1617
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1965 Nr. 60
Tag Inhalt Seite
1. 9. 65 Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) 1617
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 2330-2; hat geändert Bundesgesetzbl. III 2330-8, 2330-8-2 und
2331-8
18. 10. 65 Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Achten Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1651
Andert Bundesgesetzbl. lll 810-1-8
Bekanntmachung
der Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
Vom 1. September 1965
Auf Grund des Artikels VI § 1 des Gesetzes c) dem Gesetz zur Änderung grundsteuerlicher
zur verstärkten Eigentumsbildung im Wohnungsbau Vorschriften vom 10. Juni 1964 (Bundesgesetz-
und zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozial- blatt I S. 347),
wohnungen (Wohnungsbauänderungsgesetz 1965)
vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 945) wird d) dem Zweiten Gesetz zur Änderung mietrecht-
nachstehend die ab 1. September 1965 geltende licher Vorschriften vom 14. Juli 1964 (Bundes-
Fassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - gesetzbl. I S. 457),
Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - vom
27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) bekannt- e) dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
gemacht, wie sie sich aus Wohnbeihilfen vom 23. März 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 140) und
a) der Bekanntmachung vom 1. August 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S.1121), f) dem oben angeführten Wohnungsbauänderungs-
gesetz 1965
b) dem Gesetz über Wohnbeihilfen vom 29. Juli
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508), ergibt.
Bonn, den 1. September 1965
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweites Wohnungsbaugesetz
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) ) 1
II. WobauG
in der Fassung vom 1. September 1965
Inhaltsübersicht
§§ §§
Teil I Teil III
Grundsätze, Geltungsbereich Offentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
und Begriffsbestimmungen
Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe Erster Abschnitt
Wohnungsbau ................................. . 2
Allgemeine Förderungsvorschriften
Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung ........ . 3
Zeitlicher Geltungsbereich für die Wohnungsbau-
förderung nach diesem Gesetz ................ . 4
Erster Titel
Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung . 5
Offentliche Mittel .............................. . 6
Grundsätze
für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
Familienheime ................................ . 7
Familie und Angehörige ....................... . 8 Begünstigter Personenkreis und Einkommensermitt-
lung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Eigenheime und Kaufeigenheime ............... . 9
Rangfolgen für die öffentliche Förderung . . . . . . . . 26
Kleinsiedlungen ........................ -....... . 10
Aufgehoben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Einliegerwohnungen ........................... . 11
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse besonderer
Eigentumswohnungen und Kaufeigentums-
Personengruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
wohnungen .................................. . 12
Genossenschaftswohnungen 13
\t\lolmungen für Alleinstehende ................. . 14 Zweiter Titel
Wohnheime ................................... . 15
Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze
Wiederaufbau und Wiederherslellung .......... . 16 für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
Ausbau und Erweiterung ........ . 17
Wohnungsbauprogramme ...................... . 29
Teil II Verteilung der öffentlichen Mittel durch die
obersten Landesbehörden .................... . 30
Bundesmi Uel und Bundesbürgschaften
Unterlagen für die Verteilung der öffentlichen
Bereitslcllung von Bundesmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Mittel durch die obersten Landesbehörden . . . . . 31
Verteilung der Bundesmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Berichterstattung an den Bundesminister für Woh-
Bereitstellung von Bundesmitteln vom Rechnungs- nungswesen, Städtebau und Raumordnung . . . . . 32
jahr 1965 an .. .. .. .. . . .. .. .. .. . .. .. .. .. . .. .. . 19a
Rückflüsse an den Bund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Dritter Titel
Vor- und Zwischenfinanzierung aus Bundesmitteln 21
Zuständigkeit für die Bewirtschaftung von Bundes- Bauherren
mitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Voraussetzung für die Berücksichtigung der Bau-
Sondervorschriften für Mittel des Ausgleichsfonds 23 herren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Ubernahme von Bundesbürgschaften . . . . . . . . . . . . . 24 Eigenleistung der Bauherren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Eigenleistung für den Bau von Familienheimen . . . 35
t) ~;;g:r 2~~3tt~,1~~;1~~t/~I 2330-2; hul w,ämlert Bundesgesetzbl. III Eigenleistung durch Selbsthilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965 1619
§§ §§
Vierter Titel Vierter Titel
Betreuung der Bauherren Förderung der Eigentumsbildung
Betreuung der Bauherren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 beim Bau von Mietwohnungen
Betreuungsverpflichtung zugunsten von Bauherren Bauliche Ausführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
von Familienheimen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Verkaufsverpflichtung bei Ein- und Zweifamilien-
häusern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Fünfter Titel Aufgehoben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Fönlerungsfähige Bauvorhaben Anwendungsbereich der Vorschriften für Mietwoh-
nun gen ..................................... • 66
Wohnungsgrößen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Mindestausstattung der Wohnungen . . . . . . . . . . . . . 40 Dritter Abschnitt
Städtebauliche VoTdussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Sonstige Förderungsmaßnahmen
Förderung von Wohnungen für die Landwirtschaft 67
Sechster Titel
Förderung von Wohnheimen ................... . 68
Bewilligung der öffentlichen Mittel
durch die Bewilligungsstelle Vierter Ab.schnitt
Einsatz der öffentlichen Mittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Vorzeitige Rückzahlung
Förderungssätze ................................ 43 der öffentlichen Mittel
Einsatz des nachstelligen Baudarlehens . . . . . . . . . . 44
Ablösung des öffentlichen Baudarlehens ........ . 69
Familienzusatzdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Tragung des Ausfalls ........................... . 70
Wohngeld zur Ergänzung des Einsatzes öffentlicher Aufgehoben .................................. . 71
Mittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Mehrtilgungen und Mehraufwendungen . . . . . . . . . . 47 Fünfter Abschnitt
Anträge für Eigentumsmaßnahmen ............. . 48
Mieten und Belastungen
Erfassung der Bauherren und Interessenten für für öffentlich geförderte Wohnungen
Kaufeigenheime und Kaufeigentumswohnungen 48a
Zulässige Miete und Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren 49
Aufgehoben .................................. 73, 74
Siebenter Titel
Sechster Abschnitt
Bedingungen und Auflagen
Wohnraum b ewirts eh aftung
bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
für öffentlich geförderte Wohnungen
Finanzierungsbeiträge 50
Anwendung des Wohnraumbewirtschaftungs-
Baukosten ................................... . 51 gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Eigentumsbindungen ........................... . 52 Zuteilung der Wohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
Betriebs- und WE!rkwohnungen ................. . 53 Zuteilung von Betriebs- und Werkwohnungen . . 77
Rechtsansprüche auf Zuteilung von Wohnungen in
Familienheimen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
Zweiter Abschnitt
Rechtsansprüche auf Zuteilung von Eigentumswoh-
Sondervorschriften zur Förderung nungen und Kaufeigentumswohnungen . . . . . . . . 79
der Bildung von Einzeleigentum
Rechtsansprüche auf Zuteilung von anderen Woh-
nungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Erster Titel Rechtsanspruch auf Zuteilung von zusätzlichem
Offentlich geförderte Kaufeigenheime Wohnraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen ..... . 54 Geltungsdauer der Vorschriften über die Wohn-
raumbewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 811.
Bemessung des Kaufpreises .................... . 54a
Bewerber für Kaufeigenheime .................. . 55
Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim 56 Teil IV
Steuerbegünstigter und frei finanzierter Wohnungsbau
Zweiter Titel
Offentlich geförderte Kleinsiedlungen Erster Abschnitt
Förderung der Kleinsiedlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 Steuerbegünstigter Wohnungsbau
Trägerkleinsiedlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen . 82
Eigensiedlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Anerkennungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Bewirtschaftung der Kleinsiedlung . . . . . . . . . . . . . . . 60 Befreiung von der Wohnraumbewirtschaftung . . . . 84
Miete für steuerbegünstigte Wohnungen . . . . . . . . . . 85
Dritter Titel
Offentlich geförderte Eigentumswohnungen Zweiter Abschnitt
Förderung von Kaufeigentumswohnungen . . . . . . . . 61 Frei finanzierter Wohnungsbau
Dingliche Sicherung des öffentlichen Baudarlehens Befreiung von der Wohnraumbewirtschaftung . . . . 86
bei Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 Miete für frei finanzierte Wohnungen . . . . . . . . . . . 87
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§§ §§
Teil V Dingliche Sicherung von Kapitalmarktdarlehen bei
Förderung des Wohnungsbaues Eigentumswohnungen ......................... 103
durch besondere Maßnahmen und Vergünstigungen
Zweiter Abschnitt
Erster Abschnitt
Dur c hf ührun g s vors eh riften
Förderung der Eigentumsbildung
im Rahmen Vorschriften über den Einsatz von Kapitalmarkt-
des steuerbegünstigten Wohnungsbaues mitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
Gewährung von Annuitätszuschüssen . . . . . . . . . . . . 88 Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von
Durchführungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
Zweiter Abschnitt Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlaß
von Durchführungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . 106
Bau 1 an d b er e i t,s t e 11 u n g
Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnun-
Beschaffung von Bauland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 gen .......................................... 107
Baulanderschließung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
Dritter Abschnitt
Dritter Abschnitt
übe rl ei t ung s vors eh ri ft en
Förderung bauwirtschaftlicher
Maßnahmen Allgemeine Uberleitungsvorschrift . . . . . . . . . . . . . 108
Maßnahmen zur Baukostensenkung . . . . . . . . . . . . . . 91 überleitungsvorschriften für öffentlich geförderte
Eigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime
Vierter Abschnitt und Eigentumswohnungen .................... 109
überleitungsvorschriften für die Grundsteuerver-
Steuer- und Gebührenvergünstigungen
günstigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
Grundsteuervergünstigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 überholt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung . . . . 93 Verweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
Beginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung 94 überleitungsvorschriften für Wohnungen zugunsten
Auskunft über die Grundsteuervergünstigung . . . . 94 a von Wohnungsuchenden mit geringem Einkom-
Bescheinigung für die Einkommensteuervergünsti- men ......................................... 113
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 überlei tungsvorschriften für Wohnflächengrenzen 114
Steuer- und Gebührenvergünstigungen . . . . . . . . . . 96 überleitungsvorschriften für Familienzusatzdar-
lehen ... ..... ... ... . .. ... .. ..... ... . 115
Sondervorschriften für Berlin ................... 116
Fünfter Abschnitt
Vergünstigungen
in der Wohnraumbewirtschaftung
bei vorhandenem Wohnraum Teil VII
Freibauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 Änderung anderer Gesetze
Freikauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 Änderung des Gesetzes und der Durchführungsver-
ordnung über die Gemeinnützigkeit im Woh-
nungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
Teil VI Uberholt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 bis 122
Ergänzungs-, Durchführungs- Änderung des Kleinsiedlungsrechts .............. 123
und Uberleitungsvorschriften überholt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
Erster Abschnitt
Ergänzungs vors c h r i f t e n
Teil VIII
Gleichstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Schlußvorschriiten
Anwendung von Begriffsbestimmungen dieses Ge-
setzes ........................................ 100 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
Sondervorschriften für die- Stadtstaaten .......... 101 Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 a
Rechtsweg ..................................... 102 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965 1621
Teil I g) Wohnheime;
b) einzelne Wohnräume.
Grundsätze, Geltungsbereich
und Begriffsbestimmungen § 3
Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung
§ 1
(1) Die Förderung des Wohnungsbaues erfolgt
Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe insbesondere durch
(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever- a) Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 25 bis 68),
bände haben den Wohnungsbau unter besonderer
b) Ubernahme von Bürgschaften (§ 24),
Bevorzugung des Baues von Wohnungen, die nach
Größe, Ausstattung und Miete oder Belastung für c) Gewährung von Wohngeld (§ 46),
die breiten Schichten des Volkes bestimmt und ge- d) Gewährung von Prämien für Wohnbausparer,
eignet sind (sozialer Wohnungsbau), als vordring- e) Bereitstellung von Bauland (§§ 89 und 90),
liche Aufgabe zu fördern. f) Maßnahmen zur Baukostensenkung (§ 91),
(2) Die Förderung des Wohnungsbaues hat das g) Beitragsvergünstigung in der Unfallversiche•
Ziel, die Wohnungsnot, nrrmentlich auch der Woh- rung,
nungsuchenden mit geringem Einkommen, zu be- h) Steuer- und Gebührenvergünstigungen (§§ 92
seitigen und zugleich weite Kreise des Volkes bis 96),
durch Bildung von Einzeleigentum, besonders in i) Vergünstigungen bei vorzeitiger Rückzahlung
der Form von Familienheimen, mit dem Grund und
öffentlicher Mittel (§§ 69 und 70),
Boden zu verbinden. Sparwille und Tatkraft aller
Schichten des Volkes sollen hierzu angeregt wer- k) Auflockerung der Wohnraumbewirtschaftung
den. In ausreichendem Maße sind solche Woh- (§§ 75 bis 81 a, 84, 86, 97 und 98),
nungen zu fördern, die die Entfaltung eines gesun- 1) Auflockerung der Mietpreisbindung (§§ 72, 85
den Familienlebens, namentlich für kinderreiche und 87),
Familien, gewährleisten. m) Gewährung von Annuitätszuschüssen (§ 88).
(3) In Gemeinden mit Kriegszerstörungen soll der (2) Je nach der Art der Förderung ist der Woh-
Bau von Wohnunc~n durch Wiederaufbau zer- nungsbau
störter oder Wiecterherstellung beschädigter Ge- a) öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
bäude unter Beachtung einer gesunden städtebau- (§§ 25 bis 81 a),
lichen Gestaltung und Auflockerung bevorzugt ge-
b) steuerbegünstigter Wohnungsbau (§§ 82 bis 85)
fördert werden.
oder
(4) Der Wohnungsbau soll unter Berücksichtigung c) frei finanzierter Wohnungsbau (§§ 86 und 87).
der Arbeitsmöglichkeiten namentlich der Wohn-
raumbeschaffung für die Vertriebenen, Kriegssach- § 4
geschädigten und die übrigen Bevölkerungsgruppen
Zeitlicher Geltungsbereich
dienen, die ihre Wohnungen unverschuldet verloren
für die Wohnungsbauförderung nach diesem Gesetz
haben.
(1) Die Förderung des Wohnungsbaues bestimmt
(5) Mit diesen Zielen sind in den Jahren 1957
sich im Anschluß an den zeitlichen Geltungsbereich
bis 1962 möglichst 1,8 Millionen Wohnungen des
des Ersten Wohnungsbaugesetzes nach den Vor-
sozialen Wohnungsbaues zu schaffen.
schriften des vorliegenden Gesetzes. Die Vorschrif-
ten des vorliegenden Gesetzes finde.n, soweit in
§ 2 dem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sonach
Anwendung
Wohnungsbau
a) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
(1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohn- auf neugeschaffenen Wohnraum, für den die
raum durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De-
oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder zember 1956 bewilligt worden sind oder bewilligt
durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Ge- werden,
bäude. Der auf diese Weise geschaffene Wohnraum
ist neugeschaffen im Sinne dieses Gesetzes. b) im steuerbegünstigten und frei finanzierten Woh-
nungsbau auf neugeschaffenen Wohnraum, der
(2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohn- nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist
raum der folgenden Arten: oder bezugsfertig wird.
a) Familienheime in der Form von Eigenheimen, (2) Ist über einen Antrag auf Bewilligung öffent-
Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen; licher Mittel bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
b) Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswoh- noch nicht entschieden, so kann der Antragsteller
nungen; verlangen, daß über seinen Antrag erst nach dem
c) Genossenschaftswohnungen; 31. Dezember 1956 entsprechend den Vorschriften
dieses Gesetzes entschieden wird; das gleiche gilt
d) Mietwohnungen;
für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieses
e) Wohnteile ländlicher Siedlungen; Gesetzes bis zum 31. Dezember 1956 eingereicht
f) sonstige ·wohnungen; werden.
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 5 für die Förderung des Wohnungsbaues zur Ver-
Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung fügung gestellt werden, dürfen sie in der Regel nur
für den Bau von Wohnungen verwendet werden,
(1) Offentlich geförderte Wohnungen im Sinne die für den nach § 25 begünstigten Personenkreis
dieses Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, bestimmt sind und die Mindestausstattung nach
bei denen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 § 40 aufweisen.
zur Deckung der für den Bau dieser Wohnungen
entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung der § 7
laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für
Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Familienheime
Tilgungen eingesetzt sind. (1) Familienheime sind Eigenheime, Kaufeigen-
(2) Steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne dieses heime und Kleinsiedlungen, die nach Größe und
Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die nicht Grundriß ganz oder teilweise dazu bestimmt sind,
öffentlich gefördert sind und nach den Vorschriften dem Eigentümer und seiner Familie oder einem An-
der §§ 82 und 83 als steuerbegünstigt anerkannt gehörigen und dessen Familie als Heim zu dienen.
sind. Zu einem Familienheim in der Form des Eigenheims
oder des Kaufeigenheims soll nach Möglichkeit ein
(3) Frei finanzierte vVohnungen im Sinne dieses Garten oder sonstiges nutzbares Land gehören.
Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die
weder öffentlich gefördert noch als steuerbegünstigt (2) Das Familienheim verliert seine Eigenschaft,
anerkannt sind. wenn es für die Dauer nicht seiner Bestimmung ent-
sprechend genutzt wird. Das Familienheim verliert
§ 6 seine Eigenschaft nicht, wenn weniger als die Hälfte
der Wohn~ und Nutzfläche des Gebäudes anderen
Oifentliche Mittel als Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen oder
(1) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden beruflichen Zwecken, dient.
und Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förde-
rung des Baues von Wohnungen für die breiten § 8
Schichten des Volkes bestimmt sind, sowie die nach
dem Lastenausgleichsgesetz für die Wohnraumhilfe Familie und Angehörige
bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind öffent- (1) Zur Familie rechnen die Angehörigen, die zum
liche Mittel im Sinne dieses Gesetzes. Die öffent- Familienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertig-
lichen Mittel sind nur zur Förderung des sozialen stellung des Bauvorhabens, insbesondere zur Zu-
\,Vohnungsbaues nach den Vorschriften der §§ 25 sammenführung der Familie, in den Familienhaus-
bis 68 zu verwenden. halt aufgenommen werden sollen.
(2) Nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses (2) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gel-
Gesetzes gelten insbesondere ten folgende Personen:
a) die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Einglie- a) der Ehegatte,
derungsdarlehen bestimmten Mittel des Aus- b) Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte
gleichsfonds oder die mit einer ähnlichen zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
Zweckbestimmung in öffentlichen Haushalten c) Verschwägerte in gerader Linie sowie Ver-
ausgewiesenen Mittel,
schwägerte zweiten und dritten Grades in der
b) die als Prämien an Wohnbausparer gewährten Seitenlinie,
Mittel,
dj durch Annahme an Kindes Statt verbundene
c) die in öffentlichen Haushalten gesondert aus- Personen,
gewiesenen Wohnungsfürsorgemittel für Ange- e) durch Ehelichkeitserklärung verbundene Perso-
hörige des öffentlichen Dienstes, nen,
d) die in Haushalten der Gemeinden und Gemeinde-
f) uneheliche Kinder,
verbände ausgewiesenen Mittel zur Unter-
bringung von solchen Obdachlosen, die aus g) Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und
Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Pflegeeltern.
von den Gemeinden und Gemeindeverbänden (3) Als kinderreich gelten Familien mit drei oder
unterzubringen sind, mehr Kindern, für die Kinderfreibeträge nach § 32
e) die einer Kapitalsammelstelle aus einem öffent- Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes zu-
lichen Haushalt für Zwecke der Vor- und stehen oder gewährt werden.
Zwischenfinanzierung des Wohnungsbaues zur
Verfügung gestellten Mittel, § 9
f) die von Steuerpflichtigen gegebenen unverzins- Eigenheime und Kaufeigenheime
lichen Darlehen, für die Steuervergünstigungen
nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes gewährt (1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer
werden, natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem
g) die Grundsteuervergünstigungen. Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen
enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen
(3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt andere durch den Eigentümer oder seine Angehörigen be-
als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Mittel stimmt ist.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965 1623
(2) Ein Kaufeigenheim ist ein Grundstück mit form der Genossenschaft geschaffen worden und
einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Woh- dazu bestimmt ist, auf Grund eines Nutzungsver-
nungen enthält und von einem Bauherrn mit der trages einem Mitglied zum Bewohnen überlassen
Bestimmung geschaffen worden ist, es einem Bewer- zu werden.
ber als Eigenheim zu übertragen. § 14
(3) Die in dem Wohngebäude enthaltene zweite Wohnungen für Alleinstehende
Wohnung kann eine gleichwertige Wohnung oder
eine Einliegerwohnung sein. Eine Wohnung für Alleinstehende ist eine Woh-
nung, die nach ihrer Größe, baulichen Anlage und
§ 10 Ausstattung zum Bewohnen durch eine allein
lebende Person bestimmt ist.
Kleinsiedlungen
(1) Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die § 15
aus einem Wohngebäude mit angemessener Land- Wohnheime
zulage besteht und die nach Größe, Bodenbeschaffen-
heit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet Als Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes gelten
ist, dem Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus Heime, die nach ihrer baulichen Anlage und Aus-
vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung des Landes stattung für die Dauer dazu bestimmt und geeignet
eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkom- sind, Wohnbedürfnisse zu befriedigen.
mens zu bieten. Die Kleinsiedlung soll einen Wirt-
schaftsteil enthalten, der die Haltung von Klein- § 16
tieren ermöglicht. Das Wohngebäude kann neben Wiederaufbau und Wiederherstellung
der für den Kleinsiedl6!r bestimmten Wohnung eine
Einliegerwohnung enthalten. (1) Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes ist
das Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf
(2) Eine Eigensiedlung ist eine Kleinsiedlung, die die Dauer benutzbarem Raum durch Aufbau dieses
von dem Kleinsiedler auf einem in seinem Eigentum Gebäudes oder durch Bebauung von Trümmer-
stehenden Grundstück geschaffen worden ist. flächen. Ein Gebäude gilt als zerstört, wenn ein
(3) Eine Trägerkleinsiedlung ist eine Kleinsied- außergewöhnliches Ereignis bewirkt hat, daß ober-
lung, die von einem Bauherrn mit der Bestimmung halb des Kellergeschosses auf die Dauer benutz-
geschaffen worden ist, sie einem Bewerber zu Eigen- barer Raum nicht mehr vorhanden ist.
tum zu übertragen. Nach der Ubertragung des (2) Wiederherstellung eines beschädigten Gebäu-
Eigentums steht die Kleinsiedlung einer Eigensied- des ist das Schaffen von Wohnraum oder von ande-
lung gleich. rem auf die Dauer benutzbarem Raum durch Bau-
§ 11 maßnahmen, durch die die Schäden ganz oder
teilweise beseitigt werden; hierzu gehören auch
Einliegerwohnungen
Baumaßnahmen, durch die auf die Dauer zu Wohn-
Eine Einliegerwohnung ist eine in einem Eigen- zwecken nicht mehr benutzbarer Wohnraum wieder
heim, einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsied- auf die Dauer benutzbar gemacht wird. Ein Ge-
lung enthaltene abgeschlossene oder nicht abge- bäude gilt als beschädigt, wenn ein außergewöhn-
schlossene zweite Wohnung, die gegenüber der liches Ereignis bewirkt hat, daß oberhalb des
Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist. Kellergeschosses auf die Dauer benutzbarer Raum
nur noch teilweise vorhanden ist.
