Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1809
Verordnung
über die Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges,
das ein Dienstreisender mit schriftlicher Anerkennung der Behörde
im überwiegenden dienstlichen Interesse hält
(Verordnung zu§ 6 Abs. 2 BRKG)
Vom 22. Oktober 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2032-2-1
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesreisekosten- bb) für jeden weiteren
gesetzes vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133) Kilometer
wird verordnet: im Betriebsjahr 18 Pfennig.
Werden Kraftstoff, Bereifung, 01 oder Fett für
§ 1
dienstliche Fahrten von Amts wegen unentgeltlich
Höhe der Wegstreckenentschädigung gestellt, so kann die oberste Dienstbehörde ent-
(1) Benutzt ein Dienstreisender (§ 2 Abs. 1 des sprechend geringere Sätze der Wegstreckenentschä-
Gesetzes) ein ihm gehörendes Kraftfahrzeug, das mit digung festsetzen. Werden die in Satz 1 Nr. 1 be-
schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde zeichneten Kraftfahrzeuge im Postdienst (Zustell-,
im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten Kastenleerungs- und Straßenpostdienst) durch die
wird, so beträgt die Wegstreckenentschädigung Beförderung von Postsachen stärker beansprucht,
so kann abweichend von Satz 1 Nr. 1 eine Weg-
1. für Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor streckenentschädigung in Höhe von 10 Pfennig je
(Mopeds) im Sinne des § 67 a der Straßenver- Kilometer gewährt werden; daneben wird keine
kehrs-Zulassungs-Ordnung mit einem Hubraum monatliche Entschädigung gezahlt.
bis zu 50 ccm 6,4 Pfennig je km;
(2) Dem Kraftfahrzeug des Dienstreisenden steht
daneben werden vom Beginn des Monats an, von
ein ihm unentgeltlich zur Verfügung gestelltes
dem an das Fahrzeug mit schriftlicher Anerken-
nung der vorgesetzten Behörde im überwiegen- Kraftfahrzeug seines Ehegatten oder eines mit dem
Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft leben-
den dienstlichen Interesse gehalten wird, bis zum
den Verwandten oder Verschwägerten gleich.
Ende des Monats, in dem die Anerkennung er-
lischt, zur Abgeltung der Kosten für Versiche-
rung, Pflege und Unterstellung monatlich 6,75 DM § 2
gewährt;
Ubergangsvorschrift
2 für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum
Ist durch die Anwendung des bisherigen Rechts in
a) von mehr als 50 ccm
der Zeit vom 1. Juli 1965 bis zur Verkündung dieser
bis zu 200 ccm 12 Pfennig je km,
Verordnung eine zu hohe Wegstreckenentschädi-
b) von mehr als 200 ccm 16 Pfennig je km; gung gezahlt worden, so ist sie nicht zurückzufor-
3. für Kraftwagen mit einem Hubraum dern.
a) von mehr als 350 ccm bis zu 600 ccm
§ 3
aa) bei einer Fahrleistung
für Dienstzwecke Berlin-Klausel
im Betriebsjahr Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
bis zu 10 000 km 20 :Ofennig je km, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
bb) für jeden weiteren gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Bundes-
Kilometer reisekostengesetzes auch im Land Berlin.
im Betriebsjahr 13 Pfennig;
b) von mehr als 600 ccm § 4
aa) bei einer Fahrleistung
Inkrafttreten
für Dienstzwecke
im Betriebsjahr Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
bis zu 10 000 km 27 Pfennig je km, 1965 in Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Neunte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Neunte Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 3. November 1965
Summlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. IIJ 9232-1-9
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der
zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
§ 1
Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 2 StVZO dürfen
zwischen dem 10. November und dem 10. März
Reifen verwendet werden, deren Lauffläche zur Er-
höhung der Gleitsicherheit bei vereister Fahrbahn
mit Metall- oder ähnlichen Stiften (Spikes) versehen
ist. Dies gilt jedoch nur für Personenkraftwagen,·
sowie für andere Fahrzeuge mit einem· zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t. § 30 StVZO
bleibt unberührt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit
Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaft-
pflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 710) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 3. November 1965
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
1753
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 6. November 1965 Nr. 65
Tag I nh a I t Seite
22. 10.65 Neufassung des ßeamtenrechtsrahmengesetzes. .. . . .. .. . . . . .. .. . . .. .. .. . . .. .. . . .. .. .. . . .. 1753
Ersetzt ßundesgesetzbl. III 2030-1
22. 10. 65 Neufassung des Bundesbeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1776
Ersetzt Bundesgesetzbl. 111 2030-2
22. 10. 65 Verordnung über die Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges,
das ein Dienstreisender mit schriftlicher Anerkennung der Behörde im überwiegenden
dienstlichen Interesse hält (Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG) ......... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1809
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2032-2-1
3. 11. 65 Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (Neunte Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1810
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 9232-1-9
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1811
Bekanntmachung
der Neufassung des Beamtenrecbtsrahmengesetzes
Vom 22. Oktober 1965
Auf Grund des Artikels XIII des Dritten Gesetzes des § 52 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps vom
zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungs- 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782),
rechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (Bun-
des Artikels XI des Dritten Gesetzes zur Änderung
desgesetzbl. I S. 1007) wird nachstehend der Wort-
beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
laut des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli
schriften vom 31. August 1965 und
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 667) in der vom 1. Januar
1966 an geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikels III des Vierten Gesetzes zur Änderung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundes- beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
gesetzbl. I S. 1834), schriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
des § 95 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. Sep-
s. 1024)
tember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), bekanntgemacht.
Bonn, den 22. Oktober 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Rahmengesetz
zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
(Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) *)
in der Fassung vom 22. Oktober 1965
Inhaltsübersicht
Kapitel I §§
Vorschriften 3. Titel: Hinterbliebenenversorgung 71 bis 78
für die Landesgesetzgebung 4. Titel: Unfallfürsorge
§§ a) Allgemeines .................. . 79
Einleitende Vorschrift ..... b) Unfallfürsorgeleistungen ...... . 80
c) Begrenzung der Unfallfürsorge-
Abschnitt I: Das Beamtenverhältnis 81
ansprüche .................... .
1. Titel: Allgemeines ..................... . 2 bis 4 5. Titel: Gemeinsame Vorschriften
2. Titel: Ernennung ....................... . 5 bis 10 a) Kinderzuschläge .............. . 82
3. Titel: Laufbahnen
b) Ruhen der Versorgungsbezüge .. 83 und 84
a) Allgemeines 11 und 12
c) Zusammentreffen mehrerer Ver-
b) LauJbahnbcwerlwr ............. . 13 bis 15 sorgungsbezüge .............. . 85 und 85a
c) Anden~ Bewerber .............. . 16 d) Erlöschen der Versorgungsbezüge 86 bis 88
4. Titel: Abordnung und Versetzung ....... . 17 und 18 e) Anzeigepflicht ................ . 89
5. Titel: Rechtsstellung dt!r Beamten bei Auf- 6. Titel: Versorgungsrechtliche Sondervor-
lösung oder Umbildung von Behörden 19 und 20 schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 und 91
6. Titel: Beendigung des Beamtenverhältnisses 7. Titel: Versorgungsrechtliche Ubergangsvor-
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 bis 94
b) Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 und 23
c) Verlust de1 Beamtenrechte . . . . . . 24 Abschnitt V: Besondere Beamtengruppen
d) Eintritt in den Ruheslcrnd . . . . . . . 25 bis 30 1. Titel: Beamte auf Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 bis 98
e) Sondervorschri ILen für den einst- 2. Titel: Beamte des Vollzugsdienstes und der
weiligen Ruhestand . . . . . . . . . . . . 31 und 32 Berufsfeuerwehr
7. Titel: Rechtsstellung des zum Milgli.ed der a) Polizeivollzugsbeamte . . . . . . . . . . 99 bis 103a
Volksvertretung oder einer Vertre- b) Sonstige Beamte des Vollzugs-
tungskörp€.~rschaft gew,cihlten oder dienstes und Beamte der Berufs-
zum Mitglic~d der Landesregierung feuerwehr 104
ernannten Bc,unLcn ................ 33 und 34 3. Titel: Hochschullehrer, wissenschaftliche
Assistenten und Lektoren ......... 105 bis 114
Abschnitt II: RechUiche Stellung des Beamten
4. Titel: Ehrenbeamte ..................... 115
1. Titel: Pflichten d<!s Bl'aml<!n . . . . . . . . . . . . . 35 bis 44
2. Titel: Folgen dc!r N1chterfiillung von Abschnitt VI: Sonstige Vorschriften ...... 116 bis 120
Pflichten 45 bis 47
3. Titel: Rechte des Beamten . . . . . . . . . . . . . . . 48 bis 58
Kapitel II
4. Titel: Schutz der rechtlichen Sielhmg . . . . . 59 und 60
Vorschriften, die einheitlich
Abschnitt III: Personalwesen 61 und 62 und unmittelbar gelten
Abschnitt IV: Versorgung Abschnitt I: Allgemeines ................. 121 bis 125
1. Titel: Allgemeines 63 .................. 126 und 127
Abschnitt II: Rechtsweg
2. Titel: Ruhegehalt
Abschnitt III: Rechtsstellung der Beamten und
a) Allgemeines ................... 64
Versorgungsempfänger bei der
b) Ruhegehalt.füh ige Dienstbc-!züge . . 65 Umbildung von Körperschaften 128 bis 133
c) Ruhegehaltföhige Dienstzeit . . . . . 66 bis 69
d) Tföhe des Ruhegehaltes . . . . . . . . 70
Kapitel III
*) Ersetzt Bu11cl<,sqcsd,.lil. IIJ 20:J0-l Allgemeine Schlußvorschriften ........ 134 bis 142
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1755
Kapitel I (2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer
Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich
Vorschriften für die Landesgesetzgebung
wahrnehmen soll.
Einleitende Vorschrift
§ 4
§ 1 (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen
werden, wer
Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmen-
vorschriften für die Landesgeselzgebung. Die Länder 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
sind verpfiichtet, ihr Beamtenrecht bis zum 31. De- gesetzes ist,
zember 1963 nach diesen Vorschriften unter Berück-
sichtigung der hergebrachten Grundsätze des Be- 2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die
rufsbeamtentums und der gemeinsamen Interessen freiheitliche demokratische Grundordnung im
von Bund und Ländern zu regeln. Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder -
mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbil-
dung besitzt (Laufbahnbewerber).
Abschnitt I
Das Beamtenverhältnis (2) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 können nur
zugelassen werden, wenn für die Gewinnung des
Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis be-
1. Titel steht.
Allgemeines
(3) Durch Gesetz ist zu bestimmen, inwieweit von
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 bei
§ 2
solchen Bewerbern abgesehen werden kann, die die
(1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufs-
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuever- erfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen
hältnis (Beamtenverhältnis). Dienstes erworben haben (andere Bewerber).
(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur
zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Auf-
gaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der 2. Titel
Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens
nicht ausschließlich Personen übertragen werden Ernennung
dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsver-
hältnis stehen. § 5
(1) Einer Ernennung bedarf es
(3) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse
ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu 1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
übertragen. 2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein
solches anderer Art (§ 3 Abs. 1 Satz 1),
§ 3 3. zur ersten Verleihung eines Amtes,
(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden 4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem
Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung.
1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für
Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung
werden soll, einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen
2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer enthalten sein
für derartige Aufgaben verwendet werden soll, 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses
die Worte „unter Berufung in das Beamtenver-
3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Ver-
hältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnis-
wendung auf Lebenszeit. eine Probezeit zurück-
ses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit", ,,auf
zulegen hat,
Probell, ,,auf Widerruf" oder „als Ehrenbeamter"
4. auf Widerruf, wenn der Beamte oder „auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer
a) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder der Berufung,
b) nur nebenbei oder vorübergehend für Auf- 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses
gaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet in ein solches anderer Art die diese Art bestim-
werden soll oder menden Worte nach Nummer 1,
c) als außerplanmäßiger Professor oder Privat- 3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich-
dozent (§§ 109, 110) verwendet werden soll. nung.
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die (3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in
Regel. Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Er-
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
nennung nicht vor. Fehlt der in Absatz 2 Nr. 1 2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in
bestimmte Zusatz in der Urkunde, so können die einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst ent-
Rechtsfolgen abweichend von Satz 1 geregelt fernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge
werden. verurteilt war.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden (3) Die Rücknahme muß innerhalb einer Frist er-
Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. folgen, die gesetzlich zu bestimmen ist.
§ 6 § 10
(1) Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (1) Soweit nach gesetzhcher Vorschrift bei der Er-
ist nur zulässig, wenn der Beamte sich in einer nennung die unabhängige Stelle (§ 61) oder eine
Probezeit bewährt und das siebenundzwanzigste Aufsichtsbehörde mitzuwirken hat, kann durch Ge-
Lebensjahr vollendet hat. setz bestimmt werden, daß eine ohne deren Mit-
wirkung ausgesprochene Ernennung nichtig ist oder
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist späte- zurückgenommen werden kann. Für diesen Fall ist
stens nach sechs Jahren in ein solches auf Lebens- zu bestimmen, daß der Mangel der Ernennung als
zeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamten- geheilt gilt, wenn die unabhängige Stelle oder die
rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Aufsichtsbehörde der Ernennung nachträglich zu-
stimmt.
(2) Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden,
§ 7 daß eine Berufung in das Beamtenverhältnis nichtig
ist, wenn eine ihr zugrunde liegende Wahl unwirk-
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und sam ist.
fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht,
Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politi-
sche Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen
vorzunehmen. 3. Titel
Laufbahnen
§ 8
a) Allgemeines
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer
sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen § 11
wurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirk-
sam anzusehen, wenn sie von der sachlich zustän- (1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben
digen Behörde bestätigt wird. Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Aus-
bildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Vorbereitungsdienst und Probezeit.
Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahn-
1. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte gruppen des einfachen, des mittleren, des gehobe-
und eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 nicht zugelas- nen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit
sen war oder bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahn-
2. entmündigt war oder vorschriften können von Satz 1 abweichen, wenn es
die besonderen Verhältnisse erfordern.
3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter hatte.
§ 12
§ 9
(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig, sofern nicht
1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder die unabhängige Stelle (§ 61) eine Ausnahme zuläßt.
Bestechung herbeigeführt wurde oder
(2) Während der Probezeit und vor Ablauf einer
2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein durch Rechtsvorschrift zu bestimmenden Frist, die
Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das mindestens ein Jahr seit der Anstellung oder der
ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis ·un- letzten Beförderung betragen muß, darf der Beamte
würdig erscheinen läßt, und er deswegen rechts- nicht befördert werden. Ämter, die regelmäßig zu
kräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird. durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-
Die unabhängige Stelle (§ 61) kann Ausnahmen zu-
den, lassen.
1. wenn bei einem nach seiner Ernennung Entmün- (3) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn
digten die Voraussetzungen für die Entmündigung derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der
im Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1757
Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung Laufbahn entsprochen hat. Sie können ferner be-
verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können stimmen, daß die Probezeit in Ausnahmefällen durch
Abweichendes bestimmen. die unabhängige Stelle (§ 61) abgekürzt werden
kann.
b) Laufbahnbewerber 4. Titel
Abordnung und Versetzung
§ 13
Für die Zulassung zu den Laufbahnen ist minde- § 17
stens zu fordern (1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be-
1. für die Laufbahnen des einfachen und des mitt- dürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem
leren Dienstes der erfolgreiche Besuch einer Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere
Volksschule oder ein entsprechender Bildungs- Dienststelle abgeordnet werden. Die Abordnung zu
stand, einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung
2. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der des Beamten. Abweichend von Satz 2 kann durch
erfolgreiche Besuch einer Mittelschule oder ein Gesetz bestimmt werden, daß die Abordnung auch
entsprechender Bildungsstand, ohne seine Zustimmung zulässig ist, wenn sie die
Dauer eines Jahres, während der Probezeit die
3. für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein Dauer von zwei Jahren, nicht übersteigt.
abgeschlossenes Studium an einer wissenschaft-
lichen Hochschule und die Ablegung einer ersten (2) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienst-
Staatsprüfung oder, soweit üblich, einer Hoch- herrn abgeordnet, so finden auf ihn die für den
schulprüfung. Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften
über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Aus-
§ 14 nahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbe-
zeichnung, Besoldung und · Versorgung entspre-
(1) Laufbahnbewerber haben einen Vorbereitungs-
chende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehen-
dienst abzuleisten; die Dauer des Vorbereitungs-
den Dienstbezüge ist auch der Dienstherr ver-
dienstes ist den Erfordernissen der einzelnen Lauf-
_pflichtet, zu dem er abgeordnet ist.
bahnen anzupassen.
(2) Der Vorbereitungsdienst schließt in den Lauf-
bahnen des mittleren, des gehobenen und des höhe- § 18
ren Dienstes mit einer Prüfung ab.
(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer
(3) Für Beamte besonderer Fachrichtungen kön- Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, ver-
nen von den Absätzen 1 und 2 abweichende Rege- setzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienst-
lungen getroffen werden, soweit es die besonderen liches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustimmung
Verhältnisse der Laufbahn erfordern. ist eine Versetzung nur zulässig, wenn das neue
Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und
derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn an-
gehört wie das bisherige Amt und mit mindestens
§ 15
demselben Endgrundgehalt verbunden ist; ruhe-
Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der ein- gehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen
zelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre gelten hierbei als Bestandteile des Grundgehaltes.
nicht übersteigen.
(2) Mit Zustimmung des Beamten ist seine Ver-
setzung auch in ein Amt eines anderen Dtenstherrn
zulässig. In diesem Fall wird das Beamtenverhältnis
c) Andere Bewerber
mit dem neuen Dienstherrn fortgest:LZt; auf die
· beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Be-
§ 16
amten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn
(1) Die Befähigung anderer Bewerber für die geltenden Vorschriften Anwendung.
Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist
durch die unabhängige Stelle (§ 61) festzustellen.
(2) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der 5. Titel
einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie muß min- Rechtsstellung der Beamten bei Auflösung
destens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre oder Umbildung von Behörden
nicht übersteigen.
(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, § 19
ob und inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf
Dienst auf die Probezeit angerechnet werden kön- landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesent-
nen, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Be- lichen Änderung des Aufbaues oder Verschmelzung
deutung mindestens einem Amt der betreffenden einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
dieser Behörden, dessen Aufgabengebiet von der (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
Auflösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne Beamte entlassen ist, wenn er in ein öffentlich-
seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem
oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem anderen Dienstherrn tritt, sofern nicht im Einver-
Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem nehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer
bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst-
möglich ist. Der Beamte erhält auch in dem neuen oder Amtsverhältnis angeordnet wird. Dies gilt nicht
Amt sein bisheriges Grundgehalt einschließlich für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Wider-
ruhegehaltfähiger und unwiderruflicher Stellen- ruf oder als Ehrenbeamter.
zulagen und steigt in den Dienstaltersstufen seiner
bisherigen Besoldungsgruppe auf. (3) Durch allgemeine Vorschrift kann bestimmt
werden, daß das Beamtenverhältnis eines Beamten
auf Widerruf, der die für seine Laufbahn vorge-
schriebene Prüfung ablegt, mit der Ablegung der
§ 20 Prüfung endet.
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein
Beamter auf Lebenszeit unter den Voraussetzungen
des § 19 in den einstweiligen Ruhestand versetzt § 23
werden kann, wenn eine Versetzung in ein anderes
(1) Der Beamte ist zu entlassen,
Amt nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einst-
weiligen Ruhestand darf jedoch nur zugelassen 1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschrie-
werden, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Um- benen Diensteid zu leisten oder ein an dessen
bildung Planstellen eingespart werden. Freie Plan- Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
stellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den 2. wenn er dienstunfähig ist und das Beamtenver-
in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten hältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet
vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet oder
sind.
3. wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt oder
4. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen
6. Titel worden ist.
Beendigung des Beamtenverhältnisses (2) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden,
1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem
a) Allgemeines Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarstrafe zur
Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarver-
§ 21 fahren verhängt werden kann, oder
(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod 2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt oder
durch
3. wenn die Voraussetzungen des § 19 Satz 1 vorlie-
1. Entlassung (§§ 22, 23 und § 31 Abs. 2), gen und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
2. Verlust der Beamtenrechte (§ 24),
(3) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit ent-
3. Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinar- lassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vor-
gesetzen. bereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden,
den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prü-
(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch fung abzulegen.
Eintritt in den Ruhestand (§§ 25 bis 27, § 31 Abs. 1
und § 32 Abs. 2) unter Berücksichtigung der die be- (4) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2, Ab-
amtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten satz 2 Nr. 2 und 3 und in den entsprechenden Fällen
regelnden Vorschriften. des Absatzes 3 sind angemessene Fristen einzuhal-
ten, die nicht kürzer bemessen sein dürfen als die
entsprechenden Fristen für Bundesbeamte.
b) Entlassung
§ 22 c) Verlust der Beamtenrechte
(1) Der Beamte ist entlassen,
§ 24
1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne
des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder (1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im
ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines
2. wenn er ohne Zustimmung seines Dienstherrn
deutschen Gerichtes im Geltungsbereich dieses Ge-
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
Ausland nimmt oder setzes
3. wenn er den nach § 25 Satz 3 bestimmten Zeit-
1. zu Zuchthaus oder
punkt erreicht und das Beamtenverhältnis nicht 2. wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis
durch Eintritt in den Ruhestand endet. von einem Jahr oder längerer Dauer oder
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1759
3. wegen vorsätzlicher hochverräterischer, staats- (2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand
gefährdender oder landesverräterischer Handlung versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen
zu Gefängnis von sechs Monaten oder längerer dienstunfähig geworden ist.
Dauer
verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des § 28
Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
bürgerlichen Ehrenrechte oder die Befähigung zur
Eintritt in den Ruhestand eine Wartezeit voraus-
Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt werden
setzt; sie darf zehn Jahre nicht übersteigen. Eine
oder wenn der Beamte auf Grund einer Ent-
Wartezeit darf nicht für Fälle vorgesehen werden,
scheidung des Bundesverfassunggerichts gemäß
in denen der Beamte infolge Krankheit, Verwun-
Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-
wirkt hat. dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne
grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-
(2) Wird eine Entscheidung, durch die der Ver- anlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst-
lust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, in einem unfähig geworden ist.
Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung
§ 29
ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das
Beamtenverhi:iltnis als nicht unterbrochen. (1) Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzte Beamte nach Wiederherstellung
seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamten-
d) Eintritt in den Ruhestand verhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu ent-
sprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe
§ 25 entgegenstehen. Durch Gesetz kann bestimmt wer-
Die Altersgrenze der Beamten ist durch Gesetz zu den, daß der Antrag innerhalb einer bestimmten
bestimmen. Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach Frist seit Beginn des Ruhestandes gestellt werden
Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Der muß.
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ist gesetz- (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
lich zu regeln. wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-
§ 26 setzte Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienst-
fähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis berufen
(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhe- werden kann wenn er mindestens seinen früheren
stand zu versetzen, wenn er infolge eines körper- allgemeinen Rechtsstand wieder erhält und ihm im
lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt
körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn
seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienst-
mit mindestens demselben Endgrundgehalt über-
unfähig) gewordEm ist. Gesetzliche Vorschriften, die
tragen werden soll.
für einzelne Beamtengruppen besondere Voraus-
setzungen für die Dienstunfähigkeit bestimmen, § 30
bleiben unberührt. Durch Gesetz kann bestimmt Der Ruhestandsbearnte erhält lebenslänglich Ruhe-
werden, daß das Amtsgericht auf Antrag des Dienst- gehalt nach Maßgabe der Vorschriften des Ab-
herrn einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in schnittes IV.
dem Verfahren bestellt, wenn der Beamte zur
Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren
e) Sondervorschriften
nicht in der Lage ist; die Vorschriften des Gesetzes
für den einstweiligen Ruhestand
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit für das Verfahren bei Anordnung einer
§ 31
Pflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend. (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
der Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einst-
(2) Uber die Versetzung in den Ruhestand ist,
weiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn
wenn der Beamte Einwendungen erhebt, in einem
förmlichen V E-~rfahren zu entscheiden. er ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in
fortdauernder Ubereinstimmung mit den grund-
(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der sätzlichen politischen Ansichten und Zielen der
Beamte auf Lebenszeit frühestens drei Jahre vor Regierung stehen muß. Welche Beamten hierzu ge-
Erreichen der Altersgrenze, jedoch nicht vor Voll- hören, ist gesetzlich zu bestimmen.
endung des zweiundsechzigsten Lebensjahres, auch
ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen (2) Der Beamte auf Probe, der ein Amt im Sinne
Antrag in den Ruhestand verse'tzt werden kann. des Absatzes 1 bekleidet, kann jederzeit entlassen
werden.
§ 27 § 32
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand (1) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die
zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwun- Vorschriften über den Ruhestand. § 28 findet keine
dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne Anwendung, § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver- (2) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand
anlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst- versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in
unfähig geworden ist. dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand ge-
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
treten, in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen (2) Der Beamte hat bei politischer Betätigung
Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt. diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren,
die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamt-
heit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines
7. Titel Amtes ergibt.
Rechtsstellung § 36
des zum Mitglied der Volksvertretung oder einer Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem
Vertretungskörperschaft gewählten oder zum Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig
Mitglied der Landesregierung ernannten Beamten nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Ver-
halten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß
§ 33
der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,
(1) Durch Ges(~tz kann bestimmt werden, daß ein die sein Beruf erfordert.
