1001
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1965 Nr. 70
Tag Inhalt Seite
10. 12.65 Neufassung des Einkommensteuergesetzes 1901
Ersetzt Bundesgesetzbl. JJI 611-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Vom 1O. Dezember 1965
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer- h) des Gesetzes zur Neuregelung der Absetzungen
gesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 für Abnutzung bei Gebäuden vom 16. Juni 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 1253) wird nachstehend der (Bundesgesetzbl. I S. 353),
Wortlaut des Einkommensteuergesetzes unter Be- j) des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
rücksichtigung sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundes-
a) des Gesetzes zur Einschränkung des § 7 b des gesetzbl. I S. 640),
Einkommensteuergesetzes vom 16. Mai 1963 k) des Steueränderungsgesetzes 1964 vom 16. No-
(Bundesgesetzbl. I S. 319), vember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 885),
b) des Gesetzes über WohnbE~ihilfen vom 29. Juli 1) des Gesetzes zur Anderung und Ergänzung des
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508), Einkommensteuergesetzes, des Körperschaft-
c) des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung steuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuer-
im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bun- gesetzes vom 25. März 1965 (Bundesgesetzbl. I
desgesetzbl. I S. 549), s. 147),
d) des Entwicklungshilfe-Steucrg(:~setzes vom 23. De- m) des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom
zember 1963 (Bundosgesetzbl. I S. 1013), 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 177),
e) de,s Wertpapierbercinigungsschlußgesetzes vom n) des Steueränderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai
28. Januar 1964 (Bundc~sgesetzbl. I S. 45). 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377) und
f) des Gesetzes zur Anderung des Einkommen- o) des Gesetzes über die Ermittlung des Gewinns
steuergesetzes vom 25. März 1964 (Bundesgesetz- aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-
blatt I S. 217), schnittsätzen vom 15. September 1965 (Bundes-
g) des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April gesetzbl. I S. 1350)
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), bekanntgemacht.
Bonn, dtm 10. Dezember 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Einkommensteuergesetz
in der Fassung vom 10. Dezember 1965
(EStG 1965) *)
Inhal tsü bersich t
§
I. Steuerpflicht ........... . 8. Die einzelnen Einkunitsarten
a) Land - und Forstwirtschaft
II. Einkommen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 13
Veräußerung des Betriebs . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen 2
b) Gewerbebetrieb
2. Steuerfreie Einnahmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb . . . . . . . . . . . . . 15
Steuerfreie Einnahmen ....................... . 3 Veräußerung des Betriebs ................ . 16
Steuerbefrniung bestimmter Zinsen ........... . 3a Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesell-
Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile .... . 3b schaften bei wesentlicher Beteiligung ...... . 17
Anteilige Abzüge ........................... . 3c c) Se 1b ständige Arbeit ................ . 18
3. Gewinn d) Nichts e 1b ständige Arbeit .......... . 19
Gewinnbegriff im allgemeinen ................ . 4 e) Kap i t a 1 vermögen .................... . 20
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten f) Vermietung und Verpachtung 21
anderen Gewerbetreibenden ................. . 5
g) Sonstige Einkünfte
Bewertung .................................. . 6
Arten der sonstigen Einkünfte ............ . 22
Pensionsrückstellung 6a
Spekulationsgeschäfte .................... . 23
Gewinn aus der Veräußerung beshmrnter An-
lagegüter ........................... - .... • • • • 6b h) Gemeinsame Vorschriften 24
Gewinn aus der Veräußerung an Gebäuden so-
wie von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund III. Veranlagung
und Boden bei der Ermittlung des Gewinns nach
§ 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen ...... . 6c Veranlagungszeitraum ......................... . 25
Veranlagung von Ehegatten ................... . 26
Absetzung für Abnutzung oder Substanzver-
ringerung ................................... . 7 Getrennte Veranlagung von Ehegatten .......... . 26 a
Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschafts- Zusammenveranlagung von Ehegatten .......... . 26b
güter ....................................... . 7a Entfällt ....................................... . 27
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft .. 28
Zweifamiliienhäuser und fügentumswohnungen . 7b Durchschnittsätze .............................. . 29
Förderung des Wohnungsbaues .............. . 7c Gestrichen 30
Gestrichen .................................. . 7d Pauschbesteuerung ............................ . 31
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lager-
häuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude 7e
IV. Tarif
4. Uberschuß der Einnahmen über die Werbungs- Zu versteuernder Einkommensbetrag, Freibeträge 32
kosten Tarif ........................................ . 32a
Einnahmen 8
Außergewöhnliche Belastungen ................. . 33
Werbungskosten ............................ . 9
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen 33 a
Pauschbeträge für Werbungskosten ........... . 9a Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften . . . . . 34
5. Sonderausgaben Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeits-
lohn .......................................... . 34a
Sonderausgaben 10
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Ge-
Forstwirtschaft ................................ . 34b
winns 10 a
Steuerermäfögung bei ausländischen Einkünften .. 34 C
Steuerbegünstigte Zwecke ................... . 10b
Kapitalanlagen in Entwicklungsländern ......... . 34d
Pauschbeträge für Sonderausgaben ........... . 10 C
Verlustabzug ................................ . 10 d
V. Entrichtung der Steuer
6. Vereinnahmung und Verausgabung . . . . . . . . . . . 11
1. Vorauszahlungen
7. Nicht abzugsfähige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen 35
Gestrichen 36
*) Erselzl Bundesgeselzbl. III 611-1 Gestrichen 37
Nr. 70 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965 1903
§ §
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) 5. Abschlußzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Erhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkctrte, Haf-
tung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Jahresarbeitslohn, .Tä hreslohnsteuer, Jahreslohn- VI. Besteuerung nach dem Verbrauch . . 48
steu crta belle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge . . . . . . . . 40
Einbehctllung der Lohnsteuer durch den Arbeit-
VII. Besteuerung
geb(!r . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
beschränkt Steuerpflichtiger
Lohnsteuer-Jahresausgleich ................... 42
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte . . . . . . . . . . . . 49
Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundert-
sätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 a Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige 50
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen . . . . . 50 a
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapita]ertrag-
steuer)
Steuerctbzugspflichtige Kapitctlerträge . . . . . . . . . . 43
Bemessung und Entrichtung der Kapitalertrag- VIII. Ermächtigungs-
steuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziiff. 1 bis 5 44 und Schlußvorschriften
Bemessung und Entrichtung der Kapitalertrag- Ermächtigung 51
steuer in den Fäl Ien des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 . . . . . 45 Schlußvorschriften ............................. . 52
4. Veranlagung von steuerpflichtigen mit steuer- Schlußvorschriften für die bisherige Zusammenver-
abzugspflichtigen Einkünften anlagung mit K,indern ......................... . 52 a
Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus Schlußvorschriften (Sondervorschriften für Berlin) . 53
nichtselbständiger Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Schlußvorschriften (Sondervorschriften für Wohn-
Besondere Behandlung von Einkünften aus Land- gebäude, bei denen der Antrag auf Baugenehmi-
und Forstwirtschcdt, Ccwerbebet11ieb oder Kapital- gung nach dem 9. Oktober 1962 und vor dem
vermögen im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 . . 46 a 1. Januar 1965 gestellt worden ist) .............. . 54
I. Steuerpflicht einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug
der Sonderausgaben (§§ 10 bis 10d). Bei der Ermitt-
§ 1 lung des Einkommens bleiben die in § 49 bezeichne-
ten Einkünfte, die in zum Inland gehörenden Gebie-
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohn-
ten außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
gesetzes und von Berlin (West) bezogen worden
sind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbeschränkt ein-
sind, außer Ansatz, wenn in diesen Gebieten Per-
kommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Einkom-
sonen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
mensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Ein-
enthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
künfte.
in Berlin (West) haben, als beschränkt einkommen-
(2) Natürliche Personen, die im Inland weder steuerpflichtig behandelt werden.
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig (3) Der Einkommensteuer unterliegen nur
mit inländischen Einkünften im Sinne des § 49. 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Per- 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
sonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge- 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Grundgesetzes und in Berlin (West), aber einen 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent- 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22.
halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen
Berlin (West) als beschränkt einkommensteuerpflich- Fall gehören, bestimmt sich nach §§ 13 bis 24.
tig behandelt werden. (4) Einkünfte im Sinne des Absatzes 3 sind
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
II. Einkommen und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7 e),
1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen 2. bei den anderen Einkunftsarten der Uberschuß
der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8,
§ 2 9 und 9a).
(1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem (5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-
Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines treibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr
Kalenderjahrs bezogen hat. zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Ein- 1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom
künfte aus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunfts- 1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung
arten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus kann für einzelne Gruppen von Land- und Forst-
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
wirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-
wenn das aus wirtschafllichen Gründen erforder- schädigungen für die Dienstkleidung der zum
lich ist; Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung
2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels-
Verpflichteten und für dienstlich notwendige
Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der
register eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie
regelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung Kriminalpolizei,
des Wirtschartsjahrs auf einen vom Kalender- c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse
jahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich
wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem abgegebenen Verpflegung,
Finanzamt vorgenommen wird; d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-
lung, der freien Krankenhauspflege, des freien
3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalender-
jilhr. Sind sie gleichwitig buchführende Land- und Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der
Forstwirte, so können sie mit Zustimmung des freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehe-
Finanzamts den nach Ziffer 1 maßgebenden Zeit- frauen und unterhaltsberechtigter Kinder;
raum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb 5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfür-
bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb sorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1
Bücher führen und für diesen Zeitraum regel- Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienst-
mäßig Abschlüsse macben. leistende auf Grund des § 20 des Gesetzes
(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe- über den zivilen Ersatzdienst erhalten;
treibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr 6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-
abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt- ten aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber
schaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung an Wehrdienstbeschädigte - und Ersatzdienst-
des Einkommens in folgernder Weise zu berück- beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegs-
sichtigen: beschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen
1. Bei Land-. und Forstwirten ist der Gewinn des gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit
Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund
das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalen- der Dienstzeit gewährt werden;
derjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, ent- 7. Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über den
sprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446)
Sinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn in der Fassung der dazu ergangenen Änderungs-
des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem sie gesetze und Härtebeihilfen auf Grund der §§ 68
entstanden sind; bis 84 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung
2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt- durch den Krieg und den Zusammenbruch des
schaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, Deutschen Reiches entstandener Schäden (All-
in dem das Wirtschaftsjahr endet. gemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747);
2. Steuerfreie Einnahmen 8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-
stungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-
§ 3 setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung
Steuerfrei sind nationalsozialistischen Unrechts gewährt wer-
1. Leistungen aus einer Krankenversicherung und den. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem
aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie aus Wiedergutmachungsgründen neu begrün-
Sachleistungen aus der gesetzlichen Rentenver- deten oder wieder begründeten Dienstverhält-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten und nis sowie von Bezügen aus einem früheren
aus der Knappschaftsversicherung; Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungs-
gründen neu gewährt oder wieder gewährt
2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das
werden, bleibt unberührt;
Schlechtwettergeld und die Stillegungsvergütung
aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung 9. Abfindungen wegen Entlassung aus einem
sowie die Unterstützung aus der gesetzlichen Dienstverhältnis auf Grund der §§ 7 und 8 des
Ar bei tslosenhilf e; Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des
Betriebsverfassungsgesetzes. Das gleiche gilt für
3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Abfindungen wegen Entlassung aus einem
Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange- Dienstverhältnis, die in einem Vergleich sowie
stellten, aus der Knappschaftsversicherung und in einem Interessenausgleich, einer Einigung
auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze; oder einem Einigungsvorschlag (§§ 72, 73 des
4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes- Betriebsverfassungsgesetzes) festgelegt worden
grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Län- sind, wenn die Abfindung unter Berücksichtigung
der und der Vollzugspolizei der Länder und der bezeichneten Vorschriften dem Grunde nach
Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kri- berechtigt ist und 12 Monatsverdienste nicht
minalpolizei des Bundes, der Länder und Ge- übersteigt;
meinden 10. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-
überlassenen Dienstkleidung, lassung aus einem Dienstverhältnis;
Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965 1905
11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit- gewährten Zuwendungen an besonders ver-
teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen diente Personen oder ihre Hinterbliebenen,
Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem
Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder 21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des
§ 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengeset-
Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst un-
mittelbar zu fördern. Darunter fa l1en nicht Kin- zes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I
derzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund s. 1747);
der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder 22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über
ähnlicher Vorschriften gewfüut werden; Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957
12. ans einer Bundeskasse oder Landeskasse ge- (Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt wird;
zahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder 23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz
Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher in der Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetz-
oder landesgesetzlichcr Ermächtigung beruhen- blatt I S. 578);
den Bestimmung oder von der Bundesregierung
oder einer Landesregierung als Aufwandsent- 24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder-
schädigung festgesetzt sind und als Aufwands- geldgesetzes oder nachträglich auf Grund der
entschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen durch das Bundeskindergeldgesetz aufgehobenen
werden. Das gleiche gilt für andere Bezüge, die Kindergeldgesetze gewährt werden;
als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen
Kassen an öfJentlidw Dienste leistende Personen 25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2 000 Deutsche
gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, Mark nicht übersteigen, aus der Verpachtung
daß sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
gewährt werden oder den Aufwand, der dem Betriebsteils oder Grundstücks oder aus einer
Empfänger erwächst, offenbar übersteigen; bei der Veräußerung derartiger Vermögens-
gegenstände vorbehaltenen Versorgung mit
13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise- Wohnung und Unterhalt (z.B. Altenteil) nach
kostenvergütungen und Umzugskostenvergü- Maßgabe der §§ 48, 42 und 35 des Bundesver-
tungen, trieb enengesetzes;
14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die
26. Dividenden und Zinsen aus den von dem
Ablösung öffentlicher Anleihen;
Internationalen Währungsfonds ausgegebenen
15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach
Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt dem Gesetz über den Beitritt der Bundesrepu-
werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Be- blik Deutschland zu dem nach der Bekannt-
trag von 700 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe machung vom 26. August 1952 (Bundesgesetz-
den Betrag von 500 Deutsche Mark, so ist der blatt II S. 728) am 14. August 1952 in Kraft ge-
übersteigende Betrag steuerpflichtig; tretenen Abkommen über den Internationalen
Währungsfonds vom 28. Juli 1952 in dem aus
16. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-
Artikel IX Abschnitt 9 des Abkommens über den
stellten Personen für Reisekosten und für dienst- Internationalen Währungsfonds ersichtlichen
lich veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden, Umfang (Bundesgesetzbl. II S. 637, 638);
soweit sie die durch die Reise oder den Umzug
entstandenen Mehraufwendungen nicht über- 27. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-
steigen; nationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
17. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge, lung ausgegebenen oder garantierten Schuld-
die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhält- verschreibungen und Wertpapieren nach dem
nis - bei mehreren Dienstverhältnissen aus Gesetz vom 28. Juli 1952 über den Beitritt der
dem ersten Dienstverhältnis - im Monat De- Bundesrepublik Deutschland zu dem nach der
zember zufließen (Weihnachts-Freibetrag). Der Bekanntmachung vom 26. August 1952 (Bundes-
Weihnachts-Freibetrag ist bei einer Veranlagung gesetzbl. II S. 728) am 14. August 1952 in Kraft
zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer- getretenen Abkommen über die Internationale
Jahresausgleich zu berücksichtigen; Bank für Wiederaufbau und Entwicklung in dem
aus Artikel VII Abschnitt 9 des bezeichneten
18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene Abkommens ersichtlichen Umfang (Bundesge-
und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugun- setzbl. 1952 II S. 637, 664) 1
sten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenaus-
gleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das 28. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-
Darlehen nach § 7 f des Gesetzes in der Fas- nationalen Finanz-Corporation ausgegebenen
sung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I oder garantierten Schuldverschreibungen und
S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe Wertpapieren nach dem Gesetz vom 12. Juli 1956
abzugsfähig war 1 betreffend das am 20. Juli 1956 in Kraft getretene
Abkommen über die Internationale Finanz-Cor-
19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über
poration und betreffend Gouverneure und Direk-
die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs-
gefangener; toren in der Internationalen Bank für Wieder-
aufbau und Entwicklung, in der Internationalen
20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsi- Finanz-Corporation und im Internationalen
denten aus sittlichen oder sozialen Gründen Währungsfonds in dem aus Artikel VI Ab-
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
schnitt 9 des bezeichneten Abkommens ersicht- vom 14. Oktober 1952 Bundesgesetzbl. II
lichen Umfang (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 747, S. 978 - am 23. Juli 1952 in Kraft getretenen
749, 901); Vertrag vom 18. April 1951 über die Gründung
29. das Gehalt und die Bezüge, die die diploma- der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
tischen Vertreter fremder Mächte, die ihnen Stahl vom 29. April 1952 in Verbindung mit
zugewiesenen Beamten und die in ihren Dien- Kapitel V Artikel 11 des Protokolls über die
sten stehenden Personen erhalten, soweit sie Vorrechte und Immunitäten der Gemeinschaft
nicht die deutsche Staatsangehörigkeit be- - Bundesgesetzbl. II S. 445, 479). Steuerfrei sind
sitzen, sowie das Gehalt und die Bezüge der außerdem nach dem bezeichneten Vertrag in
Bernfskonsuln, der Konsulatsangehörigen und Verbindung mit den Artikeln 3 und 16 des Pro-
deren Personal, soweit sie Angehörige des tokolls über die Satzung des Gerichtshofs das
Entsendestaates sind und in der Bundesrepu- Gehalt und die Bezüge, die der Gerichtshof an
blik Deutschland einschließlich Berlin (West) seine Richter und bestimmte seiner Bediensteten
außerhalb ihres Amtes oder Dienstes keinen zahlt (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 482);
Beruf, kein Gewerbe und keine andere gewinn- 35. das Gehalt und die Bezüge des Leiters der
bringende Tätigkeit ausüben; Israelischen Mission und ihrer ständigen Be-
30. das Gehalt und die Bezüge, die von der OECD amten israelischer Staatsangehörigkeit, soweit
an ihre Bediensteten gezahlt werden nach Maß- das Gehalt und die Bezüge für ihre Tätigkeit
gabe des Artikels 19 des Ubereinkommens vom als Mitglieder der Israelischen Mission gezahlt
14. Dezember 1960 über die Organisation für werden (Gesetz vom 20. März 1953 betreffend
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- das nach der Bekanntmachung vom 30. April
lung (OECD) (Gesetz vom 16. August 1961 - 1953 - Bundesgesetzbl. II S. 128 - am 27. März
Bundesgesetzbl. II S. 1150, 1663); 1953 in Kraft getretene Abkommen vom 10. Sep-
tember 1952 zwischen der Bundesrepublik
31. das Gehalt und die Bezüge, die von dem In- Deutschland und dem Staat Israel - Bundes-
ternationalen Währungsfonds und der Inter- gesetzbl. 1953 II S. 35);
nationalen Bank für Wiederaufbau und Ent-
wicklung an ihre Direktoren, Stellvertreter, 36. das Gehalt und die Bezüge der Mitglieder einer
Beamten oder Angestellten gezahlt werden, Truppe und eines zivilen Gefolges nach Maß-
wenn diese Personen nicht die deutsche Staats- gabe des Artikels X des Abkommens vom
angehörigkeit besitzen (Gesetz über den Beitritt 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nord-
der Bundesrepublik Deutschland zu den in atlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer
Ziffern 26 und 27 bezeichneten Abkommen); Truppen - NATO-Truppenstatut - sowie das
Gehalt und die Bezüge der Angestellten be-
32. das Gehalt und die Bezüge, die von einer Son- stimmter Unternehmen und der technischen Fach-
derorganisation der Vereinten Nationen an ihre kräfte, die wie Mitglieder eines zivilen Gefolges
Beamten gezahlt werden, ohne Rücksicht auf die angesehen und behandelt werden, nach Maßgabe
Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die der Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkommens vom
Bundesrepublik Mitgliedstaat der Sonderorgani- 3. August 1959 zu dem NATO-Truppenstatut
sation ist und Steuerbefreiung nach Artikel VI (Gesetz vom 18. August 1961 - Bundesgesetz-
des Abkommens über die Vorrechte und Befrei- blatt II S. 1183, 1963 II S. 745);
ungen der Sonderorganisationen der Vereinten
Nationen vom 21. November 1947 zu gewähren 37. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-
ist (Gesetz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt nationalen Finanz-Corporation an ihre Direk-
der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen toren, Stellvertreter, Beamten oder Angestellten
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonder- gezahlt werden, wenn diese Personen nicht die
organisationen der Vereinten Nationen vom deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Gesetz
21. November 1947 und über die Gewährung betreffend das in Ziffer 28 bezeichnete Ab-
von Vorrechten und Befreiungen an andere kommen);
zwischenstaatliche Organisationen - Bundes- 38. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-
gesetzbl. 1954 II S. 639); nationalen Zivilluftfahrt-Organisation an ihre
33. das Gehalt und die Bezüge, die von dem Europa- Beamten gezahlt werden, nach Maßgabe des in
rat an bestimmte Beamte gezahlt werden (Gesetz Ziffer 32 bezeichneten Abkommens (Gesetz vom
vom 30. April 1954 über den Beitritt der Bundes- 7. April 1956 über den Beitritt der Bundesrepu-
republik Deutschland zum Allgemeinen Abkom- blik Deutschland zu dem am 8. Juni 1956 in
men vom 2. September 1949 über die Vorrechte Kraft getretenen Abkommen vom 7. Dezember
und Befreiungen des Europarates und zu dem 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt und
Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zu die Annahme der Vereinbarung vom 7. Dezem-
diesem Abkommen - Bundesgesetzbl. 1954 II ber 1944 über den Durchflug im Internationalen
s. 493); Fluglinienverkehr in Verbindung mit Teil II
Kapitel XI Artikel 60 des Abkommens über die
34. das Gehalt und die Bezüge, die an die Mitglie- Internationale Zivilluftfahrt - Bundesgesetzbl.
