1861
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 199t A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1965 Nr. 69
Tag Inhalt Seite
10. 12.65 Neufassung des Bewertungsgesetzes 1861
Ersetzt Bundesgeselzhl. 111 610-7
3. 12. 65 Verordnung über das Verfahren nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren bei
Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes . . . 1896
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 101-4-1
3. 12. 65 Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über die Gewährung von Betriebsbei-
hilfe für Betriebe der Landwirtschaft, des Garten- und des Weinbaues (Gasöl-Betriebsbeihilfe-
VO-Landwirtschaft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1897
Andert Bundesgesetzbl. lll 612-14-6
8. 12. 65 Erlaß zur .Änderung des Erlasses über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens ......... . 1898
Andert Bundesgesetzbl. III 1134-1
10. 12. 65 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen ........................................................................... . 1899
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 48 und Nr. 49 ........................................... . 1900
Verkündungen im Bundesanzeiger .................................................... . 1900
Bekanntmachung
der Neufassung des Bewertungsgesetzes
Vom 1O. Dezember 1965
Auf Grund des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Be-
wertungsgesetzes vom 13. August 1965 (Bundesge-
setzbl. I S. 851) wird nachstehend der Wortlaut des
Bewertungsgesetzes in der jetzt geltenden Fassung
bekanntgemacht.
Bonn, den 10. Dezember 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D ah 1grün
1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bewertungsgesetz
(BewG 1965) ) 1
in der Passung vom 10. Dezember 1965
Inhaltsübersicht
Erster Teil: §
Allgemeine Bewerhmgsvorschriften Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Vermögens-
§ zusammenrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Geltungsbereich ................................. . Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nach-
foststellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Wirtschaftliche Einheit ........................... . 2
Erklärungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Wertermittlung bei mehreren Bel.t~iligten ......... . 3
Auskünfte, Erhebungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Aufschiebend bedingler Erwt!rb .................. . 4
Abrundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Auflösend bedingter Erwerb ..................... . 5
Bewertung von ausländischem Sachvermögen . . . . . . 31
Auf schiebend bedingte Lasten ................... . 6
Bewertung von inländischem Sachvermögen . . . . . . . . 32
Auflösend bedingte Lasten ....................... . 7
Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt ...... . 8
Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert . . . . . . . . . . . . . . 9
Begriff des Teilwerts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 B. Land- und fo r s t wir t s c h a f tl ich es
Vermögen
Wertpapiere und Anteile . . . . . ........ ........ 11
Kapitalforderungen und Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 I. Allgemeines
Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Ver-
Leistungen ...................................... . 13 rnögens .. •....................................... . 33
Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ............ . 34
Leistungen ...................................... . 14 Bewertungsstichtag .............................. . 35
Jahreswert von Nutzungen und Leistungen . 15 Bewertungsgrundsätze ........................... . 36
Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen und Ermittlung des Ertrngswerts ..................... . 37
Erbbauzinsen ................................... . 16
Vergleichszahl, Ertragsbedingungen ............... . 38
Bewertungsstützpunkte 39
Zweiter Teil: Ermittlung des Vergleichswerts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Besondere Bewertunusvorschriftcn Abschläge und Zuschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Nebenbetriebe 42
Gc'"J t ungs lwreich 17
Abbauland : ..................................... . 43
Vermögensarlen ................................. . 18
Geringstland .................................... . 44
Unland .......................................... . 45
Erster Abschnitt: Einheitsbewertung Wirtschaftswert 46
A. Allgemeines Wohnungswert .................................. . 47
Einhc~itswerte 19 Zusammensetzung de,s Einhe'itswerts .............. . 48
Grundbesitz 20 Verteilung des Einheitswerts .................... . 49
Hauptfeststellung 21
Fortschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
II. Besondere Vorschriften
Nachfoststellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Aufhebung des EinhPi lswc•r!.s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 a} Landwirtschaftliche Nutzung
Realgemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Ertragsbedingungen 50
Tierbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
1) Ersetzt Bundesrwsetzbl. III Glü-7 Sonderkulturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965 1863
§ §
b) Forstwirtschaftliche Nutzung 2. Sachwertverfahren
Umlautende Betriebsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Grundstückswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Bewertungsstichtag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 Bodenwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
Ermittlung des Vergleichswerts . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Gebäudewert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Wertminderung wegen Alters . . . . . . . . . . . . . . . 8G
c) Weinbauliche Nutzung Wertminderung wegen baulicher Märngel und
Schäden ................................... . 87
Umlautende Betriebsmittel 56
Ermäßigung und Erhöhung ................. . 88
Bewertungsstü tzpunkt,e ....................... . 57
Wert der Außenanla,gen ................... . 89
Innere Verkehrslage 58
Angleichung an den gemeinen Wert . . . . . . . . . 90
d) Gärtnerische Nutzung
Bewertungsstichtag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 IV. Sondervorschriften
Ertragsbedingungen ........................... 60
Grundstücke im Zustand der Bebauung . . . . . . . . . . . . 91
Anwendungen des vergleichenden Verfahrens 61
Erbbaurecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
e) Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung Wohnungseigentum und Teileigentum . . . . . . . . . . . . . 93
Gebäude auf fremdem Grund und Boden . . . . . . . . . . . 94
Arten und Bewertung de,r sonstigen land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
D. Betriebs vermögen
III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß Begriff des Betriebsvermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Bewertungsbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 Freie Berufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
Mitglieder .................. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenver-
Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 einigungen und Vermögensmassen . . . . . . . . . . . . . . . . 97
Geschäftsführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 Arbeitsgemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
Gutachterausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 Betriebsgrundstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Mineralgewinnungsrechte ......................... 100
Nicht zum Betriebsvermögen gehörige Wirtschafts-
güter ............................................. 101
C. Grundvermögen Vergünstiigung für Schachtelg,esellschaften ... ; . . . . . 102
I. Allgemeines Betriebsschulden und Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
Pensionsverpflichtungen ........................... 104
Begriff des Grundvermögens 68
Steuerschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und
Bewertungsstichtag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
forstwirtschaftlichen Vermögen ................... . 69
Grundstück ..................................... . Ausgleich von Vermögensänderungen nach dem Ab-
70
schlußzeitpunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
Gebäude und Gebäudeteile für den Bevölkerungs-
Steuersicherung durch Zurechnung aus,geschiedener
schutz ........................................... . '11
Wirtschaftsgüter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Bewertung ....................................... 109
II. Unbebaute Grundstücke
Begriff 72
Baureife Grundstücke ............................ . 73
Zweiter Abschnitt:
Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen
III. Bebaute Grundstücke und Inlandsvermögen
a) Begriff und Bewertung A. Sonstiges Vermögen
Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 Be,griff und Umfang des sonstigen Vermögens 110
Grundstücksarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 Nicht zum sonstigen Vermögen gehörige Wirtschafts-
Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 güter ............................................ 111
Mindestwert 77 Stiichtag für die Bewertung von Wertpapieren und
Ante ilen ......................................... 112
1
b) Verfahren Veröffentlichung der am Stichtag maßgebenden Kurse
und Rücknahmepreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
1. Ertragswertverfahren
Grundstückswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
Jahresrohmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 B. Ge s am t vermögen
Vervielfältiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Ermittlung des Gesamtvermögens .................. 114
Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung . . . . 81 Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Inter-
Ermäßigung und Erhöhung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 esse liegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ Anlagen
Krankenanstalten ................................. 116 Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in
Versorgungsunternehmen ......................... 117 Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf Anlage
Schulden und sonstige Abzüge .................... 118 Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der
Zusc1mmenrechnung ............................... 119 Flächenabhängigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage 2
Zurechnung bei fortuesetzter CütergemPinschaft .... 120 Vervielfältiger für Mietwohngrundstücke . . . . Anla,ge 3
Vervielfältiger für gemischtgenutzte Grund-
stücke mit einem gewerblichen Anteil an der
C. 1 n I a 11 d s vermögen.......... 121 Jahresrohmiete bis zu 50 v. H. . . . . . . . . . . . . . Anlage 4
V erv,ielfältiger für gemi,schtgenutzte Grund-
stücke mit e,inem gewerblichen Anteil an der
Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H. . ..... Anlage 5
Dritter Teil: Schlußvorschriften
Vervielfältiger für Geschäftsgrundstücke . . . . Anlage 6
Besondere Vorschriften für Berlin (West) .......... 122 Vervielfältiger für Einfamilienhäuser . . . . . • . . Anlage "I
Ermächtigungen .................................. 123 Vervielfälti,ger für Zweifamilienhäuser Anlage 8
Erster Teil § 3
Allgemeine Bewertungsvorschriften Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu,
§ 1 so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert
ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer
Geltungsbereich
Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maß-
(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 gebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig
bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abga- steuerpflichtig ist.
ben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie § 4
durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landes- Aufschiebend bedingter Erwerb
finanzbehörden verwaltet werden. Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer
(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst
nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungs-
vorschriften enthalten sind. § 5
Auflösend bedingter Erwerb
§ 2
(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden
Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt
Wirtschaftliche Einheit erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Be-
(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu be- rechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von un-
werten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was bestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15
als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach Abs. 3) bleiben unberührt.
den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung
Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Ubung, der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag
die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zu- nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu be-
sammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter richtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres
sind zu berücksichtigen. zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.
Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist.
(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirt-
schaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie § 6
demselben Eigentümer gehören. Aufschiebend bedingte Lasten
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten (1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer
nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirt- aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht
schaftsgüter vorgeschrieben ist. berücksichtigt.
Nr. GO -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965 1865
(2) Für den Fcill des Einlrilts der Bedingung gilt sellschaften mit beschränkter Haftung, Kolonial-
§ 5 Abs. 2 cnl.spn'dwnd. gesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften), die
nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen
§ 7
Wert anzusetzen. Läßt sich der gemeine Wert nicht
Auffösend bedingte Lasten aus Verkäufen ableiten, so ist er unter Berücksich-
(l) Lasten, deren Forld,rncr auflösend bedingt ist, tigung des Vermögens und der Ertragsaussichten
werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 der Kapitalgesellschaft z1__1 schätzen.
Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Ahs. 3 zu berechnen ist, wie (3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von An-
unbedingte iJbgczogen. teilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person
(2) Tritt die Bcdingnn9 ein, so ist die Festsetzung gehören, infolge besonderer Umstände {z. B. weil
der nicht 1i:1ufend veranlc19len Steuern entsprechend die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der
zu berichtigen. Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert,
der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder
§ 8
der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen
Befristung auf einen unbestimmten Z-eHpunkt Anteile Insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert
Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des der Beteiligung maßgebend.
Wirtschilftsguts oder die Entstehung oder der Weg- (4) Wertpapiere, die Rechte der Einleger (Anteil-
fall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem inhaber) gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder
nur der Zeitpunkt ungewiß ist. einen sonstigen Fonds verbriefen (Anteilscheine),
sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
§ 9
Bewertungsgrundsalz, gemeiner Wert § 12
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes Kapitalforderungen und Schulden
vorgeschrieben ist, der gerrwine Wert zugrunde zu (1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeich-
legen. net sind, und Schulden sind mit dem Nennwert
(2) De:~r qemeine Wert wird durch den Preis be- anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen
stimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach höheren oder geringeren Wert begründen.
der Beschaffcnh('it des Wirtschaftsguts bei einer (2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben
Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Um- außer Ansatz.
stände, die den Preis beeinflussen, zu berücksich~
tigen. Ungewöhnliche:~ oder persönliche Verhältnisse (3) Der Wert unverzinslicher befristeter Forde-
sind nicht zu berücksichtigen. rungen oder Schulden ist der Betrag, der vom Nenn-
wert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berück-
(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Ver- sichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von
fügungsbeschrünkungen ünzusehen, die in der Per- einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen.
son des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvor-
gängers begründet sind. Das gilt insbesondere für (4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-,
Verfügunusbeschränkungen, die auf letztwilligen Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit
Anordnungen beruhen. zwei Dritteln der in Deutscher Mark oder in einer
ausländischen Währung eingezahlten Prämien oder
§ 10 Kapitalbeiträge bewertet. Weist der Steuerpflichtige
Begriff des Teilwerts den Rückkaufswert nach, so ist dieser maßgebend.
Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versiche-
VVirtschaHsgüter, die einem Unternehmen dienen, rungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im
sind in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsver-
Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen hältnisses zu erstatten hat.
Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises
für das einzelne Wirtschuftsgut ansetzen würde.
Dabei ist da von ,rnszugehen, daß der Erwerber das § 13
Unternehmen fortführt. Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen
und Leistungen
§ 11
(1) Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistun-
Wertpapiere und Anteile
gen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die
(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der
am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses-
Handel zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten zinsen. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 vom
am Stichtag für sie im amtlichen Handel notierten Hundert auszugehen. Der Gesamtwert darf das
Kms angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung Achtzehnfache des Jahreswerts nicht übersteigen.
nicht vor, so ist der letzte vor dem Stichtag im Ist die Dauer des Rechts u.ußerdem durch das Leben
amtlichen Handel notierte Kurs maßgebend. Ent- einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der
sprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht über-
nur in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind. schritten werden.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesell- (2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Ge- sind mit dem Achtzehnf achen des Jahreswerts, Nut-
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
zungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer höher als der Kapitalwert, der sich nach Absatz 2
vorbehaltlich des § 14 mit dem Neunfachen des ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zu-
Jahreswerts zu bewerten. grunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder
(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzun- höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt
gen oder Leistungen nachweislich geringer oder werden, daß mit einer kürzeren oder längeren
höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zu- Lebensdauer zu rechnen ist als derjenigen, die den
grunde zu legen. Vervielfachungszahlen des Absatzes 2 zugrunde
liegt.
§ 14
Kapitalwert von lebenslängJichen Nutzungen § 15
und Leistungen Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
(1) Der Wert von Renten und anderen auf die (1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geld-
Lebenszeit einer Persern beschränkten Nutzungen summe ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu
und Leistungen bestimmt sich nach dem Lr:!bensalter 5,5 vom Hundert anzunehmen.
dieser Person.
(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld
(2) Als Wert wird angenommen bei einem Alter bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige
1. bis zu 15 Jahren das 18fache, Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen
2. von mehr als 15 bis zu 25 Jahren das 17fache, des Verbrauchsorts anzusetzen.
3. von mehr a]s 25 bis zu 35 Jahren das 16fache,
4. von mehr als ~35 bis zu 45 Jahren das 15fache, (3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem
5. von mehr als 45 bis zu 49 Jahren das 14fache, Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahres-
6. von mehr als 49 bis zu 53 Jahren das 13fache, wert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft
7. von mehr als 53 bis zu 57 Jahren das 12fache, im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt
8. von mehr als 57 bis zu 60 Jahren das 1 lfache, werden wird.
9. von mehr als 60 bis zu 63 Jahren das lüfache,
§ 16
10. von mehr als 63 bis zu 66 Jahren das 9fache,
11. von mehr als 66 bis zu 69 Jahren das 8fache, Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
12. von mehr als 69 bis zu 72 Jahren das 7fache, und Erbbauzinsen
13. von mehr als 72 bis zu 75 Jahren das 6fache, (1) Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nut-
14. von mehr als 75 bis zu 79 Jahren das 5fache,
zungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert
15. von mehr als 79 bis zu 83 Jahren das 4fache,
dieser Nutzungen nicht mehr als den achtzehnten
16. von mehr als 83 bis zu 86 Jahren das 3f ache, Teil des Werts betragen, der sich nach den Vor-
17. von mehr als 86 bis zu 88 Jahren das 2fache, schriften des Bewertungsgesetzes für das genutzte
18. von mehr als 88 Jahren das lfache, Wirtschaftsgut ergibt.
des Werts der einjährigen Nutzung oder Leistung.
(2) Bei der Ermittlung des Kapitalwerts des Erb-
(3) Hat eine nach Absatz 2 bewertete Nutzung bauzinses kann der Jahreswert des Erbbauzinses
oder Leistung im Fall der nicht mehr als den achtzehnten Teil des Werts be-
Nummer 1 nicht mehr als 9 Jahre, tragen, der sich nach den Vorschriften des Bewer-
Nummern 2 und 3 nicht mehr als 8 Jahre, tungsgesetzes für den Grund und Boden des mit
Nummern 4 und 5 nicht mehr als 7 Jahre, dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ergibt.
Nummern 6 und 7 nicht mehr als 6 Jahre,
Nummern 8 und 9 nicht mehr als 5 Jahre,
Nummern 10 und 11 nicht mehr als 4 Jahre,
Nummern 12 und 13 nicht mehr als 3 Jahre, Zweiter Teil
Nummern 14 und 15 nicht mehr als 2 Jahre,
Nummern 16 und 17 nicht mehr als 1 Jahr Besondere Bewertungsvorschriften
bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des
Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Fest-
setzung der nicht lauf end veranlagten Steuern auf § 17
Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Geltungsbereich
Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3
gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so (1) Die besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 18
bedarf die Berichtigung keines Antrags. bis 121) gelten für die Vermögensteuer.
