1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundeswirtschaftsverwaltung
Vom 16. September 1965
Swnmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 2030-11-23
L
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bun-
despräsidenten über die Ernennung und Entlassung
der Bundesbeamten und Bundesrichter vom 17. Mai
1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in der Fassung der
Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 383) übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10
dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für
das Kreditwesen,
dem Direktor des Institutes für chemisch-technische
Untersuchungen
für ihren Geschäftsbereich.
Zur Verleihung eines Amtes der Besoldungsgrup-
pen A 9 und A 10 bedarf es meiner vorherigen Zu-
stimmung.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
nung und Entlassung der in Ziffer I genannten Be-
amten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung
im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Bonn, den 16. September 1965
Der Bundesminister für Wirtschaft
Kurt Schmücker
Nr. 56 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1965 1475
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 38, ausgegeben am 28. September 1965
17. 9. 65 Gesetz zum Vertrag vom 21. April 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Australischen Bund über die Aufteilung der von der Regierung des Staates Israel für das
deutsche weltliche Vermögen in Israel gezahlten Entschädigung auf Deutschland und
Australien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1305
20. 9. 65 Bekanntmachung der Verfahrensordnung des Europäischen Kernenergie-Gerichts . . . . . . . . . . . 1334
Nr. 39, ausgegeben am 30. September 1965
14. 9. 65 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Welt-
raumforschun9sorganisalion (ESRO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1353
20. 9. 65 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
an den Straßengrenzübergängen Breisach-Neu-Breisach und Brenschelbach-Lutzweiler . . . . . . 1369
21. 9. 65 Sechzehnte Verordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Cheddar) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1371
Andert Bundesgesetzbl. III 613-3-1 (Anlage)
1. 9. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . . 1372
2. 9. 65 Bekanntrnachung üba den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im
Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge.............................................. 1373
Nr. 40, ausgegeben am 6. Oktober. 1965
29. 9. 65 Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Dezember 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Tunesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1377
29. 9. 65 Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Januar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Senegal über die Förderung von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1391
29. 9. 65 Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Oktober 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Niger über die Förderung von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1402
Nr. 41, ausgegeben am 7. Oktober 1965
29. 9. 65 Gesetz über die Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Mai 1951
(Vorschriften Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation) und zur Änderung des Gesetzes über
den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften
vom 25. Mai 1951 (Vorschriften Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1413
2. 9. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Thailand über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1431
6. 9. 65 Bekanntmachung der Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutze des
Rheins gegen Verunreinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1432
6. 9. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (Inkrafttreten für die Schweiz) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1436
6. 9. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930 zur Ver-
einheitlichung des Wechselrechts (Inkrafttreten des Abkommens über das Verhältnis der
Stempelgesetze zum Wechselrecht nebst Protokoll für Uganda) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1437
11. 9. 65 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Stationierung militärischer Ein-
heiten der Bundesrepublik Deutschland in den Niederlanden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1438
14. 9. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von
Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr (Inkrafttreten für
Luxemburg) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1444
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 clcs Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Blrndcsgcsctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
·------------·---------------------------------------------------------
Verkündet im Tag des
Dutum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vorn tretens
9. 9. 65 Verordnunu Nr. 21/65 über die Festsetzung von
Entw~Hcn für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiflc1hrl 176 18. 9.65 Siehe § 4
16. 9. 65 Verordnung über die Bestimmung von Stoffen
und Zuberei Lungen nach § 35 a des Arzneimittel-
gesetzes 177 21. 9. 65 22. 9. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetz-
blatt lll 2121-5-7
24. 9. 65 Verordnun~J Nr. 22/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 184 30. 9.65 Siehe § 4
27. 9. 65 Verordnung Nr. 23/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 187 5. 10.65 Siehe § 4
Herausgeber: Der Rundesminisl.er der Justiz. -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Dus Bundesnesetzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrnr
Ausfcrtinunn verkündet. In Teil Ill wird dc1s als fortgeltend festgestellte Bundesrecht au! Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsnesclzbl. I S. 437) nach Suchgebieten qcordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
BezuqsbcdinrJunqcn für Teil I und rI: Ln u f end c r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Einzelstück c je angefunnenc 24 Scjlen DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder Hüch lkz,ililunc1 auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
1461
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 A usgcgeben zu Bonn am 8. Oktober 1965 Nr. 56
Tag Inhalt Seite
4. 10.65 Drittes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 1461
Andert Bundesgesetzbl. 111 53-4
1. 10. 65 Verordnung zur Änderung der Brennereiordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1466
Ji.ndert Bundesgesetzbl. III 612-7-1
16. 9. 65 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundeswirtschaftsverwaltung 1474
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2030-11-23
Hinweis auf andere Verkündungsblälter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 38, Nr. 39, Nr. 40 und Nr. 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1475
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1476
Drittes Gesetz
zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes*)
Vom 4. Oktober 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-
sen: stand wegen Erreichens der jeweils für ihn
geltenden besonderen oder allgemeinen Al-
Artikel I tersgrenze (§ 45 des Soldatengesetzes) hätte
erreichen können. 11
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz vom 26. Juli 1957 4. Dem § 20 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
in der Fassung vom 8. August 1964 (Bundesgesetz- „Dies gilt nicht für Berufssoldaten, die aus einem
blatt I S. 649) wird wie folgt geändert und ergänzt: Dienstverhältnis in den Ruhestand treten, in das
sie nach dem 31. Dezember 1965 als Soldat auf
1. In § 13 Satz 2 werden die Worte „Abs. 2 und 3"
Zeit oder Berufssoldat berufen worden sind;
gestrichen.
wird ein früheres Dienstverhältnis als Berufs-
2. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Satz- soldat fortgesetzt, so daß der Ruhestand endet,
ende durch einen Strichpunkt ersetzt und fol- so gilt die erneute Berufung nicht als Begrün-
gender Halbsatz angefügt: ,,die Einschränkung dung eines Dienstverhältnisses."
des § 22 Abs. 3 gilt nicht. 11
5. § 22 wird wie folgt geändert und ergänzt:
3. § 17 wird wie folgt geändPrt: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „gilt
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1. § 20 Abs. 3 entsprechend." durch die Worte
„gilt § 20 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. § 20
b) Als Absatz 2 wird angefügt: Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwen-
,, (2) Ist der Berufssoldat wegen Dienst- dung." ersetzt.
unfähigkeit in den Ruhestand getreten, so ist
das Grundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1 b) Als Absatz 3 wird angefügt:
maßgebenden Besoldungsgruppe nach der ,, (3) Ist das Dienstverhältnis nach dem
Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die er 31. Dezember 1965 begründet worden (§ 20
*) Ändert Bundes<Jcsetz!Jl. IJI 53-4 Abs. 3 Satz 2), so dürfen Zeiten eines Be-
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
schäftigungsverhältnisses nach Absatz 1, so- schaft oder ein Verband im Sinne des Sat-
weit der öffentlich-rechtliche Dienstherr wäh- zes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zu-
rend dieser Zeiten auf Grund dieses Beschäf- schüssen oder in anderer Weise beteiligt ist."
tigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Le-
bensversicherung geleistet hat, nur zur Hälfte d) In Absatz 6 werden hinter den Worten „be-
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden." rechnet sind" ein Komma gesetzt und die
Worte „jedoch unter Zugrundelegung des
6. In § 27 Abs. 1 werden im Satz 1 die Worte Grundgehalts aus der Endstufe der Besol-
., 141," sowie Satz 2 gestrichen.
dungsgruppe" eingefügt.
