Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1575
Verordnung
zur Änderung der Neunzehnten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung*)
Vom 6. Oktober 1965
Auf Grund des § 164 Abs. 1 des Gesetzes über
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(A VA VG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt ge-
ändert durch das Sechste Änderungsgesetz zum
A VA VG vom 28. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 641),
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Neunzehnte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 1
A VA VG) vom 22. August 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 709) wird wie folgt geändert:
In § 1 wird die Zahl „ 1965" durch die Zahl „ 1967"
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2
A V AVG auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 6. Oktober 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
•) Ändert Bundesgesetzbl. lll 810-1-19
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
über Anforderungen, insbesondere technischer Art, an Aufzugsanlagen
(Technische Verordnung über Aufzugsanlagen -TVAuiz)
Vom 6. Oktober 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7102-22 1)
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung verord- § 5
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- Mühlenaufzüge und Lagerhausaufzüge
desrates:
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
§ 1 Einzelfall zulassen, daß auf Mühlen- oder Lagerhaus-
aufzüge im Sinne der Nummern 108 und 109 des
Sachlicher Geltungsbereich Anhangs zu dieser Verordnung die Vorschriften der
Diese Verordnung gilt für die der Verordnung Nummern 200 bis 299 nicht anzuwenden sind, wenn
über die Errichtung und den Betrieb von Aufzugs- 1. beim Mühlenaufzug der Aufzug den Anforderun-
anlagen vom 28. September 1961 (Bundesgesetzbl. I gen der Nummern 600 bis 699 des Anhangs zu
S. 1763) unterliegenden Aufzugsanlagen. dieser Verordnung entspricht und sichergestellt
ist, daß der Aufzug nur von den im Mahlbetrieb
§ 2 Beschäftigten benutzt wird,
Allgemeine Anforderungen 2. beim Lagerhausaufzug der Aufzug den Anforde-
Die Anlagen, insbesondere die Errichtung, die rungen der Nummern 700 bis 799 des Anhangs
Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Aus- zu dieser Verordnung entspricht und sicher-
rüstung und die Unterhaltung sowie der Betrieb gestellt ist, daß der Aufzug nur von den im
müssen den Anforderungen der Nummern 100 bis Lagerhaus Beschäftigten bedient wird.
599 des Anhangs zu dieser Verordnung: genügen § 3 gilt entsprechend.
und im übrigen nach den allgemein anerkannten
§ 6
Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.
Anlagen des Bundes
§ 3 (1) Für die Anlagen der Deutschen Bundespost,
Weitergehende Anforderungen der Wasser- und Schiff ahrtsverwaltung des Bundes
sowie der Bundeswehr stehen die Befugnisse nach
Die Anlagen müssen ferner den über die Vor-
den §§ 3, 4 und 8 dem zuständigen BundEsminister
schrift des § 2 hinausgehenden Anforderungen
oder der von ihm bestimmten Stelle zu.
genügen, die von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für
Gefahren für Beschäftigte und Dritte gestellt wer- Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung
den. unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften des
§ 2 zulassen, wenn zwingende Gründe der Ver-
§ 4 teidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher
Ausnahmen Verpflichtungen der Bundesrepublik dies erfordern
und wenn die Sicherheit der Anlage auf andere
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Weise gewährleistet ist.
für eine Anlage aus besonderen Gründen Ausnah-
men von den Vorschriften des § 2 zulassen, wenn § 7
die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Änderung der Aufzugsverordnung
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Die Verordnung über die Errichtung und den
2
auf Antrag des Herstellers oder Einführers für An- Betrieb von Aufzugsanlagen ) vom 28. September
lagen, Anlageteile und Werkstoffe Ausnahmen von 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1763) wird wie folgt geän-
den Vorschriften des § 2 zulassen, wenn dies dem dert:
technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit 1. § 15 wird wie folgt gefaßt:
auf andere Weise gewährleistet ist. Die nach Lan- ,,§ 15
desrecht zuständige Behörde hat vor ihrer Entschei-
Betrieb
dung eine Stellungnahme des Deutschen Aufzugs-
ausschusses einzuholen, sofern der Antragsteller (1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat
nicht darlegt, daß dem ein berechtigtes Interesse ent- 1. die Anlage in betriebssicherem Zustand zu
gegensteht. erhalten und ordnungsgemäß zu betreiben,
1) Andert Bundesgesetzbl. III 7102-21 2) Bundesgesetzbl. III 7102-21
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2. die Wartungszugänge und Notzugänge zum die nach Landesrecht zuständige Behörde verlan-
Fahrschacht sowie die Zugänge zum Triebwerk gen, daß Anlagen oder Anlageteile, die bei Inkraft-
und zu den zugehörigen Schalteinrichtungen treten dieser Verordnung errichtet sind oder mit
unter Verschluß zu halten, deren Errichtung begonnen worden ist, den Vor-
3. mit der Anlage zu befördernde Lasten so zu schriften dieser Verordnung entsprechend geändert
sichern, daß eine Gefährdung mitfahrender werden, wenn
Personen und eine Beschädigung der Anlage 1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden
vermieden werden, oder
4. in der Nähe des Triebwerkes eine Anweisung
2. erhebliche Gefahren für Beschäftigte oder Dritte
über den ordnungsgemäßen Betrieb einschließ-
zu befürchten sind.
lich der Wartunq der Anlage anzubringen,
5. wenn die Anlage außer Betrieb gesetzt ist
§9
durch Hinweisschilder an den Fahrschachttüren
hierauf hinzuweisen, Geltung in Berlin
6. die Fahrschachtzug~.inge außer Betrieb gesetz- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ter Personen-Umlaufaufzüge sicher abzusper- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
ren. setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
(2) Die Anlage ist außer Betrieb zu setzen, Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
oder Dritte gefährdet werden. Absatz 1 Nr. 5 S. 61) auch im Land Berlin.
und 6 findet Anwendung. Fahrschachtzugänge mit
schadhaften Türen oder mit schadhaften Türver- § 10
schlüssen sind gegen Zutritt zu sichern." Inkrafttreten
2. In § 20 Abs. 1 werden die Worte „6 Vertreter der (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 7
Landesregierungen" durch die Worte „7 Vertre- Nr. 4 am 1. Januar 1967 in Kraft. § 7 Nr. 4 tritt am
ter der Landesregierungen" ersetzt. Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in
Kraft.
3. § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e wird wie folgt ge-
faßt: (2) Vom Inkrafttreten dieser Verordnung an sind
,,e) § 15 Abs. 2 Satz 1 betreibt,". auf Aufzugsanlagen, die den Vorschriften dieser
Verordnung unterliegen, die Vorschriften der Län-
4. § 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: der über die Einrichtung und den Betrieb von Auf-
,,§ 20 tritt am Tage nach der Verkündung in zügen nicht mehr anzuwenden; vom Tage nach der
Kraft, § 4 Abs. 2 und 3 tritt mit dem Inkrafttreten Verkündung dieser Verordnung an dürfen Aufzugs-
der technischen Vorschriften, § 13 tritt am Tage anlagen, die dieser Verordnung unterliegen, nach
nach der Verkündung der technischen Vorschrif- den Vorschriften dieser Verordnung errichtet und
ten in Kraft." betrieben werden.
§8 (3) Vom Tage nach der Verkündung dieser Ver-
ordnung an sind ihre Vorschriften bei der Prüfung
Ubergangsvorschriften
von Bauteilen nach § 13 der Verordnung über die
Soweit in den Vorschriften dieser Verordnung Errichtung und den Betrieb von Aufzugsanlagen vom
Anforderungen gestellt werden, die über die bis- 28. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1763) an-
her gestellten Anforderungen hinausgehen, kann zuwenden.
Bonn, den 6. Oktober 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anhang
100-199 Begriffsbestimmungen und allgemeine zulässige Belastbarkeit des Aufzugs. Sie darf
Vorschriften die Tragkraft im Sinne dieser Verordnung nicht
überschreiten.
101 Personenaufzüge im Sinne dieser Verordnung
sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, 111 Fahrkorbgrundfläche im Sinne dieser Verord-
Personen oder Personen und Güter zu beför- nung ist
dern. 1. bei Fahrkörben mit Fahrkorbtüren die von
den Fahrkorbwänden und Fahrkorbtüren um-
102 Lastenaufzüge im Sinne dieser Verordnung sind
grenzte Bodenfläche,
Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind,
2. bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren die von
1. Güter zu befördern oder
den Fahrkorbwänden und der Vorderkante
2. Personen zu befördern, die von dem beschäf- des Fahrkorbfußbodens umgrenzte Boden-
tigt werden, der die Anlage betreibt. fläche. Bei Lastenaufzügen ohne Fahrkorb-
Durch Lastenaufzüge dürfen andere als die in türen ist eine Fläche von 0,1 m mal Breite
Nummer 2 genannten Personen auch befördert des Fahrkorbzugangs abzuziehen.
werden, wenn der Lastenaufzug von einem Auf-
112 Betriebsgeschwindigkeit ist die in der Beschrei-
zugsführer bedient wird. bung nach § 3 Abs. 2 der Aufzugsverordnung
103 Güteraufzüge im Sinne dieser Verordnung sind festgelegte Geschwindigkeit des mit der zuläs-
Aufzugsanlagen, die ausschließlich dazu be- sigen Nutzlast beladenen Fahrkorbes
stimmt sind, Güter zu befördern. 1. bei mechanischen Triebwerken in der Auf-
104 Vereinfachte Güteraufzüge im Sinne dieser Ver- wärtsfahrt,
ordnung sind Güteraufzüge mit höchstens drei 2. bei hydraulischen Triebwerken in der Ab-
Haltestellen, deren Tragkraft 1 000 kg, deren wärtsfahrt.
Fahrkorbgrundfläche 2,5 m 2 und deren Betriebs-
geschwindigkeit 0,3 m/sek nicht übersteigen.
105 Unterfluraufzüge im Sinne dieser Verordnung 200-299 Personenaufzüge - Lastenaufzüge -
sind vereinfachte Güteraufzüge, deren oberste Güteraufzüge
Haltestelle sich im Erdgeschoß eines Gebäudes 200-209 F a h r s c h acht , Tri e b w e r k s r au m ,
oder in Höhe der Erdgleiche befindet. Rollenraum
106 Kleingüteraufzüge im Sinne dieser Verordnung 201 Sehachtgrube und Sehachtkopf
sind Güteraufzüge, deren Tragkraft 300 kg und
2
deren Fahrkorbgrundfläche 0,8 m nicht über- 201.1 Am unteren Ende des Fahrschachtes muß eine
steigen. Sehachtgrube und am oberen Ende muß ein
Sehachtkopf vorhanden sein.
107 Personen-Umlaufaufzüge im Sinne dieser Ver-
ordnung sind Aufzugsanlagen, die 201.2 Der Uberfahrweg des Fahrkorbes in der
Sehachtgrube (unterer Uberfahrweg) muß bei
1. ausschließlich dazu bestimmt sind, Personen
Aufzügen
zu befördern, und
1. mit Treibscheibenantrieb mindestens 0,25m
2. so eingerichtet sind, daß Fahrkörbe an zwei länger sein als der Hub des Fahrkorb-
endlosen Ketten aufgehängt sind und wäh-
puffers,
rend des Betriebes ununterbrochen mit nicht
mehr als 0,3 m/sek Betriebsgeschwindigkeit 2. mit Trommelantrieb oder bei solchen Auf-
umlaufend bewegt werden. zügen, deren Fahrkorb und Gegengewicht
an Ketten aufgehängt sind, - mindestens
108 Mühlenaufzüge im Sinne dieser Verordnung 0,5 m betragen.
sind Lastenaufzüge im Mahlbetrieb von Ge-
treidemühlen, deren Tragkraft 200 kg, deren 201.3 (1) Der Fahrkorb darf nur so tief in die
Fahrkorbgrundfläche 0,65 m 2 und deren Be- Sehachtgrube gefahren werden können, daß
triebsgeschwindigkeit 0,85 m/sek nicht überstei- bis zur Sehachtsohle vom tiefsten Punkt
gen. Nummer 102 Satz 2 findet keine Anwen- 1. des Fahrkorbes mit Ausnahme der Füh-
dung. rungen, Fanggehäuse und Fahrkorbschür-
zen ein Abstand von mindestens 0,5 m,
109 Lagerhausaufzüge im Sinne dieser Verordnung
sind Güteraufzüge in landwirtschaftlichen 2. der Fahrkorbschürzen ein Abstand von
Lagerhäusern, deren Tragkraft 1 000 kg, deren mindestens 0, 1 m
Fahrkorbgrundiläche 2,5 m~ und deren Betriebs- verbleibt.
geschwindigkeit 0,3 m/sck nicht übersteigen. (2) In den Schachtgrubenraum, der bei dem
110 Tragkraft im Sinne dieser Verordnung ist, ge- nach Absatz 1 einzuhaltenden Abstand ver-
messen in Kilogramm, diejenige Tragfähigkeit bleibt (unterer Schutzraum), dürfen mit Aus-
des Aufzugs, die aus Sicherheitsgründen nur in nahme der Führungsschienen und Anschläge
Anspruch genommen werden darf. Zulässige keine an den Fahrschachtwänden und der
Nutzlast im Sinne dieser Verordnung ist die Fahrschachtsohle befestigten T,eile ragen.
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201.4 Der Uberfahrweg des Fahrkorbes im Sehacht- korbes mindestens in der Breite der Fahr-
kopf (oberer Uberfahrweg) muß bei Betriebs- korbzugänge unnachgiebig, eben und glatt
geschwindigkeiten (v) bis 0,85 m/sek minde- sein.
stens 0,5 m betragen. Bei höheren Geschwin-
digkeiten muß der obere Uberfahrweg um 203 Lichtöffnungen und Verglasungen
v2
10 m verlängert sein. 203.1 Fenster in den Fahrschachtwänden dürfen nur
101.5 (1) Wenn der Fahrkorb den oberen Uber-
mit einem besonderen Schlüssel geöffnet
f ahrweg durchfahren hat, muß bis zur Fahr-
werden können und nicht in die Fahrbahn
schachtdecke von schlagen.
1. der von Aufbauten freien Fläche der Fahr- 203.2 (1) Wenn Fahrschachtwände im Verkehrs-
korbdecke ein Abstand von mindestens bereich verglast sind, dürfen die Glas-
0,7 m, scheiben nur aus folgenden Glasarten mit
2. dem obersten Punkt der Aufbauten ein folgenden Abmessungen bestehen:
Abstand von mindestens 0,3 m, 1. Gußglas mit Drahteinlage (Drahtglas,
3. dem obersten Punkt der Gleit- oder Rol- Drahtornamentglas und Drahtdifulitglas),
lenführung ein Abstand von mindestens Drahtspiegelglas, Einscheiben-Sicherheits-
0,1 m glas und Verbundsicherheitsglas von min-
verbleiben. destens
4,5 mm Dicke bis zu
(2) In den Schachtkopfraum, der bei dem
nach Absatz 1 einzuhaltenden Abstand ver-
bleibt (oberer Schutzraum), dürfen mit Aus-
1 m lichte Breite
oder Höhe
} bei Einscheiben•
Sicherheitsglas,
l
nahme der Führungsschienen keine an den 6 mm Dicke bis zu
Fahrschachtwänden und der Fahrschachtdecke 1 m lichte Breite
bei den übrigen
befestigten Teile ragen. oder Höhe
genannten Glas-
8 mm Dicke über sorten;
201.6 Wenn der Fahrkorb den unteren Uberfahr-
1 m lichte Breite
weg durchfahren hat, muß von der Fahr-
schachtdecke bis zum höchsten Teil des Ge-
oder Höhe J
gengewichtes ein Abstand von mindestens 2. Spiegel-, Dick- und Rohglas von minde-
0,1 m verbleiben. stens
201.1 Ist die Sehachtgrube mehr als 2,5 m tief, so 6 mm Dicke bis zu 0,7 m lichte Breite oder
muß sie durch eine Offnung in der Fahr- Höhe,
schachtwand betreten werden können; der 8 mm Dicke bis zu 1 m lichte Breite oder
Zugang muß verschließbar sein. Höhe,
10 mm Dicke über 1 m lichte Breite oder
202 Fahrschachtwände Höhe.
202.1 Fahrschächte und Schächte getrennt laufen- (2) Wenn Fahrschachtwände vor den Zu-
der Gegengewichte müssen an allen Seiten gangsseiten der Fahrkörbe ohne Fahrkorb-
von Wänden umgeben sein. Wände und türen verglast sind, dürfen die Glasscheiben
Decken müssen aus nicht brennbaren Stof- nur aus folgenden Glasarten mit folgenden
fen bestehen, soweit sie nicht nach den Vor- Abmessungen bestehen:
schriften des Bauaufsichtsrechts der Länder 1. Gußglas mit Drahteinlage (Drahtglas,
feuerbeständig sein müssen. Die Fahrschacht- Drahtornamentglas und Drahtdifulitglas),
wände dürfen nur für die Fahrschachtzu- Drahtspiegelglas, Einscheiben-Sicherheits-
gänge, Wartungszugänge, Notzugänge und glas und Verbundsicherheitsglas von min-
Fenster durchbrochen sein. destens
6 mm Dicke bis zu
}
202.2 Ist die Fahrschachtwand-Oberfläche uneben, bei Einscheiben-
sind insbesondere Nischen oder Vorsprünge 1 m lichte Breite
oder Höhe Sicherheitsglas,
vorhanden oder sind an der Fahrschachtwand
in den Fahrschacht ragende Teile befestigt, 8 mm Dicke bis zu )
l
so müssen Maßnahmen getroffen sein, die es 1 m lichte Breite bei den übrigen
verhindern, daß sich auf der Fahrschachtsohle oder Ifol~e genannten Glas-
oder der Fahrkorbdecke Beschäftigte ver- 10 mm Dicke über sorten;
letzen. Die Nummern 201.3 Abs 2 und 201.5 1 m lichte Breite
Abs. 2 bleiben unberührt. oder Höhe
202.3 Seile, Ablenkrollen, Gegengewichtsaufhän- 2. Spiegel-, Dick- und Rohglas von minde
gung, Führungsschienen, Puffer, Führungs- stens
schuhe und Führungsrollen müssen besichtigt 8 mm Dicke bis zu 0,7 m lichte Breite oder
und geprüft werden können. Höhe,
202.4 Bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren muß die 10 mm Dicke über 0,7 m Breite oder
Sehachtwand an den Zugangsseiten des Fahr- Höhe.
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
203.3 Glasscheiben müssen durch Metallstifte oder für die Tragmittel müssen in einem beson-
Melctllf alzc gegen Herausdrücken gesichert deren Rollenraum untergebracht sein.
sein.
206.2 Der Rollenraum muß mindestens 1,3 m hoch
sein. Uber den Umlenkrollen muß ein freier
204 Führungsschienen Raum von mindestens 0,3 m Höhe vorhanden
204.1 Fahrkörbe und Gegengewichte müssen an sein. Der Rollenraum muß abschließbar sein
festen, paarweise angeordneten Führungs- und schnell und ungehindert erreicht werden
schienen in ihrer Fahrbahn geführt werden. können. Die Rollen müssen besichtigt und ge-
204.2 Führungsschienen für Fahrkörbe und für prüft werden können.
Gegengcw ichte mit Fangvorrichtungen müs- 206.3 Im Rollenraum müssen eine elektrische
sen aus Metall hergestellt sein; die Lauf- Raumleuchte und eine Steckdose fest an-
flächen müssen glatt sein. gebracht sein. Der Aufzug muß im Rollen-
204.3 Die Führungsschienen müssen so beschaffen raum außer Betrieb gesetzt werden können.
sein, daß sie den Fangkräften widerstehen. Fußbodenklappen im Rollenraum müssen
nach oben aufgeschlagen und umgelegt wer-
den können oder mit Feststellvorrichtungen
205 Triebwerksraum versehen sein.
205.1 (1) Das Triebwerk und die zugehörigen 206.4 Wände, Decke und Fußboden des Rollen-
Schalteinrichtungen müssen in einem Raum raumes müssen aus nicht brennbaren Stoffen
untergebracht sein, der gegen Witterungs- bestehen, soweit sie nicht nach den Vorschrif-
einflüsse geschützt, trocken und lüftbar ist. ten des Bauaufsichtsrechts der Länder feuer-
(2) An den Wartungsseiten des Trieb- beständig sein müssen.
werkes und vor den Schaltgeräten muß ein
mindestens 0,7 m breiter Gang und über den
207 Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes
Bauteilen des Triebwerkes ein freier Raum
oder des Gegengewichtes
von mindestens 0,3 m Höhe vorhanden sein.
Der Triebwerksraum muß an den Wartungs- 207.1 Von den Führungsschienen und den An-
seiten des Triebwerkes und der Schaltgeräte schlägen aufgenommene Kräfte müssen auf
mindestens 1,8 m hoch sein. die Gebäudefundamente übertragen werden.
(3) Im Triebwerksraum müssen eine elek- 207 .2 Räume, die unter der Fahrbahn des Fahr-
trische Raumleuchte und eine Steckdose fest korbes liegen und von Personen nicht nur
angebracht sein; die Tür zum Triebwerks- zur Bedienung, Wartung und Prüfung der
raum darf nur mit einem besonderen Schlüs- Aufzüge betreten werden, müssen mit einer
sel geöffnet werden können. für eine Belastung von mindestens 500 kg/m 2
205.2 Der Weg zum Triebwerksraum muß so an- bemessenen Decke versehen sein.
gelegt. sein, daß der Triebwerksraum schnell 207 .3 Räume, die unter der Fahrbahn eines Gegen-
und ungehindert erreicht werden kann. gewichtes liegen, dürfen von Personen nur
Sprossenleitcrn, senkrechte Leitern und Steig- zur Bedienung, Wartung und Prüfung der
eisen sind als Aufstiege zum Triebwerks- Aufzüge betreten werden können.
raum unzulässig. Aufstiege dürfen nicht ent-
fernt werden können. 207.4 Ist das Triebwerk unter der Fahrbahn des
Fahrkorbes oder des Gegengewichtes an-
205.3 Fußbodenklappen im Triebwerksraum müs-
geordnet, so müssen die Fahrschütze bei Be-
sen nach oben aufschlagen und umgelegt
lastungsprüfungen außerhalb des Schacht-
werden können oder mit Festst.ellvorrichtun-
grundrisses betätigt werden können.
gen versehen sein.
207.5 Gegengewichte bei Aufzügen auf Schiffen,
205.4 Die Tür zum Triebwerksraum muß folgende
deren Fahrbahn bis zum Doppelboden ge-
Aufschrift. tragen:
führt. ist, müssen mit einer Fangvorrichtung
„Elektrischer Betriebsraum versehen sein, die durch einen nur hierfür
Unbefugten Zutritt. verboten!" bestimmten Geschwindigkeitsbegrenzer aus-
205.5 Wände, Decken und Fußböden der Trieb- gelöst wird.
werksräume müssen aus nicht brennbaren
St.offen bestehen, soweit sie nicht nach den 208 Betriebsfremde Einrichtungen und Leitungen
Vorschriften des Bauaufsichtsrechts der Län-
der feuerbeständig sein müssen. 208.1 In Fahrschächten, Triebwerks- und Rollen-
räumen dürfen betriebsfremde Einrichtungen
205.6 In den Fahrschacht ragende Triebwerksteile, nicht untergebracht sein.
insbesondere Treibscheiben, müssen besich-
tigt und geprüft werden können. 208.2 Triebwerks-, Schalt- und Rollenräume müs-
sen so beschaffen sein, daß sie nicht als
Durchgang benutzt werden können.
206 Rollenraum
208.3 Bei der Entlüftung anderer Räume darf die
206.1 Außerhalb des Fahrschachtes und nicht im Abluft nicht in den Fahrschacht geleitet wer-
Triebwerksraum angeordnete Umlenkrollen den können.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1581
209 Sonderausführungen 213 Schauöffnungen in Fahrschachttüren
209.1 Für Aufzugsanlagen, bei denen ein Uber- 213.1 (1) Fahrschachttüren müssen mit minde-
fahren der Endhaltestellen der Bauart nach stens einer Schauöffnung versehen sein.
ausgeschlossen ist, sind Uberfahrwege nach Schauöffnungen müssen eine lichte Breite
den Nummern 201.2 und 201.4 nicht erforder- von mindestens 60 mm und höchstens 150 mm
lich. Die Höhen des freien Raumes n..ch Num- und eine Fläche von mindestens 300 cm 2
mer 201.3 und des Schutzraumes nach Num- haben. Das Glas der Schauöffnungen muß
mer 201.5 sind von den Endstellungen ab zu durchsichtig, mindestens 6 mm dick und fest
rechnen. eingebaut sein.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für maschinell
210-219 Fahrschachtöffnungen betätigte Fahrschachtschiebetüren.
210 Fahrschachtzugänge 214 Hinweise an den Fahrschachtzugängen
210.1 Fahrschachtzugänge müssen mit Fahrschacht- 214.1 Die Fahrschachtzugänge müssen an der
türen versehen sein. Außenseite mit folgenden dauerhaften und
gut lesbaren Aufschriften versehen sein:
210.2 Die lichte Höhe der Fahrschachtzugänge muß
mindestens 1,8 m betragen. Sie darf unbe- 214.11 Bei Personenaufzügen:
schadet der Nummer 249.1 die lichte Höhe ,,Aufzug!"
des Fahrkorbzuganges höchstens um 50 mm wenn der Fahrschachtzugang nicht auf andere
überschreiten. Weise als solcher erkennbar ist.
214.12 Bei Lastenaufzügen:
212 Fahrschachttüren „Aufzug! Tragkraft ... kg
oder . . . Personen"
212.1 Fahrschachttüren dürfen nicht in die Fahr-
bahn schlagen. 214.13 Bei Güteraufzügen
212.2 (1) Bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren „Aufzug! Tragkraft ... kg
müssen die Fahrschachttüren an der Innen- Personenbeförderung verboten"
seite unnachgiebig, eben und glatt sein und 214.14 Bei Aufzügen, bei denen nach § 17 der Auf-
bündig mit der inneren Sehachtwand ab- zugsverordnung die Bedienung durch einen
schließen. Aufzugsführer vorgeschrieben ist, unbe-
(2) Griffmuscheln dürfen bis 20 mm tief schadet der Nummern 214.11 oder 214.12:
ausgespart sein und müssen nach oben mit „Benutzung nur in Begleitung
höchstens 30 Grad gegen die Senkrechte des Aufzugsführers gestattet"
schräg auslaufen.
214.2 Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben
(3) Klappgriffe oder Stege, die ein Durch-
mindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min-
greifen gestatten, sowie Knaufgriffe in den
destens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der
Griffmuscheln sind unzulässig. Die Stege
Personenzahl und Tragkraft mindestens
müssen in der Verschlußstellung senkrecht
12 mm betragen. Die in den Nummern 214.12
stehen.
und 214.13 vorgeschriebenen Aufschriften
212.3 Fahrschachttüren müssen verwindungssteif müssen die Tragkraft in Kilogramm und die
und so befestigt sein, daß die Türsperrung Personenzahl angeben.
auch bei abgenutzten Scharnieren und Füh-
rungen nicht versagt.
215 Wartungszugänge und Notzugänge
212.4 Fahrschachtschiebetüren dürfen an der
Außenseite der Türblätter keine Vorsprünge 215.1 Wartungszugänge und Notzugänge zum
oder Vertiefungen von mehr als 3 mm auf- Fahrschacht müssen mit einer verschließ-
weisen; Kanten müssen abgeschrägt sein. baren Tür versehen sein, die nach außen auf-
schlägt.
212.5 Waagrecht bewegte Fahrschachtschiebe-
türen müssen oben und unten geführt und 215.2 Ablenk- oder Umlenkrollen im Fahrschacht,
gegen Ausheben gesichert sein. Die Führung die von der Fahrkorbdecke oder der Sehacht-
muß so beschaffen sein, daß sie auch im Falle grube aus nicht zu erreichen sind, müssen
eines Brandes erhalten bleibt. durch einen Wartungszugang erreichbar sein.
212.6 Die Einrichtungen zum selbsttätigen Schlie- 215.3 Sind die Haltestellen eines Aufzuges mehr
als 15 m voneinander entfernt und Uber-
ßen der Fahrschachtschiebetüren und der
steigmöglichkeiten zu einem Nachbaraufzug
Fahrschachtfalttüren sowie die Schließkanten
nicht vorhanden, so müssen zwischen den
müssen so beschaffen sein, daß Personen sich
Haltestellen so viele Notzugänge angeord-
beim Schließen der Tür keine Verletzungen
net sein, daß zwischen Fahrschachtzugängen
zuziehen.
und Notzugängen und zwischen den Not-
212.7 Vom Fahrkorb unmittelbar senkrecht be- zugängen kein größerer Abstand als 15 m
wegte Schiebetüren sind unzulässig. besteht.
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
220-229 Triebwerk 222.7 Federn an Stelle des Gegengewichtes sind
unzulässig.
220 Antriebsarten
220.1 Für die Aufzugsanlage muß ein nur für sie 223 Seiltrommeln
bestimmtes Triebwerk vorhanden sein.
223.1 Seiltrommeln dürfen nur an Aufzügen ohne
220.2 Bei hydrc.1ulichen Triebwerken müssen Druck-
Gegengewicht verwendet werden. Sie müs-
zylinder und Hohlkolben sowie zwischen
sen mit schraubenförmigen Rillen zur Auf-
Zylinder und Rückschlagventil liegende Rohr-
nahme der Seile versehen sein.
leitungen für den zweifachen statischen Druck
bemessen sein. 223.2 Der Durchmesser von Seiltrommeln, ge-
220.3 Bei hydraulichen Triebwerken müssen Rohr- messen von Seilmitte zu Seilmitte, muß
leitungen unc.1 Schläuche befestigt und im be- mindestens das Fünfunddreißigfache des
tretbaren Bereich des Triebwerkes trittfest Seildurchmessers betragen.
verlegt sein. Es muß ein absperrbarer, ge- 223.3 Elektrozüge dürfen nur bei Güteraufzügen
normter Anschluß für ein Prüfmanometer verwendet werden.
vorhanden sein; festein~Jebaute Manometer
müssen absperrbar sein. In der Druckleitung
zwischen Pumpe und Rückschlagventil muß 224 Seilrollen
an zugänglicher Stelle ein Sicherheitsventil 224.1 Der Durchmesser von Rollen für Tragseile,
angebracht und so eingestellt sein, daß es bei gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, muß
Belastung des Fahrkorbes mit höchstens mindestens das Vierzigfache des Seildurch-
eineinhalbfacher Tragkraft anspricht und ein messers betragen.
Aufwürtsfohren des überlasteten Fahrkorbes
ausgeschlossen ist. Für das an den Zylinder- 224.2 Rollen für Tragseile und Unterseile müssen
abdichtungen austretende Lecköl muß eine so ausgeführt oder so gesichert sein, daß die
fest ein~Jebaute Auffangvorrichtung vorhan- Seile nicht aus den Rillen springen können;
den sein. Der Druckzylinder muß an der höch- der Rillengrund muß kreisbogenförmig sein,
sten Stelle entlüftet werden können.
224.3 Lose Rollen der Fahrkorbaufhängung und
Gegengewichtsaufhängung müssen so an-
221 Betriebsg(:schwindigkeit gebracht sein, daß sich ihre Achsen nicht aus
221.1 Die Betriebsgeschwindigkeit der Aufzüge mit den Lagern lösen können. Dies gilt nicht,
Seiltrommeln und der Aufzüge, bei denen wenn durch Sicherungsbügel verhindert wird,
als Tragmittel Stahlgelenkketten verwendet daß sich bei schadhaften Achsen die Rollen
sind, darf höchstens 0,5 m/sek oNragen. von der Aufhängung trennen.
221.2 Die Betriebsgeschwindigkeit darf bei voll 224.4 Ablenk- und Umlenkrollen dürfen nicht im
ausgenutzter Tragkraft nur bis zu 15 vom Sehachtkopf über der Fahrkorbdecke ange-
Hundert überschritten werden können. ordnet sein. Dies gilt nicht für Ablenkrollen
des zum Gegengewicht führenden Seil-
stranges.
222 Treibscheiben
222.1 Treibscheiben müssen so beschaffen sein, daß 224.5 Ablenk- und Umlenkrollen müssen gegen
beim Anfahren, während der Fahrt sowie Absturz gesichert sein.
beim Abbremsen des Triebwerkes bei einer 224.6 Lose Rollen und Unterseilrollen müssen so
Belastung bis zur Tragkraft des Fahrkorbes abgedeckt sein, daß keine Fremdkörper in
die Tragseile in den Treibrillen nicht gleiten. den Seiltrieb geraten können.
222.2 Wenn der Fahrkorb oder das Gegengewicht
226 Bremsen
in der Sehachtgrube aufsitzt, dürfen die Trag-
seile nicht schlaff werden. 226.1 Das Triebwerk muß mit einer elektrisch lüft-
222.3 Bei Verwendung von Drahtseilen mit we- baren und selbsttätig wirkenden Bremse ver-
niger als 8 mm Durchmesser müssen die sehen sein, die den Fahrkorb ausschließlich
Treibrillen formbeständig ausgeführt sein. mechanisch verzögert.
222.4 Der Durchmesser von Treibscheiben, ge- 226.2 Die Bremsscheibe muß formschlüssig mit
messen von Seilmitte zu Seilmitte, muß min- Treibscheibe, Kettenrad oder Seiltrommel
destens das Vierzigfache des Seildurch- verbunden sein; die Verbindung darf kraft-
messers betragen. schlüssig sein, wenn beim Versagen der
kraftschlüssigen Verbindung eine zusätzliche
222.5 Tragseile müssen gegen Herabfallen gesichert
Bremse wirksam wird, deren Bremsscheibe
sein, wenn sie eine Treibscheibe ohne Außen-
mit Treibscheibe, Kettenrad oder Seiltrommel
lagerung einfach umschlingen.
formschlüssig verbunden ist.
222.6 In den Fahrschacht ragende Treibscheiben
mit nach oben führenden Seilen müssen so 226.3 Der Bremsdruck muß durch Druckfedern oder
abgedeckt sein, daß keine Fremdkörper in Gewichte bewirkt werden.
den Seiltrieb geraten können. 226.4 Bandbremsen sind unzulässig.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1583
227 Drehvorrichtungen rung und bei Treibscheibenaufzügen nur bis
227.1 Das Triebwerk muß so eingerichtet sein, daß zu einem Vierzehntel, bei sonstigen Aufzügen
die Bremse von Hand gelüftet und der Auf- nur bis zu einem Achtel ihre~ Zugfestigkeit
zug von Hemd bewegt werden kann. Dies gilt beansprucht werden. Hierbei bleibt eine Zug-
nicht für Triebwerke, deren Handrad bei ge- festigkeit von mehr als 180 kg/mm 2 unbe-
lüftcler Bremse von einem Aufzugswärter rücksichtigt.
nicht mehr sicher festgehalten werden könnte;
in diesem Fall muß ein Rückholschalter nach 233 Seilbefestigung
Nummer 262.91 vorhanden sein. 233.1 Die Enden der Drahtseile müssen sicher be-
227.2 Beim Loslassen des Bremslüfthebels muß die festigt sein.
Bremse selbsttätig wirksam werden. 233.2 Bei Aufzügen mit Treibscheiben müssen Ge-
gengewichte über zwischengeschaltete Druck-
227.3 Handräder müssen als Scheibenrär..er ausge-
federn mit den Drahtseilen so verbunden sein,
führt sein. Speichenräder, Handkurbeln oder
daß die Seile einzeln nachgespannt werden
einsleckbare Drehwerkzeuge sind unzulässig.
können. Bei Aufzügen, bei denen der Fahr-
227.4 Die Drehrichtung für Auf- und Abwärtsfahrt korb oder das Gegengewicht oder beide an
muß an geeigneter Stelle gekennzeichnet Eein. loser Rolle hängen, müssen die Seilenden
227.5 Aufzüge mit hydraulischem Antrieb müssen unter Zwischenschaltung von Druckfedern be-
mit einer von Hand zu betät.igenden, durch festigt sein. Federn in der Aufhängung des
Hinweisschild und besonderen Farbanstrich Fahrkorbes müssen Druckfedern sein.
gekennzeichneten Notablaßvorrichtung ver- 233.3 Bei Aufzügen mit Seiltromm3ln oder mit
sehen sein. Elektrozügen müssen die Seilenden an den
Trommeln so befestigt sein, daß die Seile die
230--239 Tragmitte 1 Trommel mit mindestens eineinhalb Win-
dungen umschlingen, wenn der Fahrkorb in
230 Allgemeine Anforderungen der Sehachtgrube aufsetzt.
230.1 Die Tragmittel müssen den zu erwartenden
Beanspruchungen widerstehen. 234 Stahlgelenkketten
230.2 Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile, Stem- 234.1 Werden als Tragmittel Stahlgelenkketten
pel, Stahlgelenkketten, Spind~ln und Zahn- verwendet, so müssen Fahrkorb und Gegen-
stangen verwendet werden. gewicht an mindestens zwei Ketten aufge-
hängt sein.
231 Drahtseile 234.2 Die als Tragmittel verwendeten Ketten dür-
fen nur bis zu einem Achtel ihrer Zugfestig-
231.1 Fahrkörbe von Aufzügen mit Treibscheiben
keit beansprucht werden.
müssen an mindestens drei Seilen aufgehängt
sein. 234.3 Ketten, die nicht an den Fahrkorbseiten be-
festigt sind, müssen mit dem Fahrkorb durch
231.2 Fahrkörbe von Aufzügen mit Seiltrommeln
eine Ausgleichswippe verbunden sein. Die
müssen an mindestens zwei Seilen aufge-
Wippe muß so ausgeführt sein, daß sich das
hängt sein.
Hebelverhältnis nicht ändern kann. Auf der
231.3 Bei Trommelaufzügen müssen Seile, die nicht Gegengewichtsseite darf der Belastungsaus-
an den Fahrkorbseiten befestigt sind, mit gleich durch Druckfedern erfolgen. Die Sätze 1
dem Fahrkorb durch eine Ausgleichswippe und 2 gelten nicht für Stützkettenaufzüge.
verbunden sein. Die Wippe muß so ausge-
führt sein, daß sich das Hebelverhältnis nicht 235 Unterseile
ändern kann. 235.1 Bei Betriebsgeschwindigkeiten über 2,5 m/sek
231.4 Gegengewichte von Stützkettenaufzügen müs- müssen Fahrkorb und Gegengewicht durch
sen an zwei Seilen aufgehängt sein; werden gespannte Unterseile verbunden sein.
mehr als zwei Gegengewichte verwendet, so
genügt für jedes Gegengewicht ein Seil. 240-249 Fahr k o r b u n d G e g eng e w i c h t
231.5 Bei Aufzügen mit einer Tragkraft bis 300 kg 240 Führungen
müssen die Seile einen Durchmesser von min- 240.1 Fahrkorb und Gegengewicht müssen mit
destens 6,5 mm haben; bei Aufzügen mit Gleit- oder Rollenführungen an den Führungs-
einer höheren Tragkraft muß der Seildurch- schienen geführt werden.
messer mindestens 8 mm betragen.
240.2 Rollenführungen müssen bei einem Absprin-
gen der Bereifung wirksam bleiben.
232 Seilberechnung
240.3 Die Schmierung von Gleitführungen muß
232.1 Die Einzeldrähte der als Tragmittel verwen- selbsttätig wirken. Schmierklappen am Fahr-
deten Drahtseile müssen eine Zugfestigkeit korb sind unzulässig.
von mindestens 130 kg/mm 2 haben.
240.4 Bei hydraulischen Aufzügen dürfen durch die
232.2 Die als Tragmittel verwendeten Drahtseile Gleit- oder Rollenführungen keine seitlichen
dürfen bei Aufzügen mit Personenbeförde- Kräfte auf den Kolben wirken.
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
241 Fahrkorbgröße und Tragkraft als aus der nachstehenden Zahlentafel er-
sichtlich ist.
241.1 Die lichte Höhe des Fahrkorbes muß minde-
stens 2 m betragen. Fahrkorb- Zulässige
grundfläche Personen-
241.2 Tragkraft
(m2) zahl
Die Tragkraft bei Personenaufzügen und
Lastenaufzügen mit oder ohne Fahrkorbtüren bis 0,45 2
darf die sich aus nachstehender Zahlentafel über 0,45 bis 0,65 3
ergebenden Werte nicht unterschreiten.
über 0,65 bis 0,85 4
über 0,85 bis 1,05 5
Fahrkorb- Mindest-
grundfüiche über 1,05 bis 1,25 6
tragkraft
(m2) über 1,25 bis 1,43 7
(kg)
über 1,43 bis 1,60 8
bis 0,45 150 über 1,60 bis 1,78 9
über 0,45 bis 0,65 225 über 1,78 bis 1,95 10
über 0,65 bis 0,85 300 über 1,95 bis 2,10 11
über 0,85 bis 1,05 375 über 2,10 bis 2,25 12
über 1,05 bis 1,25 450 über 2,25 bis 2,40 13
über 1,25 bis 1,43 525 über 2,40 bis 2,55 14
über 1,43 bis 1,60 600 über 2,55 bis 2,68 15
über 1,60 bis 1,78 675 über 2,68 bis 2,80 16
über 1,78 bis 1,95 750 über 2,80 bis 2,94 17
über 1,95 bis 2,10 825 über 2,94 bis 3,08 18
über 2, 10 bis 2,25 900 über 3,08 bis 3,20 19
über 2,25 bis 2,40 975 über 3,20 bis 3,34 20
über 2,40 bis 2,55 1 050 über 3,34 bis 3,47 21
über 2,55 bis 2,68 1 125 über 3,47 bis 3,60 22
über 2,68 bis 2,80 1 200 über 3,60 bis 3,72 23
über 2,80 bis 2,94 1 275 über 3,72 bis 3,85 24
über 2,94 bis 3,08 1 350 über 3,85 bis 3,98 25
über 3,08 bis 3,20 1 425 über 3,98 bis 4, 10 26
über 3,20 bis 3,34 1 500 über 4,10 bis 4,22 27
über 3,34 bis 3,47 1 575 über 4,22 bis 4,35 28
über 3,47 bis 3,60 1 650 über 4,35 bis 4,50 29
über 3,60 bis 3,72 1 725 über 4,50 bis 4,65 30.
über 3,72 bis 3,85 1 800 Bei größeren Bodenflächen dürfen nur so viel
über 3,85 bis 3,98 1 875 Personen befördert werden, daß für jede Per-
über 3,98 bis 4,10 1 950 son 0, 15 m 2 Bodenfläche vorhanden ist.
über 4,10 bis 4,22 2 025 241.4 Bei Aufzügen mit Treibscheiben, die als
über 4,22 bis 4,35 2100 Lastenaufzüge oder als Krankenbetten-Auf-
züge verwendet werden, darf die Tragkraft
über 4,35 bis 4,50 2175
bis auf 300 kg je Quadratmeter Fahrkorb-
über 4,50 bis 4,65 2 250. grundfläche verringert werden. Für die Be-
Bei größeren Bodenflächen sind mindestens rechnung der Fangvorrichtung und der Füh-
500 kg Tragkraft je Quadratmeter Fahrkorb- rungsschienen gilt Nummer 241.2. Die Fahr-
grundfläche zu rechnen. schachttüren dürfen von außen nur durch
Schlüssel geöffnet werden können.
241.3 Personenzahl 241.5 Bei Aufzügen, die durch Ketten, Spindeln,
Zahnstangen, Trommelwinden oder hydrau-
241.31 In Personenaufzügen oder Lastenaufzügen
lisch angetrieben werden, sowie bei Auf-
mit Fahrkorbtüren dürfen nur so viel Per-
zügen in Garagen, die ausschließlich der Be-
sonen befördert werden, daß für jede Person förderung von Kraftfahrzeugen zusammen
mindestens 0, 15 m 2 vorhanden ist. Die Trag-
mit Personen dienen, darf die Tragkraft bis
kraft des Personenaufzuges oder Lastenauf- auf 200 kg je Quadratmeter Fahrkorbgrund-
zuges muß für jede beförderte Person minde-
fläche verringert werden.
stens 75 kg betragen.
241.6 Bei Aufzügen bis höchstens 3,5 m 2 Fahrkorb-
241.32 In Lastenaufzügen ohne Fahrkorbtüren dür- grundfläche, die nur gelegentlich für die Be-
fen nicht mehr Personen befördert werden, förderung von Krankenbetten oder zur
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1585
Güterbeförderung verwendet werden und 244 Fahrkorbdecke
bei denen ein Teil des Fahrkorbes, jedoch 244.1 Der Fahrkorb muß mit einer Decke versehen
höchstens die Hälfte, durch eine verschließ- sein. Diese muß begehbar sein und darf nicht
bare Tür für die Personenbeförderung abge- durchbrochen sein. Auf der Decke muß eine
sperrt werden kann, braucht die Tragkraft von Aufbauten freie Fläche vorhanden sein,
nur nach dem nicht abgesperrten Teil bemes- die mindestens so groß ist, daß sich eine er-
sen zu werden; sie muß mindestens 450 kg wachsene Person niederkauern kann.
betragen. Beim Offnen und Schließen der
Fahrkorbtrenntür muß ein Schalter betätigt 244.2 Bei Aufzügen ohne Drehvorrichtung oder
werden, der die an Sicherheitsschalter ge- ohne Notübersteigtüren muß die Fahrkorb-
stellten Anforderungen erfüllt. decke mit einer durch eine Klappe abgedeck-
ten Einsteigöffnung versehen sein. Die
Klappe darf von innen nur mit einem beson-
242 Fahrkorbwände deren Schlüssel geöffnet werden können; sie
242.1 Der Fahrkorb muß Wände aus festem Werk- muß nach außen auf schlagen und darf nicht
stoff haben. über den Rand des Fahrkorbes hinausragen,
wenn sie geöffnet ist.
243 Fahrkorbzugänge 244.3 Auf der Fahrkorbdecke muß eine Steckdose
243.1 Lastenaufzüge mit mehr als 1,25 m/sek Be- angebracht sein.
triebsgeschwindigkeit sowie Personenauf- 244.4 Elektrische Leitungen und Betriebsmittel auf
züge müssen mit Fahrkorbtüren aus festem der Fahrkorbdecke müssen so ausgeführt
Werkstoff versehen sein; Lastenaufzüge bis sein, daß sie durch Betreten nicht beschädigt
1,25 m/sek Betriebsgeschwindigkeit dürfen werden.
höchstens zwei Fahrkorbzugänge ohne Türen
244.5 Die Fahrkorbdecken müssen mit Schutzrän-
haben.
dern versehen sein, um insbesondere ein
243.2 Selbsttätig schließende Fahrkorbtüren müs- Abgleiten von Werkzeugen zu verhindern.
sen so beschaffen sein, daß Personen sich
beim Schließen der Tür keine Verletzungen 245 Fahrkorbfußboden
zuziehen. Schiebetüren dürfen an der Innen-
seite keine Kanten haben, die mehr als 3 mm 245.1 An der Zugangsseite des Fahrkorbes muß un-
vorspringen. ter der Schwelle des Fahrkorbfußbodens eine
nicht durchbrochene, mindestens 0,3 m her-
243.3 Sind nach Nummer 213 Schauöffnungen in abreichende feste Verkleidung angebracht
den Fahrschachttüren vorgeschrieben, so sein, die mit der Vorderkante des Fahrkorb-
müssen auch in der zugeordneten Fahrkorb- fußbodens bündig abschließt.
tür Schauöffnungen gleicher Abmessung und
245.2 Auf Federn ruhende Teile des Fahrkorbfuß-
Anordnung vorhanden sein, sofern der Fahr-
bodens müssen an der Zugangsseite liegen,
korbabschluß beim Anhalten des Fahrkorbes
so breit sein wie der Zugang und mindestens
sich nicht selbsttätig öffnet und nicht bis zum
0,6 m in den Fahrkorb hineinreichen.
erneuten Anfahren geöffnet bleibt.
243.4 Bei Fahrkörben mit Türen darf der Abstand 246 Fahrkorbbeleuchtung
zwischen der Fahrkorbfußbodenkante und
der Schwelle der Fahrschachttür nicht größer 246.1 Der Fahrkorb muß künstlich beleuchtet sein,
als 40 mm sein. solange der Aufzug betriebsbereit ist.
243.5 Werden Fahrkorbtüren und Fahrschacht-
247 Hinweise im Fahrkorb
türen unabhängig voneinander bewegt, so
darf der lichte Abstand zwischen ihnen nicht 247.1 Im Fahrkorb müssen in dauerhafter und gut
größer als 120 mm sein. lesbarer Weise der Name oder die Firma des
Herstellers, die Herstellungsnummer, das
243.6 (1) Bei Fahrkörben ohne Türen darf die Baujahr und die Tragkraft des Aufzuges an-
Fahrkorbzugangsöffnung an der Scharnier- gegeben sein. Bei Personenaufzügen und
. seite der Fahrschachtflügeltüren nur so breit Lastenaufzügen muß außerdem die Zahl der
sein wie die Fahrschachtzugänge bei bis zum Personen angegeben sein, die befördert wer-
rechten Winkel auf geschlagenen Türen. den dürfen.
(2) Bei Fahrkörben ohne Türen müssen die
247.2 Im Fahrkorb sind außerdem folgende dauer-
Abstände zwischen Fahrkorb und Schacht-
hafte und gut lesbare Aufschriften anzubrin-
wand so bemessen sein, daß Personen sich
gen:
an dieser Stelle keine Verletzungen zu-
ziehen. 247.21 Bei Güteraufzügen:
,,Mitfahren verboten"
243.7 Notübersteigtüren von nebeneinander in
einem Fahrschacht betriebenen Aufzügen 247.22 Bei Aufzügen, bei denen nach § 17 der Auf-
müssen nach innen auf schlagen. Sie dürfen zugsverordnung die Bedienung durch Auf-
von innen nur mit einem besonderen Schlüs- zugsführer vorgeschrieben ist:
sel und von außen nur durch Türgriffe ge- ,,Benutzung nur in Begleitung des Aufzugs-
öffnet werden können. führers gestattet"
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
247.23 Bei Aufzügen ohne Fahrkorbtüren: 250.6 Die Fangvorrichtung muß sich lösen und
,.Von der Sehachtwand zurücktreten" selbsttätig in die Ausgangsstellung zurück-
kehren, wenn der Fahrkorb oder das mit
247.3 Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben
einer Fangvorrichtung versehene Gegen-
mindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min-
gewicht aufwärts bewegt wird.
destens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der
Personenzahl und der Tragkraft mindestens
12 mm betragen. 251 Sperrfangvorrichtungen
251.1 Sperrfangvorrichtungen sind nur bei Aufzü-
248 Gegengewicht gen mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis
0,85 m/sek zulässig.
