76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch und Auslandsfleischbeschaustellen
(Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung - ASV -) *)
Vom 5. März 1965
Auf Grund des § 13 Abs. 2 und des § 25 Abs. 1 des gesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates
Fleischbeschaugesetzes in der Fassung vom 29. Okto- verordnet:
ber 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert Artikel 1
durch das Gesetz über den Ubergang von Zuständig- Die Anlage zu der Verordnung über Einlaßstellen
keiten auf dem Gebiete des Rechts des Gesundheits- für Fleisch und Auslandsfleischbeschaustellen vom
wesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560), 22. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 542) wird wie folgt
in V(~rbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund- geändert:
1. Die nachstehend aufgeführten laufenden Nummern erhalten folgende Fassung:
„1 Aachen Hauptzollamt Aachen-Bahnhofplatz ABCDEFG,
2 Aachen Zollamt Aachen-Bahnhof West ABCDEFG,
3 Aachen Zollamt Aachen-Rothe Erde ABCDEFG
17 Berlin Zollamt Berlin-Tegel-Flughafen ABCDEF,
18 Berlin Zollamt Berlin-Tempelhof-Flughafen ABCDEF,
19 Berlin Zollamt Berlin-Fruchthof ABCDEF,
20 Berlin Zollamt Berlin-Packhof ABCDEF,
30 Bremen Zollamt Bremen-Bahnhof CDEF,
91 Gelsenkirchen Zollamt Gelsenkirchen A CDEFG,
92 Gelsenkirchen Zollzweigstelle Gelsenkirchen-Bahnhof A CDEFG,
139 Karlsruhe (Baden) Zollamt Karlsruhe-Mitte . A CDEFG,
192 Münster (Westf) Hauptzollamt Münster A C EFG,
219 Saarlouis Zollamt Saarlouis-Stadt G'
2. Die laufende Nummer 118 wird gestrichen.
3. Es werden eingefügt:
a) hinter der laufenden Nummer 1 die Nummer
„1 a Aachen Zollamt Aachen-Autobahn ABCDEFG",
b) hinter der laufenden Nummer 32 die Nummer
„32 a Bremen Zollamt Bremen-Hansator A CDEFG",
c) hinter der laufenden Nummer 64 die Nummer
„64 a Emmerich Zollamt Emmerich-Bahnhof ABCD F",
d) hinter der laufenden Nummer 243 die Nummer
„243a Waldshut Zollzweigstelle Waldshut-Post G".
Artikel 2 15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186) auch im Land
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Berlin.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Artikel 3
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom kündung in Kraft.
Bonn, den 5. März 1965
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
*) Anderl Bund<:s<jcscl.zhJ. JJT 7H:l2-1-12
Heraus q c h c r: Der Jfo11dci;ministcr der Jllsliz. - V c r I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Dns Bundcsqci;()\·1.hl,ilt crsdH'i11L in drl!i Tt'ilcn. Tn Teil I uncl lI werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferl.iqunq vcrkündd. Jn ']'('i] lll wird d,,s ,ils Jorlq,,Hcncl Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
relhls vo111 10. Juli 195B (llundesqt,.,cl,,IJI. l S. 437) nach :::,acnqc,tJ1cten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedin(funqen für Teil Ill durch den Verlag,
B<,zuqsbcdinq111H1cn ff1r T'('il I und .II: Li!ulc!nd(!f llczurJ nur durch die Post. Bezuqspreis vierteljährlich für Tei!I und Teil II je DM6,-.
Ei 11 z c, l s I ü c k c je ,l!Hf<d<11H1cne '.l,1. St•i Ic,n DM 0,40 qc:qc,n vo1·i1msenctur1g des erforderlichen Belrages auf Poslscheckkonto „Bundesgesel;:blalt"
Kiiln 3 Dfl oder rn1dt 1Jez<1lil1111q c1ul Cruncl ci11cr \iorausrcchnung. dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
65
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 19. März 1965 Nr. 7
Tag Inhalt Seite
16. 3. 65 Gesetz über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29
Abs. 7 des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 101-4; ändert Bundesgesetzbl. III 111-1
und 7815-1
16. 3. 65 Gesetz über Pc~rsonalv(~rtretungen im Bundesgrenzschutz (ßGSPersVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgeselzbl. III 2035-2
5. 3. 65 Verordnung zur Anderung der Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch und Auslands-
fleischbcschaustcllcn (Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung - ASV -) . . . . . . . . . . . . . . 76
Anderl Bundesgesctz/JJ. III 7832-1-12
Gesetz
über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder
nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes
Vom 16. März 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 101-4 1 )
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner. Mit- (3) Werden Gebiete gegeneinander getauscht, so
glieder und mit Zustimmung des Bundesrates das sind Grenzänderungen nach Absatz 1 und 2 nur zu··
folgende Gesetz beschlossen: lässig, wenn keines der gegeneinander getauschten
Gebiete nach Fläche und Einwohnerzahl die in Ab-
satz .1 oder 2 vorgesehene Größe übersteigt.
§ 1
(1) Grenzen zwischen Ländern können nach Maß-
gabe dieses Gesetzes geändert werden, wenn das § 2
Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert wer-
den soll, 500 ha nicht übersteigt und von nicht mehr (1) Die beteiligten Länder vereinbaren die Ge-
als 100 Einwohnern bewohnt ist. bietsänderungen nach § 1.
