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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 18. September 1965 Nr. 52
Tag Inhalt Seite
13. 9. 65 Sechstes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes ................................. , . . . . . . . . 1313
Andert Bundcsgesetzbl. 111611-10 und 613-1
14. 9. 65 Zweites Gesetz zur Änrlerung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) . . . . . . . 1315
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzb1. 111 251-4; ändert Bundesgesetzbl. 111 251-1
und 251-111
10, 9. 65 Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1341
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 2600-1-1; betrifft Bundesgesetzbl. 111 210-2-1
10. 9. 65 Gebührenverordnung zum Ausländergesetz (Geb V AuslG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1346
Sommlung des Bunclesrechts, Bundesgesetzbl. 111 2600-1-9; betrifft Bundesgesetzbl. III 210-2-2
Sechstes Gesetz
1
zur Änderung des Zollgesetzes )
Vom 13. September 1965
Der Bundeslag hat das folgende Gesetz be- beziehen sind, so werden die Frachten im
schlossen: Verhältnis der Streckenanteile aufgeteilt. Dies
gilt nicht, wenn der Zollstelle nachgewiesen
Artikel 1 wird, welche Frachten nach einem allgemein
verbindlichen Frachttarif für die Beförderung
Das Zollgesetz vom 14. Juni 1961 2 ) (Bundesgesetz- der Waren auf der Strecke, für welche die
blatt I S. 737), zuletzt geändert durch das Fünfte Kosten in den Zollwert einzubeziehen sind,
Gesetz zur Anderung des Zollgesetzes vom 14. Mai entstanden wären.",
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 387), wird wie folgt ge-
ändert: b) die bisherigen Absätze 5 und 6 als Absätze 7
und 8 bezeichnet.
1. In § 32 werden
2. In § 52 werden
a) nach Absatz 4 als neue Absätze 5 und 6 ein-
gefügt: a) in Absatz 1 der Satz 2 gestrichen,
,,(5) Werden Waren, die bei der Einfuhr aus b) in Absatz 4 der Satz 3 durch folgende Sätze
einem Mitgliedstaat der Europäischen Atom- ersetzt:
gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft „Ist der Zollsatz für die veredelten Waren
für Kohle und Stahl oder der Europäischen niedriger als für die unveredelten Waren, so
Wirtschaftsgemeinschaft keinem Binnenzoll wird der Berechnung des Minderungsbetrages
oder nur einem Angleichungszoll unterliegen, (Satz 1) der Zollsatz zugrunde gelegt, der für
aus dritten Ländern über einen Mitgliedstaat die veredelten Waren gilt. Sieht der Zolltarif
dieser Gemeinschaften eingeführt, so sind bei für Waren von der Beschaffenheit der unver-
der Erhebung des Außenzolles abweichend edelten Waren im Rahmen eines Zollkontin-
von § 29 Abs. 2 Nr. 2 die Kosten, welche die gents einen ermäßigten Zollsatz oder Zoll-
Lieferung der Waren durch das Gebiet der freiheit vor, so wird der Zoll für die veredelten
Gemeinschaften betreffen, nicht in den Zoll- Waren nur um den Betrag gemindert, der sich
wert einzubeziehen; werden die Waren nach bei Inanspruchnahme des Zollkontingents er-
der Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaften geben würde.",
noch durch ein Drittland befördert, so gilt dies c) die Absätze 6 und 7 gestrichen,
auch für die Kosten der Lieferung durch dieses
Land. Satz 1 gilt nicht im Postverkehr. d) folgender neuer Absatz 6 angefügt:
,, (6) Sind die Vvaren in Mitgliedstaaten der
(6) Entstehen für die Beförderung einer
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ver-
Ware mit demselben Beförderungsmittel so-
edelt worden und sind auf die veredelten
wohl Frachten, die in den Zollwert einzu-
Waren die Binnenzollsätze anzuwenden, so
bezi~hen, als auch solche, die nicht einzu-
wird der Berechnung des Minderungsbetrages
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 611-10 und 613-1 (Absatz 4 Satz 1) der Zollsatz zugrunde gelegt,
2) Bundesgesetzbl. Ill 613-1 der für die veredelten Waren gilt."
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3. In§ 55 wird durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des
Umsatzsteuergesetzes vom 26. März 1965 (Bundes-
a) nach Absatz 8 folgender Absatz 9 eingefügt:
gesetzbl. I S. 156), wird am Ende des Satzes 2 an
,, (9) Soll Zollgut nach der Abfertigung aus Stelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt und da-
zwingenden betriebstechnischen Gründen mit nach eingefügt:
anderem Zollgut oder auch Freigut im Sinne
der §§ 947 und 948 des Bürgerlichen Gesetz- "§ 32 Abs. 5 des Zollgesetzes und seine Durch-
buchs verbunden, vermischt oder vermengt führungsvorschriften sind nicht anzuwenden."
werden, so kann dies, wenn damit keine un-
angemessenen Zollvorteile verbunden sind,
mit der Wirkung bewilligt werden, daß das Artikel 3
daraus entstehende Zollgut so behandelt wird,
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
als ob die Waren getrennt gehalten worden
wären.", Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
b) der bisherige Absatz 9 als Absatz 10 be-
zeichnet.
Artikel 2 Artikel 4
In § 6 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Artikel 1 Nr. 3 dieses Gesetzes tritt am 1. Novem-
Fassung der Bekanntmachung vom 1. September ber 1964 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am
1951 3 ) (Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
B) Bundesgesetzbl. III 611-10
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965 1315
Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
(BEG-Schlußgesetz) ·
Vom 14. September 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. IJJ 251-4 1)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- d) als Heimkehrer im Sinne des Gesetzes
rates das folgende Gesetz beschlossen: über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer
(Heimkehrergesetz} seinen Wohnsitz
Artikel I oder dauernden Aufenthalt im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes genommen hat
Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes 2) oder nimmt;
Das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer e} Vertriebener im Sinne des § 1 des Ge-
der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundes- setzes über die Angelegenheiten der
entschädigungsgesetz - BEG) in der Fassung vom Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundes-
29. Juni 1956 und vom 1. Juli 1957 wird wie folgt vertriebenengesetz) ist und im Geltungs-
geändert: bereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt bis zum
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 30. April 1965 genommen hat oder nach
a) In Nummer 1 werden die Worte „ vorsätz- diesem Zeitpunkt innerhalb von 6 Mo-
lich oder leichtfertig" gestrichen. naten nimmt, nachdem er das Gebiet des
b) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
Staates verlassen hat, aus dem er ver-
trieben oder ausgesiedelt worden ist;
,,4. der Geschädigte, der als naher Ange-
f) als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des
höriger des Verfolgten von national-
§ 3 des Bundesvertriebenengesetzes an-
sozialistischen Gewaltmaßnahmen mit-
erkannt ist und seinen Wohnsitz oder
betroffen ist; als nahe Angehörige
dauernden Aufenthalt im Geltungs-
gelten der Ehegatte des Verfolgten
und die Kinder, solange für sie nach bereich dieses Gesetzes genommen hat
oder nimmt; gleichgestellt ist, wer aus
Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt
werden können." der sowjetischen Besatzungszone oder
aus dem sowjetisch besetzten Sektor
2. § 4 erhält folgende Fassung: von Berlin im Wege der Notaufnahme
oder eines vergleichbaren Verfahrens
,,§ 4 zugezogen ist und am 31. Dezember 1964
(1) Anspruch auf Entschädigung besteht, seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-
1. wenn der Verfolgte enthalt im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes gehabt hat; § 3 Abs. 2 des Bun-
a) am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz desvertriebenengesetzes findet entspre-
oder dauernden Aufenthalt im Geltungs- chende Anwendung;
bereich dieses Gesetzes gehabt hat;
g) im Wege der Familienzusammenführung
b} vor dem 31. Dezember 1952 verstorben seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-
ist und seinen letzten Wohnsitz oder enthalt aus dem Gebiet der sowjetischen
dauernden Aufenthalt im Geltungs- Besatzungszone oder aus dem sowje-
bereich dieses Gesetzes gehabt hat; tisch besetzten Sektor von Berlin in den
c) vor dem 31. Dezember 1952 ausgewan- Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt
dert ist, deportiert oder ausgewiesen hat oder verlegt, weil er infolge körper-
worden ist und seinen letzten Wohnsitz licher oder geistiger Gebrechlichkeit
oder dauernden Aufenthalt im Reichs- ständiger Wartung und Pflege bedarf
gebiet nach dem Stande vom 31. Dezem- oder mindestens 65 Jahre alt ist; § 3
ber 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
Danzig gehabt und diesen nicht erst nach findet entsprechende Anwendung;
Beendigung der nationalsozialistischen 2. wenn der Verfolgte am 1. Januar 1947 sich
Gewaltherrschaft in den unter fremder in einem DP-Lager im Geltungsbereich die-
Verwaltung stehenden deutschen Ost- ses Gesetzes aufgehalten hat und nach dem
gebieten oder im Gebiet der Freien Stadt 31. Dezember 1946 entweder während des
Danzig begründet hat; Aufenthalts im DP-Lager verstorben ist
oder aus dem Geltungsbereich dieses Ge-
1
) Andert Bundesgesetzbl. III 251-1 und 251-1/1 setzes ausgewandert ist oder als heimat-
2) Bundesgesetzbl. III 251-1 loser Ausländer in die Zuständigkeit der
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
deutschen Behörden übergegangen ist oder schaft seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-
die deutsche Staatsangehörigkeit erworben enthalt in dem in Satz 1 bezeichneten Gebiet
hat. begründet hat.
(2) Als Auswanderung im Sinne dieses Ge- (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur
setzes gilt auch, wenn der Verfolgte vor dem i11:soweit, als der Anspruch des Verfolgten auf
8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des die Witwe im Erbwege übergegangen wäre,
§ 1 seinen Wohnsitz oder dauernden Auf- wenn der Verfolgte die Voraussetzungen des
enthalt aus dem Reichsgebiet nach dem Stande § 4 erfüllt haben würde. Der Anspruch ist
vom 31. Dezember 1937 oder dem Gebiet der weder übertragbar noch vererblich.
Freien Stadt Danzig verlegt hat.
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß zu-
(3) Der Anspruch auf Entschädigung ent- gunsten des Witwers einer Verfolgten."
fällt nicht dadurch, daß der deportierte Ver-
folgte (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) zwangs- 4. § 5 Abs. 3 wird gestrichen.
weise in das Reichsgebiet nach dem Stande
vom 31. Dezember 1937 oder in das Gebiet der 5. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „oder aus dem
Freien Stadt Danzig zurückgeführt worden, ist. Grunde des § 167 Abs. 1" gestrichen.
(4) Der vertriebene Verfolgte (Absatz 1 6. § 9 Abs. 5 erhält folge1;1de Fassung:
Nr. 1 Buchstabe e) hat auch dann Anspruch auf ,, (5) Für Schaden, der mit an Sicherheit gren-
Entschädigung, wenn sich seine Zugehörigkeit zender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Ver-
zum deutschen Volk darauf gründet, daß er folgung entstanden wäre, wird keine Ent-
dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ange- schädigung geleistet."
hört hat; ein ausdrückliches Bekenntnis zum
deutschen Volkstum ist nicht Voraussetzung 7. § 10 erhält folgende Fassung:
der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und ,,§ 10
Kulturkreis.
(1) Auf die Entschädigung sind aus deut-
(5) Als Familienzusammenführung (Absatz 1 schen öffentlichen Mitteln gewährte Leistungen
Nr. 1 Buchstiabe g) gilt die Aufnahme durch anzurechnen, die im Zuge der Entschädigung
den Ehegatten, durch Verwandte gerader Linie für Opfer der nationalsozialistischen Ver-
oder der Seitenlinie bis zum zweiten Grad folgung bewirkt worden sind. Dabei sollen
oder durch Stief- oder Pflegekinder, an Kindes Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum
Statt Angenommene oder Schwie~erkinder. oder für einen bestimmten Schadenstatbestand
Eine Aufnahme durch Stief- oder Pflegekinder bewirkt worden sind oder bewirkt werden,
oder an Kindes Statt Angenommene kommt nur auf die Entschädigung für diesen Zeitraum
nur in Betracht, wenn sie vor Vollendung des oder für diesen Tatbestand angerechnet wer-
18. Lebensjahres oder mindestens drei Jahre den.
lang mit dem Zuziehenden in häuslicher Ge- (2) Leistungen, die nach dem Gesetz zur all-
meinschaft gelebt hatten. gemeinen Regelung durch den Krieg und den
Zusammenbruch des Deutschen Reiches ent-
(6) Der durch Freiheitsentziehung bedingte
standener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgen-
Zwangsiaufenthalt und der Aufenthalt in einem
gesetz) für einen bestimmten Schadenstatbe-
DP-Lager gelten nicht als Wohnsitz oder
stand und einen bestimmten Zeitraum bewirkt
dauernder Aufenthalt im Sinne dieses Ge-
setzes. worden sind, werden auf die Entschädigung
für diesen Tatbestand und diesen Zeitraum
(7) Für Schaden an Grundstücken besteht angerechnet.
der Anspruch auf Entschädigung ohne Rück-
(3) Stehen dem Berechtigten mehrere An-
sicht auf Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
sprüche zu, die zu verschiedener Zeit be-
des Verfolgten, wenn das Grundstück im Gel-
friedigt werden, so ist von der Anrechnung
tungsbereich dieses Gesetzes belegen ist."
auf Leistungen, die zum laufenden Lebens-
3. Es wird folgender neuer § 4 a eingefügt: unterhalt oder zum Aufbau einer ausreichen-
den Lebensgrundlage erforderlich sind, inso-
,,§ 4 a
weit abzusehen, als die Anrechnung auf
(1) Ist ein Verfolgter vor dem 31. Dezember ,spätere Leistungen gewährleistet ist.
1952 verstorben und hatte er seinen letzten
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außer- (4) Fürsorge- und Sozialhilfeleistungen sind
halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, nicht anzurechnen.
aber im Reichsgebiet nach dem Stande vom (5) Verfolgte sind nicht verpflichtet, Kosten
31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien der Sozialhilfe nach § 92 Abs. 3 des Bundes-
Stadt Danzig, so hat die nicht wiederverheira- sozialhilfegesetzes zu ersetzen. Soweit der
tete, von der Verfolgung mitbetroffene Witwe Verfolgte für die Zeit vor dem 1. November
Anspruch auf Entschädigung, sofern sie die 1953 Leistungen aus der Arbeitslosenfürsorge
Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Dies gilt erhalten hat, ist die Uberleitung des Anspruchs
nicht, wenn der Verfolgte erst nach Beendi- auf Entschädigung auf den Bund ausgeschlos-
gung der nationalsozialistischen Gewaltherr- sen."
Nr. S2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965 1311
8. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 11. § 15 erhält folgende Fassung:
,, ( 1) Geldansprüche für die Zeit vor dem ,,§ 15
1. Juli 1948 werden in Reichsmark berechnet (1) Anspruch auf Entschädigung für Schaden
und im Verhältnis 10 : 2 in Deutsche Mark um- an Leben besteht, wenn der Verfolgte getötet
gerechnet." oder in den Tod getrieben worden und sein
Tod während der Verfolgung oder innerhalb
9. Es wird folgender neuer § 12 a eingefügt:
von acht Monaten nach Abschluß der Verfol-
,,§ 12 a gung, die seinen Tod verursacht hat, eingetre-
Erhöhen sich wiederkehrende Leistungen ten ist. Es genügt, daß der ursächliche Zusam-
aus der bundesgesetzlichen Rentenversiche- menhang zwischen Tod und Verfolgung wahr-
rung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz, scheinlich ist. ,
so mindern sich die Renlen nach diesem Gesetz (2) Ist der Verfolgte während der Deporta-
insgesamt höchstens um den Monatsbetrag, tion oder während einer Freiheitsentziehung
um den sich die wiederkehrenden Leistungen im Sinne dieses Gesetzes oder innerhalb von
monatlich erhöht hüben oder erhöhen. Dies acht Monaten nach Beendigung der Deporta-
gilt sinngemäß im Falle der erstmaligen Fest- tion oder der Freiheitsentziehung verstorben,
setzung einer Rente nach diesem Gesetz. 11
so wird vermutet, daß die in Absatz 1 Satz 1
für den Anspruch genannten Voraussetzungen
10. In § 13 werden folgende Absätze 4 und 5
angefügt: vorliegen. 11
,, (4) Absätze 2 und 3 finden auf den Erbes- 12. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
erben entsprechende Anwendung. a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „kön-
(5) Ist ein Anspruch auf Entschädigung ver- nen II das Komma durch ein Semikolon er-
erblich, soweit der Verfolgte von seinen Kin- setzt und der nachfolgende Halbsatz ge-
dern oder von Erben beerbt wird, die im F,alle strichen.
der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der b) In Nummer 5 wird der Halbsatz ,, ,sofern sie
ersten Ordung gehören würden, so stehen die der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Ver-
zu Erben eingesetzten unehelichen Kinder des folgung, die zum Tode geführt hat, unter-
Verfolgten den ehelichen Kindern gleich, wenn halten hat, oder, wenn er noch lebte, unter-
die Vaterschaft des Verfolgten festgestellt ist. 11
halten würde' gestrichen.
11
13. § 19 erhält folgende Fassung:
,,§ 19
Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt für
vom vom
vom vom 1. Juli 1962
bis 1. April 1957
1. Juni 1960 1. Januar 1961 ab
bis bis 1. Oktober 1964
31. März 1957 bis bis 30. September
31. Mai 1960 31. Dezember 30. Juni 1962
1960 1964
die Witwe ................. 200DM 220DM 236DM 255DM 270DM 292DM
den Witwer .. , ............. 200DM 220DM 236DM 255DM 270DM 292DM
die Vollwaise .............. lO0DM ll0DM 118DM 128DM 136DM 147DM
die ernte und zweite
Halbwaise,
wenn keine Rente für die
Witwe oder den Witwer
gezahlt wird, je ~ ....... 75DM 83DM 89DM 97DM 103DM 111 DM
wenn eine Rente für die
Witwe oder den Witwer
gezahlt wird, je . . . . . . . ~ 55DM 61 DM 66DM 72DM 76DM 82DM
die dritte und jede folgende
Halbwaise, je ............ 50DM 55DM 59DM 64DM 68DM 73DM
den elternlosen Enkel • 0 •••• l00DM llODM 118DM 128DM 136DM 147DM
die Eltern oder die Adoptiv-
eitern zusammen ......... 150DM 165DM 177DM 192DM 204DM 220DM
einen überlebenden Elt<:rn-
teil oder Adoptivelt<:rntdl l00DM 110DM 118 DM 128DM 136DM 147 DM.•
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
14. § 21 erhült folgende Fassung: 19. § 27 wird wie fo]gt geändert:
,, § 21 a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Worten
,,Berechnung der Renten und Kapital-
(1) Haben sich die Verhältnisse, die der Be-
entschädigungen" an Stelle der Worte „eine
messung der R(mte zugrunde gelegt waren, Besoldungsübersicht" eingefügt „ und für
nachträglich so geändert, daß Jie auf Grund die Einreihung des Verfolgten in eine ver-
der veränderten Verhfütnisse neu errechnete gleichbare Beamtengruppe Besoldungsüber-
Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hun- sichten";
dert von der festgesetzten Rente abweicht, so
ist die Rente neu festzusetzen. das Wort „ausweist" wird durch das Wort
,,ausweisen" ersetzt.
(2) Hat der Hinterbliebene das 68. Lebens- b) Satz 3 des Absatzes 1 wird gestrichen.
jahr vollendet, so ist seine Rente nur dann
neu festzusetzen, wenn die auf Grund der ver- 20. In § 30 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 an-
änderten Verhältnisse errechnete Rente je- gefügt:
weils um mindestens 30 vom Hundert von der ,,§§ 1;37, 138 Abs. 1 und § 157 des Bundes-
festgesetzten Rente abweicht." beamtengesetzes und die Verordnung zur
Durchführung des § 137 des Bundesbeamten-
15. § 22 wird gestrichen. gesetzes finden entsprechende Anwendung."