248.1 Gegengewichte müssen aus einem Stück
oder aus mehreren, unverrückbar miteinan-
252 Sperrfangvorrichtungen mit Dämpfung
der verbundenen Teilen oder aus einem
Blechbehälter mit Schüttgutfüllung bestehen. 252.1 Sperrfangvorrichtungen mit Dämpfung sind
nur bei Aufzügen mit einer Betriebsgeschwin-
248.2 Sind Gegengewichtsteile durch Zuganker ver-
digkeit bis 1,25 m/sek zulässig. Der Hub der
bunden, so müssen hierzu mindestens zwei
zur Dämpfung verwendeten Olpuffer muß
Anker verwendet sein. Sind Gegengewichte
mindestens 0,2 m betragen.
aus Betonformsteinen zusammengesetzt, so
müssen diese durch Tragrahmen eingefaßt 252.2 Die mittlere Bremsverzögerung beim Fangen
sein. des mit der zulässigen Nutzlast beladenen
Fahrkorbes darf nicht größer s~in als der
249 Sonderausführungen Wert der Erdbeschleunigung (1 g).
249.1 Ist bei Aufzügen mit Rampenfahrt der Fahr- 253 Bremsfangvorrichtungen
schachtzugang höher als der Fahrkorb, so
muß an der Vorderkante der Fahrkorbdecke 253.1 Bremsfangvorrichtungen müssen den mit der
eine feste Wand angebracht sein, die den zulässigen Nutzlast beladenen Fahrkorb mit
Höhenunterschied ausfüllt. Die nach Nummer einer mittleren Verzögerung von nicht mehr
245.1 erforderliche Verkleidung muß um das als dem Wert der Erdbeschleunigung (1 g)
Maß der Rampenfahrhöhe verlängert sein. stillsetzen.
253.2 Wird beim Fangen des Fahrkorbes die Ver-
250-259 F angvorrich tun gen, zögerung 1 g überschritten, so muß die Ener-
G esch windigkei ts begrenz er, Anschläge gie des zurückfallenden Gegengewichtes von
der Elastizität der den Fahrkorb und das
250 Anforderungen an Fangvorrichtungen Gegengewicht tragenden Teile aufgenommen
250.1 Fahrkörbe, die nicht unmittelbar durch Stem- werden.
pel, Spindeln, Stützketten ode1 nicht durch
Zahnstangen getragen werden, müssen mit 254 Geschwindigkeitsbegrenzer
einer Fangvorrichtung versehen sein. 254.1 Aufzüge, deren Fahrkörbe nicht unmittelbar
250.2 Ist ein Fahrkorb oder ein Gegengewicht mit durch Stempel, Spindeln, Stützketten oder
mehreren Fangvorrichtungen versehen, so nicht durch Zahnstangen getragen werden,
müssen diese als Bremsfangvorrichtungen müssen mit einem Geschwindigkeitsbegren-
ausgeführt sein. zer ausgerüstet sein.
250.3 Fangvorrichtungen müssen durch das Seil des 254.2 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen in der
Geschwindigkeitsbegrenzers eingerückt wer- Abwärtsfahrt die Fangvorrichtung einrücken,
den, wenn die Betriebsgeschwindigkeit in der wenn die Betriebsgeschwindigkeit überschrit-
Abwärtsfahrt überschritten wird und die Aus- ten wird. Durch den Geschwindigkeitsbegren-
lösegeschwindigkeit erreicht ist. Sie müssen zer muß die Fangvorrichtung spätestens bei
dabei den mit der zulässigen Nutzlast bela- den in nachstehender Aufstellung angegebe-
denen Fahrkorb zum Stillstand bringen und nen Geschwindigkeiten eingerückt werden;
an den Führungsschienen festhalten sowie bei Geschwindigkeitsbegrenzern von Gegen-
einen Fangschalter betätigen. Fangvorrich- gewichtsfangvorrichtungen sind die Werte
tungen, die den Fahrkorb oder das Gegen- der höchstzulässigen Auslösegeschwindigkeit
gewicht in ihrer Aufwärtsfahrt bremsen kön- um 10 vom Hundert zu erhöhen.
nen, sind unzulässig. Betriebs- Höchstzulässige
250.4 Elektrische, hydraulische oder pneumatische geschwindigkeit Auslöse-
Einrichtungen zum Einrücken der Fangvor- geschwindigkeit
richtung sind unzulässig. bis 0,5 m/sek 0,7 m/sek
250.5 Die Fangvorrichtung muß so beschaffen sein, über 0,5 bis 0,85 m/sek 1,2 m/sek
daß die Fangorgane gleichzeitig und gleich- über 0,85 bis 1,25 m/sek l,4fache Betriebs-
mäßig eingreifen. Dem Verschleiß unterlie- geschwindigkeit
gende Teile der Fangvorrichtung müssen aus- über 1,25 m/sek l,25fache Betriebs-
gewechselt werden können. geschwindigkeit.
Nr . .59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1587
254.3 Der Geschwindigkeitsbegrenzer muß beim Die Bremswirkung des Puffers muß dann so
Ansprechen das Sei] mit mindestens der drei- groß sein, daß beim Auffahren des Fahrkor-
fachen der zum Einrücken der Fangvorrich- bes oder Gegengewichtes mit der begrenzten
tung erforderlichen Kraft, jedoch mit min- Einfahrgeschwindigkeit die mittlere Verzöge-
destens 50 kg festhalten. rung nicht größer ist als der Wert der Erd-
beschleunigung (1 g); der Pufferhub darf
254.4 Der Geschwindigkeitsbegrenzer muß ent- jedoch nicht kleiner sein als die Hälfte des
weder im Triebwerksrnum oder im Rollen- nach Absatz 1 bemessenen Mindestwertes
raum untergebracht sein; wenn diese nicht und muß mindestens 350 mm betragen.
über dem Fahrschacht liegen, muß er im
Sehachtkopf auf einer festen Konsole ange- 255.4 Olpuffer müssen mit einer Einrichtung zum
ordnet sein und von außen durch einen War- Prüfen des Olstandes versehen sein.
tungszugang erreicht werden können.
254.5 Zum Antrieb des Geschwindigkeitsbegren- 259 Sonderausführungen
zers müssen Drnhtseile verwendet werden. 259.1 Ist bei hydraulischen Aufzügen vorgesehen,
Sie dürfen beim Einrücken der Fangvorrich- die Anlage später für eine größere Hubhöhe
tung nur bis zu einem Achtel ihrer Zugfestig- auszubauen, und ist die Kolbenlänge bereits
keit beansprucht werden. Ein Abreißen des für diese Hubhöhe bemessen, so muß im vor-
Antri~bseilcs muß bei Bremswegen jedf.:!r läufigen Ausbauzustand die Hubhöhe durch
Länge ausgeschlossen sein. Anschläge an den Führungsschienen begrenzt
sein.
254.6 Die Enden des Antriebseiles müssen sicher
miteinander verbunden sein. Das Antriebseil
muß von der Fangvorrichtung leicht gelöst 260-269 E 1e kt r ,i s c h e Ausrüstung
werden können.
260 Allgemeine Anforderungen .
254.7 Das Antriebscil muß durch eine Spannrolle
mit Gewichtsbelastung gespannt sein. Das 260.1 Den elektrischen Betriebsmitteln des Steuer-
Spanngewicht muß geführt sein und darf die stromteiles und des Fahrkorbs darf Strom
Führung nicht verlassen können. mit höherer Spannung als 250 Volt gegen
Erde nicht zugeführt werden.
255 Anschläge 260.2 Erdschlüsse dürfen den Steuerstromteil nicht
beeinflussen können.
255.1 Die Fahrbahnen des Fahrkorbes und des
260.3 Betriebsmäßig stromführende geerdete Leiter
Gegengewichtes müssen in der Sehachtgrube
dürfen nicht zugleich Schutzleiter sein.
durch Anschläge begrenzt sein. Aufzüge, bei
Schutzleiter müssen isoliert verlegt sein.
denen der Bauart nach das Uberfahren der
Endhaltestellen unmöglich ist, bedürfen kei- 260.4 Schutzleiter müssen an der Klem_mleiste der
ner Anschläge. Schalttafel oder des Schaltgerätegestelles
einzeln angeschlossen sein; Fahrkorb und
255.2 Bei Betriebsgeschwindigkeiten von mehr als Türrahmen müssen mit besonderen Schutz-
0,5 m/sek bis 1,25 m/sek müssen die An- leitern an der Klemmleiste angeschlossen
schläge als energiespeichernde oder energie- sein.
verzehrende Puffer ausgeführt sein, die so
bemessen sind, daß der mit der zulässigen 260.5 Nicht isolierte elektrische Betriebsmittel mit
Nutzlast beladene Fahrkorb oder das Gegen- betriebsmäßig höherer Spannung als 42 Volt
gewicht beim Auffahren mit Betriebsge- dürfen nicht innerhalb des Schachtes angeord-
schwindigkeit mit einer mittleren Verzöge- net sein.
rung von nicht mehr als dem Wert der Erd- 260.6 Elektrische Betriebsmittel des Triebwerks-
beschleunigung (1 g) zum Stillstand kommt. und des Schaltgeräteraumes, die nicht auf
Schalttafeln oder Schaltgerätegestellen ange-
255.3 (1) Bei Betriebsgeschwindigkeiten von bracht sind, sowie Betriebsmittel mit Hand-
mehr als 1,25 m/sek müssen die Anschläge betätigung müssen mit einer Schutzverklei-
als energieverzehrende oder energiespei- dung versehen sein. Dies gilt nicht für Geräte
chernde Puffer mit Rücklaufdämpfung ausge- mit Klein~pannung.
führt sein, deren Bremswirkung und Hub
so bemessen sind, daß der mit der zulässigen
Nutzlast beladene Fahrkorb oder das Gegen- 261 Elektrische Leitungen
gewicht beim Auffahren mit Betriebsge- 261.1 Elektrische Leitungen der Sicherheitsstrom-
schwindigkeit mit einer mittleren Verzöge- kreise, die nicht auf Schalttafeln oder Schalt-
rung von nicht mehr als dem Wert der Erd- gerätegestellen angebracht sind, müssen
beschleunigung (1 g) zum Stillstand kommt. einen Querschnitt von mindestens 1 mm 2
haben.
(2) Der nach Absatz 1 erforderliche Puffer-
hub darf geringer bemessen sein, wenn ein 261.2 Elektrische Leitungen der Skherheitsstrom-
Verzögerungskontrollschal ter vorhanden ist. kreise müssen sicher verlegt sein.
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
262 Betriebsschalter 262.32 An den Befehlsschaltern müssen Fahrziel
oder Fahrtrichtung bezeichnet sein.
262.1 Lastschalter
262.33 Aufzüge, die nicht von einem Aufzugsführe-r
262.11 Die Stromzufuhr zur Aufzugsanlage mit Aus-
bedient werden, müssen mit einer Steuerung,
nahme der Beleuchtungseinrichtung von
die am Ziel selbsttätig abschaltet, versehen
Fahrkorb, Fc1hrsc:hacht, Triebwerks- und
sein.
Rollenraum uncl der Notrufeinrichtung muß
durch einen Schalter im Triebwerksraum 262.34 Befehlsschalter im Fahrkorb, die als Hebel-
(Lastschalter) c11lpolig abgeschaltet werden schalter ausgeführt sind, müssen beim Los-
können. Durch Aufschrift muß darauf hin- lassen selbsttätig in die Ausgangsstellung
gewiesen sein, welche Teile der Aufzugs- zurückkehren.
anlage nach Ausschulten des Lastschalters
noch unter Spannung stehen. 262.35 Seil- und Gestängesteuerungen der Befehls-
schalter sind nur in feuchten oder explosions-
262.12 Sind das Triebwerk, die Schaltgeräte und der gefährdeten Räumen zulässig. Die damit
Umformer in verschiedenen Räumen auf- betätigten Schalter müssen im Triebwerks-
gestellt, so muß der Löstschalter von jedem raum untergebracht sein. Die Bewegungs-
dieser Räume aus mit einem Fernschalter zu richtung des Steuerseiles muß der beabsich-
betätigen sein. tigten Fahrtrichtung entgegengesetzt sein;
Lastschalter dürfen nur mit dem Fernschalter der Aufzug darf nur in Gang gesetzt werden
wieder eingeschaltet werden können, mit dem können, wenn der Schalter in Haltestellung
sie abgeschöllet werden. Fernschalter eines war.
als Schütz ausgebildeten Lastschalters müssen 262.4 Betriebsendschalter
in Reihe geschaltet sein und die an Sicher-
heitsschalter gestellten Anforderungen erfül- 262.41 Der Fahrkorb muß an den Endhaltestellen
len. selbsttätig stillgesetzt werden. Bei Betriebs-
geschwindigkeiten von mehr als 2,5 m/sek
262.13 Der Lastschalter und die Fernschalter müssen müssen hierzu mindestens zwei mechanisch
durch die Aufschrift „ Lastschalter" gekenn- voneinander unabhängige Sehaltergruppen
zeichnet sein. Die Schaltstellungen müssen vorhanden sein.
bezeichnet sein.
262.5 Besondere Schalter zum Abschalten der
262.14 Sind bei einer Aufzugsgruppe nach Betätigen
Steuerung
der einzelnen Lastschalter noch Teile der
Steuerung unter Spannung, so müssen diese 262.51 In Rollenräumen muß in der Nähe der Zu-
gesondert abgeschaltet werden können. gangstür ein zwangläufig wirkender Schalter
zum Abschalten der Steuerung angebracht
262.15 Der Lastschalter muß für mindestens den sein.
zweifachen Nennstrom des Antriebsmotors
bemessen sein; zugehörige Sicherungen müs- 262.52 Sind außer dem Schalter nach Nummer 262.51
sen vor dem Lastschalter angeordnet sein. und den Befehlsschaltern besondere Schalter
zum Abschalten der Steuerung vorhanden, so
262.16 Der Lastschalter darf nicht zugleich Haupt- darf durch diese nur die Innen- und Außen-
strom-Notendschalter sein. steuerung gleichzeitig oder die Außensteue-
rung allein abgeschaltet werden können. Die
262.2 Lichtschalter besonderen Schalter müssen unter Verschluß
gehalten werden, wenn durch sie nicht nur
262.21 Die Stromzufuhr zur Fahrkorb- und Fahr- die Außensteuerung abgeschaltet werden
schachtbeleuchtungseinrichtung sowie zur kann.
Notrufeinrichtung muß durch besondere, als
„Lichtschalter" gekennzeichnete Schalter im 262.53 Die Schaltstellungen müssen bezeichnet sein.
Triebwerksraum unabhängig vom Lastschal-
262.6 Schaltverzögerung
ter abgeschaltet werden können.
262.22 Außerhalb des Triebwerksraumes ange- 262.61 Aufzüge ohne Fahrkorbtüren dürfen Fahr-
brachte Schalter der Fahrkorbbeleuchtungs- befehle der Außen- oder Sammelsteuerung
einrichtung müssen unter Verschluß gehalten nur mit zeitlicher Verzögerung ausführen.
oder als Schlüsselschalter ausgebildet sein; 262.7 Inspektionsschalter
beim Abschalten der Fahrkorbbeleuchtung
muß die Steuerung unterbrochen werden. 262.71 Bei Aufzügen mit Innen- und Außensteue-
rung muß im Triebwerksraum ein Inspek-
262.3 Befehlsschalter
tionsschalter angebracht sein, mit dem die
262.31 Bei Personenaufzügen und Lastenaufzügen Außensteuerung und die Feinsteuerung
müssen Schalter zum Ingangsetzen des Auf- zwangläufig abgeschaltet werden können;
zuges (Befehlsschalter) im Fahrkorb ange- dies gilt hinsichtlich der Feinsteuerung nicht,
bracht sein; bei Güteraufzügen dürfen sie wenn sie im Triebwerksraum durch einen
nur außerhalb des Fahrkorbes angebracht besonderen Schalter und außerdem durch
sein. Befehlsschalter auf der Fahrkorbdecke abge-
Nr. '."l) --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1589
schaltet werden kann. Der Inspektionsschalter 263.11 (1) Mit Sicherheitsschaltern (Türschalter),
und seine Schaltstellung müssen als solche deren Kontakte solange geöffnet sind, wie
gekennzeichnet scjn. die Türen nicht geschlossen sind, müssen ver-
sehen sein:
262.72 Bei Aufzügen mit Betriebsgeschwindigkeiten
über 0,85 m/sek muß bei Betätigen des In- die Fahrschachttüren,
spektionsschülters ein Befehlsschalter ein- die Fahrkorbtüren,
geschaltet werden, mit dem der Aufzug von die Notübersteigtüren nach Nummer 243.7.
der Fahrkorbdecke aus durch Tastschalter die Türen der Wartungszugänge und Not-
ohne Selbsthaltung gesteuert werden kann; zugänge, die unmittelbar an die Fahrbahn
es muß außer der Feinsteuerung und der des Fahrkorbes oder des Gegengewichtes
Außensteuerung auch die Innensteuerung grenzen,
zwangläufig abgeschaltet werden.
die Türen der Notzugänge nach Nummer
262.73 Bei Aufzü9cn mit Betriebsgeschwindigkeiten 215.3.
über 1,25 m/sek darf bei der Inspektionsfahrt (2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrschachttüren,
die Geschwindigkeit höchstens 1,25 m/sek bei denen das Sperrmittel zwangläufig nicht
betragen, wenn der Aufzug durch den Be- einrücken kann, solange die Tür nicht ge-
fehlsschaller auf der Fahrkorbdecke gesteuert schlossen ist.
wird.
263.12 Klappen der Einsteigöffnungen nach Nummer
262.74 Bei Aufzüoen mit Sammelsteuerung müssen 244.2 müssen mit Sicherheitsschaltern (Kl;::i_p-
bei Betätigen des Inspektionsschalters die penschalter) versehen sein, deren Kontakte
gespeicherten Fahrbefehle unwirksam ge- so lange geöffnet sind, wie die Klappen
macht oder gelöscht werden. geöffnet sind.
262.75 Sind die Aufzüge mit gekapselten Fahrschüt- 263.13 Die Sperrmittel der Türverschlüsse müssen
zen ausgerüstet, so müssen bei Betätigen des mit Sicherheitsschaltern (Sperrmittelschalter)
Inspektionsschalters Befehlsschalter im Trieb- versehen sein, deren Kontakte geöffnet sind,
werksraum eingeschaltet werden. solange die Sperrmittel nicht eingerückt sind.
262.76 Durch den Inspektionsschalter und die Be- 263.14 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen mit Si-
fehlsschalter dürfen die Tür- und Sperrmittel- cherheitsschaltern versehen sein, deren Kon-
schalter nicht überbrückt werden können. takte geöffnet werden, wenn die Betriebsge-
schwindigkeit in der Auf- und Abwärtsfahrt
262.8 Schütze überschritten wird.
262.81 Schütze, Relais, fernhetätigte Lastschalter 263.15 Fangvorrichtungen müssen mit Sicherheits-
sowie Vorslcuerschütze und deren Hilfskon- schaltern (Fangschalter) versehen sein, deren
takte, die im Sicherheitsstromkreis liegen Kontakte geöffnet sind, wenn die Fangvor-
oder die zur Stromzufuhr zum Motor oder richtungen eingerückt sind. Bei Gegen-
Bremslüfter dienen, müssen so ausgeführt gewichtsfangvorrichtungen sind Zeitschalter
sein, daß ein Klemmen oder Festsc::hweißen statt der Fangschalter zulässig.
der Kontakte vermieden wird.
263.16 (1) In den Aufzugsanlagen müssen Sicher-
262.82 Auf den Fahrschützen muß die Schaltaufgabe heitsschalter (Notendschalter) vorhanden
(Auf, Ab, Langsam, Schnell) angegeben sein. s~in, deren Kontakte geöffnet sind, wenn der
262.9 Rückholschalter Fahrkorb die Endhaltestellen um mehr als
0,25 m überfährt.
262.91 Bei Triebwerken ohne Drehvorrichtung nach
(2) Absatz 1 gilt nicht für Aufzugsanlagen,
Nummer 227.1 muß im Triebwerksraum ein
bei denen die Endhaltestellen ihrer Bauart
unter Verschluß zu haltender Rückholschalter
nach nicht überfahren werden können.
vorhanden sein. Bei Betätigen des Rückhol-
schalters muß die Innen- und Außensteue- (3) Absatz 1 gilt nicht für Aufzugsanlagen,
rung abgeschaltet werden und der Fahrkorb in denen Pufferschalter vorhanden sind, die
mit besonderen Tastschaltern mit einer Ge- den Anforderungen der Nummer 263.19 ge-
schwindigkeit von höchstens 0,85 m/sek nügen.
gesteuert werden können. Der Rückholschal- 263.17 In den Fahrkörben von Aufzügen mit Innen-
ter darf den Notendschalter in der Rückhol- steuerung müssen Sicherheitsschalter (Not-
richtung, den Schalter am Geschwindigkeits- bremsschalter) vorhanden sein, deren Kon-
begrenzer und den Fan~schalter überbrücken takte geöffnet werden, wenn der Notbrems-
können; er muß die an Sicherheitsschalter schalter betätigt wird.
gestellten Anforderungen erfüllen. Der Rück- 263.18 Bei Aufzugsanlagen mit mehr als 2,5 m/sek
holschalter und seine Schaltstellungen Betriebsgeschwindigkeit müssen die Unter-
müssen als solche gekennzeichnet sein. seil-Spannrollen mit Sicherheitsschaltern ver-
sehen sein, deren Kontakte geöffnet sind,
263 Sicherheitsschalter wenn die Unterseile nicht gespannt sind.
263.1-263.2 Verwendungsbereich der Sicherheits- 263.19 Puff er mit Energieverzehrung oder Rückstoß-
schalter dämpfung müssen mit Sicherheitsschaltern
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(Pufferschalter) versehen sein, deren Kon- 263.5 Sonderbestimmungen für Notbremsschalter
takte geöffnet sind, solange die Pufferkolben
263.51 Der Notbremsschalter nach Nummer 263.17
nicht vollsUindig ausgefahren sind.
muß mit einem roten Kipphebel versehen
263.20 (1) Bei Aufzügen mit Trommel- oder Ket- und durch die Aufschrift „Notbremse" ge-
tenantrieb müssen Sicherheitsschalter vor- kennzeichnet sein. Der Kipphebel muß zum
handen sein, deren Kontakte geöffnet sind, Ausschalten nach unten bewegt werden. Er
wenn die Tragmittel nicht gespannt sind. darf nur dann selbsttätig in die Ausgangs-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Aufzugsanlagen, stellung zurückkehren, wenn beim Betätigen
bei denen ein Schlaffwerden der Tragmittel des Notbremsschalters ein Sicherheits-
ihrer Bauart nach ausgeschlossen ist. stromkreis durch Abschalten eines Ruhe-
stromrelais unterbrochen wird und das Trieb-
263.21 Bei Aufzugsanlagen mit mehr als 2,5 m/sek werk nur durch einen im Fahrkorb erteilten
Betriebsgeschwindigkeit müssen Sicherheits- Fahrbefehl wieder in Gang gesetzt werden
schalter (Verzögerungskontrollschalter) vor- kann. Die Kontakte des Ruhestromrelais
handen sein, deren Kontakte geöffnet sind, müssen die an Sicherheitsschalter gestellten
wenn die betriebsmäßig vorgesehene Ver- Anforderungen erfüllen.
zögerung vor den Endhaltestellen nicht recht-
263.52 Gespeicherte Fahrbefehle müssen bei Be-
zeitig erreicht wird.
tätigen des Notbremsschalters unwirksam
263.22 Der Antrieb eines Stockwerks-Schaltappara- werden; sie dürfen nicht gelöscht werden.
tes mit Steuerschaltern für die Feinfahrt nach 263.53 Bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren, bei de-
Nummer 269.2 muß mit einem Sicherheits- nen zwei oder mehr Fahrkorbzugänge weiter
schalter versehen sein, dessen Kontakte als 4 m voneinander entfernt sind, muß an
geöffnet sind, wenn das Antriebsmittel jedem Zugang ein Notbremsschalter ange-
zwischen Fahrkorb und Stockwerks-Schalt- bracht sein.
apparat nicht gespannt ist.
263.6 Sonderbestimmungen für Notendschalter
263.23 Bei Aufzügen mit Rampenfahrt müssen Si-
263.61 Notendschalter nach Nummer 263.16 müssen
cherheitsschalter vorhanden sein, deren Kon-
als Steuerstrom-Notendschalter oder als
takte geöffnet werden, wenn der Fahrkorb
Hauptstrom-Notendschalter ausgeführt sein.
den Rampenfahrbereich überschreitet.
Beim Betätigen des Hauptstrom-Notendschal-
263.24 Sperrfangvorrichtungen mit Dämpfung müs- ters muß die Stromzufuhr zur Anlage all-
sen mit Sicherheitsschaltern versehen sein, polig unterbrochen werden.
deren Kontakte geöffnet werden, wenn der 263.62 Bei Treibscheibenaufzügen müssen die Not-
vorgesehene Olstand im Pufferzylinder un- endschalter für die Abwärtsfahrt vom Fahr-
terschritten wird und der Pufferkolben nicht korb und für die Aufwärtsfahrt vom Fahr-
vollständig ausgefahren ist. korb oder vom Gegengewicht oder jeweils
263.3 Wirkungsweise der Sicherheitsschalter vom Seil des Geschwindigkeitsbegrenzers be-
tätigt werden.
263.31 Bei Sicherheitsschaltern muß das Offnen der
263.63 Bei Aufzugsanlagen mit Betriebsgeschwindig-
Kontakte zwangläufig bewirkt werden. Die
keiten über 2,5 m/sek müssen die Notend-
Kriech- und Luftstrecken der Kontakte in
schalter im Schacht angebracht sein.
Sicherheitsschaltern müssen mindestens 6 mm,
die Offnungswege mindestens 4 mm lang 263.64 Bei Trommelaufzügen sind nur Hauptstrom-
sein. Notendschalter zulässig.
263.32 Sind die Kontakte eines Sicherheitsschalters 263.65 Ein gemeinsames Antriebsmittel für den
geöffnet, so muß ein Sicherheitsstromkreis Stockwerks-Schaltapparat und die Notend-
unmittelbar aufgetrennt und damit die schalter ist unzulässig.
Stromzufuhr zum Triebwerk unterbrochen 263.66 Ist bei hydraulischen Aufzügen vorgesehen,
sein; die Triebwerksbremse muß geschlossen die Anlage später für eine größere Hubhöhe
sein. auszubauen und ist die Kolbenlänge bereits
263.33 Die spannungführenden Teile der Sicherheits- für diese Hubhöhe bemessen, so muß im
schalter müssen mit Gehäusen umgeben sein; vorläufigen Ausbauzustand ein Hauptstrom-
dies gilt nicht für berührungssichere Tür- Notendschalter die Anlage abschalten, wenn
schalter in trockenen, staubfreien und nicht der Fahrkorb die obere Endhaltestelle über-
explosionsgefährdeten Räumen. fährt. Der Hauptstrom-Notendschalter muß
im Fahrschacht angebracht sein und vom
263.4 Sonderbestimmungen für Türschalter.
Fahrkorb unmittelbar oder über ein Aus-
263.41 Die Türschalter nach Nummer 263.11 dürfen lösegestänge ohne Umlenkung betätigt wer-
mit einfachen Hilfsmitteln nicht überbrückt den.
werden können.
263.42 Fest eingebaute Kurzschließvorrichtungen 265 Bremslüfter
zum Uberbrücken der Türschalter sind unzu- 265.1 Die Stromzufuhr zum Bremslüfter muß unter-
lässig. brochen werden, wenn die Steuerung in
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1591
Haltestellung gebracht oder ein Sicherheits- neter Trenntür mit einem nur in Ausschalt-
stromkreis unterbrochen wird oder die Span- stellung abziehbaren Schlüssel wieder einge-
nung ausfällt. schaltet werden können.
265.2 Bei generatorischer Rückwirkung des An- 268.2 Schaltung von Leonard-Antrieben
triebsmotors auf den Bremslüfter (Selbsterre- 268.21 Bei Leonard-Antrieben darf der Ankerstrom-
gung) muß die elektrische Verbindung zwi- kreis zwischen Generator und Antriebsmotor
schen Antriebsmotor und Bremslüfter unter- nicht durch Schalter oder Schmelzsicherungen
brochen werden, wenn die Anlage mit dem unterbrochen werden können.
Lastschalter abgeschaltet wird oder ein
268.22 Beim Betätigen eines Sicherheitsschalters
Sicherheitsschalter betätigt wird.
muß der Antriebsmotor mit größerer Ver-
zögerung als bei der Betriebsabstellung elek-
267 Notruf- und Anzeigeeinrichtung trisch abgebremst werden.
267 .1 Aufzüge mit Innensteuerung müssen mit 268.23 Wird die Steuerung in Haltestellung ge-
einer im Fahrkorb zu betätigenden Notruf- bracht, so muß durch eine Ruhestromschal-
einrichtung ausgerüstet sein. Der Notruf muß tung der Generator entregt werden.
vom Aufzugswärter an den Orten, an denen 268.24 Durch ein strom- oder spannungsabhängiges
er sich regelmäßig aufhält, oder von einer Relais muß die Erregung des Antriebsmotors
Person, die dazu bestimmt ist, im Falle eines
überwacht sein. Die Schalter dieses Relais
Notrufs den Aufzugswärter zu verständigen, müssen im Sicherheitsstromkreis liegen.
gehört werden können.
268.25 Die Steuerstrom-Notendschalter müssen die
267.2 Aufzüge mit mehr als 25 m Förderhöhe müs-
Stromzufuhr zur Wicklung der Schütze, durch
sen mit einem Fernsprecher im Fahrkorb als deren Kontakte die Feldwicklungen des Ge-
Notrufeinrichtung ausgerüstet sein.
nerators entregt werden und der Bremslüfter
267.3 Aufzüge mit Fahrkorbtüren müssen mit elek- abgeschaltet wird, unterbrechen, wenn der
trischen Stockwerksanzeigern im Fahrkorb Fahrkorb die Endhaltestellen überfährt.
ausgerüstet sein, wenn die Stockwerksbe-
zeichnungen an den Haltestellen nicht vom 268.3 Schaltpläne
Fahrkorbinnern aus erkennbar sind. 268.31 Im Triebwerksraum muß ein Stromlaufplan
vorhanden sein, in dem die in den Sicher-
268 Schaltung heits- und Hauptstromkreisen vorhandenen
elektrischen Betriebsmittel verzeichnet sind.
268.1 Schaltfolge
269 Sonderausführungen
268.11 (1) Sicherheitsschalter mit Ausnahme der
Hauptstrom-Notendschalter müssen ohne 269.1 Aufzüge mit Rampenfahrt
Zwischenschaltung von Relais in die Steuer- 269.11 Bei Aufzügen mit Rampenfahrt darf der Fahr-
stromkreise der Fahrschütze oder ihrer Vor- korb mit offener Fahrschachttür bis zu einer
steuerschütze oder in den Steuerstromkreis Höhe von 1,65 m hochgefahren werden kön-
eines besonderen Hauptstromschützes einge- nen, wenn dabei die Geschwindigkeit nicht
schaltet sein. mehr als 0,3 m/sek beträgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die 269.12 Eine Rampenfahrt darf nur vorgenommen
Stromkreise der Tür- und Sperrmittelschalter
werden können, wenn die Innen- und die
durch je zwei Sicherheitsrelais überwacht
Außensteuerung durch einen Schlüsselschal-
sein. Die Schalter dieser Relais müssen in
ter ·abgeschaltet sind. Dieser Schlüsselschalter
Reihe in die Zuleitung der Fahrschütze oder
darf den Tür- und Sperrmittelschalter der
Vorsteuerschütze eingeschaltet sein.
Rampentür überbrücken.
268.12 Sicherheitsschalter und Betriebsendschalter 269.13 Befehlsschalter für die Rampenfahrt müssen
müssen in einem nicht geerdeten Leiter vor als Drucktaster ohne Selbsthaltung ausge-
den Spulen der Fahrschütze oder ihrer Vor- führt sein und den Steuerstrom für die ent-
steuerschütze liegen. Dies gilt nicht für gegengesetzte Fahrtrichtung unterbrechen.
Hauptstrom-Notendschalter.
269.2 Aufzüge mit Feinfahrt bei geöffneter Tür
268.13 Türschalter handbetätigter Fahrkorbtüren
dürfen durch Fußbodenschalter überbrückt 269.21 Tür- und Sperrmittelschalter dürfen zum Ein-
werden, wenn der nach Nummer 245.2 aus- fahren oder Nachregeln des Fahrkorbes bei
geführte Fahrkorbfußboden nicht belastet ist. geöffneter Fahrschachttür nur überbrückt
werden, wenn der Fahrkorbfußboden höch-
268.14 Zu einem Sicherheitsschalter darf kein ande- stens 0,25 m von der Schwelle der Fahr-
res elektrisches Betriebsmittel parallel ge- schachttür (zulässige Stufenhöhe) entfernt
schaltet sein. ist.
268.15 Bei Aufzügen mit Fahrkörben nach Num- 269.22 Wenn die betriebsmäßige Abschaltung des
mer 241.6 muß die Außen- und Innensteue- Triebwerkes bei Beendigung des Einfahrens
rung beim Offnen der Trenntür abgeschaltet oder Nachregelns versagt, muß die Uber-
werden. Die Innensteuerung darf bei geöff- brückung des Tür- und Sperrmittelschalters
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
innerhalb der zulüssigen Stufenhöhe durch durch die senkrechte Deckleiste des anderen
einen getrennten Schaller aufgehoben wer- Fügels gesperrt werden, wenn dieser an sei-
den. Wird hierfür der Abstellschalter der ner Ober- und Unterkante gesperrt wird.
Gegenfahrrichtung verwendet, so dürfen (4) Abweichend von Absatz 2 darf ein mit
beide Schalter keine gemeinsamen Funktions- einem Türschalter versehener Türflügel durch
teile haben. eine handbetätigte Sperre an seiner Ober-
269.23 Die Geschwindigkeit der Feinfahrt bei geöff- oder Unterkante gesperrt werden können.
neter Tür darf nicht größer als 0,3 m/sek sein. Die Sperre muß so ausgeführt sein, daß der
Triebwerke, deren Drehzahl nicht durch eine andere Flügel nur geschlossen und gesperrt.
feste Netzfrequenz bestimmt ist, müssen ab- werden kann, wenn der erstgenannte Flügel
geschaltet werden, wenn die Geschwindigkeit gesperrt ist.
0,3 m/sek überschritten ist. 270.9 (1) Bei mehrt.eiligen waagrecht bewegten
269.3 Rückholvorrichtung für hydraulische Aufzüge Fahrschacht.schiebetüren muß jedes Türblatt
gesperrt werden. Dies gilt nicht für nach-
269.31 Bei hydraulischen Aufzügen mit betretbarem
eilende Türblätter von Teleskop-Schiebe-
Fahrkorb muß durch eine Rückholvorrichtung
türen, wenn sie bei einem Bruch des Ver-
verhindert werden, daß der Fahrkorb bei
bindungsmittels von den gesperrten Türblät-
Austreten von Lecköl von einer Haltestelle
tern in Schließstellung gehalten werden. Ab-
absinkt. Die Rückholvorrichtung darf bei Be-
weichend von Satz 1 genügt bei maschinell
tätigen des Notbremsschalters bei geöffneter
betätigten Fahrschachtschiebetüren die Sper-
Fahrschachttür nicht abgeschaltet werden.
rung eines Türblattes, wenn die übrigen Tür-
blätter durch Drahtseilzüge, Ketten, Zahn-
270-279 Türvers c h 1ü s s e
stangen oder ähnliche mechanische, zwang-
läufige Verbindungen mit dem gesperrten
270 Allgemeine Anforderungen
Türblatt verbunden sind und jeweils einen
270.1 Der Aufzug darf erst anfahren können, wenn Türschalter betätigen.
alle Fahrschachttüren geschlossen und ge- (2) Bei mehrteiligen senkrecht bewegten
sperrt sind. Schiebetüren muß das obere Türblatt ge-
270.2 Eine Fahrschachttür darf nur geöffnet wer- sperrt werden. Die übrigen Türblätter müs-
den können, wenn das Triebwerk abgeschal- sen durch Drahtseilzüge, Ketten, Zahnstan-
tet und der Fahrkorbfußboden höchstens gen oder ähnliche mechanische, zwangläu-
0,25 m (zulässige Stufenhöhe) von der fige Verbindungen mit dem gesperrten
Schwelle dieser Fahrschachttür entfernt ist. Türblatt verbunden sein und jeweils einen
Türschalter betätigen. Abweichend von Satz 1
270.3 Der Aufzug muß sofort stillgesetzt werden, sind Türverschlüsse nicht erforderlich, wenn
wenn eine Fahrschachttür entsperrt wird. die maschinell betätigten Schiebetüren nur
270.4 Die Nummern 270.1 bis 270.3 finden keine mit einem Kraftaufwand von mehr als 100 kg
Anwendung auf den Rampenfahrbereich eines geöffnet werden können.
Aufzuges mit Rampenfahrt und auf den Fein- (3) Bei Gliederschiebetüren muß das Sperr-
steuerbereich eines Aufzuges mit Feinfahrt. mittel am ersten und am letzten Türglied
270.5 Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, eingreifen.
daß entweder das Sperrmittel zwangläufig
nicht einrücken kann oder der Sperrmittel- 271 Ausführung der Türverschlüsse
schalter nicht geschlossen werden kann, wenn 271.1 (1) Türverschlüsse müssen so beschaffen
die Fahrschachttür nicht geschlossen ist. sein, daß sie den zu erwartenden Beanspru-
270.6 Die Türverschlüsse müssen so befestigt sein, chungen standhalten, bei einem Senken
daß die Eingriffstiefe des Sperrmittels un- der Türflügel nicht unwirksam werden und
verändert bleibt. leicht gewartet werden können.
270.7 Fahrschachttüren müssen im Notfall von (2) Die Sperrmittel dürfen nicht zwang-
außen mit besonderen Schlüsseln entriegelt läufig und nicht unmittelbar von Hand ein-
werden können. Nach dem Notentriegeln gerückt werden.
darf das Sperrmittel nicht in Entriegelungs- 271.2 Die Sperrmittel müssen sicher in Sperrstel-
stellung bleiben. lung gehalten werden.
270.8 (1) Einflügelige Fahrschachttüren müssen 271.3 Die Sperrmittel und die schaltenden Teile des
entweder an der Schließkante oder an der Sperrmittelschalters müssen bruchsicher, un-
Oberkante in Schließkantennähe gesperrt verstellbar und nur schwer lösbar miteinan-
werden. der verbunden sein. Preß- und Klemmverbin-
(2) Zweiflügelige Fahrschachttüren müs- dungen sind unzulässig.
sen entweder an der Oberkante in Schließ-
kantennähe oder durch eine Schwingleiste 272 Einstellung des Sperrmittelschalters
gesperrt werden. 272.1 Die Kontakte des Sperrmittelschalters müs-
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein mit sen zwangläufig öffnen und schließen. Ein
einem Türschalter versehener Türflügel Kontaktstück muß unbeschadet der aus-
Nr. 59 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1593
schließlich zur Kontaktgabe notwendigen mittel bei offener Tür zwangläufig nicht
Federung mit dem Sperrmittel unmittelbar einrücken kann, bei jeder Stellung des Fahr-
fest verbunden sein. korbes geschlossen werden können.
272.2 Der Sperrmittelschalter darf von elektrisch
leitendem Abrieb nicht überbrückt werden
können. Die Kontaktstücke müssen so aus- 300-399 Vereinfachte Güteraufzüge -
geführt sein, daß der Sperrmittelschalter bei Unterfluraufzüge
Bruch eines Verbindungsstückes oder des
Isolierträgers nicht überbrückt wird. 300-309 Fa h r s c h a c h t , Tri e b w e r k s r au m ,
Rollenraum
272.3 Der Sperrmittelschalter muß geöffnet sein,
wenn das Sperrmittel weniger als 7 mm ein-
301 Sehachtgrube
greift.
301.1 Am unteren Ende des Fahrschachtes muß
273 Schubriegel eine Sehachtgrube vorhanden sein.
273.1 Schubriegel müssen aus zähem, metallischem 301.2 Der Uberfahrweg des Fahrkorbes in der
Werkstoff bestehen. Sie müssen mindestens Sehachtgrube und am oberen Ende der Fahr-
15 mm in oder hinter den zu sperrenden Tür- bahn muß mindestens 0,2 m betragen.
flügel oder ein Sperrglied greifen.
301.3 Bei Aufzügen mit mehr als 100 kg Tragkraft
273.2 Bei Fahrschachtflügeltüren müssen Schub- muß in der Sehachtgrube für Wartungs- und
riegel im rechten Winkel zur Bewegungs- Instandsetzungsarbeiten ein Schutzraum vor-
richtung der Schließkante eingreifen. handen sein. Im Schutzraum müssen Sockel
oder Klappstützen vorhanden sein, auf die
274 Hakenriegel der Fahrkorb aufsetzt. Sockel oder Klapp-
274.1 Hakenriegel müssen mindestens 10 mm ein- stützen müssen so beschaffen sein, daß bis
greifen. Das Kontaktstück des Riegelschalters zur Schacht.sohle vom tiefsten Punkt
muß am Hakenriegel nahe dem sperrenden 1. des Fahrkorbes mit Ausnahme der Füh-
Haken angebracht sein. rungen, Fanggehäuse und Fahrkorb-
schürzen ein Abstand von mindestens
275 Klappen-Türsperren 0,5 m,
2. der Fahrkorbschürzen ein Abstand von
275.1 Bei Klappen-Türsperren. müssen die Schwing- mindestens 0,1 m
leisten die Türflügel in ganzer Breite minde-
stens 15 mm überdecken, jedoch mindestens verbleibt.
6 mm mehr als die Höhe zwischen Schwelle
und Türflügelunterkante beträgt. 302 Fahrschachtwände
275.2 Bei Aufzügen ohne Fahrkorbtüren und mit 302.1 Fahrschächte müssen an allen Seiten von
handbetätigten Mehrflügeltüren und Innen- Wänden aus nicht brennbaren Stoffen um-
steuerung, die nicht mit Basküle-Verschlüs- geben sein, soweit die Wände nicht nach den
sen versehen sind, muß bei gewaltsamem Vorschriften des Bauaufsichtsrechts der Län-
Offnen der gesperrten Tür ein Sicherheits- der feuerbeständig sein müssen. Die Fahr-
stromkreis unterbrochen werden und bis zum schächte dürfen nur für die Fahrschacht-
Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zu- zugänge, Wartungszugänge, Notzugänge und
standes unterbrochen bleiben. Fenster durchbrochen sein.
276 Knickhebel-Türsperren 302.2 Bestehen die Fahrschacht.wände aus Draht-
geflechten oder Welldrahtgitter, so darf die
276.1 Das am Knickhebel befestigte Kontaktstück Maschenweite nicht mehr als 20 mm und die
des Sperrmittelschalters darf den Sicherheits- Drahtstärke nicht weniger als 1,8 mm be-
stromkreis erst schließen, wenn der Hebel tragen.
die Strecklage überschritten hat.
277 Basküle-Verriegelungen 303 Lichtöffnungen und Verglasungen
277.1 Bei Türen mit Basküle-Verriegelung darf der 303.1 Die Nummern 203.1 bis 203.3 finden ent-
Riegelschalter nicht geschlossen werden kön- sprechende Anwendung.
nen, solange die Tür offen und nicht über das
Basküle gesperrt ist. 304 Führungsschienen
279 Sonderausführungen 304.1 Fahrkörbe müssen an festen, paarweise an-
geordneten Führungsschienen in ihrer Fahr-
279.1 Bei Aufzügen mit Rampenfahrt darf die Ram-
bahn geführt werden.
pentür nur geschlossen werden können, wenn
sich der Fahrkorbfußboden in Flurhöhe be- 304.2 Führungsschienen für Fahrkörbe mit Fang-
findet. Abweichend von Satz 1 dürfen Ram- vorrichtungen müssen aus Metall hergestellt
pentüren mit Türverschlüssen, deren Sperr- sein, die Laufflächen müssen glatt sein.
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
305 Aufstellung des Triebwerkes die vom Fahrkorb bewegt werden. Sehacht-
305.1 (1) Das Triebwerk muß gegen Witterungs- abdeckungen dürfen nicht mit Handgriffen
einflüsse geschützt untergebracht sein. Bei versehen sein.
Anh1gen über 300 kg Tragkraft muß es vom 310.2 (1) Bei Aufzügen, deren Fahrkörbe zum
Fülnkorb getrennt untergebracht sein. Der Beladen oder Entladen betreten werden,
Zugung zum Triebwerk muß verschließbar müssen die Fahrschachtzugänge in den Fahr-
sein. schachtwänden mindestens 1,8 m hoch sein.
(2) An einer Seite des Triebwerkes muß (2) Bei Aufzügen, deren Fahrkörbe nicht
ein mindestens 0,7 m breiter Gang von min- betreten werden sollen, dürfen die Fahr-
dc~sl.ens 1,8 m Höhe vorhanden sein. schachtzugänge in den Fahrschachtwänden
(3) In der Ndhe des Triebwerkes müssen höchstens 1,2 m hoch sein.
eine elc!ktrische Raumleuchte und eine Steck-
dose fest angebracht sein. 311 Beleuchtung der Fahrschachtzugänge
305.2 Das Triebwerk muß schnell und ungehindert 311.1 Die Fahrschachtzugänge müssen durch Tages-
erreicht werden können; es muß besichtigt licht oder künstlich beleuchtet sein, solange
und geprüft werden können. der Aufzug betriebsbereit ist.
306 Rollenraum 312 Fahrschachttüren
306.1 Außerhalb des Fahrschachtes angeordnete 312.1 Fahrschachttüren dürfen nicht in die Fahr-
Umlenkrollen für die Tragmittel müssen ver- bahn schlagen und müssen gegen Ausheben
kleidet oder in einem besonderen Rollen- gesichert sein.
raum untergebracht sein. 312.2 (1) Vom Fahrkorb unmittelbar senkrecht
306.2 Der Rollenraum muß abschließbar sein und bewegte Schiebetüren sind nur an einem
schnell und ungehindert erreicht werden Fahrschachtzugang der Endhaltestellen zu-
können. Die Rollen müssen besichtigt und lässig.
geprüft werden können. (2) Bei Schiebetüren nach Absatz 1 müssen
die Türblätter an zwei voneinander unabhän-
gigen Tragmitteln aufgehängt sein. Bei Ver-
307 Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes
wendung von Drahtseilen muß der Rollen-
307 .1 Die N umrnern 207 .1 und 207 .2 finden ent- durchmesser mindestens das Fünfundzwan-
sprechende Anwendung. zigfache des Seildurchmessers betragen.
307.2 Ist das Triebwerk unter dc:r Fahrbahn des (3) Bei Schiebetüren nach Absatz 1 darf die
Fahrkorbes angeordnet, so mii:;:;cn die Fahr- Schließgeschwindigkeit jedes Türblattes nicht
schütze bei Bclastungsprüfuwien außerhalb größer sein als 0,3 m/sek. Die Türblätter müs-
des Schachtgrundrisses bclütigt werden sen an der Außenseite glatt sein.
können. (4) Schiebetüren nach Absatz 1 dürfen
nicht mit Handgriffen versehen sein.
308 Betriebsfremde Einrichtungen und Leitungen (5) Schiebetüren nach Absatz 1 müssen
308.1 Nummer 208.1 findet entsprechende Anwen- 1. bei einteiligen Schiebetüren durch ein
dung. Ubergewicht von mindestens 30 kg gegen-
über dem Ausgleichsgewicht,
308.2 Die Nummern 208.2 und 208.3 finden ent-
2. bei zweiteiligen Schiebetüren durch ein
sprechende Anwendung.
Ubergewicht des oberen Türblattes von
mindestens 30 kg gegenüber dem Gewicht
309 Sonderausführungen des unteren Türblattes
309.1 Für Aufzugsanlagen, bei dcne:n ein Uberfah- in Schließstellung gehalten werden. Aus-
ren der Endhaltestellen d"r B,mart nach aus- gleichsgewichte müssen gegen Absturz ge-
geschlossen ist, sind Ubcrlahrwege nach sichert sein.
Nummer 301.2 nicht erforderlich. Die Höhe
des freien Raumes nc1ch Ni rmrner 301.3 ist 313 Schauöffnungen in Fahrschachttüren
von der unteren Endste:llmtrJ Fahrkorbes 313.1 Sind Fahrschachttüren mit Schauöffnungen
ab zu rechnen. versehen, so müssen diese eine lichte Breite
von mindestens 60 mm und höchstens 150 mm
2
310---319 Fahrschacht ö ff nun gen und eine Fläche von mindestens 300 cm
haben. Das Glas der Schauöffnungen muß
310 Fahrschachtzugänge durchsichtig, mindestens 6 mm dick und fest
eingebaut sein.
310.1 (1) Fahrschachtzugänge in den Fahrschacht-
wänden müssen mit Türen versehen sein. 314 Hinweise an den Fahrschachtzugängen
(2) Fahrschachtzugänge an den oberen 314.1 Die Fahrschachtzugänge müssen an der
Endhaltestellen von Unterrluraufzügen müs- Außenseite mit folgender dauerhafter und
sen mit Sehachtabdeckungen versehen sein, gut lesbarer Aufschrift versehen sein:
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1595
314.11 Bei Aufzügen, deren Fahrkörbe zum Beladen 326 Bremsen
oder Entladen betreten werden: 326.1 Nummer 226.1 findet entsprechende Anwen-
„Aufzug! Tragkraft ... kg
dung.
Personenbeförderung verboten!"
326.2 (1) Die Bremsscheibe muß formschlüssig
314.12 Bei Aufzügen, deren Fahrkörbe nicht betre- oder kraftschlüssig mit Seiltrommel oder
ten werden sollen: Kettenrad verbunden sein.
„Aufzug! Tragkraft ... kg
Betreten verboten! (2) Werden als kraftschlüssige Verbindung
Personenbeförderung verboten!" Keilriemen verwendet, so müssen mindestens
zwei Keilriemen vorhanden sein. Die Keil-
314.2 Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben riemen müssen so beschaffen sein, daß sie
mindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min- den auftretenden Beanspruchungen stand-
destens 4,2 mm, bei Zittern zur Angabe der halten.
Tragkraft mindestens 12 mm betragen. Die
Aufschrift muß die Tragkraft in Kilogramm 326.3 Die Nummern 226.3 und 226.4 finden ent-
angeben. sprechende Anwendung.
315 Wartungszugänge und Notzugänge 327 Drehvorrichtung
315.1 Die Nummern 215.1 und 215.2 finden ent- 327.1 Bei Aufzügen mit mehr als 100 kg Tragkraft
sprechende Anwendung. muß das Triebwerk so eingerichtet sein, daß
die Bremse von Hand gelüftet und der Auf-
320-329 Tri e b w e r k zug von Hand bewegt werden kann.
