Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1965 1727
Erste Verordnung
zur Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes
(Verordnung zu § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 BKGG)
Vom 22. Oktober 1965
::iammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 85-1-1 1)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 3 Arbeitnehmer beschäftigt sind, wird Kindergeld
Satz 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes vom auch dann gewährt, wenn sie ihren Wohnsitz oder
14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt ge- gewöhnlichen Aufenthalt in einem der in den §§ 1
ändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergän- und 2 bezeichneten Staaten haben. Bei diesen Per-
zung des Bundeskindergeldgesetzes vom 5. April sonen werden bei der Gewährung von Kindergeld
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 222), verordnet die Bun- auch die Kinder berücksichtigt, die ihren Wohnsitz
desregierung: oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der in den
§ 1 §§ 1 und 2 bezeichneten Staaten haben.
Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft § 4
In Frankreich wohnende Grenzgänger
(1) Belgischen, französischen, italienischen, luxem-
burgischen und niederländischen Staatsangehörigen, Für die Gewährung von Kindergeld an die in
die im Geltungsbereich des Bundeskindergeldge- Frankreich wohnenden Grenzgänger gelten an
setzes als Arbeitnehmer beschäftigt sind, wird Kin- Stelle der §§ 1 und 3 die Bestimmungen der Verein-
dergeld auch dann gewährt, wenn sie ihren Wohn- barung vom 20. Dezember 1963 zwischen der Bun-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien, desrepublik Deutschland und Frankreich über die
Frankreich, Italien, Luxemburg oder den Nieder- Familienbeihilfen für Grenzgänger (Bundesgesetz-
landen haben. blatt 1964 II S. 702).
(2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Personen § 5
werden bei der Gewährung von Kindergeld auch die Geltung im Land BerJin
Kinder berücksichtigt, die ihren Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt in Belgien, Frankreich, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Italien, Luxemburg oder den Niederlanden haben. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 46 des Bundes-
§ 2 kindergeldgesetzes auch im Land Berlin.
Arbeitnehmer aus anderen Staaten
§ 6
(1) Portugiesischen und türkischen Staatsange- Inkrafttreten,
hörigen, die im Geltungsbereich des Bundeskinder- Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
geldgesetzes als Arbeitnehmer beschäftigt sind, wird
Kindergeld auch dann gewährt, wenn sie ihren (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
Staat haben, dem sie angehören. Kr,aft. Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zur
Durchführung des Kindergeldkassengesetzes 2) vom
(2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Personen 7. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1997), § 1 der
werden bei der Gewährung von Kindergeld auch die Vierten Verordnung zur Durchführung des Kinder-
Kinder berücksichtigt, die ihren Wohnsitz oder ge- geldkassengesetzes 3 ) vom 19. April 1962 (Bundes-
wöhnlichen Aufenthalt in dem Staat haben, dem gesetzbl. I S. 240) und die Fünfte Verordnung zur
diese Personen angehören. Das gilt jedoch nicht für Durchführung des Kindergeldkassengesetzes 4 ) vom
Pflegekinder. 11. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 459) außer Kraft.
§ 3
(2) § 4 tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
dort genannte Vereinbarung außer Kraft tritt; das
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die im Außerkrafttreten ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes als zugeben.
Bonn, den 22. Oktober 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
l) Ändert Bundesgeselzbl. III 85-4-3; hebt üuf Bundesgeselzbl. III 85-4-1, 85-4-4
2) Bundesgesetzbl. III 85-4-1
:l) Bundesgeselzbl. III 85-4-3
4) Bundesgesctzbl. III 85-4-4
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bekanntmachung
über die Voraussetzungen für die· Auszahlung
der von Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel geleisteten Entschädigung
durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
oder die Regierung des Australischen Bundes
und über die Entschädigungsbeträge, die für die einzelnen Gruppen von Vermögensschäden
für die Verteilung durch die Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehen
Vom 11. Oktober 1965
Auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 29. März Fall ist, an Stelle einer solchen Person Ent-
1965 über die Verteilung des auf die Bundesrepu- schädigung beanspruchen.
