1653
Bundesgeset blatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1965 Nr. 61
Tag Inhalt Seite
15. 10. 65 Neufassunn der Ersten Strahlenschutzverordnung 1653
Ersetzt IJunäesgcsetzbl. III 751-2
Bekanntmachung
der Neufassung der Ersten Strahlenschutzverordnung
Vom 15. Oktober 1965
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verord-
nung zur Änderung und Ergänzung der Ersten
Strahlenschutzverordnung vom 12. August 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 759) wird nachstehend der
Wortlaut der Ersten Verordnung über den Schutz
vor Schäden durch Strahlen radioaktiver Stoffe
(Erste Strahlenschutzverordnung) in der Fassung
bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben ange-
führten Änderungs- und Ergänzungsverordnung und
der Ersten Verordnung zur Änderung und Ergän-
zung der Ersten Strahlenschutzverordnung vom
24. März 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 233) ergibt.
Bonn, den 15. Oktober 1965
Der Bundesminister
für wissenschaftliche Forschung
Hans Lenz
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Erste Verordnung
über den Schutz vor Schäden durch Strahlen radioaktiver Stoffe
(Erste Strahlenschutzverordnung) 1 )
in der Fassung vom 15. Oktober 1965
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Dritter Abschnitt
Allgemeine V orschriiten Schutzvorschriften
§§ für den Umgang mit radioaktiven Stoffen
Anwendungsbereich ............................ . §§
13egriffsbestimmungen ......................... . 2 Für den Strahlenschutz Verantwortliche . . . . . . . . . . 20
Allgemeine Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Zweiter Abschnitt Kontrollbereiche und Dberwachungsbereiche . . . . . . 22
Genehmigungsvorschriften Tätigkeitsverbote . . . . . . . .................... 23
1. Erfordernis der Genehmigung Beruflich strahlenexponierte Personen . . ........ . 24
Umgang mit radioaktiven Stoffen ............ . 3 Höchstzulässige Dosen für beruflich strahlen-
Beförderung radioaktiver Stoffe ............. . 4 exponierte Personen ......................... . 25
Einfuhr radioaktiver Stoffe .................. . 5 Dauereinrichtungen ............................ . 26
Ausfuhr radioaktiver Stoffe ................. . 5a Höchstzulässige Dosis bei Teilbestrahlung ....... . 27
2. Au s n a h m e n v o n d e m G e n e h m i g u n g s - Berücksichtigung einer anderweitigen Strahlen-
erfordernis belastung .................................. . 28
Als Arbeitnehmer oder sonst unter Aufsicht Höchstzulässige Dosis für andere Personen ..... . 29
tälige Personen ........................... . 6 Anzeigepflichten bei Dosisüberschreitung ....... . 30
Allgemeine Preigrenzen . . . .................. . 7
Höchstzulässige Konzentrationen radioaktiver Stoffe
Besondere Freigrenzen für Thorium ........... . 8 in der Luft von Kontrollbereichen .. . 31
GenehmigungsJrcie Beförderung ............. . 9 Arzte und Zahnärzte ........................... . 32
Genehmi~Jun9sfrcicr Besitz von Kernbrennstoffen 9a 33
Verfügungen der Aufsichtsbehörde
Ausnahmen von dc~r Deckungsvorsorge für Kern-
Schutz von Luft, Wasser und Boden 34
brennsLofle ............................... . 9b
Fund und Erl,:111qun~J der 1.illsächlichen Gewalt .. 10 Messung der Dosisleistungen oder Ortsdosen und
Feststellung radioaktiver Verunreinigung ..... . 35
Gcr;ile, kercJTni.sche Gegenstände, Porzellan-
waren, Glaswarc'.n, elektronische Bauteile 11 Messung der Personendosis ..................... . 36
Feststellung der Aufnahme radioaktiver Stoffe in
3. V e r k e h r rn i l r a d i o a k tiv e n Stoffe n ,
den menschlichen Körper ..................... . 37
Buchführung und Anzeige
Abgabe radioc1klivcr Stoffe ................. . 12 Duldungspflicht ................................ . 38
Buchführung und Anzeige .................... . 13 Kennzeichnung von Geräten und Behältern 39
4. Z u 1 a s s u n g d e r B a u a r t Verhalten bei dem Umgang mit offenen radio-
aktiven Stoffen .............................. . 40
Zulassung der Bauart von Vorrichtungen 14
Belehrung ..................................... . 41
Zulassung der Bauart von Prüfstrahlern ....... . 14a
Beseitigung radioaktiver Abfälle ............... . 42
Zulassung der Bauart von Strahlungsdetektoren 14b
Bauartprüfung .............................. . 15 Auslegung oder Aushang der Verordnung 43
Zulassungsschein 16
Bekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Vierter Abschnitt
Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe und Anzeige
Sonstige Verpflichtungen des Inhabers einer des Verlustes von radioaktiven Stoffen
Vorrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe . . . . . . . . 44
1) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 751-2 Verlust von radioaktiven Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965 1655
Fünfter Abschnitt Sechster Abschnitt
Ärztliche Uberwachung Ubergangsvorschriften
§§ §§
Arzlliche Unlcrsuchung der Arbeitnehmer 46 Fortführung der bisherigen Betätigung . . . . . . . . . . . 54
Arztliche Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Kernbrennstoffe, Anlagen im Sinne des § 7 des
Entscheidung der Aufsichlsbehörde . . . . . . . . . . . . . . 48 Atomgesetzes und Bergbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Soforlrnaßnahmcn bei Bestrahlung mit einer er-
höhten Einzeldosis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Siebenter Abschnitt
Aufnahme radioakliver SLoffe in den Körper . . . . 50
Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
Arzlliche Untersuchung auf Anordnung der Auf-
sichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Arzlliche Uberwac:hung anderer Personen . . . . . . . . 52 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Allgemeine Unlallcmzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Auf Grund der §§ lO bis 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 (2) Umschlossene radioaktive Stoffe im ~inne die-
und 2, Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes vom 23. De- ser Verordnung sind radioaktive Stoffe, die ständig
zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zuletzt ge- von einer allseitig dichten, festen, inaktiven Hülle
ändert durch Artikel 3 des Siebenten Strafrechts- umschlossen sind, die bei üblicher betriebsmäßiger
änderungsgesetzes vom 1. Juni 1964 (Bundesgesetz- Beanspruchung einen Austritt radioaktiver Stoffe
blatt I S. 337), wird von der Bundesregierung und mit Sicherheit verhindert. Alle anderen radioaktiven
auf Grund der §§ 10, 54 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Stoffe sind offene radioaktive Stoffe.
des Atomgesetzes von dem Bundesminister für (3) Den radioaktiven Stoffen stehen Stoffe oder
wissenschaftliche Forschung mit Zustimmung des Gegenstände gleich, die radioaktive Stoffe enthal-
Bundesrates verordnet: ten oder die durch radioaktive Stoffe verunreinigt
sind.
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Zweiter Abschnitt
Genehmigungsvorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
1. Erfordernis der Genehmigung
(1) Die Verordnung findet Anwendung auf
1. den Umgang mit radioaktiven Stoffen (Gewin- § 3
nung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Ver-
arbeitung, sonstige Verwendung und Beseiti- Umgang mit radioaktiven Stoffen
gung), (1) Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht (§ 1
2. die Beförderung radioaktiver Stoffe, Abs. 1 Nr. 1), bedarf der Genehmigung.
3. die Einfuhr und Ausfuhr radioaktiver Stoffe, (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
ausgenommen die Einfuhr und Ausfuhr durch die
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen
Bundeswehr,
die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der
4. den Verkehr mit radioaktiven Stoffen (Erwerb Personen, die sonst für die Leitung oder Be-
und Abgabe an andere). aufsichtigung des beabsichtigten Umganges mit
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieser radioaktiven Stoffen verantwortlich sind (§ 20
Verordnung steht jede sonstige Verbringung in den Abs. 1 Nr. 2), Bedenken ergeben,
Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich die- 2. die für die Leitung oder Beaufsichtigung des be-
ser Verordnung gleich, ausgenommen die Durchfuhr absichtigten Umganges mit radioaktiven Stoffen
aus und nach fremden Wirtschaftsgebieten (§ 4 Verantwortlichen die für den Strahlenschutz er-
Abs. 1 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes). forderliche Fachkunde besitzen und die für eine
sichere Ausführung der zu genehmigenden Tätig-
keit notwendige Anzahl dieser Verantwortlichen
§ 2
vorhanden ist,
Begriffsbestimmungen
3. gewährleistet ist, daß die bei dem beabsichtigten
(1) Radioaktive Stoffe im Sinne dieser Verord- Umgang mit radioaktiven Stoffen sonst tätigen
nung sind Stoffe, die ionisierende Strahlen spontan Personen die notwendigen Kenntnisse über die
aussenden. Den radioaktiven Stoffen stehen Neu- mögliche Strahlengefährdung und die anzu-
tronenquellen gleich. wendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
4. gewährleistet ist, daß bei dem beabsichtigten 4. bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen
Umgung mit radioaktiven Sloffen die Einrichtun- hoher Aktivität die erforderliche Vorsorge für die
gen vorhanden und die Maßnahmen getroffen Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtun-
sind, die nach dem SUmd von Wissenschaft und gen in dem nach den Umständen gebotenen Aus-
Technik für einen ausreichc>nclEm Schutz einzelner maß getroffen ist und
und der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an 5. überwiegende öffentliche Interessen der Wahl
Leben, Gesundheit und Sachgütern erforderlich des Beförderungsweges und der Beförderungszeit
sind, nicht entgegenstehen.
5. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung ge-
(2 a) Radioaktive Stoffe hoher Aktivität im Sinne
setzlicher Schadensersatzverpflichtungen in dem
des Absatzes 2 Nr. 4 sind Stoffe, deren Aktivität je
nach den Umständen gebotenen Ausmaß getrof-
Beförderungs- oder Versandstück die folgenden
fen ist und
Werte überschreitet, und zwar
6. überwiegende öffentliche lntcressen, insbeson-
dere im Hinblick c1uf die Reinhaltung der Luft, des 1. radioaktive Stoffe in fester, kom-
Wassers und des Bodens, der Wahl des Ortes des pakter, nicht zerstäubender Form,
beabsichtigten Umganges mit radioaktiven Stof- die in Wasser nicht löslich sind, mit
fen nicht entgegenstehen. Luft oder Wasser nicht reagieren und
von denen kein Teil einen Schmelz-
(3) Einer Deckungsvorsorge nach Absatz 2 Nr. 5 punkt von weniger als 538° Celsius
bedarf es nicht, wenn hat, unabhängig von dem Grad der
1. die Aktivität oder Menge der radioaktiven Stoffe Radiotoxizität den Wert von ...... 2 000 Curie,
in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen 2. radioaktive Stoffe der Gruppen I
Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden an und II des Anhangs VI, Randnum-
dem Ort der Ausübung der Tätigkeit des Antrag- mer 1600 der Anlage C zu § 54 der
stellers das 105 -foche der Freigrenzen der Anlage I Eisenbahn-Verkehrsordnung, zuletzt
nicht überschreitet oder geändert durch die Einundsiebzigste
2. in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen Verordnung zur Eisenbahn-Ver-
Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden an kehrsordnung vom 26. Mai 1962
dem Ort der Ausübung der Tätigkeit de: Antrag- (Bundesgesetzbl. II S. 502), den Wert
stellers mit radioaktiven Stoffen in mehreren von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Curie,
räumlich voneinander getrennten Gebäuden, Ge- 3. radioaktive Stoffe der Gruppe III
bäudeteilen oder Anlagen umgegangen wird, die des Anhangs VI, Randnummer 1600
Aktivität oder Menge der radioaktiven Stoffe in der Anlage C zu § 54 der Eisenbahn-
den einzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen oder An- Verkehrsordnung den Wert von . . . 200 Curie.
lagen das 105 -fache der Freigrenzen der Anlage I
Werden radioaktive Stoffe der Gruppen I, II oder III
nicht überschreitet und ausreichend sichergestellt
zusammen in einem Beförderungs- oder Versand-
ist, daß die radioaktiven Stoffe aus den 0inzelnen
stück verpackt, so sind sie radioaktive Stoffe hoher
Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen nicht zu-
Aktivität, wenn die Summe
sammenwirken können.
(Gesamtaktivität in Curie der Gruppe I) +
(Gesamtaktivität in Curie der Gruppe II) +
§ 4 1
(Gesamtaktivität in Curie der Gruppe III) X 10
Beförderung radioaktiver Stoffe mehr als 20 beträgt. Gesamtaktivität im Sinne des
Satzes 2 ist die Aktivität der radioaktiven Stoffe je
(1) Wer radioaktive Stoffe auf öffentlichen oder
Beförderungs- oder Versandstück.
der Offentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen be-
fördert (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), bedarf der Genehmigung. (3) Eine Ausfertigung oder eine öffentlich be-
glaubigte Abschrift der Genehmigungsurkunde ist
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
bei der Beförderung radioaktiver Stoffe mitzufüh-
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen ren. Sie ist der für die Kontrolle zuständigen Stelle
die Zuverlässigkeit des Beförderers Bedenken und den von ihr Beauftragten auf Verlangen vor-
ergeben, zulegen.
2. gewährleistet ist, daß die Beförderung durch zu- (4) Die für den jeweiligen Verkehrsträger gelten-
verlässige Personen, welche die für die beabsich- den Rechtsvorschriften über die Beförderung gefähr-
tigte Art der Beförderung von radioaktiven Stof- licher Güter bleiben unberührt.
fen notwendigen Kenntnisse über die mögliche
Strahlengefährdung und die anzuwendenden § 5
Schutzmaßnahmen besitzen, ausgeführt wird, Einfuhr radioaktiver Stoffe
3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Tech-
nik gebotene Vorsorge gegen Strahlenschäden (1) Wer radioaktive Stoffe einführt, bedarf der
bei der Beförderung der radioaktiven Stoffe ge- Genehmigung. _Die Genehmigung ist zu erteilen,
troffen ist, soweit für den jeweiligen Verkehrs- wenn
träger Rechtsvorschriften über die Beförderung 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen
radioaktiver Stoffe, die diese Vorsorge gewähr- die Zuverlässigkeit des Einführers Bedenken er-
leisten, fehlen, geben, und
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2. der Einführer Vorsorge getroffen hat, daß die Ausfuhr gleichstehende sonstige Verbringung radio-
radioaktiven Stoffe der einzuführenden Art und aktiver Stoffe aus dem Geltungsbereich dieser Ver-
Menge nach der Einfuhr erstmals nur von Per- ordnung anzuwenden.
sonen erworben werden, die die für den Umgang (3) Andere Rechtsvorschriften über die Ausfuhr
erforderliche Genehmigung besitzen. bleiben unberührt.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 be-
darf nicht, wer rudioaktive Stoffe einführt, wenn 2. Ausnahmen
1. der Einführer der für die Uberwachung nach § 22 von dem Genehmigungserfordernis
Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde bei
der Einfuhrabfertigung die Einfuhr nach An- § 6
lage III anzeigt und Als Arbeitnehmer oder sonst unter Aufsicht
2. der Einführer Vorsorge getroffen hat, daß die tätige Personen
radioaktiven Stoffe der einzuführenden Art und
Einer Genehmigung nach den §§ 3 bis 5 a bedarf
Menge nach der Einfuhr erstmals nur von Per-
nicht, wer als Arbeitnehmer oder sonst unter der
sonen erworben werden, die die für den Umgang
Aufsicht einer Person tätig wird, die einer Genehmi-
erforderliche Genehmigung besitzen.
gung nach den §§ 3 bis 5 a bedarf oder die nach den
Satz 1 ist nicht auf die nach § 1 Abs. 2 der Einfuhr §§ 9 und 10 von der Genehmigungspflicht freigestellt
gleichstehende sonstige Verbringung radioaktiver ist.
