5. Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 --, gewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe, auf das
6. Leistungen aus dem Härtefonds - §§ 301, Rechnungsjahr bezogen, den Betrag von je 2 600
301 a - , Millionen Deutsche Mark nicht erreicht, leisten die
Länder einschließlich des Landes Berlin den Unter-
7. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaß-
schiedsbetrag zwischen dem Aufkommen und dem
nahmen - §§ 302, 303 - , vorgenannten Betrag als Zuschuß an den Ausgleichs-
8. Entschädigung im Währungsausgleich für Spar- fonds, jedoch nicht mehr als 90 vom Hundert ihrer
guthaben Vertriebener - § 304 - , Aufkommen an Vermögensteuer. Bei der Berech-
9. Entschädigung nach dem Altsparergesetz, nung des Aufkommens an Vermögensabgabe, Hypo-
10. Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des thekengewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe wer-
Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 den Beträge, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung
bis 1957 zur verstärkten Förderung der Flücht- von Lastenausgleichsabgaben aufgekommen sind, je
lingssiedlung gewährt werden. mit 5 vom Hundert als Aufkommen des Ablösungs-
jahres und der nachfolgenden Rechnungsjahre an-
gesetzt. Die Länder einschließlich des Landes Berlin
§ 5 leisten den Unterschiedsbetrag nach dem Verhältnis
Ausgleichsfonds ihrer Aufkommen an Vermögensteuer im jeweils
vorhergehenden Rechnungsjahr, mit Wirkung vom
(1) Die Ausgleichsabgaben werden einem Sonder-
Rechnungsjahr 1956 an jedoch nach dem Verhältnis
vermögen des Bundes (Ausgleichsfonds) zugeführt.
ihrer Aufkommen an Vermögensteuer im jeweiligen
In den Ausgleichsfonds fließen auch
Rechnungsjahr.
1. Säumniszuschläge und sonstige Zuschläge zu den
(2) In den Rechnungsjahren 1959 bis einschließlich
Ausgleichsabgaben,
1978 leisten die Länder einschließlich des Landes
2. bei Durchführung dieses Gesetzes anfallende Berlin an den Ausgleichsfonds einen Zuschuß in
Geldstrafen, sofern sie nicht in gerichtlichen Ver- Höhe von 25 vom Hundert ihrer Aufkommen an
fahren verhängt werden, Vermögensteuer im jeweiligen Rechnungsjahr.
3. Erträge des Ausgleichsfonds,
(3) Soweit in den Rechnungsjahren 1959 bis 1966
4. nach näherer Maßgabe eines besonderen Gesetzes das Aufkommen aus den Lastenausgleichsabgaben
die nach Abschluß der Wertpapierbereinigung (Absatz 1 Satz 1 und 2) zusammen mit den Zu-
verbleibenden Beträge, schüssen der Länder nach Absatz 2 im Rechnungs-
5. sonstige Werte, die dem Ausgleichsfonds durch jahr 1959 den Betrag von 2 600 Millionen Deutsche
Gesetz oder auf andere Weise besonders zu- Mark, in den nachfolgenden Rechnungsjahren einen
gewiesen werden. gegenüber dem Vorjahr jeweils um 50 Millionen
Nr. 71 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1949
Deutsche Mark verringerten Betrag nicht erreicht, 2. die Durchführungsverordnung zum Ersten Teil
leislcu der Bund und die Linder einschließlich des des Soforthilfegesetzes vorn 8. August 1949 (Ge-
Landes Berlin den Un Lcrschiedsbctrag als Zuschuß setzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
an den Ausgleichsfonds. Der Bund leistet ein Drittel schaftsgebietes S. 214)
dieses Zuschusses. Die Länder einschließlich des als Erste Durchführungsverordnung zum Er-
Landes Berlin lcii,ten zwei Drittel nach dem Verhält- sten Teil des Soforthilfegesetzes,
nis ihrer Aufkommen an Vermögensteuer im jewei-
ligen Rechnungsjahr. 50 vom Hundert der Leistun- 3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten
gen der einzclnc~n U.inder sind Tilgungen ihrer Teil des Soforthilfegesetzes vom 29. Dezember
Verbindlichkeiten geqcnübcr dem Ausgleichsfonds 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51)
aus der darlchensw<!iscn Gewährung von Mitteln als Zweite Durchführungsverordnung zum
der in § 348 lwl".eichneten Art; § 348 Abs. 2 bleibt Ersten Teil des Soforthilfegesetzes,
hierdurch unbcrübrt. Soweil zur Durchführung die-
ses Gesetzes vom Rechnungsjahr 1967 an weitere 4. die Durchführungsverordnung zum Zweiten und
Mittel erforderlich sind, stelH sie der Bund zur Ver- Dritten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. Au-
fügung. gust 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Ver-
einigten Wirtschaftsgebietes S. 225) in der Fas-
(4) Bund und Länder einschließlich des Landes sung der Verordnung zur Ergänzung der Durch-
Berlin leisten ferner an den Ausgleichsfonds einen führungsverordnung zum Zweiten und Dritten
jährlichen Zuschuß in Höhe von 50 vom Hundert des Teil des Soforthilfegesetzes vom 22. Dezember
Jahresaufwandes des Ausgleichsfonds für Unter- 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51)
haltshilfe, höchstens jedoch in Höhe von 650 Mil-
als Soforthilfe-Durchführungsverordnung,
lionen Deutsche Mark. Der Bund leistet ein Drittel
dieses Zuschusses. Die Länder einschließlich des 5. das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für
Landes Berlin leisten zwei Drittel nach dem Ver- den Lastenausgleich vom 2. September 1948
hältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorher- (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschafts-
gehenden Rechnungsjahr. rates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 87)
(5) Der Bund stellt dem Ausgleichsfonds im Rech- in der Fassung des Anderungsgesetzes vom
nungsjahr 1957 einen Betrag von 100 Millionen 10. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des
Deutsche Mark zur Verfügung. Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 232)
als Hypothekensicherungsgesetz,
§ 7 6. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Sicherung von Forderungen für den Lasten-
Aufnahme von Krediten und Ubernahme von
ausgleich vom 7. September 1948 (Gesetz- und
Sicherheitsleistungen
Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Ver-
(1) Der Ausgleichsfonds ist mit Zustimmung der einigten Wirtschaftsgebiet.es S. 88)
Bundesregierung berechtigt, zur Vorfinanzierung
als Erste Durchführungsverordnung zum
von Ausgleichsleistungen, soweit diese nicht in Ren-
Hypothekensicherungsgesetz,
tenleistungen bestehen, Kredite bis zur Höhe von
5 Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Soweit 7. die Zweite Verordnung zur Durchführung des
Kredite zurückgezahlt sind, kann das Recht zur Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den
Kreditaufnahme bis zum 31. März 1979 erneut in Lastenausgleich vom 8. August 1949 (Gesetzblatt
Anspruch genommen werden. der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-
gebiet.es S. 233)
(2) Der Bund wird ermächtigt, für Kredite nach
Absatz 1 in entsprechender Höhe gegenüber dem als Zweite Durchführungsverordnung zum
Kreditgeber oder, falls dieser sich die Mittel selbst Hypothekensicherungsgesetz,
im Kreditwege beschafft, gegenüber dessen Gläu- 8. das Gesetz zur Förderung der Eingliederung von
bigern Sicherheitsleistungen zu übernehmen. Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft
(Flüchtlingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949
(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes S. 231)
Zweiter Abschnitt
als Flüchtlingssiedlungsgesetz,
Begriffsbestimmungen
9. das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geld-
wesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948
§ 8
(Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschafts-
Bezeichnung von Vorschriften rates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948
(1) In diesem Gesetz werden bezeichnet Beilage 5 S. 13) unter Berücksichtigung der dazu
1. das Gesetz zur Milderung dringender sozialer ergangenen Anderungsgesetze
Notstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August als Umstellungsgesetz,
1949 (Gesetzblatt der VPrwaJtung des Vereinig- 10. das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934
ten Wirtschaftsgebietes S. 205) in der Fassung (Reichsgesetzbl. I S. 1035) unter Berücksichtigung
der Anderungsgesetze vom 8. August 1950 (Bun- der Anderungen durch das Einführungsgesetz zu
desgesetzbl. S. 355) und vom 29. März 1951 (Bun- den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936
desgesetzbl. I S. 224) (Reichsgesetzbl. I S. 961) und das Gesetz zur Be-
als Soforthilfegesetz, wertung des Vermögens für die Kalenderjahre
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom zember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) unter Be-
16. Janudf 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) rücksichtigung der dazu ergangenen Änderungs-
als Bewerlungsgeselz, gesetze
11. das Gesetz über die Eröflnungsbilanz in Deut- als Bundesversorgungsgesetz,
scher Mark und die Kapitalneufestsetzung 21. das Gesetz über einen Währungsausgleich für
(D-Markbilanzg(isetz) vom 21. August 1949 Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952
(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten (Bundesgesetzbl. I S. 213) unter Berücksichtigung
Wirtschaftsgebietes S. 279) in der Fassung des der dazu ergangenen Änderungsgesetze
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
als Währungsausgleichsgesetz,
D-Mar kbi lanzgeselzes (D-Mar kbilanzergänzungs-
geselz) vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetz- 22. das Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli 1953
blatt S. 811) (Bundesgesetzbl. I S. 586)
als D-Mark bilanzgcsclz, als Bundesevakuiertengesetz.
12. das Geselz zur Änderung und Ergänzung des (2) Soweit in den Ländern der französischen Besat-
D-Markbilanzgeselzes (D-Markbilanzergänzungs- zungszone und im bayerischen Kreise Lindau sowie
gesetz) vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. in Berlin (West) Vorschriften ergangen sind, die den
s. 811) in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften entsprechen,
als D-Mar k bilanze r~J änzungsgese tz, umfaßt die Verweisung auf die in Absatz 1 genann-
ten Vorschriften auch die entsprechenden Vorschrif-
13. das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung
ten in den Ländern der französischen Besatzungs-
der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bun-
zone und im bayerischen Kreise Lindau sowie in
desgesetzbl. I S. 1047) und des Zweiten Woh- Berlin (West).
nungsbau9esdzes vom 27. Juni 1956 (Bundes-
~Jesetzbl. I S. 523) mi l dem sich aus seinem§ 50 a § 9
ergebendem AnwendLtn~Jsbercich sowie
Sitz in Berlin (West)
das Zweite Wolmungsbaugeselz (Wohnungsbau-
und Familienheimges<.~Lz) vom 27. Juni 1956 (Bun- Als Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes
desgesetzbl. I S. 523) mit dem sich aus seinem gilt ein Sitz in Berlin. Ein Unternehmen, das zwar
§ 126 ergebenden Anwendungsbereich seinen Sitz in Berlin, aber seine Geschäftsleitung im
als jeweils dnzuwcndcmdes Wohnungsbau- Inland außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
gesetz, gesetzes einschließlich Berlin (West) hat, gilt jedoch
nicht als Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) im
14. die Reichshaushult.sordnung vom 31. Dezember Sinne dieses Gesetzes.
1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17) unter Berück-
sichtigung der dazu ergangenen Änderungs-
§ 10
gesetze
Deutsche Mark
als Reichshaushaltsordnung,
15. die Rechnungslegungsordnung für das Deutsche Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die
Reich vom 3. Juli 1929 (Reichsministerialblatt Deutsche Mark der Bank deutscher Länder.
s. 439)
als Rechnungslegungsordnung, § 11
16. das Gesetz über die Feslslellung von Vertrei- Vertriebener
bungsschi1den und Kriegssachschäden (Feststel-
lungsgesetz) vom 21. April 1952 (Bundesgesetz- (1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsange-
blatt I S. 237) in der durch das vorliegende Ge- höriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen
setz hergcslelltcn Fassung Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung
stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebie-
uls Feslstcllungsgesetz,
ten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs
17. das Gesetz zur Milderung von Härten der Wäh- nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte
rungsreform (Altsparergesetz) vom 14. Juli 1953 und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen
(Bundes~Jeset.zbl. I S. 495) des zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung, insbe-
als Altsparergesetz, sondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat.
Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz
18. das Gesetz über die Angdc~Jcnhc~iten der Ver- verlorengegangen sein, der für die persönlichen
triebenen und FlüchLlinqe vom 19. Mai 1953 Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war.
(Bundesges(~l.zbl. I S. '.Wl) Als bestimmender Wohnsitz im Sinne von Satz 2
als Buncl(~sverLriebcmengcseLz, ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an wel-
19. das Geselz über die Stundung von Soforthilfe- chem die Familienangehörigen gewohnt haben.
abgabe und über Teuerungszuschläge zur Unter- (2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher
haltshilfe vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetz- Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger
blatt I S. 934)
1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genann-
als Soforlhilfoanpassungs~Jeselz,
ten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außer-
20. das Gesetz über die Versorgung der Opfer des halb des Deutschen Reichs genommen hat, weil
Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. De- aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1951
Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom
des Glaubens oder der Wellanschauung national- 31. Dezember 1937 entstanden ist
sozialistische Gcwaltmaßnuhmen gegen ihn ver- 1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-
übt worden sind oder ihm drohten,
wirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen
2. auf Grund der während des zweiten Weltkriegs oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewer-
geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus tungsgesetzes gehören,
außerdeutschen Gebieten oder während des glei-
2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht
chen Zeitraums auf Grund von Maßnahmen deut-
unter Nummer 1 fallen:
scher Dienststellen aus den von der deutschen
Wehrmacht besetzten Gebiell~n umgesiedelt wor- a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung
den ist (Umsiedler), oder für die wissenschaftliche Forschung erfor-
derlich sind,
3. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaß-
b) an Hausrat,
nahmen die zur Zeit unter fremder Verwaltung
stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, c) an Reichsmarkspareinlagen,
Lettland, Litauen, die Sowjetunion, Polen, die d) an anderen privatrechtlichen geldwerten An-
Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, sprüchen als Reichsmarkspareinlagen, sofern
Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat ihre Bewertung nach § 4, § 5 Abs. 1 und § 8
oder verläßt, es sei denn, daß er, ohne aus diesen des Bewertungsgesetzes zulässig war,
Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 e) an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie
dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirt-
1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begrün- schaftsgenossenschaften,
det hat (Aussiedler), f) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Be-
4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Ge- wertungsgesetzes,
werbe oder seinen Beruf ständig in den in Ab-
3. als Verlust von Wohnraum,
satz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese
Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben mußte, 4. als Verlust der beruflichen oder sonstigen Exi-
stenzgrundlage.
5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten
Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetz- (2) Ein Schaden nach Absatz ist nur dann ein
buches durch Eheschließung verloren, aber seinen Vertreibungsschaden, wenn
ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und Nr. 2
diesen infolge Vertreibung aufgeben mußte, Buchstaben a, b und f
6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind das Wirtschaftsgut in dem Vertreibungsgebiet
einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß des Vertriebenen belegen war;
§ 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches keinen Wohn-
sitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben c
dwsen infolge Vertreibung aufgeben mußte. und d
der Schuldner und der Gläubiger den Wohnsitz
(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst oder den Sitz (bei Geldinstituten: die Haupt-
deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks- oder Zweigniederlassung) in demselben Vertrei-
zugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen bungsgebiet hatten oder das Grundstück, an dem
seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 ein Anspruch dinglich gesichert war, im Vertrei-
Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehöri- bungsgebiet des Gläubigers belegen war;
gen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen
Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe e
verloren hat. sowohl die Gesellschaft oder die Genossenschaft
als auch der Anteilseigner den Sitz oder den
(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufent-
Wohnsitz in demselben Vertreibungsgebiet hat-
halt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genom-
ten;
men hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn aus
den Umständen hervorgeht; daß er sich auch nach 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4
dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen der Vertriebene den Wohnraum oder die beruf-
wollte. liche oder sonstige Existenzgrundlage in seinem
Vertreibungsgebiet hatte.
Vertreibungsgebiet im Sinne des Satzes 1 ist das
§ 12 Gebiet desjenigen Staates, aus dem der Vertriebene
vertrieben worden ist; die Gesamtheit der in Ab-
V ertreibungsschäden
satz 1 genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum
(1) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Ge- Deutschen Reich oder zur Osterreichisch-Ungari-
setzes ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 schen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt
ein Schaden, der einem Vertriebenen im Zusammen- zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen
hang mit den gegen Personen deutscher Staatsange- gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungs-
hörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerich- gebiet. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
teten Vertreibungsmaßnahmen in den zur Zeit unter den, daß auch Gebiete anderer Staaten, zwischen
fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebie- denen, insbesondere wegen der geographischen
ten oder in Gebieten außerhalb der Grenzen des Lage, der wirtschaftlichen Verflechtung oder der
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
geschichtlichen Entwicklung, besondere Beziehungen (11) Der Vertreibungsschaden gilt als eingetreten
bestanden haben, als einhc>itliches Vertreibungs-
1. bei Ausgewiesenen, Geflüchteten und Aussied-
gebiet gelten.
lern in dem Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit
(3) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffs- unter fremder Verwaltung stehenden deutschen
register im Vertrcibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2) Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates,
eingetragen waren, gelten als in diesem Gebiet ent- aus dem sie vertrieben worden sind, verlassen
standen. haben,
(4) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Kriegs- 2. in den Fällen des Absatzes 7 im Zeitpunkt des
sachschaden (§ 13), der einem Vertriebenen im Ver- Todes,
treibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2) vor der Vertrei-
3. in den Fällen des Absatzes 8, des § 11 Abs. 2
bung entstanden war.
Nr. 1 und 2 sowie bei Personen, die an ihren
(5) Bei einer Person, die wegen politischer Wohnsitz im Vertreibungsgebiet wegen Vertrei-
Verfolgung ctls Vertriebener gilt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1), bungsmaßnahmen nicht zurückkehren konnten,
gilt als V ertreibungsschaden nur ein Schaden, der am 8. Mai 1945; an die Stelle dieses Zeitpunktes
im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen tritt bei Personen, die vor dem 8. Mai 1945 ver-
(Absatz 1) entstanden oder einem solchen nach Ab- storben sind, der Zeitpunkt des Todes, wenn in
satz 4 gleichgestellt ist. diesem Zeitpunkt die Rückkehr in das Vertrei-
(6) Bei einem Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) gilt bungsgebiet wegen Vertreibungsmaßnahmen nicht
als Vertreibungsschaden nicht der Verlust des Ver- mehr möglich war.
mögens, das ihm als Ersatz für das im Ursprungsland
zurückgelassene Vermögen zugeteilt worden ist.
(7) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Scha- § 13
den, der einem nach Beginn der allgemeinen Ver-
treibungsmaßnahmen und vor dem 1. April 1952 im Kriegssachschäden
Vertreibungsgebiet verstorbenen deutschen Staats- (1) Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Ge-
angehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im setzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. Au-
Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen gust 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch
oder als Kriegssachschaden entstanden ist. Ein Kriegshandlungen entstanden ist
Schaden, der einem nach dem 31. März 1952 im
1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-
Vertreibungsgebiet Verstorbenen tatsächlich bereits
wirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen
entstanden war, kann als Vertreibungsschaden von
oder zurn Betriebsvermögen im Sinne des Bewer-
den Erben nicht geltend gemacht werden, es sei
tungsgesetzes gehören,
denn, daß diese als nicht dauernd getrennt lebende
Ehegatten oder als Kinder des Verstorbenen erst 2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht
nach dessen Tod ausgesiedelt worden sind. unter Nummer 1 fallen:
(8) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Scha- a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung
den, der einem deutschen Staatsangehörigen oder oder für die wissenschaftliche Forschung er-
deutschen Volkszugehörigen in dem in Absatz 2 forderlich sind,
Satz 2 zweiter Halbsatz bezeichneten einheitlichen b) an Hausrat,
Vertreibungsgebiet außerhalb der zur Zeit unter 3. als Verlust von Wohnraum,
fremder Verwaltung stehenden deutschen Ost-
gebiete im Zusammenhang mit den Vertreibungs- 4. als Verlust der beruflichen oder sonstigen Exi-
maßnahmen oder als Kriegssachschaden entstanden stenzgrundlage.
ist, sofern er seinen Wohnsitz aus diesem Gebiet (2) Kriegshandlungen im Sinne des Absatzes 1
nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem Beginn
sind
der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in das
1. die Einwirkung von Waffen oder sonstigen
Gebiet des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom
Kampfrnitteln oder die hiermit unmittelbar zu-
31. Dezember 1937) verlegt hat.
sammenhängenden militärischen Maßnahmen,
(9) Als Geldeinlage bei cir,1em Geldinstitut mit
2. die rnit kriegerischen Ereignissen zusammenhän-
Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 2) gilt auch
gende Beschädigung, Wegnahme oder Plünde-
eine Geldeinlage bei einer Haupt- oder Zweig-
rung von Sachen in den vorn Gegner unmittelbar
niederlassung eines Geldinstituts, die sich im Be-
angegriffenen, unmittelbar bedrohten oder be-
reich einer von der Oder-Neiße-Linie durchschnitte-
setzten Gebieten,
nen Gemeinde befand.
3. die Entziehung des Besitzes an einem Schiff durch
(10) Als Anteil an einc~r Gesellschaft oder feindliche Handlungen sowie dessen Selbstver-
Genossenschaft mit Sitz im Vertreibungsgebiet (Ab- senkung, wenn diese erfolgt ist, um der feind-
satz 2 Nr. 3) uilt auch der Anteil an einer Kapital- lichen Aufbringung zu entgehen.
gesellschaft oder an einer Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaft, die ihren Silz im Reichsgebiet nach (3) Als Kriegssachschaden gilt auch ein Schaden
dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 westlich durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme
der Oder-Neiße-Linie hatte, deren Geschäftsleitung von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen,
und sämtliche BctriebsUillcn sich aber im Vertrei- die irn Zusammenhang rnit den kriegerischen Ereig-
bungsgebiet befanden. nissen getroffen worden sind.
Nr. 71 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1953
§ 14 und der Gemeindeverbände einschließlich der
Schuldbuchforderungen und der Ansprüche auf
Ostschäden
Vorzugsrente,
(1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist 4. Industrie- und gleichartige Schuldverschreibun-
ein Schaden, der in den zur Zeit unter fremder
gen,
Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten im
5. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen,
Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten
Weltkriegs durch Vermögensentziehung oder als 6. durch die Bestellung von Grundpfandrechten ge-
Kriegssachschaden (§ LJ) an Wirtschaftsgütern der sicherte privatrechtliche Ansprüche, soweit es
in § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Art entstan- sich nicht um Ansprüche aus laufender Rechnung
den ist, sofern es sich nicht um einen Vertreibungs- handelt.
schaden handelt. Bei Schäden der in § 12 Abs. 1 Den in Nummer 1 bezeichneten Spareinlagen wer-
Nr. 2 Buchstaben c und d bezeichneten Art muß der den Geldeinlagen, für die eine Kündigungs- oder
Schuldner, bei Sch<Jden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Anlagefrist vereinbart war, gleichgestellt, wenn für
Buchstabe e bezeichneten Art die Kapitalgesellschaft sie Einlagebücher oder entsprechende Urkunden
oder die Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft
ausgegeben waren, in die Eintragungen über Ein-
bei Beginn der aJlgemeinen Vertreibungsmaßnah- zahlungen und Auszahlungen nur durch das Geld-
men den Wohnsitz oder den Sitz (bei Geldinstituten:
institut vorgenommen werden durften.
die Haupt- oder Zweigniederlassung) in den zur
Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen (3) Einern Sparerschaden wird die Einstellung der
Ostgebieten gehabt haben; bei dinglich gesicherten Zahlung von Reichszuschüssen an Kleinrentner
Ansprüchen gilt § 12 Abs. 2 Nr. 2, bei Geldeinlagen sowie die Einstellung von Rentenzahlungen, die aus
bei einem Geldinstitut § 12 Abs. 9 und bei Anteilen Reichsmitteln zum Ausgleich von im erstca Welt-
an einer Gesellschaft oder Genossenschaft § 12 krieg erlittenen Liquidations- und Gewaltschäden
Abs. 10 sinngemäß. gewährt wurden, gleichgestellt.
(2) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffs- (4) Durch Rechtsverordnung können andere Geld-
register in den Ostgebieten eingetragen waren, anlagen den Sparanlagen im Sinne des Absatzes 2
gelten als in den Ostgebieten entstanden. gleichgestellt werden, sofern sie der Kapitalanlage
oder der Versorgung dienten.
(3) Der Ostschaden gilt als am 8. Mai 1945 ein-
getreten.
Zweiter Teil
§ 15
Ausgleichsabgaben
Sparerschäden
(1) Ein Sparerschaden ist die Minderung des Erster Abschnitt
Nennbetrags von Sparanlagen, die dadurch ein-
getreten ist, daß die Sparanlagen bei der Neuord-
Vermögensabgabe
nung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grund-
gesetzes einschließlich Berlin (West) im Verhältnis Erster Titel
10 zu 1 oder in einem ungünstigeren Verhältnis auf Abgabepflicht
Deutsche Mark umgestellt oder nach § 14 des Um-
stellungsgesetzes nicht auf Deutsche Mark um- § 16
gestellt worden sind.
Unbeschränkte Abgabepflicht
(2) Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind
(1) Unbeschränkt abgabepflichtig sind
1. Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes über 1. natürliche Personen, die zu Beginn des 21. Juni
das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichs- 1948 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
gesetzbl. I S. 1955) einschließlich der Postspar- Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgeset-
einlagen, soweit die Spareinlagen nicht erst nach zes oder in Berlin (West) gehabt haben;
dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen
Mark dun:h Gutschrift auf Grund von Bareinzah- 2. die folgenden Körperschaften, Personenvereini-
lungen begründet worden sind, sowie einschließ- gungen und Vermögensmassen, die zu Beginn
lich der Bausparguthaben, des 21. Juni 1948 ihre Geschäftsleitung oder ihren
Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
2. Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldver-
in Berlin (West) gehabt haben:
schreibungen und andere Schuldverschreibungen,
a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
die von Grundkreditanstalten, Kommunalkredit-
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell-
anstalten, Schiffsbeleihungsbanken und Ablö-
schaften mit beschränkter Haftung, Kolonial-
sungsanstalten ausgegeben worden sind 1 ohne
gesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaf-
Rücksicht darauf, ob im Einzelfall an die Stelle
der Ausgabe einer Schuldverschreibung die Ein- ten);
tragung in ein Schuldbuch getreten ist, b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
3. Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatz- c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
anweisungen des Reichs und der Länder, der d) sonstige juristische Personen des privaten
Reichsbahn und der Reichspost, der Gemeinden Rechts;
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
e) nichlrechtsfähigc Ven:ine, Anstalten, Stiftun- 5. die Bank deutscher Länder, die Deutsche Renten-
gen und andere Zweck vermögen; bank, die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt
f) Körpersdli.if L<:n cfos öffentlichen Rechts mit und die Landeszentralbanken; ·
Ausnd hme ihrer nach Buchstabe g selbständig 6. Unternehmen, die durch Staatsverträge ver-
abgabepflid1ti~Jcn Bdric~be gewerblicher Art; pflichtet sind, die Erträge ihres Vermögens zur
g) Betrielw qewcrblidwr J\rl von KörperschaftEm Aufbringung der Mittel für die Errichtung von
des öffc:nllidwn R<xhls. Bundeswasserstraßen zu verwenden, solange
(2) Die unlwschüinktc Ab~1abepi1icht erstreckt sich das Vermögen der Unternehmen ausschließlich
auf das Gcsamlvermög<~n. Außer Ansatz bleiben diesem Zweck dient;
Vennügcnsgcgcnstünde d(:r in § 77 des Bewertungs- 7. Abgabepflichtige mit demjenigen Teil ihres der
gesetzes gcncrnnlen Art, di<: auf ein zum Inland öffentlichen Wasserversorgung gewidmeten
gehörendes Gebiet außerlldlb des Geltungsbereichs Vermögens, der im Kalenderjahr 1950 dem An-
des Grundgescl.zc's einschließlich Berlin (West) ent- teil ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Ab-
fallen. gabe von trinkbarem Wasser und von Wasser
für Feuerlöschzwecke an ihrer gesamten Was-
§ 17
serabgabe entspricht;
Beschränkte Abgabepflicht
8. Abgabepflichtige mit demjenigen Teil ihres der
(1) Beschrünk L dbgdbdlicht.ig sind
öffentlichen Energieversorgung gewidmeten
1. natürliche Personen, die zu Beginn des 21. Juni Vermögens, der im Kalenderjahr 1950 dem An-
1948 wedc:r e:irwn Wohnsitz noch ihren gewöhn- teil ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Ener-
lichen Aulen lhalt im Gellungsbereich des Grund- gieabgabe im Rahmen der allgemeinen An-
gesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben; schluß- und Versorgungspflicht nach § 6 Abs. 1
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezem-
mögensmassen, die zu Beginn des 21. Juni 1948 ber 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) an ihrer ge-
weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im samten Energieabgabe entspricht;
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin 9. Abgabepflichtige mit dem Vermögen, das im
(West) gehabt haben. Rahmen der von ihnen zu erfüllenden Auf-
(2) Die beschränkte Ab~Jabepflicht erstreckt sich gaben des öffentlichen Verkehrs unmittelbar
nur auf Vermögen der in § 77 des Bewertungs- gewidmet ist
gesetzes genannten Art, das auf den Geltungs- a) dem Betrieb und der Verwaltung von Eisen-
bereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin bahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Allgemei-
(West) entfällt. nen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 225),
§ l8
b) dem Betrieb und der Verwaltung von Stra-
Befreiungen
ßenbahnen im Sinne des § 3 des Gesetzes
(1) Von der Vermögensabgabe sind befreit über die Beförderung von Personen zu Lande
1. die Körperschaften des öffentlichen Rechts mit vom 4. Dezember 1934 in der Fassung des
ihrem Vermögen, das für einen öffentlichen Gesetzes vom 6. Dezember 1937 (Reichs-
Dienst oder Gebrauch unmittelbar benutzt wird, gesetzbl. I S. 1319),
sowie mit illrem forstwirtschaftlichen Vermög(~n c) dem Linienverkehr im Sinne des § 4 des
und mit ihrem sonstigen Vermögen im Sinne unter Buchstabe b genannten Gesetzes in der
des Bewertungsgesetzes. Nicht befreit sind je- Fassung des Gesetzes vom 16. Januar 1952
doch Berufsvertretungen und Berufsverbände; (Bundesgesetzbl. I S. 21) mit Omnibussen und
Oberleitungsomnibussen;
2. die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bun-
desbahn mit ihrem Vermögen, soweit es im 10. Abgabepflichtig.e mit dem Vermögen, das dem
Rahmen ihrer Betriebspfiicht für ihre Betriebs- Betrieb, der Erhaltung und Verwaltung öffent-
oder Verwaltungszwecke unmittelbar benutzt licher Häfen gewidmet ist und in räumlichem
wird; das gleiche gilt für das vom Senat des Zusammenhang mit den Hafenanlagen steht.
Landes Berlin verwaltete Post- und Fernmelde- Dem Hafenbetrieb dient das Vermögen, soweit
wesen. Für die Behandlung ihres Vermögens, das es unmittelbar für Umschlags-, Lagerei- und
der Personenbeförderung auf Omnibussen dient, Verkehrszwecke des Hafens bestimmt ist. Das
gilt Nummer 9; Vermögen der Lagerei dient dem Hafenbetrieb
jedoch nur insoweit, als ein Umschlag ohne
3. das Unternehmen Reichsautobahnen mit seinem
dieses Vermögen technisch nicht durchführbar
Vermögen, soweit es für seine Betriebs- oder
ist;
Verwaltungszwecke unmittelbar benutzt wird.
Das gleiche gilt für das in Berlin (West) treu- 11. Flughafenunternehmen mit ihren Flughäfen und
händerisch verwaltete Vermögen des Unter- mit anderem Vermögen, soweit es für die Be-
nehmens Reichsautobahnen; triebs- oder Verwaltungszwecke des Unterneh-
mens unmittelbar benutzt wird;
4. die Monopolverwaltungen des Bundes und die
Staatlichen Lotterieunternehmen. Das gleiche 12. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-
gilt für die Monopolverwaltungen in Berlin schaften und ähnliche Realgemeinden;
(West), soweit ihr Vermögen ihren Aufgaben 13. Wasser- und Bodenverbände im Sinne des
unmittelbar gewidmet ist; Wasserverbandgesetzes vom 10. Februar 1937
Nr. 71 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1955
(Reichsgeselzbl. I S. 188) und der Ersten Wasser- (4) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2
verbandsverordnung vom 3. September 1937 sind auf beschränkt Abgabepflichtige nicht anzu-
(Reichsgesetzbl. 1 S, 933); wenden.
14. die öffentlich-rechtlichen ReJ igionsgesellschaften § 19
sowie solche Körperschaften, Personenvereini- Befreiung von Unternehmen mit Ausgleichsforderungen
gungen und Vermögensmassen, die nach der
Salzung, Sli 11.ung oder sonstigen Verfassung und (1) Unternehmen, die auf Grund des Umstellungs-
nach ihrer l.cJtsi:ichJ idH!n Geschäftsführung aus- gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen
schließlich und unmil.l<!ll)dr kirchlichen, gemein- nach dem Ergebnis ihrer Umstellungsrechnung An-
nützigen odc'r mi]dUiLigc!n Zwecken dienen. Der spruch auf Zuteilung von Ausgleichsforderungen
Umfanu der Befreiung bestimmt sich in jedem gegen die öffentliche Hand haben, sind von der
Fall nach d<!n Vorschriften der §§ 17 bis 19 des Vermögensabgabe befreit.
Sleuernnpassungs~Jeselzes und der dazu ergan- (2) Würden die in Absatz 1 genannten Unter-
genen Durch/üh rungsvcrordnung (Gemeinnüt- nehmen infolge Berücksichtigung ihrer Abgabe-
zigkeilsverordnrmg) vom Hi. Dezember 1941 in schuld an Vermögensabgabe (§ 31) in der Umstel-
der Fassung der Anlage l der Verordnung vom lungsrechnung einen Anspruch auf Ausgleichsforde-
16. Oklober 1948 (Gcsetzhlall der Verwaltung rungen gegen die öffentliche Hand erlangen, so
des Vereiniqten Wirtscht11!.sqebieles S. 181). Die wird Befreiung von der Vermögensabgabe nur in-
Befreiung ndch den Sctl1/en 1 und 2 gilt nicht für soweit gewährt, als ihnen infolge der Berücksichti-
vVohnungsunlernehmen, die auf Grund des gung dieser Abgabe Ausgleichsforderungen zuzu-
Wohnungsgemeinnützi~Jk ('.i1.sgcsetzcs vom 29. Fe- teilen wären,
bruar 1940 (ReichsgeseLzbl. J S. 438) als gemein-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Geldinstituten
nützig anerkannl sind, sowie für Unternehmen,
mit bankfremdem Geschäft, die getrennte Vermö-
die nach§ 28 des gernrnnl.<!n Cl:setzc~s als Organe
gensübersichten für das Bankgeschäft und für das
der staatlichen Wohnun!JSpolitik anerkannt sind;
bankfremde Geschäft aufstellen, nur für das Bank-
15. rechtsfähige Pensions-, VVit.wen-, Waisen-, geschäft.
Sterbe-, Kranken-, Unlcrsl.ützungskassen und
sonstige rechtsfühige I-lilfskass(~n für die Fälle § 20
der Not oder A rbeitslosi~Jkeit. nach den für die Entstehung der Abgabeschuld
Vermögensteuer hierüber g(~ltenden Vorschrif- Die Abgabeschuld gilt als zu Beginn des 21. Juni
ten; 1948 entstanden.
16. die Träger der SoziulV<!rsichenmg, ferner Ver-
bände und Uinrichtungcn der Sozialversicherung,
soweit ihr Vermögen ndch sozialversicherungs- Zweiter Titel
rechtlichen Vorscbri ficn cJnzulegen ist. Dasselbe Bemessung der Abgabe
gilt, soweit Verbunde und Einrichtungen Ver-
mögen nach ihrer Satzung ausschließlich in § 21
gleicher Weis<: anzulegen haben; Bemessungsgrundlage
17. die gesetzlichen Rechtsvorgänger der Bundes-
(1) Der Vermögensabgabe unterliegt, soweit sich
anstalt für Arbcilsvermiltlung und Arbeitslosen-
nicht aus den §§ 22 bis 27 etwas anderes ergibt:
versicherung hinsicbtlich des Vermögens, das
auf Grund des Gesetzes über die Errichtung 1. bei unbeschränkt Abgabepflichtigen das Vermö-
einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und gen zu Beginn des 21. Juni 1948, das sich nach
Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 den bei der Vermögensteuer (Hauptveranlagung
(Bundesgesetzbl. I S. 123) auf die Bundesanstalt 1949) für die Ermittlung des Gesamtvermögens
übc~rgeganr::1cn oder aul Grund dieses Gesetzes maßgebenden Vorschriften errechnet;
von ihr übernommen worden ist. 2. bei beschränkt Abgabepflichtigen das Vermögen
(2) Die nach den Vorsch riflcn in Absatz 1 Nr. 1 zu Beginn des 21. Juni 1948, das sich nach den
bis 3, 9 und 11 begünstirJtcn Abgabepflichtigen sind bei der Vermögensteuer (Hauptveranlagung
auch mit Vermögen befreit, das nicht von ihnen 1949) für die Ermittlung des Inlandsvermögens
selbst für ihre begünstin Len Zwecke benutzt wird, maßgebenden Vorschriften errechnet.
sondern das Für die Abzugsfähigkeit der Lastenausgleichs-
1. von den nach den Vorschriften in Absatz 1 Nr. 1 abgaben gilt § 210.
bis 3, 9, l1 und 14 begünsl.i~Jtcn Abgabepflichtigen (2) Der Wert des Vermögens, das bei unbe-
für deren begünstigte Zw(:ckt: oder schränkt Abgabepflichtigen oder bei beschränkt Ab-
2. von den nach den Vorschrifl.cn in Absatz 1 Nr. 4, gabepflichtigen der Abgabe unterliegt, wird auf
5, 13, 16 und 17 begünsliglen Abgabepflichtigen volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet.
unmittelbar zur ErfülhmrJ ihrer eigentlichen Auf- (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere
gaben über die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
benutzt wird. bestimmt werden.
(3) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2 § 22
bestimmen sich, soweit sich aus diesen nichts an- Zusammenrechnung
deres ergibt, nach der Sach- und Rechtslage am (1) Das Vermögen von Ehegatten ist abweichend
21. Juni 1948. von § 75 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes für die Er-
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
mittlung des Gesamtvermögcms zusammenzurech- d) auf Deutsche Mark lautende Kapitalforderun-
nen, wenn die Dhegatl:en nach § 38 zusammen zur gen und Rechte auf wiederkehrende Nutzun-
Vermögensc1bgabe zu veranlügen sind. gen und Leistungen, die auf Grund einer
(2) Das Vermögen von .Eltern ist abweichend von rechtskräftigen Entscheidung oder Verein-
§ 75 Abs. 2 des Bt!wcrtungsgesetzes nicht mit dem barung im Rückerstattungsverfahren einem
Vermögen von Kindern zusammenzurechnen. Rückerstattungspflichtigen nach § 27 Abs. 1
zuzurechnen sind.
(3) Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist das
ganze Cesamtgut abweichend von § 76 des Bewer- Die Vorschriften der Buchstaben a bis c sind nicht
tungsgesetzes nicht dem Vermögen des überleben- anzuwenden auf Vermögen, das einem Rück-
den Ehegatten zuzurechnen. Das Gesamtgut ist viel- erstattungsberechtigten nach § 27 zuzurechnen
mehr den Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer ist; für derartige Vermögen gilt § 26.
Anteile (§ 11 Nr. 5 des Steueranpassungsgesetzes)
zuzurechnen. 2. Aktien, Kuxe und sonstige Anteile und Genuß-
scheine an Kapitalgesellschaften, die am 21. Juni
§ 23 1948 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im
Verlegung des Wohnsitzes oder des Betriebs Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Ber-
aus Berlin (West) in den Geltungsbereich lin (West) gehabt haben, sind mit dem halben
des Grundgesetzes Wert anzusetzen, soweit die Anteile oder Genuß-
(1) Hat ein Abgabepflichtiger in der Zeit zwischen scheine vor dem 31. Dezember 1948 zum amt-
dem 20. Juni 1948 und dem 1. April 1949 (Zwischen- lichen Verkehr an der Börse zugelassen waren
zeitraum) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn- oder im Freiverkehr gehandelt worden sind,
lichen Aufenthalt von Berlin (West) in den Gel- sonstige Anteilsrechte dieser Art sowie Ge-
tungsbereich des Grundgesetzes verlegt, so ist der schäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschafts-
Vermögensermittlung auf den Beginn des 21. Juni genossenschaften sind beim sonstigen Vermögen
1948 das Vermögen zugrunde zu legen, das sich auf und beim Betriebsvermögen außer Ansatz zu
den Tag der Begründung des Wohnsitzes oder· des lassen. Außer Ansatz zu lassen sind auch Anteile
gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des an Familiengesellschaften, die in der Form einer
Grundgesetzes ergibt; für die Abgrenzung des Ver- Kapitalgesellschaft betrieben werden, soweit sich
mögens in Berlin (West) gilt § 80 Abs. 2 Nr. 2. die Anteile am 21. Juni 1948 im Eigentum der
Familie befunden haben. Durch Rechtsverordnung
(2) Ist ein gewerblicher Betrieb im Zwischenzeit-
wird das Nähere bestimmt.
raum von Berlin (West) in den Geltungsbereich des
Grundgesetzes wirtschaftlich verlagert worden, so 3. Der nach § 4 Nr. 9 des Grundsteuergesetzes von
ist der Vermögensermittlung auf den Beginn des der Grundsteuer befreite Grundbesitz ist außer
21. Juni 1948 das Vermögen zugrunde zu legen, das Ansatz zu lassen.
in der nach § 3 Abs. 4 des D-Markbilanzergänzungs-
gesetzes im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf- 4. Wird eine Rente, die nach § 68 des Bewertungs-
zustellenden DM-Eröffnungsbilanz auszuweisen ist. gesetzes nicht zum sonstigen Vermögen gehören
würde, infolge einer vor dem 21. Juni 1948 vor-
genommenen Kapitalabfindung nach den Verhält-
§ 24
nissen vom 1. Januar 1951 nicht mehr gezahlt, so
Abweichungen von den für die Vermögensteuer ist zur Ermittlung des Gesamtvermögens von
geltenden Vorschriften dem Rohvermögen der sich für den 1. Januar 1951
Für die Ermittlung des der Abgabe unterliegen- ergebende Kapitalwert der Rente abzuziehen.
den Vermögens gilt abweichend von den für die Wird die Rente infolge der Kapitalabfindung
Vermögensteuer geltenden Vorschriften das Fol- nach den Verhältnissen vom 1. Januar 1951 nicht
gende: voll gezahlt, so ist der sich für den 1. Januar 1951
1. Von den zum sonstigen Vermögen im Sinne ergebende Kapitalwert des Minderungsbetrags
des § 67 des Bewertungsgesetzes gehörenden der Rente abzuziehen.
Wirtschaftsgütern sind nicht anzusetzen, soweit 5. Von dem als sonstiges Vermögen der Ver-
sie insgesamt 150 000 Deutsche Mark nicht über- mögensteuer unterliegenden Kapitalwert von
steigen,
Rechten auf Renten und andere wiederkehrende
a) deutsche Zahlungsmittel, Nutzungen und Leistungen ist der Teilbetrag
b) noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und außer Ansatz zu lassen, der einem Jahreswert
Kapitalversicherungen oder aus Rentenver- der Nutzung oder Leistung von 2 400 Deutsche
sicherungen, aus denen der Berechtigte zu Be- Mark entspricht.
ginn des 21. Juni 1948 noch nicht in den
Rentenbezug eingetreten war, sofern die Ver- 6. Verbindlichkeiten auf Grund gesetzlicher Unter-
sicherungen auf Reichsmark gelautet haben, haltspflicht sind nicht abzuziehen; dies gilt auch,
wenn die Höhe der Verbindlichkeit durch Ver-
c) Kapitalforderungen, Gu lhaben und Rechte auf
trag oder gerichtliches Urteil festgelegt ist.
wiederkehrende Nutzungen und Leistungen,
wenn sie durch gesetzliche Umstellung, durch 7. Der Wert von Wirtschaftsgütern, die nach be-
richterliche Vertragshilfe oder durch Partei- sonderer Vereinbarung mit anderen Staaten von
vereinbarung auf einen Betrag festgesetzt der Vermögensteuer befreit sind, ist dem Ver-
worden sind, der ein Fünftel ihres Reichs- mögen zuzurechnen, wenn sich die Befreiung nicht
marknennbetrags nicht übersteigt, zugleich auf die Vermögensabgabe erstreckt.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1957
§ 25 mindestens während zweier Jahre auf Grund natio-
Behandlung von Gegenständen, deren Erhaltung nalsozialistischer Gewaltmaßnahmen einem Abgabe-
im öffentlichen Interesse liegt pflichtigen wegen seiner politischen Uberzeugung,
(1) Die Vorschriflcn des § 73 a des Bewertungs- seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Welt-
gesetzes sind nur auf Antrag anzuwenden. Sie sind anschauung entzogen war oder als Ausländerver-
unter den dort angeführten Voraussetzungen auch mögen der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen
auf Gebäude und Gebäudeteile land- und forstwirt- entzogen war, ist, soweit es nicht nach Absatz 2
schaftlicher Betriebe anzuwenden; die Vergünsti- ganz außer Ansatz bleibt, für die Vermögensabgabe
gung erstreckt sich in diesem Falle auf den dem nur mit 90 vom Hundert seines Werts anzusetzen.
Gebäude oder Geuuudeteil entsprechenden Teil des (2) Vermögen, das einem Rückerstattungsberech-
Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen tigten nach § 27 zuzurechnen ist, gilt stets als Ver-
Betriebs. mögen im Sinne des Absatzes 1. Dieses Vermögen
(2) Die bei der Vermögensabgabe für einen Ge- ist bei der Ermittlung des der Abgabe unterliegen-
genstand nach § 73 a des Bewertungsgesetzes ge- den Vermögens nur insoweit anzusetzen, als sein
währte Vergünstigung ist in den folgenden Fällen Wert den Betrag von 150 000 Deutsche Mark über-
rückwirkend aufzuheben: steigt.
1. wenn die Voraussetzungen für sie vor dem (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere,
1. April 1979 wegfallen; insbesondere auch über die Anwendung des § 29 in
2. wenn der Gegenstand in einen Ort außerhalb des den Fällen des Absatzes 2, bestimmt werden.
Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von
§ 27
Berlin (West) verbracht wird;
Rückerstattungsfälle
3. wenn der Gegenstand vor dem 1. April 1979 ver-
äußert wird. Dies gilt nicht für unentgeltliche (1) Die dinglichen und schuldrechtlichen Folgen
Veräußerungen an unbeschränkt vermögensteuer- einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer Ver-
pflichtige natürliche Personen oder an Körper- einbarung, die nach dem 20. Juni 1948 über einen
schaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gel- Rückerstattungsanspruch nach den Rückerstattungs-
tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin gesetzen getroffen wird, gelten für die Ermittlung
(West) oder an privatrechtliche Körperschaften, des der Abgabe unterliegenden Vermögens vorbe-
Personenvereinigungen und Vermögensmassen haltlich des Absatzes 2 als zu Beginn des 21. Juni
mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes 1948 eingetreten. Bis zu einer derartigen Entschei-
oder in Berlin (West), die nach der Satzung, dung oder Vereinbarung ist das Vermögen, das von
Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach dem Rückerstattungsanspruch berührt wird, vor-
ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließ- behaltlich des Absatzes 2 im Wege der vorläufigen
lich und unmi ttclbar gemeinnützigen Zwecken Veranlagung so zu erfassen, als wenn ein Rück-
dienen; erstattungsanspruch nicht bestände.
4. wenn der Gegenstand im Wege des Erbgangs (2) Bei Abgabepflichtigen, die eine steuerliche
auf (natürliche oder nicht natürliche) Personen DM-Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften des
übergeht, die nicht unter Nummer 3 Satz 2 fallen. D-Markbilanzgesetzes oder nach den Vorschriften
der 42., 43. und 44. Durchführungsverordnung zum
Als Bemessungsgrundlage für die rückwirkende Er-
Umstellungsgesetz aufstellen, sind die Wertansätze
fassung .der verctußerten Gegenstände durch die
in dieser Bilanz auch für die Behandlung der Rück-
Vermögensabgabe gilt im Falle einer entgeltlichen
erstattungsansprüche und Rückerstattungsverpflich-
Veräußerung der Erlös, in den anderen Fällen der
tungen bei der Ermittlung des der Abgabe unter-
gemeine Wert in dem Zeitpunkt, in dem der Fall
liegenden Vermögens maßgebend. Der Abgabe-
der Nummern 1, 2, 3 oder 4 eintritt. Der nach Satz 1
pflichtige ist, wenn die Entscheidung oder Verein-
entstehende Anspruch auf die Nachzahlung wird
barung über die Rückerstattung rechtskräftig ist,
einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über
berechtigt, die steuerliche DM-Eröffnungsbilanz, so-
die Nachzahlung fülliq.
weit er die Rückerstattungsansprüche und Rück-
(3) Der Antrag (Absatz 1 Satz 1) ist bis zur Ab- erstattungsverpflichtungen darin nicht ausgewiesen
gabe der (wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur hat, bis zur Abgabe der (wenn auch nur vorläufigen)
Vermögensabgabe zu stellen. Wird dem Antrag Erklärung zur Vermögensabgabe mit Wirkung für
stattgegeben, so ist der Antragsteller verpflichtet, die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen
dem für ihn zuständigen Finanzamt und der zustän- zu ändern; wird die Entscheidung oder Verein-
digen Stelle für Denkma.lspflc~ge Anzeige zu er- barung über die Rückerstattung erst nach diesem
statten, wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 1, 2 oder 3 Zeitpunkt rechtskräftig, so kann der Abgabepflich-
eintritt; dasselbe gilt für jeden Erwerber im Falle tige die steuerliche DM-Eröffnungsbilanz bis späte-
einer weiteren Verüußerung durch ihn, es sei denn, stens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft
daß die Vergünstigung nach Absatz 2 vorher weg- ändern. Die im vorangehenden Satz bezeichneten
gefallen ist. Fristen sind Ausschlußfristen.
§ 26
Behandlung von Vermögen, § 27a
das der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen Der Rückerstattung verwandte Fälle
zeitweise entzogen war
(1) Vermögen, das auf Grund der Kontrollrats-
(1) Der Abgabe unterliegendes Vermögen, das in direktive Nr. 50 vom 29. April 1947 (Amtsblatt des
der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 Kontrollrats S. 275) oder als eingezogenes Vermö-
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
gen auJ Crund der Arlikel II, III oder V der Kon- der Vermögensbetrag, der nach Abzug des
trollratsdirektive Nr. 57 vom 15. Januar 1948 (Amts- Freibetrags (§ 29 Abs. 1) von dem der Abgabe
blatt des Kontrollrats S. 302) übertragen wird, ist unterliegenden abgerundeten Vermögen ver-
der Abgabe unter]iegendes Vermögen desjenigen, bleibt;
der das Vermögen erhält und darüber als Endberech- 2. bei unbeschränkt Abgabepflichtigen, die nicht
tigter frei oder im Rahmen des Artikels V Abs. 2
natürliche Personen sind, und bei beschränkt
und 3 der Kontrollratsdirektive Nr. 50 oder des Ar-
Abgabepflichtigen
tikels V Abs. 2 und 3 der Kontrollratsdirektive
Nr. 57 verfügen kann. das volle der Abgabe unterliegende abgerun-
dete Vermögen, wenn dieses die Besteuerungs-
(2) Wird das Vermögen in den Fällen des Ab- grenze (§ 29 Abs. 2)) übersteigt.
satzes l nach Rückerstat.tungsgrundsätzen auf Grund
von Entziehungstatlwstünden übertragen, so ist § 26
§ 31
anwendbar.
§ 27b Höhe der Abgabeschuld
Rückbeziehung der Gründung von Körperschaften oder Die Vermögensabgabe beträgt einheitlich 50 vom
Personenvereinigungen auf den 21. Juni 1948 Hundert des abgabepflichtigen Vermögens (§ 30).
Wird einer nach dem 20. Juni 1948 gegründeten Im Falle von Kriegssachschäden, Vertreibungs-
Körperschaft oder Personenvereinigung Vermögen schäden oder Ostschäden wird die Abgabe nach
nach den Rückerstatlungsgesetzen oder nach den Maßgabe der §§ 39 bis 47 ermäßigt. Der sich aus
Kontrollratsdirektiven Nr. 50 oder 57 übertragen, so den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag ist die Ab-
wird diese für die Zwecke der Vermögensabgabe so gabeschuld im Sinne dieses Abschnitts.
behandelt, als ob sie bereits zu Beginn des 21. Juni
1948 bestanden hätte. § 32
§ 28
Minderung der Abgabeschuld durch die Soforthilfeabgabe
Demontagefälle
Auf die Abgabeschuld (§ 31) ist nach Maßgabe des
Der Abgabepflichtige kann eine Rückstellung
§ 48 die Soforthilfeabgabe anzurechnen.
wegen Reparationsentnahmen (insbesondere De-
montagen) oder Restitutionen, die nach dem 20. Juni
1948 durchgeführt worden sind, bis zur Abgabe der § 33
(wenn auch nur vorlüufigen) Erklärung zur Ver- Verbleibende Abgabeschuld
mögensabgabe im Wege der Anderung der DM-Er- (1) Als verbleibende Abgabeschuld im Sinne der
öffnungsbilanz mit Wirkung für die Steuern vom Vorschriften über die Vermögensabgabe gilt,
Einkommen, Ertrag und Vermögen bilden. Dies gilt
1. wenn Soforthilfeabgabe anzurechnen ist:
auch, wenn diese Stt.!uern bereits rechtskräftig ver-
anlagt sind. Einer Zustimmung des Finanzamts ode1 die um die angerechnete Soforthilfeabgabe ge-
der Rechtsmittelbehörde zur Bilanzänderung nach minderte Abgabeschuld (§ 32);
§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes be- 2. wenn Soforthilfeabgabe nicht anzurechnen ist:
darf es nicht. die Abgabeschuld nach § 31 Satz 3.
§ 29
(2) Die verbleibende Abgabeschuld ist auf volle
Freibetrag, Besteuerungsgrenze 10 Deutsche Mark abzurunden. Beträge bis zu
(1) Betrügt bei unbeschränkt abgabepflichtigen 5 Deutsche Mark sind nach unten, Beträge über
natürlichen Personen das der Abgabe unterliegende 5 Deut.sehe Mark nach oben abzurunden.
abgerundete Vermögen weniger als 35 000 Deutsche
Mark, so ist es für die Berechnung der Vermögens- § 34
abgabe um einen Freibetrag zu mindern. Der Frei- Entrichtung in Vierteljahrsbeträgen
betrag beträgt 5000 Deutsche Mark, wenn das der
Abgabe unterliegende abgerundete Vermögen (1) Die verbleibende Abgabeschuld (§ 33) ist in
25 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Ubersteigt gleichen vierteljährlichen Teilbeträgen (Viertel-
dieses Vermögen 25 000 Deutsche Mark, so vermin- jahrsbeträgen), die eine Tilgung und Verzinsung
dert sich der Freibetrag für je volle 200 Deutsche der verbleibenden Abgabeschuld darstellen, bis zum
Mark des Mehrvermögens um je 100 Deutsche 31. März 1979 zu entrichten.
Mark. (2) Die Vierteljahrsbeträge werden durch Anwen-
(2) Die Vermöw~nsabgabe wird bei unbeschränkt dung von Hundertsätzen (Vierteljahrssätzen) auf
Abgabepflichtigen, die nicht natürliche Personen die verbleibende Abgabeschuld nach Maßgabe des
sind, und bei beschrilnk t Abgabc!pfüchtigen nur er- § 36 berechnet.
hoben, wenn das der AbrJabe unterliegende abge- § 35
rundete Vermögen den Betrag von 3000 Deut.sehe Abstufung der Vierteljahrssätze
Markt übersteigt (Besteuern ngsgrenze). Unter Zugrundelegung eines am 1. April 1949
beginnenden dreißigjährigen Tilgungszeitraums
§ 30 (Laufzeit) betragen die Vierteljahrssätze, gemessen
Abgabepflichtiges Vermögen an der verbleibenden Abgabeschuld (§ 33)
Als abgabepflichtiges Vermögen gilt: 1. 1,5 vom Hundert
1. bei unbeschr~inkt abgabepflichtigen natürlichen a) beim Betriebsvermögen mit Ausnahme der-
Personen jenigen Betriebsgrundstücke, für die nach
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1959
Nummer 2 odPr 3 ein ermäßigter Viertel- dene Vierteljahrssätze maßgebend, so ist das ge-
jahrssdl.z giJ 1., wogene Mittel aus ihnen anzuwenden. Für die Be-
b) bei den Crundstücken, für die nicht nach rechnung des gewogenen Mittels gilt § 37.
Nummer 2 oder J (!in ermctßigter Viertel-
jahn;scllz gilt,
c) bE;im sonstigen Vcrrnögc)n im Sinne des
§ 37
Bcwcrtungsgcsclz.es;
Berechnung des gewogenen Mittels bei
2. 1,25 vom Hundert
zusammengesetztem Vermögen
bei gemischtgenutzten Grundstücken im Sinne
des § 32 <for Durchführungsverordnung zum Sind nach der Zusammensetzung des Vermögens
Bewerlungsg<~setz vom 2. Februar 1935 (Reichs- nach § 36 verschiedene Vierteljahrssätze maß-
geselzbl. I S. 81), soweit sie gehören gebend, so ist das anzuwendende gewogene Mittel
aus ihnen wie folgt zu berechnen:
a) zum Grundvermögen im Sinne des Bewer-
tungsgesetzes, 1. Das abgabepflichtige Vermögen ist auf die zwei
b) zum Betriebsvermögen von Wohnungs- und oder drei Vermögensteile aufzuteilen, für die
Siedlungsunternehmen im Si.nne des § 9 der verschiedene Vierteljahrssätze vorgeschrieben
Verordnung zur Durchführung des Körper- sind. Hierfür gilt folgendes:
schaftsl.cuergcsctzcs in der Fassung vom a) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusam-
28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I menhang mit bestimmten Gegenständen
s. 38), stehen, sind in erster Linie bei dem Ver-
c) zum Betriebsvermögc!n von Unternehmen, mögensteil abzuziehen, zu dem die Gegen-
deren Hauptzweck die Vermietung oder Ver- stände gehören.
puchtung ei~Jencn Grundbesitzes ist, soweit b) Schulden im Sinne des Buchstaben a, soweit
sie nicht berPits unter Buchstabe b fallen; sie den Wert eines Vermögensteils über-
3. 1 vom Hundert steigen, sowie Schulden, die nicht in wirt-
a) beim land- und forstwirtschaftlichen Vermö- schaftlichem Zusammenhang mit bestimm-
gen, ten Gegenständen stehen, sind in erster
Linie bei dem Vermögensteil abzuziehen, für
b) bei Miet wohnrJrundstücken und Einfamilien- den der höchste Vierteljahrssatz vorgeschrie-
häusern im Sinne des § 32 der Durch-
ben ist.
führungsverordnung zum Bewertungsgesetz,
wenn die in Nummer 2 Buchstabe a, b oder c c) Für den Abzug des Freibetrags gilt Buch-
vorgeschriebene Voruussetzung vorliegt. stabe b entsprechend.
Der Vierteljc1hrssatz wird durch Gesetz von Die sich hiernach für die einzelnen Vermögens-
1 auf 1,25 vom Hundert erhöht werden, so- teile ergebenden Werte sind für die Durch-
bald eine Anderung der gesetzlichen Miet- schnittsberechnung nach Nummer 2 auf volle
zinsregelung c~ine solche Erhöhung tragbar Tausend abzurunden. Beträge bis zu 500 Deut-
erscheinen läßt. sche Mark sind nach unten, Beträge über 500
Deutsche Mark nach oben abzurunden.
2. Das gewogene Mittel der zwei oder drei in
§ 36
Betracht kommenden Vierteljahrssätze ist in der
Anwendung der Vierteljahrssätze Weise zu berechnen, daß der Wert jedes nach
(1) Die sich aus § 35 ergebenden Vierteljahrs- Nummer 1 ermittelten Vermögensteils mit dem
sätze sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen für ihn vorgeschriebenen Vierteljahrssatz ver-
von der Nacherhebung der Vierteljahrsbeträge für vielfacht und die Summe der so berechneten Be-
die ersten drei Jahre der am 1. April 1949 beginnen- träge durch die Summe der Werte der Vermö-
den Laufzeit abgesehen wird (§§ 56 und 88 Abs. 1). gensteile geteilt wird.
(2) In allen anderen Fällen sind die nach § 35 auf 3. Als Vierteljahrssatz ist das nach Nummer 2 be-
die ersten drei Jahre der dreißigjährigen Laufzeit rechnete Mittel nach dessen Abrundung auf eine
entfallenden Vierteljahrsbeträge in der verbleiben- Dezimalstelle anzuwenden. Dabei ist die erste
den siebenundzwanzigjährigen Laufzeit (1. April Dezimalstelle auf die nächsthöhere Zahl zu er-
1952 bis 31. März 1979) nachzuentrichten. Die Vier- höhen, wenn die zweite Dezimalstelle höher als
teljahrssätze werden deshalb für die verbleibende 5 ist.
siebenundzwanzigjährige Laufzeit wie folgt erhöht:
1. der Vierteljahrssatz von 1,5 vom Hundert auf
1,7 vom Hundert, § 38
2. der Vierteljahrssatz von 1,25 vom Hundert auf Zusammenveranlagung von Ehegatten
1,4 vom Hundert,
Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn
3. der Vierteljahrssa l.z von 1 vom Hundert auf
1,1 vom Hundert. beide unbeschränkt abgabepflichtig sind und nicht
dauernd getrennt leben. Für die Zusammenveran-
(3) Sind nach der Zusammensetzung des Vermö- lagung sind die Verhältnisse zu Beginn des 21. Juni
gens in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 verschie- 1948 maßgebend.
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Dritter Titel für sie eine Entschädigung im Währungs-
Berücksichtigung von Kriegssachschäden, ausgleich für Sparguthaben Vertriebe-
Vertreibungsschäden und Ostschäden ner gewährt wird;
cc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften so-
§ 39 wie an Geschäftsguthaben bei Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften;
AHgemeines
dd) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des
(1) Durch Ermäßigung der Vermögensabgabe wer- Bewertungsgesetzes.
den beim Ermäßigungsberechligten (§ 40) in dem Nummer 1 Schlußsatz gilt entsprechend.
sich aus § 47 ergebenden Ausmaß berücksichtigt
1. Kriegssachschäden nach Maßgabe der §§ 13, 41 3. Ostschäden nach Maßgabe der §§ 14, 45 und 46
und 42 a) an Wirtschaftsgütern, die zum land- und
a) an Wirtschaflsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund-
forstwirlsdwftlicbcn Vermögen, zum Grund- vermögen oder zum Betriebsvermögen im
vermögen odm zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,
Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, b) an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie
b) an Cegenstündcn, die für die Berufsausübung nicht schon unter Buchstaben a fallen:
oder für die wissenschaftliche Forschung er- aa) an Gegenständen, die für die Berufsaus-
forderlich sind, soweit sie nicht schon unter übung oder für die wissenschaftliche For-
Buchstaben a fallen. schung erforderlich sind;
Kriegssachschüden werden nur berücksichtigt, bb) an privatrechtlichen geldwerten Ansprü-
W!.,nn sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes chen;
ode1 im Cebiet von Berlin (West) entstanden cc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften so-
sind Ein Kriegssachschaden, der der Schiffahrt wie an Geschäftsguthaben bei Erwerbs-
außerhalb des Celtungsbercichs des Grund- und Wirtschaftsgenossenschaften;
gesetzes einschließlich Berlin (West) entstanden
dd) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des
ist, gilt jedoch als in diesem Gebiet entstanden,
Bewertungsgesetzes.
wenn es sich nicht um einen Vertreibungsscha-
den oder Ostschaden handelt, das Schiff zur Zeit Nummer 1 Schlußsatz gilt entsprechend.
der Entstehung des Schadens in einem Schiffs-
(2) Die für die Ermäßigung der Abgabe jeweils
register im Gellungsbernich des Grundgesetzes
zu berücksichtigenden Schäden werden zusammen-
oder in Berlm eingetragen war und der Schiffs-
geJaßt. Schäden von Ehegatten werden zusammen-
eigner zu dieser Zeit seine Geschäftsniederlas-•
gerechnet, wenn diese nach § 38 zusammen zur Ver-
sung oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich
mögensabgabe zu veranlagen sind.
des Grundgesetzes, in Berlin (West) oder im
Vertreibungsgcibiet hatte. Nicht berücksichtigt (3) Eine Ermäßigung der Abgabe wird nur auf
werden Kriegssachschäden natürlicher Personen, Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zur Abgabe der
für die auf Grund der Kriegssachschädenverord- (wenn aucb nur vorläufigen) Erklärung zur Vermö-
nung vom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I gensabgabe zu stellen. Antragsberechtigt ist der Ab-
S. 1517) ode1 anderer Vorschriften Entschädi- gabepflichtige. Ist der Abgabepflichtige verstorben,
gungszahlungen von mehr als 50 vom Hundert so kann jeder Erbe den Antrag auf Ermäßigung
des nach diesen Vorschriften anzuerkennenden der Abgabe des Erblassers stellen.
Verlust.es gewährt worden sind oder gewährt
werden, wobei Entschädigungszahlungen inso-
weit auUer Betracht bleiben, als die hieraus wie-
derbeschatf tcn entsprechenden Wirtschaftsgüter § 40
durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen
sind; Ermäßigungsberechtigter
(1) Ermäßigungsberechtigt ist der unmittelbar Ge-
2. Vertreibungsschäden nach Maßgabe der §§ 12,
schädigte. War dieser eine natürliche Person und ist
43 und 44
er vor dem 21. Juni 1948 verstorben, so sind er-
a) an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst- mäßigungsberechtigt diejenigen Personen, die am
wirt.schal t.lichen Vermögen, zum Grundvermö- 21. Juni 1948 seine Erben oder weitere Erben wa-
gen oder zum Betriebsvermögen im Sinne ren. Die Quote, mit der der Schaden des unmittelbar
des Bewertungsgesetzes gehören, Geschädigten beim Erben zu berücksichtigen ist, be-
b) an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie stimmt sich nach dem Anteil des Erben am Nach-
nicht schon unter Buchstaben a fallen: laß.
(2) Der Erbfolge (Absatz 1) steht bei Kriegssach-
ac.1) an GegensUinden, die für die Berufsaus-
schäden, die an land- und forstwirtschaftlichem
übung oder für die wissenschaftliche For-
Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen
schung er1orderlich sind;
entstanden sind, und bei Vertreibungs- und Ost-
bb) an priv<ltrecbtlichen ge1dwerten Ansprü- schäden, dje an Betriebsvermogen entstanden sind,
dicn. Verluste an Reichsmarkspareinla- die Ubernahme zu Lebzeiten des unmittelbar Ge-
gcn werden nicht berücksichtigt, wenn schädigten (vorweggenommene Erbfolge) gleich.
Nr. 71 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1961
§ 41 stellungsbescheid (§ 36 des Feststellungsgesetzes)
Schadensberechnung bei Kriegssachschäden getroffene Feststellung ist bindend; § 218 Abs. 4
der Reichsabgabenordnung gilt entsprechend.
(1) Kriegssad1sdüiden (§ 39 Abs. 1 Nr. 1) sind
(2) Der Schadensbetrag mindert sich bei land- und
nach den Vorsc:hrilten des Feststellungsgesetzes zu
forstwirtschaftlichem Vermögen sowie bei Grund-
berechnen; § n Abs. 6 Nr. 2 des Feststellungs-
vermögen um den halben Reichsmarknennbetrag
gesetzes ist nur nach Mdßgabe des § 47 b anzuwen-
der festgestellten langfristigen Verbindlichkeiten,
den.
die im Zeitpunkt der Vertreibung mit diesem Ver-
(2) Bei der Berechnung von Kriegssachschäden
mögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen
an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Grund-
oder an ihm dinglich gesichert waren.
stücken und Betriebsgrundstücken mindert sich der
Schadensbetrag um den Betrag, um den die Hypo- (3) Festgestellte Vertreibungsschäden an privat-
thekengewinnabgabe des Abgabepfüchtigen nach rechtlichen geldwerten Ansprüchen im Sinne des
§ 100 gemindert worden ist. Sind auf beschädigtem § 39 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b unter bb sind mit dem
Grundbesitz dt!S Abgabepflichligen ruhende, im Betrag in Deutscher Mark anzusetzen, auf den sie
Verhältnis von 1 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark bei Anwendung der für den Geltungsbereich des
umgestellte Verbindlichk eitcn im Vertragshilfever- Grundgesetzes geltenden Vorschriften umzustellen
fahren oder durch Partt!ivcreinbarung herabgesetzt gewesen wären. Für Ansprüche in solchen auslän-
worden, so mindert sich der Schadensbetrag ferner dischen Währungen, für die in der in § 245 Nr. 4
um den Betrag der I-Jerabsetzung, höchstens jedoch vorgesehenen Rechtsverordnung Abweichendes be-
um den Betrng, der sich im Falle einer Um- stimmt wird, ist der nach dieser Rechtsverordnung
stellung der Verbindlichkeit im Verhältnis von 10 sich ergebende Wert in Deutscher Mark maßgebend.
zu 1 als Minderung der Hypothekengewinnabgabe
nach § 100 ergeben würde.
§ 44
(3) Bei der Berechnung von Kriegssachschäden an
Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden
gewerblichen Betrieben sind dem nach § 13 Abs. 4
juristischer Personen
und 5 des Feststellungsgesetzes ermittelten An-
fangsvergleichswert hinzuzurechnen: (1) Vertreibungsschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 2) sind
1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf- auch bei juristischen Personen durch Ermäßigung
ten auf Akti<m und Gesellschaften mit be- der Vermögensabgabe zu berücksichtigen. Eine
schränkter Haftung das im Wege der Kapital- juristische Person gilt bei der Vermögensabgabe
erhöhung dem Unternehmen im Vergleichszeit- als Vertriebener, wenn sie ihre Geschäftsleitung
raum aus Fremdmitteln zugeführte Kapital; Ent- in einem Vertreibungsgebiet hatte und im Zusam-
sprechendes gilt für bergrechtliche Gewerkschaf- menhang mit den gegen Personen deutscher Staats-
ten, angehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit ge-
richteten Vertreibungsmaßnahmen aufgeben mußte.
2. die nach § 60 des Bewertungsgesetzes im An-
fangsvergleichswert nicht enthaltenen Schachtel- (2) Die Schäden sind nach den Vorschriften des
beteiligungen, soweit sich gegenüber dem Wert Feststellungsgesetzes zu berechnen.
der im Endvergleichswert nicht enthaltenen (3) Für das Verfahren gilt § 42 entsprechend.
Schachtelbetciligungen ein Mehrwert ergibt.
(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur
Durchführung der Absätze 2 und 3 bestimmt
§ 42
werden.
Verfahren bei der Schadensberechnung
von Kriegssachschäden § 45
(1) Wird eine Ermäßigung der Vermögensabgabe Schadensberechnung bei Ostschäden natürlicher Personen
wegen Kriegssachschäden beantragt, so wird der
Für die Schadensberechnung bei Ostschäden (§ 39
Schadensbetrag insowci t, als er für die Abgabe von
Abs. 1 Nr. 3) natürlicher Personen gilt § 43 ent-
Bedeutung ist, im Rahmen der Veranlagung zur
sprechend.
Vermögensabgabe nach den Vorschriften der Reichs-
abgabenordnung von dem Finanzamt ermittelt.
§ 46
(2) Die Schäden sind nachzuweisen oder glaub-
Schadensberechnung bei Ostschäden juristischer Personen
haft zu machen. Als glaubhaft gemacht gelten An-
gaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zwei- (1) Ostschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 3) sind auch bei
fel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist. juristischen Personen durch Ermäßigung der Ver-
Die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen ist unzu- mögensabgabe zu berücksichtigen. Eine juristische
lässig. Person kann Ostschäden bei der Vermögensabgabe
geltend machen, wenn sie nicht als Vertriebener im
§ 43
Sinne des § 44 Abs. 1 gilt.
Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden
natürlicher Personen (2) Die Schäden sind nach den Vorschriften des
Feststellungsgesetzes zu berechnen.
(1) Vertreibungsschäden ( § 39 Abs. 1 Nr. 2) sind
bei natürlichen Personen mit dem nach den Vor- (3) Für das Verfahren gilt § 42 entsprechend.
schriften des Feststellungsgesetzes festgestellten (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur
Schadensbetrag anzusetzen. Die hierüber im Fest- Durchführung der Absätze 2 und 3 bestimmt werden.
2
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 47 Schulden und Lasten, die mit Wirtschaftsgütern der
Ausmaß der Berücksichtigung von Schäden in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art in wirt-
schaftlichem Zusammenhang stehen, sind abzuziehen.
(1) Die Berücksichtigung der Kriegssachschäden,
der Vertreibungsschäden und der Ostschäden be- § 47 a
stimmt sich nach dem Verhältnis der Schäden zum
Zusätzliche Berücksichtigung von Kriegssachschäden,
Vermögen des A bgabepflichtigen zu Beginn des
Vertreibungsschäden und Ostschäden durch Minderung
21. Juni 1948, ausgedrückt in Hundertsteln dieses
der Vierteljahrsbeträge für die Zeit vom
Vermögens (Schadenspunktwhl).
1. April 1957 bis zum 31. März 1979
(2). Für das Ausmaß der Berücksichtigung der (1) Die nach Berücksichtigung des § 47 sich er-
Schäden gelten die folgenden Vorschriften: gebenden Vierteljahrsbeträge (§ 34) werden, soweit
1. Bei Schadenspunktzahlen bis zu 30 wird keine sie auf die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. März
ErmJßigung gewährt. 1979 entfallen, um den in Satz 2 bezeichneten Min-
derungsbetrag herabgesetzt. Minderungsbetrag ist
2. Für Jeden Sdlddenspunk t über 30 ermäßigt sich
das Zweifache des Betrags, der sich durch Anwen-
die Abgäbe
dung des bei der Veranlagung angesetzten Viertel-
höchstens jahrssatzes auf den bei der Veranlagung nach § 47
bei einem der Ab- um v. H. jedoch um Abs. 2 gewährten Ermäßigungsbetrag ergibt. Uber-
gabe unterliegen- des der Ab- v. H. der steigt der Minderungsbetrag den ursprünglichen
den abgerundeten gabe unter- Ver- Vierteljahrsbetrag, so findet ein Ausgleich über
Vermögc~n liegenden mögens- diesen Betrag hinaus nicht statt. Ursprünglicher
DM Vermögens abgabe Vierteljahrsbetrag ist der Vierteljahrsbetrag, der
(§ 31 Satz 1) sich unmittelbar durch Anwendung der Vierteljahrs-
sätze des § 36 Abs. 1 und 2 auf die verbleibende
von bis
Abgabeschuld (§ 33) ergibt.
50 000 1/4
(2) Soweit die nach § 47 gewährte Ermäßigung
50 100 75 000 1/5 95 nach § 84 Abs. 4 auf Vermögen in Berlin (West)
75 100 120 000 1/6 90 entfällt, wird der Minderungsbetrag (Absatz 1) in
120 100 175 000 1/7 85 dem sich aus § 88 Abs. 2 ergebenden Ausmaß ge-
175 100 240 000 1/8 80 kürzt.
240 100 315 000 1/9 75 (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur
315 100 400 000 1/10 70 Durchführung der Absätze 1 und 2, insbesondere in
den Fällen der §§ 19, 50 bis 52, 55 a, 60 bis 64, 66,
400 100 600 000 1/12 65 67, 71, 199 und 200, bestimmt werden.
über 600 000 1/15 60
Als Ermäßigung ist mindestens der Betrag zu § 47b
gewähren, dc!r bei derselben Schadenspunktzahl 7.usätzHche Berücksichtigung von Kriegssachschäden
in der nächstniedrigeren Vermögensstufe als durch Minderung der Vierteljahrsbeträge
höchstmöglicher Betrag der Ermäßigung in Frage für di.e Zeit vom 1. Juli 1964 bis 31. März 1979
kommt. (1) Die nach Berücksichtigung der §§ 47, 47 a, 53,
3. Bruchteile von Schadenspunkten sind, wenn sie 53 a, 55 a bis 55 c und des § 88 Abs. 2 sich ergeben-
0,5 oder weniger betragen, nicht zu berück.sich- den Vierteljahrsbeträge (§ 34) werden, soweit sie auf
tig(~n; betragen sie mehr als 0,5, so sind sie auf die Zeit vom 1. Juli 1964 bis zum 31. März 1979 ent-
einen vollen Punkt aufzurunden. fallen, auf Antrag um den in Satz 2 bezeichneten
Minderungsbetrag herabgesetzt. Minderungsbetrag
(3) Als Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948 im ist vorbehaltlich des Absatzes 2 das Dreifache des
Sinne des Absatzes 1 gilt das Vermögen, das sich Betrags, der sich durch Anwendung des bei der
für diesen Zeitpunkt nach § 21 ergibt, wenn § 24 Veranlagung angesetzten Viertelj ahrssatzes auf den
Nr. 1 bis 5 nicht berücksichtigt wird; auch bei be- Betrag ergibt, um den sich der bei der Veranlagung
schränkt Abgabepflichtigen ist vom Gesamtvermögen nach § 47 Abs. 2 gewährte Ermäßigungsbetrag er-
im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 auszugehen. Diesem höhen würde, wenn § 13 Abs. 6 Nr. 2 des Feststel-
Vermögen sind gegebenenfalls zuzurechnen lungsgesetzes anzuwenden gewesen wäre.
1. der in ihm nicht enthaltene Wert solcher Wirt- (2) Der Minderungsbetrag ist zu kürzen, wenn
schaftsgüter, die nach den Vorschriften des Ver- sich durch den nach § 249 Abs. 3 Nr. 3 vorzunehmen-
mögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von den Abzug seines Zeitwerts ein Auszahlungsbetrag
der Vermögensteuer ganz oder teilweise befreit der Hauptentschädigung ergeben würde, der nied-
sind. Entspwchendes gilt hinsichtlich solcher Wirt- riger ist als ein bereits erfüllter Betrag. In diesem
schaftsgüter, die auf Grund nur für die Vermö- Falle ist Minderungsbetrag der siebzehnte Teil des
gensabgabe geltender Vorschriften von der Ver- Zeitwerts im Sinne des § 249 Abs. 3 Nr. 3, bei dessen
mögensabgabe ganz oder teilweise befreit sind; Abzug der Auszahlungsbetrag der I--Iauptentschädi-
gung dem erfüllten Betrag entspricht; dieser Teil
2. bei unbeschränkt abgabepflichtigen Kapitalgesell- des Zeitwerts ist vom Ausgl,~ichsarnt durch Bescheid
schaften die nach § ö0 des nach § 3]5 Abs. 1 Satz 2 festzustellen. § 47 a Abs. 1
außer Ansatz bleibenden Beteiligungen. Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Nr. 71 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1963
(3) Ist eine Ermäßigung der Vermögensabgabe hilfeabgabe unterliegenden Vermögen aller Betei-
nach den§§ 47 und 47 a nicht gewührt worden, weil ligten entsprechen. Stand mit dem der allgemeinen
die Schadenspunktzahl 30 nicht überschritten war Soforthilfeabgabe unterliegenden Vermögen eines
(§ 47 Abs. 2 Nr. 1), ist Absatz 1 entsprechend anzu- Beteiligten eine Schuld in wirtschaftlichem Zusam-
wenden. menhang, die zu einer Abwälzung nach § 23 des
Soforthilfegesetzes auf den Gläubiger geführt hat,
(4) Der Antrng (Absatz 1 Satz 1) ist bis zum
so ist der für den Beteiligten anzurechnende Betrag
31. Dezember 1965 zu stellen. Die Antragsfrist ist
eine Ausschlußfrisl; §§ 86 und 87 d<:~r Reichsabgaben- um den Betrag zu kürzen, der nach Absatz 4 als
ordnung finden entsprechende Anwendung. Zahlung des Gläubigers gilt. Die Sätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für das Gesamtgut einer fortgesetzte:::i
(5) Die Vorschriften der Abstitze 1 bis 4 gelten Gütergemeinschaft, das nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des
nur für Abgabepflichtige, deren der Abgabe unter- Soforthilfegesetzes dem Vermögen des überleben-
liegendes Vermögen 35 000 Deutsche Mark nicht den Ehegatten zugerechnet worden ist.