7. § 47 wird wie folgt geändert: 9. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz a) In Absatz 1 werden die Worte „oder aus
., (§ 17 Nr. 2)" durch den Klammerzusatz einer ihr gleichstehenden Beschäftigung (§ 53
.,(§ 17 Abs. 1 Nr. 2)" ersetzt. Abs. 5 Satz 2 Nr. 1)" gestrichen .
b) In Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz werden b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
hinter den Worten „Ortsklasse A" die Worte "(2) Als Höchstgrenze gelten
.,, im Gebiet von Berlin mit dem Satz für die
1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1)
Ortsklasse S" eingefügt.
das Ruhegehalt, das sich unter Zugrunde-
8. § 53 wird wie folgt geändert: legung der gesamten ruhegehaltfähigen
Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
., (2) Als Höchstgrenze gelten dungsgruppe, aus der das frühere Ruhe-
gehalt berechnet ist, ergibt,
1. für Soldaten im Ruhestand bis zum Ende
des Monats, in dem sie das fünfundsech- 2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)
zigste Lebensjahr vollenden, die für den- das Witwen- oder Waisengeld, das sich
selben Zeitraum bemessenen ruhegehalt- aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 er-
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe gibt,
der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhe- 3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)
gehalt berechnet ist,
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhege-
2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten des haltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe
auf die Vollendung des fünfundsechzigsten der Besoldungsgruppe, aus der sich das
Lebensjahrs folgenden Monats an und für dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhe-
Witwen gehalt bemißt."
der Betrag nach Nummer 1, erhöht um
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die in dem Klam-
sechzig vom Hundert des Betrages des Ge-
merzusatz enthaltenen Worte „Nr. 2" gestri-
samteinkommens aus der Versorgung nach
chen.
dem Zweiten Teil dieses Gesetzes und der
Verwendung im öffentlichen Dienst, der
diese Höchstgrenze übersteigt, 10. Hinter § 55 wird folgende Vorschrift eingefügt:
3. für Waisen .. § 55a
vierzig vom Hundert der unter Nummer 1
(1) Endet ein Dienstverhältnis als Berufssoldat,
bezeichneten Dienstbezüge, erhöht um
das nach dem 31. Dezember 1965 begründet wor-
sechzig vom Hundert des Betrages des Ge-
den ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2), durch Eintritt in den
samteinkommens aus der Versorgung
Ruhestand oder durch Tod, so sind, wenn der
nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes
Soldat im Ruhestand oder die Witwe und Wai-
und der Verwendung im öffentlichen
sen Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche-
Dienst, der diese Höchstgrenze über-
rungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und
steigt."
Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: öffentlichen Dienstes erhalten, neben den Ren-
ten die Versorgungsbezüge nur bis zum Errei-
., (4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr.
chen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze
gilt mindestens ein Betrag in Höhe des Ein-
zu zahlen.
einviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähi-
gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol- (2) Als Höchstgrenze gelten
dungsgruppe 1 der Besoldungsordnung A; 1. für Soldaten im Ruhestand
Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend."
der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich
c) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: Kinderzuschlägen ergeben würde, wenn der
Berechnung zugrunde gelegt werden
„Der Verwendung im öffentlichen Dienst
steht die Verwendung im öffentlichen Dienst a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
einer zwischenstaatlichen oder überstaat- die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
lichen Einrichtung gleich, an der eine Körper- der das Ruhegehalt berechnet ist,
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1965 1463
b) als ruhcgclldllfähige Dienstzeit 11.· § 59 wird wie folgt geändert:
die Zeit vom vollendeten siebzehnten Le- a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden hinter dem
bensjahr bis zum Eintritt des Versorgungs- Wort „ist" die Worte „oder ein freiwilliges
falles zuzüglich der Zeiten, um die sich soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förde-
die rnhcgehaltfühige Dienstzeit erhöht, rung eines freiwilligen sozialen Jahres lei-
und der bei der Rente berücksichtigten stet" eingefügt.
Zeiten einer rentenversicherungspflichti-
gen Bcschüftigun~J oder Tätigkeit nach Ein- b) In Absatz 3 werden die Worte „Versor-
tritt des Versorgungsfalles, gungsanspruch oder Unterhaltsanspruch"
durch die Worte „Versorgungs-, Unterhalts-
2. für Witwen oder Rentenanspruch" ersetzt.
der Betrag, der sich als Witwengeld ohne
Kinderzuschläge, 12. § 60 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
für Waisen „3. den Bezug eines Einkommens (§ 53), einer
Versorgung (§ 55) oder einer Rente (§ 55 a),
der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich die Witwe und Waise auch die Verheira-
Kinderzuschlag aus dem Ruhegehalt nach tung (§ 59 Abs. 1 Nr. 1), die Witwe auch
Nummer 1 ergeben würde. Ansprüche nach § 59 Abs. 3 Satz 1 zweiter
Halbsatz."
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten
nicht
13. § 63 wird wie folgt geändert:
1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1)
a) In Absatz 1 Nr. 6 werden das Wort „oder"
die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäf-
gestrichen und hinter dem Wort „Kampfmit-
tigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
teln" ein Komma gesetzt.
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)
b) In Absatz 1 Nr. 7 wird hinter dem Wort
Renten auf Grund einer eigenen Beschäfti- ,,Munition" das Wort „oder" angefügt.
gung oder Tätigkeit.
c) Hinter Absatz 1 Nr. 7 wird eingefügt:
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt „8. im besonders gefährlichen Einsatz mit
außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1) ohne tauchfähigen Landfahrzeugen oder
Kinderzuschuß, der schwimmfähigen gepanzerten Landfahr-
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf zeugen."
Grund freiwilliger Weiterversicherung oder
d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Selbstversicherung zu den gesamten Versiche-
rungsjahren oder, wenn sich die Rente nach ,, (2) Ist ein Soldat an den Folgen eines
Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Unfalls der in Absatz 1 bezeichneten Art
Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der verstorben, so erhalten eine einmalige Un-
Summe der Werteinheiten für freiwillige Bei- fallentschädigung
träge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Aus-
1. in Höhe von insgesamt zwanzigtausend
fallzeiten entspricht,
Deutsche Mark die Witwe sowie die nach
2. auf einer Höherversicherung beruht. diesem Gesetz versorgungsberechtigten
ehelichen Kinder, für ehelich erklärten
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber minde- oder an Kindes Statt angenommenen Kin-
stens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in der und Kinder aus nichtigen Ehen, die
dieser Höhe geleistet hat. die rechtliche Stellung eines ehelichen Kin-
des haben,
(5) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten
stehen entsprechende wiederkehrende Geldlei- 2. in Höhe von insgesamt zehntausend Deut-
stungen gleich, die von einem deutschen Ver- sche Mark die Eltern sowie die nicht nach
sicherungsträger außerhalb des Geltungsbe- diesem Gesetz versorgungsberechtigten
reichs dieses Gesetzes oder die von einem ehelichen Kinder, für ehelich erklärten
nichtdeutschen Versichenmgsträger nach einem oder an Kindes Statt angenommenen Kin-
für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen der und Kinder aus nichtigen Ehen, die
zwischenstaatlichen Abkommen gewährt wer- die rechtliche Stellung eines ehelichen Kin-
den. -des haben, wenn Hinterbliebene der in
Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhan-
(6) Auf Empfänger von Dbergangsgebühr- den sind,
nissen und ihre Hinterbliebenen sind die Ab-
sätze 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, 3. in Höhe von insgesamt fünftausend Deut-
daß an die Stelle der Höchstgrenze des Ab- sche Mark die Großeltern und Enkel,
satzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die wenn Hinterbliebene der in den Nummern
Ubergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüg- 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden
lich Kinderzuschläge." sind."
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
e) In Absut:1. 3 Wf)rdcn die Sätze 2 und 3 ge- 21. § 84 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
strichen. (6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungs-
11
f) In Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen. gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
einer Versorgung nach allgemeinen beamten-
14. § 67 erhält folgende Fassung: rechtlichen Bestimmungen und der beamten-
,,§ 67 rechtlichen Unfallfürsorge die entsprechenden
Als ruhegchaltlühig gilt die Zeit, während Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil die-
der ein Berufssoldat nach Vollendung des sieb- ses Gesetzes gleichstehen; der Anspruch des
zehnten Lebensjahrs vor seinem Eintritt in die Beschädigten auf seine Grundrente nach § 80
Bundeswehr in Kriegsgefangenschaft gewesen dieses Gesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 1
ist. Das gleiche gilt für die Zeit einer Internie- bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes ruht
rung odPr eirws Gewahrsmns der nach § 9 a des jedoch nicht."
Heirnkehrc~rgcsetws oder § 9 Abs. 1 des Häft-
lingshilfegesetzcs berechtigten Personen. Nicht 22. § 89 a wird wie folgt geändert:
als ruhegPhaltfähig gilt eine dieser Zeiten, die a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.
nach anderen Vorschriften bereits angerechnet
wird." b) Als Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) Werden die Versorgungsbezüge der
15. § 69 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
Berufssoldaten allgemein odd für einzelne
,,3. die Zei.t, die auf Grund gewährter Wieder- Laufbahngruppen erhöht oder vermindert,
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts so ändern sich von demselben Zeitpunkt an
oder nach dem Gesetz zur Regelung der die Ubergangsgebührnisse (§ 11) entspre-
Wiedergutmachung nationalsozialistischen chend."