§ 12
(3) Raum ist auf die Dauer nicht benutzbar, wenn
Eigentumswohnungen ein zu seiner Benutzung erforderlicher Gebäudeteil
und Kaufeigentumswohnungen zerstört ist oder wenn der Raum oder der Gebäude-
(1) Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, teil sich in einem Zustand befindet, der aus
an der Wohnungseigentum nach den Vorschriften Gründen der Bau- oder Gesundheitsaufsicht eine
des Ersten Teiles des Wohnungseigentumsgesetzes dauernde, der Zweckbestimmung entsprechende Be-
vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) be- nutzung des Raumes nicht gestattet; dabei ist es
gründet ist. Eine Eigentumswohnung, die zum Be- unerheblich, ob der Raum tatsächlich benutzt wird.
wohnen durch den Wohnungseigentümer oder (4) Ein Gebäude gilt nicht als zerstört oder be-
seine Angehörigen bestimmt ist, ist eine eigen- schädigt, wenn die Schäden durch Mängel der Bau-
genutzte Eigentumswohnung im Sinne des vorlie- teile oder infolge Abnutzung, Alterung oder Witte-
genden Gesetzes. rungseinwirkung entstanden sind.
(2) Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Woh-
nung, die von einem Bauherrn mit der Bestimmung § 17
geschaffen worden ist, sie einem Bewerber als Ausbau und Erweiterung
eigengenutzte Eigentumswohnung zu übertragen.
(1) Wohnungsbau durch Ausbau eine~ bestehen-
§ 13 den Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch
Ausbau des Dachges~hosses oder durch eine unter
Genossenschaftswohnungen
wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwand-
Eine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung, lung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage
die von einem Wohnungsunternehmen in der Rechts- und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
dienten. Als Wohnungsbau durch Ausbau eines c) der Personen, die aus Anlaß der Freimachung
bestehenden Gebäudes gilt auch der unter wesent- von Liegenschaften für Verteidigungszwecke in
lichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von Ersatzwohnraum unterzubringen sind,
Wohnräumen, die infolge Änderung der Wohn-
d) der Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
gewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet
sind, zur Anpassung an die veränderten Wohn- deren Wohnung·sfürsorge dem Bund obliegt,
gewöhnhei ten. ergeben sich aus dem Jahreshaushaltsplan des
Bundes.
(2) Wohnungsbau durch Erweiterung eines be-
§ 19
stehenden Gebäudes ist das Schaffen von Wohn-
raum durch Aufstockung des Gebäudes oder durch Verteilung der Bundesmittel
Anbau an das Gebäude. (1) Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung verteilt die in § 18
Abs. 1 bezeichneten Bundesmittel auf die Länder.
Die Verteilung erfolgt im Einvernehmen mit den
Teil II für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-
digen obersten Landesbehörden. Das Einvernehmen
Bundesmittel und Bundesbürgschaften
ist gegeben, wenn sämtliche obersten Landesbe-
hörden sich mit dem Verteilungsvorschlag des Bun-
desministers für Wohnungswesen, Städtebau und
§ 18
Raumordnung einverstanden erklärt haben. Wird
Bereitstellung von Bundesmitteln ein Einvernehmen nicht erzielt, so macht der Bun-
(1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung desminister für Wohnungswesen, Städtebau und
des von den Ländern mit öffentlichen Mitteln ge- Raumordnung unverzüglich einen Vermittlungsvor-
förderten sozialen Wohnungsbaues. Im Rechnungs- schlag. Stimmen nicht sämtliche obersten Landesbe-
jahr 1957 stellt der Bund hierfür einen Betrag von hörden diesem Vermittlungsvorschlag innerhalb
mindestens 700 Millionen Deutsche Mark im Bun- einer vom Bundesminister für Wohnungswesen,
deshaushalt zur Verfügung; vom Rechnungsjahr Städtebau und Raumordnung gesetzten angemes-
1958 ab stellt der Bund jährlich einen Betrag im senen Frist zu, so entscheidet dieser unter Berück-
Bundeshaushalt zur Verfügung, der sich gegenüber sichtigung des Wohnungsbedarfs in den Ländern
dem vorbezeichneten Betrage je Rechnungsjahr um nach pflichtmäßigem Ermessen über die Verteilung
70 Millionen Deutsche Mark verringert. der Mittel. Die Vorschriften des § 23 dieses Ge-
setzes und des § 11 des Gesetzes zur Förderung
(2) Mittel, die der Bund nach § 20 oder auf Grund des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
eines anderen Gesetzes für den Wohnungsbau zur in der Fassung vom 4. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I
Verfügung zu stellen hat, sind auf den in Absatz 1 S. 418) bleiben unberührt.
Satz 2 bezeichneten Betrag nicht anzurechnen, auch
wenn der Bund sich mit diesen Mitteln an der (2) Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Finanzierung des von den Ländern geförderten Städtebau· und Raumordnung ist ermächtigt, zum
sozialen Wohnungsbaues beteiligt; das gleiche gilt Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung des
für Mittel, die der Bund in besonderen Ausgabe- öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues die
titeln des Bundeshaushalts für die Erfüllung eigener Verteilung des in § 18 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten
Aufgaben oder zur Durchführung von Sonderwoh- Betrages bereits vor Beginn des Rechnungsjahres,
nungsbauprogrammen zur Verfügung stellt. für das der Betrag im Haushaltsplan zur Verfügung
zu stellen ist, vorzunehmen und die Auszahlung
(3) Leistungen des Bundes für die Wohnraum- für das Rechnungsjahr verbindlich zuzusagen. Der
versorgung
Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und
a) der Flüchtlinge aus der sowjetischen Besatzungs- Raumordnung soll die Verteilung bis zum 1. De-
zone und dem sowjetisch besetzten Sektor von zember des dem Rechnungsjahr vorangehenden
Berlin, die im Notaufnahmeverfahren aus Rechts- Jahres vornehmen.
oder Ermessensgründen aufgenommen und zu- (3) Der Bundesminister für Wohnungswesen,
gewiesen werden, mit Ausnahme der Flüchtlinge, Städtebau und Raumordnung kann die Verteilung
die auf Grund des Artikels 11 Abs. 2 des Grund- der Bundesmittel mit Auflagen, insbesondere hin-
gesetzes wegen des Vorhandenseins einer aus- sichtlich des Verwendungszweckes, der Sicherung
reichenden Lebensgrundlage aufgenommen wer- und der Zins- und Tilgungsbedingungen für diese
den, und mit Ausnahme der alleinstehenden Mittel, verbinden. Die ausgeliehenen Bundesmittel
Personen bis zum vollendeten vierundzwanzig- sind vom Rechnungsjahr 1965 an mindestens so zu
sten Lebensjahr sowie nach Abzug der wieder verzinsen und zu tilgen, daß die Zins- und Tilgungs··
zurückgewanderten Flüchtlinge, beträge demjenigen Anteil der im Land aufgekom-
b) der Vertri~~benen, die nach § 31 des Bundesver- menen Zins- und Tilgungsbeträge einschließlich
triebenengesetzes umzusiedeln sind, der Per- außerplanmäßiger Tilgungen entsprechen, der sich
sonen, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundes- jeweils hach dem Verhältnis der am Ende des
vertriebenengcsetzes als Vertriebene gelten, Kalenderjahres insgesamt ausgeliehenen Bundes-
sowie der c1us dem Ausland zurückgeführten mittel zu den übrigen öffentlichen Mitteln des Lan-
Vertriebenen, jeweils mit Ausnahme der allein- des errechnet; die Tilgung der Bundesmittel muß
stehenden Personen, mindestens 1 vom Hundert betragen. Die Verpflich-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965 1625
tung des Landes zur vollständigen Tilgung der aus- und des ehemaligen Landes Preußen einschließlich
geliehenen Bundesmittel bleibt im übrigen unbe- des staatlichen Wohnungsfürsorgefonds gewährt
rührt. Von Satz 2 abweichende Verwaltungsver- worden sind, sowie für die Rückflüsse aus den durch
einbarungen zwischen Bund und Land sind zulässig. die Vergebung dieser Mittel begründeten Ver-
mögenswerten.
§ 19 a (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-
sprechend für die dem Bund zufließenden Erträge,
Bereitstellung von Bundesmitteln vom
Rückzahlungen und Erlöse aus Kapitalbeteiligungen
Rechnungsjahr 1965 an
des Bundes, des Reiches oder des ehemaligen Lan-
(1) Vom Rechnungsjahr 1965 an stellt der Bund des Preußen an Organen der staatlichen Wohnungs-
für die in Absatz 2 bezeichneten Zwecke jährlich politik, Wohnungsunternehmen und anderen Unter-
einen Betrag von 210 Millionen Deutsche Mark im nehmen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben,
Bundeshaushalt aus allgemeinen Deckungsmitteln den Wohnungsbau zu fördern.
zur Verfügung; dieser Betrag verringert sich in den
(4) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 bis 10 des
Rechnungsjahren 1965 und 1966 jeweils um den
Gesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei
Betrag, den der Bund nach § 18 Abs. 1 zur Beteili-
bebauten Grundstücken vom 1. Juni 1926 (Reichs-
gung an der Finanzierung des von den Ländern
gesetzbl. I S. 251) in der Fassung des Anderungs-
mit öffentlichen Mitteln geförderten sozialen Woh-
gesetzes vom 22. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 91)
nungsbaues zur Verfügung stellt. Für das Rech- b] eiben unberührt.
nungsjahr 1965 kann der sich nach Satz 1 ergebende
Betrag durch Bindungsermächtigung zur Verfügung (5) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht
gestellt werden. für die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem
Ausgleichsfonds und den Soforthilfefonds (§§ 5
(2) Der Bundesminister für Wohnungswesen, und 354 des Lastenausgleichsgesetzes) sowie aus den
Städtebau und Raumordnung teilt die in Absatz 1 Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungs-
bezeichneten Bundesmittel den Ländern im Beneh- grundschulden für den Wohnungsbau gewährt wor-
men mit den für das Wohnungs- und Siedlungs- den sind oder gewährt werden. Die Vorschriften des
wesen zuständigen obersten Landesbehörden für Absatzes 3 gelten nicht für Kapitalbeteiligungen des
die folgenden Verwendungszwecke zu: Ausgleichsfonds.
a) für die Förderung des Wohnungsbaues zu-
gunsten von kinderreichen Familien, jungen § 21
Ehepaaren und älteren Personen, Vor- und Zwischenfinanzierung
b) für die Förderung des Wohnungsbaues in Ge- aus Bundesmitteln
bieten, die nach den Grundsätzen der Raumord- (1) Der Bundesminister für Wohnungswesen,
nung entwickelt werden sollen, Städtebau und Raumordnung ist ermächtigt, von den
c) für die Förderung des Wohnungsbaues in den in § 18 Abs. 1 und § 19 a Abs. 1 bezeichneten Mitteln
Zonenrandgebieten, bis zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
d) für die Aufstockung der Mittel, die von den von den in § 20 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Mitteln
Ländern für die Gewährung von Familienzusatz- einen Betrag bis zu 80 Millionen Deutsche Mark der
darlehen benötigt werden, und Deutschen Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft
darlehnsweise für Zwecke der Vor- und Zwischen-
e) für die Gewährung von Annuitätszuschüssen
finanzierung des Baues von Familienheimen in
nach § 88.
der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und
Die nach Buchstabe e zu verwendenden Mittel Kleinsiedlungen, eigengenutzten Eigentumswohnun-
gelten nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses gen und Kaufeigentumswohnungen im sozialen
Gesetzes. Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Vorschriften des § 19 Abs. 2 und 3 sind. (2) Der nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Be-
entsprechend anzuwenden. trag kann durch Aufnahme von Mitteln des Geld-
und Kapitalmarktes aufgestockt werden. Die Be-
schaffung geeigneter Geld- und Kapitalmarktmittel
§ 20
soll durch Gewährung von Zinszuschüssen aus Haus-
Rückflüsse an den Bund haltsmitteln des Bundes sowie durch Ubernahme
(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehns- von Bürgschaften und Gewährleistungen nach den
summe im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Til- Vorschriften des § 24 gefördert werden.
gungsbeträge) aus den Darlehen, die der Bund zur (3) Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Förderung des Wohnungsbaues den Ländern oder Städtebau und Raumordnung ist ermächtigt, der
sonstigen Darlehnsnehmern gewährt hat und künf- Deutschen Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft
tig gewährt, sind laufend zur Förderung von Maß- zur Vorfinanzierung der Beschaffung und Erschlie-
nahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues, ßung von Bauland Darlehen aus den in § 20 Abs. 1
jedoch nicht für die Gewährung von Wohngeld zu bis 3 bezeichneten Mitteln zu gewähren. Absatz 2
verwenden. gilt entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent:- (4) Die Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen
sprechend für die Rückflüsse aus den Darlehen, die sind zu einem niedrigen und gleichbleibenden Zins-
aus Wohnungsbauförderungsmitteln des Reiches satz oder zinslos zu gewähren. Die Darlehen sollen
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
in einem angemessenen Zeitraum unter Berücksich- (2) Zum Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung
tigung der Leistungsfähigkeit des Darlehnsnehmers des Wohnungsbaues soll der Präsident des Bundes-
zurückgezahlt werden. ausgleichsamtes nach Möglichkeit bis zum 1. Dezem-
ber eines jeden Jahres die im folgenden Rechnungs-
(5) Bei der Deutschen Bau- und Bodenbank jahr aufkommenden Mittel des Ausgleichsfonds, die
Aktiengesellschaft wird für die Auswahl der An- als Eingliederungsdarlehen für den Wohnungsbau
träge auf Bewilligung der Vor- und Zwischenfinan- oder für die Wohnraumhilfe zur Verfügung gestellt
zierungsdarlehen ein Ausschuß gebildet. werden sollen, verteilen und die Auszahlung für
(6) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für das Rechnungsjahr verbindlich zusagen.
Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung im (3) Verfügungen über die Verwendung von Mit-
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan- teln, allgemeine Verwaltungsvorschriften und all-
zen.
gemeine Anordnungen des Präsidenten des Bundes-
§ 22 ausgleichsamtes nach § 319 Abs. 1 und 2, § 320
Abs. 2, §§ 346 und 348 Abs. 3 des Lastenausgleichs-
Zuständigkeit für die Bewirtschaftung gesetzes, die sich auf die Förderung des Wohnungs-
von Bundesmitteln baues beziehen, insbesondere auch auf das Verfah-
(1) Die nach ihrer Zweckbestimmung für den ren und auf die Verteilung der Wohnungen,
Wohnungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind im bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für
Bundeshaushalt in den Einzelplan des Bundesmini- Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung; das
sters für Wohnungswesen, Städtebau und Raum- gleiche gilt für die Darlehnsbedingungen und Auf-
ordnung einzustellen. Sollen Mittel, die in anderen lagen, unter denen die Mittel den Ländern gewährt
Einzelplänen des Bundeshaushalts eingestellt sind, werden.
für den Wohnungsbau verwendet werden, so sind (4) Die Zustimmung des Bundesministers für
sie dem Bundesminister für Wohnungswesen, Städte- Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung ist
bau und Raumordnung zur Bewirtschaftung zuzu- vor einer Zustimmung des Kontrollausschusses
weisen. (§ 320 Abs. 2 in Verbindung mit § 319 Abs. 1 des
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht
Lastenausgleichsgesetzes) einzuholen. Die Befug-
für die Mittel, die von der Bundesbahn und der nisse des Kontrollausschusses werden durch die
Bundespost in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht berührt.
zum Bau von Wohnungen für ihre Bediensteten zur (5) Soweit aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a des
Verfügung gestellt werden, sowie für Mittel, die für Lastenausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der
den Bau von Wohnungen in Dienstgebäuden oder sonstigen Förderungsmaßnahmen (§ 302 des Lasten-
innerhalb geschlossener Anlagen bestimmt sind, ausgleichsgesetzes) Mittel für die Förderung des
die überwiegend anderen als Wohnzwecken dienen Wohnungsbaues bereitgestellt werden, sind die
sollen. · Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzu-
wenden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht
für die in § 23 bezeichneten Mittel des Ausgleichs- § 24
fonds.
Ubernahme von Bundesbürgschaften
§ 23
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
Sondervorschriften für Mittel Förderung des Wohnungsbaues und der damit ver-
des Ausgleichsfonds bundenen städtebaulichen Maßnahmen, namentlich
auch im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes be- bau, Bürgschaften und Gewährleistungen bis zu
darf zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichs- einer Höhe von 500 Millionen Deutsche Mark zu
fonds, die als Eingliederungsdarlehen für den Woh- übernehmen. Bürgschaften und Gewährleistungen
nungsbau (§ 254 Abs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1 Satz 3 können zur Förderung des Baues gewerblicher
des Lastenausgleichsgesetzes) oder für die Wohn- Räume übernommen werden, wenn der Bau der ge-
raumhilfe (§§ 298 bis 300 des Lastenausgleichs- werblichen Räume im: Zusammenhang mit dem Bau
gesetzes) bestimmt sind, der Zustimmung des von Wohnungen geboten erscheint.
Bundesministers für Wohnungswesen, Städtebau
und ·Raumordnung. Die für die Wohnraumhilfe be- (2) Ube:r Anträge auf Ubernahme von Bürgschaf-
stimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind von den ten oder Gewährleistungen nach den Vorschriften
Ländern zusammen mit den sonstigen von ihnen des Absatzes 1 entscheidet der Bundesminister für
für die Förder„ung des sozialen Wohnungsbaues zu Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung im
verwendenden öffentlichen Mitteln nach einheit- Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
lichen Grundsätzen unter Beachtung der Zwecke des zen. Urkunden über Bürgschaften oder Gewähr-
Lastenausgleichsgesetzes einzusetzen. Die Ansprüche leistungen werden von der Bundesschuldenverwal-
des Ausgleichsfonds auf Rückzahlung der den Län- tung nach den Vorschriften des Gesetzes über die
dern gewährten Darlehen nach § 348 Abs. 2 des Errichtung einer Schuldenverwaltung des Vereinig-
Lastenausgleichsgesetzes werden durch den Einsatz ten Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli 1948 (WiGBL
der Mittel nach den Vorschriften des vorliegenden S. 73) in Verbindung mit der Verordnung über die
Gesetzes, vorbehaltlich der Vorschriften des § 70, Bundesschuldenverwaltung vom 13. Dezember 1949
nicht berührt. (Bundesgesetzbl. 1950 S. 1) ausgestellt.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965 1627
Teil III (3) Bei der Feststellung des Jahreseinkommens
sind Abzüge vom Einkommen, die wegen außer-
öffentlich geförderter gewöhnlicher Belastung gemäß den §§ 33 und 33 a.
sozialer Wohnungsbau des Einkommensteuergesetzes zugelassen worden
sind, zu berücksichtigen.
Erster Abschnitt (4) Deckt der Wohnungsuchende die Unterhalts-
kosten für sich und die zur Familie rechnenden An-
Allgemeine Förderungsvorschriften gehörigen nur aus Renten, so kann die sich aus Ab-
satz 1 ergebende Einkommensgrenze in der Regel
Erster Titel ohne besonderen Nachweis der Einkommenshöhe
Grundsätze für den als eingehalten angesehen werden.
