1471
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1965 Nr. 57
Tag Inhalt Seite
6. 10. 65 Finanzgerichtsordnung (FGO)............................................................ 1477
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 350-1; ändert Bundesgesetzbl. III 201-3,
600-1, 610-1, 610-2-2, 610-4-4, 610-6-5, 610-7-1, 610-8, 610-10, 611-1, 612-7, 612-10, 613-3,
7690-1, 7691-1, 7841-5, 7841-6, 7842-11, 7843-4, 7843-11, 800-7; hebt auf Bundesgesetzbl. III
350-1, 350-2, 350-3-a, 350-3-b, 350-3-c, 350-3-e, 350-3-f, 350-3-g, 350-3-i, 350-3-1 und 350-4.
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechlsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1510
Finanzgerichtsordnung {FGO)
Vom 6. Oktober 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 350-1 1)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 6. der Ubergang anhängiger Verfahren auf ein an-
rates das folgende Gesetz beschlossen: deres Gericht bei Maßnahmen 11ach den Num-
mern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht
Erster Teil nach den bisher geltenden Vorschriften richten
soll.
Gerichtsverfassung (2) Mehrere Länder können die Errichtung eines
gemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer
Abschnitt I Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung
Gerichte von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hin-
aus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
§ 1
§ 4
Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhän-
gige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, be- (1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsiden-
sondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. ten, den Senatspräsidenten und weiteren Richtern in
erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines
§ 2 Senatspräsidenten kann abgesehen werden, wenn
bei einem Gericht nur ein Senat besteht.
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind
(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate ge-
in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landes- bildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopol-
gerichte, sachen sind in besonderen Senaten zusammen-
im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in Mün- zufassen.
chen. (3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit
§ 3 drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Finanz-
(1) Durch Gesetz werden angeordnet richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen
Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Finanzrich-
1. die Errichtung und Aufhebung eines Finanz-
ter nicht mit.
gerichts,
§ 5
2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichts- Den Präsidenten vertritt. bei Verhinderung, wenn
bezirke, kein Senatspräsident als ständiger Vertreter (Vize-
präsident) bestellt ist, der dem Dienstalter, bei
4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein
gleichem Dienst.alter der dem Lebensalter nach
Finanzgericht für die Bezirke mehrerer Finanz-
älteste Senatspräsident oder Richter.
gerichte,
5. die Errichtung einzelner Senate des Finanz- § 6
gerichts an anderen Orten,
(1) Das Präsidium des Finanzgerichts besteht aus
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 201-3, 600-1, 610-1, 610-2-2, 610-4-4, 610-6-5,
610-7-1, 610-8, 610-10, 611-1, 612-7, 612-10, 613-3, 7690-1, 7691-1, 7841-5, dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und den
7841-6, 7842-11, 7843-4, 7B43-11, 800-7; hebt auf Bnndesgesetzbl. III beiden dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter
~~~tl 3~~f ,
3
Jg~2-a, 350-3-b, 350-3-c, 350-3-e, 350-3-f, 350-3-g, 350-3-i,
dem Lebensalter nach ältesten Richtern.
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Sind bei einem Finanzgericht zu Beginn des treter werden durch das Präsidium für zwei Ge-
Geschäftsjahres mehr als zehn Senatspräsidenten schäftsjahre bestellt. In den Fällen des Absatzes 3
angestellt, so gilt § 64 Abs. 3 des Gerichtsverfas- kann jeder beteiligte Senat, in den Fällen des Ab-
sungsgesetzes sinngemäß. satzes 4 der erkennende Senat einen weiteren Rich-
(3) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehr- ter zu den Sitzungen des Großen Senats entsenden;
die entsandten Richter sind abstimmungsberechtigt.
heit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Präsidenten den Ausschlag. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident,
bei Verhinderung sein Vertreter. Bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
§ 7
Ausschlag.
(1) Den Vorsitz in den Senaten führen der Präsi-
(3) Will in einer Rechtsfrage ein Senat des Bun-
dent und die Senatspräsidenten. Vor Beginn des
desfinanzhofs von der Entscheidung eines anderen
Geschäftsjahres bestimmt der Präsident den Senat,
dem er sich anschließt. Uber die Verteilung des Vor- Senats oder des Großen Senats abweichen, so ent-
sitzes in den übrigen Senaten entscheiden der Prä- scheidet der Große Senat.
sident und die Senatspräsidenten nach Stimmen- (4) Der erkennende Senat kann in einer grund-
mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme sätzlichen Rechtsfrage die Entscheidung des Großen
des Präsidenten den Ausschlag. Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung
(2) Das Präsidium verteilt vor Beginn des Ge- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
schäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte auf einheitlichen Rechtsprechung es fordern.
die Senate und bestimmt deren ständige Mitglieder (5) Der Große Senat entscheidet auf Grund
sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regel- mündlicher Verhandlung über die Rechtsfrage. Seine
mäßigen Vertreter. Jeder Richter kann zum Mitglied Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den
mehrerer Senate bestimmt werden. erkennenden Senat bindend.
(3) Die Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2
können im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert § 12
werden, wenn dies wegen Uberlastung oder ur..ge- Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle ein-
nügender Auslastung eines Senats oder infolge gerichtet. Sie wird mit der erforderlichen -Anzahl
Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner von Urkundsbeamten besetzt.
Mitglieder des Gerichts nötig wird.
§ 13
§ 8
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten
(1) Innerhalb des SEmats verteilt der Vorsitzende den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit Rechts-
die Geschäfte auf die einzelnen Richter. und Amtshilfe.
(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des
Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen
Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mit- Abschnitt II
wirken; diese Anordnung kann nur geändert wer- Richter
den, wenn dies wegen Uberlastung, ungenügender
Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung § 14
einzelner Mitglieder des Senats nötig wird. (1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt,
soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.
§ 9
(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das
Das Präsidium erläßt eine Geschäftsordnung. fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
§ 10
§ 15
(1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsi-
Bei den Finanzgerichten können Richter auf Probe
denten und aus den Senatspräsidenten und weiteren
oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.
Bundesrichtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebil-
det. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Abschnitt III
(3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden Ehrenamtliche Finanzrichter
in der Besetzung von fünf Richtern, lJei Beschlüssen
außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Be- § 16
setzung von drei Richtern. Der ehrenamtliche Finanzrichter wirkt bei der
(4) Im übrigen gelten §§ 5 bis 9 sinngemäß. mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung
mit gleichen Rechten wie der Richter mit.
§ 11
(1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Großer § 17
Senat gebildet. Der ehrenamtliche Finanzrichter muß Deutscher
(2) Der Große Senat besteht aus dem Präsiden- sein. Er soll das dreißigste Lebensjahr vollendet
ten und sechs Richtern; die Richter und ihre Ver- und während des letzten Jahres vor seiner Wahl
Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1479
seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder beruf- (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf
liche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks Antrag von der Dbernahme des Amtes befreit wer-
gehabt haben. den.
§ 18 § 21
Vom Amt des ehrenamtlichen Finanzrichters sind (1) Ein ehrenamtlicher Finanzrichter ist von sei-
ausgeschlossen nem Amt zu entbinden, wenn er
1. Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung 1. nach den §§ 17 bis 19 nicht berufen werden
öffentlicher Ämter durch strafgerichtliche Ver- konnte oder nicht mehr berufen werden kann
urteilung verloren haben oder wegen eines Ver- oder
brechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu 2. einen Ablehnungsgrund nach § 20 Abs. 1 geltend
einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten macht oder
oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen
3. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
eines Steuer- oder Monopolvergehens mit Aus-
nahme eines Steuervergehens nach § 413 der 4. die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen
Reichsabgabenordnung verurteilt worden sind, geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht
2, Personen, gegen die Anklage wegen eines Ver-
mehr besitzt oder
brechens öder Vergehens erhoben ist, das die 5. seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder berufliche Niederlassung im Gerichtsbezirk auf-
der Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter gibt.
zur Folge haben kann, (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf
3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes ent-
der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt bunden werden.
sind,
(3) Die Entscheidung trifft der vom Präs,dium für
4, Personen, die in den letzten drei Jahren wegen jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat in
Nichtzahlung einer Geldschuld den Offenbarungs- den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag
eid geleistet haben oder gegen die Haftbefehl zur des Präsidenten des Finanzgerichts, in den Fällen
Leistung eines solchen Offenbarungseids erlassen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 und des Absatzes 2 auf
worden ist, Antrag des ehrenamtlichen Finanzrichters. Die Ent-
5. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetz- scheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des
gebenden Körperschaften des Landes besitzen. ehrenamtlichen Finanzrichters.
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß in den Fällen des § 20
§ 19 Abs. 2.
Zum ehrenamtlichen Finanzrichter können nicht (5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Finanzrichters
berufen werden ist die Entscheidung nach Absatz 3 aufzuheben,
1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden wenn Anklage nach § 18 Nr. 2 erhoben war und der
Körperschaften eines Landes, der Bundesregie- Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung ge-
rung oder einer Landesregierung, setzt oder freigesprochen worden ist.
2. Richter,
3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen § 22
des Bundes und der Länder und Mitglieder eines Die ehrenamtlichen Finanzrichter werden für jedes
Steuerausschusses, Finanzgericht auf vier Jahre durch einen Wahl-
4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, ausschuß nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt.
5. Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuer-
berater, Vorstandsmitglieder von Steuerbera- § 23
tungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind,
(1) Bei jedem Finanzgericht wird ein Ausschuß
ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer,
zur Wahl der ehrenamtlichen Finanzrichter bestellt.
ve~eidigte Buchprüfer und Personen, die fremde
Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. (2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten
des Finanzgerichts als Vorsitzendem, einem durch
§ 20 die Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Beamten
der Landesfinanzverwaltung und sieben Vertrauens-
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen leuten, die die Voraussetzungen zur Berufung als
Finanzrichters dürfen ablehnen ehrenamtlicher Finanzrichter erfüllen. Die Ver-
1. Geistliche und Religionsdiener, trauensleute, ferner sieben Vertreter werden auf
2. ehrenamtliche Richter, vier Jahre vom Landtag oder von einem durch ihn
3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche bestimmten Landtagsausschuß oder nach Maßgabe
Finanzrichter tätig gewesen sind, der Landesgesetze gewählt. In den Fällen des § 3
Abs. 2 und bei Bestehen eines Finanzgerichts für die
4. Arzte, Krankenpfleger, Hebammen,
Bezirke mehrerer Oberfinanzdirektionen. innerhalb
5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Per- eines Landes richtet sich die Zuständigkeit der
sonal beschäftigen, Oberfinanzdirektion für die Bestellung des Beamten
6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr der Landesfinanzverwaltung sowie des Landes für
vollendet haben. die Wahl der Vertrauensleute nach dem Sitz des
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Finanzgerichts. Die Landesgesetzgebung kann in (5) Ist ein ehrenamtlicher Finanzrichter Mitglied
diesen Fällen vorsehen, daß jede beteiligte Ober- einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Ge-
finanzdirektion einen Beamten der Finanzverwal- brauch gewisser Beteuerungsformeln statt des Eides
tung in den Ausschuß entsendet und daß jedes gestattet, so wird eine Erklärung unter der Beteue-
beteiligte Land mindestens zwei Vertrauensleute rungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eides-
bestellt. leistung gleichgeachtet.
(3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenig- (6) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
stens der Vorsitzende, ein Vertreter der Finanzver- geleistet werden.
waltung und drei Vertrauensleute anwesend sind. (7) Uber die Vereidigung wird eine Niederschrift
aufgenommen. Ein Abdruck der Eidesformel mit
§ 24 dem Wortlaut der §§ 22, 412 der Reichsabgabenord-
Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl nung ist dem ehrenamtlichen Finanzrichter auszu-
von ehrenamtlichen Finanzrichtern wird durch den händigen.
Präsidenten so bestimmt, daß voram:sichtlich jeder § 29
zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im
Der ehrenamtliche Finanzrichter und der Ver-
Jahre herangezogen wird.
trauensmann (§ 23) erhalten eine Entschädigung
nach dem Ge•setz über die Entschädigung der ehren-
§ 25
amtlichen Richter.
Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Finanz-
§ 30
richter wird in jedem vierten Jahr durch den Prä-
sidenten des Finanzgerichts aufgestellt. Er soll zu- (1) Ein ehrenamtlicher Finanzrichter, der sich
vor die Berufsvertretungen hören. In die Vor- ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung
schlagsliste soll die dreifache Anzahl der nach § 24 nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen
zu wählenden ehrenamtlichen Finanzrichter aufge- Pflichten auf andere Weise entzieht, kann zu einer
nommen werden. Ordnungsstrafe in Geld und in die verursachten
§ 26
Kosten verurteilt werden.
(2) Der Vorsitzende spricht die Verurteilung aus.
(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten
Er kann sie bei nachträglicher Entschuldigung ganz
mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln
oder zum Teil aufheben.
der Stimmen die erforderliche Anzahl von ehren-
amtlichen Finanzrichtern.
(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehren- Abschnitt IV
amtlichen Finanzrichter im Amt.
Ger ich tsverwal tung
§ 27 § 31
(1) Das Präsidium des Finanzgerichts bestimmt
Der Präsident des Gerichts übt die Dienstauf-
vor Beginn des Geschäftsjahres durch Aufstellung
sicht über die Richter, Beamten, Angestellten und
einer Liste die Reihenfolge, in der die ehrenamt-
Arbeiter aus.
lichen Finanzrichter heranzuziehen sind. Für jeden
Senat ist eine Liste aufzustellen, die mindestens § 32
zwölf Namen enthalten muß. Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte
(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei un- außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen wer-
vorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste den.
ehrenamtlicher Finanzrichter aufgestellt werden, die
am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen. Abschnitt V
§ 28 Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
(1) Der ehrenamtliche Finanzrichter ist bei seiner
Unterabschnitt 1
ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung zu ver-
eidigen. Die Vereidigung gilt für die Amtszeit. Finanzrechtsweg
(2) Der Vorsitzende richtet an den zu Vereidigen- § 33
den die Worte:
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
„ Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und
Allwissenden, die Pflichten eines ehrenamtlichen 1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Ab-
Finanzrichters getreulich zu erfüllen, Ihre Stimme gabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der
nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch
und das Steuergeheimnis zu wahren." Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehör-
den verwaltet werden,
(3) Der ehrenamtliche Finanzrichter leistet den
2. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die
Eid, indem er die Worte spricht:
Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen
,,Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegen-
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die heiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes-
rechte Hand erheben. finanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1481
den Vorschriften der Reichsabgabenordnung zu der Beklagte mit dem Antrag des Klägers (Absatz 3)
vollziehen sind und soweit nicht ein anderer einverstanden erklärt, die Sache durch Beschluß ver-
Rechtsweg ausdrücklich gegeben ist, weisen.
3. in den berufsrechtlichcn Slreiligkeiten überRechts-
verhb.ltnissc, die durch den Zweiten Teil des Unterabschnitt 2
Steuerberufung.sgesetzes vom 16. August 1961
(ßundesgcselzbl. I S. 1301) geregelt sind, sowie in Sachliche Zuständigkeit
öffcnUich-rechl.lichen Strcitiukciten über rl.ie Zu- § 35
lässigkeit der Hilfeleistung in Steuersachen, so-
weit nicht ein anderer Rechtsweg ausdrücklich ge- Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug
geben ist, über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg
4. in anderen i:lls den in den Nummern 1 bis 3 be- gegeben ist, soweit nicht nach § 37 der Bundes-
zeichneten ö rien tlich-rech tli chen Streitigkeiten, finanzhof zuständig ist.
soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landes-
gesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist. § 36
(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Ge- Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechts-
setzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben mittel
oder sonst mit der Anwendung der abgabenrecht- 1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und
lichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zu- gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanz-
sammenhängenden Angelegenheiten einschließlich gerichts gleichstehen,
der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden und der 2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des
Finanzbehörden des Landes Berlin .zur Beachtung Finanzgerichts oder des Vorsitzenden des Senats.
der Verbote und Beschränkungen für den Waren-
verkehr über die Grenze; den Abgabenangelegen-
heiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung § 37
der Finanzmonopole gleich. Die Vorschriften des Der Bundesfinanzhof entscheidet im ersten und
Absatzes 1 finden auf das Verwi:lltungssteuerstraf- letzten Rechtszug über
verfahren keine Anwendung.
1. die Klage wegen erstinstanzlicher Verwaltungs-
akte des Bundesministers der Finanzen auf dem
§ 34 Gebiete der Eingangsabgaben,
(1) Die Gerichle der Finanzgerichtsbarkeit ent- 2. die Klage wegen verbindlicher Zolltarifauskünfte,
scheide~ über die Zulässigkeit des zu ihnen be- 3. die Klage wegen der Bescheide, durch die auf
schrittenen Rechtsweges. Hat ein Gericht der Finanz- Grund eines Verbrauchsteuergesetzes oder des
gerichtsbarkeit den Rechtsweg zuvor rechtskräftig Gesetzes über das Branntweinmonopol ein Kon-
für unzulässig erklärt, so kann ein anderes Gericht tingentfuß oder ein Kontingent für einen Betrieb
in derselben Sache seine Gerichtsbarkeit nicht des- festgesetzt wird,
halb verneinen, weil es den Rechtsweg zu den Ge- 4. die Klage wegen monopolrechtlicher Verwal-
richten der Finanzgerichtsbarkeit für gegeben hält. tungsakte der Bundesmonopolverwaltung für
(2) Hat ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbar- Branntwein und der Monopolverwaltung für
keit oder ein Gericht der Arbeits-, Verwaltungs- Branntwein beim Landesfinanzamt Berlin oder
oder Sozialgerichtsburkeit den zu ihm beschrittenen ihrer Aufsichtsbehörden.