327.2 Die Nummern 227.2 bis 227.5 finden ent-
320 Antriebsarten sprechende Anwendung.
320.1 Für die Aufzugsanlage muß ein nur für sie
bestimmtes, fest eingebautes Triebwerk vor- 330-339 T ra g m i tt e 1
handen sein. Gegengewichte dürfen nicht
330 Allgemeine Anforderungen
verwendet sein; Federn an Stelle des Gegen-
gewichtes sind unzulässig. 330.1 Nummer 230.1 findet entsprechende Anwen-
320.2 Nummer 220.2 findet entsprechende Anwen- dung.
dung. 330.2 Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile, Stern~
320.3 Nummer 220.3 findet entsprechende Anwen- pel, Stahlgelenkketten, Spindeln und Zahn•
dung. stangen verwendet werden; bei Aufzügen,
deren Tragkraft 300 kg nicht übersteigt,
dürfen außerdem hochfeste Rundstahlketten
321 Betriebsgeschwindigkeit
verwendet werden.
321.1 Die Betriebsgeschwindigkeit darf höchstens
0,3 m/sek betragen. 331 Drahtseile
321.2 Nummer 221.2 findet entsprechende Anwen- 331.1 Werden als Tragmittel Drahtseile verwendet,
dung. so muß der Fahrkorb an mindestens zwei
Seilen aufgehängt sein.
323 Seiltrommeln
332 Seilberechnung
323.1 Seiltrommeln müssen mit schraubenförmigen
Rillen zur Aufnahme der Seile versehen sein. 332.1 Nummer 232.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
323.2 Nummer 223.2 findet entsprechende Anwen-
dung. 332.2 Die als Tragmittel verwendeten Drahtseile
dürfen nur bis zu einem Achtel ihrer Zug-
festigkeit beansprucht werden. Hierbei bleibt
324 Seilrollen 2
eine Zugfestigkeit von mehr als 180 kg/mm
324.1 Nummer 224.1 findet entsprechende Anwen- unberücksichtigt.
dung.
333 Seilbefestigung
324.2 Der Rillengrund der Seilrollen muß kreis-
bogenförmig sein. 333.1 Nummer 233.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
324.3 Lose Rollen müssen so angebracht sein, d:1ß
sich ihre Achsen nicht aus den Lagern lösen 333.2 Fahrkörbe müssen durch AusJleichswippen
können. Dies gilt nicht, wenn durch Siche- mit den Drahtseilen verbunden sein Bei Auf-
rungsbügel verhindert wird, daß sich bei zügen, bei denen die Fahrkörbe an loser
schadhaften Achsen die Rollen von der Auf- Rolle hängen, müssen die Seilenden, die nicht
hängung trennen. an der Seiltrommel angeschlossen sind, durch
Ausgleichswippen befestigt sein. Wippen
324.4 Bei einseitig gelagerten Seilrollen müssen müssen so ausgeführt sein, daß sich das
die Seile gegen Herabfallen gesichert sein. Hebelverhältnis nicht ändern kann.
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
333.3 Nummer 233.3 findet entsprechende Anwen- so beschaffen oder mit Vorrichtungen ver-
dun~J. sehen sein, daß die Wagen oder Karren
gegen Verschieben gesichert werden können.
334 Ketten
334.1 Werden bei Aufzügen mit mehr als 100 kg 347 Hinweise im Fahrkorb
Tragkrafl Ketten als Tragmittel verwendet, 347.1 Im Fahrkorb müssen in dauerhafter und gut
so muß der Fahrkorb an mindestens zwei lesbarer Weise der Name oder die Firma des
Ketten auf gehbngt sein. Herstellers, die Herstellungsnummer, das
334.2 Nummer 234.2 findet entsprechende Anwen- Baujahr und die Tragkraft des Aufzuges an-
dung. gegeben sein.
334.3 Ketten müssen mit dem Fahrkorb durch E'ine 347.2 Bei Aufzügen, deren Fahrkörbe zum Beladen
Ausgleichswippe verbunden sein. Die Wippe und Entladen betreten werden, ist folgende
muß so ausgeführt sein, daß sich das Hebel- dauerhafte und gut lesbare Aufschrift anzu-
verhältnis nicht ändern kann. bringen:
,,Personenbeförderung verboten!"
340-349 F a h r k o r b
347.3 Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben
340 Führungen mindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min-
destens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der
340.1 Der Fahrkorb muß mit Gleit- oder Rollen-
Tragkraft mindestens 12 mm betragen.
führungen an den Führungsschienen geführt
werden.
349 Sonderausführungen
340.2 Die Nummern 240.2 bis 240.4 finden ent-
sprechende Anwendung. 349.1 Bei Schanktischaufzügen mit oberer Endhalte-
stelle in Schanktischhöhe sind Fahrkorb-
341 Farbkorbgröße und Tragkraft decken und Fahrkorbwände nicht erforderlich.
341.1 (1) Die lichte Höhe von Fahrkörben, die
zum Beladen oder Entladen betreten werden, 350-359 F an g v o r r i c h tun g e n ,
muß mindestens 1,8 m betragen. Aufs etzvo rrich tungen,
G es eh windigke i tsb e grenze r
(2) Die lichte Höhe von Fahrkörben, die
nicht betreten werden sollen, darf höchstens
350 Allgemeine Anforderungen
1,2 m betragen; die Fahrkorbtiefe darf höch-
stens 1 m betragen. 350.1 (1) Aufzüge mit mehr als 100 kg Tragkraft,
341.2 Die Grundfläche des Fahrkorbes darf höch- deren Fahrkörbe zum Beladen oder Entladen
stens 2,5 m 2 betragen. betreten und nicht unmittelbar durch Stem-
pel, Spindeln, Stützketten oder nicht durch
341.3 Die Tragkraft des Fahrkorbes darf höchstens Zahnstangen getragen werden, müssen mit
1 000 kg betragen. einer Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrich-
tung versehen sein.
342 Fahrkorbwtinde (2) Aufsetzvorrichtungen dürfen nur bei
342.1 Der Fahrkorb muß Wände aus festem Werk- Aufzügen mit höchstens 500 kg Tragkraft
stoff haben. und 5 m Förderhöhe verwendet werden.
350.2 Bei Vereinfachten Güteraufzügen müssen
344 Fahrkorbdecke Fangvorrichtungen durch das Seil des Ge-
344.1 Der Fahrkorb muß mit einer aus Draht- schwindigkeitsbegrenzers eingerückt werden,
geflecht bestehenden Decke versehen sein. wenn die Betriebsgeschwindigkeit in der
Das Drahtgeflecht darf höchstens 20 mm Abwärtsfahrt überschritten wird und die
Maschenweite und nicht weniger als 1,8 mm Auslösegeschwindigkeit erreicht ist. Sie müs-
Drahtdicke haben. sen dabei den mit der zulässigen Nutzlast
beladenen Fahrkorb zum Stillstand bringen
344.2 Bei Unterfluraufzügen müssen die Fahrkorb- und an den Führungsschienen festhalten.
decken an der Zugangsseite der oberen End-
haltestelle um 0,3 m ausgespart sein oder in 350.3 Bei Unterfluraufzügen müssen Fangvorrich-
einer Tiefe von 0,3 m aufgeklappt werden tungen bei Versagen der Tragmittel ein-
können. gerückt werden. Sie müssen den mit der zu-
lässigen Nutzlast beladenen Fahrkorb zum
Stillstand bringen und an den Führungsschie-
345 Fahrkorbfußboden
nen festhalten.
345.1 Der Abstand der Fahrkorbfußbodenkante
von der Fahrschachtwand darf nicht größer 350.4 Fangvorrichtungen, die den Fahrkorb in Auf-
sein als 50 mm. wärtsfahrt bremsen können, sind unzulässig.
345.2 Bei Fahrkörben, die mit Wagen oder Karren 350.5 Die Nummern 250.4 bis 250.6 finden ent-
beladen werden, muß der Fahrkorbfußboden sprechende Anwendung.
Nr. 59 -- Tag der .Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1597
350.6 (1) Aufselzvorrichtungen müssen so ein- den. Die Befehlsschalter müssen unter
gerichtet sci11, daß sie beim Offnen der Fahr- Verschluß gehalten werden oder als Schlüs-
schachttürcn oder einer im Fahrkorb ange- selschalter ausgeführt sein.
brachten Schranke zwangläufig eingerückt
werden. 362.4 Betriebsendschalter
(2) Aufsctzvorrichlungen müssen so ein- 362.41 (1) Der Fahrkorb muß an den Endhalte-
gerichtet sein, duß sie von aufwärtsfahren- stellen selbsttätig stillgesetzt werden.
den Fahrkörben nicht beschädigt werden. (2) Bei Unterfluraufzügen, deren obere
Sehachtabdeckung aus waagrecht bewegten
354 Geschwindigkeitsbegrenzer Roll- oder Schiebedeckeln besteht, muß der
354.1 Die Nummern 254.2 bis 254.5 und 254,7 finden Fahrkorb selbsttätig stillgesetzt werden,
entsprechende Anwendung. wenn der Abstand zum nicht vollständig ge-
öffneten Fahrschachtzugang geringer wird als
354.2 Nummer 254.6 findet entsprechende Anwen- 0,5 m.
dung.
362.8 Schütze
360-369 E l e k t r i s c h e Au s r ü s tun g 362.81 Nummer 262.81 findet entsprechende Anwen-
dung.
360 Allgemeine Anforderungen 362.82 Nummer 262.82 findet entsprechende Anwen-
360.1 Die Nummern 260.1, 260.3 bis 260.6 finden dung.
entsprechende Anwendung.
360.2 Nummer 260.2 findet entsprechende Anwen- 363 Sicherheitsschalter
dung. 363.1 Verwendungsbereich der Sicherheitsschalter
363.11 (1) Türen der Wartungs- und Notzugänge,
361 Elektrische Leitungen die unmittelbar an die Fahrbahn des Fahr-
361.1 Nummer 261.1 findet entsprechende Anwen- korbes grenzen, und Fahrschachttüren müs-
dung. sen mit Sicherheitsschaltern (Türschalter)
versehen sein, deren Kontakte solange ge-
361.2 Nummer 261.2 findet entsprechende Anwen-
öffnet sind, wie die Türen nicht geschlossen
dung.
sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrschachttüren,
362 Betriebsschalter bei denen das Sperrmittel zwangläufig nicht
362.1 Lastschalter einrücken kann, solange die Tür nicht ge-
schlossen ist.
362.11 Die Stromzufuhr zur Aufzugsanlage mit Aus-
nahme der Beleuchtungseinrichtung von (3) Absatz 1 gilt nicht für vom Fahrkorb
Triebwerks- und Rollenraum muß durch unmittelbar bewegte Schiebetüren und vom
einen Schalter in der Nähe des Trieb- Fahrkorb bewegte Sehachtabdeckungen.
werkes (Lastschalter) allpolig abgeschaltet 363.12 Schranken im Fahrkorb nach Nummer 350.6
werden können. Durch Aufschrift muß darauf Abs. 1 müssen mit Sicherheitsschaltern ver-
hingewiesen sein, welche Teile der Aufzugs- sehen sein, deren Kontakte geöffnet sind,
anlage nach Ausschalten des Lastschalters solange die Schranken nicht geschlossen sind.
noch unter Spannung stehen.
363.13 Die Nummern 263.13 und 263.14 finden ent-
362.12 Der Lastschalter muß durch die Aufschrift sprechende Anwendung.
„Lastschalter" gekennzeichnet sein. Die
363.14 (1) In den Aufzugsanlagen müssen Sicher-
Schaltstellungen müssen bezeichnet sein.
heitsschalter (Notendschalter) vorhanden
362.13 Die Nummern 262.15 und 262.16 finden ent- sein, deren Kontakte geöffnet sind, wenn der
sprechende Anwendung. Fahrkorb die Endhaltestellen um mehr als
362.3 Befehlsschalter 0,2 m überfährt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Aufzugsanlagen,
362.31 Befehlsschalter dürfen nur außerhalb des
bei denen die Endhaltestellen ihrer Bauart
Fahrkorbes angebracht sein.
nach nicht überfahren werden können.
362.32 Nummer 262.32 findet entsprechende Anwen-
dung. 363.15 Nummer 263.20 findet entsprechende Anwen-
dung.
362.33 Aufzüge mit unmittelbar vom Fahrkorb
senkrecht bewegten Schiebetüren oder mit 363.3 Wirkungsweise der Sicherheitsschalter
vom Fahrkorb betätigten Sehachtabdeckun- 363.31 Die Nummern 263.31 bis 263.33 finden ent-
gen dürfen, solange ein Fahrschachtzugang sprechende Anwendung.
nicht geschlossen ist, nur von diesem Fahr-
363.4 Sonderbestimmungen für Türschalter
schachtzugang aus in Gang gesetzt werden
können. Bei nicht geschlossenem Fahrschacht- 363.41 Die Türschalter nach Nummer 363.11 dürfen
zugang dürfen die Aufzüge nur durch Befehls- mit einfachen Hilfsmitteln nicht überbrückt
schalter ohne Selbsthaltung gesteuert wer- werden können.
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
363.42 Nummer 263.42 findet entsprechende Anwen- Kraft von mindestens 20 kg geöffnet wer-
dung. den können.
363.6 Sonderbestimmungen für Notendschalter 370.2 Auf Fahrschachttüren mit Türverschlüssen
363.61 Notendschalter nach Nummer 363.14 müssen finden die Nummern 270.1 bis 270.4 und 270.6
als Hauptstrom-Notendschalter ausgeführt bis 270.9 entsprechende Anwendung.
sein. Beim Betätigen des Notendschalters
müssen mindestens zwei Außenleiter der 371 Ausführung der Türverschlüsse
Stromzufuhr zur Anlage unterbrochen wer-
den. 371.1 Nummer 271.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
363.62 Die Notendschalter müssen vom Fahrkorb
oder von der Seiltrommel betätigt werden. 371.2 Nummer 271.2 findet entsp:echende Anwen-
dung.
365 Bremslüfter 371.3 Nummer 271.3 findet entsprechende Anwen-
365.1 Die Nummern 265.1 und 265.2 finden ent- dung.
sprechende Anwendung.
372 Einstellung des Sperrmittelschalters
367 Anzeigeeinrichtungen 372.1 Die Nummern 272.1 bis 272.3 finden ent-
367.1 Ist der Fahrkorb hinter einer Fahrschachttür sprechende Anwendung.
zum Stillstand gekommen, so muß dies von
außen sichtbar oder durch eine Anzeige-
373 Schubriegel
einrichtung erkennbar sein.
373.1 Die Nummern 273.1 und 273.2 finden ent-
368 Schaltung sprechende Anwendung.
368.1 Schaltfolge
374 Hakenriegel
368.11 Sicherheitsschalter mit Ausnahme der Haupt-
strom-Notendschalter müssen ohne Zwischen- 374.1 Nummer 274.1 findet entsprechende Anwen-
schaltung von Relais in die Steuerstrom- dung.
kreise der Fahrschütze oder ihrer Vorsteuer-
schütze oder in den Steuerstromkreis eines 375 Klappen-Türsperren
besonderen Hauptstromschützes eingeschaltet
sein. 375.1 Nummer 275.1 findet entsprechende Anwen-
368.12 Nummer 268.12 findet entsprechende Anwen- dung.
dung.
368.13 Nummer 268.14 findet entsprechende Anwen-
376 Knickhebel-Türsperren
dung. 376.1 Nummer 276.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
368.3 Schaltpläne
368.31 Nummer 268.31 findet entsprechende Anwen- 377 Basküle-Verriegelungen
dung. 377.1 Nummer 277.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
369 Sonderausführungen
369.1 Rückholvorrichtung für hydrauliche Aufzüge
369.11 Nummer 269.31 findet entsprechende Anwen- 400-499 Kleingüteraufzüge
dung. 400-409 F a h r s c h acht , T rieb werk s raum ,
Rollenraum
370-379 Türverschlüsse
401 Sehachtgrube und Sehachtkopf
370 Allgemeine Anforderungen 401.1 Nummer 201.1 findet entsprechende Anwen-
370.1 (1) Fahrschachttüren müssen mit Tür- dung.
verschlüssen versehen sein. 401.2 Der Uberfahrweg des Fahrkorbes in der
(2) Absatz 1 gilt nicht für Sehachtgrube und im Sehachtkopf muß minde-
1. vom Fahrkorb unmittelbar senkrecht be- stens 0,2 m betragen.
wegte Schiebetüren, 401.3 Bei Aufzügen mit mehr als 100 kg Tragkraft
2. vom Fahrkorb bewegte Hubdeckel oder muß in der Sehachtgrube für Wartungs- und
Klappen, wenn ihr Eigengewicht minde- Instandsetzungsarbeiten ein Schutzraum vor-
stens 30 kg beträgt, handen sein. Im Schutzraum müssen Sockel
3. vom Fahrkorb waagrecht bewegte Roll- oder Klappstützen vorhanden sein, auf die
oder Schiebedeckel, wenn sie nur mit einer der Fahrkorb aufsetzt. Sockel oder Klapp-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1599
stützen müssen so beschaffen sein, daß bis 407 Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes
zur Sehachtsohle vom tiefsten Punkt oder des Gegengewichtes
1. des Fahrkorbes mit Ausnahme der Füh- 407.1 (1) Die Fahrkörbe von Aufzügen mit mehr
rungen, Fanggehäuse und Fahrkorb- als 100 kg Tragkraft müssen mit einer Fang-
schürzen ein Abstand von mindestens vorrichtung und mit einem Geschwindigkeits-
0,5 m, begrenzer versehen sein, wenn sich unter der
2. der Fahrkorbschürzen ein Abstand von Fahrbahn des Fahrkorbes Räume befinden,
mindestens 0, 1 m die von Personen nicht nur zur Bedienung,
verbleibt. Wartung und Prüfung der Aufzüge betreten
werden.
401.4 Nummer 201.6 findet entsprechende Anwen-
(2) Die Räume nach Absatz 1 müssen mit
dung.
einer für eine Belastung von mindestens
500 kg/m 2 bemessenen Decke versehen sein.
402 Fahrschachtwände
407.2 Die Nummern 207.1, 207.3 und 207.4 finden
402.1 Nummer 202.1 findet entsprechende Anwen- entsprechende Anwendung.
dung.
407.3 Fahrkörbe und Gegengewichte bei Aufzügen
von Schiffen, deren Fahrbahn bis zum Dop-
403 Lichtöffnungen und Verglasungen pelboden geführt ist, müssen mit einer Fang-
403.1 Die Nummern 203.1 bis 203.3 finden ent- vorrichtung versehen sein, die durch einen
sprechende Anwendung. nur hierfür bestimmten Geschwindigkeits-
begrenzer ausgelöst wird.
404 Führungsschienen
408 Betriebsfremde Einrichtungen und Leitungen
404.1 (1) Fahrkörbe müssen an festen, paarweise
408.1 Nummer 208.1 findet entsprechende Anwen-
angeordneten Führungsschienen in ihrer
dung.
Fahrbahn geführt werden.
408.2 Die Nummern 208.2 und 208.3 finden entspre-
(2) Gegengewichte müssen an paarweise
chende Anwendung.
angeordneten, festen Führungsschienen, ge-
spannten Drähten oder gespannten Draht-
seilen geführt werden. 409 Sonderausführungen
409.1 Für Aufzugsanlagen, bei denen ein Dberfah-
404.2 Führungsschienen für Fahrkörbe mit Fang-
ren der Endhaltestellen der Bauart nach aus-
vorrichtungen und für Gegengewichte mit
geschlossen ist, sind Dberf ahrwege nach
Fangvorricbtungen müssen aus Metall her-
Nummer 401.2 nicht erforderlich. Die Höhe
gestellt sein; die Laufflächen müsser glatt
des freien Raumes nach Nummer 401.3 ist
sein.
von der unteren Endstellung des Fahrkorbes
ab zu rechnen.
405 Aufstellung des Triebwerkes
405.1 (1) Das Triebwerk und die zugehörigen 410-419 F ahrs c h a eh t ö ff nun gen
Schalteinrichtungen müssen gegen Witte-
rungseinflüsse geschützt und vom Fahr- 410 Fahrschachtzugänge
schacht getrennt untergebracht sein. Der
410.1 Nummer 210.1 findet entsprechende Anwen-
Zugang zum Triebwerk muß versd11ießbar
sein. dung.
410.2 Die lichte Höhe der Fahrschachtzugänge darf
(2) In der Nähe des Triebwerkes müssen
1,2 m nur überschreiten, wenn der Fahrkorb
eine elektrische Raumleuchte und eine Steck-
der Bauart nach nicht betreten werden kann.
dose fost angebracht sein.
405.2 Das Triebwerk muß mindestens durch eine 412 Fahrschachttüren
feste oder einhängbare Leiter schnell und un-
gehindert erreicht werden können; es muß 412.1 Nummer 212.1 findet entsprechende Anwen-
besichtigt und geprüft werden können. dung.
412.2 Die Fahrschachttüren müssen aus festem
406 Rollenraum Werkstoff bestehen.
406.1 Außerhalb des Fahrschachtes angeordnete 412.3 (1) Die Türblätter zweiteiliger senkrecht
Umlenkrollen für die Tragmittel müssen ver- bewegter Schiebetüren müssen durch zwei
kleidet oder in einem besonderen Rollen- voneinander unabhängige Seile oder Ketten
raum untergebracht sein. verbunden sein. In Schließstellung müssen
406.2 Der Rollenraum muß abschließbar sein und sich die Türblätter um mindestens 20 mm
schnell und ungehindert erreicht werden kön- überdecken.
nen. Die Rollen müssen besichtigt und ge- (2) Schiebetüren nach Absatz 1 müssen so
prüft werden können. beschaffen sein, daß das obere Türblatt bei
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bruch der Verbindungsmittel die Schließ- 424.2 Der Rillengrund der Seilrollen muß kreis-
stellung nach unten überfährt und dabei bogenförmig sein.
einen Sicherheitsschalter betätigt.
424.3 Nummer 224.3 findet entsprechende Anwen-
412.4 Nummer 212.7 findet entsprechende Anwen- dung.
dung.
424.4 Bei einseitig gelagerten Seilrollen müssen
die Seile gegen Herabfallen gesichert sein.
413 Schauöffnungen in Fahrschachttüren
413.1 Schauöffnungen in Fahrschachttüren dürfen 426 Bremsen
nur eine Flctche von höchstens 200 cm 2 haben.
Das Glas der Schauöffnungen muß minde- 426.1 Nummer 226.1 findet entsprechende Anwen-
stens 6 mm dick sein. dung.
426.2 (1) Die Bremsscheibe muß formschlüssig
414 Hinweise an den Fahrschachtzugängen oder kraftschlüssig mit Treibscheibe, Ketten-
414.1 Die Fahrschachtzugänge müssen an der rad oder Seiltrommel verbunden sein.
Außenseite mit folgender dauerhafter und (2) Werden als kraftschlüssige Verbindung
gul lesbarer Aufschrift versehen sein: Keilriemen verwendet, so müssen mindestens
„Aufzug! Tragkraft ... kg zwei Keilriemen vorhanden sein. Die Keil-
Betreten verboten!" riemen müssen so beschaffen sein, daß sie
414.2 Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben den auftretenden Beanspruchungen stand-
mindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min- halten.
destens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der
Tragkraft mindestens 12 mm betragen. Die 427 Drehvorrichtungen
Aufschrift muß die Tragkraft in Kilogramm 427.1 Bei Aufzügen mit mehr als 100 kg Tragkraft
angeben. muß das Triebwerk so eingerichtet sein, daß
die Bremse von Hand gelüftet und der Auf-
415 Wartungszugänge und Notzugänge zug von Hand bewegt werden kann.
415.1 Nummer 215.1 findet entsprechende Anwen- 427.2 Die Nummern 227.2 bis 227.5 finden ent-
dung. sprechende Anwendung.
420-429 T r i e b w e r k 429 Sonstige Antriebe
429.1 Handwinden müssen so ausgeführt sein, daß
420 Antriebsarten
beim Loslassen des Drehwerkzeuges der
420.1 Für die Aufzugsanlage muß ein nur für sie Fahrkorb selbsttätig stillgesetzt wird; sie
bestimmtes, fest eingebautes Triebwerk vor- dürfen nur außerhalb des Fahrschachtes be-
handen sein. tätigt we,rden können.
420.2 Nummer 220.2 findet entsprechende Anwen-
dung. 430-439 T r a g m i t t e 1
420.3 Nummer 220.3 findet entsprechende Anwen-
430 Allgemeine Anforderungen
dung.
430.1 Nummer 230.1 findet entsprechende Anwen-
421 Betriebsgeschwindigkeit dung.
421.1 Die Betriebsgeschwindigkeit darf höchstens 430.2 Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile, Stem-
1,5 m/sek betragen. pel, Stahlgelenkketten, hochf este Rundstahl,
421.2 ketten, Spindeln und Zahnstangen verwendet
Nummer 221.2 findet entsprechende Anwen-
dung. werden.
422 Treibscheiben 431 Drahtseile
422.1 Nummer 222.1 findet entsprechende Anwen- 431.1 Fahrkörbe von Aufzügen mit Treibscheiben
dung. oder Seiltrommeln müssen an mindestens
zwei Seilen aufgehängt sein.
422.2 Die Nummern 222.2, 222.4, 222.5 und 222.7
finden entsprechende Anwendung.
432 Seilberechnung
423 Seiltrommeln 432.1 Nummer 232.1 findet entsprechende Anwen-
423.1 Die Nummern 223.1 und 223.2 finden entspre- dung.
chende Anwendung. 432.2 Die als Tragmittel verwendeten Drahtseile
dürfen nur bis zu einem Achtel ihrer Zug-
424 Seilrollen festigkeit beansprucht werden. Hierbei bleibt
424.1 Nummer 224.1 findet entsprechende Anwen- eip.e Zugfestigkeit von mehr als 180 kg/mm 2
dung. unberücksichtigt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1601
433 Seilbefestigung 450-459 F an g v o r r i c h tun g e n ,
G esch windi gkei ts begrenze r, Anschläge
433.1 Nummer 233.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
450 Anforderungen an Fangvorrichtungen
433.2 Nummer 233.3 findet entsprechende Anwen- 450.1 (1) Ist nach Nummer 407.1 Abs: 1 eine
dung. Fangvorrichtung erforderlich, so finden die
Nummern 250.2 bis 250.6 entsprechende An-
434 Ketten wendung.
434.1 Werden bei Aufzügen mit mehr als 100 kg (2) Fahrkörbe, die unmittelbar durch Stem-
Tragkraft Ketten als Tragmittel verwendet, pel, Spindeln, Stützketten oder durch Zahn-
so müssen Fahrkorb und Gegengewi<..ht an stangen getragen werden, bedürfen keiner
mindestens zwei Ketten aufgehängt sein. Fangvorrichtung.
434.2 Nummer 234.2 findet entsprechende Anwen- 451 Sperrf angvorrichtungen
dung.
451.1 Nummer 251.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
440-449 Fa h r k o r b u n d G e g e n g e w i c h t
452 Sperrfangvorrichtungen mit Dämpfung
440 Führungen 452.1 Die Nummern 252.1 und 252.2 finden ent-
440.1 Fahrkorb und Gegengewicht müssen mit sprechende Anwendung.
Gleit- oder Rollenführungen geführt werden.
453 Bremsfangvorrichtungen
441 Fahrkorbgröße und Tragkraft 453.1 Die Nummern 253.1 und 253.2 finden entspre-
chende Anwendung.
441.1 Die lichte Höhe des Fahrkorbes darf 1,2 m
nur überschreiten, wenn er der Bauart nach
454 Geschwindigkeitsbegrenzer
nicht betreten werden kann.
441.2 454.1 Die Nummern 254.2 bis 254.5 und 254.7 finden
Die Grundfläche des Fahrkorbes darf höch-
entsprechende Anwendung.
stens 0,8 m 2 betragen, die Fahrkorbtiefe darf
höchstens 1 m betragen. 454.2 Nummer 254.6 findet entsprechende Anwen-
441.3 dung.
Die Tragkraft des Fahrkorbes darf höchstens
300 kg betragen. 454.3 Aufzüge, deren Fahrkörbe unmittelbar durch
Stempel, Spindeln, Stützketten oder durch
442 Fahrkorbwände Zahnstangen getragen werden, bedürfen kei-
nes Geschwindigkeitsbegrenzers.
442.1 Nummer 242.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
455 Anschläge
444 Fahrkorbdecke 455.1 Die Fahrbahnen des Fahrkorbes und des
Gegengewichtes müssen in der Sehachtgrube
444.1 Der Fahrkorb muß mit einer Decke versehen durch Anschläge begrenzt sein. Bei Betriebs-
sein; diese muß begehbar sein und darf nicht geschwindigkeiten von mehr als 0,85 m/sek
durchbrochen sein. müssen die Anschläge als nachgiebige Puffer
ausgeführt sein. Aufzüge, bei denen der Bau-
445 Fahrkorbboden art nach das Dberf ahren der Endhaltestellen
445.1 Bei Fahrkörben, die mit Wagen oder Karren unmöglich ist, bedürfen keiner Anschläge:
beladen werden, muß der Fahrkorbboden so
beschaffen oder mit Vorrichtungen versehen 460-469 E 1e kt r i s c h e Au s r ü s tu n g
sein, daß die Wagen oder Karren gegen Ver-
schieben gesichert werden können. 460 Allgemeine Anforderungen
460.1 Die Nummern 260.1, 260.3, 260.5 und 260.6
447 Hinweise im Fahrkorb finden entsprechende Anwendung.
447.1 Im Fahrkorb müssen in dauerhafter und gut 460.2 Nummer 260.2 findet entsprechende Anwen-
lesbarer Weise der Name oder die Firma des dung.
Herstellers, die Herstellung~nummer, das
Baujahr und die Tragkraft des Aufzuges an- 460.3 Schutzleiter müssen an der Klemmleiste der
gegeben sein. Schalttafel oder des Schaltgerätegestelles
einzeln angeschlossen sein. Türrahmen müs-
448 Gegengewicht sen mit besonderen Schutzleitern an der
Klemmleiste angeschlossen sein; dies gilt
448.1 Nummer 248.1 findet entsprechende Anwen- auch für Fahrkörbe mit elektrischen Betriebs-
dung. mitteln.
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
461 Elektrische Leitungen 463.42 Nummer 263.42 findet entsprechende Anwen-
461.1 Nummer 261.1 findet entsprechende Anwen- dung.
dung. 463.6 Sonderbestimmungen für Notendschalter
461.2 Nummer 261.2 findet entsprechende Anwen- 463.61 Notendschalter nach Nummer 463.14 müssen
dung. als Hauptstrom-Notendschalter ausgeführt
sein. Beim Betätigen des Notendschalters
462 Be lrie bsschalter müssen mindestens zwei Außenleiter der
Stromzufuhr zur Anlage unterbrochen wer-
462.1 Laslschalter
den.
462.11 Di(~ Stromzufuhr zur Aufzugsanlage muß
463.62 Die Notendschalter müssen vom Fahrkorb
durch einen Schalter in der Nähe des Trieb-
oder von der Seiltrommel betätigt werden.
werkes (Laslschalter) allpolig abgeschaltet
werden können.
465 Bremslüfter
462.12 Der Lastschalter muß durch die Aufschrift
„Lastschalter" gekennzeichnet sein. Die 465.1 Die Nummern 265.1 und 265.2 finden ent-
Schaltstellungen müssen bezeichnet sein. sprechende Anwendung.
462.13 Die Nummern 262.14 bis 262.16 finden ent-
sprechende Anwendung. 467 Anzeigeeinrichtungen
462.4 Betriebsendschalter 467.1 Ist der Fahrkorb hinter einer Fahrschachttür
zum Stillstand gekommen, so muß dies von
462.41 Der Fahrkorb muß an den Endhaltestellen außen sichtbar oder durch eine Anzeigeein-
selbsttätig stillgesetzt werden. richtung erkennbar sein.
463 Sicherheitsschalter
468 Schaltung
463.1 Verwendungsbereich der Sicherheitsschalter 468.1 Schaltfolge
463.11 Türen der Wartungs- und Notzugänge, die 468.11 Sicherheitsschalter mit Ausnahme der Haupt-
unmittelbar an die Fahrbahn des Fahrkorbes strom-Notendschalter müssen ohne Zwischen-
oder des Gegengewichtes grenzen, und Fahr- schaltung von Relais in die Steuerstrom-
schachttürcn müssen mit Sicherheitsschaltern kreise der Fahrschütze oder ihrer Vorsteuer-
(Türschalter) versehen sein, deren Kontakte schütze oder in den Steuerstromkreis eines
so lange geöffnet sind, wie die Türen nicht besonderen Hauptstromschützes eingeschal-
geschlossen sind. tet sein.
463.12 Die Sperrmittel der Türverschlüsse von Auf-
468.12 Nummer 268.12 findet entsprechende Anwen-
zügen,
dung.
1. deren Betriebsgeschwindigkeit mehr als
0,85 m/sek beträgt oder 468.13 Nummer 268.14 findet entsprechende Anwen-
dung.
2. deren Fahrschachtzugänge höher als 1,2 m
sind oder
468.2 Schaltung von Leonard-Antrieben
3. deren Fahrschachtzugänge fußbodengleich
liegen, 468.21 Die Nummern 268.21 bis 268.25 finden ent-
sprechende Anwendung.
müssen mit Sicherheitsschaltern (Sperrmittel-
schalter) versehen sein, deren Kontakte 468.3 Schaltpläne
geöffnet sind, solange die Sperrmittel nicht 468.31 Nummer 268.31 findet entsprechende Anwen-
eingerückt sind. dung.
463.13 Die Nummern 263.14 und 263.15 finden ent-
sprechende Anwendung. 470-479 Türverschlüsse
463.14 In den Aufzugsanlagen mit Trommelwinden
oder Elektrozügen müssen Sicherheitsschalter 470 Allgemeine Anforderungen
(Notendschalter) vorhanden sein, deren Kon- 470.1 Der Aufzug darf erst anfahren können, wenn
takte geöffnet sind, wenn der Fahrkorb die alle Fahrschachttüren geschlossen sind.
Endhaltestellen um mehr als 0,2 m überfährt.
470.2 Eine Fahrschachttür darf nur geöffnet werden
463.15 Nummer 263.20 findet entsprechende Anwen-
können, wenn der Fahrkorbboden höchstens
dung.
0,16 m von der Schwelle dieser Fahrschacht-
463.3 Wirkungsweise der Sicherheitsschalter tür entfernt ist.
463.31 Die Nummern 263.31 bis 263.33 finden ent- 470.3 Der Aufzug muß sofort stillgesetzt werden,
sprechende Anwendung. wenn eine Fahrschachttür geöffnet wird.
463.4 Sonderbestimmungen für Türschalter 470.4 Bei zweiteiligen, senkrecht bewegten Schie-
463.41 Die Türschalter nach Nummer 463.11 dürfen betüren muß das obere Türblatt gesperrt
mit einfachen Hilfsmitteln nicht überbrückt werden. Der Türschalter muß durch das obere
werden können. Türblatt betätigt werden.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1603
470.5 Die unterste Fahrschachttür muß von außen 474 Hakenriegel
mit einem besonderen Schlüssel entriegelt
474.1 Nummer 274.1 findet entsprechende Anwen-
werden können, wenn die Sehachtgrube nicht
dung.
durch einen Wartungszugang erreicht wer-
den kann. Nach dem Notentriegeln darf das
Sperrmittel nicht in Entriegelungsstellung 479 Sonderausführungen
bleiben. 479.1 Aufzüge mit Handwinden bedürfen keiner
470.6 (1) Aufzüge, Türverschlüsse, wenn die Schwellen der
1. deren Fahrschachtzugänge höher sind als Fahrschachtzugänge mindestens 0,7 m hoch
1,2 m oder liegen.
2. deren Fahrschachtzugänge fußbodengleich
liegen 500-599 Personen-Umlaufaufzüge
und die nicht mehr als 0,85 m/sek Betriebs-
500-509 F a h r s c h a c h t , T r i e b w e r k s r au m
geschwindigkeit und nicht mehr als zwei
Haltestellen haben, müssen stillgesetzt wer-
den, wenn eine Fahrschachttür entsperrt 501 Umsetzstellen
wird. 501.1 Zwischen der Fahrschachtsohle und der Un-
(2) Der Sperrmittelschalter darf, solange terkante der Fahrkorbführungsbügel muß
der Fahrkorbboden nicht mehr als 0,16 m von ein Abstand von mindestens 0,5 m verblei-
der Halteslelle entfernt ist, durch einen be- ben.
sonderen Schalter im Schacht überbrückt wer- 501.2 Zwischen der Fahrschachtdecke und den
den. Der Aufzug muß stillgesetzt werden, Fahrkorbdecken muß ein Abstand von min-
wenn der Fahrkorb die Endhaltestelle bei destens 0,5 m verbleiben.
unverriegelter Fahrschachttür um mehr als
0, 16 m verläßt. Der besondere Schalter darf 501.3 Die untere Umsetzstelle muß durch eine Off-
mehrere Türschalter derselben Haltestelle nung betreten werden können; der Zugang
überbrücken können. muß verschließbar sein.
(3) Eine Fahrschachttür muß geschlossen
werden können und selbsttätig gesperrt wer- 502 Fahrschachtwände
den, wenn der Fahrkorb eine Haltestelle um 502.1 Fahrschächte müssen an allen Seiten von
mehr als 0,16 m verlassen hat. Wänden umgeben sein; die Fahrschacht-
470.7 Aufzüge, deren Betriebsgeschwindigkeit wände dürfen nur für die Fahrschachtzugänge,
mehr als 0,85 m/sek beträgt oder deren Fahr- Wartungszugänge und Fenster durchbrochen
schachtzugänge höher als 1,2 m sind oder de- sein.
ren Fahrschachtzugänge fußbodengleich lie- 502.2 Die Fahrschachtwand, in der sich die Zugänge
gen, dürfen erst anfahren können, wenn alle befinden (Fahrschachtvorderwand), darf
Fahrschachttüren geschlossen und gesperrt außerhalb der Umsetzstellen von der Fuß-
sind, und müssen sofort stillgesetzt werden, bodenkante der Fahrkörbe nicht weniger als
wenn eine Fahrschachttür entsperrt wird. 0,25 m und nicht mehr als 0,30 m entfernt
470.8 Bei den Fahrschachttüren der Aufzüge nach sein. In den Umsetzstellen darf die Fahr-
den Nummern 470.6 und 470.7 müssen die schachtvorderwand von der Fußbodenkante
Kontakte des Türschalters geöffnet sein, der Fahrkörbe nicht mehr als 20 mm ent-
wenn das Sperrmittel bei geöffneter Tür vor- fernt sein.
rücken kann. 502.3 Die Fahrschachtvorderwand muß unter dem
untersten Zugang zu den abwärts bewegten
471 Ausführung der Türverschlüsse Fahrkörben mindestens in der Breite der
471.1 Nummer 271.1 findet entsprechende Anwen- Fahrkorbzugänge verkleidet sein. Die Ver-
dung. kleidung muß sich von der Schwelle des un-
tersten Fahrschachtzugangs mindestens 0,8 m
471.2 Nummer 271.2 findet entsprechende Anwen-
nach unten erstrecken. Wird auf die Verklei-
dung.
dung ein Druck ausgeübt, so müssen Sicher-
471.3 Bei Türverschlüssen nach den Nummern heitsschalter betätigt werden.
470.6 und 470.7 findet Nummer 271.3 entspre-
chende Anwendung. 503 Lichtöffnungen und Verglasungen
472 Einstellung des Sperrmittelschalters 503.1 Die Nummern 203.1 bis 203.3 finden entspre-
472.1 chende Anwendung.
Bei Türverschlüssen nach den Nummern
470.6 und 470.7 finden die Nummern 272.1 bis
272.3 entsprechende Anwendung. 504 Führungsschienen
504.1 Fahrkörbe müssen ununterbrochen an festen
473 Schubriegel
Führungsschienen geführt werden. Die senk-
473.1 Die Nummern 273.1 und 273.2 finden entspre- rechten Führungsschienen müssen paarweise
chende Anwendung. angeordnet sein.
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
504.2 Kettenführungen dürfen nicht als Führungs- des Zugangs. Die Oberkante des vorgenann-
schienen Vt!rwendet werden. ten Zugangs muß von der Unterseite des obe-
ren Kettenrades mindestens 0,50 m entfernt
504.3 Aufwärts b(~wcglc fi1hrkörbe müssen schon
sein.
senkrecht ~Jeführt werden, wenn ihre Fahr-
korbdecke rnil der Schwelle des untersten 510.7 Der seitlich des Fußbodenteiles im Fahr-
Fahrschi1chtzugangs höhenglcich ist; sie schacht bestehende Spalt zwischen der Fahr-
müssen solange senkrecht geführt werden, schachtwand und den auf- und abwärtsf ah-
bis ihr Fußboden die Oberkante des obersten renden Fahrkörben muß vom Fußbodenteil
Fahrschuchtzugangs erreicht hat. des untersten Zugangs bis zur Oberkante des
obersten Zugangs durchgehend glatt bis auf
504.4 Bei Umlaufüufzügen mit Kettenführungen
einen Abstand von höchstens 20 mm zu den
muß jeder Kettenstrang zwischen dem obe-
Fahrkörben ausgekleidet sein.
ren und unteren Kettenrad geführt werden;
an der Unterseite der unteren Kettenräder 510.8 In den Fahrschachtzugängen müssen seitlich
müssen die Ketten durch einen Schutzbügel Handgriffe angebracht sein, an denen sich
gesichert sein. ein- oder aussteigende Personen festhalten
können.
505 Triebwerksraum
510.9 Die Fahrschachtzugänge eines stillgesetzten
505.1 Nummer 205.1 findet entsprechende Anwen- Aufzuges müssen abgesperrt werden können.
dung.
505.2 Die Nummern 205.2 bis 205.6 finden entspre- 511 Beleuchtung der Fahrschachtzugänge und
chende Anwendung. der Umsetzstellen
511.1 Die Fahrschachtzugänge und die Umsetzstel-
508 Betriebsfremde Einrichtungen und Leitungen len müssen künstlich beleuchtet sein, so-
508.1 Nummer 208.1 findet entsprechende Anwen- lange der Aufzug in Betrieb ist.
dung. 511.2 In den Fahrkörben muß die Beleuchtungs-
508.2 Triebwerksrliume müssen so beschaffen sein, stärke mindestens 20 Lux betragen.
daß sie nicht als Durchgang benutzt werden
511.3 An den Trittkanten der Fahrschachtzugänge
können.
muß die Beleuchtungsstärke mindestens
508.3 Nummer 208.3 findet entsprechende Anwen- 60 Lux betragen. Die Fahrschachtzugänge
dung. müssen blend- und schattenfrei beleuchtet
sein.
510-519 F ü h r s c h a c h t ö f f n u n g e n
514 Hinweise an den Fahrschachtzugängen
510 Fahrschachtzugänge 514.1 Die Stockwerke müssen bezeichnet sein. Die
510.1 Die Fahrschachtzugänge müssen so breit Stockwerksbezeichnung muß vom Fahrkorb
wie die offene Seite der Fahrkörbe sein. aus sichtbar sein.
510.2 Die lichte Höhe der Fahrschachtzugänge darf 514.2 An den Fahrschachtzugängen müssen Not-
nicht weniger als 2,6 m und nicht mehr als bremsschalter durch die Aufschrift „Not-
2,8 m betragen. bremse" gekennzeichnet und rot umrandet
sein.
510.3 Der Fußboden der Fahrschachtzugänge muß
bis zur Trittkante in einer Tiefe von 0,75 m 514.3 An einem Fahrschachtzugang im Erdgeschoß
rutschsicher sein. müssen in dauerhafter und gut lesbarer
Weise der Name oder die Firma des Herstel-
510.4 Der waagrechte Abstand der Vorderkante
lers, die Herstellungsnummer und das Bau-
der Fahrkorbfußböden von der Trittkante der
jahr des Aufzuges angegeben sein.
Fahrschachtzugänge darf höchstens 20 mm be-
tragen. 514.4 Vor dem letzten Fahrschachtzugang jeder
Fahrtrichtung muß an der Fahrschachtvorder-
510.5 Der in den Schacht hineinragende Fußboden
wand folgende dauerhafte und gut lesbare
der Fahrschachtzugänge zu den aufwärts be-
Aufschrift angebracht sein:
wegten Fahrkörben mit Ausnahme des unter-
sten Zugangs muß nach oben klappbar sein. ,,Letztes Stockwerk!
Der hochgeklappte Fußbodenteil muß infolge Weiterfahrt ungefährlich!"
seines Eigengewichtes zurückfallen. 514.5 Die Schriftgröße muß bei den Aufschriften
510.6 Der oberste Fahrschachtzugang zu den auf- nach den Nummern 514.2 und 514.3 bei Groß-
wärts bewegten Fahrkörben muß an seiner buchstaben mindestens 6 mm, bei Kleinbuch-
Oberkante mit einer Klappe versehen sein, staben mindestens 4,2 mm betragen.
die einen Sicherheitsschalter betätigt und Die Schriftgröße muß bei der Aufschrift nach
einen Notruf auslöst, wenn sie um mehr als Nummer 514.4 bei Großbuchstaben minde-
30 Grad nach oben hochgeklappt wird. Die stens 25 mm, bei Kleinbuchstaben mindestens
Klappe muß so breit sein wie die Oberkante 18 mm betragen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1605
515 Wartungszugänge und Hilfsseile zusammen nur bis zu einem
515.1 Wartungszugänge zum Fahrschacht müssen Zehntel ihrer Zugfestigkeiten beansprucht
mit einer verschließbaren Tür versehen sein, werden.
die nach außen auf schli:igt.
537 Fahrkorbbolzen
520-529 T r i e b werk 537.1 Fahrkorbbolzen müssen so beschaffen sein,
daß sie den auf sie wirkenden Kräften wider-
520 Antriebsarten stehen.
520.1 Für di<~ Aufzugsanlage muß ein nur für sie
bestimmtes Triebwerk über dem Fahrschacht 540-549 F a h r k ö r b e
angeordnet sein.
540 Führungen
520.2 Die Kettenräder in der Fahrschachtvorder-
wand müssen so angeordnet sein, daß sie 540.1 Die Fahrkörbe müssen mit Führungen und
sich vor den offenen Seiten der aufwärts Führungsbügeln versehen sein, die so ange-
bewegten Fahrkörbe befinden. ordnet sind, daß die Fahrkörbe in ihrer gan-
zen Fahrbahn sicher geführt werden.
521 Betriebsgeschwindigkeit 540.2 In mindestens einem Fahrkorb müssen im
unteren Teil der Seitenwände verschließbare
521.1 Die Betriebsgeschwindigkeit darf höchstens
Klappen so angebracht sein, daß die senk-
0,3 m/sek betragen.
rechten Führungsschienen vom Fahrkorb-
innern aus geschmiert und besichtigt werden
526 Bremsen können.
526.1 Das Triebwerk muß mit einer elektrisch lüft-
baren und selbsttätig wirkenden Bremse ver- 541 Fahrkorbgröße und Tragkraft
sehen sein, die den Aufzug ausschließlich 541.1 Die lichte Höhe der Fahrkörbe muß minde-
mechanisch verzögert. stens 2,2 m betragen.
526.2 Die Bremsscheibe muß formschlüssig mit den 541.2 Die Grundfläche muß bei Fahrkörben
Antriebskettenrädern verbunden sein.
1. für eine Person zwischen 0,75 und 0,80 m
526.3 Die Nummern 226.3 und 226.4 finden entspre- breit und ebenso tief,
chende Anwendung. 2. für zwei Personen entweder zwischen
0,95 und 1,05 m breit und ebenso tief oder
527 Drehvorrichtungen zwischen 1,15 und 1,25 m breit und zwi-
527.1 Das Triebwerk muß so eingerichtet sein, daß schen 0,75 und 0,80 m tief
die Bremse von Hand gelüftet und der Auf- sein.·
zug von Hand bewegt werden kann. 541.3 Die Tragkraft muß für jede beförderte Per-
527.2 Die Nummern 227 .2 und 227 .3 finden entspre- son mindestens 75 kg betragen.
chende Anwendung.
527.3 Die Drehrichtung muß an geeigneter Stelle 542 Fahrkorbwände
gekennzeichnet sein. 542.1 Die Fahrkörbe müssen Wände aus festem
Werkstoff haben. Die Wände dürfen nicht
530-539 T r a g m i t t e 1 durchbrochen sein.
542.2 In den Fahrkörben müssen seitlich Hand-
530 Allgemeine Anforderungen griffe angebracht sein, an denen sich ein-
oder aussteigende Personen festhalten kön-
530.1 Nummer 230.1 findet entsprechende Anwen- nen.
dung.
530.2 Als Tragmittel dürfen nur Stahlrollenketten 543 Schutzwände an den Fahrkörben
verwendet werden.
543.1 An der Zugangsseite müssen zwischen je
zwei Fahrkörben Schutzwände vorhanden
534 Stahlrollenketten
sein, die den Zwischenraum senkrecht ab-
534.1 Die Fahrkörbe müssen an zwei Ketten auf- decken.
gehängt sein. 543.2 Die obere Schutzwand muß an der Vorder-
534.2 Die als Tragmittel verwendeten Ketten dür- kante des aufklappbaren Fußbodenteils der
fen bei Aufzügen mit Kettenführungen nur Fahrkörbe befestigt sein.
bis zu einem Fünftel, bei Aufzügen ohne 543.3 Die untere Schutzwand muß an der Vorder-
Kettenführungen nur bis zu einem Zehntel kante der Fahrkorbdecke befestigt sein.
ihrer Zugfestigkeit beansprucht werden.
543.4 Die Schutzwände müssen so ausgeführt sein,
534.3 Werden als Tragmittel Ketten mit Hilfsseilen daß sie zurückklappen, wenn ein Druck auf
verwendet, so dürfen die Ketten nur bis zu sie ausgeübt wird; sie müssen selbsttätig in
einem Fünftel ihrer Zugfestigkeit, die Ketten ihre Ausgangsstellung zurückkehren.
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
544 Fahrkorbdecke 562 Betriebsschalter
544.1 Die Fahrkörbe müssen mit einer Decke ver- 562.1 Lastschalter
sehen sein; diese muß aus festem Werkstoff 562.11 Die Stromzufuhr zur Aufzugsanlage mit Aus-
bestehen und darf nicht durchbrochen sein. nahme der Beleuchtungseinrichtung der Fahr-
544.2 Die Fahrkorbdecken müssen an der Zugangs- schachtzugänge, der Umsetzstellen und des
seite des Fahrkorbes in einer Tiefe von Triebwerksraumes sowie der Notrufeinrich-
0,25 m ausgespart sein. tung muß durch einen Schalter im Trieb-
werksraum (Lastschalter) allpolig abgeschal-
tet werden können. Durch Aufschrift muß
545 Fahrkorbfußboden darauf hingewiesen sein, welche Teile der
545.1 Der Fahrkorbfußboden muß rutschsicher sein. Aufzugsanlage nach Ausschalten des Last-
545.2 Die Farbe des Fahrkorbfußbodens muß sich schalters noch unter Spannung stehen.
von den Farben der Fahrkorbwände und des 562.12 Nummer 262.15 findet entsprechende Anwen-
Fußbodens der Fahrschachtzugänge deutlich dung.
unterscheiden.