der der Hohen Behörde und die Beamten der 1956 II S. 411,412,934);
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
gezahlt werden, ohne daß es auf die Staats- 39. nach Maßgabe des Artikels VIII des Abkom-
angehörigkeit dieser Personen ankommt (Ge- mens vom 30. Juni 1955 zwischen der Bundes-
setz betreffend den nach der Bekanntmachung republik Deutschland und den Vereinigten Staa-
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965 1907
ten von Amerika über gegenseitige Verteidi- Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben
gungshilfe das Gehalt und die Bezüge, die das werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit
Personal der Regierung der Vereinigten Staaten ist, daß
von Amerika erhält (Gesetz vom 21. Dezember a) die Stipendien einen für die Erfüllung der
1955 über das am 27. Dezember 1955 in Kraft Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung
getretene Abkommen vom 30. Juni 1955- Bun- des Lebensunterhalts und die Deckung des
desgesetzbl. 1955 II S. 1049, 1956 II S. 377); Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag
40. a) die von der Europäischen Wirtschaftsgemein- nicht übersteigen und nach den von dem Ge-
schaft gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge ber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
der vom Rat bestimmten Beamten und son- b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem
stigen Bediensteten der Gemeinschaft, der Stipendium nicht zu einer bestimmten wis-
Mitglieder der Kommission sowie der Richter, senschaftlichen oder künstlerischen Gegen-
Generalanwälte, des Kanzlers und der Hilfs- leistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit
berichterstatter des Gerichtshofs nach Maß- verpflichtet ist,
gabe der Artikel 12, 15, 19 und 20 des Proto- c) bei Stipendien zur Förderung der wissen-
kolls über die Vorrechte und Befreiungen der schaftlichen oder künstlerischen Fortbildung
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung
17. April 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1182); eines solchen Stipendiums der Abschluß der
die Befreiung gilt auch für die Mitglieder der Berufsausbildung des Empfängers nicht län-
Organe der Europäischen Investititionsbank, ger als zehn Jahre zurückliegt;
ihr Personal und für die Vertreter der Mit-
45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschrei-
gliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilneh-
bungen, die zur Erfüllung der Entschädigungs-
men (Artikel 21 des bezeichneten Protokolls),
ansprüche für Altsparanlagen im Sinne des Alt-
b) die von der Europäischen Atomgemeinschaft sparergesetzes ausgegeben worden sind;
gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge der
vom Rat bestimmten Beamten und sonstigen 46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-
Bediensteten der Gemeinschaft, der Mitglie- mannsprämien;
der der Kommission sowie der Richter, Gene- 47. Beträge, die nach Teil I des deutsch-schweize-
ralanwälte, des Kanzlers und der Hilfsbericht- rischen Abkommens vom 16. Juli 1956 gezahlt
erstatter des Gerichtshofs nach Maßgabe der werden (Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April
Artikel 12, 15, 19 und 20 des Protokolls über 1957 zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn unter-
die Vorrechte und Befreiungen der Euro- zeichneten Abkommen zwischen der Bundes-
päischen Atomgemeinschaft vom 17. April republik Deutschland und der Schweizerischen
1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1212), Eidgenossenschaft über die Liquidation des frü-
(Gesetz zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur heren deutsch-schweizerischen Verrechnungs-
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein- verkehrs - Bundesgesetzbl. 1957 II S. 66);
schaft und der Europäischen Atomgemeinschaft 48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
vom 27. Juli 1957 - Bundesgesetzbl. II S. 753, soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2
1678); steuerpflichtig sind;
41. die Einkünfte der Steuerpflichtigen insoweit, als 49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten
ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich
Doppelbesteuerungsabkommen zusteht (§ 9 des des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit
Steueranpassungsgesetzes); sie auf diese Zuwendungen angewiesen ist;
42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright- 50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-
Abkommens gezahlt werden; geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-
43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen laufende Gelder), und die Beträge, durc~ die
aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeit-
es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln han- geber ersetzt werden (Auslagenersatz);
delt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers 51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten
gezahlt werden;
gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch
44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen darauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark
Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder über- im Kalenderjahr nicht übersteigen;
staatlichen Einrichtungen, denen die Bundes-
52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an
republik Deutschland als Mitglied angehört, zur
den Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer
Förderung der Forschung oder zur Förderung
Rechtsverordnung, soweit es aus sozialen Grün-
der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus-
den oder zur Vereinfachung des Besteuerungs-
bildung oder Fortbildung gewährt werden. Das
verfahrens geboten erscheint, die Zuwendungen
gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1
ganz oder teilweise steuerfrei zu belassen;
bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung,
die von einer Körperschaft des öffentlichen 53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobliga-
Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder tionen, die von der Landesbank und Girozentrale
von einer Körperschaft, Personenvereinigung Saar vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden
oder Vermögensmasse im Sinne des § 4 Abs. 1 sind. § 3 a Abs. 2 gilt entsprechend;
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der
deutsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis Länder und aus Schatzanweisungen der Län-
54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Aus- der mit einer Laufzeit von mindestens drei
landsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetz- Jahren, wenn der Ausschuß für Kapitalverkehr
blatt I S. 553), soweit sich die Entschädigungs- (§ 6 des Gesetzes über den Kapitalverkehr
ansprüche gegen den Bund oder die Länder vom 2. September 1949 - WiGBl. S. 305) fest-
richten. Das gleiche gilt für die Zinsen aus gestellt hat, daß die vorgesehenen Ausgabe-
Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderun- bedingungen das Kurs- und Zinsgefüge am
gen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes Kapitalmarkt nicht stören;
zur näheren Regelung der Entschädigungs-
ansprüche für Auslandsbonds vom 10. März 1960 3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin
(Bundesgesetzbl. I S. 177) vom Bund oder von (West) vor dem 27. Juni 1952 - im Geltungs-
den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
oder eingetragen werden; ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren
(ausgenommen Namenschuldverschreibungen) und
55. das Gehalt und die sonstigen Bezüge, die von
aus festverzinslichen Wertpapieren, die in der
dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Ge-
Zeit nach dem 31. März 1952 - in Berlin (West)
biet des Zollwesens an seine Beamten gezahlt
nach dem 26. Juni 1952 - bis zum 17. Dezember
werden (Artikel VI Abschnitt 17 der Anlage zu
1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
dem Abkommen über die Gründung eines Rates
in Berlin (West) ausgegeben und nach dem
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Gesetz über den Kapitalverkehr vom 2. Septem-
Zollwesens - Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1, 19);
ber 1949 (WiGBl. S. 305) genehmigt worden sind.
56. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter- Die Steuerfreiheit bezieht sich auch auf Zinsen
nationalen Entwicklungs-Organisation ausgege- aus vor dem 21. Juni 1948 - in Berlin (West) vor
benen oder garantierten Schuldverschreibungen dem 25. Juni 1948 - außerhalb des Geltungs-
und Wertpapieren nach Artikel VIII Abschnitt 9 bereichs des Grundgesetzes und von Berlin (West)
des Abkommens vom 26. Januar 1960 über die ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren
Internationale Entwicklungs-Organisation in dem a) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durch-
in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Umfang führungsverordnung zum Umstellungsgesetz
(Bundesgesetzbl. II S. 2137, 2138, 2363); (Offentlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13. Septem-
57. das Gehalt und die sonstigen Bezüge, die von ber 1949) bis zum 17. Dezember 1952 als ver-
der Internationalen Entwicklungs-Organisation lagert anerkannt worden sind oder vor dem
an ihre Direktoren, Stellvertreter und Bedienste- 21. Juni 1948 ihren Sitz in den Geltungsbereich
ten gezahlt werden, wenn diese Personen nicht des Grundgesetzes oder vor dem 25. Juni 1948
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nach nach Berlin (West) verlegt haben,
Artikel VIII Abschnitt 9 des in Ziffer 56 bezeich- b) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in
neten Abkommens; den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
58. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in der nach Berlin (West) verlegt haben und auf
Fassung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I deren Emissionen § 1 des Gesetzes zur Berei-
s. 177); nigung des Wertpapierwesens (Wertpapier-
bereinigungsgesetz) vom 19. August 1949 (Wi-
59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichs- GBI. S. 295) - in Berlin (West) § 1 des Ge-
fonds nach dem Dritten Abschnitt des Wert- setzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens
papierbereinigungsschlußgesetzes vom 28. Ja- (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom 26. Sep-
nuar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 45), soweit sie tember 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin
für Zinsen geleistet werden, die nach Ziffer 45 Teil I S. 346) - anzuwenden ist.
und § 3 a steuerfrei sind.
Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu-
strieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 - im
§ 3a Saarland nach dem 19. November 1947 und in
Steuerbeireiung bestimmter Zinsen Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948 - aus-
gegeben worden sind und nicht für Zinsen aus
(1) Steuerfrei sind Wandelanleihen und Gewinnobligationen. Sie gilt
1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes jedoch für Zinsen aus vor dem 1. Januar 1952
oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen ausgegebenen Industrieobligationen (ausgenom-
und Kommunalschuldverschreibungen, wenn die men Wandelanleihen und Gewinnobligationen),
Erlöse aus diesen Wertpapieren mindestens zu soweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 vom
90 vom Hundert zur Finanzierung des sozialen Hundert ermäßigt worden ist;
Wohnungsbaues und der durch ihn bedingten
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Berlin
Kosten der Aufschließungsmaßnahmen und Ge-
(West) nach dem 26. Juni 1952 - im Geltungs-
meinschaftseinrichtungen bestimmt sind;
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
2. Zinsen aus ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren,
a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des wenn der Verwendungszweck des Erlöses -nach
Bundes und aus Schatzanweisungen des Bun- Anhörung des Ausschusses für Kapitalverkehr
des mit einer Laufzeit von mindestens drei (§ 6 des Gesetzes über den Kapitalverkehr vom
Jahren, 2. September 1949 - WiGBl. S. 305) durch Rechts-
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965 1909
verordnung als besonders förderungswürdig an- über die Bewertung (§§ 6, 6 a) und über die Abset-
erkannt worden ist. Eine Anerkennung darf nur zung für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7)
erfolgen, wenn eine Ausgabe für den vorgesehe- zu befolgen. Der Wert des Grund und Bodens, der
nen Verwendungszweck zu den üblichen Bedin- zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.
gungen am Kapitalmarkt nicht möglich ist und
(2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-
wenn der Kapitalvcrkchrsausschuß festgestellt
hat, daß durch die Ausgabe das Kurs- und Zins- sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim
Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen
gefüge am Kapitalmarkt nicht gestört wird.
ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der
(2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-
ausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der über hinaus ist eine Änderung der Vermögensüber-
Anleihe veräußert worden ist. sicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts,
im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der
(3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Rechtsmittelbehörde zulässig.
Absatz 1 bezeichneten Anleihen wird durch eine
Änderung des Ausgabekurses der Anleihe nicht be- (3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetz-
rührt, wenn der Bundesminister für Wirtschaft im licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh-
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan- ren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die
zen die Änderung genehmigt hal. auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse
machen, können als Gewinn den Uberschuß der
(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 1, 2 und 4 Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Ab-
gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Ab- sätze 4 bis 6) ansetzen. Hierbei scheiden Betriebs-
satzes 1 Ziff. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955 einnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen
ausgegeben worden sind.
und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und
verausgabt werden (durchlaufende Posten). Die Vor-
§ 3b schriften über die Absetzung für Abnutzung oder
Substanzverringerung (§ 7) sind zu befolgen.
Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die
Steuerfrei sind die vor dem 1. Januar 1962 fällig
durch den Betrieb veranlaßt sind,
gewordenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge
aus Anteilen an Wohnungsunternehmen, solange (5) Aufwendungen
diese nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit 1. für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitneh-
im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichs- mer des Steuerpflichtigen sind und nicht in stän-
gesetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz ergänzen- diger Geschäftsbeziehung zu dem Steuerpflich-
den Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind. tigen auf Grund eines Werkvertrags oder eines
Handelsvertretervertrags stehen, mit Ausnahme
von Geschenken, die bei einem Empfänger im
§ 3c
Wirtschaftsjahr den Wert von insgesamt 100
Anteilige Abzüge Deutsche Mark nicht übersteigen,
Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen 2. für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang sie der Bewirtung oder der Beherbergung von
stehen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuer'.'
Werbungskosten abgezogen werden. pflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich
außerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuer-
pflichtigen befinden,
3. Gewinn 3. für die Pacht oder die Ausübung einer Jagd oder
einer Fischerei, für die Haltung oder Benutzung
§ 4 von Segeljachten oder Motorjachten sowie für
ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammen-
Gewinnbegriff im allgemeinen hängenden Bewirtungen
(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen scheiden bei der Gewinnermittlung aus, soweit nicht
dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts- die Unterhaltung der in Ziffer 2 bezeichneten Ein-
jahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des richtungen oder die in Ziffer 3 bezeichneten Tätig-
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um keiten Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausge-
den Wert der Entnahmen und vermindert um den
übten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. Andere
Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirt- Aufwendungen als die in den Ziffern 1 bis 3 bezeich-
schaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse,
neten, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen
Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige
oder anderer Personen berühren, scheiden bei der
dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für Gewinnermittlung insoweit aus, als sie nach der
andere betriebsfremde Zwecke im laufe des Wirt-
allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen
schaftsjahrs entnommen hat. Einlagen sind alle
anzusehen sind. § 12 Ziff. 1 bleibt unberührt.
Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige
Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Be- (6) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 sind
trieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat. einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebs-
Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif- ausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwendun-
ten über die Betriebsausgaben (Absätze 4 bis 6), gen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug aus-
1910 Bundesgesetzblatt, ·Jahrgang 1965, Teil I
geschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermitt- 4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für
lung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde
besonders aufgezeichnet sind. Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen.
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt
§ 5 der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höch-
stens mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-
Gewinn bei Vollkaufleuten
und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden kosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirt-
schaftsgut
Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetz-
licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeit-
führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder punkt der Zuführung angeschafft oder her-
die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen gestellt. worden ist oder
und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und
Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im
anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handels- Sinne von § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2
rechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh- Satz 2 gilt entsprechend.
rung auszuweisen ist. Die Vorschriften über die
Entnahmen und die Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die 6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Ziffer 5 entspre-
Zulässigkeit der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2), über chend anzuwenden.
die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 6), über die 7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die
Bewertung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens je-
Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7) sind zu doch mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-
befolgen. kosten anzusetzen.
§ 6 (2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können die
Bewertung
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweg-
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts- lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
güter, die dem Betrieb dienen, gilt das Folgende: der Abnutzung unterliegen und die einer selbstän-
1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der digen Bewertung und Nutzung fähig sind, im Jahr
Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaf- der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe
fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Anschaf-
die Absetzungen für Abnutzung nach § 7, anzu- fungs- oder Herstellungskosten für das einzelne
setzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser Wirtschaftsgut 800 Deutsche Mark nicht übersteigen.
angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den ein
Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des
Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschafts- § 6a
gut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen,
Pensionsrückstellung
daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirt-
schaftsgütern, die bereits am Schluß des vorange- (1) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-
gangenen Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermögen schaft (Versorgungsanspruch einer Person, bei der
des Steuerpflichtigen gehört haben, darf der der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist) kann
Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanzansatz nur gebildet werden, wenn die Pensionsanwartschaft
hinausgehen. auf einer vertraglichen Pensionsverpflichtung beruht
2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten Wirt- oder sich aus einer Betriebsvereinbarung, einem
schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Tarifvertrag oder einer Besoldungsordnung ergibt.
Beteiligungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Um- Eine auf betrieblicher Ubung oder dem Grundsatz
laufsvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder der Gleichbehandlung beruhende Pensionsverpflich-
Herstellungskosten anzusetzen. Statt der An- tung gilt nicht als vertragliche Verpflichtung im
schaffungs- oder Herstellungskosten kann der Sinne des Satzes 1.
niedrigere Teilwert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt (2) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-
werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am schaft darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis
Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zur Höhe des Betrags mindern, der auf das Wirt-
zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der schaftsjahr entfällt, wenn die Rückstellung nach
Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschafts- versicherungsmathematischen Grundsätzen gleich-
jahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn mäßig auf die Zeit von der Entstehung der Pen-
er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen sionsverpflichtung (Pensionszusage) bis zu dem ver-
jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstel- traglich vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls
lungskosten angesetzt werden. Bei land- und verteilt wird. In dem Wirtschaftsjahr, in dem der
forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz Versorgungsfall eintritt oder die aus der Pensions-
des höheren Teilwerts zulässig, wenn das den zusage berechtigte Person ihre Tätigkeit für den
Grundsätzen onlnungsmüßiger Buchführung ent- Steuerpflichtigen unter Beibehaltung des Versor-
spricht. gungsanspruchs beendet, darf die Rückstellung den
3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer An- Gewinn bis zu dem Betrag mindern, der sich als
wendung der Vorschriften der Ziffer 2 anzusetzen. Unterschied zwischen dem versicherungsmathema-
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezemter 1965 1911
tischen Barwert der künftigen Pensionsleistungen veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Ver-
und einer nach den Grundsälzen des Satzes 1 für äußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungs-
den Bilanzstichtag des vorangegangenen Wirtschafts- kosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter,
jahrs berechneten Rückstellung ergibt. Bei der An- die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafft
wendung der Sätze 1 und 2 ist ein Rechnungszinsfuß oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur
von mindestens 5½ vom Hundert zugrunde zu legen. Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Ge-
(3) Ist in der Steuerbilanz zum Schluß des letzten winns abziehen. Der Abzug ist zulässig bei den An-
Wirtschaftsjahrs, das vor dem 16. Dezember 1960 schaffungs- oder Herstellungskosten von
endet, eine Rückstellung für eine Pensionsanwart- 1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,
schaft ausgewiesen, die unter Zugrundelegung eines
niedrigeren Rechnungszinsfußes als 5½ vom Hun- 2. Grund und Boden,
dert gebildet worden ist, so sind in den folgenden soweit der Gewinn bei der Veräußerung von
Wirtschaftsjahren die nach den Absätzen 1 und 2 Grund und Boden entstanden ist,
zulässigen Zuführungen zu der Rückstellung ver- 3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden
sicherungsmathematisch gleichmäßig so zu kürzen, mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn
daß die Rückstellung im Zeitpunkt des vertraglich der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-
vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalls den und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge-
sich unter Zugrundelegung eines Rechnungszins- hören,
fußes von 5½ vom Hundert ergebenden versiche- soweit der Gewinn bei der Veräußerung von
rungsmathematischen Barwert der künftigen Pen-
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und
sionsleistungen nicht übersteigt.
Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden
(4) Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls ist entstanden ist,
eine Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung in
jedem Wirtschaftsjahr mindestens in Höhe des Be- 4. Gebäuden,
trags gewinnerhöhend aufzulösen, der sich unter soweit der Gewinn bei der Veräußerung von
Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5¼ Grund und Boden, von Aufwuchs auf oder
vom Hundert als Unterschied des versicherungs- Anlagen im Grund und Boden mit dem dazu-
mathematischen Barwerts der künftigen Pensions- gehörigen Grund und Boden, von Gebäuden
leistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und am oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs er- entstanden ist, oder
gibt. Ist nach dem Eintritt des Versorgungsfalls eine 5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,
in der Steuerbilanz des vorangegangenen Wirt-
soweit der Gewinn bei der Veräußernng von
schaftsjahrs ausgewiesene Rückstellung für eine
Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden
Pensionsverpflichtung höher als der unter Zugrunde-
ist und der Bundesminister für Wirtschaft im
legung eines Rechnungszinsfußes von 5½ vom Hun-
Benehmen mit dem Bundesminister der Finan-
dert errechnete versicherungsmathematische Bar-
zen und der von der Landesregierung bestimm-
wert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß
ten Stelle bescheinigt hat, daß der Erwerb der
des Wirtschaftsjahrs, so ist insoweit die Rückstel-
Anteile unter Berücksichtigung der Veräuße-
lung gewinnerhöhend aufzulösen. Der Steuerpflich-
rung der Anteile volkswirtschaftlich besonders
tige kann in Höhe von vier Fünfteln eines nach
förderungswürdig und geeignet ist, die Unter-
Satz 2 entstehenden Gewinns eine den steuerlichen
nehmensstruktur eines Wirtschaftszweigs zu
Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage
verbessern oder einer breiten Eigentumsstreu-
ist in den auf die Bildung folgenden vier Wirt-
ung zu dienen.
schaftsjahren mit mindestens je einem Viertel,
spätestens jedoch bei Wegfall der Pensionsverpflich- Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden
tung gewinnerhöhend aufzulösen. oder Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau
oder ihr Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall
§ 6b nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den
Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter Ausbau oder den Umbau der Gebäude oder Schiffe
zulässig.
(1) Steuerpflichtige, die
Grund und Boden, (2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug
mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt,
Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land- und mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt
forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören, der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Buch-
wert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach
Gebäude,
§ 6 anzusetzen ist.
abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von minde- (3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Ab-
sten 25 Jahren, satz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im
Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuer-
Schiffe,
lichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Bis zur
Anteile an Kapitalgesellschaften oder Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaf-
im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung fungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1
lebendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den
Betriebe folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafft oder
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
hergestellt wordEm sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-
Anschaffung oder Herstellung einen Betrag ab- schnittsätzen ermittelt werden:
ziehen; bei dem Abzug gelten die Einschränkungen 1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zuläs-
des Absatzes 1 Satz 2 Ziff. 2 bis 5 sowie Absatz 1 sig, soweit der Gewinn entstanden ist bei der
Sätze 3 und 4 entsprechend. Die Frist von zwei Veräußerung von
Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Ge-
Gebäuden oder
bäuden und Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer
Herstellung vor dem Schluß des zweiten auf die Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden
Bildung der Rückla~J(~ folgenden Wirtschaftsjahrs mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn
begonnen worden ist. Die Rücklage ist in Höhe des der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-
abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge-
Ist eine Rücklage am Schluß des zweiten auf ihre hören.
Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhan- 2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet
den, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsaus-
aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Her- gabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebs-
stellungskosten von Gebäuden oder Schiffen in Be- einnahme (Zuschlag) zu behandeln.
tracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage
satzes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein
am Schluß des vierten auf ihre Bildung folgenden
Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungs-
Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in die-
kosten vorgenommen worden ist, in besondere,
sem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. Eine
lauf end zu führende Verzeichnisse aufgenommen
Rücklage ist nur zulässig, wenn in der handelsrecht-
werden. In den Verzeichnissen sind der Tag der
lichen Jahresbilanz ein entsprechender Passivposten
Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs-
in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen wird.
oder Herstellungskosten, der Abzug nach § 6 b Abs. 1
(4) Voraussetzung für die Anwendung der Ab- und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen
sätze 1 und 3 ist, daß für Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Be-
träge nachzuweisen, die nach § 6b Abs. 3 in Ver-
1. der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch- bindung mit Absatz 1 Ziff. 2 als Betriebsausgaben
führung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt wird, (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behan-
2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt delt worden sind.
der Veräußerung mindestens sechs Jahre unun- § 7
terbrochen zum Anlagevermögen einer inländi-
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
schen Betriebstätte gehört haben; die Frist von
sechs Jahren entfällt für lebendes InvE~ntar land- (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder
und forstwirtschaftlicher Betriebe, Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung
3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts- von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen
güter zum Anla9evermögen einer inländischen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist
Betriebstätte gehören und jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßi-
4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei ger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer
der Ermittlun9 des im Inland steuerpflichtigen der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt
Gewinns nicht außer Ansatz bleibt. (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ-
Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt- gen). Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der
schaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaft- betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirt-
lichen Betrieb gehören oder der selbständigen schaftsguts. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich be-
der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Ge- gründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maß-..
werbebetriebs entstanden ist. gabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzuneh-
men, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren
(5) Ist von den Anschaffungs- oder Herstellungs- statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jah-
kosten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Ab- resbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne
satz 1 oder nach Absatz 3 abgezogen worden, so Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.
gilt der verbleibende Betrag als Anschaffungs- oder Absetzungen für außergewöhnliche technische oder
Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.
