Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 196~ 1721
Sechste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung*)
Vom 17. Oktober 1965
Auf Grund des § 5 Abs. 1 und des § 78 Abs. 1 des 3. In§ 113 Abs. 2 wird
Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I a) in Satz 1 die Nummer 4 gestrichen und der
S. 737), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz Beistrich am Ende der Nummer 3 durch einen
zur Änderung des Zollgesetzes vom 13. September Punkt ersetzt,
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1313), wird verordnet:
b) Satz 3 wie folgt gefaßt:
„Ist der Zollsatz für die veredelten Waren
§ 1 nicht höher als der Zollsatz für die unveredel-
ten Waren, so sind auch die Angaben über
Die Allgemeine Zollordnung vom 29. November den Preis der unveredelten Waren (Satz 1
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert Nr. 3) nur auf Verlangen der Zollstelle zu
durch die Fünfte Verordnung zur .Änderung der All- machen."
gemeinen, Zollordnung vom 21. Mai 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 435), wird wie folgt geändert: § 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. In § 6 Abs. 4 wird als erster Satz eingefügt: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
„Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Waren blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
und Sendungen werden Zollgut, wenn Zweifel auch im Land Berlin.
daran bestehen, ob die Voraussetzungen für ihre § 3
Einfuhr als Freigut erfüllt sind."
Diese Verordnung tritt am 19. September 1965 in
2. In § 112 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen. Kraft.
Bonn, den 17. Oktober 1965
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
•) Ändert Bundesgesetzbl. III 613-1-1
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung *)
Vom 18. Oktober 1965
Auf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
in der Fasstmg der Bekanntmachung vom 1. Oktober ,, (2) Bei den bis zum 30. September 1965 in
1961 (Bundesucsetzbl. I S. 1801) verordnet die Bun- den Vorbereitungsdienst eingestellten Beam-
desregierung: ten können die in Absatz 1 Satz 1 und § 29
§ 1 Abs. 2 bezeichneten Zeiten bis zu einem Jahr
Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung und sechs Monaten auf den Vorbereitungs-
der Bekanntmachung vom 14. April 1965 (Bundes- dienst angerechnet werden."
gesetzbl. I S. 322) wird wie folgt geändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: § 2
,, (1) Der Vorbereitungsdienst dauert minde- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
stens zwei Jahre und sechs Monate." Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
b) In § 29 Abs. 2 werden die Worte „und sechs gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
Monaten gestrichen.
II
beamtengesetzes auch im Land Berlin.
2. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Fassung wird Absatz 1; in Satz 2
§ 3
wird das Wort „dürfen" durch „darf" ersetzt
und werden die Worte „und sechs Monate" Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto-
gestrichen. ber 1965 in Kraft.
Bonn, den 18. Oktober 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
•j .Andert Bundcsqcsctzbl. lII 20'.l0-1
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965 1723
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 21. Oktober 1965
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 6. die in der Zeit vom 20. bis 22. März 1966 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Wiesbaden stattfindende „Internationale Sport-
V\Tarenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. artikelmesse Wiesbaden",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 7. die in der Zeit vom 22. bis 24. April 1966 in Köln
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland stattfindende „Internationale Baby- und Kinder-
wird bekanntgemacht: messe",
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- 8. die in der Zeit vom 24. bis 27. April 1966 in
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Düsseldorf stattfindende „69. Internationale Ver-
Warenzeichen tritt ein für kaufs- und Modewoche/IGEDO Düsseldorf",
1. die in der Zeit vom 27. bis 31. Oktober 1965 in 9. die in der Zeit vom 29. April bis 8. Mai 1966 in
Essen stattfindende Veranstaltung ,,4. Inter- Hannover stattfindende „Deutsche Luftfahrt-
nationaler Caravan-Salon", schau Hannover 1966",
2. die in der Zeit vom 10. bis 16. November 1965 10. die in der Zeit vom 30. April bis 8. Mai 1966 in
in Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung Hannover stattfindende „Hannover-Messe 1966",
,,Schönes Wohnen - selbst gemacht", 11. die in der Zeit vom 15. bis 18. September 1966
3. die in der Zeit vom 25. bis 30. Januar 1966 in in Düsseldorf stattfindende „70. Internationale
Köln stattfindende „Internationale Möbelmesse", Verkaufs- und Modewoche/IGEDO Düsseldorf",
4. die in der Zeit vom 3. bis 6. März 1966 in Köln 12. die in der Zeit vom 1. bis 9. Oktober 1966 in
stattfindende „Internationale Hausrat- und Eisen- Hannover stattfindende „ 17. Bundesfachschau
warenmesse" r für das Hotel- und Gaststättengewerbe 1966",
5. die in der Zeit vom 17. bis 20. März 1966 in Düs- 13. die in der Zeit vom 23. bis 27. Oktober 1966 in
seldorf stattfindende „68. Internationale Ver- Düsseldorf stattfindende „71. Internationale Ver-
kaufs- und Modewoche/IGEDO Düsseldorf", kaufs- und Modewoche/IGEDO Düsseldorf".
Bonn, den 21. Oktober 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 42, ausgegeben am 20. Oktober 1965
2. 10.65 Siebente Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung 1445
A.ndert Bundesgesetzbl. Ill 9502-7
13. 10. 65 Dritte Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1965 . . . . . . . . . . 1447
A.ndert Bundesgesetzbl. III 613-2-3
21. 9. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962 1449
28. 9. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Zucker-Ubereinkommens 1958 1450
29. 9. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung im Rheinschiffs-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1451
29. 9. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Vertrages über die
1eitliche Abgrenzung des Festlandsockels in Küstennähe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1452
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
lezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
l l n z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.
1685
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1965 Nr. 62
Tag Inhalt Seite
13. 10. 65 Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1685
Ersetzt Bundesgesetzbl. lII 2036-1
15. 10. 65 Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1719
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2030-2-21
17. 10. 65 Sechste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1721
Ändert Bundesgesetzbl. III 613-1-1
18. 10. 65 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1722
Ändert Bundesgesetzbl. III 2030-7
21. 10. 65 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1723
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1724
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
Vom 13. Oktober 1965
Auf Grund des Artikels VI Abs. 3 des Vierten fallenden Personen vom 5. August 1963 (Bundes-
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung gesetzbl. I S. 624),
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des des Artikels III des Dritten Gesetzes zur Änderung
Grundgesetzes fallenden Personen vom 9. Septem- beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1203) wird nach- schriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
stehend der Wortlaut des Gesetzes zur Regelung s. 1007)
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel )31 des
und des Vierten Gesetzes zur Änderung des Ge-
Grundgesetzes fall enden Personen in der Fassung
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der un-
der Bekanntmachung vom 21. August 1961 (Bundes- ter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
gesetzbl. I S. 1578), wie er sich unter Berücksichti- sonen
gung
ergibt,
der Neunundzwanzigsten Verordnung zur Durch- in der ab 1. Januar 1966 geltenden Fassung bekannt-
führung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver- gemacht. Bei der Anwendung sind die Artikel II, IV
hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes bis VI des zuletzt genannten Gesetzes zu beachten.
Bonn, den 13. Oktober 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
1686 Bundesy·esetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen*)
in der Fassung vom 13. Oktober 1965
Inhaltsübersicht
Kapitel I §§
Abschnitt VI
§§
Verdrängte Angehörige des öffentlichen Berufssoldaten 53 bis 54 b
Dienstes und Angehörige aufgelöster
Dienststellen A b s c h n i t t VII
Berufsmäßige Angehörige des früheren
Abschnitt I
Reichsarbeitsdienstes .................. . 55
Personenkreis 1 bis 4 b
A b s c h n i tt VIII
Abschnitt II Beihilfen und Unterstützungen .......... . 56
Beamte
A b s c h n i tt IX
1. Allgemeine Vorschriften ........... . 5 bis 10
Zahlungspflicht; Verfahren . . . . . . . . . . . . . . 57 bis 60
2. Unterbringung .................... . 19
3. Versorgung ....................... . 29 bis 42 Abschnitt X
4. Kapitalabfindung .................. . 43 bis 46 Sondervorschriften für Angehörige von
Nichtgebietskörperschaften und öffentlich-
Abschnitt III
rechtlichen Verbänden von Gebietskörper-
Wartestandsbeamte 47 schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
A b s c h n i t t IV Kapitel II
Ruhestandsbeamte, sonstige Versorgungs- Sonstige Angehörige des öffentlichen
empfänger und Hinterbliebene . . . . . . . . . . . 48 bis 51 Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 und 63
Abschnitt V Kapitel III
Angestellte und Arbeiter 52 bis 52 c Ubergangs- und Schlußvorschriften 64 bis 85
Kapitel I Gesetzes standen, die seither weggefallen ist,
Verdrängte Angehörige ohne daß ihre Aufgaben bis zum 23. Mai 1949
des öffentlichen Dienstes ganz oder überwiegend von einer anderen
und Angehörige aufgelöster Dienststellen deutschen Dienststelle übernommen worden
sind, oder
Abschnitt I b) bei einer Dienststelle des Reiches, eines Lan-
des, einer Gemeinde oder eines Gemeinde-
Personenkreis verbandes (Gebietskörperschaften) außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes stan-
§1
den und aus anderen als beamten- oder tarif-
(1) Kapitel I dieses Gesetzes erstreckt sich nach rechtlichen Gründen gezwungen waren, ihren
Maßgabe der Vorschriften der Abschnitte II bis VII Dienst aufzugeben oder nach Eintritt der
auf Dienstunfähigkeit oder Vollendung des fünf-
1. die Beamten, Angestellten und Arbeiter des öf- undsechzigsten Lebensjahres ohne beamten-
fentlichen Dienstes, die am 8. Mai 1945 in einem rechtliche Versorgung auszuscheiden, oder
Dienst- oder Arbeitsverhältnis c) bei einer staatlichen oder kommunalen Dienst-
a) bei einer Dienststelle des Reiches innerhalb stelle der autonomen Verwaltung des ehe-
oder außerhalb des Geltungsbereiches dieses maligen Protektomts Böhmen und Mähren
standen, aus anderen als beamten- oder tarif-
rechtlichen Gründen gezwungen waren, ihren
*) Ersetzt Bundesgeselzbl. III 2036-1 Dienst aufzugeben und als Vertriebene (§ 1
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965 1687
des Bundesvertriebenengesetzes) anerkannt Zeitpunkt bereits bestehender Körperschaften gebil-
worden sind, oder det worden sind oder wenn es sich um Nichtgebiets-
d) bei einer staatlichen oder kommunalen Dienst- körperschaften außerhalb des Reichsgebietes handelt
stelle eines fremden S1 aates standen und als und andere Nichtgebietskörperschaften der gleichen
Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenenge- Art im Reichsgebiet am 30. Januar 1933 bereits Kör-
setzes) · anerkannt worden sind, perschaftsrechte hatten. Ferner dürfen sonstige deut-
sche Einrichtungen und Verbände in den in§ 1 Abs. 2
2. die Wartestandsbeamten, Ruhestandsbeamten
Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten
und sonstigen Versorgungsempfänger, für die am
Gebieten außerhalb des Reichsgebietes berücksich-
8. Mai 1945 keine auf Grund ordnungsmäßiger
tigt werden, wenn ihr im Heimatstaat anerkannter
Uberweisung zur Zahlung der Bezüge verpflich- Aufgabenkreis dem einer Reichs-, Länder- oder Ge-
tete Kasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes
meindedienststelle oder einer am 30. Januar 1933
vorhanden war oder zwar vorhanden war, aber im Reichsgebiet bestehenden Nichtgebietskörper-
inzwischen weggefallen ist, und die von der zu-
schaft gleichzuachten war.
ständigen deutschen Kasse Zahlungen nicht mehr
erlangen können, (2) Ist e,ine Nichtgebietskörperschaft oder sonstige
3. die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die Einrichtung, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
am 8. Mai 1945 noch im Dienst waren oder vor erfüllt, vor dem 8. Mai 1945 in einer Einrichtung
diesem Zeitpunkt mit lebenslänglicher Dienstzeit- aufgegangen, die keine Körperschaftsrechte hat oder
versorgung aus dem Dienst entlassen worden die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, so
sind, und die Militäranwärter, werden die übernommenen Beamten, Angestellten
und Arbeiter so behandelt, wie wenn sie im Dienst
4. die berufsmäßigen Angehörigen des früheren ihres früheren Dienstherrn verblieben wären. Ent-
Reichsarbeitsdienstes, die am 8. Mai 1945 noch im sprechendes gilt für die Versorgungsempfänger.
Dienst waren oder vor diesem Zeitpunkt mit
lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Angehörige
Dienst entlassen worden sind, und die Anwärter einer Gebietskörperschaft, eines Verbandes von Ge-
des früheren Reichsarbeitsdienstes, bietskörperschaften oder einer Nichtgebietskörper-
schaft oder einer sonstigen Einrichtung, die die Vor-
5. die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der
aussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, vor dem 8. Mai
in den Nummern 1, 2, 3 und 4 bezeichneten Per- 1945 von Amts wegen von einer Einrichtung über-
sonen.
nommen worden sind, die keine Körperschaftsrechte
Sind Angehörige der in Satz 1 Nr. 1 Buchstaben c hat oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
und d genannten Dienststellen nach dem 8. Mai 1945 erfüllt.
verstorbe:o, ohne daß die übrigen in den Buchstaben
c oder d bezeichneten Voraussetzungen für die Zu- §3
gehörigkeit zu dem Personenkreis dieser Vorschrif-
ten vorlagen, so stehen die als Vertriebene (§ 1 des Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes haben nicht
Bundesvertriebenengesetzes) anerkannten versor- die in den§§ 1 und 2 bezeichneten Personen,
gungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Personen 1. die nach dem 8. Mai 1945 entsprechend ihrer
den in Satz 1 Nr. 5 bezeichneten Hinterbliebenen früheren Rechtsstellung unter Berücksichtigung
gleich. etwaiger durch rechtskräftigen Kategorisierungs-
(Entnazifizierungs-, Spruchkammer-)Bescheid ver-
(2) Ob und von welcher Dienststelle Aufgaben im
fügter Einschränkungen zum Zwecke der Wieder-
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a übernom-
verwendung in den Dienst des Bundes oder
men worden sind, entscheidet im Zweifelsfalle der
eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
Bundesminister des Innern.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes über-
nommen worden sind,
§2
2. deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem
(1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 bezeichneten 8. Mai 1945 aus beamten- oder tarifrechtlichen
Personen stehen gleich die entsprechenden Angehö- Gründen oder durch rechtskräftigen Kategorisie-
rigen rungs-(Entnazifizierungs-, Spruchkammer-)Be-
1. der in der Anlage A aufgeführten Körperschaften, scheid unter Verlust des Versorgungsanspruches
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beendet worden ist,
(Nichtgebietskörperschaiten) und sonstigen Ein- 3. die ihren Versorgungsanspruch nach dem 8. Mai
richtungen, 1945 aus beamtenrechtlichen Gründen oder durch
2. der öffentlich-rechtlichen Verbände von Gebiets- rechtskräftigen Kategorisierungs-(Entnazifizie-
körperschaften. rungs-, Spruchkammer-)Bescheid verloren haben,
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- 3a. die durch ihr Verhalten während der Herrschaft
mung des Bundesrates die Anlage A hinsichtlich der des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze
Nichtgebietskörperschaften durch Rechtsverordnung der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ver-
zu ergänzen; hierbei dürfen Nichtgebietskörperschaf- stoßen haben,
ten, die am 30. Januar 1933 noch keine Körper- 3b. die als Hinterbliebene von Personen, die durch
schaftsrech te hatten, nur berücksichtigt werden, ihr Verhalten während der Herrschaft des Na-
wenn sie durch Zusammenschluß anderer in diesem tionalsozialismus gegen die Grundsätze der
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit versto- dem 31. Dezember 1937 angegliederten Ge-
ßen haben, unter § 1 oder 2 fallen, bieten in jetziges Ausland gelangt waren, oder
4. die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der 3. nach dem 31. Dezember 1952 aus der sowjetischen
früheren Geheimen Staatspolizei in einem Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetz-
Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen oder auf ten Sektor von Berlin im Wege der Notaufnahme
Grund eines solchen Dienstverhältnisses versor- oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen
gungsberechtigt waren, sind und bis zum 31. Dezember 1964 ihren Wohn-
5. die als Osterreicher durch die Vereinigung sitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbe-
Osterreichs mit dem Deutschen Reich die deut- reich dieses Gesetzes genommen haben; § 3 Abs. 2
sche Staatsangehörigkeit erworben hatten, es sei des Bundesvertriebenengesetzes findet entspre-
denn, daß sie bei Eintritt des Versorgungsfalles chende Anwendung.
oder am 8. Mai 1945 bei einer deutschen Behörde Ausland im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c ist
außerhalb des Landes Osterreich planmäßig an- das Gebiet, das nach § 80 nicht als Reichsgebiet gilt.
gestellt waren oder nach dem Zweiten Gesetz (2) Den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Per-
zur Regelung von Fragen der Staatsangehörig- sonen können solche unter § 1 oder 2 fallende Per-
keit vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) sonen durch die oberste Dienstbehörde (§ 60) oder
die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erwer- die von ihr ermächtigte Dienststelle gleichgestellt
ben, werden, die nach dem 31. Dezember 1952 ohne Vor-
6. die in den Dienst eines ausländischen Staates liegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
eingetreten sind oder eintreten oder Staatsange- Nr. 2 oder 3 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hörige eines ausländischen Staates sind oder ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genom-
werden und Anspruch auf eine Versorgung nach men haben und
dortigen beamtenrechtlichen Vorschriften oder 1. nach dem 8. Mai 1945 aus dem Geltungsbereich
Grundsätzen haben oder erlangen, der eine dieses Gesetzes auf Grund von Maßnahmen aus-
Rechtsstellung zugrunde gelegt ist, die der nach ländischer Mächte, denen sie sich ohne Gefähr-
diesem Gesetz zu berücksichtigenden Rechts- dung ihrer Person oder Freiheit nicht entziehen
stellung vergleichbar ist, konnten, zu einer nichtmilitärischen Dienst-
sowie die Hinterbliebenen dieser Personen, zu den leistung außerhalb des Geltungsbereiches dieses
Nummern 2 und 3, soweit auch sie ihren Versor- Gesetzes verpflichtet wurden oder
gungsanspruch verloren haben. Die oberste Dienst- 2. als Sowjetzonenflüchtlinge nach § 3 des Bundes-
behörde (§ 60) kann Ausnahmen von Nummer 6 vertriebenengesetzes anerkannt worden sind.
zulassen.
(3) Hinterbliebene, die nach dem 31. Dezember
1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren
§4
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen
(1) Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes können haben, können Rechte auf Versorgung auch dann
von den in den §§ 1 und 2 bezeichneten Personen geltend machen, wenn der Verstorbene die Voraus-
nur geltend gemacht werden, wenn sie setzungen des Absatzes 1 oder 2 erfüllte; dies gilt
1. ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis auch, wenn der im Notaufnahmeverfahren Zugezo-
zum 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich die- gene (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) vor dem 31. Dezember
ses Gesetzes genommen haben oder 1964 verstorben ist.
2. nach diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich dieses §4a
Gesetzes ihren Wohnsitz oder dauernden Auf-
Den unter § 1 oder 2 fallenden Personen, die im
enthalt genommen haben
Falle der Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-
a) als Heimkehrer (§ 1 des Heimkehrergesetzes) stabe c) Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes gel-
oder als nach § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfe- tend machen könnten, sowie ihren Hinterbliebenen
gesetzes einem solchen Gleichzubehandelnder kann die oberste Dienstbehörde (§ 60) mit Zustim-
oder mung des Bundesministers des Innern von dem Er-
b} im Anschluß an die Aussiedlung (§ 1 Abs. 2 fordernis der Begründung eines Wohnsitzes oder
Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes), sofern dauernden Aufenthaltes im Geltungsbereich dieses
die oberste Dienstbehörde (§ 60) oder die von Gesetzes auf Zeit oder auf Dauer Befreiung gewäh-
ihr ermächtigte Dienststelle die Anerkennung ren, wenn diese Rückkehr aus Krankheüs- oder Al-
als Aussiedler für dieses Gesetz ausspricht, tersgründen nicht zumutbar ist. Satz 1 gilt auch für
oder Hinterbliebene (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2) vor dem 9. Mai
c) im Anschluß an die Rückkehr aus fremden 1945 verstorbener Angehöriger oder Versorgungs-
Staaten, wenn sie vor Ablauf des 8. Mai 1945 empfänger des öffentlichen Dienstes, die im Er-
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt lebensf alle bei Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
aus oder in dem Reichsgebiet in seinen jewei- Buchstabe c) Rechte hätten geltend machen können.
§ 159 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt
ligen Grenzen in jetziges Ausland verlegt
hatten oder vor oder nach diesem Zeitpunkt
§4b
im Zuge der allgemeinen Vertreibungsmaß-
nahmen, insbesondere Ausweisung oder (1) Unter § 1 oder 2 fallende Personen, die nach
Flucht, aus dem Reichsgebiet oder den nach dem 31. Dezember 1952 ohne Vorliegen der Vorau~
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965 1689
setzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 oder 3 des Bundesbeamtengesetzes) waren oder das fünf-
im Wege der Familienzusammenführung im Gel- undsechzigste Lebensjahr vollendet hatten, gelten,
tungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt genommen haben, können 1. wenn die Voraussetzungen des § 106 des Bundes-
beamtengesetzes erfüllt sind oder die Dienst-
den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Personen
gleichgestellt werden. unfähigkeit durch eine ohne grobes Verschulden
eingetretene Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1
(2) Familienzusammenführung im Sinne des Ab- oder 2 Buchstabe b des Bundesversorgungsgeset-
satzes 1 liegt nur vor, wenn der Zuziehende im Zeit- zes verursacht ist, als mit Ablauf des 8. Mai 1945
punkt des Wegzugs von dem bisherigen Wohnsitz in den Ruhestand getreten,
oder dauernden J\ ufonthaltsorl außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes das fünfundsechzig- 2. wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht
ste Lebensjahr vollendet halte oder infolge körper- erfüllt sind, ,als mit Ablauf des 8. Mai 1945 ent-
licher oder geistiger Gebrechlichkeit ohne Wartung lassen.
und Pflege nicht bestehen konnte und im Geltungs- Einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch-
bereich dieses Gesetzes in die Familiengemeinschaft stabe b des Bundesversorgungsgesetzes kann eine
einer der folgenden Personen aufgenommen wird: Schädigung im Gewahrsam im Sinne des § 181 b
1. des Ehegatten, Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt
2. von Verwandten gerader Linie oder der Seiten- werden.
linie bis zum zweiten Grade,
(2) Die übrigen Beamten auf Lebenszeit oder auf
3. von Stief- oder Pflegekindern,
Zeit gelten mit Ablauf des 8. Mai 1945 als Beamte
4. von an Kindes Statt Angenommen oder zur Wiederverwendung.
5. von Schwiegerkindcrn.
Der Aufnehmende muß die in § 4 Abs. 1 oder 2 be- § 6
zeichneten Voraussetzungen erfüllen oder seit min- (1) Beamte auf Widerruf (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) gelten
destens drei Jahren vor der Aufnahme des Zuzie- als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf ent-
henden seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt lassen.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, es sei
denn, daß er infolge Verheiratung in den Geltungs- (2) War der Beamte infolge Krankheit, Verwun-
bereich dieses Gesetzes übergesiedelt ist. Eine Auf- dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne
nahme durch Sticf- oder Pflegekinder oder an Kin- grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-
des Statt Angenommene kommt nur in Betracht, anlassung des Dienstes zugezogen hat, oder infolge
wenn sie vor Vollendung des achtzehnten Lebens- einer ohne grobes Verschulden eingetretenen Schä-
jahres oder mindestens drei Jahre lang mit dem digung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 Buchstabe b
Zuziehenden in hiiuslicher Gemeinschaft gelebt hat- des Bundesversorgungsgesetzes dienstunfähig, so
ten. Der Ubersiedlung des Aufnehmenden wegen gilt er als mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhe-
Verheiratung (Satz 2) steht gleich, wenn dieser sei- stand getreten. Das gleiche gilt, wenn der Beamte
nem unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nach dem 8. Mai 1945 in der Kriegsgefangenschaft
oder 2 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu- verstorben ist oder wenn er infolge Krankheit, Ver-
gezogenen Ehegatten zur Erhaltung oder Wieder- wundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich
herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gleich- ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus
zeitig oder später folgt. Die oberste Dienstbehörde Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, oder in-
(§ 60) kann die Aufnahme als vollzogen gelten las- folge einer ohne grobes Verschulden eingetretenen
sen, wenn die Person, die den Zuziehenden aufneh- Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 Buch-
men sollte, die Aufnahme vorbereitet hatte, jedoch stabe b des Bundesversorgungsgesetzes im Zeit-
vor der tatsächlicben Aufnahme verstorben ist oder punkt der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gel- dienstunfähig war. Dem Tod in der Kriegsgefangen-
tungsbereich dieses Gesetzes aus von ihr nicht ver- schaft oder einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2
schuldeten Gründen au.fgeben mußte. Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes und der
Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft können
(3) Hinterbliebene, die nach dem 31. Dezember
der Tod oder eine Schädigung im Gewahrsam im
1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren
Sinne des § 181 b Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen
und die Heimkehr aus diesem Gewahrsam gleich-
haben, können Rechte auf Versorgung auch dann
gestellt werden.
geltend machen, wenn der Verstorbene die Voraus-
setzungen der Absätze 1 und 2 erfüllte.