Rechtsweg zuvor rechtskräftig für zulässig oder un-
zulässig erklärt, so sind die Gerichte der Finanz-
gerichtsbarkeit an diese Entscheidung gebunden. Unterabschnitt 3
(3) Hält ein Gericht der Finanzgerichtsbarkeit Urtliche Zuständigkeit
den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für ge-
geben, so verweist es in dem Urteil, in dem es den § 38
Rechtsweg für unzulässig erklärt, zugleich auf An- (1) Ortlich zuständig ist das Finanzgericht, in
trag des Klägers die Sache an das Gericht des ersten dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den
Rechtszuges, zu dem es den Rechtsweg für gegeben ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat oder
hält. Der Kläger kann den Antrag auf Verweisung von der ein Verwaltungsakt begehrt wird.
nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung
(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Behörde eine
stellen, auf die das Urteil ergeht. Mit der Rechts-
oberste Finanzbehörde, so ist das Finanzgericht zu-
kraft des Urteils gilt die Rechtshängigkeit der Sache
ständig, in dessen Bezirk ~er Kläger seinen Wohn-
bei dem im Urteil b(~zeichneten Gericht als begrün-
sitz, seine Geschäftsleitung oder seinen gewöhn-
det. Soll durch die Erhebung der Klage eine Frist
lichen Aufenthalt hat; bei Zöllen, Verbrauchsteuern
gewahrt werden, so tritt diese Wirkung bereits in
und Monopolabgaben ist das Finanzgericht zustän-
dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben ist.
dig, in dessen Bezirk ein Tatbestand verwirklicht
Das gleiche gilt in Ansehung der Wirkungen, die
wird, an den das Gesetz die Abgabe knüpft. Hat der
durch andere als verfahrensrechtliche Vorschriften
Kläger im Bezirk der obersten Finanzbehörde kei-
an die Rechtshängigkeit geknüpft werden.
nen Wohnsitz, keine Geschäftsleitung und keinen
(4) Das Gericht, das den zu ihm besclirittenen gewöhnlichen Aufenthalt, so findet Absatz 1 An-
Rechtsweg nicht für gegeben hält, kann, wenn sich wendung.
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Befindet sich der Silz einer Finanzbehörde (2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden,
außerhalb ihres Bezirks, so richtet sich die örtliche soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs-
Zustä.ndigkeit abwc!ichend von Absatz 1 nach der oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte ver-
Lage des Bezirks. folgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststel-
§ 39
lung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt
wird.
(1) Das zuständige Finanzgcrichl wird dmch den
Bundesfinanzhof bestimmt, § 42
1. wenn das an sich zuslündi~Je Finanzgericht in (1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwal-
einem einzelncm Fa 11 an der Ausübung der Ge-- tungsakte der in § 229 der Reichsabgabenordnung
richtsbarkeit recht.lieh odc)r tatsüchlich verhindert bezeichneten Art ändern, können nur insoweit an-
ist, gegriffen werden, als die Änderung reicht.
2. wenn es wegcm der Grenzen verschiedener Ge-
(2) Entscheidungen in einem Feststellungsbescheid
richtsbezirke ungewiß ist, welches Finanzgericht
oder in einem Steuermeßbescheid können nur durch
für den RechLsslreiL zuständig ist,
Anfechtung dieser Bescheide, nicht auch durch An-
3. wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechts- fechtung des Steuerbescheides angegriffen werden,
kräftig für zuständig erklärt haben, dessen Grundlage sie sind.
4. wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen
(3) Liegen einem Feststellungsbescheid Feststel-
eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich
lungen zugrunde, die in einem anderen Feststel-
' rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
lungsbescheid getroffen worden sind, so kann jener
5. wenn eine örtliche Zusländigkeit nach § 38 nicht Feststellungsbescheid nicht mit der Begründung an-
gegeben ist. gefochten werden, daß die Feststellungen in dem
(2) Jeder am Rechtsslreit Beleiligle und jedes mit anderen Feststellungsbescheid unzutreffend seien;
dem Rechtsstreit befaßte Finanzgericht kann den dieser Einwand kann nur gegen den anderen Fest-
Bundesfinanzhof anrufen. Dieser kann ohne münd- stellungsbescheid erhoben werden.
liche Verhandlung entscheiden. (4) Zerlegungsbescheide und Zuteilungsbescheide
können nicht mit der Begründung angefochten wer-
den, daß der zerlegte oder zugeteilte Steuerbetrag
Zweiter Teil oder Steuermeßbetrag unrichtig festgesetzt worden
Verfahren sei.
Abschnitt I § 43
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in
Klagearten, Klagebefugnis,
einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie
Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusam-
menhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
§ 40
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fäl-
§ 44
len des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Ver-
waltungsaktes (Anfechtungsklage) sowie die Ver- (1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher
urteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unter- Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehalt-
lassenen Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage) lich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vor-
oder zu einer anderen Leistung begehrt werden. verfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf
ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend (2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem
macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt
Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungs- in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über
aktes oder einer anderen Leistung in seinen Rech- den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.
ten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes § 45
oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise (1) Die Anfechtungsklage gegen einen Verwal-
für andere Abgabenberechtigte, so können diese in tur:gsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung
den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder bezeichneten Art ist ohne Vorverfahren zulässig,
das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe wenn die Behörde, die ihn erlassen hat, innerhalb
unmittelbar oder mittelbar schulden würde. eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zu-
stimmt. Sonst ist die Klage als Einspruch zu behan-
§ 41 deln. Hat von mehreren Berechtigten einer Einspruch
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Be- eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben,
stehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhält- so ist zunächst über den Einspruch zu entscheiden.
nisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (2) Die Anfechtungsklage ist außerdem ohne Vor-
begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes verfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der
Interesse an der baldigen Feststellung hat (Fest- Anordnung eines Sicherungsverfahrens geltend ge-
stellungsklage). macht wird.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1483
§ 46 gewerblichen Betriebes oder über wirtschaftliche
(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf Unter,einheiten von gewerblichen Betrieben betref-
ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in an- fen, können die folgenden Personen erheben:
gemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, 1. soweit es sich darum handelt, wer an dem fest-
so ist die Klage innerhalb der Fristen des Absatzes 2 gestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich
abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluß des auf die einzelnen Beteiligten verteilt:
Vorverfahrens zuUissig. Die Klage kann nicht vor jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, der
Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außer- durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
gerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei
denn, daß wegen besonderer Umstände des Fall~s 2. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen
eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Gesellschafter oder Gemeinschafter persönlich an-
Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimm- geht:
ten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; der Gesellschafter oder Gemeinschafter, der durch
wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb die Feststellungen über die Frage berührt wird;
dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Ver- 3. im übrigen:
waltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist
nur die zur Geschäftsführung berufenen Gesell-
der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt an-
schafter oder Gemeinschafter.
zusehen.
(2) Die Klage nach Absatz 1 kann nur bis zum (2) Sind in anderen als den Fällen des Absatzes 1
Ablauf eines Jahres seit Einlegung des außergericht- einheitliche Feststellungsbescheide gegen Mitberech-
lichen Rechtsbehelfs erhoben werden; dies gilt nicht, tigte ergangen, so ist jeder Mitberechtigte befugt,
wenn die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist Klage zu, erheben.
infolge höherer Gewalt nicht möglich war oder un- § 49
ter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls
unterblieben ist. § 56 Abs. 2 gilt sinngemäß. Tritt für einen Betrieb, ein Grundstück, ein Be-
triebsgrundstück oder ein Mineralgewinnungsrecht,
(3) Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten
nachdem darüber ein Feststellungsbescheid, ein
für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht
Steuermeßbescheid, ein Realsteuerbescheid, ein Zer-
wird, daß eine der in § 230 Abs. 3 der Reichsabgaben-
legungsbescheid oder ein Zuteilungsbescheid er-
ordnung genannten Stellen über einen bei ihr ge-
lassen worden ist, eine Rechtsnachfolge oder eine
stellten Antrag auf Vornahme eines Verwaltungs-
Nachfolge im Besitz ein, während eine Frist zur
aktes ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes
Erhebung der Klage gegen einen dieser Bescheide
in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.
oder gegen eine dazu ergangene Einspruchsentschei-
§ 47 dung läuft, so kann auch der Nachfolger die Klage
erheben.
(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungs-
klage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Be- § 50
kanntgabe der Entscheidung über den außergericht-
lichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in (1) Auf die Erhebung der Klage gegen einen Ver-
den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechts- waltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung
behelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des bezeichneten Art oder eine Einspruchsentscheidung
Verwaltungsaktes. Dies gilt für die Verpflichtungs- kann verzichtet werden. Der Verzicht kann auch vor
klage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme Ergehen des Verwaltungsaktes oder der Einspruchs-
des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. entscheidung ausgesprochen werden, wenn die Be-
steuerungsgrundlagen, soweit deren Mitteilung für
(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als
den Steuerbescheid vorgeschrieben ist, und die
gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die rien
Höhe der Steuer dem Verzichtenden bekannt-
angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefoch-
gegeben sind. Der Verzicht kann auch bei Abgabe
tene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten be-
einer Selbsterrechnungserklärung zusammen mit
kanntgegeben hat oder die nachträglich für den
dem Verzicht auf die Bekanntgabe eines Steuer-
Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der
bescheides ausgesprochen werden, wenn der Ver-
Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben
zicht auf den Fall beschränkt wird, daß die Steuer
wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall
nicht abweichend von der Selbsterrechnungserklä-
unverzüglich dem Gericht zu übersenden.
rung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird die
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die Klage unzulässig.
sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrund-
lagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermeß- (2) Der Verzicht ist gegenüber der Behörde, die
betrages richtet, wenn sie bei der Stelle ,mgebracht den Verwaltungsakt erlassen oder zu erlassen hat,
wird, die zur Erteilung des Steuerbescheides zu- schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er
ständig ist. darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Wenn
er vor dem Ergehen des Verwaltungsaktes erklärt
(4) Absätze 2 und 3 finden in den Fällen des § 37 wird, kann er innerhalb eines Monats nach der V~r-
keine Anwendung. zichterklärung zurückgenommen werden; der Ver-
§ 48 zichtende ist hierüber schriftlich zu belehren; § 55
(1) Eine Klage in Angelegenheiten, die einen Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß. Wird nachträglich die
einheitlichen Feststellungsbescheid über Einkünfte Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so
aus Gewerbebetrieb, über den Einheitswert eines gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Abschnitt II rechtigte über die Klage und das Gericht oder die
Behörde, bei denen sie anzubringen ist, deren Sitz
Allgemeine Verfahrensvorschriften und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt wor-
§ 51
den ist. Dies gilt für die Einlegung eines Rechtsmit-
tels gegen eine gerichtliche Entscheidung sinngemäß.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Satz 1 gilt nicht für Verwaltungsakte der in § 229
Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivil- der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art, für die
prozeßordnung und § 70 Abs. 1 der Reichsabgaben- eine schriftliche Erteilung nicht vorgeschrieben ist.
ordnung sinngemäß.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur
ehrenamtlicher Finanzrichter oder als Urkunds- innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne
beamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vor- des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, daß die Ein-
ausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt legung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer
hat. Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Beleh-
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der rung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht
Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer
der Richter oder ehrenamtliche Finanzrichter der Gewalt sinngemäß.
Vertretung einer Körperschaft angehört oder an-
§ 56
gehört hat, deren Interessen durch das Verfahren
berührt werden. (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert
war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm
§ 52 auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) §§ 169, 172 bis 197 des Gerichtsverfassungs- zu gewähren.
gesetzes über die Offentlichkeit, Sitzungspolizei, (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach
Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung gelten Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen
sinngemäß. zur Begründung des Antrags sind bei der Antrag-
(2) Die Offentlichkeit ist auch auszuschließen, stellung oder im Verfahren über den Antrag glaub-
wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es haft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die
beantragt. versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies ge-
(3) Bei der Abstimmung und Berc1.tung dürfen schehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne
auch die zu ihrer steuerrechtlichen Ausbildung be- Antrag gewährt werden.
schäftigten Personen zugegen sein, soweit sie die (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäum-
Befähigung zum Richteramt besitzen und soweit der ten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr be-
Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. antragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer
wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge
§ 53 höherer Gewalt unmöglich war.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die (4) Uber den Antrag auf Wiedereinsetzung ent-
eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestim- scheidet das Gericht, das über die versäumte Rechts-
mungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzu- handlung zu befinden hat.
stellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es aus- (5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
drücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den § 57
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Beteiligte am Verfahren sind
(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht 1. der Kläger,
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf
2. der Beklagte,
Verlangen einen ZustellungsbevolJmächtigten zu be-
stellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung 3. der Beigeladene,
mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn 4. die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist
sie als unbestellbar zurückkommt. (§§ 61 und 122 Abs. 2).
§ 54 § 58
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlun-
anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Ver- gen sind
waltungsaktes oder der Entscheidung oder mit dem 1. die nach dem bürgerlichen Recht Geschäfts-
Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt fähigen,
gilt. 2. die nach dem bürgerlichen Recht in der Geschäfts-
(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der fähigkeit Beschränkten, soweit sie. durch Vor-
§§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivil- schriften des bürgerlichen oder öffentlichen
prozeßordnung. Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als
§ 55 geschäftsfähig anerkannt sind.
(1) Ist im Fall der Anfechtungsklage der Ver- (2) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Per-
waltungsakt schriftlich ergangen, so beginnt die sonenverem1gungen, für Personen, die geschäfts-
Frist für die Erhebung der Klage nur, wenn der Be- unfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1485
sind, für alle Fälle der Vermögensverwaltung und mächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe
für andere einer juristischen Person ähnliche Ge- in Steuersachen leisten, ohne dazu nach § 107 a der
bilde, die als solche der Besteuerung unterliegen, Reichsabgabenordnung befugt zu sein, sind zurück-
sowie bei Wegfall eines Steuerpflichtigen handeln zuweisen.
die nach dem bürgerlichen Recht dazu befugten Per- (3) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie
sonen. §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht
sinngemäß.
eine Frist bestimmen. Ist ein Bevollmächtigter be-
§ 59 stellt, so sind die Zustellungen oder Mitteilungen
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeß- des Gerichts an ihn zu richten.
ordnung über die Streitgenossenschaft sind sinn-
gemäß anzuwenden.
Abschnitt III
§ 60 Verfahren im ersten Rechtszug
(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder
§ 63
auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Inter-
essen nach den Steuergesetzen durch die Entschei- (1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten,
dung berührt werden, insbesondere solche, die nach die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen
den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die
haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat.
hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist. (2) Hat das Finanzamt als Hilfsstelle der Ober-
(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Ab- finanzdirektion oder die Hilfsstelle eines Finanz-
gabenberechtigtcn verwaltet, so kann dieser nicht amts den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen
deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die an-
als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung be- dere Leistung unterlassen oder abgelehnt, so ist die
rührt werden. Klage gegen das Finanzamt zu richten.
(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte
derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen § 64
gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie (1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu
beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht erheben. Bei dem Finanzgericht kann sie auch zur
für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-
sind. stelle erhoben werden.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten (2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen
zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und Beteiligten beigefügt werden; § Tl Abs. 2 gilt
der Grund der Beiladung angegeben werden. sinngemäß.
(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können § 65
aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustel-
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten
lungsbevollmächtigten zu benennen.
und den Streitgegenstand, bei Anfechtungsklagen
(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge auch den angefochtenen Verwaltungsakt oder die
eines als Kläge:)r oder Beklagter Beteiligten selb- angefochtene Entscheidung bezeichnen und soll
ständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend einen bestimmten Antrag enthalten. Ferner sollen
machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam die zur Begründung dienenden Tatsachen und Be-
vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur weismittel angegeben werden.
stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt. (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen
nicht in vollem Umfange, so hat der Vorsitzende
§ 61 den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung inner-
Ist im außergerichtlichen Vorverfahren eine halb einer bestimmten Frist aufzufordern.
Beschwerdeentscheidung ergangen, so kann die Be-
hörde, die diese Entscheidung getroffen hat, dem § 66
Verfahren beitreten.
(1) Durch Erhebung der KLage wird die Streit-
§ 62 sache rechtshängig.
(1) Die Beteiligten können sich durch Bevoll- (2) Wenn die Streitsache schon bei einem Ge-
mächtigte vertreten lassen und sich in der münd- richt der Finanzgerichtsbarkeit oder einem ordent-
lichen Verhandlung eines Beistandes bedienen. lichen Gericht oder einem Gericht der Arbeits-, Ver-
Durch Beschluß kann angeordnet werden, daß ein waltungs- oder Sozialgerichtsl?arkeit rechtshängig
Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzu- ist, so ist eine neue Klage während der Rechtshän-
gezogen werden muß. gigkeit unzulässig.