Unrechts für Angehörige des öffentlichen
Dienstes ohne förmliches Wiedergutma-
chungsverfahren anzurechnen ist." Artikel II
16. In § 70 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 wird jeweils die Ubergangsvorschriften
Jahreszahl 1965" durch die Jahreszahl „ 1970"
11
1. Sofern sich aus der Anwendung dieses Gesetzes
ersetzt. für die bei seinem Inkrafttreten vorhandenen
Versorgungsempfänger eine Verminderung ihrer
17. § 73 wird wie folgt geändert:
Versorgungsbezüge ergibt, wird ihnen ein Aus-
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl 11
1965" durch gleichsbetrag in Höhe des Unterschieds zwischen
die Jahreszahl 1970" ersetzt.
11 den bisherigen und den jetzigen Versorgungs-
b) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz (§§ 17 bezügen gewährt. Erhöhen sich die Versorgungs-
11
und 18)" durch den Klammerzusatz (§ 17 bezüge, so verringert sich der Ausgleichsbetrag
11
Abs. 1 und § 18)" ersetzt. entsprechend.
c) In Absatz 6 wird die Jahreszahl 11
1965" durch 2. Für die Anwendung des § 77 b Abs. 3 des Solda-
die Jahreszahl 1970" ersetzt.
11 tenversorgungsgesetzes endet die Ausschlußfrist
im Sinne des § 77 a Abs. 7 des Soldatenversor-
18. In § 74 Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1965" gungsgesetzes nicht vor dem 1. Januar 1968.
durch die Jahreszahl 1970" ersetzt.
11 Zahlungen werden nur auf Antrag gewährt und
zwar vom Ersten des Monats an, in dem der
19. In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „31. De-
Antrag gestellt worden ist; Anträge, die bis zum
zember 1965" durch die \!\Torte „31. März 1970"
31. Dezember 1966 gestellt werden, gelten als
ersetzt.
am 1. Januar. 1966 gestellt. Ist die Einhaltung
20. § 77 b wird wie folgt geändert: der in Satz 1 genannten Frist durch von den
Berechtigten nicht zu vertretende Umstände
a) Als neuer Absatz 3 wird eingefügt:
unmöglich, so gilt die Frist auch dann als ge-
11 (3) Die Absätze 1 und 2 können entspre- wahrt, wenn innerhalb von sechs Monaten nach
chend auch auf einen Soldaten angewendet Wegfall des Hindernisses die Ansprüche nach
werden, der aus Anlaß des ersten oder zwei- § 77 b Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes
ten Weltkrieges in ursächlichem Zusammen- angemeldet werden.
hang mit Kriegsereignissen wegen des Dien-
stes als Berufssoldat der ehemaligen Wehr-
macht oder als Beamter der ehemaligen
Artikel III
Wehrmacht in Gewahrsam einer ausländi-
schen Macht geraten ist und sich im Falle des Neufassung des Gesetzes
zweiten Weltkrieges außerhalb des Geltungs-
Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
bereichs des Grundgesetzes in Gewahrsam
mächtigt, den Wortlaut des Soldatenversorgungs-
befunden hat."
gesetzes unter Berücksichtigung der Änderungen
b) Absatz 3 wird Absatz 4; im neuen Absatz 4 durch dieses Gesetz bekanntzugeben, nötigenfalls
Satz 1 werden die Worte „und 2" durch die die Paragraphenfolge zu ändern und dabei Un-
Worte bis 3" ersetzt.
II stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Nr. 56 Tng der Ausgabe; Bonn, den 8, Oktober 1965 1465
Artikel IV 4. Artikel I Nr. 1 und 22 mit Wirkung vom 1. Sep-
lnkraHtreten tember 1964,
5. Artikel I Nr. 16, 17 Buchstaben a und c, Nr. 18 mit
Es lrel.en in Krc1 fl:
Wirkung vom 1. April 1965,
1. Arlikel I Nr. 7 Buchstabe b mit Wirkung vom
6. Artikel I Nr. 13, 19 und Artikel III am Tage nach
1. Januar 19G],
der Verkündung dieses Gesetzes,
2. Artikel I Nr. 14 1.md 15 mit Wirkung vom 1. April
7. Artikel I Nr. 2 bis 6, 7 Buchstabe a, Nr. 8 bis 10,
1963,
11 Buchstabe b, Nr. 12, 17 Buchstabe b, Nr. 20 und
3. Artikel I Nr. l 1 BL1cbstabc a mit Wirkung vom 21 sowie Artikel II mit Wirkung vom 1. Januar
1. April 1964, 1966.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet..
Bonn, den 4. Oktober 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Dct Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Brennereiordnung *)
Vom l. Oktober 1965
Auf Grund des § 37 Abs. 3, der §§ 43, 47, 56, 57, (2) Werden Obstgemeinschaftsbrennereien von
79 Abs. 1 und des § 178 Satz 1 des Gesetzes über einem eingetragenen Verein oder von einer
das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichs- Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit
gesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert durch das betrieben, so ist der Zollstelle auf Verlangen
Gesetz zur Anderung des Gesetzes über das nachzuweisen, daß die Mitglieder am Betriebs-
Branntweinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesge- ergebnis nach der Höhe ihres Anteils an der
setzbl. I S. 224), in Verbindung mit Artikel 129 jährlichen Erzeugung beteiligt werden.
Abs. 1 des Grundgesetzes wird verordnet: (3) Art und Menge des von den Mitgliedern
gelieferten Materials und die Weingeistmenge
Artikel 1 des daraus hergestellten Branntweins sind in
Die Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster
(Grundbestimmungen) zum Gesetz über das Brannt- nachzuweisen. Die Nachweisungen sind an einem
weinmonopol vom 12. September 1922 (Zentralblatt vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes be-
für das Deutsche Reich S. 707) - die Brennerei- stimmten Ort aufzubewahren.
ordnung -, zuletzt geändert durch die Verordnung (4) Uber den Antrag, die Vergünstigung,
zur Anderung der Brennereiordnung vom 24. Sep- Branntwein in einer Obstgemeinschaftsbrennerei
tember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 765), wird wie herzustellen, wieder zuzuerkennen, entscheidet
folgt geändert: das Hauptzollamt."
l. In § 6 werden die Absatzbezeichnung ,, (1)" und
Absatz 2 gestrichen. 6. In der Randbeischrift zu § 43 wird „5." durch
,,4.", in der Randbeischrift zu § 46 wird „6."
2. § 10 wird wie folgt geändert: durch „5." ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Worte ,, (§ 49)" durch
die Worte,,(§ 50)" ersetzt. 7. § 48 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird gestrichen; die Absätze 5 und 6 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
erhalten die Bezeichnung 4 und 5. aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „er-
c) In Absatz 4 (neu) werden die Worte „unter- richten" die Worte „oder eine Abfin-
liegt der Einschränkung der Grenzzahl (§ 119). dungsbrennerei verschlußsicher herrich-
Sie" gestrichen. ten" eingefügt.
bb) Satz 5 wird gestrichen.
3. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Ab-
a) Die Worte „am Tage vor" werden durch die
satz 2.
Worte „drei Werktage vor" ersetzt.
c) In Absatz 2 (neu) werden die Worte „der
b) Die Worte „nach Muster 2" werden durch die
Oberfinanzpräsident" durch die Worte „die
Worte „nach vorgeschriebenem Muster" er-
Oberfinanzdirektion" ersetzt.
setzt.
d) Absatz 4 wird gestrichen.
4. §§ 40 und 41 werden gestrichen.
8. a) § 50 wird § 49. Die Beischrift neben dem bis-
5. § 42 erhält folgende Fassung:
herigen § 49 „2. Erstmalige Betriebsanmel-
,,§ 42 dung" wird gestrichen.
3. Obstgemeinschaftsbrennereien b) In § 49 (neu) Satz 2 werden die Worte „Der
(1) Wer eine Obstgemeinschaftsbrennerei Oberfinanzpräsident" durch die Worte „Die
betreibt, hat der Zollstelle auf Verlangen ein Oberfinanzdirektion" ersetzt.
