1273
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 16. September 1965 Nr. 51
Tag Inhalt Seite
9. 9. 65 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . 1~73
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 440-1; ändert Bundesgesetzbl. Ill 243-1,
312-2, 440-12, 441-1; hebt auf Bundesgesetzbl. Ill 440-1, 440-2, 440-3, 440-4, 440-7, 440-10
9. 9. 65 Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten . . . . . . . . . 1294
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 440-8; ändert Bundesgesetzbl. Ill 368-1,
703-1; hebt auf Bundesgesetzbl. 111 440-8, 440-8-1
8. 9. 65 Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Dampfkesselanlagen (Dampfkessel-
verordnung - DampfkV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1300
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 7102-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1310
Gesetz
über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz)
Vom 9. September 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 440-1 1)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke
schlossen: der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der
Erster Teil Werke der Baukunst und der angewandten Kunst
Urheberrecht und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähn-
Erster Abschnitt
lich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
Allgemeines
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich
wie Filmwerke geschaffen werden;
§ 1
1. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissen- Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen,
schaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz Tabellen und plastische Darstellungen.
nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur per-
sönliche geistige Schöpfungen.
Zweiter Abschnitt
§ 3
Das Werk
Bearbeitungen
§ 2 Ubersetzungen und andere Bearbeitungen eines
Geschützte ·werke Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des
Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheber-
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, rechts am bearbeiteten Werk wie selbständige
Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
Werke geschützt.
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke und Reden;
§ 4
2. Werke der Musik;
Sammelwerke
l) Ändert Bundesgesetzbl. III 243-1, 312-2, 440-12, 441-1 1
Sammlungen von Werken oder anderen Beiträ-
hebt auf Bundesgesetzbl. III 440-1, 440-2, 440-3, 440-4, 440-7, 440-10 gen, die durch Auslese oder Anordnung eine per-
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
sönliche geisUge Schöpfung sind (Sammelwerke), (3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes
werden unbeschadet des Urheberrechts an den auf- gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer
genommenen Werken wie selbständige Werke ge- Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn
schützt. nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart
ist.
§ 5 (4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an
den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Ver-
Amtliche Werke
zicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu er-
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und klären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den an-
Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amt- deren Miturhebern zu.
lich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen
keinen urheberrechtlichen Schutz. § 9
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, Urheber verbundener Werke
die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kennt-
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemein-
nisnahme· veröffentlicht worden sind, mit der Ein-
samer Verwertung miteinander verbunden, so kann
schränkung, daß die Bestimmungen über Ände-
jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffent-
rungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3
lichung, Verwertung und Änderung der verbunde-
und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden
sind. nen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem
anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
§ 6
§ 10
Veröffentlichte und erschienene Werke
Vermutung der Urheberschaft
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zu-
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines
stimmung des Berechtigten der Offentlichkeit zu-
erschienenen Werkes oder auf dem Original eines
gänglich gemacht worden ist.
Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustim- als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des
mung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies
Werkes nach ihrer Herstellung in genügender An- gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname
zahl der Offentlichkeit angeboten oder in Verkehr oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden (2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeich-
Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Ori- net, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist,
ginal oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf
mit Zustimmung des BerE!chtigten bleibend der den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Her-
Offentlichkeit zugänglich ist.
ausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber an-
gegeben, so wird vermutet, daß der Verleger er-
mächtigt ist.
Dritter Abschnitt
Der Urheber
§ 7 Vierter Abschnitt
Urheber Inhalt des Urheberrechts
Urheber ist der Schöpfer des Werkes. 1. Allgemeines
§ 11
§ 8 Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen
Miturheber geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
und in der Nutzung des Werkes.
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam ge-
schaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert ver-
werten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
2. Urheberpersönlichkeitsrecht
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Ver-
wertung des Werkes steht den Miturhebern zur ge- § 12
samten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur Veröffentlichungsrecht
mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Mit-
urheber darf jedoch s•eine Einwilligung zur Ver- (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob
öffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Mit- (2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt
urheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu be-
des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; schreiben, solange weder das Werk noch der we-
er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber ver- sentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes
langen. mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965 1275
§ 13 § 17
Anerkennung der Urheberschaft Verbreitungsrecht
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung sei- (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Ori-
ner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob ginal oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der
das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu ver- Offentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu
sehen und welche Bezeichnung zu verwende·n ist. bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielf ältigungs-
stücke des Werkes mit Zustimmung des zur Ver-
§ 14
breitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes Be-
Entstellung des Werkes rechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung zu-
eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu ver- lässig.
bieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen
oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. § 18
Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original
oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlich-
3. Verwertungsrechte ten Werkes der bildenden Künste oder eines un-
veröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau
§ 15
zu stellen.
Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, § 19
sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16), (1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprach-
werk durch persönliche Darbietung öffentlich zu
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
Gehör zu bringen.
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich
Recht, sein Werk in unkörperlicber Form öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich büh-
wiederzugeben (Recht der öffentJichen Wiedergabe); nenmäßig darzustellen.
das Recht umfaßt insbesondere
(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht um-
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungs- fassen das Recht, Vorträge und Aufführungen
recht (§ 19),
außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Dar-
2. das Senderecht {§ 20), bietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher
3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Ton- oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich
träger (§ 21), wahrnehmbar zu machen.
4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk
(§ 22). der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Film-
· (3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, werk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder
wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt technischer Art durch technische Einrichtungen
ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen be- öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorfüh-
stimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige rungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung
Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstal- solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen
ter persönlich untereinander verbunden sind. (§ 22).
§ 20
Senderecht
§ 16
Vervielfältigungsrecht Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch
Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Ver- oder ähnliche technische Einrichtungen, der Offent-
vielfältigungsstücke des \Verkes herzustellen, lichkeit zugänglich zu machen.
gleichviel in welchem Verfahren und in welcher
Zahl.
(2) Eine Vervielfä.ltigung ist auch die Dbertra- § 21
gung des Werkes auf Vorrichtungen zur wieder-
Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
holbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen
(Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Ton-
Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen träger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen
Bild- oder Tonträger oder um die Ubertragung des des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich
Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entspre-.
anderen handelt. chend.
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 22 (3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf
Recht der Wiedergabe von Funksendungen Werke der Baukunst und der angewandten Kunst
nicht anzuwenden.
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen
ist das Recht, Funksendungen des Werkes durch § 27
Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Vermietung von Vervielfältigungsstücken
Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(1) Werden Vervielfältigungsstücke eines Wer-
§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
kes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zu-
lässig ist, vermietet, so hat der Vermieter dem Ur-
§ 23 heber hierfür eine angemessene Vergütung zu zah-
Bearbeitungen und Umgestaltungen len, wenn die Vermietung Erwerbszwecken des Ver-
mieters dient.
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des
Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers (2) Absatz 1 ist auf Werke, die ausschließlich zum
des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes ver- Zweck der Vermi~tung erschienen sind, nicht anzu-
öffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich wenden.
um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausfüh-
rung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der
bildenden Künste oder um den Nachbau eines Wer- Fünfter Abschnitt
kes der Baukunst, so bedarf bereits das Herstellen Rechtsverkehr im Urheberrecht
der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilli-
gung des Urhebers. 1. Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 24
§ 28
Freie Benutzung
Vererbung des Urheberrechts
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benut-
zung des Werkes eines anderen geschaffen worden (1) Das Urheberrecht ist vererblich.
ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutz- (2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfü-
ten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. gung die Ausübung des Urheberrechts einem Testa-
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines mentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürger-
Werkes der Musik, durch welche eine Melodie er- lichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
kennbar dem Werk entnommen und einem neuen
Werk zugrunde gelegt wird. § 29
Ubertragung des Urheberrechts
4. Sonstige Rechte des Urhebers Das Urheberrecht kann in Erfüllung einer Verfü-
gung von Todes wegen oder an Miterben im Wege
§ 25 der Erbauseinandersetzung übertragen werden. Im
Zugang zu Werkstücken übrigen ist es nicht übertragbar.
(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals
§ 30
oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes
verlangen, daß er ihm das Original oder das Ver- Rechtsnachfolger des Urhebers
vielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem
zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte,
Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht soweit nichts anderes bestimmt ist.
berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.
(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Origi-
nal oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber 2. Nutzungsrechte
herauszugeben.
§ 31
§ 26
Einräumung von Nutzungsrechten
Folgerecht
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht
(1) Wird das Original eines Werkes der bilden- einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nut-
den Künste weiterveräußert und ist hieran ein zungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nut-
Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Ver- zungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches
äußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Ver- Recht eingeräumt werden.
äußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von eins
vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrich- (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den
ten. Die yerpflichtung entfällt, wenn der Veräuße- Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder ande-
rungserlös weniger als fünfhundert Deutsche Mark ren Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.
beträgt. (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt
(2) Der Urheber kann auf den Anteil im voraus den Inhaber, das Werk unter Ausschluß aller ande-
nicht verzichten. Die Anwartschaft darauf unterliegt ren Personen einschließlich des Urhebers auf die
nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über ihm erlaubte Art zu nutzen und einfache Nutzungs-
die Anwartschaft ist unwirksam. rechte einzuräumen. § 35 bleibt unberührt.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965 1277
(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch § 36
nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen Beteiligung des Urhebers
hierzu sind unwirksam.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nut-
(5) Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts zungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu
die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken führen, daß die vereinbarte Gegenleistung unter Be-
soll, nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der rücksichtigung der gesamten Beziehungen des Ur-
Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner hebers zu dem anderen in einem groben Mißver-
Einräumung verfolgten Zweck. hältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des
Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des
§ 32 Urhebers verpflichtet, in eine .Änderung des Ver-
trages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine
Beschränkung von Nutzungsrechten
den Umständen nach angemessene Beteiligung an
Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder den Erträgnissen gewährt wird.
inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Der Anspruch verjährt in zwei Jahren von
dem Zeitpunkt an, in dem der Urheber von den
§ 33 Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt,
Weiterwirkung einfacher Nutzungsrechte Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis
in zehn Jahren.