(2) Bevollmächtigte oder Beistände, denen die (3) Die Zuständigkeit des Gerichts und die Zu-
Fahigkeit zum geeigneten schriftlichen oder münd- lässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges
lichen Vortrag fehlt, können zurückgewiesen wer- werden d-qrch eine Veränderung der sie begründen-
den; dies gilt nicht für die in § 107 Abs. 3 der den Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit
Reichsabgabenordnung genannten Personen. Bevoll- nicht berührt; § 3 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt.
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 67 Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende
(1) Eine Ändcnmg der Klage ist zulässig, wenn Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder
die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen
die Änderung für sachdienlich hält; § 68 bleibt Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche
unberührt. Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann
das Gericht der Hauptsache oder der Vorsitzende
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Ände- die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn
rung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ver-
ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in waltungs,aktes bestehen.
einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte
Klage eingelassen hat.
§ 70
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der
(1) Hält sich das Gericht für örtlich oder sachlich
Klage nicht vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht
unzuständig, so hat es sich, wenn das zuständige
selbständig anfechtbar.
Gericht· der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt werden
kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluß für
§ 68 unzuständig zu erkläre~ und den Rechtsstreit an das
Wird der angefochten e, Verwaltungsakt nach
1
zuständige Gericht zu verweisen.
Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungs- (2) Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist für das
akt geändert oder ersetzt, so wird dieser auf An- in ihm bezeichnete Gericht bindend; dies gilt nicht
trag des Klägers Gegenstand des Verfahrens. für die Verweisung an den Bundesfinanzhof. Die
Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
§ 69
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Voll- § 71
ziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vor- (1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts
behaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbeson- wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der
dere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich
Entsprechendes gilt für die Vollziehung von Steuer- oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
bescheiden, die auf Grund eines angefochtenen schäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist ge-
Feststellungsbescheides oder Steuermeßbescheides setzt werden.
ergangen sind.
(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den
(2) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlas- Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der
sen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise Klageschrift an das Gericht zu übersenden.
aussetzen. Beantragt der beteiligte Abgaben- oder
Kostenpflichtige die Aussetzung, so soll diese er- § 72
folgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßig- (1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechts-
keit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen kraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluß der
oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die
Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch über- mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines
wiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Vorbe-scheides ist die Rücknahme nur mit Einwilli-
Folge hätte. Wird die Vollziehung eines angefochte- gung des Beklagten möglich.
nen Feststellungsbescheides oder Steuermeßbeschei-
des ausgesetzt, so ist auch die Vollziehung eines (2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhe-
auf Grund dieser Bescheide etwa ergangenen Be- bung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der
scheides auszusetzen. Die Aussetzung kann von Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen,
einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß
ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klag-
(3) Auf Antrag kann auch das Gericht der Haupt- rücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3
sache oder der Vorsjtzende die Vollziehung ganz sinngemäß.
oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 4
gilt sinngemäß. Dei Antrag ist schon vor Erhebung § 73
der Anfechtungsklage zulässig. Gegen die Entschei- (1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei
dung des Vorsitzenden kann innerhalb von zwei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Ver-
Wochen die Entscheidung des Gerichts angerufen handlung und Entscheidung verbinden und wieder
werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der trennen .. Es kann anordnen, daß mehrere in einem
Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht Verfahren zusammengefaßte Klagegegenstände in
ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollzie- getrennten Verfahren verhandelt und entschieden
hung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Beschlüsse werden.
über Anträge nach Satz 1 können jederzeit geändert
(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der
oder aufgehoben werden.
wegen dieses Klagegegenstandes nach § 60 Abs. 3
(4) Durch Erhebung der Klage gegen die Unter- zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so
sagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsaus- wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch
übung wird die VoIJziehung des angefochtenen Ver- ersetzt, daß die beiden Verfahren zu gemeinsamer
waltungsaktes gehemmt; § 45 des Zündwarenmono- Verhandlung und einheitlicher Entscheidung ver-
polgesetzes bleibt unberührt. Die Behörde, die den bunden werden.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1487
§ 74 sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Aus-
fertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen las-
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des
sen.
Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen
oder Nichtbcstehen eines Rechtsverhältnisses ab- (2) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und
hängt, das den Gegenstand eines anderen anhän- Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung,
gigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwal- ferner die Schriftstücke, die Abstimmungen oder
tungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden
Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechts- weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
streits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungs-
behörde auszusetzen sei.
§ 79
§ 75
Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmen-
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht ge- der Richter hat schon vor der mündlichen Verhand-
schehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf lung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig
Antrag oder, wenn der Inhalt. der Klageschrift dazu sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer münd-
Anlaß gibt, von Amts wegen mitzuteilen. lichen Verhandlung zu erledigen. Er ist berechtigt,
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Rechts-
§ 76 standes zu laden. Im übrigen gilt § 272 b Abs. 2, 3
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von und 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung sinn-
Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuzie- gemäß.
hen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche
Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß ab-
§ 80
zugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu
den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tat- (1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen
sachen zu erklären. § 170 Abs. 1 Satz 3, §§ 171 bis eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Aus-
l 73 der Reichsabgabenordnung gelten sinngemäß. bleibens kann es die gleichen Strafen wie gegen
Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Be- einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen
weisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Zeugen, jedoch mit Ausnahme der Haftstrafe,
androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß
Gericht durch Beschluß die angedrohte Strafe fest.
Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt,
Androhung und Festsetzung der Strafe können wie-
unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsäch-
derholt werden.
liche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststel-
lung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen (2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder
Erklärungen abgegeben werden. eine Vereinigung, so ist die Strafe dem nach Ge-
setz oder Satzung Vertretungsberechtigteu anzu-
(3) Die Verpflichtung des Finanzamts, die für die
drohen und gegen ihn festzusetzen.
Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer
wesentlichen Verhältnisse zu ermitteln (§ 204 der (3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-
Reichsabgabenordnung), wird durch das finanzge~ rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur
richtliche Verfahren nicht berührt. mündlichen Verhandlung einen Beamten oder An-
gestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen
§ 77 Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen
und über die Sach- und Rechtslage ausreichend
(1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der unterrichtet ist.
mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen.
Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung
auffordern. Den Schri.ftsätzen sollen Abschriften für § 81
die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die
Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen (1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen
zuzustellen. Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein
einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte
(2) Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die vernehmen und Urkunden heranziehen.
Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Ab-
schrift g,anz oder im Auszug beizufügen. Sind die (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon
Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner
umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben
dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren. lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Be-
weisfragen ein anderes Gericht um die Beweisauf-
(3) Hat die Finanzbehörde den Verwaltungsakt nahme ersuchen.
nach Klageerhebung durch einen anderen Verwal-
tungsakt geändert oder ersetzt, so hat sie dem Ge-
richt eine Abschrift dieses Verwaltungsaktes zu § 82
übersenden. Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschrif-
§ 78
ten enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der
die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 83 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 entscheidet
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen auf Antrag eines Beteiligten das Gericht der Haupt-
benachrichtigt und können der Beweisaufnahme sache durch Beschluß, ob glaubhaft gemacht ist, daß
beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverstän- die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verwei-
dige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage gerung der Vorlage von Urkunden oder Akten und
beanstandet, so entscheidet das Gericht. die Erteilung von Auskünften vorliegen. Im Fall
des Absatzes 2 ist die oberste Aufsichtsbehörde zu
diesem Verfahren beizuladen. Der Beschluß kann
§ 84 selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.
(1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnis-
ses gelten §§ 175 bis 178 der Reichsabgabenordnung § 87
sinngemäß. Wenn von Behörden, von Verbänden und Ver-
(2) Angehörige sind vor der Anhörung über tretungen von Betriebs- oder Berufszweigen, von
ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu be- geschäftlichen oder gewerblichen Unternehmungen,
lehren. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind Gesellschaften oder Anstalten Zeugnis begehrt wird,
ist das Ersuchen, falls nicht bestimmte Personen als
1. der Verlobte; Zeugen in Betracht kommen, an den Vorstand oder
2. der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr be- an die Geschäfts- oder Betriebsleitung zu richten.
steht;
3. Verwandte in gerader Linie und Verwandte § 88
zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, Die Beteiligten können Sachverständige auch ab-
und zwar auch, wenn die Verwandtschaft auf lehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verlet-
einer unehelichen Geburt beruht; zung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
4. Verschwägerte in gerader Linie und Verschwä- oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu
gerte zweiten Grades in der Seitenlinie. Das gilt befürchten ist.
auch, § 89
a) wenn die Ehe, die die Schwägerschaft begrün-
Für die Erzwingung einer gesetzlich vorgeschrie-
det hat, nicht mehr besteht (für nichtig erklärt
benen Vorlage von Urkunden gelten § 380 der
oder aufgelöst worden ist);
Zivilprozeßordnung und § 202 Abs. 8 der Reichsab-
b) wenn die Schwägerschaft auf einer unehe- gabenordnung sinngemäß.
lichen Geburt beruht;
5. durch Annahme an Kindes Statt in gerader Linie § 90
Verbundene;
(1) Das Gericht entscheidet vorbehaltlich der Ab-
6. Pflegeeltern und Pflegekinder. sätze 2 und 3 auf Grund mündlicher Verhandlung.
Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind,
(3) Wer als Angehöriger zur Verweigerung des
können ohne mündliche Verhandlung ergehen, so-
Zeugnisses berechtigt ist, kann die Ableistung des
weit nichts anderes bestimmt ist.
Eides verweigern.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das
§ 85 Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen (3) Das Gericht kann ohne mündliche Verhand-
können, haben Schriftstücke und Geschäftsbücher, lung durch Vorbescheid entscheiden. Jeder der Be-
die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, teiligten kann innerhalb eines Monats nach Zustel-
soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. lung des Vorbescheides mündliche Verhandlung be-
Die Vorschriften der §§ 183 bis 185 der Reichsab- antragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so
gabenordnung gelten sinngemäß. gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt
er als Urteil. In dem Vorbescheid sind die Beteilig-
ten über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren.
§ 86
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und § 91
Akten und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht
durch das Steuergeheimnis (§ 22 der Reichsabgaben- (1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhand-
ordnung) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt lung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer
offenbart werden. Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim
Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu
(2) Wenn das Bekanntwerden von Urkunden oder laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende
Akten oder von Auskünften dem Wohle des Bundes die Frist abkürzen.
oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten
würde oder wenn die Vorgänge aus anderen Grün- (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß
den als nach Absatz 1 nach einem Gesetz oder beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn
ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen, verhandelt und entschieden werden kann.
kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die (3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb
Vorlage von Urkunden oder Akten und die Ertei- des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdien-
lung der Auskünfte verweigern. lichen Erledigung notwendig ist.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1489
§ 92 Reichsabgabenordnung gelten sinngemäß. Das Ge-
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die münd- richt darf über das Klagebegehren nicht hinaus-
liche Verhandlung. gehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht
gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzu-
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende geben, die für die richterliche Dberzeugung leitend
oder der Berichterstutter den wesentlichen Inhalt gewesen sind.
der Akten vor.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Be-
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort,
weisergebnisse gestützt werden, zu denen die Be-
um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
teiligten sich äußern konnten.
§ 93
§ 97
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den
Dber die Zulässigkeit der Klage kann durch
Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
Zwischenurteil vorab entschieden werden.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Ge-
richts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
§ 98
Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das
Gericht. Ist nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Ent-
(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der scheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil
erlassen.
Vorsitzende die mündliche Verhandlung für ge-
schlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung § 99
beschließen.
Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfech-
§ 94 tungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 229
(1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art ein An-
Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Ge- spruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das
schäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab
Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung entscheiden.
des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein Rich-
§ 100
ter die Niederschrift.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung,
vor allem die endgültige Fassung der von den rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rech-
ten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungs-
Beteiligten gestellten Anträge sind in eine Nieder-
schrift aufzunehmen. Die Beteiligten können bean- akt und die etwaige Entscheidung über den außer-
tragen, daß bestimmte Vorgänge oder Äußerungen gerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde
in die Niederschrift aufgenommen werden. Das Ge- ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der
Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so
richt kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf
weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen
die Feststellung des Vorganges oder der Äußerung
nicht ankommt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar; er und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfer-
tigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so
ist in die Niederschrift aufzunehmen. Die Nieder-
schrift ist von dem Vorsitzenden oder vernehmen- kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß
und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rück-
den Richter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
gängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zu-
(3) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeu- lässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese
gen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt
vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so
Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß
und die Niederschrift genehmigt ist oder welche Ein- der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn
wendungen erhoben sind. Bei Vernehmung außer- der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Fest-
halb der mündlichen Verhandlung soll der Vernom- stellung hat.
mene seine Aussage auch unterschreiben.
(2) Richtet sich die Klage gegen einen Verwal-
tungsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung be-
Abschnitt IV zeichneten Art oder gegen einen sonstigen auf eine
Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt mit Aus-
Urteile und andere Entscheidungen nahme der Verwaltungsakte, die Ungehorsamsfol-
gen festsetzen, so kann das Gericht, wenn es einen
§ 95 anderen Betrag feststellt, diesen selbst festsetzen.
Dber die Klage wird, soweit nichts anderes be- Wenn das Gericht wesentliche Verfahrensmängel
stimmt ist, durch Urteil entschieden. feststellt und eine weitere, einen erheblichen Auf-
wand an Kosten und Zeit erfordernde Aufklärung
für nötig hält, so kann es den Verwaltungsakt und
§ 96
die Entscheidung über den außergerichtlichen
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, Rechtsbehelf aufheben, ohne in der Sache selbst zu
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewon- entscheiden; Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinn-
nenen Dberzeugung; §§ 205 a, 208 und 217 der gemäß.
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang J965, Teil I
(3) Kann neben der Aufhebung eines Verwal- 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der
tungsaktes eine Leistung verlangt werden, so ist im Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt
gleichen Verfcthren auch die Verurteilung zur Lei- haben,
stung zulässig.
3. die Urteilsformel,
§ 101 4. den Tatbestand,
Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines 5. die Entscheidungsgründe,
Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger da- 6. die Rechtsmittelbelehrung.
durch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Ge- (3) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht
richt die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei
begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet,
Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Ver- vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu überge-
pflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der ben. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so
Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Rich-
tern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Ent-
§ 102 scheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der
Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach Geschäftsstelle zu übergeben. Tatbestand, Entschei-
ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, dungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind als-
prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder bald nachträglich niederzulegen, von den Richtern
die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungs- besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle
aktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen zu übergeben.
des Ermessens überschritten sind oder von dem Er- (4) Im Fall einer Anfechtungsklage gegen einen
messen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenord-
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. nung bezeichneten Art kann bei einem Wert des
Streitgegenstandes bis einhundert Deutsche Mark
§ 103 von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen
und die Würdigung des Vorbringens und der Be-
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehren-
weisergebnisse auf Abweichungen gegenüber der
amtlichen Finanzrichtern gefällt werden, die an der
Begründung der Einspruchsentscheidung beschränkt
dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teil-
werden. Dies gilt nicht für Verfahren, denen kein
genommen haben.
außergerichtliches Vorverfahren vorangegangen ist.
§ 104
(5) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat
(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Ver- auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall
handlung stattgefunden hat, in der Regel in dem des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu
Termin, in dem die mündliche Verhandlung ge- vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.
schlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in
einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht § 106
über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. §§ 104 und 105 gelten für Vorbescheide sinn-
Das Urteil wird durch Verlesung der Formel ver- gemäß.
kündet; es ist den Beteiligten zuzustellen. § 107
(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche
Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit
Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Ge- vom Gericht zu berichtigen.
schäftsstelle zu übergeben. (2) Dber die Berichtigung kann ohne mündliche
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Ver- Verhandlung entschieden werden. Der Berichti-
handlung, so wird die Verkündung durch Zustellung gungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Aus-
an die Beteiligten ersetzt. fertigungen vermerkt.
§ 108
§ 105
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Be-
ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die richtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des
bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unter- Urteils beantragt werden.
zeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unter- (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme
schrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinde- durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei
rungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er ver- der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die
hindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter ver-
unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der hindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme
ehrenamtlichen Finanzrichter bedarf es nicht. des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungs-
(2) Das Urteil enthält beschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigun-
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetz- gen vermerkt.
lichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach § 109
Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im (1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem
Verfahren, Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1491
bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen (2) Zinsen werden erhoben vom Tag der Rechts-
ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche hängigkeit an bis zu dem Tag, an dem die Ausset-
Entscheidung zu ergänzen. zung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung
(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden,
nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Ausset-
mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten zung der Vollziehung.
Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. (3) Absätze 1 und 2 sind bei der Rückforderung
von Vergütungen sinngemäß anzuwenden.
§ 110 § 113
(1) Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten, (1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1
deren Rechtsnachfolger und in den Fällen des § 48 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß.