übersteigt. Bei zusammen zu veranlagenden Ehe-
gatten (§ 38) tritt an die SteJle des Betrages von (6) Von der Anrechnung ausgenommen sind Zu-
35 000 Deutsche Mark ein Betrag von 70 000 Deut- schläge jeder Art (Zuschläge nach § 168 Abs. 2 der
sche Mark. Reichsabgabenordnung, Säumniszuschläge, Reuezu-
schläge und Strafzuschläge nach § 18 des Sofort-
(6) § 47 a Abs. 3 gilt sinngemäß.
hilfegesetzes) sowie Stundungszinsen.
(7) Soweit Beträge an Soforthilfeabgabe nachzu-
Vierter Titel erheben sind, bleiben die Vorschriften des Sofort-
hilfegesetzes maßgebend. Dies gilt
Entrichtung der Abgabe
1. für nicht geleistete Beträge an Soforthilfesonder-
§ 48 abgabe, die nach Absatz 2 Nr. 2 nicht auf die Ab-
gabeschuld anzurechnen sind;
Anrechnung der Soforthilfeabgabe
2. für nicht geleistete Beträge an anzurechnender
(1) Für die Anrechnung der Soforthilfeabgabe auf Soforthilfeabgabe (Absatz 2 Schlußsatz).
die Abgabeschuld (§ 32) gelten die Vorschriften der
Absätze 2 bis 9. Die Vorschriften des § 61 und des § 64 Abs. 3 sind
sinngemäß anzuwenden.
(2) Anzurechnen sind
(8) Dbersteigt die geleistete, anzurechnende So-
1. die für die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. März
forthilfeabgabe den Betrag der Abgabeschuld (§ 31),
1952 geleistete allgemeine Soforthilfeabgabe;
so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe
2. die geleistete Soforthilfesonderabgabe. Nicht an- des Abgabebescheids durch Aufrechnung oder Zu-
zurechnen ist die nach einem Abgabesatz von rückzahlung ausgeglichen.
15 vom Hundert bemessene Abgabe, soweit sie
(9) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur
auf betriebsfremde (branchenfremde) Wirtschafts-
güter oder auf nichtgewerbliches Vorratsvermögen Durchführung der Absätze 2 bis 8 bestimmt werden.
(§ 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 des Sofort-
hilfegesetzes) entfällt.
§ 49
Inwieweit auch nicht geleistete Beträge anzurech-
nen sind, wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Fälligkeit der Vierteljahrsbeträge
(3) Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe, die Die für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März
infolge der in § 24 Abs. 1 des Soforthilfegesetzes 1979 nach § 36 zu entrichtenden Vierteljahrsbeträge
vorgeschriebenen Anrechnung der nach dem Hypo- werden am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und
thekensicherungsgesetz geleisteten Zinsen und Til- 10. November eines jeden Jahres, erstmalig am
gungsbeträge als entrichtet behandelt worden sind, 10. Mai 1952, fällig. Abgabepflichtige mit überwie-
werden auf die Abgabeschuld nicht angerechnet. gend land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
haben, wenn das Vermögen hauptsächlich der Ge-
(4) Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe, die
winnung von Erzeugnissen dient, die im allgemeinen
der Abgabeschuldner nach § 23 des Soforthilfe-
nicht vor dem 10. August veräußert werden, den
gesetzes auf einen anderen abgewälzt hat, gelten
am 10. August fälligen Vierteljahrsbetrag zusammen
nicht als Zahlungen des Abgabeschuldners, sondern
mit dem am 10. November fälligen Vierteljahrsbe-
als Zahlungen des anderen.
trag zu entrichten.
(5) Ist bei der Heranziehung zur Soforthilfe-
abgabe das Vermögen des Haushaltsvorstands mit § 50
dem von Kindern nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Sofort-
hilfegesetzes zusammengerechnet worden, so ist Sofortige Fälligkeit bei Gefährdung des Abgabeanspruchs
der insgesamt anzurechnende Betrag dem Haus- (1) Ist der Abgabeschuldner mit mindestens vier
haltsvorstand anzurechnen. Auf Antrag eines Be- Vierteljahrsbeträgen an Vermögensabgabe (oder an
teiligten ist der insgesamt anzurechnende Betrag Vorauszahlungsbeträgen) im Rückstand, ohne daß
auf den Haushaltsvorstand und die Kinder nach die Beträge gestundet worden sind, oder liegen
den Hundertsätzen zu verteilen, die dem Verhältnis Gründe vor, aus denen der Eingang der später fällig
des der Soforthilfeabgabe unterliegenden Vermö- werdenden Vierteljahrsbeträge gefährdet erscheint,
gens jedes Beteiligten zu dem gesdmten der Sofort- so kann das Finanzamt unbeschadet der Vorschriften
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
der §§ 52 und 69 Abs. 4 die sofortige Fälligkeit der (3) Wer nach dem 20. Juni 1948, aber vor Inkraft-
später fällig werdenden Vicrteljahrsbeträge in Höhe treten dieses Gesetzes, im Zuge der Abwicklung
ihres Zeitwerts (§ 77) cmordnen. einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
(2) Das Finanzamt hat von der Anordnung der mögensmasse Vermögen als Abwicklungserlös emp-
sofortigen Fälligkeit abzusehen oder diese aufzu- fangen hat, haftet für die Abgabeschuld der Körper-
heben, wenn der Abgabeschuldner bestehende Rück- schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
stände tilgt und für die später fälligen Vierteljahrs- bis zur Höhe des gemeinen Werts des Empfangenen
beträge ausreichende Sicherheit leistet. zur Zeit des Erwerbs.
(3) Jeder Gesellschafter einer offenen Handels- § 53
gesellschaft oder Kommanditgesellschaft hat den
Familienermäßigung
Abschluß des Gesellschaftsvertrags, den Eintritt und
das Ausscheiden eines GeselJschafters sowie die (1) Ergibt sich bei unbeschränkt abgabepflichtigen
Auflösung der Gesellschaft dem für ihn zuständigen Ehegatten zu Beginn des maßgebenden Stichtags
Wohnsitzfinanzarnt unverzüglich anzuzeigen. (Absatz 3) kein vermögensteuerpflichtiges Vermögen
( § 7 des Vermögensteuergesetzes), so werden die
Vierteljahrsbeträge, die in ihrer Person oder in der
§ 51
Person nur eines der Ehegatten am 21. Juni 1948 ent-
Sofortige Fälligkeit bei Abwanderung standen sind, unter den weiteren Voraussetzungen
(1) Wenn eine natürliche Person, die Vermögens- der folgenden Absätze um eine Familienermäßigung
abgabe schuldet, ihren Wohnsitz oder ihren ge- gemindert. Satz 1 gilt hinsichtlich der Kinder-
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des ermäßigung (Absatz 2 Nr. 2) entsprechend bei einem
Grundgesetzes oder in Berlin (West) aufgibt oder Abgabeschuldner, auf den die in der Person seines
aufgegeben hat, werden die noch nicht fälligen verstorbenen unbeschränkt abgabepflichtigen Ehe-
Vierteljahrsbeträge in Höhe ihres Ablösungswerts gatten entstandenen Viertelj ahrsbeträge ganz oder
(§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach Be- zum Teil übergegangen sind und bei einem unbe-
kanntgabe des Bescheids über die Vermögensab- schränkt Abgabepflichtigen, der an dem maßgeben-
gabe, fällig. Liegen zugleich die Voraussetzungen den Stichtag (Absatz 3) nicht verheiratet ist.
des § 50 vor, so ist dieser anzuwenden. (2) Als Familienermäßigung werden gewährt
(2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der 1. Ermäßigung für den Ehegatten (Ehegattenermä-
Vierteljahrsbeträge insoweit zu gestatten, als aus- ßigung), wenn bei den Ehegatten die Voraus-
reichende Sicherheit geleistet wird oder die Ab- setzungen für die Zusammenveranlagung zur
gabeschuld nach § 60 von einem anderen übernom- Vermögensteuer gegeben sind;
men worden ist und die Schuldübernahme von dem
Finanzamt genehmigt wird. 2. Ermäßigung für jedes Kind (Kinderermäßigung)
unter den gleichen Voraussetzungen, die für die
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Angehörige Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder bei
des öffentlichen Dienstes, die ihren Wohnsitz oder der Vermögensteuer (§ 5 des Vermögensteuer-
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich gesetzes) gelten; Kinderermäßigung wird nicht
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) aus dienst- gewährt für Kinder, die selbständig zur Ver-
lichen Gründen aufgeben oder aufgegeben haben, mögensabgabe zu veranlagen sind ..
und für ihre Ehefrau und ihre minderjährigen Kin-
der, wenn sie zum Haushalt des Angehörigen des (3) Die Familienermäßigung wird nach den Ver-
öffentlichen Dienstes zählen. hältnissen zu Beginn des maßgebenden Stichtags
gewährt. Maßgebender Stichtag ist der 1. Januar
(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be-
1960 oder, wenn die Voraussetzungen für die Ge-
stimmt werden. währung der Familienermäßigung erst zu Beginn
§ 52 eines späteren Kalenderjahres vorliegen, der Beginn
dieses Kalenderjahres.
Sofortige Fälligkeit und Haftung bei Liquidation
(1) Im FalJe der Auflösung oder Aufhebung einer (4) Die Familienermäßigung beträgt für die Zeit
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens- vom maßgebenden Stichtag bis zum 31. März 1979
masse, die Vermögensabgabe schuldet, werden die 1. als Ehegattenermäßigung insgesamt fünf Deutsche
noch nicht fälligen Vierteljahrsbeträge in Höhe Mark vierteljährlich;
ihres Ablösungswerts (§ 199) sofort, frühestens einen
2. als Kinderermäßigung für jedes Kind (Absatz 2
Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über die Nr. 2) insgesamt fünf Deutsche Mark vierteljähr-
Vermögensabgabe, fällig. Dies gilt auch, wenn die
lich, wenn maßgebender Stichtag der 1. Januar
Auflösung oder Aufhebung vor dem Inkrafttreten
1960 ist und das Kind an diesem Stichtag das
dieses Gesetzes erfolgt ist und die Abwicklung am
dreizehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
21. Juni 1948 noch nicht beendet war. Die Vorschrif-
bei höherem Lebensalter des Kindes an diesem
ten des § 63 bleiben unberührt.
Stichtag mindert sich der Betrag von fünf Deut-
(2) Das Finanzamt hat die Fortent1"ichtung der sche Mark für je drei weitere angefangene oder
Vierteljahrsbeträge insoweit zu gestatten, als die volle Lebensjahre um je eine Deutsche Mark
Abgabeschuld nach § 60 von einem anderen über- vierteljährlich. Ist maßgebender Stichtag ein spä-
nommen worden ist und die Schuldübernahme von terer Zeitpunkt bis einschließlich 1. Januar 1964,
dem Finanzamt genehmigt wird. so tritt für die Höhe der Kinderermäßigung an
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1965
die Stelle des dreizehnlen Lebensjahres das verbleibt. Gehört der Abgabeschuldner zu einer
sechzehnte Lebensjahr. Fällt der maßgebende Familieneinheit, so sind die Einkünfte und der Le-
Stichlug in spätere Zt)itperioden von je vier Jah- benshaltungsbetrag der zur Familieneinheit gehö-
ren, so crhölit sich die Altersgrenze weiterhin renden Personen maßgebend. Zur Familieneinheit
um je drei Jal1re für eine Zeitperiode; letzte gehören
Zeitperiode ist der Zeitraum vom 1. Januar 1973
1. der Abgabeschuldner,
bis 31. März 1979.
2. der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehe-
(5) Die Famili<~nermäßigung wird nur auf Antrag gatte,
gewi:ihrt. Der Antrag muß, wenn maßgebender Stich-
tag der 1. Januar der Jahre 1960 bis 1963 ist, bis zum 3. die von dem Abgabeschuldner oder seinem Ehe-
31. Dezember 1963 gestellt sein. Ist ein späterer
gatten überwiegend unterhaltenen Angehörigen,
Sticb tag maßgebend, so muß der Antrag bis zum wenn sie in die Haushaltsgemeinschaft aufge-
Ende des Kalenderjahrs gestellt sein, das mit dem nommen worden sind.
späteren Stichtag beginnt. Die Antragsfrist ist eine Maßgebend sind die Verhältnisse in dem Kalender-
Ausschlußfrist. jahr, für das der Erlaß begehrt wird.
(2) Für den Erlaß müssen außerdem die folgenden
§ 53 a Voraussetzungen erfüllt sein:
Familienermäßigung für Heimkehrer 1. Der Abgabeschuldner muß zu Beginn des Kalen-
derjahres (Absatz 1 Satz 5) über 60 Jahre alt oder
(1) Die Familienermäßigung ist auch Heimkeh- erwerbsunfähig im Sinne des § 265 sein; gehört
rern zu gewähren, die im Zusammenhang mit einer zur Familieneinheit des Abgabeschuldners sein
nach dem 20. Juni 1948 im Wege vorweggenomme- Ehegatte, so genügt es, wenn die Voraussetzun-
ner Erbfolge stattgefundenen Veräußerung von Ver- gen in der Person des Ehegatten vorliegen.
mögen die Vermögensabgabeschuld (Vierteljahrs-
2. Das Gesamtvermögen darf bei einem verheirate-
beträge) des abgabepflichtigen Veräußerers mit Ge-
ten oder verwitweten Abgabeschuldner 45 000
nehmigung des Finanzamts nach § 61 Abs. 3 in Ver-
Deutsche Mark nicht übersteigen. Bei einem nicht
bindung mit § 60 gunz oder teilweise übernommen
unter Satz 1 fallenden Abgabeschuldner tritt an
haben oder übernehmen, wenn
die Stelle des Betrages von 45 000 Deutsche Mark
1. die Veräußerung des Vermögens spätestens zwölf ein Betrag von 30 000 Deutsche Mark. Maßgebend
Monate nach der Rückkehr des Heimkehrers statt- ist das Gesamtvermögen, das der Veranlagung
gefunden hat oder stattfindet und des Abgabeschuldners zur Vermögensteuer für
2. anzunehmen ist, daß die Veräußerung des Ver- das Kalenderjahr (Absatz 1 Satz 5) zugrunde zu
mögens bereits vor dem 21. Juni 1948 stattgefun- legen ist oder im Falle einer Veranlagung zu-
den hätte, wenn der Heimkehrer zu dieser Zeit grunde zu legen sein würde.
im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in 3. Das Vermögen (Nummer 2) muß überwiegend
Berlin (West) anwesend gewesen wäre. aus Grundvermögen, verpachtetem land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen, verpachtetem
(2) Als Heimkehrer gilt, wer die Voraussetzun-
Betriebsvermögen oder sonstigem Vermögen be-
gen der §§ 1 und 1 a des Heimkehrergesetzes vom
stehen. Dies gilt nicht für Abgabeschuldner, die
19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung
zumindest 80 vom Hundert erwerbsbeschränkt
des Gesetzes zur Ergänzung und Anderung des
sind.
Heirnkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 875, 994) erfüllt. Als Zeitpunkt der (3) Der Erlaß ist nicht zu gewähren, wenn nach
Rückkehr ist der Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erlaßentschei-
Heimkehrer im Geltungsbereich des Grundgesetzes dung anzunehmen ist, daß
oder in Berlin (West) Aufenthalt genommen hat
oder nimmt. 1. der Einsatz oder die Verwertung (z.B. Veräuße-
rung oder Belastung) des Vermögens zugemutet
werden kann,
§ 54
2. die Erlaßvoraussetzungen hinsichtlich der Ein-
Vergünstigung wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit künfte und des Vermögens durch eigene Maß-
nahmen (z.B. durch Vermögensübertragungen im
(1) Ubersteigen die Einkünfte eines unbeschränkt
Sinne des § 61) gescha.ffen worden sind.
vermögensteuerpflichtigen Abgabeschuldners nicht
den für eine bescheidene Lebensführung unerläß- (4) Der Erlaß wird nur auf Antrag gewährt. Der
lichen Betrag (Lebenshaltungsbetrag), so werden die Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist zu stellen,
Vierteljahrsbeträge, die er auf Grund unbeschränk- die fünfzehn Monate nach Ablauf des Erlaßzeitraums
ter Abgabepflicht oder als Erbe eines unbeschränkt endet. Der Erlaßzeitraum umfaßt drei aufeinander
Abgabepflichtigen schuldet, unter den weiteren Vor- folgende Kalenderjahre; dies gilt auch dann, wenn
aussetzungen der folgenden Absätze erlassen. Bei der Erlaß nur für ein oder zwei Kalenderjahre zu
höheren Einkünften werden, wenn sie nicht aus- gewähren ist.
reichen, um den Lebenshaltungsbetrag und die Vier-
teljahrsbeträge zu decken, die Vierteljahrsbeträge (5) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der
insoweit erlassen, daß der Lebenshaltungsbetrag Finanzen.
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 55 des Schadenseintritts zum Grundvermögen im
Sonstige Vergünstigungen aus sozialen Gründen Sinne des Bewertungsgesetzes gehörten. Ent-
sprechendes gilt, wenn Kriegssachschäden an dem
(1) Der VierleJjahrsbetrag ist Abgabepflichtigen Wohngebäude des Betriebsinhabers eines land-
zu erlassen, die am Fälligkeitstag von der öffent- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder dem seiner
lichen Fürsorge unterstütz! werden oder Arbeits- Wohnung dienenden Gebäudeteil entstanden sind.
losenfürsorge erhalten.
2. Die Gebäude müssen infolge des Kriegssach-
(2) Die Vergünstigung ist nur auf Antrag zu ge- schadens völlig unbenutzbar geworden sein; der
währen. Der Antrag kann für Vierteljahrsbeträge Umstand, daß Kellerräume bis zur Wiederher-
des laufenden Kalenderjahrs nur bis zu dessen Ab- stellung des Gebäudes behelfsmäßig zu Wohn-
lauf gestellt werden. Die Antragsfrist ist eine Aus- zwecken benutzt worden sind, ist unbeachtlich.
schlußfrist.
§ 42 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 55a
(2) Als Minderungsbetrag sind anzusetzen bei
Vergünstigung für Sowjetzonenflüchtlinge
einem abgabepflichtigen Vermögen bis zu 5 000
Bei Sowjetzonenflüchtlingen (§§ 3 und 4 des Deutsche Mark 30 Hundertstel des Betrags, der
Bundesvertriebenengesetzes) mit einem abgabe- sich durch Anwendung des bei der Veranlagung
pflichtigen Vermögen (§ 30) von nicht mehr als angesetzten Vierteljahrssatzes auf die ungekürzte
100 000 Deutsche Mark werden au.f Antrag die Vier- Abgabeschuld im Sinne des § 31 Satz 1 ergibt; bei
teljahrsbeträge, die nach dem Eintritt der Voraus- höheren abgabepflichtigen Vermögen gilt Halbsatz 1
setzungen für die Anerkennung als Sowjetzonen- mit der Maßgabe, daß
flüchtling fällig geworden sind oder fällig werden, 1. bei abgabepflichtigen Vermögen bis zu 11 000
um den sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebenden Deutsche Mark sich die Zahl von 30 Hundertsteln
Minderungsbetrag herabgesetzt. Als Minderungs- für je angefangene oder volle 3 000 Deutsche
betrag sind anzusetzen bei (~inem abgabepflichtigen Mark des Mehrvermögens und bei abgabepflich-
Vermögen bis zu 10 000 Deutsche Mark 30 Hundert- tigen Vermögen über 11 000 Deutsche Mark für
stel des Betrags, der sich durch Anwendung des bei je angefangene oder volle 2 000 Deutsche Mark
der Veranlagung angesetzten Vierteljahrssatzes auf des Mehrvermögens um die Zahl 2 vermindert,
die ungekürzte Abgabescfo1ld im Sinne des § 31
Satz 1 ergibt; bei höheren abgabepflichtigen Ver- 2. bei abgabepflichtigen Vermögen über 25 000 Deut-
mögen gilt Halbsatz 1 mit der Maßgabe, daß sche Mark an die Stelle von 30 Hundertsteln ein-
heitlich 10 Hundertstel treten.
1. bei abgabepflichligen Vermögen bis zu 16 000
Deutsche Mark sich die Zahl von 30 Hundertsteln § 47 a Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
für je angefangene oder volle 3 000 Deutsche
Mark des Mehrvermögens und bei abgabepflich- § 55 C
tigen Vermögen über 16 000 Deutsche Mark für Zusätzliche Berücksichtigung von Freibeträgen und Frei-
je angefangene oder volle 2 000 Deutsche Mark grenzen bei Ehegatten durch Minderung der Vierteljahrs-
des Mehrvermögens um die Zahl 1 vermindert, beträge für die Zeit vom 1.April 1961 bis zum 31.März 1979
2. bei abgabepflichtigen Vermögen über 50 000 Deut-
sche Mark an die Stelle von 30 Hundertsteln (1) Ergibt sich bei Ehegatten, die zur Vermögens-
einheitlich 10 Hundertstel treten. abgabe rechtskräftig zusa:qimen veranlagt worden
sind, ein geringerer als der veranlagte Vierteljahrs-
§ 47 a Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
betrag, wenn die Vorschriften über Freibeträge und
Freigrenzen nach den Vermögensverhältnissen jedes
§ 55b einzelnen Ehegatten angewandt werden, so werden
Vergünstigung wegen Kriegssachschäden die auf die Zeit vom 1. April 1961 bis zum 31. März
an Wohngebäuden in besonderen Härtefällen 1979 entfallenden Vierteljahrsbeträge auf Antrag
auf diesen Betrag herabgesetzt. § 47 a Abs. 1 Satz 3
(1) Bei unbeschränkt abgabepflichtigen natürlichen
und 4 gilt entsprechend.
Personen mit einem abgabepflichtigen Vermögen
(§ 30) von nicht mehr als 35 000 Deutsche Mark, (2) In den Fällen des Absatzes 1, in denen Kriegs-
denen Kriegssachschäden (§ 13) im Geltungsbereich sachschäden, Vertreibungsschäden oder Ostschäden
des Grundgesetzes oder im Gebiet von Berlin (West) durch Ermäßigung der Vermögensabgabe berück-
entstanden sind, für die weder Ermäßigung der Ver- sichtigt worden sind, gilt für Zwecke der Kürzung
mögensabgabe (§§ 39 bis 47 a) noch Hauptentschädi- des Grundbetrags der Hauptentschädigung das
gung (§§ 243 bis 252) gewährt werden kann, werden Folgende:
auf Antrag die nach dem 1. Juli 1961 fälligen Viertel- 1. Ubersteigt der Ermäßigungsbetrag, der auf Grund
jahrsbeträge nach Maßgabe des Absatzes 2 gemin- der rechtskräftigen Veranlagung nach§ 47 berück-
dert, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich sichtigt worden ist, den Ermäßigungsbetrag, der
gegeben sind: sich nach § 47 in Verbindung mit Absatz 1 ergibt,
1. Die Kriegssachschäden müssen an Mietwohn- so ist der der rechtskräftigen Veranlagung zu-
grundstücken oder Einfamilienhäusern(§ 32 Abs. 1 grunde liegende Ermäßigungsbetrag für die An-
Nr. 1 und 4 der Durchführungsverordnung zum wendung des § 249 Abs. 3 Satz 1 und des § 358
Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, Reichs- Nr. 2 um 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrags
gesetzbl. I S. 81) entstanden sein, die im Zeitpunkt zu kürzen.
Nr. 71 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1967
2. Ubcrstcigt der Mindc:rungsbelrag, der auf Grund Demgemäß sind die Vierteljahrsbeträge, soweit sie
der rcchtskrüfl.iucn Veranlagung nach § 47 a be~ auf das sich aus Satz 1 ergebende Vermögen ent-
rücksichtigt worden ist, den Minderungsbetrag, fallen, für die Zeit ab 1. April 1952 nach § 36 Abs. 1
der sich nach § 47 a in Verbindung mit Absatz 1 zu berechnen.
ergibt, so ist der auf Crund der rechtskräftigen (2) Von der Nacherhebung der auf die ersten drei
Veranlagung berücksichtigte Minderungsbetrag Jahre entfallenden Vierteljahrsbeträge wird hin-
für die Anwendung des § 249 Abs. 3 Satz 2 um sichtlich der früheren Länder Baden und Württem-
70 vom Hunderl des Onterschiedsbetrags zu berg-Hohenzollern und des bayerischen Kreises
kürzen. Lindau auch insoweit abgesehen, als die Viertel-
(3) Der Antrag kann nur bis zum 31. März 1962 jahrsbeträge auf das landwirtschaftliche Vermögen
gestellt werden; ihm ist eine Erklärung über die der Gebietskörperschaften entfallen.
der Vermögensabgabe unterliegenden Einzelver-
(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be-
mögen der Ehegatten beizufügen. Die Antragsfrist
stimmt werden.
ist eine Ausschlußfrist; §§ 86 und 87 der Reichs-
abgabenordnung finden entsprechende Anwendung. § 56a
Sind Vierteljahrsbeträge infolge der Anwendung
Berücksichtigung der Abgabevergünstigungen nach dem
der §§ 39 bis 47 a nicht zu leisten, so endet die
Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung ent-
Antragsfrist abweichend von Satz 1 erst ein Jahr
standener Fragen
nach der Zustellung des Bescheids über die Zuerken-
nung des Anspruchs auf Hauptentschädigung, frü- (1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes kön-
hestens jedoch am 31. Dezember 1965. nen Abgabevergünstigungen nach Artikel 6 des
(4) Dber die Herabsetzung des Vierteljahrsbetrags Zehnten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg
(Absatz 1) ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung
Der Bescheid gilt als Steuerbescheid im Sinne der des Protokolls vom 23. Oktober 1954 über die Be-
Reichsabgabenordnung. Der Bescheid über die Her- endigung des Besatzungsregimes in der Bundes-
absetzung kann, soweit ihm Feststellungen zugrunde republik Deutschland (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 301,
liegen, die in dem rechtskräftigen Abgabebescheid 405) und Vergünstigungen nach den Vorschriften
getroffen sind, nicht angefochten werden, es sei des § 26 und des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 und
denn, daß die Anwendung der Vorschriften über Satz 2 dieses Gesetzes nur nach Maßgabe der Ab-
Freibeträge und Freigrenzen nach den Vermögens- sätze 2 bis 5 in Anspruch genommen werden.
verhältnissen jedes einzelnen Ehegatten eine andere (2) Der Staatsangehörige der Vereinten Nationen
Beurteilung zur Folge hat. hat das Wahlrecht, ob die Vergünstigungen nach
(5) Durch Rechtsverordnung kann, soweit dies zur dem in Absatz 1 bezeichneten Vertrag oder die Ver-
Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung günstigungen nach diesem Gesetz auf ihn angewen-
oder zur Beseitigung von Onbilligkeiten in Härte- det werden sollen. Dasselbe gilt für Kapitalgesell-
fällen erforderlich ist, das Nühere zur Durchführung schaften deutschen Rechts, denen wegen einer
des Absatzes 1 und der sich daraus ergebenden Beteiligung von Staatsangehörigen der Vereinten
Rechtsfolgen bestimmt werden. Nationen Abgabevergünstigungen nach dem in Ab-
satz 1 bezeichneten Vertrag und Abgabevergünsti-
§ 56 gungen nach diesem Gesetz gewährt werden können.
Verzicht auf Nacherhebung für Vermögen, (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rückerstat-
das von der Soforthilfeabgabe befreit war tungsberechtigte.
(1) Soweit zur Vermögensabgabe Vermögen her- (4) Der Staatsangehörige der Vereinten Nationen,
angezogen wird, das nach § 5 oder § 6 des Sofort- der zugleich Rückerstattungsberechtigter ist, hat das
hilfegesetzes von der Soforthilfeabgabe befreit war, Wahlrecht, ob die für ihn insgesamt in Betracht
wird von der Nacherhebung der darauf entfallenden kommenden Vergünstigungen nach dem in Absatz 1
Vierteljahrsbeträge für die ersten drei Jahre der am bezeichneten Vertrag oder nach diesem Gesetz auf
1. April 1949 beginnenden Laufzeit bei den nach- ihn angewandt werden sollen.
stehend bezeichneten Abgabepflichtigen abgesehen:
(5) Das Finanzamt hat dem Abgabepflichtigen
1. bei Berufsvertretungen (§ 5 Nr. 1 des Soforthilfe- eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren er diesem
gesetzes), gegenüber das in den Absätzen 2 bis 4 bezeichnete
2. bei Gewerkschaften (§ 5 Nr. 8 des Soforthilfe- Wahlrecht durch schriftliche Erklärung auszuüben
gesetzes), hat. Die Frist beträgt für unbeschränkt Abgabe-
pflichtige einen Monat und für beschränkt Abgabe-
3. bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen (§ 5
pflichtige zwei Monate; sie ist eine Ausschlußfrist.
Nr. 9 des Soforthilfegesetzes),
Gibt der Abgabepflichtige bis zum Ablauf der Frist
4. bei Angehörigen der Vereinten Nationen (§ 6 die Erklärung nicht ab, so sind die Vergünstigungen
Abs. 1 Nr. 1 des Soforthilfegesetzes) hinsichtlich dieses Gesetzes auf ihn nicht anzuwenden. Das
des Vermögens, das ihnen bereits am 8. Mai 1945 Finanzamt hat in der Aufforderung zur Ausübung
gehört hat, des Wahlrechts den Abgabepflichtigen über die Fol-
5. bei Kapitalgesellschaften deutschen Rechts, die gen der Unterlassung einer Erklärung hinzuweisen;
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Soforthilfegesetzes den fehlt in einer Aufforderung dieser Hinweis oder ist
Angehörigen der Vereinten Nationen gleichge- er unrichtig erteilt, so wird die Frist nicht in Lauf
stellt worden sind. gesetzt.
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 57 § 60
Vergünstigung für Privalkrankenanstalten Schuldübernahme
(1) Die Vjl)rtelJcthrsbeträgc an Vermögensabgabe, (1) Wenn im Falle der Veräußerung von Ver-
die crnf Vermögen entfallen, das dem Betrieb von mögen nach dem 20. Juni 1948 der Erwerber durch
Krnnkerl<l11stc1ltcn gewidmet ist, sind auf Antrag zu Vertrag mit dem Veräußerer dessen Abgabeschuld
stunden, wenn die Krankenanstalt im Kalenderjahr ganz oder teilweise übernommen hat oder über-
1949 in besonderom Maße der minderbemittelten nimmt, so ist auf gemeinsamen Antrag der Beteilig-
Bevölkerung gedient und in ihm die Voraussetzun- ten die Schuldübernahme zu genehmigen, wenn die
gen für die Befreiung von der Cewerbesteuer erfüllt Aussichten für die Verwirklichung des Abgabean-
hüt. Dies gilt so lange, ctls die Krnnkenanstalt diese spruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert
Voraussetzungen auch Wl!it<:rhin ununterbrochen werden und der Ablösungswert der übernommenen
erfüllt.
Schuld die Hälfte des steuerlichen Zeitwerts des
(2) Die gestundeten Vierteljahrsbeträge sind zu erworbenen Vermögens nicht übersteigt. Der An-
c~rlassen, wenn die Voraussetzungen für die Stun- trag muß die Angabe des Betrags, in dessen Höhe
dung nach Absatz 1 bis zum Ende der Laufzeit der der Erwerber die Verpflichtung zur Entrichtung
Vermi)gensa bga be ununterbrochen bestanden haben. des Vierteljahrsbetrags übernehmen soll, und des
Fallen die Voraussetzungen für die Stundung vor Kalendervierteljahrs, von des~en Beginn ab dies
dem Ende der Lrnfzeit der Vermögensabgabe weg, geschehen soll, enthalten. Die Erteilung der Geneh-
so sind die gestundeten Vierteljahrsbeträge nach- migung kann von der Erfüllung von Auflagen ab-
zuentrichten. hängig gemacht werden. Mit Erteilung der Geneh-
migung wird der Erwerber für die in der Genehmi-
(3) Zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2
gung bezeichneten Vierteljahrsbeträge an Stelle des
vorgesehenen Vergünstigung kann durch Rechtsver-
Veräußerers Abgabeschuldner.
ordnung das Nähere bestimmt werden.
(2) Wenn in einem Veräußerungsvertrag von den
Vertragsparteien eine Vereinbarung getroffen wor-
§ 58 den ist oder getroffen wird, nach der der Erwerber
Form der Entrichtung der Vermögensabgabe die Vermögensabgabe im wirtschaftlichen Ergebnis
bei Wohnungsbau für Geschädigte zu tragen hat, ist im Zweifel jeder Vertragsteil dem
anderen gegenüber verpflichtet, sich an der Stellung
(1) Schafft ein Abgabeschuldner grundsteuerbe- des nach Absatz 1 erforderlichen Antrags zu be-
günstigte und in der Zeit vom l. September 1952 bis teiligen.
31. März 1959 bezugsfertig werdende Wohnungen
(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be-
für Personen, denen Wohnrnumhilfe nach § 298 oder
stimmt werden.
ein Aufbaudarlehen zum Bau einer Wohnung nach
§ 254 Abs. 3 oder eine entsprechende Beihilfe aus
dem Härtefonds (§~ 301, 301 a) gewährt werden § 61
kann, so wird bis zur Höhe der hierfür aufgewen- Haftung des Beschenkten
deten Eigenleistung auf An trag ein Zahlungsauf-
schub für die Vierteljdhrsbelri:ige an Vermögens- (1) Wer von dem Abgabeschuldner nach dem
abgabe aus Wohngrundslüc:l<.en gewährt, die auf 20. Juni 1948 Vermögen unentgeltlich erworben hat
die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1959 ent- oder erwirbt, haftet neben dem Abgabeschuldner
fallen. für dessen Abgabeschuld in Höhe des gemeinen
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vierteljahrsbe- Werts der Bereicherung zur Zeit des Erwerbs (Haft-
träge, für die~ ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, summe). Einern unentgeltlichen Erwerb steht ein
sind in der Zeit vom 1. April 1959 bis 31. März 1979 Erwerb gleich, bei dem die Gegenleistung mehr
in gleichen Teilbeträgen nachzuentrichten; der nach den persönlichen Beziehungen als unter dem
Vierteljahrsbetrag erhöht sich dementsprechend ab Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Gleichwertig-
1. April 1959 um 1,25 vom Hundert des nachzuent-
keit bemessen wird (z.B. Altenteilsvertrag).
richtenden Betrags. (2) Der Erwerber ist auf gemeinsamen Antrag der
Beteiligten aus der Haftung zu entlassen, wenn die
(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere,
Aussichten für die Verwirklichung des Abgabean-
insbesondere über die in Absatz 1 verwendeten
Begriffe (Vermögensabgabe aus Wohngrundstücken, spruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert
werden. Die Entlassung aus der Haftung kann von
Eigenleistung, grundsteuerbcgünstigte Wohnungen)
der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht
und über eine Stundung bis zur Entscheidung über
den Zahlungsaufschub bestimmt werden. werden.
(3) Ubernimmt der Erwerber einen Teil der Ab-
gabeschuld des Veräußerers nach Maßgabe des § 60,
§ 59 so bleiben hinsichtlich seiner Haftung oder seiner
Entlassung aus der Haftung für den nicht über-
Form der Entrichtung der Vermögensabgabe nommenen Teil der Abgabeschuld die Vorschriften
durch Ubertragung von bestehenden Wohnungen der Absätze 1 und 2 anwendbar.
auf Geschädigte
(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be-
(gestrichen) stimmt werden.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1969
§ 62 beim Ubergang eines Rechts auf wiederkehrende
Entflechtungsfälle Nutzungen oder Leistungen im Sinne der §§ 15 und
16 des Bewertungsgesetzes.
Für die Fälle, in denen nach dem 20. Juni 1948
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
Vermögen im Zuge der Entflechtung und Neuord-
wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Ent-
nung, insbesondere durch Beschlagnahme- und Uber-
stehung der Last von einem Ereignis abhängt, bei
tragungsanordnung, übergegangen ist oder über-
dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.
geht, können durch Rechtsverordnung Vorschriften
über den Ubergang der Abgabeschuld erlassen (5) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere,
werden. insbesondere über den Umfang des Ubergangs der
Abgabeschuld, bestimmt werden.
§ 63
Behandlung der Vermögensabgabe im Konkurs § 65
(1) Im Falle des Konkurses besteht die Konkurs- Erlöschen der Vierteljahrsbeträge bei Leibrenten
forderung für die Vierteljahrsbeträge, die nach (1) § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes ist auf
§ 65 der Konkursordnung als fällig gelten, in deren die Vermögensabgabe nicht anzuwenden.
sich aus § 77 ergebenden Zeitwert.
(2) Die Vierteljahrsbeträge, die auf den Kapital-
(2) Das sich aus § 61 Nr. 2 der Konkursordnung wert einer Leibrente oder einer anderen auf die
für Forderungen wegen öffentlicher Abgaben er- Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzung oder
gebende Recht auf bevorzugte Befriedigung wird Leistung entfallen, sind zu erlassen, soweit sie nach
für die Vermögensabgabe dem Erlöschen des Rechts fällig werden.
1. ausgedehnt auf die in den beiden letzten Jahren
vor der Konkurseröffnung fällig gewordenen § 66
Vierteljahrsbeträge und
Aufteilung der Vierteljahrsbeträge bei
2. hinsichtlich der erst durch die Konkurseröffnung Auflösung der Ehe
fällig gewordenen Vierteljahrsbeträge beschränkt
auf die Summe von zehn weiteren Vierteljahrs- (1) Wenn nach dem 20. Juni 1948 eine Ehe auf-
beträgen (Nennbeträgen). gelöst oder für nichtig erklärt wird oder eine
dauernde Trennung der Ehegatten eintritt, so sind,
falls die Ehegatten zur Vermögensabgabe zu-
§ 64 sammen veranlagt worden sind, die Vierteljahrs-
Bedingung und Befristung beträge auf Antrag eines Ehegatten (im Falle des
Todes eines Ehegatten: auf Antrag eines seiner
(1) Die Vorschriften in § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und Erben) auf die Ehegatten aufzuteilen. Die Auf-
§ 7 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes sind für die Ver- teilung kann auch von Amts wegen vorgenommen
mögensabgabe nicht anzuwenden. werden.
(2) Ist bei der Ermittlung des abgabepflichtigen (2) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nach-
Vermögens ein unler einer auflösenden Bedingung stehenden Reihenfolge anzuwenden:
erworbenes Wirtschaftsgut berücksichtigt oder eine 1. wenn ein gemeinsamer Antrag vorliegt: der
aufschiebend bedingte Last nicht abgezogen worden, vorgeschlagene Maßstab;
so geht, wenn die Bedingung nach dem 20. Juni
2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über die
1948 eingetrelen ist oder einlrilt, die Abgabeschuld
hinsichtlich des Teils der Vierteljahrsbeträge, der Aufteilung der Vermögensabgabe vorliegt: der
auf das auflösend bedingt erworbene Wirtschafts- sich aus der Entscheidung ergebende Maßstab;
gut entfällt, oder dc~s Teils der Vierteljabrsbeträge, 3. das Verhältnis der der Abgabe unterliegenden
um den diese bei Abzug der aufschiebend beding- Vermögen der Ehegatten.
ten Last vom Vermögen ni<'driger wären, auf den- Die sich aus den Nummern 1 und 2 ergebenden
jenigen über, der durch d0,n Eintritt der Bedingung Maßstäbe sind nicht anzuwenden, wenn die Aus-
begünstigt ist. Maßgebend für den Abzug einer auf- sichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs
schiebend bedingten Last ist deren Wert im Zeit- gegenüber dem Aufteilungsmaßstab der Nummer 3
punkt des Eintritts der Bc~dingung. Die Sätze 1 wesentlich verschlechtert werden.
und 2 gelten nicht für aufschiebend bedingte Lasten
gewerblicher Betriebe, die eine DM-Eröffnungs- (3) Aufgeteilt werden,
bilanz nach den Vorschriften des D-Markbilanz- 1. wenn die Aufteilung auf Antrag vorgenommen
gesetzes aufstellen. wird: die noch nicht entrichteten Vierteljahrs-
beträge, die nach dem Beginn des auf die An-
(3) Der Schuldübergang erstreckt sich auf die
tragstellung folgenden Kalendervierteljahrs fällig
noch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge, die werden;
nach dem Eintritt der Bedingung fällig werden. Geht
das Wirtschaftsgut, das jemand unter einer 2. wenn die Aufteilung von Amts wegen vorgenom-
auflösenden Bedingung besessen hat, auf den Be- men wird: die noch nicht entrichteten Viertel-
günstigten über, so haftet der Begünstigte neben jahrsbeträge, die nach Bekanntgabe des Bescheids
dem Vorbesitzer für die rückständigen Vierteljahrs- über die Aufteilung fällig werden.
beträge des Vorbesitzers, soweit sie auf das über- (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere
gegangene Wirtschaftsgut entfallen. Satz 2 gilt nicht bestimmt werden. Die Rechtsverordnung kann auch
1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
für die Fälle, in denen die Anwendung des in Ab- (2) Weist der Erbe nach, daß die Bereicherung
satz 2 Nr. 3 vorgesehenen Aufteilungsmaßstabs zu im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ganz
Härten führt, einen anderen Maßstab bestimmen oder teilweise weggefallen ist, so beschränkt sich
die Haftung auf die Bereicherung zur Zeit des In-
§ 67 krafttretens des Gesetzes.
Aufteilung der Vierteljahrsheträge bei Erbfällen (3) Die allgemeinen Vorschriften des bürger-
(1) Im Falle des Todes eines Abgabeschuldners lichen Rechts über die Beschränkung der Haftung
sind auf Antrag eines Erben die Vierteljahrsbeträge des Erben auf den Nachlaß bleiben unberührt.
auf die Erben aufzuteilen. Die Aufteilung kann auch (4) Die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1
von Amts wegen vorgenommen werden. tritt nur ein, wenn der Erbe seine beschränkte
(2) Die Aufteilung darf nur erfolgen, wenn die Haftung innerhalb einer Ausschlußfrist von einem
Aussichten für die Verwirklichung des Abgabe- Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Er-
anspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert klärung gegenüber dem Finanzamt geltend macht.
werden Die Vermögensabgabe wird in diesem Falle gegen-
über dem beschränkt haftenden Erben in Höhe ihres
(3) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nach-
Ablösungswerts (§ 199) sofort fällig.
stehenden Reihenfolge anzuwenden:
1. wenn ein gemeinsamer Antrag aller Erben vor-
liegt: der vorgeschlagene Maßstab;
2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über die § 70
Aufteilung der Vermögensabgabe vorliegt: der
sich aus der Entscheidung ergebende Maßstab; Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
3. das Verhältnis der Erbteile. (1) Hat ein nach dem 20. Juni 1948 verstorbener
(4) Aufgeteilt werden, Erblasser vor dem 1. Oktober 1952 ein Vermächtnis
angeordnet und dabei die durch dieses Gesetz ent-
1. wenn die Aufteilung auf Antrag vorgenommen
stehende Verpflichtung des Erben, die auf den
wird: die noch nicht entrichteten Vierteljahrs-
Nachlaß entfallende Vermögensabgabe zu tragen,
beträge, die nach dem Beginn des auf die Antrag-
nicht berücksichtigt, so ist im Zweifel als Wille des
stellung folgenden Kalendervierteljahrs fällig
Erblassers anzunehmen, daß der Erbe berechtigt
werden;
sein soll, das Vermächtnis um den Anteil des Zeit-
2. wenn die Aufteilung von Amts wegen vorgenom- werts der Abgabeschuld zu kürzen, der dem Anteil
men wird: die noch nicht entrichteten Viertel- des gemeinen Werts des Vermächtnisses an dem
jahrsbeträge, die nach Bekanntgabe des Bescheids gemeinen Wert des Nachlasses entspricht. Für den
über die Aufteilung fällig werden. Zeitwert (§ 77) der Abgabeschuld, für den Wert des
(5) Handelt es sich bei dem verstorbenen Ab- Vermächtnisses und den Wert des Nachlasses ist
gabepflichtigen um einen Ehegatten, der mit dem der Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend. Zur Ermitt-
überlebenden Ehegatten zusammen zur Vermögens- lung des Nachlasses sind Vermächtnisse, Auflagen,
abgabe veranlagt worden ist, so sind die Absätze 1 Pflichtteile und die Vermögensabgabe außer Be-
bis 4 und 6 auf diejenigen Vierteljahrsbeträge anzu- tracht zu lassen.
wenden, die sich bei der Aufteilung nach § 66 für
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Ver-
den verstorbenen Ehegatten ergeben.
mächtnisnehmer die Kürzung des Vermächtnisses
(6) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be- dadurch abwenden, daß er die Verpflichtung zur
stimmt werden. Entrichtung des Vierteljahrsbetrags zu dem sich
aus Absatz 1 ergebenden Anteil dem Erben gegen-
über übernimmt und sich auf dessen Verlangen an
§ 68
der Stellung eines Antrags auf Genehmigung der
Aufteilung der Vierteljahrsbeträge in anderen Fällen Schuldübernahme nach § 60 beteiligt.
Durch Rechtsverordnung kann über die Vor- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im
schriften der §§ 64 bis 67 hinaus eine Aufteilung Falle einer Auflage.
der Vierteljahrsbeträge bestimmt und das Nähere
geregelt werden. (4) Wird die einem Vermächtnisnehmer gebüh-
rende Leistung auf Grund des Absatzes 1 gekürzt,
so kann der Vermächtnisnehmer die ihm selbst auf-
§ 69 erlegten Beschwerungen um den Anteil des ihn be-
Beschränkung der Haftung des Erben treffenden Kürzungsbetrags mindern, der dem Ver-
hältnis der auferlegten Beschwerungen zu dem Ver-
(1) Die Haftung des Erben eines Abgabeschuld- mächtnis entspricht. Absatz 2 gilt entsprechend.
ners, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
verstorben ist, wird auf den gemeinen Wert der (5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für die
Bereicherung zur Zeit des Erbanfalls beschränkt Fälle, in denen das Vermächtnis in einem Nieß-
(Haftsumme). Bei der Ermittlung der Haftsumme brauch besteht; insoweit verbleibt es hinsichtlich
ist ein Abzug für die Vermögensabgabe nicht zu- der Lastenverteilung zwischen Eigentümer und
lässig; eine etwaige Erbschaftsteuer ist jedoch zu Nießbraucher bei C"!l Vorschriften des bürgl'rlichen
berücksichtigen. Rechts in Verbindung mit § 73.
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1971
§ 71 Fünfter Titel
Haftung des Vermächtnisnehmers und des durch Sonstige und Uberleitungsvorschriften
eine Auflage Begünstigten
§ 74
(l) Wer ndch dem 20. Juni 1948 auf Grund eines
Vermächtnisses oder einer Auflage Vermögen er- Erklärungspflicht und Selbstberechnung der Abgabe
worben hat oder erwirbt, haflet neben dem Erben Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
für die Abgabeschuld des Erblassers in Höhe des tigt, anzuordnen, daß die Abgabepflichtigen spä-
gemeinen Werts der Bereicherung zur Zeit des testens bis zu einem von ihm zu bestimmenden
Erwerbs (Haftsumme). Zeitpunkt eine Erklärung abzugeben haben, in der
(2) Der Vermüchtnisnehrner oder der durch die sie die von ihnen zu entrichtende Vermögensabgabe
Auflage Begünstigte ist au.f Antrag aus der Haftung nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst be-
zu entlassen, wenn die Aussichten für die Verwirk- rechnen.
lichung des Abgubcanspruchs dadurch nicht wesent- § 75
lich verschlechtert werden. Die Entlassung aus der Vorauszahlungen
Haftung kann von der Erfüllung von Auflagen
abhängig gemacht werden. Die Entlassung aus der (1) Bis zur Bekanntgabe eines Bescheids über die
Haftung kann auch von Amts wegen erfolgen. Vermögensabgabe sind an den in § 49 bestimmten
Fälligkeitstagen, erstmalig am 10. Mai 1952, Vor-
(3) Hat der Vermächt.nisnehmer oder der durch
auszahlungen nach Maßgabe der Vorschriften über
eine Auflage Bc~günstigte einen Teil der Abgabe-
die allgemeine Soforthilfeabgabe zu entrichten.
schuld des Erblassers durch Vertrag mit dem Erben
Macht der Abgabeschuldner glaubhaft, daß der
übernommen oder auf Grund einer letztwilligen
Vierteljahrsbetrag der Vermögensabgabe um mehr
Verfügung des Erblassers zu tragen, so gilt § 60
als 20 vom Hundert niedriger sein wird als der
entsprechend. In diesem FalJe bleiben hinsichtlich
nach Satz 1 zu leistende Vorauszahlungsbetrag, so
de1 Haftung des Bedachten oder seiner Entlassung
sind die Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen
aus der Haftung für den nicht übernommenen Teil
Vierteljahrsbetrag herabzusetzen. Das Finanzamt
der Abgabeschuld die Vorschriften der Absätze 1
kann entsprechend der voraussichtlichen Höhe des
und 2 unberührt.
Vierteljahrsbetrags der Vermögensabgabe die Vor-
auszahlungen auf die Vermögensabgabe anderweit
§ 72 festsetzen.
Entrichtung der Abgabe aus dem Gesamtgut (2) Macht der Bundesminister der Finanzen von
einer fortgesetzten Gütergemeinschaft der ihm erteilten Ermächtigung zur Anordnung von
Selbstberechnungen (§ 74) Gebrauch, so sind von
Der an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft be-
der Einreichung der Selbstberechnung an als Vor-
teiligte Abkömmling kann von dem überlebenden
auszahlungen die Beträge zu entrichten, die sich
Ehegatten verlangen, daß der auf seinen Anteil am
aus der Selbstberechnung ergeben. Das Finanzamt
Gesamtgut entfallende Vierteljahrsbetrag aus sei-
kann durch Vorauszahlungsbescheid höhere Vor-
nem Anteil am Gesamtgut gezahlt oder ihm ersetzt
auszahlungen festsetzen.
wird.
§ 76
§ 73
Abrechnung über die Vorauszahlungen
Vermögensabgabe als außerordentliche Last
(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis
(1) Bei der Lastenverteilung zwischen Ehegatten zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrich-
hinsichtlich des eingebrachten Guts, zwischen Vor- ten waren (§ 75), kleiner als die Summe der Viertel-
erben und Nacherben und in ähnlichen Fällen ist jahrsbeträge, die sich nach dem bekanntgegebenen
die Hälfte der Vierteljahrsbeträge als eine auf den Abgabebescheid für die vorangegangenen Fällig-
Stammwert des Vermögens gelegte außerordent- keitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag
liche Last im Sinne der Vorschriften des bürger- innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ab-
lichen Rechts anzusehen. Im Falle der Ablösung gabebescheids zu entrichten (Nachzahlung). Die
(§ 199) oder der sofortigen fälligkeit (§§ 50 bis 52, Verpflichtung, die rückständigen Vorauszahlungen
§ 63, § 200) gilt der gesamte Ablösungswert oder schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.
Zeitwert als eine auf den Stammwert des Vermögens
(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis
gelegte außerordentliche Last.
zur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet
(2) Absatz 1 gilt für die Fälle des Nießbrauchs worden sind, größer als die Summe der Viertel-
nur dann, wenn der Nießbrauch nach dem 20. Juni jahrsbeträge, die sich nach dem bekanntgegebenen
1948 bestellt worden ist oder wird. Bestand der Abgabebescheid für die vorangegangenen Fällig-
Nießbrauch bereits am 21. Juni 1948, so sind Eigen- keitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag
tümer und Nießbraucher auch im Verhältnis zuein- nach Bekanntgabe des Abgabebescheids durch Auf-
ander zur Tragung des Vierteljahrsbetrags ver- rechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
pflichtet, den sie nach der Veranlagung zur Ver-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
mögensabgabe zu entrichten haben.
wenn die Veranlagung durch einen neuen Bescheid
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich ab- (z. B. Berichtigungsveranlagung, Rechtsmittelent-
weichender Vereinbarung der Beteiligten. scheidung) geändert wird.
1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 77 3. über die Anwendung des§ 26 auf Körperschaften
Zeitwert der Vermögensabgabe und Personenvereinigungen, deren Anteile zu
mindestens 85 vom Hundert Rückerstattungs-
(1) In dt!n Fällen, in denen der Wert der Schuld berechtigten oder auf Grund einer Ubertragung
an VermögenscturJalw für steuerliche Zwecke von im Sinne des § 27 a, wenn die Voraussetzungen
Bedcutun~J ist, ist als Wert dieser Schuld anzu- des § 27 a Abs. 2 gegeben sind, zuzurechnen
setzen sind;
1. für den 21. Juni 1948 und 1ü r Zeitpunkte zwischen 4. über die Gewährung der Familienermäßigung
diesem und dem 1. April 1952 die Summe der nach den §§ 53 und 53 a jeweils für einen Ver-
beidE~n fol~Jendc)n Betrüge: mögensteuer-Hauptveranlagungszeitraum nach
a) des sich für den maßgeb(mden Zeitpunkt er- den Verhältnissen zu Beginn dieses Zeitraums
gebenden Zeitwerts der ab 1. April 1952 bis mit der Maßgabe, daß dadurch der Abgabe-
31. M~üz 1979 auf die Vermögensabgabe zu schuldner gegenüber der gesetzlichen Regelung
entrichtenden Vicrteljahrsbeträ_ge; nicht benachteiligt werden darf;
b) der c1uf die Vcrmögensubgabe anzurechnen- 5. über das Verfahren in den Fällen der sofortigen
den Soforthi ll eabgabe (§ 48). abzüglich der Fälligkeit, über die Wiederverrentung aus Billig-
darauf bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt keitsgründen, über die Berechnung des Zeitwerts
entrichteten Beträge, mit ihrem Nennbetrag; oder des Ablösungswerts der Vermögensabgabe
2. für Zeitpunkte ab 1. April 1952 die Summe der bei Anderung des Vierteljahrsbetrags und über
beiden folgenden Betri:i.ge: den Eintritt der Fälligkeit kleiner Abgabeschul-
a) des sich für den maßgebenden Zeitpunkt erge- den, soweit § 200 keine Anwendung findet; in
bendc!n Zeilwerls der auf die Vermögensab- dem letzteren Fall sollen besondere Vergünsti-
gabe noch zu entrichtenden, noch nicht fälligen gungen, auch in Verbindung mit den §§ 53 bis
Vierteljahrs betrüg(~; 55, vorgesehen werden;
b) der an dem maßgebenden Zeitpunkt rückstän- 6. über die Rechtsmittelbefugnis des Haftenden
digen Bel rä_ge an anzurechnender Soforthilfe- (§§ 61, 71) in Abweichung von § 119 Abs. 2 der
abgabe (§ 48) und an Vi('rt.eljahrsbeträgen der Reichsabgabenordnung sowie über die Entlas-
Vermögensabgabe. sung aus der Haftung von Amts wegen;
(2) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere über 7. über die Zusammenfassung von Vierteljahrs-
die Berechnung des Zeitwerts bestimmt werden. beträgen, um die Erhebung der Vermögensab-
gabe, insbesondere in den Fällen der §§ 60, 64,
§ 78 66 bis 68, zu vereinfachen;
Durchfü h rungsvorschriiten 8. über die Durchführung des § 71;
(1) Durch Rechtsverordnung können zur Durch- 9. über die sinngemäße Anwendung des § 189 d
führung der Vorschriften über die Vermögensab- der Reichsabgabenordnung auf die Vermögens-
gabe Bestimmungen getroffen werden abgabe bei der Veräußerung von Grundstücken
durch eine Person, die im Geltungsbereich des
1. über die Befreiungen mich den §§ 18 und 19;
Grundgesetzes oder in Berlin (West) keinen
2. über die sich aus § 24 ergebenden Abweichungen Wohnsitz oder Sitz hat oder bei der mit der
von den für die Vermögensteuer geltenden Vor- Aufgabe des Wohnsitzes (Sitzes) in absehbarer
schriften; Zeit zu rechnen ist;
3. über die Berücksichtigung von Kriegssachschäden,
10. über den Abzug der Hypothekengewinnabgabe
Vertreibungsschi:i.dcn und Ostschäden nach den
in den Fällen des § 99 Abs. 2.
§§ 39 bis 47;
4. über die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermö-
genserklärung.
(2) Durch Rechtsverordnung können außerdem Sechster Titel
Bestimmungen getroffen werden
Sondervorschriften für Berlin (West)
1. über die Anwendung der in § 19, § 97 Abs. 1
Nr. 2, § 161 Abs. 2 Nr. 1 und § 189 Abs. 2 Nr. 1
enthaltenen Grundsätze auf Berliner Altbanken § 79
mit der Maßgabe, daß die Altbankenrechnung an Allgemeine Vorschriften
die Stelle der Umstellungsrechnung tritt; dabei
(1) An die Stelle des 21. Juni 1948 tritt
kann zugunsten der Abgabeschuldner von den
Wertansätzen der Altbankenrechnung abge- 1. in § 18 Abs. 3 für begünstigte Abgabepflichtige
wichen werden; in Berlin (West),
2. über eine von § 81 abweichende Abgrenzung 2. in § 24 Nr. 1 Buchstabe b und in Nr. 4 bei Abgabe-
des Betriebsvermögens in Berlin (West) vom pflichtigen mit Wohnsitz (gewöhnlichem Aufent-
Betriebsvermögen im Geltungsbereich des Grund- halt) in Berlin (West),
gesetzes bei den unter § 19 fallenden Unter-
3. in § 27 Abs. 1 für das Vermögen in Berlin (West)
nehmen und bei Berliner Altbanken entspre-
(§ 80)
chend der Zuordnung der Vermögensteile in der
Umstellungsrechnung und Altbankenrechnung; der 1. April 1949.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1973
(2) An die Stelle des 20. Juni 1948 tritt in § 28 für c) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 5
das Vermögen in Berlin (West) (§ BO) der 31. März bezeichneten Art, die einem in Berlin (West)
1949. belegenen gewerblichen Betrieb überlassen
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine DM-Eröffnungs- sind,
bilanz auf den 21. Juni 1948 erstellt wird. d) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 6
bezeichneten Art, wenn das der Sicherung
(4) In § 18 Abs. 1 Nr. 14 treten an die Stelle der
dienende Wirtschaftsgut in Berlin (West) be-
Anlage 1 der Verordnung vom 16. Oktober 1948
legen ist. Ein Schiff gilt dabei als in Berlin
(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt~
(West) belegen, wenn es in einem Schiffs-
schaftsgebietes S. 181) die Anlagen zur Einkommen-
register in Berlin eingetragen ist, es sei denn,
steuerdurchführungsverordnung vom 16. August 1950
daß der Schiffseigner seinen Wohnsitz oder
(Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1950 I S. 397).
seine Geschäftsleitung im Inland außerhalb
(5) In § 27 Abs. 2 treten bei Abgabepflichtigen, des Geltungsbereichs des· Grundgesetzes ein-
die eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz nach den schließlich Berlin (West) hat,
Durchführungsbestimmungen Nummer 9, 11 und 13 e) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 7
vom 30. April 1951 zur Vierten Verordnung zur bezeichneten Art, wenn sich die Geschäftslei-
Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergän- tung des Unternehmens, an dem die Beteili-
zungsverordnun~J) vom 20. März 1949 (Gesetz- und gung besteht, in Berlin (West) befindet.
Verordnungsblatt für Berlin 1951 S. 361,366 und 378)
aufstellen, diese Vorschriften an die Stelle der Vor- (3) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammen-
schriften der 42., 43. und 44. Durchführungsverord- hang mit Vermögen in Berlin (West) stehen, sind
nung zum Umslellungsgeselz. in erster Linie von diesem Vermögen abzuziehen.
Schulden, die das Vermögen in Berlin (West) über-
steigen, sind vom Vermögen im Geltungsbereich
§ 80 des Grundgesetzes abzuziehen.
Abweichende Bemessungsgrundlage (4) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammen-
für Vermögen in Berlin (West) hang mit Vermögen im Geltungsbereich des Grund-
(1) Dc:s Vermögen in Berlin (West) ist nach den gesetzes stehen, sind in erster Linie von diesem
in Berlin (West) bei der Vermögensteuer für die Vermögen abzuziehen. Schulden, die das Vermögen
Ermittlung des Gesamtvermögens und des Inlands- im Geltungsbereich des Grundgesetzes übersteigen,
vermögens auf den 1. April 1949 maßgebenden Vor- sind vom Vermögen in Berlin (West) abzuziehen.
schriften zu errechnen, soweit sich nicht aus den
(5) Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zu-
§§ 22 bis 27 oder aus den Vorschriften dieses Titels
sammenhang mit bestimmten Gegenständen stehen,
etwas anderes ergibt.
sind in erster Linie abzuziehen
(2) Als Vermögen in Berlin (West) gilt 1. bei Abgabepflichtigen, die im Geltungsbereich
1. bei Abgabepflichtigen mit Wohnsitz (gewöhn- des Grundgesetzes veranlagt werden,
lichem Aufenthalt) oder Geschäftsleitung (Sitz) von dem Vermögen im Geltungsbereich des
in Berlin (West) das Gesamtvermögen mit Aus- Grundgesetzes,
nahme von
a) land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im 2. bei Abgabepflichtigen, die in Berlin (West) ver-
Geltungsbereich des Grundgesetzes, anlagt werden,
b) Grundvermögen im Geltungsbereich des von dem Vermögen in Berlin (West).
Grundgesetzes, Schulden, die das Vermögen in einem Gebiet über-
c) Betriebsvermögen im Geltungsbereich des steigen, sind vom Vermögen im anderen Gebiet
Grundgesetzes; abzuziehen.
2. bei Abgabepflichtigen mit Wohnsitz (gewöhn-
lichem Aufenthalt) oder Geschäftsleitung (Sitz)
im Geltungsbereich des Grundgesetzes § 81
a) das land- und forstwirtschaftliche Vermögen Gewerbliche Betriebe mit Betriebstätten im
in Berlin (West), Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)
b) das Grundvermögen in Berlin (West), (1) Bei gewerblichen Betrieben, die Betriebstät-
c) das Betriebsvermögen in Berlin (West); ten im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in
3. bei beschränkt Abgabepflichtigen (§ 17) das In- Berlin (West) gehabt haben, gilt als Vermögen in
landsvermögen im Sinne des § 77 Abs. 2 des Be- Berlin (West) der Teil des Betriebsvermögens, der
wertungsgesetzes, soweit es sich handelt sich aus der Aufteilung des Betriebsvermögens nach
Absatz 2 ergibt.
a) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 1
bis 3 bezeichneten Art, die in Berlin (West) (2) Das Betriebsvermögen ist in dem Verhältnis
belegen sind, aufzuteilen, in dem der Wert der im Geltungs-
b) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 4 bereich des Grundgesetzes liegenden Betriebsgrund-
bezeichneten Art, die in ein in Berlin (West) stücke, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und sonsti-
geführtes Buch oder Register eingetragen sind, gen abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgüter des
1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlagevermögens zu dem Wert der in Berlin (West) § 83
liegenden Wirtschaftsgüter dieser Art steht, und Uraltkonten
zwar
1. bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung Der Abgabepflichtige kann den Ansatz für An-
(Sitz) im Geltungsbereich des Grundgesetzes sprüche aus der Durchführungsbestimmung Num-
mer 19 zur Berliner Umstellungsverordnung (Ur-
nach dem Stande des Betriebsvermögens am
altkontenbestimmung) in seiner DM-Eröffnungs-
21. Juni 1948;
bilanz bis zur Abgabe der (wenn auch nur vor-
2. bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung läufigen) Erklärung zur Vermögensabgabe mit
(Sitz) in Berlin (West), Wirkung für die Steuern vom Einkommen, Ertrag
a) wenn sie eine DM-Eröffnungsbilanz erstellen, und Vermögen ändern; dies gilt auch, wenn diese
Steuern bereits rechtskräftig veranlagt sind. Einer
nach dem Stande des Betriebsvermögens am
Zustimmung des Finanzamts oder der Rechtsmittel-
Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz,
behörde zur Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2
b) wenn sie keine DM-Eröffnungsbilanz erstellen, des Einkommensteuergesetzes bedarf es nicht.
nach dem Stande des Betriebsvermögens am
1. April 1949;
3. bei gewerblichen Betrieben, die nach dem 20. § 84
Juni 1948 und vor dem 1. April 1949 wirtschaft-
lich aus Berlin (West) in den Geltungsbereich des Berechnung der Abgabeschuld und des Vierteljahrsbetrags
bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich
Grundgesetzes verlagert worden sind,
des Grundgesetzes und in Berlin (West)
nach dem Stande des Betriebsvermögens am
Stichtag der nach § 3 Abs. 4 des D-Markbilanz- (1) Bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Gel-
ergänzungsgesetzes zu erstellenden DM-Eröff- tungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)
nungsbilanz. ist je eine gesonderte Abgabeschuld (§ 31) und je
ein gesonderter Vierteljahrsbetrag (§ 36) für das
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist in dem der
Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes
Veranlagung zur Vermögensabgabe zugrunde zu
und für das Vermögen in Berlin (West) zu berechnen.
legenden Einheitswertbescheid für den gewerblichen
Betrieb auch eine Feststellung darüber zu treffen, (2) Für den Abzug des Freibetrags gilt § 80 Abs. 5
wie sich der Einheitswert auf den Geltungsbereich entsprechend.
des Grundgesetzes und auf Berlin (West) verteilt. (3) Schulden und Freibeträge sind, soweit sie das
Vermögen in einem Gebiet übersteigen, von dem
§ 82 Vermögen im anderen Gebiet in erster Linie bei
Änderungen des Vermögens in Berlin (West) dem Vermögensteil abzuziehen, für den der höchste
in der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und Vierteljahrssatz vorgeschrieben ist.
dem 1. April 1949
(4) Der sich aus § 47 ergebende Gesamtbetrag der
(1) Gehören zu dem der Abgabe unterliegenden Ermäßigung wegen Kriegssachschäden, Vertrei-
Vermögen in Berlin (West) Wirtschaftsgüter, die in bungsschäden und Ostschäden ist nach dem Verhält-
der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und dem nis des abgabepflichtigen Vermögens im Geltungs-
1. April 1949 (Zwischenzeitraum) aus dem der Ab- bereich des Grundgesetzes zum abgabepflichtigen
gabe unterliegenden Vermögen im Geltungsbereich Vermögen in Berlin (West) aufzuteilen.
des Grundgesetzes erworben worden sind, so ist auf (5) Die Anrechnung der Soforthilfeabgabe nach
Antrag der Wert dieser Wirtschaftsgüter abzüglich den §§ 32 und 48 ist nur auf die gesonderte Abgabe-
der mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang schuld vorzunehmen, die auf das Vermögen im
stehenden Schulden von dem der Abgabe unter- Geltungsbereich des Grundgesetzes entfällt.
liegenden Vermögen im Geltungsbereich des Grund-
gesetzes abzuziehen.
(2) Hat ein Abgabepflichtiger land- und forst-
§ 85
wirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen oder
Betriebsvermögen in Berlin (West) im Zwischen- Schadensberechnung bei Kriegssachschaden
zeitraum veräußert, so ist der Veräußerungserlös, in Berlin (West)
höchstens jedoch der Wert der veräußerten Wirt- In den Fällen des § 41 Abs. 2 ist bei in Berlin
schaftsgüter zur Zeit der Veräußerung, dem der (West) belegenem Grundbesitz die Minderung der
Abgabe unterliegenden Vermögen in Berlin (West) Hypothekengewinnabgabe nach § 144 zu bestimmen.
hinzuzurechnen, soweit er nicht bereits in dem der
Abgabe unterliegenden Vermögen in Berlin (West)
enthalten ist.
§ 86
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die
Fälle der Verlagerung von Wirtschaftsgütern aus Ausmaß der Berücksichtigung der Schäden bei Abgabe-
dem Geltungsbereich des Grundgesetzes nach Berlin pflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grund-
(West) und umgekehrt. § 23 bleibt unberührt. gesetzes und in Berlin (West)
(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur Bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungs-
Durchführung der Absätze 1 bis 3 bestimmt werden. bereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) sind
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1975
bei der Ermiltlung des Vermögens im Sinne des§ 47 S. 261) gilt in voller Höhe als Vorauszahlung auf
Abs. 3 die Vorschriften der §§ 80 bis 82 zu berück- die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin
sichligcn. Durch Rechtsverordnung wird das Nähere (West).
bestimmt werden. (3) Die ab 1. April 1952 zu entrichtende Uber-
gangsabgabe für den nicht aus Betriebsgrundstücken
bestehenden Grundbesitz in Berlin (West) gilt als
'Vorauszahlung auf die Vermögensabgabe für Ver-
§ 87
mögen in Berlin (West)
Einheitliche Veranlagung der Abgabepflichtigen mit Ver-
mögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in bei einem Grundbesitz mit einem
Berlin (West) Belastungsgrad von in Höhe von
(1) Unbeschränkt Abgabepflichtige mit Vermögen 00/o 100 0/o
im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin mehr als 0 0/o bis 5 0/o 90 °/o
(West) werden für ihr gesamtes der Abgabe unter- mehr als 5 0/o bis 10 0/o 70 0/o
liegendes Vermögen dort veranlagt, wo sich ihr
mehr als 10 0/o bis 20 0/o 50 °/o
Wohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt) oder der Ort
der Geschäftsleitung (Sitz) befindet. mehr als 20 0/o bis 30 0/o 30 0/o
mehr als 30 0/o bis 50 °/o 20 0/o
(2) Beschränkt Abgabepflichtige mit Vermögen im mehr als 50 °/o bis 70 0/o 10 0/o
Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin
mehr als 70 0/o bis 80 °/o 5 0/o
(West) werden für ihr gesamtes der Abgabe unter-
liegendes Vermögen dort veranlagt, wo sich der mehr als 80 0/o bis 90 0/o 30/o
wertvollste Teil ihres der Abgabe unterliegenden mehr als 90 0/o 0 0/o.
Vermögens befunden hat. Der verbleibende Teil an Ubergangsabgabe gilt als
Vorauszahlung auf die Hypothekengewinnabgabe.
(4) Ist im Falle der Veräußerung eines Grund-
§ 88 stücks in Berlin (West) vor Ablauf des Kalender-
vierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin
Entrichtung der Abgabe für Vermögen in Berlin (West)
in Kraft gesetzt wird, die Ubergangsabgabe auf den
(1) Von der Nacherhebung der auf Vermögen in Veräußerer und den Erwerber aufgeteilt worden, so
Berlin (West) entfaJlenden Vierteljahrsbeträge für gilt die vom Veräußerer zu entrichtende Uberga.ngs-
die ersten drei Jahre der am 1. April 1949 beginnen- abgabe in voller Höhe als Vorauszahlung auf die
den Laufzeit wird abgesehen. Demgemäß sind die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West).
Vierteljahrsbeträge für die Zeit ab 1. April 1952 (5) Die Beträge, die nach den Absätzen 1 bis 4 als
nach § 36 Abs. 1 zu berechnen. Vorauszahlungen auf die Vermögensabgabe für Ver-
mögen in Berlin (West) gelten, sind bis zur Bekannt-
(2) Die Vierteljahrsbeträge auf Vermögen in Ber-
gabe des Bescheids über die Vermögensabgabe oder
lin (West) sind für die Zeit vom 1. April 1952 bis
bis zur Einreichung einer Selbstberechnung (§ 75
31. März 1979 nur in Höhe eines Drittels zu leisten.
Abs. 2) an den in § 49 bestimmten Fälligkeitstagen
weiter zu entrichten.
(6) Wird ein Grundstück nach Ablauf des Kalen-
§ 89 dervierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Ber-
Vorauszahlungen für Vermögen in Berlin (West) lin in Kraft gesetzt wird, veräußert, so sind die Vor-
auszahlungen, die der Veräußerer hierauf zu ent-
(1) Die ab 1.April 1952 zu entrichtenden Voraus- richten hat, auf den Betrag, der nach Absatz 3 auf
zahlungen auf die Notabgabe vom Betriebsvermö- die Vermögensabgabe entfällt, herabzusetzen und
gen (Artikel III des Ersten Gesetzes über die Neu- in entsprechender Höhe für die Zeit vom Beginn
ordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom des auf den Tag der Veräußerung folgenden Kalen-
29. Dezember 1950 - Verordnungsblatt für Berlin dervierteljahrs ab neu festzusetzen.
1951 I S. 26 - ; § 18 des Gesetzes über Abgaben in (7) Die Vorschriften des § 75 über die Herabset-
Vorbereitung eines Lastenausgleichs vom 20. De- zung oder anderweitige Festsetzung der Voraus-
zember 1951 - Gesetz- und Verordnungsblatt für zahlungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf die
Berlin I S. 1187 in der Fassung des Gesetzes vom Vorauszahlungen, die für Vermögen in Berlin
10. April 1952 - Gesetz- und Verordnungsblatt für (West), und auf die Vorauszahlungen, die für Ver-
Berlin S. 261 -) gelten in voller Höhe als Voraus- mögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu
zahlungen auf die Vermögensabgabe für Vermögen entrichten sind, gesondert angewendet werden.
in Berlin (West).
(2) Die ab 1. April 1952 für Betriebsgrundstücke
in Berlin (West) zu entrichtende Ubergangsabgabe
(Teil III und IV des Gesetzes über Abgaben in Vor- § 90
bereitung eines Lastenausgleichs vom 20. Dezember
Abrechnung über die Vorauszahlungen
1951 in der Fassung des Gesetzes vom 10. April
1952 - Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin § 76 gilt auch für die Vorauszahlungen nach § 89.
1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweiter Abschnitt 4. das Grundpfandrecht sich auf mehrere Grund-
Hypothekengewinnabgabe stücke erstreckte, von denen einzelne dem
Schuldner nicht gehörten;
Erster Titel 5. das Grundstück nur teilweise im Geltungsbereich
des Grundgesetzes belegen war;
Allgemeine Vorschriften
6. einzelne der durch ein Gesamtgrundpfandrecht
§ 91 belasteten Grundstücke nicht im Geltungsbereich
Gegenstand der Abgabe des Grundgesetzes belegen waren.
(1) Die Hypothekengewinnabgabe wird erhoben
auf Schuldnergewinne § 92
Hypothekengewinnabgabe bei ungesicherten
1. aus der Umstellung von Reichsmarkverbindlich-
Verbindlichkeiten
keiten, die am 20. Juni 1948 durch Grundpfand-
rechte an einem im Geltungsbereich des Grund- (1) Bei einem Unternehmen, das nach § 161 Abs. 2
gesetzes belegenen Grundstück des Schuldners Nr. 3 und 4 der Kreditgewinnabgabe nicht unter-
gesichert waren, liegt, unterliegen der Hypothekengewinnabgabe
2. aus der Umstellung von Grundpfandrechten an auch Schuldnergewinne aus Verbindlichkeiten, die
einem im Geltungsbereich des Grundgesetzes be- nicht durch Grundpfandrechte gesichert waren, so-
legenen Grundstück, die am 20. Juni 1948 nicht fern es sich um Dauerschulden im Sinne des Ge-
der Sicherung einer persönlichen Verbindlichkeit werbesteuerrechts handelt. Die ungesicherten Ver-
dienten, bindlichkeiten werden wie Verbindlichkeiten be-
soweit bei Nummer 1 die Verbindlichkeit und bei handelt, die am 20. Juni 1948 durch letztrangige
Nummer 2 das Grundpfandrecht nach den im Gel- Grundpfandrechte oder Gesamtgrundpfandrechte an
tungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstel- den Grundstücken gesichert waren, für deren bau-
lungsvorschriften im Verhältnis von 10 Reichsmark liche Finanzierung sie eingegangen sind, oder, wenn
zu 1 Deutschen Mark umgestellt worden ist. Die sie für andere Zwecke eingegangen sind, wie Ver-
Vorschriften dieses Abschnitts gelten, soweit sie bindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 durch letzt-
Reichsmarkverbindlichkeiten betreffen, die durch rangige Gesamtgrundpfandrechte an allen dem
Grundpfandrechte gesichert waren, sinngemäß für Schuldner am 20. Juni 1948 und noch bei Inkrafttre-
Grundpfandrechte, die nicht der Sicherung einer ten dieses Gesetzes gehörigen Grundstücken gesi-
persönlichen Verbindlichkeit dienten. chert waren.
(2) Durch Rechtsverordnung können die zur Aus-
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 wird der-
führung des Absatzes 1 erforderlichen Anordnun-
jenige als Eigentümer angesehen, d2m das Grund-
gen getroffen werden; dabei kann auch bestimmt
stück unter Berücksichtigung des § 11 des Steueran- werden, daß unter besonderen Voraussetzungen
passungsgesetzes steuerlich zugerechnet wird. War Verbindlichkeiten aus Spareinlagen und ähnliche
dem Schuldner gegenüber ein anderer zur Erfüllung
Verbindlichkeiten nicht als Dauerschulden behan-
der Reichsmarkverbindlichkeit verpflichtet, so gilt
delt werden.
der andere als Schuldner im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1. § 93
Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten
(3) Grundstücken des Schuldners stehen bei der
gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen
Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 gleich
1. Grundstücke im Eigentum einer Person, bei der Durch Rechtsverordnung werden die Anordnun-
nach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Vor- gen getroffen, die erforderlich sind, um die Schuld-
aussetzungen für eme Zusammenveranlagung mit nergewinne aus der Umstellung von Reichsmark-
dem Schuldner zur Vermögensteuer für das Ka- verbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Ver-
lenderjahr 1949 vorgelegen haben, einten Nationen entsprechend den Grundsätzen die-
ses Abschnitts heranzuziehen.
2. Grundstücke, an denen das Grundpfandrecht im
Hinblick auf den künftigen Eigentumserwerb des
Schuldners bestellt worden ist. § 94
Grundstücke, Grundpfandrechte
(4) Durch Rechtsverordnung werden die zur Aus-
führung der Vorschriften dieses Abschnitts erfor- (1) Grundstücke im Sinne dieses Abschnitts sind
derlichen Anordnungen für die Fälle getroffen, in die Grundstücke in Sinne des Bürgerlichen Gesetz-
denen buchs. Durch Rechtsverordnung kann zugelassen
werden, daß mehrere Grundstücke desselben Eigen-
1. Absatz 3 Nr. 2 in Betracht kommt; tümers als ein Grundstück behandelt werden, soweit
2. es sich bei der Reichsmarkverbindlichkeit um sie räumlich zusammenhängen oder durch einheit-
eine Gesamtschuld handelte, die im Innenverhält- liche Finanzierung der darauf am 20. Juni 1948 vor-
nis nicht oder nur zum Teil von dem Eigentümer handenen oder begonnenen Bauten ein wirtschaft-
des Grundstücks zu erfüllen war; licher Zusammenhang hergestellt war.
3. das Grundstück dem Schuldner zusammen mit (2) Den im Geltungsbereich des Grundgesetzes
einer oder mehreren weiteren Personen nach belegenen Grnndstiir'1·~·1 ,,, rrle'l Erbbaurechte an
0
Bruchteilen oder zur gesamten Hand gehörte; solchen Grundstücken gleichgeachtet.
Nr. 71 - Tag der Ausga_be: Bonn, den 23. Dezember 1965 1971
(3) Grundpfandrechte im Sinne dieses Abschnitts 4. eine Rentenverbindlichkeit, wenn an regelmäßig
sind wiederkehrenden Terminen eine bestimmte
1. Hypotheken, Grundschulden und Renlenschulden; Reichsmarksumme (Rentenleistung) zu zahlen
war.
