Nr. 66 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1965 1815
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
und dem sowjeti.sch besetzten Sektor von Berlin
Vom 8. November 1965
Swnmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 240-11-1
Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über (2) Bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in
Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Verbindung mit § 12 Satz 2 des Gesetzes gilt für die
Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch Berechnung des Selbständigenzuschlags § 3 Abs. 3
besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bun- Sätze 2 und 3 der 2. LeistungsDV-LA entsprechend.
desgesetzbl. I S. 612) verordnet die Bundesregierung Für die Ermittlung der Schäden gilt Absatz 1 Sätze 2
mit Zustimmung des Bundesrates: bis 4.
§ 2
§ 1 Verlorene Einkünfte
Vermögensschäden Bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und
(1) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gilt für die Berechnung
Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes wird berücksich- verlorener Einkünfte § 239 des Lastenausgleichs-
tigt, wenn die Schädigung offensichtlich zu einem gesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der
Schaden 10. LeistungsDV-LA = 4. FeststellungsDV entspre-
a) von mehr als 6 200 Reichsmark an Wirtschafts- chend mit der Maßgabe, daß nach dem 31. Dezember
gütern der in § 243 des Lastenausgleichsgesetzes 1944 bezogene Einkünfte außer Betracht zu lassen
bezeichneten Art oder sind.
§ 3
b) von mindestens 3 600 Reichsmark an Vermögen,
auf dem die Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Anwendung in Berlin
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes beruhte, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
geführt hat. Zur Ermittlung des Schadens sind die leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Grundsätze des Zweiten Abschnitts des Feststel- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Gesetzes
lungsgesetzes und des § 245 Nr. 1, 2 und 4 des La- über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowje-
stenausgleichsgesetzes anzuwenden. Auf Deutsche tischen Besatzungszone Deutschlands und dem so-
Mark der Deutschen Notenbank oder auf Mark der wjetisch besetzten Sektor von Berlin auch im Land
Deutschen Notenbank lautende Ansprüche sind mit Berlin.
einem Viertel anzusetzen. Nach dem 31. Dezember § 4
1944 erworbene Wirtschaftsgüter sind, wenn sie
nicht im Erbgang oder im Wege der vorweggenom- Inkrafttreten
menen Erbfolge erworben worden sind, außer Be- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Juli
tracht zu lassen. 1965 in Kraft.
Bonn, den 8. November 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Gradl
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin
Vom 8. November 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 240-11-2
Auf Grund des § 23 des Gesetzes über Hilfsmaß- schnitten II und III des Gesetzes; sie können Ein-
nahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besat- gliederungsdarlehen nach den §§ 17 und 18 sowie
zungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetz- Hilfen für die Eingliederung in die Landwirtschaft
ten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bundes- nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes erhalten.
gesetzbl. I S. 612) verordnet die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates: (2) Beihilfe zum Lebensunterhalt erhalten in ent-
sprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 des Geset-
zes auch deutsche Staatsangehörige und deutsche
§ 1 Volkszugehörige, die in Berlin (West) mit einem
Personenkreis Familienangehörigen in Haushaltsgemeinschaft ge-
(1) Leistungen nach Maßgabe des § 2 erhalten auf lebt haben, von dem sie wirtschaftlich abhängig wa-
ren, und die sich ständig im Geltungsbereich des Ge-
Antrag deutsche Staatsangehörige und deutsche
setzes aufhalten, sofern der Angehörige in den in
Volkszugehörige, die
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebieten einen Existenz-
1. im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in und Vermögensverlust im Sinne des § 10 Abs. 1 des
einer Gemeinde, die an Berlin unmittelbar an- Gesetzes erlitten hat und außerstande ist, für den
grenzt, Schäden im Sinne der §§ 3, 10 oder 18 des Berechtigten zu sorgen.
Gesetzes erlitten haben,
2. im Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren Wohn-
sitz oder ständigen Aufenthalt in Berlin (West)
§ 3
hatten und
3. sich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes Anwendung in Berlin
aufhalten. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Für den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin und leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die an Berlin unmittelbar angrenzenden Gemeinden blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 24 des Gesetzes über
gilt der Gebietsstand im Zeitpunkt des Inkrafttre- Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen
tens dieser Verordnung. Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch
(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 des Gesetzes sowie besetzten Sektor von Berlin auch im Land Berlin.