(4) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung (2) Der Erste Abschnitt der besonderen Bewer-
von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist das tungsvorschriften (§§ 19 bis 109) gilt nach näherer
Lebensalter des Jüngsten maßgebend, wenn das Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze
Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, auch für die Grundsteuer, die Gewerb~steuer und
und das Lebensalter des Ältesten maßgebend, wenn die Erbschaftsteuer.
das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden
(3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 121 etwas
erlischt.
anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vor-
(5) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzun- schriften des Ersten Teils dieses Gesetzes (§§ 1 bis
gen oder Leistungen nachweislich geringer oder 16) Anwendung.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965 1867
§ 18 um höchstens drei Jahre, für die wirtschaftlichen
Vermögensarten Einheiten des Betriebsvermögens um ein Jahr ver-
kürzt werden. Die Bestimmung kann sich auf ein-
Das Vermögen, das nach den Vorschriften des zelne Vermögensarten oder beim Grundbesitz auf
Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, um- Gruppen von Fällen, in denen sich die für die Be-
faßt die folgenden Vermögensarten: wertung maßgebenden Verhältnisse in derselben
1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 Weise geändert haben, beschränken.
bis 67, § 31), (2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse
2. Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31), zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungs-
3. Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31), zeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in § 35
4. Sonstiges Vermögen (§§ 110 bis 113). Abs. 2, §§ 54, 59, 106 und 112 über die Zugrunde-
legung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
Fortschreibungen
A. Allgemeines
(1} Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wert-
fortschreibung)
§ 19
1. beim Grundbesitz, wenn der nach § 30 abgerun-
Einheitswerte dete Wert, der sich für den Beginn eines Kalen-
Die Einheitswerte der in § 214 der Reichsabga- derjahres ergibt, entweder um mehr als den
benordnung bezeichneten wirtschaftlichen Einheiten, zehnten Teil, mindestens aber um 1 000 Deutsche
wirtschaftlichen Untereinheiten und Teile von wirt- Mark, oder um mehr als 100 000 Deutsche Mark
schaftlichen Einheiten und Untereinheiten werden von dem Einheitswert des letzten Feststellungs-
nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. zeitpunkts abweicht. Ist von einer größeren oder
kleineren als der im letzten Feststellungszeit-
§ 20
punkt zugrunde gelegten Fläche der wirtschaft-
lichen Einheit auszugehen und wird der Einheits-
Grundbesitz wert nicht schon nach Satz 1 fortgeschrieben, so
Grundbesitz sind wird er allein unter Berücksichtigung der neuer_
1. die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forst- Fläche fortgeschrieben, wenn sich dadurch ein
wirtschaftlichen Vermögens (§ 33), um mindestens 500 Deutsche Mark höherer oder
niedrigerer Einheitswert ergibt,
2. die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermö-
gens (§ 68), 2. bei einem gewerblichen Betrieb oder einem Mine-
ralgewinnungsrecht, wenn der nach § 30 abgerun-
3. die Betriebsgrundstücke (§ 99).
dete Wert, der sich für den Beginn eines Kalen-
derjahres ergibt, entweder um mehr als ein
§ 21 2)
Fünftel, mindestens aber um 5 000 Deutsche Mark,
Hauptfeststellung oder um mehr als 100 000 Deutsche Mark von
dem Einheitswert des letzten Feststellungszeit-
(1) Die Einheitswerte werden allgemein fest- punkts abweicht.
gestellt (Hauptfeststellung)
(2) Uber die Art des Gegenstandes (§ 216 Abs. 1
1. in Zeitabständen von je sechs Jahren:
Nr. 1 der Reichsabgabenordnung) oder die Zurech-
für den Grundbesitz (§ 20) 3 ) und für nung des Gegenstandes (§ 216 Abs. 1 Nr. 2 der
die Mineralgewinnungsrechte (§ 100), Reichsabgabenordnung) wird eine neue Feststellung
2. in Zeitabständen von je drei Jahren getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfort-
für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebs-· schreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen
vermögens. Feststellung abweicht und es für die Besteuerung
Durch Rechtsverordnung kann der Zeitabstand von Bedeutung ist.
zwischen einer Hauptfeststellung und der darauf (3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Ab-
folgenden Hauptfeststellung (Hauptfeststellungs- satz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der
zeitraum) bei einer wesentlichen Änderung der für letzten Feststellung statt. § 222 Abs. 2 der Reichs-
die Bewertung maßgebenden Verhältnisse für den abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzu-
Grundbesitz und für die Mineralgewinnungsrechte wenden.
1) Bei der Einhe!tsbewertunq von Mineralqewinnungsrechten und von 4) Fortschreibungen der Einheitswerte des Grundbesitzes der Haupt-
gewerblichen Betrieben ist § 21 von dem Zeitpunkt an anzuwen- feststellung 1964 werden erstmals auf den Zeitpunkt vorgenommen,
den, auf den erstmals nach dem 21. August 1965 eine Hauptfest- von dem an die Einheitswerte erstmals der Besteuerung zugrunde
stellung der Einheitswerte von Mineralgewinnungsrechten und von gelegt werden (Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des
gewerblichen Betrieben vorgenommen wird (Artikel 2 Abs. 7 Nr. 1 Bewertungsgesetzes vorn 13. August 1965 - Bundesgesetzhl. I
Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes S, 851 -),
vom 13, Auqust 1965 -- l3undesgesetzbl. I S. 851 -).
Bei der Einheitsbewertung von Mineralgewinnungsrechten und von
1) Für Grundbesitz findet eine Hauptfeststellung der Einheitswerte
gewerblichen Betrieben ist § 22 von dem Zeitpunkt an anzuwen-
auf den Beqinn des Kalenderj,llnes 1964 statt (Hauptfeststellung den, auf den erstmals nach der in Fußnote 2) zu § 21 bezeichneten
1964). Die auf die Hauptfeststellunq 1964 folgende Hauptfeststel- Hauptfeststellung Fortschreibungen von Einheitswerten von Mine-
lung findet abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 1 auf den Beginn des ralgewinnungsrechten oder von gewerblichen Betrieben vorgenom-
Kalenderjahres 1971 statt (Artikel 2 Abs. 1 des :::::1eselzes zur Ände- men werden (Artikel 2 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes zur
rung des Bewertungsqesetzes vom 13. August 1965 - Bundes- Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 - Bundes-
gesetzbl. I S. 851 -).
gesetzbl. I S. 851 -),
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(4) Der Fortschreilnmg werden vorbehaltlich des 2. der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit
§ 27 die Verhältnisse im Forlschreibungszeitpunkt (Untereinheit) infolge des Eintritts von Befrei-
zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist in ungsgründen der Besteuerung nicht mehr zu-
den Fällen einer Andcrung der tatsächlichen Ver- grunde gelegt wird;
hältnisse der Be9inn des Kalenderjahres, das auf
die Änderung folgt, jedoch bei einer Fortschrei- 3. ein nach § 91 Abs. 2 ermittelter besonderer Ein-
bung auf Antrag frühestens der Beginn des Kalen- heitswert bei der Vermögensbesteuerung nicht
derjahres, für den der Fortschrcibungsbescheid zu mehr zugrunde gelegt wird.
erteilen ist (§ 225 a Abs. 2 der Reichsabgabenord- (2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des
nung). In den Fällen der Fehlerbeseitigung ist Fort- Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahres, das
schreibungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit (Unter-
in dem der Fortschi·eibungsbescheid erteilt wird, einheit) folgt, und in den Fällen des Absatzes 1
oder bei einer Fortschreibung auf Antrag der Beginn Nr. 2 und 3 der Beginn des Kalenderjahres, in dem
eines früheren Kalenderjahres, für den der Forl- der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht
schreibungsbescheid zu erteilen ist. Die Vorschriften mehr zugrunde gelegt wird.
in § 35 Abs. 2, §§ 54, 59, 106 und 112 über die Zu-
grundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben (3) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung
unberührt. · über die Fortschreibungsfeststellung sind entspre-
§ 23 5 ) chend anzuwenden.
N achf eststellung
§ 25
(1) Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten),
für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Realgemeinden
Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststel- Grundbesitz, der einer Hauberg-, Wald-, Forst-
lung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt oder Laubgenossenschaft oder einer ähnlichen Real-
(§ 21 Abs. 2)
gemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit gehört,
1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu ist so zu bewerten, als ob er den an der Real-
gegründet wird; gemeinde b~teiligten Personen zur gesamten Hand
2. für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit nach dem Verhältnis ihrer Anteile gehören würde.
(Untereinheit) der Grund für die Befreiung von
einer Steuer wegfällt;
3. für eine bereits bestehende wirtschaftliche Ein- § 26
heit (Untereinheit) erstmals für die Zwecke der Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei
Vermögensbesteuerung ein besonderer Einheits- Vermögenszusammenrechnung
wert festzustellen ist (§ 91 Abs. 2).
Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu
(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird nicht da-
§ 27 die Verhältnisse im Nachfcststellungszeitpunkt durch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter
zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist in
1. zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehe-
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des
Kalenderjahres, das auf die Gründung der wirt- gatten gehören, wenn das Vermögen der Ehe-
schaftlichen Einheit (Untereinheit) folgt, und in den gatten zusammenzurechnen ist (§ 119 Abs. 1);
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der Beginn des 2. zum Teil zum Gesamtgut einer fortgesetzten
Kalenderjahres, in dem der Einheitswert erstmals Gütergemeinschaft, zum Teil dem überlebenden
der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Die Vor• Ehegatten gehören, wenn das Gesamtgut dem
schriften in § 35 Abs. 2, §§ 54, 59, 106 und 112 über Vermögen des überlebenden Ehegatten zuzurech-
die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts nen ist (§ 120).
bleiben unberührt.
§ 24 6 ) § 27 7)
Aufhebung des Einheitswerts Wertverhältnisse bei Fortschreibungen
(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn und Nachfeststellungen
1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) wegfällt; Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen
der Einheitswerte für Grundbesitz und für Mineral-
5) Nach!('Ststellunqen der Einheitswerte des Grundbesitzes de1 Haupt-
lests!Pllung 1964 werden erstmals auf den Zeitpunkt vorgenommen. gewinnungsrechte sind die Wertverhältnisse im
von dem an die Einheitswerte er,tmills der Besteuerung zugrunde Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
gelPqt werden (Artikel 2 Abs 2 des Gesetzes zur Änderung des
Bewcrtnnqsgesetzes vom 13. August 19fi.'i Bundesqesetzbl T
S föl --).
6) AufhPbnngen de, EiuhPitswerte de~ Grnndhesitzes der Hauptfest- 7) § 27 ist anzuwenden bei
slPllung 1964 werden erstmals auf den Zeitpunkt vorgenommen. a) Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Ei_nheHsw~rte des
von rlcm an die Einheitswerte erstmals der BestPuerung zuqrunde Grundbesitzes auf den Zeitpunkt, von dem an die Emhe1tswerte
gelPqt werden (Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes 7\\T Änderung des der Hauptfeststellung 1964 der Besteuerung ZUQ~unde gelegt
ßPw<ertunqsqesetzes vom 13. August 196.'i - Bundesqesetzbl T werden (Artikel 2 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Anderung des
S. B51 --l Bewertungsqesetzes vom 13. August 1965 - BundesgesetzbL I
Bei dPr Einheitsbewertung von Minernlgewinnungsrechten und von s. 851 ·-),
qPwcrblichE'n Betri0hen ist § 24 von dPm Zeitpunkt an anzuwen• b) der Einheitsbewertung von Mineralgewinnungsrechten von dem
den, a11f d<!n Prsl.mi!ls nach der in Fußnote 2) zu § 21 bezeicb• Zeitpunkt an, auf den erstmals nach der in Fußnote 2) zu § 21
neten Hilup1fr~lstellunq Anfhrhunqen von Einhritswerten von Mine- bezeichneten Hauptfeststellung der Einheitswerte von Mineral-
ralqewinnurHJsrechlr)n ndP1 v,,n <J<'Wf'rhlichen Rrtrir)ben vorqenom- gewinnungsrechten Fa.rtschreibungen und Nachfeststellungen der
men WPrrl<'l1 fi\rtikPI 2 Ab~. 7 Nr 1 Buchstabe b dPs Gese1u,s zm Einheitswerte vorgenommen werden (Artikel 2 Abs. 7 Nr. 1
Anr!Pnrnq des Bewertungsqesetzes vom 13. Auqust 196.'i ~ R11ndes- Buchstabe c des Gesetzes zur Anderung des Bewertungsgesetzes
qes„tzill I S. 8.'il •-1. vom 13. August 1965 - Bundesqesetzbl. I S. 851 -).
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965 1869
§ 28 B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Erklärungspflicht I. Allgemeines
Die Steuerpflichtigen haben auf Grund allgemeiner
oder besonderer Aufforderung Erklärungen für die § 33
Feststellung des Einheitswerts abzugeben. Die Er- Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
klärungen sind Steuererklärungen im Sinne des
§ 166 der Reichsabgabenordnung. (1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb
der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen
§ 29 bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirt-
Auskünfte, Erhebungen schaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens.
(1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben dem
Finanzamt auf Anforderung alle Angaben zu machen, (2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb
die es für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pacht- der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen
preise braucht. Bei dieser Erklärung ist zu ver- bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund
sichern, daß die Angaben nach bestem Wissen und und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die
Gewissen gemacht sind. stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand
an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Be-
(2) Die Finanzämter können zur Vorbereitung stand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fort-
einer Hauptfeststellung der Einheitswerte des führung des Betriebs erforderlich ist.
Grundbesitzes örtliche Erhebungen über die Bewer-
tungsgrundlagen anstellen. § 173 Abs. 1 der Reichs- (3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden; das gehören nicht
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar- 1. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsgut-
tikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein- haben und Wertpapiere,
geschränkt. 2. Geldschulden,
3. über den normalen Bestand hinausgehende Be-
§ 30 stände (Uberbestände) an umlaufenden Betriebs-
Abrundung mitteln,
4. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und
Die Einheitswerte werden nach unten abgerundet:
die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter
1. beim Grundbesitz auf volle hundert Deutsche (z. B. Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile
Mark, mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel),
2. bei gewerblichen Betrieben und Mineralgewin- wenn die Tiere weder nach § 51 zur landwirt-
nungsrechten auf volle tausend Deutsche Mark. schaftlichen Nutzung noch nach § 62 zur sonstigen
land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutz-
§ 31 ten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen
8
Bewertung von ausländischem Sachvermögen Vermögen wird hierdurch nicht berührt. )
(1) Für die 'Bewertung des ausländischen land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermö- § 34
gens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 9
(gemeiner Wert). Nach diesen Vorschriften sind (1) Ein Betri~b der Land- und Forstwirtschaft
auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlid:ien umfaßt
Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland 1. den Wirtschaftsteil,
als auch auf das Ausland erstreckt.
2. den Wohnteil.
(2) Bei der Bewertung von ausländischem Grund- (2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land-
besitz sind Bestandteile und Zubehör zu berück- und Forstwirtschaft umfaßt
sichtigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wert-
papiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen. 1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a) die landwirtschaftliche Nutzung,
b) die forstwirtschaftliche Nutzung,
§ 32
c) die weinbauliche Nutzung,
Bewertung von inländischem Sachvermögen
d) die gärtnerische Nutzung,
Für die Bewertung des inländischen land- und e) die sonstige land- und forstwirtschaftliche
forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens Nutzung;
und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der
§§ 33 bis 109. Nach diesen Vorschriften sind auch
8) § 33 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 gilt bereits bei der Fest-
die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit stellung der Einheitswerte nach bisherigem Recht auf den 1. Januar
zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch 1965 oder auf einen späteren Zeitpunkt (Artikel 2 Abs. 5 des Ge-
setzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965
auf das Ausland erstreckt. - Bundesgesetzbl. I S. 851 -).
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Num- § 37
mer 1 gehörenden Wirtschaftsgüter:
Ermittlung des Ertragswerts
a) Abbauland (§ 43),
b) Geringstland (§ 44), (1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch
ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) er-
c) Unland (§ 45),
mittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch auf
3. die Nebenbetriebe (§ 42). Nutzungsteile angewendet werden.
(3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und (2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht
Forstwirtschaft umfaßt die Gebäude und Gebäude- durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach
teile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu
seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen ermitteln (Einzelertragswertverfahren).
und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
(4) In den Betrieb sind auch dem Eigentümer des § 38
Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die Vergleichszahl, Ertragsbedingungen
auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und
(1) Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der
dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht ge- gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben
hörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des
werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen be-
Betriebs dienen, einzubeziehen.
urteilt und vorbehaltlich der §§ 55 und 62 durch
(5) Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Zahlen ausgedrückt, die dem Verhältnis der Rein-
Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut erträge entsprechen (Vergleichszahlen).
ist in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem
(2) Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen
Betrieb zusammen genutzt wird.
sind zugrunde ·zu legen
(6) In einen Betrieb d(~r Land- und Forstwirtschaft, 1. die tatsächlichen Verhältnisse für
der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des a) die natürlichen Ertragsbedingungen, insbeson-
bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die
dere Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung,
Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder
klimatische Verhältnisse,
mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu
dienen bestimmt sind. b) die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedin-
gungen:
(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft aa) innere Verkehrslage (Lage für die Be-
bilden auch Stückländereien. Stückländereien sind wirtschaftung der Betriebsfläche),
einzelne land- und forstwirlschaftlich genutzte
Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die bb) äußere Verkehrslage (insbesondere Lage
Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschafts- für die Anfuhr der Betriebsmittel und die
gütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens Abfuhr der Erzeugnisse).
gehören. cc) Betriebsgröße;
2. die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden
§ 35 Verhältnisse für die in Nummer 1 Buchstabe b
Bewertungsstichtag nicht bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedin-
gungen, insbesondere Preise und Löhne, Betriebs-
(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den organisation, Betriebsmittel.
Umfang und den Zustand der Gebäude und der
stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse im (3) Bei Stückländerei~n sind die wirtschaftlichen
Feststellungszeitpunkt maßgebc~nd. Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b
mit den regelmäßigen Verhältnissen der Gegend
(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der anzusetzen.
Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend,
das dem Feststellungszeitpnnkt vorangegangen ist. § 39
Bewertungsstützpunkte
§ 36 (1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-
Bewertungsgnmdsä tze wertung werden in einzelnen Betrieben mit gegend-
üblichen Ertragsbedingungen die Vergleichszahlen
(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Rege- von Nutzungen und Nutzungsteilen vorweg ermit-
lung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen telt (Hau ptbewertungsstützpunkte). Die Vergleichs-
ist, der Ertragswert zugrunde zu legen. zahlen der Hauptbewertungsstützpunkte werden
(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von vom Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) vorgeschlagen
der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit und durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Ver-
ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Be- gleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile in
wirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften den übrigen Betrieben werden durch Vergleich mit
gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. den Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstütz-
Ertragswert ist das Achtzelrnfache dieses Reinertrags. punkte ermittelt. § 55 bleibt unberührt.
(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind (2) Die Hauptbewertungsstützpunkte können
die Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit durch Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-
sie nicht unwesentlich sind. Bewertungsstützpunkte als Bewertungsbeispiele
Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965 1871
ergänzt werden. Die Vergleichszahlen der Landes- 1. soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer
Bewertungsstützpunkte werden vom Gutachteraus- Nutzung oder einem Nutzungsteil von den bei
schuß (§ 67), die Vergleichszahlen der Orts-Bewer- der Bewertung unterstellten regelmäßigen Ver-
tungsstützpunkte von den Landesfinanzbehörden hältnissen der Gegend (§ 38 Abs. 2 Nr. 2) um
ermittelt. Die Vergleichszahlen der Landes-Bewer- mehr als 20 vom Hundert abweichen und
tungsstützpunkte und Orts-Bewertungsstützpunkte 2. wenn die Abweichung eine A.nderung des Ver-
können bekanntgegeben werden. gleichswerts der Nutzung oder des Nutzungsteils
(3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit um mehr als den fünften Teil, mindestens aber
einem Bewertungsstützpunkt bewirtschaftet werden, um 1 000 Deutsche Mark, oder um mehr als
können bei der Ermittlung der Vergleichszahlen mit 10 000 Deutsche Mark bewirkt.
berücksichtigt werden. Bei der Feststellung des Ein- (2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach der
heitswerts eines Betriebs, der als Bewertungsstütz- durch die Abweichung bedingten Minderung oder
punkt dient, sind zugepachtet.e Flächen nicht zu Steigerung der Ertragsfähigkeit zu bemessen.
berücksichtigen (§ 2 Abs. 2).