(2) Da,s Gebiet kann bis zu 1000 ha und die Ein- (2) Vor Abschluß der Vereinbarung sind die be-
wohnerzahl bis zu 500 Personen betragen, wenn die troffenen Gemeinden und Gemeindeverbände, bei
Änderung erfolgt, um bewohnten Gebieten auch die zur Volksvertretung
des abgebenden Landes wahlberechtigten Einwoh-
a) die Landesgrenze zu begradigen, ner des betroffenen Gebiets zu hören.
b) die Landesgrenze an eine topographische Ge-
gebenheit anzulehnen, (3) Die Vereinbarung ist in den Verkündungs-
blättern der beteiligten Länder zu veröffentlichen
c) die Landesgrenze dem Verlauf von Grundstücks- und der Bundesregierung zur Bekanntgabe im Bun-
grenzen anzupassen, desanzeiger mitzuteilen; dabei ist der Zeitpunkt an-
d) kleine Enklaven aufzuheben oder die staats- zugeben, von dem an die Vereinbarung in Kraft
rechtliche Trennung geschlossener Siedlungen zu tritt.
beseitigen,
§ 3
e) die Rechtsverhtiltnisse einer Straße oder eines
Gewässers zu ordnen, (1) Kommt keine Vereinbarung der beteiligten
f) Grundstücke wirtschafllich sinnvoll zu teilen. Länder zustande, so kann die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord··
1) And<!rl ßu11dcsr1cselzlil. lll 111-1 1111d 7B1:i-1 nung die Gebietsänderung anordnen, wenn eines
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
der beteiligten Linder di(~S beantragt und die Ge- § 7
bietsünderung zur zweckmäßigen Gestaltung der
Landesgrenze, insbesondere zur Grenzbegradigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
und zur Beseitigung von En- und Exklaven oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
aus einem sonstigen dringenden öffentlichen Inter- das Verfahren nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 näher zu
esse geboten ist. regeln.
(2) Vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 1 sind die beteiUglen Länder zu hören. Sie sind § 8
verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen vorzu-
leqen. § 2 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (1) Vereinbarungen zwischen Ländern über Ge-
bietsänderungen, die vor dem 1. Januar 1964 ab-
geschlossen wurden, gelten als nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes geschlossen, auch wenn sie sich
§ 4 auf ein größeres Gebiet beziehen, als in § 1 dieses
Gesetzes vorgesehen ist. § 2 Abs. 3 findet Anwen-
Verwaltungsvermögen von Körperschaften des dung.
öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Vermögens
der Kirchen, der mit den Rechten einer Körperschaft (2) Das Gebiet gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Staats-
des öffentlichen Rechts ausgestatteten Religions- vertrages zwischen der Freien und Hansestadt
gemeinschaften und der den Aufgaben einer Kirche Hamburg und dem Lande Niedersachsen vom
oder Religionsgemeinschaft dienenden Körperschaf- 26. Mai/4. Juni 1961 (Hamburgisches Gesetz vom
ten des öffentlichen Rechts und des Vermögens der 3. Oktober 1961, Hamburgisches Gesetz- und Ver-
im Bereich der Sozialversicherung tätigen Körper- ordnungsblatt S. 317, Niedersächsisches Gesetz vom
schaften des öffentlichen Rechts in dem abzutreten- 27. September 1962, Niedersächsisches Gesetz- und
den Gebiet geht, soweit die Länder nichts Ab- Verordnungsblatt S. 150) geht auf die Freie und
weichendes vereinbaren oder durch Rechtsverord- Hansestadt Hamburg über, sobald die Grenzen im
nung der Bundesregierung nach § 3 nichts anderes einzelnen durch das in diesem Staatsvertrag vor-
bestimmt wird, gegen angemessene Entschädigung gesehene Abkommen festgelegt sind.
auf die im aufnehmenden Land zuständige ent-
sprechende öffentlich-rechtliche Körperschaft über. (3) In der Anlage des Bundeswahlgesetzes vom
7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383) 3), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 14. Februar 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 61), werden unter Nummer 12 Wahl-
§ 5 kreis Hamburg-Mitte in der Spalte „Gebiet des
Wahlkreises" die Worte angefügt: ,,ferner das Ge-
Mit der Gebietsänderung erhalt_en, soweit das biet gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Staatsvertrages
aufnehmende Land nichts Abweichendes bestimmt, zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und
im betroffenen Gebiet die Rechtsvorschriften des dem Land Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961
aufnehmenden Landes Geltung; die Vorschriften des (Hamburgisches Gesetz vom 3. Oktober 1961, Ham-
abgebenden Landes treten außer Kraft. burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 317,
Niedersächsisches Gesetz vom 27. September 1962,
Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
s. 150)".
§ 6
§ 58 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom
§ 9
14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591) 2) erhält fol-
gende Fassung:
Das Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 383) 3 ), zuletzt geändert durch Gesetz
,, (2) Gemeindegrenzen können durch den Flur-
vom 14. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 61), wird
bereinigungsplan gelindert werden, soweit es wegen
wie folgt geändert:
der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung
bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landes-• § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
genzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen überein-
stimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder ,,(4) Werden Landesgrenzen nach dem Gesetz über
Kreisgrenzen beabsichtig,t, so ist die zuständige das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes
Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständi- der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes
gen; die Änderung bedarf der Zustimmung der be- vom 16. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 65) ge-
teiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung ändert, so ändern sich entsprechend auch die Gren-
von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so zen der betroffenen Wahlkreise. Werden im auf-
sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden nehmenden Land zwei oder mehrere Wahlkreise
rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebil-
der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebiets- det, so beistimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit
körperschaften." des neuen Landesteiles nach der Wahlkreiszugehö-
2) Bundcsgesct:,,:bl. III 7815-1 !l) Bundesgesetzbl. III 111-1
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1965 67
rigkeit der Gemeinde, des Gemeindebezirks oder des verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
gemeindefreien Gebietes, denen er zugeschlagen lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
wird." Dritten Uber lei tungsgesetzes.
§ 10
§ 11
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Ub(~rleitungsgesetzcs vom 4. Januar 1952 Dieses Geisetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
(Bundcsgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- dung in Kraft.
Dds vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. März 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
über Personalvertretungen im Bundesgrenzschutz (BGSPersVG)
Vom 16. März 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2035-2
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. über 300 Polizeivollzugsbeamten aus einem Ver-
schlossen: treter der Grenzschutzoffiziere, zwei Vertretern
Erstes Kapitel der Unterführer und je einem Vertreter der
Grenzjäger aus jeder zur Dienststelle gehörenden
Allgemeine Vorschriften
Einheit; Stab und Stabshundertschaften gelten
§ 1 hierbei als eine Einheit.
Die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, Für jeden Vertreter sind zwei Stellvertreter zu
die Verbänden, Einheiten, Stäben oder Schulen an- wählen.
gehören, wählen Personalvertretungen nach diesem § 6
Gesetz.