§ 7
Abschnitt II (1) Ernennungen und Beförderungen, die beamten-
Beamte rechtlichen Vorschriften widersprechen oder wegen
enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorge-
1. Allgemeine Vorschriften nommen worden sind, bleiben unberücksichtigt. Das
gleiche gilt für Verbesserungen des Besoldungs-
§5 dienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
(1) Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 1 Abs. 1 (2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbe-
Nr. 1), die am 8. Mai 1945 dienstunfähig (§ 42 Abs. 1 hörde.
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 8 (3) Für Beamte zur Wiederverwendung, Ruhe-
Die durch rechtskräftigen Kategorisierungs-(Ent- standsbeamte und frühere Beamte gelten die §§ 61,
nazifizierungs-, Spruchkammer-)Bescheid verfügten 62, 70, 71 und 90 des Bundesbeamtengesetzes, für
Einschränkungen bleiben unberührt. Ruhestandsbe,amte und frühere Beamte mit Versor-
gungsbezügen auch § 77 Abs. 2 des genannten Ge-
setzes entsprechend.
§ 9 (4) Beamte zur Wiederverwendung dürfen, so-
weit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
(1) Gegen einen Beamten zur Wiederverwendung,
die ihnen zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zu-
einen Ruhestandsbeamten oder einen früheren Be-
satz „zur Wiederverwendung (z. Wv.)" führen, ehe-
amten, der vor oder nach dern 8. Mai 1945 ein
malige Wehrmachtbeamte statt dessen mi+ dem Zu-
Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen gel-
satz „außer Dienst (a. D.) ". Für Ruhestandsbeamte
tende Handlung begangen hat, wegen deren die
und entlassene Beamte gilt § 81 Abs. 3 und 4 de,s
Entfernung aus dem Dienst oder der Verlust des
Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
Ruhegehalts gerechtfertigt wäre, ist das förmliche
Disziplinarverf,ahren mit dem Ziel der Aberkennung
der Rechte aus diesem Gesetz nach den Vorschriften
der Bundesdisziplinarordnung einzuleiten und durch- 2. Unterbringung
zuführen. Gegen einen Beamten zur Wiederverwen-
dung oder einen an der Unterbringung teilnehmen- §§ 11 bis 18 b
den früheren Beamten (§ 11 in der bis zum 30. Sep-
tember 1961 geltenden Fassung des Gesetzes) kann (weggefallen)
das Verfahren wegen eines minder schweren Dienst-
§ 19
vergehens mit dem Ziel eingeleitet und durchge-
führt werden, daß sich die Rechte aus diesem Gesetz Der Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwen-
nach einem Amt derselben Laufbahn mit geringerem dung endet, wenn der Beamte seiner früheren
Endgrundgehalt richten oder das Ubergangsgehalt Rechtsstellung als Beamter auf Lebenszeit oder auf
gekürzt wird; §§ 7 und 7 c Satz 1 der Bundesdiszi- Zeit entsprechend in eir... gleichwertiges Amt über-
plinarordnung finden entsprechende Anwendung. nommen wird. Ein Amt ist gleichwertig, wenn es am
Gegen Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit 8. Mai 1945 der gleichen oder einer gleichwertigen
Anspruch auf Versorgung in Höhe des Ruhegehaltes Laufbahn und mindestens derselben Besoldungs-
finden die Vorschriften der §§ 4 und 9 der Bundes- gruppe der Reichsbesoldungsordnungen A und B
disziplinarordnung uneingeschränkt Anwendung. oder einer dieser Besoldungsgruppe entsprechenden
Besoldungsgruppe anderer Besoldungsordnungen
(2) Die Einleitung und Durchführung des Diszipli- angehörte wie das in der früheren Rechtsstellung
narverfahrens regelt der Bundesminister des Innern bekleidete Amt; stand in dem früheren Amt eine
durch Rechtsverordnung. Er kann die Befugnisse als unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Zulage zu, so
Einleitungsbehörde und oberste Dienstbehörde im liegt Gleichwertigkeit nur vor, wenn auch das neue
Sinne der Bundesdiziplinarordnung auf andere Be- Amt mit einer gleichen Zulage verbunden ist oder
hörden übertragen, auf Landesbehörden insoweit, seine Endbezüge denen des früheren Amtes ein-
als dies durch Verwaltungsabkommen zugelassen schließlich der damaligen Zulage entsprechen. Da-
ist. bei gelten die sich aus den §§ 7, 8 und 31 ergeben-
den Beschränkungen; im übrigen findet § 155 Abs. 3
§ 10 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechende
(1) Für Beamte zur Wiederverwendung gelten die Anwendung.
§§ 48 bis 51, 52 Abs. 2, §§ 53, 54 Satz 3 und § 77 §§ 20 bis 28
Abs. 1 des ·Bundesbeamtengesetzes und, soweit in
(weggefallen)
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 30
Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 sowie § 34 des Bundes-
beamtengesetzes mit der Maßgabe entsprechend,
daß die Entlassung durch die oberste Dienstbehörde 3. Versorgung
(§ 60) erfolgt und mit dem Ende des Monats, in dem
sie dem Beamten zur Wiede.rverwendung schriftlich § 29
mitgeteilt worden ist, wirksam wird.
(1) Für die Versorgung der in den §§ 5 und 6
(2) Auf die an der Unterbringung teilnehmenden bezeichneten Beamten und ihrer Hinterbliebenen
früheren Beamten auf Widerruf (§ 11 in der bis zum gelten der Abschnitt V sowie die §§ 86, 87, 87 a, 181
30. September 1961 geltenden F,assung des Geset- Abs. 2, 4 bis 8, §§ 181 a, 181 b, 183 Abs. 1, §§ 184 bis
zes) finden die in Absatz 1 bezeichneten Vorschrif- 186 und 188 des Bundesbeamtengesetzes, soweit in
ten sinngemäß Anwendung; an die Stelle der Ent- diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne
lassung aus dem Beamtenverhältnis tritt die Entlas- des § 166 des Bundesbeamtengesetzes gelten Unter-
sung aus der Teilnahme an der Unterbringung, und haltsbeiträge nach den §§ 36, 37 a, 37 e, 38 Satz 2 so-
zwar, soweit Anspruch auf Ubergangsgehalt und wie §§ 39, 50, 70, 71 m, 72 Abs. 12 als Ruhegehalt,
Versorgung besteht und in diesem Gesetz nichts an- Witwen- oder Waisengeld und die Empfänger dieser
deres bestimmt ist, unter Erlöschen dieses Anspru- Unterhaltsbeiträge als Ruhestandsbeamte, Witwen
ches. oder Waisen.
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965 1691
(2) Die Vorschriften der §§ 7 und 8 des Abschnit- sind; zu der Gesamtzahl der danach zu berücksich-
tes I der Pensionskürzungsvorschriften vom 6. Okto- tigenden Beförderungen treten höchstens zwei
ber 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 546) sind nicht mehr weitere Beförderungen. Ist der Bamte (§§ 5, 6 Abs. 2)
anzuwenden. wegen Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit,
(3) Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er
Grund der Zweiten Verordnung über Maßnahmen sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder
auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in
1942 (Reichsgesetzbl. I S. 580), des § 27 a des frühe- den Ruhestand getreten, so wird die Zeit von dem
ren Einsatzfürsorge- und Versorgungsgesetzes vom Eintritt des Versorgungsfalles bis zur Vollendung
6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942 (Reichs- des fünfundsechzigsten Lebensjahres den abgelei-
gesetzbl. I S. 286) und der Personenschädenverord- steten Dienstjahren (Satz 1) hinzugerechnet; Ent-
nung in der Fassung vom 10. November 1940 sprechendes gilt für die Anwendung der §§ 181 a
(Reichsgesetzbl. I S. 1482) entfallen. An Stelle des und 181 b des Bundesbeamtengesetzes. Die ruhege-
§ 9 der erstgenannten Verordnung gilt § 112 Nr. 1
haltfähigen Dienstbezüge dürfen nicht hinter fünfzig
des Bundesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, daß vom Hundert der zuletzt erhaltenen Dienstbezüge
diese Zeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- (§ 108 des Bundesbeamtengesetzes) zurückbleiben.
und Versorgungsrechts gilt, und zwar auch hinsicht- (2) Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ist die
lich erlittener Unfälle (§§ 135, 181 a, 181 b des Bun- Ubertragung eines Amtes mit höherem Endgrund-
desbeamtengesetzes); sind Ruhestandsbeamte im gehalt oder die Anstellung in einem Amt mit höhe-
zweiten Weltkrieg in einem ihrer Beamtenlaufbahn rem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesol-
entsprechenden Dienstzweig als Wehrmachtbeamte dungsgruppe der Laufbahn; ruhegehaltfähige und
oder Offiziere des Beurlaubtenstandes wiederver- unwiderrufliche Stellenzulagen gelten hierbei als
wendet worden, so findet Halbsatz 1 ebenfalls An- Bestandteile des Grundgehalts. Keine Beförderung
wendung. Versorgungsansprüche, die auf Grund der im Sinne des Absatzes 1 ist die Ubertragung eines
vorbezeichneten Vorschriften erworben sind, bleiben Amtes mit höherem Endgrundgehalt oder die An-
dem Grunde nach gewahrt. stellung in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt
(4) Auf Hinterbliebene, die nach bisherigem Recht als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Lauf-
nicht versorgungsberechtigt waren oder Versor- bahn innerhalb
gungsbezüge nur auf Grund einer Kannbewilligung 1. der Laufbahn des einfachen Dienstes,
erhielten-, aber bei Anwendung des § 123 Abs. 1
2. der nachstehend zusammengefaßten Besoldungs-
Satz 2 Nr. 2, des § 125 Abs. 2 und 3, des § 126 oder
gruppen der Reichsbesoldungsordnungen A und
des § 164 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes ver-
B (Anlagen zum Besoldungsgesetz vom 16. De-
sorgungsberechtigt sein würden, finden die Vor-
zember 1927 in der am 8. Mai 1945 geltenden
schriften dieses Gesetzes Anwendung. Entsprechen-
Fassung):
des gilt für Fälle des § 164 Abs. 2 des Bundesbeam-
tengesetzes. a) B 4, B 5,
b) B 6, B 7 a,
§ 30 c) B 9, A 1 a, A 1 b,
Bei Beamten, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, d) B 10, A 2 a, A 2 b,
Satz 2 oder § 6 Abs. 2 wegen Dienstunfähigkeit als e) A2c1,A2c2,
mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand f), A 2 d, A 3 a, A 3 b, A 3 c, A 3 d,
getreten gelten, erhöht sich die ruhegehaltfähige g) A4a1,A4a2,A4b1,A4b2,
Dienstzeit für die Berechnung des Ruhegehaltes um h) A4c1,A4c2,
die Zeit, in der sich der Beamte nach dem 8. Mai i) A 4 d, A 4 e, A 4 f, A 5 a, A 5 b,
1945 in Kriegsgefangenschaft, Internierung oder
k) A 6, A 7 ,a, A 7 b,
Gewahrsam im Sinne des § 114 des Bundesbeamten-
gesetzes befunden hat, jedoch nicht über die Voll- 1) A 7 c, A 8 a, A 8 c 1 bis 5.
endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres hinaus. Welche Besoldungsgruppen anderer Besoldungsord-
Die nach Satz 1 berücksichtigte Zeit wird als Dienst- nungen den vorstehenden Besoldungsgruppen ent-
zeit im Sinne des Besoldungsrechts und des § 109 sprechen, entscheidet die oberste Dienstbehörde.
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. (3) Sind bei einer Beförderung Besoldungsgrup-
Entsprechendes gilt für die Versorgung der Hinter- pen übersprungen worden, so ist jedes Ubersprin-
bliebenen dieser Beamten.
gen einer nach Absatz 2 als Beförderungsgruppe
geltenden Besoldungsgruppe, die bei regelmäßiger
§ 31 Gestaltung der Dienstlaufbahn zu durchlaufen ge-
(1) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen wesen wäre, als Beförderung zu rechnen.
Dienstbezüge werden Beförderungen in der Zeit vom (4) Ist ein Beamter (§§ 5, 6) im Rahmen der regel-
30. Januar 1933 bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 nur mäßigen Dienstlaufbahn in eine höhere Laufbahn-
insoweit berücksichtigt, als sie der regelmäßigen gruppe aufgestiegen, so wird die Aufstiegsbeförde-
Dienstlaufbahn entsprechen und seit der letzten rung in jedem Falle berücksichtigt. Für die Feststel-
Beförderung vor dem 30. Januar 1933 oder, falls das lung, ob Beförderungen in der höheren Laufbahn-
für den Beamten günstiger ist, unter Einrechnung gruppe zu berücksichtigen sind, ist vom Zeitpunkt
der Beförderungen vor dem 30. Januar 1933 seit der der Aufstiegsbeförderung auszugehen, wenn dies
Anstellung je Beförderung sechs Dienstjahre erreicht für den Beamten günstiger ist.
1692 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1965, Teil I
(5) Beim Wechsel des Dienstherrn gilt ein Beam- § 34
ter (§§ 5, 6) ersl dann als bclördcrt, wenn ihm bei
(1) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen
oder nach seiner Obernahme in das neue Dienstver-
sich bei Gewährung von Unfallruhegehalt (§ 140 des
hältnis ein Amt mit höherem Endgrundgehalt über-
Bundesbeamtengesetzes) für einen Verletzten, der
tragen wurde und diese Ubcrtrngung nach Absatz 2
bis zum 8. Mai 1945 als Beamter auf Widerruf Diäten
als Beförderung anzusehen ist. Entsprechendes gilt
bezogen hat, nach dem Durchschnittssatz aus An-
für einen wicdcrnngeslclltcn Beamten dessen
fangs- und Endgrundgehalt der Eingangsgruppe sei-
Dienstverhältnis durch Entlassung oder d~rch Ein-
ner Laufbahn.
tritt in den Ruhestand beendet war. Die Zeit zwi-
schen den Dienstvcrhi.iltnissen bleibt unberücksich- (2) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen
tigt. Dienstbezüge für einen Verletzten, der bis zum
8. Mai 1945 als Beamter auf Widerruf einen Unter-
(6) Der Bundesminister des Innern bestimmt durch
haltszuschuß bezogen hat, sind die Diäten zugrunde
Rechtsverordnung, unter wcJchen Voraussetzungen
zu legen, die er bei der Ernennung zum außerplan-
und in welchem Umfange zum Ausgleich von Här-
mäßigen Beamten zuerst erhalten hätte.
ten Zeiten vor der Anstellung anzurechnen sind
oder angerechnet werden können. Eine vor der An- § 35
stellung zurückgelegte Dienstzeit als außerplan-
mäßiger Beamter ist anzurechnen, soweit sie drei (1) Beamte zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2),
Jahre übersteigt; eine Dienstzeit im Sinne des § 115 die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
des Bundesbeamtengesetzes ist anzurechnen, soweit Satz 2 erfüllen, treten bei Dienstunfähigkeit oder
sie unter Hinzurechnung einer Dienstzeit als außer- mit dem Ende des Monats, in dem sie das fünfund-
planmäßiger Beamter fünf Jahre übersteigt. sechzigste Lebensjahr vollenden, oder, sofern sie
nicht am 30. September 1961 im Bereich eines
(7) § 109 des Bundesbeamtengesetzes bleibt un- öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 20 Abs. 1, 2
berührt. in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
§ 32 des Gesetzes wiederverwendet und von ihm zu
(1) Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gelten für übernehmen sind (§ 71 e), mit Ablauf dieses Tages
die versorgungsberechtigten Vertriebenen (§ 1 in den Ruhestand. Die Dienstunfähigkeit ist von der
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) die entsprechenden Dienst- obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtig-
bezüge, die ihnen in ihrem Herkunftsland bei Ein- ten nachgeordneten Behörde festzustellen. Beamte,
tritt des Versorgungsfalles oder am 8. Mai 1945 zu- bei denen der Versorgungsfall bereits vor Inkraft-
gestanden haben, umgerechnet in Deutsche Mark, treten dieses Gesetzes eingetreten ist, gelten als
höchstens jedoch die Bezüge der vergleichbaren An- von diesem Zeitpunkt ab im Ruhestand befindlich.
gehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes; die § 42 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes findet ent-
Art der Umrechnung regelt der Bundesminister des sprechend Anwendung; die Entscheidung trifft die
Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 47 des
für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte genannten Gesetzes.
durch Rechtsverordnung. Für die Angehörigen der (2) Beamte zur Wiederverwendung, die die Vor-
autonomen Verwaltung des ehemaligen Protekto- aussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 nicht
rats Böhmen und Mähren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch- erfüllen, gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
stabe c) gelten als ruhegehaltföhige Dienstbezüge als entlassen.
die entsprechenden Dienstbezüge der vergleichbaren (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ruhegehalt-
Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes. fähig auch die Zeit, in der ein Beamter zur Wieder-
(2) Dem Vergleich ist die dem wahrgenommenen verwendung nach dem 8. Mai 1945 im öffentlichen
Amt entsprechende Besoldung (Vergütung) unter Dienst als Beamter, Angestellter, Arbeiter oder als
Berücksichtigung der im öffentlichen Dienst ver- Lehrbeauftragter bei einer wissenschaftlichen Hoch-
brachten Zeiten zugrunde zu legen. Der Bundesmini- schule hauptberuflich tätig gewesen ist oder sich in
ster des Innern kann im Einvernehmen mit dem Kriegsgefangenschaft, Internierung oder Gewahr-
Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und sam im Sinne des § 114 des Bundesbeamtengesetzes
Kriegsgeschädigte Richtlinien darüber erlassen, wel- befunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder
che Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes eine Kriegsgefangenschaft, Internierung oder einen
zum Vergleich heranzuziehen sind. Gewahrsam im Sinne des § 114 des Bundesbeamten-
gesetzes wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945
(3) Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungs-
und dem 31. März 1951 für die Berechnung des
zeiten im Herkunftsland, für die nach Ubertritt in
Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige Dienstzeit be-
den öffentlichen Dienst Prämienreserven (Uberwei-
rücksichtigt; die Zeit im Dienst öffentlich-rechtlicher
sungsbeträge) an den Dienstherrn abgeführt worden
Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder
sind, sind zur Hälfte, jedoch in der Regel nicht über
im nichtöffentlichen Schuldienst, die Zeit der haupt-
zehn Jahre hinaus, als ruhegehaltfähig zu berück-
beruflichen Tätigkeit im Dienst von Fraktionen des
sichtigen. Dies gilt auch für die nach der Eingliede-
Bundestages oder der Landtage oder von kommu-
rung der sudetendeutschen Gebiete in das Deutsche
nalen Spitzenverbänden (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Reich übernommenen Beamten.
staben b, c, d des Bundesbeamtengesetzes) und die
Zeit einer mit Genehmigung der obersten Dienst-
§ 33
behörde (§ 60) ausgeübten Tätigkeit im öffentlichen
(weggefallen) Dienst eines anderen Staates oder die Zeit eines
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965 1693
öffentlichen Dienstes bei einer zwischenstaatlichen nicht entlassen worden ist (§ 10 Abs. 2 Halbsatz 2,
oder überstaatlichen Einrichtung (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 § 24 a Abs. 1, letzterer in der bis zum 30. September
des Bundesbeamtengesetzes) kann b~rücksichtigt 1961 geltenden Fassung des Gesetzes), bei Eintritt
werden, wobei für die beiden erstgenannten Zeiten der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 ein Unter-
§ 106 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ent- haltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes unter ent-
sprechend gilt. Bei Eintritt des Versorgungsfalles sprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 zu gewäh-
nach Absatz 1 infolge Dienstunfähigkeit erhöht sich ren, falls nicht die Ubernahme in das Beamtenver-
die ruhegehaltfähige Dienstzeit für die Berechnung hältnis auf Lebenszeit aus in seiner Person liegen-
des Ruhegehaltes um die Zeit, in der sich der Beamte den Gründen unterblieben ist; für Polizeivollzugs-
nach Eintritt des Versorgungsfalles in Kriegsgefan- beamte gilt dies, wenn sie am 8. Mai 1945 die Vor-
genschaft, Internierung oder Gewahrsam im Sinne aussetzungen für die Anstellung auf Lebenszeit
des § 114 des Bundesbeamtengesetzes befunden hat, nach § 13 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes
jedoch nicht über die Vollendung des fünfundsech- vom 24. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 653) erfüllten.
zigsten Lebensjahres hinaus. Die nach Satz 1 bis 3 Ist der Beamte nach dem 1. April 1951 aus Kriegs-
berücksichtigten Zeiten werden als Dienstzeit im gefangenschaft oder Gewahrsam (§ 37 b Abs. 2, 4)
Sinne des Besoldungsrechts und des § 109 Abs. 1 des entlassen worden, so findet Satz 1 auch Anwendung,
Bundesbeamtengesetzes angerechnet. wenn er die in § 30 Abs. 2 des Deutschen Beamten-
gesetzes bezeichnete Dienstzeit nach dem 8. Mai
§ 36 1945 durch Anrechnung der Zeit der Kriegsgefan-
genschaft oder des Gewahrsams erfüllt. Im übrigen
(1) Ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des nach gilt § 19 entsprechend.
den §§ 29 bis 32 und 35 Abs. 3 zu gewährenden
Ruhegehaltes kann bewilligt werden
1. einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 entlassenen Beamten § 37b
auf Lebenszeit oder auf Zeit,
(1) Befindet sich ein Beamter auf Lebenszeit oder
2. einem nach § 6 Abs. 1 entlassenen Beamten auf auf Zeit oder ein Wartestandsbeamter (§ 1 Abs. 1
Widerruf, dem nach § 76 Abs. 3 des Deutschen Nr. 1, 2, § 2) in Kriegsgefangenschaft oder Gewahr-
Beamtengesetzes ein Unterhaltsbeitrag hätte sam einer ausländischen Macht außerhalb des Gel-
bewilligt werden können, tungsbereiches dieses Gesetzes, so werden dessen
3. einem nach § 35 Abs. 2 entlassenen Beamten zur Ehefrau oder Kindern, wenn sie die Voraussetzun-
Wiederverwendung, gen des § 4 erfüllen und im Falle des Todes des Be-
amten Witwengeld .oder Waisengeld erhalten könn-
4. einem auf seinen Antrag entlassenen Beamten ten, Bezüge in Höhe des Ruhegehaltes ausgezahlt,
zur Wiederverwendung, der im Zeitpunkt· der das dem Beamten nach diesem Gesetz bei einem mit
Entlassung nicht im öffentlichen Dienst wieder- Ablauf des 30. September 1961 erfolgten Eintritt in
verwendet war, das zweiundsechzigste Lebens- den Ruhestand zustehen würde. Hierbei sind die
jahr vollendet hatte, jedoch die Voraussetzungen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des für die entspre-
des § 106 des Bundesbeamtengesetzes nicht er- chende Wiederverwendung in der früheren Lauf-
füllte, bahn maßgebenden Amtes (§ 19) unter Berücksichti-
5. einem nach § 6 Abs. 1 entlassenen Beamten auf gung der Zeit der Kriegsgefangenschaft oder des
Widerruf, der sich am 8. Mai 1945 nach Voll- Gewahrsams zugrunde zu legen; ist das hiernach
endung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres maßgebende Amt in den Besoldungsordnungen des
drei Jahre in einer Planstelle befunden hat und Bundes nicht enthalten, so ist die Besoldungsgruppe
die· Voraussetzungen für die Ubernahme in das nach den Besoldungsordnungen des Landes, in dem
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllte. erstmals die Bezüge festgesetzt werden, zu ermit-
teln und, falls das Amt auch in diesen nicht aufge-
(2) Die §§ 142, 181 a Abs. 4, 5 und § 181 b des führt ist, von der obersten Dienstbehörde (§ 60) zu
Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt; hierbei bestimmen. Wenn Berechtigte nach Satz 1 nicht vor-
stehen die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1, § 24 a handen sind, können die Bezüge an sonstige Per-
Abs. 1, letzterer in der bis zum 30. September 1961 sonen, die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch
geltenden Fassung des Gesetzes, oder § 35 Abs. 2 gegen den Beamten haben und die Voraussetzungen
entlassenen Beamten den in § 142 des Bundesbeam-
des § 4 erfüllen, in Höhe ihres Unterhaltsanspruches
tengesetzes bezeichneten früheren Beamten gleich.