(3) Bei Stückländereien sind weder Abschläge für
fehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des Grund
§ 40
und Bodens noch Zuschläge für Uberbestand an
Ermittlung des Vergleichswerts diesen Wirtschaftsgütern bei deren Eigentümern zu
(1) Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die machen.
landwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärt- § 42
nerische Nutzung oder für deren Teile der 100 Ver- Nebenbetriebe
gleichszahlen entsprechende Ertragswert vorbehalt-
lich Absatz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt. (1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Haupt-
Aus diesem Ertragswert wird der Ertragswert für betrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen
die einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil in den selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
Betrieben mit Hilfe der Vergleichszahlen abgeleitet (2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem
(Vergleichswert). Der auf einen Hektar bezogene Einzelertragswert zu bewerten.
Vergleichswert ist der Hektarwert.
(2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des § 43
Kalenderjahres 1964 betragen die 100 Vergleichs-
Abbauland
zahlen entsprechenden Ertragswerte bei
(1) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen,
der landwirtschaftlichen Nutzung
die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend
ohne Hopfen und Spargel 37,26 DM für den Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-,
Hopfen 254,00 DM Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und
Spargel 76,50 DM dergleichen).
der weinbaulichen Nutzung 200,00 DM (2) Das Abbauland ist gesondert mit dem Einzel-
den gärtnerischen Nutzungsteilen ertragswert zu bewerten.
Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzen-
bau 108,00 DM § 44
Obstbau 72,00DM Geringstland
Baumschulen 221,40 DM. (1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen
(3) Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Be- geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Boden-
triebs sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, schätzungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsge-
soweit sie ihr dienen. Hausgärten bis zur Größe setzbl. I S. 1050) keine Wertzahlen festzustellen sind.
von 10 Ar sind zur Hof- und Gebäudefläche zu rech- (2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von
nen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine 50 Deutschen Mark zu bewerten.
und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen,
zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, § 45
soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen land-
und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 62) gehören. Unland
(4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines recht- (1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die
lichen Interesses dem Steuerpflichtigen Bewertungs- auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag
grundlagen und Bewertungsergebnisse der Nutzung abwerfen können.
oder des Nutzungsteils von Bewertungsstützpunkten, (2) Unland wird nicht bewertet.
die bei der Ermittlung der Vergleichswerte seines
Betriebs herangezogen worden sind, anzugeben. § 46
Wirtschaftswert
§ 41
Aus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den
Abschläge und Zuschläge
Abschlägen und Zuschlägen (§ 41), aus den Einzel-
(1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichs- ertragswerten sowie aus den Werten der nach den
wert ist zu machen, § § 42 bis 44 gesondert zu bewertenden Wirtschafts-
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
güter wird der Wert für den Wirtschaftsteil (Wirt- für die ersten 5 Hektar
schaftswert) gebildet. Für seine Ermittlung gelten nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
außer den Bestimmungen in den §§ 35 bis 45 auch für die nächsten 5 Hektar
die besonderen Vorschriften in den §§ 50 bis 62. nicht mehr als 8 Vieheinheiten,
für die nächsten 10 Hektar
§ 47 - nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
VVohnungswert für die nächsten 20 Hektar
Der Wert für cfon Wohnteil (Wohnungswert) wird nicht mehr als 3 Vieheinheiten
nach den Vorschriften ermittelt, die beim Grund- und für die weitere Fläche
vermögen für die Bewertung der Mietwohngrund- nicht mehr als 2 Vieheinheiten
stücke im Ertragswertverfahren (§§ 71, 78 bis 82 und je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig
91) 9(~lten. Bei der Schätzung der üblichen Miete landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder
(§ 79 Abs. 2) sind die Besonderheiten, die sich aus gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem
der Lage der Gebäude oder Gebäudeteile im Betrieb Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.
ergeben, zu berücksichtigen. Der ermittelte Betrag (2) Ubersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nach-
ist um 15 vom Hundert zu vermindern. haltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so
gehören nur die Zweige des Tierbestands zur land-
§ 48 wirtschaftlichen, Nutzung, deren Vieheinheiten zu-
sammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst
Zusammensetzung des Einheitswerts
sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Der \i\Tirtschaftswert und der VVohnungswert und danach weniger flächenabhängige Zweige des
bilden zusammen den Einheitswert des Betriebs. Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu
rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst
§ 49 Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl
von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größe-
Verteilung des Einheitswerts
ren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaft-
In den Fällen des § 34 Abs. 4 ist der Einheitswert lichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des
nur für die Zwecke anderer Steuern als der Grund- einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
steuer nach § 216 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgaben- (3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder
ordnung zu verteilen. Bei der Verteilung wird für Tierart für sich
einen anderen Beteiligten als den Eigentümer des
1. das Zugvieh,
Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt,
wenn er weniger als 1 000 Deutsche Mark beträgt. 2. das Zuchtvieh,
Die Verteilung unterbleibt, wenn die Anteile der 3. das Mastvieh,
anderen Beteiligten zusammen weniger als 1 000 4. das übrige Nutzvieh.
Deutsche Mark betragen. In den Fällen des § 3-4 Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als beson-
Abs. 6 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. derer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten
Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind.
Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem
II. Besondere Vorschriften Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es über-
a) Landwirtschaftliche Nutzung wiegend dient.
{4) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände
§ 50 in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder
weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands
Ertragsbedingungen
sind aus den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Für
(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertrags- die Zeit von einem nach dem 1. Januar 1964 liegen-
bedingungen {§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den Hauptfeststellungszeitpunkt an können der Um-
den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bo'- rechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinhei-
denschätzungsgesetz auszugehen. Dies gilt auch für ten sowie die Gruppen der mehr oder weniger
das Bodenartenverhältnis. flächenabhängigen Zweige des Tierbestands durch
Rechtsverordnung Änderungen der wirtschaftlichen
{2) Ist durch die natürlichen Verhältnisse ein
Gegebenheiten, auf denen sie beruhen, angepaßt
anderes als das in der betreffenden Gegend regel-
werden.
mäßige Kulturartenverhältnis bedingt, so ist ab-
weichend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 das tatsächliche {5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Pelztiere.
Kulturartenverhältnis maßgebend. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen
Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel über-
9 wiegend von den vom Inhaber des Betriebs land-
§ 51 )
wirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen sind.
Tierbestände
§ 52
(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur
landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschafts- Sonderkulturen
jahr Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind
als landwirtschaftliche Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1)
9) Vgl. Fußnote B) zu § 33. zu bewerten.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965 1873
b) Forstwirtschaftliche Nutzung (8) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Be·
wertung wird, ausgehend von den Norma-lwerten
§ 53 des Bewertungsgebiets nach Absatz 3, durch den
Umlaufende Betriebsmittel Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) für den forstwirt-
schaftlichen Nutzungsteil Hochwald in einzelnen
Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Be- Betrieben mit gegendüblichen Ertragsbedingungen
stand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den (Hauptbewertungsstützpunkte) der Vergleichswert
jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt; bei Be- vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung fest-
trieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende gesetzt.
Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungs-
satzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender c) Weinbauliche Nutzung
mehrjähriger Nutzungssatz.
§ 56
§ 54
Umlaufende Betriebsmittel
Bewertungssti eh tag
Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an
Abweichend von § 35 Abs. 1 sind für den Umfang Weinen aus der letzten und der vorletzten Ernte
und den Zustand des Bestandes an nicht eingeschla- vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand
genem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirt- an umlaufenden Betriebsmitteln. Für die Weinvor-
schaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Feststel- räte aus der vorletzten Ernte vor dem Bewertungs-
lungszeitpunkt vorangegangen ist. stichtag gilt dies jedoch nur, soweit sie nicht auf
Flaschen gefüllt sind. Abschläge für Unterbestand
§ 55 an Vorräten dieser Art sind nicht zu machen.
Ermittlung des Vergleichswerts
(1) Das vergleichende Verfahren ist auf Hochwald § 57
als Nutzungsteil (§ 37 Abs. 1) anzuwenden. Bewertungsstützpunkte
(2) Die Ertragsfähigkeit des Hochwaldes wird Als Bewertungsstützpunkte dienen Weinbaulagen
vorweg für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem oder Teile von Weinbaulagen.
Alters- oder Vorratsklassenverhältnis ermittelt und
durch Normalwerte ausgedrückt.
§ 58
(3) Normalwert ist der für eine Holzart unter
Innere Verkehrslage
Berücksichtigung des Holzertrags auf einen Hektar
bezogene Ertragswert eines Nachhaltsbetriebs mit Bei der Berücksichtigung der inneren Verkehrs-
regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhält- lage sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 nicht
nis. Die Normalwerte werden für Bewertungsgebiete die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die in der
vom Bewertungsbeirat vorgeschlagen und durch Weinbaulage regelmäßigen Verhältnisse zugrunde
Rechtsverordnung festgesetzt. Der Normalwert be- zu legen. § 41 ist entsprechend anzuwenden.
trägt für die Hauptfeststellung auf den Beginn des
Kalenderjahres 1964 höchstens 3 200 Deutsche Mark
(Fichte, Ertragsklasse I A Bestockungsgrad 1,0). d) Gärtnerische Nutzung
(4) Die Anteile der einzelnen Alters- oder Vor-
§ 59
ratsklassen an den Normalwerten werden durch
Hundertsätze ausgedrückt. Für jede Alters- oder Bewertungsstichtag
Vorratsklasse ergibt sich der Hundertsatz aus dem (1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen
Verhältnis ihres Abtriebswerts zum Abtriebswert genutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35
des Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem Alters- Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 15. September
oder Vorratsklassenverhältnis. Die Hundertsätze bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt voran-
WPrden einheitlich für alle Bewertungsgebiete durch gegangen ist.
Rechtsverordnung festgesetzt. Sie betragen für die
Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalender- (2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und
jahres 1964 höchstens 260 vom Hundert der Normal- Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird abwei-
werte. chend von § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an
dem 30. Juni bestimmt, der dem Feststellungszeit-
(5) Ausgehend von den nach Absatz 3 festgesetz- punkt vorangegangen ist.
ten Normalwerten wird für die forstwirtschaftliche
Nutzung des einzelnen Betriebs der Ertragswert
§ 60
(Vergleichswert) abgeleitet. Dabei werden die Hun-
dertsätze auf die Alters- oder Vorratsklassen an- Ertragsbedingungen
gewendet. (1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertrags-
(6) Der Wert der einzelnen Alters- oder Vorrats- bedingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von
klasse beträgt mindestens 50 Deutsche Mark je den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bo-
Hektar. denschätzungsgesetz auszugehen.
(7) Mittelwald und Niederwald sind mit 50 (2) Hinsichtlich der ertragsteigernden Anlagen,
Deutsche Mark je Hektar anzusetzen. insbesondere der überdachten Anbauflächen, sind
1874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
- abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 - die tatsäch- a) der Bundesminister der Finanzen oder ein von
lichen Verhältnisse des Betriebs zugrunde zu legen. ihm beauftragter Beamter des Bundesministe-
riums der Finanzen als Vorsitzender,
§ 61 b) ein vom Bundesminister für Ernährung, Land-
Anwendung des vergleichenden Verfahrens wirtschaft und Forsten beauftragter Beamter
des Bundesministeriums für Ernährung, Land-
Das vergleichende Verfahren ist ctuf Gemüse-, wirtschaft und Forsten,
Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf
Baumschulen als Nutzungsl.tüle (§ 37 Abs. 1 Satz 2) 2. in der landwirtschaftlichen Abteilung sieben Mit-
anzuwenden. glieder,
3. in der forstwirtschaftlichen Abteilung und in der
e) Sonstige land- und Weinbauabteilung je sieben Mitglieder,
forstwirtschaftliche Nutzung 4. in der Gartenbauabteilung drei Mitglieder mit
allgemeiner Sachkunde, zu denen für jede Unter-
§ 62 abteilung zwei weitere Mitglieder mit besonderer
Arten und Bewertung der sonstigen Fachkenntnis hinzutreten.
land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (2) Nach Bedarf können weitere Mitglieder beru-
(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen fen werden.
Nutzung gehören insbesondere (3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und
1. die Binnenfischerei, nach Absatz 2 werden auf Vorschlag des Bundes-
2. die Teichwirtschaft, rates durch den Bundesminister der Finanzen im
3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt- Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
schaft, rung, Landwirtschaft und Forsten berufen. Die Beru-
4. die Imkerei, fung kann mit Zustimmung des Bundesrates zurück-
genommen werden. Scheidet eines der nach Absatz 1
5. die Wanderschäferei, Nr. 2 bis 4 berufenen Mitglieder aus, so ist ein neues
6. die Saatzucht. Mitglied zu berufen. Die Mitglieder müssen sach-
kundig sein.
(2) Für die Arten der sonstigen land- und forst-
wirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden (4) Die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder haben
Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Ver- bei den Verhandlungen des Bewertungsbeirats ohne
gleichszahlen, sondern unmittelbar Vergleichswerte Rücksicht auf Sonderinteressen nach bestem Wissen
ermittelt. und Gewissen zu verfahren. Sie dürfen den Inhalt
der Verhandlungen des Bewertungsbeirats sowie die
Verhältnisse der Steuerpflichtigen, die ihnen im Zu-
III. Bewertungsbeirat, Gutachter ausschuß sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf Grund dieses
Gesetzes bekanntgeworden sind, nicht unbefugt
§ 5310) offenbaren und Geheimnisse, insbesondere Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt verwer-
Bewertungsbeirat
ten. Sie werden bei Beginn ihrer Tätigkeit von dem
(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird Vorsitzenden des Bewertungsbeirats durch Hand-
ein Bewertungsbeirat gebildet. schlag verpflichtet, diese Obliegenheiten gewissen-
haft zu erfüllen. Uber diese Verpflichtung ist eine
(2) Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Verpflich-
landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaft- teten mit unterzeichnet wird. Auf Zuwiderhandlun-
liche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine gen sind die §§ 22 und 412 der Reichsabgabenord-
Gartenbauabteilung. Die Gartenbauabteilung besteht nung entsprechend anzuwenden.
aus Unterabteilungen für Blumen- und Gemüsebau,
für Obstbau und für Baumschulen.
§ 65
(3) Der Bewertungsbeirat übernimmt auch die
Befugnisse des Reichsschätzungsbeirats nach dem Aufgaben
Bodenschätzungsgesetz. Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vor-
schläge zu machen
§ 64 1. für die durch besonderes Gesetz festzusetzenden
Mitglieder Ertragswerte (§ 40 Abs. 1),
(1) Dem Bewertungsbeirat gehören an 2. für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden
Vergleichszahlen (§ 39 Abs. 1) und Vergleichs-
1. in jeder Abteilung und Unterabteilung:
werte (§ 55 Abs. 8) der Hauptbewertungsstütz-
punkte,
10) Bis zur Bildung des Bewertungsbeirates, längstens bis zum 31. De-
zember 1966, werden seine Aufgaben durch den vorläufigen Bewer- 3. für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden
tungsbeirat erledigt, der auf Grund des Gesetzes über die Bildung
eines vorläufigen Bewertunqsbeirntes vom 28. September 1950 (Bun-
Normalwerte und Ertragswerte der forstwirt-
dcsgesetzbl. S. 682) gebildet worden ist (Artikel 2 Abs. 9 des Ge- schaftlichen Nutzung für Bewertungsgebiete (§ 55
setzes zur Änderung des Bewertung,;gesetzes vom 13. August 1965
- Bundesgesetzbl. I S. 851 -). Abs. 3).
Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965 1875
§ 66 Verhandlungen ·sind nicht öffentlich. Für die Be-
Geschäftsführung
schlußfähigkeit und die Abstimmung gilt § 66 Abs. 2
entsprechend.
(1) Der Vorsitzende führl die Geschäfte des Be-
wertungsbeirnts und leitet die Verhandlungen. Der C. Grundvermögen
Bundesminister der Finunzen kann eine Geschäfts-
ordnung für den Bewertungsbeirat erlassen. I. Allgemeines
(2) Die einzelnen Abteilungen und Unterabteilun-
gen des Bewertungshcirnts sind beschlußfähig, wenn § 68
mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend Begriff des Grundvermögens
sind. Bei Abstimmung entscheidet die Stimmenmehr- (1) Zum Grundvermögen gehören
heit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vor-
1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonsti-
sitzenden.
gen Bestandteile und das Zubehör,
(3) Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am Sitz 2. das Erbbaurecht,
des Bundesministeriums der Finanzen. Er hat bei
3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Woh-
Durchführung seiner Aufgaben die Befugnisse, die
nungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem
den Finanzämtern im Steuerermittlungsverfahren zu-
stehen. Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaft-
(4) Die Verhandlungen des Bewertungsbeirats liches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke
sind nicht öffentlich. Der Bewertungsbeirat kann (§ 99) handelt.
ilach seinem ErmessPn Sachverständige hören; § 64
Abs. 4 gilt entsprechend. (2) In das Grundvermögen sind nicht einzubezie-
hen
1. die Mineralgewinnungsrechte (§ 100),
2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller
Gutachterausschuß Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Be-
(1) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Be- triebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche
wertung des land- und forstwirtschaftlichen Ver- Bestandteile sind.
mögens in den Ländern, insbesondere durch Bewer- Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von
tung von Landes-Bewertungsstützpunkt2n, wird bei Decken und die nicht ausschließlich zu einer Be-
jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuß triebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen
gebildet. Bei jedem Gutachterausschuß ist eine land- Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
wirtschaftliche Abteilung zu bilden. Weitere Ab-
teilungen können nach Bedarf entsprechend der § 69
Gliederung des Bewertungsbeirats (§ 63) gebildet Abgrenzung des Grundvermögens
werden. vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
(2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gut- (1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen
achterausschusses übernimmt auch die Befugnisse sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach
des Landesschätzungsbeirats nach dE~m Bodenschät- ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehen-
zungsgesetz. den Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen
(3) Dem Gutachteraussclrnß oder jeder seiner Ab- Umständen anzunehmen ist, daß sie in absehbarer
teilungen gehören an Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen
1. der Oberfinanzpräsident oder ein von ihm beauf- Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland
tragter Angehöriger seiner Behörde als Vorsitzen- oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
der, (2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirt-
2. ein von der für die Land- und Forstwirtschaft zu- schaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers,
ständigen obersten Landesbehörde beauftragter so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die
Beamter, von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig be-
3. fünf sachkundige Mitglieder, die durch die für die wirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann
Finanzverwaltung zuständige oberste Landes- zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit
behörde im Einvernehmen mit der fur die Land- anzunehmen ist, daß sie spätestens nach zwei Jah-
und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landes- ren anderen als land- und forstwirtschaftlichen
behörde berufen werden. Die Berufung kann Zwecken dienen werden. Dasselbe gilt für nicht dem
zurückgenommen werden. § 64 Abs. 2 und 4 gel- Betriebsinhaber gehörende Flächen, die er nicht nur
ten entsprechend. vorübergehend bewirtschaftet; die dem Betriebs-
inhaber gehörenden und die ihm nicht gehörenden
(4) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des. Gut- Flächen gelten bei der Anwendung dieser Vorschrift
a.chterausschusses und leitet die Verhandlungen. Die als ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.