562.2 Lichtschalter
545.3 An der offenen Fahrkorbseite muß der Fahr-
korbfußboden in einer Tiefe von mindestens 562.21 Die Stromzufuhr zur Beleuchtungseinrichtung
0,28 m nach oben aufklappbar sein. der Fahrschachtzugänge und Uer Umsetzstel-
len sowie zur Notrufeinrichtung muß durch
besondere, als „Lichtschalter" gekennzeich-
547 Hinweise im Fahrkorb nete Schlüsselschalter unabhängig vom Last-
547.1 Die Fahrkörbe müssen fortlaufend numeriert schalter abgeschaltet werden können.
sein. 562.22 Beim Abschalten der Beleuchtung· der Fahr-
547.2 Die unteren Schutzwände der Fahrkörbe schachtzugänge und der Umsetzstellen muß
müssen mit folgenden dauerhaften und gut die Steuerung unterbrochen werden.
lesbaren Aufschriften versehen sein:
562.3 Befehlsschalter
547.21 Bei einer Fahrkorbgrundfläche nach Num-
mer 541.2 Ziffer 1: 562.31 Die Aufzugsanlage darf nur durch als Schlüs-
selschalter ausgeführte Befehlsschalter von
,, 1 Person", den Fahrschachtzugängen aus in Betrieb g13-
bei einer Fahrkorbgrundiläche nach Num- setzt werden können.
mer 541.2 Ziffer 2:
,,2 Personen". 562.8 Schütze
562.81 Nummer 262.81 findet entsprechende An-
547.22 „Für Gebrechliche, Kinder und Lastenbeför-
derung verboten!" wendung.
547.3 Die Schriftgröße 563 Sicherheitsschalter
1. der Aufschrift nach Nummer 547.21 muß 563.1 Verwendungsbereich der Sicherheitsschalter.
bei Ziffern und Großbuchstaben minde- 563.11 Die Verkleidung nach Nummer 502.3 muß mit
stens 25 mm, bei Kleinbuchstaben minde- Sicherheitsschaltern versehen sein, deren
stens 18 mm, Kontakte so lange geöffnet sind, wie ein
2. der Aufschrift nach Nummer 547.22 muß Druck auf die Verkleidung ausgeübt wird.
bei Großbuchstaben mindestens 12 mm, bei 563.12 Die Klappe nach Nummer 510.6 muß mit
Kleinbuchstaben mindestens 8,5 mm Sicherheitsschaltern versehen sein, deren
betragen. Kontakte geöffnet werden, wenn die Klappe
einen Offnungswinkel von höchstens 30 Grad
560-569 E 1e kt r i s c h e Au s r ü s tun g erreicht hat.
563.13 An den Fahrschachtzugängen müssen Sicher-
560 Allgemeine Anforderungen heitsschalter (Notbremsschalter) vorhanden
560.1 Die Nummern 260.1, 260.3, 260.5 und 260.6 sein, deren Kontakte geöffnet werden, wenn
finden entsprechende Anwendung. der Notbremsschalter betätigt wird.
560.2 Nummer 260.2 findet entsprechende Anwen- 563.3 Wirkungsweise der Skherheitsschalter.
dung.
563.31 Die Nummern 263.31 und 263.32 finden ent-
560.3 Schutzleiter müssen an der Klemmleiste der sprechende Anwendung,
Schalttafel oder des Schaltgerätegestelles ein-
563.32 Die spannungführenden Teile der Sicher-
zeln angeschlossen sein.
heitsschalter müssen mit Gehäusen umgeben
sein.
561 Elektrische Leitungen
563.33 Das Triebwerk eir1er durch Auftrennen des
561.1 Nummer 261.1 findet entsprechende Anwen- Sicherheitsstromkreises stillgesetzten Anlage
dung. darf erst wieder anlaufen können, wenn der
561.2 Nummer 261.2 findet entsprechende Anwen- Sicherheitsschalter geschlossen ist und ein
dung. Befehlsschalter betätigt wird.
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1607
565 Bremslüfter oder Klappstützen vorhanden sein, auf die
565.1 Die Nummern 265.1 und 265.2 finden entspre- der Fahrkorb aufsetzt. Sockel oder Klapp-
d1ende Anwendung. stützen müssen so beschaffen sein, daß bis
zur Sehachtsohle vom tiefsten Punkt
567 Notrufeinrichtung 1. des Fahrkorbes mit Ausnahme der Füh-
rungen, Fanggehäuse und Fahrkorbschür-
567.1 Aufzüge müssen mit einer Notrufeinrichtung zen ein Abstand von mindestens 0,5 m,
ausgerüstet sein, deren Notruf vom Aufzugs-
wärter an den Orten, an denen er sich regel- 2. der Fahrkorbschürzen ein Abstand von
mäßig aufhi:ilt, gehört werden kann. mindestens 0, 1 m verbleibt.
567.2 Der Notruf muß beim Betätigen der Sicher- 601.4 Nummer 201.6 findet entsprechende Anwen-
heitsschalter nach den Nummern 563.11, dung.
563.12 oder 563.13 ausgelöst werden.
567.3 Der Notruf darf nur durch einen besonderen 602 Fahrschachtwände
Schalter abgeschaltet werden können. Der
602.1 Der Fahrschacht muß an allen Seiten von
Notruf muß so lange ertönen, bis er mit die-
Fahrschachtwänden umgeben sein. Die Fahr-
sem Schalter abgeschaltet wird. Nach dem
schachtwand der Zugangsseite muß so be-
Abschalten des Notrufs muß die Notrufein-
schaffen sein, daß der Fahrschacht von außen
richtung sofort wieder betätigt werden kön-
nen. eingesehen werden kann. Die Seitenwände
und die Rückwand des Fahrschachtes dürfen
nicht mit Zugängen versehen sein.
568 Schaltung
568.1 Schaltfolge 602.2 Bestehen die Fahrschachtwände aus Draht-
geflechten oder Welldrahtgitter, so darf die
568.11 In die Stromzuleitung zum Antriebsmotor Maschenweite nicht mehr als 20 mm und die
muß ein Motorschutzschalter eingebaut sein. Drahtdicke nicht weniger als 1,8 mm betragen.
568.12 Sicherheitsschalter müssen ohne Zwischen- 602.3 Bestehen die Fahrschachtwände aus Latten
smaltung von Relais in den Steuerstromkreis oder Rohren, so müssen diese senkrecht
des Fahrschützes oder seines Vorsteuerschüt- durchlaufen und dürfen nicht mehr als 40 mm
zes oder in den Steuerstromkreis eines be- breit und nicht mehr als 20 mm voneinander
sonderen Hauptstromschützes eingeschaltet entfernt sein.
sein.
602.4 An der Innenseite der Fahrschamtwand, in
568.13 Sicherheitsschalter müssen in einem nicht ge-
der sich die Zugänge befinden, müssen Vor-
erdeten Leiter vor der Spule des Fahr-
sprünge oder Vertiefungen abgerundet oder
schützes oder seines Vorsteuerschützes lie-
gen. abgeschrägt sein und dürfen höchstens 12 mm
Tiefe haben.
568.14 Nummer 268.14 findet entsprechende Anwen-
dung.
604 Führungsschienen
568.15 Selbsthaltung des Fahrschützes darf nur nach
Betätigen der Befehlsschalter möglich sein. 604.1 Nummer 204.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
568.3 Schaltpläne 604.2 Nummer 204.2 findet entsprechende Anwen-
568.31 Im Triebwerksraum muß ein Stromlaufplan dung.
vorhanden sein, in dem die im Sicherheits- 604.3 Nummer 204.3 findet entsprechende Anwen-
und Hauptstromkreis vorhandenen elektri- dung.
schen Betriebsmittel verzeichnet sind.
600-699 Mühlenaufzüge 605 Aufstellung des Triebwerkes
600-609 Fa h r s c h a c h t , 605.1 (1) Das Triebwerk und die zugehörigen
Triebwerksraum, Rollenraum Schalteinrichtungen müssen gegen Witte-
rungseinflüsse geschützt und vom Fahr-
601 Sehachtgrube und Sehachtkopf schacht getrennt untergebracht sein.
(2) An einer Seite des Triebwerkes muß
601.1 Nummer 201.1 findet entsprechende Anwen- ein mindestens 0,7 m breiter Gang von min-
dung.
destens 1,8 m Höhe vorhanden sein.
601.2 Der Uberfahrweg des Fahrkorbes in der (3) In der Nähe des Triebwerkes müssen
Sehachtgrube und im Sehachtkopf muß min- eine elektrische Raumleuchte und eine Steck-
destens 0,25 m betragen. dose fest angebracht sein.
601.3 In der Sehachtgrube muß für Wartungs- und 605.2 Das Triebwerk muß schnell und ungehindert
Instandsetzungsarbeiten ein Schutzraum vor- erreicht werden können; es muß besichtigt
handen sein. Im Schutzraum müssen Sockel und geprüft werden können.
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
606 Rollenraum 620-629 T r i e b w e r k
606.1 Außerhalb des Fahrschachtes angeordnete
Umlenkrollen für die Tragmittel müssen ver- 620 Antriebsarten
kleidet oder in einem besonderen Rollen- 620.1 Es sind nur Treibscheibenantriebe zulässig.
raum untergebracht sein. Für die Aufzugsanlage muß ein nur für sie
606.2 Der Rollenraum muß abschließbar sein und bestimmtes, fest eingebautes Triebwerk vor-
schnell und ungehindert erreicht werden handen sein.
können. Die Rollen müssen besichtigt und
geprüft werden können. 621 Betriebsgeschwindigkeit
621.1 Die Betriebsgeschwindigkeit darf höchstens
607 Räume unter der Fahrhalm des Fahrkorbes 0,85 m/sek betragen.
oder des Gegengewichtes 621.2 Nummer 221.2 findet entsprechende Anwen-
607. 1 Die Nummern 207 .1 bis 207.4 finden ent- dung.
sprechende Anwendung.
622 Treibscheiben
608 Betriebsfremde Einrichtungen und Leitungen 622.1 Nummer 222.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
608.1 Nummer 208.1 findet entsprechende Anwen-
dung. 622.2 Die Nummern 222.2 bis 222.7 finden ent-
sprechende Anwendung.
608.2 Die Nummern 208.2 und 208.3 finden ent-
sprechende Anwendung.
624 Seilrollen
624.1 Die Nummern 224.1 bis 224.6 finden ent-
sprechende Anwendung.
610-619 Fahrschachtöffnungen
626 Bremsen
610 Fahrschachtzugänge 626.1 Nummer 226.1 findet entsprechende Anwen-
610.1 Nummer 210.1 findet entsprechende Anwen- dung.
dung. 626.2 Die Bremsscheibe muß formschlüssig mit der
610.2 Die lichte Höhe der Fahrschachtzugänge muß Treibscheibe verbunden sein.
mindestens 1,8 m betragen. 626.3 Die Nummern 226.3 und 226.4 finden ent-
sprechende Anwendung.
611 Beleuchtung der Fahrschachtzugänge
627 Drehvorrichtungen
611.1 Die Fahrschachtzugänqe müssen durch Tages-
licht oder künstlich beleuchtet sein, solange 627.1 Das Triebwerk muß so eingerichtet sein, daß
der Aufzug betriebsbereit ist. die Bremse von Hand gelüftet und der Auf-
zug von Hand bewegt werden kann.
612 Fahrschachttüren 627.2 Die Nummern 227.2 bis 227.4 finden ent-
sprechende Anwendung.
612.1 Nummer 212.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
612.2 Fahrschachttüren müssen den Nummern 602.2 630-639 T r a g m i t t e 1
oder 602.3 entsprechen.
630 Allgemeine Anforderungen
612.3 Fahrschachttüren müssen gegen Ausheben
gesichert sein. 630.1 Nummer 230.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
614 Hinweise an den Fahrschachtzugänge!l 630.2 Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile ver-
wendet werden.
614.1 Die Fahrschachtzugänge müssen an der
Außenseite mit folgender dauerhafter und 631 Drahtseile
gut lesbarer Aufschrift versehen sein:
631.1 Es müssen mindestens zwei Seile als Trag-
,,Aufzug! Tragkraft 2 Personen oder 200 kg, mittel verwendet werden. Der Seildurch-
Benutzung nur den im Mahlbetrieb messer muß mindestens 6,5 mm betragen.
Beschäftigten gestattet!"
631.2 Werden zwei Seile als Tragmittel verwendet,
614.2 Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben so müssen diese mit dem Fahrkorb oder
mindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min- Gegengewicht durch eine Ausgleichswippe
destens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der verbunden sein. Die Wippe muß so ausge-
Personenzahl und Tragkraft mindestens führt sein, daß sich das Hebelverhältnis nicht
12 mm betragen. ändern kann.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1609
632 Seilberechnung Herstellers, die Herstellungsnummer, das
632.1 Nummer 232.1 findet entsprechende Anwen- Baujahr und die Tragkraft des Aufzuges an-
dung. gegeben sein.
632.2 647.2 Die Schriftgrößte muß bei Großbuchstaben
Die nls Tragmlllcl verwendeten Drahtseile
dürfen nur bis zu einem Vierzehntel ihrer mindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min-
destens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der
Zugfestigkeit beansprucht werden. Hierbei
bleibt eine Zugfestigkeit von mehr als Tragkraft mindestens 12 mm betragen.
180 kg/mm 2 unberücksichtigt. 648 Gegengewicht
633 - Seilbefestigung 648.1 Die Nummern 248.1 und 248.2 finden ent-
633.1 Nummer 233.1 findet entsprechende Anwen- sprechende Anwendung.
dung.
633.2 Werden mehr als zwei Seile als Tragmittel 650-659 F angvorri eh tungen,
verwendet, so müssen Gegengewichte über Ge s eh windi gkei tsb egrenz er, Anschläge
zwischengeschaltete Druckfedern mit den Sei-
650 Anforderungen an Fangvorrichtungen
len so verbunden sein, daß die Seile einzeln
nachgespannt werden können. Bei Aufzügen, 650.1 Fahrkörbe müssen mit einer Fangvorrichtung
bei denen der Fahrkorb oder das Gegen- versehen sein.
gewicht oder beide an loser Rolle hängen, 650.2 Fangvorrichtungen müssen durch das Seil des
müssen die Seilenden unter Zwischenschal- Geschwindigkeitsbegrenzers eingerückt wer-
tung von Druckfedern befestigt sein. Federn den, wenn die Betriebsgeschwindigkeit in der
in der Aufhängung des Fahrkorbes müssen Abwärtsfahrt überschritten wird und die
Druckfedern sein. Auslösegeschwindigkeit erreicht ist. Sie müs-
sen dabei den mit der zulässigen Nutzlast
beladenen Fahrkorb zum Stillstand bringen
640-649 Fahr k o r b und G e gen g e wicht und an den Führungsschienen festhalten.
640 Führungen Fangvorrichtungen, die den Fahrkorb in Auf-
wärtsfahrt bremsen können, sind unzulässig.
640.1 Die Nummern 240.1 bis 240.3 finden ent-
sprechende Anwendung. 650.3 Die Nummern 250.4 bis 250.6 finden ent-
sprechende Anwendung.
641 Fahrkorbgröße und Tragkraft
654 Geschwindigkeitsbegrenzer
641.1 Die lichte Höhe des Fahrkorbes muß minde-
654.1 Aufzüge müssen mit einem über dem Fahr-
stens 1,90 m betragen.
schacht angeordneten Geschwindigkeits-
641.2 Die Grundfläche des Fahrkorbes darf höch- begrenzer ausgerüstet sein.
stens 0,65 m 2 betragen.
654.2 Die Nummern 254.2, 254.3, 254,5 und 254. 7
641.3 Die Tragkraft des Fahrkorbes muß 200 kg be- finden entsprechende Anwendung.
tragen.
654.3 Nummer 254.6 findet entsprechende Anwen-
642 Fahrkorbwände dung.
642.1 Nummer 242.1 findet entsprechende Anwen- 655 Anschläge
dung. 655.1 Die Fahrbahnen des Fahrkorbes und des
642.2 Fahrkörbe mit mehr als einem Fahrkorb- Gegengewichtes müssen in der Sehachtgrube
zugang sind unzulässig. durch Anschläge begrenzt sein.
644 Fahrkorbdecke 660-669 E 1e kt r i s c h e Au s r ü s tun g
644.1 Der Fahrkorb muß mit einer aus Draht- 660 Allgemeine Anforderungen
geflecht bestehenden Decke versehen sein.
Das Drahtgeflecht darf höch:;tens 20 mm 660.1 Die Nummern 260.1, 260.3, 260.5 und 260.6
Maschenweite und nicht weniger als 1,8 mm finden entsprechende Anwendung.
Drahtdicke haben. 660.2 Nummer 260.2 findet entsprechende Anwen-
dung.
645 Fahrkorbfußboden Schutzleiter müssen an der Klemmleiste der
660.3
645.1 Der Abstand der Vorderkante des Fahrkorb- Schalttafel oder des Schaltgerätegestelles
fußbodens von der Trittkante des Fahr- einzeln angeschlossen sein; Türrahmen müs-
schachtzugangs darf höchstens 40 mm betra- sen mit besonderen Schutzleitern an der
gen. Klemmleiste angeschlossen sein.
647 Hinweise im Fahrkorb 661 Elektrische Leitungen
647.1 Im Fahrkorb müssen in dauerhafter und gut 661.1 Nummer 261.1 findet entsprechende Anwen-
lesbarer Weise der Name oder die Firma des dung.
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
661.2 Elektrische Lcilungcn der Sicherheitsstrom- Kontakte so lange geöffnet sind, wie die
kreise müssen sicher verlegt sein. Türen nicht geschlossen sind.
663.12 Nummer 263.14 findet entsprechende Anwen-
662 Betriebsschalter dung.
662.1 Lastscha ltcr 663.13 In den Aufzugsanlagen müssen Sicherheits-
662.11 Die Stromzufuhr zur Aufzugsanlage mit Aus- schalter (Notendschalter) vorhanden sein,
nahme der Bel euch Lungseinrichtung von deren Kontakte geöffnet sind, wenn der Fahr-
Fahrsch,1chl, Triebwerks- und Rollenraum korb die Endhaltestellen um mehr als 0,25 m
muß durch einen ~WW'D Mißbrauch gesicher- überfährt.
ten Schalter (Laslsdwllcr) allpolig abgeschal- 663.3 Wirkungsweise der Sicherheitsschalter
tet werden können. Durch Aufschrift muß
663.31 Die Nummern 263.31 bis 263.33 finden ent-
dc1rnuf hingewiesen sein, welche Teile der
Aufzugsanlage nach Ausschalten des Last- sprechende Anwendung.
schalters noch unter Spannung stehen. 663.4 Sonderbestimmungen für Türschalter
662.12 Der Lastschalter muß durch die Aufschrift 663.41 Die Türschalter nach Nummer 663.11 dürfen
„Laslschalter" gekennz(~ichnet sein. Die mit einfachen Hilfsmitteln nicht überbrückt
Schaltstellungen müssen bezeichnet sein. werden können.
663.42 Nummer 263.42 findet entsprechende Anwen-
662.13 Die Nummern 262.15 und 262.16 finden ent-
sprechende Anwendung. dung.
663.6 Sonderbestimmungen für Notendschalter
662.2 Lichtschalter
663.61 Die Nummern 263.61, 263.62 und 263.65 fin-
662.21 Die Stromzufuhr zur Fahrschachtbeleuch-
den entsprechende Anwendung.
tungseinrichtung muß durch einen besonde-
ren, als „Lichtschalter" gekennzeichneten
665 Bremslüfter
Schalter unabhängig vom Lastschalter abge-
schaltet werden können. 665.1 Die Nummern 265.1 und 265.2 finden ent-
sprechende Anwendung.
662.22 Außerhalb des Triebwerksraumes ange-
brachte Schalter der Fahrschachtbeleuch- 666 Beleuchtung
tungseinrichtung müssen unter Verschluß
666.1 Der Fahrschacht muß bei vollwandigen
gehalten werden oder als Schlüsselschalter
Seitenwänden künstlich beleuchtet sein, so-
ausqebildet sein; beim Abschalten ~er Fahr-
lange der Aufzug betriebsbereit ist.
schachtbeleuchtung muß die Steuerung unter-
brochen werden.
668 Schaltung
662.3 füüehlsschalter 668.1 Schaltfolge
662.31 D€r Aufzug darf vom Fahrkorb aus nur durch 668.11 Sicherheitsschalter mit Ausnahme der Haupt-
Betätigen eines Steuerseiles in Gang gesetzt strom-Notendschalter müssen ohne Zwischen-
werden können. Die Bewegungsrichtung des schaltung von Relais in die Steuerstrom-
Steuerseiles muß der beabsichtigten Fahrt- kreise der Fahrschütze oder ihrer Vorsteuer-
richtung entsprechen. Der Aufzug muß selbst- schütze oder in den Steuerstromkreis eines
tätig stillgesetzt werden, wenn das Steuerseil besonderen Hauptstromschützes eingeschal-
losgelassen wird. tet sein.
662.32 Eine durch Drucktaster ohne Selbsthaltung 668.12 Nummer 268.12 findet entsprechende Anwen-
zu betätigende Außensteuerung ist zulässig, dung.
wenn sie nach dem Anhalten des Fahrkorbes
und dem Schließen der Fahrschachttür minde- 668.13 Nummer 268.14 findet entsprechende Anwen-
stens zwei Sekunden lang unwirksam ist. dung.
662.4 Betriebsendschalter 668.3 Schaltpläne
662.41 Der Fahrkorb muß an den Endhaltestellen 668.31 In der Nähe des Triebwerkes muß ein Strom-
selbsttätig stillgesetzl werden. laufplan angebracht sein, in riem die in den
Sicherheits- und Hauptstromkreisen vorhan-
662.8 Schütze denen elektrischen Betriebsmittel verzeichnet
662.81 Nummer 262.81 findet entsprechende Anwen- sind.
dung.
662.82 Nummer 262.82 findet entsprechende Anwen- 670-679 Türvers c h 1 ü s s e
dung.
670 Allgemeine Anforderungen
663 Sicherheitsschalter 670.1 Die Fahrschachttüren müssen so beschaffen
sein, daß sie nach dem Schließen durch eine
663.1 Verwendungsbereich der Sicherheitsschalter Schwingleiste oder durch eine sonstige Fest-
663.11 Die Fahrschachttüren müssen mit Sicherheits- haltevorrichtung in Schließstellung gehalten
schaltern (Türschalter) versehen sein, deren werden.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1611
700-799 Lagerhausaufzüge trennt untergebracht sein. Der Zugang zum
Triebwerk muß verschließbar sein.
700-709 Fa h r s c h acht, Triebwerksraum, (2) An einer Seite des Triebwerkes muß
Rollenraum ein mindestens 0,7 m breiter Gang von min-
destens 1,8 m Höhe vorhanden sein.
701 Schuchtgrube und Sehachtkopf (3) In der Nähe des Triebwerkes müssen
701.1 Nummer 201.1 findet entsprechende Anwen- eine elektrische Raumleuchte und eine Steck-
dung. dose fest angebracht sein.
701.2 Der Ubcrfahrweg des Fahrkorbes in der 705.2 Das Triebwerk muß schnell und ungehindert
Schachtgru be und im Sehachtkopf muß minde- erreicht werden können; es muß besichtigt
stens 0,2 m betragen. und geprüft werden können.
701.3 In der Sehachtgrube muß für Wartungs- und
Instandsetzungarbeiten ein Schutzraum vor- 706 Rollenraum
handen sein. Im Schutzraum müssen Sockel 706.1 Außerhalb des Fahrschachtes angeordnete
oder Klappstützen vorhanden sein, auf die Umlenkrollen für die Tragmittel müssen ver-
der Fahrkorb aufsetzt. Sockel ode1 Klapp- kleidet oder in einem besonderen Rollen-
stützen müssen so beschaffen sein, daß bis raum untergebracht sein.
zur Sehachtsohle vom tiefsten Punkt
706.2 Der Rollenraum muß abschließbar sein und
1. des Fahrkorbes mit Ausnahme der Füh- schnell und ungehindert erreicht werden
rungen, Fanggehäuse und Fahrkorb- können. Die Rollen müssen besichtigt und
schürzen ein Abstand von mindestens geprüft werden können.
0,Sm,
2. der Fahrkorbschürzen ein Abstand von 707 Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes
mindestens 0, 1 m
707.1 Die Nummern 207.1 und 207.2 finden ent-
verbleibt. sprechende Anwendung.
701.4 Wenn der Fahrkorb den oberen Uberfahrweg 707.2 Ist das Triebwerk unter der Fahrbahn des
durchfahren hat, muß bis zur Fahrschacht- Fahrkorbes angeordnet, so müssen die Fahr-
decke von der von Aufbauten freien Fläche schütze bei Belastungsprüfungen außerhalb
der Fahrkorbdecke ein Abstand von minde- des Schachtgrundrisses betätigt werden
stens 0,7 m verbleiben. können.
70?. Fahrschachtwände
708 Betriebsfremde Einrichtungen und Leitungen
702.1 Fahrschächte müssen an allen Seiten von
708.1 Nummer 208.1 findet entsprechende Anwen-
Wänden umgeben sein; die Fahrschacht-
dung.
wände dürfen nur für die Fahrschacht-
zugänge durchbrochen sein. 708.2 Die Nummern 208.2 und 208.3 finden ent-
702.2 Ist die Fahrschachtwand-Oberfläche uneben, sprechende Anwendung.
sind insbesondere Nischen oder Vorsprünge
vorhanden, oder sind an der Fahrschacht-
wand in den Fahrschacht ragende Teile be- 710---719 F a h r s c h a c h t ö f f n u n g e n
festigt, so müssen Maßnahmen getroffen sein,
die es verhindern, daß sich auf der Fahr- 710 Fahrschachtzugänge
schachtsohle oder der Fahrkorbdecke Be-
schäftigte verletzen. 710.1 Fahrschachtzugänge müssen mit Schranken
versehen sein.
702.3 Die Unterkanten der Deckendurchbrüche müs-
710.2 Die lichte Höhe der Fahrschachtzugärrne muß
sen an der Zugangsseite in Fahrkorbbreite
mindestens 1,8 m betragen.
mit einer 0,2 m hohen Schürze verkleidet
sein. Die Schürze muß einen Winkel von
30 Grad gegen die Senkrechte bilden und 711 Beleuchtung der Fahrschachtzugänge
nach außen gerichtet sein. 711.1 Die Fahrschachtzugänge müssen durch Tages-
licht oder künstlich beleuchtet sein, solange
704 Führungsschienen der Aufzug betriebsbereit ist.
704.1 Fahrkörbe müssen an festen, paarweise an-
geordneten Führungsschienen in ihrer Fahr- 712 Schranken
bahn geführt werden.
712.1 Die an den Fahrschachtzugängen angebrach-
704.2 Nummer 204.3 findet entsprechende Anwen- ten Schranken müssen mindestens 1,2 m hoch
dung. sein und aus zwei parallel hochschwenk-
baren, durch senkrechte Gitterstäbe verbun-
705 Aufstellung des Triebwerkes denen Holmen bestehen. Der Abstand
705.1 (1) Das Triebwerk muß gegen Witterungs- zwischen dem Fußboden des Fahrschacht-
einflüsse geschützt und vom Fahrschacht ge- zugangs und der Schrankenunterkante so-
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
wie der Abstand zwischen den einzelnen 726 Bremsen
Gitterstä.ben dürfen nicht größer afa'' 0,15 m 726.1 Nummer 226.1 findet entsprechende Anwen-
sein. dung.
712.2 Der Abstand zwischen den Schranken und 726.2 Die Bremsscheibe muß formschlüssig mit der
der Fahrkorbvorderkante muß mindestens Seiltrommel verbunden sein.
0,4 m betragen. Die Schranken müssen so
beschaffen sein, daß der Zwischenraum zwi- 726.3 Die Nummern 226.3 und 226.4 finden ent-
schen Schranke und Fahrbahn nicht betreten sprechende Anwendung.
werden kann.
727 Drehvorrichtung
714 Hinweise an den Fahrschachtzugängen 727.1 Das Triebwerk muß so eingerichtet sein, daß
714.1 Die Fahrschachtzugänge müsseu an der die Bremse von Hand gelüftet und der Auf-
Außenseite mit folgender dauerhafter und zug von Hand bewegt werden kann.
gut lesbarer Aufschrift versehen sein: 727.2 Die Nummern 227.2 bis 227.4 finden ent-
„Aufzug! Tragkraft .... kg sprechende Anwendung.
Nkht in den Fahrschacht hineinbeugen!
Personenbeförderung verboten!"
714.2 Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben 730--739 Tragmittel
mindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min-
destens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der 730 Allgemeine Anforderungen
Tragkraft mindestens 12 mm betragen. Die
730.1 Nummer 230.1 findet entsprechende Anwen-
Aufschrift muß die Tragkraft in Kilogramm
dung.
angeben.
730.2 Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile ver-
wendet werden.
720~~729 Triebwerk
731 Drahtseile
720 Antriebsarten 731.1 Als Tragmittel müssen mindestens zwei Seile
verwendet werden. Die Tragmittel mürsen
720.1 Es sind nur Seiltrommelantriebe zulässig. Für mit dem Fahrkorb durch eine Ausgleichs-
die Aufzugsanlage muß ein nur für sie be- wippe verbunden sein. Die Wippe muß so
stimmtes, fest eingebautes Triebwerk vor- ausgeführt sein, daß sich das Hebelverhältnis
handen sein. Gegengewichte und Ausgleichs- nicht ändern kann.
gewichte dürfen nicht verwendet sein.
732 Seilberechnung
7'21 Betrie bsgescb windigkeit
732.1 Nummer 232.1 findet entsprechende Anwen-
721.1 Die Betriebsgeschwindigkeit darf höchstens dung.
0,3 m/sek betragen.
732.2 Die als Tragmittel verwendeten Drahtseile
721.2 Nummer 221.2 findet entsprechende Anwen- dürfen nur bis zu einem Achtel ihrer Zug-
dung. festigkeit beansprucht werden. Hierbei bleibt
2
eine Zugfestigkeit von mehr als 180 kg/m
723 Seiltrommeln unberücksichtigt.
723.1 Seiltrommeln müssen mit schraubenförmigen
Rillen zur Aufnahme der Seile versehen sein. 733 Seilbefestigung
723.2 Nummer 223.2 findet entsprechende Anwen- 733.1 Nummer 233.1 findet entsprechende Anwen-
dung. dung.
733.2 Die Seilenden an den Seiltrommeln müssen
724 Seilrollen so befestigt sein, daß die Seile die Trommeln
mit mindestens eineinhalb Windungen um-
724.1 Nummer 224.1 findet entsprechende Anwen- schlingen, wenn der Fahrkorb in der Sehacht-
dung. grube aufsetzt.
724.2 Der Rillengrund der Seilrollen muß kreis-
bogenförmig sein
724.3 Lose Rollen müssen so angebracht sein, daß 740-749 Fahrkorb
sich ihre Achsen nicht aus den Lagern lösen
können. Dies gilt nicht, wenn durch Siche- 740 Führungen
rungsbügel verhindert wird, daß sich bei 740.1 Der Fahrkorb muß mit Gleit- oder _Rollen-
schadhaflen Achsen die Rollen von der Auf- führungen an den Führungsschienen geführt
hängung trennen. werden.
724.4 Bei einseitig gelagertPn Seilrollen müssen 740.2 Die Nummern 240.2 und 240.3 finden ent-
die Seile gegen Herabfallen gesichert sein. sprechende Anwendung.
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1613
741 Fahrkorbgröße und Tragkraft 754 Geschwindigkeitsbegrenzer
741.1 Die lichte Höhe des Fahrkorbes muß minde- 754.1 Aufzüge müssen mit einem über dem Fahr-
stens 1,8 m betragen. schacht angeordneten Geschwindigkeits-
741.2 Die Grundfläche des Fahrkorbes darf höch- begrenzer ausgerüstet sein.
stens 2,5 m 2 betragen. 754.2 Die Nummern 254.2, 254.3, 254.5 und 254.7
741.3 Die Tragkraft des Fahrkorbes darf höchstens finden entsprechende Anwendung.
1 000 kg betragen. 754.3 Nummer 254.6 findet entsprechende Anwen-
dung.
742 Fahrkorbwände
742.1 Der Fahrkorb muß Wände aus festem Werk- 760-769 E 1e kt r i s c h e Aus r ü s tun g
stoff haben.
742.2 Fahrkörbe mit mehr als einem Fahrkorb- 760 Allgemeine Anforderungen
zugang sind unzulässig. 760.1 Die Nummern 260.1, 260.3, 260.5 und 260.6
finden entsprechende Anwendung.
744 Fahrkorbdecke
760.2 Nummer 260.2 findet entsprechende Anwen-
744.1 Nummer 244.1 findet entsprechende Anwen- dung.
dung. 760.3 Schutzleiter müssen an der Klemmleiste der
Schalttafel oder des Schaltgerätegestelles ein-
745 Fahrkorbfußboden zeln angeschlossen sein.
745.1 Der Abstand der Fahrkorbfußbodenkante
von der Trittkante des Fahrschachtzugangs 761 Elektrische Leitungen
darf höchstens 40 mm betragen. 761.1 Nummer 261.1 findet entsprechende Anwen-
745.2 Bei Fahrkörben, die mit Wagen oder Karren dung.
beladen werden, muß der Fahrk.orbfußboden 761.2 Nummer 261.2 findet entsprechende Anwen-
so beschaffen oder mit Vorrichtungen ver- dung.
sehen sein, daß die Wagen oder· Karren
gegen Verschieben gesichert werden können 762 Betriebsschalter
762.1 Lastschalter
747 Hinweise im Fahrkorb
762.11 Die Stromzufuhr zur Aufzugsanlage mit Aus-
747.1 Im Fahrkorb müssen in dauerhafter und gut nahme der Beleuchtungseinrichtung von
lesbare~ Weise der Name oder die Firma Triebwerks- und Rollenraum muß durch
des Herstellers, die Herstellungsnummer, das einen Schalter in der Nähe des Triebwerkes
Baujahr und die Tragkraft des Aufzuges an- (Lastschalter) allpolig abgeschaltet werden
gegeben sein. können. Durch Aufschrift muß darauf hin-
747.2 Im Fahrkorb ist außerdem folgende dauer- gewiesen sein, welche Teile der Aufzugs-
hafte und gut lesbare Aufschrift anzubringen: anlage nach dem Ausschalten des Last-
,,Personenbeförderung verboten" schalters noch unter Spannung stehen.
762.12 Der Lastschalter muß durch die Aufschrift
747.3 Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben „Lastschalter" gekennzeichnet sein. Die
mindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min- Schaltstellungen müssen bezeichnet sein.
destens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der
762.13 Die Nummern 262.15 und 262.16 finden ent-
Tragkraft mindestens 12 mm betragen.
sprechende Anwendung.
750-759 F angvorri eh t ungen, 762.3 Befehlsschalter
Geschwindigkeitsbegrenzer 762.31 Der Aufzug darf nur durch eine außerhalb
750 des Fahrkorbes angebrachte Gestänge-
Anforderungen an Fangvorrichtungen
steuerung in Gang gesetzt werden können.
750.1 Fahrkörbe müssen mit einer Fangvorrichtung
versehen sein. 762.32 Die Gestängesteuerung muß so ausgeführt
sein, daß der Aufzug nur bei geschlossenen
750.2 Fangvorrichtungen müssen durch das Seil des Schranken in Gang gesetzt werden kann.
Geschwindigkeitsbegrenzers eingerückt wer-
762.33 Die Schaltstellungen müssen bezeichnet sein.
den, wenn die Betriebsgeschwindigkeit in der
Abwärtsfahrt überschritten wird und die 762.4 Betriebsendschalter
Auslösegeschwindigkeit erreicht ist. Sie müs-
762.41 Der Fahrkorb muß an den Endhaltestellen
sen dabei den mit der zulässigen Nutzlast
selbsttätig stillgesetzt werden.
beladenen Fahrkorb zum Stillstand bringen
und an den Führungsschienen festhalten. 762.8 Schütze
Fangvorrichtungen, die den Fahrkorb in Auf- 762.81 Nummer 262.81 findet entsprechende Anwen-
wärtsfahrt bremsen können, sind unzulässig. dung.
750.3 Die Nummern 250.4 bis 250.6 finden ent- 762.82 Nummer 262.82 findet entsprechende Anwen-
sprechende Anwendung. dung.
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
163 Sicherheitsschalter 765 Bremslüfter
163.1 Verwendungsbereich der Sicherheitsschalter 765.1 Die Nummern 265.1 und 265.2 finden ent-
sprechende Anwendung.
163.11 Nummer 263.14 findet entsprechende Anwen-
dung. 768 Schaltung
763.12 In den Aufzugsanlagen müssen Sicherheits- 768.1 Schaltfolge
schalter (Notendschalter) vorhanden sein,
deren Kontc1kte geöffnet sind, wenn der 768.11 Sicherheitsschalter mit Ausnahme der Haupt-
Fahrkorb die Endhaltestellen um mehr als strom-Notendschalter müssen ohne Zwischen-
0,2 m überfährt. schaltung von Relais in die Steuerstrom-
kreise der Fahrschütze oder ihrer Vorsteuer-
763.13 Es müssen Sicherheitsschalter vorhanden schütze oder in den Steuerstromkreis eines
sein, deren Kontakte geöffnet sind, wenn die besonderen Hauptstromschützes eingeschal-
Tragmittel nicht gespannt sind. tet sein.
768.12 Nummer 268.12 findet entsprechende Anwen-
763.3 Wirkungsweise der Sicherheitsschalter dung.
163.31 Die Nummern 263.31 bis 263.33 finden ent- 768.13 Nummer 268.14 findet entsprechende Anwen-
sprechende Anwendung. dung.
768.3 Schaltpläne
763.6 Sonderbestimmungen für Notendschalter
768.31 Nummer 268.31 findet entsprechende Anwen-
763.61 Notendschalter nach Nummer 763.12 müssen dung.
als Hauptstrom-Notendschalter ausgeführt
sein. Bei Betätigen des Notendschalters 770-779 Verriegelung der Schranken
müssen mindestens zwei Außenleiter der
Stromzufuhr zur Anlage unterbrochen wer- 770 Allgemeine Anforderungen
den.
770.1 Die Schranken müssen so beschaffen sein,
'163.62 Die Notendschalter müssen vom Fahrkorb daß sie bei eingerückter Gestängesteuerung
oder von der Seiltrommel betätigt werden. nicht geöffnet werden können.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1615
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
1. 10. 65 Verordnung über die Festsetzung von Teesteuer-
sätzen 189 7. 10. 65 1. 11. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
612-3-1
11. 10. 65 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zuberei-
tungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes 193 13. 10.65 14. 10.65
Andert Bundesgesetzbl. III 2121-5-7
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
29. 9. 65 Verordnung Nr. 136/65/EWG der Kommission zur
Verlängerung der Verordnung Nr. 162/64/EWG
betreffend die Erstattung auf bestimmte Ausfuh-
ren von Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide
und Reis nach den Mitgliedstaaten 161 30. 9.65 2617
1569
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 1965 Nr. 59
Tag In h a 1 t Seite
7-. 10. 65 Neufassung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1961 (Länderfinanzausgleichsgesetz 1965) 1569
Ersetzt nundesgcsetzbl. Ill 604-2
5. 10. 65 Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes . . 1573
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 313-3; hebt auf Bundesgesetzbl. llI 313-3
6. 10. 65 Verordnung zur Änderung der Neunzehnten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1575
Andert Bundcsgeselzbl. lll 810-1-19
6. 10. 65 Verordnung über Anforderungen, insbesondere technischer Art, an Aufzugsanlagen (Tech-
nische Verordnung über Aufzugsanlagen - TVAufz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1576
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7102-22; ändert Bundesgesetzbl. III 7102-21
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1615
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1615
Bekanntmachung
der Neufassung des länderfinanzausgleichsgesetzes 1961
Vom 7. Oktober 1965
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Änderung
des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1961 vom 18. Au-
gust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 889) wird nach-
stehend der Wortlaut des Länderfinanzausgleichs-
gesetzes 1961 in der Fassung des Gesetzes zur Än-
derung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1961
vom 18. August 1965 in der vom Rechnungsjahr 1965
an geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 7. Oktober 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
über den Finanzausgleich unter den Ländern vom Rechnungsjahr 1965 an
(Länderfinanzausgleichsgesetz 1965) *)
Vom 7. Oktober 1965
§ 1 setzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809)
Ausgleichsleistungen für das Ausgleichsjahr an den Ausgleichsfonds zu
leisten hat. Von den Einnahmen des Saarlandes aus
Zur Durchführung des Finanzausgleichs unter den der Vermögensteuer wird der Hundertsatz abge-
Ländern werden aus Beiträgen der ausgleichspflich- setzt, um den die Vermögensteuereinnahm.en der
tigen Länder (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die anderen Länder nach Satz 1 gekürzt werden.
ausgleichsberechtiglen Länder (Ausgleichszuweisun-
gen) geleistet. (3) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die
den Ländern Bremen, Hamburg und Niedersachsen
§ 2 aus der Unterhaltu.ng und Erneuerung der Seehäfen
Ausgleichspflichtige und Bremen, Bremerhaven, Hamburg und Emden er-
ausgleichsberechtigte Länder wachsen, werden von den Steuereinnahmen
(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren des Landes Bremen 25 000 000 DM,
Steuerkraftm.eßzahl in dem. Rechnungsjahr, für das des Landes Hamburg 55 000 000 DM,
der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), des Landes Niedersachsen 6 000 000 DM
ihre Ausgleichsm.eßzahl übersteigt.
abgesetzt. Wenn sich die Sonderbelastungen aus
(2) Ausg-leichsberechtigt sind die Länder, deren der Unterhaltung und Erneuerung der Seehäfen
Steuerkraftm.eßzahl im. Ausgleichsjahr 95 vom Hun- erheblich ändern, können die Abgeltungsbeträge
dert ihrer Ausgleichsmeßzahl nicht erreicht. dieser Änderung durch Rechtsverordnung des Bun-
desministers der Finanzen, die der Zustimmung des
§ 3
Bundesrates bedarf, angepaßt werden.
Steuerkraftmeßzahl, Ausgleichsmeßz.ahl (4) Zur Abgeltung der übermäßigen Belastungen
des Landes Schleswig-Holstein werden von den
(1) Die Steuerkraftmeßzahl eines Landes ist die
Steuereinnahmen dieses Landes
Summe der Steuereinnahmen des Landes nach § 4
und der Realsteuereinnahmen seiner Gemeinden im. Ausgleichsjahr 1961 35 000 000 DM,
nach § 5. vom. Ausgleichsjahr 1962 an 30 000 000 DM
(2) Die Ausgleichsm.eßzahl eines Landes ist die abgesetzt.
Sum.m.e der beiden Meßzahlen, die zum Ausgleich (5) Von den Steuereinnahmen des Saarlandes
der Steuereinnahmen der Länder (§ 4) und zum.
werden in den Ausgleichsjahren 1965 bis 1969 jähr-
Ausgleich der Realsteuereinnahmen der Gemeinden
lich 35 000 000 DM abgesetzt.
(§ 5) getrennt festgestellt werden. Die Meßzahlen
ergeben sich aus den auszugleichenden Steuerein-
nahmen je Einwohner im Bundesdurchschnitt, ver- § 5
vielfacht m.it der Einwohnerzahl des Landes; hierbei Realsteuereinnahmen der Gemeinden
sind die nach § 6 gewerteten Einwohnerzahlen zu-
(1) Als Realsteuereinnahmen der Gemeinden eines
grunde zu legen.
Landes gelten die nach Absatz 5 herabgesetzten
§ 4 Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der Ge-
werbesteuer vom. Ertrag und Kapital, die für das
Steuereinnahmen der Länder
Kalenderjahr ermittelt sind, das dem Ausgleichsjahr
(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die vorausgeht.
ihm im. Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen aus
(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt
seinem Anteil an der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer, aus der Vermögensteuer, der 1. die Grundbeträge der Grundsteuer von den land-
Erbschaftsteuer, der Biersteuer und aus den Ver- und forstwirtschaftlichen Betrieben
kehrsteuern mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, mit 160 vom Hundert,
der Spielbankabgabe und der Steuern mit örtlich 2. von den Grundbeträgen der Grundsteuer von
bedingtem Wirkungskreis. den Grundstücken
(2) Von den Einnahmen eines Landes aus der die ersten 12 000 Deutsche Mark einer Gemeinde
Vermögensteuer werden die Beträge abgesetzt, die mit 160 vom Hundert,
das Land als Zuschuß nach § 6 Abs. 1 bis 3 des die weiteren 48 000 Deutsche Mark einer Ge-
Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des Achten meinde mit 180 vom Hundert,
Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsge- die weiteren 90 000 Deutsche Mark einer Ge-
*) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 604-2 meinde mit 200 vom Hundert,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1571
die weiteren 100 000 Deutsche Mark einer Ge- Einwohnerzahl des Landes Bremen mit 125 vom
meinde mit 225 vom Hundert, Hundert, die Einwohnerzahl des Landes Hamburg
die 250 000 Deutsche Mark übersteigenden Be- mit 135 vom Hundert und die Einwohnerzahlen der
träge einer Gemeinde mit 250 vom Hundert; übrigen Länder mit 100 vom Hundert gewertet.
3. die Grundbeträge der Gewerbesteuer vom Ertrag (3) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Aus-
und Kapital mit 250 vom Hundert. gleich der Realsteuereinnahmen werden die Ein-
Als Grundbetrag gilt das Aufkommen in dem Ka- wohnerzahlen der Gemeinden eines Landes mit fol-
lenderjahr, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht, ge- genden Ansätzen je Einwohner gewertet:
teilt durch die in diesem Kalenderjahr in Geltung die ersten 5 000 Einwohner einer Gemeinde
gewesenen Hebesätze. mit 100 vom Hundert,
die weiteren 15 000 Einwohner einer Gemeinde
(3) Für die Errechnung der Steuerkraftzahlen mit 110 vom Hundert,
eines Landes ist die Summe der Grundbeträge maß-
gebend, die das Statistische Bundesamt nach dem die weiteren 80 000 Einwohner einer Gemeinde
Ergebnis der Gemeindefinanzstatistik festgestellt mit 115 vom Hundert,
hat. Bei der Grundsteuer von den Grundstücken gilt die weiteren 400 000 Einwohner einer Gemeinde
für alle Gemeinden einer Gemeindegruppe einheit- mit 120 vom Hundert,
lich der im Durchschnitt auf eine Gemeinde der die weiteren 500 000 Einwohner einer Gemeinde
Gruppe entfallende Grundbetrag; maßgebend sind mit 125 vom Hundert,
die folgenden Gemeindegruppen: die weiteren Einwohner einer Gemeinde
Gemeinden bis 2 000 Einwohner, mit 130 vom Hundert.
Gemeinden über 2 000 bis 3 000 Einwohner, Für die Länder Bremen und Hamburg werden wei-
Gemeinden über 3 000 bis 5 000 Einwohner, tere 10 vom Hundert ihrer Einwohnerzahl hinzu-
Gemeinden über 5 000 bis 10 000 Einwohner, gerechnet.
§ 7
Gemeinden über 10 000 bis 20 000 Einwohner,
Gemeinden über 20 000 bis 50 000 Einwohner, Bemessung der Ausgleichszuweisungen
und der Ausgleichsbeiträge
Gemeinden über 50 000 bis 100 000 Einwohner,
Gemeinden über 100 000 Einwohner. (1) Die Ausgleichszuweisungen der ausgleichs-
berechtigten Länder werden mit gestaffelten Hun-
(4) Durch Rechtsverordnung des Bundesministers dertsätzen von den Beträgen errechnet, um die ihre
der Finanzen, die der Zustimmung des Bundesrates Steuerkraftmeßzahl hinter 95 vom Hundert ihrer
bedarf, können Ausgleichsmeßzahl zurückbleibt. Hierbei werden als
1. bei der Errechnung der Steuerkraftzahlen Un- Ausgleichszuweisungen festgesetzt
gleichheiten ausgeglichen werden, die sich aus a) der Betrag, der an 85 vom Hundert der Aus-
einer verschiedenen Einheitsbewertung des gleichsmeßzahl fehlt, mit 100 vom Hundert;
Grundbesitzes im Bundesgebiet ergeben; b) von dem Betrag, der von 85 bis 95 vom Hundert
2. die in Absatz 2 genannten Hundertsätze geän- der Ausgleichsmeßzahl fehlt, 60 vom Hundert.
dert werden, soweit die Entwicklung der durch- (2) Die Ausgleichsbeiträge der ausgleichspflich-
schnittlichen Realsteuerhebesätze eine Anpas- tigen Länder werden mit einem einheitlichen Hun-
sung der Hundertsätze erforderlich macht. dertsatz von den Beträgen errechnet, um die ihre
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 errechneten Steuerkraftmeßzahl ihre Ausgleichsmeßzahl über-
Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- steigt; hierbei wird die Steuerkraft, die zwischen
und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Grundsteuer 100 und 110 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl
von den Grundstücken und der Gewerbesteuer vom liegt, mit drei Vierteln und die 110 vom Hundert
Ertrag und Kapital werden je für sich nach einem der Ausgleichszahl übersteigende Steuerkraft voll
für alle Länder einheitlichen Hundertsatz auf die angesetzt. Der Hundertsatz von den ausgleichs-
Hälfte des Betrages herabgesetzt, den die Gemein- pflichtigen Beträgen wird so bemessen, daß die
den aus der Grundsteuer von den land- und forst- Summe der Ausgleichsbeiträge mit der Summe der
wirtschaftlichen Betrieben, aus der Grundsteuer von Ausgleichszuweisungeit übereinstimmt.
den Grundstücken und aus der Gewerbesteuer ein- (3) Die Ausgleichsbeiträge der Hansestädte wer-
schließlich der Lohnsummensteuer in dem Aus- den um den Betrag herabgesetzt, um den ihre Steuer-
gleichsjahr eingenommen haben. kraftmeßzahl nach Abzug ihres Ausgleichsbeitrages
(Absatz 2) kleiner ist als der nach Absatz 5 zu er-
§ 6 rechnende Vergleichsbetrag. Bei der Ermittlung der
Steuerkraftmeßzahl werden die Landessteuerein-
Einwohnerzahl nahmen nach § 4 Abs. 1 und 2, die ungekürzten
(1) Der Ausgleichsmeßzahl eines Landes wird die Realsteuereinnahmen nach § 5 Abs. 1 bis 4 im Aus-
Einwohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde ge- gleichsjahr und die Beträge zur Abgeltung der
legt, die das Statistische Bundesamt am 30. Juni Sonderbelastungen nach § 4 Abs. 3 angesetzt.
des Ausgleichsjahres festgestellt hat. (4) Erreicht die Steuerkraftmeßzahl einer Hanse-
(2) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Aus- stadt nicht ihre Ausgleichsmeßzahl und erreichen
gleich der Steuereinnahmen der Länder werden die die Steuereinnahmen (Absatz 3 Satz 2) und etwaige
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Ausgleichszuweisungen nach § 7 Abs. 1 nicht den § 10
nach Absatz 5 zu errechnenden Vergleichsbetrag, Zahlungsverkehr während des Ausgleichsjahres
so erhält sie dc\n am Vergleichsbetrag fehlenden
Betrag als Sonderzuweisung, jedoch nicht mehr als (1) Der Zahlungsverkehr wird während des Aus-
den Fehlbetrag zwischen Sleuerkraftmeßzahl und gleichsjahres in der Weise abgewickelt, daß die Ab-
Ausgleichsmeßzahl, höchstens aber 12 000 000 DM. lie.ferung des Bundesanteils an der Einkommen-
steuer und der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 des
(5) Der Vergleichsbetrag ist die Summe der auf Vierten Uberleitungsgesetzes vom 27. April 1955
den Einwohner entfallenden, um die Ausgleichs- - Bundesgesetzbl. I S. 189 -) um die vorläufigen
beiträge (Absatz 2) verminderten Steuereinnahmen Ausgleichsbeiträge der ausgleichspflichtigen Län-
(§ 4) der Länder Baden-Württemberg und Nord- der erhöht und um die vorläufigen Ausgleichszu-
rhein-Westfalen und der auf den Einwohner ent- weisungen der ausgleichsberechtigten Länder er-
fallenden ungekürzten Realsteuereinnahmen (§ 5 mäßigt wird. Soweit durch diese Ermäßigung der
Abs. 1 bis 4) der Städte Stuttgart und Köln im Aus- Anspruch eines ausgleichsberechtigten Landes nicht
gleichsjahr, vervielfacht mit der Einwohnerzahl der voll gedeckt wird, überweist der Bundesminister
Hansestadt. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend. der Finanzen diesem Land den nicht gedeckten Teil
(6) Die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelten der vorläufigen Ausgleichszuweisungen in monat-
Beträge werden von den ausgleichspflichtigen Län- lichen Teilbeträgen.
dern, auf die die Absätze 3 und 4 keine Anwendung (2) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der
finden, nach Maßgabe des Absatzes 2 zusätzlich auf- Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
gebracht.
mung des Bundesrates bedarf.