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
§ 25 § 26
Begünstiger Personenkreis Rangfolgen für die öffentliche Förderung
und Einkommensermittlung (1) Zur Verwirklichung der in § 1 bestimmten
(1) Mit öffentlichen Mitteln ist in der Regel der Ziele sind die öffentlichen Mittel bei der Förderung
soziale Wohnungsbau zugunsten der Wohnung- des Neubaues in folgender Weise einzusetzen:
suchenden zu fördern, deren Jahreseinkommen den 1. Der Neubau von Familienheimen in der Form
Betrag von 9 000 Deutsche Mark nicht übersteigt von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Klein-
(Einkommensgrenze); maßgebend ist das Jahresein- siedlungen hat den Vorrang vor dem Neubau
kommen des Haushaltsvorstandes. Die Einkom- anderer Wohnungen.
mensgrenze erhöht sich für jeden zur Familie des
2. Der Neubau von eigengenutzten Eigentumswoh-
Wohnungsuchenden rechnenden Angehörigen (§ 8),
nungen und Kaufeigentumswohnungen hat den
dessen Jahreseinkommen 9 000 Deutsche Mark nicht
Vorrang vor dem Neubau anderer Wohnungen
übersteigt, um 2 400 Deutsche Mark. Für Schwer-
in Mehrfamilienhäusern.
beschädigte und ihnen Gleichgestellte erhöht sich
die Einkommensgrenze um je 2 400 Deutsche Mark. 3. Der Neubau von Mietwohnungen, die zur Wohn-
raumversorgung der in § 28 bezeichneten Per-
(2) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes
sonengruppen bestimmt sind, hat den Vorrang
ist der Gesamtbetrag der im vergangenen Kalender-
vor dem Neubau anderer Mietwohnungen.
jahr bezogenen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3
und 4 des Einkommensteuergesetzes. Für die Fest- 4. Innerhalb der einzelnen Förderungsränge ist in
stellung des Jahreseinkommens gelten die Vor- der Regel zunächst den Anträgen auf Bewilligung
schriften des Einkommensteuerrechts über die Ein- öffentlicher Mittel für solche Bauvorhaben zu
kunftsermittlung; insbesondere sind steuerfreie entsprechen, die für kinderreiche Familien be-
Einnahmen, namentlich das Kindergeld nach der stimmt sind, alsdann den Anträgen auf Bewilli-
Kindergeldgesetzgebung, nicht anzurechnen. Ab- gung öffentlicher Mittel für Bauvorhaben, bei
weichend von Satz 2 gilt folgendes: denen sichergestellt ist, daß durch Selbsthilfe
eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 10
1. Gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu Löh- vom Hundert der Baukosten erbracht werden soll.
nen, Gehältern und Renten sowie vergleichbare
Bezüge sind nicht anzurechnen. (2) Die öffentlichen Mittel können abweichend
2. Einkünfte, für die ein Anspruch auf Befreiung von den Förderungsrängen des Absatzes 1 Nr. 1
von der Einkommensteuer nach den Doppel- bis 3 eingesetzt werden, soweit dies erforderlich ist
besteuerungsabkommen besteht, sowie die Ein- zur Unterbringung
künfte aus Gehältern und Bezügen der bei inter- a) von Bewohnern der Wohnungen und Unter-
nationalen oder übernationalen Organisationen künfte, die in § 25 des Wohngeldgesetzes in der
beschäftigten Personen, die nach § 3 des Ein- Fassung vom 1. April 1965 bezeichnet sind,
kommensteuergesetzes steuerbefreit sind, sind
b) von Wohnungsuchenden, die durch Gerichts-
anzurechnen.
urteil zur Räumung ihrer bisherigen Wohnung
3. Beträge für Sonderabschreibungen, die bei der verurteilt sind oder sich durch gerichtlichen Ver-
Einkommensteuer unter anderen Gesichtspunkten gleich hierzu verpflichtet haben.
als denen der Wertminderung abgesetzt werden,
insbesondere solche nach § 7 b des Einkommen- (3) In Gemeinden mit Kriegszerstörungen sind
steuergesetzes, sind hinzuzurechnen, soweit sie die öffentlichen Mittel, soweit eine geordnete städte-
die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zu- bauliche Entwicklung des Gemeindegebietes es er-
lässigen Absetzungen für Abnutzung übersteigen. fordert, so einzusetzen, daß der Wiederaufbau und
4. Der nach § 19 Abs. 3 des Einkommensteuer- die Wiederherstellung den Vorrang vor dem Neu-
gesetzes steuerfrei gebliebene Betrag von Ver- bau haben.
sorgungsbezügen ist anzurechnen. (4) Soweit die für das Wohnungs- und Siedlungs-
5. Steuerpflichtige Renten im Sinne des § 22 Ziff. 1 wesen zuständige oberste Landesbehörde öffent-
Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sind liche Mittel mit der Weisung zugeteilt hat, sie ganz
mit dem vollen Betrag abzüglich Werbungs- oder teilweise zugunsten bestimmter Personen-
kosten anzusetzen. gruppen, für bestimmte Zwecke oder in bestimmten
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gebieten zu verwenden, sind die Mittel nach dieser Zweiter Titel
Weisung unter Beachtung des Absatzes 1 einzu- Maßnahmen
setzen. zur Durchführung der Grundsätze
(5) Innerhalb der einzelnen Förderungsränge sind für den öffentlich geförderten
förderungsfähige Bauvorhaben von privaten Bau- sozialen Wohnungsbau
herren, gemeinnützigen und freien Wohnungs-
unternehmen, Organen der staatlichen Wohnungs-
§ 29
politik, Gemeinden, Gemeindeverbänden, anderen Wohnungsbauprogramme
Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonsti- (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
gen Bauherren in gleicher Weise ohne Bevorzugung zuständigen obersten Landesbehörden haben bis
bestimmter Gruppen von Bauherren zu berücksich- zum 1. Oktober eines jeden Jahres für das darauf-
tigen. folgende Kalenderjahr ein Wohnungsbauprogramm
§ 27 für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
bau entsprechend den für diesen geltenden Grund-
(aufgehoben) sätzen und unter Berücksichtigung der zu ihrer
Durchführung notwendigen Maßnahmen aufzustel-
§ 28 len. Sie stimmen unter Leitung des Bundesministers
für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse ihre Programme und deren Finanzierung so aufein-
besonderer Personengruppen ander ab, daß für das Gebiet der Bundesrepublik
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen ein Gesamtprogramm entsteht, welches den in § 1
zuständigen obersten Landesbehörden haben dafür bezeichneten Zielen entspricht.
zu sorgen, daß bei der Förderung des Wohnungs- (2) Die obersten Landesbehörden sollen die zur
baues in ausreichendem Maße die Wohnbedürfnisse Durchführung des Wohnungsbauprogramms not-
der kinderreichen Familien, jungen Ehepaare, älte- wendigen Maßnahmen so rechtzeitig treffen, daß
ren Personen und der Personen, die ihre Wohnung die öffentlichen Mittel vor Beginn der für den
unverschuldet verloren haben, berücksichtigt wer- Wohnungsbau geeigneten Jahreszeit bewilligt wer-
den. Als junge Ehepaare sind diejenigen Ehepaare den können.
anzusehen, bei denen keiner der Ehegatten das
40. Lebensjahr vollendet hat. Als ältere Personen § 30
sind diejenigen Personen anzusehen, die das 60. Le- Verteilung der öffentlichen Mittel durch die
bensjahr vollendet haben. obersten Landesbehörden
(2) Den Wohnbedürfnissen der Familien mit Kin- Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-
dern soll in erster Linie durch die Förderung von ständigen obersten Landesbehörden haben die
Familienheimen oder Eigentumswohnungen Rech- öffentlichen Mittel in Ubereinstimmung mit den
nung getragen werden. Soweit hierdurch eine aus- Zielen der Raumordnung und Landesplanung in
reichende Wohnraumversorgung nicht erreicht wer- der Weise zu verteilen, daß zunächst den Anträgen
den kann, ist die Bewilligung öffentlicher Mittel auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von
zum Bau von Mietwohnungen in Mehrfamilien- Familienheimen in der Form von Eigenheimen,
häusern in angemessenem Umfang davon abhängig Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen, eigengenutz-
zu machen, daß Wohnungen, die nach Größe und ten Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswoh-
Miete für Familien mit Kindern, insbesondere für nungen, insbesondere solcher für kinderreiche Fa-
kinderreiche Familien geeignet sind, für diese Fa- milien, entsprochen werden kann, ohne Rücksicht
milien vorbehalten werden. darauf, ob für das Gebiet die Mietpreise freigegeben
sind oder nicht. Unberührt bleibt die Befugnis der
(3) Soweit Wohnbedürfnisse bestimmter Personen- zuständigen obersten Landesbehörden, in angemes-
gruppen, namentlich die Wohnbedürfnisse senem Umfang öffentliche Mittel mit der Weisung
a) der alleinstehenden Frauen mit und ohne Kinder, zuzuteilen, sie ganz oder teilweise zu verwenden
b) der Schwerbeschädigten und ihnen Gleichgestell- a) für die Förderung des Baues von Wohnungen
ten, zugunsten bestimmter Personengruppen, insbe-
c) der Tuberkulosekranken und Tuberkulosebe- sondere der in § 26 Abs. 2 und in § 28 bezeich-
drohten, neten Personengruppen,
d) der Vertriebenen und der Deutschen aus der b) für bestimmte Zwecke, insbesondere gemäß § 61,
sowjetischen Besatzungszone und dem sowjetisch oder
besetzten Sektor von Berlin, c) in bestimmten Gebieten.
e) der Heimkehrer, die nach dem 31. Dezember 1948
zurückgekehrt sind, § 31
f) der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Unterlagen für die Verteilung der öffentlichen
und ihnen Gleichgestellten, Mittel durch die obersten Landesbehörden
g) der Personen, die nach dem Häftlingshilf egesetz Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-
anspruchsberechtigt sind, ständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu
besondere Förderungsmaßnahmen erfordern, soll sorgen, daß ihnen rechtzeitig vor der Verteilung
ihnen angemessen Rechnung getragen werden. der öffentlichen Mittel die für die Durchführung
Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965 1629
des § 30 erforderlichen Unterlagen vollständig vor- Dauer von mindestens 99 Jahren bestellt ist oder
liegen, insbesondere Unterlagen über die noch nicht der nachweist, daß der Erwerb eines derartigen Erb-
erledigten Anträge auf Förderung des Baues von baurechts gesichert ist. Die Bewilligungsstelle kann
Familienheimen in der Form von Eigenheimen, bei Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall oder
Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen, eigengenutz- allgemein für das Gebiet einer Gemeinde zulassen,
ten Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswoh- daß das Erbbaurecht auf eine kürzere Zeitdauer, in
nungen. der Regel jedoch auf nicht weniger als 75 Jahre,
§ 32 bestellt ist.
Berichterstattung an den Bundesminister (3) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffent-
für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung licher Mittel besteht, vorbehaltlich der Vorschriften
de! §§ 45 und 115 nicht.
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
zuständigen obersten Landesbehörden haben dem (4) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Kör-
Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und perschaften des öffentlichen Rechts sowie gewerb-
Raumordnung jährlich Berichte über die Durchfüh- liche Betriebe sollen sich in der Regel eines geeigne-
rung des § 30, die danach vorgenommenen Mittel- ten Wohnungsunternehmens oder Organs der staat-
verteilungen und die Auswertung der in § 31 be- lichen Wohnungspolitik bedienen.
zeichneten Unterlagen zusammen mit den Woh-
nungsbauprogrammen vorzulegen. § 34
(2) Der Bundesminister für Wohnungswesen, Eigenleistung der Bauherren
Städtebau und Raumordnung stellt die nach Absatz 1 (1) Offentliche Mittel sollen nur bewilligt werden,
erstatteten Berichte unter Auswertung der Erhebung wenn der Bauherr eine angemessene Eigenleistung
nach dem Gesetz über eine Statistik der Wohn- und zur Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens
Mietverhältnisse und des Wohnungsbedarfs vorn erbringt.
17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 427) *) zu einem
Gesamtbericht für das Bundesuebiet zusammen. In (2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn
dem Gesamtberkht ist auch die Wohnraumversor- kann auch durch andere Finanzierungsmittel er-
gung der Wohnunusuchenden zu behandeln, die in bracht werden, soweit diese von der Bewilligungs-
Lagern, Baracken, Bunkern, Nissenhütten oder ähn- stelle als Ersatz der Eigenleistung anerkannt sind.
lichen nicht dauernd für Wohnzwecke geeigneten (3) Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der
Unterkünften bisher untergebracht waren oder noch Bauherr nichts anderes beantragt, anzuerkennen
untergebracht sind. a) ein der Restfinanzierung dienendes Familien-
zusatzdarlehen nach § 45,
Dritter Titel b) ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach § 254
Bauherren des Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches
Darlehen aus Mitteln eines öffentlichen Haus-
§ 33
halts,
Voraussetzung für die Berücksichtigung
c) ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung
der Bauherren
von Wohnraum nach § 30 des Kriegsgefange-
(1) Offentliche Mittel können auf Antrag einem nenentschädigungsgesetzes.
Bauherrn bewilligt werden, der Eigentümer eines
(4) Andere Finanzierungsmittel, die der Restfinan-
geeigneten Baugrundstücks ist oder nachweist, daß
zierung dienen, können von der Bewilligungsstelle
der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert
ganz oder teilweise als Ersatz der Eigenleistung an-
ist oder durch die Gewährung der öffentlichen Mit-
tel gesichert wird. Voraussetzung ist, daß das Bau- erkannt werden.
vorhaben den Zielen dieses Gesetzes sowie den auf § 35
Grund dieses Gesetzes für den öffentlich geförder- Eigenleistung für den Bau von Familienheimen
ten sozialen Wohnungsbau geltenden Rechtsvor-
(1) Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel
schriften und Förderungsbestimmungen entspricht,
zum Bau eines Familienheims darf nicht wegen un-
daß der Bauherr die erforderliche Leistungsfähigkeit
zulänglicher Eigenleistung abgelehnt werden, wenn
und Zuverlässigkeit besitzt und daß Gewähr für
der Bauherr eine Eigenleistung erbringt, die zum
eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchfüh-
Bau vergleichbarer Mietwohnungen gefordert wird.
rung des Bauvorhabens und für eine ordnungs-
Die Vorschriften des § 44 Abs. 1 bleiben unberührt.
mäßige Verwaltung der Wohnungen besteht. Bei
der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist den be- (2) Die Eigenleistung soll jedoch so hoch sein, daß
sonderen Verhältnissen der Vertriebenen, Sowjet- sie mindestens die Kosten des Baugrundstücks ohne
zonenflüchtlinge und Kriegssachgeschädigten Rech- Erschließungskosten deckt. Dies gilt nicht für den
nung zu tragen. Bau von Kleinsiedlungen.
(2) Offentliche Mittel können auf Antrag auch
einem Bauherrn bewilligt werden, für den an einem § 36
geeigneten Baugrundstück ein Erbbaurecht auf die Eigenleistung durch Selbsthilfe
(1) Soll die Eigenleistung ganz oder teilweise
•J Hinzugetreten sind dns Gesetz über die Durchführung von Statisti- durch Selbsthilfe erbracht werden, so gilt dies als
ken der Bautätigkeit (BauStatG) vom 20. August 1960 (Bundes-
gesetzhl. I S. 704), das Volksziihlunnsqeselz 1961 vom 13. April 1961 sichergestellt, wenn nach der schriftlichen Erklärung
(Bundesgesetzbl. I S. 437) und das Wohnunqsstichprohengesetz 1965
vom 18. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 8D3) eines Betreuungsunternehmens oder der Gemeinde
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
die Gewähr besteht, daß die Selbsthilfe in dem im Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehör-
Finanzierungsplan vorgesehenen Umfange geleistet den werden ermächtigt, Rahmenbestimmungen über
wird. die Betreuungsgebühren zu erlassen.
(2) Zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen,
die zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht § 38
werden
Betreuungsverpflichtung
a) von dem Bauherrn selbst, zugunsten von Bauherren von Familienheimen
b) von seinen Angehörigen, (1) Die in § 37 Abs. 2 bezeichneten '3etreuungs-
c) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitig- unternehmen dürfen die von dem Bauherrn eines
keit. Familienheims in der Form des Eigenheims oder
(3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit d2m Betrage der Eigensiedlung verlangte, innerhalb dE's Gebie-
als Eigenleistung anzuerkennen, der gegenüber den tes ihrer Geschäftstätigkeit durchzuführende Betreu-
üblichen Kosten der Unternehmerleistung erspart ung nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund ent-
wird. gegensteht. Das Verlangen kann nur von einem Bau-
willigen gestellt werden, der nachweist, daß er
(4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigenheim, Eigentümer eines geeigneten Baugrundstücks ist
einer Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigentumswoh- oder daß der Erwerb eines derartigen Grundstücks
nung und einer Genossenschaftswohnung der Be- gesichert ist. Gegenüber einem Betreuungsunter-
werber gleich. nehmen in der Rechtsform der Genossenschaft oder
des Vereins kann das Verlangen nur von einem
Mitglied gestellt werden. Ein Rechtsanspruch eines
Vierter Titel einzelnen auf Betreuung kann hieraus nicht her-
Betreuung der Bauherren geleitet werden.
(2) Lehnt das Betreuungsunternehmen die Betreu-
§ 37 ung ohne wichtigen Grund ab, so kann es in Fällen
beharrlicher Weigerung von der obersten Landes-
Betreuung der Bauherren behörde oder der von ihr bestimmten Stelle von
(1) Bedient sich der Bauherr bei der technischen der Berücksichtigung bei der Bewilligung öffentlicher
oder wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchfüh- Mittel ausgeschlossen werden.
rung des Bauvorhabens eines Betreuers oder eines
Beauftragten, so muß dieser die für diese Aufgabe
erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen. Fünfter Titel
Bei Betreuungsunternehmen bedarf es in der Regel Förderungsfähige Bauvorhaben
keiner näheren Prüfung der Eignung und Zuverläs-
sigkeit.
§ 39
(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des Ab-
satzes 1 sind Wohnungsgrößen
(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von
a) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu
Wohnungen gefördert werden, deren Wohnfläche
deren Aufgaben nach ihrer Satzung die Betreu-
ung von Bauherren gehört; die nachstehenden Grenzen nicht überschreitet:
b) gemeinnützige Wohnungsunternehmen, gemein- a) Familienheime mit nur einer
nützige ländliche Siedlungsunternehmen und an- Wohnung 130 Quadratmeter;
dere Unternehmen, insbesondere auch freie b) Familienheime mit zwei
Wohnungsunternehmen im Sinne des § 11 der Wohnungen 180 Quadratmeter;
Einkornmensteuer-Durchführungsverordnungvom c) eigengenutzte Eigentums-
31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67), die durch wohnungen und Kaufeigen-
die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu- tumswohnungen 120 Quadratmeter,
ständige oberste Landesbehörde oder die von d) andere Wohnungen
ihr bestimmte Stelle als Betreuungsunternehmen in der Regel 90 Quadratmeter.
zugelassen sind; Unternehmen, die bis zum In-
krafttreten dieses Gesetzes im Rahmen ihrer Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen soll die
ordentlichen Geschäftstätigkeit Betreuungen für den Eigentümer bestimmte Wohnung 130 Qua-
durchgeführt haben, gelten als zugelassen, sofern dratmeter nicht übersteigen.
nicht die oberste Landesbehörde oder die von (2) Innerhalb der sich aus Absatz 1 ergebenden
ihr bestimmte Stelle die Zulassung widerruft, Grenzen ist die Wohnfläche zuzulassen, die im Hin-
weil das Unternehmen es beantragt hat oder weil blick auf die vorgesehene Bestimmung der Wohn-
es nicht die erforderliche Eignung und Zuverläs- nung als angemessen anzusehen ist und die es er-
sigkeit besitzt. möglicht, in der Wohnung zwei Kinderzimmer zu
(3) Das Betreuungsunternehmen kann von dem schaffen, es sei denn, daß die Wohnung für ältere
Bauherrn für die Betreuungstä.tigkeit und, falls das Ehepaare oder für Alleinstehende bestimmt ist.
Bauvorhaben nicht zur Ausführung kommt, für die (3) Steht der künftige Wohnungsinhaber bereits
Bearbeitung des Betreuungsantrages eine angemes- fest oder ist die Größe seines Haushalts bestimmbar,
sene Gebühr verlangen. Die für das Wohnungs- und so ist die Wohnfläche als angemessen anzusehen,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965 1631
die es ermöglicht, daß auf jede Person, die zum g) elektrischer Brennstellenanschluß in allen Räu-
Haushalt gehört oder alsbald nc1.ch Fertigstellung des men, in Küche, Wohn- und Schlafräumen außer-
Bauvorhc1.bcns in den Haushalt aufgenommen wer- dem mindestens je eine Steckdose;
den soll, ein Wohnraum ausreichender Größe ent- h) ausreichender Keller oder entsprechender Ersatz-
fällt. Darüber hinaus ist die Wohnfläche als ange- raum;
messen anzusehen, die zur Berücksichtigung der per-
i) zur Mitbenutzung Wasch- und Trockenraum so-
sönlichen und beruflichen Bedürfnisse des künftigen
wie Abstellraum für Kinderwagen und Fahr-
Wohnungsinhabers sowie zur Erfüllung eines An-
räder.
spruchs c1.uf Zuteilung eines zusätzlichen Raumes
nach § 81 erforderlich ist. Bei Familienheimen ist (2) Bei einer Einliegerwohnung kann auf die in
auch auf den voraussichtlichen künftigen Raumbe- Absatz 1 Buchstaben a, c und e bezeichnete Aus-
darf der Familie Rücksicht zu nehmen und minde- stattung mit Ausnahme einer besonderen Toilette,
stens die sich aus Absatz 2 ergebende Wohnfläche verzichtet werden; auf das Bad oder die Dusche
zuzubilligen. kann dann verzichtet werden, wenn innerhalb der
Einliegerwohnung ein größeres Waschbecken vor-
(4) Eine Dberschreitung der in Absatz 1 bezeich- gesehen ist.
neten Wohnflächengrenzen ist zulässig,
(3) Die für das ·wohnungs- und Siedlungswesen
a) soweit die Mehrfläche unter entsprechf:.nder An- zuständigen obersten Landesbehörden oder die von
wendung der Vorschriften des Absatzes 3 ange- ihnen bestimmten Stellen können Abweichungen
messen ist oder von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen.
b) soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen
Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstel-
§ 41
lung, Ausbau oder Erweiterung oder bei der
Schließung von Baulücken durch eine wirtschaft- Städtebauliche Voraussetzungen
lich notwendige Grundrißgestaltung bedingt ist. (1) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvor-
(5) Die Wohnfläche einer Wohnung soll in der haben gefördert werden, die eine geordnete bau-
Regel 50 Quadratmeter nicht unterschreiten. Bei liche Entwicklung des Gemeindegebietes gewähr-
Wohnungen, die für Alleinstehende bestimmt sind, leisten und in Erschließung und Auflockerung den
soll eine Wohnfläche von 40 Quadratmetern nicht Zielsetzungen neuzeitlichen Städtebaues entsprechen.
unterschritten werden. (2) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvor-
(6) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen haben gefördert werden, bei denen die Gemeinden
zuständigen obersten Landesbehörden oder die von an die Grundstückserschließung, insbesondere den
ihnen bestimmten Stellen können weitere Abwei- Straßenbau, keine höheren Anforderungen stellen,
chungen von den Wohnflächengrenzen zulassen. als es den Vorschriften des § 90 Abs. 1 und 2 ent-
spricht.
(7) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau oder
Erweiterung neugeschaffener Wohnraum der Ver-
größerung einer vorhandenen Wohnung dienen, so Sechster Ti tel
ist bei der Ermittlung der Wohnflächengrenze die Bewilligung der öffentlichen Mittel
Wohnfläche der gesamten Wohnung zugrunde zu durch die Bewilligungsstelle
legen.