Stoffe in den Geltungsbereich dieser Verordnung
§ 7
anzuwenden.
Allgemeine Freigrenzen
(3) Wer Geräte, keramische Gegenstände, Por-
zellanwaren, Glaswaren oder elektronische Bauteile (1) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer
der in § 11 bezeichneten Art einführt, hat dies der 1. Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Ver-
für die Uberwachung nach § 22 Abs. 2 des Atom- wahrung aufbewahrt oder innerhalb oder außer-
gesetzes zusti:indigen Behörde bei der Einfuhr- halb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes
abfertigung nach Anlage IV anzuzeigen. Satz 1 ist bezeichneten Art bearbeitet, verarbeitet oder
nicht auf die Einfuhr von Geräten, keramischen sonst verwendet oder wer mit sonstigen radio-
Gegenständen, Porzellanwaren, Glaswaren oder aktiven Stoffen umgeht, wenn die Aktivität oder
elektronischen Bauteilen im Reiseverkehr anzuwen- Menge der Kernbrennstoffe und sonstigen radio-
den, die weder zum Handel noch zur gewerblichen aktiven Stoffe unter den Freigrenzen der An-
Verwendung bestimmt sind. lage I liegt; das gilt auch für denjenigen, der
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Einfuhr Kernbrennstoffe auf Grund einer Genehmigung
bleiben unberührt. nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes auf-
bewahrt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst ver-
wendet oder der mit sonstigen radioaktiven Stof-
§ 5a
fen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 dieser
Ausfuhr radjoaktiver Stoffe Verordnung umgeht;
(1) Wer radioc1ktive Stoffe ausführt, bedarf der 2. mit Stoffen umgeht, deren Konzentration an
Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, Kernbrennstoffen, ausgenommen mit 92U 235 an-
wenn gereichertes Uran, oder an sonstigen radioaktiven
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen Stoffen weniger als 0,002 Mikrocurie je Gramm
die Zuverlässigkeit des Ausführers Bedenken er- beträgt;
geben, und 3. mit festen Stoffen umgeht, deren Konzentration
2. gewährleistet ist, daß die auszuführenden radio- an radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprunges
aktiven Stoffe nicht in einer die internationalen weniger als 0,01 Mikrocurie je Gramm beträgt;
Verpflichtungen der Bundesrepublik auf dem Ge- 4. mit natürlichem Kalium oder mit aus natürlichen
biet der Kernenergie oder die innere oder äußere Quellen stammenden Heilwässern umgeht, deren
Sicherheit der Bundesrepublik gefährdenden Konzentration an radioaktiven Stoffen natür-
Weise verwendet werden. lichen Ursprunges nicht erhöht ist.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 be- Das gleiche gilt für die Beförderung sowie die Ein-
darf nicht, wer radioaktive Stoffe ausführt, wenn fuhr und Ausfuhr.
1. ihre Aktivität oder Menge das 10 7 -fache der Frei- (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für den-
grenzen der Anlage I je Beförderungs- oder Ver- jenigen, der Kernbrennstoffe oder sonstige radio-
sandstück nicht überschreitet und aktive Stoffe
2. der Ausführer der für die Uberwachung nach § 22 1. zu Heilzwecken verwendet;
Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde 2. Arzneimitteln, Lebensmitteln im Sinne des § 1 des
vor dem Versand die Ausfuhr nach Anlage V an- Lebensmittelgesetzes oder Futtermitteln im Sinne
zeigt. des § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes zusetzt;
Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf 3. bei der Herstellung von Erzeugnissen, die zum
nicht, wer radioaktive Stoffe, mit denen nach § 8 Gebrauch im häuslichen Bereich bestimmt sind,
ohne Genehmigung umgegangen werden darf, aus- oder von Bedarfsgegenständen im Sinne des § 2
führt. Satz 1 ist nicht auf die nach § 1 Abs. 2 der des Lebensmittelgesetzes verwendet,
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
4. bei der Herstellung oder bei dem Gebrauch von zes oder aus der genehmigten Aufbewahrung nach
Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungs- § 6 des Atomgesetzes ist auch zulässig, wenn der
mitteln, Dünge:mitleln oder Bodenverbesserungs- Empfänger nach Satz 1 zum Besitz der Kernbrenn-
mitte]n in der Weise verwendet, daß das her- stoffe berechtigt ist oder wenn diese Kernbrenn-
gestellte oder gebrauchsfertige Mittel andere als stoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert werden
radioaktive Stoffe nalürlichen Ursprunges in sollen.
einer Konzentration von weniger als 0,002 Mikro-
curie je Gramm enthält. § 9b
Ausnahmen von der Deckungsvorsorge
für Kernbrennstoffe
§ 8
Besondere Freigrenzen für Thorium Einer Deckungsvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 und
§ 9 Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes bedarf es nicht, so-
Einer Genehmigung bedarf nicht, wer mit natür- fern die Gesamtaktivität oder Gesamtmenge der Kern-
lichem Thorium bis zu 100 Gramm zu chemisch- brennstoffe, für deren Aufbewahrung, Bearbeitung,
analytischen oder chemisch-präparativen Zwecken Verarbeitung oder Verwendung dem Antragsteller
umgeht. eine Genehmigung erteilt worden ist oder erteilt
§ 9 wird, das 10 5 -fache der Freigrenzen der Anlage I und
Genehmigungsfreie Beförderung
die Menge an 92U 235 in dem angereicherten Uran
350 Gramm nicht überschreiten.
(1) Einer Genehmigung nach § 4 des Atomgeset-
zes bedarf nicht, wer Kernbrennstoffe unter den § 10
Voraussetzungen der Randnummern 451 a und 456
Fund und Erlangung der tatsächlichen Gewalt
Abs. 3 Buchstabe a oder b der Anlage C zu § 54 der
Eisenbahn-Verkehrsordnung befördert. Einer Geneh- (1) Wer
migung nach § 4 bedarf nicht, wer radioaktive Stoffe
1. radioaktive Stoffe findet und an sich nimmt,
unter den Voraussetzungen der Randnummer 451 a
der Anlage C zu § 54 der Eisenbahn-Verkehrs- 2. ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über
ordnung befördert. Ist für die jeweilige Beförde- radioaktive Stoffe erlangt,
rungsart ein Frachtbrief nicht erforderlich, so gelten 3. die tatsächliche Gewalt über radioaktive Stoffe
die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Vor- erlangt, ohne zu wissen, daß diese Stoffe radio-
schriften der Randnummer 451 a der Anlage C zu aktiv sind,
§ 54 der Eisenbahn-Verkehrsordnung über die 4. als Inhaber einer Anlage zur Versorgung mit
Frachtbriefvermerke nicht anzuwenden sind. Trink- und Brauchwasser oder einer Abwasser-
(2) Einer Genehmigung nach § 4 bedarf nicht, wer anlage die tatsächliche Gewalt über radioaktive
radioaktive Stoffe als Unlernehmer einer Eisenbahn Stoffe enthaltendes Wasser oder Abwasser er-
des öffentlichen Verkehrs nach den Vorschriften der langt,
Eisenbahn-Verkehrsordnung oder des Internatio- hat der Aufsichtsbehörde oder der für die öffent-
nalen Ubereinkommens über den Eisenbahnfracht- liche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde
verkehr befördert. unverzüglich Anzeige zu erstatten, sobald er von
(3) Einer Genehmigung nach § 4 bedarf nicht, wer de~ Radioaktivität dieser Stoffe oder dem Gehalt
radioaktive Stoffe, deren Verpackung den Vorschrif- des Wassers oder Abwassers an radioaktiven Stof-
ten der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter fen Kenntnis erlangt. Dies gilt nicht, wenn der Um-
entspricht, mit Seeschiffen befördert. Das Laden und gang mit den radioaktiven Stoffen keiner Geneh-
Löschen der radioaktiven Stoffe ist der nach Landes- migung bedarf oder wenn die Konzentration der
recht zuständigen Behörde spätestens vierund- radioaktiven Stoffe in dem Wasser von Anlagen
zwanzig Stunden vor Beginn der Arbeiten anzuzei- zur Versorgung mit Trink- und Brauchwasser die
gen; dies gilt nicht, wenn es sich um radioaktive Werte der Anlage II, in dem Wasser von Abwasser-
Stoffe handelt, die unter Absatz 1 Satz 2 oder § 7 anlagen das Hundertfache dieser Werte nicht über-
Abs. 1 fallen. steigt.
(4) Einer Genehmigung nach § 4 bedarf nicht, wer (2) Einer Genehmigung nach den §§ 3 oder 4 be-
radioaktive Stoffe mit Luftfahrzeugen befördert und darf nicht, wer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
die hierfür erforderliche Erlaubnis nach § 27 des Nr. 1 bis 3 nach unverzüglicher Erstattung der An-
Luftverkehrsgesetzes erhalten hat. zeige die radioaktiven Stoffe bis zur Entscheidung
der Aufsichtsbehörde lagert oder zum Zwecke der
Sicherstellung befördert.
§ 9a
Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen § 11
Auf denjenigen, der Kernbrennstoffe ohne Geneh- Geräte, keramische Gegenstände, Porzellanwaren,
migung nach § 7 Abs. 1 oder § 14 b aufbewahrt, be- Glaswaren, elektronische Bauteile
arbeitet, verarbeitet, sonst verwendet oä.er nach § 9
(1) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer
Abs. 1 Satz 1 befördert, sind die Vorschriften des
§ 5 Abs. 2 bis 4 des Atomgesetzes nicht anzuwenden. 1. mit Geräten umgeht, die Skalen oder Anzeige-
Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der staat- mittel mit fest haftenden radioaktiven Leucht-
lichen Verwahrung nach § 5 Abs. 1 des Atomgeset- farben enthalten, wenn die Leuchtfarben
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a) frei von rddiodk f.iven Stoffen sind, deren 1. durch eine nach den §§ 4 oder 9 berechtigte Per-
RadiotoxiziUit in Anlage I durch eine niedri- son befördert werden,
gere Freig renzc als 10 Mikrocurie gekenn- 2. bei der Ubergabe zur Beförderung unter Be-
zeichnd isl, ,1usqenornmen Radium, und achtung der für die jeweilige Beförderungsart
b) üblicherweise berührungssicher abgedeckt sind geltenden Rechtsvorschriften oder, soweit solche
und die Dosisleistung der nicht abgedeckten Rechtsvorschriften fehlen, der nach dem Stand
Slrc1hlung im Abstc1ncl von 0,1 Meter von der von Wissenschaft und Technik für die beabsich-
LeuchUarbc 0, 1 rnillirern je Stunde nicht über- tigte Art der Beförderung gebotenen Anforde-
schreite!; rung verpackt sind.
2. urnnhaHige gldsicrle kernmische Gegenstände
oder Por:t.e1Janwarcn oder uranhaltige Glaswaren § 13
lagert, verwendet oder beseitigt, wenn die Glasur Buchführung und Anzeige
des kerc1rrüschen Gegenstandes oder der Por-
(1) Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht, mit
zellanwan: nicht mehr als 20 vom Hundert des
denen nur auf Grund einer Genehmigung nach § 3
Gewichts oder das Glas nicht mehr als 10 vorn
umgegangen werden darf, hat
Hunderl des Gewichts natürliches Uran oder an
23
u2u : r; und !l2u 2 :14 verarmtes Uran enthält oder 1. der Aufsichtsbehörde Gewinnung, Erzeugung, Er-
wenn der Farbauftrag bei Unterglasurbernalung werb und Abgabe von radioaktiven Stoffen
nicht mehr a]s 2 Milligramm Uran je Quadrat- innerhalb eines Monats unter Angabe von Art
zentimeter oder bei Aufglasurbemalung nicht und Menge anzuzeigen,
mehr als 0,1 Milligramm Uran je Quadratzenti- 2. über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb und Abgabe
meter enthält; von radioaktiven Stoffen unter Angabe von Art
3. elektronische Bauteile, ausgenommen als Spiel- und Menge Buch zu führen,
waren, oder zu Leuchtzwecken bestimmte elek- 3. der Aufsichtsbehörde den Bestand an radio-
trotechnische oder gastechnische Geräte lagert, aktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr
verwendet oder beseitigt, wenn als 100 Tagen am Ende jedes Kalenderjahres
a) der einzelne Bauteil oder das einzelne Gerät innerhalb eines Monats anzuzeigen.
radioaktive Stoffe enthält, deren Lagerung, Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für Personen, die nach
Verwendung oder Beseitigung nach § 7 Abs. 1 § 8 ohne Genehmigung mit radioaktiven Stoffen um-
keiner Genehmigung bedarf, und gehen.
b) die Dosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter (2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Rich-
von der berührbaren Oberfläche des Bauteils tigkeit der Buchführung und der Anzeigen durch
oder Geräts 0,1 millirem je Stunde nicht über- Einsichtnahme in die Bücher zu überprüfen.
schreitet; enthält ein Gerät mehrere elektro-
nische Bauteile, so darf die Dosisleistung im (3) Die Genehmigungsbehörde oder die Aufsichts-
Abstand von 0, 1 Meter von der berühr baren behörde kann im Einzelfall von der Buchführungs-
Oberfläche des Geräts 0,1 millirem je Stunde und Anzeigepflicht ganz oder teilweise befreien, so-
nicht überschreiten. fern dadurch eine Gefährdung von Personen und
Sachgütern nicht eintreten kann.
Das gleiche gilt für die Beförderung sowie die Ein-
fuhr und Ausfuhr solcher Geräte.
4. Zulassung der B au a r t
(2) Radioaktive Leuchtfarben im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind mit einem Bindemittel § 14
vermischte Leuchtstoffe, die durch beigefügte radio-
Zulassung der Bauart von Vorrichtungen
aktive Stoffe zur Lichtaussendung angeregt werden.
(1) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer mit Ge-
räten, Anlagen oder sonstigen Vorrichtungen um-
3. Verkehr mit radioaktiven Stoffen, geht, in die umschlossene radioaktive Stoffe ein-
Buchführung und Anzeige gefügt sind (Vorrichtungen), wenn die Bauart der
Vorrichtung zugelassen ist und die wesentlichen
§ 12 Merkmale der Vorrichtung dem Zulassungsschein
entsprechen. Das gleiche gilt für die Beförderung
Abgabe radioaktiver Stoffe
sowie die Einfuhr und Ausfuhr solcher Vorrichtun-
(1) Radioaktive Stoffe, mit denen nur auf Grund gen.
einer Genehmigung nach § 3 umgegangen werden (2) Die Zulassung der Bauart darf nur erteilt
darf, dürfen im Inland nur an Personen abgegeben werden, wenn die in die Vorrichtung eingefügten
werden, die für den Umgang mit radioaktiven Stof- umschlossenen radioaktiven Stoffe berührungssicher
fen der abzugebenden Art und Menge eine Geneh- abgedeckt sind und die Dosisleistung im Abstand
migung nach § 3 besitzen. von 0, 1 Meter von der berührbaren Oberfläche der
(2) Erfordert die Abgabe eine Beförderung auf Vorrichtung den Wert von 0,1 millirem je Stunde
öffentlichen oder der Offentlichkeit zugänglichen nicht überschreitet.
Verkehrswegen, so hat, wer einer Genehmigung (3) Eine Zulassung der Bauart darf für Vorrich-
nach § 3 bedarf, dafür zu sorgen, daß die radio- tungen, die zu Heilzwecken bestimmt sind, nicht er-
aktiven Stoffe teilt werden.