ausgezahlt werden; sind mehrere Unterhaltsberech-
tigte vorhanden, und übersteigen ihre Ansprüche
§ 37 die Bezüge nach Satz 1, so werden die einzelnen
(weggefallen) Beträge anteilsmäßig gekürzt. Die Zahlungen enden
mit Ablauf des Monats, ·in dem der Beamte heim-
§ 37 a kehrt (Absatz 2) oder sein wahrscheinliches Ableben
nach § 133 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes fest-
Einern Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), der gestellt worden ist.
sich am 8. Mai 1945 nach Vollendung des siebenund-
zwanzigsten Lebensjahres sechs Jahre in einer Plan- (2) Nach seiner Heimkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stelle befunden hat (§ 30 Abs. 2 des Deutschen Be- stabe a) aus Kriegsgefangenschaft oder aus dem
amtengesetzes), ist, wenn er die in § 106 des Bun- Gewahrsam einer ausländischen Macht außerhalb
desbeamtengesetzes bezeichneten Voraussetzungen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erhält der
erfüllt und aus der Teilnahme an der Unterbringung Beamte das ihm nach § 35 Abs. 1 zustehende Ruhe-
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
gehalt mit den sich aus Absatz 1 Satz 2 ergebenden Falle des Todes des Beamten Witwengeld oder
Maßgaben, wobei duch die Zeit der Kriegsgefangen- Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten
schaft oder des Gewahrsams nach dem 30. Septem- könnten. § 37 b Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 5 gilt
ber 1961, jedoch nicht über die Vollendung des entsprechend.
fünfundsechzigsten Lebensjahres hinaus, berück-
sichtigt wird; ein innerhalb von sechs Monaten nach § 37 d
Ablauf des Monats, in dem der Beamte heimgekehrt
Ist oder wird nach dem 31. März 1951 ein Beamter
ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a), gestellter Antrag auf Lebenszeit oder auf Zeit oder ein Wartestands-
auf Gewährung des Ruhegehaltes (§ 58 Abs. 2) gilt
beamter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2) oder ein Beamter
als im Zeitpunkt der Heimkehr gestellt. Daneben
auf Widerruf, der die Voraussetzungen des § 37 a
erhält er für die Dauer von zwölf Monaten nach
erfüllt, in Gewahrsam der in § 37 b Abs. 1, 4 be-
Ablauf des Monats, in dem er entlassen worden zeichneten Art genommen, so können seiner Ehe-
ist, jedoch nicht über die Vollendung des fünfund-
frau oder den Kindern, wenn sie die Voraussetzun-
sechzigsten Lebensjahres hinaus, für seine Person
gen des § 4 erfüllen und im Falle des Todes des
eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen
Beamten Witwen- oder Waisengeld oder einen
dem Ruhegehalt und den dem letzteren zugrunde
Unterhaltsbeitrag nach § 38 Satz 2 erhalten könn-
liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen; wird
ten, Bezüge in Höhe des Versorgungsbezuges ge-
der Beamte in dem genannten Zeitraum nicht gemäß
zahlt werden, der dem Beamten bei einer Heimkehr
§ 35 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Halbsatz 2 wiederverwen-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) am 30. Septe~ber
det, so wird die Zulage bis zur Dauer von weiteren
1961 zu gewähren wäre. § 37 b Abs. 1 Satz 2 bis 4
zwölf Monaten gewährt. Erfüllt der Beamte nicht
und Abs. 5 gilt entsprechend; § 8 Abs. 3 des Häft-
die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 Nr. 1 des
lingshilfegesetzes findet Anwendung. Nach seiner
Bundesbeamtengesetzes, so erhält er für die Dauer
Heimkehr erhält der Beamte den den Bezügen nach
von zwölf Monaten einen Unterhaltsbeitrag in
den Sätzen 1 und 2 zugrunde gelegten Versorgungs-
Höhe des Ruhegehaltes nach Satz 1 und der in
bezug, wobei § 37 b Abs. 2 Satz 1 entsprechend gilt.
Satz 2 Halbsatz 1 bezeichneten Zulage; in den
Fällen des Satzes 2 Halbsatz 2 können der Unter-
haltsbeitrag und die Zulage bis zu der dort bezeich- § 37 e
neten Höhe und Dauer weiterbewilligt werden. Sind Zahlungen in Anwendung des § 37 b Abs. 1
Wird der Beamte innerhalb der in Satz 2 bezeichne- Satz 4 wegen Ablaufs der in § 1 des Heimkehrer-
ten Zeiträume nicht entsprechend wiederverwendet gesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes
(§ 19), so werden diese Zeiträume von ihrem Ab- bezeichneten Fristen für den Zuzug in den Geltungs-
lauf an bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen bereich dieser Gesetze eingestellt worden, so kann
Dienstbezüge und als ruhegehaltfähige Dienstzeit der Ehefrau und den Kindern, die die Voraussetzun-
für die Berechnung des Ruhegehaltes berücksichtigt, gen des § 4 erfüllen und im Falle des Todes des
jedoch nicht über die Vollendung des fünfundsech- Beamten Witwengeld oder Waisengeld oder einen
zigsten Lebensjahres hinaus. Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, sowie den in
(3) Für Beamte auf Widerruf mit Dienstbezügen § 37 b Abs. 1 Satz 3 genannten Unterhaltsberechtig-
gelten die Absätze 1 und 2, und zwar von Absatz 2 ten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe der in § 37 b
für die in § 37 a bezeichneten Beamten die Sätze 1, Abs. 1, §§ 37 c oder 37 d Satz 1 und 2 bezeichneten
2, 4 und für die übrigen Satz 3, entsprechend. Bezüge für die Zeit bewilligt werden, in der der
Beamte gegen seinen Willen gehindert ist, seinen
(4) Beamte, die in der sowjetischen Besatzungs- Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungs-
zone oder im sowjetischen Sektor von Berlin aus bereich dieses Gesetzes zu nehmen. § 37 b Abs. 5
Gründen in Gewahrsam gehalten werden, die im gilt entsprechend; § 8 Abs. 3 des Häftlir„gshilfege-
Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht anerkannt setzes findet Anwendung.
werden, können durch die oberste Dienstbehörde
solchen Beamten gleichgestellt werden, die sich im
§ 38
Gewahrsam einer ausländischen Macht befinden.
Die Witwe und die Kinder eines Beamten zur
(5) Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Wiederverwendung erhalten Witwen- und Waisen-
Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefan- geld; ist der Beamte nach dem 8. Mai 1945 in
genen wird neben den Bezügen (Absatz 1 bis 4) nur Kriegsgefangenschaft oder in einem Gewahrsam
insoweit gezahlt, als sie diese übersteigt. der in § 37 b Abs. 1, 4 bezeichneten Art vor Ablauf
des 1. April 1951 oder während einer über diesen
Zeitpunkt andauernden Kriegsgefangenschaft oder
§ 37 C
eines solchen Gewahrsams oder des in § 37 d be-
Hat ein in Kriegsgefangenschaft oder in Gewahr- zeichneten Gewahrsams verstorben, so gelten § 37 b
sam (§ 37 b Abs. 1, 4) befindlicher Beamter das Abs. 2 Satz 1 und § 37 d Satz 3 entsprechend. Die
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, so finden Witwe und die Kinder eines unter § 37 a fallenden
die §§ 35, 36, 37 a und 37 b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Beamten auf Widerruf erhalten einen Unterhalts-
mit der Maßgabe Anwendung, daß die ihm nach beitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes;
diesen Vorschriften bei Aufenthalt im Geltungs- dies gilt auch, wenn ein Beamter auf Widerruf nach
bereich dieses Gesetzes zu gewährende Versorgung dem 8. Mai 1945 in einem Gewahrsam der in § 37 b
an die Ehefrau und die Kinder gezahlt wird, wenn Abs. 1, 4 bezeichneten Art vor Ablauf des 1. April
sie die Voraussetzungen des § 4 erfüllen und im 1951 oder während eines über diesen Zeitpunkt an-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965 1695
dauernden Gewahrsams verstorben ist und durch Rechts, Verbände von Gebietskörperschaften oder
Anrechnung der Zeit des Gewahrsams die nach Sozialversicherungsträgern, die keine Dienstherrn-
§ 37 a Satz 1 erforderliche Dienstzeit nach dem fähigkeit besitzen.
8. Mai 1945 erfüllt.
(2) Ist vor dem 1. Oktober 1961 ein Beamter zur
Wied'erverwendung oder ein an der Unterbringung
§ 39 teilnehmender früherer Beamter auf Widerruf (§ 11
(1) Der Witwe und den Kindern in der bis zum 30. September 1961 geltenden Fas-
sung des Gesetzes) von anderen Dienstherren (§ 11
1. eines Beamten, dem nach § 36 Abs. 1 ein Unter- in der genannten Fassung des Gesetzes) als dem
haltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt nach Kapitel I zuständigen Träger der Versor-
werden können, gungslast verwendet worden, ohne aus dieser
2. eines Beamten auf Widerruf, sofern ihnen wegen Verwendung einen Versorgungsanspruch zu erlan-
Verschollenheit des Beamten ein Unterhaltsbei- gen, so sind die unter Berücksichtigung des § 35
trag bewilligt war und bei einer späteren Todes- Abs. 3 und des § 73 Abs. 2 zu gewährenden Ver-
erklärung als Todestag ein Zeitpunkt nach dem sorgungsbezüge nach dem Verhältnis der bis zum
8. Mai 1945 festgestellt worden ist oder wird, 8. Mai 1945 zurückgelegten ruhegehaltfähigen
Dienstzeit und der während der Wiederverwendung
3. eines nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam der
zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach
in § 37 b Abs. 1, 4 bezeichneten Art verstorbe-
vollen Jahren gerechnet, vom Bund oder von sonsti-
nen Beamten auf Widerruf
gen Trägern der Versorgungslast nach Kapitel I
kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der Hinter- dieses Gesetzes und von den neuen Dienstherren
bliebenenbezüge auf Zeit oder lebenslänglich bewil- anteilig zu tragen.
ligt werden. § 38 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Soweit Beamtenruhegehälter und Hinterblie-
(2) Die §§ 146, 181 a Abs. 4, 5 und § 181 b des Bun-
benenbezüge aus Versorgungskassen gezahlt oder
desbeamtengesetzes bleiben unberührt; § 36 Abs. 2
erstattet werden, steht der dem Bund oder sonstigem
Halbsatz 2 gilt für die Hinterbliebenenversorgung
Träger der Versorgungslast nach Absatz 1 zur Last
entsprechend.
fallende Anteil den Kassen zu.
§§ 40 und 41 (4) Bestimmungen der Satzungen der Versor-
(weggefallen) gungskassen, nach denen Beamte über ein bestimm-
tes Lebensalter hinaus der Kasse nicht zugeführt
werden können oder nach denen für solche Beamte
§ 42 höhere Sätze zu zahlen oder Nachzahlungen zu
(1) Ist bis zum 30. September 1961 ein Beamter entrichten sind, finden keine Anwendung.
zur Wiederverwendung oder ein an der Unter- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die vor
bringung teilnehmender früherer Beamter auf Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig übernom-
Widerruf (§ 11 in der bis zum 30. September 1961 menen Beamten (§ 3 Nr. 1). Absatz 1 gilt außerdem
geltenden Fassung des Gesetzes) von einem anderen für Beamte (§§ 1, 2), die auf Grund des § 4 oder des
Dienstherrn als dem nach Kapitel I zuständigen § 81 Abs. 4 in der bis zum 30. September 1961 gel-
Träger der Versorgungslast als Beamter auf Lebens- tenden Fassung des Gesetzes nicht an der Unter-
zeit oder auf Zeit übernommen worden, so erstattet bringung teilgenommen haben, entsprechend, wenn
der Träger der Versorgungslast bei Eintritt des durch die Wiederverwendung die Nachversicherung
Versorgungsfalles die auf dem neuen Beamtenver- entfällt (§ 72 a Abs. 2); hierbei ist von der Rechts-
hältnis beruhenden Versorgungsbezüge zu dem stellung auszugehen, die bei Erfüllung der in Halb-
Teil, der dem Verhältnis der bis zum 8. Mai 1945 satz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Gel-
zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der tendmachung von Rechten maßgebend gewesen
gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach vollen wäre. Gleiches gilt, wenn der Beamte nicht die in
Jahren gerechnet, entspricht; bei der Ermittlung § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Voraus-
dieses Verhältnisses bleiben Zeiten nach dem 8. Mai setzungen hinsichtlich der Aufgabe des Dienstes
1945, in denen der Beamte bis zum 31. März 1951 erfüllt. In Fällen, in denen die Voraussetzungen des
nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt -war, außer § 4 nicht erfüllt sind (Satz 2), sowie des Satzes 3
Betracht. Hat der Beamte durch Beförderung ein bedarf es der vorherigen Zustimmung der obersten
höheres Amt erlangt, als es nach diesem Gesetz, Dienstbehörde (§ 60) oder der von ihr ermächtigten
insbesondere den §§ 7, 8 und 31 bei der Bemessung Dienststelle.
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berück-
sichtigen wäre, so trägt der neue Dienstherr vorweg (6) Auf Beamte zur Wiederverwendung, die nach
zwanzig vom Hundert der Versorgungsbezüge. Der § 35 Abs. 1, 2 mit Ablauf des 30. September 1961
Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit steht die in den Ruhestand getreten sind oder als entlassen
Ubernahme als dienstordnungsmäßiger Angestellter gelten, sind im Falle einer späteren Ubernahme die
mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrecht- Absätze 1, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden, wenn
lichen Grundsätzen bei einem Sozialversicherungs- sie bei der Ubernahme das zweiundsechzigste
träger gleich; Entsprechendes gilt für die Uber- Lebensjahr nicht vollendet haben und dienstfähig
nahme als Angestellter oder Arbeiter mit einem sind. Entsprechendes gilt für frühere Beamte auf
solchen Versorgungsanspruch durch andere Körper- Widerruf, die bis zum 30. September 1961 an der
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Unterbringung teilgenommen haben.
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
4. Kapitalabfindung stelle festgesetzten Zeitpunkt bestimmungsgemäß
verwendet worden ist, oder
§ 43
2. der Anspruch auf Ubergangsgehalt, Ruhegehalt
(l) Einern Beamten zur Wiederverwendung oder oder Unterhaltsbeitrag vor Ablauf der in § 43
Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit An- Abs. 5 bezeichneten Frist aus anderen Gründen
spruch auf Ubergangsgehalt oder lebenslänglichen als durch Tod des Berechtigten entfällt, oder
Unterhaltsbeitrag kann zur Beschaffung einer Wohn-
stätte an Stelle eines Teiles des Ubergangsgehaltes, 3. ohne die Kapitalabfindung auch der durch sie er-
Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages von der setzte Teil des Ubergangsgehaltes, Ruhegehaltes
obersten Dienstbehörde (§ 60) eine Kapitalabfindung oder Unterhaltsbeitrages ganz oder teilweise
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel be- ruhen würde.
willigt werden. Die oberste Dienstbehörde kann (2) Bei Wiederverwendung im öffentlichen Dienst
ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen. ist die Tilgung durch Einbehaltung der Dienstbezüge
(2) Die Bewilligung soll in der Regel nur erfolgen, in Höhe der kapitalisierten Monatsbeträge des
wenn der Antragsteller das fünfundfünfzigste Le- Ubergangsgehaltes, Ruhegehaltes oder Unterhalts-
bensjahr nicht überschritten hat. beitrages zu bewirken; die einbehaltenen Beträge
sind an die für die Zahlung des Ubergangsgehaltes,
(3) Der zu kapitalisierende Teil des Ubergangs- Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages zuständige
gehaltes, Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages, an Kasse abzuführen. Im übrigen kann die oberste
dessen Stelle die Abfindungssumme tritt, darf die Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Dienst-
Hälfte des zur Zeit der Kapitalisierung zahlbaren stelle Teilzahlungen zulassen.
jährlichen Ubergangsgehaltes, Ruhegehaltes oder
Unterhaltsbeitrages und eintausend Deutsche Mark
nicht übersteigen. Kinderzuschläge dürfen nicht § 46
kapitalisiert werden. Im übrigen müssen dem Be- Der Bundesminister des Innern erläßt im Einver-
zugsberechtigten eintausendzweihundert Deutsche nehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene,
Mark jährlich von dem Ubergangsgehalt, Ruhe- Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte Richtlinien für
gehalt oder Unterhaltsbeitrag verbleiben. die Durchführung der §§ 43 bis 45.
(4) Als Abfindung wird das Zehnfache des nach
Absatz 3 festgesetzten Jahresbetrages gewährt; zur
Auszahlung gelangt das Neunfache. Abschnitt III
(5) Der Anspruch auf den Teil des Ubergangs- Wartestandsbeamte
gehaltes, Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages, an
dessen Stelle die Abfindungssumme tritt, erlischt
§ 47
für die Dauer von zehn Jahren seit Ablauf des
Monats, in dem die Auszahlung erfolgt ist. Auf Wartestandsbeamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind die
Vorschriften des Abschnittes II entsprechend anzu-
§ 44 wenden.
(1) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Kapi-
talabfindung ist durch die Form der Auszahlung und Abschnitt IV
in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung
alsbaldiger Weiterveräufü~rung des Grundstückes Ruhestandsbeamte, sonstige Versorgungs-
oder des an ihm bestehenden Rechtes zu sichern. Zu empfänger und Hinterbliebene
diesem Zweck kann insbesondere angeordnet wer-
den, daß das mit der Kapita.labfindung erworbene § 48
Grundstück innerhalb einer Frist von fünf Jahren
nur mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde (1) Ruhestandsbeamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) erhalten
oder der von ihr ermächtigten Dienststelle veräußert Versorgungsbezüge nach Maßgabe der §§ 7, 8, 29,
oder belastet werden darf. Diese Anordnung wird 31, 32, 34 und 43 bis 46; § 106 des Bundesbeamten-
mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die gesetzes findet keine Anwendung. Befindet sich ein
Eintragung erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Ruhestandsbeamter in Kriegsgefangenschaft oder
obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtig- Gewahrsam (§ 37b Abs. l, 4), so gilt § 37 c ent-
ten Dienststelle. sprechend.
(2) Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2) Der Ehefrau und den Kindern eines Ruhe-
bei der Durchführung der in Absatz 1 bezeichneten standsbeamten, der nach dem 31. März 1951 in den
Maßnahmen sind kosten- und sternpelfrei. Dies gilt in § 37 d bezeichneten Gewahrsam genommen wor-
.tticht für die den Notaren zustehenden Gebühren den ist, kann, wenn sie die Voraussetzungen des
und Auslagen. § 4 erfüllen und im Falle des Todes des Beamten
Witwen- und Waisengeld oder einen Unterhalts-
§ 45 beitrag erhalten könnten, die Versorgung gezahlt
(1) Die Abfindungssumme ist insoweit zurückzu- werden, die dem Beamten nach diesem Gesetz zu-
zahlen, als stehen würde. § 37 b Abs. 1 Satz 3, 4, Abs. 5 und
§ 37 d Satz 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend.
1. sie nicht bis zu dem von der obersten Dienst-
behörde oder der von ihr ermächtigten Dienst- (3) § 37 e findet entsprechende Anwendung.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965 1697
§ 49 Dienstzeiten nach dem Erwerb der Versorgungs-
anwartschaft anzuwenden.
Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von
Beamten, Wartestandsbeamten und Ruhestandsbe- (2) Für sonstige Angestellte und Arbeiter (§ 1
amten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5) erhalten Hinterbliebenen- Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2), die am 8. Mai 1945 einen ver-
bezüge nach Maßgabe der §§ 7, 8, 29, 31, 32 und 34. traglichen Anspruch auf Versorgung nach beamten-
rechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten
§ 50
oder bei ihrem Dienstherrn oder seinem Rechtsvor-
gänger vor dem 1. April 1938 unter der Geltung
Unterhaltsbeiträge, auf die am 8. Mai 1945 ein ge- einer Versorgungsregelung nach beamtenrechtlichen
setzlicher Anspruch bestand, sind mit den sich aus Grundsätzen mindestens sechs Jahre im Dienst ge-
den §§ 7, 8, 29, 31, 32 und 34 ergebenden Beschrän- standen haben, sowie auf ihre Hinterbliebenen fin-
kungen weiterzugewähren. Sonstige Unterhaltsbei- den die Vorschriften der Abschnitte II und IV mit
träge, die am 8. Mai 1945 bewilligt waren, können der Maßgabe der Absätze 3 und 4 entsprechende
mit den gleichen Beschränkungen von der obersten Anwendung. Ein Anspruch im Sinne des Satzes 1
Dienstbehö11de weiterbewilligt werden. liegt vor, wenn durch Dienstordnung, Ruhelohnord-
nung, Satzung, Statut oder Vertrag für den Fall der
Arbeitsunfähigkeit oder des Erreichens einer Alters-
§ 51
grenze eine vom Dienstherrn zu gewährende lebens-
(1) Umsiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertrie- längliche Versorgung und Hinterbliebenenversor-
benengesetzes), denen als Angehörigen des öffent- gung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der
lichen Dienstes ihres Herkunftslandes am 8. Mai Dauer der Dienstzeit zugesichert und durch Erfül-
1945 aus Reichsmitteln Unterstützungen gewährt lung der in der Versorgungsregelung vorgesehenen
wurden oder im Versorgungsfalle hätten gewährt Voraussetzungen eine Anwartschaft auf die Versor-
werden können, sowie ihre Hinterbliebenen er- gung erworben worden ist. Satz 2 gilt auch, wenn
halten Versorgung auf der Grundlage der für diese ein Rechtsanspruch auf die Versorgung nicht ein-
Unterstützungen erlassenen Vorschriften, wobei§ 29 geräumt oder die Widerruflichkeit vorbehalten war,
Abs. 4 entsprechende Anwendung findet. Auf Um- der Dienstherr jedoch von diesen Einschränkungen
siedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenen- außer in Fällen disziplinarähnlicher Art in langjäh-
gesetzes), für die Vorschriften nicht erlassen waren, riger Ubung keinen Gebrauch gemacht hat. Die in
finden die für die Umsiedler aus den baltischen einer Versorgungsregelung vorgesehene Anrech-
Staaten erlassenen Vorschriften (Satz 1) entspre- nung von Renten aus den gesetzlichen Rentenver-
chende Anwendung. sicherungen schließt das Vorliegen eines Anspruchs
(2) Die Ausführung dieser Vorschrift regelt der im Sinne des Satzes 2 nicht aus.
Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit (3) Für die Anwendung der Abschnitte II und IV
dem Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge stehen Angestellte und Arbeiter (Absatz 2), die am
und Kriegsgeschädigte. 8. Mai 1945 bei ihrem Dienstherrn und seinem
Rechtsvorgänger mindestens zehn Jahre ohne von
(3) Umsiedler (Absatz 1), die bis zur Umsiedlung
ihnen zu vertretende Unterbrechung im Dienst ge-
im öffentlichen Dienst ihres Herkunftslandes stan-
standen haben oder zu diesem Zeitpunkt nur noch
den, nach der Umsiedlung nicht ihrer dortigen
aus wichtigem Grunde kündbar waren, den Beamten
Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet wor-
auf Lebenszeit, die übrigen den Beamten auf Wider-
den sind und am 8. Mai 1945 weder das fünfund-
ruf (§ 6) gleich; § 37 a Satz 2 und § 38 Satz 2 Halb-
sechzigste Lebensjahr vollendet hatten noch dienst-
satz 2 gelten, für die Erfüllung der zehnjährigen
unfähig waren, werden wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 1
Dienstzeit entsprechend. Der Ernennung (§ 7) und
Buchstabe d bezeichneten Personen mit der Maß-
der Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 106 Abs. 2
gabe behandelt, daß ihr Dienstverhältnis im Her-
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes) entspricht die
kunftsland als bis zum Ablauf des 8. Mai 1945
Begründung eines Arbeitsverhältnisses, mit der die
fortgesetzt gilt. § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt in Absatz 2 Satz 2 bezeichnete Anwartschaft verlie-
entsprechend.
hen wurde oder in dem eine solche nach Erfüllung
der dafür vorgesehenen Voraussetzungen erworben
werden konnte. Der Anstellung (§ 31 Abs. 1} ent-
Abschnitt V spricht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses
Angestellte und Arbeiter unter Zusicherung einer Anwartschaft auf Versor-
gung oder bei schon bestehendem Arbeitsverhältnis
die besondere Verleihung dieser Anwartschaft oder
§ 52 ihr Erwerb durch Erfüllung der in der Versorgungs-
regelung vorgesehenen Voraussetzungen; ihr ent-
(1) Auf Angestellte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2), die
spricht auch die Erfüllung der in Satz 1 bezeichneten
am 8. Mai 1945 einen vertraglichen Anspruch auf
zehnjährigen Dienstzeit. Es entsprechen
Vergütung und Alters- und Hinterbliebenenversor-
gung nach beamtenrechtlichen Vorschriften hatten, 1. die Vergütungsgruppen X und IX der Tariford-
in den gesetzlichen Rentenversicherungen versiche- nung A oder einer entsprechenden Vergütungs-
rungsfrei und nur noch aus wichtigem Grunde künd- gruppe anderer Tarifordnungen sowie die Lohn-
bar waren, finden die Vorschriften der Abschnitte II gruppen der Arbeiter
und IV entsprechend Anwendung. § 115 Abs. 2 der Beamtenlaufbahngruppe des einfachen
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auch für Dienstes,
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. die Vergütungsgruppen VIII und VII der Tarif- § 52a
ordnung A oder einer entsprechenden Vergü-
(1) Angestellte und Arbeiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2),
tungsgruppe anderer Tarifordnungen .
die nicht unter den § 52 fallen, erhalten, wenn sie am
der Beamtenlaufbahngruppe des mittleren 8. Mai 1945 nach den für sie geltenden Vorschriften
Dienstes, eine Dienstzeit von mindestens fünfundzwanzig
3. die Vergütungsgruppen VI a, b bis IV der Tarif- Jahren erreicht hatten, Ubergangsbezüge; § 37 a
ordnung A oder einer entsprechenden Vergü- Satz 2 gilt für die Erfüllung der nach Halbsatz 1
tungsgruppe anderer Tarifordnungen erforderlichen Dienstzeit sinngemäß. Die Dbergangs-
der Beamtenlaufbahngruppe des gehobenen bezüge werden in Höhe von fünfundsechzig vom
Dienstes, Hundert des am 8. Mai 1945 zugestandenen unge-
kürzten Arbeitseinkommens gewährt. Hierbei sind
4. Die Vergütungsgruppen III bis I der Tariford- die §§ 7 bis 9 und 31 mit den sich aus § 52 Abs. 3
nung A oder einer entsprechenden Vergütungs- Satz 4, 5 dieses Gesetzes ergebenden Maßgaben
gruppe anderer Tarifordnungen sowie übertarif- entsprechend anzuwenden. Im übrigen sind § 6
liche Vergütungen im Sinne der Allgemeinen Abs. 1, §§ 19, 35 Abs. 3 Satz 4, § 37b Abs. 1, 2 Satz 1,
Tarifordnung vom 10. Mai 1938 Abs. 4 und 5 sowie §§ 37 d und 37 e dieses Gesetzes
der Beamten]aufbahngruppe des höheren und § 156 Abs. 2, §§ 158 bis 160, 162, 165, 167, 169
Dienstes. des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß anzuwen-
Der Beförderung (§ 31 Abs. 2 Satz 1) entspricht bei den.
Angestellten der Aufstieg in eine höhere Vergü-
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Angestellten
tungsgruppe oder die Einstellung in einer höheren
oder Arbeitern stehen solche gleich, die am 8. Mai
Vergütungsgruppe als der in den vorstehenden
1945 nur noch aus wichtigem Grunde entlassen wer-
Zusammenstellungen jeweils erstgenannten Vergü-
den konnten und nach dem für sie geltenden Recht
tungsgruppe (Eingangsgruppe). Die Dienstzeit nach
eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht
dem Erwerb der Anwartschaft (Absatz 2 Satz 2)
hatten. Absatz 1 Satz 2 findet jedoch mit der Maß-
oder nach Erfüllung der in Satz 1 bezeichneten zehn-
gabe Anwendung, daß nach zehnjähriger Dienstzeit
jährigen Dienstzeit entspricht einer Dienstzeit nach
fünfunddreißig vorn Hundert und für jedes weitere
§ 111 des Bundesbeamtengesetzes, die Dienstzeit
Dienstjahr außerdem je zwei vorn Hundert bis zur
vor Erwerb der Anwartschaft und die in Satz 1 be-
Erreichung von fünfundsechzig vom Hundert des
zeichnete zehnjährige Dienstzeit einer solchen nach
ungekürzten Arbeitseinkommens zugrunde gelegt
§ 115 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes. Die für
die Beamten festgesetzten Mindestversorgungsbe- werden.
züge und die Höchstgrenzen nach § 158 Abs. 2, 4 (3) Der Anspruch auf Dbergangsbezüge erlischt
und § 160 Abs. 2, 3 des Bundesbeamtengesetzes bei entsprechender Wiederverwendung, mit Voll-
gelten. endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, mit
(4) Auf die nach Absatz 2 zu gewährende Versor- Erlangung des Altersruhegeldes oder der Rente
gung sind Renten aus den gesetzlichen Rentenver- wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder, falls
sicherungen zu dem Teil anzurechnen, der dem An- eine Versicherung in den gesetzlichen Rentenver-
teil der für die Bemessung der Versorgungsbezüge sicherungen nicht besteht, mit dem Eintritt der
berücksichtigten Versicherungsjahre an der Gesamt- Dienstunfähigkeit. Wird die Dienstfähigkeit wieder-
zahl der für die Renten angerechneten Versiche- erlangt oder die Rente wegen einer Änderung in
rungsjahre entspricht. Bei der Ermittlung der für die den Verhältnissen des Berechtigten entzogen oder
Bemessung der Versorgungsbezüge berücksichtigten fällt eine Rente auf Zeit weg, so lebt der Anspruch
Versicherungsjahre bleiben die nur mit freiwilligen auf die Bezüge wieder auf.
Beiträgen belegten Zeiten außer Betracht, es sei
denn, daß der Dienstherr durch eine für das Arbeits-
verhältnis maßgebende Regelung verpflichtet war, § 52b
während dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von min-
destens der Hälfte der Beiträge zu leisten. Entspre- (1) Das Arbeitsverhältnis der übrigen, nicht unter
chendes gilt für e,ine neben der gesetzlichen Renten- die §§ 52 und 52 a fallenden Angestellten und Ar-
versicherung bestehenden Zusatzversicherung für beiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2) gilt als mit dem 8. Mai
Angehörige des öffentlichen Dienstes. Steigerungs- 1945 beendet.
beträge aus Beiträgen der Höherversicherung wer- (2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Personen
den angerechnet, soweit sie für Zeiten gewährt am 8. Mai 1945 nach den für sie geltenden Vorschrif-
werden, die bei der Bemessung der Versorgungs- ten eine Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren
bezüge berücksichtigt sind, und nicht auf eigenen abgeleistet hatten, werden ihnen in entsprechender
Beiträgen beruhen. Unfallrenten werden auf die Anwendung des § 52 a Abs. 1 und 3 Dbergangs-
Versorgung insoweit angerechnet, als für den glei- bezüge gewährt. Hierbei tritt an die Stelle des in
chen Unfall entsprechende Versorgung nach dem § 52 a Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Hundertsatzes
für Beamte geltenden Recht gewährt wird. von fünfundsechzig vorn Hundert ein solcher von
(5) Die weitere Ausführung der entsprechenden fünfundfünfzig vom Hundert. Die Sätze 1 und 2 gel-
Anwendung der in den Absätzen 1 bis 4 bezeich- ten auch für Angestellte und Arbeiter, die am 8. Mai
neten Vorschriften und der Rentenanrechnung kann 1945 eine Dienstzeit von mindestens fünfzehn Jah-
der Bundesminister des Innern durch Rechtsverord- ren nach dem am 31. März 1938 für sie geltenden
nung regeln. Recht abgeleistet hatten.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965 1699
§ 52c gelten die Vorschriften des Abschnittes II Unter-
(1) Angestellte und Arbeiter {§ 1 Abs. 1 Nr. 1, abschnitte 1, 3 und 4 sowie des Abschnittes IV ent-
§ 2). die am 8. Mai 1945 nach den für sie geltenden
sprechend, wobei für die Anwendung des § 35 Abs. 1
Vorschriften eine Dienstzeit von mindestens zehn Satz 1 an die Stelle des dort bezeichneten § 71 e die
Jahren abgeleistet hatten und an der Unterbringung §§ 71 g bis 71 i treten; § 31 findet Anwendung mit
teilnahmen oder auf die Pflichtanteile (bis zum der Maßgabe, daß Beförderungen wegen urkundlich
30. September 1961 §§ 12, 13 in der jeweils gelten- erwiesener persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde
den Fassung des Gesetzes) anrechenbar waren, er- stets zu berücksichtigen sind. Dabei sind
halten auf Antrag ein Entlassungsgeld, wenn sie 1. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von zehn
weder nach diesem Gesetz einen Anspruch auf Ver- oder mehr Jahren und die Berufsunteroffiziere
sorgungs-(Ubergangs-) bezüge haben oder gehabt mit einer Dienstzeit von achtzehn oder mehr
haben noch nach dem 8. Mai 1945 als Angestellte Jahren wie Beamte auf Lebenszeit,
oder Arbeiter mindestens ein Jahr ununterbrochen
2. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von weni-
im öffentlichen Dienst beschäftigt noch als Beamte,
ger als zehn Jahren und die Berufsunteroffiziere
Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit verwendet
mit einer Dienstzeit von weniger als achtzehn
worden sind. Das Entlassungsgeld beträgt
Jahren wie Beamte auf Widerruf
für Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1
und 2 bezeichneten Vergütungsgruppen und für zu behandeln; bei Berufssoldaten, die nach dem
Arbeiter 1. April 1951 aus Kriegsgefangenschaft oder Gewahr-
sam (§ 37 b Abs. 1, 2, 4) entlassen worden sind, wird
zweitausend Deutsche Mark,
die Zeit der Kriegsgefangenschaft oder des Gewahr-
für Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 sams nach dem 8. Mai 1945 auf die in Halbsatz 1
bezeichneten Vergütungsgruppen bezeichnete Dienstzeit angerechnet. Bei Berufssolda-
zweitausendfünfhundert Deutsche Mark, ten der Reichswehr und der neuen Wehrmacht, die
mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen
für Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4
und als Soldaten des Beurlaubtenstandes in der
bezeichneten Vergütungsgruppen und Vergütun-
neuen Wehrmacht oder im zweiten Weltkrieg in
gen
dem ihrer früheren Sonderlaufbahn als Berufssoldat
dreitausend Deutsche Mark. entsprechenden Dienstzweig als Wehrmachtbeamte
Die §§ 48 bis 51 des Bundesbeamtengesetzes gelten des Beurlaubtenstandes wiederverwendet worden
entsprechend, wenn vor der Zahlung des Entlas- sind, gilt die Zeit der Wiederverwendung als Dienst-
sungsgeldes die Voraussetzungen des § 48 des vor- zeit im Sinne des Satzes 2 und des § 29 Abs. 3 Satz 2;
genannten Gesetzes eingetreten sind; im übrigen erlangte Beförderungen werden nach § 31 mit der
sind die §§ 7 bis 9 dieses Gesetzes sowie § 159 des Maßgabe berücksichtigt, daß eine auf Grund des
Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden. früheren Dienstgrades in entsprechender Anwen-
Ist der Angestellte oder Arbeiter, dem im Erlebens- dung des § 108 Abs. 2, der §§ 140, 181 a und 181 b
falle nach Satz 1 Entlassungsgeld zu gewähren wäre, des Bundesbeamtengesetzes zustehende günstigere
nach dem 31. März 1951 verstorben, so steht das Versorgung weiter zu gewähren bleibt. Bei Berufs-
Entlassungsgeld dem überlebenden Ehegatten und soldaten, die beim Aufbau der früheren Wehrmacht
den Kindern zu. in der Zeit vom 1. Oktober 1933 bis zum 31. August
(2) Wird der Angestellte oder Arbeiter bis zum 1939 wiedereingestellt worden sind, ist die Zeit zwi-
31. Dezember 1965 in ein in Absatz 1 Satz 1 bezeich- schen der Entlassung und der Wiedereinstellung in
netes Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis über- dem gleichen Umfange ruhegehaltfähig, wie sie bei
nommen, so verbleibt ihm für jedes volle Jahr zwi- der Anwendung des Satzes 2 Halbsatz 1 als Dienst-
schen dem Inkrafttreten dieser Vorschrift und der zeit zu berücksichtigen ist. Berufsunteroffiziere, die
Ubemahme ein Viertel des Entlassungsgeldes, wäh- während des Krieges zum Offizier befördert worden
rend der Rest in angemessenen Beträgen zurückzu- sind, werden, auch wenn sie nicht auf unbegrenzte
zahlen ist; § 165 des Bundesbeamtengesetzes gilt Dienstzeit übernommen worden sind, als Berufs-
entsprechend. offiziere behandelt, es sei denn, daß sie vorher oder
später in ein Wehrmachtbeamtenverhältnis berufen
(3) Kann der Angestellte oder Arbeiter Entlas- worden sind. Beförderungen von vermißten Sol-
sungsgeld auch nach anderen Vorschriften des Ge- daten, die nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die
setzes erhalten, so wird nur das höhere Entlassungs- Beförderung während des Krieges gefallener, gestor-
geld gewährt; ist das Entlassungsgeld gleich hoch, bener oder vermißter Soldaten vom 10. Oktober 1941
so wird nur das auf dem letzten Dienst- oder (Reichsgesetzbl. I S. 641) im Zeitpunkt des Vollzuges
Arbeitsverhältnis beruhende gewährt. wirksam wurden und bis zum 31. Dezember 1944
vollzogen worden sind, werden berücksichtigt; § 31
bleibt unberührt. Dienstunfähigkeit ist bei einer
Abschnitt VI dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit um
Berufssoldaten wenigstens zwei Drittel anzunehmen. Für Berufs-
offiziere mit einer Dienstzeit von zehn oder mehr
§ 53 Jahren gilt § 19, und zwar auch hinsichtlich einer
Wiederverwendung als Beamter, entsprechend.
(1) Für die Berufssoldaten der früheren Wehr-
macht und ihre Hinterbliebenen sowie in § 37b (2) Ist ein Berufssoldat nach dem 8. Mai 1945 in
Abs. 1 Satz 3 bezeichneten sonstigen Angehörigen Gewahrsam der in § 37 b Abs. 1, 4 bezeichneten Art
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19~5, Teil I
vor Ablauf des 1. April 1951 verstorben, so gilt bei Ubernahme besitzt. Wird nach zurückgelegtem Vor-
der entsprechenden Anwendung des § 38 auf die bereitungs-(Probe-)dienst die für die Laufbahn er-
Hinterbliebenen forderliche Fachprüfung auch nach Wiederholung
1. § 38 Satz 1, wenn die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 nicht bestanden, so gilt die Ubernahme als Beamter
erforderliche Dienstzeit, auf Lebenszeit in der nächstniedrigeren Laufbahn
als entsprechende Wiederverwendung.
2. § 38 Satz 2, wenn bei Berufsunteroffizieren eine
Dienstzeit von mindestens zwölf, aber nicht acht- (3) Berufsunteroffizieren, die am 8. Mai 1945 oder
zehn Dienstjahren nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 eine Dienstzeit
von mindestens zwölf, aber noch nicht achtzehn Jah-
durch Anrechnung der Zeit des Gewahrsams nach ren abgeleistet hatten und aus der Teilnahme an der
dem 8. Mai 1945 erfüllt ist. Unterbringung nicht entlassen worden sind (§ 10
(3) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen Abs. 2 Halbsatz 2, § 24 a in der bis zum 30. Septem-
sich nach den Besoldungsordnungen A und B. Die ber 1961 geltenden Fassung des Gesetzes), ist bei
Einreihung in diese Besoldungsordnungen ist nach Eintritt der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1, für
Maßgabe der als Anlage B beigefügten Tabelle vor- dessen entsprechende Anwendung an die Stelle des
zunehmen. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der dort bezeichneten § 71 e die §§ 71 g bis 71 i treten,
Berufsunteroffiziere mit zwölf und mehr Dienstjah- ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes
ren werden, wenn dies beantragt wird, so bemessen, unter entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 zu
wie wenn sie am 8. Mai 1945 oder bei früherem Ein- gewähren; der Unterhaltsbeitrag gilt für die ent-
tritt des Versorgungsfalles zu diesem Zeitpunkt nach sprechende Anwendung der §§ 9 und 29 Abs. 1
Maßgabe der bestandenen Wehrmachtfachschulprü- Satz 2 als Ruhegehalt und der frühere Berufsunter-
fung Militäranwärter geworden wären. offizier als Ruhestandsbeamter. § 37 b Abs. 3, 4, 5
und die §§ 37 c bis 37 e und 38 Satz 2 gelten ent-
(4) Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in
sprechend.
den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
bestimmt sich nach den für Beamte geltenden Vor- (4) Berufsunteroffiziere (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2),
schriften des Reichsbesoldungsgesetzes. die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von mindestens
zehn, aber noch nicht von zwölf Jahren abgeleistet
(5) Berufssoldaten dürfen den ihnen zustehenden
hatten, erhalten auf Antrag ein Entlassungsgeld von
Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)"
viertausendfünfhundert Deutsche Mark und nach
führen.
einer Dienstzeit von elf Jahren fünftausend Deutsche
(6) Zur früheren Wehrmacht gehören sowohl die Mark wenn sie weder nach diesem Gesetz einen
Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai Ansp;uch auf Versorgungs-(Ubergangs-)bezüge ha-
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609) wie auch die alte ben 0der gehabt haben noch in ein Beamtenverhält-
Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe) und die nis, in den Vorbereitungsdienst für eine Beamten-
Reichswehr. An ihre Stelle tritt bei Vertriebenen laufbahn, in ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen
und Umsiedlern (§ 1 des Bundesvertriebenengeset- Dienst mit Anspruch auf Versorgung nach beamten-
zes, § 51) die Wehrmacht des Herkunftslandes. rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder als
(7) Die Ausführung des Absatzes 4 sowie die Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit übernommen
Ausführung des nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend worden sind; § 52 c Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2 gilt
anzuwendenden § 31 regelt der Bundesminister des entsprechend.
Innern durch Rechtsverordnung.
§ 54 a
§ 54
(1) Auf Personen, die am 8. Mai 1945 Militär-
anwärter waren, finden die Vorschriften über die Be-
(1) Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes und amten auf Lebenszeit und ihre Hinterbliebenen
ähnlicher Dienstgattungen werden so behandelt, wie entsprechende Anwendung, wobei für die Anwen-
wenn sie in ihrer letzten Stellung als Wehrmacht- dung des § 35 Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des dort
beamte verblieben wären. Soweit nach Satz 1 eine bezeichneten § 71 e die §§ 71 g bis 71 i treten; bei
Versorgung zusteht, werden die ruhegehaltfähigen der Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 4 entfällt die
Dienstbezüge auf Antrag unter Zugrundelegung des Begrenzung des Aufsteigens in den Dienstalters-
Dienstgrades als Berufsoffizier in entsprechender stufen der zuständigen Besoldungsgruppen.
Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, (2) Die Vorschriften des § 54 Abs. 2 finden ent-
Satz 6, Abs. 3 Satz l, 2 und Abs. 4 bemessen.
sprechende Anwendung.
(2) Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai 1945 oder
nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 eine Dienstzeit
§ 54 b
von mindestens zwölf Jahren abgeleistet hatten,
sind auch entsprechend (§ 19) wiederverwendet, Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, die in
wenn die Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6
oder auf Zeit in der Eingangsgruppe einer Laufbahn Abs. 1 oder § 35 Abs. 2 als entlassen gelten und
erfolgt, für die der Berufsunteroffizier die V orbil- nach diesem Gesetz keinen Anspruch auf Versor-
dung gemäß der Verordnung über die Vorbildung gungsbezüge haben oder denen ein Unterhalts-
und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom beitrag nicht bewilligt wird, sind als Angestellte
28. Februar 1939 in der Bundesfassung vom 24. Ja- oder Arbeiter im Sinne der §§ 52, 52 a oder 52 b zu
nuar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87) im Zeitpunkt der behandeln, wenn sie bis zu ihrem berufsmäßigen
Nr. G2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965 1701
Eintritt in den Wehrdicni~t Angeslellle oder Arbeiter Innern zu erlassenden Richtlinien Unterstützungen
im öffentlichen Diensl wi.Hen und bei Verbleiben in gewährt werden, wenn sie am 1. Januar 1955 in
diesem Arbeitsverhältnis am 8. Mai 1945 die Vor- Berlin oder seinen Randgebieten ihren Wohnsitz
aussetzungen der bezeichneten Vorschriften erfüllt oder dauernden Aufenthalt hatten und nach diesem
hfüten. Als Arbei l.scinkornmen im Sinne der §§ 52 a Gesetz Versorgungsansprüche nicht gemäß § 4 gel-
und 52 b Abs. 2 gilt das am 8. Mai 1945 bezogene tend machen können.
Diensteinkommen, soweit es nach diesem Gesetz der
Berechnung eines Ruhegehaltes zugrunde zu legen
wäre. Für die Hinterbliebenen gilt Entsprechendes. Abschnitt IX.
Hinsi.chtlich der Gewährung von Entlassungsgeld
bleibt § 54 Abs. 4 anwendbar. Zahlungspflicht; yerfahren
§ 57
Abschnitt VII Die nach Kapitel I zu leistenden Zahlungen fallen
dem Bund zur Last, soweit in diesem Gesetz nichts
Berufsmäßige Angehörige anderes bestimmt ist.
des früheren Reichsarbeitsdienstes
§ 58
§ 55 (1) Für die Angehörigen der Bahn, der Post und
(1) Für die berufsmäßigen Angehörigen des frühe- der unteren und Mittelbehörden der Arbeitsverwal-
ren Reichsarbeilsdienstes und für ihre Hinter- tung sowie ihre Hinterbliebenen werden die Zah-
bliebenen sowie die in § 37 b Abs. 1 Satz 3 bezeich- lungen von der Deutschen Bundesbahn, der Deut-
neten sonstigen Angehörigen gelten die Vorschrif- s:hen Bundespost und der Bundesanstalt für Arbeits-
ten der §§ 53 bis 54 b entsprechend. Dabei sind vermittlung und Arbeitslosenversicherung aus
eigenen Mitteln geleistet; Entsprechendes gilt für die
1. die mitlleren und höheren Reichsarbeitsdienst-
Zahlungen an Angehörige sonstiger früherer Reichs-
führer wie Berufsoffiziere, verwaltungen, deren Aufgaben bis zum Inkraft-
2. die unteren Reichsarbeitsdienstführer wie Berufs- treten dieses Gesetzes von Dienststellen bundes-
unteroffiziere eigener Verwaltungen übernommen worden sind.
zu behandeln. Für die Anwendung des § 35 Abs. 1 Im übrigen zahlen, abgesehen von den Fällen des
Satz 1 tritt an die Stelle des dort bezeichneten § 71 e § 60 Abs. 1 Satz 4, in denen der Bund zuständig ist,
der§ 71 k. die Länder für Rechnung des Bundes; sind mehrere
versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden,
(2) Die Einreihung in die Besoldungsordnungen
so erfolgen die Zahlungen an alle durch das Land,
A und B ist nach Maßgabe der Anlage C vorzu-
in dem die jüngste im Geltungsbereich dieses Ge-
nehmen. setzes wohnhafte anspruchsberechtigte Person
(Witwe, Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau)
Abschnitt VIII ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.
Beihilfen und Unterstützungen (2) Zahlungen werden nur auf Antrag gewährt,
und zwar von dem Ersten des Monats ab, in dem
der Antrag gestellt worden ist; Anträge, die inner-
§ 56
halb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses
(1) Für die Gewährung von Beihilfen und Unter- Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeit-
stützungen gelten die für die Bundesbeamten maß- punkt gestellt.
gebenden Bestimmungen entsprechend. Die Ausfüh-
(3) Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der Be-
rung regelt der Bundesminister des Innern; er kann
rechtigte bereits auf Grund der bis zum Inkrafttreten
hierbei den Personenkreis, auf den die in Satz 1
dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen Vor-
bezeichneten Bestimmungen anzuwenden sind, näher
schüsse auf Versorgungsbezüge, Zuwendungen,
bestimmen.