Beamter in den Ruhestand tritt, wenn er die Wahl
zum Mitglied der Volksvertretung seines Landes § 37
oder einer Vertretungskörperschaft seines Dienst-
herrn annimmt. Für diesen Fall ist zu bestimmen, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten
daß der Ruhestandsbeamte nach näherer gesetz- und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von
licher Regelung auf seinen Antrag nach Beendigung ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und
seiner Mitgliedschaft in der Volksvertretung oder ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt
Vertretungskörperschaft unter den Voraussetzungen nicht für Beamte die nach besonderer gesetzlicher
des § 29 Abs. 2 erneut in das Beamtenverhältnis Vorschrift an W~isungen nicht gebunden und nur
zu berufen ist, wenn er die allgemeinen Voraus- dem Gesetz unterworfen sind.
setzungen hierfür noch erfüllt; ferner kann bestimmt
werden, daß der Ruhestandsbeamte unter den Vor- § 38
aussetzungen des § 29 Abs. 2 auch ohne seine Zu-
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit
stimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen seiner dienstlichen Handlungen die volle persön-
werden kann und daß er seine Rechte als Ruhe- liche Verantwortung.
standsbeamter verliert, falls er die Berufung ab-
lehnt. (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-
licher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein
auf dem Dienstwege geltend zu machen. Bestätigt
Beamter zu entlassen ist, wenn er zur Zeit seiner ein höherer Vorgesetzter die Anordnung, so muß
Ernennung Mitglied des Bundestages, der Volks- der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen
vertretung seines Landes oder einer Vertretungs- Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das
körperschaft seines Dienstherrn war und nicht dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar und
innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu
die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm
bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat auf getragene Verhalten die Würde des Menschen
niederlegt.
verletzt.
§ 34
(3) Wird von dem Beamten die sofortige Aus-
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein führung einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im
Beamter aus seinem Amt ausscheidet, wenn er zum Verzuge besteht und die Entscheidung eines höhe-
Mitglied der Regierung seines Landes ernannt wird. ren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt
Für diesen Fall kann ferner bestimmt werden, daß werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
der aus dem Amt ausgeschiedene Beamte nach Be-
endigung seiner Mitgliedschaft in der Regierung in
den Ruhestand tritt. § 39
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt-
Abschnitt II lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-
heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
Rechtliche Stellung des Beamten nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder
über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
1. Titel Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Pflichten des Beamten (2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über
solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch
§ 35 außergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht geben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr
einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der
gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den
das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem frühe-
Er muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der ren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren (3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen,
Erhaltung eintreten. darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem
Nr. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1761
Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung seines
Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn annehmen.
Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich er-
schweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten § 44
zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Er-
stattung den dienstlichen Interessen Nachteile Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung
bereiten würde. über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu
tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es
(4) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in erfordern. Wird er dadurch erheblich mehr bean-
einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vor- sprucht, so ist ihm Dienstbefreiung in angemes-
bringen der Wahrnehmung seiner berechtigten In- sener Zeit zu gewähren.
teressen dienen, so darf die Genehmigung auch
dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3
Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die 2. Titel
dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfor-
dern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rück-
sichten zulassen. § 45
§ 40 (1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn
er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
(1) Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten.
Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grund- (2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren
gesetz zu enthalten. Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst-
vergehen, wenn er sich gegen die freiheitliche
(2) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach
demokratische Grundordnung im Sinne des Grund-
§ 4 Abs. 2 zugelassen worden ist, kann an Stelle
gesetzes betätigt oder an Bestrebungen teilnimmt,
des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.
die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit
der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder wenn
§ 41 er gegen die in § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und
Dem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen § 43 bestimmten Pflichten verstößt. Im übrigen ist
Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte ver- durch Gesetz zu bestimmen, welche Handlungen bei
boten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten
zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten mit Versorgungsbezügen als Dienstvergehen gelten.
ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein son- (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienst-
stiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf vergehen regeln die Disziplinargesetze.
Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes
Verfahren eingeleitet worden ist.
§ 46
§ 42 (1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm ob-
liegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn,
(1) In welchen Fällen der Beamte zur Ausübung dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den
einer Nebentätigkeit der Genehmigung seines daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Hat der
Dienstherrn bedarf, ist gesetzlich zu bestimmen. Beamte seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm
(2) Von einer Genehmigung dürfen nicht abhängig anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er
gemacht werden dem Dienstherrn den Schaden nur insoweit zu er-
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung setzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
des Beamten unterliegenden Vermögens, zur Last fällt. Haben mehrere Beamte den Schaden
gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamt-
2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künst-
schuldner.
lerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam- (2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund
menhängende selbständige Gutachtertätigkeit der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund-
von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und gesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rück-
Beamten an wissenschaftlichen Instituten und griff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als
Anstalten, ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in
in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten, Dienstherr von dem Schaden und der Person des
5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Ge- Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rück-
nossenschaften. sicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der
Begehung der Handlung an. Die Ansprüche nach
Die Pflicht des Dienstherrn, Mißbräuchen entgegen- Absatz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeit-
zutreten, bleibt unberührt. punkt an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten
diesem gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt
§ 43
oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig fest-
Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Be- gestellt ist und der Dienstherr von der Person des
amtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz (2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder
und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf
Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beam- Dienst- oder Versorgungsbezüge nur insoweit gel-
ten über. tend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschrän-
§ 47 kung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger ein
Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der unerlaubter Handlung besteht.
Beamte seine Dienstbezüge verliert, solange er dem
Dienst ohne Genehmigung schuldhaft fernbleibt.
§ 52
Wird ein Beamter körperlich verletzt oder getötet,
3. Titel so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der
dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen infolge
Rechte des Beamten der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen
Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über,
§ 48 als dieser
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und 1. während einer auf der Körperverletzung be-
Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und ruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur
seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung Gewährung von Dienstbezügen oder
des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn 2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung
bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stel- zur Gewährung einer Versorgung oder einer
lung als Beamter. anderen Leistung
, § 49 verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Ge-
währung der Versorgung verpflichtet, so geht der
Der Beamte hat Anspruch auf die mit seinem Amt
Anspruch auf sie über. Der Dbergang des An-
verbundenen Dienstbezüge. Hat der Beamte mit
spruches kann nicht zum Nachteil des Beamten oder
Genehmigung des Dienstherrn gleichzeitig mehrere
der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
besoldete Hauptämter bei demselben oder bei ver-
schiedenen Dienstherren inne, so kann er, wenn
nicht einheitliche Dienst- oder Amtsbezüge vorge- § 53
sehen sind, die Dienst- oder Amtsbezüge nur aus (1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte
einem Amt erhalten. durch eine auf § 50 Abs. 1 und 2 beruhende Ände-
§ 50
rung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die
Gruppen der Besoldungsordnungen mit rück-
(1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die wirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die
allgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
der Besoldungsordnungen sind gesetzlich zu regeln;
sie können nur durch Gesetz geändert werden. (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-
viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach
(2) Werden die Dienstbezüge der Beamten allge- den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
mein oder für einzelne Laufbahngruppen erhöht die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-
oder vermindert, so sind von demselben Zeitpunkt rung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen
an die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln. Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der
(3) Auf laufende Dienst- und Versorgungsbezüge Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger
kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung
kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise
(4) Zusicherungen, Vereinbarungen und Ver- abgesehen werden.
gleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem
Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über § 54
dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaf- Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
fen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a) erhält einen
Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abge- Unterhaltszuschuß. Der Unterhaltszuschuß beträgt
schlossen werden. mindestens dreißig vom Hundert des Anfangs-
§ 51 grundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der
Laufbahn. Daneben ist Kinderzuschlag nach den
(1) Ansprüche auf Dienst- oder Versorgungs- Vorschriften zu gewähren, die für Beamte mit
bezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts ande- Dienstbezügen gelten.
res bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder ver-
pfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen. § 55
Ansprüche auf Sterbegeld, auf Erstattung der Kosten Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungs-
des Heilverfahrens und der Pflege sowie auf Unfall- urlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.
ausgleich können weder gepfändet noch abgetreten
noch verpfändet werden. Forderungen des Dienst-
herrn aus Vorschuß- oder Darlehnsgewährung so- § 56
wie aus Dberhebungen von Dienst- oder Versor- Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Be-
gungsbezügen können auf das Sterbegeld angerech- amtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine
net werden. vollständigen Personalakten. Er muß über Beschwer-
Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1763
den und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn Abschnitt IV
ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,
vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Versorgung
Die Äußerung des Beamten ist zu seinen Personal-
akten zu nehmen.
1. Titel
§ 57
Allgemeines
Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerk-
schaften oder Berufsverbänden zusammenzuschlie-
§ 63
ßen. Sie können ihre Gewerkschaften oder Berufs-
verbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit (1) Die Versorgung umfaßt
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Beamte 1. Ruhegehalt in Fällen des Eintritts in den Ruhe-
darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder stand oder Unterhaltsbeitrag in Fällen der Ent-
seinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt lassung wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens
oder benachteiligt werden. der Altersgrenze,
2. Hinterbliebenenversorgung (Bezüge für den
§ 58 Sterbemonat, Sterbegeld, Witwengeld, Witwer-
Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der geld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge),
beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten 3. Verschollenheitsbezüge an Stelle von Dienst-
Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der oder Versorgungsbezügen,
zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu 4. Unfallfürsorge,
beteiligen. 5. Abfindung an verheiratete Beamtinnen, die auf
eigenen Antrag entlassen werden,
4. Titel 6. Ubergangsgeld an Beamte, die nicht auf eigenen
Schutz der rechtlichen Stellung Antrag entlassen werden.
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine
§ 59 Witwe, die Anspruch auf Witwengeld hat, im Falle
Die rechtliche Stellung des Beamten kann unter einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung
anderen Voraussetzungen oder in anderen Formen erhält; Entsprechendes gilt für den Witwer.
als· denen, die in diesem Gesetz bestimmt oder zu- (3) Durch Gesetz kann weiter bestimmt werden,
gelassen sind, nicht verändert werden. daß eine Flugunfallentschädigung für den dem
§ 26 des Bundespolizeibeamtengesetzes entspre-
§ 60 chenden Personenkreis und nach Maßgabe der ge-
nannten Vorschrift gewährt wird.
Bei Anträgen und Beschwerden des Beamten darf
der Beschwerdeweg zu seiner obersten Dienstbe-
hörde nicht ausgeschlossen werden.
2. Titel
Ruhegehalt
Abschnitt III
a) Allgemeines
Personalwesen
§ 64
§ 61
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-
(1) Im Bereich eines jeden Landes ist eine unab- gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt-
hängige, an Weisungen nicht gebundene Stelle ge- fähigen Dienstzeit berechnet.
setzlich zu bestimmen. Sie hat in den in diesem
Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zuzulassen
und die Befähigung von anderen Bewerbern (§ 16) b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
festzustellen.
(2) Durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes § 65
können der unabhängigen Stelle weitere Aufgaben (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
zugewiesen werden.
1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem
§ 62 Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder die
(1) Die Mitglieder der Stelle sind unabhängig diesem entsprechenden Bezüge,
und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre 2. der Ortszuschlag,
Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener 3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als
Verantwortung aus. ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den
dienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der
werden. Die Voraussetzungen, unter denen ihre nach Satz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe
Mitgliedschaft endet, sind gesetzlich zu regeln. nach der Dienstalters stufe zugrunde zu legen, die
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand Dienstbezüge und steigt von da an nach näherer
wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen gesetzlicher Bestimmung bis zu fünfundsiebzig vom
können. Hundert; ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
(2) Durch Gesetz können Ausnahmen von Absatz 1 von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen gilt
für Fälle vorgesehen werden, in denen als vollendetes Dienstjahr. Mindestens ist ein Be-
1. ein Beamter früher ein mit höheren Dienstbezügen trag in Höhe des Mindestruhegehaltes nach dem
verbundenes Amt bekleidet hat oder Bundesbeamtengesetz zu gewähren; durch Gesetz
kann bestimmt werden, daß dabei an die Stelle der
2. ein Beamter die Dienstbezüge eines nicht zur Ein- Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgeset-
gangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn gehöri- zes die Besoldungsordnung A des Landesbesol-
gen Amtes bei Eintritt in den Ruhestand noch dungsgesetzes tritt.
nicht ein Jahr erhalten und auch nicht die Oblie-
genheiten des Amtes mindestens ein Jahr lang (2) Bei einem nach § 20, § 31 Abs. 1 oder § 130
tatsächlich wahrgenommen hat. Abs. 2 Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand ver-
setzten Beamten darf das Ruhegehalt für die Dauer
von fünf Jahren nicht hinter fünfzig vom Hundert
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
stufe der Besoldungsgruppe zurückbleiben, in der
§ 66 sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den
Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte einstweiligen Ruhestand befunden hat. Durch Gesetz
vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamten- kann bestimmt werden, daß sich das Ruhegehalt für
verhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen diese Zeit bis zu fünfundsiebzig vom Hundert der
Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamtenverhältnis ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe
zurückgelegt hat. Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit der nach Satz 1 in Betracht kommenden Besoldungs-
gruppe erhöht.
vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres; wei-
tere Ausnahmen können durch Gesetz vorgesehen
werden. 3. Titel
§ 67 Hinterbliebenenversorgung
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 66 erhöht § 71
sich um die Zeit, die auf Grund gewährter Wieder-
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts anzu- (1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder
rechnen ist. eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Durch
Gesetz können Ausnahmen für Fälle vorgesehen
§ 68 werden, in denen
Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein 1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei
Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis Monate gedauert hat, es sei denn, daß nach den
berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder der besonderen Umständen des Falles die Annahme
früheren Wehrmacht, im Zivilschutzkorps, im frühe- nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder
ren Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst der überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe
Polizei gestanden hat. Nicht ruhegehaltfähig ist die eine Versorgung zu verschaffen, oder
Zeit vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres; 2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in
weitere Ausnahmen können durch Gesetz vorgese- den Ruhestand geschlossen worden ist und der
hen werden. § 67 findet entsprechende Anwendung. Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung
das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits voll-
§ 69 endet hatte oder
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein 3. die eheliche Gemeinschaft beim Tode des Be-
Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebens- amten oder Ruhestandsbeamten durch gerichtliche
jahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis Entscheidung aufgehoben war.
1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder nichtberufs- (2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Be•
mäßigen Dienst im Zivilschutzkorps geleistet hat amten auf Probe, der an den Folgen einer Dienst•
oder beschädigung (§ 27 Abs. 1) verstorben ist oder dem
2. sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat. die Entscheidung nach § 27 Abs. 2 zugestellt war.
Das gleiche gilt für die Zeit einer Internierung oder
§ 72
eines Gewahrsams der nach § 9 a des Heimkehrer-
gesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des
berechtigten Personen. Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat
oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage
in den Ruhestand getreten wäre. § 70 Abs. 2 findet
d) Höhe des Ruhegehaltes keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhe-
gehaltes (§ 70 Abs. 1 Satz 2) sind zu berücksichtigen.
§ 70
(1) Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung § 73
einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit (1) Der schuldlos oder aus überwiegendem Ver-
fünfunddreißig vorn Hundert der ruhegehaltfähigen schulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau
Nr. 65 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1765
eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeam- (4) Hat ein Kind einen Waisengeldanspruch so-
ten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwen- wohl aus dem Beamtenverhältnis des Vaters als
geld erhalten hülle, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur auch aus dem der Mutter, so wird nur das höhere
Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als Waisengeld gezahlt.
ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt
zu leisten halle. Eine späl<'r eingetretene oder ein- § 76
tretende Änderung der Verhältnisse kc1nn berück- Witwen- und Waisengeld sowie Unterhaltsbei-
sichtigt werden. träge dürfen weder einzeln noch zusammen den Be-
(2) Absatz l gilt entsprechend für die einer trag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden
schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ruhegehaltes übersteigen.
Ehemannes geschiedenen Ehefrau gleichgestellte
frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten, dessen § 77
Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
(1) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jün-
ger als der Verstorbene, so kann das Witwengeld
§ 74
nach näherer gesetzlicher Bestimmung gekürzt wer-
(1) Die ehelichen Kinder sowie die für ehelich er- den, jedoch nicht über fünfzig vom Hundert hinaus.
klärten oder die an Kindes Stc1tt c1ngenommenen Das gekürzte Witwengeld darf nicht hinter dem
Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,
Mindestwitwengeld (§ 72 in Verbindung mit § 70
eines verstorbenen Ruhestc1ndsbeamten oder eines
Abs. 1 Satz 2) zurückbleiben.
verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen
einer Dienstbeschädigung (§ 27 Abs. 1) verstorben (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein
ist oder dem die Entscheidung nach § 27 Abs. 2 zu- Kind hervorgegangen ist.
gestellt war, erhalten Waisengeld. Das gleiche gilt (3) Von dem gekürzten Witwengeld ist auch bei
für die Kinder aus nichtigen Ehen, die die rechtliche der Anwendung des § 76 auszugehen.
Stellung eines ehelichen Kindes haben, sowie für
die unehelichen Kinder einer verstorbenen Beamtin
oder Ruhestandsbeamtin. Den unehelichen Kindern § 78
eines verstorbenen männlichen Beamten oder Ruhe- §§ 71 bis 77 gelten entsprechend für den Wit-
standsbeamten ist ein Unterhaltsbeitrag zu bewil- wer oder schuldlos oder aus überwiegendem Ver-
ligen. schulden der Ehefrau geschiedenen Ehemann einer
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin,
Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten kein wenn er zur Zeit ihres Todes einen gesetzlichen
Waisengeld erhalten, wenn sie aus einer Ehe stam- Unterhaltsanspruch gegen sie gehabt hat. Die ihm
men, die erst nach dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährenden Bezüge dürfen nicht höher sein als
und nach Vollendung des fünfundsechzigsten Le- sein Unterhaltsanspruch gegen die Verstorbene.
bensjahres des Ruhestandsbeamten geschlossen
wurde, oder wenn sie erst nach diesem Zeitpunkt
für ehelich erklärt oder an Kindes Statt angenom- 4. Titel
men worden sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich
des Unterhaltsbeitrages für uneheliche Kinder. Unfallfürsorge
§ 75 a) Allgemeines
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise
§ 79
zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig
vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstor- (1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall
bene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen
er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Unfallfürsorge gewährt.
§ 70 Abs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen
(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung
des Mindestruhegehaltes (§ 70 Abs. 1 Satz 2) sind beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm-
zu berücksichtigen. bares, einen Körperschaden verursachendes Ereig-
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbe- nis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes
nen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt eingetreten ist.
ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des
(3) Zum Dienst gehören auch
Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach
dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich 1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche
des Unterhaltsbeitrnges den Betrag des Witwen- Tätigkeit am Bestimmungsort, .
geldes und Waisengeldes nach dem Satz für Halb- 2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-
waisen nicht übersteigen. hängenden Weges nach und von der Dienststelle,
(3) Der Waisengeldanspruch eines Kindes wird 3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.
nicht dadurch berührt, daß ein Beamter es an Kin- Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner stän-
des Statt annimmt. Stirbt der Beamte, so erhält das digen Familienwohnung vom Dienstort an diesem
Kind nur dann ein neues Waisengeld, wenn es oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt die
höher ist als das bisherige; das bisherige Waisen- Nummer 2 auch für den Weg von und nach der
geld erlischt in diesem Falle. Familienwohnung.
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(4) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner c) Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung
an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt § 81
ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als
(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebe-
Dienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich die
nen haben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen
Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
den Dienstherrn nur die sich aus dem Beamten-
Die in Betracht kommenden Krankheiten sind durch
Unfallfürsorgerecht ergebenden Ansprüche. Ist der
Rechtsvorschrift zu bestimmen.
Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich
(5) Dem durch Dienstuntall verursachten Körper- eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
schaden ist ein Körperschaden gleichzuachten, den versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen
ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, diesen; das gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen
wenn er im Hinblick__ auf sein pflichtgemäßes dienst- Ubertritts oder der Ubernahme bei der Umbildung
liches Verhalten angegriffen wird. von Körperschaften.
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allge-
meiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbe-
b) Unfallfürsorgeleistungen reich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem
Dienst stehenden Personen nur dann geltend ge-
§ 80 macht werden, wenn der Dienstunfall durch eine
vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen
(1) Die Unfallfürsorge umfaßt
Person verursacht worden ist. Jedoch findet das
1. Erstattung von Sachschäden sowie Ersatz der Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schaden-
durch die erste Hilfeleistung entstandenen be- ersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen
sonderen Aufwendungen, vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) An-
wendung.
2. Heilverfahren, insbesondere Heilbehandlung,
Versorgung mit Heilmitteln und Pflege, (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-
ben unberührt.
3. Unfallausgleich mindestens in Höhe der Grund-
rente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversor-
gungsgesetzes neben den Dienstbezügen, dem 5. Titel
Unterhaltszuschuß oder dem Ruhegehalt für die Gemeirtsame Vorschriften
Dauer einer wesentlichen Minderung der Er-
werbsfähigkeit, a) Kinderzuschläge
4. Unfallruhegehalt als erhöhtes Ruhegehalt bis zu
fünfundsiebzig vom Hundert der Endstufe der § 82
erreichten Besoldungsgruppe in Fällen des Ein- (1) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt
tritts in den Ruhestand oder Unterhaltsbeitrag oder Witwengeld nach den für die Beamten gelten-
in sonstigen Fällen der Beendigung des Beamten- den Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt.
verhältnisses, Waisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem
5. Unfall-Hin terblie benenversorgung. Waisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist.
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung
sich bei der Berechnung des Unfallruhegehaltes die von Kinderzuschlägen neben Unterhaltsbeiträgen.
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der nächst-
höheren Besoldungsgruppe bemessen, wenn der Be-
b) Ruhen der Versorgungsbezüge
amte bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der
für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist,
§ 83
sein Leben einsetzt und infolge dieser Gefährdung
einen Dienstunfall mit der Folge der Zurruhesetzung (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer
erleidet; dies gilt nur, wenn der Beamte infolge Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen,
dieses Dienstunfalles im Zeitpunkt des Eintritts in so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur
den Ruhestand in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr bis zu der durch Gesetz zu bestimmenden Höchst-
als fünfzig vom Hundert beschränkt ist. grenze. Für einen früheren Beamten mit Dienstbezü-
gen oder Unterhaltszuschuß, der Ansprudl auf einen
(3) Als Unfallruhegehalt ist mindestens ein Be- Unterhaltsbeitrag nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 hat, ist bei
trag in Höhe des Mindest-Unfallruhegehaltes nach der Ruhensberechnung mindestens ein Betrag als
dem Bundesbeamtengesetz zu gewähren; durch Ge- Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung
setz kann bestimmt werden, daß dabei an die Stelle seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des
der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsge- Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht.
setzes die Besoldungsordnung A des Landesbesol-
(2) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne
dungsgesetzes tritt.
des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst
(4) In den Fällen, in denen das Bundesbeamten- von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
gesetz einen Rechtsanspruch auf eine Unfallfürsorge- öffentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Ver-
leistung gewährt, ist ein solcher dem Grunde nach bände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei
vorzusehen. öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder
Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1767
ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen (2) Als Höchstgrenze gelten
Dienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein- 1. für Ruhestandsbeamte
richtung gleich, c1n der eine Körperschaft oder ein der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich
Verband im Sinne: des Satzes 1 durd1 Zahlung von Kinderzuschlägen ergeben würde, wenn der Be-
Bciträ~Jen odPr Zuschüssen oder in anderer Weise rechnung zugrunde gelegt werden
bet(~iligt ist.
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
§ 84
die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
(1) Die Ver::;orgungsbezüge ruhen, solange der sich das Ruhegeha.It berechnet,
Versorg ungslwrccbtigte:
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
c;rundgesetzes ist odi:r die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebens-
jahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles
2. seinen vVohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe-
Ansl,md hat.
gehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei
Ausnahmen können zuuelassen werden. der Rente berücksichtigten Zeiten einer ren-
(2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1 tenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder
Nr. 2 Wnger dls drei Jalire geruht, so können sie Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
dem Versorgur1u,;1Jcrccbtiqten entzogen werden. 2. für V✓itwen
Beim Vorlicq('n besonderer Verhältnisse kann die
der Betrag, der sich als Vvitwengeld ohne Kin-
Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt
derzuschläge,
werden.
für Waisen
c) Zusamrn.c•ntrcffen mehrerer Versorgungsbezüge der Betrag, der sich als \,Vaisengeld :zuzüglich
§ 8S Kinderzuschlag
(1) Erhält aus einer Verwendung im öffentlichen aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben
Dienst (§ 83 Abs. 2 Satz 1) an neuen Versorgungsbe- würde.
zügen (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten
1. ein Ruhestandsbeamter nicht
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, 1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1)
2. eine Wilwe oder Waise aus der früheren Verwen- die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung
dung des verstorbenen Beamten oder Ruhestands- oder Tätigkeit des Ehegatten,
beamten
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)
Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Ver-
sorgung, Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung
3. eine Witwe oder Tätigkeit.
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt
so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1) ohne
nur bis zu der durch Ges(~tz zu bestimmenden Kinderzuschuß, der
Höchstgrenze zu zahlen. § 83 Abs. 1 Satz 2 gilt ent- 1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf
sprechend. Grund freiwilliger Weiterversicherung oder
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Ruhe- Selbstversicherung zu den gesamten Versiche-
standsbeamlin aus der früheren Verwendung des rungsjahren oder, wenn sich die Rente nach
verstorbenen Beamten oder · Ruhestandsbeamten Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der
Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung erwirbt. Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der
Summe der \1\1 erteinheiten für freiwillige Bei-
(3) Durch Rcd1tsvorsduift kann bestimmt werden,
träge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Aus-
inwieweit Versorgungsbezüge neben Versorgungs-
fallzeiten entspricht,
bezügen oder versorgungsähnlichen Bezügen aus
einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi- 2. auf einer Höherversicherung beruht.