(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vermögens kann der Steuerpflichtige statt der Ab-
§ 6c setzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen
die Absetzung für- Abnutzung in fallenden Jahres-
Gewinn aus der Veräußerung von Gebäuden beträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung
sowie von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund
in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem un-
und Boden bei der Ermittlung des Gewinns
nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen veränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buch-
wert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei
(1) § 6 b mit Ausnahme des § 6 b Abs. 4 Ziff. 1 ist anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das
mit der folgenden Maßgabe entsprechend anzuwen- Zweifache des bei der Absetzung für Abnutzung in
den, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965 1913
Hundertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht daß an die Stelle des 31. Dezember 1964 der 9. Okto-
übersteigen. Durch Rechtsverordnung kann die An- ber 1962 tritt, wenn für die Gebäude oder Eigen-
wendung anderer Verfahnm der Absetzung für tumswohnungen erhöhte Absetzungen nach § 7 b
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zugelassen oder § 54 nicht zulässig sind.
werden, wenn sich danach für das erste Jahr der
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und
Nutzung und für die ersl.en drei Jahre der Nutzung
anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub-
insgesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung
stanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend
als bei dem in SiJ l.z 2 bezeichneten Verfahren er-
anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe
geben. Bei Wirtscha flsgütcrn, bei denen die Abset-
des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Sub-
zung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
stanzverringerung).
bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhn-
liche technische odPr wirtschaftliche Abnutzung nicht § 7a
zulässig. Voraussetzung für die Anwendung der Bewertungsfreiheit
Sätze 1 bis 4 ist, daß über die Wirtschaftsgüter, bei für bewegliche Wirtschaftsgüter
denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden (1) Steuerpflichtige, die
Jahresbeträgen bemessen wird, durch Rechtsverord-
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur
nung zu bestimmende Aufzeichnungen geführt
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-
werden.
gen berechtigt sind oder
(3) Der Ubergc1nq von der Absetzung für Abnut- 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,
zung in fallenden .Juhresbclrägen zur Absetzung Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft
für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zu- gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden
lässig. In diesem Fall bemißt sich die Absetzung sind,
für Abnutzung vom Zeitpunkt des Ubergangs an
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der
den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-
Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.
rung ermitteln, können für die abnutzbaren beweg-
Der Ubergang von der Absetzung für Abnutzung
lichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben
in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Ab-
der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Herstel-
nutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zu-
lungskosten zu bemessenden Absetzung für Abnut-
lässig.
zung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 in dem darauffolgenden Jahr bis zu insgesamt
als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
bis zur vollen Absetzung abzuziehen: lungskosten, höchstens jedoch für alle in Betracht
1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 kommenden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens
fertiggestellt worden sind, bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich abschreiben.
jährlich 2 vom Hundert, Die Absetzung für Abnutzung in den folgenden
Jahren bemißt sich nach dem dann noch vorhan-
2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertig- denen Restwert und der Restnutzungsdauer der ein-
gestellt worden sind, zelnen Wirtschaftsgüter, für die Bewertungsfreiheit
jährlich 2,5 vom Hundert nach Satz 1 in Anspruch genommen worden ist.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt (2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann
die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt-
den Fällen der Ziffer 1 weniger als 50 Jahre, in den schaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-
Fällen der Ziffer 2 weniger als 40 Jahre, so können nommen werden, die bis zum 31. Dezember 1958
an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tat- angeschafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirt-
sächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzun- schaftsgütern, für die von der Bewertungsfreiheit
gen für Abnutzung vorgenommen werden. Die Vor- nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-
schrift des Absatzes 1 letzter Satz bleibt unberührt. setzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen
(5) Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1964 Jahresbeträgen vorzunehmen.
fertiggestellt worden sind, kann der Bauherr ab-
weichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung § 7b
die folgenden Beträge abziehen:
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
11 Jahren (1) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern
jeweils 3,5 vom Hundert, und Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag
in den darauffolgenden 20 Jahren auf Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1964
jeweils 2 vom Hundert, gestellt worden ist und die zu mehr als 66 2/3 vom
in den darauffolgenden 18 Jahren Hundert Wohnzwecken dienen, können abweichend
von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung und
jeweils 1 vom Hundert
in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom
der Herstellungskosten. Bei Gebäuden und Eigen- Hundert der Herstellungskosten abgesetzt werden.
tumswohnungen, bei denen der Antrag auf Bauge- Nach Ablauf dieser acht Jahre sind als Absetzung
nehmigung nach dem 9. Oktober 1962 gestellt wor- für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich
den ist und die zu mehr als 66 2/3 vom Hundert 2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 1
Wohnzwecken dienen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. übersteigen die
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Herstellungskosten bei einem Einfamilienhaus oder jedoch mit der Maßgabe, daß er auch die vom Bau-
einer Eigentumswohnung die Grenze von 150 000 herrn nicht ausgenutzten erhöhten Absetzungen
Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus die nachholen kann.
Grenze von 200 000 Deutsche Mark, so sind auf den
(5) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind
übersteigenden Teil der Herstellungskosten die Vor-
zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht
schriften des § 7 Abs. 4 anzuwenden.
auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent- dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr
sp-rechend für Herstellungskosten, die für Ausbauten als ein Personenkraftwagen für jede in dem Ge-
und Erweiterungen an einem Ein- oder Zweifamilien- bäude befindliche Wohnung untergestellt werden
haus oder an einer Eigentumswohnung aufgewendet kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraft-
worden sind, wenn das Ein- oder Zweifamilienhaus wagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend
oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 zu behandeln.
fertiggestellt worden ist. Weitere Voraussetzung (6) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1
ist, daß die ausgebauten oder neu hergestellten Ge- bis 3 kann der Steuerpflichtige. nur für ein Ein-
bäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert Wohn- familienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder
zwecken dienen. Nach Ablauf des Zeitraums, in dem für eine Eigentumswohnung oder für den Ausbau
nach Satz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen oder die Erweiterung eines Ein- oder eines Zwei-
werden können, ist der Restwert den Anschaffungs- familienhauses oder einer Eigentumswohnung in
oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Vor-
deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die aussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können er-
weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit- höhte Absetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 für
lich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier- insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude,
nach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude Eigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterun-
maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. gen geltend machen. Der Bauherr von Kaufeigen-
heimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentums-
(3) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus, wohnungen kann abweichend von den Sätzen 1
einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswoh- und 2 für alle von ihm erstellten Kaufeigenheime,
nung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 innerhalb von Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnun-
acht Jahren nach der Fertigstellung auf einen ande- gen im Jahr der Fertigstellung und im folgenden
ren über, so kann der Rechtsnachfolger des Bauherrn Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils 5 vom
(Ersterwerber) die erhöhten Absetzungen im Sinne Hundert geltend machen.
des Absatzes 1 vornehmen, soweit der Bauherr sie
nicht geltend gemacht hat. Für den Ersterwerber (7) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten
treten an die Stelle der Herstellungskosten die An- und Umbauten, bei denen der Antrag auf Baugeneh-
schaffungskosten. Hat der Bauherr keine erhöhten migung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden
Absetzungen vorgenommen, so tritt für den Erst- ist, sind die Vorschriften des § 7 b in den bisherigen
erwerber an die Stelle des Jahres der Fertigstellung Fassungen mit der Maßgabe weiter anzuwenden,
das Jahr des Ersterwerbs. Hat der Bauherr erhöhte daß für die vom Restwert vorzunehmenden Abset-
Absetzungen vorgenommen, so kann der Ersterwer- zungen für Abnutzung die Vorschriften des Ab-
ber sie vom Jahr des Ersterwerbs an bis zum Ab- satzes 1 Satz 2 entsprechend gelten. Bei Gebäuden
lauf des Zeitraums geltend machen, in dem für den sowie bei Zubauten, Ausbauten und Umbauten, die
Bauherrn ohne die Veräußerung erhöhte Absetzun- in Berlin (West) errichtet worden sind, gilt Satz 1
gen in Betracht gekommen wären; nach Ablauf mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 10. Oktober
dieses Zeitraums bemessen sich die Absetzungen für 1962 der 1. Januar 1965 tritt und daß auch die Vor-
Abnutzung bis zum siebenten auf das Jahr des Erst- schrift des § 53 Abs. 3 in der Fassung des Einkom-
mensteuergesetzes vom 15. August 1961 (Bundes-
erwerbs folgenden Jahr nach § 7 Abs. 4 und vom
achten auf das Jahr des Ersterwerbs folgenden Jahr gesetzbl. I S. 1253) weiter anzuwenden ist. Bei Ge-
an nach Absatz 1 Satz 2. bäuden und Eigentumswohnungen, bei denen der
Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober
(4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden
und Eigentumswohnungen im Sinne des Absatzes 1 ist und die nicht in Berlin (West) errichtet worden
Satz 1 kann der Bauherr erhöhte Absetzungen, die sind, sind die Vorschriften des § 54 weiter anzu-
er im Jahr der Fertigstellung und in den zwei fol- wenden.
genden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende
des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgen- § 7C
den Jahres nachholen. Dabei können nachträgliche
Förderung des Wohnungsbaues
Herstellungskosten vom Jahr ihrer Entstehung an
bei der Bemessung der erhöhten Absetzungen so (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
berücksichtigt werden, als wären sie bereits im Jahr ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
der Fertigstellung entstanden. Im Jahr der Fertig- nach § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in
stellung und in den zwei folgenden Jahren sind je- gleichen Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die
doch mindestens die Absetzungen für Abnutzung aus Mitteln des Betriebs zur Förderung des Baues
nach § 7 Abs. 4 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 von Wohnungen gegeben werden, 25 vom Hundert
gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterun- des nach Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Gesamt-
gen im Sinne des Absatzes 2 und für den Ersterwer- betrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Darlehen
ber im Sinne des Absatzes 3, für den Ersterwerber außerhalb der Bilanz vom Gewinn abziehen. Das
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965 1915
gilt auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht § 7d
durch den Betrieb veranlaßt worden ist. Die Dar-
(gestrichen)
lehen sind in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen,
der sich nach Abzug von Zwi~chenzinsen unter Be-
rücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag
der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz
von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen. § 7e
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab- Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,
satzes 1 ist, daß die Darlehen Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren haben, (1) Steuerpflichtige, die
2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Ja- 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur
nuar 1962 an einen Bauherrn gegeben werden, Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-
gen berechtigt sind oder
3. von dem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar
zur nachstelligen Finanzierung oder Restfinan- 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,
Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft
zierung des Baues von Wohnungen im Sinne des
§ 39 oder des § 82 des Zweiten Wohnungsbau-
gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden
gesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) sind,
vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
a) in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsied- den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund
lungen oder als Wohnungen (Eigentumswoh- ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können
nungen) im Sinne des Ersten Teils des Woh- bei Gebäuden, die im eigenen gewerblichen Betrieb
nungseigentumsgesetzes oder unmittelbar
b) durch Wiederaufbau von durch Kriegseinwir- a) der Fertigung oder
kung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten
verwendet werden und Wirtschaftsgütern oder
4. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft- c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern
lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines oder
Kredits stehen. d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum
Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Dar- für fremde Rechnung gelagert werden,
lehen 7 000 Deutsche Mark für jede geförderte Woh-
nung nicht übersteigen. Bei Darlehen, die zur Finan- dienen und nach dem 31. Dezember 1951, aber vor
zierung des Baues von Wohnungen in Eigenheimen, dem 1. Januar 1967 hergestellt worden sind, neben
Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen oder von Woh- der nach § 7 von den Herstellungskosten zu be-
nungen (Eigentumswohnungen) im Sinne des Ersten messenden Absetzung für Abnutzung im Wirt-
Teils des Wohnungseigentumsgesetzes verwendet schaftsjahr der Herstellung des Gebäudes und in
werden, erhöht sich dieser Betrag auf 10 000 Deut- dem darauffolgenden Jahr bis zu je 10 vom Hundert
sche Mark. Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und der Herstellungskosten absetzen. In den folgenden
Kleinsiedlungen mit zwei Wohnungen gilt diese Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen
Erhöhung nur für Darlehen zur Finanzierung einer für Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-
der beiden Wohnungen. Die Darlehen dürfen bei nutzungsdauer des Gebäudes. Den Herstellungs-
der Ermittlung des nach Absatz 1 vom Gewinn ab- kosten eines Gebäudes werden die Aufwendungen
zuziehenden Betrags nur insoweit berücksichtigt gleichgestellt, die nach dem 31. Dezember 1951, aber
werden, als sie 30 vom Hundert des Gewinns aus vor dem 1. Januar 1967 zum Wiederaufbau eines
dem Betrieb nicht übersteigen, aus dessen Mitteln durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zer-
die Darlehen gegeben worden sind. Das gilt nicht, störten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Ge-
wenn diese Wohnungen für Arbeitnehmer des bäude ohne den Wiederaufbau nicht oder nicht mehr
Steuerpflichtigen errichtet werden. voll zu einem der in Satz 1 bezeichneten Zwecke
verwendet werden kann.
(4) Zum Nachweis der in Absatz 2 Ziff. 3 und in
Absatz 3 Satz 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen (2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf di11
ist eine Bescheinigung der nach § 95 Abs. 1 des Herstellungskosten von land- und forstwirtschaft-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle lichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen
vorzulegen. zum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung
ganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt-
(5) Wird ein Darlehen im Sinne des Absatzes 1 schaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn
während der Laufzeit über die Tilgungsbeträge hin- aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungs-
aus zurückgezahlt oder innerhalb von zehn Jahren mäßiger Buchführung ermittelt wird.
nach der Hingabe abgetreten, so ist zum Zweck der
Nachversteuerung im Wirtschaftsjahr oder Kalen- (3) Bei Gebäuden, für die von der Bewertungs-
derjahr der Rückzahlung oder Abtretung der nach freiheit im Sinne des Absatzes 1 oder 2 Gebrauch ge-
Absatz 1 abgezogene Betrag außerhalb der Bilanz macht wird, sind die Absetzungen für AbnutzuwJ
dem Gewinn hinzuzurechnen. nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
4. Uberschuß der Einnahmen 2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:
über die Werbungskosten ein Pauschbetrag von 150 Deutsche Mark;
§ B bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen
veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag
Einnahmen
auf insgesamt 300 Deutsche Mark;
(1) Einr1c1hmen sind alJe Güler, die in Geld oder
3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinn des § 22
Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Ziff. 1:
Rahmen einer der Einkunflsarten des § 2 Abs. 3
Ziff. 4 bis 7 zufließen. ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.
Die Pauschbeträge dürfen im Fall der Ziffer 1 nicht
(2) Einnc.1hmen, die nicht in Geld bestehen (Woh--
höher als die um den Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19
nung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind
Abs. 2) geminderten Einnahmen und in den Fällen
mit den üblichen Mi tlelpreisen des Verbrauchsorts
anzusetzen. der Ziffern 2 und 3 nicht höher als die Einnahmen
sein.
§ 9
Werbungskosten
5. Sonderausgaben
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-
bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie § 10
sind bei der Einkunftsurt abzuziehen, bei der sie 1
erwachsen sind. Werbungskosten sind auch (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-
Einkünfte abgezogen werden, sind die folgenden
gründen beruhende Renten und dauernde Lasten, Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben
noch Werbungskosten sind:
soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaft-
lichem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-
kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich gründen beruhende Renten und dauernde Lasten,
aus der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zu-
Tabelle ergibt; in dem Fällen des § 22 Ziff. 1 Buch- sammenhang stehen, die bei der Veranlagung
stabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten kann nur
der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsver- der Anteil abgezogen werden, der sich aus der
ordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden; in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle
ergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Ab-
gaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der in
dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung
Ausgaben s.ich auf Gebüude oder auf Gegenstände
zu ermitteln ist, abgezogen werden;
beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahme-
erzielung dienen; 2. Beiträge zu
3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs- a) Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherun-
verbi:indcn, deren Zweck nicht auf einen wirt- gen, den gesetzlichen Rentenversicherungen
schaftlichem Gcschäflsbelrieb gerichtet ist; und der Arbeitslosenversicherung,
4. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten b) Versicherungen auf den Lebens- oder Todes-
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Ab- fall sowie zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs-
geltung des Abzugs dieser Aufwendungen bei und Sterbekassen, wenn bei einmaliger Bei-
Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind tragsleistung zu Beginn des Vertrags (Einmal-
durch Rechtsverordnung je ein Pauschbetrag für beitrag) dieser für die Dauer von mindestens
die Benutzung eines Kraftwagens, eines Kleinst- zehn Jahren oder bei lauf end er Beitrags-
kraftwc1gcns (drei- oder vierrädriges Kraftfahr- leistung für die Dauer von mindestens sieben
zeug, dessen Motor einen Hubraum von nicht Jahren abgeschlossen worden ist, Lebensrisiko-
mehr als 500 Kubikzentimeter hat), eines Motor- versicherungen, die nur für den Todesfall eine
rads und eines Fahrrads mit Motor festzusetzen. Leistung vorsehen, ohne Rücksicht auf die
Absetzungen für Abnutzung sind dabei zu be- Vertragsdauer;
rücksichtigen;
3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von
5. Aufwendun9en für Arbeitsmittel (Werkzeuge und Baudarlehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier
Berufskleidung); Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden,
6. Absetzun~J(-m für Abnutzung und für Substanz- können nur insoweit abgezogen werden, als sie
verringerung (§ 7 Abs. 1, 4, 5 und 6, §§ 7b, 54). das Eineinhalbfache des durchschnittlichen Jahres-
betrags der in den ersten vier Jahren geleisteten
§ 9a Beiträge im Veranlagungszeitraum nicht über-
steigen;
Pauschbeträge für Werbungskosten
4. gezahlte Kirchensteuer;
Für Werbunuskostcn sind bei der Ermittlung der
Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, 5. gezahlte Vermögensteuer;
wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen 6. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus-
werden: gleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Vermö-
1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: gensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und
ein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark; der Kreditgewinnabgabe;
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965 1917
7. Beiträge auf Grund der Kindergeldgesetze; b) hat der Steuerpflichtige oder im Fall der
Zusammenveranlagung einer der Ehe-
8. Steuerberatungskosten. gatten mindestens vier Monate vor dem
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den Ende des Veranlagungszeitraums das
Ziffern 2 und 3 bezeichneten Aufwendungen ist, 50. Lebensjahr vollendet, so erhöhen
daß sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirt- sich die in Buchstabe a bezeichneten
schaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme Beträge auf das Doppelte;
eines Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinne
den Ziffern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die in den
Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß in Buchstaben a und b bezeichneten Be-
der beim Abschluß des Vertrags ursprünglich ver- träge, so kann der darüber hinaus-
einbarten Höhe laufend und gleichbleibend geleistet gehende Betrag zur Hälfte, höchstens
werden. jedoch bis zu 50 vom Hundert der in
den Buchstaben a und b bezeichneten
(2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist
Beträge abgezogen werden;
eine Nachversteuerung durchzuführen
d) vor Anwendung der Buchstaben a bis c
1. bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag (Absatz 1 können Sonderausgaben im Sinne des
Ziff. 2 Buchstabe b), bei denen die volle oder teil- Absatzes 1 Ziff. 2 bis zu 1 000 Deutsche
weise Rückzahlung von geleisteten Beiträgen ver- Mark, im Fall der Zusammenveranla-
langt werden kann, wenn vor Ablauf von zehn gung von Ehegatten bis zu 2 000 Deut-
Jahren seit Vertragsabschluß die Versicherungs- sche Mark im Kalenderjahr in voller
summe, außer im Schadensfall und in der Renten- Höhe abgezogen werden; diese Beträge
versicherung auch bei Erbringung der vertrags- vermindern sich, wenn in dem Gesamt-
mäßigen Rentenleistung, ganz oder zum Teil aus- betrag der Einkünfte solche aus nicht-
gezahlt oder die bezeichneten Einmalbeiträge selbständiger Arbeit enthalten sind, um
ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche den vom Arbeitgeber geleisteten gesetz-
aus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum lichen Beitrag zur gesetzlichen Renten-
Teil abgetret0n oder beliehen werden; versicherung.
2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziff. 3), wenn vor
Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß, § 10 a
außer im Fall des Todes des Bausparers oder des
Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, die Steuerbegünstigung
Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt, des nicht entnommenen Gewinns
geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück- (1) Steuerpflichtige, die
gezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur
abgetreten oder beliehen werden. Unschädlich
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-
sind jedoch die Auszahlung der Bausparsumme
gen berechtigt sind oder
oder die Beleihung von Ansprüchen aus dem
Bausparvertrag, wenn der Steuerpflichtige die 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,
empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel- Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft
bar zum Wohnungsbau verwendet, und die Ab- gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden
tretung, wenn der Erwerber die Bausparsumme sind,
oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh- ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und
nungsbau für den Abtretenden oder dessen Ange- aus Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger
hörige im Sinne des § 10 des Steueranpassungs- Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln,
gesetzes verwendet. können für die Veranlagungszeiträume 1952 bis
1966 auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe
(3) 1. Beiträge und Versicherungsprämien an der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber
solche Versicherungsunternehmen und Bau- 20 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Ge-
sparkassen, die weder ihre Geschäftslei- samtbetrag der Einkünfte abziehen. Als nicht ent-
tung noch ihren Sitz im Inland haben, nommen gilt auch der Teil der Summe der Gewinne,
sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen der zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen ent-
Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäfts- fallenden Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
betrieb im Inland erteilt ist. verwendet wird. Der als steuerbegünstigt in An-
2. Für die Sonderausgaben im Sinne des Ab- spruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist
satzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende: bei der Veranlagung besonders festzustellen.
a) Sie können bis zu 1 100 Deutsche Mark, (2) Ubersteigen in einem der auf die Inanspruch-
im Fall der Zusammenveranlagung von nahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgen-
Ehegatten bis zu 2 200 Deutsche Mark den drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder
im Kalenderjahr in voller Höhe abge- seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus
zogen werden. Für jedes Kind, für das dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu
nach § 32 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forst-
zusteht oder gewährt wird, erhöhen sich wirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der über-
diese Beträge um je 500 Deutsche Mark; steigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Maßgabe gewährt, daß der Pauschbetrag nach Ziffer 3
Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme nicht doppelt oder neben den Pauschbeträgen nach
zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. den Ziffern 1 oder 2 abgezogen werden kann, wenn
Beträge, die zur Zahlung der auf die Betriebsver- die Einkünfte der Ehegatten, die nicht Einkünfte aus
mögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus- nichtselbständiger Arbeit sind, insgesamt nicht 800
gleichsgesetz verwendet werden, rechnen auch in Deutsche Mark übersteigen.
diesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit Ent-
nahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den
Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen § 10d
oder auf den Ubergang des Betriebsvermögens an Verlustabzug
Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaft-
steuergesetzes verwendet werden oder soweit sich Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachver- führung ermitteln, können die Verluste der fünf
steuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt vorangegangenen Veranlagungszeiträume aus Land-
nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus
im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. selbständiger Arbeit wie Sonderausgaben vom Ge-
Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachver- samtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit ihnen
steuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem ein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den
in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht
nicht vorliegt. möglich war.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend für den Gewinn aus selbständiger
6. Vereinnahmung und Verausgabung
Arbeit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hin-
sichtlich der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der § 11
Nachversteuerung (Absatz 2) für sich zu behan-
deln ist. (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zuge-
§ 10b flossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen,
Steuerbegünstigte Zwecke die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn
oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs,
Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind,
religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vor-
Zwecke und der als besonders förderungswürdig schriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5)
anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur bleiben unberührt.
Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamt-
betrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzu-
Summe der gesamten Umsätze und der im Kalender- setzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel-
jahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonder- mäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1
ausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche und Satz 2 entsprechend. Die Vorschriften über die Ge-
staatspolitische Zwecke erhöht sich der Vomhundert- winnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
satz von 5 um weitere 5 vom Hundert.