Ein einfaches Nutzungsrecht, das der Urheber vor
Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts (3) Auf den Anspruch kann im voraus nicht ver-
eingeräumt hat, bleibt gegenüber dem Inhaber des zichtet werden. Die Anwartschaft darauf unterliegt
ausschließlichen Nutzungsrechts wirksam, wenn nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über
nichts anderes zwischen dem Urheber und dem In- die Anwartschaft ist unwirksam.
haber des einfachen Nutzungsrechts vereinbart ist.
§ 37
§ 34 Verträge tiber die Einräumung von Nutzungsrediten
Ubertragung von Nutzungsrechten
(1) Räumt der Urheber einem anderen ein Nut-
(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung zungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im Zwei-
des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf fel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung
die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben ver- oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.
weigern. (2) Räumt der Urheber einem anderen ein Nut-
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem zungsrecht. zur Vervielfältigung des Werkes ein,
Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk
Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken auf Bild- oder Tonträger zu übertragen.
übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers (3) Räumt der Urheber einem anderen ein Nut-
des Sammelwerkes. zungsrecht zu einer öffentlichen Wiedergabe des
(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berech-
des Urhebers übertragen werden, wenn die Uber- tigt, die Wiedergabe außerhalb der Veranstaltung,
tragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines für die sie bestimmt. ist, durch Bildschirm, Laut-
Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen sprecher oder ähnliche technische Einrichtungen
eines Unternehmens geschieht. öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) Abweichende Vereinbarungen zwischen dem
Inhaber des Nutzungsrechts und dem Urheber sind § 38
zulässig.
Beiträge zu Sammlungen
(5) Ist die Ubertragung des Nutzungsrechts nach
(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des
Vertrag oder kraft Gesetzes ohne Zustimmung des
Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung,
Urhebers zulässig, so haftet der Erwerber gesamt-
so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zwei-
schuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem
fel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Verviel-
Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtun-
fältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber
gen des Veräußerers.
das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen
§ 35 anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn
nichts anderes vereinbart ist.
Einräumung einfacher Nutzungsrechte
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag
(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungs- zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung,
rechts kann einfache Nutzungsrechte nur mit Zu- für dessen Uberlassung dem Urheber kein Anspruch
stimmung des Urhebers einräumen. Der Zustim- auf Vergütung zusteht.
mung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche
Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange (3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen,
des Urhebers eingeräumt ist. so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein ein-
faches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes verein-
(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches
und Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden. Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erschci-
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
nen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu ver- (4) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht
vielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes verzichtet werden. Seine Ausübung kann im vor-
vereinbart ist. aus für mehr als fünf Jahre nicht ausgeschlossen
§ 39 werden.
Änderungen des Werkes (5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt
das Nutzungsrecht.
(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das
Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 (6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschä-
Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes verein- digen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
bart ist. (7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach
(2) Änderungen des Werkes und seines Titels zu anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unbe-
denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu rührt.
und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig. § 42
Rückrufsrecht wegen gewandelter Uberzeugung
§ 40
(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegen-
Verträge über künftige Werke über dem Inhaber zurückrufen wenn das Werk sei-
(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur ner Uberzeugung nicht mehr' entspricht und ihm
Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zu-
Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder gemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Ur-
nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der hebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn
schriftlichen Form. Er kann von beiden Vertrags- er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode
teilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Ab- zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der
schluß des Vertrages gekündigt werden. Die Kündi- Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese
gungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kür- letztwillig verfügt hat.
zere Frist vereinbart ist. (2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nich1
(2) Auf das Kündigungsrecht kann im voraus verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht aus-
nicht verzichtet werden. Andere vertragliche oder geschlossen werden.
gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. (3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungs-
(3) Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungs- rechts angemessen zu entschädigen. Die Entschädi-
rechte an künftigen Werken eingeräumt worden gung muß mindestens die Aufwendungen decken,
sind, wird mit Beendigung des Vertrages die Ver- die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklä-
fügung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu rung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hier-
diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind. bei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nut-
zungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird
§ 41 erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen
ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der In-
Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
haber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen
(1) Ubt der Inhaber eines ausschließlichen Nut- einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des
zungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er
aus und werden dadurch berechtigte Interessen des dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits
Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nut- mit Ablauf dieser Frist wirksam.
zungsrecht zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die (4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wie-
Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung der verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren
des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen be- Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes .Nut-
ruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist. zungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzu-
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von bieten.
zwei Jahren seit Einräumung oder Ubertragung des (5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind
Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abge- entsprechend anzuwenden.
liefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht
werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt § 43
die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer
Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abstän- Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
den erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch
zu anderen Zeitschriften ein Jahr. anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Er-
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nach- füllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits-
oder Dienstverhältnis gesthaff en hat, soweit sich
dem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts
unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder
Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungs- Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
rechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist
§ 44
bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungs-
rechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm Veräußerung des Originals des Werkes
verweigert wird oder wenn durch die Gewährung (1) Veräußert der Urheber das Original des Wer-
einer Nachfrist übE!rwiegende Interessen des Ur- kes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber
hebers gefährdet würden. ein Nutzungsrecht nicht ein.
Nr. 51 -- Tag Jer Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965 1279
(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes § 47
der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist Schulfunksendungen
berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch
wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, (1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbil-
daß der Urheber dies bei der Veräußerung des Ori- dung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne
ginals ausdrücklich ausgeschlossen hat. Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb
einer Schulfunksendung gesendet werden, durch
Ubertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger
Sechster Abschnitt herstellen. Das gleiche gilt für Erziehungsheime der
Schranken des Urheberrechts Jugendfürsorge.
(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den
§ 45
Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens
Rechtspflege und öffentliche Sicherheit am Ende des laufenden Schuljahres zu löschen, es
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Ver-
von Werken zur Verwendung in Verfahren vor gütung gezahlt wird.
einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Be-
hörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
§ 48
(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der
Offentliche Reden
Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bild-
nisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. (1) Zulässig ist
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die 1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden
Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffent- über Tagesfragen in Zeitungen sowie in Zeit-
liche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der schriften oder anderen Informationsblättern, die
Werke zulässig. im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung
tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Ver-
§ 46 sammlungen oder im Rundfunk gehalten worden
Sammlungen für Kirchen-, sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher
Schul- oder Unterrichtsgebrauch Reden,
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbrei- 2. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffent-
tung, wenn Teile von Werken, Sprachwerke oder liche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen
Werke der Musik von geringem Umfang, einzelne Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder
Werke der bildenden Künste oder einzelne Licht- kirchlichen Organen gehalten worden sind.
bildwerke nach dem Erscheinen in eine Sammlung (2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung
aufgenommen werden, die Werke einer größeren und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten
Anzahl von Urhebern vereinigt und nach ihrer Be- Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend
schaffenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder Un- Reden desselben Urhebers enthält.
terrichtsgebrauch bestimmt ist. Auf der Titelseite
oder an einer entsprechenden Stelle der Sammlung
ist deutlich anzugeben, wozu sie bestimmt ist.
§ 49
(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik, die in
eine für den Musikunterricht bestimmte Sammlung Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
aufgenommen werden, nur, wenn es sich um eine (1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Ver-
Sammlung für den Musikunterricht in Schulen mit breitung einzelner Rundfunkkommentare und ein-
Ausnahme der Musikschulen handelt. zelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich
(3) Mit der Vervielfältigung darf erst begonnen Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in
werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser
nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kom-
oder, wenn sein "\N"ohnort oder Aufenthaltsort un- mentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaft-
bekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen Nut- liche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht
zungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für
worden ist und seit Absendung des Briefes zwei die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene
Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um
Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche
durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt Wiedergabe kurzer Auszüge am, mehreren Kom-
werden. mentaren oder Artikeln in Form einer Ubersicht
(4) Der Urheber kann die Vervielfältigung und handelt.
Verbreitung verbieten, wenn das Werk seiner (2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfälti-
Uberzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die gung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von
Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet wer- vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und
den kann und er ein etwa bestehendes Nutzungs- von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk
recht aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42). veröffentlicht worden sind; ein durch andere ge-
Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind ent- setzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt un-
sprechend anzuwenden. berührt.
