1513
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1965 Nr. 58
Tag Inhalt Seite
31. 8. 65 Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebs- 1513
ordnung -- ßC)Slrab) .................................................................. .
Summlung des nunclcsrecllls, Bundesgeselzbl. JII 9234-2; hebt auf Bundesgesetzbl. Ill 9234-2,
9234-2-1, 9234-3
Verordnung
über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
(Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
Vom 31. August 1965
Sctmmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 9234-2 1 )
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Brücken ....................................... . § 24
Allgemeines Tunnel ........................................ . § 25
Unterbau und Erdbauwerke .................... . § 26
Gellungsbcreich §
Fahrtreppen § 27
Allgemeine bauliche Anfordcrunqcn ............ . § 2
Prüfung der Unterlagen für den Bau von Betriebs-
anlagen ..................................... . § 3 Dritter Abschnitt
Beuufsichtigung des Baus von Betriebsanlagen ... . § 4 Fahrzeuge
Abnahme von ßctrjebsanlagcn und Fahrzeugen .. . § 5 Einteilung § 28
Pfljchten des Unternchmc!rs ..................... . § 6 Abm.essungen von Fahrzeugen und Zügen ...... . § 29
Belriebsleitcr ................................. . § 7 Fahrzeuggestaltung ............................ . § 30
Dienslanweisun9en ............................ . § 8 Räder ......................................... . § 31
Überwachung der fü)lrid)sdnldgcn und Fdhrzeuge . § 9 Bahn- und Schienenräumer ..................... . § 32
Bau und Uberwt1clrnn~J von rc1rir·1.curJc·n besonderer Sandstreueinrichtungen ........................ . § 33
Bauart ............................. . § 10 Federung ..................................... . § 34
Fahrzeugantrieb ............................... . § 35
Zwei ler Absc:hni tt § 36
Bren1sen ...................................... .
Betdebsanlagen Kupplungseinrichtungen ........................ . § 37
Strecke::nführung § 11 Türen ......................................... . § 38
Mindeslabständc § 12 Trittstufen und Fußboden ....................... . § 39
Sicherheitsrctume .............................. . § 13 Fahrzeugführer- und Schaffnerplätze ............ . § 40
Oberbau ............................ : ......... . § 14 Fahrgastplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . ............... . § 41
Spurweite ..................................... . § 15 Fenster und Glasscheiben . . . . . . . .............. . § 42
Signalanlagen ................................. . § 16 Notausstiege .................................. . § 43
Zugsicherungs- und Zugbcei nflussungsc1nlagen ... . § 17 Elektrische Ausrüstung ......................... . § 44
Fernmeldeanlagen ............................. . § 18 Stromabnehmer ............................... . § 45
Kreuzungen mit Bahnen ........................ . § 19 Innenbeleuchtung .............................. . § 46
Bahnübergctngc ................................ . § 20 Heizung und Lüftung .......................... . § 47
Fahrleitungen ................................. . § 21 Einrichtungen für Schallzeichen ................. . § 48
Stromversorgungsanlüg<'n ...................... . § 22 Verständigungseinrichtungen ................... . § 49
Haltestellen ................................... . § 23 Fahrsperren und Sicherheitsfahrschaltung ....... . § 50
Scheinwerfer und Stirnleuchten ................. . § 51
1) Ileht auf ßuncles<Jt'sc,l.zbl. 111 D2'.l4-2, !)234 :1.-1, 02:J4.3 Zielschilder und Linienbezeichnung ............. . § 52
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Schlußleuchlen, Brc!mslcuchlcn und Rückstrahler .. § 53 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen ..... . § 68
Pahrlri eh tun gsanzci ~)(), § 54 Betriebsunfälle und -störungen ................. . § 69
Beschri nun g § 55
Fünfter Abschnitt
VicrlcrAbschnil.t
Schluß- und Ubergangsvorschriften
Betrieb
Betriebsbcd i cnslc ic) Ausnahmen ..................................... § 70
§ 56
Ordnungswidrigkeiten .......................... § 71
Bedienung von Bel.ricbsc1nldrwn ................. . § 57
Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 72
Zugbildung . . . . . . . ................... . § 58
Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen ....... § 73
Ablauf des Fahrbelrid)c!s § 59
Fahrdienst .................................... . § 60
Höchstgeschwindigkeit ......................... . § 61 Anlagen
Verständigungsmi Ltel § 62 1 Vorschriften für das Messen der Mindestabstände
Befahren von Bahnkreuzungen .................. . § 63 2 Gleisneigung und Gleisbogen
Rückwärtsfahren und Schieben von Zügen ....... . § 64 3 a und 3 b Radsatzschema und Radreifenprofil
Liegengebliebene oder abgestellte Pahrzeuge .... . § 65 4 Signalbilder
Ausstattung der Züge ......................... . § 66 5 Vorschriften für das Messen der Bremswege
Verhalten df!r Pahrgäsle ....................... . § 67 6 Mindestmaße für Sitzplätze
Auf Grund des § 57 des Personenbeförderungs- (3) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so ge-
gesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (Bundesgesetz- baut und beschaffen sein, daß die beim Betrieb
blatt I S. 241) in der Fassung des Gesetzes zur entstehenden Geräusche und Erschütterungen das
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom nach dem Stand der Technik unvermeidbare Maß
24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 906) wird mit nicht überschreiten.
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(4) Elektrische Schaltgeräte müssen so gebaut
sein, daß sich ihr jeweiliger Schaltzustand nicht un-
beabsichtigt ändern kann. Alle betriebsmäßig unter
Erster Abschnitt Spannung stehenden Teile müssen einen angemesse-
nen Isolationszustand haben.
Allgemeines
§ 3
§ 1
Geltungsbereich Prüfung der Unterlagen
für den Bau von Betriebsanlagen
(1) Diese Verordnung gilt für Straßenbahnen.
(1) Ist nach § 2 Abs. 2 des Personenbeförderungs-
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gesetzes eine Genehmigung oder nach § 28 Abs. 2
1. Betriebsanlagen oder 3 des Personenbeförderungsgesetzes eine Plan-
alle dem Betrieb der Straßenbahn dienenden An- feststellung nicht erforderlich, darf mit dem Neu-
lagen; oder Umbau von Betriebsanlagen erst begonnen
2. Fahrzeuge werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde nach
solche, die spurgebunden sind. Prüfung der Unterlagen zugestimmt hat; das gleiche
gilt, soweit bei der Planfeststellung die Prüfung von
Unterlagen durch die Technische Aufsichtsbehörde
§ 2
vorbehalten worden ist.
Allgemeine bauliche Anforderungen
(2) Der Unternehmer hat die erforderlichen Unter-
(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen nach lagen (Ausführungspläne, Lastannahmen, Berech-
den Vorschriften dieser Verordnung sowie nach den nungen und Beschreibungen) vor Baubeginn der
von der Genehmigungsbehörde und von der Tech- Technischen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Statische
nischen Aufsichtsbehörde im Interesse der Sicherheit Berechnungen müssen von einem an der Aufstellung
unci. Ordnung getroffenen Anordnungen gebaut sein. der Berechnungsunterlagen nicht beteiligten sach-
(2) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so be- kundigen Prüfer für Statik geprüft sein.
messen und gebaut sein, daß sie auch bei den höch- (3) Die Technische Aufsichtsbehörde prüft, ob die
sten betrieblichen Belastungen den mechanischen, Vorschriften dieser Verordnung und die von ihr ge-
elc~ktrischen und thermischen Beanspruchungen ge- troffenen Anordnungen sowie die dem Unternehmer
nügen. Sie sind geuen äußere Einflüsse zu schützen, durch die Genehmigungsbehörde auferlegten Ver-
soweit es die betrieblichen Erfordernisse verlangen pflichtungen erfüllt sind. Sie kann mit der Prüfung
und sie in ihrer Wi rkunqswcise dadurch nicht mehr der Unterlagen eine andere sachkundige Stelle oder
als technisch unvermeidbar beeinträchtigt werden. Person beauftragen.
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(4) Die Tedmische Au fsichlsbehörde erteilt ihre den geprüften Unterlagen, die Feststellung der Be-
Zustimmung lli.ICh Absc1lz 1 durch Prüfvermerk auf triebs- und Verkehrssicherheit, die Feststellung, daß
den Unterli1gcn. die Betriebsgeräusche das nach dem Stand der Tech-
(5) Ergibl sich während des füius die Notwendig- nik unvermeidbare Maß nicht überschreiten sowie
keit von Änderungen, hill der Unternehmer die die Erteilung eines Abnahmebescheides.
Unterlagen zu er9ünzen und si(! der Technischen (5) Uber das Ergebnis der getroffenen Feststellun-
Aufsichlsbehörd() ernPul vorzulc'qen. gen ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Nieder-
schrift sind bei Fahrzeugen Bescheinigungen der
§ 4 Hersteller über die Einhaltung der zulässigen
mechanischen, elektrischen und thermischen Be-
Beaufsichtigung des Bi:rns von Betriebsanlagen
anspruchungen der für die Sicherheit des Betriebes
(1) Die Technisch(! Aufsichtsbehörde beaufsichtigt maßgebenden Bauteile sowie über die bei
die Ausführung des Baus von Betriebsanlagen. Hier-
1. Schienenbremsen gemessenen Anpreßkräfte,
bei hat sie insbesondere fest.zustellen, ob
1. die verwendeten Baustoffe und Bauteile geeignet 2. Federspeicherbremsen gemessenen Zug- oder
sind, Druckkräfte
2. der Bau ordnungsgernüß errichtet wird, beizufügen.
3. die Vorschriflen zum Schutze der Sicherheit des (6) Die Technische Aufsichtsbehörde erteilt auf
Bahnbetriebes sowie die Vorschriften des § 2 Grund der Feststellungen nach Absatz 4 den Ab-
Abs. 3 beachtet sind. nahmebescheid. Kann wegen Beanstandungen ein
(2) Bei der BeaufsichtigLmq kc1nn sich die Tech- Abnahmebescheid nicht erteilt werden, sind dem
nische Aufsichtsbehörde auf Stichproben beschrän- Unternehmer die Gründe bekanntzugeben.
ken; sie kann verlangen, daß Beginn und Beendi- (7) Die Technische Aufsichtsbehörde kann mit den
gung bestimmter Bauarbeiten cm~Jezeigt werden. Feststellungen nach Absatz 4 eine andere sach-
(3) § 3 Abs. 3 Satz 2 isl enlsprcchend anzuwenden. kundige Stelle oder Person beauftragen. Hat sie
von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und dabei
§ 5 nichts anderes bestimmt, können die Betriebs-
anlagen und Fahrzeuge bis zur Erteilung des Ab-
Abnahme von Betriebsanlagen und Fahrzeugen nahmebescheides vorläufig in Betrieb genommen
(1) Neue oder geänderte Betriebsanlagen und werden, wenn die beauftragte Stelle oder Person
Fahrzeuge dürfen unbeschadet der Bestimmungen die Betriebs- und Verkehrssicherheit festgestellt hat.
des § 37 des Personenbeförderungsgesetzes außer
zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit nur in Be- § 6
trieb genommen werden, wenn die Technische Auf-
sichtsbehörde sie abgnnommen hat. Geänderte Pflichten des Unternehmers
Fahrzeuge bedürfen nur dann einer Abnahme, wenn
(1) Der Unternehmer hat die Betriebsanlagen und
durch die Änderung die Fahreigenschaften, die Be-
triebsweise, das Fahrwerk, die Bremseinrichtungen, Fahrzeuge nach Maßgabe dieser Verordnung in
die elektrische Einrichtung, die Fahrzeugabmessun- einem solchen Zustand zu erhalten, daß bei bestim-
gen oder das Gewicht des Fahrzeugs wesentlich mungsgemäßem Betrieb sowie ordnungsgemäßer
beeinflußt werden. Bedienung andere nicht gefährdet, geschädigt oder
mehr als nach den Umständen unvermeidbar be-
(2) Der Unternehmer hat die Abnahme bei der hindert oder belästigt werden.
Technischen Aufsichtsbehörde zu beantragen,
(2) Erweisen sich Betriebsanlagen oder Fahrzeuge
1. für Betriebsanlagen, als nicht vorschriftsmäßig, hat der Unternehmer die
sobald die Bauarbeiten beendet sind; dies gilt Mängel zu beheben. Die Technische Aufsichts-
auch für den Rohbau von Bauwerken, behörde kann ihm hierfür eine angemessene Frist
2. für Fahrzeuge, setzen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach,
kann die Technische Aufsichtsbehörde den Betrieb
sobald der Entwurf vorliegt.
oder die Benutzung der Anlagen oder Fahrzeuge
(3) Dem Antrag sind bei Fahrzeugen Ausfüh- im öffentlichen Verkehr untersagen oder be-
rungszeichnungen im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 20, schränken.
ferner Beschreibungen
(3) Der Unternehmer hat die Tätigkeit der Tech-
1. des Fahrzeugs, aus denen alle für die Beurteilung
nischen Aufsichtsbehörde zu unterstützen, die er-
der Betriebs- und Verkehrssicherheit, insbeson-
forderlichen Auskünfte zu erteilen und die benötig-
dere der Bremseinrichtungen und der Spur-
ten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen.
führung, erforderlichen Merkmale hervorgehen,
2. der elektrischen Ausrüstung, insbesondere der (4) Bestehen Zweifel, daß die Ausführung von
Brems-, Steuerungs- und Uberwachungsstrom- Betriebsanlagen und Fahrzeugen den festgestellten
kreise, ferner Schaltpläne (Stromlaufpläne) Plänen oder geprüften Unterlagen entspricht, oder
daß Betriebsanlagen oder Fahrzeuge sich in betriebs-
in doppelter Ausfertigung beizufügen.
fähigem Zustand befinden, kann die Technische Auf-
(4) Die Abnahme umfaßt die Feststellung der sichtsbehörde verlangen, daß der Unternehmer diese
Ubereinstimmung mit den festgestellten Plänen und Zweifel durch- Beibringung von Gutachten beseitigt.
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§ 7 Sichtkontrollen, Funktionsprüfungen und Kontroll-
Betriebsleiter messungen festzustellen; bei Fahrzeugen ist vor
allem die Wirkung der Bremsen, die elektrische
(1) Der Unternehmer hat einen Betriebsleiter zu Ausrüstung und das Fahrwerk zu prüfen.
bestellen. Bei mehreren Betriebsarten kann je ein
Betriebsleiter bestellt werden. Für jeden Betriebs- (2) Die Fahrzeuge und folgende Betriebsanlagen
leiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen; sind außerdem durch sachkundige Stellen oder Per-
diese~ darf ohne schriftliche Dienstübergabe nur in sonen besonders zu untersuchen:
Notfällen tätig werden. l. Brücken,
(2) Betriebsleiter und Stellvertreter bedürfen der 2. Tunnel, Haltestellenbauwerke, sonstige Bau-
Bestätigung der Technischen Aufsichtsbehörde nach werke, ausgenommen Erdbauwerke und einfache
der. Bestimmungen der Verordnung über die Bestäti- Schutzdächer,
gung und Prüfung der Betriebsleiter von Straßen-
3. Gleisanlagen,
bahnbetrieben vom 23. Dezember 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1590). 4. Fahrleitungen,
(3) Der Betriebsleiter ist für die sichere und ord- 5. Stromversorgungsanlagen,
nungsgemäße Betriebsführung insgesamt verant- 6. Signalanlagen,
wortlich. Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß
der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben 7. Zugsicherungsanlagen,
ordnungsgemäß erfüllen kann. Insbesondere hat er 8. Fahrtreppen.
ihn bei
1. Feststellung des Personalbedarfs, (3) Die Untersuchungen sind vorzunehmen
2. Auswahl, Beurteilung und Verwendung der Be- l. bei Betriebsanlagen
triebsbediensteten, nach Absatz 2 Nr. 1
3. Untersuchungen von Dienstverfehlungen und den mindestens alle 4 Jahre,
sich daraus ergebenden Maßnahmen,
nach Absatz 2 Nr. 2
4. Planung und Bau von Betriebsanlagen sowie Be- mindestens alle 10 Jahre,
schaffung von Fahrzeugen
maßgebend zu beteiligen. nach Absatz 2 Nr. 3 und 4
mindestens alle 3 Jahre,
§ 8
nach Absatz 2 Nr. 5
Dienstanweisungen mindestens alle 5 Jahre,
(1) Der Betriebsleiter hat zu den Vorschriften die-
ser Verordnung und den Anordnungen der Tech- nach Absatz 2 Nr. 6 bis 8
nischen Aufsichtsbehörde Dienstanweisungen ent- mindestens alle 2 Jahre;
sprechend den jeweiligen betrieblichen Erforder- 2. bei Fahrzeugen, die
nissen aufzustellen und deren Einhaltung durch
a) vor dem 1. Januar 1950 erstmals abgenommen
geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Dienst-
worden sind, mindestens nach Zurücklegung
anweisungen sind der Technischen Aufsichtsbehörde
von 250 000 km,
zur Kenntnis zu bringen.
spätestens jedoch alle 5 Jahre,
(2) In die Dienstanweisungen für die Fahrbedien-
steten sind aufzunehmen b) nach dem 1. Januar 1950 erstmals abgenom-
men worden sind, mindestens nach Zurück-
1. die für den Fahrdienst maßgebenden Vorschriften
dieser Verordnung sowie die sonst für die sichere legung von 500 000 km,
Durchführung des Betriebes geltenden Vorschrif- spätestens jedoch alle 8 Jahre;
ten, 3. bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach schwe-
2. Bestimmungen, die durch die örtlichen Verhält- ren Unfällen, bei denen Teile, die die Betriebs-
nisse und durch die Eigenart der Betriebsanlagen, sicherheit beeinflussen können, beschädigt wor-
der Fahrzeuge und des Betriebes bedingt sind, den sind.
insbesondere über
(4) Den Umfang der Untersuchungen legt die
a) die Prüfung und Betätigung der Bremseinrich-
Technische Aufsichtsbehörde fest. Sie kann auch
tungen bei Befahren von Strecken mit starkem
und langem Gefälle, 1. zusätzliche Untersuchungen anordnen,
b) das Befahren eingleisiger Strecken mit Gegen- 2. andere Fristen als nach Absatz 3 festsetzen,
verkehr, 3. für vorübergehend außer Betrieb befindliche Be-
c) Maßnahmen, die bei Betriebsunfällen und triebsanlagen und abgestellte Fahrzeuge die
-störungen zu treffen sind. Fristen verlängern.
(5) Uber die Ergebnisse der Kontrollmessungen
§ 9 und Untersuchungen sind Aufschreibungen zu füh-
Uberwachung der Betriebsanlagen ren. Aus den Aufschreibungen muß ersichtlich sein,
und Fahrzeuge wann und welche Messungen u11d Untersuchungen
(1) Die Betriebssicherheit von Betriebsanlagen durchgeführt, welche Mängel festgestellt und besei-
und Fahrzeugen ist insbesondere durch regelmäßige tig worden sind.
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(6) Den Aulschrcibungen über die Untersuchun- kehr und der Begrenzungslinie der Schienenfahr-
gen von Brücken, Tunneln, Haltestellen- und sonsti- zeuge vorhanden sein.
gen Bauwerken sollen beigegeben sein
1. die geprüften stutischen Berechnungen und Be- § 12
standzeichnungen,
Mindestab~tände
2. die! mit Prüfvermerk versehenen Unterlagen,
3. die Unterlagen und Angaben über die Bau- (1) Die Abstände zwischen Straßenbahnfahr-
durchführung, zeugen und
4. der Abrn1hmebeschcid, 1. Bauwerken oder sonstigen festen Gegenständen,
5. alle sonstigen für die Errichtung und Erhaltung 2. anderen Schienenfahrzeugen auf Nachbargleisen,
der Bauwerke wesentlichen Unterlagen. 3. dem übrigen Verkehr, bei Betrieb auf besonde·
(7) Die Aufschreibungcn über die Uberwachung rem Bahnkörper,
nach Absatz 1 sind bis zur nächsten Untersuchung, müssen den bautechnischen, betrieblichen und ande-
mindestens jedoch drei Jahre, die Aufschreibungen ren sicherheitstechnischen Erfordernissen ent-
über die Untersuchungen bis zur Außerbetrieb- sprechen.
setzung aufzubewahren.
(2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen
Mindestabstände sind nach den in der Anlage 1 fest-
§ 10 gelegten Grundsätzen zu messen. Sie dürfen unter-
Bau und Uberwachung von Fahrzeugen schritten werden um
besonderer Bauart 1. höchstens 0, 1 m von Fahrtrichtungsanzeigern und
Für den Bau und die Uberwachung von Fahrzeu- Rückspiegeln der Fahrzeuge gegenüber festen
gen, die mit Dampf- oder Verbrennungskraft- Gegenständen; gegenüber Fahrzeugen so weit,
maschinen angetrieben werden oder eine besondere daß es zu keiner Berührung kommt,
Bauart haben, kann die Technische Aufsichtsbehörde 2. das betrieblich notwendige Maß von Bahn- und
im Interesse der Sicherheit und Ordnung von dieser Schienenräumern sowie seitlichen Stromabneh-
Verordnung abweichende Anordnungen treffen. mern,
3. höchstens 0,05 m in Tunneln mit abgerundetem
Profil im Dachbereich.
Zweiter Abschnitt (3) Die von Fahrzeugen verschiedener Unterneh-
mer zwischen benachbarten Straßenbahn- und Eisen-
Betriebsanlagen
bahngleisen einzuhaltenden Mindestabstände sind
von den für die technische Aufsicht zuständigen Be-
§ 11 hörden gemeinsam festzusetzen.
Streckenführung (4) Bei Bahnen, die keine Zweischienenbahnen
(1) Es ist eine Streckenführung zu wählen, die sich sind, legt die Technische Aufsichtsbehörde die Min-
insbesondere auf die Bewältigung des Verkehrs vor- destabstände unter Berücksichtigung der betrieb-
teilhaft auswirkt und hohe Reisegeschwindigkeiten lichen Eigenarten fest.
erlaubt. Straßenbahnen sollen deshalb nach Mög-
lichkeit besondere Bahnkörper erhalten; dies gilt (5) Die Vorschriften über Mindestabstände gelten
insbesondere für Neuanlagen. Ist eine Verlegung nicht im Bereich von Betriebshöfen und -werk-
auf besonderem Bahnkörper nicht durchführbar, stätten.
sollen die Gleise, abgesehen von Einbahnstraßen,
§ 13
in der Mitte der Straßenfahrbahn liegen.