Unterhaltsbeträge oder ähnliche Zahlungen erhalten
(2) Bei der Bewilligung von Unterstützungen kann hat.
nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt wer-
§ 59
den, daß sie ergänzend zu sonstigen Leistungen aus
öffentlichen Mitteln gewährt werden und daher auf (1) Wechselt ein Anspruchsberechtigter, und zwar
diese Leistungen nicht anzurechnen sind. in Fällen des § 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der für
(3) Personen, die am 8. Mai 1945 ihr Amt oder die Zahlungszuständigkeit maßgebende Anspruchs-
ihren Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des Reiches, berechtigte, seinen Wohnsitz innerhalb des Gel-
des früheren Landes Preußen, der Reichshauptstadt tungsbereiches dieses Gesetzes, so übernimmt die
Berlin oder einer sonstigen Gebietskörperschaft in zuständige Stelle des Landes, in das er umzieht, die
Berlin oder seinen Randgebieten hatten oder von Weiterzahlung der Bezüge. Die Zahlung durch das
einer in Berlin oder seinen Randgebieten gelegenen Land des früheren Wohnsitzes darf erst eingestellt
Kasse des Reiches, des früheren Landes Preußen, werden, wenn das Land des neuen Wohnsitzes die
der Reichshauptstadt Berlin oder einer sonstigen Ubernahme des Versorgungsfalles bestätigt hat.
Gebietskörperschaft Versorgungsbezüge erhielten, (2). Ein gegen das bisher für die Zahlung zustän-
können nach den von dem Bundesminister des dige Land als Drittschuldner ergangener Pfändungs-
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(Uberweisungs-)beschluß bleibt auch gegenüber dem Abschnitt X
Land des neuen Wohnsitzes mit der Maßgabe wirk-
sam, daß dieses von dem in Absatz 1 Satz 2 bezeich- Sondervorschriften für Angehörige
neten Zeitpunkt ab a]s Drittschuldner eintritt. von Nichtgebietskörperschaften
und öffentlich-rechtlichen Verbänden
§ 59 a von Gebietskörperschaften
(1) Klagen wegen vermögensrechtli.cher Ansprüche
§ 61
~ind, .soweit der Bund Träger der Versorgungslast
1st, die Zahlungen jedoch gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 (1) Zur Versorgung von Angehörigen der in § 2
durch die Länder geleistet werden, gegen das Land bezeichneten Nichtgebietskörperschaften und Ver-
zu erheben, das gemäß § 59 für die Zuhlung zustän- bände sind die entsprechenden Einrichtungen im
dig ist; die Rechtskrnft des Urteils erstreckt sich auf Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet; zum
den Bund und nach Klageerhebung gemäß § 59 für Ausgleich kann der Bund eine Erstattung der nach
die Zahlung zuständig werdende Länder. Halbsatz 1 von den Aufnahmeeinrichtungen zu tra-
genden Versorgung bis zur Höhe von zwanzig vom
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für nichtvermö-
gensrechtliche Streitigkeiten. Hundert dieser Aufwendungen gewähren. Für die
Höhe der Bezüge gelten die allgemeinen Anglei-
(3) Im übrigen verbleibt es bei der Geltung des chungsvorschriften des Bundes, für die Gewährung
§ 78 der Verwaltungsgerichtsordnung. von Beihilfen und Unterstützungen der § 56, wobei
an die Stelle der in § 56 Abs. 3 bezeichneten Dienst-
§ 60 stellen oder Kassen die in § 2 und der Anlage A
(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des Kapitels I dazu bezeichneten Nichtgebietskörperschaften oder
ist Verbände, soweit sie ihren Sitz in Berlin oder sei-
nen Randgebieten hatten, treten.
a) für die Angehörigen der Bahn der Vorstand der
Deutschen Bundesbahn (§ 20 Abs. 3 Satz 1 des (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Angehörige
Bundesbahngesetze,s vom 13. Dezember 1951 - von Gebietskörperschaften, die am 8. Mai 1945 bei
Bundesgesetzbl. I S. 955), Nichtgebietskörperschaften oder öffentlich-recht-
b) für die Angehörigen der unteren und Mittel- lichen Verbänden von Gebietskörperschaften der in
behörden der Arbeitsverwaltung der Vorstand § 2 bezeichneten Art beschäftigt waren.
oder nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 des Gesetzes
(3) Die Ausführung regelt die Bundesregierung
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
sicherung der Präsident der Bundesanstalt für Bundesrates bedarf; in ihr kann auch Bestimmung
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
darüber getroffen werden, inwieweit die Beschäfti-
rung,
gung bei einer entsprechenden Einrichtung, die keine
c} für die Angehörigen der sonstigen früheren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Reichsverwaltungen, deren Aufgaben bis zum Rechts ist, einer Dienstleistung im öffentlichen
Inkrafttreten dieses Gesetzes von Dienststellen Dienst gleich zu behandeln ist. Die Rechtsverord-
bundeseigener Verwaltungen übernommen wor- nung trifft insbesondere auch die Feststellung, wel-
den sind, die entsprechende oberste Dienst- che Einrichtungen im Geltungsbereich dieses Geset-
behörde. zes den in § 2 bezeichneten Nichtgebietskörperschaf-
Im übrigen ist oberste Dienstbehörde, und zwar bis ten, Verbänden und Einrichtungen entsprechen. In
zu einer nach § 61 Abs. 3 erfolgenden Regelung auch der Rechtsverordnung kann der Bundesminister des
für die unter § 61 fallenden Personen, die zustän- Innern ermächtigt werden, erst später ermittelte
dige oberste Landesbehörde; sind mehrere versor- Einrichtungen und Verbände der in § 2 aufgeführten
gungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden, so ist Art oder entsprechende Einrichtungen (Absatz 1)
für alle die oberste Landesbehörde des Landes zu- durch eine von ihm zu erlassende Rechtsverordnung
ständig, in dem die jüngste im Geltungsbereich die- ergänzend einzubeziehen oder später aufgelöste
ses Gesetzes wohnhafte anspruchsberechtigte Person entsprechende Einrichtungen zu streichen. Ist die
(Witwe, Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau) Anzahl der bekanntgewordenen berechtigten Per-
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Bei sonen (Absatz 1,2) gering oder die Ermittlung der
Wohnsitzwechsel, und zwar im Falle des Satzes 2 entsprechenden Einrichtungen sowie die für sie zu
Halbsatz 2 der für die Zuständigkeit maßgebenden regelnde Durchführung mit unverhältnismäßigen
Person, tritt die oberste Dienstbehörde des Landes, Schwierigkeiten verbunden, so entfällt der Erlaß
in das der Wohnsitz verlegt worden ist, an die einer Rechtsverordnung, sofern von dem Bundes-
Stelle der bisher zuständigen obersten Dienst- minister des Innern mit entsprechenden Einrichtun-
behörde; hinsichtlich der Fortsetzung von Zahlun- gen Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen
gen bleibt § 59 Abs. 1 Satz 2 unberührt. Ist eine werden und diese Einrichtungen die darin geregel-
oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so ist der ten Verpflichtungen zur Zahlung der Versorgungs-
Bundesminister des Innern zuständig; er kann seine bezüge unwiderruflich und mit Wirkung gegenüber
Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen. den versorgungsberechtigten Personen übernehmen.
(2) Die oberste Dienstbehörde bestimmt den (4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung
Dienstvorgesetzten, der an die Stelle des letzten, nach Absatz 3 Satz 1 übernimmt der Bund die vor-
vor dem 8. Mai 1945 zuständigen Dienstvorgesetzten schußweise Zahlung der Bezüge sowie von Zuschüs-
tritt. sen nach den §§ 71 e, 71 f, Beihilfen und Unterstüt-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965 1703
zungen. Falls nach der von dem Bundesminister des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Innern getroffenen Feststellung entsprechende Ein- Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften als nicht
richtungen nicht in Betracht kommen, verbleibt es betroffen erklärt worden sind. Sie werden vom
bei der in den §§ 52, 52 a, 52 b, 52 c, 56, 57 und 60 Inkrafttreten dieses Gesetzes ab so behandelt, wie
Abs. 1 Satz 2 getroffonen Reqelung; die Feststellung wenn sie aus ihrem Dienst nicht ausgeschieden
ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben. wären; eine Nachzahlung von Bezügen findet nicht
statt.
(4) Ist ein in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneter
Kapitel II Be,amter zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2) oder
Sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes früherer Beamter auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), der die
Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 in der bis zum
30. September 1961 geltenden Fassung des Gesetzes
§ 62
erfüllte, bis zu dem genannten Zeitpunkt von einem
(1) Die Vorschriften des Kapitels I § 3 Satz 1 anderen als dem zuständigen Dienstherrn übernom-
Nr. 3 a und 3 b, Abschnitt II (ausschließlich der §§ 42 men worden, so gilt im Verhältnis der Dienstherren
bis 46), III bis V, VIII (ausschließlich § 56 Abs. 3) zueinander § 42 Abs. 1, 3 und hinsichtlich der nach
bis IX finden entsprechende Anwendung § 81 Abs. 4 in der bis zum 30. September 1961 gel-
1. auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der Bahn tenden Fassung des Gesetzes von der Unterbrin-
und Post, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen gung (Absatz 1, 2) ausgeschlossenen Personen auch
Dienst standen, wenn sie § 42 Abs. 5 Satz 2 sowie im übrigen § 42 Abs. 4 ent-
sprechend. Auf spätere Ubernahmen ist § 42 Abs. 6
a) ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz bei Dien~t-
sinngemäß anzuwenden.
stellen dieser Verwaltungen im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes aus anderen als beam-
§ 63
ten- oder tarifrechtlichen Gründen verloren
haben und noch nicht entsprechend ihrer frü- (1) Die Vorschriften des§ 3 Satz 1 Nr. 3a, 3b und
heren Rechtsstellung wiederverwendet sind, 4, der §§ 5 bis 10, 19, 30, 31, 35 bis 39,. 47 bis 50, 52
oder bis 52 c und 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 dieses
b) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das fünfund- Gesetzes sowie des § 106 des Bundesbeamtengeset-
sechzigste Lebensjahr vollendet haben oder zes finden entsprechende Anwendung. ·
dienstunfähig geworden sind und aus anderen 1. auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der Länder,
als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen
keine oder keine entsprechende Versorgung Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
erhalten, öffentlichen Rechts im Geltungsbereich dieses
2. auf versorgungsberechtigte Personen der Bahn Gesetzes, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen
und der Post, die am 8. Mai 1945 Versorgungs- Dienst standen, wenn sie
bezüge aus einer Kasse im Geltungsbereich dieses a) ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz aus anderen
Gesetzes erhielten und aus anderen als beamten- als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen
oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine verloren haben und noch nicht entsprechend
entsprechende Versorgung mehr erhalten. ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwen-
Beamte, Angestellte oder Arbeiter, die aus Kriegs- det sind oder
gefangenschaft, Gewahrsam einer ausländischen b) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das fünfund-
Macht außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset- sechzigste Lebensjahr. vollendet haben oder
zes oder dem in § 37 b Abs. 4 bezeichneten Gewahr- dienstunfähig geworden sind und aus anderen
sam heimkehren, werden, sofern sie nicht aus ande- als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen
ren als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen von keine oder keine entsprechende Versorgung
ihrem Amt oder Arbeitsplatz entfernt worden sind, erhalten,
vorbehaltlich der sich aus den §§ 7 und 8 ergeben- 2. auf versorgungsberechtigte Personen, die am
den Einschränkungen vom Tage der Heimkehr ab so 8. Mai 1945 Versorgungsbezüge aus Kassen der
behandelt, wie wenn sie nicht aus dem Dienst aus- Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder son-
geschieden wären; eine Nachzahlung von Bezügen stigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen
findet nicht statt. des öffentlichen Rechts im Geltungsbereich dieses
(2) Das gleiche gilt für die Angehörigen anderer Gesetzes erhielten und aus anderen als beamten-
früherer Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine
Dienststellen bundeseigener Verwaltungen oder der entsprechende Versorgung mehr erhalten.
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits- Soweit in den vorstehend bezeichneten Vorschriften
losenversicherung übernommen worden sind. auf nicht für anwendbar erklärte Vorschriften dieses
(3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Gesetzes, des Bundesbeamtengesetzes oder der Bun-
Personen gehören nicht die von ihrem Amt oder desdisziplinarordnung verwiesen ist, tritt an ihre
Arbeitsplatz entfernten Angehörigen des öffent- Stelle das entsprechende Landesrecht. Die Versor-
lichen Dienstes, die weder der NSDAP noch ihren gung obliegt dem Dienstherrn.
Gliederungen angehört haben und durch rechtskräf- (2) Das gleiche gilt für die Angehörigen der frü-
tigen Kategorisierungs-(Entnazifizierungs-, Spruch- heren Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von an-
kammer-)Bescheid im Sinne der zur „Befreiung des deren Dienststellen als denen bundeseigener Ver-
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
waltungen oder der Bundesanstalt für Arbeitsver- gerechnete - volle Ruhegenuß als Höchsthundert-
mittlung und Arbeitslosenversicherung übernom- satz; zu den gewährten laufenden Zuwendungen, bei
men worden sind. den Versorgungsberechtigten des ehemaligen Pro-
(3) Durch Landesgesetz können ergänzende Vor- tektorats Böhmen und Mähren auch zu den Aus-
schriften, insbesondere auch über die Verteilung der gleichszulagen, kann zur Angleichung an die Versor-
Lasten zwischen Dienstherren und Versorgungskas- gungsbezüge eines vergleichbaren Angehörigen des
sen, erlassen werden. Rechtsvorschriften, die von deutschen öffentlichen Dienstes ein Zuschlag nach
den Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind den von dem Bundesminister des Innern im Einver-
oder werden und eine günstigere Regelung enthal- nehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene,
ten, bleiben unberührt. Für einzelne Be,amte, Ange- Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte zu erlassenden
stellte oder Arbeiter getroffene günstigere Maß- Richtlinien gewährt werden. Entsprechendes gilt für
nahmen bleiben in Geltung. die Hinterbliebenen; in den vor dem 1. Juli 1937
eingetretenen Versorgungsfällen entfällt die Kür-
zung des Witwengeldes wegen Altersunterschiedes,
wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist; in
Kapitel III
den seit dem genannten Zeitraum eingetretenen
Obergangs- und Schlußvorschriften Versorgungsfällen gilt § 129 des Bundesbeamten-
gesetzes.
§ 64
(2) Abschnitt II der Zweiten Verordnung zur
(1) Bei Sicherung der Währung und der öffentlichen Finan-
1. den Ruhestandsbeamten der Bahn und der Post, zen vom 20. Oktober 1948 (Gesetzblatt der Verwal-
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 111) und
Ruhestand getreten sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die Dritte Verordnung zur Sicherung der Währung
Satz 2, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 3, § 48), und der öffentlichen Finanzen vom 16. März 1949
(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
2. den versorgungsberechtigten Berufssoldaten der schaftsgebietes S. 24) sind mit Wirkung vom 1. April
früheren Wehrmacht, deren Versorgungsbezüge 1953 nicht mehr anzuwenden.
nicht nach Maßgabe der Besoldungsordnung C er-
rechnet f'ind, (3) Bei Empfängern von Versorgungsbezügen, die
auf der Grundlage früherer Renten nach dem Kapi-
3. den in § 184 Abs. 1 Satz 3 des Deutschen Beam-
tulantenversorgungsgesetz vom 27. September 1938
tengesetzes oder den entsprechenden Vorschrif- (Reichsgesetzbl. I S. 1222) bemessen werden, gilt
ten für die angegliederten Gebiete bezeichneten der in § 158 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengeset-
Versorgungsberechtigten und den vor dem 1. Juli zes bezeichnete Betrag als Höchstgrenze im Sinne
1940 in den Ruhestand getretenen Angehörigen des § 158 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes;
der autonomen Verwaltung des ehemaligen Pro- fünfundsiebzig vom Hundert dieses Betrages gelten
tektorats Böhmen und Mähren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 als Höchstgrenze im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe c, Nr. 2)
und 3 des Bundesbeamtengesetzes. Zu den auf der
verbleibt es - vorbehaltlich der sich aus den §§ 7, 8, Grundlage des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes be-
29 Abs. 2 und 3, §§ 30, 31, 35 Abs. 3 und§ 65 dieses messenen Versorgungsbezügen können zur Anpas-
Gesetzes sowie § 108 Abs. 2, §§ 112, 156 Abs. 1, sung an die in den §§ 181 a und 181 b des Bundes-
§§ 181 a und 181 b des Bundesbeamtengesetzes er- beamtengesetzes getroffenen Regelungen nach den
gebenden Abweichungen - bei der bisherigen Be- von dem Bundesminister des Innern zu erlassenden
messungsgrundlage (ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Richtlinien Zuschläge gewährt werden.
Ruhegehaltsätze); für die in Halbsatz 1 Nr. 2 be-
zeichneten Personen gilt § 53 Abs. 1 Satz 3 und 6
entsprechend. Bei versorgungsberechtigten früheren § 65
Berufssoldaten der ehemaligen österreichisch-unga- (1) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für
rischen Wehrmacht, die in der Tschechoslowakei
1. die früheren Polizeivollzugsbeamten, soweit sie
nicht ihrem österreichisch-ungarischen Dienstgrad
in Untergruppen (Fußnoten) der Besoldungsord-
entsprechend versorgt worden sind, ist der Versor-
nung A eingereiht waren, und
gung der österreichisch-ungarische Dienstgrad mit
den sich aus diesem Gesetz ergebenden Maßgaben 2. die früheren Beamten des Ingenieurkorps der
zugrunde zu legen. Das Ruhegehalt beträgt jedoch Luftwaffe (Besoldungsordnung JL)
höchstens fünfundsiebzig vom Hundert der ruhe- werden entsprechend der als Anlage D beigefügten
gehaltf ähigen Dienstbezüge. Für die bei Einführung Tabelle nach den Besoldungsordnungen A und B be-
des Deutschen Beamtengesetzes im Land Osterreich messen.
oder in den sudetendeutschen Gebieten bereits vor-
(2) Die Ausführung regelt der Bundesminister des
handenen Versorgungsberechtigten und die in Num-
mer 3 bezeichneten Versorgungsberechtigten der Innern durch Rechtsverordnung.
autonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats
Böhmen und Mähren gilt der - für die erstgenann- § 66
ten Personen nach dem Verhältnis von einem Schil- (1) Soweit Berufssoldaten der früheren Wehr-
ling gleich sechsundsechzigzweidrittel Deutsche Pfen- macht wegen einer während der Dienstzeit entstan-
nig, für die übrigen Personen nach dem Verhältnis denen, nicht auf Dienstbeschädigung beruhenden
von einer Krone gleich zwölf Deutsche Pfennig um- Gesundheitsstörung oder den Hinterbliebenen von
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965 1705
Berufssoldaten, deren Tod nicht infolge einer Dienst- 1. an eine Dienststelle der früheren Geheimen
beschädigung, aber während der Zugehörigkeit zur Staatspolizei,
Wehrmacht oder. während der Zeit des Bezuges von
2. zur früheren Waffen-SS
Ubergangsgebührnissen eingetreten ist, am 8. Mai
1945 auf Grund der früheren Militärversorgungs- von Amts wegen versetzt worden waren und dort
gesetze Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Vor- bis zum 8. Mai 1945 im Dienst geblieben oder in den
schriften des Reichsversorgungsgesetzes bewilligt Ruhestand getreten sind, werden hinsichtlich ihres
waren, erhalten sie die in den §§ 29 bis 33, 36, 37, Rechtsstandes so behandelt, wie wenn sie bis zu die-
39 bis 42, 44 bis 48 und 53 des Bundesversorgungs- sem Zeitpunkt noch in ihrer früheren Stellung ver-
gesetzes vorgesehene Versorgung. Die Bezüge für blieben und aus ihr nach diesem Gesetz in den Ruhe-
das Sterbevierteljahr (§ 37) sind voll, das Bestat- stand getreten, zur Wiederverwendung gestellt oder
tungsgeld (§§ 36, 53) zur Hälfte, die übrigen Bezüge entlassen worden wären; als Versetzung von Amts
zu zwei Dritteln zu zahlen. wegen gilt auch die Zuweisung eines Militär- oder
Versorgungsanwärters durch die dafür zuständigen
(2) Trifft eine Gesundheitsstörung (Absatz 1) mit Behörden. Die Dienstzeit bei den in Satz 1 genann-
einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesver- ten Stellen ist nur in Ausnahmefällen ruhegehalt-
sorgungsgesetzes zusammen, so ist eine einheitliche fähig und nach § 31 anrechenbar, wenn ihre Anrech-
Rente festzusetzen. nung nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit
(3) Für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer und der persönlichen Haltung des Beamten gerecht-
Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungs- fertigt erscheint; das gleiche gilt für Beförderungen,
gesetzes anerkannt sind, wird Heilbehandlung nach und zwar insoweit, als sie auch in der Laufbahn, der
dem Bundesversorgungsgesetz gewährt; für andere die frühere Stellung (Satz 1) zugehörte, erlangt wor-
Gesundheitsstörungen wird sie im Rahmen des § 10 den wären. Die Entscheidung trifft die oberste
Abs. 5 des genannten Gesetzes gewährt, wenn die Dienstbehörde; sie kann dabei einem früheren Be-
als Folge einer Schädigung anerkannten Gesund- amten auf Widerruf oder einer ihm nach diesem Ge-
heitsstörungen für sich allein eine Minderung der setz gleichgestellten Person den nach der Versetzung
Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hun- erlangten Rechtsstand als Beamter auf Lebenszeit für
dert bedingen. Pflegezulage nach dem in Satz 1 ge- die Anwendung des Satzes 1 zuerkennen.
nannten Gesetz wird gewährt, wenn die Hilflosigkeit (2) Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen
durch die Folgen einer Schädigung ausgelöst wor- der in Absatz 1 bezeichneten Personen, auch wenn
den ist (§ 35 Abs. 1 des genannten Gesetzes). der Versorgungsfall bereits vor dem 8. Mai 1945
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eingetreten ist.
Angehörige des Vollzugsdienstes der Polizei und § 68
des früheren Reichswasserschutzes sowie für ihre
Früheren Berufssoldaten oder berufsmäßigen An-
Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5).
gehörigen des Reichsarbeitsdienstes, die vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes nach den in den Ländern
§ 66a geltenden Vorschriften Zahlungen auf Versorgungs-
(1) Beamte der früheren Schutzpolizei der Länder bezüge erp.alten haben und nach den §§ 53, 54, 55
und des früheren Reichswasserschutzes, die auf dieses Gesetzes keinen Anspruch auf Versorgungs-
Grund des Reichsgesetzes über die Schutzp-::>lizei der bezüge haben, soll ein Unterhaltsbeitrag bis zur
Länder vom 17. Juli 1922. (Reichsgesetzbl. I S. 597) Höhe der nach diesem Gesetz zu gewährenden Ver-
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Lan- sorgungsbezüge bewilligt werden. Für die ent-
desgesetze oder des Gesetzes über die Versorgung sprechende Anwendung der §§ 9 und 29 Abs. 1
der Polizeibeamten beim Reichswasserschutz vom Satz 2 gilt der frühere Berufssoldat oder berufs-
26. Februar 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 149) wegen der mäßige Angehörige des Reichsarbeitsdienstes als
Folgen einer Polizeidienstbeschädigung Versorgung Ruhestandsbeamter und der Unterhaltsbeitrag als
nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsversor- Ruhegehalt. Entsprechendes gilt für die Hinter-
gungsgesetzes erhalten haben, erhalten die in dem bliebenen.
Bundesversorgungsgesetz vorgesehene Versorgung.
Die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz
§ 69
erhalten auch ihre Hinterbliebenen. § 66 gilt ent- Soweit der Eintritt in den Ruhestand vor Inkraft-
sprechend. treten dieses Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Satz 2, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 3) Dienstunfähig-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für frühere Ange-
keit voraussetzt, ist deren Vorliegen durch amts-
hörige der Landespolizei und ihre Hinterbliebenen.
ärztliche oder versorgungsärztliche Untersuchung
(3) Die Ausführungen regelt der Bundesminister festzustellen, falls nicht ein zweifelsfreier Nach weis
des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesmini- bereits erbracht ist.
ster für Arbeit und Sozialordnung.