§ 6 des Bundesvertriebenengesetzes sind anzuwen-
den.
§ 2 § 4
Leistungen und Vergünstigungen Inkrafttreten
(1) Berechtigte nach § 1 erhalten Einrichtungshilfe Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Juli
und Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den Ab- 1965 in Kraft.
Bonn, den 8. November 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. G r adl
Nr. GG Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1965 1817
Berichtigung
des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen
auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung*)
Vom 3. November 1965
Das Gesetz über die Sicherstellung von Leistun-
w~n auf d<:;m Gebiet der Wasserwirtschaft für
Zwecke der Verteidigung vom 24. August 1965 (Bun-
dc,sqcsetzbl. I S. 1225) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist nach den Worten „insbeson-
dere von Auslässen" ein Komma einzufügen.
2. ln § 6 Abs. 1 Nr. 2 muß es statt „Leistungspflichti-
gen" richtig heißen „Leistungspflichten".
Bad Godesberg, den 3. November 1965
Der Bundesminister
für Gesundheitswesen
Im Auftrag
von Jouanne
*) ßclriffl ßundcs<J('s<'izbl. lll 75:J-/4
Berkbtigung
des Gesetzes zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze
(AOÄG)
Vom 4. November 1965
In Artikel 1 *) des Gesetzes zur Änderung der
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOÄG)
vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1356)
sind die Worte
„zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Handelsgesetzbuches und der Reichsabgabenord-
nung vom 2. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 665)"
durch die Worte
„ zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Bewertungsgesetzes vorn 13. August 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 851)"
zu ersetzen.
Bonn, den 4. November 1965
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
*) Betrifft Bundesgescl.zbl. IJI 610-1
Nr. GG Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1965 1817
Berichtigung
des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen
auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung*)
Vom 3. November 1965
Das Gesetz über die Sicherstellung von Leistun-
w~n auf d<:;m Gebiet der Wasserwirtschaft für
Zwecke der Verteidigung vom 24. August 1965 (Bun-
dc,sqcsetzbl. I S. 1225) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist nach den Worten „insbeson-
dere von Auslässen" ein Komma einzufügen.
2. ln § 6 Abs. 1 Nr. 2 muß es statt „Leistungspflichti-
gen" richtig heißen „Leistungspflichten".
Bad Godesberg, den 3. November 1965
Der Bundesminister
für Gesundheitswesen
Im Auftrag
von Jouanne
*) ßclriffl ßundcs<J('s<'izbl. lll 75:J-/4
Berkbtigung
des Gesetzes zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze
(AOÄG)
Vom 4. November 1965
In Artikel 1 *) des Gesetzes zur Änderung der
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOÄG)
vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1356)
sind die Worte
„zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Handelsgesetzbuches und der Reichsabgabenord-
nung vom 2. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 665)"
durch die Worte
„ zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Bewertungsgesetzes vorn 13. August 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 851)"
zu ersetzen.
Bonn, den 4. November 1965
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
*) Betrifft Bundesgescl.zbl. IJI 610-1
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1\950
(BundesgeselzbJ. S. 2]) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
D,lturn und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
25. 10. 65 Verordnung Nr. 24/65 über die Festsetzung von
Entgelten für V<!rkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 207 3. 11. 65 siehe§ 4
15. 10. 65 Strom- und schiffahrlpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Reedebegrenzung und den Umschlag von
leicht entzündlichen Flüssigkeiten auf der Reede
nördlich der Insel Neuwerk 209 5. 11. 65 15. 11. 65
29. 10. 65 Verordnung Nr. 25/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 212 10. 11. 65 11. 11. 65
8. 11. 65 Zweite Verordnung zur Anderung der Verord-
nung über die Bestimmung von Stoffen und Zu-
bereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes 213 11. 11. 65 12. 11. 65
Andert Bundesgesetzbl. III 2121-5-7
1813
Bundesge e t -' .'
