1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Berichtigung
der Neufassung des Zweiten V✓ohnungsbaugesetzes
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
Das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau-
und Familienheimgesetz)*) in der Fassung vom
1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617) ist wie
folgt zu berichtigen:
In § 64 Abs. 4 muß es in der zweiten Zeile statt
,,§§ 54, 55, 56 Abs.1" richtig heißen,,§§ 54 bis 55, 56
Abs. 1 ".
*) Betrifft Bundesgesetzbl. III 2330-2
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 46, ausgegeben am 20. November 1965
25. 10. 65 Neununddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungs-
zölle 2. Verlängerung) (Nachrichtlicher Abdruck) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1573
Andert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)
9. 11. 65 Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingente
für griechische Weine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1575
Andert Bundesgeselzbl. 111 613-2-1
9. 11. 65 Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Erhöhung des
Zollkontingents für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1576
Andert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1
10. 11. 65 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Nickel-Eisen-
Legierungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1577
Andert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 ( Anlage)
10. 11. 65 Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingent
für Gefrierfleisch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1578
Andert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)
8. 10. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ratsbeschlusses der Organisation für Wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 18. Dezember 1962 über die Annahme
von Grundnormen für den Strahlenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1579
11. 10. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . 1580
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Berichtigung
der Neufassung des Zweiten V✓ohnungsbaugesetzes
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
Das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau-
und Familienheimgesetz)*) in der Fassung vom
1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617) ist wie
folgt zu berichtigen:
In § 64 Abs. 4 muß es in der zweiten Zeile statt
,,§§ 54, 55, 56 Abs.1" richtig heißen,,§§ 54 bis 55, 56
Abs. 1 ".
*) Betrifft Bundesgesetzbl. III 2330-2
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 46, ausgegeben am 20. November 1965
25. 10. 65 Neununddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungs-
zölle 2. Verlängerung) (Nachrichtlicher Abdruck) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1573
Andert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)
9. 11. 65 Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingente
für griechische Weine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1575
Andert Bundesgeselzbl. 111 613-2-1
9. 11. 65 Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Erhöhung des
Zollkontingents für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1576
Andert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1
10. 11. 65 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Nickel-Eisen-
Legierungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1577
Andert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 ( Anlage)
10. 11. 65 Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingent
für Gefrierfleisch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1578
Andert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)
8. 10. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ratsbeschlusses der Organisation für Wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 18. Dezember 1962 über die Annahme
von Grundnormen für den Strahlenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1579
11. 10. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . 1580
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Berichtigung
der Neufassung des Zweiten V✓ohnungsbaugesetzes
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
Das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau-
und Familienheimgesetz)*) in der Fassung vom
1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617) ist wie
folgt zu berichtigen:
In § 64 Abs. 4 muß es in der zweiten Zeile statt
,,§§ 54, 55, 56 Abs.1" richtig heißen,,§§ 54 bis 55, 56
Abs. 1 ".
*) Betrifft Bundesgesetzbl. III 2330-2
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 46, ausgegeben am 20. November 1965
25. 10. 65 Neununddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungs-
zölle 2. Verlängerung) (Nachrichtlicher Abdruck) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1573
Andert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)
9. 11. 65 Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingente
für griechische Weine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1575
Andert Bundesgeselzbl. 111 613-2-1
9. 11. 65 Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Erhöhung des
Zollkontingents für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1576
Andert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1
10. 11. 65 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Nickel-Eisen-
Legierungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1577
Andert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 ( Anlage)
10. 11. 65 Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingent
für Gefrierfleisch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1578
Andert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)
8. 10. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ratsbeschlusses der Organisation für Wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 18. Dezember 1962 über die Annahme
von Grundnormen für den Strahlenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1579
11. 10. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . 1580
Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965 1859
Tag Inhalt Seite
Nr. 47, ausgegeben am 3. Dezember 1965
lB. 11. 65 Sicbzcdrn!.e Verordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Rindfleisch usw.) 1581
Anclcrt 13undesgesctzbl. lll 613-3-1 (Anlage)
26. 11. 65 Achtz(!hnlc Verordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Zitrusfrüchte) .............. . 1583
Andert Bundesgcsetzbl. lll 613-3-1 (Anlage)
19. 10. 65 Bekann Lrnachung übc!r den Geltungsbereich des Ubereinkommens vom 15. April 1958 über
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhalts-
pflicht gegenüber Kindern (Inkrafttreten für Norwegen) ................................. • • 1584
27. 10. 65 Bekanntma.chung über das Inkrafttreten des Internationalen Weizen-Ubereinkommens 1962 1585
2. 11. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftver-
kehr (Inkrafttreten für Niger) ......................................................... • • 1587
3. 11. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit ............................ . 1588
4. 11. 65 Bekctnntmctchung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
deutsche und schweizerische Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf den
Strecken Freiburg i. Br.-Basel und Singen (Hohentwiel)-Schaffhausen ..................... . 1589
4. 11. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Er-
rich Lung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang J estetten-
Hard l/Neuhausen am Rheinfall ......................................................... . 1590
6. 11. 65 Bekanntmachung über das Wirksamwerden der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland
an den Internationalen Ubereinkommen vom 25. Februar 1961 über den Eisenbahnfracht-
verkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr ......................... . 1591
11. 11. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Er-
richtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an den Straßengrenz-
übergängen Bn~isach-Neu-Breisach und Brenschelbach-Lutzweiler ........................ . 1592
16. 11. 65 Bekanntmachung über die Zulässigkeit der Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen 1593
23. 11. 65 Bekanntmachung von Änderungen und Ergänzungen des Europäischen Währungsabkommens 1594
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19SO
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
18. 11. 65 Verordnung TSF Nr. 10/65 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 218 20. 11. 65 25. 11. 65
12. 11. 65 Verordnung Nr. 26/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 219 23. 11. 65 24. 11. 65
18. 11. 65 Siebzehnte Verordnung zur Änderung des Ab-
schöpfungstarifs (Rindfleisch usw.)
Andert Bundesgeselzbl. lll 613-3-1 (Anlage) 220 24. 11. 65 27.11.65
18. 11. 65 Verordnung Nr. 27/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 222 26. 11. 65 1. 1. 66
26. 11. 65 Vierte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über Erstattungen bei der Ausfuhr von
Milcherzeugnissen 223 27.11.65 29. 11. 65
Andert Bundesgesetzbl. lll 7842-11-8
26. 11. 65 Achtzehnte Verordnung zur Änderung des Ab-
schöpfungs tarifs (Zitrusfrüchte) 224 30. 11. 65 1. 12. 65
Andert Bundesgesetzbl. lll 613-3-1
29. 11. 65 Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr
von Klauentieren und Fleisch aus den Nieder-
landen 224 30. 11. 65 1. 12. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
7831-1-40
22. 11. 65 Verordnung Nr. 28/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 225 1. 12. 65 2. 12. 65
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer V(!röllentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmiUPl lrn re Rechl.swi rksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum lllld fü!zr_~idrnung dc!r Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vorn Seite
--------------------··---------- ------··-·--·- - -
8. l 1. bS V<:rord11u11g Nr. 154/bS/LWC der Kommission zur
Vcnrwiclung von Vcrkelirsverlt1gerungen, die sich
aus d<'r .Einlüluunq eines Abschlags auf Abschöp-
fun~JCll dlÜ Einfulm'n von ~ieschältern Reis er-
gehen kiimwn 188 9. 11. 65 2925
10. 11. G,S Verordmrn~J Nr. 155/bS/EWC der Kommission zur
Einführnng einer Ausgleichsabgabe auf die Ein-
fuhren von im Freien angebauten Tafeltrauben
mit I fcrk unfl aus Bulgarien 190 10.11.65 2937
10. 11. 65 Verordnunq Nr. 156/65/EWC der Kommission zur
Pesl.sc~lzunq der Hcl,:rcuzpreise für Süßorangen 191 12. 11. 65 2941
11. 11. GS Verordnun~J Nr. 157/65/EWC der Kommission
über dit~ Anpc1ssung und Festsetzung der Ein-
schleusun~Jsprcisc und die Festsetzung der Ab-
schöpfungsbclrü~JP ge~wnüber dritten Ländern im
Ben:ich der Eier- und Ccll(igelwirlschafl für das
1. Viertcljcüir 196fi 192 13.11.65 2949
12.11-65 Verordnun~J Nr. 1:i8/G51EWC der Kommission zur
F(-)stsdzung der Rcforr,nzpreise für Mandarinen
und Cl<!menlincn 192 13. 11. 65 2950
17. 11. GS V<c~rordnung Nr. 1Gl/b5/EWG d()J Kommission
über die Feshd,.ung Pines Zusatzbetra~JS für ge-
lrock1wl(!S Vollei von l lausgcllü~Jel 197 18.11.65 2997
17. 11. b5 Verordmrn~J Nr_ 162/65/Ewc; der Kommission zur
i\ndc!ruri~J der V crurclnunq Nr. 149/64/EWG im
tlinblick c1td die: ;\bsd1üplungsn'~Jelung für Milch-
pulver 198 19.11.65 3001
19. 11. 65 Verordnung Nr. 163/fö/EWC der Kommission zur
Anckrunq der Verordnung Nr. 99/65/EWG betref-
fend dici Festlegung von Durchführungsbestim-
mun~J(!ll lür Artikel 11 Absatz (2) der Verordnung
Nr. 2] über eine gemeinsame Marktorganisation
für (fösl und Cernüse 200 20.11.65 3017
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrliqung verkündet. In Teil Ill wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechb vom 10. Juli 1958 (Bundesqeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: L 11 u f ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je ar19efangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nt1ch Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.
1829
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 A us~.e;cgebcn zu Bonn am 7. Dezember 1965 Nr. 68
Tag Inhalt Seite
22. 11. 65 NeuJdssung der Loh nsleuer-Durchführungsverordnung 1829
Ersetzt Bwzdesgcs~lzbl. 111 611-2
Berichtigung der Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und
Familienheimges<-:1.z) .................................................................. • 1858
Betrifft Bundesycsef;.,JJJ. III 2330-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bund<:-!sgeselzblatl Teil II Nr. 46 und Nr. 47 ............................................•. 1858
Verkündungen im Bundesanzeiger ..................................................... . 1859
Rechlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften .................................... . 1860
Bekanntmachung
der Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 22. November 1965
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gpsetzes in der Fassung vom 15. August 1961 (Bun-
dcsgesctzbl. I S. 1253), zuletzt geändert durch die
Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1477), wird nachstehend der Wort-
laut der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung unter
Berücksichtigung der Verordnung zur Anderung und
Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 815) be-
kanntgemacht.
Bonn, den 22. November 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom 22. November 1965
(LStDV 1965) *)
Inhaltsübersicht
I. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn § 24 Entfällt
§ 1 Arbcilnehmt)r, Arlwilqcber § 25 Außergewöhnliche Belastungen
§ 2 Arbcilslohn § 25 a Außergewöhnliche Belastungen in besonderen
§ 3 Sachbezüge Fällen
§ 4 Aufwandsenlschädi~Jlrn~Jen, Reisekostenvergü- § 25 b Freibeträge für besondere Fälle
tungen, Umzugskoslenv(~rgiitungen, durchlau- § 26 Pauschbeträge für Körperbehinderte
fende Gelder, Trinkgelder § 26 a Altersfreibetrag
§ 5 Jubilüurnsgesdwnke § 26 b Verluste bei den Einkünften aus Vermietung
§ 6 Sonstige steuerfreie Einnahmen und Verpachtung
§ 6 a Arbeitnehmer-Freibetrag § 27 Art der Berücksichtigung
§ 6 b Besteuerung von Versorgungsbezügen § 28 Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderungen
§ 28 a Nachforderung von Lohnsteuer in bestimmten
II. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten
Fällen
§ 7 Verpflichtung der Gemeindebehörde und des
Arbeitnehmers JV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs
§ 8 Kinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren,
A. Allgemeines
§ 9 Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
§ 29 Vorlegung und Aufbewahrung der Lohn-
§ 10 Aushändigung der Lohnsteuerkarten
steuerkarte
§ 11 Verpflichtung des Arbeitnehmers
§ 30 Einbehaltung der Lohnsteuer
§ 12 Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuer-
§ 31 Lohnkonto
karten
§ 13 Entfällt B. Be rech nun g der Lohns teuer
§ 14 Mehrere Lohnsteuerkarten § 32 Lohnsteuertabelle
§ 15 Weitere Anordnungen über die Lohnsteuer- § 32 a Berechnung der Lohnsteuer von bestimmten
karten Zuschlägen
§ 16 Verlust der Lohnsteuerkarte § 32 b Steuerermäßigung bei ausländischem Ar-
beitslohn
Iß. Änderung und Ergänzung der Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte § 33 Lohnzahlungszeitraum
§ 34 Anwendung der Lohnsteuertabelle
§ 17 Verbot privaler Anderungen
§ 35 Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen
§ 17 a Vermeidung von Härten bei Arbeitnehmern
Bezügen
mit mehreren DienslverhälLnissen und bei An-
wendung der Steuerkldsse IV § 35 a Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen
Vomhundertsatz (fester Pauschsteuersatz)
§ 18 Erg~inzung der Lolinsleuerkarte wegen Ände-
bei bestimmten sonstigen Bezügen
rung der Steuerklasse und der Zahl der Kinder
durch die Gemeindetwhörde § 35 b Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhun-
dertsätzen (besonderen Pauschsteuersätzen)
§ 18 a Ergänzung der Lohnsteuerkarte wegen Ände-
in anderen Fällen
rung der Sl.eucrklcisse und der Zahl der Kinder
durch das Finanzaml § 36 Mehrere Dienstverhältnisse
§ 18 b Zeilliche Wirksamkeil § 37 Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte
§ 19 Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte § 38 Im Ausland wohnhafte Beamte
§ 20 Werbungskoslen § 39 Entfällt
§ 20 a Sondcrnusgaben § 40 Beschränkt Steuerpflichtige
§ 20 b Aufwendungen, die nach dem Wohnungsbau- C. Verwendung der einbehaltenen Lohn-
Prtünien~Jeselz pr~imicnbcgünstigt sind steuer
§ 21 Werbunqskoslcn und Sonderausgaben bei meh- § 41 Abführung der Lohnsteuer
reren Dienstverhültnisscn § 42 Entfällt
§ 22 Werbun~Jsko~lcn und Sonderausgaben bei Ehe- § 43 Betriebstätte
gatten
§ 44 Lohnsteueranmeldung
§ 23 Entfüll1
§ 45 Unregelmäßigkeiten bei der Abführung
*) Ursctzl Bundcsqr,sr,t·1.IJI lll 611-2 § 46 Haftung
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965 1831
D. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers § 54 Verpflichtung des Arbeitnehmers
§ 47 Lohnsleuerb(!sclwinigung § 55 Mitwirkung der Versicherungsträger
§ 48 Lohnzettel
§ 49 Behörden
VI. Dbergangs- und Schlußbestimmungen
V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs § 56 Anrufungsauskünfte
§§ 50 § 57 Zuständigkeit in besonderen Fällen
bis 52 Außcnprülung § 58 Anwendungszeitraum
§ 53 Verpflichtung clcs ArlH!ilqcbcrs § 59 Geltung im Land Berlin
I. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn (2) Zum Arbeitslohn gehören
§ 1 1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen,
Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus
Arbeitnehmer, Arbeitgeber
einem Dienstverhältnis;
(§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 Ziff. 4, § 19 EStG,
§ 14 Abs. 2 StAnpG)
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-
gelder und andere Bezüge und Vorteile für eine
(1) Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz frühere Dienstleistung, gleichgültig, ob sie dem
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind, zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechts-
vorbehaltlich der Vorschrift des § 40 Abs. 5, unbe- nachfolger zufließen. Bezüge, die ganz oder teil-
schränkt lohnsteuerpflichtig. Arbeitnehmer, die wie weise auf früheren Beitragsleistungen des Be-
Personen behandelt werden, die ihren gewöhnlichen zugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers
Aufenthalt im Inland haben (§ 38), sind ebenfalls beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn
unbeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die beschränkte
Lohnsteuerpflicht richtet sich nach § 40. (3) Zum Arbeitslohn gehören auch
(2) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffent- 1. unbeschadet der Vorschriften des § 6 Ziff. 7 und 8
lichem oder privatem Dienst angestellt oder be- Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder
schäftigt sind oder waren und die aus diesem seinem Rechtsnachfolger als Ersatz für ent-
Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhält- gangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder für
nis Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit
die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie gewährt werden;
Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis 2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen
ihres Rechtsvorgängers beziehen. Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Perso-
nen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der
(3) Ein Dienstverhältnis (Absatz 2) liegt vor, wenn
Invalidität, des Alters oder des Todes sicher-
der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber
zustellen (Zukunftsicherung), auch wenn auf die
(öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushalts-
Leistungen aus der Zukunftsicherung kein Rechts-
vorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der
anspruch besteht. Voraussetzung ist, daß der
Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
Arbeitnehmer der Zukunftsicherung ausdrücklich
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeit-
oder stillschweigend zustimmt. Diese Ausgaben
gebers steht oder im geschäftlichen Organismus des
gehören nur insoweit zum Arbeitslohn, als sie
Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflich-
tet ist. im Kalenderjahr insgesamt 312 Deutsche Mark
übersteigen. Ubernimmt der Arbeitgeber Aus-
(4) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und gaben, die der Arbeitnehmer auf Grund einer
sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selb- eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten hat,
ständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen so gehören diese Ausgaben in voller Höhe zum
Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit Arbeitslohn. Ist bei Zukunftsicherung für mehrere
es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Perso-
sonstigen Leistungen handelt (umsatzsteuerbare nen (Sammelversicherung, Pauschalversicherung)
Entgelte). der für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete
§ 2 Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu er-
Arbeitslohn mitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl der
gesicherten Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen.
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, §§ 8, 19, 24 EStG)
Nicht zum Arbeitslohn gehören Ausgaben für die
(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Zukunftsicherung, die auf Grund gesetzlicher
Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem Verpflichtung geleistet werden oder die nur dazu
früheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung
alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung
Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder zu verschaffen (Rückdeckung des Arbeitgebers).
laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch Den Ausgaben, die der Arbeitgeber auf Grund
auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder gesetzlicher Verpflichtung leistet, wird der Bei-
Form sie gewährt werden. tragsteil gleichgestellt, den der Arbeitgeber an
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
einen versicherunuspflicht.igc:n Arbeitnehmer für der §§ 35 a, 35 b, aus dem Arbeitslohn zu berechnen,
die~ Krankenversicherunu bei einer Ersatzkasse der nach Abzug der Lohnsteuer den ausgezahlten
h!islel, soweit dieser Beilragsteil die Hälfte des Nettobetrag ergibt.