§ 40 § 42
Mindestausstattung der Wohnungen Einsatz der öffentlichen Mittel
(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von (1) Die öffentlichen Mittel, die zur Deckung der
Wohnungen gefördert werden, für die folgende für den Bau der Wohnungen entstehenden Gesamt-
Mindestausstattung vorgesehen ist: kosten eingesetzt werden, sind in der Regel als
a) Wohnungsabschluß mit Vorraum in der Woh- Darlehen zu bewilligen (öffentliche Baudarlehen).
nung; (2) Das öffentliche Baudarlehen soll für die nach-
b) Kochraum mit ausreichenden Entlüftungsmög- stellige Finanzierung bewilligt werden.
lichkeiten, Wasserzapfstelle und Spülbecken, An-
(3) Das öffentliche Baudarlehen kann ausnahms-
schlußmöglichkeit für Kohleherd und Gas- oder
weise vorübergehend auch für die erststellige
Elektroherd sowie entlüftbarer Speisekammer
Finanzierung bewilligt werden, wenn die Verhält-
oder entlüftbarem Speiseschrank;
nisse des Kapitalmarktes es erfordern. Im Dar-
c) neuzeitliche sanitäre Anlagen innerhalb der lehnsvertrag soll sichergestellt werden, daß das
Wohnung; der erststelligen Finanzierung dienende öffentliche
d) eingerichtetes Bad oder eing(:")richtete Dusche Baudarlehen zum Zwecke der Ablösung aus Mitteln
sowie Waschbecken; des Kapitalmarktes gekündigt werden kann, wenn
e) ausreichender Abstellraum auch innerhalb der die Verhältnisse des Kapitalmarktes es gestatten.
Wohnung; (4) Das öffentliche Baudarlehen kann in besonde-
f) Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwer- ren Fällen auch für die Restfinanzierung bewilligt
tiges Heizgerät für mindestens je einen Wohn- werden. Dies gilt nicht für die für die Wohnraum-
und Schlafraum außer der Küche; hilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds.
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(5) Offentliche Mittel können auch einem Unter- nach dem Lastenausgleichsgesetz oder ein ähnliches
nehmen darldn1swcise zur vorübergehenden Vor- Darlehen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts
finanzierun9 des Baues von Familienheimen in gewährt wird.
der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und (2) Das Baudarlehen soll, unbeschadet der Vor-
Kleinsieulu11r: \n, diP mit öffentlichen Baudarlehen, schriften der Absätze 3 bis 6, zu einem niedrigen
namenl.lidi fiir Wohnnngsud1cnde mit geringem Ein- Zinssatz oder zinslos gewährt werden.
kommen, gesdwl Jen werden sollen, bewilligt wer-
den. (3) Bei der Bestimmung des Zinssatzes für das
Baudarlehen dürfen Zinszuschüsse für erststellige
(6) Neben oder cm Stelle von öffentlichen Bau-
darlehen können öffcmtliche Mittel auch als Dar- Finanzierungsmittel nicht berücksichtigt werden, die
lehen oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts, die nicht
Aufwendunqcn, als Zuschüsse zur Deckung der für öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind,
Fimmzierurnr;rnitlel zu entrichtenden Zinsen (Zins- namentlich aus Mitteln für die landwirtschaftliche
zuschüsse) od::r als Darlehen zur Deckung der für Siedlung, gewährt werden.
Finanzierun9smittel zu entrichtenden Zinsen oder (4) Wird zum Bau eines Familienheims in der
Tilgungen (Annuilütsdarlehen) l.Jewilligt werden. Form eines Eigenheims, eines Kaufeigenheims oder
Die Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der einer Kleinsiedlung das Baudarlehen nur zu einem
laufenden Aufwendungen, die Zinszuschüsse oder Betrag beantragt, der mindestens um ein Drittel
die Annuitätsdarlehen können auch befristet ge- niedriger ist als der Betrag, der für Bauvorhaben
währt werden. vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung üblicher-
weise gewährt wird, so soll es zinslos gewährt wer-
§ 43
den.
Förderungssätze (5) Bei Familienheimen in der Form von Eigen-
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen heimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen und
zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen bei Eigentumswohnungen darf eine Erhöhung des
für die nach § 42 Abs. 2 und 6 einzusetzenden öffent- für das Baudarlehen bestimmten Zinssatzes oder
lichen Mittel Durchschnittssätze, nach denen die eine Verzinsung für das zinslos gewährte Baudar-
Förderung der Bauvorhaben bemessen werden soll lehen nicht gefordert werden. Dies gilt nicht, wenn
(Förderungssüt.ze). Die Förderungssätze sollen nach das Familienheim oder die Eigentumswohnung nicht
der Wohnfläche gestaffelt werden, und zwar in der entsprechend der gemäß § 7 oder § 12 getroffenen
Weise, daß der Förderungssatz für eine VVohnung Bestimmung genutzt wird oder entgegen einer nach
mittlerer Größe bestimmt wird und für Wohnungen § 52 Abs. 2 auferlegten Verpflichtung veräußert
mit größerer ode1 kleinerer Wohnfläche Zuschläge worden ist.
oder Abzüge vorgesehen werden. (6) Das Baudarlehen soll zu einem gleichbleiben-
(2) Die Förderungssätze sind der Höhe nach so zu den Tilgungssatz, der sich nur um den Betrag er-
bemessen, daß der Vorschrift des § 46 Satz 1 Rech- sparter Zinsen erhöht, gewährt werden. Eine weitere
nung getragen wird. Für Familienheime in der Form Erhöhung der Tilgung darf vor Ablauf der Zeit
von Eigenheimen und Kaufeigenheimen sind die nicht gefordert werden, die für eine planmäßige Til-
Förderungssätze um mindestens 10 vom Hundert, gung erststelliger Finanzierungsmittel bei einem
für Familienheime in der Form von Kleinsiedlungen Tilgungssatz von 1 vom Hundert üblich ist.
um 15 vom Hundert, für eigengenutzte Eigentums-
wohnungen und Kaufeigentumswohnungen um 10
vom I--Iunderl höher zu bemessen als für andere § 45
Wohnungen vergleichbarer Größe und Ausstattung. · Familienzusatzdarlehen
(1) Werden einem Bauherrn, der zwei oder mehr
§ 44 Kinder hat, zum Bau eines Familienheims in der
Einsatz des nachstelligen Baudarlehns Form des Eigenheims oder der Eigensiedlung oder
zum Bau einer eigengenutzten Eigentumswohnung
(1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende öffentliche Mittel nach § 42 Abs. 2 oder .Abs. 6 be-
öffentliche Baudarlehen wird ohne Rücksicht auf willigt, so ist ihm auf Antrag ein zusätzliches öffent-
den Rang seiner dinglichen Sicherung von der Be- liches Baudarlehen (Familienzusatzdarlehen) zu be-
willigungsstelle auf Grund der nach § 43 bestimm- willigen. Das Familienzusatzdarlehen beträgt
ten Förderungssütze und unter Berücksichtigung
der nach § 39 zulüssigen Wohnfläche zur Schließung beim Bau von
der Finanzierungslücke bewilligt, die bei der Dek- eigengen u tzten
kung der Gesamtkosten des Bauvorhabens auch dann für Bauherrn Familien- Eigentums-
noch verbleibt, wenn erststellige Finanzierungs- mit heimen wohnungen
mittel, Eigenleistungen des Bauherrn und sonstige
Finanzierungsmittel in angemessener Höhe vor- 2 Kindern 2 000 DM 1500 DM
gesehen sind. Wird durch Selbsthilfe eine höhere 5 000 DM 3 750 DM
3 Kindern
als die in § 35 vorgesehene Eigenleistung erbracht,
4 Kindern 9000 DM 6 750 DM
so darf das der nachstelligen Finanzierung dienende
öffentliche Baudarlehen nicht deshalb gekürzt wer- 5 Kindern 14 000 DM 10 500 DM
den; das gleiche gilt, wenn ein Aufbaudarlehen 6 Kindern 20 000 DM 15 000 DM.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965 1633
Vom siebten Kind ab erhöht sich das Familien- trag oder Vorvertrag erst später abgeschlossen, so
zusatzdarlehen für jedes weitere Kind bei Familien- sind die Verhältnisse bei Vertragsabschluß maß-
heimen um je 6 000 Deutsche Mark, bei eigen- gebend. Der Antrag auf Bewilligung des Familien-
genutzten Eigentumswohnungen um je 4 500 Deut- zusatzdarlehens kann bis zu einem Jahr nach Be-
sche Mark. Zu berücksichtigen sind diejenigen zugsfertigkeit des Familienheims gestellt werden.
Kinder, die zum Familienhaushalt gehören und für
die dem Bauherrn Kinderfreibeträge nach § 32 (7) Absatz 6 gilt beim Bau einer Kaufeigentums-
Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes wohnung entsprechend zugunsten des Bewerbers
zustehen oder gewährt werden. Gehört zum Fa- für diese Wohnung.
milienhaushalt ein Schwerbeschädigter, ein diesem
Gleichgestellter oder eine Kriegerwitwe, so erhöht § 46
sich das Familienzusatzdarlehen für diese bei Fa-
milienheimen um je 2 000 Deutsche Mark, bei Wohngeld zur Ergänzung
eigengenutzten Eigentumswohnungen um je 1 500 des Einsatzes öffentlicher Mittel
Deutsche Mark. Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-
(2) Gehört der Vater oder die Mutter des Bau- ständige oberste Landesbehörde hat dafür zu
herrn oder seines Ehegatten zum Familienhaushalt, sorgen, daß die öffentlichen Mittel gemäß § 42 in der
so ist Absatz 1 auf Antrag mit der Maßgabe anzu- Weise eingesetzt werden, daß die Wohnungen nach
wenden, daß sich die Zahl der zu berücksichtigenden Mieten oder Belastungen für die breiten Schichten
Kinder um die Zahl der zu berücksichtigenden El- des Volkes geeignet sind. Soweit die sich danach
ternteile erhöht; dies gilt auch, wenn der Bauherr ergebende Miete oder Belastung für den Wohnungs-
nur ein zu berücksichtigendes Kind hat. Ein Eltern- inhaber im Einzelfall nicht tragbar ist, wird ihm
teil ist nidü zu berücksichtigen, wenn sein Jahres- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in der Fassung
einkommen den Betrag von 9 000 Deutsche Mark vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 177) gewährt.
übersteigt.
(3) Maßgebend für die Bewilligung des Familien- § 47
zusatzdarlehens sind die Verhältnisse bei Antrag-
stellung; ändern sich die Verhältnisse bis zum Ab- Mehrtilgungen und Mehraufwendungen
lauf des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit zu- Sind die aufzubringenden Tilgungen höher als
gunsten des Bauherrn, so sind die geänderten Ver- die Beträge, die in der Wirtschaftlichkeitsberech-
hältnisse zu berücksichtigen. Der Antrag auf Be- nung hierfür angesetzt werden dürfen, so steht dies
willigung des Familienzusatzdarlehens kann bis zur der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von
Bewilligung der öffentlichen Mittel gestellt werden; Familienheimen, eigengenutzten Eigentumswohnun-
haben sich die Verhältnisse geändert, so kann der gen und Kaufeigentumswohnungen nicht entgegen.
Antrag bis zum Ablauf des vierten Monats nach Das gleiche gilt, wenn im Zusammenhang mit der
Bezugsfertigkeit gestellt werden. Finanzierung der in Satz 1 bezeichneten Bauvor-
(4) Das Familienzusatzdarlehen ist zinslos und haben oder im Zusammenhang mit ihrer Nutzung
während der ersten 15 Jahre mit 1 vom Hundert, Aufwendungen entstehen, die nach den für die Auf-
danach mit höchstens 2 vom Hundert zu tilgen. stellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung gelten-
den Grundsätzen nicht berücksichtigt werden
(5) Die öffentlichen Mittel nach § 42 Abs. 2 oder können.
Abs. 6 dürfen nicht deshalb gekürzt werden, weil
ein Familienzusatzdarlehen zu bewilligen ist. Das § 48
Familienzusatzdarlehen ist auf Antrag des Bau-
herrn für die Restfinanzierung oder für die erst- Anträge für Eigentumsmaßnahmen
stellige Finanzierung zu bewilligen. Auf das der (1) Alle Anträge auf Bewilligung öffentlicher
erststelligen Finanzierung dienende Familienzusatz- Mittel zum Bau von Familienheimen in der Form
darlehen finden die Vorschriften des § 42 Abs. 3 von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsied-
keine Anwendung. lungen, mit Ausnahme der offensichtlich nicht för-
(6) Hat der Bauherr eines Familienheims in der derungsfähigen Anträge, sind von den zuständigen
Form des Kaufeigenheims oder der Trägerklein- Stellen entgegenzunehmen, auch wenn im Zeitpunkt
siedlung einen auf Ubertragung des Eigentums ge- der Antragstellung öffentliche Mittel zur Förderung
richteten Vertrag oder Vorvertrag mit einem ge- der Bauvorhaben nicht zur Verfügung stehen. Die
eigneten Bewerber abgeschlossen und erfüllt der Anträge sind listenmäßig so zu erfassen, daß die
Bewerber die Voraussetzungen, die in Absatz 1 für Unterlagen nach § 31 zusammengestellt werden
die Gewährung eines Familienzusatzdarlehens an können.
einen Bauherrn bestimmt sind, so ist auf seinen (2) Die Anträge auf Bewilligung öffentlicher
Antrag ein Familienzusatzdarlehen unter ent- Mittel zum Bau von Familienheimen in der Form
sprechender Anwendung der Vorschriften der Ab- von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsied-
sätze 1, 2, 4 und 5 zu bewilligen. Maßgebend sind lungen sind von den zuständigen Stellen ohne Auf-
die Verhältnisse bei Bezugsfertigkeit; ändern sich schub zu bearbeiten. Dem Antragsteller ist inner-
die Verhältnisse bis zum Ablauf des dritten Monats halb angemessener Frist eine Entscheidung über
nach Bezugsfertigkeit zugunsten des Bewerbers, so den Antrag mitzuteilen oder ein Bescheid über die
sind die geänderten Verhältnisse maßgebend. Wird Aussichten und die voraussichtliche Weiterbearbei-
der auf Ubertragung des Eigentums gerichtete Ver- tung des Antrages zu erteilen.
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Wohnungen kann von der Bewilligungsstelle aus-
Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum geschlossen werden. Die Bewilligungsstelle kann
Büu von eigcngenulzlen Eigentumswohnungen und bestimmen, daß die Annahme nur bis zu einem
Kaufeigentumswohnungen. Höchstbetrage zulässig ist. Bei dem Ausschluß oder
der Beschränkung der Annahme von Finanzierungs-
§ 48 a beiträgen ist den Erfordernissen der Finanzierung
des Bauvorhabens Rechnung zu tragen.
Urfassung der Bauherren und Interessenten
für Kaufeigenheime und Kaufeigentumswohnungen (3) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau
von Wohnungen für Wohnungsuchende mit gerin-
(1) Die zuständigen Stellen haben die Bauherren,
gem Einkommen darf nicht davon abhängig gemacht
die ölJentliche Mittel zum Bi:!u von Kaufeigen-
werden, daß die Wohnungsuchenden Mietvoraus-
heimen und Kaufeigentumswohnungen beantragt
zahlungen oder Mieterdarlehen leisten.
haben, listennüißig unter Ortsangabe des Bauvor-
habens zu crfi:lssen und die Listen auf dem laufen- (4) Soweit die Leistung eines Finanzierungsbei-
den zu halten; in den Listen ist zu vermerken, ob trags nach den Vorschriften des Absatzes 1 oder 2
die be,mtragte:n öffentlichen Mittel bereits bewilligt unzulässig ist, ist der geleistete Finanzierungsbeitrag
worden sind. Den Personen, die öffentlich geför- zurückzuerstatten und von dem Empfang an zu ver-
derte Kaufeigenheime oder Kaufeigentumswohnun- zinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt
gen erwerben wollen, ist auf Verlangen Einsicht in nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des
die Listen zu gewähren. Mietverhältnisses an. Die Vorschriften der Sätze 1
und 2 sind in den kreisfreien Städten, Landkreisen
(2) Personen, die öffentlich geförderte Kaufeigen-
oder Gemeinden eines Landkreises, in denen die
heime oder Kaufeigentumswohnungen erwerben
Mietpreisfreigabe nach §§ 15, 16 und 18 des Zweiten
wollen, sind auf Antrag von der Bewilligungsstelle
Bundesmietengesetzes noch nicht erfolgt ist, bis zur
listenmäßig zu erfassen, wenn sie zu dem nach § 25
Mietpreisfreigabe anzuwenden; nach der Mietpreis-
begünstigten Personenkreis gehören und anzuneh-
freigabe finden die Vorschriften des Gesetzes zur
men ist, daß sie die zum Erwerb erforderliche
Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnun-
Leistungsfähigkeit besitzen. Die zuständige oberste
gen (Wohnungsbindungsgesetz 1965) vom 24. August
Landesbehörde kann die Erfassung einer anderen
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 945, 954) Anwendung.
Stelle übertragen; diese hat die Liste in bestimmten
Zeitabständen der Bewilligungsstelle zuzuleiten. (5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 finden
Den Bauherren, die öffentlich geförderte Kaufeigen- keine Anwendung auf
heime oder Kaufeigentumswohnungen errichten
a) Mietvorauszahlungen oder Darlehen, die von
wollen, ist auf Verlangen Einsicht in die Listen zu
Dritten zugunsten von Wohnungsuchenden ge-
gewähren.
leistet werden und keine Verbindlichkeiten für
§ 49 die Wohnungsuchenden begründen;
b) die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährten
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Aufbaudarlehen oder ähnliche Darlehen aus
Zum Bau von Familienheimen durch Einzelbau- Mitteln eines öffentlichen Haushalts;
herren kann das der nachstelligen Finanzierung c) Einzahlungen auf die in der Satzung vorgeschrie-
dienende öffentliche Baudarlehen auf Antrag des benen Geschäftsanteile bei Wohnungsunterneh-
Bauherrn ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeits- men in der Rechtsform der Genossenschaft oder
berechnung oder auf Grund einer vereinfachten ähnliche Mitgliedsbeiträge.
Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden.
(6) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem
Umfange öffentlich geförderte Wohnungen auch für
solche Wohnungsuchende vorbehalten, die Geschä-
Siebenter Titel digte nach dem Lastenausgleichsgesetz sind und
Bedingungen und Auflagen keine Aufbaudarlehen erhalten.
bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
§ 51
§ 50 Baukosten
Finanzierungs bei träge Die Bewilligung öffentlicher Mittel soll mit Bedin-
(1) Zum Bau von öffentlich geförderten Wohnun- gungen oder Auflagen verbunden werden, die der
gen dürfen Finanzierungsbeiträge der Wohnung- Senkung der Baukosten dienen.
suchenden als verlorene Bm1kostenzuschüsse nicht
angenommen werden. Verlorene Baukostenzu-
§ 52
schüsse, die von Dritten zugunsten von Wohnung-
suchenden geleistet werden und keine Verbindlich- Eigentumsbindungen
keiten für die Wohnungsuchcnden begründen, sind (1) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau
zulässig. von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, eigengenutzten
(2) Die Annahme von Finanzierungsbeiträgen der Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnun-
Wohnungsuchenden als Mietvorauszahlungen oder gen darf, unbeschadet der Vorschriften des Absat-
Mieterdarlehen zum Bau von öffentlich geförderten zes 2, nicht davon abhängig gemacht werden, daß
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965 1635
a) das Grundstück als Reichsheimstätte nach dem der Auflage ist zu bestimmen, daß der Veräuße-
Reichsheimsti:ittengcsetz in der Fassung vom rungsvertrag bis zum Ablauf eines Jahres nach der
25. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1291) Anerkennung der Schlußabrechnung, spätestens bis
ausgegeben wird, zum Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugs-
b) ein Wiederkaufs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrecht fertigkeit folgenden Kalenderjahres, abzuschließen
begründet wird oder ist und eine Fristverlängerung nur zugelassen wird,
sofern der Bauherr wichtige Gründe dafür vorbringt.
c) dem Eigentümer odm Bewerber über die Vor-
schriften dieses Gesetzes hinausgehende vertrag- (2) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen,
liche Verpflichtungen c1ufcrJegt werden, die ihn daß die Nutzungen und Lasten des Kaufeigenheims
in der rechtlichen oder tatsüchlichen Verfügung alsbald nach Bezugsfertigkeit des Kaufeigenheims
über das Grundstück oder das Bauwerk in un- oder, wenn der Veräußerungsvertrag erst nach der
angemessener Weise beschränken. Bezugsfertigkeit abgeschlossen wird, alsbald nach
Vertragsabschluß auf den Bewerber übergehen. In
(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum dem Veräußerungsvertrag ist weiter vorzusehen,
Bau von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsied- daß dem Bewerber das Eigentum übertragen wird,
lungen, Eigentumswohnungen und Kaufeigentums- sobald die im Vertrag hierfür vereinbarten Voraus-
wohnungen soll sichergestellt werden, daß die Ge- setzungen erfüllt sind. Die Ubertragung des Eigen-
bäude oder Wohnungen, solange sie als öffentlich tums darf nicht davon abhängig gemacht werden,
gefördert gelten, mindestens aber bis zum Ablauf daß das Grundstück als Heimstätte im Sinne des
des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Reichsheimstättengesetzes ausgegeben wird.
Bezugsfertigkeit, nicht ohne Genehmigung der Be-
willigungsstelle an Personen veräußert werden, (3) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen,
deren Jahreseinkommen die in § 25 bestimmte Ein- daß die von dem Bauherrn zur Deckung der
kommensgrenze übersteigt. Gesamtkosten des Kaufeigenheims eingegangenen
Verbindlichkeiten, insbesondere aus der Gewährung
von öffentlichen Baudarlehen, von dem Käufer über-
§ 53*)
nommen werden.
Betriebs- und Werkwohnungen (4) In dem Vertrag über die Gewährung des
Sollen Wohnungen von dem Inhaber eines ge•- öffentlichen Baudarlehens ist vorzusehen, daß das
werblichen Betriebes zur Unterbringung von An- Darlehen gegenüber dem Bauherrn fristlos gekün-
gehörigen des Betriebes geschaffen werden, so ist digt werden kann, wenn der Bauherr die sich aus
die Bewilligung öffentlicher Mittel mit der Auflage der Auflage ergebenden Verpflichtungen verletzt.
zu verbinden, daß mit den Betriebsangehörigen
Mietverhältnisse zu vereinbaren sind, die nach Ab-
lauf von fünf Jahren von dem Bestehen der Dienst- § 54a
oder Arbeitsverhältnisse unabhängig werden. Das Bemessung des Kaufpreises
gleiche gilt für den Bau von Wohnungen, die nach
Gesetz oder Rechtsgeschäft für Angehörige eines (1) Bei einem Kaufeigenheim, das für Rechnung
bestimmten gewerblichen Betriebes oder einer be- des Bewerbers errichtet wird, ist der Kaufpreis
stimmten Art von gEc~werblichen Betrieben zur Ver- angemessen im Sinne des § 54 Abs. 1, wenn er die
fügung zu hallen sind. Gesamtkosten des Kaufeigenheims nicht übersteigt.