· •
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 13. November 1965 Nr. 66
Tag In h a I t Seite
5. 11. 65 Drille Verordnung zur Anderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz 1813
Ändert Bundesgesetzbl. llI 612-4-1
8. 11. 65 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der
sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin 1815
Sammlung des IJundesrechts, Bundesgesetzbl. llI 240-11-1
8. 11. 65 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus
der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von
Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1816
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 240-11-2
3. 11. 65 Berichtigung des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der
Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1817
Betrifft Bundesgesetzbl. III 753-4
4. 11. 65 Berichtigung des Gesetzes zur Anderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze
(AOAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1817
Betrifft Bundesgesetzbl. III 610-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1818
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1819
Dritte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz·*)
Vom 5. November 1965
Auf Grund des § 2 des Zuckersteuergesetzes in delt), Stärke (auch modifiziert), Fett, Kakaobutter,
der Füssung vom 19. August 1959 (Bundesgesetzbl. I Kakaopulver, Milchpulver, Backtriebmitteln, Back-
S. 645), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- hilfsmitteln, Speisesalz oder Vitaminen oder mit
rung des Zuckersteuergesetzes vom 15. Januar 1965 mehreren dieser Stoffe, in beliebigem Verhältnis,
(Bundesgesetzbl. I S. 9), wird verordnet: auch mit weiteren Zusätzen, ohne Rücksicht auf
ihre Einordnung im Zolltarif. Einfache Mischun-
Artike] 1 gen sind auch wäßrige Lösungen, nicht jedoch
Erzeugnisse, die eine über ein bloßes Mischen
Der § 3 der Durchführungsbestimmungen zum
hinausgehende weitere Verarbeitung erfahren
Zuckersteuergesetz vom 19. August 1959 (Bundes-
haben (z. B. durch Kochen, Erhitzen oder Aus-
gesetzbl. I S. 647), zuletzt geändert durch die Ver-
kristallisieren).
ordnung zur Änderung der Durchführungsbestim-
mungen zum Zuckersteuergesetz vom 14. Januar 1962 2. Nachstehende Waren, soweit sie mit Zucker im
(Bund(~sgesctzbl. I S. 6), erhält folgende Fassung: Sinne des § 1 des Zuckersteuergesetzes her-
gestellt und keine einfachen Mischungen im Sinne
,,§ 3 der Nummer 1 sind:
Erhebung der Zuckersteuer
bei der Einfuhr von zuckerhaltigen Waren a) Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig ver-
mischt, aus Nr. 17.02 des Zolltarifs;
(1) Von den folgenden in das Erhebungsgebiet
eingeführten Waren isl, soweit sie Lebensmittel im b) Zuckerwaren der Nr. 17.04 - B und C sowie
Sinne des § 1 des Lebensmittelgesetzes vom 17. Ja- Waren der Nr. 17.05 des Zolltarifs;
nuar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17) in der jeweils gel- c) Schokolade. und andere kakaohaltige Lebens-
tenden Fassung sind, neben etwaigen sonstigen mittelzubereitungen der Nr. 18.06 - B des Zoll·
Eingangsabgaben die Zuckersteuer zu erheben: tarifs;
1. Einfache Mischungen von Zucker im Sinne des § 1 d) Kekse (einschließlich Biskuits), Waffeln, Honig-
des Zuckersl.eueruesctzes mit Mehl (üuch behan- kuchen und Lebkuchen aus Nr. 19 08 des Zoll-
*i Ariclerl Bu11cles<JCS(el.zbl. llI 612-4-J tarifs;
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
e) Zitronat, Orangeat und mit Zucker haltbar 2. bei Waren der Nrn. 17.04 - B, C und
gemachte Kirschen aus Nr. 20.04 des Zolltarifs. 17.05 des Zolltarifs, wenn sie neben
Zucker im Sinne des § 1 des Zucker-
Die unter den vorstehenden Nummern 1 und 2
steuergesetzes
aufgeführten Waren werden als Lebensmittel be-
handelt, sofern der Zollbeteiligte oder der a) nur Wasser, Aroma-, Geschmack-
oder Farbstoffe enthalten 90 V. H.
Abfertigungsbeteiligte nicht nachweist, daß es
sich um undere Erzeugnisse, zum Beispiel um b) andere oder weitere als die unte.
Futtermittel im Sinne des § 1 des Futtermittel- Buchstabe a aufgeführten Zusätze
gesetzes vom 22. Dezember 1926 (Reichsgesetzbl. I oder auch andere Bestandteile (z. B.
