1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung ·
zur Durchführung des Artikels II des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 26. Oktober 1965
SC1mmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 53-4-5
Auf Grund des Artikels II Abs. 3 Satz 3 des Zwei- dung mit der Verordnung zur Durchführung der
ten Gestzes zur Änderung des Soldatenversorgungs- §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes vom
gesetzes vom 6. August 1964 (Bundesgesetzbl. I 17. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 657), ge-
S. 603) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- ändert durch die Verordnung vom 4. September
mung des Bundesrates: 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1655).
2. Der allgemeinberufliche Unterricht beginnt im
§ 1 letzten Dienstjahr so rechtzeitig, daß der An-
Die Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und spruch bis zum Ende der Wehrdienstzeit erfüllt
5 a des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Ok- werden kann.
tober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1746) gilt für § 2
Unteroffiziere und Mannschaften, die vor dem
1. September 1964 auf die Dauer von weniger als
Die Erfüllung von Ansprüchen auf Ausbildung und
acht Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten Weiterbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Soldaten-
auf Zeit berufen worden sind, entsprechend mit fol- versorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 in der Fas-
gender Maßgabe: sung vom 8. September 1961 bleibt unberücksichtigt.
1. Der Umfang des allgemeinberuflichen Unterrichts
§ 3
richtet sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz
vom 26. Juli 1957 in der Fassung vom 8. Septem- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
ber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1685) in Verbin- tember 1964 in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesmin_ister der Verteidigung
von Hassel
Nr. 64 -~~ Tag der Ausga_be: Bonn, den 4. November 1965 1751
B undesgcsetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 43, ausgegeben am 27. Oktober 1965
20. 10. 65 Gesetz zu dem Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und
einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1453
13. 10. 65 Bckännlmachung des Obereinkommens zur Vorläufigen Regelung für ein Weltweites Kom-
merzielles Satelliten-Fernmeldesystem sowie des Sonderübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1498
Nr. 44, ausgegeben am 28. Oktober 1965
21. 10. 65 Gesetz zum Vertrag vom 21. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Kaiserreich .iHhiopien über die Entschädigung für das deutsche Vermögen in Äthiopien . . . . . 1521
22. 10. 65 Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungs-
zölle - Belgien und Luxemburg) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1525
ifoclcrl Bunclesgcsetzbl. Jll 613-2-1 (Anlage)
24. 9. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums in der am 2. Juni 1934 in London beschlossenen Fassung (In-
krafl.trelen für die Tschechoslowakei) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1531
6. 10. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See (S(~estraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1532
8. 10. 65 ß(~kanntnwchung ülwr das übereinkommen zur Eingliederung der Internationalen Pappel-
kommission in die! Ern~ihrungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen 1533
Nr. 45, ausgegeben am 30. Oktober 1965
25. 10. 65 Achluncldreißigsl.e Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungs-
zöllc 2. NeufcsLsdzung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1549
Anderl nundcsqesclzbl. Ill 613-2-1 (Anlage)
26. 10. 65 Verordnun~ über die Gew~lhrung von Zollvorrechten an Berufskonsulate der Vereinigten
Släalc~n von Brasilien und ihre Milglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1565
22. 9. 65 BekannLmiJchunq ülwr d(,n Geilungsbereich des Madrider Abkommens über die Unterdrük-
kung lälsdwr oder irrdührender Herkunftsangaben in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon
bE:)schlossenen f-ilssung (lnkraftlreten für Japan) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1570
24. 9. 65 Bekannlrrwchung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung
(TnkraHLreten für Belgien, Japan und die Sowjetunion) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1571
8. 10. 65 Bekannlrnädrnng über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Zwischenstaat-
liche Bern Lende Seeschiffohrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1572
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesützbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Ddi.urn und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
13. 10. 65 Tarif für di(! Schiffohrlabgaben auf dem kanali-
sierten Main und T,uif für die Schiffahrtabgaben
<lUf den Bundcswc1ssc!rstraßen Main und Regnitz 196 16. 10. 65 1. 11. 65
20. 10. 65 Verordnung dc:=:!r Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein über die Festsetzung des Durch-
schnittsbetrags der Kosten, die die Bundes-
monopolverwaltung für Branntwein durch die
Nichlübernahme des ablieferungsfreien Brannt-
weins erspart (§ 79 Abs. 1 des Gesetzes über das
Branntweinmonopol), für das Betriebsjahr 1965/66 203 27-. 10. 65 1. 10. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
612-7-11
25. 10. 65 Verordnung zur Änderung der Fernsprechordnung 204 28. 10.65 1. 11. 65
Andert Bundesgesetzbl. 111 9026-1, 9026-1-1
26. 10. 65 Vierte Verordnung zur Änderung der Deutschen
Arzncitaxe 19]6 205 29. 10. 65 15. 11. 65
Andert Bundesgesetzbl. 111 2121-4
18. l 0. 65 Anordnung über die Ubertragung der Befugnis
zur Genehmigung von Nebentätigkeiten im Ge-
schäftsbereich des Bundesministers der Finanzen 206 30. 10.65 19. 8.65
25. 10. 65 Neununddreißigste Verordnung zur Änderung des
Deutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungszölle
2. Verlängerung) 206 30. 10. 65 31. 10. 65
Andert Bundesgeselzbl. 111 613-2-1 (Anlage)
26. 10. 65 Verordnung TSF Nr. 9/65 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Krnftfahrzeugen 206 30. 10. 65 1. 11. 65
tt"'~ r. aus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Düs J3undesqesetzblalt erscheint in drei Teilc,n. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Ausferliqunq verkündet. In Teil III wird clas als fortgeltend lüstqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli l!l5B (Bundc,sqesclzbl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqshedinqunqen für Teil I und Jl: Laufend c r Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich tür Teil I und T2il II je Dlv! 6,-.
Ein z e J s 1. ü c k e je ilnqeidrHJerw 24 Seiten DM 0,40 ge~Jen Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Küln 3 99 oder nach l3ewhlung au! Grnnd einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
1729
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 4. November 1965 · Nr. 64
Tag Inhalt Seite
22. 10. 65 Neufassung des LuHverkehrsgesetzes (LuftVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1729
Ersetzt füzndesgcselzlJJ. III 96-1
23. 9. 65 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften . . . . . . . 1743
Sammlung cles Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 51-1-6; hebt auf Bundesgesetzbl. III 51-1-6
2G. 10. 65 Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a des Soldatenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . 1746
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 53-4-4; hebt auf Bundesgesetzbl. III 53-4-4
26. 10. 65 Verordnung zur Durchführung des Artikels II des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1750
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 53-4-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 43, Nr. 44 und Nr. 45 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1751
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1752
Bekanntmachung
der Neufassung des Luftverkehrsgesetzes {luftVG)
Vom 22. Oktober 1965
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände- des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über
rung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung) vom die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 529) wird nach- vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213)
, stehend der vom 1. Oktober 1965 an geltende Wort-
bekanntgemacht.
laut des Luftverkehrsgesetzes vom 1. August 1922
(Reichsgesetzbl. I S. 681) in der Fassung · Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-
der Bekanntmachung vom 10. Januar 1959 (Bun- rung des Luftverkehrsgesetzes (6; Änderung) vom
desgesetzbl. I S. 9), 25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 529) gilt das Luft-
verkehrsgesetz nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Luft-
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
verkehrsverwaltung vom 8. Februar 1961 (Bun-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
desgesetzbl. I S. G9),
verordnungen, die auf Grund des Luftverkehrs-
des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsge- gesetzes in der Fassung dieses Gesetzes erlassen
setzes (6. Änderung) vom 25. Juli 1964 (Bundes- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
gesetzbl. I S. 529), Uberleitungsgesetzes, soweit in diesen Rechtsver-
des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßen- ordnungen die Geltung in Berlin nicht ausdrücklich
verkehrs vom 26. November 1964 (Bundesgesetz- ausgeschlossen wird. Die Beschränkungen der Luft-
blatt I S. 921), hoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
Bonn, den 22. Oktober 1965
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) *)
in der Fassung vom 22. Oktober 1965
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Luftverkehr §§
1. UnL<!rc.1bschnitt Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal .......... . 1- 5
2. Unlcrabschnil.l Flugplätze ................................... . 6-19
J. Unterabschnitt Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen ... . 20-24
4. Untcr,1bschnitt Verkehrsvorschriften ........................ . 25-27
5. Untcrubschnilt Enteignung .................................. . 28
6. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen .................. . 29-32
Zweiter Abschnitt: Haftpflicht
1. Unl<,?rabschniLt 1-Iaftung für Personen und Sachen, die nicht im
Luftfahrzeug befördert werden . . . . . . . . . . . . . . . . . 33-43
2. UnLerabsc.hnitt Haftung aus dem Beförderungsvertrag . . . . . . . . . . 44-52
3. Unterabschnitt Haftung für militärische Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . 53-54
4. UnLerabsc.hnilt Gemeinsame Bestimmungen für die Haftpflicht 55-57
Dritter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften 58-62
Erster Abschnitt 3. der Halter des Luftfahrzeugs nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes versichert ist oder durch
Luftverkehr Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicher-
heit geleistet hat und
1. Unterabschnitt
4. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so
Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal gestaltet ist, daß das durch seinen Betrieb ent-
stehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand
§1 der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahr- (2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1 be-
zeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, darf auch das sonstige Luftfahrtgerät.
das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung
(3) Auf Fallschirme und Startgeräte sind die Vor-
vom 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 70) und
schriften des Absatzes 1 über die Verkehrszulassung
durch die zur Durchführung dieser Gesetze erlasse-
sinngemäß anzuwenden.
nen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die
(2) Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor-
Luftschiffe, Segelflugzeuge, Frei- und Fesselballone, liegen.
Drachen, Flugmodelle und sonstige für die Benut-
zung des Luftraums bestimmte Geräte, insbesondere (5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Staats-
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper. zugehörigkeitszeichen und eine besondere Kenn-
zeichnung zu führen.
§2 (6) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis verlassen.
(1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren,
wenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrs- (7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich
zulassung) und - soweit es durch Rechtsverordnung dieses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind,
vorgeschrieben ist - in das Verzeichnis der deut- dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich
schen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen dieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise
sind. Ein Luftfahrzeug wird zum Verkehr nur zu- dorthin verbracht werden, um dort zu verkehren,
gelassen, wenn Der Erlaubnis bedarf es nicht, soweit ein Abkommen
zwischen dem Heimatstaat und der Bundesrepublik
1. das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist
Deutschland oder ein für beide Staaten verbindliches
(Musterzulassung),
Uhereinkommen etwas anderes bestimmt.
2. der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der
(8) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann
Prüfordnung für Luftfahrtgerät geführt ist,
allgemein oder für den Einzel.fall erteilt, mit Auf-
''') Ernel:zt l3undeSij(:selzbl. III !!6-1 lagen verbunden und befristet werden.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1965 1731
§ 3 2. Unterabschnitt
(1) Luftfahrzeuge werden in die Luftfahrzeugrolle Flugplätze
nur eingetragen, wenn sie im ausschließlichen Eigen-
tum deutscher Staatsangehöriger stehen. Juristische § 6
Personen und Cesellschaften des Handelsrechts mit
(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segel-
dem Sitz im Inland werden deutschen Staatsange-
fluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt
hörigen gleichgestellt, wenn der überwiegende Teil
oder betrieben werden. Die Genehmigung kann mit
ihres Vermögens oder Kapitals sowie die tatsäch-
Auflagen verbunden und befristet werden.
liche Kontrolle darüber deutschen Staatsangehörigen
zusteht und die Mehrheit der Vertretungsberechtig- (2) Vor Erteilung der Genehmigung ist insbeson-
ten oder persönlich haftenden Personen deutsche dere zu prüfen, ob die geplante Maßnahme die
Staatsangehörige sind. Die für die Verkehrszulas- Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung
sung zuständige Stelle kann im Einzelfall Ausnah- und des Städtebaus angemessen berücksichtigt. Ist
men zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen. das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet
oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die
(2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Vor-
öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird,
aussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich
später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung
§ 4 widerrufen werden.
(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luft- (3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem
fahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu
nur erteilt, wenn versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb
1. der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter des beantragten Flughafens die öffentlichen Inter-
besitzt, essen in unangemessener Weise beeinträchtigt wer-
2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen den.
hat, (4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfest-
unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug stellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine
zu führen oder zu bedienen, Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich,
4. der Bewerber eine Prüfung nach der Prüfordnung wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes
für Luftfahrtpersonal bestanden hat. wesentlich erweitert oder geändert werden soll.