16. In § 25 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. 21. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Abs"ltz 2 eingefügt:
17. In § 25 Abs. 3 werden die Worte „vor der
Währungsumstellung" durch die Worte „vor ,, (2) War der Verfolgte mindestens ein
dem 1. Juli 1948" er,setzt. Jahr in Konzentrationslagerhaft und ist er
in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hun-
18. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung: dert oder mehr gemindert, so wird für den
,, (2) Der Anspruch auf die Summe der rück- Anspruch auf Rente zu seinen Gunsten ver-
ständigen Rentenbeträge m1d auf die Kapital- mutet, daß die verfolgungsbedingte Minde-
entschädigung ist vor Festsetzung oder vor rung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert
rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur beträgt."
vererblich, wenn der Hinterbliebene von sei- b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Ab-
nem Ehegatten oder seinen oder des Verfolg- sätze 3 bis 6.
ten Kindern, Enkeln oder Eltern beerbt wird. c) In dem neuen Absatz 5 wird das Zitat „Ab-
§ 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung .., satzes 2" durch „Absatzes 3" ersetzt.
22. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbs-
fähigkeit
vom vom
vom vom
bis 1. Juni 1960 1. Juli 1962 ab
1. April 1957 1. Januar 1961
bis bis 1. Oktober 1964
31. März 1957 bis bis
31. Dezember 30. September
31. Mai 1960 30. Juni 1962
1960 1964
von 25 bis 39 v. H. l00DM ll0DM 118DM 128DM 136 DM 147DM
von 40 bis 49 v. H. 125DM 138DM 148DM 160 0:.1 170DM 184DM
von 50 bis 59 v. H. 150DM 165 DM 177DM 192DM 204DM 220DM
von 60 bi,s 69 V. H. 175DM 193DM 207DM 224DM 237DM 256DM
von 70 bis 79 V. H. 200DM 220DM 236DM 255DM 270DM 292DM
von 80 und mehr v. H. 250DM 275DM 295DM 319DM 338DM 365 DM."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Mindestbetrag setzt nicht voraus, daß die
,, (2) Der monatliche Mindestbetrag der Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom
Rente eines Verfolgten, der in seiner Er- Hundert ausschließlich auf der Verfolgung
werbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hun- beruht."
dert gemindert ist und das 65. Lebensjahr
vollendet hat oder vollendet, beträgt 23. In § 33 wird folgender neuer Abs"ltz 2 angefügt:
250 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 ,, (2) Stand der Verfolgte vor dem Beginn der
300 Deutsche Mark, ab 1. Juli 1962 315 Deut- Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im
sche Mark und ab 1. Oktober 1964 340 Deut- Erwerbsleben, so sind die Minnerung und die
sche Mark; bei Frauen tritt an Stelle des Beeinträchtigung der Erwerbs:ähigkeit nach
65. das 60. Lebensjahr. Satz 1 g:H nur, wenn dem Grade zu bemessen, der sich bei Er-
der Verfolgte vor dem 1. Januar 1905 ge- wachsenen mit gleicher Schädigung an Körper
boren ist. Der Anspruch auf den monatlichen oder Gesundheit ergeben würde."
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965 1319
24. § 34 wird wie folgt geündc)rt: Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hun-
Zwischen den Worten ,,§ 3T' und „Satz 2" wer- dert bezogen hat, nicht an den Folgen der
den die Worte „Abs.1" eingefügt. Schädigung seines Körpers oder seiner Ge-
sundheit gestorben, so erhalten für die Duuer
25. § 35 erhält fol9ende Fassung: der Bedürftigkeit die ·witwe bis zu ihrer Wie-
,,§ 35 derverheiratung und unter den Voraussetzun-
(1) Haben sich die Verhältnisse, die der Be- gen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 die Kinder des Ver-
messung der Rente zugrunde gelegt waren, folgten eine Beihilfe.
nachträglich so geändert, daß die auf Grund (2) Die Beihilfe wird in Höhe von zwei
der veränderten Verhältnisse neu errechnete Dritteln der Rente gewährt, die der Witwe
Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hun- und den Kindern im Falle des § 41 zustehen
dert von der festgesetzten Rente abweicht, so wfü,de.
ist die Rente neu festzusetzen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für
(2) Hat der Verfolgte da,s 68. Lebensjahr den Witwer unter den Voraussetzungen des
voUendet, so ist die Rente nur dann neu fest- § 17 Abs. 1 Nr. 2."
zusetzen, wenn die auf Grund der veränderten
Verhältnisse errechnete Rente jeweils um min- 31. § 42 wird wie folgt geändert:
destens 30 vom Hundert von der festgesetzten a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat ,. §§ 28
Rente abweicht. bis 41" durch das Zitat ,,§§ 28 bis 41 a" er-
(3) § 32 Abs. 2 bleibt unberührt." setzt.
26. § 37 wird wie folgt geändert: b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
a) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 an- ,, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
gefügt: durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
,, § 141 e bleibt unberührt." welche Haftstätten als Konzentrationslager
im Sinne des § 31 Abs. 2 anzusehen sind.
b) In Absatz 3 werden die Worte „vor der Dabei ist insbesondere auf die Haftstätten
Währungsumstellung" durch die Worte „vor abzustellen, die dem SS-Wirtschaftsverwal-
dem 1. Juli 1948" ersetzt. tungshauptamt, Amtsgruppe D, unterstan-
27. In § 38 Satz 1 wird das Zitat ,, § 31 Abs. 5" durch den haben."
das Zitat ,,§ 31 Abs. 6" ersetzt. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in
28. In § 39 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 2 an-
diesem Absatz wird in der Klammer das
gefügt: Zitat „Abs. 1" gestrichen.
,, § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung." 32. In § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender
29. § 41 erhält folgende Fassung:
neuer Halbsatz angefügt:
,,§ 41
„bei den von den Regierungen der Staaten
(1) Ist der Verfolgte später als acht Monate Bulgarien, Rumänien und Ungarn aus Gründen
nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehun-
verursacht hat, an den Folgen der Schädigung gen gilt der 6. April 1941 als Zeitpunkt für den
seines Körpers oder seiner Gesundheit ver- Beginn der deutschen Veranlassung."
storben, so stehen seinen Hinterbliebenen Lei-
stungen nach Maßgabe der §§ 16 bis 26 zu. 33. In§ 44 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
Dabei bestimmt sich die Einreihung des ver- 34. In § 46 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 2 an-
storbenen Verfolgten in eine vergleichbare Be- gefügt:
amtengruppe nach § 31 Abs. 3.
,,§ 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung."
(2) Es genügt, daß der ursächliche Zusam-
menhang zwischen dem auf der Verfolgung be- 35. In § 47 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
ruhenden Schaden an Körper oder Gesundheit ,, (2) Hat der Verfolgte unter falschem Namen
und dem Tod wahrscheinlich ist. § 31 Abs. 2 gelebt, so wird vermutet, daß er in der Illegali-
findet keine Anwendung. tät unter menschenunwürdi-gen Bedingungen
(3) Für föe ersten drei Monate nach dem gelebt hat."
Ende des Monats, in dem der Verfolgte ge-
storben i1st, steht seinen Hinterbliebenen an 36. § 51 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
Stelle der Rente nach Absatz 1 als Versorgung ,, (1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschä-
die dem Verfolgten für seinen Schaden an digung für Schaden an Eigentum, wenn eine
Körper oder Gesundheit zuletzt gezahlte Rente ihm im Zeitpunkt der Schädigung gehörende
zu, sofern dies für die Hint2rbliebenen gün- Sache im Reichsgebiet nach dem Stande vom
stiger ist." 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien
Stadt Danzig zer-stört, verunstaltet · oder ·der
30. Es wird folgender neuer § 41 a eingefügt: Plünderung preisgegeben worden ist.
,,§ 41 a (2) Als Preisgabe zur Plünderung ist es ins-
(1) Ist ein Verfolgter, der bis zum Tode besondere anzusehen, wenn dem Verfolgten
eine Rente wegen einer Beeinträchtigung der gehörende Sachen von Personen, die obrig-
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
keitliche Befugnisse ausgeübt oder sich ange- 42. § 67 wird wie folgt geändert:
maßt haben, veruntreut oder an eine Men-· a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
schenmenge verteilt worden sind.
,, (2) Der Verfolgte, der vor dem 4. Sep-
(3) Der Verfolgte hat Anspruch auf Ent- tember 1939 nach deutschen Vorschriften
schädigung auch dann, wenn er ihm gehörende als Arzt, Zahnarzt oder Dentist zur Kassen-
Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom praxis zugelassen war und noch nicht wie-
31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien der zugelassen ist, gilt weiterhin als zur
Stadt Danzig ohne eine seine Interessen wah- Kassenpraxis zugelassen. Er gilt an dem
rende Aufsicht hat im Stich lassen müssen, Ort als zugelassen, an dem er sich nieder-
weil läßt."
1. ihm die Freiheit entzogen worden ist oder er b) In Absatz 3 sind die Worte „Absätze 1
in der Illegalität gelebt hat, und 2 berühren" durch die Worte „Absatz 1
2. er ausgewandert oder geflohen ist, um natio- berührt" zu ersetzen.
nalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu ent-
gehen, 43. In § 68 ist an Stelle des bisherigen Absatzes 2
3. er aus den Verfolgungsgründen des § folgender neuer Absatz 2 zu setzen:
ausgewiesen oder deportiert worden ist." ,, (2) Eine bevorzugte Berück,sichtigung bei
der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ent-
37. In § 56 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten
fällt, wenn der Verfolgte in das wirtschaftliche
„vom 31. Dezember 1937" die Worte „oder im
und soziale Leben in einem seinen früheren
Gebiet der Freien Stadt Danzig" eingefügt.
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen.
38. § 57 wird wie folgt geändert: entsprechenden Maße eingegliedert ist."
a) Nach den Worten „vom 31. Dezember 1937"
44. § 75 wird wie folgt geändert:
werden die Worte „oder dem Gebiet der
Freien Stadt Danzig" eingefügt. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Außerdem wird folgender neuer Satz 2 an- ,, (1) Die Kapitalentschädigung wird nicht
gefügt: über den Zeitpunkt hinaus geleistet, in dem
der Verfolgte seine frühere oder eine gleich-
,, § 56 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 findet ent-
wertige Erwerbstätigkeit in vollem Um-
sprechende Anwendung."
fange wieder aufgenommen hat. Das gleiche
b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt: gilt, wenn der Verfolgte eine Erwerbstätig-
,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der keit aufgenommen hat, die ihm eine aus-
Verfolgte nach abgeschlossener Auswande- reichende Lebensgrundlage bietet; es wird
nmg infolge ihm drohender nationalsozia- vermutet, daß dies erst am 1. Januar 1947
listischer Gewaltmaßnahmen weitergewan- der Fall war, wenn der Verfolgte zu diesem
dert ist." Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden
setzes gehabt hat."
Absätze 3 und 4; in dem neuen Absatz 4
wird das Zitat „Absätze 1 und 2" durch das b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Zitat „Absätze 1 bis 3" ersetzt. ,, (2) Eine Lebensgrundlage ist ausreichend,
wenn der aus seiner selbständigen Erwerbs-
39. § 61 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: tätigkeit verdrängte oder in der Ausübung
"Der Anspruch besteht nur, wenn der Verfolgte einer solchen Tätigkeit wesentlicl;t be-
im Zeitpunkt der Auferlegung der Geldstrafe schränkte Verfolgte nachhaltig Einkünfte
oder Buße seinen Wohnsitz oder dauernden erzielt hat oder erzielt, die dem Durch-
Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande schnittseinkommen von Personen mit glei-
vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der cher oder ähnlicher Berufsausbildung ent-
freien Stadt Danzig gehabt hat oder wenn die sprechen; dabei ist der Verfolgte in die
Geldstrafe oder die Buße in diesen Gebieten vergleichbare Beamtengruppe einzureihen,
gezahlt oder beigetrieben worden ist." die nach § 76 Abs. 1 für die Berechnung der
Kapitalentschädigung maßgebend ist."
40. § 62 Satz 2 erhält folgende Fassung:
c) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„Der Anspruch besteht nur, wenn der Verfolgte
im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens ,, (3) Hat der Verfolgte keinen Anspruch
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im oder keine Anwartschaft auf lebensläng-
Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezem- liche Versorgung nach beamtenrechtlichen
ber 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Dan- Vorschriften oder Grundsätzen oder auf
zig gehabt hat oder wenn das Verfahren in Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenver-
diesen Gebieten anhängig gewesen ist." sorgung, so ist zu dem Durchschnitts-
einkommen nach Absatz 2 ein Betrag von
41. In § 64 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten 20 vom Hundert hinzuzurechnen. Von dem
„vom 31. Dezember 1937" die Worte „oder im Zeitpunkt an, in dem der Verfolgte das
Gebiet der Freien Stadt Danzig" eingefügt. 65. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965 1321
der Betrag auf 30 vom Hundert; bei Frauen 50. § 85 wird wie folgt geändert:
tritt an Stelle des 65. Lebensjahres das a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den ·warten
60. Lebensjahr." ,,Ist der Verfolgte" eingefügt „nach Fest-
d) Der bisherige Absatz 3 wi:rd Absatz 4. setzung oder rechtskräftiger gerichtlicher
Zuerkennung der Rente und"; in Satz 2
45. § 76 Abs. 3 erhält folgende Fassung: werden die Worte „nach Inkrafttreten die-
,, (3) Hat der Verfolgte keinen Anspruch oder ses Gesetzes" durch die Worte „nach dem
keine Anwartschaft auf lebenslängliche Ver- 29. Juni 1956" ersetzt.
sorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Worten
oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf ,,zugestanden hat" eingefügt „oder zuge-
Hinterbliebenenversorgung, so ist der Summe standen hätte".
der nach Absatz 1 oder 2 errechneten Bezüge c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert hinzu-
zurechnen." ,,Auf die Rente sind andere Versorgungs-
bezüge anzurechnen, die wegen des Todes
46. In § 77 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach des Verfolgten aus deutschen öffentlichen
den Worten „nach § 76" die Worte „Abs. 1" Mitteln gezahlt werden, soweit die Versor-
eingefügt. gungsbezüge den Betrag von 150 Deutsche
Mark, ab 1. Januar 1961 den Betrag von
47. § 82 wird wie folgt geändert: 200 Deutsche Mark, ab 1. Oktober 1964 den
Betrag von 230 Deutsche Mark im Monat
a) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: übersteigen."
,, (2) § 75 Abs. 1 bis 3 findet entsprechende
Anwendung." 51. Es wird folgender neuer § 85 a eingefügt:
b) Der bisherige Satz 3 des § 82 wird Absatz 3. ,,§ 85 a
(1) Ist der Verfolgte nach Ausübung des
48. § 83 wird wie folgt geändert: Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechts-
a) In Absatz 1 ist folgender neuer Satz 2 ein- kräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente
zufügen: verstorben und lagen vor seinem Tode die
Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 82
,,Dabei ist die jeweilige Höhe der gesetz-
vor, so steht der Witwe bis zu ihrer Wieder-
lichen Versorgungsbezüge zugrunde zu
verheiratung und den Kindern, sol,ange für sie
legen."
· nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. werden können, der Anspruch auf eine Rente
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: zu. Der Anspruch besteht nur, wenn die Witwe
selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung
,, (2) Der monatliche Höchstbetrag der
mitbetroffen war; er besteht nicht, wenn die
Rente beträgt
Ehe nach dem 29. Juni 1956 geschlossen wor-
bis zum 31. März 1957 600DM den ist.
vom 1. April 1957 (2) § 85 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende
bis 31. Mai 1960 630DM Anwendung.
vom 1. Juni 1960 (3) Sind auf den Anspruch des Verfolgten
bis 31. Dezember 1960 660DM wegen Schadens im beruflichen Fortkommen
vom 1. Januar 1961 bereits Leistungen bewirkt worden, so sind
bis 30. Juni 1962 700DM diese auf die Rente voll anzurechnen. Dies
vom 1. Juli 1962 gilt auch dann, wenn diese Leistu:qgen an einen
bis 30. September 1964 735DM Dritten bewirkt worden sind. Bei der Anrech-
nung auf die laufende Rente soll der anzu-
vom 1. Oktober 1964 rechnende Betrag derart verteilt werden, daß
bis 31. Dezember 1965 785DM dem Berechtigten drei Viertel des Monats-
ab 1.Januar 1966 = 1 000 DM." betrages der Rente verbleiben."
49. Es wird folgender neuer § 84 a eingefügt: 52. § 86 wird wie folgt geändert:
,,§ 84 a a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach
Inkmfttreten dieses Gesetzes" gestrichen
Sind auf den Anspruch des Verfolgten
und die Worte „für die Ausübung des
wegen Schadens im beruflichen Fortkommen
Wahlrechts" durch die Worte „für das
vor Ausübung des Wahlrechts oder vor Fest-
Wahlrecht" ersetzt.
setzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zu-
erkennung der Rente bereits Leistungen be- b) Es wird folgender neuer Absatz 4 einge-
wirkt worden, so sind diese auf die Entschädi- fügt:
gung für die Zeit vor dem 1. November 1953 ,, (4) In den Fällen des Absatzes 2, in
und auf die Rente voll anzurechnen; sie kön- denen der Verfolgte vor Inkrafttreten die-
nen auch auf andere Ansprüche angerechnet ses Gesetzes verstorben ist, wird bei Aus-
oder zurückgefordert werden." übung der Rentenwahl durch die Witw•
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
die Rente ab l. Januar 1960 gezahlt. § 83 auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenen-
Abs. 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe An- versorgung, so ist der Summe der nach Ab-
wendung, daß an die Stelle des Lebens- satz 1 errechneten Bezüge ein Betrag in
alters des Verfolgten im Zeitpunkt des In- Höhe von 20 vom Hundert hinzuzurechnen.
krafttretens dieses Gesetzes sein Lebens- Der Zuschlag von 20 vom Hundert entfällt,
alter im Zeitpunkt des Todes tritt. Für die wenn der Verfolgte Anspruch auf Entschä-
Zeit vor dem Tode des Verfolgten wird digung nach §§ 134 bis 137 hat."
eine Entschädigung in Höhe der Renten- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
bezüge eines Jahres nicht gewährt."
,, (3) § 77 findet mit der Maßgabe Anwen-
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und dung, daß außer dem durch anderweitige
erhält folgende Fassung: Verwertung der Arbeitskraft erzielten Ein-
,, (5) Sind auf den Anspruch des Verfolgten kommen solche Entschädigungen, Zuwen-
wegen Schadens im beruflichen Fortkom- dungen, Unterhaltsbeiträge oder ähnliche
men bereits Leistungen bewirkt worden, Leistungen anzurechnen sind, die der Ver-
so sind diese auf die Rente und auf die folgte aus einer vor der Verfolgung ausge-
Entschädigung nach Absatz 3 Satz 2 voll übten Tätigkeit im privaten Dienst von
anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn einem früheren Arbeitgeber oder dessen
diese Leistungen an einen Dritten bewirkt Rechtsnachfolger erhalten hat oder erhält."
worden sind. Bei der Anrechnung auf die
laufende Rente soll der anzurechnende 57. § 95 wird wie folgt geändert:
Betrag derart verteilt werden, daß dem a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Berechtigten drei Viertel des Monatsbe- ,, (1) Der monatliche Höchstbetrag der
tr,ages der Rente verbleiben." Rente beträgt
d) Es wird folgender neuer Absatz 6 einge- bis zum 31. März 1957 600 DM
fügt: vom 1. April 1957
,, (6) Absatz 4 findet in den Fällen des bis 31. Mai 1960 630 DM
§ 4 a entsprechende Anwendung." vom 1. Juni 1960
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und bis 31. Dezember 1960 660DM
erhält folgende Fassung: vom 1.Januar 1961
,, (7) Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß für bis 30. Juni 1962 700DM
den Witwer unter den Voraussetzungen des vom 1. Juli 1962
§ 17 Abs. 1 Nr. 2." bis 30. September 1964 735DM
vom 1. Oktober 1964
53. Es wird folgender neuer § 89 a eingefügt: bis 31. Dezember 1965 785DM
,,§ 89 a ab 1. Januar 1966 1 000 DM."