Gesdfnl.beHrags zur Krankenversicherung bei der
Ersatzkasse nicht übersteigt. Wird ein Arbeit-
§ 3
nehmer von der Versic:hc!nmgspflicht in der ge-
sc~tzlichen Rentenversicherung befreit Sachbezüge
a) auf Grund des Artikels 2 § 1 Buchstabe b (§ 8 EStG)
des Anges t.clltenv ersicherungs-N euregelungs- (1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen,
g ese tzes vom 23. februar 1957 (Bundesgesetz- gehört insbesondere der Bezug von freier Kleidung,
blatl 1 S. 88, 1074) oder auf Grund des
freier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, Depu-
Artikels 2 § 1 Buchstabe b des Knapp- taten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem
schaJtsrentenversicherungs - Neuregelungsge- Dienstverhältnis gewährt werden. Für die Bewer-
setzes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I tung der Sachbezüge sind die üblichen Mittelpreise
S. 533) jeweils in der bis zum 30. Juni 1965 des Verbrauchsorts maßgebend.
geltenden Passung, weil er eine Lebensver-
sicherung abgeschlossen hat, und hatte der (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen
Arbeitnehmer bei Befreiung von der An- obersten Landesbehörden können den Wert von be-
gestelltenversicherung am 30. September 1957, stimmten Sachbezügen unter Berücksichtigung von
bei Befreiung von der Knappschaftsversiche- Durchschnittswerten festsetzen und bekanntgeben.
rung am 31. August 1957 das 50. Lebensjahr Sie können die Festsetzung und Bekanntgabe den
noch nicht vollendet, oder Oberfinanzdirektionen übertragen.
b) auf Grund des Artikels 2 § 1 Buchstabe b
des Angestellten versicherungs-N euregelungs- § 4
gesetzes oder auf Grund des Artikels 2 § 1 Aufwandsentschädigungen, Reisekosten-
Buchstabe b des Knappschaftsrentenversiche- vergütungen, Umzugskostenvergütungen,
rungs-Neuregelungsgesetzes, jeweils in der durchlaufende Gelder, Trinkgelder
Fassung des Rentenversicherungs- \.nderungs-
gesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I (§ 3 Ziff. 12, 13, 16, 50, 51 EStG)
S. 476), weil er eine Lebensversicherung abge- Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht
schlossen hat, und hatte der Arbeitnehmer am 1. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte
1. Juli 1965 das 50. Lebensjahr noch nicht voll- Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landes-
endet, oder gesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder
c) auf Grund des § 7 Abs. 2 des Angestellten- landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Be-
versicherungsgeselzcs in der Fassung des stimmung oder von der Bundesregierung oder
Artikels 1 des Angestelltenversicherungs- einer Landesregierung als Aufwandsentschädi-
Neuregelungsgesetzes, weil er Mitglied einer gung festgesetzt sind und als Aufwandsentschä-
öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Ver- digung im Haushaltsplan ausgewiesen werden.
sorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist, Das gleiche gilt für andere Bezüge, die als Auf-
so sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Auf- wandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an
wendungen des Arbeitnehmers für seine Ver- öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt
sicherung bis zur Höhe der dadurch wegfallenden werden, soweit nicht festgestellt wird, daß sie
Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt
Rentenversicherung wie Ausgaben für die werden oder den Aufwand, der dem Empfänger
Zukunftsicherung auf Grund gesetzlicher Ver- erwächst, offensichtlich übersteigen. Offentlichen
pl1ichtung zu behandeln; Dienst im Sinne dieser Vorschrift leisten Perso-
nen, die sich ausschließlich oder überwiegend mit
3. besondere Zuwendungen, die auf Grund des
öffentlich-rechtlichen (hoheitlichen) Aufgaben be-
Dienstverhältnisses oder eines früheren Dienst-
fassen. Zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben
verhältnisses gewährt werden, z.B. Zuschüsse im
gehören auch die Aufgaben der öffentlich-recht-
Krankheitsfall;
lichen Religionsgemeinschaften;
4. besondere Entlohnungen für Dienste, die über die
regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, 2. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-
z. B. Entlohnung für Überstunden, Überschichten, kostenvergütungen und Umzugskostenvergütun-
Sonntagsarbeit. Die Vorschriften des § 32 a blei- gen;
ben unberührt; 3. die Beträge, die den im privaten Dienst angestell-
5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der ten Personen für Reisekosten und für dienstlich
Arbeit gewährt werden; veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden, soweit
sie die durch die Reise oder den Umzug ent-
6 Entschädigungen für Nebenämter und Neben- standenen Mehraufwendungen nicht übersteigen;
beschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhält-
nisses. 4. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-
geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-
(4) Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn laufende Gelder), und die Beträge, durch die
entfallende Lohnsteuer selbst tragen, so hat er sie, Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber
vorbehaltlich der Vorschriften des § 35 Abs. 1 und ersetzt werden (Auslagenersatz);
Nr. 68 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965 1833
5. Trinkgelder, die dem /\.rbeilnehmer von Dritten b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-
gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch schädigungen für die Dienstkleidung der zum
hierauJ besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark im Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung
Kalenderjahr nicht übersteigen. Verpflichteten und für dienstlich notwendige
Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der
§ 5 Kriminalpolizei,
J u bi!ä umsgeschenke
c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse
und der Geldwert der im Einsatz unentgelt-
(§ 3 Ziff. 52 EStG) lich abgegebenen Verpflegung,
(1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-
nicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an lung, der freien Krankenhauspflege, des freien
Arbeitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der
Dienstverhältnis stehen, anläßlich eines Arbeit- freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehe-
nehmerjubiläums, soweit sie die folgenden Beträge frauen und unterhaltsberechtigter Kinder;
nicht übersteigen:
4. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfür-
1. bei einem 10jährigen Arbeitnehmerjubiläum sorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1
600 Deutsche Mark, Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienst-
2. bei einem 25jährigen Arbeitnehmerjubiläum leistende auf Grund des § 20 des Gesetzes über
1 200 Deutsche Mark, den zivilen Ersatzdienst erhalten;
3. bei einem 40jährigen Arbeitnehmerjubiläum 5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften
1 800 Deutsche Mark, aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an
4. bei einem 50- oder 60jährigen Arbeitnehmer- Wehrdienstbeschädigte und Ersatzdienstbeschä-
jubiläum 2 400 Deutsche Mark. digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä-
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichge-
Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden stellte Personen gezahlt werden, soweit es sich
Dienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei allen nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der
Jubiläen eines Arbeitnehmers nach einheitlichen Dienstzeit gewährt werden;
Grundsätzen verfährt. 6. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-
(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören stungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-
nicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an seine setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung
Arbeitnehmer anläßlich seines Geschäftsjubiläums, nationalsozialistischen Unrechts gewährt wer-
soweit sie bei dem einzelnen Arbeit ehmer einen den. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem
Monatslohn, höchstens 1 200 Deutsche Mark, nicht aus Wiedergutmachungsgründen neu begründe-
übersteigen und gegeben werden, weil das Geschäft ten oder wieder begründeten Dienstverhältnis
25 Jahre oder ein Mehrfaches von 25 Jahren be- sowie von Bezügen aus einem früheren Dienst-
steht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß verhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen
der Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgeben- neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt
den Zeitrtiume bei allen Geschäftsjubiläen nach unberührt;
einheitlichen Grundsätzen verfährt. 7. Abfindungen wegen Entlassung aus einem
Dienstverhältnis auf Grund der §§ 7 und 8 des
§ 6 Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des Be-
triebsverfassungsgesetzes. Das gleiche gilt für
Sonstige steuerfreie Einnahmen Abfindungen wegen Entlassung aus einem
(§ 3 EStG) Dienstverhältnis, die in einem Vergleich sowie
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer- in einem Interessenausgleich, einer Einigung
dem nicht oder einem Einigungsvorschlag (§§ 72, 73 des
Betriebsverfassungsgesetzes) festgelegt worden
1. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das sind, wenn die Abfindung unter Berücksichtigung
Schlechtwettergeld und die Stillegungsvergütung der bezeichneten Vorschriften dem Grunde nach
aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung berechtigt ist und 12 Monatsverdienste nicht
sowie die Unterstützung aus der gesetzlichen übersteigt;
Arbeitslosenhilfe;
8. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf
2. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas-
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell- sung aus einem Dienstverhältnis;
ten, aus der Knappschaftsversicherung und auf
Grund der Beamten-(pensions-)gesctze; 9. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-
teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfs-
3. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-
bedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck
grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Län- bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbil-
der und der Vollzugspolizei der Länder und Ge- dung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar
meinden und bei Vollzugsbeamlen der Kriminal- zu fördern. Darunter fallen nicht Kinderzu-
polizei des Bundes, der Länder und Gemeinden schläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähn-
überlassenen Dienstkleidung, licher Vorschriften gewährt werden;
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
10. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.
Arbeitnc~hmer von dem Arbeitgeber gezahlt Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß
werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Be- a) die Stipendien einen für die Erfüllung der
trag von 700 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung
den Betrag von 500 Deutsche Mark, so ist der des Lebensunterhalts und die Deckung des
übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig; Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag
11. Stillgeld, das der Arbeitgeber im Umfang des nicht übersteigen und nach den vom Geber
§ 13 Abs. 5 des Mutterschutzgesetzes vom 24. Ja- erlassenen Richtlinien vergeben werden,
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 69) einer Arbeit- b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem
nehmerin gewährt, die Stillgeld aus der gesetz- Stipendium nicht zu einer bestimmten wis-
lichen Krankenversicherung nicht erhält; senschaftlichen oder künstlerischen Gegen-
leistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit
12. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge,
verpflichtet ist,
die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhält-
nis - bei mehreren Dienstverhältnissen aus dem c) bei Stipendien zur Förderung der wissen-
ersten Dienstverhältnis -- im Monat Dezember schaftlichen oder künstlerischen Fortbildung
zufließen (Weihnachts-Freibetrag); im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung
eines solchen Stipendiums der Abschluß der
13. Entschädigungen auf Grund des Kriegsgefange- Berufsausbildung des Empfängers nicht län-
nenen tschädigungsgesetzes; ger als zehn Jahre zurückliegt;
14. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsi- 23. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-
denten aus sittlichen oder sozialen Gründen ge- mannsprämien;
währten Zuwendungen an besonders verdiente
24. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsge-
Personen oder ihre Hinterbliebenen;
setz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1
15. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Satz 2 steuerpflichtig sind;
Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 25. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in der
(Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt wird; Fassung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
16. Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der s. 177);
Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I 26. der Vorteil aus der Uberlassung von eigenen
S. 578); Aktien an Arbeitnehmer zu einem Vorzugskurs
17. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder- nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über
geldgesetzes oder nachträglich auf Grund der steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des
durch das Bundeskindergeldgesetz aufgehobe- Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei
nen Kindergeldgesetze gewährt werden; Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeit-
nehmer in der Fassung vom 2. November 1961
18. das Gehalt und die Bezüge der Arbeitnehmer
(Bundesgesetzbl. I S. 1917).
bestimmter Vertretungen, Organisationen, Ge-
meinschaften und Einrichtungen nach Maßgabe
des § 3 Ziff. 29 bis 40, 55 und 57 des Einkom- §6a
mensteuergesetzes;
Arbeitnehmer-Freibetrag
19. Arbeitslohn der Arbeitnehmer insoweit, als (§ 19 Abs. 2, § 39 Abs. 1 EStG)
ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den
Verträgen zur Vermeidung der Doppelbesteue- Arbeitnehmer erhalten beim Steuerabzug vom
rung zusteht (§ 9 des Steueranpassungsgesetzes); Arbeitslohn einen Arbeitnehmer-Freibetrag von
240 Deutsche Mark jährlich, höchstens jedoch einen
20. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright- Betrag in Höhe des Arbeitslohns. Der Arbeitnehmer-
Abkommens gezahlt werden; Freibetrag wird in der J ahreslohnsteuertabelle und
21. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen in den Lohnsteuertabellen für monatliche, wöchent-
aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn liche und tägliche Lohnzahlungen berücksichtigt
es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln han- (§ 32 Abs.1).
delt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers
gezahlt werden; §6b
22. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mit- Besteuerung von Versorgungsbezügen
teln oder von zwischenstaatlichen oder über- (§ 19 Abs. 3, § 39 Abs. 3 Ziff. 6 EStG)
staatlichen Einrichtungen, denen die Bundesre- (1) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag
publik Deutschland als Mitglied angehört, zur in Höhe von 25 vom Hundert dieser Bezüge, höch-
Förderung der Forschung oder zur Förderung
stens jedoch insgesamt ein Betrag von 2 400 Deutsche
der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- Mark im Kalenderjahr, steuerfrei. Versorgungsbe-
bildung oder Fortbildung gewährt werden. Das
züge sind Bezüge und Vorteile aus früheren Dienst-
gleiche gilt für Stipendien, die zu den m Satz 1
leistungen, die
bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die
von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts 1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter-
errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer haltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug
Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver- a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entspre-
mögensmasse im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des chender gesetzlicher Vorschriften,
Nr. 68 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965 1835
b) nach beamtenrechUichen Grundsätzen von halt haben, es sei denn, daß nach Ziffer 1 eine
Körperschaften, Ansli.1lten oder Stiftungen des andere Gemeindebehörde zuständig ist.
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen (3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohn-
Verbänden von Körperschaften sitz haben, ist
oder
1. bei verheirateten Arbeitnehmern, die nicht dau-
2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters- ernd getrennt leben, eine Lohnsteuerkarte von
grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit der Gemeindebehörde des Orts auszuschreiben,
oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden; an dem ihre Familie sich befindet,
Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze
2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohn-
gewährt werden, gelten erst dann als Versor-
gungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 62. steuerkarte von der Gemeindebehörde des Orts
auszuschreiben, von dem aus sie ihrer Beschäfti-
Lebensjahr vollendet hat.
gung nachgehen.
(2) Werden Versorgungsbezüge als laufender Haben Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,
Arbeitslohn gezahlt, so bleiben 25 vom Hundert der einen gemeinsamen Wohnsitz noch nicht begründet,
Versorgungsbezüge, höchstens jedoch 200 Deutsche so sind die Lohnsteuerkarten der Ehegatten von der
Mark monatlich, steuerfrei. Werden Versorgungs- Gemeindebehörde des Orts auszuschreiben, an dem
bezüge als sonstige Bezüge gezahlt, so ist § 35 an- sich die Wohnung der Ehefrau befindet.
zuwenden. Werden laufende Versorgungsbezüge
erstmals gezahlt, nachdem im selben Kalenderjahr (4) Die Gemeindebehörde hat dem Vordruck der
bereits Versorgungsbezüge als sonstige Bezüge ge- Lohnsteuerkarte entsprechend jeweils in Worten
währt worden sind, so darf der Arbeitgeber den die Steuerklasse, den Familienstand und bei den
steuerfreien Höchstbetrag von 2 400 Deutsche Mark Steuerklassen II, III und IV die Zahl der beim Lohn-
bei den laufenden Bezügen nur berücksichtigen, so- steuerabzug zu berücksichtigenden Kinder nach Maß-
weit er sich bei den sonstigen Bezügen nicht aus- gabe der Absätze 5 bis 10 zu bescheinigen.
gewirkt hat. (5) Die Steuerklasse I ist zu bescheinigen bei
(3) Durch die Vorschriften des Absatzes 2 wird Arbeitnehmern, die
die steuerliche Behandlung der Versorgungsbezüge 1. ledig oder geschieden sind oder
beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei einer Ver-
2. verwitwet sind und nicht in die Steuerklasse III
anlagung zur Einkommensteuer nicht berührt.
(Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder
3. verheiratet sind und nicht in die Steuerklasse III
oder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Absatz 8) fallen,
II. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten
wenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet
§7 haben und ihnen kein Kinderfreibetrag (§ 8) zusteht.
Verpflichtung der Gemeindebehörde und des (6) Die Steuerklasse II und die Zahl der Kinder,
Arbeitnehmers für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-
(§§ 38, 39 EStG) steht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,
die
(1) Die Gemeindebehörde hat, soweit im Nach-
stehenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund 1. ledig oder geschieden sind oder
des Ergebnisses der Personenstandsaufnahme gleich- 2. verwitwet sind und nicht in die Steuerklasse III
zeitig mit der Anlegung der Urliste (Urkartei) oder, (Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder
wenn eine Personenstandsaufnahme nicht durchge- 3. verheiratet sind und nicht in die Steuerklasse III
führt wird, auf Grund der Einwohnerkartei oder oder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Absatz 8) fallen,
sonst geeigneter Unterlagen unentgeltlich Lohn-
steuerkarten mit Wirkung für das folgende Kalen- wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
derjahr für sämtliche Arbeitnehmer auszuschreiben, ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8).
die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme oder (7) Die Steuerklasse III und die Zahl der Kinder,
an dem an dessen Stelle bestimmten Stichtag in für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-
ihrem Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn- steht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,
lichen Aufenthalt haben, gleichgültig, ob sie zu die- die
sem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis stehen 1. verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-
oder nicht. Die für die Finanzverwaltung zuständi- schränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd
gen obersten Landesbehörden können im Einver- getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitneh-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen aus mers keinen Arbeitslohn bezieht;
Vereinfachungsgründen Ausnahmen zulassen.
2. verwitwet sind und im Zeitpunkt des Todes ihres
(2) Die Gemeindebehörde hat ferner auf Antrag Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt ge-
Lohnsteuerkarten auszuschreiben lebt haben,
1. für alJe Arbeitnehmer, die in die Urliste (Urkar- a) für das Kalenderjahr, in dem der Ehegatte
tei) aufzunehmen waren, ohne Rücksicht darauf, verstorben ist, und für das folgende Kalender-
ob sie tatsächlich aufgenommen worden sind, jahr;
2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeindebezirk b) wenn dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent- für ein Kind zusteht, das aus der Ehe mit dem
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verstorbenen hervorgegangen ist oder für das 4. Adoptivkinder,
den Ehegatten auch in dem Kalenderjahr, in 5. uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis zm
dem der Ehegatte verstorben ist, ein Kinder- leiblichen Mutter),
freibetrag (Kinderermäßigung) zustand.
6. Pflegekinder.
(8) Die Steuerklasse IV und die Zahl der Kinder,
für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-
steht (§ 8), ist, vorbehaltlich des Absatzes 9, zu be- §9
scheinigen bei Arbeitnehmern, die verheiratet sind, Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig
(§ 38 Abs. 2 EStG)
sind und nicht dauernd getrennt leben und beide
Ehegatten im Kulcnderjah r Arbeitslohn beziehen. (1) Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde-
Wird für den Ehegatten eines Arbeitnehmers, auf behörde mit den gleichen Nummern zu versehen,
dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklc.1sse III be- unter denen die Arbeitnehmer in der Urliste ein-
scheinigt ist, im Laufe des Kalenderjahrs erstmalig getragen sind. Wird an Stelle der Urliste eine Ur-
eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben, so hat die kartei geführt, so sind die ausgegebenen Lohn-
Gemeindebehörde auf dieser Lohnsteuerkarte die steuerkarten laufend zu numerieren.
Steuerklasse IV einzutragen und auf der Lohnsteuer- (2) Zum Zeichen dafür, daß für einen Arbeitneh-
karte des anderen Ehegatten mit Wirkung von dem mer eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, sind
Tag an, von dem sein Ehegatte Arbeitslohn be- in der Urliste unter der laufenden Nummer der Ver-
zieht, die Steuerklasse III in Steuerklasse IV zu merk StK (Steuerkarte) und das Jahr, für das die
ändern. Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Wird eine Urliste
(9) Die Steuerklasse V ist auf Antrag bei einem nicht geführt, so ist die laufende Nummer der Lohn-
Arbeitnehmer zu bescheinigen, der nach Absatz 8 in steuerkarte zugleich mit dem Vermerk StK in der
die Steuerklasse IV fallen würde; in diesem Fall ist Haushaltsliste und außerdem in der Urkartei an der
abweichend von Absatz 8 auf der Lohnsteuerkarte dafür vorgesehenen Stelle zugleich mit dem Jahr, für
des Ehegatten die Steuerklasse III und die Zahl der das die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.
Kinder, für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibe- (3) Wird eine Urliste (Urkartei) oder eine Haus-
trag zusteht, zu bescheinigen. haltsliste nicht geführt, so hat die Gemeindebehörde
(10) Für die Bescheinigung der Steuerklasse, des über die von ihr ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten
Familienstandes und bei den Steuerklassen II, III ein Verzeichnis zu führen, das folgende Spalten ent-
und IV der Zahl der beim Lohnsteuerabzug zu be- halten muß:
rücksichtigenden Kinder (Absätze 5 bis 8 und § 8) 1. Laufende Nummer,
sind unbeschadet der Vorschriften der Absätze 8 2. Name, Vorname, Stand, Wohnort (Wohnung),
und 9 und der §§ 17 und 18 die Verhältnisse zu Geburtsdatum des Arbeitnehmers,
Beginn des Kalenderjahrs maßgebend, für das die 3. Steuerklasse und Zahl der Kinder unter 18 Jahren,
Lohnsteuerkarte wirksam wird.
4. Familienstand (ledig, verheiratet, verwitwet, ge-
(11) Weicht die auf der Lohnsteuerkarte einge- schieden),
tragene Steuerklasse oder Zahl der Kinder von den 5. Zugehörigkeit des Arbeitnehmers und seines Ehe-
Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs, für das gatten zu einer Religionsgemeinschaft (Religions-
die Lohnsteuerkarte gilt, zugunsten des Arbeitneh- gesellschaft),
mers ab, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die
6. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte,
Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte umgehend bei
der Gemeindebehörde zu beantragen. Kommt er 7. Bemerkungen.
dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichti- Das Verzeichnis ist dem Finanzamt spätestens am
gung der Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde 1. Dezember einzusenden.
von Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer (4) Der Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer-
hat zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte der Ge- karte ist auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.
meindebehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von
dem Bundesminister der Finanzen jeweils bekannt-
§8 gegeben. Die für die Finanzverwaltung zuständigen
Kinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren obersten Landesbehörden und die Oberfinanzdirek-
tionen sind berechtigt, Ausnahmen von den Ab-
(§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3 und 4, § 39 Abs. 1 EStG)
sätzen 1 bis 3 zuzulassen.