S. 525) in der jeweils geltenden Fassung oder um Holzstiele) enthalten 70 v.H.
Arzneimittel im Sinne des § 1 des Arzneimittel- 3. bei gefüllter Schokolade und bei ge-
gesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I füllten Schokoladewaren (z. B. Krem-
S. 533) in der jeweils geltenden Fassung handelt. schokolade, Marzipanschokolade, Nu-
Darf jedoch nach den Bestimmungen in der An- gatschokolade, Krokantschokolade,
lage A zu § 14 zur Herstellung dieser Waren im Trüff elschokolade, Pralinen) 60 v.H.
Erhebungsgebiet nur vergällter Zucker steuerfrei bei den anderen Waren der Nr. 18.06-B
verwendet werden, so werden sie bei der Einfuhr des Zolltarifs 40 v.H.
nur dann nicht als Lebensmittel behandelt, wenn
sie die nach diesen Bestimmungen vorgeschrie- 4. bei Waren aus Nr. 19.08 des Zolltarifs:
benen Vergällungsmittel in der erforderlichen bei Keksen (einschließlich Biskuits) 25 v.H.
Menge enthalten oder diese den Waren ent- bei Waffeln 30 v.H.
sprechend § 9 Abs. 2 der Anlage A nachträglich bei Honigkuchen und Lebkuchen 40 V. H.
zugesetzt werden.
5. bei Zitronat, Orangeat und mit Zucker
(2) Die Zuckersteuer ist von dem Eigengewicht haltbar gemachten Kirschen aus Nr.
des in den Waren enthaltenen Zuckers zu erheben. 20.04 des Zolltarifs 65 v. H.
Das Eigengewicht des Zuckers ist aus dem Eigen- Dabei werden diese Gewichtshundertteile als Rüben-
gewicht der Waren und aus ihrem Zuckergehalt zu zucker zum Steuersatz von 6 DM für einen Doppel-
berechnen. zentner versteuert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 hat der (5) Der Zollbeteiligte oder der Abfertigungsbetei-
Zollbeteiligte oder der Abfertigungsbeteiligte den ligte kann beantragen, daß die Zuckersteuer nicht
Zuckergehalt und die Zuckerart anzumelden. Die nach den in Absatz 4 angegebenen Sätzen, sondern
Zollstelle erhebt die Steuer nach dem Zuckergehalt nach dem tatsächlichen Zuckergehalt der Waren er-
und der Zuckerart, die in der Anmeldung angegeben hoben wird. Er hat in diesem Fall den Zuckergehalt
sind. Unterbleibt die Anmeldung oder bestehen und die Zuckerart anzumelden und durch chemische
Zweifel an ihrer Richtigkeit, so läßt die Zollstelle Untersuchungszeugnisse oder andere geeignete
die Waren amtlich untersuchen. Hat eine amtliche Unterlagen nachzuweisen. Die Zollstelle erhebt dann
Untersuchung stattgefunden, so ist die Steuer nach die Steuer nach dem Zuckergehalt und der Zucker-
dem Zuckergehalt und der Zuckerart zu erheben, die art, die in der Anmeldung angegeben sind, oder sie
bei der Untersuchung festgestellt worden sind. läßt die Waren amtlich untersuchen. Hat eine amt-
Mischungen von Zucker mit den in Absatz 1 Nr. 1 liche Untersuchung stattgefunden, so ist die Steuer
genannten Stoffen werden als einfache Mischungen nach dem Zuckergehalt und der Zuckerart zu er-
behandelt, sofern der Zollbeteiligte oder der Ab- heben, die bei der Untersuchung festgestellt worden
fertigungsbeteiligte nicht nachweist, daß die Waren sind."