Sicherheitsräume
(2) Ein besonderer Bahnkörper ist eine Gleis-
anlage, die außerhalb des Verkehrsraumes öffent- (1) Gleisanlagen müssen so beschaffen sein, daß
licher Straßen verläuft oder innerhalb des Verkehrs- es Personen im Notfall möglich ist, einen liegenge-
raumes öffentlicher Straßen liegend durch weiß bliebenen Zug zu verlassen, um die nächste Halte-
gekennzeichnete Bordsteine od(~r andere ortsfeste, stelle, einen Notausstieg oder eine frei zugängliche
körperliche Hindernisse erkennbar gegenüber dem Stelle zu erreichen; Personen, die im Bereich von
übrigen Verkehr abgegrenzt ist. Zum besonderen Gleisen arbeiten, muß es möglich sein, Fahrzeugen
Bahnkörper gehören auch die Bahnübergänge, auf auszuweichen.
denen die Straßenbahnfahrzeuge den Vorrang
haben. (2) Neben oder zwischen Gleisen in Tunneln, Ein-
schnitten, auf hochliegenden Strecken, auf Brücken
(3) In besonderen Füllen bestimmt die Technische
und in Unterführungen müssen Sicherheitsräume
Aufsichtsbehörde, ob und inwieweit für den beson-
vorhanden sein, deren Mindestabmessungen sich aus
deren Bahnkörper Einfriedigungen oder ander-
Anlage 1 Bilder C bis G ergeben. Auch in Gleis-
weitige Einrichtungen vorzusehen sind. bogen mit Uberhöhungen müssen die seitlichen Be-
(4) Bei Fußwegen über besondere Bahnkörper grenzungen der Sicherheitsräume lotrecht, die Stand-
innerhalb des Verkehrsraumes öffentlicher Straßen flächen möglichst waagerecht liegen. Bei eingleisigen
muß für die Benutzer eine ausreichende Aufstell- Strecken genügt ein einseitiger Sicherheitsraum auf
fläche zwischen der Fahrbahn für den Straßenver- der Türseite der Fahrzeuge.
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(3) Auf Brücken und in Unterführungen, die Tunnelstrecken und auf Brücken sind Schienen stets
kürzer als 10,0 m sind, kann auf Sicherheitsräume durchgehend zu verschweißen; ausgenommen hier-
verzichtet werden, wenn die Strecke gut eingesehen von sind z. B. Isolier- und Dehnungsstöße.
werden kann und herannahende Züge rechtzeitig er-
(6) Längsneigungen und Bogen der Gleise sind
kannt werden können.
nach den Bestimmungen der Anlage 2 festzulegen.
(4) Zwischenstützen in Sicherheitsräumen dürfen
(7) Stellvorrichtungen von Weichen müssen eine
höchstens 1,0 m lang sein. Nur in besonderen Fällen
sichere Endlage der Zungen in den spitzbefahrenen
darf eine Zwischenstütze bis höchstens 6,0 m lang
Weichen gewährleisten. Werden solche Weichen mit
sein (Zwischenwand) und dürfen in Sicherheits-
Geschwindigkeiten von mehr als 15 km/h befahren,
räumen Schaltkästen oder ühnliche Einrichtungen
muß die anliegende Zungenspitze festgelegt oder
und Sigrn1lanlagcn angebracht werden. Auch hierbei
überwacht werden können; elektrisch gestellte Wei-
muß zwischen Fahrzeugbegrenzungslinie und Ein-
chen müssen so beschaffen sein, daß sie sich erst
bauten ein Schutzabstand von 0,45 m vorhanden
sein. dann umstellen lassen, wenn die letzte Achse des
Zuges die Zungenvorrichtung der Weiche verlassen
(5) Bei Gleisanlagen im Verkehrsraum öffent- hat.
licher Straßen sind Ausweichräume (Nischen) in
(8) Bei Rillenschienen, die in die Fahrbahn von
den Mindestabmessungen nach Anlage 1 Bilder A
Straßen eingebettet sind, dürfen die Rillen in der
und B dann vorzusehen, wenn auf einer Strecken-
Geraden bis 45 mm und in Gleisbogen bis 60 mm
länge von mehr als 10,0 m Ausweichmöglichkeiten
anders nicht gegeben sind. breit sein. Die Rillenbreite ist waagerecht 9 mm
unter Oberkante des Schienenkopfes zu messen.
(6) Wenn der Sicherheitsraum zwischen den Glei-
(9) Bei Flachrillenschienen muß die Rille eine
sen liegt und keine Zwischenstützen vorhanden sind,
Tiefe von mindestens 12 mm haben. An den Enden
muß er durch paarweise angeordnete, mindestens
sind Auf- oder Abläufe anzuordnen. Die Rillenbreite
0,8 m hohe Pfosten, deren Abstand höchstens 6,0 m
ist entsprechend der Spurkranzbreite der Räder und
betragen darf, gekennzeichnet werden.
ihrer Stellung zum Gleisbogen festzulegen.
(7) Auf Sicherheitsräume kann bei hochliegenden
(10) Die Höhenabnutzung des Schienenkopfes ist
Strecken verzichtet werden, wenn die Sicherheit der
bis zur Höhe des auf dem Rillenboden laufenden
Fahrgäste und Bediensteten durch andere Maßnah-
neuen Spurkranzes zulässig; können solche Schienen
men gewährleistet ist. Dasselbe gilt für Sicherheits-
nicht kurzfristig ausgewechselt werden, muß die
räume in Haltestellen, wenn sich unter Bahnsteigen
Fahrgeschwindigkeit angemessen herabgesetzt wer-
Sicherheitsräume nach Anlage 1 Bild E befinden.
den. Der Unterschied zwischen Oberkante Leit-
Vor derartigen Sicherheitsräumen dürfen keine
Stromschienen liegen. Satz 2 gilt sinngemäß auch bei schiene und Oberkante Fahrschiene darf nicht größer
als 20 mm sein.
Laufstegen im Bereich von Abstellgleisen.
(11) An Bahnübergängen ist bei Verwendung von
(8) Seitlich angeordnete Stromabnehmer von Fahr-
zeugen dürfen nicht in Sicherheitsräume hinein- Schienen ohne Rille durch bauliche Maßnahmen eine
ragen. ausreichend breite und tiefe Spurrille freizuhalten.
(12) Stumpfgleise sind mit Gleisabschlüssen zu
§ 14 versehen und zu kennzeichnen. Bei Strecken, deren
Oberbau Gleise in der Fahrbahn öffentlicher Straßen liegen,
sind Gleisabschlüsse jedoch nur dort anzubringen,
(1) Oberbau im Sinne dieser Verordnung ist das
wo der Straßenverkehr dadurch nicht behindert oder
Gleis einschließlich der Bettung.
gefährdet wird.
(2) Der Oberbau muß so verlegt und beschaffen (13) Bei Gemeinschaftsverkehr mit ~ahrzeugen
sein, daß
von Bahnen, die dieser Verordnung mcht unter-
1. bei den zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten liegen, sind auch die Vorschriften dieser Bahnen zu
eine sichere Spurführung gewährleistet ist, beachten.
2. das Gleis eine ausreichende elektrische Leitfähig-
(14) Wenn auf längsbeweglich gelagerten ~rück~n
keit hat.
die Gleise mit der Brücke fest verbunden smd, 1st
(3) Die Tragfähigkeit des Oberbaus muß den unter Berücksichtigung von Bauart und Spannweite
größten Beanspruchungen genügen, die sich aus der Brücke dafür zu sorgen, daß die im Gleis auf-
Achslast und Fahrgeschwindigkeit ergeben. tretenden Spannungen ausgeglichen werden.
(4) Die Technische Aufsichtsbehörde setzt fest (15) Für Spurführungsanlagen besonderer Bauart
1. die höchstzulässigen Achslasten für das Strecken- trifft die Technische Aufsichtsbehörde entsprechende
netz oder für Teile des Netzes, Anordnungen.
2. Grenzwerte für die Abnutzungen und Lage- § 15
veränderungen des Oberbaus infolge des Betrie- Spurweite
bes, soweit sie nicht in dieser Verordnung
vorgeschrieben sind. (1) Bei Zweischienenbahnen ist die Spurweite das
lichte Maß zwischen den Schienenköpfen, gemessen
(5) Schienen mit kraftschlüssiger Befestigung sol- 9 mm unter der Oberkante der Schiene und senk-
len bei ausreichender Querstabilität des Gleises recht zur Gleisachse. Dies gilt bei einem Ab-
durchgehend verschweißt werden. In längeren rundungshalbmesser des Schienenkopfes mit einem
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Radius bis 10 mm; bei größerer Abrundung ist die die Strecke zugelassenen Höchstgeschwindigkeit zu
Spurweite der kleinste J\ bstand der Innenfläche der erkennen sind, andernfalls sind entsprechende Maß-
Schienenköpfe im Bereich von O bis 14 mm unter nahmen zu treffen.
Schienenober kante. (6) Halt- und Achtungssignale sind mit einer Er-
(2) Als Spurw0\ite sollen die Grundmaße 1435 mm satzlichtquelle so auszurüsten, daß spätestens bei
(Regelspur) oder 1000 mm (Meterspur) verwendet Ausfall der einen Lichtquelle die andere einge-
werden; bei entsprechender Ausbildung des Spur- schaltet ist. Bei Ausfall auch der zweiten Lichtquelle
kranzes sind Abweichungen in den Grundmaßen an lichtzeichengesteuerten Kreuzungen muß sich die
von - 5 mm bis + 10 mm zulässig. Bei der Ver- gesamte Anlage selbsttätig vom Regelungsbetrieb
wendung von FlachrilJenschienen sind die Spur- abschalten.
weiten entsprechend der Rillcntiefe zu verengen.
(7) Auf Tunnelstrecken sind außerhalb der Halte-
(3) Spurerwci Lerungen infolge des Betriebes sind stellen- und Abstellanlagen die Standorte der Strek-
im geraden Gleis bis 20 mm und im Bogengleis bis kensignale durch Standortkennzeichen nach Anlage 4
25 mm zulässig. zu kennzeichnen.
(4) Das Spurspiel (Unterschied zwischen Spur- (8) Signalanlagen sind erforderlichenfalls mit
weite und Radsatzspur) muß bei Radsätzen nach An- Zugsicherungsanlagen zu verbinden.
lage 3 a mindestens 3 mm und nach Anlage 3 b min-
destens 6 mm betragen. § 17
§ 16 Zugsicherungs- und Zugbeeinflussungsanlagen
Signalanlagen (1) Zugsicherungsanlagen sind Betriebsanlagen,
mit denen
(1) Signalanlagen dürfen, wenn die Technische
Aufsichtsbehörde bei besonderen Betriebsverhält- 1. selbsttätig oder von Hand durch Signale die
nissen nicht die Verwendung anderer Signalbilder Einfahrt in einen von Signalen begrenzten Strek-
oder Auftragsübermittlungseinrichtungen gestattet, kenabschnitt jeweils nur einem Zug freigegeben
nur die in der Anlage 4 enthaltenen SignalbHder wird, oder
zeigen und sind so aufzustellen nder anzubringen, 2. die. Züge auf andere Weise in einem Abstand
daß voneinander gehalten werden können, der min-
1. die gezeigten Signalbilder vom Fahrzeugführer destens dem Bremsweg für die zugelassene
eindeutig und rechtzeitig zu erkennen sind, Höchstgeschwindigkeit zuzüglich eines Sicher-
heitsabstandes entspricht.
2. die im allgemeinen Strnßenverkehr, von Eisen-
bahnen oder anderen Verkehrsträgern verwen- (2) Zugbeeinflussungsanlagen sind Betriebsanla-
deten Lichtzeichen oder Signalbilder in ihrer Wir- gen, die bei unvorschriftsmäßigem Fahren den Zug
kung nichl beeinträchtigt werden und kein Anlaß selbsttätig zum Halten bringen oder die Geschwin-
zu Verwechslungen besleht. digkeit auf das zugelassene Maß herabsetzen.
(2) Signalanlagen für Straßenbahnen sind so zu (3) Zugsicherungsanlagen sind zu verwenden, so-
gestalten, daß andern Signal- oder Lichtzeichenanla- weit es die Betriebsverhältnisse erfordern; Strek-
gen in ihrem Sicherheitsgrad nicht beeinträchtigt ken, auf denen die zugelassene Höchstgeschwindig-
werden. SoweH durch Signalanlagen der allgemeine keit mehr als 70 km/h beträgt, müssen Zugsiche-
Straßenverkehr berührt wird, ist die Zustimmung rungsanlagen und Zugbeeinflussungsanlagen haben.
der Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Unregelmäßigkeiten im Betrieb dieser Anlagen sind
durch geeignete Einrichtungen den für den Ablauf
(3) Liegen Gleise in der Fahrbahn öffentlicher
des Fahrbetriebes verantwortlichen Stellen oder
Straßen, sollen cm Sl.rüiknkrnuzungen und -einmün-
dungen, an denen der Straßenverkehr durch Licht- Personen kenntlich zu machen.
zeichen geregelt wird, für Straßenbahnfahrzeuge nur
dann Signale verwendet werden, wenn der Fahr- § 18
zeugführer von dieser Regelung abweichende An- Fernmeldeanlagen
ordnungen erhalten soll.
Im Streckennetz eines Straßenbahnbetriebes müs-
(4) Werden Haltsignale nach Anlage 4 ver- sen die Betriebsbediensteten ausreichend Möglich-
wendet, sind bei Betrieb ohne Zugsicherung an keit haben, sich durch Fernsprecher oder andere
Iichtzeichcngesteuerten Kreuzungen oder Abzwei- Nachrichtenmittel mit den maßgebenden Betriebs-
gungen Achtungssignale so vorzusehen, daß der stellen zu verständigen.
Fahrzeugführer seinen Zug rechtzeitig zum Stehen
bringen kann; von Achtungssignalen kann an Hal-
§ 19
testellen und Kreuzungen abgesehen werden, an
denen nach Fahrplan oder auf besondere Anord- Kreuzungen mit Bahnen
nung regelmäßig zu halten ist oder Geschwindig- (1) Auf höhengleiche Kreuzungen mit Eisenbah-
keitsbeschränkungen auf 15 km/h angeordnet wor- nen finden die für den Bau und Betrieb dieser Bah-
den sind. nen geltenden Vorschriften Anwendung; Anordnun-
(5) Halt- und Fahrsignale müssen so ausgeleuch- gen über den Vorrang an den Kreuzungen treffen
tet sein, daß sie mindestens im 1, 1-fachen Brems- die für die beiden Bahnen zuständigen technischen
wegabstand nach Tabelle A der Anlage 5 bei der für Aufsichtsbehörden.
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Höhengleiche Kreuzungen mit Bahnen dürfen (3) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen müssen
nur zugelassen werden, wenn der Betriebsablauf die Fahrdrähte und die am Tragwerk geführten
durch Signalanlagen geregelt wird. Davon kann sonstigen nicht isolierten Leitungen mindestens
abgesehen werden, wenn der Fahrzeugführer die 5,0 m über Schienenoberkante liegen. In Unterfüh-
Bahnstrecke so weil und in einem solchen Abstand rungen sowie davor und dahinter sind Höhen bis
übersehen kann, daß er bei richtigem Verhalten in herunter zu 4,2 m über Schienenoberkante zulässig.
der Lage ist, nach Erkennen <!ines kreuzenden Zuges Auf Strecken, die auf besonderem Bahnkörper
sein Fahrzeug vor der Kreuzung zum Halten zu außerhalb des Verkehrsraumes öffentlicher Straßen
bringen. liegen, dürfen Fahrdrähte unter 5,0 m über Schie-
§ 20 nenoberkante verlegt sein, wenn das Betreten die-
ser Anlagen nur besonders unterwiesenen Betriebs-
Bahnübergänge bediensteten gestattet wird.
(1) Anordnungen über die Aufstellung von An- (4) Fahrleitungen sind je nach den Betriebsver-
dreaskreuzen an Bahnübergängen ergehen nach den hältnissen in Speiseabschnitte zu unterteilen.
Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung. Die Speiseleitungen müssen sich an den Speisepunkten
Technische Aufsichtsbehörde kann nach Lage der von der Fahrleitung abschalten lassen.
örtlichen Verhältnisse vorn Unternehmer besondere
Sicherheitsmaßnahmen am Bei hnübergang fordern. (5) Bei Nennspannungen über 1000 Volt bei
Wechselstrom und über 1500 Volt bei Gleichstrom
(2) Werden zur Regelung des Straßenverkehrs an sind
Bahnübergängen Lichtzeichenanlagen verwendet, ist
1. metallene Fahrleitungsmaste,
dem Führer des Straßenbahnzuges ein Streckensignal
in Abhängigkeit von der Lichtzeichenanlage zu ge- 2. Stahlarmierungen von Fahrleitungsmasten aus
ben. Der Standort des Signals ist durch Standort- Beton,
kennzeichen nach Anlage 4 zu kennzeichnen. 3. Fahrleitungsträger,
(3) Hat der Führer des Straßenbahnfahrzeugs an 4. metallene Teile von Geräten, die an Masten oder
Kreuzungen mit wenig benutzten Wegen keine aus- Trägern angebracht sind, sowie
reichende Ubersicht, sind Läutetafeln nach Anlage 4 5. Metallteile, die von der Mitte des mit einer Fahr-
aufzustellen. leitung ausgerüsteten Gleises weniger als 5,0 m
waagerechten Abstand haben,
(4) Bahnübergänge, die nur dem Fußgängerver-
kehr dienen, dürfen durch Drehkreuze oder ähnlich unmittelbar oder über Durchschlagssicherungen mit
wirkende Abschlüsse für den übrigen Verkehr den Fahrschienen zu verbinden. Diese Verbindungen
gesperrt werden. Bahnübergänge im Verlauf von zur Bahnerde müssen an Haltestellen und an Kreu-
Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr sind für die zungen mit öffentlichen Straßen doppelt vorhanden
Wegebenutzer als solche zu kennzeichnen. An ihnen sein. Bei Nennspannungen bis 1000 Volt bei Wech-
dürfen Abschlüsse (Schranken, Tore) verwendet selstrom und 1500 Volt bei Gleichstrom ist die
werden, die vom Berechtigten jeweils zu bedienen Erdung nur in besonderen Fällen erforderlich, wenn
und sonst verschlossen zu halten sind. im übrigen der Isolationszustand der Fahrleitung re-
gelmäßig überwacht wird.
§ 21 (6) An Stahl- oder Stahlbetonbauwerken, unter
Fahrleitungen denen Fahrdrähte verlegt sind, müssen Schutzvor-
richtungen vorhanden sein, wenn bei Entgleisung
(1) Zur Fahrleitung im Sinne dieser Verordnung oder Bruch des Stromabnehmers die Gefahr einer
gehören die
leitenden Verbindung zwischen den unter Spannung
1. betriebsmäßig unter Spannung stehenden Drähte stehenden Teilen der Fahrleitung und dem Bauwerk
(Fahrdrähte) und Schienen (Stromschienen), besteht.
2. Einrichtungen zum Tragen und zur Befestigung (7) An den Stirnseiten von Bauwerken und Tun-
der Anlagen nach Nummer 1 (Tragwerke), neln müssen über den Fahrdrähten Schutzvorrich-
3. Schalt- und Uberspannungsschutzeinrichtungen, tungen vorhanden sein, die ein Berühren der unter
4. Speiseleitungen. Spannung stehenden Fahrleitungen von oben und
von den Seiten her verhindern. Diese Schutzvorrich-
(2) Fahrleitungen müssen bruchsicher und über-
tungen müssen mindestens 0,5 m über das Bauwerk
schlagfest gebaut, ferner so beschaffen und verlegt
in Richtung der Fahrleitung hinausragen; auf eine
sein, daß bei ordnungsgemäßem Betrieb und bei solche Schutzvorrichtung kann verzichtet werden,
Verwendung geeigneter Stromabnehmer auch bei
wenn
der für die Strecke zugelassenen Höchstgeschwindig-
keit eine sichere Stromabnahme gewährleistet ist. 1. der senkrechte Abstand zwischen Straßenober-
Die zulässigen Grenzwerte für fläche oder Gehweg des Bauwerks und der unter
Spannung stehenden Fahrleitungsteile minde-
1. die Abnutzung der Stromschiene, stens 5,0 m ist,
2. den Abstand der Stromschiene vom Gleis 2. das Bauwerk nur von unterwiesenen Personen
setzt die Technische Aufsichtsbehörde nach den je- betreten werden darf oder
weiligen Betriebsverhältnissen fest. Die größte Ab- 3. die Art des Bauwerks einen ausreichenden
nutzung des Fahrdrahtes darf nicht mehr als 40 vom Schutz gegen Berühren unter Spannung stehen-
Hundert des Fahrdrahtnennqucrschnitts betragen. der Teile bietet.
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965 1521
(8) Slromsch ienen, bei denen der Strom von unten Berührungsspannungen
oder von der Seite abgenommen wird, müssen von über 65 Volt bei Wechselstrom und
oben und seitlich gegen zufi:illiges Berühren abge-
über 90 Volt bei Gleichstrom,
deckt sein.
Schrittspannungen
(9) Ist in UnterführungPn im Verkehrsraum öf-
fentlicher Straßen der Abstand des Fahrdrahtes von über 90 Volt bei Wechselstrom und
der Strnßc kleiner als 4,5 m, ist an den Stirnseiten über 125 Volt bei Gleichstrom
der Unlerführungrm unbeschadet des nach der bestehen bleiben.
Straßenverkehrs-Ordnung vorgeschriebenen Ver-
kehrsverbotszeichens düs Zeichen „ Vorsicht! Hoch- (6) Der für den Betrieb der Bahn erforderliche
spannung" nach Anlage 4 anzubringen; als zulässige Strom darf über bahnfremde. Unterwerke von
Durchf ahrtshöhe ist bc:i Fübrlei tun gen mit Nenn- Energieversorgungsunternehmen bezogen werden,
spannung bis 1000 Voll bei Wechselstrom und 1500 wenn diese sich verpflichten,
Volt bei Gleichstrom die Höhe des Fahrdrahtes 1. die für den Betrieb der Bahn erforderliche Strom-
über Schienenoberkante abzüglich 0,1 m anzugeben. versorgung jederzeit sicherzustellen,
(10) Besondere Müßnahmen sind zu treffen 2. die laufende Unterhaltung und die Untersuchun-
gen der der Stromversorgung dienenden Anlagen
1. zum Schutz der Fahrleitungen gegen in gleicher Weise wie bei bahneigenen Anlagen
a) Kurzschluß, durchzuführen,
b) Uberspannung (ausgenommen Tunnelstrecken); 3. jederzeit Besichtigungen der der Stromversorgung
dienenden Anlagen durch den Unternehmer oder
2. wenn Fahrleitungen
dessen Aufsichtsbehörde zuzulassen.
a) Zugsicherungs- und Fernmeldeanlagen,
b) Starkstromfreileitungen und -kabel,
§ 23
c) Eisenbahnen oder andere Schienenbahnen
kreuzen oder ihnen so nahe liegen, daß eine Haltestellen
Beeinflussung möglich ist; (1) Haltestellen sind entsprechend dem Verkehrs-
3. zur Verringerung der Streuströme. bedürfnis einzurichten und in angemessenen Ab-
ständen anzulegen.