2. Abgeltungslasten, die ein Darlehen zur Abgel-
tung der Gebüudeentschuldungsteuer nach der § 97
Verordnung über die Aufhebung der Gebäude- Ausnahmen von der Abgabepflicht
entschuldungsteuer vorn 31. Juli 1942 (Reichsge-
setzbl. I S. 501) sichern; (1) Von der Abgabepflicht sind ausgenommen
Schuldnergewinne aus der Umstellung von
3. Rechte auf Befriedigung aus einem Grundstück,
1. Verbindlichkeiten eines gewerblichen Betriebs,
die nach§ 10 der (Erslen) Verordnung des Reichs-
präsidenten über die Zinserleichterung für den der der Kreditgewinnabgabe unterliegt;
landwirtschaftlichen Realkredit vorn 27. Septem- 2. Verbindlichkeiten eines Unternehmens, dessen
ber 1932 {Reichsgeset.zbl. I S. 480) oder nach § 3 DM-Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften der
des Gesetzes über die Zinserleichterung für land- 42., 43. oder 44. Durchführungsverordnung zum
wirtschaftlichen Auslandskredit vom 20. Juli 1933 Umstellungsgesetz aufzustellen ist (Geldinstitute,
(Reichsgesetzbl. I S. 524) für Zusatzforderungen Versicherungsunternehmen und Bausparkassen) 1
bestehen, auch wenn die Rechte nicht im Grund- 3. Verbindlichkeiten, die öffentlich-rechtliche An-
buch eingetragen sind; sprüche auf Zahlung von Abgaben, Beiträgen, Ge-
4. Renten der Deutschen Landesrentenbank; bühren, Strafen, Ordnungsstrafen, Sühnebeträ-
5. Entschuldungsrenten nach Artikel 53 und 54 gen und Bußen betreffen;
der Siebenten Verordnung zur Durchführung 4. Verbindlichkeiten aus Krediten, die in der Weise
der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom zweckgebunden waren, daß der Kreditnehmer den
30. April 1935 {Reichsgesetzbl. I S. 572) und Ar- Kredit an dritte Personen weitergewähren sollte,
tikel 5 der Achten Verordnung zur Durchführung wenn der Kredit an die dritten Personen tatsäch-
der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom lich weitergewährt und ebenfalls durch Grund-
20. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 496). pfandrechte gesichert worden ist und die Forde-
rungen aus dem weitergewährten Kredit im Ver-
hältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark
§ 95 umgestellt worden sind;
Kriegsschäden 5. Verbindlichkeiten eines Siedlungsunternehmens
Kriegsschäden im Sinne dieses Abschnitts sind gegenüber der Deutschen Siedlungsbank aus der
neben Kriegssachschäden am Grundbesitz {§ 13) alle Inanspruchnahme von Siedlungszwischenkredi-
übrigen Sachschäden am Grundbesitz, die als un- ten;
mittelbare Folge von Kriegssachschäden entstanden 6. Verbindlichkeiten der in § 93 Abs. 2 des Gesetzes
sind. Wie Kriegsschäden werden auch Sachschäden zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldver-
behandelt, die durch Maßnahmen der Besatzungs- hältnisse vom 1. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I
mächte oder durch Handlungen von Besatzungsan- S. 331) genannten Art, soweit dafür die in § 93
gehörigen verursacht worden sind und sich auf den Abs. 1 des Gesetzes bezeichnete Sicherungshypo-
Einheitswert auswirken. Belegungsschäden oder thek bestand;
sonstige Besatzungssachschäden, für die eine Ent- 7. Verbindlichkeiten, die zur Beseitigung eines
schädigung gewährt worden ist, werden nicht be- Kriegss~hadens an dem haftenden Grundstück
rücksichtigt, es sei denn, daß die Entschädigung eingegangen sind, soweit der Gegenwert vor
in Reichsmark oder nach einem Umstellungsver- dem 21. Juni 1948 zur Beseitigung des Kriegs-
hältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark in schadens verwandt worden ist;
Deutscher Mark gezahlt worden ist.
8. Verbindlichkeiten zwischen Personen, bei denen
nach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Vor-
§ 96 aussetzungen für eine Zusammenveranlagung
Reichsmarkverbindlichkeiten
zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1949
vorgelegen haben;
Im Sinne der Vorschriften über die Verzinsung
9. Verbindlichkeiten, die im Wege der Zwangsvoll-
und Tilgung der Abgabeschuld liegt vor
streckung oder Arrestvollziehung dinglich ge-
1. eine Tilgungshypothek, wenn die Reichsmark- sichert worden sind.
verbindlichkeit durch gleichbleibende Leistungen
(2) Durch Rechtsverordnung kann eine dem Ab-
in der Weise zu verzinsen und zu tilgen war,
satz 1 Nr. 5 entsprechende Ausnahme für Verbind-
daß die bei fortschreitender Kapitaltilgung er-
lichkeiten eines Ausgebers von Heimstätten aus der
sparten Zinsen der Tilgung zuwachsen sollten;
Inanspruchnahme von Bauzwischenkrediten ange-
2. eine Abzahlungshypothek, wenn die Verzinsung ordnet werden.
und die Abzahlung der Reichsmarkverbindlichkeit
§ 98
unabhängig voneinander geregelt waren;
Ermittlung der Schuldnergewinne
3. eine Fälligkeitshypothek, wenn das ganze Schuld-
kapital der Rei.chsmarkverbindlichkeit an einem Der Schuldnergewinn aus jeder Verbindlichkeit
Zeitpunkt zu entrichten war; wird gesondert ermittelt. Durch Rechtsverordnung
1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
wird bestimmt, in welchen Fällen und nach welchem (3) Betrifft die Abgabeschuld eine Darlehensver-
Maßstab der Schuldnergewinn bei Vorliegen eines bindlichkeit aus der Abgeltung der Gebäudeent-
Gesamtgrundpfandrechts jeweils zu dem auf das schuldungsteuer, die durch eine Abgeltungslast oder
einzelne haftende Grundstück entfallenden Teil ge- durch eine Abgeltungshypothek gesichert war, so
sondert ermittelt wird. ergibt sich der Betrag der Minderung aus der An-
wendung von 135 vom Hundert der Schadensquote
auf die Reichsmarkverbindlichkeit.
Zweiter Titel (4) Durch Rechtsverordnung werden die Anord-
Höhe und Entrichtung der Abgabe nungen getroffen, die zur Berechnung der Minderung
erforderlich sind, wenn das belastete Grundstück
größer oder kleiner als die wirtschaftliche Einheit
§ 99
im Sinne des Bewertungsgesetzes ist, wenn ein Ge-
Abgabeschuld samtgrundpf andrecht vorliegt oder wenn sich der
(1) Abgabeschuld ist vorbehaltlich der §§ 100 und flächenmäßige oder bauliche Bestand des belasteten
101 der Betrag, um den der Nennbetrag der Verbind- Grundstücks in der Zeit zwischen den Feststellungs-
lichkeit in Reichsmark den Umstellungsbetrag in zeitpunkten der in Absatz 2 bezeichneten Einheits-
Deutscher Mark übersteigt. werte vergrößert oder verkleinert hat.
(2) Handelt es sich bei der Reichsmarkverbind- (5) Die Minderung tritt nur ein, wenn die Scha-
lichkeit um ein Darlehen aus Mitteln des Geldent- densquote mehr als 10 vom Hundert beträgt. War
wertungsausgleichs bei bebauten Grundstücken, um das Grundstück am 20. Juni 1948 zu mehr als 70 vom
ein Reichsbaudarlehen oder um ein anderes im Rah- Hundert des letzten Einheitswerts vor dem Scha-
men der öffentlichen Wohnungsfürsorge gegebenes, densfall belastet, so tritt die Minderung schon dann
zinsverbilligtes Darlehen, so wird die Abgabeschuld ein, wenn die Schadensquote mehr als 5 vom Hun-
abweichend von Absatz 1 wie folgt berechnet. Der dert beträgt; zur Belastung des Grundstücks werden
zwanzigfache Nennbetrag der Jahresleistung, die solche Rechte nicht gerechnet,
nach den am 31. März 1948 geltenden Bedingungen 1. die dem Eigentümer zustanden oder gegen deren
zu erbringen war, wird entsprechend dem auf volle Geltendmachung am 20. Juni 1948 der Eigentümer
Prozent abgerundeten Hundertsatz gemindert, zu eine Einrede nicht nur vorübergehender Art hatte
dem das Ausgangskapital der Reichsmarkverbind- oder
lichkeit bis zum 20. Juni 1948 getilgt war; als Jah- 2. die auf einer erst nach dem Schadensfall einge-
resleistung werden mindestens 1½ vom Hundert gangenen Verbindlichkeit beruhten oder
des Ausgangskapitals angesetzt. Die Abgabeschuld
3. hinsichtlich deren eine Hypothekengewinnabgabe
beträgt neun Zehntel des so errechneten Betrags.
trotz Umstellung der Verbindlichkeit im Ver-
(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer- hältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark
den, inwieweit der Schuldnergewinn aus Leistungen, nicht entsteht oder sich die Höhe der Hypothe-
die am 21. Juni 1948 rückständig waren, und aus kengewinnabgabe nach § 101 Abs. 1 bestimmt.
Leistungen für einen Zeitraum, der teils vor, teils
nach dem 21. Juni 1948 lag, zur Hypothekengewinn- (6) Ist nach § 3 a des Hypothekensicherungsge-
abgabe herangezogen wird. setzes auf Umstellungsgrundschulden an dem von
dem Kriegsschaden betroffenen Grundstück ver-
zichtet worden, so mindert sich die Abgabeschuld
§ 100 mindestens um den Verzichtsbetrag, der für die
Minderung der Abgabeschuld entsprechende Umstellungsgrundschuld gewährt
bei Kriegsschäden vor dem 21. Juni 1948 worden ist. Das gilt ohne Rücksicht darauf, auf wel-
che Umstellungsgrundschuld dieser Verzichtsbetrag
(1) Ist das Grundstück, an dem die umgestellte
verrechnet worden ist. In den Fällen des § 99 Abs. 2
Verbindlichkeit dinglich gesichert war, vor dem
gelten die Sätze 1 und 2 für einen Verzichtsbetrag,
21. Juni 1948 von einem Kriegsschaden betroffen
der in demselben Verhältnis wie der Nennbetrag
worden, so mindert sich die Abgabeschuld nach
der Reichsmarkverbindlichkeit umgerechnet worden
Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Das gilt nicht, wenn
ist.
die Verbindlichkeit erst nach Eintritt des Schadens-
falles eingegangen ist.
§ 101
(2) Der Betrag der Minderung ergibt sich vorbe-
Höhe der Abgabeschuld bei Verbindlichkeiten
haltlich des Absatzes 3 aus der Anwendung der
aus der letzten Reichsmarkzeit
Schadensquote auf die Reichsmarkverbindlichkeit,
aus deren Umstellung die Abgabeschuld entsteht. (1) Ist die Verbindlichkeit nach dem 8. Mai 1945
Als Schaden gilt für die Berechnung der Schadens- entstanden, so sind auf die Abgabeschuld und als
quote der Betrag, um den der Einheitswert, der für Zinsen auf diese nur die in § 105 Abs. 1 Satz 1 und
das Grundstück auf den letzten Feststellungszeit- 2 vorgeschriebenen Beträge zu entrichten; das gilt
punkt vor dem Schadensfall festgestellt ist, den für auch dann, wenn es sich bei den dort vorgeschrie-
den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswert übersteigt. benen Leistungen ausschließlich um Zinsen handelt.
Schadensquote ist der Hundertsatz, der sich aus dem Die Abgabeschuld ist in diesen Fällen gleich dem
Verhältnis des Schadens zu dem Einheitswert ergibt, Gesamtbetrag der nach § 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu
der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem entrichtenden Tilgungsbeträge. Die §§ 103 und 104
Schadensfall festgestellt ist. werden nicht angewandt.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1979
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich bei der Ver- § 104
bindlichkeit um Kaufgeld, das bei dem Erwerb des Herabsetzung der Abgabeschuld bei Wiederaufbau
belasteten Grundstücks schuldig geblieben ist, oder
um eine beim Grundstückserwerb unter Anrechnung (1) Ist auf dem Grundstück, an dem die umge-
auf den Kaufpreis übernommene Schuld oder um stellte Verbindlichkeit dinglich gesichert war, ein
einen zur Beschaffung des Kaufgeldes bei einem zerstörtes (beschädigtes) Gebäude in der Zeit vom
Dritten aufgenommenen Kredit handelt. 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1965 - war der
Wiederaufbau (die Wiederherstellung) vor dem
1. Januar 1966 durch eine Bausperre, eine Verände-
§ 102
rungssperre oder eine sonstige der Sicherung be-
Entstehung der Abgabeschuld hördlicher Planungen oder der Durchführung der
Die Abgabeschuld gilt in der Höhe, die sich aus Bodenordnung dienende Maßnahme behindert, bis
den §§ 99 bis 101 ergibt, als zu Beginn des 21. Juni zum Ablauf des fünften Jahres nach Ablauf des
1948 entstanden. Kalenderjahres, in dem diese Hinderungsgründe
weggefallen sind - als Dauerbau wiederaufgebaut
§ 103
(wiederhergestellt) worden, so wird die Abgabe-
Herabsetzung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden schuld auf Antrag um so viel herabgesetzt, als nach
nach dem 20. Juni 1948 Maßgabe der Wirtschaftlichkeitsberechnung die nach
§ 106 zu erbringenden Leistungen aus den Erträg-
(1) Ist das Grundstück, an dem die umgestellte
Verbindlichkeit dinglich gesichert war, nach dem nissen des Grundstücks nach Abzug der Kapital-
20. Juni 1948 von einem Kriegsschaden betroffen und Bewirtschaftungskosten nicht aufgebracht wer-
worden, so wird die Abgabeschuld auf Antrag nach den können. Die Herabsetzung der Abgabeschuld ist
Maßgabe der Absätze 2 bis 6 herabgesetzt. Ein nach auch zulässig, wenn das wiederaufgebaute (wieder-
§ 3 a Abs. 1 des Hypothekensicherungsgesetzes ge- hergestellte) Gebäude in Gestaltung oder Zweck-
stellter Antrag gilt als Antrag nach Satz 1. bestimmung von dem früheren Gebäude abweicht.
Die Herabsetzung ist unzulässig, wenn sich die Er-
(2) Der abzusetzende Betrag ergibt sich vorbehalt- träge des Grundstücks infolge der Art seiner Benut-
lich des Absatzes 3 aus der Anwendung der Scha- zung nicht hinreichend bestimmt von sonstigen Er-
densquote auf zehn Neuntel des Betrags, auf den trägen oder Wirtschaftsergebnissen abgrenzen las-
sich die Abgabeschuld bei Einhaltung der vorge- sen. Ein nach § 3 b Abs. 1 des Hypothekensiche-
schriebenen Tilgung zu Beginn des Monats beläuft, rungsgesetzes gestellter Antrag gilt als Antrag auf
in dem der Kriegsschaden eingetreten ist. Als Scha- Herabsetzung der Abgabeschuld.
den gilt für die Berechnung der Schadensquote der
Betrag, um den der Einheitswert, der für das Grund- (2) Ist nach § 3 b oder nach § 3 c des, Hypotheken-
stück auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem sicherungsgesetzes ganz oder teilweise auf die Um-
Schadensfall festgestellt ist, den auf den nächsten stellungsgrundschuld verzichtet worden, der die
Feststellungszeitpunkt nach dem Schadensfall fest- Abgabeschuld entspricht, so ist die Abgabeschuld
gestellten Einheitswert übersteigt. Ist der Kriegs- mindestens um den gleichen Betrag herabzusetzen;
schaden vor dem letztgenannten Feststellungszeit- das gilt nicht, soweit der Verzicht das Bestehen und
punkt bereits wieder beseitigt worden, so gilt als die Bedienung weiterer Umstellungsgrundschulden
Schaden der Betrag, um den der Einheitswert auf voraussetzte, an deren Stelle keine Hypotheken-
Grund des Kriegsschadens bei einer Fortschreibung gewinnabgabe oder nur eine Hypothekengewinn-
zu ermäßigen gewesen wäre. Schadensquote ist der abgabe in der sich aus § 101 Abs. 1 ergebenden
Hundertsatz, der sich aus dem Verhältnis des Scha- Höhe entstanden ist. Diese Vorschrift ist auch anzu-
dens zu dem für den 21. Juni 1948 geltenden Ein- wenden, wenn nach Absatz 1 Satz 3 eine Herabset-
heitswert ergibt. zung unzulässig wäre. In den Fällen des § 99 Abs. 2
(3) Betrifft die Abgabeschuld eine Darlehensver- gilt sie für einen Verzichtsbetrag, der in demselben
Verhältnis wie die Reichsmarkverbindlichkeit um-
bindlichkeit aus der Abgeltung der Gebäudeent-
schuldungsteuer, die durch eine Abgeltungslast oder gerechnet worden ist.
durch eine Abgeltungshypothek gesichert war, so (3) Sind mehrere Abgabeschulden vorhanden, die
ergibt sich der abzusetzende Betrag aus der Anwen- an demselben Grundstück dinglich gesicherte Ver-
dung des Anderthalbfachen der Schadensquote auf bindlichkeiten betreffen, so sind zuerst jeweils bis
den Betrag, auf den sich die Abgabeschuld bei Ein- zu ihrem vollständigen Wegfall die Abgabeschulden
haltung der vorgeschriebenen Tilgung zu Beginn des herabzusetzen, die die an letzter Stelle gesicherten
Monats belaufen würde, in dem der Kriegsschaden Verbindlichkeiten betreffen; in der Höhe, in der
eingetreten ist. nach § 3 b oder nach § 3 c des Hypothekensiche-
(4) § 100 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. rungsgesetzes auf eine Umstellungsgrundschuld ver-
zichtet worden ist, ist jedoch die entsprechende Ab-
(5) Die Herabsetzung erfolgt mit Wirkung vom
gabeschuld vor allen anderen Abgabeschulden her-
Beginn des Monats, in dem der Kriegsschaden ein-
abzusetzen.
getreten ist, frühestens mit Wirkung vom 1. Juli
1948. (4) Durch Rechtsverordnung kann
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn in den 1. die Herabsetzung entsprechend den für den Wie-
Fällen des § 118 der Abgabeschuldner das Grund- deraufbau (die Wiederherstellung) tatsächlich
stück bereits vor dem in Absatz 5 bezeichneten Zeit- aufgewendeten Kosten begrenzt werden, soweit
punkt veräußert hatte. nicht Absatz 2 entgegensteht;
1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. Näheres zur Abgrenzung der in Absatz 1 Satz 3 (2) Tilgungsbeträge, die nach § 5 Abs. 4 der Ersten
bezeichneten Fälle bestimmt werden; Durchführungsverordnung zum Hypothekensiche-
3. die Wirtschaftlichkeitsberechnung geregelt wer- mngsgesetz in der Form einer Aussetzung der Lei-
den; dabei sollen die Vorschriften der Verord- stungen gestundet worden sind, gelten als erlassen.
nung über die Wirtschaftlichkeits- und Wohn-
üächenberechnung für neugeschaffenen Wohn-
raum (Berechnungsverordnung) vom 20. Novem-
§ 106
ber 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) insoweit für an-
wendbar erklärt werden, als nicht wegen der Be- Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld
schränkung dieser Verordnung auf neugeschaf- ab 1. April 1952
fenen Wohnraum, wegen der Anwendung ihrer (1) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 7 gelten
Vorschriften auf die Wirtschaftseinheit oder nach für die Verzinsung und Tilgung derjenigen Abgabe-
den Grundsätzen dieses Abschnitts etwas Ab- schuld, die verbleibt, nachdem von der Abgabe-
weichendes oder Ergänzendes bestimmt werden schuld am 21. Juni 1948 die folgenden Beträge ab-
muß; gerechnet worden sind:
4. bestimmt werden, daß die Abgabeschulden in
1. Tilgungsbeträge, die nach § 105 Abs. 1 zu er-
näher zu bezeichnenden Fällen des öffentlich ge-
bringen sind;
förderten und des steuerbegünstigten Wohnungs-
baus ohne Durchführung der nach Nummer 3 ge- 2. Tilgungsbeträge, die bis zu dem Zeitpunkt, in
regelten Wirtschaftlichkeitsberechnung auf Null dem die in § 105 Abs. 1 vorgeschriebenen Lei-
herabzusetzen sind. stungen enden, oder, wenn Leistungen nach § 105
Abs. 1 nicht zu erbringen waren, bis zum
(5) Die Herabsetzung erfolgt mit Wirkung vom 30. Juni 1952 freiwillig geleistet worden sind;
Beginn des Monats, in dem mit dem Wiederaufbau
(der Wiederherstellung) begonnen ist, frühestens 3. Tilgungsbeträge, die nach § 105 Abs. 2 als er-
mit Wirkung vom 1. Juli 1948. lassen gelten;
4. der Betrag, der in den Fällen einer Herabsetzung
(6) Liegen die Voraussetzungen für eine Minde- der Abgabeschuld (§§ 103 und 104) abgesetzt
rung nach § 100 vor, so kommt eine Herabsetzung wird, sofern die Herabsetzung spätestens in dem
nach den Absätzen 1 bis 5 erst in Betracht, nachdem Zeitpunkt wirksam wird, von dem ab sich die
die Abgabeschuld gemindert ist.
Verzinsung und Tilgung nach den Absätzen 2 bis
(7) Dem aus der öffentlichen Last (§ 111) ver- 7 richtet.
pflichteten Eigentümer des Grundstücks oder dem
Abgabeschuldner (§ 118) kann die spätere Herab- (2) In den Fällen
setzung der Abgabeschuld bereits vor Beginn des 1. der Tilgungshypothek,
Wiederaufbaus (der Wiederherstellung) rechtsver- 2. der Abzahlungshypothek, bei der entsprechend
bindlich zugesichert werden. den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn in den bereits Abzahlungen auf die nach dem Hypothe-
Fällen des § 118 der Abgabeschuldner das Grund- kensicherungsgesetz entstandene Umstellungs-
stück bereits vor dem in Absatz 5 bezeichneten grundschuld geleistet worden sind,
Zeitpunkt veräußert hatte. 3. einer sonstigen Abzahlungshypothek, bei der
§ 105 das Schuldkapital durch gleichbleibende Raten,
Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld
die in regelmäßigen Abständen zu entrichten
bis zum 31. März 1952
waren und jährlich 6 vom Hundert des Ausgangs-
kapitals nicht übersteigen, abzuzahlen war,
(1) Die Beträge, die nach den Vorschriften des
Hypothekensicherungsgesetzes und seiner Durch- sind vorbehaltlich der in Absatz 4 getroffenen Be-
führungsverordnungen als Zinsen, Tilgungsbeträge stimmung an den Fälligkeitszeitpunkten, die dem
oder Rentenleistungen auf die Umstellungsgrund- Fälligkeitszeitpunkt der letzten Zins- oder Tilgungs-
schuld zu entrichten sind, sind bis zu dem ersten leistung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 oder 2 folgen, für
auf den 31. März 1952 folgenden Fälligkeitszeit- die Abgabeschuld neun Zehntel der Leistungen zu
punkt fortzuentrichten und gelten als Zinsen, Til- erbringen, die in den Bedingungen der Reichsmark-
gungsbeträge oder Rentenleistungen auf die Ab- verbindlichkeit vorgeschrieben waren. Waren Lei-
gabeschuld; dabei bleibt die Verrechnung der stungen nach § 105 nicht vorgeschrieben, so sind die
Leistungen auf Zinsen oder auf Tilgung auch dann Leistungen auf die Abgabeschuld von dem ersten
bestehen, wenn die Abgabeschuld niedriger als die Fälligkeitszeitpunkt der Reichsmarkverbindlichkeit
Umstellungsgrundschuld ist. Waren die Leistungen nach dem 30. Juni 1952 ab zu erbringen. Bei einer
für einen am 31. März 1952 oder später endenden Minderung der Abgabeschuld nach § 100 mindert
Zeitraum bereits vor dem 1. April 1952 fällig, so sich die Leistung an Verzinsung und Tilgung in
sind sie nur bis zu diesem FJlligkeitszeitpunkt fort- demselben Verhältnis; entsprechendes gilt bei einer
zuentrichten. Für Abzahlungshypotheken, die nicht Herabsetzung der Abgabeschuld nach den §§ 103
unter § 106 Abs. 2 Nr. 2 und 3 fallen, und für Fällig- und 104 für die Zinsen und Tilgungsbeträge, die nach
keitshypotheken sind die Zinsen nach den Vor- dem in § 103 Abs. 5 oder § 104 Abs. 5 bezeichneten
schriften des Hypothekensicherungsgesetzes und Zeitpunkt fällig werden.
seiner Durchführungsverordnungen für die Zeit bis (3) In den Fällen der Rentenverbindlichkeit gilt
zum 31. März 1952 zu entrichten. Absatz 2 entsprechend.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1981
(4) In den Fällen der in § 99 Abs. 2 bezeichneten dafür aber eine andere, in die Verzichtsberechnung
Verbindlichkeiten ist die Abgabeschuld nach Art einbezogene Umstellungsgrundschuld bestehen ge-
einer Tilgungshypothek halbjährlich nachträglich in blieben ist, kann der aus der öffentlichen Last (§ 111)
Höhe von jährlich 4 vom Hundert zu verzinsen und verpflichtete Grundstückseigentümer verlangen, daß
in Höhe von jährlich 2 vom Hundert zu tilgen. Der die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld ent-
Tilgungssatz wird gegebenenfalls so weit ermäßigt, sprechend den Bedingungen derjenigen Reichsmark-
daß die Jahresleistung neun Zehntel der in § 99 verbindlichkeit geregelt wird, die der bestehen-
Abs. 2 Satz 2 zugrunde gelegten Jahresleistung nicht gebliebenen Umstellungsgrundschuld zugrunde lag.
übersteigt; der ermäßigte Tilgungssatz wird auf Der Antrag ist schriftlich binnen einer Ausschluß-
volle Viertel vom Hundert aufgerundet. Bei einer frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ab-
Herabsetzung der Abgabeschuld mit Wirkung von gabebescheids beim Finanzamt zu stellen.
einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt, von
dem ab sich die Verzinsung und Tilgung nach den § 108
Sätzen 1 und 2 richtet, ermäßigen sich die später Bedingungen der Reichsmarkverbindlicbkeit
fällig werdenden Leistungen in demselben Ver-
hältnis. (1) Soweit nach den §§ 106 und 107 für die Ver-
zinsung und Tilgung der Abgabeschuld die Bedin-
(5) In den Fällen
gungen der Reichsmarkverbindlichkeit maßgebend
1. einer Abzahlungshypothek, die nicht unter Ab- sind, sind die Bedingungen maßgebend, die am
satz 2 Nr. 2 und 3 fällt, 20. Juni 1948 galten. Galten in diesem Zeitpunkt
2. der Fälligkeitshypothek Vereinbarungen, hinsichtlich derer sich der Gläubi-
ist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungs- ger ein Widerrufsrecht vorbehalten hatte, so steht
hypothek ab 1. April 1952 halbjährlich nachträglich das Widerrufsrecht hinsichtlich der Abgabeschuld
entsprechend dem für die Reichsmarkverbindlichkeit dem Finanzamt zu.
geltenden Zinssatz zu verzinsen und in Höhe des (2) Mit der Reichsmarkverbindlichkeit in Zusam-
auf volle Viertel aufgerundeten Hundertsatzes zu menhang stehende Nebenverpflichtungen sowie
tilgen, bei dessen Anwendung sie bis zum 31. März Rechtsfolgen, die für den Fall einer Verletzung von
1979 getilgt sein würde. Dies gilt auch dann, wenn Haupt- oder Nebenverpflichtungen vorgesehen sind,
nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlich- gelten sinngemäß auch für die Abgabeschuld, ins-
keit in den Fällen der Nummer 1 als Beginn der Til- besondere richten sich auch die Folgen eines Zah-
gung und in den Fällen der Nummer 2 als Zeitpunkt lungsverzugs ausschließlich nach den Bedingungen
der Rückzahlung des ganzen Schuldkapitals ein spä- der Reichsmarkverbindlichkeit. Auf die Erfüllung
terer Zeitpunkt als der 30. September 1952 vorge- von Nebenverpflichtungen kann verzichtet werden.
sehen war. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Der Verzinsung und Tilgung der Abgabe- § 109
schuld nach Absatz 5 kann der aus der öffentlichen Aufteilung der Abgabeschuld
Last verpflichtete Eigentümer des Grundstücks
(§ 111) oder der Abgabeschuldner (§ 118) widerspre-
(1) Die Abgabeschulden werden aufgeteilt, wenn
chen. Der Widerspruch ist schriftlich binnen einer ein Teil des Grundstücks, auf dem sie nach § 111 als
Ausschlußfrist von einem Monat nach Bekanntgabe öffentliche Last ruhen, veräußert wird.
des Abgabebescheids beim Finanzamt einzulegen. (2) In den Fällen, in denen die öffentliche Last als
Wird frist- und formgerecht Widerspruch erhoben, Gesamtbelastung auf mehreren Grundstücken ruht,
so gilt für die Verzinsung und Tilgung der Abgabe- werden die Abgabeschulden aufgeteilt, wenn
schuld Absatz 2 mit der Maßgabe, daß Tilgungs- 1. einzelne der Grundstücke veräußert werden oder
beträge, die nach den Bedingungen der Reichsmark-
verbindlichkeit bereits fällig geworden wären, bis 2. die Aufteilung zur Durchführung der Berechnung
zum 31. Dezember 1952 nachentrichtet werden müs- für eine Minderung, eine Herabsetzung oder eine
sen. Berücksichtigung der Ertragslage geboten ist oder
(7) Die Fälle, in denen nach den Bedingungen der 3. der Abgabeschuldner (§ 126) es beantragt und
Reichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Tilgung, dabei ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse
der Beginn der Abzahlung, die Fälligkeit des ganzen an der Aufteilung darlegt.
Schuldkapitals oder der Beginn der Rentenleistun-
(3) Aufgeteilt wird jeweils der Betrag, der an
gen von einer Kündigung abhängig gemacht war,
dem in Absatz 1 oder an den in Absatz 2 Nr. 1 bis
werden so behandelt, als ob in den Bedingungen
3 genannten Zeitpunkten noch geschuldet wird.
der Reichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Lei-
stungen oder die Fälligkeit zu dem Termin bestimmt (4) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung ge-
worden wäre, zu dem eine am 31. März 1952 ausge- regelt.
sprochene Kündigung wirksam werden würde. § 110
Ausfall der Umstellungsgrundschuld in der
§ 107
Zwangsversteigerung
Abweichende Verzinsung und Tilgung
der Abgabeschuld Ist bei einer Zwangsversteigerung vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes die nach dem Hypotheken-
Soweit bei einem Verzicht nach § 3 a des Hypo- sicherungsgesetz entstandene Umstellungsgrund-
thekensicherungsgesetzes die der Abgabeschuld schuld ausgefallen, so ist insoweit auch die Abgabe-
entsprechende Umstellungsgrundschuld erloschen, schuld weggefallen.
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Dritter Titel Schuldner der Reichsmark-Verbindlichkeit oder sein
Formen der Abgabe Erbe persönlicher Schuldner. Unbeschadet der Rege-
lung nach den Sätzen 1 und 2 bleibt die persönliche
§ 111 Haftung des jeweiligen Grundstückseigentümers für
die bereits fällig gewordenen Leistungen (§ 111
Abgabeschulden als öffentliche Last
Abs. 3) bestehen.
(1) Die Abgabeschulden ruhen als einheitliche
(4) Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit
öffentliche Last auf dem Grundstück, soweit in die- dem Abgabeschuldner für Grundstücke oder Teile
sem Titel nichts anderes bestimmt ist. von Grundstücken unter den Voraussetzungen des
(2) Auf die Tilgungsleistungen für die einzelne § 111 Abs. 5 davon absehen, ein Ersuchen nach Ab-
AbrJabeschuld sind die für die Hypothek geltenden satz 1 zu stellen; der Abgabeschuldner braucht eine
Vorschriften des bürgerlichen Rechts, auf die Zinsen persönliche Abgabeschuld entsprechend § 111 Abs. 5
der einzelnen Abgabeschuld die für Hypotheken- Nr. 2 jedoch nicht einzugehen. Die betroffenen
zinsen geltenden Vorschriften des bürgerlichen Grundstücke oder Teile von Grundstücken werden
Rechts und auf die Leistungen auf die Abgabeschuld bei Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach
im Falle einer Rentenverbindlichkeit (§ 96 Nr. 4) den §§ 104, 129 und 132 für die Zeit nach dem 31.
die in § 1200 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Dezember 1965 nicht berücksichtigt.
bezeichneten Vorschriften entsprechend anzuwen-
den; für die Verjährung gilt § 203 Abs. 3.
§ 111 b
(3) Der Eigentümer haftet für die während der
Dauer seines Eigentums fälligen Leistungen auch Löschung des Vermerkes
persönlich. (1) Steht der Vermerk mit der wirklichen Rechts-
(4) Ist auf Grund des Hypothekensicherungsge- lage nicht in Einklang, so hat das Finanzamt von
setzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Amts wegen das Grundbuchamt um Löschung des
Verordnungen ein Grundstück aus der Haftung für Vermerkes zu ersuchen. Kommt das Finanzamt
eine Umstellungsgrundschuld ganz oder teilweise einem Antrag, um die Löschung des Vermerkes zu
entlassen worden, so gilt die Entlassung aus der ersuchen, nicht nach, so hat es dem Antragsteller
Haftung auch für die öffentliche Last. die Gründe schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung
gilt als Bescheid, auf den die für Steuerbescheide
(5) Grundstücke oder Teile von Grundstücken geltenden Vorschriften der Reichsabgabenordnung
können auf Antrag aus der Haftung entlassen wer- und ihrer Nebengesetze über Steuern Anwendung
den, wenn finden. Der Bescheid kann nicht mit Gründen ange-
1. die Abgabeschulden dadurch ausreichend ge- fochten werden, die gegen im Festsetzungs- und
sichert sind, daß die öffentliche Last auf den Erhebungsverfahren vorangegangene Bescheide hät-
anderen Grundstücken oder dem übrigen Teil ten vorgebracht werden können. Das Rechtsmittel
des Grundstücks bestehen bleibt, oder kann auch nicht darauf gestützt werden, daß solche
2. der Eigentümer eine persönliche Abgabeverpflich- Bescheide noch nicht rechtskräftig sind.
tung eingegangen ist und, soweit das Finanzamt (2) Wird der Vermerk auf Ersuchen des Finanz-
es für erforderlich erachtet, eine andere aus- amts gelöscht, so erlischt die öffentliche Last, so-
reichende Sicherheit bestellt hat. weit sie auf dem in dem Ersuchen um Löschung be-
zeichneten Grundstück noch ruht, mit der Löschung;
§ 111 a § 111 a Abs. 3 gilt sinngemäß.
Grundbuchvermerk über die öffentliche Last
(1) Ist ein Grundstück mit einer öffentlichen Last § 111 C
der Hypothekengewinnabgabe belastet (§ 111), so Abschlußbekanntmachung
ersucht das Finanzamt das Grundbuchamt, in das
Grundbuch einen Vermerk des Inhalts einzutragen, (1) Hat das Grundbuchamt sämtliche ihm vorlie-
daß auf dem Grundstück eine öffentliche Last der genden Ersuchen um Eintragung von Vermerken
Hypothekengewinnabgabe ruht. nach § 111 a Abs. 1, die nach § 111 a Abs. 2 recht-
zeitig gestellt worden sind, erledigt, so wird dies
(2) Die öffentliche Last erlischt mit dem Ende des in einem öffentlichen Mitteilungsblatt amtlich be-
Jahres 1965, wenn das Ersuchen bis dahin nicht bei kanntgemacht. Die Landesregierung bestimmt durch
dem Grundbuchamt eingegangen ist, welches das Rechtsverordnung, welche Behörde die Bekannt-
Grundbuchblatt für das Grundstück führt oder nach machung erläßt und in welchem Mitteilungsblatt die
dem 20. Juni 1948 geführt hat. Bekanntmachung erscheint. Sie kann bestimmen, daß
(3) Wer im Zeitpunkt des Erlöschens Eigentümer Bekanntmachungen nach Satz 1 für Zeitabschnitte
des Grundstücks ist, wird persönlicher Schuldner der von höchstens drei Monaten zusammengefaßt wer-
noch nicht fälligen Abgabeschulden, es sei denn, daß den.
die öffentliche Last auf mehreren Grundstücken ruht (2) Mit dem Ablauf von zwei Monaten nach der
und das Ersuchen nur für eines oder einzelne dieser Bekanntmachung erlöschen alle im Grundbuch nicht
Grundstücke gestellt ist. In den Fällen des § 91 vermerkten öffentlichen Lasten der Hypotheken-
Abs. 3, in denen nach dem 20. Juni 1948 ein Eigen- gewinnabgabe, die auf den in den Grundbuchblät-
tumsübergang des Grundstücks nicht stattgefunden tern des Grundbuchamts eingetragenen Grund-
hat, wird an Stelle des Grundstückseigentümers der stücken noch ruhen. § 111 a Abs. 3 gilt sinngemäß.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1983
(3) Die Landesregierung kann, sofern hiervon für wären, wenn die Zwangsversteigerung vor dem
einzelne Grundbuchbezirke eine frühere Bekannt- Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden
machung nach Absatz 1 zu erwarten ist, durch wäre. Dieses Vorrecht gilt nicht für Grundpfand-
Rechtsverordnung bestimmen, daß die Bekannt- rechte, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme des
machung statt für den Bezirk eines Grundbuchamts Grundstücks dem Eigentümer oder einer Person
für den Grundbuchbezirk erfolgt. Trifft sie eine zustehen, mit der der Eigentümer nach § 11 des
solche Bestimmung, so treten bei der Anwendung Vermögensteuergesetzes für das Kalenderjahr der
der Absätze 1 und 2 an die Stelle der dem Grund- Beschlagnahme zusiammen zu veranlagen ist. Ob ein
buchamt vorliegenden Ersuchen die ihm für einen Recht der öffentlichen Last vorgeht, wird von den
Grundbuchbezirk vorliegenden Ersuchen und an die ordentlichen Gerichten entschieden.
Stelle der in den Grundbuchblättern des Grundbuch-
(2) In der Zwangsversteigerung sind aus dem
amts eingetragenen Grundstücke die in den Grund-
buchblättern des jeweiligen Grundbuchbezirks ein- Grundstück zu befriedigen
getragenen Grundstücke. 1. vor allen fälligen Abgabeleistungen: die in § 10
Abs. 1 Nr. 4 des Zwangsversteigerungsgesetzes
§ 111 d
genannten Ansprüche aus Rechten, die nach Ab-
satz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgehen,
Bekanntmachung, Eintragung und
auf Grundpfandbriefen, Kosten
2. vor allen in der Rangklasse 7 stehenden Abgabe-
(1) Die Eintragung und die Löschung des Ver- leistungen und vor den auf die Abg1abeschuld zu
merkes soll das Grundbuchamt dem eingetragenen erbringenden fälligen Kapitalleistungen, die nicht
Eigentümer sowie dem Finanzamt, auf dessen Er- zur allmählichen Tilgung der Abgabeschulden als
suchen der Vermerk eingetragen oder gelöscht wor- Zuschlag zu den Zinsen wiederkehrend zu ent-
den ist, bekanntmachen. Auf die Benachrichtigung richten sind: die in § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Zwangs-
kann verzichtet werden. versteigerungsgesetzes genannten Ansprüche aus
(2) Vorschriften, nach denen Eintragungen im Rechten, die nach Absatz 1 des vorliegenden
Grundbuch in Hypotheken-, Grundschuld- oder Paragraphen vorgehen.
Rentenschuldbriefe aufzunehmen sind, sind auf den (3) Wird in der Zwangsversteigerung kein Gebot
Verm2rk nicht anzuwenden. abgegeben, das zur Befriedigung aller nach Absatz 1
(3) Gebühren und Auslagen für die Eintragung vorgehenden Rechte ausreicht, so hat das Gericht
und die Löschung des Vermerkes werden nicht er- auf Antrag eines Gläubigers eines solchen Rechts
hoben. den Versteigerungstermin aufzuheben und einen
neuen Termin zur Versteigerung auf einen Tag an-
§ 112
zusetzen, der mindestens acht und höchstens zehn
Zwangsversteigerung Wochen entfernt ist. Wird in dem neuen Termin
(1) Die Abgabeleistungen stehen anderen öffent- bis zum Ablauf einer Stunde seit dem Beginn der
lichen Grundstückslasten innerhalb derselben Rang- Versteigerung wiederum kein solches Gebot ab-
klasse des § 10 Abs. 1 des Zwangsversteigerungs- gegeben, so ist die Versteigerung mit der Maßgabe
gesetzes im Range nach. fortzusetzen, daß die öffentliche Last für die noch
nicht fälligen Abgabeschulden nicht in das geringste
(2) Aufgehoben. Gebot fällt und daß sie bei Erteilung des Zuschlags
(3) Bei Feststellung des geringsten Gebots ist die nur insoweit bestehen bleibt, als das Meistgebot
Abgabeschuld, soweit sie noch nicht fällig ist, auch nach Befriedigung der vorgehenden Rechte, die
zu berücksichtigen, wenn fällige Abgabeleistungen durch Zahlung zu decken sind, ihren Wert deckt,
in das geringste Gebot nicht aufzunehmen sind. Die und im übrigen erlischt; § 91 Abs. 3 des Zwangsver-
öffentliche Last für die im Zeitpunkt des Zuschlags steigerungsgesetzes gilt entsprechend. Das Gericht
noch nicht fälligen Abgabeleistungen bleibt jedoch hat vor Fortsetzung der Versteigerung auf diese
bestehen, auch wenn diese Leistungen bei der Fest- Änderung der Versteigerungsbedingungen sowie
stellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt auf den Betrag und die Zins- und Tilgungsbe-
sind. dingungen der noch nicht fälligen Abgabeschulden
(4) Für die Zwangsvollstreckung gilt als Wert der hinzuweisen.
öffentlichen Last der Betrag der Abgabeschulden, (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über
soweit diese noch nicht getilgt sind oder durch die vorgehende Rechte gelten entsprechend für alle
als wiederkehrende Leistungen berücksichtigten Be- beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden
träge getilgt werden. § 92 Abs. 3 des Zwangsver- Rechte hinsichtlich derjenigen Abgabeschulden, die
steigerungsgesetzes bleibt unberührt. auf Grund dieses Gesetzes in Fällen entstehen, in
denen nach dem Hypothekensicherungsgesetz und
§ 113 den zu seiner Durchführung erlassenen Verord-
Vorgehende Rechte in der Zwangsversteigerung nungen keine Umstellungsgrundschuld entstanden
war. Durch die in § 93 vorgesehene Rechtsverord-
(1) In der Zwangsversteigerung gehen der öffent- nung kann bestimmt werden, daß die Abgabe-
lichen Last nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 schulden in den Fällen, in denen der Gläubiger
Rechte vor, die vor oder im gleichen Range mit der Reichsmarkverbindlichkeit ein Angehöriger der
einer der Umstellungsgrundschulden, denen die Vereinten Nationen war, so behandelt werden, als
öffentliche Last entspricht, zu befriedigen gewesen wären Umstellungsgrundschulden entstanden,
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 114 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1965 - war
Zwangsverwaltung der Wiederaufbau (die Wiederherstellung) vor
(1) In der Zwangsverwaltung gelten die Vor- dem 1. Januar 1966 durch eine Bausperre, eine
schriften des § 112 Abs. 1 und 4 und des § 113 Veränderungssperre oder eine sonstige der Siche-
Abs. 1, 2 und 4 entsprechend. rung behördlicher Planungen oder der Durch-
führung der Bodenordnung dienende Maßnahme
(2) Die Vorschri.ften des Zwangsversteigerungs- behindert, bis zum Ablauf des fünften Jahres
gesetzes über wiederkehrende Leistungen sind auf nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese
die zur Tilgung der Abgabeschulden dienenden Hinderungsgründe weggefallen sind - errichtet
Leistungen nur insoweit anzuwenden, wie diese werden und mehr als 75 vom Hundert der neu-
als Zuschlag zu den Zinsen zur allmählichen Tilgung gewonnenen Nutzfläche auf öffentlich geförderte
zu entrichten sind. Wohnungen oder auf steuerbegünstigte Wohnun-
§ 115 gen im Sinne des jeweils anzuwendenden Woh-
Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen nungsbaugesetzes entfallen;
Das Gesetz über die Pfändung von Miet- und 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, wenn dem
Pachtzinsforderungen wegen Ansprüche aus öffent- Grundpfandrecht nur Rechte im Range vorgehen,
lichen Grundstückslasten vom 9. März 1934 (Reichs- die zu den in § 113 Abs. 1 Satz 1 genannten Rech-
gesetzbl. I S. 181) gilt nicht gegenüber einem nach ten gehören, und der Erlaß wegen ungünstiger
§ 113 Abs. 1 vorgehenden Recht oder einer durch Ertragslage nicht durch § 129 Abs. 5 oder 6 aus-
ein solches Recht gesicherten Forderung. geschlossen ist.
(4) Geht dem Grundpfandrecht ein Recht im Range
§ 116 vor und gehört dieses nicht zu den in § 113 Abs. 1
Vorrecht für Aufbaukredite Satz 1 genannten Rechten, so steht ihm das Vorrecht
(1) Wird zur Sicherung eines Kredits, der in demselben Umfang zu, wie es dem Grundpfand-
recht bewilligt worden ist.
1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederauf-
bau zerstörter Gebäude, der Wiederherstellung
beschädigter Gebäude oder dem Ausbau oder § 117
der Erweiterung bestehender Gebäude oder Grundbuchvermerk über das Vorrecht
2. zur Durchführung notwendiger außerordentlicher (1) Bei einem im Grundbuch eingetragenen Recht
Reparaturen an Gebäuden oder bei Wohnungen kann das in den § § 113 bis 116 bezeichnete Vor-
zur Erzielung der Mindestausstattung im Sinne recht im Grundbuch vermerkt werden. Für die Ein-
des § 40 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugeset- tragung des Vermerks gelten die Vorschriften der
zes und bei überwiegend Wohnzwecken dienen- Grundbuchordnung über Eintragungen in das Grund-
den Gebäuden zum Einbau einer Heizungs- und buch entsprechend; die Eintragung des Vermerks
Warmwasseranlage, zum Umbau von Fenstern bedarf der Bewilligung des Finanzamts. Für die
und Türen sowie zum Anschluß an die Kanalisa- Eintragung des Vermerks werden Gebühren und
tion oder die Wasserversorgung und zum Einbau Auslagen nicht erhoben.
einer Fahrstuhlanlage bei solchen Gebäuden mit
mehr als vier Geschossen (2) Ist der Vermerk im Grundbuch eingetragen,
so sind auf das Vorrecht die §§ 891 bis 902 des
auf dem belasteten Grundstück dient, ein Grund-
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
pfandrecht bestellt, so kann für dieses auf Antrag
ein Befriedigungsvorrecht vor der öffentlichen Last (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
für den Fall der Zwangsvollstreckung in das Grund- im Verwaltungswege Anordnungen über die Ein-
stück bewilligt werden. Das bewilligte Vorrecht be- tragung des Vermerks zu treffen.
wirkt, daß das Grundpfandrecht wie ein Recht der
in § 113 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art behandelt
wird. Das Vorrecht erlischt in dem Umfang, in dem § 118
die Verflichtung aus dem Kredit untergeht; für ein Abgabeschuldner bei Veräußerung des Grundstücks
Vorrecht, das bereits vor Inkrafttreten des Zwölften vor Inkrafttreten des Gesetzes
Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes bewilligt (1) Die §§ 111 bis 117 gelten nicht, wenn das
worden ist, gilt dies jedoch nur, wenn das Erlöschen Grundstück am 21. Juni 1948 einem Angehörigen
bei der Bewilligung zur Bedingung gemacht war. der Vereinten Nationen gehörte und in der Zeit
(2) Das Vorrecht nach Absatz 1 soll nur bewilligt zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Inkrafttreten
werden, wenn dadurch die Sicherheit der öffentlichen dieses Gesetzes veräußert worden ist.
Last nicht gefährdet wird und wenn die Zinsen und (2) Von den Abgabeschulden, für die die §§ 111
Tilgungssätze für das Grundpfandrecht den üblichen bis 117 gelten, sind, wenn das Grundstück in der
Jahresleistungen für erstrangige Tilgungshypothe- Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Inkraft-
ken entsprechen. Die Bewilligung kann von der Er- treten dieses Gesetzes veräußert worden ist, solche
füllung von Bedingungen abhängig gemacht werden. Abgabeschulden ausgenommen, bei denen
(3) Das Vorrecht ist ohne die Beschränkungen des 1. das Grundpfandrecht nach § 2 Nr. 2 der 40. Durch-
Absatzes 2 zu bewilligen führungsverordnung zum Umstellungsgesetz im
1. in den Fällen des Abs,atzes 1 Nr. 1, wenn die Verhältnis von 1 Reichsmark zu 1 Deutschen
Gebäude oder Gebäudeteile in der Zeit vom Mark umgestellt worden ist oder
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1985
2. es sich um den Schuldnergewinn aus einer ding- Zins- und Tilgungsbedingungen kann auf die Ein-
lich nicht gesicherten Verbindlichkeit (§ 92) han- tragungsbewilligung für das Grundpfandrecht, nach
delt oder welchem die Umstellungsgrundschuld entstanden ist,
3. aus sonstigen Gründen nach den Vorschriften des Bezug genommen werden, soweit sie mit den Be-
Hypothekensicherungsgesetzes keine Umstel- dingungen des Grundpfandrechts übereinstimmen.
lungsgrundschuld entstanden war; für die Fälle, Geht die Umstellungsgrundschuld einem Recht im
in denen Gläubiger der Reichsmark verbindlich- Rang nach, das später als das Grundpfandrecht, nach
keit ein Angehöriger der Vereinten Nationen welchem sie entstanden ist, in das Grundbuch ein-
war, kann die in § 93 vorgesehene Rechtsver- getragen ist, so ist der Rang bei der Umstellungs-
ordnung etwas anderes bestimmen. grundschuld zu vermerken.
(3) In den Füllen, in denen nach Maßgabe der (4) Ein Vermerk über den Rang eines einzutragen-
Absätze 1 und 2 Abgabeschulden nicht als öffent- den Rechts gegenüber einer auf den Eigentümer
liche Last auf dem Grundstück ruhen, ist derjenige, übergegangenen Umstellungsgrundschuld sowie eine
der am 20. Juni 1948 Schuldner der umgestellten Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf
Reichsmarkverbindlichkeit war, persönlich Abgabe- Löschung einer solchen Umstellungsgrundschuld soll
schuldner. nur eingetragen werden, wenn die Umstellungs-
grundschuld eingetragen ist.
§ 119
(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
Aufrechterhaltung von Umstellungsgrundschulden tigt, im Verwaltungsweg Vorschriften darüber zu
bei Verbindlichkeiten aus der letzten Reichsmarkzeit treffen, wie die mit den Umstellungsgrundschulden
(1) Die §§ 111 bis 117 gelten nicht für Abgabe- zusammenhängenden Eintragungen in das Grund-
schulden, deren Höhe sich nach § 101 Abs. 1 be- buch vorzunehmen sind.
stimmt. In diesen Fällen besteht die Abgabeschuld
als Verpflichtung aus der nach dem Hypotheken- § 121
sicherungsgesetz entstandenen Umstellungsgrund- Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer
schuld weiter, bis die in § 105 vorgeschriebenen und dem persönlichen Schuldner
Leistungen erbracht sind.
(1) War der Grundstückseigentümer nicht der per-
(2) Die Umstellungsgrundschuld erlischt, soweit sönliche Schuldner der umgestellten Reichsmark-
sie nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt er- verbindlichkeit, so kann er für Leistungen, die vor
loschen oder auf den Eigentümer übergegangen ist, dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer
mit dem Ende des 31. März 1953, es sei denn, daß Umstellungsgrundschuld nach dem Hypothekensiche-
das belastete Grundstück in diesem Zeitpunkt zum rungsgesetz oder nach dem Inkrafttreten des vor-
Zwecke der Zwangsverwaltung oder Zwangsver- liegenden Gesetzes auf Grund der öffentlichen Last
steigerung beschlagnahmt ist. Wird die Zwangsver- (§ 111) oder der Umstellungsgrundschuld (§ 119)
waltung oder das Zwangsversteigerungsverfahren entrichtet worden sind, von dem persönlichen
aufgehoben, so erlischt die Umstellungsgrundschuld Schuldner der umgestellten Reichsmarkverbindlich-
mit der Aufhebung. keit Ernatz verlangen. Das gilt nicht, soweit der
Grundstückseigentümer nach den am 20. Juni 1948
§ 120 geltenden Vereinbarungen von dem persönlicher..
Erlöschen der Umstellungsgrundschulden, Schuldner im Falle der Befriedigung des Gläubigers
Fortbestehen von Eigentümergrundschulden keinen Ersatz verlangen konnte; die Wirkung ab-
weichender Vereinbarungen, die nach dem 20. Juni
(1) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen
1948 für die Leistungen auf Grund der Umstellungs-
die noch bestehenden Umstellungsgrundschulden,
grundschuld oder der öffentlichen Last getroffen
soweit sie nicht nach § 119 über diesen Zeitpunkt
worden sind, bleibt unberührt.
hinaus fortbestehen oder vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes auf den Eigentümer übergegangen sind; (2) Eine entsprechende Regelung kann in der in
der durch Rangrücktritt einer Umstellungsgrund- § 93 vorgesehenen Rechtsverordnung für den Fall
schuld dem vortretenden Recht eingeräumte Rang getroffen werden, daß das Grundstück, das für die
geht nicht dadurch verloren, daß die Umstellungs- Verbindlichkeit gegenüber dem Angehörigen der
grundschuld erlischt. Vereinten Nationen haftet, in der Zeit zwischen
dem 21. Juni 1948 und dem Inkrafttreten dieses Ge-
(2) Eine auf den Eigentümer übergegangene Um-
setzes veräußert worden ist.
stellungsgrundschuld bedarf ab 1. April 1953 zu
ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen
Glauben des Grundbuchs der Eintragung. § 122
(3) Zur Eintragung der auf den Eigentümer über- Rechtsbeziehungen zwischen dem Eiqentiimer
gegangenen Grundschuld ist eine Bescheinigung des und Dritten
Finanzamts darüber erforderlich, inwieweit die Um- (1) Vor dem 21. Juni 1948 getroffene Verein-
stellungsgrundschuld auf den Eigentümer über- barungen hinsichtlich einer Verpflichtung eines an-
gegangen und ob einem anderen Recht der Vorrang deren als des Eigentümers, die Zinsen der Hypo-
vor der Umstellungsgrundschuld eingeräumt worden thekenforderung oder der Grundschuld oder die auf
ist. Einer Bewilligung der Betroffenen bedarf die Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistun-
Eintragung nicht. § 1115 des Bürgerlichen Gesetz- gen zu tragen, gelten im Verhältnis des Eigentümers
buchs ist entsprechend anzuwenden; hinsichtlich der zu dem anderen für die entsprechende Abgabeschuld
1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
sinngemäß, es sei denn, daß für diese etwas Ab- 3. in den Fällen, in denen das für die Verbindlich-
weichendes vereinbart worden ist. Das gleiche gilt keit haftende Grundstück oder Erbbaurecht am
für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene 21. Juni 1948 einem Angehörigen der Vereinten
Vereinbarungen hinsichtlich einer Verpflichtung Nationen gehörte;
eines anderen als des Eigentümers, die Leistungen
4. in den übrigen Fällen, in denen nach den Vor-
auf die Umstellungsgrundschuld zu tragen.
schriften .des Hypothekensicherungsgesetzes keine
(2) Der Nießbraucher des Grundstücks ist dem Umstellungsgrundschuld entstanden ist.
Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer
Das gilt nicht, soweit es sich um die Verbindlich-
des Nießbrauchs die Zinsen der Abgabeschuld und,
keit eines gewerblichen Betriebs handelt, der der
wenn die Abgabeschuld auf einer Rentenverbind-
Kreditgewinnabgabe unterliegt.
lichkeit beruht, die Abgabeschuld zu tragen. Das gilt
nicht, wenn das Grundpfandrecht für die Reichs- (2) Zur Abgabe der Erklärung ist verpflichtet
markverbindlichkeit, durch deren Umstellung die 1. in den Fällen der §§ 111 und 119 der Eigentümer
Abgabeschuld entstanden ist, zur Zeit der Be- des Grundstücks oder der Erbbauberechtigte;
stellung des Nießbrauchs noch nicht auf dem Grund- 2. in den Fällen des § 118 der Abgabeschuldner.
stück ruhte oder wenn etwas Abweichendes verein-
bart worden ist. Ist in den Fällen der Nummer 1 das Grundstück
oder Erbbaurecht nach dem 20. Juni 1948 veräußert
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Ver- worden, so ist sowohl der Veräußerer als auch der
pflichtung des Vorerben im Verhältnis zum Nach- Erwerber zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.
erben und für ähnliche Fälle.
§ 123 § 125
Haftung bei Grundstücksbelastungen Abgabebescheid
und Grundstücksverkäufen
(1) Die Abgabeschuld wird durch Abgabebescheid
(1) Wer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzt. Uber Abgabeschulden, die nach § 111
sich einem anderen gegenüber zur entgeltlichen Abs. 1 eine einheitliche öffentliche Last bilden, wird
Bestellung oder Ubertragung eines Rechts an dem ein einheitlicher Abgabebescheid erteilt. In den
belasteten Grundstück verpflichtet, haftet für die Fällen, in denen sich die Höhe der Abgabeschuld
Freiheit des Grundstücks von der in § 111 Abs. 1 nach·§ 101 Abs. 1 bestimmt, kann von der Erteilung
bezeichneten öffentlichen Last und den in den§§ 119 eines Abgabebescheids abgesehen werden.
und 120 bezeichneten Umstellungsgrundschulden, (2) Der Abgabebescheid muß die Voraussetzungen
soweit nicht dem anderen bei dem Vertragsabschluß des § 211 der Reichsabgabenordnung erfüllen; ins-
· bekannt war, daß die Abgabeschulden entstanden besondere hat er die Höhe der Abgabeschuld am
sind. 21. Juni 1948, ihre derzeitige Höhe, die Berechnung
(2) Wird das belastete Grundstück nach dem In- einer Minderung oder Herabsetzung und die zu
krafttreten dieses Gesetzes verkauft, so haftet der erbringenden Leistungen zu enthalten.
Verkäufer des Grundstücks für die Freiheit des
Grundstücks von der in § 111 Abs. 1 bezeichneten (3) Besteht keine Abgabeschuld, so kann der
öffentlichen Last und den in den §§ 119 und 120 Eigentümer des Grundstücks oder derjenige, der
bezeichneten Umstellungsgrundschulden, auch wenn nach § 118 als Abgabeschuldner in Betracht kommen
der Käufer die Belastung kennt. würde, die Erteilung eines Freistellungsbescheids
verlangen.
(3) Die Wirkung abweichender Vereinbarungen
über die Haftung bleibt unberührt. § 126
Abgabeschuldner
Vierter Titel Für die Festsetzung und Erhebung der Abgabe
Festsetzung der Abgabe und das Rechtsmittelverfahren gilt in den Fällen der
§§ 111 und 119 der Eigentümer des Grundstücks oder
§ 124 der Erbbauberechtigte oder, soweit sich die Abgabe-
Erklärungspflicht pflicht aus § 91 Abs. 3 herleitet, der Schuldner der
Reichsmark-Verbindlichkeit oder sein Erbe als Ab-
(1) Bis zum 30. September 1952 ist gegenüber dem gabeschuldner. Für das Verfahren der Zwangsvoll-
zuständigen Finanzamt (§ 138) eine Erklärung über streckung gilt Entsprechendes hinsichtlich des Eigen-
•die Höhe des Schuldnergewinns abzugeben
tümers des Grundstücks oder des Erbbauberech-
1. in den Fällen, in denen nach dem Hypotheken- tigten.
sicherungsgesetz zwar eine Umstellungsgrund-
schuld an einem Grundstück oder Erbbaurecht § 127
entstanden war, jedoch keine der Stellen, denen Wirkung des Abgabebescheids gegenüber dem
die Ausübung der Rechte aus Umstellungsgrund- Erwerber des Grundstücks
schulden übertragen war, tätig geworden ist;
(1) Der Abgabebescheid richtet sich in den Fällen
2. in den Füllen, in denen das Grundpfandrecht nach der §§ 111 und 119 auch gegen denjenigen, der das
§ 2 Nr. 2 oder 4 der 40. Durchführungsverordnung Grundstück oder das Erbbaurecht nach Inkraft-
zum Umstellungsgesetz im Verhältnis von 1 Reichs- treten dieses Gesetzes erwirbt. War der Abgabe-
mark zu 1 Deutschen Mark umgestellt worden ist; bescheid dem bisherigen Eigentümer oder Erbbau-
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1987
berechtigten bereits bekanntgegeben worden, so 2. Nicht abzugsfähig sind die Zinsen
wirkt diese Bekanntgabe auch gegen den Erwerber. a) für solche Rechte, die bei Inkrafttreten des
(2) § 240 der Reichsabgabenordnung gilt ent- Gesetzes dem Eigentümer oder einer Person
sprechend. zugestanden haben, mit der der Eigentümer
nach § 11 des Vermögensteuergesetzes zur
§ 128 Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1952
Auskunftspflicht des Finanzamts zusammen zu veranlagen war;
Das Finanzamt ist verpflichtet, dem Grundstücks- b) soweit sie nach der Art des in Anspruch ge-
eigentümer oder Erbbauberechtigten sowie den Per- nommenen Kredits zunächst aus anderen Mit-
sonen, zu deren Gunsten ein Recht am Grundstück teln oder Erträgen als aus den Erträgen des
oder am Erbbaurecht besteht, über Bestehen und In- belasteten Grundstücks aufzubringen sind und
halt einer öffentlichen Last (§ 111) Auskunft zu er- daraus aufgebracht werden können.
teilen; den letztgenannten Personen ist außerdem (3) Die Ertragsberechnung kann durch Rechtsver-
Auskunft über das Vorgehen oder Nachgehen ihrer ordnung geregelt werden. Dabei sollen die Bestim-
Rechte im Falle der Zwangsvollstreckung zu er- mungen der in § 104 Abs. 4 Nr. 3 erwähnten Be-
teilen. Nach dem in § 111 c Abs. 2 bezeichneten rechnungsverordnung insoweit für anwendbar er-
Zeitpunkt beschränkt sich die Auskunftspflicht auf klärt werden, als nicht wegen der Durchführung der
den Inhalt und den Befriedigungsrang der öffentli- Ertragsberechnung für den Erlaßzeitraum, wegen
chen Last; mit einem höheren Betrag und einem der abweichenden Berücksichtigung der Kapital-
besseren Rang als in der Auskunft mitgeteilt, kann kosten, wegen der Beschränkung der Berechnungs-
die öffentliche Last nicht geltend gemacht werden. verordnung auf neu geschaffenen Wohnraum und
wegen der Anwendung ihrer Bestimmungen auf die
Wirtschaftseinheit etwas anderes zu bestimmen ist.
fünfter Titel (4) .In der Rechtsverordnung (Absatz 3) soll be-
Billigkeitsmaßnahmen in bestimmten Fällen stimmt werden, daß im Rahmen der Ertragsberech-
nung Eigenkapitalzinsen vom 1. Juli 1952 ab als ab-
§ 129 zugsfähig anerkannt werden. Abzugsfähig ist höch-
Erlaß wegen ungünstiger Ertragslage
stens der kleinere der beiden folgenden Beträge:
1. jährlich 3 vom Hundert des Eigenkapitals. Als
(1) Fällige Leistungen (Absatz 10 sowie § 106 und
Eigenkapital gilt der Unterschiedsbetrag zwischen
§ 134) aus einer Abgabeschuld, die nach § 111 als
dem für den 21. Juni 1948 geltenden Einheits-
öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, werden
wert und den in diesem Zeitpunkt bestehenden
auf Antrag erlassen, soweit sie nach Maßgabe der
Rechten Dritter einschließlich der Hypotheken-
Ertragsberechnung aus den Erträgen des Grund-
gewinnabgabe;
stücks nach Abzug der Bewirtschaftungskosten und
der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Zinsen für 2. jährlich 0,6 vom Hundert des für den 21. Juni
vorgehende Rechte Dritter nicht aufgebracht werden 1948 geltenden Einheitswerts.
können. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschluß- Bei Wohngrundstücken, die öffentlich gefördert
frist zu stellen; diese wird für die Erlaßzeiträume, oder steuerbegünstigt erstellt wurden, sind - ab-
die nach dem 31. Dezember 1955 beginnen, durch weichend von Satz 2 - 0,6 vom Hundert des für
Rechtsverordnung bestimmt. Die Ausschlußfrist für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswerts abzugs-
den allgemeinen Erlaßzeitraum 1956 bis 1958 gilt fähig.
auch für Anträge, die sich auf frühere Erlaßzeit-
räume beziehen, und für Anträge wegen ungün- (5) Ein Erlaß nach den Absätzen 1 bis 4 ist unzu-
stiger Ertragslage des Grundstücks nach dem Hypo- lässig, wenn
thekensicherungsgesetz und seinen Durchführungs- 1. die Abgabeschuld nach § 106 Abs. 6 Satz 3 ver-
verordnungen, wenn ein Erlaß bei Beginn der Aus- zinst und getilgt wird oder
schlußfrist noch gewährt werden konnte. Der Antrag 2. es sich um ein unbebautes Grundstück oder um
gilt als Antrag auf Gewährung einer Steuervergü- ein sonstiges Grundstück handelt, dessen wirt-
tung im Sinne des § 86 der Reichsabgabenordnung. schaftliche Bedeutung sich nicht nach einem
(2) Für die Berücksichtigung von Zinsen für vor- Gebäudeertrag richtet, oder
gehende Rechte Dritter bei der Ertragsberechnung 3. sich die Erträge des Grundstücks infolge der Art
gilt folgendes:
seiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt von
1. Abzugsfähig sind die Zinsen sonstigen Erträgen oder Wirtschaftsergebnissen
a) für Grundpfandrechte für Verbindlichkeiten, abgrenzen lassen.
durch deren Umstellung die als öffentliche Last
Abweichend von Nummer 2 sind, wenn sich bei
auf dem Grundstück ruhenden Abgabeschul-
einem bebauten Grundstück der Grundstücksertrag
den entstanden sind;
erst infolge eines Kriegsschadens nicht mehr nach
b) für Rechte, soweit sie am 20. Juni 1948 einem dem Gebäudeertrag richtet, die Absätze 1 bis 4 noch
der unter Buchstabe a bezeichneten Grund- solange anzuwenden, wie das Grundstück dem-
pfandrecht im Range vorgingen; jenigen gehört, der am 21. Juni 1948 oder, wenn
c) für Rechte, soweit ihnen der Vorrang vor der Kriegsschaden erst später eingetreten ist, im
Umstellungsgrundschulden an dem belasteten Zeitpunkt des Schadenfalls Eigentümer war; dies
Grundstück eingeräumt worden ist. gilt längstens bis zum 31. Dezember 1965 - war der
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Wiederaufbau (die Wiederherstellung) vor dem § 130a
1. Januar 1966 durch eine Bausperre, eine Verände- Weitergehender Erlaß bei der Verwendung eigener Mittel
rungssperre oder eine sonstige der Sicherung be- für die Mindestausstattung von Wohnungen und weitere
hördlicher Planungen oder der Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen
Bodenordnung dienende Maßnahme behindert, bis
zum Ablauf des fünften Jahres nach Ablauf des Aufwendungen aus eigenen Mitteln, die bei Woh-
Kalenderjahres, in dem diese Hinderungsgründe nungen zur Erzielung der Mindestausstattung im
weggefiallen sind - . Durch Rechtsverordnung kön- Sinne des § 40 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-
nen nähere Vorschriften zur Regelung der in den gesetzes und bei überwiegend Wohnzwecken die-
Nummern 2 und 3 bf~zeichneten Fälle erlassen wer- nenden Gebäuden zum Einbau einer Heizungs- und
den. Warmwasseranlage, zum Umbau von Fenstern und
Türen sowie zum Anschluß an die Kanalisation oder
(6) Wird ein bebautes Grundstück veräußert, des-
die Wasserversorgung und zum Einbau einer Fahr-
sen für den Veräußerungszeitpunkt geltender Ein-
stuhlanlage bei solchen Gebäuden mit mehr als vier
heitswert nach § 52 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes
Geschossen dienen, sind im Rahmen der Ertrags-
ermittelt worden ist, so gelten die Absätze 1 bis 4
berechnung nach § 129 in Höhe von 20 vom Hundert
längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem Nutzungen
abzugsfähig; sie dürfen jedoch nur bei einer Erlaß-
und Lasten des Grundstücks auf den Erwerber über-
gehen. entscheidung berücksichtigt werden.
(7) Die Zinsen aller Abgabeschulden werden vor
den TiJgungsleistungen aller Abgabeschulden er- § 131
lassen. Sind die Zinsen nicht in vollem Umfang zu Stundung und Erlaß wegen wirtschaftlicher Bedrängnis
erlassen, so werden zuerst die jeweils früher fälli-
gen Beträge und bei gleichen Fälligkeitsterminen (1) Fällige Leistungen (§§ 106, 129 Abs. 10 und
zuerst die Beträge für die Abgabeschuld aus der § 134) können insoweit gestundet oder erlassen
jeweils an letzter Stelle gesicherten Reichsmark- werden, daß dem aus der öffentlichen Last (§ 111)
verbindlichkeit erlassen. Satz 2 gilt entsprechend für verpflichteten Eigentümer des Grundstücks oder in
die Tilgungsleistungen. Wird eine Abgabeschuld den Fällen des § 111 Abs. 5 Nr. 2, des § 111 a Abs. 3,
nach Art einer Rentenverbindlichkeit (§ 96 Nr. 4) des § 111 b Abs. 2, des § 111 c Abs. 2 und des § 118
bedient, so werden sämtliche Leistungen wie Zinsen dem Abgabeschuldner der für eine bescheidene
behandelt. Lebensführung unerläßliche Betrag verbleibt; das
Nähere hierüber bestimmt der Bundesminister der
(8) In den Fällen, in denen die Voraussetzungen Finanzen. Die Vorschriften über die Ausschlußfristen
für eine Minderung oder Herabsetzung von Ab- nach § 129 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gelten für Anträge auf
gabeschulden vorliegen, dürfen die Leistungen nur Billigkeitsmaßnahmen wegen wirtschaftlicher Be-
erlassen werden, wenn die Minderung oder Herab- drängnis oder wegen offenbarer Härte im Sinne des
setzung vorher durchgeführt ist. Hypothekensicherungsgesetzes und seiner Durch-
(9) Das Finanzamt kann Beträge, die voraussicht- führungsverordnungen entsprechend.
lich später zu erlassen sind, für höchstens 3 Jahre (2) Soweit im Rahmen des Absatzes 1 für die
im voraus stunden. Einkünfte aus dem Grundstück eine Ertragsberech-
(10) An Stelle des Erlasses fälliger Leistungen nung aufzustellen ist, gelten dafür dieselben Grund-
nach den Absätzen 1 bis 8 und an Stelle ihrer vor- sätze wie für eine Ertragsberechnung im Rahmen
läufigen Stundung nach Absatz 9 kann das Finanz- des § 129. Eigenkapitalzinsen sind nicht abzuziehen.
amt die Tilgung der Abgabeschuld mit der Folge An Stelle einer Abschreibung sind die Tilgungs-
herabsetzen, daß sich die Tilgungsdauer verlängert, leistungen für die Rechte abzuziehen, für die die
wenn vorauszusehen ist, daß ohne die Herabsetzung Zinsen abgezogen werden.
fortgesetzt ein Teilbetrag der fällig werdenden Lei- (3) § 129 Abs. 7 bis 10 gilt entsprechend.
stungen nach den Absätzen 1 bis 8 erlassen werden
müßte.
§ 132
§ 130 Erlaß bei Grundstücken, die mildtätigen Zwecken dienen
Weitergehender Erlaß bei Aufbaukrediten (1) Fällige Leistungen werden auf Antrag erlas-
(1) Als abzugsfähig im Rahmen der Ertragsbe- sen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen
rechnung nach § 129 können auch die Zinsen für vorliegen:
Grundpfandrechte der in § 116 Abs. 1 bezeichneten 1. Der aus der öffentlichen Last (§ 111) verpflichtete
Art erkannt werden. Eigentümer des Grundstücks muß eine Körper-
(2) Für die Anerkennung der Abzugsfähigkeit schaft des öffentlichen Rechts oder eine solche
gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Be- Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
willigung eines Vorrechts nach § 116. Die Anerken- gensmasse sein, die nach der Satzung, Stiftung
nung ist jedoch nicht davon abhängig, daß sie die oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsäch-
Sicherheit der öffenilichen Last nicht gefährdet. lichen Geschäftsführung ausschließlich und un-
mittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mild-
(3) Ist dem Grundpfandrecht für den Fall der
tätigen Zwecken dient;
Zwangsvollstreckung ein Vorrecht nach § 116 be-
willigt worden, so sind die Zinsen ohne weiteres 2. das Grundstück muß entweder unmittelbar für
abzugsfähig. mildtätige Zwecke oder für die Zwecke einer
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1989
solchen Krankenanstalt oder Bewahrungsanstalt ergibt, daß keine Hypothekengewinnabgabe er-
benutzt werden, die in besonderem Maße der hoben wird; aus einer im Gesetz ausgesprochenen
minderbemittelten Bevölkerung dient. Ermächtigung, nach der eine Ausnahme von der
Abgabepflicht durch Rechtsverordnung bestimmt
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der aus der öffent-
werden kann, kann die Freiheit von Vorauszahlun-
lichen Last verpflichtete Eigentümer das Grundstück
gen nicht hergeleitet werden.
erst nach dem 20. Juni 1948 erworben hat.
(2) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen ent-
(3) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere be-
sprechend der voraussichtlichen endgültigen Höhe
stimmt. Die Vorschriften über die Ausschlußfristen
der Leistungen anderweit festsetzen.
nach § 129 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gelten für Anträge
auf einen Erlaß nach Absatz 1 entsprechend.
§ 135
Abrechnung über die Vorauszahlungen
Sechster Titel
(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis
Sonstige und Dberleitungsvorschriften zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrichten
waren (§ 134), kleiner als die Summe der Leistungen,
§ 133 die sich nach dem Abgabebescheid (§ 125) für die
Abrechnung über die Leistungen vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist
nach dem Hypothekensicherungsgesetz der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Abgabebescheids nachzuentrichten
(1) Sind auf Grund des Hypothekensicherungs- (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vor-
gesetzes Leistungen erbracht worden, die auf Grund auszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt un-
der Vorschriften über die Hypothekengewinnabgabe berührt.
nicht geschuldet werden, so werden die zuviel ge-
leisteten Beträge vorbehaltlich des Absatzes 2 und (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis
des § 183 zunächst in nachstehender Reihenfolge zur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet
angerechnet: für fällige Beträge an Hypotheken- worden sind, größer als die Summe der Leistungen,
gewinnabgabe in weiteren Fällen, an Kreditgewinn- die sich nach dem Abgabebescheid für die vor-
abgabe und an Vermögensabgabe; sodann auf bis angegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so wird
zum 10. April 1954 fällig werdende Beträge an Hypo- der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Ab-
thekengewinnabgabe und an Kreditgewinnabgabe. gabebescheids durch Aufrechnung oder Zurückzah-
Verbleibt dann noch ein zuviel geleisteter Betrag, lung ausgeglichen.
so wird dieser anderweit durch Aufrechnung oder (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
Zurückzahlung ausgeglichen. wenn der Abgabebescheid durch einen neuen Be-
(2) Beruht die Uberzahlung darauf, daß die Ab- scheid (z.B. Berichtigungsbescheid, Rechtsmittelent-
gabeschuld wegen eines Kriegsschadens gemindert scheidung) mit rückwirkender Kraft geändert wird.
oder herabgesetzt wird, während durch den Verzicht
nach § 3 a des Hypothekensicherungsgesetzes eine § 136
andere als die der Abgabeschuld entsprechende
Umstellungsgrundschuld erloschen ist, so wird der Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten, die an
überzahlte Betrag wie eine außerordentliche nicht grundstücksgleichen Rechten, Schiffen oder Schiffsbau-
vorgeschriebene Tilgungsleistung von der der ande- werken gesichert waren
ren Umstellungsgrundschuld entsprechenden Ab- Für die Heranziehung der Schuldnergewinne aus
gabeschuld abgesetzt. Die Absetzung erfolgt von Verbindlichkeiten, die an anderen grundstücksglei-
demjenigen Betrag der Abgabeschuld, der nach § 106 chen Rechten als Erbbaurechten oder an Schiffen
zu verzinsen und zu tilgen ist; die frühere Höhe oder Schiffsbauwerken gesichert waren, gelten ohne
dieser Abgabeschuld bleibt unberührt. Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der
Verbindlichkeit die Vorschriften, nach denen die
§ 134 Schuldnergewinne bei Verbindlichkeiten aus der
letzten Reichsmarkzeit (§ 101) herangezogen werden.
Vorauszahlungen § 101 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. An die Stelle
(1) Ist bis zu einem der in § 106 bezeichneten der Umstellungsgrundschuld tritt bei Schiffen und
Fälligkeitszeitpunkte ein Abgabebescheid (§ 125) Schiffsbauwerken die Umstellungslast.
nicht bekanntgegeben, so sind die in § 106 vorge-
schriebenen Leistungen auf Grund einer Selbst- § 137
berechnung als Vor,auszahlungen zu entrichten. In
Behandlung der Rückerstattungstatbestände
den Fällen, in denen die nach den Vorschriften des
Hypothekensicherungsgesetzes und seinen Durch- Die Erhebung und Gestaltung der Hypotheken-
führungsverordnungen zu entrichtenden Leistungen gewinnabgabe in den Fällen, in denen das Grund-
nicht ausschließlich aus Zinsen bestanden, sind diese stück, an dem die umgestellte Reichsmarkverbind-
Leistungen nach dem in § 105 Abs. 1 bestimmten lichkeit durch Grundpfandrecht gesichert war, am
Endzeitpunkt als Vorauszahlungen auf die in § 106 21. Juni 1948 einer rückerstattungsberechtigten Per-
vorgeschriebenen Leistungen fortzuentrichten. Vor- son entzogen war, wird durch Rechtsverordnung
auszahlungen sind nur dann nicht zu entrichten, entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes ge-
wenn sich aus den Vorschriften des Gesetzes selbst regelt.
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 138 § 141
Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter Durchführungsvorschriften
(1) Die örtliche ZusU.indigkeit der Finanzämter (1) Durch Rechtsverordnung können zur Durch-
richtet sich nach der Belegenheit der Grundstücke, führung der Vorschriften über die Hypotheken-
bei grundstücksgleichen Rechten nach dem Ort, an gewinnabgabe Bestimmungen getroffen werden
dem sie ausgeübt werden, und bei Schiffen und
1. über die Nichterhebung der Abgabe, soweit eine
Schiffsbauwerken nach dem Ort an dem das Re-
vor dem 21. Juni 1948 geleistete Zahlung erst
gister geführt wird. Erstreckt si~h das Grundstück
nach dem 20. Juni 1948 zu einer Schuldbefreiung
oder das grundstücksgleiche Recht auf die Bezirke
geführt hat oder soweit auf Grund anderer Um-
mehrerer Finanzämter, so ist das Finanz,amt zustän-
stände wirtschaftlich kein Schuldnergewinn ent-
dig, auf dessen Bezirk der wertvollste Teil entfällt.
standen ist;
(2) War die Reichsmarkverbindlichkeit durch ein
2. über die Durchführung der Veranlagung und die
Gesamtgrundpfandrecht an Grundstücken gesichert,
Erteilung der Abgabebescheide;
die in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegen, so
ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das 3. zur Uberleitung der Vorschriften des Hypotheken-
Grundstück mit dem höchsten Einheitswert liegt. sicherungsgesetzes in die Vorschriften dieses
Entsprechendes gilt bei Gesamtpfandrechten auf Abschnitts; dabei kann auch bestimmt werden,
Schiffen oder Schiffsbauwerken, für die die Register daß die Grundsätze der Erlaßregelung (§§ 129
in verschiedenen Finanzamtsbezirken geführt wer- bis 132) ganz oder teilweise auch auf Erlaßzeit-
den. Die Zuständigkeit wird nicht dadurch berührt, räume anzuwenden sind, die vor Inkrafttreten
daß die Abgabeschuld aufgeteilt wird. dieses Gesetzes geendet haben;
4. über den Eintritt der Fälligkeit kleiner Abgabe-
schulden und aus diesem Anlaß zu gewährende
§ 139 besondere Vergünstigungen, soweit § 200 nicht
anzuwenden ist.
Heranziehung anderer Stellen als der Finanzämter
bei der Verwaltung der Abgabe (2) Durch Rechtsverordnung können außerdem
Bestimmungen getroffen werden
(l) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
den, daß 1. über ein Vorrecht mit der in § l16 Abs. 1 und 4
vorgeschriebenen Wirkung für Grundpfiandrechte
1. die Abgabe an andere Stellen als an die Finanz-
zur Sicherung von
ämter zu entrichten ist und daß die an diese
Stellen entrichteten Beträge in bestimmten Zeit- a) Darlehen, die nach den Richtlinien des Bundes-
abschnitten abzuführen sind; ministers für Wohnungsbau über den Ein-
satz von Bundeshaushaltsmitteln für Darlehen
2. diese Stellen auch sonst bei der Verwaltung der zur Instandsetzung von Wohngebäuden vom
Abgabe und bei der Verwaltung und Verwertung 18. November 1957 (Bundesanzeiger Nr. 231
der Grundstücke oder sonstigen Vermögensgegen- vom 30. November 1957) gewährt werden,
stände, die in der Zwangsversteigerung zur Ret- oder
tung eines Abgabeanspruchs erworben worden
b) Darlehen aus Kapitalmarktmitteln, die im
sind, herangezogen werden;
Rahmen eines Kreditprogramms der öffent-
3. auf diese Stellen die Befugnisse, die zur Erfüllung lichen Hand verbilligt werden, wenn das
ihrer Aufgaben erforderlich sind, übertragen wer- Kreditprogramm den in § 116 Abs. 1 Nr. 2
den. bezeichneten Zwecken dient und eine ge-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen sind bei gebenenfalls durch das Vorrecht eintretende
der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben Gefährdung von Abgabeansprüchen unter
in gleichem Umfang wie die Finanzämter von der Berücksichtigung ihres Umfangs und unter
Zahlung der in der Kostenordnung bestimmten Ge- Abwägung der Interessen hingenommen wer-
bühren befreit. Geben sie an Stelle des Finanzamts den kann;
gegenüber Gerichten oder anderen Stellen Erklärun- 2. über die Berücksichtigung von Zinsen und Til-
gen ab, so gelten für die Form dieser Erklärungen gungsleistungen in der Ertragsberechnung nach
die für das Finanz,amt geltenden Vorschriften ent- § 129 in den Fällen der Nummer 1.
sprechend.