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens
(§ 83 Abs. 2 Satz 2) zu zahlen sind. die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser
§ 85 a Höhe geleistet hat.
(1) Endet ein Beamtenverhältnis, das nach dem (5) § 83 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
31. Dezember 1965 begründet worden ist, durch
Eintritt in den Ruhestand oder durch Tod, so sind, (6) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen
wenn der Ruhestandsbeamte oder die Witwe und entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich,
Waisen Renten aus den gesetzlichen · Rentenver- die von einem deutschen Versicherungsträger außer-
sicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die
und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach
öffentlichen Dienstes erhalten, neben den Renten einem für die Bundesrepublik Deutschland wirk-
die Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in samen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt
Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. werden.
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
d) Erlöschen der Versorgungsbezüge (2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine
§ 86
ledige Waise,
(1) Ein Ruhestandsbeamter verliert mit der Rechts-
1. die sich in der Schul- oder Berufsausbildung be-
kraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestands-
findet, bis zur Vollendung des siebenundzwanzig-
beamter,
sten Lebensjahres,
1. wenn gegen ihn wegen einer vor Beendigung
des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine 2. die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 Abs. 1 dauernd außerstande ist, sich selbst zu unter-
zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, halten, auch über das siebenundzwanzigste Le-
oder bensjahr hinaus.
2. wenn er wegen einer nach Beendigung des Be- (3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und
amtenverhältnisses begangenen Tat durch ein wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf
deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Ge- das Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe
setzes im ordentlichen Strafverfahren infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Ver-
a) zu Zuchthaus oder sorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf
b) zu Gefängnis mit Verlust der bürgerlichen das Witwengeld anzurechnen. Der Auflösung der
Ehrenrechte auf die Dauer von mindestens Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
drei Jahren oder
c) wegen vorsätzlicher hochverräterischer, staats- e) Anzeigepflicht
gefährdender oder landesverräterischer Hand-
lung zu Gefängnis auf die Dauer von min- § 89
destens sechs Monaten
verurteilt worden ist. (1) Die Beschäftigungsstelle hat der Regelungs-
behörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden
Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberech-
auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfas- tigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso
sungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes jede spätere Änderung oder das Aufhören der Be-
ein Grundrecht verwirkt hat. züge sowie die Gewährung einer Versorgung un-
(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend. verzüglich anzuzeigen.
§ 87 (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
einem Versorgungsberechtigten die Versorgung ganz
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein
oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden
Ruhestandsbeamter seine Versorgungsbezüge ver-
kann, wenn er einer ihm auferlegten Verpflichtung,
liert, solange er entgegen einer nach § 29 Abs. 2
den Bezug eines Einkommens, einer Versorgung
. oder § 32 Abs. 1 Satz 2 getroffenen gesetzlichen
oder einer Rente, die Witwe und Waise auch die
Regelung einer erneuten Berufung in das Beamten-
Verheiratung, die Witwe auch Ansprüche nach § 88
verhältnis schuldhaft nicht nachkommt, obwohl er Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz anzuzeigen, schuld-
auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich
haft nicht nachkommt.
hingewiesen worden ist. Eine disziplinarrechtliche
Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 88 6. Titel
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf
Versorgungsbezüge erlischt Versorgungsrechtliche Sondervorschriften
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats,
in dem er sich verheiratet oder stirbt, § 90
2. für jede Waise außerdem mit dem Ende des (1) Dem Empfänger von Hinterbliebenenversor-
Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr gung können in einem förmlichen Verfahren die
vollendet, soweit nicht Absatz 2 Anwendung Versorgungsbezüge auf Zeit ganz oder teilweise
findet oder eine Gewährung durch Gesetz zuge- entzogen werden, wenn er sich gegen die freiheit-
lassen wird, liche demokratische Grundordnung im Sinne des
3. für jedEm Berechtiglen, der durch ein deutsches Grundgesetzes betätigt hat.
Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im (2) § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 bleibt un-
ordentlichen Strafverfahren zu Zuchthaus oder
berührt.
WE-:gen vorsätzlicher hochverräterischer, staats-
gefährdender oder Jandesverräterischer Handlung
§ 91
zu Gefängnis auf die Dauer von mindestens sechs
Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechts- Wird ein Versorgungsberechtigter im öffentlichen
kraft des Urteils. Dienst verwendet, so sind seine Bezüge aus dieser
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund Beschäftigung einschließlich der Kinderzuschtäge
einer Ent5cheidung des Bundesverfassungsgerichts ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu be-
gemäß Artikel l8 des Crundgesetzes ein Grundrecht messen. Das gleiche gilt für eine Versorgung auf
vervdrkt hat. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend. Grund der Beschäftigung.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1769
7. Titel § 92 b
Versorgungsrechtliche Ubergangsvorschriften Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem
Beamten, der aus Anlaß des ersten oder zweiten
\Veltkrieges in Kriegsgefangenschaft geraten und
§ 92 infolge eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen
(1) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst Unfalles in den Ruhestand getreten oder verstorben
eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs- ist, eine erhöhte Versorgung nach den allgemeinen
gebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen Vorschriften gewährt wird; hierbei kann bestimmt
als beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet werden, daß der Tod als infolge eines Unfalles ein-
so ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er i~ getreten gilt, wenn der Beamte in der Kriegsge-
öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter fangenschaft verstorben ist. § 92 a Satz 2 bis 4 gilt
tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft entsprechend. Durch Gesetz kann außerdem be-
oder als nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9 stimmt werden, daß eine nach den Sätzen 1 und 2
Abs. 1 des Häftlingshilf egesetzes Berechtigter in In- ergehende Regelung auch auf einen Beamten ent-
ternierung oder Gewahrsam befunden hat. Auch sprechend angewendet werden kann, der aus Anlaß
ohne eine solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefan- des ersten oder zweiten Weltkrieges in ursächlichem
genschaft, eine Internierung oder einen Gewahrsam Zusammenhang mit Kriegsereignissen wegen des
im Sinne des Satzes 1 wird die Zeit zwischen dem Beamtendienstes in Gewahrsam einer ausländischen
8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 für die Berech- Macht geraten ist und sich im Falle des zweiten
nung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige Dienst- Weltkrieges außerhalb des Geltungsbereichs dieses
zeit berücksichtigt. Für die Zeit einer nach dem Gesetzes in Gewahrsam befunden hat.
31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dienstes
ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Gesetzes zur § 93
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt
131 des Grundgesetzes fallenden Personen entspre-
das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. De-
chende Anwendung. Entsprechendes gilt für einen
zember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach
Beamten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienst
diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember
der früheren Wehrmacht oder im früheren Reichs-
1937.
arbeitsdienst gestanden hat.
§ 94
(2) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen
Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne dieses Ge-
Staatspolizei abgeleistete Dienstzeit ist nur in
setzes stehen gleich
Ausnahmefällen ruhegehaltfähig, wenn ihre An-
rechnung nach dem beruflichen Werdegang, der 1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder
Tätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 ge-
gerechtfertigt erscheint. leistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach
dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reiche
§ 92 a angegliedert waren,
2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
durch einen während des ersten oder zweiten Welt- Dienstherrn im Herkunftsland.
krieges in Ausübung militärischen oder militärähn-
lichen Dienstes eingetretenen Unfall verletzten
Be~mten eine erhöhte Versorgung nach den allge-
memen Vorschriften gewährt wird; eine entspre- Abschnitt V
chende Regelung kann in Abweichung von § 80
auch für Dienstunfälle, die während des ersten oder Besondere Beamtengruppen
zweiten Weltkrieges eingetreten sind, vorgesehen
werden. Hierbei können abweichend von § 63 Heil- 1. Titel
verfahren und Ausgleichsbetrag in sinngemäßer Beamte auf Zeit
Anwendung der nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 getrof-
fenen Regelung vorgesehen werden, falls Versor- § 95
gung nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht
zusteht, sowie Unterhaltsbeiträge an frühere Beamte (1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernen-
für die Dauer einer durch den Unfall verursachten nung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu be-
Erwerbsbeschränkung und an ihre Hinterbliebenen stimmen. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
g~währt _und der Kreis der versorgungsberechtigten bei Beamten auf Zeit, bei denen die Verleihung des
Hmterbhebenen anderweitig geregelt werden. Der Amtes auf einer Wahl durch das Volk beruht, das
Höchsthundertsatz des Ruhegehaltes (§ 70 Abs. 1 Beamtenverhältnis anders als durch Ernennung be-
Satz 1) darf nicht überschritten werden. Durch Ge- gründet wird. Durch Gesetz kann ferner bestimmt
setz kann außerdem bestimmt werden, daß eine werden, daß § 25 auf die in Satz 2 bezeichneten
Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundes- Beamten keine Anwendung findet.
versorgungsgesetzes als Beschädigung im Sinne des (2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften
§ 27 Abs. 1 und des § 28 Satz 2 gilt. für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vor- § 101
schriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und (1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig
die Probezeit linden keine Anwendung. (§ 26 Abs. 1), wenn er den besonderen gesundheit-
(3) Durch Gesetz können für Beamte auf Zeit, die lichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst
eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er
zurückgelegt haben, in den Grenzen des § 70 Min- seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier
destruhegehaltsätze bestimmt werden; diese dürfen Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).
nach einer Amtszeit (2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund
von zwölf Jahren fünJziu vom Hundert, des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beam-
von achtzehn Jahren zweiundsechzig vom Hundert teten Arztes festgestellt.
und (3) Der Polizeivollzugsbeamte soll bei Polizei-
von vierundzwanzig Jahren fünfundsiebzig vom dienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche
1-lunclert Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen
der ruhegehal!JähiDcn Dienstbezüge nicht über- Laufbahn versetzt werden, wenn die sonstigen Vor-
stei9en. aussetzungen des § 18 erfüllt sind.
§ 96 § 102
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
Beamte auf Zeit n1 it Ablauf der Amtszeit in den Polizeivollzugsbeamte ohne seine Zustimmung in
Ruhestand tritt. ein anderes Amt des Polizeivollzugsdienstes, auch
(2) Tritt der Beamte mit Ablauf der Amtszeit nicht bei einem anderen Dienstherrn, versetzt werden
in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des§ 18
entlassen, sofern er nicht im Anschluß an seine erfüllt sind.
Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere § 103
Amtszeit berufen wird. Durch Gesetz kann dem Polizeivollzugsbeamten
auf Lebenszeit, der wegen Erreichens der Alters-
§ 97 grenze zu einem früheren als dem für Beamte all-
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der gemein bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand
Beamte auf Zeit zu entlassen ist, wenn er einer ge- tritt, abweichend von § 63 neben dem Ruhegehalt
setzlichen Verpflichtung, a.uf Verlangen des Dienst- ein Ausgleich bis zur Höhe des Siebeneinhalbfachen
herrn das Amt nach Ablauf der Amtszeit weiter- der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht
zuführen, nicht nachkommt. über achttausend Deutsche Mark, gewährt werden.
§ 103 a
§ 98 Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß sich in
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Be- den Fällen des § 80 Abs. 2 bei der Berechnung des
amter auf Zeit mit seiner Ernennung aus einem an- Unfallruhegehaltes eines Polizeivollzugsbeamten mit
deren Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn einem niedrigeren Dienstgrad als dem eines Polizei-
entlassen ist. Durch Gesetz kann ferner bestimmt meisters die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach
werden, daß der einstweilige Ruhestand eines Be- einer anderen als der nächsthöheren Besoldungs-
amten auf Zeit endet, wenn die Amtszeit abgelaufen gruppe, höchstens jedoch nach der Besoldungsgruppe
ist. eines Polizeimeisters, bemessen.
b) Sonstige Beamte des Vollzugsdienstes
2. Titel und Beamte der Berufsfeuerwehr
Beamte des Vollzugsdienstes § 104
und der Berufsfeuerwehr (1) Soweit durch Gesetz für sonstige Beamte des
Vollzugsdienstes oder für Beamte des Einsatzdien-
a) Polizeivollzugsbeamte stes der Berufsfeuerwehr abweichend von der für
Beamte allgemein bestimmten Altersgrenze eine
§ 99 frühere Altersgrenze bestimmt ist, gilt § 103 ent-
(1) Auf Polizeivollzugsbeamte finden die für Be- sprechend.
amte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, (2) § 103 a gilt entsprechend.
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugs-
dienst gehören, ist durch Rechtsvorschrift zu be- 3. Titel
stimmen. Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistenten
und Lektoren
§ 100
§ 105
Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten kön-
nen abweichend von den Vorschriften der §§ 11 bis (1) Hochschullehrer im Sinne dieses Gesetzes
15 geregelt werden. sind die als Lehrer an wissenschaftlichen Hoch-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1771
schulen zu Beamten ernannten Professoren und 2. wenn die Voraussetzungen des § 19 Satz 1 vor-
Privatdozenten. Wissenschaftliche Hochschulen im liegen und eine andere Verwendung nicht mög-
Sinne dieses Gesetzes sind Universitäten, Tech- lich ist oder
nische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die 3. wenn ihr wirtschaftliches Auskommen durch eine
nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen andere Berufstätigkeit voraussichtlich dauernd
anerkannt sind. gesichert ist oder
(2) Auf Hochschullehrer finden die für Beamte 4. wenn die Lehrbefugnis aus anderen Gründen als
allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes infolge Dienstunfähigkeit endet.
Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes be- Eine Entlassung nach Nummer 4 ist ausgeschlossen,
stimmt ist. wenn seit der Ernennung zum außerplanmäßigen
§ 106
Professor zehn Jahre verstrichen sind; die allge-
meinen Bestimmungen über die Abordnung und die
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Versetzung sind in diesem Falle anwendbar. Bei
Laufbahnen, die Probezeit, die Abordnung, die der Entlassung nach den Nummern 2 bis 4 gilt § 23
Versetzung, den einstweiligen Ruhestand und die Abs. 4 entsprechend.
Arbeitszeit sind auf Hochschullehrer nicht anzu-
wenden. (2) Auf außerplanmäßige Professoren im Sinne
des Absatzes 1 finden die für Beamte auf Lebenszeit
(2) Zur Dbernahme einer Nebentätigkeit können geltenden Vorschriften über den Eintritt in den
Hochschullehrer gesetzlich nur insoweit verpflichtet Ruhestand und die Hinterbliebenenversorgung ent-
werden, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem sprechende Anwendung.
Zusammenhang mit der Lehr- und Forschungstätig-
keit des Hochschullehrers steht.
§ 110
(3) Für Hochschullehrer ist auch die Zeit ruhe-
Auf Privatdozenten, die als solche zu Beamten
gehaltfähig, in der sie nach der Habilitation dem
auf Widerruf ernannt sind und in ihrer Eigenschaft
Lehrkörper einer wissenschaftlichen Hochschule an-
als Privatdozenten Dienstbezüge erhalten, finden
gehört haben.
die für Beamte auf Probe geltenden Vorschriften
§ 107 über den Eintritt in den Ruhestand und die Hinter-
bliebenenversorgung entsprechende Anwendung.
Die ordentlichen und außerordentlichen Profes- Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß sie auch
soren werden zu Beamten auf Lebenszeit ernannt. nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand
versetzt werden können.
§ 108
§ 111
(1) Die ordentlichen und außerordentlichen Pro-
fessoren sind nach Erreichen der Altersgrenze von Auf die wissenschaftlichen Assistenten und die
ihren amtlichen Verpflichtungen entbunden (Ent- Lektoren, die als solche zu Beamten auf Widerruf
pflichtung); der Zeitpunkt der Entpflichtung ist ge- ernannt sind, finden die für Beamte auf Widerruf
setzlich zu bestimmen. § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß. allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes
mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen
(2) Durch die Entpflichtung wird die allgemeine
Anwendung, soweit in § 112 nichts anderes be-
beamtenrechtliche Stellung der ordentlichen und
stimmt ist.
außerordentlichen Professoren nicht verändert. Sie
erhalten ihre Dienstbezüge weiter, steigen jedoch § 112
in den Dienstaltersstufen nicht mehr auf; Vorle- (1) Auf die zu Beamten auf Widerruf ernannten
sungsgeldzusicherungen fallen fort und können w;issenschaftlichen Assistenten, die Privatdozenten
nicht neu begründet werden. Für die Anwendung sind, Oberassistenten, Oberärzte, Oberingenieure
der Vorschriften des § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, der und Lektoren findet § 110 oder, wenn sie außerplan-
§§ 82 bis 85 a und 89 gelten diese Bezüge als Ruhe- mäßige Professoren sind, § 109 Abs. 2 Anwendung.
gehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte.
(2) Auf die übrigen wissenschaftlichen Assisten-
(3) Die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und ten, die zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, fin-
Waisengeldes der Hinterbliebenen der entpflichte- det § 27 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
ten Hochschullehrer ist gesetzlich zu regeln.
§ 113
§ 109 Unberührt bleibt die Ernennung der außerplan-
(1) Die außerplanmäßigen Professoren, die als mäßigen Professoren, Privatdozenten und wissen-
solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind und schaftlichen Assistenten, die als solche zu Beamten
in ihrer Eigenschaft als Privatdozenten Dienstbe- auf Widerruf ernannt sind, zu Beamten auf Lebens-
züge erhalten, können, sofern sie nicht nach § 23 zeit unter Ubertragung eines anderen Amtes.
Abs. 1 zu entlassen sind, nur entlassen werden,
§ 114
1. wenn sie eine Handlung begehen, die bei einem
Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarstrafe zur (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die
Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinar- Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen,
verfahren verhängt werden kann, oder die Probezeit, die Abordnung, die Versetzung und
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
die Arbeitszeit auch auf Lehrer an anderen als wis- Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom
senschaftlichen Hochschulen ganz oder teilweise 1. August 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
keine Anwendung finden. Berlin S. 925).
(2) Für Dozenten an diesen Hochschulen, die als § 119
solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, kann Gesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die
gesetzlich eine dem § 110 Satz 1 entsprechende Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwen-
Regelung getroffen werden. dung. im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-
(3) Für Assistenten an diesen Hochschulen, die als schaften und ihrer Verbände werden durch dieses
solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, kann Gesetz nicht berührt.
gesetzlich eine dem § 111 und dem § 112 Abs. 2 ent- § 120
sprechende Regelung getroffen werden.
Die Rechtsverhältnisse der Ruhestandsbeamten,
(4) Die Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 be- Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsemp-
stimmt das Landesrecht. fänger, bei denen der Versorgungsfall bis zu der
auf Grund des Kapitels I dieses Gesetzes ergehen-
den landesrechtlichen Regelung eingetreten ist,
4. Titel regeln die Länder mit der Maßgabe, daß der Ruhe-
Ehrenbeamte gehaltsatz von fünfundsiebzig vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht überschritten
§ 115 werden darf.
(1) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten kön-
nen durch Gesetz abweichend von den für Beamte
allgemein geltenden Vorschriften dieses Kapitels Kapitel II
geregelt werden, soweit es die besondere Rechts-
stellung der Ehrenbeamten erfordert. Vorschriften, die einheitlich
und unmittelbar gelten
(2) Ehrenbeamte dürfen keine Dienstbezüge und
keine Versorgung erhalten. Erleidet der Ehren-
beamte einen Dienstunfall, so hat er Anspruch auf Abschnitt I
ein Heilverfahren; außerdem kann ihm und seinen Allgemeines
Hinterbliebenen ein nach billigem Ermessen fest-
zusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
§ 121
(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein
Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem
Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beam-
Bund
tenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis
umgewandelt werden. 1. die Länder, die Gemeinden und die Gemeinde-
verbände,
2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
gen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im
Abschnitt VI Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
besitzen oder denen es nach diesem Zeitpunkt
Sonstige Vorschriften durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung
verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen
§ 116 der Genehmigung durch eine gesetzlich hierzu
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß mit der ermächtigte Stelle.
Berufung in das Beamtenverhältnis ein privatrecht- § 122
liches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn erlischt.
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer
Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil
§ 117
der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschrie-
Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein bene Vorbildung {§ 13) im Bereich eines anderen
Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähi- Dienstherrn erworben hat.
gung voraussetzt und einen bestimmten Aufgaben- (2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13
kreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen und 14 Abs. 1 und 2 die Befähigung für eine Lauf-
werden, der ein solches Amt bekleidet. bahn erworben hat, besitzt die Befähigung für ent-
sprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im
§ 118 Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Für das Land Berlin gelten folgende besonderen
Vorschriften: § 123
1. Durch Gesetz kann Polizeivollzugsbeamten auf (1) Der Beamte kann nach Maßgabe der§§ 17 und
Lebenszeit bei ihrer Entlassung eine Abfindung 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines
gewährt werden. Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im
2. Unberührt bleiben die Regelungen in § 64 Abs. 1 Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder
Nr. 2 und in § 150 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des versetzt werden.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1773
(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von § 127
dem abgebenden im Einverständnis mit dem auf-
nehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis Für die Revision gegen das Urteil eines Oberver-
ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum waltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamten-
Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vor- verhältnis gilt folgendes:
liegt. 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132
Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulas-
§ 124 sen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines
Die Vorschriften der §§ 39 und 49 Satz 2, der §§ 81 anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und
und 89 Abs. 1 und des § 91 finden auch insoweit auf dieser Abweichung beruht, solange eine Ent-
Anwendung, als ihre Voraussetzungen über den scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der
Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus ge- Rechtsfrage nicht ergangen ist.
geben sind. Im Falle des § 49 Satz 2 wird das Amt, 2. Die Revision kann außer auf die Verletzung von
aus dem der Beamte Dienst- oder Amtsbezüge er- Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das an-
hält, gemeinsam von den Dienstherren bestimmt, gefochtene Urteil auf der Verletzung von Landes-
bei denen er ein Amt bekleidet. Im Falle des § 81 recht beruhe.
Abs. 1 Satz 2 ist das Recht des anderen Dienstherrn
anzuwenden.
§ 125
Abschnitt III
(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Be- Rechtsstellung der Beamten
rufssoldaten, zum Soldaten auf Zeit, zum berufs- und Versorgungsempfänger bei der Umbildung
mäßigen Angehörigen oder zum Angehörigen auf von Körperschaften
Zeit des Zivilschutzkorps ernannt wird. Der Be-
rufssoldat oder der Soldat auf Zeit ist entlassen, § 128
wenn er zum Beamten, zum berufsmäßigen Ange-
hörigen oder zum Angehörigen auf Zeit des Zivil- (1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollstän-
schutzkorps ernannt wird. Der berufsmäßige An- dig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird,
gehörige oder der Angehörige auf Zeit des Zivil- treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den
schutzkorps ist entlassen, wenn er zum Beamten, Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit
(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollstän-
ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung
dig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert
auf eigenen Antrag.
wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn ein Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten
Soldat auf Zeit oder ein Angehöriger auf Zeit des Körperschaften haben innerhalb einer Frist von
Zivilschutzkorps zum Beamten auf Widerruf im sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die
Vorbereitungsdienst ernannt wird. In diesem Falle Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen mitein-
gelten § 49 Satz 2 und § 124 sinngemäß. ander zu bestimmen, von welchen Körperschaften
die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. So-
lange ein Beamter nicht übernommen ist, haften
Abschnitt II alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zu-
stehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
Rechtsweg
(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise
in eine oder mehrere andere Körperschaften ein-
§ 126
gegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestands- Teil, bei meh.reren Körperschaften anteilig, in den
beamten, früheren Beamten und der Hinterbliebe- Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu über-
nen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwal- nehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
tungsrechtsweg gegeben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen
Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusam-
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der
mengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft
Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vor-
oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder meh-
schriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichts-
rere neue Körperschaften gebildet werden, oder
ordnung mit folgenden Maßgaben:
wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder
1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn teilweise auf eine oder mehrere andere Körper-
der Verwaltungsakt von der obersten Dienst- schaften übergehen.
behörde erlassen worden ist.
§ 129
2. Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste
Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für (1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1
Fälle, in denen sie den Verwaltungsakt nicht kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körper-
selbst erlassen hat, durch allgemeine Anordnung schaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2
auf andere Behörden übertragen; die Anordnung oder 3 von einer anderen Körperschaft übernom-
ist zu veröffentlichen. men, so gilt § 18 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten gebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt
von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden
Fortsetzung des BeamtenverhäHnisses schriftlich zu dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer
bestätigen. eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körper-
schaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur
(3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen
Ubernahme von der Körperschaft verfügt, in deren die Durchführung der nach den §§ 128 bis 130 erfor-
Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird derlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.
mit der Zustellung an den Beamtc~n wirksam. Der
Beamte ist verpflichtet, der Ubernahmeverfügung
Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht § 132
nach, so ist er zu entlassen. (1) Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und
des § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt
(4) Die Absätze 1 bis 3 gellen entsprechend in
der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft
den Fällen des § 128 Abs. 4.
vorhandenen Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 128 Abs. 3 bleiben die
§ 130
Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vor-
(1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen handenen Versorgungsempfänger gegenüber der
Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder abgebenden Körperschaft bestehen.
von ihr übernommenen Beamten soll ein seinem
bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in
Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleich- den Fällen des § 128 Abs. 4.
zubewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine
dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung § 133
nicht möglich ist, finden § 19 Satz 1, § 23 Abs. 2
Nr. 3 und § 109 Abs. 1 Nr. 2 entsprechende Anwen- Als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses
dung. Bei Verwendung in einem Amt mit geringe- Abschnittes gelten alle juristischen Personen des
rem Diensteinkommen erhält der Beamte mindestens öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (§ 121).
das Diensteinkommen aus dem seinem bisherigen
Amt gleichzubewertenden Amt nach den Besol-
dungsvorschriften des neuen Dienstherrn und steigt Kapitel III
in den Dienstaltersstufen seiner neuen Besoldungs-
gruppe auf. Bei Anwendung des § 19 darf der Be- Allgemeine Schlußvorschriften
amte neben der neuen Amtsbezeichnung die des
früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst § 134
(a. D.)" führen.