(1) Wahlberechtigt sind alle Polizeivollzugs-
§ 2 beamten, die sich am Wahltage nicht in der all-
Die Aufgaben der Gewerkschaften werden durch gemeinen Grundausbildung befinden.
dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird
§ 3 in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger
Je eine Gruppe im Sinne dieses Gesetzes bilden als drei Monate gedauert hat. Im gleichen Zeitpunkt
verliert er das Wahlrecht in der Dienststelle, von
1. die Grenzjäger (Besoldungsgruppen A 1 bis A 4),
der er abgeordnet ist.
2. die Unterführer (Besoldungsgruppen A 5 bis A 10),
(3) Wer zu einem Lehrgang abgeordnet ist, bleibt
3. die Grenzschutzoffiziere (Besoldungsgruppe A 9
und aufwärts). bei seiner Stammdienststelle wahlberechtigt.
§ 4 § 7
(l) Grenzschutz-Personalvertretungen sind die (1) Wählbar sind alle nach § 6 Wahlberechtigten,
Grenzschutz-Personalräte, die Grenzschutz-Bezirks- die am Wahltag mindestens ein Jahr dem Bundes-
personalrä te und der Grenzschutz-Hauptpersonalrat. grenzschutz angehören.
(2) Grenzschutz-Personalräte werden bei den (2) Nicht wählbar sind Polizeivollzugsbeamte, ge-
GrenzschutzmitLelbehörden für die ihnen angehören- gen die im letzten Jahr vor dem Wahltag eine nur
den Polizeivollzugsbeamten und bei den Grenz- im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Diszi-
schutzabteilungen gebildet, im übrigen bei den plinarstrafe verhängt wurde.
Grenzschutzdienststcllen, die der Bundesminister des
Innern durch Verwaltungsvorschriften bezeichnet. (3) Der Leiter der Dienststelle und sein ständiger
Mehrere örtlich zusammenliegende Grenzschutz- Vertreter sind nicht wählbar.
dienststellen können hierbei zu einer Dienststelle im § 8
Sinne dieses Gesetzes zusammengefaßt werden; die
bestehende Stufenvertretung ist vorher zu hören. (1) Die Wahlen werden geheim, unmittelbar und
nach den Grundsätzen :!er Mehrheitswahl durch-
(3) Grenzschutz-Bezirkspersonalräte werden bei geführt.
den Grenzschutzmittelbehörden, mit Ausnahme der
(2) Die Angehörigen der einzelnen Gruppen wäh-
Kommandos der c;renzschutzschulen, gebildet (§ 28). len ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen. Im
(4) Der Grenzschutz-Hauptpersonalrat wird bei Falle des § 5 Nr. 2 wählen die Grenzjäger nach Ein-
dem Bundesministerium des Innern gebildet (§ 29). heiten getrennt ihre Vertreter und deren Stell-
vertreter:
Zweites Kapitel (3) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens
Der Grenzschutz-Personalrat einem Zehntel der wahlberechtigten Gruppenange-
hörigen, jedoch von nicht weniger als drei wahl-
Erster Abschnitt. berechtigten Gruppenangehörigen, unterzeichnet
Zusammensetzung und Wahl sein.
(4) Die Angehörigen jeder Gruppe können An·-
§ 5
gehörige anderer Gruppen wählen. In diesem Falle
Der Grenzschulz-Personalrut besteht bei Dienst- gelten die Gewählten im Sinne dieses Gesetzes als
stellen mit einer Sollstärke von Angehörige der Gruppe, die sie gewählt hat.
1. bis 300 Po,izeivollzugsbeamten aus fünf Mitglie-
dern, darunter einem Vertreter der Grenzschutz- § 9
offiziere und je zwei Verlretern der Unterführer (1) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner
und der Grenzjäger; Amtszeit bestellt der Grenzschutz-Personalrat drei
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1965 69
Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von § 14
ihnen als Vorsitzenden. Die in der Dienststelle vor- (1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtig-
handenen Gruppen sollen im Wahlvorstand ver- ten oder des Leiters der Dienststelle oder einer in
treten sein. der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das
(2) Besteht in einer Dienststelle (§ 5) kein Grenz- Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes
schutz-Personalrat oder hat er den Wahlvorstand aus dem Grenzschutz-Personalrat oder die Auflösung
nicht Jrislgemäß bestellt, so bestellt der Leiter der des Grenzschutz-Personalrates wegen grober Ver-
Dienststelle den Wahlvorsland. nachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder
(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflicht-
einzuleilen. Kommt er seinen Pflichten nicht nach, ten beschließen. Der Grenzschutz-Personalrat kann
so ist ein neuer Wahlvorsland gemäß Absatz 1 aus den gleichen Gründen den Ausschluß eines Mit-
oder 2 zu bestellen. gliedes beantragen.
(2) Ist der Grenzschutz-Personalrat aufgelöst, so
§ 10
setzt das Verwaltungsgericht einen Wahlvorstand
(1) Niemand darf die Wahl des Grenzschutz-Per- ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzu-
sonalrates beh'indern oder in einer gegen die guten leiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand
Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbeson- die dem Grenzschutz-Personalrat zustehenden Be-
dere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung fugnisse und Pflichten wahr.
des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt
werden. § 15
(2) Die sä.chlichen Kosten der Wahl trägt die (1) Die Mitgliedschaft im Grenzschutz-Personalrat
Dienststelle. Zur Ausübung des Wahlrechts und zur erlischt durch
Betätigung im Wahlvorstand ist Dienstbefreiung zu 1. Verlust der Wählbarkeit,
gewähren.
2. gerichtliche Feststellung, daß der Betreffende
§ 11 nicht gewählt werden durfte,
Mindestens drei Wahlberechtigte oder der Leiter 3. Ablauf der Amtszeit,
der Dienststelle oder eine in der Dienststelle ver- 4. Niederlegung des Amtes,
tretene Gewerkschaft können binnen einer Frist von 5. gerichtlichen Ausschluß aus dem Grenzschutz-
vierzehn Tagen, gerechnet vom Tage der Bekannt- Personalrat oder dessen gerichtliche Auflösung,
gabe des Wahlergebnisses, die Wahl beim Verwal-
6. Ausscheiden aus der Dienststelle (Versetzung
tungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche
oder Aufhebung einer Abordnung),
Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit
oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine 7. Beendigung des Dienstverhältnisses,
Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch 8. Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinar-
den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder verfahren zulässigen Disziplinarstrafe.
beeinflußt werden konnte. (2) Jeder Polizeivollzugsbeamte kann nur einer
Grenzschutz-Personalvertretung angehören. Wird er
Zweiter Abschnitt in mehrere Grenzschutz-Personalvertretungen ge-
Amtszeit wählt, hat er diesen Grenzschutz-Personalvertretun-
gen innerhalb von vier Wochen nach Zugang der
§ 12 Benachrichtigung über seine Wahl schriftlich zu er-
klären, welcher Grenzschutz-Personalvertretung er
Die Amtszeit des Grenzschutz-Personalrates be-
angehören will. Mit der Abgabe dieser Erklärung
trägt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der erlischt die Mitgliedschaft in den anderen Grenz-
Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein
schutz-Personalvertretungen. Gibt er die Erklärung
Grenzschutz-Personalrat besteht, mit Ablauf von
nicht fristgerecht ab, erlischt die Mitgliedschaft in
dessen Amtszeit.
sämtlichen Grenzschutz-Personalvertretungen.