(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen haften für
die Abführung der an sie entrichteten Beträge und Siebenter Titel
für die ordnungsmäßige Erledigung der ihnen sonst
übertragenen Geschäfte. Sondervorschriften für Berlin (West)
§ 142
§ 140
Allgemeine VorschrHten
Beteiligung des Finanzamts bei der Umstellung (1) Die Vorschriften des Ersten bis Sechsten Titels
von Grundpfandrechten gelten auch bei Grundstücken, die in Berlin (West)
belegen sind, soweit nicht in den folgenden Vor-
(gestrichen) schriften dieses Titels etwas anderes bestimmt ist.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1991
(2) An die Stelle des 20. Juni 1948 tritt der dert des Betrags der Reichsmarkverbindlichkeit an-
24. Juni 1948 und an die Stelh~ des 21. Juni 1948 der zusetzen. Leistungen auf die Abgabeschuld sind
25. Juni 1948, soweit nicht in den folgenden Vor- nicht zu erbringen. Die Abgabeschuld gilt mit dem
schriften dieses Til€~ls etwas anderes bestimmt ist. Inkr•afttreten dieses Gesetzes als getilgt. Die §§ 103
und 104 werden nicht angewandt. 11
(3) Soweit im Gesetz die im Geltungsbereich des
Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften
angeführt werden, treten an ihre Stcl le die in Ber- § 146
lin (West) geltenden Umstellungsvorschriften. Herabsetzung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden
(4.) In den folgenden Vorschriften dieses Titels nach dem 31. März 1949
wird das Gesetz über die Umstellung von Grund- (1) Abweichend von § 142 Abs. 2 tritt in § 103
pfandrechten und über Aulbaugrnndschulden vom Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des 20. Juni 1948 der
9. Januar 1951 (Verordmmgsblc1tl. für Berlin I S. 71) 31. März 1949.
als Grundpfandrechtumstellungsgesetz bezeichnet.
(2) An die Stelle des § 103 Abs. 2 Satz 4 trehm
folgende Vorschriften:
§ 143
„Schadensquote ist der Hundertsatz, der sich ergibt
Hypothekengewinnabgabe
aus dem Verhältnis des Schadens
bei ungesicherten Verbindlichkeiten
1. zu dem für den 1. April 1949 geltenden Einheits-
In § 92 Abs. 1 tritt an die Stelle des § 161 Abs. 2
wert oder
Nr. 3 und 4 der § 189 Abs. 2 Nr. 3 und 4.
2. auf Antrag, der spätestens bei Abgabe der Erklä-
§ 144
rung über die Höhe der Schuldnergewinne (§ 155
Abs. 2) zu stellen ist, zu dem Wert, der einer
Minderung der Abgabeschuld Grundsteuerbilligkei tsermäßigung wegen Wert-
bei Kriegsschäden vor dem 1. April 1949 minderung für das Kalenderjahr 1949 zugrunde
(1) Abweichend von § 142 Abs. 2 tritt in § 100 gelegt worden ist.
Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des 21. Juni 1948 der Unterlag das Grundstück der Abgeltung der Ge-
1. April 1949. bäudeentschuldungsteuer (Hauszinssteuer), so sind
(2) An die Stelle des § 100 Abs. 2 Satz 2 treten von dem Einheitswert oder Wert drei Zehntel des
folgende Vorschriften: Hauszinssteuerabgeltungsbetrags abzusetzen, wenn
bei seiner Ermittlung ein Hauszinssteuerabgeltungs-
,,Als Schaden gilt für die Berechnung der Schadens-
betrag berücksichtigt worden ist. 11
quote der Betrag, um den der Einheitswert, der für
das Grundstück auf den letzten Feststellungszeit-
punkt vor dem Schadensfall festgestellt ist, den für § 146a
den 1. April 1949 geltenden Einheitswert übersteigt. Minderung wegen der Sonderlage Berlins
An Stelle des für den 1. April 1949 geltenden Ein-
Die Abgabeschulden, die .sich nach den §§ 99,
heitswert ist auf Antrag für ein Grundstück, be.f
100, 103, 144 und 146 ergeben, mindern sich um
dem eine Grundsteuerbilligkeitsermäßigung wegen
33 1/s vom Hundert.
Wertminderung
§ 146b
1. für das Kalenderjahr 1948 oder,
Herabsetzung der Abgabeschuld bei Wiederaufbau
2. wenn der Schaden im ersten Vierteljahr 1949
eingetreten ist, für das Kalenderjahr 1949 § 104 gilt mit der Maßgabe, daß die Frist in Ab-
satz 1 Satz 1 allgemein bis auf weiteres verlängert
gewährt worden ist, der dabei zugrunde gelegte
wird.
Wert anzusetzen; der Antrag ist spätestens bei Ab-
gabe der Erklärung über die Höhe der Schuldner- § 147
gewinne (§ 155 Abs. 2) zu stellen. Unterlag das Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld
Grundstück der Abgeltung der Gebäudeentschul-
dungsteuer (Hauszinssteuer), so sind für die Be- An die Stelle der §§ 105 und 106 treten die fol-
rechnung des Schadens von dem für den 1. April genden Vorschriften:
1949 geltenden Einheitswert oder von dem an seiner ,, (1) In den Fällen
Stelle anzusetzenden Wert drei Zehntel des Haus-
zinssteuerabgeltungsbetrags abzusetzen, wenn bei 1. der Tilgungshypothek,
der Ermittlung dieses Einheitswerts oder Werts 2. der Abzahlungshypothek, bei der das Schuld-
ein Hauszinssteuerabgeltungs betrag berücksichtigt kapital durch gleichbleibende Raten, die in regel-
wurde." mäßigen Abständen zu entrichten Wiaren und
§ 145
jährlich 6 vom Hundert des Ausgangskapitals
nicht übersteigen, abzuzahlen war,
Höhe der Abgabeschuld bei Verbindlichkeiten
aus der letzten Reichsmarkzeit ist die Abgabeschuld ab 1. Juli 1948 vorbehaltlich
der in Absatz 3 getroffenen Bestimmung nach den
An die Stelle des § 101 Abs. 1 treten folgende Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit zu ver-
Vorschriften: zinsen und zu tilgen. An den Fälligkeitsterminen,
,, (1) Ist die Verbindlichkeit nach dem 8. Mai 1. 945 die den Fälligkeitsterminen der Reichsmarkverbind-
entstanden, so sind als Abgabeschuld 20 vom Hun- lichkeit entsprechen, sind für die Abgabeschuld
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
neun Zehntel der Leistungen zu erbringen, die in werden so behandelt, als ob als Beginn der Lei-
den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit stungen oder als Zeitpunkt der Fälligkeit bei
vorgeschrieben waren. Bei einer Minderung der Grundpfiandrechten im Sinne der Absätze 1 und 2
Abgabeschuld minderl sich die Leistung an Ver- der 1. Juli 1948, und bei Grundpfandrechten im Sinne
zinsung und Tilgung in demselben Verhältnis, in des Absatzes 4 der 1. Oktober 1948 bestimmt worden
dem die Abgabeschuld gemindert wird; Entsprechen- wäre.
de! gilt bei einer Herabsetzung der Abgabeschuld
(7) Die bis zum 31. März 1952 zu entrichtenden
nach § 103 und § 104 für die Zinsen und Tilgungs-
Zins- und Tilgungsleistungen gelten als erbracht.
beträge, die nach dem in § 103 Abs. 5 oder § 104
Das gilt jedoch nicht für Tilgungsleistungen, die nach
Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt fällig werden.
Absatz 5 nachzuentrichten sind. 11
(2) In den Fällen der Rentenverbindlichkeit gilt
Absatz 1 entsprechend. § 148
(3) In den Fällen der in § 99 Abs. 2 bezeichneten Wegfall von Abgabeschulden in der Zwangsversteigerung
Verbindlichkeiten ist die Abgabeschuld nach Art
An die Stelle des § 110 treten folgende Vor-
einer Tilgungshypothek ab 1. Oktober 1948 halb-
schriften:
jährlich nachträglich in Höhe von jährlich 4 vom
Hundert zu verzinsen und in Höhe von jährlich 11 (1) Ist bei einer Zwangsversteigerung vor Inkraft-
2 vom Hundert zu tilgen. Der Tilgungssatz wird treten dieses Gesetzes die nach dem Grundpfand-
gegebenenfalls so weit ermäßigt, daß die Jahres- rechtumstellungsgesetz entstandene Aufbaugrund-
leistung neun Zehntel der in § 99 Abs. 2 Satz 2 schuld ausgefallen, so ist insoweit auch die Abgabe-
zugrunde gelegten Jahresleistung nicht übersteigt; schuld weggefallen.
der ermäßigte Tilgungssatz wird auf volle Viertel (2) Sind in einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
vom Hundert aufgerundet. Bei einer Herabsetzung erfolgten Zwangsversteigerung aus dem Versteige-
der Abgabeschuld ermäßigen sich die später fällig rungserlös Beträge auf Aufbaugrundschulden zuge-
werdenden Leistungen in demselben Verhältnis. teilt worden und sind solche Beträge mit der Maß-
(4) In den Fällen gabe hinterlegt worden, daß die Auszahlung nur
1. einer Abzahlungshypothek, die nicht unter Ab- mit Genehmigung nach § 19 des Grundpfandrecht-
satz 1 Nr. 2 fällt, umstellungsgesetzes erfolgen darf, so gebühren
diese Beträge als Abgabeleistungen dem Ausgleichs-
2. der Fälligkeitshypothek
fonds."
ist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungshypo-
§ 149
thek ab 1. Oktober 1948 halbjährlich nachträglich
entsprechend dem für die Reichsmarkverbindlich- Entlassung aus der Haftung
keit geltenden Zinssatz zu verzinsen und in Höhe An die Stelle des § 111 Abs. 4 tritt folgende Vor-
des auf volle Viertel aufgerundeten Hundertsatzes schrift:
zu tilgen, bei dessen Anwendung sie bis zum
(4) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein
30. September 1975 getilgt sein würde. Das gilt 11
Grundstücksteil veräußert und mit Genehmigung
auch dann, wenn nach den Bedingungen der Reichs-
nach § 19 des Grundpfandrechtumstellungsgesetzes
markverbindlichkei t in den Fällen der Nummer 1 als
aus der Haftung für eine Aufbaugrundschuld ent-
Beginn der Tilgung und in den Fällen der Nummer 2
lassen worden, so gilt die Entlassung aus der Haf-
als Zeitpunkt der Zurückzahlung des ganzen Schuld- 11
tung auch für die öffentliche Last.
kapitals ein späterer Zeitpunkt als der 31. März
1949 vorgesehen war. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-
sprechend. § 150
(5) Der Verzinsung und Tilgung der Abgabe- Vorgehende Rechte in der Zwangsversteigerung
schuld nach Absatz 4 kann der aus der öffentlichen An die Stelle des § 113 treten folgende Vor-
Last verpflichtete Eigentümer des Grundstücks(§ 111) schriften:
oder der Abgabeschuldner (§ 118) widersprechen.
11 (1) In der Zwangsversteigerung gehen der öffent-
Der Widerspruch ist schriftlich binnen einer Aus-
lichen Last nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
schlußfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des
Rechte vor, die einer nach dem Grundpfandrecht-
Abgabebescheids beim Finanzamt einzulegen. Wird
umstellungsgesetz entstandenen Aufbaugrundschuld
trist- und formgerecht Widerspruch erhoben, so gilt
im Range vorgehen oder vorgingen oder den glei-
für die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld
chen Rang mit einer solchen haben oder hatten, so-
Absatz 1 mit folgender Maßgabe: Tilgungsbeträge,
weit aus dem Umstellungsfall, auf dem eine solche
die nach den Bedingungen der Reichmarkverbind-
Aufbaugrundschuld beruht, auch die öffentliche Last
lichkeit bereits fällig geworden wären, sind bis zum
entstanden ist. Dieses Vorrecht gilt nicht für Grund-
31. Dezember 1952 nachzuentrichten. Die vorge-
pfandrechte, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme
schriebenen Zinsen sind für die Zeit ab 1. April 1952
des Grundstücks dem Eigentümer oder einer Person
zu entrichten.
zustehen, bei der nach § 11 des Vermögensteuer-
(6) Die Fülle, in denen nach den Bedingungen der gesetzes die Voraussetzungen für eine Zusammen-
Reichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Tilgung, veranlagung mit dem Eigentümer zur Vermögen-
der Beginn der Abzahlung, die Fälligkeit des ganzen steuer für das Kalenderjahr der Beschlagnahme vor-
Schuldkapil:als oder der Beginn der Rentenleistun- liegen. Ob ein Recht der öffentlichen Last vorgeht,
gen von einer Kündigung abhängig gemacht war, wird von den ordentlichen Gerichten entschieden.
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1993
(2) In der Zwangsversteigerung sind aus dem öffentliche Last und das vordem als Aufbaugrund-
Grundstück zu befriedigen schuld entstandene Recht auf demselben Umstel-
1. vor allen fälligen Abgabeleistungen: die in § 10 lungsfall beruhen."
Abs. 1 Nr. 4 des Zwangsversteigerungsgesetzes § 151
genannten Ansprüche aus Rechten, die nach Ab- Zwangsverwaltung
satz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgehen, An die Stelle des § 114 Abs. 1 tritt folgende Vor-
und schrift:
2. vor allen in der Rangklasse 7 stehenden Abgabe- ,,In der Zwangsverwaltung gelten die Vorschrif-
leistungen und vor den auf die Abgabeschuld ten des § 112 Abs. 1 und 4 und des § 150 Abs. 1, 2;
zu erbringenden fälligen Kapitalleistungen, die 4, 5 und 6 entsprechend."
nicht zur allmählichen Tilgung der Abgabeschul-
den als Zuschlag zu den Zinsen wiederkehrend § 151 a
zu entrichten sind: die in § 10 Abs. 1 Nr 8 des
Vorrecht für Aufbaukredite
Zwangsversteigerungsgesetzes genannten An-
sprüche aus Rechten, die nach Absatz 1 des vor- § 116 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß die in
liegenden Paragraphen vorgehen. Nummer 1 genannte Frist allgemein bis auf weiter---es
verlängert wird.
(3) Wird in der Zwangsversteigerung kein Ge-
bot abgegeben, das zur Befriedigung aller nach § 152
Absatz 1 vorgehenden Rechte ausreicht, so hat das Weiteres Vorrecht für Aufbaukredite
Gericht auf Antrag eines Gläubigers eines solchen (1) Ein Vorrecht mit der in § 116 Abs. 1 und 4
Rechts den Versteigerungstermin aufzuheben und vorgeschriebenen Wirkung ist bis auf weiteres auf
einen neuen Termin zur Versteigerung auf einen Antrag ferner zu bewilligen, wenn ein Grundpfand-
Tag anzusetzen, der mindestens zwei und höchstens recht zur Sicherung eines Kredits, der
vier Wochen entfernt ist. Wird in dem neuen Ter-
min bis zum Ahlaut einer Stunde seit dem Beginn 1. der Herstellung, Wiederherstellung oder Erhal-
der Versteigerung wiederum kein solches Gebot ab- tung überwiegend für Wohnzwecke bestimmter
gegeben, so ist die Versteigerung mit der Maßgabe Gebäude oder Gebäudeteile auf dem belasteten
fortzusetzen, daß die öffentliche Last für die noch Grundstück oder auf einem anderen Grundstück
nicht fälligen Abgabeschulden nicht in das geringste in Berlin (West) oder
Gebot fällt und dc1ß sie bei Erteilung des Zuschlags 2. der Herstellung, Wiederherstellung oder Erhal-
nur insoweit bestehen bleibt, als das Meistgebot tung überwiegend für eine gewerbliche, frei-
nach Befriedigung der vorgehenden Rechte, die berufliche oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeit
durch Zahlung zu decken sind, ihren Wert deckt, bestimmter Gebäude oder Gebäudeteile auf dem
und im übrigen erlischt; § 91 Abs 3 des Zwangsver- belasteten Grundstück oder auf einem anderen
steigerungsgesetzes gilt entsprechend Das Gericht Grundstück in Berlin (West) oder
hat vor Fortsetzung der Versteigerung auf diese
3. der Gründung, Erhaltung oder Entwicklung eines
Änderung der Versteigerungsbedingungen sowie auf
gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen
den Betrag und die Zins- und Tilgungsbedingungen
der noch nicht fälligen Abgabeschulden hinzuweisen. Betriebs oder eines freien Berufs
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über dient, bestellt und diese Zweckbestimmung durch
vorgehende Rechte gelten entsprechend für alle eine besondere Bescheinigung nachgewiesen wird.
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Das Vorrecht erlischt in dem Umfange, in dem die
Rechte hinsichtlich derjenigen Abgabeschulden, die Verpflichtung aus dem Kredit untergeht.
auf Grund dieses Gesetzes in Fällen bestehen, in (2) Für die Erteilung der in Absatz 1 genannten
denen nach dem Grundpfandrechtumstellungsgesetz Bescheinigung ist in den Fällen des Absatzes 1
eine Aufbaugrundschuld nicht entstanden ist. Durch Nr. 1 der Senator für Bau- und Wohnungswesen
Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der
Abgabeschulden in den Fällen, in denen der Gläubi- Senator für Wirtschaft und Ernährung zuständig.
ger der Reichsmarkverhindlichkeit ein Angehöriger Die §§ 4 und 5 der Ersten Durchführungsverordnung
der Vereinten Nationen war, so behandelt werden, zum Grundpf andrechtumstellungsgesetz vom 2. Mai
als wären Aufbaugrundschulden entstanden. 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 334)
(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten gelten entsprechend.
auch für Rechte, die vor Inkrafttreten dieses Ge- § 153
setzes aus einer Aufbaugrundschuld hervorgegangen Grundbuchvermerk über das Vorrecht
oder an die StelJe einer Aufbaugrundschuld getre-
§ 117 gilt entsprechend für ein Vorrecht, das in
ten sind oder die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
den §§ 150 bis 152 geregelt ist.
rechtswirksam nach § 24 des Grundpfandrechtum-
stellungsgesetzes an die Stelle einer Aufbaugrund- § 154
schuld treten.
Abgabeschuldner bei Veräußerung des
(6) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten Grundstücks vor Inkrafttreten des Gesetzes
ferner für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestehenden Rechte, die einem aus einer Aufbau- (1} § 118 Abs. 1 wird nicht angewandt.
grundschuld hervorgegangenen oder an ihre Stelle (2) In § 118 Abs. 2 Nr. 3 treten an die Stelle der
getretenen Recht im Range nachgehen, soweit die Worte „nach den Vorschriften des Hypotheken-
4
1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
sicherungsgesetzes keine Umstellungsgrundschuld" die Zinsen für ein Grundpfandrecht zur Sicherung
die Worle „nach den Vorschriften des Grundpfand- eines solchen Kredits anerkannt werden, der zur
rechtumstellungsgesetzes keine Aufbaugrundschuld". Durchführung der in § 116 Abs. 1 Nr. 1 und 2 be-
zeichneten baulichen Maßnahmen auf
§ 155
1. einem anderen in Berlin (West) belegenen Grund-
Erklärungspflicht stück des Eigentümers des belasteten Grundstücks
(1) § 124 wird nicht angewandt. oder
(2) Im Verwaltungswege können Vorschriften 2. einem in Berlin (West) belegenen Grundstück
erlassen werden, in welchen Fällen, bis zu welchem einer Person, bei der nach § 1l des Vermögen-
Zeitpunkt und von wem eine Erklärung über die steuergesetzes die Voraussetzungen für eine Zu-
Höhe des Schuldnergewinns abzugeben ist. sammenveranlagung mit dem Eigentümer des
belasteten Grundstücks zur Vermögensteuer vor-
§ 156 liegen,
Erlaß wegen ungünstiger Ertragslage dient.
(1) An die Stelle des § 129 Abs. 2 Nr. 1 Buch- (2) Nicht abzugsfähig sind jedoch die Zinsen für
stabe c tritt folgende Vorschrift: die in Absatz 1 bezeichneten Rechte insoweit, als
,,c) für Rechte, die von Inkrafttreten dieses Ge- sie nach Maßgabe einer Ertragsberechnung (§ 129
setzes aus einer Aufbaugrundschuld hervorge- · Abs. 1 bis 4) aus den Erträgen des Grundstücks auf-
gangen oder an die Stelle einer Aufbaugrund- gebracht werden können, für das der Kredit ver-
schuld getreten sind oder die nach Inkrafttreten wendet worden ist. In den Fällen, in denen sich die
dieses Gesetzes rechtswirksam nach § 24 des Erträgnisse des Grundstücks, für das der Kredit ver-
Grundpfandrechtumstellungsgesetzes an die wendet worden ist, infolge der Art seiner Benutzung
Stelle einer Aufbaugrundschuld treten." nicht hinreichend bestimmt von sonstigen Erträgen
oder Wirtschaftsergebnissen abgrenzen lassen, gel-
(2) Bei Anwendung des § 129 Abs. 2 Nr. 2 Buch- ten für die Abzugsfähigkeit der Zinsen die allge-
stabe b sind die Zinsen für diejenigen in vorstehen- meinen Grundsätze des § 129 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
dem Absatz 1 bezeichneten Rechte, bei denen der stabe b entsprechend.
Kredit für (3) Die Zinsen für ein Grundpfandrecht der in
1. ein anderes in Berlin (West) belegenes Grund- § 116 Abs. 1 bezeichneten Art sind ohne weiteres
stück des Eigentümers des belasteten Grundstücks als abzugsfähig anzuerkennen, wenn durch den
oder Senator für Bau- und Wohnungswesen vor Inkraft-
2. ein in Berlin (West) belegenes Grundstück einer treten des Ersten Wohnungsbaugesetzes in Berlin
Person, bei der nach § 11 des Vermögensteuer- ein Förderungsschein für die bauliche Maßnahme
gesetzes die Voraussetzungen für eine Zusam- erteilt worden ist. Dasselbe gilt in den Fällen des
menveranlagung mit dem Eigentümer des be- Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der sich aus Absatz 2
lasteten Grundstücks vorgelegen haben, ergebenden Einschränkung.
verwendet worden ist, insoweit nicht abzugsfähig, (4) § 130 Abs. 3 gilt nicht, wenn ein Vorrecht für
als sie nach Maßgabe einer Ertragsberechnung (§ 129 den Fall der Zwangsvollstreckung ausschließlich
Abs. 1 bis 4) aus den Erträgen des Grundstücks auf- nach § 152 bewilligt worden ist.
gebracht werden können, für das der Kredit ver-
wendet worden ist. § 129 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b § 158
ist jedoch ohne die Besonderheit des Satzes 1 an- Vorauszahlungen in Berlin (West)
zuwenden, wenn sich die Erträge des Grundstücks, (1) Abweichend von § 134 sind ab 1. April 1952
für das der Kredit verwendet worden ist, infolge bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids (§ 125)
der Art seiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt Vorauszahlungen auf die in Berlin (West) zu ent-
von sonstigen Erträgen oder Wirtschaftsergebnissen richtende Hypothekengewinnabgabe nach Maßgabe
abgrenzen lassen. der folgenden Vorschriften zu entrichten.
(3) Mit der sich aus § 129 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b (2) Die ab 1. April 1952 zu entrichtende Uber-
und aus dem vorstehenden Absatz 2 ergebenden gangsabgabe für den nicht aus Betriebsgrundstücken
Einschränkung sind die Zinsen ohne weiteres ab- bestehenden Grundbesitz in Berlin (West) gilt als
zugsfähig, wenn durch den Senator für Bau- und Vorauszahlung auf die Hypothekengewinnabgabe
Wohnungswesen vor Inkrafttreten des Ersten Woh- bei einem Grundbesitz mit einem
nungsbaugesetzes in Berlin ein Förderungsschein
für die bauliche Maßnahme erteilt worden ist. Belastungsgrad von in Höhe von
00/o 0 0/o
(4) Die Beschränkungen des § 129 Abs. 5 Nr. 2,
soweit es sich um bebaute Grundstücke handelt, so- mehr als 0 0/o bis 5 0/o 10 0/o
wie des § 129 Abs. 6 gelten bis auf weiteres nicht. mehr als 5 0/o bis 10 0/o 30 °/o
§ 129 Abs. 5 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß die mehr als 10 0/o bis 20 0/o 50 0/o
dort genannte Frist allgemein bis auf weiteres ver- mehr als 20 0/o bis 30 0/o 70 0/o
längert wird. mehr als 30 0/o bis 50 0/o 80 0/o
§ 157 mehr als 50 0/o bis 70 0/o 90 °/o
Weitergehender Erlaß bei Aufbaukrediten mehr als 70 0/o bis 80 0/o 95 0/o
(1) Als abzugsfähig im Rahmen der Ertragsbe- mehr als 80 0/o bis 90 0/o 97 °/o
rechnung nach § 129 können bis auf weiteres auch mehr als 90 0/o 100 0/o.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1995
(3) Ist im Falle der Veräußerung eines Grund- bilanzergänzungsgesetzes auf einen abweichenden
stücks in Berlin (West) vor Ablauf des Kalender- Stichtag) aufzustellen verpflichtet ist oder für die
vierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin steuerliche Gewinnermittlung aufgestellt hat.
in Kraft gesetzt wird, die Ubergangsabgabe auf den
Veräußerer und den Erwerber aufgeteilt worden, so (2) Der Kreditgewinnabgabe unterliegen nicht
gilt die vom Erwerber zu entrichtende Ubergangs- 1. Unternehmen, deren DM-Eröffnungsbilanz nach
abgabe in voller Höhe als Vorauszahlung auf die den Vorschriften der 42., 43. oder 44. Durchfüh-
Hypothekengewinnabgabe. rungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufzu-
(4) Die Beträge, die nach den Absätzen 2 und 3 stellen ist (Geldinstitute, Versicherungsunterneh-
als Vorauszahlungen auf die Hypothekengewinn- men und Bausparkassen); dies gilt bei Geld-
abgabe gelten, sind bis zur Bekanntgabe des Ab- instituten mit bankfremdem Geschäft, die nach
gabebescheids (§ 125) über die Hypothekengewinn- der 48. Durchführungsverordnung zum Umstel-
abgabe weiter zu entrichten. lungsgesetz getrennte Vermögensübersichten für
das Bankgeschäft und für das bankfremde Ge-
(5) Wird ein Grundstück nach Ablauf des Kalen- schäft auf den 21. Juni 1948 aufstellen, nur für
derviertelj1ahrs, in dem dieses Gesetz im Land das Bankgeschäft;
Berlin in Kraft gesetzt wird, veräußert, so hat der
Erwerber vom Beginn des auf den Tag der Ver- 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften
äußerung folgenden Kalendervierteljahrs ab Vor- des öffentlichen Rechts;
auszahlungen in der sich aus Absatz 2 ergebenden 3. Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne
Höhe zu entrichten. des § 9 der Verordnung zur Durchführung des
(6) Macht der Abgabeschuldner glaubhaft, daß Körperschaftsteuergesetzes in der F,assung vom
die Leistungen auf die Abgabeschuld um mehr als 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 38);
20 vom Hundert niedriger sein werden als die Be- 4. Unternehmen, deren Hauptzweck die Vermietung
träge, die nach den Absätzen 1 bis 5 zu entrichten oder Verpachtung eigenen Grundbesitzes ist, so-
sind, so sind die Vorauszahlungen auf den Betrag weit sie nicht schon unter Nummer 3 fallen.
der auf die voraussichtliche Abgabeschuld zu ent-
richtenden Leistungen herabzusetzen.
§ 162
(7) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen Bemessungsgrundlage
entsprechend der Höhe der Leistungen auf die vor-
aussichtliche Abgabeschuld auch dann anderweit Bemessungsgrundlage ist der Mehrbetrag (Ge-
festsetzen, wenn die Voraussetzungen des Ab- winnsaldo) an Schuldnergewinnen (§ 163) gegen-
satzes 6 nicht vorliegen. über den Gläubigerverlusten (§ 164) und den Be-
triebsverlusten (§ 166).
§ 159
§ 163
Abrechnung über die Vorauszahlungen
Schuldnergewinne
§ 135 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Ab-
rechnung der Vorauszahlungen nach § 158. (1) Schuldnergewinn ist der Betrag, um den der
in der steuerlichen RM-Schlußbilanz ausgewiesene
Wert einer Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des
§ 160
§ 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes den Ansatz in
llypothekengewinna bgabe bei Verbindlichkeiten, der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz übersteigt.
die an grundstücksgleichen Rechten, Schiffen oder Verbindlichkeiten aus empfangenen Anzahlungen
Schiffsbauwerken gesichert waren werden den Reichsmarkverbindlichkeiten gleich-
§ 136 wird nicht angewandt. gestellt.
(2) Ist bis zur Aufstellung der DM-Eröffnungs-
bilanz eine Verbindlichkeit durch Parteiverein-
barung höher festgesetzt worden, als dem gesetz-
lichen - Umstellungsverhältnis entsprechen würde,
Dritter Abschnitt so ist die Vereinbarung bei der Ermittlung des
Kredi tgewinna bg abe Schuldnergewinns nicht zu berücksichtigen, wenn
das Ausmaß der Höherfestsetzung unter Berück-
Erster Titel sichtigung aller in Betracht kommenden Umstände
das angemessene Maß offenbar überschreitet.
Vorschriften
für den Geltungsbereich des Grundgesetzes (3) Außer Betracht zu lassen sind
1. Schuldnergewinne aus der Umstellung von Ver-
§ 161 bindlichkeiten eines Betriebs gegenüber einer für
Abgabepflicht die Zugehörigen des Betriebs bestimmten rechts-
fähigen Pensionskasse oder ähnlichen rechts-
(1) Der Kreditgewinnabgabe unterliegt jeder ge- fähigen Kasse im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 15.
werbliche Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes, Als Kassen in diesem Sinne gelten auch solche
der eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nach Kassen, deren Träger mehrere Geschäftsbetriebe
den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für den desselben Wirtschaftszweigs sind (Gruppen-
21. Juni 1948 (oder nach § 3 Abs. 4 des D-Mark- kassen);
1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. Schuldncrgcwinne aus der Umstellung, Herab- liches Wertpapier den entsprechenden Ansatz in der
setzunv nder Neuberechnung von Verbindlich- steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz übersteigt; zu
keiten einer Personengesellschaft (§ 56 Abs. 1 berücksic;htigen sind nur auf Reichsmark lautende
Nr. 7 des Bewertungsgesetzes) gegenüber ihren Werte. Forderungen aus geleisteten Anzahlungen
Gesellschaftern sowie entsprechende Schuldner- werden den Reichsmarkforderungen gleichgestellt.
gewinne aus Verbindlichkeiten des Gesell-
(2) Ist bis zur Aufstellung der DM-Eröffnungs-
schafters gegenüber der Gesellschaft;
bilanz eine Forderung durch Parteivereinbarung
3. Schuldnergewinne aus der Umstellung von Ver- niedriger festgesetzt worden, als dem gesetzlichen
bindlichkeiten, die in der steuerlichen RM-Schluß- Umstellungsverhältnis entsprechen würde, so ist die
bilanz als verdecktes Stammkapital behandelt Vereinbarung bei der Ermittlung des Gläubigerver-
worden sind; lustes nicht zu berücksichtigen, wenn das Ausmaß
4. Schuldnergewinne aus der Umstellung von Ver- der Herabsetzung unter Berücksichtigung aller in
bindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft gegen- Betracht kommenden Umstände das angemessene
über einem Gesellschafter, soweit die Verbind- Maß offenbar überschreitet.
lichkeiten aus einem Darlehen im Sinne des § 3 (3) Außer Betracht zu lassen sind
Abs. 1 oder des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Kapitalver- 1. Gläubigerverluste aus der Umstellung von For-
kehrsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichs- derungen einer rechtsfähigen Pensionskasse oder
gesetzbl. I S. 1058) entstanden sind und nicht be- ähnlichen Kasse im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 15
reits unter Nummer 3 fallen. Voraussetzung ist, gegenüber dem Betrieb, für dessen Zugehörige
daß der Anteil dieses Gesellschafters am 21. Juni die Kasse bestimmt ist. Als Kassen in diesem
1948 mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der Sinne gelten auch solche Kassen, deren Träger
Gesellschaft betragen hat; mehrere Geschäftsbetriebe desselben Wirtschafts-
5. Schuldnergewinne aus einer bis zum Inkraft- zweigs sind (Gruppenkassen);
treten dieses Gesetzes rechtswirksam gewordenen 2, Gläubigerverluste aus der Umstellung, Herab-
Herabsetzung von Verbindlichkeiten im Wege setzung oder Neuberechnung von Forderungen
der richterlichen Vertragshilfe. Der Herabsetzung einer Personengesellschaft (§ 56 Abs. 1 Nr. 7 des
im Wege der richterlichen Vertragshilfe wird eine Bewertungsgesetzes) gegenüber ihren Gesell-
Herabsetzung durch Parteivereinbarung gleich- schaftern sowie entsprechende Gläubigerverluste
gestellt, wenn das Ausmaß der Herabsetzung aus Forderungen des Gesellschafters an die Ge-
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommen- sellschaft;
den Umstände das angemessene Maß offenbar
nicht überschreitet. Von der zuständigen Auf- 3. Gläubigerverluste aus der Umstellung von For-
sichtsbehörde genehmigte Parteivereinbarungen derungen, wenn die gegenüberstehenden Ver-
über die Herabsetzung von Verbindlichkeiten bindlichkeiten beim Schuldner in der steuerlichen
gegenüber Geldinstituten, Versicherungsunter- RM-Schlußbilanz als verdecktes Stammkapital be-
nehmen und Bausparkassen sind anzuerkennen. handelt worden sind;
Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, 4. Gläubigerverluste aus der Umstellung von For-
in welchen Fällen und in welchem Ausmaß derungen eines Gesellschafters gegenüber einer
Herabsetzungen umgestellter Verbindlichkeiten Kapitalgesellschaft, soweit die Forderungen aus
zu berücksichtigen sind, die nach dem Inkraft- einem Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 1 oder des
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes
treten dieses Gesetzes wirksam werden.
entstanden sind und nicht bereits unter Num-
Durch Rechtsverordnung kann ferner bestimmt mer 3 fallen. Voraussetzung ist, daß der Anteil
werden, unter welchen Voraussetzungen auch dieses Gesellschafters am 21. Juni 1948 minde-
Schuldnergewinne außer Betracht zu lassen sind,
stens 10 vom Hundert des Kapitals der Gesell-
die dadurch entstanden sind, daß ihrem Bestand
schaft betragen hat;
oder ihrer Höhe nach umstrittene Reichsmark-
verbindlichkeiten auf einen Betrag in Deutscher 5. Gläubigerverluste aus Forderungen an das
Mark festgesetzt werden, der weniger als ein Deutsche Reich auf Grund der Kriegssachschäden-
Zehntel des in der steuerlichen RM-Schlußbilanz verordnung.
angesetzten Reichsmarkbetrags ausmacht.
§ 165
(4) Soweit für die Umstellung einer Verbindlich-
keit das in Berlin (West) geltende Umstellungs- Schuldnergewinne und Gläubigerverluste
recht maßgebend ist, tritt an die Stelle des § 13 in besonderen Fällen
Abs. 3 des Umstellungsgesetzes der § 26 der Ber- Durch Rechtsverordnung können die erforder-
liner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Ver- lichen Vorschriften erlassen werden über die Be-
ordnungsblatt für Groß-Berlin 1948 I S. 374). rechnung der Schuldnergewinne und Gläubigerver-
luste für die Fälle, in denen
§ 164
1. zwar eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz, jedoch
Gläubigerverluste keine steuerliche RM-Schlußbilanz vorliegt,
(1) Gläubigerverlust ist der Betrag, um den der 2. ein Betrieb seine DM-Eröffnungsbilanz nach § 3
in der steuerlichen RM-Schlußbilanz ausgewiesene Abs. 4 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes auf
Wert für Bargeld, für ein Guthaben, einen Scheck, einen späteren Zeitpunkt als den 21. Juni 1948
einen Wechsel, eine Forderung oder ein festverzins- aufgestellt hat.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1997
§ 166 d) die Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3
Abzug von Betriebsverlusten des Einkommensteuergesetzes, die dem Be-
trieb nach dem 31. Dezember 1939 oder nach
(1) Bei der Ermittlung des Gewinnsaldos (§ 162) dem für die Einheitsbewertung auf den
ist abzuziehen die Summe der für die Zeit vom 1. Januar 1940 maßgebenden abweichenden
1. Januar 1945 bis zum 20. Juni 1948 nach den Vor- Abschlußtag bis zum 20. Juni 1948 zugeflossen
schriften des Einkommensteuerrechts festgestellten sind.
Verluste des Betriebs, soweit sie die Summe der für
diesen Zeitraum festgestellten Gewinne des Betriebs 2. Die Summe des Einheitswertes und der Hinzu-
übersteigt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichen- rechnungen wird gekürzt um
den Wirtschaftsjahr tritt an die Stelle des 1. Januar a) die Schulden, die mit den unter Nummer 1
1945 der Beginn des im Kalenderjahr 1945 enden- Buchstaben a und b genannten Wirtschafts-
den Wirtschaftsjahrs. gütern in wirtschaftlichem Zusammenhang ge-
standen haben und wegen des Nichtansatzes
(2) Hat der Betriebsinhaber vom 21. Juni 1948
dieser Wirtschaftsgüter bei der Feststellung
den Betrieb erst nach dem 1. Januar 1945 entgeltlich
des Einheitswertes ebenfalls außer Ansatz ge-
erworben, so sind nur die für die Zeit seit dem Er-
blieben sind;
werb des Betriebs festgestellten Verluste und Ge-
winne zu berücksichtigen. b) die Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2
des Einkommensteuergesetzes, die nach dem
31. Dezember 1939 oder nach dem für die Ein-
§ 167
heitsbewertung auf den 1. Januar 1940 maß-
Berücksichtigung von Vermögensverlusten gebenden abweichenden Abschlußtag bis zum
(1) War der Wert des Betriebs an dem für die 20. Juni 1948 erfolgt sind, soweit sie die
DM-Eröffnungsbilanz maßgebenden Stichtag ge- steuerlichen Gewinne dieses Zeitraums über-
ringer als am 1. Januar 1940, so mindert sich der steigen.
Gewinnsaldo (§ 162) nach Maßgabe der Absätze 2 (5) Als Wert des gewerblichen Betriebs an dem
bis 5. für die DM-Eröffnungsbilanz maßgebenden Stichtag
(2) Absatz 1 gilt nur, wenn der Betriebsinhaber gilt der sich für diesen Zeitpunkt nach den Grund-
während des ganzen Vergleichszeitraums derselbe sätzen der Einheitsbewertung in Verbindung mit
geblieben ist (Inhaberidentität). Bei natürlichen Per- § 75 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes ergebende
sonen gilt die Inhaberidentität auch dann als ge- Wert; nicht zu berücksichtigen ist dabei die Ab-
wahrt, wenn der Betrieb unentgeltlich (z. B. durch gabeschuld aus der Kreditgewinnabgabe. Absatz 4
Erbschaft oder Schenkung) vom Inhaber am 1. Januar Nr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 2 Buchstabe a
1940 auf den Inhaber am 21. Juni 1948 übergegangen gilt entsprechend.
ist. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
unter welchen Voraussetzungen trotz Wechsels in § 168
der rechtlichen Form des Betriebs Inhaberidentität Zusammenfassung mehrerer Betriebe,
anzuerkennen ist und unter welchen Voraus- die derselben natürlichen Person gehören
setzungen bei Wechsel von Mitunternehmern oder
bei Änderung der Beteiligungverhältnisse Inhaber- (1) Gehörten am 21. Juni 1948 derselben natür-
identität zu verneinen ist. lichen Person mehrere nach § 161 der Kredit-
gewinnabgabe unterliegende Betriebe, so sind auf
(3) Der Gewinnsaldo wird um die Rückgangs- Antrag für die Bemessung der Kreditgewinnabgabe
quote gemindert. Als Rückgang gilt der Betrag, um entweder
den der Wert des Betriebs am l. Januar 1940 den
Wert an dem für die DM-Eröffnungsbilanz maß- 1. alle Betriebe als ein einheitlicher Betrieb zu
gebenden Stichtag übersteigt. Rückgangsquote ist behandeln. In diesem Falle ist § 167 nur dann
das Verhältnis des Rückgangs zum Wert am anwendbar, wenn alle Betriebe bereits am 1. Ja-
1. Januar 1940. nuar 1940 bestanden haben und wenn für alle
Betriebe Inhaberidentität nach § 167 Abs. 2 ge-
(4) Als Wert des Betriebs am 1. Januar 1940 gilt geben ist;
der auf diesen Zeitpunkt festgestellte Einheitswert oder
mit folgenden Änderungen:
2. nur diejenigen Betriebe, die bereits am 1. Januar
1. Dem Einheitswert des Betriebs werden zugerech- 1940 bestanden haben und für welche Inhaber-
net identität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist, als ein
a) die nach § 60 des Bewertungsgesetzes außer einheitlicher Betrieb und die übrigen Betriebe
Ansatz gebliebenen Beteiligungen; einzeln zu behandeln;
b) die Werte (Teilwerte) von Betriebsvermögens- oder
teilen, die sich im Ausland befunden haben 3. die zwischen einzelnen Betrieben bestehenden
z. B. die Werte von ausländischen Betrieb~ Forderungen und Verbindlichkeiten bei der Er-
stätten und von Beteiligungen an ausländi- mittlung der Gewinnsalden (§ 162) außer Ansatz
schen Gesellschaften, soweit sie nach beson- zu lassen und die Betriebe einzeln zu behandeln.
derer Vereinbarung mit anderen Staaten oder
(2) Gehörten am 21. Juni 1948 derselben natür-
auf Grund von Verwaltungsanweisungen lichen Person ein oder mehrere der Abgabe unter-
außer Ansatz geblieben sind;
liegende Betriebe und war diese Person zugleich
c) der Gewinnsaldo (§ 162); an einer oder mehreren der Abgabe unterliegenden
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesellschaften (Personengesellschaften oder Kapi- gegenüber Gläubigerverlusten aufzuteilen. Auf Ver-
t,algesellschaften) unmitlelbar oder mittelbar jeweils langen der nach § 168 Abs. 3 oder § 169 Abs. 2
mindestens zu 90 vom J-Iundert beteiligt, so gilt Antragsberechtigten ist eine andere Aufteilung vor-
Absatz 1 entsprechend. zunehmen, wenn die Aussichten für die Verwirk-
(3) Der Antrag ist in den Fällen des Absatzes 1 lichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesent-
von der natürlichen Person, in den Fällen des Ab- lich verschlechtert werden.
satzes 2 gemeinsam von der natürlichen Person und
allen Gesellschaften zu stellen, deren Betriebe nach § 172
Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in die Zusam- Abgabeschuld, Freibetrag
menfassung einzubeziehen sind.
Abgabeschuld ist der auf den einzelnen Betrieb
nach Maßgabe der §§ 162 bis 171 entfallende Ge-
§ 169 winnsaldo, soweit er 1000 Deutsche Mark (Frei-
Zusammenfassung mehrerer Gesellschaften betrag) übersteigt.
(1) War dieselbe natürliche Person oder dieselbe § 173
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö- Entstehung der Abgabeschuld
gensmasse oder waren dieselben natürlichen Per-
Die Abgabeschuld gilt als zu Beginn des 21. Juni
sonen, Körperschaften, Personenvereinigungen oder
1948 entstanden.
Vermögensmassen am 21. Juni 1948 an mehreren
der Abgabe unterliegenden Gesellschaften (Perso- § 174
nengesellschaften oder Kapitalgesellschaften) un- Abgabeschuldner
mittelbar oder mittelbar jeweils mindestens zu 90
vom Hundert beteiligt, so sind auf Antrag für die Abgabeschuldner ist der Betriebsinhaber vom
Bemessung der Kreditgewinnabgabe entweder Beginn des 21. Juni 1948. Betriebsinhaber ist bei
gewerblichen Betrieben im Sinne des § 56 des Be-
1. alle Betriebe als ein einheitlicher Betrieb zu be- wertungsgesetzes die Körperschaft, die Personen-
handeln. In diesem Falle ist § 167 nur dann an- vereinigung oder die Vermögensmasse.
wendbar, wenn alle Betriebe bereits am 1. Januar
1940 bestanden haben und wenn für alle Betriebe
§ 175
Inhaberidentität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist;
oder Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld
2. nur diejenigen Betriebe, die bereits am 1. Januar Die sich nach den §§ 162 bis 172 ergebende Ab-
1940 bestanden haben und für welche Inhaber- gabeschuld ist ab 1. Juli 1948 jährlich mit 4 vom
identität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist, als ein Hundert zu verzinsen und ab 1. Juli 1952 jährlich
einheitlicher Betrieb und die übrigen Betriebe mit 3 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen
einzeln zu behandeln; zu tilgen.
oder § 176
3. die zwischen einzelnen Betrieben bestehenden
Entrichtung der Abgabe
Forderungen und Verbindlichkeiten bei der Er-
mittlung der Gewinnsalden (§ 162) außer Ansatz (1) Die Jahresleistung ist in vier gleichen Teilbe-
zu lassen und die Betriebe einzeln zu behandeln. trägen jeweils am 10. Januar, 10. April, 10. Juli
und 10. Oktober, erstmalig am 10. Juli 1952, zu
(2) Der Antrag ist gemeinsam von allen Gesell- entrichten.
schaften zu stellen, deren Betriebe nach Maßgabe
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in die Zusammenfassung (2) Die auf die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zum
einzubeziehen sind. 30. Juni 1952 entfallenden Zinsen sind in der Zeit
vom 1. Juli 1952 bis zum 30. Juni 1960 in gleichen
Teilen an den in diesen Zeitraum fallenden Fällig-
§ 170 keitstagen, erstmalig am 10. Juli 1952, zu ent-
Personeneinheit bei Ehegatten richten. Bei Betrieben mit Betriebstätten in Berlin
(West) werden diese Zinsen insoweit nicht erhoben,
Ehegatten, die zur Vermögensabgabe zusammen
als sie bei Anwendung des Zerlegungsmaßstabs für
zu veranlagen sind, gelten für die Kreditgewinn-
die Gewerbesteuer 1949 den Berliner Betriebstätten
abgabe als eine Person.
zuzurechnen sind.
§ 177
§ 171 Sofortige Fälligkeit
Aufteilung des Gewinnsaldos bei Gefährdung des Abgabeanspruchs
bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe
(1) Ist der Abgabeschuldner mit mindestens vier
Werden mehrere Betriebe nach den Vorschriften Vierteljahrsbeträgen an Kreditgewinnabgabe (oder
der §§ 168 und 169 als ein einheitlicher Betrieb an- an Vorauszahlungsbeträgen) im Rückstand, ohne
gesehen, so ist der sich für den einheitlichen Be- daß die Beträge gestundet worden sind, oder liegen
trieb ergebende Gewinnsaldo, in den Fällen des Gründe vor, aus denen der Eingang der später fällig
§ 167 der geminderte Gewinnsaldo, auf die einzel- werdenden Vierteljahrsbeträge gefährdet erscheint,
nen Betriebe nach dem Verhältnis der sich für sie so kann das Finanzamt die sofortige Fälligkeit der
ergebenden Mehrbeträge an Schuldnergewinnen Abgabeschuld in ihrer jeweiligen Höhe anordnen.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 1999
(2) Das Finanzamt hat von der Anordnung der § 181
sofortigen Fälligkeit abzusehen oder diese aufzu- Erklärungspflicht und Selbstberechnung der Abgabe
heben, wenn der Abgabeschuldner bestehende
Rückstände tilgt und für die später fälligen Viertel- (1) Bis zu einem vom Bundesminister der Finan-
jahrsbeträge ausreichende Sicherheit leistet. zen zu bestimmenden Zeitpunkt ist für jeden Be-
trieb im Sinne des § 161 dem zuständigen Finanz-
§ 178
amt (§ 186) vom Betriebsinhaber eine Erklärung
abzugeben
Sofortige Fälligkeit bei Abwanderung
1. über die Höhe der Schuldnergewinne und der
(1) Wenn eine natürliche Person, die Kredit- Gläubigerverluste, wenn die Summe der Schuld-
gewinnabgabe schuldet, ihren Wohnsitz oder ihren nergewinne mehr als 1 000 Deutsche Mark be-
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des trägt. Die Erklärungspflicht besteht auch dann,
Grundgesetzes oder in Berlin (West) aufgibt oder wenn der Mehrbetrag der Schuldnergewinne ge-
aufgegeben hat, wird die Abgabeschuld in Höhe genüber den Gläubigerverlusten und den Be-
ihres jeweiligen Ablösungswerts (§ 199) sofort, triebsverlusten 1 000 Deutsche Mark nicht über-
frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Be- steigt;
scheids über die Kreditgewinnabgabe, fällig. Liegen 2. über die nach § 166 zu berücksichtigenden Be-
zugleich die Voraussetzungen des § 177 vor, so ist triebsverluste und Betriebsgewinne;
dieser anzuwenden.
3. über die nach § 167 zu berücksichtigenden Ver-
(2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der mögensverluste.
Vierteljahrsbeträge zu gestatten, wenn die Aus-
(2) Soweit sich eine Abgabeschuld ergibt, hat
sichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs
der Betriebsinhaber in der Erklärung zugleich die
dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden.
für den Betrieb zu entrichtende Abgabe nach den
Vorschriften der §§ 162 bis 172 selbst zu berechnen.
§ 179
Sofortige Fälligkeit und Haftung § 182
bei Auflösung des Betriebs Vorauszahlungen
(1) Im Falle der Auflösung eines Betriebs wird die Bis zur Bekanntgabe eines Abgabebescheids (§ 186)
Abgabeschuld in Höhe ihres jeweiligen Ablösungs- sind an den in § 176 bestimmten Fälligkeitstagen
werts (§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach als Vorauszahlungen die Beträge zu entrichten, die
Bekanntgabe des Bescheids über die Kreditgewinn- sich bei entsprechender Anwendung der §§ 175 und
abgabe, fällig. Dies gilt auch, wenn die Auflösung 176 aus der Selbstberechnung (§ 181) ergeben.
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist
und die Abwicklung am 21. Juni 1948 noch nicht
beendet war. § 183
(2) Das Finanzamt' hat die Fortentrichtung der Anrechnung bereits geleisteter Zinsen
Vierteljahrsbeträge zu gestatten, wenn die Aus- und Tilgungsbeträge
sichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs Auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes
dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden. geleistete Zahlungen werden, soweit sie auf Um-
(3) Wer nach dem 20. Juni 1948, aber vor Inkraft- stellungsgrundschulden aus Verbindlichkeiten ent-
treten dieses Gesetzes, im Zuge der Abwicklung fallen, die in die Kreditgewinnabgabe einbezogen
einer der Kreditgewinnabgabe unterliegenden Ge- werden, auf die nach § 176 zu entrichtenden Be-
sellschaft Vermögen als Abwicklungserlös empfan- träge angerechnet.
gen hat, haftet für die Abgabeschuld der Gesellschaft § 184
bis zur Höhe des gemeinen Werts des Empfangenen Abrechnung über die Vorauszahlungen
zur Zeit des Erwerbs.
(1) Ist .die Summe der Vorauszahlungen, die bis
§ 180 zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrichten
Behandlung der Kreditgewinnabgabe im Konkurs waren (§§ 182 und 183), kleiner als die Summe der
Leistungen, die sich nach dem Abgabebescheid
(1) Im Falle des Konkurses besteht die Konkurs-
(§ 186) für die vorangegangenen Fälligkeitstage
forderung für die nach § 65 der Konkursordnung als
ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines
fällig geltende Abgabeschuld in deren Nennbetrag.
Monats nach Bekanntgabe des Abgabebescheids
(2) Das sich aus § 61 Nr. 2 der Konkursordnung nachzuentrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung,
für Forderungen wegen öffentlicher Abgaben er- rückständige Vorauszahlungen schon früher zu ent-
gebende Recht auf bevorzugte Befriedigung wird richten, bleibt unberührt.
für die Kreditgewinnabgabe
(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis
1. ausgedehnt auf die in den beiden letzten Jahren zur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet
vor der Konkurseröffnung fällig gewordenen worden sind, größer als die Summe der Leistungen,
Vierteljahrsbeträge und die sich nach dem Abgabebescheid für die voran-
2. hinsichtlich der erst durch die Konkurseröffnung gegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der
fällig gewordenen Abgabeschuld beschränkt auf Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabe-
einen Betrag von 10 vom Hundert der Abgabe- bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung
schuld nach ihrem Stand vom 21. Juni 1948. ausgeglichen.
2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, Betriebe als herrschender Betrieb anzusehen ist, das
wenn der Abgabebescheid durch einen neuen Be- für den herrschenden Betrieb zuständige Betriebs-
scheid (z B. Berichtigungsbescheid, Rechtsmittelent- finanzamt. In den übrigen Fällen ist das Betriebs-
scheidung) mit rückwirkender Kraft geändert wird. finanzamt des Betriebs zuständig, der in seiner Er-
klärung (§ 181) den höchsten Schuldnergewinn aus-
§ 185 weist. Der Bundesminister der Finanzen kann ein
Dbergang der Abgabeschuld anderes Finanzamt für zuständig erklären.
( 1) Geht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
das dem Betrieb dienende Vermögen im ganzen § 188
oder in Teilen, die wirtschaftlich einem selbständi- Durchführungsvorschriften
gen Betrieb gleichgeachtet werden können, auf einen Durch Rechtsverordnung können zur Durchfüh-
anderen über, so geht damit auch die Abgabeschuld rung der Vorschriften über die Kreditgewinnabgabe
im ganzen oder zu dem entsprechenden Teil auf Bestimmungen getroffen werden
den Nachfolger über. Auf gemeinsamen Antrag der
Beteiligten hat das Finanzamt eine von Satz 1 ab- 1. über die Abgrenzung der Abgabepflicht
weichende Regelung zu treffen, wenn die Aussichten a) bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft,
für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs da- b) bei Unternehmen, deren Zugehörigkeit zu
durch nicht wesentlich verschlechtert werden. den nach § 161 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Kredit-
(2) Ist in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum gewinnabgabe nicht unterliegenden Unter-
Inkrafttreten dieses Gesetzes das dem Betrieb nehmen zweifelhaft ist,
dienende Vermögen im ganzen oder in Teilen, die c) in den Fällen, in denen sich aus den Vor-
wirtschaftlich einem selbständigen Betrieb gleich- schriften des Umstellungsgesetzes und des D-
geachtet werden können, unentgeltlich auf einen Markbilanzgesetzes sowie der dazu ergange-
anderen übergegangen, so ist auch die Abgabe- nen Ausführungsverordnungen im Zusam-
schuld ganz oder zu dem entsprechenden Teil auf menhang mit den Grundsätzen dieses Gesetzes
den Nachfolger übergegangen. Einern unentgelt- Zweifel über die Abgabepflicht ergeben;
lichen Ubergang steht ein Erwerb gleich, bei dem 2. über die Berechnung der Betriebsverluste (§ 166);
die Gegenleistung mehr nach den persönlichen Be-
ziehungen als unter dem Gesichtspunkt ihrer wirt- 3. über die Durchführung der Veranlagung und
schaftlichen Gleichwertigkeit bemessen wird (z. B. die Erteilung des Abgabebescheids.
Altenteilsvertrag).
(3) Uber den Ubergang der Abgabeschuld ist ein
besonderer Abgabebescheid zu erteilen.
Zweiter Titel
(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be-
Sondervorschriften für Berlin (West)
stimmt werden. Dies gilt insbesondere für die Fälle,
in denen nach dem 20. Juni 1948 Vermögen im Zuge
der Entflechtung und Neuordnung, insbesondere § 189
durch Beschlagnahme- und Ubertragungsanordnung, Abgabepflicht für Betriebe in Berlin (West)
übergegangen ist oder übergeht.
(1) Außer den in § 161 bezeichneten Betrieben
unterliegt der Kreditgewinnabgabe jeder gewerb-
§ 186 liche Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes, der
Abgabebescheid, zuständiges Finanzamt eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nach den
Vorschriften des Berliner D-Markbilanzgesetzes auf-
Für jeden Betrieb im Sinne des § 161, der nach zustellen verpflichtet ist oder nach § 6 Abs. 2 der .
§ 181 eine Erklärung abzugeben hat, ist ein Abgabe- Uberleitungsverordnung zur Regelung des Steuer-
bescheid zu erteilen. Zuständig ist das Betriebs- rechts nach der Währungsergänzungsverordnung
finanzamt (§ 72 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung). vom 22. Juni 1949 (Verordnungsblatt für Groß-
Berlin I S. 200) in Verbindung mit § 4 des Veran-
§ 187 lagungsgesetzes 1949 vom 1. Dezember 1950 (Ver_,
ordnungsblatt für Berlin I S. 525) eine Westmark-
Einheitliche und gesonderte Feststellung
bilanz auf den 26. Juni 1948 aufgestellt hat.
bei Zusammeniassung mehrerer Betriebe
(1) Sind nach den §§ 168 und 169 mehrere Betriebe (2) Der Kreditgewinnabgabe unterliegen nicht
für die Bemessung der Kreditgewinnabgabe als ein 1. Unternehmen, deren DM-Eröffnungsbilanz nach
einheitlicher Betrieb anzusehen, so wird der auf den den Durchführungsbestimmungen Nummern 9,
einheitlichen Betrieb entfallende Gewinnsaldo, in 11 und 13 zur Vierten Verordnung zur Neu-
den Fällen des § 167 der geminderte Gewinnsaldo, ordnung des Geldwesens (Umstellungsergän-
einheitlich und gesondert festgestellt. Dabei ist auch zungsverordnung) vom 20 März 1949 (Gesetz-
eine Feststellung darüber zu treffen, wie der für den und Verordnungsblatt für Berlin 1951 S. 361, 366
einheitlichen Betrieb festgestellte Gewinnsaldo sich und 378) aufzustellen ist (Geldinstitute, Versiche-
auf die einzelnen Betriebe verteilt. rungsunternehmen und Bausparkassen);
(2) Zuständig für die einheitliche und gesonderte 2. · Betriebe gewerblicher Art von · Körperschaften
Feststellung ist, wenn einer der zusammengefaßten des öffentlichen Rechts;
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2001
3. Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne 4. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-
des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Eröffnungsbilanz nicht verpflichtet sind, aber eine
Körperschaflsteuergesetzes vom 16. August 1950 Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 aufgestellt
(Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 407); haben,
4. Unternehmen, deren Hauptzweck die Vermietung der Betrag, um den der Wert einer Reichsmark-
oder Verpachtung eigenen Grundbesitzes ist, so- verbindlichkeit im Sinne des §' 26 der Berliner
weit sie nicht schon unter Nummer 3 fallen. Umstellungsverordnung den Ansatz in der
Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 über-
steigt.
§ 190
Verbindlichkeiten aus empfangenen Anzahlungen
Anwendbarkeit der Vorschriften des Ersten Titels
werden den Reichsmarkverbindlichkeiten gleich-
Für die Fälle des § 189 Abs. 1 gelten die §§ 162 gestellt. Ist eine steuerliche RM-Schlußbilanz auf-
bis 188, soweit sich nicht aus den §§ 191 bis 197 gestellt worden, so tritt diese an die Stelle der
etwas anderes ergibt. RM-Schlußbilanz.
(2) Soweit für die Umstellung einer Verbindlich-
§ 191 keit das im Geltungsbereich des Grundgesetzes gel-
Allgemeine Vorschriften tende Umstellungsrecht maßgebend ist, tritt an die
Bei Unternehmen, die ihre DM-Eröffnungsbilanz Stelle des § 26 der Berliner Umstellungsverordnung
nicht auf den 21. Juni 1948 erstellen, tritt der § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes.
1. an die Stelle des 20. Juni 1948 der 25. Juni 1948,
§ 193
2. an die Stelle des 21. Juni 1948 der 26. Juni 1948. Gläubigerverluste
Gläubigerverlust ist abweichend von § 164 Abs. 1
§ 192
1. bei Unternehmen, die eine DM-Eröffnungsbilanz
SchuldnergPwinne auf den 21. Juni 1948 aufgestellt haben,
(1) Schuldnergewinn ist abweichend von § 163 der Betrag, um den der in RM-Schlußbilanz auf
Abs. 1 den 20. Juni 1948 ausgewiesene Wert für Bar-
1. bei Unternehmen, die eine DM-Eröffnungsbilanz geld, für ein Guthaben, einen Scheck, einen
auf den 21. Juni 1948 aufgestellt haben, Wechsel, eine Forderung oder ein festverzins-
liches Wertpapier den entsprechenden Ansatz
der Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz
in der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz auf
ausgewiesene Wert einer Reichsmarkverbind-
den 21. Juni 1948 übersteigt. Zu berücksichtigen
lichkeit im Sinne des § 26 der Berliner Umstel-
sind nur auf Reichsmark lautende Werte;
lungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Verord-
nungsblatt für Groß-Berlin 1948 I S. 374) den 2. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-
Ansatz in der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz EröffnungsbHanz auf den 1. April 1949 verpflichtet
auf den 21. Juni 1948 übersteigt; sind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni
1948 aufgestellt haben,
2. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-
Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 verpflichtet der Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz
sind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni auf den 24. Juni 1948 ausgewiesene Wert für
1948 aufgestellt haben, Wirtschaftsgüter im Sinne der Nummer 1 den
entsprechenden Ansatz in der Westmarkbilanz
der Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz
auf den 26. Juni 1948 übersteigt;
auf den 24. Juni 1948 ausgewiesene Wert einer
Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 26 3. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-
der Berliner Umstellungsverordnung den An- Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 verpflichtet
satz in der Westmarkbilanz auf den 26. Juni sind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni
1948 übersteigt; 1948 nicht aufgestellt haben,
3. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM- neun Zehntel des in der RM-Schlußbilanz auf
Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 verpflichtet den 24. Juni 1948 ausgewiesenen Werts für
sind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni Wirtschaftsgüter im Sinne der Nummer 1
nicht aufgestellt haben, oder,
neun Zehntel des in der RM-Schlußbilanz auf wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem in
den 24. Juni 1948 ausgewiesenen Werts einer der RM-Schlußbilanz auf den 24. Juni 1948 aus-
Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 26 gewiesenen Wert eines solchen Wirtschaftsguts
der Berliner Umstellungsverordnung und dem Umstellungsbetrag in Westmark ge-
oder ringer ist, dieser Unterschiedsbetrag;
auf Antrag der Betrag, um den der in der RM- 4. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer
Schlußbilanz ausgewiesene Wert einer solchen DM-Eröffnungsbilanz nicht verpflichtet sind, aber
Reichsmarkverbindlichkeit den Umstellungs- eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 auf-
betrag in Westmark übersteigt. Dabei sind Ver- gestellt haben, '
pflichtungen in Deutscher Mark der Deutschen der Betrag, um den der Reichsmarknennbetrag
Notenbank (Ostmark) zum Kurse von 2 zu 1 eines Wirtschaftsguts im Sinne der Nummer 1
zu berücksichtigen; den entsprechenden Ansatz in der Westmark-
2002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
bilanz auf den 26. Juni 1948 übersteigt. An die § 196
Stelle des Reichsmarknennbetrags tritt der für Entrichtung der Abgabe
die Zwecke der Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer auf den 25. Juni 1948 geltend ge- (1) Bei Betrieben, die am 21. Juni 1948 keine Be-
machte Wert, wenn dieser niedriger ist. triebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes
hatten, werden Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1948
Forderungen aus geleisteten Anzahlungen werden
bis zum 30. Juni 1952 nicht erhoben.
den Reichsmarkforderungen gleichgestellt. Ist eine
steuerliche RM-Schlußbilanz aufgestellt worden, (2) Bei Betrieben, die am 21. Juni· 1948 Betrieb-
so tritt diese an die Stelle der RM-Schlußbilanz. stätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat-
ten, werden Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis
§ 194 zum 30. Juni 1952 nur insoweit erhoben, als sie bei
Anwendung des Zerlegungsmaßstabs für die Ge-
Abzug von Betriebsverlusten
werbesteuer 1949 den Betriebstätten im Geltungs-
An die Stelle des § 166 Abs. 1 treten die folgen- bereich des Grundgesetzes zuzurechnen sind.
den Vorschriften:
1. Bei der Ermittlung des Gewinnsaldos (§ 162) ist § 197
abzuziehen die Summe der für die Zeit vom Einheitliche und gesonderte Feststellung
1. Januar 1945 bis zum 25. Juni 1948 nach den bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe
Vorschriften des Einkommensteuerrechts festge-
§ 187 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß im
stellten Verluste des Betriebs, soweit sie die
Falle der Behandlung mehrerer Berliner Betriebe
Summe der für diesen Zeitraum festgestellten Ge- als ein einheitlicher Betrieb anstatt des Bundes-
winne des Betriebs übersteigt. Soweit eine Ver- ministers der Finanzen der Senator für Finanzen
anlagung nicht vorgenommen worden ist, sind
ein anderes Finanzamt für zuständig erklären kann.
Verluste und Gewinne nach den Handelsbilanzen
unter Berücksichtigung der Vorschriften des Ar-
tikels VIII des Kontrollratsgesetzes Nr. 12 und Vierter Abschnitt
der einkommensteuerlichen und körperschaft-
steuerlichen Vorschriften über die Nichtabzugs- Vorschriften
fähigkeit von Personensteuern anzusetzen. für mehrere oder alle Ausgleichsabgaben
2. Bei Unternehmen mit Geschäftsleitung in Berlin § 198
(West) sind bei Ermittlung des Gewinnsaldos Nichtberücksichtigung von Kriegsschäden
(§ 162) ferner abzuziehen
a) nach den Vorschriften des Einkommensteuer- (1) Eine durch den Krieg oder seine Folgen ver-
rechts anerkannte Verluste des Betriebs in der ursachte Vermögensminderung als solche ist, soweit
Zeit vom 26. Juni 1948 (bei Unternehmen, die dies nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechts-
ihre DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, als Grund
1948 erstellen: vom 21. Juni 1948) bis zum für einen Erlaß oder eine Stundung der Abgaben
31. Dezember 1949, soweit sie Gewinne des nicht anzuerkennen. Das gilt auch, wenn zur Be-
Betriebs in diesem Zeitraum übersteigen, oder seitigung solcher Schäden ein Investitionsbedarf
geltend gemacht wird. Die Anwendbarkeit der
b) auf Antrag Verluste an Bankguthaben und
§§ 127 und 131 der Reichsabgabenordnung(§ 203
Postscheckguthaben, die nach dem 20. Juni dieses Gesetzes) im Hinblick auf die wirtschaftliche
1948 dadurch eingetreten sind, daß ein ge-
Lage des Abgabeschuldners bleibt unberührt.
werblicher Betrieb über diese Guthaben in-
folge von Maßnahmen in der sowjetischen Be- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für
satzungszone oder im sowjetisch besetzten Gruppen von Fäilen, in denen die Anwendung der
Sektor Berlins nicht mehr verfügen konnte, Sätze 1 und 2 des Absatzes 1 zu unbilligen Härten
soweit sie sich nicht schon als Gläubigerver- führt, Ausnahmen zuzulassen.
luste ausgewirkt haben.
§ 199
§ 195 Ablösung der Ausgleichsabgaben
Zusammenfassung mehrerer Betriebe
(1) Der Abgabeschuldner kann noch nicht fällige
Die §§ 168 und 169 gelten mit der Einschränkung, Leistungen auf die Vermögensabgabe, die Hypo-
daß eine Zusammenfassung von Betrieben im Gel~ thekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe
tungsbereich des Grundgesetzes (§ 161) mit Betrie- jederzeit ganz oder in Teilen ablösen.
ben in Berlin (West) (§ 189) zu einem einheitlichen (2) Ablösungswert ist die Summe der einzelnen
Betrieb ausgeschlossen ist; Anträge nach § 168 Jahresleistungen abzüglich der Zwischenzinsen un~
Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 169 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ter Berücksichtigung von Zinseszinsen.
sind für die Betriebe im Geltungsbereich des Grund-
gesetzes und für die Betriebe in Berlin (West) je- (3) Für Ablösungen bis zum 31. Dezember 1954
weils gesondert zu stellen. Dagegen sind Forde- ist ein Zinssatz von 10 vom Hundert zugrunde zu
rungen und Verbindlichkeiten auch zwischen ein- legen.
zelnen Betrieben im Geltungsbereich des Grund- (4) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere so-
gesetzes und Betrieben in Berlin (West) auf Antrag wie der Zinssatz für Ablösungen nach dem 31. De-
außer Ansatz zu lassen. zember 1954 bestimmt werden.
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2003
§ 199 a § 200
Freiwillige Abkürzung der Laufzeit Fälligkeit kleiner Abgabeschulden
der Vermögensabgabe
(1) Beträgt der Ablösungswert einer Abgabeschuld
(1) Der Abgabeschuldner kann eine Abkürzung an Vermögensabgabe, Hypothekengewinnabgabe
der Laufzeit der Vermögensabgabe beantragen. Der oder Kreditgewinnabgabe am 1. April 1952 nicht
veranlagte Vierteljahrsbetrag wird dcmn um einen mehr als 100 Deutsche Mark, so kann das Finanz-
Zuschlag (Abkürzungszuschlag) erhöht. amt anordnen, daß die Abgabeschuld drei Monate
nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig wird.
(2) Die Abkürzung der Laulzeit kann 10 oder
In diesem Falle ist der Ablösungswert vom 1. April
15 Jahre betragen. Sie kann frühestens mit Wirkung
1952 abzüglich eines Nachlasses von 20 vom Hun-
vom 1. April 1957 und spätest<:-ms mit Wirkung vom
1. April 1959 eintreten. dert zu entrichten. Auf den sich hiernach ergebenden
Betrag sind die nach dem 1. April 1952 fällig gewor-
(3) Der Abkürzungszuschlag ist so festzusetzen, denen und entrichteten Leistungen anzurechnen.
daß für die Vorziehung der Leistungen eine Ab-
(2) Beträgt der Ablösungswert einer Abgabe-
zinsung unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen
berechnet wird. schuld an Vermögensabgabe, Hypothekengewinn-
abgabe oder Kreditgewinnabgabe am 1. April 1952
(4) Die Abkürzungszuschläge gelten für die Be- mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Deutsche
rechnung des Aufkommens an Vermögensabgabe im Mark, so gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maß-
Sinne des § 6 Abs. 1 als Beträge, die auf Grund vor- gabe, daß der Betrag zur Hälfte drei Monate und
zeitiger Ablösung auf9ekommen sind zur Hälfte neun Monate nach Bekanntgabe des Ab-
(5) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere be- gabebescheids fällig wird.
stimmt werden.
§ 201
Besondere Formen der Abgabenentrichtung
Soweit die Soforthilfeabgabe nach § 5 der Zweiten
Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des
§ 199 b Soforthilfegesetzes in Wertpapieren entrichtet wer-
Verrechnung der Ausgleichsabgaben den konnte, gilt diese Vorschrift bis zu einer ander-
mit der Hauptentschädigung weitigen Regelung durch Rechtsverordnung für die
nach § 49 fällig werdenden Vierteljahrsbeträge der
(1) Der Abgabc~schuldner kann noch nicht fällige Vermögensabgabe.
Leistungen auf die Vermögensabgabe, die Hypo-
thekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe § 202
in Höhe ihres Zeitwerts (Absatz 2) mit seinem rechts- Veräußerungen und Verpachtungen
kräftig zuerkannten Anspruch auf Hauptentschädi- von Betrieben an Geschädigte
gung (§ 251 Abs. 1) verrechnen, der nach § 252 und (1) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
den dazu ergangenen Bestimmungen noch nicht den, daß im Falle der Veräußerung oder der lang-
erfüllt werden kann. Eine Verrechnung kommt nur fristigen Verpachtung von land- und forstwirtschaft-
in Betracht, wenn der Anspruch auf Hauptentschädi- lichen Betrieben oder von gewerblichen Betrieben
gung mindestens 25 vom Hundert des Zeitwerts der an Geschädigte im Sinne des § 254 Abs. 1 oder an
einzelnen Abgabeschuld beträgt. Ist der Anspruch Personen, die entsprechende Beihilfen aus dem
auf Hauptentschädigung höher als 75 vom Hundert Härtefonds (§§ 301, 301 a) erhalten können, beson-
und geringer als 100 vom Hundert des Zeitwerts der dere Vergünstigungen gewährt werden. In der
einzelnen Abgabeschuld, so muß der durch die Ver- Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden,
rechnung nicht getilgte Teil der Abgabeschuld gleich- daß eine Abgabeschuld, die bei dem Veräußerer
zeitig nach § 199 abgelöst werden. Die Verrechnung oder Verpächter weggefallen ist, im Falle einer
wird wirksam mit dem Tag der Antragstellung beim Weiterveräußerung oder einer Verpachtung des Be-
Finanzamt.
triebs durch den Geschädigten an einen Nichtgeschä-
(2) Der Zeitwert der einzelnen Abgabeschuld ist digten wieder auflebt und auf den Geschädigten
die Summe der Jahresleistungen abzüglich der übergeht.
Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses- (2) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 vorge-
zinsen; hierbei ist ein Zinssatz von 5,5 vom Hundert sehenen Rechtsverordnung gelten die §§ 6 und 7 der
zugrunde zu legen. Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil
(3) Die durch die Verrechnung aufkommenden des Soforthilfegesetzes weiter mit der Maßgabe, daß
Beträge gelten für die Berechnung des Aufkommens an die Stelle der Nichterhebung der Soforthilfe-
im Sinne des § 6 Abs. 1 und des § 323 Abs. 2 als Be- abgabe die Nichterhebung der auf den Betrieb (Be-
träge, die auf Grund vorzeitiger Ablösung aufge- triebsteil) entfallenden Vierteljahrsbeträge an Ver-
kommen sind. mögensabgabe tritt.
§ 203
(4) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung be-
stimmt; insbesondere sind Bestimmungen zu treffen Anwendbarkeit von Steuergesetzen
über den Zeitpunkt, von dem ab die Verrechnung (1) Für die Ausgleichsabgaben gelten vorbehalt-
beantragt werden kann, und über die Ausführung lich der Absätze 2 bis 5 die Vorschriften der Reichs-
der Berechnung des Zeitwerts. abgabenordnung und ihrer Nebengesetze Über Steu-
2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
ern sowie die Vorschriften des Bewertungsgesetzes, fortschreibungen und Nachfeststellungen auf Fest-
soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Ge- stellungszeitpunkte vor der nächsten Hauptfeststel-
setzes etwas anderes ergibl; die Vorschriften über lung gelten folgende Vorschriften:
die Ausgleichsabgaben gelten als Steuergesetz. 1. Die Vermögensabgabe ist außer Betracht zu lassen.
(2) Unbeschadet der Entstehung der Abgabe- 2. Die Kreditgewinnabgabe ist mit dem Nennbetrag
schulden mit dem Beginn des 21. Juni 1948 sind die abzuziehen, der sich für den gewerblichen Betrieb
Zins- und Tilgungsleistungen auf die Vermögens- nach der auf Grund des § 181 abgegebenen Er-
abgabe und die Kreditgewinnabgabe mit ihrer ge- klärung ergibt. Berichtigungen bereits abgegebe-
setzlichen Fälligkeit als einheitliche Steuerschuld ner Erklärungen sind nur zu berücksichtigen,
zu behandeln. wenn sie bis zum 31. Oktober 1953 dem Finanz-
(3) Die Verjährung der Zins- und Tilgungslei- amt zugehen.
stungen auf die Vermögensabgabe, die Hypotheken- 3. Statt der Hypothekengewinnabgabe sind bei ge-
gewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe beginnt werblichen Betrieben, die der Kreditgewinn-
abweichend von § 145 Abs. 1 der Reichsabgaben- abgabe nicht unterliegen, die Umstellungsgrund-
ordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die ge- schulden mit ihrem jeweiligen Wert im Feststel-
setzliche Fälligkeit eingetreten ist. lungszeitpunkt abzuziehen; dabei sind beantragte
(4) Die Bestimmung des § 3 Abs. 4 des Steuer- Minderungen nach § 3 a des Hypothekensiche-
anpassungsgesetzes über den Todestag von Ver- rungsgesetzes auch dann zu berücksichtigen, wenn
schollenen ist für die Ausgleichsabgaben nicht an- ein Verzicht infolge des Erlöschens der Umstel-
zuwenden. Als Zeitpunkt des Todes eines Verschol- lungsgrundschulden nicht mehr ausgesprochen
lenen gilt der in dem Beschluß, durch den der Ver- werden kann. In den Fällen, in denen sich die
schollene für tot erklärt wird, festgestellte Zeitpunkt Höhe der Hypothekengewinnabgabe nach § 101
seines Todes. Abs. 1 bestimmt, ist der Gesamtbetrag der Lei-
(5) Die Anwendung des § 131 der Reichsabgaben- stungen abzugsfähig, die auf Grund der Umstel-
ordnung wird durch besondere Verwaltungsanord- lungsgrundschulden nach dem Feststellungszeit-
nung des Bundesministers der Finanzen geregelt. punkt tatsächlich entrichtet worden sind; das gilt
auch, soweit es sich um Zinsen gehandelt hat. In
§ 204
den Fällen, in denen nach dem Hypothekensiche-
rungsgesetz keine Umstellungsgrundschuld ent-
Auftragsverwaltung
standen war, gleichwohl aber eine Hypotheken-
Die Verwaltung der Lastenausgleichsabgaben wird gewinnabgabe entsteht, ist die Hypotheken-
den Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung gewinnabgabe mit dem Nennbetrag abzuziehen,
übertragen. der sich nach einer auf Grund des § 124 abgegebe-
§ 205 nen Erklärung ergibt. Berichtigungen bereits ab-
Verwaltung der Ausgleichsabgaben in Berlin (West) gegebener Erklärungen sind nur zu berücksich-
tigen, wenn sie bis zum 31. Oktober 1953 dem
(1) Solange nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Finanzamt oder der beauftragten Stelle zugehen.
des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) § 207
das Gesetz über die Finanzverwaltung vom 6. Sep- Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
tember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) in Berlin (West) bei der Feststellung der Einheitswerte
nicht gilt, finden die Vorschriften des § 204 in Ber- der gewerblichen Betriebe
lin (West) keine Anwendung. für spätere Feststellungszeitpunkte
(2) Die Ausgleichsabgaben werden in Berlin (West) Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
durch das Landesfinanzamt Berlin und die Finanz- bei Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen
ämter in Berlin (West) verwaltet. Betriebe gelten von der nächsten Hauptfeststellung
(3) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung, ab folgende Vorschriften:
insbesondere für die Zuständigkeit und das Ver- 1. Die Vermögensabgabe ist außer Betracht zu
fahren, gelten nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 1 lassen.
des Dritten Uberleitungsgesetzes. 2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kredit-
gewinnabgabe sind, soweit sie mit dem gewerb-
Fünfter Abschnitt lichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, mit ihrem jeweiligen Wert im Feststel-
Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben lungszeitpunkt abzuziehen.
§ 206
Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben § 208
bei der Feststellung der Einheitswerte Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
der gewerblichen Betriebe innerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden
bis zur nächsten Hauptfeststellung Hauptveranlagungszeitraums der Vermögensteuer
Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
der Hauptfeststellung der Einheitswerte der gewerb- bei der Hauptveranlagung 1949 der Vermögensteuer
lichen Betriebe auf den 21. Juni 1948 und bei Wert- und bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2005
innerhalb des Hauplveranlagungszeitraums gelten 3. Die Soforthilfesonderabgabe ist, soweit sie nach
folgende Vorschriften: § 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermögensabgabe
1. Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder · anzurechnen ist, abzüglich der bis zu dem maß-
des Inlandsvermögens sind statt der Vermögens- gebenden Stichtag entrichteten Beträge, mit dem
abgabe 35 vom Hundert des Vermögens abzu- Nennbetrag abzuziehen.
ziehen, das sich für den 21. Juni 1948 vor Abzug
der Vermögensabgabe und nach Abzug der in
§ 210
den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Beträge er-
gibt. Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
bei der Vermögensabgabe
2. Soweit die Kreditgewinnabgabe nicht mit einem
gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusam- Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
menhang steht, ist sie beim Gesamtvermögen bei der Ermittlung des der Vermögensabgabe unter-
oder Inlandsvermögen mit dem Nennbetrag ab- liegenden Vermögens gelten folgende Vorschriften:
zuziehen, der sich nach der auf Grund des § 181
1. Der Betrag, der nach § 208 Nr. 1 zur Abgeltung
abgegebenen Erklärung ergibt. Berichtigungen be-
der Vermögensabgabe abgezogen worden ist, ist
reits abgegebener Erklärungen sind nur zu be-
dem Vermögen wieder hinzuzurechnen.
rücksichtigen, wenn sie bis zum 31. Oktober 1953
dem Finanzamt zugehen. 2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditge-
winnabgabe sind mit ihrem Wert am 21. Juni 1948
3. Statt der Hypothekengewinnabgabe sind beim Ge-
abzuziehen. Soweit bei der Einheitswertfeststel-
samtvermögen oder Inlandsvermögen die Um-
lung gewerblicher Betriebe nach § 206 Nr. 2 und 3
stellungsgrundschulden mit ihrem jeweiligen
oder bei der Ermittlung des Gesamtvermögens
Wert abzuziehen; dabei sind beantragte Minde-
oder des Inlandsvermögens nach§ 208 Nr. 2 und 3
rungen nach § 3 a des Hypothekensicherungsge-
Beträge als Kreditgewinnabgabe und als Hypo-
setzes auch dann zu berücksichtigen, wenn ein
thekengewinnabgabe abgezogen worden sind,
Verzicht infolge d(~s Erlöschens der Umstellungs-
sind sie für die Zwecke der Vermögensabgabe
grundschulden nicht mehr ausgesprochen werden
dem Einheitswert oder dem Vermögen wieder
kann. In den Fällen, in denen sich die Höhe der
hinzuzurechnen.