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ so (3) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder ver-
Bild- und Tonberichterstattung breitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt
Zur Bild- und Tonberichterstattung über Tages- werden.
ereignisse durch Funk und Film sowie in Zeitungen (4) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Auffüh-
oder Zeitschriften, die im wesentlichen den Tages- rungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild-
interessen Rechnung tragen, dürfen Werke, die im oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und
Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und
wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets
gebotenen Umfang vervielfältigt, verbreitet und nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
öffentlich wiedergegeben werden. (5) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten,
daß · es durch Aufnahme von Funksendungen auf
§ 51 Bild- oder Tonträger oder durch Ubertragung von
Zitate einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen zum
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und persönlichen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat
öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von
Zweck gebotenen Umfang Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigun-
gen geeignet sind, einen Anspruch auf Zahlung
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selb- einer Vergütung für die durch die Veräußerung der
ständiges wissenschaftliches Werk zur Erläute-
Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfäl-
rung des Inhalts aufgenopimen werden, tigungen vorzunehmen. Neben dem Hersteller haftet
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Gel-
in einem selbständigen Sprachwerk angeführt tungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt
werden, oder wiedereinführt. Der Anspruch entfällt, soweit
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwar-
Musik in einem selbständigen Werk der Musik tet werden kann, daß die Geräte zur Vornahme der
angeführt werden. genannten Vervielfältigungen nicht im Geltungs-
§ 52 bereich dieses Gesetzes benutzt werden. Der An-
Offentlidle Wiedergabe
spruch kann nur durch eine Verwertungsgesell-
schaft geltend gemacht werden. Als Vergütung steht
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines jedem Bereditigten ein angemessener Anteil an dem
erschienenen Werkes, · vom Hersteller aus der Veräußerung der Geräte er-
1. wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des zielten Erlös zu; die Summe der Vergütungsan-
Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt sprüche aller Berechtigten einschließlich der Berech-
zugelassen werden und im Falle des Vortrages tigten nach §§ 84, 85 Abs. 3 und § 94 Abs. 4 darf
oder der Aufführung des Werkes den ausüben- fünf vom Hundert dieses Veräußerungserlöses nicht
den Künstlern (§ 73) keine besondere Vergütung übersteigen.
gezahlt wird; jedoch hat, wenn die Veranstaltung
dem Erwerbszweck eines Dritten dient, dieser
§ 54
dem Urheber für die Wiedergabe eine angemes-
sene Vergütung zu zahlen; Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebraudl
2. wenn die Wiedergabe bei einem Gottesdienst, (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke
einer kirchlichen Feier oder einer anderen Ver- eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
anstaltung der Kirchen oder Religionsgesellschaf- 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn
ten des öffentlichen Rechts stattfindet; jedoch hat und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck
der Veranstalter dem Urheber für die Wieder-
geboten ist,
gabe eine angemessene Vergütung zu zahlen, es
sei denn, daß die in Nummer 1 aufgeführten Vor- 2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und
aussetzungen vorliegen. soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck
geboten i[?t und als Vorlage für die Vervielfälti-
(2) Offentliche bühnenmäßige Aufführungen und gung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche
Vorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit 3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen,
Einwilligung des Berechtigten zulässig. wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk
handelt,
§ 53 4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
Vervielfältigung zum persönlidlen Gebraudl a) wenn es sich um kleine Teile eines erschiene-
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke nen Werkes oder um einzelne Aufsätze han-
eines Werkes zum persönlichen Gebrauch herzustel- delt, die in Zeitungen oder Zeitschriften
len. erschienen sind,
(2) Der zur Vervielfältigung Befugte darf die b) wenn es sich um ein vergriffenes Werk han-
Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen delt und der Berechtigte nicht auffindbar ist.
herstellen lassen; doch gilt dies für die Ubertra- Ist der Berechtigte auffindbar und das Werk
gung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die länger als drei Jahre vergriffen, so darf er
Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste seine Einwilligung zur Vervielfältigung nur
nur, wenn es unentgeltlich geschieht. aus wichtigem Grunde verweigern.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965 1281
(2) Dient die Vervielfältigung gewerblichen bild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbrei-
Zwecken des zur Vervielfältigung Befugten, so hat ten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken
er dem Urheber hierfür eine angemessene Vergü- erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere
tung zu zahlen. Ansicht.
(3) Die Bestimmungen in § 53 Abs. 3 und 4 sind (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem
entsprechend anzuwenden. Bauwerk vorgenommen werden.
§ 55
§ 60
Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
Bildnisse
(1) Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung
eines Werkes berechtigt ist, darf das Werk mit (1) Der Besteller eines Bildnisses oder sein Rechts-
eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen, nachfolger darf es durch Lichtbild vervielfältigen
um diese zur Funksendung über jeden seiner Sender oder vervielfältigen lassen. Handelt es sich bei dem
oder Richtstrahler je einmal zu benutzen. Die Bild- Bildnis um ein Lichtbildwerk, so ist die Vervielfäl-
oder Tonträger sind spätestens einen Monat nach tigung auch auf andere Weise als durch Lichtbild
der ersten Funksendung des Werkes zu löschen. zulässig. Die Vervielfältigungsstücke dürfen unent-
geltlich verbreitet werden.
(2) Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen
dokumentarischen Wert haben, brauchen nicht ge- (2) Die gleichen Rechte stehen bei einem auf Be-
löscht zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv stellung geschaffenen Bildnis dem Abgebildeten,
aufgenommen werden. Von der Aufnahme in das nach seinem Tode seinen Angehörigen zu.
Archiv ist der Urheber unverzüglich zu benachrich- (3) Angehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der
tigen. Ehegatte und die Kinder oder, wenn weder ein Ehe-
§ 56 gatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe
durch Geschäftsbetriebe § 61
(1) In Geschäftsbetrieben, die Bild- oder Tonträ- Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
ger, Geräte zu deren Herstellung oder Wiedergabe (1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nut-
oder zum Empfang von Funksendungen vertreiben zungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt
oder instandsetzen, dürfen Werke auf Bild- oder worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen
Tonträger übertragen und mittels Bild- oder Ton- Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu
träger öffentlich wiedergegeben sowie Funksendun- vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber
gen von Werken öffentlich wahrnehmbar gemacht verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträ-
werden, soweit di_es notwendig ist, um Kunden gern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine
diese Geräte und Vorrichtungen vorzuführen oder Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach
um die Geräte instandzusetzen. Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungs-
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild- oder Ton- recht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingun-
träger sind unverzüglich zu löschen. gen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeich-
nete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Ver-
§ 57 wertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder
Unwesentliches Beiwerk
wenn das Werk der Uberzeugung des Urhebers nicht
mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er
öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem
unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Grunde zurückgerufen hat. Der Urheber ist nicht
Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstel-
öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. lung eines Filmes zu gestatten.
(2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern,
§ 58 der weder seine Hauptniederlassung noch seinen
Katalogbilder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
Zulässig ist, öffentlich ausgestellte sowie zur besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in
öffentlichen Ausstellung oder zur Versteigerung dem Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder
seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von Tonträ-
bestimmte Werke der bildenden Künste in Ver-
zeichnissen, die zur Durchführung der Ausstellung gern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohn-
oder Versteigerung vom Veranstalter herausgegeben sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach
werden, zu vervielfältigen und zu verbreiten. einer Bekanntmachung des Bundesministers der
Justiz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht
§ 59
gewährt wird.
Werke an öffentlichen Plätzen (3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen
einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im Gel-
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an tungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz
mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Licht- gegen die Ubertragung auf Tonträger genießt.
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(4) Hat der Urheber einem anderen das aus- § 63
schließliche Nutzungsrecht eingeräumt mit dem In- Quellenangabe
halt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Ton-
träger zu übertragen und diese zu vervielfältigen (1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes
und zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Be- in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 46 bis 48,
stimmungen mit der Maßgabe, daß der Inhaber des 50, 51, 58, 59 und 61 vervielfältigt wird, ist stets
ausschließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfälti-
in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflich- gung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der
tet ist. Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag an-
(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem zugeben, in dem das Werk erschienen ist, und
Werk der Musik verbunden ist, sind die vorstehen- außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk
den Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen
einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe
eingeräumt worden ist mit dem Inhalt, das Sprach- entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten
werk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe
Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfäl- genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten
tigen und zu verbreiten. anderweit bekannt ist.
(6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Ein- (2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Ab-
räumung des Nutzungsrechts geltend gemacht wird, schnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes
sind, sofern der Urheber oder im Falle des Absat- zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn
zes 4 der Inhaber des ausschließlichen Nutzungs- und soweit die Verkehrssitte es erfordert.
rechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen (3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem
allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte zustän- anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer
dig, in deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. anderen Zeitung oder in einem anderen Informa-
Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, tionsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so
auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozeß- ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten
ordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zu- Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das
treffen. Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel
(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder
anzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nut- ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt,
zungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt
eingeräumt worden ist. anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49
Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Infor-
§ 62 mationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet,
Änderungsverbot so ist stets außer dem Urheber auch das Sende-
unternehmen anzugeben, das den Kommentar ge-
(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Ab- sendet hat.
schnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist,
dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenom-
men werden. § 39 gilt entsprechend.
Siebenter Abschnitt
(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind
Ubersetzungen und solche Änderungen des Werkes Dauer des Urheberrechts
zulässig, die nur Auszüge oder Ubertragungen in
§ 64
eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.
Allgemeines
(3) Bei Werken der bildenden Künste und Licht-
bildwerken sind Ubertragungen des Werkes in eine (1) Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach
andere Größe und solche Änderungen zulässig, die dem Tode des Urhebers.
das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren (2) Wird ein nachgelassenes Werk nach Ablauf
mit sich bringt. von sechzig, aber vor Ablauf von siebzig Jahren
(4) Bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht, so er-
Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind außer den nach den lischt das Urheberrecht erst zehn Jahre nach der
Absätzen 1 bis 3 erlaubten Änderungen solche Än- Veröffentlichung.
derungen von Sprachwerken zulässig, die für den § 65
Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch erforder-
Miturheber
lich sind. Diese Änderungen bedürfen jedoch der
Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern
Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode
dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 3) des Urhebers ist des längst.lebenden Miturhebers.
oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Ver-
fügung des Urhebers erworben hat. Die Einwilligung § 66
gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechts-
Anonyme und pseudonyme Werke
nachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem
ihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt worden (1) Ist der wahre Name oder der bekannte Deck-
ist, widerspricht. name des Urhebers weder nach § 10 Abs. 1 noch
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965 1283
bei einer öffentlichen Wiedergabe des Werkes ange- (2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe
geben worden, so erlischt das Urheberrecht siebzig zu.
Jahre nach der Veröffentlichung des Werkes. (3) Das Recht erlischt zehn Jahre nach dem Er-
(2) Die Dauer des Urheberrechts berechnet sich scheinen der Ausgabe, jedoch bereits zehn Jahre
auch im Falle des Absatzes 1 nach den §§ 64 und 65, nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb
dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach
1. wenn innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten
§ 69 zu berechnen.