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 14 a 2. die Kernbrennstoffe oder sonstigen radioaktiven
Stoffe bei üblicher betriebsmäßiger Beanspru-
Zulassung der Bauart von Prüfstrahlern
chung aus dem Strahlungsdetektor nicht austreten
(1) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer Prüf- können.
strahler zur Anzeigekontrolle von Strahlungs- oder
(3) Die Zulassungsbehörde hat in dem Zulassungs-
Dosismeßgeräten lagert oder verwendet, wenn die
schein die Neutronenflußdichte für Detektoren, in
Bauart des Prüfstrahlers zugelassen ist und die
die die höchste nach Absatz 2 Nr. 1 mögliche Aktivi-
wesentlichen Merkmale des Prüfstrahlers dem Zu-
tät oder Menge an Kernbrennstoffen oder sonstigen
lassungsschein entsprechen. Das gleiche gilt für die 5
radioaktiven Stoffen eingefügt ist, auf 10 Neutro-
Beförderung sowie die Einfuhr und Ausfuhr solcher
nen je cm2 • s zu begrenzen. Ist in die Detektoren
Prüfstrahler.
eine geringere Aktivität oder Menge eingefügt, so
(2) Die Zulassung der Bauart darf nur erteilt wer- dürfen für die Neutronenflußdichte entsprechend
den, wenn höhere Werte festgesetzt werden.
1. die Aktivfüi.t der in den Prüfstrahler eingefügten
§ 15
umschlossenen radioaktiven Stoffe ohne die
Folgeprodukte 1 Millicurie nicht überschreitet, Ba uartprüiung
2. bei Prüfstrahlern, bei denen ein Teil der Hülle (1) Uber den Antrag auf Zulassung der Bauart
des radioaktiven Stoffes aus einer dünnen Folie entscheidet die nach Landesrecht zuständige Be-
besteht (Fensterpräparate), die Folie so versenkt hörde (Zulassungsbehörde).
oder anderweitig geschützt angebracht ist, daß
(2) Die Zulassungsbehörde hat vor ihrer Entschei-
sie bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung
dung auf Kosten des Antragstellers eine Bauart-
nicht beschädigt wird,
prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundes-
3. die Dosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von
anstalt zu veranlassen.
der berührbaren Oberfläche des Prüfstrahlers bei
Gebrauch der Strahlung 10 millirem je Stunde § 16
nicht überschreitet und Zulassungsschein
4. zum Zubehör des Prüfstrahlers eine besondere
Wird die Bauart der Vorrichtung zugelassen, so
Einrichtung gehört, die gewährleistet, daß bei
hat die Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein
Nichtgebrauch der Strahlung die Dosisleistung im
zu erteilen; in ihn sind die wesentlichen Merkmale
Abstand von 0, 1 Meter von der berühr baren
der Vorrichtung, der zugelassene Gebrauch sowie
Oberfläche der Einrichtung 0,1 millirem je Stunde
eine etwaige Befristung und Einschränkung der Zu-
nicht überschreitet.
lassung aufzunehmen. Der Inhaber einer Zulassung
(3) Die Zulassungsbehörde kann in dem Zulas- hat dem Erwerber einer Vorrichtung, deren Bauart
sungsschein bestimmen, daß die Dichtigkeit der zugelassen ist, einen Abdruck des Zulassungs-
Umhüllung der in den Prüfstrahler eingefügten um- scheines auszuhändigen, auf dem bestätigt ist, daß
schlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und die die Vorrichtung der zugelassenen Bauart entspricht.
Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in Die Sätze 1 und 2 sind auf die Zulassung der Bauart
bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die von Prüfstrahlern und Strahlungsdetektoren ent-
Stelle, die die Dichtigkeit prüfen soll, ist von der sprechend anzuwenden.
Aufsichtsbehörde zu bestimmen.
§ 17
Bekanntmachung
§ 14 b
Zulassung der Bauart von Strahlungsdetektoren
Die Zulassung der Bauart und ihr. Widerruf sind
im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(1) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer bis zu
10 Strahlungsdetektoren, die Kernbrennstoffe oder § 18
sonstige radioaktive Stoffe enthalten, aufbewahrt, Anzeigepflicht
lagert oder in Bereichen verwendet, in denen die
Neutronenflußdichte die in dem Zulassungsschein Der Inhaber einer Vorrichtung, deren Bauart zu-
bezeichneten Werte nicht überschreitet, wenn die gelassen ist, hat der Aufsichtsbehörde binnen eines
Bauart des Strahlungsdetektors zugelassen ist und Monats nach Erlangung der tatsächlichen Gewalt
die wesentlichen Merkmale des Strahlungsdetektors Anzeige zu erstatten. Die Zulassungsbehörde oder
dem Zulassungsschein entsprechen. Das gleiche gilt die Aufsichtsbehörde kann von dieser Pflicht be-
für die Beförderung sowie die Einfuhr und Ausfuhr freien. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Zulassung der
solcher Strahlungsdetektoren. Bauart von Prüfstrahlern und Strahlungsdetektoren
entsprechend anzuwenden.
(2) Die Zulassung der Bauart darf nur erteilt wer-
den, wenn § 19
1. die Aktivität oder Menge der in den Strahlungs- Sonstige Verpflichtungen des Inhabers
detektor von dem Hersteller eingefügten Kern- einer Vorrichtung
brennstoffe oder sonstigen radioaktiven Stoffe
das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage I, bei (1) Der Inhaber einer Vorrichtung, deren Bauart
Einfügung von 92U 233 zehn Milligramm, nicht zugelassen ist, hat einen Abdruck des Zulassungs-
überschreitet und scheines im Sinne des § 16 Satz 2 bei der Vorrich-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965 1661
tung bereitzuhalten und der Aufsichtsbehörde auf 4. unbeschadet der Vorschriften des § 34 Abs. 1 bis 4
Verlangen vorzulegen. nur möglichst geringe Mengen dieser Stoffe in
Luft und Wasser gelangen.
(2) Ist der Widerruf einer Zulassung bekannt-
gemacht, so hat der Inhaber einer von dem Wider-
§ 22
ruf betroffenen Vorrichtung diese stillzulegen und
die gebotenen Schutzmaßndhmen zu treffen, um Kontrollbereiche und Dberwachungbereiche
Strahlenschäden zu verhüten. Der Inhaber einer (1) Bereiche, in denen infolge des Umganges mit
Vorrichtung, die den in dem Zulassungsschein be- radioaktiven Stoffen die Möglichkeit besteht, daß
zeichneten Merkmalen nicht mehr entspricht, hat Personen durch Bestrahlung von außen oder durch
die in Satz 1 vorgeschriebenen Maßnahmen zu tref- Einatmung von Luft, deren Konzentration an radio-
fen und der Aufsichtsbehörde unverzüglich Anzeige aktiven Stoffen ein Drittel der in Anlage II genann-
zu erstatten. ten Werte übersteigt, bei einem Aufenthalt von
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Zulassung 40 Stunden je Woche eine höhere Dosis als 1,5 rem
der Bauart von Prüfstrahlern und Strahlungsdetek- je Jahr erhalten, sind abzugrenzen und zu kenn-
toren entsprechend anzuwenden. zeichnen (Kontrollbereiche). Die Kennzeichnung muß
das Wort „RADIOAKTIV" enthalten.
Dritter Abschnitt (2) Unmittelbar an einen Kontrollbereich angren-
Schutzvorschriften für den Umgang zende Bereiche, in denen infolge des Umganges mit
mit radioaktiven Stoffen radioaktiven Stoffen die Möglichkeit besteht, daß
Personen bei dauerndem Aufenthalt eine höhere
§ 20 Dosis als 0,15 rem je Jahr erhalten, sind nach Maß-
Für den Strahlenschutz Verantwortliche gabe des § 35 zu überwachen (Uberwachungs-
bereiche).
(1) Für den Strahlenschut z Verantwortliche im
1
Sinne dieser Verordnung sind (3) Personen darf der Zutritt zu Kontrollbereichen
nur erlaubt werden, wenn sie zur Durchführung der
1. wer einer Genehmigung nach § 3 bedarf oder darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden
nach § 8 ohne Genehmigung mit radioaktiven müssen oder wenn ihre Ausbildung einen Aufent-
Stoffen umgeht und halt in diesen Bereichen erforderlich macht. Die
2. die von ihm zur Leitung oder Beaufsichtigung des Aufsichtsbehörde kann gestatten, daß der Inhaber
Umganges mit den radioaktiven Stoffen schrift- einer Genehmigung nach § 3 auch anderen Personen
lich bestellten Personen; ihre Bestellung und Ab- den Zutritt zu Kontrollbereichen erlaubt.
berufung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich
(4) Die Genehmigungsbehörde oder die Aufsichts-
anzuzeigen.
behörde kann bestimmen, daß weitere Bereiche als
(2) Den in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Personen Kontrollbereiche oder als Uberwachungsbereiche zu
obliegen die ihnen durch diese Verordnung auf- behandeln sind, wenn dies zum Schutz einzelner
erlegten Pflichten nur im Rahmen ihres innerbetrieb- oder der Allgemeinheit erforderlich ist. Diese Be-
lichen Entscheidungsbereiches. hörden können im Einzelfall Ausnahmen von der
Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gestatten, wenn
§ 21 dadurch einzelne und die Allgemeinheit nicht ge-
Allgemeine Schutzmaßnahmen fährdet werden.
Die für den Strahlenschutz Verantwortlichen haben
§ 23
unter Beachtung der Regeln von Wissenschaft und
Technik zum Schutz einzelner und der Allgemeinheit Tätigkeitsverbote
vor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sach- Die für den Strahlenschutz Verantwortlichen
gütern durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbe- haben dafür zu sorgen, daß Personen, die das 18. Le-
sondere durch Bereitstellung geeigneter Räume, bensjahr noch nicht vollendet haben, sowie schwan-
Schutzeinrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen gere oder stillende Frauen mit offenen radioaktiven
für Personen, sowie durch geeignete Regelung des Stoffen, mit denen auf Grund einer Genehmigung
Betriebsablaufes dafür zu sorgen, daß beim Umgang nach § 3 oder ohne Genehmigung nach § · 8 um-
mit radioaktiven Stoffen gegangen werden darf, nicht umgehen und in Kon-
1. die Schutzvorschriften der §§ 22, 25 bis 29, 31, trollbereichen nicht tätig werden.
34, 35 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, des § 36 Abs. 1,
2 und 4, des § 37 Satz 2, der §§ 39 bis 42 eingehal- § 24
ten werden, Beruflich strahlenexponierte Personen
2. auch unterhalb der in den §§ 25 bis 29 festgesetz-
(1) Beruflich strahlenexponierte Person im Sinne
ten Werte die Strahlenbelastung von Personen
und strahlenempfindlichen Sachgütern Dritter dieser Verordnung ist, wer
oder der Allgemeinheit so gering wie möglich 1. beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, mit denen
gehalten wird, nur auf Grund einer Genehmigung nach § 3 um-
3. die Verbreitung dieser Stoffe so gering wie mög- gegangen werden darf, den Strahlen dieser Stoffe
lich gehalten wird, um die Gefahr ihrer Aufnahme ausgesetzt sein kann, oder
in den menschlichen Körper auf ein Mindestmaß 2. sich auf Grund seiner sonstigen Tätigkeit ge-
zu beschränken, wöhnlich in Kontrollbereichen aufhält.
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Beruflich strahlenexponierte Person ist unter der ermittelte Wert die höchstzulässige Lebens-
den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch der für altersdosis, so bleibt der überschreitende Wert
den Strahlenschutz Verantwortliche. außer Betracht; dies ist nur einmal im Leben jeder
Person zulässig.
§ 25
§ 26
Höchstzulässige Dosen
Dauereinrichtungen
für beruflich strahlenexponierte Personen
(1) Bei einer beruflich strahlenexponierten Per-
Dauereinrichtungen, die dem Schutz beruflich
son darf die von dem Umgang mit radioaktiven strahlenexponierter Personen vor Strahlen, insbe•
Stoffen herrührende tatsächlich aufgenommene Do- sondere durch Abschirmung oder Abstandshaltung,
sis die nach den Absätzen 2 bis 7 zulässigen Werte dienen sollen, müssen so beschaffen sein, daß die
nicht überschreiten. von dem Umgang mit radioaktiven Stoffen her-
rührende, von einer Person tatsächlich aufgenom-
(2) Die bis zu einem bestimmten Lebensalter tat- mene Dosis durchschnittlich 0,1 rem je Woche nicht
sächlich aufgenommene Dosis darf höchstens 5 rem überschreiten kann.
vervielfacht mit der um 18 verminrlerten Zahl der
Lebensjahre betragen (höchst.zu lässige Lebensalters- § 27
dosis).
Höchstzulässige Dosis bei Teilbestrahlung
(3) Die auf einen Zeitraum von 13 aufeinander-
folgenden Wochen verteilte tatsächlich aufgenom- (1) Bei einer beruflich strahlenexponierten Person
mene Dosis darf 3 rem, jedoch jährlich insgesamt darf die von dem Umgang mit radioaktiven Stoffen
5 rem nicht überschreiten. herrührende, von den Händen, Unterarmen, Füßen
und Knöcheln bei Bestrahlung von außen tatsächlich
(4) Ist die bisher infolge eines Umganges mit aufgenommene Dosis in einem Zeitraum von 13 auf-
radioaktiven Stoffen tatsächlich aufgenommene Do- einanderfolgenden Wochen bis zu 15 rem, jährlich
sis bekannt, so darf in jedem Zeitraum von 13 auf höchstens 60 rem betragen, wenn die nach § 25 für
einanderfolgenden Wochen die auf ihn verteilte die übrigen Teile und Organe des Körpers zuläs-
tatsächlich aufgenommene Dosis bis zu 3 rem be-
sigen Werte eingehalten werden.
tragen, bis die höchstzulässige Lebensaltersdosis er-
reicht ist. (2) Hat eine beruflich strahlenexponierte Person
infolge eines Unfalles eine Dosis von mehr als
(5) Die nach Absatz 3 oder 4 zulässige Dosis bis 15 rem bis zu 60 rem erhalten, so bleibt der 15 rem
zu 3 rem darf als Einzeldosis aufgenommen wer- überschreitende Wert einmal im Leben dieser Per-
den, wenn dies zwingend geboten ist, um eine er- sor: außer Betracht. Die Aufsichtsbehörde kann auf
hebliche Störung des Betriebsablaufes oder eine Grund eines ärztlichen Gutachtens gestatten, daß
Gefährdung von Personen beseitigen zu können. der überschreitende Wert mehrmals außer Betracht
(6) Eine beruflich strahlenexponierte Person darf bleibt, wenn keine Gefährdung der Gesundheit des
eine Einzeldosis von mehr als 3 rem bis zu 12,5 rem Betroffenen zu besorgen ist.
einmal im Leben erhalten, wenn dies zwingend ge-
boten ist, um eine erhebliche Störung des Betriebs- § 28
ablaufes oder eine Gefährdung von Personen be-
Berücksichtigung
Sl~i tigen zu können. Diese Einzeldosis ist bei der einer anderweitigen Strahlenbelastung
Feststellung, ob die höchstzulässige Lebensalters-
dosis erreicht ist, in die bisher tatsächlich aufgenom- Eine anderweitige Strahlenbelastung durch ioni-
mene Dosis einzubeziehen. Uberschreitet der er- sierende Strahlen im Beruf ist bei der Feststellung,
mittelte Wert die höchstzulässige Lebensaltersdosis, ob die nach den §§ 25 bis 27 zulässigen Werte ein-
so bleibt der überschreitende Wert außer Betracht. gehalten werden, in die von einem Umgang mit
Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß eine be- radioaktiven Stoffen herrührende tatsächlich auf-
ruflich strahlenexponierte Person zur Vermeidung genommene Dosis einzubeziehen.
gesundheitlicher Schäden die in Satz 1 bezeichnete
Einzeldosis nicht erhalten darf. § 29
(7) Frauen, die das 45. Lebensjahr noch nicht voll- Höchstzulässige Dosis für andere Personen
endet haben, dürfen die in den Absätzen 5 und 6
bezeichneten Dosen nur erhalten, wenn die Auf- (1) Bei Bestrahlung anderer als beruflich strahlen-
sichtsbehörde dies im Einzeltall gestattet. Sie darf exponierter Personen darf die von dem Umgang mit
dies nur gestatten, wenn eine Gefährdung der Ge- radioaktiven Stoffen herrührende tatsächlich auf-
sundheit nicht zu besorgen ist und, in den Fällen genommene Dosis die nach den Absätzen 2 bis 4
des Absatzes 6 ferner, wenn der Eintritt einer zulässigen Werte nicht überschreiten.