(2) Wird das Kaufeigenheim nicht für Rechnung
des Bewerbers errichtet, so ist der Kaufpreis ange-
Zweiter Abschnitt messen, wenn er nicht höher ist als die Gesamt-
kosten des Kaufeigenheims zuzüglich eines Zuschla-
Sondervorschriften zur Förderung ges von 5 vom Hundert der Gesamtkosten. Wird
der Bildung von Einzeleigentum der Veräußerungsvertrag vor Ablauf des dritten auf
das Jahr der Bezugsfertigkeit folgenden Kalender-
Erster Titel jahres abgeschlossen, so ist auch der Kaufpreis als
angemessen anzusehen, der die Kosten des Bau-
Offentlich geförderte Kaufeigenheime grundstücks und die Baukosten zuzüglich eines Zu-
schlages von 5 vom Hundert der Baukosten nicht
§ 54 übersteigt; bei den Kosten des Baugrundstücks kön-
Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen nen Änderungen des Verkehrswertes des Baugrund-
stücks, die bis zum Abschluß des Veräußerungsver-
(1) Zum Bau eines Familienheims in der Form trages eingetreten sind, berücksichtigt werden. Wird
des Kaufeigenheims ist die Bewilligung öffentlicher der Veräußerungsvertrag erst nach Ablauf der in
Mittel mit der Auflage zu verbinden, daß der Bau- Satz 2 bezeichneten Frist abgeschlossen, so ist im
herr das Kaufeigenheim einem geeigneten Bewer- Falle des Satzes 1 auch die tatsächliche Wertminde-
ber auf Grund eines Kaufvertrages oder eines an-
rung zu berücksichtigen, die seit der Bezugsfertig-
deren auf Ubertragung des Eigentums gerichteten keit bis zu dem Tage eingetreten ist, an dem die
Vertrages (Veräußerungsvertrag) zu angemessenen Nutzungen und die Lasten aus dem Kapitaldienst
Bedingungen als Eigenheim zu übertragen hat. In
und aus der Bewirtschaftung auf den Bewerber über-
gegangen sind; dabei ist die Wertminderung wegen
*) § 53 tritt nach Ablauf des 31. Dezember 19B4 außer Kraft. (Art. IV des Alters des Gebäudes mindestens mit jährlich
§ 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vor-
schriften vom 14. Juli 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 457) 1 vom Hundert der Baukosten anzusetzen.
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Bauherr darf dem Verlangen des anderen Bewer-
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über bers erst entsprechen, wenn der Mieter auf den
1. die Ermittlung der Gesamtkosten, Abschluß des Veräußerungsvertrages verzichtet hat.
Der Verzicht gilt als erklärt, wenn der Mieter nicht
2. den Ansatz für die Wertminderung,
innerhalb eines Monats, nachdem der Bauherr ihm
3. die Anrechnung der von dem Bewerber übernom- das Verlangen des anderen Bewerbers mitgeteilt
menen Lasten auf den Kauf preis, hat, den Abschluß eines Veräußerungsvertrages ver-
4. die Bestimmung des Ansatzes fi).r den Kaufpreis langt.
bei Kaufeigentumswohnungen (§ 61).
Im Rahmen der Ermächtigung nach Satz 1 kann die Zweiter Titel
Zweite Berechnungsverordnung entsprechend geän- Offentlich geförderte Kleinsiedlungen
dert und ergänzt werden.
(4) Solange eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 § 57
nicht erlassen ist, sind die Gesamtkosten nach den Förderung der Kleinsiedlung
für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit maßgeb-
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
lichen Vorschriften der Zweiten Berechnungsverord-
zuständigen obersten Landesbehörden haben dafür
nung zu ermitteln, soweit sich aus Absatz 2 Satz 2
zu sorgen, daß der Bau von Familienheimen in der
letzter Halbsatz nichts anderes ergibt.
Form der Kleinsiedlung in ausreichendem Maße ge-
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 finden fördert wird, um siedlungswilligen Familien die
keine Anwendung auf die Veräußerung von Kauf- Verbindung mit dem Grund und Boden zu ermög-
eigenheimen, für deren Bau die öffentlichen Mittel lichen und um sie wirtschaftlich zu festigen. Klein-
vor dem 1. September 1965 bewilligt worden sind. siedlungen sollen nach Möglichkeit in Gruppen und
nur dort errichtet werden, wo die wirtschaftliche
§ 55 Lebensgrundlage der einzelnen Kleinsiedler ge-
sichert erscheint.
Bewerber für Kaufeigenheime
(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum
(1) Geeignete Bewerber für Kaufeigenheime sind Bau von Kleinsiedlungen sind in den Gesamtkosten
Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 25 des Bauvorhabens auch die Kosten des Erwerbs der
im Zeitpunkt des Kaufabschlusses gegeben sind und Landzulage und des Baues des Wirtschaftsteiles zu
bei denen gewährleistet ist, daß sie oder ihre An- berücksichtigen. Die für den Bau von Familienhei-
gehörigen das Gebäude als Eigenheim benutzen. Ist men bestimmten Förderungssätze können über-
der Bauherr ein Wohnungsunternehmen in der schritten werden, soweit es zur Schließung der Fi-
Rechtsform der Genossenschaft oder des Vereins, nanzierungslücke nach § 44 Abs. 1 erforderlich ist.
so soll der Bewerber Mitglied der Genossenschaft Für die Ersteinrichtung der Kleinsiedlung sind auf
oder des Vereins sein. Antrag besondere Darlehen oder Zuschüsse in ange-
(2) Ist das Kaufeigenheim bei der Bewilligung messener Höhe zu gewähren.
öffentlicher Mittel für Wohnungsuchende mit ge- (3) Die obersten Landesbehörden haben dafür zu
ringem Einkommen oder für Angehörige eines an- sorgen, daß beim Bau von Kleinsiedlungen für Woh-
deren Personenkreises vorbehalten worden, so muß nungsuchende mit niedrigem Einkommen die Trag-
der Bewerber jeweils diesem Personenkreis ange- barkeit der sich ergebenden Belastung in erster
hören. Dies gilt nicht, soweit die Wohnungsbehörde Linie durch die Gewährung von erhöhten, der nach-
nach § 17 a des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes stelligen Finanzierung dienenden öffentlichen Bau-
oder nach § 76 Abs. 4 des vorliegenden Gesetzes darlehen erzielt wird.
auf den Vorbehalt verzichtet hat.
§ 58
§ 56 Trägerkleinsiedlungen
Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim (1) Zum Bau eines Familienheims in der Form der
(1) Der Bauherr darf das Verlangen eines geeig- Trägerkleinsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur
neten Bewerbers, mit ihm einen Veräußerungsver- einem Bauherrn bewilligt werden, der Kleinsied-
trag über das Kaufeigenheim zu angemessenen Be- lungsträger ist. Als Kleinsiedlungsträger kommen
dingungen abzuschließen, nur ablehnen, wenn ein in Betracht
wichtiger Grund in der Person oder in den Verhält- a) Gemeinden und Gemeindeverbände;
nissen des Bewerbers vorliegt.
b) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu de-
(2) Der Bauherr darf das Kaufeigenheim ohne ren Aufgaben nach ihrer Satzung der Bau und
Abschluß eines Veräußerungsvertrages nur vermie- die Betreuung von Kleinsiedlungen gehören;
ten, wenn bis zur Bezugsfertigkeit kein geeigneter c) diejenigen gemeinnützigen Wohnungsunterneh-
Bewerber den Abschluß eines Veräußerungsvertra- men, gemeinnützigen ländlichen Siedlungsunter-
ges verlangt hat. nehmen und anderen Unternehmen, die durch
(3) Hat der Bauherr das Kaufeigenheim vermie- die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-
tet, so geht das Verlangen eines als Bewerber ge- ständige oberste Landesbehörde oder die von
eigneten Mieters auf Abschluß eines Veräußerungs- ihr bestimmte Stelle als Kleinsiedlungsträger zu-
vertrages dem eines anderen Bewerbers vor. Der gelassen worden sind.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965 1637
(2) Sind einem Kleinsiedlungsträger öffentliche Förderung des Baues von Kaufeigentumswohnungen
Mittel zum Bau einer Tri.igerkleinsiedlung bewilligt öffentliche Mittel gemäß § 30 Satz 2 in einem Maße
worden, so ist er verpflichtet, die Kleinsiedlung für zuteilen, daß die Nachfrage nach öffentlich geförder-
Rechnung eines als Kleinsiedler geeigneten, bereits ten Kaufeigentumswohnungen gedeckt werden kann.
feststehenden oder künftigen Bewerbers zu errich- Bei der Ermittlung der Nachfrage sollen insbeson-
ten, ihm zur sdbsWndigen Bewirtschaftung zu über- dere die nach § 48 a Abs. 2 geführten Listen berück-
lassen und ihm sechs Monate nach Anerkennung sichtigt werden.
der Schlußabrechnung, spätestens jedoch zwei Jahre
(2) Für die Förderung des Baues von Kaufeigen-
nach Bezuqsfertigkeit, das Eigentum zu übertragen.
tumswohnungen gelten die Vorschriften der §§ 54
Auf Verl,UJfWll des Bewerbers kann die Dbertra-
bis 56 entsprechend.
gung des Eigentums für einen späteren Zeitpunkt
vereinbart werden. Die Vorschriften des § 54: a § 62
Abs. 1, 3, 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
Dingliche Sicherung des öffentlichen Baudarlehens
(3) Ein Bewerber ist als Kleinsiedler geeignet, bei Eigentumswohnungen
wenn er fähig ist, die Kleinsiedlung mit seiner Fa-
milie ordnungsmüßig zu bewirtschaften und wenn Soll bei der Förderung des Baues von Eigentums-
kein wichtigc~r Grund in der Person oder den Ver- wohnungen das öffentliche Baudarlehen durch
hältnissen des Bewerbers der Dberlassung der Grundpfandrecht gesichert werden, so ist von einer
KleinsiedJunu entgegensteht. Der Bewerber soll für Gesamtbelastung der Wohnungseigentumsrechte
die Durchführung des Bauvorhabens Selbsthilfe abzusehen, wenn bei den im Range vorgehenden
leisten, sofern er nicht aus besonderem Grunde Grundpfandrechten von einer Gesamtbelastung ab-
daran gehindert ist. Die Vorschriften des § 55 finden gesehen ist.
im übrigen entsprechende Anwendung.
(4:) Der Kleinsiedlungsträger kann die Dbertra- Vierter Titel
gung des Eigentums nur verweigern und den Be- Förderung der Eigentumsbildung
werber durch einen anderen geeigneten Bewerber beim Bau von Mietwohnungen
ersetzen,
a) wenn der Bewerber seinen Verpflichtungen g~- § 63
genüber dem Kleinsiedlungsträger oder der
Bauliche Ausführung
Kleinsiedlergruppe innerhalb eines Monats nach
schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist, Mietwohnungen sollen nach Möglichkeit in Ein-
b) wenn der Bewerber die Kleinsiedlung trotz Ab- oder Zweifamilienhäusern geschaffen und so gebaut
mahnung nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet hat werden, daß eine spätere Dberlassung als Eigen-
oder heime möglich ist. Soweit aus städtebaulichen oder
anderen Gründen Mehrfamilienhäuser geschaffen
c) wenn im Verhalten des Bewerbers ein wichtiger
werden, soll ein angemessener Teil so gebaut
Grund dafür vorliegt.
werden, daß eine spätere Dberlassung der Wohnun-
§ 59 gen als Eigentumswohnungen möglich ist.
Eigensiedlungen
§ 64
Zum Bau eines Familienheims in der Form der
Eigensiedlung dürfen öffentliche Mittel nur bewil- Verkaufsverpflichtung
ligt werden, wenn der Bauherr nach § 58 Abs. 3 bei Ein- und Zweifamilienhäusern
Satz 1 als Kleinsiedler geeignet ist. Die Vorschriften (1) Werden öffentliche Mittel zum Bau von
des § 58 Abs. 3 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. Mietwohnungen in der Form von Einfamilienhäu-
sern an Organe der staatlichen Wohnungspolitik,
§ 60
gemeinnützige oder freie Wohnungsunternehmen
Bewirtschaftung der Kleinsiedlung oder private Bauherren, die den Wohnungsbau
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch unternehmerisch betreiben, bewilligt, so ist die Be-
Rechtsverordnung Vorschriften darüber zu erlassen, willigung mit der Auflage zu verbinden, daß der
welche vertraglichen Bindungen dem Kleinsiedler Bauherr mit dem Mieter auf dessen Verlangen einen
zur Gewährleistung einer dauernden ordnungsmä- Veräußerungsvertrag zu angemessenen Bedingun-
ßigen Bewirtschaftung der Kleinsiedlung aufzuer- gen mit dem Ziele abzuschließen hat, das mit dem
legen sind. Wohngebäude bebaute Grundstück dem Mieter als
(2) Der Kleinsiedler soll sich bei der Bewirtschaf- Eigenheim zu übertragen.
tung der Kleinsiedlung fachlich beraten lassen. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-
sprechend beim Bau von Mietwohnungen in der
Dritter Titel Form von Zweifamilienhäusern. Die Auflage ist da-
hin zu erteilen, daß das mit dem Wohngebäude be-
Offentlich geförderte Eigentumswohnungen baute Grundstück als Eigenheim zu übertragen ist,
wenn nur einer der Mieter dies verlangt, und daß
§ 61
die Wohnungen als eigengenutzte Eigentumswoh-
Förderung von Kaufeigentumswohnungen nungen zu übertragen sind, wenn beide Mieter dies
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen verlangen; das Verlangen des Mieters einer Ein-
zuständigen obersten Landesbehörden sollen zur liegerwohnung ist dabei nicht zu berücksichtigen.
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Die Bewilligungsstelle soll von der Auflage wirtschaftlichen Werkwohnungen dienen, ist den
absehen, wenn die beabsichtigte Zweckbestimmung nach § 18 Abs. 1 für das Rechnungsjahr 1957 zur
der Wohnungen die Ubertragung ausschließt oder Verfügung gestellten Bundesmitteln ein Betrag bis
wenn der Ubertragung sonst ein wichtiger Grund, zu 50 Millionen Deutsche Mark zu entnehmen; auf
insbesondere ein Besetzungsrecht zugunsten Dritter, die Verteilung dieser Mittel sind die Vorschriften
entgegensteht. des § 19 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für
Wohnungsbau erläßt im Benehmen mit dem Bun-
(4) Ist die Auflage nc1ch Absatz 1 oder 2 erteilt,
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
so finden die Vorschriften der §§ 54, 55, 56 Abs. 1
entsprechende Anwendung. Der Anspruch des sten Richtlinien über den Einsatz dieser Mittel.
Mieters auf Abschluß eines Veräußerungsvertrages
kann nicht abgetreten werden. Auf Vereinbarungen § 68
mit dem Mieter, die der Anfluge entgegenstehen, Förderung von Wohnheimen
kann sich der Buuherr nicht berufen. (1) Zum Bau von Wohnheimen können öffentliche
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten Mittel unter sinngemäßer Anwendung der für die
nicht für den Bau von Genossenschaftswohnungen. Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von \,\Toh-
Uberträ.gt die Genossenschaft einem Mitglied ein nungen geltenden Vorschriften bewilligt werden;
Grundstück, das rnit einem nach dem 31. Dezember die Vorschriften des § 39 über die Wohnungsgrößen
1956 öffentlich rreförderten Ein- oder Zweifamilien- und des § 40 über die Mindestausstattung der Woh-
haus bebaut ist, so kann ein den Vorschriften des nungen finden keine Anwendung.
§ 54 a Abs. 1 bis 4 entsprechender Kaufpreis ver- (2) Das der nachstelligen Finanzierung dienende
einbart werden; § 9 des Wohnungsgemeinnützig- öffentliche Baudarlehen kann ohne Vorlage einer
keitsgesetzes in der Fassung vom 29. Februar 1940 Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer
(Reichsgesetzbl. I S. 437) findet insoweit keine An- vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewil-
wendung. ligt werden.
§ 65
(aufgehoben)
Vierter Abschnitt
§ 66 Vorzeitige Rückzahlung
Anwendungsbereich der Vorschriften der öffentlichen Mittel
für Mietwohnungen
§ 69
Die für öffentlich geförderte Mietwohnungen gel-
lenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auch anzu- Ablösung des öffentlichen Baudarlehens
wenden auf öffentlich geförderte Wohnungen, die (1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigen-
zur Uberlassung auf Grund eines dem Mietverhält- siedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswoh-
nis ähnlichen entgeltlichen Nutzungsverhältnisses, nung kann nach Ablauf von zwei Jahren und vor
insbesondere auf Grund eines genossenschaftlichen Ablauf von zwanzig Jahren seit Bezugsfertigkeit
Nutzungsverhältnisses, bestimmt sind. über die vereinbarungsgemäß zu entrichtenden Til-
gungen hinaus das öffentliche Baudarlehen ganz
oder in Teilen vorzeitig durch Zahlung noch nicht
Dritter Abschnitt
fälliger Leistungen abzüglich von Zwischenzinsen
Sonstige Förderungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen ablösen.
§ 67 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Ab-
Förderung von Wohnungen lösung der noch nicht fälligen Jahresleistungen zu
für die Landwirtschaft erlassen und den zugrunde zu legenden Zinssatz zu
(1) Zum Bau von Wohnteilen ländlicher Siedlun- bestimmen. Der Zinssatz ist nach der Kinderzahl zu
gen, von Wohnungen für Altenteiler, von Land- staffeln; für Schwerbeschädigte und ihnen Gleichge-
arbeiterwohnungen und von Wohnungen auf dem stellte kann eine günstigere Staffelung vorgesehen
Lande für Personen, die in der Landwirtschaft oder werden. Für die Ermittlung des zur Ablösung zu
für die Landwirtschaft tätig sind, kann das der nach- zahlenden Betrages oder des Schuldnachlasses kön-
stelligen Finanzierung dienende öffentliche Baudar- nen Tabellen aufgestellt werden; die Tabellenwerte
lehen ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberech- können von den Ergebnissen der Zinseszinsrechnung
nung oder auf Grund einer vereinfachten Wirt- abweichen, soweit dies zur Vereinfachung erforder-
schaftlichkeitsberechnung bewilligt werden. lich ist. Die Bundesregierung kann in der Rechts-
verordnung auch bestimmen, auf welchen Zeitpunkt
(2) Je nach Art der in Absatz 1 bezeichneten
des Kalenderjahres die Ablösung zugelassen wird
Wohnungen sind die für Fumilienheime, Eigentums-
und für welche Leistungen sie wenigstens erfolgen
wohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder Miet-
wohnungen geltenden Vorschriften sinngemäß an- muß.
zuwenden. § 70
(3) *) Zur Förderung des Baues von Wohnungen, Tragung des Ausfalls
die zur Freimachung von zweckentfremdeten land-
(1) Der durch die Ablösung nach § 69 sich bei den
•) Abs. 3 ist gc9enstundslos Ländern ergebende Ausfall an Rückflüssen wird an-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965 1639
teilig vom Bund, vom Ausgleichsfonds und von den zur Deckung der laufenden Aufwendungen erfor-
Ländern getragen. derlich ist (Kostenmiete). In der Genehmigung ist
(2) Die Anteile bestimmen sich nach dem Ver- der Mietbetrag zu bezeichnen, der sich für die
hältnis, in dem die Mittel des Bundes, des Aus- öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes
gleichsfonds und des Landes zueinander stehen, die oder der Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirt-
der obersten Landesbehörde für die Förderung des schaftlichkeits berechnung für den Quadratmeter der
sozialen Wohnungsbaues seit dem 1. Januar 1950 Wohnfläche durchschnittlich ergibt (Durchschnitts-
als öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt worden miete).
sind. Das Verhältnis ist jeweils zum Ende eines (2) Die Bewilligungsstelle hat dem Bauherrn die
Rechnungsjahres für die in diesem Jahr sich erge- genehmigte Durchschnittsmiete mitzuteilen. Auf der
benden Ausfälle zu ermitteln. Zu den Mitteln des Grundlage der Durchschnittsmiete hat der Vermieter
Ausgleichsfonds rechnen dabei auch die Mittel, die die Miete für die einzelnen Wohnungen unter ange-
der obersten Landesbehörde aus den Soforthilfe- messener Berücksichtigung ihrer Größe, Lage und
fonds oder aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen Ausstattung zu berechnen (Einzelmiete). Der Durch-
der Umstellungsgrundschulden als öffentliche Mittel schnitt der Einzelmieten muß der Durchschnittsmiete
zur Verfügung gestellt worden sind. entsprechen. Der Vermieter hat dem Mieter auf Ver-
(3) In Höhe der demgemäß auf den Bund und den langen Auskunft über die Ermittlung und Zusam-
Ausgleichsfonds entfallenden Anteile vermindern mensetzung der Einzelmiete zu geben und die Ge-
sich die Ansprüche des Bundes und des Ausgleichs- nehmigung der Durchschnittsmiete vorzulegen.
fonds auf Rückzahlung der den Ländern gewährten (3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete darf
Darlehen. für den Wert der Eigenleistung, soweit er 15 vom
(4) Das Land hat Ablösungsbeträge, die es nach Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht
§ 69 im Laufe eines Rechnungsjahres erhalten hat, übersteigt, eine Verzinsung von 4 vom Hundert, für
am Ende des Rechnungsjahres an den Bund und den den darüber hinausgehenden Betrag eine Verzin-
Ausgleichsfonds zu den Anteilen abzuführen, die sung in Höhe des marktüblichen Zinssatzes für erst-
dem in Absatz 2 bestimmten Verhältnis entsprechen. stellige Hypotheken angesetzt werden.
Dies gUt nicht für die auf den Bund entfallenden (4) Sind die öffentlichen Mittel nicht auf Grund
AnteHe der Ablösungsbeträge, wenn durch Landes- einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder lediglich
gesetz vorgeschrieben ist, daß die Rückflüsse aus
auf Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeits-
den Darlehen, die das Land zur Förderung des berechnung bewilligt worden, so ist die Miete zu-
Wohnungsbaues gewährt hat und künftig gewährt, lässig, die der Einzelmiete für vergleichbare öffent-
laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten lich geförderte Mietwohnungen entspricht.
des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden sind.