Abs. 1 Nr. 3 die nicht klageberechtigten Gesellschaf-
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch
ter oder Gemeinschafter so weit, als über den Streit-
Rechtsmittel angefochten werden können oder über
gegenstand entschieden worden ist. Die gegen eine
einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über
Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch ge-
Verweigerung des Armenrechts (§ 142) und Be-
genüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der
schlüsse über Anträge auf Aussetzung der Vollzie-
die beteiligte Finanzbehörde angehört; dies gilt
hung (§ 69 Abs. 3) sind stets zu begründen.
auch, wenn ein Finanzamt als Hilfsstelle der Ober-
finanzdirektion beteiligt ist. § 114
(2) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung (1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor
und anderer Steuergesetze über die Zurücknahme, Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in be-
Ersetzung und Änderung von Verfügungen sowie zug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Ge-
über die Nachforderung von Steuern bleiben unbe- fahr besteht, daß durch eine Veränderung des
rührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines
ergibt. Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnun-
§ 111
gen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zu-
(1) Wird eine festgesetzte Abgabenschuld durch standes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei
auf Grund einer solchen herabgesetzt, so ist der auf dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
die Abgabenschuld zuviel entrichtete Betrag vor- Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu
behaltlich des Absatzes 3 vom Tage der Rechts- verhindern oder aus anderen Gründen nötig er-
hängigkeit an bis zum Auszahlungstag nach § 5 des scheint.
Steuersäumnisgesetzes zu verzinsen. Ist der Betrag
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist
erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet
das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das
worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der
Zahlung. Gericht des ersten Rechtszuges. In dringenden Fällen
kann der Vorsitzende entscheiden. Gegen seine Ent-
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn eine scheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach
festgesetzte Abgabenschuld durch rechtskräftigen Bekanntgabe das Gericht angerufen werden.
Verwaltungsakt nach den § § 93 und 94 der Reichs-
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gel-
abgabenordnung herabgesetzt wird oder wenn eine
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein ten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941
rechtskräftiger Verwaltungsakt nach den §§ 93 und 945 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.
und 94 der Reichsabgabenordnung zu einer Herab- (4) Gegen die einstweilige Anordnung kann An-
setzung der Abgabenschuld nach § 212 b Abs. 3, trag auf mündliche Verhandlung gestellt werden.
§ 218 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung oder nach §§ 924 und 925 der Zivilprozeßordnung gelten sinn-
§ 35 b des Gewerbesteuergesetzes führt. gemäß.
(3) Ein zuviel entrichteter Betrag wird nicht ver- (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
zinst, soweit einem Beteiligten die Kosten des nicht für die Fälle des § 69.
Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 auferlegt worden
sind. Abschnitt V
(4) Absätze 1 bis 3 sind bei Vergütungsansprüchen Rechtsmittel und Wiederaufnahme
sinngemäß anzuwenden. des Verfahrens
Unterabschnitt 1
§ 112
Revision
(1) Soweit eine Anfechtungsklage gegen einen
§ 115
Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenord-
nung bezeichneten Art oder eine Einspruchsentschei- (1) Gegen das Urteil eines Finanzgerichts (§ 36
dung rechtskräftig abgewiesen worden ist, sind für Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den
den geschuldeten Abgabenbetrag, hinsichtlich des- Bundesfinanzhof zu, wenn der Wert des Streitgegen-
sen die Vollziehung ausgesetzt wurde, Zinsen nach standes eintausend Deutsche Mark übersteigt oder
§ 5 des Steuersäumnisgesetzes zu entrichten. wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat.
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn § 118
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (1) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-
oder den, daß das angefochtene Urteil auf der Verlet-
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundes- zung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Falle des
finanzhofs abweicht und auf dieser Abweichung § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unter-
beruht oder abschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt
3. bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel werden, kann die Revision auch darauf gestützt wer-
die angefochtene Entscheidung auf dem Verfah- den, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
rensmangel beruhen kann. von Landesrecht beruhe.
(3) Die Nichtzulassung der Revisicm kann selb- (2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem an-
ständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats gefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Fest-
nach Zustellung des Urteils angefochten werden. stellungen gebunden, es sei denn, daß in bezug auf
Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, diese Feststellungen zulässige und begründete
dessen Entscheidung angefochten werden soll. In Revisionsgründe vorgebracht sind.
der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Be- (3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel ge-
deutung der Rechtssache dargelegt oder die Ent- stützt und liegt nicht zugleich eine der Vorausset-
scheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil zungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur
abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu
werden.
entscheiden. Im übrigen ist der Bundesfinanzhof an
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die die geltend gemachten Revisionsgründe nicht ge-
Rechtskraft des Urteils. bunden.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ent- § 119
scheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluß. Der Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von
Beschluß bedarf keiner Begründung, wer1n die Be- Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
schwerde einstimmig verworfen oder zurückgewie- 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig
sen wird; in diesem Fall sind dem Beschwerdeführer besetzt war,
vorher die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder
2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,
die Begründetheit seiner Beschwerde mit dem Hin-
der von der Ausübung des Richteramtes kraft Ge-
weis mitzuteilen, daß er sich innerhalb eines Monats
nach Zustellung der Mitteilung äußern könne. Mit setzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundes- Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
finanzhof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt
Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zu- war,
stellung des Beschwerdebescheides der Lauf der 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift
Revisionsfrist. des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend
§ 116 zugestimmt hat,
5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung er-
(1) Einer Zulassung zur Einlegung der Revision
gangen ist, bei der die Vorschriften über die
bedarf es nicht, wenn als wesentliche Mängel des
Verfahrens gerügt werden, daß Offentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig
besetzt war, 6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,
§ 120
der von der Ausübung des Richteramtes kraft Ge-
setzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der (1) Die Revision ist bei dem Finanzgericht inner-
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, halb eines Monats nach Zustellung des vollständi-
3. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift gen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses
des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der über die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 5)
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines
zugestimmt hat, weiteren Monats zu begründen. Die Frist für die
Revisionsbegründung kann auf einen vn ihrem Ab-
4. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung er-
lauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des
gangen ist, bei der die Vorschriften über die
zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs verlängert
Offentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, werden.
(2) Die Revision muß das angefochtene Urteil an-
5. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
geben. Die Revisionsbegründung oder die Revision
(2) Der Zulassung bedarf es ferner nicht für die muß einen bestimmten Antrag enthalten, die ver-
Revision gegen Urteile in Zolltarifsachen. letzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel
gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den
Mangel ergeben.
§ 117
(3) Das Finanzgericht legt die Revisions- oder
Gegen Urteile nach § 114 Abs. 4 ist die Revision Beschwerdeschrift dem Bundesfinanzhof mit den
nicht zulässig. Akten vor.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1493
§ 121 § 127
Für die Revision gelten die Vorschriften der Ab- Ist während de,s Revisionsverfahrens ein neuer
schnitte III und IV sinngemäß, soweit sich aus die- oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des
sem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. Verfahrens geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann
der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil auf-
§ 122 heben und die Sache zur anderweitigen Verhand-
lung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück-
(1) Beteiligter am Verfahren über die Revision verweisen.
ist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war.
(2) Betrifft das Verfahren eine auf Bunde,srecht Unterabschnitt 2
beruhende Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über
Bundesrecht, so kann der Bundesminister der Finan- Beschwerde
zen dem Verfahren beitreten. Betrifft das Verfahren § 128
eine von den Landesfinanzbehörden verwaltete Ab-
gabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Landesrecht, (1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts,
so steht dieses Recht auch der zuständigen obersten die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, und gegen
Landesbehörde zu. Der Senat kann die zuständig::m Entscheidungen des Vorsitzenden dieses Gerichts
Stellen zum Beitritt auffordern. Mit ihrem Beitritt steht den Beteiligten und den sonst von der Ent-
erlangt die Behörde die Rechtsstellung eines Betei- scheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bun-
ligten. desfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas
anderes bestimmt ist.
§ 123 (2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungs-
Klageänderungen und Beiladungen sind im Revi- anordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder
sionsverfahren unzulässig. § 68 bleibt unberührt. die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Be-
schlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über
§ 124
Verbindung und Trennung von Verfahren und An-
sprüchen können nicht mit der Beschwerde ange-
Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statt- fochten werden; dies gilt nicht für die Entscheidung
haft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist über eine Aussetzung des Verfahrens.
eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich
einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision un-
vorge,sehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zulässig.
der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Strei-
tigkeiten über Kosten, Gebühren und Ausldgen,
§ 125
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig
(1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Deutsche Mark nicht übersteigt.
Urteils zurückgenommen werden. Nach Schluß der
mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die § 129
mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines
Vorbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilli- (1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schrift-
gung des Revisionsbeklagten möglich. lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Be-
(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des kanntgabe der Entscheidung einzulegen.
eingelegten Rechtsmittels.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn
die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundes-
§ 126 finanzhof eingeht.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der § 130
Bundesfinanzhof sie durch Beschluß. (1) Hält das Finanzgericht oder der Vorsitzende,
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der dessen Entscheidung angefochten wird, die Be-
Bundesfinanzhof sie zurück. schwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst
ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzu-
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bun-
desfinanzhof legen.
(2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der
1. in der Sache selbst entscheiden oder
Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.
2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
§ 131
zurückverweisen.
(1) Die Beschwe:rde hat nur dann aufschiebende
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Wirkung, wenn sie die Festsetzung einer Strafe zum
Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Gegenstand hat. Das Finanzgericht oder der Vor-
Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als sitzende, dessen Entscheidung angefochten wird,
richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen. kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiti- angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen
gen Verhandlung und Entscheidung zurückverwie- ist.
sen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Be- (2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungs-
urteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen. , gesetzes bleiben unberührt.
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 132 Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt wer-
Uber die Beschwerde Pntscheidet der Bundes- den, wenn der andere nur zu einem geringen Teil
finanzhof durch Beschluß. unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmit-
tel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt,
§ 133
hat die Kosten zu tragen.
(1) Gegen die Enlscheidung des beauftragten oder
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wieder-
ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann
einsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die
dem Antragsteller zur Last.
Entscheidung des Finanzgerichts beantragt werden.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des (4) Wird ein Rechtsstreit nach den §§ 34 und 70
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu an ein anderes Gericht verwiesen, so wuden die
stellen. §§ 129 bis 131 gelten sinngemäß. Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Ge-
richt als Teil der Kosten behandelt, die bei dem
(2) Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwie-
Absatz 1 für Entscheidungen des beauftragten oder sen wurde.
ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle sinngemäß.
§ 137
Einern Beteiligten können die Kosten ganz oder
Unterabschnitt 3 teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er
obgesiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen
Wiederaufnahme des Verfahrens beruht, die er früher hätte geltend machen oder
beweisen können und sollen. Kosten, die durch
§ 134 Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, kön-
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach nen diesem auferlegt werden.
den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeß-
ordnung wiederaufgenommen werden. § 138
(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt,
so entscheidet das Gericht nach billirrnm Ermessen
Dritter Teil über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der
bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichti-
Kosten und Vollstreckung gen.
Abschnitt I (2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird,
daß dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rück-
Kosten nahme oder Änderung des angefochtenen Verwal-
tungsaktes stattgegeben oder daß im Falle der Un-
§ 135
tätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten innerhalb der gesetzten Frist dem außergericht-
des Verfahrens. lichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte
Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Behörde aufzuerlegen. Das gleiche gilt, wenn die
Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das angefochtene Einspruchsentscheidung oder der an-
Rechtsmittel eingelegl hat.
gefochtene Verwaltungsakt nach § 100 Abs. 2 Satz 2
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auf- vom Gericht ohne eigene Entscheidung in der Sache
erlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder aufgehoben wird. § 137 gilt sinngemäß.
Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederauf- § 139
nahmeverfahrens können der Staatska~se auferlegt
werden, soweit sie nicht durch das Verschulden (1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren
eines Beteiligten entstanden sind. und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwen-
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehre- digen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich
ren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei der Kosten des Vorverfahrens.
erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann
nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum (2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind
Maßstab genommen werden. nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Aus-
lagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der
§ 136
zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unter- befugt ist (§ 107 a der Reichsabgabenordnung), sind
liegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen
oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren
gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichts- und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind,
kosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einern können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1495
Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. So- § 145
weit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die (1) Die Anfechtung der Entscheidung über den
Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die
das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel
oder Beistandes für das Vorverfahren für notwendig eingelegt wird.
erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in
(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht
einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten,
ergangen, so findet gegen die Entscheidung über
so werden die durch seine Zuziehung entstandenen
den Kostenpunkt die Beschwerde statt.
Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigelade- § 146
nen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie (1) Ist der Streitwert für die Entscheidung über
aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der
die Zulässigkeit der Revision oder der Beschwerde
Staatskasse auferlegt. festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Er-
rechnung der Gebühren maßgebend. Soweit eine
§ 140 Entscheidung gemäß Satz 1 nicht ergeht, wird der
(1) Auf die Gerichtskosten findet das Gerichts- Streitwert durch Beschluß des Gerichts festgesetzt,
kostenge,setz sinngemäß Anwendung, soweit dieses wenn ein Beteiligter die,s beantragt oder das Gericht
Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. es für angemessen erachtet.
(2) Eine gerichtliche Verfügung darf nicht von der (2) Die Festsetzung gemäß Absatz 1 kann von
Zahlung der erforderten Prozeßgebühr abhängig ge- dem Gei:icht, das sie getroffen hat, und, wenn das
macht werden. Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der
Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz
(3) Der Streitwert ist unter Berücksichtigung der oder die Kostenfestsetzung beim Bundesfinanzhof
Sachanträge der Beteiligten nach freiem Ermessen schwebt, von diesem von Amts wegen geändert
zu bestimmen. werden. Die Anderung ist nur bis zum Ablauf des
nächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung
§ 141
in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Ver-
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn vor einer fahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig.
gerichtlichen Verfügung der Rechtsbehelf zurück-
(3) Gegen einen Beschluß des Finanzgerichts ge-
genommen oder der Rechtsstreit in der Hauptsache
mäß Absätzen 1 und 2 ist die Beschwerde zulässig.
erledigt wird. Soweit nicht Satz 1 anzuwenden ist,
ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte, wenn der § 147
Rechtsbehelf zurückgenommen oder der Rechtsstreit
in der Hauptsache erledigt wird, bevor ein Vor- Die Gebühren und die Auslagen des Gerichts wer-
bescheid ergangen ist, mit der Erörterung der Streit- den bei dem Gericht des ersten Rechtszuges ange-
sache in mündlicher Verhandlung begonnen worden setzt. Sie werden vom Finanzamt erhoben. Die
oder eine den Rechtsstreit beendende Entscheidung Kosten, die beim Bundesfinanzhof entstanden sind,
ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. sind an den Bund abzuführen; die Kosten, die bei
den Finanzgerichten entstanden sind, fließen den
Ländern zu.
§ 142
§ 148
(1) Auf die Bewilligung des Armenrechts sind die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß an- (1) Gegen den Kostenansatz ist die Erinnerung
zuwenden. Ist das Armenrecht bewilligt, so kann an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung
ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater beigeord- der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Uber die Zu-
net werden, wenn die Vertretung durch eine solche lässigkeit der Erinnerung ist der Kostenpflichtige zu
Person erforderlich erscheint. belehren.
(2) Die Bewilligung des Armenrechts ist un- (2) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Ge-
anfechtbar. richt können anordnen, daß die Vollstreckung einst-
weilen auszusetzen ist.
§ 143 (3) Uber die Erinnerung entscheidet das Gericht
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Ver- durch Beschluß. Dieser ist kostenfrei; er ist un-
fahren in anderer Weise beendet worden ist, durch anfechtbar, es sei denn, daß das Gericht die Be-
Beschluß über die Kosten zu entscheiden. schwerde zugelassen hat. § 115 Abs. 2 bis 5 gilt
sinngemäß.
(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das
Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die (4) Der Kostenansatz kann auch im Verwaltungs-
Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über- weg berichtigt werden, solange nicht eine gericht-
tragen werden. liche Entscheidung getroffen ist.
§ 144 § 149
Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfange nach Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendun-
zurückgenommen worden, so wird über die Kosten gen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten
des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteilig- des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt.
ter Kostenmstattung beantragt. § 148 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Abschnitt II (4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten
die Absätze 1 bis 3 nicht.
Vollstreckung
(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der
§ 150 Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es
Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung
Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer handelt.
