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Bundesge et blatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgcµ;eben zu Bonn am 22. September 1965 Nr. 5;3
Tag Inhalt Seite
15. 9. 65 Gesetz zur Änderung von Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung und in der
knappschaftlichen U.entenverischerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1349
A.ndert Bundesgcsetzbl. lll 820-1 und 822-1
15. 9. 65 Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnitt-
sätzen (Gl)L) ..... _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1350
Sammlunq clcs Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 611-1-3; ändert Bundesgesetzbl. 111 611-1,
611--4 und (il 1-10; hebt auf Bundesgesetzb1. 111 611-1-3
15. 9. 65 Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOÄG) . . . . . . . . . . . . . 1356
l1i.11clcrf ßundesge1wtzbl. III 310-4, 610-1 und 610-5-2
15. 9. 65 Gesetz zm .ilnderung der Haftungshöchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz . . . . . . . . . . 1362
Anderl Bundcsgeselzbl. 111 9231-1
15. 9. 65 Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1363
A.ndcTt Bundcsgcsetzbl. 111 703-1
15. 9. 65 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für geschlachtetes Geflügel und für Geflügelteile 1368
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7849-1-5
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung
1
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung )
Vom 15. September 1965
Der Bundestag hat mit Zusti.mmung des Bundes- ausgaben eines jeden Kalenderjahres, soweit sie auf
rates das folgende Gesetz beschlossen: die knappschaftliche Rentenversicherung ohne den
Zuschuß des Bundes nach § 128 des Reichsknapp-
Artikel 1 schaftsgesetzes entfallen, abzuführen. Wird der
Änderung der Reichsversicherungsordnung Höchstbetrag nach Satz 1 überschritten, so wird der
und des Reichsknappschaftsgesetzes Uberschuß wie die Zinserträge der Rücklage be-
handelt."
§ 1
Artikel 2
Die Reichsvers.ic:herungsordnung 2 ) wird wie folgt
Schlußvorschriften
geändert und errJiinzt:
§ 1
§ 723 erhält folgende Fassung:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
,,§ 723 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(1) Die Mittel für die Ausgaben der Berufs- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
genossenschaften werden durch Beiträge der Unter-
nehmer, die versichert sind oder Versicherte be- § 2
schäftigen, aufgebracht. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
(2) Der Bund trägt zwei Fünftel der Rentenlast 1965 in Kraft.
der Bergbau-Berufsgenossenschaft aus Versiche-
rungsfällen, die sich nach dem 31. Dezember 1952 Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
ereignet haben." setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
§ 2 forderliche Zustimmung erteilt.
Das Reichskm1ppschaftsgesetz 3 ) wird wie folgt Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
geändert und ergänzt: Bonn, den 15. September 1965
§ 131 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Für den Bundespräsidenten
,, (1) Die Träger der knappschaftlichen Rentenver- Der Präsident des Bundesrates
sicherung haben bei der Arbeitsgemeinschaft der Zinn
Knappschaften der Bundesrepublik Deutschland eine
Rücklage zu bilden, die die Hälfte der Beitrags- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
einnahmen des letzten Kalenderjahres nicht über- Mende
schreiten darf. Solange dieser Betrag nicht erreicht Der Bundesminister für Arbeit
ist, hat jeder Träger der knappschaftlichen Renten- und Sozialordnung
versicherung jährlich bis 5 vom Hundert der Renten- Blank
1) Andcrl Bundesuesetzbl. III 820-1, 822-1 Der Bundesminister der Finanzen
2) Buncles9esc,tzbl. III B20-1
3) Bundesqesc,1.zbl. III 822-1 Dr. Dahlgrün
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
über die Ermittlung des Gewinns
aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
(GDL)
Vom 15. September 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 611-1-3
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (§ 5
rates das folgende Gesetz beschlossen: Abs. 1) und diejenigen Schuldzinsen und Altenteils-
lasten, die Betriebsausgaben sind, sowie andere
§ 1 dauernde Lasten, die Betriebsausgaben sind und die
Anwendungsbereich bei der Einheitsbewertung nicht berücksichtigt sind.
(1) Der Gewinn aus Landwirtschaft wird nach die-
sem Gesetz ermittelt, wenn der Steuerpflichtige nicht
zur Führung von Büchern verpflichtet ist. § 3
(2) Bei Steuerpflichtigen, die freiwillig Bücher Ausgangswert und Grundbetrag
führen und Abschlüsse machen, ist der nach § 4 (1) Der Ausgangswert für die Gewinnermittlung
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Ge- nach diesem Gesetz umfaßt die folgenden im maß-
winn aus Landwirtschaft nur dann der Besteuerung gebenden Einheitswert des land- und forstwirtschaft-
zugrunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige dies lichen Betriebs ausgewiesenen Werte:
beantragt. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so
ist der Gewinn nach diesem Gesetz zu ermitteln. 1. den Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nut-
Wird ein solcher Antrag gestellt, so ist der Steuer- zung einschließlich der dazugehörenden Abschläge
pflichtige für mindestens vier aufeinanderfolgende und Zuschläge nach § 33 Bewertungsgesetz, je-
Wirtschaftsjahre verpflichtet, Bücher zu führen und doch ohne Sonderkulturen,
Abschlüsse zu machen. Der Antrag ist schriftlich und 2. die Hektarwerte des Geringstlandes und
unwiderruflich spätestens sechs Monate nach Ablauf
des Wirtschaftsjahres zu stellen, dessen nach § 4 3. a) die Vergleichswerte der Sonderkulturen, der
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelter weinbaulichen Nutzung, der gärtnerischen
Gewinn erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt Nutzung und der sonstigen land- und forst-
werden soll. wirtschaftlichen Nutzung einschließlich der zu
diesen Nutzungen oder Nutzungsteilen gehö-
(3) Der Gewinn ist nicht nach diesem Gesetz zu
renden Abschlägen und Zuschlägen nach § 33
ermitteln
Bewertungsgesetz,
1. für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 genannten Nut-
zungen, Nutzungsteile oder sonstigen Wirtschafts- b) die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und
güter, wenn die hierfür nach den Vorschriften des des Abbaulandes,
Bewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzüglich wenn die für diese Nutzungen, Nutzungsteile
oder abzüglich des sich nach § 3 Abs. 4 ergeben- oder sonstigen Wirtschaftsgüter nach den Vor-
den Wertes insgesamt 8 000 Deutsche Mark schriften des Bewertungsgesetzes ermittelten
übersteigen; Werte zuzüglich oder abzüglich des sich nach
2. für die forstwirtschaftliche Nutzung. Absatz 4 ergebenden Wertes insgesamt 8000
Deutsche Mark nicht übersteigen.
§ 2 Maßgebend ist grundsätzlich der Einheitswert, der
Gewinn auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfest-
stellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs-
(1) Der Gewinn setzt sich zusammen aus zeitpunkt) festgestellt worden ist, der vor dem Be-
1. dem um 50 vom Hundert erhöhten Grundbetrag ginn des Wirtschaftsjahres liegt, für das der Gewinn
nach § 3 Abs. 6, zu ermitteln ist. Sind bei einer Fortschreibung oder
2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinha- Nachfeststellung die Umstände, die zu der Fort-
bers und seiner im Betrieb tätigen Angehörigen schreibung oder Nachfeststellung geführt haben, be-
(§ 4), reits vor Beginn des Wirtschaftsjahrs eingetreten,
3. den vereinnahmten Pachtzinsen (§ 5 Abs. 2), in das der Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs-
zeitpunkt fällt, so ist der fortgeschriebene oder nach-
4. Gewinnen aus Betriebseinnahmen, die bei Fest-
festgestellte Einheitswert bereits für den Gewinn
stellung des Ausgangswertes (§ 3 Abs. 1 bis 5)
dieses Wirtschaftsjahrs maßgebend. § 218 Abs. 2
nicht berücksichtigt worden sind (§§ 6 und 8),
und 4 und § 232 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung
5. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebs- sind anzuwenden.
inhabers mit einem Achtzehntel des im Einheits-
wert besonders ausgewiesenen Wohnungswertes. (2) Beim Pächter ist für Zwecke der Gewinn-
ermittlung der Vergleichswert der landwirtschaft-
1) Ändert BundeS\Jcsetzbl. III 611-1, 611-4 und 611-10; hebt auf Bundes-
gesetzbl. 111 Gl 1-1-3 lichen Nutzung des eigenen land- und forstwirt-
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1351
sclwftlichen Betriebs um den Vergleichswert der e) über 40 000 Deutsche Mark bis
landwirtschafllid1cn Nutzung für die zugepachteten 50 000 Deutsche Mark
landwirtscbafUidwn Flti.chen zu erhöhen. Besteht für je 3100 Deutsche Mark,
die zugepachlelen landwirtschaftlichen Flächen kein f) über 50 000 Deutsche Mark
besonderer Vergleichswert, so ist die Erhöhung nach je 3200 Deutsche Mark,
dem Hektarwerl. zu errechnen, der bei der Einheits-
bewertung für den eigenen Betrieb beim Vergleichs- 2. für die Leitung des Betriebs 2,5 vom Hundert
wert der landwirtschaftlichen Nutzung zugrunde des Ausgangswerts nach § 3.
gelegt worden ist. Sind die zugepachteten landwirt- Bei weiblichen Betriebsinhabern und bei im Betrieb
schafllichen Flächen nicht größer als zwei Hektar, beschäftigten weiblichen Angehörigen ermäßigt sich
so ist der Vergleichswert der landwirtschaftlichen der in Ziffer 1 bezeichnete Betrag um 20 vom Hun-
Nulzung des eigenen Betriebs nicht zu erhöhen. dert.
(3) Beim Verpächter ist für Zwecke der Gewinn- (2) Die Arbeitsleistung von Kindern unter 15 Jah-
ermittlung der Vergleichswert der landwirtschaft- ren bleibt außer Betracht. bei Kindern, die zu Be-
lichen Nutzung um den Wertanteil zu vermindern, ginn des Wirtschaftsjahres das 15. nicht aber das
der auf die verpachteten landwirtschaftlichen Flä- 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Wert der
chen entfällt. Sind die verpachleten landwirtschaft- Arbeitsleistung mit der Hälfte der in Absatz 1
lichen Flächen nicht größer als zwei Hektar, so ist genannten Beträge anzusetzen.
der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung
des eigenen Betriebs nicht zu mindern. (3) Sind die in den Absätzen 1 und 2 bezeich-
neten Personen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so
(4) Werden Flächen mit Sonderkulturen, wein- ist ein für die körperliche Mitarbeit entsprechender
baulicher Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonsti- Teil des nach Absatz 1 Ziff. 1 und Absatz 2 maß-
ger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung sowie gebenden Wertes der Arbeitsleistung anzusetzen.
Nebenbetriebe oder Abbauland zugepachtet oder Satz 1 gilt entsprechend bei Minderung der Erwerbs-
verpachtet, so sind deren Werte oder deren nach fähigkeit. Für Angehörige, mit denen Arbeitsver-
entsprechender Anwendung der Absätze 2 und 3 träge abgeschlossen sind, unterbleibt der Ansatz des
ermittelte Werte den Werten der in Absatz 1 Satz 1 Wertes der Arbeitsleistung.
Ziff. 3 genannten Nutzungen, Nutzungsteilen oder
sonstigen Wirtschaftsgütern im Falle der Zupach- (4) Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Per-
tung hinzuzurechnen oder, im Falle der Verpach- son, die den Haushalt führt, vermindert sich für jede
tung, von ihnen abzuziehen. im Haushalt voll beköstigte und untergebrachte
Person um ein Fünftel.
(5) Landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie
Flächen und Wirtschaftsgüter der in Absatz 4 be- (5) Der Wert der Arbeitsleistung der Angehöri-
zeichneten Art eines Betriebs, die bei der Einheits- gen kann höchstens für die nach Art und Größe des
bewertung nach § 51 des Bewertungsgesetzes dem Betriebs angemessene Zahl von Vollarbeitskräften
Grundvermögen zugerechnet und mit dem gemeinen angesetzt werden. Dabei ist eine mithelfende weib-
Wert bewertet worden sind, sind für die Gewinn- liche Arbeitskraft mit vier Fünftein einer Voll-
ermittlung nach den Vorschriften über die Bewer- arbeitskraft zu bewerten. Entgeltlich beschäftigte
tung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Vollarbeitskräfte sind entsprechend der Dauer ihrer
zu bewerten und dem Ausgangswert nach Absatz 1 Beschäftigung auf die angemessene Zahl der Ar-
hinzuzurechnen. beitskräfte anzurechnen. Die zu berücksichtigende
(6) Als Grundbetrag ist der acbtzehnte Teil des Zahl von Vollarbeitskräften darf bei der landwirt-
Ausgangswerts nach den Absätzen 1 bis 5 anzu- schaftlichen Nutzung (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2)
setzen. 0,1 Vollarbeitskraft je Hektar nicht übersteigen.
§ 4 § 5
Bewertung der Arbeitsleistunu Pachtzinsen
(1) Der Wert der Arbeitsleistung beträgt
(1) Sind in den Pachtzinsen Steuern und sonstige
1. für die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers bei Ermittlung des Einheitswerts bereits berücksich-
und der im Betrieb beschäftigten Angehörigen tigte Lasten enthalten, die der Verpächter zu leisten
(§ 10 Steueranpassungsgesetz) bei einem Aus- hat, so sind nur die um diese Leistung verminderten
gangswert (§ 3) Pachtzinsen (reine Pachtzinsen) abzugsfähig. Soweit
a) bis 10 000 Deutsche Mark die reinen Pachtzinsen den zwölften Teil des Aus-
gangswerts für die gepachteten landwirtschaftlichen
je 2700 Deutsche Mark,
Flächen nach § 3 übersteigen, sind sie nicht abzugs-
b) über 10 000 Deutsche Mark bis
fähig. Sind die zugepachteten landwirtschaftlichen
20 000 Deutsche Mark
Flächen nicht größer als zwei Hektar, so dürfen
je 2800 Deutsche Mark, Pachtzinsen nicht abgezogen werden (§ 3 Abs. 2). Im
c) über 20 000 Deutsche Mark bis Falle der Zupachtung eines Wohngebäudes können
30 000 Deutsche Mark die hierauf entfallenden reinen Pachtzinsen bis zur
je 2900 Deutsche Mark, Höhe von einem Achtzehntel des Wohnungswertes
d) über 30 000 Deutsche Mark bis abgezogen werden, jedoch höchstens insoweit, als
40 000 Deutsche Mark sie nicht schon nach den Sätzen 1 und 2 abgezogen
je 3000 Deutsche Mark, sind.
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Ist der Gewinn cfos Verpächters nach diesem künfte von nicht mehr als 800 Deutsche Mark be-
Gesetz zu ermitteln, so sind die vereinnahmten rei- ziehen, haben die Einkommensteuer grundsätzlich
nen Pachtzinsen dem für den selbstbewirtschafteten für alle Jahre zu entrichten, für die derselbe Ge-
Betrieb ermittelten Gewinn hinzuzurechnen, wenn winn maßgebend bleibt (§ 7). Die Steuer wird fällig
sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe eines Viertels der Jahressteuerschuld am
gehören. Sind die verpachteten landwirtschaftlichen 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember
Flächen nicht größer als zwei Hektar, so bleiben desjenigen Jahres, für das die Steuer zu entrichten
die Pachtzinsen bei Ermittlung der Einkünfte des ist. Sind bei der Steuerfestsetzung oder bei der
Verpdchters außer Ansatz (§ 3 Abs. 3). Änderung der Steuerfestsetzung (Absatz 2) hiernach
bereits Steuerbeträge fällig geworden, so sind zu
§ 6 wenig entrichtete Beträge innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung oder ge-
Zuschläge für mehrere Jahre
änderten Steuerfestsetzung nachzuzahlen und etwa
Für Gewinne aus nachhaltigem Betriebseinnahmen, zuviel gezahlte Beträge durch Rückzahlung oder
die bei der Feststellung des Ausgangswerts nach Aufrechnung auszugleichen.
§ 3 nicht berücksichtigt worden sind, sind Zuschläge
(2) Die Einkommensteuer wird bei gleichbleiben-
zu dem ndch den vorstelwndcn Bestimmungen er- dem Gewinn für die in Absatz 1 bezeichneten
mittelten Gewinn zu mach(~n, wenn diese Gewinne
Steuerpflichtigen nur dann neu festgesetzt, wenn
nicht erheblichen Schwankungen unterliegen und Umstände eintreten, die eine höhere oder niedrigere
jährlich insgesamt 800 Deutsche Mark oder mehr Festsetzung auch für die folgenden Jahre begrün-
betragen. den. Umstände, die auf Grund besonderer Verhält-
§ 7 nisse im Einzelfall zu einer Herabsetzung der Steuer
GeHungsdauer der Gewinnermittlung führen, werden nur auf Antrag berücksichtigt. Der
Antrag ist bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe
Der nach diesem Geselz ermittelte Gewinn ist
der Einkomm~nsteuererklärung zu stellen.
grundsützlich für alle Wirtschaftsjahre zugrunde zu
legen, für die der Ausgangswert nach § 3 unver- (3) Umstände auf Grund besonderer Verhältnisse
ändert bleibt. Er wird bei gleichbleibendem Aus- des Einzelfalls, die eine niedrigere Festsetzung der
gangswert nur dann neu ermittelt, wenn Verände- Einkommensteuer nur für das einzelne Jahr be-
rungen im Betrieb auftreten, die den nach diesem gründen (zum Beispiel außergewöhnliche Belastung
Gesetz zu ermittelnden Gewinn nachhaltig wesent- durch Krankheit, Todesfall oder Unglücksfall), wer-
lich beeinflussen. Wesentlich in diesem Sinne ist den auf Antrag für das in Betracht kommende Jahr
eine BeeinHussung nur dann, wenn der neu zu er- durch Ermäßigung der Einkommensteuer berücksich-
mittelnde Gewinn von dem bisher zugrunde geleg- tigt. Der Antrag ist bis zum Ablauf der Frist für die
ten Gewinn um mindestens 800 Deutsche Mark Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen.
c1bweicht. Veränderungen, die zu einer Herabsetzung
des Gewinns führnn, werden nur auf Antrag berück- § 10
sichtigt. Der Antrng kann nur bis zum Ablauf des Steuererlaß in außergewöhnlichen Fällen
Wirtschaftsjahres gestellt werden, das dem Wirt- Treten außergewöhnliche Umstände auf, die den
schaftsjahr folgt, für das die Herabsetzung des Gewinn nur in einzelnen Jahren beeinflussen (Miß-
Gewinns beantragt wird. Ist der Einkommensteuer- ernten Viehseuchen oder ähnliche Schäden infolge
bescheid, in dem der herabzusetzende Gewinn fest- höher~r Gewalt), so kann die Steuer ganz oder zum
gestellt worden ist, zu diesem Zeitpunkt noch nicht
Teil erlassen werden.
unanfechtbar geworden, so kann der Antrag noch
bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der § 11
Rechtskraft gestellt werden. Zeitliche Anwendung
Die Vorschriften der §§ 1 bis 10 sind vorbehaltlich
§ 8 des § 12 erstmalig für die Ermittlung der Gewinne
Zuschläge für einzelne Jahre aus Land- und Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahrs,
das nach dem 31. Dezember 1967 beginnt und letzt-
Gewinne, die neben den nachhaltigen Gewinnen malig für die Ermittlung der Gewinne des Wirt-
nur in einzelnen Jahren erzielt werden oder jährlich schaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1974 endet,
anfallen, aber erheblichen Schwankungen unter- anzuwenden. Die Einheitswerte der Betriebe der
liegen, und die bei Feststellung des Ausgangswerts Land- und Forstwirtschaft, die auf Grund des Ge-
nach § 3 nicht berücksichtigt worden sind, sind durch setzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom
Sonderzuschläge zu dem sich sonst nach diesem 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851) festgestellt
Gesetz ergebenden Gewinn für das einzelne Jahr werden, sind dabei zugrunde zu legen (Artikel 3
zu berücksichtigen, wenn fh1durch der c;ewinn um Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungs-
mindestens 800 Deut.sehe Mark erhöht wird. gesetzes vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
s. 851).