Hypothekengewinnabgabe nach § 101 Abs. 1 be-
stimmt, ist der Gesamtbetrag der Leistungen ab- 3. Die Soforthilfesonderabgabe ist, soweit sie nach
zugsfähig, die auf Grund der Umstellungsgrund- § 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermögensabgabe
schulden nach dem Veranlagungszeitpunkt tat- anzurechnen ist, mit dem Nennbetrag abzuziehen.
sächlich entrichtet worden sind; das gilt auch, so-
weit es sich um Zinsen gehandelt hat. In den Fäl-
§ 211
len, in denen nach dem Hypothekensicherungs-
gesetz keine Umstellungsgrundschuld entstanden Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der
war, gleichwohl aber eine Hypothekengewinn- Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
abgabe entsteht, ist die Hypothekengewinnabgabe (1) Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsab-
mit dem Nennbetrag abzuziehen, der sich nach gaben bei der Ermittlung des Einkommens für die
einer auf Grund des § 124 abgegebenen Erklä- Zwecke der Einkommensteuer und der Körper-
rung ergibt. Berichtigungen bereits abgegebener schaftsteuer gelten folgende Vorschriften:
Erklärungen sind nur zu berücksichtigen, wenn
sie bis zum 31. Oktober 1953 dem Finanzamt oder 1. Die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe
der beauftragten Stelle zugehen. sind bei dem jeweiligen Abgabeschuldner - für
die Zwecke der Einkommensteuer als Sonderaus-
4. Die Soforthilfesonderabgabe ist, soweit sie nach gaben, für die Zwecke der Körperschaftsteuer als
§ 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermögensabgabe Betriebsausgaben oder Werbungskosten - in fol-
anzurechnen ist, abzüglich der bis zu dem maß- gender Höhe abzuziehen:
gebenden Stichtag entrichteten Beträge, mit dem
in den Fällen der Nummern 1 und 2 des § 35 und
Nennbetrag abzuziehen.
des § 36 Abs. 2: zu einem Drittel, in den Fällen
§ 209 der Nummer 3 des § 35 und des § 36 Abs. 2: zu
Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben einem Viertel;
bei der Vermögensteuer bei zusammengesetztem Vermögen (§ 37) ist der
für Veranlagungszeitpunkte ab 1. Januar 1953 überwiegende Teil des Vermögens maßgebend,
wobei von den nach § 37 Nr. 1 ohne Abrundung
Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben ermittelten Teilen des Vermögens auszugehen
bei der Ermittlung des Vermögens für die Vermögen- ist.
steuer auf Veranlagungszeitpunkte ab 1. Januar 1953
Satz 1 gilt auch für die Leistungen dessen, der
gelten folgende Vorschriften:
sich dem Abgabeschuldner gegenüber nur im In-
1. Die Vermögensabgabe ist mit ihrem jeweiligen nenverhältnis verpflichtet hat, dessen Viertel-
Zeitwert (§ 77) abzuziehen. jahrsbeträge zu tragen; die zugunsten des Ab-
2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kredit- gabeschuldners bewirkten Leistungen unterliegen
gewinnabgabe sind, soweit sie nicht mit einem bei diesem zu einem Drittel (einem Viertel) der
gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusam- Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer.
menhang stehen, mit ihrem jeweiligen Wert ab- Für Leistungen, die im Falle der sofortigen Fäl-
zuziehen. ligkeit der Abgabeschuld (§§ 50 bis 52, 63, 200)
2006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
und im Falle der AblösunrJ (§ 199) als Zeitwert (2) Die Aufhebung des § 26 Abs. 2 des Sofort-
oder Ablösungswert entrichtet werden, ist ein hilfegesetzes mit Wirkung vom 1. April 1949 (§ 211
Abzug ausgeschlossen. Abs. 3 Satz 1) gilt auch für die Gewerbesteuer. Für
2. Die Leistungen aui die Hypothekengewinnabgabe die auf die Zeit ab 1. April 1949 entfallenden Lei-
und die Kreditgewinnabgabe sind, soweit es sich stungen auf Umstellungsgrundschulden gilt Ab-
um Zinsen handelt, abzuziehen. Wie Zinsen zu satz 1 Nr. 2 Buchstabe a entsprechend. Sind Zinsen
behandeln sind auch Leistungen auf die Hypo- und Tilgungsbeträge nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des
thekengewinnabgabe, die nach Art der umge- Soforthilfegesetzes bei der Ermittlung des Gewerbe-
stellten Verbindlichkeit die Bedeutung von Ren- ertrags zum Abzug zugelassen worden, so verbleibt
tenleistungen haben, die bei der Ermittlung des es für die Veranlagungszeiträume 1949 und 1950
Einkommens abzugsfähig sind. bei diesem Abzug.
3. Die Soforthilfesonderabgabe ist, auch soweit sie § 213
nicht auf die Vermögensabgabe anzurechnen ist, Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Fest-
nicht abzuziehen (§ 48 Abs. 2 Nr. 2 dieses Ge- stellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe in
setzes in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Sofort- Berlin (West) oder mit Betriebstätten im Geltungsbereich
hilfegesetzes). des Grundgesetzes und in Berlin (West) bis zur nächsten
(2) Soweit Abgabeschulden aus Lastenausgleichs- Hauptfeststellung
abgaben in der Bilanz passiviert sind, bleiben An- (1) Bei der Einheitswertfeststellung für gewerb-
derungen im Wertansatz der Schulden bei der liche Betriebe in Berlin (West) gilt § 206 mit der
steuerlichen Gewinnermittlung außer Betracht. Dies Maßgabe, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der
gilt nicht für Bilanzansätze rückständiger Zinsen 1. April 1949 tritt.
nach § 176 Abs. 2.
(2) Statt der Hypothekengewinnabgabe in Berlin
(3) § 26 Abs. 2 des Soforthilfegesetzes wird mit (West) sind bei gewerblichen Betrieben, die der
Wirkung vom 1. April 1949 aufgehoben. Für die auf Kreditgewinnabgabe nicht unterliegen, die Aufbau-
die Zeit ab 1. April 1949 entfallenden Leistungen grundschulden im Sinne des Berliner Grundpfand-
auf Umstellungsgrundschulden gilt Absatz 1 Nr. 2 rechtumstellungsgesetzes abzuziehen, die zum Be-
entsprechend. Ubersteigt ein bei der Ermittlung des triebsvermögen in Berlin (West) gehören. In den
Einkommens nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des Soforthilfe- Fällen, in denen sich die Höhe der Hypotheken-
gesetzes zugelassener Abzug den nach Satz 2 zu- gewinnabgabe nach § 145 bestimmt, sind 20 vom
lässigen Abzug·, so verbleibt es für die Veranla- Hundert des Betrags der Reichsmarkverbindlichkeit
gungszeiträume 1949 und 1950 bei dem höheren abzuziehen. In den Fällen, in denen nach dem Ber-
Abzug. liner Grundpfandrechtumstellungsgesetz keine Auf-
(4) Für den Lastenausgleichsgegenposten (§ 221) baugrundschuld entstanden war, gleichwohl aber
gilt § 73 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes entspre- eine Hypothekengewinnabgabe entsteht, ist die
chend. Hypothekengewinnabgabe mit ihrem Nennbetrag
abzuziehen.
§ 214
§ 212
Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei
Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben Steuerpflichtigen mit Vermögen in Berlin (West)
bei der Gewerbesteuer oder mit Vermögen im Geltungsbereich
(1) Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben des Grundgesetzes und in Berlin (West)
1
bei der Gewerbesteuer gelten folgende Vorschriften: innerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden
Hauptveranlagungszeitraums der Vermögensteuer
1. Die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe
sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
abzuziehen; soweit sie bei der Ermittlung des bei der Heranziehung von Steuerpflichtigen mit
Gewinns abgezogen worden sind, sind sie diesem Vermögen in Berlin (West) oder mit Vermögen im
wieder hinzuzurechnen. Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin
(West) zur Vermögensteuer für die Kalenderjahre
2 Für die Abzugsfähigkeit der Hypothekengewinn- 1949 bis 1952 gilt § 208 mit folgender Maßgabe:
abgabe und der Kreditgewinnabgabe gilt das
Folgende: 1. Vom Vermögen im Geltungsbereich des Grund-
gesetzes ist ein Betrag in Höhe von 35 vom
a) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind
Hundert des auf den 21. Juni 1948 ermittelten
die Zinsen nicht abzuziehen; soweit die Zin-
Vermögens im Geltungsbereich des Grundgeset-
sen bei der Ermittlung des Gewinns abge-
zes (§§ 80 bis 82) abzuziehen.
zogen worden sind, sind sie diesem wieder
hinzuzurechnen. 2. Vom Vermögen in Berlin (West) ist nur für
b) Bei der Ermittlung des Gewerbekapitals sind das Kalenderjahr 1952 ein Betrag in Höhe von
die Hypothekengewinnabgabe und die Kredit- 35 vom Hundert des auf den 1. April 1949 er-
gewinnabgabe nicht abzuziehen; soweit sie mittelten Vermögens in Berlin (West) (§§ 80
oder an ihrer Stelle Umstellungsgrundschul- bis 82) abzuziehen.
den bei der Feststellung des Einheitswerts ab- 3. Statt der Hypothekengewinnabgabe in Berlin
gezogen worden sind, sind sie diesem wieder (West) sind beim Gesamtvermögen oder Inlands-
hinzuzurechnen. vermögen die Aufbaugrundschulden im Sinne des
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2001
Berliner Grundpfandrechtumstellungsgesetzes ab- 2. Aufbaugrundschulden sind bei der Ermittlung des
zuziehen. ln den Fällen, in denen sich die Höhe Gewerbekapitals nicht abzuziehen; soweit sie bei
_der Hypothekengewinnabgabe nach § 145 be- der Feststellung des Einheitswerts abg-ezogen
stimmt, sind · 20 vom Hundert des Betrags der worden sind, sind sie diesem wieder hinzuzurech-
Reichsmarkverbindlichkeit abzuziehen. In den nen.
Fällen, in denen nach d(~m Berliner Grundpfand-
rechtumstell ungsgesetz keine Aufbaugrundschuld
entstanden war, gleichwohl aber eine Hypo- Sechster Abschnitt
thekengewinnabgabe entsteht, ist die Hypothe- Handelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften
kengewinnabgabe mit ihrem Nennbetrag abzu-
ziehen.
§ 218
§ 215 Behandlung der Vermögensabgabe in der Jahresbilanz
Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der (1} Die Vermögensabgabe braucht in der Jahres-
Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West) bilanz einer Kapitalgesellschaft, einer bergrecht-
lichen Gewerkschaft, einer Erwerbs- und Wirt-
§ 210 gilt mit der Maßgabe, daß die Hypotheken-
schaftsgenossenschaft oder eines Versicherungsver-
gewinnabgabe in Berlin (West) nach dem Stand
eins auf Gegenseitigkeit nicht ausgewiesen zu wer-
vom 25. Juni 1948 und die Kreditgewinnabgabe in
den. Wird die Vermögensabgabe nicht ausgewiesen,
Berlin (West) nach dem Stand vom 26. Juni 1948
so sind in der Bilanz der auf der Grundlage eines
abzuziehen sind. Soweit bei der Einheitswertfest-
Rechnungszinsfußes von 4½ vom Hundert zu errech-
stellung gewerblicher Betriebe nach § 206 Nr. 2 und
nende Gegenwartswert der Vermögensabgabe sowie
§ 213 Abs. 2 oder bei der Ermittlung des Gesamt-
der auf sie zu entrichtende Vierteljahrsbetrag zu
vermögens oder des Inlandsvermögens nach § 208
vermerken.
Nr. 2 und § 214 Nr. 3 Beträge als Kreditgewinn-
abgabe und als Hypothekengewinnabgabe abge- (2) Die Unternehmen können eine „Rücklage für
zogen worden sind, sind sie für die Zwecke der die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe" bilden. Die
Vi~rmögensabgabe dem Einheitswert oder dem Ver- Rücklage ist auf der Passivseite der Jahresbilanz
mögen wieder hinzuzurechnen. gesondert auszuweisen. Sie darf nur zur Ablösung
der Vermögensabgabe und zur Entrichtung der Vier-
teljahrsbeträge sowie zum Ausgleich von Wertmin-
§ 216 derungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten
Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben verwandt werden. Der Verwendung der Rücklage
für Vermögen in Berlin (West) steht nicht entgegen, daß freie, zum Ausgleich von
bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen
Verlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sind. Der
Bei der Ermittlung des Einkommens für die Ausweis der Rücklage befreit nicht von der Pflicht
Zwecke der Einkommensteuer und der Körper- zum Vermerk des Gegenwartswerts der Vermögens-
schaftsteuer gilt § 211 für Vermögen in Berlin abgabe sowie des auf diese zu entrichtenden Viertel-
(West) mit folgender Maßgabe: jahrsbetrag nach Absatz 1.
1. Die Beträge an Dbergangsabgabe, die nach § 158
als Vorauszahlungen auf die Hypothekengewinn- § 219
abgabe gelten, sind für die Zwecke der Einkom- Behandlung der Kreditgewinnabgabe und der
mensteuer als Sonderausgaben, für die Zwecke Hypothekengewinnabgabe in der Jahresbilanz
der Körperschaftsteuer als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten in voller Höhe abzuziehen. Das Die Kreditgewinnabgabe und die Hypotheken-
gilt ohne Rücksicht auf die spätere Anrechnung gewinnabgabe sind in der Jahresbilanz eines Kauf-
der Vorauszahlungen auf die Zinsen oder Til- manns, einer bergrechtlichen Gewerkschaft oder
gungsbeträge der Hypothekengewinnabgabe. eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf
der Passivseite unter einem be.sonderen Posten in
2. Die Abzugsfähigkeit gilt nicht für Leistungen
Höhe ihres Betrags auszuweisen.
im Sinne des§ 147 Abs. 7.
§ 220
§ 217 Erstmaliger Ausweis und Ausgleich der Jahresbilanz
Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben für
(1) Die in § 218 Abs. 1 und § 219 aufgeführten
Vermögen in Berlin (West) bei der Gewerbesteuer
Ausgleichsabgaben sind erstmals in der Jahresbilanz
Bei der Gewerbesteuer gilt § 212 für Vermögen auszuweisen oder zu vermerken, die nach dem Tag
in Berlin (West) mit folgender Maßgabe: der Verkündung dieses Gesetzes aufgestellt wird.
1. Die Beträge an Dbergangsabgabe, die nach § 158 Ist am Tag der Verkündung dieses Gesetzes die
als Vorauszahlungen auf die Hypothekengewinn- DM-Eröffnungsbilanz noch nicht aufgestellt, so hat
abgabe gelten, sind bei der Ermittlung des Ge- der Ausweis oder der Vermerk bereits in der DM-
werbeertrags nicht abzuziehen; soweit die Vor- Eröffnungsbilanz zu erfolgen.
auszahlungen bei der Ermittlung des Gewinns (2) Zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags zwi-
abgezogen worden sind, sind sie diesem wieder schen Aktiven und Passiven, der durch den Ausweis
hinzuzurechnen. dieser Ausgleichsabgaben in der ersten Jahresbilanz
2008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(Absatz 1 Salz 1) entsteht, sowie zur Bildung einer Ausgleich von Wertminderungen oder zur Deckung
Rücklage für die Lastencrnsgleichs-Verinögensabgabe von sonstigen Verlusten bestimmten Rücklage als
kann bei Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirt- auch durch Abschreibungen von den Kapitalkonten
schaftsgen osscnscha flen und Versicherungsvereinen des Inhabers oder der Gesellschafter bis zur Hälfte
auf Gegenseitigkeit neben den freien Rücklagen des Betrags dieser Konten nicht ausgeglichen werden
auch die gesetzliche Rücklage (die Sonderrücklage, kann.
der gesetzliche Reservefonds, die Verlustrücklage) (3) Der Lastenausgleichsgegenposten ist gesondert
aufgelöst werden. Sofern die gesetzliche Rücklage auszuweisen. Solange er besteht, sind Werterhöhun-
(Sonderrücklage) nicht den zehnten oder den in der gen auf Grund der Berichtigung von Wertansätzen
Satzung (im Gesellschaftsvertrag) bestimmten höhe- (§ 47 des D-Markbilanzgesetzes) zu seiner Tilgung
ren Teil des Nennkapitals erreicht, darf sie jedoch zu verwenden; ist neben dem Lastenausgleichs-
erst nach Auflösung der freien Rücklagen verwandt gegenposten ein Kapitalentwertungskonto nach den
werden; das gleiche gilt hinsichtlich des gesetzlichen §§ 36 und 37 des D-Markbilanzgesetzes vorhanden,
Reservefonds oder der Verlustrücklage, sofern diese so sind die Werterhöhungen zuerst zur Tilgung die-
den in dem Statut (in der Satzung) bestimmten ses Kontos zu verwenden. Im übrigen ist der Lasten-
Mindestbetrag nicht erreichen. ausgleichsgegenposten jährlich mindestens in Höhe
(3) Kapitalgesellschaften können zum Ausgleich der in dem Geschäftsjahr auf die Kreditgewinn-
des Unterschiedsbetrags ihr Nennkapital herabset- abgabe und die Hypothekengewinnabgabe zu ent-
zen. Sollen freie Rücklagen zum Ausgleich nur teil- richtenden Tilgungsbeträge abzuschreiben.
weise verwandt werden, so darf das Nennkapital
nur so weit herabgesetzt werden, daß nach der Teil- § 222
auflösung der freien Rücklagen und der Herabset-
Durchführung des Ausgleichs
zung des Nennkapitals das Verhältnis zwischen den
freien Rücklagen und dem Nennkapital nicht zu Un- (1) Der Ausgleich (§§ 220, 221) hat in der ersten
gunsten des Nennkapitals verändert ist. Jahresbilanz (§ 220 Abs. 1 Satz 1) zu erfolgen; ist
(4) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ein Ausgleich notwendig, so ist bei Aktiengesell-
können zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags Ab- schaften diese Jahresbilanz durch die Hauptver-
schreibungen von den neu festgesetzten Geschäfts- sammlung festzustellen.
guthaben erfolgen; die Abschreibungen dürfen nicht (2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-
höher sein als der Betrag des Geschäftsguthabens schaften auf Aktien können ihr Nennkapital zum
am Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz zuzüglich der Ausgleich des Unterschiedsbetrags (§ 220 Abs. 3) in
an diesem Tage rückständigen Pflichteinzahlungen. erleichterter Form herabsetzen. In dem Beschluß ist
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. festzusetzen, daß die Herabsetzung zum Ausgleich
des Unterschiedsbetrags erfolgt; sie ist auf diesen
Betrag zu begrenzen. Auf die Herabsetzung sind
§ 221 § 175 Abs. 1, 2 und 4, §§ 176, 177, 179 bis 181 des
lastenausgleichsgegenposten Aktiengesetzes über die ordentliche Kapitalherab-
setzung anzuwenden. Der Beschluß über die Kapital-
(1) Kann die erste Jahresbilanz (§ 220 Abs. 1 herabsetzung in erleichterter Form ist mit der Be-
Satz 1) einer Kapitalgesellschaft, einer bergrecht- schlußfassung über den Jahresabschluß (Absatz 1)
lichen Gewerkschaft, einer Erwerbs- und Wirt- zu verbinden; die §§ 188 bis 191 des Aktiengesetzes
schaftsgenossenschaft oder eines Versicherungsver- gelten sinngemäß.
eins auf Gegenseitigkeit sowohl durch Auflösung
der freien Rücklagen bis auf den zehnten Teil des (3) Die Sätze 1, 2 und 4 des Absatzes 2 gelten
Nennkapitals als auch durch Auflösung der gesetz- sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haf-
lichen Rücklage (der Sonderrücklage, des gesetz- tung; § 58 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
lichen Reservefonds, der Verlustrücklage) bis auf schaften mit beschränkter Haftung über die bei der
den zehnten oder den in der Satzung (im Gesell- Herabsetzung des Stammkapitals zu beachtenden Be-
schaftsvertrag) bestimmten höheren Teil des Nenn- stimmungen ist nicht anzuwenden.
kapitals oder den in dem Statut (in der Satzung)
bestimmten Mindestbetrag nicht ausgeglichen wer- § 223
den, so kann zum Ausgleich in die Jahresbilanz auf
Ablösung und Entrichtung der Vermögensabgabe
der Aktivseite ein Lastenausgleichsgegenposten in
Höhe des noch verbleibenden Fehlbetrags, höchstens (1) § 220 Abs. 2 und 3 sowie § 222 Abs. 2 und 3
jedoch in Höhe des Betrags der Kreditgewinn- gelten entsprechend, soweit zur Ablösung der VerJ
abgabe oder der Hypothekengewinnabgabe, einge- mögensabgabe Kapitalgesellschaften Rücklagen auf-
stellt werden. Ein Lastenausgleichsgegenposten darf lösen oder ihr Nennkapital gleichzeitig mit der Fest-
nicht eingestellt werden, wenn die Vermögens- stellung einer Jahresbilanz herabsetzen. Die Be-
abgabe in der Bilanz ausgewiesen oder eine Rück- träge, die aus der Auflösung der Rücklage und aus
lage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe ge- der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen
bildet wird. nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter und nicht
(2) Das gleiche gilt für Unternehmen, die nicht in dazu verwandt werden, die Gesellschafter von der
einer der in Absatz 1 aufgeführten Rechtsformen be- Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien.
trieben werden, sofern die Jahresbilanz sowohl (2) § 220 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend, soweit zur
durch Auflösung der freien Rücklagen und einer zum Ablösung der Vermögensabgabe Erwerbs- und Wirt-
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2009
schaf tsgenossenschaften oder Versicherungsvereine genossenschaften. Gleiches gilt für Verbindlichkei-
auf Gegenseitigkeit Rücklagen auflösen oder Er- ten aus der Vermögensabgabe, falls diese in der
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Abschrei- Bilanz ausgewiesen ist.
bungen von den Geschäftsguthaben vornehmen.
(3) Zur Entrichtung von Vierteljahrsbeträgen auf § 225
die Vermögensabgabe kann neben den freien Rück- (Die Vorschrift ist überholt.)
lagen auch die gesetzliche Rücklage (die Sonderrück-
lage, der gesetzliche Reservefonds, die Verlustrück-
lage) verwandt werden, soweit sie den zehnten oder
den in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag} be- Siebenter Abschnitt
stimmten höheren Teil des Nennkapitals oder den in Änderungen des Vermögensteuergesetzes
dem Statut (in der Satzung} bestimmten Mindest-
betrag übersteigt. § 226
(Die Vorschrift ist überholt.)
§ 224
Ausscheiden von Genossen § 227
(1} Scheidet ein vor dem Stichtag der DM-Eröff- (Die Vorschrift ist überholt.)
nungsbilanz beigetretener Genosse aus einer Er-
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaft aus und ist
der Auseinandersetzung mit ihm eine in Deutscher
Mark aufgestellte Bilanz zugrunde zu legen, so ist Dritter Teil
dem ausgeschiedenen Genossen sein Geschäftsgut- Ausgleichsleistungen
haben binnen drei Monaten nach Feststellung der
Jahresbilanz, falls die Jahresbilanz bereits vor der
Erster Abschnitt
Verkündung des Gesetzes festgestellt worden ist,
binnen drei Monaten nach der Verkündung des Ge- Allgemeine Vorschriften
setzes auszuzahlen. Ist die Vermögensabgabe in der
der Auseinandersetzung zugrunde zu legenden § 228
Bilanz nicht ausgewiesen, so ist bei der Berechnung Schadenstatbestände
des Geschäftsguthabens des ausgeschiedenen Ge-
nossen ein Betrag abzuziehen, der bei Ausweis der (1} Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Teil
Vermögensabgabe in der Eröffnungsbilanz in Deut- dieses Gesetzes werden gewährt auf Grund von
scher Mark nach Heranziehung des gesetzlichen Re- 1. Vertreibungssdiäden (§ 12),
servefonds, der freien Rücklagen und aller Geschäfts- 2. Kriegssachschäden (§ 13),
guthaben nach § 220 Abs. 2 und 4 von dem neu 3. Ostschäden (§ 14),
festgesetzten Geschäftsguthaben des ausgeschiede-
4. Sparerschäden (§ 15).
nen Genossen hätte abgeschrieben werden können;
dieser Betrag vermindert sich in dem Verhältnis, in (2} Ausgleichsleistungen auf Grund von Kriegs-
dem der Gegenwartswert der Vermögensabgabe in sachschäden werden nur gewährt, wenn diese im
der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark zum Gegen- Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
wartswert der Vermögensabgabe in der für das (West) entstanden sind; auf Kriegssachschäden, die
Ausscheiden maßgebenden Jahresbilanz steht. Eine der Schiffahrt entstanden sind, ist § 39 Abs. 1 Nr. 1
Rücklage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe anzuwenden. Als im Geltungsbereich des Grund-
(§ 218 Abs. 2) gilt für die Berechnung des Geschäfts- gesetzes oder in Berlin (West} entstandener Kriegs-
guthabens des ausgeschiedenen Genossen als nicht sachschaden gilt auch ein durch Kriegsereignisse
gebildet. In der für die Auseinandersetzung maß- entstandener Schaden an Hausrat, der aus kriegs-
gebenden Bilanz sind ferner, soweit dies noch nicht bedingten Gründen aus diesen Gebieten verlagert
geschehen ist, die Kreditgewinnabgabe und die worden ist, sofern der Eigentümer seinen ständigen
Hypothekengewinnabgabe nach Maßgabe des § 219 Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes
auf der Passivseite auszuweisen; ein nach § 221 ge- oder in Berlin (West} beibehalten hat oder als Eva-
bildeter Lastenausgleichsgegenposten gilt als nicht kuierter bis zum \N"irksamwerden des Bundeseva-
gebildet. § 73 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend kuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt ist oder
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist nach Maßgabe des Bundesevakuiertengesetzes zu-
nicht anzuwenden auf Fehlbeträge, die sich aus der rückkehrt.
Passivierung der Ausgleichsabgaben und der Be- (3) Zur Milderung von Härten können Ausgleichs-
rücksiditigung der Vermögensabgabe bei der Be- leistungen auch nach Maßgabe der §§ 301, 301 a
rechnung des Geschäftsguthabens ergeben. gewährt werden.
(2} Scheidet ein am Stichtag der DM-Eröffnungs- § 229
bilanz oder später beigetretener Genosse aus der
Genossenschaft aus, so sind die in der Bilanz Geschädigte
ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus der Kredit- (1} Ausgleichsleistungen werden nach näherer
gewinnabgabe und der Hypothekengewinnabgabe Maßgabe dieses Gesetzes an Geschädigte, an Erben
nicht Schulden im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 3 des von Geschädigten oder zugunsten von Geschädigten
Gesetzes betreff end die Erwerbs- und Wirtschafts- gewährt. Als Geschädigte gelten der unmittelbar
2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Geschädigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952 Dezember 1952 ständigen Aufenthalt im Geltungs-
verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
1952 seine Erben oder weitere Erben waren. Hin- genommen hat
sichtlich der an land- und forstwirtschaftlichem
1. spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in
Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen
dem er die zur Zeit unter fremder Verwaltung
entstandenen Kriegssachschäden und hinsichtlich
stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet
der an Betriebsvermögen entstandenen Vertrei-
desjenigen Staates, aus dem er vertrieben oder
bungsschäden und Ostschäden steht der Erbfolge die
ausgesiedelt worden ist, verlassen hat, oder
Ubernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des
unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erb- 2. als Heimkehrer nach den Vorschritten des Heim-
folge) gleich. kehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetz-
blatt S. 221) in der jeweils geltenden Fassung,
(2) Bei Vermögensschäden ist unmittelbar Geschä-
oder
digter der Eigentümer im Zeitpunkt des Schadens-
eintritts; sind oder wären die zerstörten, beschä- 3. bis zum 31 Dezember 1965 als Sowjetzonenflücht-
digten oder verlorenen Wirtschaftsgüter bei An- ling (§ 3 BVFG) oder als zurückgekehrter Eva-
wendung des § 11 des Steueranpassungsgesetzes kuierter im Sinne des Bundesevakuiertengesetzes,
vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) dem oder
Vermögen einer anderen Person zuzurechnen, so 4. im Wege der Familienzusammenführung zu
ist diese Person der unmittelbar Geschädigte. seinem Ehegatten oder als minderjähriger Ge-
(3) Geschädigter kann nur eine natürliche Person schädigter zu seinen Eltern oder als hilfsbedürfti-
sein. ger Geschädigter zu seinen Kindern, vorausge-
setzt, daß der nachträglich Zugezogene mit einer
§ 230 Person zusammengeführt wird die schon am 31.
Dezember 1952 im Geltungsbereich des Grund-
Stichtag
gesetzes oder in Berlin (West) ständigen Aufent-
(1) Vertreibungsschäden kann der Geschädigte nur halt hatte oder unter Nummer 1, 2 oder 3 oder
geltend machen, wenn er am 31. Dezember 1952 unter Absatz 1 Satz 3 fällt; dabei sind im Ver-
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des hältnis zwischen Eltern und Kindern auch Schwie-
Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat. gerkinder zu berücksichtigen, wenn das einzige
Gleichgestellt ist, wer am 31. Dezember 1950 seinen oder letzte Kind verstorben oder verschollen
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des ist. Wer das 70. Lebensjahr vollendet hat, gilt
Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat stets als hilfsbedürftig, sofern er im bisherigen
oder wer seit Eintritt des Schadens und vor dem Aufenthaltsgebiet ausreichende Pflege nicht er-
31. Dezember 1952 mindestens ein Jahr seinen stän- halten hat und nicht erhalten konnte. Bei Zuzug
digen Aufenthalt in diesen Gebieten gehabt hat aus dem Ausland muß die Familienzusammen-
und in das Ausland ausgewandert ist. Gleichgestellt führung spätestens am 31. Dezember 1961 voll-
ist ferner, wer aus der sowjetischen Besatzungszone zogen sein.
oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von
Berlin, ohne daß er dort durch sein Verhalten gegen Bei der Frist nach Nummer 1 werden solche Zeiten
die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts- nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach
staatlichkeit verstoßen hat, im Wege der Notauf- Verlassen eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten
Staaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt
nahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zuge-
worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten
zogen ist und am 31. Dezember 1961 seinen ständi-
Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche
gen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgeset-
zes oder in Berlin {West) gehabt hat. Die Voraus- Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter
Familienangehöriger im Anschluß an die Aussied-
setzung des Satzes 1 gilt auch dann als erfüllt,
wenn der Geschädigte lung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung
der Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in
1. am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufent- denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familien-
halt im Ausland hatte und angehöriger in der sowjetischen Besatzungszone
2. nachweislich sich rechtzeitig vor diesem Zeit- oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aus
punkt bemüht hat, seinen ständigen Aufenthalt Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam
im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in festgehalten worden ist.
Berlin (West) zu nehmen, an der tatsächlichen (3) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genannten
Aufenthaltnahme aber dadurch gehindert war, Stichtag kann ein Geschädigter einen Vertreibungs-
daß ihm die zur Aus- oder Einreise erforderlichen schaden geltend machen, wenn er als Angehöriger
Urkunden nicht rechtzeitig ausgehändigt worden des öffentlichen Dienstes vor dem 31. Dezember 1952
sind und seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des
3. nach Aushändigung dieser Urkunden unverzüg- Grundgesetzes oder in Berlin (West) in das Ausland
lich seinen ständigen Aufenthalt im Geltungs- verlegt hat.
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
(4) Ist der Geschädigte vor dem 1. Januar 1962
genommen hat.
in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder im Sowjetsektor von Berlin oder ist er als
nicht vor, so kann ein Geschädigter Vertreibungs- Kriegsgefangener oder Internierter im Sinne des
schäden nur geltend machen, wenn er nach dem 31. Heimkehrergesetzes oder als ein im Anschluß an
Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2011
die Kriegsgef<lngensclrnft in einem Zwangsarbeits- (2) Befindet sich der Geschädigte in Kriegsge-
verhältnis Festgehaltener in fremdem Gewahrsam fangenschaft oder ist er außerhalb des Geltungs-
verstorben, so können seine Erben den Vertrei- bereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West)
bungsschaden geltend machen, sofern sie in ihrer interniert oder im Anschluß an die Kriegsgefangen-
Person die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 schaft in einem Zwangsarbeitsverhältnis festgehal-
erfüllen. ten oder ist er verschollen, sind folgende Ange-
(5) Auf Ostschäden finden die Absätze bis 4 hörige berechtigt, Hauptentschädigung und Hausrat-
entsprechende Anwendung. entschädigung für ihn zu beantragen
(6) Auf Sparerschäden an Schuldverschreibungen 1. der Ehegatte,
und verzinslichen Schatzanweisungen des Reichs, 2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, jeder
der Reichsbahn, der Reichspost und des Landes Abkömmling,
Preußen einschließlich der Schuldbuchforderungen 3. wenn weder ein Ehegatte noch Abkömmlinge
und der Ansprüche auf Vorzugsrente (§ 15 Abs. 2
vorhanden sind, jeder Elternteil.
Nr. 3) sowie auf Sparerschäden im Sinne des § 15
Abs. 3 finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Der Antrag kann, wenn Vertreibungsschäden oder
Anwendung. Ostschäden geltend gemacht werden, nur gestellt
werden, wenn der Antragsteller die Voraussetzun-
§ 231 gen des § 230 erfüllt. § 230 Abs. 4 bleibt unberührt.
Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen Ergibt sich nach Antragstellung, daß die Voraus-
Es werden gewährt setzungen des § 230 Abs. 4 vorliegen, gehen die
Rechte aus der Antragstellung auf die Erben über.
1. Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch, Soweit jedoch Hausratentschädigung an den An-
2. Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch. tragsteller vorher ausgezahlt worden ist, hat es da-
bei sein Bewenden.
§ 232
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
Zweiter Abschnitt
(1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
werden gewährt
Feststellung von Schäden
1. Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252), Erster Titel
2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292), Grundsätze
3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),
4. Entschädigung im Währungsausgleich für Spar- § 235
guthaben Vertriebener (§ 304), Schadensfeststellung
als Voraussetzung. von Ausgleichsleistungen
5. Entschädigung nach dem Altsparergesetz.
Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz
(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April
ein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt,
1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) ent-
wenn der Schaden festgestellt ist.
standen; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5
gelten insoweit die entsprechenden Vorschriften
des Währungsausgleichsgesetzes und des Altsparer- § 236
gesetzes. Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz
§ 233 Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststel-
Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch lungsgesetzes ist die Feststellung nach dem Fest-
stellungsgesetz Voraussetzung für die Gewährung
(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch; diese
werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ge- Feststellung ist bindend.
währt
1. Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260), § 237
2. Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300), Schadensfeststellung
3. Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a), außerhalb des Feststellungsgesetzes
4. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaß- (1) Der Feststellung nach den besonderen Vor-
nahmen (§§ 302, 303). schriften dieses Gesetzes unterliegen
1. Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ost-
(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
schäden durch Verlust der beruflichen oder
können auch an Erben von Geschädigten gewährt
werden. sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4,
§ 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14),
§ 234
2. Sparerschäden (§ 15).
Antrag
(2) Sparerschäden, deren Höhe insgesamt 500
(1) Ausgleichsleistungen werden nur auf Antrag Reichsmark nicht übersteigt, werden nicht fest-
gewährt. gestellt.
2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Soweit Schäden nach Absatz 1 die Voraus- § 240
setzung für die Gewährung von Ausgleichsleistun- Schadensberechnung bei Sparerschäden
gen mit Rechtsanspruch bilden, gilt der Antrag auf
Gewährung solcher Ausgleichsleistungen zugleich (1) Sparerschäden sind mit dem Reichsmark-
als Antrag auf Feststellung des Schadens. Ein ge- nennbetrag des durch die Umstellung betroffenen
sonderter Antrag auf Feststellung des Schadens ist Anspruchs abzüglich des Umstellungsbetrags anzu-
in diesen Fällen ausgeschlossen. setzen. Sparerschäden an Ansprüchen gegen das
Reich, die Reichsbahn und die Reichspost sowie das
Land Preußen sind mit dem vollen Reichsmark-
Zweiter Titel nennbetrag anzusetzen.
Schadensberechnung (2) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über
die Ermittlung des Reichsmarknennbetrags solcher
§ 238 Ansprüche bestimmt, deren Reichsmarknennbetrag
Schadensberechnung nach dem Feststellungsgesetz nicht ohne weiteres festliegt.
Für die Berechnung von Schäden, die nach dem
Feststellungsgesetz festzustellen sind, gelten die
Vorschriften des Feststellungsgesetzes. § 241
(gestrichen)
§ 239
Schadensberechnung bei Verlust der beruflichen
oder sonstigen Existenzgrundlage § 242
(1) Bei Feststellung des einem Vertriebenen, Zusammenfassung der Einzelfeststellungen
Kriegssachgeschädigten oder Ostgeschädigten durch Zum Zwecke der Gewährung von Ausgleichs-
den Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenz- leistungen werden die für die Gewährung einer
grundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14) Ausgleichsleistung jeweils zu berücksichtigenden
entstandenen Schadens ist von den Einkünften aus- Schäden, die dem unmittelbar Geschädigten ent-
zugehen, die der unmittelbar Geschädigte und sein standen sind, zusammengefaßt.
Ehegatte im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und
1939 bezogen und durch die Schädigung verloren
haben; falls der unmittelbar Geschädigte und sein
Ehegatte erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte be-
zogen haben, treten an die Stelle der Jahre 1937, Dritter Abschnitt
1938 und 1939 die drei Jahre, die dem Jahr folgen, Hauptentschädigung
in dem sie zuerst Einkünfte bezogen haben. Liegen
Unterlagen über die nach Satz 1 maßgebenden Ein- § 243
künfte nicht vor, so ist von dem Beruf des Geschä- Voraussetzungen
digten im Zeitpunkt der Schädigung auszugehen,
Eine durch die Kriegsverhältnisse oder durch Maß- Hauptentschädigung wird gewährt zur Abgeltung
nahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft von
bedingte berufsfremde Verwendung bleibt bei der 1. Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ost-
Schadensberechnung unberücksichtigt. Auf Antrag schäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und
ist von den Einkünften im Durchschnitt der Jahre forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundver-
1939 und 1940 oder der Jahre 1940 und 1941 aus- mögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des
zugehen, wenn der Geschädigte seine berufliche Bewertungsgesetzes gehören, sowie an Gegen-
oder sonstige Existenzgrundlage in dem in § 12 ständen, die für die Berufsausübung oder für die
Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz bezeichneten einheit- wissenschaftliche Forschung erforderlich sind,
lichen Vertreibungsgebiet außerhalb der zur Zeit 2. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichs-
unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ost- markspareinlagen, an anderen privatrechtlichen
gebiete verloren hat. geldwerten Ansprüchen, an Gewerbeberechtigun-
(2) Als Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 gelten gen im Sinne des Bewertungsgesetzes sowie an
nicht Leistungen der öffentlichen Fürsorge. Durch Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Ge-
die Schädigung verlorene Einkünfte, die 35 Reichs- schäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschafts-
mark monatlich nicht überstiegen haben, werden genossenschaften, soweit es sich nicht um Reichs-
nicht festgestellt. Bei Vertriebenen, die nicht ihren markspareinlagen handelt, aus denen Entschädi-
Lebensunterhalt ganz oder überwiegend aus Lei- gung im Währungsausgleich für Sparguthaben
stungen der öffentlichen Fürsorge bestritten haben, Vertriebener gewährt wird.
wird vermutet, daß sie durch die Schädigung ihre
berufliche oder sonstige Existenzgrundlage verloren
haben. § 244
(3) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften Ubertragbarkeit
über die Berechnung und den ~achweis der Ein-
künfte sowie darüber getroffen, welche Einkom- Der Anspruch auf Hauptentschädigung ist, vor-
mensrichtsätze für die einzelnen Berufsgruppen an- behaltlich der §§ 258, 278 a, 283 und 283 a, vererblich
zunehmen sind. und übertragbar; er unterliegt jedoch in der Person
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2013
des Geschädi9lcn nicht der Zwangsvollstreckung. (2) Es werden folgende Schadensgruppen gebil-
Auf den Fis;,,u,; als geset.zlid1en Erben geht der An- det und folgende Grundbeträge festgesetzt:
spruch nur in::;oweit über, als ohne seine Erfüllung
Nachlaßverbind1id1keilcn nicht beiriedigt werden Schadens- Schadensbetr-ag Grundbetrag
gruppe in Reichsmark in Deutscher Mark
könnten.
bis 5 000 de, Selm~ { 4 800
2 bis 5 500 dEmsbetrag, 5 150
§ 245 hochstens
3 bis 6 200 jedoch 5 550 ·
Schadensbetrag 4 bis 7 200 6 100
Für die Bemessung der Hauptentschädigung wer- 5 bis 8 500 6 800
den die festgestellten Schäden des unmittelbar 6 bis 10 000 7 600
Geschädigten (§ 243), vorbehaltlich des § 249 a, zu 7 bis 12 000 8 550
einem Schadensbetrag zusammengefaßt. Hierbei gilt 8 bis 14 000 9 550
folgendes: 9 bis 16 000 10 350
10 bis 18 000 11 050
1. Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Ver- 11 bis 20 000 11 750
mögen sind mit einem um ein Drittel erhöhten 12 bis 23 000 12 450
Betrag anzusetzen. 13 bis 26 000 13 250
14 bis 29 000 14 000
2. Von Vertreibungsschäden und Ostschäden an
15 bis 32 000 14 650
land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie
16 bis 36 000 15 350
an Grundvermögen sind festgestellte langfristige
17 bis 40 000 16 050
Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Vertrei-
18 bis 44 000 16 650
bung mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem
19 bis 48 000 17 150
Zusammenhang standen oder an ihm dinglich ge-
20 bis 53 000 17 600
sichert waren, mit ihrem halben Reichsmark-
21 bis 58 000 18 100
nennbetrag abzusetzen.
22 bis 63 000 18 600
3. Von Kriegssachschäden an land- und forstwirt- 23 bis 68 000 19 100
schaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen 24 bis 74 000 19 650
sind Verbindlichkeiten, die durch Grundpfand- 25 bis 80 000 20 250
rechte an Grundstücken der beschädigten wirt- 26 bis 86 000 20 850
schaftlichen Einheit gesichert waren, oder auf 27 bis 93 000 21 500
ihnen lastende Grundschulden oder Rentenschul- 28 bis 100 000 22 200
den mit der Hälfte desjenigen Betrags abzusetzen, 29 bis 110 000 23 050
um den die auf Grund dieser Verbindlichkei- 30 bis 120 000 24 000
ten entstandene Hypothekengewinnabgabe nach 31 bis 130 000 24 950
§ 100 gemindert worden ist. 32 bis 140 000 25 850
33 bis 150 000 26 750
4. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichs- 34 bis 160 000 27 600
markspareinlagen und an anderen privatrecht- 35 bis 170 000 28 450
lichen geldwerten Ansprüchen sind mit dem- 36 bis 180 000 29 250
jenigen Betrag anzusetzen, mit dem sie bei 37 bis 190 000 30 050
Anwendung der für den Geltungsbereich des 38 bis 200 000 30 800
Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschrif- 39 bis 1000000 30 800 + 7 v.H.
ten auf Deutsche Mark umzustellen gewesen des 200 000 RM
wären. Durch Rechtsverordnung kann Abweichen- übersteigenden
des für Ansprüche in solchen Währungen be- Schadensbetrags
stimmt werden, die bis zum 31. März 1952 einem 40 über 1 000 000 86 800 + 6,5 v.H.
dem Umstellungsverhältnis der Reichsmark ver- des 1 000 000 RM
gleichbaren Währungsverfall nicht ausgesetzt übersteigenden
waren; Entsprechendes gilt für Ansprüche in Schadensbetrags.
solchen Währungen, für die eine Regelung nach
§ 20 Abs. 2 Nr. 3 oder Satz 2 des Feststellungs- § 247
gesetzes getroffen wird. Teilung des Grundbetrags
Der Grundbetrag 1 der auf den für den unmittelbar
Geschädigten errechneten Schadensbetrag entfällt,
§ 246 wird, wenn der unmittelbar Geschädigte vor dem
Schadensgruppen und Grundbeträge 1. April 1952 verstorben ist, auf die Erben (§ 229
Abs. 1) nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt.
(1) Auf Grund der Schadensfeststellung wird der
unmittelbar Geschädigte in eine der nachfolgenden § 248
Schadensgruppen eingestuft. Die Hauptentschädi-
gung bemißt sich nach einem Grundbetrag, welcher Zuschlag zum Grundbetrag
der Schadensgruppe entspricht, in die der unmittel- Der für den Geschädigten nach den §§ 246, 247
bar Geschädigte eingereiht worden ist. sich ergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Hundert für Heimatverlriebene (§ 2 BVFG), für von 1,3 vom Hundert mit 62 vom Hundert,
Sowjetzonenflüchtlinge (§§ 3, 4 BVFG), die bis zum von 1,4 vom Hundert mit 66 vom Hundert,
31. Dezember 1965 ständigen Aufenthalt im Gel-
von 1,5 vom Hundert mit 71 vom Hundert,
tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
(West) genommen haben, sowie für Kriegssach- von 1,6 vom Hundert mit 75 vom Hundert,
geschädigte, die bis zum 1. April 1952 in den Stadt- von 1,7 vom Hundert mit 79 vom Hundert.
oder Landkreis, in dem sie zur Zeit der Schädigung
(4) Die Kürzungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
wohnten, nicht zurückkehren konnten und bis zu
in der Reihenfolge dieser Absätze vorzunehmen. Bei
diesem Zeitpunkt an ihrem neuen Wohnsitz eine an-
Aufteilung des Grundbetrags (§ 247) und bei Berech-
gemessene Lebensgrundlage nicht wieder haben
nung des Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248) ist von
finden können.
dem nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Grund-
betrag auszugehen.
§ 249
(5) Durch Rechtsverordnung kann Näheres be-
Kürzung des Grundbetrags
stimmt werden
(1) Der Grundbetrag ist zu kürzen, soweit sich
1. über die Berechnung des nach Absatz 1 für den
durch seine Zurechnung zum Endvermögen eine
21. Juni 1948 zugrunde zu legenden Vermögens,
Summe ergeben würde, die 50 vom Hundert des
Anfangsvermögens übersteigt. Als Endvermögen 2. darüber, bei welchen Geschädigten nach den§§ 39
gilt das Vermögen des unmittelbar Geschädigten bis 47 sowie nach den §§ 47 a und 47 b durchge-
am 21. Juni 1948, vermindert um 40 vom Hundert. führte Minderungen der Vermögensabgabe in
Als Anfangsvermögen gilt die Summe des Schadens- Zweifelsfällen durch Kürzung des Grundbetrags
betrags und des Vermögens des unmittelbar Geschä- zu berücksichtigen sind,
digten am 21. Juni 1948. Der Kürzungsbetrag nach 3. inwieweit bei Aufteilung des Grundbetrags
Satz 1 darf nicht höher sein als 50 vom Hundert des (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags zum
Vermögens des unmittelbar Geschädigten am Grundbetrag (§ 248) auch Kürzungen des Grund-
21. Juni 1948. betrags nach Absatz 3 vorweg zu berücksichtigen
(2) Der Grundbetrag ist ferner um diejenigen sind.
Entschädigungszahlungen zu kürzen, die für den
Verlust des bei der Berechnung des Schadensbetrags § 249 a
berücksichtigten Vermögens gewährt worden sind Sparerzuschlag
oder gewährt werden, es sei denn, daß die aus den
Entschädigungszahlungen wiederbeschafften ent- (1) Soweit die Hauptentschädigung zur Abgeltung
sprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereig- von Verlusten an Ansprüchen gewährt wird, die
nisse erneut verlorengegangen sind. Dabei sind Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes sind,
Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzu- bleibt der Schaden bei der Berechnung des Schadens-
setzen. Der Kürzungsbetrag darf nicht höher sein betrags nach § 245 außer Ansatz. Wegen dieser An-
als der Betrag, um den sich der Grundbetrag (§ 246) sprüche wird zusätzlich ein Grundbetrag (Sparerzu-
ermäßigen würde, wenn die wirtschaftlichen Ein- schlag) gewährt. Dieser ist mit dem Betrag anzuset-
heiten oder die sonstigen Wirtschaftsgüter, für die zen, der sich
Entschädigungszahlungen gewährt worden sind, bei 1. bei Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich
der Berechnung des Schadensbetrags außer Betracht des Grundgesetzes geltenden Vorschriften umzu-
geblieben wären. stellen gewesen wären,
(3) Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene durch Anwendung des hiernach maßgebenden
Schäden auch nach den §§ 39 bis 47 b bei der Ver- Umstellungssatzes,
mögensabgabe berücksichtigt worden, ist von dem 2. bei Sparanlagen in solchen Währungen, für wel-
Grundbetrag abzusetzen che die in § 245 vorgesehene Rechtsverordnung
1. der Zeitwert des Betrags, um den die Vermö- eine günstigere Umstellung als 100 zu 10 vor-
gensabgabe nach den §§ 39 bis 47 ermäßigt wor- sieht,
den ist, durch Anwendung des in dieser Rechtsverord-
2. das Dreiunddreißigfache des Betrags, um den der nung bestimmten Hundertsatzes
ursprüngliche Vierteljahrsbetrag der Vermögens-
auf den nach dem Feststellungsgesetz festgestellten
abgabe nach § 47 a herabgesetzt worden ist, und
Betrag ergibt.
3. das Siebzehnfache des Betrags, um den der Vier-
(2) Der Sparerzuschlag erhöht sich, soweit die
telj ahrsbetrag der Vermögensabgabe nach § 47 b Sparanlagen dem unmittelbar Geschädigten oder
gemindert worden ist.
einem Rechtsvorgänger (§ 3 des Altsparergesetzes)
Als Zeitwert im Sinne der Nummer 1 ist der Ermäßi- schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden
gungsbetrag nach den §§ 39 bis 47 anzusetzen bei haben, um einen Altsparerzuschlag. Dieser beträgt
einem Vierteljahrssatz bei Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich
von vom Hundert mit 50 vom Hundert, des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschrif-
ten im Verhältnis 100 zu 10 umzustellen gewesen
von 1,1 vom Hundert mit 54 vom Hundert, wären, 10 vom Hundert, bei Sparanlagen, die im
von 1,2 vom Hundert mit 58 vom Hundert, Verhältnis 100 zu 6,5 umzustellen gewesen wären,
von 1,25 vom Hundert mit 60 vom Hundert, 13,5 vom Hundert des Nennbetrags der Sparanlage
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2015
am 1. Januar 1940; bei Sparanlagen in solchen Wäh- (4) In den Fällen des § 11 Abs. 2 Nr. 3 und des
rungen, für welche in der zu § 245 vorgesehenen § 12 Abs. 7 Satz 2 ist der Zinszuschlag insoweit, als
Rechtsverordnung eine Regelung getroffen wird, ist der zuerkannte Endgrundbetrag auf tatsächlich nach
der Altsparerzuschlag mit demjenigen Hundertsatz dem 31. Dezember 1952 eingetretenen Vertreibungs-
des nach § 20 des Feststellungsgesetzes umgerech- schäden beruht, vom Beginn des Vierteljahrs ab zu
neten Nennbetrags der Sparanlage am 1. Januar gewähren, in dem diese Schäden nach § 12 Abs. 11
1940 anzusetzen, der nach Abzug des in der Rechts- als eingetreten gelten. Treffen tatsächlich vor dem
verordnung bestimmten Umstellungssatzes von der 1. Januar 1953 eingetretene Vertreibungsschäden
Zahl 20 verbleibt. Als bei Beginn des 1. Januar 1940 mit tatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 eingetre-
bestehende Sparanlagen gelten, sofern nicht der Ge- tenen Vertreibungsschäden zusammen, ist der Zins-
schädigte den Nachweis eines höheren Betrags zuschlag zu gewähren
führt, 1. vom 1. Januar 1953 ab für denjenigen Teil des
1. Spareinlagen, Postspareinlagen zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die
und Bausparguthaben mit 20 vom Hundert, tatsächlich vorher eingetretenen Vertreibungs-
2. Pfandbriefe, Rentenbriefe, schäden allein als Endgrundbetrag ergeben hätte,
Schiffspfandbriefe, Kommunal- 2. vom Beginn des in Satz 1 bestimmten Vierteljah-
schuldverschreibungen sowie res ab für den Rest des zuerkannten Endgrund-
sonstige Schuldverschreibun- betrags.
gen und verzinsliche Schatz-
anweisungen, die von juristi- § 251
schen Personen des öffentlichen
Erfüllung des AnsprudJ.s
Rechts ausgegeben worden
sind, einschließlich der Schuld- (1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird,
buchforderungen mit 80 vom Hundert, vorbehaltlich der §§ 278 a, 283 und 283 a, in Höhe
3. Ansprüche aus Industrieobliga- des Betrags erfüllt, der sich durch Hinzurechnung
tionen mit 50 vom Hundert, des Zinszuschlags zum zuerkannten Endgrundbetrag
ergibt (Auszahlungsbetrag). Erfüllungsbeträge wer-
4. Ansprüche aus Lebensversiche- den, vorbehaltlich des § 278 a Abs. 2 sowie der auf
rungsverträgen mit 60 vom Hundert, Grund des § 278 a Abs. 7 und des § 283 a Abs. 2 er-
5. sonstige privatrechtliche An- lassenen Vorschriften, zunächst auf den im Auszah-
sprüche, die durch Hypotheken, lungsbetrag enthaltenen Zinszuschlag angerechnet.
Grundschulden oder Renten- Erhöht sich der Zinszuschlag durch Zuerkennung
schulden gesichert waren, mit 100 vom Hundert eines weit~ren Grundbetrags, so bleibt diese Er-
höhung für die Anrechnung der vorher geleisteten
des Betrags der Sparanlage.
Erfüllungsbeträge außer Betracht.
(3) Der Sparerzuschlag wird auch dann gewährt, (2) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschä-
wenn der Schaden festgestellt worden ist, ein digung kann nicht verlangen, wer die Zuerkennung
Grundbetrag im übrigen aber entfällt. Der Sparer- dieses Anspruchs gemäß § 234 Abs. 2 für einen
zuschlag wird insoweit gekürzt, als durch seine Zu- anderen beantragt hat.
rechnung der ohne die Anwendung des § 245 Nr. 4
auf die Sparanlagen nach § 246 sich ergebende
Grundbetrag überschritten würde. Er ist in den Fäl- § 252
len des § 247 nach dem Verhältnis der Erbteile auf- Reihenfolge und Zeitpunkt der Erfüllung
zuteilen; die §§ 248 und 249 finden auf ihn keine
Anwendung. (1) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung wer-
den vom 1. April 1957 ab nach Maßgabe der verfüg-
(4) Der Sparerzuschlag wird nicht gewährt, wenn baren Mittel, spätestens jedoch bis zum 31. März
sich ohne die Anwendung der Absätze 1 bis 3 ein 1979, erfüllt. Bevorzugt zu befriedigen sind die An-
höherer Endgrundbetrag (§ 250 Abs. 2) ergibt. sprüche von Geschädigten in hohem Lebensalter so-
wie solche Ansprüche, bei denen die Hauptentschä-
§ 250 digung der Abwendung oder Milderung sozialer
Zuerkennung des AnsprudJ.s und ZinszusdJ.lag Notstände dient. Ferner sind solche Ansprüche vor-
dringlich zu berück.sichtigen, bei denen die Haupt-
(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird
entschädigung der Nachentrichtung freiwilliger Bei-
dem Geschädigten mit dem sich ergebenden Grund-
träge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
betrag zuerkannt; dabei ist anzugeben, wie der
dient oder nachweislich zur Bildung von land- und
Grundbetrag aus dem Schadensbetrag errechnet ist. forstwirtschaftlichem Vermögen, von Grundvermö-
(2) Der nach den-§§ 246 bis 249 a sich ergebende gen oder von Betriebsvermögen oder zur Begrün-
Grundbetrag wird auf volle 10 Deutsche Mark auf- dung oder Festigung der wirtschaftlichen Selbstän-
gerundet (Endgrundbetrag). digkeit beizutragen vermag. Die Ansprüche können
(3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt ein auch in Teilbeträgen erfüllt werden. Kleinstbeträge
zinszuschlag ·von eins vom Hundert für jedes ange- können vorzeitig ausgezahlt werden.
fangene Vierteljahr; der Zinszuschlag ist vorbehalt- (2) Der für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1962
lich des Absatzes 4 vom 1. Januar 1953 ab zu ge- entstehende Zinszuschlag (§ 250 Abs. 3 und 4) wird
währen. jährlich ausgezahlt. Das Nähere über die Durchfüh-
2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
rung und den Zeitpunkt der Auszahlung wird durch die festgelegten Spareinlagen vorzeitig freige-
Rechtsverordnung geregelt; hierbei kann auch eine geben haben,
halbjährliche Auszahlung vorgesehen werden. 3. eine den §§ 20, 21 des Altsparergesetzes ent-
(3) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung kön- sprechende Regelung getroffen werden.
nen auf Antrag statt durch Barzahlung durch die
(5) Ansprüche auf Hauptentschädigung können
Eintragung von Schuldbuchforderungen gegen den
nach den Absätzen 3 und 4 bis zu einem Gesamt-
Ausgleichsfonds oder durch die Aushändigung von
betrag von sechs Milliarden Deutsche Mark erfüllt
Schuldverschreibungen des Ausgleichsfonds erfüllt
werden; bei der Regelung durch die vorbehaltenen
werden. Die Schuldbuchforderungen und die Schuld-
Rechtsverordungen sind die jeweiligen gesamtwirt-
verschreibungen, für deren Ausgabe sich der Aus-
schaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
gleichsfonds der Lastenausgleichsbank bedienen
kann, sind mit jährlich mindestens vier vom Hundert
bar zu verzinsen; bei einem Zinssatz von vier vom
Hundert unterliegen die Zinsen nicht den Steuern
vom Einkommen und Ertrag. Durch Rechtsverord- Vierter Abschnitt
nung wird bestimmt, in welcher Höhe und von wel- Eingliederungsdarlehen
chem Zeitpunkt an Schuldbuchforderungen eingetra-
gen und Schuldverschreibungen ausgegeben wer- Erster Titel
den. In der Rechtsverordnung wird das Nähere über
Allgemeine Vorschriften
die Ausgestaltung der Schuldbuchforderungen und
Schuldverschreibungen geregelt; ferner kann
§ 253
1. die Eintragung von Schuldbuchforderungen und
die Ausgabe von Schuldverschreibungen von be- Zweckbestimmung
stimmten Voraussetzungen hinsichtlich der per- (1) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel (§ 323)
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des werden Darlehen gewährt, um die Eingliederung
Erfüllungsberechtigten abhängig gemacht werden, von Personen, die Vertreibungsschäden, Kriegssach-
2. die Abtretung von Schuldbuchforderungen und schäden oder Ostschäden gelt end machen können,
die Veräußerung von Schuldverschreibungen zeit- zu ermöglichen (Eingliederungsdarlehen). Die Ein-
weise, längstens jedoch bis zum 31. März 1979 gliederungsdarlehen werden entweder. unmittelbar
beschränkt und für den Fall der Abtretung oder an die einzelnen Geschädigten oder unter Zusam-
Veräußerung eine abweichende Ausstattung und menfassung von Mitteln zur Beschaffung von Dauer-
steuerliche Behandlung festgelegt werden, arbeitsplätzen für Geschädigte gewährt
3. bestimmt werden, daß eine Löschung der Schuld- (2) Die Gewährung der Darlehen ist an Bedingun-
buchforderungen gegen Aushändigung von gen und Auflagen zu knüpfen, welche die Verwen-
Schuldverschreibungen nicht stattfindet. dung für Zwecke der Eingliederung sicherstellen.
(4) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung kön-
nen ferner vom 1. April 1961 an auf Antrag statt Zweiter Titel
durch Barzahlung durch Begründung von Sparein-
lagen erfüllt werden, die für begrenzte Zeiträume Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte
ganz oder teilweise festgelegt werden. Diese Spar- (Aufbaudarlehen)
einlagen werden, solange sie festgelegt sind, mit
vier vom Hundert verzinst; die Festlegung gilt nicht § 254
für die Zinsen. Die Zinsen unterliegen während der Voraussetzungen
Festlegung nicht den Steuern vom Einkommen und
Ertrag. Zugunsten der Geldinstitute entstehen mit (1) Ein Aufbaudarlehen kann Personen, die Ver-
der Begründung der festgelegten Spareinlagen Dek- treibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschä-
kungsforderungen gegen den Ausgleichsfonds. In den geltend machen können, gewährt werden, wenn
Höhe der Deckungsforderungen bleiben Verbind- sie ein Vorhaben nachweisen, durch das sie in den
lichkeiten der Geldinstitute aus Spareinlagen bei der Stand gesetzt werden, an Stelle einer durch die
Berechnung der jeweils vorgeschriebenen Mindest- Schädigung verlorenen Lebensgrundlage eine neue
reserve außer Ansatz. Die Deckungsforderungen gesicherte Lebensgrundlage, für die sie die erfor-
werden mit viereinhalb vom Hundert verzinst. Durch derlichen persönlichen und fachlichen Vorausset-
Rechtsverordnung wird bestimmt, unter welchen zungen erfüllen, zu schaffen oder eine bereits wie-
Voraussetzungen, in welcher Höhe und von welchem der geschaffene, aber noch gefährdete Lebensgrund-
Zeitpunkt an derartige Spareinlagen begründet wer- lage zu sichern. Unter den Voraussetzungen des
den können; dabei werden die Festlegung, die Frei- Satzes 1 kann ein Aufbaudarlehen auch an Perso-
gabe sowie das Nähere über die Ausgestaltung der nen gewährt werden, die Anteile an einer in der
Spareinlagen und Deckungsforderungen geregelt. Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen Familien-
In der Rechtsverordnung kann ferner gesellschaft besaßen und deren Lebensgrundlage
infolge eines der Gesellschaft entstandenen Kriegs-
1. die Eintragung der Deckungsforderungen in ein sachschadens verlorengegangen oder gefährdet ist;
Schuldbuch des Bundes vorgesehen werden, der Begriff der Familiengesellschaft bestimmt sich
2. ein höherer Zinssatz für die Deckungsforderun- nach der in § 24 Nr. 2 vorbehaltenen Rechtsverord-
gen festgesetzt werden, soweit die Geldinstitute nung.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2017
(2) Ein Aufbaudarleben kann Personen, die Ver- § 257
treibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ost- Dringlichkeitsfolge
schäden geltend machen können, auch dann gewährt
Die Reihenfolge der Gewährung von Aufbaudar-
werden, wenn sie hierdurch in den Stand gesetzt
lehen bestimmt sich nach der sozialen Dringlichkeit
werden, ihren zerstörten, beschädigten oder ver-
und nach der volkswirtschaftlichen Förderungswür-
lorenen Grundbesitz wieder aufzubauen; dem Wie-
digkeit der Vorhaben. Antragsteller, die Schäden
deraufbau steht ein Neubau an anderer Stelle dann
im Sinne des Feststellungsgesetzes geltend machen
gleich, wenn der Wiederaufbau unmöglich und der
können, sind mit Vorrang zu berücksichtigen. Den
Neubau als angemessener Ersatzbau anzuerkennen
ist. gleichen Vorrang haben Antragsteller, die nach
§ 254 Abs. 3 in Verbindung mit § 298 Abs. 1 Nr. 2
(3) Ein Aufbaudarlehen kann Vertriebenen und Buchstabe b Aufbaudarlehen zur Förderung von
Kriegssachgeschädigten auch für den Bau eines Familienheimen oder Eigentumswohnungen bean-
Familienheims oder einer sonstigen Wohnung, ins- tragen. Andere Antragsteller, die Aufbaudarlehen
besondere am Ort eines gesicherten Arbeitsplatzes, nach § 254 Abs. 3 zur Förderung von Familienheimen
gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen des oder Eigentumswohnungen beantragen, haben Vor-
§ 298 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen und wenn die Wohnung rang vor den verbleibenden Antragstellern nach
nach Größe und Ausstattung den Voraussetzungen § 254 Abs. 3.
des sozialen Wohnungsbaus nach dem jeweils an-
zuwendenden Wohnungsbaugesetz entspricht. Han- § 258
delt es sich um eine Mietwohnung oder Genossen-
Verhältnis zur Hauptentschädigung
schaftswohnung, ist der Darlehensnehmer nach 10
Jahren zu Lasten des Gebäudeeigentümers aus der (1) Soweit der Empfänger eines Aufbaudarlehens
Haftung zu entlassen. Anspruch auf Hauptentschädigung hat, wird der
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann ein Darlehensbetrag auf den Anspruch auf Hauptent-
Aufbaudarlehen bereits zum Erwerb des Baugrund- schädigung wie folgt angerechnet:
stücks für ein Familienheim gewährt werden, wenn 1. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung vor
gesichert erscheint, daß das Bauvorhaben alsbald Gewährung des Aufbaudarlehens zuerkannt, tritt
durchgeführt wird. die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädi-
§ 255 gung in Höhe des Auszahlungsbetrags (§ 251
Abs. 1) an die Stelle der Darlehensgewährung.
Höhe des Aufbaudarlehens
2. Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung nach
(1) Die Höhe des Aufbaudarlehens bestimmt sich
Gewährung des Aufbaudarlehens zuerkannt,
nach dem Umfang der zur Durchführung des bean-
dann gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung
tragten Vorhabens erforderlichen Mittel; das Vor- in Höhe des Darlehensbetrags als im Zeitpunkt
haben soll dem Umfang der erlittenen Schädigung
der Darlehensgewährung erfüllt. Die Darlehens-
angemessen sein.
verbindlichkeit gilt insoweit als nicht entstanden.
(2) Der Höchstbetrag, der darlehensweise nach Geleistete Zins- und Tilgungsbeträge werden
§ 254 Abs. 1 bis 3 an einen einzelnen Geschädigten der Hauptentschädigung mit Wirkung vom Zeit-
gegeben werden kann, beträgt insgesamt 35 000 punkt der Zuerkennung des Anspruchs zugeschla-
Deutsche Mark. Er erhöht sich auf 40 000 Deutsche gen.
Mark bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antrags- 3. Ist das Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 für
berechtigt sind und nach dem 31. Dezember 1959 den Bau einer Mietwohnung oder einer Genos-
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund- senschaftswohnung gewährt worden, tritt die
gesetzes oder in Berlin (West) genommen haben. Ist Anrechnung nur auf Antrag ein.
rechtskräftig ein Anspruch auf Hauptentschädigung
zuerkannt worden, dessen Auszahlungsbetrag im 4. Der Darlehensbetrag wird auf Antrag mit Zu-
Zeitpunkt der Entscheidung über das Aufbaudar- stimmung des Hauptentschädigungsberechtigten
lehen 35 000 Deutsche Mark übersteigt, so kann ein auch auf solche Ansprüche auf Hauptentschädi-
Darlehen bis zur Höhe des Auszahlungsbetrags, gung angerechnet, die von dem Ehegatten oder
höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 50 000 von Verwandten oder Verschwägerten ersten
Deutsche Mark gewährt werden. Beträgt die rest- oder zweiten Grades an den Darlehensnehmer
liche Hauptentschädigung weniger als 2000 Deutsche oder zu seinen Gunsten an den Ausgleichsfonds
Mark, darf der Höchstbetrag um diesen Betrag abgetreten worden sind; im Falle der Verpfän-
überschritten werden. dung ist die Zustimmung des Pfandgläubigers
erforderlich.
§ 256
Verzinsung und Tilgung (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 fin-
det entsprechende Anwendung auf Darlehen, die
(1) Das Aufbc1udarlehen jst mit drei vom Hundert dem Geschädigten zum Existenzaufbau nach § 44
jährlich zu verzinsen. Es ist nach drei Freijahren in des Soforthilfegesetzes oder nach den Vorschriften
10 gleichen Jahresraten zu tilgen; das erste Frei- des Flüchtlingssiedlungsgesetzes gewährt worden
jahr beginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden sind.
Halbjahrsersten. (3) Die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2
(2) Für einzelne Arten von Vorhaben kann be- tritt nicht ein, soweit der Bescheid über die Zuer-
stimmt werden, daß die Zins- und Tilgungsbedin- kennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung
gungen abweichend festgesetzt werden. unter Vorbehalt (§ 335 a) erlassen ist.
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(4) Wird dem Geschädigten vor oder nach Bewil- Fünfter Abschnitt
hgung eines Darlehens (Absätze 1 und 2) Kriegs-
Kriegsschadenrente
schadenrente gewä_hrt, so tritt die Anrechnung des
Darlehens c1uf die Hauptentschädigung nach den
Absi:itzen 1 und 2 erst ein, nachdem die Anrechnung Erster Titel
der Kriegsschadenrent() auf die 1-Iauptentschädigung Allgemeine Vorschrmen
nach den §§ 27B a, 28] und 283 a durchgeführt ist.
Die Anrechnnng wird jedoch vor dem in Satz 1 fest- § 261
gesetzten Zeitpunkt vorgenommen, wenn und so- Voraussetzungen
weit der Anspruch auf I Iauptentschädigung nach
§ 278 a Abs. 4 und 7, § 283 Nr. 3 sowie § 283 a Abs. 1 (1) Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von
Nr. 3 und Abs. 2 erfüllt werden kann. Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden, Ostschä-
den und, soweit sich aus den Vorschriften dieses
(5) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent- Abschnitts nichts anderes ergibt, von Sparerschäden
schädigung schließt die Gewährung eines Aufbau- gewährt, wenn
darlehens nicht aus.
1. der Geschädigte in vorgeschrittenem Lebensalter
steht oder infolge von Krankheit oder Gebrechen
Dritter Titel dauernd erwerbsunfähig ist und
2. ihm nach seinen Einkommens- und Vermögens-
Eingliederungsdarlehen
zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen verhältnissen die Bestreitung des Lebensunter-
halts nicht möglich oder zumutbar ist; dabei sind
(Arbeitsplatzdarlehen)
auch fällige Ansprüche auf Leistungen in Geld
oder Geldeswert zu berücksichtigen, wenn und
§ 259 soweit ihre Verwirklichung möglich ist.
Voraussetzungen
(2) Kriegsschadenrente erhält nur der unmittelbar
(1) Ein Arbeitsplatzdarlehen kann gewährt wer- Geschädigte oder, falls dieser verstorben ist, sein
den, wenn hierdurch die Schaffung von Dauer- Ehegatte, sofern dieser im Zeitpunkt des Todes des
arbeitsplätzen für Arbeitnehmer gewährleistet wird, Geschädigten nicht dauernd von ihm getrennt gelebt
welche infolge von Vertreibungsschäden oder hat. Sind der unmittelbar Geschädigte und dessen
Kriegssachschäden, die sie oder ihre früheren Ehegatte verstorben, so wird Kriegsschadenrente
Arbeitgeber erlitten haben, arbeitslos sind oder auch einer alleinstehenden Tochter gewährt, die mit
berufsfremd eingesetzt sind. Die Schaffung von ihren Eltern oder einem Elternteil bis zu deren Tode
Arbeitsplätzen für ältere Arbeitnehmer ist hierbei im gemeinsamen Haushalt gelebt und an Stelle
bevorzugt zu fördern. Dauerarbeitsplätze können eigener Erwerbstätigkeit für ihre Angehörigen haus-
auch durch Bau von Wohnungen am Ort des ge- wirtschaftliche Arbeit geleistet hat, sofern sie das
sicherten Arbeitsplatzes geschaffen werden. durch die Schädigung betroffene Vermögen von
Todes wegen erworben hat oder hätte.
(2) Das Arbeitsplatzdarlehen kann an Betriebe ge-
währt werden, die mindestens fünf Dauerarbeits- (3) Für den Verlust von Hausrat, soweit dieser
plätze nach Absatz 1 zu schaffen in der Lage sind. Verlust nicht für die Vernichtung der Existenz-
Die Betriebe müssen ihrerseits grundlage des Geschädigten ursächlich ist, sowie für
den Verlust von Wohnraum wird Kriegsschaden-
1. Kriegssachschäden nicht unwesentlichen Umfangs
rente nicht gewährt.
erlitten haben oder
2 im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen § 262
(§ 12 Abs. 1) in den Geltungsbereich des Grund- Ubertragbarkeit
gesetzes oder nach Berlin ('West) verlagert wor-
Der Anspruch auf Kriegsschadenrente kann, so-
den sein oder
weit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,
3. im Eigentum von Geschädigten oder von Ge- nicht übertragen, nicht gepfändet und nicht ver-
meinschaften von Geschädigten stehen. pfändet werden; dies gilt, vorbehaltlich der §§ 290
und 350 a, nicht für Beträge, die für einen in der
(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 2
Vergangenheit liegenden Zeitraum rechtskräftig be-
Satz 2 kann abgesehen werden, wenn der Betrieb
willigt worden sind.
durch Inanspruchnahme von Arbeitsplatzdarlehen in
den Stand gesetzt wird, unter besonders günstigen § 263
Bedingungen Dauerarbeitsplätze für eine größere
Formen der Kriegsschadenrente
Anzahl von Geschädigten zu schaffen.
(1) Kriegsschadenrente wird gewährt als
§ 260 1. Unterhaltshilfe (§§ 267 bis 278 a),
Höhe des Arbeitsplatzdarlehens 2. Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285).
Die Höhe des Arbeitsplatzdarlehens bemißt sich (2) Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der
nach der Zahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze. sozialen Lebensgrundlage. Die Entschädigungsrente
Zur Schaffung eines Dauerarbeitsplatzes können, so- wird nach Maßgabe der Vorschriften dieses Ab-
weit nichts anderes bestimmt wird, bis zu 5 000 schnitts entweder mit der Unterhaltshilfe oder selb-
Deutsche Mark bewilligt werden. ständig gewährt.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2019
(3) Liegen die Voraussetzungen sowohl für die (3) Als erwerbsunfähig gelten ferner Vollwaisen
Unterhaltshilfe als auch für die Entschädigungsrente unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3
vor, so kann der Berechtigte wählen, in welcher Nr. 1 und 2; Vollwaisen gleichgestellt sind Kinder,
Form er Kriegsschadenrente beziehen will. Beantragt deren Eltern sich in Kriegsgefangenschaft befinden
der Berechtigte Entschädigungsrente neben Unter- oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
haltshilfe oder ausschließlich Entschädigungsrente, gesetzes oder von Berlin (West) festgehalten oder
so kann er entweder nur Vermögensschäden oder unbekannten Aufenthalts sind.
nur den Verlust der beruflichen oder sonstigen (4) Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1
Existenzgrundlage geltend machen. muß, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 und 6, des § 282
Abs. 4 und des § 284 Abs. 2, spätestens ein Jahr nach
§ 264 dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei späterer Auf-
enthaltnahme im Geltungsbereich des Grundgeset-
Lebensalter zes oder in Berlin (West) nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 im
Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird Kriegs- Zeitpunkt der Aufenthaltnahme vorgelegen haben.
schadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfä-
bei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.) Le- higkeit im Sinne der Absätze 1 bis 3 kann nur bis
bensjahr vollendet hat. Weitere Voraussetzung ist, zum 31. Dezember 1955, in den Fällen des § 273
vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 und 6, des § 282 Abs. 4 Abs. 5 und 6, des § 282 Abs. 4 und des § 284 Abs. 2
und des § 284 Abs. 2, daß der Geschädigte vor dem bis zum 31. Dezember 1968 gestellt werden. Von
1. Januar 1890 (eine Frnu vor dem 1. Januar 1895) Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberechtigt
geboren ist. sind und später als ein Jahr vor Ablauf der nach
Satz 2 jeweils maßgebenden Antragsfrist ständigen
§ 265 Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes
oder in Berlin (West) genommen haben, kann An-
Erwerbsunfähigkeit
trag auf Kriegsschadenrente innerhalb eines Jahres
(1) Wegen Erwerbsunfähigkeit wird Kriegsscha- vom Beginn des Monats ab gestellt werden, der auf
denrente nur gewährt, wenn der Geschädigte dau- die Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Grund-
ernd außerstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen gesetzes oder in Berlin (West) folgt.
Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter (5) Bestehen Zweifel, ob der Geschädigte erwerbs-
billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und sei- unfähig ist, so ist ein Gutachten des für seinen
nes bisherigen Berufs zugemutet werden kann, die ständigen Aufenthalt zuständigen Gesundheitsamts
Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und einzuholen. Im Bedarfsfalle ist ein Obergutachten
geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähn- einzuholen. Universitätskliniken sind auf Anforde-
licher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit rung zur Erstellung solcher Obergutachten verpflich-
zu verdienen pflegen. tet. Die Obergutachten werden nach dem Gesetz
(2) Einern Erwerbsunfähigen wird eine allein- über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-
stehende Frau ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter ständigen entschädigt. Das gleiche gilt, wenn zur
gleichgestellt, sofern sif~ bei Antragstellung für Erstellung von Gutachten der Gesundheitsämter die
mindestens drei am Tage des Inkrafttretens dieses gutachtliche Äußerung anderer Stellen erforderlich
Gesetzes zu ihrem Haushalt gehörende Kinder zu ist, die nicht zur unentgeltlichen Mitwirkung ver-
sorgen hat. Die Gleichstellung endet, wenn die Zahl pflichtet sind.
der Kinder unter zwei sinkt. Als Kinder werden § 266
eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes Statt ange-
Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags
nommene Personen oder sonstige Personen, denen
die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt, (1) Soweit für Zwecke der Kriegsschadenrente die
und uneheliche Kinder sowie Pflegekinder und, falls Ermittlung eines Schadensbetrags erforderlich ist,
die Eltern verstorben oder zur Erfüllung ihrer Unter- werden die festgestellten Schäden des unmittelbar
haltsverpflichtung außerstande sind, bei dem Ge- Geschädigten (§ 261) zu einem Schadensbetrag zu-
schädigten lebende Enkelkinder berücksichtigt, sammengefaßt; § 245 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend.
1. wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichs-
haben, oder markspareinlagen und an anderen privatrechtlichen
geldwerten Ansprüchen, soweit es sich um Spar-
2. wenn sie sich in Ausbildung befinden und das anlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 und 4 handelt,
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im werden in Abweichung von § 245 Nr. 4 mit dem
Falle der Verzögerung oder Unterbrechung der insoweit nach dem Feststellungsgesetz festgestellten
Ausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Betrag, abzüglich des etwa auf Deutsche Mark um-
Wehr- oder Ersatzdienstpflicht auch für einen der gestellten oder nach § 3 Abs. 1 des Währungsaus-
Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum gleichsgesetzes gutgeschriebenen Betrags, angesetzt.
über das 25. Lebensjahr hinaus, oder
(2) Bei Vermögensschäden wird für die Berech-
3. ohne Rück sieht auf das Lebensalter, wenn sie nung der Kriegsschadenrente von dem Grundbetrag
wegen Gdm~chlichkeit besonderer Pflege bedür- ausgegangen, der sich bei entsprechender Anwen-
fen. dung der §§ 246, 248, 249 und 250 Abs. 2 ergibt.
Der Ausbildung steht die Leistung eines freiwilligen Die Grundbeträge nicht dauernd getrennt lebender
sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung Ehegatten werden zusammengerechnet, auch wenn
eines freiwilligen sozialen Jahres gleich. einer der Ehegatten nach der Schädigung gestorben
2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
ist; der überlebende Ehegatte kann für Zwecke der nicht als Einkünfte anzusehen. Das gleiche gilt für
Kriegsschadenrente insoweit auch die Feststellung Ehrengaben des Bundespräsidenten und der Mi-
des Schadens des verstorbenen Ehegatten beantra- nisterpräsidenten der Länder sowie für sonstige
gen. Ehrengaben, die aus öffentlichen Mitteln als
(3) Schäden durch Verlust der beruflichen oder Belohnung für Rettung aus Gefahr, als Treue-
sonstigen Existenzgrundlage werden für die An- prämie, aus Anlaß von Ehe- oder Altersjubiläen
wendung des § 269 Abs. 3 und des § 273 Abs. 5 oder von Patenschaften oder aus ähnlichen An-
sowie für Zwecke der Entschädigungsrente dem lässen gewährt werden.