blik Deutschland entfallenden Anteils an der von 2. Von dem auf die Bundesrepublik Deutschland
Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel entfallenden Anteil an der Gesamtentschädigung
nach dem Abkommen vom 1. Juni 1962 gezahlten stehen für die in § 1 Buchstaben a und b des
Entschädigung (Bundesgesetzbl. 1965 I S. 189) wird . Gesetzes vom 29. März 1965 bezeichneten Ver-
bekanntgemacht: luste folgende Beträge zur Verfügung:
l. Für die Verteilung der auf die Bundesrepublik a) Nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a des
Deutschland und den Australischen Bund entfal- deutsch-australischen Vertrages vom 21. April
lenden Anteile an der Gesamtentschädigung· an 1965 der Betrag von 17 460 000 DM für den
die einzelnen Berechtigten gilt auf Grund des unter das deutsch-israelische Abkommen vom
Artikels 9 des Vertrages vom 21. April 1965 1. Juni 1962 fallenden Verlust des in Israel
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und belegenen Grundbesitzes.
dem Australischen Bund über die Aufteilung der b) Nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b des
von der Regierung des Staates Israel gezahlten deutsch-australischen Vertrages vom 21. April
Entschädigung auf Deutschland und Australien 1965 der Betrag von 747 088 DM für den Ver-
(im Folgenden mit deutsch-australischer Vertrag lust von Vermögenswerten, über die vor
vom 21. April 1965 bezeichnet), dem der Deutsche Errichtung des Staates. Israel verfügt worden
Bundestag durch das Gesetz vom 17. September und deren Gegenwert in dem im Briefwechsel
1965 (Bundesgesetzbl. II S. 1305) zugestimmt hat, Nr. 1 zum deutsch-israelischen Abkommen
folgendes: vom 1. Juni 1962 bezeichneten Betrage von
a) Aus dem auf die Bundesrepublik Deutschland 1 793 000 f enthalten ist.
entfallenden Anteil wird entschädigt, wer als
unmittelbar Geschädigter oder als Erbe oder 3. Die Entschädigungsbeträge
weiterer Erbe eines unmittelbar Geschädigten a) für den Verlust von Vermögenswerten, über
in Betracht kommt, wenn der unmittelbar Ge- die vor Errichtung des Staates Israel ver-
schädigte am 1. Juni 1962 seinen Wohnsitz fügt worden und deren Gegenwert in dem im
oder ständigen Aufenthalt nicht in Australien Briefwechsel Nr. 1 zum deutsch-israelischen
hatte. Ist der unmittelbar Geschädigte vor Abkommen vom 1. Juni 1962 bezeichneten
dem 1. Juni 1962 verstorben, so werden seine Betrag von 346 000 f enthalten ist, in Höhe
Erben oder weiteren Erben, wenn sie ihren von insgesamt 1 098 336 DM,
Wohnsitz ode1 ständigen Aufenthalt am b) für den Verlust von in Israel belegenem Be-
1. Juni 1962 nicht in Australien hatten, aus triebsvermögen, mit Ausnahme von Betriebs-
dem auf die Bundesrepublik Deutschland ent- grundstücken, für das Israel nach dem deutsch-
fallenden Anteil enlschadigt. israelischen Abkommen vom 1. Juni 1962
b) Aus dem auJ den Australischen Bund ent- Entschädigung geleistet hat, in Höhe von
fallenden Anteil werden Personen entschä- insgesamt 1 940 000 DM
digt, die von der Regierung des Australischen sind zwischen Deutschland und Australien noch
Bundes als entschädigungsberechtigt ange- nicht aufgeteilt worden. Es wird insoweit auf
sehen werden und am 1. Juni 1962 ihren die die spätere Aufteilung regelnden Artikel 7
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in und 8 des deutsch-australischen Vertrages vom
Australien hatten oder, wenn dies nicht der 21. April 1965 verwiesen.
Bonn, den 11. Oktober 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Kopp
Her. il u s gebe r: Der Hundesminis1r;r rlc,r Justiz. - V c r I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Buntlesqc;sdzhL1tl. c,rsdH;int in clrc:i Tr,ilf'.n. ln Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq vcrkiinckt. In T,•il III wird cl<1s ,1ls fortqrd1.c;nd festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechls vom JO. Jrrli J'i'.:iß (I\L1ll(l<";r:r•s"l1hl. I S. ~'.l?) n,1c/J Sc1chqdJieten qPordnet veröffentlicht. Bezu9sbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
BPZ1HJsb1:dirHJllll'l<'n iiir Tr;il l nnrl II: La11lr:11rlr•r ßezl1q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und.Teil II je, DM 6,-.