§ 9 § 12
Geltungsdauer der Shmerfestsetzung Gewinn für die Wirtschaftsjahre 1965/66,
(1) Steuerpflichtige, die nur nach diesem Gesetz 1966/67 und 1967/68
zu ermittelnde C(~winne aus Land- und Forstwirt- (1) Für die Ermittlung des Gewinns aus Land-
schaft oder neben diesen Gewinnen andere Ein- und Forstwirtschaft für die Zeit vom Beginn des
Nr. 5:3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1353
WirtscbaJtsjahrs 1965/GG bis zum Ende des Wirt- (5) Abzusetzen sind verausgabte reine Pachtzinsen
schaftsjahrs 19G7/6B isl nadi den folgenden Vor- und diejenigen Schuldzinsen sowie Altenteilslasten
schri ftcn zu vc rf,Jlucn, W(~n n der Steuerpflichtige und andere dauernde Lasten, die Betriebsausgaben
nicht zur Füh ru nn von lHtdwrn V(;rpflidltet ist. sind. Die verausgabten reinen Pachtzinsen sind nur
(2) Bei Steucrprt ichl.i9cn, die freiwillig Bücher
bis zur Höhe des Wertes abzugsfähig, mit dem die
führen und Abschliiss(~ nwdwn, ist der nach§ 4 gepachteten Flächen im Grundbetrag nach Absatz 3
Abs. 1 Einko111uwnsLell('rgc!setz ermittelte Gewinn enthalten sind.
aus Lindwi r!.sdw ft nur ddnn dc~r Besteuerung zu- (6) Die §§ 7, 9 und 10 sind entsprechend anzu-
zu legen, w<mn ch~r Si<~uerplli(htiqe dies wenden.
beantragt. Wiid ein soldwr Anl.riJq nicht gestellt, so
§ 13
ist der Cewinn ruich den Vorschriften der Absätze 3
bis G zu e1Tililldn. \ Vin1 ein solcher Antrag gestellt,
1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 2)
so ist d(:r Uuc bis zum Ablauf des Wirt- Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom
rs l9G7/6B vr)rpflichl.f)t, Bücher zu führen 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), zuletzt
und AbschhissP zu milchen. f)(~r Antrag ist schriftlich geändert durch das Steueränderungsgesetz 1965 vom
und unwfrlerruflid1 sptil.es!.cns sechs Monate nach 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377), wird wie
Ablauf des Wirtscl1aftsjc:1hrs zu stellen, dessen nach folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 Einkommensü:ucrgesetz ermittelter Ge-
1. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
winn erstmals dm Besteuerung zugrunde gelegt
werden soll. a) Ziffer 1 erhält die folgende Fassung:
,, 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirt-
(3) Als Grundbetrag sind je Hektar selbstbewirt-
schaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Garten-
schaftcter landwirtschaftlicher Fläche bei Betrieben
bau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen
mit einem nachhaltigen Hackfruchtanteil von
und aus allen Betrieben, die Pflanzen und
1. 0 bis 10 vom Hundert der landwirtschaftlichen Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte
Nutzfläche 50 Deutsche Mark, gewinnen. Zu diesen Einkünften gehören
2. über 10 bis 15 vorn Hundert der landwirtschaft- auch die Einkünfte aus der Tierzucht und
lichen Nutzfüiche 100 Deutsche Mark, Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für
3. über 15 bis 20 vom Hundert: der landwirtschaft- die ersten 5 Hektar
lichen Nutzfläche 150 Deutsche Mark, nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
4. üb(~r 20 vorn Hundert der landwirtschaftlichen für die nächsten 5 Hektar
Nutzfläche 200 Deutsche Mark, nicht mehr als 8 Vieheinheiten,
anzusetzen. Die Betri:ige nach den Ziffern 3 und 4 für die nächsten 10 Hektar
sind um 20 vom Hundert zu erhöhen, wenn der nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
Anteil des Zuckerrübenanbaus mehr als 50 vom für die nächsten 20 Hektar
Hundert des J-Iackfruchtanteils, und um 30 vom I-Iun- nicht mehr als 3 Vieheinheiten
dert zu ermäßigen, wenn der Anteil des Kartoffel-
und für die weitere Fläche
anbaues mehr als 50 vom Hundert des Hackfrucht-
nicht mehr als 2 .Vieheinheiten
anteils beträgt.
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs
(4) Dem Grundbetrag rn:1ch Absatz 3 sind hinzu- regelmäßig landwirtschaftlich genutzten
zurechnen Fläche erzeugt oder gehalten werden. D'.. '3
1. der Wert der Arbeitsleistung, und zwar Tierbestände sind nach dem Futterbedarf
a) für die körperliche Mitarbeit des Betriebs- in Vieheinheiten umzurechnen. § 39 a
inhabers und dcH im Betrieb beschäftigten Abs. 2 bis 5 und § 79 Abs. 2 des Bewer-
Angehörigem (§ 10 Steueranpassungsgesetz) tungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes
3300 DeutschE~ Mark, zur Änderung des Bewertungsgesetzes
b) für die Leitung des Betriebs je Hektar selbst- vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
bewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter S. 851) sind anzuwenden."
Fläche 30 Deutsche Mark. b) Ziffer 2 wird gestrichen.
Bei weiblichen Betriebsinhabern und bei im Be- c) Ziffer 3 wird Ziffer 2 und erhält folgende Fas-
trieb beschäftigten weiblichen Angehörigen er- sung:
mäßigt sich der in Buchstabe a bezeichnete Betrag
,,2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirt-
um 20 vom Hundert. § 4 Abs. 2 bis 5 gilt ent-
sprechend; schaft, Fischzucht für Binnenfischerei und
Teichwirtschaft, Imkerei und ·wander-
2. vereinnahmte Pachtzinsen, wenn sie zu den Ein- schäferei;"
künften aus Lc.md- und Forstwirtschaft gehören;
d) Die bisherige Ziffer 4 wird Ziffer 3.
3. Gewinne aus nachhaltigen oder einmaligen
e} Die folgende Ziffer 4 wird angefügt:
Betriebseinrn:ihrnen (zum Beispiel aus Forstwirt-
schaft, Gartenbau, Wc~inbau, Sonderkulturen, ,,4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst-
übernormaler Tierhaltung, Zuchtviehverkäufen, und Laubgenossenschaften und ähnlichen
Fuhrleistungen oder Nebenbetrieben), wenn die Realgemeinden im Sinne des § 3 Abs. 2
nachhaltigen Gewinne oder die einmaligen Ge- des Körperschaftsteuergesetzes."
winne 800 Deutsche Mark übersteigen. 2) Bundesgesetzbl. III 611-1
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. § 13 Abs. 3 erhält die folgc)nde Fassung: 3. § 24 wird wie folgt geändert:
11 (3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft a) Hinter Absatz 1 wird der folgende Absatz 2
werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags eingefügt:
der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den 11 (2) Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3
Betrag von 1200 Deutsche Mark übersteigen. Bei sind erstmals für den Veranlagungszeitraum
Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammenveran- 1965 anzuwenden."
lagt werden, erhöht sich der Betrag von 1200
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-
Deutsche Mark auf 2400 Deutsche Mark."
sätze 3 bis 5.
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 14 wird der folgende neue Ab- § 15
satz 15 eingefügt: 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes )
11 (15) Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Ziff. 1
und 2 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu- (1) In § 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-
wenden, die nach dem 31. Dezember 1964 sung der Bekanntmachung vom 1. September 1951
beginnen. Auf Antra.g des Steuerpflichtigen (Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch das
kann für die Wirtschaftsjahre 1965/66, 1966/67 Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuer-
und 1967/68 § 13 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 in der gesetzes vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I
bisher geltenden Fassung weiter angewandt S. 156), erhält die Ziffer 19 folgende Fassung:
werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf der „ 19. die Lie.ferungen und der Eigenverbrauch von
Frist für die Abgabe der Einkommensteuer- Gegenständen, die der Unternehmer innerhalb
erklärung zu stellen. Die Vorschrift des § 13 eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Abs. 1 Ziff. 4 ist erstmals für Wirtschaftsjahre erzeugt hat und selbst liefert, wenn solche Ge-
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1964 genstände im Inland erzeugt zu werden pfle-
beginnen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 ist gen, sowie solche Leistungen, die in der Auf-
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1965 zucht und in dem Halten von Vieh innerhalb
und letztmals für den Veranlagungszeitraum eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
1972 anzuwenden." bestehen. Dies gilt nicht für die Lieferungen
b) Die bisherigen Absätze 15 bis 22 werden Ab- und den Eigenverbrauch von Sägewerkserzeug-
sätze 16 bis 23. nissen. Zu den land- und forstwirtschaftlichen
§ 14 Betrieben im Sinne dieser Bestimmung gehören
auch die Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe,
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 3 ) wenn im Wirtschaftsjahr
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom für die ersten 5 Hektar
13. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1722), zu- nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
letzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1965
vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377), wird für die nächsten 5 Hektar
wie folgt geändert und ergänzt: nicht mehr als 8 Vieheinheiten,
für die nächsten 10 Hektar
1. § 3 wird wie folgt geändert:
nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
für die nächsten 20 Hektar
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange- nicht mehr als 3 Vieheinheiten
fügt:
und für die weitere Fläche
II (2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenos- nicht mehr als 2 Vieheinheiten
senschaften und ähnliche Realgemeinden, die
zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regel-
gehören, sind nicht körperschaftsteuerpflich- mäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche er-
tig, wenn sie weder einen Gewerbebetrieb, zeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände
der über den Rahmen eines Nebenbetriebs sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten
hinausgeht, unterhalten oder einen solchen umzurechnen. § 39 a Abs. 2 bis 5 und § 79 Abs. 2
Gewerbebetrieb verpachtet haben. Ihre Ein- des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Ge-
künfte sind unmittelbm bei den Beteiligten setzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes
zu versteuern. vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851)
sind anzuwenden.,,
(3) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubge-
nossenschaften und ähnliche Realgemeinden, (2) Absatz 1 ist anzuwenden
die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflich- 1. im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten
tigen gehören und die einen Gewerbebetrieb Entgelten auf die Entgelte, die nach dem 31. De-
unterhalten, der über den Rahmen eines zember 1964 vereinnahmt werden,
Nebenbetriebs hinausgeht, oder die einen
2. im Falle der Besteuerung nach vereif).barten Ent-
solchen Gewerbebetrieb verpachtet haben,
gelten auf die Lieferungen und sonstigen
sind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig."
Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1964
2. § 4 Abs. 1 Ziff. 5 wird gestrichen. bewirkt werden.
1) Bundesgesetzbl. III 611-4 '-) Bundesgesetzbl. III &11-10
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1355
Auf Antrc:19 des Sl.e:tH~rpfl ich 1.iun1 isl Absatz 1 erst § 17
auf diP EntgcHc, die nuch dem 31. Dezember 1967 Anwendung im Land Berlin
vereinahmt werden, und auf die Lieferungen und
sonsligen Leistungen, die nach dem 31. Dezember Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
1967 bewirkt werden, anzuwenden. Der Antrag ist des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Umsatz- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
steuererklärung zu stellen. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 16
Beginn und Ende der Buchführungspflicht § 18
Inkrafttreten
Für den Beginn und das Ende der Buchführungs-
pflicht nach § 1 der Verordnung über die landwirt- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
schaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichs- kündung in Kraft.
gesetzbl. I S. 908) ist für die Wirtschaftsjahre (2) Die Verordnung über die Aufstellung von
1965/66, 1966/67 und 1967/68 abweichend von § 161 Durchschnittsätzen für die Ermittlung -des Gewinns
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e der Reichsabgabenordnung aus Land- und Forstwirtschaft 5 } vom 2. Juni 1949
an Stelle des Betrages von mehr als 9 000 Deutsche (Wirtschaftsgesetzblatt S. 95) wird mit Wirkung
Mark ein Betrag von mehr als 12 000 Deutsche vom Beginn des Wirtschaftsjahrs 1965/66 aufge-
Mark maßgebend. hoben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
5) Bundesgeselzbl. III 611-1-3
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze
1
(AOÄG) )
Vom 15. September 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Steuern fünf Jahre, bei hinterzogenen Beträgen
rates das folgende Gesetz beschlossen: zehn Jahre. Sie beträgt bei den übrigen Ansprü-
chen ein Jahr.
Artikel 1 (2) Ansprüche auf Rückzahlung von Erstat-
tungen und Vergütungen stehen einem Ab-
Änderung der Reichsabgabenordnung 2 )
gabenanspruch gleich.
Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das
§ 145
Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches und
der Reichsabgabenordnung vom 2. August 1965 Beginn der Verjährung
(Bundesgesetzbl. I S. 665), wird wie folgt geändert (1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des
und ergänzt: Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstan-
den ist.
1. § 107 wird wie folgt geändert:
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die
a) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: Verjährung
,, (2) Bevollmächtigte, denen die Fähigkeit 1. bei den Steuern vom Einkommen (mit Aus-
zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen nahme der Steuern, die im Abzugsverfahren
Vortrag mangelt, können zurückgewiesen erhoben werden), bei der Gewerbesteuer (mit
werden. Bevollmächtigle, die geschäftsmäßig Ausnahme der Lohnsummensteuer) und bei
Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach der Umsatzsteuer mit Ablauf des Kalender-
§ 107 a befugt zu sein, sind zurückzuweisen. jahres, in dem die Steuererklärung für den
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für jeweiligen Veranlagungs- oder Erhebungs-
1. Rechtslehrer an deutschen Hochschulen, zeitraum abgegeben wird, spätestens jedoch
Rechtsanwälte und Notare, mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das
auf die Entstehung des Steueranspruchs folgt;
2. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
dies gilt nicht, wenn die Abgabe einer Steuer-
3. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buch- erklärung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist;
prüfer,
2. bei der Erbschaftsteuer
4. Patentanwälte. 11
a) bei einem Erwerb von Todes wegen mit
b) In Absatz 6 werden die Worte ,, , ein Finanz- Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
gericht (der Vorsitzende eines Finanzgerichts) Erwerbe.r Kenntnis von dem Erwerb er-
oder der Reichsfinanzhof (der Vorsitzende langt hat,
eines Senats) gestrichen.
11
b) bei einer Schenkung mit Ablauf des Ka-
c) Absatz 7 wird aufgehoben. lenderjahres, in dem der Schenker gestor-
d) Absatz 8 wird Absatz 7. ben ist,
c) bei einer Zweckzuwendung unter Leben-
2. Die §§ 143 bis 149 erhalten folgende Fassung: den mit Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Verpflichtung erfüllt worden ist,
,,§ 143
wenn nicht die Verjährung nach Absatz 1
Gegenstand der Verjährung später beginnt;
Ansprüche des Abgabenberechtigten aus 3. bei der Wechselsteuer mit Ablauf des Kalen-
Steuergesetzen unterliegen der Verjährung derjahres, in dem der Wechsel fällig gewor-
nach den folgenden Vorschriften. Die Kosten des den ist; ·
Verfahrens über einen Rechtsbehelf verjähren
nach § 8 des Gerichtskostengesetzes. 4. in den Fällen, in denen die Steuerfestsetzung
wegen befristeter, bedingter oder sonst un-
gewisser Verhältnisse ausgesetzt ist oder das
§ 144
Finanzamt die Steuer vorläufig festgesetzt
Verjährungsfrist hat, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
(1) Die Verjährungsfrist beträgt bei Zöllen die Ungewißheit beseitigt worden ist; dies
und Verbrauchsteuern ein Jahr, bei den übrigen gilt nicht für die Fälle des § 100 Abs. 2 und 3;
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 310-4, 610-1, 610-5-2
5. bei Ansprüchen auf Rückzahlung von Erstat-
1) Bundesgesetzbl. III 610-1 tungen und Vergütungen, wenn ein Ver-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1357
gütungs- oder Erslatlungsanspruch nicht be- (2) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
standen hat, mit Ablauf des Kalenderjahres, die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Ver-
in dem die Erstattung oder Vergütung ge- jährung.
leistet worden ist; im übrigen mit Ablauf des
(3) Die Verjährung wird nur in Höhe des Be-
Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen
trages unterbrochen, auf den sich die Unter-
für die Gewährung W(!gge.fallen sind.
brechungshandlung bezieht.
§ 146 § 148
Hemmung der Verjährung Wirkung der Verjährung
Die Verjährung ist gehemmt, solange der An- Durch die Vollendung der Verjährung erlischt
spruch innerhalb der letzt(~n sechs Monate der der Anspruch mit seinen Nebenansprüchen.
Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht
verfolgt werden kann. § 149
Verjährung gegenüber dem Haftenden
§ 146 a
Ist der Anspruch gegen den Abgabenpflichti-
Ablaufhemmung gen verjährt, s'o kann der neben dem Abgaben-
(1) Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist die pflichtigen Haftende nicht mehr in Anspruch ge-
Festsetzung einer Abgabe angefochten, so ver- nommen werden, es sei denn, daß die Haftung
jähren Ansprüche aus dem Sachverhalt, der dem ihm gegenüber durch Haftungsbescheid geltend
Verfahren über den Rechtsbehelf zugrunde liegt, gemacht worden ist oder daß ihm selbst eine
nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei
die Abgabenfestsetzung unanfechtbar geworden zur Last fällt."
ist.
3. § 156 wird aufgehoben.
(2) Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist ein
Steuermeßbescheid, ein Feststellungsbescheid, 4. § 158 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
ein Zerlegungsbescheid, ein Zuteilungsbescheid
,, (2) § 150 Abs. 2 und § 154 gelten ent-
oder ein Bescheid nach § 212 c angefochten, so
sprechend."
verjähren Ansprüche aus dem Sachverhalt, der
dem Verfahren über den Rechtsbehelf zugrunde 5. In § 225 Satz 3 werden hinter den Worten „ver-
liegt, nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nach- jährt ist" der Strichpunkt durch einen Punkt er-
dem der angefochtene Bescheid unanfechtbar setzt und die Worte „im Sinne des § 145 Abs. 1
geworden ist. Ein Antrag nach den §§ 212 c, 387 gilt der Anspruch als mit der Beseitigung der
Abs. 3 letzter Satz, § 390 dieses Gesetzes oder Ungewißheit entstanden" gestrichen.
nach § 27 des Gewerbesteuergesetzes steht einer
Anfechtung im Sinne des Satzes 1 gleich. In den 6. § 325 erhält folgende Fassung:
Fällen des § 35 b des Gewerbesteuergesetzes
gilt Satz 1 entsprechend. ,,§ 325
Leistungen, die nach den Steuergesetzen ge-
(3) Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist mit
schuldet werden, können im Verwaltungsweg
einer Betriebsprüfung begonnen oder wird deren
erzwungen werden. Zu diesem Zweck kann das
Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinaus-
Finanzamt die Vermögens- und Einkommens-
geschoben, so verjähren die Ansprüche, auf die
verhältnisse des Vollstreckungsschuldners er-
sich die Betriebsprüfung erstreckt oder im Falle
mitteln. Es hat dabei die gleichen Befugnisse
der Hinausschiebung der Betriebsprüfung er-
wie im Steuerermittlungsverfahren."
strecken sollte, nicht, bevor die auf Grund der
Betriebsprüfung ergangenen Steuerbescheide 7. § 326 wird wie folgt geändert:
unanfechtbar geworden sind oder dem Steuer-
a) Die Absätze 1, 2 und 5 werden gestrichen.
pflichtigen die Mitteilung zugegangen ist, daß
eine Festsetzung unterbleibt. b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 1 und 2;
in dem neuen Absatz 1 Satz 2 werden die
(4) Bei hinterzogenen Beträgen verjährt der Worte „das Zwangsverfahren" durch die
Anspruch nicht, bevor die Strafverfolgung ver- Worte „die Zwangsvollstreckung" ersetzt.
jährt ist.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an-
§ 147 gefügt:
Unterbrechung der Verjährung ,, (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist,
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen,
schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zah- wenn
lungsaufschub, durch Stundung, durch Aus- 1. dem Vollstreckungsschuldner die Ver-
setzung der Vollziehung, durch Sicherheits- fügung, durch die er zur Leistung aufge-
leistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, fordert wird (Leistungsgebot), bekannt-
durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung gegeben und seit der Bekanntgabe minde-
im Konkurs und durch Ermittlungen des Finanz- stens eine Woche verstrichen ist oder
amts über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zah- 2. der Vollstreckungsschuldner eine von ihm
lungspflichtigen. auf Grund eines Steuergesetzes selbst er-
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
rechnPte und erklärte, angemeldete oder 1. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Eides-
vornngE~meldete Leistung nicht bis zum leistung anberaumten Termin vorgenomme-
Ablauf des Fälli9keilstages erbracht hat." nen entgeltlichen Veräußerungen des Voll-
streckungsschuldners an seinen Ehegatten,
8. § 328 wird wie folgt geändert:
vor oder während der Ehe, an seine oder
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Pfän- seines Ehegatten Verwandte in auf- oder ab-
dung" durch das Wort „Zwangsvollstreckung" steigender Linie, an seine oder seines Ehe-
und die Worte „durch Klage" durch die gatten voll- oder halbbürtigen Geschwister
Worte „durch Klage vor den ordentlichen oder an den Ehegatten einer dieser Personen;
Gerichten" ersetzt.