(2) Die Vorschriften d-es Absatzes 1 sind auf
sonstiges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, § 7
soweit seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsver-
ordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist. (1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antrag-
steller die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6)
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Vor- erforderlichen Vorarbeiten gestatten, wenn eine
aussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. Prüfung ergeben hat, daß die Voraussetzungen für
(4) Bei Ubungs- und Prüfungsflügen in Begleitung die Erteilung der Genehmigung voraussichtlich vor-
von Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer liegen.
als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder (2) Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht
bedienen. Bei Ubungs- und Prüfungsflügen ohne überschreiten. Diese Erlaubnis gibt keinen Anspruch
Begleitung von Fluglehrern bedürfen Luftfahrer auf Erteilung der Genehmigung nach § 6,-
keiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt,
die von Fluglehrern angeordnet und beaufsichtigt (3) Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde
werden. können Grundstücke, die für die Genehmigung in
Betracht kommen, auch ohne Zustimmung des Be-
§ 5
rechtigten betreten, diese Grundstücke vermessen
(1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Fallschirm- und sonstige Vorarbeiten vornehmen, die für die
abspringer auszubilden, bedarf unbeschadet der Vor- endgültige Entscheidung über die Eignung des Ge-
schrift des Absatzes 3 der Erlaubnis. Die Erlaubnis ländes notwendig sind. Zum Betreten von Wohnun-
kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. gen sind sie nicht berechtigt.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen (4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vor-
die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche arbeiten von Auflagen abhängig machen. Ist durch
Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann die Vorarbeiten ein erheblicher Schaden zu erwar-
oder der Bewerber oder seine Ausbilder persönlich ten, hat die Genehmigungsbehörde Sicherheitslei-
ungeeignet sind; ergeben sich später solche Tat- stung durch den Antragsteller anzuordnen.
sachen, so ist die Erlaubnis zu widerrufen. Die (5) Wenn durch die Vorarbeiten Schäden ver-
Erlaubnis kann außerdem widerrufen werden, wenn ursacht werden, hat der Antragsteller unverzüglich
sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt worden ist. nach Eintritt des jeweiligen Schadens volle Entschä-
(3) Die praktische Ausbildung darf nur von Per- digung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des
sonen vorgenommen werden, die eine Lehrberechti- Geschädigten den früheren Zustand wiederherzu-
gung nach der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal stellen. Uber Art und Höhe der Entschädigung ent-
besitzen (Fluglehrer). scheiden im Streitfalle die ordentlichen Gerichte.
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 8 (4) Einwendungen gegen den Plan sind bei der
von der Landesregierung bestimmten Behörde oder
(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränk-
bei der von ihr bezeichneten Stelle spätestens inner-
tem Bauschulzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt,
halb von zwei Wochen nach Beendigung der Aus-
bestehende nur geändert werden, wenn der Plan
nach § 10 vorher festgestellt ist. legung schriftlich zu erheben.
(5) Nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 sind die
(2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von un-
Einwendungen gegen den Plan von der durch die
wesentlicher Bedeutung kann eine Planfeststellung
Landesregierung bestimmten Behörde mit allen Be-
unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung
teiligten zu erörtern. Soweit eine Einigung nicht
liegen insbesondere vor, wenn Rechte anderer nicht
zustande kommt, wird über die Einwendungen in
beeinflußt werden oder wenn der Kreis der Betei-
der Planfeststellung entschieden.
ligten bekannt ist oder ohne ein förmliches Aus-
legungsverfahren ermittelt werden kann und mit (6) Werden öffentliche Interessen berührt, für die
den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen ge- die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von
troffen werden. Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden,
gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwi-
§ 9 schen der Planfeststellungsbehörde und den genann-
(1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen ten Behörden nicht zustande, so hat die Planfest-
Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-recht- stellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundes-
lichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse minister für Verkehr zu entsch~iden.
und Zustimmungen. Durch sie werden alle öffentlich- (7) Die Feststellung des Plans und die Entschei-
rechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer dungen über die Einwendungen sind zu begründen
und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend und den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittel-
geregelt. Unberührt bleiben die Zuständigkeit des belehrung zuzustellen.
Bundesministers für Verkehr nach § 9 Abs. 4 des
Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung § 11
und die Zustctndigkeit der für die Baugenehmigun- Die Vorschriften des § 26· der Gewerbeordnung
gen zuständigen Behörden. gelten für Flughäfen entsprechend. Dies gilt auch
(2) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem Unter- dann, wenn der Flughafen nicht gewerblichen, son-
nehmer die Errichtung und Unterhaltung der An- dern öffentlichen Zwecken dient.
lagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl
oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten § 12
Grundstücke geuen Gefahren oder Nachteile not- (1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den
wendig sind. Ausbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maßgebend
(3) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind für den Bereich, in dem die in den Absätzen 2 und 3
Beseitigungs- und Anderungsansprüche gegenüber bezeichneten Baubeschränkungen gelten (Bauschutz-
festgestellten Anlagen ausgeschlossen. bereich). Der Plan muß enthalten
(4) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren 1. die Start- und Landebahnen einschließlich der sie
nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom umgebenden Schutzstreifen (Start- und Lande-
Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, flächen),
daß der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte 2. die Sicherheitsflächen, die an den Enden der Start-
insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zu- und Landeflächen nicht länger als je 1 000 Meter
lässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so kön- und seitlich der Start- und Landeflächen bis zum
nen sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens Beginn der Anflugsektoren je 350 Meter breit
bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im übrigen sein sollen,
gilt § 28. 3. der Flughafenbezugspunkt, der in der Mitte des
Systems der Start- und Landeflächen liegen soll,
§ 10
4. die Startbahnbezugspunkte, die je in der Mitte
(1) Planfeststellungsbehörde ist die von der Lan- der Start- und Landeflächen liegen sollen,
desregierung bestimmte Behörde. Sie stellt den Plan 5. die Anflugsektoren, die sich beiderseits der
fest und trifft die Entscheidung nach § 8 Abs. 2. Außenkanten der Sicherheitsflächen an deren
(2) Die Pläne sind der von der Landesregierung Enden mit einem Offnungswinkel von je 15 Grad
bestimmten Behörde zur Stellungnahme vorzulegen. anschließen; sie enden bei Hauptstart- und Haupt-
Diese hat alle beteiligten Behörden des Bundes, der landeflächen in einer Entfernung von 15 Kilo-
Länder, der Gemeinden und die übrigen Beteiligten metern, bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen
zu hören und ihre Stellungnahme der Planfost- in einer Entfernung von 8,5 Kilometern vom
stellungsbehörde zuzuleiten. Startbahnbezugspunkt.
(3) Die Pläne mit Beilagen sind in den Gemein- (2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf die
den, die durch das Bauvorhaben betroffen werden, für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige
zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; Zeit und Ort Behörde die 'Errichtling von Bauwerken im Umkreis
der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen, um von 1,5 Kilometer Halbmesser um den Flughafen-
jedermann, dessen Belange durch den Bau und den bezugspunkt sowie auf den Start- und Landeflächen
Betrieb des Flugplatzes berührt werden, Gelegen- und den Sicherheitsflächen nur mit Zustimmung der
heit zur Außerung zu geben. Luftfahrtbehörden genehmigen.
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1965 1733
(3) In der weiteren Umgebung eines Flughafens § 15
ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörden erforder-
(1) Die §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß für Bäume,
lich, wenn die Bauwerke folgende Begrenzung
Freileitungen, Masten, Dämme sowie für andere
überschreiten sollen:
Anlagen und Geräte. §. 12 Abs. 2 ist auf Gruben,
1. außerhalb der Anflugsektoren Anlagen der Kanalisation und ähnliche Boden-
a) im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um vertiefungen sinngemäß anzuwenden.
den Flughafenbezugspunkt eine Höhe von
(2) Die Errichtung der in Absatz 1 genannten
25 Metern; für Flughäfen, die den Klassen A
Luftfahrthindernisse bedarf der Genehmigung. Falls
bis D des Anhangs 14 des Abkommens über
die Genehmigung von einer anderen als der Bau-
die Internationale Zivilluftfahrt entsprechen,
genehmigungsbehörde erteilt wird, bedarf diese der
beträgt die Höhe 15 Meter (Höhen bezogen
Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Ist eine andere
auf den Flughafenbezugspunkt),
Genehmigungsbehörde nicht vorgesehen, so ist die
b) im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilometer Genehmigung der Luftfahrtbehörde erforderlich.
Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt
die Verbindungslinie, die von 45 Meter Höhe § 16
bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den
Flughafenbezugspunkt) ansteigt; (1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten
haben auf Verlangen der Luftfahrtbehörden zu dul-
2. innerhalb der Anflugsektoren
den, daß Bauwerke und andere Luftfahrthindernisse
a) von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu (§ 15), welche die nach den §§ 12 bis 15 zulässige
einem Umkreis um den Startbahnbezugspunkt Höhe überragen, auf diese Höhe abgetragen werden.
von 10 Kilometer Halbmesser bei Hauptstart- Im Falle des § 15 Abs. 1 Satz 2 erstreckt sich die
und Hauptlandeflächen und von 8,5 Kilometer Verpflichtung zur Duldung auf die Beseitigung der
bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen die Vertiefungen. Ist die Abtragung oder Beseitigung
Verbindungslinie, die von 0 Meter Höhe an der Luftfahrthindernisse im Einzelfall nicht durch-
diesem Ende bis 100 Meter Höhe (Höhen be- führbar, so sind die erforderlichen Sicherungsmaß-
zogen auf den Startbahnbezugspunkt der be- nahmen für die Luftfahrt zu dulden.
treffenden Start- und Landefläche) ansteigt,
(2) Das Recht des Eigentümers oder eines anderen
b) im Umkreis von 10 Kilometer bis 15 Kilometer
Berechtigten und eine nach anderen Vorschriften
Halbmesser um den Startbahnbezugspunkt bei
bestehende Verpflichtung, diese Maßnahmen auf
Hauptstart- und Hauptlandeflächen die Höhe
eigene Kosten selbst durchzuführen, bleiben un-
von 100 Metern (Höhe bezogen auf den
berührt.
Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start-
§ 17
und Landeflächen).
Bei der Genehmigung von Landeplätzen und
(4) Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und
Segelfluggeländen können die Luftfahrtbehörden
zum Schutz der Allgemeinheit können die Luft-
bestimmen, daß die zur Erteilung einer Baugeneh-
fahrtbehörden ihre Zustimmung nach den Absätzen
migung zuständige Behörde die Errichtung von Bau-
2 und 3 davon abhängig machen, daß die Baugeneh-
werken im Umkreis von 1,5 Kilometer Halbmesser
migung unter Auflagen erteilt wird.
um den dem Flughafenbezugspunkt entsprechenden
Punkt nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden
§ 13
genehmigen darf (beschränkter Bauschutzbereich).
Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich Auf den beschränkten Bauschutzbereich sind § 12
infolge besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Abs. 4, §§ 13, 15 und 16 sinngemäß anzuwenden.
Verwendungszwecks des Flughafens in bestimmten
Geländeteilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht § 18
in dem nach § 12 festgelegten Umfang notwendig
sind, können die Luftfahrtbehörden für diese Ge- Der Umfang des Bauschutzbereichs ist den Eigen-
ländeteile Bauhöhen festlegen, bis zu welchen Bau- tümern von Grundstücken im Bauschutzbereich und
werke ohne ihre Zustimmung genehmigt werden den anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser
können. Grundstücke Berechtigten sowie den dinglich Be-
§ 14 rechtigten, soweit sie der zuständigen Behörde
bekannt oder aus dem Grundbuch ersichtlich sind,
(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für
bekanntzugeben oder in ortsüblicher Weise öffent-
die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige
lich bekanntzumachen.
Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine
Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche über- § 19
schreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehör- (1) Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der
den genehmigen; § 12 Abs. 4 gilt entsprechend. Vorschriften der §§ 12, 14 bis 17 dem Eigentümer
(2) Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als oder einem anderen Berechtigten Vermögensnach-
30 Meter Höhe auf natürlichen oder künstlichen teile, so ist hierfür eine angemessene Entschädigung
Bodenerhebungen, sofern die Bodenerhebungen in Geld zu leisten. Hierbei ist die entzogene Nut-
mehr als 100 Meter aus der umgebenden Landschaft zung, die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache
herausragen; in einem Umkreis von 10 Kilometern unter gerechter Abwägung der Interessen der All-
um den Flughafenbezugspunkt gilt dabei als Höhe gemeinheit und der Beteiligten zu berücksichtigen.
der umgebenden Landschaft die Höhe des Flughafen- Für Vermögensnachteile, die nicht im unmittel-
bezugspunkts. baren Zusammenhang mit der Beeinträchtigung
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Tei_l I
stehen, isl den in S,.llz 1 bezeichneten Personen eine rufen. Die Genehmigung kann versagt werden,
Entschädigung zu Zdhlen, wenn und soweit dies zur wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die
Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen
geboten erscheint. sind.