7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
§ 10 C
Pauschbeträge für Sonderausgaben § 12
Für Sonderausgaben im Sinne der §§ 10 und 10 b Unbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder
sind bei der Ermittlung des Einkommens die folgen- bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamt-
den Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere betrag der Einkünfte abgezogen werden
Sonderausgaben nachgewiesen werden· 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
1. in den Fällen, in denen in den Einkünften des für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
Steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselhstän- aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch_ die
diger Arbeit enthalten sind: Aufwendungen für die Lebensführung, die die
ein Pauschbetrag von 936 Deutsche Mark; wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie
2. in den Fällen, in denen in den Einkünften des zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen wiederkehrende Bezüge (§ 22 Steuerpflichtigen erfolgen;
Ziff. 1), jedoch keine Einnahmen aus nichtselbstän-
diger Arbeit enthalten sind: 2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an
eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem
ein Pauschbetrag von 636 Deutsche Mark;
Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person
3. in anderen Fällen: oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwen-
ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark. dungen auf einer besonderen Vereinbarung be-
Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen ver- ruhen;
anlagt werden, wird für jeden Ehegatten der für 3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-
ihn in Betracht kommende Pauschbetrag mit der sonensteuern.
Nr. '70 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965 1919
8. Die einzelnen Einkunftsarten § 14
a) Lcmd- und Forstwirtschaft Veräußerung des Betriebs
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 1) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung
§ 13 eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder
Einkünfte aus Land- und Fo.rstwirtschaU Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt wer-
(l) .Einkünfte aus Lrnd- und fiorstwirtschaH sind den. § 16 Abs. 1 Ziff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2
l. Einkünfte uus dl:m Betrieb von Landwirtschaft, bis 5 gelten entsprechend.
Forstwirtschc1ft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau,
Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrie- b) Gewerbebetrieb
ben, di,c PJ:lanzc)n und Pflanzenteile mit Hilfe der (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2)
Naturkrüftc-'! fJl!Winnen. Zu diesen Einkünften ge-
hören auch die Einkünlle aus der Tierzucht und § 15
Tierlwltu ng, wenn im \A/i rtschaftsjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb
für die erslen 5 tfokt:ar Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
nicht mehr d ls 10 Vieheinheiten,
1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu
für die nüchstcn 5 llektar gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Boden-
nichl mehr uls 8 Vieheinheiten, bewirtschaftung, z.B. aus Bergbauunternehmen
für die nächsten 10 Hck tar und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Stei-
nicht mehr als 6 Vieheinheiten, nen und Erden, soweit sie nicht land- oder forst-
für die nüchsten 20 Hektar wirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
nicht ri:lchr als 3 Vieheinheiten 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offe-
und für die weitere FU\che nen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesell-
nicht rrwh r i:.11 s 2 Vieheinheiten schaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der
j(~ Hekl,n der vorn lnhdbc~r des Betriebs regel- Cesellschafter als Unternehmer
müßi~J landwir1.sdwfUich qenulzlen Flüche erzeugt dnzusehen ist, und die Vergütungen, die der Ge-
oder gehc1Jtcn wenJen. Die Tierbestünde sind nach sellschafter von der Gesellschaft für seine Tätig-
dem Futterbeua.rt in Vidwinheiten umzurechnen. keit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hin-
§ 51 Abs. 2 bis 5 und § 12'2 Abs. 2 des Bewer- gabe von Darlehen oder für die von
tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung V\!irtschaftsgütern bezogen hat;
vom 10. Dezember 1%5 (Bundesgcsetzbl. I S. 1861) 3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Ce-
sind anzuwenden; sellschafter einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grund-
2. Einkünfte aus Binnc~nfischerei, Teichwirtschaft,
kapital entfallen, und die Vergütungen, die der
Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
persönlich haftende Gesellschafter von der Ge-
Imkerei und Wand erschä fe roi;
sellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesell-
3. Einkünfte aus J,Jgd, wenn diese mit dem Betrieb schaft oder für die Hingabe von Darlehen oder
einer Lc1ndwirtsdiaft oder einer Forstwirtschaft für die Uberlassung von Wirtschaftsgütern be-
im Zusammenhang steht; zogen hat.
4. Einkünfte von Hauberg-·, Wald-, Forst- und Laub- § 16
genossenschaften und ähnlichen Realgemeinden Veräußerung des Betriebs
im Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuer-
gesetzes. (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ge-
hören auch Gewinne, die erzielt werden bei der
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Veräußerung
gehören auch
1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teil-
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaft- betriebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung
lichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung
Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen das gesamte Nennkapital der Gesellschaft oder
Hauptbelrieb zu dienen bestimmt ist; alle Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft um-
faßt;
2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflich- 2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unter-
tigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben nehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen
gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet. ist (§ 15 Ziff. 2);
(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesell-
werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der schafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag (§ 15 Ziff. 3).
von 1 200 Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehegatten, (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1
die nach §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden, er- ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
höht sich der Betrag von 1 200 Deutsche Mark auf Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Be••
2 400 Deutsche Mark. triebsvermögens (Absatz 1 Ziff. 1) oder den Wert
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz, 1 Ziff. 2 kosten übersteigt. Hat der Veräußerer den ver-
und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens äußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als
oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräuße- Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungs-
rung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln. kosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.
Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb (3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Ein-
gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Auf- kommensteuer nur herangezogen, soweit er den
gabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräuße- Teil von 20 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem
rungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschafts- veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft ent-
güter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im spricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag,
Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe um den der Veräußerungsgewinn den Teil von
eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen 80 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem veräußer-
beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten ten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. § 16
der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, Abs. 5 gilt entsprechend.
die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
(4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Ein- eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn
kommensteuer nur herangezogen, soweit er bei der ihr Kapital herabgesetzt und an die Anteilseigner
Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs 20 000 zurückgezahlt wird, soweit die Rückzahlung nicht
Deutsche Mark und bei der Veräußerung eines Teil- als Gewinnanteil (Dividende) gilt. In diesen Fällen
betriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des
den entsprechenden Teil von 20 000 Deutsche Mark dem Anteilseigner zugeteilten oder zurückgezahlten
übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Be- Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusetzen.
trag, um den der Veräußerungsgewinn bei der Ver-
äußerung des ganzen Gewerbebetriebs 80 000 c) Selbständige Arbeit
Deutsche Mark und bei der Veräußerung eines Teil- (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3)
betriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen
§ 18
den entsprechenden Teil von 80 000 Deutsche Mark
übersteigt. (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs- 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der
gewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schrift-
oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am stellerische, unterrichtende oder erzieherische
Betriebsvermögen innerhalb der letzten fünf Jahre Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der
vor der Veräußerung erworben und infolge des Arzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, No-
Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat. tare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, In-
genieure, Architekten, Handelschemiker, Wirt-
§ 17 schaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks-
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (ver-
bei wesentlicher Beteiligung eidigtenBücherrevisoren), Steuer bevollmächtigten,
Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher,
auch der Gewinn aus dc~r Veräußerung von Anteilen Ubersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein An-
an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer gehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1
innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Ge- und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er
sellschaft wesentlich beteiligt war und die innerhalb sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeits-
eines Veranlagungszeitraums veräußerten Anteile kräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf
eins vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigen-
übersteigen. Anteile an einer Kapitalgesellschaft verantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall
sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit be- vorübergehender Verhinderung steht der An-
schränkter Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähn- nahme einer leitenden und eigenverantwortlichen
liche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Tätigkeit nicht entgegen;
Beteiligungen. Eine wesentliche Beteiligung ist ge- 2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lot-
geben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu terie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbe-
mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar betrieb sind;
beteiligt war. Hat der Veräußcrer den veräußerten
3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B.
Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Ver-
Vergütungen für die Vollstreckung von Testa-
äußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 ent-
menten, für Vermögensverwaltung und für die
sprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst,
Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.
aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil
nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-
einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten pflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende
fünf Jahre wesentlich beteiligt war. Tätigkeit handelt.
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung
Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs- des Vermögens oder eines selbständigen Teils des
Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965 1921
Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt scheinen, Anteilen an Gesellschaften mit be-
wird, das der selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 schränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschafts-
Ziff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 5 gelten ent- genossenschaften und Kolonialgesellschaften, aus
sprechend. Anteilen an der Reichsbank und bergbautreiben-
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden den Vereinigungen, die die Rechte einer juri-
5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufs- stischen Person haben;
tätigkeit, höchstens jedoch 1 200 Deutsche Mark jähr- 2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handels-
lich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der freien gewerbe als stiller Gesellschafter;
Berufstätigkeit die anderen Einkünfte überwiegen. 3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und
Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypo-
d) Nichtselbständige Arbeit theken und Tilgungsgrundschulden ist nur der
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4) Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf
§ 19 den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger 4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder
Arbeit gehören Art, z. B. aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und
Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen
1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und
Kreditanstalten;
andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäf-
5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen
tigung im öffentlichen oder privaten Dienst ge-
währt werden; einschließlich der Schatzwechsel.
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen- (2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-
gelder und andere Bezüge und Vorteile aus hören auch
früheren Dienstleistungen. 1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den
Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um in Absatz 1 bezeichneten Einkünften oder an
einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch deren ~telle gewährt werden;
auf sie besteht. 2. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividenden-
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht- scheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen,
selbständiger Arbeit ist vor Abzug der Werbungs- wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschrei-
kosten (§§ 9, 9 a Ziff. 1) ein Betrag von 240 Deutsche bungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert
Mark jährlich, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe werden.
der Einnahmen, abzuziehen (Arbeitnehmer-Frei- (3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2
betrag). bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und
(3) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän-
Höhe von 25 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens diger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung
jedoch insgesamt ein Betrag von 2 400 Deutsche gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
Mark im Veranlagungszeitraum, steuerfrei. Versor-
gungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren f) Vermietung und Verpachtung
Dienstleistungen, die (§ 2 Abs. 3 Ziff. 6)
1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter- § 21
haltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug
(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
a) auf Grund beamtenrechtlicher oder ent-
sind
sprechender gesetzlicher Vorschriften,
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Kör- unbeweglichem Vermögen, insbesondere von
perschaften, Anstalten oder Stiftungen des Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schif-
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
fen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind,
Verbänden voh Körperschaften und Rechten, die den Vorschriften des bürger-
oder lichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B.
2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters- Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungs-
grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit recht);
oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden; 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem
gewährt werden, gelten erst dann als Versor- Betriebsvermögen;
gungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Uberlassung
62. Lebensjahr vollendet hat. von Rechten, insbesondere von schriftstelle-
rischen, künstlerischen und gewerblichen Urheber-
e) Kapitalvermögen rechten, von gewerblichen Erfahrungen und von
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 5) Gerechtigkeiten und Gefällen;
§ 20 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und
Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Ein-
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge- künfte im Veräußerungspreis von Grundstücken
hören enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen
1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der
und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genuß- Veräußerer noch Besitzer war.
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver- deren Person als des Rentenberechtigten ab-
pachtung gehörl. auch der Nutzungswert der Woh- hängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine
nung im eigenen IL:1us oder der Nutzungswert einer bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch
dem SteuerpfJ ichtigen ganz oder teil weise unent- eine Rechtsverordnung bestimmt;
geltlich überlassenen Wohnung einschließlich der b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor-
zugehörigen sonsl.i~Jen Räume und Gärten. teilen, die als wiederkehrende Bezüge ge-
(3) Einkünfte dPr in den Absätzen 1 und 2 be- währt werden;
zeichneten Art sind Eink ü nflen aus anderen Ein- 2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des
kunftsarl.en zuzurechnen, soweit sie zu di(:•sen § 23;
gehören.
g) Sonstige Einkünfte 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 7) anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6)
noch zu den Einkünften im Sinne der Ziffer 1
§ 22 oder 2 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen
Arten der sonstigen fünkiinfte Vermittlungen und aus der Vermietung beweg-
licher Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht
Sonstige Einkünfte sind steuerpflichtig, wenn sie weniger als 500 Deutsche
1. Einkünfte aus wiederkd1rendcn Bezügen, soweit Mark im Kalenderjahr betragen haben. Uber-
sie nicht zu dt:n in § 2 Abs. 3 Zi_ff. 1 bis 6 bezeich- steigen die Werbungskosten die Einnahmen, so
neten Einkunftsarten gehören. Werden di<~ Be- darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung
züg<) freiwillig oder einer w~setzlich unterhalts- des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2
berechtigten Persern gewährt, so sind sie nicht Abs. 2).
dem Emplänucr zuzurechnen, wenn der Geber § 23
unbeschränkt stetwrpflicbtig ist. Zu den in Satz 1 Spekulationsgeschäfte
bezeichneten Einkünften gehören auch
(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind
a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Be- 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum
zügen Einkünfte aus Erträgen des Renten- zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
rechts enthalten sind. Als Ertrag des Renten-
rechts gilt für die gesamte Dauer des a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vor-
Rentenbezugs der Unterschied zwischen dem schriften des bürgerlichen Rechts über Grund-
Jahresbetrc::1g der Rente und dem Betrag, der stücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Erb-
sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapital- pachtrecht, Mineralgewinnungsrecht), nicht
werts der Rente auf ihre voraussichtliche Lauf- mehr als zwei Jahre,
zeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere
dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des bei Wertpapieren, nicht mehr als sechs Mo-
Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nach- nate;
stehenden Tabelle zu entnehmen: 2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräuße-
rung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der
Bl!i Br!q i nn Er- lki llc'cJinn Er- Bei Beqinn Er-
der Rc,nle 1ldf!S- dc,r Rc,nle 1rnqs-
Erwerb.
der Rente traqs-
vol lpncJ,,1 <'s illl1c,il vollr,ndc,1<,s dli1<,il vollendet.es an teil
LclH,nsj,1h1 Lc,lw1,sj<1h1 Let)(,nsjil!H (2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der
d<,s Renlc,n- in dc,.s Rr,nl<•Jl-
bcr<Thliql.c11 V. lf. IJ,,,,,chl iqi.cn
in
I-J.
ch,s Renten-
bf'rc,d,Liqtc!n
in Veräußerung von
V. v.H.
1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuld-
0 63 3D 43 64 21 nern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im
1 bis 3 64 40 42 65 20 Inland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben
4 bis 5 63 41 bis 42 41 66 19 der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in
6 bis 8 62 43 40 67 18
9 bis 10 61 44 Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine
39 68 17
11 bis 12 60 45 38 69 16 Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der
13 bis 14 59 46 37 70 bis 71 15 Gewinnausschüttung des Schuldners richtet, ein-
15 bis 16 58 47 36 72 14 geräumt ist oder daß sie von dem Steuerpflichti-
17 bis 18 ,5-•
I 48 bis 49 35 73 13
19 bis 20 56 50 74
gen im Ausland erworben worden sind;
34 12
21 55 51 33 7.5 bis 76 11 2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches
22 bis 23 54 52 32 77 10 Schuldbuch eingetragen sind.
24 bis 25 53 53 31 78 bis 79 9
26 52 54 30 80 8 (3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn
27 bis 28 51 55 29 81 bis 82 7 Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei
29 bis 30 50 56 28 83 bis 84 6
31 49 85 bis 86
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 an-
57 27 5
32 48 58 26 87 bis 89 4 zusetzen ist.
33 bis 34 47 59 bis 60 25 90 bis 92 3 (4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf-
35 46 61 24 93 bis 98 2
36 bis 37 45 ab 99 1
ten ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungs-
62 23
38 44 63 22 preis einerseits und den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten und den Werbungskosten ande-
Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die rerseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften blei-
vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen ben steuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften
haben, und aus Renten, deren Dauer von der erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als
Lebenszeit mehrerer Personen oder einer an- 1 000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965 1923
Spekulationsgeschüflen dürfon nur bis zur Höhe des (3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Er-
Spekulationsgewinns, <lPn der Steuerpflichtige im klärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß
gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.
werden.
h) Gemcinsc1me Vorschriften § 26 a
Getrennte Veranlagung von Ehegatten
§ 24
(1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 g'~· den in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehe-
hören auch gatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurech-
1. Entschädigungen, dic gewährt worden sind nen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein
a) als Ersatz für entgan~Jene oder entgehende deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurech-
Einnahmen oder nen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte
h) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer mitgewirkt hat.
Tätigkeit, für die Aufqabe einer Gewinnbetei- (2) Die Sonderausgaben der Ehegatten im Sinne
ligung oder ei.ncr A nwc1rtschaft auf eine der §§ 10 und 10 b sind, soweit sie die Summe der
solche; bei der Veranlagung jedes Ehegatten mindestens
') als Ausgleichszahl un~icn an Handelsvertreter anzusetzenden Pauschbeträge (§ 10 c) übersteigen,
nach § 89b des llimd{'lsg<:setzbuchs; im Rahmen der bei einer Zusammenveranlagung
der Ehegatten in Betracht kommenden Höchst-
2. EinkünfLe aus einer d1c~muligen Ti:itigkeit im
beträge je zur Hälfte bei den Veranlagungen der
Sinne dc~s § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem
Ehegatten zu berücksichtigen, wenn sie nicht eine
früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3
andere Aufteilung beantragen.
Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem
Steuerpflichtigen als R echl.sn ach folge r zufließen; (3) Die als außergewöhnliche Belastung im Sinne
der §§ 33 und 33 a bei den Veranlagungen der Ehe-
3. Nutzungsvergütunqen für die Inanspruchnahme
gatten vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind
von Crundstückcn für öffentliche Zwecke sowie
insgesamt in Höhe des bei einer Zusammenveran-
Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf
lagung der Eheg-atten in Betracht kommenden Be-
Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme
trags zu berücksichtigen. Für die Aufteilung gilt Ab-
von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusam-
satz 2 entsprechend.
menhängen.
(4) Die Anwendung der §§ 10 a und 10 d für den
Fall des Ubergangs von der getrennten Veranlagung
III. Veranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammen-
§ 25 veranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei
beiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder
Veranlagungszeitraum
nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Rechtsverordnung geregelt.
Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem
Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in § 26 b
diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit
Zusammenveranlagung von Ehegatten
nicht nach §§ 46 und 4G a eine Veranlagung unter-
bleibt. Die Zusammenveranlagung von Ehegatten wird
nach Maßgabe des in § 32 a Abs. 2 festgelegten Ver-
(2) Hüt die Sleuerpflicht nicht während des vollen fahrens vorgenommen. Bei der Zusammenveranla-
Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das gung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammen-
während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Ein- zurechnen.
kommen zugrunde gde~Jt. In diesem Fall kann die
§ 27
Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort
vorgenommc~n werden. (entfällt)
§ 26
§ 28
Veranlagung von Ehegatten
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
(1) Ehegüllen, die beide unbeschränkt steuer- Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-
pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte
bei denen diese Voraussetzungen im Veranlagungs- des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-
zeitraum mindestens vier Monute bestanden haben,
schränkt steuerpflichtig ist.
können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a)
und Zusammenveranlagung (§ 26 b) wählen.
§ 29
(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn
Durchsclmittsätze
einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt.
Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide (1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-
Ehegatten Zusammenveranlagung wählen. Die zur nung aufgestellt werden
Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind 1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und
beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzu- Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
geben. selbständiger Arbeit;
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. für die Ermittlung des Dberschusses der Einnah- 2. Kinderfreibeträge werden dem Steuerpflichtigen
men über die Werbungskosten bei Vermietung auf Antrag gewährt
und Verpachtung. a) für Kinder, die im Veranlagungszeitraum min-
(2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu- destens vier Monate das 27. Lebensjahr noch
grunde zu legen nicht vollendet hatten und während dieser
Zeit
1. der Gewinnermittlung, wenn
aa) überwiegend auf Kosten des Steuerpflich-
a) der Steuerpflichtige nicht zur Führung von tigen unterhalten und für einen Beruf
Büchern verpflichtet ist, ausgebildet worden sind oder
b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt werden bb) Wehrdienst (Ersatzdienst) geleistet haben,
oder die Bücher sach liehe Unrichtigkeit ver- wenn die Berufsausbildung durch die Ein-
muten lassen und berufung zum Wehrdienst unterbrochen
c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung zu be- worden ist und der Steuerpflichtige vor
stimmende Grenze nicht übersteigt; der Einberufung die Kosten des Unterhalts
2. der Ermittlung der Einkünfle aus Vermietung und und der Berufsausbildung überwiegend
Verpachtung, wenn die Werbungskosten nicht getragen hat oder
ordnungsmäßig aufgezeichnet werden oder die cc) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
Aufzeichnungen sachliche Unrichtigkeit vermuten Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
lassen. sozialen Jahres geleistet haben;
b) für Kinder, die wegen körperlicher oder gei-
(3) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen
stiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind,
Haus kann in einem Hundertsatz des zuletzt fest- wenn dem Steuerpflichtigen für die Kinder ein
gestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen Kinderfreibetrag nicht zusteht und die Kinder
werden.
im Veranlagungszeitraum mindestens vier Mo-
(4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden, daß nate überwiegend auf Kosten des Steuerpflich-
die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien. tigen unterhalten worden sind.
Voraussetzung für die Gewährung des Kinder-
freibetrags ist, daß die eigenen Einkünfte und
§ 30
Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines
(9estrichen) Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt
oder geeignet sind, im Veranlagungszeitraum
nicht mehr als 7 200 Deutsche Mark betragen
§ 31
haben.
Pauschbesteuerung
3. Kinder im Sinne der Ziffern 1 u;:id 2 sind
(1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus- a) eheliche Kinder,
land unbeschränkt steuerpflichtig werden, können b) eheliche Stiefkinder,
die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu-
stimmung des Bundesministers der Finanzen die c) für ehelich erklärte Kinder,
Einkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren d) Adoptivkinder,
seit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis
einem Pauschbetrag festsetzen. zur leiblichen Mutter),
(2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann f) Pflegekinder.
durch Rechtsverordnung abweichend von den allge- 4. Als Kinderfreibeträge sind abzuziehen
meinen Vorschriften geregelt werden. für das erste Kind 1 200 Deutsche Mark,
für das zweite Kind 1 680 Deutsche Mark,
für jedes weitere Kind 1 800 Deutsche Mark.