§ 13
(1) Ein neuer Grenzschutz-Personalrat ist zu wäh- § 16
len, wenn (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Grenzschutz-·
1. nach Ablauf von achtzehn Monaten, vom Tage Personalrat aus, so tritt ein Stellvertreter ein. Dies
der Wahl gerechnet, die Zahl der Polizeivollzugs-• gilt auch, wenn ein Mitglied des Grenzschutz-Per-
beamten der Dienststelle nicht nur vorübergehend sonalrates zeitweilig verhindert ist. Die Stellver-
um die Hälfte gestiegen oder gesunken ist, treter treten in der Reihenfolge der auf sie ent-
2. der Grenzschutz-Personalrat mit der Mehrheit fallenen Stimmenzahlen ein.
seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat (2) Sind Vertreter einer Gruppe, im Falle des § 8
oder Abs. 2 Satz 2 Vertreter einer Einheit, auch nach Ein-
3. der Grenzschutz-Personalrat durch gerichtliche treten sämtlicher Stellvertreter nicht mehr vorhan-
Entscheidung aufgelöst worden ist. den, so findet insoweit für den Rest der Amtszeit
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nm. 1 und 2 eine Nachwahl statt.
führt der Grenzschutz-Personalrat die Geschäfte wei- § 17
ter, bis der neue Grenzschutz-Personalrat gewählt Die Mitgliedschaft eines Polizeivollzugsbeamten
ist. im Grenzschutz-Personalrat ruht, solange ihm die
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Führung der Dienstgeschäfle verboten oder er we- (3) In Angelegenheiten von untergeordneter Be-
gen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarver- deutung ist die Beschlußfassung durch schriftliche
fahrens - bei Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf Stimmabgabe zulässig, wenn kein Mitglied diesem
wegen eines Untersuchungsverfahrens - vorläufig Verfahren widerspricht. Das gleiche gilt für die Be-
des Dienstes enthoben ist. schlußfassung in Angelegenheiten, die der Natur
der Sache nach keinen Aufschub dulden.
Dritter Abschnitt (4) An der Beratung und Beschlußfassung über
Geschäftsführung Angelegenheiten, die ein Mitglied unmittelbar per-
sönlich betreffen, darf dieses Mitglied nicht teil-
§ 18 nehmen.
(1) Der Grenzschutz-Personalrat wählt aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. § 21
(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. (1) Bei Angelegenheiten, die nur die Angehöri-
Er vertritt den Grenzschutz-Personalrat im Rahmen gen einer Gruppe betreffen, kann der Beschluß des
der von diesem gefaßten Beschlüsse. Grenzschutz-Personalrates nicht gegen die Mehrheit
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen der Stimmen der anwesenden Vertreter dieser
nicht derselben Gruppe angehören. Gruppe gefaßt werden. In diesem Falle bindet die
Entscheidung der Mehrheit der Gruppenvertreter
den Grenzschutz-Personalrat in seiner Beschlußfas-
§ 19 sung. Entsprechendes gilt für Angelegenheiten, die
(1) Spätestens eine Woche nach dem Wahltage lediglich die Angehörigen zweier Gruppen be-
hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Grenz- treffen.
schutz-Personalrates zur Vornahme der Wahl gemäß (2) Vor der Beschlußfassung in Angelegenheiten,
§ 18 Abs. 1 einzuberufen. die die Interessen der Polizeivollzugsbeamten in der
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsit- Grundausbildung berühren, hat der Grenzschutz-
zende des Grenzschutz-Personalrates an. Er setzt die Personalrat dem Vertrauensmann (§ 51) Gelegenheit
Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Er zur Äußerung zu geben.
hat die Mitglieder des Grenzschutz-Personalrates
rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu
den Sitzungen zu laden und den Leiter der Dienst- § 22
stelle zu verständigen. Die Sitzungen des Grenz- (1) Die Mitglieder des Grenzschutz-Personalrates
schutz-Personalrates finden mindestens alle drei üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus.
Monate statt.
(2) Mitglieder des Grenzschutz-Personalrates sind
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn
Grenzschutz-Personalrates oder des Leiters der und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle
Dienststelle hat der Vorsitzende eine Sitzung anzu- zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben
beraumen und den Gegenstand, dessen Beratung erforderlich ist.
beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(4) Die Sitzungen des Grenzschutz-Personalrates
sind nicht öffentlich. Der Leiter der Dienststelle § 23
nimmt an den Sitzungen teil, die auf sein Verlangen (1) Der Grenzschutz-Personalrat kann im Einver-
anberaumt sind oder zu denen er eingeladen ist. nehmen mit dem Leiter der Dienststelle Sprech-
(5) Der Grenzschutz-Personalrat kann von Fall zu stunden während der Dienstzeit einrichten.
Fall beschließen, daß je ein Beauftragter der unter (2) Die durch die Tätigkeit des Grenzschutz-Per-
den Mitgliedern des Grenzschutz-Personalrates ver- sonalrates entstehenden Kosten trägt die Dienst-
tretenen Gewerkschaften berechtigt ist, an den Sit- stelle. Für Dienstreisen von Mitgliedern des Grenz-
zungen mit beratender Stimme teilzunehmen. schutz-Personalrates werden Reisekosten nach den
(6) Die Sitzungen des Grenzschutz-Personalrates Vorschriften über Reisekostenvergütung der Be-
finden in der Regel während der Dienstzeit statt. amten mindestens nach Stufe II gezahlt.