§ 22 (2) Bei Strecken, auf denen die Fahrzeuge am
öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, setzt die
Stromversorgungsanlagen Straßenverkehrsbehörde die Lage der Haltestellen
(1) Stromversorgungsanlagen sind so zu bemes- nach Maßgabe der Genehmigung im Benehmen mit
sen, daß bei betriebsmäßiger Einspeisung dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbau-
last fest. Polizei- und Straßenbaubehörde sind vor-
1. die Bahn-, Betriebs-, Zugsicherungs- und Signal-
her zu hören.
stromversorgung auf allen Strecken,
2. die Licht- und Kraftstromversorgung in Tunneln (3) Für Haltestellen im Verkehrsraum öffentlicher
und auf Haltestellen Straßen sind, soweit es die Straßenlage und der
übrige Straßenverkehr gestatten, Inseln vorzusehen.
gewährleistet ist.
Sie sollen als Bahnsteige in einer Breite von minde-
(2) Spannungsschwankungen als Folge des Be- stens 1,5 m gestaltet sein. Die Länge der Haltestel-
triebes sollen, bezogen auf die Nennspannung, in- leninseln ist je nach der Dichte des Straßenbahn-
nerhalb der Grenzwerte verkehrs für eine oder mehrere Zuglängen zu be-
messen. Werden Absperrvorrichtungen auf Halte-
1. bei Bahnstrom an Fahrzeugen
stellen und besonderen Bahnkörpern auf gestellt,
a) von Wechselstrombahnen zwischen + 15 und darf der erforderliche Abstand gegenüber Straßen-
-- 20 vom Hundert, bahnen auf die Mindestbreite der Haltestelle nicht
b) von Gleichstrombahnen zwischen + 20 und angerechnet werden.
- 30 vom Hundert,
(4) Haltestellen sind
2. bei Betriebs- und Signalstrom zwischen + 20 und
- 15 vom Hundert mit ausreichenden Beleuchtungseinrichtungen
auszurüsten;
liegen.
2. soweit es die Verkehrsbedeutung und die be-
(3) Speiseleitungen müssen sich bei Uberlast oder trieblichen Verhältnisse erfordern, insbesondere
Kurzschluß selbsttätig abschalten. bei Hoch- und Tieflage,
(4) Gleichstrom-Bahnunterwerke müssen minde- a) mit einer Notbeleuchtung zu versehen,
stens durch eine doppelte Rückleitung mit dem b) an den Zugängen durch ein Sinnbild zu kenn-
Gleisnetz verbunden sein. In diese Rückleitungen zeichnen,
dürfen keine Schalter eingebaut sein.
c) auf den Bahnsteigen ausreichend namentlich
(5) In öffentlich zugänglichen Stromversorgungs- zu bezeichnen,
anlagen ist durch Schutzmaßnahmen zu verhindern, d) mit ausreichenden und bequemen Zu- und Ab-
daß zwischen Bahn- und Wassererde gangsmöglichkeiten zu versehen.
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(5) Die Bahnsteig- un<l fahrzeugfußbodenhöhen (5) Bei geschweißten Brücken hat der Unterneh-
sind so aufeinander abzustimmen, daß die Fahrgäste mer für die Erteilung des Abnahmebescheides nach-
bequem ein- und aussteigen können. Lassen sich zuweisen, daß die Schweißverbindungen nach dem
Gleisbogen im BcJJmsteigbereich nicht umgehen, darf Stand der Schweißtechnik durchgeführt und von
der waagerechte Abstand zwischen Bahnsteigkante einer Schweißaufsichtsperson begutachtet worden
und Fahrzeug in der Türmitte gemessen 0,25 m nicht sind; dies gilt auch für geschweißte Hilfsbauwerke.
überschreiten.
(6) Für Brücken, die von der Straßenbahn mit-
(6) An den Enden von mehr als 0,4 m hohen benutzt werden, hat sich der Unternehmer vom
Bahnsteigen sind Trittstufen anzuordnen. Eigentümer der Brücke bestätigen zu lassen, daß
(7) Auf I--Ialtestcllen nach Absatz 4 Nr. 2, die mit 1. die Tragfähigkeit auch für die vorgesehenen
Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen minde- Verkehrslasten der Straßenbahn ausreichend ist
slens Handfeuerlöscher, Verbandkästen und Tragen und gegen die Betriebsaufnahme keine Bedenken
lEücht auffindbar bereitgehalten werden. bestehen,
(8) Verkaufsstände, Werbesäulen und andere 2. die Brücke laufend unterhalten und regelmäßig
betriebsfremde Einrichtungen dürfen den Bahnbe- untersucht wird.
trieb sowie das Ein- und Aussteigen nicht stören (7) Die Vorschriften über Brücken sind auf son-
und die schnelle V crteilung der Fahrgäste auf dem stige oberirdische Bauwerke, die den Oberbau tra-
Bahnsteig nicht behindern. gen oder stützen, entsprechend anzuwenden; hierbei
(9) Fahrgästen zugängliche Räume und solche, die kann auf Probebelastungen in der Regel verzichtet
dem dauernden Aufenthalt von Bediensteten dienen, werden.
müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,5 m haben
und ausreichend und möglichst zugfrei zu belüften § 25
sein. Bei beengten baulichen Verhältnissen können Tunnel
Raumhöhen von mindestens 2,3 m zugelassen wer-
(1) Tunnel sind so zu errichten, daß insbesondere
den.
1. die statischen und dynamischen Beanspruchun-
(10) Unterirdische Räume, in denen sich Betriebs- gen sicher aufgenommen werden,
anlagen mit erhöhter Brandgefahr befinden, müssen
entsprechend gekennzeichnet sein und aus feuer- 2. der Auftrieb auch bei hohem Grundwasserstand
hemmenden Bauteilen bestehen; ferner müssen die Standsicherheit nicht gefährdet,
Handfeuerlöscher vorhanden sein. 3. Feuchtigkeit nicht in unzulässigem Maße ein-
dringen kann,
4. das Abwandern elektrischer Streuströme weit-
§ 24
gehend verhindert wird,
Brücken 5. ein ausreichender Luftaustausch sichergestellt ist.
(1) Brücken sind slandsidwr zu erstellen und
Für Stützmauern sind diese Vorschriften entspre-
müssen insbesondere die für die Strecke festgeleg-
chend anzuwenden.
ten Verkehrslasten und alle sonstigen Belastungen
sicher aufnehmen. (2) Notausstiege, die zugleich als Luft.schächte
ausgebildet werden sollen, sind je nach den Halte-
(2) Auf Brücken mit obenliegender Fahrbahn sind
stellenabständen in der Weise· anzuordnen, daß der
in Bogen mit Halbmessern unter 300 m zusätzliche
Weg ins Freie über
Spurführungen anzubringen, sofern keine anderen
Sicherungen vorhanden sind. Enden Gleise auf 1. Treppenanlagen der Haltestellen,
Brücken, die nur von Straßenbahnen benutzt wer- 2. Notausstiege oder
den, sind sie mit ausreichend bemessenen Gleis-
abschlüssen zu versehen. 3. Rampen von Tunnelmündungen
(3) Gehstegc auf Brücken sind dort, wo Absturz- jeweils nicht mehr als etwa 300 m beträgt. Werden
gefahr besteht, mit mindestens 1,0 m hohen Gelän- zwischen Haltestellen oder Anlagen nach den Num-
dern zu versehen. Liegen Mittelbahnsteige auf mern 2 und 3 mehr als zwei Notausstiege erforder-
Brücken, sind an den Brückenrändern Gehstege oder lich, ist mindestens jeder zweite so auszubilden, daß
Auffangvorrichtungen so anzuordnen, daß auch bei auf Tragen befindliche Verletzte hindurch befördert
werden können. Not.ausstiege sind durch blaues
irrtümlichem Offncn von Fahrzeugtüren ein Ab-
stürzen von Fahrgästen vermieden wird. Licht kenntlich zu machen. Ausstiegsöffnungen müs-
sen in einem angemessenen Abstand zur Straßen-
(4) Die tatsächliche Durchbiegung der Brücken fahrbahn liegen, abgedeckt und gegen Befahren
darf nicht größer als der errechnete Wert sein; durch Straßenfahrzeuge gesichert sein. Notausstiege
dies ist bei Brücken vor der Inbetriebnahme durch sind auch an den Endpunkten unterirdischer Strecken
eine Probebelastung festzustellen. Nach Änderun- vorzusehen, wenn der nächste Notausstieg oder die
gen, für die eine erneute statische Berechnung nicht nächste Treppenanlage mehr als 100 m entfernt ist.
erforderlich war, und bei Brücken von weniger als Soweit die Entlüftung durch die Anlagen nach den
10,0 m Spannweite kann auf eine Probebelastung Nummern 1 bis 3 nicht ausreicht, sind weitere Ent-
verzichtet werden. lüftungseinrichtungen einzubauen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965 1523
(3) Führen Gleisctnlagen von der Straße in Tunnel § 27
und dürfon diese nur von Straßenbahnfahrzeugen
Fahrtreppen
befahren werden, ist die Strecke vor Einfahrten auf
besonderem Bahnkörper von mindestens doppelter Fahrtreppen und ähnliche für die Personenbeför-
Zuglänge zu führen. Darüber hinaus sind die Ein- derung bestimmte maschinelle Anlagen müssen so
fahrten durch bauliche Maßnahmen und Hinweis- beschaffen sein, daß insbesondere
schilder so deutlich zu kennzeichnen, daß der übrige 1. die zugelassenen Belastungen sicher aufgenom-
Straßenverkehr nicht fehlgeleitet oder behindert men werden,
wird. Hinweisschilder sind bei Dunkelheit zu be- 2. beim Anlaufen und Stillsetzen der Anlage Be-
leuchten. Die Stützmauern von Tunnelausfahrten nutzer nicht gefährdet werden,
müssen blendungsfrei sein. Auf den Stützmauern der
3. bei Ansprechen der Schutzeinrichtungen sowie
Tunnelein- und -ausfahrten sind seitliche Schutz-
bei Spannungsausfall die Anlage selbsttätig
vorrichtungen (Gitter) anzubringen, um die Berüh-
stillgesetzt wird,
rung mit unter Spannung stehenden Teilen der
Fahrleitungsanlage zu verhindern. 4. bei Fahrtreppen der Neigungswinkel unter 40°
und bei Bändern unter 15° liegt,
(4) Tunnel müssen eine Beleuchtungsanlage haben, 5. die Fahrgeschwindigkeit 1 m/sec nicht über-
mit der in den Mittelachsen der Fluchtwege minde- schreitet, wenn keine feste Treppe vorhanden
stens eine Beleuchtungsstärke von 0,5 Lux, gemes- ist,
sen 1,0 m über Standort, erreicht wird; diese muß,
6. die Handläufe sich möglichst mit der Geschwin-
wenn die Betriebsstromversorgung ausfällt, sich
digkeit der Treppen und Bänder bewegen,
selbsttätig auf Fremdspeisung umschalten und bei
Wiederkehr der Netzspeisung zurückschalten. 7. die Laufrichtung bei nicht ständig in Betrieb
befindlichen Anlagen auffällig gekennzeichnet
(5) An geeigneten Stellen sind zur Aufnahme von ist,
Regen-, Schwitz- und Sickerwasser Pumpensümpfe 8. das Einlaufen der Stufen in die Kammplatten
mit selbstschaltenden Pumpen vorzusehen. Bei kur- durch geeignete Führungen in seitlicher und
zen Tunnelabschnitten kann darauf verzichtet wer- senkrechter Richtung gewährleistet ist,
den, wenn sich die Strecken anderweitig ausreichend 9. Nothaltschalter mindestens an den Zu- und Ab-
entwässern lassen. gängen der Anlage vorhanden sind,
(6) Wenn Tunnel unter Gewässern liegen und 10. die Anlage ausreichend beleuchtet ist.
infolge der Streckenneigung bei Wassereinbruch die
Gefahr der Dberschwemmung langer Streckenab-
schnitte besteht, sind die erforderlichen Sicherheits- Dritter Abschnitt
vorkehrungen zu treffen.
Fahrzeuge
(7) Bei Tunneln, die von Straßenbahnfahrzeugen
mitbenutzt werden, sind die Vorschriften des § 24 § 28
Abs. 6 entsprechend anzuwenden. Einteilung
(1) Fahrzeuge sind
1. Personen-, Güter- und Betriebsfahrzeuge,
§ 26
2. Lokomotiven.
Unterbau und Erdbauwerke
(2) Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 können nach
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind ihrer technischen Ausrüstung Trieb- oder Steuer-
1. Unterbau fahrzeuge oder Beiwagen sein. Die Vorschriften für
Triebfahrzeuge sind auf Lokomotiven entsprechend
der für die Aufnahme des Oberbaus bestimmte
tragende Boden, anzuwenden.
2. Erdbauwerke (3) Betriebsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die nur für
die Betriebserhaltung oder die Ausbildung der Be-
solche Bauwerke, die als Damm oder Einschnitt
triebsbediensteten verwendet werden.
errichtet werden und den Oberbau aufnehmen.
(4) Mehrteilige Fahrzeuge, die während des
(2) Unterbau und Erdbauwerke sind standsicher Betriebes nicht getrennt werden können, gelten als
zu erstellen und müssen insbesondere ein Fahrzeug.
1. die für den jeweiligen Streckenabschnitt festge- (5) Im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge,
legten Verkehrslasten und sonstige Belastungen die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen,
sicher aufnehmen, solche, die nicht ausschließlich einen besonderen
2. die geologischen und hydrologischen Gegeben- Bahnkörper (§ 11 Abs. 2) benutzen.
heiten berücksichtigen,
(6) Züge im Sinne dieser Verordnung sind einzel-
3. auch während der Errichtung stets gegen unbe- fahrende Triebfahrzeuge oder Triebfahrzeuge, die
absichtigte Verlagerung gesichert sein. mit anderen Fahrzeugen verbunden sind.
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 29 1. Nutzlast, die sich aus der Anzahl der Sitz- und
Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen Stehplätze und dem je Person anzunehmenden
Gewicht von 65 kg ergibt; als Stehplatzfläche
(1) Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr sind 0,125 m 2 /Person anzunehmen,
teilnehmen, dürfen folgende l föchstabmessungen
nicht überschreiten: 2, Zuschläge zu den errechneten Beanspruchungen
der Bauteile, die sich aus den Betriebsbedingun-
1. Breite im Hölwnbereich von Schienenoberkante gen ergeben.
bis zu 3,40 m 2,65m (5) Werden tragende Teile des Aufbaus von Per-
über 3,40 m 2,25m. sonenfahrzeugen durch Schweißen verbunden, hat
Zur FcthrzeuglHc)it.e redrnen nicht über die Seiten- der Unternehmer für die Erteilung des Abnahme~
wände hinausrugende Fahrtrichtungsanzeiger, bescheides nachzuweisen, daß die Schweißverbin-
Rückspiegel, geöffnete T(iren und herablaßbare dungen nach dem Stand der Schweißtechnik durch-
Trittstufen; geführt und von einer Schweißaufsichtsperson
begutachtet worden sind.
2. Höhe von Schic)nenoberkanLe
(6) Die Höhe der Fahrgasträume muß, gemessen
bis Oberkante des abgezogenen Strom-
vom Fußboden, mindestens 1,9 m betragen. Uber
abnehmers bei Triebfa,h rzc:ugen für
Sitzplätzen kann die Höhe bis zu 1,7 m einge-
Oberleitungsbetrieb 4,00 m
schränkt werden.
3. Länge der Fahrzeuge oder der aus meh-
(7) Ubergänge in Gelenkfahrzeugen müssen von
reren Fahrzeugen bestehenden Züge 75,00 m.
Fahrgästen bei ordnungsgemäßem Betrieb ohne Ge-
(2) Die Begrenzungslinien der Fahrzeuge nach fahr betreten werden können.
Absatz 1 dürfen in Gleisbogen bis herunter auf
(8) Abnehmbare Fahrzeugteile und Abdeckungen
Halbmesser von 25 m die für die Gerade bestimmten
von Einrichtungen in Fahrgast- und Fahrzeugführer-
Fahrzeugbegrenzungslinien, bezogen auf die Gleis-
räumen sind so zu sichern, daß sie von Unbefugten
ebene, nach der Bogeninnenseite um nicht mehr als
nicht geöffnet werden können.
0,25 m und nach der Bogenaußenseite um nicht mehr
als 0,65 m überschreiten. (9) Im Innern und am Umriß der Fahrzeuge dür-
fen keine Teile so hervorragen, daß sie die Benutzer
(3) Für die Festlegung der Fahrzeugbegrenzungs- der Fahrzeuge und andere Verkehrsteilnehmer mehr
linie gelten die in der Anlage 1 enthaltenen Vor- als unvermeidbar gefährden.
schriften.
(10) Im Innenraum von Personenfahrzeugen sind
(4) An Haltestellen darf die Fahrzeugbegren- in ausreichender Anzahl zweckentsprechende Halte-
zungslinie an der der Haltestelle zugewandten Seite einrichtungen, insbesondere senkrechte Halte•
durch geöffnete Türen oder bewegliche Trittstufen stangen, anzubringen.
bis zu 0,25 m überschritten werden.
(11) Bei Personenfahrzeugen, die am öffentlichen
Straßenverkehr teilnehmen, sind innen im Tür-
bereich Haltegriffe vorzusehen.
§ 30
Fahrzeuggestaltung
(1) Fahrzeuge bestehen aus Fahrwerk und Auf- § 31
bau; sie müssen so gebaut und unterhalten werden, Räder
daß sie mit der größlen für sie zulässigen Geschwin-
digkeit ohne Cefahr bewegt werden können. (1) Räder von Zweischienenbahnen müssen Spur-
kränze haben. Räder ohne Spurkränze dürfen nur
(2) Der tragende Teil des Aufbaus von Personen- verwendet werden, wenn eine ausreichende Spur-
fahrzeugen muß so dusgcführt sein, daß der nach führung auf andere Weise gesichert ist.
dem Stand der Technik (•rreichbare Schutz für die
Insassen gcwährleistcl isl; 'insbesondere muß er (2) Radsätze und Räder sind so anzuordnen, daß
das Fahrzeug die Gleis- oder sonstigen Spur-
1. aus nichl splilterndc·n, schwer cntflammbaren führungsanlagen mit der zulässigen Höchstgeschwin-
Baustoffen bestehen, digkeit sicher befahren kann. Insoweit dürfen auch
2. so ausgeführt sein, daß im Betrieb bei voller Schienenfahrzeuge mit Rädern, die nicht den Vor-
Besetzung keine! bleibenden Verformungen, auch schriften des Absatzes 3 entsprechen, auf Straßen-
nicht einzelner Bern teile, entstehen, bahngleise übergehen.
3. so ausgebildet sein, daß auch beim Einwirken (3) Bei Radsätzen und Rädern mit Spurkränzen
größerer waagerechter Stoßkräfte in Wagen- sind je nach Schienenkopfform die in den Anlagen
längsrichtung plastische Verformungen möglichst 3 a und 3 b festgelegten Abmessungen und Abnut-
nur an der Stoßstelle auflrc~len. zungsgrenzen einzuhalten. Laufen Räder auf Schie~
nen, deren Abrundungshalbmesser nicht den in den
(3) Die Vorschri{Len des Absalzes 2 Nr. 1 sind
Anlagen 3 a und 3 b enthaltenen Spurkranzausrun-
grundsätzlich auch auf die Tnnenausstattung anzu-
dungen entsprechen, hat der Betriebsleiter mit Zu-
wenden.
stimmung der Technischen Aufsichtsbehörde ein
(4) Beim Bau von Personenfahrzeugen ist von geeignetes Radreifenprofil und entsprechende Ab-
folgenden Lastannahmen auszugehen: nutzungsgrenzen festzulegen.
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965 1525
(4) Elastische Ri:idcr müssen so bc~schaffen sein, Steuerfahrzeuge fallen. Bei Fahrzeugen mit mehr
daß trolz ihres Federns die Spurführung gesichert als 4 Achsen müssen Sandstreueinrichtungen für
bleibt. Für das axiale FPdcrn ist ein Ausschlag, mindestens 2 Achsen, auf die die Hauptbremse
gemessen zwischen Radkörper und Radreifeninnen- wirkt, vorhanden sein.
kantc, bis zu 5 mm zulä.ssig; bei Doppelkreuzungs- (2) Bei Fahrzeugen mit Fahrzeugführer-Hilfsplat:z:
weichcn sind, soweit notwendig, zur Sicherung der braucht die Sandstreueinrichtung von diesem aus
Spurführung besondere Maßnahmen zu treffen. Der nicht bedienbar zu sein.
Raddruck muß ohne bleibende Verformung der
elastischen Werksloffe übertragen werden. Sind
Federelemente zwischen Radkörper und Radreifen § 34
eingebaul (Einringri:ider), hat die Technische Auf-
sichtsbehörde die Radreifcnmindeststärke unter Federung
Berücksichtigung der größten Radlast festzulegen. (1) Personenfahrzeuge müssen so gefedert sein,
Elastische Riider dürfen nur dann mit Klotzbremsen daß Fahrgäste nicht mehr als unvermeidbar belästigt
ausgerüstet werden, wenn die Funktion der Feder- werden und die Sicherheit gegen Entgleisen ge-
elemente bei den im ordnungsgemäßen Betrieb auf- währleistet ist.
tretenden Beanspruchungen gesichert ist. Zur Uber- (2) Federungen und Stoßdämpfer aller Fahrzeuge
brückung isolierender Teile ist eine zuverlässig lei- dürfen unter den betrieblichen Bedingungen auch
tende Verbindung zur Fahrzeugmasse herzustellen. bei größter Belastung ihren Arbeitsbereich nicht
(5) Werden Radsiilze, deren Räder Spurkränze überschreiten; bei ihrem Bruch darf es zu keinen
und Laufkreisdurchmesser unter 0,6 m haben, ver- Berührungen zwischen dem Fahrzeug und anderen
wendet, müssen diese zur Sicherung der Spur- Fahrzeugen oder festen Gegenständen kommen.
führung mit mindcs1Pns einem weiteren Radsatz
verbunden sein.