Schwangerschaft ausgeschlossen ist. (2) Bei einer Person, die sich auf Grund ihrer
(8) Hat eine beruflich strahlenexponierte Person Tätigkeit gelegentlich in Kontrollbereichen aufhält,
infolge eines Unfalles eine Dosis von mehr als ohne mit radioaktiven Stoffen umzugehen, darf die
3 rem bis zu 25 rem erhalten, so ist bei der Fest- auf ein Jahr verteilte tatsächlich aufgenommene
stellung, ob die höchstzulässige Lebensaltersdosis Dosis höchsten 1,5 rem betragen.
erreicht ist, die Unfalldosis in die bisher tatsächlich (3) Bei einer Person, die sich zu Ausbildungs-
aufgenommene Dosis einzubeziehen. Uberschreitet zwecken in Kontrollbereichen aufhält, ohne darin
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965 1663
tätig zu sein, darf die auf ein Jahr verteilte tat- (2) Arzte und Zahnärzte, die radioaktive Stoffe
sächlich aufgenommene Dosis vor Vollendung des in Ausübung der Heilkunde anwenden oder unter
18. Lebensjahres höchstens 0,5 rem, danach höch- ihrer Aufsicht anwenden lassen, haben dafür zu
stens 1,5 rem b(~tragen. sorgen, daß die den untersuchten oder behandelten
(4) Bei einer Person, die sich dauernd in Uber-
Personen verabfolgten radioaktiven Stoffe nach Art
wachungsbereichen aufhält, darf die auf ein Jahr und Menge und, soweit dies möglich ist, die von
verteilte tatsächlich aufgenommene Dosis höchstens den untersuchten oder behandelten Personen auf-
0,5 rem betragen. genommenen Dosen sowie die bestrahlten Organe
aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind
§ 30
30 Jahre aufzubewahren.
Anzeigepflichten bei Dosisüberschreitung
§ 33
Wer einer Genehmigung nach § 3 bedarf, hat der
Aufsichtsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, Verfügung der Aufsichtsbehörde
wenn (1) Die Aufsichtsbehörde kann durch Verfügung
1. bei einer beruflich strahlenexponierten Person diejenigen Schutzmaßnahmen bestimmen, die zur
infolge des Umganges mit radioaktiven Stoffen Durchführung der §§ 21 bis 23, 25 bis 32 erforderlich
die Strahlenbelastung die höchstzulässige Le- und nach der Art des Umganges mit radioaktiven
bensaltersdosis oder die nach § 27 Abs. 1 zu- Stoffen ausführbar sind.
lässigen Dosen überschritten hat;
(2) Soweit die Schutzmaßnahmen nicht die Be-
2. eine beruflich strahlenexponierte Person der in seitigung einer dringenden, das Leben, die Gesund-
§ 25 Abs. 6 oder 8 oder der in § 27 Abs. 2 be- heit oder bedeutende Sachwerte bedrohenden Ge-
zeichneten Strahlenbelastung ausgesetzt worden fahr bezwecken, muß für die Ausführung der Ver-
ist; fügung eine angemessene Frist gelassen werden.
3. bei einer anderen Person infolge des Umganges
(3) Die Verfügung ist an denjenigen zu richten,
mit radioaktiven Stoffen die nach § 29 Abs. 2
der einer Genehmigung nach § 3 bedarf oder der
oder 3 zulässigen Dosen überschritten worden
nach § 8 ohne Genehmigung mit radioaktiven Stof-
sind.
fen umgeht. In dringenden Fällen kann die Ver-
§ 31 fügung auch an die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 genannten
Personen gerichtet werden.
Höchstzulässige Konzentrationen
radioaktiver Stoffe in der Luft von Kontrollbereichen
§ 34
(1) In Kontrollbereichen dürfen die von dem Um-
gang mit radioaktiven Stoffen herrührenden Kon- Schutz von Luft, Wasser und Boden
zentrationen radioaktiver Stoffe in der Luft bei (1) Aus Kontrollbereichen herausgelangende Luft
einer Einwirkungszeit von 40 Stunden in beliebigen oder herausgelangendes Wasser darf, wenn die
Zeiträumen innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Möglichkeit des Entweichens besteht, keine von
Tagen das Dreifache der in Anlage II genannten einem Umgang mit radioaktiven Stoffen herrüh-
Werte nicht überschreiten. Ist innerhalb von 7 auf-
rende höhere Konzentration radioaktiver Stoffe als
einanderfolgenden Tagen die Einwirkungszeit kür- ein Zehntel der in Anlage II genannten Werte ent-
zer als 40 Stunden, so dürfen die Konzentrationen
halten.
entsprechend, höchstens jedoch zehnmal höher als
die Werte der Anlage II sein. Bei länge,rer Einwir- (2) Aus Kontrollbereichen herausgelangendes Ab-
kungszeit sind die Konzentrationen entsprechend wasser darf in Abwasserkanäle oder oberirdische
herabzusetzen. Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die von
einem Umgang mit radioaktiven Stoffen herrüh-
(2) Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen
rende Konzentration der radioaktiven Stoffe in die-
gelten nicht, wenn sich in Kontrollbereichen nur be-
sem Abwasser im Tagesdurchschnitt die in Anlage II
ruflich strahlenexponierte Personen aufhalten und
genannten Werte nicht überschreitet.
Vorkehrungen getroffen sind, die diese Personen
gegen die Gefahren höherer Konzentrationen, ins- (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
besondere gegen die Gefahr des Einatmens höherer kann im Einzelfall abweichend von den Vorschriften
Konzentrationen, ausreichend schützen. der Absätze 1 und 2 niedrigere Konzentrationen
vorschreiben, wenn dies zum Schutz einzelner oder
der Allgemeinheit oder aus Gründen der Rein-
§ 32
haltung des Wassers geboten ist. Sie kann höhere
Ärzte und Zahnärzte Konzentrationen gestatten, wenn dadurch einzelne
(1) Auf die von einem Arzt oder einem Zahnarzt und die Allgemeinheit nicht gefährdet werden und
oder unter Aufsicht eines Arztes oder Zahnarztes Gründe der Reinhaltung des Wassers nicht entgegen-
in Ausübung der Heilkunde mit radioaktiven Stof- stehen.
fen durchzuführende Untersuchung oder Behandlung (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn Luft,
von Personen finden die Vorschriften des § 22 Wasser oder Abwasser aus umschlossenen Räumen
Abs. 3, des § 36 und die Vorschriften über die höchst- herausgelangen, die keine Kontrollbereiche sind, in
zulässigen Dosen diesen Personen gegenüber keine denen aber mit radioaktiven Stoffen umgegangen
Anwendung. wird, mit denen auf Grund einer Genehmigung nach
1.664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 3 oder ohne Genehmigung nach § 8 umgegangen müssen die Messungen auch an diesen Stellen vor-
werden darf. genommen werden.
(5) Radioaklive Stoffe, mit denen auf Grund einer (2) Die Messungen am Körper sind nach zwei
Genehmigung nuch § 3 oder ohne Genehmigung voneinander unabhängigen Verfahren vorzuneh-
nach § 8 umgegangen werden darf, dürfen nicht in men. Die eine Messung muß die jederzeitige Fest-
den Boden eingebrncht werden, es sei denn, daß stellung der Dosis ermöglichen; die nach diesem
dies in einer Genehmigung nach § 3 zugelassen ist. Verfahren gemessenen Tagesdosen sind aufzuzeich-
(6) Andere Rechtsvorschriften, die den Schutz von nen. Die andere Messung ist mit Dosimetern durch-
Luft, Wasser und Boden betreffen, bleiben unbe- zuführen, die von der nach Landesrecht zuständigen
rührt. Stelle (Meßstelle) anzufordern und ihr in Zeit-
abständen von höchstens 1 Monat einzureichen
§ 35 sind. Die Meßstelle hat die Dosiswerte festzustellen,
die Meßergebnisse aufzuzeichnen und dem Ein-
Messung der Dosisleistungen oder Ortsdosen
sender schriftlich mitzuteilen. Sie hat ihre Aufzeich-
und Feststellung radioaktiver Verunreinigung
nungen 30 Jahre aufzubewahren.
(1) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes (3) Der Genehmigungsinhaber hat die Aufzeich-
erforderlich ist, sind die Dosisleistungen oder Orts- nungen über die Tagesdosen sowie die Mitteilungen
dosen in Bereichen, in denen ein nach § 3 genehmi- der Meßstelle 30 Jahre aufzubewahren und auf Ver-
gungspflichtiger Umgang stattfindet, zu messen. Das langen der Aufsichtsbehörde bei dieser zu hinter-
gleiche gilt für Uberwachungsbereiche. Der Auf- legen.
sichtsbehörde ist unverzüglich Anzeige zu erstatten,
wenn in einem Uberwachungsbereich die Dosis- (4) Die Genehmigungsbehörde oder die Aufsichts-
leistung oder Ortsdosis an Orten, an denen sich behörde kann von den Pflichten der Absätze 1
Personen dauernd aufhalten, so hoch ist, daß diese und 2 ganz oder teilweise befreien, wenn dadurch
Personen eine höhere Dosis als 0,5 rem je Jahr er- die in Absatz 1 genannten Personen nicht gefährdet
halten können. werden. Sie kann, wenn nach der Art des Betriebes
oder nach der Art und Menge der verwendeten
(2) Wird mit offenen radioaktiven Stoffen um- radioaktiven Stoffe eine besondere Gefährdung
gegangen, so ist in Kontrollbereichen und in den möglich erscheint, bestimmen, daß die nicht offen
von der Aufsichtsbehörde bezeichneten Bereichen anzeigenden unlöschbaren Dosismesser in kürzeren
mindestens arbeitstäglich, in Uberwachungsberei- als vierwöchigen Zeitabständen zur Auswertung
chen soweit es zum Schutz der sich darin aufhalten- einzureichen sind.
den Personen oder der dort befindlichen Sachgüter
erforderlich ist, festzustellen, ob gefahrbringende § 37
Verunreinigungen durch diese Stoffe vorhanden
sind. Die Feststellung ist insbesondere am Arbeits- Feststellung der Aufnahme radioaktiver Stoffe
platz, an den Geräten, die zum Umgang mit offenen in den menschlichen Körper
radioaktiven Stoffen bestimmt sind, an der Kleidung Wer sich in Bereichen aufhält oder auf gehalten
und an ungeschützten Körperteilen zu treffen. Wird hat, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen
mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen, deren wird, mit denen auf Grund einer Genehmigung nach
Radiotoxizität in Anlage I durch eine niedrigere § 3 oder ohne Genehmigung nach § 8 umgegangen
Freigrenze als 10 Mikrocurie gekennzeichnet ist, so werden darf, hat auf Anordnung der Aufsichts-
muß die Feststellung nach Satz 1 auch den Anteil behörde die Aufnahme radioaktiver Stoffe in seinen
dieser radioaktiven Stoffe an der Verunreinigung Körper durch geeignete Messungen feststellen zu
und die Art der Verunreinigung umfassen. lassen. Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Fest-
(3) Die Genehmigungsbehörde oder die Aufsichts- stellungen sind aufzuzeichnen. Die nach § 20 Abs. 1
behörde kann von den in Absatz 2 genannten Pflich- Nr. 1 für den Strahlenschutz Verantwortlichen haben
ten ganz oder teilweise befreien, wenn dadurch ein- die Aufzeichnungen 30 Jahre aufzubewahren und
zelne und die Allgemeinheit nicht gefährdet werden. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde bei dieser zu
hinterlegen.
(4) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Fest-
§ 38
stellungen nach Absatz 2 sind aufzuzeichnen. Der
Genehmigungsinhaber hat die Aufzeichnungen Duldungspflicht
30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Personen, an denen nach § 36 die Personendosis
Aufsichtsbehörde bei dieser zu hinterlegen. oder nach § 37 die Aufnahme radioaktiver Stoffe in
den Körper zu messen ist, haben die erforderlichen
§ 36 Messungen zu dulden.
Messung der Personendosis
§ 39
(1) An Personen, die mit radioaktiven Stoffen Kennzeichnung von Geräten und Behältern
umgehen, mit denen nur auf Grund einer Genehmi-
gung nach § 3 umgegangen werden darf, oder die (1) In ausreichender Weise sind zu kennzeichnen
sich in Kontrollbereichen aufhalten, sind die Strah- 1. Aufbewahrungs- und Beförderungsbehältnisse,
lendosen zu messen. Die Messungen müssen am die radioaktive Stoffe enthalten, mit denen auf
Rumpf vorgenommen werden. Sind einzelne Stellen Grund einer Genehmigung nach § 3 oder ohne
des Körpers der Strahlung besonders ausgesetzt, so Genehmigung nach § 8 umgegangen werden darf,
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965 1665
2. Anlagen, Geräte oder sonstige Vorrichtungen, in Jahre, in jenen des Absatzes 2 ein Jahr aufzube-
denen sich radioaktive Stoffe befinden, mit denen wahren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
auf Grund einer Genehmigung nach § 3 oder vorzulegen.
ohne Genehmigung nach § 8 umgegangen werden § 42
darf,
Beseitigung radioaktiver Abfälle
3. umschlossene radioaktive Stoffe, mit denen nur
auf Grund einer Genehmigung nach § 3 umge- (1) Radioaktive Stoffe, mit denen auf Grund einer
gangen werden darf, soweit die Art der Um- Genehmigung nach § 3 oder ohne Genehmigung
hüllung es möglich macht. nach § 8 umgegangen werden darf und die beseitigt
werden sollen, sind an eine nach Landesrecht zu
Die Kennzeichnung muß das Wort „RADIOAKTIV"
bestimmende Sammelstelle abzuliefern oder auf
enthalten, soweit dies nach Größe und Beschaffen-
eine andere in einer Genehmigung nach § 3 zu-
heit des zu kennzeichnenden Gegenstandes möglich
gelassene Weise sicherzustellen oder zu beseitigen.
ist.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann ferner zu-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Behältnisse, die inner-
lassen, daß
halb eines Kontrollbereiches in abgesonderten
Bereichen für Laboratoriumsarbeiten verwendet 1. Abfälle, die radioaktive Stoffe mit Halbwertszei-
werden, solange die mit diesen Arbeiten betraute ten bis zu 100 Tagen enthalten, wie gewöhnliche
Person in dem abgesonderten Bereich anwesend ist. Abfälle behandelt werden, wenn die Aktivität
der in der Abfallmenge enthaltenen radioaktiven
(3) Gegenstände, die bei dem Umgang mit offe- Stoffe nicht mehr als das Zehnfache der in An-
nen radioaktiven Stoffen in gefahrbringender Weise lage I festgelegten Werte beträgt und innerhalb
radioaktiv verunreinigt worden sind, müssen nach von 3 Tagen nicht mehr als zehn solcher Abfall-.
Beendigung des Umganges in nach Absatz 1 ge- mengen abgegeben werden,
kennzeichnete Behältnisse abgelegt oder entspre-
2. feste Abfälle, die radioaktive Stoffe mit Halb-
chend Absatz 1 gekennzeichnet werden.
wertszeiten von mehr als 100 Tagen enthalten,
wie gewöhnliche Abfälle behandelt werden, wenn
§ 40
deren mittlere spezifische Aktivität vor der Ab-
Verhalten bei dem Umgang gabe 10 Mikrocurie je Kubikmeter nicht über-
mit offenen radioaktiven Stoffen schreitet.