Verfolgte, die ohne ihr Verschulden eine b) In Absatz 3 werden folgende neue Sätze 3
ständige Tätigkeit in dem bisherigen oder an- und 4 eingefügt:
gestrebten Beruf noch nicht aufgenommen ,,Ab 1. Januar 1961 erhöhen sich der Be-
haben, sollen von den Arbeitsämtern bevor- trag von 300 Deutsche Mark auf 350 Deut-
zugt in freie Arbeitsstellen vermittelt werden." sche Mark, der Betrag von 60 Deutsche
Mark auf 80 Deutsche Mark und der Be-
54. § 90 erhält folgende Fassung:
trag von 20 Deutsche Mark auf 30 Deutsche
,,§ 90 Mark im Monat. Ab 1. Oktober 1964 er-
Hat der Verfolgte eine selbständige Er- höhen sich der Betrag von 350 Deutsche
werbstätigkeit aufgenommen oder weist er Mark auf 400 Deutsche Mark, der Betrag
nach, daß er die Voraussetzungen für die er- von 80 Deutsche Mark auf 100 Deutsche
folgreiche Aufnahme einer solchen Tätigkeit Mark und der Betrag von 30 Deutsche Mark
11
erfüllt, so finden §§ 69, 71 entsprechende An- auf 40 Deutsche Mark.
wendung. § 72 gilt sinngemäß." Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
55. Es wird folgender neuer § 90 a eingefügt: 58. In § 96 wird folgender neuer Absatz 2 ange-
fügt:
,,§ 90 a
,,(2) § 84 a findet entsprechende Anwen-
Hat der Verfolgte eine selbständige Erwerbs- dung."
tätigkeit aufgenommen, so findet § 68 ent-
sprechende Anwendung." 59. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Worten
56. § 92 wird wie folgt geändert: ,,Ist der Verfolgte" eingefügt „nach Fest-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: setzung oder rechtskräftiger ·gerichtlicher
,, (2) Hat der Verfolgte keinen Anspruch Zuerkennung der Rente und".
oder keine Anwartschaft auf eine lebens- b) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Worten
Hingliche Versorgung nach beamtenrecht- ,,zugestanden hat" ergänzt „oder zugestan-
lichen Vorschriften oder Grundsätzen oder den hätte".
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965 1323
60. Es wird folgender neuer § 97 a eingefügt: oder üblichen staatlichen oder wissenschaft-
,,§ 97 a
lichen Prüfungen abgelegt hat und dem die Zu-
lassung zur Habilitation in Aussicht gestellt
Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahl- war, aus den Verfolgungsgründen des § 1 die
rechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräfti- Erteilung der Lehrbefugnis versagt worden ist.
ger gerichtlicher Zuerkennung der Rente
verstorben, so findet § 85 a entsprechende (2) Die Entschädigung wird nach Maßgabe
Anwendung. Die Rente ist nach § 97 zu be- der §§ 87, 90 bis 98 frühestens von dem Zeit-
rechnen." punkt an geleistet, in dem der Verfolgte den
erstrebten Beruf hätte aufnehmen können.
61. § 106 Satz 2 erhält folgende Fassung: (3) § 114 Abs. 4 und 5 findet entsprechende
,,Dabei sind die Dienstbezüge, soweit sie ruhe- Anwendung."
gehaltfähig wctren, und die Kinderzuschläge
zugrunde zu legen." 68. § 115 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) § 67 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäß."
62. In § 108 Abs. 2 wird das Zitat ,,§ 20 Abs. 1
11
Nr. 2 in ,, § 20 Abs. 1" getindert. 69. § 116 erhält folgende Fassung:
,,§ 116
63. § 109 erhält folgende Fassung:
Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Kapital-
,,§ 109 entschädigung in Höhe von 10 000 Deutsche
§§ 102 bis 107 finden auf Angestellte und Mark."
Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt
70. § 118 wird gestrichen.
der Schäd1gung einen vertraglichen Anspruch
auf Versorgung nach beamtenrechtlichen 71. § 119 wird wie folgt geändert:
Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten oder
a) In Absatz 3 wird
die einen solchen Anspruch ohne die Schädi-
gung erlangt haben würden, sowie auf ihre aa) in Satz 2 der Betrag „5 000 Deutsche
Hinterbliebenen entsprechende Anwendung. 11 Mark" durch „ 10 000 Deutsche Mark"
ersetzt,
64. § 110 Abs. 1 erhält folgende Fassung: bb) Satz 3 gestrichen.
,,(1) §§ 87, 88, 90 bis 98 finden auf Angestellte b) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeit-
,, (4) Auf die Beihilfe sind Leistungen anzu-
punkt der Schädigung keinen vertraglichen An-
rechnen, die das Kind nach anderen Geset-
spruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
zen wegen eines erlittenen Schadens für
Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten und
seine Ausbildung aus deutschen öffentlichen
einen solchen Anspruch auch ohne die Schädi-
Mitteln erhalten hat. § 10 bleibt unberührt."
gung nicht erlangt haben würden, sowie auf
ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwen- 72. a) Der bisherige 7. Untertitel „Zusammentref-
dung."
fen von Ansprüchen auf Entschädigung für
Schaden im beruflichen Fortkommen mit
65. In § 112 Satz 1 wird nach dem Wort „Religions-
Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden
gesellschaften" eingefügt „oder jüdischen öf-
fentlichen Einrichtungen". an Leben, Körper oder Gesundheit" (§§ 120
bis 122) wi:rid gestrichen.
66. In § 114 wird folgender neuer Absatz 2 einge- b) Der bisherige 8. Untertitel „Höchstbetrag
fügt: der Kapitalentschädigung" wird 7. Unter-
,, (2) Eine Berufsausbildung gilt auch dann als titel.
abgeschlossen, wenn der Verfolgte alle für den
73. Es wird folgender neuer 8. Untertitel eingefügt:
erstrebten Beruf vorgeschriebenen staatlichen
Prüfungen abgelegt hat, jedoch aus den Verfol- „8. Zusammentreffen mit Ansprüchen nach den
gungsgründen des § 1 eine für die Aufnahme Rechtsvorschriften zur Regelung der Wieder-
dieses Berufs vorgeschriebene staatliche Zulas- gutmachung nationalsozialistischen Unrechts
sung nicht erlangt hat. Die Entschädigung wird für Angehörige des öffentlichen Dienstes
in diesem Falle frühestens von dem Zeitpunkt § 125a
an geleistet, in dem der Verfolgte den erstreb- Hat der Verfolgte für denselben Schadens-
ten Beruf hätte aufnehmen können. 11
tatbestand und denselben Entschädigungszeit-
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze raum Anspruch auf Rente für Schaden im be-
3 bis 5. ruflichen Fortkommen sowie Anspruch auf
Wiedergutmachung nach den Rechtsvorschriften
67. Es wird folgender § 114 a eingefügt: zur Regelung der Wiedergutmachung national-
sozialistischen Unrechts für Angehörige des
,,§ 114a
öffentlichen Dienstes, so steht ihm der Anspruch
(1) § 114 Abs. 1 findet entsprechende Anwen- auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkom-
dung, wenn dem Verfolgten, der den Beruf men nur insoweit zu, als dieser den Anspruch
eines Lehrers an einer wissenschaftlichen Hoch- auf Wiedergutmachung nach den genannten
schule erstrebt hat, die dafür vorgeschriebenen Rechtsvorschriften übersteigt."
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
74. § 126 wird wie folgt geändert: Kriegsopferversorgung und nach dem Gesetz
a) In Absatz 1 wird in Satz 1 das Zitat ,, §§ 110 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen
11
bis 122 durch das Zitat ,, §§ 110 bis 125 a" Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Be-
ersetzt. Der bisp_erige Satz 3 „Für die an- rechtigte im Ausland."
rechnungsfähigen Beträge können Pausch-
sätze bestimmt werden. wird gestrichen.
11 79. § 140 wird wie folgt geändert:
An seiner Stelle wird folgender neuer Satz 3 a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
eingefügt: ,, (3) Der Anspruch auf die Summe der rück-
„Zur Durchführung der §§ 75, 82 und 92 ständigen Rentenbeträge ist vor Festsetzung
können Tabellen aufgestellt werden, die oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Ent-
das Durchschnittseinkommen von Personen scheidung nur vererblich, wer~:i der Erbe
mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle
ausweisen." der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ersten oder zweiten Ordnung gehören
würde."
,, (2) Die Bundesregierung wird ferner er-
mächtigt, durch RechtsverorJnung b) An Stelle des bisherigen Absatzes 4 wird
1. die monatlichen Höchstbeträge der Rente folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
nach § 83 Abs. 2, § 95 Abs. 1, ,, (4) In den Fällen der Absätze 1 und 3
2. die Rentenbeträge nach § 93, findet § 13 Abs. 3 entsprechende Anwen-
dung."
3. die Freibeträge nach § 85 Abs. 2, § 95
Abs. 3 und § 97 Abs. 1 80. § 141 erhält folgende Fassung:
angemessen zu erhöhen, wenn sich die
,,§ 141
Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundes-
beamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften (1) Der Verfolgte deutscher Staatsangehörig-
erhöhen." keit oder deutscher Volkszugehörigkeit, der in
der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai
15. § 128 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 aus-
,,Entschädigung für Schaden an einer Lebens- gewandert ist, deportiert oder ausgewiesen
versicherung, die eine Kapitalleistung zum Ge- worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder
genstand hat, wird in der Weise geleistet, daß dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach
der Berechtigte als Kapitalentschädigung die dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im
Leistungen einschließlich einer etwaigen Alt- Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat,
sparerentschädigung und einer etwaigen Lei- hat Anspruch auf eine Soforthilfe in Höhe von
stung nach den Gesetzen zur Aufbesserung von 6000 Deutsche Mark, wenn er nach Beendigung
Leistungen aus Renten- und Pensionsversiche- der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
rungen sowie aus Kapitalzwangsversicherun- seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
gen erhält, die ihm ohne die Schädigung nach Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat
dem Versicherungsverhältnis zugestanden hät- oder nimmt; § 4 Abs. 3 findet entsprechende
ten oder zustehen würden." Anwendung. Der Ehegatte und die Abkömm-
linge des Verfolgten haben den Anspruch auf
76. § 129 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Soforthilfe unter den Voraussetzungen des Sat-
,.Entschädigung für Schaden an einer Lebens- zes 1 auch dann, wenn sie selbst nicht verfolgt,
versicherung, die eine Rentenleistung zum Ge- aber von der Verfolgung mitbetroffen worden
genstand hat, wird in der Weise geleistet, daß sind.
der Berechtigte als Rente die Leistungen ein- (2) Bei Verfolgten, die ihren letzten ·wohn-
schließlich einer etwaigen Altsparerentschädi- sitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet
gung oder einer Leistung nach den Rentenauf- nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 ge-
besserungsgesetzen erhält, die ihm ohne die habt haben, gilt als Deportation im Sinne dieser
Schädigung nach dem Versicherungsverhältnis Vorschrift auch die Verbringung in ein Konzen-
zugestanden hätten oder zustehen würden. 11
trationslager außerhalb dieses Gebietes. Bei
Verfolgten, die ihren letzten Wohnsitz oder
77. In § 138 erhält der letzte Halbsatz folgende Fas-
dauernden Aufenthalt im Gebiet der Freien
sung:
Stadt Danzig gehabt haben, gilt als Deportation
,, befristete Anträge nach diesen Rechtsvorschrif- auch die Verbringung in ein außerhalb des
ten können bis zum Ablauf des 30. September Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. De-
1966 gestellt werden." zember 1937 und außerhalb des Gebiets der
Freien Stadt Danzig gelegenes Konzentrations-
78. § 139 erhält folgende Fassung:
lager.
,,§ 139
(3) Anspruch nach Absatz 1 hat auch der Ver-
Die Wiedergutmachung für Schaden, den der folgte deutscher Volkszugehörigkeit, der in der
Verfolgte oder seine Hinterbliebenen in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 8. Mai
Kriegsopferversorgung erlitten haben, richtet 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 aus-
sich nach dem Bundesgesetz zur Wiedergut- gewandert ist oder ausgewiesen worden ist
machung nationalsozialistischen Unrechts in der und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965 1325
Aufenthalt in einem dem Deutschen Reich nach 2. soweit ein entsprechender Anspruch aus
dem 30. September 1938 angegliederten Gebiet, einem Vertrag (ausgenommen Ansprüche
einschließlich des ehemaligen Protektorats Böh- aus einer privaten Kranken- oder Unfall-
men und Mähren, gehabt hat, wenn er nach Be- versicherung) besteht,
endigung der nationalsozialistischen Gewalt-
3. wenn das Einkommen des Verfolgten die für
herrschaft seinen Wohnsitz oder dauernden
die gesetzliche Krankenversicherungspflicht
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
maßgebende J ahresarbeit,sverdienstgrenze
genommen hat oder nimmt. Der Anspruch be-
übersteigt; im Falle des Absatzes 2 ist der
steht nur, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der
Anspruch auch ausgeschlossen, wenn das
Entscheidung die deutsche Staatsangehörigkeit
Einkommen des Ehegatten oder des Kindes
besitzt. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende
diese J ahresarbeitsverdienstgrenze über-
Anwendung.
steigt.
(4) Der Anspruch auf Soforthilfe entfällt,
(4) Der Ansprt!ch nach den Absätzen 1 und 2
wenn der V erfolgte seinen Wohnsitz oder
ist weder übertragbar · noch vererblich.
dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes vor der Entscheidung über den § 141 b
Anspruch auf Soforthilfe wieder aufgegeben
hat. Dies gilt sinngemäß für die Fälle des Ab- (1) Krankenversorgung wird nur gewährt,
satzes 1 Satz 2. wenn eine Krankheit im Sinne der Vorschriften
der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt.
(5) Die Soforthilfe ist zur Hälfte mit der Ent-
schädigung für Schaden an Eigentum und für (2) Der Verfolgte hat im Rahm8n der Kran-
Schaden an Vermögen zu verrechnen. kenversorgung nur Anspruch auf Leistungen,
die zur Heilung oder Linderung nach den Re-
(6) Anspruch auf eine Soforthilfe in Höhe der ärztlichen Kunst zweckmäßig und aus-
von 3 000 Deutsche Mark hat der Verfolgte, dem reichend sind. Leistungen, die für die Erzielung
die Freiheit mindestens auf die Dauer von drei des Heilerfolges nicht notwendig oder unwirt-
Jahren entzogen worden ist und der zur Zeit schaftlich sincl., kann der Verfolgte nicht be-
der Freiheitsentziehung die deutsche Staats- anspruchen.
angehörigkeit besessen hat. Absatz 4 findet ent-
sprechende Anwendung. Der Anspruch besteht § 141 C
nicht, wenn dem Verfolgten ein Anspruch auf (1) Die Krankenversorgung umfaßt
Soforthilfe nach Absatz 1 oder 3 zusteht.
1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Be-
(7) Der Anspruch auf die Soforthilfe ist vor handlung,
Festsetzung oder vor rechtskräftiger gericht-
2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln
licher Entscheidung weder übertragbar noch
sowie mit kleineren Heilmitteln.
vererblich."
(2) An Stelle der ambulanten ärztlichen und
81. Nach § 141 wird folgender neuer Neunter Titel zahnärztlichen Behandlung kann stationäre
,.Krankenversorgung" eingefügt: Behandlung in einem Krankenhaus (Kranken-
hausbehandlung) gewährt werden.
,,§ 141 a
(3) Auf die Krankenversorgung finden im
(1) Der Verfolgte, dessen Anspruch auf Rente übrigen die Vorschriften der gesetzlichen Kran-
für Schaden an Leben oder für Schaden an Kör- kenversicherung Anwendung.
per oder Gesundheit oder auf Soforthilfe durch
(4) Erhält der Verfolgte Krankenversor-
Bescheid, Vergleich oder rechtskräftige gericht-
gung nach diesem Gesetz, so ist er von der
liche Entscheidung festgesetzt worden ist, hat
Verpflichtung, den Betrag für das Verord-
Anspruch auf Krankenversorgung für nicht ver-
nungsblatt und d:ie Gebühr für den Kranken-
folgungsbedingte Leiden. Der Anspruch besteht
schein (§§ 182 a, 187 b RVO) zu entrichten,
nur, solange der Verfolgte seinen Wohnsitz
befreit.
oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat. (5) Sind dem Verfolgten vor der Festset-
zung des Anspruchs auf Rente für Schaden an
(2) Der Verfolgte (Absatz 1) hat Anspruch auf Leben, für Schaden an Korper oder Gesund-
Krankenversorgung auch für den Ehegatten und heit oder des Anspruchs auf Soforthilfe Auf-
für die Kinder, solange für diese nach Beamten- wendungen für die Krankenversorgung nach
recht Kinderzuschläge gewährt werden können, den Absätzen 1 und 2 ent,standen, so sind ihm
wenn sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft die Kosten für die notwendige Behandlung in
leben oder von ihm überwiegend unterhalten angemessenem Umfange zu erstatten. Das
werden. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. gleiche gilt, wenn der Verfolgte, der einen An-
(3) Der Anspruch nach den· Absätzen 1 und 2 spruch nach § 29 Nr. 1 hat, Aufwendungen für
ist ausgeschlossen, Krankenversorgung gemacht hat und sich
nachträglich ergibt, daß die Krankenversor-
1. soweit ein entsprechender An$pruch gegen gung nicht für das verfolgungsbedingte Leiden
einen Sozialversicherungsträger oder den erforderlich war. § 141 a Abs. 4 findet entspre-
Träger der Tuberkulosenhilfe besteht, chende Anwendung."
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
82. Nach § 141 c wird folgender neuer Zehnter gung nur mit der Kapitalentschädigung für
Titel „Zusammentreffen von Ansprüchen auf Schaden an Körper oder Gesundheit zu ver-
Entschlidigung für Schaden an Leben, Schaden rechnen, die auf die Zeit vom 1. November
an Körper oder Gesundheit und Schaden im 1952 bis zum 31. Oktober 1953 entfällt.
beruflichen Fortkommen" eingefügt: (4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fäl-
„ 1. Zusammentreffen von zwei Ansprüchen len der §§ 115 bis 119.
§ 141 d (5) Absatz 1 findet entsprechende Anwen-
dung, wenn der Verfolgte für denselben Ent-
(1) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten schädigungszeitraum Anspruch auf Rente und
neben dem Anspruch auf Entschädigung für auf Kapitalentschädigung für Schaden an Kör-
Schaden an Leben Anspruch auf Entschädigung per oder Gesundheit und Anspruch auf Rente
für Schaden an Körper oder Gesundheit, so für Schaden im beruflichen Fortkommen nach
wird der Monatsbetrag dieser Entschädigung §§ 85, 85 a, 86 oder §§ 97, 97 a, 98 hat. Hat der
bei der Bemessung des Hundertsatzes der Verfolgte nach § 86 Abs. 3 oder § 98 Anspruch
Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 auf eine Entschädigung in Höhe der Renten-
berücksichtigt. Dies gilt sinngemäß für die bezüge eines Jahres, so ist diese Entschädi-
Berechnung der Kapitalentschädigung gemäß gung nur mit der Kapitalent,schädigung oder
§ 25.
Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit
(2) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten zu verrechnen, die auf das dem Beginn der
neben dem Anspruch auf Entschädigung für Rentenzahlung nach § 86 oder § 98 voran-
Schaden an Lebern Anspruch auf Rente für gehende Jahr entfällt.
Schaden im beruflichen Fortkommen, so findet
Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung, § 141f
sofern nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für
anderes bestimmt ist. Schaden im beruflichen Fortkommen nach § 81
(3) Besteht in den Fällen des Absatzes 2 ein oder § 93 und Anspruch auf Rente für Scha-
Anspruch auf den monatlichen Mindestbetrag den im beruflichen Fortkommen nach §§ 85,
der Rente gemäß § 95 Abs. 2, 3, so wird bei 85 a, 86 oder §§ 97, 97 a, 98, so wird die Rente
der Bemessung des Hundertsatzes der Rente nach § 81 oder § 93 auf diese nach Maßgabe
für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 nur des § 85 Abs. 2 Satz 2 angerechnet. Insofern
der Betrag der nach § 93 errechneten Rente bleiben § 95 Abs. 3 und § 97 Abs. 2 außer Be-
berücksichtigt. Der so errechnete Monats- tracht; dies gilt auch dann, wenn sich bei
betrag der Rente für Schaden an Leben wird Anwendung des § 85 Abs. 2 keine Kürzung der
nach Maßgabe des § 95 Abs. 3 angerechnet. Rente ergibt.