eine weitere Verarbeitung erL.hren haben, oder
sofern eine weitere Verarbeitung bei einer nach Artikel 2
Satz 3 vorgenommenen amtlichen Untersuchung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nicht festgestellt worden ist. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz~
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Drit-
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind als
ten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Zuckergehalt folgende Hundertteile des Eigen-
gewichts der Waren zugrunde zu legen:
Artikel 3
1. bei Kunsthonig, auch mit natürlichem
Honig vermischt, aus Nr. 17.02 des Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach
Zolltarifs 80 v. H. ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. November 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 66 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1965 1815
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
und dem sowjeti.sch besetzten Sektor von Berlin
Vom 8. November 1965
Swnmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 240-11-1
Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über (2) Bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in
Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Verbindung mit § 12 Satz 2 des Gesetzes gilt für die
Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch Berechnung des Selbständigenzuschlags § 3 Abs. 3
besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bun- Sätze 2 und 3 der 2. LeistungsDV-LA entsprechend.
desgesetzbl. I S. 612) verordnet die Bundesregierung Für die Ermittlung der Schäden gilt Absatz 1 Sätze 2
mit Zustimmung des Bundesrates: bis 4.
§ 2
§ 1 Verlorene Einkünfte
Vermögensschäden Bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und
(1) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gilt für die Berechnung
Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes wird berücksich- verlorener Einkünfte § 239 des Lastenausgleichs-
tigt, wenn die Schädigung offensichtlich zu einem gesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der
Schaden 10. LeistungsDV-LA = 4. FeststellungsDV entspre-
a) von mehr als 6 200 Reichsmark an Wirtschafts- chend mit der Maßgabe, daß nach dem 31. Dezember
gütern der in § 243 des Lastenausgleichsgesetzes 1944 bezogene Einkünfte außer Betracht zu lassen
bezeichneten Art oder sind.
§ 3
b) von mindestens 3 600 Reichsmark an Vermögen,
auf dem die Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Anwendung in Berlin
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes beruhte, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
geführt hat. Zur Ermittlung des Schadens sind die leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Grundsätze des Zweiten Abschnitts des Feststel- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Gesetzes
lungsgesetzes und des § 245 Nr. 1, 2 und 4 des La- über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowje-
stenausgleichsgesetzes anzuwenden. Auf Deutsche tischen Besatzungszone Deutschlands und dem so-
Mark der Deutschen Notenbank oder auf Mark der wjetisch besetzten Sektor von Berlin auch im Land
Deutschen Notenbank lautende Ansprüche sind mit Berlin.
einem Viertel anzusetzen. Nach dem 31. Dezember § 4
1944 erworbene Wirtschaftsgüter sind, wenn sie
nicht im Erbgang oder im Wege der vorweggenom- Inkrafttreten
menen Erbfolge erworben worden sind, außer Be- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Juli
tracht zu lassen. 1965 in Kraft.
Bonn, den 8. November 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Gradl
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin
Vom 8. November 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 240-11-2
Auf Grund des § 23 des Gesetzes über Hilfsmaß- schnitten II und III des Gesetzes; sie können Ein-
nahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besat- gliederungsdarlehen nach den §§ 17 und 18 sowie
zungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetz- Hilfen für die Eingliederung in die Landwirtschaft
ten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bundes- nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes erhalten.
gesetzbl. I S. 612) verordnet die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates: (2) Beihilfe zum Lebensunterhalt erhalten in ent-
sprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 des Geset-
zes auch deutsche Staatsangehörige und deutsche
§ 1 Volkszugehörige, die in Berlin (West) mit einem
Personenkreis Familienangehörigen in Haushaltsgemeinschaft ge-
(1) Leistungen nach Maßgabe des § 2 erhalten auf lebt haben, von dem sie wirtschaftlich abhängig wa-
ren, und die sich ständig im Geltungsbereich des Ge-
Antrag deutsche Staatsangehörige und deutsche
setzes aufhalten, sofern der Angehörige in den in
Volkszugehörige, die
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebieten einen Existenz-
1. im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in und Vermögensverlust im Sinne des § 10 Abs. 1 des
einer Gemeinde, die an Berlin unmittelbar an- Gesetzes erlitten hat und außerstande ist, für den
grenzt, Schäden im Sinne der §§ 3, 10 oder 18 des Berechtigten zu sorgen.
Gesetzes erlitten haben,
2. im Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren Wohn-
sitz oder ständigen Aufenthalt in Berlin (West)
§ 3
hatten und
3. sich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes Anwendung in Berlin
aufhalten. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Für den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin und leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die an Berlin unmittelbar angrenzenden Gemeinden blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 24 des Gesetzes über
gilt der Gebietsstand im Zeitpunkt des Inkrafttre- Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen
tens dieser Verordnung. Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch
(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 des Gesetzes sowie besetzten Sektor von Berlin auch im Land Berlin.