Personen, die mit offenen radioaktiven Stoffen § 43
umgehen, mit denen auf Grund einer Genehmigung
nach § 3 oder ohne Genehmigung nach § 8 umge- Auslegung oder Aushang der Verordnung
gangen werden darf, ist ein Verhalten zu unter- Wer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 für den Strahlenschutz
sagen, bei dem sie oder andere von einem Umgang verantwortlich ist und regelmäßig mindestens eine
herrührende radioaktive Stoffe in den Körper auf- Person, die nach § 6 keiner Genehmigung bedarf,
nehmen oder in gefahrbringender Weise an den beschäftigt oder sonst unter seiner Aufsicht tätig
Körper bringen können, insbesondere durch Nah- werden läßt, hat einen Abdruck dieser Verordnung
rungsaufnahme oder Rauchen; § 31 bleibt unberührt. an geeigneter Stelle in dem Betrieb zur Einsicht
Das gleiche gilt für Personen, die sich in Bereichen, auszulegen oder auszuhängen.
in denen ein nach § 3 genehmigungspflichtiger oder
nach § 8 genehmigungsfreier Umgang mit offenen
radioaktiven Stoffen stattfindet, aufhalten. Vierter Abschnitt
Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe
§ 41 und Anzeige des Verlustes von radioaktiven Stoffen
Belehrung
(1) Personen, die mit radioaktiven Stoffen um- § 44
gehen oder denen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 der Zu- Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe
tritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind vor-
Die Genehmigungsbehörde oder die Aufsichts-
her über die Arbeitsmethoden, die möglichen Ge-
behörde kann den Inhaber einer Genehmigung nach
fahren, die anzuwendenden Schutzmaßnahmen und
§ 3 verpflichten, die Dichtigkeit der Umhüllung um-
den für ihre Tätigkeit wesentlichen Inhalt und Um-
schlossener radioaktiver Stoffe, deren Menge die
fang der Genehmigung zu belehren. Die Belehrung
Freigrenzen der Anlage I übersteigt, durch eine
muß halbjährlich, auf Verlangen der Aufsichts-
näher zu bezeichnende Stelle prüfen und die Prü-
behörde in kürzeren Zeiträumen, wiederholt wer-
fung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in be-
den.
stimmten Zeitabständen wiederholen zu lassen. Der
(2) Personen, denen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 der Genehmigungsinhaber hat die Prüfbefunde der Auf-
Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind sichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
vorher über die möglichen Gefahren und ihre Ver-
hütung zu belehren.
§ 45
(3) Uber den Inhalt und den Zeitpunkt der Be- Verlust von radioaktiven Stoffen
lehrung sind Aufzeichnungen zu führen, die von der
belehrten Person zu unterzeichnen sind. Die Auf- (1) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über
zeichnungen sind in den Fällen des Absatzes 1 fünf radioaktive Stoffe, mit denen auf Grund einer Ge-
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
nehmigung nach § 3 oder ohne Genehmigung nach Personen darf die in Absatz 2 bestimmte Frist auf
§ 8 umgegangen werden darf oder die in Vorrich- höchstens 1 Jahr verlängert werden.
tungen im Sinne der §§ 14, 14 a und 14 b eingefügt (4) Der Arbeitgeber hat dem untersuchenden Arzt
sind, hat der Aufsichtsbehörde oder der für die und dem Arbeitnehmer die Ergebnisse der Personen-
öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Be- dosismessungen und der Feststellungen über die
hörde das Abhandenkommcn dieser Stoffe unver- Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper zu-
züglich anzuzeigen. gänglich zu machen.
(2) Ist ein Behältnis, das radioaktive Stoffe im
Sinne des Absatzes 1 enthält, bei einer Beförderung § 47
abhanden gekommen oder so beschädigt worden, Ärztliche Bescheinigung
daß mit dem Abhandenkommen der radioaktiven
Stoffe gerechnet werden muß, so haben Absender, Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigun-
Beförderer und Empfänger der Aufsichtsbehörde gen aufzubewahren. Sie sind der Aufsichtsbehörde
oder der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf Verlangen vorzulegen. Scheidet der Arbeitneh-
zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu er- mer aus dem Arbeitsverhältnis aus, so sind ihm die
statten. ärztlichen Bescheinigungen auf sein Verlangen un-
verzüglich auszuhändigen.
Fünfter Abschnitt § 48
Ärztliche Uberwachung Entscheidung der Aufsichtsbehörde
Wird in der ärztlichen Bescheinigung festgestellt,
§ 46 daß einer Beschäftigung im Sinne von § 46 gesund-
Ärztliche Untersuchung der Arbeitnehmer heitliche Bedenken entgegenstehen, so entscheidet
die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer den oder des Arbeitnehmers, ob und unter welchen Vor-
Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, mit denen aussetzungen der Untersuchte beschäftigt werden
nur auf Grund einer Genehmigung nach § 3 um- darf. Die Aufsichtsbehörde darf die Beschäftigung
gegangen werden darf, nur erlauben, oder ihn in nur gestatten, wenn auf Grund eines ärztlichen Gut-
Kontrollbereichen nur beschäftigen, wenn dieser achtens nicht zu besorgen ist, daß die Gesundheit
innerhalb der letzten 2 Monate vor Beginn des Um- des Arbeitnehmers gefährdet wird.
ganges oder der Beschäftigung von einem durch die
nach Landesrecht zuständige Behörde ermächtigten § 49
Arzt untersucht worden ist und dem Arbeitgeber Sofortmaßnahmen bei Bestrahlung
eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung mit einer erhöhten Einzeldosis
vorliegt, nach der dem Umgang oder der Beschäfti-
gung keine gesundheitlichen Bedenken entgegen- (1) Ist zu besorgen, daß ein Arbeitnehmer bei
stehen. Die ärztliche Bescheinigung kann durch die einer den Vorschriften dieser Verordnung unter-
Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 48 ersetzt liegenden Tätigkeit eine Einzeldosis von mehr als
werden. 25 rem, in den Fällen des § 27 von mehr als 60 rem
erhalten hat, so hat der Arbeitgeber dafür zu sor-
(2) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in gen, daß dieser sofort ärztlich untersucht und un-
der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Weise nach Ab- verzüglich einem ermächtigten Arzt vorgestellt
lauf von 6 Monaten seit der letzten Untersuchung wird. Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde den
nur weiterbeschäftigen, wenn dieser von einem er- Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen.
mächtigten Arzt erneut untersucht worden ist und
dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte (2) Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer in
Bescheinigung vorliegt, daß gegen die Weiter- Kontrollbereichen nur beschäftigen, wenn die Auf-
beschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken be- sichtsbehörde dies gestattet hat. Sie darf die Be-
stehen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. schäftigung nur gestatten, wenn auf Grund eines
ärztlichen Gutachtens nicht zu besorgen ist, daß die
(3) Die Genehmigungsbehörde oder die Aufsichts- Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet wird. Sie
behörde kann gestatten, daß der Arbeitgeber einen kann ferner unter den in Satz 2 genannten Voraus-
Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe von setzungen gestatten, daß von der Einhaltung der
Arbeitnehmern gelegentlich in Kontrollbereichen Vorschrift des § 25 Abs. 2 abgesehen wird.
ohne Untersuchung im Sinne des Absatzes 1 be-
schäftigt, wenn der einzelne Arbeitnehmer bei § 50
dieser Beschäftigung nicht mit radioaktiven Stoffen
Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper
umgeht und keine höhere als die in § 29 Abs. 2 be-
zeichnete Dosis erhalten kann. Die Genehmigungs- Ist zu besorgen, daß ein Arbeitnehmer während
behörde oder die Aufsichtsbehörde kann ferner ge- seiner Beschäftigung radioaktive Stoffe in den Kör-
statten, daß für einen Arbeitnehmer oder eine per aufgenommen hat, die ihn oder andere Personen
bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern die in Ab- gefährden können, so hat der Arbeitgeber dafür zu
satz 2 bestimmte Frist für die erneute Untersuchung sorgen, daß der Arbeitnehmer sofort ärztlich unter-
verlängert wird oder daß diese Arbeitnehmer nicht sucht und unverzüglich einem ermächtigten Arzt
erneut zu untersuchen sind, wenn sie dadurch nicht vorgestellt wird. § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet
gefährdet werden. Bei beruflich strahlenexponierten Anwendung.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965 1667
§ 51 rung, die Einfuhr oder die Ausfuhr solcher Stoffe
Ärztliche Untersuchung nach
auf Anordnung der Aufsichtsbehörde dem Gesetz Nr. 22 der Alliierten Hohen Kommis-
(1) Wer als Arbeitnehmer mit radioaktiven Stof- sion betreffend die Uberwachung von Stoffen,
fen, mit denen au[ Grund einer Genehmigung nach Einrichtungen und Ausrüstungen auf dem Gebiet
§ 3 oder ohne Cc:nchmigung nach § 8 umgegangen der Atomkernenergie vom 2. März 1950 (Amts-
werden darf, umueh L oder umgegangen ist, hat sich blatt der Alliierten Hohen Kommission in Deutsch-
auf Anordnung der A ufsichl.sbehörde durch einen er- land S. 122) in der Fassung der Gesetze der Alli-
mächtigten Arzt untersuchen zu Jassen, wenn eine ierten Hohen Kommission Nr. 53 vom 26. April
Anzeige nach § '.10 erstattet worden ist oder hätte 1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission
erstattet werden müssen oder wenn eine unmittel- in Deutschland S. 882, 990) und Nr. 68 vom 14. De-
bare c;efohr für 0.inz0.lne oder die Allgemeinheit zu zember 1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen
besorgen ist. Das ~J1eiche gilt für Arbeitnehmer, die Kommission in Deutschland S. 1361),
in Kontrollbereichen beschtiftigt sind oder beschäf-
der bayerischen Ersten Verordnung zum Schutz
tigt gewesen sind.
der Allgemeinheit vor radioaktiven Gefährdungen
(2) Ist zu besorgen, daß der Arbeitnehmer an sei- (1. Atomverordnung) vom 29. August 1957 (Baye-
ner Gesundheit geschädigt wird, wenn er eine in risches Gesetz- und Verordn1:1-ngsblatt S. 183),
A bsalz 1 bezeichnete Beschäftigung weiterhin aus-
übt, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß er der Verordnung (Polizeiverordnung) des Landes
nicht mehr oder nur unter Beschränkungen mit Schleswig-Holstein über den Schutz gegen Schädi-
radioaktiven Stoffen umgehen oder in Kontroll- gungen durch Strahlen radioaktiver Stoffe (Strah-
bereichen beschäftigt werden darf. lenschutzverordnung) vom 17. Juli 1958 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
§ 52 S. 229) und
Ärztliche Uberwachung anderer Personen der Berliner Ersten Verordnung zum Atomgesetz
(1) Die Vorschriften der §§ 49 und 50 finden ent- (Strahlenschutzverordnung) vom 22. Oktober 1958
sprechende Anwendung auf den für den Strahlen- (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1029)
schutz Verantwortlichen, unter dessen Aufsicht Per- erteilte Genehmigung erlischt 6 Monate nach In-
sonen mit radioaktiven Stoffen umgehen oder sich krafttreten dieser Verordnung, es sei denn, daß der
in Kontrollbereichen aufhalten, ohne in einem Inhaber der Genehmigung innerhalb dieser Frist
Arbeitsverhältnis zu stehen. einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer
(2) Die Vorschriften des § 51 finden entsprechende Genehmigung nach den §§ 3 bis 5 gestellt hat. Bei
Anwendung auf Personen, die unter der Aufsicht rechtzeitiger Stellung des Antrages erlischt die vor
eines für den Strahlenschutz Verantwortlichen mit Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Genehmi-
radioaktiven Stoffen umgehen oder umgegangen gung mit der Entscheidung der Genehmigungs-
sind oder sich in Kontrollbereichen aufhalten oder behörde.
aufgehalten haben, ohne in einem Arbeitsverhältnis
zu stehen. (2) Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit
radioaktiven Stoffen umgegangen ist, ohne einer
(3) Die Vorschriften der §§ 46 bis 48 finden ent-
Genehmigung nach den in Absatz 1 genannten
sprechende Anwendung, wenn bei einem nach § 3
R~chtsvorschriften zu bedürfen, und danach mit
genehmigungspflichtigen Umgang mit radioaktiven
radioaktiven Stoffen umgehen will, hat innerhalb
Stoffen Personen, die nicht in einem Arbeitsverhält-
von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verord-
nist stehen, unter der Aufsicht eines für den Strah-
nung den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
lenschutz Verantwortlichen länger als 4 Monate mit
nach § 3 zu stellen. Bei rechtzeitiger Stellung des
offenen radioaktiven Stoffen umgehen oder sich
länger als 4 Monate in Kontrollbereichen aufhalten. Antrages darf bis zur Entscheidung der Genehmi-
gungsbehörde der bisher zulässige Umgang mit
§ 53 radioaktiven Stoffen ohne Genehmigung nach dieser
Verordnung fortgesetzt werden.
AIJgemeine Unfallanzeige
Wer einer Genehmigung nach den §§ 3 oder 4 be- (3) Bei der nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen
darf, nach § 8 ohne Genehmigung mit radioaktiven Fortsetzung des Umganges mit radioaktiven Stoffen
Stoffen umgeht oder nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 für den darf bis zur Entscheidung der Genehmigungsbehörde
Strahlenschutz verantwortlich ist, hat der Aufsichts- abweichend von den Vorschriften des § 25 Abs. 2
behörde Unfälle und sonstige Schadensfälle beim bis 5 und des § 26 die wöchentliche Strahlen-
Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Be- belastung bis zu 0,3 rem betragen. Ein Jahr nach
förderung dieser Stoffe unverzüglich anzuzeigen. Inkraftreten dieser Verordnung gelten die Vor-
schriften des § 25 Abs. 2 bis 5 und des § 26 ohne die
Sechster Abschnitt in Satz 1 zugelassene Erweiterung.
Ubergangsvorschriften (4) Hat eine beruflich strahlenexponierte Person
bis zum Ablauf der in Absatz 3 Satz 2 bestimmten
§ 54 Frist infolge einer Strahlenbelastung im Beruf die
Fortführung der bisherigen Betätigung nach § 25 Abs. 2 höchstzulässige Lebensaltersdosis
(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung für überschritten, so bleibt der überschreitende Wert
den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Beförde- außer Betracht.