(5) Erhöhen sich nach der Genehmigung derDurch-
(5) Uber die Tragung des durch die Ablösung
schnittsmiete die Aufwendungen gegenüber der
sich bei den Ländern ergebenden Ausfalls sowie
Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Absatz 1 und
über die Abführung der Ablösungsbeträge an den
beruht die Erhöhung auf Umständen, die der Bau-
Bund und den Ausgleichsfonds können zwischen
herr nicht zu vertreten hat, so tritt an die Stelle der
dem Bund und den Ländern VE!rwaltungsvereinba-
genehmigten Durchschnittsmiete eine entsprechend
rungen getroffen werden, in denen die Vorschriften
erhöhte Durchschnittsmiete. Satz 1 gilt bei einer Er-
der Absätze 1 bis 4 ergänzt werden oder in denen
höhung der Aufwendungen, die bis zur Anerken-
von diesen Vorschriften abgewichen wird.
nung der Schlußabrechnung, spätestens jedoch bis
(6) Die Vorschriften der Absätze 4 und 5 sind zu zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit eintritt,
entsprechend anzuwenden auf vorzeitig zurückge- nur, wenn die Bewilligungsstelle die Erhöhung der
zahlte Beträge der öffentlichen Baudarlehen, die das Durchschnittsmiete genehmigt. Absatz 2 Satz 4 gilt
Land auf Grund von Rückzahlungen nach § 71 dieses entsprechend.
Gesetzes und § 41 des Ersten Wohnungsbaugesetzes
(6) Das Nähere über die Ermittlung der Kosten-
in ihren bis zum 31. August 1965 geltenden Fassun-
miete bestimmt die Rechtsverordnung nach § 105
gen oder auf Grund von Rückzahlungen nach § 16
Abs. 1 Buchstabe c.
des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 erhalten hat.
(7) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
§ 71 zuständigen obersten Landesbehörden können be-
stimmen, daß öffentliche Mittel nur für Bauvorhaben
(aufgehoben) bewilligt werden dürfen, bei denen die sich er-
gebende Durchschnittsmiete oder Belastung einen
Fünfter Abschnitt bestimmten Betrag nicht übersteigt. Der Bundes-
minister für Wohnungswesen, Städtebau und Raum-
Mieten und Belastungen ordnung wird ermächtigt, Höchstsätze hierfür durch
für öffentlich geförderte Wohnungen Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 72 (8) Die öffentlich geförderten Wohnungen sind
preisgebundener Wohnraum.
Zulässige Miete und Belastung
(9) Bis zur Mietpreisfreigabe nach den §§ 15, 16
(1) Werden die öffentlichen Mittel auf Grund und 18 des Zweiten Bundesmietengesetzes ist die
einer Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt, so hat nach den Absätzen 1 bis 6 sich ergebende Einzel-
die Bewilligungsstelle für die zum Vermieten be- miete zuzüglich von Umlagen, Zuschlägen und Ver-
stimmten Wohnungen die Miete zu genehmigen, die gütungen die preisrechtlich zulässige Miete.
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(10) Von der Mictpreisfrcigabe nach den §§ 15, 16 § 19 Abs. 3 dieses Gesetzes erteilten Auflagen oder
und 18 des Zweiten ßundesmietengesetzes an gelten der vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
für die Einhaltung der nach den Absätzen 1 bis 6 nach § 348 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes er-
sich ergebenden Miete die Vorschriften des Woh- lassenen Bestimmungen auf den Vorbehalt ver-
nungsbindungsgesetzes 1965. zichten.
§ 77
§§ 73 und 74
Zuteilung von Betriebs- und Werkwohnungen
(aufgehoben) Offentlich geförderte Wohnungen, die von dem
Inhaber eines gewerblichen, land- oder forstwirt-
schaftlichen Betriebes zur Unterbringung von An-
Sechster Abschnitt gehörigen des Betriebes geschaffen werden, und
öffentlich geförderte Wohnungen, die nach Rechts-
WohnraumbewirtschaHung geschäft für Angehörige eines Betriebes oder einer
für öffentlich geförderte Wohnungen bestimmten Art von Betrieben zur Verfügung zu
halten sind, sind als zweckbestimmter Wohnraum
§ 75 anzuerkennen, wenn der Inhaber des Betriebes zu
ihrer Finanzierung angemessen beigetragen hat.
Anwendung
des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes
§ 78
(1) Auf öffentlich geförderte Wohnungen, für die
die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De- Rechtsansprüche auf Zuteilung von Wohnungen
zember 1956 bewilligt worden sind, sind die Vor- in Familienheimen
schriften des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes (1) Der Bauherr eines öffentlich geförderten Fa-
anzuwenden, soweit sich nicht aus den Vorschriften milienheims in der Form des Eigenheims oder der
des vorliegenden Gesetzes etwas anderes ergibt. Eigensiedlung hat Anspruch auf Zuteilung der von
(2) Die Wohnungsbehörde kann einen Antrag auf ihm ausgewählten Wohnung des Familienheims.
Erteilung der Benutzungsgenehmigung für eine Das gleiche gilt für denjenigen, der Anspruch auf
öffentlich geförderte Wohnung nach § 14 des Wohn- Ubereignung eines öffentlich geförderten Familien-
raumbewirtschaftungsgesetzes auch ablehnen, wenn heims in der Form des Kaufeigenheims oder der
die Zuteilung der Wohnung den Vorschriften oder Trägerkleinsiedlung hat. Die Vorschriften des § 76
Zielen des v<Hliegenden Gesetzes widersprechen Abs. 2 und 4 bleiben unberührt.
würde oder wenn dem mit der Bewilligung der (2) Dem Verfügungsberechtigten sind, unbescha-
öffentlichen Mittel verfolgten besonderen Zweck det seines Anspruchs auf Zubilligung von zusätz-
hinsichtlich der Belegung der Wohnung nicht Rech- lichem Raum nach § 81, in der von ihm ausgewähl-
nung getragen wird. § 15 Abs. 5 des Wohnraum- ten Wohnung nach § 10 des Wohnraumbewirtschaf-
bewirtschaftungsgesetzes findet auf öffentlich ge- tungsgesetzes die Räume zuzubilligen, die ihm zur
förderte Wohnungen keine Anwendung. angemessenen Unterbringung des Familienhaushalts
unter Berücksichtigung der persönlichen und beruf-
§ 76 lichen Bedürfnisse zugestanden werden können; die
Vorschriften des § 39 Abs. 2 und 3 finden für die
Zuteilung der Wohnungen angemessene Unterbringung des Familienhaushalts
(1) Of.fentlich geförderte Wohnungen sind Woh- entsprechende Anwendung.
nungsuchenden zuzuteilen, deren Jahreseinkommen (3) Der Verfügungsberechtigte bedarf zur Auf-
die in § 25 bestimmte Einkommensgrenze nicht über- nahme seiner Angehörigen in die ihm zugeteilte
steigt. Wohnung nicht der Genehmigung der Wohnungs-
(2) Offentlich geförderte Wohnungen, die bei der behörde nach § 14 Abs. 2 des Wohnraumbewirt-
Bewilligung der öffentlichen Mittel für Wohnung- schaftungsgesetzes.
suchende mit gerinqem Einkommen vorbehalten (4) Eine zweite Wohnung in einem öffentlich ge-
worden sind, sind diesen Wohnungsuchenden zuzu- förderten Familienheim in der Form eines Eigen-
teilen. Die Vorschriften des § 17 a des Wohnraum- heims, eines Kaufeigenheims oder einer Kleinsied-
bewirtschaftungsgesetzes bleiben unberührt. lung ist entsprechend dem Vorschlag des Verfü-
(3) Die Wohnungsbehörden können in besonde- gungsberechtigten, der in der von ihm ausgewählten
ren Füllen Ausnahmen von den Vorschriften der Wohnung des Familienhei.ms wohnt oder Anspruch
Absätze 1 und 2 zulassen. auf deren Zuteilung nach den Vorschriften des Ab-
satzes 1 hat, zuzuteilen. Der Verfügungsberechtigte
(4) Sind bei der Bewilligung der öffentlichen Mit-
kann auch verlangen, daß ihm selbst die Genehmi-
tel öffentlich geförderte Wohnungen für Angehörige
gung zur Benutzung der zweiten Wohnung ganz
eines anderen als des in Absatz 2 bezeichneten
oder teilweise erteilt wird, soweit die Räume zu-
Personenkreises vorbehalten worden, so dürfen die
sammen mit den Räumen der von ihm ausgewählten
Wohnungen, auch wenn die Voraussetzungen des
Wohnung für ihn nach den Vorschriften der Ab-
Absatzes 2 vorliegen, nur entsprechend diesem
sätze 2 und 3 nicht überschüssig sind.
Vorbehalt zugeteilt werden. Die Wohnungsbehörde
kann nach Maßgabe der vom Bundesminister für (5) Die von dem Verfügungsberechtigten nach den
Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung nach Vorschriften des Absatzes 4 beantragte Benutzungs-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965 1641
genehmigung darf nur versagt werden, wenn die von Finanzierungsbeiträgen durch einen späteren
Zuteilung an den vorgeschlagenen Wohnungsuchen- Wohnungsinhaber und über die für die Wohnraum-
den den Vorschriften des § 76, die Zuteilung an den bewirtschaftung sich ergebenden Folgen zu erlassen.
Verfügungsberechtigten den Vorschriften des § 76
Abs. 2 und 4 widersprechen würde. § 81
Rechtsanspruch auf Zuteilung
von zusätzlichem Wohnraum
§ 79
Dem Bauherrn oder dem Berechtigten, der nach
Rechtsansprüche den §§ 78, 79 und 80 Abs. 1 Anspruch auf Zuteilung
auf Zuteilung von Eigentumswohnungen der Wohnung hat, ist mindestens ein Raum mehr zu-
und Kaufeigentumswohnungen zubilligen als ihm nach § 10 des Wohnraumbewirt-
(1) Der Bauherr einer öffentlich geförderten schaftungsgesetzes zugestanden werden kann. Das
eigengenutzten Eigentumswohnung hat Anspruch gleiche gilt für einen Wohnungsuchenden, der nach
auf Zuteilung der Wohnung. Das gleiche gilt für § 80 Abs. 2 auf Grund eines Finanzierungsbeitrages
denjenigen, der Anspruch auf Ubereignung einer Anspruch auf Zuteilung der Wohnung hat, sofern
öffentlich geförderten Kaufeigentumswohnung hat. der Finanzierungsbeitrag so hoch ist, daß er den auf
den zusätzlichen Raum anteilig entfallenden Bau-
(2) Die Vorschriften des § 78 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
kosten entspricht.
und 3 finden Anwendung.
§ 81 a
§ 80 Geltungsdauer der Vorschriften
über die Wohnraumbewirtschaftung
Rechtsansprüche auf Zuteilung
von anderen Wohnungen Die Vorschriften der §§ 75 bis 81, 97 und 98 sind
nicht mehr anzuwenden in den kreisfreien Städten,
(1) Der Bauherr von öffentlich geförderten Miet- Landkreisen und Gemeinden eines Landkreises, in
wohnungen, dessen Jahreseinkommen die in § 25 denen die Wohnraumbewirtschaftung nach dem
bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt, hat Wohnraumbewirtschaftungsgesetz aufgehoben ist.
Anspruch auf Zuteilung der von ihm aus diesen
Mietwohnungen ausgewählten Wohnung. Das
gleiche gilt für den Bauherrn von Mietwohnungen,
dessen Jahreseinkommen die in § 25 bestimmte Teil IV
Einkommensgrenze übersteigt, wenn er mindestens
vier öffentlich geförderte Wohnungen geschaffen Steuerbegünstigter
hat. und frei finanzierter Wohnungsbau
(2) Ein Wohnungsuchender, der selbst oder durch
einen Dritten einen nach seinem Einkommen und
Vermögen angemessenen Ffnanzierungsbeitrag lei- Erster Abschnitt
stet, hat Anspruch auf Zuteilung der Wohnung; Steuerbegünstigter Wohnungsbau
dies gilt nicht, soweit die Leistung eines Finanzie-
rungsbeitrages nach § 50 unzulässig ist. Ein Finan-
zierungsbeitrag ist auch ein nach dem Lastenaus- § 82
gleichsgesetz einem Wohnungsuchenden gewährtes, Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen
an den Bauherrn weitergeleitetes Aufbaudarlehen
oder ein ähnliches Darlehen aus Mitteln eines (1) Neugeschaffene Wohnungen, die nach dem
öffentlichen Haushalts. Der Finanzierungsbeitrag 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind oder be-
kann auch in Arbeitsleistungen bestehen; auf die zugsfertig werden, sind als steuerbegünstigte Woh-
Arbeitsleistungen finden die Vorschriften des § 36 nungen anzuerkennen, wenn keine öffentlichen Mit-
über die Selbsthilfe entsprechende Anwendung. tel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung der für den
Der Finanzierungsbeitrag soll, sofern Vermögen Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten
nicht vorhanden ist, in der Regel als angemessen oder zur Deckung der laufenden Aufwendungen
angesehen werden, wenn er 20 vom Hundert des oder zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu
Jahreseinkommens des Wohnungsuchenden beträgt. entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt
Auf den an ein Wohnungsunternehmen in der sind. Voraussetzung ist, daß die Wohnungen die in
Rechtsform der Genossenschaft geleisteten Finan- § 39 Abs. 1 bestimmten Wohnflächengrenzen um
zierungsbeitrag eines Mitglieds sind seine Einzah- nicht mehr als 20 vom Hundert überschreiten.
lungen auf den Geschäftsanteil anzurechnen. Der (2) Eine Uberschreitung der sich nach Absatz 1
Antrag auf Zuteilung der Wohnung kann von dem ergebenden Wohnflächengrenzen ist zulässig,
Wohnungsuchenden mit Zustimmung des Verfü-
a) soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen
gungsberechtigten oder nur von dem Verfügungs-
Unterbringung eines Haushalts mit mehr als fünf
berechtigten gestellt werden.
Personen erforderlich ist oder
(3) Die Vorschriften des § 76 Abs. 2 und 4 finden b) soweit die Mehrfläche zur angemessenen Be-
Anwendung. rücksichtigung der persönlichen oder beruflichen
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers
Rechtsverordnung Vorschriften über die Erstattung erforderlich ist oder
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
c) soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen § 84
Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstel-
Befreiung von der Wohnraumbewirtschaftung
lung, Ausbau oder Erweiterung oder bei der
Schließung von Baulücken durch eine wirtschaft- Steuerbegünstigte Wohnungen unterliegen nicht
lich notwendige Grundrißgestaltung bedingt ist. der Wohnraumbewirtschaftung, soweit sich nicht
aus dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz etwas
(3) Zur angemessenen Unterbringung eines Haus-
anderes ergibt.
halts mit mehr als fünf Personen (Absatz 2 Buch-
stabe a) ist für jede weitere Person, die zu dem
§ 85
Haushalt gehört oder alsbald nach Fertigste11ung
des Bauvorhabens in den Haushalt aufgenommen Miete für steuerbegünstigte Wohnungen
werden soll, eine Mehrfläche bis zu 20 Quadrat- (1) Für steuerbegünstigte Wohnungen kann eine
metern zulässig. Eine Verminderung der Personen- vom Vermieter selbstverantwortlich gebildete Miete
zahl nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung ist vereinbart werden.
unschädlich.
(2) Ubersteigt die vereinbarte Miete die zur Dek-
(4) Die Vorschriften des § 39 Abs. 6 und 7 finden
kung der laufenden Aufwendungen erforderliche
Anwendung.
Miete (Kostenmiete) und beruft sich der Mieter
(5) Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruf- durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermie-
lichen Zwecken mitbenutzt werden, sind als steuer- ter innerhalb eines Jahres nach der Vereinbarung
begünstigt anzuerkennen, wenn nicht mehr als die auf die Kostenmiete, so ist von dem Ersten des auf
Hälfte der Wohnfläche ausschließlich gewerblichen die Erklärung folgenden Monats an die Mietverein-
oder beruflichen Zwecken dient. barung insoweit und solange unwirksam, als die ver-
einbarte Miete die Kostenmiete übersteigt. Dies gilt
§ 83 nicht, soweit die vereinbarte Miete einen Betrag
Anerkennungsverfahren nicht übersteigt, der von der Bundesregierung durch
Rechtsverordnung bestimmt ist.
(1) über den Antrag auf Anerkennung einer
Wohnung als steuerbegünstigt entscheidet die Stelle, (3) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von
welche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen der Miete auszugehen, die sich für die steuerbegün-
zuständige oberste La.ndesbehörde bestimmt. Der stigten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirt-
Antrag auf Anerkennung kann von dem Bauherrn schaftseinheit auf Grund der Wirtschaftlichkeitsbe-
oder mit seiner Einwilligung von einem Dritten, rechnung für den Quadratmeter der Wohnfläche
der an der Anerkennung ein berechtigtes Interesse durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete). Auf der
hat, gestellt werden. Grundlage der Durchschnittsmiete ist die Miete für
die einzelnen Wohnungen unter angemessener Be-
(2) Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor
rücksichtigung ihrer Größe, Lage und Ausstattung
Baubeginn der Wohnung auszusprechen, wenn die
zu berechnen. Der Durchschnitt der Einzelmieten
Voraussetzungen hinsichtlich der Größe und beab-
muß der Durchschnittsmiete entsprechen. Die danach
sichtigten Nutzungsart der geplanten Wohnung vor-
für die Wohnung des Mieters, der eine schriftliche
liegen.
Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, sich er-
(3) Die Wohnung gilt von der Anerkennung an gebende Einzelmiete ist die Kostenmiete im Sinne
als steuerbegünstigte Wohnung im Sinne dieses Ge- des Absatzes 2. Der Vermieter hat dem Mieter auf
setzes, auch wenn sie noch nicht bezugsfertig ist. Verlangen Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu
(4) In dem Anerkennungsbescheid soll der Bau- gewähren.
herr darüber belehrt werden, daß die Miete für die (4) Steuerbegünstigte Wohnungen sind preisge-
Wohnung der Preisbindung nach den Vorschriften bundener Wohnraum im Sinne des Ersten Bundes-
des § 85 unterliegt und daß bei der Annahme eines mietenges~tzes, wenn und solange die Kostenmiete
verlorenen Zuschusses eine Rückerstattungspflicht nach Absatz 2 verbindlich ist.
nach Artikel VI des Gesetzes zur Änderung des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungs-
baurechtlicher Vorschriften und über die Rückerstat- zweiter Abschnitt
tung von Baukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Frei finanzierter Wohnungsbau
das Gesetz zur Änderung des Schlußtermins für den
Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über § 86
weitere Maßnahmen a.uf dem Gebiete des Mietpreis-
rechts vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I Befreiung von der Wohnraumbewirtschaftung
S. 969) *) besteht. Frei finanzierte Wohnungen unterliegen nicht der
(5) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Wohnraumbewirtschaftung.
Wohnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften
des § 82 über die zulässige Wohnfläche oder die zu- § 87
lässige Benutzung entspricht. Der Widerruf ist für
den Zeitpunkt auszusprechen, von dem ab die zum Miete für frei finanzierte Wohnungen
Widerruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben Auf Mietverhältnisse über frei finanzierte Woh-
waren. nungen finden die Vorschriften über die Preisbil-
"') In Kraft ab 1. November 1965 dung keine Anwendung (Marktmiete).
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965 1643
Teil V Zweiter Abschnitt
Baulandbereitstellung
Förderung des Wohnungsbaues
durch besondere Maßnahmen § 89
und Vergünstigungen Beschaffung von Bauland
(1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,
sonstige Körperschaften und Anstalten des öff ent-
Erster Abschnitt lichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich ab-
hängigen Unternehmen haben zur Erreichung der in
Förderung der Eigentumsbildung § 1 bestimmten Ziele die Aufgabe, geeignete ihnen
im Rahmen des steuerbegünstigten gehörende Grundstücke als Bauland für den Woh-
Wohnungsbaues nungsbau zu angemessenen Preisen zu Eigentum
oder in Erbbaurecht zu überlassen oder als Bauland
ungeeignete Grundstücke zum Austausch gegen ge-
§ 88 eignetes Bauland bereitzustellen. Sie haben bevor-
Gewährung von Annuitätszuschüssen zugt geeignetes Bauland für den sozialen Woh-
nungsbau, namentlich für eine Bebauung mit
(1) Dem Bauherrn eines Eigenheims, einer Eigen- Familienheimen zu überlassen oder als Bauland un-
siedlung oder einer eigengenutzten Eigentums- geeignete Grundstücke zum Austausch gegen ge-
wohnung, der nicht zu dem nach § 25 begünstigten eignetes Bauland bereitzustellen.
Personenkreis gehört, können aus den in § 19 a be-
(2) Die Gemeinden haben darüber hinaus die Auf-
zeichneten Mitteln auf Antrag für die zur Deckung
gabe, für den Wohnungsbau, namentlich für eine
der Gesamtkosten dienenden Darlehen Annuitäts-
Bebauung mit Familienheimen, geeignete Grund-
zuschüsse bis zu 4 vom Hundert auf die Dauer von
stücke zu beschaffen, im Rahmen der landesrecht-
7 Jahren gewährt werden. Voraussetzung für die lichen Bestimmungen baureif zu machen und als
Gewährung der Annuitätszuschüsse ist, daß
Bauland Bauwilligen zu Eigentum oder in Erb-
a) das Jahreseinkommen des Bauherrn die in § 25 baurecht zu überlassen.
bestimmte Einkommensgrenze um nicht mehr als (3) Die Gemeinden haben im Rahmen einer geord-
ein Drittel übersteigt, neten Entwicklung des Gemeindegebietes in ihren
b) für das Bauvorhaben öffentliche Mittel nicht in rechtsverbindlichen städtebaulichen Plänen für eine
Anspruch genommen werden und die Wohnun- Bebauung mit Familienheimen geeignete Flächen in
gen als steuerbegünstigt anerkannt worden sind. einem so ausreichenden Umfange auszuweisen, daß
die vorrangige Förderung des Baues von Familien-
Für die Darlehen, für die Annuitätszuschüsse ge- heimen entsprechend den Vorschriften dieses Ge-
währt werden, sollen Bürgschaften übernommen setzes durchgeführt werden kann.
werden, für die der Bund Rückbürgschaften nach
(4) Die Gemeinden haben Bauwillige, die ein Bau-
§ 24 übernimmt.
grundstück, namentlich für eine Bebauung mit einem
(2) Die Annuitätszuschüsse können für Darlehen Familienheim, erwerben wollen, bei dem Erwerb
bis zu einem I-Iöchstbetrage, der den nach § 43 Abs. 2 eines geeigneten Baugrundstücks zu beraten und zu
bestimmten Förderungssätzen für vergleichbare unterstützen. ·
öffentlich geförderte Wohnungen entspricht, ge- (5) Die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften
währt werden. Dieser Betrag erhöht sich für Bau- sollen den zur Finanzierung des Bauvorhabens er-
herren mit 3 und mehr Kindern um die in§ 45 Abs. 1 forderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor
für Familienzusatzdarlehen bestimmten Beträge. einem zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung be-
(3) Die Gewährung von Annuitätszuschüssen ist stellten Grundpfandrecht, namentlich einer Rest-
ausgeschlossen, wenn der Antrag nicht bis zum Ab- kaufgeldhypothek, oder vor einem für die Bestellung
lauf des auf <las Jahr der Bezugsfertigkeit folgenden eines Erbbaurechts ausbedungenen Erbbauzins ein-
Kalenderjahrs gestellt worden ist. räumen.