Ein z c J s I ii c k r; je ,111q,•J ,:nqr•11r: 1'.~ Sc•i 11•11 1lM 0,40 'J<'(Jf'n VorP.insend unq des erforderlichen Betrnges auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Küln 3 !J9 oder 1wcl1 l.le1,,lidu111J aul (~ruucJ einer Vurnusrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
1725
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1965 Nr. 63
Tag In h a 1t Seite
21. 10. 65 Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes zur
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent-
lichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1725
Ändert Bundesgesetzbl. III 2037-1-4
22. 10. 65 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes (Verordnung zu § 1 Abs. 2
und § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 BKGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1727
Sammlung des Bundesrechts. Bundesgesetzbl. III 85-1-1; ändert Bundesgesetzbl. III 85-4-3;
hebt auf Bundesgesetzbl. III 85-4-1, 85-4-4
11. 10. 65 Bekanntmachung über die Voraussetzungen für die Auszahlung der von Israel für das
deutsche weltliche Vermögen in Israel geleisteten Entschädigung durch die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland oder die Regierung des Australischen Bundes und über die
Entschädigungsbeträge, die für die einzelnen Gruppen von Vermögensschäden für die
Verteilung durch die Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1728
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des§ 31 d des Gesetzes
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes*)
Vom 21. Oktober 1965
Auf Grund des § 31 d Abs. 2 des Gesetzes zur für Angehörige des öffentlichen Dienstes findet
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti- entsprechende Anwendung."
schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen
Dienstes in der Fassung vom 24. August 1961 (Bun- Artikel II
desgesetzbl. I S. 1627), zuletzt geändert durch das
Siebente Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur (1) Ist der Antrag auf Versorgungszahlungen von
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti- Personen, denen auf Grund der Änderung in Arti-
schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen kel I ein Anspruch zusteht, nach der Verordnung
Dienstes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes zur Rege-
S. 1210), wird verordnet: l_ung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
in ihrer bisherigen Fassung abgelehnt worden, so
Artikel I
steht die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft der
§ 12 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durch- Entscheidung einem erneuten Antrage und dessen
führung des § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Entscheidung nicht entgegen. Das gilt entsprechend,
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts wenn der Anspruch auf Versorgungszahlungen durch
für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Vergleich ungünstiger geregelt war, als nach der
Fassung gemäß Artikel I der Verordnung über die Änderung in Artikel I vorgesehen ist.
Neufassung der Verordnung zur Durchführung des
(2) Unanfechtbare Entscheidungen oder rechts-
§ 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-
kräftige Urteile sowie Vergleiche, durch die die
machung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-
Ansprüche von Geschädigten günstiger geregelt
hörige des öffentlichen Dienstes vom 2. April 1963
sind als nach der Änderung in Artikel I vorgesehen
(Bundesgesetzbl. I S. 182) erhält folgenden Wortlaut:
ist, bleiben unberührt.
,, § 24 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Wie-
(3) Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch die
dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
Änderung in Artikel I erledigen, werden Gerichts-
kosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten wer-
*) Andcrt Bundcsgeselzbl. 11T 2037-1-4 den gegeneinander aufgehoben.
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Artikel III gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für
Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 18. August
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1349) auch im Land Berlin.
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des
Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Artikel IV
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti- Es treten in Kraft:
schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen
1. Artikel I mit Wirkung vom 1. Oktober 1961.
Dienstes vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I
S. 820) und Artikel VII des Sechsten Gesetzes zur 2. Artikel II und III am Tage der Verkündung dieser
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wieder- Verordnung.
Bonn, den 21. Oktober 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1965 1727
Erste Verordnung
zur Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes
(Verordnung zu § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 BKGG)
Vom 22. Oktober 1965
::iammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 85-1-1 1)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 3 Arbeitnehmer beschäftigt sind, wird Kindergeld
Satz 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes vom auch dann gewährt, wenn sie ihren Wohnsitz oder
14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt ge- gewöhnlichen Aufenthalt in einem der in den §§ 1
ändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergän- und 2 bezeichneten Staaten haben. Bei diesen Per-
zung des Bundeskindergeldgesetzes vom 5. April sonen werden bei der Gewährung von Kindergeld
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 222), verordnet die Bun- auch die Kinder berücksichtigt, die ihren Wohnsitz
desregierung: oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der in den
§ 1 §§ 1 und 2 bezeichneten Staaten haben.
Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft § 4
In Frankreich wohnende Grenzgänger
(1) Belgischen, französischen, italienischen, luxem-
burgischen und niederländischen Staatsangehörigen, Für die Gewährung von Kindergeld an die in
die im Geltungsbereich des Bundeskindergeldge- Frankreich wohnenden Grenzgänger gelten an
setzes als Arbeitnehmer beschäftigt sind, wird Kin- Stelle der §§ 1 und 3 die Bestimmungen der Verein-
dergeld auch dann gewährt, wenn sie ihren Wohn- barung vom 20. Dezember 1963 zwischen der Bun-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien, desrepublik Deutschland und Frankreich über die
Frankreich, Italien, Luxemburg oder den Nieder- Familienbeihilfen für Grenzgänger (Bundesgesetz-
landen haben. blatt 1964 II S. 702).
(2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Personen § 5
werden bei der Gewährung von Kindergeld auch die Geltung im Land BerJin
Kinder berücksichtigt, die ihren Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt in Belgien, Frankreich, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Italien, Luxemburg oder den Niederlanden haben. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 46 des Bundes-
§ 2 kindergeldgesetzes auch im Land Berlin.
Arbeitnehmer aus anderen Staaten
§ 6
(1) Portugiesischen und türkischen Staatsange- Inkrafttreten,
hörigen, die im Geltungsbereich des Bundeskinder- Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
geldgesetzes als Arbeitnehmer beschäftigt sind, wird
Kindergeld auch dann gewährt, wenn sie ihren (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
Staat haben, dem sie angehören. Kr,aft. Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zur
Durchführung des Kindergeldkassengesetzes 2) vom
(2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Personen 7. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1997), § 1 der
werden bei der Gewährung von Kindergeld auch die Vierten Verordnung zur Durchführung des Kinder-
Kinder berücksichtigt, die ihren Wohnsitz oder ge- geldkassengesetzes 3 ) vom 19. April 1962 (Bundes-
wöhnlichen Aufenthalt in dem Staat haben, dem gesetzbl. I S. 240) und die Fünfte Verordnung zur
diese Personen angehören. Das gilt jedoch nicht für Durchführung des Kindergeldkassengesetzes 4 ) vom
Pflegekinder. 11. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 459) außer Kraft.
§ 3
(2) § 4 tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
dort genannte Vereinbarung außer Kraft tritt; das
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die im Außerkrafttreten ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes als zugeben.
Bonn, den 22. Oktober 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
l) Ändert Bundesgeselzbl. III 85-4-3; hebt üuf Bundesgeselzbl. III 85-4-1, 85-4-4
2) Bundesgesetzbl. III 85-4-1
:l) Bundesgeselzbl. III 85-4-3
4) Bundesgesctzbl. III 85-4-4
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bekanntmachung
über die Voraussetzungen für die· Auszahlung
der von Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel geleisteten Entschädigung
durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
oder die Regierung des Australischen Bundes
und über die Entschädigungsbeträge, die für die einzelnen Gruppen von Vermögensschäden
für die Verteilung durch die Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehen
Vom 11. Oktober 1965
Auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 29. März Fall ist, an Stelle einer solchen Person Ent-
1965 über die Verteilung des auf die Bundesrepu- schädigung beanspruchen.
blik Deutschland entfallenden Anteils an der von 2. Von dem auf die Bundesrepublik Deutschland
Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel entfallenden Anteil an der Gesamtentschädigung
nach dem Abkommen vom 1. Juni 1962 gezahlten stehen für die in § 1 Buchstaben a und b des
Entschädigung (Bundesgesetzbl. 1965 I S. 189) wird . Gesetzes vom 29. März 1965 bezeichneten Ver-
bekanntgemacht: luste folgende Beträge zur Verfügung:
l. Für die Verteilung der auf die Bundesrepublik a) Nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a des
Deutschland und den Australischen Bund entfal- deutsch-australischen Vertrages vom 21. April
lenden Anteile an der Gesamtentschädigung· an 1965 der Betrag von 17 460 000 DM für den
die einzelnen Berechtigten gilt auf Grund des unter das deutsch-israelische Abkommen vom
Artikels 9 des Vertrages vom 21. April 1965 1. Juni 1962 fallenden Verlust des in Israel
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und belegenen Grundbesitzes.