(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzu-
11) Bis zur Bildung der Gutachterausschüsse, liingstens bis zum
31. Dezember 1()66, werden ihre Aufg,1ben durch die Gutachteraus- rechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bau-
schiisse erledigt, die nach § 35 des Bewertungsgesetzes und nach land festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung mög-
§ 8 der Durchführunqsverordnung zum Bcwerlunqsgesetz, jeweils
in der vor dem 21. Auqust 1965 qe!Umden Fassung, gebildet wor- lich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets
den sind (Artikel 2 Abs. 9 des c;eselzes zur Anderung des Bewer-
tungsgesetzes vorn 13. August 19G5 - Bundesyeselzbl. I S. 851 -). in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle § 73
und mit der Hofstelle in räumlichem Zusammenhang
Baureife Grundstücke
stehende Hof-, Garten- und Weideflächen sowie für
weinbaulich oder gärtnerisch genutzte Flächen, wenn (1) Innerhalb der unbebauten Grundstücke bilden
der \/\/ einbau oder der Gartenbau den Hauptzweck die baureifen Grundstücke eine besondere Grund-
eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft bildet, stücksart.
der dem Eigentümer der Flächen als Existenzgrund- (2) Baureife Grundstücke sind unbebaute Grund-
lage dient. stücke, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bau-
§ 70 land festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung mög-
Grundstück lich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets
in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon
(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermö-
durchgeführt ist. Zu den baureifen Grundstücken ge-
gens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.
hören nicht Grundstücke, die für den Gemeinbedarf
(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks vorgesehen sind.
an anderem Grundvermögen (z.B. an gemeinschaft-
lichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grund-
stück einzubeziehen, wenn .alle Anteile an dem ge- III. B e b a u t e G r u n d s t ü c k e
meinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von
Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zu- a) Begriff und Bewertung
sammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht,
wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach § 74
den Anschauungen des Verkehrs als selbständige Begriff
wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1
Sätze 3 und 4). Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen
sich benutzbare Gebäude befinden, mit Ausnahme
(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt
der in § 72 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücke.
auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und
Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist
Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem ande-
der fertiggestellte und bezugsfertige Teil als benutz-
ren als dem Eigentümer des Grund und Bodens zu-
bares Gebäude anzusehen.
zurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestand-
teil des Grund und Bodens geworden ist.
§ 75
§ 71 Grundstücksarten
Gebäude und Gebäudeteile für den ßevölkerungsschutz (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind
Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
zum Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und ver- 1. Mietwohngrundstücke,
teidigungswichtiger Sachgüter vor der Wirkung von 2. Geschäftsgrundstücke,
Angriffswaffen geschaffen worden sind, bleiben bei 3. gemischtgenutzte Grundstücke,
der Ermittlung des Einheitswerts außer Betracht,
4. Einfamilienhäuser,
wenn sie im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder
geringfügig für andere Zwecke benutzt werden. 5. Zweifamilienhäuser,
6. sonstige bebaute Grundstücke.
II. U n b e b au t e G r u n d s t ü c k e (2) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu
mehr als achtzig vom Hundert, berechnet nach der
Jahresrohmiete (§ 79}, Wohnzwecken dienen mit
§ 72
Ausnahme der Einfamilienhäuser un,d Zweifamilien-
Begriff häuser (Absätze 5 und 6).
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf (3) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die
denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. zu mehr als achtzig vom Hundert, berechnet nach
Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugs- der Jahresrohmiete (§ 79), eigenen oder fremden
fertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen.
wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen
(4) Gemischtgenutzte Grundstücke sind Grund-
Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; stücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder
die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht
fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken
entscheidend.
dienen und nicht Mietwohngrundstücke, Geschäfts-
(2) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude, grundstücke, Einfamilienhäuser oder Zweifamilien-
deren Zwl~ckbestimmung und Wert gegenüber der häuser sind.
Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und (5) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die
Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt nur eine Wohnung enthalten. Wohnungen des
das Grundstück als unbebaut. :Hauspersonals (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraft-
(3) Als unbebautes Grundstück gilt auch ein wagenführer, Wächter usw.) sind nicht mitzurechnen.
Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder Eine zweite Wohnung steht, abgesehen von Satz 2,
des Verfalls der Gebäude auf die Dauer benutzbarer dem Begriff „Einfamilienhaus" entgegen, auch wenn
Raum nicht mehr vorhanden ist. sie von untergeordneter Bedeutung ist. Ein Grund-
Nr. 69 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965 1877
stück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu ergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers
gewerblichen oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt (§ 80) auf die Jahresrohmiete (§ 79) unter Berück-
wird und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus sichtigung der §§ 81 und 82.
nicht wesentlich beeintrüchtigt wird.
(6) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, § 79
die nur zwei Wohnungen enthalten. Die Sätze 2 Jahresrohmiete
bis 4 von Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die
(7) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche
Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks
Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 6
auf Grund vertraglicher Vereinba.rungen nach dem
fallen.
Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu ent-
§ 76 richten haben. 12 ) Umlagen und alle sonstigen Lei-
Bewertung stungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahres-
rohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebüh-
(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich ren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den
des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzu-
(§§ 78 bis 82) zu ermitteln für beziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Be-
1. Mietwohngrundstücke, triebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversor-
2. Geschäftsgrundstücke, gungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des
3. gemischtgenutzte Grundstücke, Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außer-
gewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die
4. Einfamilienhäuser,
nicht die Raumnutzung betreffen (z.B. Bereitstel-
5. Zweifamilienhi:iuser. lung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraft-
(2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist strom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des
der Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83 Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute
bis 90) zu ermitteln. kommen.
(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von (2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche
Absatz 1 anzuwenden Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke
1. bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, oder Grundstücksteile,
die sich durch besondere Gestaltung oder Aus- 1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehen-
stattung wesentlich von den nach Absatz 1 zu dem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifami- 2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr
lienhäusern unterscheiden; als 20 vom Hundert von der üblichen Miete ab-
2. bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken weichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
und in solchen Einzelfällen bebauter Grundstücke Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahres-
der in § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Grund- rohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder
stücksarten, für die weder eine Jahresrohmiete ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig
ermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs. 2 gezahlt wird.
geschätzt werden kann;
(3) Bei Grundstücken, die
3. bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei
Grundstücken mit Gebäuden in einer Bauart oder 1. nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz in der Fas-
Bauausführung, für die ein Vervielfältiger (§ 80) sung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
in den Anlagen 3 bis 8 nicht bestimmt ist. S. 1047), zuletzt geändert durch Artikel IV § 4
Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung miet-
rechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964 (Bun-
§ 77 desgesetzbl. I S. 457),
Mindestwert 2. nach dem Gesetz des Landes Bayern über die
Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Grundsteuerfreiheit und Gebührenfreiheit für den
Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem sozialen Wohnungsbau vom 28. November 1949
der Grund und Boden allein als unbebautes Grund- (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landes-
stück zu bewerten wäre. Müssen Gebäude oder Ge- rechts vom 23. September 1957, Band III S. 435),
bäudeteile wegen ihres baulichen Zustands abge- 3. nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der
brochen werden, so sind die Abbruchkosten zu be- Fassung vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl: I
rücksichtigen. S. 1121), zuletzt geändert durch Artikel III des
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Wohn-
beihilfen vom 23. März 1965 (Bundesgesetzbl. I
b) Verfahren s. 140),
1. Ertragswertverfahren
11) Bei der Hauptfeststellung 1964 gilt, wenn die Jahresrohmiete auf
Grund der Mietpreisfreigabe nach § 15 des Zweiten Bundesmieten-
§ 7'8 gesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur
Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Woh-
Grundstückswert nungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht
vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 524) in der Zeit bis zum
1. Januar 1964 erhöht worden ist, die vor dieser Erhöhung geltende
Der Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den Jahresrohmiete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1964 (Artikel 2
Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Er Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom
13. August 1965 - Bundesqesetzbl. I S. 851 -)
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
4. im Saarland nach tatsächlichen Baujahr des Gebäudes, sondern nach
a) der Zweiten Verordnung über Steuer- und dem um die entsprechende Zeit späteren oder frü-
Gebührenerleichterungen für den Wohnungs- heren Baujahr zu ermitteln.
bau vom 12. November 1954 (Amtsblatt des (4) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude
Saarlandes S. 1367). oder Gebäudeteile, die eine verschiedene Bauart
b) der Dritten Verordnung über Steuer- und oder Bauausführung aufweisen oder die in verschie-
Gebührenerleichterungen für den Wohnungs- denen Jahren bezugsfertig geworden sind, so sind
bau vom 6. März 1958 (Amtsblatt des Saar- für die einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile die
landes S. 60_7), nach der Bauart und Bauausführung sowie nach dem
Baujahr maßgebenden Vervielfältiger anzuwenden.
c) dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland in Können die Werte der einzelnen Gebäude oder
der Fassung vom 26. September 1961 (Amts- Gebäudeteile nur schwer ermittelt werden, so kann
blatt des Saarlandes S. 591), zuletzt geändert für das ganze Grundstück ein Vervielfältiger
durch Artikel VI des Gesetzes zur Anderung nach einem durchschnittlichen Baujahr angewendet
des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 23. März werden.
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 140)
§ 81
grundsteuerbegünstigt sind, ist die auf das Grund-
Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung
stück oder den steuerbegünstigten Grundstück.steil
entfallende Jahresrohmiete um 12 vom Hundert zu Weicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die Grund-
erhöhen. steuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von
der in den Vervielfältigern berücksichtigten Grund-
(4) Werden bei Arbeiterwohnstätten Beihilfen
steuerbelastung ab, so sind die Grundstückswerte
nach § 29 des Grundsteuergesetzes gewährt, so ist
in diesen Gemeinden mit Ausnahme der in § 79
die Jahresrohmiete des Grundstücks oder des Grund-
Abs. 3 und 4 bezeichneten Grundstücke oder Grund-
stücksteils, für den die Beihilfe gewährt wird, um
stück.steile bis zu 10 vom Hundert zu ermäßigen
14 vom Hundert zu erhöhen.
oder zu erhöhen. Die Hundertsätze werden durch
(5) Be! Fortschreibungen und Nachfeststellungen Rechtsverordnung bestimmt.
gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse
im Hauptfeststellungszeitpunkt. § 82
Ermäßigung und Erhöhung
§ 80 (1) Liegen wertmindernde Umstände vor, die
Vervielfältiger weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der
Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt sind, so
(1) Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu ver- ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grund-
vielfachen ist (Vervielfältiger), ist aus den Anla- stückswert zu ermäßigen. Als solche Umstände
gen 3 bis 8 zu entnehmen. Der Vervielfältiger be- kommen z. B. in Betracht
stimmt sich nach der Grundstücksart, der Bauart
1. ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch
und Bauausführung, dem Baujahr des Gebäudes
Lärm, Rauch oder Gerüche,
sowie nach der Einwohnerzahl der Belegenheit'5-
gemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt. Erstreckt 2. behebbare Baumängel und Bauschäden und
sich ein Grundstück über mehrere Gemeinden, so 3. die Notwendigkeit baldigen Abbruchs.
ist Belegenheitsgemeinde die Gemeinde, in der der (2) Liegen werterhöhende Umstände vor, die in
wertvollste Teil des Grundstücks belegen ist. Bei der Höhe der Jahresrohmiete nicht berücksichtigt
Umgemeindungen nach dem Hauptfeststellungszeit- sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende
punkt sind weiterhin die Einwohnerzahlen zugrunde Grundstückswert zu erhöhen. Als solche Umstände
zu legen, die für die betroffenen Gemeinden oder kommen nur in Betracht
Gemeindeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt maß-
1. die Größe der nicht bebauten Fläche, wenn sich
gebend waren.
auf dem Grundstück keine Hochhäuser befinden;
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ein Zuschlag unterbleibt, wenn die gesamte
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Ge- Fläche bei Einfamilienhäusern oder Zweifamilien-
meinden oder Gemeindeteile in eine andere Ge- häusern nicht mehr als 1 500 qm, bei den übrigen
meindegrößenklasse eingegliedert werden, als es Grundstücksarten nicht mehr als das Fünffache
ihrer Einwohnerzahl entspricht, wenn die Verviel- der bebauten Fläche beträgt,
fältiger wegen der besonderen wirtschaftlichen 2. die nachhaltige Ausnutzung des Grundstücks für
Verhältnisse in diesen Gemeinden oder Gemeinde- Reklamezwecke gegen Entgelt.
teilen abweichend festgesetzt werden müssen (z. B. (3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
in Kurorten und Randgemeinden). oder die Erhöhung nach Absatz 2 darf insgesamt
(3) Ist die Lebensdauer eines Gebäudes gegen- 30 vom Hundert des Grundstückswerts (§§ 78 bis 81)
über der nach seiner Bauart und Bauausführung in nicht übersteigen. Treffen die Voraussetzungen für
Betracht kommenden Lebensdauer infolge baulicher die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und für
Maßnahmen wesentlich verlängert oder infolge nicht die Erhöhung nach Absatz 2 zusammen, so ist der
behebbarer Baumängel und Bauschäden wesentlich Höchstsatz nur auf das Ergebnis des Ausgleichs
verkürzt, so ist der Vervielfältiger nicht nach dem anzuwenden.
Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965 1879
2. S ach w e r t v e r f a h r e n berücksichtigt worden sind, ist ein Abschlag zu
machen. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach
§ 83 Bedeutung und Ausmaß der Mängel und Schäden.
Grundstückswert
§ 88
Bei der Ermittlung des Grundstückswertes ist vom
Ermäßigung und Erhöhung
Bodenwert (§ 84), vom Gebäudewert (§§ 85 bis 88)
und vom Wert der Außenanlagen (§ 89) auszugehen (1) Der Gebäudesachwert kann ermäßigt oder er-
(Ausgangswert). Der Ausgangswert ist an den ge- höht werden, wenn Umstände tatsächlicher Art vor-
meinen Wert anzugleichen (§ 90). liegen, die bei seiner Ermittlung nicht berücksichtigt
worden sind.
§ 84 (2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Be-
Bodenwert tracht kommen, wenn Gebäude wegen der Lage des
Grundstücks, wegen unorganischen Aufbaus oder
Der Grund und Boden ist mit dem Wert anzu-
wirtschaftlicher Uberalterung in ihrem Wert ge-
setzen, der sich ergeben würde, wenn das Grund-
mindert sind.
stück unbebaut wäre.
(3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen, wenn
§ 85
ein Grundstück nachhaltig gegen Entgelt für Re-
Gebäudewert klamezwecke genutzt wird.
Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zu-
nächst ein Wert auf dc~r Grundlage von durch- § 89
sc:hnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreis- Wert der Außenanlagen
verhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen. Dieser
Wert ist nach den Baupreisverhältnissen im Haupt- Der Wert der Außenanlagen (z.B. Umzäunungen,
feststellunqszeitpunkt umzurechnen (Gebäudenor- Wege- oder Platzbefestigungen) ist aus durch-
malherst<:.:llungswert). Der Gebäudenormalherstel- schnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreis-
lungswert ist wegen des Alters des Gebäudes im verhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen und
Hauptfcststellungszeil.punkt (§ 86) und wegen etwa nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststel-
vorlrnudener baulicher Mängel und Schäden (§ 87) lungszeitpunkt umzurechnen. Dieser Wert ist wegen
zu mindern (Gebäudesachwert). Der Gebäudesach- · des Alters der Außenanlagen im Hauptfeststellungs-
zeitpunkt und wegen etwaiger baulicher Mänge 1
v.1ert kann in besonderen Fällen ermäßigt oder er-
höht werden (§ 88). und Schäden zu mindern; die Vorschriften der § § 86
bis 88 gelten sinngemäß.
§ 86
Wertminderung wegen Alters § 90
(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt Angleichung an den gemeinen Wert
sich nach dem Alter des Gebäudes im Hauptfest- (1) Der Ausgangswert (§ 83) ist durch Anwendung
stellungszeitpunkt und der gewöhnlichen Lebens- einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen.
dauer von Gebäuden gleicher Art und Nutzung. Sie
ist in einem Hundertsatz des Gebäudenormalher- (2) Die Wertzahlen werden durch Rechtsverord-
stellungswertes auszudrücken. Dabei ist von einer nung unter Berücksichtigung der wertbeeinflussen-
gleichbleibenden jährlichen Wertminderung aus- den Umstände, insbesondere der Zweckbestimmung
zugehen. und Verwendbarkeit der Grundstücke innerhalb
bestimmter Wirtschaftszweige und der Gemeinde-
(2) Als Alter des Gebäudes gilt die Zeit zwischen
größen, im Rahmen von 85 bis 50 vom Hundert des
dem Beginn des Jahres, in dem das Gebäude bezugs- Ausgangswertes festgesetzt. Dabei können für ein-
fertig geworden ist, und dem Hauptfeststellungs- zelne Grundstücksarten oder Grundstücksgruppen
zeitpunkt.
oder Untergruppen in bestimmten Gebieten, Ge-
• (3) Als Wertminderung darf insgesamt kein meinden oder Gemeindeteilen besondere Wertzah-
höherer Betrag abgesetzt werden, als sich bei einem len festgesetzt werden, wenn es die örtlichen Ver-
Alter von 70 vom Hundert der Lebensdauer ergibt. hältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfordern.