(4) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten 2. Zusammentreffen von drei Ansprüchen
neben dem Anspruch auf Entschädigung für § 141 g
Schaden an Leben Anspruch auf Rente für
Schaden im beruflichen Fortkommen nach Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten
§§ 85, 85 a, 86 oder §§ 97, 97 a, 98, so erhält neben dem Anspruch auf Entschädigung für
er die höhere Rente in voller Höhe und Schaden an Leben Anspruch auf Entschädigung
25 vom Hundert der niedrigeren Rente. für Schaden an Körper oder Gesundheit und
für Schaden im beruflichen Fortkommen, so
§ 141 e sind die letztgenannten Ansprüche nach Maß-
gabe des § 141 e Abs. 1 bis 3 zu berechnen. Der
(1) Hat der Verfolgte für denselben Entschä- Monatsbetrag des höheren der beiden An-
digungszeitraum Anspruch auf Rente und auf sprüche i,st bei der Bemessung des Hundert-
Kapitalentschlidigung für Schaden an Körper satzes der Rente für Schaden an Leben gemäß
oder Gesundheit und Anspruch auf Kapital- § 18 Abs. 2 zu berücksichtigen. Dies gilt §inn-
entschädigung oder auf Rente für Schaden im gemäß für die Berechnung der Kapitalentschä-
beruflichen Fortkommen, so erhält er die Ent- digung gemäß § 25.
schädigung für den Schaden, auf den sich der
höhere Anspruch gründet, in voller Höhe und § 141 h
25 vom Hundert der Entschädigung für den
(1) Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente
Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch
für Schaden im beruflichen Fortkommen nach
gründet. Insoweit bleiben § 31 Abs. 3, 4 und
§§ 85, 8.5 a 86 oder §§ 97, 97 a, 98 und An-
§ 95 Abs. 3 außer Betracht.
sprüche auf Entschädigung für Schaden an Le-
(2) Bei der Bemessung des Anspruchs für ben sowie für Schaden an Körper oder Gesund-
Schaden im beruflichen Fortkommen bleibt heit, so sind die letztgenannten Ansprüche
außer Betracht, daß der Verfolgte wegen des nach Maßgabe des § 141 d Abs. 1 zu berechnen
Schadens an Körper oder Gesundheit nicht voll und der erstgenannte Anspruch in Höhe von
leistungsfähig war oder ist. 25 vom Hundert festzusetzen.
(3) Hat der Verfolgte nach § 83 Abs. 3 (2) Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente
Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vor für Schaden im beruflichen Fortkommen nach
dem 1. November 1953, so ist diese Entschädi- §§ 85, 85 a 86 oder §§ 97, 97 a, 98 und An-
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965 1327
sprüche auf Entschädigung für Schaden im be- die Worte „im Reichsgebiet nach dem
ruflichen Fortkommen sowie für Schaden an Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Ge-
Leben, so sind die erstgenannten Ansprüche biet der Freien Stadt Danzig gehabt hat"
nach § 141 f zu berechnen. Der sich danach er- ersetzt.
gebende monatliche Gesamtbetrag beider An-
sprüche ist bei der Bemessung des Hundert- 85. § 146 wird wie folgt geändert:
satzes der Rente für Schaden an Leben gemäß a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
§ 18 Abs. 2 zu berücksichtigen. ,, (1) Anspruch auf Entschädigung besteht
nur für Schaden an Eigentum und für Scha-
(3) Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente
für Schaden im beruflichen Fortkommen nach den an Vermögen und nur insoweit, als der
Schaden im Geltungsbereich dieses Geset-
§§ 85, 85 a, 86 oder §§ 97, 97 a, 98 und An-
zes eingetreten ist. Bei nichtrechtsfähigen
sprüche auf Entschädigung für Schaden im be-
Handelsgesellschaften, deren sämtliche Ge-
ruflichen Fortkommen sowie für Schaden an
sellschafter im Zeitpunkt der Verfolgung
Körper oder Gesundheit, so sind die erst-
natürliche Personen gewesen sind, besteht
genannten Ansprüche nach § 141 f zu berech-
der Anspruch auf Entschädigung auch, wenn
nen. Von dem sich danach ergebenden monat-
der Schaden an Eigentum oder an Vermögen
lichen Gesamtbetrag beider Ansprüche und
dem monatlichen Betrag des Anspruchs für im Reichsgebiet nach dem Stande vom
31. Dezember 1937 oder im Gebiet der
Schaden an Körper oder Gesundheit erhält er
Freien Stadt Danzig eingetreten ist."
den höheren Betrag in voller Höhe und 25 vom
Hundert des niedrigeren Betrages. Insoweit b) Dem Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2
bleibt § 31 Abs. 3, 4 außer Betracht. § 141 e angefügt:
Abs. 3, 5 Satz 2 gilt entsprechend. ,,Ein Anspruch des Angehörigen der Ge-
(4) In den Fällen des Absatzes 1 bleibt § 85 meinschaft für Schaden im beruflichen Fort-
Abs. 2 Satz 2 insoweit außer Betracht. kommen für eine von ihm für die Gemein-
schaft ausgeübte Arbeitstätigkeit entfällt,
3. Zusammentreffen von vier Ansprüchen wenn die Gemeinschaft hierfür Entschädi-
gung nach Satz 1 erhalten hat."
§ 141i
Hat der Verfolgte neben den Ansprüchen auf 86. Es wird folgender neuer § 148 a eingefügt:
Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden ,,§ 148 a
an Körper oder Gesundheit und Schaden im (1) Ist eine durch nationalsozialistische Ge-
beruflichen Fortkommen auch Anspruch auf waltmaßnahmen an ihrem Eigentum oder an
Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen ihrem Vermögen geschädigte juristische Per-
nach §§ 85, 85 a, 86 oder §§ 97, 97 a, 98, so ent- son, Anstalt oder Personenvereinigung oder
fällt dieser Anspruch. Die erstgenannten An- deren Rechts- oder Zwecknachfolger gemein-
sprüche sind nach Maßgabe des § 141 g zu be- nützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverord-
rechnen. nung, so kann ihr auf Antrag zur Milderung
4. Anwendbarkeit in den Fällen der §§ 41, einer sich durch die §§ 142 bis 148 ergebenden
41 a, 110, 112, 114 und 114a Härte ein Härteausgleich gewährt werden, so-
weit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-
§ 141 k derlich ist.
In den Fällen der §§ 41, 41 a, 110, 112, 114 (2) Anträge auf Gewährung eines Härte-
und 114 a finden die §§ 141 d bis 141 i ent- ausgleichs nach Absatz 1 sind bis zum 31. De-
sprechende Anwendung." zember 1965 zu stellen.
83. § 142 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (3) Für die Gewährung des Härteausgleichs
,, (1) Eine juristische Person, Anstalt oder Per- wird ein Sonderfonds in Höhe von 10 Millio-
sonenverem1gung (nichtrechtsfähiger Verein, nen Deutsche Mark gebildet, der vom Land
nichtrechtsfähige Handelsgesellschaft) hat An- Baden-Württemberg verwaltet wird."
spruch auf Entschädigung, wenn sie durch
87. § 150 erhält folgende Fassung:
nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ge-
schädigt worden ist." ,,§ 150
(1) Der Verfolgte aus den Vertreibungs-
84. § 143 wird wie folgt geändert:
gebieten, der dem deutschen Sprach- und Kul-
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: turkreis angehört hat, hat Anspruch auf Ent-
,,2. vor dem 31. Dezember 1952 aus den Ver- schädigung für Schaden an Körper oder Ge-
folgungsgründen des § 1 ihren Sitz oder sundheit, für Schaden an Freiheit, für Schaden
ihre Verwaltung aus dem Reichsgebiet durch Zahlung von Sonderabgaben und für
nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Schaden im beruflichen Fortkommen.
oder dem Gebiet der Freien Stadt Dan- (2) Anspruch nach Absatz 1 besteht, wenn
zig in das Ausland verlegt hat." der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bun-
b) In Absatz 2 werden die Worte „in Gebie- desvertriebenengesetzes genannten Gebiete
ten gehabt hat, die am 31. Dezember 1937 bei Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig
zum Deutschen Reich gehört haben" durch verlassen hat.
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für sehe Mark, ab 1. Januar 1961 190 Deutsche
den Ehegatten des Verfolgten, sofern die Ehe Mark. Ist nur ein Kind vorhanden, so be-
vor dem Verlassen der in Absatz 2 genannten trägt der Monatsbetrag der Rente 75 Deut-
. Gebiete geschlossen worden ist. sche Mark, ab 1. Januar 1961 95 Deutsche
Mark."
(4) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der
zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Personenkreis gehört, hat Anspruch auf Ent- ,, (3) Der Anspruch nach den Absätzen 1
schädigung für Schaden an Leben. Der An- und 2 besteht nicht, wenn die Ehe nach dem
spruch besteht auch dann, wenn der Hinter- 29. Juni 1956 geschlossen worden ist."
bliebene zu dem in den Absätzen 1 und 2 be-
zeichneten Personenkreis gehört." 92. Es wird folgender neuer § 157 a eingefügt.:
88. § 153 wird wie folgt geändert: ,,§ 157 a
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: (1) Ist der Verfolgte nach Ausübung des
Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechts-
„Voraussetzung ist, daß der Verfolgte vor kräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente
dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 verstorben und lagen vor seinem Tode die
des Bundesvertriebenengesetzes genannten Voraussetzungen für das Wahlrecht der Rente
Gebiete endgültig verlassen hat."
nach § 156 Abs. 1 vor, so steht der Witwe,
b) In Absatz 3 wird folgender neuer Satz 2 wenn sie selbst Verfolgte ist oder von der
angefügt: Verfolgung mitbetroffen war, bis zu ihrer
Wiederverheiratung und den Kindern, solange
,, § 13 Abs. 3 findel enlsprechende Anwen-
für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge ge-
dung."
währt werden können, der Anspruch auf eine
Rente zu. Der Anspruch besteht nicht, wenn
89. § 154 wird wie folgt geändert: die Ehe nach dem 29. Juni 1956 geschlossen
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: worden ist.
,, (1) Die Entschädigung für Schaden im (2) § 157 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende
beruflichen Fortkommen wird nach Maß- Anwendung.
gabe der §§ 64 bis 66, 87, 88, 110, 112, 114,
114 a geleistet. Im Falle des § 110 wird eine (3) Sind auf den Anspruch des Verfolgten
Entschädigung geleistet, wenn der Ver- wegen Schadens im beruflichen Fortkommen
folgte keinen Anspruch auf laufende Bezüge bereits Leistungen bewirkt worden, so sind
nach § 21 a des Gesetzes zur Regelung der diese auf die Rente voll anzurechnen. Dies gilt
Wiedergutmachung nationalsozialistischen auch dann, wenn diese LeistunJen an einen
Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dritten bewirkt worden sind."
Dienstes hat."
93. In § 158 werden das Zitat „ 157" durch „ 157 a"
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: und das Zitat ,,§ 140 Abs. 1 bis 3" durch ,,§ 140
,, (2) Voraussetzung für den Anspruch nach Abs. 1 bis 4" ersetzt.
Absatz 1 ist, daß der Verfolgte vor dem
1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des 94. Es wird folgender neuer § 159 a eingefügt:
Bundesvertriebenengesetzes genannten Ge-
,,§ 159 a
biete endgültig verlassen hat."
Der Anspruch auf Entschädigung nach §§ 150
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
bis 159 ist vererblich, wenn der Verfolgte nach
dem 1. Januar 1945 und nach dem endgültigen
90. § 156 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundes-
,, (2) §§ 84 und 84 a finden entsprechende An- vertriebenengesetzes genannten Gebiete ver-
wendung. storben ist."
(3) Der Monatsbetrag der Rente beträgt 200
95. § 160 wird wie folgt geändert:
Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 250 Deutsche
Mark." a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 4 wird das Zitat ,,§§ 150 bis 159"
91. § 157 wird wie folgt geändert: durch das Zitat ,,§§ 150 bis 159 a ersetzt.
11
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wor-
ten „Ist der Verfolgte" die Worte einge- 96. In § 163 Abs. 1 wird das Zitat ,,§§ 17 bis 22"
11
fügt „nach Festsetzung oder rechtskräftiger durch das Zitat ,, § § 17 bis 21 ersetzt.
gerichtlicher Zuerkennung der Rente und"
97. In § 164 Abs. 2 werden die Worte „hat nur
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Anspruch auf Rente für Schäden an Leben 11
,, (2) Der Monatsbetrag der Rente beträgt durch die Worte „hat Anspruch auf Entschädi-
für die Witwe oder im Falle des Absatzes 1 gung für Schaden an Leben nach Maßgabe des
Satz 2 für die Kinder insgesamt 150 Deut- § 163" ersetzt.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965 1329
98. § 165 erhi:iJt folgende Fassung: besteht ein Zinsanspruch erst nach Ablauf eines
,,§ 165 Jahres. Die Jahresfrist beginnt mit dem Ablauf
des Kalendervierteljahres, in dem der Anspruch
(1) Reicht die dem Verfolgten gewährte Ent- geltend gemacht wird. Die Sätze 2 und 3 gelten
schädigung in Verbindung mit seinem Vermö- sinngemäß für die Ausübung der Rentenwahl
gen und seinen sonstigen Einkünften zur Be- bei Schaden im beruflichen Fortkommen.
streitung des Lebensunterhaltes nicht aus, so
wird ihm ein angemessener Härteausgleich ge- (3) Der Zinszuschlag nach Absatz 2 beträgt
währt. 1 vom Hundert für jedes angefangene Viertel-
jahr. Die Geltendmachung eines Verzugsscha-
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der Ver- dens ist ausgeschlossen.
folgte zu einem Personenkreis gehört, für den
Fonds mit besonderer Zweckbestimmung an- (4) Der Zinsanspruch kann ganz oder teil-
derweitig vorgesehen sind." weise versagt werden, wenn der Antragsteller
oder sein Bevollmächtigter die verspätete Zu-
99. Nach § 166 wird folgender neuer Vierter Titel erkennung des Anspruchs offensichtlich zu ver-
,, Gemeinsame Vorschriften" eingefügt: treten hat."
,,§ 166 a 102. Es wird folgender neuer§ 169 a eingefügt:
Treffen Ansprüche auf Entschädigung für ,,§ 169 a
Schaden an Leben, Schaden an Körper oder
Gesundheit und Schaden im beruflichen In den Fällen des § 13 Abs. 3 kann die Ent-
Fortkommen zusammen, so finden §§ 141 d schädigungsbehörde die Entschädigung an die
bis 141 k entsprechende Anwendung. nicht ausgeschlossenen Erben mit befreiender
Wirkung auszahlen. Entsprechendes gilt in den
Fällen des § 26 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 46 Abs. 2,
§ 166 b §§ 50, 140 Abs. 1 und 3, § 153 Abs. 3 sowie der
Die Bundesregierung wird ermächtigt, §§ 158, 161 und 162."
durch Rechtsverordnung die Rentenbeträge
nach § 156 Abs. 3, § 157 Abs. 2 angemessen 103. § 171 wird wie folgt geändert:
zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Ver- a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fas-
sorgungsbezüge der Bundesbeamten auf sung:
Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen. ,,Zur Milderung von Härten kann Personen,
die die Voraussetzungen der § § 4 oder 150
§ 166 C erfüllen und deren Schädigung auf die Ver-
Die Vorschriften der §§ 149 bis 166 finden folgungsgründe des § 1 zurückzuführen ist,
keine Anwendung auf Verfolgte, die Staats- ein Härteausgleich gewährt werden, sofern
angehörige eines Staates sind oder waren, für sie Fonds mit besonderer Zweckbestim-
zu dessen finanziellen Aufwendungen für mung nicht anderweitig vorgesehen sind.
Opfer der nationalsozialistischen Verfol- Als Leistungen kommen in Betracht Beihil-
gung die Bundesrepublik Deutschland auf fen zum Lebensunterhalt, zur Durchführung
Grund· eines besonderen Vertrages in der eines Heilverfahrens, zur Beschaffung von
Form einer ausdrücklichen Beteiligung bei- Hausrat, zum Existenzaufbau und zur Be-
trägt, es sei denn, daß der Verfolgte diese rufsausbildung. Zur Wohnraumbeschaffung
Staatsangehörigkeit erst nach Beendigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und zum
der Verfolgung erworben hat." Existenzaufbau können auch Darlehen gege-
ben werden."
100. Der bisherige Fünfte Abschnitt „Aus Gründen b) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 5 an-
ihrer Nationalität Geschädigte" und §§ 167, 168 gefügt:
werden gestrichen. ,,Der Höchstbetrag des Darlehens zur Wohn-
raumbeschaffung beträgt 5 000 Deutsche
101. § 169 erhält folgende Fassung: Mark."
,,§ 169 c) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
(1) Die durch Geldleistungen zu erfüllenden ,, (2) Ein Härteausgleich nach Absatz 1 kann
Ansprüche sollen spätestens bis zum Ablauf des auch gewährt werden,
Rechnungsjahres 1969 festgesetzt werden. Die a) wenn die Wahrscheinlichkeit des ursäch-
Ansprüche sind sofort fällig. lichen Zusammenhangs zwischen einem
(2) Kapitalentschädigungen, die bis zum Ab- Schaden an Körper oder Gesundheit und
lauf des Rechnungsjahres 1969 nicht festgesetzt der Verfolgung nur deshalb nicht fest-
sind, und die Summe der bis zu diesem Zeit- zustellen ist, weil über die Ursache des
punkt aufgelaufenen und noch nicht festgesetz- Leidens in der ärztlichen Wissenschaft
ten Rentenbeträge werden ab 1. Januar 1970 Ungewißheit besteht;
bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung des An- b) zugunsten von Verfolgten, die wegen
spruchs verzinst. Für Ansprüche, die erst nach eines Schadens im beruflichen Fortkom-
dem 1. Januar 1969 geltend gemacht werden, men, der außerhalb des Reichsgebietes
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 107. § 180 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
oder des Gebietes der Freien Stadt Dan- ,, (1) Hat der Verfolgte seinen letzten be-
zig eingetreten ist, nicht anspruchs- kannten Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem
berechtigt sind, sofern sie Stande vom 31. Dezember 1937, im Gebiet der
aa) im Zeitpunkt der Entscheidung die Freien Stadt Danzig oder in einem vom Deut-
deutsche Staatsangehörigkeit besit- schenReich oder seinen Verbündeten beherrsch-
zen oder ten oder besetzten Gebiet gehabt und ist sein
Aufenthalt seit dem 8. Mai 1945 unbekannt, so
bb) die Voraussetzungen des § 4 erfül-
wird vermutet, daß er am 8. Mai 1945 verstor-
len und am 1. Januar 1963 ihren
ben ist, es sei denn, daß nach dem Verschollen-
Wohnsitz oder dauernden Aufent- heitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschrif-
halt im Gel lungsbereich dieses Ge- ten bereits ein anderer Zeitpunkt des Todes
setzes gehabt haben; festgestellt worden ist. 11
c) zugunsten von Verfolgten, die die Vor-
aussetzungen der §§ 150, 154 erfüllen 108. § 181 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
und ihren letzten Wohnsitz oder dauern- ,, (3) Die Erteilung des Erbscheins für den Ent-
den Aufenthalt in einem dem Deutschen schädigungsanspruch einschließlich des voraus-
Reich nach dem 30. September 1938 an- gegangenen Verfahrens ist gebühren- und aus-
gegliederten Gebiet, einschließlich des lagenfrei. § 107 Abs. 1 Satz 2 der Kostenord-
ehemaligen Protektorats Böhmen und nung bleibt unberührt. 11
Mähren, gehabt haben, wegen eines Scha-
dens in der Ausbildung." 109. § 185 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „un-
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-
beschadet des§ 175 Abs. 2" die Worte „und
sätze 3 bis 5. 11
4 eingefügt.