Durch Gesetz ist den Mitgliedern der obersten
(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft Rechnungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche
kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbil- Unabhängigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mit-
dung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Be- glieder des Bundesrechnungshofes besitzen; sie
darf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs müssen Beamte auf Lebenszeit sein.
Monaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit
oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Um- § 135
bildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhe-
stand versetzen; für die Bemessung des Ruhegehal- Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-recht-
tes gelten die §§ 70 und 95 Abs. 3. Die Frist des lichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Satzes 1 beginnt im Falle des § 128 Abs. 1 mit dem Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse
Ubertritt, in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 mit ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz ent-
der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren sprechend zu regeln und die Vorschriften des
Ubernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Ent- Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.
sprechendes gilt in den Fällen des § 128 Abs. 4. § 20
Satz 3 findet Anwendung. Bei Beamten auf Zeit, die § 136
nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt
(weggefallen)
sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf
der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als
dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei § 137 1 )
Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Das Verfahren vor Erhebung der Klage, der
Ruhestand getreten wären. Rechtsweg und das gerichtliche Verfahren richten
sich nach den Vorschriften des bisherigen Rechts,
wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines
§ 131 Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.
Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbil-
dung im Sinne des § 128 zu rechnen, so können die
obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körper- 1) Die Ubergangsregelung des § 137 bezieht sich auf den Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom
schaften anordnen, daß Beamte, deren Aufgaben- 1. Juli 1957 (§ 142 Abs. 1 BRRG).
Nr. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1775
War in diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften des § 14l3)
bisherigen Rechts eine Frist abgelaufen, so hat es Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
dabei sein Bewenden. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 138
§ 142 4)
Im Falle des § 130 Abs. 2 Satz 1 tritt in den
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1957 in
Ländern, in denen der einstweilige Ruhestand noch
Kraft.
nicht eingeführt ist, bis zu dem Zeitpunkt, in dem
das Landesrecht mit den Vorschriften dieses Ge- (2) Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften
setzes in Ubereinstimmung gebracht worden ist, des Kapitels II dieses Gesetzes entsprechen oder
an die Stelle des einstweiligen Ruhestandes der widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten die-
Wartestand des bisherigen Rechts. ses Gesetzes außer Kraft.
1) Von der Berlin-Klausel werden diejenigen Vorschriften dieses Ge-
setzes nicht erfaßt die durch das Gesetz über das Zivilschutzkorps
§§ 139 und 140 2)
vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782) eingefügt worden
sind.
') Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
sprünglichen Fassung vom 1. Juli 1957. Der Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Be-
!) Nicht abqedruckt. Durch §§ 139 und 140 sind andere Gesetze ge- kanntmachung vom 1. Oktober 1961 und den in der vorangestellten
ändert wurden. Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
Vom 22. Oktober 1965
Auf Grund des Artike]s XIII des Dritten Gesetzes des Artikels I des Gesetzes zur Änderung des Bun-
zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungs- desbeamtengesetzes vom 30. Juli 1965 (Bundes-
rechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (Bun- gesetzbl. I S. 653),
desgesetzbl. I S. 1007) wird nachstehend der Wort-
laut des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 des § 53 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps vom
(Bundesgesetzbl. I S. 551) in der vom 1. Januar 1966 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782),
an geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikels 1 des Gesetzes zur Kürzung des Vor-
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundes- bereitungsdienstes für den Erwerb der Befähigung
gesetzbl. I S. 1801), zum höheren Beamtendienst und zum Richteramt
vom 18. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 891),
des § 94 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. Sep-
tember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), des Artikels I des Dritten Gesetzes zur Änderung
beamtenrechtlicher .und besoldungsrechtlicher Vor-
des Artikels II des Zweiten Gesetzes zur Änderung schriften vom 31. August 1965 und
beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
schriften vom 18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I des Artikels II des Vierten Gesetzes zur Änderung
S. 901), beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
schriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
des § 12 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilli-
s. 1024)
gen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 640), bekanntgemacht.
Bonn, den 22. Oktober 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Bundesbeamtengesetz (BBG) *)
in der Fassung vom 22. Oktober 1965
Inhaltsübersicht
§§ §§
Abschnitt I: Einleitende Vorschriften bis 3 c) Beschränkung bei Vornahme von
Amtshandlungen ................. . 59 und 60
Abschnitt II: Beamtenverhältnis d) Amtsverschwiegenheit ............ . 61 bis 63
1. Allgememes ........................ . 4und 5 e) Nebentätigkeit ................... . 64 bis 69
2. Ernennung ......................... . 6 bis 14 f) Annahme von Belohnungen ....... . 70 und 71
g) Arbeitszeit ...................... . 72 und 73
3. Laufbahnen ......................... . 15 bis 25
h) Wohnung ....................... . 74 und 75
4. Versetzung und Abordnung .......... . 26 und 27
i) Dienstkleidung .................. . 76
5. Beendigung des Beamtenverhältnisses k) Folgen der Nichterfüllung von
a) Entlassung ...................... . 28 bis 34 Pflichten
b) Eintritt in den Ruhestand ......... . 35 bis 47 aa) Bestrafung von Dienstvergehen 77
c) Verlust der Beamtenrechte ....... . 48 bis 51 bb) Haftung ..................... . 78
Abschnitt III: Rechtliche Stellung der Beamten 2. Rechte
1. Pflichten a) Fürsorge und Schutz ............. . 79 bis 80a
a) Allgemeines ..................... . 52 bis 57 b) Amtsbezeichnung ........ . 81
b) Diensteid ........................ . 58 c) Dienst- und Versorgungsbezüge ... 82 bis 87 a
•) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 2030-2
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 177?
§§ §§
d) Reise- und Umzugskosten ........ . 88 d) Anmeldung und Untersuchungsver-
e) Urlaub .......................... . 89 fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
f) Personalakten ................... . 90 e) Begrenzung der Unfallfürsorge-
ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
g) Vereinigungsfreiheit ............. . 91
h) Dienstzeugnis ................... . 92 6. Abfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152 und 153
3. Beamtenvertretung . .. ... . .. . ........ 93 und 94 7. Ubergangsgeld ..................... . 154
8 .. Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt IV: Personalverwaltung 95 bis 104 a) Zahlung der Versorgungsbezüge . . . 155 bis 157
b) Ruhen der Versorgungsbezüge . . . . . 158 und 159
Abschnitt V: Versorgung c) Zusammentreffen mehrerer Versor-
gungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 und 1'60a
1. Arten der Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . 105
d) (weggefallen)
2. Ruhegehalt
e) Erlöschen der Versorgungsbezüge . . 162 bis 164
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 und 107
f) Anzeigepflicht .................... · 165
b) Ruhegehaltföhige Dienstbezüg-e . . . . 108 und 109
g) Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . 111 bis 117
9. Versorgungsrechtliche Sonder-
d) Höhe des Ruhegehaltes . . . . . . . . . . . 118 und 119
vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 und 169
3. Unterhaltsbeitrag ................... . 120
10. (weggefallen)
4. Hinterbliebenenversorgung
Abschnitt VI: Beschwerdeweg und Rechts-
a) Sterbemonat ..................... . 121
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 bis 175
b) Sterbegeld ...................... . 122
c) Witwen- und Waisengeld ........ . 123 bis 132 Abschnitt VII: Beamte des Bundestages, des
Bundesrates und des Bundesverfassungs-
d) Bezüge bei Verschollenheit 133
gerichtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
5. Unfallfürsorge
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 und 135 Abschnitt VIII: Ehrenbeamte . . . . . . . . . . . . . 177
b) Unfallfürsorgelei,stungen . . . . . . . . . . 136 bis 148 Abschnitt IX: Ubergangs- und Schlußvor-
c) Nidltgewährung von Unfallfürsorge 149 schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 bis 202
ständig ist. Vorgesetzt.er ist, wer einem Beamten
Abschnitt I für seine dienstliche. Tätigkeit Anordnungen ertei-
len kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter
Einleitende Vorschriften ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen
Verwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nicht vor-
§ 1 handen, so nimmt die zuständige oberste Bundes-
Dieses Gesetz gilt für die Bundesbeamten, soweit behörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.
es im einzelnen nichts anderes bestimmt.
§ 2 Abschnitt II
(1) Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu Beamtenverhältnis
einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem 1. Allgemeines
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis
§ 4
(Beamtenverhältnis) steht.
(2) Ein Beamter, der den Bund zum Dienstherrn Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur
hat, ist unmittelbarer Bundesbeamter. Ein Beamter, zulässig zur Wahrnehmung
der eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienst- 2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung
herrn hat, ist mittelbarer Bundesbeamter. des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht
ausschließlich Personen übertragen werden dür-
§ 3
fen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhält-
nis stehen.
(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die
oberste Behörde seines Dienstherrn in deren Dienst- § 5
bereich er ein Amt bekleidet. ' (1) In das Beamtenverhältni.s kann berufen wer-
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrecht- den
liche Entscheidungen über die persönlichen Ange- 1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im
legenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zu- Sinne des § 4 verwendet werden soll,
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. auf Probe, wer zur späteren Verwendung als 2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für
Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurück- die freiheitlid1e demokratische Grundordnung im
zulegen hat. Sinne des Grundgesetzes eintritt,
(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis 3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder
berufen werden, wer - mangels solcher Vorschriften - übliche
1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vorberei- Vorbildung besitzt oder
tungsdienst ableisten oder b) die erforderliche Befähigung durch Lebens-
2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb
im Sinne des § 4 verwendet werden soll. des öffentlichen Dienstes erworben hal.
(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, (2) Der Bundesminister des Innern kann Ausnah-
um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahr- men von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn für die
zunehmen, ist Ehrenbeamter. Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches
Bedürfnis besteht.
(4) Gesetzliche Vorschriften nach denen Personen
auf eine bestimmte Zeitdaue~ in das Beamtenver- § 8
hältnis berufen werden können, bleiben unberührt. (1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung
zu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Be-
2. Ernennung fähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf
Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse
§ 6 oder politische Anschauungen, Herkunft oder Be-
( 1) Einer Ernennung bedarf es ziehungen vorzunehmen.
1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses, (2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht
2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein für die Stellen der Staatssekretäre, Abteilungsleiter
solches anderer Art (§ 5 Abs. 1, 2 und 4), in den Bundesministerien und Leiter der den Bun-
3. zur ersten Verleihung eines Amtes,
desministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden
sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, An-
4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Uber
Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung. weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenaus-
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung schreibung entscheidet der Bundespersonalausschuß.
einer Ernennungsurkunde; In der Urkunde müssen
enthalten sein § 9
1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses (1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer
die Worte „unter Berufung in das Beamtenver- 1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
hältnis" mit dem die Art des Beamtenverhält-
nisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit", 2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet
,,auf Probe", ,,auf Widerruf" oder „als Ehren- hat,
beamter" oder „auf Zeit" mit der Angabe der 3. sich
Zeitdauer der Berufung, a) als Laufbahnbewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses stabe a) nach Ableistung des vorgeschriebenen
in ein solches anderer Art die diese Art bestim- oder üblichen Vorbereitungsdienstes und
menden Worte nach Nummer 1, Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich- Prüfungen oder
nung. b) als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Satz 2 stabe b)
vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung in einer Probezeit bewährt hat.
nicht vor.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens
(3) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod nach sechs Jahren in ein solches auf Lebenszeit um-
durch zuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen
1. Entlassung, Voraussetzungen hierfür erfüllt.
2. Verlust der Beamtenrechte,
§ 10
3. Entfernung aus dem Dienst nach der Bundes-
(1) Der Bundespräsident ernennt die Beamten, so-
disziplinarordnung.
weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er
(4) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Ein- die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen
tritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der überträgt.
die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbe- (2) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aus-
amten regelnden Vorschriften. händigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn
nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag
§ 7
bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurück-
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen liegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit un-
werden, wer wirksam.
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund- (3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches
gesetzes ist, Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1779
§ 11 § 16
(1) Eine Ernerrnung ist nichtig, wenn sie von einer Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind
sa.chlich unzustündiuen lkhi'irde ausgesprochen mindestens zu fordern
wurde. Die Ernennung kann jedoch von der sachlich L der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder
zuständigen [k,hörde rückwirkend bestätigt werden: eine entsprechende Schulbildung,
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der 2. ein Vorbereitungsdienst.
Ernc1nnte im Zei t.punk l der Ernennung
1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 nicht ernannt § 17
werden durf1<1 oder Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind
2. entmündigl war oder mindestens zu fordern
3. nicht die F~11Jigkcit zur Bekleidung öffentlicher 1. der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder
Amter halle. eine entsprechende Schulbildung,
§ 12 2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,
(1) Eine Erneninrnu ist zurückzunehmen, 3. die Ablegung der Prüfung für den mittleren
1. wenn sie durch Zwang, arglistige Tüuschung Dienst.
oder Bestechunq hcrbeiqeführt wurde oder § 18
2. wenn nicht bekannt w,H, daß der Ernannte eirr
Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind
Verbrechen odc~r Vergehen bc-gangen hatte, das
mindestens zu fordern
ihn der Bernfun~J in das Beamtenverhältnis un-
wünLg erscheinen läßt, und er deswegen rechts;. 1. der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule oder
kräftig zu einer Strnfe verurteilt. war oder wird. eine entsprechende Schulbildung,
2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-
den, 3. die Ablegung der Prüfung für den gehobenen
1. wenn bei einem nach seiner Ernennung Entmün-
Dienst.
§ 19
digten die Voraussetzungen für die Entmündigung
im Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder (1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind
2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in mindestens zu fordern
einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst ent- 1. ein abgeschlossenes Studium an einer Universität,
fernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge einer technischen Hochschule oder einer anderen
verurteilt worden war. gleichstehenden Hochschule,
2. die Ablegung der ersten Staatsprüfung oder,
§ 13
soweit üblich, einer Universitäts- oder Hochschul-
(1) In den Föllen des § 11 hat der Di.enstvorge- prüfung,
setzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit 3. ein Vorbereitungsdienst von zweieinhalb Jahren,
dem Ernannten jede weitere Führung der Dienst- 4. die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung.
geschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 11
Abs. 1 erst dann, wenn die sachlich zuständige Be- (2) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 werden für den
hörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestä- allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der
tigen. Rechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht)
(2) In den Fällen des § 12 m11ß die Rücknahme sowie der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissen-
innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, schaften als gleichwertig anerkannt.
nachdem die oberste Dienstbehörde von der Er-
nennung und dem Grunde der Rücknahme Kenntnis § 20
erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu (1} Die für eine Laufbahn erforderliche technische
hören. Die Rücknahme wird von der obersten oder sonstige Fachbildung ist neben oder an
Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Be- Stelle der allgemeinen Vorbildung (§§ 16 bis 19)
amten zuzustellen. nachzuweisen.
§ 14
(2) Für Beamte besonderer Fachrichtungen kann
Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurück- von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst
genommen worden, so sind die bis zu dem Verbot und die Prüfung (§§ 16 bis 19) abgewichen werden,
(§ 13 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung soweit es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn
der Rücknahme (§ 13 Abs. 2) vorgenommenen Amts- erfordern.
handlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig,
wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die ge- (3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,
zahlten Dienstbezüge können belassen werden. inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten
förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorberei-
tungsdienst angerechnet wird.
3. Laufbahnen
§ 15 § 21
Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord- Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1
nung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten Nr. 3 Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungs-
nach Maßgabe der folgenden Grundsätze. gang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähi- seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben
gung dieser Bewerber ist durch den Bundespersonal- oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem
ausschuß oder einen von ihm zu bestimmenden un- Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem
abhängigen Ausschuß festzustellen. bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht
möglich ist. Er erhält sein bisheriges Grundgehalt
§ 22 einschließlich ruhegehaltfähiger und unwiderruf-
licher Stellenzulagen und steigt in den Dienstalters-
(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3)
stufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe auf.
ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Lauf-
bahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht über- (3) Die Versetzung eines Beamten in den Dienst-
steigen. bereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) ist nur mit
Einverständnis des Beamten zulässig.
(2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als
Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)
§ 27
mindestens drei Jahre betragen; der Bundesper-
sonalausschuß kann Ausnahmen zulassen. (1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be-
(3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb dürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem
des öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienst-
Arbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist, stelle abgeordnet werden. Die Abordnung zu einem
bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer , anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des
dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit Beamten, wenn sie die Dauer eines Jahres, wäh-
soll angerechnet werden. rend der Probezeit die Dauer von zwei Jahren,
übersteigt.
§ 23 (2) Wird ein Beamter eines Landes, einer Ge-
meinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer son-
Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8 stigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Kör-
Abs. 1 Satz 2 vorzunehmen. perschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den
§ 24 Bundesdienst abgeordnet, finden für die Dauer der
Besoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Gestal- Abordnung die Vorschriften des Abschnittes III
tung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen (ohne §§ 58, 81 bis 87 a) entsprechende Anwendung;
nicht übersprungen werden. Dies gilt auch für zur Zahlung der Dienstbezüge ist auch der Dienst-
andere als Laufbahnbewerber. Uber Ausnahmen herr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.
entscheidet der Bundespersonalausschuß.
5. Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 25
Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst- a) Entlassung
höhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Ein-
§ 28
gangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg
soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; Der Beamte ist zu entlassen,
die Laufbahnvorschriften können Abweichendes be- 1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorge-
stimmen. schriebenen Diensteid zu leisten oder ein an
dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzu-
4. Versetzung und Abordnung legen, oder
2. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des
§ 26 Bundestages war und nicht innerhalb der von
(1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts der obersten Dienstbehörde gesetzten angemes-
anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches senen Frist sein Mandat niederlegt.
seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es
beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. § 29
Ohne seine Zustimmung ist eine Versetzung in ein (1) Der Beamte ist entlassen,
anderes Amt nur zulässig, wenn das neue Amt der-
selben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört
1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne
des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder
wie das bisherige Amt und mit mindestens demsel-
ben Endgrundgehalt verbunden ist; ruhegehalt- 2. wenn er ohne Zustimmung der obersten Dienst-
fähige und unwiderrufliche Stellenzulagen gelten behörde seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-
hierbei als Bestandteile des Grundgehaltes. Beim enthalt im Ausland nimmt oder
Wechsel der Verwaltung ist der Beamte zu hören. 3. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder
Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
(2) Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer
tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt
auf gesetzlicher Vorschrift oder Verordnung der
ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamten-
Bundesregierung beruhenden wesentlichen Ände-
verhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.
rung des Aufbaues oder Verschmelzung einer Be-
hörde mit einer anderen kann ein Beamter dieser (2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet dar-
Behörden, dessen Aufgabengebiet von der Auf- über, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-
lösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne liegen, und stellt den Tag der Beendigung des Be-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1781
amtenverhältnisses fest. In den Fällen des Ab- § 32
satzes 1 Nr. 3 kann sie im Einvernehmen mit dem (1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch
Bundesminister des Innern und dem neuen Dienst- Widerruf entlassen werden. § 31 Abs. 3, 4 und 5
herrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben gilt entsprechend.
dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-
dienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vor-
bereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzu-
§ 30 legen. Mit der Ablegung der Prüfung endet sein
(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz oder
verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvor- allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt ist.
gesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung
kann, solange die Entlassungsverfügung dem Be- § 33
amten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird
Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten
die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 10
zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Ent-
Abs. 1 für die Ernennung des Beamten zuständig
lassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.
wäre, und tritt im Falle des § 28 Nr. 1 mit der Zu-
(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeit- stellung, im übrigen mit dem Ende des Monats ein,
punkt auszusprechen; sie kann jedoch solange hin- der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungs-
ausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amts- verfügung dem Beamten schriftlich mitgeteilt wor-
geschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens den ist.
drei Monate.
§ 34
Nach der Entlassung hat der frühere Beamte
§ 31 keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung,
(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er
werden, wenn einer der folgenden Entlassungs- darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammen-
gründe vorliegt: hang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen,
1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf wenn ihm die Erlaubnis nach § 81 Abs. 4 erteilt ist.
Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfah-
ren zu verhängende Disziplinarstrafe (§ 11 Abs. 1 b) Eintritt in den Ruhestand
der Bundesdisziplinarordnung) zur Folge hätte,
oder § 35
2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vor-
fachliche Leistung) oder schriften der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen
3. Dienstunfähigkeit (§ 42). wenn der Beamte nicht des § 106 nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhält-
nach § 46 in den Ruhestand versetzt wird, oder nis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Ent-
4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Än- lassung.
derung des Aufbaues der Beschäftigungsbe- § 36
hörde (§ 26 Abs. 2), wenn eine anderweitige
Verwendung nicht möglich ist. (1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den
einstweiligen Ruhestand versetzen
(2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art 1. Staatssekretäre und Ministerialdirektoren,
können jederzeit entlassen werden.
2. sonstige Beamte des höheren Dienstes im aus-
(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen ein- wärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe A 16
zuhalten: an aufwärts,
bei einer Beschäftigungszeit 3. Beamte des höheren Dienstes des Bundesamtes
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichten-
Monatsschluß, dienstes von der Besoldungsgruppe A 16 an auf-
von mehr als drei Monaten ein Monat zum Mo- wärts,
natsschluß, 4. den Bundespressechef und dessen Vertreter,
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum 5. den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichts-
Schluß eines Kalen- hof und den Oberbundesanwalt beim Bundesver-
dervierteljahres. waltungsgericht,
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich der- (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere
selben obersten Dienstbehörde. Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt
(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Be- werden können, bleiben unberührt.
amte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlas-
sen werden. § 37
(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht
(§ 41 Abs. 1), so ist er mit dem Ende des Monats, in im Einzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt
den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen. festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Versetzung in dl~n Ruhestand dem Beamten mitge- die einzelne Beamtengruppe vorgesehene andere
teilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Altersgrenze. Ist der Beamte trotzdem ernannt wor-
Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. den, so ist er zu entlassen.
Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestan- (4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
des zurückgenommen werden. Beamte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten
Lebensjahres als dauernd in den Ruhestand ver-
§ 38 setzt.
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte § 42
Beamte erhält für den Monat, in dem ihm die Ver-
setzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist, und (1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhe-
für die folgenden drei Monate noch die Dienstbe- stand zu versetzen, wenn er infolge eines körper-
züge des von ihm bekleideten Amtes, die zur Be- lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner kör-
streitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Ein- perlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner
künfte jedoch nur bis zum Beginn des einstweiligen Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.
Ruhestandes. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann an-
gesehen werden, wenn er infolge Erkrankung in-
(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand nerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr
versetzte Beamte für einen Zeitraum vor dem Auf- als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine
hören der Dienstbezüge ein Einkommen aus einer Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs
Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 158 Abs. 5), Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen
so ermäßigen sich die Dienstbezüge für die Dauer Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so
des Zusammentreffens der Einkünfte um den Betrag ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde
dieses Einkommens. ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für
erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
§ 39
(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Be-
Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Be- amtengruppen andere Voraussetzungen für die Be-
amte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in urteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben
das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu lei- unberührt.
sten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines
früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das (3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ka1'.-n
derselben oder einer mindestens gleichwertigen ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag m
Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit den Ruhestand versetzt werden, wenn er das zwei-
mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1 undsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Satz 2) verbunden ist.
§ 43
§ 40
(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 42 Abs. 1 in
Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter
den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienst-
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
unfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittel-
(§ 39).
barer Dienstvorgesetzter auf Grund eines amtsärzt-
lichen Gutachtens über den Gesundheitszustand
§ 41
erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen
(1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.
Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das (2) Die über die Versetzung in den Ruhestand
fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. Für ein-
entscheidende Behörde ist an die Erklärung des
zelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden;
Altersgrenze bestimmt werden.
sie kann auch andere Beweise erheben.
(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der
Verwaltung im Einzelfalle die Fortführung der
Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten er- § 44
fordern, kann auf Antra.g der obersten Dienstbehörde
(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung
personalausschusses den Eintritt in den Ruhestand
in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvor-
über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für
gesetzte dem Beamten oder seinem Pfleger mi_t, d_aß
eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt
übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über
sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in
die Vollendung des siebzigsten Lebensjahres hin-
den Ruhestand anzugeben. Ist der Beamte zur
aus. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren
Bundesregierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festge-
nicht in der Lage, so bestellt das Amtsgericht auf
setzte frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzig- Antrag des Dienstvorgesetzten einen Pfleger als
sten Lebensjahr hinausschieben. gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vor-
(3) Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr voll- schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten
endet hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden; der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die bei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des
Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres die für Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1783
(2) Erhebt der Beamte oder sein Pfleger innerhalb (2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden,
eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig gewor-
die nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde über die den ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-
Versetzung in den Ruhestand. behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister
(3) Werden Einwendungen erhoben, so entschei- des Innern; sie kann ihre Befugnis im Einvernehmen
det die oberste Dienstbehörde oder die für die Ver- mit diesem Minister auf andere Behörden über-
setzung in den Ruhestand zuständige nachgeordnete tragen.
Stelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzu- (3) §§ 43 bis 45 finden entsprechende Anwendung.
führen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder
seinem Pfleger zuzustellen.
(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit § 47
dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der {1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit
Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der
des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigen- Stelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernen-
den Dienstbezüge einzubehalten. Zur Fortführung nung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung
des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung ist dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann
des Sachverhaltes beauftragt; er hat die Rechte und bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen
Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen werden.
Disziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Pfleger
ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den
der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Pfleger Fällen der §§ 37, 41 und 44 Abs. 5, mit dem Ende
zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören. der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem
die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten
(5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten fest- mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Ver-
gestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Ent- setzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder
scheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger zu- mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein
zustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähig-
keit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende (3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich
des Monats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt Ruhegehalt nach den Vorschriften des Abschnittes V,
worden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbe- in den Fällen des § 38 nach Ablauf der Zeit, für die
haltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. Dienstbezüge gewährt werden.
§ 45 c) Verlust der Beamtenrechte
(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe- § 48
stand versetzter Beamter wieder dienstfähig gewor-
den, so kann er, solange er das zweiundsechzigste Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines
Beamtenverhältnis berufen werden; §§ 39 und 40 deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Ge-
gelten entsprechend. Nach Ablauf von fünf Jahren setzes
seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Beru- 1. zu Zuchthaus oder
fung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung 2. wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis
des Beamten zulässig. von einem Jahr oder längerer Dauer oder
(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung 3. wegen vorsätzlicher hochverräterischer, staats-
seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf gefährdender oder landesverräterischer Handlung
Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut zu Gefängnis von sechs Monaten oder längerer
in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Dauer
Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienst- verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Ur-
liche Gründe entgegenstehen. teils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die
(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Befähigung zur
Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt werden
amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann oder wenn der Beamte auf Grund einer Entschei-
eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen dung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Arti-
Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt. kel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt
hat.
§ 46 § 49
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand Endet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat der
zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwun- frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge
dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes
grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver- bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die
anlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst- im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel
unfähig (§ 42) geworden ist. nicht führen.
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 50 § 53
(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Der Beamte hat bei politischer Betätigung die-
Verlustes der Beamtenrechte (§§ 48, 49) das Gna- jenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren,
denrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamt-
übertragen. heit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines
(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beam- Amtes ergeben.
tenrechte in vollem Umtang beseitigt, so gilt von § 54
diesem Zeitpunkt ab § 51 entsprechend. Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem
Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig
nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Ver-
§ 51 halten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß
der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,
(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust die sein Beruf erfordert.
der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wieder-
aufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, § 55
die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamten-
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten
verhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat,
und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von
sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat
ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und
und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Ubertragung
ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es
eines Amtes derselben oder einer mindestens gleich-
sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach be-
wertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit
sonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht
mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1
gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.
Satz 2); bis zur Ubertragung des neuen Amtes erhält
er die Dienstbezüge, die ihm ans seinem bisherigen
§ 56
Amt zugestanden hätten.
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner
(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmever-
dienstlichen Handlungen die volle persönliche Ver-
fahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund
antwortung.
eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der
früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinar- (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-
verfahren mit dem Ziel der Entfernung des Be- licher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich
amten aus dem Dienst eingeleitet worden, so ver- bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu
liert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehen- machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so
den Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen
Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Ent- ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächst-
scheidung können die Ansprüche nicht geltend höheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser
gemacht werden. die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen,
sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten straf-
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Ent-
bar und die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist oder
lassung eines Beamten auf Probe oder auf Wider-
das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des
ruf wegen eines Verhaltens der in § 31 Abs. 1 Nr. 1
Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung
bezeichneten Art.
ist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen
(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach schriftlich zu erfolgen.
Absatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes
(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die
Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag
sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr
anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber ver-
im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächst-
pflichtet.
höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbei-
geführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4
entsprechend.
Abschnitt III § 57
Rechtliche Stellung der Beamten Der Beamte muß aus seinem Amt ausscheiden,
wenn er die Wahl zum Abgeordneten des Bundes-
1. Pflichten tages annimmt. Das Nähere wird durch Gesetz be~
stimmt.
a) Allgemeines
§ 52 b) Diensteid
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer
§ 58
Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und ge-
recht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das (1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. ,,Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundes-
(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes republik Deutschland und alle in der Bundesrepu-
Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen blik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amts-
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes be- pflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott
kennen und für deren Erhaltung eintreten. helfe."
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1785
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr stellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über
mir Gott helfe" geleistet werden. dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um
(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche
Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte „Ich Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine
schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrau- Erben.
chen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen (4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete
Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel Pflicht des Beamten, strafbare Handlungen anzu-
sprechen. zeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demo-
kratischen Grundordnung für deren Erhaltung ein-
(4) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach zutreten.
§ 7 Abs. 2 zugelassen worden ist, kann von einer
Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, § 62
sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu (1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf
geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle
erfüllen wird. des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile
bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
ernstlich gefährden oder erheblich erschweren
c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen
würde.
§ 59 (2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten,
kann versagt werden, wenn die Erstattung den
(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu be- dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
freien, die sich gegen ihn selbst oder einen Ange-
hörigen richten würden. (3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in
einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vor-
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind bringen der Wahrnehmung seiner berechtigten
Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch
familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienst-
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Be- lichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern.
amte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen Wird sie versagt, so hat der Dienstvorgesetzte dem
ist, bleiben unberührt. Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienst-
lichen Rücksichten zulassen.
§ 60
(4) Dber die Versagung p.er Genehmigung ent-
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr scheidet die oberste Aufsichtsbehörde.
bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwin-
genden dienstlichen Gründen die Führung seiner § 63
Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, so-
fern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der
den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren Behörde oder der von ihm bestimmte Beamte.
oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung
oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses ge-
e) Nebentätigkeit
richtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbotes ge- § 64
hört werden. Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner
obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Neben-
d) Amtsverschwiegenheit amt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu
übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit
§ 61
seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des und· ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die
Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt-• oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nach-
liehen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen- geordnete Behörden übertragen.
heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder § 65
über Tatsacben, die offenkundig sind oder ihrer (1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 64
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. zur Dbernahme verpflichtet ist, der vorherigen Ge-
(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über nehmigung
solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch 1. zur Dbernahme eines Nebenamtes, einer Vor-
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab- mundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvoll-
geben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvor- stredrnng,
gesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet 2. zur Dbernahme einer Nebenbeschäftigung gegen
ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur
(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Aus-
Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienst- übung eines freien Berufes,
vorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten 3. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Ver-
amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Dar- waltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in erläßt die Bundesregierung durch Rechtsver0rdnung
einer urnforen Rechtsform betriebenen Unter- In ihr kann bestimmt werden,
nehmens sowie zur Ubernahme einer Treuhänder- 1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im
schaft. Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder
(2) Die Genehmiqung darf nur versagt werden, ihm gleichstehen,
wenn zu lwsor~1en isl, daß clie Nebentätigkeit die 2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffent-
dienstlichen Leisiunu<'n, dic Unparteilichkeit oder lichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vor-
die Unbefonrwnhcit des Beumten oder andere dienst- schlag oder Veranlassung seines Dienstvorge-
liche Intcrcs~:c~n becintrüchtigcn würde. Ergibt sich setzten übernommene Nebentätigkeit eine Ver-
eine !';oldw BcL!inl.rüchti~JUng nuch Erteilung der Ge- gütung erhält oder eine erhaltene Vergütung
nehmigung, so ist diese zu wid(:rrulen. abzuführen hat,
(3) Die Genehmiqung erteilt die oberste Dienst- 3. welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 66
behörd:!. Sie kmm die Befuunis auf nachgeordnete Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Nebentätigkeiten
Behörden übertragen. der Genehmigung bedürfen, soweit es nach der
Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist.
§ 66
(1) Nicht gen('hmigungsptlichlig ist f) Annahme von Belohnungen
1. cli(~ VervrnHunu eigenem oder der Nutznü:ßung
des Beumtcn 1ml.erlicr3en<l<!n Vmmöuens, § 70
2. eine scbriftslellcrisd1e, wissenschaftliche, künstle- Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Be-
rische odc)r VorLragsUiligkcit des Beamten, amtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke
3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam- in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der
menhängende selbs1 ä.ndigc Gutachtertätigkeit obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde
von Beamten c1n wissenschaftlichen Instituten und annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf
Anstalten, andere Behörden übertragen werden.
4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen
in Gewerkschaften oder Beruisverbäno.en oder in § 71
Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten, Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen
5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Ge- von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer
nossenschaften. ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des
(2) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Be- Bundespräsidenten annehmen.
amten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Dienstvor-
gesetzten, Mißbrjuchen entgegenzutreten.
g) Arbeitszeit
§ 67 § 72
Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vor- (1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich
schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten im Durchschnitt vierundvierzig Stunden nicht über-
übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, schreiten.
Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ (2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädi-
einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in gung über die regelmäßige wöchentliche Arbeits-
einer anderen Rechtsform betriebenen Unterneh- zeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienst-
mens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienst-
liche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehr-
herrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen
arbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er hier-
Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob
durch erheblich mehr beansprucht, so ist ihm ent-
fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur
sprechende Dienstbefreiung innerhalb von drei
dann ersatzpfliclitig, wenn der Beamte auf Verlan-
Monaten, bei schwierigen dienstlichen Verhältnissen
gen eines Vorgesetzten gehandelt hat.
innerhalb von sechs Monaten zu gewähren.
(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht,
§ 68 kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Bedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen
Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Zeitraum dürfen vierundfünfzig Stunden nicht über-
Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem schritten werden.
Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt (4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch
übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vor- Rechtsverordnung.
schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten
übernommen hat. § 73
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Ge-
§ 69
nehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.
Die zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Ver-
Vorschriften über die J'Tebentätigkeit der Beamten langen nachzuweisen.
Nr. 65 - L1g der Ausgabe: Bonn, den 6. NovemlJer 1965 1787
(2) Bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuld- entstandenen Schaden zu ersetzen. Hat der Beamte
haft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrau-
Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Dienstvor- ten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er dem
gesetzte stellt den Verlust der Dienstbezüge fest Dienstherrn den Schaden nur insoweit zu ersetzen,
und teilt dies dem Bei:lmten mit. Eine disziplinar- als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
rechtJiche Verfolgung wird dadurch nicht ausge- fällt. Haben mehrere Beamte den Schaden gemein-
schlossen. sam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
h) Wohnung {2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund
der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund-
§ 74
gesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rück-
(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu neh- griff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als
men, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
seiner Dienstgeschäfte nicht beeeinträchtigt wird.
{3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in
(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, Dienstherr von dem Schaden und der Person des
seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rück-
von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienst- sicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Be-
wohnung zu beziehen. gehung der Handlung an. Die Ansprüche nach Ab-
§ 75 satz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt
an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es drin-
gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt oder
gend erfordern, kann der Beamte angewiesen wer-
dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festge-
den, sich während der dienstfreien Zeit in erreich-
stellt ist und der Dienstherr von der Person des
barer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.
i) Dienstkleidung (4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz
und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen
§ 76
Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Be-
Der Bundespräsident erläßt die Bestimmungen amten über.
über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes
üblich oder erforderlich ist. Er kann die Ausübung
dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen. 2. Rechte
a) Fürsorge und Schutz
k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
aa) Bestrafung von Dienstvergehen § 79
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und
§ 77 Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und
(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung
er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stel-
Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dien~t- lung als Beamter.
vergehen, wenn er
§ 79 a
1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grund-
ordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
oder (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) erhält einen Unterhaltszuschuß.
2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, Der Unterhaltszuschuß beträgt mindestens dreißig
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepu- vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Ein-
blik zu beeinträchtigen, oder gangsbesoldungsgruppe der Laufbahn. Daneben ist
Kinderzuschlag nach den Vorschriften zu gewähren,
3. gegen § 61 (Verletzung der Amtsverschwiegen-
die für Beamte mit Dienstbezügen gelten. Das
heit) oder gegen § 70 (Verbot der Annahme von
Nähere regelt der Bundesminister des Innern.
Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder
4. entgegen § 39 oder § 45 Abs. 1 einer erneuten
Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft § 80
nicht nachkommt.
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
(3) Das Nähere über die Bestrafung von Dienst- nung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent-
vergehen regelt die Bundesdisziplinarordnung. sprechende Anwendung
1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf
bb) Haftung
Beamtinnen,
§ 78 2. der Vorschriften des Schwerbeschädigtengesetzes
(1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm ob- auf schwerbeschädigte Beamte und Bewerber,
liegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, des- 3. der Vorschriften des Jugendarbeitssch.utzgesetzes
sen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus auf Beamte unter achtzehn Jahren.
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 80 a Amter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- und
Nebenamt stehen, so erhält er, wenn nicht einheit-
Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubi-
liche Dienstbezüge vorgesehen sind, Dienstbezüge
läumszuwendung gewährt werden. Das Nähere
nach Bestimmung des Bundesministers des Innern
regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
nur aus einem Amt. Gehört eines der Amter dem
Landesdienst oder dem Dienst einer der Landes-
b) Amlsbczeichnung aufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts an, so bestimmt der
§ 81 Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit
der nach Landesrecht zuständigen Stelle das Amt.
(1) Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeich- aus dem die Dienstbezüge zu zahlen sind.
nungen der Beamten fesl, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser (4) Inwieweit Versorgungsbezüge, versorgungs-
Befugnis nicht anderen Stellen überträgt. ähnliche Bezüge oder andere im Zusammenhang mit
dem Ausscheiden stehende Zuwendungen aus einer
(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeich- Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-
nung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 158
außerhalb des Dienstes führen. Neben der Amts- Abs. 5 Satz 2) nach Beendigung einer Tätigkeit bei
bezeichnung darf der Beamte nur staatlich verlie- diesen Einrichtungen während einer Verwendung
hene Titel und akademische Grade, dagegen keine als Bundesbeamter (§ 2) abzuführen oder auf die
Berufsbezeichnung führen. Nach dem Ubertritt in Dienstbezüge noch dem Bundesbesoldungsgesetz
ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige anzurechnen sind, regelt die Bundesregierung durch
Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen Rechtsverordnung. Dabei sind Leistungen außer Be-
der Versetzung in ein Amt mit geringerem End- tracht zu lassen, soweit sie auf eigenen Beiträgen
grundgehalt (§ 26 Abs. 2) gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 des Beamten beruhen.
entsprechend.
§ 84
(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der
Versetzung in den Ruhestand zustehende Amts- (1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts
bezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge
und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehe- nur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der
nen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt Pfändung unterliegen.
übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung (2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder
des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf
Besoldungsgruppe mit mindestens demselben End- Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie
grundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) an wie das bis- pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, so-
herige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amts- weit gegen den Empfänger ein Anspruch auf
bezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zu- Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter
satz „außer Dienst (a. D.)" führen. Andert sich die Handlung besteht.
Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die ge-
änderte Amtsbezeichnung geführt werden. § 85
(4) Einern entlassenen Beamten kann die oberste Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften
Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amts- des Abschnittes V.
bezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" § 86
sowie die im Zusammenhang mit dem Amt ver- (1) Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Ein-
liehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurück- reihung der Beamten in die Gruppen der Besol-
genommen werden, wenn der frühere Beamte sich dungsordnungen können nur durch Gesetz geändert
ihrer als nicht würdig erweist.
werden.
(2) Werden die Dienstbezüge der Beamten allge-
c) Dienst- und Versorgungsbezüge mein oder für einzelne 'Laufbahngruppen erhöht
oder vermindert, so sind von demselben Zeitpunkt
§ 82 an die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln.
Der Beamte erhält die mit seinem Amt verbun- § 81
denen Dienstbezüge vom Zeitpunkt der Ernennung
(§ 10 Abs. 2) oder, sofern ihm die Planstelle zu (1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte
einem früheren Zeitpunkt übertragen worden ist, durch eine Anderung ihrer Bezüge oder ihrer Ein-
von diesem Zeitpunkt an. reihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen
mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind
§ 83 die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(1) Die Dienstbezüge werden durch das Besol- (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-
dungsgesetz geregelt. viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(2) Der Beamte kann auf die lauf enden Dienst- über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-
bezüge weder ganz noch teilweise verzichten. reicherung. Der Kenntnis des Mangels des recht-
(3) Hat der Beamte mit Genehmigung der ober- lichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn
sten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1789
ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsver-
kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der bände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit
obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abge- gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
sehen werden.
(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine
§ 87 a Gewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich
Wird ein Beamter körperlich verletzt oder ge- gemaßregelt oder benachteiligt werden.
tötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzan-
spruch, der dem Beamten oder seinen Hinterblie- h) Dienstzeugnis
benen infolge der Körperverletzung oder der Tötung
gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den § 92
Dienstherrn über, als dieser
Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamten-
1. während einer auf der Körperverletzung be- verhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienst-
ruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur vorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer
Gewährung von Dienstbezügen oder der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienst-
2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung zeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über
zur Gewährung einer Versorgung oder einer die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistun-
anderen Leistung gen Auskunft geben.
verpflichtet ist. Der Ubergang des Anspruches kann
nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinter- 3. Beamtenvertretung
bliebenen geltend gemacht werden.
§ 93
d) Reise- und Umzugskosten Die Personalvertretung der Beamten wird durch
Gesetz besonders geregelt.
§ 88
Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beam- § 94
ten werden durch Gesetz geregelt. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Ge-
werkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner
e) Urlaub Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu
beteiligen.
§ 89
(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungs-
Abschnitt IV
urlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.
Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs Personalverwaltung
regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
§ 95
(2) Die Bundesregierung regelt ferner die Bewil-
ligung von Urlaub aus anderen Anlässen und be- Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrecht-
stimmt, ob und inwieweit die Dienstbezüge wäh- lichen Vorschriften wird ein Bundespersonalaus-
rend eines solchen Urlaubs zu belassen sind. schuß errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der
gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener
(3) Zur Ausübung des Mandates eines Landtags- Verantwortung ausübt.
abgeordneten oder zu einer Tätigkeit als Mitglied
einer kommunalen Vertretung ist dem Beamten der § 96
erforderliche Urlaub unter Belassung der Dienst- (1) Der Bundespersonalausschuß besteht aus sie-
bezüge zu gewähren. ben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mit-
gliedern.
f) Personalakten (2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Prä-
sident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender
§ 90
und der Leiter der Personalrechtsabteilung des Bun-
Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Be- desministeriums des Innern. Nichtständige ordent-
amtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine liche Mitglieder sind der Leiter der Personal-
vollständigen Personalakten; dazu gehören alle ihn abteilung einer anderen obersten Bundesbehörde
betreffenden Vorgänge. Er muß über Beschwerden und vier andere Bundesbeamte. Stellvertretende
und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn Mitglieder sind je ein Bundesbeamter der in Satz 1
ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, genannten Behörden, der Leiter der Personalabtei-
vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. lung einer weiteren obersten Bundesbehörde sowie
Die Äußerung des Beamten ist zu seinen Personal- vier weitere Bundesbeamte.
akten zu nehmen.
(3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder so-
wie die stellvertretenden Mitglieder werden vom
g) Vereinigungsfreiheit Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesmini-
sters des Innern auf die Dauer von vier Jahren
§ 91
bestellt, davon drei ordentliche und drei stellver-
(1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die tretende Mitglieder auf Grund einer Benennung
Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Be- durch die Spitzenorganisationen der zuständigen
rufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die Gewerkschaften.
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 97 § 101
(1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses (1) Der Vorsitzende des Bundespersonalaus-
sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. schusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlun-
Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bun- gen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle
despersonalausschusses außer durch Zeitablauf durch das dienstälteste Mitglied.
Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Be-
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und
hörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind, Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für
oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses den Bundespersonalausschuß im Bundesministerium
nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter des Innern einzurichtenden Geschäftsstelle.
denen Mitglieder eines Disziplinargerichts wegen
rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder
§ 102
Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 60 findet
keine Anwendung. (1) Der Bundespersonalausschuß kann zur Durch-
führung seiner Aufgaben in entsprechender Anwen-
(2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses dung der Vorschriften des Gesetzes über das Bun-
dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich ge- desverwaltungsgericht Beweise erheben.
maßregelt noch benachteiligt werden.
(2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonal-
ausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm
§ 98 auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten
vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner
(1) Der Bundespersonalausschuß hat außer den in
Aufgaben erforderlich ist.
§§ 8, 21, 22, 24 und 41 vorgesehenen Entscheidungen
folgende Aufgaben:
§ 103
1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen
(1) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses
der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,
sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, be-
2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über die kanntzumachen. Art und Umfang regelt die Ge-
Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Be- schäftsordnung.
amten mitzuwirken,
(2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine Ent-
3. über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen
scheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine
zu entscheiden,
Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
4. zu Beschwerden von Beamten und zurückgewie-
senen Bewerbern in Angelegenheiten von grund-
§ 104
sätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
5. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundes-
Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften personalausschusses führt im Auftrage der Bundes-
zu machen. regierung der Bundesminister des Innern. Sie unter-
liegt den sich aus § 97 ergebenden Einschränkungen.
(2) Die Bundesregierung kann dem Bundesperso-
n alausschuß weitere Aufgaben übertragen.
(3) Uber die Durchführung der Aufgaben hat der Abschnitt V
Bundespersonalausschuß die Bundesregierung zu Versorgung
unterrichten.
1. Arten der Versorgung
§ 99 § 105
Der Bundespersonalausschuß gibt sich eine Ge- Die Versorgung umfaßt
schäftsordnung. Ruhegehalt,
Unterhaltsbeitrag,
§ 100 Hinterbliebenenversorgung,
(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses Unfallfürsorge,
sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuß Abfindung,
kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Be- Dbergangsgeld.
schwerdeführern und anderen Personen die Anwe-
senheit bei der Verhandlung gestatten.
(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltun- 2. Ruhegehalt
gen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Be- a) Allgemeines
schwerdeführer in den Fällen des § 98 Abs. 1 Nr. 4.
§ 106
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge-
faßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der
mind.estens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Beamte
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- 1. eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren
sitzenden. abgeleistet hat oder
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1791
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger § 110
Beschtidigung, die er sich ohne grobes Verschul-
(weggefallen)
den bei Ausübung oder aus Veranlassung des
Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden
ist oder c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
3. nach § 36 in den einstweiligen Ruhestand versetzt
worden ist oder nach § 41 Abs. 4 als dauernd in § 111
den Ruhestand versetzt gilt. (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der
(2) Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das
Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-
nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamten-
Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhe- verhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die
gehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 115 oder Zeit
§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als ruhegehaltfähige 1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,
Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; 2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten
die Einschränkung des § 115 Abs. 3 gilt nicht. nur nebenbei beansprucht,
3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhe-
§ 107 gehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, so-
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe- weit sie nicht nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt- berücksichtigt wird,
fähigen Dienstzeit berechnet. 4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge nicht die Berücksichtigung spätestens bei Beendi-
gung eines den öffentlichen Belangen dienenden
§ 108 Urlaubs zugestanden ist,
(1) Ruhegehaltfähige J?ienstbezüge sind 6. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln
1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem gewährt ist.
Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder (2) Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das
die diesem entsprechenden Dienstbezüge, durch eine Entscheidung der in § 48 bezeichneten
2. der Ortszuschlag (§ 156 Abs. 1), Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht sind nicht ruhegehaltfähig. Das gleiche gilt, wenn
als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. der Beamte, dem ein Verfahren mit der Folge des
(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung
den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der aus dem Dienst drohte, auf seinen Antrag aus dem
nach Absatz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungs- Beamtenverhältnis entlassen ist. Die oberste Dienst-
behörde kann Ausnahmen zulassen.
gruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu
legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den (3) Sind für Dienstzeiten im Beamtenverhältnis
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
erreichen können. nachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nach-
§ 109 versicherung beruhende Rente auf die Versorgungs-
bezüge anzurechnen, soweit die Zeiten ruhegehalt-
(1) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhe- fähig sind oder als ruhegehaltfähige Dienstzeit
stand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungs- berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Beamte,
gruppe seiner Laufbahn angehört, und hat er die die aus einem Beamtenverhältnis in den Ruhestand
Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens ein treten, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet
Jahr erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die worden ist; wird ein früheres Beamtenverhältnis
Bezüge des vorher bekleideten Amtes; hat der durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die fortgesetzt, so daß der Ruhestand endet, so gilt die
oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem erneute Berufung nicht als Begründung eines Be-
Bundesminister des Innern die ruhegehaltfähigen amtenverhältnisses.
Dienstbezüge bis zur Höhe von fünfzig vom Hundert
der Sätze nach § 108 fest. Zeiten, in denen der Be- (4) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten
amte ein seinem letzten Amt mindestens gleichwer- Dienstzeit stehen die im Richterverhältnis zurück-
tiges Amt bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst- gelegte Dienstzeit sowie die nach dem 8. Mai 1945
herrn im Reichsgebiet bekleidet hat, sind in die zurückgelegte Zeit der Bekleidung eines Minister-
Jahresfrist einzurechnen. amtes im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ab-
lauf der Frist verstorben oder infolge von Krank- § 112
heit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die
er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 111 erhöht
aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in sich um die Zeit, die
den Ruhestand getreten ist oder die Obliegenheiten 1. ein Ruhestandsbeamter in einer seine Arbeits-
des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr kraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäf-
lang tatsächlich wahrgenommen hat. tigung als Bundesbeamter, Berufssoldat oder
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
berufsmäßiger Angehöriger des Zivilschutzkorps (2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige
zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungs- Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der Teil
anspruch zu erlangen, der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-
2. auf Grund gewährter Wiedergutmachung natio- gen, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berück-
nalsozialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz sichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für
zur Regelung der Wiedergutmachung national- die Renten angerechneten Versicherungsjahren ent-
sozialistischen Unrechts für Angehörige des öf- spricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge an-
zurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistun-
fentlichen Dienstes ohne förmliches Wiedergut-
gen beruht. Das gleiche gilt für versicherungspflich-
machungsverfahren anzurechnen ist.
tige und nichtversicherungspflichtige Beschäftigungs-
zeiten, wenn der Dienstherr durch eine für das
Arbeitsverhältnis maßgebende Regelung verpflichtet
§ 113 war, während dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der mindestens der Hälfte der Beiträge zu den freiwilli-
ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenver- gen Versicherungen in den gesetzlichen Rentenver-
hältnis nach Vollendung des siebzehnten Lebens- sicherungen oder zu einer zusätzlichen Alters- und
jahres Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des
öffentlichen Dienstes zu leisten. Für Beschäftigungs-
1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder
zeiten nach Absatz 1, für die Beiträge zu den gesetz-
der früheren Wehrmacht, im Zivilschutzkorps,
lichen Rentenversicherungen nachentrichtet worden
im früheren Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugs-
sind, gilt § 111 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. § 111
dienst der Polizei gestanden hat oder
Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
2. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als
(3) Ist das Beamtenverhältnis nach dem 31. De-
Militäranwärter oder als Anwärter des früheren
zember 1965 begründet worden (§ 111 Abs. 3 Satz 2),
Reichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-
so dürfen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses
rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet voll be-
nach Absatz 1, soweit der öffentlich-rechtliche
schäftigt gewesen ist.