(1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-
beitnehmer (§ 1 Abs. 1) stehen für Kinder, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinder- § 10
freibeträge zu, und zwar auch dann, wenn die Kin- Aushändigung der Lohnsteuerkarten
der eigene Einkünfte beziehen.
(§ 38 Abs. 2 EStG)
(2) Kinder im Sinne dieser Vorschriften sind
(1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist
1. eheliche Kinder, so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten
2. eheliche Stiefkinder, spätestens am 15. November im Besitz der Arbeit-
3. für ehelich erklärte Kinder, nehmer befinden.
Nr. 6ß Täg der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965 1837
(2) Die GenwindPIH!hördt: hat die Lohnsteuer- der aus mehreren Dienstverhältnissen herrührende
kartcm solort 1rnch U('r Ausschreibung durch ihr Arbeitslohn von derselben öffentlichen Kasse, d. h.
Außendienstpersonal oder durch die Post den Ar- von demselben Arbeitgeber, gezahlt wird (§ 49
beitnehmern m1s1/.uhfü1diqcn. Sie hat, sobald die Abs. 1 Satz 2).
Aushändigung der LohnsU!uerkarten beendet ist,
§ 15
dies öffentlich bekanntzurnuchen mit der Aufforde-
rung, die /\ us.,;clireibun~J dwa fehlender Lohn- \!Veitere Anordnungen über die Lohnsteuerkarten
steucrkarl.en :1.11 bc>i.inl.rilqc'n (§ 11). (§ 38 Abs. 2 EStG)
(1) Die weiteren Anordnungen und Bekanntma-
§ 11 chungen über die Ausschreibung der Lohnsteuer-
Verpflichtung des Arbeitnehmers karten erlassen die Oberfinanzdirektionen.
(§ 3B Abs. 2 EStG) (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anwei-
Der Ar bei Lnehmcr hat bei der nach § 7 zustän- sungen des Finanzamts zur Durchführung der Lohn-
digen Gemeirnfobehörde die Ausschreibung einer steuer nachzukommen. Das Finanzamt kann erfor-
Lohnsteuerkarte zu bean trugen derlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anwei-
sungen selbst vornehmen.
1. vor Beginn des Kalenderjahrs, wenn ihm die
Lohnsteuerkcntc nicht gcmüß § 10 Abs. 2 zugeht,
§ 16
2. vor Beginn eines Dicnstverhüllnisses, wenn die
Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer 1 aus- Verlust der Lohnsteuerkarte
geschrieben worden ist. (§ 38 Abs. 2 EStG)
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte
§ 12 Lohnsteuerkarten werden durch die nach § 7 für die
Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Ge-
meindebehörde gegen eine Gebühr von höchstens
(§ 3B Abs. 2 ESt.G)
einer Deutschen Mark, die der Gemeinde zufließt,
(1) Die Gemeindebehörde hat über Lohnsteuer- ersetzt. Die neu ausgeschriebene Lohnsteuerkarte ist
karten, die sie ausschreibt, nachdem sie die Ur- als „Ersatz-Lohnsteuerkarte" zu kennzeichnen.
listen oder die Haushaltslisten (§ 9 Abs. 2) oder das
Verzeichnis der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten
(§ 9 Abs. 3) an das Finanzamt abgeliefert hat, ein III. Änderung und Ergänzung der Eintragungen
Verzeichnis der nachträglich ausgeschriebenen Lohn- auf der l.ohnsteuerkarte
steuerkarten zu führen, das dem in § 9 Abs. 3 vor-
geschriebenen Verzeichnis entspricht. § 17
(2) Die nach Absatz 1 ausgeschriebenen Lohn- Verbot privater Änderungen
steuerkarten hat die GPmcindebehörde den Arbeit- (§ 38 Abs. 2 EStG)
nehmern auszuhctndigen. Die Gemeindebehörde ist (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
verpflichtet, dem Pinanzamt eine Abschrift des nach dürfen nicht ohne ausdrückliche Befugnis durch den
Absatz 1 zu führenden Verzeichnisses vierteljährlich Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Perso-
zur Ergänzung der lJrliste (Urkartei) oder der Haus- nen geändert oder ergänzt werden.
haltslisten oder des Verzeichnisses der ausgeschrie-
benen Lohnsteue:rkarl.en (§ 9 Abs. 2 und 3) zu über- (2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die
senden. nachweislich unrichtig sind, sind jederzeit auf An-
trag durch die Behörde, die die Eintragung vorge-
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs darf mit Wir- nommen hat, zu ändern.
kung für das abgelaufene Kalenderjahr eine Lohn-
steuerkarte nicht mehr ausgeschrieben werden.
§ 17 a
§ 13 Vermeidung von Härten bei Arbeitnehmern mit
(entfällt) mehreren Dienstverhältnissen und bei Anwendung
der Steuerklasse IV
§ 14
(§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 EStG)
Mehrere Lohnsteuerkarten (1) Ist der Arbeitslohn aus einem Dienstverhält-
nis, für das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt
(§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 EStG)
wird, in einem Lohnzahlungszeitraum des Kalender-
Die Gemeindebehörde hat einem Arbeitnehmer, jahrs voraussichtlich niedriger als der Eingangs-
der Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder betrag der Lohnstufe, bis zu der in der Steuerklasse,
früheren Dienstverhältnissen gleichzeitig von ver- die auf der ersten Lohnsteuerkarte eingetragen ist,
schiedenen Arbeitgebern erhält, eine zweite oder Lohnsteuer nicht erhoben wird, so hat das Finanz-
weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben und die amt auf Antrag des Arbeitnehmers den Unterschieds-
Ausschreibung dem Finanzamt mitzuteilen. Auf den betrag auf der ersten Lohnsteuerkarte als Hinzu-
zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten ist die rechnungsbetrag und auf der zweiten oder weiteren
Steuerklasse VI einzutragen. Eine zweite oder wei- Lohnsteuerkarte oder verteilt auf diese Lohnsteuer-
tere Lohnsteuerkarte ist nicht auszuschreiben, wenn karten als steuerfreien Betrag einzutragen.
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Ist bei Ehegalten, die beide Arbeitslohn be- so ist gleichzeitig als Familienstand „verwitwet'
ziehen und beide nach Steuerklasse IV zu besteuern zu vermerken.
sind (§ 7 Abs. 8), der Arbeitslohn eines Ehegatten
in einem Lohnzahlungszeit.raum des Kalenderjahrs § 18 a
voraussichtlich niedriger als der Eingangsbetrag der
Ergänzung der Lohnsteuerkarte wegen Änderung
Lohnstufe, bis zu der in Steuerklasse IV Lohnsteuer
der Steuerklasse und der Zahl der Kinder durch das
nicht erhoben wird, so hat das Finanzamt auf Antrag
Finanzamt
der EhegaUen den Unlcrschiedsbetrag auf der (er-
sten) Lohnsteuerkarte des EherJa Lien mit dem nied- (§ 32 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 2 EStG)
rigeren Arbeitslohn als Hinzurc)chnungsbetrag und (1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-
auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten als beitnehmer (§ 1 Abs. 1) werden Kinderfreibeträge
steuerfreien Betrag einzutragen. Isl der Arbeitslohn auf Antrag gewährt
des geringer verdienenden Ehegatten in dem maß-
gebenden Lohnzahlungszeitraum voraussichtlich 1. für Kinder (§ 8 Abs. 2), die zu Beginn des Kalen-
niedriger als der auf den Lohnzahlungszeitraum ent- derjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, das 18.
fallende Teil des Arbeitnehmer-Freibetrags und des Lebensjahr vollendet, aber das 27. Lebensjahr
Pauschbetrags für Werbungskosten, so tritt für die noch nicht vollendet haben, wenn sie
Ermittlung des Unterschiedsbclra.gs an die Stelle des a) überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers
tatsächlichen Arbeitslohns der auf den Lohnzah- unterhalten und für einen Beruf ausgebildet
lungszeitraum entfallende Teil des Arbeitnehmer- werden oder
Freibetrags und des Pauschbetrags für Werbungs- b) Wehrdienst (Ersatzdienst) leisten, sofern die
kosten. Das gilt auch, wenn der geringer verdie- Berufsausbildung durch die Einberufung zum
nende Ehegatte vor Ablauf des Kalenderjahrs aus Wehrdienst unterbrochen worden ist und der
dem Dienstverhältnis ausscheidet. Der Hinzurech- Arbeitnehmer vor der Einberufung die Kosten
nungsbetrag und der steuerfreie Betrag sind frühe- des Unterhalts und der Berufsausbildung
stens mit Wirkung von dem Tag an einzutragen, überwiegend getragen hat, oder
von dem an die Steuerklasse IV bei beiden Ehe- c) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
gatten anzuwenden ist. Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen so-
(3) Ein Antrag nach den Absätzen 1 oder 2 kann zialen Jahres leisten;
in einem Kalenderjahr jeweils nur einmal gestellt 2. für Kinder (§ 8 Abs. 2), die wegen körperlicher
werden. Das gilt nicht, wenn die Änderung eines oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig
bereits eingetragenen sleuerfreien Betrags und Hin- sind, wenn dem Arbeitnehmer für die Kinder ein
zurechnungsbetrags deshalb begehrt wird, weil der Kinderfreibetrag nicht zusteht und die Kinder
Arbeitnehmer aus dem zweiten oder weiteren überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers un-
Dienstverhältnis ausgeschieden ist oder weil der terhalten werden.
Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn
mehr bezieht. Voraussetzung für die Gewährung des Kinderfrei-
betrags ist, daß die eigenen Einkünfte und Bezüge
des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts
§ 18
und seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeig-
Ergänzung der Lohnsteuerkarte wegen Änderung net sind, im Kalenderjahr nicht mehr als 7 200
der Steuerklasse und der Zahl der Kinder durch die Deutsche Mark betragen.
Gemeindebehörde (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
(§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3, 4, Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 2 vor, so ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte durch
EStG) das Finanzamt zu ergänzen. Es ist die Steuerklasse
(1) Weist der Arbeilnehmer nach, daß sich die auf und Zahl der Kinder zu bescheinigen, die bei dem
Arbeitnehmer nach den Vorschriften des § 7 Abs. 6
der Lohnsteuerkarte bescheinigte Steuerklasse oder
die Zahl der noch nicht 18 Jahre alten Kinder zu bis 8 zu bescheinigen wären, wenn die Kinder das
seinen Gunsten geändert hat, so ist die Lohnsteuer- 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten.
karte auf Antrag durch die Gemeindebehörde, die (3) Bei einem verwitweten Arbeitnehmer hat das
sie ausgeschrieben hat, entsprechend den Vorschrif- Finanzamt auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die
ten in § 7 Abs. 6 bis 8 zu ergänzen. Hat der Arbeit- Steuerklasse III zu bescheinigen, wenn dem Arbeit-
nehmer nach Ausschreibung der Lohnsteuerkarte nehmer ein Kinderfreibetrag für ein Kind (Absatz 1)
seinen Wohnsitz verlegt, so ist die Ergänzung durch gewährt wird, das aus der Ehe mit dem Verstorbe-
die Gemeindebehörde des neuen Wohnsitzes vorzu- nen hervorgegangen ist oder für das den Ehegatten
nehmen. auch in dem Kalenderjahr, in dem der Ehegatte ver-
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An- storben ist, ein Kinderfreibetrag (Kinderermäßi-
trag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für das gung) zustand oder auf Antrag zu gewähren war.
§ 18 Abs. 3 ist anzuwenden.
abgelaufene Kalenderjahr nur noch bis spätestens
31. Januar des folgenden Kalenderjahrs gestellt (4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, innerhalb
werden. eines Monats die Berichtigung seiner Lohnsteuer-
(3) Wird auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeit- karte zu beantragen, wenn
nehmers nach dem Tod seines Ehegatten die Steuer- 1. sich im Laufe des Kalenderjahrs ergibt, daß die
klasse III bescheinigt (§ 7 Abs. 7 Ziff. 2 Buchstabe a), eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im
Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965 1839
Sinne des Absc1lzes 1 letzter Satz den Betrag von entfällt, soweit nach § 28 Satz 2 ein Ausgleich durch
7 200 Deulsche Mark übersteigen werden oder den Arbeitgeber vorgenommen wird. Die Nachfor-
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Ziff. 1 oder 2 derung durch das Finanzamt unterbleibt, wenn der
weggefallen sind, es sei denn, daß die Voraus- nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark im Kalen-
setzungen mindestens vier Monate im Kalender- derjahr nicht übersteigt.
jahr bestanden haben.
Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht § 19
nach, so ist die Berichtigung von Amts wegen vor- Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte
zunehmen. Der Arbeitnehmer hat zu diesem Zweck (§ 38 Abs. 2 EStG)
die Lohnsteuerkcirte dem Finanzamt auf Verlangen
vorzulegen. In den Fällen des § 17 Abs. 2 und der §§ 18, 18 a
hat die danach zuständige Behörde dafür zu sorgen,
(5) Das FinanZümt kann auf der Lohnsteuerkarte daß die Änderung in der Urliste (Urkartei) oder
vermerken, daß die Gewährung des Kinderfreibe- f-Iaushaltsliste (§ 9 Abs. 2) oder in dem Verzeichnis
trags vorläufig erfolgt, wenn nicht oder nur schwer der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 3)
überblickt werden kann, ob die eigenen Einkünfte vermerkt wird. Zu diesem Zweck hat
und Bezüge des Kindes im Sinne des Absatzes 1
1. die Gemeindebehörde, wenn die bezeichneten
letzter Satz den Betrag von 7 200 Deutsche Mark
Unterlagen bereits an das Finanzamt abgeliefert
nicht übersteigen. Ergibt sich nach Ablauf des Ka-
sind, diesem eine von ihr vorgenommene Ände-
lenderjahrs, daß die Voraussetzungen des Absat-
rung der Lohnsteuerkarte zum Vermerk in den
zes 1 letzter Satz für die Gewährung des Kinder-
Unterlagen mitzuteilen,
freibetrags nicht vorgelegen haben, so wird die zu-
wenig einbehaltene Lohnsteuer nachgefordert. Die 2. das Finanzamt, wenn die bezeichneten Unter-
Nachforderung unterbleibt, wenn der nachzufor- lagen bei ihm noch nicht eingegangen sind, eine
dernde Betrag 20 Deutsche Mark nicht übersteigt. von ihm vorgenommene Änderung nach Eingang
der Unterlagen in diesen nachzutragen.
(6) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An-
Die Vorschrift in § 9 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend
trag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für das
anzuwenden.
abgelaufene Kalenderjahr nur noch bis spätestens
31. Januar des folgenden Kalenderjahrs gestellt
§ 20
werden.
Werbungskosten
§ 18 b
(§§ 9, 9 a Ziff. 1, §§ 12, 40 EStG)
Zeitliche Wirksamkeit
(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Wer-
(§ 39 Abs. 2 EStG)
bungskosten (Absatz 2), die beim Arbeitslohn zu
(1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh- berücksichtigen sind, 564 Deutsche Mark im Ka-
mers geändert (§ 17) oder ergänzt (§§ 18, 18 a), so lenderjahr übersteigen, so hat das für seinen Wohn-
ist der Zeitpunkt einzutragen, von dem an die Än- sitz zuständige Finanzamt den übersteigenden Be-
derung oder Ergänzung gilt. Als Zeitpunkt kommt, trag auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu
vorbehaltlich der Vorschrift des § 7 Abs. 8 Satz 2, vermerken. Bei dem Antrag hat der Arbeitnehmer
der Tag in Betracht, an dem alle Voraussetzungen nachzuweisen oder, falls das nicht möglich ist,
für die Änderung oder die Ergänzung der Lohn- glaubhaft zu machen, wieviel Werbungskosten ihm
steuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es darf voraussichtlich im Kalenderjahr erwachsen werden.
jedoch kein Tag eingetragen werden, der vor dem (2) Werbungskosten des Arbeitnehmers sind die
Beginn des Kalenderjahrs liegt, für das die Lohn- Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-
steuerkarte ausgeschrieben ist. Das Finanzamt hat haltung des Arbeitslohns. Werbungskosten sind alle
bei einer Ergänzung (§ 18 a Abs. 2) auf der Lohn- Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes mit
steuerkarte zu vermerken, daß die Ergänzung auf sich bringt, soweit die Aufwendungen nicht nach der
Widerruf erfolgt. In den Fällen des § 18 a Abs. 4 Verkehrsauffassung durch die allgemeine Lebens-
Ziff. 1 ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte rück- führung bedingt sind. Keine Werbungskosten sind
wirkend auf den Zeitpunkt vorzunehmen, von dem die Aufwendungen für die Lebensführung, die die
an die Ergänzung nach § 18 a Abs. 2 oder 3 gegol- wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
ten hat. Arbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn die Auf-
(2) Die Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuer- wendungen zur Förderung der Tätigkeit des Arbeit-
karte (Absatz 1, § 7 Abs. 8) gilt erstmals für den nehmers gemacht werden. Als Werbungskosten
Lohnzahlungszeitraum, in den der auf der Lohn- kommen insbesondere in Betracht
steuerkarte eingetragene Tag fällt, von dem an die 1. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs-
Eintragung gilt. verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirt-
(3) Hat die Änderung oder Ergänzung der Lohn- schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
steuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden 2. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten
Zeitpunkts rückwirkende Kraft (Absatz 1, § 7 Abs. 8), zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hat der
so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag Arbeitnehmer aus nicht zwingenden persönlichen
durch das Finanzamt erstattet; zuwenig einbehaltene Gründen seinen Wohnsitz an einem Ort, der
Lohnsteuer kann das Finanzamt vom Arbeitnehmer mehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernt
nachfordern. Die Erstattung oder die Nachforderung liegt, so sind die Aufwendungen nur insoweit
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Werbun~Jskoslcn, als sie durch die Fahrten bis möglich ist, glaubhaft zu machen, wieviel Sonder-
zur Entfernung von 40 km verursacht werden. Zur ausgaben ihm voraussichtlich im Kalenderjahr er-
Abgeltung des Abzugs der Aufwendungen für wachsen werden. Für Ehegatten gelten die Vor-
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei schriften des § 22 Abs. 2.
Benutzung eines cirJenen KrnfUahrzeugs werden (2) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwen-
die folgenden Pauschbetrüge für jeden Arbeits- dungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch
tag, an dem der Arbeitnehmer für diese Fahrten Werbungskosten sind:
ein eigenes Kraftfahrzeug lwnutzt, festgesetzt:
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-
a) bei Benutzung eines
gründen beruhende Renten und dauernde Lasten,
Kraftwagens 0,50 Deutsche Mark,
die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zu-
b) bei Benutzung eines sammenhang stehen, die bei der Veranlagung
Kleinstkraftwagens außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten kann nur
(drei- oder vierrädriges der Anteil abgezogen werden, der sich aus de1
Kraftfahrzeug, dessen in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a des Einkommensteuer-
Motor einen Hubraum gesetzes aufgeführten Tabelle ergibt. Für den
von nicht mehr als Abzug des Anteils an Leibrenten, die vor dem
500 Kubikzentimeter 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, gelten
hat) 0,36 Deutsche Mark, die entsprechenden Vorschriften der Einkom-
c) bei Benutzung eines mensteuer-Durchführungsverordnung.