§ 8
Feststellung der Ausgleichszuweisungen § 11
und der Ausgleichsbeiträge Endgültige Abrechnung
Der Bundesminister der Finanzen stellt nach Ab- Unterschiede zwischen den vorläufigen und den
lauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der endgültigen Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichs-
Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge zuweisungen werden durch Uberweisungen ausge-
durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung glichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 8 vor-
des Bundesrates bedarf. gesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Der
Bundesminister der Finanzen trifft die für den
§ 9 Uberweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.
Vollzug des Finanzausgleichs
während des Ausgleichsjahres § 12
(1) Der Finanzausgleich wird während des Aus- (1) Das Land Berlin nimmt bis auf weiteres am
gleichsjahres auf Grund vorläufiger Bemessungs- Finanzausgleich unter den Ländern nicht teil.
grundlagen vollzogen. Die vorläufigen Ausgleichs- (2) Solange das Land Berlin am Finanzausgleich
zuweisungen und die vorläufigen Ausgleichsbei- unter den Ländern nicht teilnimmt, erhält es einen
träge werden nach den §§ l bis 7 ermittelt; jedoch Zuschuß aus Bundesmitteln nach § 16 des Dritten
werden zugrunde gelegt Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1. die Steuereinnahmen der Länder (§ 4) in dem gesetzbl. I S. 1) in der Fassung des Dritten Gesetzes
Jahreszeitraum, der am 30. September des vor- zur Anderung des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
ausgehenden Jahres endet; 11. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 420).
2. die Realsteuereinnahmen der Gemeinden (§ 5)
§ 13
nach den Steuergrundbeträgen, die das Statisti-
sche Bundesamt zuletzt festgestellt hat; die nach Auskunftspflicht
diesen Steuergrundbeträgen ermittelten Steuer- Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet,
kraftzahlen werden nach § 5 Abs. 5 auf die Hälfte dem Bundesminister der Finanzen die zur Durch-
der Beträge herabgesetzt, die die Gemeinden aus führung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte
den Realsteuern in dem Jahreszeitraum einge- zu erteilen und ihre sachliche Richtigkeit von der
nommen haben, der am 30. Juni des voraus- obersten Rechnungsprüfungsbehörde des Landes
gehenden Jahres endet; bestätigen zu lassen.
3. die Einwohnerzahlen (§ 6), die das Statistische
§ 14
Bundesamt am 30. Juni des Jahres festgestellt
hat, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht. Geltung in Berlin
(2) Ergibt sich im Laufe des Ausgleichsjahres, daß Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
die Steuereinnahmen oder die Einwohnerzahlen der und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsge-
Länder im Verhältnis zueinander eine wesentlich setzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
andere Entwicklung nehmen als in dem für die vor- auch im Land Berlin.
läufige Bemessung zugrunde gelegten Jahreszeit- § 15
raum, kann die vorläufige Bemessung der Aus-
gleichsleistungen dieser Entwicklung angepaßt wer- Geltung im Saarland
den (§ 10 Abs. 2). (überholt)
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1573
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes
Vom 5. Oktober 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 313-3 1 )
Auf Grund des Artikels 60 Abs. 2 und 3 des 1. den Präsidenten des Deutschen Bundestages, des
Grundgesetzes ordne ich an: Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts, des
Bundesrechnungshofes und der Deutschen Bun-
desbank
Artikel 1
Vorbehaltene Gnadenentschließungen in Disziplinarsachen der Beamten und Ruhe-
standsbeamten ihres Geschäftsbereichs;
Ich behalte mir vor, in rechtskräftig abgeschlosse-
nen Strafsachen, Disziplinarsachen oder Ehren- 2. den Bundesministern
gerichtssachen, in denen das Begnadigungsrecht dem
Bunde zusteht, folgende Gnadenerweü„e selbst zu in Disziplinarsachen und in Ehrengerichtssachen
erteilen: ihres Geschäftsbereichs;
1. den Erlaß oder die Milderung einer Strafe, auf 3. dem Bundesminister des Innern oder dem Bundes-
die der Bundesgerichtshof im ersten Rechtszuge minister, dem die Befugnisse als Einleitungs-
oder ein anderes Gericht des Bundes erkannt hat, behörde übertragen worden sind,
mit Ausnahme der Gewährung von Strafausstand;
in Disziplinarsachen der Angehörigen des öffent-
2. die Beseitigung der dienst- oder versorgungs-
lichen Dienstes oder Versorgungsberechtigten im
rechtlichen Folgen einer strafgerichtlichen Ver- Sinne des Gesetzes zur Regelung der R2chtsver-
urteilung;
hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
3. die Aufhebung der nachstehend bezeichneten fallenden Personen.
Disziplinarstrafen:
a) Entfernung aus dem Dienst oder dem Dienst- (2) Die Ausübung des Begnadigungsrechts des
verhältnis, Bundes übertrage ich ferner
b) Aberkennung des Ruhegehalts oder Ab- 1. dem Bundesminister der Justiz
erkennung der Rechte aus dem Gesetz zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter in rechtskräftig abgeschlossenen Strafsachen, in
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per- denen erkannt hat:
sonen;
a) der Bundesgerichtshof im ersten Rechtszuge
4. die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags; oder ein anderes Gericht des Bundes, soweit
5. die Aufhebung der gegen einen Rechtsanwalt ich mir die EntschUeßung nicht vorbehalten
beim Bundesgerichtshof erkannten Ausschließung habe,
aus der Rechtsanwaltschaft. b) das Reichsgericht im ersten Rechtszuge, der
ehemalige Volksgerichtshof, ein früheres
Artikel 2 Wehrmachtgericht oder ein Gericht eines
früheren wehrmachtähnlichen Verbandes,
Ubertragung von Gnadenbefugnissen
c) ein Gericht, an dessen Sitz deutsche Gerichts-
(1) Soweit ich mir die Ausübung des Begnadi- barkeit nicht mehr ausgeübt wird;
gungsrechts des Bundes nicht vorbehalten habe,
übertrage ich sie 2. dem Bundesminister der Finanzen
in rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs-
1) Hebt auf Bundesueselzbl. III 313-3 strafsachen wegen Steuer- und Monopolvergehen;
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
3. dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde- Artikel 4
wesen
Verfahren in Gnadensachen
in rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs-
strafsachen des Postrechts; Die Bundesminister und die in Artikel 2 Abs. 1
Nr. 1 bezeichneten obersten Dienstbehörden be-
4. den zusUindigen Bundesministern
reiten die mir vorbehaltenen Entscheidungen in den
in rechtskräftig abgeschlossenen Ordnungsstraf- Gnadensachen ihres Geschäftsbereichs vor. Ist eine
sachen und Bußgeldsachen ihres Geschäfts- zuständige Stelle nicht vorhanden oder erachtet sich
bereicb s. keine Stelle für zuständig, so obliegt die Vorberei-
(3) Die Ermtichtigungen gelten nicht für Fälle von tung dem Bundesminister des Innern.
außerordentlicher Bedeutung; in diesen behalte ich
mir vor, selbst zu entscheiden.
Artikel 5
Artikel 3 Schlußvorschrift
Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung
leb ermäch t.iqe die Bundesminister, de11en ich die in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung über die
Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes über- Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes vom
tragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 790) 2) auf-
Einzelfall auf nachgeordnete Stellen zu übertragen. gehoben.
Bonn, den 5. Oktober 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
2) Bundesqcscl.zbl. III :ll:l-3
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1575
Verordnung
zur Änderung der Neunzehnten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung*)
Vom 6. Oktober 1965
Auf Grund des § 164 Abs. 1 des Gesetzes über
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(A VA VG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt ge-
ändert durch das Sechste Änderungsgesetz zum
A VA VG vom 28. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 641),
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Neunzehnte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 1
A VA VG) vom 22. August 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 709) wird wie folgt geändert:
In § 1 wird die Zahl „ 1965" durch die Zahl „ 1967"
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2
A V AVG auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 6. Oktober 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
•) Ändert Bundesgesetzbl. lll 810-1-19
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
über Anforderungen, insbesondere technischer Art, an Aufzugsanlagen
(Technische Verordnung über Aufzugsanlagen -TVAuiz)
Vom 6. Oktober 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7102-22 1)
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung verord- § 5
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- Mühlenaufzüge und Lagerhausaufzüge
desrates:
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
§ 1 Einzelfall zulassen, daß auf Mühlen- oder Lagerhaus-
aufzüge im Sinne der Nummern 108 und 109 des
Sachlicher Geltungsbereich Anhangs zu dieser Verordnung die Vorschriften der
Diese Verordnung gilt für die der Verordnung Nummern 200 bis 299 nicht anzuwenden sind, wenn
über die Errichtung und den Betrieb von Aufzugs- 1. beim Mühlenaufzug der Aufzug den Anforderun-
anlagen vom 28. September 1961 (Bundesgesetzbl. I gen der Nummern 600 bis 699 des Anhangs zu
S. 1763) unterliegenden Aufzugsanlagen. dieser Verordnung entspricht und sichergestellt
ist, daß der Aufzug nur von den im Mahlbetrieb
§ 2 Beschäftigten benutzt wird,
Allgemeine Anforderungen 2. beim Lagerhausaufzug der Aufzug den Anforde-
Die Anlagen, insbesondere die Errichtung, die rungen der Nummern 700 bis 799 des Anhangs
Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Aus- zu dieser Verordnung entspricht und sicher-
rüstung und die Unterhaltung sowie der Betrieb gestellt ist, daß der Aufzug nur von den im
müssen den Anforderungen der Nummern 100 bis Lagerhaus Beschäftigten bedient wird.
599 des Anhangs zu dieser Verordnung: genügen § 3 gilt entsprechend.
und im übrigen nach den allgemein anerkannten
§ 6
Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.
Anlagen des Bundes
§ 3 (1) Für die Anlagen der Deutschen Bundespost,
Weitergehende Anforderungen der Wasser- und Schiff ahrtsverwaltung des Bundes
sowie der Bundeswehr stehen die Befugnisse nach
Die Anlagen müssen ferner den über die Vor-
den §§ 3, 4 und 8 dem zuständigen BundEsminister
schrift des § 2 hinausgehenden Anforderungen
oder der von ihm bestimmten Stelle zu.
genügen, die von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für
Gefahren für Beschäftigte und Dritte gestellt wer- Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung
den. unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften des
§ 2 zulassen, wenn zwingende Gründe der Ver-
§ 4 teidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher
Ausnahmen Verpflichtungen der Bundesrepublik dies erfordern
und wenn die Sicherheit der Anlage auf andere
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Weise gewährleistet ist.
für eine Anlage aus besonderen Gründen Ausnah-
men von den Vorschriften des § 2 zulassen, wenn § 7
die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Änderung der Aufzugsverordnung
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Die Verordnung über die Errichtung und den
2
auf Antrag des Herstellers oder Einführers für An- Betrieb von Aufzugsanlagen ) vom 28. September
lagen, Anlageteile und Werkstoffe Ausnahmen von 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1763) wird wie folgt geän-
den Vorschriften des § 2 zulassen, wenn dies dem dert:
technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit 1. § 15 wird wie folgt gefaßt:
auf andere Weise gewährleistet ist. Die nach Lan- ,,§ 15
desrecht zuständige Behörde hat vor ihrer Entschei-
Betrieb
dung eine Stellungnahme des Deutschen Aufzugs-
ausschusses einzuholen, sofern der Antragsteller (1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat
nicht darlegt, daß dem ein berechtigtes Interesse ent- 1. die Anlage in betriebssicherem Zustand zu
gegensteht. erhalten und ordnungsgemäß zu betreiben,
1) Andert Bundesgesetzbl. III 7102-21 2) Bundesgesetzbl. III 7102-21
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1577
2. die Wartungszugänge und Notzugänge zum die nach Landesrecht zuständige Behörde verlan-
Fahrschacht sowie die Zugänge zum Triebwerk gen, daß Anlagen oder Anlageteile, die bei Inkraft-
und zu den zugehörigen Schalteinrichtungen treten dieser Verordnung errichtet sind oder mit
unter Verschluß zu halten, deren Errichtung begonnen worden ist, den Vor-
3. mit der Anlage zu befördernde Lasten so zu schriften dieser Verordnung entsprechend geändert
sichern, daß eine Gefährdung mitfahrender werden, wenn
Personen und eine Beschädigung der Anlage 1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden
vermieden werden, oder
4. in der Nähe des Triebwerkes eine Anweisung
2. erhebliche Gefahren für Beschäftigte oder Dritte
über den ordnungsgemäßen Betrieb einschließ-
zu befürchten sind.
lich der Wartunq der Anlage anzubringen,
5. wenn die Anlage außer Betrieb gesetzt ist
§9
durch Hinweisschilder an den Fahrschachttüren
hierauf hinzuweisen, Geltung in Berlin
6. die Fahrschachtzug~.inge außer Betrieb gesetz- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ter Personen-Umlaufaufzüge sicher abzusper- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
ren. setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
(2) Die Anlage ist außer Betrieb zu setzen, Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
oder Dritte gefährdet werden. Absatz 1 Nr. 5 S. 61) auch im Land Berlin.
und 6 findet Anwendung. Fahrschachtzugänge mit
schadhaften Türen oder mit schadhaften Türver- § 10
schlüssen sind gegen Zutritt zu sichern." Inkrafttreten
2. In § 20 Abs. 1 werden die Worte „6 Vertreter der (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 7
Landesregierungen" durch die Worte „7 Vertre- Nr. 4 am 1. Januar 1967 in Kraft. § 7 Nr. 4 tritt am
ter der Landesregierungen" ersetzt. Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in
Kraft.
3. § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e wird wie folgt ge-
faßt: (2) Vom Inkrafttreten dieser Verordnung an sind
,,e) § 15 Abs. 2 Satz 1 betreibt,". auf Aufzugsanlagen, die den Vorschriften dieser
Verordnung unterliegen, die Vorschriften der Län-
4. § 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: der über die Einrichtung und den Betrieb von Auf-
,,§ 20 tritt am Tage nach der Verkündung in zügen nicht mehr anzuwenden; vom Tage nach der
Kraft, § 4 Abs. 2 und 3 tritt mit dem Inkrafttreten Verkündung dieser Verordnung an dürfen Aufzugs-
der technischen Vorschriften, § 13 tritt am Tage anlagen, die dieser Verordnung unterliegen, nach
nach der Verkündung der technischen Vorschrif- den Vorschriften dieser Verordnung errichtet und
ten in Kraft." betrieben werden.
§8 (3) Vom Tage nach der Verkündung dieser Ver-
ordnung an sind ihre Vorschriften bei der Prüfung
Ubergangsvorschriften
von Bauteilen nach § 13 der Verordnung über die
Soweit in den Vorschriften dieser Verordnung Errichtung und den Betrieb von Aufzugsanlagen vom
Anforderungen gestellt werden, die über die bis- 28. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1763) an-
her gestellten Anforderungen hinausgehen, kann zuwenden.
Bonn, den 6. Oktober 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anhang
100-199 Begriffsbestimmungen und allgemeine zulässige Belastbarkeit des Aufzugs. Sie darf
Vorschriften die Tragkraft im Sinne dieser Verordnung nicht
überschreiten.
101 Personenaufzüge im Sinne dieser Verordnung
sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, 111 Fahrkorbgrundfläche im Sinne dieser Verord-
Personen oder Personen und Güter zu beför- nung ist
dern. 1. bei Fahrkörben mit Fahrkorbtüren die von
den Fahrkorbwänden und Fahrkorbtüren um-
102 Lastenaufzüge im Sinne dieser Verordnung sind
grenzte Bodenfläche,
Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind,
2. bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren die von
1. Güter zu befördern oder
den Fahrkorbwänden und der Vorderkante
2. Personen zu befördern, die von dem beschäf- des Fahrkorbfußbodens umgrenzte Boden-
tigt werden, der die Anlage betreibt. fläche. Bei Lastenaufzügen ohne Fahrkorb-
Durch Lastenaufzüge dürfen andere als die in türen ist eine Fläche von 0,1 m mal Breite
Nummer 2 genannten Personen auch befördert des Fahrkorbzugangs abzuziehen.
werden, wenn der Lastenaufzug von einem Auf-
112 Betriebsgeschwindigkeit ist die in der Beschrei-
zugsführer bedient wird. bung nach § 3 Abs. 2 der Aufzugsverordnung
103 Güteraufzüge im Sinne dieser Verordnung sind festgelegte Geschwindigkeit des mit der zuläs-
Aufzugsanlagen, die ausschließlich dazu be- sigen Nutzlast beladenen Fahrkorbes
stimmt sind, Güter zu befördern. 1. bei mechanischen Triebwerken in der Auf-
104 Vereinfachte Güteraufzüge im Sinne dieser Ver- wärtsfahrt,
ordnung sind Güteraufzüge mit höchstens drei 2. bei hydraulischen Triebwerken in der Ab-
Haltestellen, deren Tragkraft 1 000 kg, deren wärtsfahrt.
Fahrkorbgrundfläche 2,5 m 2 und deren Betriebs-
geschwindigkeit 0,3 m/sek nicht übersteigen.
105 Unterfluraufzüge im Sinne dieser Verordnung 200-299 Personenaufzüge - Lastenaufzüge -
sind vereinfachte Güteraufzüge, deren oberste Güteraufzüge
Haltestelle sich im Erdgeschoß eines Gebäudes 200-209 F a h r s c h acht , Tri e b w e r k s r au m ,
oder in Höhe der Erdgleiche befindet. Rollenraum
106 Kleingüteraufzüge im Sinne dieser Verordnung 201 Sehachtgrube und Sehachtkopf
sind Güteraufzüge, deren Tragkraft 300 kg und
2
deren Fahrkorbgrundfläche 0,8 m nicht über- 201.1 Am unteren Ende des Fahrschachtes muß eine
steigen. Sehachtgrube und am oberen Ende muß ein
Sehachtkopf vorhanden sein.
107 Personen-Umlaufaufzüge im Sinne dieser Ver-
ordnung sind Aufzugsanlagen, die 201.2 Der Uberfahrweg des Fahrkorbes in der
Sehachtgrube (unterer Uberfahrweg) muß bei
1. ausschließlich dazu bestimmt sind, Personen
Aufzügen
zu befördern, und
1. mit Treibscheibenantrieb mindestens 0,25m
2. so eingerichtet sind, daß Fahrkörbe an zwei länger sein als der Hub des Fahrkorb-
endlosen Ketten aufgehängt sind und wäh-
puffers,
rend des Betriebes ununterbrochen mit nicht
mehr als 0,3 m/sek Betriebsgeschwindigkeit 2. mit Trommelantrieb oder bei solchen Auf-
umlaufend bewegt werden. zügen, deren Fahrkorb und Gegengewicht
an Ketten aufgehängt sind, - mindestens
108 Mühlenaufzüge im Sinne dieser Verordnung 0,5 m betragen.
sind Lastenaufzüge im Mahlbetrieb von Ge-
treidemühlen, deren Tragkraft 200 kg, deren 201.3 (1) Der Fahrkorb darf nur so tief in die
Fahrkorbgrundfläche 0,65 m 2 und deren Be- Sehachtgrube gefahren werden können, daß
triebsgeschwindigkeit 0,85 m/sek nicht überstei- bis zur Sehachtsohle vom tiefsten Punkt
gen. Nummer 102 Satz 2 findet keine Anwen- 1. des Fahrkorbes mit Ausnahme der Füh-
dung. rungen, Fanggehäuse und Fahrkorbschür-
zen ein Abstand von mindestens 0,5 m,
109 Lagerhausaufzüge im Sinne dieser Verordnung
sind Güteraufzüge in landwirtschaftlichen 2. der Fahrkorbschürzen ein Abstand von
Lagerhäusern, deren Tragkraft 1 000 kg, deren mindestens 0, 1 m
Fahrkorbgrundiläche 2,5 m~ und deren Betriebs- verbleibt.
geschwindigkeit 0,3 m/sck nicht übersteigen. (2) In den Schachtgrubenraum, der bei dem
110 Tragkraft im Sinne dieser Verordnung ist, ge- nach Absatz 1 einzuhaltenden Abstand ver-
messen in Kilogramm, diejenige Tragfähigkeit bleibt (unterer Schutzraum), dürfen mit Aus-
des Aufzugs, die aus Sicherheitsgründen nur in nahme der Führungsschienen und Anschläge
Anspruch genommen werden darf. Zulässige keine an den Fahrschachtwänden und der
Nutzlast im Sinne dieser Verordnung ist die Fahrschachtsohle befestigten T,eile ragen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1579
201.4 Der Uberfahrweg des Fahrkorbes im Sehacht- korbes mindestens in der Breite der Fahr-
kopf (oberer Uberfahrweg) muß bei Betriebs- korbzugänge unnachgiebig, eben und glatt
geschwindigkeiten (v) bis 0,85 m/sek minde- sein.
stens 0,5 m betragen. Bei höheren Geschwin-
digkeiten muß der obere Uberfahrweg um 203 Lichtöffnungen und Verglasungen
v2
10 m verlängert sein. 203.1 Fenster in den Fahrschachtwänden dürfen nur
101.5 (1) Wenn der Fahrkorb den oberen Uber-
mit einem besonderen Schlüssel geöffnet
f ahrweg durchfahren hat, muß bis zur Fahr-
werden können und nicht in die Fahrbahn
schachtdecke von schlagen.
1. der von Aufbauten freien Fläche der Fahr- 203.2 (1) Wenn Fahrschachtwände im Verkehrs-
korbdecke ein Abstand von mindestens bereich verglast sind, dürfen die Glas-
0,7 m, scheiben nur aus folgenden Glasarten mit
2. dem obersten Punkt der Aufbauten ein folgenden Abmessungen bestehen:
Abstand von mindestens 0,3 m, 1. Gußglas mit Drahteinlage (Drahtglas,
3. dem obersten Punkt der Gleit- oder Rol- Drahtornamentglas und Drahtdifulitglas),
lenführung ein Abstand von mindestens Drahtspiegelglas, Einscheiben-Sicherheits-
0,1 m glas und Verbundsicherheitsglas von min-
verbleiben. destens
4,5 mm Dicke bis zu
(2) In den Schachtkopfraum, der bei dem
nach Absatz 1 einzuhaltenden Abstand ver-
bleibt (oberer Schutzraum), dürfen mit Aus-
1 m lichte Breite
oder Höhe
} bei Einscheiben•
Sicherheitsglas,
l
nahme der Führungsschienen keine an den 6 mm Dicke bis zu
Fahrschachtwänden und der Fahrschachtdecke 1 m lichte Breite
bei den übrigen
befestigten Teile ragen. oder Höhe
genannten Glas-
8 mm Dicke über sorten;
201.6 Wenn der Fahrkorb den unteren Uberfahr-
1 m lichte Breite
weg durchfahren hat, muß von der Fahr-
schachtdecke bis zum höchsten Teil des Ge-
oder Höhe J
gengewichtes ein Abstand von mindestens 2. Spiegel-, Dick- und Rohglas von minde-
0,1 m verbleiben. stens
201.1 Ist die Sehachtgrube mehr als 2,5 m tief, so 6 mm Dicke bis zu 0,7 m lichte Breite oder
muß sie durch eine Offnung in der Fahr- Höhe,
schachtwand betreten werden können; der 8 mm Dicke bis zu 1 m lichte Breite oder
Zugang muß verschließbar sein. Höhe,
10 mm Dicke über 1 m lichte Breite oder
202 Fahrschachtwände Höhe.
202.1 Fahrschächte und Schächte getrennt laufen- (2) Wenn Fahrschachtwände vor den Zu-
der Gegengewichte müssen an allen Seiten gangsseiten der Fahrkörbe ohne Fahrkorb-
von Wänden umgeben sein. Wände und türen verglast sind, dürfen die Glasscheiben
Decken müssen aus nicht brennbaren Stof- nur aus folgenden Glasarten mit folgenden
fen bestehen, soweit sie nicht nach den Vor- Abmessungen bestehen:
schriften des Bauaufsichtsrechts der Länder 1. Gußglas mit Drahteinlage (Drahtglas,
feuerbeständig sein müssen. Die Fahrschacht- Drahtornamentglas und Drahtdifulitglas),
wände dürfen nur für die Fahrschachtzu- Drahtspiegelglas, Einscheiben-Sicherheits-
gänge, Wartungszugänge, Notzugänge und glas und Verbundsicherheitsglas von min-
Fenster durchbrochen sein. destens
6 mm Dicke bis zu
}
202.2 Ist die Fahrschachtwand-Oberfläche uneben, bei Einscheiben-
sind insbesondere Nischen oder Vorsprünge 1 m lichte Breite
oder Höhe Sicherheitsglas,
vorhanden oder sind an der Fahrschachtwand
in den Fahrschacht ragende Teile befestigt, 8 mm Dicke bis zu )
l
so müssen Maßnahmen getroffen sein, die es 1 m lichte Breite bei den übrigen
verhindern, daß sich auf der Fahrschachtsohle oder Ifol~e genannten Glas-
oder der Fahrkorbdecke Beschäftigte ver- 10 mm Dicke über sorten;
letzen. Die Nummern 201.3 Abs 2 und 201.5 1 m lichte Breite
Abs. 2 bleiben unberührt. oder Höhe
202.3 Seile, Ablenkrollen, Gegengewichtsaufhän- 2. Spiegel-, Dick- und Rohglas von minde
gung, Führungsschienen, Puffer, Führungs- stens
schuhe und Führungsrollen müssen besichtigt 8 mm Dicke bis zu 0,7 m lichte Breite oder
und geprüft werden können. Höhe,
202.4 Bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren muß die 10 mm Dicke über 0,7 m Breite oder
Sehachtwand an den Zugangsseiten des Fahr- Höhe.
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
203.3 Glasscheiben müssen durch Metallstifte oder für die Tragmittel müssen in einem beson-
Melctllf alzc gegen Herausdrücken gesichert deren Rollenraum untergebracht sein.
sein.
206.2 Der Rollenraum muß mindestens 1,3 m hoch
sein. Uber den Umlenkrollen muß ein freier
204 Führungsschienen Raum von mindestens 0,3 m Höhe vorhanden
204.1 Fahrkörbe und Gegengewichte müssen an sein. Der Rollenraum muß abschließbar sein
festen, paarweise angeordneten Führungs- und schnell und ungehindert erreicht werden
schienen in ihrer Fahrbahn geführt werden. können. Die Rollen müssen besichtigt und ge-
204.2 Führungsschienen für Fahrkörbe und für prüft werden können.
Gegengcw ichte mit Fangvorrichtungen müs- 206.3 Im Rollenraum müssen eine elektrische
sen aus Metall hergestellt sein; die Lauf- Raumleuchte und eine Steckdose fest an-
flächen müssen glatt sein. gebracht sein. Der Aufzug muß im Rollen-
204.3 Die Führungsschienen müssen so beschaffen raum außer Betrieb gesetzt werden können.
sein, daß sie den Fangkräften widerstehen. Fußbodenklappen im Rollenraum müssen
nach oben aufgeschlagen und umgelegt wer-
den können oder mit Feststellvorrichtungen
205 Triebwerksraum versehen sein.
205.1 (1) Das Triebwerk und die zugehörigen 206.4 Wände, Decke und Fußboden des Rollen-
Schalteinrichtungen müssen in einem Raum raumes müssen aus nicht brennbaren Stoffen
untergebracht sein, der gegen Witterungs- bestehen, soweit sie nicht nach den Vorschrif-
einflüsse geschützt, trocken und lüftbar ist. ten des Bauaufsichtsrechts der Länder feuer-
(2) An den Wartungsseiten des Trieb- beständig sein müssen.
werkes und vor den Schaltgeräten muß ein
mindestens 0,7 m breiter Gang und über den
207 Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes
Bauteilen des Triebwerkes ein freier Raum
oder des Gegengewichtes
von mindestens 0,3 m Höhe vorhanden sein.
Der Triebwerksraum muß an den Wartungs- 207.1 Von den Führungsschienen und den An-
seiten des Triebwerkes und der Schaltgeräte schlägen aufgenommene Kräfte müssen auf
mindestens 1,8 m hoch sein. die Gebäudefundamente übertragen werden.
(3) Im Triebwerksraum müssen eine elek- 207 .2 Räume, die unter der Fahrbahn des Fahr-
trische Raumleuchte und eine Steckdose fest korbes liegen und von Personen nicht nur
angebracht sein; die Tür zum Triebwerks- zur Bedienung, Wartung und Prüfung der
raum darf nur mit einem besonderen Schlüs- Aufzüge betreten werden, müssen mit einer
sel geöffnet werden können. für eine Belastung von mindestens 500 kg/m 2
205.2 Der Weg zum Triebwerksraum muß so an- bemessenen Decke versehen sein.
gelegt. sein, daß der Triebwerksraum schnell 207 .3 Räume, die unter der Fahrbahn eines Gegen-
und ungehindert erreicht werden kann. gewichtes liegen, dürfen von Personen nur
Sprossenleitcrn, senkrechte Leitern und Steig- zur Bedienung, Wartung und Prüfung der
eisen sind als Aufstiege zum Triebwerks- Aufzüge betreten werden können.
raum unzulässig. Aufstiege dürfen nicht ent-
fernt werden können. 207.4 Ist das Triebwerk unter der Fahrbahn des
Fahrkorbes oder des Gegengewichtes an-
205.3 Fußbodenklappen im Triebwerksraum müs-
geordnet, so müssen die Fahrschütze bei Be-
sen nach oben aufschlagen und umgelegt
lastungsprüfungen außerhalb des Schacht-
werden können oder mit Festst.ellvorrichtun-
grundrisses betätigt werden können.
gen versehen sein.
207.5 Gegengewichte bei Aufzügen auf Schiffen,
205.4 Die Tür zum Triebwerksraum muß folgende
deren Fahrbahn bis zum Doppelboden ge-
Aufschrift. tragen:
führt. ist, müssen mit einer Fangvorrichtung
„Elektrischer Betriebsraum versehen sein, die durch einen nur hierfür
Unbefugten Zutritt. verboten!" bestimmten Geschwindigkeitsbegrenzer aus-
205.5 Wände, Decken und Fußböden der Trieb- gelöst wird.
werksräume müssen aus nicht brennbaren
St.offen bestehen, soweit sie nicht nach den 208 Betriebsfremde Einrichtungen und Leitungen
Vorschriften des Bauaufsichtsrechts der Län-
der feuerbeständig sein müssen. 208.1 In Fahrschächten, Triebwerks- und Rollen-
räumen dürfen betriebsfremde Einrichtungen
205.6 In den Fahrschacht ragende Triebwerksteile, nicht untergebracht sein.
insbesondere Treibscheiben, müssen besich-
tigt und geprüft werden können. 208.2 Triebwerks-, Schalt- und Rollenräume müs-
sen so beschaffen sein, daß sie nicht als
Durchgang benutzt werden können.
206 Rollenraum
208.3 Bei der Entlüftung anderer Räume darf die
206.1 Außerhalb des Fahrschachtes und nicht im Abluft nicht in den Fahrschacht geleitet wer-
Triebwerksraum angeordnete Umlenkrollen den können.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1581
209 Sonderausführungen 213 Schauöffnungen in Fahrschachttüren
209.1 Für Aufzugsanlagen, bei denen ein Uber- 213.1 (1) Fahrschachttüren müssen mit minde-
fahren der Endhaltestellen der Bauart nach stens einer Schauöffnung versehen sein.
ausgeschlossen ist, sind Uberfahrwege nach Schauöffnungen müssen eine lichte Breite
den Nummern 201.2 und 201.4 nicht erforder- von mindestens 60 mm und höchstens 150 mm
lich. Die Höhen des freien Raumes n..ch Num- und eine Fläche von mindestens 300 cm 2
mer 201.3 und des Schutzraumes nach Num- haben. Das Glas der Schauöffnungen muß
mer 201.5 sind von den Endstellungen ab zu durchsichtig, mindestens 6 mm dick und fest
rechnen. eingebaut sein.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für maschinell
210-219 Fahrschachtöffnungen betätigte Fahrschachtschiebetüren.
210 Fahrschachtzugänge 214 Hinweise an den Fahrschachtzugängen
210.1 Fahrschachtzugänge müssen mit Fahrschacht- 214.1 Die Fahrschachtzugänge müssen an der
türen versehen sein. Außenseite mit folgenden dauerhaften und
gut lesbaren Aufschriften versehen sein:
210.2 Die lichte Höhe der Fahrschachtzugänge muß
mindestens 1,8 m betragen. Sie darf unbe- 214.11 Bei Personenaufzügen:
schadet der Nummer 249.1 die lichte Höhe ,,Aufzug!"
des Fahrkorbzuganges höchstens um 50 mm wenn der Fahrschachtzugang nicht auf andere
überschreiten. Weise als solcher erkennbar ist.
214.12 Bei Lastenaufzügen:
212 Fahrschachttüren „Aufzug! Tragkraft ... kg
oder . . . Personen"
212.1 Fahrschachttüren dürfen nicht in die Fahr-
bahn schlagen. 214.13 Bei Güteraufzügen
212.2 (1) Bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren „Aufzug! Tragkraft ... kg
müssen die Fahrschachttüren an der Innen- Personenbeförderung verboten"
seite unnachgiebig, eben und glatt sein und 214.14 Bei Aufzügen, bei denen nach § 17 der Auf-
bündig mit der inneren Sehachtwand ab- zugsverordnung die Bedienung durch einen
schließen. Aufzugsführer vorgeschrieben ist, unbe-
(2) Griffmuscheln dürfen bis 20 mm tief schadet der Nummern 214.11 oder 214.12:
ausgespart sein und müssen nach oben mit „Benutzung nur in Begleitung
höchstens 30 Grad gegen die Senkrechte des Aufzugsführers gestattet"
schräg auslaufen.
214.2 Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben
(3) Klappgriffe oder Stege, die ein Durch-
mindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min-
greifen gestatten, sowie Knaufgriffe in den
destens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der
Griffmuscheln sind unzulässig. Die Stege
Personenzahl und Tragkraft mindestens
müssen in der Verschlußstellung senkrecht
12 mm betragen. Die in den Nummern 214.12
stehen.
und 214.13 vorgeschriebenen Aufschriften
212.3 Fahrschachttüren müssen verwindungssteif müssen die Tragkraft in Kilogramm und die
und so befestigt sein, daß die Türsperrung Personenzahl angeben.
auch bei abgenutzten Scharnieren und Füh-
rungen nicht versagt.
215 Wartungszugänge und Notzugänge
212.4 Fahrschachtschiebetüren dürfen an der
Außenseite der Türblätter keine Vorsprünge 215.1 Wartungszugänge und Notzugänge zum
oder Vertiefungen von mehr als 3 mm auf- Fahrschacht müssen mit einer verschließ-
weisen; Kanten müssen abgeschrägt sein. baren Tür versehen sein, die nach außen auf-
schlägt.
212.5 Waagrecht bewegte Fahrschachtschiebe-
türen müssen oben und unten geführt und 215.2 Ablenk- oder Umlenkrollen im Fahrschacht,
gegen Ausheben gesichert sein. Die Führung die von der Fahrkorbdecke oder der Sehacht-
muß so beschaffen sein, daß sie auch im Falle grube aus nicht zu erreichen sind, müssen
eines Brandes erhalten bleibt. durch einen Wartungszugang erreichbar sein.
212.6 Die Einrichtungen zum selbsttätigen Schlie- 215.3 Sind die Haltestellen eines Aufzuges mehr
als 15 m voneinander entfernt und Uber-
ßen der Fahrschachtschiebetüren und der
steigmöglichkeiten zu einem Nachbaraufzug
Fahrschachtfalttüren sowie die Schließkanten
nicht vorhanden, so müssen zwischen den
müssen so beschaffen sein, daß Personen sich
Haltestellen so viele Notzugänge angeord-
beim Schließen der Tür keine Verletzungen
net sein, daß zwischen Fahrschachtzugängen
zuziehen.
und Notzugängen und zwischen den Not-
212.7 Vom Fahrkorb unmittelbar senkrecht be- zugängen kein größerer Abstand als 15 m
wegte Schiebetüren sind unzulässig. besteht.
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
220-229 Triebwerk 222.7 Federn an Stelle des Gegengewichtes sind
unzulässig.
220 Antriebsarten
220.1 Für die Aufzugsanlage muß ein nur für sie 223 Seiltrommeln
bestimmtes Triebwerk vorhanden sein.
223.1 Seiltrommeln dürfen nur an Aufzügen ohne
220.2 Bei hydrc.1ulichen Triebwerken müssen Druck-
Gegengewicht verwendet werden. Sie müs-
zylinder und Hohlkolben sowie zwischen
sen mit schraubenförmigen Rillen zur Auf-
Zylinder und Rückschlagventil liegende Rohr-
nahme der Seile versehen sein.
leitungen für den zweifachen statischen Druck
bemessen sein. 223.2 Der Durchmesser von Seiltrommeln, ge-
220.3 Bei hydraulichen Triebwerken müssen Rohr- messen von Seilmitte zu Seilmitte, muß
leitungen unc.1 Schläuche befestigt und im be- mindestens das Fünfunddreißigfache des
tretbaren Bereich des Triebwerkes trittfest Seildurchmessers betragen.
verlegt sein. Es muß ein absperrbarer, ge- 223.3 Elektrozüge dürfen nur bei Güteraufzügen
normter Anschluß für ein Prüfmanometer verwendet werden.
vorhanden sein; festein~Jebaute Manometer
müssen absperrbar sein. In der Druckleitung
zwischen Pumpe und Rückschlagventil muß 224 Seilrollen
an zugänglicher Stelle ein Sicherheitsventil 224.1 Der Durchmesser von Rollen für Tragseile,
angebracht und so eingestellt sein, daß es bei gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, muß
Belastung des Fahrkorbes mit höchstens mindestens das Vierzigfache des Seildurch-
eineinhalbfacher Tragkraft anspricht und ein messers betragen.
Aufwürtsfohren des überlasteten Fahrkorbes
ausgeschlossen ist. Für das an den Zylinder- 224.2 Rollen für Tragseile und Unterseile müssen
abdichtungen austretende Lecköl muß eine so ausgeführt oder so gesichert sein, daß die
fest ein~Jebaute Auffangvorrichtung vorhan- Seile nicht aus den Rillen springen können;
den sein. Der Druckzylinder muß an der höch- der Rillengrund muß kreisbogenförmig sein,
sten Stelle entlüftet werden können.
224.3 Lose Rollen der Fahrkorbaufhängung und
Gegengewichtsaufhängung müssen so an-
221 Betriebsg(:schwindigkeit gebracht sein, daß sich ihre Achsen nicht aus
221.1 Die Betriebsgeschwindigkeit der Aufzüge mit den Lagern lösen können. Dies gilt nicht,
Seiltrommeln und der Aufzüge, bei denen wenn durch Sicherungsbügel verhindert wird,
als Tragmittel Stahlgelenkketten verwendet daß sich bei schadhaften Achsen die Rollen
sind, darf höchstens 0,5 m/sek oNragen. von der Aufhängung trennen.
221.2 Die Betriebsgeschwindigkeit darf bei voll 224.4 Ablenk- und Umlenkrollen dürfen nicht im
ausgenutzter Tragkraft nur bis zu 15 vom Sehachtkopf über der Fahrkorbdecke ange-
Hundert überschritten werden können. ordnet sein. Dies gilt nicht für Ablenkrollen
des zum Gegengewicht führenden Seil-
stranges.
222 Treibscheiben
222.1 Treibscheiben müssen so beschaffen sein, daß 224.5 Ablenk- und Umlenkrollen müssen gegen
beim Anfahren, während der Fahrt sowie Absturz gesichert sein.
beim Abbremsen des Triebwerkes bei einer 224.6 Lose Rollen und Unterseilrollen müssen so
Belastung bis zur Tragkraft des Fahrkorbes abgedeckt sein, daß keine Fremdkörper in
die Tragseile in den Treibrillen nicht gleiten. den Seiltrieb geraten können.
222.2 Wenn der Fahrkorb oder das Gegengewicht
226 Bremsen
in der Sehachtgrube aufsitzt, dürfen die Trag-
seile nicht schlaff werden. 226.1 Das Triebwerk muß mit einer elektrisch lüft-
222.3 Bei Verwendung von Drahtseilen mit we- baren und selbsttätig wirkenden Bremse ver-
niger als 8 mm Durchmesser müssen die sehen sein, die den Fahrkorb ausschließlich
Treibrillen formbeständig ausgeführt sein. mechanisch verzögert.
222.4 Der Durchmesser von Treibscheiben, ge- 226.2 Die Bremsscheibe muß formschlüssig mit
messen von Seilmitte zu Seilmitte, muß min- Treibscheibe, Kettenrad oder Seiltrommel
destens das Vierzigfache des Seildurch- verbunden sein; die Verbindung darf kraft-
messers betragen. schlüssig sein, wenn beim Versagen der
kraftschlüssigen Verbindung eine zusätzliche
222.5 Tragseile müssen gegen Herabfallen gesichert
Bremse wirksam wird, deren Bremsscheibe
sein, wenn sie eine Treibscheibe ohne Außen-
mit Treibscheibe, Kettenrad oder Seiltrommel
lagerung einfach umschlingen.
formschlüssig verbunden ist.
222.6 In den Fahrschacht ragende Treibscheiben
mit nach oben führenden Seilen müssen so 226.3 Der Bremsdruck muß durch Druckfedern oder
abgedeckt sein, daß keine Fremdkörper in Gewichte bewirkt werden.
den Seiltrieb geraten können. 226.4 Bandbremsen sind unzulässig.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1583
227 Drehvorrichtungen rung und bei Treibscheibenaufzügen nur bis
227.1 Das Triebwerk muß so eingerichtet sein, daß zu einem Vierzehntel, bei sonstigen Aufzügen
die Bremse von Hand gelüftet und der Auf- nur bis zu einem Achtel ihre~ Zugfestigkeit
zug von Hemd bewegt werden kann. Dies gilt beansprucht werden. Hierbei bleibt eine Zug-
nicht für Triebwerke, deren Handrad bei ge- festigkeit von mehr als 180 kg/mm 2 unbe-
lüftcler Bremse von einem Aufzugswärter rücksichtigt.
nicht mehr sicher festgehalten werden könnte;
in diesem Fall muß ein Rückholschalter nach 233 Seilbefestigung
Nummer 262.91 vorhanden sein. 233.1 Die Enden der Drahtseile müssen sicher be-
227.2 Beim Loslassen des Bremslüfthebels muß die festigt sein.
Bremse selbsttätig wirksam werden. 233.2 Bei Aufzügen mit Treibscheiben müssen Ge-
gengewichte über zwischengeschaltete Druck-
227.3 Handräder müssen als Scheibenrär..er ausge-
federn mit den Drahtseilen so verbunden sein,
führt sein. Speichenräder, Handkurbeln oder
daß die Seile einzeln nachgespannt werden
einsleckbare Drehwerkzeuge sind unzulässig.
können. Bei Aufzügen, bei denen der Fahr-
227.4 Die Drehrichtung für Auf- und Abwärtsfahrt korb oder das Gegengewicht oder beide an
muß an geeigneter Stelle gekennzeichnet Eein. loser Rolle hängen, müssen die Seilenden
227.5 Aufzüge mit hydraulischem Antrieb müssen unter Zwischenschaltung von Druckfedern be-
mit einer von Hand zu betät.igenden, durch festigt sein. Federn in der Aufhängung des
Hinweisschild und besonderen Farbanstrich Fahrkorbes müssen Druckfedern sein.
gekennzeichneten Notablaßvorrichtung ver- 233.3 Bei Aufzügen mit Seiltromm3ln oder mit
sehen sein. Elektrozügen müssen die Seilenden an den
Trommeln so befestigt sein, daß die Seile die
230--239 Tragmitte 1 Trommel mit mindestens eineinhalb Win-
dungen umschlingen, wenn der Fahrkorb in
230 Allgemeine Anforderungen der Sehachtgrube aufsetzt.
230.1 Die Tragmittel müssen den zu erwartenden
Beanspruchungen widerstehen. 234 Stahlgelenkketten
230.2 Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile, Stem- 234.1 Werden als Tragmittel Stahlgelenkketten
pel, Stahlgelenkketten, Spind~ln und Zahn- verwendet, so müssen Fahrkorb und Gegen-
stangen verwendet werden. gewicht an mindestens zwei Ketten aufge-
hängt sein.
231 Drahtseile 234.2 Die als Tragmittel verwendeten Ketten dür-
fen nur bis zu einem Achtel ihrer Zugfestig-
231.1 Fahrkörbe von Aufzügen mit Treibscheiben
keit beansprucht werden.
müssen an mindestens drei Seilen aufgehängt
sein. 234.3 Ketten, die nicht an den Fahrkorbseiten be-
festigt sind, müssen mit dem Fahrkorb durch
231.2 Fahrkörbe von Aufzügen mit Seiltrommeln
eine Ausgleichswippe verbunden sein. Die
müssen an mindestens zwei Seilen aufge-
Wippe muß so ausgeführt sein, daß sich das
hängt sein.
Hebelverhältnis nicht ändern kann. Auf der
231.3 Bei Trommelaufzügen müssen Seile, die nicht Gegengewichtsseite darf der Belastungsaus-
an den Fahrkorbseiten befestigt sind, mit gleich durch Druckfedern erfolgen. Die Sätze 1
dem Fahrkorb durch eine Ausgleichswippe und 2 gelten nicht für Stützkettenaufzüge.
verbunden sein. Die Wippe muß so ausge-
führt sein, daß sich das Hebelverhältnis nicht 235 Unterseile
ändern kann. 235.1 Bei Betriebsgeschwindigkeiten über 2,5 m/sek
231.4 Gegengewichte von Stützkettenaufzügen müs- müssen Fahrkorb und Gegengewicht durch
sen an zwei Seilen aufgehängt sein; werden gespannte Unterseile verbunden sein.
mehr als zwei Gegengewichte verwendet, so
genügt für jedes Gegengewicht ein Seil. 240-249 Fahr k o r b u n d G e g eng e w i c h t
231.5 Bei Aufzügen mit einer Tragkraft bis 300 kg 240 Führungen
müssen die Seile einen Durchmesser von min- 240.1 Fahrkorb und Gegengewicht müssen mit
destens 6,5 mm haben; bei Aufzügen mit Gleit- oder Rollenführungen an den Führungs-
einer höheren Tragkraft muß der Seildurch- schienen geführt werden.
messer mindestens 8 mm betragen.
240.2 Rollenführungen müssen bei einem Absprin-
gen der Bereifung wirksam bleiben.
232 Seilberechnung
240.3 Die Schmierung von Gleitführungen muß
232.1 Die Einzeldrähte der als Tragmittel verwen- selbsttätig wirken. Schmierklappen am Fahr-
deten Drahtseile müssen eine Zugfestigkeit korb sind unzulässig.
von mindestens 130 kg/mm 2 haben.
240.4 Bei hydraulischen Aufzügen dürfen durch die
232.2 Die als Tragmittel verwendeten Drahtseile Gleit- oder Rollenführungen keine seitlichen
dürfen bei Aufzügen mit Personenbeförde- Kräfte auf den Kolben wirken.
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
241 Fahrkorbgröße und Tragkraft als aus der nachstehenden Zahlentafel er-
sichtlich ist.
241.1 Die lichte Höhe des Fahrkorbes muß minde-
stens 2 m betragen. Fahrkorb- Zulässige
grundfläche Personen-
241.2 Tragkraft
(m2) zahl
Die Tragkraft bei Personenaufzügen und
Lastenaufzügen mit oder ohne Fahrkorbtüren bis 0,45 2
darf die sich aus nachstehender Zahlentafel über 0,45 bis 0,65 3
ergebenden Werte nicht unterschreiten.
über 0,65 bis 0,85 4
über 0,85 bis 1,05 5
Fahrkorb- Mindest-
grundfüiche über 1,05 bis 1,25 6
tragkraft
(m2) über 1,25 bis 1,43 7
(kg)
über 1,43 bis 1,60 8
bis 0,45 150 über 1,60 bis 1,78 9
über 0,45 bis 0,65 225 über 1,78 bis 1,95 10
über 0,65 bis 0,85 300 über 1,95 bis 2,10 11
über 0,85 bis 1,05 375 über 2,10 bis 2,25 12
über 1,05 bis 1,25 450 über 2,25 bis 2,40 13
über 1,25 bis 1,43 525 über 2,40 bis 2,55 14
über 1,43 bis 1,60 600 über 2,55 bis 2,68 15
über 1,60 bis 1,78 675 über 2,68 bis 2,80 16
über 1,78 bis 1,95 750 über 2,80 bis 2,94 17
über 1,95 bis 2,10 825 über 2,94 bis 3,08 18
über 2, 10 bis 2,25 900 über 3,08 bis 3,20 19
über 2,25 bis 2,40 975 über 3,20 bis 3,34 20
über 2,40 bis 2,55 1 050 über 3,34 bis 3,47 21
über 2,55 bis 2,68 1 125 über 3,47 bis 3,60 22
über 2,68 bis 2,80 1 200 über 3,60 bis 3,72 23
über 2,80 bis 2,94 1 275 über 3,72 bis 3,85 24
über 2,94 bis 3,08 1 350 über 3,85 bis 3,98 25
über 3,08 bis 3,20 1 425 über 3,98 bis 4, 10 26
über 3,20 bis 3,34 1 500 über 4,10 bis 4,22 27
über 3,34 bis 3,47 1 575 über 4,22 bis 4,35 28
über 3,47 bis 3,60 1 650 über 4,35 bis 4,50 29
über 3,60 bis 3,72 1 725 über 4,50 bis 4,65 30.