(2) Unterläßt der Berechligte eine Änderung der § 21
Nutzung, die ihm zuzumuten ist, so mindert sich (1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sa-
seine Entschädigung um den Wert der Vermögens- chen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf be-
vorteile, die ihm bei Ausübung der geänderten Nut- stimmten Linien öffentlich und regelmäßig beför-
zung erwachsen wliren. dern (Fluglinienverkehr), bedürfen außer der
(3) Werden Bauwerke und sonstige Luftfahrt- Genehmigung nach § 20 für jede Fluglinie einer
hindernisse (§ 15), deren entschädigungslose Ent- besonderen Genehmigung. Sie erstreckt sich auf die
fernung oder Umgestaltung nach dem jeweils gel- Flugpläne, Flugpreise und Beförderungsbedingun-
tenden Recht gefordert werden kann, auf Grund von gen. Auf ihre Erteilung und ihren Widerruf ist § 20
Maßnahmen nach § 16 ganz oder teilweise entfernt sinngemäß anzuwenden. Die Genehmigung kann
oder umgestaltet, so ist eine Entschädigung nur zu außerdem versagt werden, wenn durch den be-
leisten, wenn es aus Gründen der Billigkeit ge- antragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen
boten ist. Sind sie befristet zugelassen und ist die beeinträchtigt werden.
Frist noch nicht abgelaufen, so ist eine Entschädi- (2) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr
gung nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der betreiben, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungs-
gesamten Frist zu leisten. mäßig einzurichten, aufzunehmen und während der
(4) Dinglich Berechtigte, die nicht zum Gebrauch Dauer der Genehmigung aufrechtzuerhalten. Sie sind
oder zur Nutzung der Sache berechtigt sind, sind zur Beförderung von Personen und Sachen verpflich-
nach den Artikeln 52 und 53 des Einführungsgeset- tet, wenn
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädi- 1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den
gung des Eigentümers angewiesen. behördlichen Anordnungen entsprochen wird,
(5) Die Entschädigung ist in den Fällen des § 12 2. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförde-
von dem Flughafenunternehmer, in den Fällen des rungsmitteln möglich ist,
§ 17 von dem Unternehmer des Flugplatzes zu 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert
zahlen. Soweit die bezeichneten Maßnahmen Grund- wird, welche die Unternehmen nicht abwenden
stücke oder andere Sachen außerhalb der Bau- konnten und deren Auswirkungen sie auch nicht
schutzbereiche der §§ 12 und 17 betreffen, ist die abzuhelfen vermochten.
Entschädigung, wenn es sich um Maßnahmen der (3) Die Genehmigungsbehörde kann die Unter-
Flugsicherung handelt, vom Bund zu zahlen, im nehmen auf ihren Antrag ganz oder teilweise von
übrigen von den Ländern. den Verpflichtungen nach Absatz 2 befreien, wenn
(6) Im übrigen sind die Vorschriften des § 13 ihnen die Weiterführung des Betriebes oder die
Abs. 2, der §§ 14, 15, 17 bis 25, 31 und 32 des Durchführung der Beförderungen nicht zugemutet
Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bun- werden kann. Die Genehmigung erlischt, wenn die
desgesetzbl. I S. 899) sinngemäß anzuwenden. Unternehmen von den Verpflichtungen zur Auf-
rechterhaltung des Betriebes und der Durchführung
von Beförderungen im ganzen dauernd befreit wer-
3. Unterabschnitt den.
Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen (4) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr
betreiben, haben auf Verlangen der Deutschen
§ 20 Bundespost mit jedem planmäßigen Flug Postsen-
(1) Unternehmen, die Personen oder Sachen durch dungen gegen angemessene Vergütung zu beför-
Luftfahrzeuge gewerbsmäßig befördern (Luftfahrt- dern, welche die im Weltpostvertrag festgelegten
unternehmen), bedürfen der Genehmigung. Einer Vergütungshöchstsätze nicht übersteigen darf.
Genehmigung bedarf auch die gewerbsmäßige Ver-
§ 22
wendung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke.
Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinien-
und befristet werden. Der Genehmigungspflicht verkehr ist (Gelegenheitsverkehr), kann die Geneh-
unterliegt auch die Beförderung von Personen und migungsbehörde Bedingungen und Auflagen fest-
Sachen durch Luftfahrzeuge, wenn als Entgelt nur setzen oder Beförderungen untersagen, soweit durch
die Selbstkosten des Fluges vereinbart sind; aus- diesen Luftverkehr die öffentlichen Verkehrsinter-
genommen hiervon ist die Beförderung von Per- essen nachhaltig beeinträchtigt werden.
sonen in Luftfahrzeugen, die für höchstens 4 Per-
sonen zugelassen sind. § 23
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tat- Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen
sachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffent- oder Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des
liche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden Inlands kann deutschen Luftfahrtunternehmen vor-
kann, insbesondere wenn der Antragsteller oder die behalten werden.
für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen § 23a
Personen nicht zuverlässig sind; ergeben sich später Für den Betrieb der Luftfahrtunternehmen, die
solche Tatsachen, so ist die Genehmigung zu wider- ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich dieses Ge-
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1965 1735
setzes haben, kann die Genehmigungsbehörde zur § 27
Herstellung und Gewährleistung der Gegenseitig-
(1) In Luftfahrzeugen dürfen Waffen, Munition,
keit über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus
Sprengstoffe, Giftgase, Kernbrennstoffe oder andere
der Art und Wirkung nach gleiche Beschränkungen radioaktive Stoffe und sonstige durch Rechtsverord-
festsetzen, denen Luftfahrtunternehmen, die ihren
nung bestimmte gefährliche Güter sowie Funkgerät
Ha.uptsitz im Gellungsbr!reich dieses Gesetzes nur mit behördlicher Erlaubnis mitgeführt werden.
haben, im lieimatstaat jener Unternehmen unter-
Die für die Beförderung von Kernbrennstoffen oder
liegen.
anderen: radioaktiven Stoffen geltenden Vorschriften
§ 24 bleiben unberührt.
(1) Offentliche Veranstaltungen von Wettbewer- (2) Von einem Luftfahrzeug aus dürfen Lichtbild-
ben oder Schauvorslcllungen, an denen Luftfahr- aufnahmen außerhalb des Fluglinienverkehrs nur
zeuge oder FcilJschinnabspringer beteiligt sind (Luft- mit behördlicher Erlaubnis gefertigt werden. Licht-
fohrtvernnstallungcn), bedürfen der Genehmigung. bilder, die außerhalb des Fluglinienverkehrs von
Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden einem Luftfahrzeug aus gefertigt werden, sowie
und befristet werden. danach hergestellte Zeichnungen oder Abbildungen
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tat- dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis in Verkehr
sachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffent- gebracht werden.
liche Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstal- (3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2
tung gefährdet werden kann. kann allgemein oder im Einzelfall erteilt werden;
sie kann mit Auflagen verbunden und befristet
werden.
4. Unterabschnitt
Verkehrsvorschriften 5. Unterabschnitt
Enteignung
§ 25
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie § 28
genehmigten Flugplätze nur starten und landen, (1) Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Enteig-
wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Be- nung zulässig.
rechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine (2) Für die Durchführung der Enteignung gelten
Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis kann als Dauer- bis zum Inkrafttreten eines Bundesenteignungsge-
erlaubnis oder als Einzelerlaubnis erteilt, mit Auf- setzes die Vorschriften des § 2 und des Zweiten und
lagen verbunden oder befristet werden. Dritten Teils sowie der §§ 67, 68, 71, 73 und 74 des
(2) Absatz 1 gilt nicht für Landungen von Luft- Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957
fahrzeugen, wenn (Bundesgesetzbl. I S. 134) sinngemäß mit folgender
1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften Maßgabe:
des Luftfahrzeuges nicht vorausbestimmbar ist 1. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Ent-
oder eignung für Zwecke der Luftfahrt ist auch die
2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Enteignung zur Gewährung einer Entschädigung
Unfallhilfe erforderlich ist. in Land zulässig.
In diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeuges 2. Abweichend von § 11 Abs. 1 des genannten Ge-
verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und setzes stellt den Antrag auf Einleitung des Ent-
Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers so- eignungsverfahrens derjenige, der die Enteignung
wie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem zu seinen Gunsten erstrebt.
unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu ent- 3. Stellt ein anderer als der Bund den Antrag auf
sprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung Einleitung des Enteignungsverfahrens, so gelten
der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Vorschriften des genannten Gesetzes, die den
die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht ver- Bund erwähnen, statt für den Bund für den An-
hindern. tragsteller.
(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den 4. Der nach den § § 8 bis 10 festgestellte Plan ist dem
Start oder die Landung entstandenen Schadens nach Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für
den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 be- die Enteignungsbehörde bindend.
anspruchen.
(4) Auf die Landung von Fallschirmabspringern 6. Unterabschnitt
sind die Absätze 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 26 § 29
(1) Bestimmte Lufträume können vorübergehend (1) Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit
oder dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit
(Luftsperrgebiete). oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist
(2) In bestimmten Lufträumen kann der Durch- Aufgabe der Luftfahrtbehörden. Sie können in Aus-
flug von Luftfahrzeugen besonderen Beschränkun- übung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen.
gen unterworfen werden (Gebiete mit Flugbeschrän- (2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufga-
kungen). ben auf a.ndere Stellen übertragen oder sich anderer
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
geeigneter Personen il ls I Iil I sorgime für bestimmte Bundesminister für Verkehr oder einer von ihm
Fälle bei der Wah mdnnunq d<\r Luftaufsicht bedie- bestimmten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Be-
nen. stimmung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese
(3) Der vcrun tworl.l idw Lu fLfil hrzeugführer hat nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz
während des Flugs od<)r bei Sli.l rt und Landung die über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom
geeigneten Maßnuhm<!n zur /\ulrechtc:rhaltung der 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 70) und das
Sicherheit und Ordnung an Bord zu lrdfcn. Alle an Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt vom 30. No-
Bord befindlichen Personen hülwn den hierzu not- vember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 354) bleiben unbe-
wendigen Anordnunqen Pol~Je zu lc)istcn. rührt.
(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben
§ 30 dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:
(1) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die 1. die Verkehrszulassung der Ballone, Segelflug-
Polizei sowie die auf Grund völkerrechtlicher Ver- zeuge und deren Startwinden (§ 2);
träge in der Bundcsrepubl ik Deutschland stationier- 2. die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer
ten Truppen dürfen von den Vorschriften des Ersten an Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer
Abschnitts dieses Gesetzes ---- ausgenommen die 2. Klasse, nicht berufsmäßige Führer von Dreh-
§§ 12, 13 und 15 bis 19 - und den zu seiner Durch- flüglern, Segelflugzeugführer, Freiballonführer
führung erlassenen Vorschriflen abweichen, soweit und Fallschirmabspringer sowie die Erteilung
dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter der Berechtigungen für Schleppflug, Kunstflug
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder und Instrumentenflug an diese Personen (§ 4);
Ordnung erforderlich ist. Das in § 8 vorgesehene
3. die Erteilung der Erlaubnis zur Ausbildung der
Planfeslstellungsverf ahren entfällt, wenn militärische
in Nummer 2 genannten Luftfahrer und Fall-
Flugplätze angelegt oder geä.ndert werden sollen.
schirmabspringer (§ 5);
Von den Vorschriften über das Verhalten im Luft-
raum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur 4. die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnah-
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwen- me der Prüfung und Entscheidung, inwieweit
dig ist. Hinsichtlich der Ausnahmebefugnisse der durch die Anlegung und den Betrieb eines Flug-
Polizei bleiben auch die §§ 6 bis 10 unberührt. hafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen
soll, die öffentlichen Interessen des Bundes be-
(2) Die Verwaltungszustä.ndigkeiten auf Grund rührt werden (§ 6);
dieses Gesetzes werden für den Dienstbereich der
5. die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungs-
Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche Verträge
arbeiten zur Anlegung von Flugplätzen (§ 7);
nicht entgegenstehen, der stationierten Truppen
durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestim- 6. die Bestimmung von beschränkten Bauschutz-
mungen des Bundesministers der Verteidigung bereichen bei Landeplätzen und Segelfluggelän-
wahrgenommen. Der Bundesminister der Verteidi- den (§ 17);
gung erteilt im Einvernehmen mit dem Bundesmi- 7. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer
nister für Verkehr die Drlaubnisse nach § 2 Abs. 7 sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erfor-
und § 27 Abs. 1 und 2 auch für andere militärische derlichen Genehmigung oder die luftrechtliche
LufUah rzeuge. Bei m ililLi risch<:n Flugplätzen treten Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken,
an die Stelle der in ch:n §§ 12, 13 und 15 bis 19 ge- Anlagen und Geräten, bei Bäumen sowie bei
nannten Luftfahrlbehörden die Behörden der Bun- der Herstellung von Bodenvertiefungen in Bau-
deswehrverwallun~J. schutzbereichen und beschränkten Bauschutzbe-
(3) Bei der Anlegung und wescnllichen Änderung reichen (§§ 12, 15 und 17);
militärischer Flu~JPlätze auf Gelände, das nicht durch 8. die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in
Maßnahmcm auf (;rund des Landbeschaffungsgeset- Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutz-
zes beschafft zu werden braucht, sind die Erforder- bereichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehör-
nisse der Raumordnung, insbesondere des zivilen den Baugenehmigungen oder sonstige nach all-
Luftverkehrs, nach Anhörung dc~r Regierungen der gemeinen Vorschriften erforderliche Genehmi-
Länder, die von der Anlegung oder Änderung be- gungen erteilt werden können (§§ 13, 15 und 17);
troffen werden, angemessen zu berücksichtigen. Der 9. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer
Bundesminister für Verteidigung kann von der Stel- sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erfor-
lungnahme dieser Länder nur im Einvernehmen mit derlichen Genehmigung oder die luftrechtliche
dem Bundesminister für Verkehr abweichen; er un- Genehmigung bei der Errichtung von Bauwer-
terrichtet die Regierungen der betroffenen Länder ken, Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen
von seiner Entscheidung. Wird Gelände für die An- außerhalb der Bauschutzbereiche (§§ 14 und 15);
legung und wesentliche Änderung militärischer 10. das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken
Flugplätze nach den Vorschriften des Landbeschaf- und anderen Luftfahrthindernissen, welche die
fungsgesetzes beschafft, findet allein das Anhö- zulässigen Höhen überragen, und die Beseiti-
rungsverfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaf- gung von Vertiefungen oder die erforderlichen
fungsgesetzes statt; hierbei sind insbesondere die Sicherheitsmaßnahmen zu dulden (§§ 16 und 17);
Erfordernisse des zivilen Luftverkehrs angemessen 11. die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen,
zu berücksichtigen.