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen § 153
Rechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden,
In den Fällen der §§ 150, 152 Abs. 1 bis 3 bedarf
so richtet sich die Vollstreckung nach den Bestim-
es einer Vollstreckungsklausel nicht.
mungen der Reichsabgabenordnung und ihrer
Nebengesetze, soweit nicht durch Gesetz etwas
anderes bestimmt ist. Vollstreckungsbehörden sind § 154
die Finanzämter. Für die Vollstreckung gilt § 69 Kommt die Finanzbehörde in den Fällen des § 100
sinngemäß. Abs. 1 Satz 2 und der §§ 101 und 114 der ihr im
§ 151 Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auf-
erlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Ge-
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Ge-
richt des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Frist-
meindeverband, eip.e Gemeinde, eine Körperschaft,
setzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zweitausend
eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
Deutsche Mark durch Beschluß androhen, nach
vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvoll-
fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts
streckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung
wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wieder-
sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungs-
holt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
gericht is,t das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
1. aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreck-
baren gerichtlichen Entscheidungen,
Vierter Teil
2. aus einstweiligen Anordnungen, Ubergangs- und Schlußbestimmungen
3. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
§ 155
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungs-
klagen können nur wegen der Kosten für vorläufig Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über
vollstreckbar erklärt werden. das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungs-
gesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen,
auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne die Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt
werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zu- § 156
stellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Der Bund trägt die Verpflichtungen des Landes
§ 152 Bayern, die durch den früheren Reichsfinanzhof oder
den Obersten Finanzgerichtshof in München entstan-
(1) Soll im Falle des § 151 wegen einer Geld-
den sind.
forderung vollstreckt werden, so verfügt d:is Voll-
streckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die § 157
Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nich-
Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zustän- tigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschrif-
digen Stellen um deren Vornahme. Die ersuchte ten des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben
Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Rege-
sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzu- lung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren
kommen. Entscheidungen der Gerichte der Finanzgerichtsbar-
(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungs- keit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen,
verfügung die Behörde oder bei Körperschaften, An- unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Ent-
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen scheidung ist unzulässig. § 767 der Zivilprozeßord-
die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertre- nung gilt sinngemäß.
ter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benach- § 158
richtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung (1) An die Stelle der in § 46 Abs. 1 Satz 2 vor-
innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist gesehenen Sechsmonatsfrist tritt für die Erhebung
abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht über-
der Klage wegen eines Verwaltungsaktes der in
steigen.
§ 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art
(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, auf dem Gebiet der Besitz- und Verkehrsteuern für
die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben un- drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
entbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffent- Frist von neun Monaten. Die Geltungsdauer von
liches Interesse entgegensteht. Uber Einwendungen Satz 1 kann durch Rechtsverordnung der Bundes-
entscheidet das Gericht nach Anhörung der zustän- regierung mit Zustimmung des Bundesrates zweimal
digen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- um jeweils zwei Jahre verlängert werden, wenn die
oder Landesbehörden des zuständiJen Ministers. Uberlastung der Finanzämter dann noch andauert.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1497
(2) Die in § 46 Abs. 2 vorgesehene Frist für die 1 9. das Gesetz zur Wiederherstellung der Finanz-
Erhebung der Klage läuft in keinem Fall vor Ablauf ! gerichtsbarkeit vom 19. Mai 1948 8 ) (Bayerisches
eines Jahres nad1 Inkraftlreten dieses Gesetzes ab. ! Gesetz- und Verordnungsblatt S. 87),
10. die Finanzgerichtsordnung vom 22. Oktober
§ 159 1948 9 ) (Bereinigte Sammlung der bayerischen
Für die mündliche Verhandlung vor dem Bundes- Finanzverwaltungsvorschriften I S. 321),
finanzhof gilt für die Dauer von drei Jahren nach 11. das Gesetz über die Finanzgerichtsbarkeit vom
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abweichend von 21. Dezember 1957 (Gesetzblatt der Freien Hanse-
§ 90 folgendes: stadt Bremen S. 183),
Der Bundesfinanzhof entscheidet auf Grund münd- 12. die Finanzgerichtsordnung vom 13. Oktober
licher Verhandlung, wenn ein Beteiligter es be- 1947 10 ) (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
antragt oder wenn der Vorsitzende des Senats oder Land Hessen S. 108),
der Senat es für angemessen hält. Hat ein Be- 13. die Verordnung über die Vereidigung der Mit-
teiligter die mündliche Verhandlung beantragt, so glieder der Finanzgerichte vom 31. Mai 1949 ) 11
kann der Bundesfinanzhof ohne mündliche Ver- (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
handlung einen Vorbescheid erlassen. Nordrhein-Westfalen S. 177),
14. die Verordnung über die Verlängerung der
§ 160
Wahlperiode der ehrenamtlichen Mitglieder der
Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Finanzgerichte vom 12. August 1958 (Gesetz-
Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz ab- Westfalen S. 343),
weichend von den Vorschriften dieses Gesetzes 15. das Landesgesetz über die Errichtung eines
geregelt werden. Finanzgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom
§ 161 11. August 1949 12 ) (Gesetz- und Verordnungs-
blatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz I
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wer-
den alle Vorschriften früherer Gesetze und Ver-
s. 338),
13
ordnungen, die denselben Gegenstand regeln, auf- 16. die Finanzgerichtsordnung vom 15. Mai 1951 )
gehoben, soweit sie nicht schon außer Kraft getre- (Amtsblatt des Saarlandes S. 660),
ten sind, besonders 17. das Gesetz Nr. 616 über Maßnahmen auf dem
1. das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit des Saarlandes
der Finanzgerichtsbarkeit vom 22. Oktober vom 28. Januar 1958 (Amtsblatt des Saarlandes
1957 2 ) (Bundesgesetzbl. I S. 1746), s. 425),
2. das Gesetz über den Bundesfinanzhof vom und alle zu diesem Gegenstand ergangenen Aus-
29. Juni 1950 a) (Bundesgesetzbl. S. 257), führungsgesetze und -verordnungen und Verwal-
tungsvorschriften.
3. die Verordnung Nr. 175 der Britischen Militär-
regierung (Verordnungsblatt der britischen Zone (2) Soweit andere Gesetze Bezeichnungen ver-
1948 s. 385), wenden oder Vorschriften enthalten, die durch die-
ses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren
4. das Gesetz über die Ermächtigung der Landes- Stelle die entsprechenden Bezeichnungen und Vor-
regierungen zur Verlängerung der Wahlperiode schriften dieses Gesetzes.
der ehrenamtlichen Mitglieder der Finanz-
gerichte vom 21. Juli 1954 4 ) (Bundesgesetzbl. I
s. 213), § 162
5. §§ 50 und 51 der Dritten Steuernotverordnung Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 14 )
vom 14. Februar 1924 5) (Reichsgesetzbl. I S. 74), (Reichsgesetzbl. I S. 161) in der zur Zeit geltenden
Fassung wird wie folgt geändert:
6. die Rechtsanordnung über die Wiedereinführung
des Berufungsverfahrens in Steuersachen und 1. § 2 erhält folgende Fassung:
über die Errichtung eines Finanzgerichts vom ,,§ 2
21. März 1947 6 ) (Regierungsblatt für das Land
Württemberg-Hohenzollern S. 102), (1) Gesetz ist jede Rechtsnorm.
7. die Verordnung zum Vollzug des Kontrollrats- (2) Steuergesetze sind insbesonderer
gesetzes Nr. 36 über Verwaltungsgerichte vom 1. die Reichsabgabenordnung,
25. August 1948 7) (Badisches Gesetz- und Ver- 2. die Gesetze über die Finanzverwaltung,
ordnungsblatt S. 111), 3. das Steueranpassungsgesetz,
8. das Gesetz über die Finanzgerichte vom 30. Juni 4. das Steuersäumnisgesetz,
1958 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S.170),
8) Bundesgesetzbl. III 350-3-b
2) Bundesgesetzbl. III 350-2 9) Bundesgesetzbl. III 350-3-c
8) Bundesgesetzbl. III 350-1 10) Bundesgesetzbl. III 350-3-e
4) Bundesgeselzbl. III 350-4 11) Bundesgesetzbl. III 350-3-f
5) Bundesgeselzbl. III 610-4-4 12) Bundesgesetzbl. III 350-3-g
6) Bundesgeselzbl. III 350-3-i 13) Bundesgesetzbl. III 350-3-1
7) Bundesgesetzbl. III 350-3-a 14) Bundesgesetzbl. III 610-1
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
5. das Gesetz über die Kosten der Zwangsvoll- 12. In § 83 Abs. 2 wird das Wort „Rechtsmittels"
streckung nach der Reichsabgabenordnung, durch das Wort „Rechtsbehelfs", das Wort
6. die Finanzgerichtsordnung, ,.Rechtsmitteln" durch das Wort „Rechtsbehel-
7. das Bewertungsgesetz, fen" ersetzt.
8. die Gesetze, die die einzelnen Steuern, für 13. § 84 erhält folgende Fassung:
deren Verwaltung die Reichsabgabenordnung .. § 84
gilt, regeln oder sichern."
Fristen zur Einreichung von Rechtsbehelfen
2. § 3 Abs. 3 Nr. 3, 5 und 6 erhält folgende Fassung: und Erklärungen beginnen für Steuerpflichtige,
„3. die Vorschriften über die Verzinsung (§ 127 a die zu Anfang der Frist nicht im Geltungsbe-
dieses Gesetzes und §§ 111 und 112 der reich dieses Gesetzes sind, mit ihrer Rückkehr
Finanzgerichtsordnung), unter der Einschränkung, daß sie für die in
5. die Vorschriften über Rechtsnachfolger und außereuropäischen Ländern und Gewässern Ab-
Haftende (§§ 210 a und 234), wesenden höchstens sechs Monate, für andere
Abwesende höchstens sechs Wochen betragen.
6. die Vorschriften über die Abhängigkeit des
Dies gilt nicht, wenn Bevollmächtigte oder Be-
Realsteuerbescheides vom Steuermeßbe-
triebsleiter im Geltungsbereich dieses Gesetzes
scheid (§ 212 b Abs. 2 und 3, §§ 231 und 232 vorhanden sind oder vorhanden sein müßten."
Abs. 2)."
14. § 86 erhält folgende Fassung:
3. § 18 erhält folgende Fassung:
.. § 86
.. § 18
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhin-
Die Bundes- und Landesfinanzbehörden sind
dert war, eine Frist zur Einlegung eines Rechts-
berechtigt, Besteuerungsgrundlagen, Steuermeß-
behelfs oder eines rechtsbehelfsähnlichen An-
beträge und Steuerbeträge an Körperschaften
trags oder eine Frist für den Antrag auf Ge-
des öffentlichen Rechts einschließlich der öffent-
währung einer Steuervergütung einzuhalten, so
lich-rechtlichen Religionsgesellschaften zum
ist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewähren. Das ·
Zwecke der Festsetzung von solchen Abgaben
Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder
mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrund-
eines Bevollmächtigten steht dem eigenen Ver-
lagen, Steuermeßbeträge oder Steuerbeträge an-
schulden gleich.
knüpfen."
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wo-
4. § 19 wird aufgehoben. chen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
5. § 20 wird aufgehoben. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags
6. In § 23 wird das Wort „Reichs" durch das Wort sind bei der Antragstellung oder im Verfahren
„Bundes" und das Wort „Rechtsmittel" durch über den Antrag glaubhaft zu machen. Inner-
das Wort „Rechtsbehelfs" ersetzt. halb der Antragsfrist ist die versäumte Rechts-
handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so
1. § 46 Abs. 2 erhält folgende Fassung: kann Nachsicht auch ohne Antrag gewährt
"(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen werden.
obersten Bundes- und Landesbehörden und die (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der ver-
Oberfinanzdirektionen können im Aufsichtsweg säumten Frist kann Nachsicht nicht mehr be-
Verfügungen und allgemeine Anordnungen antragt oder ohne Antrag bewilligt werden,
nachgeordneter Behörden von Amts wegen oder außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahres-
auf Grund einer Dienstaufsichtsbeschwerde frist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
außer Kraft setzen und diese Behörden anwei-
sen; Verfügungen können jedoch nur dann außer (4) Uber den Antrag auf Nachsicht entschei-
Kraft gesetzt werden, wenn sie von den nach- det die Stelle, die über die versäumte Rechts-
geordneten Behörden zurückgenommen werden handlung zu befinden hat."
könnten." 15. § 87 wird aufgehoben.
8. §§ 47 bis 66 werden aufgehoben.
16. § 92 wird wie folgt geändert:
9. § 69 Satz 2 erhält folgende Fassung: a) Absatz 2 wird aufgehoben;
„Er bedarf hierzu der Zustimmung des Leiters b) Absatz 3 wird Absatz 2;
der Behörde, der er angehört; bei dem Leiter c) im bisherigen Absatz 3 werden die Worte
der Behörde entscheidet die vorgesetzte Be- ,.oder Verkündung" gestrichen.
hörde, bei den Ausschußmitgliedern der Aus-
schuß." 17. § 93 wird wie folgt geändert:
10. § 10 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut erhält die Absatz-
bezeichnung ,.(1)";
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Uber das Ablehnungsgesuch entschei-
det der Steuerausschuß." "(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind
auch dann anzuwenden, wenn schon ein
b) Absatz 3 wird aufgehoben. außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt
11. § 79 Abs. 2 wird aufgehoben. oder die Sache rechtshängig geworden ist.•
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1499
18. § 94 wird wie folgt geändert: 2. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Heb-
a) Absatz 1 erster Halbsatz erhält folgende ammen,
Fassung: 3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare,
„Eine Verfügung der in § 229 bezeichneten Steuerberater, Steuerbevollmächtigte,
Art kann die Behörde, die sie erlassen hat, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buch-
zurücknehmen oder ändern:"; prüfer,
b) Absatz 2 wird aufgehoben; 4. die Gehilfen der in Nummern 1 bis 3 ge-
nannten Personen
c) Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3;
über das, was ihnen in dieser Eigenschaft
d) der bisherige Absatz 4 erhält folgende Fas- anvertraut worden oder bekanntgeworden
sung: ist. II
,, (3) Für Einspruchsentscheidungen gilt Ab- b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
satz 1 sinngemäß."
,, (3) Die in Absatz 1 genannten. Personen
19. § 97 Abs. 3 erhält folgende Fassung: dürfen die Auskunft nicht verweigern, wenn
,, (3} Die in der Reichsabgabenordnung ent- sie von der Verpflichtung zur Verschwiegen-
haltenen Vorschriften über den Steueranspruch heit entbunden sind.
und den Erstatlungsanspruch sowie das für (4) Die Anzeigepflichten der Notare, die
diese Ansprüche geltende Verfahren (einschließ- sich aus §§ 189 a und 189 b sowie aus § 12
lich des Verfahrens über einen Rechtsbehelf) des Wechselsteuergesetzes in der Fassung
finden auf die Verpflichtung, den Wert von vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 536)
Steuerzeichen an eine Behörde der Finanzver- ergeben, bleiben unberührt. Soweit die An-
waltung zu entrichten und auf das Recht, Er- zeigepflichten bestehen, sind die Notare
stattung eines zu Unrecht entrichteten Betrags auch zur Vorlage von Urkunden und zur
zu verlangen, sinngemäß Anwendung." Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet."
20. § 106 wird wie folgt geändert: 26. § 188 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung a) In Absatz 1 werden die Worte „Notare so-
,,(§ 99 Abs. 1) gestrichen;
11
wie" gestrichen.
b) in Absatz 3 werden die Paragraphenbezeich- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
nung ,, § 73 Abs. 5 Ziff. 2" durch die Para-
graphenbezeichnung ,,§ 73 a und das Wort
11
27. § 189 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Rechtsmittel" durch das Wort „Rechtsbe- ,,Sämtliche Behörden und Beamten haben Steuer-
helfe ersetzt.
II
vergehen, die sie dienstlich erfahren, den
21. § 109 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Finanzämtern mitzuteilen."
,, (2} Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, 28. § 198 wird aufgehoben.
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und
vereidigte Buchprüfer sind wegen Handlungen, 29. § 199 wird aufgehoben.
die sie in Ausübung ihres Berufes vorgenom-
men haben, nur dann nach Absatz 1 haftbar, 30. In § 200 Abs. 4 Satz 2 und in § 200 a Abs. 4
wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Satz 1 werden die Worte „einer Woche" ersetzt
Berufspflicht enthalten. Ob eine solche Ver- durch die Worte „von zwei Wochen".
letzung der Berufspflicht vorliegt, ist bei Rechts-
anwälten im ehrengerichtlichen Verfahren, bei 31. In § 206 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort
Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und ,,endgültig" gestrichen.
Wirtschaftsprüfern im berufsgerichtlichen Ver- 32. § 208 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
fahren, bei Notaren im Disziplinarverfahren zu
entscheiden." 33. In § 210 b Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem
22. § 119 wird wie folgt geändert: Wort „Grunderwerbsteuer" die Worte „und die
Beförderungsteuer" eingefügt.
a) Absatz 1 wird aufgehoben;
34. In § 211 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „wel-
b) im bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbe- ches Rechtsmittel" durch die Worte „welcher
zeichnung ,, (2} gestrichen.
11
Rechtsbehelf" und das Wort „es" durch „er"
23. § 150 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ersetzt.
,, (2) Wird ein Erstattungsanspruch abgelehnt, 35. In § 212 b Abs. 3 wird das Wort „Rechtsmittel-
so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. 11
entscheidung" durch die Worte „Entscheidung
24. § 155 wird aufgehoben. über einen Rechtsbehelf" ersetzt.
25. § 177 wird wie folgt geändert: 36. In § 213 wird jeweils das Wort „Rechtsmitteln"
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: durch das Wort „Rechtsbehelfen" ersetzt.