§ 35
(6) Für Fahrzeuge, die auf sonstigen Spur-
führungsanlagen betrieben werden, werden Art, An- Fahrzeugantrieb
ordnung und Abmcssunqen der Räder sowie deren (1) Fahrmotoren von Triebfahrzeugen und die der
Abnutzungsgrenzen von der TPchnischen Aufsichts- Ubertragung der Motordrehmomente auf die Treib-
behörde fostgeleg L. achsen dienenden Antriebsteile müssen für die
§ 32 unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse und
der Zugzusammensetzung festgelegten Zugkräfte
Bahn- und Schienenräumer und Fahrgeschwindigkeiten bemessen sein. Dabei
(1) Bei Fahrwugcn, die am öffentlichen Straßen- sind insbesondere zu berücksichtigen
verkehr teilnehmen, sind möglichst dicht vor den 1. die Belastungen beim Anfahren sowie beim Be-
Rädern der in Fahrlriclüung ersten Achse über die fahren größerer Steigungen,
Gleisbreite reichende Bahnräumer anzubringen. Vor
2. die besonderen Beanspruchungen
den übrigen Rädern müssen, sofern nicht zwischen
zwei Radsätzen sei !liehe Bahnräurner vorhanden a) beim Bremsen mit den Fahrmotoren,
sind, Bahn- oder SchienenräumE~r vorgesehen wer- b) beim Schleudern der Treibräder,
den. Ihr senk rech lcr A hstand von der Schienenober- c) bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungs-
kante darf bei unbe]c1stdem Fahrzeug nicht mehr als spannung innerhalb der zulässigen Schwan-
0,12 m betragen. Bahn- und Schienenräumer können kungen.
entfallen, wenn sich in einem Abstand bis zu 1,5 m
(2) Die Zugkraft der Triebfahrzeuge muß mög-
in Fahrtrichtung vor den Rädern andere in der Rad-
lichst ruckfrei regelbar sein.
ebene liegende Wagenl()ile (z.B. Schienenbremsen)
befinden, deren Abstand von Schienenoberkante (3) Alle Fahrmotoren von Zügen, die am öffent-
nicht mehr als 0,12 m bdrägt. lichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen zusam-
men eine Antriebsleistung (Stundenleistung) von
(2) Bei Fahrzeugen, die nichl am öffentlichen
mindestens 3,5 kW/t des zulässigen Gesamtgewich-
Straßenverkehr teilnehmen, genügen Schienen-
tes des Zuges haben; Betriebsfahrzeuge sind hiervon
räumer vor den Rädern der in Fahrtrichtung ersten
ausgenommen.
Achse. Ihr Abstand von Schienenoberkante darf
nicht mehr als 0,15 m betragen.
§ 36
(3) An StelJe von Bahnräurnern können Fang-
Bremsen
schutzeinrichtungen verwendet werden.
(1) Auszurüsten sind
§ 33 1. alle Fahrzeuge mit je einer Haupt- und Feststell-
bremse,
Sandstreueinrichtungen
2. am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmende
(1) Trieb- und Sleuerfahrzeu9e, die am öffent- Personenfahrzeuge, ferner Güter- und Betriebs-
lichen Straßenverkehr teilnehmen, sind mit Sand- fahrzeuge und Lokomotiven für eine Höchst-
streueinrichtungen auszurüsten, die vom Fahrzeug- geschwindigkeit über 30 km/h auch mit einer
führerplatz aus bedienbar sein müssen. Der Sand Zusatzbremse, die vom Kraftschluß zwischen Rad
muß mindestens vor die Räder der ersten von der und Schiene unabhängig sein muß (z.B. Schienen-
Hauptbremse gebremsten Achsen der Trieb- oder bremse),
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
3. am öffentlichen Straßenverkehr nicht teilneh- b) Beiwagen von wenigstens einer leicht zugäng-
mende Personenfahrzeuge, ferner Güter- und lichen Stelle aus
Betriebsfahrzeuge und Lokomotiven für eine unabhängig von der Zugzusammensetzung be-
Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h auch mit tätigt werden können;
einer Zusatzbremse; diese muß, wenn die Fahr-
zeuge im Regelbetrieb auf Sicht fahren, vom 2. in Zügen aus mehreren Fahrzeugen, die nicht alle
Kraftschluß zwischen Rad und Schiene unabhän- mit Fahrbediensteten besetzt sind, vorn Fahrzeug-
gig sein. führerplatz des ersten Fahrzeugs aus betätigt
werden können, sofern nicht der Zug durch anJ
(2) Die Bremsen der Fahrzeuge müssen so dere Bremseinrichtungen so lange festgestellt
beschaffen sein, daß die in der Anlage 5 vorgeschrie- werden kann, daß der Fahrzeugführer die Mög-
benen und nach den darin enthaltenen Prüfbestim- lichkeit hat, zwischenzeitlich die Feststellbremsen
mungen zu messenden Bremswege nicht überschrit- aller Fahrzeuge des Zuges zu betätigen;
tffl werden.
3. gegen Nachlassen der Bremskraft und bei Ver-
(3) Die Hauptbremse muß wendung von Sperrklinken auch gegen Zurück-
1. ihre Bremskraft bis zum Höchstwert so vielstufig schlagen der ordnungsgemäß bedienten Betäti-
verändern können, daß der jeweils mögliche gungseinrichtungen mechanisch gesichert sein.
Kraftschluß zwischen Rad und Schiene weit-
gehend ausgenutzt wird, (8) Die Schienenbremse muß
2. so gebaut sein, daß Ansprech- und Sehwelldauer 1. so bemessen sein, daß ihre Anpreßkraft insge-
möglichst kurz sind, samt je Fahrzeug mindestens der Hälfte des
3. Dauerleistungen aufweisen, die den Neigungs- zulässigen Fahrzeuggesamtgewichtes entspricht;
verhältnissen im Streckennetz angepaßt sind, die Anpreßkraft der Schienenbremse ist in Ver-
bindung mit einer Schienenkopfform, die ent-
4. von der Zusatzbremse dc~rart unabhängig sein,
sprechend der Bremsschuhfläche abgeflacht ist,
daß sich Störungen der einen Bremseinrichtung
bei Nennspannung und betriebsüblicher Einschalt-
nicht zwangsläufig auf die andere übertragen.
dauer zu messen,
Die Bremsstromkreise der generatorischen Wider-
standsbremse dürfen keine Sicherungen ent- 2. so gebaut und am Fahrzeug angebracht sein, daß
halten, möglichst kurze Ansprech- und Sehwellzeiten so-
wie günstige Anpreßdrücke gewährleistet sind.
5. bei selbsttätiger Steuerung so beschaffen sein,
daß auch bei Versagen der Automatik das Fahr- (9) Federspeicherbremsen können als Zusatz- oder
zeug zum Halten gebracht werden kann. Feststellbremsen verwendet werden. Als Zusatz-
(4) Für die Zusatzbremse, die vom Kraftschluß bremsen müssen sie
zwischen Rad und Schiene abhängig ist, gelten die 1. am Platz des Fahrzeugführers oder an einer
Bremswege nach Tabelle A Spalte c der Anlage 5. anderen geeigneten Stelle im Fahrzeuginnern eine
Die Dauerleistung der Zusatzbremse ist nach der Notlöseeinrichtung besitzen,
betriebsüblich gerin9eren Betätigungshäufigkeit zu
2. im Zusammenwirken mit der Hauptbremse mög-
bemessen; werden als Zusatzbremsen Schienen-
bremsen verwendet, gelten für diese die Bestim- lichst ruckfrei arbeiten können.
mungen des Absatzes 8. (1 0) Bei Bremseinrichtungen, die mit Druckluft
(5) Wird als Haupt- oder Zusatzbremse eine betrieben werden, müssen die Druckbehälter oder
gcneratorische Widerstandsbremse verwendet, darf -leitungen ausgerüstet sein mit
zum Stillsetzen des Fahrzeugs eine der anderen 1. einer Einrichtung gegen Drucküberschreitung,
Bremsen benutzt werden. Der Ubergang von einer
auf die andere Bremse soll möglichst ruckfrei er- 2. einer Entwässerungseinrichtung.
folgen.
(11) Bei Bremsen, die von Energiespeichern ab-
(6) Die Feststellbremse muß ausschließlich durch
hängig sind (Druckluft oder elektrische Batterien),
mechanische Mittel ohne Zuhilfenahme einer Haupt- muß Druck oder Spannung selbsttätig überwacht
oder Zusatzbremse ein Abrollen
werden oder vom Fahrzeugführer überprüft wer-
1. des besetzten stillstehenden Fahrzeugs auf der den können.
größten im Streckennetz vorkommenden Nei-
gung, (12) Sind Züge, die aus einem oder mehreren
2. mehrerer gekuppelter leerer Fahrzeuge auf Ab- Personenfahrzeugen bestehen, nur mit dem Fahr-
stellgleisen verhindern können; die Bremsflächen zeugführer oder nicht alle Fahrzeuge mit Fahr-
und die Ubertragungseinrichtungen der übrigen bediensteten besetzt, muß
Bremsen des Fahrzeugs dürfen für die Feststell-
1. bei unbeabsichtigter Zugtrennung mindestens der
bremse rnitbenulzt werden.
nicht mit dem Fahrzeugführer oder einem
(7) Die Feststellbremse muß sonstigen Fahrbediensteten besetzte Teil des
1. im Fahrzeuginnern der Zuges selbsttätig gebremst werden,
a) Trieb-, Gelenktrieb- und Steuerfahrzeuge vorn 2. die Haupt- oder Zusatzbremse des Fahrzeugs,
Fahrzeugführerplatz, das nicht mit einem Schaffner oder Zugbegleiter
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965 1527
besetzt ist, im NoUall von Fahrgästen an minde- (4) Bei Fahrzeugen, die am öffentlichen Straßen-
stens zwei Stellen im Fcilirzl\Uginnern ausgelöst verkehr teilnehmen, müssen durch Fahrgäste be-
und der Fahrstrom abgeschaltet werden können; dienbare oder selbsttätig schfü ßende Türen so
bei Trieb- und Steuerfahrzeugen, die am öffent- beschaffen sein, daß sie während des Ein- und Aus-
lichen Straßenverkehr teilnehmen und nicht mit steigens nicht vorzeitig schließen; dem Fahrzeug-
einem Schaffner besetzt sind, genügt eine in der führer oder Schaffner ist sinnfällig anzuzeigen, ob
Nähe des Fahrzcugfüh rersta.ndes angebrachte die Türen geschlossen sind.
Notbremsvorrichtun9, wenn im übrigen Einrich- (5) Bei schaffnerlosem Betrieb müssen die Türen
tungen vorhanden sind, bei deren Betätigung der während der Fahrt selbst.sperrend · sein oder vom
Fahrzeu~Jführer veranlaßt wird, eine Notbrem- Fahrzeugführer gesperrt werden können. Bei Fahr-
sung einzuleiten. Bei Beiwagen, die am öffent- zeugen, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr
lichen Straßenverkehr teilnehmen und nicht mit teilnehmen, genügt es, wenn die Türen vom Fahr-
einem Schaffner besetzt sind, kann auf Not- zeugführer bedient werden können und nur wäh-
bremseinrichtungen verzichtet werden, wenn Ein- rend des Anfahrvorganges gesperrt bleiben.
richtungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 eingebaut sind.
(13) Bei Fahrzeugen mit Fahrzeugführer-Hilfsplatz
§ 39
muß dieser mindestens mit einer Bedienungseinrich-
tung für die Haupl- oder Zusatzbremse ausgerüstet Trittstufen und Fußboden
sein. (1) Bei Höhenunterschieden zwischen Bahnsteig
§ 37 und Fahrzeugfußboden von über 0,4 m, gemessen
am unbesetzten Fahrzeug, müssen an den Ein- und
Kupplungseinrichtungen Ausstiegen eine oder mehrere Tritt.stufen vorge-
(1) Kupplungseinrichtungen müssen allen im Be- sehen werden, die untereinander gleichen Abstand
trieb auftretenden Zug- und Druckbeanspruchungen haben sollen. Herausklappbare Tritt.stufen sind nur
genügen und eine unbeabsichtigte gegenseitige Be- in Fahrzeugen zulässig, deren Türen fernbedient
rührung der gekuppelten Fahrzeuge verhindern. oder gesperrt werden können.
(2) Mit mechanischen Kupplungen dürfen (2) Tritt.stufen und Fußboden müssen ausreichende
1. elektrische Kupplungen bei Nennspannung bis zu Sicherheit gegen Ausgleiten bieten.
1500 Volt,
2. andere Kupplungen § 40
zusammengebaut sein.
Fahrzeugführer- und Schaffnerplätze
(3) Fahrzeuge, die für eine beliebige Zugzusam-
mensetzung bc,stimmt sind, solJPn mit Einrichtungen (1) Der Fahrzeugführerplatz ist so auszubilden,
für selbsttätiges Kuppeln aL1sgcrüsLet sein. daß der Fahrzeugführer
1. den Zug sicher führen kann,
§ 38 2. ein ausreichendes Sichtfeld hat,
3. gegen Sonnenblendung geschützt ist,
Türen
4. durch Fahrgäste in seiner Tätigkeit nicht behin-
(1) Türen für Führgüste an Ein- und Ausstiegen dert wird,
von Personenfahrzeugen müssen eine Offnungs-
5. im Notfall seinen Platz schnell verlassen kann.
breite von mindestens 0,65 m haben, Türbetätigungs-
und Halteeinrichtungen bleibc)n dabei unberücksich- (2) Stirnscheiben an Fahrzeugführerständen müs-
tigt. Zahl und Lage der Türen sind so zu bemessen, sen mit selbsttätig arbeitenden Einrichtungen ver-
daß ein schneller Fahrgastwechsel gewährleistet ist. sehen sein, die ein Vereisen oder Beschlagen der
(2) Türen nach Absatz 1 dürfen sich nur bei Be- Stirnscheiben verhindern. Bei Fahrzeugen, die aus-
tätigung der hierfür bestimmten Einrichtungen schließlich in Tunneln betrieben werden, kann auf
öffnen oder schließc'.n und müssen in ihren End- derartige Einrichtungen verzichtet werden.
stellungen gehalten werden können. Außentüren (3) Fahrzeugführerstände von Trieb- und Steuer-
der Fahrzeuge, die am öJfenlJichcn Straßenverkehr fahrzeugen, die schneller als 30 km/h fahren dürfen,
teilnehmen, müssen absperrbur sein. sind mit Geschwindigkeitsmessern oder -schreibern
(3) Türen müssen, sofern sie nicht durch Fahr- auszurüsten.
gäste bedient werden oder nicht selbsttätig schlie- (4) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die am öffent-
ßen, lichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen minde-
1. in Fahrzeugen mit Schaffnersitz von dtesem aus, stens einen Rückspiegel haben, der in Fahrtrichtung
in sonstigen Fahrzeugen von mindestens zwei rechts außen im Sichtbereich des Fahrzeugführers
Stellen im Fahrzeuginnern vom Fahrpersonal be- anzubringen ist.
tätigt werden können; in Trieb- und Steuerfahr- (5) Werden einzelfahrende Einrichtungsfahrzeuge
zeugen können sie auch durch den Fahrzeugfüh- im Einmannbetrieb gefahren, muß außer dem Fahr-
rer bedient werden, zeugführerplatz am anderen Ende des Fahrzeugs ein
2. bei Gefahr auch durch Fahrgäste geöffnet werden Fahrzeugführer-Hilfsplatz für Rückwärtsbewegun-
können, gen vorhanden sein, der den Vorschriften des Ab-
3. Schutzeinrichtungen besitzen, um Verletzungen satzes 1 nur insoweit zu entsprechen braucht, als es
der Fahrgäste durch Einkhm1men zu verhindern. für diesen Zweck erforderlich ist.
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(6) D(!r Pla Lz des im Fahrzeug sitzenden Schaff- 2. eine Offnung von mindestens 0,6 m Breite und
ners isl so uuszubilden und cmzuordnen, daß 0,43 m Höhe haben und in diesem Bereich frei von
1. der Schaffm!r die von ihm zu überwachenden Ein- Schutzstangen sein,
und Ausstiege übersehen kann; ist dies nicht 3. sich durch Bedienen eines besonderen Ver-
möglich, sind Innenspiegel oder andere Einrich- schlusses im ganzen öffnen oder leicht und
tungen anzubringen, durch die die Ein- und Aus- schnell zerstören oder entfernen lassen; hierfür
stiege überwcHh t werden können, ist geeignetes Werkzeug in der Nähe der Not-
2. alle für die Ti.iLigkeil. dc\s Schaffners notwendigen ausstiege anzubringen.
Einricht.nngc!n im l lcrnd- oder Fußbereich liegen.
§ 44
§ 41
Elektrische Ausrüstung
Fahrgastplätze
(1) Alle betriebsmäßig unter Spannung stehenden
(1) Sitze in Fah rgaslrüumen müssen Teile der elektrischen Ausrüstung mit Nennspan-
1. den in der An Jage 6 vorgeschriebenen Mindest- nung über 40 Volt müssen so geschützt sein, daß in
maßen entsprechen, Räumen,
2. so beschaffen sein, di:lß Verletzungen der Fahr- 1. die Fahrgästen zugänglich sind, Personen sich
gäste durch die obere Kante der Rückenlehne unter Spannung stehenden Teilen nicht gefahr-
nicht zu erwarten sind. bringend nähern und diese nicht berühren kön-
nen; geeignete Schutzvorrichtungen sind z. B.
(2) Veränderliche Sitzkonstruktionen (z.B. Klapp-
Abdeckungen, geschlossene Gehäuse und Voll-
oder Stapelsilze) können, soweit dies ihre Zweck-
wandtüren, sofern sie sich nur mit Werkzeugen
bestimmung erfordert, von den in der Anlage 6 vor-
oder Schlüsseln entfernen oder öffnen lassen;
gPschrü\benen Mi.ndestma ßen abweichen.
2. die Fahrgästen nicht zugänglich sind, Personen
(3) Für Stehplötze muß eine Fläche von minde-
sich
slc>ns 0, 125 m~/Person vorlwndcn sein.
a) innerhalb des Handbereiches unter Spannung
stehenden Teilen, wie unter Nummer 1 gefor-
§ 42
dert, nicht gefahrbringend nähern und diese
Fenster und Glasscheiben nicht berühren können,
(1) Fenster in FahrgastrJmnen dürfen nur so weit b) außerhalb des Handbereiches unter Spannung
zu öffnen sein, daß ein llinirnslehnen nicht möglich stehenden Teilen nicht zufällig gefahrbringend
ist. nähern und diese nicht zufällig berühren kön-
nen; geeignete Schutzvorrichtungen sind z.B.
(2) Alle Scheiben müssen aus Sicherheitsglas be-
Schutzgitter und Gittertüren.
stehen, ausgenommen Spiegel sowie Abdeckschei-
ben an Beleuchtungs(!inricht.ungen und Meßgeräten. (2) Von den Forderungen nach Absatz 1 Nr. 2
Bei Fahrzeugen, die nicht der Personenbeförderung darf abgesehen werden bei elektrischen Betriebsein-
dienen, sind mindestens die Fahrzeugführerstände richtungen, die unter Verschluß gehalten werden
mit Sicherheitsglas auszurüsten. und nur unterwiesenen und beauftragten Bedienste-
(3) Sicherheitsulas muß so bt~schaffen sein, daß ten zugänglich sind oder die sich oberhalb des
Daches befinden, sofern dieser Schutz nach den ört-
1. es gegen die im ordnungsgemäßen Betrieb zu er-
lichen Verhältnissen entbehrlich oder bei der be-
wartenden Einwirkungen widerstandsfähig ist,
trieblichen Benutzung, Bedienung und Beaufsichti-
2. beim Zerbrechen nur Bruchstücke entstehen, die gung hinderlich ist. Dieser Schutz ist auch entbehr-
keine ernsthaften Verletzungen verursachen kön- lich unterhalb des Wagenfußbodens, wenn dort
nen. keine Arbeiten ausgeführt werden müssen, während
(4) Für Stirnscheiben der Fahrzeugführerstände der Stromabnehmer an Spannung liegt, und für den
muß Sicherheitsglas verwendet werden, das Stromabnehmer von Bahnen mit Stromschienen.
1. den Vorschriften nach Absatz 3 entspricht und (3) Zum Schutz von Personen gegen zu hohe Be-
2. eine verzerrungsfreie Durchsicht gewährt, die rührungs- und Schrittspannungen müssen folgende
weder durch die Formgebung noch die Beschaffen- Bedingungen erfüllt sein:
heit der Glasscheiben gestört wird.
1. Die zu schützenden Metallteile müssen durch
Erdungsleitungen an übersichtlichen Stellen mit
§ 43 der Fahrzeugmasse verbunden sein, soweit nicht
Notausstiege bereits durch die Konstruktion der Fahrzeuge
eine gut leitende Verbindung gewährleistet ist.
Persom~nfahrz<~11ge, die auf einer Seite keine oder
absperrbare Türen haben, müssen auf dieser Seite 2. Die die Fahrzeugmasse bildenden leitend.en Bau-
über die Länge des Fahrzeugs gleichmäßig verteilt teile des Fahrzeugkörpers müssen unter sich gut
eine ausreichende Anzahl Fenster haben, die als leitend verbunden sein; dabei ist eine gut lei-
Notausstiege ausgebildet sind. Diese Fenster tende Verbindung zwischen der Fahrzeugmasse
müssen und der Bahnerde vorausgesetzt.