§ 70
(1) Früheren Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1)
§ 67
mit Dienstbezügen, die nicht die Voraussetzungen
(1) Beamte, Angestellte und Arbeiter, Berufssolda- des § 37 a erfüllen, jedoch am 8. Mai 1945 eine
ten, berufsmäßige Angehörige des früheren Reichs- Dienstzeit (§ 106 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes)
arbeitsdienstes sowie Militär- und sonstige Versor- von mindestens fünfundzwanzig Jahren abgeleistet
gungsanwärter, die hatten und nicht entsprechend wiederverwendet
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
worden sind (§ 3 Satz 1 Nr. 1, § 19), kann ein Unter- desminister des Innern den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 be-
haltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes gewährt wer- zeichneten Personen gleichgestellt werden. Ent-
den. § 35 Abs. 3 und § 52 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 sprechendes gilt für die Hinterbliebenen.
gelten entsprechend. (2) Auf die Tätigkeit der in Absatz 1 bezeichneten
(2) Auf Beumte auf Widerruf, die am 8. Mai 1945 Lehrer an deutschen Auslandsschulen findet § 111
nach der Diätenordnung für außerplanmäßige Pro- Abs. 1 Nr. 5 des Bundesbeamtengesetzes entspre-
fessoren, Dozenten, wissenschaftliche Assistenten chende Anwendung; ist die Tätigkeit vor dem L Sep-
sowie die den letzteren gleichgestellten Beamten bei tember 1953 beendet worden, so kann die Berück-
den wissenschaftlichen Hochschulen besoldet wur- sichtigung nachträglich zugestanden werden. Die
den, findet Absatz 1 nach einer Dienstzeit (§ 106 nach Satz 1 berücksichtigte Zeit wird als Dienstzeit
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes) von mindestens im Sinne des Besoldungsrechts und des § 109 Abs. 1
zwölf Jahren Anwendung. des Bundesbeamtengesetzes angerechnet.
(3) Die §§ 37 a bis 37 e, § 38 Satz 2 und § 39 blei-
ben unberührt; § 48 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. § 71
Der Witwe und den Kindern eines Beamten auf
Widerruf, dem nach den Absätzen 1 oder 2 ein Versorgungsanwärter, die auf die Pflichtanteile
Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt (bis 30. September 1961 §§ 12, 13 in der jeweils gel•
werden können, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur tenden Fassung des Gesetzes) anrechenbar waren,
Höhe der Hinterbliebenenbezüge bewilligt werden. erhalten auf Antrag ein Entlassungsgeld, wenn sie
(4) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), auf in dem Dienstverhältnis, in dem der Versorgungs-
die weder § 37 a noch die Absätze 1 bis 3 anzuwen- schein erworben worden ist, eine Dienstzeit von
den sind, werden, falls sie bis zur Begründung des mindestens zehn Jahren abgeleistet hatten und
Beamtenverhältnisses Angestellter oder Arbeiter im 1. aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen bis
öffentlichen Dienst (§§ 52 bis 52 b Abs. 1) oder Be- zum 8. Mai 1945 noch nicht in Planstellen des
rufssoldat (§ 53), berufsmäßiger Angehöriger der öffentlichen Dienstes mit Anwartschaft auf Ruhe-
Landespolizei oder des Reichsarbeitsdienstes (§ 55) gehalt angestellt waren sowie
oder Militäranwärter oder Anwärter des Reichs- 2. nach dem 8. Mai 1945 weder in ein Beamtenver-
arbeitsdienstes (§§ 54 a, 55) waren, auf ihren Antrag
hältnis, in den Vorbereitungsdienst für eine
so behandelt, wie wenn sie in dieser Stellung bis Beamtenlaufbahn, in ein Arbeitsverhältnis im
zum Ablauf des 8. Mai 1945 verblieben wären. Ent-
öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Versorgung
sprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-
(5) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), die sätzen oder als Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit
am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit (§ 106 Abs. 2 des übernommen worden sind, noch nach diesem
Bundesbeamtengesetzes) von mindestens zehn Jah- Gesetz einen Anspruch auf Versorgungs-(Uber-
ren abgeleistet hatten, erhalten auf Antrag ein Ent- gangs-)bezüge haben oder gehabt haben oder
lassungsgeld, wenn sie weder in ein Beamtenver- ihnen ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden
hältnis, in den Vorbereitungsdienst für eine Beam- kann.
tenlaufbahn, in ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Das Entlassungsgeld beträgt zweitausend Deutsche
Dienst mit Anspruch auf Versorgung nach beamten- Mark. § 52 c Abs. 1 Satz 3, 4, Abs. 2 und 3 gilt ent-
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder als
sprechend.
Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit übernommen wor-
den sind noch nach diesem Gesetz einen Anspruch §§ 71 a, 71 b
auf Versorgungs-(Ubergangs-)bezüge haben· oder
gehabt haben oder ihnen ein Unterhaltsbeitrag be- (weggefallen)
willigt werden kann. Das Entlassungsgeld beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen A 11 bis A 4 d
der Reichsbesoldungsordnung A oder entsprechender § 71 C
Besoldungsgruppen zweitausend Deutsche Mark, für Der Einstellung von Personen, die am 30. Septem-
Beamte der Besoldungsgruppen A 4 c 2 bis A 2 d der ber 1961 zur Teilnahme an der Unterbringung ver-
Reichsbesoldungsordnung A oder entsprechender pflichtet oder auf die Pflichtanteile an der Unterbrin-
Besoldungsgruppen zweitausendfünfhundert Deut- gung anrechenbar waren (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1
sche Mark und für Beamte der Besoldungsgruppe Satz 6, § 54 Abs. 4, §§ 54 b, 55, 71 und 71 a in der bis
A 2 c 2 aufwärts der Reichsbesoldungsordnung A zum 30. September 1961 geltenden Fassung des Ge-
sowie der Reichsbesoldungsordnungen B und H oder setzes) und das fünfundsechzigste Lebensjahr noch
entsprechender Besoldungsgruppen dreitausend nicht vollendet haben, stehen Vorschriften, nach
Deutsche Murk. § 52 c Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2 denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht üb3r-
gilt entsprechend. schritten sein darf, nicht entgegen. Dies gilt ent-
sprechend für dienstfähige Berufsunteroffiziere und
untere Reichsarbeitsdienstführer mit einer Dienst-
§ 70a
zeit von weniger als zehn Jahren sowie für dienst-
(1) Zum Personenkreis des § 1 oder 2 gehörende fähige Versorgungsanwärter, die aus von ihnen
Lehrer an deutschen Auslandsschulen können, falls nicht zu vertretenden Gründen bis zum 8. Mai 1945
sie die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllen, durch noch nicht in Planstellen des öffentlichen Dienstes
das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun- mit Anwartschaft auf Ruhegehalt angestellt waren.
Nr. G2 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965 1707
§ 71 d ren Rechtsstellung (§ 19) oder als Beamter auf Le-
benszeit oder auf Zeit in ein anderes Amt der
(1) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), die
früheren oder einer gleichwertigen -Laufbahn zu
am 8. Mai 1945 im Vorbereitungsdienst für ebe
übernehmen; die Deutsche Bundesbahn und Deut-
Beamtenlaufbahn standen, sollen, vorbehaltlich der
sche Bundespost gelten für die Anwendung des
§§ 7 und 8, auf ihren Antrng in dem Land ihres
Halbsatzes 1 als besondere Dienstherren. Wird der
Wohnsitzes zur Fortsetzunq des noch abzuleistenden
Beamte zur Wiederverwendung in ein anderes Amt
Vorbereitungsdiensles und nach Maßgabe der Vor-
der früheren oder einer dieser gleichwertigen Lauf-
schriften dieses Landes zu der für ihre Laufbahn
bahn mit geringeren Dienstbezügen übernommen
vorgesduiebenen Prüfung zug<~lassen werden; der
oder in einem solchen Amt belassen, so erhält er
Bund erstattet dem Dienstherrn fünfzig vom Hundert
zur Erreichung der Dienstbezüge, die ihm bei einer
der von diesem gezahlten Unterhaltszuschüsse oder
Ubernahme entsprechend der früheren Rechtsstel-
Diäten. Für solche Beamte, die bei Reichsverwaltun-
lung (§ 19) zustehen würden, eine unwiderrufliche
gen, deren Aufgaben von Dienststellen des Bundes
und ruhegehaltfähige Zulage; auch bei dieser Uber-
oder bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten
nahme (Belassung) endet der Rechtsstand zur Wie-
oder Stiftungen des öffentlichen Rechts übernommen
derverwendung, und zwar mit der Maßgabe, daß der
worden sind, im Vorbereitungsdienst standen, gilt
Beamte berechtigt bleibt, die ihm nach § 10 Abs. 4
Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend mit der Maßgabe,
daß an die Stelle des Landes die entsprechende Bun- zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer
desverwaltung oder bundesunmittelbare Körper- Dienst" zu führen. Ist ein Beamter zur Wiederver-
schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wendung, dessen frühere Laufbahn sich ohne Auf-
tritt. Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Vorbe- stiegsbeförderung (§ 31 Abs. 4) über mehrere Lauf-
reitungsdienst bereits fortgesetzt worden ist und die bahngruppen im Sinne der allgemeinen Verwaltung
erstreckte, in einer anderen Laufbahn wiederver-
Prüfungen endgültig nicht bestanden worden sind
oder der Beamte aus sonstigen in seiner Person lie- wendet oder ist ein Beamter zur Wiederverwen-
genden Gründen aus ihm entlassen wurde. Sofern dung, dessen frühere Laufbahn über eine Laufbahn-
der Dienstherr nicht eine andere Bestimmung trifft, gruppe nicht hinausging, in einer Laufbahn der
endet das Dienstverhältnis mit der Ablegung oder vorstehend bezeichneten Art wiederverwendet, so
dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung. sind für den Vergleich nach Satz 1 Halbsatz 1 die
Besoldungsgruppen der beiden Ämter und die Zu-
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für frühere Be- gehörigkeit der in diesen Besoldungsgruppen ge-
amte auf Widerruf, die wegen Kriegswehrdienstes führten Ämter der allgemeinen Verwaltung maß-
ohne die für _die planmäßige Anstellung vorgeschrie- gebend. Wenn der Beamte zur Wiederverwendung
bene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K) als Angestellter verwendet ist, ist die Feststellung,
ernannt worden sind. Ihnen können von der ober- ob eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 Halb-
sten Dienstbehörde solche gleichgestellt werden, die satz 1 vorliegt, unter Zugrundelegung der Tarif-
während des Krieges die Voraussetzungen für die ordnung A in der bis zum 31. Dezember 1959
Ubernahme als außerplanmäßige Beamte (K) erfüll- geltenden Fassung und in entsprechender Anwen-
ten, jedoch bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 ohne dung der Gegenüberstellung in § 52 Abs. 3 Satz 4 zu
eigenes Verschulden nicht mehr zu außerplanmäßi- treffen.
gen Beamten ernannt worden sind.
(2) Die Ubernahme nach Absatz 1 hat in zusätz-
(3) Die Absätze 1 (ausgenommen Satz 1 Halb- lichen und an die Person zu bindenden Planstellen
satz 2) und 2 gelten für die unter § 62 oder 63 fal- der nach Absatz 1 erforderlichen Art zu erfolgen,
lenden früheren Beamten auf Widerruf entsprechend die als solche und als künftig wegfallend oder um-
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitz- zuwandelnd zu kennzeichnen sind. Dies gilt nicht,
landes der nach diesen Vorschriften zuständige wenn nach pflichtgemäßem Ermessen der obersten
Dienstherr tritt. Dienstbehörde in ihrem Bereich ohne unvertret-
(4) Die Anträge auf Fortsetzung des Vorberei- bare Benachteiligung anderer Beschäftigter sonstige
tungsdienstes können nur bis zum 30. September Planstellen, gegebenenfalls unter Umwandlung, her-
1958, jedoch von Personen, die erst nach dem angezogen werden können.
30. September 1957 aus Kriegsgefangenschaft oder
(3) Der Bund oder der an seiner Stelle nach Ka-
aus einem Gewahrsam außerhalb des Geltungs-
pitel I zuständige Träger der Versorgungslast (§ 57)
bereiches dieses Gesetzes, dessen Gründe hier nicht
gewährt, sofern die Wiederverwendung nach Ab-
a.nerkannt werden, zurückkehren, innerhalb eines
satz 1 bei einem anderen Dienstherrn erfolgt, diesem
Jahres nach Ablauf des Monats ihrer Rückkehr ge-
einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages
stellt werden. Gleiches gilt für Personen, auf die § 4
zwischen den am 30. September 1961 zustehenden
Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b, c oder Abs. 2 anzuwen-
Dienstbezügen (Vergütung, Lohn) des Beamten zur
den ist.
Wiederverwendung und den ihm bei Durchführung
des Absatzes 1 zustehenden Dienstbezügen (ohne
§ 71 e
Kinderzuschlag); werden nach dem 30. September
(1) Die am 30. September 1961 im Bereich eines 1961 die Dienstbezüge allgemein erhöht, so ist diese
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 20 Abs. 1 2 Erhöhung auch bei den der Bemessung des Zuschus-
in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassu~g ses zugrunde liegenden Bezügen vom 30. September
d~s Gesetzes verwendeten, an der Unterbringung 1961 zu berücksichtigen. Nach Eintritt des Versor-
t~Ilnehmenden Beamten zur Wiederverwendung gungsfalles wird der Zuschuß in Höhe des Vom-
smd von dem Dienstherrn entsprechend ihrer frühe- hundertsatzes der zu zahlenden Versorgungsbezüge
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(ohne Kinderzuschlag) weiter gewährt, der dem § 71 f
Verhältnis des bisherigen Zuschußbetrages zu den Auf die an der Unterbringung teilnehmenden An-
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen entspricht, wobei gestellten und Arbeiter {§§ 52, 52 a), die im Bereich
Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend gilt; hinsichtlich des eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn am 30. Sep-
nach Abzug dieses Zuschusses verbleibenden Teiles tember 1961 entsprechend § 20 Abs. 1, 2 in der bis
der Versorgungsbezüge ist§ 42 Abs. 1, 3, 4 entspre- zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes
chend anzuwenden. Der Bund oder sonstige Träger verwendet waren, ist § 71 e sinngemäß anzuwenden,
der Versorgungslast (§ 57) erstattet die aus Anlaß und zwar für die unter § 52 fallenden Angestellten
der Ubernahme (Absatz 1) zu gewährende Tren- und Arbeiter auch hinsichtlich einer Ubernahme als
nungsentschädigung für die ersten zwölf Monate Beamter, wenn sie die beamtenrechtlichen Voraus-
und die aus gleichem Anlaß zu zahlenden Umzugs- setzungen für eine entsprechende Wiederverwen-
kosten, sofern sie nach der dem zu Ubernehmenden dung {§ 19) erfüllen.
nach diesem Gesetz zustehendon Rechtsstellung ge-
zahlt werden.
§ 71 g
(4) Scheidet ein nach Absatz 1 zu übernehmender (1) Auf Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere
Beamter zur Wiederverwendung vor seiner Uber- (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), die am 30. September 1961
nahme auf seinen Antrag aus der Verwendung aus, entsprechend § 20 Abs. 1, 2 in der bis zu diesem
ohne daß er in eine neue, mindestens gleichartige Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes als Be-
Verwendung im Bereich eines anderen Dienstherrn rufssoldaten oder Soldaten auf Zeit verwendet sind
übertritt und dieser die Verpflichtung aus Absatz 1 und sich nicht entsprechend den §§ 24 oder 24 a in der
übernimmt, so ist § 35 Abs. 1, 2 entsprechend an- bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung des
zuwenden; an die Stelle des Ablaufs des 30. Sep- Gesetzes haben befreien oder entlassen lassen, ist
tember 1961 tritt der Ablauf des Tages, an dem das § 71 e Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt
Beschäftigungsverhältnis endet. auch bei anderer Verwendung (§ 20 Abs. 1, 2) im Be-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Beamte reich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, wenn
zur Wiederverwendung, die für Aufgaben eingestellt die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine
worden und am 30. September 1961 noch tätig sind, entsprechende Wiederverwendung (§ 19) erfüllt
deren Dauer von vornherein nach gesetzlicher Vor- sind; hierbei bleiben im Bereich des Bundes die
schrift oder nach Maßgabe des Huushaltsplanes be- Laufbahnen des Truppendienstes der Bundeswehr
grenzt worden ist; sind jedoch diese Beamten insge- außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten nach Maß-
samt mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst gabe des § 71 e Abs. 6 auch für die Berufsunteroffi-
wiederverwendet, so gilt Halbsatz 1 nur, wenn ihr ziere mit einer Dienstzeit von mindestens zwölf,
Beschäftigungsverhältnis auf einen im Jahre 1962 aber noch nicht achtzehn Jahren (§ 54 Abs. 3).
endenden Zeitraum begrenzt oder aus einem von (2) Absatz 1 Satz 1, 2 ist auf Militäranwärter
den Beamten zu vertretenden Grunde gekündigt ist. (§ 54 a) entsprechend anzuwenden.
Die Absätze 1 bis 4 gelten auch nicht, wenn in dem
Bereich des Dienstherrn die frühere oder eine gleich-
§ 71 h
wertige Laufbahn nicht eingerichtet ist; die Lauf-
bahnen des Polizeivollzugsdienstes bleiben für die (1) Wird für Berufsunteroffiziere (§ 53 Abs. 1
Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf polizeidienst- Satz 2 Nr. 1, § 54 Abs. 3), die am 30. September 1961
untaugliche Polizeibeamte zur Wiederverwendung, an der Unterbringung teilnehmen und nicht als Be-
die in anderen Laufbahnen verwendet sind, außer rufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, sondern ander-
Betracht. Die Absätze 1 bis 4 sind außerdem nicht weitig im Bereich eines öffentlich-rechtlichen Dienst-
anzuwenden, solange gegen den Beamten zur Wie- herrn verwendet sind, ohne die beamtenrechtlichen
derverwendung ein förmliches Disziplinarverfahren Voraussetzungen für eine Anstellung als Beamter
schwebt; sie finden auch dann keine Anwendung, in der nach § 54 Abs. 2 maßgebenden :t,aufbahn zu
wenn gegen den Beamten die in § 9 Abs. 1 Satz 2 erfüllen, ein Verfahren auf Feststellung der Befähi-
dieses Gesetzes oder in den § § 7 bis 7 c der Bundes- gung gemäß § 21 des Bundesbeamtengesetzes oder
disziplinarordnung oder den entsprechenden landes- entsprechenden Vorschriften durch den Dienstherrn
rechtlichen Vorschriften bezeichneten Disziplinar- nicht durchgeführt, so sind sie auf ihren bis zum
strafen vor Durchführung der Ubernahme nach 31. März 1962 bei ihrem Dienstherrn zu stellenden
Absatz 1 verhängt werden oder vor dem 1. Oktober Antrag in einen für ihre entsprechende Wiederver-
1961 verhängt worden sind und deren Wirkungen wendung (§ 54 Abs. 2) maßgebenden Vorbereitungs-
noch andauern. dienst als Beamte auf Widerruf zu übernehmen.
Wird bis zum Ablauf des 31. März 1962 weder ein
(6) Auf die an der Unterbringung teilnehmenden Verfahren auf Feststellung der Befähigung durch-
früheren Beamten auf Widerruf sind die Absätze 1 geführt noch ein Antrag auf Ubernahme in den Vor-
bis 5 sinngemiiß anzuwenden. bereitungsdienst gestellt und bis dahin auch nicht
(7) Für die in den §§ 62 und 63 bezeichneten Be- die Entlassung nach § 10 Abs. 1, 2 beantragt, so tritt
amten zur Wiederverwendung und früheren Beamten der Berufsunteroffizier mit Ablauf des 30. September
auf Widerruf gelten die Absätze 1 bis 6 mit der 1961 in den Ruhestand oder in die Rechtsstellung
Maßgabe entsprechend, daß für die Gewährung des nach § 54 Abs. 3 über. Satz 2 gilt entsprechend, wenn
Zuschusses (Absatz 3) an die Stelle des Bundes oder der Berufsunteroffizier dem Dienstherrn gegenüber
sonstigen Trägers der Versorgungslast nach Kapi- schriftlich erklärt, daß jetzt von ihm ein Verfahren
tel I der zuständige Dienstherr tritt. auf Feststellung der Befähigung nicht gewünscht
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965 1709
werde und er auch auf sein Antragsrecht verzichte; Beamte in der nächstniedrigeren Laufbahn nicht ent-
die Erklärung wird mit dem Eingang beim Dienst- sprechend wiederverwendet sind, findet § 71 h
herrn wirksam und ist unwiderruflich, schließt jedoch Abs. 1, 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß
die spätere Durchführung eines Verfahrens auf an die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der
Feststellung der Befähigung nicht aus. § 71 e Abs. 4, 5 Laufbahnprüfung die Zulassung zu der für ihre
Satz 2, 3 gilt sinngemäß. Wiederverwendung maßgebenden Laufbahn (§ 54
(2) Dienstzeiten bei einem öffentlich-rechtlichen
Abs. 2} unter entsprechender Anwendung des § 21
Dienstherrn als Angestellter oder Arbeiter, die ein Abs. 1 bis 3 und § 26 Abs. 1 bis 3 der Bundeslauf-
nach Absatz 1 Satz 1 in den Vorbereitungsdienst zu bahnverordnung oder der entsprechenden Vorschrif-
übernehmender oder am 30. September 1961 schon ten des Dienstherrn tritt. Das Unterhaltsgeld wird
in einem solchen befindlicher Berufsunteroffizier ab- auf die Dienstbezüge angerechnet.
geleistet hat, werden mit seiner Zustimmung auf die (2) Absatz 1 gilt für Militäranwärter (§ 54 a) ent-
Zeit des Vorbereitungsdienstes angerechnet, soweit sprechend.
sie der Ausbildung für die Laufbahn förderlich
§ 71 k
waren. Zeiten einer Beschäftigung bei einem öffent-
lich-rechtlichen Dienstherrn, die der Tätigkeit in § 71 g Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, §§ 71 h und 71 i
einem Amt der betreff enden Laufbahn, und zwar bei gelten für die entsprechenden berufsmäßigen Ange-
Beschäftigung als Angestellter nach § 71 e Abs. 1 hörigen und Anwärter des früheren Reichsarbeits-
Satz 4, entsprechen, werden, auch wenn diese Zei- dienstes (§ 55) sinngemäß.
ten auf die Zeit des Vorbereitungsdienstes angerech-
net worden sind, auf eine Probezeit angerechnet; § 711
dies gilt auch in Fällen, in denen ein Verfahren auf
Feststellung der Befähigung durchgeführt worden Auf Berufsunteroffiziere und ihnen gleichzubehan-
ist. Vorschriften, nach denen von einer Probezeit delnde berufsmäßige Führer des früheren Reichs-
abgesehen werden kann, bleiben unberührt. arbeitsdienstes, die unter § 54 Abs. 4, § 55 in der bis
zum 30. September 1961 geltenden Fassung des Ge-
(3) Berufsunteroffiziere, bei denen die Befähigung setzes fallen und an dem genannten Zeitpunkt im
festgestellt ist oder die in den Vorbereitungsdienst öffentlichen Dienst außerhalb des Truppendienstes
übernommen werden (Absatz 1 Satz 1), erhalten von der Bundeswehr wiederverwendet sind, findet § 71 h
der Feststellung der Befähigung oder der Uber- Abs. 2 entsprechende Anwendung, wenn sie bis zum
nahme in den Vorbereitungsdienst an vom Bund Ablauf des 30. September 1962 in den Vorberei-
(§ 57) bis zu der nach Feststellung der Befähigung tungsdienst einer entsprechend § 54 Abs. 2 für die
oder Bestehen der Laufbahnprüfung durchzuführen- Wiederverwendung (§ 19) in Betracht kommenden
den Ubernahme in die entsprechende Rechtsstellung Beamtenlaufbahn übernommen sind oder werden
(§ 71 e Abs. 1 bis 3) ein Unterhaltsgeld in Höhe der oder ein Verfahren zur Feststellung der Befähigung
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die bei einem mit für diese Laufbahn (§ 71 h Abs. 1 Satz 1) eingeleitet
Ablauf des 30. September 1961 erfolgenden Eintritt ist oder wird.
in den Ruhestand oder in die Rechtsstellung nach
§ 54 Abs. 3 dem zu gewährenden Ruhegehalt nach § 71m
§ 35 oder Unterhaltsbeitrag nach § 54 Abs. 3 zu-
grunde zu legen wären; das Unterhaltsgeld wird Die Anwartschaften und Ansprüche auf Alters-
auf Unterhaltszuschüsse des Dienstherrn angerech- und Hinterbliebenenversorgung, die in Anwendung
net. Für die am 30. September 1961 schon im Vor- des § 24 a in der bis zum 30. September 1961 gelten-
bereitungsdienst befindlichen Berufsunteroffiziere den Fassung des Gesetzes erworben worden sind,
(§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 54 Abs. 3) gilt Satz 1 mit bleiben aufrechterhalten. Hierbei ist § 35 Abs. 3 für
der Maßgabe, daß das Unterhaltsgeld ab 1. Oktober die bis zum Zeitpunkt der Entlassung zurückgeleg-
1961 gewährt wird. ten Zeiten anzuwenden.