Dieser Betrag kann nur überschritten werden, wenn
eine außergewöhnliche Wertminderung vorliegt. IV. S o n d e r v o r s c h r i f t e n
(4) Ist die restliche Lebensdauer eines Gebäudes
infolge baulicher Maßnahmen verlängert, so ist der § 91
nach dem tatsächlichen Alter errechnete Hundertsatz Grundstücke im Zustand der Bebauung
entsprechend zu mindern.
(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungs-
zeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden,
§ 87
bleiben die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Ge-
Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden bäudeteile (z. B. Anbauten oder Zubauten) bei der
Für bauhche Mängel und Schäden, die weder bei Ermittlung des Werts außer Betracht.
der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswer- (2) Ist ein Grundstück im Zustand der Bebauung
tes noch bei der Wertminderung wegen Alters bei der Ermittlung des Gesamtwertes eines gewerb-
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
liehen Betriebs, bei der Bewertung des Gesamt- Grundstücks keine dem Gebäudewert entsprechende
vermögens oder bei der Bewertung des Inlands- Entschädigung zu leisten hat. Geht das Eigentum
vermögens anzusetzen, so ist für diese Zwecke ein an dem Gebäude bei Erlöschen des Erbbaurechts
besonderer Einheitswert festzustellen. Dabei ist zu durch Zeitablauf entschädigungslos . auf den Eigen-
dem Wert nach Absatz 1 für die nicht bezugs- tümer des belasteten Grundstücks über, so ist der
fertigen Gebäude oder Gebäudeteile ein Betrag hin- Gebäudewert entsprechend der in den Nummern 1
zuzurechnen, der nach dem Grad ihrer Fertigstellung und 2 vorgesehenen Verteilung des Bodenwerts zu
dem Gebäudewertanteil entspricht, mit dem sie im verteilen. Beträgt die Entschädigung für das Ge-
späteren Einheitswert enthalten sein werden. Der bäude beim Dbergang nur einen Teil des Gebäude-
besondere Einheitswert darf den Einheitswert für wertes, so ist der dem Eigentümer des belasteten
das Grundstück nach Fertigstellung der Gebäude Grundstücks entsch~digungslos zufallende Anteil
nicht übersteigen. entsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des
Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädi-
§ 92 gung für den Gebäudewert bleibt außer Betracht.
Erbbaurecht Der Wert der Außenanlagen wird wie der Gebäude-
wert behandelt.
(1) Is1 ein Grundstück mit einem Erbbaurecht be-
la s Let, so ist sowohl für die wirtschaftliche Einheit (4) Hat sich der Erbbauberechtigte durch Vertrag
des Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks
Einheit des belasteten Grundstücks jeweils ein Ein- zum Abbruch des Gebäudes bei Beendigung des
heitswert festzustellen. Bei der Ermittlung der Ein- Erbbaurechts verpflichtet, so ist dieser Umstand
heitswerte ist von einem Gesamtwert auszugehen, durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksich-
der für den Grund und Boden einschließlich der tigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszuse··
Gebäude und Außenanlagen festzustellen wäre, hen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung
wenn die Belastung nicht bestünde. Wird der Ge- nicht abgebrochen werden wird.
samtwert nach den Vorschriften über die Bewertung (5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als
der bebauten Grundstücke ermittelt, so gilt jede Bestandteil des Grundstücks zu berücksichtigen,
wirtschaftliche Einheit als bebautes Grundstück der sondern bei der Ermittlung des sonstigen V ..~rrnögens
Grundstücksart, von der bei der Ermittlung des oder des Betriebsvermögens des EigentürDers des
Gesamtwerts ausgegangen wird. belasteten Grundstücks anzusetzen. Demf,ntspre-
(2) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem chend ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbau-
für die Bewertung maß9ebenden Zeitpunkt noch zinses nicht bei der Bewertung des Erbbaurechts
50 Jahre oder mehr, so entfällt der Gesamtwert zu berücksichtigen, sondern bei der Ermittlung deß
(Absatz 1) allein auf die wirtschaftliche Einheit des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) oder des. Be-
Erbbaurechts. triebsvermögens des Erbbauberechtigten abzuziehen.
(3) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem (6) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbau-
für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger rechten ist der Gesamtwert (Absatz 1) in gleicher
als 50 Jahre, so ist der Gesamtwert (Absatz 1) ent- Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungs-
sprechend der restlichen Dauer des Erbbaurechts eigentum oder um Teileigentum handeln würde. Die
zu verteilen. Dabei entfallen auf Verteilung des Gesamtwerts erfolgt entsprechend
Absatz 3.
1. die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:
(7) Bei den Wertfortschreibungen, die infolge der
der Geb~1udewert und ein Anteil am Boden-
Änderung der Verteilung des Gesamtwertes auf die
wert; dieser betrtigt bei einer Dauer des Erb-
Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des
baurechts
Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks durch-
unter 50 bis zu 40 Jahren 95 vom Hundert, zuführen sind (Absatz 3), sind die Wertfortschrei-
unter 40 bis zu 3r,) Jahren 90 vom Hundert, bungsgrenzen des § 22 nicht anzuwenden.
unter 35 bis zu 30 Jahren 85 vom Hundert,
unter 30 bis zu 25 Jahren 80 vom Hundert,
unter 25 bis zu 20 Jahren 70 vom Hundert, § 93
unter 20 bis zu 15 Jahren 60 vom Hundert, Wohnungseigentum und Teileigentum
unter 15 bis zu 10 Jahren 45 vom Hundert,
unter 10 bis zu 5 Jahren 25 vom Hundert, (1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum
unter 5 Jahren 0 vorn Hundert; bildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestim-
mung der Grundstücksart (§ 75) ist die Nutzung
2. die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grund- des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum
stücks: entfallenden Gebäudeteils maßgebend. Die Vor-
der Anteil am Bodenwert, der nach Abzug des schriften der §§ 76 bis 91 finden Anwendung, soweit
in Nummer 1 genannten Anteils verbleibt. sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes
Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist in die ergibt.
wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (2) Das zu mehr als 80 vom Hundert Wohn-
ein Anteil am Gebäudewert einzubeziehen, wenn zwecken dienende Wohnungseigentum ist im Wege
besondere Vereinbarungen es rechtfertigen. Das gilt des . Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften
insbesondere, wenn bei Erlöschen des Erbbaurechts zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maß-
durch Zeitablauf der Eigentümer des belasteten gebend sind. Wohnungseigentum, das zu nicht mehr
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965 1881
als 80 vom Hundert, aber zu nicht weniger als (3) Als Gewerbe gilt unbeschadet des § 97 nicht
20 vom Hundert Wohnzwecken dient, ist im Wege die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Haupt-
des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zweck des Unternehmens bildet.
zu bewerten, die für gemischtgenutzte Grundstücke
maßgebend sind. § 96
(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Freie Berufe
Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen
(1) Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne dieses
Eigentum nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete
Gesetzes steht die Ausübung eines freien Berufes
zueinander, so kann dies bei der Feststellung des
im Sinne des§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-
Werts entsprechend berücksichtigt werden. Sind
gesetzes gleich. Das gilt nicht für eine selbständig
einzelne Räume, die im gemeinschaftlichen Eigen-
ausgeübte künstlerische oder wissenschaftliche Tä-
tum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im
tigkeit, die sich auf schöpferische oder forschende
Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und
Tätigkeit, Lehr-, Vortrags- und Prüfungstätigkeit
bei "den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu er-
oder auf schriftstellerische Tätigkeit beschränkt. § 97
fassen.
bleibt unberührt.
§ 94 (2) Dem Betrieb eines Gewerbes steht die Tätig-
Gebäude auf fremdem Grund und Boden keit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie gleich,
soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines
(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden Gewerbebetriebes ausgeübt wird.
ist der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und
Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen
Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. Außenanla- § 97
gen (z.B. Umzäunungen, Wegebefestigungen). auf Betriebsvermögen von Körperschaften,
die sich das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude Personenvereinigungen und Vermög~nsmassen
erstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften in § 68
(1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbeson-
Abs. 2 in die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes
dere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Kör-
einzubeziehen. Für die Grundstücksart des Gebäu-
perschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
des ist § 15 maßgebe 1d; der Grund und Boden, auf
gensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäfts-
dem das Gebäude 1rrichtet ist, gilt als bebautes
leitung oder ihren Sitz im Inland haben:
Grundstüö.c derselben Grundstücksart.
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom-
(2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften
den für unbebaute Grundstücke geltenden Grund- mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften,
sätzen .zu ermitteln; beeinträchtigt die Nutzungs- bergrechtlichen Gewerkschaften);
behinderung, welche sich aus dem Vorhandensein
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
des Gebäudes ergibt, den Wert, so ist dies zu be-
rücksichtigen. 3. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
4. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;
(3) Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76.
Wird das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren 5. offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesell-
~1ewertet, so ist von dem sich nach den §§ 18 bis 80 schaften und ähnlichen Gesellschaften, bei denen
ergebenden Wert der auf den Grund und Boden die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-
entfallende Anteil abzuziehen. Ist vereinbart, daß mer) anzusehen sind.
das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit (2) Einen gewerblichen Betrieb bilden auch die
abzubrechen ist, so ist dieser Umstand durch einen Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Per-
entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der sonen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen
Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweck.-
das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abge- vermögen gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen
brochen werden wird. Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forst-
wirtschaft) dienen.
(3) Bei allen Körperschaften, Personenvereinigun-
D. Betriebsvermögen gen und Vermögensmassen, die weder ihre Ge-
schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben,
§ 95 bilden nur die Wirtschaftsgüter einen gewerblichen
Begriff des Betriebsvermögens Betrieb, die zum inländischen Betriebsvermögen ge-
hören (§ 121 Abs. 2 Nr. 3).
(1) Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile
einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines
Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirt- § 98
schaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerb- Arbeitsgemeinschaften
licher Betrieb).
Die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 5 gilt nicht für
(2) Als Gewerbe im Sinne des Gesetzes gilt auch Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck sich
die gewerbliche Bodenbewirtschaftung, z. B. der auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder
Bergbau und die Gewinnung von Torf, Steinen und Werklieferungsvertrags beschränkt, es sei denn,
Erden. daß bei Abschluß des Vertrags anzunehmen ist, daß
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
er nicht innerhalb von drei Jahren erfüllt wird. Die 2. die Erfindungen, Urheberrechte sowie Originale
Wirtschaftsgüter, die den Arbeitsgemeinschaften ge- urheberrechtlich geschützter Werke, die nach
hören, werden anteilig den Betrieben der Beteiligten § 110 Abs. 1 Nr. 5 nicht zum sonstigen Vermögen
zugerechnet. gehören. Diensterfindungen gehören nur in dem
§ 99 Umfang zum Betriebsvermögen des Arbeitgebers,
Betriebsgrundstücke in dem sie von diesem in Lizenz vergeben oder
in sonstiger Weise einem Dritten gegen Entgelt
(1) Betriebsgrundslück im Sinne dieses Gesetzes zur Ausnutzung überlassen werden.
ist der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige
Grundbesilz, soweit er, losgelöst von seiner Zuge-
§ 102
hörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb,
Vergünstigung für Schachtelgesellschaften
1. zum Grundvermögen gehören würde oder
2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bil- (1) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft oder
den würde. ein inländischer Versicherungsverein auf Gegen-
seitigkeit an dem Grund- oder Stammkapital einer
(2) Dienl das Grundslück, das, losgelöst von dem
anderen inländischen Kapitalgesellschaft mindestens
gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören
zu einem Viertel unmittelbar beteiligt, so gehört die
würde, zu mehr als der Hülfte seines Wertes dem
Beteiligung insoweit nicht zum gewerblichen Betrieb,
gewerblichen Betrieb, so gilt das ganze Grundstück
als sie ununterbrochen seit mindestens 12 Monaten
als Teil des g(~werblichen Betriebs und als Betriebs-
vor dem maßgebenden Abschlußzeitpunkt (§ 106) be-
grundstück. Dient das Grundstück nur zur Hälfte sei-
steht. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vor-
nes Wertes oder zu einem geringeren Teil dem
handen, so ist die Beteiligung an dem Vermögen
gewerblichen Betrieb, so gehört das ganze Grund-
maßgebend.
stück zum Grundvermögen. Ein Grundstück, an dem
neben dem Betriebsinhaber noch andere Personen (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt entspre-
beteiligt sind, gilt auch hinsichtlich des Anteils des Be- chend, wenn Bund, Länder, Gemeinden und Ge-
triebsinhabers nicht als Betriebsgrundstück. Abwei- meindeverbände oder Betriebe von inländischen
chend von den Sätzen 1 bis 3 gehört der Grundbesitz Körperschaften des öffentlichen Rechts an inländi-
der in § 97 Abs. 1 bezeichneten inländischen Kör- schen Kapitalgesellschaften beteiligt sind.
perschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
gensmassen stets zu den Betriebsgrundstücken. § 103
(3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Betriebsschulden und Rücklagen
Nr. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und forst- (1) Zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerb-
wirtschaftliches Vermögen zu bewerten. lichen Betriebs sind vom Rohvermögen die;enigen
Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder
§ 100 mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebs in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Mineralgewinnungsrechte
(2) Von dem Rohvermögen sind bei Versfche-
(1) Bei Bodenschätzen, die nur auf Grund staat- rungsunternehmen versicherungstechnische Rück--
licher Verleihung oder auf Grund eines übertrage- lagen abzuziehen, soweit sie für die Leistungen aus
nen ausschließlichen Rechts des Staates aufgesucht den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich
und gewonnen werden können, ist das verliehene sind.
oder das auf Grund der staatlichen Erlaubnis zur
Ausübung überlassene Mineralgewinnungsrecht als § 104
selbständiges Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Pensionsverpflichtungen
Wert zu bewerten.
(1) Eine Pensionsverpflichtung gegenüber einer
(2) Bei Bodenschätzen, die ohne besondere staat- Person, bei der der Versorgungsfall noch nicht ein-
liche Verleihung bereits auf Grund des Eigentums getreten ist (Pensionsanwartschaft), kann bei der
am Grundstück aufgesucht und gewonnen werden Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Be-
können, ist die aus dem Eigentum fließende Berech- triebs abgezogen werden, wenn die Pensionsanwart-
tigung zur Gewinnung der Bodenschätze wie ein schaft auf einer vertraglichen Pensionsverpflichtung
Mineralgewinnungsrecht mit dem gemeinen Wert beruht oder sich aus einer Betriebsvereinbarung,
zu bewerten, sobald mit der Aufschließung der einem Tarifvertrag oder einer Besoldungsordnung
Lagerstätte begonnen oder die Berechtigung in son- ergibt. Eine auf betrieblicher. Ubung oder dem
stiger Weise als selbständiges Wirtschaftsgut zum Grundsatz der Gleichbehandlung beruhende Pen-
Zwecke einer nachhaltigen gewerblichen Nutzung in sionsverpflichtung gilt nicht als vertragliche Ver-
den Verkehr gebracht worden ist. pflichtung im Sinne des Satzes 1.
§ 101 (2) Die Pensionsverpflichtung darf nur bis zur
Höhe des Betrags abgezogen werden, der bei einem
Nicht zum Betriebsvermögen gehörige Wirtschaftsgüter
Alter des Anwärters am Bewertungsstichtag
Zum Betriebsvermögen gehören nicht: 1. von mehr als 30 bis zu 38 Jahren das 0,Sf ache,
1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften 2. von mehr als 38 bis zu 43 Jahren das 1 fache
des Vermögensteuergesetzes oder anderer Ge- 3. von mehr als 43 bis zu 47 Jahren das 1,Sfache
setze von der Vermögensteuer befreit sind; 4. von mehr als 47 bis zu 50 Jahren das 2 fache
Nr. 69 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965 1883
5. von mehr als 50 bis zu 53 Jahren das 3fache (2) Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Ab-
6. von mehr a 1s 5:3 bis zu 5G Jahren das 4fache schlüsse auf den Schluß des Kalenderjahrs machen,
7. von mehr als 56 bis zu 58 Jahren das 5fache ist dieser Abschlußtag zugrunde zu legen.
8. von mehr als 5B bis zu 60 Jahren das 6fache
(3) Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Ab-
9. von mehr als 60 bis zu 62 Jahren das 7fache
schlüsse auf einen anderen Tag machen, kann auf
10. von mehr als 62 bis zu 63 Jahren das 8fache
Antrag zugelassen werden, daß der Schluß des Wirt-
11. von mehr als 63 bis zu 64 Jahren da.s 9fache
schaftsjahrs zugrunde gelegt wird, das dem Fest-
12. von mehr als 64 Jahren das 10fache stellungszeitpunkt vorangeht. An den Antrag bleibt
der Jahresrente beträgt, die bis zur Vollendung des der Betrieb auch für künftige Feststellungen der
65. Lebensjahres (Beginn der vorgesehenen Pen- Einheitswerte insofern gebunden, als stets der
sionszahlung) nach Maßgabe des Versorgungsver- Schluß des letzten regelmäßigen Wirtschaftsjahrs zu-
sprechens erworben werden kann. Ist für den Beginn grunde zu legen ist.
der Pensionszahlung ein anderes Alter als 65 Jahre
vorgesehen, so ist für jedes Jahr der Abweichung (4) Der auf den Abschlußzeitpunkt (Absätze 2
nach unten ein Zuschlag von 10 vom Hundert und und 3) ermittelte Einheitswert gilt als Einheitswert
für jedes Jahr der Abweichung nach oben ein Ab- vom Feststellungszeitpunkt.
schlag von 5 vom Hundert auf den Vervielfältiger (5) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden:
zu machen. 1. auf Betriebsgrundstücke (§ 99). Für ihren Bestand
(3) Die Vervielfältiger in Absatz 2 sind zu kürzen, und ihre Bewertung bleiben die Verhältnisse im
a) wenn eine Invalidenrente nicht oder nur bei Un- Feststellungszeitpunkt maßgebend. § 35 Abs. 2
fall zugesagt ist, um 40 vom Hundert, bleibt unberührt;
b) wenn eine Hinterbliebenenrente nicht zugesagt 2. auf die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen
ist, um 30 vom Hundert, und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften. Für
die Bewertung bleiben die Verhältnisse des Stich-
c) wenn nur eine Invalidenrente zugesagt ist, um
tags maßgebend, der sich nach § 112 ergibt. Für
50 vom Hundert und
den Bestand- ist der Abschlußzeitpunkt (Absätze 2
d) wenn nur eine Hinterbliebenenrente zugesagt ist, und 3) maßgebend.
um 60 vom Hundert.