die nur Gelegenheitsverkehr mit Drehflüglern
§ 31 oder Flugzeugen bis zu fünftausendsiebenhun-
(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz dert Kilogramm höchstzulässigem Fluggewicht
werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem betreiben oder deren Linienverkehr mit derar-
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1965 1737
tigen Luftfahrzeugen nicht über das Land, in häfen sowie die Vermeidung übermäßiger Ge-
dem das Unternehmen seinen Sitz hat, hinaus- räusche durch Luftfahrzeuge in der Luft und am
geht, ferner die Genehmigung der gewerbsmä- Boden,
ßigen Verwendung von Luftfahrzeugen für 2. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung
sonstige Zwecke und Selbstkostenflüge (§§ 20 und den Betrieb, der Luftfahrzeuge und des
und 21); sonstigen Luftfahrtgeräts sowie die Eintragung
12. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge,
die nicht über das Land, in dem die Veranstal- 3. die Einteilung, die Größe, die Lage, die Beschaf-
tung stattfindet, hinausgehen (§ 24); fenheit, die Ausstattung und den Betrieb von
13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Flugplätzen sowie die Verhinderung von Stö-
Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze rungen der Flugsicherungseinrichtungen,
(§ 25); 4. den Kreis der Personen, die einer Erlaubnis
14. die Erteilung der Erlaubnis zur Mitführung von nach diesem Gesetz bedürfen, einschließlich der
Funkgerät in Luftfahrzeugen innerhalb des Ausbilder und die Anforderungen an die Befä-
Geltungsbereichs dieses Gesetzes (§ 27 Abs. 1); higung und Eignung dieser Personen, sowie das
Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse und
15. die Erteilung der Erlaubnis, von einem Luft-
Berechtigungen und deren Entziehung oder Be-
fahrzeug aus Lichtbildaufnahmen zu fertigen
oder solche Lichtbilder sowie danach hergestellte schränkung,
Zeichnungen oder Abbildungen in den Verkehr 5. die Ausbildung von Luftfahrern und Fallschirm-
zu bringen, mit Ausnahme der Erlaubnis für Per- abspringern und den Betrieb von Fliegerschulen,
sonen, die ihren Wohnsitz nicht im Geltungs- 6. die Meldung von Luftunfällen und Störungen
bereich dieses Gesetzes haben (§ 27 Abs. 2); des Luftverkehrs, deren fachliche Untersuchung
sowie den Such- und Rettungsdienst für Luft-
16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Be-
nutzung des Luftraums für fahrzeuge,
7. die Abgrenzung des Begriffs „gefährliche Gü-
a) Kunstflüge,
ter" und das Mitführen gefährlicher Güter an
b) Schleppflüge, Bord von Luftfahrzeugen,
c) Reklameflüge und Abwerfen von Gegen- 8. die im Rahmen der Luftaufsicht erforderlichen
ständen aus Luftfahrzeugen, Maßnahmen und deren Durchführung,
d) turnerische und seiltänzerische Ubungen an 9. die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Bord von Luftfahrzeugen, Einrichtung und Aufhebung von Luftsperrgebie-
e) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen, ten und von Gebieten mit Flugbeschränkungen,
f) Steigenlassen von Drachen und Flugmodellen, 9a.die Voraussetzungen und das Verfahren für die
g) Fallschirmabsprünge zu Ubungs- und Vor- Erteilung und den Widerruf der in diesem Ge-
führungszwecken, setz vorgesehenen Genehmigungen, Zulassun-
h) Abweichung von Sicherheitsmindestflughö- gen und Erlaubnisse sowie Befreiungen hiervon,
hen, 10. die Verpflichtung zur Mitführung von Urkun-
mit Ausnahme der Erlaubnis, für die nach dem den (Bordpapiere) in Luftfahrzeugen und deren
Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsiche- Inhalt,
rung diese Anstalt zuständig ist (§ 32); 11. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Er-
17. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis langung der gewerblichen Aufnahmeerlaubnis
16 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten; und der Einzelaufnahmeerlaubnis für Luftbilder,
über die Voraussetzungen und das Verfahren
18. die Ausübung der Luftaufsicht,' soweit diese
zur Freigabe von Luftbildern sowie die beson-
nicht der Bundesanstalt für Flugsicherung oder
deren Sicherheitsmaßnahmen für das Luftbild-
dem Luftfahrt-Bundesamt übertragen ist (§ 29).
wesen,
(3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absat- 12. die im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz
zes 2 Nr. 4, 6 bis 10 und 12 werden auf Grund einer begründeten Versicherungs- oder Hinterlegungs-
gutachtlichen Stellungnahme der Bundesanstalt für pflichten erforderlichen Maßnahmen,
Flugsicherung getroffen.
13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Ver-
(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen waltungsakte und Prüftätigkeiten im Bereich
nach Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung der Luftfahrtverwaltung und der anerkannten
des technischen und betrieblichen Zustandes des Prüfstellen.
Unternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt er-
teilt. Der Bundesminister für Verkehr kann in den Rechts-
§ 32 verordnungen nach Satz 1 Ausnahmen von der in
diesem Gesetz vorgeschriebenen Zulassung von
(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Luftfahrtgerät und Einholung einer Erlaubnis sowie
Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung von der Pflicht zur Führung des Staatsangehörig-
dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen keitszeichens und der besonderen Kennzeichnung
über ' zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit und
1. das Verhalten im Luftraum und am Boden, ins- Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftver-
besondere Flugvorbereitungen, Verhalten bei kehrs, nicht beeinträchtigt werden. Rechtsverord-
Start und Landung, die Benutzung von Flug- nungen nach den Nummern 3, 5 und 13 werden im
1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan- nen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen
zen, Rechtsverordnungen nach Nummer 11 im Ein- gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen
vernehmen mit dem Bundesminister der Verteidi- Vorschriften.
gung erlassen. Rechtsverordnungen nach Nummer 9 a, (2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wis-
soweit sie die Genehmigung von Flugpreisen be- sen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des
treffen, und nach Nummer 13 werden im Einverneh- Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Da-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft erlassen; neben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens
die Bestimmungen des allgemeinen Preisrechts verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs
bleiben unberührt. durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist
(2) Der Bundesminister des Innern und der Bun- jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des
desminister für Verkehr erlassen mit Zustimmung Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahr-
des Bundesrates die zur Durchführung dieses Geset- zeug vom Halter überlassen worden, so ist der Hal-
zes notwendigen Rechtsverordnungen über die Be- ter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haf-
kämpfung der Verbreitung übertragbarer Krank- tung des Benutzers nach den allgemeinen gesetz-
heiten durch die Luftfahrt. lichen Vorschriften bleibt unberührt.
(3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zu-
§ 34
stimmung des Bundesrates, wenn sie der Durchfüh-
rung von Richtlinien und Empfehlungen der Inter- Hat bei der Entstehung des Schadens ein Ver-
nationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die- schulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des
nen. Das gleiche gilt für den Erlaß der Bau-, Prüf- Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer
und Betriebsvorschriften für Luftfahrtgerät, die von Sache steht das Verschulden desjenigen, der die
dem in § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Luftfahrt- tatsächliche Gewalt darüber ausübt, dem Verschul-
Bundesamt vom 30. November 1954 (Bundesgesetz- den des Verletzten gleich.
blatt I S. 354) vorgesehenen Ausschuß dem Bundes-
minister für Verkehr zum Erlaß vorgeschlagen wer- § 35
den. Der Bundesminister für Verkehr kann die
(1) Bei Tötung umfaßt der Schadensersatz die Ko-
Befugnis, die zur Durchführung der Verhaltensvor- sten versuchter Heilung sowie den Vermögens-
schriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die zur nachteil, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß
Durchführung der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschrif- während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit auf-
ten notwendigen Einzelheiten zu regeln, auf die gehoben oder gemindert oder sein Fortkommen
Bundesanstalt für Flugsicherung und das Luftfahrt- erschwert oder seine Bedürfnisse vermehrt waren.
Bundesamt übertragen. Außerdem sind die Kosten der Bestattung dem zu
(4) Der Bundesminister für das Post- und Fern- ersetzen, der sie zu tragen verpflichtet ist.
meldewesen kann im Einvernehmen mit dem Bun- (2) Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu
desminister für Verkeh1 durch Rechtsverordnung,
einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhalts-
Bestimmungen über den Kreis der Personen, die pflichtig war oder werden konnte, und ist dem
eines Flugfunkzeugnisses bedürfen, und über den Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt
Erwerb von Flugfunkzeugnissen erlassen. entzogen, so hat der Ersatzpflichtige ihm so weit
(5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die zur Schadensersatz zu leisten, wie der Getötete während
Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergan- der mutmaßlichen Dauer seines Leben-s zur Ge-
genen Rechtsverordnungen notwendigen allgemei- währung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein
nen Verwaltungsvorschriften. Allgemeine Verwal- würde. Die Ersatzpflicht tntt auch dann ein, wenn
tungsvorschriften zur Durchführung der in § 31 der Dritte zur Zeit des Unfalls erzeugt, aber noch
Abs. 2 bezeichneten Aufgaben bedürfen der Zu- nicht geboren war.
stimmung des Bundesrates. § 36
Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
Zweiter Abschnitt umfaßt der Schadensersatz die Heilungskosten sowie
den Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch
Haftpflicht erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder
1. Unterabschnitt
dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder
gemindert oder sein Fortkommen erschwert ist oder
Haftung für Personen und Sachen, seine Bedürfnisse vermehrt sind.
die nicht im Luftfahrzeug befördert werden
§ 33
§ 37
(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch (1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus
Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Ge- einem Unfall
sundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist a) bei Luftfahrzeugen bis eintausend Kilogramm
der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Gewicht bis zu einhundertfünfunddreißigtausend
Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Deutsche Mark,
Beförderungsvertrag sowie für die Haftung des b) bei Luftfahrzeugen mit mehr als eintausend Kilo-
Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die be- gramm bis sechstausend Kilogramm Gewicht bis
sonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Perso- zu einhundertfünfunddreißigtausend Deutsche
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1965 1739
Mark zuzüglich einhundertacht Deutsche Mark heblich verschlechtert haben. Diese Bestimmung
je Kilogrnmm des eintausend Kilogramm über- gilt bei Schuldtiteln des § 794 Nr. 1 und 5 der Zivil-
steigenden Gewichts, prozeßordnung entsprechend.
c) bei Luftfahrzeugen mit mehr· als sechstausend
Kilogramm bis zwanzigtausend Kilogramm Ge- § 39
wicht bis zu sechshundertfünfundsiebzigtausend (1) Die Schadensersatzansprüche nach den §§ 33
Deutsche Mark zuzüglich siebenundsechzig 50/100 bis 38 verjähren in zwei Jahren, nachdem der Ersatz...
Deutsche Mark je Kilogramm des sechstausend berechtigte von dem Schaden und der Person des
Kilogramm übersteigenden Gewichts, Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, ohne Rück-
d) bei Luftfahrzeugen mit mehr als zwanzigtausend sicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Un-
Kilogramm bis fünfzigtausend Kilogramm Ge- fall an.
wicht bis zu einer Million und sechshundert- (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und
zwanzigtausend Deutsche Mark zuzüglich vierzig dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den
50/100 Deutsche Mark je Kilogramm des zwanzig- Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis
tausend Kilogramm übersteigenden Gewichts, ein Teil die Fortsetzung der Verhandlungen ver-
e) bei Luttf ahrzeugen mit mehr als fünfzigtausend weigert.
Kilogramm Gewicht bis zu zwei Millionen und (3) Im übrigen richtet sich die Verjährung nach
achthundertfünfundreißigtausend Deutsche Mark den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
zuzüglich siebenundzwanzig Deutsche Mark je
Kilogramm des fünfzigtausend Kilogramm über- § 40
steigenden Gewichts.