,,(1) Die Auskunft können ferner ver- 37. In § 218 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Rechts-
weigern mittelentscheidung" durch die Worte „Entschei-
1. Verteidiger, dung über einen Rechtsbehelf" ersetzt.
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
38. § 222 wird wie folgt geändert: scheide, die ausschließlich für Zwecke der
a) In Absatz 1 wird das Wort „Veranlagungs- Gewerbesteuer-Vorauszahlungen erteilt wer-
bescheid" durch das Wort „Steuermeßbe- den,
scheid" ersetzt; 2. Steuermeßbescheide, Feststellungsbescheide
b) in Absatz 2 wird das Wort „Reichsfinanz- über Besteuerungsgrundlagen sowie alle
hofs" durch das Wort „Bundesfinanzhofs" anderen Bescheide, die für die Festsetzung
ersetzt. von Abgaben verbindlich sind,
3. Bescheide, durch die ein Antrag auf Erlaß
39. Hinter § 226 wird folgender § 226 a eingefügt:
eines Bescheides der in Nummern 1 und 2
,,§ 226 a bezeichneten Art, ein Antrag auf Vornahme
Wird eine Steuerforderung im Konkursver- einer Berichtigungsfeststellung oder Fort-
fahren geltend gemacht, so hat das Finanzamt schreibungsfeststellung, einer Berichtigungs-
erforderlichenfalls das Bestehen der Steuerfor- veranlagung oder Fortschreibungsveranla-
derung und den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit durch gung oder ein Antrag auf Erlaß eines
schriftlichen Bescheid festzustellen." Änderungsbescheides ganz oder teilweise
abgelehnt wird,
40. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zweiten
Teils (§§ 228 bis 324) wird aufgehoben. An seine 4. Bescheide, die über den Antrag auf Be-
Stelle werden folgende Bestimmungen eingefügt: schränkung der Zwangsvollstreckung gegen
Gesamtschuldner entscheiden (Aufteilungs-
„Dritter Abschnitt
Außergerichtliche Rechtsbehelfe bescheide),
Erster Unterabschnitt 5. Bescheide, durch die festgestellt wird, daß
Zulässigkeit der Rechtsbehelfe eine Person oder eine Sache auf Grund von
Abgabengesetzen für eine Abgabe haftet
§ 228
(Haftungsbescheide) oder daß jemand auf
(1) Die Rechtsbehelfe dieses Abschnitts sind Grund von Abgabengesetzen wegen einer
gegeben Abgabenforderung die Zwangsvollstreckung
1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses in Vermögen zu dulden hat, das seiner Ver-
Gesetz Anwendung findet, waltung unterliegt (Duldungsbescheide),
2. in Verfahren zur Vollstreckung von Verfü- 6. Bescheide über Abgabenvergünstigungen,
gungen in anderen als den in Nummer 1 be- auf deren Gewährung oder Belassung ein
zeichneten Angelegenheiten, soweit die Ver- Rechtsanspruch besteht,
fügungen durch Bundesfinanzbehörden oder 1. Bescheide über Erstattungs- oder Vergü-
Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften tungsansprüche, die aus Rechtsgründen
dieses Gesetzes zu vollstrecken sind, zugelassen sind, und Bescheide über Rück-
3. in den berufsrechtlichen Streitigkeiten über forderungen erstatteter oder vergüteter
Rechtsverhältnisse, die durch den Zweiten Beträge,
Teil des Steuerberatungsgesetzes geregelt
8. Abrechnungsbescheide,
sind, sowie in öffentlich-rechtlichen Streitig-
keiten über die Zulässigkeit der Hilfeleistung 9. verbindliche Zolltarifauskünfte,
in Steuersachen, 10. Bescheide einer Oberfinanzdirektion, durch
4. in anderen durch die Finanzbehörden ver- die auf Grund eines Verbrauchsteuergesetzes
walteten Angelegenheiten, soweit die Vor- ein Kontingentfuß festgesetzt wird (Kontin-
schriften über die außergerichtlichen Rechts- gentbescheide),
behelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt 11. Bescheide über Kosten, die auf Grund des
worden sind oder erklärt werden. § 227 erhoben werden,
(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der 12. Bescheide, durch die das Bestehen einer
Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der An- Abgabenforderung und der Zeitpunkt ihrer
wendung der abgabenrechtlichen Vorschriften Fälligkeit zur Geltendmachung im Konkurs-
durch die Finanzbehörden zusammenhängenden verfahren festgestellt wird,
Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen 13. Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide,
der Bundesfinanzbehörden und der Finanzbehör-
14. Feststellungsbescheide nach § 48 Abs. 7 des
den des Landes Berlin zur Beachtung der Ver-
Zollgesetzes.
bote und Beschränkungen für den Warenverkehr
über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten § 230
stehen die Angelegenheiten der Verwaltung (1) Gegen andere als die in § 229 aufgeführten
der Finanzmonopole gleich. Die Vorschriften des
Verfügungen ist die Beschwerde gegeben.
Absatzes 1 finden auf das Verwaltungssteuer-
strafverfahren keine Anwendung. (2) Die Beschwerde ist außerdem gegeben,
wenn jemand geltend macht, daß über einen
§ 229 von ihm gestellten Antrag auf Erlaß einer Ver-
Der Einspruch ist gegen folgende Verfügungen fügung binnen angemessener Frist sachlich nicht
gegeben: entschieden worden ist. Einspruchsentscheidun-
1. Steuerbescheide mit Ausnahme der Voraus- gen (§ 248 Abs. 1) gelten nicht als Verfügungen
zahlungsbescheide und der Steuermeßbe- in diesem Sinne.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1501
(3) .Ahs~Hze l und 2 finden keine Anwendung 3. im übrigen:
auf nur die zur Geschäftsführung berufenen
1. Verfügunqen der oberslc~n Finanzbehörden Gesellschafter oder Gemeinschafter.
des Bundes und der Länder sowie der Bundes- (2) Sind in anderen als den Fällen des Absat-
monopolverwaltung für Branntwein und der zes 1 einheitliche Feststellun9sbescheide gegen
Monopolverwaltung für Branntwein beim Mitberechtigte ergangen, so ist jeder Mitberech-
Landesfinanzamt Berlin, tigte befugt, Einspruch einzulegen.
2. Entscheidungen des Zulassungsausschusses
der Oberfinanzdirektionen in Angelegenhei- § 234·
ten des Steuerberatungsgesetzes.
Tritt für einen Betrieb, ein Grundstück, ein
Betriebsgrundstück oder ein Mineralgewin-
§ 231 nungsrecht, nachdem darüber ein Feststellungs-
Befugt, die Rechtsbehelfe dieses Abschnitts bescheid, ein Steuermeßbescheid, ein Real-
einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch steuerbescheid, ein Zerlegungsbescheid oder
eine Verfügung oder deren Unterlassung be- ein Zuteilungsbescheid erlassen worden ist,
schwert zu sein. eine Rechtsnachfolge oder eine Nachfolge im
Besitz ein, während eine Frist zur Einlegung
§ 232 des Einspruchs gegen einen dieser Bescheide
(1) Verfügungen, die unanfechtbare Verfü- läuft, so kann auch der Nachfolger den Ein-
gungen der in § 229 bezeichneten Art ändern, spruch einlegen.
können nur insoweit angegriffen werden, als
§ 235
die Änderung reicht.
(1) Auf die Einlegung des Einspruchs gegen
(2) Entscheidungen in einem Feststellungs-
eine Verfügung der in § 229 bezeichneten Art
bescheid oder in einem Steuermeßbescheid kön-
kann verzichtet werden. Der Verzicht kann auch
nen nur durch Anfechtung dieser Bescheide, nicht
schon vor Ergehen der Verfügung ausgespro-
auch durch Anfechtung des Steuerbescheides
chen werden, wenn die Besteuerungsgrund-
angegriffen werden, dessen Grundlage sie sind.
lagen, soweit deren Mitteilung für den Steuer-
(3) Liegen einem Feststellungsbescheid Fest- bescheid vorgeschrieben ist, und die Höhe der
stellungen zugrunde, die in einem anderen Steuer dem Verzichtenden bekanntgegeben sind.
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Selbst-
kann jener Feststellungsbescheid nicht mit der errechnungserklärung gleichzeitig mit dem Ver-
Begründung angefochten werden, daß die Fest- zicht auf die Bekanntgabe eines Steuerbescheides
stellungen in dem anderen Feststellungsbescheid ausgesprochen werden, wenn der Verzicht auf
unzutreffend seien; dieser Einwand kann nur den Fall beschränkt wird, daß die Steuer nicht
gegen den anderen Feststellungsbescheid er- abweichend von der Selbsterrechnungserklärung
hoben werden. festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird der
(4) Zerlegungsbescheidc und Zuteilungsbe- Einspruch unzulässig.
scheide können nicht mit der Begründung an- (2) Der Verzicht ist gegenüber der Behörde,
gefochten werden, daß der zerlegte oder zu- die die Verfügung erlassen oder zu erlassen
geteilte Steuerbetrag oder Steuermeßbetrag hat, schriftlich oder zur Niederschrift zu erklä-
unrichtig festges(~tzt worden sei. ren; er darf keine weiteren Erklärungen ent-
halten. Wenn er vor dem Ergehen der Verfü-
§ 233 gung erklärt wird, kann er binnen eines Monats
nach der Verzichterklärung zurückgenommen
(1) Einen Einspruch in Angelegenheiten, die
werden; der Verzichtende ist hierüber schriftlich
einen einheitlichen Feststellungsbescheid über
zu belehren; § 237 Abs. 1 gilt sinngemäß. Wird
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, über den Ein-
nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts
heitswert eines gewerblichen Betriebes oder
geltend gemacht, so gilt § 86 Abs. 3 sinngemäß.
über wirtschaftliche Untereinheiten von gewerb-
lichen Betrieben betreffen, können die folgenden
Personen einlegen: Zweiter Unterabschnitt
1. soweit es sich darum handelt, wer an dem Allgemeine Verfahrensvorschriften
festgestellten Betrag beteiligt ist und wie
dieser sich auf die einzelnen Beteiligten ver- § 236
teilt: (1) Die Rechtsbehelfe gegen eine Verfügung
jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, der sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe
durch die Feststellungen hierzu berührt wird; der Verfügung einzulegen.
2. soweit es sich um eine Frage handelt, die (2) \/Ver mit der Beschwerde geltend macht,
einen Gesellschafter oder Gemeinschafter per- daß über einen von ihm gestellten Antrag auf
sönlich angeht: Erlaß einer Verfügung ohne Mitteilung eines
der Gesellschafter oder Gemeinschafter, der zureichenden Grundes binnen angemessener
durch die Feststellungen über die Frage be- Frist sachlich nicht entschieden worden ist, kann
rührt wird; die Beschwerde bis zum Ablauf eines J c;hres
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
seit Stellung des Antrags auf Vornahme der und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem
Verfügung einlf'gen; diese Frist gilt nicht, wenn dieser Erfordernisse, so ist der Rechtsbehelf als
die Beschwerdc:dnlcgung vor Ablauf der Jah- unzulässig zu verwerfen.
resfrist infolge höherer Gewalt nicht möglich
war oder unter den besonderen Umständen
des Einzelfalls untcrl>licben ist. § 240
Wer einen Rechtsbehelf einlegt · oder zum
§ 237 Verfahren hinzugezogen ist, kann sich durch
Bevollmächtigte vertreten lassen.
(1) Ergeht eine Verfügung schriftlich, so be-
ginnt die Frist für einen außergerichtlichen
Rechtsbehelf nur, wenn der Beteiligte über den
§ 241
Rechtsbehelf und die Behörde, bei der er einzu-
legen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist (1) Die zur Entscheidung über den Rechts-
schriftlich belehrt worden ist. Dies gilt nicht für behelf berufene Stelle kann von Amts wegen
Verfügungen der in § 229 bezeichneten Art, für oder auf Antrag andere zuziehen, deren recht-
die eine schriftliche Erteilung nicht vorgeschrie- liche Interessen nach den Steuergesetzen durch
ben ist. die Entscheidung berührt werden, insbesondere
solche, die nach den Steuergesetzen neben dem
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder un-
Steuerpflichtigen haften. Vor der Zuziehung ist
richtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechts-
der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Ver-
behelfs nur binnen eines Jahres seit Bekannt-
fahren beteiligt ist.
gabe der Verfügung zulässig, es sei denn, daß
die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist in- (2) Wird eine Abgabe für einen anderen Ab-
folge höherer Gewalt unmöglich war oder eine gabenberechtigten verwaltet, so kann dieser
schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein nicht deshalb zugezogen werden, weil seine
Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 86 Abs. 2 gilt Interessen als Abgabenberechtigter durch die
für den Fall höherer Gewalt sinngemäß. Entscheidung berührt werden.
(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis
§ 238 Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung
auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen
(1) Die Rechtsbehel.fe können schriftlich ein- kann, so sind sie zuzuziehen. Dies gilt nicht
gereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. für Mitberechtigte, die nach § 233 nicht befugt
Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervor-
sind, Einspruch einzulegen.
geht, wer den Rechtsbehelf eingelegt hat. Ein-
legung durch Telegramm ist zulässig. Unrichtige (4) Wer zum Verfahren hinzugezogen ist,
Bezeichnung des Rechtsbehelfs schadet nicht. kann dieselben Rechte geltend machen, die dem
Steuerpflichtigen zustehen; er muß die Entschei-
(2) Die Rechtsbehelfe sind bei der Geschäfts- dung über den Rechtsbehelf gegen sich gelten
stelle der Behörde anzubringen, deren Verfü- lassen.
gung angefochten oder von der der Erlaß einer
Verfügung beantragt wird. Die Anbringung bei
§ 242
der zur Entscheidung berufenen Stelle genügt.
Ferner genügt es, wenn ein Rechtsbehelf, der (1) Durch Einlegung des Rechtsbehelfs wird
sich gegen die Feststellung von Besteuerungs- die Vollziehung der angegriffenen Verfügung
grundlagen oder gegen die Festsetzung eines vorbehaltlich des Absatzes 3 nicht gehemmt,
Steuermeßbetrages richtet, bei der zur Ertei- insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht
lung des Steuerbescheides zuständigen Stelle aufgehalten. Entsprechendes gilt für die Voll-
angebracht wird. Der Rechtsbehelf ist in den ziehung von Steuerbescheiden, die auf Grund
Fällen der Sätze 2 und 3 der zuständigen Stelle eines angefochtenen Feststellungsbescheides
zu übermitteln. Die schriftliche Anbringung bei oder Steuermeßbescheides ergangen sind.
einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn (2) Die Behörde, die die Verfügung erlassen
der Rechtsbehelf rechtzeitig der zur Entschei- hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise
dung berufenen Stelle übermittelt wird. aussetzen. Beantragt der beteiligte Abgaben-
(3) Bei der Einlegung soll die Entscheidung oder Kostenpflichtige die Aussetzung, so soll
bezeichnet werden, gegen die der Rechtsbehelf diese erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der
gerichtet ist. Es soll angegeben werden, in- Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung
wieweit die Entscheidung angefochten und ihre bestehen oder wenn die Vollziehung für den
Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige,
Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
Beweismittel angeführt werden. gebotene Härte zur Folge hätte. Wird die Voll-
ziehung eines angefochtenen Feststellungsbe-
scheides oder Steuermeßbescheides ausgesetzt,
§ 239
so ist auch die Vollziehung eines auf Grund
Die zur Entscheidung über den Rechtsbehelf dieser Bescheide etwa ergangenen Bescheides
berufene Stelle hat zu prüfen, ob der Rechtsbe- auszusetzen. Die Aussetzung kann von einer
helf zulässig und in der vorgeschriebenen Form Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1503
(3) Durch Einlegung eines außergerichtlichen kann auch zum Nachteil dessen, der den Ein-
Rechtsbehelfs gegen die Untersagung des Ge- spruch eingelegt hat, geändert werden.
werbebetriebes oder der Berufsausübung wird (2) Auf den Einspruch hin hat die Finanz-
die Vollziehung der angefochtenen Verfügung behörde, die die Verfügung erlassen hat, die
gehemmt; § 45 des Zündwarenmonopolgesetzes Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Einer
bleibt unberührt. Die Behörde, die die Verfü- Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit,
gung erlassen hat, kann die hemmende Wir- als die Finanzbehörde nicht durch Zurücknahme
kung durch besondere Anordnung ganz oder zum oder Änderung der angefochtenen Verfügung
Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen dem Einspruchsantrag entsprechen will.
Interesse für geboten hält; sie hat das öffent-
liche Interesse schriftlich zu begründen. (3) Richtet sich der Einspruch gegen die Ver-
fügung einer Hilfsstelle, so kann diese ihn
ändern; tut sie dies nicht, so legt sie, soweit sie
§ 243 nicht selbst für die Entscheidung zuständig ist,
(1) Der Rechtsbehelf kann bis zur Bekannt- die Sache der Finanzbehörde zur Entscheidung
gabe der Entscheidung über den Rechtsbehelf vor. Dber Einsprüche gegen Verfügungen, die
zurückgenommen werden. eine Hilfsstelle eines Finanzamts oder ein
Finanzamt als Hilfsstelle der Oberfinanzdirek-
(2) Die Rücknahme hat bei Rechtsbehelfen, tion erlassen hat, entscheidet das Finanzamt.
deren Einlegung an eine Frist gebunden ist,
den Verlust des Rechtsbehelfs zur Folge. Wird
nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme § 249
geltend gemacht, so gilt § 86 Abs. 3 sinngemäß. (1) Die Stelle, deren Verfügung mit der Be-
schwerde angefochten ist, kann dieser abhelfen.