2. die im letzten Jahre vor dem ersten zur
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
sung: Eidesleistung anberaumten Termin von dem
Vollstreckungsschuldner vorgenommenen un-
,, (2) Für die Einstellung der Zwangsvoll- entgeltlichen Verfügungen, sofern sie nicht
streckung und die Aufhebung von Voll- gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum
streckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und Gegenstand hatten;
770 der Zivilprozeßordnung.
3. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten
(3) Die Klage ist ausschließlich bei dem
zur Eidesleistung anberaumten Termin von
Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die
dem Vollstreckungsschuldner vorgenomme-
Zwangsvollstreckung erfolgt. Wird die Klage
nen unentgeltlichen Verfügungen zugunsten
gegen den Bund oder ein Land und gegen
seines Ehegatten.
den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so
sind sie Streitgenossen." (2) Der Vollstreckungsschuldner hat den Of-
fenbarungseid dahin zu leisten, daß er die von
9. § 330 wird wie folgt geändert:
ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: und Gewissen richtig und vollständig gemacht
,, § 326 Abs. 3 Nr. 1 gilt entsprechend." habe. Das Finanzamt kann von der Abnahme
b) Absatz 2 Sätze 2 bis 4 werden gestrichen. des Eides absehen.
c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 326 Abs. 3"
(3) Ein Vollstreckungsschuldner, der den in
durch die Angabe,,§ 326 Abs. 1" ersetzt.
dieser Vorschrift oder den in § 807 der Zivil-
10. § 331 erhält folgende Fassung: prozeßordnung bezeichneten Offenbarungseid
geleistet hat und dessen Eidesleistung in dem
,,§ 331
Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozeßord-
Vollstreckungsersuchen nung) noch nicht gelöscht worden ist, ist in den
(1) Soweit ein Finanzamt auf Ersuchen eines ersten drei Jahren nach der Eidesleistung zur
anderen Finanzamts die Pfändung und Verstei- nochmaligen Leistung des Offenbarungseides
gerung von Sachen oder die Zwangsvoll- nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, daß er
streckung in Forderungen und andere Ver- später Vermögen erworben hat oder daß ein
mögensrechte ausführt, tritt es an die Stelle des bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm
anderen Finanzamts. Für die Vollstreckbarkeit aufgelöst worden ist. Das Finanzamt hat von
des Anspruchs bleibt das ersuchende Finanzamt Amts wegen festzustellen, ob im Schuldnerver-
verantwortlich. zeichnis eine Eintragung darüber besteht, daß
(2) Hält sich das ersuchte Finanzamt für der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letz-
unzuständig oder hält es die Handlung, um die ten drei Jahre den Offenbarungseid geleistet
es ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt es hat oder daß gegen ihn die Haft zur Erzwingung
seine Bedenken dem ersuchenden Finanzamt der Eidesleistung angeordnet ist.
mit. Besteht dieses auf der Ausführung des Er- (4) Das Finanzamt nimmt den Offenbarungs-
suchens und lehnt das ersuchte Finanzamt die eid selbst ab, wenn der Vollstreckungsschuldner
Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichts•- zur Eidesleistung bereit ist. Nach der Eides-
behördc des ersuchten Finanzamts." leistung hat das Finanzamt dem Amtsgericht
Namen, Vornamen, Geburtstag, Beruf und An-
11. § 332 erhält folgernde Fassung:
schrift des Vollstreckungsschuldners sowie den
,,§ 332 Tag der Eidesleistung zur Aufnahme in das
Offenbarungseid Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine be-
glaubigte Abschrift des Vermögensverzeich-
(1) Hat die Zwangsvollstreckung in das be-
nisses zu übersenden. § 915 Abs. 2 bis 4 der
wegliche Vermögen des Vollstreckungsschuld-
Zivilprozeßordnung ist anzuwenden.
ners zu einer vollständigen Befriedigung nicht
geführt oder ist anzunehmen, daß eine voll- (5) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne aus-
ständige Befriedigung nicht zu erlangen sein reichende Entschuldigung in dem zur Leistung
wird, so hat der Vollstreckungsschuldner dem des Offenbarungseides anberaumten Termin vor
Finanzamt auf Verlangen ein Verzeichnis seines dem Finanzamt nicht erschienen oder verwei-
Vermögens vorzulegen und für seine Forde- gert er die Vorlegung des Vermögensverzeich-
rungen den Grund und die Beweismittel zu be- nisses oder die Leistung des Offenbarungseides,
zeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müs- so kann das Finanzamt das zuständige Amts-
sen auch ersichtlich sein: gericht um die Abnahme des Offenbarungseides
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1359
ersuchen. Die §§ 899, 900 Abs. 1 und 3, §§ 901 17. § 351 Satz 2 wird gestrichen.
und 902, 904 bis 910, 913 bis 915 der Zivilpro-
zeßordnung sind sinng('miiß anzuwenden. Das 18. Nach § 351 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Amtsgericht hat nicht zu prü.fen, ob der Voll- ,,§ 351 a
streckungsschuldner zur Leistung des Offen-
barungseides verpflichtet ist. Es kann jedoch die Aussetzung der Verwertung
Anordnung der Hc1ft c.rnssetzr~n, bis über eine Das Finanzamt kann die Verwertung gepfän-
Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen deter Sachen unter Anordnung von Zahlungs-
die Verfügung, mit der das Finanzamt die Lei- fristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige
stung des Offenbarungseides angeordnet hat, Verwertung unbillig wäre."
rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Lehnt das Amtsgericht das Ersuchen des
19. § 353 erhält folgende Fassung:
Finanzamts ab, den Offenbarungseid abzuneh- ,,§ 353
men oder die Haft anzuordnen, so ist die so- Versteigerung
fortige Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung
gegeben." Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
12. § 333 erhält folgende Fassung: und nach § 817 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
,,§ 333 ordnung zu verfahren."
Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung
20. § 354 erhält folgende Fassung:
Soweit im Einzeltall die Zwangsvollstreckung
unbillig ist, kann das Finanzamt sie einstweilen ,,§ 354
einstellen oder beschränken oder eine Voll- Zuschlag
streckungsmaßnahme aufheben." (1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot er-
13. § 334 erhält folgende Fassung: teilt werden, das mindestens die Hälfte des ge-
wöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht
,,§ 334 (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert
Vollziehungsbeamte und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten
(1) Das Finanzamt führt die Zwangsvollstrek- bekanntgegeben werden.
kung in bewegliche Sachen durch Vollziehungs- (2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein
beamte aus. das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht ab-
(2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht
gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur bestehen. Das Finanzamt kann jederzeit einen
Zwangsvollstreckung durch schriftlichen Auftrag neuen Versteigerungstermin bestimmen oder
des Finanzamts ermächtigt; der Auftrag ist vor- eine anderweitige Verwertung der gepfändeten
zuzeigen." Sachen nach § 358 anordnen. Wird die ander-
weitige Verwertung angeordnet, so gilt Ab-
14. Hinter § 334 wird folgender § 334 a eingefügt:
satz 1 entsprechend.
,,§ 334a
(3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht
Angabe des Schuldgrundes unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfän- werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes
dungsverfügung ist für die beizutreibenden Gebot nicht abgegeben, so können die Sachen
Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Hat auf Anordnung des Finanzamts aus freier Hand
das Finanzamt den Vollstreckungsschuldner verkauft werden. Der Verkaufspreis darf den
durch Kontoauszüge über Entstehung, Fällig- Gold- oder Silberwert und die Hälfte des ge-
keit und Tilgung seiner Schulden fortlaufend wöhnlichen Verkaufswertes nicht unterschrei-
unterrichtet, so genügt es, wenn das Finanzamt ten."
die Art der Abgabe und die Höhe des beizutrei-
benden Betrages angibt und auf den Konto- 21. Nach § 354 wird folgende Vorschrift eingefügt:
auszug Bezug nimmt, der den Rückstand aus- ,,§ 354a
weist."
Einstellung der Versteigerung
15. In § 340 wird das Wort „übergebene" durch die
(1) Die Versteigerung wird eingestellt, so-
Worte „zu übergebenden" ersetzt.
bald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden
16. § 350 erhält folgende Fassung: Beträge einschließlich der Kosten der Zwangs-
vollstreckung ausreicht.
,,§ 350
Unpfändbarkeit von Sachen (2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den
versteigernden Beamten gilt als Zahlung des
Die §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Vollstreckungsschuldners, es sei denn, daß der
Zivilprozeßordnung sowie die Beschränkungen Erlös hinterlegt wird (§ 360 Abs. 4)."
und Verbote, die nach anderen gesetzlichen
Vorschriften für die Pfändung von Sachen be- 22. In § 361 Sätze 2 und 3 wird das Wort "Ver-
stehen, gelten entsprechend. An die Stelle des fügung" jeweils durch das Wort „Pfändungs-
Vollstreckungsgerichts tritt das Finanzamt." verfügung" ersetzt.
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
23. § 362 wird wie folgt geändert: 29. In § 381 Satz 1 werden die Angabe „376", der
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: nachfolgende Beistrich sowie die Worte „durch
die Vollstreckungsbehörde" gestrichen.
,,(1) Zur Pfändung einer Forderung, für
die eine Hypothek besteht, ist außer der 30. Es werden ersetzt
Pändungsverfügung die Aushändigung des a) in § 152 Abs. 1 die Worte „das Zwangsver-
Hypothekenbriefes an das Finanzamt erfor- fahren" durch die Worte „die Zwangsvoll-
derlich. Die Ubergabe gilt als -erfolgt, wenn streckung" und das Wort „es" durch das
der Vollziehungsbeamte den Brief weg- Wort „sie";
nimmt. Ist die Erteilung des Hypotheken- b) in § 329 Satz 1 die Worte „das Zwangsver-
briefes ausgeschlossen, so muß die Pfändung fahren" durch die Worte „die Zwangsvoll-
in das Grundbuch eingetragen werden; die streckung";
Eintragung erfolgt auf Grund der Pfändungs-
c) in § 327 Abs. 2 Satz 2 die Wo;te „dem
verfügung auf Ersuchen des Finanzamts."
Zwangsverfahren" und in § 328 Abs. 1 Satz 2
b) In Absatz 2 werden die Worte „der Pfän- und § 330 Abs. 2 Satz 1 die Worte „des
dungsbeschluß" durch die Worte „die Pfän- Zwangsverfahrens" jeweils durch die Worte
dungsverfügung" ersetzt. ,,der Zwangsvollstreckung";
24. § 365 wird wie folgt geändert: d) in §§ 339, 351 Satz 3, §§ 357, 358, 361 Satz 1,
§ 367 Satz 1, § 368 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „ihm
Satz 1, § 371 Abs. 4 und 5, § 372 Abs. 1 Satz 2
die Vollstreckungsbehörde" durch die Worte
und § 378 Abs. 2 die Worte „die Vollstrek-
,, es ihm" ersetzt.
kungsbehörde" jeweils durch die Worte „das
b) Absatz 4 erhält folgende Fas_sung: Finanzamt";
,, (4) Das Finanzamt nimmt den Offen- e) in § 337 Abs. 1, § 351 Satz 1, § 352 Abs. 2
barungseid selbst ab, wenn der Vollstrek- Satz 2, § 375 Abs. 3 und § 381 Satz 2 die
kungsschuldner zur Eidesleistung bereit ist. Worte „der Vollstreckungsbehörde" jeweils
Das Finanzamt kann die Eidesnorm der Lage durch die Worte „des Finanzamts";
der Sache entsprechend ändern. Ist der Voll- f) in §§ 336, 342 Abs. 1 Satz 1, § 345 Abs. 1
streckungsschuldner ohne ausreichende Ent- und 2, § 348 Abs. 3, § 352 Abs. 1, § 359 Abs. 1
schuldigung in dem zur Leistung des Offen- Satz 3, § 361 Sätze 1 und 4, § 364 Abs. 2
barungseides anberaumten Termin vor dem Satz 1, § 365 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und
Finanzamt nicht erschienen oder verweigert Abs. 3, § 368 Abs. 3 Satz 3, § 371 Abs. 2 und
er die Leistung des Offenbarungseides, so § 375 Abs. 1 das Wort „Schuldner" jeweils
kann das Finanzamt das zuständige Amts- durch das Wort „Vollstreckungsschuldner";
gericht um die Abnahme des Offenbarungs-
eides ersuchen. §§ 899, 900 Abs. 1 und 3, g) in § 335 Abs. 1, §§ 336, 348 Abs. 1 und 2,
§ 351 Satz 4, §§ 357, 358, 365 Abs. 1 Satz 1
§§ 901 und 902, 904 bis 910, 913 der Zivil-
prozeßordnung sowie § 332 Abs. 5 Sätze 3 und Abs. 5, § 368 Abs. 3 Satz 2 und § 375
und 4 und Abs. 6 sind sinngemäß anzuwen- Abs. 3 die Worte „des Schuldners" jeweils
den." durch die Worte „des Vollstreckungsschuld-
ners".
25. § 366 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in
§ 361 bezeichneten Verfügung" durch das Änderung des Gesetzes
Wort „Pfändungsverfügung" ersetzt. über die Kosten der Zwangsvollstreckung
nach der Reichabgabenordnung 3 )
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „den
Pfändungsbeschluß" durch die Worte „die Das Gesetz über die Kosten der Zwangsvoll-
Pfändungsverfügung" ersetzt. streckung nach der Reichsabgabenordnung vom
12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429) wird wie
26. § 375 wird wie folgt geändert: folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „die Voll-
1. In § 3 Abs. 5 Nr. 2 werden die Worte
streckungsbehörde" durch die Worte „das
Finanzamt" und das Wort „sie" durch das „des § 812 der Zivilprozeßordnung und des § 19
Wort „es" ersetzt. der Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge-
biete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(Reichsgesetzbl. I S. 302) in der Fassung des Ar-
,, (2) Wenn es dazu des Besitzes von tikels 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung von
Sachen bedarf, kann das Finanzamt die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung vom
Sachen durch den Vollziehungsbeamten weg- 24. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1070)"
nehmen lassen odm sich nach § 348 Abs. 4, durch die Worte
§ 368 Abs. 2 Satz 1 in den Besitz der Sachen
setzen. Das Finanzamt kann die Sachen ,,der §§ 812, 851 b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung"
hinterlegen oder als Sicherheit behalten." ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 werden hinter der Angabe „375"
27. § 376 wird aufgehoben.
der Beistrich und die Angabe „376" gestrichen.
28. § 377 wird aufgehoben. 3) Bundesgesetzbl. III 610-5-2
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1361
Artikel 3 der Reichsabgabenordnung in der Fassung des Ar-
tikels 1 Nr. 2 dieses Gesetzes gehemmt oder unter-
Änderung der ZivHprozeßordnung 4 )
brochen, jedoch bleiben frühere Unterbrechungs-
Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: handlungen wirksam. Für Leistungen, die nach dem
1. In § 903 werden die Worte „in § 807 erwähnten Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Befriedigung oder
Offenbarungseid" durch die Worte „in § 807 die- Sicherung eines verjährten Abgabenanspruchs er-
ses Gesetzes oder in § 332 der Reichsabgaben- bracht werden, gilt § 148 Satz 2 der Reichsabgaben-
ordnung bezeichneten Offenbarungseid" ersetzt. ordnung in der früheren Fassung nicht mehr.
2. Hinter § 915 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch (4) Die Aufhebung des § 156 der Reichsabgaben-
einen Strichpunkt ersetzt und der folgende Halb- ordnung durch Artikel 1 Nr. 3 dieses Gesetzes gilt
satz eingefügt: erstmals für Zahlungen, die nach dem Inkrafttreten
„in dieses Verzeichnis sind auch die Personen dieses Gesetzes zur Tilgung eines erloschenen Er-
aufzunehmen, die einen Offenbarungseid nach stattungsanspruchs geleistet worden sind.
§ 332 der Reichsabgabenordnung geleistet haben." (5) Ist eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen
Artikel 4 worden, so wird sie nach dem bisher geltenden Recht
zu Ende geführt, soweit nicht in den folgenden Ab-
Aufhebung von Vorschriften
sätzen etwas anderes bestimmt ist.
Die in Artikel 5 des Gesetzes über Maßnahmen (6) Die Aussetzung der Verwertung gepfändeter
auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom Sachen richtet sich nach § 351 a der Reichsabgaben-
20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 952) aufgeführ- ordnung.
ten Vorschriften treten, soweit sie noch nicht gegen-
standslos geworden sind, außer Kraft. (7) Auf das Verfahren zur Leistung des Offen-
barungseides findet § 332 der Reichsabgabenordnung
Anwendung. Die Leistung des Offenbarungseides
Artikel 5
nach § 325 der Reichsabgabenordnung in der bis-
Ubergangsvorschriften herigen Fassung steht der nochmaligen Leistung des
(1) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 2 und 5 Offenbarungseides nicht entgegen, auch wenn seit-
sind erstmals auf Abgabenansprüche anzuwenden, her noch nicht drei Jahre verstrichen sind. Dasselbe
die mit Ablauf des Kalenderjahres 1965 oder später gilt für die nach dem bisherigen Recht abgegebene
entstehen. Sie sind jedoch auch auf Abgaben- Versicherung zur Abwendung des Offenbarungs-
ansprüche im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b, eides.
Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 des Steueranpassungs- Artikel 6
gesetzes anzuwenden, die während des Kalender-
jahres 1965 entstanden sind. Geltung im Land Berlin
(2) Für die Verjährung von Abgabenansprüchen, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
die nicht unter Absatz 1 fallen, gelten die §§ 143 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
bis 149, 225 der Reichsabgabenordnung in der frühe- vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
ren Fassung, soweit sich aus Absatz 3 nichts anderes Land Berlin.
ergibt.
Artikel 7
(3) Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an wird
die Verjährung der in Absatz 2 bezeichneten Ab- Inkrafttreten
gabenansprüche nur nach den §§ 146, 146 a und 147 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D a h l grün
f) Bundesgcsetzbl. III 310-4
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Änderumg der Haftungshöchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz*)
Vom 15. September 1965
Der Bundestag hclt dds folqende Gesetz be- die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis,
schlossen: in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchst-
Artikel 1 betrag steht."
§ 12 des Straßenw!rkehrsgeselzes vom 19. Dezem- Artikel 2
ber 1952 (Bundesgesel:zbl. I S. 837) in der Fassung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine
des Gcsel1.cs vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 710) wird wie folgt geändert:
Anwendung, wenn das schädigende Ereignis vor
seinem Inkrafttreten eingetreten ist.