Der Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm
Gewicht ist das für den Abflug zugelassene Höchst- nach diesem Gesetz zustehen, wenn er nicht spä-
gewicht des Luftfahrzeugs. testens drei Monate, nachdem er von dem Schaden
und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis er-
(2) Die Höchstsumme des Schadensersatzes für
halten hat, diesem den Unfall anzeigt. Der Rechts-
jede verletzte Person beträgt einhundertfünfund-
verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge
dreißigtausend Deutsche Mark. Das gilt auch für
den Kapitalwert einer als Entschädigung festgesetz- eines Umstands unterblieben ist, den der Ersatz-
ten Rente. berechtigte nicht zu vertreten hat, oder wenn der
Ersatzpflichtige innerhalb der Frist auf andere
(3) Ubersteigen die Entschädigungen, die mehre- Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
ren auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die
Höchstbeträge nach Absatz 1, so verringern sich die § 41
einzelnen Entschädigungen vorbehaltlich des Ab- (1) Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahr-
satzes 4 in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zeuge verursacht und sind die Luftfahrzeughalter
zum Höchstbetrag steht. einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadensersatz
(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Halter unter-
auf Sachschäden als auch auf Personenschäden, so einander Pflicht und Umfang des Ersatzes von den
dient die Hälfte des nach Absatz 1 Satz 1 errechne- Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der
ten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Per- Schaden überwiegend von dem einen oder dem
sonenschäden. Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist anderen verursacht worden ist. Dasselbe gilt, wenn
er anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der der Schaden einem der Halter entstanden ist, bei
übrige Teil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten der Haftpflicht, die einen andere.n von ihnen trifft.
Betrages ist anteilmäßig für den Ersatz von Sach- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem
schäden und für die noch ungedeckten Ansprüche Halter ein anderer für den Schaden verantwortlich
aus Personenschäden zu verwenden. ist.
§ 42
§ 38 Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vor-
schriften, wonach für den beim Betrieb eines Luft-
(1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Min-
fahrzeugs entstehenden Schaden der Halter oder
derung der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des
Benutzer (§ 33 Abs. 2) in weiterem Umfang oder der
Fortkommens oder für Vermehrung der Bedürfnisse
Führer oder ein anderer haftet.
des Verletzten und der nach § 35 Abs. 2 einem Drit-
ten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zu-
§ 43
kunft durch Geldrente zu leisten.
(1) Zur Sicherung der in diesem Unterabschnitt
(2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetz- genannten Schadensersatzforderungen ist der Halter
buchs und § 708 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung gelten des Luftfahrzeugs verpflichtet, in einer durch Rechts-
entsprechend. Für die dem Verletzten zu entrich- verordnung zu bestimmenden Höhe eine Haftpflicht-
tende Geldrente gilt entsprechend § 850 b Abs. 1 versicherung abzuschließen oder durch Hinterlegung
Nr. 1 und für die dem Dritten zu entrichtende Geld- von Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten.
rente § 850 b Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung. Das gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter
(3) Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der ist. Wird zur Sicherung eine Haftpflichtversicherung
Berechtigte noch nachträglich Sicherheitsleistung abgeschlossen, so gelten für diese die besonderen
oder Erhöhung einer solchen verlangen, wenn sich Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungs-
die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten er- vertrag für die Pflichtversicherung.
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Ist die Sicherheit durch Befriedigung von (3) Die Haftung des Luftfrachtführes für Gegen-
Schadensersatzforderungen verringert oder er- stände, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich
schöpft, so ist sie innerhalb eines Monats nach Auf- führt, ist auf einen Höchstbetrag von eintausend-
forderung wieder auf den ursprünglichen Betrag zu dreihundertfünfzig Deutsche Mark gegenüber jedem
bringen. Fluggast beschränkt.
(3) Die Rückgabe der Sicherheit kann erst verlangt § 47
werden, wenn derjeni~Je, der die Sicherheit geleistet Auf die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden
hat, nicht: mehr Halter ist und seitdem vier Monate an beförderten Personen oder Sachen finden im
verstrichen sind. Der Anspruch beschränkt sich auf übrigen die §§ 34 bis 36, 38 bis 40 Anwendung.
den Rest nach Deckung der Schadensersatzforde-
rungcm. Schon vor Ablauf der Frist kann die Rück- § 48
gabe verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht (1) Der Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem
wird, daß keine Schadensersatzforderungen be- Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luft-
stehen. frachtführer nur unter den Voraussetzungen und
(4) Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen Beschränkungen geltend gemacht werden, die in
von Absatz 1 Satz 1 für LufUahrzeuge vorgesehen diesem Unterabschnitt vorgesehen sind. Ist jedoch
werden, die nicht zulassungspflichtig sind und für der Schaden von dem Luftfrachtführer oder einem
deren Aufstieg es auch einer Erlaubnis nicht bedarf. seiner Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen vor-
sätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden,
so bleibt die Haftung nach den allgemeinen gesetz-
2. Unterabschnitt lichen Vorschriften unberührt; die Haftungsbeschrän-
Haftung aus dem Befördernngsvertrag kungen dieses Unterabschnitts gelten in diesem
Falle nicht.
§ 44 (2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen
(1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahr- andere Personen für den Schaden haften, bleiben
zeugs oder beim Ein- und Aussteigen getötet, kör- unberührt. Die Leute des Luftfrachtführers, die in
perlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt, Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben,
so ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den Schaden haften jedoch nur bis zu den Beträgen des § 46,
zu ersetzen. Das gleiche gilt für den Schaden, der an es sei denn, daß ihnen Vorsatz oder grobe Fahr-
Sachen entsteht, die der Fluggast an sich trägt oder lässigkeit zur Last fällt.
mit sich führt. (3) Der Gesamtbetrag, der von dem Luftfracht-
(2) Der Luftfrachtführer haftet ferner für den führer und seinen Leuten als Schadensersatz zu
Schaden, der an Frachtgütern und aufgegebenem leisten ist, darf vorbehaltlich einer weitergehenden
Reisegepäck während der Luftbeförderung entsteht. Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Die Luftbeförderung umfaßt den Zeitraum, in dem die Beträge des § 46 nicht übersteigen.
sich die Güter oder das Reisegepäck auf einem Flug-
hafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder - bei Lan- § 49
dung außerhalb eines Flughafens - sonst in der (1) Betreibt ein Luftfrachtführer ein Luftfahrt-
Obhut des Luftfrachtführers befinden. unternehmen, so darf seine Haftung auf Grund der
§§ 44 bis 48 im voraus durch Vereinbarung weder
§ 45 ausgeschlossen noch beschränkt werden. Das gleiche
Die Ersatzpflicht des Luftfrachtführers nach § 44 gilt für sonstige Luftfrachtführer, die jemanden
tritt nicht ein, wenn er beweist, daß er und seine gegen Entgelt oder im Zusammenhang mit ihrem
Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung Beruf oder Gewerbe im Luftfahrzeug befördern.
des Schadens getroffen haben oder daß sie diese (2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift in Ab-
Maßnahmen nicht treffen konnten. satz 1 zuwider abgeschlossen wird, ist nichtig; dies
hat nicht die Nichtigkeit des sonstigen Vertrags-
§ 46 inhalts zur Folge.
(1) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Haf-
beförderten Person haftet der Luftfrachtführer für tung für Schäden, die aus der Eigenart der beför-
jede Person bis zu einem Betrage von siebenund- derten Güter oder einem ihnen anhaftenden Mangel
sechzigtausendfünfhundert Deutsche Mark. Dies gilt entstehen.
auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung § 49a
festgesetzten Rente. (1) Führt ein Dritter die Luftbeförderung, zu der
(2) Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung sich ein Luftfrachtführer verpflichtet hat, mit dessen
einer beförderten Sache haftet der Luftfrachtführer Einverständnis aus, so haftet auch der Dritte für
bis zu einem Betrag von siebenundsechzig 50/100 Schäden an den beförderten Personen oder Sachen
Deutsche Mark für das Kilogramm. Diese Beschrän- wie ein Luftfrachtführer. Bis zum Beweis des Gegen-
kung gilt nicht, wenn der Absender bei der Aufgabe teils wird vermutet, daß die Beförderung mit Ein-
des Stücks einen Lieferwert angegeben und den verständnis des Luftfrachtführers ausgeführt worden
vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In diesem ist.
Falle hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des an- (2) Führt der Dritte die Luftbeförderung nur auf
gegebenen Lieferwerts Ersatz zu leisten, sofern er einer Teilstrecke aus, so haftet er, sofern sich nicht
nicht beweist, daß der angegebene Lieferwert höher aus besonderen Vorschriften oder Vereinbarungen
ist als der tatsächlich entstandene Schaden. etwas anderes ergibt, nur für Schäden, die auf dieser
Nr. 64 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1965 1741
Beförderungsstrecke entstehen. Ist streitig, ob der (2) War der Getötete oder Verletzte kraft Ge-
Schaden auf dieser Beförderungsstrecke entstanden setzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in
ist, so trifft die Beweislast den Dritten. dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet, so
(3) Die Handlungen und Unterlassungen des Drit- hat der Halter des militärischen Luftfahrzeugs dem
ten und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen Dritten auch für die entgehenden Dienste durch
handelnden Leute gelten als solche des Luftfracht- Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten.
führers. Die Handlungen und Unterlassungen des (3) Bei Verletzung des Körpers oder der Gesund-
Luftfrachtführers und seiner in Ausführung ihrer heit kann der Verletzte auch wegen des Schadens,
Verrichtungen handelnden Leute gelten als solche der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Ent-
des Dritten, es sei denn, daß sie sich nicht auf die schädigung in Geld verlangen. Der Anspruch ist
von dem Dritten ausgeführte Beförderung beziehen; nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über,
jedoch haftet der Dritte für diese Handlungen und es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder
Unterlassungen in jedem Fall nur bis zu den Be- daß er rechtshängig ist.
trägen des § 46. Eine Vereinbarung über die Uber-
nahme von Verpflichtungen, die in den Vorschriften § 54
dieses Unterabschnitts nicht vorgesehen sind, ein Erleidet eine Person oder eine Sache bei der Be-
Verzicht auf die in diesen Vorschriften begründeten förderung in einem militärischen Luftfahrzeug durch·
Rechte sowie die Erklärung eines Lieferwertes nach Unfall einen Schaden der in § 44 bezeichneten Art,
§ 46 Abs. 2 Satz 2 wirken nicht gegen den Dritten, so ist der Halter des Luftfahrzeugs zum Schadens-
es sei denn, daß er zugestimmt hat. ersatz verpflichtet. Diese Haftung darf im voraus
(4) Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend. Jedoch durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch
. richtet sich die Zuli:issigkeit eines Haftungsaus- beschränkt werden. Die §§ 46 bis 48 sind anzuwen-
schlusses oder einer Haftungsbeschränkung des Drit- den.
ten danach, ob der Luftfrachtführer nach § 49 Abs. 1 4. Unterabschnitt
seine Haftung ausschließen oder beschränken darf. Gemeinsame Bestimmungen für die Haftpflicht
§ 50 § 55
Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die Unberührt bleiben die Bestimmungen der Reichs-
Fluggäste gegen Unfälle (§ 44) zu versichern. Die versicherungsordnung über die Unfallversicherung
Mindesthöhe~ der Versicherungssumme beträgt für von Personen, die im Betrieb des Luftfahrzeughal-
den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbs- ters beschäftigt sind. Das gleiche gilt für die son-
unfähigkeit fünfunddreißigtausend Deutsche Mark. stigen Vorschriften über Unfallschäden nach den
Soweit aus der Unfallversicherung geleistet wird, beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der
erlischt der Anspruch auf Schadensersatz. Länder und den versorgungsrechtlichen Vorschriften
für die Bundeswehr.
§ 51
§ 56
Ist der Schaden bei einer internationalen Luft-
(1) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnitts
beförderung entstanden, so gelten das Warschauer
erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in
Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivat-
dessen Bezirk der Unfall eingetreten ist.
rechts vom 12. Oktober 1929 (Reichsgesetzbl. 1933 II
S. 1039) und das zu seiner Durchführung ergangene (2) Für Klagen, die auf Grund des § 44 erhoben
Gesetz vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I werden, ist außerdem das Gericht des Bestimmungs-
S. 1079), das Haager Protokoll vom 28. September orts zuständig. In dem Fall des § 49 a kann die
1955 zur Änderung des Warschauer Abkommens Klage gegen den Dritten auch in dem Gerichts'stand
(Bundesgesetzbl. 1958 II S. 292) und das Zusatz- des Luftfrachtführers und die Klage gegen den
abkommen von Guadalajara vom 18. September 1961 Luftfrachtführer auch in dem Gerichtsstand des Drit-
zum Warschauer Abkommen (Bundesgesetzbl. 1963 ten erhoben werden.
II S. 1160), soweit diese Ubereinkommen für die (3) Ist auf die Luftbeförderung eines der in § 51
Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten und genannten Abkommen anzuwenden, so bestimmt
auf die Luftbeförderung anzuwenden sind. sich der Gerichtsstand nur nach diesem Abkommen.