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind un- 1. ohne die nach dieser Verordnung erforderliche
beschadet anderweitiger Auflagen der Genehmi- Genehmigung
gungsbehörde oder anderweitiger Verfügungen der a) mit radioaktiven Stoffen umgeht (§ 3 Abs. 1),
Aufsichtsbehörde die Vorschriften der §§ 46 bis 48,
52 Abs. 3 erst nach Ablauf eines Jahres nach Inkraft- b) radioaktive Stoffe befördert (§ 4 Abs. 1),
treten dieser Verordnung anzuwenden. c) radioaktive Stoffe einführt oder ausführt oder
sonst in den Geltungsbereich oder aus dem
§ 55 Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
Kernbrennstoffe, Anlagen im Sinne des § 7 bringt (§ 5 Abs. 1, § 5 a Abs. 1),
des Atomgesetzes und Bergbau 2. entgegen § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 radio-
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten aktive Stoffe an einen Nichtberechtigten abgibt
mit Ausnahme der §§ 3 bis 5 a, 14, 14 a, 54 Abs. 1, oder durch einen Nichtberechtigten befördern
2 und 5 für die Einfuhr und Ausfuhr von Kernbrenn- läßt oder bei der Ubergabe radioaktiver Stoffe
stoffen (§ 3 des Atomgesetzes), die Beförderung von zur Beförderung der Vorschrift des § 12 Abs. 2
Kernbrennstoffen (§ 4 des Atomgesetzes), die Auf- Nr. 2 über das Verpacken zuwiderhandelt,
bewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der 3. entgegen § 13 nicht, unrichtig oder nicht voll-
staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes), die ständig Buch führt,
Errichtung, den Betrieb oder den Besitz von An-
lagen zur Erzeugung oder zur Spaltung von Kern- 4. entgegen § 19 Abs. 1 einen Abdruck des Zulas-
brennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kern- sungsscheines nicht bereithält oder der Auf-
brennstoffe (§ 7 des Atomgesetzes) sowie für die sichtsbehörde auf Verlangen nicht vorlegt,
Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwen- 5. entgegen § 19 Abs. 2 als Inhaber einer Vorrich-
dung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmi- tung, die von dem Widerruf betroffen ist oder
gungspflichtiger Anlagen (§ 9 des Atomgesetzes). den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merk-
Eine Genehmigung nach § 3 ist nicht erforderlich, malen nicht mehr entspricht, diese nicht stillegt
wenn und soweit sich die nach den §§ 7 oder 9 des oder die gebotenen Schutzmaßnahmen nicht trifft,
Atomgesetzes erteilte Genehmigung auf einen aach
§ 3 genehmigungspflichtigen Umgang mit radio- 6. entgegen § 35 Abs. 4 Satz 2, § 36 Abs. 3 oder
aktiven Stoffen erstreckt. In den Fällen der Sätze 1 § 37 Satz 3 Aufzeichnungen nicht aufbewahrt
und 2 ist im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 für den oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde bei
Strahlenschutz verantwortlich, wer einer Genehmi- dieser nicht hinterlegt,
gung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes 7. entgegen § 38 die erforderlichen Messungen der
bedarf. Personendosis oder der Aufnahme radioaktiver
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten Stoffe in den Körper nicht duldet,
mit Ausnahme der §§ 3, 14 bis 19, 54 Abs. 1, 2 und 5 8. der ihm nach § 43 obliegenden Pflicht zur Aus-
für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung legung oder zum Aushang eines Abdruckes die-
von radioaktiven Mineralien, insbesondere Uran- ser Verordnung nicht oder nicht in der vorge-
und Thoriumerzen, in Betrieben, die der Aufsicht schriebenen Weise nachkommt,
der Bergbehörde unterliegen. Wer radioaktive Mine-
9. Personen entgegen § 46 Abs. 1 oder 2, § 49
ralien aufsucht, gewinnt oder aufbereitet, hat einen
Abs. 2, § 50 Satz 2 oder § 52 Abs. 1 und 3 be-
für den Strahlenschutz im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 1 Verantwortlichen und, soweit eine sichere Aus- schäftigt, ohne daß ihm die erforderliche Be-
scheinigung vorliegt oder die Aufsichtsbehörde
führung der Tätigkeit dies erfordert, weitere für
dies gestattet hat,
den Strahlenschutz im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2
Verantwortliche zu bestellen; diese Personen müs- 10. entgegen §§ 47, 52 Abs. 3 die ärztlichen Beschei-
sen die für den Strahlenschutz erforderliche Fach- nigungen nicht aufbewahrt oder der Aufsichts-
kunde besitzen und für diesen Geschäftskreis nach behörde auf Verlangen nicht vorlegt,
den Berggesetzen der Länder als Aufsichtspersonen 11. entgegen § 49 Abs. 1, § 50 Satz 1 oder § 52 Abs. l,
anerkannt sein. nicht oder nicht rechtzeitig dafür sorgt, daß Per-
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind un- sonen ärztlich untersucht oder einem ermäch-
beschadet anderweitiger Auflagen der Genehmi- tigten Arzt vorgestellt werden,
gungsbehörde und anderweitiger Verfügungen der 12. entgegen § 55 Abs. 2 Satz 2 die für den Strah-
Aufsichtsbehörde oder der nach Landesrecht zu- lenschutz Verantwortlichen nicht bestellt,
ständigen Behörde die Vorschriften der §§ 46 bis 48,
13. vollziehbaren Verfügungen der Aufsichtsbe-
52 Abs. 3 erst nach Ablauf eines Jahres nach In-
hörde, die auf Grund dieser Verordnung erlas-
krafttreten dieser Verordnung anzuwenden.
sen werden, zuwiderhandelt,
14. die nach§ 5 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1,
Siebenter Abschnitt § 13 Abs. 1, §§ 18, 19 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 1
Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften Nr. 2, §§ 30, 45, 49 Abs. 1 Satz 2, § 50 Satz 2 oder
§ 53 vorgeschriebenen Anzeigen nicht, unrichtig,
§ 56 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Ordnungswidrigkeiten (2; Ordnungswidrig im Sinne des § 46 des Atom-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 des Atom- gesetzes handelt ferner, wer als für den Strahlen-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig schutz Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965 1669
1. der ihm nach § 21 in Verbindung mit den §§ 25, 10. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 41 ob-
27 bis 29 oder 54 Abs. 3 obliegenden Pflicht zur liegenden Pflicht zur Belehrung, Aufzeichnung
Einhaltung der zunissi~Jen Strahlenbelastung zu- der Belehrung oder Aufbewahrung oder Vor-
widerhandelt, lage der Aufzeichnungen nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise nachkommt,
2. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 31 ob-
liegenden Pflicht zur Einhaltung der höchstzu- 11. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 42 Abs. 1
lässigen Konzentrationen radioaktiver Stoffe in obliegenden Pflicht zur Ablieferung, Sicherstel-
der Luft zuwiderhandelt, lung oder Beseitigung radioaktiver Abfälle zu-
widerhandelt.
3. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 22 Abs.1
obliegenden Pflicht zur Abgrenzung oder Kenn- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 des Atom-
zeichnung von Kontrollbereichen zuwider- gesetzes handelt auch, wer als für den Strahlen-
handelt, schutz Verantwortlicher Personen entgegen § 40 das
dort näher bezeichnete Verhalten nicht untersagt,
4. Personen den Zutritt zu Kontrollbereichen er- obwohl er weiß, daß diese oder andere Personen
laubt, die nach § 22 Abs. 3 Kontrollbereiche nicht durch das Verhalten von einem Umgang herrüh-
betreten dürfen, rende radioaktive Stoffe in den Körper aufnehmen
5. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll- oder in gefahrbringender Weise an den Körper brin-
endet haben, sowie schwangere oder stillende gen können.
Frauen entgegen § 23 mit offenen radioaktiven
Stoffen umgehen oder in Kontrollbereichen tätig § 57
werden läßt, Geltung in Berlin
6. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 34 Abs. 1, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2, 4 und 5 obliegenden Pflicht zum Schutz von leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Luft, Wasser und Boden zuwiderhandelt, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 58 des Atomgesetzes
auch im Land Berlin.
7. die nach § 35 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebene An-
zeige nicht oder nicht rechtzeiti'g erstattet,
§ 58
8. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Inkrafttreten
in Kontrollbereichen oder in den von der Auf-
sichtsbehörde bezeichneten Bereichen oder nach Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
§ 21 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Satz 1, § 36
die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats
Abs. 1, 2 und 4 oder § 37 Satz 2 obliegenden in Kraft 2 ).
Pflicht zur Feststellung, Messung oder Aufzeich-
nung zuwiderhandelt, 2) Die Erste Strahlenschutzverordnung vom 24. Juni 1950 (Bundes-
gesetzbl. I S. 430) ist am 1. September 1960, die Erste Verordnung
9. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 39 ob- zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlenschutzverordnung
vom 24. März 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 233) am 4. April 1964, die
liegenden Pflicht zur Kennzeichnung nicht oder Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten
Strahlenschutzverordnung vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt, S. 759) am 1. Oktober 1965 in Kraft getreten.
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage I
Allgemeine Freigrenzen
und Kennzeichnung der Radiotoxizität 1 )
(§ 3 Abs. 3, § Sa Abs. 2, § 7 Abs. 1, §§ 9b, 11 Abs. 1, § 14b Abs. 2,
§ ]5 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 44 der Ersten Strahlenschutzverordnung)
l{dcJioilk Liv(,r S\oll Mikrocuric 2) Rüdioaktiver Stoff Mikrocurie 2)
Aktinil1m fl!JAc:!.:!.7 0,1 Dysprosium 611 Dy165 100
suAc:!.:!.8 1 66 Dy166 10
Americium 95Am211 0,1 Eisen 26Fe55 10
u;;Am243 0,1 26Fe 59 1
Antimon 51Sb122 10 Erbium r;sEr169 10
51Sb124 10 68Er171 100
51Sb125 10
Europium 63 Eu152 10
Argon 18Ar37 100 (9,2 Stunden Hwz)
18Ar11 10 53Eu152
Arsen 3;iAs73 10 (13 Jahre Hwz)
a:3As74 6sEu154
10
3;3As76 10 6sEu155
a:1As77 10 Fluor 11 p1s 100
Astatin 0,1 Gadolinium 64 Gd153 10
Barium r;(ilfo tat 10 64 Gd159 100
5(ilfol40 1 Gallium 31Ga 72 10
Berkelium !l7Bk249 Germanium 32Ge 71 100
Beryllium 4Be 7 100 Gold 111Au196 10
Blei s2Pb203 10 79Au198 10
82Pb210 79Au1119 10
1
H2Pb212 1 Hafnium 72 Hf181 10
Brom a,,ßr82 10 Holmium 61Hol66 10
Cadmium 4HC<l 1011 10 Indium 411ln113m 100
48C<lll:,m 10 49ln114m 10
48C<l t 15 10 49ln115m 100
Calcium :wCa15 49ln115 nicht beschränkt
:!oCa47 [ridium nirt9o 10
Californium o8Cf2111 0,1 77lr192 10
!)HCf250 0,1 77lr194 10
!lHCf2:,2 0,1 Jod 53J126 1
Caesium 5;;Cs1:l1 100 53J129 1
,,r,Csl:l4m 100 53J131 1
r;r,Cs134 10 53J132 10
:;5Csl:l5 10 53J133 10
;,;;Cst:rn 10 53J134 10
r,r,Cs1:11 10 53J135 10
Cer ;;8Ce1H 10 Kalium rnK42 10
1rnCe11a 10 K natürlich nicht beschränkt
r;sCet14 1
Kobalt 21Co 57 10
Chlor 11Cl:16 10 21Co58m 10
17C1as 100 27Co58 10
Chrom 21Co60 10
100
Curium iwCm242 0,1 Kohlenstoff 100
irnCrn213 0,1
Krypton 36Kr85m 10
irnCm214 0,1
!)(icm21a
36Kr85 100
0,1
36Kr87 10
91;Cm210 0,1
Kupfer 10
1) Sind für einzelne Kcrnhrcnns!offe oder sonstiqe rndioöktive Stoffe
die Werte in Crarnm und in Mikrocurie an(Jeqcbcn, so kennzeich-
nen die Anqahen in C1ürnm die allqcmeine Preiqrenze und die Lanthan 10
Anqaben in Mikrocurie die Racliotoxizitiil.
2) Die Aktivitiitsanqabcn sind auf die Ausuangssubstanz bezogen. Lutetium nLut77 10
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965 1671
Radioak liver Stoff Mikrocurie 2) Radioaktiver Stoff Mikrocurie 2)
Mangan 25Mnr,2 10 Ruthenium 44Ru 97 10
2r,MnM 10 44Ruto3 10
2r,Mnr,1; 10 44Ru 105 10
44Ruto6
Molybdän 42Mollll 10
Samarium 62Sm147 nicht beschränkt
Natrium 11Na22 10
uNa21 10
52Sm151 1
62Smt53 10
Neodym 50NdlH nicht beschränkt
ooNd147 10
Schwefel 15S35 10
ooNdt4o 100 Selen s4Se 75 10
Neptunium 93Np2:i, 0,1 Silber 47Ag105 10
o:1Np2an 10 47Agll0m 10
Nickel 28Nir, 1, 10
47Aglll 10
28Nifi:l 10 Silizium 14Si3t 100
28Nili!i 10 Skandium 21Sc46 10
Niob 41Nb!J:l1n 10 21Sc 47 10
41Nb 0 r, 10 21Sc48 10
41Nb 1l 7 100 Strontium s8Sr8o 1
Osmium 7fiosrnr, 10 s8Sr9o 0,1
10Os191rn 100 3sSr9t 10
11;Os 11l1 10 s8Sr 92 10
71;Os1!l:i 10 Tantal 73Ta1s2 10
Palladium 4nPu10:1 10 Technetium 43Tc96m 100
4oPd 100 10 43Tc96 10
Phosphor 15P32 10 43Tc97m 10
Platin 43Tc97 10
78Ptl!ll 10
43Tc99m 100
78 pp93rn 10
43 Tc 99 10
78Pt193 10
78Pt1!17m 100 Tellur s2Te125m 10
1sPtl!l7 10 52Te127m 10
52 Tel27 10
Plutonium 94Pu 2:rn 0,1
52Te129m 10
94Pu 2 :rn 1) 0, 1 / 1,6 Mikro-
52 Tel29 10
gramm
52Te131m 10
o4Pu24o 0,1
o4Pu241 1 Terbium 65 Tbt6o 10
o4Pu242 0,1 Thallium 81 n200 10
Polonium 84Po210 0,1 81n201 100
81 T1202 10
Praseodym 59Prt42 10 81Tl204 10
59Prt43 10
Thorium 90 Th227 1
Promethium o1Pmt47 10 ooTh228 0,1
o1Pmt4o 10 oo Th23o 0,1
110Th231 10
Protaktinium 01 Pa230 ooTh234 1
111Pa2:i3 10 Th natürlich 1) 1 / 10 Gramm
Quecksilber soHg197m 10 Thulium 69 Tmt7o 1
80H9197 10 59Tmt7t 10
80 Hg203 1 iH3
Tritium siehe Wasserstoff
Radium ssRa223 1 020230
Uran 1
88Ra224 1 020233 1) 1 / 0,1 Milli-
ssRa226 0,1 gramm
ssRa22s 0,1 020236
Radon 86Rn220 10 U natürlich 1)
oder an 920235 und
Rhenium 7r,Ret83 10 020 234 verarmtes
7r,Ret86 10 Uran 1) 100 / 300 Gramm
7r,Ret87 nicht beschränkt Mit 92 0235 und
7r,Retss 10 02 U234 angereicher-
tes Uran 3)
Rhodium 45 Rht03m 100
4r,Rht05 10 Vanadium 23 V48 10
Rubidium 3,Rb8H 10
s1Rb87 nicht beschränkt 3) Die Aktivitätsangabe ist auf das darin enthaltene 92U235 bezogen.