über 3,72 bis 3,85 1 800 Bei größeren Bodenflächen dürfen nur so viel
über 3,85 bis 3,98 1 875 Personen befördert werden, daß für jede Per-
über 3,98 bis 4,10 1 950 son 0, 15 m 2 Bodenfläche vorhanden ist.
über 4,10 bis 4,22 2 025 241.4 Bei Aufzügen mit Treibscheiben, die als
über 4,22 bis 4,35 2100 Lastenaufzüge oder als Krankenbetten-Auf-
züge verwendet werden, darf die Tragkraft
über 4,35 bis 4,50 2175
bis auf 300 kg je Quadratmeter Fahrkorb-
über 4,50 bis 4,65 2 250. grundfläche verringert werden. Für die Be-
Bei größeren Bodenflächen sind mindestens rechnung der Fangvorrichtung und der Füh-
500 kg Tragkraft je Quadratmeter Fahrkorb- rungsschienen gilt Nummer 241.2. Die Fahr-
grundfläche zu rechnen. schachttüren dürfen von außen nur durch
Schlüssel geöffnet werden können.
241.3 Personenzahl 241.5 Bei Aufzügen, die durch Ketten, Spindeln,
Zahnstangen, Trommelwinden oder hydrau-
241.31 In Personenaufzügen oder Lastenaufzügen
lisch angetrieben werden, sowie bei Auf-
mit Fahrkorbtüren dürfen nur so viel Per-
zügen in Garagen, die ausschließlich der Be-
sonen befördert werden, daß für jede Person förderung von Kraftfahrzeugen zusammen
mindestens 0, 15 m 2 vorhanden ist. Die Trag-
mit Personen dienen, darf die Tragkraft bis
kraft des Personenaufzuges oder Lastenauf- auf 200 kg je Quadratmeter Fahrkorbgrund-
zuges muß für jede beförderte Person minde-
fläche verringert werden.
stens 75 kg betragen.
241.6 Bei Aufzügen bis höchstens 3,5 m 2 Fahrkorb-
241.32 In Lastenaufzügen ohne Fahrkorbtüren dür- grundfläche, die nur gelegentlich für die Be-
fen nicht mehr Personen befördert werden, förderung von Krankenbetten oder zur
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1585
Güterbeförderung verwendet werden und 244 Fahrkorbdecke
bei denen ein Teil des Fahrkorbes, jedoch 244.1 Der Fahrkorb muß mit einer Decke versehen
höchstens die Hälfte, durch eine verschließ- sein. Diese muß begehbar sein und darf nicht
bare Tür für die Personenbeförderung abge- durchbrochen sein. Auf der Decke muß eine
sperrt werden kann, braucht die Tragkraft von Aufbauten freie Fläche vorhanden sein,
nur nach dem nicht abgesperrten Teil bemes- die mindestens so groß ist, daß sich eine er-
sen zu werden; sie muß mindestens 450 kg wachsene Person niederkauern kann.
betragen. Beim Offnen und Schließen der
Fahrkorbtrenntür muß ein Schalter betätigt 244.2 Bei Aufzügen ohne Drehvorrichtung oder
werden, der die an Sicherheitsschalter ge- ohne Notübersteigtüren muß die Fahrkorb-
stellten Anforderungen erfüllt. decke mit einer durch eine Klappe abgedeck-
ten Einsteigöffnung versehen sein. Die
Klappe darf von innen nur mit einem beson-
242 Fahrkorbwände deren Schlüssel geöffnet werden können; sie
242.1 Der Fahrkorb muß Wände aus festem Werk- muß nach außen auf schlagen und darf nicht
stoff haben. über den Rand des Fahrkorbes hinausragen,
wenn sie geöffnet ist.
243 Fahrkorbzugänge 244.3 Auf der Fahrkorbdecke muß eine Steckdose
243.1 Lastenaufzüge mit mehr als 1,25 m/sek Be- angebracht sein.
triebsgeschwindigkeit sowie Personenauf- 244.4 Elektrische Leitungen und Betriebsmittel auf
züge müssen mit Fahrkorbtüren aus festem der Fahrkorbdecke müssen so ausgeführt
Werkstoff versehen sein; Lastenaufzüge bis sein, daß sie durch Betreten nicht beschädigt
1,25 m/sek Betriebsgeschwindigkeit dürfen werden.
höchstens zwei Fahrkorbzugänge ohne Türen
244.5 Die Fahrkorbdecken müssen mit Schutzrän-
haben.
dern versehen sein, um insbesondere ein
243.2 Selbsttätig schließende Fahrkorbtüren müs- Abgleiten von Werkzeugen zu verhindern.
sen so beschaffen sein, daß Personen sich
beim Schließen der Tür keine Verletzungen 245 Fahrkorbfußboden
zuziehen. Schiebetüren dürfen an der Innen-
seite keine Kanten haben, die mehr als 3 mm 245.1 An der Zugangsseite des Fahrkorbes muß un-
vorspringen. ter der Schwelle des Fahrkorbfußbodens eine
nicht durchbrochene, mindestens 0,3 m her-
243.3 Sind nach Nummer 213 Schauöffnungen in abreichende feste Verkleidung angebracht
den Fahrschachttüren vorgeschrieben, so sein, die mit der Vorderkante des Fahrkorb-
müssen auch in der zugeordneten Fahrkorb- fußbodens bündig abschließt.
tür Schauöffnungen gleicher Abmessung und
245.2 Auf Federn ruhende Teile des Fahrkorbfuß-
Anordnung vorhanden sein, sofern der Fahr-
bodens müssen an der Zugangsseite liegen,
korbabschluß beim Anhalten des Fahrkorbes
so breit sein wie der Zugang und mindestens
sich nicht selbsttätig öffnet und nicht bis zum
0,6 m in den Fahrkorb hineinreichen.
erneuten Anfahren geöffnet bleibt.
243.4 Bei Fahrkörben mit Türen darf der Abstand 246 Fahrkorbbeleuchtung
zwischen der Fahrkorbfußbodenkante und
der Schwelle der Fahrschachttür nicht größer 246.1 Der Fahrkorb muß künstlich beleuchtet sein,
als 40 mm sein. solange der Aufzug betriebsbereit ist.
243.5 Werden Fahrkorbtüren und Fahrschacht-
247 Hinweise im Fahrkorb
türen unabhängig voneinander bewegt, so
darf der lichte Abstand zwischen ihnen nicht 247.1 Im Fahrkorb müssen in dauerhafter und gut
größer als 120 mm sein. lesbarer Weise der Name oder die Firma des
Herstellers, die Herstellungsnummer, das
243.6 (1) Bei Fahrkörben ohne Türen darf die Baujahr und die Tragkraft des Aufzuges an-
Fahrkorbzugangsöffnung an der Scharnier- gegeben sein. Bei Personenaufzügen und
. seite der Fahrschachtflügeltüren nur so breit Lastenaufzügen muß außerdem die Zahl der
sein wie die Fahrschachtzugänge bei bis zum Personen angegeben sein, die befördert wer-
rechten Winkel auf geschlagenen Türen. den dürfen.
(2) Bei Fahrkörben ohne Türen müssen die
247.2 Im Fahrkorb sind außerdem folgende dauer-
Abstände zwischen Fahrkorb und Schacht-
hafte und gut lesbare Aufschriften anzubrin-
wand so bemessen sein, daß Personen sich
gen:
an dieser Stelle keine Verletzungen zu-
ziehen. 247.21 Bei Güteraufzügen:
,,Mitfahren verboten"
243.7 Notübersteigtüren von nebeneinander in
einem Fahrschacht betriebenen Aufzügen 247.22 Bei Aufzügen, bei denen nach § 17 der Auf-
müssen nach innen auf schlagen. Sie dürfen zugsverordnung die Bedienung durch Auf-
von innen nur mit einem besonderen Schlüs- zugsführer vorgeschrieben ist:
sel und von außen nur durch Türgriffe ge- ,,Benutzung nur in Begleitung des Aufzugs-
öffnet werden können. führers gestattet"
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
247.23 Bei Aufzügen ohne Fahrkorbtüren: 250.6 Die Fangvorrichtung muß sich lösen und
,.Von der Sehachtwand zurücktreten" selbsttätig in die Ausgangsstellung zurück-
kehren, wenn der Fahrkorb oder das mit
247.3 Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben
einer Fangvorrichtung versehene Gegen-
mindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min-
gewicht aufwärts bewegt wird.
destens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der
Personenzahl und der Tragkraft mindestens
12 mm betragen. 251 Sperrfangvorrichtungen
251.1 Sperrfangvorrichtungen sind nur bei Aufzü-
248 Gegengewicht gen mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis
0,85 m/sek zulässig.
248.1 Gegengewichte müssen aus einem Stück
oder aus mehreren, unverrückbar miteinan-
252 Sperrfangvorrichtungen mit Dämpfung
der verbundenen Teilen oder aus einem
Blechbehälter mit Schüttgutfüllung bestehen. 252.1 Sperrfangvorrichtungen mit Dämpfung sind
nur bei Aufzügen mit einer Betriebsgeschwin-
248.2 Sind Gegengewichtsteile durch Zuganker ver-
digkeit bis 1,25 m/sek zulässig. Der Hub der
bunden, so müssen hierzu mindestens zwei
zur Dämpfung verwendeten Olpuffer muß
Anker verwendet sein. Sind Gegengewichte
mindestens 0,2 m betragen.
aus Betonformsteinen zusammengesetzt, so
müssen diese durch Tragrahmen eingefaßt 252.2 Die mittlere Bremsverzögerung beim Fangen
sein. des mit der zulässigen Nutzlast beladenen
Fahrkorbes darf nicht größer s~in als der
249 Sonderausführungen Wert der Erdbeschleunigung (1 g).
249.1 Ist bei Aufzügen mit Rampenfahrt der Fahr- 253 Bremsfangvorrichtungen
schachtzugang höher als der Fahrkorb, so
muß an der Vorderkante der Fahrkorbdecke 253.1 Bremsfangvorrichtungen müssen den mit der
eine feste Wand angebracht sein, die den zulässigen Nutzlast beladenen Fahrkorb mit
Höhenunterschied ausfüllt. Die nach Nummer einer mittleren Verzögerung von nicht mehr
245.1 erforderliche Verkleidung muß um das als dem Wert der Erdbeschleunigung (1 g)
Maß der Rampenfahrhöhe verlängert sein. stillsetzen.
253.2 Wird beim Fangen des Fahrkorbes die Ver-
250-259 F angvorrich tun gen, zögerung 1 g überschritten, so muß die Ener-
G esch windigkei ts begrenz er, Anschläge gie des zurückfallenden Gegengewichtes von
der Elastizität der den Fahrkorb und das
250 Anforderungen an Fangvorrichtungen Gegengewicht tragenden Teile aufgenommen
250.1 Fahrkörbe, die nicht unmittelbar durch Stem- werden.
pel, Spindeln, Stützketten ode1 nicht durch
Zahnstangen getragen werden, müssen mit 254 Geschwindigkeitsbegrenzer
einer Fangvorrichtung versehen sein. 254.1 Aufzüge, deren Fahrkörbe nicht unmittelbar
250.2 Ist ein Fahrkorb oder ein Gegengewicht mit durch Stempel, Spindeln, Stützketten oder
mehreren Fangvorrichtungen versehen, so nicht durch Zahnstangen getragen werden,
müssen diese als Bremsfangvorrichtungen müssen mit einem Geschwindigkeitsbegren-
ausgeführt sein. zer ausgerüstet sein.
250.3 Fangvorrichtungen müssen durch das Seil des 254.2 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen in der
Geschwindigkeitsbegrenzers eingerückt wer- Abwärtsfahrt die Fangvorrichtung einrücken,
den, wenn die Betriebsgeschwindigkeit in der wenn die Betriebsgeschwindigkeit überschrit-
Abwärtsfahrt überschritten wird und die Aus- ten wird. Durch den Geschwindigkeitsbegren-
lösegeschwindigkeit erreicht ist. Sie müssen zer muß die Fangvorrichtung spätestens bei
dabei den mit der zulässigen Nutzlast bela- den in nachstehender Aufstellung angegebe-
denen Fahrkorb zum Stillstand bringen und nen Geschwindigkeiten eingerückt werden;
an den Führungsschienen festhalten sowie bei Geschwindigkeitsbegrenzern von Gegen-
einen Fangschalter betätigen. Fangvorrich- gewichtsfangvorrichtungen sind die Werte
tungen, die den Fahrkorb oder das Gegen- der höchstzulässigen Auslösegeschwindigkeit
gewicht in ihrer Aufwärtsfahrt bremsen kön- um 10 vom Hundert zu erhöhen.
nen, sind unzulässig. Betriebs- Höchstzulässige
250.4 Elektrische, hydraulische oder pneumatische geschwindigkeit Auslöse-
Einrichtungen zum Einrücken der Fangvor- geschwindigkeit
richtung sind unzulässig. bis 0,5 m/sek 0,7 m/sek
250.5 Die Fangvorrichtung muß so beschaffen sein, über 0,5 bis 0,85 m/sek 1,2 m/sek
daß die Fangorgane gleichzeitig und gleich- über 0,85 bis 1,25 m/sek l,4fache Betriebs-
mäßig eingreifen. Dem Verschleiß unterlie- geschwindigkeit
gende Teile der Fangvorrichtung müssen aus- über 1,25 m/sek l,25fache Betriebs-
gewechselt werden können. geschwindigkeit.
Nr . .59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1587
254.3 Der Geschwindigkeitsbegrenzer muß beim Die Bremswirkung des Puffers muß dann so
Ansprechen das Sei] mit mindestens der drei- groß sein, daß beim Auffahren des Fahrkor-
fachen der zum Einrücken der Fangvorrich- bes oder Gegengewichtes mit der begrenzten
tung erforderlichen Kraft, jedoch mit min- Einfahrgeschwindigkeit die mittlere Verzöge-
destens 50 kg festhalten. rung nicht größer ist als der Wert der Erd-
beschleunigung (1 g); der Pufferhub darf
254.4 Der Geschwindigkeitsbegrenzer muß ent- jedoch nicht kleiner sein als die Hälfte des
weder im Triebwerksrnum oder im Rollen- nach Absatz 1 bemessenen Mindestwertes
raum untergebracht sein; wenn diese nicht und muß mindestens 350 mm betragen.
über dem Fahrschacht liegen, muß er im
Sehachtkopf auf einer festen Konsole ange- 255.4 Olpuffer müssen mit einer Einrichtung zum
ordnet sein und von außen durch einen War- Prüfen des Olstandes versehen sein.
tungszugang erreicht werden können.
254.5 Zum Antrieb des Geschwindigkeitsbegren- 259 Sonderausführungen
zers müssen Drnhtseile verwendet werden. 259.1 Ist bei hydraulischen Aufzügen vorgesehen,
Sie dürfen beim Einrücken der Fangvorrich- die Anlage später für eine größere Hubhöhe
tung nur bis zu einem Achtel ihrer Zugfestig- auszubauen, und ist die Kolbenlänge bereits
keit beansprucht werden. Ein Abreißen des für diese Hubhöhe bemessen, so muß im vor-
Antri~bseilcs muß bei Bremswegen jedf.:!r läufigen Ausbauzustand die Hubhöhe durch
Länge ausgeschlossen sein. Anschläge an den Führungsschienen begrenzt
sein.
254.6 Die Enden des Antriebseiles müssen sicher
miteinander verbunden sein. Das Antriebseil
muß von der Fangvorrichtung leicht gelöst 260-269 E 1e kt r ,i s c h e Ausrüstung
werden können.
260 Allgemeine Anforderungen .
254.7 Das Antriebscil muß durch eine Spannrolle
mit Gewichtsbelastung gespannt sein. Das 260.1 Den elektrischen Betriebsmitteln des Steuer-
Spanngewicht muß geführt sein und darf die stromteiles und des Fahrkorbs darf Strom
Führung nicht verlassen können. mit höherer Spannung als 250 Volt gegen
Erde nicht zugeführt werden.
255 Anschläge 260.2 Erdschlüsse dürfen den Steuerstromteil nicht
beeinflussen können.
255.1 Die Fahrbahnen des Fahrkorbes und des
260.3 Betriebsmäßig stromführende geerdete Leiter
Gegengewichtes müssen in der Sehachtgrube
dürfen nicht zugleich Schutzleiter sein.
durch Anschläge begrenzt sein. Aufzüge, bei
Schutzleiter müssen isoliert verlegt sein.
denen der Bauart nach das Uberfahren der
Endhaltestellen unmöglich ist, bedürfen kei- 260.4 Schutzleiter müssen an der Klem_mleiste der
ner Anschläge. Schalttafel oder des Schaltgerätegestelles
einzeln angeschlossen sein; Fahrkorb und
255.2 Bei Betriebsgeschwindigkeiten von mehr als Türrahmen müssen mit besonderen Schutz-
0,5 m/sek bis 1,25 m/sek müssen die An- leitern an der Klemmleiste angeschlossen
schläge als energiespeichernde oder energie- sein.
verzehrende Puffer ausgeführt sein, die so
bemessen sind, daß der mit der zulässigen 260.5 Nicht isolierte elektrische Betriebsmittel mit
Nutzlast beladene Fahrkorb oder das Gegen- betriebsmäßig höherer Spannung als 42 Volt
gewicht beim Auffahren mit Betriebsge- dürfen nicht innerhalb des Schachtes angeord-
schwindigkeit mit einer mittleren Verzöge- net sein.
rung von nicht mehr als dem Wert der Erd- 260.6 Elektrische Betriebsmittel des Triebwerks-
beschleunigung (1 g) zum Stillstand kommt. und des Schaltgeräteraumes, die nicht auf
Schalttafeln oder Schaltgerätegestellen ange-
255.3 (1) Bei Betriebsgeschwindigkeiten von bracht sind, sowie Betriebsmittel mit Hand-
mehr als 1,25 m/sek müssen die Anschläge betätigung müssen mit einer Schutzverklei-
als energieverzehrende oder energiespei- dung versehen sein. Dies gilt nicht für Geräte
chernde Puffer mit Rücklaufdämpfung ausge- mit Klein~pannung.
führt sein, deren Bremswirkung und Hub
so bemessen sind, daß der mit der zulässigen
Nutzlast beladene Fahrkorb oder das Gegen- 261 Elektrische Leitungen
gewicht beim Auffahren mit Betriebsge- 261.1 Elektrische Leitungen der Sicherheitsstrom-
schwindigkeit mit einer mittleren Verzöge- kreise, die nicht auf Schalttafeln oder Schalt-
rung von nicht mehr als dem Wert der Erd- gerätegestellen angebracht sind, müssen
beschleunigung (1 g) zum Stillstand kommt. einen Querschnitt von mindestens 1 mm 2
haben.
(2) Der nach Absatz 1 erforderliche Puffer-
hub darf geringer bemessen sein, wenn ein 261.2 Elektrische Leitungen der Skherheitsstrom-
Verzögerungskontrollschal ter vorhanden ist. kreise müssen sicher verlegt sein.
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
262 Betriebsschalter 262.32 An den Befehlsschaltern müssen Fahrziel
oder Fahrtrichtung bezeichnet sein.
262.1 Lastschalter
262.33 Aufzüge, die nicht von einem Aufzugsführe-r
262.11 Die Stromzufuhr zur Aufzugsanlage mit Aus-
bedient werden, müssen mit einer Steuerung,
nahme der Beleuchtungseinrichtung von
die am Ziel selbsttätig abschaltet, versehen
Fahrkorb, Fc1hrsc:hacht, Triebwerks- und
sein.
Rollenraum uncl der Notrufeinrichtung muß
durch einen Schalter im Triebwerksraum 262.34 Befehlsschalter im Fahrkorb, die als Hebel-
(Lastschalter) c11lpolig abgeschaltet werden schalter ausgeführt sind, müssen beim Los-
können. Durch Aufschrift muß darauf hin- lassen selbsttätig in die Ausgangsstellung
gewiesen sein, welche Teile der Aufzugs- zurückkehren.
anlage nach Ausschulten des Lastschalters
noch unter Spannung stehen. 262.35 Seil- und Gestängesteuerungen der Befehls-
schalter sind nur in feuchten oder explosions-
262.12 Sind das Triebwerk, die Schaltgeräte und der gefährdeten Räumen zulässig. Die damit
Umformer in verschiedenen Räumen auf- betätigten Schalter müssen im Triebwerks-
gestellt, so muß der Löstschalter von jedem raum untergebracht sein. Die Bewegungs-
dieser Räume aus mit einem Fernschalter zu richtung des Steuerseiles muß der beabsich-
betätigen sein. tigten Fahrtrichtung entgegengesetzt sein;
Lastschalter dürfen nur mit dem Fernschalter der Aufzug darf nur in Gang gesetzt werden
wieder eingeschaltet werden können, mit dem können, wenn der Schalter in Haltestellung
sie abgeschöllet werden. Fernschalter eines war.
als Schütz ausgebildeten Lastschalters müssen 262.4 Betriebsendschalter
in Reihe geschaltet sein und die an Sicher-
heitsschalter gestellten Anforderungen erfül- 262.41 Der Fahrkorb muß an den Endhaltestellen
len. selbsttätig stillgesetzt werden. Bei Betriebs-
geschwindigkeiten von mehr als 2,5 m/sek
262.13 Der Lastschalter und die Fernschalter müssen müssen hierzu mindestens zwei mechanisch
durch die Aufschrift „ Lastschalter" gekenn- voneinander unabhängige Sehaltergruppen
zeichnet sein. Die Schaltstellungen müssen vorhanden sein.
bezeichnet sein.
262.5 Besondere Schalter zum Abschalten der
262.14 Sind bei einer Aufzugsgruppe nach Betätigen
Steuerung
der einzelnen Lastschalter noch Teile der
Steuerung unter Spannung, so müssen diese 262.51 In Rollenräumen muß in der Nähe der Zu-
gesondert abgeschaltet werden können. gangstür ein zwangläufig wirkender Schalter
zum Abschalten der Steuerung angebracht
262.15 Der Lastschalter muß für mindestens den sein.
zweifachen Nennstrom des Antriebsmotors
bemessen sein; zugehörige Sicherungen müs- 262.52 Sind außer dem Schalter nach Nummer 262.51
sen vor dem Lastschalter angeordnet sein. und den Befehlsschaltern besondere Schalter
zum Abschalten der Steuerung vorhanden, so
262.16 Der Lastschalter darf nicht zugleich Haupt- darf durch diese nur die Innen- und Außen-
strom-Notendschalter sein. steuerung gleichzeitig oder die Außensteue-
rung allein abgeschaltet werden können. Die
262.2 Lichtschalter besonderen Schalter müssen unter Verschluß
gehalten werden, wenn durch sie nicht nur
262.21 Die Stromzufuhr zur Fahrkorb- und Fahr- die Außensteuerung abgeschaltet werden
schachtbeleuchtungseinrichtung sowie zur kann.
Notrufeinrichtung muß durch besondere, als
„Lichtschalter" gekennzeichnete Schalter im 262.53 Die Schaltstellungen müssen bezeichnet sein.
Triebwerksraum unabhängig vom Lastschal-
262.6 Schaltverzögerung
ter abgeschaltet werden können.
262.22 Außerhalb des Triebwerksraumes ange- 262.61 Aufzüge ohne Fahrkorbtüren dürfen Fahr-
brachte Schalter der Fahrkorbbeleuchtungs- befehle der Außen- oder Sammelsteuerung
einrichtung müssen unter Verschluß gehalten nur mit zeitlicher Verzögerung ausführen.
oder als Schlüsselschalter ausgebildet sein; 262.7 Inspektionsschalter
beim Abschalten der Fahrkorbbeleuchtung
muß die Steuerung unterbrochen werden. 262.71 Bei Aufzügen mit Innen- und Außensteue-
rung muß im Triebwerksraum ein Inspek-
262.3 Befehlsschalter
tionsschalter angebracht sein, mit dem die
262.31 Bei Personenaufzügen und Lastenaufzügen Außensteuerung und die Feinsteuerung
müssen Schalter zum Ingangsetzen des Auf- zwangläufig abgeschaltet werden können;
zuges (Befehlsschalter) im Fahrkorb ange- dies gilt hinsichtlich der Feinsteuerung nicht,
bracht sein; bei Güteraufzügen dürfen sie wenn sie im Triebwerksraum durch einen
nur außerhalb des Fahrkorbes angebracht besonderen Schalter und außerdem durch
sein. Befehlsschalter auf der Fahrkorbdecke abge-
Nr. '."l) --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1589
schaltet werden kann. Der Inspektionsschalter 263.11 (1) Mit Sicherheitsschaltern (Türschalter),
und seine Schaltstellung müssen als solche deren Kontakte solange geöffnet sind, wie
gekennzeichnet scjn. die Türen nicht geschlossen sind, müssen ver-
sehen sein:
262.72 Bei Aufzügen mit Betriebsgeschwindigkeiten
über 0,85 m/sek muß bei Betätigen des In- die Fahrschachttüren,
spektionsschülters ein Befehlsschalter ein- die Fahrkorbtüren,
geschaltet werden, mit dem der Aufzug von die Notübersteigtüren nach Nummer 243.7.
der Fahrkorbdecke aus durch Tastschalter die Türen der Wartungszugänge und Not-
ohne Selbsthaltung gesteuert werden kann; zugänge, die unmittelbar an die Fahrbahn
es muß außer der Feinsteuerung und der des Fahrkorbes oder des Gegengewichtes
Außensteuerung auch die Innensteuerung grenzen,
zwangläufig abgeschaltet werden.
die Türen der Notzugänge nach Nummer
262.73 Bei Aufzü9cn mit Betriebsgeschwindigkeiten 215.3.
über 1,25 m/sek darf bei der Inspektionsfahrt (2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrschachttüren,
die Geschwindigkeit höchstens 1,25 m/sek bei denen das Sperrmittel zwangläufig nicht
betragen, wenn der Aufzug durch den Be- einrücken kann, solange die Tür nicht ge-
fehlsschaller auf der Fahrkorbdecke gesteuert schlossen ist.
wird.
263.12 Klappen der Einsteigöffnungen nach Nummer
262.74 Bei Aufzüoen mit Sammelsteuerung müssen 244.2 müssen mit Sicherheitsschaltern (Kl;::i_p-
bei Betätigen des Inspektionsschalters die penschalter) versehen sein, deren Kontakte
gespeicherten Fahrbefehle unwirksam ge- so lange geöffnet sind, wie die Klappen
macht oder gelöscht werden. geöffnet sind.
262.75 Sind die Aufzüge mit gekapselten Fahrschüt- 263.13 Die Sperrmittel der Türverschlüsse müssen
zen ausgerüstet, so müssen bei Betätigen des mit Sicherheitsschaltern (Sperrmittelschalter)
Inspektionsschalters Befehlsschalter im Trieb- versehen sein, deren Kontakte geöffnet sind,
werksraum eingeschaltet werden. solange die Sperrmittel nicht eingerückt sind.
262.76 Durch den Inspektionsschalter und die Be- 263.14 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen mit Si-
fehlsschalter dürfen die Tür- und Sperrmittel- cherheitsschaltern versehen sein, deren Kon-
schalter nicht überbrückt werden können. takte geöffnet werden, wenn die Betriebsge-
schwindigkeit in der Auf- und Abwärtsfahrt
262.8 Schütze überschritten wird.
262.81 Schütze, Relais, fernhetätigte Lastschalter 263.15 Fangvorrichtungen müssen mit Sicherheits-
sowie Vorslcuerschütze und deren Hilfskon- schaltern (Fangschalter) versehen sein, deren
takte, die im Sicherheitsstromkreis liegen Kontakte geöffnet sind, wenn die Fangvor-
oder die zur Stromzufuhr zum Motor oder richtungen eingerückt sind. Bei Gegen-
Bremslüfter dienen, müssen so ausgeführt gewichtsfangvorrichtungen sind Zeitschalter
sein, daß ein Klemmen oder Festsc::hweißen statt der Fangschalter zulässig.
der Kontakte vermieden wird.
263.16 (1) In den Aufzugsanlagen müssen Sicher-
262.82 Auf den Fahrschützen muß die Schaltaufgabe heitsschalter (Notendschalter) vorhanden
(Auf, Ab, Langsam, Schnell) angegeben sein. s~in, deren Kontakte geöffnet sind, wenn der
262.9 Rückholschalter Fahrkorb die Endhaltestellen um mehr als
0,25 m überfährt.
262.91 Bei Triebwerken ohne Drehvorrichtung nach
(2) Absatz 1 gilt nicht für Aufzugsanlagen,
Nummer 227.1 muß im Triebwerksraum ein
bei denen die Endhaltestellen ihrer Bauart
unter Verschluß zu haltender Rückholschalter
nach nicht überfahren werden können.
vorhanden sein. Bei Betätigen des Rückhol-
schalters muß die Innen- und Außensteue- (3) Absatz 1 gilt nicht für Aufzugsanlagen,
rung abgeschaltet werden und der Fahrkorb in denen Pufferschalter vorhanden sind, die
mit besonderen Tastschaltern mit einer Ge- den Anforderungen der Nummer 263.19 ge-
schwindigkeit von höchstens 0,85 m/sek nügen.
gesteuert werden können. Der Rückholschal- 263.17 In den Fahrkörben von Aufzügen mit Innen-
ter darf den Notendschalter in der Rückhol- steuerung müssen Sicherheitsschalter (Not-
richtung, den Schalter am Geschwindigkeits- bremsschalter) vorhanden sein, deren Kon-
begrenzer und den Fan~schalter überbrücken takte geöffnet werden, wenn der Notbrems-
können; er muß die an Sicherheitsschalter schalter betätigt wird.
gestellten Anforderungen erfüllen. Der Rück- 263.18 Bei Aufzugsanlagen mit mehr als 2,5 m/sek
holschalter und seine Schaltstellungen Betriebsgeschwindigkeit müssen die Unter-
müssen als solche gekennzeichnet sein. seil-Spannrollen mit Sicherheitsschaltern ver-
sehen sein, deren Kontakte geöffnet sind,
263 Sicherheitsschalter wenn die Unterseile nicht gespannt sind.
263.1-263.2 Verwendungsbereich der Sicherheits- 263.19 Puff er mit Energieverzehrung oder Rückstoß-
schalter dämpfung müssen mit Sicherheitsschaltern
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(Pufferschalter) versehen sein, deren Kon- 263.5 Sonderbestimmungen für Notbremsschalter
takte geöffnet sind, solange die Pufferkolben
263.51 Der Notbremsschalter nach Nummer 263.17
nicht vollsUindig ausgefahren sind.
muß mit einem roten Kipphebel versehen
263.20 (1) Bei Aufzügen mit Trommel- oder Ket- und durch die Aufschrift „Notbremse" ge-
tenantrieb müssen Sicherheitsschalter vor- kennzeichnet sein. Der Kipphebel muß zum
handen sein, deren Kontakte geöffnet sind, Ausschalten nach unten bewegt werden. Er
wenn die Tragmittel nicht gespannt sind. darf nur dann selbsttätig in die Ausgangs-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Aufzugsanlagen, stellung zurückkehren, wenn beim Betätigen
bei denen ein Schlaffwerden der Tragmittel des Notbremsschalters ein Sicherheits-
ihrer Bauart nach ausgeschlossen ist. stromkreis durch Abschalten eines Ruhe-
stromrelais unterbrochen wird und das Trieb-
263.21 Bei Aufzugsanlagen mit mehr als 2,5 m/sek werk nur durch einen im Fahrkorb erteilten
Betriebsgeschwindigkeit müssen Sicherheits- Fahrbefehl wieder in Gang gesetzt werden
schalter (Verzögerungskontrollschalter) vor- kann. Die Kontakte des Ruhestromrelais
handen sein, deren Kontakte geöffnet sind, müssen die an Sicherheitsschalter gestellten
wenn die betriebsmäßig vorgesehene Ver- Anforderungen erfüllen.
zögerung vor den Endhaltestellen nicht recht-
263.52 Gespeicherte Fahrbefehle müssen bei Be-
zeitig erreicht wird.
tätigen des Notbremsschalters unwirksam
263.22 Der Antrieb eines Stockwerks-Schaltappara- werden; sie dürfen nicht gelöscht werden.
tes mit Steuerschaltern für die Feinfahrt nach 263.53 Bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren, bei de-
Nummer 269.2 muß mit einem Sicherheits- nen zwei oder mehr Fahrkorbzugänge weiter
schalter versehen sein, dessen Kontakte als 4 m voneinander entfernt sind, muß an
geöffnet sind, wenn das Antriebsmittel jedem Zugang ein Notbremsschalter ange-
zwischen Fahrkorb und Stockwerks-Schalt- bracht sein.
apparat nicht gespannt ist.
263.6 Sonderbestimmungen für Notendschalter
263.23 Bei Aufzügen mit Rampenfahrt müssen Si-
263.61 Notendschalter nach Nummer 263.16 müssen
cherheitsschalter vorhanden sein, deren Kon-
als Steuerstrom-Notendschalter oder als
takte geöffnet werden, wenn der Fahrkorb
Hauptstrom-Notendschalter ausgeführt sein.
den Rampenfahrbereich überschreitet.
Beim Betätigen des Hauptstrom-Notendschal-
263.24 Sperrfangvorrichtungen mit Dämpfung müs- ters muß die Stromzufuhr zur Anlage all-
sen mit Sicherheitsschaltern versehen sein, polig unterbrochen werden.
deren Kontakte geöffnet werden, wenn der 263.62 Bei Treibscheibenaufzügen müssen die Not-
vorgesehene Olstand im Pufferzylinder un- endschalter für die Abwärtsfahrt vom Fahr-
terschritten wird und der Pufferkolben nicht korb und für die Aufwärtsfahrt vom Fahr-
vollständig ausgefahren ist. korb oder vom Gegengewicht oder jeweils
263.3 Wirkungsweise der Sicherheitsschalter vom Seil des Geschwindigkeitsbegrenzers be-
tätigt werden.
263.31 Bei Sicherheitsschaltern muß das Offnen der
263.63 Bei Aufzugsanlagen mit Betriebsgeschwindig-
Kontakte zwangläufig bewirkt werden. Die
keiten über 2,5 m/sek müssen die Notend-
Kriech- und Luftstrecken der Kontakte in
schalter im Schacht angebracht sein.
Sicherheitsschaltern müssen mindestens 6 mm,
die Offnungswege mindestens 4 mm lang 263.64 Bei Trommelaufzügen sind nur Hauptstrom-
sein. Notendschalter zulässig.
263.32 Sind die Kontakte eines Sicherheitsschalters 263.65 Ein gemeinsames Antriebsmittel für den
geöffnet, so muß ein Sicherheitsstromkreis Stockwerks-Schaltapparat und die Notend-
unmittelbar aufgetrennt und damit die schalter ist unzulässig.
Stromzufuhr zum Triebwerk unterbrochen 263.66 Ist bei hydraulischen Aufzügen vorgesehen,
sein; die Triebwerksbremse muß geschlossen die Anlage später für eine größere Hubhöhe
sein. auszubauen und ist die Kolbenlänge bereits
263.33 Die spannungführenden Teile der Sicherheits- für diese Hubhöhe bemessen, so muß im
schalter müssen mit Gehäusen umgeben sein; vorläufigen Ausbauzustand ein Hauptstrom-
dies gilt nicht für berührungssichere Tür- Notendschalter die Anlage abschalten, wenn
schalter in trockenen, staubfreien und nicht der Fahrkorb die obere Endhaltestelle über-
explosionsgefährdeten Räumen. fährt. Der Hauptstrom-Notendschalter muß
im Fahrschacht angebracht sein und vom
263.4 Sonderbestimmungen für Türschalter.
Fahrkorb unmittelbar oder über ein Aus-
263.41 Die Türschalter nach Nummer 263.11 dürfen lösegestänge ohne Umlenkung betätigt wer-
mit einfachen Hilfsmitteln nicht überbrückt den.
werden können.
263.42 Fest eingebaute Kurzschließvorrichtungen 265 Bremslüfter
zum Uberbrücken der Türschalter sind unzu- 265.1 Die Stromzufuhr zum Bremslüfter muß unter-
lässig. brochen werden, wenn die Steuerung in
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1591
Haltestellung gebracht oder ein Sicherheits- neter Trenntür mit einem nur in Ausschalt-
stromkreis unterbrochen wird oder die Span- stellung abziehbaren Schlüssel wieder einge-
nung ausfällt. schaltet werden können.
265.2 Bei generatorischer Rückwirkung des An- 268.2 Schaltung von Leonard-Antrieben
triebsmotors auf den Bremslüfter (Selbsterre- 268.21 Bei Leonard-Antrieben darf der Ankerstrom-
gung) muß die elektrische Verbindung zwi- kreis zwischen Generator und Antriebsmotor
schen Antriebsmotor und Bremslüfter unter- nicht durch Schalter oder Schmelzsicherungen
brochen werden, wenn die Anlage mit dem unterbrochen werden können.
Lastschalter abgeschaltet wird oder ein
268.22 Beim Betätigen eines Sicherheitsschalters
Sicherheitsschalter betätigt wird.
muß der Antriebsmotor mit größerer Ver-
zögerung als bei der Betriebsabstellung elek-
267 Notruf- und Anzeigeeinrichtung trisch abgebremst werden.
267 .1 Aufzüge mit Innensteuerung müssen mit 268.23 Wird die Steuerung in Haltestellung ge-
einer im Fahrkorb zu betätigenden Notruf- bracht, so muß durch eine Ruhestromschal-
einrichtung ausgerüstet sein. Der Notruf muß tung der Generator entregt werden.
vom Aufzugswärter an den Orten, an denen 268.24 Durch ein strom- oder spannungsabhängiges
er sich regelmäßig aufhält, oder von einer Relais muß die Erregung des Antriebsmotors
Person, die dazu bestimmt ist, im Falle eines
überwacht sein. Die Schalter dieses Relais
Notrufs den Aufzugswärter zu verständigen, müssen im Sicherheitsstromkreis liegen.
gehört werden können.
268.25 Die Steuerstrom-Notendschalter müssen die
267.2 Aufzüge mit mehr als 25 m Förderhöhe müs-
Stromzufuhr zur Wicklung der Schütze, durch
sen mit einem Fernsprecher im Fahrkorb als deren Kontakte die Feldwicklungen des Ge-
Notrufeinrichtung ausgerüstet sein.
nerators entregt werden und der Bremslüfter
267.3 Aufzüge mit Fahrkorbtüren müssen mit elek- abgeschaltet wird, unterbrechen, wenn der
trischen Stockwerksanzeigern im Fahrkorb Fahrkorb die Endhaltestellen überfährt.
ausgerüstet sein, wenn die Stockwerksbe-
zeichnungen an den Haltestellen nicht vom 268.3 Schaltpläne
Fahrkorbinnern aus erkennbar sind. 268.31 Im Triebwerksraum muß ein Stromlaufplan
vorhanden sein, in dem die in den Sicher-
268 Schaltung heits- und Hauptstromkreisen vorhandenen
elektrischen Betriebsmittel verzeichnet sind.
268.1 Schaltfolge
269 Sonderausführungen
268.11 (1) Sicherheitsschalter mit Ausnahme der
Hauptstrom-Notendschalter müssen ohne 269.1 Aufzüge mit Rampenfahrt
Zwischenschaltung von Relais in die Steuer- 269.11 Bei Aufzügen mit Rampenfahrt darf der Fahr-
stromkreise der Fahrschütze oder ihrer Vor- korb mit offener Fahrschachttür bis zu einer
steuerschütze oder in den Steuerstromkreis Höhe von 1,65 m hochgefahren werden kön-
eines besonderen Hauptstromschützes einge- nen, wenn dabei die Geschwindigkeit nicht
schaltet sein. mehr als 0,3 m/sek beträgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die 269.12 Eine Rampenfahrt darf nur vorgenommen
Stromkreise der Tür- und Sperrmittelschalter
werden können, wenn die Innen- und die
durch je zwei Sicherheitsrelais überwacht
Außensteuerung durch einen Schlüsselschal-
sein. Die Schalter dieser Relais müssen in
ter ·abgeschaltet sind. Dieser Schlüsselschalter
Reihe in die Zuleitung der Fahrschütze oder
darf den Tür- und Sperrmittelschalter der
Vorsteuerschütze eingeschaltet sein.
Rampentür überbrücken.
268.12 Sicherheitsschalter und Betriebsendschalter 269.13 Befehlsschalter für die Rampenfahrt müssen
müssen in einem nicht geerdeten Leiter vor als Drucktaster ohne Selbsthaltung ausge-
den Spulen der Fahrschütze oder ihrer Vor- führt sein und den Steuerstrom für die ent-
steuerschütze liegen. Dies gilt nicht für gegengesetzte Fahrtrichtung unterbrechen.
Hauptstrom-Notendschalter.
269.2 Aufzüge mit Feinfahrt bei geöffneter Tür
268.13 Türschalter handbetätigter Fahrkorbtüren
dürfen durch Fußbodenschalter überbrückt 269.21 Tür- und Sperrmittelschalter dürfen zum Ein-
werden, wenn der nach Nummer 245.2 aus- fahren oder Nachregeln des Fahrkorbes bei
geführte Fahrkorbfußboden nicht belastet ist. geöffneter Fahrschachttür nur überbrückt
werden, wenn der Fahrkorbfußboden höch-
268.14 Zu einem Sicherheitsschalter darf kein ande- stens 0,25 m von der Schwelle der Fahr-
res elektrisches Betriebsmittel parallel ge- schachttür (zulässige Stufenhöhe) entfernt
schaltet sein. ist.
268.15 Bei Aufzügen mit Fahrkörben nach Num- 269.22 Wenn die betriebsmäßige Abschaltung des
mer 241.6 muß die Außen- und Innensteue- Triebwerkes bei Beendigung des Einfahrens
rung beim Offnen der Trenntür abgeschaltet oder Nachregelns versagt, muß die Uber-
werden. Die Innensteuerung darf bei geöff- brückung des Tür- und Sperrmittelschalters
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
innerhalb der zulüssigen Stufenhöhe durch durch die senkrechte Deckleiste des anderen
einen getrennten Schaller aufgehoben wer- Fügels gesperrt werden, wenn dieser an sei-
den. Wird hierfür der Abstellschalter der ner Ober- und Unterkante gesperrt wird.
Gegenfahrrichtung verwendet, so dürfen (4) Abweichend von Absatz 2 darf ein mit
beide Schalter keine gemeinsamen Funktions- einem Türschalter versehener Türflügel durch
teile haben. eine handbetätigte Sperre an seiner Ober-
269.23 Die Geschwindigkeit der Feinfahrt bei geöff- oder Unterkante gesperrt werden können.
neter Tür darf nicht größer als 0,3 m/sek sein. Die Sperre muß so ausgeführt sein, daß der
Triebwerke, deren Drehzahl nicht durch eine andere Flügel nur geschlossen und gesperrt.
feste Netzfrequenz bestimmt ist, müssen ab- werden kann, wenn der erstgenannte Flügel
geschaltet werden, wenn die Geschwindigkeit gesperrt ist.
0,3 m/sek überschritten ist. 270.9 (1) Bei mehrt.eiligen waagrecht bewegten
269.3 Rückholvorrichtung für hydraulische Aufzüge Fahrschacht.schiebetüren muß jedes Türblatt
gesperrt werden. Dies gilt nicht für nach-
269.31 Bei hydraulischen Aufzügen mit betretbarem
eilende Türblätter von Teleskop-Schiebe-
Fahrkorb muß durch eine Rückholvorrichtung
türen, wenn sie bei einem Bruch des Ver-
verhindert werden, daß der Fahrkorb bei
bindungsmittels von den gesperrten Türblät-
Austreten von Lecköl von einer Haltestelle
tern in Schließstellung gehalten werden. Ab-
absinkt. Die Rückholvorrichtung darf bei Be-
weichend von Satz 1 genügt bei maschinell
tätigen des Notbremsschalters bei geöffneter
betätigten Fahrschachtschiebetüren die Sper-
Fahrschachttür nicht abgeschaltet werden.
rung eines Türblattes, wenn die übrigen Tür-
blätter durch Drahtseilzüge, Ketten, Zahn-
270-279 Türvers c h 1ü s s e
stangen oder ähnliche mechanische, zwang-
läufige Verbindungen mit dem gesperrten
270 Allgemeine Anforderungen
Türblatt verbunden sind und jeweils einen
270.1 Der Aufzug darf erst anfahren können, wenn Türschalter betätigen.
alle Fahrschachttüren geschlossen und ge- (2) Bei mehrteiligen senkrecht bewegten
sperrt sind. Schiebetüren muß das obere Türblatt ge-
270.2 Eine Fahrschachttür darf nur geöffnet wer- sperrt werden. Die übrigen Türblätter müs-
den können, wenn das Triebwerk abgeschal- sen durch Drahtseilzüge, Ketten, Zahnstan-
tet und der Fahrkorbfußboden höchstens gen oder ähnliche mechanische, zwangläu-
0,25 m (zulässige Stufenhöhe) von der fige Verbindungen mit dem gesperrten
Schwelle dieser Fahrschachttür entfernt ist. Türblatt verbunden sein und jeweils einen
Türschalter betätigen. Abweichend von Satz 1
270.3 Der Aufzug muß sofort stillgesetzt werden, sind Türverschlüsse nicht erforderlich, wenn
wenn eine Fahrschachttür entsperrt wird. die maschinell betätigten Schiebetüren nur
270.4 Die Nummern 270.1 bis 270.3 finden keine mit einem Kraftaufwand von mehr als 100 kg
Anwendung auf den Rampenfahrbereich eines geöffnet werden können.
Aufzuges mit Rampenfahrt und auf den Fein- (3) Bei Gliederschiebetüren muß das Sperr-
steuerbereich eines Aufzuges mit Feinfahrt. mittel am ersten und am letzten Türglied
270.5 Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, eingreifen.
daß entweder das Sperrmittel zwangläufig
nicht einrücken kann oder der Sperrmittel- 271 Ausführung der Türverschlüsse
schalter nicht geschlossen werden kann, wenn 271.1 (1) Türverschlüsse müssen so beschaffen
die Fahrschachttür nicht geschlossen ist. sein, daß sie den zu erwartenden Beanspru-
270.6 Die Türverschlüsse müssen so befestigt sein, chungen standhalten, bei einem Senken
daß die Eingriffstiefe des Sperrmittels un- der Türflügel nicht unwirksam werden und
verändert bleibt. leicht gewartet werden können.
270.7 Fahrschachttüren müssen im Notfall von (2) Die Sperrmittel dürfen nicht zwang-
außen mit besonderen Schlüsseln entriegelt läufig und nicht unmittelbar von Hand ein-
werden können. Nach dem Notentriegeln gerückt werden.
darf das Sperrmittel nicht in Entriegelungs- 271.2 Die Sperrmittel müssen sicher in Sperrstel-
stellung bleiben. lung gehalten werden.
270.8 (1) Einflügelige Fahrschachttüren müssen 271.3 Die Sperrmittel und die schaltenden Teile des
entweder an der Schließkante oder an der Sperrmittelschalters müssen bruchsicher, un-
Oberkante in Schließkantennähe gesperrt verstellbar und nur schwer lösbar miteinan-
werden. der verbunden sein. Preß- und Klemmverbin-
(2) Zweiflügelige Fahrschachttüren müs- dungen sind unzulässig.
sen entweder an der Oberkante in Schließ-
kantennähe oder durch eine Schwingleiste 272 Einstellung des Sperrmittelschalters
gesperrt werden. 272.1 Die Kontakte des Sperrmittelschalters müs-
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein mit sen zwangläufig öffnen und schließen. Ein
einem Türschalter versehener Türflügel Kontaktstück muß unbeschadet der aus-
Nr. 59 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1593
schließlich zur Kontaktgabe notwendigen mittel bei offener Tür zwangläufig nicht
Federung mit dem Sperrmittel unmittelbar einrücken kann, bei jeder Stellung des Fahr-
fest verbunden sein. korbes geschlossen werden können.
272.2 Der Sperrmittelschalter darf von elektrisch
leitendem Abrieb nicht überbrückt werden
können. Die Kontaktstücke müssen so aus- 300-399 Vereinfachte Güteraufzüge -
geführt sein, daß der Sperrmittelschalter bei Unterfluraufzüge
Bruch eines Verbindungsstückes oder des
Isolierträgers nicht überbrückt wird. 300-309 Fa h r s c h a c h t , Tri e b w e r k s r au m ,
Rollenraum
272.3 Der Sperrmittelschalter muß geöffnet sein,
wenn das Sperrmittel weniger als 7 mm ein-
301 Sehachtgrube
greift.
301.1 Am unteren Ende des Fahrschachtes muß
273 Schubriegel eine Sehachtgrube vorhanden sein.
273.1 Schubriegel müssen aus zähem, metallischem 301.2 Der Uberfahrweg des Fahrkorbes in der
Werkstoff bestehen. Sie müssen mindestens Sehachtgrube und am oberen Ende der Fahr-
15 mm in oder hinter den zu sperrenden Tür- bahn muß mindestens 0,2 m betragen.
flügel oder ein Sperrglied greifen.
301.3 Bei Aufzügen mit mehr als 100 kg Tragkraft
273.2 Bei Fahrschachtflügeltüren müssen Schub- muß in der Sehachtgrube für Wartungs- und
riegel im rechten Winkel zur Bewegungs- Instandsetzungsarbeiten ein Schutzraum vor-
richtung der Schließkante eingreifen. handen sein. Im Schutzraum müssen Sockel
oder Klappstützen vorhanden sein, auf die
274 Hakenriegel der Fahrkorb aufsetzt. Sockel oder Klapp-
274.1 Hakenriegel müssen mindestens 10 mm ein- stützen müssen so beschaffen sein, daß bis
greifen. Das Kontaktstück des Riegelschalters zur Schacht.sohle vom tiefsten Punkt
muß am Hakenriegel nahe dem sperrenden 1. des Fahrkorbes mit Ausnahme der Füh-
Haken angebracht sein. rungen, Fanggehäuse und Fahrkorb-
schürzen ein Abstand von mindestens
275 Klappen-Türsperren 0,5 m,
2. der Fahrkorbschürzen ein Abstand von
275.1 Bei Klappen-Türsperren. müssen die Schwing- mindestens 0,1 m
leisten die Türflügel in ganzer Breite minde-
stens 15 mm überdecken, jedoch mindestens verbleibt.