Sie hat hierüber zu beschließen. Diese Befugnis
§ 244
steht auch der Hilfsstelle eines Finanzamts,
Die zur Entscheidung berufene Stelle kann, dem Finanzamt, dessen Hilfsstelle einer Be-
wenn die Entscheidung des Rechtsbehelfs ganz schwerde nicht abhelfen will, und dem Finanz-
oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbe- amt als Hilfsstelle der Oberfinanzdirektion zu.
stehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das
(2) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen,
den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits
so ist sie der zur Entscheidung berufenen Stelle
bildet oder von einem Gericht oder einer Ver-
vorzulegen. Dber die Beschwerde entscheidet
waltungsbehörde festzustellen ist, anordnen,
die nächsthöhere Behörde durch Beschwerdeent-
daß die Entscheidung bis zur Erledigung des
scheidung; über Beschwerden gegen Verfügun-
anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung
gen, die eine Hilfsstelle eines Finanzamts oder
des Gerichts oder der V crw altungsbehörde aus-
zusetzen sei. ein Finanzamt als Hilfsstelle der Oberfinanz-
direktion erlassen hat, entscheidet die Ober-
finanzdirektion.
§ 245
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht ge-
schehen ist, die Unterlagen der Besteuerung Vierter Unterabschnitt
auf Antrag oder, wenn die Begründung des
Rechtsbehelfs dazu Anlaß gibt, von Amts Kosten
wegcm mitzuteil<m.
I. Kostenpflicht
§ 250
§ 246
Die Kostenpflicht beschränkt sich auf die
Für das Verfahren gelten im übrigen die Vor-
Zahlung einer Gebühr; diese beträgt die Hälfte
schriften über das Bes I euenmgsverfahren sinn-
gemäß. der in § 10 des Gerichtskostengesetzes vorge-
schriebenen Gebühr. Wird der Antrag oder der
Rechtsbehelf vor Bekanntg,abe der Entscheidung
§ 247 zurückgenommen, so ermäßigt sich die Gebühr
Die Entscheidung über den Rechtsbehelf ist auf ein Viertel dieser Gebühr.
schriftlich bekanntzugeben. Sie ist zu begrün-
den und mit Belehrung über die Erhebung der
Klage zu versehen. § 251
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten
Rechtsbehelfs fallen demjenigen zur Last, der
Dritter Unterabschnitt den Rechtsbehelf eingelegt hat. Unterliegt er
zum Teil, so fallen ihm insoweit die Kosten zur
Besondere Verfahrensvorschriften Last, es sei denn, daß er nur zu einem geringen
§ 248 Teil unterlegen ist.
(1) Dber den Einspruch entscheidet die (2) Wer einen Antrag oder einen anderen
Finanzbehörde, die die Verfügung erlassen hat, Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu
durch Einspruchsentscheidung. Die Verfügung tragen.
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Einern Beteiligten, der zugezogen worden (2) Hat in der ersten Rechtsstufe eine Ober-
ist (§ 241), können Kosten nur auferlegt werden, finanzdirektion entschieden, so bestimmt diese
soweit er Anträge gestellt oder einen Rechts- das Finanzamt, dem die Festsetzung obliegt.
behelf eingelegt hat.
(4) Besteht der kostenpflichtige Teil aus meh- § 257
reren Personen, so haften diese nach Kopftei-
len. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Be- (1) Gegen Bescheide, die die Geschäftsstelle
teiligung ist die Beteiligung zum Maßstab zu in den Fällen des § 256 erlassen hat, ist binnen
nehmen. zwei Wochen die Erinnerung an das Finanz-
amt gegeben.
§ 252 (2) Gegen die Entscheidung des Finanzamts
Einern Beteiligten können die Kosten ganz kann binnen zwei Wochen die Entscheidung des
oder teilweise auch dann auferlegt werden, Finanzgerichts angerufen werden. Dieses ent-
wenn er obgesiegt hat, die Entscheidung aber scheidet durch Beschluß.
auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend
machen oder beweisen können und sollen.
§ 258
§ 253 (1) Die Gebühren werden vom Finanzamt
erhoben. § 256 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(1) Beruht die Einlegung eines Rechtsbehelfs
auf entschuldbarer Unkenntnis der Verhält- (2) Hat in der ersten Rechtsstufe eine Ober-
nisse oder auf Unwissenheit oder erscheint es finanzdirektion entschieden, so liegt die Er-
aus sonstigen Gründen unbillig, die Kosten nach hebung dem Finanzamt ob, dessen Zuständig-
den gesetzlichen Vorschriften zu erheben, so keit für den Kostenpflichtigen sich bei entspre-
kann von der Erhebung der Gebühr (§ 250) chender Anwendung des § 73 a ergibt.
ganz oder teilweise abgesehen werden.
(2) Unberührt bleibt die Befugnis der Finanz-
behörden, die Gebühr zu erlassen. Fünfter Unterabschnitt
§ 259
II. Kostenverfahren Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für
die Anfechtung anderer Verwaltungsakte als
§ 254
Verfügungen sinngemäß."
(1) Die zur Entscheidung über den Rechtsbe-
helf berufene Stelle hat auch über die Kosten
41. In § 327 Abs. 1 wird das Wort „Rechtsmitteln"
sowie über deren Nichterhebung (§ 253 Abs. 1)
durch das Wort „Rechtsbehelfen" ersetzt.
zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsbehelf seinem vollen Um- 42. § 346 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
fang nach zurückgenommen worden, entscheidet ,, (2) Eine Klage ist ausschließlich bei dem
die Stelle, deren Entscheidung angefochten war. ordentlichen Gericht zu erheben, in dessen Be-
zirk gepfändet ist. Wird die Klage gegen den
§ 255 Bund oder ein Land und gegen den Vollstrek-
(1) Der Streitwert wird von der zur Ent- kungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitge-
scheidung berufenen Stelle festgesetzt, wenn nossen."
ein Beteiligter dies beantragt oder die zur Ent-
43. In § 348 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des
scheidung berufene Stelle es für angemessen
Reichs" gestrichen.
erachtet. § 254 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Gegen die Festsetzung ist die Beschwerde 44. § 372 wird wie folgt geändert:
gegeben. § 230 Abs. 3 gilt sinngemäß.
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung kann
binnen zwei Wochen die Entscheidung des ,,Für das Finanzamt kann wegen der Ab-
Finanzgerichts angerufen werden. Dieses ent- gabenforderungen verschiedener Abgaben-
scheidet durch Beschluß. gläubiger auf Antrag eine einheitliche
Sicherungshypothek eingetragen werden."
§ 256 b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(1) Die Gebühren werden von der Geschäfts- ,, (3) Die Zwangsversteigerung oder Zwangs-
stelle des Finanzamts nach Rechtskraft der Ent- verwaltung einer Ackernahrung, Kleinsied-
scheidung über den Rechtsbehelf festgesetzt. lung oder Kleinwohnung, die der Vollstrek-
Dies gilt auch, wenn eine Hilfsstelle des Finanz- kungsschuldner bewohnt, ist nur mit seiner
amts oder ein Finanzamt als Hilfsstelle der Zustimmung zulässig."
Oberfinanzdirektion in der ersten Rechtsstufe
entschieden hat. 45. § 378 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1505
46. § 379 erhült folgende Fassung: 2. § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 379 ,, (2) Für die Wählbarkeit der anderen gewähl-
ten Mitglieder, die Ablehnung ihrer Berufung
Persönlicher Sicherheitsarrest und die Entbindung vom Amt gelten §§ 17
(1) Auf Antrag des Finanzamts ordnet das bis 21 der Finanzgerichtsordnung sinngemäß."
Amtsgericht einen persönlichen Sicherheits- 3. § 29 wird aufgehoben.
arrest an, wenn er erforderlich ist, um die ge-
fährdete Zwangsvollstreckung in das Vermö-
gen des Pflichtigen zu sichern. Zuständig ist das § 164
Amtsgericht, in dessen Bezirk das Finanzamt § 19 des Berlinhilfegesetzes (BHG 1964) in der
seinen Sitz hat oder sich der Pflichtige befindet. Fassung vom 19. August 1964 16 ) (Bundesgesetzbl. I
(2) In dem Antrag hat das Finanzamt . den S. 674), geändert durch das Gesetz zur Anderung
Anspruch nach Art und Höhe sowie die Tat- des Berlinhilfegesetzes (BHG 1964) vom 17. März
sachen anzugeben, die den Arrestgrund erge- 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 77), wird wie folgt ge-
ben. ändert:
(3) Für Anordnung, Vollziehung und Auf- 1. In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „eine
hebung des Arrestes gelten § 921 Abs. 1, §§ 922 Rechtsmittelbelehrung" durch die Worte „eine
bis 925, 927, 929, 933, 934 Abs. 1, 3 und 4 der Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf"
Zivilprozeßordnung sinngemäß. § 911 der Zivil- ersetzt.
prozeßordnung ist nicht anzuwenden.
2. Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.
(4) Für Zustellungen gelten die Vorschriften
3. Hinter Absatz 7 wird folgender Absatz 8 einge-
der Zivilprozeßordnung."
fügt:
47. § 380 wird aufgehoben. ,, (8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Ver-
48. § 384 Nr. 3 wird gestrichen. waltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanz-
rechtsweg gegeben. Für das außergerichtliche
49. In§ 386 Abs.2 Nr.4 werden die Worte „wel-
Vorverfahren gelten §§ 228 bis 259 der
ches Rechtsmittel" durch die Worte „welcher
Reichsabgabenordnung sinngemäß. Gegen den
Rechtsbehelf" und das Wort „es" durch das
Bescheid nach Absatz 4 ist der Einspruch ge-
Wort „er" ersetzt.
geben."
50. §§ 388 und 388 a werden aufgehoben.
51. In § 389 werden die Worte ,, §§ 386 bis 388, § 165
390" durch die Worte ,, §§ 386, 387 und 390" § 3 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der
ersetzt. Fassung vom 19. Dezember 1963 17 ) (Bundesgesetz-
52. § 468 erhält folgende Fassung: bla.tt I S. 984) wird wie folgt geändert:
,,§ 468 1. In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „eine
Rechtsmittelbelehrung" durch die Worte „eine
(1) Hdngt eine Verurteilung wegen Steuer- Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf" er-
hinterziehung oder wegen leichtfertiger Steuer- setzt.
verkürzung davon ab, ob ein Steueranspruch
besteht, ob ein Steueranspruch verkürzt oder ob 2. Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
ein Steuervorteil zu Unrecht gewährt ist, und
3. Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
hat der Bundesfinanzhof diese Fragen entschie-
fügt:
den, so bindet dessen Entscheidung das Gericht.
Liegt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs ,, (4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
noch nicht vor, sind die Fragen jedoch von die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Ver-
Finanzbehörden oder Steuergerichten zu ent- waltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanz-
scheiden, so kann das Gericht das Strafverfah- rechtsweg gegeben. Für das außergerichtliche
ren aussetzen, bis die Fragen rechtskräftig ent- Vorverfahren gelten §§ 228 bis 259 der
schieden worden sind. Reichsabgabenordnung sinngemäß. Gegen den
Bescheid nach Absatz 2 ist der Einspruch ge-
(2) Während der Aussetzung des Verfah- geben."
rens ruht die Verjährung."
53. §§ 480, 481, 483, 486 bis 488 werden aufgehoben. § 166
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz vom 17. März
§ 163 1952 18 ) (Bundesgesetzbl. I S. 139) in der zur Zeit
geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Finanzverwaltung vom
6. September 1950 15 ) (Bundesgesetzbl. S. 448) in der 1. In § 4 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „eine
zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert: Rechtsmittelbelehrung" durch die Worte „eine
1. § 24 Abs. 3 wird aufgehoben. 16) Bundesgesetzbl. III 610-6-5
17) Bundesgesetzbl. III 800-7
15) Bundesgcselzbl. III 600-1 18) Bundesgesetzbl. III 7691-1
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf" er- b) Hinter Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
setzt. angefügt:
,,(3) Nach Ablauf eines Jahres seit der
2. § 4 Abs. 4 Satz 3 wird gestrichen. Rechtskraft .des Untersagungsbeschlusses kann
die Oberfinanzdirektion den Beschluß auf-
3. Es wird folgender § 8 a eingefügt: heben."
,,§ 8 a § 170
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Das Zündwarenrnonopolgesetz vom 29. Januar
auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwal- 1930 22 ) (Reichsgesetzbl. I S. 11) in der zur Zeit gel-
tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanz- tenden Fassung wird wie folgt geändert:
rechtsweg gegeben. Für das außergerichtliche § 45 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:
Vorverfahren gelten §§ 228 bis 259 der
,, (3) Durch Erhebung der Anfechtungsklage gegen
Reichsabgabenordnung sinngemäß. Gegen den
die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes wird
Bescheid nach § 4 Abs. 4 ist der Einspruch gege-
die Vollziehung des angegriffenen Verwaltungs-
ben."
aktes nicht gehemmt, wenn Zündwaren unberechtigt
hergestellt werden.
(4) Das Finanzamt kann die Durchführung der ge-
§ 167
mäß Absatz 1 und 2 ausgesprochenen Verbote nach
§ 3 des Spar-Prämiengesetzes vom 5. Mai 1959 19 ) § 202 der Reichsabgabenordnung erzwingen."
(Bundesgesetzbl. I S. 241) in der zur Zeit geltenden
Fassung wird wie folgt geändert:
§ 171
1. In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte „eine Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli
Rechtsmittelbelehrung" durch die Worte „eine 1952 23 ) (Bundesgesetzbl. I S. 379) wird wie folgt ge-
Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf" ändert:
ersetzt.
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
2. Absatz 6 Satz 4 wird gestrichen. ,, (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten
für das Zustellungsverfahren der Bundesbehör-
3. Hinter Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge- den, der bundesunmittelbaren Körperschaften
fügt: und Anstalten des öffentlichen Rechts und der
,, (7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Landesfinanzbehörden."
die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Ver- 2. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
waltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanz- ,, (1) Im Besteuerungsverfahren und im Ver-
rechtsweg gegeben. Für das außergerichtliche fahren über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe
Vorverfahren gelten §§ 228 bis 259 der Reichs- kann die Zustellung von schriftlichen Bescheiden
abgabenordnung sinngemäß. Gegen den Bescheid und von Entscheidungen dadurch ersetzt werden,
nach Absatz 6 ist der Einspruch gegeben." daß der Bescheid oder die Entscheidung dem
Empfänger durch einfachen Brief verschlossen
zugesandt wird."
§ 168
§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 20 ) § 172
in der zur Zeit geltenden Fassung erhält folgende
Fassung: Das Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens
24
(Bodenschätzungsgesetz) vom 16. Oktober 1934 )
,,Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermö- (Reichsgesetzbl. I S. 1050) wird wie folgt geändert:
gensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des
a) § 4 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
Finanzamts zulässig."
b) In § 6 Abs. 2 wird das Wort „rechtsverbind-
lichen gestrichen.
II
§ 169 c) In § 7 Abs. 2 wird das Wort „rechtsverbind-
lichen gestrichen.
II
§ 51 a des Gesetzes über das Branntweinmonopol
d) In § 10 Satz 1 werden die Worte „nicht als
vom 8. April 1922 21 ) (Reichsgesetzbl. I S. 405) in der
rechtsverbindlich" gestrichen; § 10 Satz 3 wird
zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
gestrichen.
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Das Finanzamt kann die Durchführung § 173
des Verbots nach § 202 der Reichsabgaben- Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der
ordnung erzwingen." Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuer-
19) Bu11des()cselzbl. III 7690-1 22) Bundesgeoetzbl. III 612-10
20) 13r1ndes<Jcsclzbl. III 611-1 23) Bundesgesetzbl. III 201-3
21) l3l\!1Ut!S(J(!Sel.t'.bl. III 612-7 24) Bundesgesetzbl. III 610-8
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1507
beratungsgesctz) vom 1G. August 1961 25 ) (B1.:ndes- § 177
gesetzbl. I S. 1301) wird wie folgt geändert: Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung
1. Es wird folgender § 28 a eingefügt: Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft vom 26. Juli 1962 29 ) (Bundes-
,,§ 28 a gesetzbl. I S. 455) in der zur Zeit geltenden Fassung
Steuerberater hdben im Verfahren vor den Ge- wird wie folgt geändert:
richten der Fintlnzgcrichlsbarkeit die Vertretung
a) § 10 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
eines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie die-
sem zur vorlüufig unentgeltlichen Wahrnehmung ,, (1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
der Rechte auf Grund des § 142 der Finanz- die Festsetzung von Abschöpfungssätzen und
gerichtsordnung beigeordnet sind. Der Steuer- Prämien in Einfuhrlizenzen (§ 6 Abs. 3) ist der
berater kann beantragen, die Beiordnung aufzu- Finanzrechtsweg gegeben; an die Stelle des Finanz-
heben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen." amts tritt dabei die Einfuhr- und Vorratsstelle.
Für das außergerichtliche Vorverfahren gelten
2. In § 119 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ durch die Vorschriften der §§ 228 ff. der Reichsab-
eine Finanzgerichtsordnung" gestrichen. gabenordnung sinngemäß. Gegen die Festsetzung
von Abschöpfungssätzen und Prämien ist der
3. § 119 Abs. 3 wird dufgehoben.