Verzeichnis der Mitglieder in doppelter Aus-
9. § 49 wird § 50 und erhält folgende Fassung:
fertigung einzureichen und ihr Anderungen
unverzüglich anzuzeigen. Bei der Abgabe des .2. Erstmalige Betriebsanmeldung
Verzeichnisses ist schriftlich zu erklären, daß § 50
die Mitglieder nachweislich über die Vorschrif-
ten der §§ 37 und 79 a des Gesetzes unterrichtet Spätestens zwei Wochen vor der erstmaligen
sind und welche Mitglieder Obststoffe auf ge- Eröffnung des Betriebes einer Brennerei hat der
meinsamem Grundbesitz gewinnen. Bei der Brennereibesitzer der Zollstelle in doppelter
Anzeige von Anderungen sind diese Erklärun- Ausfertigung einzureichen
gen für die neu eingetretenen Mitglieder abzu- 1. eine Nachweisung der Räume und der Be-
geben. triebseinrichtung nach vorgeschriebenem Mu-
'") Jlndert Bundcsgesctzbl. III 612-7-1 ster,
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1965 1467
2. einen Grund- und Auf riß, der alle angemelde- 16. § 61 wird gestrichen.
ten Räume umfaßl (§ 51),
17. § 62 erhält folgende Fassung:
3. d ic Eichscheine oder die Unterlagen über die
Inhaltserrnitllung der Haupt- und Zwischen- ,,§ 62
sammcJgefäßc (§ 58), Sind geeichte oder vermessene Geräte und
4. eine~ Zeichmmg und Beschreibung der Brannt- Gefäße in ihrem Raumgehalt geändert worden
weingewinnunqs- und Branntweinreinigungs- oder ist eine solche Änderung zu vermuten, so
anlage (§ 71) mil sümtlichen Rohrleitungen. sind die Geräte und Gefäße neu zu eichen oder
Zu diesen ~Jehörcn auch Leitungen für Was- zu vermessen."
ser, Dampf, Maische, Lutter und Lutterrück-
slände. Die Zeichnung muß bei wichtigen 18. § 63 wird wie folgt geändert:
Teilern der Anlüge (z.B. Roh- und Feinbrenn- a) In Absatz 1 werden die Worte „soweit eine
geräten, Zwischenkühlern, Kühlern, Fuselöl- Vermessung erfolgt ist" durch die Worte
abscheidern) auch die innere Einrichtung der „soweit sie geeicht oder vermessen sind u
Geräte erkennen lassen. Auf Verlangen sind ersetzt.
für die einzelnen Teile besondere Ansichts-
und Sclmillzcidmungen beizufügen. 11 b) In Absatz 3 werden die Worte „der Auf-
sichtsoberbeamte" durch die Worte „der
II
10. In§ 51 werden die Worte ,,(§ 49 unter b) 11
ge- Oberbeamte des Aufsichtsdienstes ersetzt.
strichen.
19. § 65 erhält folgende Fassung:
11. In § 52 werden die Klammerzusätze ,, (§§ 48, 49, „7. Änderungen
51)" und ,, (§§ 49, 51) gestrichen.
11
§ 65
12. §§ 53 bis 55 werden gestrichen. Einen Wechsel im Besitz der Brennerei hat der
neue Besitzer der Zollstelle binnen einer Woche
13. § 5G erhält folgende Fassung: schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen.
,,§ 56 Er hat dabei die Richtigkeit der nach § 50 vor-
gelegten Schriftstücke, Zeichnungen und Be-
3. Brennereibelegheft schreibungen - ausgenommen Eichscheine -
Der Brennereibesitzer hat die in § 50 bezeich- und der Vermessungsverhandlungen schriftlich
neten und die sonstigen Schriftstücke und Unter- anzuerkennen oder neue Unterlagen einzurei-
lagen, die amtlich an ihn gelangen, nach Wei- chen oder neue Vermessungen zu veranlassen."
sung des Hauptzollamts zu einem Belegheft zu
vereinigen, das nach Anordnung des Ober- 20. § 66 erhält folgende Fassung:
beamten des Aufsichtsdienstes aufzubewahren ,,§ 66
ist. II
(1) Will der Brennereibesitzer
14. § 57 wird gestrichen. 1. die angemeldete Betriebseinrichtung oder
Teile davon oder die angemeldeten Räume
15. §§ 58 bis 60 erhalt(~n folgende Fassung: ändern,
,,4. Vermessung von Geräten und Gefäßen 2. anmeldepflichtige Teile der Betriebseinrich-
§ 58 tung erstmals aufstellen oder umbauen,
(1) Die Haupt- und Zwischensammelgefäße so hat er dies dem Hauptzollamt rechtzeitig vor
müssen geeicht und nach den Eichvorschriften der Ausführung schriftlich anzuzeigen. § 48
bezeichnet sein. Sie müssen ferner mit Standglas Abs. 1 Satz 2 und 4 und Absatz 2 Satz 2 und 3
und Skala oder mit einer anderen nach den Eich- gilt entsprechend.
vorschriften zugelassenen Meßvorrichtung aus- (2) Werden Änderungen nach Absatz 1 durch-
gestattet sein. Das Standglas muß einen Absperr- geführt oder sollen die angemeldete Betriebs-
hahn haben. einrichtung oder Teile davon entfernt oder an
(2) Das Hauptzollamt kann an Stelle der eich- einem anderen Platz aufgestellt werden, so hat
amtlichen Vermessung in einzelnen Fällen eine der Brennereibesitzer dies der Zollstelle späte-
frühere Inhaltsermittlung anerkennen, wenn stens eine Woche vorher schriftlich in doppelter
gegen ihre Richtigkeit keine Bedenken bestehen. Ausfertigung anzuzeigen. Auf Verlangen hat
er neue Unterlagen nach § 50 in doppelter Aus-
fertigung vorzulegen.
§ 59
(3) Werden Roh- oder Feinbrenngeräte oder
(1) Andere Gefäße und Geräte können naß
sonstige zur Herstellung oder Reinigung von
oder trocken vermessen werden.
Branntwein geeignete Geräte weggegeben, so
(2) Der Brennereibesitzer ist zu den Vermes- ist in der Anzeige auch der Empfänger zu be-
sungen zuzuziehen. zeichnen.
§ 60
(4) Die an einem anderen Platz aufgestellten,
Uber die Vermessungen ist eine Verhandlung geänderten oder neu hinzugekommenen Teile
zu fertigen. Sie ist dem Brennereibesitzer zur der Betriebseinrichtung dürfen nicht in Gebrauch
Unterschrift vorzulegen. 11
genommen werden, bevor die Zollstelle auf der
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zwcitausferligung der Anzeige bescheinigt hat, Branntwein ein Steuerbescheid über Branntwein-
daß ihr die Andernng angezeigt worden ist." aufschlag wie für ablieferungsfreien Branntwein
zti erteilen. Von der zu versteuernden Wein-
21. § 67 wird gestrichen.
geistmenge sind auf Antrag unverbrauchte Pro-
22. § 68 erhält folgende Fassung: ben abzusetzen, wenn die Proben die in der
Brennerei beobachtete durchschnittliche Wein-
,,§ 68 geiststärke aufweisen und unter amtlicher Auf-
Sind die in § 50 bezeichneten Schriftstücke sicht dem in der Brennerei angesammelten Vor-
durch Nachträge unübersichtlich oder sonst un- und Nachlauf oder der Maische zugesetzt wer-
brauchbar geworden, so hat der Brennerei- den."
besitzer auf Verlangen des Oberbeamten des 26. § 83 wird gestrichen.
Aufsichtsdienstes neue Ausfertigungen einzu-
reichen." 27. § 85 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
23. § 70 erhält folgende Fassung: 28. § 89 wird wie folgt geändert:
,,§ 70 a) In Satz 3 wird das Wort „Aufsichtsober-
beamte" durch die Worte „Oberbeamte des
8. Erlöschen der Brennereien
Aufsichtsdienstes" ersetzt.
(1) Eine Brennerei erlischt
b) Satz 4 erhält folgende Fassung:
1. mit der Abmeldung;
„Stauungsanzeiger in vereinfachter Form
2. wenn sie die Vergünstigung, unter Abfindung (Stauungsgläschen) müssen sich an den Luft-
zu brennen, auf Dauer verliert; röhrchen befinden, die zur Lüftung von Vor-
3. wenn sie -- bei Verschlußbrennereien unter lagen dienen und über die Branntwein aus
Beachtung der §§ 71 bis 108 - nicht mehr den Vorlagen austreten kann."
ordnungsmäßig betrieben werden kann. Dies
wird vermutet, wenn sie länger als zehn volle 29. § 90 erhält folgende Fassung:
Betriebsjahre ununterbrochen außer Betrieb ,,§ 90
gewesen ist.
g) Klärgefäße
(2) Die Brennerei erlischt nicht, wenn der Wenn in Meßuhrbrennereien die Filter in der
Brennereibesitzer bis zum Schlusse des Be- Vorlage (§ 85 Abs. 2) die Unreinigkeiten des
triebsjahres, in dem die mangelnde Betriebs- Branntweins nicht vollständig zurückhalten kön-
fähigkeit der Brennerei festgestellt worden ist nen, kann das Bundesmonopolamt zur mechani-
oder vermutet wird, der Zollstelle schriftlich in schen Reinigung des Branntweins fordern, daß
doppelter Ausfertigung erklärt, daß er das Klärgefäße in die Branntweinleitung eingeschal-
Brennerei unternehmen aufrechterhalte, und tet werden. Die Gefäße sind nach Anordnung
wenn er die Brennerei bis zum Ablauf des fol- des Bundesmonopolamts einzurichten. 11
genden dritten Betriebsjahres wieder betriebs-
fähig herrichtet und in dem darauffolgenden Be- 30. In § 100 Satz 3 werden die Worte „Abs. 1" ge-
triebsjahr den Betrieb wieder aufnimmt. strichen.