Grunde und der Höhe nach, im übrigen für Zwecke
2. Zweckgebundene Sonderleistungen einmaliger
der Unterhaltshilfe nur dem Grunde nach festge-
oder laufender Art, wie Pflegezulagen, Pflege-
stellt; bei der Ermittlung der Höhe des Schadens
gelder, Ersatz der außergewöhnlichen Kosten für
werden die Einkünfte nicht dauernd getrennt leben-
erhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß, Unter-
der Ehegatten zusammengerechnet, auch wenn einer
haltsbeträge für einen Blindenführhund, bleiben
der Ehegatten nach der Schädigung gestorben ist.
unberücksichtigt. Ferner werden nachstehenden
Personen wegen der Aufwendungen, die ihnen
unmittelbar durch ihre besonderen Verhältnisse
Zweiter Titel erwachsen, Freibeträge gewährt, und zwar
Unterhaltshilfe a) Kriegsbeschädigten, Kriegerwitwen und Krie-
gerwitwern, die Renten nach dem Bundesver-
§ 267 sorgungsgesetz beziehen,
Einkommenshöchstbetrag Freibeträge in Höhe ihrer Grundrente sowie
ihrer Schwerstbeschädigtenzulage,
(1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Ein-
künfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 190 Deut- Kriegsbeschädigten, die Pflegezulage nach dem
sche Mark monatlich nicht übersteigen. Dieser Be- Bundesversorgungsgesetz beziehen, jedoch
trag erhöht sich mindestens
1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten ge- ein Freibetrag von 75 DM monatlich;
trennt lebenden Ehegatten um 120 Deutsche Mark b) Personen, die infolge Unfalls oder infolge
monatlich, von Schäden, die sie als Verfolgte im Sinne
2. für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern der Gesetze zur Wiedergutmachung national-
es von dem Berechtigten überwiegend unterhal- sozialistischen Unrechts an Körper oder Ge-
ten wird, um 65 Deutsche Mark monatlich, sundheit erlitten haben, erwerbsbeschränkt
sind, folgende Freibeträge:
3. um den Zuschlag im Sinne des § 269 Abs. 3.
bei einer Erwerbsbeschränkung
Der Einkommenshöchstbetrag erhöht sich ferner um
von 30 bis 60 v. H. 41 2 ) DM monatlich,
eine Pflegezulage von 50, bei Heimunterbringung
von 20 Deutsche Mark monatlich, wenn der allein- über 60 bis 80 v. H. = 47 2 ) DM monatlich,
stehende Berechtigte oder bei nicht dauernd getrennt über 80 v. H. = 57 2 ) DM monatlich,
lebenden Ehegatten beide Ehegatten spätestens im Personen, die Pflegegeld nach der Reichs-
Zeitpunkt der Entscheidung über die Pflegezulage versicherungsordnung beziehen, jedoch stets
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so ein Freibetrag von 75 DM monatlich;
hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und
Pflege bestehen können. Das gleiche gilt, wenn der c) Personen, die weder eine Pflegezulage nach
eine Ehegatte infolge körperlicher Behinderung spä- dem Bundesversorgungsgesetz noch ein Pflege-
testens in dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt nicht geld nach der Reichsversicherungsordnung
in der Lage ist, die Wartung und Pflege des hilf- beziehen, aber infolge körperlicher oder gei-
losen anderen Ehegatten zu übernehmen. Voraus- stiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht
setzung für die Pflegezulage ist, daß eine Pflege- ohne fremde Wartung und Pflege bestehen
person zu ständiger Wartung und Pflege zur Ver- können, stets
fügung steht. Die Pflegezulage von 50 Deutsche Mark ein Freibetrag von 75 DM monatlich;
monatlich erhöht sich, wenn Pflegezulage oder d) Eltern oder Elternteilen, die eine Elternrente
Pflegegeld nach anderen Vorschriften oder ein Frei- nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach den
betrag nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c nicht gewährt Gesetzen zur Wiedergutmachung national-
wird, um 25 Deutsche Mark monatlich. sozialistischen Unrechts oder aus Anlaß des
(2) Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder durch Unfall verursachten Todes von Kindern
Geldeswert, die dem Berechtigten und seinem nicht beziehen,
dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie ein Freibetrag in Höhe von 30 vom Hundert
seinen Kindern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nach des Satzes der Elternrente nach § 51 Abs. 1
Abzug der Aufwendungen verbleiben, die nach den des Bundesversorgungsgesetzes;
Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Wer-
bungskosten zu berücksichtigen sind; hiervon gelten
jedoch folgende Ausnahmen: 2) Die Freibeträge erhöhen sich mit Wirkung vom 1. Juni 1966 ab
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6 des 18. ÄndG LAG). Es tritt an die Stelle
1. Gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen der Zahl „41" die Zahl „48",
der Zahl „47" die Zahl „54" und
von Verwandten sowie karitative Leistungen sind der Zahl „57" die Zahl „64".
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2021
dieser Betrag erhöht sich um die Beträge, um 7. Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
die sich die dternrente nach dem Bundesver- wird ein Freibetrag in Höhe von 40 4 ) Deutsche
sorgunysgesetz wegen des Verlustes mehre- Mark monatlich, höchstens jedoch in Höhe die-
rer, aller oder mindestens dreier Kinder, des ser Einkünfte gewährt.
einzigen oder des letzten Kindes erhöht. Der 8. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein
Freibetrag darf den Auszahlungsbetrag der Freibetrag in Höhe von 30 5 ) Deutsche Mark mo-
Elternrente nicht übersteigen. natlich, höchstens jedoch in Höhe dieser Ein-
3. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus künfte gewährt. Die nach § 252 Abs. 2 ausgezahl-
Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und ten Zinszuschläge gelten nicht als Einkünfte.
aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis wer-
(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über
den zur Hälfte angesetzt. Dies gilt nicht bei
die Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und
Einkünften bis zu den Sätzen der Unterhaltshilfe;
Freibeträge bestimmt werden.
in diesen Fällen wird ein Freibetrag in Höhe der
halben Sätze der Unterhaltshilfe gewährt. Ein-
künfte, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem über
die Zuerkennung der Unterhaltshilfe entschieden § 268
wird, unter nachhaltiger Schädigung der Gesund- Vermögensgrenze
heit erzielt worden sind, werden nicht angesetzt.
(1) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt, wenn das
4. Staatliche Gratiale, die nicht nach Nummer 1
Vermögen des Berechtigten, seines nicht dauernd
Satz 2 unberücksichtigt bleiben, sowie freiwillige
von ihm getrennt lebenden Ehegatten und seiner
Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres
Kinder im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 den Betrag
Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine frühere
von 12 000 Deutsche Mark übersteigt und die Ver-
selbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche
wertung dieses Vermögens zumutbar ist. Werden
Versorgungsleistung einer berufsständischen
einmalige Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz,
Organisation gewährt werden, gelten nur, wenn
dem Währungsausgleichsgesetz und dem Altsparer-
sie die Hälfte der Sätze der Unterhaltshilfe über-
gesetz oder Nachzahlungen an Kriegsschadenrente
steigen, und zwar mit 50 vom Hundert des
sowie einmalige Entschädigungsleistungen wegen
Mehrbetrags als Einkünfte; dies gilt auch dann,
erlittener Haft oder wegen Freiheitsentziehung nach
wenn auf Grund betrieblicher Ubung oder einer
dem Kriegsgefangenenentschädigungsges2tz, dem
längere Zeit hindurch erfolgten Gewährung nach
Häftlingshilfegesetz und dem Bundesentschädigungs-
der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch angenom-
gesetz gewährt, so erhöht sich die Vermögensgrenze
men wird.
auf die Dauer von 10 Jahren um den ausgezahlten
5. Zulagen für Kinder, insbesondere Kindergeld, Betrag dieser Leistungen.
Kinderzuschlag und Kinderzuschuß, gelten nicht
als Einkünfte, soweit sie den Zuschlag nach Ab- (2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, unter
satz 1 Nr. 2 übersteigen. Für Rentenleistungen, welchen Voraussetzungen die Verwertung eines
die Vollwaisen (§ 265 Abs. 3) oder Kinder (Ab- 12 000 Deutsche Mark übersteigenden Vermögens
satz 1 Nr. 2) beziehen, wird je Vollwaise oder zumutbar und wie das Vermögen zu bewerten ist.
Kind monatlich ein Freibetrag in Höhe dieser Dabei kann zur Vermeidung von Härten bestimmt
Rentenleistungen gewährt, höchstens jedoch in werden, daß Unterhaltshilfe unter der Bedingung
Höhe von 20 Deutsche Mark, für das zweite und gewährt wird, daß die Leistungen bei Tod des
jedes weitere Kind bis zur Höhe des Betrags, der Berechtigten zurückgezahlt werden und der Rück-
dem Satz des Kindergeldes entspricht; der Frei- forderungsanspruch dinglich gesichert wird.
betrag entfällt, soweit für die Vollwaise oder das
Kind ein Freibetrag nach Nummer 2 gewährt wird.
6. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung § 269
sind mit den um folgende Freibeträge gekürzten Höhe der Unterhaltshilfe
Beträgen als Einkünfte anzusetzen:
(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtig-
bei Bezug von Versicherten-
ten monatlich 190 Deutsche Mark.
renten 41 3 ) DM monatlich,
bei Bezug von Hinterbliebe- (2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich
nenrenten, die nicht Waisen- 120 Deutsche Mark für den nicht dauernd getrennt
renten sind, 30 3 ) DM monatlich, lebenden Ehegatten und um monatlich 65 Deutsche
bei Bezug von Waisenrenten 15 3 ) DM monatlich. Mark für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, so-
fern es von dem Berechtigten überwiegend unter-
Bei vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezü- halten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6
gen werden entsprechende Freibeträge gewährt, erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.
sofern nicht bereits Nummer 2 Buchstabe a, b
und d oder Nummer 4 eine Regelung enthält. (3) Die Unterhaltshilfe erhöht sich ferner für ehe-
mals Selbständige um einen Zuschlag, sofern die
3) Die Freibeträge erhöhen sich mit Wirkung vom 1. Juni 1966 ab
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6 des 18. ÄndG LAG). Es tritt an die Stelle 4) Der Freibetrag erhöht sich mH Wirkung vom 1. Juni 1966 ab
der Zahl .,41" die Zahl .,4B", (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 des 18. ÄndG LAG) auf 50 DM.
der Zahl „30" die Zahl „35" und 5) Der Freibetrag erhöht sich mit Wirkung vom 1. Juni 1966 ab (§ 10
der Zahl • 15" die Zahl „ 18". Abs. l Nr. 6 des 18. ÄndG LAG) auf 40 DM.
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 vor- die Summe der Einkünfte nach Absatz 2 und der Un-
liegen. Der Selbständigenzuschlag beträgt terhaltshilfe wegen des Absinkens des Freibetrags
hinter den vorherigen Gesamteinkünften zurück-
bei einem bei Durchschnitts- bleiben würde; die Kürzung der anzurechnenden
Endgrundbetrag ja h reseink ünften
c1us selbständiger monat- Einkünfte entfällt, sobald und soweit eine Erhöhung
der Haupt- lieh der Gesamteinkünfte eintritt.
en tschädigung Erwerbstätigkeit
nach § 239
(2) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267
Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die
bis 4 000 RM 40 DM nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8
bis 4 600 DM bis 5 200 RM 50 DM von der Anrechnung freizustellen sind, zusammen
bis 5 600 DM bis 6 500 RM 60 DM mit der nach § 269 und nach Absatz 1 sich ergeben-
bis 7 600 DM bis 9 000 RM 75 DM den Unterhaltshilfe mehr als das Doppelte des Ein-
kommenshöchstbetrags nach § 267 Abs. 1, so wird
bis 9 600 DM bis 12 000 RM 85 DM
die Unterhaltshilfe um den das Doppelte des Ein-
über 9 600 DM über 12 000 RM 100 DM. kommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag ge-
kürzt.
Der Zuschlag erhöht sich für den nicht dauernd ge-
trennt lebenden Ehegatten (3) Rentenleistungen, die für zurückliegende Mo-
nate bewilligt werden, sind auf die für diese Mo-
in Zuschlagsstufe um monatlich nate gewährte Unterhaltshilfe nachträglich anzu-
1 20 DM, rechnen.
2 25 DM,
3 30 DM, § 271
4 35 DM, Dauer der Unterhaltshilfe
5 40 DM, Die Unterhaltshilfe wird auf Lebenszeit oder auf
6 50 DM. Zeit gewährt.
Beziehen der Berechtigte und seine zuschlagsberech- § 272
tigten Angehörigen (Absatz 2) Rentenleistungen im
Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6, erhöht sich der Zuschlag
bei Bezug von Versicherten- (1) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wird gewährt,
renten und vergleichbaren wenn. durch die Schädigung die Existenzgrundlage
sonstigen Versorgungsbe- des Berechtigten auf die Dauer vernichtet worden
zügen um 14 6) DM monatlich, ist. Diese Voraussetzung gilt stets dann als gegeben,
wenn der Schaden als Verlust der beruflichen oder
bei Bezug von Hinterbliebe- sonstigen Existenzgrundlage festgestellt ist und sich
nenrenten, die nicht Waisen- dieser Verlust noch auswirkt. Bei Vermögensschäden
renten sind, und vergleich- wird die dauernde Vernichtung der Existenzgrund-
baren sonstigen Versor- lage des Berechtigten vermutet, wenn der Berech-
gungsbezügen um 10 6) DM monatlich, tigte Vertriebener ist; bei Kriegssachgeschädigten,
bei Bezug von Waisenrenten Ostgeschädigten und Sparern ist das Vorliegen die-
und vergleichbaren sonstigen ser Voraussetzungen stets dann anzunehmen, wenn
Versorgungsbezügen um 5 6 ) DM monatlich; der nach § 266 sich ergebende Grundbetrag
5 600 Deutsche Mark erreicht.
die Gewährung von Freibeträgen nach § 267 Abs. 2
Nr. 6 entfällt, soweit die Freibeträge den Selbstän- (2) Im Falle des Todes des Berechtigten endet die
digenzuschlag nicht übersteigen. Zahlung mit dem letzten Tage des auf den Todestag
folgenden Monats. Ist der Berechtigte im Zeitpunkt
des erstmaligen Bezugs von Unterhaltshilfe nach
§ 270 diesem Gesetz verheiratet, so tritt sein nicht dauernd
von ihm getrennt lebender Ehegatte, falls er im
Anrechnung von Einkünften Zeitpunkt des Todes des bisher Berechtigten das 65.
(1) Rentenleistungen und sonstige Einkünfte wer- (die Ehefrau das 55.) Lebensjahr vollendet hat oder
den auf die Unterhaltshilfe insoweit angerechnet, als in diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig im Sinne des
sie nach § 267 Abs. 2 als Einkünfte gelten. Der An- § 265 Abs. 1 ist, vom Beginn des auf den Todestag
rechnungsbetrag wird auf volle Deutsche Mark nach folgenden übernächsten Monats ohne neuen Antrag
unten abgerundet. Sinkt der Freibetrag nach § 267 an seine Stelle; das gleiche gilt, wenn und solange
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d, weil sich die Elternrente eine Witwe für mindestens zwei im Zeitpunkt des
infolge der Gewährung oder Erhöhung anderer Ein- Todes des Ehegatten zu ihrem Haushalt gehörende
künfte verringert hat, so sind die anzurechnenden Kinder im Sinne des § 265 Abs. 2 zu sorgen hat so-
Einkünfte um denjenigen Betrag zu kürzen, um den wie entsprechend unter den Voraussetzungen des
§ 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Tochter.
(3) Bezieht ein Empfänger von Unterhaltshilfe im
6) Die Betri:iqe erhöhen sich mit Wirkunq vom 1. Juni 1966 ab
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6 des 18. AndG LAG). Es tritt an die Stelle
Zeitpunkt seines Todes Zuschläge für Kinder und
der Zahl „ 14" die Zdhl ,.~1", werden diese durch den Todesfall Vollwaisen, so
der Zahl „10" die Zahl „15" und
der Zahl „5" die Zahl „8". treten sie an die Stelle des Verstorbenen, solange
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2023
die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 (5) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember
und 2 erfüllt sind; sie erhalten die in § 275 festge- 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und
setzten Beträge. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. vor dem 1. Januar 1903 (eine Frau vor dem 1. Ja-
nuar 1908) geboren oder spätestens am 31. Dezem-
§ 273 ber 1967 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1
Unterhaltshilfe auf Zeit geworden, wird unter folgenden Voraussetzungen
Unterhaltshilfe auf Zeit gewährt:
(1) Unterhaltshilfe auf Zeit wird gewährt, wenn
1. Die Existenzgrundlage des unmittelbar Geschä-
die besonderen Voraussetzungen für die Gewäh-
digten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu
rung auf Lebenszeit nach § 272 nicht vorliegen.
berücksichtigenden Ehegatten muß im Zeitpunkt
(2) Unterhaltshilfe aufZeit wird so lange gewährt, des Schadenseintritts überwiegend beruht haben
bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen den
Grundbetrag (§ 266 Abs. 2) erreicht hat; anzurech- a) auf der Ausübung einer selbständigen Er-
werbstätigkeit oder
nen 11ind
1. für die Zeit bis zum 31. März 1952 gewährte Lei- b) auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten
stungen an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfe- aus der Ubertragung, sonstigen Verwertung
gesetz mit den Beträgen nach § 38 des Sofort- oder Verpachtung des einer solchen Tätigkeit
hilfegesetzes, dienenden Vermögens oder
2. für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März c) auf einer Altersversorgung, die aus den Erträ-
1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach gen einer solchen Tätigkeit begründet worden
diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz, war.
Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpas- 2. Für die Schäden des unmittelbar Geschädigten
sungsgesetz) mit 50 vom Hundert, und. seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berück-
3. für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai sichtigenden Ehegatten muß ein Anspruch auf
1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag
diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) von mindestens 3 600 Deutsche Mark zuerkannt
mit 40 vom Hundert, worden sein. Sind für diese Schäden mehrere An-
4. für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965 sprüche auf Hauptentschädigung entstanden, sind
geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach die- die Endgrundbeträge zusammenzurechnen; dies
sem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit gilt auch dann, wenn vor dem 1. April 1952 an
20 vom Hundert, die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder
5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zah- seines Ehegatten ein Erbe getreten ist. Der Zu-
lungen mit 10 vom Hundert, erkennung eines Anspruchs auf Hauptentschädi-
6. Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfege- gung mit einem Endgrundbetrag von mindestens
setzes stets mit dem vollen Betrag. 3 600 Deutsche Mark steht es gleich, wenn ein
Schaden durch Verlust der beruflichen oder son-
Die Unterhaltshilfe wird längstens bis zum Tode des stigen Existenzgrundlage mit Durchschnittsjahres-
Berechtigten oder im Falle des § 272 Abs. 2 Satz 2 bis einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit
zum Tode des Ehegatten oder der alleinstehenden von mindestens 2 000 Reichsmark nach § 239 fest-
Tochter, im Falle des § 272 Abs. 3 bis zum Tode der gestellt ist; diese Voraussetzung gilt auch dann
Vollwaise, längstens bis zur Erreichung der Alters- als erfüllt, wenn neben der selbständigen Er-
grenzen gewährt. werbstätigkeit eine andere bezahlte Tätigkeit
(3) Empfänger von Unterhaltszuschuß nach § 37 nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt und
des Soforthilfegesetzes erhalten, soweit sie nicht der Lebensunterhalt nicht oder nur unwesentlich
Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz beziehen, Unter- aus anderen Einkünften mit bestritten wurde.
haltszuschuß weiter, bis der aus § 33 des Soforthilfe- Die Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewährt,
gesetzes sich ergebende Gesamtbetrag der Leistun- bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen (Ab-
gen erreicht ist. satz 2) den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung
(4) Personen, die auf Grund der nach § 357 Abs. 1 (Nummer 2) erreicht. Die Unterhaltshilfe wird in
erlassenen Vorschriften Unterhaltshilfe nach Sofort- entsprechender Anwendung der Vorschriften über
hilferecht bis zum 30. Juni 1953 erhalten haben, aber die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt, wenn der
die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegs- Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (Nummer 2
schadenrente nach diesem Gesetz nicht erfüllen, Satz 1 und 2) 5 600 Deutsche Mark erreicht oder
wird Unterhaltshilfe über den 30. Juni 1953 hinaus wenn ihm Schäden an Vermögen zugrunde liegen,
weitergewährt, wenn die Bewilligung wegen Ver- auf dem die Existenzgrundlage (Nummer 1) beruhte,
lustes von Hausrat erfolgt und der Höchstbetrag der oder wenn die Voraussetzung der Nummer 2 Satz 3
Leistungen nach § 33 des Soforthilfegesetzes am vorliegt.
30. Juni 1953 nicht erreicht war. Die Unterhaltshilfe
wird, ab 1. Juli 1953 unter voller Anrechnung des (6) Unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähig-
Auszahlungsbetrags einschließlich der Teuerungs- keitsvoraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 wird
zuschläge, so lange weitergewährt, bis der am Unterhaltshilfe in entsprechender Anwendung der
30. Juni 1953 noch nicht verbrauchte Teil des Höchst- Vorschriften über die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
betrags nach § 33 des Soforthilfegesetzes durch die gewährt
Summe der ab 1. Juli 1953 anzurechnenden Zahlun- 1. an Personen, welche die Voraussetzungen des
gen erreicht wird. § 284 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. an Personen, deren durch die Schädigung verlo- § 276
rene Existenzgrundlage darauf beruhte, daß sie Krankenversorgung
vor der Schüdigung mit einem Familienangehö-
rigen, der die Voraussetzungen des Absatzes 5 (1) Empfänger von Unterhaltshilfe erhalten als zu-
Nr. 1 und 2 erfüllt, in Haushaltsgemeinschaft ge- sätzliche Leistung im Falle der Krankheit ambu-
lebt haben und von ihm wirtschaftlich abhängig lante ärztliche und zahnärztliche Behandlung ein-
waren. schließlich Zahnersatz, Arzneien, Verband-, Heil-
und Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlung nach
§ 274
Art, Form und Maß der Leistungen nach dem Bun-
Sonderregelung bei W egiall öffenUicher Renten dessozialhilfegesetz. Die Krankenversorgung nach
(1) Beruht der Anspruch des Berechtigten auf einem Satz 1 umfaßt auch die Angehörigen, für die nach
Sparerschaden, der durch Nichtumstellung von An- § 269 Abs. 2 Zuschläge gewährt werden, im Falle
sprüchen auf Bezug oder Wiederbezug von Vor- des § 274 den nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-
zugsrente oder durch Einstellung der Zahlung von gatten. Die Krankenversorgung entfällt, solange
Liquidationsrenten des ersten Weltkriegs oder von Krankenhilfe nach den Vorschriften .der Sozialver-
Reichszuschüssen an Kleinrentner entstanden ist sicherung oder anderen gesetzlichen Vorschriften
(§ 15 Abs. 3), und übersteigen die Einkünfte des Be- gewährt wird oder wenn nach dem Bundesversor-
rechtigten (§ 267 Abs. 2) nicht den Einkommens- gungsgesetz ein Anspruch auf entsprechende Lei-
höchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3, so wird stungen besteht; ist in den genannten Vorschriften
Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt. Die Berech- bestimmt, daß Leistungen nach anderen Gesetzen
nung eines Schadensbetrags und eines Grundbetrags vorgehen, so gilt dies nicht im Verhältnis zur Kran-
entfällt. kenversorgung nach diesem Gesetz.
(2) Der Berechtigte erhält Unterhaltshilfe in Höhe (2) Soweit der Empfänger von Unterhaltshilfe mit
der weggefallenen monatlichen Zahlung und eines seinen in Absatz 1 genannten Angehörigen freiwil-
Zuschlags in Höhe von 150 vom Hundert, höchstens lig bei einer gesetzlichen Krankenkasse, bei einer
jedoch in Höhe der Sätze der Unterhaltshilfe nach Ersatzkasse oder bei einem Unternehmen der pri-
§ 269; hierbei wird, falls der Berechtigte eine ein- vaten Krankenversicherung gegen Krankheit ver-
fache Vorzugsrente bezogen hat, die weggefallene sichert ist, kann er beantragen, daß an Stelle der
monatliche Zahlung mit 125 vom Hundert, oder, falls Krankenversorgung zur Fortsetzung der Versiche-
er am Währungsstichtag über 65 Jahre alt war, mit rung Beiträge und Prämienzuschläge bis zu 12 Deut-
150 vom Hundert angesetzt. Durch Inanspruchnahme sche Mark monatlich je versicherte Person erstattet
der Unterhaltshilfe erlischt die der Vorzugsrente zu- werden. Hat der Empfänger von Unterhaltshilfe auf
grunde liegende Anleiheablösungsschuld mit Auslo- Lebenszeit seine freiwillige Krankenversicherung
sungsrechten. Als weggefallene Zahlung gilt bei nach dem erstmaligen Bezug von Unterhaltshilfe
Kleinrentnern ein Betrag von monatlich 20 Reichs- nach diesem Gesetz aufgegeben und wird die Unter-
mark für den Alleinstehenden und von 30 Reichs- haltshilfe eingestellt oder das Ruhen angeordnet,
mark für den Verheirateten. § 270 findet keine An- wird die Krankenversorgung nach Absatz 1 · auch
wendung; jedoch darf der Gesamtbetrag der Ein- nach Einstellung oder während des Ruhens der Un-
künfte einschließlich der Unterhaltshilfe den Ein- terhaltshilfe wei tergewährt.
kommenshöchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht (3) Die Krankenversorgung obliegt den Trägern
übersteigen. der Sozialhilfe, die auch die Kosten der Kranken-
(3) Trifft mit einem Sparerschaden der in Absat~ 1 versorgung tragen. Der Ausgleichsfonds erstattet
genannten Art ein anderer Schaden, der einen An- von diesen Kosten 25 vom Hundert; der verblei-
spruch auf Unterhaltshilfe begründet, zusammen, so bende Betrag wird vom Bund, den Ländern ein-
hat der Berechtigte die Wahl, ob er wegen seiner schließlich des Landes Berlin und den Gemeinden
anderen Schäden Kriegsschadenrente nach den all- (Gemeindeverbänden) in dem Verhältnis übernom-
gemeinen Vorschriften oder wegen der in Absatz 1 men, in dem die im Rahmen der Kriegsfolgenhilf e
genannten Schäden die Sonderregelung nach den anfallenden Fürsorgekosten verrechnet werden. Die
Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen will. für die Sozialhilfe geltenden Vorschriften über die
Zuständigkeit und die Kostenerstattung zwischen
den Trägern der Sozialhilfe finden entsprechende
§ 275 Anwendung.
Unterhaltshilfe für Vollwaisen (4) Wird Krankenhausbehandlung gewährt und
dauert diese länger als 30 Tage, so werden von der
(1) Unmittelbar geschädigte Vollwaisen im Sinne Unterhaltshilfe von dem auf das Ende dieses Zeit-
des § 265 Abs. 3 erhalten Unterhaltshilfe auf Zeit raumes folgenden Monatsersten ab bis zur Höhe
nach den Vorschriften dieses Abschnitts; an die des tatsächlichen Aufwands des Trägers der Sozial-
Stelle des in § 267 Abs. 1 und des in § 269 Abs. 1 hilfe bei einem untergebrachten alleinstehenden
bestimmten Betrags tritt jedoch ein Satz von monat- Berechtigten 65 Deutsche Mark, bei untergebrachten
lich 100 Deutsche Mark. nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten je 50
(2) Die Gewährung der Unterhaltshilfe endet mit Deutsche Mark, bei untergebrachten Kindern und
dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen Vollwaisen je 30 Deutsche Mark monatlich, höch-
des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 wegfallen, sofern stens jedoch der Auszahlungsbetrag der Unterhalts-
sich nicht aus § 273 Abs. 2 ein früherer Zeitpunkt hilfe einbehalten und an die Träger der Sozialhilfe
ergibt. (Absatz 3) überwiesen. Bei Entlassung in der ersten
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2025
Hälfte des Kalendermonats wird für diesen ein Be- (4) Das Sterbegeld wird an diejenige Person aus-
trag nicht einbehalten; bei Entlassung in der zweiten gezahlt, die der Unterhaltshilfeempfänger als emp-
Hälfte des Kalendermonats ermäßigt sich der Ein- fangsberechtigt erklärt hat, im Zweifel an diejenige
behaltungsbetrag auf die Hdlfte. Die Vorschriften Person, die nachweislich die Bestattungskosten ge-
des Bundessozialhilfegesctzes über die Inanspruch- tragen hat.
nahme von anderen Einkünften gelten entsprechend, (5) Das Sterbegeld ist auf vergleichbare Leistun-
soweit die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge gen nicht anzurechnen.
den Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe überstei-
gen. Die Kosten der Krankenversorgung (Absatz 3) § 278
vermindern skh um die einbehaltenen oder sonst
Verhältnis zur Entschädigungsrente
nach dem Bundessozialhilfegesetz in Anspruch ge-
nommenen Beträge. Im Falle des § 274 können die (1) Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag
Unterhaltshme oder die sonstigen Einkünfte bis zum gilt durch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf
Betrag von 75 Deutsche Mark monatlich nicht in Lebenszeit in folgender Höhe als in Anspruch ge-
Anspruch genommen werden. In Härtefällen kann nommen (Sperrbetrag):
das Ausgleichsamt mit Zustimmung des zuständigen
Trägers der Sozialhilfe von der Einbehaltung nach Vollendetes Monatlicher Auszahlungsbetrng der
Lebensjahr Unterhaltshilfe in dem nach Absatz 2
Satz 1 ganz oder zum Teil absehen; ebenso kann in dem nach maßgebenden Zeitraum
der Träger der Sozialhilfe bei der Inanspruchnahme Absatz 2 bis bis bi,s bi,s über
von sonstigen Einkünften nach Satz 3 verfahren. maßgebenden 15 DM 30 DM 50 DM 100DM 100DM
Zeitpunkt DM DM DM DM DM
(5) Für die Anfechtung der Entscheidungen der
Träger der Sozialhilfe über Art, Form und Maß der 80 600 1 200 2 000 3 300 3 900
Leistungen der Krankenversorgung gilt die Ver- 75 1 700 2 800 3 900 4 500
800
waltungsgerichtsordnung; § 96 Abs. 1 Satz 2 und 70 4 500 5 100
1100 2 300 3 900
Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes ist an- 5 500
65 1 500 3 000 4 500 5 100
zuwenden.
60 1 900 3 900 5 500 5 500 5 500
(6) Durch Rechtsverordnung kann Näheres zur 55 2 400 4 800 5 500 5 500 5 500
Durchführung der Krankenversorgung bestimmt 50 3 700 5 500 5 500 5 500 5 500
werden; dabei können auch Pauschalbeträge zur Ab- unter 50 5 500 5 500 5 500 5 500 5 500
geltung des Anteils des Ausgleichsfonds an den
Kosten der Krankenversorgung festgesetzt werden. (2) Für die Höhe des Sperrbetrags sind maß-
gebend
1. das Lebensalter des Berechtigten in dem Zeit-
punkt, von dem ab ihm erstmalig Unterhaltshilfe
§ 277 nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist und
Sterbegeld 2. der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe
(1) Empfänger von Unterhaltshilfe können bean- a) bei Berechtigten, die mit Wirkung vom 1. Ja
tragen, daß ihnen im Falle ihres Todes oder des nuar 1955 oder von einem früheren Zeitpunkt
Todes ihres Ehegatten ein Sterbegeld von je 500 ab erstmalig Unterhaltshilfe erhalten haben,
Deutsche Mark gewährt wird. Zu den entstehenden im Durchschnitt der ersten drei Monate des
Kosten tragen der Unterhaltshilfeempfänger monat- Kalenderjahres 1955 oder, wenn die Unter-
lich 1 Deutsche Mark, sein Ehegatte 0,50 Deutsche haltshilfe in einem dieser Monate geruht hat,
Mark bei. Im übrigen trägt die Kosten der Aus- der drei nach Wiederaufnahme der Zahlungen
gleichsfonds. nächstfolgenden Monate,
(2) Bei Empfängern von Unterhaltshilfe auf Le- i) bei Berechtigten, die mit Wirkung von einem
benszeit bleibt die Sterbevorsorge aufrechterhalten, späteren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1955 ab
auch wenn nach § 287 Abs. 2 das Ruhen der Unter- in die Unterhaltshilfe erstmalig eingewiesen
haltshilfe angeordnet oder diese eingestellt wird; worden sind oder werden, in der bei der erst-
die während des Ruhens oder nach der Einstellung maligen Einweisung sich ergebenden Höhe.
der Unterhaltshilfe fälligen Beiträge werden vom
Sterbegeld einbehalten. Entsprechendes gilt für Emp- § 278a
fänger von Unterhaltshilfe auf Zeit einschließlich Verhältnis zur Hauptentschädigung
der Fälle des § 265 Abs. 2, sofern sie nicht bei Aus-
scheiden beantragen, daß ihnen die geleisteten Bei- (1) Auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung
träge zurückerstattet werden. werden die dem Berechtigten und den an seine
Stelle tretenden Personen geleisteten Zahlungen
(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann nur bis zum wie folgt angerechnet:
Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids
über die Gewährung von Unterhaltshilfe gestellt 1. für die Zeit bis zum 31. März 1952 gewährte
werden. Von den in § 272 Abs. 2 Satz 2 genannten Leistungen an Unterhaltshilfe nach dem Sofort-
Personen kann die Gewährung von Sterbegeld noch hilfegesetz mit den Beträgen nach § 38 des Sofort-
bis zum Ablauf eines -Jahres nach Rechtskraft des hilfegesetzes,
Bescheids, mit dem die Unterhaltshilfe auf sie um- 2. für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März
gestellt. wird, beantragt werden. 1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz, der Summe dieser Grundbeträge zu berechnen und
Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpas- im Verhältnis der Grundbeträge zueinander aufzu-
sungsgesetz) mit 50 vom Hundert, teilen. Uber den Mindesterfüllungsbetrag hinaus
3. für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai können die Ansprüche auf Hauptentschädigung, so-
1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach lange die Unterhaltshilfe gezahlt wird oder ruht,
diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) nur insoweit erfüllt werden, als offensichtlich eine
mit 40 vom Hundert, Uberzahlung der Hauptentschädigung nicht zu er-
warten ist. Soweit hiernach die Ansprüche auf
4. für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965 Hauptentschädigung vor der Anrechnung nicht er-
geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem füllt werden können, sind sie durch die Gewährung
Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 von Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch ge-
vom Hundert, nommen.
5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zah-
(5) Unterhaltshilfe kann nicht mehr zuerkannt
lungen mit 10 vom Hundert,
werden, nachdem die Ansprüche auf Hauptentschä-
6. Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegeset- digung, auf die im Falle der Zuerkennung nach den
zes stets mit dem vollen Betrag. Absätzen 1 bis 3 anzurechnen wäre, erfüllt sind;
Die Anrechnung ist vorzunehmen, wenn die Unter- nach teilweiser Erfüllung dieser Ansprüche über den
haltshilfe für dauernd endet oder nach § 291 Abs. 2 Mindesterfüllungsbetrag (Absatz 4) hinaus kann
eingestellt wird oder wenn der Berechtigte, um die Unterhaltshilfe nur noch insoweit zuerkannt werden,
Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung als offensichtlich eine Uberzahlung der Hauptent-
zu ermöglichen, auf die Weitergewährung der Un- schädigung nicht zu erwarten ist.
terhaltshilfe verzichtet. (6) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit kann jedoch
(2) Anzurechnen nach Absatz 1 ist auf die Grund- auch nach Erfüllung von Ansprüchen auf Haupt-
beträge der Hauptentschädigung, die sich für die entschädigung nach Maßgabe der folgenden Vor-
Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines schriften zuerkannt werden:
nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehe-
1. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch
gatten ergeben; dies gilt auch dann, wenn die An-
Barzahlung, Eintragung von Schuldbuchforderun-
sprüche auf Hauptentschädigung in der Person von
gen, Aushändigung von Schuldverschreibungen,
Erben entstanden sind, die vor dem 1. April 1952
Begründung von Spareinlagen oder Verrechnung
an die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder
erfüllt worden und sind danach die Vorausset-
seines Ehegatten getreten sind. Ist hiernach auf
zungen für die Zuerkennung von Unterhaltshilfe
mehrere Grundbeträge der Hauptentschädigung an-
durch Erweiterung des § 273 geschaffen worden,
zurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem Ver-
wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig ge-
hältnis dieser Grundbeträge.
macht, soweit sie nach Absatz 5 der Zuerkennung
(3) Der auf den angerechneten Betrag entfallende von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht.
Zinszuschlag zur Hauptentschädigung nach § 250 Der Erfüllungsbetrag ist, sofern dies zumutbar
Abs. 3 und 4 gilt durch die Gewährung der Unter- ist, binnen eines Jahres nach Antragstellung an
haltshilfe als erfüllt. den Ausgleichsfonds zurückzuzahlen. Die Unter-
haltshilfe kann frühestens von dem Monatsersten
(4) Ohne Rücksicht darauf, oll die Unterhaltshilfe
ab zuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des
gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden An-
Antrags, die Erfüllung rückgängig zu machen,
sprüche auf Hauptentschädigung, auf die nach den
folgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe beginnt
Absätzen 1 bis 3 anzurechnen ist, bei Grundbeträgen
mit dem Ersten des Monats, der auf die Rück-
von 2 000 bis 2 999 Deutsche Mark zahlung des Erfüllungsbetrags folgt. Ist die Rück-
in Höhe von 300 Deutsche Mark, zahlung des Erfüllungsbetrags binnen eines Jah-
res nicht zumutbar, kann Unterhaltshilfe auf Le-
von 3 000 bis 3 999 Deutsche Mark
benszeit mit der Maßgabe zuerkannt werden, daß
in Höhe von 400 Deutsche Mark, der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe um
von 4 000 bis 4 999 Deutsche Mark den Anrechnungsbetrag (Absatz 1) und den darauf
in Höhe von 550 Deutsche Mark, entfallenden Zinszuschlag (Absatz 3) so lange
gekürzt wird, bis die Summe der Kürzungsbeträge
von 5 000 bis 5 599 Deutsche Mark den der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf
in Höhe von 700 Deutsche Mark, Lebenszeit entgegenstehenden Erfüllungs betrag
von 5 600 bis 6 530 Deutsche Mark erreicht; bei der Berechnung des Kürzungsbetrags
in Höhe des 4 900 Deutsche Mark bleibt der Zuschlag nach § 269 Abs. 3 außer
übersteigenden Teils des Grundbetrags, Betracht.
von mehr als 6 530 Deutsche Mark 2. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch
Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 291
in Höhe von 25 vom Hundert des Grund- Abs. 1 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein
betrags
Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 1 nachweislich
erfüllt (Mindesterfüllungsbetrag); ist nach Absatz 2 verwendet worden, gilt Nummer 1 Satz 1 bis 3,
auf mehrere Grundbeträge der Hauptentschädigung Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags, so-
anzurechnen, so ist der Mindesterfüllungsbetrag aus weit er der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf
Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2027
Lebensz<~it: entgegensteht, nicht zumutbar und lag Wirkung vom Zeitpunkt der Anrechnung ab
eine Existc,nzurundlage im Sinne des § 273 Abs. 5 wiederhergestellt wird; hierfür gilt Nummer 3
Nr. 1 vor, kann Unterhaltshilfe nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe c und Satz 3.
Satz 4 ~wwiihrt werden, wenn die Schaffung oder Der Antrag, die Erfüllung rückgängig zu machen,
Sicherunq dc~r Lebensgrundlage nicht erreicht kann innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der
wurde, weil Voraussetzungen gestellt werden; die Antragsfrist
a) ein landwirtschafllichcs Pachtverhältnis aus- endet nicht vor dem 31. Dezember 1964.
gclanfc!n ist oder
(7) Das Nähere über die Erfüllung von Ansprüchen
b) der Ernpfbnger der Leistung verstorben ist auf Hauptentschädigung neben der Weitergewäh-
oder <~s ihm durch schwere körperliche oder rung von Unterhaltshilfe (Absatz 4) und über die
geisti9e Gebrechen vorzeitig unmöglich ge- Zuerkennung von Unterhaltshilfe nach voller oder
mach! wurde, selbst oder mit Hilfe seiner teilweiser Erfüllung der Ansprüche auf Hauptent-
Angehörigen das Vorhaben fortzuführen. schädigung (Absätze 5 und 6) wird durch Rechtsver-
3. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch ordnung bestimmt. Dabei ist hinsichtlich der Absätze
Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 291 4 und 5 von dem Auszahlungsbetrag der 'Unterhalts-
Abs. 3 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein hilfe sowie von der Lebenserwartung des Berechtig-
Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 3 nachweislich ten auszugehen. Für die Anwendung des Absatzes 6
verwendet worden, gilt Nummer 1 Satz 1 und 2. kann insbesondere auch die Berücksichtigung des
Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags inso- Mindesterfüllungsbetrags, der Zeitpunkt der Zuer-
weit, als sie der Zuerkennung von Unterhalts- kennung und Zahlung von Unterhaltshilfe, die Höhe
hilfe auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zumut- des Kürzungsbetrags der Unterhaltshilfe und die
bar, gilt folgendes: Verzinsung des Anspruchs auf Hauptentschädigung
a) Ist ein Aufbaudarlehen angerechnet worden, bei Rückzahlung von Erfüllungsbeträgen geregelt
wird mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anrech- werden.
nung das Darlehen in Höhe des nicht zurück
gezahlten Betrags wiederhergestellt. Dritter Titel
b) Ist ein Erfüllungsbetrag für ein Vorhaben im Entschädigungsrente
Sinne des § 291 Abs. 3 verwendet worden,
§ 279
wird in Höhe des nicht zurückgezahlten Be-
trags ein Darlehensverhältnis mit Wirkung Einkommenshöchstbetrag
vom Zeitpunkt der Erfüllung ab neu be- (1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die
gründet. Einkünfte des Berechtigten insgesamt 435 Deutsche
c) Die durch die Wiederherstellung oder Neu- Mark monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag
begründung eines Darlehensverhältnisses ent- erhöht sich
stehenden Rückstände an Zins- und Tilgungs-
1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten ge-
leistungen sind mit der Unterhaltshilfe vom
trennt lebenden Ehegatten um 185 Deutsche Mark
Wirksamwerden ihrer Zuerkennung ab zu
monatlich,
verrechnen.
2. für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 um
Die Unterhaltshilfe kann frühestens von dem
71 Deutsche Mark monatlich,
Monatsersten ab zuerkannt werden, der dem Zeit-
punkt des Antrags, die Erfüllung rückgängig zu 3. für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1
machen, folgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe Satz 3 bis 6 um die Pflegezulage,
beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die 4. für ehemals Selbständige im Sinne des § 269
Rückzahlung des Erfüllungsbetrags oder auf den Abs. 3 um den Selbständigenzuschlag.
Abschluß der Verrechnung der rückständigen
Bei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im Sinne
Beträge (Buchstabe c) folgt.
des § 265 Abs. 3 beträgt der Einkommenshöchst-
4. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch betrag 160 Deutsche Mark monatlich. Wird der Be-
Anrechnung von Darlehen zur Förderung einer rechnung der Entschädigungsrente der Grundbetrag
landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle erfüllt der Hauptentschädigung zugrunde gelegt, erhöht
worden, mußte der Darlehensempfänger wegen sich der Einkommenshöchstbetrag für den Berech-
vorgeschrittenen Lebensalters oder Erwerbs- tigten auf 635 Deutsche Mark monatlich und für eine
unfähigkeit den Betrieb auf einen Abkömmling Vollwaise auf 260 Deutsche Mark monatlich so-
oder anderen Geschädigten übertragen, und ist wie der Erhöhungsbetrag für den Ehegatten auf
wegen der wirtschaftlichen Lage des Betriebs die 235 Deutsche Mark monatlich und für jedes Kind
mit einer Hofübergabe verbundene Altersversor- auf 116 Deutsche Mark monatlich.
gung in diesem Zeitpunkt nicht zu verwirklichen, (2) Für die Berechnung der Einkünfte gilt § 267
gilt Nummer 1 Satz 1 bis 3. Ist eine Rückzahlung Abs. 2 und 3.
des Erfüllungsbetrags nicht zumutbar, so wird
§ 280
bei Einverständnis des Ubernehmers die Erfül-
lung, soweit sie der Zuerkennung der Unterhalts- Höhe der Entschädigungsrente
hilfe auf Lebenszeit entgegensteht, auf Antrag (1) Die Entschädigungsrente beträgt jährlich vier
in der Weise rückgängig gemacht, daß das Dar- vom Hundert des Grundbetrags nach § 266 Abs. 2, in
lehensverhältnis gegenüber dem Ubernehmer mit den Fällen des § 279 Abs. 1 Satz 4, des § 282 Abs. 4
2028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
sowie des § 283 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Satz 4 und sich um zwei Deutsche Mark monatlich für jedes
Nr. 4 jährlich vier vom Hundert des Grundbetrags Lebensjahr, das der Berechtigte am 1. Januar 1952
der Hauptentschädigung. Wird Entschädigungsrente über das 70. Lebensjahr hinaus vollendet hatte.
neben Unterhaltshilfe gewährt, beträgt sie vier vom
Hundert des Grundbc~trags, soweit dieser die in § 278
Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt; liegen § 282
dem Grundbetrag überwiegend Sparerschäden zu-
grunde, erhöh(~n sich die Sperrbeträge um 30 vom Besondere Voraussetzungen der Entschädigungsrente
Hundert. (1) Die Entschädigungsrente wird, wenn der
(2) Der Hundertsatz der Entschädigungsrente nach Grundbetrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1
Absatz 1 erhöht sich, wenn der Berechtigte in dem Satz 2 bezeichneten Betrag übersteigt, nur neben
Zeitpunkt, von dem ab er erstmalig Entschädigungs- Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt; der Berech-
rente erhält, ein höheres als das 65. Lebensjahr voll- tigte kann beantragen, daß ihm ausschließlich Ent-
endet hatte, um je eins vom Hundert für jedes schädigungsrente gewährt wird.
weitere in diesem Zeitpunkt vollendete Lebensjahr. (2) Die Entschädigungsrente wird, falls der Grund-
Der Hundertsatz beträgt jedoch mindestens betrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2
1. wenn dem Grundbetrag nicht bezeichneten Betrag nicht übersteigt, nur gewährt,
überwiegend Sparerschäden zu- wenn der Berechtigte Unterhaltshilfe nicht bean-
grunde liegen, 8 vom Hundert, spruchen kann oder nicht beansprucht.
2. bei Personen, die unter § 267 (3) Liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparer-
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b schäden zugrunde, wird Entschädigungsrente allein
fallen und die 80 vom Hundert nur gewährt, wenn der Grundbetrag die folgenden
oder mehr erwerbsbeschränkt Mindestbeträge erreicht:
sind, 7 vom Hundert,
Vollendetes Lebensalter des
3. bei Personen, die eine Pflegezu- Berechtigten in dem Zeitpunkt, von Mindest-
lage nach dem Bundesversor- dem ab erstmalig Entschädigungsrente grundbetrag
gungsgesetz oder ein Pflege- gewährt wird
geld nach der Reichsversiche-
80 3 000 DM
rungsordnung beziehen oder
75 3 700 DM
die unter § 267 Abs. 2 Nr. 2
70 4400 DM
Buchstabe c fallen, 8 vom Hundert.
65 5100 DM
(3) Würde sich bei Zusammenrechnung der Ent- unter 65 5 800 DM
schädigungsrente mit den sonstigen Einkünften(§ 267
Abs. 2) des Berechtigten einschließlich einer von ihm (4) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember
1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und
bezogenen Unterhaltshilfe ein höherer Gesamtbe-
trag als der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 er- vor dem 1. Januar 1903 (eine Frau vor dem 1. Januar
1908) geboren, wird Entschädigungsrente gewährt,
geben, dann wird die Entschädigungsrente um den
wenn für die Schäden des unmittelbar Geschädigten
übersteigenden Betrag gekürzt.
und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksich-
(4) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 tigenden Ehegatten ein Anspruch auf Hauptentschä-
Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die digung besteht; hierbei ist für die Berechnung der
nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 Höhe der Entschädigungsrente abweichend von § 280
von der Anrechnung freizustellen sind, zusammen Abs. 1 von dem für die Hauptentschädigung maß-
mit der sich ergebenden Kriegsschadenrente mehr gebenden Endgrundbetrag auszugehen. § 273 Abs. 5
als 150 vom Hundert des Einkommenshöchstbetrags Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2
nach § 279 Abs. 1, so wird die Entschädigungsrente gelten entsprechend, wenn der Geschädigte späte-
um den 150 vom Hundert des Einkommenshöchst- stens am 31. Dezember 1967 erwerbsunfähig im
betrags übersteigenden Betrag gekürzt. Sinne des § 265 Abs. 1 geworden ist und die Vor-
(5) Entschädigungsrente wird nicht gewährt, wenn aussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 erfüllt.
sich nach den Absätzen 1 bis 4 ein Auszahlungsbe-
trag von weniger als zwei Deutsche Mark monatlich
ergeben würde. § 283
Verhältnis zur Hauptentschädigung
§ 281 Wird Entschädigungsrente allein gewährt, gilt im
Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente Verhältnis zur Hauptentschädigung folgendes:
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung 1. Die dem Berechtigten und den an seine Stelle tre-
der Entschädigungsrente vor und macht der Berech- tenden Personen geleisteten Zahlungen an Ent-
tigte glaubhaft, daß ihm ein Vermögensschaden von schädigungsrente werden auf den im Zeitpunkt
mehr als 20 000 Reichsmark entstanden ist, so kön- des Wegfalls der Entschädigungsrente bestehen-
nen bis zur Festsetzung des Anspruchs auf Entschä- den Anspruch auf Hauptentschädigung (§ 251
digungsrente Vorauszahlungen auf die Entschädi- Abs. 1) angerechnet; die Anrechnung auf den
gungsrente in Höhe von 20 Deutsche Mark monat- Zinszuschlag hat dabei den Vorrang. Anzurech-
lich gewährt werden. Die Vorauszahlungen erhöhen nen ist auf die Ansprüche auf Hauptentschädi-
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2029
gung, die sich für die Schäden des unmittelbar 2. § 283 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 daß die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-
zu berücksichtigenden Ehegatten ergeben; dies schädigung über die nach Nummer 3 erfüllbaren
gill auch dann, wenn die Ansprüche auf Haupt- Beträge hinaus nur durch einen vollen Verzicht
entschädigung in der Person von Erben entstanden auf die Entschädigungsrente ermöglicht werden
sind, die vor dem 1. April 1952 an die Stelle des kann. Wird nicht gleichzeitig auf die Weiter-
unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten gewährung der Unterhaltshilfe verzichtet, wer-
getreten sind. Ist hiernach auf mehrere Ansprüche den die Zahlungen an Entschädigungsrente auf
auf Hauptentschädigung anzurechnen, erfolgt die den Teil des Anspruchs auf Hauptentschädigung
Anrechnung nach dem Verhältnis dieser An- angerechnet, der nicht nach § 278 a Abs. 4 durch
sprüche. die Gewährung der Unterhaltshilfe vorläufig in
2. Anzurechnen nach Nummer 1 ist, wenn Anspruch genommen ist.
a) die Entschädigungsrente für dauernd endet 3. Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe und
oder nach § 291 Abs. 2 eingestellt wird oder Entschädigungsrente gezahlt werden, ruhen oder
b) der Berechtigte, um die Erfüllung des An- eingestellt sind, werden Ansprüche auf Haupt-
spruchs auf Hauptentschädigung zu ermögli- entschädigung, auf welche die geleisteten Zah-
chen, auf die Weitergewährung der Entschä- lungen anzurechnen sind, mit dem nach § 278 a
digungsrente verzichtet; wird nur auf einen Abs. 4 sich ergebenden Mindesterfüllungsbetrag
Teil verzichtet, ist die Entschädigungsrente erfüllt. Dber den Mindesterfüllungsbetrag hin-
aus dem noch verbleibenden Grundbetrag der aus können die Ansprüche auf Hauptentschädi-
Hauptentschädigung unter Berücksichtigung gung, solange Unterhaltshilfe und Entschädi-
der Anrechnung nach Nummer 1 neu zu be- gungsrente gezahlt werden oder ruhen, nur inso-
rechnen. weit erfüllt werden, als sie die Summe
a) des durch die Unterhaltshilfe vorläufig in An-
3. Solange die Entschädigungsrente gezahlt wird
spruch genommenen Betrags (§ 278 a Abs. 4),
oder nur ruht, können Ansprüche auf Hauptent-
schädigung, auf die nach Nummer 1 anzurechnen ö) des durch die Entschädigungsrente vorläufig in
ist, nur in Höhe des Grundbetrags, der den dem Anspruch genommenen Betrags (§ 283 Nr. 3)
Auszahlungsbetrag der Entschädigungsrente ent- und
sprechenden Grundbetrag übersteigt, zuzüglich c) des Mindesterfüllungsbetrags (§ 278 a Abs. 4)
des auf den übersteigenden Teil entfallenden übersteigen.
Zinszuschlags erfüllt werden; Nummer 2 Buch-
stabe b bleibt unberührt. Dabei ist von dem 4. Bei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung des
durchschnittlichen Auszahlungsbetrag der Ent- Anspruchs auf Hauptentschädigung (§ 283 Nr. 4)
schädigungsrente auszugehen, der sich für die ist die Entschädigungsrente von dem Betrag zu
letzten sechs Monate vor der Entscheidung des berechnen, um den der verbleibende Grund-
Ausgleichsamts über die Erfüllung ergibt. Soweit betrag der Hauptentschädigung die in § 278
der Anspruch auf Hauptentschädigung hiernach Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt;
nicht erfüllt werden kann, ist er durch die Ge- wurde jedoch der Anspruch auf Hauptentschädi-
währung von Entschädigungsrente vorläufig in gung nicht über den Mindesterfüllungsbetrag
Anspruch genommen. Ist der Anspruch auf Haupt- hinaus erfül1t, ist die Entschädigungsrente von
entschädigung nach Satz 1 teilweise erfüllt wor- dem Betrag zu berechnen, um den der nach § 266
den, ist für die Berechnung der Entschädigungs- Abs. 2 sich ergebende Grundbetrag die in § 278
rente der verbleibende Grundbetrag der Haupt- Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt.
entschädigung maßgebend. (2) Das Nähere über die Erfüllung von Ansprü-
4. Entschädigungsrente kann nicht mehr zuerkannt chen auf Hauptentschädigung neben der Weiterge-
werden, nachdem die Ansprüche auf Hauptent- währung von Unterhaltshilfe und Entschädigungs-
schädigung, auf die im Falle der Zuerkennung rente sowie über die Zuerkennung von Unterhalts-
nach Nummer 1 anzurechnen wtire, erfüllt sind; hilfe und Entschädigungsrente nach teilweiser Er-
bei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung dieser füllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung wird
Ansprüche ist die Entschädigungsrente aus dem durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei können
noch verbleibenden Grundbetrag der Hauptent- insbesondere auch Bestimmungen getroffen werden
schädigung zu berechnen. über die Auswirkungen vorausgegangener oder
nachfolgender Erfüllung von Hauptentschädigung
auf den Mindesterfüllungsbetrag, über die Reihen-
§ 283 a folge der Anrechnung von Zahlungen an Kriegs-
Verhältnis zur Hauptentschädigung schadenrente und Erfüllungsbeträgen auf die Haupt-
bei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe entschädigung sowie über die Folgen der Ausübung
des Wahlrechts nach § 263 Abs. 3.
(1) Wird Entschädigungsrente neben Unterhalts-
hilfe gewährt, gilt im Verhältnis zur Hauptentschä- § 284
digung § 283 mit folgender Maßgabe:
Sonderregelung bei Verlust der beruflichen
1. Nach § 283 Nr. 1 anzurechnen ist vorbehaltlich
oder sonstigen Existenzgrundlage
der Nummern 2 bis 4 und des Absatzes 2 auf den
nach Anwendung des § 278 a noch verbleibenden (1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen
Anspruch auf Hauptentschädigung. oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt und
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
wirkt sich dieser Verlust noch aus, so wird als Ent- Vierter Titel
schädigungsrente gewährt Gemeinsame Vorschriften
bei Durchschnittsjahreseinkünften monatliche § 286
Entschädi-
nach§ 239 Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
gungsrente
Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe
von 4 001 bis 6 500 RM 50 DM und Dauer zuerkannt.
von 6 501 bis 9 000 RM 70 DM
von 9 001 bis 12 000 RM 85 DM § 287
über 12 000 RM 100 DM Erfüllung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
(2) Der Satz der monatlichen Entschädigungsrente (1) Kriegsschadenrente wird bei Vorliegen der
erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn mit dem Ver- sonstigen Voraussetzungen mit Wirkung vom
lust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrund- 1. April 1952 ab gewährt, wenn der Antrag bis zum
lage der Verlust von aufschiebend bedingten privat- 1. Mai 1953 gestellt wird; sie wird, wenn die Vor-
rechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden war; aussetzungen für die Gewährung von Kriegsschaden-
Voraussetzung ist, rente in der Zeit zwischen dem 1. April 1952 und
dem 1. Mai 1953 erfüllt werden, von dem Ersten des
1. daß die Bedingung im Erreichen einer Alters- Monats ab gewährt, in dem die Voraussetzungen
grenze oder im Eintritt der Erwerbsunfähigkeit für die Gewährung von Kriegsschadenrente vor-
bestand und
liegen. In allen übrigen Fällen wird Kriegsschaden-
2. daß ein Anspruch auf Versorgung nach dem Ge- rente mit Wirkung von dem auf den Tag der Antrag-
setz zur Regelung der Rechtsverhältnissf der stellung folgenden Monatsersten ab gewährt. Die
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden laufende Zahlung hat in gleichen Monatsbeträgen
Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I im voraus jeweils bis zum fünften Tag eines Monats
S. 307) in der Fassung der dazu ergangenen An- zu erfolgen; beträgt die sich ergebende monatliche
derungsgesetze nicht besteht. Zahlung weniger als 10 Deutsche Mark, so geschieht
In den Fällen des Satzes 1 wird Entschädigungsrente die Auszahlung vierteljährlich im voraus. Mit der
auch dann gewährt, wenn der Geschädigte nach dem ersten laufenden Zahlung werden die Beträge für
31. Dezember 1889 {eine Frau nach dem 31. Dezem- zurückliegende Monate nachgezahlt.
ber 1894), aber vor dem l. Januar 1903 (eine Frau (2) Die Kriegsschadenrente ruht, solange die Vor-
vor dem 1. Januar 1908) geboren oder spätestens am aussetzungen für ihre Gewährung in der Person
31. Dezember 1967 erwerbsunfähig im Sinne des des Berechtigten nicht vorliegen. Sie ruht auch,
§ 265 Abs. 1 geworden ist. solange der Berechtigte seinen ständigen Aufenthalt
(3) Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so gel- nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
ten von den nach den Absätzen 1 und 2 sich erge- in Berlin (West) hat. Auf Grund von Vertreibungs-
benden Beträgen 30 Deutsche Mark als durch die schäden, Kriegssachschäden und Ostschäden, die an
Unterhaltshilfe abgegolten. Vermögen entstanden sind, wird in sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts
(4) § 280 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Kriegsschadenrente auch bei ständigem Aufenthalt
im Ausland gewährt; dabei bestimmen sich Höhe
und Dauer der Kriegsschadenrente nach dem Grund-
§ 285 betrag, der sich nach § 266 ohne Berücksichtigung
Dauer der Entschädigungsrente von Sparerschäden ergibt. Personen, denen bei stän-
digem Aufenthalt im Ausland Unterhaltshilfe ge-
(1) Die Entschädigungsrente wird auf Lebenszeit, währt wird, erhalten Krankenversorgung nach den
an Vollwaisen längstens bis zu dem in § 275 Abs. 2 Vorschriften des § 276, wenn ihnen bei Einkom-
bestimmten Zeitpunkt, gewährt. mens- und Vermögenslosigkeit Sozialhilfe nach dem
(2) Ist der Berechtigte im Zeitpunkt des erstma- Bundessozialhilfegesetz gewährt würde, sowie
ligen Bezugs von Entschädigungsrente verheiratet, Sterbegeld nach den Vorschriften des § 277.
so tritt sein nicht dauernd von ihm getrennt leben- (3) Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe
der Ehegatte, falls er im Zeitpunkt des Todes des von wenigstens drei Monaten ruht die Unterhalts-
bisher Berechtigten das 65. (die Ehefrau das 55.) Le- hilfe bis zur Höhe des für den Straf gefangenen maß-
bensjahr vollendet hat oder in diesem Zeitpunkt gebenden Satzes der Unterhaltshilfe, bei nicht dau-
erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 ist, beim ernd getrennt lebenden Ehegatten bis zur Höhe des
Tode des bisher Berechtigten ohne neuen Antrag Ehegattenzuschlags nach § 269 Abs. 2. Entsprechen-
an seine Stelle; das gleiche gilt, wenn und solange des gilt bei gerichtlich angeordneter Unterbringung
eine Witwe für mindestens zwei im Zeitpunkt des in einem Arbeitshaus oder in Sicherungsverwah-
Todes des Ehegatten zu ihrem Haushalt gehörende .rung; bei strafgerichtlich angeordneter Unterbrin-
Kinder im Sinne des § 265 Abs. 2 zu sorgen hat. In gung in einer Heil- ocier Pflegeanstalt, einer Trin-
diesem Falle endet die Entschädigungsrente mit dem kerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt wird
Tode des Ehegatten. Unterhaltshilfe nur bis zu der Höhe gewährt, in
(3) Absatz 2 gilt unter den Voraussetzungen des der sie nach § 292 Abs. 4 nicht auf den Träger der
§ 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Tochter Sozialhilfe übergeleitet werden könnte oder in der
entsprechend. ein Taschengeld zu gewähren wäre.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2031
§ 288 (2) Der Berechtigte ist ferner verpflichtet, den
Wirkung von Veränderungen Anspruch auf Rentenleistungen, die ihm für zurück-
liegende Monate bewilligt werden, dem Ausgleichs-
(1) Nachträglich eingetretene, nach den Vorschrif- fonds insoweit abzutreten, als er nach Absatz 1 zur
ten dieses Abschnitts bedeutsame Umstände werden, Erstattung verpflichtet ist.
soweit sie sich zugunsten des Berechtigten auswir-
ken, mit Wirkung vom Ersten des laufenden Monats, (3) Die Träger der Sozialversicherung und die
soweit sie sich zuungunsten des Berechtigten aus- ihnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 gleichgestellten Ver-
wirken, vom folgenden Monatsersten ab, bei Renten- bände und Einrichtungen sowie alle Dienststellen
zahlungen jedoch vom Zeitpunkt ihrer Gewährung und Kassen der öffentlichen Hand, insbesondere die
ab berücksichtigt. Versorgungsdienststellen und Versorgungskassen,
sind verpflichtet, die Auszahlung von Rentenleistun-
(2) Bei Personen ohne festes Einkommen werden gen, die den Beziehern von Unterhaltshilfe für zu-
Umstände, die zu einer Veränderung des Anrech- rückliegende Monate bewilligt werden, unmittelbar
nungsbetrags nach § 270 führen würden, innerhalb an den Ausgleichsfonds zu bewirken, soweit diese
des laufenden Kalenderjahres nur berücksichtigt, Leistungen nach § 270 auf die Unterhaltshilfe anzu-
wenn der Monatsbetrag der anzurechnenden Ein- rechnen sind oder nach Soforthilferecht auf die
künfte im Jahresdurchschnitt um mehr als ein Fünf- Unterhaltshilfe anzurechnen waren; der Anspruch
tel von dem bisherigen Anrechnungsbetrag nach auf Rentennachzahlung geht insoweit auf den Aus-
oben oder unten abweicht. gleichsfonds über. Treffen Erstattungsansprüche des
Ausgleichsfonds mit solchen anderer öffentlicher
Kassen zusammen, so hat der Ausgleichsfonds den
Vorrang. Verfahren vor den Gerichten zur Durch-
§ 289
setzung des Anspruchs auf unmittelbare Bewirkung
Meldepflicht von Leistungen an den Ausgleichsfonds nach den
(1) Treten nachträglich Umstände ein, die für den Sätzen 1 und 2 sind kostenfrei.
Anspruch auf Kriegsschadenrente oder für seine
Höhe von Bedeutung sind, so ist der Berechtigte,
sofern diese Umstände zu einer Minderung oder zu
§ 291
einem Wegfall der Kriegsschadenrente führen kön-
nen, verpflichtet, diese anzuzeigen. Verhältnis zu Aufbaudarlehen
(2) Der Berechtigte ist insbesondere verpflichtet, (1) Personen, die Vertreibungsschäden, Kriegs-
anzuzeigen, wenn ihm rückwirkend eine Rente für sachschäden oder Ostschäden geltend machen kön-
Monate zuerkannt wird, für die er bereits Unter- nen, kann, wenn sie die Voraussetzungen für die
haltshilfe erhalten hat. Gewährung sowohl von Kriegsschadenrente als auch
von Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 erfüllen, nach
(3) Ist der Berechtigte verstorben oder nicht in
ihrer Wahl entweder Kriegsschadenrente oder ein
der Lage, Anzeige zu erstatten, so sind hierzu der
Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 gewährt werden.
Ehegatte und die Erben, gegebenenfalls deren ge-
Sind auf ein solches Aufbaudarlehen oder auf ein
setzliche Vertreter, verpflichtet.
Darlehen zum Existenzaufbau nach § 44 des Sofort-
hilfegesetzes oder nach den Vorschriften des Flücht-
lingssiedlungsgesetzes an den Berechtigten oder
§ 290 seinen Ehegatten bereits Leistungen bewirkt wor-
den, kann
Ersta ttungspflicht
1. Kriegsschadenrente nur gewährt werden, wenn
(1) Der Berechtigte ist verpflichtet, zuviel er-
a) die auf das Darlehen bewirkten Leistungen
haltene Beträge an Kriegsschadenrente sowie an
zurückerstattet sind oder die Zurückerstattung
Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und an
durch einen Dritten sichergestellt ist, oder
Teuerungszuschlägen nach dem Soforthilfeanpas-
sungsgesetz zurückzuerstatten, soweit nach diesen b) bei Gewährung von Kriegsschadenrente die
Gesetzen oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht nicht zurückerstatteten Darlehensbeträge mit
ein Rückforderungsanspruch besteht. Ist er hierzu dem Anspruch auf Nachzahlung oder auf lau-
nicht in der Lage, so erfolgt in erster Linie eine fende Zahlungen von Kriegsschadenrente für
Verrechnung mit etwaigen Nachzahlungsbeträgen, einen Zeitraum von insgesamt höchstens
in zweiter Linie, soweit ein Anspruch auf Haupt- 12 Monaten voll verrechnet werden könnten
entschädigung besteht, Verrechnung mit der Haupt- und der Berechtigte mit dieser Verrechnung
entschädigung. Die Uberzahlung kann auch als Vor- einverstanden ist,
auszahlung auf die laufenden Zahlungen behandelt 2. Unterhaltshilfe allein auch dann gewährt werden,
werden, es sei denn, daß der Berechtigte nachweist, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht
daß er den zuviel erhaltenen Betrag in gutem Glau- erfüllt sind, aber glaubhaft gemacht ist, daß die
ben angenommen und verbraucht hat. Eine Kürzung Ansprüche auf Hauptentschädigung, die sich für
der laufenden Zahlungen ist jedoch nur bis zu einem die Schäden des unmittelbar Geschädigten und
Betrag von monatlich 20 Deutsche Mark zulässig. seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksich-
Soweit nach den Sätzen 2 bis 4 eine Verrechnung tigenden Ehegatten ergeben, die nicht zurück-
nicht möglich ist, ist der Grundbetrag (§ 266 Abs. 2) erstatteten Darlehensbeträge mindestens um die
um die Uberzahlung zu kürzen. in § 278 Abs. 1 bestimmten Beträge übersteigen.
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Ist die Schaffung oder Sicherung der Lebensgrund- nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder
lage nicht erreicht worden, weil ein landwirtschaft- nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge
liches Pachtverhültnis ausgelaufen oder der Emp- gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet;
fänger des Dc-ulehens verstorben ist oder es ihm dies gilt nicht für einmalige Leistungen außerhalb
durch schwere körperliche oder geistige Gebrechen von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrich-
vorzeitig unmöglich gemacht wurde, selbst oder mit tungen. Bei Unterhaltshilfe nach § 274 ist die An-
Hilfe seiner Angehörigen dds Vorhaben fort.zufüh- rechnung auf den 75 Deutsche Mark monatlich über-
ren, kann unter den Voraussetzungen des § 273 steigenden Betrag beschränkt. Der Anspruch auf
Abs. 5 Nr. 1 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit mit der Nachzahlung geht in Höhe der angerechneten Be-
Maßgabe zuerkannt werden, duß der Auszahlungs- träge auf den Träger der Sozialhilfe oder den Trä-
betrag der Unterhaltshilfe um die auf das Darlehen ger der Kriegsopferfürsorge über. Entsprechendes
zu leistenden Zins- und Tilgungsbeträgc so lange gilt für den nicht unter Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallen-
gekürzt wird, bis die Summe der Kürzungsbeträge den Teil der Entschädigungsrente. Ist die Hilfe zum
den nicht zurückerstatteten Darlehensbetrag er- Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder
reicht; der Kürzungsbetrag darf den Betrag nicht einer gleichartigen Einrichtung gewährt worden, hat
übersteigen, der sich nach § 278 a Abs. 6 Nr. 1 Satz 4 der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der
ergeben würde, wenn im Zeitpunkt der Darlehens- Kriegsopferfürsorge für den Nachzahlungszeitraum
gewährung ein Anspruch auf Hauptentschädigung das Taschengeld nach den Sätzen des Absatzes 4 zu
erfüllt worden wäre. Das Nühere über den Zeitpunkt gewähren.
der Zuerkennung und den Beginn der Zahlung von
Unterhaltshilfe, über die Höhe des Kürzungsbetrags (4) Wird für den Berechtigten oder seine nach
§ 269 Abs. 2 zuschlagsberechtigten Angehörigen, im
sowie über das Zusammentreffen mit der Kürzung
der Unterhaltshilfe nach § 278 a Abs. 6 wird durch Falle des § 274 für den nicht dauernd von ihm ge-
Rechtsverordnung bestimmt. trennt lebenden Ehegatten, Hilfe zum Lebensunter-
halt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes
(2) Der Berechtigte, der zunächst Kriegsschaden- oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach
rente gewählt hatte (Absatz 1), kann nachträglich den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge in
ein Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 beantragen; einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
die Zahlung der Kriegsschadenrente ist in diesem Einrichtung gewährt, kann der Träger der Sozial-
Falle spätestens sechs Monate nach Gewährung des hilfe oder der Träger der Kriegsopferfürsorge zum
Aufbaudarlehens einzustellen. Ersatz seiner Aufwendungen laufende Zahlungen
(3) Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 2 und 3 und an Kriegsschadenrente wie folgt auf sich überleiten:
Aufbaudarlehen zur Förderung einer landwirtschaft- 1. Wird Unterhaltshilfe gewährt, kann der An-
lichen Nebenerwerbsstelle können auch neben spruch bis zur vollen Höhe des für die unter-
Kriegsschadenrente gewährt werden. Satz 1 gilt gebrachte Person oder die untergebrachten Ehe-
sinngemäß, wenn Leistungen nach den Vorschriften gatten in Betracht kommenden Satzes der Unter-
des Flüchtlingssiedlungsgesetzes zur Förderung ei- haltshilfe, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 jedoch
ner landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle ge- nur in Höhe des 75 Deutsche Mark übersteigen-
währt worden sind. den Betrags, übergeleitet werden; bei nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten gilt als
§ 292 Satz der Unterhaltshilfe der Zuschlagsbetrag nach
§ 269 Abs. 2 auch dann, wenn der Berechtigte
Verhältnis zur Sozialhilfe, zur Kriegsopferfürsorge sowie
selbst, nicht jedoch sein Ehegatte die Hilfe zum
zur Arbeitslosenversicherung und zur Arbeitslosenhilfe
_ Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim
(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs von oder einer gleichartigen Einrichtung erhält. Bis
Kriegsschadenrente die Voraussetzungen für die zur Höhe des Selbständigenzuschlags nach § 269
Gewährung von Sozialhilfe oder Kriegsopferfür- Abs. 3 kann der Anspruch auf Unterhaltshilfe nur
sorge vorliegen, gelten ergänzend die Vorschriften übergeleitet werden, wenn die Hilfe zum Lebens-
des Bundessozialhilf egesetzes oder die Vorschriften unterhalt einem alleinstehenden Berechtigten
des Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegs- oder gleichzeitig untergebrachten Ehegatten
opferfürsorge. gewährt wird; ist von nicht dauernd getrennt
(2) Als Teil eines Vermögens, von dessen Ver- lebenden Ehegatten nur ein Ehegatte unterge-
brauch oder Verwertung die Gewährung von Sozial- bracht, kann nur der Erhöhungsbetrag nach § 269
hilfe oder Kriegsopferfürsorge nicht abhängig ge- Abs. 3 Satz 3 übergeleitet werden.
macht werden darf, gilt 2. Wird Entschädigungsrente allein oder neben Un-
1. die nach § 274 gewährte Unterhaltshilfe, höch- terhaltshilfe gewährt, kann der nicht unter Ab-
stens jedoch monatlich 75 Deutsche Mark, satz 2 Nr. 2 und 3 fallende Teil der Entschädi-
gungsrente, bei Vorauszahlungen auf Entschädi-
2. der vier vom Hundert des Grundbetrags über- gungsrente nach § 281 der Betrag von 20 Deutsche
steigende Teil der Entschädigungsrente nach § 280 Mark übergeleitet werden.
oder
Der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der
3. die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Entschädi-
Kriegsopferfürsorge gewährt, soweit nicht schon
gungsrente nach § 284.
ein entsprechender Betrag aus nicht in Anspruch
(3) Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für zu- genommenen Teilen der Kriegsschadenrente oder
rückliegende Monate wird für den gleichen Zeitraum sonstiger Einkünfte zur Verfügung steht, der unter-
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2033
gebrachten Person zur Deckung kleinerer persön- § 295
licher Bedürfnisse ein monotliches Taschengeld in Zuerkennung und Höhe des Anspruchs
folgender Höhe:
(1) Der Anspruch wird dem Geschädigten nach
einem alJeinstchcnden Berechtigten
Maßgabe der Schadensberechnung nach § 16 des
oder einem Eher;attcn 25 Deutsche Mark,
Feststellungsgesetzes zuerkannt; die Hausratent-
gemeinsam untc:rgcbrachl.cn EhegiJl.tcn schädigung beträgt
37 Deutsche Mark,
bei Einkünften bis zu 4 000 RM jährlich
Kindern und Vollwaisen je 7 Deutsche Mark.
oder bei einem Vermögen bis zu
Isl der Auszilhlungsbetrag der Kriegsschadenrente 20 000 RM 1 200 DM,
geringer als das Tasd1cnrJeld, so erstattet der Aus- bei Einkünften bis zu 6 500 RM jährlich
gleichsfonds dem Träger der Sozialhilfe oder dem oder bei einem Vermögen bis zu
Träger der Kriegsopferfürsorge für den Berechtigten 40 000 RM 1 600 DM,
oder seinen Ehcgütten 5 Deutsche Mark, für Ehe- bei Einkünften über 6 500 RM jährlich
paare 7,50 Deutsche Mark und für Kinder oder Voll- oder einem höheren Vermögen als
waisen je 2 Deutsche Mark rnonalJich. 40 000 RM 1 800 DM.
(5) Für die Gew~ihrnng von der Unterhaltshilfe Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen
vergleichbaren Leistungen an Hilfe in besonderen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, war
Lebenslagen nach Abschnitt 3 des Bundessozialhilfe- er aber im Zeitpunkt der Schädigung Eigentümer
gesetzes gelten die Absi:i.tze 3 und 4 entsprechend, von Möbeln für mindestens einen Wohnraum, so
soweit nach § 28 in Verbindung mit Abschnitt 4 des treten an die Stelle der Entschädigungsbeträge von
Bundessozialhilfegeset:1.es dem Hilfesuchenden, sei- 1 200 DM, 1 600 DM und 1 800 DM die Entschädi-
nem Ehegatten und seinen Eltern der Einsatz des gungsbeträge von 400 DM, 600 DM und 700 DM.
Einkommens zuzumuten isL Entsprechendes gilt für
Leistungen nach den §§ 26, 27, 27 a Abs. 2 und § 27 b (2) Ist der unmittelbar Geschädigte verstorben, so
des Bundesversorgungsgesetzes. gilt § 247 entsprechend.
,.
(6) Das Arbeitslosengeld und die Unterstützung (3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten
aus der Arbeitslosenhilfe sind Einkünfte im Sinne Entschädigungsbeträgen werden nach dem Familien-
des § 267 Abs. 2 und Rentenleistungen im Sinne die- stand des Geschädigten am 1. April 1952 die fol-
ses Abschnitts. genden Zuschläge gewährt:
1. für den von dem Geschädigten nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten 200 DM,
Sechster Abschnitt 2. für jeden weiteren, zum Haushalt des
Geschädigten gehörenden und von ihm
Hausraten tschädigung
wirtschaftlich abhängigen Familienan-
gehörigen, sofern dieser nicht selbst
§ 293
entschädigungsberechtigt ist, 150 DM,
Voraussetzungen
3. für das dritte und jedes weitere nach
(1) Hausratentschädigung wird gewährt zur Ab- Nummer 2 berücksichtigte Kind bis zur
geltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden Vollendung des 18. Lebensjahres wei-
und Ostschäden, die in dem Verlust von Hausrat tere je 150 DM.
bestehen. Die Zuschläge werden auch für Familienangehörige
(2) Als Geschädigte gelten, wenn der Hausratver- gewährt, die nach dem 1. April 1952 unter den Vor-
lust im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten aussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 in den
entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Eigentums- Haushalt des Geschädigten auf genommen worden
verhältnisse beide Ehegatten. Die Hausratentschä- sind. Die Zuschläge werden für eine Person nur ein-
digung wird demjenigen der beiden Ehegatten ge- mal gewährt; sie werden nicht für den Ehegatten
währt, für den der Hausratverlust festgestellt wor- gewährt, der selbst Anspruch auf Hausratentschädi-
den ist. Ist ein Ehegutte nach der Schädigung ver- gung hat.
storben, so wird die Hausratentschädigung in voller
Höhe dem überlebenden Ehegutten gewährt. Lebten § 296
die Ehegatten am 1. April 1952 getrennt oder waren Anrechnung früherer Zahlungen
sie geschieden, so kann jeder der Ehegatten die
Hälfte der Hausratentschädigung beanspruchen, es (1) Der Anspruch auf Hausratentschädigung wird
sei denn, daß einer der Ehegatten nachweist, daß er um diejenigen Entschädigungszahlungen gekürzt,
allein Eigentümer des verlorenen Hausrats war. die für den Verlust von Hausrat gewährt worden
sind oder gewährt werden, es sei denn, daß der
aus den Entschädigungszahlungen wiederbeschaffte
§ 294
Hausrat durch Kriegsereignisse erneut verloren ge-
Ubertrag barkei.t gangen ist; dabei sind Reichsmarkzahlungen mit
Der Anspruch auf Hausratentschädigung kann 10 vom Hundert anzusetzen.
vererbt, übertragen und verpUindet, jedoch nicht ge- (2) Leistungen an Hausrathilfe nach § 45 des So-
pfändet werden; § 244 Satz 2 findet entsprechende forthilfegesetzes und nach dem Hausrathilfegesetz
Anwendung. des Landes Berlin vom 22. November 1951 (Gesetz-
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
und Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) und den Gemeinschaften von solchen Geschädigten haben als
dazu ergangcrnm Ergänzunr3svorschriften werden Bauherren bei der Darlehensgewährung den Vor-
auf den Anspruch auf Hausratentschädigung nach rang vor den übrigen Antragstellern; unter den letz-
diesem Gesetz voll angerechnet. teren haben Geschädigte, die Vertreibungsschäden
oder Kriegssachschäden geltend machen können,
§ 297 den Vorrang. Den vorgenannten Geschädigten sind
Erfüllung des Anspruchs
die in § 298 Abs. 2 genannten Personen jeweils in-
soweit gleichgestellt, als sie gleichartige Schäden
Die Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche be- geltend machen können.
stimmt sich unter Berücksichtigung sozialer Gesichts-
punkte nach der Dringlichkeit.
