1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Krankenpflegegesetzes*)
Vom 20. September 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- a) In Absatz 1 werden
rates das folgende Gesetz beschlossen: aa) in Nummer 1 die Worte „für die Ertei-
lung der Erlaubnis irrtümlich" durch die
Worte „für ihre Erteilung zu Unrecht"
Artikel I
ersetzt,
Das Gesetz über die Ausübung des Berufs der bb) in Nummer 2 nach ,,§ 3" die Worte
Krankenschwester, des Krankenpflegers und der ,,Nr. 1" eingefügt,
Kinderkrankenschwester (Krankenpflegegesetz) vom
cc) Nummer 3 gestrichen.
15. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 716) wird wie folgt
geändert: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen
1. Die Uberschrift des Gesetzes wird durch die werden, wenn nachträglich Tatsachen einge-
Uberschrift „Krankenpflegegesetz" ersetzt. treten sind, die die Versagung nach § 3 Nr. 2
rechtfertigen würden."
2. An Stelle der Abschnittsüberschriften vor den
§§ 1, 6, 8, 12, 13, 15, 16 und 17 tritt folgende Ab- 6. Die §§ 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
schnittseinteilung:
,,§ 5
1. Abschnitt §§ 1 bis 14
In den Fällen der §§ 3 und 4 ist der Betroffene
2. Abschnitt §§ 14a bis 14i vorher zu hören. Ist der Betroffene nicht voll
3. Abschnitt §§ 15 bis 22. geschäftsfähig, so ist auch der gesetzliche Ver-
treter zu hören.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
§ 6
a) In Absatz 1 werden
Die Lehrgänge (§§ 8 bis 11) werden in Kran-
aa) im Einleitungssatz nach dem Wort „Er- kenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen
laubnis" die Worte „nach § 1 Abs. 1" durchgeführt, die als zur Ausbildung geeignet
eingefügt, staatlich anerkannt sind (§ 7). Die praktische
bb) Nummer 3 gestrichen. Ausbildung während des Lehrganges kann, so-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: fern das Ausbildungsziel es erfordert, auch in
einer Anstalt durchgeführt werden, die von der
,, (2) Die Erlaubnis ist auch Deutschen im zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist.
oder heimatlosen Ausländern im Sinne des
Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser § 7
Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April (1) Die Krankenpflege- oder Kinderkranken-
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) zu erteilen, pflegeschule ist zur Ausbildung geeignet, wenn
die außerhalb des Geltungsbereichs dieses
1. a) die Krankenpflegeschule mit einem Allge-
Gesetzes eine abgeschlossene Ausbildung er-
meinkrankenhaus, das mindestens drei
worben haben, wenn die Gleichwertigkeit
Fachabteilungen besitzt, oder einem psych-
des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ande-
iatrischen Krankenhaus oder einem son-
ren Personen kann die Erlaubnis erteilt wer-
stigen Fachkrankenhaus mit mindestens
den, wenn diese Voraussetzungen vorliegen."
150 Krankenbetten verbunden ist und
4. § 3 wird wie folgt geändert: diese Anstalten eine ausreichende theo-
retische und praktische Ausbildung auf
a) In Absatz 1 werden den Gebieten der Inneren Medizin, der
aa) Nummer 1 gestrichen, Chirurgie und der Gynäkologie oder
bb) in Nummer 2 die Worte „schwerer Ver- Psychiatrie gewährleisten,
fehlungen" durch die Worte „eines Ver- b) die Kinderkrankenpflegeschule mit einem
haltens" ersetzt. Kinderkrankenhaus oder einer von einem
b) Absatz 2 wird gestrichen. hauptamtlich angestellten Facharzt für
Kinderkrankheiten geleiteten Kinderabtei-
5. § 4 wird wie folgt geändert: lung eines Allgemeinkrankenhauses ver-
bunden ist und eine ausreichende theo-
retische und praktische Ausbildung ge-
*) Ändert Bundesgesetzbl. III 2124-5 währleistet ist,