1. Absatz l erhält folgende Fassung:
(2) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrs-
,, (1) Der Ersatzpflichtige haftet gesetzes wegen der Tötung oder Verletzung eines
1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen Schadensersatz zu leisten, so kann der
Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von Ersatzberechtigte, soweit es nach seinen Verhält-
zwcihundcrtfünfzigtausend Deutsche Mark nissen aus Billigkeitsgründen erforderlich ist und
oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich dem Ersatzpflichtigen zugemutet werden kann,
fünfzehntausend Deutsche Mark; Schadensersatz bis zur Höhe der in Artikel 1 be-
2. im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn stimmten Beträge auch dann verlangen, wenn das
durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen be- schädigende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses
schädigt werden, nur bis zum Betrag von Gesetzes eingetreten ist. Im übrigen findet Artikel 7
fünfzigtausend Deutsche Mark. 11 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des
Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom
2. Absatz 2 erhält folgende Fassung: 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) sinngemäße
,, (2) Der in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Höchst- Anwendung,
betrag ist auch im Falle der Tötung oder Ver-
letzung mehrerer Menschen durch dasselbe Er- Artikel 3
eignis maßgeblich; diese Beschränkung gilt jedoch Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
in den Fällen des § 8 a Abs. l Satz 1 nicht für den des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ersatzpflichtigen Halter des Kraftfahrzeugs. Dber- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
steigen die Entschädigungen, die mehreren auf
Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, ins-
Artikel 4
gesamt die nach Satz 1 oder nach Absatz l Nr. 2
maßgeblichen Höchstbeträge, so verringern sich Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
*) Ändert Bundesgesetzbl. III 9231-1
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
über die Ermittlung des Gewinns
aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
(GDL)
Vom 15. September 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 611-1-3
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (§ 5
rates das folgende Gesetz beschlossen: Abs. 1) und diejenigen Schuldzinsen und Altenteils-
lasten, die Betriebsausgaben sind, sowie andere
§ 1 dauernde Lasten, die Betriebsausgaben sind und die
Anwendungsbereich bei der Einheitsbewertung nicht berücksichtigt sind.
(1) Der Gewinn aus Landwirtschaft wird nach die-
sem Gesetz ermittelt, wenn der Steuerpflichtige nicht
zur Führung von Büchern verpflichtet ist. § 3
(2) Bei Steuerpflichtigen, die freiwillig Bücher Ausgangswert und Grundbetrag
führen und Abschlüsse machen, ist der nach § 4 (1) Der Ausgangswert für die Gewinnermittlung
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Ge- nach diesem Gesetz umfaßt die folgenden im maß-
winn aus Landwirtschaft nur dann der Besteuerung gebenden Einheitswert des land- und forstwirtschaft-
zugrunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige dies lichen Betriebs ausgewiesenen Werte:
beantragt. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so
ist der Gewinn nach diesem Gesetz zu ermitteln. 1. den Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nut-
Wird ein solcher Antrag gestellt, so ist der Steuer- zung einschließlich der dazugehörenden Abschläge
pflichtige für mindestens vier aufeinanderfolgende und Zuschläge nach § 33 Bewertungsgesetz, je-
Wirtschaftsjahre verpflichtet, Bücher zu führen und doch ohne Sonderkulturen,
Abschlüsse zu machen. Der Antrag ist schriftlich und 2. die Hektarwerte des Geringstlandes und
unwiderruflich spätestens sechs Monate nach Ablauf
des Wirtschaftsjahres zu stellen, dessen nach § 4 3. a) die Vergleichswerte der Sonderkulturen, der
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelter weinbaulichen Nutzung, der gärtnerischen
Gewinn erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt Nutzung und der sonstigen land- und forst-
werden soll. wirtschaftlichen Nutzung einschließlich der zu
diesen Nutzungen oder Nutzungsteilen gehö-
(3) Der Gewinn ist nicht nach diesem Gesetz zu
renden Abschlägen und Zuschlägen nach § 33
ermitteln
Bewertungsgesetz,
1. für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 genannten Nut-
zungen, Nutzungsteile oder sonstigen Wirtschafts- b) die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und
güter, wenn die hierfür nach den Vorschriften des des Abbaulandes,
Bewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzüglich wenn die für diese Nutzungen, Nutzungsteile
oder abzüglich des sich nach § 3 Abs. 4 ergeben- oder sonstigen Wirtschaftsgüter nach den Vor-
den Wertes insgesamt 8 000 Deutsche Mark schriften des Bewertungsgesetzes ermittelten
übersteigen; Werte zuzüglich oder abzüglich des sich nach
2. für die forstwirtschaftliche Nutzung. Absatz 4 ergebenden Wertes insgesamt 8000
Deutsche Mark nicht übersteigen.
§ 2 Maßgebend ist grundsätzlich der Einheitswert, der
Gewinn auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfest-
stellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs-
(1) Der Gewinn setzt sich zusammen aus zeitpunkt) festgestellt worden ist, der vor dem Be-
1. dem um 50 vom Hundert erhöhten Grundbetrag ginn des Wirtschaftsjahres liegt, für das der Gewinn
nach § 3 Abs. 6, zu ermitteln ist. Sind bei einer Fortschreibung oder
2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinha- Nachfeststellung die Umstände, die zu der Fort-
bers und seiner im Betrieb tätigen Angehörigen schreibung oder Nachfeststellung geführt haben, be-
(§ 4), reits vor Beginn des Wirtschaftsjahrs eingetreten,
3. den vereinnahmten Pachtzinsen (§ 5 Abs. 2), in das der Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs-
zeitpunkt fällt, so ist der fortgeschriebene oder nach-
4. Gewinnen aus Betriebseinnahmen, die bei Fest-
festgestellte Einheitswert bereits für den Gewinn
stellung des Ausgangswertes (§ 3 Abs. 1 bis 5)
dieses Wirtschaftsjahrs maßgebend. § 218 Abs. 2
nicht berücksichtigt worden sind (§§ 6 und 8),
und 4 und § 232 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung
5. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebs- sind anzuwenden.
inhabers mit einem Achtzehntel des im Einheits-
wert besonders ausgewiesenen Wohnungswertes. (2) Beim Pächter ist für Zwecke der Gewinn-
ermittlung der Vergleichswert der landwirtschaft-
1) Ändert BundeS\Jcsetzbl. III 611-1, 611-4 und 611-10; hebt auf Bundes-
gesetzbl. 111 Gl 1-1-3 lichen Nutzung des eigenen land- und forstwirt-
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1351
sclwftlichen Betriebs um den Vergleichswert der e) über 40 000 Deutsche Mark bis
landwirtschafllid1cn Nutzung für die zugepachteten 50 000 Deutsche Mark
landwirtscbafUidwn Flti.chen zu erhöhen. Besteht für je 3100 Deutsche Mark,
die zugepachlelen landwirtschaftlichen Flächen kein f) über 50 000 Deutsche Mark
besonderer Vergleichswert, so ist die Erhöhung nach je 3200 Deutsche Mark,
dem Hektarwerl. zu errechnen, der bei der Einheits-
bewertung für den eigenen Betrieb beim Vergleichs- 2. für die Leitung des Betriebs 2,5 vom Hundert
wert der landwirtschaftlichen Nutzung zugrunde des Ausgangswerts nach § 3.
gelegt worden ist. Sind die zugepachteten landwirt- Bei weiblichen Betriebsinhabern und bei im Betrieb
schafllichen Flächen nicht größer als zwei Hektar, beschäftigten weiblichen Angehörigen ermäßigt sich
so ist der Vergleichswert der landwirtschaftlichen der in Ziffer 1 bezeichnete Betrag um 20 vom Hun-
Nulzung des eigenen Betriebs nicht zu erhöhen. dert.
(3) Beim Verpächter ist für Zwecke der Gewinn- (2) Die Arbeitsleistung von Kindern unter 15 Jah-
ermittlung der Vergleichswert der landwirtschaft- ren bleibt außer Betracht. bei Kindern, die zu Be-
lichen Nutzung um den Wertanteil zu vermindern, ginn des Wirtschaftsjahres das 15. nicht aber das
der auf die verpachteten landwirtschaftlichen Flä- 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Wert der
chen entfällt. Sind die verpachleten landwirtschaft- Arbeitsleistung mit der Hälfte der in Absatz 1
lichen Flächen nicht größer als zwei Hektar, so ist genannten Beträge anzusetzen.
der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung
des eigenen Betriebs nicht zu mindern. (3) Sind die in den Absätzen 1 und 2 bezeich-
neten Personen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so
(4) Werden Flächen mit Sonderkulturen, wein- ist ein für die körperliche Mitarbeit entsprechender
baulicher Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonsti- Teil des nach Absatz 1 Ziff. 1 und Absatz 2 maß-
ger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung sowie gebenden Wertes der Arbeitsleistung anzusetzen.
Nebenbetriebe oder Abbauland zugepachtet oder Satz 1 gilt entsprechend bei Minderung der Erwerbs-
verpachtet, so sind deren Werte oder deren nach fähigkeit. Für Angehörige, mit denen Arbeitsver-
entsprechender Anwendung der Absätze 2 und 3 träge abgeschlossen sind, unterbleibt der Ansatz des
ermittelte Werte den Werten der in Absatz 1 Satz 1 Wertes der Arbeitsleistung.
Ziff. 3 genannten Nutzungen, Nutzungsteilen oder
sonstigen Wirtschaftsgütern im Falle der Zupach- (4) Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Per-
tung hinzuzurechnen oder, im Falle der Verpach- son, die den Haushalt führt, vermindert sich für jede
tung, von ihnen abzuziehen. im Haushalt voll beköstigte und untergebrachte
Person um ein Fünftel.
(5) Landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie
Flächen und Wirtschaftsgüter der in Absatz 4 be- (5) Der Wert der Arbeitsleistung der Angehöri-
zeichneten Art eines Betriebs, die bei der Einheits- gen kann höchstens für die nach Art und Größe des
bewertung nach § 51 des Bewertungsgesetzes dem Betriebs angemessene Zahl von Vollarbeitskräften
Grundvermögen zugerechnet und mit dem gemeinen angesetzt werden. Dabei ist eine mithelfende weib-
Wert bewertet worden sind, sind für die Gewinn- liche Arbeitskraft mit vier Fünftein einer Voll-
ermittlung nach den Vorschriften über die Bewer- arbeitskraft zu bewerten. Entgeltlich beschäftigte
tung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Vollarbeitskräfte sind entsprechend der Dauer ihrer
zu bewerten und dem Ausgangswert nach Absatz 1 Beschäftigung auf die angemessene Zahl der Ar-
hinzuzurechnen. beitskräfte anzurechnen. Die zu berücksichtigende
(6) Als Grundbetrag ist der acbtzehnte Teil des Zahl von Vollarbeitskräften darf bei der landwirt-
Ausgangswerts nach den Absätzen 1 bis 5 anzu- schaftlichen Nutzung (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2)
setzen. 0,1 Vollarbeitskraft je Hektar nicht übersteigen.
§ 4 § 5
Bewertung der Arbeitsleistunu Pachtzinsen
(1) Der Wert der Arbeitsleistung beträgt
(1) Sind in den Pachtzinsen Steuern und sonstige
1. für die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers bei Ermittlung des Einheitswerts bereits berücksich-
und der im Betrieb beschäftigten Angehörigen tigte Lasten enthalten, die der Verpächter zu leisten
(§ 10 Steueranpassungsgesetz) bei einem Aus- hat, so sind nur die um diese Leistung verminderten
gangswert (§ 3) Pachtzinsen (reine Pachtzinsen) abzugsfähig. Soweit
a) bis 10 000 Deutsche Mark die reinen Pachtzinsen den zwölften Teil des Aus-
gangswerts für die gepachteten landwirtschaftlichen
je 2700 Deutsche Mark,
Flächen nach § 3 übersteigen, sind sie nicht abzugs-
b) über 10 000 Deutsche Mark bis
fähig. Sind die zugepachteten landwirtschaftlichen
20 000 Deutsche Mark
Flächen nicht größer als zwei Hektar, so dürfen
je 2800 Deutsche Mark, Pachtzinsen nicht abgezogen werden (§ 3 Abs. 2). Im
c) über 20 000 Deutsche Mark bis Falle der Zupachtung eines Wohngebäudes können
30 000 Deutsche Mark die hierauf entfallenden reinen Pachtzinsen bis zur
je 2900 Deutsche Mark, Höhe von einem Achtzehntel des Wohnungswertes
d) über 30 000 Deutsche Mark bis abgezogen werden, jedoch höchstens insoweit, als
40 000 Deutsche Mark sie nicht schon nach den Sätzen 1 und 2 abgezogen
je 3000 Deutsche Mark, sind.
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Ist der Gewinn cfos Verpächters nach diesem künfte von nicht mehr als 800 Deutsche Mark be-
Gesetz zu ermitteln, so sind die vereinnahmten rei- ziehen, haben die Einkommensteuer grundsätzlich
nen Pachtzinsen dem für den selbstbewirtschafteten für alle Jahre zu entrichten, für die derselbe Ge-
Betrieb ermittelten Gewinn hinzuzurechnen, wenn winn maßgebend bleibt (§ 7). Die Steuer wird fällig
sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe eines Viertels der Jahressteuerschuld am
gehören. Sind die verpachteten landwirtschaftlichen 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember
Flächen nicht größer als zwei Hektar, so bleiben desjenigen Jahres, für das die Steuer zu entrichten
die Pachtzinsen bei Ermittlung der Einkünfte des ist. Sind bei der Steuerfestsetzung oder bei der
Verpdchters außer Ansatz (§ 3 Abs. 3). Änderung der Steuerfestsetzung (Absatz 2) hiernach
bereits Steuerbeträge fällig geworden, so sind zu
§ 6 wenig entrichtete Beträge innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung oder ge-
Zuschläge für mehrere Jahre
änderten Steuerfestsetzung nachzuzahlen und etwa
Für Gewinne aus nachhaltigem Betriebseinnahmen, zuviel gezahlte Beträge durch Rückzahlung oder
die bei der Feststellung des Ausgangswerts nach Aufrechnung auszugleichen.
§ 3 nicht berücksichtigt worden sind, sind Zuschläge
(2) Die Einkommensteuer wird bei gleichbleiben-
zu dem ndch den vorstelwndcn Bestimmungen er- dem Gewinn für die in Absatz 1 bezeichneten
mittelten Gewinn zu mach(~n, wenn diese Gewinne
Steuerpflichtigen nur dann neu festgesetzt, wenn
nicht erheblichen Schwankungen unterliegen und Umstände eintreten, die eine höhere oder niedrigere
jährlich insgesamt 800 Deutsche Mark oder mehr Festsetzung auch für die folgenden Jahre begrün-
betragen. den. Umstände, die auf Grund besonderer Verhält-
§ 7 nisse im Einzelfall zu einer Herabsetzung der Steuer
GeHungsdauer der Gewinnermittlung führen, werden nur auf Antrag berücksichtigt. Der
Antrag ist bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe
Der nach diesem Geselz ermittelte Gewinn ist
der Einkomm~nsteuererklärung zu stellen.
grundsützlich für alle Wirtschaftsjahre zugrunde zu
legen, für die der Ausgangswert nach § 3 unver- (3) Umstände auf Grund besonderer Verhältnisse
ändert bleibt. Er wird bei gleichbleibendem Aus- des Einzelfalls, die eine niedrigere Festsetzung der
gangswert nur dann neu ermittelt, wenn Verände- Einkommensteuer nur für das einzelne Jahr be-
rungen im Betrieb auftreten, die den nach diesem gründen (zum Beispiel außergewöhnliche Belastung
Gesetz zu ermittelnden Gewinn nachhaltig wesent- durch Krankheit, Todesfall oder Unglücksfall), wer-
lich beeinflussen. Wesentlich in diesem Sinne ist den auf Antrag für das in Betracht kommende Jahr
eine BeeinHussung nur dann, wenn der neu zu er- durch Ermäßigung der Einkommensteuer berücksich-
mittelnde Gewinn von dem bisher zugrunde geleg- tigt. Der Antrag ist bis zum Ablauf der Frist für die
ten Gewinn um mindestens 800 Deutsche Mark Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen.
c1bweicht. Veränderungen, die zu einer Herabsetzung
des Gewinns führnn, werden nur auf Antrag berück- § 10
sichtigt. Der Antrng kann nur bis zum Ablauf des Steuererlaß in außergewöhnlichen Fällen
Wirtschaftsjahres gestellt werden, das dem Wirt- Treten außergewöhnliche Umstände auf, die den
schaftsjahr folgt, für das die Herabsetzung des Gewinn nur in einzelnen Jahren beeinflussen (Miß-
Gewinns beantragt wird. Ist der Einkommensteuer- ernten Viehseuchen oder ähnliche Schäden infolge
bescheid, in dem der herabzusetzende Gewinn fest- höher~r Gewalt), so kann die Steuer ganz oder zum
gestellt worden ist, zu diesem Zeitpunkt noch nicht
Teil erlassen werden.
unanfechtbar geworden, so kann der Antrag noch
bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der § 11
Rechtskraft gestellt werden. Zeitliche Anwendung
Die Vorschriften der §§ 1 bis 10 sind vorbehaltlich
§ 8 des § 12 erstmalig für die Ermittlung der Gewinne
Zuschläge für einzelne Jahre aus Land- und Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahrs,
das nach dem 31. Dezember 1967 beginnt und letzt-
Gewinne, die neben den nachhaltigen Gewinnen malig für die Ermittlung der Gewinne des Wirt-
nur in einzelnen Jahren erzielt werden oder jährlich schaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1974 endet,
anfallen, aber erheblichen Schwankungen unter- anzuwenden. Die Einheitswerte der Betriebe der
liegen, und die bei Feststellung des Ausgangswerts Land- und Forstwirtschaft, die auf Grund des Ge-
nach § 3 nicht berücksichtigt worden sind, sind durch setzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom
Sonderzuschläge zu dem sich sonst nach diesem 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851) festgestellt
Gesetz ergebenden Gewinn für das einzelne Jahr werden, sind dabei zugrunde zu legen (Artikel 3
zu berücksichtigen, wenn fh1durch der c;ewinn um Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungs-
mindestens 800 Deut.sehe Mark erhöht wird. gesetzes vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
s. 851).
§ 9 § 12
Geltungsdauer der Shmerfestsetzung Gewinn für die Wirtschaftsjahre 1965/66,
(1) Steuerpflichtige, die nur nach diesem Gesetz 1966/67 und 1967/68
zu ermittelnde C(~winne aus Land- und Forstwirt- (1) Für die Ermittlung des Gewinns aus Land-
schaft oder neben diesen Gewinnen andere Ein- und Forstwirtschaft für die Zeit vom Beginn des
Nr. 5:3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1353
WirtscbaJtsjahrs 1965/GG bis zum Ende des Wirt- (5) Abzusetzen sind verausgabte reine Pachtzinsen
schaftsjahrs 19G7/6B isl nadi den folgenden Vor- und diejenigen Schuldzinsen sowie Altenteilslasten
schri ftcn zu vc rf,Jlucn, W(~n n der Steuerpflichtige und andere dauernde Lasten, die Betriebsausgaben
nicht zur Füh ru nn von lHtdwrn V(;rpflidltet ist. sind. Die verausgabten reinen Pachtzinsen sind nur
(2) Bei Steucrprt ichl.i9cn, die freiwillig Bücher
bis zur Höhe des Wertes abzugsfähig, mit dem die
führen und Abschliiss(~ nwdwn, ist der nach§ 4 gepachteten Flächen im Grundbetrag nach Absatz 3
Abs. 1 Einko111uwnsLell('rgc!setz ermittelte Gewinn enthalten sind.
aus Lindwi r!.sdw ft nur ddnn dc~r Besteuerung zu- (6) Die §§ 7, 9 und 10 sind entsprechend anzu-
zu legen, w<mn ch~r Si<~uerplli(htiqe dies wenden.
beantragt. Wiid ein soldwr Anl.riJq nicht gestellt, so
§ 13
ist der Cewinn ruich den Vorschriften der Absätze 3
bis G zu e1Tililldn. \ Vin1 ein solcher Antrag gestellt,
1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 2)
so ist d(:r Uuc bis zum Ablauf des Wirt- Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom
rs l9G7/6B vr)rpflichl.f)t, Bücher zu führen 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), zuletzt
und AbschhissP zu milchen. f)(~r Antrag ist schriftlich geändert durch das Steueränderungsgesetz 1965 vom
und unwfrlerruflid1 sptil.es!.cns sechs Monate nach 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377), wird wie
Ablauf des Wirtscl1aftsjc:1hrs zu stellen, dessen nach folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 Einkommensü:ucrgesetz ermittelter Ge-
1. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
winn erstmals dm Besteuerung zugrunde gelegt
werden soll. a) Ziffer 1 erhält die folgende Fassung:
,, 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirt-
(3) Als Grundbetrag sind je Hektar selbstbewirt-
schaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Garten-
schaftcter landwirtschaftlicher Fläche bei Betrieben
bau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen
mit einem nachhaltigen Hackfruchtanteil von
und aus allen Betrieben, die Pflanzen und
1. 0 bis 10 vom Hundert der landwirtschaftlichen Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte
Nutzfläche 50 Deutsche Mark, gewinnen. Zu diesen Einkünften gehören
2. über 10 bis 15 vorn Hundert der landwirtschaft- auch die Einkünfte aus der Tierzucht und
lichen Nutzfüiche 100 Deutsche Mark, Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für
3. über 15 bis 20 vom Hundert: der landwirtschaft- die ersten 5 Hektar
lichen Nutzfläche 150 Deutsche Mark, nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
4. üb(~r 20 vorn Hundert der landwirtschaftlichen für die nächsten 5 Hektar
Nutzfläche 200 Deutsche Mark, nicht mehr als 8 Vieheinheiten,
anzusetzen. Die Betri:ige nach den Ziffern 3 und 4 für die nächsten 10 Hektar
sind um 20 vom Hundert zu erhöhen, wenn der nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
Anteil des Zuckerrübenanbaus mehr als 50 vom für die nächsten 20 Hektar
Hundert des J-Iackfruchtanteils, und um 30 vom I-Iun- nicht mehr als 3 Vieheinheiten
dert zu ermäßigen, wenn der Anteil des Kartoffel-
und für die weitere Fläche
anbaues mehr als 50 vom Hundert des Hackfrucht-
nicht mehr als 2 .Vieheinheiten
anteils beträgt.