IV. Tarif Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind
den Kinderfreibetrag nur einmal. VVerden sie nach
§ 32
§§ 26, 26 a getrennt veranlagt, so erhält jeder Ehe-
Zu versteuernder Einkommensbetrag, gatte den Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit nicht
Freibeträge ein Kinderfreibetrag nur einem Ehegatten zusteht
(1) Zu versteuernder Einkommensbetrag ist das oder zu gewähren ist.
um die nach den Absätzen 2 und 3 in Betracht kom- (3) Besondere Freibeträge
menden Freibeträge und um die sonstigen vom
Einkommen abzuziehenden Beträge verminderte 1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 und 3
Einkommen. keine Anwendung findet und die nicht nach §§ 26,
26 a getrennt veranlagt werden, ist ein Sonder-
(2) Kinderfreibeträge freibetrag
1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflichtigen a) von 840 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie
für Kinder zu, die im Veranlagungszeitraum min- mindestens vier Monate vor dem Ende des
destens vier Monate das 18. Lebensjahr noch nicht Veranlagungszeitraums das 50. Lebensjahr
vollendet hatten. vollendet hatten, oder
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965 1925
b) von 1 200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn § 33 a
bei ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
vom Einkommen abgezogen wird.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-
2. Bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier Monate läufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter-
vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das halt und eine etwaige Berufsausbildung von
65. Lebensjahr vollendet hatten, ist ein Altersfrei- Personen, für die der Steuerpflichtige keinen Kinder-
betrag von 720 Deulsche Mark abzuziehen. Bei freibetrag erhält, so wird auf Antrag die Einkom-
Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen veran- mensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendun-
lagt werden und beide mindestens vier Monate gen, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Deutsche
vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das Mark im Kalenderjahr für jede unterhaltene Person,
65. Lebensjahr vollendet hatten, erhöht sich der vom Einkommen abgezogen werden. Voraussetzung
Altersfreibetrag auf 1 440 Deutsche Mark. ist, daß die unterhaltene Person kein oder nur ein
geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene
§ 32 a Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Be-
Tarif streitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet
(1) Die zu veranlagende Einkommensteuer ergibt sind, so vermindert sich der Betrag von 1 200 Deut-
sich, vorbehaltlich der §§ 34, 34 b und 34 c, aus der sche Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte
diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkommen- und Bezüge den Betrag von 1 200 Deutsche Mark
steuertabelle). übersteigen. Werden die Aufwendungen für eine
(2) Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen
veranlagt werden, ist die Einkommensteuer in der getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hier-
Weise zu ermitteln, daß die Einkommensteuer von nach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem An-
der Hälfte des zu versteuernden Einkommensbetrags teil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
nach Absatz 1 errechnet und der sich ergebende (2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf
Betrag sodann verdoppelt wird. Antrag der Betrag von 1 200 Deutsche Mark um
(3) Absatz 2 gilt auch bei verwitweten Personen, 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem
die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von Steuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung
diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben, einer in der Berufsausbildung befindlichen unter-
1. in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehe-
haltenen Person Aufwendungen erwachsen. Ab-
gatte verstorben ist und in dem folgenden Ver- satz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein
anlagungszeitraum; Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderfrei-
betrag erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1 200
2. wenn ihnen für den Veranlagungszeitraum ein Deutsche Mark vom Einkommen abgezogen, wenn
Kinderfreibetrag für ein Kind zusteht oder auf im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor-
Antrag zu gewähren ist, das aus der Ehe mit dem liegen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
Verstorbenen hervorgegangen ist oder für das des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind
den Ehegatten auch in dem Veranlagungszeitraum, den Betrag von 1 200 Deutsche Mark nur einmal.
in dem der Ehegatte verstorben ist, ein Kinder-
freibetrag (Kinderermäßigung) zustand oder auf (3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-
Antrag zu gewähren war. dungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin,
so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch
§ 33 ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch
Außergewöhnliche Belastungen ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalender-
jahr, vom Einkommen abgezogen werden, wenn
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-
läufig größere Aufwendungen als der überwiegen- 1. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens
den Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom- drei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch
mensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse nicht vollendet haben, oder
und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Be- 2. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens
lastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer zwei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch
dadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen, nicht vollendet haben, und
der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Eigenbe-
a) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von sei-
lastung übersteigt, vom Einkommen abgezogen wird.
nem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt
Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung ist nach
und beide Ehegatten erwerbstätig sind, oder
der Höhe des Einkommens und nach dem Familien-
stand zu staffeln; das Nühere wird durch Rechtsver- b) der Steuerpflichtige unverheiratet und er-
ordnung bestimmt. werbstätig ist,
(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichti- oder
gen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus recht- 3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-
lichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht trennt lebender Ehegatte da.s 60. Lebensjahr voll-
entziehen kann und soweit die Aufwendungen den endet hat
Umständen nach notwendig sind und einen ange- oder
messenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, 4. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-
die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder trennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem Haus-
Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be- halt gehöriges Kind oder eine andere zu seinem
tracht. Haushalt gehörige unterhaltene Person, für die
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
eine Ermüßi~Jung nach Absa lz 1 gewährt wird, (3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig-
nicht nur vorübergehend körperlich hilflos oder keit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt,
schwer körperbcscbädigt ist oder die Beschäfti- unterliegen der Einkommensteuer zu den gewöhn-
gung einer Hausgehilfin W()gen Krankheit einer lichen Steuersätzen. Zum Zweck der Einkommen-
der genannten Personen erforderlich ist. steuerveranlagung können diese Einkünfte auf die
Wird stalt einer Hausgehilfin stundenweise eine Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie erzielt
l-Iaw,haltshilfe beschüftigl, so 1ritt an die Stelle des wurden, und als Einkünfte eines jeden dieser Jahre
Betrags von 1 '.200 Deut.sehe Mark ein Betrag von angesehen werden, vorausgesetzt, daß die Gesamt-
fj()Q Deutsche Mark. Eine Steuerermäßigung für mehr
verteilung drei Jahre nicht überschreitet.
als eine Hausnchilfin oder Jldushaltshilfe oder für (4) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag
eine Hausgehilfin und eine Haushallshilfe steht dem bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselb-
Steuerpflichtigen nur zu, wenn zu seinem Haushalt ständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die
mindestens fünf Kinder qchörcn, die das 18. Lebens- aus einer Berufstätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1
jahr noch nicht vollend()[ h,iben. Ehegatten, bei Ziff. 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus wis-
denen dieVoraussetzungm1 des§ 26 Abs. 1 vorliegen, senschaftlicher, künstlerischer oder schriftstelle-
können die nach den Sätzen 1 bis 3 in Betracht kom- rischer Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen
mcmden Beträge insgesamt nur einmal abziehen. anzuwenden:
(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die 1. Die Einkünfte aus nicht.selbständiger Arbeit oder
in dem Absätzen 1 bis 3 bezeidrnc!l.en Voraussetzun- die Einkünfte aus der Berufstätigkeit müssen die
qcn nicht vorgelegen haben, ennüßigen sich die dort übrigen Einkünfte überwiegen;
twzeidJrn!ten Belrüge mn je ein Zwölftel. 2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst-
lerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit dürfen
(5) In den Fällen des AbscltZ(!S 1 Satz 1 und der
nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Absätze 2 und 3 kann werJen der in diesen Vor-
Arbeit gehören und müssen von den Einkünften
schriiten bezddmet.en Aufwendungen der Steuer-
aus der Berufstätigkeit abgrenzbar sein.
pfüchtiye eine Steuercrmüßi~Jtrng nach § 33 nicht in
Anspruch nehmen. Die Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen
auf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst-
(6) Weqcn der anßerqewöhnlichen Belastungen lerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit anzu-
Körperbehinderter, denc:n auf (::;rund ihrer Behinde-"' wenden, die 50 vom Hundert der Einkünfte aus
rung nach geselzlühcn Vors<hriften Renten oder nichtselbständiger Arbeit oder aus der Berufstätig-
andere laufc)nde Bezüqe zustehen, sind durch Rechts- keit nicht übersteigen.
verordnung Pauschbelrüg(~ fr:stzusdzen. Diese sind
nach dem Grad der MinderLing der Erwerbs- § 34 a
fähigkeit zu staffeln. Die Regelung kann auch auf
Steuerfreiheit
ilndere Gruppen von ähnlichen Fällen ausgedehnt
bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn
1.verden, soweit bei diPsen übersichtliche Verhält-
nisse gegeben sind, die eine einhPitliche Beurteilung Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für
ermöglichen. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer-
frei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 24 000 Deut-
§ 34 sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Steuersätze bei autlerordentlichen Einkünften
§ 34 b
(1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein-
künfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf ent- Steuersätze
fallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft
Steuersatz zu bemessen; der ermäßigte Steuersatz (1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende
beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Steuer- Holz nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die
satzes, der sich ergeben würde, wenn die Einkom- ermäßigten Steuersätze dieser Vorschrift auf Ein-
mensteuertabelle auf den gesamten zu versteuern- künfte aus den folgenden Holznutzungsarten anzu-
den Einkommensbetrag anzuwenden wäre. Auf den wenden:
restlichen zu versteuernden Einkommensbetrag ist
vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 und der §§ 34 b
1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nut-
zungen, die außerhalb des festgesetzten Nutzungs-
und 34 c die Einkommensteuertabelle anzuwc~nden.
satzes (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen, wenn sie aus
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Steuer-
wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der
pflichtige auf die außerordentlichen Einkünfte ganz
Bemessung ist die außerordentliche Nutzung des
oder teilweise § 6 b oder § 6 c anwendet.
laufenden Wirtschaftsjahrs um die in den letzten
(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des drei Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen
Absatzes 1 kommen nur in Betracht (nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außerordent-
l. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 16, 17 liche Nutzungen und nachgeholte Nutzungen lie-
und 18 Abs. 3; gen nur insoweit vor, als die um die Holznutzun-
gen infolge höherer Gewalt (Ziffer 2) verminderte
2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Ziff. 1; Gesamtnutzung den Nutzungssatz übersteigt;
3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des 2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalami-
§ 24 Ziff. 3, soweit sie für einen Zeitraum von tätsnutzungen). Das sind Nutzungen, die durch
mehr als drei Jahren nachgezahlt werden. Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erd-
Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965 1927
beben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein § 34 C
anderes Naturereignis, cfos in seinen Folgen den Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
angeführlen Ereignissen gleichkommt, verursacht
werden. Zu diesen rQchnen nicht die Schäden, die (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit
in der Forstwirtschaft regelmüßig entstehen. ihren aus einem ausländischen Staat stammenden
Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den ein- Einkommensteuer entsprechenden Steuer herange-
zelnen liolznutzungsarl.en sind
zogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte aus-
1. die persönlidwn und sachlichen Verwaltungs- ländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer
kostc:11, Grundsleucr und Zwanqsbeiträge, soweit anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat
sie zu c.lcn fcsi.en ßetricb.sc.rnsgabc:n gehören, bei entfällt. Die auf diese ausländischen Einkünfte ent-
den Ein1whmu1 ,ms ordentlichen Holznutzungen fallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise
und fJolznu i.zungen höherer Cewalt, die zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des
innerhalb des N utzungssil tzes (Absatz 4 Ziff. 1) Einkommens (einschließlich der ausländischen Ein-
anfallen, zu berücksichtiuc•n, Sie sind entspre- künfte) ergebende deutsche Einkommensteuer im
chcrnd der Höhe der Einrwhnicn aus den bezeich- Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zum Ge-
neten Holznutzunwm auf dic:se zu verteilen; samtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. Die aus-
2. diP anderen Betriebsausgaben entsprechend der ländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen,
Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen
auf diese zu verteilEm. Einkünfte entfallen.
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ein-
künfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit
1. bei Einkünften aus ,rnßerordcntJichen Holznutzun-
dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
gen im Sinne des Absatzes l Ziff. 1 nach den besteuerung besteht.
Steuersätzen des § 34 Abs. l Sütz 1;
2. bei Einkünften aus nachqcho!tcn Nutzungen im (3) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-
Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 nach dem durchschnitt- nen mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-
lichen Stcuc~rsal.z, der sich bc1i Anwendung der zen die auf ausländische Einkünfte entfallende deut-
Einkommensteuertabelle auf das Einkommen ohne sche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen
Berücksichtigung der Eink ünftc aus außerordent- oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus
lichen I IolznutzLUlfJUl, ndchgdwlten Nutzungen volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder
und I-lolznutzunglm infolge höherer Gewalt er- die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig
gibt, mindestens jedoch auf 10 vom IIundert der ist.
Einkünfte aus nachgeholtem Nutzungen; (4) Bei ausländischen Einkünften unbeschränkt
3. bC:~i Einkünften aus Holznu l:zungen infolge höhe- Steuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handels-
rer Gewalt im Sinne des Absatzes l Ziff. 2, schiffen im internationalen Verkehr ist die darauf
entfallende Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Satz 1
a) soweit sie im Rdhmcn des Nutzunqssatzes (Ab-
zu bemessen. Dabei gelten 50 vom Hundert der Ein-
satz 4 Zif f. 1) anfallen, nach den Steuersätzen
künfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im in-
der Ziffer 1,
ternationalen Verkehr als ausländische Einkünfte im
b) soweit sie den Nutzun~Jssatz übersteigen, nach Sinne des Satzes l; Absatz 2 findet keine Anwen-
den halben Steucrsä tzcn der Ziffer 1, dung. Auf den restlichen zu versteuernden Einkom-
c) soweit sie den dopJJldtcn I·--Jutzungssatz über- mensbetrag ist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzu-
steigen, nach einem Vi0>rtcl der Steuersätze wenden. An Stelle der Anwendung der Sätze 1 bis 3
der Ziffer 1. kann der Steuerpflichtige die Anwendung des Ab-
satzes 1 verlangen.
(4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter
den folgenden Voraussctzunqen anzuwenden: (5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,
1. Auf Grund eines arn !,] ich il 1wrkcmnten Betriebs- die Angehörige eines fremden Staates sind, nur an-
gutachtens oder durch ein Betriebswerk muß zuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staats-
periodi,-;ch für :t.(!hn Juhre ein 1",Jnt:zungssatz fest- angehörigen, die in seinem Gebiet ihren \!Vohnsitz
ges(~tzt sein. Dieser muß dc'.n NutzungEm entspre- haben, eine der Regelung des Absatzes 1 entspre-
chen, die unter Berücksichtiqung der voJlen jähr- chende Steuervergünstigung gewährt
lichen ErtragsUföigkeit des ,Naldes in Festmetern
nachhaltig erzielbar sind; (6) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften
erlassen werden über
2. die in einem Wirtschaftsj,_ilir <~rzi.::,Jten v1?rschie-
denen Nutzungen müssr:m rnenqenmäßig ndchge- 1. den Begriff der ausländischen Einkünfte,
wiesen werden; 2. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die
3. wenn eirn~ gesel.zlichc Verpflichtung bestehl, ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden
Bücher zu führen, müssen diese ordnungsmäßig Staaten stammen,
geführt werden; 3. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten
4. Sch~iden infolge höherer Gewalt müssen unver- und gezahlten ausländischen Steuern,
zü~Jlich nach FeststcJlung cks Schadensfalls dem 4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die
zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden,
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
5. die Anrechnung ausldndischer Steuern, wenn ein V. Entrichtung der Steuer
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung besteht, jedoch trotz dieses Abkommens eine 1. Vorauszahlungen
Doppelbesteuerung bestehen bleibt, und
§ 35
6. den Abzug ausländischer Steuern vom Einkom- Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen
men, die nicht unter Absatz 1 fallen, vom Gesamt-
betrag der Einkünfte. (1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,
10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen
zu entrichten.
§ 34 d (2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grund-
KapitaJanlagen in Entwicklungsländern sätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung
der Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei der
(1) Die obersten Finanzbehörden der Länder
letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt
können mit Zustimmung des Bundesministers der
kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die
Finanzen auf Antrag bei Steuerpflichtigen, die den
sich für den laufenden Veranlagungszeitraum vor-
Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung
aussichtlich ergeben wird.
ermitteln und nach dem 31. Dezember 1960 beson-
ders förderungswürdige Entwicklungshilfe durch
Kapitalanlagen in Entwicklungsländern leisten, zur §§ 36 und 37
Erleichterung dieser Entwicklungshilfe und zur Min- (gestrichen)
derung des Wagnisses eine den steuerlichen Gewinn
mindernde Rücklage zulassen, deren Höhe ein Drit- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn
tel der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der (Lohnsteuer)
Kapitalanlagen nicht übersteigen darf. Die Rücklage
ist vom dritten auf ihre Bildung folgenden Wirt- § 38
schaftsjahr an jährlich mit je einem Fünftel gewinn- Erhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte, Haftung
erhöhend aufzulösen. (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(2) Als Kapitalanlagen in Entwicklungsländern wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Ar-
sind in der Regel nur anzusehen beitslohn erhoben (Lohnsteuer). Dabei finden die
Vorschriften des § 32 mit Ausnahme des Absatzes 2
1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Ent- Ziff. 4 Satz 3 und die Vorschriften des § 32 a Abs. 2
wicklungsländern, die anläßlich der Gründung und 3 entsprechende Anwendung.
oder einer Kapitalerhöhung erworben worden
(2) Die Gemeindebehörde hat für die Lohnsteuer-
sind,
berechnung dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine
2. Einlagen in Personengesellschaften in Entwick- Lohnsteuerkarte auszuschreiben. Der Arbeitnehmer
lungsländern zum Zweck der Gründung oder einer hat die Lohnsteuerkarte seinem Arbeitgeber vor Be-
erheblichen Erweiterung des Unternehmens und ginn des Kalenderjahrs oder vor Beginn des Dienst-
3. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer verhältnisses auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat
Betriebstälte des SLcmerpflichtigen in Entwick- die Lohnsteuerkarte während der Dauer des Dienst-
lungsländern zum Zweck der Gründung oder verhältnisses aufzubewahren. Endet das Dienstver-
einer erheblichen Erweiterung des Betriebs (der hältnis vor dem Schluß des Kalenderjahrs, so hat
Betriebstätte) zugeführt worden ist. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer-
karte zurückzugeben. Das Verfahren hinsichtlich der
Die Rücklage darf nur zugelassen werden, wenn die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten und das Ver-
Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte in fahren hinsichtlich der Behandlung der Lohnsteuer-
Entwicklungsländern ausschließlich odn fast aus- karten am Schluß des Kalenderjahrs und bei Be-
schließlich die Herstellung oder Lieferung von Wa- endigung des Dienstverhältnisses im Laufe des
ren, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Kalenderjahrs wird durch Rechtsverordnung ge-
Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegen- regelt.
stand hat.
(3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom
(3) Bei der Bemessung der Rücklage sind die Arbeitslohn Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet
Kapitalanlagen in der Regel nur zu berücksichtigen, für die Einbehaltung und Abführung der Lohn-
soweit die zugeführlen Mittel zur Anschaffung oder steuer. Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird
Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des An- nur in Anspruch genommen,
lagevermögens verwendet werden oder soweit die 1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht vor-
zugeführten Mittel in abnutzbaren Wirtschaftsgütern schriftsmäßig gekürzt hat oder
des Anlagevermögens bestehen. Werden Kapital- 2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit-
anlagen mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt, so geber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor-
ist insoweit eine Rücklage nicht zuzulassen und die schriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanz-
vorzeitige Auflösung eirn~r bPreits gebildeten Rück- amt nicht unverzüglich mitteilt oder
lage vorzusehen.
3. wenn der Arbeitnehmer eine Verpflichtung, seine
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen, nicht recht-
nur für Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in zeitig erfüllt oder
Entwicklungsländern, die vor dem 1. Januar 1963 4. wenn eine Nachversteuerung nach § 10 Abs. 2
geleistet worden ist. durchzuführen ist.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965 1929
§ 39 aussetzungen für eine Zusammenveranlagung
Jahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer, nach § 26 Abs. 1 vorliegen, sind, soweit sie die
Jahreslohnsteuertabelle den Ehegatten nach § 10 c Ziff. 1 zustehenden
Pauschbeträge übersteigen, bei jedem Ehegatten
(1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn nicht die Ehe-
sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer gatten eine andere Aufteilung beantragen;
im Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat
3. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 3 Ziff. 2);
(Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt sich
aus der Jahreslohnsl.euertabelle. Diese ist auf der 4. der Betrag, der nach §§ 33 und 33 a wegen außer-
Grundlage der dic~sem Gesetz beigefügten Anlage gewöhnlicher Belastung zu gewähren ist;
(Einkommensteuertabelle) unter Bildung von Steuer- 5. der Verlust bei den Einkünften aus Vermi 0 +ung
klassen durch Rechtsverordnung aufzustellen. Dabei und Verpachtung, der bei Inanspruchnahme der
sind der Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19 Abs. 2), die erhöhten Absetzungen nach §§ 7 b, 54 entsteht.
Pauschbeträge für Werbungskosten (§ 9a Ziff. 1) und
(2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vorn
für Sonderausgaben (§ 10 c Ziff. 1), die Kinderfrei-
Arbeitslohn abzuziehenden Beträge auf der Lohn-
beträge (§ 32 Abs. 2) und die Sonderfreibeträge (§ 32
steuerkarte einzutragen.
Abs. 3 Ziff. 1) zu berücksichtigen.
(3) Durch Rechtsverordnung kann zugelassen
(2) Für die Eintragung der Steuerklasse und der
werden, daß das Finanzamt in noch nicht überseh-
Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer-
baren Fällen die Eintragung nach Absatz 2 vorläufig
karte sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalender-
vornehmen kann. Außerdem können durch Rechts-
jahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte aus-
verordnung Vorschriften über die Erstattung und
geschrieben wird. Treten bei einem Arbeitnehmer
über die Nachforderung von Lohnste_uer für die
die Voraussetzungen für eine ihm günstigere Steuer-
Fälle erlassen werden, in denen sich nach Ablauf
klasse ein oder erhöht sich die Zahl der zu berück-
des Kalenderjahrs ergibt, daß die vorläufige Ein-
sichtigenden Kinder, so ist die Lohnsteuerkarte auf
tragung von der endgültigen Feststellung abweicht;
Antrag zu ergänzen.
es kann dabei angeordnet werden, daß geringfügige
(3) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer Abweichungen außer Betracht bleiben.
werden in den folgenden Fällen durch Rechtsverord-
nung bestimmt:
§ 41
1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine
Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber
Lohnsteuerkarte vorlegt;
2. wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder
Dienstverhältnissen steht; Lohnzahlung für den Arbeitnehmer einzubehalten
und an das Finanzamt abzuführen, in dessen Bezirk
3. wenn Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,
der Betrieb oder Teilbetrieb liegt, in dem der
beide in einem Dienstverhältnis stehen;
Arbeitslohn und die Lohnsteuer berechnet und die
4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn ge- Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt
zahlt wird, nicht festgestellt werden kann; werden. Durch Rechtsverordnung kann die Abfüh-
5. wenn der Arbeitnehmer in einem Lohnzahlungs- rung der Lohnsteuer für Bezüge aus öffentlichen
zeitraum Zuschüsse auf Grund der Vorschriften Kassen anders geregelt werden. Wenn der Arbeits-
des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirt- lohn ganz oder teilweise aus Sachbezügen (§ 8) be-
schaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krank- steht und der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer
heitsfalle vorn 26. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I nicht ausreicht, so hat der Arbeitnehmer dem
S. 649) in der Fassung des Gesetzes zur Ände- Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erfor-
rung dieses Gesetzes vom 12. Juli 1961 (Bundes- derlichen Betrag zu zahlen. Unterläßt das der
gesetzbl. I S. 913) erhalten bat; in diesem Fall ist Arbeitnehmer, so hat der Arbeitgeber einen ent-
die Lohnsteuer nach dem Arbeitslohn für die sprechenden Teil der Sachbezüge zurückzubehalten
Arbeitstage zu berechnen; und die Lohnsteuer abzuführen.
6. wenn bei Zahlung von Ver1,orgungsbezügen die (2) Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer
Höhe der Bezüge im Laufe des Kalenderjahrs richtet sich nach den für den jeweiligen Lohn-
schwankt. zahlungszeitraum maßgebenden Lohnsteuertabellen.
§ 40 Diese Lohnsteuertabellen sind aus der Jahreslohn-
Vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge steuertabelle abzuleiten. Die Lohnstufen und die
Lohnsteuer haben zu betragen, wenn der Arbeits-
(1) Auf Antrag des Arbeitnehmers sind für die lohn gezahlt wird
Berechnung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzu-
ziehen für einen monatlichen Zeitraum,
1/12 des Jahresbetrags,
1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind, für nicht mehr als einen Arbeitstag,
soweit die Werbungskosten den in § 9 a Ziff. 1 ½6 des Monatsbetrags,
bezeichneten Pauschbetrag übersteigen; für volle Arbeitswochen,
6 /26 des Monatsbetrags.