104. In § 175 wird folgender neuer Absatz 4 ange- b) In Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe d werden nach
fügt: den Worten „vom 31. Dezember 1937" die
Worte „ und im Gebiet der Freien Stadt
,,(4) Uber das Vorliegen der Voraussetzungen Danzig" eingefügt.
des Anspruchs auf Krankenversorgung nach
§ 141 a und über die Erstattungsansprüche nach c) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Zitat „Buch-
§ 141 c Abs. 5 entscheiden die Träger der ge- staben d bis f" durch das Zitat „Buchstaben
setzlichen Krankenversicherung. Im übrigen be- d bis g" ersetzt.
stimmt sich das Verfahren nach §§ 227 a bis d) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
11
227d. „Für die Ansprüche eines Hinterbliebenen
ist, wenn sich aus dem Wohnsitz oder dau-
105. Es wird folgender neuer § 175 a eingefügt: ernden Aufenthalt oder im Falle des Absat-
zes 2 Nr. 5 aus dem Aufenthalt d · verstor-
,,§ 175a
benen Verfolgten keine Zuständigkeit nach
Hat eine Behörde, die für Ansprüche nach § 5 Absatz 2 ergibt, der Wohnsitz oder dauernde
Abs. 1 zuständig ist, oder ein Gericht, das für Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2
Ansprüche nach § 5 Abs. 1 zuständig ist, in einer Nr. 5 der Aufenthalt des Hinterbliebenen
nicht mehr anfechtbaren Entscheidung eine der maßgebend. 11
in § 5 Abs. 1 aufgeführten besonderen Rechts- 11
e) In Absatz 4 wird das Zitat ,,§ 4 Abs. 5
vorschriften wegen der Rechtsnatur des An- 11
durch das Zitat ,,§ 4 Abs. 7 ersetzt.
spruchs für anwendbar oder für nicht anwend-
bar erklärt, so sind die Entschädigungsorgane f) In Absatz 5 werden die Worte „In allen
an diese Beurteilung gebunden. War der An- übrigen Fällen ... " durch die Worte „In
spruch auf Entschädigung durch unanfechtbaren den Fällen der §§ 149 bis 166 a" ersetzt.
Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Ent- g) Es werden folgende neue Absätze 6 und 7
scheidung abgelehnt worden, so ist die Entschä- eingefügt:
digungsbehörde auf Verlangen des Antragstel- ,, (6) Ist nach den vorstehenden Vorschrif-
lers verpflichtet, einen neuen Bescheid über den ten keine Zuständigkeit gegeben, so sind
Anspruch auf Entschädigung zu erlassen. Die die Entschädigungsbehörden des Landes
Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung Nordrhein-Westfalen zuständig.
steht dabei nicht entgegen. 11
(7) Für ererbte Ansprüche ist der Wohn-
sitz oder dauernde Aufenthalt oder im Falle
106. Es wird folgender neuer § 177 a eingefügt:
des Absatzes 2 Nr. 5 der Aufenthalt des
,,§ 177 a verstorbenen Verfolgten, in dessen Person
Ein Leistungsvorbehalt ist zulässig, wenn ein der Anspruch auf Entschädigung entstanden
Entschädigungsanspruch in seinem Bestand oder ist, maßgebend. In den Fällen des Absatzes 3
in seiner Höhe von Umständen abhängig ist, Satz 2 tritt an die Stelle des verstorbenen
deren Eintritt noch ungewiß ist oder die sich Verfolgten der verstorbene Berechtigte."
in Zukunft ändern können." h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965 1331
110. § 187 Abs. 3 wird gestrichen. gaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis
zum 30. September 1966 nachgeholt werden.
111. § 189 erhält folgende Fassung: § 189 Abs. 3 findet keine Anwendung.
,,§ 189 (2) Absatz 1 findet in den Fällen der §§ 189 a
(1) Entschädigung wird nur auf Antrag ge- und 189 b entsprechende Anwendung."
währt. Der Antrag ist bis zum 1. April 1958 bei
der zuständigen Entschädi9ungsbehörde zu stel- 115. In § 193 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 2
len. Diese Frist gilt nicht in den Fällen der angefügt:
§§ 141 und 171. „Eine Versendung von Akten oder Aktenteilen
(2) Die Antragsfrist gilt auch dann als ge- in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs die-
wahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer ses Gesetzes findet nicht statt."
für Ansprüche nach diesem Gesetz unzuständi-
gen Behörde gestellt oder wenn der Anspruch 116. In § 195 Abs. 2 erhält Nummer 2 folgende Fas-
bei Gericht geltend gemacht worden ist. sung:
„2. die Entscheidungsformel einschließlich
(3) War der Antragsteller ohne sein Ver- etwaiger Leistungsvorbehalte,".
schulden verhindert, die Antragsfrist einzuhal-
ten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in 117. § 196 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
den vorigen Stand zu gewähren. Hat die Ent- ,, (2) In den Fällen der §§ 85 a, 86 Abs. 2,
schädigungsbehörde ausdrücklich oder still-
§§ 97 a, 98 und 157 a ist der Bescheid der Witwe
schweigend Wiedereinsetzung in den vorigen
oder dem Witwer auch dann zuzustellen, wenn
Stand gewährt, so sind die Entschädigungs-
diese nicht Erben sind."
gerichte an diese Entscheidung gebunden."
112. Es wird folgender neuer § 189 a eingefügt: 118. Es wird folgender neuer § 197 a eingefügt:
,,§ 189 a ,,§ 197 a
(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach Als Zeitpunkt der Festsetzung im Sinne die-
§ 189 rechtswirksam gestellt worden, so kön- ses Gesetzes gilt der Tag der Zustellung des
nen Ansprüche, die dabei nicht angemeldet Bescheids oder des Abschlusses des Vergleichs,
worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1965 in dem der Anspruch auf Entschädigung zu-
angemeldet werden. erkannt worden ist."
(2) Ab 1. Januar 1966 kann ein weiterer An- 119. § 199 erhält folgende Fassung:
spruch nur noch insoweit angemeldet werden,
als der Anspruch auf Tatsachen gestützt wird, ,,§ 199
die erst nach dem 31. Dezember 1964 eingetre- (1) Ist bei Ansprüchen für Schaden im beruf-
ten sind. In diesem Falle ist der Anspruch in- lichen Fortkommen ein Wahlrecht gegeben, so
nerhalb eines Jahres nach Eintritt dieser Tat- hat die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid
sachen anzumelden. § 189 Abs. 3 findet entspre- auch den Anspruch der Höhe nach festzusetzen,
chende Anwendung." der gewählt werden kann. In diesem Falle
wird nur der Betrag der Kapitalentschädigung
113. Es wird folgender neuer § 189 b eingefügt:
ausgezahlt, der der Summe der rückständigen
,,§ 189b Rentenbeträge im Zeitpunkt der Festsetzung
(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung als Hin- und der Entschädigung nach § 83 Abs. 3, § 86
terbliebener nach § 189 rechtswirksam gestellt Abs. 3 oder § 98 entspricht; der Restbetrag der
worden, so wahrt dieser Antrag die Frist für Kapitalentschädigung wird ausgezahlt, wenn
die Anmeldung der ererbten Ansprüche nach der Berechtigte auf das Wahlrecht verzichtet
dem verstorbenen Verfolgten, sofern der Hin- hat oder die Frist zur Ausübung des Wahlrechts
terbliebene zugleich Erbe ist. Das gleiche gilt, abgelaufen ist, ohne daß es der Berechtigte aus-
wenn der Hinterbliebene nach § 189 rechts- geübt hat.
wirksam einen Antrag wegen der ererbten An- (2) Ist ein Wahlrecht nicht gegeben, so hat
sprüche nach dem verstorbenen Verfolgten ge- die Entschädigungsbehörde die Kapitalentschä-
stellt hat, für seinen Anspruch auf Entschädi- digung festzusetzen und in dem Bescheid zu-
gung als Hinterbliebener. gleich festzustellen, daß ein Wahlrecht nicht
(2) Absatz 1 findet im Falle des § 189 a Abs. 1 gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn der
entsprechende Anwendung." Berechtigte die Rente noch nicht gewählt hat.
In diesem Falle wird die Kapitalentschädigung
114. Es wird folgender neuer § 190 a eingefügt: erst ausgezahlt, wenn der Bescheid unanfecht-
,,§ 190 a bar geworden oder durch rechtskräftiges Urteil
festgestellt worden ist, daß ein Rentenwahl-
(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach
recht nicht besteht.
§ 189 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des
den einzelnen Entschädigungsanspruch begrün- (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
denden Sachverhalts gestellt worden, so müs- das Wahlrecht vor Entscheidung über den
sen die in § !90 Nr. 1 bis 4 bezeichneten An- Anspruch bereits ausgeübt worden ist."
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
120. In § 200 Abs. 1 wird das Zitat ,,§ 167 Abs. 2 (3) Die Klage kann nur innerhalb einer Frist
und 3" gestrichen. von sechs Monaten erhoben werden. Die Frist
beginnt mit dem Tage, an dem die Entschädi-
121. In § 204 Abs. 2 werden die Worte „im Falle gungsbehörde von dem Verwirkungs- oder
des § 201" durch die Worte „in den Fällen der Entziehungsgrund Kenntnis erlangt hat."
§§ 201, 202" ersetzt.
126. § 219 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
122. In § 206 wird fol9cnder neuer Absatz 4 ange-
fügt: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
,, (4) Absätze 1 bis 3 finden für den Anspruch eingefügt:
auf Krankenversorgung nach § 141 a entspre- „2. das Urteil von einer Entscheidung des
chende Anwendung." Bundesgerichtshofs abweicht und auf
dieser Abweichung beruht;".
123. Es wird folgender neuer § 206 a eingefügt: b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
,,§ 206 a Nummern 3 und 4.
(1) In den Fällen der §§ 141 d bis 141 k kann 127. § 225 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
die Entschädigungsbehörde einen neuen Be-
scheid nach Maßgabe dieser Vorschriften ,, (3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der
erlassen, wenn nach Zuerkennung eines An- Streitwert nach § 13 Abs. 3 des Gerichtskosten-
spruchs oder mehrerer Ansprüche weitere gesetzes zu berechnen."
Ansprüche zuerkannt werden. Die Rechtskraft 128. Nach § 227 ist folgender neuer Fünfter Titel
einer gerichtlichen Entscheidung steht dabei „Verfahrensvorschriften für den Anspruch auf
nicht entgegen. Krankenversorgung" einzufügen:
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwen- ,,§ 227 a
dung, wenn nach Zuerkennung mehrerer An-
sprüche einer oder mehrere dieser Ansprüche (1) Die Krankenversorgung wird von der
wegfallen, sich erhöhen oder mindern. Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wenn
eine solche nicht besteht, der Landkranken-
(3) Absätze 1 und 2 finden auf Vergleiche, kasse durchgeführt, in deren Bezirk der Ver-
die im Verfahren bei den Entschädigungsbe- folgte seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-
hörden oder im gerichtlichen Verfahren abge- enthalt hat.
schlossen worden sind, entsprechende Anwen-
dung." (2) Bei Streitigkeiten über die Durchführung
der Krankenversorgung ist der Sozialrechts-
124. § 207 wird wie folgt geändert: weg gegeben. Die Vorschriften des Sozial-
a) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 4 an- gerichtsgesetzes für Streitigkeiten in Angele-
gefügt: genheiten der gesetzlichen Krankenversiche-
rung gelten entsprechend.
„Für die Zwangsvollstreckung wegen der
Kosten findet § 205 entsprechende Anwen- (3) Titel 1 bis 4 dieses Abschnitts finden
dung." insoweit keine Anwendung.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: § 227b
,, (3) Personenstandsurkunden zur Vorlage (1) Die den Trägern der gesetzlichen Kran-
bei den Entschädigungsbehörden sind ge- kenversicherung auf Grund der §§ 141 a bis
bühren- und auslagenfrei auszustellen." 141 c entstehenden Aufwendungen zuzüglich
eines Verwaltungskostenanteils von 8 vom
125. § 213 erhält folgende Fassung:
Hundert der Aufwendungen werden von dem
,,§ 213 nach § 185 zuständigen Lande ersetzt.
(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung durch (2) Ersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
durch Prozeßvergleich festgesetzt und stellt Ablauf des Jahres, in dem die Krankenkasse
sich nachträglich heraus, daß ein Verwirkungs- die Aufwendungen für die Krankenversorgung
grund nach § 6 Abs. 3, § 145 Abs. 2 oder ein erbracht hat.
Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 vorliegt, so (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rückfor-
kann das Land vor dem für den Sitz der Ent- derungsansprüche des Landes wegen zu Un-
schädigungsbehörde zuständigen Landgericht recht gewährten Kostenersatzes. Die Verjäh-
Klage mit dem Antrag erheben, unter Aufhe- rung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem
bung der gerichtlichen Entscheidung oder des der Krankenkasse die Aufwendungen ersetzt
Prozeßvergleichs den Anspruch auf Entschädi- worden sind.
gung abzuweisen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ist der Anspruch § 227c
auf Rückzahlung der nach Eintritt eines Ver- Ärztliche und zahnärztliche Leistungen wer-
wirkungs- oder Entziehungsgrundes bewirkten den nach den für die Behandlung von Beschä-
Leistungen zugleich mit der Klage geltend zu digten im Sinne des Bundesversorgungsgeset-
machen. zes maßgebenden Sätzen vergütet. Apotheker
Nr. 52 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965 1333
und andere der Krankenbehandlung dienende Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundes-
Personen sowie Krankenanstalten und Einrich- republik Deutschland am 1. Oktober 1953 oder am
tungen haben nur auf die für Mitglieder der 1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unter-
Krankenkasse zu zahlende Vergütung An- halten hat. § 238 a Abs. 3 BEG findet entsprechende
spruch. Anwendung."
§ 227d
Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
Artikel III
ordnung erläßt im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen und mit Zustim- Ubergangsvorschriften
mung des Bundesrates die erforderlichen Ver-
1. (1) Steht einem Berechtigten auf Grund der
waltungsvorschriften über die Durchführung
Änderungen in Artikel I Nr. 1, 2, 3, 10, 87 und 94
der Krankenversorgung und über das Verfah-
dieses Gesetzes erstmalig ein Anspruch auf Ent-
ren auf Ersatz nach § 227 b. 11
schädigung zu, so kann er einen Antrag auf
129. § 237 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Entschädigung bis zum 30. September 1966 stel-
,,(1) In den Fällen der§§ 81, 85, 85a, 86, 93, len. Das gleiche gilt, soweit auf Grund der Ände-
97, 97 a, 98 wird das Wahlrecht nicht dadurch rungen in Artikel I Nr. 6, 11 bis 93 dieses Ge-
ausgeschlossen, daß der Verfolgte auf Grund setzes ein einzelner Anspruch auf Entschädigung
bisheriger Vorschriften, nach denen ein Wahl- erstmalig begründet wird.
recht dieser Art nicht gegeben war, eine Ent- (2) § 189 Abs. 2 und 3, § 189 a Abs. 2, §§ 189 b
schädigung für Schaden im beruflichen Fort- und 190 a BEG finden entsprechende Anwen-
kommen ganz oder teilweise erhalten hat. 11
dung; jedoch können Ansprüche, die_ dem Be-
130. Es wird folgender neuer § 238 a eingefügt: rechtigten bereits nach bisherigem Recht zuge-
standen haben, auf Grund des Absatzes 1 nicht
,,§ 238 a geltend gemacht werden.
(1) Anspruch auf Entschädigung nach diesem (3) In den Fällen des Absatzes 1 ste?t die __Un-
Gesetz besteht nur, wenn der Berechtigte im anfechtbarkeit oder die Rechtskraft emer fruhe-
Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz ren Entscheidung einer neuen Entscheidung über
oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit den Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen.
denen die Bundesrepublik Deutschland bei In-
krafttreten dieses Gesetzes oder am 1. Januar (4) Absätze 1 bis 3 finden in den Fällen des
1963 diplomatische Beziehungen unterhalten Artikels I Nr. 21 Buchstabe a, 32, 105, 111, 112
hat. Bei juristischen Personen, Anstalten oder und 113 entsprechende Anwendung.
Personenvereinigungen oder deren Rechts- (5) In den Fällen des Artikels I Nr. 21 Buch-
oder Zwecknachfolger tritt an die Stelle des stabe a endet die Antragsfrist frühestens
Wohnsitzes der Sitz und an die Stelle des 6 Monate nach Verkündung der gemäß § 42
dauernden Aufenthaltes der Ort der Verwal- Abs. 2 BEG zu erlassenden Rechtsverordnung.
tung.
(2) Absatz 1 gilt auch in den Fällen der 2. (1) Steht einem Berechtigten auf Grund der
§§ 90, 165 und 171. Änderungen in Artikel I dieses Gesetzes ein
weitergehender Anspruch zu, als er ihm vor
(3) Die Bundesregierung kann bestimmen,
Verkündung dieses Gesetzes nach dem Bundes-
welche Staaten, mit denen die Bundesrepublik
ergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer
zu den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten
der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundes-
keine diplomatischen Beziehungen unterhalten
ergänzungsgesetz) oder dem Bundesentschädi-
hat, behandelt werden, als ob mit ihnen diplo-
gungsgesetz durch unanfechtbaren Bescheid oder
matische Beziehungen unterhalten worden
wären." rechtskräftig gerichtlich zuerkannt worden ist,
so kann er innerhalb der Antragsfrist nach
131. In § 239 Satz 1 wird das Zitat ,,§§ 149 bis 166u Nummer 1 Abs. 1 diesen Anspruch insoweit
durch,,§§ 149 bis l66b ersetzt. 11
erneut anmelden.
(2) Eine erneute Anmeldung nach Maßg,abe
Artikel II des Absatzes 1 kann auch dann erfolgen, wenn
Änderung des Dritten Änderungsgesetzes der Bescheid erst innerhalb einer Frist von drei
zum Bundesergänzungsgesetz :i) Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes un-
anfechtbar oder wenn die gerichtliche Entschei-
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundes- dung erst innerhalb einer Frist von drei Mo-
ergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der naten nach Verkündung dieses Gesetzes rechts-
nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni kräftig wird.
1956 und 19. August 1957 wird wie folgt geändert:
(3) Bei der Entscheidung über den Anspruch
In Artikel III Nr. 1 wird folgender neuer Satz 2
angefügt: sind die Entschädigungsorgane an die tatsäch-
lichen Feststellungen gebunden, auf denen der
„Dies gilt nur, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt vor Verkündung dieses Gesetzes ergangene
der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden unanfechtbare Bescheid oder die rechtskräftige
8) Bundesgesetzbl. III 251-1/1 gerichtliche Entscheidung beruht.
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(4) Soweit das Bundesentschädigungsgesetz in Witwer oder den Kindern die Entschädigung in
der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes das Höhe der Rentenbezüge eines Jahres gezahlt
Bestehen oder die Höhe des Anspruchs, seine worden und erhalten die Witwe, der Witwer oder
Vererblichkeit oder das Bestehen eines Wahl- die Kinder auf Grund der Änderungen in Arti-
rechts bei Ansprüchen für Schaden im beruf- kel I dieses Gesetzes nunmehr eine Rente nach
lichen Fortkommen von den Verhältnissen im § 85 a oder § 97 a BEG, so wird die Entschädi-
Zeitpunkt der Entscheidung abhängig macht, ist gung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres
von den Verhältnissen auszugehen, auf denen auf den Anspruch der Erben des Verfolgten auf
die frühere Entscheidung beruht. die Summe der rückständigen Rentenbeträge an-
gerechnet.
(5) Nummer 1 Abs. 2 bis 5 findet entsprechende
Anwendung.
6. (1) Ist in den Fällen des Artikels I Nr. 66 (§ 114
(6) Ist in einem bei Verkündung dieses Ge- Abs. 2 BEG) und Nr. 67 (§ 114a BEG) vor Ver-
setzes anhängigen Verfahren noch keine Ent- kündung dieses Gesetzes dem Verfolgten eine
scheidung ergangen, so ist der Anspruch nach Entschädigung für Schaden in der Ausbildung
Maßgabe des Artikels I dieses Gesetzes fest- nach § § 116 bis 118 BEG gezahlt worden, so ist
zusetzen. diese auf den Anspruch nach § 114 Abs. 2 und
§ 114 a BEG anzurechnen.
3. Ist die Entschädigung vor Verkündung dieses
Gesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz oder (2) Ist in den Fällen des Artikels I Nr. 83 (§ 142
dem Bundesentschädigungsgesetz durch Ver- BEG) vor Verkündung dieses Gesetzes einer
gleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eine Ent-
und steht dem Berechtigten auf Grund der Än- schädigung für Schaden an Eigentum oder Ver-
derungen in Artikel I dieses Gesetzes ein weiter- mögen gezahlt worden, so ist diese auf die ent-
gehender Anspruch als nach den bisherigen sprechende Entschädigung der einzelnen Gesell-
Vorschriften zu, so kann der Berechtigte inner- schafter für Schaden an Eigentum oder Ver-
halb der Frist der Nummer 1 Abs. 1 die Regelung mögen nach Maßgabe ihres Auseinanderset-
durch Erklärung gegenüber der zuständigen zungsanteils anzurechnen.