6 mm mehr als die Höhe zwischen Schwelle
und Türflügelunterkante beträgt. 302 Fahrschachtwände
275.2 Bei Aufzügen ohne Fahrkorbtüren und mit 302.1 Fahrschächte müssen an allen Seiten von
handbetätigten Mehrflügeltüren und Innen- Wänden aus nicht brennbaren Stoffen um-
steuerung, die nicht mit Basküle-Verschlüs- geben sein, soweit die Wände nicht nach den
sen versehen sind, muß bei gewaltsamem Vorschriften des Bauaufsichtsrechts der Län-
Offnen der gesperrten Tür ein Sicherheits- der feuerbeständig sein müssen. Die Fahr-
stromkreis unterbrochen werden und bis zum schächte dürfen nur für die Fahrschacht-
Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zu- zugänge, Wartungszugänge, Notzugänge und
standes unterbrochen bleiben. Fenster durchbrochen sein.
276 Knickhebel-Türsperren 302.2 Bestehen die Fahrschacht.wände aus Draht-
geflechten oder Welldrahtgitter, so darf die
276.1 Das am Knickhebel befestigte Kontaktstück Maschenweite nicht mehr als 20 mm und die
des Sperrmittelschalters darf den Sicherheits- Drahtstärke nicht weniger als 1,8 mm be-
stromkreis erst schließen, wenn der Hebel tragen.
die Strecklage überschritten hat.
277 Basküle-Verriegelungen 303 Lichtöffnungen und Verglasungen
277.1 Bei Türen mit Basküle-Verriegelung darf der 303.1 Die Nummern 203.1 bis 203.3 finden ent-
Riegelschalter nicht geschlossen werden kön- sprechende Anwendung.
nen, solange die Tür offen und nicht über das
Basküle gesperrt ist. 304 Führungsschienen
279 Sonderausführungen 304.1 Fahrkörbe müssen an festen, paarweise an-
geordneten Führungsschienen in ihrer Fahr-
279.1 Bei Aufzügen mit Rampenfahrt darf die Ram-
bahn geführt werden.
pentür nur geschlossen werden können, wenn
sich der Fahrkorbfußboden in Flurhöhe be- 304.2 Führungsschienen für Fahrkörbe mit Fang-
findet. Abweichend von Satz 1 dürfen Ram- vorrichtungen müssen aus Metall hergestellt
pentüren mit Türverschlüssen, deren Sperr- sein, die Laufflächen müssen glatt sein.
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
305 Aufstellung des Triebwerkes die vom Fahrkorb bewegt werden. Sehacht-
305.1 (1) Das Triebwerk muß gegen Witterungs- abdeckungen dürfen nicht mit Handgriffen
einflüsse geschützt untergebracht sein. Bei versehen sein.
Anh1gen über 300 kg Tragkraft muß es vom 310.2 (1) Bei Aufzügen, deren Fahrkörbe zum
Fülnkorb getrennt untergebracht sein. Der Beladen oder Entladen betreten werden,
Zugung zum Triebwerk muß verschließbar müssen die Fahrschachtzugänge in den Fahr-
sein. schachtwänden mindestens 1,8 m hoch sein.
(2) An einer Seite des Triebwerkes muß (2) Bei Aufzügen, deren Fahrkörbe nicht
ein mindestens 0,7 m breiter Gang von min- betreten werden sollen, dürfen die Fahr-
dc~sl.ens 1,8 m Höhe vorhanden sein. schachtzugänge in den Fahrschachtwänden
(3) In der Ndhe des Triebwerkes müssen höchstens 1,2 m hoch sein.
eine elc!ktrische Raumleuchte und eine Steck-
dose fest angebracht sein. 311 Beleuchtung der Fahrschachtzugänge
305.2 Das Triebwerk muß schnell und ungehindert 311.1 Die Fahrschachtzugänge müssen durch Tages-
erreicht werden können; es muß besichtigt licht oder künstlich beleuchtet sein, solange
und geprüft werden können. der Aufzug betriebsbereit ist.
306 Rollenraum 312 Fahrschachttüren
306.1 Außerhalb des Fahrschachtes angeordnete 312.1 Fahrschachttüren dürfen nicht in die Fahr-
Umlenkrollen für die Tragmittel müssen ver- bahn schlagen und müssen gegen Ausheben
kleidet oder in einem besonderen Rollen- gesichert sein.
raum untergebracht sein. 312.2 (1) Vom Fahrkorb unmittelbar senkrecht
306.2 Der Rollenraum muß abschließbar sein und bewegte Schiebetüren sind nur an einem
schnell und ungehindert erreicht werden Fahrschachtzugang der Endhaltestellen zu-
können. Die Rollen müssen besichtigt und lässig.
geprüft werden können. (2) Bei Schiebetüren nach Absatz 1 müssen
die Türblätter an zwei voneinander unabhän-
gigen Tragmitteln aufgehängt sein. Bei Ver-
307 Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes
wendung von Drahtseilen muß der Rollen-
307 .1 Die N umrnern 207 .1 und 207 .2 finden ent- durchmesser mindestens das Fünfundzwan-
sprechende Anwendung. zigfache des Seildurchmessers betragen.
307.2 Ist das Triebwerk unter dc:r Fahrbahn des (3) Bei Schiebetüren nach Absatz 1 darf die
Fahrkorbes angeordnet, so mii:;:;cn die Fahr- Schließgeschwindigkeit jedes Türblattes nicht
schütze bei Bclastungsprüfuwien außerhalb größer sein als 0,3 m/sek. Die Türblätter müs-
des Schachtgrundrisses bclütigt werden sen an der Außenseite glatt sein.
können. (4) Schiebetüren nach Absatz 1 dürfen
nicht mit Handgriffen versehen sein.
308 Betriebsfremde Einrichtungen und Leitungen (5) Schiebetüren nach Absatz 1 müssen
308.1 Nummer 208.1 findet entsprechende Anwen- 1. bei einteiligen Schiebetüren durch ein
dung. Ubergewicht von mindestens 30 kg gegen-
über dem Ausgleichsgewicht,
308.2 Die Nummern 208.2 und 208.3 finden ent-
2. bei zweiteiligen Schiebetüren durch ein
sprechende Anwendung.
Ubergewicht des oberen Türblattes von
mindestens 30 kg gegenüber dem Gewicht
309 Sonderausführungen des unteren Türblattes
309.1 Für Aufzugsanlagen, bei dcne:n ein Uberfah- in Schließstellung gehalten werden. Aus-
ren der Endhaltestellen d"r B,mart nach aus- gleichsgewichte müssen gegen Absturz ge-
geschlossen ist, sind Ubcrlahrwege nach sichert sein.
Nummer 301.2 nicht erforderlich. Die Höhe
des freien Raumes nc1ch Ni rmrner 301.3 ist 313 Schauöffnungen in Fahrschachttüren
von der unteren Endste:llmtrJ Fahrkorbes 313.1 Sind Fahrschachttüren mit Schauöffnungen
ab zu rechnen. versehen, so müssen diese eine lichte Breite
von mindestens 60 mm und höchstens 150 mm
2
310---319 Fahrschacht ö ff nun gen und eine Fläche von mindestens 300 cm
haben. Das Glas der Schauöffnungen muß
310 Fahrschachtzugänge durchsichtig, mindestens 6 mm dick und fest
eingebaut sein.
310.1 (1) Fahrschachtzugänge in den Fahrschacht-
wänden müssen mit Türen versehen sein. 314 Hinweise an den Fahrschachtzugängen
(2) Fahrschachtzugänge an den oberen 314.1 Die Fahrschachtzugänge müssen an der
Endhaltestellen von Unterrluraufzügen müs- Außenseite mit folgender dauerhafter und
sen mit Sehachtabdeckungen versehen sein, gut lesbarer Aufschrift versehen sein:
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1595
314.11 Bei Aufzügen, deren Fahrkörbe zum Beladen 326 Bremsen
oder Entladen betreten werden: 326.1 Nummer 226.1 findet entsprechende Anwen-
„Aufzug! Tragkraft ... kg
dung.
Personenbeförderung verboten!"
326.2 (1) Die Bremsscheibe muß formschlüssig
314.12 Bei Aufzügen, deren Fahrkörbe nicht betre- oder kraftschlüssig mit Seiltrommel oder
ten werden sollen: Kettenrad verbunden sein.
„Aufzug! Tragkraft ... kg
Betreten verboten! (2) Werden als kraftschlüssige Verbindung
Personenbeförderung verboten!" Keilriemen verwendet, so müssen mindestens
zwei Keilriemen vorhanden sein. Die Keil-
314.2 Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben riemen müssen so beschaffen sein, daß sie
mindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min- den auftretenden Beanspruchungen stand-
destens 4,2 mm, bei Zittern zur Angabe der halten.
Tragkraft mindestens 12 mm betragen. Die
Aufschrift muß die Tragkraft in Kilogramm 326.3 Die Nummern 226.3 und 226.4 finden ent-
angeben. sprechende Anwendung.
315 Wartungszugänge und Notzugänge 327 Drehvorrichtung
315.1 Die Nummern 215.1 und 215.2 finden ent- 327.1 Bei Aufzügen mit mehr als 100 kg Tragkraft
sprechende Anwendung. muß das Triebwerk so eingerichtet sein, daß
die Bremse von Hand gelüftet und der Auf-
320-329 Tri e b w e r k zug von Hand bewegt werden kann.
327.2 Die Nummern 227.2 bis 227.5 finden ent-
320 Antriebsarten sprechende Anwendung.
320.1 Für die Aufzugsanlage muß ein nur für sie
bestimmtes, fest eingebautes Triebwerk vor- 330-339 T ra g m i tt e 1
handen sein. Gegengewichte dürfen nicht
330 Allgemeine Anforderungen
verwendet sein; Federn an Stelle des Gegen-
gewichtes sind unzulässig. 330.1 Nummer 230.1 findet entsprechende Anwen-
320.2 Nummer 220.2 findet entsprechende Anwen- dung.
dung. 330.2 Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile, Stern~
320.3 Nummer 220.3 findet entsprechende Anwen- pel, Stahlgelenkketten, Spindeln und Zahn•
dung. stangen verwendet werden; bei Aufzügen,
deren Tragkraft 300 kg nicht übersteigt,
dürfen außerdem hochfeste Rundstahlketten
321 Betriebsgeschwindigkeit
verwendet werden.
321.1 Die Betriebsgeschwindigkeit darf höchstens
0,3 m/sek betragen. 331 Drahtseile
321.2 Nummer 221.2 findet entsprechende Anwen- 331.1 Werden als Tragmittel Drahtseile verwendet,
dung. so muß der Fahrkorb an mindestens zwei
Seilen aufgehängt sein.
323 Seiltrommeln
332 Seilberechnung
323.1 Seiltrommeln müssen mit schraubenförmigen
Rillen zur Aufnahme der Seile versehen sein. 332.1 Nummer 232.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
323.2 Nummer 223.2 findet entsprechende Anwen-
dung. 332.2 Die als Tragmittel verwendeten Drahtseile
dürfen nur bis zu einem Achtel ihrer Zug-
festigkeit beansprucht werden. Hierbei bleibt
324 Seilrollen 2
eine Zugfestigkeit von mehr als 180 kg/mm
324.1 Nummer 224.1 findet entsprechende Anwen- unberücksichtigt.
dung.
333 Seilbefestigung
324.2 Der Rillengrund der Seilrollen muß kreis-
bogenförmig sein. 333.1 Nummer 233.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
324.3 Lose Rollen müssen so angebracht sein, d:1ß
sich ihre Achsen nicht aus den Lagern lösen 333.2 Fahrkörbe müssen durch AusJleichswippen
können. Dies gilt nicht, wenn durch Siche- mit den Drahtseilen verbunden sein Bei Auf-
rungsbügel verhindert wird, daß sich bei zügen, bei denen die Fahrkörbe an loser
schadhaften Achsen die Rollen von der Auf- Rolle hängen, müssen die Seilenden, die nicht
hängung trennen. an der Seiltrommel angeschlossen sind, durch
Ausgleichswippen befestigt sein. Wippen
324.4 Bei einseitig gelagerten Seilrollen müssen müssen so ausgeführt sein, daß sich das
die Seile gegen Herabfallen gesichert sein. Hebelverhältnis nicht ändern kann.
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
333.3 Nummer 233.3 findet entsprechende Anwen- so beschaffen oder mit Vorrichtungen ver-
dun~J. sehen sein, daß die Wagen oder Karren
gegen Verschieben gesichert werden können.
334 Ketten
334.1 Werden bei Aufzügen mit mehr als 100 kg 347 Hinweise im Fahrkorb
Tragkrafl Ketten als Tragmittel verwendet, 347.1 Im Fahrkorb müssen in dauerhafter und gut
so muß der Fahrkorb an mindestens zwei lesbarer Weise der Name oder die Firma des
Ketten auf gehbngt sein. Herstellers, die Herstellungsnummer, das
334.2 Nummer 234.2 findet entsprechende Anwen- Baujahr und die Tragkraft des Aufzuges an-
dung. gegeben sein.
334.3 Ketten müssen mit dem Fahrkorb durch E'ine 347.2 Bei Aufzügen, deren Fahrkörbe zum Beladen
Ausgleichswippe verbunden sein. Die Wippe und Entladen betreten werden, ist folgende
muß so ausgeführt sein, daß sich das Hebel- dauerhafte und gut lesbare Aufschrift anzu-
verhältnis nicht ändern kann. bringen:
,,Personenbeförderung verboten!"
340-349 F a h r k o r b
347.3 Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben
340 Führungen mindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min-
destens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der
340.1 Der Fahrkorb muß mit Gleit- oder Rollen-
Tragkraft mindestens 12 mm betragen.
führungen an den Führungsschienen geführt
werden.
349 Sonderausführungen
340.2 Die Nummern 240.2 bis 240.4 finden ent-
sprechende Anwendung. 349.1 Bei Schanktischaufzügen mit oberer Endhalte-
stelle in Schanktischhöhe sind Fahrkorb-
341 Farbkorbgröße und Tragkraft decken und Fahrkorbwände nicht erforderlich.
341.1 (1) Die lichte Höhe von Fahrkörben, die
zum Beladen oder Entladen betreten werden, 350-359 F an g v o r r i c h tun g e n ,
muß mindestens 1,8 m betragen. Aufs etzvo rrich tungen,
G es eh windigke i tsb e grenze r
(2) Die lichte Höhe von Fahrkörben, die
nicht betreten werden sollen, darf höchstens
350 Allgemeine Anforderungen
1,2 m betragen; die Fahrkorbtiefe darf höch-
stens 1 m betragen. 350.1 (1) Aufzüge mit mehr als 100 kg Tragkraft,
341.2 Die Grundfläche des Fahrkorbes darf höch- deren Fahrkörbe zum Beladen oder Entladen
stens 2,5 m 2 betragen. betreten und nicht unmittelbar durch Stem-
pel, Spindeln, Stützketten oder nicht durch
341.3 Die Tragkraft des Fahrkorbes darf höchstens Zahnstangen getragen werden, müssen mit
1 000 kg betragen. einer Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrich-
tung versehen sein.
342 Fahrkorbwtinde (2) Aufsetzvorrichtungen dürfen nur bei
342.1 Der Fahrkorb muß Wände aus festem Werk- Aufzügen mit höchstens 500 kg Tragkraft
stoff haben. und 5 m Förderhöhe verwendet werden.
350.2 Bei Vereinfachten Güteraufzügen müssen
344 Fahrkorbdecke Fangvorrichtungen durch das Seil des Ge-
344.1 Der Fahrkorb muß mit einer aus Draht- schwindigkeitsbegrenzers eingerückt werden,
geflecht bestehenden Decke versehen sein. wenn die Betriebsgeschwindigkeit in der
Das Drahtgeflecht darf höchstens 20 mm Abwärtsfahrt überschritten wird und die
Maschenweite und nicht weniger als 1,8 mm Auslösegeschwindigkeit erreicht ist. Sie müs-
Drahtdicke haben. sen dabei den mit der zulässigen Nutzlast
beladenen Fahrkorb zum Stillstand bringen
344.2 Bei Unterfluraufzügen müssen die Fahrkorb- und an den Führungsschienen festhalten.
decken an der Zugangsseite der oberen End-
haltestelle um 0,3 m ausgespart sein oder in 350.3 Bei Unterfluraufzügen müssen Fangvorrich-
einer Tiefe von 0,3 m aufgeklappt werden tungen bei Versagen der Tragmittel ein-
können. gerückt werden. Sie müssen den mit der zu-
lässigen Nutzlast beladenen Fahrkorb zum
Stillstand bringen und an den Führungsschie-
345 Fahrkorbfußboden
nen festhalten.
345.1 Der Abstand der Fahrkorbfußbodenkante
von der Fahrschachtwand darf nicht größer 350.4 Fangvorrichtungen, die den Fahrkorb in Auf-
sein als 50 mm. wärtsfahrt bremsen können, sind unzulässig.
345.2 Bei Fahrkörben, die mit Wagen oder Karren 350.5 Die Nummern 250.4 bis 250.6 finden ent-
beladen werden, muß der Fahrkorbfußboden sprechende Anwendung.
Nr. 59 -- Tag der .Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1597
350.6 (1) Aufselzvorrichtungen müssen so ein- den. Die Befehlsschalter müssen unter
gerichtet sci11, daß sie beim Offnen der Fahr- Verschluß gehalten werden oder als Schlüs-
schachttürcn oder einer im Fahrkorb ange- selschalter ausgeführt sein.
brachten Schranke zwangläufig eingerückt
werden. 362.4 Betriebsendschalter
(2) Aufsctzvorrichlungen müssen so ein- 362.41 (1) Der Fahrkorb muß an den Endhalte-
gerichtet sein, duß sie von aufwärtsfahren- stellen selbsttätig stillgesetzt werden.
den Fahrkörben nicht beschädigt werden. (2) Bei Unterfluraufzügen, deren obere
Sehachtabdeckung aus waagrecht bewegten
354 Geschwindigkeitsbegrenzer Roll- oder Schiebedeckeln besteht, muß der
354.1 Die Nummern 254.2 bis 254.5 und 254,7 finden Fahrkorb selbsttätig stillgesetzt werden,
entsprechende Anwendung. wenn der Abstand zum nicht vollständig ge-
öffneten Fahrschachtzugang geringer wird als
354.2 Nummer 254.6 findet entsprechende Anwen- 0,5 m.
dung.
362.8 Schütze
360-369 E l e k t r i s c h e Au s r ü s tun g 362.81 Nummer 262.81 findet entsprechende Anwen-
dung.
360 Allgemeine Anforderungen 362.82 Nummer 262.82 findet entsprechende Anwen-
360.1 Die Nummern 260.1, 260.3 bis 260.6 finden dung.
entsprechende Anwendung.
360.2 Nummer 260.2 findet entsprechende Anwen- 363 Sicherheitsschalter
dung. 363.1 Verwendungsbereich der Sicherheitsschalter
363.11 (1) Türen der Wartungs- und Notzugänge,
361 Elektrische Leitungen die unmittelbar an die Fahrbahn des Fahr-
361.1 Nummer 261.1 findet entsprechende Anwen- korbes grenzen, und Fahrschachttüren müs-
dung. sen mit Sicherheitsschaltern (Türschalter)
versehen sein, deren Kontakte solange ge-
361.2 Nummer 261.2 findet entsprechende Anwen-
öffnet sind, wie die Türen nicht geschlossen
dung.
sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrschachttüren,
362 Betriebsschalter bei denen das Sperrmittel zwangläufig nicht
362.1 Lastschalter einrücken kann, solange die Tür nicht ge-
schlossen ist.
362.11 Die Stromzufuhr zur Aufzugsanlage mit Aus-
nahme der Beleuchtungseinrichtung von (3) Absatz 1 gilt nicht für vom Fahrkorb
Triebwerks- und Rollenraum muß durch unmittelbar bewegte Schiebetüren und vom
einen Schalter in der Nähe des Trieb- Fahrkorb bewegte Sehachtabdeckungen.
werkes (Lastschalter) allpolig abgeschaltet 363.12 Schranken im Fahrkorb nach Nummer 350.6
werden können. Durch Aufschrift muß darauf Abs. 1 müssen mit Sicherheitsschaltern ver-
hingewiesen sein, welche Teile der Aufzugs- sehen sein, deren Kontakte geöffnet sind,
anlage nach Ausschalten des Lastschalters solange die Schranken nicht geschlossen sind.
noch unter Spannung stehen.
363.13 Die Nummern 263.13 und 263.14 finden ent-
362.12 Der Lastschalter muß durch die Aufschrift sprechende Anwendung.
„Lastschalter" gekennzeichnet sein. Die
363.14 (1) In den Aufzugsanlagen müssen Sicher-
Schaltstellungen müssen bezeichnet sein.
heitsschalter (Notendschalter) vorhanden
362.13 Die Nummern 262.15 und 262.16 finden ent- sein, deren Kontakte geöffnet sind, wenn der
sprechende Anwendung. Fahrkorb die Endhaltestellen um mehr als
362.3 Befehlsschalter 0,2 m überfährt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Aufzugsanlagen,
362.31 Befehlsschalter dürfen nur außerhalb des
bei denen die Endhaltestellen ihrer Bauart
Fahrkorbes angebracht sein.
nach nicht überfahren werden können.
362.32 Nummer 262.32 findet entsprechende Anwen-
dung. 363.15 Nummer 263.20 findet entsprechende Anwen-
dung.
362.33 Aufzüge mit unmittelbar vom Fahrkorb
senkrecht bewegten Schiebetüren oder mit 363.3 Wirkungsweise der Sicherheitsschalter
vom Fahrkorb betätigten Sehachtabdeckun- 363.31 Die Nummern 263.31 bis 263.33 finden ent-
gen dürfen, solange ein Fahrschachtzugang sprechende Anwendung.
nicht geschlossen ist, nur von diesem Fahr-
363.4 Sonderbestimmungen für Türschalter
schachtzugang aus in Gang gesetzt werden
können. Bei nicht geschlossenem Fahrschacht- 363.41 Die Türschalter nach Nummer 363.11 dürfen
zugang dürfen die Aufzüge nur durch Befehls- mit einfachen Hilfsmitteln nicht überbrückt
schalter ohne Selbsthaltung gesteuert wer- werden können.
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
363.42 Nummer 263.42 findet entsprechende Anwen- Kraft von mindestens 20 kg geöffnet wer-
dung. den können.
363.6 Sonderbestimmungen für Notendschalter 370.2 Auf Fahrschachttüren mit Türverschlüssen
363.61 Notendschalter nach Nummer 363.14 müssen finden die Nummern 270.1 bis 270.4 und 270.6
als Hauptstrom-Notendschalter ausgeführt bis 270.9 entsprechende Anwendung.
sein. Beim Betätigen des Notendschalters
müssen mindestens zwei Außenleiter der 371 Ausführung der Türverschlüsse
Stromzufuhr zur Anlage unterbrochen wer-
den. 371.1 Nummer 271.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
363.62 Die Notendschalter müssen vom Fahrkorb
oder von der Seiltrommel betätigt werden. 371.2 Nummer 271.2 findet entsp:echende Anwen-
dung.
365 Bremslüfter 371.3 Nummer 271.3 findet entsprechende Anwen-
365.1 Die Nummern 265.1 und 265.2 finden ent- dung.
sprechende Anwendung.
372 Einstellung des Sperrmittelschalters
367 Anzeigeeinrichtungen 372.1 Die Nummern 272.1 bis 272.3 finden ent-
367.1 Ist der Fahrkorb hinter einer Fahrschachttür sprechende Anwendung.
zum Stillstand gekommen, so muß dies von
außen sichtbar oder durch eine Anzeige-
373 Schubriegel
einrichtung erkennbar sein.
373.1 Die Nummern 273.1 und 273.2 finden ent-
368 Schaltung sprechende Anwendung.
368.1 Schaltfolge
374 Hakenriegel
368.11 Sicherheitsschalter mit Ausnahme der Haupt-
strom-Notendschalter müssen ohne Zwischen- 374.1 Nummer 274.1 findet entsprechende Anwen-
schaltung von Relais in die Steuerstrom- dung.
kreise der Fahrschütze oder ihrer Vorsteuer-
schütze oder in den Steuerstromkreis eines 375 Klappen-Türsperren
besonderen Hauptstromschützes eingeschaltet
sein. 375.1 Nummer 275.1 findet entsprechende Anwen-
368.12 Nummer 268.12 findet entsprechende Anwen- dung.
dung.
368.13 Nummer 268.14 findet entsprechende Anwen-
376 Knickhebel-Türsperren
dung. 376.1 Nummer 276.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
368.3 Schaltpläne
368.31 Nummer 268.31 findet entsprechende Anwen- 377 Basküle-Verriegelungen
dung. 377.1 Nummer 277.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
369 Sonderausführungen
369.1 Rückholvorrichtung für hydrauliche Aufzüge
369.11 Nummer 269.31 findet entsprechende Anwen- 400-499 Kleingüteraufzüge
dung. 400-409 F a h r s c h acht , T rieb werk s raum ,
Rollenraum
370-379 Türverschlüsse
401 Sehachtgrube und Sehachtkopf
370 Allgemeine Anforderungen 401.1 Nummer 201.1 findet entsprechende Anwen-
370.1 (1) Fahrschachttüren müssen mit Tür- dung.
verschlüssen versehen sein. 401.2 Der Uberfahrweg des Fahrkorbes in der
(2) Absatz 1 gilt nicht für Sehachtgrube und im Sehachtkopf muß minde-
1. vom Fahrkorb unmittelbar senkrecht be- stens 0,2 m betragen.
wegte Schiebetüren, 401.3 Bei Aufzügen mit mehr als 100 kg Tragkraft
2. vom Fahrkorb bewegte Hubdeckel oder muß in der Sehachtgrube für Wartungs- und
Klappen, wenn ihr Eigengewicht minde- Instandsetzungsarbeiten ein Schutzraum vor-
stens 30 kg beträgt, handen sein. Im Schutzraum müssen Sockel
3. vom Fahrkorb waagrecht bewegte Roll- oder Klappstützen vorhanden sein, auf die
oder Schiebedeckel, wenn sie nur mit einer der Fahrkorb aufsetzt. Sockel oder Klapp-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1599
stützen müssen so beschaffen sein, daß bis 407 Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes
zur Sehachtsohle vom tiefsten Punkt oder des Gegengewichtes
1. des Fahrkorbes mit Ausnahme der Füh- 407.1 (1) Die Fahrkörbe von Aufzügen mit mehr
rungen, Fanggehäuse und Fahrkorb- als 100 kg Tragkraft müssen mit einer Fang-
schürzen ein Abstand von mindestens vorrichtung und mit einem Geschwindigkeits-
0,5 m, begrenzer versehen sein, wenn sich unter der
2. der Fahrkorbschürzen ein Abstand von Fahrbahn des Fahrkorbes Räume befinden,
mindestens 0, 1 m die von Personen nicht nur zur Bedienung,
verbleibt. Wartung und Prüfung der Aufzüge betreten
werden.
401.4 Nummer 201.6 findet entsprechende Anwen-
(2) Die Räume nach Absatz 1 müssen mit
dung.
einer für eine Belastung von mindestens
500 kg/m 2 bemessenen Decke versehen sein.
402 Fahrschachtwände
407.2 Die Nummern 207.1, 207.3 und 207.4 finden
402.1 Nummer 202.1 findet entsprechende Anwen- entsprechende Anwendung.
dung.
407.3 Fahrkörbe und Gegengewichte bei Aufzügen
von Schiffen, deren Fahrbahn bis zum Dop-
403 Lichtöffnungen und Verglasungen pelboden geführt ist, müssen mit einer Fang-
403.1 Die Nummern 203.1 bis 203.3 finden ent- vorrichtung versehen sein, die durch einen
sprechende Anwendung. nur hierfür bestimmten Geschwindigkeits-
begrenzer ausgelöst wird.
404 Führungsschienen
408 Betriebsfremde Einrichtungen und Leitungen
404.1 (1) Fahrkörbe müssen an festen, paarweise
408.1 Nummer 208.1 findet entsprechende Anwen-
angeordneten Führungsschienen in ihrer
dung.
Fahrbahn geführt werden.
408.2 Die Nummern 208.2 und 208.3 finden entspre-
(2) Gegengewichte müssen an paarweise
chende Anwendung.
angeordneten, festen Führungsschienen, ge-
spannten Drähten oder gespannten Draht-
seilen geführt werden. 409 Sonderausführungen
409.1 Für Aufzugsanlagen, bei denen ein Dberfah-
404.2 Führungsschienen für Fahrkörbe mit Fang-
ren der Endhaltestellen der Bauart nach aus-
vorrichtungen und für Gegengewichte mit
geschlossen ist, sind Dberf ahrwege nach
Fangvorricbtungen müssen aus Metall her-
Nummer 401.2 nicht erforderlich. Die Höhe
gestellt sein; die Laufflächen müsser glatt
des freien Raumes nach Nummer 401.3 ist
sein.
von der unteren Endstellung des Fahrkorbes
ab zu rechnen.
405 Aufstellung des Triebwerkes
405.1 (1) Das Triebwerk und die zugehörigen 410-419 F ahrs c h a eh t ö ff nun gen
Schalteinrichtungen müssen gegen Witte-
rungseinflüsse geschützt und vom Fahr- 410 Fahrschachtzugänge
schacht getrennt untergebracht sein. Der
410.1 Nummer 210.1 findet entsprechende Anwen-
Zugang zum Triebwerk muß versd11ießbar
sein. dung.
410.2 Die lichte Höhe der Fahrschachtzugänge darf
(2) In der Nähe des Triebwerkes müssen
1,2 m nur überschreiten, wenn der Fahrkorb
eine elektrische Raumleuchte und eine Steck-
der Bauart nach nicht betreten werden kann.
dose fost angebracht sein.
405.2 Das Triebwerk muß mindestens durch eine 412 Fahrschachttüren
feste oder einhängbare Leiter schnell und un-
gehindert erreicht werden können; es muß 412.1 Nummer 212.1 findet entsprechende Anwen-
besichtigt und geprüft werden können. dung.
412.2 Die Fahrschachttüren müssen aus festem
406 Rollenraum Werkstoff bestehen.
406.1 Außerhalb des Fahrschachtes angeordnete 412.3 (1) Die Türblätter zweiteiliger senkrecht
Umlenkrollen für die Tragmittel müssen ver- bewegter Schiebetüren müssen durch zwei
kleidet oder in einem besonderen Rollen- voneinander unabhängige Seile oder Ketten
raum untergebracht sein. verbunden sein. In Schließstellung müssen
406.2 Der Rollenraum muß abschließbar sein und sich die Türblätter um mindestens 20 mm
schnell und ungehindert erreicht werden kön- überdecken.
nen. Die Rollen müssen besichtigt und ge- (2) Schiebetüren nach Absatz 1 müssen so
prüft werden können. beschaffen sein, daß das obere Türblatt bei
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bruch der Verbindungsmittel die Schließ- 424.2 Der Rillengrund der Seilrollen muß kreis-
stellung nach unten überfährt und dabei bogenförmig sein.
einen Sicherheitsschalter betätigt.
424.3 Nummer 224.3 findet entsprechende Anwen-
412.4 Nummer 212.7 findet entsprechende Anwen- dung.
dung.
424.4 Bei einseitig gelagerten Seilrollen müssen
die Seile gegen Herabfallen gesichert sein.
413 Schauöffnungen in Fahrschachttüren
413.1 Schauöffnungen in Fahrschachttüren dürfen 426 Bremsen
nur eine Flctche von höchstens 200 cm 2 haben.
Das Glas der Schauöffnungen muß minde- 426.1 Nummer 226.1 findet entsprechende Anwen-
stens 6 mm dick sein. dung.
426.2 (1) Die Bremsscheibe muß formschlüssig
414 Hinweise an den Fahrschachtzugängen oder kraftschlüssig mit Treibscheibe, Ketten-
414.1 Die Fahrschachtzugänge müssen an der rad oder Seiltrommel verbunden sein.
Außenseite mit folgender dauerhafter und (2) Werden als kraftschlüssige Verbindung
gul lesbarer Aufschrift versehen sein: Keilriemen verwendet, so müssen mindestens
„Aufzug! Tragkraft ... kg zwei Keilriemen vorhanden sein. Die Keil-
Betreten verboten!" riemen müssen so beschaffen sein, daß sie
414.2 Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben den auftretenden Beanspruchungen stand-
mindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min- halten.
destens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der
Tragkraft mindestens 12 mm betragen. Die 427 Drehvorrichtungen
Aufschrift muß die Tragkraft in Kilogramm 427.1 Bei Aufzügen mit mehr als 100 kg Tragkraft
angeben. muß das Triebwerk so eingerichtet sein, daß
die Bremse von Hand gelüftet und der Auf-
415 Wartungszugänge und Notzugänge zug von Hand bewegt werden kann.
415.1 Nummer 215.1 findet entsprechende Anwen- 427.2 Die Nummern 227.2 bis 227.5 finden ent-
dung. sprechende Anwendung.
420-429 T r i e b w e r k 429 Sonstige Antriebe
429.1 Handwinden müssen so ausgeführt sein, daß
420 Antriebsarten
beim Loslassen des Drehwerkzeuges der
420.1 Für die Aufzugsanlage muß ein nur für sie Fahrkorb selbsttätig stillgesetzt wird; sie
bestimmtes, fest eingebautes Triebwerk vor- dürfen nur außerhalb des Fahrschachtes be-
handen sein. tätigt we,rden können.
420.2 Nummer 220.2 findet entsprechende Anwen-
dung. 430-439 T r a g m i t t e 1
420.3 Nummer 220.3 findet entsprechende Anwen-
430 Allgemeine Anforderungen
dung.
430.1 Nummer 230.1 findet entsprechende Anwen-
421 Betriebsgeschwindigkeit dung.
421.1 Die Betriebsgeschwindigkeit darf höchstens 430.2 Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile, Stem-
1,5 m/sek betragen. pel, Stahlgelenkketten, hochf este Rundstahl,
421.2 ketten, Spindeln und Zahnstangen verwendet
Nummer 221.2 findet entsprechende Anwen-
dung. werden.
422 Treibscheiben 431 Drahtseile
422.1 Nummer 222.1 findet entsprechende Anwen- 431.1 Fahrkörbe von Aufzügen mit Treibscheiben
dung. oder Seiltrommeln müssen an mindestens
zwei Seilen aufgehängt sein.
422.2 Die Nummern 222.2, 222.4, 222.5 und 222.7
finden entsprechende Anwendung.
432 Seilberechnung
423 Seiltrommeln 432.1 Nummer 232.1 findet entsprechende Anwen-
423.1 Die Nummern 223.1 und 223.2 finden entspre- dung.
chende Anwendung. 432.2 Die als Tragmittel verwendeten Drahtseile
dürfen nur bis zu einem Achtel ihrer Zug-
424 Seilrollen festigkeit beansprucht werden. Hierbei bleibt
424.1 Nummer 224.1 findet entsprechende Anwen- eip.e Zugfestigkeit von mehr als 180 kg/mm 2
dung. unberücksichtigt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1601
433 Seilbefestigung 450-459 F an g v o r r i c h tun g e n ,
G esch windi gkei ts begrenze r, Anschläge
433.1 Nummer 233.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
450 Anforderungen an Fangvorrichtungen
433.2 Nummer 233.3 findet entsprechende Anwen- 450.1 (1) Ist nach Nummer 407.1 Abs: 1 eine
dung. Fangvorrichtung erforderlich, so finden die
Nummern 250.2 bis 250.6 entsprechende An-
434 Ketten wendung.
434.1 Werden bei Aufzügen mit mehr als 100 kg (2) Fahrkörbe, die unmittelbar durch Stem-
Tragkraft Ketten als Tragmittel verwendet, pel, Spindeln, Stützketten oder durch Zahn-
so müssen Fahrkorb und Gegengewi<..ht an stangen getragen werden, bedürfen keiner
mindestens zwei Ketten aufgehängt sein. Fangvorrichtung.
434.2 Nummer 234.2 findet entsprechende Anwen- 451 Sperrf angvorrichtungen
dung.
451.1 Nummer 251.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
440-449 Fa h r k o r b u n d G e g e n g e w i c h t
452 Sperrfangvorrichtungen mit Dämpfung
440 Führungen 452.1 Die Nummern 252.1 und 252.2 finden ent-
440.1 Fahrkorb und Gegengewicht müssen mit sprechende Anwendung.
Gleit- oder Rollenführungen geführt werden.
453 Bremsfangvorrichtungen
441 Fahrkorbgröße und Tragkraft 453.1 Die Nummern 253.1 und 253.2 finden entspre-
chende Anwendung.
441.1 Die lichte Höhe des Fahrkorbes darf 1,2 m
nur überschreiten, wenn er der Bauart nach
454 Geschwindigkeitsbegrenzer
nicht betreten werden kann.
441.2 454.1 Die Nummern 254.2 bis 254.5 und 254.7 finden
Die Grundfläche des Fahrkorbes darf höch-
entsprechende Anwendung.
stens 0,8 m 2 betragen, die Fahrkorbtiefe darf
höchstens 1 m betragen. 454.2 Nummer 254.6 findet entsprechende Anwen-
441.3 dung.
Die Tragkraft des Fahrkorbes darf höchstens
300 kg betragen. 454.3 Aufzüge, deren Fahrkörbe unmittelbar durch
Stempel, Spindeln, Stützketten oder durch
442 Fahrkorbwände Zahnstangen getragen werden, bedürfen kei-
nes Geschwindigkeitsbegrenzers.
442.1 Nummer 242.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
455 Anschläge
444 Fahrkorbdecke 455.1 Die Fahrbahnen des Fahrkorbes und des
Gegengewichtes müssen in der Sehachtgrube
444.1 Der Fahrkorb muß mit einer Decke versehen durch Anschläge begrenzt sein. Bei Betriebs-
sein; diese muß begehbar sein und darf nicht geschwindigkeiten von mehr als 0,85 m/sek
durchbrochen sein. müssen die Anschläge als nachgiebige Puffer
ausgeführt sein. Aufzüge, bei denen der Bau-
445 Fahrkorbboden art nach das Dberf ahren der Endhaltestellen
445.1 Bei Fahrkörben, die mit Wagen oder Karren unmöglich ist, bedürfen keiner Anschläge:
beladen werden, muß der Fahrkorbboden so
beschaffen oder mit Vorrichtungen versehen 460-469 E 1e kt r i s c h e Au s r ü s tu n g
sein, daß die Wagen oder Karren gegen Ver-
schieben gesichert werden können. 460 Allgemeine Anforderungen
460.1 Die Nummern 260.1, 260.3, 260.5 und 260.6
447 Hinweise im Fahrkorb finden entsprechende Anwendung.
447.1 Im Fahrkorb müssen in dauerhafter und gut 460.2 Nummer 260.2 findet entsprechende Anwen-
lesbarer Weise der Name oder die Firma des dung.
Herstellers, die Herstellung~nummer, das
Baujahr und die Tragkraft des Aufzuges an- 460.3 Schutzleiter müssen an der Klemmleiste der
gegeben sein. Schalttafel oder des Schaltgerätegestelles
einzeln angeschlossen sein. Türrahmen müs-
448 Gegengewicht sen mit besonderen Schutzleitern an der
Klemmleiste angeschlossen sein; dies gilt
448.1 Nummer 248.1 findet entsprechende Anwen- auch für Fahrkörbe mit elektrischen Betriebs-
dung. mitteln.
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
461 Elektrische Leitungen 463.42 Nummer 263.42 findet entsprechende Anwen-
461.1 Nummer 261.1 findet entsprechende Anwen- dung.
dung. 463.6 Sonderbestimmungen für Notendschalter
461.2 Nummer 261.2 findet entsprechende Anwen- 463.61 Notendschalter nach Nummer 463.14 müssen
dung. als Hauptstrom-Notendschalter ausgeführt
sein. Beim Betätigen des Notendschalters
462 Be lrie bsschalter müssen mindestens zwei Außenleiter der
Stromzufuhr zur Anlage unterbrochen wer-
462.1 Laslschalter
den.
462.11 Di(~ Stromzufuhr zur Aufzugsanlage muß
463.62 Die Notendschalter müssen vom Fahrkorb
durch einen Schalter in der Nähe des Trieb-
oder von der Seiltrommel betätigt werden.
werkes (Laslschalter) allpolig abgeschaltet
werden können.
465 Bremslüfter
462.12 Der Lastschalter muß durch die Aufschrift
„Lastschalter" gekennzeichnet sein. Die 465.1 Die Nummern 265.1 und 265.2 finden ent-
Schaltstellungen müssen bezeichnet sein. sprechende Anwendung.
462.13 Die Nummern 262.14 bis 262.16 finden ent-
sprechende Anwendung. 467 Anzeigeeinrichtungen
462.4 Betriebsendschalter 467.1 Ist der Fahrkorb hinter einer Fahrschachttür
zum Stillstand gekommen, so muß dies von
462.41 Der Fahrkorb muß an den Endhaltestellen außen sichtbar oder durch eine Anzeigeein-
selbsttätig stillgesetzt werden. richtung erkennbar sein.
463 Sicherheitsschalter
468 Schaltung
463.1 Verwendungsbereich der Sicherheitsschalter 468.1 Schaltfolge
463.11 Türen der Wartungs- und Notzugänge, die 468.11 Sicherheitsschalter mit Ausnahme der Haupt-
unmittelbar an die Fahrbahn des Fahrkorbes strom-Notendschalter müssen ohne Zwischen-
oder des Gegengewichtes grenzen, und Fahr- schaltung von Relais in die Steuerstrom-
schachttürcn müssen mit Sicherheitsschaltern kreise der Fahrschütze oder ihrer Vorsteuer-
(Türschalter) versehen sein, deren Kontakte schütze oder in den Steuerstromkreis eines
so lange geöffnet sind, wie die Türen nicht besonderen Hauptstromschützes eingeschal-
geschlossen sind. tet sein.
463.12 Die Sperrmittel der Türverschlüsse von Auf-
468.12 Nummer 268.12 findet entsprechende Anwen-
zügen,
dung.
1. deren Betriebsgeschwindigkeit mehr als
0,85 m/sek beträgt oder 468.13 Nummer 268.14 findet entsprechende Anwen-
dung.
2. deren Fahrschachtzugänge höher als 1,2 m
sind oder
468.2 Schaltung von Leonard-Antrieben
3. deren Fahrschachtzugänge fußbodengleich
liegen, 468.21 Die Nummern 268.21 bis 268.25 finden ent-
sprechende Anwendung.
müssen mit Sicherheitsschaltern (Sperrmittel-
schalter) versehen sein, deren Kontakte 468.3 Schaltpläne
geöffnet sind, solange die Sperrmittel nicht 468.31 Nummer 268.31 findet entsprechende Anwen-
eingerückt sind. dung.
463.13 Die Nummern 263.14 und 263.15 finden ent-
sprechende Anwendung. 470-479 Türverschlüsse
463.14 In den Aufzugsanlagen mit Trommelwinden
oder Elektrozügen müssen Sicherheitsschalter 470 Allgemeine Anforderungen
(Notendschalter) vorhanden sein, deren Kon- 470.1 Der Aufzug darf erst anfahren können, wenn
takte geöffnet sind, wenn der Fahrkorb die alle Fahrschachttüren geschlossen sind.
Endhaltestellen um mehr als 0,2 m überfährt.
470.2 Eine Fahrschachttür darf nur geöffnet werden
463.15 Nummer 263.20 findet entsprechende Anwen-
können, wenn der Fahrkorbboden höchstens
dung.
0,16 m von der Schwelle dieser Fahrschacht-
463.3 Wirkungsweise der Sicherheitsschalter tür entfernt ist.
463.31 Die Nummern 263.31 bis 263.33 finden ent- 470.3 Der Aufzug muß sofort stillgesetzt werden,
sprechende Anwendung. wenn eine Fahrschachttür geöffnet wird.
463.4 Sonderbestimmungen für Türschalter 470.4 Bei zweiteiligen, senkrecht bewegten Schie-
463.41 Die Türschalter nach Nummer 463.11 dürfen betüren muß das obere Türblatt gesperrt
mit einfachen Hilfsmitteln nicht überbrückt werden. Der Türschalter muß durch das obere
werden können. Türblatt betätigt werden.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1603
470.5 Die unterste Fahrschachttür muß von außen 474 Hakenriegel
mit einem besonderen Schlüssel entriegelt
474.1 Nummer 274.1 findet entsprechende Anwen-
werden können, wenn die Sehachtgrube nicht
dung.
durch einen Wartungszugang erreicht wer-
den kann. Nach dem Notentriegeln darf das
Sperrmittel nicht in Entriegelungsstellung 479 Sonderausführungen
bleiben. 479.1 Aufzüge mit Handwinden bedürfen keiner
470.6 (1) Aufzüge, Türverschlüsse, wenn die Schwellen der
1. deren Fahrschachtzugänge höher sind als Fahrschachtzugänge mindestens 0,7 m hoch
1,2 m oder liegen.
2. deren Fahrschachtzugänge fußbodengleich
liegen 500-599 Personen-Umlaufaufzüge
und die nicht mehr als 0,85 m/sek Betriebs-
500-509 F a h r s c h a c h t , T r i e b w e r k s r au m
geschwindigkeit und nicht mehr als zwei
Haltestellen haben, müssen stillgesetzt wer-
den, wenn eine Fahrschachttür entsperrt 501 Umsetzstellen
wird. 501.1 Zwischen der Fahrschachtsohle und der Un-
(2) Der Sperrmittelschalter darf, solange terkante der Fahrkorbführungsbügel muß
der Fahrkorbboden nicht mehr als 0,16 m von ein Abstand von mindestens 0,5 m verblei-
der Halteslelle entfernt ist, durch einen be- ben.
sonderen Schalter im Schacht überbrückt wer- 501.2 Zwischen der Fahrschachtdecke und den
den. Der Aufzug muß stillgesetzt werden, Fahrkorbdecken muß ein Abstand von min-
wenn der Fahrkorb die Endhaltestelle bei destens 0,5 m verbleiben.
unverriegelter Fahrschachttür um mehr als
0, 16 m verläßt. Der besondere Schalter darf 501.3 Die untere Umsetzstelle muß durch eine Off-
mehrere Türschalter derselben Haltestelle nung betreten werden können; der Zugang
überbrücken können. muß verschließbar sein.
(3) Eine Fahrschachttür muß geschlossen
werden können und selbsttätig gesperrt wer- 502 Fahrschachtwände
den, wenn der Fahrkorb eine Haltestelle um 502.1 Fahrschächte müssen an allen Seiten von
mehr als 0,16 m verlassen hat. Wänden umgeben sein; die Fahrschacht-
470.7 Aufzüge, deren Betriebsgeschwindigkeit wände dürfen nur für die Fahrschachtzugänge,
mehr als 0,85 m/sek beträgt oder deren Fahr- Wartungszugänge und Fenster durchbrochen
schachtzugänge höher als 1,2 m sind oder de- sein.
ren Fahrschachtzugänge fußbodengleich lie- 502.2 Die Fahrschachtwand, in der sich die Zugänge
gen, dürfen erst anfahren können, wenn alle befinden (Fahrschachtvorderwand), darf
Fahrschachttüren geschlossen und gesperrt außerhalb der Umsetzstellen von der Fuß-
sind, und müssen sofort stillgesetzt werden, bodenkante der Fahrkörbe nicht weniger als
wenn eine Fahrschachttür entsperrt wird. 0,25 m und nicht mehr als 0,30 m entfernt
470.8 Bei den Fahrschachttüren der Aufzüge nach sein. In den Umsetzstellen darf die Fahr-
den Nummern 470.6 und 470.7 müssen die schachtvorderwand von der Fußbodenkante
Kontakte des Türschalters geöffnet sein, der Fahrkörbe nicht mehr als 20 mm ent-
wenn das Sperrmittel bei geöffneter Tür vor- fernt sein.
rücken kann. 502.3 Die Fahrschachtvorderwand muß unter dem
untersten Zugang zu den abwärts bewegten
471 Ausführung der Türverschlüsse Fahrkörben mindestens in der Breite der
471.1 Nummer 271.1 findet entsprechende Anwen- Fahrkorbzugänge verkleidet sein. Die Ver-
dung. kleidung muß sich von der Schwelle des un-
tersten Fahrschachtzugangs mindestens 0,8 m
471.2 Nummer 271.2 findet entsprechende Anwen-
nach unten erstrecken. Wird auf die Verklei-
dung.
dung ein Druck ausgeübt, so müssen Sicher-
471.3 Bei Türverschlüssen nach den Nummern heitsschalter betätigt werden.
470.6 und 470.7 findet Nummer 271.3 entspre-
chende Anwendung. 503 Lichtöffnungen und Verglasungen
472 Einstellung des Sperrmittelschalters 503.1 Die Nummern 203.1 bis 203.3 finden entspre-
472.1 chende Anwendung.
Bei Türverschlüssen nach den Nummern
470.6 und 470.7 finden die Nummern 272.1 bis
272.3 entsprechende Anwendung. 504 Führungsschienen
504.1 Fahrkörbe müssen ununterbrochen an festen
473 Schubriegel
Führungsschienen geführt werden. Die senk-
473.1 Die Nummern 273.1 und 273.2 finden entspre- rechten Führungsschienen müssen paarweise
chende Anwendung. angeordnet sein.
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
504.2 Kettenführungen dürfen nicht als Führungs- des Zugangs. Die Oberkante des vorgenann-
schienen Vt!rwendet werden. ten Zugangs muß von der Unterseite des obe-
ren Kettenrades mindestens 0,50 m entfernt
504.3 Aufwärts b(~wcglc fi1hrkörbe müssen schon
sein.
senkrecht ~Jeführt werden, wenn ihre Fahr-
korbdecke rnil der Schwelle des untersten 510.7 Der seitlich des Fußbodenteiles im Fahr-
Fahrschi1chtzugangs höhenglcich ist; sie schacht bestehende Spalt zwischen der Fahr-
müssen solange senkrecht geführt werden, schachtwand und den auf- und abwärtsf ah-
bis ihr Fußboden die Oberkante des obersten renden Fahrkörben muß vom Fußbodenteil
Fahrschuchtzugangs erreicht hat. des untersten Zugangs bis zur Oberkante des
obersten Zugangs durchgehend glatt bis auf
504.4 Bei Umlaufüufzügen mit Kettenführungen
einen Abstand von höchstens 20 mm zu den
muß jeder Kettenstrang zwischen dem obe-
Fahrkörben ausgekleidet sein.
ren und unteren Kettenrad geführt werden;
an der Unterseite der unteren Kettenräder 510.8 In den Fahrschachtzugängen müssen seitlich
müssen die Ketten durch einen Schutzbügel Handgriffe angebracht sein, an denen sich
gesichert sein. ein- oder aussteigende Personen festhalten
können.