2. Sonderausgaben (§ § 10, 10 b), soweit sie den in
§ 10 c Ziff. 1 bezeichneten Pauschbetrag über- Der Bundesminister der Finanzen hat die danach
steigen. Sonderausgaben von Ehegatten, die maßgebenden Lohnsteuertabellen aufzustellen und
beide Arbeitnehmer sind und bei denen die Vor- bekanntzumachen.
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohn- 1. wenn in anderen als den in Absatz 1 Ziff. 2 be-
steuerkarte dürfen erst bei der Lohnzahlung berück- zeichneten Fällen von einem Arbeitgeber son-
sichtigt werden, bei der die ergänzte Lohnsteuer- stige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen
karte dem ArbE~itgeber vorliegt. gewährt werden oder
2. wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohn-
§ 42 steuer vom Arbeitgeber nachzuerheben ist, weil
Lohnsteuer-Jahresausgleich er den Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht oder
(1) übersteigt die im Laufe des Kalenderjahrs in zu geringer Höhe vorgenommen hat, oder
einbehaltene Lohnsteuer die auf den Jahresarbeits- 3. wenn Bezüge an kurzfristig beschäftigte Arbeit-
lohn entfallende Jahreslohnsteuer, so wird der nehmer oder an Arbeitnehmer gezahlt werden,
Unterschiedsbetrag gegenüber der Jahreslohnsteuer die in geringem Umfang und gegen geringen
erstattet (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Ein Lohn- Arbeitslohn tätig sind.
steuer-Jahresausgleich wird nicht durchgeführt,
In den Fällen der Ziffern 1 und 2 ist Voraussetzung,
wenn der Arbeitnehmer zu veranlagen ist.
daß eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 39
(2) Das Verfahren zur Durchführung des Lohn- schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen
steuer-Jahresausgleichs wird durch Rechtsverord- Arbeitsaufwand erfordern würde. Die Anwendung
nung geregelt. Dabei kann insbesondere bestimmt des Verfahrens kann davon abhängig gemacht wer-
werden, den, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt
1. daß in gewissen Gruppen von Fällen der Lohn- und daß die Bezüge und die davon einbehaltene
steuer-Jahresausgleich nicht vom Finanzamt, Lohnsteuer bei einer Veranlagung und beim Lohn-
sondern innerhalb einer bestimmten Frist vom steuer-Jahresausgleich außer Betracht bleiben.
Arbeitgeber durchgeführt wird;
2. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeit-
nehmer auch zur nachträglichen Geltendmachung 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag
vom Arbeitslohn abzuziehender Beträge oder (Kapitalertragsteuer)
einer günstigeren Steuerklasse oder einer höhe-
ren Zahl der zu berücksichtigenden Kinder be- § 43
antragt werden kann;
Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge
3. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich beim Finanz-
amt nur innerhalb einer bestimmten Frist (1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträ-
beantragt werden kann; gen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom
4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus nicht- Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
selbständiger Arbeit bezogen haben und bei 1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten
denen die Voraussetzungen für eine Zusammen- und sonstigen Bezügen aus Aktien, Kuxen,
veranlagung nach § 26 Abs. 1 vorliegen, ein ge- Genußscheinen, Anteilen an Gesellschaften mit
meinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durchge- beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirt-
führt wird. schaftsgenossenschaften und Kolonialgesellschaf-
§ 42a ten, aus Anteilen an der Reichsbank und an
Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte
einer juristischen Person haben. Dazu gehören
(1) Zum Zweck der Vereinfachung des Verfahrens nicht Gewinnanteile und sonstige Bezüge im Sinne
kann durch Rechtsverordnung des § 3 b und nicht Zinsen aus Wandelanleihen
1. angeordnet werden, daß sich die Lohnsteuer für und Gewinnobligationen, soweit sie unter Ziffer 3
Bezüge, die der Arbeitnehmer neben dem laufen- oder 5 fallen;
den Arbeitslohn erhält (sonstige Bezüge), aus
2. Einkünften aus der Beteiligung an einem Handels-
dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des
gewerbe als stiller Gesellschafter;
Kalenderjahrs errechnet, in dem die sonstigen
Bezüge zufließen; 3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes
2. zugelassen werden, daß auf Antrag des Arbeit- oder in Berlin (West) nach dem 20. Juni 1948 -
gebers bei bestimmten sonstigen Bezügen, die in Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948 - und
der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fäl- vor dem 1. April 1952 ausgegebenen Industrie-
len gewährt, die Lohnsteuer nach einem Vom- obligationen und vor dem 1. April 1952 ausge-
hundertsatz (Pauschsteuersatz) erhoben wird, gebenen Wandelanleihen und Gewinnobligatio-
der sich für diese Bezüge unter Berücksichtigung nen. Die Vorschrift des § 3 a Abs. 1 Ziff. 3 letzter
der Vorschriften des § 39 im Durchschnitt ergibt. Satz bleibt unberührt;
Voraussetzung ist, daß der Arbeitgeber die Lohn- 4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 ausgegebenen
steuer übernimmt. Die bezeichneten Bezüge und festverzinslichen Schuldverschreibungen und
die davon erhobene Lohnsteuer bleiben bei einer Schatzanweisungen der Länder, Gemeinden und
Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Gemeindeverbände, wenn die Zinsen nicht nach
Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Betracht. § 3 a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b oder Ziff. 4 steuer-
(2) Das Finanzamt kann zulassen, daß die Lohn- frei sind, unter folgenden Voraussetzungen:
steuer nach einem unter Berücksichtigung der Vor- a) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer von
schriften des § 39 zu ermittelnden Vomhundertsatz einschließlich drei Jahren nicht kündbar und
(Pauschsteuersatz) erhoben wird, nicht rückzahlbar sein,
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965 1931
b) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf- b) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben worden
zeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe sind und deren Nennwert auf eine auslän-
vorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer dische Währung lautet.
von weniger als drei Jahren nicht geändert Die Vorschriften des § 3 a Abs. 2 und 3 gelten für
werden; Anleihen im Sinne der Ziffern 3 bis 5 entsprechend.
5. Zinsen aus anderen im Geltungsbereich des (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 4 und 5
Grundgesetzes odc-~r in Berlin (West) nach dem gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Ab-
31. März 1952 ausgegebenen festverzinslichen satzes 1 Ziff. 4 und 5, die vor dem 1. Januar 1955
Wertpapieren (einschließlich der Wandelanleihen ausgegeben worden sind.
und Gewinnobligationen) unter folgenden Vor-
aussetzungen: (3) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch
besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in
a) Die Werlpapiere müssen spätestens innerhalb Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an
eines Jahres nach der Ausgabe zum Handel deren Stelle gewährt werden; das gilt auch für
an einer Börse im Geltungsbereich des Grund- Stückzinsen im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 6 Satz 2.
gesetzes oder in Berlin (West) zugelassen
werden, (4) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,
wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung
b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von
oder Sitz im Inland hat. In den Fällen des Absatzes 1
mindestens fünf Jahren nicht kündbar und
Ziff. 6 Satz 2 sind Stückzinsen als inländische Kapital-
nicht rückzahlbar sein,
erträge anzusehen, wenn der Schuldner der Anleihe
c) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf- oder Forderung und die die Kapitalerträge aus-
zeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe zahlende Stelle (§ 45 Abs. 3 Ziff. 2) Wohnsitz, Ge-
vorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer schäftsleitung oder Sitz im Inland haben.
von fünf Jahren nicht geändert werden.
(5) Die Vorschriften des Absatzes 1· Ziff. 3 bis 5
Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen,
und des Absatzes 2 gelten nicht für Zinsen aus
die nach § 3 a steuerfrei sind. Die in Buchstabe a
Anleihen, die im Saarland ausgegeben worden sind.
bezeichnete Voraussetzung gilt nicht für festver-
zinsliche Wertpapiere, die nach § 33 des Gesetzes
über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirt- § 44
schaft zum Börsenhandel nicht zugelassen sind; Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5
6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein
öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, wenn 1. in den Fällen des § 43
der Gläubiger der Kapitalerträge (Gläubiger) im Abs. 1 Ziff. 1 und 2 25 vom Hundert,
Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge
2. in den Fällen des § 43
a) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 30 vom Hundert
Forderung ist und im Inland weder einen
der Kapitalerträge.
Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent-
halt hat oder (2) (entfällt)
b) nicht der Inhaber der Teilschuldverschreibung (3) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer für
oder der Forderung ist, es sei denn, daß der den Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuer-
Gläubiger im Inland einen Wohnsitz oder abzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen, und die
einer Teilschuldverschreibung, die bei einem einbehaltenen Steuerabzüge innerhalb eines Monats
inländischen Kreditinstilut verwahrt wird, am an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist
15. Tag vor der Fälligkeit der Kapitalerträge auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge
der Inhaber der Teilschuldverschreibung ge- beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und
wesen ist. Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständi-
ger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung
Bei Stückzinsen ist der Steuerabzug vorzuneh-
gehören.
men, wenn der Veräußerer der Teilschuldver-
schreibung oder der Forderung im Zeitpunkt (4) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen
der Auszahlung oder Gu lschrift der Stückzinsen Kapitalerträge ohne Abzug.
im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen (5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom
gewöhnlichen Aufcnlhalt hat. Die Sätze 1 und 2 Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner.
gelten nicht für Kapilalerträge, die nach §§ 3 Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für
und 3 a steuerfrei sind oder nach den Ziffern 1 die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertrag-
bis 5 dem Steuerabzug unterliegen, und nicht für steuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur
Zinsen aus Anleihen, die in Anspruch genommen,
a) auf Grund der Regelung von Goldmarkver- 1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor-
bindlichkeiten mit spezifisch ausländischem schriftsmäßig gekürzt hat oder
Charakter gemäß Anlage VII des Abkommens 2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die
über deutsche Auslandsschulden vom 27. Fe- einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschrifts-
bruar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 333, 456) aus- mäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt
gegeben worden sind oder nicht unverzüglich mitteilt.
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(6) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet b) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil
werden, daß bei beslimrnten Gruppen von Steuer- an einer Sammelschuldbuchforderung nicht bei
pflichtigen vom Steuerabzug vom Kapitalertrag ab- einem inländischen Kreditinstitut verwahrt
gesehen werden kann, wenn sichergestellt ist, daß oder verwaltet wird und der Gläubiger zwar
dem für die Vernnlagung jeweils zuständigen nachweist, daß er der Inhaber der Teilschuld-
Finanzamt die Kapi lalertrligc:, von denen hiernach verschreibung oder der Forderung ist, aber
der Steuernbzug nicht vorgenommen worden ist, nicht nachweist, daß er einen Wohnsitz oder
bekann twerden. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hat, oder
§ 45 c) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil an
einer Sammelschuldbuchforderung oder eine
Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer
Einzelschuldbuchforderung als Inhaber zusteht
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6
aa) einer Handelsgesellschaft, die im Inland
(1) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 beträgt weder ihre Geschäftsleitung noch ihren
die Kapitalertragsteucr 25 vom Hundert der Kapital- Sitz hat, oder
erträge, soweit nicht § 44 Abs. 1 Ziff. 2 anzuwenden bb) einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
ist. oder einer sonstigen Personenvereinigung,
(2) Steuerschuldner der Kapitalertragsteuer ist in wenn nicht nachgewiesen wird, daß alle
den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 der Inhaber, Beteiligten der Gesellschaft oder Per-
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 der Ver- sonenvereinigung einen Wohnsitz oder
äußerer der Teilschuldverschreibung oder der Forde- ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
rung. haben;
(3) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat 2. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b, wenn
die Kapitalertragsteuer für den Steuerschuldner ein- der Gläubiger nicht nachweist, daß er der In-
zubehalten. Die die Kapitalerträge auszahlende haber der Teilschuldverschreibung oder der For-
Stelle ist derung ist, oder daß er im Inland einen Wohn-
sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 bei einer Teilschuldverschreibung, die bei einem
a) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung oder inländischen Kreditinstitut verwahrt wird, am
Sitz im Inland oder die inländische Zweig- 15. Tage vor der Fälligkeit der Zinsen der Inhaber
stelle eines ausländischen Kreditinstituts im der Teilschuldverschreibung gewesen ist;
Sinne des § 53 des Gesetzes über das Kredit- 3. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2, wenn der Veräuße-
wesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I rer nicht nachweist, daß er im Inland einen Wohn-
S. 881) - inländisches Kreditinstitut - , das sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer Die Vorschrift der Ziffer 1 Buchstabe c gilt ent-
Stelle im Ausland auszahlt oder gutschreibt sprechend.
oder
(5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat
b) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er
den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in
ohne Einschaltung eines inländischen Kredit-
dem die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer
instituts dem Glüubiger oder einer Stelle im
Stelle im Ausland ausgezahlt oder gutgeschrieben
Ausland die Kapitalerträge auszahlt oder gut-
werden. Die innerhalb eines Kalendervierteljahrs
schreibt;
einbehaltenen Steuerabzüge sind jeweils bis zum
2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 die 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats
natürliche Person, Körperschaft, Personenvereini- an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteue-
gung oder Vermögensmasse, die dem Veräußerer rung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle
die Stückzinsen auszahlt oder gutschreibt. nach dem Einkommen zuständig ist. § 44 Abs. 3
letzter Satz und Abs. 4 sind anzuwenden.
(4) Der Steuerabzug ist vorzunehmen,
_ (6) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
1. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe a, wenn
haftet für die Einbehaltung und Abführung der Ka-
a) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil pitalertragsteuer. In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6
an einer Sammelschuldbuchforderung bei einem Satz 1 Buchstabe b hat der Gläubiger weder einen
inländischen Kreditinstitut für eine natürliche Anspruch auf Anrechnung (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) noch
Person, die im Inland weder einen Wohnsitz auf Erstattung der Kapitalertragsteuer, es sei denn,
noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ver- daß ihm die Kapitalerträge als Nießbraucher oder
wahrt oder verwaltet wird oder als Inhaber Pfandgläubiger, der zur Einziehung berechtigt ist,
einer Einzelschuldbuchf orderung im öffent- zustehen und er nachweist, daß er und der Inhaber
lichen Schuldbuch eine natürliche Person, die der Teilschuldverschreibung oder der Forderung im
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge einen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingetragen ist, Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
und wenn die Kapitalerträge dem Inhaber der Inland haben. Der Steuerschuldner wird nur in An-
Teilschuldverschreibung oder der Forderung spruch genommen, wenn die die Kapitalerträge aus-
oder einer Stelle im Ausland ausgezahlt oder zahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschrifts-
gutgeschrieben werden, oder mäßig gekürzt hat.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965 1933
4. Veranlagung von steuerpflichtigen lohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkom-
mit steuerabzugspflichUgen Einkünften men abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt
nicht mehr als 800 Deutsche Mark betragen.
§ 46 (4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1
Veranlagung bei Bezug und 2 nicht vor, so gilt die Einkommensteuer, die
von EinkünHen aus nichlselbsländiger Arbeit auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise entfällt, für den Arbeitnehmer als abgegolten, wenn
aus Einkünften aus nichJsclbsti:indiger Arbeit, von seine Haftung erloschen ist (§ 38 Abs. 3).
denen ein Stcuerc1bzug vorucnommEm worden ist, (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen
so wird eine Vcrnnlagung sl.cls durchgeführt, wenn des Absatzes 2 Ziff. 1 bis 5, in denen die Einkünfte,
das Einkommen mehr als 14 000 Deutsche Mark von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht
beträgt. vorgenommen worden ist, den Betrag von 800 Deut-
sche Mark übersteigen, die Besteuerung so gemil-
(2) Bei Einkommen bis zu 24 000 Deutsche Mark dert werden, daß auf die volle Besteuerung dieser
wird eine Veranlagung nur durchgeführt, Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
1. wenn die Einkünfte, von denen der Steuerabzug
vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist,
§ 46 a
insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark betragen;
Besondere Behandlung von Einkünften
2. wenn in dem Einkommen Einkünfte aus mehr als aus Land- und Forstwirtschaft,
einem Dienstverhältnis enthalten sind, die dem Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen
Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen haben, im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5
und der zu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32
Abs. 1) Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapital-
a) bei Personen, bei denen die Einkommensteuer vermögen ist durch den Steuerabzug vom Kapital-
nach § 32 a Abs. 2 oder 3 zu ermitteln ist, ertrag abgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge
16 000 Deutsche Mark, im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 handelt und die
b) bei den nicht unter Buchstabe a fallenden Per- Haftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. Auf An-
sonen 8 000 Deutsche Mark trag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung
übersteigt; des Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung der
Einkünfte im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 zu-
3. wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger sammen mit den übrigen Einkünften vorzunehmen.
Arbeit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbezüge Dem Antrag ist zu entsprechen, auch wenn in Fällen
im Sinne des § 19 Abs. 3 aus mehr als einem des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 die Grenze von 800 Deutsche
früheren Dienstverhältnis enthalten sind und die Mark nicht erreicht ist. § 46 Abs. 3 gilt bei einem
Summe der Versorgungsbezüge des Steuerpflich- Arbeitnehmer entsprechend.
tigen im VeranlagungszE!itraum 9 600 Deutsche
Mark übersteigt;
4. wenn nach § 40 Abs. 1 Ziff. 5 bei der Berechnung 5. Abschlußzahlung
der Lohnsteuer ein sich voraussichtlich für den
§ 47
Veranlagungszeitraum ergebender Verlust aus
Vermietung und Verpachtung vom Arbeitslohn (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden an-
abgezogen worden ist; gerechnet
5. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte ge- 1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten
trennte Veranlagung nach §§ 26, 26 a beantragt; Vorauszahlungen,
2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, so-
6. wenn die Veranlagung beantragt wird
weit sie auf die im Veranlagungszeitraum be-
a) zur Anwendung der Vorschriften des § 34, zogenen Einkünfte entfallen.
b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer (2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die
anderen Einkunftsart als derjenigen aus nicht- Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen
selbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von sind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den
denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht im Veranlagungszeitraum fällig gewordenen, aber
vorgenommen worden ist, zusammen einen nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, so-
Verlustbetrag ergeben, fort, im übrigen innerhalb eines Monats nach Be-
c) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen kanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Ab-
(§ 10 d), schlußzahlung).
d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf (3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die
die Steuerschuld. Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen
sind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 bis 5 und 6 gabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen nach
Buchstaben a, c und d ist ein Betrag in Höhe der seiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld gut-
Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits- geschrieben oder zurückgezahlt.
1934 Bunde:sgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
VI. Besteuerung nach dem Verbrauch VII. Besteuerung
beschränkt Steuerpflichtiger
§ 48
{1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch § 49
besteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalen- Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
derjahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und
{1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränk-
um mindestens die Hälfte höher ist als das Ein-
ten Einkommensteuerpflicht {§ 1 Abs. 2) sind
kommen. Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark
erhöht sich um je 2 000 Deutsche Mark für jedes 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-
Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfrei- und Forstwirtschaft {§§ 13, 14);
betrag nach § 32 Abs. 2 zusteht oder gewährt wird.
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16), für den
{2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen im Inland eine Betriebstätte unterhalten wird
des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, und Ein-
seine Lebensführung und die Lebensführung seiner künfte aus der Veräußerung eines Anteils an
Angehörigen. einer inländischen Kapitalgesellschaft (§ 17);
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im
{3) Zum Verbrauch gehören nicht Inland ausgeübt oder verwertet wird oder wor-
den ist;
1. die Sonderausgaben {§ 10 Abs. 1) 1
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),
2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per- die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder
sonensteuern; worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen
öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der
3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattungen,
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun-
soweit sie das den Verhältnissen des Steuer-
desbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder
pflichtigen entsprechende Maß nicht überstiegen
früheres Dienstverhältnis gewährt werden;
haben;
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des 6 20
4. Ausgaben für politische, künstlerische, mildtätige, Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der Schuldner Wohn-
kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und ge- sitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, und
meinnützige Zwecke; Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 und 4,
wenn
5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todesfälle oder
Unglücksfälle oder durch körperliche oder gei- a) das Kapitalvermögen durch inländischen Grund-
stige Gebrechen verursacht sind; besitz, durch inländische Rechte, die den Vor-
schriften des bürgerlichen Rechts über Grund-
6. Aufwendungen, die durch Geburt eines Kindes stücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in
entstanden sind; ein inländisches Schiffsregister eingetragen
sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist,
1. außerordentliche Aufwendungen, die durch den
Unterhalt oder die Erziehung eines Kinders oder b) das Kapitalvermögen in Anleihen und Forde-
den Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen rungen besteht, die in ein öffentliches Schuld-
entstanden sind; buch eingetragen oder über die Teilschuld-
verschreibungen ausgegeben sind, und der
8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen für Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder
Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer oder Sitz im Inland hat. Das gilt nicht
für ihre Angehörigen; aa) für Kapitalerträge aus Anleihen, bei denen
der Steuerabzug vom Kapitalertrag nach
9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuerpflichtige § 43 Abs. 1 Ziff. 6 letzter Satz nicht vorzu-
bestritten hat nehmen ist,
a) aus Einkommen, das er in den letzten drei bb) für Kapitalerträge aus festverzinslichen
Jahren versteuert, aber nicht verbraucht hat, Wertpapieren im Sinne des § 43 Abs. i
Ziff. 3 bis 5 {ausgenommen Wandelanlei-
b) aus Einnahmen, die nach §§ 3 bis 3 b steuer- hen und Gewinnobligationen) und
frei sind, oder aus Bezügen, die dem Steuer-
cc) für Kapitalerträge, die Personen im Sinne
pflichtigen nach § 22 Ziff. 1 Satz 2 nicht zu- des § 1 Abs. 3 zufließen;
zurechnen sind.
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
{4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch
(§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die
beträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen
Einkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich da-
oder in ein inländisches öffentliches Buch oder
nach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der
Register eingetragen sind oder in einer inländi-
Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Ein- schen Betriebstätte verwertet werden;
kommens ergeben würde, so ist der Besteuerung
nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zu- 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 1, soweit
grunde zu legen. sie dem Steuerabzug unterworfen werden;
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965 1935
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 2, soweit es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig
es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte
Grundstücken oder mit inländischen Rechten han- besonders schwierig ist.
delt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (6) Die Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Ab-
über Grundstücke unterliegen. satzes 3 Satz 2 gelten auch im Fall des § 1 Abs. 3.
(2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 2 sind Ein-
§ 50 a
künfte steuerfrei, die ein Steuerpflichtiger mit Wohn-
sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem aus- Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
ländischen Staat durch den Betrieb eigener oder (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern
gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländi-
Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich schen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-
in dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung ten auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften
für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapital-
Staat Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder ge- gesellschaften, Genossenschaften und Personenver-
wöhnlichen Auf enthalt im Geltungsbereich des einigungen des privaten und des öffentlichen Rechts,
Grundgesetzes oder Berlin (West) haben, eine ent- bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer
sprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte (Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die
gewährt. Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genann-
§ 50
ten Unternehmungen für die Uberwachung der Ge-
schäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsver-
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige gütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).
(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs- (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt
ausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten 30 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütungen,
(§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen wenn der Empfänger die Steuer trägt, und
Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen. Die Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich 42,85 vom Hundert des an das Aufsichtsratsmit-
der als Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der glied tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn
Vermögensabgabe anzuwenden. Die Vorschrift des das Unternehmen die Steuer übernimmt.