§ 6 des Bundesvertriebenengesetzes sind anzuwen-
den.
§ 2 § 4
Leistungen und Vergünstigungen Inkrafttreten
(1) Berechtigte nach § 1 erhalten Einrichtungshilfe Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Juli
und Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den Ab- 1965 in Kraft.
Bonn, den 8. November 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. G r adl
Nr. GG Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1965 1817
Berichtigung
des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen
auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung*)
Vom 3. November 1965
Das Gesetz über die Sicherstellung von Leistun-
w~n auf d<:;m Gebiet der Wasserwirtschaft für
Zwecke der Verteidigung vom 24. August 1965 (Bun-
dc,sqcsetzbl. I S. 1225) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist nach den Worten „insbeson-
dere von Auslässen" ein Komma einzufügen.
2. ln § 6 Abs. 1 Nr. 2 muß es statt „Leistungspflichti-
gen" richtig heißen „Leistungspflichten".
Bad Godesberg, den 3. November 1965
Der Bundesminister
für Gesundheitswesen
Im Auftrag
von Jouanne
*) ßclriffl ßundcs<J('s<'izbl. lll 75:J-/4
Berkbtigung
des Gesetzes zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze
(AOÄG)
Vom 4. November 1965
In Artikel 1 *) des Gesetzes zur Änderung der
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOÄG)
vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1356)
sind die Worte
„zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Handelsgesetzbuches und der Reichsabgabenord-
nung vom 2. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 665)"
durch die Worte
„ zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Bewertungsgesetzes vorn 13. August 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 851)"
zu ersetzen.
Bonn, den 4. November 1965
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
*) Betrifft Bundesgescl.zbl. IJI 610-1
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1\950
(BundesgeselzbJ. S. 2]) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
D,lturn und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
25. 10. 65 Verordnung Nr. 24/65 über die Festsetzung von
Entgelten für V<!rkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 207 3. 11. 65 siehe§ 4
15. 10. 65 Strom- und schiffahrlpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Reedebegrenzung und den Umschlag von
leicht entzündlichen Flüssigkeiten auf der Reede
nördlich der Insel Neuwerk 209 5. 11. 65 15. 11. 65
29. 10. 65 Verordnung Nr. 25/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 212 10. 11. 65 11. 11. 65
8. 11. 65 Zweite Verordnung zur Anderung der Verord-
nung über die Bestimmung von Stoffen und Zu-
bereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes 213 11. 11. 65 12. 11. 65
Andert Bundesgesetzbl. III 2121-5-7
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1965 1819
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
26. 10. 65 Verordnung Nr. 147/65/EWG der Kommission zur
Abänderung der Verordnung Nr. 161/64/EWG
über den Weltmarktpreis für Gefrierfleisch 179 27. 10.65 2800
27. 10. 65 Verordnung Nr. 148/65/EWG des Rates zur Ver-
längerung der Geltungsdauer der Verordnung
Nr. 88/65/EWG des Rates betreffend die Erstattun-
gen bei der Ausfuhr von Schweinefleisch, Eiern
und Geflügelfleisch in dritte Länder 180 28. 10. 65 2805
27. 10. 65 Verordnung Nr. 149/65/EWG des Rates zur Ver-
längerung der Geltungsdauer und zur Änderung
der in der Verordnung Nr. 113/64/EWG des Rates
enthaltenen Bestimmungen über Milchpulver 180 28. 10. 65 2806