(3) Die Brennerei erlischt nicht in den Fällen 31. § 101 erhält folgende Fassung:
des § 64 Abs. 1 Satz 2 und des § 175." ,,§ 101
24. In § 72 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „83" durch Amtliche Meßuhren sind die von der Bundes-
die Zahl „82" ersetzt. monopolverwaltung zugelassenen Weingeistzäh-
25. § 73 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:
ler, Weingeistmesser und Probenehmer."
,, (3) Zur Entnahme kleiner Proben dürfen in 32. § 107 wird wie folgt geändert:
die Branntweinrohre vom Bundesmonopolamt a) In Absatz 1 wird das Wort „Oberfinanz-
geprüfte und beglaubigte Meßvorrichtungen präsidenten" durch das Wort „Hauptzoll-
(Probenmeßhähne) eingeschaltet werden, die die amts" ersetzt.
Zahl der entnommenen Proben anzeigen. Die b) In Absatz 3 wird das Wort „Reichsmonopol-
Probenmenge (angezeigte Probenzahl verviel- amt" durch das Wort „Bundesmonopolamt"
fältigt mit der beglaubigten Menge jeder Einzel- ersetzt.
probe) ist bei der letzten Branntweinabnahme
33. § 108 Satz 3 wird gestrichen.
im Vierteljahr oder - wenn nur wenige Brannt-
weinproben verbraucht worden sind - bei der 34. § 113 wird wie folgt geändert:
letzten Branntweinabnahme im Betriebsjahr in a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
ein Branntweinprobenbuch nach vorgeschriebe- „Die angemessenen Kosten des Baues und
nem Muster einzutragen. Aus der Probenmenge der inneren Einrichtung einer Obstgemein-
und der in der Brennerei beobachteten durch- schaftsbrennerei können auf Antrag bis zu
schnittlichen Weingeiststärke in Raumhundert-
drei Fünftein erstattet werden, wenn der
teilen ist die Weingeistmenge zu berechnen; die Genossenschaft oder der Personenvereini-
Berechnung ist im Probenbuch darzustellen. gung, die die Brennerei betreibt, mindestens
(4) Für die in den Proben enthaltene Wein- zwanzig Personen angehören, die selbst-
geistmenge ist auch bei ablieferungspflichtigem gewonnene Obststoffe liefern."
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1965 1469
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Vor- 38. § 135 wird wie folgt geändert:
schriften ersetzt: a) Absatz 1 wird.wie folgt geändert:
,,Soll eine bestehende Brennerei als Obst- aa) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort
gemeinschaftsbrennerei betrieben werden, so „Aufsichtsoberbeamte" jeweils durch die
können die Kosten für den Erwerb des Bren- Worte „Oberbeamte des Aufsichtsdien-
nereigebäudes und der Brennereieinrichtung, stes" ersetzt.
soweit sie angemessen sind, unter der Vor- bb) In Satz 1 wird die Zahl „83" durch die
aussetzung des Absatzes 1 Satz 1 erstattet Zahl „82" ersetzt.
werden. Der zu erstattende Betrag kann drei
Fünftel der Kosten übersteigen." cc) In Satz 4 wird das Wort „Reichsmonopol-
amt" durch das Wort „Bundesmonopol-
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: amt" ersetzt.
,, (4) Für das Verfahren gilt § 112 mit der b) In Absatz 3 Buchstabe a wird das Wort „Auf-
Maßgabe, daß die Bundesmonopolverwaltung sichtsoberbeamten" durch die Worte „Ober-
allein über die Anträge entscheidet. Dber die beamten des Aufsichtsdienstes" ersetzt.
veranschlagten Beträge hinaus werden keine 39. § 136 erhält folgende Fassung:
Kosten erstattet."
,,§ 136
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Dber das Ergebnis der Prüfung nach § 135
,, (5) Kosten nach den Absätzen 1 und 2 Abs. 1 ist mit dem Brennereibesitzer eine Ver-
werden nur erstattet, wenn sich der Bren- handlung aufzunehmen. Werden andere oder
nereibesitzer schriftlich verpflichtet, die er- neue Sicherungsmaßnahmen erforderlich, so ist
statteten Beträge an die Bundesmonopol- eine Nachtragsverhandlung aufzunehmen."
verwaltung zurückzuzahlen, wenn
40. § 138 wird gestrichen.
1. die Brennerei in den ersten zwanzig
Betriebsjahren nach der Kostenerstattung 41. In § 140 werden die Worte ,, (§ 49 unter a)" durch
mehr als sieben volle Betriebsjahre nicht die Worte ,,(§ 50 Nr. 1)" ersetzt.
betrieben worden ist oder
42. § 147 erhält folgende Fassung:
2. die Brennerei während der ersten zehn
Betriebsjahre nach der Kostenerstattung „7. Buchführung
erlischt oder § 147
3. in der Brennerei während der ersten zehn Der Brennereibesitzer hat ein Betriebsbuch
Betriebsjahre nach der Kostenerstattung und, wenn amtliche Meßuhren vorhanden sind,
nicht mindestens die Branntweinmenge außerdem für jede Meßuhr ein Meßuhrbuch nach
erzeugt worden ist, die nach § 37 Abs. 2 vorgeschriebenen Mustern zu führen."
des Gesetzes im ersten Betriebsjahr her-
gestellt werden durfte. 43. § 149 erhält folgende Fassung:
Der Brennereibesitzer hat sich ferner zu ver- ,,§ 149
pflichten, den Rückzahlungsanspruch durch 8. Ablieferung von ablieferungsfreiem Brannt-
Einräumung einer Grundschuld in angemes- wein
sener Höhe dinglich zu sichern." Soll ablieferungsfreier Branntwein aus ande-
ren Stoffen als Korn, Wein, Steinobst, Beeren
35. § 116 a wird wie folgt geändert: oder Enzianwurzeln oder aus einem Gemisc.h von
a) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: anderen Stoffen mit Korn, Wein, Steinobst,
Beeren oder Enzianwurzeln hergestellt und von
„5. Obstbrennereien, die die Brennereiklasse der Bundesmonopolverwaltung übernommen
wechseln oder eingeführten Wein ver- werden, so hat der Brennereibesitzer der Zoll-
arbeiten;". stelle spätestens zwei Wochen vor der Abnahme
b) Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a erhält folgende des Branntweins eine Branntweinübernahme-
Fassung: anmeldung nach vorgeschriebenem Muster ein-
zureichen und die Raummenge und die Rohstoffe
,,a) eingeführten Wein,". des Branntweins anzugeben, der von der
Bundesmonopolverwaltung übernommen werden
36. In§ 116 b Abs. 1 werden vor dem Wort „Gefäng- soll."
nis" die Worte „mehr als zwei Monaten" ein-
gefügt. 44. § 155 erhält folgende Fassung:
„B. Abfindungsbrennereien
37. § 132 wird wie folgt geändert:
§ 155
a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz 1. Betriebserklärung
,, (§ 222)" gestrichen.
(1) Der Brennereibesitzer hat dem Ober-
b) In Absatz 3 wird das Wort „Reichsmonopol- beamten des Aufsichtsdienstes auf Verlangen
amt" durch das Wort „Bundesmonopolamt" vor Eröffnung des Betriebes eine Erklärung
ersetzt. über das Verfahren vorzulegen, das bei der
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Branntweingewinnung und Branntweinreinigung (4) Besitzer von Obstbrennereien haben die
angewendet werden soll (Betriebserklärung). Verarbeitung fremder Rohstoffe im Lohn in der
§ 137 gilt entsprechend. Abfindungsanmeldung anzumelden.