1. durch die Auf schrifl „Not.ausstieg" deutlich ge- 3. Metallteile des Fahrzeugs, z.B. Blechverkleidun-
kennzeichnet sein, gen, die im Handbereich liegen und im Fehler-
Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965 1529
falle Spannung annehmen können, müssen mit (2) Die Stromabnehmer
der Fahrzeugmasse gut leitend verbunden sein. 1. sollen innerhalb ihres Arbeitsbereiches eine mög-
(4) Fahrzeuge für Oberleitungsbetrieb müssen an lichst gleichmäßige statische Kraft auf die Fahr-
der vom Stromabnehmer abgehenden Leitung, be- leitung ausüben; dies gilt sinngemäß auch für
vor diese das Dach verläßt, einen Uberspannungs- seitliche Stromabnehmer,
schutz haben. 2. müssen von der Fahrleitung abgezogen und
gegen unbeabsichtigtes Wiederanlegen gesichert
(5) Die Stromkreise d(-:>r elektrischen Ausrüstung
werden können.
eines Fahrzeugs müssen einzeln vor unzulässig
hohen Strömen durch Sicherungen oder selbsttätige § 46
Schalter geschützt sein. Für mehrere parallele Strom- Innenbeleuchtung
kreise, deren gemeinsame Stromaufnahme 10 Am-
pere nicht überschreitet, und für Fahrmotoren mit (1) Fahrgastraum und Fahrzeugführerstand müs-
Reihen-Parallelschaltung genügt jeweils ein ge- sen eine ausreichende, möglichst blendungsfreie
meinsamer Uberstromschutz. Werden die Fahr- Innenbeleuchtung haben.
motoren auch zum generatorischen Bremsen ver- (2) Durch die Innenbeleuchtung des Fahrgast-
wendet, darf der Uberstromschutz beim Bremsen raumes sowie durch die Einzelbeleuchtung der
nicht wirksam werden. Meldeeinrichtungen und Meßgeräte darf die Sicht
(6) Unter Spannung gegen Erde stc~hende Leitun- des Fahrzeugführers nicht mehr als unvermeidbar
gen und Geräte müssen zuverlässig und erkennbar beeinträchtigt werden.
von der Einspeisung getrennt werden können. In (3) Bei Personenfahrzeugen, die längere, nicht be-
der Ausschaltstellung des Fahrschalters dürfen sich leuchtete Tunnelstrecken durchfahren, muß sich die
Fahrmotoren nicht selbst erregen können. Beim An- Innenbeleuchtung bei Einfahrt in den Tunnel selbst-
sprechen des Uberstromschutzes der Fahrmotoren tätig einschalten können. Diese Fahrzeuge sind
dürfen die Außen- und Innenbeleuchtung des Fahr- außerdem mit einer vom Bahnstrom unabhängigen
zeugs und die elektrische Bn~mse nicht abgeschaltet Notbeleuchtung auszurüsten.
werden.
(7) In den der Schutzerdung nach Absatz 3 Nr. 2 § 47
und 3 dienenden Leitungen sowie in geerdeten Heizung und Lüftung
Rückleitungen dürfen Schalter, Schmelzsicherungen
und ohne Zuhilfenahme von Werkzeug lösbare Fahrgasträume sowie Fahrzeugführer- und Schaff-
Trennlaschen nicht verwendet werden; hiervon sind nerplätze sind mit ausreichenden Heizungs- und
geerdete Rückleitungen für Anlaß- und Steuerschal- Lüftungseinrichtungen auszurüsten.
tungen ausgenommen.
§ 48
(8) Eine galvanische V(~rbindung zwischen An-
lagen verschiedener Spannungen ist nur zulässig, Einrichtungen für Schallzeichen
wenn die Anlage niedrigerer Spannung zum Schutz (1) Trieb- und Steuerfahrzeuge sind mit einer
gegen zu hohe Berührungsspannung an mehreren vom Fahrzeugführer zu bedienenden Läuteeinrich-
Punkten mit der Fahrzeugmasse leitend verbunden tung auszurüsten. Läutezeichen dürfen andere Ver-
wird oder für die höhere Spannung isoliert ist; die kehrsteilnehmer nicht mehr als unvermeidbar be-
Isolierung für die höhere Spannung darf auch durch lästigen. Andere Warneinrichtungen dürfen nur bei
Zwischenisolierung des entsprechenden Teiles der besonderen Betriebsverhältnissen mit Zustimmung
Anlage geschehen. der Technischen Aufsichtsbehörde verwendet wer-
(9) Der Isolationszustand der Leitungsanlagen den.
gilt für jeden für sich abgesicherten Leitungszweig (2) Die Lautstärke der Schallzeichen darf in 7,0 m
als ausreichend, wenn der Isolationswiderstand min- Entfernung von der Schallquelle und in einem
destens 1000 Ohm je Volt Nennspannung beträgt. Höhenbereich von 0,5 bis 1,5 m über dem Standort
Die Meßspannung soll in der Größenordnung der nicht mehr als 104 Dezibel (A) betragen.
Nennspannung der Anlage sein; sie braucht jedoch
nicht höher als 1000 Volt und darf nicht niedriger
als 100 Volt sein. § 49
(10) Für den Isolationswiderstand einer im Be- Verständigungseinrichtungen
trieb befindlichen Fahrzeugbatterie gilt als unterer (1) Personenfahrzeuge müssen akustische oder
Grenzwert 10 Ohm je Volt Nennspannung, jedoch optische Verständigungseinrichtungen oder beide
darf er 1000 Ohm nicht unterschreiten. zusammen für folgende Zwecke haben:
1. Erteilung von Fahr- oder Halteaufträgen durch
§ 45 Fahrbedienstete,
Stromabnehmer 2. Verständigung zwischen Fahrzeugführer und
(1) Stromabnehmer müssen so gebaut und ange- Schaffner in Notfällen,
bracht sein, daß der Strom bis zu der für das Fahr- 3. Unterrichtung des Fahrzeugführers über die Stel-
zeug zulässigen Höchstgeschwindigkeit von einer lung der Türen,
für diese Geschwindigkeit geeigneten Fahrleitung 4. Mitteilung des Haltewunsches der Fahrgäste an
sicher abgenommen werden kann. den Fahrzeugführer bei schaffnerlosem Betrieb.
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Bei Personenfi:lhrzc:ur;en kann auf Verständi- und darüber auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn
gungseinriditungPn nach /\ bsutz 1 verzichtet wer- nicht mehr als 1,0 Lux beträgt. Die Beleuchtungs-
den, wenn di(~ VcrsUindigung ch~s Fahrzeugführers stärke muß in einer Entfernung von 25 m senkrecht
in anderer Weise c~rfolgl. zum auffallenden Licht in 0,15 m Höhe über Schie-
(3) Güter- und Bel riebsli:1h 1·zcug<! sowi<! Lokomo- nenoberkante noch mindestens 0,5 Lux betragen.
tiven, die am öllc:n tJ iclwn SI rt1ßPnverkehr teilneh- (5) Die Stirnleuchte kann die Linienbezeichnung
men, müssen mindestens VcrsUindigungseinrichtun- enthalten und muß auch bei nicht abgeblendeten
gen nach /\bsal.z 1 Nr. 1 halwn. Scheinwerfern in 100 m Entfernung bei klarer Sicht
deutlich zu erkennei1 sein.
§ :,o (6) Scheinwerfer, Stirnleuchten und sonstige
Pahrsperren und Sicherheitsfahrschaltung Leuchten dürfen nur weißes Licht ausstrahlen.
(1) Trieb- und St(!U('rfi.ilnzc\nqe, die auf Strecken (7) Die Beleuchtungsstärken nach den Absätzen 3
mit Zugsichcru nqscmlagen und Pahrsperren betrie- und 4 sind bei Nennspannung der Lampen, bei ord-
ben werden, sind mit Einrichl.trnnen zur selbsttätigen nungsgemäß eingestellten Scheinwerfern und bei
Auslösung d<:~r Bremsunu und zur Abschaltung des unbesetztem Fahrzeug zu messen.
Fahrstromes auszurüsten.
(2) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die der Personen- § 52
beförderung dienen und nicht am öffentlichen
Straßenverkehr teilnehmen, müssen, wenn sie ohne Zielschilder und Linienbezeichnung
Zugbegleiter fahren, eine Sicherheitsfahrschaltung (1) Personenfahrzeuge müssen mit Einrichtungen
haben, die bei Ausfc:111 des Fahrzeugführers selbst- versehen sein, die es ermöglichen, an der Stirnseite
tätig eine Bremsung einleitet und den Fahrstrom des Zuges ein Zielschild und die Linienbezeichnung,
abschaltet. an der Einstiegseite des Trieb- oder Steuerfahrzeugs
§ 51 ein Zielschild und an der Rückseite die Linien-
bezeichnung anzubringen. Bei Personenfahrzeugen,
Scheinwerfer und Stirnleuchten die nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilneh-
(1) Fahrzeuge an der Spitze eines Zuges müssen men, kann das Zielschild an der Einstiegseite und
an der Stirnseite mit einem in der Mitte angebrach- die Linienbezeichnung an der Rückseite entfallen,
ten abblendbaren Scheinwerfer und an der höchsten wenn auf den Haltestellen das Ziel der jeweiligen
Stelle mit einer Stirnleuchte ausgerüstet sein. Fahr- Fahrt angezeigt wird.
zeuge, die
(2) Bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter müs-
1. am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, aber sen Zielschild und Linienbezeichnung blendungsfrei
auch besondere Bahnkörper benutzen, können an zu beleuchten sein. Bei Fahrzeugen, die mit einer
Stelle des einen zwei nebE~neinander angebrachte Stirnleuchte ausgerüstet sind, ist das Zielschild un-
abblcndbare Scheinwerfer haben, mittelbar unter der Stirnleuchte und bei anderen
2. nur auf besonderen Bahnkörpern verkehren, kön- Fahrzeugen möglichst hoch anzubringen.
nen an Stelle der Scheinwerfer zwei nebenein-
(3) Zielschilder müssen das Ziel der jeweiligen
ander angebrachte Leuchten haben.
Fahrt oder den Streckenverlauf erkennen lassen.
(2) Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen ein-
stellbar und so befestigt sein, daß ein unbeabsich-
tigtes Vc:rstellen nicht eintreten kann. Die Spiegel- § 53
unterkante dm Scheinwerfor darf bei unbesetztem Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler
Fahrzeug nicht höher uls 1,0 m über Schienenober-
(1) Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr
kante lie{Jen. Bei Zwciricht:ungsfuluzeugen müssen
teilnehmen, bei Zügen aus mehreren Fahrzeugen
die Schaltung<m der vorderen und hinteren Schein-
mindestens das letzte Fahrzeug, müssen an der
werfer gegeneinander verriegelbar sein.
Rückseite mit
(3) Nicht abgeblendete Scheinwerfer müssen bei 1. mindestens einer Schlußleuchte für rotes Licht,
Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten, daß die Be-
2. mindestens einer Bremsleuchte für rotes oder
leuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m in
gelbes Licht und
Längsachse des Fahrzeugs und in Höhe der Schein-
werfermitte mindestcms 8 Lux beträgt. In gleicher 3. zwei roten Rückstrahlern
Höhe und Entfernung sollen nach den Seiten in ausgerüstet sein. Bei Zweirichtungstrieb- und
einem Abstand von der Uingsachse von 1,75 m min- Steuerfahrzeugen müssen die Schaltungen sowohl
destens 4 Lux und in 3,5 m Abstand mindestens der Schlußleuchten als auch die der Bremsleuchten
0,8 Lux vorhanden sein. gegeneinander verriegelbar sein.
(4) Scheinwerfer müssen vom Fahrzeugführer- (2) Die Unterkante der Schlußleuchten darf nicht
platz aus abgeblendet werden können. Bei zwei höher als 1,25 m, die der Bremsleuchten nicht höher
Scheinwerfern müsscm beide gleichzeitig und gleich- als 1,55 m und die der Rückstrahler nicht höher als
mäßig abgeblendet werden. Abgeblendete Schein- 1,0 m über Schienenoberkante liegen. Bei Verwen-
werfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so be- dung von je zwei Schluß- und Bremsleuchten sind
leuchten, dc1ß die Beleuch tungsstürke in einer Ent- diese ebenso wie die Rückstrahler im gleichen Ab-
fernung von 25 m in Höhe der Scheinwerfermitte stand möglichst weit außen anzubringen.
Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965 1531
(3) Die Lichtaustrittsflächen einer Schlußleuchte (4) Für Schwerbeschädigte bestimmte Sitzplätze
und einer Bremsleuchte sowie die Lichteintrittsfläche sind durch Schilder mit schwarzer Schrift auf gelbem
eines Rückstrahlers müssen mindestens je 50 cm2 Grund kenntlich zu machen.
betragen. Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rück- (5) Im Innern von Personenfahrzeugen, die auf
strahler können zusammengebaut sein. längeren Strecken mit Sicherheitsräumen betrieben
(4) Schluß- und Bremsleuchten dürfen nicht blen- werden, sind Schilder mit Hinweisen über das Ver-
den; wenn sie in einem Lampengehäuse zusammen- halten der Fahrgäste bei Betriebsstörungen anzu-
gebaut sind, muß die Lichtstärke der Bremsleuchte bringen.
stärker als die der Schlußleuchte sein.
(5) Fahrzeuge, die nicht am öffentlichen Straßen- Vierter Abschnitt
verkehr teilnehmen, sind mit mindestens zwei
Schlußleuchten für rotes Licht auszurüsten, die nicht Betrieb
vom Bahnstrom abhängig sein dürfen. Absatz 2
Satz 1 findet keine Anwendung. § 56
Betriebsbedienstete
§ 54 (1) Zum Betriebsdienst im Sinne dieser Verord-
nung zählen Bedienstete, die
Fahrtrichtungsanzeiger
1. Fahrzeuge bedienen oder sich im Zugsicherungs-
(1) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die am öffentlichen und Haltestellendienst betätigen,
Straßenverkehr teilnehmen, müssen mit Fahrtrich-
2. die Aufsicht über Betriebsbedienstete nach Num-
tungsanzeigern ausgerüstet sein.
mer 1 führen,
(2) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind Blinkleuchten 3. bei der Unterhaltung und Uberwachung der Be-
für gelbes Licht zu verwenden. Sie sind bei triebsanlagen und Fahrzeuge leitend, aufsichts-
1. einzeln betriebenen Fahrzeugen mindestens an führend oder sonst verantwortlich tätig sind.
den beiden Längsseiten vorn,
(2) Betriebsbedienstete müssen die körperlichen
2. Fahrzeugen oder Zügen länger als 15,0 m minde- Eigenschaften, die Kenntnisse und die Geschicklich-
stens vorn und hinten an den beiden Längsseiten keit besitzen, die ihre Tätigkeit erfordert. Die Be-
anzubringen. triebsbediensteten haben bei der Bedienung der
Betriebsanlagen und Führung der Fahrzeuge die be-
(3) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blick-
sondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus er-
feld des Fahrzeugführers angebracht, muß ihre
gibt, daß ihnen beruflich andere Personen zur siche-
Wirksamkeit dem Fahrzeugführer sinnfällig ange-
zeigt werden. ren Beförderung anvertraut werden.
(3) Vor Verwendung einer Person im Betriebs-
§ 55 dienst ist ihre körperliche und geistige Eignung
Beschriftung durch einen vom Unternehmer zu bestimmenden
Arzt festzustellen. Entstehen später, insbesondere
(1) An der Außenseite der Fahrzeuge sind anzu- nach schweren Krankheiten, Zweifel an der Dienst-
bringen tauglichkeit, ist eine erneute Untersuchung erfor-
1. auf den beiden Längsseiten die Bezeichnung des derlich. Betriebsbedienstete, die als Fahrzeugführer
Unternehmers, wobei auch Geschäftszeichen oder oder im Zugsicherungsdienst eingesetzt sind, müs-
Wappen verwendet werden dürfen, und r1 ie Fahr- sen alle drei Jahre untersucht werden; bei allen
zeugnummer, übrigen über 40 Jahre alten Betriebsbediensteten
2. das Eigen- und zulässige Gesamtgewicht, bei sind alle 5 Jahre das Hör- und Sehvermögen und,
Güter- und Belriebsf ahrzeugen auch das Lade- soweit dienstlich erforderlich, die Farbtüchtigkeit
gewicht, nachzuprüfen.
3. Zeichen an den Stellen des Aufbaus, an denen (4) Als Fahrzeugführer oder im Zugsicherungs-
Winden oder sonstige Hebezeuge angesetzt wer- dienst tätige Betriebsbedienstete müssen mindestens
den dürfen, 21 Jahre, Schaffner und Zugbegleiter mindestens
4. der Zeitpunkt der letzten Untersuchung am Auf- 18 Jahre alt sein; über 18 Jahre alten Betriebsbe-
bau und an Fahrwerken, wenn diese von Fahr- diensteten kann jedoch die Bedienung von Trieb-
zeug zu Fahrzeug getauscht werden, fahrzeugen in Betriebshöfen und -werkstätten ge-
5. die Bezeichnung der Türen, an denen nur das stattet werden.
Ein- oder Aussteigen erlaubt ist. (5) Betriebsbedienstete, die Fahrzeuge bedienen
(2) Beschriftungen müssen eindeutig, gut sichtbar sollen oder für den Zugsicherungsdienst vorgesehen
und deutlich lesbar sein; dies darf durch andere sind, müssen eine angemessene Zeit unter Aufsicht
Aufschriften und Werbungen nicht '1eeinträchtigt geeigneter Bediensteter ausgebildet werden. Nach
werden. der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von
ihm beauftragter Bediensteter, der die Prüflinge je-
(3) Fahrzeuge, die nur für Benutzer von Selbst- doch nicht selbst ausgebildet haben darf, durch eine
entwertern oder für Fahrgäste mit Sichtkarten be- Prüfung ihre Eignung festzustellen. Nach bestande-
stimmt sind, müssen durch ein Sinnbild an zweck- ner Prüfung ist dem Betriebsbediensteten vom Be-
mäßiger Stelle gekennzeichnet sein. triebsleiter ein Ausweis auszustellen, in dem fest-
1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
gelegl ü;l, W<:lchc Tütigkcdl.<:n ausgeübt werden dür- die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen
fen. Betriebslwdienslcte, die Palnzeuge bedienen hat und Betriebsanlagen und Fahrzeuge dafür ein-
oder im Zugsidwrunqs- oder I fo ltcslellendienst tätig gerichtet sind.
sind, sind cntfh:tdPm rnw.dmü ßig über ihre Dienst-
verrichtungen zu unterweisen. (3) Weichen ohne gesicherte Stellvorrichtung dür-
fen nur mit Geschwindigkeiten bis 15 km/h spitz-
(6) Uber die Ausbildung, Unterweisung und das befahren werden. Soweit solche Weichen in doppel-
Ergebnis von Prüfungen der Betriebsbediensteten, gleisigen Abzweigungen liegen, hat der Fahrzeug-
die Fahrzeuge bedienen oder im Zugsicherungs- und führer besondere Vorsicht zu üben, um Flankenfahr-
Haltestellendü~nst tätig sind, sind Aufschreibungen ten zu verhüten.
zu führen.
(4) Führer von Straßenbahnfahrzeugen, die am
(7) Betriebsbedienstete dürfen während ihres öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, haben die
Dienstes nicht unter Wirkung alkoholischer Ge- durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
tränke oder anderer ihre Tätigkeit ungünstig be- nach der Straßenverkehrs-Ordnung getroffenen An-
einflussender Mittel stehen. ordnungen zu befolgen, soweit ihnen nicht durch
(8) Leidet ein Bel:riebsbedfonsleter, der Fahrzeuge Signale nach Anlage 4 andere Anordnungen ge-
bedient oder im Haltt~stcllcndienst tätig ist, oder ein geben werden. Zeichen und Weisungen der Polizei-
Mitglied seiner hüuslichen Gemeinschaft an einer beamten gehen allen anderen Anordnungen und
anzei9cpflichtigen Krankheit im Sinne des Gesetzes sonstigen Regeln vor. Dürfen Kraftfahrzeuge nach
zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer § 68 Abs. 3 den besonderen Bahnkörper benutzen,
Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) gelten auch für sie insoweit die Signale nach An-
vom 18. Juli 1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 1012), darf lage 4.
er in den vorgenannten Diensten nur verwendet (5) Fahrzeuge, die am öffentlichen Stra.ßenverkehr
werden, wenn er durch ärztliches Zeugnis nachweist, teilnehmen, dürfen in der Regel ohne Zugsicherung
daß keine Gefahr einer Ubertrngung besteht. (Fahren auf Sicht) verkehren. Dabei darf ein Zug
(9) Bedienstete, die bei Ansübung ihrer Arbeiten einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen,
durch den Straßenverkehr oder den Bahnbetrieb ge- daß er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen
fährdet werden können, haben Warnkleidung zu bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zu-
tragen oder sind durch Warnzeichen oder Siche- ges rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann.
rungsposten abzusichern. Werden Zugsicherungsanlagen verwendet, darf bei
Signalstörungen oder sonstigen Betriebsunregel-
mäßigkeiten auf besondere Anordnung mit entspre-
§ 57 chend verminderter Geschwindigkeit auf Sicht ge-
Bedienung von Betriebsanlagen fahren werden; dabei ist unmittelbar vor Einfahrt in
(1) Betriebsanlagen, deren Bcclienung besondere
unbeleuchtete Tunnel zu halten.
Fachkenntnisse erfordert, dürfen nur von Betriebs- (6) Wird in Tunnelstrecken im Regelbetrieb auf
bediensteten bedient werden, die entsprechend un- Sicht gefahren, muß sichergestellt sein, daß minde-
terwiesen und vom Betriebsleiter dazu bestimmt stens der 1,5f ache Bremsweg der Tabelle A der
worden sind. Anlage 5 bei der für die Strecke zugelassenen
(2) Während der Ausbildung trägt der Lehrbe- Höchstgeschwindigkeit ausreichend beleuchtet ist.
dienstete die Verantwortung für die ordnungsge- (7) Güter dürfen auf Güter- und Betriebsfahr-
mäße Bedienung der Betriebsanlagen. zeugen nur so verladen werden, daß sie nicht über
die Ladefläche und über die seitlichen Begrenzungen
§ 58 hinausragen.
Zugbildung
(1) Züge können als Personen-, Güter- oder Be- § 60
triebszüge verkehren. Sie dürfen nur aus Fahr-
zeugen gebildet werden, deren Bremseinrichtungen Fahrdienst
so zusammenwirken, daß die Vorschriften für Brem- (1) Zum Fahrdienst im Sinne dieser Verordnung
sen erfüllt sind. zählen die im § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten
(2) Die für die Zugbildung und den betriebsfähi- Bediensteten.
gen Zustand des Zuges vernntwortlichen Betriebs-
(2) Es müssen besetzt sein
bediensteten werden vom Betriebsleiter bestimmt.
1. jeder der Personenbeförderung dienende Zug mit
einem Fahrzeugführer und im allgemeinen jedes
§ 59 den Fahrgästen zugängliche Fahrzeug mit einem
Ablauf des Fahrbetriebes Schaffner oder Zugbegleiter,
(1) Für den Betriebsablauf ist ein Fahrplan aufzu- 2. jeder Betriebs- oder Güterzug mit einem Fahr-
stellen. zeugführer und einem Zugbegleiter.