27. 10. 65 Verordnung Nr. 150/65/EWG des Rates zur Ände-
rung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 47/64/
EWG des Rates betreffend die Definition der Er-
zeugnisse, auf welche die für Vorderviertel und
Hinterviertel festgesetzten Koeffizienten anzu-
wenden sind (Rindfleisch) 180 28. 10. 65 2807
27. 10. 65 Verordnung Nr. 151/65 1EWG des Rates zur Ände-
rung der Verordnungen Nr. 55/65/EWG des Rates
und 56/65/EWG des Rates, die besondere Bestim-
mungen über den Absatz bestimmter Käsesorten
enthalten 180 28. 10. 65 2808
27. 10. 65 Verordnung Nr. 152/65/EWG der Kommission zur
Verlängerung der Geltungsdauer und zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 69/65/EWG über den
beschleunigten Absatz überschüssiger Butter-
bestände in staatlicher Lagerhaltung 181 29. 10.65 2809
5. 11. 65 Verordnung Nr. 153/65;EWG der Kommission zur
Verringerung der Zusatzbeträge für geschlachtete
Hühner und für Hälften oder Viertel von Hühnern 186 6. 11. 65 2853
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bu11desA·csetzblat-t- 1949/50 bis 1.964
Bisher erschienene Jahrgänge, gebunden
1949/50 26,- DM
TeiJ I Teil II
1951 26,-- DM 1951 ••.II e .. . . . . . .. ". 9,- DM
1952 26,- DM 1952 . . . . . . . . . . . . . . ....... 26,- DM
1953 47,- DM 19.53 . . . . . . . . . . . . . . ... 21,- DM
1954 21,- DM 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 38,- DM
19.SS 29,- DM 19.55 .... .. . . .. 31,- DM
1956 36,- DM 1956 . . . . . . . . ... .... 52.,- DM
1957 52,- DM 1957 . . . . . . . . . . . . . ....... 55,- DM
1958 31,- DM 1958 . . . . . . . . . . . . ..... 31,- DM
1959 31,- DM 1959 . . . . . . . . . . . . . . . . . .... 52,- DM
1960 39,- DM 1960 . . . . . . . . . . . . ..... 68,- DM
1961 70,- DM 1961 . . . . . . ....... 68,- DM
1962 36,- DM 1962 . . . . . . . . . . . . . . ... 72,- DM
1963 43,- DM 1963 . . . . . . . . . . . . . . ... 62,- DM
1964 43,- DM 1964 . .. . . . . . .... ........ 75,- DM
*
Einbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge
1949/50 3,- DM
Teil Teil II
1951 3,- DM 1951 3,- DM
1952 3,- DM 1952 3,- DM
1953 6,- DM 1953 3,- DM
1954 3,- DM 1954 6,- DM
1955 3,- DM 1955 3,- DM
1956 3,-- DM 1956 6,- DM
1957 6,- DM 19.57 6,- DM
1958 3,- DM 19.58 3,- DM
19!>9 3,- DM 1959 6,- DM
1960 3,- DM 1960 9,- DM
1961 6,- DM 1961 6,- DM
1962 3,- DM 1962 6,- DM
1963 3,- DM 1963 6,- DM
1964 3,- DM 1964 6,- DM
*
ReichsgesP-tzhlatl Teil 1 1945 5,25 DM
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949 13,-- DM
Die Preise verstehen sich jeweils einschließlich Versandspesen.
llcr,lllS(J()ber: Dt)r Hunrlcsminislt'r d<'r .Jns1iz. -- Verlaq: Bundw;,mzeiger Verlaqsqes,m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Dils Bt11Hlr,sqc,si,l1,bl,1ll, <,Jscilf:i11I in d1ci Tt,ilcn. In Teil T und II Wl',d<~Il die GesetzP und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
vr•rhi11(]c,\. In T,,j] Tll wird dils i!ls fnrfn,.,11,.,,,1 lcs1qcstcllte B1mclesrc;dit auf Grnnd des Gesetzes ühor die des Buncles-
rr•c!i::, '"'In f11li 11 :'i! fllt1t1rl1 sqesr1l"1hl. I S. ,1'.J7) nilch ~:.,ehrn,,h,c•Ir•n 'F '"cJnpt v,·röfkn!licht, Beznq:;hedinqunqen für Teil III den Verlag,
Bt11,c1r:::il•·rli11<p11HJ<'rl lii1 T<'il 1 1rnd II: Lc1ttl<·nd<'r Jlc,zuq nur dnr,h <iic Po::r., Fe u s reis vieiteljiihrlich für Teil I nnd Teil Ti ie DM 6,-.
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Vo1r<•11isr'11c! ,-,,1:;,,r10rllwf,,nn c1llf Poslsd112ckkonto 1,Bundesgesetzblat.t
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