§ 10 d ist nur anzuwenden, wenn die in dieser Vor- (3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag
schrift bezeichneten Verluste in wirtschaftlichemZu- der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Wer-
sammenhang mit inländischen Einkünften stehen den Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen)
und der Gewinn auf Grund im Inland ordnungs- besonders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichts-
mäßig geführten Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach ratsvergütungen nur insoweit, als sie die tatsäch-
§ 5 ermittelt wird. Die Vorschriften des § 34 sind lichen Auslagen übersteigen.
nur insoweit anzuwenden, als sie sich auf Gewinne
(4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt
aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaft-
Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
lichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs (§ 16),
einer wesentlichen Beteiligung (§ 17) oder auf Ver- a) bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwer-
äußerungsgewinne im Sinne des § 18 Abs. 3 beziehen. tung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler,
Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34 und die Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter,
Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 32, 32 a Abs. 3, §§ 33 einschließlich solcher Tätigkeiten für den Rund-
und 33 a sind nicht anzuwenden. funk oder Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4),
b) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die
(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter-
Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Ur-
liegen, und bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1
heberrechten und gewerblichen Schutzrechten so-
Ziff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein
wie von Plänen, Mustern, Verfahren und ge-
Ausgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen
werblichen Erfahrungen und Kenntnissen her-
Einkunftsarten nicht zulässig.
rühren (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 6).
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be-
Der Steuerabzug beträgt
schränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,
25 vom Hundert der Einnahmen,
nach § 32 a Abs. 1; dabei ist ein Sonderfreibetrag
von 840 Deutsche Mark vom Einkommen abzu- wenn der beschränkt Steuerpflichtige,
ziehen. Die Einkommensteuer beträgt mindestens und
25 vom Hundert des Einkommens. 33,33 vom Hundert der Einnahmen,
wenn der Schuldner
(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
die Steuer trägt.
Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapital-
ertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a Soweit eine Tätigkeit im Sinne des Buchstaben a im
unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen Inland ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist,
durch den Steuerabzug als abgegolten, wenn die beträgt der Steuerabzug jedoch nur
Einkünfte nicht Betriebseinnahmen eines inländi- 15 vom Hundert der Einnahmen,
schen Betriebs sind. Die Höhe der Lohnsteuer wird wenn der beschränkt Steuerpflichtige,
durch Rechtsverordnung bestimmt. und
(5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei 17,65 vom Hundert der Einnahmen,
beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil er- wenn der Schuldner
lassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn die Steuer trägt.
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(5) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung (Ab- 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
satz 1) oder der Vergütungen (Absatz 4) hat den
a) über die sich aus der Aufhebung oder Ände-
Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuer-
rung von Vorschriften dieses Gesetzes erge-
pflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) in dem Zeit-
benden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-
punkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsratsver-
rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung
gütung oder die Vergütungen dem Gläubiger zu-
oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in
fließen. Er hat die innerhalb eines Kalenderviertel-
Härtefällen erforderlich ist;
jahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des
dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das b) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt-
für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Der schaftsgüter des Umlaufsvermögens eine den
beschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für
von Aufsichtsratsvergütungen ode von Vergütun-
1
Preissteigerungen in Höhe eines Vomhundert-
gen Steuerschuldner. Der Schuldne1 der Aufsichts- satzes des sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1
ratsvergütungen oder der Vergütungen haftet aber ergebenden Werts dieser Wirtschaftsgüter
für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. zugelassen werden kann, wenn ihre Börsen-
Der Steuerschuldner wird nur in Anspruch ge- oder Marktpreise (Wiederbeschaffungspreise)
nommen, am Bilanzstichtag gegenüber den Börsen- oder
Marktpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) am
1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung
vorangegangenen Bilanzstichtag wesentlich
oder der Vergütungen diese nicht vorschrifts- gestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist nach
mäßig gekürzt hat oder
dem Umfang dieser Preissteigerung zu be-
2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger stimmen; dabei ist ein angemessener Teil der
weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer Preissteigerung unberücksichtigt zu lassen.
nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies Die Rücklage für Preissteigerungen ist spä-
dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. testens bis zum Ende des auf die Bildung
(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer- folgenden sechsten Wirtschaftsjahrs gewinn-
den, daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das erhöhend aufzulösen. Bei wesentlichen Preis-
Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4 senkungen, die auf die Preissteigerungen im
Buchstabe b), wenn die Vergütungen nicht unmittel- Sinne des Satzes 1 folgen, kann die volle oder
bar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftrag- teilweise Auflösung der Rücklage zu einem
ten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der früheren Zeitpunkt bestimmt werden;
Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten c) über eine Beschränkung des Abzugs von
und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter
Abführung haftet. Zwecke im Sinne des § 10 b auf Zuwendungen
(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer an bestimmte Körperschaften, Personenver-
von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit einigungen oder Vermögensmassen sowie
diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im über eine Anerkennung gemeinnütziger
Wege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur Zwecke als besonders förderungswürdig;
Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. d) über eine Ermäßigung der Einkommensteuer
Das Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des bis auf die Hälfte bei Einkünften, die freie
Steuerabzugs. Erfinder aus volkswirtschaftlich wertvollen
Versuchen oder Erfindungen haben, und über
VIII. Ermächtigungs- den Abzug der durch die Erfindertätigkeit ver-
ursachten Aufwendungen und Verluste sowie
und Schlußvorschriften über das zeitliche Ausmaß dieser Begünsti-
§ 51 gungeni
Ermächtigung e) über eine Ermäßigung der Lohnsteuer bis auf
die Hälfte für Vergütungen, die Arbeit-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- geber ihren Arbeitnehmern für schutzfähige
stimmung des Bundesrates und aus der Arbeit des Arbeitnehmers im
1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord- Betrieb entstandene Erfindungen zahlen, so-
nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung wie über die Abgeltung der Einkommensteuer
der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur im Fall der Veranlagung;
Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen f) über die volle oder teilweise Steuerfreiheit
oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfah- von Prämien für Verbesserungsvorschläge,
rens erforderlich ist, und zwar: die Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zahlen,
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, soweit sich die Prämie in mäßigem Rahmen
b) über die Ermittlung der Einkünfte und die hält und Mißbräuche ausgeschlossen sind;
Feststellung des Einkommens einschließlich g) über die Festsetzung abweichender Voraus-
der abzugsfähigen Beträge, zahlungstermine;
c) über die Veranlagung, die Anwendung der h) nach denen Steuerpflichtige, die eine im be-
Tarifvorschriften und die Regelung der Steuer- sonderen Maße der minderbemittelten Bevöl-
entrichtung einschließlich der Steuerabzüge, kerung dienende private Krankenanstalt
d) über die Besteuerung der beschränkt Steuer- betreiben, der Abnutzung unterliegende Wirt-
pflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs; schaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieser
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965 1937
Anstalten gehören, in Höhe eines Vomhun- schaftsgütern, für die von den Sonderabschrei-
dertsatzes der Anschaffungs- oder Herstel- bungen Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-
lungskosten abschreiben können; setzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen
i) über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung Jahresbeträgen vorzunehmen. Die Sonder-
des Baues von Landesarbeiterwohnungen und abschreibungen sind nicht zuzulassen für
über eine Steuerermiißigung beim Bau von Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neu-
Heuerlings- und Wc-rkwohnungen für länd- errichtung von Betrieben oder Betriebstätten
liche Arbeiter; angeschafft oder hergestellt werden;
k) über eine Absch reibun~Jsfreiheil oder Steuer- m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirt-
ennä.ßigungen für bestimmte Wirtschaftsge- schaftsgüter des Umlaufsvermögens auslän-
bäude, für Um- und Ausbauten an Wirt- discher Herkunft, welche die nachstehend be-
schaftsgebäuden, für liofbefestigungen und zeichneten Voraussetzungen erfüllen und nach
Wirtschaflswege, für bestimmte bewegliche dem Erwerb weder bearbeitet noch verarbei-
Güter des Anlagevermögens einschließlich tet worden sind, statt mit dem sich nach § 6
Betriebsvorrichtungen bei buchführenden und Abs. 1 Ziff. 2 ergebenden Wert mit dem fol-
nichtbuchföhrenden Land- und Forstwirten. genden Wert angesetzt werden können:
Dabei ist für diese Wirtschaftsgebäude sowie aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem
für Um- und Ausbauten von einer höchstens Weltmarkt wesentlichen Schwankungen
30jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Die unterliegt, mit einem Wert, der bis zu
Abschreibungsfreiheit oder Steuerermäßigung 20 vom Hundert unter den Anschaffungs-
kann auch bei Zuschüssen zur Finanzierung kosten oder dem niedrigeren Börsen-
der Anschaffung oder Herstellung von Wirt- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
schaftsgütern im Sinne des Satzes 1 zugelassen preis) des Bilanzstichtags liegt,
werden, wenn mit den Zuschüssen ein Recht bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer beson-
auf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter er- deren volkswirtschaftlichen Bedeutung
worben wird. Die Abschreibungsfreiheit oder zur Deckung des Bedarfs der deutschen
Steuerermäßigung auf Grund der vorstehen- Wirtschaft erforderlich sind (Waren des
den Fassung dieser Ermächtigung kann erst- volkswirtschaftlich vordringlichen Be-
mals für Wirtschaftsjahre zugelassen werden, darfs), mit einem Wert, der bei einem
die im Veranlagungszeitraum 1964 beginnen; Mehrbestand an diesen Waren bis zu 30
vom Hundert und bei dem übrigen Be-
1) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts-
stand bis zu 20 vom Hundert unter den
gütern des Anlagevermögens, die unmittelbar
Anschaffungskosten oder dem niedrige-
und ausschließlich dazu dienen, Schädigungen
ren Börsen- oder Marktpreis (Wieder-
durch Abwässer zu verhindern, zu beseitigen
beschaffungspreis) des Bilanzstichtags
oder zu verringern, und die in der Zeit vom
liegt; statt des Abschlags auf einen Mehr-
1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1970 von
bestand kann bei den einzelnen Waren
Steuerpflichtiuen, die den Gewinn auf Grund
des volkswirtschaftlich vordringlichen Be-
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1
darfs ein Abschlag bis zu 30 vom Hundert
oder § 5 ermitteln, angeschafft oder her-
von den Anschaffungskosten oder dem
gestellt werden. Voraussetzung ist, daß die
niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wie-
Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-
derbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags
güter im öffentlichen Interesse erforderlich
zugelassen werden, soweit diese Waren
ist. Die Sonderabschreibungen können im
im Geltungsbereich dieses Gesetzes neben
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstel-
den handelsüblichen Vorräten eingelagert
lung und in den vier folgenden Wirtschafts-
werden und nur unter besonders zu be-
jahren neben den Absetzungen für Abnutzung
stimmenden Bedingungen dem Lager
nach § 7 in Anspruch genommen werden, und
(Sonderlager) entnommen werden kön-
zwar
nen.
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit
Anlagevermögens
der mengenmäßige Bestand der Waren
bis zu insgesamt 50 vom Hundert,
am Schluß des Wirtschaftsjahrs im ein-
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des zelnen und insgesamt den Bestand an
Anlagevermögens einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt,
bis zu insgesamt 30 vom Hundert der nach dem 31. Dezember 1954 liegt,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. übersteigt. Hierbei sind nur Waren zu
Sie können bereits für Anzahlungen auf An- berücksichtigen, die sich im Geltungs-
schaffungskosten und für Teilherstellungs- bereich dieses Gesetzes befinden.
kosten zugelassen werden. Die Sonder- Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb
abschreibungen können auch bei Zuschüssen kann nur in Wirtschaftsjahren zugelassen
zur Finanzierung der Anschaffung oder Her- werden, die vor dem 1. Januar 1968 enden.
stellung von Wirtschaftsgütern im Sinne des Erfüllen Wirtschaftsgüter die Voraussetzun-
Satzes 1 zugelassen werden, wenn mit den gen zu Doppelbuchstabe aa und zu Doppel-
Zuschüssen ein Recht auf Mitbenutzung dieser buchstabe bb, so kann der Wertansatz nach
Wirtschaftsgüter erworben wird. Bei Wirt- Wahl des Steuerpflichtigen entweder nach
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Doppelbuchstabe aa oder nach Doppelbuch- stabe aa bezeichneten Vorhaben der 1. Januar
stabe bb zugelassen werden. Für Wirtschafts- 1968. Die Sonderabschreibungen können im
güter, für die das Land Berlin vertraglich das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko stellung und den vier folgenden Wirtschafts-
übernommen hat, ist ein Wertansatz nach jahren
Doppelbuchstabe aa oder nach Doppelbuch-
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
stabe bb nicht zulässig;
Anlagevermögens
n) über Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 vom Hundert
aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech- und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
kohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaus Anlagevermögens
bei Wirtschaftsgütern des Anlagever- bis zu insgesamt 30 vom Hundert
mögens unter Tage und bei bestimmten der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in
mit dem Grubenbetrieb unter Tage in Anspruch genommen werden. Daneben sind
unmittelbarem Zusammenhang stehen- die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 vor-
den, der Förderung, Seilfahrt, Wasser- zunehmen. Von den Sonderabschreibungen
haltung und Wetterführung sowie der darf nicht mehr Gebrauch gemacht werden
Aufbereitung des Minerals dienenden für Wirtschaftsgüter, die bei der Errichtung
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von neuen Förderschachtanlagen (auch im Zu-
über Tage, soweit die Wirtschaftsgüter sammenhang mit dem Wiederaufschluß still-
für die Errichtung von neuen Förder- liegender Grubenfelder und Feldesteile), je-
schachtanlagen, auch in Form von An- doch nicht in der Form von Anschlußschacht-
schlußschachtanlagen, anlagen, nach dem 31. Dezember 1970 und in
für die Errichtung neuer Schächte sowie den übrigen Fällen nach dem 31. Dezember
die Erweiterung des Grubengebäudes 1965 angeschafft oder hergestellt werden. An
und den durch Wasserzuflüsse aus still- die Stelle des 31. Dezember 1965 tritt bei be-
liegenden Anlagen bedingten Ausbau günstigten Vorhaben, mit deren Durchführung
der Wasserhaltung bestehender Sehacht- nach dem 31. Dezember 1960 begonnen wor-
anlagen, den ist, der 31. Dezember 1968. Bei nach die-
für Rationalisierungsmaßnahmen in der sen Stichtagen angeschafften oder hergestell-
Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- ten Wirtschaftsgütern können die Sonder-
und Abbauförderung, im Streckenvor- abschreibungen für die vor diesen Stichtagen
trieb, in der Gewinnung, Versatzwirt- aufgewendeten Anzahlungen auf Anschaf-
schaft, Seilfahrt, Wetterführung und fungskosten oder Teilherstellungskosten zu-
Wasserhaltung sowie in der Aufberei- gelassen werden. Bei Wirtschaftsgütern, für
tung, die von den Sonderabschreibungen Gebrauch
gemacht wird, sind die Absetzungen für Ab-
für die Zusammenfassung von mehre- nutzung nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen
ren Förderschachtanlagen zu einer ein- vorzunehmen.
heitlichen Förderschachtanlage
und Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebau-
betrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaus
für den Wiederaufschluß stilliegender kann außerdem zugelassen werden, daß die
Grubenfelder und Feldesteile, vor dem 1. Januar 1966 aufgewendeten Kosten
bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und für den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert
Erzbergbaus als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben be-
bei bestimmten Wirtschaftsgütern des handelt werden;
beweglichen Anlagevermögens (Gruben- o) über Sonderabschreibungen bei beweglichen
aufschluß, Großgeräte und im Erzbergbau Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
auch Aufbereitungsanlagen), die für die unmittelbar und ausschließlich dazu dienen,
Erschließung neuer Tagebaue und beim die Verunreinigung der Luft zu verhindern,
Dbergang zum Tieftagebau für die Frei- zu beseitigen oder zu verringern, und die in
legung und Gewinnung der Lagerstätte der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf zember 1970 von Steuerpflichtigen, die den
Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-
§ 5 ermitteln, nach dem 31. Dezember 1955 rung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, an-
ganz oder zum Teil angeschafft oder herge- geschafft oder hergestellt werden; die Sonder-
stellt werden. Voraussetzung für die Inan- abschreibungen können auch zugelassen wer-
sprucbnahme der Sonderabschreibungen ist, den, wenn auf Grund behördlicher Anord-
daß mit der Durchführung der bezeichneten nung ausschließlich aus Gründen der Luftrein-
Vorhaben vor dem 1. Januar 1961 begonnen haltung bei Feuerungs- oder Dampfkesselan-
und ihre Förderungswürdigkeit von der ober- lagen sowie bei Anlagen, bei denen durch
sten Landesbehörde für Wirtschaft im Ein- chemische Verfahren Luftverunreinigungen
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- entstehen, Umstellungen oder Veränderungen
schaft bescheinigt worden ist. An die Stelle vorgenommen oder Schornsteine errichtet
des 1. Januar 1961 tritt für die in Doppelbuch- oder aufgestockt werden. Die Sonderabschrei-
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965 1939
bungen können im Wirtschaftsjahr der An- lisation oder die Wasserversorgung. Voraus-
schaffung oder Herstellung und in den vier setzung für die Gewährung der erhöhte..
folgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen ist, daß die Gebäude nicht zu
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 bis zu einem Betriebsvermögen gehören, überwie-
insgesamt 50 vom Hundert der Anschaffungs- gend Wohnzwecken dienen und vor dem
oder Herstellungskosten in Anspruch genom- 21. Juni 1948 fertiggestellt worden sind. Die
men werden. Sie können bereits für Anzah- Voraussetzung, daß die Gebäude vor dem
lungen auf Anschaffungskosten und für Teil- 21. Juni 1948 fertiggestellt worden sind, ent-
herstellungskosten zugelassen werden. Bei fällt bei Aufwendungen für den Anschluß an
Wirtschaftsgütern, für die von den Sonder- die Kanalisation oder die Wasserversorgung,
abschreibungen Gebrauch gemacht wird, sind wenn der Anschluß nicht schon im Zusammen-
die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in hang mit der Errichtung des Gebäudes mög-
gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Vor- lich war. Die erhöhten Absetzungen dürfen
aussetzung für die Inanspruchnahme der Son- jährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen
derabschreibungen ist, daß die Anschaffung nicht übersteigen;
oder Herstellung der Wirtschaftsgüter im
öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwen
Sonderabschreibungen sind nicht zuzulassen dungen für die Erhaltung von nicht zu einem
für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neu- Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden, die
errichtung von Betrieben oder Betriebstätten überwiegend Wohnzwecken dienen, abwei-
angeschafft oder hergestellt werden; chend von § 11 Abs. 2 auf zwei bis fünf Jahre
gleichmäßig verteilen können;
p) über die Bemessung der Absetzungen für Ab-
nutzung oder Substanzverringerung bei nicht s) nach denen bei einer sich abzeichnenden ge-
zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt- samtwirtschaftlichen Konjunkturabschwä-
schaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 an- chung, die eine nachhaltige Verringerung der
geschafft oder hergestellt oder die unentgelt- Umsätze oder der Beschäftigung erwarten
lich erworben worden sind. Hierbei kann be- läßt, insbesondere bei einem erheblichen
stimmt werden, daß die Absetzungen für Ab- Rückgang der Nachfrage, zur Förderung der
nutzung oder Substanzverringerung nicht Investitionstätigkeit bei abnutzbaren Wirt-
nach den Anschaff•ngs- oder Herstellungs- schaftsgütern des Anlagevermögens im Wirt-
kosten, sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
1948 maßgebender Einheitswert, Anschaf- neben den nach § 7 zu bemessenden Abset-
fungs- oder Herstellungskosten des Rechts- zungen für Abnutzung eine Sonderabschrei-
vorgängers abzüglich der von ihm vorgenom- bung vorgenommen werden kann. Die Son-
menen Absetzungen, fiktive Anschaffungs- derabschreibung darf nur zugelassen werden
kosten an einem noch zu bestimmenden Stich-
aa) für Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines
tag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung von
jeweils festzusetzenden Zeitraums, der
Härten kann zugelassen werden, daß an Stelle
ein Jahr nicht übersteigen darf (Begün-
der Absetzungen für Abnutzung, die nach
stigungszeitraum), angeschafft oder her-
dem am 21. Juni 1948 maßgebenden Einheits-
gestellt werden,
wert zu bemessen sind, der Betrag abgezogen
wird, der für das Wirtschaftsgut in dem Ver- bb) für Wirtschaftsgüter, die innerhalb des
anlagungszeitraum 1947 als Absetzung für Begünstigungszeitraums bestellt und an-
Abnutzung geltend gemacht werden konnte. gezahlt werden oder mit deren Herstel-
Für das Land Berlin tritt in den Sätzen 1 bis 3 lung innerhalb des Begünstigungszeit-
an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der raums begonnen wird, wenn sie innerhalb
1. April 1949; eines weiteren Jahres, bei Schiffen inner-
q) über erhöhte Absetzungen bei Aufwendungen halb zweier weiterer Jahre, geliefert oder
für den Einbau von Anlagen und Einrichtun- fertiggestellt werden.
gen im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstaben a Die Sonderabschreibung darf bei beweglichen
bis d sowie f und g des Zweiten Wohnungs- Wirtschaftsgütern bis zu 10 vom Hundert und
baugesetzes in der Fassung vom 1. August bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern bis zu
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121), geändert 5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-
durch das Gesetz über Wohnbeihilfen vom stellungskosten zugelassen werden.