Motorrads oder
Motorrollers 0,22 Deutsche Mark, 2. Beiträge und Versicherungsprämien zu Kran-
ken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu
d) bei Benutzung eines den gesetzlichen Rentenversicherungen und der
Fahrrads mit Motor 0,12 Deutsche Mark Arbeitslosenversicherung, zu Versicherungen
für jeden Kilometer, den die Wohnung von der auf den Lebens- oder Todesfall und zu Witwen-,
Arbeitsstätte entfernt liegt. Maßgebend ist die Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen. Bei-
kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen träge und Versicherungsprämien an solche Ver-
Wohnung und Arbeitsstätte. Ausnahmsweise sicherungsunternehmen, die weder ihre Ge-
kann eine andere Straßenverbindung zugrunde schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben,
gelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrs-. sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diesen
günstiger ist und von dem Arbeitnehmer regel- Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäfts-
mäßig für die Fdhrtcn zwischen Wohnung und betrieb im Inland erteilt ist. Für die Anzeige-
Arbeitsstätte benutzt wird. Die Berücksichtigung pfüchten des Versicherungsunternehmens und
von Aufwendun9cn für Fahrten zwischen Woh- des Arbeitnehmers gelten die entsprechenden
nung und ArbeitssUilte mit eigenem Kraftfahr- Vorschriften der Einkommensteuer-Durchfüh-
zeug an Stelle der Pauschbeträge oder neben den rungsverordnung. Beiträge zu Versicherungen
Pauschbeträgen ist ausgeschlossen. Der Arbeit- auf den Lebens- oder Todesfall sowie zu Wit-
nehmer ist verpflichtet, tmverzü9lich die Berich- wen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen
tigung seinc'r Lohnsteuerkarte zu beantragen, auf Grund von Verträgen, die nach dem 31. De-
wenn er das KraHfahrzeug nicht mehr oder in zember 1958 abgeschlossen worden sind, sind
wesentlich geringerem Umfang, als bei de1 Ein- nur dann zu berücksichtigen, wenn
tragung des steuerfreien Betrags angenommen, a) bei vor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Verträgen der Vertrag bei einmaliger Bei-
verwendet. § 18 a Abs. 4 Salz 2 und 3 gilt ent- tragsleistung zu Beginn des Vertrags (Ein-
sprechend; malbeitrag) für die Dauer von mindestens
3. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge zehn Jahren oder bei laufender Beitrags-
und übliche Berufskleidung); leistung für die Dauer von mindestens fünf
4. die Absetzungen für Abnutzung eines Wirt- Jahren abgeschlossen worden ist,
schaftsguts, dessen Verwendung oder Nutzung b) bei nach dem 30. Juni 1965 abgeschlossenen
durch den Arbeitnehmer zur Erzielung von Verträgen der Vertrag bei einmaliger Bei-
Arbeitslohn sich erfahrungsgemäß über einen tragsleistung zu Beginn des Vertrags (Ein-
Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. malbeitrag) für die Dauer von mindestens
zehn Jahren oder bei laufender Beitrags-
leistung für die Dauer von mindestens sieben
§ 20a
Jahren abgeschlossen worden ist; Beiträge
Sonderausgaben zu Lebensrisikoversicherungen, die nur für
(§§ 10, lüb, 10c Ziff. 1, §§ 12, 40, 52 Abs. 7 den Todesfall eine Leistung vorsehen, sind
bis 10 ESIC) ohne Rücksicht auf die Vertragsdauer Sonder-
ausgaben.
(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Sonder-
ausgaben (Absatz 2) 936 Deutsche Mark im Ka- 3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von
lenderjahr übersteigen, so hat auf Antrag das für Baudarlehen. Beiträge an Bausparkassen, die
seinen Wohnsitz zuständige Finanzamt den über- weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im
steigenden Betrag auf der Lohnsteuerkarte als Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn
steuerfrei zu vermerken. Bei dem Antrag hat der diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Ge-
Arbeitnehmer nachzuweisen oder, falls das nicht schäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Für die
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965 1841
Anzeigepflichten der Bausparkasse und des 2. Vollendet der Arbeitnehmer oder sein nicht
Arbeitnehmers gelten die entsprechenden Vor- dauernd getrennt lebender, unbeschränkt steuer-
schriften der Einkommensteuer-Durchführungs- pflichtiger Ehegatte mindestens vier Monate vor
verordnung. Beiträge auf Grund von nach dem dem Ende des Kalenderjahrs das 50. Lebensjahr,
8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen, die so erhöhen sich die in Ziffer 1 bezeichneten
nach Ablauf von vier Jahren seit Vertrags- Beträge von je 1 100 Deutsche Mark auf je
abschluß geleistet werden, können nur insoweit 2 200 Deutsche Mark und von je 500 Deutsche
berücksichtigt werden, als sie das Eineinhalb- Mark auf je 1 000 Deutsche Mark.
fache des durchschnittlichen Jahresbetrags der 3. Ubersteigen die Aufwendungen die in den Zif-
in den ersten vier Jahren geleisteten Beiträge fern 1 und 2 bezeichneten Beträge, so kann der
im Kalenderjahr nicht übersteigen. darüber hinausgehende Betrag zur Hälfte, höch-
4. Beiträge auf Grund von nach dem 31. Dezember stens jedoch bis zu 50 vom Hundert der in den
1954 und vor dem 7. Oktober 1956 abgeschlosse- Ziffern 1 und 2 bezeichneten Beträge berücksich-
nen Sparverträgen mit festgelegten Sparraten tigt werden.
nach Maßgabe der entsprechenden Vorschrif- 4. Vor Anwendung der Ziffern 1 bis 3 sind Sonder-
ten der Einkommensteuer-Durchführungsverord- ausgaben im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 2 bis zu
nung.
1 000 Deutsche Mark, bei Ehegatten, die nicht
5. Kirchensteuern. dauernd getrennt leben und beide unbeschränkt
6. Vermögensteuer. steuerpflichtig sind, bis zu 2 000 Deutsche Mark
im Kalenderjahr in voller Höhe zu berücksichti-
7. Die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lasten- gen; diese Beträge vermindern sich um den vom
ausgleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Ver- Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitrag zur
mögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe gesetzlichen Rentenversicherung.
und der Kreditgewinnabgabe.
8. Beiträge auf Grund der Kindergeldgesetze.
§ 20b
9. Steuerberatungskosten.
Aufwendungen,
10. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, die nach dem Wohnungsbau--Prämiengesetz
religiöser, wissenschaftlicher und staatspoli- prämienbegünstigt sind
tischer Zwecke und der als besonders för- (§ 10 EStG)
derungswürdig anerkannten gemeinnützigen
Zwecke bis zur Höhe von insgesamt fünf vom Im Kalenderjahr geleistete Aufwendungen im
Hundert des Arbeitslohns. Für wissenschaftliche Sinne des § 20 a Abs. 2 Ziff. 3, die nacr § 2 Abs. 1
und staatspolitische Zwecke erhöht sich der Ziff. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der
Vomhundertsatz von fünf um weitere fünf vom Fassung vom 25. August 1960 (Bundesgesetzbl. l
Hundert. Für die Berechnung des Höchstbetrags S, 713) zugleich prämienbegünstigt sind, können als
der hiernach abzugsfähigen Ausgaben ist der Sonderausgaben nur abgezogen werden, wenn für
Arbeitslohn um den Arbeitnehmer-Freibetrag diese Aufwendungen eine Prämie nicht beansprucht
(§ 6a) zu kürzen. Welche Aufwendungen der wird. Der Arbeitnehmer kann die bezeichneten Auf-
Förderung der in Satz 1 bezeichneten Zwecke wendungen, die er innerhalb eines Kalenderjahrs
dienen, richtet sich nach den entsprechenden leistet, entweder nur einheitlich als Sonderausgaben
Vorschriften der Einkommensteuer-Durchfüh- geltend machen oder für sie eine Prämie be-
rungsverordmmg. anspruchen; eine Änderung der getroffenen Wahl
ist nicht zulässig.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den
Ziffern 2 bis 4 bezeichneten Aufwendungen ist, daß
sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft- § 21
lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kre- Werbungskosten und Sonderausgaben
dits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den Ziffern bei mehreren Dienstverhältnissen
2 und 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf von fünf (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG)
Jahren seit Vertragsabschluß in der beim Abschluß
des Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe Weist ein Arbeitnehmer, dem eine zweite oder
laufend und gleichbleibend geleistet werden. weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach,
daß die Werbungskosten (§ 20 Abs. 2) aus dem
(3) Für Sonderausgaben im Sinne des Absatzes 2 zweiten oder weiteren Dienstverhältnis zusammen
Ziff. 2 bis 4 gilt das Folgende:
mit den Werbungskosten aus dem ersten Dienst-
1. Die Aufwendungen sind zusammen bis zu einem verhältnis 564 Deutsche Mark im Kalenderjahr oder
Jahresbetrag von 1 100 Deutsche Mark in voller die Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) 936 Deut-
Höhe als Sonderausgaben zu berücksichtigen. sche Mark im Kalenderjahr übersteigen, so hat das
Dieser Betrag erhöht sich um 1 100 Deutsche Finanzamt den übersteigenden Betrag, vermindert
Mark für den nicht dauernd getrennt lebenden, jeweils um die schon bei der ersten Lohnsteunkarte
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten und um berücksichtigten Werbungskosten und Sonderaus-
je 500 Deutsche Mark für jedes Kind im Sinne gaben, in entsprechender Anwendung der Vorschrif-
des § 8 Abs. 2, für das dem Arbeitnehmer ein ten des § 20 Abs. 1 und des § 20 a Abs. 1 auf der
Kinderfreibetrag zusteht oder auf Antrag ge- Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken. Für
währt wird. Ehegatten gelten die Vorschriften des § 22.
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 22 künfte des Arbeitnehmers und seines von ihm nicht
Werbungskosten und Sonderausgaben dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind dem sich
bei Ehegatten danach ergebenden Betrag hinzuzurechnen.
(§ :39 Abs. 3 Zi ff. 3, § 40 ESlG} (4) Die zumutbare Eigenbelastung beträgt
(1) Werbungskosten eines Arbeitnehmers können
nicht bei dem Dic~nstverhültnis seines Ehegatten be- bei bei einem Arbeitnehmer der
einem Steuerklassen II, III oder IV
rücksichtigt werden. wenn sich der nach Absatz 3 Arbeit- mit Kinderfreibeträgen für
ermittelte Betrag nehmer
beläuft auf der
(2) Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 und 3) von Ehe- Steuer-
0 1 oder 2 3 oder 4 5 oder
gatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und klasse I
Kinder Kinder Kinder mehr
Kinder
nicht dauernd getrennt leben, sind einheitlich fest- - -
'
, _____
zustellen. Weisen diese Ehegatten nach, daß die l 2 3 4 5 6
Sonderausgaben höher sind als
nicht mehr als
1. 936 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn nur
6 000 DM 6 5 3 - -
einer der Ehegatten Arbeitslohn bezieht,
2. 1 872 Deutsche Mark im Kalenderjuhr, wenn mehr als 6 000 DM 7 6 4 2 1
beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen,
so hat das Finanzamt den übersteigenden Betrag im vom Hundert des nach Absatz 3 ermittelten Betrags.
Fall der Ziffer 1 auf der Lohnsteuerkarte dieses Bei Arbeitnehmern mit einer Lohnsteuerkarte, auf
Ehegatten als steuerfrei zu vermerken, der die Steuerklasse V bescheinigt ist, richtet sich
der Vomhundertsatz für die Berechnung der zumut-
im Fall der Ziffer 2 auf der Lohnsteuerkarte jedes
baren Eigenbelastung nach der Steuerklasse und
Ehegatten zur Hälfte als steuerfrei zu vermerken,
der Zahl der Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte
wenn nicht die Ehegatten eine andere Aufteilung
des Ehegatten eingetragen sind; bei Arbeitnehmern
beantragen.
mit einer Lohnsteuerkarte, auf der die Steuer-
klasse VI bescheinigt ist, richtet sich der Vom-
§ 23 hundertsatz nach der Steuerklasse und der Zahl der
(entfällt) Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte für das erste
Dienstverhältnis eingetragen sind.
§ 24
§ 25a
(enlfälll}
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
§ 25 (§§ 33 a, 40 EStG)
Außergewöhnliche Belastungen (1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig
(§§ 33, 40 EStG) (§ 25 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und
eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für
(1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig
die der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag nicht
größere Aufwendungen als der überwiegenden
erhält, so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom-
Betrag dieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein
mensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr
und gleichen Familienslands (außergewöhnliche Be-
für jede unterhaltene Person, auf der Lohnsteuer-
lastung), so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der
karte als steuerfrei eingetragen. Voraussetzung ist,
Betrag, um den diese Aufwendungen die ihm zumut-
daß die unterhaltene Person kein oder nur ein
bare Eigenbelastung (Absatz 3 und 4) übersteigen,
geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene
auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen.
Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Be-
(2) Aufwendungen erwachsen dem Arbeitnehmer streitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet
zwangsläufig, wcmn er sich ihnen aus rechtlichen, sind, so vermindert sich der Betrag von 1 200 Deut-
tatsächlichen od(:_~r sittlichen Gründen nicht ent- sche Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte
ziehen kann und soweit die Aufwendungen den Um- und Bezüge den Betrag von 1 200 Deutsche Mark
ständen nach notwendig sind und einen angemesse- übersteigen. Werden die Aufwendungen für eine
nen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen
zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hier-
Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be- nach ergebenden Betrags berücksichtigt, der seinem
tracht. Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
(3) Für die Berechnung der zumutbaren Eigen- (2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf
belastung ist der voraussichlliche Jahresarbeitslohn Antrag der Betrag von 1 200 Deutsche Mark um
des Arbeitnehmers und gegebenenfalls seines von 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem
ihm nichl dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt Arbeitnehmer für die auswärtige Unterbringung
steuerpflichtigen Ehegallen zugrunde zu legen. Der einer in der Berufsausbildung befindlichen unter-
voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den haltenen Person Aufwendungen erwachsen. Ab-
Arbeitnehmer-Freibetrag, die Werbungskosten und satz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein
die Sonderausgaben zu kürzen. Außerdem sind die Kind, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfrei-
nach §§ 25 b, 26 a in Betracht kommenden steuer- betrag erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1 200
freien Beträge abzuziehen. Etwaige weitere Ein- Deutsche Mark auf der Lohnsteuerkarte als steuer-
Nr. 68 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965 1843
frei eingelragt~n, wenn im übrigen die Voraus- § 25 b
setzungen des Satzes 1 vorliegen. Der Arbeitnehmer
Freibeträge für besondere Fälle
und sein nichl dauernd getrennt lebender Ehegatte
erhalten für dasselbe Kind den Betrag von 1 200 (§ 52 Abs. 20 EStG)
Deutsche Mark nur einmal. (1) Bei Vertriebenen, Heimatvertriebenen, So-
wjetzonenflüchtlingen und diesen gleichgestellten
(3) Erwachsen einem Arbeitnehmer Aufwendun- Personen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenenge-
gen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin, setzes in der Fassung vom 23. Oktober 1961 -
so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der Betrag Bundesgesetzbl. I S. 1882) sowie bei politisch Ver-
dieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag folgten, bei Arbeitnehmern, die nach dem 30. Sep-
von 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, auf der tember 1948 aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt
Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn sind (Spätheimkehrer), und bei Arbeitnehmern, die
1. zum Haushalt des Arbeitnehmers mindestens den Hausrat und die Kleidung infolge Kriegsein-
drei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch wirkung verloren haben (Totalschaden) und dafür
nicht vollendet haben, oder höchstens eine Entschädigung von 50 vom Hundert
dieses Kriegssachschadens erhalten haben, wird auf
2. zum Haushalt des Arbeitnehmers mindestens Antrag ein jährlicher Freibetrag in der folgenden
zwei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch Höhe auf der Lohnsteuerkarte eingetragen:
nicht vollendet haben, und
540 Deutsche Mark
a) der Arbeitnehmer verheiratet ist, von seinem
bei Arbeitnehmern der Steuerklasse I,
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und
beide Ehegatten erwerbstätig sind oder 720 Deutsche Mark
bei Arbeitnehmern der Steuerklasse II, III oder
b) der Arbeitnehmer unverheiratet und erwerbs-
IV ohne Kinderfreibetrag,
tätig ist oder
840 Deutsche Mark
3. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd ge- bei Arbeitnehmern der Steuerklasse II, III oder
trennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll- IV mit Kinderfreibeträgen für ein oder zwei
endet hat oder Kinder;
4. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd ge- der Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht sich
trennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem für das dritte und jedes weitere Kind, für das
Haushalt gehöriges Kind oder eine andere zu der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag erhält,
seinem Haushalt gehörige unterhaltene Person, um je 60 Deutsche Mark.
für die eine Ermctßigung nach Absatz 1 gewährt
Bei Arbeitnehmern mit einer Lohnsteuerkarte,
wird, nicht nur vorübergehend körperlich hilflos
auf der die Steuerklasse V bescheinigt ist, richtet
oder schwer körperbehindert ist oder die Beschäf-
sich die Höhe des Freibetrags nach der Steuerklas[:?
tigung einer Hausgehilfin wegen Krankheit einer
und der Zahl der Kinder, die auf der Lohnsteuer-
der genannten Personen erforderlich ist.
karte des Ehegatten eingetragen sind; bei Arbeit-
Wird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine nehmern mit einer Lohnsteuerkarte, auf der die
Haushaltshilfe beschäftigt, so tritt an die Stelle des Steuerklasse VI bescheinigt ist, richtet sich die
Betrags von 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von Höhe des Freibetrags nach der Steuerklasse und der
600 Deutsche Mark. Eine Steuerermäßigung für Zahl der Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte für
mehr als eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe oder das erste Dienstverhältnis eingetragen sind. Die
für eine Hausgehilfin und eine Haushaltshilfe steht Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die bezeichneten
dem Arbeitnehmer nur zu, wenn zu seinem Haus- Voraussetzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst,
halt mindestens 5 Kinder gehören, die das 18. Le- sondern bei seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
bensjahr noch nicht vollendet haben. Bei dem und nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vor-
Arbeitnehmer und SE~inem nicht dauernd getrennt liegen. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten können die nach den Sätzen leben, werden 'die nach Satz 1 steuerfreien Beträge
1 bis 3 in Betracht kommenden Beträge insgesamt auch dann nur einmal gewährt, wenn beide Ehe-
nur einmal berücksichtigt werden. gatten in einem Dienstverhältnis stehen oder die
bezeichneten Voraussetzungen bei beiden Ehegatten
(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die vorliegen.
in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-
gen nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort be- (2) Politisch Verfolgte im Sinne des Absatzes 1
zeichneten Beträge um ein Zwölftel. Sind die in den sind Steuerpflichtige, die nach den §§ 1, 4, 149 und
Absälzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen 167 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fas-
weggefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sung des Gesetzes vorn 29. Juni 1956 (Bundesgesetz-
innerhalb eines Monats die Berichtigung seiner blatt I S. 559) oder nach den landesrechtlichen Vor-
Lohnsteuerkarte zu beantragen. § 18 a Abs. 4 Satz 2 schriften Anspruch auf Entschädigung haben. Der
und 3 gilt entsprechend. Nachweis für die Zugehörigkeit zu der Personen-
gruppe der Verfolgten ist durch Vorlage eines Be-
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der scheids oder einer sonstigen Mitteilung der zustän-
Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor- digen Entschädigungsbehörde zu erbringen. Aus
schriften bezeichneten Aufwendungen der Arbeit- Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind diejenigen
nehmer eine Steuerermäßigung nach § 25 nicht in Personen, auf die § 1 oder § 1 a des Heimkehrer-
Anspruch nehmen. gesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221)
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und 2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-
Anderung des Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober werbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert,
1951 (Bundesgesetzbl. I S. B75, 994), des Zweiten aber mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist,
Gesetzes zur Anderung und Ergänzung des Heim- a) wenn dem Körperbehinderten wegen seiner
kehrergesetzes vom 17. August 1953 (Bundesge- Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften
setzbl. I S. 931) und des Artikels X § 5 des Ge- Renten oder andere laufende Bezüge zu-
setzes zur Anderung und Ergänzung des Gesetzes stehen; dies gilt auch, wenn das Recht auf die
über Arbeitsvermittlun9 und Arbeitslosenversiche- Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge
rung vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I durch Zahlung eines Kapitals abgefunden
S. 1018, 1053) Anwendung findet. worden ist, oder
(3) Der Freibetrag wird jE!weils nur für das Ka- b) wenn die Körperbehinderung zu einer äußer-
lenderjahr, in dem bei dem Arbeitnehmer oder lich erkennbaren dauernden Einbuße der kör-
seinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten perlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf
die Voraussetzungen für die Gewährung eingetreten einer typischen Berufskrankheit beruht.
sind, und für die beiden fol9enden Kalenderjahre (3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der
gewährt. Die Voraussetzungen für die Gewährung Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nachzuweisen:
des Freibetrags sind bei einem Steuerpflichtigen in
dem Kalenderjahr eingetreten, in dem er als unbe- 1. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-
schränkt Steuerpflichtiger erstmalig zu den in Ab- werbsfähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert
satz 1 bezeichneten Personengruppen gehört hat. festgestellt ist, durch Vorlage des amtlichen Aus-
weises für Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbe-
(4) Der Freibetrag wird für ein Kalenderjahr, schädigte oder Schwererwerbsbeschränkte oder,
für das der Arbeitnehmer einen steuerfreien Betrag wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den
nach § 25 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere
von Hausrat und Kleidung beantragt, nicht gewährt. laufende Bezüge zustehen, durch Vorlage des
Rentenbescheids oder des entsprechenden Be-
§ 26
scheids. Kann das Ausmaß der Körperbehinde-
Pauschbeträge für Körperbehinderte rung durch diese Vorlage nicht nachgewiesen
(§ 33 a Abs. 6, § 40 EStG) werden, so ist der Nachweis durch eine Bescheini-
gung der zuständigen Behörde zu erbringen. Zif-
(1) Für Körperbehinderte wird, wenn nicht höhere
fer 2 Buchstabe b Satz 2 und 3 findet Anwendung.
Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft ge-
Der Nachweis, daß der Körperbehinderte ständig
macht werden, wegen der außergewöhnlichen Be-
so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung
lastungen, die ihnen unmittelbar infolge ihrer Kör-
und Pflege bestehen kann, kann auch durch Vor-
perbehinderung erwachsen, auf Antrag ein steuer-
lage eines Rentenbescheids, der die entsprechen-
freier Pauschbetrag gewährt. Die Höhe des Pausch-
den Angaben enthält, geführt werden;
betrags richtet sich nach der dauernden (nicht nur
vorübergehenden) Minderung der Erwerbsfähigkeit 2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-
des Körperbehinderten, soweit diese nicht über- werbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert,
wiegend auf Alterserscheinungen beruht. Als steuer- aber mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist,
freie Pauschbeträge werden gewährt: a) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den
gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere
Bei Minderung der Erwcrbsfiihiqkeit um Jahresbetrag
Stufe laufende Bezüge zustehen, durch Vorlage des
vom Hundert vom Hundert DM
1 Rentenbescheids oder des entsprechenden
Bescheids,
1 25 bis ausschließlich 35 420
b) in allen anderen Fällen durch eine Bescheini-
2 35 bis ausschließlich 45 576 gung der zuständigen Behörde. Die Behörde
3 45 bis ausschließlich 55 768 hat bei der Bemessung der Minderung der Er-
4 55 bis ausschließlich 65· 960 werbsfähigkeit die Anhaltspunkte für die ärzt-
5 65 bis ausschließlich 75 1 200
liche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen
6 75 bis ausschließlich 85 1 440
zugrunde zu legen und dabei von dem Um-
7 85 bis einschließlich 90 1 680
fang der verbleibenden Arbeitsmöglichkeit im
8 91 bis einschließlich 100 1 920
allgemeinen Erwerbsleben auszugehen. Bei
(Erwerbs-
Körperbehinderten, die das 14. Lebensjahr
unfähigkeit)
noch nicht vollendet haben, bemißt sich die
Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der Ar-
Für Blinde sowie für Körperbehinderte, die infolge
beitsmöglichkeit, die verbleiben würde, wenn
der Körperbehinderung ständig so hilflos sind,
sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet hätten.
daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege
Die Bescheinigung der Behörde hat auch eine
bestehen können, wird an Stelle der vorbezeichne-
Äußerung darüber zu enthalten, ob die Kör-
ten Pauschbeträge ein steuerfreier Pauschbetrag
perbehinderung zu einer äußerlich erkennba-
von 4 800 Deutsche Mark jährlich gewährt.
ren dauernden Einbuße der körperlichen Be-
(2) Die steuerfreien Pauschbeträge gelten: weglichkeit geführt hat oder auf einer typi-
1. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er- schen Berufskrankheit beruht.
werbsfähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert (4) Für Personen, denen laufende Hinterblie-
festgestellt ist; benenbezüge bewilligt worden sind, wird auf Antrag
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965 1845
ein steuerfreier Pauschbetrng von jä.hrlich 720 Deut- Lebensjahr vollenden. Der Altersfreibetrag wird
sche Mark gewührt, wenn die Hinterbliebenenbe- nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt steu
züge geleistet werden erpflichtigen Ehegatten auch dann nur einmal ge
1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem währt, wenn beide Ehegatten in einem Dienstver
anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes- hältnis stehen.
versorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge § 26 b
für entsprechend anwendbar erklärt, oder
Verluste bei den Einkünften aus Vermietung um
2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfall-
Verpachtung
versicherung oder
(§ 40 EStG)
3. nach den beamtenrechllichen Vorschriften an
Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienst- (1) Der Verlust bei den Einkünften aus Vermie
unfalls verstorbenen Beamten oder tung und Verpachtung, der in einem Kalenderjahr
4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-
bei Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen
gesetzes über die Entschlidigung für Schaden an nach §§ 7 b, 54 des Einkommensteuergesetzes ent
Leben, Körper oder Gesundheit. steht, wird auf Antrag des Arbeitnehmers als steuer
freier Betrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen
Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das
Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die (2) Der steuerfreie Betrag darf erst nach Fertig
Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden stellung des Wohngebäudes, für das die erhöhte
worden ist. Der Arbeitnehmer und sein nicht dau- Absetzung in Anspruch genommen wird, eingetra
ernd getrennt lebender Ehegatte erhalten den gen werden. Bei der Feststellung des steuerfreien
Pauschbetrag insgesamt nur einmal. Der Nachweis Betrags sind alle Einkünfte des Arbeitnehmers und
der Voraussetzungen für die Gewährung des Pausch- seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden
betrags ist durch amtliche Unterlagen zu erbringen. unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten aus Ver
mietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
(5) Der steuerfreie Pauschbetrag ist auf der Lohn-
steuerkarte des Körperbehinderten (Absatz 1) oder (3) Ein Antrag nach Absatz 1 kann für dasselbe
des Hinterbliebenen (Absatz 4) einzutragen. Steht Wohngebäude im Kalenderjahr nur einmal gestell
der steuerfreie Pauschbetrag dem nicht dauernd ge- werden.
trennt lebenden Ehegatten des Arbeitnehmers oder § 27
einem Kind des Arbeitnehmers, für das ihm ein Art der Berücksichtigung
Kinderfreibetrag zusteht oder auf Antrag gewährt
(§ 40 Abs. 2 und 3 EStG)
wird, zu, so kann der steuerfreie Pauschbetrag auf
Antrag insoweit auf die Lohnsteuerkarte des Arbeit- (1) Das Finanzamt hat den nach §§ 17 a, 20 bis
nehmers übertragen werden, als der Ehegatte oder 26 b insgesamt steuerfrei bleibenden Jahresbetrag
das Kind den Pauschbetrag nicht in Anspruch neh- (das ist die Summe der im Kalenderjahr insgesamt
men. Erhält außer dem Arbeitnehmer oder seinem zu berücksichtigenden Beträge) und den Betrag für
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten noch monatliche, wöchentliche und tägliche Lohnzahlung
eine andere Person für das Kind einen Kinderfrei- auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken. Dabei ist
betrag, so kann der steuerfreie Pauschbetrag auf der 1. der Tagesbetrag mit 1/26 des Monatsbetrags,
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nur eingetragen 2. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Ta-
werden, wenn der Arbeitnehmer überwiegend die gesbetrags (Ziffer 1)
Kosten für den Unterhalt des Kindes trägt. Die
Ubertragung des Pauschbetrags für Hinterbliebene anzugeben. Bruchteile eines Deutschen Pfennig, die
ist jedoch nicht zulässig, wenn dadurch der Arbeit- sich nach Ziffer 1 ergeben können, bleiben außer
nehmer und sein nicht dauernd getrennt lebender Betracht. Die Beträge sind für die Eintragung auf
Ehegatte den Pauschbetrag mehr als einmal erhal- der Lohnsteuerkarte in der folgenden Weise aufzu-
ten. runden:
§ 26 a
a) der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf
teilbaren Pfennigbetrag,
Altersfreibetrag
b) der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn
(§ 32 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG) teilbaren Pfennigbetrag,
Bei einem Arbeitnehmer, der mindestens vier c) der Monatsbetrag auf den nächsten vollen Deut-
Monate vor dem Ende des Kalenderjahrs d.: s 65. Le- sche-Mark-Betrag.
bensjahr vollendet, wird auf der Lohnsteuerkarte
Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden
ein steuerfreier Betrag von 720 Deutsche Mark ein-
Wortlaut:
getragen (Altersfreibetrag). Der Altersfreibetrag
„Für die Berechnung der Lohnsteuer sind von
wird auch dtmn gewährt, wenn die bezeichneten
dem tatsächlichen Arbeitslohn als steuerfrei abzu-
Voraussetzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst,
ziehen
sondern bei seinem unbeschriinkt steuerpflichtigl.'.n
und von ihm nicht dcmernd getrennt lebenden Ehe- Jahres-
gatten vorliegen. Der Betrag von 720 Deutsche Mark monatlich wöchentlich täglich
betrag
erhöht sich auf 1 440 Deutsche Mark, wenn beide DM DM DM DM"
Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht
dauernd getrennt leben und beide mindestens vier
Monate vor dem Ende des Kalenderjahrs das 65.
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Der als sleucrfrei zu vermerkende Betrag ist in 1. wenn in den Fällen des § 18 a Abs. 4 die Voraus-
Worten einzutragen. Ob die Spalten für alle Lohn- setzungen für die Gewährung des Kinderfrei-
zahlungszeiträume auszufüllen sind, entscheidet das betrags weggefallen sind oder wenn in den Fäl-
Finanzamt nach Ermessen. Für andere als die vor- len des § 18 a Abs. 5 auf Grund der vorläufigen
stehend bezeichneten Lohnzahlungszeiträume sind Gewährung des Kinderfreibetrags zuwenig Lohn-
die steuerfrei bleibenden Betri:ige nach § 32 Abs. 3 steuer einbehalten worden ist;
umzurechnen.
2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 das
(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte zu Kraftfahrzeug in wesentlich geringerem Umfang,
vermerken, daß die Eintragung nach Absatz 1 auf als bei der Eintragung des steuerfreiem Betrags
Widerruf erfolgt. /\ ußerdem hat es einen bestimm- angenommen, für Fahrten zwischen V-/ ohnung
ten Zeitraum anzugeben, für den die Eintragung und Arbeitsstätte verwendet worden ist;
gilt. Dieser Zeitraum darl sich nicht über den Schluß 3. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 5 der
des Kalenderjahrs hinaus erstrecken. Die Unter-
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1957 das
lagen für die Eintragung sind bei dem Finanzamt Darlehen während der Laufzeit über die Til-
fünf Jahre aufzubewahren.
gungsbeträge hinaus zurückgezahlt oder inner-
(3) Das Finanzamt kann auf der Lohnsteuerkarte halb von zehn Jahren nach der Hingabe abge-
vermerken, daß die Eintragung (Absatz 1) ganz oder treten wird. Die entsprechenden Vorschriften der
zum Teil vorläufig erfolgt, wenn in besonderen Fäl- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind
len die voraussichtliche Höhe der Aufwendungen anzuwenden;
im Kalenderjahr nicht oder nur schwer überblickt
4. wenn in den Fällen des § 20 a Abs. 2 Ziff. 2 bis 4
werden kann. Ergibt sich nach Ablauf des Kalender-
nach den Vorschriften der Einkommensteuer-
jahrs, daß die vorläufige Eintragung von der end-
Durchführungsverordnung eine Nachversteue-
gültigen Feststellung abweicht, so wird zuviel ein-
rung in Betracht kommt. Im Fall der Abtretung
behaltene Lohnsteuer im Wege des Lohnsteuer- von Ansprüchen aus einem nach dem 31. Dezem-
Jahresausgleichs erstattet, zuwenig einbehaltene
1 ber 1958 abgeschlossenen Bausparvertrag ist die
Lohnsteuer nachgefordert. Die Nachfo rderung unter- Nachversteuerung auszusetzen, wenn der Ab-
bleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut- tretende eine Erklärung des Erwerbers, die Bau-
sche Mark nicht übersteigt.
sparsumme oder die auf Grund einer Beleihung
(4) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An- empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-
trag auf Eintragung eines steuerfrei bleibenden Be- bar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder
trags für das abgelaufene Kalenderjahr nur noch bis dessen Angehörige im Sinne des § 10 des Steuer-
spätestens 31. Januar des folgenden Kalenderjahrs anpassungsgesetzes zu verwenden, beibringt;
gestellt werden.
5. soweit bei Sonderausgaben im Sinne des § 20 a
§ 28 Abs. 2 Ziff. 2 bis 4 die Aufwendungen in unmittel-
Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderungen barem oder mittelbarem wirtschaftlichen Zusam-
menhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen;
(§ 41 Abs. 3 EStG)
6. wenn in den Fällen des § 25 a Abs. 4 Satz 2 die
Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergän-
Voraussetzungen für die Eintragung des steuer-
zungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der
freien Betrags weggefallen sind;
Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berück-
sichtigen, die er nach Vorlage der geänderten oder 7. wenn in den Fällen des § 27 Abs. 4 auf Grund der
ergänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen, in vorläufigen Eintragung zuwenig Lohnsteuer ein-
denen die Änderung und Ergänzung nach der Ein- behalten worden ist.
tragung auf der Lohnsteuerkarte auf eine Zeit vor
Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuer- (2) Für die ·Berechnung der Nachforderung in den
karte zurückwirken (§§ 18 b und 27 Abs. 3), ist der Fällen des Absatzes 1 gilt folgendes:
Arbeitgeber aber berechtigt, bei den auf die Vorlage 1. Wird die Nachforderung im Laufe des Kalender-
der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte folgen- jahrs durchgeführt, für das der steuerfreie Betrag
den Lohnzahlungen so viel weniger oder so viel oder der Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuer-
mehr an Lohnsteuer einzubehalten, als er bei den karte eingetragen worden ist, so ist die Lohn-
vorhergegangenen Lohnzahlungen seit dem Tag der steuer für die maßgebenden Lohnzahlungszeit-
Rückwirkung zuviel oder zuwenig einbehalten hat. räume neu zu berechnen. Wird die Nachforderung
nach Ablauf des Kalenderjahrs durchgeführt, so
wird, vorbehaltlich der Ziffer 2, die Lohnsteuer
§ 28a
für den Arbeitslohn des Kalenderjahrs, für das
Nachforderung von Lohnsteuer der steuerfreie Betrag oder der Kinderfreibetrag
in bestimmten Fällen auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war, nach
(§ 7 c Abs. 6 EStG 1957, § 9 Ziff. 4, §§ 10, 33 a Abs. 4, der jeweils maßgebenden Jahreslohnsteuer-
§ 40 Abs. 3 EStG) tabelle ermittelt. Der Unterschied zwischen der
so ermittelten Lohnsteuer und der einbehaltenen
(1) Ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein auf
Lohnsteuer ergibt die Nachforderung.
der Lohnsteuerkarte eingetragener steuerfreier Be-
trag oder ein Kinderfreibetrag berücksichtigt 2. Abweichend von Ziffer 1 ist im Fall des Absat-
worden, so hat das Finanzamt Lohnsteuer vom zes 1 Ziff. 3 der gewährte steuerfreie Betrag dem
Arbeitnehmer nach § 46 nachzufordern, Arbeitslohn im Kalenderjahr der Rückzahlung
Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965 1847
oder Abtretung des Darlehens hinzuzurechnen. Das Finanzamt kann im einzelnen Fall anordnen,
Der Unterschied zwischen der so ermittelten daß die Lohnsteuer nach Absatz 1 einzubehalten ist.
Lohnsteuer und der im bezeichneten Kalender- (3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung
jahr einbehaltenen Lohnsteuer ergibt die Nach- stehenden Mittel zur Zahlung des vollen verein-
forderung. barten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohn-
(3) Die Nachforderung von Lohnsteuer unter- steuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelan-
bleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche genden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzu-
Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt. behalten.
(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise
IV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Deckung
der unter Berücksichtigung des Werts der Sach-
A. Allgemeines bezüge (§ 3) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus,
so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur
§ 29 Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, so-
Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte weit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen.
(§ 38 Abs. 2 EStG) Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht
nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag
(1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohns (der
dem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahrs oder Sachbezüge) nach seinem Ermessen zurückzubehal-
des Dienstverhältnisses vorzulegen. Der Arbeit- ten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des
geber hat die Lohnsteuerkarte während der Dauer Arbeitnehmers zu decken.
des Dienstverhältnisses aufzubewahren, d. h. minde-
stens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem dem (5) Der Lohnsteuerabzug darf auf Grund einer
Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis Arbeits- Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
lohn zufließt, und zwu.r auch dann, wenn er vor der (§ 6 Ziff. 19} nur unterbleiben, wenn das Finanzamt,
Beendigung des Dif,nstverhältnisses keinen Dienst an das die Lohnsteuer abzuführen wäre (§ 41), be-
mehr leistet. scheinigt, daß der Empfänger der Einkünfte der
Lohnsteuer nicht unterliegt. Die Bescheinigung ist
(2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die
vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto (§ 31)
Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde be-
aufzubewahren.
nötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuer-
karte vorübergehend auszuhändigen. Endet das
§ 31
Dienstverhältnjs vor Ablauf des Kalenderjahrs, so
hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Lohnkonto
Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhält- (§ 38 Abs. 3 EStG)
nisses zurückzugeben. Nach Beendigung des Ka-
(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebstätte
lenderjahrs hat der Arbeitgeber oder, wenn der
(§ 43) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu
Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte im Besitz hat,
führen.
der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Finanz-
amt zu übersenden, es sei denn, daß der Arbeit- (2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das
nehmer die Lohnsteuerkarte einem Antrag auf Folgende anzugeben:
Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs oder 1. den Namen (Vornamen und Familiennamen), den
einer Einkommensteuererklärung beizufügen hat; Beruf, den Geburtstag, den Wohnsitz, die Woh-
die näheren Anordnungen treffen die für die Finanz- nung, die Steuerklasse sowie die auf der Lohn-
verwaltung zuständigen obersten Landesbehörden steuerkarte bescheinigte Zahl der Kinder, das
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Religionsbekenntnis, die Nummer der Lohn-
Finanzen. steuerkarte, die Gemeinde, die die Lohnsteuer-
§ 30 karte ausgeschrieben hat, und das Finanzamt, in
dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte ausgeschrie-
Einbehaltung der Lohnsteuer ben worden ist. Die Angaben sind den Eintra-
(§§ 38, 41 EStG} gungen auf der ersten Seite der Lohnsteuerkarte
(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech- zu entnehmen;
nung des Arbeitnehmers -bei der Lohnzahlung 2. den steuerfreien Jahresbetrag und den Monats-
einzubehalten. Lohnzahlungen sind auch Vorschuß- betrag (Wochenbetrag, Tagesbetrag) sowie den
oder Abschlagszahlungen oder sonstige vorläufige Jahresbetrag und den Monatsbetrag (Wochen-
Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeits- betrag, Tagesbetrag) des Hinzurechnungsbetrags,
lohn. die au.f der Lohnsteuerkarte eingetragen sind,
(2) Mancher Arbeilgebcr zahlt seinen Arbeitneh- und den Zeitraum, für den die Eintragungen
mern den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzah- gelten;
lungszeitraum (§ 33) nur in ungefährer Höhe aus 3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber
(Abschlagszahlung). Er nimmt eine genaue Lohnab- eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5 vorgelegt
rechnung erst für einen längeren Zeitraum vor. Ein hat, einen Hinweis darauf, daß eine Bescheini-
solcher Arbeitgeber kann den Lohnabrechnungs- gung vorliegt, den Zeitraum, für den die Lohn-
zeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten und steuerbefreiung gilt, das Finanzamt, das die Be-
die Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift in scheinigung ausgeschrieben hat, und den Tag der
Absatz 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten. Ausschreibung.