§ 107
(4) Anwartschaften auf Hinterbliebenenversor- Ausgleich von Vermögensänderungen nach dem
gung von Pensionären werden mit 30 vom Hundert Abschlußzeitpunkt
des Betrags abgezogen, der sich für den Renten-
anspruch des Berechtigten nach § 14 Abs. 2 ergibt. Zum Ausgleich von Verschiebungen, die in der
Zeit zwischen dem Abschlußzeitpunkt (§ 106 Abs. 3)
(5) Ist an Stelle von Pensionsleistungen eine ein- und dem Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, § 22
malige Kapitalleistung zugesagt, so gelten 10 vom Abs. 4, § 23 Abs. 2) eingetreten sjnd, gelten die fol-
Hundert der Kapitalleistung als Jahreswert im Sinne genden Vorschriften:
des Absatzes 2. 1. Für Betriebsgrundstücke:
§ 105 a) Ist ein Betriebsgrundstück aus dem gewerb-
lichen Betrieb ausgeschieden und der Gegen-
Steuerschulden wert dem Betrieb zugeführt worden, so wird
(1) Schulden aus laufend veranlagten Steuern der Gegenwert dem Betriebsvermögen zuge-
sind nur abzuziehen, wenn die Steuern entweder rechnet.
1. spätestens im Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, b) Ist Grundbesitz als Betriebsgrundstück dem ge-
§ 22 Abs. 4, § 23 Abs. 2) fällig geworden sind oder werblichen Betrieb zugeführt und der Gegen-
wert dem gewerblichen Betrieb entnommen
2. für einen Zeitraum erhoben werden, der späte- worden, so wird der Gegenwert vom Betriebs-
stens im Feststellungzeitpunkt geendet hat. Endet vermögen abgezogen. Entsprechend werden
der Erhebungszeitraum erst nach dem Feststel- Aufwendungen abgezogen, die aus Mitteln des
lungszeitpunkt, so sind die Steuerschulden inso- gewerblichen Betriebs auf Betriebsgrundstücke
weit abzuziehen, als sie auf die Zeit vor dem gemacht worden sind.
Feststellungszeitpunkt entfallen.
2. Für andere Wirtschaftsgüter als Betriebsgrund-
(2) Für Betriebe mit abweichendem Wirtschafts- stücke:
jahr ist statt des Feststellungszeitpunktes der Ab- a) Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus einem
schlußzeitpunkt (§ 106 Abs. 3) maßgebend. gewerblichen Betrieb ausgeschieden und dem
übrigen Vermögen des Betriebsinhabers zuge-
§ 106 führt worden, so wird das Wirtschaftsgut so
behandelt, als wenn es im Feststellungszeit-
Bewertungsstichtag
punkt noch zum gewerblichen Betrieb gehörte.
(1) Für den Bestand und die Bewertung sind die b) Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus dem übri-
Verhältnisse im Feststellungzeitpunkt (§ 21 Abs. 2, gen Vermögen des Betriebsinhabers ausge-
§ 22 Abs. 4, § 23 Abs. 2) maßgebend. Für die Bewer- schieden und dem gewerblichen Betrieb zuge-
tung von Wertpapieren, Anteilen und Genußschei- führt worden, so wird das Wirtschaftsgut so
nen an Kapitalgesellschaften gilt der Stichtag, der behandelt, als wenn es im Feststellungszeit-
sich nach § 112 ergibt. punkt noch zum übrigen Vermögen gehörte.
1884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
c) Die Vorschriften zu a) und b) gelten jedoch Zweiter Abschnitt:
nicht, wenn mit dem ausgeschiedenen Wirt-
schc1fts~Jtlt Grundbesitz erworben worden ist Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen
oder Aufwendungen auf Grundbesitz gemacht und Inlandsvermögen
worden sind. In dic!sen Fällen ist das Wirt-
schaflsgul von cfom VNmögen, aus dem es A. Sonstiges Vermögen
ausgc~schicden worden ist, abzuziehen.
§ 110
Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens
§ 108
(1) Als sonstiges Vermögen (§ 18 Nr. 4) kommen,
Steuersicherung durch Zurechnung ausgeschiedener
Wirtschaftsgüter
soweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum
(1) Sind innerhulb der letzten drei Monate vor Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehö-
dem Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 4, ren, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere:
§ 23 Abs. 2) oder dem Abschlußzeitpunkt O 106
1. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderun-
Abs. 3) Wirtschaflsgüler aus dem inländischen Teil gen jeder Art, soweit sie nicht unter Nummer 2
eines gewerblichen Betriebs ausgeschieden worden, fallen;
ohne daß diesem ein entsprechender Gegenwert zu-
geführt worden ist, so sind die ausgeschiedenen 2. Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckgutha-
Wirtschaftsgüter dem gewerblichen Betrieb zuzu- ben und sonstige laufende Guthaben, inländische
rechnen, wenn sie durch die Ausscheidung der inlän- und ausländische Zahlungsmittel. Lauten die Be-
dischen Vermögensbesteuerung entgehen würden träge auf Deutsche Mark, so gehören sie bei
natürlichen Personen nur insoweit zum sonsti-
und der Wert des noch vorhandenen, der inländi-
schen Vermögensbesteuerung unterliegenden Teils gen Vermögen, als sie insgesamt 1000 Deutsche
des Betriebs in einem offenbaren Mißverhältnis zu Mark übersteigen;
dem Wert der ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter 3. Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäfts-
steht. anteile, andere Gesellschaftseinlagen und Ge-
schäftsguthaben bei Genossenschaften, Anteile
(2) Absatz 1 gilt nicht: an offenen Handelsgesellschaften, Kommandit-
1. für Gewinnausschüttungen, gesellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mit-
2. für Fälle, in denen der Betriebsinhaber nachweist, unternehmer) anzusehen sind, sind nicht sonsti-
daß die Wirtschaftsgüter in der Absicht einer ent- ges Vermögen, sondern Betriebsvermögen des
sprechenden Einschränkung des Betriebs ausge- Gesellschafters;
schieden worden sind.
4. der Kapitalwert von Nießbrauchsrechten und
von Rechten auf Renten und andere wiederkeh-
§ 109 rende Nutzungen und Leistungen;
Bewertung 5. Erfindungen und Urheberrechte. Beim unbe-
schränkt steuerpflichtigen Erfinder und Urheber
(1) Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen gehören jedoch nicht zum sonstigen Vermögen
Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Absätze 2
a) eigene Erfindungen,
und 3 in der Regel mit dem Teilwert (§ 10) anzu-
setzen. b) Ansprüche auf Vergütungen für eigene
Diensterfindungen und
(2) Für die Bewertung der Betriebsgrundstücke c) eigene Urheberrechte sowie Originale urhe-
gilt § 99 Abs. 3. Für die Bewertung der Mineral- berrechtlich geschützter ·werke.
gewinnungsrechte gilt § 100.
Die genannten Vvirtschaftsgüter gehören auch
(3) Für die Bewertung von Wertpapieren, Antei- dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie
len und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften gilt im Falle des Todes des Erfinders oder Urhebers
§ 113. auf seinen unbeschränkt steuerpflichtigen Ehe-
gatten oder seine unbeschränkt steuerpflichtigen
(4) Der Gesamtwert des gewerblichen Betriebs ist
Kinder übergegangen sind;
die Summe der Werte, die sich nach den Absätzen 1
bis 3 für die einzelnen Wirtschaftsgüter ergeben, ver- 6. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und
mindert um die Schulden und Rücklagen (§ 103) des Kapitalversicherungen oder Rentenversicherun-
Betriebs. Bei der Ermittlung des Gesamtwerts sind gen, aus denen der Berechtigte noch nicht in
die Betriebsgrundstücke (§ 99) und die Mineral- den Rentenbezug eingetreten ist. Nicht zum son-
gewinnungsrechte (§ 100) mit den für sie festgestell- stigen Vermögen gehören jedoch:
ten Einheitswerten anzusetzen. § 115 ist entspre- a) Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf
chend anzuwenden. 13 ) ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abge-
schlossen worden sind,
13) Der Zeitpunkt, von dem an die Einheitswerte der Betriebsgrund- b) Rentenversicherungen, bei denen die An-
stücke der Hauptfeststellung t!J64 bei der Feststellung von Ein- sprüche erst fällig werden, wenn der Berech-
heitswerten der <JC'werblichcn Betriebe zuqrunde gelegt werden,
wird durch besonderes Ccsclz bestimmt (Artikel 3 Abs. 1 des tigte das sechzigste Lebensjahr vollendet
Gesetzes zur AnclerunH des Bewertungsgesetzes vom 13. August
1965 - Bundes(Jesetzbl. I S. 851 -). hat oder erwerbsunfähig ist und
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. DezemLc:r 1965 1885
c) alle übrigen Lebens-, Kapital- und Renten- liehe Bezüge, die auf ein früheres Arbeits- oder
versicherungen, soweit ihr Wert (§ 12 Abs. 4) Dienstverhältnis zurückzuführen sind;
insgesamt 10 000 Deutsche Mark nicht über- 2. Ansprüche aus der Sozialversicherung, der Ar-
steigt. beitslosenversicherung und einer sonstigen Kran-
Versicherungen bei solchen Versicherungsunter- ken- oder Unfallversicherung;
nehmen, die weder ihre GcschMtsleitung noch 3. fällige Ansprüche auf Renten aus Rentenver-
ihren Sitz im Inland haben, gehören nur dann sicherungen, wenn der Versicherungsnehmer das
nicht zum sonstigen Vermögen, wenn den Ver- sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder vor-
sicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Ge- aussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbs-
schäftsbetrieb im Inland erteilt ist; unfähig ist. Soll nach dem Versicherungsvertrag
7. der Uberbestand an umlaufenden Betriebsmitteln für den Fall des Todes des Versicherungsneh-
eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mers die Rente an dritte Personen gezahlt
(§ 33 Abs. 3 Nr. 3); werden, so gehören die Ansprüche nur dann
8. Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- nicht zum sonstigen Vermögen, wenn keine
und Forstwirtschaft oder einem gewerblichen weiteren Personen anspruchsberechtigt sind als
Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an die Ehefrau des Versicherungsnehmers und seine
dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer Kinder, solange die Kinder noch nicht das acht-
maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen zehnte oder, falls sie sich in der Berufsausbil-
Betrieb des Eigentümers nicht dienen. Die Wirt- dung befinden, noch nicht das fünfundzwanzigste
schaftsgüter gehören nicht zum sonstigen Ver- Lebensjahr vollendet haben. In diesem Falle
mögen, wenn ihr Wert insgesamt 1 000 Deutsche gehören nach dem Tode des Versicherungsneh-
Mark nicht übersteigt; mers die Ansprüche auch bei der Ehefrau und
den Kindern nicht zum sonstigen Vermögen.
9. Wirtschaftsgüter, die Gewerbetreibenden außer-
Wird eine durch Tod des Versicherungsnehmers
halb ihres Gewerbebetriebs oder Nichtgewerbe-
fällige Kapitalversicherungssumme als Einmal-
treibenden gehören, soweit den Umständen nach
beitrag zu einer sofort beginnenden Rentenver-
anzunehmen ist, :laß sie dazu bestimmt sind,
sicherung für die Ehefrau und die in Satz 2
zum Verkauf, zum Tausch oder zu ähnlichen
bezeichneten Kinder verwendet, so gehören auch
Zwecken verwendet zu werden (nichtgewerb-
die Ansprüche aus dieser Rentenversicherung
liches Vorratsvermögen). Die \IVirtschaftsgüter
bei der Ehefrau und den Kindern nicht zum
gehören nicht zum sonstigen Vermögen, wenn
sonstigen Vermögen;
ihr Wert insgesamt 1 000 Deutsche Mark nicht
übersteigt; 4. Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge
ohne Rücksicht darauf, ob diese laufend oder
10. Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;
in Form von Kapitalabfindungen gewährt werden;
11. Schmuckgegenstände, Gegenstände aus edlem
5. Ansprüche auf Leistungen nach dem Zweiten
Metall und Luxusgegenstände, auch wenn sie
Teil des Soforthilfegesetzes oder nach Vor-
zur Ausstattung der Wolmung des Steuerpflich-
schriften, die im Rahmen eines Lastenausgleichs
tigen gehören, wenn ihr gemeiner Wert ins-
erlassen werden, ohne Rücksicht darauf, ob die
gesamt 10 000 Deutsche Mark übersteigt;
Leistungen laufend oder in Form einer einmali-
12. Kunstgegenstände und Sammlungen, wenn ihr gen Zahlung gewährt werden;
gemeiner Wert insgesamt 20 000 Deutsche Mark 6. Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund ge-
übersteigt. Nicht zum sonstigen Vermögen ge- setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung
hören Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf nationalsozialistischen Unrechts für Schäden an
den Wert, wenn sie von deutschen Künstlern Leben, Körper, Gesundheit und Freiheitsentzug
geschaffen sind, die noch leben oder seit nicht zustehen, ohne Rücksicht darauf, ob die Leistun-
mehr als fünfzehn Jahren verstorben sind. Die gen laufend oder in Form einer einmaligen
Vorschrift des § 115 bleibt unberührt. Zahlung gewährt werden;
(2) Bei der Ermittlung des Werts des sonstigen 7. Ansprüche auf Renten,
Vermögens bleibt der Wert der Wirtschaftsgüter, a) die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen;
der sich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ergibt, bis zum
b) die dem Steuerpflichtigen als Entschädigung
Betrag von insgesamt 10 000 Deutsche Mark außer
Betracht. für den durch Körperverletzung oder Krank-
heit herbeigeführten gänzlichen oder teil-
(3) Im Falle einer Zusammenveranlagung nach weisen Verlust der Erwerbsfähigkeit zuste-
§ 11 Abs. 1 oder 2 des Vermögensteuergesetzes er- hen. Das gleiche gilt für Ansprüche auf Ren-
höhen sich die Freibeträge und Freigrenzen nach ten, die den Angehörigen einer in dieser
den Absätzen 1 und 2 auf den doppelten Betrag. Weise geschädigten Person auf Grund der
Schädigung zustehen;
§ 111 8. Ansprüche auf eine Kapitalabfindung, die dem
Berechtigten an Stelle einer in Nummer 7 be-
Nicht zum sonstigen Vermögen gehöriue Wirtschaftsgüter
zeichneten Rente zusteht;
Zum sonstigen Vermögen gehören nicht: 9. Ansprüche auf Renten und andere wiederkeh-
1. Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensions- rende Nutzungen und Leistungen, soweit der
kassen sowie Ansprüche auf Renten und ähn- Jahreswert der Nutzungen oder Leistungen ins-
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
gesamt 3 600 Deutsche Murk nicht übersteigt, 2. Die Gegenstände müssen in einem den Verhält-
wenn der Bercchtig lc über 60 Jahre alt oder nissen entsprechenden Umfang den Zwecken der
voraussichtlich für mindestens drei Jahre er- Forschung oder der Volksbildung nutzbar ge-
werbsunfähig ist; macht werden;
10. Ifousrat und andere bewe91iche körperliche 3. Der Steuerpflichtige muß bereit sein, die Gegen-
Gegenstündc·, soW(!it sie nicht in § 110 besonders stände den geltenden Bestimmungen der Denk-
als zum sonstiw:n Vermögen gehörig bezeichnet malsp~ege zu unterstellen;
sind. 4. Die Gegenstände müssen sich seit mindestens
§ 112 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in
das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
Stichtag für die Bewc~rt.ung oder national wertvoller Archive nach dem Ge-
von Wertpapieren und Anteilen
setz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen
Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundesgesetz-
Anteilen an Kapitalgf:scllschaften ist jeweils der blatt I S. 501) eingetragen sein.
31. Dezember des Jc1hrcs, das dem für die Haupt- (3) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz
veranlagung, Ncuvcranhiqung und Nachveranlagung werden nicht angesetzt, wenn sie für Zwecke der
zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt voran- Volkswohlfahrt der Allgemeinheit zur Benutzung
geht.
zugänglich gemacht sind und ihre Erhaltung im
§ 113 öffentlichen Interesse liegt.
Veröffentlichung der am Stichtag (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur dann, wenn die
maßgebenden Kurse und Rücknahmepreise jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Ein-
Der Bundesminister der Finanzen stellt die nach nahmen übersteigen.
§ 11 Abs. 1 maßgebenden Kurse und die nach § 11
§ 116
Abs. 4 maßgebenden Rückncthmepreise vom Stichtag
(§ 112) in einer Liste zusammen und veröffentlicht Krankenanstalten
diese im Bundesanzeiger. (1) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens und
des Inlandsvermögens bleibt der für das Betriebs-
vermögen einer vom Eigentümer betriebenen Kran-
B. Gesamtvermögen
kenanstalt festgestellte Einheitswert oder der auf
die Krankenanstalt entfallende Teil des Einheits-
§ 114
werts außer Ansatz. Voraussetzung ist, daß die
Ermittlung des G~samtvermögens Krankenanstalt im vorangegangenen Kalenderjahr
(1) Bei unbeschrä_nkt Stciuerpflichtigen im Sinne in besonderem Maße der minderbemittelten Bevöl-
des Vermögenstcucrgcsdzes wird der Wert des kerung gedient hat.
gesamten Vermöqcns (Gesamtvermögen) ermittelt. (2) Eine Krankenanstalt dient in besonderem
(2) Zum Gcsc1mtvermögcn gehören nicht die \Virt- Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn die
schaflsgüter, die nach den Vorschriften des Vermö- Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Ver-
gensteuergesetzcs oder anderer Gesetze von der ordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des
Vermögensteuer befreit sind. Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsver-
ordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I
(3) Bei der Bewertung des Gesamtvermögens sind
S. 1592) erfüllt sind.
die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert fest-
zustellen ist, mit den festgestellten Einheitswerten (3) Hat eine Krankenanstalt keine Konzession
anzusetzen. (§ 30 der Gewerbeordnung), so steht ihr die Steuer-
vergünstigung auf Grund dieses Paragraphen nicht
§ 115
zu, es sei denn,· daß sie in einem Gebiet betrieben
Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen wird, in dem diese Konzession nicht erforderlich ist.