29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508), - im
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Er-
Saarland im Sinne des § 21 Abs. 1 Buchstaben a mächtigung bedürfen auch der Zustimmung
bis d sowie f und g des Gesetzes Nr. 696,
des Bundestages;
Wohnungsbaugesetz für das Saarland, in der
Fassung vom 26. September 1961 (Amtsblatt t) über die Abzugsfähigkeit von Ausgaben bei
des Saarlandes S. 591), geändert durch das der Vollblutzucht außerhalb eines land- und
Gesetz über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963 forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Be-
(Bundesgesetzbl. I S. 508), - von Fahrstuhl- triebs, sofern mindestens zwei Zuchtstuten
anlagen bei Gebäuden mit mehr als vier Ge- gehalten werden. In diesen Fällen sind die
schossen und von Heizungs- und Warmwas- nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben
seranlagen sowie für den Umbau von Fenstern für Zuchtstuten und höchstens drei weitere
und Türen und für den Anschluß an die Kana- Vollblutpferde je Zuchtstute als Verluste bei
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bei Betriebsanlagen Umstellungen oder Ver-
bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 Deutsche änderungen vorgenommen werden. Die Son-
Mark je PJerd zu behandeln; derabschreibungen können im Wirtschaftsjahr
u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren der Anschaffung oder Herstellung und in den
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den
der Forschung und Entwicklung dienen und Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in An-
vor dem 1. .Januar 1971 von Steuerpflichtigen, spruch genommen werden, und zwar
die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermit- Anlagevermögens
teln, angeschafft oder hergestellt werden. Vor- bis zu insgesamt 50 vom Hundert,
aussetzung für die Inanspruchnahme der Son- bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
derabschreibung<m ist, daß die beweglichen Anlagevermögens
Wirtschaftsgüter ausschließlich und die un- bis zu insgesamt 30 vom Hundert
beweglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
6fr1/3 vom Hundert der Forschung oder Ent-
Buchstabe o Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend1
wicklung di(•nen. Die Sonderabschreibungen
können auch für Ausbmtten und Erweiterun- w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschif-
gen an bestehenden Gebäuden zugelassen fen, die in einem inländischen Seeschiffs-
werden, wenn die ausgebauten oder neu her- register eingetragen sind und vor dem 1. Ja-
gPstellten Gebüudeteile zu mehr als 66 2/a vom nuar 1971 von Steuerpflichtigen, die den
Hundert der Forschung oder Entwicklung Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
dienen. Die Wirtschaftsgüter dienen der For- führung nach § 5 ermitteln, angeschafft oder
schung oder Entwicklung, wenn sie verwen- hergestellt worden sind. Im Fall der Anschaf-
det werden fung eines Handelsschiffes ist weitere Vor-
aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaft- aussetzung, daß das Schiff in ungebrauchtem
lichen oder technischen Erkenntnissen Zustand vom Hersteller erworben worden
und Erfahrungen allgemeiner Art (Grund- ist. Die Sonderabschreibungen können im
lagenforschung) oder Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen stellung und in den vier folgenden Wirt-
oder Herstellungsverfahren oder schaftsjahren neben den Absetzungen für
Abnutzung nach § 7 bis zu insgesamt 30 vom
cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-
oder Herstellungsverfahren, soweit we-
kosten in Anspruch genommen werden. Sie
sentliche Änderungen dieser Erzeugnisse
können bereits für Anzahlungen auf Anschaf-
oder Verfahren entwickelt werden.
fungskosten und für Teilherstellungskosten
Die Sonderabschreibungen können im Wirt- zugelassen werden. Bei Handelsschiffen, für
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung die von den Sonderabschreibungen Gebrauch
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren gemacht wird, sind die Absetzungen für Ab-
neben den Absetzungen für Abnutzung nach nutzung nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen
§ 7 in Anspruch genommen werden, und zwar vorzunehmen. Die Sonderabschreibungen sind
nur unter der Bedingung zuzulassen, daß die
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von
Anlagevermögens
vier Jahren nach ihrer Anschaffung oder Her-
bis zu insgesamt 50 vom Hundert,
stellung nicht veräußert werden; für Anteile
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des an einem Handelsschiff gilt dies entsprechend.
Anlagevermögens Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die der
bis zu insgesamt 30 vom Hundert Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. die zur gewerbsmäßigen Beförderung von
Bei Wirtschuftsgütern, für die von den Son- Personen oder Sachen im internationalen
derabschreibungen Gebrauch gemacht wird, Luftverkehr oder zur Verwendung zu son-
sind die A bsdzungen für Abnutzung nach § 7 stigen gewerblichen Zwecken im Ausland
in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen; bestimmt sind, entsprechend; für Luftfahr-
zeuge tritt an die Stelle der Eintragung in
v) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts- ein inländisches Seeschiffsregister die Ein-
gütern des Anlagevermögens, die unmittelbar tragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle.
und ausschließlich dazu dienen, Lärm oder
Erschütterungen zu verhindern, zu beseitigen 3. die in § 2 Abs. 5 Ziff. 1, § 3 Ziff. 52, § 3 a Abs. 1
oder zu verringern, und die vor dem 1. Januar Ziff. 4, § 7 Abs. 2, § 9 Ziff. 4, § 10 Abs. 2, § 22
1971 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn Ziff. 1 Buchstabe a, § 26 a Abs. 4, § 29 Abs. 1 und
auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach 2, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 33a Abs. 6, § 34c
§ 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft oder Abs. 6, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 3,
hergestellt werden; die Sonderabschreibun- § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 42a Abs. 1, § 44 Abs. 6,
gen können auch zugelassen werden, wenn § 46 Abs. 5, § 50 Abs. 4 und § 50 a Abs. 6 vorge-
auf Grund behördlicher Anordnung aus- sehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.
schließlich aus Gründen der Beseitigung oder (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
Verringerung von Lärm oder Erschütterungen mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965 1941
diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnun- Wirtschaftsgüter eine Anzahlung geleistet oder
gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem von dem Lieferanten eine schriftliche Auftrags-
Datum, unter neuer Oberschrift und in neuer Para- bestätigung erteilt worden ist;
graphenfolge bekanntzumachc~n und dabei Unstim- 2. mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor
migkeiten des Wortlauts zu beseiligen. dem 9. März 1960 begonnen worden ist und die
Wirtschaftsgüter bis zum 31. Dezember 1961 fer-
§ 52 tiggestellt worden sind.
Schlußvorschriften
(8) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
(1) Die vorstehende Fassun.g dieses Gesetzes ist, vermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nut-
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes zungsdauer von mehr als 15 Jahren, die in der Z~it
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 1960
1965 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeits- angeschafft oder hergestellt worden sind, darf der
lohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vor- bei der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah-
stehende Fassung bei laufendem Arbeitslohn erst- resbeträgen nach einem unveränderten Hundertsatz
mals auf den Arbeitslohn anzuwenden ist, der für vom jeweiligen Buchwert (Restwert) anzuwendende
einen Lohnzahlungszeit.raum qezahlt wird, der nach Hundertsatz abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2
dem 31. Dezember 1964 endet, bei sonstigen Be-
zügen auf den Arbeitslohn, der dem Steuerpflich- 1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhn-
tigen nach dem 31. Dezember 1964 zufließt. lichen Nutzungsdauer von 16 bis 25 Jahren höch-
stens das 3fache
(2) Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 ist erst-
und
mals auf durchlaufende Posten anzuwenden, die in
Wirtschaftsjahren vereinnahmt: und verausgabt wer- 2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhn-
den, die im Veranlagungszeitraum 1965 beginnen. lichen Nutzungsdauer von mehr als 25 Jahren
das 3,5fache
(3) Die Vorschrift des § 6 Abs. l Ziff. 5 Buch-
stabe b ist auch auf Einlagen anzuwenden, die vor des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen
dem 1. Januar 1965 vorgenommen worden sind, Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert-
wenn die Veranlagungen noch nicht rechtskräftig satzes betragen; er darf jedoch im Fall der Ziffer 1
sind; dabei sind die Vorschriften des § 17 Abs. 1 16 vom Hundert und im Fall der Ziffer 2 12 vom
Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 nur zu berücksichtigen, Hundert nicht übersteigen.
wenn der Anteil nach dem 31. Dezember 1964 un- (9) Die Vorschrift des § 7 e ist erstmals für Wirt-
entgeltlich erworben worden ist. schaftsjahre anzuwenden, die im Veranlagungszeit-
(4) Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 ist erstmals auf raum 1964 enden.
Wirtschaftsgüter anzuwenden die nach dem 31. De- (10) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-
zember 1964 angeschafft oder hergestellt werden. stabe b ist erstmals auf Versicherungsbeiträge an-
(5) Die Vorschriften der §§ 6b und 6c sind erst- zuwenden, die auf Grund von nach dem 30. Juni
mals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 1965 abgeschlossenen Verträgen geleistet werden.
31. Dezember 1964 vorgenommen werden. (11) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2
(6) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 und des ist erstmals auf Beiträge an Bausparkassen anzu-
§ 7 b Abs. 7 Sätze 1 und 2 sind erstmals für Wirt-
wenden, die auf Grund von nach dem 8. März 1960
schaftsjahre und Kalenderjahre anzuwenden, die abgeschlossenen Verträgen geleistet werden.
nach dem 31. Dezember 1964 enden. Für Gebäude (12) Sonderausgaben
und Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag 1. im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommen-
auf. Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 ge- steuergesetzes 1957, die auf Grund von vor dem
stellt worden ist und die zu mehr als 66 2/a vom 1. Januar 1959 abgeschlossenen Versicherungs-
Hundert Wohnzwec:ken dienen, tritt an die Stelle verträgen nach dem 31. Dezember 1964 geleistet
des 31. Dezember 1964 der 9. Oktober 1962, wenn werden,
für die Gebäude oder Eigentumswohnungen erhöhte
2. im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommen-
Absetzungen nach §§ 7 b und 54 nicht zulässig sind.
steuergesetzes 1955 (Bundesgesetzbl. 1954 I S. 441),
(7) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die vor die auf Grund von nach dem 31. Dezember 1954
dem 1. Januar 1958 angeschafft oder hergestellt wor- und vor dem 7. Oktober 1956 abgeschlossenen
den sind, ist § 7 des Einkommensteuergesetzes 1957 Sparverträgen mit festgelegten Sparraten nach
(Bundesgesetzbl. I S. 1793) weiter anzuwenden. Bei dem 31. Dezember 1964 geleistet werden,
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
können zusammen mit den Sonderausgaben im Sinne
gens, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem
des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 bis zu den in § 10 Abs. 3
9. März 1960 angeschafft oder hergestellt worden
Ziff. 2 bezeichneten Höchstbeträgen weiterhin ab-
sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuer-
gezogen werden; § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter
gesetzes 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) weiter an-
Satz gelten entsprechend.
zuwenden. Satz 2 gilt entsprechend für nach dem
8. März 1960 angeschaffte oder hergestellte Wirt- (13) Für die Durchführung einer Nachversteuerung
schaftsgüter des Anlagevermögens, wenn bei Bausparverträgen und bei Kapitalansammlungs-
1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960 be- verträgen sind anzuwenden
stellt und bis zum 31. Dezember 1961 geliefert 1. bei Beiträgen an Bausparkassen (§ 10 Abs. 1
worden sind und vor dem 13. März 1960 für die Ziff. 3) auf Grund von nach dem 31. Dezember
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
195B und vor dc!m 9. Mcirz 1960 abgeschlossenen den Veranlagungszeitraum 1966 anzuwenden. Die
Verlrdgen § 10 Abs. 2 Zifl. 2 des Einkommen- Vorschrift des § 19 Abs. 3 ist beim Steuerabzug vom
steuergeselzes 195B; Arbeitslohn bei laufendem Arbeitslohn erstmals auf
2. bei Sparverträgen mit fc:stgelegten Sparraten im den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohn-
Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuer- zahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. De-
gesetzes 1955, die nach dem 31. Dezember 1954 zember 1965 endet, bei sonstigen Bezügen auf den
Arbeitslohn, der dem Steuerpflichtigen nach dem
und vor dem 7. Ok !ober 1956 abgeschlossen wor-
31. Dezember 1965 zufließt.
den sind und bei denen clie Sparraten über drei
Jahre hinaus neleistel werden, die hierzu durch (19) Die Vorschriften des § 24 Ziff. 3 und des § 34
Rechtsverordrnrng der Bundesregi(~rung mit Zu- Abs. 2 Ziff. 3 sind auch für frühere Veranlagungs-
stimrnunq des B11ndPsrnlc:s erldssenen Vorschrif- zeiträume anzuwenden, wenn die Veranlagungen
ten; noch nicht rechtskräftig sind.
3. bei Kapiluldnsdm1nlungsvc)rtrdgen im Sinne des (20) Die Vorschriften des § 26 a Abs. 1 und des
§ lO Abs. l Zi ff. 4 des 12inkommensteuergesetzes § 26 b sind auch für die Veranlagungszeiträume 1958
1955, die rwch dem 31. Dezember 1954 und vor bis 1964 anzuwenden, wenn die Veranlagungen
dem 7. Oktober 1956 über den Ersterwerb solcher noch nicht rechtskräftig sind.
fE~s lv erzi nsl ich er Schuldverschreibungen abge-
schlossen worden sind, die nicht von Grundkre- (21) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und des
ditanstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffs- § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes
beleihungsbern ken oder Ablösungsanstalten aus- 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) gelten auch weiter-
ge9ef.wne Pfondbriefe, Rcmtenbriefe, Kommunal- hin mit der Maßgabe, daß sie bei einem Steuerpflich-
schuldverschreibungen oder andere festverzins- tigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem bei
liche Schuldverschreibungen sind, § 10 Abs. 2 ihm die Voraussetzungen für die Gewährung eines
ZiJf. 3 des Einkommensteuergesetzes 1955. Freibetrags nach diesen Vorschriften eingetreten
sind, und für die beiden folgenden Kalenderjahre
(14) Die Vorschrift des § lüa ist erstmals für den anzuwenden sind. Für ein Kalenderjahr, für das der
Veranlagungszeitramn 1964 anzuwenden. Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33
(15) Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Ziff. 1 und 2
für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von
Hausrat und Kleidung beantragt, wird ein Freibetrag
ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
nicht gewährt.
nach dem 31. Dczembe r 1964 bcg innen. Auf An trag
des Steuerpflichtigen kmrn für die Wirtschaftsjahre (22) Die Vorschrift des § 34 c Abs. 4 ist erstmals
1965/66, 1966/67 und 1967/6B § 13 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 für den Veranlagungszeitraum 1959 anzuwenden,
in der bisher gellPnden Fassung weiter angewandt wenn die Veranlagungen noch nicht rechtskräftig
werden. Der Antra~J ist bis zum Ablauf der Frist für sind. Dabei ist die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1
die Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stel- in der vorstehenden Fassung dieses Gesetzes zu be-
len. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Ziff. 4 ist erstmals rücksichtigen.
für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1964 beginnen. Die Vorschrift des § 13 (23) Die Vorschriften des § 43 Abs. 1 Ziff. 6, Abs. 3
Abs. 3 ist erstmcJls für den Veranlagungszeitraum letzter Halbsatz und Abs. 4 letzter Satz, der §§ 45
1965 und letzlnldl.c.; für den Vcranlagungszeitraum und 49 Abs. 1 Ziff. 5 sind erstmals auf Kapitalerträge
1972 anzu wendP n. im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 anzuwenden,
die nach dem 27. Juni 1965 fällig werden. Für Stück-
(16) Die Vorschriften der §§ 14, 16 Abs. 1, 4 und 5 zinsen im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 gilt
sowie des§ 18 Abs. 3 sind erstmals auf Veräußerungen Satz 1 mit der Maßgabe, daß an Stelle des Zeit-
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1964 vor- punkts der Fälligkeit der Zeitpunkt der Auszahlung
genommen werden. Die Vorschrift des § 16 Abs. 5 oder Gutschrift tritt.
ist auch auf Veräußerungen im Sinne der §§ 14, 16, 17
und 18 Abs. 3 anzuwenden, die vor dem 1. Januar
§ 52a
1965 vorgenommen worden sind, wenn die Veran-
lagungcm noch nich 1: rechtskräftig sind. Schlußvorschriften für die bisherige
Zusammenveranlagung mit Kindern
(17) Die Vorschrift des § 17 ist vorbehaltlich der
Sätze 2 und 3 erstmals auf Veräußerungen anzu- ( 1) Bei der Berichtigung von Steuerbescheiden,
wenden, die nach dem 31. Dezember 1964 vorge- die auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern
nommen werden. Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 beruhen, finden § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und § 218
Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 sind erstmals anzuwenden, Abs. 4 der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe
wenn der Veräußerer den veräußerten Anteil nach Anwendung, daß bei der Beurteilung, ob neue Tat-
dem 31. Dezember 1964 erworben hat. Die Vorschrift sachen oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere
des § 17 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ist auch auf Veräuße- oder eine niedrigere Veranlagung rechtfertigen, die
rungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1965 bisher festgesetzte Steuer mit der Steuer zu ver-
vorgenommen worden sind, wenn die Veranlagun- gleichen ist, die sich ergeben würde, wenn die Zu-
gen noch nicht rechtskräftig sind. sammenveranlagung nach dem bishrigen § 27 bei-
zubehalten wäre. Ergibt sich danach für einen
(18) Die Vorschriften des § 19 Abs. 3, des § 32 Veranlagungszeitraum, daß nur solche neuen Tat-
Abs. 3 Ziff. 2, des § 39 Abs. 3 Ziff. 6 sowie des § 46 sachen oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere
Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 und 5 sind erstmals für Veranlagung rechtfertigen, so dürfen in den Berich-
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965 1943
tigungssteuerbescheiden die in den bisherigen (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zum
Steuerbescheiden festgesetzten Steuerbeträge nicht Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen
unterschritten werden. Betriebstätte gehören und mindestens drei Jahre
nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer
(2) Nach dem 21. Juli 1964 rechtskräftig gewor- solchen Betriebstätte verbleiben, ist § 7 Abs. 2 Satz 2
dene Steuerbescheide, die auf Grund einer erst- des Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundesgesetz-
maligen Veranlagung oder einer Berichtigungsver- blatt I S. 672) weiter anzuwenden.
anlagung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 oder § 218
Abs. 4 der Reichsabgabenordnung ergangen sind (3) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten
und auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern und Umbauten, die in Berlin (West) errichtet worden
beruhen, sind zu berichtigen, wenn einer der zusam- sind und bei denen der Antrag auf Baugenehmigung
menveranlagten Steuerpflichtigen innerhalb einer nach dem 31. Dezember 1964 gestellt worden ist,
Ausschlußfrist von drei Monaten nach der Verkün- sind die Vorschriften des § 7 b in der Fassung des
dung des Steueränderungsgesetzes 1964 (Bundes- Einkommensteuergesetzes vom 15. August 1961
gesetzbl. I S. 885) beim Finanzamt schriftlich oder (Bundesgesetzbl. I S. 1253) mit der Maßgabe weiter
durch Erklärung zu Protokoll beantragt, die Anwen- anzuwenden, daß auf Antrag im Jahr der Fertig-
dung des bisherigen § 27 aufzuheben. Das gleiche stellung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils
gilt für vor dem 22. Juli 1964 erlassene Steuer- bis zu 10 vom Hundert, ferner in den darauffolgen-
bescheide, gegen die wegen der Zusammenveranla- den zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der
gung mit Kindern form- und fristgerecht Verfas- Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt
sungsbeschwerde erhoben worden ist. Sonstige den werden können. Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind
zu berichtigenden Bescheiden zugrunde liegende als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen Ab-
tatsächliche Feststellungen und rechtliche Beurtei- setzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts
lungen bleiben maßgebend. Ist der Steuerbescheid abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. An
auf Grund einer Berichtigungsveranlagung erlassen Stelle der Vorschrift des § 7b Abs. 1 letzter Satz
worden, so gilt Absatz 1 entsprechend. des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
(3) Das Finanzamt kann Steuerbescheide, die auf 15. August 1961 ist die Vorschrift des § 7 b Abs. 1
einer Zusammenveranlagung mit Kindern beruhen, letzter Satz in der Fassung dieses Gesetzes anzu-
berichtigen, wenn die Steuerbescheide auf Grund wenden.
des § 79 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundesgesetz-
blatt I S. 243), zuletzt geändert durch das Dritte § 54
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundes-
Schlußvorschriften
verfassungsgericht vom 3. August 1963 (Bundesge-
(Sondervorschriften für Wohngebäude,
setzbl. I S. 589), nicht mehr vollstreckbar sind. Ab-
bei denen der Antrag auf Baugenehmigung
satz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
nach dem 9. Oktober 1962
(4) Die Berichtigung vor dem 22. Juli 1964 rechts- und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist)
kräftig gewordener Steuerbescheide kann nicht mit
der Begründung verlangt werden, daß der bisherige (1) Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen und eigen-
§ 27 nichtig ist. genutzten Eigentumswohnungen, bei denen der
Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober
(5) Nach dem 21. Juli 1964 gezahlte oder bei- 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist
getriebene Beträge für Steuern, die in einem vor und die zu mehr als 66 2 /3 vom Hundert Wohnzwek-
dem 22. Juli 1964 rechtskräftig gewordenen Steuer- ken dienen, können abweichend von § 7 im Jahr
bescheid auf Grund einer Zusammenveranlagung mit der Fertigstellung und in dem darauffolgenden
Kindern festgesetzt worden sind, werden auf Antrag Jahr auf Antrag jeweils bis zu 7,5 vom Hundert
erstattet, soweit sie bei Nichtanwendung des bis- der Herstellungskosten abgesetzt werden. Ferner
herigen § 27 nicht zu entrichten gewesen wären. können in den darauffolgenden acht Jahren an
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist Stelle der nach § 7 zu bemessenden Absetzung für
innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten Abnutzung jeweils bis zu 4 vom Hundert der Her-
nach der Verkündung des Steueränderungsgesetzes stellungskosten abgesetzt werden. Nach Ablauf
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 885) bei dem Finanzamt dieser acht Jahre sind als Absetzung für Abnutzung
schriftlich zu stellen oder zu Protokoll zu erklären. bis zur vollen Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert
des Restwerts abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt
entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 sind auf den Teil
§ 53 der Herstellungskosten, der 120 000 Deutsche Mark
Schlußvorschriften übersteigt, nicht anzuwenden.
(Sondervorschriften für Berlin)
(2) Bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen
(1) Bei Anwendung des § 6 a sind als Rechnungs- und Kaufeigentumswohnungen sind die Vorschrif-
zinsfuß mindestens 3½ vom Hundert zugrunde zu ten des Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend
legen, wenn die Rückstellung für eine Pensionsan- anzuwenden, daß die erhöhten Absetzungen bis
wartschaft einer Person gebildet wird, die im Wirt- zur Höhe von 7 ,5 vom Hundert der Herstellungs-
schaftsjahr mindestens acht Monate in einer in kosten vom Bauherrn; im übrigen vom Ersterwerber
Berlin (West) belegenen Betriebstätte beschäftigt in Anspruch genommen werden können. Für den
war. § 6 a Abs. 2 bis 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Ersterwerber treten an die Stelle der Herstellungs-
1944 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1965, Teil I
kosten die Anschaffungskosten und an die Stelle der Maßgabe entsprechend, daß dieser auch die
des Jahres der FertigstPllung dcts Jahr des Erst- vom Bauherrn nicht ausgenutzten erhöhten Ab-
erwerbs. setzungen nachholen kann.
(3) Bei Gebäuden und Eigenlumswohnungen im (4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind
Sinne des Absalzes 1 kann der Bauherr innerhalb zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht
der ersten drei Jahre nicht ausgenulzle erhöhte Ab- auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken
setzungen bis zum Ende des vierten Jahres nach- dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr
holen. Dabei können nachträgliche Herstellungs- als ein Personenkraftwagen für jede in dem Ge-
kosten vom Jc1hr ihrer Entstehung an bei der Be- bäude befindliche Wohnung untergestellt werden
messung der erhöhten Absetzungen so berücksich- kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraft-
tigt werden, als wären sie bereits im Jahr der Fer- wagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend
tigstellung entstanden. Im Jahr der Fertigstellung zu behandeln.
und den beiden folgenden Jahren müssen jedoch (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
mindestens die Absetzungen für Abnutzung nach nur für Gebäude und Eigentumswohnungen, die im
§ 7 vorgenommen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten Bundesgebiet ausschließlich Berlin (\!Vest) errichtet
für den Ersterwerber im Sinne des Absatzes 2 mit worden sind.
Herausgeber: Der Bundesminister der .Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesctzblall 0rschl,i11I. in (!!(~i Tl'ilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrtiqunq verkü nclet. In Teil HI w i rrJ das a 1s fortqeltend festqeste Jlte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
iechts vom 10. Juli 1958 (Bumlcsqesdzhl. 1 S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
ßezur1sbcdinqunqcn lür Teil J llll(l 11: L du f c, n der B c, zu q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM ß,-.
Ein z e 1 stücke je anqefangcmc 24 Sc~il<'n DM 0,40 qcqcn Voreinsend unq des erforderlichen Betrnges auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
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