Einspruch gegeben; Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinn-
gemäß.
§ 174
(2) Ist der in einem Abschöpfungsbescheid der
Die Durchführungsverordnung zum Bewertungs- Zollstelle zugrunde gelegte Abschöpfungssatz in
gesetz vom 2. Februar 1935 21;) (Reichsgesetzbl. I S. 81) einem Verfahren nach Absatz 1 geändert wor-
in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt ge- den, so wird der Abschöpfungsbescheid von
ändert: Amts wegen von der Zollstelle durch einen
1. § 67 Abs. 3 wird aufgehoben. neuen Bescheid ersetzt. § 146 a Abs. 2 Satz 1
der Reichsabgabenordnung gilt sinngemäß."
2. § 71 erhält folgende Fassung:
b) § 10 a erhält folgende fässung:
,, § 71
,,§ 10 a
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den
einheitlichen Feststellungsbescheid sind befugt In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
1. diejenigen Inhaber der Anteile oder Genuß- Erstattungen (§ 8) ist der Finanzrechtsweg ge-
scheine, gegen die der einheitliche Feststel- geben; an die Stelle des Finanzanüs tritt dabei
lungsbescheid gerichtet ist (§ 69); die Einfuhr- und Vorratsstelle. Für das außerge-
richtliche Vorverfahren gelten die Vorschriften
2. die Gesellschaft, um deren Anteile oder Ge- der §§ 228 ff. der Reichsabgabenordnung sinn-
nußscheine es sich handelt (§ 70)." gemäß; gegen Bescheide über Erstattungen ein-
3. § 72 wird aufgehoben. schließlich der Bescheide, durch die erstattete
Beträge zurückgefordert werden, ist der Ein-
spruch gegeben; Satz 1 Halbsatz 2 gilt ent-
§ 175 sprechend."
§ 16 der Verordnung zur Durchführung des § 7
§ 178
Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes (Aufteilungs-
verordnung) vom 8. November 1963 27 ) (Bundes- Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung
gesetzbl. I S. 785) wird aufgehoben. Nr. 16/64/EWG (Reis) des Rates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft Durchführungsgesetz
EWG Reis - vom 13. August 1964 30 ) Bundesge-
§ 176 setzbl. I S. 633) wird wie folgt geändert:
§ 7 des Abschöpfungserhebungsgesetzes vom
a) § 5 erhält folgende Fassung:
25. Juli 1962 28 ) (Bundesgesetzbl. I S. 453) in der zur
Zeit geltenden Fassung erhält folgende Fassung: ,,§ 5
(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
,,§ 7
die Festsetzung von Abschöpfungssätzen und
Beteiligung der Marktordnungsstellen im Verfahren Prämien in Einfuhrlizenzen (§ 3 Abs. 3) und über
über Rechtsbehelfe Erstattungen (§ 4) ist der Finanzrechtsweg gege-
Werden im Einspruchsverfahren und im Verfah- ben; an die Stelle des Finanzamts tritt dabei die
ren über die Anfechtungsklage gegen Abschöp- Einfuhr- und Vorratsstelle.
fungsbescheide Einwendungen gegen die von den (2) Für das außergerichtliche Vorverfahren gel-
Marktordnungsstellen bekanntgemachten Abschöp- ten die Vorschriften der §§ 228 ff. der Reichsab-
fungssätze erhoben, so können diese Stellen zum gabenordnung sinngemäß. Gegen die Festset-
Verfahren zugezogen oder beigeladen werden." zung von Abschöpfungssätzen und Prämien und
gegen Bescheide über Erstattungen einschließ-
25) Bundesgesetzbl. III 610-1
2!l) Bundesuesetzhl. III 610-7-1
27) Bundesgesetzbl. III 610-2-2 29) Bundesgesetzbl. III 7841-5
28) Bundesgeselzbl. III 613-3 30) Bundesgesetzbl. III 7841-6
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
lieh der Bescheide, durch die erstattete Beträge § 181
zurückgefordert werden, ist der Einspruch gege- § 5 a des Gesetzes zur Durchführung der Verord-
ben. Absatz 1 Halbsatz 2 gilt sinngemäß." nungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und
b) § 6 erhält folgende Fassung: Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Anderung des
11§ 6 Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und
(1) Ist der in einem Abschöpfungsbescheid der Geflügelwirtschaft vom 26. Juli 1962 33 ) (Bundes-
Zollstelle zugrunde gelegte Abschöpfungssatz in gesetzbl. I S. 465) in der Fassung des Anderungs-
einem Verfahren nach § 5 geändert worden, so gesetzes vom 6. August 1963 (Bundesgesetzbl. I
wird der Abschöpfungsbescheid von der Zoll- S. 591) erhält folgende Fassung:
stelle von Amts wegen durch einen neuen Be- ,,§ 5a
scheid ersetzt. § 146 a Abs. 2 Satz 1 der Reichs-
abgabenordnung gilt sinngemäß. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Er-
stattungen ist der Finanzrechtsweg gegeben; an die
(2) Liegen der Festsetzung von Abschöpfungs- Stelle des Finanzamts tritt dabei die Einfuhr- und
beträgen Entscheidungen zugrunde, die in der Vorratsstelle. Für das außergerichtliche Vorverfah-
Einfuhrlizenz getroffen sind, so kann die Fest- ren gelten die Vorschriften der §§ 228 ff. der Reichs-
setzung des Abschöpfungsbetrages in dem Ab- abgabenordnung sinngemäß; gegen Bescheide über
schöpfungsbescheid der Zollstelle nicht mit der Erstattungen einschließlich der Bescheide, durch die
Begründung angefochten werden, daß die in der erstattete Beträge zurückgefordert werden, ist der
Einfuhrlizenz getroffene Entscheidung unzutref- Einspruch gegeben; Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinnge-
fend sei. Dieser Einwand kann nur in dem Ver- mäß."
fahren gegen die Festsetzung des Abschöpfungs-
satzes und der Prämie in der Einfuhrlizenz er-
§ 182
hoben werden."
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die
Zurückweisung von Wein von der Einfuhr gemäß
§ 179
Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung
§ 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der des Weingesetzes vom 16. Juli 1932 (Reichsgesetz-
Verordnung Nr. 14/64/EWG (Rindfleisch) des Rates blatt I S. 358) in der Fassung der Verordnung vom
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Durch- 17. Januar 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 50) findet § 33
führungsgesetz EWG Rindfleisch) vom 3. November keine Anwendung.
1964 31 ) (Bundesgesetz bl. I S. 829) erhält folgende
Fassung:
§ 183
11 (2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Erstattungen ist der Finanzrechtsweg gegeben; an und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
die Stelle des Finanzamts tritt dabei die Einfuhr- vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
und Vorratsstelle. Für das außergerichtliche Vor- Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
verfahren gelten die Vorschriften der §§ 228 ff. der dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Reichsabgabenordnung sinngemäß; gegen Bescheide Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
über Erstattungen einschließlich der Bescheide, durch
die erstattete Beträge zurückgefordert werden, ist
der Einspruch gegeben; Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinn- § 184
gemäß." (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
§ 162 Nr. 33, 44, 46 und 52 sowie Vorschriften, die
§ 180 zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen
oder den Erlaß von Landesgesetzen vorsehen, treten
§ 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Verordnung Nr. 13/64/EWG (Milch und Milcherzeug-
nisse} des Rates der Europäischen Wirtschafts- (2) Für die Uberleitung gelten folgende Vorschrif-
gemeinschaft (Durchführungsgesetz EWG Milch und ten:
Milcherzeugnisse) vom 28. Oktober 1964 32 ) (Bundes- 1. In Sachen, in denen der Lauf einer Frist für einen
gesetzbl. I S. 821) erhält folgende Fassung: Rechtsbehelf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
11 (2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über begonnen hat, richten sich die Frist und die Zu-
Erstattungen ist der Finanzrechtsweg gegeben; an ständigkeit für die Entscheidung über den Rechts-
die Stelle des Finanzamts tritt dabei die Einfuhr- behelf nach den bisherigen. Vorschriften, das
und Vorratsstelle. Für das außergerichtliche Vorver- weitere Verfahren nach den Vorschriften dieses
fahren gelten die Vorschriften der §§ 228 ff. der Gesetzes. In den Fällen, in denen nach den bis~
Reichsabgabenordnung sinngemäß; gegen Bescheide herigen Vorschriften der Lauf einer Frist nicht
über Erstattungen einschließlich der Bescheide, durch begonnen hat, weil eine ausreichende Rechts-
die erstattete Beträge zurückgefordert werden, ist behelfsbelehrung fehlte, kann der Rechtsbehelf
der Einspruch gegeben; Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinn- nur bis zum Ablauf eines Jahres nach dem In-
gemäß." krafttreten des Gesetzes erhoben werden. § 56
Abs. 3 gilt sinngemäß.
31) Bundesgesetzbl. III 7813-11
32) Bundesgesetzbl. III 7842-11 3!l) Bundesgesetzbl. III 7843-4
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1509
2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die Gesetzes. Die Vorschlagslisten nach· § 25 sind
vor dem Inkrnfttreten des Gesetzes ergangenen erstmals innerhalb von sechs Monaten nach dem
Entscheidungen richtet sich nach den bisher gel- Inkrafttreten des Gesetzes aufzustellen.
tenden Vorschriften.
5. Will in einer Rechtsfrage ein Senat des Bundes-
3. Ist eine Sache bei dem Inkrafttreten des Gesetzes finanzhofs von einer vor dem Inkrafttreten des
bei einem Finanzgericht anhängig, so richtet sich Gesetzes ergangenen Entscheidung einE's anderen
die Zuständigkeit nach den bisher geltenden Vor- Senats oder des Großen Senats oder von einer
schriften. § 3 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt. Entscheidung des ehemaligen Obersten Finanz-
gerichtshofs in München abweichen, so entschL-
4. Das Amt der bei dem Inkrafttreten des Gesetzes det der Große Senat (§ 11) nur, wenn die frühere
berufenen ehrenamtlichen Finanzrichter endet Entscheidung gemäß § 64 der Reichsabgahen-
spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des ordnung veröffentlicht worden ist.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. Oktober 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
16. 9. 65 Verordnung Nr. 120/65/EWG der Kommission zur
Änderung der Verordnung Nr. 111/65/EWG zur
Festsetzung der Zusatzbeträge für Fleisch von
Hausschweinen und Schweinespeck aus dritten
Ländern 155 18.9.65 2559
16. 9. 65 Verordnung Nr. 121/65/EWG der Kommission,
durch die aus Osterreich eingeführte Schweine
von der Erhebung von Zusatzbeträgen freigestellt
werden 155 18.9. 65 2560
22. 9. 65 Verordnung Nr. 122/65/EWG der Kommission zur
Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Ein-
fuhren von im Freien angebauten Tafeltrauben
mit Herkunft aus Bulgarien 157 23.9.65 2585
22. 9. 65 Verordnung Nr. 123/65/EWG der Kommission zur
Änderung des Zusatzbetrags für flüssiges oder ge-
frorenes Vollei, getrocknetes Vollei und flüssiges
oder gefrorenes Eigelb 157 23.9.65 2586
22. 9. 65 Verordnung Nr. 124/65/EWG der Kommission zur
Verringerung der Zusatzbeträge für Einfuhren
von geschlachteten Hühnern und für Hälften oder
Viertel von Hühnern 157 23.9.65 2587
23. 9. 65 Verordnung Nr. 125/65/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Ausgleichskoeffizienten zwischen
auf dem Weltmarkt angebotener englischer Gerste
und der für den Schwellenpreis maßgebenden
Standardqualität 158 24.9. 65 2590
22. 9. 65 Verordnung Nr. 126/65/EWG des Rates zur Ände-
rung der Verordnungen 45, 46, 116, 129/63/EWG
und 59/64/EWG des Rates, soweit diese Bruteier
von Hausgeflügel und lebendes Hausgeflügel mit
einem Gewicht von höchstens 185 Gramm betref-
fen 159 25.9.65 2593
21. 9. 65 Verordnung Nr. 127/65/EWG des Rates zur Ein-
führung eines Abschlags auf den Abschöpfungs-
betrag, der bei Einfuhren von geschältem Reis aus
dritten Ländern erhoben wird ' 159 25. 9. 65 2594
22. 9. 65 Verordnung Nr. 128/65/EWG des Rates über die
Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber
dritten Ländern für Schweine, Schweinefleisch
und Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse für
Einfuhren im vierten Vierteljahr 1965 159 25. 9.65 2595
22. 9. 65 Verordnung Nr. 129/65/EWG des Rates zur Ver-
längerung und Anpassung der Verordnung Nr.
142/64/EWG über die Erstattung bei der Erzeu-
gung für Getreide- und Kartoffelstärke 159 25. 9.65 2597
22. 9. 65 Verordnung Nr. 130/65/EWG des Rates über die
Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung
für die Grob- und Feingrießsorten aus Mais, die
in der Brauerei-Industrie Verwendung finden 159 25. 9.65 2598
24. 9. 65 Verordnung Nr. 131/65/EWG der Kommission zur
Änderung der Geltungsdauer der in Artikel 2 der
Verordnung Nr. 156/64/EWG getroffenen Rege-
lung über die Festsetzung der innergemeinschaft-
lichen Preise frei Grenze für Milch und Milch-
erzeugnisse 159 25.9.65 2599
Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1511
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dütum und Bezcidlllung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
24. 9. 65 Verordnung Nr. 132/65/EWG der Kommission zur
Aufhebung der Verordnung Nr. 122/65/EWG zur
Einführung eirwr Ausgleichsabgabe auf die Ein-
fuhren von im Freien angebauten Tafeltrauben
mit Herkunft aus Bulgarien 159 25.9.65 2600
28. 9. 65 Verordnung Nr. 133/65/EWG der Kommission
über die Anpassung und Festsetzung der Ein-
schlc-:msungspreise für Eier von Hausgeflügel,
lebendes und geschlachtetes Hausgeflügel sowie
über die Festsetzung der Abschöpfungsbeträge
gegenüber drillen Ländern für Eier in der Schale
von Hausgeflügel, lebendes Hausgeflügel mit
einem Gewicht von höchstens 185 Gramm und
geschlachtetes Hausgef1ügel für das 4. Viertel-
jahr 1965 160 29.9.65 2601
28. 9. 65 Verordnung Nr. 134/65/EWG der Kommission zur
Änderung und Neufassung der Verordnung Nr.
97/65/EWG im Hinblick auf die Kriterien für die
Änderung des Abschöpfungsbetrags für Süßrahm-
butter und Schmelzkäse 160 29.9.65 2603
28. 9. 65 Verordnung Nr. 135/65/EWG der Kommission zur
Anpassung und Festsetzung der Einschleusungs-
preise für Schweine, Schweinefleisch und
Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse für Ein-
fuhren im 4. Vierteljahr 1965 160 29.9.65 2604
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Ilundesg·esetzblatt 1949 /50 bis 1964
Bisher erschienene Jahrgänge, gebunden
1949/50 26,- DM
Teil I Teil II
1951 26,- DM 1951 .. . . 9,- DM
1952 26,- DM 1952 .. .. .. .. 26,- DM
1953 47,- DM 1953 . . . . . . . . . . ... 21,- DM
1954 21,--- DM 1954 .. .. . . . . . . . . .. 38,- DM
1955 29,- DM 1955 .. . . ... 31,- DM
1956 36,- DM 1956 . . . . . . . . . . ... 52,- DM
1957 52,- DM 1957 .. . . . . . . . . . . . ... 55,- DM
1958 31,- DM 1958 .. . . . . . . . . .. 31,-· DM
1959 31,- DM 1959 . . . . . . .. . . . . . . 52,- DM
1960 39,- DM 1960 . . . . . . . . . . . . .. 68,-- DM
1961 70,- DM 1961 . . . . . . . . . . . . . ... 68,- DM
1962 36,- DM 1962 .. 72,- DM
1963 43,- DM 1963 . . . . . . .. . . . . 62,- DM
1964 43,- DM 1964 . . . . . . . . .. . . 75,- DM
*
Einbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge
1949/50 3,- DM
Teil I Teil II
1951 3,- DM 1951 3,- DM
1952 3,-- DM 1952 3,-- DM
1953 6,- DM 1953 3,- DM
1954 3,- DM 1954 6,- DM
1955 3,--- DM 1955 3,- DM
1956 3,-- DM 1956 6,-- DM
1957 6,- DM 1957 6,-- DM
1958 3,- DM 1958 3,- DM
1959 3,-- DM 1959 6,- DM
1960 3,-- DM 1960 9,- DM
1961 6,- DM 1961 6,- DM
1962 3,---- DM 1962 6,- DM
1963 . . . . . . . . . . . . ~ . . . .. . . .
,. ~ , 3,- DM 1963 6,- DM
1964 3,- DM 1964 6,- DM
Reichsgesetzblatt Teil I 1945
* 5,25 DM
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949 13,- DM
Die Preise verstehen sich jeweils einschließlich Versandspesen.
Herausgeber: De1 Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetze~ über die Sammlung des Bundes•
rechts vom tQ_ Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunc:ien für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingunqen für Teil I und II: La II f ende r Bezug nm durch die Post. Bez II q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II ie DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je angefanc:iene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung illlf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.