Achter Abschnitt
Siebenter Abschnitt Härtefonds
Wohnraumhilfe
§ 301
§ 298 Allgemeine Vorschriften
Voraussetzungen (1) Zur Milderung von Härten kann für Gruppen
von Personen bestimmt werden, daß diese Personen
(1) Wohnraumhilfe kann Vertriebenen und Kriegs- aus einem innerhalb des Ausgleichsfonds zu bil-
sachgeschädigten gewährt werden, wenn sie nach- denden Sonderfonds (Härtefonds) Leistungen er-
weisen,
halten, wenn ihnen Schäden entstanden sind, die
1. daß sie durch die Schädigung den notwendigen den in diesem Gesetz berücksichtigten Schäden ent-
Wohnraum verloren haben und sprechen oder ähnlich sind, deren Ausgleich in
diesem Gesetz jedoch nicht vorgesehen ist. Aus dem
2. a) daß sie sich ausreichende Wohnmöglichkeit
Härtefonds sind auch Vertriebene zu berücksichti-
überhaupt noch nicht oder noch nicht an ihrem
gen, welche die Voraussetzungen des § 230 nicht er-
gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsort
beschaffen konnten, oder füllen, wenn sie die sowjetische Besatzungszone
oder den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin
b) daß ihre bisherige Wohnung im Falle des verlassen haben und im Anschluß daran, spätestens
Freiwerdens mit Einwilligung des Verfügungs- am 31. Dezember 1965, ihren ständigen Aufenthalt
berechtigten einem noch nicht ausreichend im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
untergebrachten Geschädigten im Sinne des (West) genommen haben.
Buchstaben a zur Verfügung stehen wird.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Lei-
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 stungen aus dem Härtefonds ist, daß die Ge-
kann Wohnraumhilfe ferner Personen gewährt wer- schädigten ihren ständigen Aufenthalt im Geltungs-
den, die Leistungen nach den §§ 301, 301 a erhalten bereich des Grundgesetzes, in Berlin (West) oder
können, Sowjetzonenflüchtlingen und Vertriebenen in den Zollanschlußgebieten haben.
jedoch nur insoweit, als sie vor dem 1. Februar 1953
aufgenommen worden sind. (3) Leistungen aus dem Härtefonds werden als
Beihilfe zum Lebensunterhalt, als besondere l,au-
fende Beihilfe, als Beihilfe zur Beschaffung von
§ 299
Hausrat sowie als Darlehen zur Beschaffung von
Grundsätze Wohnraum oder zum Existenzaufbau gewährt. Zur
(1) Wohnraumhilfe wird in der Weise gewährt, Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Krankenver-
daß dem Geschädigten Gelegenheit zum Bezug einer sorgung nach § 276 und Sterbegeld nach § 277 ge-
Wohnung beschafft wird, deren Bereitstellung durch währt. Die Leistungen aus dem Härtefonds an den
Darlehen des Ausgleichsfonds ermöglicht worden einzelnen Geschädigten dürfen die in diesem Gesetz
ist. vorgesehenen entsprechenden Ausgleichsleistungen
nicht übersteigen.
(2) Die Darlehen sollen bevorzugt zur Bildung von
Einzeleigentum für Geschädigte, besonders in der (4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres be-
Form von Familienheimen, unter Beachtung der im stimmt
Zweiten Wohnungsbaugesetz bestimmten Rang- 1. über die Gruppen von Personen, die Leistungen
folgen gewährt werden. aus dem Härtefonds erhalten können (Absatz 1),
2. über die Voraussetzungen und den Umfang der
§ 300
Leistungen (Absatz 3) in Anlehnung an die Vor-
Einsatz der Mittel schriften, die für vergleichbare Leistungen an Ge-
Die Mittel sind so einzusetzen, daß der Bau einer schädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten.
möglichst großen Zahl von Wohnungen für Ge- Die Gewährung der besonderen laufenden Beihilfe
schädigte, welche die Voraussetzungen des § 298 ist in entsprechender Anwendung des § 301 a Abs. 3
erfüllen, erreicht wird. Geschädigte, die Vertreibungs- für solche Geschädigte vorzusehen, bei denen Vor-
schäden oder Kriegssachschäden der in § 12 Abs. 1 aussetzungen vorliegen, die den in § 273 Abs. 5
Nr. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geltend Nr 1 und 2 sowie Abs 6 Nr. 1 und 2 bezeichneten
machen können, die Erben solcher Geschädigten und Voraussetzungen vergleichbar sind. Die Gewäh-
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2035
rung der Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat kann von Personen, die Leistungen nach den §§ 301, 301 a
von einer Einkommensgn~nze abhängig gemacht erhalten können, Mittel in der durch dieses Gesetz
werden. begrenzten Höhe bereitsgestellt werden. Es muß
(5) Personen, die zu dem in der Rechtsverordnung gewährleistet sein, daß die Mittel ausschließlich den
(Absatz 4) beslimmlen Personenkreis gehören, kön- in Satz 1 genannten Personen zugute kommen.
nen bei Anwendung des § 259 Abs. 1 als Arbeit-
nehmer berücksichtigt werden. § 303
Bürgschaften, Beteiligungen und Liquiditätskredite
§ 301 a
(1) Zur wirtschaftlichen und sozialen Förderung
Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge von Geschädigten (§ 229) sowie von Personen, die
(1) Aus dem Härtefonds (§ 301) sollen insbeson- Leistungen nach den §§ 301, 301 a erhalten können,
dere auch Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 kann der Ausgleichsfonds Bürgschaften überneh-
des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach men und mit Zustimmung der Bundesregierung
§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Liquiditätskredite gewähren.
Personen berücksichtigt werden. (2) Zu gleichen Zwecken kann der Ausgleichs-
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen erhalten fonds sich an öffentlich-rechtlichen Anstalten der
Beihilfen entsprechend den Voraussetzungen und Bundesrepublik Deutschland beteiligen.
Grundsätzen, die für die vergleichbaren Leistungen (3) Zur Gewährung von Krediten für Zwecke der
an Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten. Vor- und Zwischenfinanzierung des Baus von
Beihilfen für die Beschaffung von Hausrat werden, Familienheimen oder des Erwerbs von Wohngrund-
unbeschadet des § 296, in Höhe der Sätze des § 295 stücken durch Geschädigte, welche die persönlichen
gewährt. Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliede-
(3) Nach nähen~r Maßgabe der in § 301 Abs. 4 rungsdarlehen erfüllen, insbesondere Hauptentschä-
vorgesehenen Rechtsverordnung werden an die in digungsberechtigte, kann der Ausgleichsfonds der
Absatz 1 genannten Personen unter den Voraus- Deutschen Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft
setzungen der §§ 264, 265 und 282 Abs. 4 besondere darlehensweise bis zu 25 Millionen Deutsche Mark
laufende Beihilfen gewährt, wenn diese Personen längstens bis zum 31. Dezember 1966 zur Verfügung
Einkünfte von mehr als 4 000 Reichsmark jährlich stellen. Die Darlehensmittel sollen vorzugsweise zur
oder Vermögen von mindestens 2 000 Reichsmark Vor- und Zwischenfinanzierung der Eigenleistung im
verloren haben. Dabei ist der in § 279 Abs. 1 Satz Sinne des § 34 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
1 bis 3 bestimmte Einkommenshöchstbetrag zu- verwendet werden und dem Geschädigten eine
grunde zu lerren. Die besonderen laufenden Bei- niedrige Verzinsung gewährleisten. § 21 Abs. 2
hilfen sind unter Berücksichtigung des Umfangs der und 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes findet
Verluste in Anlehnung an die Grundsätze des § 284 sinngemäß Anwendung.
mit Pauschbeträgen festzuleqcn und unterschiedlich
danach zu bemessen, ob sie neben einer Beihilfe
zum Lebensunterhalt oder allein gewährt werden. In
der Rechtsverordnung ist ferner zu regeln, wie der Zehnter Abschnitt
Umfang des Verlusts zu ermitteln ist; dabei ist für
Vermögensverluste von den Grundsätzen des Zwei- § 304
ten Abschnitts des Fcstslellungsgesetzes sowie der Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener
§§ 243, 245 dieses Gesetzes, für verlorene Einkünfte
von den Grundsätzen des § 239 auszugehen. Nach Zur Abgeltung von Verlusten, die an Spargut-
dem 31. Dezember 1944 bezogene Einkünfte sind haben Vertriebener entstanden sind, wird aus Mit-
außer Betracht zu lassen; das gleiche gilt für nach teln des Ausgleichsfonds Entschädigung nach Maß-
diesem Zeitpunkt erworbene Wirtschaftsgüter, wenn gabe des Währungsausgleichsgesetzes gewährt.
sie nicht im Erbgang oder im Wege der vorweg-
genommenen Erbfolqe erworben worden sind.
Elfter Abschnitt
Organisation
Neunter Abschnitt
Sonstige Förderungsmaßnahmen § 305
Auftragsverwaltung
§ 302
(1) Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Ge-
Bereitstellung von Mitteln setzes und der anderen Gesetze, die der Durchfüh-
Zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen Förde- rung des Lastenausgleichs dienen, werden teils vom
rung im Wege der Berufsausbildung Jugendlicher, Bund, teils im Auftrag des Bundes von den Ländern
der Umschulung für einen geeigneten Beruf, der Er- und vom Land Berlin durchgeführt.
richtung von Heimen und Ausbildungsstätten für (2) Soweit die Länder diese Vorschriften nicht
heimat- und berufslose Jugendliche sowie des Auf- durch eigene Behörden durchführen, können sie die
b~ues von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Durch-
konnen zugunsten von Geschädigten (§ 229) sowie führung beauftragen.
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 306 (4) Die Beisitzer werden in den Landkreisen und
Landesbehörden in den Stadtkreisen von den dort zuständigen Wahl-
körperschaften auf die Dauer von vier Jahren ge-
Im Bereich der Länder werden von den Landes- wählt und von dem Vorsitzenden des Ausgleichs-
regierungen innerhalb der bestehenden Behörden ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische
Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter er- Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflich-
richtet. tet. Wird ein Ausgleichsamt für mehrere Kreise ein-
§ 307 gerichtet, bestimmt die Landesregierung darüber,
Bundesoberbehörde welche Wahlkörperschaft für die Wahl der Beisitzer
zuständig ist. Vor der Wahl der Beisitzer sind die
Im Bereich des Bundes wird ein Bundesausgleichs- von den Landesregierungen anerkannten Geschä-
amt als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. digtenverbände zu hören.
§ 308
Ausgleichsämter § 310
Beschwerdeausschüsse
(1) Für jeden Landkreis und jeden Stadtkreis wird
innerhalb der allgemeinen Verwaltung ein Aus- (l) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises
gleichsamt eingerichtet; im Bedarfsfalle können oder mehrerer Kreise wird ein Beschwerdeausschuß
Zweigstellen eingerichtet werden. Ein Ausgleichs- gebildet; bei Bedarf können mehrere Beschwerde-
amt kann für mehrere Kreise eingerichtet werden, ausschüsse gebildet werden.
wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der (2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem
Verwaltung geboten ist. Im Bereich der Hansestädte Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Hamburg und Bremen sowie in Berlin (West) kön- Mitglieder des Ausgleichsausschusses können nicht
nen mehrere Ausgleichsämter eingerichtet werden. zugleich Mitglieder des Beschwerdeausschusses sein.
(2) Zur Führung der Geschäfte des Ausgleichs- (3) § 309 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende An
amts wird ein ständiger Vertreter des Leiters der wendung; wird ein Beschwerdeausschuß für mehrere
Behörde, bei der das Ausgleichsamt eingerichtet Kreise gebildet, so bestimmen die Landesregierun-
wird, bestellt (Dienststellenleiter). gen nach Landesrecht über Sitz und Amtsbereich
(3) Zum Dienststellenleiter und zu dessen Stell- des Beschwerdeausschusses sowie darüber, welche
vertreter sind nur Personen zu bestellen, welche die Wahlkörperschaft für die Wahl der Beisitzer zu-
erforderliche persönliche und fachliche Eignung für ständig ist.
ein solches Amt besitzen. Die erforderliche fachliche
Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu § 311
bestellende Person die Befähigung zum gehobenen Landesausgleichsämter
Verwaltungsdienst besitzt.
(1) Für jedes Land wird ein Landesausgleichsamt
(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 über die er- eingerichtet; erforderlichenfalls sind Außenstellen
forderliche fachliche Eignung finden auf denjenigen dieses Amts einzurichten. Das Landesausgleichsamt
Sachbearbeiter, der im Feststellungsverfahren mit ist bei einer obersten Landesbehörde zu bilden.
Bewertungsangelegenheiten betraut ist, entspre-
chende Anwendung. (2) § 308 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwen-
dung; die erforderliche fachliche Eignung ist in der
(5) Die in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehenen Per- Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person
sonen werden im Einvernehmen mit dem Leiter der die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst be-
obersten Landesbehörde bestellt, bei der das Landes- sitzt.
ausgleichsamt gebildet ist.
(3) Das Landesausgleichsamt übt die Sachaufsicht
über die Ausgleichsämter seines Bereichs aus.
§ 309
Ausgleichsausschüsse
§ 312
(1) Bei jedem Ausgleichsamt wird ein Ausgleichs-
ausschuß gebildet; bei Bedarf können mehrere Aus- Bundesausgleichsamt
gleichsausschüsse gebildet werden. (1) Das Bundesausgleichsamt wird von einem
(2) Der Ausgleichsausschuß besteht aus Präsidenten geleitet. Der Präsident des Bundes-
1. dem Leiter der Behörde, bei der das Ausgleichs- ausgleichsamts wird auf Vorschlag der Bundesregie-
amt eingerichtet ist, oder seinem Stellvertreter rung durch den Bundespräsidenten ernannt und
oder dem Dienststellenleiter oder dessen Stell- entlassen; der Vorschlag der Bundesregierung er-
vertreter als Vorsitzendem, folgt im Einvernehmen mit dem Bundesrat.
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts übt
nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 die Sachaufsicht über
(3) Einer der Beisitzer muß Geschädigter sein; ist
die Landesausgleichsämter aus.
der Antragsteller Vertriebener oder Kriegssach-
geschädigter, so ist einer der Beisitzer derjenigen (3) Der Bundesminister für Vertriebene, Flücht-
Geschädigtengruppe zu entnehmen, welcher der linge und Kriegsgeschädigte übt die Dienstaufsicht
Antrngsteller angehört. Der zweite Beisitzer soll über das Bundesausgleichsamt im Einvernehmen mit
nicht Vertriebener oder Kriegssü.chgeschädigter sein. dem Bundesminister der Finanzen aus.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2037
§ 313 (2) Auf die Vertreter der Interessen des Aus-
Kontrollausschuß gleichsfonds finden die Vorschriften des § 308 Abs. 3
und des§ 311 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(1) Bei dem Bundesausgleichsamt wird ein Kon-
lrollausschuß von 22 Mitgliedern gebildet. 11 Mit- (3) Die Vertreter der Interessen des Ausgleichs-
glieder wilhlt der Bundestag. Je ein Mitglied er- fonds sind an die Weisungen des Präsidenten des
nennen die Regierungen der Länder einschließlich Bundesausgleichsamts gebunden.
des Landes Berlin; verringert sich die Zahl der Län-
der, so wählt der Bundesrat an Stelle der damit § 317
ausscheidenden Mitglieder in entsprechender Zahl Amts- und Rechtshilfe
neue Mitglieder.
(1) Alle Behörden und Gerichte haben den in
(2) Für jedes Mitglied des Kontrollausschusses ist
diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich
zugleich ein Stellvertreter zu wählen oder zu er-
Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe
nennen.
der Gerichte gelten die §§ 156 ff. des Gerichtsverfas-
(3) Der Kontrollausschuß wählt aus den vom sungsgesetzes entsprechend.
Bundestag gewählten Mitgliedern einen Vorsitzen-
den und einen Stellvertreter. Er gibt sich eine Ge- (2) Für die Erteilung eines Erbscheins, einschließ-
schäftsordnung. Beschlüsse des Kontrollausschusses lich des vorangegangenen Verfahrens, wird eine
ergehen mit Stimmenmehrheit. Der Kontrollausschuß Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für
kann Arbeitsausschüsse einsetzen und ihm zu- Zwecke des Lastenausgleichs verwendet werden soll.
§ 107 Abs. 1 Satz 2 der Kostenordnung bleibt unbe-
stehende Befugnisse diesen übertragen.
rührt.
(4) Die Bundesregierung kann Vertreter in den
Kontrollausschuß entsenden, die an den Beratungen
Zwölfter Abschnitt
ohne Stimmrecht teilnehmen.
Verwaltung des Ausgleichsfonds
§ 314
§ 318
Ständiger Beirat
Richtlinien der Bundesregierung
(1) Bei dem Bundesausgleichsamt wird ein Stän-
diger Beirat gebildet, der aus Vertretern der Ge- Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung des
schädigten und aus Sachverständigen besteht. Je Präsidenten des Bundesausgleichsamts und mit Zu-
einen Vertreter der Geschädigten wählen die Parla- stimmung des Bundesrates Richtlinien für die Ver-
mente der Länder einschließlich des Landes Berlin. waltung und für die Verwendung der Mittel des
Vom Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge Ausgleichsfonds.
und Kriegsgeschädigte werden fünf Vertreter auf § 319
Vorschlag der von ihm anerkannten Vertriebenen-
Aufgaben des Präsidenten des Bundesausgleichsamts
verbände, fünf weitere Vertreter auf Vorschlag der
von ihm anerkannten Kriegssachgeschädigtenver- (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ver-
bände sowie ein Vertreter auf Vorschlag der von waltet den Ausgleichsfonds und verfügt über die
ihm anerkannten Verbände der Sowjetzonenflücht- Verwendung der Mittel.
linge ernannt. Die Bundesregierung ernennt 10 Sach- (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts be-
verständige. stimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu erge-
(2) § 313 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende An- henden Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien
wendung. der Bundesregierung Näheres über die Gewährung
§ 315
von Ausgleichsleistungen. Er erläßt die erforder-
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt
A1lgemeine Verwaltungsgerichte die der Bundesregierung und den zuständigen ober-
Die zur Durchführung der Vorschriften des Dritten sten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grund-
Teils dieses Gesetzes erforderliche rechtsprechende gesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des
Tätigkeit wird durch die allgemeinen Verwaltungs- Artikels 120 a des Grundgesetzes aus.
gerichte der Länder einschließlich des Landes Berlin (3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist
sowie durch das Bundesverwaltungsgericht aus- verpflichtet, dem Kontrollausschuß und dem Stän-
geübt. digen Beirat Auskunft über die Verwaltung, den
§ 316 Bestand und die Verwendung der Mittel zu erteilen;
Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds er ist insbesondere verpflichtet, dem Kontrollaus-
schuß und dem Ständigen Beirat jeweils für das
(1) Die Regierungen der Länder einschließlich des bevorstehende Rechnungsjahr oder für Abschnitte
Landes Berlin bestc~llen im Bl-mehmen mit dem Prä- eines solchen Rechnungsjahres einen Wirtschafts-
sidenten des Bundesausgleichsamts aus der Zahl der und Finanzplan vorzulegen.
Landesbediensteten bei den Ausgleichsausschüssen,
den Beschwerdeausschüssen und den Verwaltungs- § 320
gerichten der Länder Vertreter der Interessen des
Ausgleichfonds. Der Präsident des Bundesausgleichs- Aufgaben des Kontrollausschusses
amts bestellt bei dem Bundesverwaltungsgericht (1) Der Kontrollausschuß überwacht die Verwal-
einen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds. tung des Ausgleichsfonds.
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Verfügungen des Präsidenten des Bundesaus- der Ablösung nicht für Zwecke der Wohnraumhilfe
gleichsamts über die Verwendung von Mitteln des bereitzustellen sind, sind zusätzlich zu den nach
Ausgleichsfonds nach § 319 Abs. 1 sowie die nach Absatz 1 bereitzustellenden Mitteln als Aufbaudar-
§ 319 Abs. 2 Sat'.L 1 und 2 gelroffenen Anordnungen lehen für den Wohnungsbau nach § 254 Abs. 2 und 3
des Präsidenten des Bundesausgleichsamts bedürfen bereitzustellen; dies gilt letztmals für Ablösungs-
der Zustimmung des Kontrollausschusses. Versagt beträge, die in den Erträgen der Hypothekengewinn-
der Kontrollausschuß einer vom Präsidenten des abgabe des Rechnungsjahres 1962 enthalten sind.
Bundesausgleichsamls beabsichtigten Maßnahme die Von dem nach den Sätzen 1 bis 3 sich ergebenden
Zustimmung, so kann diese Maßnahme nur durch- Betrag sind zusätzlich zu den nach Absatz 1 bereit-
geführt werden, wenn die Bundesregierung mit Zu- zustellenden Mitteln für die Gewährung von Auf-
stimmung des Bundesrates die Durchführung der baudarlehen für den Wohnungsbau bereitzustellen
Maßnahme anordnet.
im Rechnungsjahr 1963 50 000 000 DM,
im Rechnungsjahr 1964 40 000 000 DM,
§ 321
im Rechnungsjahr 1965 30 000 000 DM;
Aufgaben des Ständigen Beirats
der Präsident des Bundesausgleichsamts kann nach
(1) Der Ständige Beirat berät den Präsidenten des
Maßgabe des § 319 Abs. 1 bestimmen, daß der ver-
Bundesausgleichsamts.
bleibende Betrag teilweise, höchstens jedoch mit
(2) Der Ständige Beirat ist zu Maßnahmen des 50 vom Hundert, ebenfalls zusätzlich für die Gewäh-
Präsidenten des Bundesausgleichsamts, die nach rung von Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau
§ 320 Abs. 2 Satz 1 der Zustimmung des Kontroll- bereitgestellt wird. Er wird gleichzeitig ermächtigt,
ausschusses bedürfen, zu hören. in den Jahren 1962 bis 1964 einem jeweils über die
(3) Der Ständige Beirat bestimmt einen Bericht- verfügbaren Mittel hinausgehenden dringenden
erstatter, der in den Sitzungen des Kontrollaus- Bedarf an Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau
schusses die Auffassung des Ständigen Beirats dar- im Vorgriff auf die in den Jahren 1963 bis 1965
legt. vorgesehenen zusätzlichen Bereitstellungen Rech-
nung zu tragen.
§ 322
(3) Für die Gewährung von Arbeitsplatzdarlehen
Aufgaben der Vertreter der Interessen
sind vom Beginn des Rechnungsjahres 1957 ab Mittel
des Ausgleichsfonds
nicht mehr bereitzustellen.
Die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds (4) Für den Härtefonds (§§ 301, 301 a) werden
wachen in ihrem Bereich darüber, daß über Mittel Mittel des Ausgleichsfonds vorbehaltlich des Ab-
des Ausgleichsfonds nicht gesetzwidrig oder miß- satzes 8 bis zum 31. Dezember 1965 bereitgestellt;
bräuchlich verfügt wird. Sie sind an den Verfahren der jährlich bereitzustellende Betrag darf 100 Millio-
über die Gewährung von Ausgleichsleistungen be- nen Deutsche Mark nicht übersteigen. Für sonstige
teiligt; sie sind befugt, Auskünfte einzuholen und Förderungsmaßnahmen nach § 302 werden Mittel
Anträge zu stellen, insbesondere Rechtsmittel einzu- bis zum 31. März 1963 bereitgestellt. Uber diesen
legen.
Zeitpunkt hinaus werden vorbehaltlich des Absat-
§ 323 zes 8 bis zum 31. Dezember 1965 Mittel zur Gewäh-
Sondervorschriften über die Verwendung von Mitteln rung von Ausbildungshilfe bereitgestellt für Fälle,
in denen die Ausbildung vor dem 1. April 1963 be-
(1) Für die Gewährung von Aufbaudarlehen sind gonnen wurde, sowie für Personen, die nach dem
im Rechnungsjahr 1957 höchstens 650 Millionen 31. Dezember 1956 dadurch antragsberechtigt wur-
Deutsche Mark bereitzustellen. Dieser Höchstbetrag den, daß sie ihren ständigen Aufenthalt im Geltungs-
ermäßigt sich in den Rechnungsjahren 1958 bis 1965 bereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin
jeweils um 72 Millionen Deutsche Mark. Im Rech- (West) genommen haben.
nungsjahr 1965 wird zusätzlich ein einmaliger Be-
trag von 200 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt. (5) Vom Ausgleichsfonds können mit Zustimmung
In den Rechnungsjahren 1966 und 1967 kann unbe- der Bundesregierung Bürgschaften (§ 303) bis zu
schadet des Absatzes 8 ein Betrag von je 100 Millio- einem Gesamtbetrag von einer Milliarde Deutsche
nen Deutsche Mark bereitgestellt werden. Mark sowie Beteiligungen (§ 303) bis zu einem Ge-
samtbetrag von 35 Millionen Deutsche Mark über-
(2) Für Zwecke der Wohnraumhilfe (§§ 298 bis nommen werden. Im Falle der Ubernahme von
300) sind die Erträge aus der Hypothekengewinn- Bürgschaften ist in dem Ausgabeplan die voraus-
abgabe (§§ 91 ff.) bereitzustellen; die Mittel werden sichtliche Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds zu
den Ländern darlehensweise zur Verfügung gestellt. berücksichtigen.
In den auf das Rechnungsjahr 1956 folgenden 10
Rechnungsjahren ermäßigt sich der Betrag jeweils (6) Zur Durchführung des Währungsausgleichs-
um 10 vom Hundert des nach Satz 1 bereitzustellen- gesetzes werden aus dem Ausgleichsfonds jährlich
den Betrags. Bei der Berechnung des Ertrags aus der mindestens 50 Millionen Deutsche Mark so lange
Hypothekengewinnabgabe nach Satz 1 werden Be- bereitgestellt, bis der Währungsausgleich durch-
träge, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung der geführt ist.
Hypothekengewinnabgabe aufkommen, je mit fünf (7) Zur Durchführung des Altsparergesetzes wer-
vom Hundert als Ertrag des Ablösungsjahres und den aus dem Ausgleichsfonds in den Kalenderjahren
der 19 folgenden Rechnungsjahre angesetzt. Erträge 1954 bis 1957 mindestens je die zur Verzinsung der
der Hypothekengewinnabgabe, die hiernach im Jahr auf Grund des Altsparergesetzes entstandenen Dek-
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2039
kungsforderungcn in diesen Jahren erforderlichen Dreizehnter Abschnitt
Beträge, vom Kalenderjahr 1958 ab jährlich minde-
Verfahren
stens je 200 Millionen Deut.sehe Mark bereitgestellt.
(8) Vom 1. JanuM 1966 ab können Mittel bereit- Erster Titel
gestellt werden
Allgemeine Vorschriften
1. für die Cewcthrung von Aufbauddrlehen (§ 254),
Ausbildungshilfe (§ 302) und Beihilfen zur Be- § 325
schaffung von Hausrat und Wohnraum sowie zum Antragstellung
Existenzaufbau aus dem Hctrtefonds (§§ 301, 301 a)
an Personen, die in den letzten fünf Kalender- (1) Anträge auf Gewährung von Ausgleichs-
jahren vor Antragstellung nach den §§ 230, 301, leistungen sind, soweit nichts anderes bestimmt
301 a antragsberechtigt geworden sind, wird, an das für den ständigen Aufenthalt des Ge-
schädigten zuständige Ausgleichsamt zu richten. Hat
2. für die Gewcthrung von Ausbildungshilfe in Fäl-
der Antragsteller keinen ständigen Aufenthalt im
len, in denen die Ausbildung vor dem 1. April
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
1963, bei den in Absatz 4 Satz 3 genannten Per-
(West), so ist zuständig
sonen vor dem 1. Januar 1966, begonnen hatte,
3. für die Gewährung von Beihilfen zum Lebens- 1. bei Vertreibungsschäden, Ostschäden und Sparer-
schäden dasjenige Ausgleichsamt, in dessen Be-
unterhalt aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a).
reich der Antragsteller zuletzt ständigen Aufent-
Der für die bezeichneten Leistungen, mit Ausnahme halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
der Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat und zum in Berlin (West) gehabt hat,
Lebensunterhalt aus dem Härtefonds, jährlich bereit-
zustellende Betrag darf insgesamt 80 Millionen 2. bei Kriegssachschäden dasjenige Ausgleichsamt,
Deutsche Mark nicht übersteigen. in dessen Bereich der Kriegssachschaden einge-
treten ist.
(2) Sind einem Antragsteller, der keinen ständi-
§ 324 gen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgeset-
zes oder in Berlin (West) hat, Kriegssachschäden im
Haushaltsrechtliche Vorschriften
Bereich mehrerer Ausgleichsämter entstanden oder
(1) Für den Ausgleichsfonds gelten die Vorschrif- bestehen aus anderen Gründen Zweifel darüber,
ten der Reichshaushaltsordnung sowie die zu ihrer welches Ausgleichsamt für die Entgegennahme des
Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschrif- Antrags zuständig ist, so bestimmt der Präsident des
ten sinngemäß. Soweit in diesem Vorschriften die Bundesausgleichsamts das zuständige Ausgleichs-
Mitwirkung des zuständigen Bundesministers vor- amt.
gesehen ist, tritt an dessen Stelle der Präsident des (3) Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt
Bundesausgleichsamts. Die Bundesregierung kann wird, bei der für den ständigen Aufenthalt des Ge-
durch Rechtsverordnung Näheres über die haus- schädigten zuständigen Gemeindebehörde einzu-
haltsmäßige so wie kassen- und rechnungsmäßige reichen. Die Gemeindebehörde oder die an deren
Verwaltung des Ausgleichsfo11ds bestimmen; sie Stelle bestimmte Behörde hat, soweit der Antrag
kann dabei von den Vorschriften der Reichshaus- nicht hinreichend begründet ist oder die Angaben
haltsordnung über die Anlage von Mitteln, die Uber- unvollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und
nühme von Beteiligungen sowie über die Nieder- erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen. Sie
schlagung von Forderungen abweichen. hat den Antrag mit kurzer eigener Stellungnahme
(2) Uber die Einnahmen und Ausgaben sowie über weiterzuleiten.
das Vermögen und die Schulden des Ausgleichs- (4) Anträge auf Gewährung von Ausgleichs-
fonds ist jährlich Rechnung zu legen. Die Rechnung leistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechts-
unterliegt, nach Prüfung durch den Bundesrech- anspruch besteht, sind auf amtlichem Formblatt ein-
nungshof, zusammen mit der Bundeshaushalts- zureichen.
rechnung der Entlastung durch den Bundestag und
den Bundesrat. § 326
(3) Werden den Behörden der Länder, Gemeinden Weiterbehandlung der Anträge
und Gemeindeverbände Mittel des Ausgleichsfonds (1) Das nach § 325 zuständige Ausgleichsamt ist,
zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz über- soweit der Präsident des Bundesausgleichsamts
tragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt, so sind nichts anderes bestimmt, auch für die Weiterbehand-
diese Behörden mit der Durchführung des Einnahme- lung des Antrags zuständig. Es prüft den Antrag und
und Ausgabeplans des Ausgleichsfonds betraut. legt ihn, soweit für die Entscheidung ein Ausschuß
(4) Der Präsident des Bundesausgleichsamts wird zuständig ist. diesem mit eigener Stellungnahme zur
ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Entscheidung vor.
Betriebsmittel seiner Zentralkasse Mittel bis zur (2) Uber die Anträge mehrerer Geschädigter, die
Höhe von 200 Millionen Deutsche Mark im Wege Erben oder weitere Erben eines vor dem 1. April
des Kredits zu beschaffen. Soweit Kredite zurück- 1952 verstorbenen unmittelbar Geschädigten sind,
gezahlt sind, kann die Ermächtigung bis zum entscheidet einheitlich dasjenige Ausgleichsamt, das
31, März 1979 erneut in Anspruch genommen wer- der Präsident des Bunde.sausgleichsamts bestimmt
den. hat.
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 327 würdigung darüber, welche für die Entscheidung
Vertretung maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft
gemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht gel-
(1) Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor
ten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche
den Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebil-
Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit darge-
deten Ausschüssen vertreten lassen; jedoch kann
tan ist.
sein persönliches Erscheinen angeordnet werden.
Personen, die als Angehörige der Ausgleichsbehör- (2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft
den, der bei diesen gebildeten Ausschüsse, der gemacht sind, werden nicht berücksichtigt.
Heimatauskunftstellen (§ 24 FG) oder der bei diesen
gebildeten Kommissionen tfüig geworden sind, sind § 332
von der Vertretung ausgeschlossen. Entscheidungen
(2) Durch Rc~chtsverordnung kann eine Zulas- (1) Entscheidungen über Ausgleichsleistungen er-
sungs- und Gebührenregelung für Personen, die gehen schriftlich und sind zu begründen. Sie müssen
Vertretungen im Verfahren vor den Ausgleichs- eine Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechts-
behörden und den bei diesen gebildeten Aus- behelf und welcher Rechtsbehelf gegeben ist. Ent-
schüssen übernehmen, getroffen werden. Dabei ist scheidungen der Ausgleichsbehörden und der bei
die Zulassung von der Zuverlässigkeit, Eignung und diesen gebildeten Ausschüsse über Ausgleichslei-
Sachkunde abhängig zu machen. stungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erge-
hen nach amtlichem Formblatt.
§ 328
(2) Die Entscheidungen sind dem Antragsteller
Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren zuzustellen und dem Vertreter der Interessen des
Die Angehörigen der Ausgleichsbehörden, der bei Ausgleichsfonds bekanntzugeben. Für das Zustel-
diesen gebildeten Ausschüsse, der Heimatauskunft- lungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwal-
stellen und der bei diesen gebildeten Kommissionen tungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundes-
sind von der Mitwirkung an der Entscheidung über gesetzbl. I S. 379). Die Zustellung von Bescheiden
eigene Anträge oder über Anträge ihrer Angehöri- der Ausgleichsämter über die Gewährung von Aus-
gen im Sinne des § 10 des Steueranpassungsgesetzes gleichsleistungen kann durch einen verschlossen
vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) aus- zugesandten einfachen Brief ersetzt werden. In wel-
geschlossen. Im übrigen finden die Vorschriften über chen Fällen die Zustellung durch einfachen Brief
die Ausschließun9 von Gerichtspersonen nach der erfolgen kann, bestimmt der Präsident des Bundes-
Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. ausgleichsamts nach Maßgabe des § 319 Abs. 2; für
die Zustellung durch einfachen Brief gilt § 17 Abs. 2
bis 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes.
§ 329
Verbindung von Verfahren
§ 333
Das Verfuhren über die Gewährung von Aus- Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
gleichsleistungen, deren Gewährung von der Fest-
stellung eines Schadens nc1ch dem Feststellungs- Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gel-
gesetz abhängt, soll mit dem Feststellungsverfahren ten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschrif-
verbunden werden. ten.
§ 334
§ 330
Gebühren und Kosten
Beweiserhebung
(1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden
(1) Die Ausqleid1sbehörden und die bei diesen ge-
bildeten Ausschüsse erheben von Amts wegen alle und den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist ge-
Beweise, die für dü-~ Gewährung von Ausgleichs- bührenfrei.
leistungen notwendig sind. (2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor
den Ausgleichsbehörden einschließlich der bei die-
(2) lm Verfahren vor den Ausgleichsbehörden
sen gebildeten Ausschüsse dürfen dem Antragsteller
und den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist die
nicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung
Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und
trägt der Antragsteller; dies gilt nicht für das Be-
der Parteieid ausgeschlossen.
schwerdeverfahren, soweit die Zuziehung eines
(3) Um die eidliche Vernehmung eines Zeugen Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechts-
oder Sachverständi~Jen ist das Amtsgericht, in dessen verfolgung notwendig und die Beschwerde begründet
Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen stän- war. Uber die Tragung der Kosten wird bei Entschei-
digen Aufenthalt hat, zu ersuchen. Auf das Ver- dung zur Sache mitentschieden.
nehmungsersuchen sind die Vorschriften des Ge-
(3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
richtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeß-
der Länder werden Gebühren in Höhe des Mindest-
ordnung sinngemäß anzuwenden.
satzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht ermäßigen sich die Gebühren auf
§ 331 ein Viertel.
Beweiswürdigung
(4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den
(1) Die Ausgleichsbehörden und die bei diesen Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte
gebildeten Ausschüsse entscheiden in freier Beweis- maßgebenden Vorschriften.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2041
Zweiter Titel Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde recht-
Verfahren bei Hauptentschädigung, zeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß ange-
Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung bracht wird.
(3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur
Niederschrift angebracht werden und ist zu begrün-
§ 335
den. Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit
Bescheid der Anbringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in
(1) Uber den Antrag auf Zuerkennung von Haupt- angemessener Frist nachgeholt werden.
entschädigung und Hausratentschädigung sowie auf
Gewährung von Kriegsschadenrente entscheidet der § 337
Ausgleichsausschuß durch Bescheid. Sonstige Be-
scheide, die die Hauptentschädigung, die Hausrat- Besdduß des Beschwerdeausschusses
entschädigung und die Kriegsschadenrente betreffen, (1) Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch Be-
erläßt, vorbehaltlich der §§ 345 und 346, der Leiter schluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die
des Ausgleichsamts. Sache an das Ausgleichsamt zurückverweisen.
(2) An Stelle des Ausgleichsausschusses kann der (2) Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid
Leiter des Ausgleichsamts entscheiden, wenn dem auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde ein-
Antrag in vollem Umfang entsprochen werden kann gelegt hat, ändern.
oder wenn der Antragsteller sich mit dem Inhalt der
beabsichtigten Entscheidung einverstanden erklärt § 338
hat. Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht
(3) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen
über einen Teil des Anspruchs entschieden werden, Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses
so kann ein Teilbescheid erlassen werden; ein sol- können der Antragsteller und der Vertreter der
cher Teilbescheid ist auf Antrag zu erlassen, wenn Interessen des Ausgleichsfonds binnen eines Monats
die Voraussetzungen vorliegen. Nach Abschluß des nach Bekanntgabe die Anfechtungsklage beim Ver-
Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen. waltungsgericht erheben.
§ 335 a § 339
Bescheid unter Vorbehalt Revision an das Bundesverwaltungsgericht
(1) Der Bescheid oder der Teilbescheid kann in (1) Gegen die Endentscheidung des Verwaltungs-
vollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter Teile gerichts können der Antragsteller und der Vertreter
unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Anderung der Interessen des Ausgleichsfonds binnen eines
oder der Rücknahme erlassen werden, wenn der Monats nach Zustellung Revision an das Bundes-
Antragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines sol- verwaltungsgericht einlegen, wenn das Verwal-
chen Bescheids ein berechtigtes Interesse hat. Vor- tungsgei;:icht die Revision wegen grundsätzlicher
aussetzung ist, daß der Bescheid über die Schadens- Bedeutung der Sache in seiner Endentscheidung zu-
feststellung nach dem Feststellungsgesetz ebenfalls gelassen hat; besonderer Zulassung bedarf es nicht,
unter Vorbehalt ergangen ist oder eine Berechnung wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Ver-
der genauen Höhe des Anspruchs, insbesondere im fahrens gerügt werden.
Hinblick auf die Vorschriften des § 245 Nr. 3, des (2) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-
§ 249 oder des § 266 noch nicht möglich ist und daher ständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats
der Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen nach Zustellung der Endentscheidung angefochten
werden kann. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzu-
und Ausmaß des Vorbehalts ergeben. Ist die Unge- legen, dessen Entscheidung angefochten werden soll.
wißheit beseitigt, ist dem Antragsteller insoweit ein Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechts-
abschließender Bescheid zu erteilen. kraft der Endentscheidung. Wird der Beschwerde
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Ge- nicht abgeholfen, so entscheidet das Bundesverwal-
setzes und die Grundsätze des allgemeinen Verwal- tungsgericht durch Beschluß. Mit der Ablehnung der
tungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrück- Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht
lichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder wird die Endentscheidung rechtskräftig. Wird der
sonst aufgehoben werden können. Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zu-
stellung des Beschwerdebescheids der Lauf der Revi-
§ 336
si onsfrist.
Beschwerde (3) Die Berufung gegen die Endentscheidung und
die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des
(1) Gegen den Bescheid können der Antragsteller Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen.
und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds
binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde
§ 340
einlegen. Uber die Beschwerde entscheidet, sofern
ihr nicht abgeholfen wird, der Beschwerdeausschuß. Aufschiebende Wirkung
(2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle an- Die Beschwerde, die Anfechtungsklage und die
gebracht werden, die den Bescheid erlassen hat; die Revision haben aufschiebende Wirkung.
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ ]41 § 344
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Feststellungsverfahren
Wenn jcmc1nd ohne Verschulden verhindert war, Die Vorschriften der §§ 336 bis 339 gelten auch
im Verfahren vor den Ausulcichsbehörden und den für das Feststellungsverfahren nach dem Feststel-
bei diesen ~JebildP!en Ausschüssen eine Frist zur lungsgesetz, jedoch mit der Maßgabe, daß Rechts-
Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten, so ist mittel nicht gegeben sind, wenn auch bei erfolg-
ihm auf Antrng Wiedereinsetzung in den vorigen reicher Durchführung des Rechtsmittelverfahrens
Stand zu gewähren. § 60 Abs. 2 bis 5 der Verwal- höhere Ausgleichsleistungen nach den Vorschriften
tungsgerichtsordnung gilt entsprechend. dieses Gesetzes nicht gewährt werden könnten.
§ 342 Dritter Titel
Wiederaufnahme des Verfahrens Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen
auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung
(1) 1st eine Entscheidung unanfechtbar oder rechts-
sowie bei Eingliederungsdarlehen,
kräftig geworden, kann das Verfahren aus den
Leistungen aus dem Härtefonds
gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen
Buchs der Zivilprozeßordnung vorsehen, wieder auf-
genommen werden.
§ 345
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist fer-
Grundsatzregelung
ner zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Ge-
währung einer Ausgleichsleistung nachträglich ganz (1) Uber die Erfüllung von Ansprüchen auf Haupt-
oder teilweise wegfallen; dies gilt insbesondere, entschädigung (§ 252) und Hausratentschädigung
wenn (§ 297) sowie über den Antrag auf Gewährung von
1. Entschädigungszahlungen gewährt werden, die Eingliederungsdarlehen (§§ 253 ff.), Leistungen aus
zum Wegfall oder zu einer Kürzung der Haupt- dem Härtefonds (§§ 301, 301 a) und Leistungen auf
entschädigunq, der Entschädigungsrente oder der Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§ 302) ent-
Hausrntcntschädigung führen, scheidet der Leiter des Ausgleichsamts durch Be-
scheid; bei der Erfüllung von Ansprüchen auf Haupt-
2. Vermögen, auf dessen Verlust die Gewährung
entschädigung sowie bei Anträgen auf Gewährung
einer Ausgleichsleistung beruhte, zurückgegeben
von Eingliederungsdarlehen, Leistungen aus dem
oder hierfür Ersatz in Natur gewährt wird,
Härtefonds und auf Grund sonstiger Förderungs-
3. ein privatrechtlicher geldwerter Anspruch, dessen maßnahmen ist der Ausgleichsausschuß vor der Ent-
Verlust geltend gemacht worden war, erfüllt scheidung zu hören. Der Bescheid kann auch dahin
wird. lauten, daß dem Antrag zur Zeit mangels verfüg-
barer Mittel nicht entsprochen werden kann, der
Antrag jedoch erneut geprüft werde, sobald hin-
§ 343
reichende Mittel zur Verfügung stehen.
Einstellung und Rückforderung
(2) Gegen den Bescheid können der Geschädigte
von Kriegsschadenrente
und der Vertreter der Interessen des Ausgleichs-
(1) Andern sich die Voraussetzungen für die fonds binnen eines Monats nach Zustellung die Ent-
Gewährung von Kriegsschadenrente nachträglich scheidung des Beschwerdeausschusses anrufen, der
(§ 288), so verfügt der Leiter des Ausgleichsamts die nach § 337 entscheidet. Gegen den Bescheid, daß zur
Einstellung, das Ruhen oder die Änderung der Zah- Zeit einem Antrag mangels verfügbarer Mittel nicht
lungen. entsprochen werden kann, kann der Antragsteller
(2) Gegen die Verfügung kann binnen eines Mo- die Entscheidung des Beschwerdeausschusses nur zur
nats die Entscheidung des Ausgleichsausschusses Nachprüfung, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt,
angerufen werden. Für das weitere Verfahren gelten anrufen.
die Vorschriften der §§ 336 ff. Ein Rechtsbehelf hat (3) Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschrif-
keine aufschiebende Wirkung. ten die Voraussetzungen für eine verwaltungs-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, gerichtliche Klage gegen die Entscheidung des
wenn der Berechtigte verpflichtet ist, zuviel erhal- Beschwerdeausschusses gegeben, so gelten die
tene Beträge zurückzuerstatten (§ 290). Soweit es §§ 338 ff. entsprechend.
sich nicht um die Verrechnung mit anderen Aus-
§ 346
gleichsleistungen handelt, hat ein Rechtsbehelf auf-
schiebende Wirkung. Besondere Regelung
(4) In den Fällen des § 342 Abs. 2 Nr. 2 und 3 hat (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann
es bei den geleist~tcn Zahlungen an Unterhaltshilfe nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 das Verfahren
sein Bewenden; Entsprechendes gilt für die Zahlun- abweichend von den Vorschriften des § 345 regeln.
gen an Entschädigungsrente, soweit sie zur Abgel- Dabei ist, soweit in § 345 die Anhörung des Aus-
tung des Verlusts der beruflichen oder sonstigen gleichsausschusses vorgeschrieben ist, sicherzu-
Existenzgrundlage geleistet worden sind oder hätten stellen, daß Vertreter der Vertriebenen und Kriegs-
geleistet werden können. sachgeschädigten vor der Entscheidung gehört wer-
Nr. 71 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2043
den. Der Gesd1ädigle muß eine Nachprüfung des vom Präsidenten des Bundesausgleichsamts nach
Bescheids, sofern dieser nichl durch den Präsidenten Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 bestimmt. Dabei
des Bundesausgleichsamts ergangen ist, herbei- muß sichergestellt werden, daß der unter Einsatz
führen können; die Nachprüfung muß sich minde- dieser Mittel geschaffene Wohnraum oder angemes-
stens darauf beziehen, ob ein Ermessensmißbrauch sener Ersatzwohnraum den nach § 347 anerkannten
vorliegt. Geschädigten zur Verfügung gestellt wird. Ersatz-
wohnraum darf nur zugeteilt werden, wenn der
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann
Geschädigte oder, wenn die Befragung des Geschä-
nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 ferner bestim-
digten bei Baubeginn nicht möglich ist, das Aus-
men, daß bei Erfüllung von Ansprüchen auf Haupt-
entschädigung (§ 252) von der Anhörung des Aus- gleichsamt zugestimmt hat.
gleichsausschusses abgesehen wird, sofern die Ent- (4) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für
scheidung sich aus allgemein festgelegten objektiven die Mittel, die den Ländern darlehensweise zur För-
Maßstäben ergibt. derung des sozialen Wohnungsbaus aus dem Sofort-
hilfefonds, aus dem Aufkommen auf Grund des
Hypothekensicherungsgesetzes und nach dem Gesetz
über die Förderung des Wohnungsbaus für Umsied-
Vierter Titel ler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus
für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin vom 30. Juli
Verfahren bei der Wohnraumhilfe
1953 {Bundesgesetzbl. I S. 712) sowie nach§ 46 Abs. 2
des Bundesvertriebenengesetzes gewährt worden
§ 347 sind.
Entscheidung des Ausgleichsausschusses
Auf den Antrag auf Wohnraumhilfe entscheidet Vierzehnter Abschnitt
der Leiter des Ausgleichsamts, ob der Antragsteller
als bevorzugter Anwärter auf Wohnraum anerkannt § 349
wird, durch Bescheid. Der Geschädigte kann binnen (gestrichen)
eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids die
Entscheidung des Ausgleichsausschusses anrufen.
Gegen die Entscheidung des Ausgleichsausschusses
ist Einspruch oder Beschwerde nicht zulässig. Sind Fünfzehnter Abschnitt
nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Vor- Sonstige und Uberleitungsvorschriften
aussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage
gegeben, so gelten die §§ 338 H. entsprechend.
§ 350
Ehrenamtliche Mitarbeit
§ 348
(1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in
Zuteilung der Mittel Berlin {West) wohnende Personen, die zur ehren-
(1) Die für die Wohnraumhilfe bereitgestellten amtlichen Mitarbeit bei der Durchführung der Vor-
Mittel sind zur Finanzierung des Wohnungsbaus für schriften des Dritten Teils dieses Gesetzes aufgefor-
Geschädigte als öffentliche Mittel im Sinne des dert werden, sind zu dieser Mitarbeit verpflichtet.
gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 13 jeweils anzuwendenden (2) Ehrenamtliche Mitarbeit, insbesondere als Bei-
Wohnungsbaugesetzes unter Berücksichtigung der sitzer in den Ausgleichsausschüssen und in den Be-
Vorschriften der §§ 298 bis 300 einzusetzen. schwerdeausschüssen, kann nur aus wichtigen Grün-
(2) Die Mittel sind von den Ländern als ersten den abgelehnt werden.
Darlehensnehmern dem Ausgleichsfonds gegenüber (3) Die Gewährung von Fahrtkosten, Tage- und
in den Rechnungsjahren 1957 bis 1964 mit zwei vom Ubernachtungsgeldern sowie Ersatz des Verdienst-
Hundert, in den Rechnungsjahren 1965 und 1966 mit ausfalls an Beisitzer der Ausschüsse richtet sich
vier vom Hundert jährlich zu tilgen. In den Rech- nach den für die Entschädigung der Schöffen und
nungsjahren 1967 bis 1982 ist die am 31. März 1967 Geschworenen geltenden Vorschriften.
noch bestehende Verbindlichkeit mit je einem Sech-
zehntel zu tilgen. Diese Verbindlichkeit ist derart zu § 350 a
berechnen, daß auf den 31. März 1967 die nach § 6
Erstattung und Verrechnung von Ausgleichsleistungen
Abs. 3 Satz 4 als Tilgungen geltenden Leistungen
der Länder in einer Summe abzusetzen sind. Zinsen, (1) Empfänger von Ausgleichsleistungen sind ver-
die aus dem vorübergehenden Einsatz von Mitteln pflichtet, zuviel erhaltene Beträge an den Ausgleichs-
für Uberbrückungskredite an Stelle erststelliger fonds zurückzuerstatten, soweit nach diesem Gesetz
Hypotheken aufkommen, sind an den Ausgleichs- oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rück-
fonds abzuführen. Die Verzinsung und Tilgung der forderungsanspruch besteht.
Mittel durch den letzten Darlehensnehmer bestimmt
(2) Rückforderungsansprüche des Ausgleichsfonds
sich nach den Vorschriften des jeweils anzuwenden-
können mit allen Ausgleichsleistungen, ausgenom-
den Wohnungsbaugesetzes.
men laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente
(3) Näheres über die Verteilung und den Einsatz (§§ 261 ff.) und an Ausbildungshilfe (§ 302) verrech-
der Mittel, über die Darlehensbedingungen und über net werden. Soweit der Rückforderungsanspruch
die Verteilung der Wohnungen an Geschädigte wird offensichtlich durch einen Anspruch auf Hauptent-
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
schädigung gedeckt ist, ist mit diesem zu verrech- der Eintragung des Rechts errichteten Urkunde oder
nen; bezieht der ßercchti~;te Entschädigungsrente aus der Urkunde über einen der Bestellung des
oder Unterhaltshilfe auf Zeil., ist der nach § 266 Rechts zugrunde liegenden schuldrechtlichen Ver-
Abs. 2 ermittelte Grundbel.rdq c:ntsprechend zu kür- trag ergibt, daß das Geldinstitut oder die sonstige
zen. § 290 bleibt unberührt. Stelle auch hierbei bereits für den Ausgleichsfonds
(3) Für das VerJ ahren giJL § 343 Abs. 1 und 2 ent- oder Soforthilfefonds gehandelt hat. Wird die Erklä-
sprechend. rung über ein dingliches Recht von einer Ausgleichs-
behörde abgegeben, so ist ein Nachweis, daß das im
§ 350 b Einzelfall in Betracht kommende Recht der Verwal-
Vollstreckung tung der Ausgleichsbehörde unterliege, nicht erfor-
derlich.
(1) Auf öffenllich-rcchlliche Geldforderungen des
Ausgleichsfonds finden die Vorschriften des Ver- § 351
waltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953
Verwaltungskosten
(Bundesgesetzbl. I S. 157) Anwendung. Den Lei-
stungsbescheid nach § 3 Abs. 2 und die Vollstrek- (1) Die Kosten des Bundesausgleichsamts, des
kungsanordnung nach § 3 J\bs. 4 des Verwaltungs- Kontrollausschusses, des Ständigen Beirats und der
vollstreckungsgesetzes erläßt der Leiter des Aus- Heimatauskunftstellen sowie die sächlichen Kosten
gleichsamts. Hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds
den Leistungsbescheid gilt § 343 Abs. 3 entsprechend. im Bereich der Länder einschließlich des Landes
(2) Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 4 des Berlin trägt der Bund.
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind, sofern die (2) Im übrigen tragen die Länder einschließlich
Länder keine anderen Behörden bestimmen, die Ver- des Landes Berlin und die anderen an der Durch-
waltungen der Stadt- und Landkreise. führung der Vorschriften des Dritten Teils dieses
(3) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle Gesetzes beteiligten Gebietskörperschaften diejeni-
der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsge- gen Kosten selbst, die tatsächlich bei ihnen anfallen.
setzes auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des (3) Der Bund erstattet die Hälfte der Kosten nach
Ausgleichsfonds die landesrechtlichen Vorschriften Absatz 2. Die Bundesregierung kann durch Rechts-
über das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung verordnung bestimmen, in welcher Weise diese
finden. Kosten pauschal festgelegt werden und wie der auf
den Bund entfallende Anteil auf die Länder und die
§ 350 C
anderen Gebietskörperschaften aufgeteilt wird. In
Vergabe von Aufträgen der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß
§ 74 des Bundesvertriebenengesetzes ist bei der Ausgleichsbehörden, denen besondere Aufgaben
Gewährung von Ausgleichsleistungen nicht anzu- über ihren Bereich hinaus übertragen sind, die hier-
wenden. durch verursachten Aufwendungen bis zur vollen
Höhe erstattet werden.
§ 350 d
Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen § 352
für den Ausgleichsfonds
Oberleitung der Behördenorganisation
(1) Hat der Präsident des Bundesausgleichsamts
(1) Das Hauptamt für Soforthilfe nimmt bis zur
Ausgleichsbehörden, Geldinstitute oder sonstige
Dbernahme der Geschäfte durch das Bundes-
Stellen für zuständig bestimmt, Darlehen oder son-
ausgleichsamt dessen Geschäfte wahr.
stige Forderungen des Ausgleichsfonds, die sich im
Zusammenhang mit der Gewährung oder Dberzah- (2) Ausgleichsämter, Ausgleichsausschüsse und
lung von Ausgleichsleistungen (§ 4) ergeben, zu Landesausgleichsämter sind die auf Grund der Vor-
verwalten, so sind diese Stellen ermächtigt, rechts- schriften der Soforthilfegesetze gebildeten Ämter für
wirksame Erklärungen über dingliche Rechte, die Soforthilfe, Soforthilfeausschüsse und Landesämter
für den Ausgleichsfonds oder Soforthilfefonds im für Soforthilfe, soweit die Länder nach Maßgabe der
Grundbuch oder Schiffsregister eingetragen sind Bestimmungen der §§ 305 bis 311 keine abweichende
oder werden, insbesondere über deren Begründung, Regelung treffen oder zu treffen haben.
Änderung oder Löschung, entgegenzunehmen oder (3) Die Beauftragten des Hauptamts für Sofort-
abzugeben. hilfe nehmen bis zur Bestellung der Vertreter der
(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Bestimmung Interessen des Ausgleichsfonds deren Aufgaben
des Präsidenten des Bundesausgleichsamts im Bun- wahr.
desanzeiger bekanntgemacht worden, so bedarf es
insoweit gegenüber dem Grundbuchamt oder dem § 353
Registergericht keines weiteren Nachweises. Der Oberleitung anhängiger Verfahren
Nachweis, daß ein eingetragenes Recht im Einzel-
fall der Verwaltung der für den Ausgleichsfonds Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhän-
gigen Verfahren gilt folgende Regelung:
handelnden Geldinstitute oder der sonstigen Stelle
unterliegt, ist gegenüber dem Grundbuchamt oder 1. Die bei den Ämtern für Soforthilfe gestellten An-
dem Registergericht als gdührt anzusehen, wenn träge werden nach den Verfahrensvorschriften
hierüber eine Bescheinigung des Ausgleichsamts dieses Gesetzes weiter behandelt. Nach dem In-
vorgelegt wird oder wenn sich aus der zum Zweck krafttreten dieses Gesetzes eingelegte Beschwer-
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2045
den werden, sofern die angefochtene Entscheidung § 355
bereits vor cJ icsem Zeitpunkt ergangen ist, als Erstattung von Vorschußzahlungen
Beschwerden nach diesem Geselz behandelt. für Teuerungszuschläge
2. Die bei den Beschwerdeausschüssen anhängigen Die auf Grund des § 6 des Soforthilfeanpassungs-
Verfahren werden auf die Beschwerdeausschüsse gesetzes vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I
nach diesem Geselz übcrg(dcitet. Für das weitere S. 934) von den Soforthilfefonds für die Zeit vom
Verfahren gelten die Verfahrensvorschriften die- 1. Oktober 1951 bis zum Inkrafttreten dieses Ge-
ses Teils des Gesetzes. Dies gilt auch für Rechts- setzes geleisteten Vorschußzahlungen für Teuerungs-
beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses zuschläge werden dem Ausgleichsfonds vom Beginn
Gesetzes eingelegt werden, sofern die angefoch- des Rechnungsjahres 1953 ab in 10 gleichen Viertel-
tene Entscheidung bereits vor diesem Zeitpunkt jahresraten durch die öffentlichen Haushalte er-
ergangen ist. stattet. Der Bund trägt drei Fünftel, die Länder tra-
3. Die bei dem Spruchsenat für Soforthilfe anhängi- gen zwei Fünftel der aufgewendeten Beträge nach
gen Rechtsbeschwerden werden, sofern die Rechts- dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen in dem je-
beschwerde zulässig war und ein Bescheid oder weils vorangegangenen Rechnungsjahr.
Vorbescheid des Vorsitzenden noch nicht er-
gangen ist, an den nach diesem Gesetz zuständi- § 356
gen Beschwerdeausschuß abgegeben. Der Be-
Ubergangsvorschrift für politisch Verfolgte
schwerdeausschuß hat zu prüfen, ob er der
Rechtsbeschwerde unter Berücksichtigung der (1) Politisch Verfolgten im Sinne des § 31 Nr. 4
Rechtsprechung des Spruchsenats für Soforthilfe des Soforthilfegesetzes, die Unterhaltshilfe nach den
abzuhelfen vermag; dabei ist der Beschwerde- §§ 35 ff. des Soforthilfegesetzes erhalten haben oder
ausschuß in Fällen, in denen der Geschädigte nur deswegen nicht erhalten konnten, weil sie am
Rechtsbeschwerde eingelegt hat, an die bereits 21. Juni 1948 keinen Wohnsitz im Währungsgebiet
getroffenen amtlichen Feststellungen gebunden. hatten, kann Unterhaltshilfe nach den Vorschriften
Der Beschwerdeausschuß ist auch für Entschei- · des vorliegenden Gesetzes gewährt werden, wenn
dungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen sie die Voraussetzungen der §§ 264, 265, 267, 268
Stand bei Versäumnis der Frist zur Einlegung der und 270 erfüllen und am 31. Dezember 1951 den
Rechtsbeschwerde zuständig. Vermag der Be- ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-
schwerdeausschuß der Rechtsbeschwerde nicht gesetzes oder in Berlin {West) gehabt haben.
abzuhelfen, so entscheidet das Bundesverwal-
(2) Politisch Verfolgten, bei denen die Vorausset-
tungsgericht die Streitsache; eine Gebühr für
zungen der §§ 43 bis 45 des Soforthilfegesetzes für
diese Entscheidung wird nicht erhoben.
die Gewährung von Ausbildungshilfe, Aufbauhilfe
oder Hausrathilfe vorliegen, können entsprechende
Leistungen nach dem vorliegenden Gesetz gewährt
§ 354
werden, wenn sie am 31. Dezember 1951 den ständi-
Uberführung der Soforthilfefonds und sonstiger Fonds gen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundge-
auf den Ausgleichsfonds setzes oder in Berlin (West) gehabt haben.
(1) Die Soforthilfefonds, die auf Grund des Sofort- (3) Leistungen auf Grund der Absätze 1 und 2
hilfegesetzes des Vereinigten Wirtschaftsgebiets werden nur gewährt, solange und soweit die politisch
und der entsprechenden Gesetze der Länder der Verfolgten Entschädigungsleistungen auf Grund der
französischen Besatzungszone sowie der entspre- Wiedergutmachungsgesetzgebung der Länder (ein-
chenden Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des schließlich des Landes Berlin) oder de.:; Bundes nicht
bayerischen Kreises Lindau gebildet worden sind, erhalten.
gehen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses § 357
Gesetzes auf den Ausgleichsfonds über. Beträge, die
W eitere Uberleitungsvorschriften
auf Grund des § 48 der in Satz 1 genannten Sofort-
hilfegesetze den Soforthilfefonds zuzuführen sind, (1) Durch Rechtsverordnung können weitere Vor-
fließen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab in den schriften erlassen werden
Ausgleichsfonds. Entsprechendes gilt für Beträge,
1. zur Uberleitung der Vorschriften über die Hilfen
die auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes
des Soforthilfegesetzes in die Vorschriften über
und der entsprechenden Gesdze der Länder der
die Ausgleichsleistungen dieses Gesetzes;
französischen Besatzungszone sowie der entspre-
chenden Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des 2. zur Uberleitung der Vorschriften des Soforthilfe-
bayerischen Kreises Lindau nach dem ersten auf den gesetzes über Organisation und Verfahren in die
31. März 1952 folgenden Fälligkeitszeitpunkt fällig entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
geworden sind und nach Inkrafttreten dieses Ge-
setzes aufkommen. (2) Bis zum Erlaß der in Absatz 1 Nr. 1 vorbehal-
tenen Rechtsverordnung wird die nach dem Sofort-
(2) Dem Ausgleichsfonds sind ferner zuzuführen hilfegesetz bewilligte Unterhaltshilfe einschließlich
Erlöse aus der Verwertung von Sachen, die im Zuge der Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpas-
der Räumung von Gebieten im Zusammenhang mit sungsgesetz weitergewährt. Der Präsident des Bur-
den Kriegsereignissen den Eigentümern abhanden desausgleichsamts kann bestimmen, daß bis zu dem
gekommen sind und ihnen nicht wieder zugeführt in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch andere Sofort-
werden konnten. hilfeleistungen weitergewährt werden.
2046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 358 Ausgleichsleistungen begründen noch bei Festset-
Sondervorschriften für Berlin zung der Vermögensabgabe berücksichtigt werden.
Das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt.
Die Vorschriften des Drillen Teils dieses Gesetzes
gelten in Berlin (West) mit folgender Maßgabe: (2) Die Gewährung von Ausgleichsleistungen und
die Ermäßigung der Vermögensabgabe in denjeni-
1. Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach gen Fällen, in denen Wirtschaftsgüter in der Zeit
§ 249 Abs. 1 Vermögen in Berlin (West) zu be- vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne
rücksichtigen ist, isl es nach Maßgabe der §§ 80 der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind,
bis B3 anzusclzen. Die Ermüchtigung in § 249 wird durch Rechtsverordnung entsprechend den
Abs. 5 Nr. 1 gill auch für die Bestimmungen über Grundsätzen dieses Gesetzes geregelt. Hierbei kann
die Berechnung des nach Salz 1 zugrunde zu zugunsten von Personen, die Verfolgungsmaßnah-
legenden Vermögens. men in den Vertreibungsgebieten ausgesetzt waren,
2. Bei der Anwendung des § 249 Abs. 3 Satz 2 tritt, die Vertriebeneneigenschaft unterstellt und von den
soweit die Ermäßigung der Vermögensabgabe Voraussetzungen des § 230 abgesehen werden.
nach § 84 Abs. 4 auf Vermögen in Berlin (West)
entfällt, an die Stelle
§ 360
des Zeitwerts von der Zeitwert von
50 vom Hunclerl Ausschließung von Ausgleichsleistungen
16 vom Hundert,
54 vom Hundert und Vergünstigungen
18 vom Hundert,
58 vom Hundert 19 vom Hundert, (1) Von Ausgleichsleistungen sowie von den Ver-
60 vom Hundert 20 vom Hundert, günstigungen bei der Vermögensabgabe wird unbe-
62 vom Hunderl 21 vom Hundert, schadet einer strafrechtlichen oder steuerstrafrecht-
66 vom Hundert 22 vom Hundert, lichen Verfolgung ausgeschlossen
71 vom Hundert 23 vom Hundert,
1. wer in eigener oder fremder Sache wissentlich
75 vom Hundert 25 vom Hundert, oder grob fahrlässig falsche Angaben über die
79 vom Hunderl 26 vom Hundert. Entstehung oder den Umfang des Schadens ge-
3. An Stelle cler in § 259 Abs. 2 geforderten fünf macht, veranlaßt oder zugelassen oder zum
Dauerarbeitsplätze genügen in Berlin (West) drei Zwecke der Täuschung sonstige für die Ent-
Dauerarbeitsplätze. scheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen,
4. An die Stelle der in § 352 Abs. 2 genannten Be- entstellt oder vorgespiegelt hat,
hörden treten die Dienststellen für Hausrathilfe 2. wer in eigener oder fremder Sache Zeugen, Sach-
und Kriegsschäden sowie ein beim Senator für verständigen oder Personen, die mit der Schadens-
Finanzen gebildetes Landesamt für Soforthilfe. sache befaßt sind, Geschenke oder andere Vor-
teile angeboten, versprochen oder gewährt oder
5. § 353 Nr. 1 uncl 2 gilt entsprechend für die Ver-
ihnen Nachteile angedroht oder zugefügt hat, um
fahren, die auf Grund des Hausrathilfegesetzes
sie zu einer falschen Aussage, zu einem falschen
vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verord-
Gutachten oder einer Handlung, die eine Ver-
nungsblatt für Berlin S. 1117) bei den Dienststel-
letzung der Dienst- oder Amtspflicht enthält, zu
len für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie den
bestimmen,
beim Senator für Finanzen gebildeten Beschwerde-
ausschüssen anhängig sind. 3. wer absichtlich eine Verschlechterung seiner
Verhältnisse herbeigeführt oder herbeizuführen
6. § 354 Abs. 1 gilt von dem Zeitpunkt ab, an dem
versucht hat, um dadurch die Voraussetzungen
das Gesetz in Berlin (West) in Kraft tritt, ent-
für die Gewährung von Ausgleichsleistungen
sprechend für den auf Grund von Artikel III § 11
oder Vergünstigungen zu schaffen.
des Ersten Gesetzes über die Neuordnung der
Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezem- (2) Uber die Ausschließung von der Gewährung
ber 1950 (Verordnungsblatt für Berlin 1951 I von Ausgleichsleistungen entscheidet auf Antrag
S. 26) gebildeten Soforthilfe-Sonderstock. des Leiters des Ausgleichsamts der Leiter des Lan-
7. Die Ermächtigung des § 357 gilt entsprechend für
desausgleichsamts nach Anhörung des Beschwerde-
die Vorschriften des Hausrathilfegesetzes in Ber- ausschusses. Die Entscheidung ist zu begründen; sie
lin (West). kann vom Geschädigten und vom Vertreter der
Interessen des Ausgleichsfonds nach den §§ 338 ff.
angefochten werden. Die Anfechtung hat keine auf-
Vierter Teil schiebende Wirkung. Die Entscheidung kann auf
Gemeinsame Schlußvorschriften Antrag des Vertreters der Interessen des Aus-
gleichsfonds auch nach der Zuerkennung des An-
spruchs oder nach dessen Erfüllung erfolgen; ge-
§ 359
währte Leistungen sind zurückzuerstatten.
Nichtberücksichtigung von Schäden und Verlusten;
(3) Besteht hinreichender Verdacht, daß die Vor-
Rückerstattungsfälle
aussetzungen für eine Ausschließung nach Absatz 1
(1) Schäden und Verluste an Vermögensgegen- vorliegen, kann nach Stellung des Antrags auf Aus-
ständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der schließung die Zahlung laufender Leistungen vom
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben Leiter des Ausgleichsamts durch Bescheid vorüber-
worden sind, können weder einen Anspruch auf gehend gesperrt werden, bis über die Ausschließung
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2047
entschieden isl. Die Zahlunq ist zu sperren, wenn ren und Kosten zu treffen; im Bereich des Bundes
der Vertreter der lnlcressc)n des Ausgleichsfonds kann das Nähere durch Rechtsverordnung bestimmt
dies beantragt. Für dds Vcrldhrcn gilt § 343 Abs. 2. werden.
(4) Für die Entscheidung über die Ausschließung § 365
von Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe Altsparerregelung
nach Absatz 1 und für die Anfechtung solcher Ent-
scheidungen gel Len die Vorschriften der Reichs- Uber die in diesem Gesetz vorgesehenen Maß-
abgabenordnung. nahmen zum Ausgleich von Sparerschäden hinaus
wird bis zum 31. März 1953 eine weitergehende
§ 361 gesetzliche Regelung zum Ausgleich von Verlusten,
VertragshiHe
die infolge der Neuordnung des Geldwesens im
Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin
Soweit in einem Verfahren der richterlichen Ver- (West) an Altsparanlagen eingetreten sind, getrof-
tragshilfe oder in einem diesem entsprechenden, fen werden (Altsparergesetz). Hierfür werden Mittel
der Schuldenregelung dienenden gerichtlichen Ver- aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt
fahren die Vermögens- oder Einkommensverhält- werden.
nisse einer Person zu berücksichtigen sind, sind § 366
hierbei Ansprüche, die ihr auf Grund dieses Geset-
Vorbehalt weiterer Sondergesetze
zes zustehen, außer Betracht zu lassen.
(1) Eine besondere gesetzliche Regelung bleibt
vorbehalten für Kriegs- und Kriegsfolgeschäden, die
§ 362 in diesem Gesetz nicht berücksichtigt sind.
Vollstreckungsschutz wegen alter Verbindlichkeiten
(2) Werden durch die in Absatz 1 bezeichnete
(1) Vollstreckungsmaßnahmen wegen Verbindlich- besondere gesetzliche Regelung Entschädigungen für
keiten, die vor dem 8. Mai 1945 eingegangen worden Schäden oder Verluste gewährt, für die nach diesem
sind, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Gesetz bereits Leistungen gewährt worden sind, so
Schuldners, der Aufbaudarl<~hcn nach diesem Gesetz, sind die Entschädigungen nach näherer gesetzlicher
Aufbauhilfe nach dem Sulorthil fegesetz oder Darlehen Maßgabe um den Betrag zu kürzen, der auf Grund
oder Beihilfen nach dem Flüchtlingssiedlungsgesetz dieses Gesetzes gewährt worden ist. Dieser Betrag
empfangen hat, bis zur Durchführung eines Vertrags- ist dem Ausgleichsfonds zuzuführen.
hilfeverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Dezem-
ber 1953, einstweilen einzustellen. § 367
(2) Nach Erlaß des Einstellungsbeschlusses kann Erlaß von Rechtsverordnungen
auch der Gläubiger den Antrag auf Einleitung des
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechts-
Vertragshilfeverfahrens stellen.
verordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zu-
stimmung des Bundesrates.
§ 363
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
Schutz gegen Inanspruchnahme aus Leistungen die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnun-
der Sozialhilfe oder der Arbeitslosenhilfe gen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamts
Ist der Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsberech- weiter übertragen werden; der Präsident des Bun-
tigten, dem Sozialhille nach dem Bundessozialhilfe- desausgleichsamts bedarf zum Erlaß solcher Rechts-
gesetz oder Untcrstü lzung aus der Arbeitslosenhilfe verordnungen nicht der Zustimmung des Bundes-
gewtihrt worden ist, au.f den Träger der Sozialhilfe rates.
oder auf das Arbeitsamt übergegangen, darf wegen § 368
dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung gegen (Die Vorschrift ist überholt.)
den Unterhaltsverpflichteten nicht betrieben werden,
wenn dieser Vertriebener oder K riegssachgeschädig- § 369
ter ist und wenn durch die Zwangsvollstreckung die
Neubegründung oder Sicherung seiner Existenz ge- (Die Vorschrift ist überholt.)
fährdet würde.
§ 370
§ 364 (Die Vorschrift ist überholt.)
Ergänzende Maßnahmen
§ 371
(1) Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen (Die Vorschrift ist überholt.)
Leistungen werden Förderun91~maßnahmen, welche
der Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeinde- § 372
verbände zum Zwecke der Eingliederung von Ver-
(Die Vorschrift ist überholt.)
triebenen und Kriegssachgeschädigten durchführen,
nicht berührt.
§ 373
(2) Zur Durchführung des Lastenausgleichs bleibt
e~: d('H Gd1h•tskörperschaften vorbehalten, ergän- Aufhebung von Gesetzen
, 1:~ 'Jnrsc 1riften über Erleichterungen auf dem
1
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes er-
Ce Lid der öllentlichen Abgaben sowie der Gebüh- gibt, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
2048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
jeweils mit den dazu ergcmgenen Anderungsgeset- das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für
zen und Durchführungsvorschriften außer Kraft den Lastenausgleich vom 3. Dezember 1948 (Re-
1. das für das Vereinigte Wirtschaflsgebiet erlas- gierungsblatt für das Land Württemberg-Hohen-
sene Gesetz zur Milderung dringender sozialer zollern 1949 S. 3),
Notstände (Soforthilfegese1z) vom 8. August 1949 die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des
(Gesetzblall der Verwaltung des Vereinigten bayerischen Kreises Lindau zur Sicherung von
Wirlschaflsgebietes S. 205), Forderungen für den Lastenausgleich vom 4. Fe-
das Landesgesetz zur Milderung dringender so- bruar 1949 (Amtsblatt des bayerischen Kreises
zialer Notstünde (Soforthilfegesetz) vom 20. Sep- Lindau Nr. 7);
tember 1949 (Badisches Gesetz- und Verordnungs- 3. die Kriegssachschädenverordnung vom 30. No-
blatt S. 323), vember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547), soweit
das Landesgesetz zur Milderung dringender so- sie sich auf Schäden bezieht, die im Geltungs-
zialer Notstünde (Soforthilfegesetz) vom 6. Sep- bereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin
tember 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der (West) oder in den östlich der Oder-Neiße-Linie
Landesregierung Rheinland-Pfalz I S. 457), gelegenen Gebieten des Deutschen Reichs nach
das Gesetz zur Milderung dringender sozialer dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 ent-
Notstände (Soforthilfegesetz) vom 22. Juli 1949 standen sind.
(Regierungsblalt für das Land Württemberg- § 374
HohenzoJlern S. ]23), Anwendung des Gesetzes in Berlin
die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des
Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
bayerischen Kreises Lindau vom 6. September
1949 (Amtsblatt des bayerischen Kreises Lindau ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Ver-
waltungsanordnungen und Weisungen gelten auch
Nr. 35 a) über die Einführung des Gesetzes zur
Milderung dringender sozialer Notstände (Sofort- in Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwen-
dung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner
hilfegesetz) des Landes Württemberg-Hohenzol-
lern vom 22. Juli 1949 im Kreise Lindau, Verfassung beschließt.
das Gesetz des Landes Berlin über Soforthilfe-
maßnahmen zur Beschaffung von Hausrat für § 375 7)
Kriegssachgeschüdigte und Vertriebene (Hausrat- Inkrafttreten
hilfegesetz) vom 22. November 1951 (Gesetz- und (1) Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tage
Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) und die dazu nach Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
ergangenen EngJnzungsvorschriften, Vorschriften, die eine Ermächtigung zum Erlaß von
die §§ 2, 3 und 6 des Soforthilfeanpassungsgeset- Rechtsverordnungen enthalten, treten mit dem Tage
zes vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
s. 934);
(2) In Berlin (West) tritt das Gesetz mit dem vier-
2. das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für zehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an
den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (Ge- dem das Gesetz zur Ubernahme dieses Gesetzes
setz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates (§ 374) im Land Berlin verkündet wird.
des Vereinigten Wirtschaflsgebietes S. 87), (3) Die Vorschriften, nach denen Rechtsansprüche
das Landesgesetz zur Sicherung von Forderungen auf Ausgleichsleistungen mit Wirkung ab 1. April
für den Lastenausgleich und zur Förderung des 1952 als entstanden gelten, sowie die Vorschriften,
Wohnungsbaus vom 22. Februar 1949 (Badisches die bei den Ausgleichsabgaben eine Rückwirkung
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 81), anordnen, bleiben unberührt.
das Landesgesetz zur Sicherung von Forderungen
7) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
für den Lastenausgleich vom 23. November 1948 ursprünglichen Fassung vom 14. August 1952. Die Zeitpunkte des
(Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregie- Inkrafttretens der späteren Änderungen ergeben sich aus den in
der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vor-
rung Rheinland-Pfalz Teil I S. 409), schriften.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2049
Bekanntmachung
der Neufassung des Feststellungsgesetzes
Vom 1. Dezember 1965
Auf Grund des § 9 des Ach !.zehnten Gesetzes zur 8. ÄndG LAG) vom 26. Juli 1957 {Bundesgesetz-
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (18. AndG blatt I S. 809),
LAG) vom 3. September 1%5 (Bundesgesetzbl. I 4. des Elften Gesetzes zur Änderung des Lasten-
S. 1043) wird nachslehend der Wortlaut des Gesetzes ausgleichsgesetzes (11. AndG LAG) vom 29. Juli
über die Feststellung von Vertrcibungsschäden und 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 545),
Kriegssachschäden (Feststellunc3sgesetz) in der Fas- 5. des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Lasten-
sung vom 14. August 1952 (Bundcsgesclzbl. I S. 534) ausgleichsgesetzes (12. AndG LAG) - vom 29. Juli
unter Berücksichtigung 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 613),
1. des Dritten Gesetzes zur Anderung des Lasten- 6. des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des
ausgleichsgesetzes und des Peststellungsgesetzes Lastenausgleichsgesetzes (14. ÄndG LAG) vom
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 693), 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785),
7. des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des
2. des Vierten G(~setzes zur Anderung des Lasten- Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) vom
ausgleichsgesetzes (4. AndG LAG) vom 12. Juli 4. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 585) und
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403),
8. des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des
3. des Achten Gesetzes zur Änderung des Lasten- Lastenausgleichsgesetzes (18. ÄndG LAG)
ausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG - bekanntgemacht.
Bonn, den 1. Dezember 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Gesetz
über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden
(Feststellungsgesetz - FG) 1 )
in der Fassung vom 1. Dezember 1965
Erster Abschnitt ausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen
Feststellbare Veirmi.i!Jensverluste Schaden durch Verlust von Wohnraum oder durch
und antragsberechtigte Personen Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenz-
grundlage handelt.
§ 1 § 4
Gegenstand der Feststellung
Kriegssachschäden
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden auf
Antrag festgestellt Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetze~
ist ein Kriegssachschaden nach § 13 des Lastenaus-
1. Vertreibungsschäden (§ 3),
gleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen
2. Kriegssachschäden (§ 4), Schaden durch Verlust von Wohnraum oder durch
3. Ostschäden (§ 5). Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenz-
§ 2 grundlage handelt.
Bedeutung der Feststellung § 5
Die Feststellung von Schäden nach diesem Gesetz Ostschäden
begründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung
im Lastenausgleich. Ob und inwieweit festgestellte Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Schäden im Lastenausgleich zu berücksichtigen sind, Ostschaden nach § 14 des Lastenausgleichsgesetzes,
wird durch die Ger;etzgebung über den Lastenaus- soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust
gleich bestimmt. der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
§ 3 handelt.