Der Grenzschutz-Personalrat hat bei der Anberau- (3) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die
mung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfor- laufende Geschäftsführung hat der Leiter der
dernisse Rücksicht zu nehmen. Dienststelle die erforderlichen Räume und den Ge-
schäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.
§ 20 (4) Der Grenzschutz-Personalrat darf für seine
(1) Der Grenzschutz-Personalrat ist beschlußfähig, · Zwecke von den Polizeivollzugsbeamten keine Bei-
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder oder träge erheben oder annehmen.
ihrer nach § 16 eintretenden Stellvertreter anwesend
ist.
§ 24
(2) Die Beschlüsse des Grenzschutz-Personalrates
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an- Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung
wesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit können in einer Geschäftsordnung getroffen werden,
ist ein Antrag abgelehnt. die sich der Grenzschutz-Personalrat selbst gibt.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1965 71
Vierter Abschnitt (2) Werden die Grenzschutz-Personalräte und die
Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen
Grenzschutz-Personalversammlung
die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvor-
§ 25 stände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auf-
trage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch;
Der Grenzschutz-Personalrat hat einmal in jedem anderenfalls bestellen auf sein Ersuchen die Grenz-
Kalenderhalbjahr in einer Grenzschutz-Personalver- schutz-Personalräte oder, wenn solche nicht beste-
sammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
hen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahl-
vorstände für die Wahl der Stufenvertretung.
§ 26
(1) Die Grenzschutz-Personalversammlung besteht
aus den Polizeivollzugsbeamten der Dienststelle. Sie § 31
wird vom Vorsitzenden des Grenzschutz-Personal- Für die Amtszeit und Geschäftsführung der Stu-
rates einberufen und geleitet. Sie ist nicht öffentlich. fenvertretung gelten der Zweite und Dritte Abschnitt
Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine ge- des Zweiten Kapitels mit Ausnahme von § 21 Abs. 2
meinsame Versammlung aller Polizeivollzugs- und § 23 Abs. 1.
beamten nicht stattfinden, so sind Teilversammlun-
gen abzuhalten.
Viertes Kapitel
(2) Die Grenzschutz-Personalversammlung findet
während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Aufgaben und Befugnisse
dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung er- der Grenzschutz-Personalvertretungen
fordern. Zur Teilnahme an der Versammlung ist die
§ 32
erforderliche Dienstbefreiung zu gewähren.
(3) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Ver- (1) Der Leiter der Dienststelle und die Mitglieder
sammlungen teil. der Grenzschutz-Personalvertretung wirken zur Er-
füllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle
§ 27
der Angehörigen der Dienststelle vertrauensvoll zu-
Die Grenzschutz-Personalversammlung kann dem sammen.
Grenzschutz-Personalrat Anträge unterbreiten und
(2) Der Leiter der Dienststelle und die Mitglieder
zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf nur
der Grenzschutz-Personalvertretung haben alles zu
Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit
unterlassen, was geeignet ist, das gegenseitige Ver-
des Grenzschutz-Personalrates gehören.
trauen zu stören oder die Geschlossenheit oder Ein-
satzbereitschaft der Dienststelle zu gefährden .
Drittes Kapitel .(3) Der Leiter der Dienststelle und die Grenz-
schutz-Personalvertretung haben gemeinsam darauf
Die Stufenvertretungen
hinzuwirken, daß alle zur Dienststelle gehörenden
§ 28 Polizeivollzugsbeamten nach Recht und Billigkeit
behandelt werden, insbesondere daß jede unter-
(1) Die Mtiglieder des Grenzschutz-Bezirksperso- schiedliche Behandlung wegen der Abstammung,
nalrates werden von den wahlberechtigten Polizei- Religion, Herkunft, politischen oder gewerkschaft-
vollzugsbeamten gewählt, die zum Geschäftsbereich lichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt.
einer Grenzschutzmittelbchörde gehören.
(2) Der Grenzschutz-Bezirkspersonalrat besteht
§ 33
aus einem Vertreter der Grenzschutzoffiziere, zwei
Vertretern der Unterführer und vier Vertretern der Die Grenzschutz-Personalvertretung hat folgende
Grenzjäger. Für jedes Mitglied sind zwei Stellver- Aufgaben wahrzunehmen:
treter zu wählen. 1. Maßnahmen vorzuschlagen, die der Dienststelle
§ 29 und ihren Angehörigen dienen,
Die Mitglieder des Grenzschutz-Hauptpersonal- 2. darauf hinzuwirken, daß die zugunsten der Poli-
rates werden von sämtlichen wahlberechtigten Po- zeivollzugsbeamten erlassenen Gesetze, Verord-
lizeivollzugsbeamten gewählt, für die dieses Gesetz nungen und Anordnungen durchgeführt werden,
gilt (§ 1). § 28 Abs. 2 gilt entsprechend. 3. Beschwerden von Polizeivollzugsbeamten ent-
gegenzunehmen und, falls sie für begründet er-
§ 30 achtet werden, durch Verhandlung mit dem Leiter
(1) Für die Wahl der Grenzschutz-Bezirksperso- der Dienststelle auf Abhilfe hinzuwirken.
nalräte und des Grenzschutz-Hauptpersonalrates
(Stufenvertretungen) gelten die §§ 6 und 7, 8 § 34
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und die §§ 9 bis 11 entspre-
chend. § 7 Abs. 3 gilt nur für den Leiter und den (1) Die Grenzschutz-Personalvertretung wirkt mit
ständigen Vertreter des Leiters der Dienststelle, bei bei
der die Stufenvertretung zu errichten ist. § 8 Abs. 3 1. Erlaß oder Änderung von Anordnungen über
gilt mit der Abweichung, daß in jedem Falle die den inneren Dienst, welche die sozialen An-
Unterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Gruppen- gelegenheiten der Polizeivollzugsbeamten be-
angehörige genügt. rühren,
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. Maßnahmen zur Hebung der Dienstleistung oder (4) Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die
zur Erleichterung des Dienstablaufs, einzelne Polizeivollzugsbeamte oder Dienststellen
3. Aufstellung von Grundsätzen für die Gestaltung betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Grenz-
der Dienstpläne, schutz-Personalrat Gelegenheit zur Äußerung.
4. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen
und sonstigen Gesundheitsschüdigungen, § 37
5. Zuweisung von Wohnungen, die der Dienststelle (1) Soweit die Grenzschutz-Personalvertretung
zur Verfügung slehcn, soweit sie nicht an die an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte
Person des Inhabers einer bestimmten Stelle Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele
gebunden sind, einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit
6. Berufsförderung von Polizeivollzugsbeamten, ihr zu erörtern.
7. Gewährung von Unterstützungen und ähnlichen (2) Die Grenzschutz-Personalvertretung kann Ein-
sozialen Zuwendungen, wendungen erheben und Gegenvorschläge machen.
8. Entlassung von Polizeivollzugsbeamten auf Äußert sie sich nicht innerhalb einer ·w oche, in den
Widerruf, Fällen des § 36 Abs. 4 innerhalb zweier Wochen,
9. vorzeitiger Versetzung in den Rubestand, oder hält sie ihre Gegenvorschläge und Einwen-
10. Versetzung von Polizeivollzugsbeamten zu einer dungen bei weiterer Erörterung nicht aufrecht, so
anderen Dienststelle. gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nm. 6 bis 10 (3) Entspricht der Leiter der Dienststelle den
wirkt die c:::renzschutz-Personalvertretung nur mit, Einwendungen oder Gegenvorschlägen der Grenz-
wenn der Polizeivollzugsbeamte es beantragt. Er schutz-Personalvertretung nicht oder nicht in vollem
kann in diesen fii.llcn auch verlangen, daß nur der Umfange, so teilt er ihr seinen Entschluß unter An-
Vorsitzende der Grenzschutz-Personalvertretung gabe der Gründe schriftlich mit.
mitwirkt.
(3) Die Grenzschutz-Personalvertretung wirkt § 38
auf Antrag des Polizeivollzugsbeamten mit, wenn (1) Im Falle des § 37 Abs. 3 kann die Grenz-
Ersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. schutz-Personalvertretung binnen einer Frist von
Anträgen und Berichten der Dienststelle ist in sol- drei Tagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich
chen Fällen die Slellungnc1hme der Grenzschutz-Per- eine Entscheidung des Leiters der nächsthöheren
sonalvertrelung beizufü~Jen. Dienststelle beantragen, bei der eine Stufenvertre-
tung besteht. In den Fällen des § 36 Abs. 4 beträgt
die Frist eine Woche. Dem Leiter der Dienststelle
§ 35
ist gleichzeitig eine Abschrift des Antrages zuzulei-
ten. Vor der Entscheidung hat der Leiter der nächst-
Die Grenzschutz-Personalvertretung hat, soweit höheren Dienststelle die bei seiner Dienststelle be-
eine gesetzliche Regelung nicht besteht, gegebenen- stehende Stufenvertretung zu beteiligen.
falls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mit- (2) Solange der Leiter der nächsthöheren Dienst-
zubestimmen über
stelle nicht entschieden hat, dürfen nur solche Maß-
1. Aufstellung des Urlaubsplanes, nahmen getroffen werden, die der Natur der Sache
2. Verwaltung von Heimen, Kantinen, Gemein- nach keinen Aufschub dulden.
schaftsküchen und anderen Wohlf ahrtseinrich-
tungen,
§ 39
3. Aufstellung von Grundsätzen für Anerkennungen
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung
bei besonderen Leistungen.
der Grenzschutz-Personalvertretung unterliegt, kann
sie nur mit ihrer Zustimmung getroffen werden.
§ 36
(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet die
Grenzschutz-Personalvertretung von der beabsichtig-
(1) Zuständig ist der Grenzschutz-Personalrat bei ten Maßnahme und beantragt ihre Zustimmung. Der
der Dienststelle, deren Leiter zu einer Entscheidung Beschluß der Grenzschutz-Personalvertretung ist
oder Maßnahme Ili.1ch §§ 33, 34 Abs. 1 und 3 und dem Leiter der Dienststelle innerhalb einer Woche
§ 35 befugt ist. mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter
(2) In Angelegenheiten, in denen der Leiter der der Dienststelle diese Frist auf drei Tage abkürzen.
Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht die
Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist
an Stelle des Grenzschutz-Personalrates die bei der Grenzschutz-Personalvertretung innerhalb der ge-
nannten Frist die Zustimmung schriftlich verweigert.
zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung
zuständig. (3) Beantragt die Grenzschutz-Personalvertretung
(3) Entspricht der Leiter der Dienststelle den Ein- eine Maßnahme nach § 35, so hat sie sie schriftlich
wendungen oder Gegenvorschlägen der Grenz- dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen.
schutz-Personalvertretung nicht oder nicht in vollem (4) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann
Umfan9e, so teilt er ihr seinen Entschluß unter An- der Leiter der Dienststelle oder die Grenzschutz-
gabe der Gründe schriftlich mit. Personalvertretung die Angelegenheit binnen einer
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1965 73
Woche auf dem Dienstwege den übergeordneten (2) Der Grenzschutz-Personalvertretung ist halb-
Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen be- jährlich ein Dberblick über die Unterstützungen und
stehen, vorlegen. entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben.
(5) Ergibt sich zwischen der obersten Dienst- Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegen-
behörde und dem Grenzschutz-Hauptpersonalrat überzustellen. Auskunft über die von den Antrag-
keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle stellern angeführten Gründe wird hierbei nicht er-
(§ 40). teilt.
(6) Solange eine Einigung nicht erzielt worden ist § 43
oder die Einigungsstelle nicht entschieden hat, dür- (1) Entscheidungen, an denen die Grenzschutz-
fen nur solche Maßnahmen getroffen werden, die der Personalvertretung beteiligt war, führt die Dienst-
Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden. stelle durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas
anderes vereinbart ist.
§ 40 (2) Die Grenzschutz-Personalvertretung darf nicht
durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb
(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten eingreifen.
Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei Bei-
§ 44
sitzern, die von der obersten Dienstbehörde und dem
Grenzschutz-Hauptpersonalrat bestellt werden, und Mitglieder der Grenzschutz-Personalvertretung
einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Per- dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht be-
son sich beide Seiten einigen. Die Beisitzer, die vom hindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachtei-
Grenzschutz-Hauptpersonalrat bestellt werden, müs- ligt oder begünstigt werden. Sie dürfen gegen ihren
sen Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn
sein. Unter ihnen muß sich ein Angehöriger jeder dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft
Gruppe (§ 3) befinden, es sei denn, die Angelegen- in der Grenzschutz-Personalvertretung aus wichti-
heit betrifft lediglich die Angehörigen einer Gruppe gen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und die
oder zweier Gruppen. Kommt eine Einigung über Grenzschutz-Personalvertretung, der der Polizei-
die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so be- vollzugsbeamte angehört, zustimmt.
stellt ihn der Präsident des Bundesverwaltungs-
gerichts. § 45
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der (1) Die Mitglieder der Grenzschutz-Personalver-
obersten Dienstbehörde und dem Grenzschutz- tretung und ihre Stellvertreter haben auch nach dem
Hauptpersonalrat ist Gelegenheit zur schriftlichen Ausscheiden aus der Grenzschutz-Personalvertre-
oder mündlichen Außerung zu geben. tung oder aus der Dienststelle über dienstliche An-
(3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Be- gelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund
schluß. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch ihrer Zugehörigkeit zur Grenzschutz-Personalvertre-
teilweise entsprechen. Der Beschluß wird mit Stim- tung bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu be-
menmehrheit gefaßt. wahren. Diese Schweigepflicht gilt nicht gegenüber
den übrigen Mitgliedern der Grenzschutz-Personal-
(4) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen.
Er bindet die Beteiligten. vertretung. Sie entfällt ferner gegenüber der vorge-
setzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stu-
(5) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gelten fenvertretung, wenn die Grenzschutz-Personalver-
§ 44 Satz 1 und § 45 entsprechend. tretung diese im Rahmen ihrer Befugnisse anruft.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Ange-
§ 41 legenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind
oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
(1) Dienslvereinba~ungen sind zulässig, soweit
bedürfen.
sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. Sie werden
durch Dienststelle und Grenzschutz-Personalvertre- (3) Die Schweigepflicht besteht auch für den Ver-
tung gemeinsam beschlossen, sind schriftlich nieder- trauensmann und seine Stellvertreter nach § 51.
zulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in
geeigneter Weise bekanntzumachen.
Fünftes Kapitel
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren
Bereich gelten, gehen den Di(!nstvereinbarungen für Strafvorschriften
einen kleineren Bereich vor.
§ 46
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Schweige-
§ 42 pflicht nach § 45 verletzt, wird mit Geldstrafe oder
(1) Der Leiter der Dienststelle hat der Grenz- mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Haft
schutz-Personalvertretung auf Verlangen die zur bestraft.
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unter- (2) Wer die Tat in der Absicht begeht, sich oder
lagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zu- einem anderen einen Vermögensvorteil zu ver~chaf-
stimmung des Betroffenen und nur durch ein von f en oder der Dienststelle Schaden zuzufügen, wird
ihm bestimmtes Mitglied der Grenzschutz-Personal- mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft; daneben
vertretung eingesehen werden. kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ferner kann
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
das durch die sl.nifban~ Handlung erlangte Entgelt 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine
oder ein ihm crnlsprnchender Geldbetrag eingezogen Bekanntmachung,
werden. 5. die Stimmabgabe,
(3) Die Streifverfolgung tritt nur auf Antrag des 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die
Leiters der Dienststelle oder des Verletzten ein. Der Fristen für seine Bekanntmachung,
Antrag kann nur innerhalb einer Frist von vier
Wochen gestellt werden. Die Frist rechnet von dem 7. die Aufbewahrung der Wahlakten.
Zeitpunkt an, an dem die Dienststelle oder der Ver-
letzte von der Tat Kenntnis erhalten hat. Die Zu-
rücknahme des Antrages ist zulüssig. § 49
(1) Befindet sich eine Grenzschutzabteilung im
Einsatz, so ruhen die Rechte und Pflichten der zu-
Sechstes Kapitel ständigen Grenzschutz-Personalvertretung. Entspre-
chendes gilt beim Einsatz eines Grenzschutzkomman-
GerichtJiche Entscheidungen
dos oder des gesamten Bundesgrenzschutzes.
§ 47 (2) Einsatz ist die Verwendung von Kräften des
Bundesgrenzschutzes zur Erfüllung polizeilicher Auf-
(1) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
gaben unter einheitlicher Führung mindestens im
im dritten Rechlszug das Bundesverwaltungsgericht,
entscheiden außer in den Fällen der §§ 11 und 14 Rahmen einer Grenzschutzabteilung.
über (3) Beginn und Ende des Ruhens der Befugnisse
1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit, der Grenzschutz-Personalvertretungen sind durch die
Grenzschutzmittelbehörden jeweils für ihren Bereich
2. Wahl und Amtszeit der Crenzschutz-Personalver- festzustellen und bekanntzugeben, beim Einsatz des
tretungen, gesamten Bundesgrenzschutzes durch den Bundes-
3. Zuständigkeit und Geschäftsführung der Grenz- minister des Innern.
schutz-Personalvertretungen,
§ 50
4. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstverein-
barungen. Die Wahl der ersten nach diesem Gesetz zu bil-
denden Grenzschutz-Personalvertretungen ist inner-
§ 76 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom
halb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Wahl-
5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 477) ist anzu-
ordnung durchzuführen.
wenden.
(2) Die nach § 77 des Personalvertretungsgesetzes § 51
gebildeten Fachkammern und -senate für Personal-
vertretungssachen sind auch für Streitigkeiten nach (1) Die zur Grundausbildung jeweils zusammen-
Absatz 1 zuständig. Die für die Berufung von Bei- gefaßten Polizeivollzugsbeamten wählen einen Ver-
sitzern nach § 77 Abs. 2 Satz 3 des Personalvertre- trauensmann und zwei Stellvertreter.
tungsgesetzes zuständigen Stellen sollen, erstmalig (2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Polizei-
bei der Neuberufung von Beisitzern nach Inkraft- vollzugsbeamten, die sich in der Grundausbildung
treten dieses Gesetzes, auch Polizeivollzugsbeamte, befinden.
für die dieses Gesetz gilt (§ 1), berufen. Von den
(3) Der Grenzschutz-Personalrat der Dienststelle,
Beisitzern nach § 77 Abs. 2 Buchstabe a des Perso-
nalvertretungsgesetzes sind für Entscheidungen über bei der die Grundausbildung durchgeführt wird, be-
Streitigkeiten aus diesem Gesetz nur Beamte, mög- stimmt drei Wahlberechtigte (Absatz 2) als Wahlvor-
lichst Polizeivollzugsbeamte, heranzuziehen. stand und einen von ihnen als Vorsitzenden. § 9
Abs. 2 findet Anwendung.