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Der Arbeitgeber hal in dem Lohnkonto bei den Vorschriften des Absatzes 3 zulassen, wenn die
jeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits- Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise
lohn und über sonstige Bezüge das Folgende einzu- sichergestellt ist.
tragen:
(6) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer-
1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohnzahlungs- den, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers wäh-
zeitraum; rnnd des ganzen Kalenderjahrs 279 Deutsche Mark
2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und ohne monatlich (64 Deutsche Mark wöchentlich, 10 Deut-
Kürzung um den Arbeitnehmer-Freibetrag und sche Mark täglich) nicht übersteigt, es sei denn, daß
den Weihnachts-Freibetrag, getrennt nach Bar- trotzdem Lohnsteuer oder Kirchensteuer einzube-
lohn und Sachbezügen, und die davon einbehal- halten ist.
tene Lohnsteuer; Versorgungsbezüge sind als
solche kenntlich zu machen und ohne Kürzung B. Berechnung der Lohnsteuer
um den nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien Betrag § 32
einzutragen. Die nach den Ziffern 3 bis 7 geson-
dert einzutragenden Beträge sind nicht mitzu- Lohnsteuertabelle
zählen; (§ 9a Ziff. 1, § 10c Ziff. 1, § 39 Abs. 1,
§ 41 Abs. 2 EStG)
3. die Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Ar-
beitslohn gehören (steuerfreie Bezüge) mit Aus- (1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich
nahme des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 6 a), des nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im
Weihnachts-Freibetrags (§ 6 Ziff. 12), des steuer- Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat
freien Betrags bei Versorgungsbezügen (§ 6 b (Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt sich
Abs. 1) und mit Ausnahme der Trinkgelder (§ 4 1. für die Kalenderjahre 1958 bis 1961 aus der
Ziff. 5), wenn anzunehmen ist, daß die Trink- J ahreslohnsteuertabelle, die der Verordnung über
gelder 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht die Jahreslohnsteuertabelle vom 21. November
übersteigen. Das Finanzamt der Betriebstätte 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 773) als Anlage beige-
kann auf Antrag zulassen, daß die Reisekosten fügt ist,
(§ 4 Ziff. 1 bis 3), die durchlaufenden Gelder und 2. für die Kalenderjahre 1962 bis 1964 aus der
der Auslagenersatz (§ 4 Zi.ff. 4) und die in § 6 Jahreslohnsteuertabelle, die der Zweiten Ver-
bezeichneten steuerfreien Bezüge nicht angegeben ordnung über die J ahreslohnsteuertabelle vom
werden, wenn es sich um Fälle von geringerer 20. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 2025) als
Bedeutung handelt oder wenn die Möglichkeit Anlage beigefügt ist,
zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt
ist; 3. vom Kalenderjahr 1965 an aus der Jahreslohn-
steuertabelle, die der Verordnung über die Jah-
4. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren reslohnsteuertabelle vom 18. Dezember 1964 (Bun-
Kalenderjahren gehören, und die davon einbe- desgesetzbl. I S. 969) als Anlage beigefügt ist.
haltene Lohnsteuer (§ 35 Abs. 2);
In der vom Kalenderjahr 1965 an anzuwendenden
5. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen Jahreslohnsteuertabelle sind in den Steuerklassen I
und die davon einbehaltene Lohnsteuer nach § 3 bis V (§ 7 Abs 4 bis 9) der Arbeitnehmer-Freibetrag
der Verordnung über die steuerliche Behandlung (240 Deutsche Mark, § 19 Abs. 2 des Einkommen-
der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen steuergesetzes), die Pauschbeträge für Werbungs-
vom 6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388); kosten (564 Deutsche Mark, § 9 a Ziff. 1 des Einkom-
6. Prämien für Verbesserungsvorschläge, soweit sie mensteuergesetzes) und für Sonderausgaben (936
steuerfrei sind (§ 3 der Verordnung über die Deutsche Mark, § 10 c Zi.ff. 1 des Einkommensteuer-
steuerliche Behandlung von Prämien für Ver- gesetzes), außerdem in den Steuerklassen II bis IV
besserungsvorschläge vom 18. Februar 1957 - die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2 des Einkommen-
Bundesgesetzbl. I S. 33); steuergesetzes) und in der Steuerklasse II die
Sonderfreibeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1 des Einkom-
7. Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz
mensteuergesetzes) berücksichtigt.
(§ 35 a) oder nach besonderen Pauschsteuersätzen
(§ 35 b) besteuert worden sind, und die darauf (2) Die Höhe der vom Arbeitgeber im Laufe des
entfallende Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Kalenderjahrs einzubehaltenden Lohnsteuer richtet
Lohnsteuer übernommen hat; lassen sich in die- sich nach den für den jeweiligen Lohnzahlungszeit-
sen Fällen die auf den einzelnen Arbeitnehmer raum maßgebenden Lohnsteuertabellen (§ 41 Abs. 2
entfallenden Beträge nicht ohne weiteres ermit- des Einkommensteuergesetzes). Für die Aufstel-
teln, so sind sie in einem Sammelkonto anzu- lung der Lohnsteuertabellen gilt das Folgende:
schreiben.
1. Für die Berechnung der Lohnstufen wird ausge-
(4) Das Lohnkonto ist beim Ausscheiden des Ar- gangen
beitnehmers, spätestens am Ende des Kalenderjahrs, a) in der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohn-
aufzurechnen und bis zum Ablauf des fünften Kalen- zahlungen von den Anfangsbeträgen der Lohn-
derjahrs, das auf die Lohnzahlung folgt, aufzube- stufe der J ahreslohnsteuertabelle,
wahren.
b) in den Lohnsteuertabellen für wöchentliche
(5) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag und tägliche Lohnzahlungen von den Anfangs-
bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein beträgen der Lohnstufen der Lohnsteuertabelle
maschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von für monatliche Lohnzahlungen, wobei Bruch-
Nr. 68 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965 1849
teile eines Pknniys, diE! sich bei der Berech- Die Vorschriften über den Lohnsteuer-Jahresaus-
nung ergeben, auf den nächsten Pfennig- gleich (§ 42 des Einkommensteuergesetzes) bleiben
belrag aufzurunden sind. unberührt.
2. Für die Berechnunq der Lohnsteuerbeträge wird
ausgegangen § 32 a
a) in der Lohnsteucrl.alwlle. für monatliche Lohn- Berechnung der Lohnsteuer
zahlungen von den Lohnsteuerbeträgen der von bestimmten Zuschägen
JahreslohnslcuNtabellc, wobei der sich er- (§ 34 a EStG)
r1cbende Lohnsleuerlwtrag auf den nächsten
durch 10 teilbMen Pfonnigbelrag abzurunden Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für
ist, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören nicht
zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der um den
b) in den Lohnsleuerlabellen für wöchentliche Arbeitnehmer-Freibetrag gekürzte Arbeitslohn ins-
und tägliche Lohnzahlungen von den nicht gesamt 24 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht
abgerundeten Lohnsteuerbeträgen der Lohn-
übersteigt. Hierbei sind die gesetzlichen oder tarif-
steuertabelle für monatliche Lohnzahlungen,
lichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
wobei Bruch teile eines Pfennigs, die sich bei
Nachtarbeit und steuerfreie Bezüge nicht mitzu-
der Berechnung ergeben, außer Ansatz blei-
zählen.
ben.
(3) Für andere als die in Absatz 2 bezeichneten
§ 32b
Lohnzahlungszeiträume ergeben sich die Lohnstufen
und die Lohnsteuer aus den mit der Zahl der Steuerermäßigung bei ausländischem Arbeitslohn
Arbeitstage (Wochen, Monate) vervielfachten Tages- (§ 34 c EStG)
beträgen (Wochenbeträgen, Monatsbeträgen). Bei
(1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitneh-
mehrtägigen Lohnzahlungszei träumen, die nicht in
mern, die mit ihrem aus einem ausländischen Staat
vollen Arbeitswochen oder in vollen Arbeitsmona-
stammenden Arbeitslohn (ausländischer Arbeitslohn)
ten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Ar-
in diesem Staat zu einer der deutschen Einkommen-
beitstage für je sieben Kalendertage ein Tag abzu-
steuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,
ziehen.
wird die gezahlte ausländische Steuer auf Antrag
(4) Erhält der Arbeitnehmc~r Zuschüsse auf Grund auf die deutsche Lohnsteuer angerechnet, die auf
der Vorschriften des § 1 des Gesetzes zur Verbesse- den Arbeitslohn aus diesem Staat entfällt. Die auf
rung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im den ausländischen Arbeitslohn entfallende deutsche
Krankhei tsfolle vom 26. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I Lohnsteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die
S. 649) in der Fassung des Gesetzes zur .Änderung für den Gesamtbetrag des Arbeitslohns (einschließ-
dieses Gesetzes vom 12. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I lich des ausländischen Arbeitslohns) sich ergebende
S. 913) nur für einen Teil eines Lohnzahlungszeit- deutsche Lohnsteuer im Verhältnis des ausländi-
raums, so ist die Lohnsteuer Jür diesen Lohnzah- schen Arbeitslohns zum Gesamtbetrag des Arbeits-
lungszeitraum getrennt für die Zeit, für die Zu- lohns aufgeteilt wird. Die ausländische Steuer wird
schüsse gezahlt werden, und für die andere Zeit zu nur insoweit angerechnet, als sie auf den im Kalen-
berechnen. Zu diesem Zweck ist für jeden der in derjahr bezogenen ausländischen Arbeitslohn ent-
Satz 1 bezeichneten Zeiträume der Arbeitslohn durch fällt. Stammt der Arbeitslohn aus mehreren aus-
die Zahl der Tage zu teilen. Dabei ist für je sieben ländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der
Kalendertage ein Tag abzuziehen. Die Lohnsteuer anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden
für den sich danach ergebenden Teilbetrag ist nach einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berech-
der Lohnsteuertabelle für Uigliche Lohnzahlungen nen. Die Anrechnung wird durch Erstattung nach
zu ermitteln und mit der Zahl der Tage zu verviel- Ablauf des Kalenderjahrs vorgenommen.
fachen. Sätze 1 bis 4 gelten auch, wenn ein Arbeit-
nehmer, der in Heimarbeit beschäftigt ist, Zuschüsse (2) Ausländischer Arbeitslohn in Sinne des Ab-
auf Grund eines Tarifvertrags (§ 5 Abs. 5 in Verbin- satzes 1 Satz 1 ist Arbeitslohn, der für eine nicht-
dung mit § 1 des bezeichneten Gesetzes) erhält. selbständige Arbeit, die in einem ausländischen
Staat ausgeübt oder verwertet wird oder ausgeübt
(5) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag oder verwertet worden ist oder von ausländischen
bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegen-
maschinelles Verfahren anwenden, zulassen, daß wärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt
die Lohnsteuer nicht nach der für den jeweiligen wird. Einkünfte, die von inländischen öffentlichen
Lohnzahlungszeitraum geltenden Lohnsteuertabelle, Kassen einschließlich der Kassen der Deutschen
sondern unmittelbar aus den Berechnungsgrund- Bundesbahn und der Deutschen Bundesbank mit
lagen für die Einkommensteuertabelle (Anhang zu Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres
Artikel 1 Nr. 21 des Steueränderungsgesetzes 1964 Dienstverhältnis gewährt werden, gelten auch dann
vom 16. November 1964, Bundesgesetzbl. I S. 885) als inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in
errechnet wird. Das Verfahren kann auch für die einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder aus-
Berechnung der Lohnsteuer bei der Zahlung von geübt worden ist.
sonstigen Bezügen (§ 35) zugelassen werden. Es
muß sichergestellt sein, daß die so errechnete Lohn- (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der aus-
steuer von der nach den allgemeinen Vorschriften ländische Arbeitslohn aus einem ausländischen Staat
ermittelten Lohnsteuer nur unbedeutend abweicht. stammt, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
der Doppdbesl.c:tierung besteht. Wird bei Einkünf- § 34
ten aus einem ausltindischen Slaal, mit dem ein Ab-
Anwendung der Lohnsteuertabelle
kommen zur Vcrmeidunq der Doppelbesteuerung
besteht, nach U(:11 Vorschriftc:n des Abkommens die (§ 39 Abs. l, § 41 Abs. 2 EStG)
Doppc:lbcsleuerung nicht beseitigt, so sind die auf (1) Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle sind
den Arbeitslohn <:nlfalJenden ausländischen Steuern die Eintragungen über Hinzurechnungen, Abzüge,
vom Einkommen nach den Vorsehrillen des Absat- Steuerklassen und Zahl der Kinder auf der Lohn-
zes 1 anzu rc:drncn; es körnwn nur die ausli:indischen steuerkarte des Kalenderjahrs maßgebend, in dem
Stcuc:rn vom Einkommen c.1ngercchnet werden, auf 1. bei Zahlung von laufendem Arbeitslohn der
die sich das Abkommen mit diesem Staat bezieht. Lohnzahlungszeitraum endet,
(4) Die olwrsl<'n Pinanzbc:hörden der Länder kön- 2. bei Zahlung sonstiger Bezüge der sonstige Bezug
nen mit Zustimrnun~J des Bundesministers der Finan- zufließt.
zen die auf dc:n c1 usländischen Arbeitslohn entfal-
(2) Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I
lende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum
bescheinigt, so hat der Arbeitgeber - abweichend
Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen,
von Absatz 1 - von dem Lohnzahlungszeitraum an,
wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweck-
in den der Tag nach der Vollendung des 50. Lebens-
mäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 be-
jahrs durch den Arbeitnehmer fällt, die Steuer-
sonders schwierig ist.
klasse II anzuwenden.
(5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,
die Angehörige eines fremden Staates sind, nur
§ 35
anzuwenden, wenn dieser Staat den deutschen
Staatsangehörigen, die in seinem Gebiet ihren Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen
Wohnsitz haben, eine der Regelung des Absatzes 1 (§ 42 a Abs. 1 Ziff. 1 EStG)
entsprechende Steuervergünstigung gewährt.
(1) Von sonstigen Bezügen ist die Lohnsteuer mit
(6) Für den Nachweis über die Höhe des aus- dem Unterschiedsbetrag zu erheben, der sich bei
ländischen Arbeitslohns und die Zahlung auslän- Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle auf die
discher Einkommensteuer sowie für den Begriff Bemessungsgrundlage (Absatz 3) zuzüglich des son-
ausländische Einkommensleuer, für die Fälle der stigen Bezugs und auf die Bemessungsgrundlage
nachträglichen Festsetzung oder Anderung auslän- ohne den sonstigen Bezug ergibt. Ubernimmt der
discher Einkommensteuern und für den Abzug einer Arbeitgeber die Lohnsteuer, so ist dem sonstigen
ausländischen Einkommensteuer, die nicht der deut- Bezug die darauf entfallende Lohnsteuer einmal
schen Einkommensteuer entspricht, von den Ein- hinzuzurechnen, wenn die Bemessungsgrundlage
künften aus nichtselbständiger Arbeit gelten die 25 000 Deutsche Mark nicht übersteigt; in anderen
entsprechenden Vorschriften der Einkommensteuer- Fällen ist § 2 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
Durchführungsverordnung. Ubernimmt der Arbeitgeber auch die auf den son-
stigen Bezug entfallenden Kirchensteuern und den
Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbei-
§ 33 trägen, so sind für die Berechnung der Lohnsteuer
Lohnzahlungszeitraum dem sonstigen Bezug die darauf entfallenden Beträge
(§ 39 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 4, § 41 Abs. 2 EStG) einmal hinzuzurechnen.
Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den (2) Bezieht sich der sonstige Bezug auf Zeit-
der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch räume, die zu zwei Kalenderjahren gehören, so ist
dann, wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die
der Arbeit, sondern z.B. nach der Stückzahl der Hälfte des Bezugs, bezieht er sich auf Zeiträume,
hergestellten Gegenstände berechnet wird. Maß- die zu mehr als zwei Kalenderjahren gehören, so ist
gebend ist, daß ein Zeitraum, für den der Arbeits- ein Drittel des Bezugs anzusetzen. Die bei der
lohn gezahlt wird, festgestellt werden kann. Dies Berechnung nach Absatz 1 sich ergebende Lohn-
trifft insbesondere dann zu, wenn zwischen Arbeit- steuer für den Teilbetrag des sonstigen Bezugs ist
geber und Arbeitnehmer regelmäßig abgerechnet sodann mit dem doppelten bzw. dreifachen Betrag
wird. Es ist nicht erforderlich, daß stets nach gleich- zu erheben.
mäßigen Zeitabschnitten abgerechnet wird, z.B. stets (3) Bemessungsgrundlage ist, vorbehaltlich des
wöchentlich oder alle 10 oder 14 Tage. Wenn der Absatzes 4 Ziff. 2, der voraussichtliche Jahresarbeits-
Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers z.B. ein- lohn nach Kürzung um den auf der Lohnsteuerkarte
mal nach einer Woche, das nächste Mal nach etwa eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag und
10 Tagen abgerechnet wird, so ist Lohnzahlungs- nach Hinzurechnung des auf der Lohnsteuer-
zeitraum der jeweilige Lohnabrechnungszeitraum. karte etwa eingetragenen Hinzurechnungsbetrags
Solange das Dienstverhältnis fortbesteht, sind auch (§ 17 a). Bei Lohnzahlungen, für die der Arbeit-
solche in den Lohnzahlungszeitraum fallende geber die Steuerabzüge oder die Arbeitnehmer-
Arbeitstage mitzuzählen, für die der Arbeitnehmer anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen ganz
keinen Lohn bezogen hat. Kann wegen der besonde- oder teilweise übernommen hat, sind die entspre-
ren Entlohnungsart ein Zeitraum, für den der chenden Bruttobeträge anzusetzen. Künftige son-
Arbeitslohn gezahlt wird, ausnahmsweise nicht fest- stige Bezüge, deren Zufließen bis zum Ablauf des
gestellt werden, so gilt als Lohnzahlungszeitraum Kalenderjahrs erwartet wird, sind in die Berech-
mindestens die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit. nung nicht einzubeziehen. Dagegen sind die im lau-
Nr. 68 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965 1851
fenden Kalenderjahr bereits früher gewährten son- 300 Deutsche Mark für den Arbeitnehmer,
stigen Bezüge zu berücksichtigen. Der voraussicht- 200 Deutsche Mark für dessen Ehegatten und
liche Jahresarbeilslohn kann mit dem auf einen Jah- 100 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem
resbetrag umgerechneten Mehrlac.hefl des Arbeits- Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zusteht, so
lohns des letzten LohnzahJungszeitr,wms angesetzt findet Absatz 1 keine Anwendung.
werden, wenn wesc~nllichc /\bwcichungen nicht zu 3. Aui Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt werden,
erwarten sind. Steht der Ar bei tnchrner nacheinander ist Absatz 1 nur insoweit anzuwenden, als der
in mehreren Dienstverhältnissen, so ist für die Fest- Arbeitgeber sicherstellt, daß die Beihilfen zu Er-
stellung des voraussichllichen Jahresarbeitslohns holungszwecken verwendet werden.
der Arbeitslohn aus allen diesen Dienstverhältnis-
sen zu berücksichtigen. (3) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 2 beträgt der
Steuersatz 20 vom Hundert der bezeichneten Auf-
(4) Für die Erhebung der Lohnsteuer von Versor- wendungen.
gungsbezügen, die als sonsliqc~ Bezüge gewährt wer-
den, gilt folgendes: (4) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
ausgleichs und bei der Veranlagung eines Arbeit-
1. Werden in einem Kalenderjahr Versorgungsbe- nehmers zur Einkommensteuer bleiben der Arbeits-
züge nur als sonstige Bezüqc gezahlt, so ist de1 lohn, der nach den Absätzen 1 bis 3 besteuert wor-
sonstige Bezug um den nach § 6 b Abs. 1 steuer- den ist, und die dafür entrichtete Lohnsteuer außer
freien Betrag zu kürzen. Werden in demselben Betracht.
Kalenderjahr wiederholt Versorgungsbezüge als
sonstige Bezüge gezahlt, so darf eine Kürzung
nur insoweit erfolgen, als der nach § 6 b Abs. 1 § 35 b
steuerfreie Höchstbetrag von 2 400 Deutsche Mark Bemessung der Lohnsteuer
jährlich bei der Besteuerung der im selben Ka- nach Vomhundertsätzen
lenderjahr bereits früher gezahlten sonstigen Be- (besonderen Pauschsteuersätzen)
züge nicht ausgeschöpft worden ist. in anderen Fällen
2. Werden in einem Kalenderjahr Versorgungsbe- (§ 42 a Abs. 2 EStG)
züge als sonstige Bezüge neben laufenden Ver-
sorgungsbezügen gezahlt, so ist die Bemessungs- (1) Das Finanzamt kann auf Antrag des Arbeit-
grundlage um den nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien gebers zulassen, daß die Lohnsteuer nach einem un-
Betrag zu kürzen, soweit er auf die laufenden ter Berücksichtigung der Vorschriften des § 32 zu
Versorgungsbezüge entfällt. Von dem sonstigen ermittelnden besonderen Pauschsteuersatz erhoben
Bezug ist der darauf nach § 6 b Abs. 1 entfallende wird
steuerfreie Betrag insoweit abzuziehen, als da- 1. von der Summe der Aufwendungen des Arbeit-
durch zusammen mit dem bei der Feststellung gebers, wenn
der Bemessungsgrundlage bereits berücksichtig-
a) in anderen als den in § 35 a Abs. 1 bezeich-
ten steuerfreien Betrag der Höchstbetrag von
neten Fällen von einem Arbeitgeber sonstige
2 400 Deutsche Mark nicht überschritten wird.
Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen
Ziffer 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
gewährt werden oder
b) Bezüge an kurzfristig beschäftigte Arbeitneh-
§ 35 a mer oder an Arbeitnehmer gezahlt werden,
Bemessung der Lohnsteuer die in geringem Umfang und gegen geringen
nach einem festen Vomhundertsatz Arbeitslohn tätig sind,
(fester Pauschsteuersatz) 2. von der Summe der nicht oder in zu geringer
bei bestimmten sonstigen Bezügen Höhe besteuerten Aufwendungen, wenn in einer
(§ 42 a Abs. 1 Ziff. 2 EStG) größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer vom Ar-
beitgeber nachzuerheben ist.
(1) Die Lohnsteuer wird auf Antrag des Arbeit-
gebers nach einem festen Pauschsteuersalz von der Dem Antrag darf in den Fällen der Ziffer 1 Buch-
Summe der Aufwendungen des Arbeitgebers er- stabe a und der Ziffer 2 nur entsprochen werden,
hoben, wenn der Arbeitgeber in einer größeren Zahl wenn eine Berechnung der Lohnsteuer nach den all-
von Fällen im Kalenderjahr gemeinen Vorschriften schwierig ist oder einen un-
1. steuerpflichtige Erholungsbeihilfen, verhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern würde.
2. steuerpflichtige Sacbzuwendunqcm aus Anlaß von (2) Das Finanzamt kann die Anwendung der Vor-
Betriebsveranstaltungen schriften des Absatzes 1 davon abhängig machen,
gewä.hrt und sich verpflichtet, die Lohnsteuer zu daß der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Lohnsteuer
übernehmen. zu übernehmen. Ist der Arbeitgeber eine solche Ver-
pflichtung eingegangen, so kann das Finanzamt an-
(2) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 1 gilt folgendes:
ordnen, daß der nach Absatz 1 besteuerte Arbeits-
1. Der Steuersatz beträgt 20 vom Hundert der für lohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer beim
die Arbeitnehmer aufgewendeten Erholungsbei- Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei einer Veran-
hilfen. lagung zur Einkommensteuer außer Betracht bleiben.
2. Uberschreitet eine Erholungsbeihilfe zusammen Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Ziffer 1 Buch-
mit Erholungsbeihilfen, die im ~Jleichen Kalender- stabe a und der Ziffer 2 dem Antrag eine Berech-
jahr früher gc!wiihrt worden sind, den Betrag von nung darüber beizufügen, welcher Pauschsteuersatz
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
sich ergibt, wenn d(•r durchschnittliche Jahresarbeits- dein, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort
lohn der Arbcilnclmwr, für cl ie Aufwendungen ge- haben, an dem sich die inländische öffentliche Kasse
leistet werden, unter Anwc~ndung der bei ihnen in befindet, die die Dienstbezüge zu zahlen hat.
Betracht korrmwnclen SleLwrklc1ssen zugrunde ge-
legt wird. (2) Für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer
§ 36
sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die
Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse und
Mehrere Dienstverhältnisse Zahl der Kinder, die für den Arbeitnehmer maß-
(§ 39 Abs. 3 ZifJ. 2 EStG) gebend ist (§§ 7, 8, 18, 18 a und 34). Der Arbeitneh-
Bezieht ein Arbcitnehrrwr Arbeitslohn aus mer ist berechtigt, die für die Anwendung der Steuer-
mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstver- klasse und die Berücksichtigung von Kinderfreibe-
hältnissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeit- trägen maßgebenden Verhältnisse durch eine amt-
gebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeits- liche Bescheinigung nachzuweisen.
lohn gesondert zu berechnen, es sei denn, daß der (3) Weisen die in Absatz 1 genannten Arbeitneh-
Arbeitslohn aus derselben öffentlichen Kasse, d. h. mer nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen vor-
von demselben Arbeitgeber gezahlt wird (§ 49 Abs. 1 liegen, unter denen nach §§ 20 bis 27 Beträge vom
Satz 2). Arbeitslohn steuerfrei bleiben dürfen, so stellt das
§ 37 für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf An-
Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte trag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften des
§ 27 entsprechende Bescheinigung aus. Auf Grund
(§ 39 Abs. 3 Ziff. 1 EStG)
dieser Bescheinigung darf der Arbeitgeber in ent-
(1) Legt. der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte sprechender Anwendung des § 28 die bescheinigten
dem Arbeilgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert Beträge steuerfrei lassen.
er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so
hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer aus der Steuer-
§ 39
klasse VI der Lohnsteuerta belle abzulesen, bis der
Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber (entfällt)
vorlegt oder zurückgibt (§ 29).
(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem
§ 40
Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalender-
jahrs, abweichend von der Vorschrift des Absatzes 1, Beschränkt Steuerpflichtige
nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte für (§ 1 Abs. 2 und 3, §§ 49, 50 EStG)
das vorhergehende KalEmderjahr berechnen, wenn
der Arbeitnehmer die nach § 34 maßgebende Lohn- (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitneh-
steuerkarte für das neue Külenderjahr bis zur Zah- mer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch
lung des Arbeitslohns nicht vorgelegt hat. Einen ihren gewöhnlichen Auf enthalt haben, soweit sie
nach Vorlegung der Lohnsteuerkarte für das neue nicht zu den nach § 38 unbeschränkt Steuerpflichti-
Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich in der Lohn- gen gehören. Sie unterliegen der beschränkten
steuerberechnung für den Monat Januar hat der Ar- Steuerpflicht, wenn die nichtselbständige Arbeit im
beitgeber bei den Zahlungen des Arbeitslohns für Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden
die Monate Februar oder März vorzunehmen. Da- ist oder wenn der Arbeitslohn aus inländischen
bei sind Anderunqen oder Ergänzungen der Lohn- öffentlichen Kassen, einschließlich der Kassen der
steuerkarte (§§ 17 bis 27) für das neue Kalenderjahr Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-
schon vom 1. Jc1nuar ab zu berücksichtigen, auch bank, mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder frü-
wenn die Änderung (Ergänzung) erst im Laufe des heres Dienstverhältnis gewährt wird.
Monats Januar eingetragen worden ist, es sei denn,
(2) Die Arbeit (Tätigkeit) ist im Inland ausgeübt,
daß die Andc:rung (Ergänzung) nach der Eintragung
wenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig
auf der Lohnsteuerkarte erst von einem späteren
geworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet,
Zeitpunkt an gilt (§ 27 Abs. 3 Satz 2 und 3).
wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf Ar- wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländi-
beitnehmer, für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2, §§ 38, 40 schen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen be-
keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht stimmt ist. Auch Einkünfte aus nichtselbständiger
anzuwenden. Dies gilt für die nach § 40 beschränkt Arbeit von Schiffspersonal auf deutschen Schiffen
Steuerpflichtigen nur dann, wenn das Finanzamt dem unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit
Arbeitgeber bescheinigt, daß der Arbeitnehmer als nicht unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist.
beschränkt lohnsteuerpflichtig zu behandeln ist. Die
Bescheinigung ist vom Arbeitgeber als Beleg zum (3) Für die Erhebung der Lohnsteuer von be-
Lohnkonto aufzubewahren. schränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gilt, unbe-
schadet der Vorschriften des § 50a Abs. 4 des Ein-
§ 38 kommensteuergesetzes, das Folgende:
Im Ausland wohnhafte Beamte 1. Unverheiratete (ledige, verwitwete, geschiedene)
beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die das
(§ 14 Abs. 2 StAnpG)
50. Lebensjahr nicht vollende+ haben und bei
(1) Deutsche öffentliche Beamte, die ihren Dienst- denen kein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen
ort im Ausland haben, sind wie Personen zu behan- ist, fallen in die Steuerklasse I.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965 1853
2. Alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Ar- direktion bestimmte Kasse abzuführen. Die einbe-
beitnehmer fallen in die Steuerklasse II. haltene Lohnsteuer darf nicht an Kassenhilfsstellen
'.3 Für die Anwendung der Steuerklasse und die abgeführt werden. Der Arbeitgeber muß auf dem
Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen (§§ 7, 8, Zahlungsabschnitt angeben oder durch seine Geld-
18, 18 a, 34) sind die dem Arbeitgeber bekannten anstalt angeben lassen: die Steuernummer, das Wort
Verhältnisse des Arbeitnehmers maßgebend. Der ,,Lohnsteuer" und den Zeitraum, in dem die Lohn-
Arbeitnehmer isl berechtigt, diese Verhältnisse steuer einbehalten worden ist. Die Namen der Ar-
dem Arbeitgeber durch eine amtliche Bescheini·· beitnehmer, auf die der abgeführte Lohnsteuerbe-
gung nachzuweisen. trag entfällt, sind nicht anzugeben.
(4) Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeit- (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lohnsteuer,
nehmer (Absatz 1) glaubhaft., daß seine Werbungs- die von den Bezügen der Beamten und Versorgungs-
koslen, die beim Arbeitslohn zu berücksichtigen sind, empfänger einer Dienststelle des Bundes durch die
5G4 Deutsche Mark jährlich oder die Sonderaus- Besoldungsstelle der Bundesfinanzverwaltung in
gc1bcn 936 Deutsche Mark jährlich übersteigen, so Bad Godesberg einbehalten wird, an eine Finanz-
ist. der übersteigende Betrag für die Lohnsteuerbe- kasse des Landes abzuführen, in dem die bezeich-
rechnung von dem Arbeitslohn abzuziehen. Die Vor- nete Dienststelle liegt; die Finanzkasse wird durch
schriften der §§ 25 bis 26 b sind nicht anwendbar, je- die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
doch wird beschränkt steuerpflichtigen Arbeitneh- Landesbehörde bestimmt.
mern, die mindestens vier Monate vor dem Ende
(3) Die Lohnsteuer ist abzuführen
des Kalenderjahrs das 65. Lebensjahr vollenclen, ein
steuerfreier Betrag von 720 Deutsche Mark jährlich 1. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines
gewährt (Altersfreibetrag). Die Eintragung des jeden Kalendermonats, wenn die einbehaltene
steuerfreien Betrags auf der Lohnsteuerkarte wird Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr
durch die Ausschreibung einer Bescheinigung durch mehr als 2 400 Deutsche Mark betragen hat;
das Finanzamt ersetzt, die den Vorschriften des § 27 2. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines
entspricht. Der Arbeitnehmer muß diese Bescheini- jeden Kalendervierteljahrs, wenn die einbehal-
gung dem Arbeitgeber vorlegen. tene Lohnsteuer im vorangegangenen Kalender-
(5) Die Lohnsteuer bemißt sich bei Arbeitnehmern, jahr mehr als 120 Deutsche Mark, aber nicht mehr
die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen als 2 400 Deutsche Mark betragen hat;
Aufenthalt im Celtungsbereich des Einkommen- 3. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines
steuergesetzes, i:lber einen Wohnsitz oder ihren ge- jeden Kalenderjahrs, wenn die einbehaltene
wöhnlichen Aufenthalt in einem zum Inland ge- Lohnsteuer nicht mehr als 120 Deutsche Mark be-
hörenden Gebiet haben, in dem Personen mit Wohn- tragen hat.
sitz oder gewönlichcm Aufenthalt im Geltungsbe- Hat der Betrieb nicht während des ganzen voran-
reich des Einkommensteuergesetzes als beschränkt gegangenen Kalenderjahrs bestanden, so ist die im
einkommensteuerpflichtig bt~handelt werden, nach vorangegangenen Kalenderjahr einbehaltene Lohn-
den Vorschriften für unbeschränkt steuerpflichtige steuer für die Feststellung des Abführungstermins
Arbeitnehmer. Ausgenommen ist die Anwendung auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Hat der Be-
des § 25 b. Der Arbeitgeber hat bei der Berechnung trieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht
der Lohnsteuer die St~uerklasse und Zahl der Kin- bestanden, so richtet sich der Zeitpunkt für die Ab·-
der anzuwenden, die nach seiner Kenntnis für den
führung der Lohnsteuer danach, ob die im ersten
Arbeitnehmer maßgebend sind (§§ 7, 8, 18, 18 a und vollen Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebs
34). Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die Verhält- einbehaltene Lohnsteuer nach Umrechnung auf
nisse, die für die Anwendung der Steuerklasse und einen Jahresbetrag den Betrag von 2 400 Deutsche
für die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen
Mark überstiegen (Ziffer 1) oder nicht überstiegen
maßgebend sind, dem Arbeitgeber durch eine amt-
(Ziffer 2) hat.
liche Bescheinigung nachzuweisen. Die Vorschriften
des Absatzes 4 Satz 3 und 4 sind anzuwenden. (4) Das Finanzamt kann von einem Arbeitgeber,
(6) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte der die Lohnsteuer nach den Vorschriften in Ab-
Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn satz 3 vierteljährlich oder jährlich abzuführen hat,
es sich um eine Arbc~itsleistung von nur vorüber- monatliche oder vierteljährliche Abführung verlan-
gehender Dauer während des Aufenthalts eines gen, wenn das zur Sicherstellung der richtigen Ab-
deutschen Schiffes in einem ausländischen Hafen führung der Lohnsteuer erforderlich ist.
handelt.
§ 42
C. Verwendung (entfällt)
der einbehaltenen Lohnsteuer
§ 41 § 43
Abführung der Lohnsteuer Betriebstätte
(§ 41 Abs. 1 EStG) (§ 41 Abs. 1 EStG)
(1) Der Arbeitgeber hat die einbehaltene Lohn- Betriebstätte im Sinne dieser Verordnung ist der
steuer in einem Betrag an die Kasse des Finanzamts Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in
der Betriebstät.te oder an eine von der Oberfinanz- dem die Berechnung des Arbeitslohns und der Lohn-
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
steuer vorgenommen wird und die Lohnsteuerkarten gen auffallend gering und hat auch eine besondere
der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als Betrieb- Erinnerung keinen Erfolg, so hat das Finanzamt den
stätte gilt auch der Heirr1uthafen deutscher Handels- säumigen Betrieb nach §§ 50 ff. außer der Reihe zu
schiffe, wenn die Reederei im Inland keine Nieder- prüfen und gegebenenfalls die Abführung der ein-
lassung hat. behaltenen Lohnsteuer nach §§ 325 ff. der Reichsab-
gabenordnung zu erzwingen. Das Finanzamt kann
§ 44 von einer Prüfung des Betriebs außer der Reihe ab-
sehen, die Höhe der rückständigen Lohnsteuer nach
Lohnsteueranmeldung
§ 217 der Reichsabgabenordnung schätzen und den
(§ 41 Abs. 1 EStG) Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes
(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig davon, ob haftbar machen (§ 46).
die einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse des Fi-
nanzamts abgeführt worden ist, der Kasse des Finanz- § 46
amts der Betricbstätte eine Lohnsteueranmeldung
zu übersenden Haftung
(§ 38 Abs. 3 EStG, § 116 AO)
1. bei monatlicher Abführung der Lohnsteuer (§ 41
Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 4) spätestens am zehnten (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug
Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber für die
Einbehaltung und Abführung der vom Arbeitslohn
2 bei vierteljährlicher Abführung der Lohnsteuer
einzubehaltenden Lohnsteuer. Ubereignet der Ar-
(§ 41 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4) spätestens am
beitgeber seinen Betrieb im ganzen, so haftet der
zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Kalender-
vierteljahrs, Erwerber neben ihm für die Lohnsteuer, die seit
dem Beginn des letzten vor der Ubereignung liegen-
3. bei jährlicher Abführung der Lohnsteuer (§ 41 den Kalenderjahrs an das Finanzamt abzuführen
Abs. 3 Ziff. 3) spätestens am zehnten Tag nach war.
Ablauf eines jeden Kalenderjahrs.
(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur
Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung in Anspruch genommen,
nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,
1. wenn der Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig ge-
wieviel Lohnsteuer er im Kalendermonat (Ziffer 1)
kürzt worden ist,
oder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) oder im Ka-
lenderjahr (Ziffer 3) einbehalten hat. Die Lohnsteuer- 2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitge-
anmeldung ist durch den Arbeitgeber oder durch ber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschrifts-
eine Person, die zu seiner Vertretung rechtlich be- mäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt
fugt ist, zu unterschreiben. Für die Lohnsteueran- nicht unverzüglich mitteilt,
meldung sind die amtlichen Vordrucke zu verwen- 3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach § 7 Abs. 11,
den, die den Arbeitgebern auf Antrag durch das § 18 a Abs. 4 und 5 obliegende Verpflichtung, die
Finanzamt kostenlos geliefert werden. Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen,
nicht rechtzeitig erfüllt hat,
(2) Der Arbeitgeber muß die Lohnsteueranmel- 4. wenn die Voraussetzungen für die Nachforderung
dung auch dann abgeben, wenn er in dem Anmel- von Lohnsteuer nach § 28 a vorliegen.
dungszeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten hatte.
Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohn- (3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten
steueranmeldung zu bescheinigen, daß er im Anmel- Personen ist im Fall der Lohnsteuernachforderung
dungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser muß
hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung außer der Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer ent-
zur Abgabe weitQrer Lohnsteueranmeldungen be- halten
freit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein 1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch binnen
Lohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und eines Monats zulässig ist und daß der Einspruch
das dem Finanzamt mitteilt. bei dem Finanzamt einzulegen ist, das den Be-
scheid erlassen hat,
(3) Das Finanzamt der Betriebstätte hat den recht-
2. die Grundlagen für die Festsetzung der Lohn-
zeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen zu
steuer, soweit sie dem Steuerpflichtigen noch
überwachen. Es kann bei nicht rechtzeitigem Eingang
nicht mitgeteilt sind,
der Lohnsteueranmeldungen einen Zuschlag nach
§ 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung festsetzen, 3. eine Anweisung, wo und wann die Steuer zu ent-
erforderlichenfalls den Eingcmg der Lohnsteueran- richten ist (Leistungsgebot).
meldung nach § 202 der Reichsabgabenordnung er-
zwingen. (4) Eines Bescheids und eines Leistungsgebots
bedarf es nicht, wenn der nach Absatz 1 und 2 zur
Zahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder dem
§ 45 mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten
Unregelmäßigkeiten bei der Abführung des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung
der Lohnsteuer schriftlich anerkannt oder der Arbeit-
(§ 41 Abs. 1 EStG)
geber über die von ihm einbehaltene, aber nicht
Bleiben die fälligen Zahlungen(§ 41) eines Arbeit- abgeführte Lohnsteuer eine Lohnsteueranmeldung
gebers aus oder erscheinen die geleisteten Zahlun- (§ 44) abgegeben hat. Dem Erwerber eines Betriebs
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965 1855
ist im Fall des Absatzes 1 Salz 3 ein Bescheid auch der Betriebstätte auch dann zu übersenden, wenn er
dann zu erleilen, wenn die Lohnsteueranmeldung für einen vor dem 31. Dezember eines Kalenderjahrs
vorliegt. ausgeschiedenen Arbeitnehmer entgegen der Vor-
schrift des Absatzes 2 eine Lohnsteuerbescheinigung
nicht ausgeschrieben hat oder wenn ihm für einen
D. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte, gleichgültig aus
welchen Gründen, nicht vorgelegen hat. Das Lohn-
§47 steuerüberweisungsblatt hat die der Lohnsteuerbe-
scheinigung entsprechenden Angaben zu enthalten.