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs
(4) Dem Grundbetrag rn:1ch Absatz 3 sind hinzu- regelmäßig landwirtschaftlich genutzten
zurechnen Fläche erzeugt oder gehalten werden. D'.. '3
1. der Wert der Arbeitsleistung, und zwar Tierbestände sind nach dem Futterbedarf
a) für die körperliche Mitarbeit des Betriebs- in Vieheinheiten umzurechnen. § 39 a
inhabers und dcH im Betrieb beschäftigten Abs. 2 bis 5 und § 79 Abs. 2 des Bewer-
Angehörigem (§ 10 Steueranpassungsgesetz) tungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes
3300 DeutschE~ Mark, zur Änderung des Bewertungsgesetzes
b) für die Leitung des Betriebs je Hektar selbst- vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
bewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter S. 851) sind anzuwenden."
Fläche 30 Deutsche Mark. b) Ziffer 2 wird gestrichen.
Bei weiblichen Betriebsinhabern und bei im Be- c) Ziffer 3 wird Ziffer 2 und erhält folgende Fas-
trieb beschäftigten weiblichen Angehörigen er- sung:
mäßigt sich der in Buchstabe a bezeichnete Betrag
,,2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirt-
um 20 vom Hundert. § 4 Abs. 2 bis 5 gilt ent-
sprechend; schaft, Fischzucht für Binnenfischerei und
Teichwirtschaft, Imkerei und ·wander-
2. vereinnahmte Pachtzinsen, wenn sie zu den Ein- schäferei;"
künften aus Lc.md- und Forstwirtschaft gehören;
d) Die bisherige Ziffer 4 wird Ziffer 3.
3. Gewinne aus nachhaltigen oder einmaligen
e} Die folgende Ziffer 4 wird angefügt:
Betriebseinrn:ihrnen (zum Beispiel aus Forstwirt-
schaft, Gartenbau, Wc~inbau, Sonderkulturen, ,,4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst-
übernormaler Tierhaltung, Zuchtviehverkäufen, und Laubgenossenschaften und ähnlichen
Fuhrleistungen oder Nebenbetrieben), wenn die Realgemeinden im Sinne des § 3 Abs. 2
nachhaltigen Gewinne oder die einmaligen Ge- des Körperschaftsteuergesetzes."
winne 800 Deutsche Mark übersteigen. 2) Bundesgesetzbl. III 611-1
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
2. § 13 Abs. 3 erhält die folgc)nde Fassung: 3. § 24 wird wie folgt geändert:
11 (3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft a) Hinter Absatz 1 wird der folgende Absatz 2
werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags eingefügt:
der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den 11 (2) Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3
Betrag von 1200 Deutsche Mark übersteigen. Bei sind erstmals für den Veranlagungszeitraum
Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammenveran- 1965 anzuwenden."
lagt werden, erhöht sich der Betrag von 1200
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-
Deutsche Mark auf 2400 Deutsche Mark."
sätze 3 bis 5.
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 14 wird der folgende neue Ab- § 15
satz 15 eingefügt: 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes )
11 (15) Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Ziff. 1
und 2 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu- (1) In § 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-
wenden, die nach dem 31. Dezember 1964 sung der Bekanntmachung vom 1. September 1951
beginnen. Auf Antra.g des Steuerpflichtigen (Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch das
kann für die Wirtschaftsjahre 1965/66, 1966/67 Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuer-
und 1967/68 § 13 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 in der gesetzes vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I
bisher geltenden Fassung weiter angewandt S. 156), erhält die Ziffer 19 folgende Fassung:
werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf der „ 19. die Lie.ferungen und der Eigenverbrauch von
Frist für die Abgabe der Einkommensteuer- Gegenständen, die der Unternehmer innerhalb
erklärung zu stellen. Die Vorschrift des § 13 eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Abs. 1 Ziff. 4 ist erstmals für Wirtschaftsjahre erzeugt hat und selbst liefert, wenn solche Ge-
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1964 genstände im Inland erzeugt zu werden pfle-
beginnen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 ist gen, sowie solche Leistungen, die in der Auf-
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1965 zucht und in dem Halten von Vieh innerhalb
und letztmals für den Veranlagungszeitraum eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
1972 anzuwenden." bestehen. Dies gilt nicht für die Lieferungen
b) Die bisherigen Absätze 15 bis 22 werden Ab- und den Eigenverbrauch von Sägewerkserzeug-
sätze 16 bis 23. nissen. Zu den land- und forstwirtschaftlichen
§ 14 Betrieben im Sinne dieser Bestimmung gehören
auch die Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe,
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 3 ) wenn im Wirtschaftsjahr
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom für die ersten 5 Hektar
13. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1722), zu- nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
letzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1965
vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377), wird für die nächsten 5 Hektar
wie folgt geändert und ergänzt: nicht mehr als 8 Vieheinheiten,
für die nächsten 10 Hektar
1. § 3 wird wie folgt geändert:
nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
für die nächsten 20 Hektar
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange- nicht mehr als 3 Vieheinheiten
fügt:
und für die weitere Fläche
II (2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenos- nicht mehr als 2 Vieheinheiten
senschaften und ähnliche Realgemeinden, die
zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regel-
gehören, sind nicht körperschaftsteuerpflich- mäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche er-
tig, wenn sie weder einen Gewerbebetrieb, zeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände
der über den Rahmen eines Nebenbetriebs sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten
hinausgeht, unterhalten oder einen solchen umzurechnen. § 39 a Abs. 2 bis 5 und § 79 Abs. 2
Gewerbebetrieb verpachtet haben. Ihre Ein- des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Ge-
künfte sind unmittelbm bei den Beteiligten setzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes
zu versteuern. vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851)
sind anzuwenden.,,
(3) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubge-
nossenschaften und ähnliche Realgemeinden, (2) Absatz 1 ist anzuwenden
die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflich- 1. im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten
tigen gehören und die einen Gewerbebetrieb Entgelten auf die Entgelte, die nach dem 31. De-
unterhalten, der über den Rahmen eines zember 1964 vereinnahmt werden,
Nebenbetriebs hinausgeht, oder die einen
2. im Falle der Besteuerung nach vereif).barten Ent-
solchen Gewerbebetrieb verpachtet haben,
gelten auf die Lieferungen und sonstigen
sind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig."
Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1964
2. § 4 Abs. 1 Ziff. 5 wird gestrichen. bewirkt werden.
1) Bundesgesetzbl. III 611-4 '-) Bundesgesetzbl. III &11-10
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1355
Auf Antrc:19 des Sl.e:tH~rpfl ich 1.iun1 isl Absatz 1 erst § 17
auf diP EntgcHc, die nuch dem 31. Dezember 1967 Anwendung im Land Berlin
vereinahmt werden, und auf die Lieferungen und
sonsligen Leistungen, die nach dem 31. Dezember Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
1967 bewirkt werden, anzuwenden. Der Antrag ist des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Umsatz- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
steuererklärung zu stellen. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 16
Beginn und Ende der Buchführungspflicht § 18
Inkrafttreten
Für den Beginn und das Ende der Buchführungs-
pflicht nach § 1 der Verordnung über die landwirt- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
schaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichs- kündung in Kraft.
gesetzbl. I S. 908) ist für die Wirtschaftsjahre (2) Die Verordnung über die Aufstellung von
1965/66, 1966/67 und 1967/68 abweichend von § 161 Durchschnittsätzen für die Ermittlung -des Gewinns
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e der Reichsabgabenordnung aus Land- und Forstwirtschaft 5 } vom 2. Juni 1949
an Stelle des Betrages von mehr als 9 000 Deutsche (Wirtschaftsgesetzblatt S. 95) wird mit Wirkung
Mark ein Betrag von mehr als 12 000 Deutsche vom Beginn des Wirtschaftsjahrs 1965/66 aufge-
Mark maßgebend. hoben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
5) Bundesgeselzbl. III 611-1-3
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze
1
(AOÄG) )
Vom 15. September 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Steuern fünf Jahre, bei hinterzogenen Beträgen
rates das folgende Gesetz beschlossen: zehn Jahre. Sie beträgt bei den übrigen Ansprü-
chen ein Jahr.
Artikel 1 (2) Ansprüche auf Rückzahlung von Erstat-
tungen und Vergütungen stehen einem Ab-
Änderung der Reichsabgabenordnung 2 )
gabenanspruch gleich.
Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das
§ 145
Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches und
der Reichsabgabenordnung vom 2. August 1965 Beginn der Verjährung
(Bundesgesetzbl. I S. 665), wird wie folgt geändert (1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des
und ergänzt: Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstan-
den ist.
1. § 107 wird wie folgt geändert:
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die
a) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: Verjährung
,, (2) Bevollmächtigte, denen die Fähigkeit 1. bei den Steuern vom Einkommen (mit Aus-
zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen nahme der Steuern, die im Abzugsverfahren
Vortrag mangelt, können zurückgewiesen erhoben werden), bei der Gewerbesteuer (mit
werden. Bevollmächtigle, die geschäftsmäßig Ausnahme der Lohnsummensteuer) und bei
Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach der Umsatzsteuer mit Ablauf des Kalender-
§ 107 a befugt zu sein, sind zurückzuweisen. jahres, in dem die Steuererklärung für den
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für jeweiligen Veranlagungs- oder Erhebungs-
1. Rechtslehrer an deutschen Hochschulen, zeitraum abgegeben wird, spätestens jedoch
Rechtsanwälte und Notare, mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das
auf die Entstehung des Steueranspruchs folgt;
2. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
dies gilt nicht, wenn die Abgabe einer Steuer-
3. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buch- erklärung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist;
prüfer,
2. bei der Erbschaftsteuer
4. Patentanwälte. 11
a) bei einem Erwerb von Todes wegen mit
b) In Absatz 6 werden die Worte ,, , ein Finanz- Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
gericht (der Vorsitzende eines Finanzgerichts) Erwerbe.r Kenntnis von dem Erwerb er-
oder der Reichsfinanzhof (der Vorsitzende langt hat,
eines Senats) gestrichen.
11
b) bei einer Schenkung mit Ablauf des Ka-
c) Absatz 7 wird aufgehoben. lenderjahres, in dem der Schenker gestor-
d) Absatz 8 wird Absatz 7. ben ist,
c) bei einer Zweckzuwendung unter Leben-
2. Die §§ 143 bis 149 erhalten folgende Fassung: den mit Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Verpflichtung erfüllt worden ist,
,,§ 143
wenn nicht die Verjährung nach Absatz 1
Gegenstand der Verjährung später beginnt;
Ansprüche des Abgabenberechtigten aus 3. bei der Wechselsteuer mit Ablauf des Kalen-
Steuergesetzen unterliegen der Verjährung derjahres, in dem der Wechsel fällig gewor-
nach den folgenden Vorschriften. Die Kosten des den ist; ·
Verfahrens über einen Rechtsbehelf verjähren
nach § 8 des Gerichtskostengesetzes. 4. in den Fällen, in denen die Steuerfestsetzung
wegen befristeter, bedingter oder sonst un-
gewisser Verhältnisse ausgesetzt ist oder das
§ 144
Finanzamt die Steuer vorläufig festgesetzt
Verjährungsfrist hat, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
(1) Die Verjährungsfrist beträgt bei Zöllen die Ungewißheit beseitigt worden ist; dies
und Verbrauchsteuern ein Jahr, bei den übrigen gilt nicht für die Fälle des § 100 Abs. 2 und 3;
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 310-4, 610-1, 610-5-2
5. bei Ansprüchen auf Rückzahlung von Erstat-
1) Bundesgesetzbl. III 610-1 tungen und Vergütungen, wenn ein Ver-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1357
gütungs- oder Erslatlungsanspruch nicht be- (2) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
standen hat, mit Ablauf des Kalenderjahres, die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Ver-
in dem die Erstattung oder Vergütung ge- jährung.
leistet worden ist; im übrigen mit Ablauf des
(3) Die Verjährung wird nur in Höhe des Be-
Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen
trages unterbrochen, auf den sich die Unter-
für die Gewährung W(!gge.fallen sind.
brechungshandlung bezieht.
§ 146 § 148
Hemmung der Verjährung Wirkung der Verjährung
Die Verjährung ist gehemmt, solange der An- Durch die Vollendung der Verjährung erlischt
spruch innerhalb der letzt(~n sechs Monate der der Anspruch mit seinen Nebenansprüchen.
Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht
verfolgt werden kann. § 149
Verjährung gegenüber dem Haftenden
§ 146 a
Ist der Anspruch gegen den Abgabenpflichti-
Ablaufhemmung gen verjährt, s'o kann der neben dem Abgaben-
(1) Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist die pflichtigen Haftende nicht mehr in Anspruch ge-
Festsetzung einer Abgabe angefochten, so ver- nommen werden, es sei denn, daß die Haftung
jähren Ansprüche aus dem Sachverhalt, der dem ihm gegenüber durch Haftungsbescheid geltend
Verfahren über den Rechtsbehelf zugrunde liegt, gemacht worden ist oder daß ihm selbst eine
nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei
die Abgabenfestsetzung unanfechtbar geworden zur Last fällt."
ist.
3. § 156 wird aufgehoben.
(2) Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist ein
Steuermeßbescheid, ein Feststellungsbescheid, 4. § 158 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
ein Zerlegungsbescheid, ein Zuteilungsbescheid
,, (2) § 150 Abs. 2 und § 154 gelten ent-
oder ein Bescheid nach § 212 c angefochten, so
sprechend."
verjähren Ansprüche aus dem Sachverhalt, der
dem Verfahren über den Rechtsbehelf zugrunde 5. In § 225 Satz 3 werden hinter den Worten „ver-
liegt, nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nach- jährt ist" der Strichpunkt durch einen Punkt er-
dem der angefochtene Bescheid unanfechtbar setzt und die Worte „im Sinne des § 145 Abs. 1
geworden ist. Ein Antrag nach den §§ 212 c, 387 gilt der Anspruch als mit der Beseitigung der
Abs. 3 letzter Satz, § 390 dieses Gesetzes oder Ungewißheit entstanden" gestrichen.
nach § 27 des Gewerbesteuergesetzes steht einer
Anfechtung im Sinne des Satzes 1 gleich. In den 6. § 325 erhält folgende Fassung:
Fällen des § 35 b des Gewerbesteuergesetzes
gilt Satz 1 entsprechend. ,,§ 325
Leistungen, die nach den Steuergesetzen ge-
(3) Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist mit
schuldet werden, können im Verwaltungsweg
einer Betriebsprüfung begonnen oder wird deren
erzwungen werden. Zu diesem Zweck kann das
Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinaus-
Finanzamt die Vermögens- und Einkommens-
geschoben, so verjähren die Ansprüche, auf die
verhältnisse des Vollstreckungsschuldners er-
sich die Betriebsprüfung erstreckt oder im Falle
mitteln. Es hat dabei die gleichen Befugnisse
der Hinausschiebung der Betriebsprüfung er-
wie im Steuerermittlungsverfahren."
strecken sollte, nicht, bevor die auf Grund der
Betriebsprüfung ergangenen Steuerbescheide 7. § 326 wird wie folgt geändert:
unanfechtbar geworden sind oder dem Steuer-
a) Die Absätze 1, 2 und 5 werden gestrichen.
pflichtigen die Mitteilung zugegangen ist, daß
eine Festsetzung unterbleibt. b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 1 und 2;
in dem neuen Absatz 1 Satz 2 werden die
(4) Bei hinterzogenen Beträgen verjährt der Worte „das Zwangsverfahren" durch die
Anspruch nicht, bevor die Strafverfolgung ver- Worte „die Zwangsvollstreckung" ersetzt.
jährt ist.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an-
§ 147 gefügt:
Unterbrechung der Verjährung ,, (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist,
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen,
schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zah- wenn
lungsaufschub, durch Stundung, durch Aus- 1. dem Vollstreckungsschuldner die Ver-
setzung der Vollziehung, durch Sicherheits- fügung, durch die er zur Leistung aufge-
leistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, fordert wird (Leistungsgebot), bekannt-
durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung gegeben und seit der Bekanntgabe minde-
im Konkurs und durch Ermittlungen des Finanz- stens eine Woche verstrichen ist oder
amts über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zah- 2. der Vollstreckungsschuldner eine von ihm
lungspflichtigen. auf Grund eines Steuergesetzes selbst er-
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
rechnPte und erklärte, angemeldete oder 1. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Eides-
vornngE~meldete Leistung nicht bis zum leistung anberaumten Termin vorgenomme-
Ablauf des Fälli9keilstages erbracht hat." nen entgeltlichen Veräußerungen des Voll-
streckungsschuldners an seinen Ehegatten,
8. § 328 wird wie folgt geändert:
vor oder während der Ehe, an seine oder
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Pfän- seines Ehegatten Verwandte in auf- oder ab-
dung" durch das Wort „Zwangsvollstreckung" steigender Linie, an seine oder seines Ehe-
und die Worte „durch Klage" durch die gatten voll- oder halbbürtigen Geschwister
Worte „durch Klage vor den ordentlichen oder an den Ehegatten einer dieser Personen;
Gerichten" ersetzt.
2. die im letzten Jahre vor dem ersten zur
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
sung: Eidesleistung anberaumten Termin von dem
Vollstreckungsschuldner vorgenommenen un-
,, (2) Für die Einstellung der Zwangsvoll- entgeltlichen Verfügungen, sofern sie nicht
streckung und die Aufhebung von Voll- gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum
streckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und Gegenstand hatten;
770 der Zivilprozeßordnung.
3. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten
(3) Die Klage ist ausschließlich bei dem
zur Eidesleistung anberaumten Termin von
Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die
dem Vollstreckungsschuldner vorgenomme-
Zwangsvollstreckung erfolgt. Wird die Klage
nen unentgeltlichen Verfügungen zugunsten
gegen den Bund oder ein Land und gegen
seines Ehegatten.
den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so
sind sie Streitgenossen." (2) Der Vollstreckungsschuldner hat den Of-
fenbarungseid dahin zu leisten, daß er die von
9. § 330 wird wie folgt geändert:
ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: und Gewissen richtig und vollständig gemacht
,, § 326 Abs. 3 Nr. 1 gilt entsprechend." habe. Das Finanzamt kann von der Abnahme
b) Absatz 2 Sätze 2 bis 4 werden gestrichen. des Eides absehen.
c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 326 Abs. 3"
(3) Ein Vollstreckungsschuldner, der den in
durch die Angabe,,§ 326 Abs. 1" ersetzt.
dieser Vorschrift oder den in § 807 der Zivil-
10. § 331 erhält folgende Fassung: prozeßordnung bezeichneten Offenbarungseid
geleistet hat und dessen Eidesleistung in dem
,,§ 331
Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozeßord-
Vollstreckungsersuchen nung) noch nicht gelöscht worden ist, ist in den
(1) Soweit ein Finanzamt auf Ersuchen eines ersten drei Jahren nach der Eidesleistung zur
anderen Finanzamts die Pfändung und Verstei- nochmaligen Leistung des Offenbarungseides
gerung von Sachen oder die Zwangsvoll- nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, daß er
streckung in Forderungen und andere Ver- später Vermögen erworben hat oder daß ein
mögensrechte ausführt, tritt es an die Stelle des bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm
anderen Finanzamts. Für die Vollstreckbarkeit aufgelöst worden ist. Das Finanzamt hat von
des Anspruchs bleibt das ersuchende Finanzamt Amts wegen festzustellen, ob im Schuldnerver-
verantwortlich. zeichnis eine Eintragung darüber besteht, daß
(2) Hält sich das ersuchte Finanzamt für der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letz-
unzuständig oder hält es die Handlung, um die ten drei Jahre den Offenbarungseid geleistet
es ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt es hat oder daß gegen ihn die Haft zur Erzwingung
seine Bedenken dem ersuchenden Finanzamt der Eidesleistung angeordnet ist.
mit. Besteht dieses auf der Ausführung des Er- (4) Das Finanzamt nimmt den Offenbarungs-
suchens und lehnt das ersuchte Finanzamt die eid selbst ab, wenn der Vollstreckungsschuldner
Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichts•- zur Eidesleistung bereit ist. Nach der Eides-
behördc des ersuchten Finanzamts." leistung hat das Finanzamt dem Amtsgericht
Namen, Vornamen, Geburtstag, Beruf und An-
11. § 332 erhält folgernde Fassung:
schrift des Vollstreckungsschuldners sowie den
,,§ 332 Tag der Eidesleistung zur Aufnahme in das
Offenbarungseid Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine be-
glaubigte Abschrift des Vermögensverzeich-
(1) Hat die Zwangsvollstreckung in das be-
nisses zu übersenden. § 915 Abs. 2 bis 4 der
wegliche Vermögen des Vollstreckungsschuld-
Zivilprozeßordnung ist anzuwenden.
ners zu einer vollständigen Befriedigung nicht
geführt oder ist anzunehmen, daß eine voll- (5) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne aus-
ständige Befriedigung nicht zu erlangen sein reichende Entschuldigung in dem zur Leistung
wird, so hat der Vollstreckungsschuldner dem des Offenbarungseides anberaumten Termin vor
Finanzamt auf Verlangen ein Verzeichnis seines dem Finanzamt nicht erschienen oder verwei-
Vermögens vorzulegen und für seine Forde- gert er die Vorlegung des Vermögensverzeich-
rungen den Grund und die Beweismittel zu be- nisses oder die Leistung des Offenbarungseides,
zeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müs- so kann das Finanzamt das zuständige Amts-
sen auch ersichtlich sein: gericht um die Abnahme des Offenbarungseides
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1359
ersuchen. Die §§ 899, 900 Abs. 1 und 3, §§ 901 17. § 351 Satz 2 wird gestrichen.
und 902, 904 bis 910, 913 bis 915 der Zivilpro-
zeßordnung sind sinng('miiß anzuwenden. Das 18. Nach § 351 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Amtsgericht hat nicht zu prü.fen, ob der Voll- ,,§ 351 a
streckungsschuldner zur Leistung des Offen-
barungseides verpflichtet ist. Es kann jedoch die Aussetzung der Verwertung
Anordnung der Hc1ft c.rnssetzr~n, bis über eine Das Finanzamt kann die Verwertung gepfän-
Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen deter Sachen unter Anordnung von Zahlungs-
die Verfügung, mit der das Finanzamt die Lei- fristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige
stung des Offenbarungseides angeordnet hat, Verwertung unbillig wäre."
rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Lehnt das Amtsgericht das Ersuchen des
19. § 353 erhält folgende Fassung:
Finanzamts ab, den Offenbarungseid abzuneh- ,,§ 353
men oder die Haft anzuordnen, so ist die so- Versteigerung
fortige Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung
gegeben." Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
12. § 333 erhält folgende Fassung: und nach § 817 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
,,§ 333 ordnung zu verfahren."
Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung
20. § 354 erhält folgende Fassung:
Soweit im Einzeltall die Zwangsvollstreckung
unbillig ist, kann das Finanzamt sie einstweilen ,,§ 354
einstellen oder beschränken oder eine Voll- Zuschlag
streckungsmaßnahme aufheben." (1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot er-
13. § 334 erhält folgende Fassung: teilt werden, das mindestens die Hälfte des ge-
wöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht
,,§ 334 (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert
Vollziehungsbeamte und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten
(1) Das Finanzamt führt die Zwangsvollstrek- bekanntgegeben werden.
kung in bewegliche Sachen durch Vollziehungs- (2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein
beamte aus. das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht ab-
(2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht
gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur bestehen. Das Finanzamt kann jederzeit einen
Zwangsvollstreckung durch schriftlichen Auftrag neuen Versteigerungstermin bestimmen oder
des Finanzamts ermächtigt; der Auftrag ist vor- eine anderweitige Verwertung der gepfändeten
zuzeigen." Sachen nach § 358 anordnen. Wird die ander-
weitige Verwertung angeordnet, so gilt Ab-
14. Hinter § 334 wird folgender § 334 a eingefügt:
satz 1 entsprechend.
,,§ 334a
(3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht
Angabe des Schuldgrundes unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfän- werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes
dungsverfügung ist für die beizutreibenden Gebot nicht abgegeben, so können die Sachen
Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Hat auf Anordnung des Finanzamts aus freier Hand
das Finanzamt den Vollstreckungsschuldner verkauft werden. Der Verkaufspreis darf den
durch Kontoauszüge über Entstehung, Fällig- Gold- oder Silberwert und die Hälfte des ge-
keit und Tilgung seiner Schulden fortlaufend wöhnlichen Verkaufswertes nicht unterschrei-
unterrichtet, so genügt es, wenn das Finanzamt ten."
die Art der Abgabe und die Höhe des beizutrei-
benden Betrages angibt und auf den Konto- 21. Nach § 354 wird folgende Vorschrift eingefügt:
auszug Bezug nimmt, der den Rückstand aus- ,,§ 354a
weist."
Einstellung der Versteigerung
15. In § 340 wird das Wort „übergebene" durch die
(1) Die Versteigerung wird eingestellt, so-
Worte „zu übergebenden" ersetzt.
bald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden
16. § 350 erhält folgende Fassung: Beträge einschließlich der Kosten der Zwangs-
vollstreckung ausreicht.
,,§ 350
Unpfändbarkeit von Sachen (2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den
versteigernden Beamten gilt als Zahlung des
Die §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Vollstreckungsschuldners, es sei denn, daß der
Zivilprozeßordnung sowie die Beschränkungen Erlös hinterlegt wird (§ 360 Abs. 4)."
und Verbote, die nach anderen gesetzlichen
Vorschriften für die Pfändung von Sachen be- 22. In § 361 Sätze 2 und 3 wird das Wort "Ver-
stehen, gelten entsprechend. An die Stelle des fügung" jeweils durch das Wort „Pfändungs-
Vollstreckungsgerichts tritt das Finanzamt." verfügung" ersetzt.
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
23. § 362 wird wie folgt geändert: 29. In § 381 Satz 1 werden die Angabe „376", der
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: nachfolgende Beistrich sowie die Worte „durch
die Vollstreckungsbehörde" gestrichen.
,,(1) Zur Pfändung einer Forderung, für
die eine Hypothek besteht, ist außer der 30. Es werden ersetzt
Pändungsverfügung die Aushändigung des a) in § 152 Abs. 1 die Worte „das Zwangsver-
Hypothekenbriefes an das Finanzamt erfor- fahren" durch die Worte „die Zwangsvoll-
derlich. Die Ubergabe gilt als -erfolgt, wenn streckung" und das Wort „es" durch das
der Vollziehungsbeamte den Brief weg- Wort „sie";
nimmt. Ist die Erteilung des Hypotheken- b) in § 329 Satz 1 die Worte „das Zwangsver-
briefes ausgeschlossen, so muß die Pfändung fahren" durch die Worte „die Zwangsvoll-
in das Grundbuch eingetragen werden; die streckung";
Eintragung erfolgt auf Grund der Pfändungs-
c) in § 327 Abs. 2 Satz 2 die Wo;te „dem
verfügung auf Ersuchen des Finanzamts."
Zwangsverfahren" und in § 328 Abs. 1 Satz 2
b) In Absatz 2 werden die Worte „der Pfän- und § 330 Abs. 2 Satz 1 die Worte „des
dungsbeschluß" durch die Worte „die Pfän- Zwangsverfahrens" jeweils durch die Worte
dungsverfügung" ersetzt. ,,der Zwangsvollstreckung";
24. § 365 wird wie folgt geändert: d) in §§ 339, 351 Satz 3, §§ 357, 358, 361 Satz 1,
§ 367 Satz 1, § 368 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „ihm
Satz 1, § 371 Abs. 4 und 5, § 372 Abs. 1 Satz 2
die Vollstreckungsbehörde" durch die Worte
und § 378 Abs. 2 die Worte „die Vollstrek-
,, es ihm" ersetzt.
kungsbehörde" jeweils durch die Worte „das
b) Absatz 4 erhält folgende Fas_sung: Finanzamt";
,, (4) Das Finanzamt nimmt den Offen- e) in § 337 Abs. 1, § 351 Satz 1, § 352 Abs. 2
barungseid selbst ab, wenn der Vollstrek- Satz 2, § 375 Abs. 3 und § 381 Satz 2 die
kungsschuldner zur Eidesleistung bereit ist. Worte „der Vollstreckungsbehörde" jeweils
Das Finanzamt kann die Eidesnorm der Lage durch die Worte „des Finanzamts";
der Sache entsprechend ändern. Ist der Voll- f) in §§ 336, 342 Abs. 1 Satz 1, § 345 Abs. 1
streckungsschuldner ohne ausreichende Ent- und 2, § 348 Abs. 3, § 352 Abs. 1, § 359 Abs. 1
schuldigung in dem zur Leistung des Offen- Satz 3, § 361 Sätze 1 und 4, § 364 Abs. 2
barungseides anberaumten Termin vor dem Satz 1, § 365 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und
Finanzamt nicht erschienen oder verweigert Abs. 3, § 368 Abs. 3 Satz 3, § 371 Abs. 2 und
er die Leistung des Offenbarungseides, so § 375 Abs. 1 das Wort „Schuldner" jeweils
kann das Finanzamt das zuständige Amts- durch das Wort „Vollstreckungsschuldner";
gericht um die Abnahme des Offenbarungs-
eides ersuchen. §§ 899, 900 Abs. 1 und 3, g) in § 335 Abs. 1, §§ 336, 348 Abs. 1 und 2,
§ 351 Satz 4, §§ 357, 358, 365 Abs. 1 Satz 1
§§ 901 und 902, 904 bis 910, 913 der Zivil-
prozeßordnung sowie § 332 Abs. 5 Sätze 3 und Abs. 5, § 368 Abs. 3 Satz 2 und § 375
und 4 und Abs. 6 sind sinngemäß anzuwen- Abs. 3 die Worte „des Schuldners" jeweils
den." durch die Worte „des Vollstreckungsschuld-
ners".
25. § 366 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in
§ 361 bezeichneten Verfügung" durch das Änderung des Gesetzes
Wort „Pfändungsverfügung" ersetzt. über die Kosten der Zwangsvollstreckung
nach der Reichabgabenordnung 3 )
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „den
Pfändungsbeschluß" durch die Worte „die Das Gesetz über die Kosten der Zwangsvoll-
Pfändungsverfügung" ersetzt. streckung nach der Reichsabgabenordnung vom
12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429) wird wie
26. § 375 wird wie folgt geändert: folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „die Voll-
1. In § 3 Abs. 5 Nr. 2 werden die Worte
streckungsbehörde" durch die Worte „das
Finanzamt" und das Wort „sie" durch das „des § 812 der Zivilprozeßordnung und des § 19
Wort „es" ersetzt. der Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge-
biete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(Reichsgesetzbl. I S. 302) in der Fassung des Ar-
,, (2) Wenn es dazu des Besitzes von tikels 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung von
Sachen bedarf, kann das Finanzamt die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung vom
Sachen durch den Vollziehungsbeamten weg- 24. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1070)"
nehmen lassen odm sich nach § 348 Abs. 4, durch die Worte
§ 368 Abs. 2 Satz 1 in den Besitz der Sachen
setzen. Das Finanzamt kann die Sachen ,,der §§ 812, 851 b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung"
hinterlegen oder als Sicherheit behalten." ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 werden hinter der Angabe „375"
27. § 376 wird aufgehoben.
der Beistrich und die Angabe „376" gestrichen.
28. § 377 wird aufgehoben. 3) Bundesgesetzbl. III 610-5-2
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1361
Artikel 3 der Reichsabgabenordnung in der Fassung des Ar-
tikels 1 Nr. 2 dieses Gesetzes gehemmt oder unter-
Änderung der ZivHprozeßordnung 4 )
brochen, jedoch bleiben frühere Unterbrechungs-
Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: handlungen wirksam. Für Leistungen, die nach dem
1. In § 903 werden die Worte „in § 807 erwähnten Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Befriedigung oder
Offenbarungseid" durch die Worte „in § 807 die- Sicherung eines verjährten Abgabenanspruchs er-
ses Gesetzes oder in § 332 der Reichsabgaben- bracht werden, gilt § 148 Satz 2 der Reichsabgaben-
ordnung bezeichneten Offenbarungseid" ersetzt. ordnung in der früheren Fassung nicht mehr.
2. Hinter § 915 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch (4) Die Aufhebung des § 156 der Reichsabgaben-
einen Strichpunkt ersetzt und der folgende Halb- ordnung durch Artikel 1 Nr. 3 dieses Gesetzes gilt
satz eingefügt: erstmals für Zahlungen, die nach dem Inkrafttreten
„in dieses Verzeichnis sind auch die Personen dieses Gesetzes zur Tilgung eines erloschenen Er-
aufzunehmen, die einen Offenbarungseid nach stattungsanspruchs geleistet worden sind.
§ 332 der Reichsabgabenordnung geleistet haben." (5) Ist eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen
Artikel 4 worden, so wird sie nach dem bisher geltenden Recht
zu Ende geführt, soweit nicht in den folgenden Ab-
Aufhebung von Vorschriften
sätzen etwas anderes bestimmt ist.
Die in Artikel 5 des Gesetzes über Maßnahmen (6) Die Aussetzung der Verwertung gepfändeter
auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom Sachen richtet sich nach § 351 a der Reichsabgaben-
20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 952) aufgeführ- ordnung.
ten Vorschriften treten, soweit sie noch nicht gegen-
standslos geworden sind, außer Kraft. (7) Auf das Verfahren zur Leistung des Offen-
barungseides findet § 332 der Reichsabgabenordnung
Anwendung. Die Leistung des Offenbarungseides
Artikel 5
nach § 325 der Reichsabgabenordnung in der bis-
Ubergangsvorschriften herigen Fassung steht der nochmaligen Leistung des
(1) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 2 und 5 Offenbarungseides nicht entgegen, auch wenn seit-
sind erstmals auf Abgabenansprüche anzuwenden, her noch nicht drei Jahre verstrichen sind. Dasselbe
die mit Ablauf des Kalenderjahres 1965 oder später gilt für die nach dem bisherigen Recht abgegebene
entstehen. Sie sind jedoch auch auf Abgaben- Versicherung zur Abwendung des Offenbarungs-
ansprüche im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b, eides.
Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 des Steueranpassungs- Artikel 6
gesetzes anzuwenden, die während des Kalender-
jahres 1965 entstanden sind. Geltung im Land Berlin
(2) Für die Verjährung von Abgabenansprüchen, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
die nicht unter Absatz 1 fallen, gelten die §§ 143 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
bis 149, 225 der Reichsabgabenordnung in der frühe- vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
ren Fassung, soweit sich aus Absatz 3 nichts anderes Land Berlin.
ergibt.
Artikel 7
(3) Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an wird
die Verjährung der in Absatz 2 bezeichneten Ab- Inkrafttreten
gabenansprüche nur nach den §§ 146, 146 a und 147 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D a h l grün
f) Bundesgcsetzbl. III 310-4
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Änderumg der Haftungshöchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz*)
Vom 15. September 1965
Der Bundestag hclt dds folqende Gesetz be- die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis,
schlossen: in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchst-
Artikel 1 betrag steht."
§ 12 des Straßenw!rkehrsgeselzes vom 19. Dezem- Artikel 2
ber 1952 (Bundesgesel:zbl. I S. 837) in der Fassung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine
des Gcsel1.cs vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 710) wird wie folgt geändert:
Anwendung, wenn das schädigende Ereignis vor
seinem Inkrafttreten eingetreten ist.
1. Absatz l erhält folgende Fassung:
(2) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrs-
,, (1) Der Ersatzpflichtige haftet gesetzes wegen der Tötung oder Verletzung eines
1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen Schadensersatz zu leisten, so kann der
Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von Ersatzberechtigte, soweit es nach seinen Verhält-
zwcihundcrtfünfzigtausend Deutsche Mark nissen aus Billigkeitsgründen erforderlich ist und
oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich dem Ersatzpflichtigen zugemutet werden kann,
fünfzehntausend Deutsche Mark; Schadensersatz bis zur Höhe der in Artikel 1 be-
2. im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn stimmten Beträge auch dann verlangen, wenn das
durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen be- schädigende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses
schädigt werden, nur bis zum Betrag von Gesetzes eingetreten ist. Im übrigen findet Artikel 7
fünfzigtausend Deutsche Mark. 11 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des
Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom
2. Absatz 2 erhält folgende Fassung: 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) sinngemäße
,, (2) Der in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Höchst- Anwendung,
betrag ist auch im Falle der Tötung oder Ver-
letzung mehrerer Menschen durch dasselbe Er- Artikel 3
eignis maßgeblich; diese Beschränkung gilt jedoch Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
in den Fällen des § 8 a Abs. l Satz 1 nicht für den des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ersatzpflichtigen Halter des Kraftfahrzeugs. Dber- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
steigen die Entschädigungen, die mehreren auf
Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, ins-
Artikel 4
gesamt die nach Satz 1 oder nach Absatz l Nr. 2
maßgeblichen Höchstbeträge, so verringern sich Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
*) Ändert Bundesgesetzbl. III 9231-1
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1363
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen*}
Vom 15. September 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ändert und die Spezialisierung nicht auf andere
rates das folgende Gesetz beschlossen: Waren oder Leistungen erstreckt wird, beträgt
die in Satz 1 genannte Frist einen Monat."