Frist der wahre Name oder der bekannte Deck-
name des Urhebers nach § 10 Abs. 1 angegeben § 71
oder der Urheber auf andere Weise als Schöpfer Ausgaben nachgelassener Werke
des Werkes bekannt wird,
(1) Wer ein nicht erschienenes Werk im Gel-
2. wenn innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten
tungsbereich dieses Gesetzes nach Erlöschen des Ur-
Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintra-
heberrechts erscheinen läßt, hat das ausschließliche
gung in die Urheberrolle(§ 138) angemeldet wird,
Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbrei-
3. wenn das Werk erst nach dem Tode des Urhebers ten sowie die Vervielfältigungsstücke des Werkes
veröffentlicht wird. zur öffentlichen Wiedergabe zu benutzen. Das glei-
(3) Zur Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 2 sind der che gilt für nicht erschienene Werke, die im Gel-
Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger tungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt wa-
(§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) ren, deren Urheber aber schon länger als siebzig
berechtigt. Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 27 und 45 bis 63
(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf sind sinngemäß anzuwenden.
Werke der bildenden Künste nicht anzuwenden. (2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt zehn Jahre nach dem Er-
§ 67 scheinen des Werkes. Die Frist ist nach § 69 zu
lieferungswerke berechnen.
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlosse-
nen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, ist Zweiter Abschnitt
in den Fällen des § 64 Abs. 2 und des § 66 Abs. 1
für die Berechnung der Schutzfrist der Zeitpunkt Schutz der Lichtbilder
der Veröffentlichung der letzten Lieferung maßge-
bend. § 72
(1) Auf Lichtbilder und auf Erzeugnisse, die ähn-
§ 68
lich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind die für
Lichtbildwerke Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten
Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünf- Teils sinngemäß anzuwenden.
undzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbild-
jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Her- ner zu.
stellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist
nicht erschienen ist.
Dritter Abschnitt
§ 69
Schutz des ausübenden Künstlers
Berechnung der Fristen
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem §73
Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Be- Ausübender Künstler
ginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes
ist, wer ein Werk vorträgt oder aufführt oder bei
dem Vortrag oder der Aufführung eines Werkes
Zweiter Teil künstlerisch mitwirkt.
Verwandte Schutzrecht~
§ 74
Erster Abschnitt Bildschirm- und lautsprecherübertragung
Schutz bestimmter Ausgaben Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf
nur mit seiner Einwilligung außerhalb des Raumes,
§70
in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautspre-
Wissenschaftliche Ausgaben cher oder ähnliche technische Einrichtungen öffent-
(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter lich wahrnehmbar gemacht werden.
Werke oder Texte werden in entsprechender An-
wendung der Vorschriften des Ersten Teils geschützt, § 75
wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender
Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den Vervielfältigung
bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf
unterscheiden. nur mit seiner Einwilligung auf Bild- oder Tonträger
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
aufgenommen werden. Die Bild- oder Tonträger eine Gruppe ein Vorstand nicht besteht, der Leiter
dürfen nur mit seiner Einwilligung vervielfältigt dieser Gruppe allein ermächtigt. Die Ermächtigung
werden. kann auf eine Verwertungsgesellschaft übertragen
§ 76 werden.
Funksendung § 81
Schutz des Veranstalters
(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers
darf nur mit seirwr Einwill iglrng durch Funk gesen- Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers
det werden. von einem Unternehmen veranstaltet, so bedarf es
(2) Die Darbietung des ausübenden Künstlers, in den Fällen der §§ 74, 75 und 76 Abs. 1 neben
der Einwilligung des ausübenden Künstlers auch
die erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufge-
der Einwilligung des Inhabers des Unternehmens.
nommen worden ist, darf ohne seine Einwilligung
durch Funk gesendet werden, wenn die Bild- und
§ 82
Tonträger erschienen sind; jedoch ist ihm hierfür
eine angemessene Vergütung zu zahlen. Dauer der Rechte
Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf
§ 77 einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden,
Öffentliche Wiedergabe so erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers
und des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers, jedoch
mittels Bild- oder Tonträger oder die Funksendung bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung,
seiner Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser
so ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu
zahlen. berechnen.
§ 78 § 83
Abtretung Schutz gegen Entstellung
Der ausübende Künstler kann die nach den §§ 74 (1) Der ausübende Künstler hat das Recht, eine
bis 77 gewährten Rechte und Ansprüche an Dritte Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung sei-
abtreten; jedoch behä_lt er stets die Befugnis, die in ner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein
den §§ 74, 75 und 76 Abs. 1 vorgesehene Einwilli- Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler
gung auch selbst zu erteilen. zu gefährden.
(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemein-
§ 79 sam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der
Ausübende Künstler Ausübung des Rechts aufeinander angemessene
in Arbeits- oder Dienstverhältnissen Rücksicht zu nehmen.
I Iat ein ausübender Künstler eine Darbietung in (3) Das Recht erlischt mit dem Tode des ausüben-
Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- den Künstlers, jedoch erst fünfundzwanzig Jahre
oder Dienstverhältnis erbracht, so bestimmt sich, nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler
wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen vor Ablauf dieser Frist verstorben ist; die Frist ist
sind, nach dem Wesen des Arbeits- oder Dienstver- nach § 69 zu berechnen. Nach dem Tode des aus-
hältnisses, in welchem Umfang und unter welchen übenden Künstlers steht das Recht seinen Angehö-
Bedingungen der Arbeitgeber oder Dienstherr die rigen (§ 60 Abs. 3) zu.
Darbietung benutzen und anderen ihre Benutzung § 84
gestatten darf. Beschränkung der Rechte
§ 80
Auf die dem ausübenden Künstler und dem Ver-
Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen anstalter nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte
(1) Bei Chor-, Orchester- und Bühnenaufführun- sind die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des
gen genügt in den Fällen der §§ 74, 75 und 76 Abs. 1 Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sinngemäß
neben der Einwilligung der Solisten, des Dirigenten anzuwenden.
und des Regisseurs die Einwilligung der gewählten
Vertreter (Vorstände) der mitwirkenden Künstler- Vierter Abschnitt
gruppen, wie Chor, Orchester, Ballett und Bühnen- Schutz des Herstellers von Tonträgern
ensemble. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so
wird die Einwilligung der ihr angehörenden aus- § 85
übenden Künstler durch die Einwilligung des Leiters Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
der Gruppe ersetzt.
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das aus-
(2) Zur Geltendmachung der sich aus den §§ 74 schließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen
bis 77 ergebenden Rechte mit Ausnahme der Ein- und zu verbreiten. Ist der Tonträger in einem Un-
willigungsrechte sind bei Chor-, Orchester- und ternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber
Bühnenaufführungen für die mitwirkenden Künst- des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht
lergruppen jeweils deren Vorstände und, soweit für nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965 1285
(2) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach 3. das Filmwerk öffentlich vorzuführen, wenn es
dem Erscheinen des Tonträgers, jedoch bereits fünf- sich um ein zur Vorführung bestimmtes Filmwerk
undzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn der handelt;
Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen 4. das Filmwerk durch Funk zu senden, wenn es
ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. sich um ein zur Funksendung bestimmtes Film-
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des werk handelt;
Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind sinngemäß 5. Ubersetzungen und andere filmische Bearbeitun-
anzuwenden. gen oder Umgestaltungen des Filmwerkes in
§ 86 gleichem Umfang wie dieses zu verwerten.
Anspruch auf Beteiligung (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse be-
rechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfil-
Wird ein erschienener Tonträger, auf den die Dar- mung des Werkes. Der Urheber ist im Zweifel be-
bietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen rechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren
ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung be- nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu ver-
nutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen werten.
den ausübenden Künstler einen Anspruch auf ange-
(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die
messene Beteiligung an der Vergütung, die dieser
in den §§ 70 und 71 bezeichneten Schutzrechte ent-
nach § 76 Abs. 2 und § 77 erhält.
sprechend anzuwenden.
§ 89
Fünfter Abschnitt Rechte am Filmwerk
Schutz des Sendeunternehmens (1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung
eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall,
§ 87 daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem
Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche
Recht, ein, das Filmwerk sowie Ubersetzungen und andere
filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des
1. seine Funksendung weiterzusenden, Filmwerkes auf alle bekannten Nutzungsarten zu
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger auf- nutzen.
zunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung (2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Ab-
herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder .satz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem
Lichtbilder zu vervielfältigen, Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets
3. an Stellen, die der Offentlichkeit nur gegen Zah- die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbe-
lung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine schränkt dem Filmhersteller einzuräumen.
Fernsehsendung öffentlich wahrnehmbar zu
machen. (3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des
Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Dreh-
(2) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach buch und Filmmusik, bleiben unberührt.
der Funksendung. Die Frist ist nc1.ch § 69 zu berech-
nen. § 90
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des
Einschränkung der Rechte
Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2,
des § 53 Abs. 5 und des § 61 sind sinngemäß anzu- Die Bestimmungen über das Erfordernis der Zu-
wenden. stimmung des Urhebers zur Ubertragung von Nut-
zungsrechten (§ 34) und zur Einräumung einfacher
Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufsrecht
Dritter Teil wegen Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandel-
Besondere Bestimmungen für Filme ter Uberzeugung (§ 42) gelten nicht für die in § 88
Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und § 89 Abs. 1 bezeichneten
Erster Abschnitt Rechte. Dem Urheber des Filmwerkes (§ 89) stehen
Ansprüche aus § 36 nicht zu.
Filmwerke
§ 91
§ 88
Rechte an Lichtbildern
Recht zur Verfilmung
Die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der
(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein
Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Licht-
Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die
bilder erwirbt der Filmhersteller. Dem Lichtbildner
Einräumung folgender auschließlicher Nutzungs-
rechte: stehen insoweit keine Rechte zu.