(2) I-fofenäh rpräparate dürfen nicht verwendet
werden." § 170
45. In § 156 werden die Worte „Muster 16 zu füh- (1) Die Zollstelle kann die angemeldete Brenn-
ren, Die Reichsmonopolverwaltung regelt die dauer kürzen, wenn sie über das Bedürfnis hin-
Uberwachunq" durch die Worte „vorgeschriebe- ausgeht. Sie kann unwesentliche Mängel in der
nem Muster zu führen" erselzt. Abfindungsanmeldung berichtigen. Sie hat die
Anmeldung zurückzuweisen, wenn ein Betrieb
46. § 166 erhält folgende Fassung: wegen der Art oder der Menge der Rohstoffe
nach § 9 Abs. 4 oder § 116 a Abs. 1 zum Verlust
,,§ 166
der Vergünstigung führen würde.
d) Brennbuch
(2) Die Zollstelle errechnet in der Abfindungs-
In Brennereien, in denen Stoffbesitzer Brannt-
anmeldung aus der angemeldeten Menge der
wein herstellen, ist ein Brennbuch nach vor-
Rohstoffe und dem Ausbeutesatz (§ 120) die
geschriebenem Muster zu führen. Das Haupt-
Weingeistmenge und, wenn der Branntwein
zollamt kann anordnen, daß in einzelnen Fällen
nicht abgeliefert werden soll, den Branntwein-
von der Führung des Brennbuches abgesehen
aufschlag (§ 222 Abs. 2).
wird. Das Hauptzollamt kann ferner anordnen,
daß das Brennbuch auch in anderen Brennereien (3) Werden Gemische aus verschiedenen Roh-
zu führen ist." stoffen verarbeitet, so ist der Berechnung der
Weingeistmenge der Rohstoff zugrunde zu
47. § 168 wird wie folgt geändert: legen, für den der höchste Ausbeutesatz gilt.
Wird Branntwein zur Ubernahme durch die
a) Absatz l Satz l erhält folgende Fassung: Bundesmonopolverwaltung angemeldet, der aus
,,Spätestens fünf Werktage vor der Be- einem Gemisch verschiedener Rohstoffe her-
triebseröffnung (§ 134 Abs. 2) ist der Zoll- gestellt wird, so ist die Anmeldung abzulehnen,
stelle eine Abfindungsanmeldung nach vor- wenn sich in dem Gemisch nur Wein, Steinobst,
geschriebenem Muster einzureichen." Beeren oder Enzianwurzeln befinden.
b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. (4) Ist der Ausbeutesatz besonders zu ermit-
teln, so sind die Weingeistmenge und der
c) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
Branntweinaufschlag nach Festsetzung des Aus-
beutesatzes zu berechnen. Die Berechnungen
48. §§ 169 bis 171 erhalten folgende Fassung:
sind dem Brennereibesitzer bekanntzugeben; so-
,,§ 169 weit erforderlich, ist ein Steuerbescheid zu
(1) In der Abfindungsanmeldung können die erteilen.
Herstellung von Branntwein aus verschiedenen (5) Die Weingeistmenge, die sich aus dem
Rohstoffen und die Reinigung des Rohbrandes Ausbeutesatz ergibt, wird auf 0, 1 Liter gerundet.
(Lutter) für beliebige Zeitabschnitte eines Mo- Bruchteile unter 0, 1 Liter werden, wenn sie
nats angemeldet werden. Die Rohstoffe sind weniger als 0,05 Liter betragen, außer Betracht
nach Gattung und Menge anzumelden. Sollen gelassen, andernfalls als 0, 1 Liter angesetzt.
Gemische verschiedener Rohstoffgattungen ver- Werden in einer Abfindungsanmeldung mehrere
arbeitet werden, so sind die einzelnen Bestand- Ausbeutesätze angewendet, so ist erst die
teile der Mischung der Gattung nach anzugeben. Summe der Weingeistmengen zu runden.
(2) Soll Rohbranntwein oder Vor- und Nach-
lauf mit Maische oder Material abgetrieben wer- § 171
den, so sind die einzelnen Abtriebe anzumelden.
(1) Der Brennereibesitzer hat die Abfindungs-
Das gleiche gilt, wenn Vor- und Nachlauf mit
anmeldung in der Brennerei aufzubewahren. Ihr
einem Feinbrand abgetrieben werden sollen. Ist
Verlust ist der Zollstelle oder dem Aufsichts-
der Rohbranntwein oder der Vor- und Nachlauf
beamten unverzüglich anzuzeigen.
in einer Zeit gewonnen worden, für die die
Abfindungsanmeldung nicht gilt, so ist unter (2) Der Brennereibesitzer darf die Abfindungs-
Angabe des Weingeistgehaltes auch die Brannt- anmeldung zurücknehmen, wenn er den Betrieb
weinmenge anzumelden, die den einzelnen Ab- noch nicht eröffnet hat. Er hat die Zurücknahme
trieben zugesetzt werden soll. Der Zusatz darf in der Abfindungsanmeldung zu vermerken, die
nur in der Brennblase erfolgen. Zollstelle oder den Aufsichtsbeamten unverzüg-
lich zu unterrichten und die Abfindungsanmel-
(3) Der Inhalt eines Vorratsgefäßes, der der
Materialüberwachung unterliegt, ist zum un- dung zurückzugeben.
unterbrochenen Abtrieb anzumelden. Die Zoll- (3) Muß der angemeldete Betrieb nach seiner
stelle kann bei besonders großen Vorratsgefäßen Eröffnung unterbrochen oder geändert werden,
Ausnahmen zulassen. Der Brennereibesitzer hat so hat dies der Brennereibesitzer sofort unter
in der Abfindungsanmeldung die Eintragung im Angabe des Grundes und der Zeit unter Hinzu-
Materialüberwachungsbuch anzugeben. ziehung eines unverdächtigen Zeugen in der
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1965 1471
Abfindungsanmeldung zu vermerken und der 52. § 190 erhält folgende Fassung:
Zollstelle oder dem Aufsichtsbeamten unverzüg-
,,§ 190
lich mündlich oder fernmündlich anzuzeigen. Der
Vermerk ist von dem Zc:ugen zu unterschreiben. 5. Abfertigungsanträge
Nach Feststellung des Sdchverhalts ist die Wein- (1) Vor jeder Abnahme von Branntwein hat
gcistmengc und, sowl:it erforderlich, der Brannt- der Brennereibesitzer der Zollstelle eine Anmel-
weinaufschlag neu festzusetzen. 11
• dung nach vorgeschriebenem Muster einzurei-
chen.
49. Hinler § 171 wird folgender § 171 a eingefügt: (2) Der leitende Abf ertigungsbearnte kann bis
,,§ 171a
zur Eintragung des Abnahmeergebnisses in das
Abnahmebuch (§ 205) bewilligen, daß der Ab-
Die Abfindungsanmeldung ist innerhalb von fertigungsantrag geändert wird. 11
fünf Tagen nach Ablauf der Brennzeit an die
Zollstelle zurückzugeben. §§ 171 und 212 bleiben 53. § 191 wird gestrichen.
unberührt. 11
54. § 192 erhält folgende Fassung:
50. § 173 wird gestrichen.
„ 6. Ausführung der Abnahme
51. §§ 174 und 175 erhalten folgende Fassung: § 192
a) im allgemeinen
„5. Branntweinerzeugung durch Stoffbesitzer
(1) Bei der Abnahme ist der in der Brennerei
§ 174
gewonnene Branntwein vorn Brennereibesitzer
(1) Der Brennereibesitzer kann seine Brenn- vorzuführen und von den Abfertigungsbeamten
vorrichtung oder Teile davon vorübergehend nach seiner Weingeistrnenge festzustellen und
Stoffbesitzern (§ 9) überlassen. Sie können die abzufertigen.
Brenngeräte auch außerhalb der Brennereiräume
(2) Die Weingeistrnenge wird durch Ermitt-
benutzen.
1ung aus dem Reingewicht des Branntweins und
(2) Die Abfindungsanmeldung ist vom Stoff- aus der Weingeiststärke oder nach der Anzeige
besitzer abzugeben. Er tritt mit der Abgabe in der Hauptrneßuhr (§ 196) festgestellt. In Abfin-
die Rechte und Pflichten eines Brennereibesitzers dungsbrennereien kann die Weingeistrnenge des
ein. Branntweins, der zur Ubernahrne durch die Bun-
(3) Der Stoffbesitzer muß innerhalb der Bren- desmonopolverwaltung angemeldet ist, auch aus
nereiräume seine Rohstoffe getrennt lagern und der Raummenge und der Weingeiststärke des
abbrennen. Branntweins festgestellt werden. Zur Weingeist-
menge gehört auch der im Vor- und Nachlauf
(4) Der Stoffbesitzer bleibt für seine Erzeu- enthaltene Weingeist. Er ist bei jeder Abnahme
gung während des ganzen Betriebsjahres an die festzustellen oder zu schätzen, auch wenn Vor-
Brennerei gebunden, die er beim erstmaligen und Nachlauf nicht gleichzeitig mit dem anderen
Betriebe benutzt hat. Die Zollstelle kann Aus- Branntwein abgefertigt wird.
nahmen zulassen.