(2) Auf zweigleisigen Strecken ist in der Regel (3) Bei den der Personenbeförderung dienenden
rechts zu fahren. Hiervon kann in besonderen Fäl- Zügen kann auf die Besetzung mit Schaffnern oder
len abgewichen werden, wenn der Betriebsleiter Zugbegleitern verzichtet werden, wenn
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965 1533
l. a) dem FcdH1/.e11~Jfiihr<)r optisch oder akustisch und Beschaffenheit der Betriebsanlagen und Fahr-
a11uczcigl. wird, daf) di(! Türen geschlossen zeuge sowie der Strecken (z.B. starkes Gefälle) zu
sind oder ermitteln und von der Technischen Aufsichtsbehörde
b) E'.inricbtun~wn zur Ubcrwadrnng des Fahrgast- festzusetzen; soweit die Gleise in der Fahrbahn
wechsels angebrnch 1. sind oder öffentlicher Straßen liegen, sind dabei die für den
c) dt!r Zug von besonderen Betriebsbediensteten übrigen Straßenverkehr geltenden Höchstgeschwin-
abgefertigt wird; digkeiten zu berücksichtigen.
2. Brems- und VersUindigungseinrichtungen nach
§ 62
§ 36 Abs. 12 sowie bei Trieb- und Steuerfahr-
zcuqen, die nicht am öffontlichen Straßenverkehr Verständigungsmittel
teilnehmen, Einrichtungen nach § 50 Abs. 2 vor- (1) Zur Kennzeichnung des Betriebszustandes ur1
handen sind, der Fahrzeuge sowie zur Ubermittlung von Anord-
3. den Fahrgästen Verständigungseinrichtungen nungen für den Ablauf des Fahrbetriebes sind, so-
nach§ 49 Abs. 1 Nr. 4 zur Verfügung stehen, weit es die Sicherheit erfordert, Signalbilder nach
4. diese Fah rzeugc, soweit sie am öffentlichen Stra- Anlage 4 zu zeigen. Dies gilt insbesondere für ein-
ßenverkehr teilnehmen, für die Fahrgäste aus- gleisige Strecken mit Gegenverkehr.
reichrmd gekennzcidmet sind und (2) Welche Signalbilder während der Dämmerung,
5. den Fahrgästen die Namen der I-foltcstellen be- bei Dunkelheit, oder wenn die Sichtverhältnisse es
kanntgegeben werden. sonst erfordern, zu beleuchten sind, bestimmt der
Betriebsleiter.
(4) Fahrbediensteten ist während der Beförderung
von Fahrgästen das Rauchen verboten. Dem Fahr- (3) Sind Signale ausgefallen oder können sie nicht
zeugführer isl untersagt, sich während der Fahrt zu eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung
unterhalten. anzunehmen, die die größere Sicherheit gewähr-
leistet.
(5) Lautsprechereinrichtungen dürfon nur zur An-
sage von Haltestellen und für sonstige betriebliche (4) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich,
IIinweise benutzt werden. daß die Signalbilder am Zug vorschriftsmäßig ge-
zeigt und während der Dämmerung, bei Dunkelheit,
(6) Das Signal zur Wci l.erfa hrt darf an den Fahr-
oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern,
zeugführer erst gegeben werden, wenn der Fahr-
beleuchtet werden.
gastwechsel beendet ist. Die Außentüren der Per-
sonenfahrzeuqe sind vor Abfahrt zu schließen. (5) Rangieraufträge, die nicht durch besondere
technische Verständigungseinrichtungen übermittelt
(7) Der FahrzeugJiih rer ist: Zugführer; ihm sind
werden, gelten nur, wenn sie hörbar und sichtbar
die übrigen Bediensteten des Zuges unterstellt.
aufgenommen werden; das Rangierhalt gilt bereits,
(8) Es sind Aufschreibungen zu führen, aus denen wenn es nur hörbar oder nur sichtbar aufgenommen
die Namen der Fa hrbcdiensteten des Zuges, die wird.
Uhrzeit der Dienstübc•rnahmc und -abgabe, die
(6) Signalgeber von Signalen, die betrieblich
Nummern der Fahrzeuge und besondere Vorkomm-
nisse zu ersehen sind. keine Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen
oder entsprechend zu kennzeichnen.
(9) Der Fahrzeugführer hat Schäden an Betriebs-
anlagen und Fahrzeug<'n sowie den Fahrbetrieb
§ 63
gefährdende oder störende Umstände den maß-
~Jebenden Betriebsstellen unverzüglich zu melden. Befahren von Bahnkreuzungen
(10) Der FaJuzeugführer muß über die Betriebs- Uber den Vorrang an höhengleichen Kreuzungen
verhältnisse der Strecken, die er befährt, unterrich- von Gleisen mehrerer Straßenbabnunternehmen
tet sein; er hat bei Neueinsdtz eines Zuges und bei untereinander oder von Straßenbahnen mit anderen
Änderung der Zugzusammensetzung Bremsproben Schienenbahnen, von denen in beiden Fällen minde-
durchzuführen. stens eine außerhalb des Verkehrsraumes öffent-
licher Straßen liegt, sowie über die zu treffenden
(11) Züge mit schc1dhaftcn BremsEünrichtungen
sind aus dem Verkehr zu ziehen; bei Ausfall der Sicherheitsmaßnahmen entscheiden die technischen
Haupt- oder Zusatzbremse darf die Fahrt mit höch- Aufsichtsbehörden der kreuzenden Bahnen.
stens 30 km/h fortgesetzt werden. Fallen Haupt-
und Zusatzbremse aus, darf der Zug die Fahrt mit § 64
Fahrgästen nicht fortsetzen; bei Strecken auf be- Rückwärtsfahren und Schieben von Zügen
sonderem Bahnkörper sollen, soweit es nicht aus
Gründen der Sicherheit untc:rbleiben muß, die Fahr- (1) Züge dürfen rückwärts nur gefahren werden,
güste bis zur nächsten Haltestelle befördert werden. wenn die in Fahrtrichtung vordere Plattform des
Zuges mit einem Betriebsbediensteten besetzt ist
oder Fahranweisungen und Warnsignale in anderer
§ 61
Weise gegeben werden. Die Fahrgeschwindigkeit ist
Höchstgeschwindigkeit den jeweiligen Betriebsverhältnissen anzupassen.
Die für düs Streckennetz oder für Teile des Netzes (2) Züge dürfen nur geschoben werden, wenn sie
zuzulassende Höchstgeschwindigkeit ist nach Art schadhaft sind und die Spitze des Zuges mit einem
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Betriebsbediensteten besPtzt ist, der Fahranweisun- 4. ein von Fahrbediensteten als besetzt bezeichnetes
gen und Warnsignale qibl. Die Fahrgeschwindigkeit Fahrzeug zu betreten,
darf, soweit die Gleise in ckr Fo.hrbahn öffentlicher
5. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der
Straßen liegen, 15 km/h und auf besonderem Bahn-
körper 25 km/h nicht übcrsdueilen. Dies gilt nicht, Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch
sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
wenn der Zug auf andere WPisc gesichert ist.
6. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahr-
zeugen zu rauchen,
§ 65 7. Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
liegengebliebene oder abgestellte Fahrzeuge (3) Personen, Tiere und Sachen, die die Sicherheit
und Ordnung des Betriebes oder der Fahrgäste ge-
Liegengebliebene oder abgestellte Fahrzeuge sind fährden, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
gegen selbsttätiges Abrollen und unbefugtes Ingang- Dies gilt insbesondere für
setzen zu sichern. Auf öffentlichen Straßen liegen-
gebliebene oder c1bgestelll:e Fahrzeuge müssen 1. Personen mit ekelerregenden oder ansteckenden
abgeschlossen oder beaufsichtigt werden. Krankheiten,
2. Personen, die explosionsfähige, leicht entzünd-
liche, radioaktive, übelriechende oder ätzende
Stoffe mit sich führen,
§ 66
3. Personen mit geladenen Schußwaffen, es sei denn,
Ausstattung der Züge daß sie zur Mitführung solcher Waffen amtlich
(1) Bei Teilnahme der Züge am öffentlichen befugt sind.
Straßenverkehr sind rückstrahlende Warneinrich- (4) Verletzt ein Fahrgast die ihm obliegenden
tungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- Pflichten oder fügt er sich nicht den zur Aufrecht-
nung mitzuführen. erhaltung der Sicherheit und Ordnung des Bahn-
betriebes ergehenden Anweisungen der Fahr- und
(2) In Zügen, die in Tunneln oder auf Strecken-
Aufsichtsbediensteten, kann er von der Beförderung
abschnitten betrieben werden, für die Sicherheits-
ausgeschlossen werden.
räume vorgeschrieben sind, bei denen das Aus-
steigen in Notfällen erschwert sein kann oder eine
schnelle Hilfe anders nicht gewährleistet ist, sind § 68
je Fahrzeug mindestens ein Verbandkasten und
Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen
Handfeuerlöscher mitzuführen; darauf kann ver-
zieh tet werden, wenn auf den Haltestellen oder auf (1) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem öffent-
der Strecke Verbandkästen und Handfeuerlösch- lichen Straßenverkehr dienen, dürfen von Unbefug-
geräte in ausreichender Anzo.hl vorgehalten werden. ten weder betreten noch befahren und nur an den
dafür vorgesehenen Stellen überquert werden.
(3) Die Art und Füllung der I--Iandf euerlöscher muß
für den elektrischen Betrieb geeignet sein. Sie sind (2) Vertreter der Aufsichtsbehörden und sonstige
an leicht zugänglicher Slelle unterzubringen. Die Personen, die mit der Ausübung staatlicher Hoheits-
Fahrbediensteten müssen mit der Handhabung der rechte beauftragt sind, sind berechtigt, in Ausübung
Handfeuerlöscher vertraut sein. Die einschlägigen ihres Amtes Betriebsanlagen zu betreten. Sie müs-
Vorschriften für Feuerlöschmittel und Feuerlösch- sen sich, falls sie nicht durch Dienstkleidung erkenn-
geräte, insbesondere über deren regelmäßige Prü- bar sind, ausweisen können. Andere Personen be-
fungen, sind sinngemäß anzuwenden. dürfen hierzu einer besonderen Erlaubnis.
(3) Die Technische Aufsichtsbehörde kann im Ein-
vernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde Unter-
§ 67 nehmern des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen
die Benutzung des besonderen Bahnkörpers gestat-
Verhalten der Fahrgäste
ten. Die Sicherheit des Straßenbahnbetriebes darf
(1) Fcthrgüste hüben sich bei Benutzung der Be- hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
triebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie
es die Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes,
ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere § 69
Personen gebieten. Den Anweisungen der Fahr- und
Betriebsunfälle und -störungen
AufsichtsbedienstetQn ist Folge zu leisten.
(1) Der Betriebsleiter hat Vorsorge zu treffen, daß
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, bei Unfällen schnell Hilfe geleistet wird.
1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt
zu unterhalten, (2) Der Betriebsleiter hat sofort Meldung zu er-
statten
2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu
öffnen, 1. an die Staatsanwaltschaft oder die Ortspolizei-
behörde über Unfälle, bei denen ein Mensch
3. während der Fahrt auf- oder abzuspringen, getötet oder schwer verletzt worden ist;
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965 1535
2. an die Aufsichtsbehörden 3. als Fahrgast den Vorschriften des § 67 Abs. 2
a) über UnUille, bei denen ein Mensch getötet Nr. 2, 3 oder 6 zuwiderhandelt,
oder schwer verletzt worden ist oder die 4. als Verkehrsteilnehmer den Vorschriften des § 68
Betriebsanlagen oder Fahrzeuge erheblich be- Abs. 1 über das Benutzen oder Betreten der Gleis-
schädigt worden sind, anlagen zuwiderhandelt,
b) über Betriebsstörungen von längerer Dauer 5. als Unternehmer oder Betriebsleiter einer auf
als 24 Stunden, Grund dieser Verordnung erlassenen schriftlichen
c) über Vorkommnisse, die öffentliches Aufsehen Anordnung der Technischen Aufsichtsbehörde, so-
erregen, ohne Rücksicht darauf, ob Folgen der weit diese auf diese Vorschrift verweist, zu-
widerhandelt.
unter a) und b) bezeichneten Art eingetreten
sind. (2) Absatz 1 Nr. 1 und 5 gilt auch für denjenigen,
(3) Bei Unfällen im Gemeinschaftsverkehr ist der der als vertretungsberechtigtes Organ einer juristi-
für die Strecke verantwortliche Betriebsleiter zu- schen Person, als Mitglied eines solchen Organs oder
ständig. als gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt.
Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung,
welche die Vertretungsbefugnis begründen sollte,
unwirksam ist.
Fünfter Abschnitt
§ 72
Schluß- und Dbergangsbestimmungen
Geltung im Land Berlin
§ 70 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Ausnahmen blatt I S. 1) in Verbindung mit § 66 des Personenbe-
(1) Ausnahmen können genehmigen: förderungsgesetzes auch im Land Berlin.
1. Die Technische Aufsichtsbehörde von allen Vor-
schriften dieser Verordnung in bestimmten Ein- § 73
zelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Inkrafttreten und Obergangsbestimmungen
Antragsteller; soweit Belange des Straßenver-
kehrs, des Straßenbaus oder des Arbeitsschutzes (1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer
berührt werden, ist das Einvernehmen mit den Verkündung in Kraft.
zuständigen Behörden herzustellen, (2) Am gleichen Tage treten
2. der Bundesminister für Verkehr von den Vor- 1. die Verordnung über den Bau und Betrieb der
schriften dieser Verordnung, wenn sich die Aus- Straßenbahnen (BOStrab) 2 ) vom 13.November1937
wirkungen nicht auf das Gebiet eines Landes (Reichsgesetzbl. I S. 1247) in der Fassung vom
beschränken und ein Einvernehmen zwischen den 14. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 974),
beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden
2. die Verordnung zur Durchführung der Straßen-
nicht zustande kommt.
bahn-Bau- und Betriebsordnung 3 ) vom 29. März
(2) Die Erteilung von Ausnahmen kann von der 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 250),
Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig ge- 3. die Signalordnung für Straßenbahnen 4 ) vom
macht und mit Auflagen versehen werden. 14. Juni 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 397)
außer Kraft.
§ 71 (3) Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
Ordnungswidrigkeiten in Betrieb befindlichen, in der nachfolgenden Tabelle,
Spalte 3, aufgeführten Betriebsanlagen und Fahr-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 zeuge gelten die dort mit einem Kreuz (X) versehe-
des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vor- nen Bestimmungen dieser Verordnung nicht. Jedoch
sätzlich oder fahrldssig müssen bauliche Einrichtungen umgebaut oder an-
1. als Unternehmer dere Sicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften
a) entgegen § 3 Abs. 1 mit dem Neu- oder Umbau dieser Verordnung getroffen werden, wenn f estge-
von Betriebsanlagen beginnt, stellt wird, daß die Beanspruchungen infolge Än-
derung der Verkehrslasten oder aus anderen Ur-
b) entgegen § 5 Abs. 1 neue oder geänderte Be-
sachen überschritten sind oder die getroffenen
triebsanlagen oder Fahrzeuge in Betrieb
Sicherungsmaßnahmen nicht mehr dem Stand der
nimmt,
Technik entsprechen; dies gilt sinngemäß auch für
c) die Instandhaltungspflicht nach § 6 Abs. 1 nicht elektrische Einrichtungen. Soweit keine unmittel-
erfüllt, bare Betriebsgefahr besteht, kann die Technische
d) entgegen § 7 Abs. 1 der Pflicht zur Bestellung Aufsichtsbehörde für die Durchführung der Maß-
von Betriebsleitern oder Stellvertretern nicht nahmen eine angemessene Frist einräumen. Sofern
nachkommt, die Vorschriften über Sicherheitsräume (§ 13) nicht
2. aJs Betriebsleiter der Uberwachungspflicht nach 2) Bundesgesrlzbl. III 9234-2
3) Bundesgesetzbl. III 9234-2-1
§ 9 Abs. 1 nicht nachkommt, 4) Bundesgesetzbl. III 9234-3
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
eingehalten werden, sind diejenigen Stellen, die bei den mit einem Kreuz (X} versehenen Bestimmungen
Annäherung eines Fahrzeugs nicht betreten werden entsprechend geändert werden.
dürfen, durch rot-weißen Warnanstrich zu kenn- (6) Für vorhandene Betriebsanlagen und Fahr-
zeichnen, sofern die Technische Aufsichtsbehörde zeuge, die unter die Vorschriften der Absätze 3 bis 5
nicht andere Sicherungsmaßnahmen anordnet. fallen, gelten die bei ihrer Genehmigung oder Zu-
(4) In Spalte 4 der nc1chfolgenden Tabelle sind lassung zugrunde gelegten Bestimmungen weiter,
die Bcstimmungcm dieser Verordnung, die für erst- wobei für die in den Absätzen 3 und 4 genannten
Betriebsanlagen und Fahrzeuge die Vorschriften un-
mals nach dem l. September 1953 in Betrieb genom-
eingeschränkt, nach Absatz 5 bis zum Ablauf der
mene Fahrzeuge gelten, mit einem Kreuz {X}
Fristen gültig bleiben.
versehen.
(7) Wenn Betriebsanlagen und Fahrzeuge im Zu-
(5) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in sammenhang mit größeren Baumaßnahmen geändert
Betrieb befindlichen und den Vorschriften dieser werden, sind unbeschadet der Bestimmungen der
Verordnung nicht entsprechenden Betriebsanlagen Absätze 3 bis 5 die Vorschriften dieser Verordnung
und FahrzE~uge müssen iiirn~rhalb der in der nach- einzuhalten, falls die Technische Aufsichtsbehörde
folgenden Tabelle, Spalten 5 bis 7, genannten Fristen nichts anderes bestimmt.
Ubersicht
über die in § 73 enthaltenen Ausnahme- und Ubergangsbestimmungen
(In den Spalten 3 bis 7 bezeichnet das Kreuz X die Bestimmungen der Verordnung,
für die grundsätzlich Ausnahmen erteilt sind).
Nur für nach Vorschriften gelten für vorhandene
Benennung Ausnahme
dem 1. 9. 53 Anlagen und Fahrzeuge mit folgenden
Betroffener der Vorschrift für vorhand.
in Betrieb Ubergangsfristen (§ 73 Abs. 5)
in Anlagen u.
genommene
§ Abs. Nr. Satz Stichworten Fahrzeuge
Fahrzeuge 1. Januar 1. Januar 1. Januar
(§ 73 Abs. 3)
(§ 73 Abs. 4) 1967 1970 1972
- -- - - - -
1 2 3 4 5 6 7
2 Allg. b,rnl. Anforderun-
gen
3 Maßnahmen zur Ge-
räuschminderung X
11 S twckc~nf ührung
2 Weiße Kennzeichnung
der Bordsteine X
12 Mindestabstände
2 Allg. Forderungen X
sowie Anl. 1
13 Sicherheitsräume
Gleislage zum Sicher-
heitsraurn X
2 Abmessungen der
Sicherheitsräume X
8 Stromabnehmer in
Si eher hei tsrä umen X
14 Oberbau
6 Längsneigung
sowie Anl. 2 und Bogen X
7 1 u. 3 Weichenstell-
vorrichtungen X
9 Flachrillenschi enen X
12 Gleisabschlüsse X
Nr. :,B Ta9 c~er Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965 153'7
--··-
Nur für nach Vorschriften gelten für vorhandene
Ausnahme
ß('il('llllll rl(j dem 1. 9. 53 Anlagen und Fahrzeuge mit folgenden
BcLrollc!ner für vorhand.
dr)r Vor:-;d l ri I[ in Betrieb Ubergangsfristen (§ 73 Abs. 5)
Anlagen u.
in genommene
Fahrzeuge
J\bs. Nr. St1i.z Slichworl en Fahrzeuge 1. Januar 1. Januar 1. Januar
(§ 73 Abs. 3)
(§ 73 Abs. 4) 1967 1970 1972
--- --- ---~-----
3 4 5 6 7
16 Signalanla~Jc~n
4 J\chtungssi!Jnale
vor Hallsignalen X
6 Ausrüsten mit einer
Ersa lzlichtquelle X
20 Bahnübergänge
2 Uberw ach ungssignale
für Fahrzeugführer
bei Lichtzeichenanlagen X
21 Fahrleitungen
3 Fahrdrahthöhe X
22 Stromversorgungs-
anlagen
Bemessung X
2 Spannungs-
schwankun~Jen X
23 I-lalteslellen
3 Inseln X
5 Bahnstei~Jhöhe sowie
Abstand zwischen
Bahnstei~Jkante und
Fahrzeugen X
g IIöhe der den Fahr-
gästen zugänglichen
füiume X
10 bauliche Maßnahmen
bei unterirdischen
Rüumen mit erhöhter
BrnndrJefahr X
24 Brücken
2 Clc)isfüh rungen
in Bogen X
25 Tunnel
2 Notausstiege X
4 Beleuchtungsstärke X
6 Tunnelwehre X
29 Abmessungen von
Fahrzeugen und Zügen
2 Höhe von Schienen-
oberkante X
30 Pahrzeuggestaltung
2 nicht splitternder,
schwer entflammbarer
Aufbau X
3 wie vor, jedoch die
Innenausstattung
betreffend X
4 Last:annühmen X
5 Prüfen der Schweiß-
verbindungen X
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Nur für nach Vorschriften gelten für vorhandene
Ausnahme
Benennung dem 1. 9. 53 Anlagen und Fahrzeuge mit folgenden
Betroffenc~r für vorband. Ubergangsfristen (§ 73 Abs. 5)
der Vorschrift in Betrieb
Anlagen u.