505 Triebwerksraum
510.9 Die Fahrschachtzugänge eines stillgesetzten
505.1 Nummer 205.1 findet entsprechende Anwen- Aufzuges müssen abgesperrt werden können.
dung.
505.2 Die Nummern 205.2 bis 205.6 finden entspre- 511 Beleuchtung der Fahrschachtzugänge und
chende Anwendung. der Umsetzstellen
511.1 Die Fahrschachtzugänge und die Umsetzstel-
508 Betriebsfremde Einrichtungen und Leitungen len müssen künstlich beleuchtet sein, so-
508.1 Nummer 208.1 findet entsprechende Anwen- lange der Aufzug in Betrieb ist.
dung. 511.2 In den Fahrkörben muß die Beleuchtungs-
508.2 Triebwerksrliume müssen so beschaffen sein, stärke mindestens 20 Lux betragen.
daß sie nicht als Durchgang benutzt werden
511.3 An den Trittkanten der Fahrschachtzugänge
können.
muß die Beleuchtungsstärke mindestens
508.3 Nummer 208.3 findet entsprechende Anwen- 60 Lux betragen. Die Fahrschachtzugänge
dung. müssen blend- und schattenfrei beleuchtet
sein.
510-519 F ü h r s c h a c h t ö f f n u n g e n
514 Hinweise an den Fahrschachtzugängen
510 Fahrschachtzugänge 514.1 Die Stockwerke müssen bezeichnet sein. Die
510.1 Die Fahrschachtzugänge müssen so breit Stockwerksbezeichnung muß vom Fahrkorb
wie die offene Seite der Fahrkörbe sein. aus sichtbar sein.
510.2 Die lichte Höhe der Fahrschachtzugänge darf 514.2 An den Fahrschachtzugängen müssen Not-
nicht weniger als 2,6 m und nicht mehr als bremsschalter durch die Aufschrift „Not-
2,8 m betragen. bremse" gekennzeichnet und rot umrandet
sein.
510.3 Der Fußboden der Fahrschachtzugänge muß
bis zur Trittkante in einer Tiefe von 0,75 m 514.3 An einem Fahrschachtzugang im Erdgeschoß
rutschsicher sein. müssen in dauerhafter und gut lesbarer
Weise der Name oder die Firma des Herstel-
510.4 Der waagrechte Abstand der Vorderkante
lers, die Herstellungsnummer und das Bau-
der Fahrkorbfußböden von der Trittkante der
jahr des Aufzuges angegeben sein.
Fahrschachtzugänge darf höchstens 20 mm be-
tragen. 514.4 Vor dem letzten Fahrschachtzugang jeder
Fahrtrichtung muß an der Fahrschachtvorder-
510.5 Der in den Schacht hineinragende Fußboden
wand folgende dauerhafte und gut lesbare
der Fahrschachtzugänge zu den aufwärts be-
Aufschrift angebracht sein:
wegten Fahrkörben mit Ausnahme des unter-
sten Zugangs muß nach oben klappbar sein. ,,Letztes Stockwerk!
Der hochgeklappte Fußbodenteil muß infolge Weiterfahrt ungefährlich!"
seines Eigengewichtes zurückfallen. 514.5 Die Schriftgröße muß bei den Aufschriften
510.6 Der oberste Fahrschachtzugang zu den auf- nach den Nummern 514.2 und 514.3 bei Groß-
wärts bewegten Fahrkörben muß an seiner buchstaben mindestens 6 mm, bei Kleinbuch-
Oberkante mit einer Klappe versehen sein, staben mindestens 4,2 mm betragen.
die einen Sicherheitsschalter betätigt und Die Schriftgröße muß bei der Aufschrift nach
einen Notruf auslöst, wenn sie um mehr als Nummer 514.4 bei Großbuchstaben minde-
30 Grad nach oben hochgeklappt wird. Die stens 25 mm, bei Kleinbuchstaben mindestens
Klappe muß so breit sein wie die Oberkante 18 mm betragen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1605
515 Wartungszugänge und Hilfsseile zusammen nur bis zu einem
515.1 Wartungszugänge zum Fahrschacht müssen Zehntel ihrer Zugfestigkeiten beansprucht
mit einer verschließbaren Tür versehen sein, werden.
die nach außen auf schli:igt.
537 Fahrkorbbolzen
520-529 T r i e b werk 537.1 Fahrkorbbolzen müssen so beschaffen sein,
daß sie den auf sie wirkenden Kräften wider-
520 Antriebsarten stehen.
520.1 Für di<~ Aufzugsanlage muß ein nur für sie
bestimmtes Triebwerk über dem Fahrschacht 540-549 F a h r k ö r b e
angeordnet sein.
540 Führungen
520.2 Die Kettenräder in der Fahrschachtvorder-
wand müssen so angeordnet sein, daß sie 540.1 Die Fahrkörbe müssen mit Führungen und
sich vor den offenen Seiten der aufwärts Führungsbügeln versehen sein, die so ange-
bewegten Fahrkörbe befinden. ordnet sind, daß die Fahrkörbe in ihrer gan-
zen Fahrbahn sicher geführt werden.
521 Betriebsgeschwindigkeit 540.2 In mindestens einem Fahrkorb müssen im
unteren Teil der Seitenwände verschließbare
521.1 Die Betriebsgeschwindigkeit darf höchstens
Klappen so angebracht sein, daß die senk-
0,3 m/sek betragen.
rechten Führungsschienen vom Fahrkorb-
innern aus geschmiert und besichtigt werden
526 Bremsen können.
526.1 Das Triebwerk muß mit einer elektrisch lüft-
baren und selbsttätig wirkenden Bremse ver- 541 Fahrkorbgröße und Tragkraft
sehen sein, die den Aufzug ausschließlich 541.1 Die lichte Höhe der Fahrkörbe muß minde-
mechanisch verzögert. stens 2,2 m betragen.
526.2 Die Bremsscheibe muß formschlüssig mit den 541.2 Die Grundfläche muß bei Fahrkörben
Antriebskettenrädern verbunden sein.
1. für eine Person zwischen 0,75 und 0,80 m
526.3 Die Nummern 226.3 und 226.4 finden entspre- breit und ebenso tief,
chende Anwendung. 2. für zwei Personen entweder zwischen
0,95 und 1,05 m breit und ebenso tief oder
527 Drehvorrichtungen zwischen 1,15 und 1,25 m breit und zwi-
527.1 Das Triebwerk muß so eingerichtet sein, daß schen 0,75 und 0,80 m tief
die Bremse von Hand gelüftet und der Auf- sein.·
zug von Hand bewegt werden kann. 541.3 Die Tragkraft muß für jede beförderte Per-
527.2 Die Nummern 227 .2 und 227 .3 finden entspre- son mindestens 75 kg betragen.
chende Anwendung.
527.3 Die Drehrichtung muß an geeigneter Stelle 542 Fahrkorbwände
gekennzeichnet sein. 542.1 Die Fahrkörbe müssen Wände aus festem
Werkstoff haben. Die Wände dürfen nicht
530-539 T r a g m i t t e 1 durchbrochen sein.
542.2 In den Fahrkörben müssen seitlich Hand-
530 Allgemeine Anforderungen griffe angebracht sein, an denen sich ein-
oder aussteigende Personen festhalten kön-
530.1 Nummer 230.1 findet entsprechende Anwen- nen.
dung.
530.2 Als Tragmittel dürfen nur Stahlrollenketten 543 Schutzwände an den Fahrkörben
verwendet werden.
543.1 An der Zugangsseite müssen zwischen je
zwei Fahrkörben Schutzwände vorhanden
534 Stahlrollenketten
sein, die den Zwischenraum senkrecht ab-
534.1 Die Fahrkörbe müssen an zwei Ketten auf- decken.
gehängt sein. 543.2 Die obere Schutzwand muß an der Vorder-
534.2 Die als Tragmittel verwendeten Ketten dür- kante des aufklappbaren Fußbodenteils der
fen bei Aufzügen mit Kettenführungen nur Fahrkörbe befestigt sein.
bis zu einem Fünftel, bei Aufzügen ohne 543.3 Die untere Schutzwand muß an der Vorder-
Kettenführungen nur bis zu einem Zehntel kante der Fahrkorbdecke befestigt sein.
ihrer Zugfestigkeit beansprucht werden.
543.4 Die Schutzwände müssen so ausgeführt sein,
534.3 Werden als Tragmittel Ketten mit Hilfsseilen daß sie zurückklappen, wenn ein Druck auf
verwendet, so dürfen die Ketten nur bis zu sie ausgeübt wird; sie müssen selbsttätig in
einem Fünftel ihrer Zugfestigkeit, die Ketten ihre Ausgangsstellung zurückkehren.
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
544 Fahrkorbdecke 562 Betriebsschalter
544.1 Die Fahrkörbe müssen mit einer Decke ver- 562.1 Lastschalter
sehen sein; diese muß aus festem Werkstoff 562.11 Die Stromzufuhr zur Aufzugsanlage mit Aus-
bestehen und darf nicht durchbrochen sein. nahme der Beleuchtungseinrichtung der Fahr-
544.2 Die Fahrkorbdecken müssen an der Zugangs- schachtzugänge, der Umsetzstellen und des
seite des Fahrkorbes in einer Tiefe von Triebwerksraumes sowie der Notrufeinrich-
0,25 m ausgespart sein. tung muß durch einen Schalter im Trieb-
werksraum (Lastschalter) allpolig abgeschal-
tet werden können. Durch Aufschrift muß
545 Fahrkorbfußboden darauf hingewiesen sein, welche Teile der
545.1 Der Fahrkorbfußboden muß rutschsicher sein. Aufzugsanlage nach Ausschalten des Last-
545.2 Die Farbe des Fahrkorbfußbodens muß sich schalters noch unter Spannung stehen.
von den Farben der Fahrkorbwände und des 562.12 Nummer 262.15 findet entsprechende Anwen-
Fußbodens der Fahrschachtzugänge deutlich dung.
unterscheiden.
562.2 Lichtschalter
545.3 An der offenen Fahrkorbseite muß der Fahr-
korbfußboden in einer Tiefe von mindestens 562.21 Die Stromzufuhr zur Beleuchtungseinrichtung
0,28 m nach oben aufklappbar sein. der Fahrschachtzugänge und Uer Umsetzstel-
len sowie zur Notrufeinrichtung muß durch
besondere, als „Lichtschalter" gekennzeich-
547 Hinweise im Fahrkorb nete Schlüsselschalter unabhängig vom Last-
547.1 Die Fahrkörbe müssen fortlaufend numeriert schalter abgeschaltet werden können.
sein. 562.22 Beim Abschalten der Beleuchtung· der Fahr-
547.2 Die unteren Schutzwände der Fahrkörbe schachtzugänge und der Umsetzstellen muß
müssen mit folgenden dauerhaften und gut die Steuerung unterbrochen werden.
lesbaren Aufschriften versehen sein:
562.3 Befehlsschalter
547.21 Bei einer Fahrkorbgrundfläche nach Num-
mer 541.2 Ziffer 1: 562.31 Die Aufzugsanlage darf nur durch als Schlüs-
selschalter ausgeführte Befehlsschalter von
,, 1 Person", den Fahrschachtzugängen aus in Betrieb g13-
bei einer Fahrkorbgrundiläche nach Num- setzt werden können.
mer 541.2 Ziffer 2:
,,2 Personen". 562.8 Schütze
562.81 Nummer 262.81 findet entsprechende An-
547.22 „Für Gebrechliche, Kinder und Lastenbeför-
derung verboten!" wendung.
547.3 Die Schriftgröße 563 Sicherheitsschalter
1. der Aufschrift nach Nummer 547.21 muß 563.1 Verwendungsbereich der Sicherheitsschalter.
bei Ziffern und Großbuchstaben minde- 563.11 Die Verkleidung nach Nummer 502.3 muß mit
stens 25 mm, bei Kleinbuchstaben minde- Sicherheitsschaltern versehen sein, deren
stens 18 mm, Kontakte so lange geöffnet sind, wie ein
2. der Aufschrift nach Nummer 547.22 muß Druck auf die Verkleidung ausgeübt wird.
bei Großbuchstaben mindestens 12 mm, bei 563.12 Die Klappe nach Nummer 510.6 muß mit
Kleinbuchstaben mindestens 8,5 mm Sicherheitsschaltern versehen sein, deren
betragen. Kontakte geöffnet werden, wenn die Klappe
einen Offnungswinkel von höchstens 30 Grad
560-569 E 1e kt r i s c h e Au s r ü s tun g erreicht hat.
563.13 An den Fahrschachtzugängen müssen Sicher-
560 Allgemeine Anforderungen heitsschalter (Notbremsschalter) vorhanden
560.1 Die Nummern 260.1, 260.3, 260.5 und 260.6 sein, deren Kontakte geöffnet werden, wenn
finden entsprechende Anwendung. der Notbremsschalter betätigt wird.
560.2 Nummer 260.2 findet entsprechende Anwen- 563.3 Wirkungsweise der Skherheitsschalter.
dung.
563.31 Die Nummern 263.31 und 263.32 finden ent-
560.3 Schutzleiter müssen an der Klemmleiste der sprechende Anwendung,
Schalttafel oder des Schaltgerätegestelles ein-
563.32 Die spannungführenden Teile der Sicher-
zeln angeschlossen sein.
heitsschalter müssen mit Gehäusen umgeben
sein.
561 Elektrische Leitungen
563.33 Das Triebwerk eir1er durch Auftrennen des
561.1 Nummer 261.1 findet entsprechende Anwen- Sicherheitsstromkreises stillgesetzten Anlage
dung. darf erst wieder anlaufen können, wenn der
561.2 Nummer 261.2 findet entsprechende Anwen- Sicherheitsschalter geschlossen ist und ein
dung. Befehlsschalter betätigt wird.
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1607
565 Bremslüfter oder Klappstützen vorhanden sein, auf die
565.1 Die Nummern 265.1 und 265.2 finden entspre- der Fahrkorb aufsetzt. Sockel oder Klapp-
d1ende Anwendung. stützen müssen so beschaffen sein, daß bis
zur Sehachtsohle vom tiefsten Punkt
567 Notrufeinrichtung 1. des Fahrkorbes mit Ausnahme der Füh-
rungen, Fanggehäuse und Fahrkorbschür-
567.1 Aufzüge müssen mit einer Notrufeinrichtung zen ein Abstand von mindestens 0,5 m,
ausgerüstet sein, deren Notruf vom Aufzugs-
wärter an den Orten, an denen er sich regel- 2. der Fahrkorbschürzen ein Abstand von
mäßig aufhi:ilt, gehört werden kann. mindestens 0, 1 m verbleibt.
567.2 Der Notruf muß beim Betätigen der Sicher- 601.4 Nummer 201.6 findet entsprechende Anwen-
heitsschalter nach den Nummern 563.11, dung.
563.12 oder 563.13 ausgelöst werden.
567.3 Der Notruf darf nur durch einen besonderen 602 Fahrschachtwände
Schalter abgeschaltet werden können. Der
602.1 Der Fahrschacht muß an allen Seiten von
Notruf muß so lange ertönen, bis er mit die-
Fahrschachtwänden umgeben sein. Die Fahr-
sem Schalter abgeschaltet wird. Nach dem
schachtwand der Zugangsseite muß so be-
Abschalten des Notrufs muß die Notrufein-
schaffen sein, daß der Fahrschacht von außen
richtung sofort wieder betätigt werden kön-
nen. eingesehen werden kann. Die Seitenwände
und die Rückwand des Fahrschachtes dürfen
nicht mit Zugängen versehen sein.
568 Schaltung
568.1 Schaltfolge 602.2 Bestehen die Fahrschachtwände aus Draht-
geflechten oder Welldrahtgitter, so darf die
568.11 In die Stromzuleitung zum Antriebsmotor Maschenweite nicht mehr als 20 mm und die
muß ein Motorschutzschalter eingebaut sein. Drahtdicke nicht weniger als 1,8 mm betragen.
568.12 Sicherheitsschalter müssen ohne Zwischen- 602.3 Bestehen die Fahrschachtwände aus Latten
smaltung von Relais in den Steuerstromkreis oder Rohren, so müssen diese senkrecht
des Fahrschützes oder seines Vorsteuerschüt- durchlaufen und dürfen nicht mehr als 40 mm
zes oder in den Steuerstromkreis eines be- breit und nicht mehr als 20 mm voneinander
sonderen Hauptstromschützes eingeschaltet entfernt sein.
sein.
602.4 An der Innenseite der Fahrschamtwand, in
568.13 Sicherheitsschalter müssen in einem nicht ge-
der sich die Zugänge befinden, müssen Vor-
erdeten Leiter vor der Spule des Fahr-
sprünge oder Vertiefungen abgerundet oder
schützes oder seines Vorsteuerschützes lie-
gen. abgeschrägt sein und dürfen höchstens 12 mm
Tiefe haben.
568.14 Nummer 268.14 findet entsprechende Anwen-
dung.
604 Führungsschienen
568.15 Selbsthaltung des Fahrschützes darf nur nach
Betätigen der Befehlsschalter möglich sein. 604.1 Nummer 204.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
568.3 Schaltpläne 604.2 Nummer 204.2 findet entsprechende Anwen-
568.31 Im Triebwerksraum muß ein Stromlaufplan dung.
vorhanden sein, in dem die im Sicherheits- 604.3 Nummer 204.3 findet entsprechende Anwen-
und Hauptstromkreis vorhandenen elektri- dung.
schen Betriebsmittel verzeichnet sind.
600-699 Mühlenaufzüge 605 Aufstellung des Triebwerkes
600-609 Fa h r s c h a c h t , 605.1 (1) Das Triebwerk und die zugehörigen
Triebwerksraum, Rollenraum Schalteinrichtungen müssen gegen Witte-
rungseinflüsse geschützt und vom Fahr-
601 Sehachtgrube und Sehachtkopf schacht getrennt untergebracht sein.
(2) An einer Seite des Triebwerkes muß
601.1 Nummer 201.1 findet entsprechende Anwen- ein mindestens 0,7 m breiter Gang von min-
dung.
destens 1,8 m Höhe vorhanden sein.
601.2 Der Uberfahrweg des Fahrkorbes in der (3) In der Nähe des Triebwerkes müssen
Sehachtgrube und im Sehachtkopf muß min- eine elektrische Raumleuchte und eine Steck-
destens 0,25 m betragen. dose fest angebracht sein.
601.3 In der Sehachtgrube muß für Wartungs- und 605.2 Das Triebwerk muß schnell und ungehindert
Instandsetzungsarbeiten ein Schutzraum vor- erreicht werden können; es muß besichtigt
handen sein. Im Schutzraum müssen Sockel und geprüft werden können.
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
606 Rollenraum 620-629 T r i e b w e r k
606.1 Außerhalb des Fahrschachtes angeordnete
Umlenkrollen für die Tragmittel müssen ver- 620 Antriebsarten
kleidet oder in einem besonderen Rollen- 620.1 Es sind nur Treibscheibenantriebe zulässig.
raum untergebracht sein. Für die Aufzugsanlage muß ein nur für sie
606.2 Der Rollenraum muß abschließbar sein und bestimmtes, fest eingebautes Triebwerk vor-
schnell und ungehindert erreicht werden handen sein.
können. Die Rollen müssen besichtigt und
geprüft werden können. 621 Betriebsgeschwindigkeit
621.1 Die Betriebsgeschwindigkeit darf höchstens
607 Räume unter der Fahrhalm des Fahrkorbes 0,85 m/sek betragen.
oder des Gegengewichtes 621.2 Nummer 221.2 findet entsprechende Anwen-
607. 1 Die Nummern 207 .1 bis 207.4 finden ent- dung.
sprechende Anwendung.
622 Treibscheiben
608 Betriebsfremde Einrichtungen und Leitungen 622.1 Nummer 222.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
608.1 Nummer 208.1 findet entsprechende Anwen-
dung. 622.2 Die Nummern 222.2 bis 222.7 finden ent-
sprechende Anwendung.
608.2 Die Nummern 208.2 und 208.3 finden ent-
sprechende Anwendung.
624 Seilrollen
624.1 Die Nummern 224.1 bis 224.6 finden ent-
sprechende Anwendung.
610-619 Fahrschachtöffnungen
626 Bremsen
610 Fahrschachtzugänge 626.1 Nummer 226.1 findet entsprechende Anwen-
610.1 Nummer 210.1 findet entsprechende Anwen- dung.
dung. 626.2 Die Bremsscheibe muß formschlüssig mit der
610.2 Die lichte Höhe der Fahrschachtzugänge muß Treibscheibe verbunden sein.
mindestens 1,8 m betragen. 626.3 Die Nummern 226.3 und 226.4 finden ent-
sprechende Anwendung.
611 Beleuchtung der Fahrschachtzugänge
627 Drehvorrichtungen
611.1 Die Fahrschachtzugänqe müssen durch Tages-
licht oder künstlich beleuchtet sein, solange 627.1 Das Triebwerk muß so eingerichtet sein, daß
der Aufzug betriebsbereit ist. die Bremse von Hand gelüftet und der Auf-
zug von Hand bewegt werden kann.
612 Fahrschachttüren 627.2 Die Nummern 227.2 bis 227.4 finden ent-
sprechende Anwendung.
612.1 Nummer 212.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
612.2 Fahrschachttüren müssen den Nummern 602.2 630-639 T r a g m i t t e 1
oder 602.3 entsprechen.
630 Allgemeine Anforderungen
612.3 Fahrschachttüren müssen gegen Ausheben
gesichert sein. 630.1 Nummer 230.1 findet entsprechende Anwen-
dung.
614 Hinweise an den Fahrschachtzugänge!l 630.2 Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile ver-
wendet werden.
614.1 Die Fahrschachtzugänge müssen an der
Außenseite mit folgender dauerhafter und 631 Drahtseile
gut lesbarer Aufschrift versehen sein:
631.1 Es müssen mindestens zwei Seile als Trag-
,,Aufzug! Tragkraft 2 Personen oder 200 kg, mittel verwendet werden. Der Seildurch-
Benutzung nur den im Mahlbetrieb messer muß mindestens 6,5 mm betragen.
Beschäftigten gestattet!"
631.2 Werden zwei Seile als Tragmittel verwendet,
614.2 Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben so müssen diese mit dem Fahrkorb oder
mindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min- Gegengewicht durch eine Ausgleichswippe
destens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der verbunden sein. Die Wippe muß so ausge-
Personenzahl und Tragkraft mindestens führt sein, daß sich das Hebelverhältnis nicht
12 mm betragen. ändern kann.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1609
632 Seilberechnung Herstellers, die Herstellungsnummer, das
632.1 Nummer 232.1 findet entsprechende Anwen- Baujahr und die Tragkraft des Aufzuges an-
dung. gegeben sein.
632.2 647.2 Die Schriftgrößte muß bei Großbuchstaben
Die nls Tragmlllcl verwendeten Drahtseile
dürfen nur bis zu einem Vierzehntel ihrer mindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min-
destens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der
Zugfestigkeit beansprucht werden. Hierbei
bleibt eine Zugfestigkeit von mehr als Tragkraft mindestens 12 mm betragen.
180 kg/mm 2 unberücksichtigt. 648 Gegengewicht
633 - Seilbefestigung 648.1 Die Nummern 248.1 und 248.2 finden ent-
633.1 Nummer 233.1 findet entsprechende Anwen- sprechende Anwendung.
dung.
633.2 Werden mehr als zwei Seile als Tragmittel 650-659 F angvorri eh tungen,
verwendet, so müssen Gegengewichte über Ge s eh windi gkei tsb egrenz er, Anschläge
zwischengeschaltete Druckfedern mit den Sei-
650 Anforderungen an Fangvorrichtungen
len so verbunden sein, daß die Seile einzeln
nachgespannt werden können. Bei Aufzügen, 650.1 Fahrkörbe müssen mit einer Fangvorrichtung
bei denen der Fahrkorb oder das Gegen- versehen sein.
gewicht oder beide an loser Rolle hängen, 650.2 Fangvorrichtungen müssen durch das Seil des
müssen die Seilenden unter Zwischenschal- Geschwindigkeitsbegrenzers eingerückt wer-
tung von Druckfedern befestigt sein. Federn den, wenn die Betriebsgeschwindigkeit in der
in der Aufhängung des Fahrkorbes müssen Abwärtsfahrt überschritten wird und die
Druckfedern sein. Auslösegeschwindigkeit erreicht ist. Sie müs-
sen dabei den mit der zulässigen Nutzlast
beladenen Fahrkorb zum Stillstand bringen
640-649 Fahr k o r b und G e gen g e wicht und an den Führungsschienen festhalten.
640 Führungen Fangvorrichtungen, die den Fahrkorb in Auf-
wärtsfahrt bremsen können, sind unzulässig.
640.1 Die Nummern 240.1 bis 240.3 finden ent-
sprechende Anwendung. 650.3 Die Nummern 250.4 bis 250.6 finden ent-
sprechende Anwendung.
641 Fahrkorbgröße und Tragkraft
654 Geschwindigkeitsbegrenzer
641.1 Die lichte Höhe des Fahrkorbes muß minde-
654.1 Aufzüge müssen mit einem über dem Fahr-
stens 1,90 m betragen.
schacht angeordneten Geschwindigkeits-
641.2 Die Grundfläche des Fahrkorbes darf höch- begrenzer ausgerüstet sein.
stens 0,65 m 2 betragen.
654.2 Die Nummern 254.2, 254.3, 254,5 und 254. 7
641.3 Die Tragkraft des Fahrkorbes muß 200 kg be- finden entsprechende Anwendung.
tragen.
654.3 Nummer 254.6 findet entsprechende Anwen-
642 Fahrkorbwände dung.
642.1 Nummer 242.1 findet entsprechende Anwen- 655 Anschläge
dung. 655.1 Die Fahrbahnen des Fahrkorbes und des
642.2 Fahrkörbe mit mehr als einem Fahrkorb- Gegengewichtes müssen in der Sehachtgrube
zugang sind unzulässig. durch Anschläge begrenzt sein.
644 Fahrkorbdecke 660-669 E 1e kt r i s c h e Au s r ü s tun g
644.1 Der Fahrkorb muß mit einer aus Draht- 660 Allgemeine Anforderungen
geflecht bestehenden Decke versehen sein.
Das Drahtgeflecht darf höch:;tens 20 mm 660.1 Die Nummern 260.1, 260.3, 260.5 und 260.6
Maschenweite und nicht weniger als 1,8 mm finden entsprechende Anwendung.
Drahtdicke haben. 660.2 Nummer 260.2 findet entsprechende Anwen-
dung.
645 Fahrkorbfußboden Schutzleiter müssen an der Klemmleiste der
660.3
645.1 Der Abstand der Vorderkante des Fahrkorb- Schalttafel oder des Schaltgerätegestelles
fußbodens von der Trittkante des Fahr- einzeln angeschlossen sein; Türrahmen müs-
schachtzugangs darf höchstens 40 mm betra- sen mit besonderen Schutzleitern an der
gen. Klemmleiste angeschlossen sein.
647 Hinweise im Fahrkorb 661 Elektrische Leitungen
647.1 Im Fahrkorb müssen in dauerhafter und gut 661.1 Nummer 261.1 findet entsprechende Anwen-
lesbarer Weise der Name oder die Firma des dung.
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
661.2 Elektrische Lcilungcn der Sicherheitsstrom- Kontakte so lange geöffnet sind, wie die
kreise müssen sicher verlegt sein. Türen nicht geschlossen sind.
663.12 Nummer 263.14 findet entsprechende Anwen-
662 Betriebsschalter dung.
662.1 Lastscha ltcr 663.13 In den Aufzugsanlagen müssen Sicherheits-
662.11 Die Stromzufuhr zur Aufzugsanlage mit Aus- schalter (Notendschalter) vorhanden sein,
nahme der Bel euch Lungseinrichtung von deren Kontakte geöffnet sind, wenn der Fahr-
Fahrsch,1chl, Triebwerks- und Rollenraum korb die Endhaltestellen um mehr als 0,25 m
muß durch einen ~WW'D Mißbrauch gesicher- überfährt.
ten Schalter (Laslsdwllcr) allpolig abgeschal- 663.3 Wirkungsweise der Sicherheitsschalter
tet werden können. Durch Aufschrift muß
663.31 Die Nummern 263.31 bis 263.33 finden ent-
dc1rnuf hingewiesen sein, welche Teile der
Aufzugsanlage nach Ausschalten des Last- sprechende Anwendung.
schalters noch unter Spannung stehen. 663.4 Sonderbestimmungen für Türschalter
662.12 Der Lastschalter muß durch die Aufschrift 663.41 Die Türschalter nach Nummer 663.11 dürfen
„Laslschalter" gekennz(~ichnet sein. Die mit einfachen Hilfsmitteln nicht überbrückt
Schaltstellungen müssen bezeichnet sein. werden können.
663.42 Nummer 263.42 findet entsprechende Anwen-
662.13 Die Nummern 262.15 und 262.16 finden ent-
sprechende Anwendung. dung.
663.6 Sonderbestimmungen für Notendschalter
662.2 Lichtschalter
663.61 Die Nummern 263.61, 263.62 und 263.65 fin-
662.21 Die Stromzufuhr zur Fahrschachtbeleuch-
den entsprechende Anwendung.
tungseinrichtung muß durch einen besonde-
ren, als „Lichtschalter" gekennzeichneten
665 Bremslüfter
Schalter unabhängig vom Lastschalter abge-
schaltet werden können. 665.1 Die Nummern 265.1 und 265.2 finden ent-
sprechende Anwendung.
662.22 Außerhalb des Triebwerksraumes ange-
brachte Schalter der Fahrschachtbeleuch- 666 Beleuchtung
tungseinrichtung müssen unter Verschluß
666.1 Der Fahrschacht muß bei vollwandigen
gehalten werden oder als Schlüsselschalter
Seitenwänden künstlich beleuchtet sein, so-
ausqebildet sein; beim Abschalten ~er Fahr-
lange der Aufzug betriebsbereit ist.
schachtbeleuchtung muß die Steuerung unter-
brochen werden.
668 Schaltung
662.3 füüehlsschalter 668.1 Schaltfolge
662.31 D€r Aufzug darf vom Fahrkorb aus nur durch 668.11 Sicherheitsschalter mit Ausnahme der Haupt-
Betätigen eines Steuerseiles in Gang gesetzt strom-Notendschalter müssen ohne Zwischen-
werden können. Die Bewegungsrichtung des schaltung von Relais in die Steuerstrom-
Steuerseiles muß der beabsichtigten Fahrt- kreise der Fahrschütze oder ihrer Vorsteuer-
richtung entsprechen. Der Aufzug muß selbst- schütze oder in den Steuerstromkreis eines
tätig stillgesetzt werden, wenn das Steuerseil besonderen Hauptstromschützes eingeschal-
losgelassen wird. tet sein.
662.32 Eine durch Drucktaster ohne Selbsthaltung 668.12 Nummer 268.12 findet entsprechende Anwen-
zu betätigende Außensteuerung ist zulässig, dung.
wenn sie nach dem Anhalten des Fahrkorbes
und dem Schließen der Fahrschachttür minde- 668.13 Nummer 268.14 findet entsprechende Anwen-
stens zwei Sekunden lang unwirksam ist. dung.
662.4 Betriebsendschalter 668.3 Schaltpläne
662.41 Der Fahrkorb muß an den Endhaltestellen 668.31 In der Nähe des Triebwerkes muß ein Strom-
selbsttätig stillgesetzl werden. laufplan angebracht sein, in riem die in den
Sicherheits- und Hauptstromkreisen vorhan-
662.8 Schütze denen elektrischen Betriebsmittel verzeichnet
662.81 Nummer 262.81 findet entsprechende Anwen- sind.
dung.
662.82 Nummer 262.82 findet entsprechende Anwen- 670-679 Türvers c h 1 ü s s e
dung.
670 Allgemeine Anforderungen
663 Sicherheitsschalter 670.1 Die Fahrschachttüren müssen so beschaffen
sein, daß sie nach dem Schließen durch eine
663.1 Verwendungsbereich der Sicherheitsschalter Schwingleiste oder durch eine sonstige Fest-
663.11 Die Fahrschachttüren müssen mit Sicherheits- haltevorrichtung in Schließstellung gehalten
schaltern (Türschalter) versehen sein, deren werden.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1611
700-799 Lagerhausaufzüge trennt untergebracht sein. Der Zugang zum
Triebwerk muß verschließbar sein.
700-709 Fa h r s c h acht, Triebwerksraum, (2) An einer Seite des Triebwerkes muß
Rollenraum ein mindestens 0,7 m breiter Gang von min-
destens 1,8 m Höhe vorhanden sein.
701 Schuchtgrube und Sehachtkopf (3) In der Nähe des Triebwerkes müssen
701.1 Nummer 201.1 findet entsprechende Anwen- eine elektrische Raumleuchte und eine Steck-
dung. dose fest angebracht sein.
701.2 Der Ubcrfahrweg des Fahrkorbes in der 705.2 Das Triebwerk muß schnell und ungehindert
Schachtgru be und im Sehachtkopf muß minde- erreicht werden können; es muß besichtigt
stens 0,2 m betragen. und geprüft werden können.
701.3 In der Sehachtgrube muß für Wartungs- und
Instandsetzungarbeiten ein Schutzraum vor- 706 Rollenraum
handen sein. Im Schutzraum müssen Sockel 706.1 Außerhalb des Fahrschachtes angeordnete
oder Klappstützen vorhanden sein, auf die Umlenkrollen für die Tragmittel müssen ver-
der Fahrkorb aufsetzt. Sockel ode1 Klapp- kleidet oder in einem besonderen Rollen-
stützen müssen so beschaffen sein, daß bis raum untergebracht sein.
zur Sehachtsohle vom tiefsten Punkt
706.2 Der Rollenraum muß abschließbar sein und
1. des Fahrkorbes mit Ausnahme der Füh- schnell und ungehindert erreicht werden
rungen, Fanggehäuse und Fahrkorb- können. Die Rollen müssen besichtigt und
schürzen ein Abstand von mindestens geprüft werden können.
0,Sm,
2. der Fahrkorbschürzen ein Abstand von 707 Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes
mindestens 0, 1 m
707.1 Die Nummern 207.1 und 207.2 finden ent-
verbleibt. sprechende Anwendung.
701.4 Wenn der Fahrkorb den oberen Uberfahrweg 707.2 Ist das Triebwerk unter der Fahrbahn des
durchfahren hat, muß bis zur Fahrschacht- Fahrkorbes angeordnet, so müssen die Fahr-
decke von der von Aufbauten freien Fläche schütze bei Belastungsprüfungen außerhalb
der Fahrkorbdecke ein Abstand von minde- des Schachtgrundrisses betätigt werden
stens 0,7 m verbleiben. können.
70?. Fahrschachtwände
708 Betriebsfremde Einrichtungen und Leitungen
702.1 Fahrschächte müssen an allen Seiten von
708.1 Nummer 208.1 findet entsprechende Anwen-
Wänden umgeben sein; die Fahrschacht-
dung.
wände dürfen nur für die Fahrschacht-
zugänge durchbrochen sein. 708.2 Die Nummern 208.2 und 208.3 finden ent-
702.2 Ist die Fahrschachtwand-Oberfläche uneben, sprechende Anwendung.
sind insbesondere Nischen oder Vorsprünge
vorhanden, oder sind an der Fahrschacht-
wand in den Fahrschacht ragende Teile be- 710---719 F a h r s c h a c h t ö f f n u n g e n
festigt, so müssen Maßnahmen getroffen sein,
die es verhindern, daß sich auf der Fahr- 710 Fahrschachtzugänge
schachtsohle oder der Fahrkorbdecke Be-
schäftigte verletzen. 710.1 Fahrschachtzugänge müssen mit Schranken
versehen sein.
702.3 Die Unterkanten der Deckendurchbrüche müs-
710.2 Die lichte Höhe der Fahrschachtzugärrne muß
sen an der Zugangsseite in Fahrkorbbreite
mindestens 1,8 m betragen.
mit einer 0,2 m hohen Schürze verkleidet
sein. Die Schürze muß einen Winkel von
30 Grad gegen die Senkrechte bilden und 711 Beleuchtung der Fahrschachtzugänge
nach außen gerichtet sein. 711.1 Die Fahrschachtzugänge müssen durch Tages-
licht oder künstlich beleuchtet sein, solange
704 Führungsschienen der Aufzug betriebsbereit ist.
704.1 Fahrkörbe müssen an festen, paarweise an-
geordneten Führungsschienen in ihrer Fahr- 712 Schranken
bahn geführt werden.
712.1 Die an den Fahrschachtzugängen angebrach-
704.2 Nummer 204.3 findet entsprechende Anwen- ten Schranken müssen mindestens 1,2 m hoch
dung. sein und aus zwei parallel hochschwenk-
baren, durch senkrechte Gitterstäbe verbun-
705 Aufstellung des Triebwerkes denen Holmen bestehen. Der Abstand
705.1 (1) Das Triebwerk muß gegen Witterungs- zwischen dem Fußboden des Fahrschacht-
einflüsse geschützt und vom Fahrschacht ge- zugangs und der Schrankenunterkante so-
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
wie der Abstand zwischen den einzelnen 726 Bremsen
Gitterstä.ben dürfen nicht größer afa'' 0,15 m 726.1 Nummer 226.1 findet entsprechende Anwen-
sein. dung.
712.2 Der Abstand zwischen den Schranken und 726.2 Die Bremsscheibe muß formschlüssig mit der
der Fahrkorbvorderkante muß mindestens Seiltrommel verbunden sein.
0,4 m betragen. Die Schranken müssen so
beschaffen sein, daß der Zwischenraum zwi- 726.3 Die Nummern 226.3 und 226.4 finden ent-
schen Schranke und Fahrbahn nicht betreten sprechende Anwendung.
werden kann.
727 Drehvorrichtung
714 Hinweise an den Fahrschachtzugängen 727.1 Das Triebwerk muß so eingerichtet sein, daß
714.1 Die Fahrschachtzugänge müsseu an der die Bremse von Hand gelüftet und der Auf-
Außenseite mit folgender dauerhafter und zug von Hand bewegt werden kann.
gut lesbarer Aufschrift versehen sein: 727.2 Die Nummern 227.2 bis 227.4 finden ent-
„Aufzug! Tragkraft .... kg sprechende Anwendung.
Nkht in den Fahrschacht hineinbeugen!
Personenbeförderung verboten!"
714.2 Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben 730--739 Tragmittel
mindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min-
destens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der 730 Allgemeine Anforderungen
Tragkraft mindestens 12 mm betragen. Die
730.1 Nummer 230.1 findet entsprechende Anwen-
Aufschrift muß die Tragkraft in Kilogramm
dung.
angeben.
730.2 Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile ver-
wendet werden.
720~~729 Triebwerk
731 Drahtseile
720 Antriebsarten 731.1 Als Tragmittel müssen mindestens zwei Seile
verwendet werden. Die Tragmittel mürsen
720.1 Es sind nur Seiltrommelantriebe zulässig. Für mit dem Fahrkorb durch eine Ausgleichs-
die Aufzugsanlage muß ein nur für sie be- wippe verbunden sein. Die Wippe muß so
stimmtes, fest eingebautes Triebwerk vor- ausgeführt sein, daß sich das Hebelverhältnis
handen sein. Gegengewichte und Ausgleichs- nicht ändern kann.
gewichte dürfen nicht verwendet sein.
732 Seilberechnung
7'21 Betrie bsgescb windigkeit
732.1 Nummer 232.1 findet entsprechende Anwen-
721.1 Die Betriebsgeschwindigkeit darf höchstens dung.
0,3 m/sek betragen.
732.2 Die als Tragmittel verwendeten Drahtseile
721.2 Nummer 221.2 findet entsprechende Anwen- dürfen nur bis zu einem Achtel ihrer Zug-
dung. festigkeit beansprucht werden. Hierbei bleibt
2
eine Zugfestigkeit von mehr als 180 kg/m
723 Seiltrommeln unberücksichtigt.
723.1 Seiltrommeln müssen mit schraubenförmigen
Rillen zur Aufnahme der Seile versehen sein. 733 Seilbefestigung
723.2 Nummer 223.2 findet entsprechende Anwen- 733.1 Nummer 233.1 findet entsprechende Anwen-
dung. dung.
733.2 Die Seilenden an den Seiltrommeln müssen
724 Seilrollen so befestigt sein, daß die Seile die Trommeln
mit mindestens eineinhalb Windungen um-
724.1 Nummer 224.1 findet entsprechende Anwen- schlingen, wenn der Fahrkorb in der Sehacht-
dung. grube aufsetzt.
724.2 Der Rillengrund der Seilrollen muß kreis-
bogenförmig sein
724.3 Lose Rollen müssen so angebracht sein, daß 740-749 Fahrkorb
sich ihre Achsen nicht aus den Lagern lösen
können. Dies gilt nicht, wenn durch Siche- 740 Führungen
rungsbügel verhindert wird, daß sich bei 740.1 Der Fahrkorb muß mit Gleit- oder _Rollen-
schadhaflen Achsen die Rollen von der Auf- führungen an den Führungsschienen geführt
hängung trennen. werden.
724.4 Bei einseitig gelagertPn Seilrollen müssen 740.2 Die Nummern 240.2 und 240.3 finden ent-
die Seile gegen Herabfallen gesichert sein. sprechende Anwendung.
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1613
741 Fahrkorbgröße und Tragkraft 754 Geschwindigkeitsbegrenzer
741.1 Die lichte Höhe des Fahrkorbes muß minde- 754.1 Aufzüge müssen mit einem über dem Fahr-
stens 1,8 m betragen. schacht angeordneten Geschwindigkeits-
741.2 Die Grundfläche des Fahrkorbes darf höch- begrenzer ausgerüstet sein.
stens 2,5 m 2 betragen. 754.2 Die Nummern 254.2, 254.3, 254.5 und 254.7
741.3 Die Tragkraft des Fahrkorbes darf höchstens finden entsprechende Anwendung.
1 000 kg betragen. 754.3 Nummer 254.6 findet entsprechende Anwen-
dung.
742 Fahrkorbwände
742.1 Der Fahrkorb muß Wände aus festem Werk- 760-769 E 1e kt r i s c h e Aus r ü s tun g
stoff haben.
742.2 Fahrkörbe mit mehr als einem Fahrkorb- 760 Allgemeine Anforderungen
zugang sind unzulässig. 760.1 Die Nummern 260.1, 260.3, 260.5 und 260.6
finden entsprechende Anwendung.
744 Fahrkorbdecke
760.2 Nummer 260.2 findet entsprechende Anwen-
744.1 Nummer 244.1 findet entsprechende Anwen- dung.
dung. 760.3 Schutzleiter müssen an der Klemmleiste der
Schalttafel oder des Schaltgerätegestelles ein-
745 Fahrkorbfußboden zeln angeschlossen sein.
745.1 Der Abstand der Fahrkorbfußbodenkante
von der Trittkante des Fahrschachtzugangs 761 Elektrische Leitungen
darf höchstens 40 mm betragen. 761.1 Nummer 261.1 findet entsprechende Anwen-
745.2 Bei Fahrkörben, die mit Wagen oder Karren dung.
beladen werden, muß der Fahrk.orbfußboden 761.2 Nummer 261.2 findet entsprechende Anwen-
so beschaffen oder mit Vorrichtungen ver- dung.
sehen sein, daß die Wagen oder· Karren
gegen Verschieben gesichert werden können 762 Betriebsschalter
762.1 Lastschalter
747 Hinweise im Fahrkorb
762.11 Die Stromzufuhr zur Aufzugsanlage mit Aus-
747.1 Im Fahrkorb müssen in dauerhafter und gut nahme der Beleuchtungseinrichtung von
lesbare~ Weise der Name oder die Firma Triebwerks- und Rollenraum muß durch
des Herstellers, die Herstellungsnummer, das einen Schalter in der Nähe des Triebwerkes
Baujahr und die Tragkraft des Aufzuges an- (Lastschalter) allpolig abgeschaltet werden
gegeben sein. können. Durch Aufschrift muß darauf hin-
747.2 Im Fahrkorb ist außerdem folgende dauer- gewiesen sein, welche Teile der Aufzugs-
hafte und gut lesbare Aufschrift anzubringen: anlage nach dem Ausschalten des Last-
,,Personenbeförderung verboten" schalters noch unter Spannung stehen.
762.12 Der Lastschalter muß durch die Aufschrift
747.3 Die Schriftgröße muß bei Großbuchstaben „Lastschalter" gekennzeichnet sein. Die
mindestens 6 mm, bei Kleinbuchstaben min- Schaltstellungen müssen bezeichnet sein.
destens 4,2 mm, bei Ziffern zur Angabe der
762.13 Die Nummern 262.15 und 262.16 finden ent-
Tragkraft mindestens 12 mm betragen.
sprechende Anwendung.
750-759 F angvorri eh t ungen, 762.3 Befehlsschalter
Geschwindigkeitsbegrenzer 762.31 Der Aufzug darf nur durch eine außerhalb
750 des Fahrkorbes angebrachte Gestänge-
Anforderungen an Fangvorrichtungen
steuerung in Gang gesetzt werden können.
750.1 Fahrkörbe müssen mit einer Fangvorrichtung
versehen sein. 762.32 Die Gestängesteuerung muß so ausgeführt
sein, daß der Aufzug nur bei geschlossenen
750.2 Fangvorrichtungen müssen durch das Seil des Schranken in Gang gesetzt werden kann.
Geschwindigkeitsbegrenzers eingerückt wer-
762.33 Die Schaltstellungen müssen bezeichnet sein.
den, wenn die Betriebsgeschwindigkeit in der
Abwärtsfahrt überschritten wird und die 762.4 Betriebsendschalter
Auslösegeschwindigkeit erreicht ist. Sie müs-
762.41 Der Fahrkorb muß an den Endhaltestellen
sen dabei den mit der zulässigen Nutzlast
selbsttätig stillgesetzt werden.
beladenen Fahrkorb zum Stillstand bringen
und an den Führungsschienen festhalten. 762.8 Schütze
Fangvorrichtungen, die den Fahrkorb in Auf- 762.81 Nummer 262.81 findet entsprechende Anwen-
wärtsfahrt bremsen können, sind unzulässig. dung.
750.3 Die Nummern 250.4 bis 250.6 finden ent- 762.82 Nummer 262.82 findet entsprechende Anwen-
sprechende Anwendung. dung.
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
163 Sicherheitsschalter 765 Bremslüfter
163.1 Verwendungsbereich der Sicherheitsschalter 765.1 Die Nummern 265.1 und 265.2 finden ent-
sprechende Anwendung.
163.11 Nummer 263.14 findet entsprechende Anwen-
dung. 768 Schaltung
763.12 In den Aufzugsanlagen müssen Sicherheits- 768.1 Schaltfolge
schalter (Notendschalter) vorhanden sein,
deren Kontc1kte geöffnet sind, wenn der 768.11 Sicherheitsschalter mit Ausnahme der Haupt-
Fahrkorb die Endhaltestellen um mehr als strom-Notendschalter müssen ohne Zwischen-
0,2 m überfährt. schaltung von Relais in die Steuerstrom-
kreise der Fahrschütze oder ihrer Vorsteuer-
763.13 Es müssen Sicherheitsschalter vorhanden schütze oder in den Steuerstromkreis eines
sein, deren Kontakte geöffnet sind, wenn die besonderen Hauptstromschützes eingeschal-
Tragmittel nicht gespannt sind. tet sein.
768.12 Nummer 268.12 findet entsprechende Anwen-
763.3 Wirkungsweise der Sicherheitsschalter dung.
163.31 Die Nummern 263.31 bis 263.33 finden ent- 768.13 Nummer 268.14 findet entsprechende Anwen-
sprechende Anwendung. dung.
768.3 Schaltpläne
763.6 Sonderbestimmungen für Notendschalter
768.31 Nummer 268.31 findet entsprechende Anwen-
763.61 Notendschalter nach Nummer 763.12 müssen dung.
als Hauptstrom-Notendschalter ausgeführt
sein. Bei Betätigen des Notendschalters 770-779 Verriegelung der Schranken
müssen mindestens zwei Außenleiter der
Stromzufuhr zur Anlage unterbrochen wer- 770 Allgemeine Anforderungen
den.
770.1 Die Schranken müssen so beschaffen sein,
'163.62 Die Notendschalter müssen vom Fahrkorb daß sie bei eingerückter Gestängesteuerung
oder von der Seiltrommel betätigt werden. nicht geöffnet werden können.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965 1615
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
1. 10. 65 Verordnung über die Festsetzung von Teesteuer-
sätzen 189 7. 10. 65 1. 11. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
612-3-1
11. 10. 65 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zuberei-
tungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes 193 13. 10.65 14. 10.65
Andert Bundesgesetzbl. III 2121-5-7
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
29. 9. 65 Verordnung Nr. 136/65/EWG der Kommission zur
Verlängerung der Verordnung Nr. 162/64/EWG
betreffend die Erstattung auf bestimmte Ausfuh-
ren von Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide
und Reis nach den Mitgliedstaaten 161 30. 9.65 2617
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt 1949 /50 bis 1964
Bisher erschienene Jahrgänge, gebunden
1949/50 26,- DM
Teil I Teil II
1951 ..... . . . . . . . . . .. 26,- DM 1951 9,-- DM
1952 .... . . . . . . . . . ... . . 26,- DM 1952 26,- DM
1953 .. . . . . . .. 47,-- DM 1953 21,-- DM
1954 .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,- DM 1954 38,- DM
1955 .. . . . ... . . . . . . . . . . . 29,- DM 1955 31,- DM
1956 .... . . . . . . Cl••• .... 36,-- DM 1956 52,--· DM
1957 .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,- DM 1957 55,- DM
.
1958 .. . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,- DM 1958 31,- DM
1959 ........ . . . . . . . . . . . 31,- DM 1959 52,-- DM
1960 .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,- DM 1960 68,-- DM
1961 ...... . . . . . . . . . . . . 70,-- DM 1961 68,- DM
1962 .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,-- DM 1962 72,- DM
1963 .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,-- DM 1963 62,- DM
1964 ... . . . . . . . . . . " .... . . . 43,- DM 1964 75,- DM
*
Einbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge
1949/50 3,- DM
Teil I Teil II
1951 3,- DM 1951 3,- DM
1952 3,-- DM 1952 3,- DM
1953 6,--- DM 1953 3,- DM
1954 3,- DM 1954 6,- DM
1955 3,- DM 1955 3,--· DM
1956 3,- DM 1956 6,--- DM
1957 6,- DM 1957 6,- DM
1958 3,-- DM 1958 3,-- DM
1959 3,- DM 1959 6,-- DM
1960 :1,- DM 1960 9,-- DM
1961 6,- DM 1961 6,- DM
1962 3,- DM 1962 6,-· DM
1963 3,- DM 1963 6,- DM
1964 3,- DM 1964 6,- DM
Reichsgesetzblatt Teil I 1945
* 5,25 DM
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949 13,- DM
Die Preise verstehen sich jeweils einschließlich Versandspesen.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundcs~1esetzblaU erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrttgung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
Bezugsbedingunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je anqefanq(me 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.