(3) Die erzeugte W eingeistrnenge ist ferner
(5) Will ein Stoffbesitzer Branntwein außer-
festzustellen
halb des Bezirks der Zollstelle herstellen, die
für seinen Wohnort zuständig ist, so hat er der 1. bei ablieferungspflichtigern Branntwein, wenn
für die Brennerei zuständigen Zollstelle mit der der Grundpreis (§ 65 des Gesetzes) oder die
Abfindungsanmeldung durch eine Bescheinigung Abzüge und Zuschläge nach den §§ 66 bis 74
der Zollstelle seines Wohnortes nachzuweisen, des Gesetzes geändert werden;
welche Weingeistmenge er noch herstellen darf. 2. bei ablieferungsfreiem Branntwein, wenn sich
der Branntweinaufschlag ändert;
3. wenn eine Brennerei von der Herstellung ab-
§ 175 lieferungsfreien Branntweins zur Herstellung
(1) Soll eine Brennvorrichtung außerhalb des ablieferungspflichtigen Branntweins übergeht
angemeldeten Brennereiraumes durch einen oder umgekehrt, besonders auch im Falle des
Stoffbesitzer benutzt werden, so hat der Bren- § 82 a Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes;
nereibesitzer dies der Zollstelle vorher nach 4. wenn am Schlusse des Betriebsjahres unab-
vorgeschriebenem Muster anzuzeigen. gef ertigter Branntwein in der Brennerei vor-
handen ist.
(2) Die Zollstelle vermerkt den Zeitpunkt, bis
zu dem die Brennvorrichtung außerhalb des (4) In den Fällen des Absatzes 3 . ist der
angemeldeten Raumes verbleiben darf, in der Branntwein abzunehmen. In den Fällen des Ab-
Anzeige und überläßt diese dem Brennerei- satzes 3 Nr. 1, 2 und 4 kann die Weingeistmenge
besitzer. Er hat die Anzeige innerhalb von fünf auch bei der nächsten Abnahme nach den Be-
Tagen, nachdem die Brennvorrichtung an ihn triebsverhältnissen der Brennerei berechnet oder
zurückgelangt ist, an die Zollstelle zurückzu- nach der Anzeige der Hauptrneßuhr festgestellt
senden." werden.
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(5) Kann die Wcingeistmengc nicht fest- Schiffsladebestimmungen" durch die Worte
gestellt werden, z.B. lwi Entwendung oder Un- ,,Bundesmonopolverwaltung und unter Be-
tergang von Branntwein, so ist sie nach Art und achtung der hierfür geltenden Vorschriften"
Menge der verwendeten Rohstoffe und den ersetzt.
Betriebsverhültnissen der Brennerei zu schät- b) In Absatz 3 wird das Wort „Reichsmonopol-
zen."
verwaltung" durch das Wort „Bundesmono-
55. § 196 wird wie folgt geündert: polverwaltung" ersetzt.
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas- c) In Absatz 4 werden die Worte „des Reichs-
sung: monopolamts" durch die Worte „des Bundes-
,, (1) Der Brcnnercibesitzer kann über monopolamts" ersetzt.
Branntwein, der nicht abzuliefern ist, ver- d} Absatz 5 Satz 4 wird gestrichen.
fügen, wenn die Weingeist.menge nach der
Anzeige einer Hauptmeßuhr ermittelt wer- e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
den kann. Soweit der Branntwein nach § 91 ,, (6) Der Brennereibesitzer hat das Bundes-
des Gesetzes unter amtliche Uberwachung monopolamt unverzüglich zu benachrichtigen,
gestellt werden soll, ist er bis zur Abnahme wenn das ihm zustehende Ubernahmegeld -
nach § 150 aufzubewahren. abgesehen von den Fällen des § 75 Abs. 1
(2) Der Branntweinaufschlag wird nach der Satz 2 des Gesetzes - nicht mit Ablauf der
Anzeige der Haupt.meßuhr berechnet. Wein- zweiten Woche nach der Abfertigung des
geistverluste, die durch Verdunsten oder Branntweins bei seiner Zahlstelle eingegan-
gewöhnliches Leckwerden entstanden sind, gen ist."
bleiben unberücksichtigt."
62. § 210 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Worte „Muster 4 der
Verwertungsordnung" durch die Worte „vor- 63. § 211 erhält folgende Fassung:
geschriebenem Muster" ersetzt.
,,§ 211
56. § 197 wird gestrichen.
3. Verpflichtungen der Bundesmonopolverwal-
57. § 198 wird wie folgt geändert: tung
a) In Absatz 2 Satz werden die Worte (1) Die Bundesmonopolverwaltung hat das
,,Muster 25" durch die Worte „vorgeschriebe- Ubernahmegeld und die nach § 75 Abs. 1 des
nem Muster" ersetzt. Gesetzes etwa zu zahlenden Zinsen an die Zahl-
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: stelle des Brennereibesitzers zu überweisen,
wenn sich aus der Ubernahmebescheinigung und
,, (4) Ist der Bnmntwein abzuliefern, so be- der Zweitausfertigung der Frachtpapiere oder
stimmt in Füllen des Absatzes 2 das Haupt- der Empfangsbescheinigung des Monopolbetrie-
zollamt die zur Sicherung der Ablieferung bes ergibt, daß der Brennereibesitzer den ihm
erfordc~rlichcn Maßnahmen. Nach ßeendigung nach § 61 Abs. 1 und 2 des Gesetzes obliegenden
des Feinbrands ist der Branntwein nochmals Verpflichtungen nachgekommen ist.
vorzuführen und abzufertigen."
(2) Ist die Zweitausfertigung der Frachtpapiere
58. § 199 wird gestrichen. oder der Empfangsbescheinigung verlorengegan-
gen, so ist das Ubernahrnegeld nebst Zinsen
59. In § 207 Abs. 1 werden die Zahl „ 191" und der
spätestens dann zu zahlen, wenn die Empfangs-
anschließende Beistrich gestrichen.
stelle den Eingang des Branntweins bestätigt
60. § 208 erhält folgende Fassung: hat."
,,§ 208
64. § 212 erhält folgende Fassung:
1. Verpflichtungen der Abfertigungsbeamten
,,§ 212
Die Abfertigungsbeamten haben dem Brenne-
reibesitzer eine Bescheinigung über die Uber- (1) Soll Branntwein, der zur Ubernahme durch
nahme des Branntweins zu erteilen. Sie haben die Bundesmonopolverwaltung angemeldet wor-
ihm außerdem die Frachtpapiere und die etwa den ist, bei einer Monopolsammelstelle ab-
vorhandtmen Erstausfortigungen der Brannt- geliefert werden, so hat der Brennereibesitzer
weinbegleitscheine (§§ 1 und 139 Branntwein- oder Stoffbesitzer den Branntwein unter Vorlage
verwertungsordnung) oder der Ausfuhrscheine der Abfindungsanmeldung der Sammelstelle zur
(§ 137 Branntweinverwertungsordnung) und - Abfertigung vorzuführen.
in den Fällen des § 209 Abs. 3 Satz l ~ eine
weitere Ausfertigung der Ubernahmebescheini- (2) Die bei der Sammelstelle beschäftigten,
gung für die Empfangsslelle des Branntweins zu auf das Monopolinteresse verpflichteten Per-
übergeben." sonen stellen die Weingeistmenge fest, über-
nehmen den Branntwein und bescheinigen die
61. § 209 wird wie folgt geändert: Ablieferung in der Abfindungsanmeldung. Die
a) In Absatz 1 werden die Worte „Reichsmono- Sammelstelle übersendet diese der zuständigen
polverwaltung und den bahnamtlichen und Zollstelle."
Nr. 56 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1965 1473
65. § 214 erhüH folgende Pc1ssung: 71. §§ 223 und 223 a werden gestrichen.
,,§ 214 72. In § 223 b werden die Absätze 1 bis 6 und die
Die Bundesmonopol verwaHung gibt den Absatzbezeichnung ,, (7)" gestrichen.