in genommene
Fahrzeuge
1 Abs. Nr. Satz Stichworten
(§ 73 Abs. 3)
Fahrzeuge 1. Januar 1. Januar 1. Januar
(§ 73 Abs. 4) 1967 1970 1972
-- --- -~-- - -- ----~
1 2 3 4 5 6 7
35 Fahrzeugantrieb
3 Antriebsleistung X
36 Bremsen
3 Zusatzbremse bei
Fahrzeugen, die am
öffentlichen Straßen-
verkehr nicht
teilnehmen X
2 Einhalten der
Bremswege X*)
8 Anpreßkraft der
Schienenbremse
mindestens Hälfte des
Fahrzeuggesamtgewichts X
•J für 2-achsige Fcthr~euge und vor dem 1. September 1953 in Belrieb genommene Fahrzeuge, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen
38 Türen
Offnungsbreite X
39 Trittstufen und
Fußboden
Höhenunterschied
zwischen Bahnsteig
und Fahrzeugfußboden X
40 Fa hrzeu~Jführer- und
Schaffnerplätze
5 Keine Behinderung
beim Verlassen des
Fahrzeugführerplatzes X
2 Scheibenwischer,
Enteisungseinrichtung X
3 Geschwindigkeitsmesser X*)
4 Rückspiegel X
•) mit Ubergangsfrist bis 1. Januar 1!170
43 Notausstiege
Anordnung X
46 Innenbeleuchtung
3 Einschalten der
Innenbeleuchtung
bei Befahren von
Tunnelstrecken X
47 Heizung und Lüftung X
49 Verständigungs-
einrieb tun gen
3 Unterrichtung des
Fahrzeugführers
über die Stellung
fernbedienter Türen X
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965 1539
Nur für nach Vorschriften gelten für vorhandene
Ausnahme
Benennung dem 1. 9. 53 Anlagen und Fahrzeuge mit folgenden
Betroffener für vorhand. Ubergangsfristen (§ 73 Abs. 5)
der Vorschrift in Betrieb
Anlagen u.
in genommene
-§-\Ab,_ Nr. Satz
------ --
Stichworten
--
Fahrzeuge
(§ 73 Abs. 3)
-
Fahrzeuge
U1 73 Abs. 4)
---
1.Januar
--
1967
- - - -
1.Januar
1970
----
1. Januar
1972
- - --
1 2 3 4 5 6 7
50 Fahrsperren und
Sicherheitsfahrschaltung
Fahrsperren X
2 Sicherheits-
fahrschaltung X
52 Zielschilder und
Linienbezeichnung
Anordnung X
53 Schluß-, Bremsleuchten
und Rückstrahler
5 Schlußleuchten bei Fahr-
zeugen, die nicht am
öffentlichen St!aßen-
verkehr teilnehmen X
54 Fahrtrichtungsanzeiger
2 Blinkleuchten, allgem. X
2 2 Zusätzliche Blink-
leuchten bei Zügen über
15 m Länge X
60 Fahrdienst
6 2 Schließen der
Außentüren X
Bonn, den 31. August 1965
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage
Bestimmungen
für das Messen der Mindestabstände
(1) Die, in den Bildern ;\ bis G 1csLqelegten Min- abstände ausgeschlossen ist. Die beweglichen
deslc1bsli.indc zwischen dc,r F<1hrzc~uubegrenzungs-- Gegenstände sind in Weise so zu
linie und Ccgenslbndc·n sowie~ zwischen Begren- sichern, daß die Mindestabstände auch nicht
zungs I in i en von Fah rzcnu cn il u f n c benein an der unbeabsichtigt verändert werden können.
liegenden Gleisen sind ,111 in c;1<~isrniltel1.::1ue still-
stehenden leeren f7dh rzc•U~Jl~n tllid bei eirwr Gleis- Die in den Bildern A bis G dargestellten Fahr-
lage zu rnessen, die d(:r Beirechnung entspricht. zcmgbegrenzungs1inien ergeben sich bei stillstehen-
den leeren Fahrzeugen
(2) Die AbsUinde nach Absilt.z 1
1. im geraden Gleis aus
1. sind sowohl ün geradc~n Cleis <lls duch in Gleis--
bogen mit Uberhöhun~J(m, wie in den Bildern A a) den seitlichen Begrenzungen irn Abstand der
bis G angegeben, größten Fahrzeugbreite und, bei Fahrzeugen
für Oberleitungsbetrieb, der größten Strorn-
ü.) soweit sie 0, 15 m oder kleiner sind, jeweils abnehrnerbreite,
senkrecht zur Fahrzeughe<J renzungslinir!,
b) der oberen Begrenzung entsprechend der größ-
b) die übrigen Maße _jedoch in der Waagerechten- ten Fahrzeughöhe, bei Fahrzeugen für Ober-
an der engsten Stelle leitungsbetrieb einschließlich der höchsten
zu messen, Stel.lung des Stromabnehmers,
2. gelten unter der Vorarn;setzung, daß 2. in Gleisbogen sowie auf Kuppen und in Wannen
aus dem geometrischen Verhalten der Fahrzeuge
a) es bei ordnungsgem2ißcm Zustand der Gleis-
bei den jeweils ungünstigsten Stellungen; dem-
anlagen und der Fithrzeu~Je auch bei. den zu-•
entsprechend sind die nach Nummer l bestimmten
lässigen Spurerwei lenm~Jcm, Radreifenabnut-
Fahrzeugbegrenzungslinien zu erweitern.
zungen und IJöchs!.t1escb windigkeilen weder
in der Geri.1dcn noch in Gleis- und Ausnm- Eie.schränkungen im Iiöhenbereich über 2,8 m und
dungsbogen zu Berührungen 2.w fr;chen Fahr- unterhalb des Fahrzeugfußbodens können bei der
zeugen und Gegcnstiindu1 kommen kann und Festlegung der Fc1ruzeugbegrenzungslinie berück-
sichtigt werden.
b) vor der ersten Jnbctriebn<1hmc neuer ocler um-
gebauter Gleiscrnli.1gen und Pahrzengc durch (4) Für das Verhältnis zwischen Fahrzeugbegren-
Berechnungen und zungslinie und Gleis gelten folgende Beziehungen:
ist, daß die Vorschriften c~rfülH sind,
1. Die Mittellinie der durch die Fahrzeugbegren-
3. setzen ferner voraus, cldß zungslinie gebildeten Flächen steht in der Gleis-
a) wLihrend der Fahr! die Türen geschlossen und mitte senkrecht auf der Verbindungslinie der
innc~rhalb der Fahrzeuge bdindliche Personen beiden Schienenoberkanten,
gehindert sind, sich aus Fenstc~rn hinauszu- 2. die seitlichen Begrenzungslinien sind gleich-
lehnen odC'r sich c1uf Trittstufen ,mfzuhalten, laufend mit der Mittellinie,
b) die festen und beweglichen Gegenstünde, aus- 3. die obere Begrenzungslinie ist gleichlaufend mit
genommen Fahrzcuqe und Gleise, so beschaf- der Verbindungslinie der beiden Schienenober-
fen sind, daß eine VerklPincnmg der Mindest- kanten.
A
Mindestabstände bei 6/eisen in der Fahrbahn einer öffentlichen Straße
a) auf freier Strecke b) an Haltestellen und Schutzinseln
•
1
! ' ~ +,5,00 Unterkante Fahrdraht im Yerkehrsraum z--;
1 ! 1 ·, 6"ffent!icl7er Srraßen (....'t
w
• 1 •
0,20_1 ~o /4lej jg,20 NiedrigsteFahrdrahtlageimfJorchl7ang >-J
Arbeitsraum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _--+-----1-+- • • +4 20 unter Bauwerken ~
für Stromabnehmer ~.......................+-"-.......................,... +4 oo Oberkante des abgezogenen Strom- p_,
(?
abnehmers '"'
erv: 0 J m,b +3,40 6rb"ßterahrzeughö/Je
>
c::
r.n
'
0 0 0 0 0 0 0 0 0
<J
1 (ohne Stromabnehmer) c.o
OJ
O"'
' 0.15
~
(D
+Z,80 ii.SO,jedochmindestens b:i
Fahrzeugbegrenzungslinie I V\ ~ 420 ü.Bahnsteig 0
;::i
F
I
wa
p_,
~
i
Abstandsbegrenwngsllnle (D
;::i
fiir feste oder beweg/feile ~'\~· /,/'-../,/>-../'-../'-../'-.. /'-../'-../'-../'-../, ,-.,.
, , r - - Abstand YOn festen 6egenständen ?'J
Gegenstande ~'\."'S-.~ (Treppen asw.)i dieses Maß darf'
(auch der Abstandsbegren- · \ \\ "'~ 0
p:;-
zt.mgslinie anderer Schienen-~~""-~ fiir Halteste//ensc/Jilder, Maste,Ver-
0
fahrzeuge} ~\Tu ~ ~
kehrszeichen und 1/erkehrseinrich-
tungen um .f1öc/Jsrens 0;35 unter-
O"'
(D
~%\~~ ~ . $C/Jritten werden ',-.,.
"'
c.o
Begrenzung b.ei N!schen~\l~ Ü)
~~~~~
U1
und Sicherheitsräumen
. ~q7o~i
·~~~
(so) -_g_Q~'\~~~
- ~ Bahnsteig
xo,o0(SO)
Maßeinm •J 0,20 in Gleisbogen mit H ~ 100
--
'11
i,I.
B
-c:.Jl
~
N
Mindesfabsta·nde bei 0/eisen auf besonderem Bahnkorper
innerhalb und außerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße
a) auf freier Strecke b) an Haltestellen und Schutzinseln
1
.....,....,...,....,....,....,..........,...........,.......,...,..............---+-----~-+----'-5'_00_ Unterkante Fahrdraht im J/erkehrsraum
1 1
1
1
1 1 6"ffent/icher Straßen
1 1
' to
o,~
'11
1
0,20
1
L
1
j 1 o 20 Niedrigste Fahrdrahtlage im Ourchhang
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:s:~::::,,~:.hmer
""1- 1 'r--r-
I llil 1 1 1 i 1 1 11 1 11111 1 11 ~I 1
1
! 1 I„ LI 111111111111111 LI 1 ::,:: ~::::;;;:~k:~ezogenen
abnehmers
Strom-
(Q
(D
Cfl
(D
Cfl
~
N
O'
+3,40 Orb"ßte Fahrzeughöhe
0~0.,.v~v',-:V"~&~v~<:::>1.----fl--,,:-------'--rohne Stromabnehmer)
P"'l)"'<i""'A~f.;;..,. G,....7...-o,..,""'J<,...,J....d.,,.,-,,~ j
l,_o\~ c...,
Cl
Fahrzeugbegrenzungslinie vvvv
. +280 ü.SO,jedochmindestens p'
e-;
(Q
2,20 ii. Bahnsteig Cl
:::,
~
(Q
Abstandsbegrenzungslinie
für feste oderbewegliche
6egenstande
------1
~~~ 1
~ ~t;a ....,.
(D
O'J
.:-11
(auch der Abstandsbeg~en- ~~~~ ~ - - - Abstand ran festen 6egenständen ,-J
s......
zungsllnle anderer Schienen- ~~
~w · (Treppen usw.); dieses Maß darf
fiir Haltestellenschi/der; Maste, Yer-
~~
fahrzeuge)
Begrenwngbei Nischen ~~~~'i V/
.1/ß
kehrszeichen und //erkehrseinric/J-
tungen um höchstens 0,35 unter-
und Sicherheitsriiumen ~~
~
~i~~
schrirtl!n werden.
~{{~
0-'\'\~~ Bahnsteig
(so/o,oo "'-""' 1 ! Ljd ! 1 ! ::Jlii& ±o;oorsoJ
fiihrbahn einer öffentlichen ~ra~ 0 30 falls die Anlage der Straßenfahrbahn niclJt größere Maße bedingt
1I
• J Ohne Mittelmast in der 6eraden • 0,30 zwischen den Fahrzeugbegrenzungslinie~
Maße in m in Oleisbogen mit R ~ 100 „ 0,20 zwischen den Fahrzeugbegrenzungslinien.
C
Mindestahstiinde in Tunneln oder sonstigen Streckenabschnilfen
mit außen/legenden Sicherheitsra·umen bei Stromabnahme Yon oben
a) auf freier Strecke b) an ftaltestellen
z
"";
::.,,
Arbeitsraum ------..<----r+-------;------ttt- CC
tiir Stromabnehmer 1
!
>-l
C:
0 0
~0 0 0 0
J 0 0 0 0 0
~· 0 -,.J,4o Grdßte Fahrzeughif/Je c.q
• • c ,. (ohne Stromabnehmer) 0-
(")
""
+2,ao ü.SO, jedoch mindestens •
~
Ul
•-r-,-, ' 2,20 ü. Bahnsteig c.q
Abstandsbegrenzungs!inie-'---,,'-+----- p_;
ü"
für feste oder bewegliche (!)
Gegenstä'nde td
0
~
für Einhauten innerhalb .?
,SO rn------r-7"7 ,L,L,L---,,L!.._:+:...!_1,c:_5~0des Ein-u.Aussteigebereiches. 0-
(!J
9 ~
,r dieses Ma/3 darf fiir Einbau-' ......
Sicherheitsraum------..,.,"'''" tenaul3er/JalbdesEin-u.Aus- sn
steigebereiches um hochstens 0
:,:;-
"" ~ If;;: @1 0,65 unterschritten werden. ,-+
0
fährzeughegrenwngslinie , / 1.:,.:,;,,-::::-::<20->:>11 r ü"
(D
~ -o.oo(SO)
>--:
......
=...__,,~~'-"-"""'.,. 1 • • Bahnsteig CD
O'l
(Ji
Maßeinm •J °'20 in 6/eisbogen mit lt ~ 100
-"11
"'i:..:i""
D -"11
,I;.,.
;i;..
Mindestabstände /n Tunneln oder sonstigen Streckenabschnitten
mit innenliegenden Sicherheitsräumen bei Stromahnahme von ohen
auf freier Strecke
Arbeitsraum <4_ i 11: 1t11111111, .. 11l11II'·11 111 t t ·
für Stromabnehmer t,:J
i=
::::i
0...
'<i k :;::-., 1 v / +3/+0 Größte Fahrzeughöhe (D
1 (fJ
•* * ** * * * * *' • ' (ohne Stromabnehmer) CO
(D
(fJ
(D
,.....
Abstandsbegrenzungslinie '71 1 "nnnnH/',,/',,/,n N
O'
fii.r feste oder beweg/iclle
~
,.....
6egenstände ~
('__,
P.l
VV',J,/VV,A,/'JV'J'u',A./V',A 1, . Fahrzeugbegrenzungslinie P"
'""
CO
P.l
::::i
CO
,._,.
+T.50 +1,50 <.D
O'l
y,
,-J
:,OvOvo.;,ov 0 v 6 vOvOv•v 6 /'v"I I V/ Sicherheitsraum ~
......
(SO) -1:0.00 ±-o,oo (SO)
*) Ohne Mitte/stütze und bei Sicherheitsraum innen~ 1,00 zwischen den Fahrzeug-
begrenzungslinien. Sofern Mitte/stützen vorhande0 ist einseitig ein Schutzab-
Maße in m stand von 0,45 zwischen Fahrzeugbegrenzungslinie und Mitte/stützen vorwsehen.
E
Mindesfabstände in Tunneln oder sonstigen Streckenabschnitten
mit außenliegenden Sicherheitsräumen hei seitlicher Stromabnahme
a) auf freier Strecke b) an Haltestellen
Z'.
v-i
0:
l
::::3
lQ
p_
(:;
+2,80 ü.SO, jedoch mindestens >
.,_...,....,,..,,..._.,._. ___2,20 ü.BafJnsteig
Abstandsbegrenzungslinie--"-;,'!----- 1/'-../'../,/,/"-/"-/"-/,/lJ,/
C
Cf)
CO
für feste oder beweg//che Q;
ü
Oegenstände (')
, ? / / /! für Einbauten innerhalb to
0
des Eln-u. Aussteigebereic/Jes1 l::i
dieses Maß darf fiir Einbauten ?
0-
außerhalb des Ein-u.Aussteige- (D
Sicherheitsraum ,c t<'0e< t:J
bereiches um höchstens 0,65 ......
0:
unterschritten werden.
fahrzeugbegrenzungslinie / /f:>0<<<<::-<N; 1.:- C~...,
0
ü
,,~"+--------Sicherheitsraum (1)
>-;
unter Hochbahnsteigen ,-.
c.o
C")
U,
•> Nur zulässig bei Sicherung deraleisan/age
Maßeinm In 6/eisbogen nicht 9rößer a/~- ~25.
-
C.,'l
i,f;,,,
"11
-
C..'1
l+o>o
0,
F
Mindestahsta·nde in Tunneln oder sonstigen Streckenabschnitten
mit innenliegenden Sicherheitsräumen bei seitlicher Stromabnahme
auf freier Strecke
tt
~
~ifl
(Q
(D
{fl
~
N
u
Abstandsbegrenzungslinie , ,✓ 1
für feste oderbewegliche
6egenstände
1
'>< • Fahrzeugbegrenzungslinie ic:......
Pl
~
>-1
(Q
+1,50 +1.50 Pl
~
(Q
......
<O
0)
y,
XXXXXXXX>(XXX>I I V/ Sicherheitsraum
>-l
§;
1-<
(SO)
ro,oo /;1
7
1 ~-"'- ~....:i(..~r-:
f
. . . ~ ~..:.1'-1'1
•
1~"'--~ 1 ILJ<--"'-~ ..._~::r-:-~...A..a I
f
V/±o,oo
, (SO)
*> Ohne Mitte/stütze und bei Sicherheitsraum innen~ 1,00 zwischen den fährzeug--
begrenzungs/inien. Sofern Mitte/stützen vorhanden1 ist einseitig ein Schutzabstand
Maßeinm von ()/15 zwischen Fahrzev9be9renzvng.slinie und Mitte/stützen vvrzusehen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965 1547
G
Mindestabmessungen des Sicherheitsraumes
in Tunneln mit Kreisquerschnitt
Fahrzeugbegrenzungslinie
Standort-
Ma/Je in m
1548 ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 2
Gleisneigung und Gleisbogen
Es bezeichncm: b) Dberhöhungen
V zuU.issigc Uöch~-:1.qcschwinclinkeit in km/h 1. Mindestüberhöhungen Ümin
H Glcisbogonlwlbmc:-;'.;Pr in der G1c)isachse Zum Ausgleich der Seitenbeschleunigung
in m bei Fahrt durch Gleisbogen ist der äußere
Ausrundungsha lbmessPr in m Schienenstrang anzuheben. Die höchst-
zulässige Seitenbeschleunigung bs beträgt
größerer Cleisbouenhcdbmc'ssc\r in m 1,0 m/sec 2 • Bei dieser Seitenbeschleunigung
[-fo kleincrn C~leisboocnhalbmcsscr in m ergeben sich die Werte
Ürnin Mindestübcrhölnmg in mm 11,8 v 2
1.1 Ümin = - - - - - 150 bei Regelspur,
Ürn:1 X Höchstübc!rhöb11ng in rn.rn
H
s,3 v 2
- - - - --- 108 bei Meterspur.
1.2 Ümin
I. Gleisneigung H
Soweit sich negative Uberhöhungen
a) Höchstwerte der Längsneigung
(Untertiefungen) ergeben, sind diese zu-
Bei Reibungsbahnen lässig.
100 °/oo.
2. Höchstüberhöhungen
Im Haltestellenbereich und bei Abstell- Ümax nach der Formel
anlagen sind unter Berücksichtigung des Roll-
2.1 Ümax 165 mm bei Regelspur,
widerstandes der Fahrzeuge geringere Nei-
gungen vorzusehen. 2.2 Ümax 110 mm bei Meterspur;
b) Ausrundung von Neigungswechseln
an Bahnsteigen
2.3 Ümax 70 mm bei Regelspur,
Mindesthalbmesser Ha bei Gleisanlagen, auf
denen die Fahrzeuge nicht am öffentlichen 2.4 Ümax 50 mm bei Meterspur.
Strnßenverkehr teilnehmen, nach der Formel Abweichungen von der festgelegten Uber-
V?. höhung als Folge des Betriebes sind bis zu
Ha - - - ; ·1· edoch nicht kk~iner als 500 m,
4 ' ± 10 mm zulässig.
in Ub<~rhöhungsrampen nichl kleiner als
c) Ubergangsbogen
1000 m,
Ubergangsbogen sind anzulegen bei Gleisen
bei Weichenzungen von Bahnen, deren Fahrzeuge
in Wc:mncn nicht kleiner als 1000 m, 1. am öffentlichen Straßenverkehr teilneh-
in Kuppen nicht kleiner als 5000 m. men, entsprechend den Straßen- und Be-
triebsverhältnissen,
Bei GlE~isanlagen, die in d(~r Fahrbahn öffent-
licher Straßen liegen, ist die Ausrundung der 2. nicht am öffentlichen Straßenverkehr teil-
Neigungswechsel den örtlichen Gegebenhei- nehmen,
ten anzupassen. a) zwischen einer Geraden und einem
Gleisbogen, wenn der Halbmesser des
II. Gleisbogen v2
Gleisbogens kleiner als - - ist,
a) Mindesthalbmesser, 9
in der Gleisachse gemessen, bei Gleisen von b) zwischen Gleisbogen mit verschiedenen
Bahnen, deren Fahrzeuge Halbmessern, wenn
1. am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen aa) bei gleichgerichteten Gleisbogen
H 25m, 1000 1000 9000
- - - -· - - - größer als - - 9
-,
H2 H1 V-
2. nicht am öffenllichen Straßenverkehr teil-
nehmen bb) bei entgegengesetzt gerichteten
I-1 180 m. Gleisbogen
1000 1000 .. 9000 .
Dabei sind clie Vorschriften über den waage- - - - + - - - großer als - -2- 1st.
rechten Abstand zwischen Bahnsteigkante I-12 H1 V
und Fahrzeug (§ 23 Abs. 5) zu beachten.
Unterschrcilungen der Werte von 1. und 2. d) Uberhöhungsrampen
sind auf AbsteJJanlagcn, Wendeschleifen, 1. Neigungshöchstwerte
Betriebshöfe und SondPrfölle zu beschränken. bei Gleisen von Bahnen, deren Fahrzeuge
Nr·. 58 Tag d<::~r Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965 1549
1.1 am ij(fenllidwn St.rcißenverkehr teil- gen hat. Hierauf kann bei Gleisscheren
nd1men verzichtet werden.
lwi V bis 50 km/h bei Regelspur 2. Längen
30 km/h bei Meterspur Die Uberhöhungsrampe soll innerhalb des
1 : 150
Ubergangsbogens angeordnet werden und
dessen Länge haben. Wenn die Dber-
bei höheren Geschwindigkeiten
höhungsrampe infolge örtlicher Gegeben-
:-3 V bei Regelspur heiten in den Gleisbogen einbezogen wird,
1 : .') V bei Mdcrspur, muß die Mindestüberhöhung in jedem
Punkt des Dbergangsbogens vorhanden
1.2 nidll dm ötft:ntlichen Straßenverkehr sein. Folgen Gegenbogen ohne Zwischen-
11: i I ndrrnen gerade aufeinander, ist die Dberhöhung
bei V bis 50 km/h bei Regelspur des einen Bogens stetig in die Uberhöhung
30 km/h bei Meters pur des anderen Bogens überzuführen.