§ 52 § 57
Werden Sendungen, die bei der Bundespost auf- Die Vorschriften des ersten und dritten Unter-
gegeben werden, im Luftfahrzeug befördert, so abschnitts dieses Abschnitts sind auf den Betrieb
bestimmt sich die Haftung ausschließlich nach den von Fallschirmen, die zu Ubungs- und Vorführungs-
postrechtlichen Vorschriften. zwecken sowie zum Abwurf von Sachen verwendet
werden, sinngemäß anzuwenden.
3. Unterabschnitt
Haftung für militärische Luftfahrzeuge
Dritter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 53
§ 58
(1) Für Schäden der in § 33 genannten Art, die
durch militärische Luftfahrzeuge verursacht werden, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
haftet der Halter nach den Vorschriften des ersten fahrlässig
Unterabschnitts dieses Abschnitts; jedoch ist § 37 1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen
nicht anzuwenden. Verfügungen zuwiderhandelt,
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5 fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
Abs. 1 Luftfahrer oder Fallschirmabspringer aus- wird mit Gefängnis bestraft.
zubilden,
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit
3. ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
Genehmigung einen Flugplatz anlegt, wesentlich bestraft.
erweitert, ändert oder betreibt, § 60
4. Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2 der (1) Wer vorsätzlich
Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung er- 1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr
richtet, zugelassen ist, oder als Halter einem Dritten das
5. ohne die nach § '.W Abs. 1 erforderliche Geneh- Führen eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,
migung Luftfahrlunternehmen betreibt oder 2. ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4
Luftfahrzeuge verwendet, Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines
6. ohne die nach § 21 erforderliche Genehmigung Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen
Fluglinienverkehr betreibt, Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist,
7. entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Be- gestattet,
dingungen und Auflagen oder ausgesprochenen 3. praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberech-
Untc~rsagungen Gelegenheitsverkehr betreibt. tigung nach § 5 Abs. 3 erteilt,
8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrt- 4. als Führer eines Luftfahrzeugs außerhalb von
veranstaltungen durchführt, Flugplätzen unbefugt startet oder landet (§ 25
9. sich der Pflicht zur Auskunfterteilung nach § 25 Abs. 1),
Abs. 2 entzieht, 5. ohne Erlaubnis Sachen, deren Mitführung nach
10. einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsvor- § 27 Abs. 1 erlaubnispflichtig ist, an Bord eines
schrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvor- Luftfahrzeugs mitführt,
schrift ausdrücklich -auf diese Bußgeldvorschrift wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit
verweist, Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
11. den schriftlichen Auflagen einer Erlaubnis nach (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 genannten
§ 2 Abs. 6 und 7, § 5 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 oder Handlungen begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei
einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1, § 20 Abs. 1, Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
§§ 21, 22, 24 Abs. 1 oder § 27 Abs. 3 oder einer
Beschränkung nach § 23 a zuwiderhandelt, wenn § 61
darin ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis
dieses Gesetzes hingewiesen war,
der zuständigen Behörde
12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 und 7 in den
1. außerhalb des Fluglinienverkehrs von einem Luft-
Geltungsbereich dieses Gesetzes ein- oder aus
fahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme fertigt oder
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausfliegt,
13. einer vor dem 10. Januar 1959 erlassenen Rechts- 2. ein Lichtbild, das außerhalb des Fluglinienver-
kehrs von einem Luftfahrzeug aus gefertigt ist,
vorschrift zur Wahrung der öffentlichen Sicher-
heit oder Ordnung bei dem Verkehr und Betrieb oder eine danach hergestellte Zeichnung oder
von Luftfahrzeugen zuwiderhandelt. Abbildung in Verkehr bringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch der
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße
buße geahndet werden. Der Höchstbetrag ist bei
einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4, 9 bis 13 (3) Die Einziehung des Bildgeräts sowie der Licht-
fünftausend Deutsche Mark, bilder, Zeichnungen und Abbildungen ist nach den
§§ 17 bis 26 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
in den Fällen des Absatzes 1, Nr. 2, 5 bis 8
zehntausend Deutsche Mark. keiten zulässig. Gehören die Gegenstände nicht dem
Täter oder Teilnehmer, so können sie außer in den
(3) Bei einer fahrlässigen Zuwiderhandlung ist Fällen des § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
der Höchstbetrag der Geldbuße die Hälfte des für keiten auch eingezogen werden, wenn der Schutz
die vorsätzliche Zuwiderhandlung angedrohten der Allgemeinheit es erfordert. § 23 des Gesetzes
Höchstbetrags. über Ordnungswidrigkeiten gilt für den Eigentümer
(4) Räumt der Betroffene eine Ordnungswidrig- sinngemäß.
keit vorbehaltlos ein, so ist die Durchführung einer § 62
Unterwerfungsverhandlung nach § 67 des Gesetzes (1) Wer vorsätzlich als Führer eines Luftfahrzeugs
über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Ge-
(Bundesgesetzbl. I S. 177) zulässig. biete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird
mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe
§ 59 oder mit einer dieser. Strafen bestraft, sofern die
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs oder als Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer
sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob Strafe bedroht ist.
pflichtwidriges Verhalten gegen eine im Rahmen (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 genannten
der Luftaufsicht erlassene Verfügung (§ 29) verstößt Handlungen begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1965 1743
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Unterofüzi.ere und Mannschaften
Vom 23. September 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 51-1-6 1 )
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114), zuletzt dienst leisten, zum Feldwebel zu befördern,
geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des a) den Divisionskommandeuren,
Soldatengesetzes vom 6. April 1965 (Bundesgesetz- dem Kommandeur der Depotorganisation
blatt I S. 305) und des Artikels 1 Abs. 2 der Anord- für die Soldaten, die ihnen unterstehen,
nung des Bundespräsidenten über die Ernennung
soweit die Ausübung nicht nach den Num-
und Entlassung der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bun-
mern 1 und 2 übertragen worden ist,
desgesetzbl. I S. 422) ordne ich an:
b) den Kommandierenden Generalen,
I. dem Amtschef des Truppenamtes
für die Soldaten, die ihnen unterstehen,
Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-
soweit die Ausübung nicht nach den Num-
lassung der Offizieranwärter übertrage ich
mern 1 und 2 und dem Buchstaben a über-
dem Amtschef des Personalstammamtes der Bun- tragen worden ist;
deswehr.
4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und
II. Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften
(1) Im Heer übertrage ich im übrigen und die Ausübung des Rechts zur
1. die Ausübung des Rechts, Soldaten zu einem Beförderung der Angehörigen der Reserve außer-
Mannschaftsdienstgrad zu befördern, halb des Wehrdienstes
den Kompaniechefs, Batteriechefs und Staffel- dem Leiter der Stammdienststelle des Heeres.
kapitänen
(2) Die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 Nr. 2
für die Soldaten, die ihnen unterstehen; und 3 umfaßt auch die Beförderung der Mannschaf-
2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit einem ten und Unteroffiziere bei ihrer Berufung in das
Mannschaftsdienstgrad oder Soldaten, die den Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.
Grundwehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis
eines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die (3) Die Ubertragung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3
Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit und Sol- bezieht sich nicht auf die Angehörigen des Militär-
daten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst musikdienstes, der Stammdienststelle, des fliegen-
leisten, bis zum Feldwebel zu befördern, den Personals, des Prüferpersonals, des Flugsiche-
rungspersonals und des Flugbetriebspersonals der
a) den Bataillonskommandeuren, Heeresfliegertruppe sowie auf die Heeresunteroffi-
den Chefs der Chirurgischen Lazarette und zierschüler. In diesen Fällen ist der Leiter der
der Feldlazarette Stammdienststelle des Heeres zuständig.
für die Soldaten, die ihnen unterstehen,
soweit die Ausübung nicht nach Nummer
übertragen worden ist, III.
b) den Brigade- und Regimentskommandeuren,
(l) In der Luftwaffe übertrage ich
den Kommandeuren der Schulen,
den Korpstruppenkommandeuren und 1. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit auf
den Kommandeuren der Depotgruppen Stellen der Stellenpläne ihrer Einheit oder In-
für die Soldaten, die ihnen unterstehen, spektion und Soldaten, die auf Grund der Wehr-
soweit die Ausübung nicht nach Nummer pflicht Wehrdienst leisten, zu einem Mannschafts-
und nach dem Buchstaben a übertragen wor- dienstgrad zu befördern,
den ist; den Staffelkapitänen, Kompaniechefs und Inspek-
tionschefs
3. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und
Entlassung der Mannschaften und Unteroffiziere für die Soldaten, die ihnen unterstehen;
bis zum Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers und 2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit dem
die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit und untersten Mannschaftsdienstgrad oder Soldaten,
l) Hebt auf Bundcsgesetzbl. III 51-1-6 die den Grundwehrdienst leisten, in das Dienst-
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
verhä.ltnis eines Soldcilen auf Zeit zu berufen, V.
sowie die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit
(1) Im Bereich der Territorialen Verteidigung und
auf Slellen der Stellenplä.ne ihrer Truppenteile,
Schulen oder Dienststellen und Soldaten, die auf der Basisorganisation übertrage ich
Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, bis 1. die Ausübung des Rechts, Soldaten zu einem
zum Feldw_ebel zu befördern, Mannschaftsdienstgrad zu befördern,
a) den Geschw<ld(~rkommodornn, den Kompaniechefs, Batteriechefs,
den Regimentskommandeuren, den Leitern der Krankenpflegeschulen der Bun-
dE~n Kommandeuren der Schulen, deswehr
dem Lei lcr des Mc.1lerialamtes der Luftwaffe für die Soldaten, die ihnen unterstehen;
für die Soldaten, die ihnen unterstehen,
soweit die Ausübung nicht nach Nummer 1 2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit einem
übertragen worden ist, Mannschaftsdienstgrad oder Soldaten, die den
b) den Divisionskommandeuren Grundwehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis
eines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die
für die Soldaten, die ihnen unterstehen, Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit und Sol-
soweit die Ausübung nicht nach Nummer daten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
und dem Buchstaben a übertragen worden ist, leisten, bis zum Feldwebel zu befördern,
c) den Kommandierenden Generalen der Luft- a) den Bataillonskommandeuren,
waffengruppe und dem Amtschef des Luft- den Kommandeuren der Verteidigungskreise,
waffenamtes den Chefärzten der Bundeswehrlazarette
für die Soldaten, die ihnen unterstehen,
soweit die Ausübung nicht nach Nummer für die Soldaten, die ihnen unterstehen,
und den Buchstaben a und b übertragen wor- soweit die Ausübung nicht nach Nummer
den ist; übertragen worden ist,
b) dem Höheren Fernmeldeführer der Terri-
3. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit bis
torialen Verteidigung, den Kommandeuren
zum Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers auf
der Logistiktruppen bei den Deutschen Bevoll-
Stellen der Stellenpläne ihrer Truppenteile, Schu-
mächtigten,
len oder Dienststellen und Soldaten, die auf
Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, zu den Kommandeuren der Verteidigungsbezirke,
entlassen, den Regimentskommandeuren
für die Soldaten, die ihnen unterstehen,
a) den Divisionskommandeuren
soweit. die Ausübung nicht nach Nummer
für die Soldaten, die ihnen unterstehen, und dem Buchstaben a übertragen worden ist,
b) den Kommandierenden Generalen der Luft-
c) den Befehlshabern im Wehrbereich und
waffengruppen und dem Amtschef des Luft-
den Deutschen Bevollmächtigten
waffenamtes
für die Soldaten, die ihnen unterstehen,
für die Soldaten, die ihnen unterstehen,
soweit die Ausübung nicht nach Nummer 1
soweit die Ausübung nicht nach dem Buch-
und den Buchstaben a und b übertragen wor-
staben a übertragen worden ist;
den ist,
4. die Ausübung <;les Rechts zur Ernennung und d) dem Befehlshaber der Territorialen Verteidi-
Entlassung im übrigen und die Ausübung des gung
Rechts zur Beförderung der Angehörigen der
für die Soldaten, die ihm unterstehen,
Reserve außerhalb des Wehrdienstes
soweit die Ausübung nicht nach den vorste-
dem Leiter der Stammdienststelle der Luftwaffe. henden Bestimmungen übertragen worden ist.
(2) Die Ubertragung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 (2) Ferner übertrage ich
bezieht sich nicht auf die Angehörigen des Sani-
tätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des fliegen- 1. die Ausübung des Rechts, einen Soldaten zu
den Personals, des Flugsicherungskontrollpersonals, einem Mannschaftsdienstgrad zu befördern,
der Stammdienststelle und die Soldaten, die sich in den Kompaniechefs des Stabs- und Versorgungs-
einer integrierten Verwendung befinden. Für diese bataillons des Bundesministeriums der Verteidi-
Soldaten ist der Leiter der Stammdienststelle der gung und des Deutschen Stabsbataillons AFCENT
Luftwaffe zuständig. für die Soldaten, die ihnen unterstehen;
2. die Ausübung des Rechts, Mannschaften und
IV. Unteroffiziere bis zum Feldwebel zu befördern,
In der Marine übertrage ich die Ausübung des den Kommandeuren des Stabs- und Versorgungs-
Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unter- bataillons des Bundesministeriums der Verteidi-
offiziere und Mannschaften und die Beförderung gung und des Deutschen Stabsbataillons AFCENT
von Angehörigen der Reserve außerhalb des Wehr- für die Soldaten, die ihnen unterstehen,
dienstes soweit die Ausübung nicht nach Nummer 1 über-
dem Leiter der Stammdienststelle der Marine. tragen worden ist.