(4) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Berufs-
§ 72
unteroffiziere infolge des Krieges die Voraussetzun-
gen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) Unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallende
des mittleren Dienstes hinsichtlich der Vorbildung Personen, die nach der in diesem Gesetz getroff en2n
nicht erfüllen, insbesondere sich einer Wehrmacht- Regelung keinen Anspruch oder keine Anwartschaft
fachschulprüfung nicht unterziehen konnten und auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben,
auch nach dem 8. Mai 1945 an keiner ersatzweisen gelten für sämtliche Zeiten als nachversichert, in
Prüfung teHgenommen haben, sollen Ausnahmen denen sie vor Ablauf des 8. Mai 1945 wegen ihrer
mit der Maßgabe zugelassen werden, daß die Ge- Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vor-
währung einer Ausnahme für die Anwendung des schriften der Reichsversicherungsgesetze in den ge-
Absatzes 1 dem Nachweis der Vorbildung (§ 54 setzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei
Abs. 2) gleichsteht. waren oder der Versicherungspflicht nicht unter-
lagen. Das gleiche gilt für ehemalige Berufssoldaten
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Militäranwärter
der früheren Wehrmacht, berufsmäßige Angehörige
(§ 54 a) entsprechend anzuwenden.
der früheren Waffen-SS oder berufsmäßige Ange-
hörige des früheren Reichsarbeitsdienstes. Die Sätze
§ 71i 1 und 2 gelten auch für Vertriebene und Umsiedler,
(1) Auf Berufsunteroffiziere (§ 53 Abs. 1 Satz 2 die bei Geltung der Reichsversicherungsgesetze im
Nr. 1, § 54 Abs. 3), die am 30. September 1961 als Herkunftsland wegen der in Satz 1 und 2 bezeich-
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
neten Voraussetzungen versicherungsfrei gewesen 1951 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, mit
wären oder der Versicherungspflicht nicht unter- diesem Zeitpunkt, wenn der Versicherungsfall bis
legen hätten, es sei denn, daß sie nach den Vor- zum 31. März 1951 eingetreten ist.
schriften ihres Herkunflslandes versicherungspflich- (8) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Rege-
tig waren. Wenn rentenberechtigle Hinterbliebene lung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist
vorhanden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 auch für die Neufeststellung rückwirkend zu dem in Absatz 7
den Fall des Todes. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen; die Unter-
für die unter § 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 fallenden Per- schiedsbeträge sind nachzuzahlen.
sonen.
(9) Die Regelung der Absätze 7 und 8 gilt nur,
(2) Die Nachversicherung gilt in dem Versiche-
wenn die Rente oder ihre Neufeststellung bis spä-
rungszweig der gesetzlichen Rentenversicherungen
testens 31. März 1954 beantragt wird.
als durchgeführt, der nach Art der Beschäftigung bei
Annahme der Versicherungspflicht zusländig gewe- (10) Kriegsdienstzeiten gelten nicht als Ersatz-
sen wäre; dies gilt auch für Zeiten, in denen der zeiten, wenn für den gleichen Zeitraum die Nach-
Versicherungszweig noch nicht bestanden hat. Ist versicherung als durchgeführt gilt.
danach für denselben Zeitraum sowohl die Renten- (11) Der Bund oder sonstige nach diesem Gesetz
versicherung der Arbeiter als auch die Rentenver- zuständige Träger der Versorgungslast erstattet den
sicherung der Angestellten zuständig, so gilt die Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung im
Nachversicherung als in der Rentenversicherung der Versicherungsfall die auf die Zeiten versicherungs-
Angestellten durchgeführt. Berufssoldaten, berufs- freier Beschäftigungen vor dem 8. Mai 1945 ent-
mäßige Angehörige der früheren Waffen-SS und des fallenden Leistungen. Das Nähere über die Berech-
früheren Reichsarbeitsdienstes gelten in der Renten- nung und Durchführung der Erstattung und den
versicherung der Angestellten als nachversichert. angemessenen Ersatz von Verwaltungskosten regelt
Im Ausland wohnhafte Personen, die im Geltungs- die Bundesregierung; sie kann auch bestimmen, daß
bereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz oder die Erstattung durch Zahlung von Pauschbeträgen
dauernden Aufenthalt weder am 8. Mai 1945 hatten abgegolten wird.
noch nach diesem Zeitpunkt begründet haben oder
begründen, können, wenn sie im Falle des Zuzuges (12) Soweit Personen des in Absatz 1 bezeich-
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Ab- neten Personenkreises durch Dienstunf all verletzt
satz 1 Satz 1 bis 4 als nachversichert gelten würden, worden sind und keinen auf diese Verletzung ge-
in entsprechender Anwendung des § 4 a in den Per- gründeten Anspruch auf Kriegsopferversorgung
sonenkreis der als nachversichert geltenden Perso- haben, wird ihnen Unfallfürsorge und ihren Hinter-
nen einbezogen werden. bliebenen ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 142
und 146 des Bundesbeamtengesetzes gewährt.
(3) Ist nach Absatz 2 die Rentenversicherung der
Angestellten zuständig, hat jedoch der Jahres- (13) Ein Antrag auf Versorgung nach diesem
arbeitsverdienst die Versicherungspflichtgrenze über- Gesetz, der wegen Nichtbestehens eines Anspruches
stiegen, so gilt die Nachversicherung als bis zur oder einer Anwartschaft auf sie rechtskräftig ab-
Höhe der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt. gelehnt wird, gilt als Antrag auf Gewährung von
Rente oder auf Neufeststellung einer Rente aus den
(4) Soweit eine Nachversicherung als durch- gesetzlichen Rentenversicherungen.
geführt gilt, gelten die daraus erworbenen Anwart-
schaften sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die
für Zeiten entrichtet worden sind, die vor den in § 72a
Absatz 1 genannten Zeiten liegen, als bis zum (1) Wird das Bestehen eines Ansprud:les oder
31. Dezember 1956 erhalten. eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenen-
(5) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen versorgung nach diesem Gesetz erst festgestellt,
Rentenversicherungen richtet sich nach den allge- nachdem zunächst irrtümlich eine Nachversicherung
meinen Vorschriften; hierbei gelten die Zeiten der angenommen worden ist, so entfallen die a.n deren
Nachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für Annahme geknüpften Rechtsfolgen. Bis zur Einstel-
eine rentenversicherungspilichtige Beschäftigung lung oder Neuberechnung der Rente ist diese in
entrichtet sind. bisheriger Höhe weiterzugewähren; eine Rückforde-
rung findet nicht statt. Gezahlte Renten werden auf
(6) Die Gewährung von Leistungen richtet sich
die für die gleichen Zeiträume zustehenden Ver-
nach den Vorschriften, die für den nach Absatz 2
sorgungsbezüge zu dem Vomhundertsatz der Ver-
zuständigen Versicherungszweig gelten. Wird eine
sorgungsbezüge angerechnet, der dem Verhältnis
Leistung aus einem Zweig der gesetzlichen Renten-
des Unterschiedsbetrages zwischen der zuletzt ge-
versicherung beantragt, so kann der Versicherungs-
zahlten Rente und der für denselben Monat ohne
träger von dem Antragsteller eine eidesstattliche Berücksichtigung der Nachversicherung errechneten
Versicherung darüber verlangen, ob seit Erteilung Rente zU dem für diesen Monat zustehenden Ver-
der Bescheinigung über die Nachversicherung ein sorgungsbezug entspricht; für die Zeit bis zum 1. Ja-
Sachverhalt der in § 72 a bezeichneten Art eingetre- nuar 1957 gilt dies mit der Maßgabe, daß die letzte
ten ist; der Versicherungsträger gilt als zuständige
vor diesem Zeitpunkt gezahlte Rente und der für
Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. den gleichen Monat zustehende Versorgungsbezug
(7) Die Rente beginnt für Personen, die ihren maßgebend sind. Witwen- und Witwerrentenabfin-
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt am 1. April dungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965 1711
sind nach Wiederaufleben des Witwen- oder Wit- Zeiträume seit dem Zeitpunkt entrichtet worden
wergeldes in angemessenen Teilbeträgen insoweit sind, von dem ab die Befreiung von der Versiche-
anzurechnen, als sie für eine Zeit nach Wiederauf- rungspflicht wirkt, können zurückgefordert werden;
leben der Versorgungsbezüge berechnet sind. Die § 72 a Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. Beiträge zur
nach dem 8. Mai 1945 entrichteten Beiträge zu einer Krankenversicherung werden nicht zurückgezahlt.
freiwilligen Weiterversicherung werden auf Antrag
erstattet oder zurückgezahlt; der Antrag ist bis zum (2) Soweit der Beamte nicht nach Absatz 1 von
30. September 1958 oder, wenn die in Satz 1 be- der Versicherungspflicht befreit worden ist, sind bei
zeichnete Feststellung erst nach dem 30. September Eintritt der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 oder
1957 getroffen wird, innerhalb eines Jahres nach bei Gewährung eines lebenslänglichen Unterhalts-
Ablauf des Monats zu stellen, in dem die Feststel- beitrages in Höhe des Ruhegehaltes oder der nach
lung getroffen worden ist. Ist dem Versicherten aus § 71 m zustehenden Versorgungsbezüge die Arbeit-
diesen Beiträgen eine Regelleistung aus der Ver- nehmeranteile der seit dem 1. April 1951 zu den
sicherung gewährt worden, so sind nur die später Rentenversicherungen geleisteten Pflichtbeiträge von
entrichteten Beiträge zu erstatten oder zurückzu- den Versicherungsträgern an den Bund oder son-
zahlen. stigen Träger der Versorgungslast (§§ 61, 62, 63)
zu erstatten. Die Zeit der rentenversicherungspflich-
(2) Ist oder wird nach dem 8. Mai 1945 ein tigen Beschäftigung seit dem 1. April 1951, für die
Anspruch oder eine Anwartschaft auf Alters- und Beiträge erstattet werden, wird bei der Berechnung
Hinterbliebenenversorgung erworben, so gilt Ab- des Ruhegehaltes zur Hälfte als ruhegehaltfähige
satz 1 entsprechend. Beruht der Erwerb auf 'einem Dienstzeit und als Dienstzeit im Sinne des Besol-
neuen Dienstverhältnis und hat dieses geendet dungsrechts berücksichtigt; Leistungen aus den ge-
oder endet es, ohne daß aus ihm ein Anspruch oder setzlichen Rentenversicherungen werden insoweit
eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenen- nicht gewährt. Die Anwartschaft aus den bis zum
versorgung zusteht, bei deren Bemessung die für 1. April 1951 entrichteten Beiträgen bleibt bis zum
die Nachversicherung erheblichen Zeiten berück- Zeitpunkt der Erstattung nach Satz 1, längstens
sichtigt werden, so findet § 72 Anwendung. bis zum 31. Dezember 1956, erhaJten.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, sofern der
§ 72b Beamte zur Wiederverwendung erklärt, daß er die
Leistungen aus der Rentenversicherung beziehen
Erlischt eine Anwartschaft auf Alters- und Hinter- wolle. Ist der Beamte zur Wiederverwendung ver-
bliebenenversorgung nach diesem Gesetz durch storben, ohne eine solche Erklärung abgegeben zu
disziplinargerichtliches Urteil, Entlassung oder auf haben, so kann sie von den versorgungsberechtigten
Grund der in diesem Gesetz vorgesehenen ent- Hinterbliebenen innerhalb einer Frist von sechs
sprechenden Anwendung der §§ 48, 49 und 51 Abs. 2 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem er ver-
des Bundesbeamtengesetzes, so finde't § 72 Anwen- storben ist, abgegeben werden.
dung. Das gleiche gilt, wenn ein durch entspre-
chende Wiederverwendung (§ 3 Nr. 1, § 19) begrün- (4) Ubt ein Beamter zur Wiederverwendung nach
detes Dienstverhältnis endet, ohne daß aus ihm Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit im
Alters- und Hinterbliebenenversorgung zusteht, bei öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter
deren Bemessung die für die Nachversicherung er- aus und wird seine Rechtsstellung als Beamter zur
heblichen Zeiten berücksichtigt werden. Wiederverwendung erst nachträglich festgestellt, so
findet auf die Rückforderung der Beiträge Absatz 1
entsprechend Anwendung.
§ 73
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
(1) Ubt ein Beamter zur Wiederverwendung eine sonstige Personen, die Anwartschaft auf Alters- und
nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ver- Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz
sicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb des haben, und für Ruhestandsbeamte. Sie gelten auch
öffentlichen Dienstes nach Inkrafttreten dieses Ge- für frühere Beamte auf Widerruf und ehemalige
setzes aus, so wird er auf seinen Antrag von der Berufssoldaten oder berufsmäßige Angehörige des
Versicherungspflicht befreit; das Verfahren richtet Reichsarbeitsdienstes, die nach diesem Gesetz keine
sich auch für Zeiten vor dem 1. März 1957 nach den Anwartschaft oder keinen Anspruch auf Alters- ffld
von diesem Zeitpunkt an für die einzelnen Ver- Hinterbliebenenversorgung haben, falls sie eine
sicherungszweige maßgebenden Vorschriften. Der solche Anwartschaft aus einem neuen Dienstver-
Antrag gilt als am 1. April 1951 oder zum Beginn hältnis erwerben; die Befreiung von der Versiche-
der versicherungspflichtigen Beschäftigung gestellt, rungspflicht und die Rückforderung der Beiträge
wenn er bis zum 30. September 1958 gestellt wird, können mit der sich aus Absatz 1 ergebenden Wir-
sofern der Antragsteller diese Rückwirkung nicht kung bis zum 30. September 1958 oder, wenn das
ausschließt oder beschränkt. Wird die Rechtsstellung neue Dienstverhältnis erst nach dem 30. September
als Beamter zur Wiederverwendung erst nach· dem 1957 begründet wird, innerhalb eines Jahres nach
30. September 1957 festgestellt, so kann der Antrag Ablauf des Monats geltend gemacht werden, in dem
mit der in Satz 2 bezeichneten Wirkung innerhalb es begründet worden ist. Personen, die nach § 71 m
eines Jahres nach Ablauf des Monats gestellt wer- eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenen-
den, in dem die Feststellung getroffen worden ist. versorgung haben, stehen für die Befreiung von der
Beiträge einschließlich freiwilliger Beiträge, die für Versicherungspflicht den Ruhestandsbeamten gleich.
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 74 über die Sicherung des Dienst- und Arbeitsverhält-
nisses der Heimkehrer, die bei öffentlich-rechtlichen
(1) Sind für einen Beamten zur Wiederverwen-
Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes
dung, der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum
beschäftigt waren, bleiben unberührt. Hierbei wer-
31. März 1951 innerhalb oder außerhalb des öffent-,
den die in § 31 a des in Satz 1 erstgenannten Geset-
liehen Dienstes beschäftigt gewesen ist, Beiträge zu
zes bezeichneten Personen so behandelt, wie wenn
den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet
sie mit Ablauf des 8. Mai 1945 ihr Amt oder ihren
worden, so werden ihm auf seinen Antrag die
Arbeitsplatz oder, sofern ihre Amtsperiode schon
Arbeitnehmeranteile aus diesen Beiträgen, sowie
vorher mit Versorgungsberechtigung abgelaufen
etwaige freiwillig entrichtete Beiträge erstattet. Ist
oder der Versorgungsfall eingetreten wäre, ihre
dem Versicherten eine Regelleistung aus der Ver-
Versorgung aus anderen als beamten- oder tarif-
sicherung gewährt worden, so sind nur die später
rechtlichen Gründen verloren hätten. Entsprechen-
entrichteten Beiträge zu erstatten. Der Antrag ist
bis zum 30. September 1958 oder, wenn die Rechts- des gilt für Hinterbliebene.
stellung als Beamter zur Wiederverwendung erst
nach dem 30. September 1957 festgestellt wird, § 77a
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats zu Soweit nach diesem Gesetz der Bund oder ein
stellen, in dem die Feststellung getroffen worden sonstiger Träger der Versorgungslast (§§ 61, 62, 63)
ist. Ist der Beamte zur Wiederverwendung verstor- Versorgungsbezüge an unter Artikel 131 des Grund-
ben, so kann der Antrag von den Erben gestellt gesetzes fallende Personen gezahlt hat oder zahlt,
werden. sind Zahlungen des früheren Dienstherrn oder Ver-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für sonstige Per- sorgungsträgers auf Grund der früheren Dienst-
sonen, die Anwartschaft auf Versorgung nach die- leistung auf die nach diesem Gesetz zustehenden
sem Gesetz haben, für Ruhestandsbeamte sowie für Versorgungsbezüge anzurechnen oder auf Verlangen
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig über- des Trägers der Versorgungslast in Höhe der von
nommenen Personen (§ 3 Nr. 1). Das gleiche gilt für ihm nach diesem Gesetz geleisteten Versorgung von
frühere Beamte auf Widerruf und die ehemaligen dem Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger an
Berufssoldaten oder berufsmäßigen Angehörigen den Träger der Versorgungslast abzuführen oder
des Reichsarbeitsdienstes, die keine Anwartschaft der Anspruch auf sie abzutreten. Dies gilt auch für
oder keinen Anspruch auf Alters- und Hinterbliebe- Renten eines Versicherungsträgers innerhalb des
nenversorgung nach diesem Gesetz haben, wenn sie Geltungsbereichs dieses Gesetzes insoweit, als die
eine solche Anwartschaft aus einem neuen Dienst- Renten auf Zeiten entfallen, für die der Dienstherr
verhältnis erwerben; der Antrag ist bis zum 30. Sep- die Beiträge allein getragen hat, und für Leistungen,
tember 1958 oder, wenn das Dienstverhältnis erst die von einem Träger der Sozialversicherung oder
nach dem 30. September 1957 begründet wird, in- einer anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereichs
nerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats zu dieses Gesetzes auf Grund des früheren Dienst- oder
stellen, in dem es begründet worden ist. Arbeitsverhältnisses gewährt werden, und zwar hin-
sichtlich der auf Zug-rundelegung von Zeiten beru-
(3) Wird ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt,
henden Leistungen, soweit diese Zeiten bei der Be-
so gelten die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum
messung der Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz
31. März 1951 entrichteten Beiträge als freiwillige
oder von Rentenleistungen auf Grund der Nachver-
Beiträge.
sicherung gemäß § 72 berücksichtigt werden. § 165
§ 75 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt ent-
Für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes be- sprechend.
hält es bei den in § 58 Abs. 3 bezeichneten Zahlun-
§ 78
gen sein Bewenden. Eine Erstattung kann nicht ge-
fordert werden. Ansprüche gegen den Bund auf Er- Die versorgungsrechtlichen Grundlagen des Ka-
stattung der seit dem 1. April 1950 für Rechnung pitels I Abschnitt II Unterabschnitt 3 sind nach In-
des Bundes gezahlten Beträge bleiben unberührt. krafttreten des endgültigen Bundesbeamtengesetzes
der darin vorgesehenen versorgungsrechtlichen Re-
§ 76
gelung anzupassen.
(weg gefallen)
§ 78a
§ 77 (1) Werden an wissenschaftlichen Hochschulen
oder Einrichtungen Planstellen mit Hochschullehrern,
(1) Den unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal- die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 mit Ablauf des 30. Sep-
lenden Pt)rsonen stehen außer den Ansprüchen nach tember 1961 in den Ruhestand getreten sind und das
diesem Gesetz Ansprüche aus ihrem früheren Dienst- fünfundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet
oder Arbeitsverhältnis gegen den Bund oder andere haben, besetzt, so kann der Bundesminister des In-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche nern die Gewährung eines Zuschusses bis zur Höhe
öffentlich-rechtliche Dienstherren, auch für die Zeit des Ruhegehaltes zusichern, das dem Hochschulleh-
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, nicht zu. Das rer nach diesem Gesetz zusteht und infolge der Ver-
gleiche gilt für die in § 3 bezeichneten Personen. wendung ruht (§ 158 des Bundesbeamtengesetzes);
(2) Die gesetzlichen Vorschriften über die Wieder- nach dem Tode des Beamten treten an di2 Stelle des
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts und Ruhegehaltes die nach diesem Gesetz zustehenden
Nr. 62 - Tqg der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 196.5 1713
Hinterbliebenenbezüge. Entsprechendes gilt für die § 81 a
unter § 70 Abs. 2 fallenden Personen, die zum Per- Können Urkunden, die für die Geltendmachung
sonenkreis des Kapitels I gehören. § 42 Abs. 6 ist in von Rechten nach diesem Gesetz erforderlich sind,
den Fällen der Sdtze 1 und 2 nicht anzuwenden. nicht beigebracht werden, so können als Beweis-
(2) Ein Land, zu dessen Bereich wissenschaftliche mittel auch eidesstattliche Versicherungen von Zeu-
Hochschulen gehören, kann einem unter Kapitel I gen oder notfalls des Antragstellers selbst zugelas-
dieses Gesetzes fallenden Hochschullehrer, auch sen werden, es sei denn, daß dieses Gesetz aus-
wenn er am 8. Mai 1945 bereits entpflichtet war, die drücklich urkµndlichen Nachweis vorschreibt. Zu-
Rechtsstellung des an einer der Hochschulen seines ständig für die Abnahme eidesstattlicher Versiche-
Bereiches entpflichteten Hochschullehrers zuerken- rungen (§ 156 des Strafgesetzbuches) ist in diesen
nen; die dem Hochschullehrer in dieser Rechtsstel- Fällen auch die Dienststelle, die für die Entschei-
lung gewährten Bezüge sind Einkommen aus einer dung über die geltend gemachten Rechte zuständig
Verwendung im öffentlichen Dienst. Für die Verlei- ist.
hung der Rechtsstellung nach Satz 1 kommt es auf § 82
die Erreichung einer sonst im Bereich des Landes
geltenden Altersgrenze für die Entpflichtung nicht (1) Soweit Beamte, Angestellte oder Arbeiter am
an. Absatz 1 Satz 1 und 3 findet entsprechende An- 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
wendung mit der Maßgabe, daß nach Vollendung bei einer Reichs- oder Landesdienststelle im Gel-
des achtundfünfzigsten Lebensjahres der Zuschuß in tungsbereich dieses Gesetzes gestanden haben, ist
Höhe der nach diesem Gesetz ruhegehaltfähigen ihr Dienstherr die Körperschaft, die bei der Neuord-
Dienstbezüge gewährt wird; eine nach Landesrecht nung der staatsrechtlichen Verhältnisse die Auf-
gewährte Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und gaben der Dienststelle g,anz oder überwiegend über-
Todesfällen kann im Rahmen des § 56 Abs. 1, 2 an nommen hat. Entsprechendes gilt für die Angehöri-
den Träger der Hochschule erstattet werden. gen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts (Nichtgebietskörperschaften)
(3) Für die unter § 63 fallenden Personen gelten sowie öffentlich-rechtlichen Verbänden dieser oder
die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, von Gebietskörperschaften im Geltungsbereich die-
daß an die Stelle des Bundes der nach § 63 zustän-
ses Gesetzes, die
dige Dienstherr tritt.
a) am 30. Januar 1933 bereits als solche bestanden,
oder -
§ 79
b) nach diesem Zeitpunkt durch Zusammenschluß
(1) Für die Klagen aus diesem Gesetz gelten die damals bestehender Einrichtungen der vorste-
§§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes;
hend bezeichneten Art entstanden sind,
außerdem gelten, wenn nach den §§ 60 und 62
dieses Gesetzes eine Bundesbehörde oder bundes- oder
unmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des c) zu den in der Anlage A zu § 2 Abs. 1 bezeich-
öffentlichen Rechts oberste Dienstbehörde ist, § 171 neten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
Abs. 1, 2 und §§ 174, 175 des Bundesbeamtengesetzes des öffentlichen Rechts gehören.
sinngemäß, im übrigen das entsprechende Landes- Sind die Aufgaben von einer Einrichtung übernom-
recht. men, die keine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
(2) Absatz 1 gilt nicht für Streitigkeiten von An- des öffentlichen Rechts ist, so ist zuständiger Dienst-
gestellten und Arbeitern einschließlich der sich aus herr für Beamte die Gebietskörperschaft, deren un-
§ 4 ergebenden sowie für Streitigkeiten aus den mittelbarer Aufsicht sie untersteht; die Einrichtung
§§ 66 und 66 a und, soweit es sich nicht um die Zuge- ist diesem zur Erstattung der Versorgungsleistungen
hörigkeit zu dem Personenkreis des Artikels 131 des verpflichtet.