Entschädigungsbehö1ide anfechten. Nummer 1
Abs. 2, 4 und 5 findet entsprechende Anwendung. 7. Ist bei Verkündung dieses Gesetzes ein Antrag
auf Entschädigung in einem Land anhängig, so
4. (1) Steht dem Berechtigten auf Grund der Ände- bleiben die Entschädigungsorgane dieses Landes
rungen in Artikel I dieses Gesetzes bei Ansprü- auch für die Ansprüche des Antragstellers nach
chen für Schaden im beruflichen Fortkommen dem Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung
erstmalig ein Wahlrecht zu, so endet die Frist des Artikels I dieses Gesetzes zuständig. Dies
zur Ausübung der Wahl am 30. September 1966. gilt nicht in den Fällen des § 185 Abs. 6 BEG.
In den Fällen, in denen der Anspruch auf Kapi-
talentschädigung erst nach Verkündung dieses 8. (1) Soweit vor Verkündung dieses Gesetzes An-
Gesetzes zuerkannt worden ist, verbleibt es bei sprüche von Berechtigten durch Bescheid oder
der Frist des § 84 BEG. rechtskräftig gerichtlich festgesetzt worden sind,
(2) Stand dem Berechtigten nach bisherigen Vor- behält es hierbei zugunsten der Berechtigten
schriften bei Ansprüchen für Schaden im beruf- sein Bewenden.
lichen Fortkommen ein Wahlrecht zu und er-
höht sich auf Grund der Änderungen in Artikel I (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn bei der Festsetzung
dieses Gesetzes die nicht gewählte Entschädi- von Ansprüchen die bisherigen Vorschriften
gung, so kann er diese innerhalb der Frist der über das Zusammentreffen von Ansprüchen
Nummer 1 Abs. 1 durch Erklärung gegenüber (§§ 120 bis 122 BEG) offensichtlich außer acht
der zuständigen Entschädigungsbehörde verlan- gelassen worden sind; Absatz 1 gilt ferner nicht
gen. in den Fällen des § 125 a BEG. Die Entschädi-
gungsbehörde ist befugt, innerhalb einer Frist
(3) Ist der Verfolgte vor Abgabe der Erklärung von einem Jahr nach Verkündung dieses Geset-
nach Absatz 2 innerhalb der Frist der Nummer 1 zes einen neuen Bescheid über diese Ansprüche
Abs. 1 verstorben, so kann die Witwe oder unter nach Maßgabe der §§ 141 d bis 141 k BEG oder
den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 BEG des § 125 a BEG zu erlassen.
der Witwer nach Maßgabe der§§ 86, 98 BEG die
nicht gewählte Entschädigung durch Erklärung 9. (1) Die Minderung, das Ruhen oder die Entzie-
gegenüber der zuständigen Entschädigungsbe- hung einer nach den bisherigen Vorschriften
hörde verlangen, wenn die Witwe oder der Wit- festgesetzten Rente richtet sich nach den Vor-
wer selbst Verfolgter ist oder von der Verfol- schriften des Bundesentschädigungsgesetzes in
gung des verstorbenen Verfolgten mitbetroffen der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes.
worden ist. § 86 Abs. 5 BEG findet entsprechende
Anwendung. (2) In den Fällen der §§ 141 d bis 141 k BEG
werden die dem Berechtigten nach den bisheri-
5. Ist in den Fällen des § 86 oder § 98 BEG vor gen Vorschriften zuerkannten Renten solange
Verkündung dieses Gesetzes der Witwe, dem nicht erhöht, als ihr Gesamtbetrag die Summe
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965 1335
der dem Berechtigten nach dem Bundesentschädi- (3) Soweit vor Verkündung dieses Gesetzes nach
gungsgesc lz. in der Fassung des Artikels I die- dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundes-
ses Gesetzes zustehenden Renten übersteigt. entschädigungsgesetz ein Anspruch für Schaden
an Leben oder für Schaden an Körper oder Ge-
10. Im Falle des Artikels I Nr. 77 gelten folgende sundheit durch unanfechtbaren Bescheid oder
Dberg angsvorschriften: rechtskräftig gerichtlich mit der Begrürn.lung ab-
Soweit ein nach den in§ 138BEG genannten Vor- gelehnt worden ist, daß die während einer oder_
schriften vor dem Inkrafttreten des Artikels I im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsent-
Nr. 77 gestellter Antrag wegen Fristversäumung ziehung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG
abgelehnt worden ist, ist auf Antrag des Berech- eingetretene Schädigung nicht durch national-
tigten oder, wenn dieser verstorben ist, einer der sozialistische Gewaltmaßnahmen veranlaßt wor-
in§ 1288 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, den ist, so ist auf Antrag des Berechtigten erneut
§ 65 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsge- über diesen Anspruch zu entscheiden.
setzes oder § 88 Abs. 2 des Reichsknappschafts-
gesetzes genannten Personen erneut zu ent- (4) Der Antrag auf erneute Entscheidung nach
scheiden, wenn dieser Antrag innerhalb der im den Absätzen 1 bis 3 ist bis zum 30. September
zweiten Halbsatz des § 138 BEG genannten Frist 1966 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde
gestellt wird. Eine erneute Entscheidung von zu stellen. Artikel III Nr. 1 Abs. 2 und 3 dieses
Amts wegen ist nicht ausgeschlossen. Der er- Gesetzes findet entsprechende Anwendung.
neuten Entscheidung steht nicht entgegen, daß
(5) Der Anspruch ist nach den Vorschriften des
die frühere Entscheidung über den Antrag bin-
Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des
dend oder rechtskräftig geworden ist.
Artikels I dieses Gesetzes festzusetzen. Dabei
sind die Entschädigungsorgane an die tatsäch-
lichen Feststellungen gebunden, auf denen die
frühere Entscheidung beruht. Artikel III Nr. 2
Artikel IV Abs. 4 und Nr. 4 dieses Gesetzes findet entspre-
chend Anwendung.
Angleichung
(6) Soweit der Anspruch durch Bescheid oder
1. (1) Ist vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem rechtskräftig gerichtlich festgesetzt worden ist,
Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesent- behält es hierbei zugunsten des Berechtigten sein
schädigungsgesetz über einen Anspruch für Scha- Bewenden.
den an Körper oder Gesundheit oder über einen
Anspruch für Schaden im beruflichen Fortkom- 2. Ist vor Verkündung dieses Gesetzes der An-
men durch unanfechtbaren Bescbeid oder rechts- spruch auf Entschädigung nach dem Bundesergän-
kräftig gerichtlich entschieden worden, so ist auf zungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz
Antrag des Berechtigten erneut über diesen An- durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung gere-
spruch zu entscheiden, gelt worden, so findet Nummer 1 mit der Maßgabe
a) wenn der Anspruch auf Rente für Schaden an entsprechende Anwendung, daß der Berechtigte
diese Regelung bis zum 30. September 1966 durch
Körper oder Gesundheit aus medizinischen
Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädi-
Gründen in vollem Umfange abgelehnt wor-
den ist, gungsbehörde anfechten kann.
b) soweit der Anspruch für Schaden im beruf- 3. § 172 BEG findet entsprechende Anwendung.
lichen Fortkommen abgelehnt oder in geringe-
rer Höhe festgestellt worden ist, weil bei
Feststellung der Einkünfte, die der Verfolgte
im Ausland erzielt hat, die Kaufkraft der aus- Artikel V
ländischen Währung nach Grundsätzen be- Sonderregelung
wertet worden ist, die im Widerspruch zu der
für überregionale Verfolgtengruppen
vom Bundesgerichtshof in ständiger Recht-
sprechung vertretenen Rechtsauffassung ste- 1. (1) Der Verfolgte, dem die Freiheit auf die Dauer
hen. von mindestens sechs Monaten entzogen worden
ist (§ 43 BEG) oder der eine nachhaltige Minde-
(2) Soweit vor Verkündung dieses Gesetzes nach rung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Ent-
dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundes- scheidung um mindestens 80 vom Hundert nach-
entschädigungsgesetz ein Anspruch eines Zigeu- weist, erhält aus einem zu errichtenden Sonder-
ners wegen der Verfolgung aus Gründen seiner fonds nach Maßgabe der Mittel dieses Fonds eine
Rasse durch unanfechtbaren Bescheid oder rechts- Beihilfe. Das gleiche gilt für die Witwe eines
kräftig gerichtlich mit der Begründung abgelehnt Verfolgten, der einen Schaden an Leben erlitten
worden ist, daß für die Zeit vom 8. Dezember 1938 hat (§ 15 BEG), sowie für den Witwer einer Ver-
bis zum 1. März 1943 die Voraussetzungen der § § 1 folgten unter den Voraussetzungen der §§ 15, 17
und 2 BEG nicht gegeben seien, so ist auf Antrag Abs. 1 Nr. 2 BEG; in diesen Fällen wird eine Bei-
des Berechtigten erneut über diesen Anspruch zu hilfe jedoch nur gewährt, wenn die Witwe oder
entscheiden. der Witwer nicht wieder geheiratet hat.
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Eine Beihilfe aus dem zu errichtenden Sonder- (10) Zu den Grundbeträgen nach den Absätzen 6
fonds erhält auch der Verfolgte, der auf die Dauer und 7 werden folgende Steigerungsbeträge ge-
von mindestens sechs Monaten den Judenstern zahlt:
getragen oder unter menschenunwürdigen Bedin-
gungen in der Illegalität gelebt hat (§ 47 BEG). a) einfacher Steigerungsbetrag
Ein Anspruch auf diese Beihilfe besteht nicht, bei einer Freiheitsentziehung von einem Jahr
wenn der Verfolgte eine Beihilfe nach Absatz 1 bis zu zwei Jahren
erhält. oder
(3) Der Sonderfonds wird mit einem Gesamt- bei einer nachhaltigen Minderung der Er-
betrag von 1 200 Millionen Deutsche Mark aus- werbsfähigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung
gestattet. um mindestens 80 vom Hundert,
(4) Anspruch auf eine Beihilfe besteht nur, wenn b) doppelter Steigerungsbetrag
der Antragsteller bei einer Freiheitsentziehung von mehr als
a) weder die Voraussetzungen des § 4 BEG noch zwei Jahren bis zu drei Jahren,
die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 150 c) dreifacher Steigerungsbetrag
oder 160 BEG erfüllt bei einer Freiheitsentziehung von mehr als
und drei Jahren bis zu vier Jahren,
b) am 31. Dezember 1965 seinen Wohnsitz oder d) vierfacher Steigerungsbetrag
dauernden Aufenthalt außerhalb der in § 1
bei einer Freiheitsentziehung von mehr als
Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes
vier Jahren,
genannten Gebiete und außerhalb der sowjeti-
schen Besatzungszone und des sowjetisch be- e) fünffacher Steigerungsbetrag
setzten Sektors von Berlin hat. bei einem Schaden an Leben unter den Vor-
(5) Eine Beihilfe wird nicht gewährt, wenn der aussetzungen des Absatzes 1 Satz 2.
Antragsteller
(11) In den Fällen des Absatzes 10 kann nur einer
a) wegen der Betreuung durch einen anderen der fünf Steigetungsbeträge geltend gemacht
Staat oder eine zwischenstaatliche Organisa- werden.
tion keinen Anspruch auf Entschädigung nach
§ 160 BEG hat (12) Die Höhe des Steigerungsbetrages, der nach
Absatz 10 gezahlt wird, bestimmt sich nach dem
oder Verhältnis des nach Auszahlung der Grund-
b) zu einem Personenkreis gehört, zu dessen beträge gemäß den Absätzen 6 und 7 und der
Gunsten Verträge oder Abkommen über glo- Beihilfen gemäß Absatz 8 verbleibenden Fonds-
bale Wiedergutmachungsleistungen der Bun- betrages zu der Gesamtzahl der festgestellten
desrepublik Deutschland geschlossen worden Steigerungsbeträge. Dabei sind die Beträge, die
sind, durch Anrufung der Entschädigungsgerichte streit-
befangen sind, angemessen zu berücksichtigen.
oder
c) am 31. Dezember 1965 Staatsangehöriger eines (13) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertrie- Rechtsverordnung die endgültige Höhe des Stei-
benengesetzes genannten Stdates ist, es sei gerungsbetrages festzusetzen. Sie wird ferner
denn, daß er vor diesem Zeitpunkt Flüchtling ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestim-
im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli men, wie der nach Abschluß der bei den Entschä-
1951 war. digungsgerichten anhängigen Verfahren verblei-
bende Rest des Fondsbetrages auf die Berechtig-
(6) Der Grundbetrag der Beihilfe nach Absatz 1 ten zu verteilen ist; hierbei kann vorgesehen
Satz 1 beträgt 2 000 Deutsche Mark. Der Grund- werden, daß der verbleibende Betrag nicht an
betrag erhöht sich auf 2 500 Deutsche Mark, wenn alle, sondern nur an solche Empfänger von Stei-
der Verfolgte bei Verkündung dieses Gesetzes gerungsbeträgen verteilt wird, die einen beson-
das 65. Lebensjahr vollendet hat. ders schweren Schaden an Körper oder Gesund-
heit erlitten haben.
(7) Der Grundbetrag der Beihilfe nach Absatz 1
Satz 2 beträgt 3 000 Deutsche Mark. Er erhöht 2. (1) Der Anspruch auf die Beihilfe ist weder über-
sich auf 5 000 Deutsche Mark, wenn der Witwe tragbar noch vererblich.
oder dem Witwer die Freiheit auf die Dauer von
mindestens einem Jahr entzogen worden ist. (2) Ist der Berechtigte nach Verkündung dieses
Gesetzes verstorben, so steht der Anspruch auf
(8) Die Beihilfe nach Absatz 2 beträgt 1 000 Deut- die Beihilfe nach Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 und
sche Mark. Abs. 2 seinem Ehegatten und im Falle dessen
Todes den Kindern des Verfolgten zu; im Falle
(9) Die Beihilfen nach Absatz 2 und die Grund- der Nummer 1 Abs. 1 Satz 2 steht der Anspruch
beträge der Beihilfe nach den Absätzen 6 und 7 auf die Beihilfe den Kindern des verstorbenen
sind nach Festsetzung sofort fällig. Verfolgten zu.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965 1337
3. (1) §§ 6, 7 und 238 a BEG finden entsprechende (4) Die Entschädigung wird nach Maßgabe der
Anwendung. §§ 30 bis 37 BEG und der entsprechenden Vor-
(2) § 10 Abs. 1 Satz 1 BEG findet mit der Maß- schriften der 2. DV-BEG geleistet. Der Anspruch
gabe Anwendung, daß auch Leistungen auf Grund auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die
des Bundesentschädigungsgesetzes auf die Bei- Zeit vom 1. Januar 1949 an.
hilfe anzurechnen sind. Ergibt sich cach Zahlung (5) Der Anspruch auf die Entschädigung nach Ab-
der Beihilfe, daß dem Verfolgten Ansprüche nach satz 3 ist nicht vererblich. Der Anspruch auf die
dem Bundesentschädigungsgesetz zustehen, so ist laufende Rente ist nicht übertragbar.
die Beihilfe auf diese anzurechnen.
4. (1) Für die Bewilligung der Beihilfe sind die (6) Ist der Geschädigte nach amtsärztlicher oder
Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein- vertrauensärztlicher Feststellung eines schädi-
Westfalen zuständig._ Das Verfahren bestimmt sich gungsbedingten dauernden Schadens an Körper
in entsprechender Anwendung des Neunten Ab- oder Gesundheit verstorben, so steht der An-
schnitts des Bundesentschädigungsgesetzes. spruch auf die Summe der rückständigen Renten-
bezüge und auf die Kapitalentschädigung seinem
(2) Anträge auf Gewährung einer Beihilfe sind Ehegatten und im Falle von dessen Tod den
bis zum 30. September 1966 bei der zuständigen Kindern des Geschädigten zu.
Entschädigungsbehörde zu stellen. Der Antrag
soll die in § 190 BEG bezeichneten Angaben ent-
halten. Werden fehlende Angaben nach Aufforde- 2. Von der Entschädigung ist ausgeschlossen, wer
rung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten 1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegs-
nachgeholt, so kann der Antrag als unzulässig verbrechen oder ein Verbrechen gegen die
abgelehnt werden. Menschlichkeit im Sinne der internationalen
5. (1) § 172 BEG findet entsprechende Anwendung. Vertragswerke begangen hat;
(2) Die nach diesem Artikel entstehenden Per- 2. ein schweres nichtpolitisches Verbrechen
sonal- und Sachkosten werden dem Land Nord- außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat,
rhein-Westfalen vom Bund erstattet. bevor er dort als Flüchtling aufgenommei:
worden ist;
3. sich Handlungen hat zuschulden kommen las-
Artikel VI sen, die den Zielen und Grundsätzen der Ver-
einten Nationen zuwiderlaufen.
Sonderregelung für Nationalgeschädigte
1. (1) Personen, die unter der nationalsozialistischen 3. (1) §§ 6 bis 9, 11, 12, 14 und 238a BEG finden
Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität entsprechende Anwendung.
unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt
worden und am 1. Oktober 1953 Flüchtlinge im (2) § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5 BEG findet mit
Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 der Maßgabe Anwendung, daß auch Leistungen
gewesen sind, haben Anspruch auf Entschädigung auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes und
für einen dauernden Schaden an Körper oder auf Grund des Artikels 1 des Abkommens vom
Gesundheit. Aus Gründen der Nationalität ist 5. Oktober 1960 zwischen der Regierung der Bun-
derjenige geschädigt, bei dem die Zugehörigkeit desrepublik Deutschland und dem Hohen Kom-
zu einem fremden Staat oder zu einem nicht- missar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
deutschen Volkstum ganz oder wesentlich den auf Ansprüche nach diesem Artikel anzurechnen
Grund für die schädigende Maßnahme gebildet sind.
hat. Soweit keine anderen Gründe für die unter
Mißachtung der Menschenrechte vorgenommene 4. (1) Personen, die nach Maßgabe der Nummer 1
schädigende Maßnahme ersichtlich sind, wird bei geschädigt worden sind, kann wegen dieses
dem Personenkreis nach den Sätzen 1 und 2 ver- Schadens eine einmalige Beihilfe bis zum Betrag
mutet, daß die Schädigung aus Gründen der von 6 000 Deutsche Mark gewährt werden, wenn
Nationalität erfolgt ist. ein Anspruch nach Nummer 1 ausgeschlossen ist,
weil der Geschädigte
(2) Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1
besteht nur, wenn die Erwerbsfähigkeit des Ge- a) erst nach dem 1. Oktober 1953 Flüchtling im
schädigten im Zeitpunkt der Entscheidung schä- Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli
digungsbedingt noch um mindestens 25 vom 1951 geworden ist oder
Hundert beeinträchtigt ist und sich voraussicht- b) vor dem L Oktober 1953 als Flüchtling im
lich nicht wesentlich bessern wird. § 28 Abs. 1 Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli
Satz 2 und Abs. 2 BEG findet entsprechende An- 1951 nach Beendigung der Schädigung eine
wendung. neue Staatsangehörigkeit erworben hat.