Artikel 1
3. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
,, (2) Verträge und Beschlüsse der in den §§ 2,
vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1081), ge-
3, 5 Abs. 1, § 5 a Abs. 1 und § 6 Abs. 1 bezeich-
ändert durch § 231 der Bundesrechtsanwaltsordnung
neten Art sowie ihre Änderungen und Ergän-
vom 1. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), wird
zungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der An-
wie folgt geändert:
meldung bei der Kartellbehörde. In den Fällen
1. § 5 wird wie folgl geändert: des § 5 Abs. 1 Satz 1 gilt die Anmeldung nur als
bewirkt, wenn ihr die in § 5 Abs. 1 Satz 2 vor-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
gesehene Stellungnahme eines Rationalisierungs-
,, (1) § 1 gilt nicht für Verträge und Be- verbandes beigefügt ist. Verträge und Beschlüsse
schlüsse, die lediglich die einheitÜche An- der in § 5 Abs. 4 bezeichneten Art sind unver-
wendung von Normen oder Typen zum Ge- züglich bei der Kartellbehörde anzumelden. Die
genstand haben. Der Anmeldung nach § 9 angemeldeten Verträge und Beschlüsse mit Aus-
Abs. 2 ist die Stellungnahme eines Rationali- nahme der in § 6 Abs. 1 genannten sind in das
sierungsverbandes beizufügen. Rationalisie- Kartellregister einzutragen."
rungsverbände im Sinne dieses Gesetzes sind
Verbände, zu den~n satzungsmäßigen Auf- 4. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
gaben es gehört, Normungs- und Typungs-
vorhaben durchzuführen oder zu prüfen und ,, (1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
dabei die Lieferanten und Abnehmer, die 1. die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für
durch die Vorhaben betroffen werden, in an- Verträge und Beschlüsse der in den § § 4, 5
gemf~ssener Weise zu beteiligen." Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeich-
neten Art;
b) Absatz 2 Salz 3 wird gestrichen.
2. die Anmeldungen von Verträgen und Be-
2. Nach § 5 wird folgender§ 5 a eingefügt: schlüssen der in den §§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4
sowie § 5 a Abs. 1 bezeichneten Art;
,,§ 5 a 3. die Anmeldungen von Empfehlungen der in
(1) § 1 gilt nicht für Verträ.ge und Beschlüsse, § 38 Abs. 3 bezeichneten Art;
die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vor- 4. die nach § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5, 6, 7 und 8 im
gänge durch Spezialisierung zum Gegenstand Kartellregister eingetragenen Tatsachen.
haben, wenn sie einen wesentlichen Wettbewerb
Für den Inhalt der Bekanntmachung nach den
auf dem Markt bestehen lassen. Satz 1 ist auch
Nummern 1 und 2 gilt § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5 und 6
anzuwenden, wenn der Vertrag oder Beschluß
entsprechend. Für den Inhalt der Bekannt-
die Spezialisierung in Verbindung mit Abreden
machung nach Nummer 3 gilt § 9 Abs. 4 Nr. 5
der in § 5 Abs. 2 oder 3 bezeichneten Art ver-
entsprechend; ferner ist bekanntzumachen, wer
wirklichen soll und die Abreden zur Durchfüh-
die Empfehlungen angemeldet hat und an wen
rung der Spezialisierung erforderlich sind.
sie gerichtet sind."
(2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist
nachzuwE~isen, daß die Voraussetzungen des Ab- 5. In § 12 Abs. 1 wird die Verweisung auf ,,§§ 2,
satzes 1 vorliegen. -3, 5 Abs. 1 und 4 und § 6 Abs. 1" durch die Ver-
weisung auf ,, §§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4, § 5 a Abs. 1
(3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1
und § 6 Abs. l" ersetzt.
bezeichnet<~n Art werden nur wirksam, wenn die
Kartellbehörde infü~rhalb ejner Frist von drei 6. § 16 wird wie folgt geändert:
Monaten seit Eingang der Anmeldung nicht
widerspricht. Die Kartellbehörde hat zu wider- a) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
sprechen, wenn nicht nachgewiesen ist, daß die „Der Anmeldung sind vollständige Angaben
in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vor- über alle vom Hersteller oder Händler den
liegen. Werden Änderungen oder Ergänzungen nachfolgenden Stufen berechneten Abgabe-
eines Vertrages oder Beschlusses der in Ab- preise, über die Handelsspannen sowie dar-
satz 1 bezeichneten Art angemeldet, durch die über beizufügen, ob nur bestimmte Abneh-
der Kreis der beleihgten Unternehmen nicht ver- mergruppen beliefert werden oder ob be-
stimmte Abnehmergruppen von der Beliefe-
•) Andert Bundcsgesetzbl. Ill '10:.J-1 rung ausgeschlossen sind; die ausschließlich
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
belicrerten oder von der Belieferung aus- gen der Wettbewerb auf dem Markt für diese
geschlossenen Abnehmergruppen sind anzu- oder andere Waren oder gewerbliche Leistungen
geben." wesentlich beeinträchtigt wird. Als unbillig im
Sinne des Satzes 1 ist nicht eine Beschränkung
b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5
anzusehen, die im Verhältnis zu den Angebots-
und 6 angefügt:
oder Nachfragemöglichkeiten, die den anderen
,, (5) Die nach Absatz 4 Satz 2 der Anmel- Unternehmen verbleiben, unwesentlich ist."
dung beizufügenden Angaben sowie spätere
Änderungen sind in das Preisbindungsregi- 9. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
ster einzutragen. Abmahnungen nach § 17 ,, (3) Die Kartellbehörde hat gegenüber markt-
Abs. 2 und Verfügungen nach § 17 Abs. 1, beherrschenden Unternehmen die in Absatz 4
die Einstellung des Verfahrens sowie ge- genannten Befugnisse, soweit diese Unterneh-
richtliche Entscheidungen sind im Preisbin- men ihre marktbeherrschende Stellung auf dem
dungsregister zu vermerken. Markt für diese oder andere Waren oder ge-
(6) Das Preisbindungsregister wird beim werblichen Leistungen mißbräuchlich ausnutzen."
Bundeskartellamt geführt. Die Einsicht in das
Preisbindungsregister ist jedem gestattet; 10. § 23 erhält folgende Fassung:
von der Eintragung kann eine Abschrift ge- ,,§ 23
fordert werden. Näheres über Anlegung und
Führung des Preisbindungsregisters be- (1) Der Zusammenschluß von Unternehmen ist
stimmt der Bundesminister für Wirtschaft der Kartellbehörde unverzüglich anzuzeigen,
durch Rechtsverordnung, die der Zustim- wenn
mung des Bundesrates nicht bedarf." 1. die beteiligten Unternehmen durch den Zu-
sammenschluß für eine bestimmte Art von
7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Waren oder gewerblichen Leistungen einen ·
Marktanteil von 20 vom Hundert oder mehr
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
erreichen oder ein beteiligtes Unternehmen
„Es wird vermutet, daß die Voraussetzungen einen Marktanteil dieser Höhe bereits ohne
des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen, wenn die ge- den Zusammenschluß hat oder
bundenen Preise auf dem gesamten Markt 2. die beteiligten Unternehmen insgesamt zu
oder auf einem Teil des Marktes in einer einem Zeitpunkt innerhalb der letzten zwölf
erheblichen Zahl von Fällen unterschritten Monate vor dem Zusammenschluß 10 000 Be-
werden, oder wenn dieselbe Ware des preis- schäftigte oder mehr oder in diesem Zeitraum
bindenden Unternehmens teils zu den gebun- einen Umsatz von 500 Millionen Deutscher
denen Preisen, teils ohne oder unter ande- Mark oder mehr hatten oder in ihrer Bilanz
ren Firmen-, Wort- oder Bildzeichen zu er- für das letzte vor dem Zusammenschluß
heblich niedrigeren Preisen angeboten wird.•
endende Geschäftsjahr eine Bilanzsumme
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. von 1 Milliarde Deutscher Mark oder mehr
ausgewiesen hatten.
8. § 18 erhält folgende Fassung: Ist in Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ein beteiligtes
Unternehmen ein Konzernunternehmen im Sinne
,,§ 18
des § 15 des Aktiengesetzes, so sind für die Be-
Die Kartellbehörde kann Verträge zwischen rechnung des Marktanteils alle Konzernunter-
Unternehmen über V✓ üren oder gewerbliche nehmen als einheitliches Unternehmen anzu-
Leistungen mit sofortiger Wirkung oder zu sehen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind Um-
einem von ihr zu bestimmenden künftigen Zeit- sätze in fremder Währung nach dem amtlichen
punkt für unwirksüm erklären und die Anwen- Kurs in Deutsche Mark umzurechnen.
dung neuer, gleichartiger Bindungen verbieten,
soweit sie einen Vertragsbeleiligten (2) Als Zusammenschluß gelt..:m
1. Verschmelzung mit anderen Unternehmen;
1. in der Freiheit der Verwendung der ge-
lieferten Waren, anderer Waren oder ge- 2. Erwerb des Vermögens anderer Unternehmen;
werblicher Leistungen beschränken, oder 3. Erwerb des Eigentums an Betriebsstätten an-
2. darin beschränken, andere Waren oder ge- derer Unternehmen;
werbliche Leistungen von Dritten zu beziehen 4. Betriebsüberlassungsverträge und Betriebs-
oder an Dritte abzugeben, oder führungsverträge über Betriebsstätten an-
derer Unternehmen;
3. darin beschränken, die gelieferten Waren an
Dritte abzugeben, oder 5. Erwerb von Anteilsrechten jeder Art an an-
deren Unternehmen, sofern diese Anteils-
4. verpflichten, sachlich oder handelsüblich nicht
rechte allein oder zusammen mit anderen dem
zugehörige Waren oder gewerbliche Leistun-
Unternehmen selbst oder einem Konzern-
gen abzunehmen
unternehmen im Sinne des § 15 des Aktien-
und dadurch für andere Unternehmen den Zu- gesetzes bereits zustehenden Anteilsrechten
gang zu einem Markt unbillig beschränken oder 25 vom Hundert des stimmberechtigten Kapi-
soweit durch das Ausmaß solcher Beschränkun- tals des anderen Unternehmens erreichen.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1365
(3) Zur Anzeige sind verpflichtet 12. § 38 wird wie folgt geändert:
1. in den Fällen der Verschmelzung mit anderen a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Verweisung auf
Unternehmen die Inhaber des aufnehmenden ,,§ 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4" durch die Verwei-
oder des neugebildeten Unternehmens oder sung auf ,,§§ 18, 22 Abs. 4" ersetzt.
deren Vertreter, bei juristischen Personen und b) In Absatz l Nr. 4 wird die Verweisung auf
Gesellschaften die nach Gesetz oder Satzung ,,§ 12 Abs. 2 Nr. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1,
zur Vertretung berufenen Pers011en; § 22 Abs. 4" durch die Verweisung auf „Ab-
satz 3 Satz 5, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 17 Abs. 1,
2. in den übrigen Fällen die Inhaber der am Zu-
§§ 18, 22 Abs. 4" ersetzt.
sammenschluß beteiligten Unternehmen oder
deren Vertreter, bei juristischen Personen und c) In Absatz 1 Nr. 7 wird die Verweisung auf
und Gesellschaften die nach Gesetz oder Sat- ,, §§ 2, 3 oder 5 Abs. 1" durch die Verweisung
zung zur Vertretung berufenen Personen. auf ,, §§ 2, 3 oder 5 a Abs. 1 und 3" ersetzt.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
(4) Die Anzeige muß über jedes beteiligte
gefügt:
Unternehmen folgende Angaben enthalten:
,, (3) Absatz 2 Satz 2 gilt ferner nicht für
1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Empfehlungen, die lediglich die einheitliche
Ort der Niederlassung oder den Silz; Anwendung von Normen oder Typen zum
2. die Art des Geschäftsbetriebes; Gegenstand haben, wenn
3. den Marktanteil und, wenn die Voraussetzun- 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2
gen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen, die Satz 3 Nr. 2 vorliegen und
Marktanteile der Konzernunternehmen; 2. die Empfehlungen von demjenigen, der
sie ausgesprochen hat, bei der Kartell-
4. die Bilanzsumme, die Zahl der Beschäftigten behörde angemeldet worden sind.
und den Umsatz.
Der Anmeldung ist die Stellungnahme eines
Ferner ist die Form dc~s Zusammenschlusses an- Rationalisierungsverbandes beizufügen. Die
zugeben. Anmeldung gilt nur als bewirkt, wenn ihr die
(5) Die Kartellbehörde kann von jedem betei- Stellungnahme beigefügt ist. Auf Empfeh-
lungen eines Rationalisierungsverbandes ist
ligten Unternehmen Auskunft über seinen Um-
satz an einer bestimmten Art von Waren oder Satz 1 Nr. 2 nicht anzuwenden. Die Kartell-
gewerblichen Leistungen verlangen, den es in- behörde kann Empfehlungen der in Satz 1
nerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Zu- bezeichneten Art für unzulässig erklären und
sammenschluß erzielt hat. Ist ein beteiligtes Un- neue, gleichartige Empfehlungen verbieten,
ternehmen ein Konzernunternehmen im Sinne soweit sie feststellt, daß die Empfehlungen
des § 15 des Aktiengesetzes, so sind auch die einen Mißbrauch der Freistellung von Ab-
Umsätze der anderen Konzernunternehmen satz 2 Satz 2 darstellen."
mitzuteilen; die Kartellbehörde kann diese e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Auskunft auch von den anderen Konzernunter-
. nehmen verlangen. § 46 Abs. 2, 5, 8 und 9 gilt 13. § 39 wird wie folgt geändert:
entsprechend. Zur Erteilung der Auskunft hat a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
die Kartellbehörde eine angemessene Frist zu „ 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23
bestimmen. Die Befugnisse der Kartellbehörde Abs. 5 oder § 46 die Auskunft nicht, un-
nach § 46 bleiben unberührt." richtig, unvollständig oder nicht fristge-
mäß erteilt oder entgegen § 46 die ge-
11. § 24 erhält folgende Fassung: schäftlichen Unterlagen nicht, unvollstän-
dig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die
,,§ 24 Duldung von Prüfungen verweigert;".
Die Kartellbehörde kann nach Eingang der An- b) In Nummer 2 wird die Verweisung auf ,,§ 9
zeige nach § 23 Abs. 1 die Beteiligten zu einer Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung auf ,,§ 9
öffentlichen mündlichen Verhandlung oder zu Abs. 2 Satz 3" und die Verweisung auf ,,§ 23"
einer schriftlichen Äußerung über den Zusam- durch die Verweisung auf ,, § 23 Abs. 1 bis 4"
menschluß auffordern, wenn zu erwarten ist, daß ersetzt.
die beteiligten Unternehmen durch den Zusam-
menschluß die Stellung eines marktbeherrschen- 14. § 44 wird wie folgt geändert:
den Unternehmens im Sinne des § 22 Abs. 1 oder a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die
2 erlangen oder wenn durch den Zusammen- Worte „marktbeherrschenden Unternehmen
schluß eine marktbeherrschende Stellung ver- (§ 22) und" gestrichen.
stärkt wird. Die Kartellbehörde hat auf Antrag b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „stellt
eines Beteiligten oder von Amts wegen für die die Kartellbehörde den Antrag" durch die
Verhandlung oder für einen Teil davon die Worte „erläßt die Kartellbehörde den Buß-
Offentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine geldbescheid" ersetzt.
Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbe-
sondere der Staatssicherheit, oder die Gefähr- 15. § 48 wird wie folgt geändert:
dung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebs- a) In Absatz 2 Satz 1 entfallen die Worte „und
geheimnisses besorgen läßt." den Einspruchsabteilungen".
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
b) In Absc1lz 3 enUallen die Worte „und die 24. In § 70 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und
EinsprL1chsc1btciJun~Jt:n". den Einspruchsentscheid" gestrichen.
c) In Absatz 1 Salz 1 enUclll<!ll die Worte „und
25. Im Vierten Teil des Gesetzes erhält der Zweite
der fünspruchsc1bte:ilungen".
Abschnitt. folgende Fassung:
16. § 52 wird wie folgt ~J(!ändcrt:
"Zweiter Abschnitt
a) In Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz werden Bußgeldsachen
die Worte „dem Einspruch" durch die Worte
11 der Beschwerde" ersetzt. § 81
b) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Hulbsatz werden Die Geldbuße wird in den Fällen der §§ 38
die Worte der Einspruch" durch die Worte
II
bis 41 von der Kartellbehörde festgesetzt. Vor
,,die Beschwerde" ersetzt. der Festsetzung hat die Kartellbehörde mit dem
Betroffenen eine mündliche und öffentliche Ver-
c) In Absatz 2 werden die Worte „ein Ein-
spruch" durch die Worte eine Beschwerde" handlung durchzuführen, sofern es sich um Ver-
11
ersetzt. ·st.öße gegen § 38 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 9 in Verbin-
dung mit den Vorschriften über die marktbe-
17. Nach § 53 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 an- herrschenden Unternehmen handelt; ist der Be-
gefügt: troffene bei Beginn der Verhandlung weder er-
"(3) In den Fällen des § 22 entscheidet die schienen noch ordnungsgemäß vertreten und ist
Kartellbehörde auf Grund öffentlicher münd- sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so
licher Verhandlung; mit Einverständnis der kann die Geldbuße ohne mündliche und öffent-
Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung liche Verhandlung mit dem Betroffenen fest.-
entschieden werden. § 24 Satz 2 gilt entspre- gesetzt werden. § 82 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwen-
chend." den.
§ 82
18. § 56 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird die Verweisung auf § 18 11
(1) Uber den Antrag des Betroffenen auf ge-
Abs. 1, § 22 Abs. 4" durch die Verweisung auf richtliche Entscheidung entscheidet. das Ober-
"§§ 18, 22 Abs. 4'' ersetzt. landesgericht, in dessen Bezirk die Kartellbe-
hörde ihren Sitz hat; das gleiche gilt für die
19. § 58 wird wie folgt geändert: richterlichen Entscheidungen auf Grund des § 42
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten; die in
a) In Nummer 2 wird die Verweisung auf § 2 11
§ 42 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Ord-
Abs. 3, § 3 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1" durch die
nungswidrigkeiten vorgesehene Beschwerde ist
Verweisung auf § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3 oder
11
nicht zulässig.
§ 5 a Abs. 3" ersetzt.
(2) Die mündliche Verhandlung findet außer
b) Nummer 3 wird gestrichen.
in den Fällen des § 55 Abs. 3 Satz 1 des Geset-
c) Nummer 4 erhält folgende Fassung: zes über Ordnungswidrigkeiten auch in den Fäl-
„4. die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 17 len des § 81 Satz 2 statt. Bei jeder mündlichen
Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 4, §§ 27, 38 Abs. 3 Verhandlung ist die Anwesenheit eines Vertre-
Satz 5, § 102 Abs. 2 und 3 oder § 104 ters der Kartellbehörde notwendig. Die Offent.-
Abs. 2 ergehen,". lichkeit kann für den Teil der Verhandlung
ausgeschlossen werden, in dem Gegenstände be-
20. Die §§ 59 bis 61 werden gestrichen. handelt werden, an deren Geheimhaltung ein
Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Inter-
21. § 62 Abs. 1 erhält folgende Fassung: esse hat.
"(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist § 83
die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue
Tatsachen und Beweismittel gestützt werden." Uber die Rechtsbeschwerde entscheidet. der
Bundesgerichtshof. Die Staatsanwaltschaft. ist an
22. § 63 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: dem Verfahren nicht beteiligt. Das Gericht, des-
sen Entscheidung angefochten wird, leitet nach
,,2. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2,
Eingang der Beschwerdebegründung, in Erman-
§ 17 Abs.1, §§ 18, 20 Abs.3 Satz 2, § 22
gelung einer solchen nach Ablauf der in § 56
Abs. 4, §§ 27, 31 Abs. 3, § 38 Abs. 3 Satz 5,
Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
§ 102 Abs. 2 oder 3 oder § 104 Abs. 2 ge-
keiten bestimmten Frist unverzüglich die Akten
troffen wird."
dem Bundesgerichtshof zu.
23. § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von § 84
einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Ver- (1) Der Vertretene, der nach § 42 neben dem
fügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. Betroffenen für Geldbußen und Kosten haftet,
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfü- ist Verfahrensbeteiligter mit denselben Rechten
gung der Kartellbehörde. Es genügt, wenn die wie der Betroffene. Vertretern der von dem Ver-
Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Be- fahren berührten Wirtschaftskreise, einschließ-
schwerdegericht. eingeht." lich der Vereinigungen zur Vertretung von Ver-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1367
braucherinteresscn, ist im Verfahren in geeigne- 26. a) In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung
ten Fällen Celegenheit zur Stellungnahme zu auf ,,§§ 1 bis 5" durch die Verweisung auf
geben. ,, § § 1 bis 5 a ersetzt.