Vertreibungsschäden § 6
Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Gesetzes Schäden im Falle von Beteiligungsverhältnissen
ist ein Vertreibungsschaden nach § 12 des Lasten-
(1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt
1) Ersetzt ßundcsqeselzbL III G22-1 der Schädigung mehrere Personen beteiligt, so be-
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
stimmt sich der Schaden eines Beteiligten nach sei- Vertreibungsschaden oder Ostschaden handelt, das
nem Anteil an dem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Schiff zur Zeit der Entstehung des Schadens in einem
Schädigung. Schiffsregister im Geltungsbereich des Grundgeset-
(2) Ist ein Schaden am Vermögen einer offenen zes oder in Berlin eingetragen war und der Schiffs-
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft eigner zu dieser Zeit seine Geschäftsniederlassung
oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesell- oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des
schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzu- Grundgesetzes, in Berlin (West) oder im Vertrei-
sehen sind, entstanden, so bestimmt sich der Schaden bungsgebiet hatte. Als im Geltungsbereich des
eines Gesellschafters nach dem Verhältnis seines Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstandener
Anteils am Vermögen der Gesellschaft im Zeit- Kriegssachschaden gilt auch ein durch Kriegsereig-
punkt der Schädigung. nisse entstandener Schaden an Hausrat, der aus
kriegsbedingten Gründen aus diesen Gebieten ver-
(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer- lagert worden ist, sofern der Eigentümer seinen stän-
den, daß zugunsten von Geschädigten aus Vertrei- digen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundge-
bungsgebieten, in denen im Zeitpunkt der Vertrei- setzes oder in Berlin (West) beibehalten hat oder als
bung das Privateigentum beschränkt war, beteili- Evakuierter bis zum Wirksam werden des Bundeseva-
gungsähnliche Rechtsverhältnisse der Beteiligung kuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt ist oder
gleichgestellt werden. nach Maßgabe des Bundesevakuiertengesetzes zu-
(4) Durch Rechtsverordnung können ferner Betei- rückkehrt.
ligungsrechte an Familienstiftungen, deren Eigentum (2) Von der Feststellung sind ferner ausgenom-
bei Auflösung auf die Familienmitglieder überge- men Schäden, wenn es sich handelt um
gangen wäre oder nach den Vorschriften über das
1. Verluste an Hausrat, wenn nicht mehr als 50 vom
Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger
Hundert des Hausrats, berechnet nach den gemei-
gebundener Vermögen hätte übergehen können, den
nen Werten, verlorengegangen sind,
Beteiligungen im Sinne der Absätze 1 und 2 gleich-
gestellt werden. Hierbei kann Näheres über die 2. Verluste an Anteilen an Kapitalgesellschaften
Abgrenzung des Begriffs der Familienstiftung und oder an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirt-
des Kreises der Beteiligten sowie über die Schadens- schaftsgenossenschaften, wenn der Wert der ein-
berechnung in Zweifelsfällen und über das Ver- zelnen Beteiligung 100 Reichsmark nicht erreicht,
fahren bestimmt werden. 3. Verluste aus Forderungen gegen die in § 14 des
Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner
oder gegen das Land Preußen,
§ 7
4. Verluste, für die auf Grund der Kriegsachschäden-
Nicht feststellbare Vermögensverluste verordnung vom 30. November 1940 (Reichs-
Nicht feststellbar sind Nutzungsschäden, mittel- gesetzbl. I S. 1547) oder anderer Vorschriften Ent-
bare Schäden sowie Schäden an solchen Wirtschafts- schädigungszahlungen von mehr als 50 vom
gütern, die in den §§ 12 bis 14 des Lastenausgleichs- Hundert des nach diesen Vorschriften anzu-
gesetzes in Verbindung mit den §§ 3 bis 5 dieses erkennenden Verlustes gewährt worden sind
Gesetzes nicht aufgeführt sind. Nicht festgestellt oder gewährt werden, wobei Entschädigungs-
werden Verluste an zahlungen außer Betracht bleiben
1. barem Geld, a) insoweit, als die hieraus wiederbeschafften
entsprechenden Wirtschaftsgüter durch
2. Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,
Kriegsereignisse erneut verlorengegangen
3. Gegenständen aus edlem Metall, Schmuckgegen- sind,
ständen und sonstigen Luxusgegenständen,
b) auf Antrag, sofern sie auf Grund der Kriegs-
4. Kunstgegenständen und Sammlungen, sachschädenverordnung nach dem 31. Dezem-
es sei denn, daß diese Wirtschaftsgüter zum Be- ber 1944 gewährt worden sind,
triebsvermögen gehören oder als eigene Erzeug- 5. Verluste - abgesehen von Verlusten an Haus-
nisse der Berufsausübung oder der wissenschaft- rat -, deren Gesamtbetrag 500 Reichsmark nicht
lichen Forschung durch Rechtsverordnung (§ 15
erreicht.
Abs. 2) den Gegenständen der Berufsausübung oder
der wissenschaftlichen Forschung gleichgestellt sind. § 9
Antragsberechtigung bei Vertreibungsschäden
§ 8 (1) Die Feststellung eines Vertreibungsschadens
Von der Feststellung ausgenommene Vermögensverluste kann nur der Geschädigte im Sinne des § 229 des
Lastenausgleichsgesetzes beantragen, der die Stich-
(1) Von der Feststellung ausgenommen sind tagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 bis 4 des
Kriegssachschäden (§ 4), die außerhalb des Gel- Lastenausgleichsgesetzes erfüllt; § 234 Abs. 2 des
tungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebiets Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
von Berlin (West) entstanden sind und nicht als
Vertreibungsschäden oder Ostschäden gelten. Ein (2) Ist derjenige, der nach Absatz 1 die Fest-
Kriegssachschaden, der der Schiffahrt außerhalb des stellung eines Vertreibungsschadens beantragen
Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich kann, nach dem 31. März 1952 verstorben, so geht
Berlin (West) entstanden ist, gilt jedoch als in die- das Recht der Antragstellung nach den allgemeinen
sem Gebiet entstanden, wenn es sich nicht um einen Grundsätzen des Erbrechts auf die Erben über.
Nr. 71 -- Tc1~J der Ausgabe: Bonn, den 23.Dezember 1965 2051
§ 10 wesen wäre. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; ist
Anlrngsberechiigung bei Kriegssachschäden der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist er
zu schätzen.
Die FeslsleHun~J eines Krie~issachschadens kann
nur der Geschüdigle im Sinne des § 229 des Lasten- (3) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeit-
ausgleichsgeselzes bcan Lragcn; § 234 Abs. 2 des punkt der Vertreibung mit land- und forstwirtschaft-
Lastenausgl eichsgesdzc!s und § 9 Abs. 2 gelten ent- lichem Vermögen oder Grundvermögen der in Ab-
sprechend. satz 1 bezeichneten Art in wirtschaftlichem Zusam-
§ 11 menhang standen oder an solchem Vermögen ding-
lich gesichert waren, sind gesondert festzustellen.
Antragsberechligung bei Ostschäden
Altenteilslasten sind mit dem Kapitalwert nach den
Für das RechL, die Feslslellung eines Ostschadens §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in der am
zu beantragen, gilt § 9 enlsprcdwnd. 1. Januar 1945 geltenden Fassung, höchstens jedoch
mit zwei Dritteln des Werts festzustellen, der sich
§ 11 a für die wirtschaftliche Einheit, mit der die Alten-
Nichtberücksichtigung von Schäden und Verlusten; teilslast in wirtschaftlichem Zusammenhang stand
RückerslaUungsfälle oder an der sie dinglich gesichert war, nach Absatz 1
oder 2 ergibt.
(1) Schäden und Verluste an Vermögensgegen-
ständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der
nationalsozialistischen Gewallherrschaft erworben § 13
worden sind, werden nicht festgestellt. Das Nähere Schadensberechnung bei Kriegssachschäden an land-
wird durch Rechtsverordnung bestimmt. und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen
und Betriebsvermögen
(2) Die Feststellung von Schiiden und Verlusten
an Wirtschaftsgütern, die in dc!r Zeil vom 30. Januar (1) Kriegssachschäden an land- und forstwirt-
1933 bis zum 8. Mcü 1945 im Sinne der Rückerstat- schaftlichem Vermögen und an Grundvermögen im
tungsgesetze entzogen worden sind, wird durch Sinne des Bewertungsgesetzes sind, vorbehaltlich
Rechtsverordnung, enlspr<)chend den Grundsätzen der Sätze 2 und 3, mit dem Betrag festzustellen, um
dieses Gesetzes geregelL. Hierbei kann die Fest- den der Einheitswert, der für die beschädigte wirt-
stellung des Verlustes des uc,wilhrtcm Kaufpreises schaftliche Einheit auf den letzten Feststellungszeit-
zuuelassen werden. Zugunsten von Personen, die punkt vor Eintritt des Schadens festgestellt ist, den
Verfolgungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebie- für dieselbe wirtschaftliche Einheit für den Wäh-
ten ausgesetzt waren, kann die Vertriebeneneigen- rungsstichtag geltenden Einheitswert übersteigt. Ist
schaft unterstellt und von den Voraussetzungen des für ein vom Kriegssachschaden betroffenes Grund-
§ 230 des Lastenm1s~Jleicbsgcsetzes abgesehen wer- stück ein Abgeltungsbetrag gemäß der Verordnung
den. über die Aufhebung der Gebäudeentschuldung-
steuer vom 31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501)
entrichtet worden, so ist für die Schadensberech-
Zweiter Abschnitt nung dem auf den letzten Feststellungszeitpunkt
Schadensberechnung vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheits-
wert der Abgeltungsbetrag oder bei Teilschäden
§ 12 ein diesen entsprechender Teil des Abgeltungs-
Schadensberechnung bei Verlreibungsschäden an land- betrags hinzuzurechnen. Bei Teilveräußerungen im
und forstwhschaftlichem Vermögen, Grundvermögen Vergleichszeitraum mindert sich der Schadensbetrag
und Betriebsvermögen um den Teil des auf den letzten Feststellungszeit-
(1) Vertrcibungsschäden an land- und forstwirt- punkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Ein-
schaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Be- heitswerts oder des um den Abgeltungsbetrag er-
triebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes höhten Einheitswerts, der auf den veräußerten Teil
sind unter Zugrundelegunu d<)S zuletzt festgestell- des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder des
ten Einheitswerts feslzusl<lll<m; Entsprechendes gilt Grundstücks entfällt.
für Vertreibungsschüden an Gewerbeberechtigungen (2) Verbindlichkeiten, die durch Grunclpfand-
im Sinne des Bew<!rtungsgesC'LZ<)S, die nicht zum rechte an Grundstücken der beschädigten wirtschaft-
Betriebsvermögen gehören. Dc!m zuletzt festgestell-
lichen Einheiten gesichert waren, oder au[ ihnen
ten Einheitswert ist bei Crundslückcn, für die ein lastende Grundschulden oder Rentenschulden sind
Abgeltungsbel.rag nilch dc!r VNordmmg über die nicht festzustellen.
Aufhebung der C<)bLi udc<m 1:-;chuldunnsteuer vom
31. Juli 1942 (l<cid1sqc!sci.zbl. I S. 501) enl:richlet (3) Kriegssachschäden an Betriebsvermögen im
worden ist, der Ahgcll.un~Jsbctrng hinzuzurechnen. Sinne des Bewertungsgesetzes werden, vorbehalt-
lich des Absatzes 4, in der folgenden Weise fest-
(2) Ist für wirlsclldfUiclw Iiinlwil<!n der in Ab- gestellt:
satz 1 bezeichneten Vcrrnögc11siJrl.en ein Einheits-
wert nicht foslgestc~llt worden oder nicht: mehr 1. Für die Feststellung des Kriegssachschadens an
bekannt, so ist der Schudeosbcrechnung der Vvert Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57 des Be-
zugrunde zu legen, der aul den letzten Feststel- wertungsgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.
lungszeitpunkt vor dor Vertreibung bei Berücksich- 2. Der an anderen Wirtschaftsgütern als Betriebs-
tigung der nach dem Bewertunqsgesetz wesentlichen grundstücken entstandene Kriegssachschaden
Gesichtspunkte als Uinhcilswerl 1eslzustellen ge- wird mit dem Betrage festgestellt, um den sich
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
die Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter Schuldverhältnisse zwischen Verwandten in
infolge des Schadens gemindert hat. Maßgebend gerader Linie, zwischen Schwiegereltern und
sind die Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung. Schwiegerkindern, zwischen Stiefeltern und
Stiefkindern oder zwischen Pflegeeltern und
(4) Der an einer wirtschaftlichen Einheit des Pflegekindern handelt,
Betriebsvermögens insgesamt entstandene Kriegs-
c) bei Grundstücken, die in die DM-Eröffnungs-
sachschaden wird höchstens mit dem Betrag fest-
gestellt, um den der für den gewerblichen Betrieb bilanz aufgenommen worden sind, obgleich
sie nicht Betriebsgrundstücke im Sinne des
auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert
§ 57 des Bewertungsgesetzes sind, und bei
(Anfangsvergleichswert), erhöht durch die Hinzu-
rechnungen nach Absatz 5, den für den Betrieb auf denen der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Einheitswert und dem Wertansatz in der DM-
den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert
(Endvergleichswert), vermindert um die Kürzungen Eröffnungsbilanz als besonderer Posten
,,Mehrwert des Grundstücks" angesetzt wor-
nach Absatz 6, übersteigt (Schadenshöchstbetrag).
Ist der Betrieb nach dem 31. Dezember 1939 neu ge- den ist, um den Betrag dieses besonderen Po-
stens;
gründet worden, ist Anfangsvergleichswert der Ein-
heitswert vom Nachfeststellungszeitpunkt; sind an 2. um 30 vom Hundert des nach Anwendung der
dem Betrieb Kriegssachschäden vor dem Nachfest- Nummer 1 verbleibenden Betrags; soweit der
stellungszeitpunkt entstanden, ist Anfangsver- nach Anwendung der Nummer 1 verbleibende
gleichswert der Wert, der sich für den Betrieb auf Betrag auf Betriebsgrundstücke entfällt, ist er
den Zeitpunkt der Neugründung nach den Grund- höchstens um denjenigen Betrag zu kürzen, um
sätzen der Einheitsbewertung ergeben würde. den der in ihm enthaltene Wert dieser Grund-
stücke deren Einheitswert übersteigt.
(5) Dem für die Berechnung des Schadenshöchst-
betrags nach Absatz 4 maßgebenden Anfangsver-
gleichswert ist auf Antrag hinzuzurechnen § 14
1. der Mehrwert des gewerblichen Betriebs, der Schadensberechnung bei Veräußerung von land- und
außerhalb der Einheitswertfeststellung auf Grund forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen
der Verordnung zur Vereinfachung des Verfah- und Betriebsvermögen vor dem Währungsstichtag
rens bei Steuernachforderungen vom 28. Juli 1941 Ist der beschädigte Betrieb oder das beschädigte
(Reichsgesetzbl. I S. 489) erfaßt worden ist, Grundstück in der Zeit zwischen dem Eintritt des
2. der Einheilswert von Betriebsgrundstücken im Kriegssachschadens und dem Währungsstichtag ver-
Sinne des § 57 des Bewertungsgesetzes, die bei äußert worden, so ist für die Schadensermittlung
der Feststellung des Anfangsvergleichswerts ab- § 13 Abs. 1, 3 und 4 mit folgender Maßgabe anzu-
weichend von den Vorschriften des Bewertungs- wenden:
gesetzes nicht als Betriebsvermögen behandelt 1. Bei einer wirtschaftlichen Einheit des land- und
worden sind, forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Grund-
3. der Betrag, um den der Anfangsvergleichswert vermögens:
einer Personengesellschaft (§ 6 Abs. 2) abwei- a) Hat sich der Bestand des Betriebs oder des
chend von den Vorschriften des Bewertungs- Grundstücks in der Zeit zwischen der Ver-
gesetzes durch den Abzug von Darlehen gemin- äußerung und dem Währungsstichtag ver-
dert worden ist, die dei Gesellschaft von den ändert, so tritt bei der Ermittlung des Kriegs-
Gesellschaftern gewährt worden sind, sachschadens an die Stelle des für den Wäh-
rungsstichtag geltenden Einheitswerts der
4. der nach § 66 des Bewertungsgesetzes maß-
Wert, der bei Zugrundelegung der Bestands-
gebende Wert der nicht in Geld bestehenden
verhältnisse im Zeitpunkt der Veräußerung
Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Ein-
als Einheitswert festzustellen gewesen wäre.
kommensteuergesetzes, die dem Betrieb im Ver-
gleichszeitraum zugeführt worden sind. b) In allen übrigen Fällen verbleibt es bei der
Zugrundelegung des Einheitswerts vom Wäh-
(6) Der für die Berechnung des Schadenshöchst- rungsstichtag (§ 13 Abs. 1 Satz 1).
betrags nach Absatz 4 maßgebende Endvergleichs- c) Sind der Veräußerung der ganzen wirtschaft-
wert ist zu kürzen lichen Einheit Teilveräußerungen im Ver-
1. auf Antrag gleichszeitraum vorausgegangen, so mindert
a) um den Betrr1g, um den die veranlagte Kredit- sich der Schadensbetrag um den Teil des auf
gewinnabgabe nach dem Lastenausgleichs- den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt
gesetz den dafür nach § 206 Nr. 2 des Lasten- des Schadens festgestellten Einheitswerts oder
ausgleichsgesetzes bei der Einheitswertfest- des um den Abgeltungsbetrag erhöhten Ein-
stellung abgezogenen Betrag übersteigt, heitswerts, der auf den veräußerten Teil des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder
b) um neun Zebntel der nachträglich im Ver-
des Grundstücks entfällt.
hältnis von einer Reichsmark zu einer Deut-
schen Mark urngestellt.cn Verbindlichkeiten, 2. Bei einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebs-
die im Endvergleichswert entspn::~chend einem vermögens:
Umstellungsverhültnis von 10 Reichsmark zu a) Für di.e Ermittlung des Kriegssachschadens an
einer Deutschen Mark nur mit einerri Zehntel Betriebsgrundstücken (§ 13 Abs. 3 Nr. 1) gilt
berücksichtigt worden sind, soweit es sich um Nummer 1 entsprechend.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2053
b) Bei dem Einheitswertvergleich für den gewerb- (2) In Anwendung des Absatzes 1 ist festzustel-
lichen Betrieb (§ 13 Abs. 4) tritt an die Stelle len, daß die Einkünfte oder das Vermögen des Ge-
des Einheitswerts vorn Währungsstichtag der schädigten betragen haben:
Verä.ußerungserlös. Liegt der Veräußerung 1. die Einkünfte bis zu 4 000 RM jährlich
ganz oder teilweise eine Schenkung oder eine oder das Vermögen bis zu 20 000 RM
sonstige freigebige Zuwendung zugrunde, so
oder
tritt an die Stelle des Einheitswerts vom
2. die Einkünfte bis zu 6 500 RM jährlich
W ährungsstichtug der bei der Veranlagung
der Erbschaftsteue1 (Sdienkungsteuer) fest- oder das Vermögen bis zu 40 000 RM
gestellte Wert des veri.iußerten Betriebs. oder
3. die Einkünfte über 6 500 RM jährlich
§ 15 oder das Vermögen über 40 000 RM.
Schadensberechnung bei Verlusten an Gegenständen
(3) Als Geschädigte gelten, wenn die Hausrat-
der Berufsausübung
verluste Ehegatten entstanden sind, die im Zeit-
(1) Gegenstände der Berufsausübung oder der punkt der Schädigung im gemeinsamen Haushalt
wissenschaftlichen Forschung sind mit dem An- gelebt haben, ohne Rücksicht auf die Eigentums-
schaffungspreis abzüglich einer angemessenen Ab- verhältnisse beide Ehegatten; es kann jedoch nur
schreibung, mindestens jedoch mit dem gemeinen ein Antrag gestellt werden. Ist ein Ehegatte nach
Wert im Zeitpunkt der Schädigung, anzusetzen. der Schädigung, aber vor dem 1. April 1952 gestor-
(2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, ob ben, so gilt der überlebende Ehegatte allein als un-
und in welchem Umfang Verluste an Erzeugnissen mittelbar Geschädigter.
der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen (4) Voraussetzung für die Anerkennung eines
Forschung den Verlusten an Gegenständen gleich- Hausratverlustes ist, daß der Geschädigte Eigen-
gestellt werden, die für die Berufsausübung oder tümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum
die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, war.
und nach welchen Grundsätzen in diesen Fällen die
(5) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet auch
Schadensberechnung durchzuführen ist. Hierbei kön-
dann Anwendung, wenn der Hausrat nicht in vollem
nen Pauschsätze und Höchstbeträge festgelegt wer-
Umfange, aber zu mehr als 50 vom Hundert, berech-
den.
net nach den gemeinen vVerten, verlorengegangen
§ 16
ist.
Schadensberechnung bei Verlusten an Hausrat
(6) Führte ein unverheirateter Geschädigter kei-
(1) Für die Schadensberechnung bei Verlusten an nen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung,
Hausrat gilt folgendes: so ist dies gesondert festzustellen.
1. Es ist von den Einkünften auszugehen, die der (7) Ist der Hausratverlust einem verwitweten
unmittelbar Geschtidigte und die zu seinem Haus- Ehegatten entstanden, der im Zeitpunkt der Schädi-
halt gehörenden und von ihm wirtschaftlich ab- gung im Besitz des Hausrats war, und hatte bis zu
hängigen Familienangehörigen, sofern diese nicht diesem Zeitpunkt eine Erbauseinandersetzung noch
selbst antragsberechtigt sind, im Durchschnitt nicht stattgefunden, so gilt der verwitwete Ehegatte
der Jahre 1937, 1938 und 1939 bezogen haben; allein als unmittelbar geschädigt.
falls der Geschädigte und seine Familienangehö-
rigen erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte bezogen (8) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften
haben, treten an die Stelle der Jahre 1937, 1938 über die Berechnung und den Nachweis der Ein-
und 1939 die drei Jahre, die dem Jahr folgen, in künfte und des Vermögens sowie darüber getroffen,
dem zuerst Einkünfte bezogen worden sind. Auf welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Be-
Antrag ist von den Einkünften im Durchschnitt rufsgruppen anzunehmen sinc..
der Jahre 1939 und 1940 oder der Jahre 1940 und
1941 auszugehen, wenn der Geschädigte seinen § 17
Hausrat in dem in § 12 Abs. 2 Satz 2 zweiter Schadensberechnung bei Verlusten aus Ansprüchen
Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes bezeich- Vertriebener
neten einheitlichen Vertreibungsgebiet außerhalb (1) Privatrechtliche geldwerte Ansprüche Vertrie-
der zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden bener sind, vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 5,
deutschen Ostgebiete verloren hat. mit dem Nennbetrag im Zeitpunkt der Schädigung
2. Falls dies für den Antragsteller günstiger ist, ist anzusetzen.
von dem Vermögen auszugehen, das für den (2) In Wertpapieren verbriefte Forderungen sind
letzten vor der Schädigung liegenden Hauptver- mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach
anlagungszeitraurn der Vermögensteuer zu- dem Stande vorn 1. Januar 1945 geltenden Wert an-
grunde gelegt worden ist. zusetzen. Bei Zertifikaten über die Lieferung von
3. Liegen Unterlagen nach den Nummern 1 und 2 Wertpapieren ist der Wert der zugrunde liegenden
nicht vor, ist von dem Beruf des Geschädigten Forderung anzusetzen. Lautet eine Forderung auf
im Zeitpunkt der Schädigung auszugehen. eine andere ·währung als Reichsmark und besteht
Eine durch Kriegsverhältnisse oder durch Maßnah- für das Wertpapier, in dem sie verbrieft ist, ein
men der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Steuerkurswert oder ein inländischer amtlicher
bedingte berufsfremde Verwendung bleibt unbe- Kurswert, so ist dieser Wert um den gleichen
rücksichtigt. Hundertsatz zu erhöhen, um den ein für die betref-
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
fende Wührung nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzter steuerumrechnungssätze für den 15. März 1945 nicht
Umrechnungssatz den nach § 20 Abs. 1 maßgebenden festgesetzt worden sind, sind der Umrechnung in
Umrechnungssalz übersteigt. Reichsmark zugrunde zu legen
(3) Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebens- 1. für Gebiete, die in den Jahren 1938 bis 1945 in
vcrsicherungsvertr~igen sind mit zwei Dritteln der das Deutsche Reich eingegliedert oder unter
bis zum Zeitpunkt der Schüdigung eingezahlten deutsche Verwaltung gestellt worden sind, die
Prümien anzusPlzen. für diese Gebiete durch Verordnung bestimmten
(4) Ansprüche aus Nießbrauchsrechten und aus Umrechnungssätze,
Rechten üuf Ren tcn, Altenteile sowie andere wieder- 2. für die übrigen Gebiete die Umrechnungssätze,
kehrende Nutzun~Jen und Leistungen sind mit dem die sich aus dem Durchschnitt der für das Ka-
Kapitcllwert gemüß den§§ 15 bis 17 des Bewer- lenderjahr 1939 bekanntgegebenen Umsatz-
tungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden steuerumrechnungssätze ergeben.
Fassung anzusetzen. (2) Durch Rechtsverordnung können festgelegt
(5) Vertrcibun~Jsschüden an Ansprüchen auf den werden
PflichttPil werden wie Vertreibungsschäden an den 1. für Währungen, für die Umrechnungssätze nach
zum Nachlüß gehörnnden Wirtschaftsgütern be- Absatz 1 nicht bekanntgegeben worden sind, nach
rechncL. Da bei wird dem Pflichtteils berechtigten die anderen amtlichen Unterlagen sich ergebende
HüJfte des gesetzlichen Erbteils als Miteigentum an Umrechnungssätze,
diesen Wirtschaflsgütern zugerechnet. Der Schaden 2. für Währungen, deren Kaufkraft in ihrem Ver-
der Erben vermindert sich entsprechend; Verbind- hältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheblich
lichkeiten der Erben aus dem Anspruch auf den größer war, als dies in den nach Absatz 1 maß-
Pflichtteil sind nicht nach § 12 Abs. 3 gesondert fest- gebenden Umrechnungssätzen zum Ausdruck
zustellen. kommt, Zuschläge zu diesen Umrechnungssätzen,
§ 18 3. für Währungen, deren Kaufkraft infolge Wäh-
Schadensberechnung bei Verlusten aus Anteilsrechten rungsverfalls in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft
Vertriebener der Reichsmark erheblich geringer war, als dies
in den nach Absatz 1 maßgebenden Umrech-
(1) Anteilsrechte Vertriebener an Kapitalgesell- nungssätzen zum Ausdruck kommt, Abschläge
schaften sind mit dem für die Vermögensteuerver- zu diesen Umrechnungssätzen.
anlagung nach dem Stande vom 1. Januar 1945 gel- Dies gilt entsprechend im Falle der Neuordnung
tenden Wert, Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und einer Währung nach dem 15. März 1945.
Wirtschaftsgenossenschafüm sind mit dem Nenn-
wert anzusetzen. Bei Zertifikaten über die Lieferung § 21
von Wertpapieren ist der Wert des zugrunde lie- Schadensberechnung bei Teilverlusten
genden Anteilsrechts anzusetzen. § 17 Abs. 2 Satz 3
Hat in den Fällen der §§ 12, 15, 17 oder 18 ein
ist entsprechend anzuwenden.
Wirtschaftsgut trotz der Schädigung noch einen
(2) Ist für Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften wirtschaftlichen Wert, dann ist der nach den be-
der nach Absatz 1 maßgebende Wert nicht fest- zeichneten Vorschriften anzusetzende Wert des
gestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der Wirtschaftsguts zur Ermittlung des festzustellenden
Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, Schadens um den Teil zu kürzen, der dem Verhält-
der nach § 13 Abs. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes nis des Werts des erhaltenen Teils zu dem Wert des
anzusetzen gewesen wäre. Entsprechend kann ver- ganzen Wirtschaftsguts entspricht. Für die Bewer-
fahren werden, wenn nachweislich bei der Fest- tung der erhalten gebliebenen Wirtschaftsgüter ist
stellung des für die Vermögensteuerveranlagung auszugehen bei land- und forstwirtschaftlichem Ver-
geltenden Werts aus Billigkeitsgründen Wirtschafts- mögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen vom
güter abweichend von den Vorschriften des Bewer- Wert am Währungsstichtag, im übrigen vom Wert
tungsgesetzes bewertet worden oder außer Ansatz am 1. Januar 1953.
geblieben sind. § 22
§ 19 Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen
Schadensberechnung bei Ostschäden (1) Hat der unmittelbar Geschädigte für den letz-
ten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung eine
Auf die Schadensberechnung bei Ostschäden fin-
Vermögenserklärung abgegeben und liegt diese
den die Vorschriften über die Schadensberechnung
Vermögenserklärung vor, so sind bei der Feststel-
bei Vertreibunqsschfülen entsprechende Anwen-
lung des Schadens die Angaben in dieser Erklärung
dung.
zugrunde zu legen; der Geschädigte kann sich nicht
§ 20
darauf berufen, daß diese Angaben unrichtig waren.
Schadensberechnung bei Vermögenswerten
(2) Hat der Geschädigte für den letzten Veran-
in fremder Währung
lagungszeitraum vor der Schädigung nachweislich
(1) Werlansätze, die auf eine andere Währung eine Erklärung nicht abgegeben, so ist bei der Fest-
als Reichsmark lauten, sind bei Anwendung der stellung des Schadens davon auszugehen, daß sein
Vorschriften dieses Abschnitts unter Zugrunde- Vermögen unterhalb der Grenze des vermögen-
legung der Umsatzsteuerurnrechnungssätze vom steuerpflichtigen Vermögens gelegen hat; dies gilt
15. März 1945 (Reichssteuerbl. S. 69) auf Reichsmark nicht für Geschädigte aus Gebieten, in denen das
umzurechnen. Soweit für einzelne Gebiete Umsatz- deutsche Vermögensteuerrecht keine Geltung hatte.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2055
Dritter Abschnitt § 25
Organisation Aufgaben der Heimatauskunftstellen
(1) Die Heimatauskunftstellen haben die Auf-
§ 23 gabe, auf Anforderung der Feststellungsbehörden
f:eststellungsbehörden die Anträge der Vertriebenen a.uf Schadensfeststel-
lung zu begutachten, Auskünfte zu erteilen und
(1) Die FeslsLellung der Schäden wird durch die-
Zeugen und Sachverständige zu benennen, deren
jenigen Behörden, Ausschüsse und Gerichte durch-
Aussage für die Entscheidung über Feststellungs-
geführt, welche für die Durchführung des Dritten
anträge der Vertriebenen wesentlich sein könnte.
Teils des Laslenausgleichsgeselzes zuständig sind.
Die Ausgleichsämtc>r wE~rden als Feststellungsämter, (2) Wenn über die Anträge nicht bereits auf
die Ausgleichsausschüsse werden als Feststellungs- Grund der dem Antrag beigefügten oder im Antrag
ausschüssE~ tätig. angebotenen Beweise oder der der Feststellungs-
behörde erreichbaren sonstigen Unterlagen ent-
(2) Der Pri:.isident des Bundesausgleichsamts be-
schieden werden kann, müssen die Feststellungs-
stimmt mit Zuslimrnung des Kontrollausschusses
behörden die Anträge der Vertriebenen den Hei-
Näheres über die Durchführung der Schadensfest-
matauskunftstellen zur Begutachtung zuleiten. Dies
stellung. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen
gilt nicht für Anträge, welche nur die Feststellung
Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundes-
von Verlusten an Hausrat, an privatrechtlichen geld-
regierung und den zusländigen obersten Bundes-
werten Ansprüchen, soweit sie nicht dinglich ge-
behörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zu-
sichert sind, sowie an Anteilen an Kapitalgesell-
stehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels
schaften und an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und
120 a des Grundgesetzes aus.
Wirtschaftsgenossenschaften betreffen.
§ 24
(3) Die Feststellungsbehörden können den Hei-
matauskunftstellen auch Anträge auf Feststellung
Heimatauskunftstellen von Ostschäden zur Begutachtung, zur Auskunft-
(1) Bei den Landesausgleichsämtern werden Hei- erteilung und zur Benennung von Zeugen und Sach-
matauskunftstellen eingerichtet. Durch Rechtsver- verständigen zuleiten.
ordnung kann bestimmt werden, für welche Heimat-
(4) Die zuständigen Heimatauskunftstellen sind
gebiete Heimatauskunftstellen gebildet und bei
vor Erlaß von Rechtsverordnungen (§ 43) über die
welchen Landesausgleichsämtern sie eingerichtet
Bewertung von Vertreibungsschäden nach § 12
werden; die Heimatauskunftstellen sind in der
Abs. 2 gutachtlich zu hören.
Regel auf der Grundlage früherer Regierungsbezirke
oder entsprechender Bezirke zu bilden. (5) Die Heimatauskunftsteilen haben den Finanz-
behörden, soweit diesen die Ermittlung von Ver-
(2) Die Heimatauskunftstelle besteht aus dem
treibungsschäden und Ostschäden obliegt, auf Er-
Leiter und einem oder mehreren Vertretern, die
suchen Auskünfte zu erteilen und zu den ihnen vor-
nach den für die Angehörigen des Landesausgleichs-
gelegten Fragen gutachtlich Stellung zu nehmen.
amts geltenden Grundsätzen bestellt werden. Der
Leiter der Heimatauskunftstelle und sein Vertreter
§ 26
sollen Vertriebene aus dem Heimatgebiet sein, für
welches die Heimatauskunftstelle zuständig ist. Amts- und Rechtshilfe
(3) Der Leiter der Heimatauskunftstelle beruft Alle Behörden und Gerichte haben den in § 23
eine Kommission von besonders sachkundigen Per- genannten Behörden unentgeltlich Amts- und
sönlichkeiten für das Heimatgebiet, für das die Rechtshilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe der Ge-
Heimatauskunftstelle zuständig ist, zu ehrenamt- richte gelten die §§ 156 ff. des Gerichtsverfassungs-
licher Mitarbeit. gesetzes entsprechend.
(4) Vor der Bestellung der in den Absätzen 2
und 3 genannten Personen sollen die vom Bundes- Vierter Abschnitt
minister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs- Verfahren
geschädigte anerkannten Vertriebenenverbände ge-
hört werden. § 27
(5) Der Leiter der Heimatauskunftstelle und seine Form und Inhalt des Antrags
Vertreter sind durch den Leiter des Landesaus- (1) Der Antrag auf Feststellung eines Schadens
gleichsamts, bei dem die Heimatauskunftsteile ein- ist auf amtlichem Formblatt zu stellen. In dem
gerichtet ist, zu verpflichten, ihre Gutachten und Formblatt ist auf die Bestimmung des § 2 dieses
Auskünfte in eigener Verantwortung, der Wahrheit Gesetzes ausdrücklich hinzuweisen.
entsprechend und vollständig zu erteilen und über
die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangten (2) In dem A.ntrag sind die dem Antragsteller zur
Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Verfügung stehenden Beweismittel anzugeben.
(6) Der Präsident des Bundesausgleichsamts übt § 28
die Sachaufsicht über die Heimatauskunftstellen
OHentliche Bekanntmachung und Ausschlufürist
aus. Er erläßt die zur Durchführung der Aufgaben
der HeimatauskunHstcllcn erforderlichen Anord- (1) Die Bundesregierung fordert durch öffentliche
mmgcn und allgemeinen V<)rwaltungsvorschriften. Bekanntmachung, die im Benehmen mit dem Bun-
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
dcsrnt ergeht, zur Einreicl1 ung der Anträge auf (2) Sind an einem Wirtschaftsgut mehrere be-
Feststellung von Verlreibungssch;jden, Kriegssach- teiligt, so wird der Schaden einheitlich durch das-
schäden und Oslsdüiden auf. jenige Feststellungsamt festgestellt, das der Präsi-
(2) Durch Rechlsvcrorclnung können Ausschluß- dent des Bundesausgleichsamts bestimmt hat. Das
frislen gesetzt werden. gleiche gilt, wenn es sich um Anteilsrechte an Ka-
pitalgesellschaften handelt, für die Feststellung des
§ 29 Schadens, der sich für je 100 Reichsmark des Grund-
AntragslelJung oder Stammkapitals, bei bergrechtlichen Gewerk-
(1) Die Antrüge sind an das für den ständigen
schaften je Kux, ergibt.
Aufenthalt des An trngslcllers zusUinclige Feststel-
§ 32
lungsamt zu richten. Hi:lt der Antragsteller keinen
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund- Verfahren vor den Feststellungsämtern und -ausschüssen
gesetzes oder in Berlin (West), so ist zuständig (1) Dber den Antrag entscheidet der Feststel-
1. bei Vertreibungsschäden und Ostschäden das- lungsausschuß durch Bescheid.
jenige Feststellungsamt, in dessen Bezirk der
(2) Der Leiter des Feststellungsamts kann über
Antragsteller oder derjenige, von dem er als
den Antrag selbst entscheiden, wenn dem Antrag in
Erbe sein Recht auf Antragstellung herleitet,
vollem Umfang entsprochen werden kann oder
zuletzt ständigen Auf enthalt im Geltungsbereich
wenn der Antragsteller sich mit dem Inhalt der
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt beabsichtigten Entscheidung einverstanden erklärt
hat,
hat.
2. bei Kriegssachschäden dasjEmige Feststellungs-
(3) Für die Ausschließung von der Mitwirkung
amt, in dessen Bereich der Kriegssachschaden am Feststellungsverfahren gilt § 328 des Lasten-
entstanden ist.
äusgleichsgesetzes.
(2) Sind einem Antragsteller, der keinen ständi-
§ 33
gen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-
gesetzes oder in Berlin (West) hat, Kriegssach- Beweiserhebung
schäden im fü~reich mehrerer Ausgleichsämter (1) Die Feststellungsbehörden und Feststellungs-
entstanden oder bestehen aus anderen Gründen ausschüsse erheben von Amts wegen alle Beweise,
Zweifel darüber, welches Feststellungsamt für die die für die Schadensfeststellung notwendig sind.
Entgegennahme des Antrags zuständig ist, so be-
stimmt der Präsident des Bundesausgleichsamts das (2) Soll von den Angaben des Antragstellers ab-
zuständige Feststellungsamt. gewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der
Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
(3) Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt geben.
wird, bei der für den ständigen Aufenthalt des
Antragstellers zuständigen Gemeindebehörde ein- (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-
zureichen. Die Gemeindebehörde oder die an deren stimmt ist, finden für die Beweiserhebung die
§§ 355 ff. der Zivilprozeßordnung sinngemäß An-
Stelle bestimmte Behörde hat, soweit der Antrag
nicht hinreichend begründet ist oder die Angaben wendung.
unvollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und (4) Für die Feststellung eines Kriegssachschadens
erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen. ist die Schadensberechnung bindend, die die Finanz-
Sie hat den Antrag mit kurzer eigener Stellung- behörden bei der Veranlagung der Vermögens-
nahme weiterzuleiten. abgabe getroffen haben; dies gilt nur insoweit, als
die Schadensberechnung für die Höhe der Vermö-
§ 30 gensabgabe von Bedeutung war. Satz 1 gilt, wenn
Vertretung ein Vertreibungsschaden oder ein Ostschaden an
(1) Der Antrngsteller kann sich im Feststellungs- Anteilen an einer Kapitalgesellschaft festgestellt
verfahren vertreten lassen; jedoch kann sein per- werden soll, für die Berechnung eines dieser Gesell-
sönliches Erscheinen angeordnet werden. Personen, schaft entstandenen Schadens durch die Finanz-
die als Angehörige von Feststellungsbehörden oder behörde entsprechend.
Feststellungsausschüssen oder als Angehörige der § 34
Heimatauskunftstellen oder der bei diesen gebilde-
Eidliche Vernehmung
ten Kommissionen tätig geworden sind, sind von
der Vertretung ausgeschlossen. § 327 Abs. 2 des (1) Im Feststellungsverfahren vor den Feststel-
Lastenausgleichsgesetzes findet Anwendung. lungsbehörden und Feststellungsausschüssen ist die
(2) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und
gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vor- der Parteieid ausgeschlossen.
schriften. (2) Wenn der Feststellungsausschuß mit Rücksicht
§ 31
auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbei-
führung einer wahrheitsgemäßen Aussage die eid-
Örtliche Zuständigkeit
liche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sach-
(1) Das nach § 29 zuständige Feststellungsamt ist, verständigen für geboten erachtet, so ist das
soweit der Präsident des Bundesausgleichsamts Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sach-
nichts anderes bestimmt, auch für die Feststellung verständige seinen ständigen Aufenthalt hat, um
der Schäden zuständig. die eidliche Vernehmung zu ersuchen.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2057
(3) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vor- nung der genauen Höhe des Schadens oder der fest-
schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der zustellenden Verbindlichkeiten aber noch nicht mög-
Zivilprozeßordnung sinngemJß anzuwenden. lich ist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt noch
nicht erlassen werden kann. Aus dem Bescheid
§ 35 müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehaltes
ergeben. Ist die Ungewißheit beseitigt, so ist dem
Beweiswürdigung
Antragsteller insoweit ein abschließender Bescheid
(1) Der Leiter des Feststellungsamts und der Fest- zu erteilen.
stellungsausschuß entscheiden in freier Beweiswür-
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses
digung darüber, welche Jür die Entscheidung maß-
Gesetzes und die Grundsätze des allgemeinen Ver-
gebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft
waltungsrechts, nach denen Bescheide ohne aus-
gemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht
drücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen
gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernst-
oder sonst aufgehoben werden können.
liche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit
dargetan ist.
§ 38
(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft
gemacht worden sind, werden bei der Schadensfest- Rechtsmittel
stellung nicht berücksichtigt. (1) Für das Beschwerdeverfahren und das weitere
Rechtsmittelverfahren gelten die §§ 336 bis 339 und
§ 36 § 344 des Lastenausgleichsgesetzes; bei Bescheiden,
Feststellungsbescheid die vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichs-
gesetzes bekanntgegeben werden, beginnt die Frist
(1) Der Feststellungsbescheid hat die Höhe der zur Einlegung der Beschwerde mit dem Tage des
für die einzelnen Vermögensarten festgestellten Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes.
Schäden und im Falle des § 12 Abs. 3 die Höhe der
festgesteJlten Verbindlichkeiten des unmittelbar (2) Für das Verfahren vor den Beschwerdeaus-
Geschädigten zu enthalten. schüssen finden die Vorschriften des § 30 Abs. 1,
§ 32 Abs. 3 und der §§ 33 bis 37 a dieses Gesetzes,
(2) Die Schäden und die Verbindlichkeiten wer- für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
den in Reichsmark festgestellt. findet § 333 des Lastenausgleichsgesetzes Anwen-
(3) Für die Form des Feststellungsbescheids und dung.
seine Bekanntgabe gilt § 332 des Lastenausgleichs-
§ 39
gesetzes entsprechend.
Sonstige Verfahrensvorschriften
(4) Sind im Falle des § 31 Abs. 2 Satz 2 nicht alle
Beteiligten ermittelt, so ist die Entscheidung über (1) Für die Wiedereinsetzung in den vorigen
die einheitliche Schadensfeststellung den ermittelten Stand und für die Wiederaufnahme des Verfahrens
Beteiligten zuzustellen und außerdem im Bundes- gelten die §§ 341 und 342 des Lastenausgleichs-
anzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, gesetzes.
die mit einer Belehrung über die Rechtsmittel (§ 38) (2) Für die Erhebung von Gebühren und für die
zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Betei- Kosten des Verfahrens gilt § 334 des Lastenaus-
ligten an die Stelle des Bescheids. gleichsgesetzes.
§ 37
Fünfter Abschnitt
Teilfeststellung
Schlußvorschriften
(1) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein
Schaden zu einem Teil bewiesen oder glaubhaft § 40
gemacht (§ 35), so kann die Feststellung zunächst auf Verwaltungskosten
diesen Teil des Schadens beschränkt und hierüber
ein Teilfeststellungsbescheid erlassen werden. Auf (1) Für die Kosten der Durchführung dieses Ge-
Antrag ist ein solcher Teilfeststellungsbescheid zu setzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes ent-
erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. sprechend.
(2) Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Ge- (2) § 351 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch
samtbescheid zu erlassen. für diejenigen Kosten, die aus Anlaß der Durchfüh-
rung des Feststellungsgesetzes vor Inkrafttreten des
§ 37 a Lastenausgleichsgesetzes entstanden sind; über eine
Bescheid unter Vorbehalt
pauschalierte Ermittlung dieser Kosten trifft die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
(1) Der Feststellungsbeschc.id oder der Feststel- die näheren Anordnungen.
lungsteilbescheid kann in rnHcm Umfang oder hin-
sichtlich bestimmter Teile unL~r dem ausdrücklichen § 41
Vorbehalt der Änderung oder der Rücknahme erlas-
Ausschließung von der Feststellung
sen werden, wenn der Antrngsteller an der alsbaldi-
gen Erteilung ejncs soJchen lksdwids ein (1) Von der Feststellung eines Schadens ist unbe-
1es Interesse hat. Voraussc!tzung ist, daß dc~r Schaden
schadet der Ausschließung von Ausgleichsleistun-
lern Grunde nach glaubhaft geifü~(h1., eine Bcrech- gen oder von Vergünstigungen im Lastenausgleich
2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
sowie einer strnfrcchllichcn oder steuerstrafrecht- a) über die der Schadensberechnung nach § 12
lichen Verfolgung ausgeschlossen, wer in eigener Abs. 2 zugrunde zu legenden Werte; dabei
oder fremder Sache kann bestimmt werden, daß diese Werte an
1. wissenllich oucr grob fahrlässig falsche Angaben die Stelle des zuletzt festgestellten Einheits-
über die Entstehung oder den Umfang des Scha- werts treten, soweit dies zur Vermeidung von
dens gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder Härten erforderlich ist,
zum Zwecke der Täuschung sonstige für die b) über die Minderung des Schadensbetrags bei
Entscheidung erh(~bliche Tatsachen verschwiegen, Teilveräußerungen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 und
entstellt oder vorgespiegelt hat, § 14 Nr. 1 Buchstabe c),
2. Zeugen, Sachversli:indigen oder Personen, die mit c) über die Berechnung des Schadens in den
der Schadenssache befaßt sind, Geschenke oder Fällen, in denen eine wirtschaftliche Einheit
andere Vorteile angeboten, versprochen oder oder Untereinheit des Grundbesitzes oder des
gewährt oder ihnen Nachteile angedroht oder Betriebsvermögens nur teilweise im Vertrei-
zugefügt hat, um sie im Feststellungsverfahren bungsgebiet, im Geltungsbereich des Grund-
zu einer falschen Aussage, einem falschen Gut- gesetzes oder in Berlin (West) belegen war,
achten oder einer Handlung, die eine Verletzung
der Dienst- oder Amtspflicht enthält, zu bestim- d) über die Berechnung des Schadenshöchst-
men. betrags bei gewerblichen Betrieben (§ 13
Abs. 4),
(2) Uber die Fc~ststellung der Ausschließung ent-
aa) wenn ein Einheitswert für den Betrieb
scheidet auf Antrag des Leiters des Feststellungs-
auf den 1. Januar 1940 nicht festgestellt
amts der Leiter des Landesausgleichsamts nach An-
worden ist oder nicht mehr bekannt ist,
hörung des Beschwerdeausschusses; die Feststellung
der Ausschließung ist zu begründen. Die Entschei- bb) wenn der Betrieb vor dem Währungsstich-
dung über die Feststellung der Ausschließung kann tag eingestellt oder aus anderen Gründen
vom Geschädigten und vom Vertreter der Interes- ein Einheitswert auf den Währungsstich-
sen des Ausgleichsfonds nach den §§ 338 ff. des tag nicht festgestellt worden ist,
Lastenausgleichsgesetzes angefochten werden. cc) wenn im Vergleichszeitraum Änderun-
gen in der rechtlichen Form des Betriebs
(3) Besteht in einem Feststellungsverfahren hin-
oder in den Beteiligungsverhältnissen
reichender Verdacht, daß die Voraussetzungen für
eingetreten sind;
eine Ausschließung des Antragstellers nach Absatz 1
vorliegen, so kann das Verfahren von dem Leiter 3. durch Rechtsverordnungen für weitere Personen-
des Feststellungsamts ausgesetzt werden, bis über gruppen (z.B. Sowjetzonenflüchtlinge) und Scha-
den Antrag nach Absatz 2 entschieden ist; das Ver- denstatbestände, soweit sie im Lastenausgleichs-
fahren ist auszusetzen, wenn der Vertreter der In- gesetz Berücksichtigung finden, die erforderliche
teressen des Ausgleichsfonds dies beantragt. Schadensfeststellung nach den Grundsätzen die-
(4) Die Feststellung nach Absatz 2 kann auf An- ses Gesetzes zu regeln.
trag des Vertreters der Interessen des Ausgleichs- (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
fonds auch nach Rechtskraft des Feststellungsbe- die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnun-
scheids erfolgen; die Vorschriften des Vierten gen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamts
Buches der Zivilprozeßordnung über die Wieder- weiter übertragen werden; der Präsident des Bun-
aufnahme des Verfahrens finden sinngemäß An- desausgleichsamts bedarf zum Erlaß solcher Rechts-
wendung. verordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrats.
§ 42
Frühere Feststellungen § 44
Sondervorschriften für das Land Berlin
Auf Grund der Kriegssachschädenverordnung vom
30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) oder Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
auf Grund sonstiger früherer Rechtsvorschriften ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Ver-
getroffene Feststellungen sind für das Feststellungs- waltungsanordnungen und Weisungen gelten auch in
verfahren nach diesem Gesetz nicht verbindlich. Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwen-
dung dieses Gesetzes §"emäß Artikel 87 Abs. 2 seiner
Verfassung beschließt. Dabei gelten folgende Son-
§ 43 dervorschriften:
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen 1. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden hinter den Worten
,,§ 14 des Umstellungsgesetzes" eingefügt die
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Worte „und in Artikel 12 Nr. 28 der Berliner Um-
Zustimmung des Bundesrates stellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Verord-
1. die in § 6 Abs. 3 und 4, § 11 a, § 15 Abs. 2, § 16 nungsblatt für Berlin I S. 374)".
Abs. 8, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 2. Soweit in diesem Gesetz auf den Einheitswert
vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen; vom Währungsstichtag Bezug genommen wird
2. in Rechtsverordnungen zur Durchführung der (§ 13 Abs. 1 und 4, § 14 Nr. 1 Buchstaben a und b
Vorschriften über die Schadensberechnung nähere und Nr. 2 Buchstabe b), tritt für die wirtschaftliche
Bestimmungen zu treffen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Ver-
Nr. 71 ~- Tug der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2059
mögens, des Crund vcrmögcns und des Betriebs- festgestellten Einheitswert der Abgeltungsbetrag
vermögens, Jür die der Einheitswert in Berlin mit 130 vom Hundert oder bei Teilschäden ein
(West) festzustellen ist, der für den 1. April 1949 diesen entsprechender Teil des Abgeltungsbetrags
geltende Einheilswc~rt an die Stelle des Einheits- zuzüglich 30 vom Hundert des Abgeltungsbetrags
werts vom Währungsstichtag. hinzuzurechnen."
3. In§ 13 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „vor- 4. In § 13 Abs. 6 Nr. 2 werden nach den Worten
behaltlich der Sätze 2 und 3" die Worte „vor- „deren Einheitswert" die Worte eingefügt „oder
behaltlich der Scttze 2 bis 4"; zwischen die Sätze 1 deren nach Absatz 1 Satz 2 maßgebenden Wert".
und 3 werden unter Wegfall des Satzes 2 die 5. In § 14 Satz 1 und Nr. 1 Buchstabe a tritt an die
folgenden Sätze eingefügt: Stelle des Währungsstichtags der 1. April 1949.
„Für Grundstücke, die bei der Ermittlung des 6. In § 14 Nr. 1 erhält Buchstabe c folgende Fassung:
der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens
mit einem nach der Verordnung über die Behand- ,,c) Sind der Veräußerung der ganzen wirtschaft-
lung von Grundbesitz in Berlin (West) bei den lichen Einheit Teilveräußerungen im Ver-
Lastenausgleichsabgaben vom 28. Juni 1954 (Bun- gleichszeitraum vorausgegangen, so mindert
desgesetzbl. I S. 158) bemessenen Wert angesetzt sich der Schadensbetrag um den Teil des auf
worden sind, ist der Schadensberechnung auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt
Antrag an Stelle des für den 1. April 1949 gelten- des Schadens festgestellten Einheitswerts oder
den Einheitswerts dieser Werl zugrunde zu legen; des nach § 13 Abs. 1 Satz 3 erhöhten Einheits-
für nicht unter Halbsatz 1 fallende Grundstücke, werts, der auf den veräußerten Teil des land-
bei denen Grundsleuerbilligkeitsermäßigungen und forstwirtschaftlichen Betriebs oder des
wegen W ertmindcrung für das Kalenderjahr 1948 Grundstücks entfällt."
gewährt worden sind, ist auf Antrag der diesen
zugrunde gelegte Wert anzusetzen. Ist für ein in § 45 2 )
Berlin (West) belegencs, von Kriegssachschäden Inkrafttreten
betroffenes Gebäude ein Abgeltungsbetrag ge-
mäß der Verordnung über die Aufhebung der Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 dung in Kraft.
(Reichsgesetzbl. I S. 501) entrichtet worden, so ist 2) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
für die Schadensberechnung dem auf den letzten ursprünglichen Fassung vom 21. April 1952. Die Zeitpunkt~ des
Inkraftlretens der späteren Änderungen ergeben sich aus den m der
Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener
Vom 1. Dezember 1965
Auf Grund des § 9 des Achtzehnten Gesetzes zur 4. des Achten Gesetzes zur Änderung des Lasten-
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (18. ÄndG ausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG -
LAG) vom 3. September 1965 (Bundesgesetzbl. I 8. ÄndG LAG) vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-
S. 1043) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes blatt I S. 809),
über einen Währungsausgleich für Sparguthaben 5. des Elften Gesetzes zur Änderung des Lasten-
Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 ausgleichsgesetzes (11. .AndG LAG) vom 29. Juli
(Bundesgesetzbl. I S. 546) unter Berücksichtigung 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 545),
1. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über 6. des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des
einen Währungsausgleich für Sparguthaben Ver- Lastenausgleichsgesetzes (14. ÄndG LAG) vom
triebener vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785),
s. 165),
7. des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des
2. des Gesetzes zur Milderung von Härten der Wäh-
Lastenausgleichsgesetzes (16. ÄndG LAG) vom
rungsreform {Altsparergesetz) vom 14. Juli 1953
23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 360) und
(Bundesgesetzbl. I S. 495),
3. des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lasten- 8. des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des
ausgleichsgesetzes (4 . .AndG LAG) vom 12. Juli Lastenausgleichsgesetzes (18. AndG LAG)
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403), bekanntgemacht.
Bonn, den 1. Dezember 1965
D (\ r Bundes m i,n ist er der Finanzen
Dr. Dahlgrün
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener
(Währungsausgleichsgesetz - W AG) 1 )
in der Fassung vom 1. Dezember 1965
Erster Abschnitt (5) Vertriebener im Sinne dieses Gesetzes ist,
Voraussetzungen und Inhalt wer Vertriebener im Sinne des § 11 des Lastenaus-
des Währungsausgleichs gleichsgesetzes ist; wer infolge von Kriegseinwir-
für Sparguthaben Vertriebener kungen seinen Wohnsitz in die deutschen Gebiete
östlich der Oder-Neiße-Linie oder in Gebiete außer-
§ 1 halb der Grenzen des Deutschen Reichs (Gebiets-
stand vom 31. Dezember 1937) verlegt hat, gilt je-
Voraussetzungen
doch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
(1) Zur Abgeltung von Verlusten, die an Spar- auch dann als Vertriebener, wenn nicht aus den
guthaben Verlriebc-mcr im Zusammenhang mit den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem
gegen Personen dPutschcr Staatsangehörigkeit oder Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen
deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertrei- wollte. Für Personen, die wegen politischer Ver-
bungsmaßnahmen entstanden sind, wird Entschädi- folgung als Vertriebene gelten, gilt § 12 Abs. 5 des
gung nach diesem Gesetz gewährt. Ein Spargut~ Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
haben im Sinne des Satzes 1 ist die Gesamtheit der
Reichsmarkspareinlilgen (§ 22 des Gesetzes über
§ 1a
das Kreditwesen vom 25. September 1939 - Reichs-
Den Spareinlagen gleichgestellte Geldeinlagen
gesetzbl. I S. 1955 -) einer natürlichen Person bei
Geldinstituten, diP der Aufsicht des Reichsaufsichts- (1) Den Spareinlagen im Sinne des § 1 Abs. 1
amts für das Kreditwesen unmittelbar oder mittel- Satz 2 werden Geldeinlagen, für die eine Kündi-
bar unterstanden. Die Reichsmarkspareinlagen müs- gungs- oder Anlagefrist vereinbart war, gleichge-
sen im Zeitpunkt der Vertreibung bei einer in den stellt, wenn für sie Einlagebücher oder ent-
deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie sprechende Urkunden ausgegeben waren, in die Ein-
oder in Gebieten außerhalb der Grenzen des Deut- tragungen über Einzahlungen und Auszahlungen
schen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) nur durch das Geldinstitut vorgenommen werden
bestehenden Niederlassung (Haupt- oder Zweig- durften.
niederlassung) des Geldinstituts unterhalten worden
(2) Durch Rechtsverordnung können andere Geld-
sein. Einer soJcben Niederlassung steht eine Nie-
einlagen den Spareinlagen im Sinne des § 1 Abs. 1
derlassung gleich, die ihren Sitz westlich der Oder-
Satz 2 gleichgestellt werden, sofern sie der Kapital-
Neiße-Linie hatte, sofern die Gemeinde, in deren
anlage oder der Versorgung dienten.
Bezirk die Niederlctssung bestand, sich östlich und
westlich der Oder-Neiße-Linie erstreckt. Sparein-
lagen im Sinne des Satzes 2 sind auch Reichsmark- § 2
spareinlagen bei dem Postsparkassenamt Wien und Entschädigungsanspruch
bei der Postsparkasse Prag.
(1) Entschädigungsberechtigt im Währungsaus-
(2) Den Reichsmarkspareinlagen im Sinne des Ab- gleich für Sparguthaben Vertriebener ist eine na-
satzes 1 werden auf Tschechische Kronen lautende türliche Person, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
Spareinlagen unter Zugrundelegung des im Zeit- dieses Gesetzes die folgenden Voraussetzungen
punkt der Vertreibungsmaßna hmen geltenden Ver- erfüllt:
rechnungssatzes (1 Reichsmark = 1O Tschechische
0
"
1. Sie muß im Zeitpunkt der Vertreibung Gläubiger
Kronen) gleichgestellt. der Spareinlage gewesen sein (vertriebener
(3) Als Reichsmarkspareinlagen im Sinne des Ab- Sparer). Das über die Spareinlage ausgestellte
satzes 1 werden auch solche Spareinlagen aner- Sparbuch muß auf den Namen des Gläubigers
kannt, die durch gesetzliche Maßnahmen anderer oder seines Erblassers gelautet haben. Ist der
Staaten noch vor cfor V crtreibung des Sparers von vertriebene Sparer nach der Vertreibung und
Reichsmark auf eine andere Währung umgestellt vor dem 1. April 1952 verstorben, so steht der
worden sind. Anspruch denjenigen Personen, die am 1. April
(4) Entschädigung nach diesem Gesetz wird nicht 1952 seine Erben oder weitere Erben waren, nach
aus Spareinlagen gewcthrt, die im Geltungsbereich ihrem Anteil am Nachlaß des Verstorbenen zu,
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach den entsprechendes gilt für Personen, die Erben oder
Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens als weitere Erben eines nach dem 31. März 1952 und
Altgeldguthaben in Deutsd1c~ Mark umgewandelt vor dem 1. Januar 1962 in der sowjetischen Be-
worden sind oder umwctndlungsfähig sind. satzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor
von Berlin verstorbenen vertriebenen Sparers
1) Ersetzt Bundesgesclzbl. III 621-3 geworden sind.
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2061
2. Sie muß die Voraussetzungen des § 230 Abs. 1, mark umgestellt worden sind, mit dem für diese
2 oder 3 des LdstelldUS~J lt,ichsgesetzes erfüllen Umstellung maßgebenden Umstellungssatz in Reichs-
oder am 31. Dezemlwt 194() sliindigen Aufenthalt mark anzusetzen. Als am 1. Januar 1940 bestehen-
im Ccll.ungsberejch des Crundgesetzes oder in des Sparguthaben gelten, sofern nicht der Geschä-
Berlin (Wesl) gd1aht haben. digte den Nachweis eines höheren Betrags führt,
20 vom Hundert des im Zeitpunkt der Vertreibung
(2) Ist der vcrlriehC'ne Sp<.trc'r oder dessen Erbe
bestehenden Guthabens. Kann der Geschädigte den
nach Absul.z 1 Nr. 1 Kriegsg(•lcrngener oder wegen
Reichsmarknennbetrag des am 1. Januar 1940 be-
Sl)iner deutschen Volkszugehörigkeit oder deut-
stehenden Sparguthabens nicht nachweisen, ist von
schen Staatsanqchörigkeit im A11sland oder in den
dem Stand der Spareinlage zu demjenigen späteren,
deutschen untc~r sowjelischer oder polnischer Ver-
dem 1. Januar 1940 nächstgelegenen und vor dem
waltung stehenden Cehieten interniert oder dort in
9. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt auszugehen, für
einem Zwangsarbc~itsverhältnis festgehalten oder
den die Höhe der Spareinlage nachgewiesen werden
ist er verschollen (§ 1 des VPrschollenheitsgesetzes
kann, sofern dies für ihn günstiger ist. Hierbei ist
vom 15. Januar 1951 - Burnfosgesetzbl. I S. 63 -),
die Spareinlage nur mit dem bei Anwendung der
so sind folgende Angehörige, sofern sie die Vor-
Tabelle nach der Anlage zu diesem Gesetz sich er-
aussetzungen des Absatzes l Nr. 2 erfüllen, berech-
gebenden Teilbetrag anzusetzen. Satz 3 gilt nicht,
tigt, den Entschädigungsanspruch für den vertriebe-
wenn das Sparguthaben offensichtlich am 1. Januar
nen Sparer oder d(~ssen Erben geltend zu machen:
1940 noch nicht bestanden hat.
1. der Ehegatte,
(3) Ist ein Sparguthaben durch Umwandlung einer
2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, jeder am 1. Januar 1940 bestehenden Sparanlage im Sinne
Abkömmling, wobei der ältere dem jüngeren des Altsparergesetzes begründet worden, gilt § 13
Abkömmling vorgeht, des Altsparergesetzes sinngemäß. Das Nähere be-
3. wenn weder ein Ehegatte noch Abkömmlinge stimmt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung
vorhanden sind, jeder Elternteil, wobei der Vater mit Zustimmung des Bundesrates.
der Mutter vorgeht. (4) Aus Sparguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1
Der in der Reihenfolge vorgehende Angehörige Satz 2, deren Höhe 20 Reichsmark nicht übersteigt,
schließt den nachfolgenden für die Geltendmachung wird Entschädigung nicht gewährt.
des Entschädigungsanspruchs aus. (5) Für die Höhe des zu berücksichtigenden Spar-
guthabens ist der letzte Rechtsanspruch des Sparers
(3) Ist der Entschädigungsberechtigte nach Inkraft-
maßgebend. Noch nicht verbuchte Zinsansprüche
tret0n dieses Gesetzes verstorben, so geht der Ent-
bleiben unberücksichtigt.
sdüidigungsanspruch nach den allgemeinen Grund-
sätzen des Erbrechts auf die Erben über.
(4) Ist der vertriebene Sparer verstorben, so ist § 4
der Erbe, der eine Urkunde im Sinne des § 8 Abs. 1
Feststellung und Erfüllung des Anspruchs
Nr. 1 oder 4 vorlegt, berechtigt, den Entschädigungs-
anspruch auch für weitere en tscbädigungsberechtigte (1) Der Anspruch auf Entschädigung wird mit dem
Erben geltend zu machen. sich aus § 3 ergebenden Betrag festgestellt; über
den Betrag wird eine Gutschrift (Ausgleichsgut-
(5) Stand eine Reichsmarkspareinlage einer Ge-
schrift) erteilt.
meinschaft zur gesamten Hand zu, dann steht der
Entschädigungsanspruch den beteiligten natürlichen (2) Der Entschädigungsberechtigte kann die Aus-
Pcrsofü!n un ! er den Vorn usset.zungen dieses Ge- zahlung des durch die Ausgleichsgutschrift begrün-
setzes nach dem Beteiligungsverhältnis zu. deten Guthabens (Ausgleichsguthabens) fordern,
sobald und soweit das Ausgleichsguthaben freige-
geben worden ist.
§ 3 (3) Das Ausgleichsguthaben wird ab 1. Januar
1952 bis zur Freigabe mit vier vom Hunde.rt jährlich
Bemessung der Entschädigung verzinst. Die Zinsen werden mit dem Ausgleichs-
(1) Die Entschädigung beträgt sechseinhalb vom guthaben zur Auszahlung freigegeben.
Hundert des Reichsmarknennbetrags des Spargut- (4) Die Befugnis des Entschädigungsberechtigten,
habens (§ 1 Abs. 1). Zur Berechnung der Entschädi- über das Ausgleichsguthaben im übrigen nach den
gung wird das Sparguthaben auf volle Reichsmark Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu verfügen,
aufgerundet. bleibt unberührt.
(2) Soweit f)S sich um Verluste aus Spareinlagen
handelt, die dem vertriebenen Sparer oder einem § 5
Rechtsvorgänger (§ 3 des Altsparergesetzes) schon
Ubergang der Forderungen
am 1. Januar 1940 zugestanden haben, beträgt die
Entschädigung 20 vom Hundert des Reichsmark- Wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes Ent-
nennbetrags des am 1. Jannar 1940 bestehenden schädigung gewährt, gehen die Ansprüche des Ent-
Sparguthabens; dabei sind Sparguthaben, die am schädigungsberechtigten gegen denjenigen, der ihm
1. Januar 1940 in <~iner anderen Währung bestanden gegenüber den Anspruch aus der Spareinlage zu
haben und die nach diesem Zeitpunkt auf Reichs- erfüllen haben würde, auf den Ausgleichsfonds über.
2062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweiter Abschnitt dem gesetzlichen Vertreter oder von den Bevoll-
Verfahren mächtigten der das Konto aufbewahrenden an-
erkannten Stelle ausgestellter Auszug aus diesem
§ 6 Konto vorgelegt wird,
Behörden 3. eine mit zwei Unterschriften und Stempel ver-
(1) über Ansprüche auf Entschädigung im Wäh- sehene Bestätigung des schuldnerischen Geld-
rungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener ent- instituts oder des ihm übergeordneten Instituts-
scheiden diejenigen Behörden, Ausschüsse und Ge- verbands, die unmittelbar vor der Vertreibung
richte, welche für die Durchführung des Dritten Teils im Hinblick auf die Möglichkeit des Verlustes
des Lastcmausgleichsgcsctzes zuständig sind. des Sparbuchs erteilt worden ist, wenn diese Be-
stätigung die Höhe des Guthabens im Zeitpunkt
(2) Der Prlisidenl des Bundesausgleichsamts be- der Vertreibung, die Rechtsnatur des Guthabens
stimmt mit Zustimmung des Kontrollausschusses als Sparguthaben, das schuldnerische Geldinsti-
Nä~eres über die Durchführung des Währungsaus- tut und die Person des Gläubigers zweifelsfrei
gleichs. Er crllißl die erforderlichen allgemeinen
erkennen läßt,
Verwallungsvorschriflen. Er übt die der Bundes-
regienrng und den zustdndigen obersten Bundes- 4. eine Anmeldebestätigung, die von der zuständi-
behörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zu- gen amtlichen Stelle anläßlich der Umstellung
stehemkn Befugnisse nach Maßgabe des Artikels der Guthaben von Reichsmark oder tschechischen
120 a des Grundgesetzes aus. Kronen auf tschechoslowakische Kronen im Jahre
1945 erteilt worden ist, wenn diese Bestätigung
(3) Im Entschüdigungsverfahren wirken Geld- die Höhe des Guthabens, die Rechtsnatur des
instilute, die zur Entgegennahme von Spareinlagen Guthabens als Sparguthaben, das schuldnerische
berechtigt sind, sowie die Deutsche Bundespost nach Geldinstitut und die Person des Gläubigers zwei-
Maßgabe der folgenden Vorschriften mit. felsfrei erkennen läßt.
§ 7 (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
Einreichung des Antrags
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf,
(1) Der Antrc:tg auf Entschädigung im Währungs-
1. ob und unter welchen Voraussetzungen sonstige
ausgleich für Sparguthaben Vertriebener ist auf
Urkunden als Beweismittel im Sinne des Absat-
amtlich(~m Formblatt nach der Wahl des Antrag-
zes 1 anerkannt werden; hierbei können, soweit
stellers bei einem Geldinstitut, das zur Entgegen-
der Anspruch nicht auf Grund anderer Unter-
nahme von Spareinlagen berechtigt ist, oder bei
lagen festgestellt werden kann, auch Vermögens-
der Deutschen Bundespost einzureichen; für die
anmeldungen nach Artikel II des Gesetzes Nr. 53
Deutsche Bundespost nehmen die Postämter die
- Devisenbewirtschaftung - der Militärregie-
Anträge entgegen. Die Niederlassung (Haupt- oder
rung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland
Zweigniederlassung) des Geldinstituts oder das
Amerikanische Zone Ausgabe A vom 1. Juni 1946
Postamt, bei denen der Antrag eingereicht wird,
S. 36) und der für die britische und französische
muß innerhalb des Bereichs des für den ständigen
Besatzungszone sowie für Berlin (West) ergange-
Aufenthalt des Antragstellers zuständigen Aus-
nen entsprechenden Vorschriften als Beweismittel
gleichsamts (Amts für Soforthilfe) liegen. Das Lan-
zugelassen werden,
desausgleichsamt (Landesamt für Soforthilfe) kann
bestimmen, daß der Antrag auch bei einer der nach 2. welche verlagertes Kontenmaterial verwaltenden
Satz 1 zur Entgegennahme berechtigten Stellen im Stellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als zur
Bereich eines anderen Ausgleichsamts (Amts für Ausstellung von Kontoauszügen berechtigt an-
Soforthilfe) eingereicht werden kann. erkannt werden.
In der Rechtsverordnung kann Näheres darüber be-
(2) Der Antrag kann bei nur einer der zur Ent-
stimmt werden, unter welchen Voraussetzungen im
gegennahme von Anträgen berechtigten Stellen
Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ein Nachweis als
eingereicht werden, auch wenn Ansprüche aus
zweifelsfrei geführt anzuerkennen ist.
mehreren Spareinlagen geltend gemacht werden.
(3) Sind sowohl das Sparbuch als auch das Konto
(3) Geldinstitute der in Absatz 1 bezeichneten
vorhanden und weicht der Endstand des Sparbuchs
Art und clie Deutsche Bundespost sind verpflichtet,
von dem des Kontos ab, so ist der Kontostand maß-
Anträge entgegenzunehmen und zu bearbeiten.
gebend, der sich nach Vornahme der unterbliebenen
Buchungen ergeben würde.
§ 8
Beweisgrundsätze (4) Die Verpflichtung des Antragstellers, zu be-
weisen, daß ihm der Entschädigungsanspruch aus
(1) MaßgE!bend für die Feststellung des Anspruchs den vorgelegten Urkunden zusteht (§ 2), bleibt un-
nach Grund und 1Iöhe ist berührt. Stellt ein Ehegatte, ein Abkömmling oder
1. das Sparbuch, ein Elternteil des verstorbenen vertriebenen Sparers
2. ein Konto, das von einer anerkannten Stelle, die den Antrag auf Entschädigung und legt er eine
in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 4 vor,
nach Berlin (West) verlagertes Kontenmaterial so kann der Nachweis als erbracht angesehen wer-
treuhänderisch verwaltet, oder das von der Deut- den, daß der Antragsteller zu den Erben oder wei-
schen Bundespost aufbewahrt wird, wenn ein von teren Erben des vertriebenen Sparers gehört.
Nr. 71 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965 2063
§ 9 den mit Zustimmung des Ausgleichsamts (Amts für
Untscheidung über den Antrag
Soforthilfe) durch eine andere Stelle im Sinne des
Absatzes 1 erteilt werden.
(1) Das CcJd insti Lut oder die Deu lsche Bundespost
(§ 7) erteilt auJ J\ntrc1g cirwn 13Pscheid, wenn der (3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 und 4 wird die
Entschädigungsanspruch n,H'h Crund und Höhe Ausgleichsgutschrift zugunsten derjenigen Person
zweifelsfrei is l. erteilt, die berechtigt ist, den Entschädigungsan-
spruch geltend zu machen. Diese Person kann über
(2) Ist ein Anspruch zu (!irwrn TE~il zweifelsfrei das Ausgleichsguthaben verfügen; die Ansprüche
bewiesen, kann hierüber ein T<~ilbescheid erteilt der Entschädigungsberechtigten gegen sie bestim-
werden. Ist über einen Anspruch ein Bescheid erteilt men sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
worden, ohne daß § 3 J\bs. 2 und 3 berücksichtigt Rechts.
worden ist, ist ein Ergünzungsbescheid über den
§ 11
zusätzlichen Entschüdigm1gsilnspruch zu erteilen.
Bereitstellung der Mittel
(3) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
des Bundesrntes durch Rechtsverordnung bestimmen, (1) Zugunsten der Geldinstitute und der Deut-
in welchen Füllen ein Bescheid über dc!n Antrag auf schen Bundespost entstehen in Höhe der von ihnen
Entschädigung ausschließlich durch das zuständige erteilten Gutschriften Deckungsforderungen gegen
Ausgleichsamt ertc~ilt wird. den nach dem Lastenausgleichsgesetz zu bildenden
Ausgleichsfonds, die mit viereinhalb vom Hundert
(4) Liegen die Voraussetzun~1cn des Absatzes 1
jährlich ab 1. Januar 1952 verzinslich sind. Die
nicht vor, gibt das Geldinstitut oder die Deutsche Deckungsforderungen werden mit den Zinsen nach
Bundespost den Antrug an das zuständige Aus- Maßgabe der Freigabe der Guthaben durch Zahlung
gleichsamt (Amt für Soforthilfe) zur Entscheidung eingelöst.
ab.
(2) Die Geldinstitute und die Deutsche Bundespost
(5) Der bei dem nach § 7 zusUindigcn Ausgleichs- erhalten keine Deckungsforderungen für die Gut-
amt (Amt für Soforthilfe) bestellte Vertreter der haben, die durch unrichtige, auf vorsätzlichem oder
Interessen des Ausgleichsfonds kann gegen den grob fahrlässigem Verhalten beruhende anerkannte
Bescheid des Geldinstituts oder der Deutschen Bun- Bescheide ihrer Bevollmächtigten entstanden sind.
despost binnen drei Monaten nach Bekanntgabe
(3) Die noch nicht freigegebenen Ausgleichsgut-
schriftlich gegenüber dem Ausgleichsamt (Amt für
Soforthilfe) die Entscheidung der Ausgleichsbehörde haben bleiben bei der Berechnung der für die Geld-
anrufen. Der Bescheid nach Absatz 1 gilt als an- institute vorgeschriebenen Mindestreserven außer
erkannt, wenn nicht innerhalb dieser Frist die Ent- Betracht.
scheidung der Ausgleichsbl)hördc'. angerufen worden (4) Die Bundesregierung legt durch Rechtsverord-
ist. nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
(6) In den Fällen der AbsJtze 4 und 5 bestimmt bedarf, die Grundsätze für die Freigabe der Aus-
sich das weitere Verfahren nach den §§ 335 bis 342 gleichsguthaben fest; die Ermächtigung kann auf
des Lastenausgleichsgesetzes. Die §§ 327 und 328 den Präsidenten des Bundesausgleichsamts weiter
sowie die §§ 330 bis :334 des Lastenausgleichsgeset- übertragen werden. Hierbei ist vorzusehen, daß
zes finden mit der Maßgabe Anwendung, daß hin- Ausgleichsguthaben bis zu 20 Deutsche Mark mit
sichtlich der Beweisführung für den Verlust von Vorrang freigegeben werden.
Reichsmarkspareinlagen § 8 dieses Gesetzes un-
berührt bleibt und daß bei Bescheiden, die vor dem
Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes bekannt- Dritter Abschnitt
gegeben werden, die Frist mit dem Tage des Inkraft- SchlußvorschriHen
tretens des Lastenausgleichsgesetzes beginnt.
§ 12
§ 10 Nichtberücksichtigung von Sparguthaben
Ausgleichsgutschrift Ein Entschädigungsanspruch im Rahmen des Wäh-
(1) Die Ausgleichsgutschrift (§ 4) wird nach An- rungsausgleichs für Sparguthaben Vertriebener be-
erkennung des Bescheids (§ 9 Abs. 5) oder nach steht nicht, wenn das verlorene Sparguthaben in
Rechtskraft der Entscheidung der Ausgleichsbehörde Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialisti-
durch dasjenige Geldinstitut erteilt, bei dem der schen Gewaltherrschaft erworben worden ist.
Antrag eingereicht worden ist. Ausgleichsgutschrif-
ten auf Grund der bei der D(mtschen Bundespost § 13
eingereichten Antrüge werden von der Deutschen Ausschließung von der Entschädigung
Bundespost erteilt. Eine Ausfertigung der Aus-
(1) Von Leistungen im Rahmen des Währungs-
gleichsgutschrift ist dem Ausgleichsamt zuzustellen.
ausgleichs für Sparguthaben Vertriebener wird,
Hat ein Erbe den Entschädigungsanspruch auch für
unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung, aus-
weitere Entschädigungsberechtigte geltend gemacht,
geschlossen, wer in eigener oder fremder Sache
erhalten alle beteiligten Ausgleichsämter unter Auf-
wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben
führung des jeweiligen Erben eine Ausfertigung.
über die Entstehung oder den Umfang eines Ver-
(2) Auf Antrag des Entschädigungsberechtigten lustes aus Sparguthaben Vertriebener gemacht, ver-
kann die Ausgleichsgutschrift aus wichtigen Grün- anlaßt oder zugelassen oder für Zwecke der Täu-
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
schung sonstige) für die Entschädigung erhebliche § 15
Tatsachen verschwiPgen, entstellt oder vorgespie- Sondervorschriften für das Land Berlin
gelt hat.
(1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Ge-
(2) Für das V crf dh ren gilt § 360 Abs. 2 des Lasten-
ausgleichsgesPtzcs Pntsprechend. setzes ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen
Verwaltungsanordnungen und Weisungen gelten
§ 14
auch in Berlin (West), sobald das Land Berlin die
Anwendung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2
Verwaltungskosten
seiner Verfassung beschließt.
(1) Für die Kosl<)n der Durchführung dieses Ge- (2) Bis zur Errichtung der nach § 6 Abs. 1 zustän-
setzes gilt § 351 d(~s Lastenausgleichsgesetzes ent- digen Behörden und Ausschüsse werden in Berlin
sprechend. (West) die für die Gewährung der Hausrathilfe nach
(2) Die Geldinsl.itul.e und die Deutsche Bundespost dem Gesetz des Landes Berlin über Soforthilfemaß-
erhalten für jedc~n von ihnen erteilten Bescheid (§ 9 nahmen zur Beschaffung von Hausrat für Kriegssach-
Abs. 1) vom Bund einen Unkostenbeitrag von einer geschädigte und Vertriebene (Hausrathilfegesetz)
Deutschen Mark, sofern nicht der Bescheid ein Spar- vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verordnungs-
guthaben von weniger als 50 Reichsmark betrifft; blatt für Berlin S. 1117) zuständigen Dienststellen
anerkannten Stellen, die in den Geltungsbereich des sowie ein beim Senator für Finanzen zu errichtendes
Grund9esetzes oder nach Berlin (West) verlagertes Landesamt für Soforthilfe mit der Durchführung
Kontenmaterial treuhänderisch verwalten (§ 8 Abs. 1 dieses Gesetzes beauftragt.
Nr. 2), können die notwendigen Kosten der zur (3) Im Land Berlin tritt an die Stelle der Deut-
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aus- schen Bundespost das vom Senat des Landes Berlin
stellung von Kontoauszügen insoweit erstattet wer- verwaltete Post- und Fernmeldewesen.
den, als die Dbernahme dieser Kosten für die ver-
waltenden Stellen nicht zumutbar ist.
§ 16 2 )
§ 14 a Inkrafttreten
Ermächtigung
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des dung in Kraft.
Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Vermei-
dung von Härten in besonderen Fällen Näheres
2) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
über die Voraussetzungen für die Anerkennung des ursprünglichen Fassung vom 27. März 1952. Die Zeitpunkte des
Inkrafttretens der späteren Änderungen ergeben sich aus den in der
Entschädigunsanspruchs nach § 2 bestimmen. vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
Anlage
(zu § 3 Abs. 2)
Berechnung der Höhe der Spareinlage am 1. Januar
1940 bei nach diesem Zeitpunkt nachgewiesenen
Spareinlagen
Hundertsatz,
Zeitpunkt,
mit dem die nach-
auf den die Spareinlage
nachgewiesen ist gewiesene Sparein-
lage anzusetzen ist
bis 31. Dezember 1940 75
bis 31. Dezember 1941 60
bis 31. Dezember 1942 40
bis 31. Dezember 1943 33 1 /3
bis 31. Dezember 1944 25
bis 8. Mai 1945 20
Her il u ~gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auskrl"Jl'"lJ V(!rkü11det. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsq(!setzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch ~en Verlag.
Bezuqshcdinqungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II .1e DM 6,-~
Ein z e Ist ü c k e je anqefangene 24 Sceilen DM 0,40 gege_n Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt
Köln 3 99 ocler nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 2,- zuzüglich Versandgebühr DM 0,25