(3) Als Entschädigung werden geleistet:
(2) Nummer 1 Abs. 5 und 6, Nummern 2 und 3 so-
1. Heilverfahren, wie Artikel V Nr. 1 Abs. 4 Buchstabe b und Abs. 5
2. Rente, Buchstabe c dieses Gesetzes finden entsprechende
3. Kapitalentschädigung. Anwendung.
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
5. (1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Erstattung der
Der Antrag ist bis zum 30. September 1966 bei Kosten eines Heilverfahrens für einen als verfol-
dem Bundesverwa.ltungsamt in Köln zu stellen. gungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder
Gesundheit nach§ 29 Nr. 1 BEG und nach Artikel VI
(2) § 189 Abs. 3 und § 190 a BEG finden entspre-
chende Anwendung. Nr. 1 Abs. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes, wenn das Heil-
verfahren erst nach dem 31. Dezember 1968 durch-
6. Eines erneuten Antrages nach Nummer 5 Abs. 1 geführt worden ist, sowie für den Anspruch auf
bedarf es nicht, wenn Versorgung der Hinterbliebenen nach § 29 Nr. 6
BEG. § 206 BEG bleibt unberührt.
a) ein Anspruch auf Entschädigung bereits auf
Grund des Bundesentschädigungsgesetzes in (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch in den Fällen der
der bisherigen Fassung angemeldet oder ein §§ 90, -165 und 171 BEG sowie in den Fällen des
Antrag bereits auf Grund des Artikels 1 des Artikels V und des Artikels VI Nr. 4 dieses Ge-
Abkommens vom 5. Oktober 1960 zwischen setzes.
der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Hohen Kommissar der Verein-
ten Nationen für Flüchtlinge gestellt worden Artikel IX
ist
und Wiedergutmachung in der Strafrechtspflege
b) über diesen Anspruch oder Antrag bei Ver- (1) Die Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung
kündung dieses Gesetzes nicht durch unan- nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechts-
fechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gericht- pflege, die eine Frist zur Stellung des Antrags auf
lich entschieden worden ist. Aufhebung strafgerichtlicher Entscheidungen vor-
Die Entschädigung wird auch in diesen Fällen sehen, treten insoweit außer Kraft.
nach Maßgabe dieses Artikels gewährt. (2) Ergibt sich weder nach den landesrechtlichen
Vorschriften noch nach dem Zuständigkeitsergän-
7. Für die Durchführung des Verfahrens findet der zungsgesetz vom 7. August 1952 (Bundesgesetzbl. I
Neunte Abschnitt des Bundesentschädigungsge- S. 407) eine Zuständigkeit im Geltungsbereich dieses
setzes mit der Maßgabe entsprechende Anwen- Gesetzes, so ist die Strafkammer des Landgerichts
dung, daß zuständige Entschädigungsbehörde das oder das Schwurgericht zuständig, in dessen Bezirk
Bundesverwaltungsamt in Köln ist und sich der der Verurteilte im Zeitpunkt der Verkündung dieses
Anspruch auf Entschädigung gegen die Bundes- Gesetzes seinen Wohnsitz hat oder nach der Ver-
republik Deutschland richtet. kündung dieses Gesetzes erstmals begründet. Hat
der Verurteilte seinen Wohnsitz außerhalb des Gel-
8. Ist bei Inkrafttreten dieses Artikels ein Verf ah- tungsbereichs dieses Gesetzes, so wird das zustän-
ren auf Grund des Artikels 1 des am 5. Oktober dige Gericht von dem Bundesgerichtshof bestimmt.
1960 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Hohen Kommissar der Ver- (3) Ist ein Antrag auf Aufhebung einer straf-
einten Nationen für Flüchtlinge geschlossenen gerichtlichen Entscheidung nach den in Absatz 1
Abkommens bei einem Gericht der Verwaltungs- bezeichneten Rechtsvorschriften lediglich wegen Ab-
gerichtsbarkeit anhängig, so ist das Verfahren an laufs einer dort vorgesehenen Frist zurückgewiesen
das nach Nummer 7 zuständige Gericht erster worden, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung
Instanz abzugeben, das nach Maßgabe dieses der Zulässigkeit eines neuen Antrags nicht ent-
Gesetzes entscheidet. gegen. Das gleiche gilt, wenn in den in Absatz 2
geregelten Fällen ein Antrag wegen mangelnder
9. Die nach diesem Artikel zu leistenden Entschädi- Zuständigkeit zurückgewiesen worden ist.
gungsaufwendungen werden vom Bund getragen.
Artikel X
Artikel VII Wiedergutmachung in der Sozialversicherung
Kostentragung bei Erledigung eines Rechtsstreits bei Beitragserstattung wegen Heirat
Soweit sich ein Rechtsstreit auf Grund dieses Ge- (1) Sind einer Verfolgten im Sinne des § 1 des
setzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht er- Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des
hoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Nationalsozialismus in der Sozialversicherung oder
Auslagen. der Ehefrau eines solchen Verfolgten in der Zeit
vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 Beiträge
zu den gesetzlichen Rentenversicherungen wegen
Artikel VIII
Heirat erstattet worden, so kann sie sich in dem
Abschluß der Entschädigung Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung weiter-
V€rsichern, zu dem sie den letzten Beitrag vor In-
(1) Nach dem 31. Dezember 1969 können An- krafttreten dieses Artikels entrichtet hat, ohne Rück-
sprüche nach dem Bundesentscl;i.ädigungsgesetz und sicht darauf, ob dieser Beitrag unwirksam oder
nach diesem Gesetz nicht mehr angemeldet werden. erstattet ist. Ist dieser letzte Beitrag zur knapp-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965 1339
schaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden, lungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweis-
so kann sie sich in der Rentenversicherung der An- mittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich
gestellten weiterversichern. Abweichend von der ist. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch
Regelung des§ 1418 der Reichsversicherungsordnung eidesstattliche Versicherungen zugela~sen werden.
und des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte
kann sie Beiträge für die Zeit vor Vollendung des Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstatt-
65. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1924 zurück nach- licher Versicherungen zuständig; er gilt als .Behörde
entrichten, auch wenn eine Versicherung vor der im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Zeit, für die Beiträge nachentrichtet werden, nicht
(5) Entsteht auf Grund der Absätze 1 bis 3 ein
bestanden hat. Die Beiträge sind in den Beitrags-
Anspruch auf eine Leistung oder eine höhere Lei-
klassen des § 1388 der Reichsversicherungsordnung
stung, so wird die Leistung oder die höhere Leistung
oder des § 115 des Angestelltenversicherungsgeset-
auf Antrag gewährt; eine Neufeststellung von Amts
zes nachzuentrichten mit der Maßgabe, daß Beiträge
wegen ist nicht ausgeschlossen. Der erneuten Ent-
in den nach dem 31. Dezember 1958 neu eingefügten
scheidung steht nicht entgegen, daß die frühere Ent-
Beitragsklassen nur für die Zeiten gelten, für die
scheidung bindend oder rechtskräftig geworden ist.
die Beitragsklassen erstmalig eingeführt wurden.
Die Herabsetzung einer bisherigen Leistung ist auf
Der Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Ja-
Grund der genannten Vorschriften ausgeschlossen.
nuar 1967 steht der Nachentrichtung von Beiträgen
Die Leistung oder die höhere Leistung ist frühestens
nicht entgegen.
vom Inkrafttreten dieses Artikels an zu gewähren.
(2) Werden Beiträge nach Absatz 1 Satz 3 bis 5 (6) Im übrigen sind die für die Sozialversicherung
für Zeiten vor Beginn der Rente nachentrichtet, so geltenden Vorschriften anzuwenden.
gilt folgendes:
a) Die nach Artikel 2 §§ 32 bis 34 des Arbeiterren-
tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und die Artikel XI
nach Artikel 2 §§ 31 bis 33 des Angestelltenver-
sicherungs-N euregelungsgesetzes berechneten Geltung im Land Berlin
Renten sind unter Berücksichtigung der nachent- (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
richteten Beiträge erneut umzustellen. Für jeden Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 2. Ja-
nachentrichteten Beitrag sind in der Rentenver- nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
sicherung der Arbeiter bei Versichertenrenten Berlin.
4,2 v. H. und bei Witwerrenten 2,1 v. H., in der
Rentenversicherung der Angestellten bei Ver- (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
sicherten'renten 2,4 v. H. und bei Witwerrenten Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
1,2 v. H. des Wertes des Beitrages als Steige- nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
rungsbetrag zugrunde zu legen.
b) Die· nach §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsord-
nung oder nach §§ 30 ff. des Angestelltenver- Artikel XII
sicherungsgesetzes berechneten Renten sind Inkrafttreten
unter Berücksichtigung der nachentrichteten Bei-
träge erneut festzustellen. Bei der Errechnung der Es treten in Kraft
für die Versicherte maßgebenden Rentenbemes- 1. Artikel I Nr. 1, 2, 6, 7 (§ 10 Abs. 1, 3 und 4), Nr. 8,
sungsgrundlage sind für Zeiten vor dem 1. Januar 10 (§ 13 Abs. 5), Nr.11, 17, 18 (§ 26 Abs. 2 Satz 2),
1957 die Werte des Jahres 1957 zugrunde zu Nr. 21, 23, 24, 26 Buchstabe b, Nr. 27 bis 29 (§ 41
legen und für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 Abs. 1 und 2), Nr. 32, 34 bis 41, 44 bis 47, 48 Buch-
die Werte des Jahres, für das der Beitrag nach- stabe a, Nr. 50 Buchstaben a und b, Nr. 51 (§ 85 a
entrichtet ist; § 1255 Abs. 3 Buchstabe c der Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 2), Nr. 56, 59 bis 61, 63 bis
Reichsversicherungsordnung und § 32 Abs. 3 67, 69 bis 71, 74 Buchstabe a Satz 2 und 3, Nr. 79,
Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgeset- 80, 82 bis 85, 87 bis 89, 91 Buchstaben a und c,
zes gelten. Nr. 92 bis 95 Buchstabe b, Nr. 97, 99 (§ 166 a),
c) Die übrigen Renten der Rentenversicherung der Nr. 103 Buchstabe a Satz 1 und 2, Nr. 107, 109
Arbeiter und der Rentenversicherung der An- Buchstaben b bis h, Nr. 110, 118, 129 und 130
gestellten sind um einen Jahresbetrag zu erhö- mit Wirkung vom 1. Oktober 1953;
hen, der bei Versichertenrenten 10 v. H. und bei
Witwerrenten 6 v. H. des Wertes der nachentrich- 2. Artikel II
teten Beiträge beträgt. mit Wirkung vom 1. April 1956;
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Renten, die nach 3. Artikel I Nr. 12 Buchstabe a
cfum Inkrafttreten dieses Artikels festgestellt wer- mit Wirkung vom 1. April 1957;
den.
4. Artikel I Nr. 31 Buchstabe c zweiter Halbsatz
(4) Für die Feststellung der in Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1961;
genannten Beitragserstattung genügt es, wenn sie
glaubhaft gemacht ist. Diese ist glaubhaft gemacht, 5. Artikel I Nr. 7 (§ 10 Abs. 5)
wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermitt- mit Wirkung vom 1. Juni 1962;
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
6. Artikel I Nr. 3 bis 5, 7 (§ 10 Abs. 2), Nr. 9, 10 bis 103 Buchstabe a Satz 3, Buchstaben b, c und
(§ 13 Abs. 4), Nr. 12 Buchstabe b, Nr. 13 bis 16, 18 d, Nr. 104 bis 106, 108, 109 Buchstabe a, Nr. 111
(§ 26 Abs. 2 Satz 1), Nr. 19, 20, 22, 25, 26 Buch- bis 117, 119 bis 128 und 131,
stabe a, Nr. 29 (§ 41 Abs. 3), Nr. 30, 31 Buch-
Artikel III bis IX, XI
staben a, b und c erster Halbsatz, Nr. 33, 42, 43,
48 Buchstabe b, Nr. 49, 50 Buchstabe c, Nr. 51 am Tage der Verkündung dieses Gesetzes;
(§ 85 a Abs. 3 Satz 3), Nr. 52 bis 55, 57, 58, 62, 68,
72 bis 74 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b, Nr. 75 7. Artikel X
bis 78, 81, 86, 90, 91 Buchstabe b, Nr. 95 Buch- am Ersten des auf die Verkündung dieses Ge-
stabe a, Nr. 96, 98, 99 (§§ 166 b, 166 c), Nr. 100 setzes folgenden Monats.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt .
. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Bundeskanzler
Ludwig Erhard ·
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965 1341
Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes (DV AuslG)
Vom 10. September 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2600-1-1 1)
Auf Grund des § 2 Abs. 3 und 4, des § 3 Abs. 2, Ausland über deutsche Häfen nach dem A1s-
des § 5 Abs. 2, des § 20 Abs. 1 Satz 3, des § 26 Abs. 2 land, wenn sie das Schiff nicht verlassen;
und des § 48 Abs. 6 des Ausländergesetzes vom
7. ausländische Besatzungsmitglieder eines in der
28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353) wird mit Zu- See- oder Küstenschiff ahrt oder in der Rhein-
stimmung des Bundesrates verordnet: Seeschiffahrt verkehrenden Schiffe-s und aus-
ländische Fahrgäste eines solchen Schiffes, wenn
§ 1 sie Inhaber von Landgangsausweisen sind und
sich nur während der Liegezeit des Schiffes in
Befreiung vom Erfordernis dem Gebiet des angelaufenen deutschen Hafen-
der Aufenthaltserlaubnis ortes aufhalten;
(1) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen 8. ausländische Lotsen der See- und Küstenschiff-
1. ausländische Inhaber von Ausweisen für den fahrt in Ausübung ihres Berufes, die sie: durch
kleinen Grenzverkehr und den Touristenver- amtliche Papiere o·der durch ihr Lotsenschild
kehr, wenn der Aufenthalt sich auf den Gel- über ihre Person und ihre Lotseneigenschaft aus-
tungsbereich des Ausweises beschränkt; weisen;
2. ausländische Abgeordnete der Beratenden Ver- 9. in der Rheinschiffahrt tätige Ausländer, die In-
sammlung des Europarates und ausländische haber eines ausländischen Passes oder eines von
Mitglieder der Versammlung der Europäischen einer Behörde eines ausländischen Staates aus-
Gemei_nschaften (Europäisches Parlament); gestellten Reiseausweises für Flüchtlinge nach
3. ausländisches Fluglinienpersonal mit Lizenz oder dem Londoner Abkommen betreffend Reiseaus-
Besatzungsausweis (Crew Member Certificate weise für Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946
- Anlage des Anhangs 9 in der jeweils gelten- (Bundesgesetzbl. 1951 II S. 160) oder dem Ab-
den Fassung zum Abkommen über die Inter- kommen über die Rechtsstellung der Flücht-
nationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944), linge vom 28. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. 1953 II
wenn es sich nur auf dem Flughafen, auf dem S. 559) sind, in denen die Eigenschaft als Rhein-
das Luftfahrzeug seinen Flug beendet hat, oder schiffer bescheinigt ist, wenn sie sich lediglich
innerhalb der dem Flughafen zunächst gelege- in Ausübung oder im Zusammenhang mit ihrer
nen Stadt aufhält und in demselben Luftfahrzeug Tätigkeit und nicht länger als einen Monat im
oder in dem nächsten flugplanmäßigen Luftfahr- Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhal-
zeug seiner Gesellschaft wieder abfliegt; ten; für einen Aufenthalt, der nicht der Aus-
übung der Tätigkeit dient, gilt die Befreiung
4. ausländische Fluggäste mit durchgehendem Flug- nur, wenn der Aufenthalt sich auf das Gebiet
ausweis und ausländisches Flugpersonal im des Liegehafens und der ihm zunächst gelegenen
Flugdurchgangsverkehr vom Ausland über deut- Stadt beschränkt;
sche Flughäfen nach dem Ausland, wenn sie im
10. Ausländer, die bei Unglücks- oder Katastrophen-
Gebiet des Geltungsbereichs des Ausländer-
fällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen
gesetzes nicht öfter als einmal zwischenlanden
wollen.
und den Transitbereich des Flughafens nicht
verlassen oder im Zuge ihrer Durchreise ledig- (2) Staatsangehörige der in der Anlage zu dieser
lich zu einem anderen in der Nähe gelegenen Verordnung aufgeführten Staaten, die Inhaber von
Flughafen überwechseln; Nationalpässen sind, bedürfen keiner Aufenthalts-
erlaubnis, wenn sie
5. ausländische Fluggäste mit durchgehendem Flug-
ausweis, die im Flugdurchgangsverkehr vom 1. sich nicht länger als drei Monate im Geltungs-
Ausland über deutsche Flughäfen nach dem Aus- bereich des Ausländergesetzes aufhalten und
land reisen, wenn sie Inhaber von Passier- keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen;
scheinen sind und sich nur bis zum Abflug des 2. sich im Dienst eines nicht im Geltungsbereich des
nächsten flugplanmäßigen Luftfahrzeugs zur Ausländergesetzes ansässigen Arbeitgebers zu
Ubernachtung in der dem Flughafen zunächst einer ihrer Natur nach vorübergehenden Dienst-
gelegenen Stadt aufhalten; leistung als Arbeitnehmer im Geltungsbereich
des Ausländergesetzes aufhalten, sofern die Dauer
6. ausländische Besatzungsmitglieder und auslän-
des Aufenthalts zwei Monate nicht übersteigt. Die
dische Fahrgäste auf Schiffen der See- oder
Befreiung gilt nicht für Ausländer, die im Gel-
Küstenschiffahrt im Durchgangsverkehr vom
tungsbereich des Ausländergesetzes ein Reise-
gewerbe (§ 55 der Gewerbeordnung) ausüben
1) Betrifft Bundesqesetzbl. III 210-2-1 wollen;
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
3. unter Bcibdwltung ih rcs gewöhnlichen Aufent- gegengenommen werden; sie sind der in Satz 1 be-
halts im Ausland im Cdtungsbereich des Auslän- stimmten Behörde zuzuleiten.
dergesetzes in Vortr2igcn oder !)arbietungen
künstlerischen, wiss(mschaftlichen oder sport- § 3
lichen Charakters tätig werden wollen, sofern Befreiung vom Paßzwang
die Dauer (fos Aufenthalts zwei Monate nicht
übersteigt; Vom Paßzwang sind befreit
1. Ausländer, die auf Grund zwischenstaatlicher Ver-
4. Inhaber von SeeJa hrtbüchern sind, die von Behör-
einbarungen die Vorrechte und die Immunitäten
den der Bundcsrnpublik Deutschland ausgestellt
genießen, die den Leitern oder Mitgliedern diplo-
worden sind, sofern sie sich lediglich in Ausübung
matischer Missionen zustehen;
oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als
Besatzungsmitglied eines Schiffes im Geltungs- 2, Angehörige der im Geltungsbereich des Auslän-
bereich des Ausländergesetzes aufhalten. dergesetzes zugelassenen konsularischen Vertre-
tungen einschließlich ihrer Familienangehörigen,
(3) Die Befreiungen nach Absatz 2 gelten auch für soweit diese Personen Staatsangehörige des Ent-
Inhaber von Ausweisen, die auf Grund des Londoner sendestaates sind;
Abkommens betreffend Reiseausweise für Flücht-
linge vom 15. Oktober 1946 oder des Abkommens 3. ausländische Fluggäste mit durchgehendem Flug-
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli ausweis und ausländisches Flugpersonal im Flug-
1951 von Behörden eines der in der Anlage zu die- durchgangsverkehr vom Ausland über deutsche
ser Verordnung aufgeführten Staaten ausgestellt Flughäfen nach dem Ausland, wenn sie im Gebiet
sind, wenn die Ausweise eine Rückkehrberechtigung des Geltungsbereichs des Ausländergesetzes nicht
enthalten und die Einreise spätestens vier Monate öfter als einmal zwischenlanden und den Transit-
vor Ablauf der Rückkehrberechtigung erfolgt. bereich des Flughafens nicht verlassen oder im
Zuge ihrer Durchreise lediglich zu einem anderen
(4) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen in der Nähe gelegenen Flughafen überwechseln;
1. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro- 4. ausländische Besatzungsmitglieder und auslän-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, die im Gel- dische Reisende auf Schiffen der See- oder
tungsbereich des Ausländergesetzes eine Er- Küstenschiff ahrt im Durchgangsverkehr vom Aus-
werbstätigkeit ausüben wollen, wenn die Dauer land über deutsche Häfen nach dem Ausland,
des Aufenthalts drei Monate nicht übersteigt; wenn sie das Schiff nicht verlassen;
2. Ehegatten und noch nicht 21 Jahre alte Kinder 5. ausländische Lotsen der See- und Küstenschiff-
der in Nummer 1 genannten Personen sowie Ver- fahrt in Ausübung ihres Berufes, die sich durch
wandte in auf- und absteigender Linie der in amtliche Papiere oder durch ihr Lotsenschild über
Nummer l genannten Personen oder ihrer Ehe- ihre Person und ihre Lotseneiigenschaft aus-
gatten, sofern die in Nummer 1 genannten Per- weisen;
sonen ihnen Unterhalt gewähren und über Woh-
6. Ausländer mit ständigem Aufenthalt in den Zoll-
nungen für ihre Familien verfügen, die den am
anschlußgebieten Mittelberg und Jungholz, wenn
Aufenthaltsort für Deutsche geltenden normalen
sie durch einen amtlichen Lichtbildausweis ihren
Anforderungen entsprechen, und die Dauer des
ständigen Aufenthalt in diesen Zollanschluß-
Aufenthalts drei Monate nicht übersteigt;
gebieten nachweisen;
3. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-
7. Ausländer, die auf Grund zwischenstaatlicher
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als Arbeit-
Vereinbarungen vom Paßzwang befreit sind;
nehmer im Geltungsbereich des Ausländergesetzes
beschäftigt sind, ihren Wohnort jedoch im Ho- 8. Ausländer, die bei Unglücks- oder Katastrophen-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der fällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen
Europäischen \!Virtschaftsgemeinschaft haben und wollen.
in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in § 4
der Woche dorthin zurückkehren (Grenzarbeit- Paßersatz
nehmer).