1 : 300 Ubergänge von einem Gleisabstand auf
einen anderen (Gleisverziehungen) können
bei höheren Geschwindigkeiten
ohne Ubergangsbogen und Zwischengerade
1 6 V bei Regelspur hergestellt werden, wenn die Halbmesser
1 : 10 V bei Mcterspur. v2
der Gegenbogen mindestens in m be-
Zwischen :zwei Uberhöhungsrampen muß 4
ein Gleisabschnitt ohne Uberhöhung oder tragen.
mit gleichblcibPndc)r Uberhöhung vorhan- Bei der Festlegung vorstehender Werte ist
V die jeweilige Bauart der Fahrzeuge zu berück-
dc)n sein, der mindcsL<!ns-------in m zu betra-
10 sichtigen.
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 3a
Radsatz-Schema und Radreifenprofil
für den Betrieb auf Rillenschienen und auf Schienen
mit Ausrundungshalbmesser am Schienenkopfhis 70mm
---------(11/-32) 1 997 c r --------
Radsatzspur
1435 /1000
6rb'ßtmaße ( }
Kleinstmaße} (
bei Radlasten
bis Bt = 16mm
über3t = 18 mm
Lauffläche zylindrisch '
L29 __ ~~~
oder konisch
Schienenumri/3/inie
Maße inmm --------}~(---------
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965 1551
Anlage 3b
Radsatz-Schema und Radreifenprof/1
fur den Betrieb auf Schienen
mit Ausrundungshalbmesseram Schienenkopfiiber 10mm
----------(1~29)----------- Radsatzspur
-+--+----------- 1500
j
-------1- '
~,~·-~,
~,
..C:::•
- - - - - - - - - - - - 1435 - - - - - - - - - - -
Größtmaße ( )
15
J \ Kleinstmaße ) (
\ 9riißte Abnutzung
für Radlasten bis 5t
mit Vollrads !5 mm l'-,,'--,h'-,,,...,,..-r--r+r:,,,:..,,'--r-,L,L,.LA,L-J.L,,,._,,_-r--r+r:,,,:..,,'--/
··'---
------.
mit Radreifen• 25mm
Neuzustand } \
__ _/··
/ ·~!lrad
··,.__··-- ...
/
.,,---
Lauffläche zylindrisch 1
oder konisch 1
1
Schienenumrißlinie
7
Maße inmm --(32)
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 4
Signalbilder
Ubersicht
Seite
Streckensignale (S) 1553
2 Auftragssignale (A) 1555
3 Zugsignale (Z) 1557
4 Geschwindigkeitssignale (G) 1558
5 Schutzsignale (Sh) 1559
6 Rangiersignalc (R) 1561
7 Weichensignale (W) 1562
8 Schallsignale (St) 1563
9 Sondr~rsinnüle (So) 1565
Bemerkung:
Die in der vollen Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten sowohl
für Bahm!n, deren Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen,
als auch für Bahnen, deren Fahrzeuge nicht am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen.
Die Streckensignale (S) und Auftragssignale (A) für Strecken, auf denen die
Fahrzeugf' am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, können erforder-
lichenfalls cmch für Strecken verwendet werden, auf denen die Fahrzeuge
nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
Pür die Beschriftung ist gerade Blockschrift zu verwenden.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965 1553
Streckensignale (S)
Signale für Strecken,
auf denen die Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen nicht teilnehmen Erläuterung
Bedeutung Signal S 1 (Haltsignal) Zu Signal S 1
,,Halt" Ein weißer waagerechter Lichtbalken Ein rotes Licht Am Signal S 1 darf nicht vorbeigefah-
oder mehrere weiße Lichtpunkte ren werden. Weiterfahrt auf Sicht nur
waagerecht nebeneinander auf besondere Anordnung.
Signal S 2 (Achtungssignal) Zu Signal S 2
,,Achtung! Ein weißer oder schwachgelber Licht- Ein gelbes Licht Signal S 2 kündigt an, daß „Halt" zu
Halt zu punkt erwarten ist.
erwarten"
Cl
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Streckensignale (S)
Signale für Strecken,
auf denen die Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen nicht teilnehmen Erläuterung
Bedeutung Signal S 3 (Fahrsignal) Zu Signal S 3
,,Fahrt" a) ,,Fahrt frei geradeaus" Ein grünes Licht Signal S 3 gibt dfo Fahrt frei; es kann
auch in Verbindung mit Signal G 4
Ein weißer senkrechter
gezeigt werden.
Lichtbalken oder mehrere
weiße Lichtpunkte senkrecht
übereinander
b) ,,Fahrt frei nach rechts"
Ein weißer schräg nach rechts
oben weisender Lichtbalken
oder mehrere weiße Lichtpunkte
in gleicher Richtung
c) ,,Fahrt frei nach links"
Ein weißer schräg nach links oben
weisender Lichtbalken
oder mehrere weiße Lichtpunkte
in gleicher Richtung
Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965 1555
Auftragssignale (A}
Signale für Strecken,
auf denen die Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen nicht teilnehmen Erläuterung
Bedeutung Signal A 1 {Türschließzeichen) Zu Signal A 1
„Türen Ein weißes oder gelbes Auf das Signal A 1 sind die Türen im
schließen" „T" auf dunklem Schirm Zuge zu schließen.
vor der Zugspitze
Signal A 2 (Abfahrzeichen) Zu Signal A 2
„Abfahren" Ein kurzes akustisches oder optisches Zeichen Signal A 2 ist zu geben, wenn der Zug
abfahren soll. Es kann auch als Durch-
fahrauftrag gelten.
oder: Hochhalten eines Armes oder eines Befehlsstabes
oder: Ein grün leuchtender Ring auf dunklem Schirm
oder: Ein weißes Blinklicht vor der Zugspitze
Signal A 3 (Haltzeichen) Zu Signal A 3
,,Halt" Zwei kurze akustische oder ein optisches Zeichen oder ein Signal A 3 bedeutet Halten an der
akustisches und ein optisches Zeichen nächsten Haltestelle. Es kann auch als
Widerruf des Signals A 1 angewendet
werden.
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Auftragssignale (A)
Signale für Strecken,
auf denen die Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen nicht teilnehmen Erläuterung
Bedeutung Signal A 4 (Nothaltzeichen) Zu Signal A 4
,,Nothalt" Tageszeichen: Auf Signal A 4 ist der Zug auf dem
Eine weiß-rot-weiße Flagge oder der Arm im Kreis bewegt kürzesten Weg zum Halten zu brin-
gen.
Nachtzeichen:
Eine Laterne, möglichst rot abgeblendet,. oder ein leuchtender
Gegenstand im Kreis bewegt
oder: Mindestens 3 kurze akustische Zeichen schnell hintereinander
oder ein Dauerton
Signal A 5 (Zwangshalt) Zu Signal A 5
,,Zwangs- Eine quadratische gelbe Scheibe mit waagerechtem Kennzeichnet die Stelle, an der in
halt" grünem Streifen jedem Falle zu halten ist.
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965 1557
Zugsignale (Z)
Signal Z 1 Erläuterung
,, Spitzensignal" Zu Signal Z 1
Fahrzeuge an der Spitze eines Zuges, an der Stirnseite ein in der Mitte an- Kennzeichnet die Zugspitze und wird
gebrachtes weißes Licht, ein weißes Licht an der höchsten Stelle und ein während der Dämmerung, bei Dunkel-
Zielschild heit, oder wenn die Witterung es er-
fordert, beleuchtet. (Siehe auch §§ 51
und 52).
Signal Z 2
,, Schlußsignal" Zu Signal Z 2
Am Zugschluß mindestens ein rotes Licht Kennzeichnet den Zugschluß und wird
während der Dämmerung, bei Dunkel-
heit, oder wenn die Witterung es er-
fordert, beleuchtet. (Siehe auch §§ 53).
r 7
1 1
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Geschwindigkeitssignale (G)
Signal G 1 Erläuterung
11 Ankündigung der Geschwindigkeitsbegrenzung"
Zu Signal G 1
Eine mit der Spitze nach unten zeigende gelbe Dreieckscheibe mit weißem
Rand und schwarzer Ziffer Das Signal G 1 ist im Bremsweg-
abstand vor dem Signal G 2 oder vor
der Gefahrenstelle aufzustellen.
oder:
Signal G 2
,,Beginn der Geschwindigkeitsbegrenzung" Zu Signal G 2
Eine rechteckige auf der Schmalseite stehende gelbe Scheibe mit weißem Das Signal G 2 steht am Anfang der
Rand und schwarzem Buchstaben A oder schwarzer Ziffer langsamer zu befahrenden Strecke;
Signal G 2 kann auch in Verbindung
mit anderen Signalen gezeigt werden.
Zu den Signalen G 1 und G 2
Die Ziffern der Signale bedeuten, daß
der angegebene Wert in km/h als
Geschwindigkeit zugelassen ist; wer-
den einstellige Ziffern verwendet, ge-
ben diese den zehnfachen Wert an.
Signal G 3
,,Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung"
Eine rechteckige auf der Schmalseite stehende weiße Scheibe mit schwarzem
Buchstaben E
Signal G 4
,,Geschwindigkeitszeichen''. Zu Signal G4
Eine ausgeleuchtete Fläche mit Geschwindigkeitsangaben Das Signal G 4 gibt die Fahrgeschwin-
digkeit in km/h an, die vom Fahrzeug-
führer jeweils eingehalten werden soll.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965 1559
Schutzsignale (Sh)
Signale für Strecken,
auf denen die Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen nicht teilnehmen Erläuterung
Signal Sh 1
,,Haltscheibe"
Tageszeichen: Zu Signal Sh 1
Eine rechteckige rote Scheibe mit weißem Rand Vor Signal Sh 1 ist zu halten.
Nachtzeichen:
Tageszeichen mit roter Laterne Rote Laterne ohne Tageszeichen
Signal Sh 2
„Begegnungsverbot 11
- Anfang -
Zu Signal Sh 2
Eine quadratische gelbe Scheibe Das Signal bezeichnet den Anfang
mit grünem Andreaskreuz eines Streckenabschnittes mit benach-
barten Gleisen, auf denen sich Züge
nicht begegnen dürfen. Falls das Ver-
bot auf bestimmte Fälle beschränkt
ist, kann dies durch ein Zusatzschild
gekennzeichnet werden.
Signal Sh 3
„Begegnungsverbot 11
- Ende -
Zu Signal Sh 3
Eine quadratische gelbe Scheibe Das Signal bezeichnet das Ende des
mit grünem Rand mit Signal Sh 2 angezeigten Begeg-
nungsverbots.
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Schutzsignale (Sh)
Signale für Strecken,
auf denen die Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen nicht teilnehmen Erläuterung
Signal Sh 4
,,Läutetafel" Zu Signal Sh 4
Eine auf der Schmalseite stehende weiße rechteckige Tafel mit schwarzem L Signal Sh 4 kennzeichnet die Stelle,
von der ab der Fahrzeugführer akusti-
sche Warnsignale zu geben hat.
L
Signal Sh 5
Achtungssignal
,,Achtung" Zu Signal Sh 5
Ein mäßig langer Ton oder Läutezeichen Signal Sh 5 ist zu geben, um Personen
zu warnen.
Signal Sh 6
,, Grenzzeichen" Zu Signal Sh 6
Ein rot-weißes Zeichen oder entsprechende Markierung im Gleisbereich Grenze, bis zu der bei zusammen-
laufenden Gleisen das Gleis besetzt
werden darf.
Signal Sh 7
„Haltetafel" Zu Signal Sh 7
Eine hochstehende schwarze Rechteckscheibe mit weißem H oder weiße Die Haltetafel bezeichnet die Stelle,
Rechteckscheibe mit schwarzem H oder entsprechende Markierung im Gleis- an der der erste Wagen eines Zuges
bereich halten soll. Sind für verschiedene Zug-
längen unterschiedliche Haltepunkte
vorgesehen, können entsprechend der
Wagenzahl zusätzlich Ziffern, die die
Zuglänge bezeichnen, angewendet
werden.
Signal Sh 8
,,Halt für Züge mit Rangierauftrag" Zu Signal Sh 8
Eine rechteckige weiße Tafel mit einem schwarzen H und der darunter Züge, die rangieren, dürfen am Signal
befindlichen Bezeichnung „Rangierfahrt" Sh 8 nicht vorbeifahren.
H
Rangierfahrt
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965 1561
Rangiersignale (R)
Signal R 1 Erläuterung
,,Wegfahren"
Zu Signal R 1
Ein mäßig langer Ton und senkrechte Bewegungen des Armes, bei Dunkel- Signal R 1 bedeutet, das Triebfahrzeug
heit mit einer weißen Laterne soll in Richtung vom Signalgeber weg
fahren.
Signal R 2
,,Herkommen"
Zu Signal R 2
Zwei mäßig lange Töne und waagerechte langsame Bewegungen des Armes, Signal R 2 bedeutet, das Triebfahrzeug
bei Dunkelheit mit einer weißen Laterne soll in Richtung auf den Signalgeber
zu fahren.
Signal R 3
,,Halt"
Zu Signal R3
Drei kurze Töne und kreisförmige Bewegungen des Armes, bei Dunkelheit Bei Signal R 3 ist der Zug auf kür-
mit einer weißen Laterne zestem Weg zum Halten zu bringen.
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1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Weichensignale· (W)
a) Signale für einfache Weichen und einfache Kreuzungsweichen
Signal W 1 Erläuterung
,,Stellung geradeaus"
Zu Signal W 1
Von der Weichenspitze oder vom Herzstück aus gesehen ein auf der Schmal- Die einfache W eiche steht auf dem
seite stehendes weißes Rechteck auf schwarzem Grund geraden Zweig.
a
Signal W 2
,,Stellung Abzweigung"
Zu Signal W 2
Von der Weichenspitze aus gesehen ein weißer Balken auf schwarzerp. Grund Die Weiche steht für die Fahrt durch
den gebogenen Zweig.
Vom Herzstück aus gesehen ein weißer Kreis auf schwarzem Grund
a b) Gleissperrsignale
Signal W 3
,,Halt!" ,,Fahrverbot"
Zu Signal W 3
Ein waagerechter schwarzer Streifen auf runder weißer Scheibe Das Signal W 3 wird in Verbindung
mit Entgleisungsschuhen angewendet
und kann auch zur Kennzeichnung
eines Stumpfgleisabschlusses dienen.
8Signal W 4
,, Gleissperre ist abgelegt"
Ein nach rechts steigender schwarzer Streifen auf runder weißer Scheibe
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965 1563
Schaltsignale (St)
Signal St 1 Erläuterung
,,Signalkontakt"
Zu Signal St 1
Eine blaue quadratische Scheibe mit einem weißen S Am Signal St 1 ist ein Signalkontakt
zu betätigen.
Signal St 2
,. W eichensignal"
Zu Signal St 2
Eine blaue quadratische Scheibe mit einem weißen W Am Signal St 2 ist die Weichensteue-
rung zu betätigen.
Signal St 3
Ausschaltsignal
,,Ausschalten"
Zu Signal St 3
Ein zerlegteis weißes U auf einer auf der Spitze stehenden quadratischen Vom Signal St 3 ab muß der Fahr-
blauen Tafel mit schwarzem und weißem Rand strom abgeschaltet sein.
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Schaltsignale (St)
Signal St 4 Erläuterung
Einschaltsignal
,,Einschalten erlaubt"
Zu Signal St 4
Ein geschlossenes weißes U auf einer auf der Spitze stehenden quadratischen Bei Signal St 4 kann der Fahrstrom
blauen Tafel mit schwarzem und weißem Rand eingeschaltet sein.
Signal St 5
11 Stromabnehmer abziehen"
Zu Signal St 5
Ein waagerechter weißer Streifen auf einer auf der Spitze stehenden Vom Signal St 5 ab muß der Strom-
quadratischen blauen Tafel mit schwarzem und weißem Rand abnehmer abgezogen sein.
Signal St 6
11 Stromabnehmer anlegen"
Zu Signal St 6
Ein senkrechter weißer Streifen auf einer auf der Spitze stehenden quadrati- Vom Signal St 6 ab darf der Strom-
schen blauen Tafel mit schwarzem und weißem Rand abnehmer wieder angelegt werden.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965 1565
Sondersignale (So)
Signal So 1 Erläuterung
11 Uberspannungsschutz"
Zu Signal So 1
Eine weiße quadratische Scheibe mit rotem Blitzhorn Kennzeichnet die Stelle, an der ein
Uberspannungsschutz oder Blitzab-
leiter vorhanden ist.
Signal So 2
11 Vorsicht I Hochspannung"
Zu Signal So 2
Eine hochstehende gelbe rechteckige Scheibe mit rotem Blitzpfeil Warnung vor Hochspannung führen-
den Leitungen oder Anlagen.
Signal So 3
11 Standortkennzeichen"
Zu Signal So 3
Ein schwarz-weißer Erkennungsstreifen (senkrecht oder waagerecht) Kennzeichnet den Standort von
Streckensignalen.
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Sondersignale (So)
Signal So 4 Erläuterung
,,Auftragsschild"
Zu Signal So 4
Ein gelb-weißes Mastschild Bedeutet, am „Halt"-zeigenden Signal
darf auf besondere Anordnung vor-
beigefahren werden.
Signal So 5
,, Warnanstrich"
Zu Signal So 5
Ein rot-weißer Erkennungsstreifen Kennzeichnet feste Gegenstände, die
nicht den vorgeschriebenen Abstand
vom Gleis haben.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1965 1567
Anlage 5
Bestimmungen für das Messen der Bremswege
Durch Bremsversuche auf geradem und ebenem Zeit- und Wegstreckenmessung, die Bremswege mit
Gleis mit trockener, sauberer Lauffläche ohne San- eichfähigen Wegstreckenzählern oder in anderer
dung ist nachzuweisen: Vveise festzustellen. Bremsmeßgeräte können inso-
weit verwendet werden, als damit die Bremsw~ge
1. Bei einem Fahrzeug einer erstmalig in Betrieb mit derselben Genauigkeit wie bei Messungen nach
zu nehmenden Bauart Satz 1, bei den Ausgangsgeschwindigkeiten nach
a) mit der zulässigen Nutzlast (Gesamtgewicht), Nummer 2 ermittelt werden können.
daß die Bremsen den Absätzen 3, 6 und 7
(§ 36) entsprechen, soweit für sie diese Vor-
schriften gelten, Tabelle A
b) ohne Nutzlast (Eigengewicht), bei den Bremswege für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten
nach Nummer 2 vorgeschriebenen Ausgangs- über 30 km/h (§ 36 Abs. 1 Nr. 2) und über 40 km/h
geschwindigkeiten, daß die Bremswege ein- (§ 36 Abs. 1 Nr. 3)
gehalten werden;
Bremsweg in m der Fahrzeuge,
2. bei Fahrzeugen von Bauarten, die im Betrieb be- die am Straßenverkehr
reits verwendet werden, daß mit ordnungsgemäß Ausgangs- teilnehmen nicht teilnehmen
gebremsten Fahrzeugen ohne Nutzlast die nach geschwindigkeiten
Haupt-und Haupt- Zusatz-
Tabelle A und B dieser Anlage entsprechend Zusatz- bremse bremse
den Ausgangsgeschwindigkeiten vorgeschriebe- bremse
nen Bremswege nicht überschritten werden, dabei km/h a b C
sind durchzuführen
20 9,0 20,0 22,0
a) bei am öffentlichen Straßenverkehr teilneh- 25 13,0 29,0 35,0
menden Fahrzeugen für Geschwindigkeiten 30 17,0 40,0 50,0
über 30 km/h bei zwei sich um wenigstens 35 22,0 51,0 67,0
20 km/h unterscheidenden Ausgangsgeschwin- 40 27,0 65,0 87,0
digkeiten je zwei Bremsversuche bei gleich- 45 33,0 78,0 112,0
zeitiger Betätigung der Haupt- und Zusatz- 50 39,0 94,0 139,0
bremse (Schienenbremse) und eine Funktions- 55 47,0 111,0 169,0
prüfung der Schienenbremse, 60 54,0 131,0 199,0
b) bei nicht am öffentlichen Straßenverkehr 70 69,0 180,0 267,0
teilnehmenden Fahrzeugen für Gesa.~windig-
keiten über 40 km/h bei zwei sich um wenig-
stens 25 km/h unterscheidenden Ausgangs- Tabelle B
geschwindigkeiten je zwei Bremsversuche mit
Bremswege für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten
der Hauptbremse und je zwei mit der Zusatz-
bremse, bis zu 30 km/h (§ 36 Abs. 1 Nr. 2) und bis zu 40 km/h
(§ 36 Abs. 1 Nr. 3)
c) bei Fahrzeugen ohne Zusatzbremse je zwei ,
Bremsversuche mit der Hauptbremse, bei zwei Brem:sweg in m der Fahrzeuge,
sich um wenigstens 10 km/h unterscheidenden Ausgal).gs- die am Straßenverkehr
Ausgangsgeschwindigkeiten. geschwindig-
teilnehmen nicht teilnehmen
keiten
Hauptbremse Hauptbremse
Bei Fahrzeugen ohne eigenen Antrieb genügt der
rechnerische Nachweis, daß die vorgeschriebenen km/h a b
Bremswege erreicht werden können; durch Brems-
versuche ist jedoch festzustellen, daß ein aus einem 10 6,0 7,0
derartigen Fahrzeug und einem betriebsmäßig dazu- 15 12,0 15,0
gehörigen Triebfahrzeug bestehender Zug den für 20 17,0 25,0
das einzelne Fahrzeug vorgeschriebenen Bremsweg 25 24,0 38,0
nicht überschreitet. Mit der Feststellbremse und, so- 30 33,0 54,0
weit in einem Fahrzeug vorhanden, mit der Abreiß- 40 95,0
und der Notbremseinrichtung sind zwei aufeinander-
Anmerkung: Bremswege für Ausgangsgeschwindigkei-
folgende Funktionsprüfungen durchzuführen. ten, die zwischen den angegebenen Werten liegen, können
Die Ausgangsgeschwindigkeiten sind entweder verhältnisgleich aus der Zunahme des Bremsweges und
der Steigerung der Ausgangsgeschwindigkeiten errechnet
mit eichfähigen Geschwindigkeitsmessern oder durch werden.
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage6
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Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (I3undesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
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