Dienstherr während dieser Zeiten auf Grund dieses
(2) § 111 Abs. 1 Nr. 5, 6, Abs. 2 und 3 sowie § 112 Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Le-
Nr. 2 gelten entsprechend. bensversicherung geleistet hat, nur zur Hälfte als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
(4) § 112 Nr. 2 gilt entsprechend.
§ 114
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der § 116
ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Le-
bensjahres vor der Berufung in das Beamtenver- (1) Die Zeit, während der ein Beamter nach Voll-
hältnis endung des siebzehnten Lebensjahres vor der Be-
rufung in das Beamtenverhältnis
1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder nichtberufs-
mäßigen Dienst im Zivilschutzkorps geleistet hat 1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat
oder oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhe-
gehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,
2. sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat.
oder
Das gleiche gilt für die Zeit einer Internierung oder b) im Dienst öffentlich-rechtlicher Religions-
eines Gewahrsams der nach § 9 a des Heimkehrer- gesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel
gesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes 140 des Grundgesetzes) oder im nichtöffent-
berechtigten Personen. lichen Schuldienst oder
c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des
Bundestages oder der Landtage oder
§ 115
d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen
(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zei- Spitzenverbänden
ten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter tätig gewesen ist oder
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor
der Berufung in das Beamtenverhältnis im privat- 2. im öffentlichen Dienst eines anderen Staates
rechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffent- oder einer zwischenstaatlichen oder überstaatli-
lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne chen öffentlichen Einrichtung gestanden hat oder
von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung 3. auf wissenschaftlichem, künstlerischem, techni-
tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernen- schem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere
nung geführt hat: Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Voraussetzung für die Wahrnehmung seines
Beamten obliegenden oder später einem Beamten Amtes bilden,
übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten för- werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und
Nummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in
derlichen oder nach Annahme für die Laufbahn
ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
sonstigen fachlichen Tätigkeit. (2) § 112 Nr. 2 gilt entsprechend.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1793
§ 116 a (2) Bei einem nach § 36 Abs. 1 in den einstweili-
Die nach Vollendung des siebzehnten Lebens- gen Ruhestand versetzten Beamten darf das Ruhe-
jahres liegende Zeit gehalt für die Dauer von fünf Jahren nicht hinter
fünfzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
1. einer praktischen Tätigkeit oder eines Studiums
bezüge, berechnet mindestens aus der Endstufe der
an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Vor-
Besoldungsgruppe A 16, zurückbleiben.
aussetzung für die Ablegung der ersten Staats-
oder Hochschulprüfung ist, oder
§ 119
2. einer praktischen Tätigkeit oder eines Besuches
einer Bau-, Ingenieur- oder sonstigen Fachschule, Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein
die Voraussetzung für die Ablegung der Ab- mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt im
schlußprüfung an diesen Schulen ist, Bundesdienst bekleidet und diese Bezüge minde-
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt stens ein Jahr erhalten hat, wird, sofern der Beamte
werden, wenn diese Vorbildung erfolgreich abge- in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes
schlossen ist und für die Wahrnehmung des dem Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse
Beamten übertragenen Amtes gefordert wird. Die gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren
Zeit einer praktischen Tätigkeit nach Vollendung ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Am-
des siebzehnten Lebensjahres und nach Abschluß tes und der gesamten ruhegehaltfähigen •Dienstzeit
der Vorbildung kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhe-
berücksichtigt werden, soweit sie in Rechts- oder gehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht
Verwaltungsvorschriften für die Berufung in das Be- übersteigen.
amtenverhältnis gefordert wird oder an die Stelle
des Vorbereitungsdienstes tritt oder auf den Vor- 3. Unterhaltsbeitrag
bereitungsdienst angerechnet worden ist.
§ 120
§ 117 (1) Einern Beamten auf Lebenszeit, der vor Ab-
leistung einer Dienstzeit von zehn Jahren (§ 106
(1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in
Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Errei-
Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden kli-
chens der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 entlassen
matischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie
ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt,
Ruhegehaltes bewilligt werden.
bis zum Doppelten als ruhegehaltf ähige Dienstzeit
berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen (2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe,
mindestens ein Jahr gedauert hat. der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens
der Altersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte, die
Abs. 5).
nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung in be-
stimmten Dienstzweigen erfahrungsgemäß der Ge-
4. Hinterbliebenenversorgung
fahr einer vorzeitigen körperlichen Abnutzung be-
sonders ausgesetzt sind und infolge einer dadurch a) Sterbemonat
bewirkten Gesundheitsschädigung vorzeitig in den
Ruhestand versetzt werden; die Erhöhung des Ruhe- § 121
gehaltes soll in der Regel zehn vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten ver-
bleiben für den Sterbemonat die Dienstbezüge des
Verstorbenen einschließlich der zur Bestreitung von
Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte.
d) Höhe des Ruhegehaltes
(2) Bei Ruhestandsbeamten sowie bei entlassenen
§ 118 Beamten tritt an die Stelle der Dienstbezüge das
(1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag.
zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund- (3) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten
dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiter Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt
zurückgelegten Dienstjahr an die Erben auch an die in § 122 Abs. 1 bezeichne-
bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienst- ten Hinterbliebenen gezahlt werden.
jahr um zwei vom Hundert,
von da ab um eins vom Hundert b) Sterbegeld
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-
satz von fünfundsiebzig vom Hundert; ein Rest der § 122
ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhun- (1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen
dertzweiundachtzig Tagen gilt als vollendetes erhalten der überlebende Ehegatte, die ehelichen
Dienstjahr. Bei kürzerer als zehnjähriger ruhe- und für ehelich erklärten Abkömmlinge des Be-
gehaltfähiger Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt amten, die von ihm an Kindes Statt angenomme-
fünfundreißig vom Hundert. Mindestens werden nen Kinder, die Verwandten der aufsteigenden
fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehalt- Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol- sowie seine Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur
dungsgruppe A 1 gewährt. Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Beamten gehört haben; das gleiche gilt für die un- (3) Lebt das Witwengeld nach § 164 Abs. 3 wieder
ehelichen Kinder einer Beamtin mit Dienstbezügen auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine
und deren Abkömmlinge. Sterbegeld ist in Höhe des Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben
Zweifachen der Dienstbezüge des Verstorbenen aus- des Witwengeldes liegt, in angemessenen monat-
schließlich der Kinderzuschläge und der zur Bestrei- lichen Teilbeträgen einzubehalten.
tung von Dienstaufwandskosten bestimmten Ein-
künfte in einer Summe zu zahlen. Beim Tode eines
§ 125.
Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten
tritt an die Stelle der Dienstbezüge das Ruhegehalt (1) In den Fällen des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
oder der Unterhaltsbeitrag. und 3 ist, sofern die besonderen Umstände des
Falles keine volle oder teilweise Versagung recht-
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Ab-
fertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen-
satzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf An-
geldes zu gewähren. Einkünfte der Witwe sind in
tra9 zu gewähren
angemessenem Umfang anzurechnen.
1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwi-
stern, Geschwisterkindern oder Stiefkindern, (2) Der schuldlos oder aus überwiegendem Ver-
deren Ernährer der Verstorbene ganz oder über- schulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines
wiegend gewesen ist, verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten,
die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld
2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten
erhalten hätte, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur
Krankheit oder der Bestattung getragen haben,
Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als
bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt
zu leisten hatte. Eine später eingetretene oder ein-
c) Witwen- und Waisengeld tretende Anderung der Verhältnisse kann berück-
sichtigt werden.
§ 123
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die einer
(1) Die Witwe eines Beamten, der zur Zeit seines schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des
Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines Ruhe- Ehemannes geschiedenen Ehefrau gleichgestellte frü-
standsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, here Ehefrau eines verstorbenen Beamten, dessen
wenn
Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei
Monate gedauert hat, es sei denn, daß nach den
§ 126
besonderen Umständen des Falles die Annahme
nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder (1) Die ehelichen Kinder sowie die für ehelich
überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe erklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kin-
eine Versorgung zu verschaffen, oder der eines verstorbenen Beamten, der zur Zeit seines
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines ver-
den Ruhestand geschlossen worden ist und der storbenen Ruhestandsbeamten erhalten Waisengeld.
Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das Das gleiche gilt für die Kinder aus nichtigen Ehen,
fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet die die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes
hatte oder haben, sowie für die unehelichen Kinder einer ver-
storbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin.
3. die eheliche Gemeinschaft beim Tode des Ver-
storbenen durch gerichtliche Entscheidung auf- (2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines
gehoben war. verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn sie erst
nach dem Eintritt in den Ruhestand und nach Voll-
(2) § 106 findet keine Anwendung.
endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres des
§ 124 Ruhestandsbeamten für ehelich erklärt oder an
Kindes Statt angenommen worden sind. Es kann
Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe
des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat des Waisengeldes bewilligt werden.
oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage
in den Ruhestand getreten wäre. § 118 Abs. 2 findet (3) Den unehelichen Kindern eines verstorbenen
keine Anwendung. Anderungen des Mindestruhe- männlichen Beamten oder Ruhestandsbeamten ist
gehaltes (§ 118 Abs. 1 Satz 3) sind zu berücksich- ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisen-
tigen. geldes zu bewilligen.
§ 124a (4) § 106 findet keine Anwendung.
(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld
hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine § 127
Witwenabfindung. (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise
(2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierund- zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig
zwanzigf ache des Witwengeldes des Monats, in dem vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstorbene
sich die Witwe wiederverheiratet; ist bei Anwen- erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er
dung des § 160 Abs. 1 Nr. 2 und § 160 a das Witwen- am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.
geld nicht in voller Höhe zu zahlen, so ist der zu § 118 Abs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen
zahlende Betrag der Witwenabfindung zugrunde zu des Mindestruhegehaltes (§ 118 Abs. 1 Satz 3) sind
legen. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen. zu berücksichtigen.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1795
(2) Wenn die Multer des Kindes des Verstorbe- § 130
nen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt
Der Witwe, der schuldlos oder aus überwiegen-
ist und auch keinen Unlerlwltsbeitrag nach § 125 in
dem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehe-
Höhe des Witwengeldes erhtilt, wird das Waisen-
frau (§ 125 Abs. 2 und 3) und den Kindern eines
geld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf
Beamten, dem nach § 120 ein .Unterhaltsbeitrag be-
zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des
willigt worden ist oder hätte bewilligt werden
Witwengeldes und Waisengeldes nüch dem Satz für
können, kann die in §§ 123 bis 129 vorgesehene
Halbwaisen nicht übersteigen.
Versorgung bis zur Höhe des Witwen- oder Waisen-
(3) Der Waisenueldanspruch eines Kindes wird geldes als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
nicht dadurch berührt, daß ein Beamter es an Kin-
des Statt annimmt. Stirbt der Beamte, so erhält das
Kind nur dann ein neues Waisengeld, wenn es § 131
höher ist als das bisherige; das bisherige Waisen-
geld erlischt in cfü?sem Falle. Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes so-
(4) Hat ein Kind einen Waisengeldanspruch so- wie eines Unterhaltsbeitrages nach §§ 125, 126 oder
wohl aus dem Beamtenverhältnis des Vaters als 130 beginnt mit Ablauf des Sterbemonats. Kinder,
auch aus dem der Mutter, so wird nur das höhere die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten
Waisengeld gezahlt. Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats ab.
§ 128
(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder ein- § 132
zeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berech-
nung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes überstei- §§ 123 bis 131 gelten entsprechend für den Witwer
gen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusam- oder schuldlos oder aus überwiegendem Verschul-
men ein höherer Betrag, so werden die einzelnen den der Ehefrau geschiedenen Ehemann einer ver-
Bezüge im gleichen Verhültnis gekürzt. storbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, wenn
er zur Zeit ihres Todes einen gesetzlichen Unter-
(2) Nach d<::~m Ausscheiden eines Witwen- oder
haltsanspruch gegen sie gehabt hat. Die ihm zu
Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen-
gewährenden Bezüge dürfen nicht höher sein als
oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten
sein Unterhaltsanspruch gegen die Verstorbene. An
vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als
die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vor-
sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach
schriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an
§ 124 oder § 127 erhalten.
die Stelle der Witwe der Witwer.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn neben Witwen- oder Waisengeld ein Unter-
haltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 oder 3 gewährt wird.
Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 sind die einzelnen d) Bezüge bei Verschollenheit
Bezüge in einem den Umständen angemessenen
Verhältnis zu kürzen. § 133
(4) Unterhaltsbeiträge nach § 125 Abs. 1 und § 126
(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeam-
Abs. 2 und 3 dürfen nur insoweit bewilligt werden,
ter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die
als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hin-
ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge
terbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-
bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste
nete Höchstgrenze nicht übersteigen. Kann hiernach
Dienstbehörde feststellt, daß sein Ableben mit
ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt werden, so
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
wird dadurch die Gewährung des Kinderzuschlages
nicht berührt. (2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Ab-
§ 129 satz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die
(1) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jün- Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen
ger als der Verstorbene, so wird das Witwengeld nach §§ 123 bis 131 Witwen- oder Waisengeld
(§ 124) für jedes angefangene Jahr des Altersunter- erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag er-
schiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert halten könnten, diese Bezüge. §§ 121 und 122 gelten
gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert. nicht.
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein
angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem ge- Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, so-
kürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwen- weit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegen-
geldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder stehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder
erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld Versorgungsbezügen sind längstens für die Dauer
darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (§ 124 in eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den
Verbindung mit § 118 Abs. 1) zurückbleiben. gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzu-
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein rechnen.
Kind hervorgegangen ist. (4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Vor-
(3) Von dem nach Absatz 1 gekürzten Witwen- aussetzungen des § 73 Abs. 2 vorliegen, so können
geld ist auch bei der Anwendung des § 128 auszu- die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zu-
gehen. rückgefordert werden.
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
5. Unfallfürsorge § 137
a) Allgemeines (1) Das Heilverfahren umfaßt
1. die notwendige ärztliche Behandlung,
§ 134
2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und
(1) Wird ein fü)c1rnter durch einen Dienstunfall anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körper-
verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen ersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfs-
Unldllfürsorgc gcwtihrt..
mitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung si-
(2) Die Unlallfii rsor~Je mnJc1ßt chern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
1. f:rstatt unq von Sachschüden und besonderen Auf- 3. die notwendige Pflege (§ 138).
wendunq<:n (§ Ub), (2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der
2. Ifoilverfc:ihrpn (§§ 137, 13B), Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln
3. Untallausg l('ich (§ 139), kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstalts-
4. Unlallruheqehall: oder Unterhaltsbeitrag (§§ 140 pflege gewährt werden. Der Verletzte ist verpflich-
bis 142), tet, sich einer Krankenhausbehandlung oder Heil-
anstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach amts-
5. Unfall-Hinterbliebenenversor9ung (§§ 144 bis
148). ärztlichem Gutachten zur Sicherung des Heilerfolges
notwendig ist.
(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschrif-
ten des Abschnittes V. (3) Eine ärztliche Behandlung, die mit einer er-
heblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des
§ 135 Verletzten verbunden ist, bedarf seiner Zustim-
mung, eine Operation dann, wenn sie einen erheb-
(1) Dienstunfall ist ein auf ä.ußerer Einwirkung
lichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit be-
beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm-
deutet.
bares, einen Körperschaden verursachendes Ereig-
nis, das in Ausübun9 oder infol9e des Dienstes ein- (4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles
getreten ist. außergewöhnliche Kosten für· Kleider- und Wäsche-
verschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang
(2) Zum Dienst gehören auch
zu ersetzen.
1. Dienstreisen, Dienstglin9e und die dienstliche
Tätigkeit am Bestimmungsort, (5) Die Ausführung regelt die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung.
2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-
hän9enden Weges nach und von der Dienststelle,
§ 138
3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so
Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner stän-
hilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und
digen Familienwohnung vom Dienstort an diesem
Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten
oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt die
einer angenommenen notwendigen Pflegekraft zu
Nummer 2 auch für den Weg von und nach der
Familienwohnung. erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für
die Pflege Sorge tragen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem
dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung
Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosig-
an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt
keit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum
ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als
Erreichen der ruheqehaltfähigen Dienstbezüge zu
Dienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich die
gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 ent-
Krankheit außcrhdl b des Dienstes zugezogen hat.
fällt.
Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt
die Bundesreqierung durch Rechtsverordnung. § 139
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper- (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles
schaden ist ein Körperschaden gleichzuachten, den in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt, so
ein Beamter crnßerhalb seines Dienstes erleidet, erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben
wenn er im Hin blick auf sein pfüchtgemäßes dienst- den Dienstbezügen, dem Unterhaltszuschuß oder
liches V er hd l ten angegriffen wird. dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird
in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des
b) Unfallfürsorgeleistungen Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach
§ 136 der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen
Sind bei einem DienstunfalJ Kleidungsstücke oder Erwerbsleben zu beurteilen. Für äußere Körper-
sonstige Gegenstlinde, die der Beamte mit sich ge- schäden können Mindesthundertsätze festgesetzt
führt hat, beschädigt oder zerstört worden oder ab- werden.
handen gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet (3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt,
werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung
Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Ande-
Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu rung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Be-
ersetzen. amte verpflichtet, sich nach Weisung der obersten
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6, November 1965 1797
Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; (3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unter-
die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf haltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlaß des
unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den
(4) Während einer Krankenhausbehandlung oder Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilf-
Heilanstaltspflege wird der Unfallausgleich nicht losigkeit des Verletzten gilt § 138 entsprechend.
gewährt. (4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestim-
§ 140 men sich nach § 108 Abs. 1. Bei einem früheren Be-
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles amten auf Widerruf ohne Dienstbezüge sind die
dienstunfähig geworden und in den Ruhestand ge- Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der
treten, so erhält er Unfallruhegehalt. Dieses be- Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten
trägt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom hätte. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; es Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das
darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist
jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der nach billigem Ermessen festzusetzen.
Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 zurückbleiben. (5) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach
(2) Hat der Beamte nach den allgemeinen Vor- der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen
schriften bereits ein Ruhegehalt von siebenund- Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nach-
vierzig vom Hundert oder mehr der ruhegehalt- prüfung des Grades der Minderung der Erwerbs-
fähigen Dienstbezüge erdient, so ist dieser Hun- fähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Wei-
dertsatz um zwanzig vom Hundert der ruhegehalt- sung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich unter-
fähigen Dienstbezüge zu erhöhen. Das Unfallruhe- suchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann
gehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhe- diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Be-
gehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen; Ab- hörden übertragen.
satz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz bleibt unberührt. § 143
§ 141 (weggefallen)
(weggefallen)
§ 144
§ 141 a (1) Ist ein Beamter oder ein Ruhestandsbeamter,
Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Dienst- der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des
handlung, mit der für ihn eine besondere Lebens- Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinter-
gefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet bliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für
er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so diese gelten folgende besonderen Vorschriften:
sind bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes 1. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen des Unfallruhegehaltes (§§ 140, 141 a).
Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren
2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeld-
Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er in-
berechtigte Kind (§ 126) dreißig vom Hundert
folge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden
des Unfallruhegehaltes. Es wird auch elternlosen
und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt
Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des
des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienst-
Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den
unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als
Verstorbenen bestritten wurde.
fünfzig vom Hundert beschränkt ist. Besteht auf
Grund derselben Ursache auch ein Anspruch auf (2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhe-
Flugunfallentschädigung nach § 26 des Bundes- gehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfal-
polizeibeamtengesetzes oder auf Unfallentschädi- les verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur
gung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes, Versorgung nach Unterabschnitt 4 (§§ 121 bis 133)
so findet Satz 1 nur Anwendung, wenn auf die Ent- zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung
schätligung verzichtet wird. des Unfallruhegehaltes zu berechnen.
(3) § 141 a Satz 2 gilt entsprechend.
§ 142
(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer § 145
Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Ein-
tritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Un- ·
dem Heilverfahren (§§ 137, 138) für die Dauer einer terhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder über-
durch den Dienstunfall verursachten Erwerbs- wiegend durch den Verstorbe·nen (§ 144 Abs. 1)
beschränkung einen Unterhaltsbeitrag. bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit
ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt Hundert des Unfallruhegehaltes zu gewähren, min-
1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzig- destens jedoch vierzig vom Hundert des in § 140
zweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Betrages.
Dienstbezüge nach Absatz 4, Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenig- wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den
stens zwanzig vom Hundert den der Minderung Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbe-
entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach nen Elternteiles treten dessen Eltern. § 141 a Satz 2
Nummer 1. gilt entsprechend.
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 146 dem Dienstvorgesetzten des Verletzten anzumelden.
(1) Ist in den Füllen des § 142 d(~r frühere Beamte Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die
an den Folgen <les Dienslunfalles verstorben, so Ansprüche bei der für den Wohnort des Berechtigten
erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhalts- zuständigen unteren Verwaltungsbehörde angemel-
beitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes, det worden sind.
das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter (2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist ist der An-
Zugrundelegung des Unterhal !.sbeitrnges nach § 142 meldung nur Folge zu gehen, wenn seit dem Diern,t-
Abs. 2 Nr. 1 ergibt. unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und
(2) Ist der frühere Beamte nicht an den Folgen wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß eine
des Dienstunfoll<~s verstorben, so kann seinen den Anspruch begründende Folge des Unfalles erst
Hinterbliebenen ein Untcrbaltsbeitraq bis zur Höhe später bemerkbar geworden ist oder ddß der Berech-
des Witwen- und Waisengeldes bewi1li9t werden, tigte von der Verfolgung seines ,,..,.,n·,•,,r,,~ durch
das sich nach den allDerneincn Vorschriften unter außerhalb seines ·wil1ens liegende Umstände abge-
Zugrundelegung des Unterha I Lsbeitrages ergibt, den halten worden ist. n;e Anmeldung muß, nachdem
der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes be- eine Unfall.folge bemerkbar geworden oder das
zogen hat. Hindernis für die Anmeidung weggefallen ist,
(3) Für die Hinterbliebenen eines Bemnten ohne innerhalb dreier Monate erfolgen. Di.e Unfallfür-
Dienstbezüge und eines Beamten, der ein Amt be- sorge wird in diesen Fällen vnm Tage der An-
t]eidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei be- meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten
imspruchte, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt ab
Beamte an den Unfallfolgen verstorben ist. gewährt werden,
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der
§ 147 ihm von Amts wegen oder durch Anmeldung der
(weggefallen) Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Das
Ergebnis der Untersuchung ist den Beteiligten mit-
§ 148 zuteilen.
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 144
bis 146) darf insgesamt dh~ Bezüge (Unfallruhe- e) Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
gehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen,
die der Verstorbene erhalten hat oder hätte er- § 151
halten können. § 128 ist entsprechend anzuwenden. (1) Der verletzte Beamte und seine Hinter-
Der Unfallausgleich (§ 139) sowie der Zuschlag bei bliebenen haben aus Anlaß eines im Bundesdienst
Hilflosigkeit (§ 138 Abs. 2) oder bei Arbeitslosig- erlittenen Dienstunfalles g~egen den Dienstherrn nur
keit (§ 142 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der die in §§ 134 bis 148 geregelten Ansprüche. Ist der
Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 146 als Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich
auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 128 eines anderen Dienstherrn (§ 2) versetzt worden, so
außer Betracht.. richten sich die Ansprüche gegen diesen; das gleiche
gilt in den Fällen des gesetzlichen Ubertritts oder
c) Nichtgewährung von Unfallfürsorge der Ubernahme bei der Umbildung von Körper-
schaften.
§ 149
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allge-
(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der
meiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen
Verletzte den DiEmstunfall vorsätzlich herbeigeführt öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich
hat.
dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst
(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung stehenden Personen nur dann geltend gemacht wer-
betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder den, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche
.sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird unerlaubte Handlung einer solchen Person ver-
dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit un- ursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz über
günstig beeinflußt, so kann ihm die oberste Dienst- die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprü-
behörde die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der chen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezem-
Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzu- ber 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) Anwendung.
weisen.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-
(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfall-
ben unberührt.
fürsorgevorschriften wird nicht gewährt, wenn die
Ehe erst geschlossen worden ist, nachdem der 6. Abfindung
Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
hatte. § 152
d) Anmeldung und Untersuchungsverfahren (1) Eine verheiratete Beamtin auf Lebenszeit oder
auf Probe, die auf Antrag entlassen wird, erhält auf
§ 150 Antrag eine Abfindung.