Interesse liegt
(1) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz und § 117
solche bewegliche Gegenstdnde, die zum sonstigen
Versorgungsunternehmen
Vermögen gehören, sind mit 40 vom Hundert des
Werts anzusetzen, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer (1) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens wird
Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft 1. Betriebsvermögen, das unmittelbar und nicht nur
im öffentlichen Interesse liegt. vorübergehend der Erzeugung, Lieferung und
(2) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Verteilung von Gas, Strom oder Wärme zur
Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaft- öffentlichen Versorgung dient, nur mit 50 vom
liche Sammlungen, Bibliotheken und Archive werden Hundert des Einheitswerts oder des darauf ent-
nicht angesetzt, wenn folgende Voraussetzungen fallenden Teils des Einheitswerts angesetzt,
erfüllt sind: 2. Betriebsvermögen, das unmittelbar und nicht nur
1. Die Erhaltung der Gegenstände muß wegen ihrer vorübergehend der Gewinnung, Lieferung und
Bedeutung für Kunst, Geschichte oder \,Vissen- Verteilung von Wasser zur öffentlichen Versor-
schaft im öffentlichen Interesse liegen; gung dient, außer Ansatz gelassen.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: BJmn, den 17. Dezember 1965 1887
(2) Dient das nach Absatz 1 begünstigte Betriebs- gesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu ve.ran-
vermögen gleichzeitig auch anderen Zwecken, so lagen sind.
ist es dem Umfang der jeweiligen Nutzung ent- § 120
sprechend aufzuteilen. Zurechnung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
§ 118 Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft wird das ganze
Schulden und sonstige Abzüge Gesamtgut dem Vermögen des überlebenden Ehe-
gatten zugerechnet, wenn dieser nach § 1 Abs. 1
(1) Zur Ermittlung des Werts des Gesamtvermö- Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes unbeschränkt
gens sind von dem Rohvermögen abzuziehen steuerpflichtig ist.
1. Schulden und Lasten, soweit sie nicht mit einem
gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusam- C. Inlandsvermögen
menhang stehen. Bei der Bewertung von Schulden
§ 121
aus laufend veranlagten Steuern ist § 105 ent-
sprechend anzuwenden; (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des
2. Pensionsverpflichtungen gegenüber Personen, bei Vermögensteuergesetzes wird nur der Wert des
denen der Versorgungsfall noch nicht eingetreten Inlandsvermögens ermittelt.
ist, soweit sie nicht mit einem gewerblichen Be- (2) Zum Inlandsvermögen eines beschränkt Steuer-
trieb oder einem Betrieb der Land- und ForsL- pflichtigen gehören:
wirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang 1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Ver-
stehen. Bei der Bewertung der Pensionsverpflich- mögen;
tungen ist§ 104 entsprechend anzuwendeni
2. das inländische Grundvermögen;
3. bei Inhabern von Betrieben der Land- und Forst-
3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches
wirtschaft zur Abgeltung des Dberschusses der
laufenden Betriebseinnahmen über die laufenden gilt das Vermögen, das einem im Inland betrie-
Betriebsausgaben, der nach dem Ende des voran- benen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland
gegangenen Wirtschaftsjahres (§ 35 Abs. 2) ent- eine Betriebstätte unterhalten wird oder ein stän-
standen ist, ein Achtzehntel des Wirtschaftswertes diger Vertreter bestellt ist;
des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft; bei 4. nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen und
buchführenden Inhabern von Betrieben der Land- Gebrauchsmuster, die in ein inländisches Buch
und Forstwirtschaft kann statt dessen auf Antrag oder Register eingetragen sind;
der nachgewiesene Dberschuß der laufenden Be- 5. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1,
triebseinnahmen über die laufenden Betriebsa"us- 2 und 4 fallen und einem inländischen gewerb-
gaben abgezogen werden, soweit er am Veran- lichen Betrieb überlassen, insbesondere an diesen
lagungszeitpunkt noch vorhanden ist oder zur vermietet oder verpachtet sind;
Tilgung von Schulden verwendet worden ist, die 6. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und
am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch
bestanden haben und mit dem Wirtschaftsteil inländischen Grundbesitz, durch inländische
des Betriebes in wirtschaftlichem Zusammenhang grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die
stehen. 14 ) in ein inländisches Schiffsregister eingetragen
(2) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind.
soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen,
Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben
im Sinne dieses Gesetzes gehören. Schulden und sind;
Lasten, die mit den nach § 115 steuerfreien Wirt- 7. Forderungen aus der Beteiligung an einem Han-
schaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang delsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn der
stehen, sind dagegen in vollem Umfang abzuziehen. Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz
im Inland hat.
§ 119 (3) Die Vorschriften in § 114 Abs. 2 und 3, §§ 115
bis 117 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt
Zusammenrechnung
auch von den Vorschriften in § 118, .jedoch mit der
(1) Das Vermögen von Ehegatten wird für die Einschränkung, daß nur die Schulden und Lasten
Ermittlung des Gesamtvermögens zusammengerech- abzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusammen-
net, wenn sie nach § 11 Abs. 1 des Vermögensteuer- hang mit dem Inlandsvermögen stehen.
gesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu ver-
anlagen sind.
(2) Das Vermögen von Eltern wird mit dem Ver-
Dritter Teil
mögen derjenigen Kinder zusammengerechnet, mit Schlußvorschriften
denen sie nach § 11 Abs. 2 des Vermögensteuer-
§ 122
14) ~ei der Ermittlung des Gesamtvermögens und des Inlandsvermögens Besondere Vorschriften für Berlin (West)
1st § 118 Abs. 1 Nr. 3 von dem Zeitpunkt. an anzuwenden, von dem
an die Einheitswerte der I-füuptfcst.s1.cllung 1964 zugrunde gelegt (1) § 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht
werden (Artikel 2 Abs. 8 des (;eselzes zur Änderung des Bewer-
tungsgesetzes vom 13. August 1965 - Bundcsgesetzbl. I S. 851 -). für den Grundbesitz in Berlin (West). Bei der Beur-
1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
teilung der natürlichen Ertragsbedingungen und des falls nur für einzelne Grundstücksarten oder
Bodenartenverhältnisses ist in sinngemäßer An- anderweitig bestimmte Gruppen von Grund-
wendung der Grundsätze des Bodenschätzungs- stücken und Betriebsgrundstücken,
gesetzes und der dazu ergangenen Durchführungs- vorgeschrieben werden.
bestimmungen vom 12. Februar 1935 (Reichsgesetz-
blatt I S. 198) zu verfahren.
(2) Abmelkställe in Berlin (West) gehören ohne § 123
Rücksicht auf den Umfang der Tierbestände zum Ermächtigungen
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, solange
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
das Gesetz zur Förderung der Wirtschaft in Berlin
stimmung des Bundesrates die in § 21 Abs. 1, § 39
(West) vom 19. August 1964 (Bundesgesetzbl. I
Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, §§ 81, 90
S. 675) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
Abs. 2 und § 122 Abs. 3 vorgesehenen Rechtsver-
des Ber linhilf egese tzes vom 17. März 1965 (Bundes-
ordnungen zu erlassen.
gesetzbl. I S. 77) gilt.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
(3) Durch Rechtsverordnung können im Hinblick mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
auf die besonderen Verhältnisse am Grundstücks- diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-
markt für den Grundbesitz in Berlin (West) nungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
1. die Vervielfältiger und die Wertzahlen abwei- Datum, neuer Uberschrift und neuer Paragraphen-
chend von den§§ 80 und 90 festgesetzt und folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
2. Zu- und Abschläge bei der Ermittlung der Grund- des Wortlauts - insbesondere hinsichtlich der bis-
stückswerte in Berlin (West) oder in örtlich be- her verwendeten Bezeichnung „Ziffer·• - zu be-
grenzten Teilen von Berlin (West), erforderlichen- seitigen.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965 1889
Anlage 1
Umrechnungsschlüssel für Tierbestände
in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedad
Tierart 1 Tier - ... VE Tierart 1 Tier- ... VE
Pferde Schweine
Pferde unter 3 Jahrein 0,70 Ferkel 0,02
Pferde 3 Jahre all und älter 1,10 Läufer 0,06
Zuchtschweine 0,33
Mastschweine 0,16
Rindvieh
Kälber und Jungvieh unter 1 Juhr 0,30 Geflügel
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,70
Zuchtbullen 1,20
Legehennen 0,02
Zugochsen (einschließlich einer normalen Aufzucht
1,20
Kühe, Färsen, Mrisl.ticre 1,00
zur Ergänzung des Bestandes)
Zuchtenten 0,04
Zuchtputen 0,04
Schafe Zuchtgänse 0,04
Schafe unter 1 Jahr Jungmasthühner 0,0017
0,05
Schafe 1 Jahr alt und älter Junghennen 0,0017
0,10
Mastenten 0,0033
Mastputen 0,0067
Ziegen 0,08 Mastgänse 0,0067
Anlage 2
Gruppen der Zweige des Tierbestands
nach der Flächenabhängigkeit
1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Pferdehaltung,
Pfordezucht,
Schafzucht,
Schafhaltung,
Rindviehzucht,
Milchviehhaltung,
R indvi ehmast.
2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbe-
stands
Schweinezucht,
Schweinemast,
Hühnerzucht,
Entenzucht,
Günsezucht,
Putcnzucht,
Leg chennenhal tung,
.Junghühnermast,
Entenmast,
Gänsemast,
Putenrnast.
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 3
Mietwohngrundstücke
Vervielfältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,
Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten
außer bei solchen Bauten, die unter B. fallen
G eme i ndegröß enklas s en
über über über über über über über
bis 2 000 5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000
2000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner
Altbauten
vor 1895 •••••••••••••• 0 ••• 7,2 6,9 5,8 5,8 5,7 5,5 5,4 5,3
1895 bis 1899 .............. 7,4 7,1 6,0 5,9 5,8 5,7 5,5 5,4
1900 bis 1904 .............. 7,8 7,5 6,2 6,2 6,0 5,9 5,7 5,6
1905 bis 1915 .............. 8,3 7,9 6,6 6,5 6,3 6,2 6,0 5,8
1916 bis 31.3.1924 ......... 8,7 8,4 6,9 6,7 6,5 6,4 6,2 6,1
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 9,8 9,5 8,3 8,2 8,0 7,8 7,7 7,5
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 10,2 9,8 8,6 8,4 8,2 8,0 7,9 7,7
Nachkriegsbauten
nach dem 20.6.1948 ........ 9,8 9,7 9,5 9,2 9,0 9,0 9,0 9,1
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten
oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor 1908 ................... 6,6 6,3 5,3 5,4 5,3 5,2 5,1 5,0
1908 bis 1915 .............. 6,9 6,6 5,6 5,6 5,5 5,4 5,3 5,1
1916 bis 31. 3. 1924 .......... 7,7 7,4 6,1 6,1 6,0 5,8 5,7 5,5
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 9,0 8,7 7,7 7,6 7,5 7,3 7,2 7,0
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 9,6 9,3 8,2 8,0 7,8 7,7 7,5 7,4
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ........ 9,5 9,4 9,2 8,9 8,7 8,7 8,7 8,8
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten
mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4. 1924 .......... 5,7 5,5 4,7 4,9 4,8 4,7 4,6 4,5
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 7,3 7,0 6,4 6,4 6,3 6,2 6,1 6,0
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 .... 8,5 8,2 7,3 7,2 7,1 7,0 6,8 6,7
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ........ 8,9 8,7 8,6 8,3 8,1 8,1 8,1 8,3
Nr. 69 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965 1891
Anlage 4
Gemischtgenutzte Grundstücke
mit einem gewerblichen Anteil an
der Jahresrohmiete bis zu 50 v. H.
Vervielfältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,
Schw<:rnmsteim~n oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten
außer bei solchen Bauten, die unter B. fallen
G em ein de größ en klas s en
über über über über über über über
bis 2 000 5000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000
2 000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner
Altbauten
vor 1895 ....... - .......... 7,6 7,3 6,4 6,4 6,1 6,0 5,9 6,1
1895 bis 1899 ................ 7,8 7,6 6,6 6,5 6,3 6,2 6,0 6,3
1900 bis 1904 . . . . . . . . . . . . . ~ 8,2 7,9 6,9 6,8 6,5 6,4 6,3 6,4
1905 bis 1915 o • • • •. e • • • •. L e 8,7 8,4 7,2 7,1 6,8 6,7 6,5 6,7
1916 bis 31. 3. 1924 ......... 9,1 8,8 7,6 7,4 7,1 6,9 6,8 6,9
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 10,2 9,6 8,4 8,1 8,0 7,8 7,1 7,8
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 10,5 9,8 8,6 8,3 8,2 8,0 7,9 7,9
Nachkriegs bauten
nach dem 20. 6. 1948 • • • c, ••• II 9,9 9,6 9,2 9,1 9,0 9,0 9,0 9,0
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten
oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor 1908 .................... 7,0 6,7 5,9 6,0 5,7 5,6 5,5 5,8
1908 bis 1915 • • <> • • ~ • • • • • • • • 7,3 7,0 6,2 6,2 5,9 5,8 5,7 6,0
1916 bis 31. 3. 1924 . . . . . . . . . ~ 8,1 7,8 6,8 6,7 6,4 6,3 6,2 6,4
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 9,3 8,8 7,7 7,6 7,5 7,3 7,2 7,3
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 9,9 9,3 8,2 8,0 7,8 7,7 7,5 7,6
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ......... 9,6 9,3 9,0 8,9 8,7 8,7 8,7 8,8
C. bei Holzfachwerk bauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten
mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1.4.1924 .......... 6,1 5,9 5,2 5,4 5,2 5,1 5,0 5,4
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 7,7 7,2 6,4 6,5 6,4 6,3 6,1 6,4
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 8,8 8,3 7,3 7,3 7,1 7,0 6,9 7,1
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ........ 9,0 8,7 8,4 8,4 8,2 8,2 8,2 8,4
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 5
Gemischtgenutzte Grundstücke
mit einem gewerblichen Anteil an
der Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H.
Vervielfältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,
Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten
außer bei solchen Bauten, die unter B. fallen
Gemeindegrößenklassen
über über über über über über über
bis 2000 5000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000
2 000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner
Altbauten
vor 1895 .................. 7,6 7,2 6,4 6,6 6,4 6,4 6,4 6,4
1895 bis 1899 .............. 7,8 7,4 6,6 6,8 6,5 6,5 6,5 6,5
1900 bis 1904 .............. 8,2 7,8 6,8 7,0 6,7 6,7 6,7 6,7
1905 bis 1915 .............. 8,6 8,2 7,1 7,2 7,0 7,0 7,0 7,0
1916 bis 31.3.1924 ......... 9,0 8,6 7,4 7,5 7,2 7,2 7,2 7,2
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 9,7 9,1 8,0 8,1 7,9 7,9 7,9 7,9
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 •• •• 10,0 9,4 8,2 8,3 8,1 8,1 8,1 8,1
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ........ 9,6 9,3 8,9 8,9 8,7 8,8 8,8 8,8
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten
oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor 1908 ................... 7,0 6,7 6,0 6,3 6,1 6,1 6,1 6,1
1908 bis 1915 .............. 7,3 7,0 6,2 6,5 6,2 6,2 6,2 6,2
1916 bis 31. 3. 1924 .......... 8,1 7,7 6,7 6,9 6,7 6,7 6,7 6,7
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 9,0 8,4 7,5 7,6 7,5 7,5 7,5 7,5
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 9,5 8,9 7,8 7,9 7,8 7,8 7,8 7,8
Nachkriegsbauten
nach dem 20.6.1948 ........ 9,3 9,0 8,6 8,7 8,5 8,6 8,6 8,6
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten
mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4. 1924 .......... 6,2 5,9 5,5 5,8 5,6 5,6 5,6 5,6
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 7,4 7,0 6,4 6,7 6,5 6,5 6,5 6,5
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 . ... 8,5 8,0 7,2 7,3 7,2 7,2 7,2 7,2
Nachkriegsbauten
nach dem 20.6.1948 ........ 8,8 8,5 8,1 8,2 8,1 8,2 8,2 8,2
Nr. b9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965 1893
Anlage 6
Geschäftsgrundstücke
VervielfäHiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,
Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten
außer bei solchen Bauten, die unter B. fallen
Gemein d eg röß en klas sen
über über über über über über über
bis 2 000 5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000
2 000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner
Altbauten
vor 1895 .................. 7,8 7,5 6,7 6,9 6,8 6,8 6,8 6,8
1895 bis 1899 •••••• w ••••••• 8,0 7,7 6,9 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0
1900 bis 1904 .............. 8,3 7,9 7,1 7,2 7,1 7,1 7,1 7,1
1905 bis 1915 .............. 8,7 8,3 7,4 7,5 7,4 7,4 7,4 7,4
1916 bis 31.3.1924 ......... 9,0 8,6 7,7 7,8 7,6 7,6 7,6 7,6
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 9,4 9,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 9,6 9,2 8,1 8,2 8,1 8,1 8,1 8, 1
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ........ 9,4 9,2 9,0 9,0 8,9 8,9 8,9 8,9
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten
oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor1908 ................... 7,3 7,0 6,3 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5
1908 bis 1915 .............. 7,6 7,2 6,5 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7
1916 bis 31.3.1924 .......... 8,2 7,8 7,0 7,2 7,1 7,1 7,1 7,1
Neubauten
1.4.1924 bis 31.12.1934 8,8 8,4 7,5 7,6 7,6 7,6 7,6 7,6
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 9,2 8,8 7,8 7,9 7,8 7,8 7,8 7,8
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ........ 9,1 9,0 8,7 8,8 8,7 8,7 8,7 8,7
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten
mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4. 1924 .......... 6,6 6,3 5,7 6,0 6,1 6, 1 6, 1 6,1
Neubauten
1.4.1924bis31.12.1934 7,5 7,2 6,5 6,7 6,8 6,8 6,8 6,8
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 8,4 8,0 7,2 7,3 7,3 7,3 7,3 7,3
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ......... 8,7 8,6 8,3 8,4 8,3 8,3 8,4 8,4
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 7
Einfamilienhäuser
Vervielfältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,
Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten
außer bei solchen Bauten, die unter B. fallen
Gemeindegrößenklassen
über über über über über über über
bis 2 000 5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000
2000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner
Altbauten
vor 1895 .................. 9,5 9,0 1,1 7,4 7,8 7,8 1,8 1,8
1895 bis 1899 .............. 9,8 9,3 1,9 7,6 8,0 8,0 8,0 8,0
1900 bis 1904 .............. 10,3 9,8 8,3 7,9 8,2 8,2 8,2 8,2
1905 bis 1915 .............. 11,0 10,4 8,7 8,4 8,6 8,6 8,6 8,6
1916 bis 31.3.1924 ......... 11,6 11,0 9,1 8,8 8,9 8,9 8,9 8,9
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ..... 13,1 12,4 10,6 10,2 10,2 10,2 10,2 10,2
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 .... 13,5 12,9 10,9 10,5 10,4 10,4 10,4 10,4
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ........ 13,0 12,4 12,0 11,8 11,8 11,8 11,8 11,9
B. bei Holzfachwerk.bauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten
oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor 1908 ................... 8,7 8,3 1,1 6,8 7,3 7,3 7,3 7,3
1908 bis 1915 .............. 9,1 8,7 7,4 7,1 7,6 7,6 7,6 7,6
1916 bis 31. 3. 1924 .......... 10,2 9,6 8,1 7,8 8,1 8,1 8,1 8,1
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 11,9 11,3 9,7 9,4 9,4 9,4 9,4 9,4
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 12,7 12,1 10,3 9,9 9,9 9,9 9,9 9,9
Nachkriegs bauten
nach dem 20. 6. 1948 ........ 12,5 11,9 11,5 11,4 11,4 11,4 11,4 11,5
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten
mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4. 1924 .......... 7,7 7,3 6,3 6,1 6,7 6,7 6,7 6,7
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 9,6 9,1 8,0 7,7 8,0 8,0 8,0 8,0
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 11, 1 10,6 9,2 8,9 9,0 9,0 9,0 9,0
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ......... 11,5 10,9 10,6 10,6 10,6 10,6 10,6 10,8
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezemuer 1965 1C95
Anlage 8
Zweifamilienhäuser
Vervielfältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,
Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten
außer bei solchen Bauten, die unter B. fallen
Gern ein d eg röß en klas s en
über über über über über über über
bis 2 000 5000 10000 50 000 100 000 200 000 500 000
2 000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner
Altbauten
vor 1895 .................. 8,6 8,1 6,9 6,7 7,0 6,8 6,8 6,8
1895 bis 1899 ............... 8,8 8,4 7,1 6,9 7,1 7,0 7,0 7,0
1900 bis 1904 .............. 9,3 8,8 7,4 7,1 7,4 7,2 7,2 7,2
1905 bis 1915 .............. 9,8 9,3 7,8 7,5 7,7 7,5 7,5 7,5
1916 bis 31. 3. 1924 .......... 10,3 9,7 8,2 7,8 8,0 7,8 7,8 7,8
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 11,6 11,0 9,5 9,1 9,0 9,0 9,0 9,0
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 11,9 11,3 9,7 9,3 9,2 9,2 9,2 9,2
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ........ 11,4 11,0 10,6 10,5 10,5 10,5 10,5 10,5
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten
oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor 1908 ................... 7,9 7,5 6,4 6,2 6,6 6,5 6,5 6,5
1908 bis 1913 .............. 8,3 7,8 6,7 6,4 6,8 6,7 6,7 6,7
1916 bis 31.3.1924 .......... 9,1 8,6 7,3 7,0 7,3 7,1 7,1 7,1
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 10,6 10,1 8,7 8,4 8,5 8,5 8,5 8,5
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 .... 11,2 10,7 9,2 8,9 8,8 8,8 8,8 8,8
Nachkriegsbauten
nach dem 20.6.1948 ......... 11,0 10,6 10,2 10,1 10, 1 10,1 10,1 10,2
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten
mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4. 1924 .......... lt 7,0 6,7 5,8 5,6 6,1 6,0 6,0 6,0
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 8,7 8,3 7,3 7,0 7,3 7,3 7,3 7,3
1. 1. 1935 bis 20, 6. 1948 10,0 9,5 8,3 8,0 8,1 8,1 8,1 8,1
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ....... " .. 10,2 9,8 9,5 9,5 9,5 9,5 9,5 9,7
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
über das Veriahren nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes
über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestand.es der Länder
nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes
Vom 3. Dezember 1965
Sonunlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. JJJ 101-4-1
Auf Crund des § 7 des Gesetzes über das Verfah- (2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
ren bei ..Änderungen des Gebiclsbestandes der Län- werden. Gebrechliche oder leseunkundige Personen
der ni1ch Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom können sich einer Vertrauensperson bedienen.
16. Mürz 1965 (Bundesgcsclzbl. I S. 65) verordnet die
Bundcsreqierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 4
§ 1
Der Stimmzettel muß die Frage, über die abge-
Die durch § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 des Gesetzes stimmt wird, enthalten.
vorgeschriebene Anhörung der zur Volksvertretung
des abgebenden Landes wahlberechtigten Einwoh- § 5
ner des betroffenen Gebiets geschieht in geheimer
Für die Abstimmung gelten die Vorschriften des
Abstimmung.
abgebenden Landes über Volksabstimmungen, so-
§ 2 weit solche fehlen, die Vorschriften des Landeswahl-
(1) Die zusUindigc oberste Landesbehörde des ab- rechts entsprechend. Die Durchführung der Abstim-
gebenden Landes setzt den Abstimmungstag fest, er- mung obliegt nach Maßgabe dieser Vorschriften
nennt den Abslimmungsvorsteher und bestimmt die dem Abstimmungsvorstand und der Gemeinde, in
Zusammensetzung des Abstimmungsvorstandes so- einem gemeindefreien Gebiet der unteren Verwal-
wie die Frage, zu der die anhörungsberechtigten tungsbehörde.
Einwohner gehört werden sollen. Die Frage muß so
gefaßt sein, daß sie mit „ja" oder „nein" be- § 6
antwortet werden kann. Das Ergebnis der Abstimmung ist in dem amt-
(2) Auf ortsübliche Weise sind bekanntzumachen lichen Mitteilungsblatt des abgebenden Landes zu
veröffentlichen.
1. eine genaue Beschreibung der beabsichtigten
Grenzänderung und des Abstimmungsgebiets, § 7
2. der Abstimmungstag,
Die durch die Abstimmung entstandenen Kosten
3. der Wortlaut der Frnge, über die abgestimmt sind der Gemeinde von dem abgebenden Land zu
werden soll.
erstatten.
§ 3
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Verzeichnis
§ 8
der anhörungsberechligten Einwohner aufgenommen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ist. kündung in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965 1897
Verordnung
zur .Änderung der zweiten Verordnung über die Gewährung von
Betriebsbeihilfe für Betriebe der Landwirtschaft, des Garten- und des Weinbaues
(Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Landwirtschaft) *)
Vom 3. Dezember 1965
Auf Grund des Abschnitts III Artikel 4 Abs. 4 in Wirtschaftsgemeinschaft und führt er im Bundes-
Verbindung mit Abschnitt III Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 gebiet Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 aus,
Nr. 1 und Satz 2, Abs. 2 und 3 des Verkehrsfinanz- so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich
gesetzes 1955 vom 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I der von dem Antragsteller erstmals benutzte
S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset- Grenzübergang befindet."
zes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl 3, In § 8 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995), eingefügt:
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
,,Beihilfeberechtigte, die ihren Wohnsitz außer-
Bundesrates:
halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in
Artikel 1
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Die Zweite Verordnung über die Gewährung von Wirtschaftsgemeinschaft haben, haben das Ver-
Betriebsbeihilfe für Betriebe der Landwirtschaft, des wendungsbuch nach Beendigung ihrer Arbeiten
Garten- und des Weinbaues (Gasöl-Betriebsbeihilfe- im Bundesgebiet, spätestens am Schluß des
VO-Landwirtschaft) vom 30. Juni 1961 (Bundes- Kalenderjahres, abzuschließen."
gesetzbl. I S. 842) wird wie folgt geändert:
4. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ,,Beihilfeberechtigte, die ihren Wohnsitz außer-
,, (2) Lohntransport im Sinne des Abschnitts III halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in
Artikel 4 Abs. 2 Nr. 2 des Verkc~hrsfinanzgesetzes einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
1955 ist nicht Wirtschaftsgemeinschaft haben, können den An-
1. die Beförderung von Milch und Milcherzeug-
trag schon nach Beendigung ihrer Arbeiten im
nissen für andere zwischen Betrieben der Land- Bundesgebiet stellen."
wirtschaft, Milchsammelstellen und Molkereien
durch Betriebe der Landwirtschaft, Artikel 2
2. die in Betrieben der Landwirtschaft, des Gar- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ten- und des Weinbaues übliche Beförderung leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz
von landwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder blatt I S. 1) in Verbindung mit Abschnitt VIII des
Erzeugnissen dieser Betriebe für andere Be- Verkehrsfinanzgesetzes 1955 auch im Land Berlin.
triebe dieser Art im Rahmen der Nachbar-
schaftshilfe."
Artikel 3
2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Artikel 1 Nr. 1 dieser Verordnung tritt mit Wir-
,,Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz außer- kung vom 1. Januar 1965, die übrigen Vorschriften
halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 1. Juni
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen 1965 in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
•) Ändert BundesgesetzbL III 612--14--fl
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Erlaß
zur .Änderung des Erlasses
über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens*)
Vom 8. Dezember 1965
Der Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-
Ehrenzeichens vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 662) wird wie folgt geändert:
In § 3 Buchstabe b Nr. 1 wird die Zahl „25" durch
die Zahl „20" ersetzt.
Bonn, den 8. Dezember 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Der Bundesminister des Innern
Lücke
•) Ändert B11ndesqcsclzbl. III 1134-1
Nr. föJ Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965 1899
Bekanntmachung
über de.t1 Sdmiz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 10. Dezember 1965
Auf Grund des Gesetzes vorn 18. März 1904 be- 11. die in der Zeit vom 23. bis 30. März 1966
treffend dl~n Schutz von Erfindunwm, Mustern und in Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung
Warenzeichen uuf Ausslellunuen (Reichsgesetzbl. ,,Zahnärztliche Geräte",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die ßunde:~srepublik Deutschland 12. die in der Zeit vom 30. März bis 3. April 1966
wird bekanntgemacht: in Frankfurt/Main stattfindende „Internationale
Pelzmesse",
Der durch dc1s Gesetz vom 18. März 1904 vorgese-
hene Schutz von Erfindungen, Mustern und ·waren- 13. die in der Zeit vom 11. bis 16. April 1966 in
zeichen tritt ein für München stattfindende „Fachausstellung anläß-
lich der 83. Tagung der Deutschen Gesellschaft
1. die in der Zeit vom 12. bis 19. Januar 1966 in für Chirurgie",
Frankfurt/Main slattfind<--mde Veranstaltung „Fer-
tigungs- und Aufbauvorrichtungen (Packaging) 14. die in der Zeit vorn 7. bis 15. Mai 1966 in Frank-
für die Elektronik-Industrie", furt/Main stattfindende ,,49. DLG-Ausstellung
- Internationale Landwirtschaftsschau",
2. die in der Zeit vom 28. Januar bis 6. Februar
1966 in Berlin stattfindende „Internationale 15. die in der Zeit vom 13. bis 22. Mai 1966 in
Grüne VVoche Berlin 1966", Friedrichshafen stattfindende „IBO - Internatio-
3. die in der Zeit vom 2. bis 9. Februar 1966 nale Bodensee-Messe Friedrichshafen",
in Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung
16. die in der Zeit vom 1. bis 5. Juni 1966 in Berlin
,,Flurfördergeräte",
stattfindende „Pharmazeutische und medizinisch-
4. die in der Zeit vom 13. bis 18. Februar 1966 in technische Ausstellung",
Nürnberg stattfindende „ 17. Internationale Spiel-
warenmesse", 17. die in der Zeit vom 7. bis 10. Juni 1966 in Frank-
furt/Main stattfindende „ 15. interstoff-Fachmesse
5. die in der Zeit vom 26. Februar bis 3. März 1966 für Bekleidungstextilien",
in Offenbach am Main stattfindende „34. Inter-
nationale Lederwarenmesse", 18. die in der Zeit vom 11. bis 15. Juni 1966 in
6. die in der Zeit vom 27. Februar bis 3. März 1966 Düsseldorf stattfindende Veranstaltung „EURO-
in Frankfurt/Main stattfindende „Internationale SHOP 66 - Europäische Ausstellung mit Kon-
Frankfurter Frühj ahrsmesse", greß ,Moderne Läden und Schaufenster'",
7. die in der Zeit vom 4. bis 13. März 1966 in Berlin 19. die in der Zeit vom 4. bis 9. Juli 1966 in Mün-
stattfindende „Internationale Bootsschau und chen stattfindende „Internationale DLG-Fach-
Wassersportausstellung -- Camping, Reisen, ausstellung für Molkereitechnik",
Freizeit - Berlin 1966",
20. die in der Zeit vom 27. August bis 11. September
8. die in der Zeit vom 19. bjs 21. März 1966 in 1966 in Hannover stattfindende „Internationale
Nürnberg stattfindende Veranstaltung „Tag des Polizeiausstellung Hannover 1966",
Zweirades",
9. die in der Zeit vom 19. bis 27.März 1966 in 21. die in der Zeit vom 17. bis 25. September 1966
München stattfindende „BAUMA - Internatio- in München stattfindende „6. IKOFA, Internatio-
nale Baumaschinen-Messe München", nale Lebensmittel- u. Feinkost-Ausstellung",
10. die in der Zeit vom 19. bis 27. März 1966 in 22. die in der Zeit vom 20. bis 26. Oktober 1966 in
München stattfindende „BAU 66, Fachmesse für München stattfindende „Electronica 66, Fach-
Baustoffe", messe für elektronische Bauelemente".
Bonn, den 10. Dezernber 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J aeger
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 48, ausgegeben am 10. Dezember 1965
30. 11. 65 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der
Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1597
Andert Bundesgesetzbl. III 9503-10
28. 10. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Inkrafttreten für Obervolta) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1598
4. 11. 65 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Griechenland über die deutschen Kriegsgräber in Griechenland . . . . . . . . . . . . . . . . . 1599
9. 11. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1603
12. 11. 65 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn 1604
Nr. 49, ausgegeben am 14. Dezember 1965
10. 12. 65 Zolltarif-Verordnung (Deutscher Zolltarif 1966) 1605
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 613-2-1
10. 12. 65 Berichtigung des Deutschen Zolltarifs 1966 . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 1606
27. 10. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Wäh-
rungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . 1607
25. 11. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung vom 16. September 1950 über den
Bau internationaler Hauptverkehrsstraßen (Inkrafttreten für Finnland und Rumänien) . . . . . 1608
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 11. 65 Verordnung zur Änderung der Fünften Ausgleichs-
verordnung 226 2. 12. 65 3. 12.65
Andert Bundesgesetzbl. III 7842-1-5
30. 11. 65 Verordnung zur Änderung der 8. Abgaben- und
Stützungsverordnung 226 2. 12.65 3. 12.65
Andert Bundesgesetzbl. III 7842-1-6
30. 11. 65 Zweite Verordnung über Barerstattungen für die
Ausfuhr von Mehl von Weichweizen nach dritten
Ländern 227 3. 12.65 4. 12.65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl.
III 7841-5-5
3. 12. 65 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch-
erzeugnissen 229 7. 12. 65 29. 11. 65
Andert Bundesgesetzbl. III 7842°11-8
23. 11. 65 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen für die Schiffahrt auf
der Weser über die Beleuchtung von festgemach-
ten Sportfahrzeugen 230 8. 12. 65 1. 1. 66
7. 12. 65 Verordnung über das Verbot der Einfuhr von
Fleisch von Klauentieren aus der Schweiz 231 9. 12. 65 10. 12. 65
ff er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeHlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrncht auf Grund des Gesetzes ub~r dm Sammlung des Bundes,
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veroffenthcht. Bezugsbedrngungen fur Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugs _Preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-;
11 n z e l stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 48, ausgegeben am 10. Dezember 1965
30. 11. 65 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der
Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1597
Andert Bundesgesetzbl. III 9503-10
28. 10. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Inkrafttreten für Obervolta) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1598
4. 11. 65 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Griechenland über die deutschen Kriegsgräber in Griechenland . . . . . . . . . . . . . . . . . 1599
9. 11. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1603
12. 11. 65 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn 1604
Nr. 49, ausgegeben am 14. Dezember 1965
10. 12. 65 Zolltarif-Verordnung (Deutscher Zolltarif 1966) 1605
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 613-2-1
10. 12. 65 Berichtigung des Deutschen Zolltarifs 1966 . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 1606
27. 10. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Wäh-
rungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . 1607
25. 11. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung vom 16. September 1950 über den
Bau internationaler Hauptverkehrsstraßen (Inkrafttreten für Finnland und Rumänien) . . . . . 1608
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 11. 65 Verordnung zur Änderung der Fünften Ausgleichs-
verordnung 226 2. 12. 65 3. 12.65
Andert Bundesgesetzbl. III 7842-1-5
30. 11. 65 Verordnung zur Änderung der 8. Abgaben- und
Stützungsverordnung 226 2. 12.65 3. 12.65
Andert Bundesgesetzbl. III 7842-1-6
30. 11. 65 Zweite Verordnung über Barerstattungen für die
Ausfuhr von Mehl von Weichweizen nach dritten
Ländern 227 3. 12.65 4. 12.65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl.
III 7841-5-5
3. 12. 65 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch-
erzeugnissen 229 7. 12. 65 29. 11. 65
Andert Bundesgesetzbl. III 7842°11-8
23. 11. 65 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen für die Schiffahrt auf
der Weser über die Beleuchtung von festgemach-
ten Sportfahrzeugen 230 8. 12. 65 1. 1. 66
7. 12. 65 Verordnung über das Verbot der Einfuhr von
Fleisch von Klauentieren aus der Schweiz 231 9. 12. 65 10. 12. 65
ff er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeHlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrncht auf Grund des Gesetzes ub~r dm Sammlung des Bundes,
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veroffenthcht. Bezugsbedrngungen fur Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugs _Preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-;
11 n z e l stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.