Lohnsteuerbescheinigung
Die näheren Anordnungen über die Ausschreibung
(§ 38 Abs. 2 EStG) und Einsendung von Lohnsteuerüberweisungsblät-
(1) Der Arbeitgeber hat unter Angabe des Orts tern treffen die für die Finanzverwaltung zuständi-
der Betriebstätte (§ 43) nach Ablauf des Kalender- gen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit
jahrs auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers dem Bundesminister der Finanzen. Dabei kann ange-
für das abgelaufene Kalenderjahr, dem Vordruck ordnet werden, daß in bestimmten Fällen dann,
auf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte entspre- wenn das Dienstverhältnis vor dem 31. Dezember
chend, zu bescheinigen, während welcher Zeit der des Kalenderjahrs endet, das Lohnsteuerüberwei-
Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr bei ihm sungsblatt schon bei Beendigung des Dienstverhält-
beschäftigt gewesen ist und wieviel in dieser Zeit nisses auszuschreiben und einzusenden ist.
der Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) und die (4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheini-
davon einbehaltene Lohnsteuer (sowie gegebenen- gung auf Grund der Eintragungen in dem Lohn-
falls Kirchensteuer) betragen haben (Lohnsteuerbe- konto (§ 31) auszuschreiben.
scheinigung); der Arbeitslohn darf nicht um den
(5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom
Arbeitnehmer-Freibetrag und den Weihnachts-Frei-
Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen verbo-
betrag gekürzt werden. Versorgungsbezüge sind
ten.
als solche kenntlich zu machen und ohne Kürzung
um den nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien Betrag zu § 48
bescheinigen. Sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu Lohnzettel
mehreren Kalenderjahren gehören (§ 35 Abs. 2) und (§ 38 Abs. 2 EStG)
die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen(§ 31
Abs. 3 Ziff. 5) sowie die von den bezeichneten Bezü- (1) Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vor-
gen und Vergütungen einbehaltene Lohnsteuer sind schriften des § 47 nach Schluß des Kalenderjahrs
je gesondert anzugeben. Vorbehaltlich der Vorschrift auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto einen
des Satzes 1 letzter Halbsatz sind steuerfreie Bezüge Lohnzettel auszuschreiben
(§§ 4 bis 6, § 32 a) und Prämien für Verbesserungs- 1. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit-
vorschläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31 Abs. 3 nehmer, dessen Arbeitslohn im vorangegangenen
Ziff. 6) nicht anzugeben; Bezüge, die nach einem Kalenderjahr 24 000 Deutsche Mark überstiegen
festen Pauschsteuersatz oder nach besonderen hat. Bei einem Arbeitnehmer, der nur während
Pauschsteuersätzen besteuert worden sind, und die eines Teils des Kalenderjahrs bei dem Arbeit-
darauf entfallende Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 7) geber beschäftigt war, ist für die Frage, ob der
sind nicht anzugeben, wenn der Arbeitgeber die Arbeitslohn 24 000 Deutsche Mark im Kalender-
Lohnsteuer übernommen hat. Der Zeitraum, für den jahr überstiegen hat, der Arbeitslohn auf einen
die besondere Besteuerung wegen Nichtvorlegung vollen Jahresbetrag umzurechnen;
der Lohnsteuerkarte nach § 37 vorzunehmen war, ist 2. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit-
zu vermerken. nehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte für das vor-
angegangene Kalenderjahr die Steuerklasse IV
(2) Endet das Dienstverhältnis vor dem 31. De-
oder V bescheinigt ist und dessen Arbeitslohn im
zember des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber
vorangegangenen Kalenderjahr 10 000 Deutsche
die Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigung
Mark überstiegen hat. Bei einem Arbeitnehmer,
des Dienstverhältnisses auszuschreiben.
der nur während eines Teils des Kalenderjahrs
(3) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, ist für die
Arbeitgeber, die Aushilfskräfte beschäftigen, deren Frage, ob der Arbeitslohn 10 000 Deutsche Mark
Dienstverhältnis nur kurze Zeit dauert, von der im Kalenderjahr überstiegen hat, der Arbeitslohn
Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jeweils auf einen vollen Jahresbetrag umzurechnen;
nach Beendigung des Dienstverhältnisses (Absatz 2) 3. ohne besondere Aufforderung für· einen Arbeit-
für ihre Aushilfskräfte absehen. In diesem Fall ist nehmer, der für das vorangegangene Kalender-
erst nach Ablauf des Kalenderjahrs für jede im jahr nach der Steuerklasse VI besteuert worden
abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigt gewesene ist (§§ 14, 37 Abs. 1). In diesem Fall ist auf dem
Aushilfskraft eine besondere Lohnsteuerbescheini- Lohnzettel anzugeben: ,,Mehrere Lohnsteuer-
gung (Lohnsteuerüberweisungsblatt) dem Finanzamt karten";
der Betriebstätte einzusenden. Diese Ermächtigung 4. auf Antrag für einen Arbeitnehmer, dessen Ar-
bezieht sich nur auf die Aushilfskräfte, nicht dage- beitslohn im vorangegangenen Kalenderjahr
gen auf die sonstigen Arbeitnehmer des Betriebs. 24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat, wenn
Der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahrs der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veran-
ein Lohnsteuerüberweisungsblatt dem Finanzamt lagt wird.
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Im LohnzelJPI sind je gesondert anzugeben (3) Die Oberfinanzdirektionen können zulassen,
1. der Arbeitslohn und die davon einbehaltene daß die von mehreren Kassen einer Verwaltung
Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 2); der Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse eines Finanz-
darf nicht um den Arbeitnehmer-Freibetrag und amts, an die Oberfinanzkasse oder unmittelbar an
den Weihnachts-Freibelrng gekürzt werden. Ver- eine übergeordnete Kasse abgeführt wird. Liegen
sorgungsbezüge sind als solche kenntlich zu die auszahlenden Kassen in mehreren Oberfinanz-
machen und ohne Kürzung um den nach § 6 b bezirken eines Landes, so entscheidet die für die
Abs. 1 steuerfreien Betrag c1nzugeben, Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-
hörde.
2. die steuerfreien Bezüge (§§ 4 bis 6, § 32 a), mit
Ausnahme d0s Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 6a), (4) Offentliche Kassen haben alljährlich spä-
des Weihnachts-Freibetrags (§ 6 Ziff. 12) und des testens bis zum 31. Januar dem für sie zuständigen
steuerfreien B0lrags bei Versorgungsbezügen Finanzamt ein Verzeichnis der außerhalb Deutsch-
( § 6 b Abs. 1), sowie Pri:irnien für Verbesserungs- lands wohnenden oder sich aufhaltenden Personen
vorschläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31 Abs. 3 zu übersenden, an die sie während des abgelaufenen
Zi.ff. 6), Kalenderjahrs regelmäßig wiederkehrende Bezüge
mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere
3. sonstige Bezüge für Zeil.räume, die zu mehreren
Dienstleistung oder Berufstätigkeit gezahlt haben.
Kalenderjahren gehören, und die davon einbe-
haltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 4),
4. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs
und die davon einbehaltene Lohnsteuer (§ 31
Abs. 3 Ziff. 5). § so
Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz oder Außenprüfung
nach besonderen Pauschsteuersätzen besteuert wor- (§ 193 AO)
den sind, und die darauf entfallende Lohnsteuer
(§ 31 Abs. 3 Ziff. 7) sind nicht anzugeben, wenn der Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige
Arbeitgeber dle Lohnsteuer übernommen hat. Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch
eine Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten
(3) Der Arbeitgeber hat die nach Absatz 1 Ziff. 1 als auch der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die
bis 3 ausgeschriebenen Lohnzettel nach näherer im Bezirk des Finanzamts eine Betriebstätte unter-
Anordnung der für die Finanzverwaltung zuständi- halten. Haushaltungen, in denen nur gering ent-
gen obersten Landesbehörden, die im Einvernehmen lohnte Hausgehilfinnen beschäftigt werden, sind in
mit dem Bundesminister der Finanzen zu treffen ist der Regel nicht zu prüfen.
an das für den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsit~
(gewöhnlichen Aufenthalt) zusUindige Finanzamt zu
§ 51
übersenden. "'v'"ordrucke zu Lohnzetteln werden den
Arbeitgebern auf Antrag vom Finanzamt kostenlos Die Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf
geliefert. zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die
nicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeits-
§ 49 lohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig in welcher
Form sie gewährt werden, dem Steuerabzug unter-
Behörden
worfen werden und ob bei der Berechnung der
(§ 41 EStG) Lohnsteuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegan-
( 1) Die Behörden und die sonstigen Körperschaf- gen ist.
ten des öffentlichen Rechts haben - wie alle son- § 52
stigen Arbeitgeber - die Lohnsteuer nach §§ 29
(1) Für die Uberwachung und Nachprüfung des
bis 48 einzubehalten. Die öffentliche Kasse hat bei
Auszahlung des Arbeitslohns die Rechte und Pflich- Steuerabzugs ist beim Finanzamt eine Arbeitgeber-
ten des Arbeitgebers im Sinne dieser Vorschriften. kartei nach den Bestimmungen der Buchungsordnung
für die Finanzämter oder eine Arbeitgeberliste zu
(2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn führen.
im voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat,
(2) Die Außenprüfung ist planmäßig so zu gestal-
während dieser Zeit einer anderen Dienststelle
ten, daß in einem von der Oberfinanzdirektion fest-
überwiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns
zusetzenden Zeitabschnitt jede Betriebstätte min-
auf die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die
destens einmal nachgeprüft wird. Die Oberfinanz-
früher zuständige Kasse in der Lohnsteuerbeschei-
direktionen treffen auch die weiteren Anordnungen
nigung (§ 47) den vollen von ihr gezahlten Arbeits-
über die Gestaltung der Außenprüfung.
lohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch
dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeits-
lohns von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet § 53
wird; der Arbeitslohn darf nicht um den Weihna~hts- Verpflichtung des Arbeitgebers
Freibetrag (§ 6 Ziff. 12) gekürzt werden. Die nun-
(§§ 193, 194, 195 AO)
mehr zuständige Kasse hat den der früher zustän-
digen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohns in (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der
die von ihr auszuschreibende Lohnsteuerbescheini- Nachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten des
gung nicht aufzunehmen. Finanzamts, wenn sie einen mit Lichtbild und
Nr. 68 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965 1857
Dienststempel versd1cncn Ausweis der zuständigen und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften
Finanzbeh<irclc vorlegen, dcJs Betreten der Geschäfts- über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
räume in den üblichen Gesclüiftsstunden zu gestat-
ten und ihnen die erforderl idicn J Iilfsmillel (Geräte,
§ 57
Beleuchtung) und einen angemessenen Raum oder
Arbeitsplatz zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Zuständigkeit in besonderen Fällen
Verfügung zu stellen. Soweit für die Zuständigkeit der Gemeinde-
(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben behörde oder des Finanzamts der Wohnsitz des
dem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die Arbeitnehmers maßgebend ist, ist bei Arbeitneh-
von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der Ar- mern, die im Inland keinen Wohnsitz haben, der
beitnehmer, in die nach § '.31 vorgeschriebenen Auf- Ort ihres inländischen gewöhnlichen Aufenthalts
zeichnungen und in die Lohnbücher der Betriebe und bei Arbeitnehmern, die im Inland weder einen
sowie in die Geschüftsbücher und Unterlagen zu Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt ha-
gewähren, soweit dies nach dem Ermessen des Prü- ben, sowie bei den in § 40 Abs. 5 bezeichneten
fenden für die Feststellung der den Arbeitnehmern Arbeitnehmern der Ort der Betriebstätte maßgebend,
gezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohn- bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist.
steuerprüfung erforderlich ist.
(3) Die Arbeitgeber haben ferner jede zum Ver-
§ 58
ständnis der Buchaufzeichnungen vom Prüfenden
verlangte Erläuterung zu geben. An wend ungszei tra um
(4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem (1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der
Beauftragten des Finanzamts auch über sonstige vorstehenden Fassung sind, vorbehaltlich der Vor-
für den Betrieb tätige Personen, bei denen es be- schriften in den Absätzen 2 und 3, erstmals anzu-
stritten ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, wenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für
jede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer einen nach dem 31. Dezember 1964 endenden Lohn-
Steuerverhältnisse zu geben. zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige
Bezüge, die nach dem 31 Dezember 1964 zufließen.
§ 54
(2) Abweichend von Absatz 1 sind erstmals anzu-
Verpflichtung des Arbeitnehmers wenden
(§ 193 Abs. 1 Satz 2 AO)
1. die Vorschriften in § 2 Abs. 3 Ziff. 2 Buchstabe b
(1) Die Arbeitnehmer des Betriebs haben dem mit
auf Zuschüsse, die in Lohnzahlungszeiträumen
der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft gezahlt werden, die nach dem 30. Juni 1965 enden,
über Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu geben und
auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen 2. die Vorschriften des § 6 Ziff. 25 auf die Zeit nach
Lohnsteuerkarten (§ 29) sowie die Belege über be- dem 31. März 1965,
reits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. 3. die Vorschriften der §§ 6 b, 26 a, 35 Abs. 4, § 40
(2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch be- Abs. 4 Satz 2 und § 41 Abs. 3 auf den laufenden
rechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist, Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember
ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede Aus- 1965 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt
kunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
verlangen. 31. Dezember 1965 zufließen,
§ 55 4. die Vorschriften des § 37 Abs. 1 auf den lauf enden
Mitwirkung der Versicherungsträger Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die nach
(§ 189e AO) dem 20. August 1965 enden.
(1) Die Träger der Reichsversicherung haben den (3) Ist auf der Lohnsteuerkarte für 1965 ein steuer-
Finanzbehörden jede zur Durchführung des Steuer- freier Pauschbetrag nach § 26 der LohnstE:uer-Durch-
abzugs und der den Finanzämtern obliegenden Prü- führungsverordnung in der Fassung vom 18. Sep-
fung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 116 tember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 621) eingetragen
der Reichsversicherungsordnung). Insoweit finden worden, so ist der nach § 26 dieser Verordnung
die Vorschriften des § 142 der Reichsversicherungs- zustehende höhere steuerfreie Pauschbetrag erstmals
ordnung keine Anwendung. im Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1965 durch das
(2) Dber die Zusammenarbeit der Finanzämter mit Finanzamt zu berücksichtigen.
den Trägern der Reichsversicherung treffen die
Oberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Ver-
§ 59
einbarungen.
Geltung im Land Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
VI. lJbergangs- und Schlußbestimmungen Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
§ 56 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des
Steueränderungsgesetzes 1964 vom 16. November
Anrufungsauskünfte 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 885) und Artikel 10 des
Das Finanzamt der Betriebstätte hat auf Anfrage Steueränderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai 1965
eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob (Bundesgesetzbl. I S. 377) auch im Land Berlin.
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Berichtigung
der Neufassung des Zweiten V✓ohnungsbaugesetzes
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
Das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau-
und Familienheimgesetz)*) in der Fassung vom
1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617) ist wie
folgt zu berichtigen:
In § 64 Abs. 4 muß es in der zweiten Zeile statt
,,§§ 54, 55, 56 Abs.1" richtig heißen,,§§ 54 bis 55, 56
Abs. 1 ".
*) Betrifft Bundesgesetzbl. III 2330-2
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 46, ausgegeben am 20. November 1965
25. 10. 65 Neununddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungs-
zölle 2. Verlängerung) (Nachrichtlicher Abdruck) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1573
Andert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)
9. 11. 65 Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingente
für griechische Weine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1575
Andert Bundesgeselzbl. 111 613-2-1
9. 11. 65 Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Erhöhung des
Zollkontingents für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1576
Andert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1
10. 11. 65 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Nickel-Eisen-
Legierungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1577
Andert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 ( Anlage)
10. 11. 65 Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingent
für Gefrierfleisch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1578
Andert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)
8. 10. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ratsbeschlusses der Organisation für Wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 18. Dezember 1962 über die Annahme
von Grundnormen für den Strahlenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1579
11. 10. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . 1580
Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965 1859
Tag Inhalt Seite
Nr. 47, ausgegeben am 3. Dezember 1965
lB. 11. 65 Sicbzcdrn!.e Verordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Rindfleisch usw.) 1581
Anclcrt 13undesgesctzbl. lll 613-3-1 (Anlage)
26. 11. 65 Achtz(!hnlc Verordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Zitrusfrüchte) .............. . 1583
Andert Bundesgcsetzbl. lll 613-3-1 (Anlage)
19. 10. 65 Bekann Lrnachung übc!r den Geltungsbereich des Ubereinkommens vom 15. April 1958 über
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhalts-
pflicht gegenüber Kindern (Inkrafttreten für Norwegen) ................................. • • 1584
27. 10. 65 Bekanntma.chung über das Inkrafttreten des Internationalen Weizen-Ubereinkommens 1962 1585
2. 11. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftver-
kehr (Inkrafttreten für Niger) ......................................................... • • 1587
3. 11. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit ............................ . 1588
4. 11. 65 Bekctnntmctchung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
deutsche und schweizerische Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf den
Strecken Freiburg i. Br.-Basel und Singen (Hohentwiel)-Schaffhausen ..................... . 1589
4. 11. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Er-
rich Lung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang J estetten-
Hard l/Neuhausen am Rheinfall ......................................................... . 1590
6. 11. 65 Bekanntmachung über das Wirksamwerden der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland
an den Internationalen Ubereinkommen vom 25. Februar 1961 über den Eisenbahnfracht-
verkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr ......................... . 1591
11. 11. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Er-
richtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an den Straßengrenz-
übergängen Bn~isach-Neu-Breisach und Brenschelbach-Lutzweiler ........................ . 1592
16. 11. 65 Bekanntmachung über die Zulässigkeit der Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen 1593
23. 11. 65 Bekanntmachung von Änderungen und Ergänzungen des Europäischen Währungsabkommens 1594
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19SO
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
18. 11. 65 Verordnung TSF Nr. 10/65 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 218 20. 11. 65 25. 11. 65
12. 11. 65 Verordnung Nr. 26/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 219 23. 11. 65 24. 11. 65
18. 11. 65 Siebzehnte Verordnung zur Änderung des Ab-
schöpfungstarifs (Rindfleisch usw.)
Andert Bundesgeselzbl. lll 613-3-1 (Anlage) 220 24. 11. 65 27.11.65
18. 11. 65 Verordnung Nr. 27/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 222 26. 11. 65 1. 1. 66
26. 11. 65 Vierte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über Erstattungen bei der Ausfuhr von
Milcherzeugnissen 223 27.11.65 29. 11. 65
Andert Bundesgesetzbl. lll 7842-11-8
26. 11. 65 Achtzehnte Verordnung zur Änderung des Ab-
schöpfungs tarifs (Zitrusfrüchte) 224 30. 11. 65 1. 12. 65
Andert Bundesgesetzbl. lll 613-3-1
29. 11. 65 Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr
von Klauentieren und Fleisch aus den Nieder-
landen 224 30. 11. 65 1. 12. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
7831-1-40
22. 11. 65 Verordnung Nr. 28/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 225 1. 12. 65 2. 12. 65
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer V(!röllentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmiUPl lrn re Rechl.swi rksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum lllld fü!zr_~idrnung dc!r Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vorn Seite
--------------------··---------- ------··-·--·- - -
8. l 1. bS V<:rord11u11g Nr. 154/bS/LWC der Kommission zur
Vcnrwiclung von Vcrkelirsverlt1gerungen, die sich
aus d<'r .Einlüluunq eines Abschlags auf Abschöp-
fun~JCll dlÜ Einfulm'n von ~ieschältern Reis er-
gehen kiimwn 188 9. 11. 65 2925
10. 11. G,S Verordmrn~J Nr. 155/bS/EWC der Kommission zur
Einführnng einer Ausgleichsabgabe auf die Ein-
fuhren von im Freien angebauten Tafeltrauben
mit I fcrk unfl aus Bulgarien 190 10.11.65 2937
10. 11. 65 Verordnunq Nr. 156/65/EWC der Kommission zur
Pesl.sc~lzunq der Hcl,:rcuzpreise für Süßorangen 191 12. 11. 65 2941
11. 11. GS Verordnun~J Nr. 157/65/EWC der Kommission
über dit~ Anpc1ssung und Festsetzung der Ein-
schleusun~Jsprcisc und die Festsetzung der Ab-
schöpfungsbclrü~JP ge~wnüber dritten Ländern im
Ben:ich der Eier- und Ccll(igelwirlschafl für das
1. Viertcljcüir 196fi 192 13.11.65 2949
12.11-65 Verordnun~J Nr. 1:i8/G51EWC der Kommission zur
F(-)stsdzung der Rcforr,nzpreise für Mandarinen
und Cl<!menlincn 192 13. 11. 65 2950
17. 11. GS V<c~rordnung Nr. 1Gl/b5/EWG d()J Kommission
über die Feshd,.ung Pines Zusatzbetra~JS für ge-
lrock1wl(!S Vollei von l lausgcllü~Jel 197 18.11.65 2997
17. 11. b5 Verordmrn~J Nr_ 162/65/Ewc; der Kommission zur
i\ndc!ruri~J der V crurclnunq Nr. 149/64/EWG im
tlinblick c1td die: ;\bsd1üplungsn'~Jelung für Milch-
pulver 198 19.11.65 3001
19. 11. 65 Verordnung Nr. 163/fö/EWC der Kommission zur
Anckrunq der Verordnung Nr. 99/65/EWG betref-
fend dici Festlegung von Durchführungsbestim-
mun~J(!ll lür Artikel 11 Absatz (2) der Verordnung
Nr. 2] über eine gemeinsame Marktorganisation
für (fösl und Cernüse 200 20.11.65 3017
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrliqung verkündet. In Teil Ill wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechb vom 10. Juli 1958 (Bundesqeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: L 11 u f ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je ar19efangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nt1ch Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.