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Radioak li ver St.oft Mikrocurie 2) Radioaktiver Stoff Mikrocurie 1)
Wasserstoff 100 Zink aoZn65 10
Wismut s:iBi206 aoZn69m 10
s:iBi~07 aoZn69 10
saBi2t0 Zinn soSn113 10
s:iBi212 soSn125 10
Wolfram 1,1Wts1 10
7c1Wt85 Zirkon 40Zr93 10
10
4ozros 10
Xenon r,1Xet33 10 4oZr97 100
r.1Xet35 10
Ytterbium 10
Nicht aufgeführte radioaktive Stoffe
der Ordnungszahlen 1 bis 81 mit einer
Yttrium 39Y00 10 Halbwertszeit bis zu einer Stunde 100
39yo1 1
aoY02 10 Alle anderen nicht aufgeführten radio-
39YH 3 10 aktiven Stoffe 0,1
Bei gleichzeitiger Aufbewahrung, Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstiger Verwendung von verschiedenen Kern-
brennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung oder innerhalb oder außerhalb von Anlagen der in § 7 des
Atomgesetzes bezeichneten Art oder bei gleichzeitigem Umgang mit verschiedenen radioaktiven Stoffen einzeln oder
in einem Gemisch sowie bei der Beförderung, der Einfuhr oder der Ausfuhr müssen die zu ermittelnden Freigrenzen-
werte folgender Formel genügen:
Es bedeuten:
F1, F2 ... Fn die zu ermiltelnden Freigrenzenwerte für den Stoff1, Stoff2 ... Stoffn,
W1, W2 ... Wn die in dieser Anlage für den Stoff1, Stoff2 ... Stoffn angegebenen Freigrenzenwerte.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965 1673
Anlage II
Konzentrationswerte radioaktiver Stoffe
(§ 10 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2)
in Wasser in Luft
Radioaktiver Stoff
Mikrocurie/cm3 Mikrocurie/cm3
Aktinium 89 Ac227 2 X 10-5 8 X 10-13
s9Ac22s 9 X 10-4 6 X 10-9
Americium 95Am241 4 X 10·5 2 X 10-12 .
or.Am243 4 X 10-5 2 X 10-12
Antimon 51Sbt22 3 X 10-4 5 X 10-8
51 Sb124 2 X 10-4 7 X 10-9
51Sbt25 1 X 10-3 9 X 10-9
Argon isAr37 nicht beschränkt 1 X 10-3
isAr41 nicht beschränkt 4 X 10-7
Arsen 33As73 5 X 10-3 1 X 10-7
33As74 5 X 10-4 4 X 10-8
s3As76 2 X 10-4 3 X 10-8
s3As 77 8 X 10-4 1 X 10-7
Astatin s5At 211 1 X 10-5 1 X 10-9
Barium 50Ba131 2 X 10-3 1 X 10-7
56Ba140 2 X 10-4 1 X 10-8
Berkelium o1Bk249 6 X 10-3 3 X 10-10
Beryllium 4Be7 2 X 10-2 4 X 10-7
Blei 82 Pb203 4 X 10-3 6 X 10-7
s2Pb 210 1 X 10-6 4 X 10-11
s2Pb212 2 X 10-4 6 X 10-9
Brom sr.Br82 4 X 10-4 6 X 10-8
Cadmium 48 Cd109 2 X 10-3 2 X 10-8
4sCdl15m 3 X 10-4 1 X 10-8
4sCd115 3 X 10-4 6 X 10-8
Calcium 20Ca45 9 X 10-5 1 X 10-8
20Ca47 3 X 10-4 6 X 10-8
Californium osCf249 4 X 10-5 5 X 10-13
osCf250 1 X 10-4 2 X 10-12
osCf252 7 X 10-5 2 X 10-12
Caesium 55Cs1a1 9 X 10-3 1X 10-6
55 Cs134m 1 X 10-2 2 X 10-6
55Cs134 9 X 10-5 4 X 10-9
55Csl35 1 X 10-3 3 X 10-8
55Csl36 6 X 10-4 6 X 10-8
55Csl37 2 X 10-4 5 X 10-9
Cer 5sCe141 9 X 10-4 5 X 10-8
58 Cet43 4 X 10-4 'l X 10-8
158 ce144 1 X 10-4 2 X 10-9
Chlor 11Cl36 6 X 10-4 8 X 10-9
17 Cl38 4 X 10-3 7 X 10-7
Chrom 24Cr51 2 X 10-2 8 X 10-7
Curium onCm242 2 X 10-4 4 X 10-11
9fiCm243 5 X 10-5 2 X 10-12
ll(jCm244 7 X 10-5 3 X 10-12
ooCm245 4 X 10-5 2 X 10-12
96Cm24o 4 X 10-5 2 X 10-12
Dysprosium 6 (lDy165 4 X 10-3 7 X 10-7
66Dy166 4 X 10-4 7 X 10-8
Eisen 20Fe55 8 X 10-3 3 X 10-7
20Fe 59 5 X 10-4 2 X 10-8
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Radioaktiver Stoff in Wasser in Luft
Mikrocurie/cm:l Mikrocurie/cm3
Erbium (jsErrn9 9 X 10-4 1 X 10-7
,rnEr171 1 X 10-3 2 X 10-7
Europium (i;3Eut52 6 X 10-4 1 X 10-7
(9,2 Stunden Hwz)
<rnEu152 8 X 10-4 4 X 10-9
(13 Jahre Hwz)
6:3Eut54 2 X lQ-4 1 X 10-9
63Eurnr, 2 X 10-3 3 X 10-8
Fluor 9Fl8 5 X 10-3 9 X 10-7
GcH1olinium 64Gdrn 3 2 X lQ-3 3 X 10-8
64Gd1/\ll 8 X 10-4 1 X 10-7
Gallium :11Ga12 4 X 10-4 6 X 10-8
Gernwnium a2Ge 71 2 X 10-2 2 X 10-6
Gold 79Au 19 H 1 X 10-3 2 X 10-7
79Aurns 5 X 10-4 8 X 10-8
10Au 199 2 X 10-3 3 X 10-7
Ifofnium 12Hft81 7 X 10-4 1 X 10-8
Holmium <i7Hornn 3 X 10-4 6 X 10-8
Indium 49Jn113m 1 X 10-2 2 X 10-6
49 Jn114m 2 X 10-4 7 X 10-9
49Jn1Him 4 X 10-3 6 X 10-7
49Jnt15 nicht beschränkt nicht beschränkt
Iridium 77Jrrno 2 X 10-3 1 X 10-7
77lrto2 4 X 10-4 9 X 10-9
nlrt94 3 X 10-4 5 X 10-8
Jod 53J12(l 1 X 10-5 2 X 10-9
53J129 2 X 10-6 3 X 10-10
53]131 1 X 10-5 2 X 10-9
53J132 3 X 10-4 4 X 10-8
53J133 4 X 10-5 5 X 10-9
53J134 5 X 10-4 1 X 10-7
53 Jl!Hi 1 X 10-4 2 X 10-8
Kalium rnK42 2 X 10-4 4 X 10-8
K natürlich nicht beschränkt nicht beschränkt
Kobalt 21Co 57 4 X 10-3 6 X 10-8
21Co!i 8m 2 X 10-2 3 X 10-6
21Co!i 8 9 X 10-4 2 X 10-8
21CoH0 3 X 10-4 3 X 10-9
Kohlenstoff 6C14 8 X 10-3 1 X 10-6
Krypton 36Kr85m nicht beschränkt 1 X 10-6
35Kr8!i nicht beschränkt 3 X 10-6
snKr87 nicht beschränkt 2 X 10-7
Kupfer 20CuH 4 2 X 10-3 4 X 10-7
Lanthan 57Lat4o 2 X 10-4 4 X 10-8
Lutetium nLut77 1 X 10-3 2 X 10-7
Mangan 25Mn52 3 X 10-4 5 X 10-8
2r,Mn54 1 X 10-3 1 X 10-8
2r,Mn56 1 X 10-3 2 X 10-7
Molybdän 42Mo 99 4 X 10-4 7 X 10-8
Ncll.riurn uNa22 3 X 10-4 3 X 10-9
uNa24 3 X 10-4 5 X 10-8
Neodym 6oNd144 nicht beschränkt nicht beschränkt
6oNd147 6 X 10-4 8 X 10-8
6oNd14!l 3 X 10-3 5 X 10-7
N()plunium oaNp237 3 X 10-5 1 X 10-12
93Np 2 :19 1 X 10-3 2 X 10-7
l'-Jickel 2sNi 59 2 X 10-3 2 X lQ-7
2sNifi3 3 X 10-4 2 X 10-8
2sNifi5 1 X lQ-3 2 X 10-7
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965 1675
in Wasse1 in Luft
R<1clioak1iver Stoff
Mikrocurie/cm3 Mikrocurie/cm3
Niob 41 Nb!J3rn 4 X 10-3 4 X 10-8
11Nb!IG 1 X 10-3 3 X 10-8
41.Nb!! 7 9 X 10-3 2 X 10-6
Osmium 70Os185 7 X 10-4 2 X 10-8
7nOs19tm 2 X 10-2 3 X 10-6
76 Qsl91 2 X 10-3 1X 10-7
7nOs193 5 X 10-4 9 X 10-8
Pc1]lddi11111 4nPd103 3 X 10-3 3 X 10-7
40Pdt09 7 X 10-4 1 X 10-7
Phosphor 2 X 10-4 2 X 10-8
Plc1tin ,sPtl!l 1 1 X 10-3 2 X 10-7
7sPtl 93m 1 X 10-2 2 X 10-6
1sPtrn3 9 X 10-3 1 X 10-7
7sPt197m 9 X 10-3 2 X 10-6
7sPt197 1 X 10-3 2 X 10-7
Plutonium !!4Pu 2 :rn 5 X 10-5 7 X 10-13
94Pu239 5 X 10-5 6 X 10-13
94Pu24o 5 X 10-5 6 X 10-13
94Pu24t 2 X 10-3 3 X 10-11
94Pu242 5 X 10-5 6 X 10-13
Polonium 7 X 10-6 7 X 10-11
Prdseodym r,oPrt42 3 X 10-4 5 X 10-8
r,gPr143 5 X 10-4 6 X 10-8
Promethium 6tPmt47 2 X 10-3 2 X 10-8
61Pmt49 4 X 10-4 8 X 10-8
Protak tini um 91Pa23o 2 X 10-3 3 X lO-10
91Pa231 9 X 10-6 4 X lO-13
91Pa233 1 X 10-3 6 X 10-8
Quecksilber sof-Ig197m 2 X 10-3 3 X 10-7
soHg 107 3 X 10-3 4 X 10-7
s0Hg203 2 X 10-4 2 X 10-8
Radium ssRa223 7 X 10-6 8 X 10-11
ssRa224 2 X 10-5 2 X 10-10
ssRa226 l X 10-7 1 X 10-11
ssRa22s 3 X 10-7 1 X lO-11
Radon suRn220 nicht beschränkt 1 X 10-7
s6Rn222 nicht beschränkt 1 X 10-7
Rhenium ,;;Ret83 3 X 10-3 5 X 10-8
75R_el86 5 X 10-4 8 X 10-8
,;;Re187 nicht beschränkt nicht beschränkt
,r.Re1ss 3 X 10-4 6 X 10-8
Rhodium 4;;Rht03m 1 X 10-1 2 X 10-5
4r,Rht05 1 X 10-3 2 X 10-7
Rubidium 3,Rb86 2 X 10-4 2 X 10-8
:nRb87 nicht beschränkt nicht beschränkt
Ruthenium 44Ru97 3 X 10-3 6 X 10-7
44Ru103 8 X 10-4 3 x lO-8
44Ruto5 1 X 10-3 2 X 10-7
44R.uto6 1 X 10-4 2 X 10-9
Samarium G2Sm147 nicht beschränkt nicht beschränkt
62sm151 4 X 10-3 2 X 10-8
!i2sm15:i ß X 10-4 1 X 10-7
Schwefel 6 X 10-4 9 X 10-8
SPlen 3 X 10-3 4 X 10-8
Silber 47Agt05 1 X 10-3 3 X 10-8
41Ag11om 3 X 10-4 3 X 10-9
41Ag 111 4 X 10-4 8 X 10-8
Silizium 11Si:ll 2 X 10-3 3 X 10-7
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Rildioakliver Stoff in Wasser in Luft
Mikrocurie/cm3 Mikrocurie/cmll
Sl<mulium 21Sc16 4 X 10-4 8 X 10-9
21Sc47 9 X 10-4 2 X 10-7
21Sc 48 3 X 10-4 5 X lQ-8
Strontium 3sSrR5m 7 X 10-2 1 X 105
3sSr 85 1 X 10-3 4 X 10-8
asSr 89 1 X 10-4 1 X 10-8
assroo 1 X 10-6 1 X lO-10
asSr91 5 X 10-4 9 X lQ-8
:rnSr92 6 X 10-4 1 X 10-7
Tantal 73Ta1s2 4 X 10-4 7 X 10-9
Technetium 4:iTc!J6m 1 X 10-1 1 X 10-5
43 Tc 96 5 X 10-4 8 X 10-8
43Tcll7m 2 X 10-3 5 X 10-8
43 Tc97 8 X 10-3 1 X 10-7
4:l Tc99m 3 X 10-2 5 X 10-6
43 Tc99 2 X 10-3 2 X 10-8
Tellur 52Te125m 1 X 10-3 4 X 10-8
52 Tel27m 5 X 10-4 1X 10-8
52 Tel27 2 X 10-3 3 X 10-7
52Te129m 2 X 10-4 1X 10-8
52 Tel29 8 X 10-3 1X 10-6
52Te131m 4 X 10-4 6X 10-8
r;2Teta2 2 X 10-4 4 X 10-8
Terbium 65Tbt6o 4 X 10-4 1 X 10-8
Thallium s1T1200 2 X 10-3 4 X 10-7
st T1201 2 X 10-3 3 X 10-7
s1 T1202 7 X 10-4 8 X 10-8
s1T1204 6X 10-4 9 X 10-9
Thorium ooTh227 2X 10-4 6 X 10-11
90Th228 7 X 10-5 2 X 10-12
90Th230 2 X 10-5 8 X 10-13
ooTh231 2 X 10-3 4 X 10-7
90 Th232 2 X lQ-5 1 X 10-11
90Th234 2 X 10-4 1 X lQ-8
Th natürlich 1 ) 1X 10-5 1 X 10-11
Thulium 60Tm110 5 X 10·-4 1 X 10-8
6oTm 171 5 X 10-3 4 X lQ-8
Tritium 11-Ia siehe Wasserstoff
Uran o2u2ao 5 X 10-5 4 X 10-11
92lJ232 3 X 10-4 9 X 10-12
020233 3 X 10-4 4 X 10-11
o2U234 3 X 10-4 4 X lQ-11
02U 2a5 3 X 10-4 4 X 10-11
921J236 3 X 10-4 4 X 10-11
921J2:38 4 X 10-4 3 X 10-11
U natürlich 2 ) 2X 10-4 2 X 10-11
Vanadium 2sV 48 3 X 10-4 2 X 10-8
Wasserstoff 1Ha 3 X 10-2 2 X 10-6
Wismut saBi206 4 X 10-4 5 X 10-8
saBi207 6 X 10-4 5 X 10-9
saBi210 4 X 10-4 2 X 10-9
safü212 4 X 10-3 3 X 10-8
Wolfram 74w1s1 3 X 10-3 4 X 10-8
74w1s5 1 X 10-3 4 X 10-8
74Wl87 6 X 10-4 1 X 10-7
Xenon 51 xe131m nicht beschränkt 4 X 10-6
54Xetaa nicht beschränkt 3 X 10-6
54Xet35 nicht beschränkt 1 X 10-6
Ytterbium 711 ybt75 1 X 10-3 2 X 10-7
1) Die Aklivitiitsangabe ist auf das darin enthaltene 00 Tb232 bezogen.