(6) Rechtsansprüche können hieraus nicht her-
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten
geleitet werden.
entsprechend für den Bauherrn eines Kaufeigen-
heims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer Kauf- § 90
eigentumswohnung, der einen auf Ubertragung des
Eigentums gerichteten Vertrag oder Vorvertrag mit Baulanderschließung
einem geeigneten Bewerber abgeschlossen hat, (1) An die Baulanderschließung, namentlich den
wenn der Bewerber die in Absatz 1 hinsichtlich der Straßenbau, sollen keine höheren Anforderungen
Einkommensgrenze bezeichneten Voraussetzungen gestellt werden, als es im Rahmen der Gesamt-
erfüllt und auch die sonstigen Voraussetzungen des planung zur zweckmäßigen Erschließung unter Be-
Absatzes 1 vorliegen. rücksichtigung der Erfordernisse der Bauvorhaben
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind auf notwendig ist. Dies gilt für einmalige und laufende
Wohnungen eines Bauvorhabens, die vor dem Abgaben.
1. September 1965 bezugsfertig geworden sind, nicht (2) Die Gemeinden dürfen im sozialen Wohnungs-
anzuwenden. bau Erschließungskosten nur bis zu der Höhe ver-
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
langen oder vereinbaren, die die Eigentümer der Vierter Abschnitt
anliegenden Grundstücke nach den für Anlieger- Steuer- und Gebührenvergünstigungen
leistungen geltenden Vorschriften als Erschließungs-
beiträge zu entrichten verpflichtet sind. Die Länder-
regierungen werden ermächtigt, nähere Vorschrif- § 92
ten durch Rechtsverordnung zu erlassen. Grundsteuervergünstigung
(3) Auf Antrag können auch einer Gemeinde (1) Für Grundstücke mit neugeschaffenen Woh-
öffentliche Mittel als Darlehen für die Vorfinanzie- nungen, die nach Absatz 2 begünstigt sind, darf die
rung der Erschließung geeigneter Flächen als Bau- Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur
land für den öffentlich geförderten sozialen Woh- nach dem Steuermeßbetrag erhoben werden, der
nungsbau, insbesondere für Familienheime, (Bau- maßgebend war, bevor die begünstigten Wohnun-
landerschließungsdarlehen) bewilligt werden. Uber gen geschaffen worden sind. Die Vorschriften der
den Antrag der Gemeinde entscheidet die für das §§ 13 und 14 des Grundsteuergesetzes und des
Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste § 225 a der Abgabenordnung finden insoweit keine
Landesbehörde. Die Mittel, die als Baulanderschlie- Anwendung.
ßungsdarlehen bewilligt werden, dürfen 5 vom Hun-
dert der jährlich dem Land für die Förderung des (2) Begünstigt sind
sozialen Wohnungsbaues zur Verfügung stehenden a) öffentlich geförderte Wohnungen, für die die
öffentlichen Mittel nicht überschreiten. öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De-
(4) Baulanderschließungsdarlehen dürfen nur be- zember 1956 bewilligt worden sind;
willigt werden, wenn geeignetes erschlossenes Bau- b) steuerbegünstigte Wohnungen, die nac:h dem
land für den öffentlich geförderten sozialen Woh- 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind.
nungsbau, insbesondere für Familienheime, nicht zur (3) Werden auf dem Grundstück außer begünstig-
Verfügung steht, die Kosten der Erschließung den ten auc:h andere Wohnungen, gewerbliche und
Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen und von sonstige Räume geschaffen, so ist der nach Absatz 1
der Gemeinde nicht aus eigenen Mitteln oder ohne maßgebende Steuermeßbetrag um den Betrag zu
wesentliche Kostenerhöhung in sonstiger Weise ge- erhöhen, der auf diese Wohnungen und Räume ent-
tragen werden können. Für die Beschaffung und fällt. Dabei ist von dem Betrag auszugehen, der sich
Herstellung von Verkehrsflächen, die nicht über- ergibt, wenn von dem Steuermeßbetrag, der für den
wieqend dem Anliegerverkehr der Bewohner der ganzen Steuergegenstand ohne die Grundsteuer-
Familienheime dienen sollen, darf ein Bauland- vergünstigung maßgebend wäre, der Steuermeß-
erschließungsdarlehen nicht bewilligt werden. betrag abgezogen wird, der maßgebend war, bevor
(5) Werden die Grundstücke, für deren Erschlie- die begünstigten Wohnungen geschaffen worden
ßung die Gemeinde ein Baulanderschließungs- sind. Der Unterschiedsbetrag ist im Verhältnis der
darlehen erhalten hat, nicht innerhalb von fünf begünstigten und nichtbegünstigten Wohnungen
Jahren seit der Bewilligung des Darlehens mit Woh- und Räume aufzuteilen.
nungen des öffentlich geförderten sozialen Woh- (4) Treten nachträglic:h Anderungen des nicht be-
nungsbaues, insbesondere mit Familienheimen, be- günstigten Teiles des Grundstücks ein, die zu einer
baut, so kann die Rückzahlung des Darlehens Fortsc:hreibung des Einheitswerts führen, so ist der
verlangt werden. Steuermeßbetrag mit Wirkung vom Beginn des
Kalenderjahrs an neu zu veranlagen, das mit dem
Dritter Abschnitt Fortschreibungszeitpunkt beginnt. Der neue Steuer-
meßbetrag ist dabei nach den Vorschriften des Ab-
Förderung bauwirtschaftlicher Maßnahmen
satzes 3 zu ermitteln.
§ 91
(5) Die Vorsc:hriften der Absätze 1, 3 und 4 gelten
entsprechend für nach dem 30. Juni 1956 bezugs-
Maßnahmen zur Baukostensenkung fertig gewordene Wohnheime.
(1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und
der Rationalisierung des Bauvorganges fördert die · § 93
Bundesregierung Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung
a) die Bauforschung, (1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 ist
b) die Schaffung von Normen für Baustoffe und zu gewähren, wenn vorgelegt wird
Bauteile,
c) die Entwicklung von Typen für Bauten und Bau- a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung der
Bescheid der Bewilligungsstelle über die Bewil-
teile.
ligung öffentlicher Mittel,
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch b) bei einer steuerbegünstigten Wohnung der An-
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über erkennungsbescheid nach § 82,
a) die Zulassung von Baustoffen und Bauarten, c) bei einem Wohnheim eine Besc:heinigung der für
b) die Anwendung von Normen des Deutschen das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen
Normenausschusses, obersten Landesbehörde oder der von ihr be-
c) die einheitliche Regelung des Verdingungs- stimmten Stelle darüber, daß die in§ 15 bestimm-
wesens. ten Voraussetzungen vorliegen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965 1645
(2) Der Bewilligungsbescheid, der Anerkennungs- § 95
bescheid oder die Bescheinigung ist im Verfahren
über die GewJhrung der Grundsteuervergünstigung Bescheinigung
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich für die Einkommensteuervergünstigung
und unterliegt nicht der Nachprüfung durch die (1) Die Bescheinigung zum Nachweis der in § 7 c
Finanzbehörden und Finanzgerichte. des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Voraus-
setzungen für die Gewährung der Einkommen-
steuervergünstigung wird von der für das W oh-
§ 94
nungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten
Beginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
ausgestellt.
(1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 be-
ginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf das (2) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn die in
Kalenderjahr folgt, in dem das Gebäude, die Woh- § 7 c des Einkommensteuergesetzes bezeichneten, zu
nung oder das Wohnheim bezugsfertig geworden bescheinigenden Voraussetzungen gegeben sind und
ist. wenn vorliegt
(2) Fallen die Voraussetzungen für die Grund- a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung der
steuervergünstigung vor Ablauf des Zeitraumes Bescheid der Bewilligungsstelle über die Bewil-
von zehn Jahren ganz oder teilweise fort, so ent- ligung öffentlicher Mittel,
fällt insoweit die Vergünstigung. Dabei ist der
Steuermeßbetrag mit Wirkung vom Beginn des auf b) bei einer anderen Wohnung der Anerkennungs-
den Fortfall der Voraussetzungen für die Grund- bescheid nach § 82.
steuervergünstigung folgenden Kalenderjahrs an (3) Die Bescheinigung ist im Verfahren für die
neu zu veranlagen. Gewährung der Einkommensteuervergünstigung in
(3) Die Voraussetzungen für die Grundsteuer- tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich
vergünstigung fallen bei steuerbegünstigten Woh- und unterliegt nicht der Nachprüfung durch die
nungen fort, wenn der Anerkennungsbescheid nach Finanzbehörden und Finanzgerichte.
§ 83 Abs. 5 widerrufen wird, und zwar von dem
Zeitpunkt an, der in dem Widerrufsbescheid be-
zeichnet ist. § 96
(4) Die Freistellung einer öffentlich geförderten Steuer- und Gebührenvergünstigungen
Wohnung von den für diese Wohnungen bestimm-
ten Bindungen nach § 71 in der bis zum 31. August (1) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-
1965 geltenden Fassung ist ohne Wirkung auf die ten die Gewährung von Steuer- oder Gebühren-
Grundsteuervergünstigung. vergünstigungen oder von sonstigen besonderen
Vorteilen für die Kleinsiedlung davon abhängig ge-
(5) Endet der Zeitraum von zehn Jahren für die macht ist, daß die Kleinsiedlung als solche an-
Grundsteuervergünstigung mit dem 31. März eines erkannt ist, gilt der nach den Vorschriften dieses
Jahres, so gilt folgendes: Gesetzes erteilte Bescheid der Bewilligungsstelle
über die Bewilligung öffentlicher Mittel als An-
1. Auf den 1. Januar des Jahres, in dem die Ver-
erkennung. Bei nicht mit öffentlichen Mitteln ge-
günstigung ausläuft., wird ein Steuermeßbetrag
förderten Siedlerstellen kann die Anerkennung als
festgesetzt., der sich zusammensetzt
Kleinsiedlung durch die zuständige Bewilligungs-
a) aus einem Viertel des nach § 92 festgesetzten stelle ausgesprochen werden, wenn die sachlichen
Steuermeßbetrages und Voraussetzungen für eine Bewilligung öffentlicher
Mittel vorliegen.
b) aus drei Vierteln des Steuermeßbetrages, der
sich nach dem Auslaufen der Vergünstigung (2) Kleinsiedlungen, deren Bau nach den Vor-
ergibt. schriften dieses Gesetzes öffentlich gefördert wird
2. Auf den 1. Januar des folgenden Jahres wird der oder die nach Absatz 1 Satz 2 als Kleinsiedlungen
Steuermeßbet.rag fest.gesetzt, der sich nach dem anerkannt worden sind, sind Kleinsiedlungen im
Auslaufen der Vergünstigung ergibt. Sinne des § 20 des Kapitels II des Vierten Teils der
Dritten Verordnung des Reichspräsidenten vom
6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537, 551)
§ 94a (3) Wird in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
Auskunft über die Grundsteuervergünstigung die Gewährung einer Steuer- oder Gebührenver-
günstigung für die Kleinsiedlung davon abhängig
Das Finanzamt. hat dem Mieter von Wohnraum gemacht, daß ein Kleinsiedlungsträger das Sied-
auf dessen Verlangen Auskunft zu erteilen, ob und lungsverfahren durchführt, so genügt es bei Eigen-
für welchen Zeitraum eine Grundsteuervergünsti- siedlungen, deren Bau nach den Vorschriften dieses
gung nach den §§ 92 bis 94 gewährt wird oder ge- Gesetzes öffentlich gefördert wird oder die nach
währt worden ist; dem Mieter ist auch Auskunft Absatz 1 Satz 2 als Kleinsiedlungen anerkannt wor-
darüber zu erteilen, von wann ab auf eine solche den sind, daß ein Kleinsiedlungsträger (§ 58 Abs. 1)
Vergünstigung verzichtet worden ist. als Betreuer eingeschaltet worden ist.
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Fünfter Abschnitt (2) Die Gemeinde hat die empfangenen Finanzie-
rungsbeiträge als öffentliche Mittel im Sinne des
Vergünstigungen § 6 Abs. 1 zum Bau öffentlich geförderter Wohnun-
in der Wohnraumbewirtschaftung gen zu verwenden.
bei vorhandenem Wohnraum
§ 97 Teil VI
Freibauen Ergänzungs-, Durchführungs-
(1) Wer als Bauherr eine nach dem 30. Juni 1956 und Uberleitungsvorschriiten
bezugsfertig werdende steuerbegünstigte oder frei
finanzierte Wohnung schafft und dadurch eine an- Erster Abschnitt
gemessene anderweitige Unterbringung eines Woh- Ergänzungsvorschriften
nungsuchendcn ermöglicht, der bisher in einer der
Wohnraumbewirtschaftung unterliegenden Woh- § 99
nung gewohnt hat, hat für seine Wohnzwecke An-
Gleichstellungen
spruch auf Zuteilung der dadurch freigewordenen
Räume. Der Anspruch besteht nur, wenn der über (1) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Geset-
die freigewordenen Räume Verfügungsberechtigte zes steht das Erbbaurecht dem Eigentum an einem
zustimmt. Ist der Bauherr der neugeschaffenen Grundstück, das Wohnungserbbaurecht dem Woh-
Wohnung zugleich über die freigewordenen Räume nungseigentum gleich.
verfügungsberechtigt, so kann er an Stelle einer (2) Die in diesem Gesetz für Wohnungen getrof-
Zuteilung an sich die Zuteilung an einen von ihm fenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume
benannten Wohnungsuchenden verlangen. Die Vor- entsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder
schriften der §§ 11 und 17 a des Wohnraumbewirt- Zweck einzelner Vorschriften etwas anderes ergibt.
schaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Der Bauherr der steuerbegünstigten oder frei § 100
finanzierten Wohnung kann, wenn er nicht An- Anwendung von Begriffsbestimmungen
spruch auf Zuteilung der freigewordenen Räume dieses Gesetzes
nach den Vorschriften des Absatzes 1 erhebt, ver-
langen, daß ihm in seiner der Wohnraumbewirt- Soweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses
schaftung unterliegenden Wohnung über den Raum Gesetzes die in den §§ 2, 5, 7, 9 bis 17 bestimmten
hinaus, der ihm nach § 10 des Wohnraumbewirt- Begriffe verwendet werden, sind diese Begriffs-
schaftungsgesetzes zugestanden werden kann, zu- bestimmungen zugrunde zu legen, sofern nicht in
sätzlicher Raum in angemessenem Umfange zuge- jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes
billigt wird. Der Anspruch kann geltend gemacht bestimmt ist.
werden, wenn in der von dem Wohnungsinhaber § 101
bewohnten Wohnung Raum frei wird oder wenn er
eine andere Wohnung bezieht. Sondervorschriften für die Stadtstaaten
(1) Der Bundesminister für Wohnungswesen,
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden
Städtebau und Raumordnung wird ermächtigt, für
auf denjenigen entsprechende Anwendung, der
die Länder Berlin, Hamburg und Bremen Abwei-
einen wesentlichen Finanzierungsbeitrag zum Bau
chungen von den Bestimmungen des § 26 Abs. 1
einer nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig werden-
bis 4 und des § 30 zuzulassen.
den steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-
nung leistet. Ein Finanzierungsbeitrag ist wesent- (2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg
lich, wenn er mindestens ein Drittel der auf die gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auch als
Wohnung entfallenden Gesamtkosten des Bauvor- Gemeinden.
habens beträgt und, sofern er als Darlehen oder § 102
Mietvorauszahlung geleistet wird, unverzinslich ist
und für eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren Rechtsweg
gewährt wird. (1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus
(4) Bestehende Vorschriften der Länder über diesem Gesetz entstehen können, ist der Verwal-
weitergehende Freibaumöglichkeiten bleiben unbe- tungsrechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für
rührt. Streitigkeiten, die sich ergeben aus Anträgen auf
Bewilligung öffentlicher Mittel, auf Ubernahme von
§ 98 Bürgschaften und Gewährleistungen und auf Zulas-
sung eines Betreuungsunternehmens (§ 37 Abs. 2).
Freikauf
(2) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus
(1) Wer einen wesentlichen Finanzierungsbeitrag diesem Gesetz entstehen können, ist der ordent-
im Sinne des § 97 Abs. 3 an die Gemeinde zur liche Rechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für
Förderung des Wohnungsbaues leistet, kann die Streitigkeiten über Ansprüche aus den auf Grund
Zuteilung zusätzlichen Raumes unter entsprechender der Bewilligung öffentlicher Mittel geschlossenen
Anwendung der Vorschriften des § 97 Abs. 2 ver- Verträgen, aus übernommenen Bürgschaften und
langen. Gewährleistungen sowie für Streitigkeiten zwischen
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965 1647
einem Bauherrn und einem Bewerber aus einer Ver- a) allgemeine Finanzierungsgrundsätze für den Ein-
kaufsverpflichtung und für Streitigkeiten zwischen satz öffentlicher Mittel, insbesondere solche, die
einem Bauherrn und einem Betreuungsunternehmen der Steigerung und Erleichterung der Bautätig-
(§ 37 Abs. 3). keit im sozialen Wohnungsbau oder der Verbes-
(3) Soweit für bestimmte Streitigkeiten aus die- serung der Wirtschaftlichkeit der Wohnungen
sem Gesetz andere Gerichte als die allgemeinen dienen;
Verwaltungsgerichte oder die ordentlichen Gerichte b) die Voraussetzungen und Bedingungen, unter
angerufen werden können, behält es hierbei sein denen öffentliche Mittel als Darlehen oder Zu-
Bewenden. schüsse zur Deckung der laufenden Aufwendun-
gen, als Zinszuschüsse oder als Annuitäts-
§ 103 darlehen bewilligt werden können.
Dingliche Sicherung von Kapitalmarktdarlehen (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
bei Eigentumswohnungen Durchführung dieses Gesetzes und des § 31 a
Sollen Darlehen von Kapitalsammelstellen zum des Mieterschutzgesetzes durch Rechtsverordnung
Bau von Eigentumswohnungen gewährt werden, so nähere Vorschriften darüber zu erlassen, unter wel-
soll von einer Gesamtbelastung der Wohnungs- chen Voraussetzungen und von welchem Zeitpunkt
eigentumsrechte abgesehen werden, sofern nicht an einer Wohnung die Eigenschaft als öffentlich ge-
wichtige Gründe entgegenstehen. förderter, steuerbegünstigter oder frei finanzierter
Wohnung zukommt und unter welchen Vorausset-
zungen und zu welchem Zeitpunkt die Wohnung
diese Eigenschaft verliert.
Zweiter Abschnitt
Durchführungsvorschriften § 106
Ermächtigung der Landesregierungen
§ 104
zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
Vorschriften
Die Landesregierungen werden ermächtigt, nähere
über den Einsatz von Kapitalmarktmitteln
Bestimmungen zur Regelung der in § 105 Abs. 1
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch und 2 bezeichneten Tatbestände zu erlassen, soweit
Rechtsverordnung den Kapitalsammelstellen die die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung keinen
Verpflichtung aufzuerlegen, einen bestimmten Teil Gebrauch macht.
ihrer Mittel, die im Rahmen des ordnungsmäßigen
Geschäftsbetriebes zur langfristigen Anlage be- § 107
stimmt und geeignet sind, gemäß den gesetzlichen
Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften und Satzungsbestimmungen für die zu Rechtsverordnungen
Finanzierung des Wohnungsbaues einzusetzen.
Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung und
§ 105 des Bundesministers für Wohnungswesen, Städte-
bau und Raumordnung, die auf Grund des vor-
Ermächtigung der Bundesregierung liegenden Gesetzes erlassen werden, bedürfen der
zum Erlaß von Durchführungsvorschriften Zustimmung des Bundesrates.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für
öffentlich geförderte und für steuerbegünstigte
WohJ?-ungen durch Rechtsverordnung Vorschriften Dritter Abschnitt
iur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über Oberleitungsvorschriften
a) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und ihre
Sicherung sowie die Belastung und ihre Berech- § 108
nung;
Allgemeine Uberleitungsvorschrift
b) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital-
und Bewirtschaftungskosten und deren Höchst- (1) Für Wohnungen und Wohnräume, die nach
sätze sowie die Aufbringung, die Bewertung und dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und
den Ersatz der Eigenleistung; auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist,
c) die Mietpreisbildung und die Mietpreisüber- finden die Vorschriften der §§ 109 bis 116 dieses Ge-
wachung; setzes unter den dort bezeichneten Voraussetzungen
Anwendung.
d) die Berechnung von Wohn- und Nutzflächen so-
wie von Wohn- und sonstigen Gebäudeteilen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß auf
In der Rechtsverordnung kann auch die sinngemäße
öffentlich geförderte Wohnungen und W ohnräµme,
Anwendung der Vorschriften dieser Rechtsverord-
die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden
nung für die Ermittlung der Kostenmiete im Sinne
sind oder bezugsfertig werden und für die die öffent-
des Ersten Bundesmietengesetzes bestimmt werden.
lichen Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1957 be-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für willigt worden sind oder bewilligt werden, auf An-
öffentlich geförderte Wohnungen durch Rechtsver- trag des Bauherrn bestimmte Vorschriften des vor-
ordnung Vorschriften zur Durchführung dieses Ge- liegenden Gesetzes an Stelle der entsprechenden
setzes zu erlassen über Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes an-
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
zuwenden sind. In diesem Falle finden auf diese § 110
Wohnungen und Wohnräume die in der Rechtsver-
ordnung bezeichneten Vorsch ritten des vor liegenden Uber leitungsvorschriften
Gesetzes auch dann Anwendung, wenn sie sonst nur für die Grundsteuervergünstigung
auf Wohnraum anwendbar sind, für dc~n die öffent-
(1) Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kaufeigen-
lichen Mittel nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt heime, die nach dem 31. Juli 1953 und bis zum
worden sind oder bewilligt werden.