1. das Werk unverändert oder unter Bearbeitung
§ 92
oder Umgestaltung zur Herstellung eines Film-
werkes zu benutzen; Ausübende Künstler
2. das Filmwerk zu vervielfältigen und zu verbrei- Ausübenden Künstlern, die bei der Herstellung
ten; eines Filmwerkes mitwirken oder deren Darbietun-
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
gen erlaubterwcisc zur Herstellung eines Filmwer- (2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen
kes benutzt werden, stehen hinsichtlich der Verwer- dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen
tung des Filmwerkes Rechte nach § 75 Satz 2, §§ 76 oder öffentlich wiedergegeben werden.
und 77 nicht zu.
§ 93
Zweiter Abschnitt
Schutz gegen Entstellung
Rech tsver1etzungen
Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner
Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber 1. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften;
verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung Rechtsweg
des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen
zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, § 97
können nach den §§ 14 und 83 hinsichtlich der Her-
Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
stellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröb-
liche Entstellungen oder andere gröbliche Beein- (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach
trächtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbie- diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich
ten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der
Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen. Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Un-
terlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder
§ 94 Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schaden-
Schutz des Filmherstellers ersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle
des Schadenersatzes kann der Verletzte die Her-
(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche ausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die
Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungs-
den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfäl- legung über diesen Gewinn verlangen.
tigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung
oder Funksendung zu benutzen. Der Filmhersteller (2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Aus-
hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung gaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende
des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu ver- Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vor-
bieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen satz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen
an diesem zu gefährden. des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine
Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit
(2) Das Recht ist übertragbar. es der Billigkeit entspricht. Der Anspruch ist nicht
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach übertragbar, es sei denn, daß er durch Vertrag an-
dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Ton- erkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.
trägers, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach (3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vor-
der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und schriften bleiben unberührt.
Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen
ist.
(4) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des § 98
Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind sinngemäß
anzuwenden. Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen
(1) Der Verletzte kann verlangen, daß alle
rechtswidrig hergestellten, rechtswidrig verbrei-
Zweiter Abschnitt
teten und zur rechtswidrigen Verbreitung bestimm-
Laufbilder ten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden.
§ 95 (2) Der Verletzte kann ferner verlangen, daß die
ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von
Die §§ 88, 90, 91, 93 und 94 sind auf Bildfolgen
Vervielfältigungsstücken bestimmten Vorrichtun-
und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke
gen, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke,
geschützt sind, entsprechend anzuwenden.
Matrizen und Negative, unbrauchbar gemacht oder,
falls dies nicht durchführbar ist, vernichtet werden.
(3) Kann der durch die Rechtsverletzung ver-
Viertel Teil ursachte Zustand von Vervielfältigungsstücken oder
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht Vorrichtungen auf andere Weise beseitigt werden,
und verwandte Schutzrechte insbesondere dadurch, daß Änderungen als nicht
vom Berechtigten herrührend gekennzeichnet wer-
Erster Abschnitt den, so kann der Verletzte nur die hierzu erforder-
Verwertungsverbot lichen Maßnahmen verlangen.
(4) Den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen
§ 96
Maßnahmen sind nur die Vervielfältigungsstücke
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungs- und Vorrichtungen unterworfen, die Eigentum der
stücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen an der rechtswidrigen HersteUung oder Verbrei-
Wiedergaben benutzt werden. tung der Vervielfältigungsstücke Beteiligten oder
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965 1287
deren Erben sind. Diese Maßnahmen dürfen erst § 103
vollzogen werden, nachdem dem Eigentümer ge- Bekanntmachung des Urteils
genüber rechtskräftig auf sie erkannt ist.
(1) Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes er-
§ 99 hoben worden, so kann im Urteil der obsiegenden
Partei die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil
Anspruch auf Uberlassung
auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich be-
(1) Statt der in § 98 vorgesehenen Maßnahmen kanntzumachen, wenn sie ein berechtigtes Interesse
kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Verviel- dartut. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft be-
fältigungsstücke und Vorrichtungen ganz oder teil- kanntgemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas
weise gegen eine angemessene Vergütung über- anderes bestimmt.
lassen werden, welche die Herstellungskosten nicht (2) Art und Umfang der Bekanntmachung werden
übersteigen darf. im Urteil bestimmt. Die Befugnis zur Bekannt-
(2) Die Bestimmungen in § 98 Abs. 3 und 4 gel- machung erlischt, wenn das Urteil nicht innerhalb
ten entsprechend. von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft be-
§ 100 kanntgemacht wird.
Haftung des Inhabers eines Unternehmens (3) Die Partei, der die Befugnis zur Bekannt-
machung zusteht, kann beantragen, die unterlie-
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitneh-
gende Partei zur Vorauszahlung der Bekannt-
mer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz ge-
machungskosten zu verurteilen. Ober den Antrag
schütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, so
entscheidet das Prozeßgericht erster Instanz durch
hat der Verletzte die Ansprüche aus den§§ 97 bis 99
Beschluß ohne mündliche Verhandlung. Vor der
mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch
Entscheidung ist die unterliegende Partei zu hören.
gegen den Inhaber des Unternehmens. Weiter-
gehende Ansprüche nach anderen gesetzlichen Vor-
schriften bleiben unberührt. § 104
Rechtsweg
§ 101
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein An-
Ausnahmen spruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten
(1) Richten sich im Falle der Verletzung eines Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheber-
nach diesem Gesetz geschützten Rechts die An- rechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg ge-
sprüche des Verletzten auf Beseitigung oder Unter- geben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits-
lassung (§ 97), auf Vernichtung oder Unbrauchbar- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich An-
machung (§ 98) oder auf Oberlassung (§ 99) gegen sprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung
eine Person, der weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu
zur Last fällt, so kann diese zur Abwendung der den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwal-
Ansprüche den Verletzten in Geld entschädigen, tungsrechtsweg unberührt.
wenn ihr durch die Erfüllung der Ansprüche ein
unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde § 105
und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzu- Gerichte für Urheberrechtsstreitsadten
muten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zah-
len, der im Falle einer vertraglichen Einräumung (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
des Rechts als Vergütung angemessen gewesen durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen,
wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die für die das Landgericht in erster Instanz oder in der
Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke meh-
üblichen Umfange als erteilt. rerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen,
wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(2) Den in den § § 98 und 99 vorgesehenen Maß-
nahmen unterliegen nicht: (2) Die Landesregierungen werden ferner er-
1. Bauwerke; mächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zustän-
digkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechts-
2. ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken
streitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte
und Vorrichtungen, deren Herstellung oder Ver-
einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechts-
breitung nicht rechtswidrig ist.
pflege dienlich ist.
§ 102 (3) Die Landesregierungen können die Ermäch-
Verjährung
tigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.
(1) Der Anspruch auf Schadenersatz nach § 97
(4) Vor einem Landgericht, dem nach Absatz 1
verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
die Urheberrechtsstreitsachen aus den Bezirken
welchem der Verletzte von dem Schaden und der
mehrerer Landgerichte zugewiesen sind, können
Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne
sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte ver-
Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von
treten lassen, die bei dem sonst zuständigen Land-
der Begehung der Handlung an.
gericht zugelassen sind. Das Entsprechende gilt für
(2) Die Ansprüche aus den §§ 98 und 99 unter- die Vertretung vor dem Oberlandesgericht als Be-
liegen nicht der Verjährung. rufungsgericht.
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(5) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch er- § 109
wachsen, daß sie sich nach Absatz 4 durch einen
Strafantrag
nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten läßt, sind nicht zu erstatten. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Der Antrag
kann zurückgenommen werden.
2. Strafrechtliche Vorschriften § 110
§.106 Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen
Unerlaubte Verwertung Der Verletzte kann bei Vergehen nach den§§ 106,
urheberrechtlich geschützter Werke 107 Nr. 2 und § 108 die in den §§ 98 und 99 be-
zeichneten Ansprüche nach den Vorschriften der
Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Strafprozeßordnung über die Entschädigung des
Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtig- Verletzten (§§ 403 bis 406 c) geltend machen, im
ten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestal- Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf
tung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder den Wert des Streitgegenstandes. Bei diesen Ver-
öffentlich wiedergibt, wird mit Geldstrafe oder mit gehen ist § 40 des Strafgesetzbuchs auf die in den
Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
§§ 98 und 99 genannten Gegenstände nicht anzu-
wenden.
§ 107
§ 111
Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
Bekanntmachung des Urteils
Wer vorsätzlich
(1) Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108 auf
1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Strafe erkannt, so kann im Urteil auf Antrag zu-
Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) gleich dem Verletzten die Befugnis zugesprochen
ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder werden, die Verurteilung auf Kosten des Angeklag-
ein derart bezeichnetes Original verbreitet, ten öffentlich bekanntzumachen, wenn der Verletzte
2. auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbei- ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung
tung oder Umgestaltung eines Werkes der bilden- hat. Dem Verletzten ist auf Kosten des Angeklagten
den Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils zuzu-
auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungs- stellen. Die Befugnis zur Bekanntmachung erlischt,
stück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den wenn ·die Verurteilung nicht innerhalb von sechs
Anschein eines Originals gibt, oder ein derart Monaten nach der Zustellung bekanntgemacht wird.
bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche (2) Auf Antrag des freigesprochenen Angeklagten
Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet, kann das Gericht die öffentliche Bekanntmachung
wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu der Freisprechung anordnen. Die Kosten trägt im
einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Verfahren auf erhobene Privatklage der Privat-
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. kläger, im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage
die Staatskasse, soweit die Kosten nicht nach § 469
§ 108 der Strafprozeßordnung dem Anzeigenden auferlegt
Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte werden.
Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen (3) Art und Umfang der Bekanntmachung werden
Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berech- im Urteil bestimmt.
tigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Dritter Abschnitt
Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Zwangsvollstreckung
Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich
wiedergibt,
1. Allgemeines
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung
oder Umgestaltung eines solchen Werkes ent- § 112
gegen § 71 verwertet,
Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich
Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, ver- nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus
breitet oder öffentlich wiedergibt, den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.
4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers ent-
gegen den §§ 74, 75 oder 76 Abs. 1 verwertet, 2. Zwangsvollstreckung wegen
5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet, Geldforderungen gegen den Urheber
6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
§ 113
7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger ent-
gegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 ver- Urheberrecht
wertet, Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung
wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit
Jahr bestraft. seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als
Nr. 51 --~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965 1289
er Nulzungsrechte einrüumen kann (§ 31). Die Ein- 4. Zwangs v o 11 streck ung wegen
willigung kann nicht durch den gesetzlichen Ver- Geldforderungen gegen den
treter erleilt werden. Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben
und gegen den Lichtbildner
§ 114
Originale von Werken § 118
(1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstrek- Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden
kung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden 1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforde-
Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung rungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher
zulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
gesetzlichen Vertreter erteilt werden. 2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforde-
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht, rungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen
1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original Rechtsnachfolger.
des Werkes zur Durchführung der Zwangsvoll-
streckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwen- 5. Zwangsvollstreckung wegen
dig ist, Geldforderungen in bestimmte
2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Vorrichtungen
Werkes der Baukunst,
3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines § 119
anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das (1) Vorrichtungen, die ausschließlich zur Verviel-
Werk veröffentlicht ist. fältigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt
In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Origi- sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Ma-
nal des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers trizen und Negative, unterliegen der Zwangsvoll-
verbreitet werden. streckung wegen Geldforderungen nur, soweit der
Gläubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser
Vorrichtungen berechtigt ist.
3. Zwangs v o 11 streck u n g wegen (2) Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die aus-
Geldforderungen gegen den schließlich zur Vorführung eines Filmwerkes be-
Rechtsnachfolger des Urhebers stimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den
§ 115 §§ 70 und 71 geschützten Ausgaben, die nach § 12
Urheberrecht geschützten Lichtbilder und die nach § 75 Satz 2,
§§ 85, 87, 94 und 95_ geschützten Bild- und Tonträger
Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30)
entsprechend anzuwenden.
ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und
nur insoweit zultissig, als er Nutzungsrechte einräu- Fünfter Teil
men kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht,
wenn das Werk erschienen ist. Anwendungsbereich
Obergangs- und Schlußbestimmungen
§ 116 Erster Abschnitt
Originale von Werken Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
(§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforde- 1. Urheberrecht
rungen in die ihm gehörenden Originale von Wer-
ken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zu- § 120
lässig. Deutsche Staatsangehörige
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht (1) Deutsche Staatsangehörige genießen den ur-
1. in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1, heberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleich-
2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines viel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein
Werkes, wenn das Werk erschienen ist. Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt
§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöri-
ger ist.
(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen Deutsche
§ 117 im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
Testamentsvollstrecker gleich, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen.
Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheber-
recht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt § 121
wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforder- Ausländische Staatsangehörige
liche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker (1) Ausländische Staatsangehörige genießen den
zu erteilen. urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbe-
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
reich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei 2. Verwandte Schutzrechte
denn, daß das Werk oder eine Obersetzung des
Werkes früher als dreißig Ta9e vor dem Erscheinen § 124
im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb die- Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
ses Gebietes erschienen ist. Mit der gleichen Ein-
schränkung genießen ausländische Staatsangehörige Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70)
den Schutz auch für solche Werke, die im Geltungs- und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die
bereich dieses· Gesetzes nur in Obersetzung erschie- §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.'
nen sind.
(2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes er-
§ 125
schienenen Werken im Sinne des Absatzes 1 werden
die Werke der bildenden Künste gleichgestellt, die Schutz des ausübenden Künstlers
mit einem Grundstück im Geltungsbereich dieses (1) Den nach den §§ 73 bis 84 gewährten Schutz
Gesetzes fest verbunden sind.
genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre
(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechts- Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120
verordnung des Bundesministers der Justiz für aus- Abs. 2 ist anzuwenden.
ländische Staatsangehörige beschränkt werden, die (2) Ausländische Staatsangehörige genießen den
keinem Mitgliedstaat der Berner Ubereinkunft zum Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungs-
Schutze von Werken der Literatur und der Kunst bereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in
angehören und zur Zeit des Erscheinens des Werkes den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
weder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in
einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, (3} Werden Darbietungen ausländischer Staats-
wenn der Staat, dem sie angehören, deutschen angehöriger erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger
Staatsangehörigen für ihre Werke keinen genügen- aufgenommen und sind diese erschienen, so genie-
den Schutz gewährt. ßen die ausländischen Staatsangehörigen hinsic;:ht-
lich dieser Bild- oder Tonträger den Schutz nach
(4) Im übrigen genießen ausländische Staatsan- § 75 Satz 2, § 76 Abs. 2 und§ 77, wenn die Bild- oder
gehörige den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt Tonträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes er-
der Staatsverträge. Bestehen keine Staatsverträge, schienen sind, es sei denn, daß die Bild- oder Ton-
so besteht für solche Werke urheberrechtlicher träger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen
Schutz, soweit in dem Staat, dem der Urheber ange- im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses
hört, nach einer Bekanntmachung des Bundesmini- Gebietes erschienen sind.
sters der Justiz im Bundesgesetzblatt deutsche
Staatsangehörige für ihre Werke einen entsprechen- (4) Werden Darbietungen ausländischer Staats-
den Schutz genießen. angehöriger erlaubterweise durch Funk gesendet, so
genießen die ausländischen Staatsangehörigen den
(5) Das Folgerecht (§ 26) steht ausländischen Schutz gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild-
Staatsangehörigen nur zu, wenn der Staat, dem sie oder Tonträger (§ 75 Satz 1) und Weitersendung der
angehören, nach einer Bekanntmachung des Bundes- Funksendung (§ 76 Abs. 1) sowie den Schutz nach
ministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutschen § 77, wenn die Funksendung im Geltungsbereich
Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt. dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.
(6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen (5) Im übrigen genießen ausländische Staatsan-
ausländische Staatsangehörige für alle ihre Werke, gehörige den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge.
auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten
nicht vorliegen.
entsprechend.
§ 122
(6) Den Schutz nach den §§ 74, 75 Satz 1 und § 83
Staatenlose genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre
(1) Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen der
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das gleiche gilt
Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie für den Schutz nach § 76 Abs. 1, soweit es sich um
deutsche Staatsangehörige. die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.
(2) Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre
§ 126
Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie
die Angehörigen des ausländischen Staates, in dem Schutz des Herstellers von Tonträgern
sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (1) Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz
genießen deutsche Staatsangehörige oder Unterneh-
§ 123 men mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für
Ausländische Flüchtlinge alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo diese
Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von erschienen sind. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften (2) Ausländische Staatsangehörige oder Unter-
sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entspre- nehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Geset-
chend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht zes genießen den Schutz für ihre im Geltungsbereich
ausgeschlossen. dieses Gesetzes erschienenen Tonträger, es sei denn,
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965 1291
daß der Tonträger früher als dreißig Tage vor dem § 131
Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Vertonte Sprachwerke
außerhalb dieses Gebietes erschienen ist.
Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes
(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsange- betreffend das Urheberrecht an Werken der Litera-
hörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungs-
tur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Reichs-
bereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der
gesetzbl. S. 227) in der Fassung des Gesetzes zur
Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122
Ausführung der revidierten Berner Ubereinkunft
und 123 gelten entsprechend.
zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst
vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 793) ohne Zu-
§ 127 stimmung ihres Urhebers vervielfältigt, verbreitet
Schutz des Sendeunternehmens und öffentlich wiedergegeben werden durften, dür-
fen auch weiterhin in gleichem Umfang vervielfäl-
(1) Den nach § 87 gewährten Schutz genießen
tigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben wer-
Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich
den, wenn die Vertonung des Werkes vor dem
dieses Gesetzes für alle Funksendungen, gleichviel,
Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen ist.
wo sie diese ausstrahlen.
(2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungs-
§ 132
bereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für alle
Funksendungen, die sie im Geltungsbereich dieses Verträge
Gesetzes ausstrahlen. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Aus-
(3) Im übrigen genießen Sendeunternehmen ohne nahme der §§ 42, 43 und 79 auf Verträge, die vor
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen
nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 worden sind, nicht anzuwenden. Die §§ 40 und 41
gilt entsprechend. gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die
in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten
§ 128
Fristen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Ge-
Schutz des Filmherstellers setzes beginnen.
(1) Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz (2) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-
genießen deutsche Staatsangehörige oder Unterneh- troffene Verfügungen bleiben wirksam.
men mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger,
§ 133
gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120
Abs. 2 ist anzuwenden. Tonträger
(2) Für ausländische Staatsangehörige oder Un- (1) Bei Werken der Musik, die nach § 63 a Abs. 1
ternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Ge- des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Wer-
setzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und ken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni
3 entsprechend. 1901 in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung
der revidierten Berner Ubereinkunft zum Schutze
Zweiter Abschnitt von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai
1910 auf Vorrichtungen zur mechanischen Wieder-
Ubergangs bes timrn ungen gabe frei übertragen werden durften, ist es auch
weiterhin zulässig, sie auf Tonträger zu übertragen
§ 129 und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Werke
(2) Absatz 1 ist auf Tonfilme nicht anzuwenden.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf
die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke § 134
anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeit-
Urheber
punkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß
in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
Dies gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend. nach den bisherigen Vorschriften, nicht aber nach
(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen
das nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode ist, gilt, abgesehen von den Fällen des § 135, wei-
des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Ge- terhin als· Urheber. Ist nach den bisherigen Vor-
setzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach schriften eine juristische Person als Urheber eines
den bisherigen Vorschriften. Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der
Dauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschrif-
ten anzuwenden.