Nr. 64 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1965 1745
(3) Die Ausübung des Rechls zur Ernennung und denen ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung
Entlassung im übrigen überl.ra~Je ich und Entlassung übertragen habe.
dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit--
kraft, der der Soldat angehört. VII.
(4) Die Ubertragung nach den Absätzen 1 und 2 § 29 Abs. 5 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes in der
bezieht sich nicht auf die Anqchörigen des Militär- Fassung vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 162)
musikdienstes und des MAD. Für diese Soldaten ist bleibt unberührt.
der Leiter der Slammdicmststelle der Teilstreitkraft
zuständig, der der Soldat angehört. VIII.
Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1965 in
Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Tage hebe ich
VI. meine Anordnung über die Ernennung und Entlas-
Für besondere Fülle behalte ich mir die Ernen- sung der Unteroffiziere und Mannschaften vom
nung und Entlassung auch in den Fällen vor, in 20. August 1963 2 ) (Bundesgesetzbl. I S. 702) auf.
Bonn, den 23. Septf~mber 1965
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
2) Bundesqe•;el.zbl. TIJ 51-1-6
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 26. Oktober 1965
.Sommlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 53-4-4 1)
Auf Grund des § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 5 a Zu ihm dürfen nur Soldaten zugelassen werden, die
Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 1. eine Bildung nachweisen, die dem Abschluß der
26. Juli 1957 in der Fassung vom ü. August 1964 Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 entspricht,
(Bundesgesetzbl. I S. 649) verordnet die Bundesregie- und
rung mit Zustimmung des Bundesrates: 2. eine Eignungsprüfung bestanden haben.
In besonderen Fällen erfüllt die erfolgreiche Teil-
Erster Teil nahme an einem Vorkurs bis zur Dauer eines halben
Jahres die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1.
Allgemeinberuflicher Unterricht
§ 4
§ 1
Ein Studienhalbjahr umfaßt siebenhundertund-
Der allgemeinberufliche Unterricht der Bundes- fünfzig Unterrichtsstunden während eines halben
wehrfachschule dient der allgemeinen und fachtheo- Jahres.
retischen Weiterbildung der Soldaten und wird
§ 5
durch fachlich und pädagogisch vorgebildete Lehrer
erteilt. Bei der Lehrstoffauswahl und der Unterrichts- (1) Der Soldat kann zwischen den Lehrgängen
gestaltung sind die Berufserfahrung und die mensch- nach den §§ 2 und 3 wählen. Vor der Wahl kann
liche Reife der Soldaten zu berücksichtigen. er beim Berufsförderungsdienst eine Beratung be-
antragen. Dbt er das Wahlrecht nicht aus, nimmt er
am Grundlehrgang teil.
§ 2
(2) Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbil-
(1) Der allgemeinberufliche Unterricht wird durch- dung des Soldaten die Teilnahme an den Lehr-
geführt irri gängen nach § 2 Nr. 2 bis 4 und § 3 von einem
1. Grundlehrgang von einem Studienhalbjahr zur höheren Studienhalbjahr ab zugelassen werden. § 2
Hebung des allgemeinberuflichen Wissens für Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
die Ausbildung zu mittleren Berufen,
(3) Soweit die Lehrgänge nach § 2 Nr. 2 bis 4 und
2. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Er- § 3 nicht während der Wehrdienstzeit abgeschlossen
langung des Bildungsstandes, der der Fachschul- werden können, ist die weitere Teilnahme nach § 5 a
reife entspricht, des Gesetzes in Verbindung mit dem Dritten Teil
3. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Er- möglich.
langung des Bildungsstandes, der dem erfolg-
(4) Auf Antrag kann der Soldat den Lehrgang
reichen Besuch einer Mittelschule entspricht,
einmal wechseln.
4. Aufbaulehrgang Verwaltung von drei Studien-
halbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes (5) Wird die Dienstzeit des Soldaten verlängert,
für die Ausbildung als Beamter des gehobenen ist der bereits gewährte Unterricht auf den Gesamt-
nichttechnischen Verwaltungsdienstes. anspruch anzurechnen.
§ 6
(2) Die für die Teilnahme an den Lehrgängen
nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erforderliche Vorbildung (1) Die Wahlentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 1
ist durch eine Prüfung an der Bundeswehrfach- ist der personalbearbeitenden Stelle schriftlich vor-
schule oder durch Vorlage von Schulzeugnissen oder zulegen, und zwar von Soldaten, die in das Dienst-
ähnlichen Urkunden nachzuweisen. Besitzt der Sol- verhältnis eines Soldaten auf Zeit auf die Dauer von
dat die erforderliche Vorbildung nicht, so kann 1. acht und weniger als zwölf Jahren berufen wor-
seine Zulassung von der Teilnahme an einem Vor- den sind, spätestens eineinhalb Jahre,
bereitungslehrgang bis zur Dauer eines halben Jah- 2. zwölf und mehr Jahren berufen worden sind,
res abhängig gemacht werden. spätestens zwei Jahre
vor Beendigung des Dienstverhältnisses.
§ 3 (2) Der Verzicht auf die Teilnahme am allgemein-
Als Ausnahme kann der allgemeinberufliche beruflichen Unterricht bedarf der Schriftform. Er
Unterricht in einem Lehrgang von fünf Studien- soll gegenüber der personalbearbeitenden Stelle
halbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der innerhalb der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 angegebenen
der Hochschulreife entspricht, durchgeführt werden. Fristen erklärt werden.
(3) Ist der Soldat an der Einhaltung einer Frist
1) Hebt auf Bundesqesd,.bl. III 53-4-4 nach Absatz 1 ohne sein Verschulden verhindert
Nr. 64 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1965 1747
gewesen, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung § 10
in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist
(1) Die Fachausbildung muß unverzüglich nach
innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hin-
Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen wer-
dernisses zu stellen.
den.
§ 7 (2) Die Fachausbildung kann bei einer Berufung
(1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und we- in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf
niger als zwölf Jahren in das Dienstverhältnis eines die Dauer von vier und weniger als sechs Jahren
Soldaten auf Zeit berufen worden sind, werden unter Freistellung vom militärischen Dienst im letz-
unter Freistellung vom militärischen Dienst zum ten Monat, bei einer Berufung auf die Dauer von
Grundlehrgang in den letzten sechs Monaten, zu den sechs und weniger als acht Jahren in den letzten
anderen Lehrgängen im letzten Jahr vor Beendigung drei Monaten der Wehrdienstzeit beginnen.
des Dienstverhältnisses kommandiert. (3) In besonders begründeten Fällen kann die
(2) Soldaten, die auf die Dauer von zwölf und Fachausbildung bereits während der Wehrdienst-
mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten zeit, jedoch außerhalb des militärischen Dienstes,
auf Zeit berufen worden sind, werden unter Frei- durchgeführt werden. Sie ist auf die bei Beendi-
stellung vom militärischen Dienst zum Grundlehr- gung des Dienstverhältnisses zustehende Fachaus-
gang in den letzten sechs Monaten, zu den anderen bildung anzurechnen.
Lehrgängen in den letzten eineinhalb Jahren vor (4) Eine ergänzende Fachausbildung kann bis
Beendigung des Dienstverhältnisses kommandiert. zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des
(3) Von den in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn die
Fristen ist zugunsten des Soldaten abzuweichen, zunächst gewährte Fachausbildung nicht dem in § 5
wenn er infolge des Zeitpunkts der Beendigung Abs. 5 des Gesetzes vorgesehenen Umfang ent-
seines Dienstverhältnisses nicht in dem nach dieser spricht. Dies gilt nicht für den Bewerber um eine
Verordnung vorgesehenen Umfang den Unterricht Anstellung im öffentlichen Dienst, dem eine Fach-
besuchen kann. ausbildung im Vorbereitungsdienst einer Laufbahn
gewährt worden ist. In besonderen Fällen können
§ 8 die Fristen nach Satz 1 verlängert werden.
(1) Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch wird (5) Ausnahmsweise kann die Fachausbildung bis
der Lehrgangsteilnehmer vom Vorbereitungslehr- zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des
gang in einen Lehrgang nach § 2 Nr. 2 bis 4 oder Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn eine
vom Vorkurs in einen Lehrgang nach § 3 eingewie- praktische berufliche Tätigkeit für die Ausbildung
sen oder von einem Studienhalbjahr in das nächst- vorgeschrieben ist, als zweckmäßig anerkannt wird
folgende versetzt. Die Versetzung ist in einem oder die Ausbildung von sonstigen Zulassungs-
Zeugnis auszusprechen, das die Bewertung der voraussetzungen abhängt.
Leistungen in den einzelnen Fächern enthält.
(2) Nach erfolglosem Besuch eines Vorbereitungs- § 11
lehrgangs kann der Lehrgangsteilnehmer nur noch
(1) Der Antrag auf Fachausbildung ist schriftlich
an einem Grundlehrgang teilnehmen. In den Lehr-
vor Beendigung des Dienstverhältnisses, in den
gängen nach § 2 Nr. 2 bis 4 und § 3 schließt zwei-
Fällen des § 10 Abs. 2 bis 4 vor Beginn der Fach-
malige Nichtversetzung die weitere Teilnahme am
ausbildung beim Berufsförderungsdienst zu stellen.
Unterricht aus.
Er soll möglichst drei Monate vor Beendigung des
(3) Die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Satz 1 Dienstverhältnisses, in den Fällen des § 10 Abs. 2
werden durch eine Prüfung abgeschlossen. bis 4 drei Monate vor Beginn der Fachausbildung
gestellt werden. Der Soldat kann vor Stellung des
Antrags eine Beratung durch den Berufsförderungs-
Zweiter Teil dienst beantragen.
FadJ.ausbildung (2) Der Antrag muß das Berufsziel und den Zeit-
raum der erstrebten Fachausbildung sowie die An-
schrift der Bildungseinrichtung enthalten, deren Be-
§ 9
such gewünscht wird. Der Antragsteller hat die
(1) Die Fachausbildung umfaßt die Ausbildung zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen
und Fortbildung der Soldaten auf Zeit für einen be- Unterlagen beizubringen.
stimmten Beruf.
(3) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Fachausbildung wird in allen öffentlichen
und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben
§ 12
im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin
durchgeführt. Die Durchführung im Ausland kann (1) Die Bewilligung der beantragten Fachaus-
als Ausnahme bewilligt werden, wenn sie geboten bildung setzt voraus, daß sich der Soldat nach seiner
ist, ihre Dauer nicht wesentlich verlängert wird geistigen, charakterlichen und körperlichen Ver-
und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen. anlagung sowie nach seiner Vorbildung für die
Private Einrichtungen dürfen nur dann in Anspruch Ausbildung eignet, eine erfolgreiche Fachausbildung
genommen werden, wenn eine erfolgreiche Fach- zu erwarten ist und der erstrebte Beruf voraus-
ausbildung erwartet werden kann. sichtlich eine Lebensgrundlage bietet.
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Vor Bewilli~Jtmg der Fachausbildung können (2) Für den Antrag auf Gewährung einer Fach-
der Leiter der ßundeswPh rfachschulc, der Diszipli- ausbildung an Stelle von Teilnahme am allgemein-
narvorgesetzte, die Bundesanstalt für Arbeitsver- beruflichen Unterricht nach § 5 a Abs. 1 Nr. 2 des
mittlung und Arbeitslosenversicherung, Ausbil- Gesetzes gilt § 6 Abs. 1 entsprechend mit der Maß-
dungsbehörden, Schulen, Industrie- und Handels-, gabe, daß die Anträge beim Berufsförderungsdienst
Handwerks- und Lmdwirtsd1aftskammern und zu stellen sind. Für den Antrag auf Fachausbildung
berufsstä.ndische Organisationen gutachtlich gehört selbst gilt § 11.
werden.
(3) Der Antrag nach § 5 a Abs. 2 des Gesetzes ist
§ 13 spätestens sechs Monate vor Beendigung des Dienst-
verhältnisses beim Berufsförderungsdienst zu stel-
Wird der Antrag ganz oder zum Teil wegen Nicht- len.
erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 ab-
gelehnt, so ist in der Entscheidung darauf hinzu- (4) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
weisen, daß ein Antrag auf Bewilligung einer Fach-
ausbildung anderer Art nicht ausgeschlossen ist. Die § 18
Fachausbildung anderer Art ist spätestens innerhalb (1) Soldaten, die auf die Dauer von
eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Ableh-
1. acht und weniger als zwölf Jahren,
nungsbescheids beim Berufsförderungsdienst zu
beantragen und unverzüglich nach Bewilligung zu 2. zwölf und mehr Jahren
beginnen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
berufen worden sind und von § 5 a Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes Gebrauch machen, sind in den Fällen der
§ 14 Nummer 1 im letzten Jahr, in den Fällen der Num-
(1) Auf Antrag kann ein Ubergang aus der be- mer 2 in den letzten eineinhalb Jahren vor Beendi-
willigten in eine andere Fachausbildung zugelassen gung des Dienstverhältnisses für die Zeit vom
werden. Der Antrag ist zu begründen. militärischen Dienst freizustellen, die für die ihnen
bewilligte Fachausbildung benötigt wird.