30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind und bei
denen die in § 7 Abs. 2 Buchstabe b des Ersten
§ 109 Wohnungsbaugesetzes bestimmten Vorau::::,etzun-
gen nicht vorliegen, sind auf Antrag nach den
Uberleitungsvorschriften
Vorschriften der §§ 82 und 83 des vorliegenden Ge-
für öffentlich geförderte Eigenheime,
setzes als steuerbegünstigte Wohnungen anzu-
Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime
erkennen, wenn die in § 82 in Verbindung mit § 7
und Eigentumswohnungen
bestimmten Voraussetzungen im Zeitpunkt der
(1) Offentlich geförderte Eigenheime, Kleinsied- Bezugsfertigkeit vorgelegen haben.
lungen und Kaufeigenheime, auf die die Vorschrif- (2) Für Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kauf-
ten des Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden eigenheime, die nach Absatz 1 als steuerbegünstigt
sind, sind auf Antrag als Familienheime anzu- anerkannt sind, ist die Grundsteuervergünstigung
erkennen, wenn sie den in § 7 des vorliegenden auf Antrag nach den Vorschriften der §§ 92 bis 94
Gesetzes bestimmten Voraussetzungen entsprechen. des vorliegenden Gesetzes auf die Dauer von zehn
Offentlich geförderte Eigentumswohnungen, auf die Jahren vorn 1. Januar des Jahres an zu gewähren,
die Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die An-
anzuwenden sind, sind auf Antrag als eigengenutzte erkennung als steuerbegünstigte Wohnung ausge-
Eigentumswohnungen anzuerkennen, wenn sie den sprochen worden ist.
in § 12 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Voraussetzungen
entsprechen. Die Anerkennung erfolgt durch die (3) Ist für Wohnheime, die bis zum 30. Juni 1956
Stelle, welche die für das Wolmungs- und Siedlungs- bezugsfertig geworden sind, die Grundsteuerver-
wesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. günstigung bisher noch nicht gewährt worden, so
Anträge nach den Sätzen 1 und 2 könnert nur bis ist sie auf Antrag nach den Vorschriften der §§ 92
zum 31. Dezember 1965 gestellt werden; diese Frist bis 94 des vorliegenden Gesetzes auf die Dauer von
ist eine Ausschlußfrist. zehn Jahren vom 1. Januar des Jahres an zu ge-
währen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der
(2) Bei anerkannten Familienheimen und eigen- Antrag gestellt worden ist.
genutzten Eigentumswohnungen darf von der An-
(4) Für Wohnungen und Wohnräume, auf die die
erkennung ab eine Erhöhung des Zinssatzes, der für Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes an-
das der nachstelligen Finanzierung dienende öffent- zuwenden sind und die nach § 7 des Ersten Woh-
liche Baudarlehen bestimmt worden ist, oder eine
nungsbaugesetzes begünstigt sind, ist auf 1:-ntrag
Verzinsung für das zinslos gewährte Baudarlehen
der Steuerrneßbetrag für die Erhebung der Grund-
nicht gefordert werden; eine Erhöhung der Tilgung steuer nach den Vorschriften des § 92 des vor-
darf, abgesehen von der Erhöhung um den Betrag liegenden Gesetzes neu zu veranlagen, wenn __ der
ersparter Zinsen, vor Ablauf der Zeit nicht gefordert für den nichtbegünstigten Teil des Grundstucks
werden, die für eine planmäßige Tilgung erst- rechtskräftig festgesetzte Steuermeßbetrag höher
stelliger Finanzierungsmittel bei einem Tilgungssatz ist als der Steuerrneßbetrag, der sich nach § 92 er-
von 1 vorn Hundert üblich ist.
gibt. Die Grundsteuervergünstigung auf Grund des
(3) Auf anerkannte Familienheime finden die neu veranlagten Steuerrneßbetrages gilt mit Wir-
Vorschriften des § 78, auf anerkannte eigengenutzte kung vom Beginn des der Antragstellung folgenden
Eigentumswohnungen die Vorschriften des § 79 Rechnungsjahres. an für den noch nicht abgelaufenen
über Rechtsansprüche auf Zuteilung Anwendung. Teil des Zeitraumes von zehn Jahren.
(4) Auf öffentlich geförderte Eigenheime, Eigen- (5) Auf Eigenheime, Kleinsiedlungen und .. Ka~f-
siedlungen und eigengenutzte Eigentumswohnun- eigenheime, die nach Absatz 1 als steuerbegunstlgt
gen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig ge- anerkannt sind, finden die Vorschriften des § 85 des
worden sind und auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht vorliegenden Gesetzes mit der Maßgabe Anwen-
anzuwenden ist, finden die Vorschriften der §§ 69 dung, daß die in § 85 Abs. 2 be~eichnete Jahresfrist
und 70 über die Ablösung des öffentlichen Bau- von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, in dem
darlehens und über die Tragung des Ausfalles ent- der Mieter Kenntnis von der Anerkennung erlangt
sprechende Anwendung, soweit Ablösungen nach hat. Der Vermieter hat dem Mieter unverzüglich
dem 31. August 1965 erfolgen. die Anerkennung mitzuteilen und ihn auf die Vor-
schriften des § 85 hinzuweisen.
(5) Auf Ein- und Zweifamilienhäuser von Ge-
(6) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 3 kön-
nossenschaften, die nach dem 20. Juni 1948 mit
nen nur bis zum 31. Dezember 1961 gestellt werden;
öffentlichen Mitteln gefördert worden sind und auf
diese Frist ist eine Ausschlußfrist.
die dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist,
finden die Vorschriften des § 64 Abs. 5 Satz 2 ent-
sprechende Anwendung, soweit Veräußerungen § 111
nach dem 31. August 1965 erfolgen. (überholt)
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965 1649
§ 112 § 114
Verweisungen Uberleitungsvorschriften
(1) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschrif- für Wohnflächengrenzen
ten au1 Vorschriften des Ersten Wohnungsbauge- (1) Die Vorschriften des § 39 in der vorstehenden
setzes verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung Fassung dieses Gesetzes vom 1. September 1965 sind
auf die entsprechenden Vorschriften des vorliegen- im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau für
den Gesetzes, soweit es sich handelt neugeschaffenen Wohnraum anzuwenden, für den
a) im öf1entlich geförderten sozialen Wohnungsbau die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. Au-
um neugeschaffenen Wohnraum, bei dem die gust 1965 bewilligt werden. Die Vorschriften des
öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De- § 82 in Verbindung mit § 39 in der vorstehenden
zember 1956 bewilligt worden sind oder bewil- Fassung vom 1. September 1965 sind im steuer-
ligt werden, begünstigten Wohnungsbau für neugeschaffenen
Wohnraum anzuwenden, der nach dem 31. Dezem-
b) im steuerbegünstigten und frei finanzierten ber 1964 bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig
Wohnungsbau um neugeschaffenen Wohnraum, wird.
der nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig gewor-
den ist oder bezugsfertig wird. (2) Bei öffentlich geförderten Familienheimen, bei
denen vor dem 1. September 1965 durch Ausbau oder
(2) Soweit auf Wohnungen und Wohnräume, auf Erweiterung die Wohnflächengrenzen des § 39 in der
die die Vorschriften des Ersten Wohnungsbauge- bis zum 31. August 1965 geltenden Fassung ohne
setzes anzuwenden sind, auch die Vorschriften der Zustimmung der Bewilligungsstelle überschritten
§§ 109 bis 116 des vorliegenden Gesetzes Anwen- worden ist, sollen die öffentlichen Mittel aus diesem
dung finden, beziehen sich Verweisungen auf das Grund nicht zurückgefordert werden, wenn die
Erste Wohnungsbaugesetz auch auf die entsprechen- Wohnflächengrenzen des § 39 in der vorstehenden
den anzuwendenden Vorschriften des vorliegenden Fassung vom 1. September 1965 eingehalten sind.
Gesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für öffentlich geförderte
(3) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschrif- Eigenheime, Kaufeigenheime und Kleinsiedlungen,
ten auf die Vorschrift des § 25 dieses Gesetzes ver- auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist.
wiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die (3) Sind bei Wohnungen eines Familienheims, die
Vorschrift in der vorstehenden Fassung vom 1. Sep- nach den §§ 82, 83 als steuerbegünstigt anerkannt
tember 1965. worden sind, vor dem 1. Januar 1965 durch Ausbau
(4) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die oder Erweiterung die Wohnflächengrenzen des § 82
Anwendung der in den Absätzen 1 bis 3 bezeichne- in Verbindung mit § 39 in der bis zum 31. August
ten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird. 1965 geltenden Fassung überschritten worden, so ist
insoweit § 83 Abs. 5 nicht anzuwenden, wenn die
Wohnflächengrenzen des § 82 in Verbindunt1 mit
§ 113
§ 39 in der vorstehenden Fassung vom 1. September
Uberleitungsvorschriften für Wohnungen 1965 eingehalten sind. Bei Wohnungen in Eigen-
zugunsten von Wohnungsuchenden heimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen, auf
mit geringem Einkommen die die Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugeset-
(1) Wohnungen, die bei der Bewilligung öffent- zes anzuwenden sind und die nach dessen § 7 be-
licher Mittel für Wohnungsuchende mit geringem günstigt sind, ist unter den in Satz 1 bezeichneten
Einkommen vorbehalten worden sind, dürfen für Voraussetzungen § 9 Abs. 2 des Ersten Wohnungs-
die Dauer des Vorbehalts nur zugeteilt oder über- baugesetzes insoweit nicht anzuwenden.
lassen werden
a) kinderreichen Familien, § 115
b) Schwerbeschädigten und ihnen Gleichgestellten, Uberleitungsvorschriften
c) Heimkehrern, die nach dem 31. Dezember 1948 für Familienzusatzdarlehen
zurückgekehrt sind, (1) Die Vorschriften des § 45 in der vorstehenden
d) Kriegerwitwen mit Kindern, Fassung dieses Gesetzes vom 1. September 1965
e) Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung sind anzuwenden auf Bauvorhaben, für welche die
und ihnen Gleichgestellten, öffentlichen Mittel nach § 42 Abs. 2 oder 6 erstmalig
f) Personen, die nach dem Häftlingshilfegesetz an- nach dem 31. August 1965 bewilligt werden. Ist über
spruchsberechtigt sind, einen Antrag auf Gewähru:p_g eines Familienzusatz-
darlehens, der vor dem 1. September 1965 gestellt
sofern das Jahreseinkommen die in § 25 bestimmte worden ist, bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ent-
Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die zuständige schieden worden, so ist der Entscheidung § 45 in der
Stelle kann auf den Vorbehalt verzichten. vorstehenden Fassung vom 1. September 1965 zu-
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in Rechtsvor• grunde zu legen; dabei ist das Familienzusatzdar-
schritten außerhalb dieses Gesetzes besondere Rege- lehen auf Antrag des Bauherrn oder Bewerbers für
lungen zugunsten von Wohnungsuchenden mit ge- die erststellige Finanzierung zu bewilligen, soweit
ringem Einkommen getroffen sind, gelten sie zu- es nicht der Restfinanzierung dienen soll.
gunsten des in Absatz 1 bezeichneten Personen- (2) Soweit bei den in Absatz 1 bezeichneten Bau-
kreises weiter. vorhaben bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
ein Antrag auf Gewlihrung eines Familienzusatz- in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und
darlehens noch nicht gestellt worden ist, weil die Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
Voraussetzungen dafür erst auf Grund des § 45 in
der vorstehenden Fassung vom 1. September 1965 §§ 118 bis 122
eingetreten sind, kann der Antrag insoweit noch bis
zum 31. Dezember 1965 gestellt werden; diese Frist (überholt)
ist eine Ausschlußfrist. Absatz 1 Satz 2 letzter Halb-
satz gilt entsprechend. § 123
(3) Ist ein Familienzusatzdarlehen vor dem 1. Sep- Änderung des Kleinsiedlungsrechts
tember 1965 bewilligt worden und haben sich die
für die Bewilligung maßgebenden Verhältnisse vor (1) Die Vorschriften der §§ 9 bis 19 des Kapitels II
Ablauf des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit des Vierten Teils der Dritten Verordnung des
zugunsten des Bauherrn oder Bewerbers geändert, Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 (Reichsge-
so ist einer nach dem 31. August 1965 ergehenden setzbl. I S. 537, 551) in der Fassung der Verordnung
Entscheidung über die Berücksichtigung dieser Ver- zur Änderung von Vorschriften über Kleinsiedlun-
hältnisse § 45 in der vorstehenden Fassung vom gen und Kleingärten vom 26. Februar 1938 4 ) (Reichs-
1. September 1965 zugrunde zu legen; Absatz 1 gesetzbl. I S. 233) werden aufgehoben, soweit sich
Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend. aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt:
a) Die §§ 11 und 12 gelten in Verbindung mit
§ 116 § 55 Abs. 1 des Baulandbeschaffungsgesetzes
vom 3. August 1953 {Bundesgesetzbl. 1 S. 720)
Sondervorschriften für Berlin
weiterhin für die Enteignung von Gelände für
§ 108 Abs. 1 und § 109 Abs. 4 gelten im Land Ber- Kleingärten;
lin mit der Maßgabe, daß jeweils das Datum b) § 14 Satz 1 gilt weiterhin für die Aufhebung
,,20. Juni 1948" durch das Datum „24. Juni 1948" er- von Pacht- und sonstigen Nutzungsrechten an-
setzt wird. läßlich der Enteignung von Grundstücken für
Kleingärten.*)
Teil VII (2) In § 1 des Kapitels II des Vierten Teils der
in Absatz 1 bezeichneten Verordnung werden die
Änderung anderer Gesetze Worte „sowie die Kleinsiedlung in der Umgebung
von Städten und größeren Industriegemeinden (Vor-
§ 117 städtische Kleinsiedlung)" und in § 2 dieser Ver-
Änderung des Gesetzes ordnung die Worte ,,, die vorstädtische Kleinsied-
und der Durchführungsverordnung lung" gestrichen.
über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (3) Die Verordnung zur Kleinsiedlung und Bereit-
(1) § 8 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes stellung von Kleingärten vom 23. Dezember 1931/
in der Fassung vom 29. Februar 1940 2) (Reichsgesetz- 15. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. 1937 I S. 17) bleibt
blatt I S. 437) und § 12 der Verordnung zur Durch- unberührt, soweit sich aus § 111 des vorliegenden
führung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Gesetzes nichts anderes ergibt.
Wohnungswesen vom 23. Juli 1940 3 ) (Reichsgesetz- (4) Die Verordnung über die Landbeschaffung
blatt I S. 1012) werden aufgehoben. für Kleinsiedlungen vom 17. Oktober 1936 (Reichs-
(2) Gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder gesetzbl. I S. 896) wird aufgehoben.
Organe der staatlichen Wohnungspolitik, denen mit (5) Die Bestimmungen über die Förderung der
Rücksicht auf die in Absatz 1 aufgehobenen Vor- Kleinsiedlung vom 14. September 1937 (Reichsanzei-
schriften Wiederkaufsrechte oder Rechte aus Ver- ger Nr. 214 vom 16. September 1937) in der Fassung
tragsstrafen eingeräumt worden sind, verstoßen vom 23. Dezember 1938 (Reichsanzeiger Nr. 303 vom
nicht gegen die sich aus dem Wohnungsgemein- 29. Dezember 1938), der Runderlaß des Reichsarbeits-
nützigkeitsgesetz und der dazu ergangenen Durch- ministers vom 31. März 1940 (Reichsarbeitsblatt I
führungsverordnung ergebenden Pflichten, wenn sie S. 174) und die zur Änderung und Ergänzung dieser
diese Rechte nicht ausüben oder wenn sie darauf
Bestimmungen ergangenen Bestimmungen der Län-
verzichten. Rechte und Pflichten der gemein-
der treten, soweit sie noch gelten, am 1. Juli 1957
nützigen Wohnungsunternehmen oder der Organe
außer Kraft.
der staatlichen Wohnungspolitik aus der Ausgabe
von Reichsheimstätten bleiben unberührt. (6) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-
ten auf die in den vorstehenden Absätzen aufgeho-
(3) Der Bundesminister für Wohnungswesen,
benen Vorschriften ausdrücklich oder stillschwei-
Städtebau und Raumordnung wird ermächtigt, die
gend verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der auf die entsprechenden Vorschriften des vorliegen-
sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Fas- den Gesetzes.
sung mit neuem Datum, unter neuer Uberschrift und
4) Bundesgesetzbl. III 2331-8
"') Die in den Buchstaben a) und b) bezeichneten Vorschriften sind auf- /
2) Bundesgesetzbl. III 2330-8 gehoben durch die §§ 184 und 186 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni
3) Bundesgesetzbl. III 2330-8-2 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341)
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965 1651
§ 124 § 125 a
(überholt) Geltung im Saarland
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Teil VIII
Schlußvorschriften § 126
§ 125 Inkrafttreten 5 )
Geltung in Berlin Dieses Gesetz tritt, unbeschadet der Vorsdlriften
des § 4, am 1. Juli 1956 in Kraft.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er- 5) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
sprünglichen Fassung vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523).
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Andenmgen ergibt
sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung naher beze1dl·
Dritten Uberleitungsgesetzes. neten Gesetzen
Dritte Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Achten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung*)
Vom 18. Oktober 1965
Auf Grund des § 143 d Abs. 2 des Gesetzes über Aufstellen von Bauaufzügen und Baugerüsten,
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung jedoch nicht in Betrieben, die ausschließlich Leiter-
(A VA VG) in der Fassung der Bekanntmachung vom oder Rohrgerüste vermieten;
3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt ge- Bautrocknungsarbeiten, auch unter Verwendung
ändert- durch das Sechste Änderungsgesetz zum von Kunststoffen oder chemischen Mitteln oder
A VAVG vom 28. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 641), durch Einwirkungen auf das Mauerwerk, Aus-
wird verordnet: trocknen des Mauerwerks, auch durch Einbau von
Artikel 1 Kondensatoren;
§ 2 der Achten Verordnung zur Durchführung des Betonarbeiten und Stahlbetonarbeiten, Herstellen
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- von Betonmischungen, Schalungsarbeiten, Stahl-
versicherung (Verordnung zu §§ 121, 127, 143 d, biege- und -flechtarbeiten, auch in selbständiger
143g und 143n AVAVG) vom 9.Dezember 1959 Teiltätigkeit;
(Bundesgesetzbl. I S. 720). zuletzt geändert durch die Brunnenbau-, Wasserhaltungs-, Bohr-, Rohrlei-
Verordnung vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I tungsbau- und Wasserwerksbauarbeiten;
S. 443). erhält folgende Fassung:
Chemische Bodenverfestigungsarbeiten;
.. § 2 Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement,
Zugelassene Betriebe des Baugewerbes Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen
und ähnlichen Stoffen);
Die Gewährung von Schlechtwettergeld ist zu-
Fertigbauarbeiten: Herstellen, Zusammenfügen
lässig
oder Einbauen von Fertigbauteilen;
1. in Betrieben, die nach ihrer Zweckbestimmung
Feuerungs-, Ofen- und Backofenbauarbeiten;
und betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten
aller Art erstellen oder sonstige bauliche Leistun- Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Ver-
gen erbringen und in denen insbesondere Arbei- legearbeiten;
ten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und
werden: Verlegen von Glasbausteinen;
Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit; Gleisbauarbeiten;
•) Andert Bundesgesetzbl. JII 810-1-8 Hochbauarbeiten;
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Holzschutzar bei l.en an Bauteilen; Terrazzoarbeiten;
Isolier- (Dämmungs-)Arbeiten (Wärme-, Kälte-, Tief-, Erd- und Wasserbauarbeiten sowie Landes-
Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, kulturbauarbeiten (Wildbach- und Lawinenver-
Schallveredelungsarbeiten, auch auf Land-, Luft- bauungen, Wegebau sowie Meliorations-, Land-
und Wasserfahrzeugen aller Art); gewinnungs- und Deicharbeiten);
Kanalbau- (Sielbau-)Arbeiten; Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungs-
Maurerarbeiten; personal;
Meliorationsarbeiten: Aptierungs-, Drainierungs- Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten;
und Bodenkulturarbeiten aller Art einschließlich 2. in Betrieben und selbständigen Betriebsabteilun-
Grabenräumung, wie das Entwässern von Grund- gen des Landschaftsgartenbaus, in denen fortge-
stücken und größeren urbar zu machenden Boden- setzt und ausschließlich folgende Arbeiten aus-
flächen einschließlich der Faschinierungsarbeiten geführt werden:
und des Verlegens von Drainagerohrleitungen, Herstellen der gesamten Außenanlagen im Woh-
Herstellen von Vorflutanlagen, Schleusenanlagen; nungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben wie an
Mörtelmischarbeiten, auch Herstellen von Fertig- Schulen, Krankenhäusern, Schwimmbädern, Flug-
mörtel; plätzen, Kasernen, Autobahn-, Straßen- und Bahn-
Montagebauarbeiten; anlagen;
Erstellung von Park- und Grünanlagen, Sport-
Rammarbeiten;
und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen;
Rohrleitungstiefbau-Arbeiten;
Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau
Schacht- und Tunnelbauarbeiten; einschließlich Faschinenbau;
Scho rns teinba uar bei ten; Ingenieurbiologische Arbeiten aller Art, insbe-
Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten, sondere Schutzpflanzungen;
soweit sie nicht ausschließlich der Gewinnung Drainierungsarbei ten;
von Rohmaterialien dienen; Meliorationsarbeiten;
Stakerarbeiten; Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten;
Steinmetzarbeiten auf dem Bau; 3. in Betrieben des Dachdeckerhandwerks."
Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-,
Schwarzstraßenbauarbeiten, Holzpflasterarbeiten, Artikel 2
Fahrbahnmarkierungsarbeiten, Herstellen und
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Aufbereiten des Mischgutes);
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Straßenwalzarbeiten; gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2
Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten einschließ- A VA VG auch im Land Berlin.
lich Verarbeitung von Gips-, Gipskarton-, Kunst-
stoff- und sonstiger Platten und Anbringen von Artikel 3
Putzträgern aller Art; Diese Verordnung tritt am 1. November 1U65 in
Taucharbeiten; Kraft.
Bonn, den 18. Oktober 1965
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Claussen
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das BundescJesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbetlinqunq~,n für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
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