(1) Als Paßersatz werden zugelassen
§ 2 1. Sammellisten;
Aufenthaltsanzeige 2. Kinderausweise für ausländische Kinder unter
10 Jahren ohne Lichtbild und für Kinder über
(1) Ausländer, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, § 1 Abs. 2
10 bis 16 Jahre mit Lichtbild;
Nr. 3 oder 4 oder § 1 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 keiner
Aufenthaltserlaubnis bedürfen, haben der Auslän- 3. Seefahrtbücher;
derbehörde unverzüglich nach der Einreise ihren 4. amtliche Personalausweise für Staatsangehörige
Aufenthalt anzuzeigen. der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 9 und § 1 schaftsgemeinschaft und für deren Ehegatten
Abs. 2 Nr. 4 ist die Aufenthaltsanzeige bei der Aus- und noch nicht 21 Jahre alten Kinder sowie für
länderbehörde des ersten Anlegehafens im Geltungs- Verwandte in auf- und absteigender Linie von
bereich des Auslündergesetzes zu erstatten. Aufent- Staatsangehörigen der Mitgliedst rnten der Euro-
haltsanzeigen können in diesen Fällen auch von den päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder ihrer
mit der Paßnachschau beauftragten Behörden ent- Ehegatten, auch wenn die Ehegatten, Kinder
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965 1343
oder Verwandten nicht Staatsangehörige eines fahrt oder in der Rhein-Seesdliffahrt verkehren-
Mitgliedstaates der Europäisdlen Wirtschafts- den Sdliffes und für ausländisdle Fahrgäste
gemeinschaft sind; eines solchen Schiffes, soweit der Inhaber sich
5. amtliche Personalausweise für Staatsangehörige nur während der Liegezeit des Sdliffes in dem
der nidlt zur Europäisdlen vVirtschaftsgemein- Gebiet des angelaufenen deutsdlen Hafenortes
sdlaft gehörenden Mitgliedstaaten d ~r Organi- aufhält; die Landgangsausweise gelten nur in
sation für Wirtsdlaftliche Zusammenarbeit und Verbindung mit einem Lidltbildausweis, aus
dem die Personalien und die Staatsangehörig-
Entwicklung (OECD). wenn der Bundesminister
des Innern festgestellt und bekanntgemadlt hat, keit des Inhabers hervorgehen;
daß die Ausweise als ausreidlend anerkannt 15. Ausweise für Binnensdliffer und deren Familien-
werden. Die Vorsdlrift gilt nidlt für Personen, angehörige für die Flußsdliffahrt auf der Donau
die beabsichtigen, im Geltungsbereich des Aus- und der Elbe;
ländergesetzes eine Erwerbstätigkeit auszuüben; 16. für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten
6. Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und von Amerika ausgestellte Identitäts- und Regi-
den Touristenverkehr; strierungskarten und -besdleinigungen (Cards/
7. Ausweise, die auf Grund zwischenst1atlicher'
Certificates of Identity and Registration) für den
Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen; Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländer-
gesetzes;
8. Reiseausweise für Flüdltlinge
ausgestellt 17. von den mit der Paßnachschau beauftragten Be-
hörden der Bundesrepublik Deutschland aus-
a} auf Grund der Vereinbarungen vom 5. Juli
gestellte .Reiseausweise als Paßersatz".
1922, 21. Mai 1924, 12. Mai 1926, 30. Juni 1928
und 30. Juli 1935 oder auf Grund des Abkom- (2) Die Zulassung als Paßersatz nach Absatz 1 ist
mens vom 28. Oktober 1933; auf den sidl aus den Ausweisen oder aus besonde-
b) auf Grund des Londoner Abkommens betref- ren Bestimmungen ergebenden Geltungsbereidl be-
fend Reiseausweise für Flüchtlinge vom sdlränkt.
15. Oktober 1946; (3) Ausländisdle Ausweise nach Absatz 1 Nr. 3,
c} auf Grund des Abkommens über die Redlts- die von Behörden eines ausländischen Staates für
stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951; Angehörige anderer ausländischer Staaten, für
Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter
9. von Behörden ausländisdler Staaten ausgestellte
Staatsangehörigkeit ausgestellt sind, sowie auslän-
Reiseausweise für Staatenlose oder für Personen
dische Ausweise nach Absatz 1 Nr. 9 und 15 werden
mit ungeklärter Staatsangehörigkeit;
als Paßersatz nur zugelassen, wenn sie einen Ver-
10. Durdllaßsdleine (Laissez-passers) der Vereinten merk enthalten, daß der Inhaber zur Rückkehr in
Nationen; den Staat berechtigt ist, dessen Behörde den Aus-
weis ausgestellt hat.
11. Ausweise für Abgeordnete der Beratenden Ver-
sammlung des Europarates und Ausweise für (4) Die Zulassung als Paßersatz nach Absatz 1
Mitglieder der Versammlung der Europäischen Nr. 1 bis 3 entfällt, wenn der Bundesminister des
Gemeinschaften (Europäisdles Parlament); Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister
des Auswärtigen feststellt, daß der Staat, dessen
12. Lizenzen und Besatzungsausweise (Crew Mem-
Behörden die Ausweise ausgestellt haben, die
ber Certificates - Anlage des Anhangs 9 in der
Gegenseitigkeit nicht gewährleistet.
jeweils geltenden Fassung zum Abkommen über
die Internationale Zivilluftfahrt vom 17. Dezem- (5) Die Ausstellung der Ausweise nach Absatz 1
ber 1944} für Fluglinienpersonal, soweit sidl der Nr. 13, 14 und 17 wird den mit der Paßnachschau be-
Inhaber nur auf dem Flughafen, auf dem das auftragten Behörden übertragen.
Luftfahrzeug seinen Flug beendet hat oder
innerhalb der dem Flughafen zunächst ge:ege-
nen Stadt aufhält und in demselben Luftfahrzeug § 5
oder in dem nädlsten flugplanmäßigen Luftfahr- Aufenthaltserlaubnis als Sichtvermerk
zeug seiner Gesellschaft wieder abfliegt; (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist vor der Einreise
13. Passierscheine für ausländische Fluggäste mit in der Form des Sichtvermerks einzuholen v<,n
durdlgehendem Flugausweis, die im Flugdurdl- 1. Ausländern, die im Geltungsbereich des Aus-
gangsverkehr vom Ausland über deutsdle Flug- ländergesetzes eine Erwerbstätigkeit ausüben
häfen nach dem Ausland reisen, soweit sich der wollen;
Inhaber nur bis zum Abflug des nächsten flug-
planmäßigen Luftfahrzeuges zur Ubernadltung 2. Staatsangehörigen eines Staates, der in der An-
in der dem Flughafen zunädlst gelegenen Stadt lage zu dieser Verordnung nicht aufgeführt ist;
aufhält; die Passierscheine gelten nur in Ver- 3. Staatenlosen;
bindung mit einem Lichtbildausweis, aus dem
4. Inhabern von Reiseausweisen nach dem Londoner
die Personalien und die Staatsangehörigkeit des
Abkommen betreffend Reiseauswtise für Flücht-
Inhabers hervorgehen;
linge vom 15. Oktober 1946 oder dem Abkommen
14. Landgangsausweise für ausländische Besatzungs- über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
mitglieder eines in der See- oder Küstensdliff- 28. Juli 1951,
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
a) die von einer deutschen Behörde ausgestellt (6) Ist eine in der Form des Sichtvermerks erteilte
sind, wenn die Rückkehrberechtigung abge- befristete Aufenthaltserlaubnis mit der auflösenden
laufen ist, Bedingung versehen, daß sie mit der Ausreise aus
b) die von Behörden eines der in der Anlage zu dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes erlischt,
dieser Verordnung nicht aufgeführten Staaten so darf sie nur im Benehmen mit dem Bundes-
ausgestellt sind, oder minister des Innern verlängert werden.
c) die von Behörden eines der in der Anlage zu
dieser Verordnung aufgeführten Staaten aus-
gestellt sind, wenn die Einreise weniger als -§ 6
vier Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes
der in den Reiseausweisen eingetragenen über Ordnungswidrigkeiten
Rückkehrberechtigung erfolgen soll.
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 48 Abs. 1 Nr. 1
(2) Absatz l gilt nicht, soweit in zwischenstaat- bis 4 und § 48 Abs. 2 des Ausländer Jesetzes sind
lichen Vereinbarungen eine abweichende Regelung die Grenzschutzämter Verwaltungsbehörden im
getroffen ist. Ist in zwischenstaatlichen Vereinbarun- Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
gen eine Befreiung vom Sichtvermerkszwang be-
stimmt, so gilt diese vom Inkrafttreten des Aus-
ländergesetzes an als Befreiung von dem Erforder-
nis, die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in § 1
der Form des Sichtvermerks einzuholen. Berlin-Klausel
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Staatsangehörige Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
der Mitgliedstaaten der Europäischu1 Wirtschafts- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gemeinschaft. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Aus-
(4) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch nicht für Ausländer,
ländergesetzes auch im Land Berlin.
die Inhaber einer Legitimationskarte sind, die von
einer im Ausland tätigen Stelle der Bundesanstalt
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche- § 8
rung ausgestellt ist. Inkrafttreten
(5) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in
der Einreise in der Form des Sichtvermerks bedarf Kraft.
der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehe-
(2) Vom gleichen Tage an ist die Verordnung
nen Aufenthaltsort zuständigen Ausltnderbehörde
über Reiseausweise als Paßersatz und über die Be-
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3, oder freiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang (Paß-
2. wenn der Ausländer beabsichtigt, sich länger als verordnung) 2 ) in der Fassung vom 15. Februar 1964
einen Monat im Geltungsbereich des Ausländer- (Bundesgesetzbl. I S. 125) auf Ausländer nicht mehr
gesetzes aufzuhalten. anzuwenden.
Bonn, den 10. September 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
2) Bundesgesetzbl. Ill 210-2-1
Anlage
zu§ 1 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 Buchst. b und c
Afghanistan Brasilien
Argentinien Burundi
Äthiopien Ceylon
Australien Chile
sowie Kokos-Inseln, Nauru, Neuguinea, Norfolk-
Insel, Weihnachts-Insel, Papua Costa Rica
Belgien Dahome
Birma Dänemark
Bolivien Dominikanische Republik
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965 1345
Ecuador Niederlande
Elfenbeinküste sowie Niederländische Antillen
EI Salvador Niger
Finnland Nigeria
Frankreich Norwegen
sowieAndorra, Französisch-Guayana, Französisch- Obervolta
Polynesien, Französische Somaliküste, Guade- Osterreich
loupe, Martinique, Neukaledonien, Reunion,
St. Pierre und Miquelon, Komoren Pakistan
Gabun Panama
Ghana Paraguay
Griechenland Peru
Guinea Philippinen
Honduras Portugal
sowie Angola, · Azoren, Kapverdische-Inseln,
Indien
Macau, Madeira, Mosambik, Portugiesisch-Guinea,
sowie Sikkim Portugiesisch-Timor, Sao-Tome und Principe
Indonesien Rwanda
Iran Sambia
Irland Schweden
Island Schweiz und Liechtenstein
Israel Sierra Leone
Italien Somalia
sowie San Marino Spanien
Jamaika sowie Kanarische Inseln, Balearen, Ceuta, Melilla,
Spanisch-Guinea, Spanisch-Nordafrika, Spanisch-
Japan Westafrika
Kamerun Südafrika
Kanada sowie Südwest-Afrika
Kenia Tansania
Kolumbien Thailand
Kongo (Brazzaville) Togo
Trinidad und Tobago
Laos
Tschad
Liberia
Tunesien
Libyen
Türkei
Luxemburg
Uganda
Madagaskar
Uruguay
Malawi Venezuela
Malaysia Vereinigte Staaten von Amerika
Marokko sowie Bonin-Inseln, Guam, Amerikanische Jung-
fern-Inseln, Panamakanal-Zone, Puerto Rico, Sa-
Mexiko
moa, Riukiu-Inseln
Monaco Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord-
Nepal irland
sowie Kanal-In-sein und Insel Man
· Neuseeland
sowie Cook-Inseln, Niue, West-Samoa, Tokelau- Zentralafrikanische Republik
Inseln Zypern
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gebührenverordnung
zum Ausländergesetz (GebVAuslG)
Vom 10. September 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2600-1-9 1)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Ausländergesetzes h) eines Reiseausweises als Paßersatz
vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353) wird (§ 4 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: zur Durchführung des Ausländer-
gesetzes) 1,50 DM
§ 1 2. für die Verlängerung, Änderung oder
Gebühren für Fremdenpässe und Paßersatzpapiere Umschreibung eines Fremdenpasses
oder eines anderen unter Nummer 1
(1) An Gebühren sind zu erheben genannten Ausweises 2,00 DM
1. für die Ausstellung
(2) Gebühren sind nicht zu erheben
a) eines Fremdenpasses
1. für die Änderung eines Fremdenpasses oder
(§ 4 des Ausländergesetzes) 6,00DM
eines anderen unter Absatz 1 Nr. 1 genannten
b) eines Kinderausweises an Stelle Ausweises, wenn die Änderung von Amts wegen
eines Fremdenpasses für auslän- eingetragen wird;
dische Kinder 2,00DM
2. für die Eintragung eines Vermerks über die Ehe-
c) eines Ausweises für den kleinen schließung in den für eine Frau ausgestellten
Grenzverkehr oder den Touristen- Fremdenpaß oder Reiseausweis für Flüchtlinge;
verkehr
3. für die Verlängerung eines Kinderausweises nach
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b.
zur Durchführung des Ausländer-
gesetzes vom 10. September 1965
- Bundesgesetzbl. I S. 1341 -) § 2
mit einer Gültigkeitsdauer bis zu Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis
drei Monaten 1,50 DM
(1) An Gebühren sind zu erheben
mit einer Gültigkeitsdauer von
mehr als drei Monaten 3,00DM 1. für die Erteilung einer Aufenthalts-
erlaubnis
d) eines Reiseausweises für Flücht- (§ 5 des Ausländergesetzes)
linge
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung a) für einen Aufenthalt bis zu drei
zur Durchführung des Ausländer- Monaten 10,00 DM
gesetzes) 6,00DM b) für einen Aufenthalt von länger
e) eines Passierscheines für auslän- als drei Monaten bis zu einem Jahr 15,00 DM
dische Fluggäste c) für einen Aufenthalt von länger al~
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung einem Jahr 25,00 DM
zur Durchführung des Ausländer- d) für einen unbefristeten AufenthaH 30,00 DM
gesetzes) 2,00 DM
2. für die Erteilung einer Aufenthalts-
f) eines Landgangsausweises für aus- erlaubnis als Ausnahmesichtvermerk
ländische Fahrgäste eines in der (§ 20 Abs. 4 Satz 2 des Ausländer
See- oder Küstenschiff ahrt oder in gesetzes) 15;00 DM
der Rhein-Seeschiffahrt verkehren-
den Schiff es 3. für die Erteilung einer Aufenthalts-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnunr- erlaubnis als Aufenthaltsberechtigung
zur Durchführung des Ausländer- (§ 8 des Ausländergesetzes) 50,00 DM
gesetzes) 2,00DM 4. für die Verlängerung einer Aufent-
g) eines Ausweises für Donauschiffer haltserlaubnis die entsprechenden Ge-
und deren Familienangehörige bührensätze nach Nummer 1 Buch-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung staben a bis c.
zur Durchführung des Ausländer- (2) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
gesetzes) 4,00 DM an Inhaber von Donauschifferausweisen (§ 4 Abs. 1
Nr 15 der Verordnung zur Durchführunr des Aus-
1) Betrifft Bundesgesetzbl. III 210-2-2 ländergesetzes) sind keine Gebühren zu erheben.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1965 1347
§ 3 § 6
Gebührenzuschläge im Ausland Bare Auslagen
(1) Der Bundesminister des Auswärtigen kann, Bare Auslagen, die das übliche Maß behördlich.er
um Kaufkraftunterschiede auszugleichen, auf Gebüh- Unkosten übersteigen, sind von dem Ausländer zu
ren, die von den deutschen Auslandsvertretungen erstatten, soweit sie erforderlich oder von ihm ver-
für Amtshandlungen nach dieser Verordnung er- anlaßt sind.
hoben werden, einen Zuschlag bis zu höchstens
200 vom Hundert festsetzen.
§ 1
(2) Die deutschen Auslandsvertretungen können,
falls der Empfangsstaat von Deutschen für die Er- Berlin-Klausel
laubnis zur Einreise und zum Aufenthalt höhere als Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Gebühren er- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
hebt, die entsprechende Gebühr in Deutscher Mark blatt I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ausländer-
erheben. gesetzes auch im Land Berlin.
§ 4
Zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 8
Zwischenstaatliche Vereinbarungen über dle Be- Inkrafttreten
messung von Gebühren werden durch diese Ver-
ordnung nicht berührt. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in
Kraft.
§ 5
(2) Vom gleichen Tage an ist die Verordnung
Ermäßigung und Erlaß von Gebühren über Gebühren für die Ausfertigung von Pässen,
Die Gebühr kann ermäßigt oder erlassen werden, sonstigen Reisepapieren und Sichtvermerken (Paß-
wenn es der Wahrung kultureller, volkswirtschaft- gebührenverordnung) in der Fassung der Bekannt-
licher oder sonstiger erheblicher Belange dient, oder machung vom 15. Februar 1964 2) (Bundesgesetzbl. I
wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist. S. 129) auf Ausländer nicht mehr anzuwenden.
Bonn, den 10. September 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
2) Bundesgesetzbl. III 210-2-2
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesgesetzblatt 1949/50 bis 1964
Bisher erschienene Jahrgänge, gebunden
1949/50 26,- DM
Teil I Teil II
1951 ............ • ........... 26,- DM 1951 9,- DM
1952 ..................... 26,- DM 1952 26.- DM
1953 ......... ................
" 47,- DM 1953 21,- DM
1954 ...................... 21,- DM 1954 38,- DM
1955 • ............ 0 /II O • ... II 8 • .. 29,- DM 1955 31,- DM
1956 "II••••••••••••••••••• 36,- DM 1956 52,- DM
1957 • fll ................... " ••• 52,- DM 1957 55,- DM
1958 ................. fl •••••• 31,- DM 1958 31,- DM
1959 . . ~ . . .. . . . . . . . . . . . . . . . 31,- DM 1959 52,- DM
1960 ..................... 39,-- DM 1960 68,- DM
1961 ...................... 70,- DM 1961 68,- DM
1962 ••••• lt . . . . . . . . . . . . . . . . 36,- DM 1962 72,- DM
1963 ...................... 43,-- DM 1963 62,- DM
1964 ....................... 43,--- DM 1964 75,- DM
*
Einbanddecken der hisher erschienenen Jahrgänge
1949/50 3,- DM
Teil I Teil II
1951 3,- DM 1951 3,- DM
1952 3.-- DM 1952 3.- DM
19S3 6,-· DM 1953 3,- DM
1954 3,-- DM 1954 6,- DM
19S5 3,- DM 1955 3,- DM
1956 3,- DM 1956 6,- DM
1957 6,- DM 1957 6,- DM
1958 3,-- DM 1958 3,- Div1
1959 3,-- DM 1959 6,- DM
1960 3.-- DM 1960 9,- DM
1961 6,-- DM 1961 6,- DM
1962 3,- DM 1962 6,- DM
1963 3,- DM 1963 6,- DM
1964 3,- DM 1964 6,- DM
*
Reichsgesetzblatt Teil I 1945 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,25 DM
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949 13,- DM
Die Preise verstehen sich jeweils einschließlich Versandspesen.
He I au~ gebe 1 , De, Bundesministe, de1 Justiz. - Ver I a g , Bunde~anze1ge1 Verlagsges. m b.H., Bonn/Köln. Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und 11 werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslertiqung verkündet In Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund de5 Gesetzes über die Sammlung de_s Bundes•
rechts vom ·10 Juli 1958 (Bundesgesetzbl I S 437) nach Sachgebiete-n qeordnet veröffentlicht Bezugsbedinqungen ffü Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: laufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-,
R in z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahluno auf Grund einer Vorausrechnunq Preis dieser Ausqabe DM 0,80 zuzüalicb Versandqebühr DM 0.20