(4) Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Ver-
sammlung der Wahlberechtigten einzuberufen. In
Siebentes Kapitel dieser Versammlung ist die Wahl des Vertrauens-
Ergänzende Vorschriften mannes und seiner Stellvertreter durchzuführen. Ge-
und Schlußvorschriften wählt wird durch Handaufheben. Widerspricht ein
Wahlberechtigter diesem Verfahren, so wird eine
§ 48 geheime Wahl mit Stimmzetteln vorgenommen.
§ 10 findet Anwendung.
Zur Regelung der Wahlen nach diesem Gesetz er-
läßt der Bundesminister des Innern durch Rechtsver- (5) Die Amtszeit des Vertrauensmannes und sei-
ordnung Vorschriften über ner Stellvertreter endet mit Abschluß der Grund-
ausbildung. § 16 Abs. 1 und § 17 gelten entspre-
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die chend. Ist nach Eintreten sämtlicher Stellvertreter
Aufstellung der Wählerverzeichnisse, ein Vertrauensmann nicht mehr vorhanden, so findet
2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerver- eine Neuwahl statt.
zeichnisse und die Erhebung von Einsprüchen, (6) Für die Geschäftsführung des Vertrauens-
3. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Ein- mannes gelten § 20 Abs. 4 und §§ 22 und 23. Für
reichung, die Aufgaben und Befugnisse des Vertrauensmannes
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1965 75
gelten die §§ 32, 33, 42 Abs. 1, §§ 43, 44 und 49. In Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen
den Füllen des § 34 Abs. 1 Nm. 1, 2, 4, 7 und 8, § 35 Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfall-
Nr. 1 isl der Vertrauensmann rechtzeitig zu hören. fürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden
§ :34 Abs. 2 Satz 1 gilt sinngemüß. diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 52
Erleidet ein Polizeivollzugsbeamter anläßlich der § 53
ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten oder Dieses Gesetz tritt am 1. April 1965 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. März 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch und Auslandsfleischbeschaustellen
(Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung - ASV -) *)
Vom 5. März 1965
Auf Grund des § 13 Abs. 2 und des § 25 Abs. 1 des gesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates
Fleischbeschaugesetzes in der Fassung vom 29. Okto- verordnet:
ber 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert Artikel 1
durch das Gesetz über den Ubergang von Zuständig- Die Anlage zu der Verordnung über Einlaßstellen
keiten auf dem Gebiete des Rechts des Gesundheits- für Fleisch und Auslandsfleischbeschaustellen vom
wesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560), 22. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 542) wird wie folgt
in V(~rbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund- geändert:
1. Die nachstehend aufgeführten laufenden Nummern erhalten folgende Fassung:
„1 Aachen Hauptzollamt Aachen-Bahnhofplatz ABCDEFG,
2 Aachen Zollamt Aachen-Bahnhof West ABCDEFG,
3 Aachen Zollamt Aachen-Rothe Erde ABCDEFG
17 Berlin Zollamt Berlin-Tegel-Flughafen ABCDEF,
18 Berlin Zollamt Berlin-Tempelhof-Flughafen ABCDEF,
19 Berlin Zollamt Berlin-Fruchthof ABCDEF,
20 Berlin Zollamt Berlin-Packhof ABCDEF,
30 Bremen Zollamt Bremen-Bahnhof CDEF,
91 Gelsenkirchen Zollamt Gelsenkirchen A CDEFG,
92 Gelsenkirchen Zollzweigstelle Gelsenkirchen-Bahnhof A CDEFG,
139 Karlsruhe (Baden) Zollamt Karlsruhe-Mitte . A CDEFG,
192 Münster (Westf) Hauptzollamt Münster A C EFG,
219 Saarlouis Zollamt Saarlouis-Stadt G'
2. Die laufende Nummer 118 wird gestrichen.
3. Es werden eingefügt:
a) hinter der laufenden Nummer 1 die Nummer
„1 a Aachen Zollamt Aachen-Autobahn ABCDEFG",
b) hinter der laufenden Nummer 32 die Nummer
„32 a Bremen Zollamt Bremen-Hansator A CDEFG",
c) hinter der laufenden Nummer 64 die Nummer
„64 a Emmerich Zollamt Emmerich-Bahnhof ABCD F",
d) hinter der laufenden Nummer 243 die Nummer
„243a Waldshut Zollzweigstelle Waldshut-Post G".
Artikel 2 15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186) auch im Land
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Berlin.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Artikel 3
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom kündung in Kraft.
Bonn, den 5. März 1965
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
*) Anderl Bund<:s<jcscl.zhJ. JJT 7H:l2-1-12
Heraus q c h c r: Der Jfo11dci;ministcr der Jllsliz. - V c r I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Dns Bundcsqci;()\·1.hl,ilt crsdH'i11L in drl!i Tt'ilcn. Tn Teil I uncl lI werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferl.iqunq vcrkündd. Jn ']'('i] lll wird d,,s ,ils Jorlq,,Hcncl Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
relhls vo111 10. Juli 195B (llundesqt,.,cl,,IJI. l S. 437) nach :::,acnqc,tJ1cten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedin(funqen für Teil Ill durch den Verlag,
B<,zuqsbcdinq111H1cn ff1r T'('il I und .II: Li!ulc!nd(!f llczurJ nur durch die Post. Bezuqspreis vierteljährlich für Tei!I und Teil II je DM6,-.
Ei 11 z c, l s I ü c k c je ,l!Hf<d<11H1cne '.l,1. St•i Ic,n DM 0,40 qc:qc,n vo1·i1msenctur1g des erforderlichen Belrages auf Poslscheckkonto „Bundesgesel;:blalt"
Kiiln 3 Dfl oder rn1dt 1Jez<1lil1111q c1ul Cruncl ci11cr \iorausrcchnung. dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.