§ 130
Ubersetzungen § 135
Inhaber verwandter Schutzrechte
Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer
Ubersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubter- Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
weise ohne Zustimmung des Urhebers des über- nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines
setzten Werkes erschienen ist. Lichtbildes oder der Ubertragung eines Werkes auf
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für Dritter Abschnitt
das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entspre-
chenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz Schlußbestimmungen
ihm gewährt.
§ 138
Urheberrolle
§ 136
(1) Die Urheberrolle für die in § 66 Abs. 2 Nr. 2
Vervielfältigung und Verbreitung vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt
(1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem
geführt. Das Patentamt bewirkt die Eintragungen,
Gesetz unzulctssig ist, bisher erlaubt, so darf die vor ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die
Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tat-
von Vervielfältigungsstücken vollendet werden. sachen zu prüfen.
(2) Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der
(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem In-
Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragen.
krafttreten dieses Gesetzes hergestellten Verviel-
Uber den Antrag entscheidet das für den Sitz des
fältigungsstücke dürfen verbreitet werden.
Patentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen
(3) Ist für eine Vervielfältigung, die nach den mit Gründen versehenen Beschluß. Der Antrag ist
bisherigen Vorschriften frei zulässig war, nach die- schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen.
sem Gesetz eine angemessene Vergütung an den Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist end-
Berechtigten zu zahlen, so dürfen die in Absatz 2 gültig. Im übrigen gelten für das gerichtliche Ver-
bezeichneten Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung fahren die Vorschriften des Gesetzes über die
einer Vergütung verbreitet werden. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend. Für die Gerichtskosten gilt die Kosten-
ordnung; die Gebühren richten sich nach § 131
der Kostenordnung.
§ 137
(3) Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger
Ubertragung von Rechten öffentlich bekanntgemacht. Die Kosten für die
(1) Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu
dieses Gesetzes auf einen anderen übertragen wor- entrichten.
den ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden (4) Die Einsicht in die Urheberrolle ist jedem ge-
Nutzungsrechte (§ 31) zu. Jedoch erstreckt sich die stattet. Auf Antrag werden Auszüge aus der Rolle
Ubertragung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die erteilt; sie sind auf Verlangen zu beglaubigen.
erst durch dieses Gesetz begründet werden. (5) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das tigt, Bestimmungen über die Form des Antrags und
Urheberrecht ganz oder teilweise einem anderen die Führung der Urheberrolle sowie die Erhebung
übertragen worden, so erstreckt sich die Ubertra- von Kosten durch Rechtsverordnung zu erlassen.
gung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die (6) Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes be-
Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 bis 66 treffend das Urheberrecht an Werken der Literatur
verlängert worden ist. Entsprechendes gilt, wenn und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem ande- in Leipzig vorgenommen worden sind, bleiben wir'k-
ren die Ausübung einer dem Urheber vorbehaltenen sam.
Befugnis erlaubt worden ist. § 139
(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber Änderung der Strafprozeßordnung 2 )
oder Erlaubnisnehmer dem Veräußerer oder Erlaub-
§ 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozeßordnung erhält
nisgeber eine angemessene Vergütung zu zahlen,
folgende Fassung:
sofern anzunehmen ist, daß dieser für die Ubertra-
gung oder die Erlaubnis eine höhere Gegenleistung ,,8. alle Verletzungen des Patent-, Gebrauchsmu-
erzielt haben würde, wenn damals bereits die ver- ster-, Warenzeichen- und Geschmacksmuster-
längerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre. rechtes, soweit sie als Vergehen strafbar sind,
sowie die Vergehen nach §§ 106 bis 108 des Ur-
(4) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn heberrechtsgesetzes."
alsbald nach seiner Geltendmachung der Erwerber
dem Veräußcrer das Recht für die Zeit nach Ablauf § 140
der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung
stellt oder der Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf Änderung des Gesetzes
die Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber das Ur- über das am 6. September 1952 unterzeichnete
heberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Welturheberrechtsabkommen 3)
weiterveräußert, so ist die Vergütung insoweit nicht In das Gesetz über das am 6. September 1952
zu zahlen, als sie den Erwerber mit Rücksicht auf die unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen vom
Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten 24. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 101) wird
würde. nach Artikel 2 folgender Artikel 2 a eingefügt:
(5) Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte ent- 2) Bundesgesetzbl. III 312-2
sprechend. 3) Bundesgesetzbl. III 440-12
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965 1293
„Artikel 2 a dierten Berner Ubereinkunft zum Schutze von
Für die Berechnung der Dauer des Schutzes, den Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai
ausländische Staatsangehörige für ihre Werke 1910, des Gesetzes zur Verlängerung der Schutz-
nach dem Abkommen im Geltungsbereich dieses fristen im Urheberrecht vom 13. Dezember 1934
Gesetzes genießen, sind die Bestimmungen in Ar- und des Gesetzes zur Verlängerung der Schutz-
tikel IV Nr. 4 bis 6 des Abkommens anzuwenden." fristen für das Urheberrecht an Lichtbildern vom
12. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 758), soweit
es nicht den Schutz von Bildnissen betrifft;
§ 141
Aufgehobene Vorschriften 6. die• Artikel I, III und IV des Gesetzes zur Aus-
führung der revidierten Berner Ubereinkunft zum
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom
aufgehoben: 22. Mai 1910; 9)
1. die §§ 57 bis 60 des Gesetzes betreffend das Ur- 7. das Gesetz zur Erleichterung der Filmbericht-
heberrecht an Schriftwerk<~n, Abbildungen, musi- erstattung vom 30. April 1936 (Reichsgesetzbl. I
kalischen Kompositionen und dramatischen Wer- s. 404); 10)
ken vom 11. Juni 1870 (Bundesgesetzblatt des
Norddeutschen Bundes S. 339); 4 ) 8. § 10 des Gesetzes über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom
2. die §§ 17 bis 19 des Ccsetzes betreffend das 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) 11).
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste
vom 9. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 4); 5)
3. das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Wer- § 142
ken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni Geltung im Land Berlin
1901 in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
der revidierten Berner Ubereinkunft zum Schutze
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
1910 und des Gesetzes zur Verlängerung der
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Schutzfristen im Urheberrecht vom 13. Dezember
sen werden, gelten im L&nd Berlin nach § 14 des
1934 (Reichsgesetzbl. II S. 1395); 6 )
Dritten Uberleitungsgesetzes.
4. die §§ 3, 13 und 42 des Gesetzes über das Verlags-
recht vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 217) in
der Fassung des Gesetzes zur Ausführung der § 143
revidierten Berner Ubereinkunft zum Schutze von Inkrafttreten
Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai
1910; 7 ) (1) Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138
Abs. 5 treten am Tage nach der Verkündung dieses
5. das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Wer- Gesetzes in Kraft.
ken der bildenden Künste und der Photographie
vom 9. Januar 1907 (Reichsgesetzbl. S. 7) 8) in der (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar
Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revi- 1966 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
4) Bundesgcsetzbl. III 440-2
5) Bundcsnesetzbl. IJl 410-4
6) Bundesgcsetzbl. III 440-1
7) Buntlesgesetzbl. III 441-1
8) Buntlesgesetzbl. III 440-3
D) Bundesgesetzbl. III 440-1 0
10) Bundesgesetzbl. III 440-7
11) Bundcsgesetzbl. III 243-1
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
über die Wahrnehmung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Vom 9. September 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 440-8 1 )
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Wahrnehmung ihrer Nutz-ungsrechte, Einwilli-
schlossen: gungsrechte oder Vergütungsansprüche beauf-
tragt haben, sowie über Zahl und wirtschaft-
liche Bedeutung der der Verwertungsgesellschaft
Erster Abschnitt zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte und An-
sprüche.
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
§ 3
§ 1 Versagung der Erlaubnis
Erlaubnispflicht (1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
(1) Wer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder 1. die Satzung der Verwertungsgesellschaft nicht
Vergütungsansprüche, die sich aus dem Urheber- den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht,
rechtsgesetz vom 9. September 1965 (Bundesge- 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine
setzbl. I S. 1273) ergeben, für Rechnung mehrerer nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung der
Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur Verwertungsgesellschaft berechtigte Person die
gemeinsamen Auswertung wahrnimmt, bedarf dazu für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche
der Erlaubnis, gleichviel, ob die Wahrnehmung in Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
eigenem oder fremdem Namen erfolgt.
3. die wirtschaftliche· Grundlage der Verwertungs-
(2) Absatz 1 ist auf die gelegentliche oder kurz- gesellschaft eine wirksame Wahrnehmung der
fristige Wahrnehmung der bezeichneten Rechte und ihr anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht
Ansprüche nicht anzuwenden. erwarten läßt.