( 1) Unfallfürsorgeansprüche auf Grund dieses (2) Die Abfindung beträgt nach vollendetem
Gesetzes sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zweiten oder dritten Dienstjahr das Zweifache, nach
1wei Jahren mich dem Eintritt des Dienstunfalles bei vollendetem vierten oder fünften Dienstjahr das
(LJ Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununter-
liehen Tfüigkci t nicht einbezogen. Viir eine Beamtin, brochener entgeltlicher Tätigkeit im Dienstbereich
die aus cinc)rn Bcilmtenverhältnis entlassen wird, einer obersten Bundesbehörde oder der Verwaltung,
das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden deren Aufgaben sie übernommen hat.
ist (§ 111 Abs. 3 Satz 2), gilt außerdem nicht als
(3) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
Dienstzeit im Sinne des Satzes 1
1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der
1. die Zeit, die durch Nachentrichtung von Beiträgen §§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 entlassen wird oder
zu den gesdzlidwn Rentenversicherungen abge-
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 120 bewilligt wird
golten ist,
oder
2. die Zeit als Angestellte oder Arbeiterin, soweit 3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienst-
sie fünf Jahre übersteigt. zeit nach § 112 Nr. 1 angerechnet wird.
(4) Durch die Abfindung werden alle sonstigen (4) Das Ubergangsgeld wird in Monatsbeträgen
Versorgungsansprüche abgegoltc\n. Unfallfürsorge für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst-
(§ 142) ist zu gewJhrcn. bezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des
Monats zu zahlen, in dem der Beamte die Alters-
(5) Die Abfindung ist beim Aw,schciden in einer
grenze (§ 41 Abs. 1) erreicht hat. Beim Tode des
Summe zu zahlen. § 153 bleibt unberührt.
Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag
(6) Besteht Grund zu der Annahme, daß die den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
Beamtin ihre Entlassung beantragt hat, weil ihr der (5) Hat der Entlassene während des Bezuges des
Verlust der Beamtenrechte oder die Entfernung aus Ubergangsgeldes ein neues Beamtenverhältnis oder
dem Dienst drohte, so darf die Abfindung erst ge- ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffent-
zahlt werden, wenn innerhalb drcier Monate nach lichen Dienst oder ein Dienstverhältnis als Berufs-
der Entlassung kein Ver.fahren eingeleitet oder nach soldat oder als Soldat auf Zeit oder als berufs-
der im Verfahren ergangenen rechtskrüftigen Ent- mäßiger Angehöriger oder als Angehöriger auf Zeit
scheidung kein Verlust der Versorgungsbezüge ein- des Zivilschutzkorps begründet, so wird für dessen
getreten ist. Dauer die Zahlung des Ubergangsgeldes unter-
brochen.
§ 153
(1) Auf Antrag wird die Abfindung in Form einer
Rente (Abfindungsrente) gewährt. Hierfür gilt fol- 8. Gemeinsame Vorschriften
gendes:
a) Zahlung der Versorgungsbezüge
1. Die Zusicherung der Abfindungsrente ist vor der
Entlassung schriftlich zu beantragen und von der § 155
für die Entlassung zuständigen Behörde schriftlich
zu bestätigen. (1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die
Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund
2. Die Zahlung der Abfindungsrente beginnt mit dem
von Kannvorschriften sowie über die Berücksichti-
Ersten des Monats, in dem die Berechtigte nach gung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit,
amtsärztlichem Gutachten dauernd arbeitsunfähig
setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt die
im Sinne der Reichsversicherungsordnung gewor- Person des Zahlungsempfängers. Sie kann diese
den ist oder das fünfundsechzigste Lebensjahr
Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
vollendet. Sie endet mit dem Ablauf des Monats,
ster des Innern auf andere Behörden übertragen.
in dem die Bcrech tigte stirbt.
3. Die Abfindungsrente beträgt jährlich zc~hn vom (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver-
Hundert des Kapitals, zu dem die nach § 152 sorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften
Abs. 2 errechnete Abfindungssumme bei einer dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles
Verzinsung mit dreieinhalb vom Hundert vom getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind un-
Zeitpunkt der Entlassung an bis zum Beginn der wirksam. Ob Zeiten auf Grund des § 115 oder des
Rentenzahlung angewachsen ist. § 116 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksich-
tigen sind, ist in der Regel bei der Berufung in
(2) Die entlassene Beamtin, der eine Abfindungs- das Beamtenverhältnis zu entscheiden; diese Ent-
rente zugesichert worden ist, erhält auf Antrag an scheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines
Stelle der Abfindungsrente nachträglich eine A~-- Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde
findung (§ 152 Abs. 2). liegt.
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Entscheidungen in vcrsorgungsrcchllichen An- die für denselben Zeitraum bemessenen ruhe-
gelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt
dem Bundesminister des Innern zu treffen. Zu § 111 berechnet,
Abs.2 und§§ 115 bis 117, 120, 125, 126, 128, 130, 2. für Ruhestandsbeamte vom Ersten des auf die
132, 133, 136, 139, 142, 145, 146, 149, 162, 164 und Vollendung ihres fünfundsechzigsten Lebens-
165 werden von dic!sem MinislPr Richtlinien er- jahres folgenden Monats an und für Witwen
lassen.
der Betrag nach Nummer 1, erhöht um sechzig
(4) Die Versorgungsbezüge sinu, soweit nichts
vom Hundert des Betrages des Gesamteinkom-
anderes bestimmt ist, für die ~Jleichen Zeiträume mens aus der Versorgung und der Verwendung
zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten. § 83
im ö.ff entlichen Dienst, der diese Höchstgrenze
Abs. 2 gilt entsprechend. übersteigt,
§ 156 3. für Waisen
(1) Auf den Ortszuschlag (§ 108 Abs. 1 Nr. 2) vierzig vom Hundert des Betrages nach Num-
finden die für die Beamten geltenden Vorschriften mer 1, erhöht um sechzig vom Hundert des Be-
des Besoldungsrechts Anwendung. Er ist mit dem trages des Gesamteinkommens aus der Versor-
Satz für die Ortskla~-;se des Wohnsitzes des Ver- gung und der Verwendung im öffentlichen Dienst,
sorgungsempfängers, bei einPm Wohnsitz außerhalb der diese Höchstgrenze übersteigt.
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit dem Salz (3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen
für die Ortsklasse A, im Gebiet von Berlin mit dem und 2 sind der Ortszuschlag mit dem für den Ort
Satz für die Ortsklasse S anzusetzen; dies gilt auch der Verwendung maßgebenden Satz und Kinder-
dann, wenn der Beamte einen Ortszuschlag nicht zuschläge nach dem Familienstand und den Sätzen
oder nur teilweise bezogen hat. Sind nach dem Tode zur Zeit der Verwendung zu berücksichtigen. Unfall-
eines Beamten oder Ruhestandsbeamten mehrere ausgleich (§ 139) und Dienstaufwandsgelder sind
Versorgungsempfänger vorhanden, so ist der Orts- außer Betracht zu lassen. Welche Einkommensteile
zuschlag einheitlich mit dem Satz für die Ortsklasse, als Dienstaufwandsgelder anzusehen sind, entschei-
der der Versorgung des überlebenden Ehegatten det auf Antrag der Behörde oder des Versorgungs-
zugrunde liegt, und, falls eine solche Versorgung berechtigten der Bundesminister des Innern.
nicht zusteht, mit dem Satz für die Ortsklasse, der
der Versorgung des jüngsten Versorgungsempfän- (4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt
gers zugrunde liegt, anzusetzen. § 17 Abs. 2 des mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinviertel-
Bundesbesoldungsgesetzes gilt sinngemäß. fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1; Ab-
(2) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt satz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Bei der Ruhens-
oder Witwengeld nach den für die Beamten gel- berechnung für einen früheren Beamten mit Dienst-
tenden Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt. bezügen oder Unterhaltszuschuß, der Anspruch auf
Waisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem Versorgung nach § 142 hat, ist mindestens ein Be-
Waisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist. trag als Versorgung zu belassen, der unter Berück-
sichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit
§ 157 infolge des Dienstunf alles dem Unfallausgleich ent-
(1) Die Ansprüche auf Sterbegeld (§ 122), auf Er- ~pricht.
stattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 137) und (5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne
der Pt1ege (§ 138) sowie auf Unfallausgleich (§ 139) des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst
können weder gepfändet noch abgetreten noch ver- von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
pfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen öffentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Ver-
den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehns- bände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei
gewährungen sowie aus Uberhebungen von Dienst- öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder
oder Versorgungsbezügen (§ 87 Abs. 2) können auf ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen
das Sterbegeld angerechnet werden. Dienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst
(2) Für die sonstigen Versorgungsansprüche gilt einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
§ 84 entsprechend. richtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein
Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von
b) Ruhen der Versorgungsbezüge Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent-
§ 158 scheidet auf Antrag der Behörde oder des Versor-
( 1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer gungsberechtigten der Bundesminister des Innern.
Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen,
so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur § 159
bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten (1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der
Höchst.grenze. Versorgungs berechtigte
(2) Als Höchst9renze gelten 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
1. für Ruhestandsbeamte bis zum Ende des Monats, Grundgesetzes ist oder
in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr voll- 2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
enden, Ausland hat.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1801
Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob (5) Inwieweit Versorgungsbezüge, versorgungs-
die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen und ähnliche Bezüge oder andere im Zusammenhang mit
von welchem Tage an die Versorgungsbezüge zu dem Ausscheiden stehende Zuwendungen aus einer
ruhen haben. Sie kann Ausnahmen von den Num- Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-
mern 1 und 2 zulassen. staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 158
(2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1 Abs. 5 Satz 2) abzuführen oder auf die Versorgungs-
Nr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie bezüge nach diesem Gesetz anzurechnen sind, regelt
dem Versorgungsberechtigten entzogen werden. die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Dabei
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die sind Leistungen außer Betracht zu lassen, soweit sie
Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt auf eigenen Beiträgen des Ruhestandsbeamten be-
werden. Die Entscheidung tri.fft die oberste Dienst- ruhen.
behörde. § 160a
(3) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohn- (1) Endet ein Beamtenverhältnis, das nach dem
sitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Gel- 31. Dezember 1965 begründet worden ist (§ 111 Abs. 3
tungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Satz 2), durch Eintritt in den Ruhestand oder durch
Dienstbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge Tod, so sind, wenn der Ruhestandsbeamte oder die
von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten Witwe und Waisen Renten aus den gesetzlichen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ma- Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen
chen. Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehö-
rige des öffentlichen Dienstes erhalten, neben den
Renten die Versorgungsbezüge nur bis zum Errei-
c) Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge chen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu
zahlen.
§ 160 (2) Als Höchstgrenze gelten
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffent- 1. für Ruhestandsbeamte
lichen Dienst (§ 158 Abs. 5 Satz 1) an neuen Ver-
der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich
sorgungsbezügen
Kinderzuschlägen ergeben würde, wenn der Be-
1. ein Ruhestandsbeamter rechnung zugrunde gelegt werden
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten sich das Ruhegehalt berechnet,
Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Ver- b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit
sorgung,
die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebens-
3. eine Witwe jahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe-
so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge gehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der
nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Rente berücksichtigten Zeiten einer renten-
Höchstgrenze zu zahlen. versicherungspflichtigen Beschäftigung oder
Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
(2) Als Höchstgrenze gelten
2. für Witwen
1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1) der Betrag, der sich als Witwengeld ohne Kinder-
das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung zuschläge,
der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End- für Waisen
stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich
frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, Kinderzuschlag
2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben
würde.
das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem
Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten
3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) nicht
1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1)
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol- die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäfti-
dungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld gung oder Tätigkeit des Ehegatten,
zugrunde liegende Ruhegehalt bemißt. 2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)
(3) Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin einen An- Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung
spruch auf Witwengeld, so erhält sie daneben ihr oder Tätigkeit.
Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt
Nr. 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1) ohne
dürfen nicht hinter dem Ruhegehalt der Witwe Kinderzuschuß, der
zurückbleiben.
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund
(4) § 158 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstver-
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
sicherung zu den gesamten Versicherungsjahren liert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die
oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Ver-
berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für sorgungsbezüge fest und teilt dies dem Ruhestands-
freiwillige Beiträge zu der Summe der Wertein- beamten mit. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung
heiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Ersatzzeiten und Ausfallzeiten entspricht,
2. auf einer Höherversicherung beruht.
§ 164
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf
die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser
Höhe geleistet hat. Versorgungsbezüge erlischt
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats,
(5) § 158 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. in dem er sich verheiratet oder stirbt,
(6) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen 2. für jede Waise außerdem mit dem Ende des
entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr
die von einem deutschen Versicherungsträger außer- vollendet,
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die 3. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches
von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im
einem für die Bundesrepublik Deutschland wirk- ordentlichen Strafverfahren zu Zuchthaus oder
samen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt wegen vorsätzlicher hochverräterischer, staats-
werden. gefährdender oder landesverräterischer Handlung
zu Gefängnis auf die Dauer von mindestens sechs
d) (weggefallen) Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechts-
kraft des Urteils.
§ 161
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund
(weggefallen) einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht
verwirkt hat. §§ 50 und 51 gelten entsprechend.
e) Erlöschen der Versorgungsbezüge
(2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des
§ 162 achtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine
(1) Ein Ruhestandsbeamter, ledige Waise,
1. die sich in der Schul- oder Berufsausbildung be-
1. gegen den wegen einer vor Beendigung des findet oder ein freiwilliges soziales Jahr nach dem
Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Ent- Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen
scheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Ver- Jahres leistet, bis zur Vollendung des siebenund-
lust der Beamtenrechte geführt hätte, oder zwanzigsten Lebensjahres,
2. der wegen einer nach Beendigung des Beamten- 2. die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
verhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches dauernd außerstande ist, sich selbst zu unterhal-
Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ten, auch über das siebenundzwanzigste Lebens-
ordentlichen Straf verfahren jahr hinaus.
a) zu Zuchthaus oder Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung
b) zu Gefängnis mit Verlust der bürgerlichen der Wehrpflicht verzögert worden, so soll das Wai-
Ehrenrechte auf die Dauer von mindestens sengeld auch für einen der Zeit dieses Dienstes ent-
drei Jahren oder sprechenden Zeitraum über das siebenundzwanzigste
c) wegen vorsätzlicher hochverräterischer, staats- Lebensjahr hinaus gewährt werden.
gefährdender oder landesverräterischer Hand- (3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und
lung zu Gefängnis auf die Dauer von min- wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld
destens sechs Monaten wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung
verurteilt worden ist, der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts-
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld anzu-
Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, rechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtig-
wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Ent- erklärung gleich.
scheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß
Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-
wirkt hat. f) Anzeigepflicht
(2) §§ 50 und 51 gelten entsprechend. § 165
(1) Die Beschäftigungsstelle (§ 154 Abs. 5, §§ 158,
§ 163 160) hat der Regelungsbehörde oder der die Ver-
Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor- sorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung
schriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 einer erneuten eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der
Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung
nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Ver- oder das Aufhören der Bezüge sowie die Gewährung
haltens schriftlich hingewiesen worden ist, so ver- einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1803
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, (2) § 164 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 bleibt un-
der Regelungsbehörde oder der die Versorgungs- berührt.
bezüge zahlenden Kasse § 168
1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher im
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes (§ 159 (weggefallen)
Abs. 1 Nr. 1),
2. die Verlegung des Wohnsitzes im Inland sowie § 169
des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen
nach einem Ort im Ausland (§ 159 Abs. 1 Nr. 2), Dienst (§ 158 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge
3. den Bezug eines Einkommens (§ 158), einer Ver- aus dieser Beschäftigung einschließlich der Kinder-
sorgung (§ 160) oder einer Rente (§ 160a), die zuschläge ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge
Witwe und Waise auch die Verheiratung (§ 164 zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der
Abs. 1 Nr. 1), die Witwe auch Ansprüche nach Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
§ 164 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz,
4. die Begründung eines neuen Beamten- oder Ar-
10. (weggefallen)
beitsverhältnisses oder eines Dienstverhältnisses
als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit oder als § 170
berufsmäßiger Angehöriger oder als Angehöriger
auf Zeit des Zivilschutzkorps (§ 154 Abs. 5) (weggefallen)
unverzüglich anzuzeigen.
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm
nach Absatz 2 Nr. 3 auferlegten Verpflichtung schuld-
haft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz Abschnitt VI
oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen wer- Beschwerdeweg und Rechtsschutz
den. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann
die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuer- § 171
kannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste
Dienstbehörde. (1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden
vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzu-
g) Geltungsbereich halten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienst-
behörde steht offen.
§ 166
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den un-
Für die Anwendung des Unterabschnittes 8 gelten
mittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 2), so kann sie
1. ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 120, 142 als Ruhe- bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar
gehalt, eingereicht werden.
2. ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 130, 146 als Witwen-
oder Waisengeld, (3) Der Beamte kann Eingaben an den Bundes-
personalausschuß richten.
3. ein Unterhaltsbeitrag nach§§ 125, 145 als Witwen-
geld,
§ 172
4. ein Unterhaltsbeitrag nach § 126 Abs. 2 und 3 als
Waisengeld, Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten
§§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
5. ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 50, 162, 164 Abs. 1
und § 177 Abs. 2 als Ruhegehalt, Witwen- oder
Waisengeld, § 173
6. die Abfindungsrente nach § 153 als Ruhegehalt, (weggefallen)
außer für die Anwendung des § 156 Abs. 2 und
der§§ 158, 160 und 160a;
§ 174
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als
Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen. (1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird
der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde
vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der
9. Versorgungsrechtliche Sondervorschriften Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden
§ 167 hat; bei Ansprüchen nach §§ 158 bis 164 wird der
Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertre-
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern ten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde
von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungs- untersteht.
bezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn
sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grund- (2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr
ordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. und ist ei11e andere Dienstbehörde nicht bestimmt,
Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen so tritt an ihre Stelle der Bundesminister des Innern.
sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, (3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertre-
in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und tung durch eine allgemeine Anordnung anderen
Sachverständigen zulässig und der Versorgungs- Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundes-
berechtigte zu hören ist. gesetzblatt zu veröffentlichen.
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 175 Abschnitt IX
Verfügungen und Entscheidungen, die dem Be- Obergangs- und Schlußvorschriften
amten oder Versorgungsberechtigten nach den Vor-
• mriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind § 178
zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf ge- Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im
• etzt wird oder Rechte des Beamten oder Versor- Dienste des Bundes oder einer bundesunmittelbaren
gungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich Rechts stehenden Beamten und Wartestandsbeamten
die Zustellung nach den Vorschriften des Verwal- gilt folgendes:
tungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundes-
1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung
gesetzbl. I S. 379). eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.
2. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung
Abschnitt VII eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz,
Beamte des Bundestages, des Bundesrates soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzun-
und des Bundesverfassungsgerichtes gen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zum Beamten auf Probe
ernannt werden.
§ 176 3. Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten die-
Die Bundestagsbeamten, die Bundesratsbeamten ses Gesetzes als nach § 36 in den einstweiligen
und die Beamten des Bundesverfassungsgerichtes Ruhestand versetzt. Das Ruhegehalt ist bis zum
sind Bundesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und Ablauf der in§ 77 des Deutschen Beamtengesetzes
Zurruhesetzung der Bundestagsbeamten werden in der Bundesfassung bestimmten Frist in Höhe
durch den Präsidenten des Bundestages, die der des bisherigen Wartegeldes zu zahlen; § 118
Bundesratsbeamten durch den Präsidenten des Bun- Abs. 2 findet keine Anwendung.
desrates, die der Beamten des Bundesverfassungs-
gerichtes durch den Präsidenten des Bundesver-
§ 179
fassungsgerichtes vorgenommen. Oberste Dienst-
behörde der Bundestagsbeamten ist der Präsident Solange für Bewerber noch keine gesetzlichen
des Bundestages, oberste Dienstbehörde der Bundes- Vorschriften über die Ableistung eines Vorberei-
ratsbeamten ist der Präsident des Bundesrates, tungsdienstes und die Ablegung einer zweiten
oberste Dienstbehörde der Beamten des Bundesver- Staatsprüfung bestehen (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4),
fassungsgerichtes ist der Präsident des Bundesver- können diese unter den Voraussetzungen des § 19
fassungsgerichtes. Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu einer Laufbahn des höheren
Dienstes zugelassen werden.
Abschnitt VIII
§ 180
Ehrenbeamte
(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-
§ 177 handenen Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und
sonstigen Versorgungsempfänger, deren Versor-
(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vor-
gungsbezüge der Bund oder eine bundesunmittel-
schriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
bare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-
1. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens- lichen Rechts zu tragen hat, gelten, soweit der Ver-
jahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet wer- sorgungsfall vor dem 1. Juli 1937 eingetreten ist,
den. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen §§ 86, 87, 87 a, 108 Abs 2, §§ 112, 122, 127 Abs. 2,
Voraussetzungen für die Versetzung eines Be- §§ 155 bis 169, 172 bis 175, 181 a und 181 b, für
amten in den Ruhestand gegeben sind. Ruhestandsbeamte auch §§ 45, 77, 78, 81 Abs. 3 und 4
2. Keine Anwendung finden §§ 26, 41 Abs. 3, §§ 65, und § 139 dieses Gesetzes. Die sonstigen Rechtsver-
66, 69, 72, 74, 82 bis 87 a und Abschnitt V, für hältnisse regeln sich nach bisherigem Recht mit fol-
Wahlkonsuln außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1. genden Maßgaben:
3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein 1. Das Ruhegehalt beträgt höchstens fünfundsiebzig
Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Be- vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
amtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenver- 2. §§ 7 und 8 des Abschnittes I der Pensionskür-
hältnis umgewandelt werden. zungsvorschriften vom 6. Oktober 1931 (Reichs-
(2) Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall gesetzbl. I S. 546) sind nicht mehr anzuwenden.
(§ 134), so kann ihm außer dem Heilverfahren (§ 137) 3. Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf Grund
von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf
mit dem Bundesminister des Innern ein nach billi- dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober
gem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 580). des § 27 a des frühe-
bewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinter- ren Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes
bliebenen. vom 6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942
(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse (Reichsgesetzbl. I S. 286) und der Personenschä-
der Ehrenbeamten nach den besonderen für die ein- denverordnung in der Fassung vom 10. Novem-
zelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vor- ber 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1482) entfallen. An
• chriften. Stelle des § 9 der erstgenannten Verordnung -gilt
Nr. 65 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1805
§ 112 Nr. 1 dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß Rechts zu tragen hätte, und ihre Hinterbliebenen
diese Zeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- gelten §§ 50, 51, 142, 146, 162 Abs. 2, § 164 Abs. 1
und Versorgungsrechts gilt. Satz 3, §§ 181 a und 181 b und für eine sich danach
4. Es gelten die Mindestsätze nach § 118 Abs. 1 ergebende Versorgung Absatz l oder 2.
Satz 3, § 124 Satz 3 und § 127 Abs. 1 Satz 3 dieses (5) Abschnitt II der Zweiten Verordnung zur
Gesetzes; §§ 124 a, 129 Abs. 2 und § 133 sind ent- Sicherung der Währung und der öffentlichen Finan-
sprechend anzuwenden. zen vom 20. Oktober 1948 (WiGBI. S. 111) und die
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Dritte Verordnung zur Sicherung der Währung und
Ruhestandsbeamten, der nach Inkrafttreten die- der öffentlichen Finanzen vom 16. März 1949 (WiGBl.
ses Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach die- S. 24) werden mit Wirkung vom 1. April 1953 auf-
sem Gesetz. gehoben. Auf landesrechtlichen Vorschriften be-
ruhende Kürzungen der allgemeinen Sätze der Ver-
(2) Soweit bei den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sorgungsbezüge für bestimmte Gruppen von Ver-
Personen der Versorgungsfall seit dem 1. Juli 1937 sorgungsberechtigten sind nicht mehr anzuwenden.
eingetreten ist, gelten für sie die Vorschriften dieses
Gesetzes mit folgenden Maßgaben: (6) Für Personen, die Versorgungsbezüge nach
1. § 106 findet keine Anwendung. dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
2. Die Bemessungsgrundlage bleibt unverändert; Personen erhielten oder hätten erhalten können, gilt
das Ruhegehalt beträgt jedoch höchstens fünf- § 192 dieses Gesetzes.
undsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge. § 108 Abs. 2, §§ 129, 156 Abs. 1,
§ 181 Abs. 3, §§ 181 a und 181 b finden Anwen- § 181
dung.
(1) Soweit infolge der Kriegs- oder Kriegsfolge-
3. Die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen ereignisse die Voraussetzungen der §§ 16 und 17
eines vor dem 1. Juli 1937 in den Ruhestand ge- hinsichtlich der Schulbildung nicht erfüllt sind, kann
tretenen und seit diesem Zeitpunkt, aber vor die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.
Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Be-
amten sind aus dem Ruhegehalt zu berechnen, (2) Die Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkraft-
das der Verstorbene nach Absatz 1 erhalten treten dieses Gesetzes ohne Verwendung im öffent-
haben würde, wenn er bei Inkrafttreten dieses lichen Dienst im Wartestand (einstweiligen Ruhe-
Gesetzes noch gelebt hätte. stand) befunden hat, ist ruhegehaltfähig, jedoch nur
zur Hälfte, soweit sie zwischen dem 31. Dezember
4. Versorgungsansprüche, die auf Grund der in Ab-
1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.
satz 1 Nr. 3 bezeichneten Vorschriften erworben
sind, bleiben mit den in Absatz 1 Nr. 3 genannten (3) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst
Maßgaben gewahrt. eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-
5. § 130 ist auch anwendbar auf die Hinterbliebe- gebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen
nen eines früheren Beamten, dem nach § 76 Abs. 3 als beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet,
des Deutschen Beamtengesetzes ein Unterhalts- so ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er im
beitrag bewilligt war oder hätte bewilligt wer- öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter
den können. tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft,
6. § 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut- Internierung oder Gewahrsam im Sinne des § 114
machung nationalsozialistischen Unrechts für die befunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder
im Ausland lebenden Angehörigen des öffent- eine Kriegsgefangenschaft, eine Internierung oder
lichen Dienstes bleibt unberührt. einen Gewahrsam im Sinne des § 114 wird die Zeit
zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Hinter- für die Berechnung des Ruhegehaltes als ruhegehalt-
bliebene, die nach bisherigem Recht nicht versor- fähige Dienstzeit berücksichtigt. Für die Zeit einer
gungsberechtigt waren oder Versorgungsbezüge nur nach dem 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen
auf Grund einer Kannbewilligung erhielten, aber Dienstes ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Ge-
bei Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, des setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
§ 125 Abs. 2 und 3, des § 126 oder des § 164 Abs. 3 Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
versorgungsberechtigt sein würden; Entsprechendes entsprechende Anwendung; § 116 dieses Gesetzes
gilt für Fälle des § 164 Abs. 2. Soweit bei Inkraft- bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für einen
treten dieses Gesetzes keine Versorgungsbezüge Beamten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienst
gezahlt wurden, werden Zahlungen auf Antrag ge- der früheren Wehrmacht oder im früheren Reichs-
währt, und zwar vom Ersten des Monats ab, in dem arbeitsdienst gestanden hat.
der Antrag gestellt wird. An träge, die innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkraft- (4) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum
treten dieses Gesetzes gestellt werden, gelten als 8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Gehei-
in diesem Zeitpunkt gestellt. men Staatspolizei abgeleistete Dienstzeit ist nur in
Ausnahmefällen ruhegehaltfähig, wenn ihre Anrech-
(4) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor- nung nach dem beruflichen Werdeg-ang, der Tätig-
handenen früheren Beamten, deren Versorgungs- keit und der persönlichen Haltung des Beamten
bezüge der Bund oder eine bundesunmittelbare gerechtfertigt erscheint; die Entscheidung trifft die
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen oberste Dienstbehörde.
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(5) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um in den Ruhestand getreten, so wird Versorgung
1. die nach bisherigem Recht anrechenbaren Kriegs- nach den allgemeinen Vorschriften des für ihn
jahre für Teilnahme an den kriegerischen Unter- geltenden Rechts mit der Maßgabe gewährt, daß
nehmungen vor 1914 und an dem ersten und sich der Hundertsatz des Ruhegehaltes um zwanzig
zweiten Weltkrieg, vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig
vom Hundert erhöht; der Hundertsatz des Mindest-
2. die Hälfte der vom 1. August 1914 bis 31. Dezem-
ruhegehaltes beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.
ber 1918 im Beamtenverhältnis oder im Militär-
dienst verbrachten Zeit, sofern sie mindestens (2) Steht Versorgung nach dem Bundesversor-
sechs Monate betragen hat und nicht als Kriegs- gungsgesetz nicht zu, so wird dem durch einen Un-
jahr oder nach § 117 Abs. 1 erhöht anrechenbar fall nach Absatz 1 verletzten Beamten Heilverfahren
ist. und ein Ausgleichsbetrag in sinngemäßer Anwen-
dung der §§ 137 bis 139 neben den Dienstbezügen
(6) Inwieweit bei der Bemessung von Versor-
oder dem Ruhegehalt gewährt.
gungsbezügen Zeiten, die nach bisherigem Recht
ruhegehaltfähig waren oder als ruhegehaltfähig be- (3) Ist der verletzte Beamte oder Ruhestands-
rücksichtigt werden konnten, zum Ausgleich von beamte (Absatz 1) an den Folgen des Unfalles ver-
Härten zu berücksichtigen sind, bestimmt der Bun- storben, so sind Hinterbliebene auch die elternlosen
desminister des Innern. Enkel und die Verwandten der aufsteigenden Linie,
deren Unterhalt zur Zeit des Unfalles ganz oder
(7) Entscheidungen nach den in § 155 Abs. 3 Satz 2
überwiegend durch den Verstorbenen bestritten
bezeichneten Vorschriften bedürfen bis zU:m Erlaß
wurde. Die elternlosen Enkel stehen hierbei den
der Richtlinien der Zustimmung des Bundesministers
ehelichen Kindern des Verstorbenen gleich. Den
des Innern.
Verwandten der aufsteigenden Linie ist für die
(8) Das Waisengeld nach § 164 Abs. 2 Nr. 1 soll Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von
im Falle der Verzögerung der Schul- oder Berufs- zusammen dreißig vom Hundert des Ruhegehaltes
ausbildung durch Erfüllung der früheren gesetz- nach Absatz 1 zu gewähren, mindestens jedoch
lichen Arbeits- oder Wehrdienstpflicht auch für vierzig vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 zweiter
einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeit- Halbsatz genannten Betrages. § 145 Satz 2 gilt ent-
raum über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hin- . sprechend.
aus gewährt werden. Entsprechendes gilt für Ver-
(4) Für einen durch einen Unfall nach Absatz 1
zögerungen infolge nationalsozialistischer Verfol-
verletzten früheren Beamten gelten § 142, für seine
gungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen sowie für
Hinterbliebenen § 146 sinngemäß mit den Maß-
Verzögerungen, die infolge der Verhältnisse der
gaben, daß an Stelle von „sechsundsechzigzweidrittel
Kriegs- und Nachkriegszeit ohne einen von den Be-
vom Hundert" ,,fünfundfünfzig vom Hundert" tritt
teiligten zu vertretenden Umstand eingetreten sind.
und Heilverfahren nur in Betracht kommt, wenn
(9) Als Ruhegehalt im Sinne des § 166 gelten auch Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz
die Bezüge der entpflichteten beamteten Hoch- nicht zusteht.
schullehrer, die Bezüge der nach § 8 des Gerichts-
(5) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1
verfassungsgesetzes oder einer entsprechenden ge-
bis 4 gelten §§ 148 bis 151 und 186 Abs. 3 sinn-
setzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen
gemäß.
Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungs-
prüfungsbehörde sowie der vom Amt abberufenen (6) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundes- Bundesversorgungsgesetzes, die der Beamte vor
bahn; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhe- dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Beschädigung
standsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beam- im Sinne des § 46 Abs. 1, des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und
teten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des § 109 Abs. 2 sowie entsprechender Vorschriften
des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des des bisherigen Rechts. Beamte mit Dienstbezügen,
zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes als Höchst- die infolge einer solchen, ohne grobes Verschulden
grenze im Sinne des § 158 Abs. 2 Nr. 1. erlittenen Schädigung dienstunfähig geworden sind
und wegen der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhe-
(10) (weggefallen)
stand versetzt, sondern entlassen worden sind, gel-
(11) Auf Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Ge- ten als mit dem Tage des Wirksamwerdens der
setzes im Bundesdienst auf Lebenszeit angestellt Entlassung in den Ruhestand versetzt.
worden sind, findet § 106 keine Anwendung, sofern
der Beamte im Zeitpunkt seiner Anstellung das
fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hatte.
§ 181 b
(12) (weggefallen)
(1) Ist ein Beamter aus Anlaß des ersten oder
zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gera-
§ 181 a
ten und infolge eines in der Kriegsgefangenschaft
(1) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in- erlittenen Unfalles (§ 135) in den Ruhestand getre-
folge eines Unfalles (§ 135), den er während des ten oder verstorben, so wird Versorgung nach § 181 a
ersten oder zweiten Weltkrieges in Ausübung Abs. 1 bis 5 gewährt. Ist der Beamte in der Kriegs-
militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3 gefangenschaft verstorben, so gilt der Tod als infolge
des Bundesversorgungsgesetzes) oder in Ausübung eines Unfalles eingetreten. Außer den in der Rechts-
oder infolge des Dienstes als Beamter erlitten hat, verordnung zu § 135 Abs. 3 genannten Krankheiten
Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1807
kann der Bundesminisler des Innern Krankheiten § 185
bestimmen, die auf außergewöhnlichen Verhältnis- Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt da-s
sen in einer Kriegsgefangenschaft beruhen. Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember
(2) Eine Sclüidigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch- 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem
stabe b des Bundesversorgungsgesetzes gilt als Be- Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
schädigung im Sinne der in § 181 a Abs. 6 Satz 1
genannten Vorschriften; § 181 a Abs. 6 Satz 2 gilt § 186
entsprechend. (1) Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
(3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 109,
auch auf einen Beamten angewendet werden, der 111,113 bis 115,152 und 181 Abs.3 stehen gleich
aus Anlaß des ersten oder zweiten Weltkrieges in 1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder
ursächlichem Zusammenhang mit Kriegsereignissen Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 ge-
wegen des Beamtendienstes in Gewahrsam einer leistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-
ausländischen Macht geraten ist und sich im Falle rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach
des zweiten Weltkrieges außerhalb des Geltungs- dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reiche
bereichs dieses Gesetzes in Gewahrsam befunden angegliedert waren,
hat.
2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der
§ 182
gleichartige Dienst bei einem öffentlich-recht-
Für die von der früheren Verwaltung des Ver- lichen Dienstherrn im Herkunftsland.
einigten Wirtschaftsgebietes übernommenen Beam-
(2) Der Beschäftigung im Bundesdienst im Sinne
ten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der Anrech-
des § 112 Nr. 1 steht für Ruhestandsbeamte (§§ 180,
nung der Rente aus der Rentenversicherung und
192) die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-
aus Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Ver-
leistete gleichartige Beschäftigung bei einem öffent-
sorgungsbezüge sowie der Berücksichtigung der
lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet gleich.
rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit als
Absatz 1 gilt entsprechend.
ruhegehaltfähige Dienstzeit §§ 7 und 8 des Gesetzes
über Maßnahmen auf besoldungsrechtlichem und (3) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-
versorgungsrechtlichern Gebiet vorn 22. August 1949 handenen Beamten und Versorgungsempfänger
(WiGBl. S. 259) mit der Maßgabe, daß an die Stelle (§§ 180, 192) steht ein bei einem öffentlich-recht-
des siebenundzwanzigsten Lebensjahres das sieb- lichen Dienstherrn im Reichsgebiet erlittener Dienst-
zehnte Lebensjahr tritt. Für die Versorgungsberech- unfall dem im Bundesdienst erlittenen Dienstunfall
tigten, deren Versorgungsbezüge vom Bund über- (§ 151 Abs. 1) gleich. Absatz 1 gilt entsprechend.
nommen sind, verblcübt es hinsichtlich der Anrech-
nung der Renten bei der bisherigen Regelung. § 187
(1) Ist Dienstherr eines Beamten eine bundes-
§ 183 unmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
(1) Zusicherungen, Vereinbarungen und Ver- des öffentlichen Rechts, so kann die für die Auf-
gleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem sicht zuständige oberste Bundesbehörde in den
Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über Fällen, in denen nach diesem Gesetz die oberste
dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaf- Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Ent-
fen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für scheidung vorbehalten oder die Entscheidung von
Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abge- ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen;
schlossen werden. auch kann sie verbindliche Grundsätze für die Ent-
scheidung aufstellen.
(2) Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach
§ 8 des Ubergangsgesetzes über die Rechtsstellung (2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, An-
der Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die
Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948 Behörden nicht besitzen, tritt für die in diesem
(WiGBl. S. 54) getroffen worden sind, bleiben un- Gesetz einer Behörde übertragenen oder zu über-
berührt. Leistungen auf Grund dieser Vereinbarun- tragenden Zuständigkeiten die zuständige Verwal-
gen werden in voller Höhe auf einen Versorgungs- tungsstelle.
anspruch angerechnet. § 188
§ 184 1 ) Ist bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom 1. Juli
1937 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der
(1) §§ 172 bis 175 gelten nur für Klagen, die nach
Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden.
Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht an-
Die in § 173 bestimmten Fristen laufen erst vom
gleichen Zeitpunkt ab. genommen worden, so steht dieser Mangel der
Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen. Ent-
(2) War das Klager~cht nach den bisherigen Vor- sprechendes gilt für den Personenkreis der §§ 180
schriften durch Fristablauf ausgeschlossen, so hat es und 192.
dabei sein Bewenden.
§ 189
l) Die Uberqcm~rsreqclunq des § 184 bc/.iehl: sich ,rnf den Zeitpunkt Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt
des Inkraftl.rcl.ens dc,s Gesc!tzcs in der ursprünglichen Fassung vom
14. Juli 1953 (§ 202 BBC). Pür die Ubcrlcitunq im Zeitpunkt des dieses Gesetz, soweit im Gesetz über Errichtung und
Inkrnfl.Lrel.ens der §§ 12li, 127 und 13li ßRRC (§ 142 Abs. 1 BRRG)
qult § 137 BRRC. Aufgaben des Bundesrechnungshofe::; vom 27. No-
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
vember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765) in der Fas- (2) Die übrigen in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen
sung des § 93 des Deutschen Richtergesetzes nichts Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des
Abweichendes bestimmt ist. Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 ge-
nannten beamtenrechtlichen Vorschriften in der für
§ 190 die Bundesbeamten geltenden Fassung bleiben bis
Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt zur anderweitigen Regelung mit den sich aus die-
dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes vor- sem Gesetz ergebenden Änderungen in Geltung.
geschrieben ist. (3) (weggefallen)
§ 191 (4) Ist in Gesetzen oder Verordnungen auf die
Die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes nach Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften Bezug ge-
oder einer bundesunmittclbaren Körperschaft, An- nommen, so treten an deren Stelle die Vorschriften
stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen- dieses Gesetzes.
den Angestellten und Arbeiter werden durch Tarif- § 200
vertrag geregelt.
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
§ 192
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt,
(1) 2)
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der
(2) In den Fällen des § 29 Abs. 4 des Gesetzes zu Bundesminister des Innern.
Artikel 131 des Grundgesetzes werden Zahlungen
vom Ersten des Monats ab gewährt, in dem der 3
§ 201 )
Antrag gestellt ist. Anträge, die innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Bundesbeamtengesetzes gestellt werden, gelten als des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin
in diesem Zeitpunkt gestellt. im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
§§ 193 bis 198 2 ) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächti-
§ 199
gungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
(1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
diesem Gesetz etwas anderes ergibt,
1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechts- § 202 4 )
verhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Dieses Gesetz tritt am 1. September 1953 in Kraft.
Personen vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 207) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 3) Von der Berlin-Klausel werden diejenigen Vorschriften dieses Ge-
setzes nicht erfaßt, die durch das Gesetz über das Zivilschutzkorps
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 470), vom 12. Auqust 1965 (Bundesqesetzbl I S. 782) einqefüqt worden
sind.
2. das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfas- 4) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
sung. urspünqlichen Fassunq vom 14. Juli 1953. Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der späteren ÄnderunrJen erqibt sich aus den in den
Bekanntmachungen vom 18. September 1957 und 1. Oktober 1961 so-
2) Nicht abqedruckt. Durch § 192 Abs. 1 und §§ 193 bis 198 sind wie den in der voranqestellten Bekanntmachunq näher bezeichneten
andere Gesetze qeändert worden. Vorschriften.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1809
Verordnung
über die Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges,
das ein Dienstreisender mit schriftlicher Anerkennung der Behörde
im überwiegenden dienstlichen Interesse hält
(Verordnung zu§ 6 Abs. 2 BRKG)
Vom 22. Oktober 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2032-2-1
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesreisekosten- bb) für jeden weiteren
gesetzes vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133) Kilometer
wird verordnet: im Betriebsjahr 18 Pfennig.
Werden Kraftstoff, Bereifung, 01 oder Fett für
§ 1
dienstliche Fahrten von Amts wegen unentgeltlich
Höhe der Wegstreckenentschädigung gestellt, so kann die oberste Dienstbehörde ent-
(1) Benutzt ein Dienstreisender (§ 2 Abs. 1 des sprechend geringere Sätze der Wegstreckenentschä-
Gesetzes) ein ihm gehörendes Kraftfahrzeug, das mit digung festsetzen. Werden die in Satz 1 Nr. 1 be-
schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde zeichneten Kraftfahrzeuge im Postdienst (Zustell-,
im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten Kastenleerungs- und Straßenpostdienst) durch die
wird, so beträgt die Wegstreckenentschädigung Beförderung von Postsachen stärker beansprucht,
so kann abweichend von Satz 1 Nr. 1 eine Weg-
1. für Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor streckenentschädigung in Höhe von 10 Pfennig je
(Mopeds) im Sinne des § 67 a der Straßenver- Kilometer gewährt werden; daneben wird keine
kehrs-Zulassungs-Ordnung mit einem Hubraum monatliche Entschädigung gezahlt.
bis zu 50 ccm 6,4 Pfennig je km;
(2) Dem Kraftfahrzeug des Dienstreisenden steht
daneben werden vom Beginn des Monats an, von
ein ihm unentgeltlich zur Verfügung gestelltes
dem an das Fahrzeug mit schriftlicher Anerken-
nung der vorgesetzten Behörde im überwiegen- Kraftfahrzeug seines Ehegatten oder eines mit dem
Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft leben-
den dienstlichen Interesse gehalten wird, bis zum
den Verwandten oder Verschwägerten gleich.
Ende des Monats, in dem die Anerkennung er-
lischt, zur Abgeltung der Kosten für Versiche-
rung, Pflege und Unterstellung monatlich 6,75 DM § 2
gewährt;
Ubergangsvorschrift
2 für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum
Ist durch die Anwendung des bisherigen Rechts in
a) von mehr als 50 ccm
der Zeit vom 1. Juli 1965 bis zur Verkündung dieser
bis zu 200 ccm 12 Pfennig je km,
Verordnung eine zu hohe Wegstreckenentschädi-
b) von mehr als 200 ccm 16 Pfennig je km; gung gezahlt worden, so ist sie nicht zurückzufor-
3. für Kraftwagen mit einem Hubraum dern.
a) von mehr als 350 ccm bis zu 600 ccm
§ 3
aa) bei einer Fahrleistung
für Dienstzwecke Berlin-Klausel
im Betriebsjahr Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
bis zu 10 000 km 20 :Ofennig je km, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
bb) für jeden weiteren gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Bundes-
Kilometer reisekostengesetzes auch im Land Berlin.
im Betriebsjahr 13 Pfennig;
b) von mehr als 600 ccm § 4
aa) bei einer Fahrleistung
Inkrafttreten
für Dienstzwecke
im Betriebsjahr Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
bis zu 10 000 km 27 Pfennig je km, 1965 in Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Neunte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Neunte Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 3. November 1965
Summlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. IIJ 9232-1-9
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der
zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
§ 1
Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 2 StVZO dürfen
zwischen dem 10. November und dem 10. März
Reifen verwendet werden, deren Lauffläche zur Er-
höhung der Gleitsicherheit bei vereister Fahrbahn
mit Metall- oder ähnlichen Stiften (Spikes) versehen
ist. Dies gilt jedoch nur für Personenkraftwagen,·
sowie für andere Fahrzeuge mit einem· zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t. § 30 StVZO
bleibt unberührt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit
Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaft-
pflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 710) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 3. November 1965
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965 1811
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmiltclbare RPchtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und fü!zcidrnnng der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
5. 10. 65 Verordnung Nr. 137/65/EWG der Kommission zur
Aufhebung der Zusalzbeträge für Schultern,
Bäuche und Speck von Schweinen aus dritten
Ländern 165 6. 10.65 2649
5. 10. 65 Verordnung Nr. 138/65/EWG der Kommission zur
Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Ein-
fuhren von im Freien angebauten Tafeltrauben
mit Herkunft aus Bulgarien, Jugoslawien und
Rumänien 165 6. 10. 65 2650
11. 10. 65 Verordnung Nr. 139/65/EWG der Kommission zur
Anderung der Zusatzbeträge für flüssiges oder
gefrorenes Vollei und für flüssiges oder gefrore-
nes Eigelb 168 12. 10.65 2685
11. 10. 65 Verordnung Nr. 140/65/EWG der Kommission zur
Verringerung der Zusatzbeträge für geschlachtete
Hühner und für Hälften oder Viertel von Hühnern 168 12. 10. 65 2686
12. 10. 65 Verordnung Nr. 141/65/EWG der Kommission be-
treffend die Festsetzung der Preise frei Grenze
für Einfuhren von Milch und Milcherzeugnissen
aus dritten Ländern und zur Anderung der Ver-
ordnungen Nr. 156/64/EWG, Nr. 41/65/EWG und
Nr. 42/65/EWG 169 14. 10. 65 2693
15. 10. 65 Verordnung Nr. 142/65/EWG der Kommission zur
Änderung der Verordnung Nr. 116/65/EWG hin-
sichtlich der Geltungsdauer des Erstattungsbetrags
bei Ausfuhren gewisser Milcherzeugnisse nach
dri lten Ländern in besonderen Fällen 170 16. 10. 65 2698
15. 10. 65 Verordnung Nr. 143/65/EWG der Kommission zur
Aufhebung der Zusatzbeträge für Fleisch von
Hausschweinen aus dritten Ländern 170 16. 10. 65 2699
18. 10. 65 Verordnung Nr. 144/65/EWG der Kommission zur
Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Ein-
fuhren von im Freien angebauten Tafeltrauben
mit Herkunft aus Bulgarien und Rumänien 172 18. 10. 65 2720
19. 10. 65 Verordnung Nr. 145/65/EWG der Kommission zur
Anderung der Verordnung Nr. 73/64/EWG be-
treffend die Häfen, welche der Berechnung der
cif-Preise für Reis und Bruchreis zugrunde liegen 173 20. 10.65 2725
22. 10. 65 Verordnung Nr. 146/65/EWG der Kommission zur
Anderung der Verordnung Nr. 158/64/EWG über
die pauschale Berechnung der bei der Einfuhr
von bestimmten Milchprzeugnissen erhobenen
inländischen Abgaben 176 23. 10.65 2777
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
ßundesg·esetzblatt 1949 / 50 bis 1964
Bisher erschienene Jahrgänge, gebunden
1949/50 26,- DM
Teil I Teil II
1951 .. . . . . . . . . . . 26,- DM 1951 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 9,- DM
1952 ..... . . . . . ..... 26,- DM 1952 . . .. . . . .. . . . . . 26,- DM
1953 ... . . . . . . . . . . . . . . . . 47,- DM 1953 . . . . . . . . . . . . . . . .. 21,- DM
1954 ... . ... . . ....... 21,- DM 1954 . . . . .. . . . . . . 38,- DM
19.55 .. . . . . . . . . .. ..... 29,- DM 1955 .. . . .. 31,- DM
1956 .. . . . . . . . . . ..... . . 36,- DM 1956 . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 52,- DM
1957 ...... . . . . . . . . . . . 52,- DM 1957 . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . 55,- DM
19.58 ... . . . . . . . . . .. . . . .. . . 31,- DM 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,- DM
1959 .. . . . . . . . . . . . ...... 31,-· DM 1959 . ...... .............
. 52,- DM
1960 .. . . . . . . . . . . . . . . . . 39,- DM 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,- DM
1961 .. . . . . . . . . . . . . . . . . 70,-- DM 1961 . . . . . . . . . . . . . .... 68,- DM
1962 ... .. . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,- DM 1962 . . . . . . . . . . . . . . . .... " 72,- DM
1963 ... . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,- DM 1963 ........ ........ 62,- DM
1964 .. . . . . . . . . . . . . .. 43,- DM 1964 . . . . . ... . . . . . . . . 75,- DM
*
Einbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge
1949/50 3,- DM
Teil I Teil II
1951 3,- DM 1951 .. 3,- DM
1952 3,- DM 1952 .. .. 3,- DM
1953 6,- DM 1953 .. .. . . . . .. 3,- DM
1954 3,- DM 1954 .. .. .. 6,- DM
1955 3,- DM 1955 .... .. .. 3,- DM
1956 3,- DM 1956 . . . . . . . . . . . . . . . ... 6,- DM
1957 6,- DM 1957 . . . . . . . . . . . .. . . 6,- DM
1958 3,- DM 1958 . . .. .. . . 3,- DM
19.59 3,- DM 1959 . . . . . . . . . . . . .. 6,- DM
1960 3,- DM 1960 . . . . . . . . . . .. . . 9,- DM
1961 6,- DM 1961 . . . . . . . . . . . ... . . 6,- DM
1962 3,- DM 1962 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 6,- DM
1963 3,- DM 1963 . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 6,- DM
1964 3,- DM 1964 . . . . . . . . . . . . . . . . . .... 6,- DM
*
Reichsgesetzblatt Teil I 1945 5,25 DM
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949 13,- DM
Die Preise verstehen sich jeweils einschließlich Versandspesen.
I-1 e, du, q e b e 1 : De, Bundesmiuiste, de1 Justiz. - V e 1 1 a g : Bundesanzeige1 Verlagsqes. m b.H .. Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Da~ B1rnd<,~wi~r!tzbl<1tt er;,chei11\ iu d1e1 Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Amdertiqunq verkü11dl'l. Ir, Teil III w11d das als forlqeltend lestqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechis vom 111 J11l1 l'J:ill (Bu11d<•sqesct·1,bl I S 437) nach Sachqebietl'n qcordnet veröffentlicht Bezuqsbedrnqunqen fü1 Teil III durch den Verlag.
Bewqslwd1uqu11qen tür TPil l 11nd II Ln u I ende r Bezug nu1 durch die Post. Bez u q s p I e i s vierteljährlich lür Teil I und Teil Il je DM 6,-.
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