dem Australischen Bund über die Aufteilung der b) Nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b des
von der Regierung des Staates Israel gezahlten deutsch-australischen Vertrages vom 21. April
Entschädigung auf Deutschland und Australien 1965 der Betrag von 747 088 DM für den Ver-
(im Folgenden mit deutsch-australischer Vertrag lust von Vermögenswerten, über die vor
vom 21. April 1965 bezeichnet), dem der Deutsche Errichtung des Staates. Israel verfügt worden
Bundestag durch das Gesetz vom 17. September und deren Gegenwert in dem im Briefwechsel
1965 (Bundesgesetzbl. II S. 1305) zugestimmt hat, Nr. 1 zum deutsch-israelischen Abkommen
folgendes: vom 1. Juni 1962 bezeichneten Betrage von
a) Aus dem auf die Bundesrepublik Deutschland 1 793 000 f enthalten ist.
entfallenden Anteil wird entschädigt, wer als
unmittelbar Geschädigter oder als Erbe oder 3. Die Entschädigungsbeträge
weiterer Erbe eines unmittelbar Geschädigten a) für den Verlust von Vermögenswerten, über
in Betracht kommt, wenn der unmittelbar Ge- die vor Errichtung des Staates Israel ver-
schädigte am 1. Juni 1962 seinen Wohnsitz fügt worden und deren Gegenwert in dem im
oder ständigen Aufenthalt nicht in Australien Briefwechsel Nr. 1 zum deutsch-israelischen
hatte. Ist der unmittelbar Geschädigte vor Abkommen vom 1. Juni 1962 bezeichneten
dem 1. Juni 1962 verstorben, so werden seine Betrag von 346 000 f enthalten ist, in Höhe
Erben oder weiteren Erben, wenn sie ihren von insgesamt 1 098 336 DM,
Wohnsitz ode1 ständigen Aufenthalt am b) für den Verlust von in Israel belegenem Be-
1. Juni 1962 nicht in Australien hatten, aus triebsvermögen, mit Ausnahme von Betriebs-
dem auf die Bundesrepublik Deutschland ent- grundstücken, für das Israel nach dem deutsch-
fallenden Anteil enlschadigt. israelischen Abkommen vom 1. Juni 1962
b) Aus dem auJ den Australischen Bund ent- Entschädigung geleistet hat, in Höhe von
fallenden Anteil werden Personen entschä- insgesamt 1 940 000 DM
digt, die von der Regierung des Australischen sind zwischen Deutschland und Australien noch
Bundes als entschädigungsberechtigt ange- nicht aufgeteilt worden. Es wird insoweit auf
sehen werden und am 1. Juni 1962 ihren die die spätere Aufteilung regelnden Artikel 7
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in und 8 des deutsch-australischen Vertrages vom
Australien hatten oder, wenn dies nicht der 21. April 1965 verwiesen.
Bonn, den 11. Oktober 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Kopp
Her. il u s gebe r: Der Hundesminis1r;r rlc,r Justiz. - V c r I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Buntlesqc;sdzhL1tl. c,rsdH;int in clrc:i Tr,ilf'.n. ln Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq vcrkiinckt. In T,•il III wird cl<1s ,1ls fortqrd1.c;nd festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechls vom JO. Jrrli J'i'.:iß (I\L1ll(l<";r:r•s"l1hl. I S. ~'.l?) n,1c/J Sc1chqdJieten qPordnet veröffentlicht. Bezu9sbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
BPZ1HJsb1:dirHJllll'l<'n iiir Tr;il l nnrl II: La11lr:11rlr•r ßezl1q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und.Teil II je, DM 6,-.
Ein z c J s I ii c k r; je ,111q,•J ,:nqr•11r: 1'.~ Sc•i 11•11 1lM 0,40 'J<'(Jf'n VorP.insend unq des erforderlichen Betrnges auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Küln 3 !J9 oder 1wcl1 l.le1,,lidu111J aul (~ruucJ einer Vurnusrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.