II
(2) Im gerichtlichen Verfahren hat auch die 27. In den §§ 92, 93 Abs. 1 sind jeweils an Stelle der
Kartellbehörde die Stellung eines Verfahrens- Worte ,,§ 81 Abs. 1" die Worte ,,§ 82 Abs. 1, § 85
beteiligten. Satz 2, § 86 Abs. 2 und § 86 a Satz 1" einzufügen.
(3) Die gerichtlichen Entscheidungen sind den 28. In § 95 Abs. 1 Nr. 2 wird der Klammerzusatz wie
Verfahrcnsbeteiliglen zuzustellen. folgt geändert:
§ 85 ,, (§§ 83, 86 a Satz 2) ".
Soweit nach § 66 des Gesetzes über Ordnungs- 29. In § 97 entfallen die Worte „auf Antrag".
widrigkeiten der Bußgeldbescheid abgeändert
oder aufgehoben werden kann, entscheidet die Artikel 2
Kartellbehörde, die den Bußgeldbescheid erlas- Bis zur Anlegung des in Artikel 1 Nr. 6 Buch-
sen hat. Hat eine gerichtliche Nachprüfung statt- stabe b (§ 16 Abs. 5 und 6) bezeichneten Preisbin-
gefunden, so entscheidet das gemäß § 82 zustän- dungsregisters hat das Bundeskartellamt auf Antrag
dige Oberlandesgericht. jedem Auskunft über die Angaben zu erteilen, die
nach Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b (§ 16 Abs. 5) in das
§ 86 Preisbindungsregister einzutragen sind.
(1) Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden
des Bundeskartellamtes wird nach den Vor- Artikel 3
schriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-
Soweit Verfügungen der Kartellbehörde vor dem
zes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt worden sind,
vom Bundeskartellamt als Vollstreckungsbe- gelten die bisherigen Vorschriften über den Ein-
hörde durchgeführt.
spruch.
(2) Die Erzwingungshaft nach § 69 des Ge- Artikel 4
setzes über Ordnungswidrigkeiten wird auf An:-
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
trag der Kartellbehörde durch das gemäß § 82
tigt, das Gesetz in der durch Artikel 1 geänderten
zuständige Oberlandesgericht angeordnet.
Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und
§ 86 a dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Für die gerichtliche Uberprüfung gemäß § 58 Artikel 5
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
in § 82 bezeichnete Oberlandesgericht zuständig. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Uber die Rechtsbeschwerde entscheidet der Bun- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
desgerichtshof. 11 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
26. Nach § 90 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 an- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
gefügt: Dritten Dberleitungsgesetzes.
,, (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung Artikel 6
eines nach § 16 gebundenen Preises gegenüber Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
einem gebundenen Abnehmer oder einem ande- Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in
ren Unternehmen zum Gegenstand haben. 11
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
füJer gesetzliche Hande]sk]assen für geschlachtetes Gefli1gel und für GeflügeHe.:He
Vom 15. September 1965
.Swnm1ung des Bundesrechts, B11ndesgesetzbl. III 7849-1-5
Auf Gm nd dt!S § 1 Abs. 1 des Gesetzes über ge- § 3
setzlidw llandPlskJassPn für Erzeugnisse d<~r Land-
Verbindliche Anwendung
wirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951
(Bundcsgeselzbl. 1 S. 970). gcündcrt durch das Gesetz (1) Vom 1. Januar 1966 ab dürfen uc.:n„U.iU',-U
zur Änderung des Gei;elzes über gesetzliche Geflügel und Geflügelteile gewerbsmäßig nur nach
Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft den gesetzlichen Handelsklassen in den Verkehr ge•
und Fischerei vom 8. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I bracht werden,
S. 266). in Verbindung mit dem Gesetz über den (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ware unmittel-
Ubergang von Zustündigkeilen auf dem Gebiete des bar vom Erzeugerbetrieb aus und nicht im Reise-
Rechts des Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 gewerbe oder auf Märkten an den Letztverbraucher
(Bundesgesetzbl. I S. 560) wird vom Bundesminister abgegeben wird.
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Gesund- § 4
heitswesen und auf Grund der §§ 4 und 5 dieses Ge- Pflicht zur Kennzeichnung
setzes von der Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet: (1) Geschlachtetes Geflügel und Geflügelteile, die
nach den gesetzlichen Handelsklassen in den Ver-
kehr gebracht werden, müssen nach § 5 gekenn-
§ 1 zeichnet sein.
Einführung von gesetzlichen Handelsklassen (2) Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache,
(1) Für geschlachtetes Geflügel und für Geflügel- deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift an-
teile werden gesetzliche Handelsklassen mit den zubringen
Bezeichnungen 1. bei verpackter vVare auf der Einzelverpackung
Handelsklasse A und den Sammelverpackungen,
Handelsklasse B 2. bei nicht verpackter Ware auf einem Schild auf
Handelsklasse C oder neben der Ware.
eingeführt.
§ 5
(2) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind fol- Inhalt und Form der Kennzeichnung
gende Arten von Hausgeflügel:
Hühner, mit Ausnahme der Zwerghühner, (1) Die Kennzeichnung muß folgende Angaben
enthalten:
Enten,
1. die Handelsklasse,
Gänse,
2. die Sorte,
Puten.
3. den Angebotszustand,
(3) Geflügelteile im Sinne dieser Verordnung sind: 4. Anschrift desjenigen, der die Ware in den Ver-
Hälfte, kehr bringt; dies gilt nicht für unverpa.ckte VVare.
Brust, (2) Die Kennzeichnung muß ferner folgende An-
ganzer Schenkel, gaben enthalten:
Oberschenkel, 1. bei geschlachtetem Geflügel die Herrichtungs-
Unterschenkel. form,
2. bei Geflügelteilen die Bezeichnung des Geflügel-
§ 2 teils im Sinne des § 1 Abs. 3.
Eigenschaften
§ 6
(1) Geschlacht(~tes Geflügel und Geflügelteile, die
Begriffsbestimmungen für die Kennzeichnung
nach den gesetzlichen Handelsklassen in den Ver-
kehr gebracht werden, müssen die in Abschnitt I (1) Sorten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind nach
der Anlage bezeichneten Eigenschaften aufweisen. Maßgabe des Abschnitts II der Anlage:
(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung 1. bei Hühnern:
ist das Feilhalten, Anbieten, Verkaufen und jedes a) Brathähnchen (Poulets).
sonstige Uberlassen an andere. b) Suppenhühner,
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1369
2. bei Enten: der gesetzlichen Handelsklasse nicht beseitigt oder
unkenntlich gemacht werden, so muß die neue Kenn-
a) Frühmastenten,
zeichnung zusätzlich die Angabe enthalten, daß die
b) junge Enten, ursprüngliche Kennzeichnung nach der gesetzlichen
c) über ein Jahr alte Enten, Handelsklasse ungültig ist.
3. bei Gänsen:
§ 8
a) Frühmastgänse,
Marktnotierungen
b) junge Gänse,
Börsen und Verwaltungen der öffentlichen
c) über ein Jahr alte Gänse,
Märkte, die Preisnotierungen für geschlachtetes Ge-
4. bei Puten: flügel und Geflügelteile vornehmen, sind verpflich-
tet, ihren Notierungen die gesetzlichen Handels-
a) junge Puten,
klassen nach § 1 zugrunde zu legen.
b) über ein Jahr alte Puten.
(2) Angebotszustände im Sinne des § 5 Abs. 1 § 9
Nr. 3 sind nach Maßgabe des Abschnitts III der An- Ordnungswidrigkeiten
lage:
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des
1. frisch, Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Er-
2. tiefgefroren, zeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei handelt,
3. gefroren, wer geschlachtetes Geflügel oder Geflügelteile
4. aufgetaut. 1. entgegen § 3 nicht nach den gesetzlid-ien Handels-
(3) Herrichtungsformen im Sinne des § 5 Abs. 2 klassen oder
Nr. 1 sind nach Maßgabe des Abschnitts IV der An- 2. entgegen § 4 oder § 7 nicht mit der vorgeschrie-
lage: benen Kennzeichnung in den Verkehr bringt.
1. geschlossen,
2. entdärmt, § 10
3. bratfertig oder kochfertig, Land Berlin
4. grillfertig, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
5. spießfertig. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über
§ 7
gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der
Neue Kennzeichnung Landwirtschaft und Fischerei auch im Land Berlin.
Eine Ware, die nach einer gesetzlichen Handels-
klasse gekennzeichnet ist, jedoch die Eigenschaften § 11_
für diese Handelsklasse nicht mehr aufweist, ist
Inkrafttreten
nach der gesetzlichen Handelsklasse zu kennzeich-
nen, die dem veränderten Zustand der Ware ent- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-.
spricht. Kann die ursprüngliche Kennzeichnung nach dung in Kraft.
Bonn, den 15. September 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft. und Forsten
Schwarz
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage
ZU §§ 2 und 6
I. Güteeigenschaften
A. Gemeinsame Eigenschaften für die Handelsklassen A, B und C
1. Gerupft.
2. Gut ausgeblutet, frei von Schmutz und Blut.
3. Muskelmagen geschält (von der Homschicht befreit). Herz, Leber und Hals gesäubert, wenn sie
dem Tierkörper beigelegt werden.
B. Besondere Eigenschaften
1. Handelsklasse A:
a) Körperbau: Tierkörper gut entwickelt, ebenmäßig. Zugelassen sind: leicht
gebogener Rücken, leichte Eindellung des Brustbeins von nicht
mehr als 3 mm.
b) Fleischansatz: Vollfleischig, gut entwickelte breite und lange Brust, die in ihrer
ganzen Länge und bis zur Brustbeinspitze einen vollen Fleisch-
ansatz hat, so daß das Brustbein nicht hervorsteht. Schenkel,
Oberschenkel und Unterschenkel ebenfalls mit gutem Fleisch-
ansatz.
c) Fettansatz: Bei Brathähnchen, Junghühnern und Puten gleichmäßiger leich-
ter Fettansatz auf Brust, Rücken, Lenden und Schambein. Bei
Suppenhühnern und Wassergeflügel darf eine stärkere Fett-
schicht vorhanden sein.
d) Federkiele (Stoppeln und Frei von hervorstehenden und nicht hervorstehenden Feder-
Stoppelhülsen). kielen und Haaren.
e) Verletzungen: An Brust und Schenkeln keine Einschnitte oder Hautrisse. An
anderen Stellen dürfen bei Brathähnchen, Junghühnern, Suppen-
hühnern und Enten diese Verletzungen als Einzelverletzungen
nicht mehr als 15 mm und insgesamt nicht mehr als 40 mm lang
sein. Bei Puten und Gänsen können Verletzungen jeweils mit
den doppelten Abmessungen vorliegen. Gebrochene Knochen
dürfen nicht vorhanden sein. Glieder mit Ausnahme der Flügel-
spitzen dürfen nicht fehlen. Bei Geflügelteilen bleiben Ver-
letzungen der Haut, die durch die Schnittführung bedingt sind,
außer Betracht.
f) Verfärbungen und Frei von Quetschungen und Verfärbungen im Fleisch der Brust
Quetschungen: und der Schenkel. An anderen Stellen darf leicht gerötetes
Fleisch in einem Bereich bis zu 15 mm Durchmesser vorhanden
sein. Leichte Hautrötungen dürfen auf der Brust und den Schen-
keln in einem Ausmaß von 15 mm und an anderen Körperteilen
in einer Größe bis zu 20 mm Durchmesser auftreten. Leichte
Hautrötungen sollen auf der Brust und den Schenkeln insgesamt
25 mm nicht überschreiten. Bei Fleischrötungen sowie anderen
Verfärbungen an anderen Stellen darf die Summe der Durch-
messer der einzelnen Verfärbungen 40 mm nicht überschreiten.
Die Haut im Bereich des Kopfansatzes und an den Flügelspitzen
darf an den Federfollikeln nur leicht gerötet sein. Bei Puten
und Gänsen können jeweils die doppelten Abmessungen vor-
handen sein.
g) Frostbrand: Kein Frostbrand.
h) Angebotszustand: Nur frisch, tiefgefroren oder gefroren. Aufgetaute Tierkörper
oder Teile von ihnen dürfen nicht als Ware der Handels-
klasse A in den Verkehr gebracht werden.
Nr. 53 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1371
2. Handelsklasse B:
a.) Körperbau: Tierkörper mindestens mäßig entwickelt, ein gebogenes, leicht
krummes und eingedrücktes Brustbein, ein mäßig krummer
Rücken sowie ungleichmäßige Schenkel und ungleichmäßige
Flügel können vorhanden sein.
b) Fleischansatz: Fleischig, aber nicht mager, das Brustbein darf nicht übermäßig
hervortreten.
c) Fettansatz: Ungleichmäßig, aber ausreichender Fettansatz .auf Brust und
Schenkel, so daß die Muskulatur sich nicht deutlich durch die
Haut abzeichnet.
d) Federkiele (Stoppeln und Frei von hervorstehenden Federkielen und Haaren. Nicht her-
Stoppelhülsen): vorstehende Federkiele dürfen nur vereinzelt vorhandt-n sein.
e) Verletzungen: Einschnitte und Hautrisse auf Brust und Schenkeln zulässig. Sie
dürfen bei Brathähnchen, Junghühnern, Suppenhühnern und
Enten als Einzelverletzung nicht mehr als 15 mm, insgesamt
nicht mehr als 40 mm lang sein. An anderen Körperteilen sind
Einschnitte und Hautrisse im einzelnen bis zu einer Länge von
20 mm, insgesamt jedoch nur bis zu 80 mm, zulässig. Bei Puten
und Gänsen sind jeweils die doppelten Abmessungen zugelas-
sen. Mehr als zwei ausgerenkte Gelenke sind nicht zulässig -
vorausgesetzt, daß diese nicht in Verbindung mit Quetschungen
oder Blutgerinsel auftreten. Außerdem ist ein gebrochener
Knochen im Schenkel oder Flügel zulässig, wenn er nicht her-
vorsticht und keine übermäßige Quetschung und kein Blut-
gerinnsel sichtbar sind.
f) Verfärbungen und An Brust und Schenkeln keine Fleischquetschungen und - ab-
Quetschungen: gesehen von einer leicht dunklen Färbung - keine Verfärbun-
gen zulässig, die größer als 15 mm im Durchmesser sind. An
anderen Körperteilen dürfen Quetschungen und Verfärbungen
des Fleisches 40 mm im Durchmesser nicht überschreiten. Haut-
quetschungen auf Brust und Schenkeln sind nur in einer leicht
rötlichen Farbe bis zu 40 mm im Durchmesser zulässig. An an-
deren Körperteilen dürfen leicht rötliche Hautquetschungen
80 mm im Durchmesser nicht überschreiten. Unbeschadet dieser
Abmessungen darf die Summe der Durchmesser aller Fleisch-
quetschungen und aller anderen Verfärbungen auf Brust und
Schenkeln 50 mm und auf den übrigen Körperteilen 100 mm
nicht überschreiten. Bei Puten und Gänsen darf die Summe der
Durchmesser aller Verfärbungen auf Brust und Schenkeln
75 mm und auf den übrigen Körperteilen 150 mm nicht über-
schreiten.
3. Handelsklasse C: Schlachtgeflügel und Geflügelteile, die nicht die Eigenschaften
der Handelsklasse A oder B aufweisen.
II. Sorten von Schlachtgeflügel und Geflügelteilen
1. Haushühner
a) Brathähnchen: Vor der Geschlechtsreife geschlachtetes Huhn (Brustbeinfortsatz
biegsam).
Tiere von mehr als 1 500 g Gewicht im geschlossenen oder mehr
als 1 200 g Gewicht im bratfertigen Zustand können als Jung-
huhn oder Poularde bezeichnet werden.
b) Suppenhuhn: Nach der Geschlechtsreife geschlachtetes Huhn (Brustbein-
fortsatz verknöchert).
2. Enten
a) Frühmastente: Junge Ente, vor der ersten Federreife geschlachtet. Die Knorpel-
teile sind nicht verknöchert. Der Brustbeinfortsatz ist biegsam.
b) Junge Ente: Nach der ersten Federreife geschlachtet. Der Brustbeinfortsatz
muß noch biegsam sein.
c) Uber ein Jahr alte Ente: Knorpelteile und Brustbeinfortsatz sind verknöchert.
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I „
3. Gfü1se
a) Frülmrnslgans: Junge Gans, durch Schnellmast vor der ersten Federreife
schlachtreif geworden. Die Knorpelteile sind nicht verknöchert.
Der Brustbeinfortsatz ist biegsam.
b) Junge Gans: Nach der ersten Federreife geschlachtet. Der Brustbeinfortsatz
muß noch biegsam sein.
c) Uber ein Jahr alte Gcms: Sämtliche Knorpelteile und Brustbeinfortsatz sind verknöchert.
4. Puten
a) Junge Pute: Die Knorpelteile sind nicht verknöchert. Der Brustbeinfortsatz
muß noch biegsam sein.
b) Uber ein Jahr alte Pute: Knorpelteile und Brustbeinfortsatz sind verknöchert.
5. Hälfte: Hälfte des in der Mittellinie geteilten Tierkörpers. Herz, Leber,
Muskelmagen und Hals oder einzelne dieser Teile können bei-
gelegt werden.
6. Brust: Beiderseits des Brustbeins gelagerte kräftige Brustmuskulatur
des Tierkörpers mit oder ohne Brustbein und den unter diesen
Muskeln gelagerten Knochenanteilen.
7. Ganzer Schenkel: Gesamtes Bein zwischen Hüft- und Fuß-(Tarsal-)Gelenk mit
Muskelfleisch und Haut, Gelenke getrennt.
8. Oberschenkel: Oberteil des Beins zwischen Hüft- und Kniegelenk mit Muskel-
fleisch und Haut, Gelenke getrennt.
9. Unterschenkel: Unterteil des Beins zwischen Knie- und Fuß-(Tarsal-)Gelenk mit
Muskelfleisch und Haut, Gelenke getrennt.
III. Angebotszustand:
a) Frisch: Von der Schlachtung an nicht durch Kälteeinwirkung erstarrt.
b) Tief gefroren: Unmittelbar nach der Schlachtung mit einer mittleren Geschwin-
digkeit von mindestens 1 cm in der Stunde auf eine Kern-
temperatur von mindestens - 18° C eingefroren und auf die-
ser Temperatur gehalten. Bei der Entnahme aus dem Transport-
raum und bei der Abgabe an den Verbraucher darf eine vor-
übergehende Temperaturerhöhung der Geflügel-Randschicht um
höchstens 3° C bis auf - 15° C eingetreten sein.
c) Gefroren: Teilweise oder vollständig durch Kälteeinwirkung "' erstarrt,
jedoch nicht oder nicht mehr tiefgefroren.
d) Aufgetaut: Vorher tiefgefroren oder gefroren, jedoch nicht mehr durch
Kälteeinwirkung erstarrt.
IV. Herrichtungsformen für geschlachtetes Geflügel:
a) Geschlossen: Nicht ausgenommen, mit oder ohne Kopf oder Ständern (Pad-
deln).
b) Entdärmt: Därme vollständig entfernt.
c) Bratfertig -- Kochfertig: Ausgenommen, ohne Kopf, Kropf, Speiseröhre, Luftröhre, Hals,
After und Geschlechtsorgane. Ständer (Paddeln) sind im Fuß-
(Tarsal-)Gelenk oder unmittelbar unterhalb des Fuß-(Tarsal-)
Gelenks entfernt. Genießbare Innereien wie Herz, Leber,
Muskelmagen und Hals verpackt vollständig oder teilweise dem
Tierkörper beigelegt.
d) Grillfertig: Wie zu c), jedoch ohne Herz, Leber, Muskelmagen und Hals.
e) Spießfertig: Wie zu d), jedoch mit Kopf, Hals und Ständern (Paddeln).
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz, - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundcsgeselzblütt erscheint in drei Teilen. In Tell I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts voll! 10. Juli 1_?58 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten gPordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
B~zugsbedn1gungen fur Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
E 1 n z e I s _1. u c k e Je ungelangene 24 Seilern DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Koln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.