Grundgesetzes, das Bestehen einer Versorgungs- (2) Entsprechendes gilt für Versorgungsempfänger,
anwartschaft im Sinne des § 72 und die Dauer und deren Versorgungsbezüge auf einem Dienst- oder
Bruttoentgelte der Beschäftigung im öffentlichen Arbeitsverhältnis der in Absatz 1 bezeichneten Art
Dienst vor dem 9. Mai 1945 handelt, für Streitigkei- beruhen; an die Stelle der Dienststelle tritt die Ver-
ten aus den §§ 72 bis 74; bei Angestellten und Ar- sorgungskasse, die am 8. Mai 1945 für die Zahlung
beitern verbleibt es auch hinsichtlich der in Halb- der Versorgungsbezüge zuständig war. Ist der Be-
satz 1 vorbehaltenen dienstrechtlichen Vorausset- zirk der Versorgungskasse auf mehrere Länder auf-
zungen der §§ 72 bis 74 bei der Zuständigkeit der geteilt worden, so fallen die Versorgungsbezüge bei
Arbeitsgerichte. Zahlungspflicht eines Landes dem Land zur Last, in
dessen Gebiet sich der Wohnsitz des Versorgungs-
§ 80 empfängers am 8. Mai 1945 befand; Entsprechendes
gilt für die in Absatz 1 Satz 2, 3 bezeichneten Ein-
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das
richtungen.
Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember
1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem (3) Landesgesetzliche Vorschriften, die die Unter-
Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937. bringung und die Verteilung der Versorgungslast
zwischen Land und Gemeinden oder anderen der
Landesaufsicht unterstehenden Körperschaften ab-
§ 81
weichend regeln, bleiben unberührt. Im übrigen sind
(weggefallen) Verwaltungsvereinbarungen über die Unterbringung
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
und Verteilung der Versorgungslast zulässig, sofern Berlin die zur Anwendung des Gesetzes erforder-
die darin geregelten Verpflichtungen zur Zahlung liche gesetzliche Regelung trifft und die Verpflich-
der Versorgungsbezüge unwiderruflich und mit tungen übernimmt, die den Ländern im sonstigen
\Virkung gegenüber den versorgungsberechtigten Geltungsbereich dieses Gesetzes nach diesem Gesetz
Personen übernommen werden. obliegen, auch soweit Personen ihren Wohnsitz oder
ständigen Aufenthalt im sonstigen Geltungsbereich
§ 83 dieses Gesetzes haben.
Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch Erlaß dieses (2) Die Ausführung regelt die Bundesregierung
Gesetzes erledigen, werden Gerichtskosten ein- durch Rechtsverordnung.
schließlich Auslagen nicht erhoben; außergericht-
liche Kosten werden gegeneinander aufgehoben. § 85
§ 84 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.*)
(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Personen, *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas-
die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in sung vom 11. Mai 1951. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späte-
ren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Be-
Berlin (West) haben oder hatten, wenn das Land kanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965 1715
Anlage A
(zu § 2 Abs. 1)
1. Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag 32. Ritterschaftliche Banken
2. Industrie- und Handelskammern, Handelsgre- 33. Preußische Staatsbank (Seehandlung),
mien in der Tschechoslowakei Sächsische Staatsbank, Thüringische Staatsbank
3. Handwerkskammern 34. Deutsche Zentralgenossenschaftskasse
4. Handwerkerinnungen, Kreishandwerkerschaf- 35. Schlesische Boden- und Kommunal-Kreditanstalt
ten, Gewerbegenossenschaften in der Tschecho- in Troppau
slowakei
36. Boden- und Kommunal-Kreditanstalt in Böhmen
5. -Reichsnährstand Hauptabteilung I, II, III und Mähren
6. Landwirtschaftskammern, Bauernkammern, 37. Landesbank für Mähren und Landesbank für
Landwirtschaftlicher Verein in Bayern Böhmen
7. Krankenkassen der Reichsversicherung (Orts- 38. Landw'irtschaftliche Bezirksvorschußkassen in
land- und Innungskrankenkassen) Böhmen, Verband der Landwirtschaftlichen
8. Reichsknappschaft Bezirksvorschußkassen in Teplitz-Schönau
9. Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung 39. Handelshochschule in Leipzig
und Gemeindeunfallversicherungsverbände 40. Leipziger Meßamt (Reichsmesseamt in Leipzig),
10. Landesversicherungsanstalten, Gemeinschafts- Messeamt Königsberg GmbH.
stelle der Landesversicherungsanstalten 41. Wasser- und Bodenverbände, die am 30. Januar
11. Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 1933 öffentlich-rechtliche Körperschaften waren
oder durch Zusammenschluß derartiger Körper-
12. Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung schaften nach dem 30. Januar 1933 geschaffen
(Sozialversicherung) mit Körperschaftsrechten worden sind
in Böhmen und Mähren und in anderen frem-
den Staaten 42. Landlieferungsverbände
13. Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und 43. Dr. Güntz'sche Stiftung
Innungskrankenkassen, Kassenverbände 44. Theaterstiftung in Dessau
14. Offentlich-rechtliche Lebens-, Unfall- und Haft- 45. Kulturstiftung in Dessau
pflichtversicherungsanstalten
46. Stiftung Schulpforta
15. 0 ff entlich-rech tliche Sachversicherungsanstalten 47. Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands
16. Verband öffentlich-rechtlicher Feuerversiche- 48. Kassendentistische Vereinigung Deutschlands
rungsanstalten in Deutschland
49. Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands
17. Offentlich-rechtlicher Hagelversicherungs-
verband 50. Reichsapothekerkammer
18. Versorgungskasse der Träger der Reichsver- 51. Reichsärztekammer
sicherung in Berlin
52. Reichstierärztekammer
19. Reichsbank, Nationalbank für Böhmen und
Mähren und ausländische Notenbanken 53. Zahnärztekammern
20. Offentliche Sparkassen 54. Reichsrechtsanwaltskammer
20a. Böhmische Sparkasse in Prag, Erste Mährische 55. Francke'sche Stiftungen in Halle (Saale)
Sparkasse in Brünn
56. Schulstiftungen der Deutschen in Südslawien,
21. Deutscher Sparkassen- und Giroverband Ungarn und Kroatien, Deutsche Schulen in Un-
22. Regionale Sparkassen- und Giroverbände garn (Schulen der Evangelischen Kirche A. B.
und H. B., der Katholischen Kirche, der Ersten
23. Landesbanken, Provinzialbanken und Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft und Reichs-
Girozentralen deutsche Schule in Budapest)
24. Schlesische Landeskreditanstalt Breslau 57. Schulen der Evangelischen Landeskirche A. B.
25. Regionale Stadtschaften in Siebenbürgen und deutsche Schulen des
26. Preußische Zentralstadtschaft katholischen Bistums zu Temeswar im rumä-
nischen Banat (ausgenommen Ordensschulen)
27. Regionale Landschaften
58. Deutscher Schulverein in Polen
28. Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten
59. Herder-Institut in Riga
29. Regionale landschaftliche Banken
60. Deutsche Landes- und Bezirkskommissionen für
30. Zentrallandschaftsbank
Kinderschutz und Jugendfürsorge in Böhmen,
31. Ritterschaften Mähren, Schlesien und in der Slowakei
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
61. Königsberger Werke und Straßenbahn-GmbH, 89. von Conradische Stiftung
Königsberg/Pr. 90. Spend- und Waisenhaus, Danzig
62. Königsberger Fuhrgesellschaft mbH., 91. Kloster Unser Lieben Frauen in Magdeburg
Königsberg/Pr.
92. Pädagogium und Waisenhaus bei Züllichau
63. Stiftung für gemeinnützigen Wohnungsbau,
Königsberg/Pr. 93. Kurländisches Provinzialmuseum in Mitau
64. Dresdner Gas-, Wasser- und Elektrizitäts- 94. Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt
werke-AG. 95. Landeswirtschaftsbank in Warschau
65. Stettiner Stadtwerke GmbH. 96. Staatliche Agrarbank in Reval
66. Städtische Werke Memel AG. 97. Hygienisches Institut Anhalt in Dessau
67. Magdeburger Versorgungsbetriebe AG. 98. Eigenbetrieb der Reichsbetriebskrankenkasse
68. Städtische Betriebswerke Reichenbach GmbH., Wilhelmshaven
Reichenbach/Eulengeb. 99. Zentralbank der Deutschen Sparkassen in Prag
69. Danziger Hafengesellschaft GmbH. 100. Deutscher Volksbund in Polnisch-Oberschlesien
70. Königsberger Hafengesellschaft mbH., 101. Brünner Straßenbahn AG.
Königsberg/Pr.
102. Dresdner Straßenbahnen AG.
71. Stettiner Hafengesellschaft mbH.
103. Elbinger Straßenbahn GmbH.
72. Schlesische Philharmonie GmbH.
104. Gablonzer Verkehrsgesellschaft AG.
13. Gemeinnütziges Pfandleihhaus der Stadt
Breslau GmbH. 105. Städtische Werke GmbH., Stolp/Pommern
'14. Schiffer-Betriebsverband für die Oder, Breslau, 106. Städtische Betriebswerke Glatz GmbH.
Mitteldeutscher Schiffer-Betriebsverband, Ber- 107. Technische Werke GmbH.,
lin, Ostdeutscher Schiffer-Betriebsverband, Kö- Greifenberg/Pommern
nigsberg/Pr., Schiffer-Betriebsverband für die
108. Werke d,er Stadt Halle AG., Halle (Saale)
Weichsel, Danzig
109. Städtische Betriebswerke Allenstein GmbH.
75. Anhaltische Landes-Eisenbahn-Gemeinschaft,
Dessau 110. Hopfensignierhallen Saaz und Auscha
76. Madenstift, Stettin 111. Livländische adelige Güterkreditsozietät
77. Staatliches Waisenhaus in Königsberg/Pr. 112. Hypothekenbank Lettlands
78. Adolf Kessel'sche Stiftung, Schweidnitz 113. Staatliche Agrarbank Lettlands
79. Reußische Anstalt für Kunst und Volkswohl- 114. Böhmische Hypothekenbank und Böhmische
fahrt Landesbank
80. Rigaer Börsenverein, Rigaer Börsenkomitee, 115. Rigaer Hypothekenverein
Rigaer Börsenbank 116. Landesbausparkasse Sachsen, Dresden
81. Offentlich-rechtliche Waldgenossenschaften in
117. Budapester hauptstädtische Verkehrs-AG.
Böhmen und Mähren und Verband der Wald-
genossenschaften, Prag 118. Rigaer Stadtlombard
82. Estländische Deutsche Kulturselbstverwaltung 119. Wirtschaftsverbände auf dem Gebiet der Ernäh-
rungswirtschaft, die am 30. Januar 1933 öffent-
83. Deutsche Volksgemeinschaft in Lettland
lich-rechtliche Körperschaften waren oder durch
84. Deutsche Volksgruppe in Rumänien Zusammenschluß derartiger Körperschaften
85. Schulen des Deutschen Elternverbandes in Riga nach dem 30. Januar 1933 .geschaffen worden
sind
86. Schulen des Kulturverbandes der Deutschen
Litauens 120. Eigenbetrieb der Betriebskrankenkasse der
Mitteldeutschen Stahlwerke AG. in Riesa/Sa.
87. Schulen des Deutschen Kulturverbandes in der
Tschechoslowakei 121. Domstift Naumburg a. d. S.
88. Stadt-Diskonto-Bank, Riga 122. von Rohdich'scher Legatenfonds.
Nr. b2 -- Tuy der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965 1717
Anlage B
(zu § 53 Abs. 3)
An die Stelle der tritt die
f lesoldungsgruppe Besoldungsgruppe
Cla B3a
Clb B3a
C2 B3a
C3 B4
C4 B7a
CS A 1a
C6 A2b
C7 A2c2
es A3b
C9 A4f
C 10 A4f
C 11 A4f
C 12 A2 c 2
C 13 A3b
C 14 A4 b2
C 15 A4c 2
C 16 A6
C 17 A5b
C 18 A6
C 19 A 8 a (6. bis 8. Stufe)
C20 a A 8 a (5. bis 7. Stufe)
C 21 a A 8 a (4. bis 6. Stufe)
C22 a A 8 a (3. bis 5. Stufe)
C23 a A 8 a (1. bis 3. Stufe)
C20b A 8c1
C 21 b A 8 c 2 (2. Stufe)
C 22 b A 8 c 3, A 8 c 2
(1. Stufe)
C 23 b A8c5, A8c4
C24 A-11
C 25 All
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage C
(zu § 55 Abs. 2)
An die Stelle der tritt die
Besoldungsgruppe Besoldungsgruppe
RADm2 B5
RADm3 B8
RADm4 A 1a
RADm5 A2b
RADm6 A2 c2
RADm7 A3b
RADm8a A4c 1
RADm8b A4e
RADm9 A7a
RAD m 10 A9
RAD m 11 a A8c4
RADm 11 b A8c 5
RADwl A2 a
RADw2 A2 c 2
RADw3 A4a2
RADw4 A5b
RADw5 A8a
RADw6 A8c4
RADw7 A8c 5
Anlage D
(zu § 65)
Es treten an die Stelle
die
der Besol-
Besol- dungs-
der Untergruppen
dungs- gruppen
gruppen
JL 1 BS
JL2 B7a
Fußnote 4 zur Bes.-Gr. A 1 a JL3 A 1a
Fußnote 4 zur Bes.-Gr. A 2 b JL4 A2b
Fußnote 2 zur Bes.-Gr. A 2 c 2 JLS A2c2
Fußnote 2 zur Bes.-Gr. A 3 b JL6 A3b
JL 7 A4 b 1
Fußnote 2 zur Bes.-Gr. A 4 c 1 A4 c 1
JL 8 A4c2
Fußnoten 1, 2 und 4
zur Bes.-Gr. A 4 e A4f
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965 1719
Verordnung
über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst
Vom 15. Oktober 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2030-2-21
Auf Grund des § 46 des Deutschen Richtergesetzes (2) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäfti-
vom 8. September 1961 (l3undesgesetzbl. I S. 1665) in gung ist zu untersagen, wenn Umstände eintreten
Verbindung mit § 69 des l3undesbeamtengesetzes oder bekannt werden, die nach § 5 die Versagung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Okt.ober einer Genehmigung rechtfertigen würden.
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801) verordnet die Bun-
desregierung: § 5
§ 1
Versagung der Genehmigung
Grundsatz Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist zu
Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur aus- versagen, wenn der Richter sie nach den §§ 4, 39,
üben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unab- 40 oder 41 des Deutschen Richtergesetzes nicht
hängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit wahrnehmen darf oder ein sonstiger gesetzlicher
nicht gefährdet wird. Versagungsgrund vorliegt. Dies gilt insbesondere,
§ 2 wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit
Heranziehung zu einer Nebentätigkeit 1. das V ~rtrauen in die Unabhängigkeit, Unpartei-
lichkeit oder Unbefangenheit des Richters ge-
(1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu
fährdet oder sonst mit dem Ansehen des Richter-
1. einer richterlichen Nebentätigkeit, standes oder mit dem Wohle der Allgemeinheit
2. einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung unvereinbar ist,
und, 2. die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch
3. soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner
entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übri- richterlichen Pflichten beeinflußt wird, oder
gen Rechtspflege.
3. die Rechtspflege in anderer Weise beeinträchtigt.
(2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört
werden. § 6
§ 3
Abgeordnete Richter
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (1) Für Richter, die an eine Verwaltungsbehörde
(1) Im öffentlichen Dienst darf der Richter nur oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen
eine richterliche oder eine nach § 4 des Deutschen Tätigkeit an ein Gericht abgeordnet sind, gelten für
Richtergesetzes mit dem Richteramt vereinbare die Dauer der Abordnung die Vorschriften über die
Nebentätigkeit wahrnehmen. Entsprechendes gilt Nebentätigkeit der Beamten. Jedoch darf dem Rich-
für eine Tätigkeit, die der Nebentätigkeit im öffent- ter während der Abordnung eine Tätigkeit als
lichen Dienst gleichsteht. Schiedsrichter, Schiedsgutachter oder Schlichter, die
Erstattung von Rechtsgutachten oder die Erteilung
(2) Welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst an-
von Rechtsauskünften nur nach Maßgabe der §§ 40
zusehen sind oder ihm gleichstehen, bestimmt sich
und 41 des Deutschen Richtergesetzes genehmigt
nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
werden.
§ 4 (2) Nebentätigkeiten, zu denen der Richter wäh-
rend der Abordnung herangezogen worden ist, dür-
Allgemeine Genehmigung fen nach Beendigung der Abordnung nicht mehr
von Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, wenn sie nach § 4 des Deutschen
(1) Die Genehmigung für eine oder mehrere Ne- Richtergesetzes mit dem Richteramt unvereinbar
benbeschäftigungen gegen Vergütung außerhalb sind. Genehmigungen für die Ausübung solcher
des öffentlichen Dienstes gilt allgemein als erteilt, Nebentätigkeiten sind zu widerrufen, die Ausübung
wenn die Nebenbeschäftigungen insgesamt geringen der als genehmigt geltenden Nebentätigkeiten ist zu
Umfang haben und kein gesetzlicher Versagungs- untersagen.
grund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer § 7
Nebenbeschäftigungen ist als gering anzusehen,
wenn die Vergütung hierfür insgesamt einhundert Verfahren
Deutsche Mark im Monat nicht übersteigt. Die Ne- (1) Uber den Antrag auf Genehmigung einer
benbeschäftigung ist der nach § 7 Abs. 1 für die Nebentätigkeit, über den Widerruf der Genehmi-
Genehmigung einer Nebentätigkeit zuständigen gung und über die Untersagung einer als genehmigt
Stelle anzuzeigen, es sei denn, daß es sich um eine geltenden Nebentätigkeit entscheidet die oberste
einmalige, gelegentliche Nebenbeschäftigung han- Dienstbehörde. Sie kann ihre Befugnisse außer in
delt. den Fällen des § 41 Abs. 2 des Deutschen Richter-
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
gesetzes allgemein oder für den Einzelfall auf den § 9
Präsidenten eines Gerichts in ihrem Geschäftsbereich Richter des Bundesverfassungsgerkhts
übertragen.
Diese Verordnung gilt nicht für die Richter des
(2) Wird die Genehmigung widerrufen oder die Bundesverfassungsgerichts.
Ausübung der Nebentätigkeit untersagt, so soll dem
Richter eine nc1ch den Umständen angemessene Frist
zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt wer- § 10
den, soweit die dienstlichen Interessen dies ge-
Berlin-Klausel
statten.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 8
Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-
Vergütungen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 125 des Deut-
(1) Die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften schen Richtergesetzes auch irn Land Berlin.
über die Vergütung für eine Nebentätigkeit sowie
über die Abrechnung und Ablieferung der Vergütung
§ 11
sind entsprechend anzuwenden.
Inkrafttreten
(2) Für eine richterliche Nebentätigkeit bei einem
Gericht des Bundes darf eine Vergütung nur auf Diese Verordnung tritt arn ersten Tage des auf die
Grund eines Gesetzes gewährt werden. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 15. Oktober 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 196~ 1721
Sechste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung*)
Vom 17. Oktober 1965
Auf Grund des § 5 Abs. 1 und des § 78 Abs. 1 des 3. In§ 113 Abs. 2 wird
Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I a) in Satz 1 die Nummer 4 gestrichen und der
S. 737), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz Beistrich am Ende der Nummer 3 durch einen
zur Änderung des Zollgesetzes vom 13. September Punkt ersetzt,
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1313), wird verordnet:
b) Satz 3 wie folgt gefaßt:
„Ist der Zollsatz für die veredelten Waren
§ 1 nicht höher als der Zollsatz für die unveredel-
ten Waren, so sind auch die Angaben über
Die Allgemeine Zollordnung vom 29. November den Preis der unveredelten Waren (Satz 1
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert Nr. 3) nur auf Verlangen der Zollstelle zu
durch die Fünfte Verordnung zur .Änderung der All- machen."
gemeinen, Zollordnung vom 21. Mai 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 435), wird wie folgt geändert: § 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. In § 6 Abs. 4 wird als erster Satz eingefügt: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
„Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Waren blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
und Sendungen werden Zollgut, wenn Zweifel auch im Land Berlin.
daran bestehen, ob die Voraussetzungen für ihre § 3
Einfuhr als Freigut erfüllt sind."
Diese Verordnung tritt am 19. September 1965 in
2. In § 112 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen. Kraft.
Bonn, den 17. Oktober 1965
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
•) Ändert Bundesgesetzbl. III 613-1-1
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung *)
Vom 18. Oktober 1965
Auf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
in der Fasstmg der Bekanntmachung vom 1. Oktober ,, (2) Bei den bis zum 30. September 1965 in
1961 (Bundesucsetzbl. I S. 1801) verordnet die Bun- den Vorbereitungsdienst eingestellten Beam-
desregierung: ten können die in Absatz 1 Satz 1 und § 29
§ 1 Abs. 2 bezeichneten Zeiten bis zu einem Jahr
Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung und sechs Monaten auf den Vorbereitungs-
der Bekanntmachung vom 14. April 1965 (Bundes- dienst angerechnet werden."
gesetzbl. I S. 322) wird wie folgt geändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: § 2
,, (1) Der Vorbereitungsdienst dauert minde- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
stens zwei Jahre und sechs Monate." Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
b) In § 29 Abs. 2 werden die Worte „und sechs gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
Monaten gestrichen.
II
beamtengesetzes auch im Land Berlin.
2. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Fassung wird Absatz 1; in Satz 2
§ 3
wird das Wort „dürfen" durch „darf" ersetzt
und werden die Worte „und sechs Monate" Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto-
gestrichen. ber 1965 in Kraft.
Bonn, den 18. Oktober 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
•j .Andert Bundcsqcsctzbl. lII 20'.l0-1
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965 1723
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 21. Oktober 1965
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 6. die in der Zeit vom 20. bis 22. März 1966 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Wiesbaden stattfindende „Internationale Sport-
V\Tarenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. artikelmesse Wiesbaden",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 7. die in der Zeit vom 22. bis 24. April 1966 in Köln
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland stattfindende „Internationale Baby- und Kinder-
wird bekanntgemacht: messe",
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- 8. die in der Zeit vom 24. bis 27. April 1966 in
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Düsseldorf stattfindende „69. Internationale Ver-
Warenzeichen tritt ein für kaufs- und Modewoche/IGEDO Düsseldorf",
1. die in der Zeit vom 27. bis 31. Oktober 1965 in 9. die in der Zeit vom 29. April bis 8. Mai 1966 in
Essen stattfindende Veranstaltung ,,4. Inter- Hannover stattfindende „Deutsche Luftfahrt-
nationaler Caravan-Salon", schau Hannover 1966",
2. die in der Zeit vom 10. bis 16. November 1965 10. die in der Zeit vom 30. April bis 8. Mai 1966 in
in Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung Hannover stattfindende „Hannover-Messe 1966",
,,Schönes Wohnen - selbst gemacht", 11. die in der Zeit vom 15. bis 18. September 1966
3. die in der Zeit vom 25. bis 30. Januar 1966 in in Düsseldorf stattfindende „70. Internationale
Köln stattfindende „Internationale Möbelmesse", Verkaufs- und Modewoche/IGEDO Düsseldorf",
4. die in der Zeit vom 3. bis 6. März 1966 in Köln 12. die in der Zeit vom 1. bis 9. Oktober 1966 in
stattfindende „Internationale Hausrat- und Eisen- Hannover stattfindende „ 17. Bundesfachschau
warenmesse" r für das Hotel- und Gaststättengewerbe 1966",
5. die in der Zeit vom 17. bis 20. März 1966 in Düs- 13. die in der Zeit vom 23. bis 27. Oktober 1966 in
seldorf stattfindende „68. Internationale Ver- Düsseldorf stattfindende „71. Internationale Ver-
kaufs- und Modewoche/IGEDO Düsseldorf", kaufs- und Modewoche/IGEDO Düsseldorf".
Bonn, den 21. Oktober 1965
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 42, ausgegeben am 20. Oktober 1965
2. 10.65 Siebente Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung 1445
A.ndert Bundesgesetzbl. Ill 9502-7
13. 10. 65 Dritte Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1965 . . . . . . . . . . 1447
A.ndert Bundesgesetzbl. III 613-2-3
21. 9. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962 1449
28. 9. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Zucker-Ubereinkommens 1958 1450
29. 9. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung im Rheinschiffs-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1451
29. 9. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Vertrages über die
1eitliche Abgrenzung des Festlandsockels in Küstennähe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1452
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
lezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
l l n z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.