1821
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 16. November 1965 Nr. 67
Tag Inhalt Seite
9. 11. 65 Neufassung des Mutterschutzgesetzes 1821
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 8052-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Mutterschutzgesetzes
Vom 9. Npvember 1965
Auf Grund des Artikels 3 § 2 des Gesetzes zur
Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichs-
versicherungsordnung vom 24. August 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 912) wird der Wortlaut des Mutter-
schutzgesetzes vom 24. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 69) in der Fassung bekanntgegeben, wie
sie sich aus dem oben angeführten Änderungsgesetz
und dem § 72 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665) ergibt.
Bonn, den 9. November 1965
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zum Schutze der erwerbstätigen Mutter
(Mutterschutzgesetz - MuSchG) *)
in der Fassung vom 9. November 1965
Inhaltsübersicht
§§ §§
Er"ter Abschnitt Mutterschaftsgeld 13
Allgemeine Vorschriften Sonstige Leistungen der Mutterschaftshilfe ......... . 14
Geltungsbereich .............................. . 1 Freizeit für Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Gestaltung des Arbeitsplatzes .................... . 2
Zweiter Abschnitt Fünfter Abschnitt
Beschäftigungsverbote Durchführung des Gesetzes
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter 3 Auslage des Gesetzes ........................... . 16
W eitere Beschäftigungsverbote 4 Auskunft 17-
Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis ............. . 5 Aufsichtsbehörden ............................... . 18
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung ....... . 6
Stillzeit ......................................... . 7-
Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit 8
Sechster Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Dritter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . 19
Kündigung
Handeln für einen anderen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Kündigungsverbot 9
Verletzung der Aufsichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Erhaltung von Rechten .......................... . 10
Vierter Abschnitt
Leistungen Siebenter Abschnitt
Ar bei tsentgel t bei Beschäftigungsverboten 11
Schlußvorschriiten
Sonderunterstützung für im Familienhaushalt Be- In Heimarbeit Beschäftigte .................... • • • 22
schäftigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Geltung im Lande Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Erster Abschnitt haltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Ma-
schinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Rege-
Allgemeine Vorschriften
lung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkeh-
§ 1 rungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und
Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter
Geltungsbereich
zu treffen.
Dieses Gesetz gilt (2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit
1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen
2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen oder gehen muß, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum
Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeits- kurzen Ausruhen bereitzustellen.
gesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I (3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit
S. 191 -), soweit sie am Stück mitarbeiten. Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen
muß, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechun-
§ 2 gen ihrer Arbeit zu geben.
Gestaltung des Arbeitsplatzes (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesund-
(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter
heitsgefährdungen der werdenden oder stillenden
beschäftigt, hat bei der Einrichtung und der Unter-
Mütter oder ihrer Kinder durch Rechtsverordnung
*) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 8052-1 den Arbeitgeber zu verpflichten, Liegeräume für
· Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1965 1823
werdende oder stillende Mütter einzurichten und ihrer Schwangerschaft bei diesen Arbeiten in
sonstige Maßnahmen zur Durchführung des in Ab- besonderem Maße der Gefahr einer Berufserkran-
satz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen. kung ausgesetzt sind,
(5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4 7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwanger-
erlassenen Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde schaft auf Beförderungsmitteln,
in Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und 8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefah-
Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu ren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu
treffen sind. fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.
(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
Zweiter Abschnitt 1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen
Beschäftigungsverbote durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres
Entgelt erzielt werden kann,
§ 3 2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeits-
werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder tempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von
Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Auf-
Beschäftigung gefährdet ist. sichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle wer-
denden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebs-
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs abteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des
Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt wer- Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebs-
den, es sei denn, daß sie sich zur Arbeitsleistung abteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.
ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann
jederzeit widerrufen werden. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesund-
heitsgefährdungen der werdenden oder stillenden
§ 4
Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung
Weitere Beschäftigungsverbote
1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäfti-
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren gungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen,
körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten be- 2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und
schäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwir- stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu
kungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder erlassen.
Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von
Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder (5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen be-
Lärm ausgesetzt sind. stimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungs-
verbote der Absätze 1 bis 3 oder einer vom Bundes-
(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht minister für Arbeit und Sozialordnung gemäß Ab-
beschäftigt werden satz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in
1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten an-
mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten deren Arbeiten verbieten.
von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische
Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder be- § 5
fördert werden. Sollen größere Lasten mit mecha- Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis
nischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt
oder befördert werden, so darf die körperliche (1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre
Beanspruchung der werdenden Mutter nicht Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der
größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1, Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand be-
kannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie
2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwanger-
das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vor-
schaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen
legen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde
müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier
unverzüglich von der Mitteilung der werdenden
Stunden überschreitet,
Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung
3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt be-
strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd kanntgeben.
hocken oder sich gebückt halten müssen,
(2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeich-
4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen neten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis
aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbeson- eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend; das
dere von solchen mit Fußantrieb, Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung
5. mit dem Schälen von Holz, angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über
6. mit Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen im den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder
Sinne der Vorschriften über Ausdehnung der verlängert sich diese Frist entsprechend.
Unfallversicherung auf Berufskrankheiten ent- (3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Ab-
stehen können, sofern werdende Mütter infolge sätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 6 arbeit gilt nicht für werdende und stillende Mütter,
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
die im Familienhaushalt mit hauswirtschaftlichen
Arbeiten beschäftigt werden.
(1) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede
Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt wer-
Arbeit, die
den. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten
verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. 1. von den im Familienhaushalt mit hauswirtschaft-
lichen Arbeiten und den in der Landwirtschaft
(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Beschäftigten über 9 Stunden täglich oder 102
Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll Stunden in der Doppelwoche,
leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Lei-
2. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täg-
stungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen
lich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,
werden.
3. von sonstigen Frauen über 8½ Stunden täglich
(3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1 oder 90 Stunden in der Doppelwoche
und Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie mit den in
hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden
Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten nicht beschäftigt
die Sonntage eingerechnet.
werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3
sowie Abs. 5 gelten entsprechend. (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Ab-
satzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier
Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter
§ 7 beschäftigt werden
Stillzeit 1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen
Beherbergungswesen bis 22 Uhr,
(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die 2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh
zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zwei- ab 5 Uhr.
mal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich
eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhän- (4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirt-
genden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll schaften und im übrigen Beherbergungswesen, in
auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musik-
fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der aufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schau-
Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, stellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen
einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minu- werdende oder stillende Mütter, abweichend von
ten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusam- Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wer-
menhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause den, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine un-
von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. unterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden
im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein
Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf (5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen
von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbei- Gleichgestellte, die werdende oder stillende Mütter
tet und nicht auf die in der Arbeitszeitordnung oder sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und
in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden,
angerechnet werden. daß sie von der werdenden Mutter voraussichtlich
während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit, von
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen der stillenden Mutter voraussichtlich während einer
nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer 7¼stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen aus-
der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von geführt werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann in
Stillräumen vorschreiben. Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeits-
(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat menge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuß be-
den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen steht, hat sie diesen vorher zu hören.
Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von (6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten
75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stunden- Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vor-
verdienstes, mindestens aber 0,75 Deutsche Mark für schriften zulassen.
jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für mehrere
Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben
diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen
zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschrif- Dritter Abschnitt
ten der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom Kündigung
14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) über den
Entgeltschutz Anwendung.
§ 9
Kündigungsverbot
§ 8
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während
Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn
mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die
6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäf- Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder
tigt werden. Das Verbot der Sonn- und Feiertags- innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündi-
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gung mitgeteilt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 tigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3
gilt nicht für Frauen, die von demselben Arbeitgeber oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeits-
im Familienhaushalt mit hauswirtschaftlichen, er- verbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völ-
zieherischen oder pflegerischen Arbeiten in einer lig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn
ihre Arbeitskraft voll in Anspruch nehmenden wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die
Weise beschäftigt werden, nach Ablauf des fünften Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhält-
Monats der Schwangerschaft; sie gilt für Frauen, die nis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begon-
den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Ar-
nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den beitsentgelt der ersten dreizehn Wochen oder drei
Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heim- Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das
arbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundes- Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer ge-
gesetzbl. I S. 191) erstreckt. dauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung
(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeits-
Satz 3 entsprechend. entgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorüber-
(3) Die für den Arb(~itsschutz zuständige oberste
gehender Natur, die während oder nach Ablauf des
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöh-
kann in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kün-
ten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die
digung für zulässig erklären. Der Bundesminister für
im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Ar-
Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, mit Zu-
beitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsver-
stimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-
säumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des
vorschriften zur Durchführung des Satzes 1 zu er-
lassen. Durchschnittsverdienstes außer Betracht.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und. 2 finden
(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleich-
keine Anwendung auf Frauen, die nicht dauernd von
gestellte dürfen während der Schwangerschaft und
demselben Arbeitgeber im Familienhaushalt mit
bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Ent-
hauswirtschaftlichen Arbeiten in einer ihre Arbeits-
bindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe
kraft voll in Anspruch nehmenden Weise beschäftigt
von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vor-
werden.
schriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unbe-
rührt. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vor-
§ 10
schriften über die Berechnung des Durchschnittsver-
Erhaltung von Rechten dienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.
(1) Eine Frau kann während der Schwangerschaft
und während der Schutzfrist nach der Entbindung § 12
(§ 6 Abs. 1) das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung Sonderunterstützung für im Familienhaushalt
einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Ent- Beschäftigte
bindung kündigen.
(1) Im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, de-
(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 auf- ren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nach Ablauf
gelöst und wird die Frau innerhalb eines Jahres des fünften Monats der Schwangerschaft durch Kün-
nach der Entbindung in ihrem bisherigen Betrieb digung aufgelöst worden ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Halb-
wieder eingestellt, so gilt, soweit Rechte aus dem satz 1), erhalten vom Zeitpunkt der Auflösung des
Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebs- oder Arbeitsverhältnisses an bis zum Einsetzen der Lei-
Berufszugehörigkeit oder von der Dauer der Be- stungen des Mutterschaftsgeldes eine Sonderunter-
schäftigungs- oder Dienstzeit abhängen, das Arbeits- stützung zu Lasten des Bundes. Als Sonderunterstüt-
verhältnis als nicht unterbrochen. Dies gilt nicht, zung wird das um die gesetzlichen Abzüge vermin-
wenn die Frau in der Zeit von der Auflösung des derte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsent-
Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei gelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate,
einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war. bei wöchentlicher Abrechnung der letzten dreizehn
abgerechneten Wochen vor dem Zeitpunkt der Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses gewährt. Hat das
Vierter Abschnitt Arbeitsverhältnis kürzer gedauert, so ist der kür-
Leistungen zere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen.
Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde,
bleiben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung
§ 11
nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalender-
Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten tägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftig-
(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallen- ten zugrunde zu legen. Die Sonderunterstützung be-
den Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld trägt mindestens 3,50 Deutsche Mark für den Kalen-
nach den Vorschriften der Reichsversicherungsord- dertag.
nung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens (2) Die Sonderunterstützung wird von der Kran-
der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wo- kenkasse gezahlt, bei der die im Familienhaushalt
chen oder der letzten drei Monate vor Beginn des beschäftigte Frau versichert ist. Im Familienhaushalt
Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, beschäftigten Frauen, die nicht in der gesetzlichen
weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäf- Krankenversicherung versichert sind, wird sie von
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnorts Fünfter Abschnitt
gezahlt; besteht am Wohnort keine Allgemeine
Durchführung des Gesetzes
Ortskrankenkasse, dann wird sie von der Land-
krankenkasse gezahlt.
§ 16
(3) Die Vorschriften der § § 200 c und 200 d der
Reichsversicherungsordnung gelten mit der Maß- Auslage des Gesetzes
gabe entsprechend, daß der Bund den Kassen die (1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen re-
nachgewiesenen Aufwendungen für die Sonder- gelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden,
unterstützung im vollen Umfang erstattet. ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle
zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
§ 13
Mutterschaitsgeld
(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in
den Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Ab-
(1) Frauen, die in der gesetzlichen Krankenver- druck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Ein-
sicherung versichert sind, erhalten während der sicht auszulegen oder auszuhängen.
Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 Mut-
terschaftsgeld zu Lasten des Bundes nach den Vor-
schriften der Reichsversicherungsordnung über das § 17
Mutterschaftsgeld. Auskunft
(2) Frauen, die nicht in der gesetzlichen Kranken- (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichts-
versicherung versichert sind, erhalten, wenn sie bei behörde auf Verlangen
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem Ar-
1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde
beitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäf-
erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und
tigt sind oder ihr Arbeitsverhältnis während ihrer
vollständig zu machen,
Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst
worden ist, während der Schutzfristen des § 3 2. die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäfti-
Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 Mutterschaftsgeld zu La- gungsart und -zeiten der werdenden und stillen-
sten des Bundes in entsprechender Anwendung der den Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen,
das Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld wird die sich auf die zu Nummer 1 zu machenden An-
diesen Frauen von der Allgemeinen Ortskranken- gaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder
kasse ihres Wohnortes gezahlt; besteht am Wohn- einzusenden.
ort keine Allgemeine Ortskrankenkasse, dann wird (2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ab-
das Mutterschaftsgeld von der Landkrankenkasse lauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung
gezahlt. Die Vorschriften des § 200 d der Reichsver- aufzubewahren.
sicherungsordnung gelten mit der Maßgabe ent-
sprechend, daß der Bund den Kassen die nachge- § 18
wiesenen Aufwendungen für das Mutterschaftsgeld Aufsichtsbehörden
in vollem Umfang erstattet. Mutterschaftsgeld, das
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vor-
nach § 205 a der Reichsversicherungsordnung ge-
schriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
währt wird, ist anzurechnen.
Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach
Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehör-
§ 14
den).
Sonstige Leistungen der Mutterschaftshilfe
(2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Be-
(1) Frauen, die in der gesetzlichen Krankenver-
fugnisse und Obliegenheiten wie nach § 139 b der
sicherung versichert sind, erhalten auch die sonsti- Gewerbeordnung die dort genannten besonderen
gen Leistungen der Mutterschaftshilfe nach den Vor- Beamten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
schriften der Reichsversicherungsordnung. Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in-
(2) Zu den sonstigen Leistungen der Mutter- soweit eingeschränkt.
schaftshilfe gehören:
1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammen-
hilfe,
Sechster Abschnitt
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heil-
mitteln, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
3. Pauschbeträge für die im Zusammenhang mit der
§ 19
Entbindung entstehenden Aufwendungen,
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
4. Pflege in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt.
(1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der
§ 15 vorsätzlich oder fahrlässig
Freizeit für Untersuchungen 1. den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1
Der Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit zu ge- oder § 6 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über die Beschäfti-
währen, die zur Durchführung der Untersuchungen gungsverbote vor und nach der Entbindung,
im Rahmen der Mutterschaftshilfe erforderlich ist. 2. den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten. Satz 2 über die Stillzeit,
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1965 1827
3. den VorschriHen des § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3 oder § 8
bis 5 Satz 1 über Mehr-, Nacht- oder Sonntags- Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 erlassenen vollziehbaren
arbeit, Verfügungen der Aufsichtsbehörde auferlegen.
4. den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlassenen Vor-
schriften, soweit sie für einen bestimmten Tat- § 21
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen, Verletzung der Aufsichtspflicht
5. einer vollziehbaren Veriügung der Aufsichtsbe-
hörde nach § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, (1) Begeht jemand in einem Betrieb eine durch
§ 19 mit Geldbuße oder Strafe bedrohte Handlung,
§ 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1,
so kann gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebs
6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 über die oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder
Benachrichtigung, ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung beru-
7. der Vorschrift des § 15 Satz 1 über die Freizeit fenen Organs einer juristischen Person oder einen
für Untersuchungen oder vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Perso-
8. den Vorschriften des § 16 über die Auslage des nenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt
Gesetzes oder des § 17 über die Einsicht, Aufbe- werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre
wahrung und Vorlage der Unterlagen und über Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß
die Auskunft hierauf beruht.
zuwiderhandelt. (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Verstoßes
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen gegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3, 4
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5, wenn sie vorsätzlich be- 1. bei vorsätzlicher Auf_sichtspflichtverletzung bis zu
gangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend fünftausend Deutsche Mark,
Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist,
2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu
mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert
zweitausendfünfhundert Deutsche Mark.
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6
bis 8, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit einer Im Falle eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 1 Nr. 6 bis
Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, wenn sie 8 beträgt die Geldbuße
fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu
fünfhundert Deutsche Mark geahndet werden. tausend Deutsche Mark,
(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu
5 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch die fünfhundert Deutsche Mark.
Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefähr-
det, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Siebenter Abschnitt
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr Schlußvorschriften
fahrlässig herbeiführt, wird mit Geldstrafe oder Ge-
fängnis bis zu einem Jahr bestraft. § 22
In Heimarbeit Beschäftigte
§ 20
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen
Handeln für einen anderen
Gleichgestellten gelten die Vorschriften der §§ 3, 4
(1) Die Straf- und Bußgeldvorschriften des § 19 und 6 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Be-
gelten auch für denjenigen, der als vertretungsbe- schäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von
rechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mit- Heimarbeit tritt, und die Vorschriften des § 2 Abs. 4,
glied eines solchen Organs, als vertretungsberech- § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 15, § 17
tigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesell- Abs. 1 und § 19 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die
schaft oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder
handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshand- Zwischenmeister tritt.
lung, welche die Vertretungsbefugnis begründen
sollte, unwirksam ist.
§ 23
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
Geltung im lande Berlin
gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des
Betriebs oder eines Teils des Betriebs eines anderen Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
beauftragt oder von diesem ausdrücklich damit be- erlassenen und noch zu erlassenden Rechtsverord-
traut ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu er- nungen gelten auch im Lande Berlin, sobald es ge-
füllen, die dieses Gesetz, die nach § 4 Abs. 4 erlas- mäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwen-
senen Rechtsverordnungen oder die nach § 2 Abs. 5, dung dieses Gesetzes beschlossen hat.
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesg;esetzblatt 1949 /50 bis 1964
Bisher erschienene Jahrgänge, gebunden
1949/50 26,- DM
TeiJ I Teil II
1951 . . .... . . . . . . . . . 26,- DM 1951 . . . . . . . . . . . .. 9,- DM
1952 . . . . . . . . .. . . . . . .. . . 26,- DM 1952 . . . . . . ... . .......... ... 26,- DM
1953 . . . . . . . . .......... 47,- DM 1953 . . . . . . . . . . . .. " .... 21,- DM
1954 . . . . . . . . . . . .......... 21,- DM 1954 . . . . . . . . ......... 38,- DM
1955 ......... . . . . . .......~ 29,- DM 1955 . . . . . . . . . ........ 31,- DM
1956 . . . ...... . . .. . . . . . . . . . . 36,- DM 1956 . . . . . . . . . . . . . . ....... 52,- DM
1957 . . . . . . . . . . . . . . ...... 52,- DM 1957 . . . . . . . . . ....... 55,- DM
1958 . . .......... . . . . . . . . . 31,- DM 1958 . . . . . . . . . . . . . . . ... . .. 31,- DM
1959 . . . . . . . . ... . . . . . .. . .. . 31,- DM 1959 . . . . . . . . ........... 52,- DM
1960 . . . . . . ................ 39,- DM 1960 ... .. . . . . . . ....... 68,- DM
1961 . . . . . . . . . . . . .. . .. . .. . 70,- DM 1961 . . . . . . . . .. . . ....... 68,- DM
1962 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,- DM 1962 . . ... ... . . . . . . ... ..... 72,- DM
1963 . . . . . . . . . . . . .......... 43,- DM 1963 . .......... .. . . . . . . . ... 62,- DM
1964 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,- DM 1964 . . . . . . . . . . . . . ......... 75,- DM
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Einbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge
1949/50 3,- DM
Teil I Teil II
1951 3,- DM 1951 3,- DM
1952 3,- DM 1952 3,- DM
1953 6,- DM 1953 3,- DM
1954 3,- DM 1954 6,- DM
1955 3,- DM 1955 3,- DM
1956 3,- DM 1956 6,- DM
1957 6,- DM 1957 6,- DM
1958 3,- DM 1958 3,- DM
1959 3,- DM 1959 6,- DM
1960 3,- DM 1960 9,- DM
1961 6,- DM 1961 6,- DM
1962 3,- DM 1962 6,- DM
1963 3,- DM 1963 6,- DM
1964 3,- DM 1964 6,- DM
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Reichsgesetzblatt Teil I 1945 5,25 DM
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949 13,- DM
Die Preise verstehen sich jeweils einschließlich Versandspesen.
Herausgeber : Dei Bundesminister der Justiz. -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
D 0 s Bundesqcsdzhl«U. c,rscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ansfortiqunq vc,rkiindc,1, In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rc,chls vom 10. Juli 195B (Bundesqeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
fü,wqslwrli nqt1IHJe11 1ür Teil I und II: L c1 u f ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,--.
Einzels l ü c k <' je iltHJ('funqene 21 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder rwch Bezahlung auf Grnnd einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.