Grundpreis und die Abzüqe und Zuschläge (§§ 72
73. § 224 wird gestrichen.
bis 74 des Gesetzes) im l3undesanzeiger und im
Bundeszollblatt bekannt." 74. § 225 erhält folgende Fassung:
66. § 217 wird wie folgt gei:inderl: ,,§ 225
a) Absatz 2 crhi:ilt folgende Fassung: 3. Vereinigungen nach § 82 des Gesetzes
,, (2) Bei Ubcrschreitung der Jahresmenge (1) Die Bundesmonopolverwaltung gibt die
von 300 Hektoliter Weingeist ist die Zah- Zulassung einer Vereinigung nach § 82 des Ge-
lung des Ubernahmegeldcs solange auszu- setzes im Bundesanzeiger und im Bundeszoll-
setzen, bis die nach § GB des Gesetzes gezahl- blatt bekannt.
ten ZuschWge ausgcglicben sind."
(2) Wird eine Vereinigung von Obstbrenne-·
b) Absatz 3 wird gestrichen.
reien zugelassen, so ist sie verpflichtet, den vom
67. § 218 wird wie folgt rJeündert: Erzeuger nicht selbstverwerteten Branntwein aus
Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln zu
a) Die Scitcnheischrift erhdlt folgende Fassung: übernehmen, wenn der Brennereibesitzer den
,,3. Ncuhenxhnung des Ubernahmegeldes 11
•
Branntwein spätestens bis zum 15. Tage des der
b) Die Absätze 1 bis 8 und die Absatzbezeich- Branntweinabnahme vorhergehenden Monats
nung ,, (9)" werden gestrichen. der Vereinigung zur Ubernahme angemeldet hat.
Wird eine Vereinigung von Kornbrennereien
68. § 219 erhlill folgende Fassung: zugelassen, so trifft diese die gleiche Verpflich-
tung für den Kornbranntwein, der innerhalb des
,,§ 219
besonderen Jahreskornbrennrechts (§ 82 a des
4. Betriebswechsel Gesetzes) hergestellt worden ist und vom Er-
Ändert sich bei einem Betriebswechsel der zeuger nicht selbst in trinkfertigem Zustand ver-
Ubernahmepreis, so wird das Ubernahmegeld wertet wird. Die Verpflichtung der Vereinigung
neu berechnet. Der ßrennereibesitzer hat zuviel gilt nicht für Branntwein, der in Abfindungs-
gezahltes Ubernahrncgeld zurückzuzahlen. § 217 brennereien oder von Stoffbesitzern hergestellt
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 11
worden ist.
(3) Die Vereinigung hat dem Brennereibesit-
69. § 220 wird gestrichen.
zer ein Ubernahmegeld zu zahlen, das sich aus
70. §§ 221 und 222 Prhc1Hen folgende Fassung: dem von der Bundesmonopolverwaltung fest-
11
gesetzten Ubernahmepreis errechnet.
,,§ 221
1. Festsetzung der ersparten Kosten 75. § 230 wird gestrichen.
Die Bundesmonopolverwaltung ermittelt den 76. § 235 wird wie folgt geändert:
Durchschnittsbetrag der Kosten, die sie durch die
a) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsober-
Nichtübernahme des Branntweins erspart (§ 79
beamten" durch die Worte „ Oberbeamten des
Abs. 1 des Gesetzes), und setzt ihn für jedes
Aufsichtsdienstes" ersetzt.
Betriebsjahr durch Rechtsverordnung fest.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
2. Festsetzung des Branntweinaufschlags
§ 222
Artikel 2
(1) Für den in Vcrschlußbrennereien erzeug- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ten ablieferungsfreien Branntwein erteilen die leitungsgesetzes vom 14. Januar 1952 (Bundes-
Abfertigungsbeamten bei der Branntwein- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
abnahme dem Brennereibesitzer einen Steuer- Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das
bescheid. Branntweinmonopol vom 5. April 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 224) auch im Land Berlin.
(2) Für den unter Abfindung hergestellten
Branntwein fordert die Zollstelle den Brannt-
weinaufschlag durch Steuerbescheid in der Ab- Artikel 3
findungsanmeldung an. § 170 Abs. 4 und § 172 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in
Abs. 2 bleiben unberührt. 11
Kraft.
Bonn, den 1. Oktober 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D a h 1 g r ü n
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundeswirtschaftsverwaltung
Vom 16. September 1965
Swnmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 2030-11-23
L
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bun-
despräsidenten über die Ernennung und Entlassung
der Bundesbeamten und Bundesrichter vom 17. Mai
1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in der Fassung der
Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 383) übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10
dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für
das Kreditwesen,
dem Direktor des Institutes für chemisch-technische
Untersuchungen
für ihren Geschäftsbereich.
Zur Verleihung eines Amtes der Besoldungsgrup-
pen A 9 und A 10 bedarf es meiner vorherigen Zu-
stimmung.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
nung und Entlassung der in Ziffer I genannten Be-
amten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung
im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Bonn, den 16. September 1965
Der Bundesminister für Wirtschaft
Kurt Schmücker
Nr. 56 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1965 1475
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 38, ausgegeben am 28. September 1965
17. 9. 65 Gesetz zum Vertrag vom 21. April 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Australischen Bund über die Aufteilung der von der Regierung des Staates Israel für das
deutsche weltliche Vermögen in Israel gezahlten Entschädigung auf Deutschland und
Australien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1305
20. 9. 65 Bekanntmachung der Verfahrensordnung des Europäischen Kernenergie-Gerichts . . . . . . . . . . . 1334
Nr. 39, ausgegeben am 30. September 1965
14. 9. 65 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Welt-
raumforschun9sorganisalion (ESRO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1353
20. 9. 65 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
an den Straßengrenzübergängen Breisach-Neu-Breisach und Brenschelbach-Lutzweiler . . . . . . 1369
21. 9. 65 Sechzehnte Verordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Cheddar) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1371
Andert Bundesgesetzbl. III 613-3-1 (Anlage)
1. 9. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . . 1372
2. 9. 65 Bekanntrnachung üba den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im
Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge.............................................. 1373
Nr. 40, ausgegeben am 6. Oktober. 1965
29. 9. 65 Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Dezember 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Tunesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1377
29. 9. 65 Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Januar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Senegal über die Förderung von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1391
29. 9. 65 Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Oktober 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Niger über die Förderung von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1402
Nr. 41, ausgegeben am 7. Oktober 1965
29. 9. 65 Gesetz über die Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Mai 1951
(Vorschriften Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation) und zur Änderung des Gesetzes über
den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften
vom 25. Mai 1951 (Vorschriften Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1413
2. 9. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Thailand über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1431
6. 9. 65 Bekanntmachung der Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutze des
Rheins gegen Verunreinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1432
6. 9. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (Inkrafttreten für die Schweiz) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1436
6. 9. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930 zur Ver-
einheitlichung des Wechselrechts (Inkrafttreten des Abkommens über das Verhältnis der
Stempelgesetze zum Wechselrecht nebst Protokoll für Uganda) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1437
11. 9. 65 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Stationierung militärischer Ein-
heiten der Bundesrepublik Deutschland in den Niederlanden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1438
14. 9. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von
Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr (Inkrafttreten für
Luxemburg) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1444
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 clcs Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Blrndcsgcsctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
·------------·---------------------------------------------------------
Verkündet im Tag des
Dutum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vorn tretens
9. 9. 65 Verordnunu Nr. 21/65 über die Festsetzung von
Entw~Hcn für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiflc1hrl 176 18. 9.65 Siehe § 4
16. 9. 65 Verordnung über die Bestimmung von Stoffen
und Zuberei Lungen nach § 35 a des Arzneimittel-
gesetzes 177 21. 9. 65 22. 9. 65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetz-
blatt lll 2121-5-7
24. 9. 65 Verordnun~J Nr. 22/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 184 30. 9.65 Siehe § 4
27. 9. 65 Verordnung Nr. 23/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 187 5. 10.65 Siehe § 4
Herausgeber: Der Rundesminisl.er der Justiz. -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Dus Bundesnesetzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrnr
Ausfcrtinunn verkündet. In Teil Ill wird dc1s als fortgeltend festgestellte Bundesrecht au! Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsnesclzbl. I S. 437) nach Suchgebieten qcordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
BezuqsbcdinrJunqcn für Teil I und rI: Ln u f end c r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Einzelstück c je angefunnenc 24 Scjlen DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder Hüch lkz,ililunc1 auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.