2) Die Aklivitiitsangabe ist auf das darin enthaltene 112 U238 bezogen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965 1677
in Wasser in Luft
Radioaktiver Stoff
Mikrocurie/cm3 Mikrocurie/cm3
Yttrium 39 yno 2 X 10-4 3 X 10-8
30 yo1m 3 X 10-2 6 X 10-6
39Y91 3 X 10-4 1 X 10-8
:rn yB2 6 X 10-4 1 X 10-7
39 YB 3 3 X 10-4 5 X lQ-8
Zink aoZnH5 1 X 10-3 2 X 10-8
:ioZn6!lm 6 X 10-4 1 X 10-7
aoZn69 2 X 10-2 2 X 10-6
Zinn 50Sn11a 8 X 10-4 2 X 10-8
50Sn125 2 X 10-4 3 X 10-8
Zirkon 40Zr93 8 X 10-3 4 X 10-8
40Zr95 6 X 10-4 1 X 10-8
40Zr97 2 X 10-4 3 X 10-8
Radioaktive Stoffe, die in dieser An-
lage nicht genannt sind, oder beliebige
Gemische von radioaktiven Stoffen in
Wasser l X 10-7
Beliebige Gemische von radioaktiven
Stoffen in Wasser, die frei von Radium
226 und Radium 228 sind 1 X 10-6
Beliebige Gemische von radioaktiven
Stoffen in Wasser, die frei von Stron-
tium 90, Jod 129, Blei 210, Radium 226
und Radium 228 sind 7 X 10-6
Beliebige Gemische von radioaktiven
Stoffen in Wasser, die frei von Stron-
tium 90, Jod 126, Jod 129, Jod 131,
Blei 210, Polonium 210, Astatin 211,
Radium 223, Radium 226, Radium 228,
Protaktinium 231 und natürlichem Tho-
rium sind 2 X 10-5
Beliebige Gemische von radioaktiven
Stoffen in Wasser, die frei von Stron-
tium 90, Jod 126, Jod 129, Jod 131,
Blei 210, Polonium 210, Astatin 211,
Radium 223, Radium 224, Radium 226,
Aktinium 227, Radium 228, Thorium
230, Protaktinium 231, Thorium 232
und natürlichem Thorium sind 3 X 10-5
Radioaktive Stoffe, die in dieser An-
lage nicht genannt sind, oder belie-
bige Gemische von radioaktiven Stof-
fen in Luft 4 X 10-13
Beliebige Gemische von radioaktiven
Stoffen in Luft, die frei von Protakti-
nium 231, Plutonium 239, Plutonium
240, Plutonium 242 und Californium
249 sind 7 X 10-13
Beliebige Gemische von radioaktiven
Stoffen in Luft, die frei von Aktinium
227, Thorium 230, Protaktinium 231,
Plutonium 238, Plutonium 239, Pluto-
nium 240, Plutonium 242 und Califor-
nium 249 sind l X 10-12
Beliebige Gemische von radioaktiven
Stoffen in Luft, die frei von Alpha-
Strahlern und von Aktinium 227 sind 1 X 10-11
Bc~liebige Gemische von radioaktiven
Stoffen in Luft, die frei von Alpha-
Strahlern und von Blei 210, Aktinium
227, Radium 228 und Plutonium 241
sind 1 X 10-10
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
in Wasser in Luft
Ril<lioilklivpr Stoff Mikrocurie/cm3
Mikrocurie/ cm3
füdid)ige Gemisch<, von radioaktiven
SI.offen in Luft, d i<~ frei von Alpha-
Strahlern und von Strontium 90, Jod
12'.J, Blei 210, Aktinium 227, Radium
2'.W, Protaklilliurn :.no, Plutonium 241
1111d Berkelium 249 sind 1 X 10-9
Die Konzenlralionswertc bei
einem Gemisch radioaktiver Stolfc in Luft oder \Nasser oder die Konzentrationswerte verschiedener radio-
aktiver Stoffe im Tagesdurchsch ni lt gemäß § 34 Abs. 2 müssen folgender Formel genügen:
K1 K2 Kn
-+-+
T1 T11
... Tn =
1
Es bedeuten:
K1, K2 ... Kn die zu ermittelnden Konzentrationswerte für den Stoff1, Stoff2 ... Stoffn (oder Gemischn)
T1, T2 ... Tn die in dieser Anlage für den Stoff 1, Stoff2 ••• Stoffn (oder Gemischn) angegebenen Konzen-
trationswerte.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965 1679
Anlage III
1
(§ 5 Abs. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung ))
A. Einfuhranzeige
(§ 5 Abs. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1))
Uber Zollstelle
an das
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
6 Frankfurt a. M.
Postfach 3931
(Der Einführer hat die Einfuhranzeige unaufgefordert bei der für die Einfuhrabfertigung zuständigen Behörde vorzu-
legen. Die Einfuhranzeige ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften - z.B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz -
erforderlichen Genehmigungen, Erklärungen oder Kontrollpapiere.)
Auftragsnummer:
Hiermit zeige(n) ich/wir
(Name oder Firma des Einführers}
(Poslleilzahl, Wohnort oclcr Sitz cler Firma}
(Straße, Postfach)
vertreten bei der Einfuhrabfertigung durch ....... .
(Name und Anschrift des Vertreters, z. B. des Spediteurs}
die Einfuhr der folgenden radioaktiven Stoffe an:
1. Handelsübliche Warenbenennung: .................................................................................................................................. •·········••··········
2. Bezeichnung der Radionuklide nach Anlage I der Ersten 3. Aktivität der Radionuklide in Millicurie oder Curie
Strahlenschutzverordnung 1): (Menge der Ausgangsstoffe im Sinne des § 2 Nr. 2 des
Atomgesetzes 2) in g oder kg), bei umschlossenen radio-
aktiven Stoffen auch Stückzahl, bei Bestrahlungsproben
Menge des inaktiven Materials in g und errechnete
Aktivität:
4. Versendungsland: ................. .
5. Ausländischer Lieferant: ... .
6. Ursprungsland: - ••••••••••• - • - •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• • •••••••••• - ...... - •••••••••••• - •••••• - • - ••••••••••• - •••• - - - - • - - • - - - - • - •••••• - ••• - •• ~ ••••••••
7. Wert der Ware in DM: .......................................................................................................................... (ungefährer Gesamtbetrag)
8. Empfänger 3) der Sendung:
(Name oder Firma, Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma, Straße, Postfach)
Dem/Den unter Nr. 8 genannten Empfänger(n) der Sendung ist der Umgang mit den radioaktiven Stoffen der nach Nr. 2
und 3 einzuführenden Art und Menge nach § 3 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ) genehmigt.
Bemerkungen:
(Ort, Datum}
(Unterschrift und Firmenstempel des Einführers}
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
B. Zollamtliche Vermerke
4
1. ) Die Einfuhr der unter A Nr. 2 und 3 bezeichneten radioaktiven Stoffe wird bestätigt. Die Sendung ist an den unter
A Nr. 8 genannten Empfänger gerichtet.
4
2. ) Bei der Einfuhrabfertigung ist festgestellt worden, daß abweichend von den Angaben in A Nr. 2 und 3 die fol-
genden radioaktiven Stoffe eingeführt worden sind:
Radionuklide: Aktivität in Millicurie oder Curie
(Menge der Ausgangsstoffe in g oder kg},
Stückzahl:
Die Einfuhr dieser radioaktiven Stoffe wird bestätigt. Die Sendung ist an den unter A Nr. 8 genannten Empfänger
gerichtet.
(Ort, Datum, Dienststempel der für die Einfuhrabfertigung
zuständigen Behörde)
l) vom 24. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 430), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlen•
schutzverordnung vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 759).
I!) vom 23. Dczembc, 1959 (Bundcsqcsctzbl. I S. 814). zuletzt geändert durch Artikel 3 des Siebenten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Junl
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 337).
3) Hier dürfen nur Empfünqer aufgeführt werden, die ihren Wohnort oder Sitz in dem Bereich derselben Aufsichtsbehörde (§ 19 des Atom•
gesetzes) haben.
') Nichtzutreffendes bitte streichen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965 1681
Anlage IV
1
(§ 5 Abs. 3 der Ersten Strahlenschutzverordnung ))
A. Einfuhranzeige
(§ 5 Abs. 3 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1))
Uber Zollstelle
an das
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
6 Frankfurt a. M.
Postfach 3931
(Der Einführer hat die Einfuhranzeige unaufgefordert bei der für die Einfuhrabfertigung zuständigen Behörde vor-
zulegen. Die Einfuhranzeige ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften - z.B. nach dem Außenwirtschafts-
gesetz - erforderlichen Genehmigungen, Erklärungen oder Kontrollpapiere.)
Auftragsnummer:
Hiermit zeige(n) ich/wir
(Name oder Firma des Einführers)
(Postleitzahl, Wohnort oder Silz der foirma)
(Straße, Postfach)
vertreten bei der Einfuhrabfertigung durch: .
(Name und Anschrift des Vertreters, z.B. des Spediteurs)
die Einfuhr der folgenden radioaktiven Stoffe
2
(I) ) Geräte, die Skalen oder Anzeigemittel mit radioaktiven Leuchtfarben enthalten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ))
(II) 2 ) Uranhaltige glasierte keramische Gegenstände oder Porzellanwaren oder uranhaltige Glaswaren (§ 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1))
(III) 2 ) Elektrotechnische oder gastechnische Geräte zu Leuchtzwecken, elektronische Bauteile, die radioaktive Stoffe ent-
halten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1))
an:
1. Beschreibung der Geräte, Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder BauteHe (z. B. Armbanduhren, Taschen-
uhren, Wecker, Meßgeräte, Kaltkathodenröhren): .......................................................................................................................... .
2. Stückzahl der Geräte, Gegenstände usw.:
3. Versendungsland: ......... .
4. Ausländischer Lieferant:
5. Ursprungsland:
6. Wert der Ware in DM: .............................................................................................. (ungefährer Gesamtbetrag)
7. Empfänger der Sendung:
(Name oder Firma, Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma, Straße, Postfach)
8. (Nur ausfüllen, wenn die in (I) bezeichneten Geräte eingeführt werden)
Ich/Wir zeige(n) an, daß
a) den Leuchtfarben der Skalen und Anzeigemittel in den einzuführenden Geräten nur Radium 226 2 ) -
Tritium 2 ) - Promethium 147 2 )
····••··••··········································································•·•·ll)
(sonstiges Radionuklid)
zugesetzt ist und die Leuchtfarben frei von radioaktiven Stoffen sind, deren Radiotoxizität in der Anlage I der
Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ) durch eine niedrigere Freigrenze als 10 Mikrocurie gekennzeichnet ist, aus-
genommen Radium 226,
b) die radioaktiven Leucb IJarben auf den Skalen oder Anzeigemitteln fest haften und berührungssicher abgedeckt
sind und
c) die Dosisleislung der nicht abgedeckten Strahlung im Abstand von 0,1 Meter von der Leuchtfarbe 0,1 millirem
je Stunde nicht überschreitet.
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
9. (Nur ausfüllen, wenn die in (II) bezeichneten keramischen Gegenstände, Porzellanwaren oder Glaswaren eingeführt
werden)
Ich/Wir zeige(n) an, daß die Glasur der einzuführenden keramischen Gegenstände oder Porzellanwaren nicht mehr
als 20 Gewichtsprozent 2 ) - das Glas der Glaswaren nicht mehr als 10 Gewichtsprozent 2 ) natürliches Uran oder
an 92U 235 und 02U 2 :M verarmtes Uran 2) - der Farbauftrag nicht mehr als 2 Milligramm Uran je Quadratzentimeter
2
bei Unterglasurbemalung ) - nicht mehr als 0,1 Milligramm Uran je Quadratzentimeter bei Aufglasurbemalung )
2
enthält.
10. (Nur ausfüllen, wenn die in (III) bezeichneten Geräte oder Bauteile eingeführt werden)
Ich/Wir zeige(n) an, daß es sich bei den einzuführenden Geräten oder Bauteilen um elektrotechnische 2) - gas-
technische 2 ) - Geräte zu Leuchtzwecken 2 ) - elektronische Bauteile 2 ) handelt, ferner, daß
a) das einzelne Gerüt oder der einzelne Bauteil nur radioaktive Stoffe enthält, deren Verwendung nach § 7
Abs. 1 der I'.rsten Strahlenschutzverordnung 1 ) keiner Genehmigung bedarf,
b) die Dosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Geräts oder Bauteils
0,1 millirem je Stunde nicht überschreitet 2 ) - das Gerät mehrere elektronische Bauteile enthält und die Dosis-
leistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Geräts 0,1 millirem je Stunde nicht
überschreitet 2 ).
11. Falls die Anzeige nach Nummer 8, 9 oder 10 verweigert wird:
Ich/Wir beziehe(n) mich/uns auf die beigefügte Bescheinigung des Herstellers, die die nach Nummer 8 2 ) - Num-
mer 9 2 ) - Nummer 10 2 ) geforderten Angaben enthält.
Bemerkungen: ...
(Ort, Datum)
(Unterschrift und Firmenstempel des Einführers)
B. Zollamtliche Vermerke
Die Einfuhr der unter A Nr. 1 und 2 bezeichneten Geräte, Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder Bauteile
wird bestätigt.
(Ort, Datum, Dienststempel der für die Einfuhrabfertigung
zuständigen Behörde)
1) vom 24. Juni 1960 (Bundcsqesctzbl. I S. 430), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlen-
schutzverordnung vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 759).
1) Nichtzutreffendes bitte streichen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965 1683
Anlage V
(§ 5 a Abs. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ))
A. Ausfuhranzeige
(§ 5 a Abs. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ))
Uber Zollstelle (Vorsandzollstellc, Ausgangszollstelle)
an das
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
6 Frankfurt a. M.
Postfach 3931
(Der Ausführer hat die Ausfuhranzeige vor dem Versand der Ware unaufgefordert der Versandzollstelle/Ausgangs-
zollstelle(§ 10 der Außenwirtschaftsverordnung) vorzulegen. Die Ausfuhranzeige ersetzt nicht die nach anderen Rechts-
vorschriften - z.B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz -- erforderlichen Genehmigungen, Erklärungen oder Kontroll-
papiere.)
Auftragsnummer: ............ ..
Hiermit zeige(n) ich/wir
/Name oder Pirma des Ausführcrs)
(Postleitzahl, Wohnort oder Silz der Firma)
(Straße, Postfach)
vertreten bei der Ausfuhrabfertigung durch ............................................................................................................................................ .
(Name und Anschrift des Vertreters, z. B. des Spediteurs)
die Ausfuhr der folgenden radioaktiven Stoffe an:
1. Handelsübliche Warenbenennung:
2. Bezeichnung der Radionuklide nach Anlage I der Ersten 3. Aktivität der Radionuklide in Millicurie oder Curie
Strahlenschutzverordnung 1) (nach Versandstücken ge- (Menge der Ausgangsstoffe im Sinne des § 2 Nr. 2 des
ordnet): Atomgesetzes 2) in g oder kg) (nach Versandstücken
geordnet), bei umschlossenen radioaktiven Stoffen
auch Stückzahl, bei Bestrahlungsproben Menge des
inaktiven Materials in g und errechnete Aktivität:
4. Anzahl der Versandstücke:
5. Ausfuhr nach (Käuferland):
6. Verbraucherland:
7. Ausländischer Empfänger:
8. Wert der Ware in DM: .... ................................. (ungefährer Gesamtbetrag)
9. Mir/Uns ist bekannt, daß auf Grund dieser Ausfuhranzeige nur radioaktive Stoffe, deren Aktivität oder Menge das
107 -fache der Werte der Anlage I der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ) je Beförderungs- oder Versandstück nicht
überschreitet, ausgeführt werden dürfen und die Ausfuhr größerer Aktivitäten oder Mengen radioaktiver Stoffe je
Beförderungs- oder Versandstück der Genehmigung nach § 5 a Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ) durch
das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft bedarf.
Bemerkungen: .....
(Ort, Datum)
(Unterschrift und Firmenstempel des Ausführers)
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
B. Zollamtliche Vermerke
Bestätigung der Versandzollstelle
Die Ausfuhri:lnzci~JC ist bei der Vcrscmdabfortigung vorgelegt worden. Die Ausfuhr der Sendung ist nach § 5 a Abs. 2
der Erslen Strahlenschutzverordnung 1 ) ohne Genehmigung zulässig.
(Ort, Diilt1n1)
Dienststempel
Ausfuhrbestätigung der Ausgangszollstelle
Die Ausfuhrsendung ist i:ll1sgcführt worden.
Dienststempel
(Ort, Dalum)
1) vom 24. Juni 1960 (Bundesgesctzbl. I S. 430), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlen-
schutzverordnung vom 12. Auqust 1!J65 (Bundesgesetzbl. I S. 759).
2) vom 23. Dezember 1959 (Bundesgeselzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Siebenten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni
1964 (Bundcscresetzbl. I S. :137).
II er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammluncr des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqeselzbl. I S. 437) nuch Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedingunqcn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Einzels t. ü c k e je angelanqc,ne 24 Seilen DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqeselzblatt"
Köln 3 99 oder nuc:h Bezahlunq uuf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20