(2) Die §§ 12 und 13 gelten entsprechend.
(2) Soldaten, die auf die Dauer von
§ 15 1. acht und weniger als zwölf Jahren,
2. zwölf und mehr Jahren
Der Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung oder
Unterbrechung der Fachausbildung sowie sonstige in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
Umstände, die für die bewilligte Fachausbildung berufen worden sind und denen nach § 5 a Abs. 1
von Bedeutung sein können, sind vom ehemaligen Nr. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2
Soldaten dem Berufsförderungsdienst unverzüglich eine Fachausbildung vor Beendigung des Dienst-
anzuzeigen. verhältnisses gewährt wird, werden in den Fällen
der Nummer 1 im letzten Jahr, in den Fällen der
Nummer 2 in den letzten eineinhalb Jahren vor
Dritter Teil Beendigung des Dienstverhältnisses unter Frei-
Austausch von allgemeinberuflichem Unterricht stellung vom militärischen Dienst so rechtzeitig zur
und Fachausbildung Bundeswehrfachschule kommandiert, daß die Fach-
ausbildung noch während der Wehrdienstzeit durch-
geführt oder begonnen werden kann. Die bewilligte
§ 16 Fachausbildung ist unverzüglich nach Beendjgung
(1) Der Austausch von allgemeinberuflichem Un- des Unterrichts zu beginnen.
terricht und Fachausbildung nach § 5 a Abs. 1 und 2 (3) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach § 5 a
des Gesetzes kann ganz oder zum Teil vorgenom- Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Gesetzes am allgemein-
men werden. beruflichen Unterricht teilnehmen werden, sind un-
(2) Soweit mit der Teilnahme am allgemein- verzüglich nach Beendigung des Dienstverhältnisses
beruflichen Unterricht der nach § 4 Abs. 1 des Ge- zum Besuch der Bundeswehrfachschule aufzufordern.
setzes zur Verfügung stehende Zeitraum nicht voll
in Anspruch genommen wird, kann nach § 5 a Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes eine Fachausbildung vor Beendi- Vierter Teil
gung des Dienstverhältnisses durchgeführt oder Ubergangs- und Schlußvorschriiten
begonnen werden.
(3) In besonderen Fällen kann von der Teilnahme § 19
am allgemeinberuflichen Unterricht zur Fachausbil-
Der Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuf-
dung und umgekehrt einmal gewechselt werden.
lichen Unterricht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ist
erfüllt, soweit der Soldat am dienstzeitbegleitenden
§ 17 Unterricht nach dem Soldatenversorgungsgesetz vom
(1) Der Antrag auf Gewährung weiterer Teil- 26. Juli 1957 in der Fassung vom 8. September 1961
nahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 5 a (Bundesgesetzbl. I S. 1685) in Verbindung mit der
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist während des Besuchs Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5 des
der Bundeswehrfachschule beim Berufsförderungs- Soldatenversorgungsgesetzes vom 17. August 1959
dienst zu stellen. (Bundesgesetzbl. I S. 657), geändert durch die Ver-
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1965 1749
ordnung vom 4. September 1961 (Bundesgesetzbl. I (2) Die Wehrbezirksverwaltung trifft die Ent-
S. 1655), teilgenommen hat. Nimmt der Soldat am scheidungen nach dem Zweiten Teil und nach den
Grundlehrgang nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 teil, wird nur §§ 16 und 20. Örtlich zuständig ist die Wehrbezirks-
die Teilnahme an allen Lehrgangsabschnitten des verwaltung, in deren Bereich der Soldat seinen
Grundlehrgangs nach bisherigem Recht in Höhe Standort oder der ehemalige Soldat seinen Wohn-
eines Studienhalbjahres auf den Anspruch nach § 4 sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit die
Abs. 1 des Gesetzes angerechnet. Nimmt der Soldat Auf gaben des Berufsförderungsdienstes im Bereich
an den Lehrgängen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder einer Wehrbezirksverwaltung durch eine andere
§ 3 teil, wird nur die Teilnahme an drei Lehrgangs- Wehrbezirksverwaltung wahrgenommen werden, ist
abschnitten des Aufbaulehrgangs nach bisherigem diese zuständig. Die Wehrbezirksverwaltung Köln
Recht in Höhe einc~s Studienhalbjahres auf den An- ist örtlich zuständig für Soldaten oder ehemalige
spruch nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes angerechnet. Soldaten, die ihren Standort, Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Die
§ 20 Wehrbezirksverwaltung Hannover ist örtlich zu-
ständig für ehemalige Soldaten mit Wohnsitz oder
Soldaten auf Zeit, die am dienstzeitbegleitenden gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin.
Unterricht an der Bundeswehrfachschule nach dem
Soldatenversorgungsgesetz vom 26. Juli 1957 in der (3) Die Wehrbereichsverwaltung trifft die Ent-
Fassung vom 8. September 1961 .in Verbindung mit scheidung nach § 5 a Abs. 2 des Gesetzes. Ortlich
der Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5 zuständig ist die Wehrbereichsverwaltung, in deren
des Soldatenversorgungsgesetzes vom 17. August Bereich der Soldat seinen Standort hat. Die Wehr-
1959, geändert durch die Verordnung vom 4. Sep- bereichsverwaltung III ist örtlich zuständig für Sol-
tember 1961, teilgenommen oder auf die Teilnahme daten, die ihren Standort im Ausland haben.
verzichtet haben oder nach Artikel II des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungs- (4) Die personalbearbeitenden Stellen sind zu-
gesetzes vom 6. August 1964 (Bundesgesetzbl. I ständig für die Kommandierung zur Bundeswehr-
S. 603) teilnehmen, können auf Antrag die Fachaus- f achschule und die Freistellung vom militärischen
bildung unter Freistellung vom militärischen Dienst Dienst zur Durchführung einer Fachausbildung wäh-
bei einer Berufung in das Dienstverhältnis eines rend des Dienstverhältntsses.
Soldaten auf Zeit auf die Dauer von acht Jahren im
letzten halben Jahr, bei einer Berufung auf die
Dauer ·von zwölf Jahren im letzten Jahr der Wehr- •§ 22
dienstzeit beginnen.
Die Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5
§ 21 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 17. August
(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule trifft die 1959 2 ) (Bundesgesetzbl. I S. 657), geändert durch die
Entscheidungen nach dem Ersten Teil, die Entschei- Verordnung vom 4. September 1961 (Bundesgesetz-
dung nach § 8 Abs. 1 Jedoch im Einvernehmen mit blatt I S. 1655), wird aufgehoben.
der Lehrerkonferenz. Ortlich zuständig ist der Leiter
der Bundeswehrfachschule, zu der der Soldat kom-
mandiert wird oder kommandiert worden ist. Ent-
§ 23
sprechendes gilt für die Teilnahme von ehemaligen
Soldaten auf Zeit am allgemeinberuflichen Unter- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
richt. tember 1964 in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
2) Bundesqesetzbl. JJl 53-4-4
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung ·
zur Durchführung des Artikels II des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 26. Oktober 1965
SC1mmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 53-4-5
Auf Grund des Artikels II Abs. 3 Satz 3 des Zwei- dung mit der Verordnung zur Durchführung der
ten Gestzes zur Änderung des Soldatenversorgungs- §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes vom
gesetzes vom 6. August 1964 (Bundesgesetzbl. I 17. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 657), ge-
S. 603) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- ändert durch die Verordnung vom 4. September
mung des Bundesrates: 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1655).
2. Der allgemeinberufliche Unterricht beginnt im
§ 1 letzten Dienstjahr so rechtzeitig, daß der An-
Die Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und spruch bis zum Ende der Wehrdienstzeit erfüllt
5 a des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Ok- werden kann.
tober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1746) gilt für § 2
Unteroffiziere und Mannschaften, die vor dem
1. September 1964 auf die Dauer von weniger als
Die Erfüllung von Ansprüchen auf Ausbildung und
acht Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten Weiterbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Soldaten-
auf Zeit berufen worden sind, entsprechend mit fol- versorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 in der Fas-
gender Maßgabe: sung vom 8. September 1961 bleibt unberücksichtigt.
1. Der Umfang des allgemeinberuflichen Unterrichts
§ 3
richtet sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz
vom 26. Juli 1957 in der Fassung vom 8. Septem- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
ber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1685) in Verbin- tember 1964 in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesmin_ister der Verteidigung
von Hassel
Nr. 64 -~~ Tag der Ausga_be: Bonn, den 4. November 1965 1751
B undesgcsetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 43, ausgegeben am 27. Oktober 1965
20. 10. 65 Gesetz zu dem Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und
einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1453
13. 10. 65 Bckännlmachung des Obereinkommens zur Vorläufigen Regelung für ein Weltweites Kom-
merzielles Satelliten-Fernmeldesystem sowie des Sonderübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1498
Nr. 44, ausgegeben am 28. Oktober 1965
21. 10. 65 Gesetz zum Vertrag vom 21. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Kaiserreich .iHhiopien über die Entschädigung für das deutsche Vermögen in Äthiopien . . . . . 1521
22. 10. 65 Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungs-
zölle - Belgien und Luxemburg) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1525
ifoclcrl Bunclesgcsetzbl. Jll 613-2-1 (Anlage)
24. 9. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums in der am 2. Juni 1934 in London beschlossenen Fassung (In-
krafl.trelen für die Tschechoslowakei) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1531
6. 10. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See (S(~estraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1532
8. 10. 65 ß(~kanntnwchung ülwr das übereinkommen zur Eingliederung der Internationalen Pappel-
kommission in die! Ern~ihrungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen 1533
Nr. 45, ausgegeben am 30. Oktober 1965
25. 10. 65 Achluncldreißigsl.e Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungs-
zöllc 2. NeufcsLsdzung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1549
Anderl nundcsqesclzbl. Ill 613-2-1 (Anlage)
26. 10. 65 Verordnun~ über die Gew~lhrung von Zollvorrechten an Berufskonsulate der Vereinigten
Släalc~n von Brasilien und ihre Milglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1565
22. 9. 65 BekannLmiJchunq ülwr d(,n Geilungsbereich des Madrider Abkommens über die Unterdrük-
kung lälsdwr oder irrdührender Herkunftsangaben in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon
bE:)schlossenen f-ilssung (lnkraftlreten für Japan) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1570
24. 9. 65 Bekannlrrwchung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung
(TnkraHLreten für Belgien, Japan und die Sowjetunion) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1571
8. 10. 65 Bekannlrnädrnng über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Zwischenstaat-
liche Bern Lende Seeschiffohrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1572
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesützbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Ddi.urn und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
13. 10. 65 Tarif für di(! Schiffohrlabgaben auf dem kanali-
sierten Main und T,uif für die Schiffahrtabgaben
<lUf den Bundcswc1ssc!rstraßen Main und Regnitz 196 16. 10. 65 1. 11. 65
20. 10. 65 Verordnung dc:=:!r Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein über die Festsetzung des Durch-
schnittsbetrags der Kosten, die die Bundes-
monopolverwaltung für Branntwein durch die
Nichlübernahme des ablieferungsfreien Brannt-
weins erspart (§ 79 Abs. 1 des Gesetzes über das
Branntweinmonopol), für das Betriebsjahr 1965/66 203 27-. 10. 65 1. 10. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
612-7-11
25. 10. 65 Verordnung zur Änderung der Fernsprechordnung 204 28. 10.65 1. 11. 65
Andert Bundesgesetzbl. 111 9026-1, 9026-1-1
26. 10. 65 Vierte Verordnung zur Änderung der Deutschen
Arzncitaxe 19]6 205 29. 10. 65 15. 11. 65
Andert Bundesgesetzbl. 111 2121-4
18. l 0. 65 Anordnung über die Ubertragung der Befugnis
zur Genehmigung von Nebentätigkeiten im Ge-
schäftsbereich des Bundesministers der Finanzen 206 30. 10.65 19. 8.65
25. 10. 65 Neununddreißigste Verordnung zur Änderung des
Deutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungszölle
2. Verlängerung) 206 30. 10. 65 31. 10. 65
Andert Bundesgeselzbl. 111 613-2-1 (Anlage)
26. 10. 65 Verordnung TSF Nr. 9/65 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Krnftfahrzeugen 206 30. 10. 65 1. 11. 65
tt"'~ r. aus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Düs J3undesqesetzblalt erscheint in drei Teilc,n. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Ausferliqunq verkündet. In Teil III wird clas als fortgeltend lüstqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli l!l5B (Bundc,sqesclzbl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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