(3) Wer ohne die nach Absatz 1 erforderliche (2) Die Versagung der Erlaubnis ist zu begründen
Erlaubnis tätig wird, kann die ihm zur Wahrneh- und der Verwertungsgesellschaft zuzustellen.
mung anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht
geltend machen. Ihm steht das Antragsrecht nach
§ 109 des Urheberrechtsgesetzes nicht zu. § 4
(4) Dbt eine juristische Person oder eine Per- Widerruf der Erlaubnis
sonengemeinschaft die in Absatz 1 bezeichnete (1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
Tätigkeit aus, so ist sie Verwertungsgesellschaft im
1. einer der Versagungsgründe des § 3 Abs. 1
Sinne dieses Gesetzes. Ubt eine einzelne natürliche
bei Erteilung der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde
Person die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit aus, so
nicht bekannt war oder nachträglich eingetreten
sind auf sie die in diesem Gesetz für Verwertungs-
ist und dem Mangel nicht innerhalb einer von
gesellschaften getroffenen Bestimmungen sinngemäß
anzuwenden. der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist abge-
holfen wird oder
§ 2
2. die Verwertungsgesellschaft einer der ihr nach
Erteilung der Erlaubnis diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz
Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag von Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wieder-
der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1) erteilt. Dem An- holt zuwiderhandelt.
trag sind beizufügen: (2) Der Widerruf der Erlaubnis ist zu begründen
1. die Satzung der Verwertungsgesellschaft,
und der Verwertungsgesellschaft zuzustellen. Der
Widerruf wird drei Monate, nachdem er unanfecht-
2. Angaben über Namen, Anschrift und Staats- bar geworden ist, wirksam, wenn darin kein späte-
angehörigkeit der nach Gesetz oder Satzung rer Zeitpunkt festgesetzt ist.
zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft
berechtigten Personen,
§ 5
3. eine Erklärung über die Zahl der Personen,
welche die Verwertungsgesellschaft mit der Bekanntmachung
Die Erteilung der Erlaubnis und ein nach § 4
Abs. 2 wirksam ·gewordener Widerruf sind im Bun-
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 368-1, 703-1; hebt auf Bundesgesetzbl. III
440-8, 440-8-1 desanzeiger bekanntzumachen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965 1295
Zweiter Abschnitt schlußprüfer) zu prüfen. Abschlußprüfer können nur
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesell-
Rechte und Pflichten
schaften sein.
der Verwertungsgesellschaft
(5) Die Abschlußprüfer haben über das Ergebnis
§ 6 ihrer Prüfung schriftlich zu berichten. Sind nach dem
abschließenden Ergebnis ihrer Prüfung keine Ein-
Wahrnehmungszwang wendungen zu erheben, so haben sie dies durch den
(1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, folgenden Vermerk zum Jahresabschluß zu bestäti-
die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte gen:
und Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu Die Buchführung, der Jahresabschluß und der
angemessenen Bedingungen wahrzunehmen, wenn Geschäftsbericht entsprechen nach meiner (un-
diese Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind serer) pflichtmäßigen Prüfung Gesetz und Sat-
oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Ge- zung.
setzes haben und eine wirksame Wahrnehmung der
Rechte oder Ansprüche anders nicht möglich ist. Sind Einwendungen zu erheben, so haben die Ab-
schlußprüfer die Bestätigung einzuschränken oder
(2) Zur angemessenen Wahrung der Belange der zu versagen. Die Abschlußprüfer haben den Bestä-
Berechtigten, die nicht als Mitglieder der Verwer- tigungsvermerk mit Angabe von Ort und Tag zu
tungsgesellschaft aufgenommen werden, ist eine ge- unterzeichnen.
meinsame Vertretung zu bilden. Die Satzung der
Verwertungsgesellschaft muß Bestimmungen über (6) Die Verwertungsgesellschaft hat den Jahres-
die Wahl der Vertretung durch die Berechtigten abschluß spätestens acht Monate nach dem Schluß
sowie über die Befugnisse der Vertretung enthalten. des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger zu veröf-
fentlichen. Dabei ist der volle Wortlaut des Bestäti-
gungsvermerks wiederzugeben. Haben die Ab-
§ 7 schlußprüfer die Bestätigung versagt, so ist hierauf
in einem besonderen Vermerk zum Jahresabschluß
Verteilung der Einnahmen
hinzuweisen.
Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen
aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungs- § 10
plan) aufzuteilen, die ein willkürliches Vorgehen Auskunftspflicht
bei der Verteilung ausschließen. Der Verteilungs-
Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, je-
plan soll dem Grundsatz entsprechen, daß kulturell
dermann auf schriftliches Verlangen Auskunft dar-
bedeutende Werke und Leistungen zu fördern sind.
über zu geben, ob sie Nutzungsrechte an einem be-
Die Grundsätze des Verteilungsplans sind in die
stimmten Werk oder bestimmte Einwilligungsrechte
Satzung der Verwertungsgesellschaft aufzunehmen.
oder Vergütungsansprüche für einen Urheber oder
Inhaber eines verwandten Schutzrechts wahrnimmt.
§ 8
Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen § 11
Die Verwertungsgesellschaft soll Vorsorge- und Abschlußzwang
Unterstützungseinrichtungen für die Inhaber der (1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet,
von ihr wahrgenommenen Rechte oder Ansprüche auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte
einrichten. jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedin-
gungen Nutzungsrechte einzuräumen oder Einwilli-
§ 9
gungen zu erteilen.
Rechnungslegung und Prüfung
(2) Kommt eine Einigung über die Höhe der Ver-
(1) Die Verwertungsgesellschaft hat unverzüglich gütung für die Einräumung der Nutzungsrechte oder
nach dem Schluß des Geschäftsjahres für das ver- Erteilung der Einwilligungen nicht zustande, so gel-
gangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die ten die Nutzungsrechte als eingeräumt oder die Ein-
Aufwands- und Erfolgsrechnung (Jahresabschluß) willigungen als erteilt, wenn die von der Verwer-
sowie einen Geschäftsbericht aufzustellen. tungsgesellschaft geforderte Vergütung unter Vor-
(2) Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen behalt an die Verwertungsgesellschaft gezahlt oder
ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er zu ihren Gunsten hinterlegt worden ist.
ist klar und übersichtlich aufzustellen.
§ 12
(3) Im Geschäftsbericht sind der Geschäftsver-
·1auf und die Lage der Verwertungsgesellschaft dar- Gesamtverträge
zulegen und der Jahresabschluß zu erläutern. Der Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, mit
Geschäftsbericht hat den Grundsätzen einer gewis- Vereinigungen, deren Mitglieder nach dem Urhe-
senhaften und getreuen Rechenschaft zu ent- berrechtsgesetz geschützte Werke oder Leistungen
sprechen. nutzen oder zur Zahlung von Vergütungen nach
(4) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung dem Urheberrechtsgesetz verpflichtet sind, über die
der Buchführung und des Geschäftsberichts durch von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche
einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Ab- Gesamtverträge zu angemessenen Bedingungen ab-
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
zuschließen, es sei denn, daß der Verwertungsgesell- die entsprechenden Vereinbarungen der Beteiligten
schaft der Abschluß eines Gesamtvertrages nicht zu- Sie wird verbindlich, wenn sie unanfechtbar gewor-
zumuten ist, insbesondere weil die Vereinigung den ist.
eine zu geringe Mitgliederzahl hat. (5) Die Schiedsstelle entscheidet mit Stimmen-
mehrheit. Die Entscheidungen sind zu begründen
§ 13 und den Beteiligten zuzustellen. Sie können von
jedem Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zu-
Tarife stellung durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(1) Die Verwertungsgesellschaft hat Tarife auf- angefochten werden.
zustellen über die Vergütung, die sie auf Grund der (6) Die Schiedsstelle hat das Bundeskartellamt
von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche über das Verfahren zu unterrichten. Die Bestimmun-
fordert. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gen in § 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes
gelten die in diesen Verträgen vereinbarten Vergü- gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli
tungssätze als Tarife. 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1081) sind mit der Maß-
(2) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, gabe entsprechend anzuwenden, daß der Präsident
die Tarife und jede Tarifänderung unverzüglich im des Bundeskartellamts keinen Angehörigen der
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Aufsichtsbehö~de (§ 18 Abs. 1) zum Vertreter be-
(3) Die Verwertungsgesellschaft soll bei der stellen kann.
Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tarif- (7) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
lichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und so- tigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren vor der
ziale Belange der zur Zahlung der Vergütung Ver- Schiedsstelle zu regeln, insbesondere die näheren
pflichteten einschließlich der Belange der Jugend- Vorschriften über die Entschädigung der Mitglieder
pflege angemessene Rücksicht nehmen. der Schiedsstelle für ihre Tätigkeit sowie über die
· Kosten des Verfahrens zu erlassen.
§ 14
§ 15
Schiedsstelle
(1) Einigen sich die Beteiligten nicht über den Gerichtliches Verfahren
Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrages (1) Uber den Antrag auf gerichtliche Entschei-
nach § 12 oder eines Vertrages zwischen der Ver- dung nach § 14 Abs. 5 entscheidet das für den Sitz
wertungsgesellschaft und einem Sendeunternehmen der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht. Die
über die von ihr wahrgenommenen Rechte oder Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig.
Ansprüche, so kann jeder Beteiligte die Schieds- (2) Für das gerichtliche Ver.fahren gelten die Vor-
stelle anrufen. Die Erhebung einer Klage vor den schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten
Gerichten ist ausgeschlossen. Der Abschluß eines der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem
Schiedsvertrages ist zulässig; Schiedsverträge über Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Das Gericht hat
künftige Rechtsstreitigkeiten sind jedoch nichtig, auf Antrag eines Beteiligten mündliche Verhand-
wenn sie nicht jedem Beteiligten das Recht geben, lung anzuordnen. § 14 Abs. 6 gilt entsprechend.
im Einzelfalle statt der Entscheidung durch das
Schiedsgericht eine Entscheidung durch die Schieds- (3) In dem gerichtlichen Verfahren müssen sich
stelle zu verlangen. die Beteiligten durch einen bei einem Gericht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen
(2) Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbe-
Rechtsanwalt vertreten lassen.
hörde (§ 18 Abs. 1) gebildet. Sie besteht aus einem
Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Bei- (4) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist
sitzern. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Dem Antrag sollen die Unterlagen beigefügt wer-
Richtergesetz haben. Sie werden von der Aufsichts- den, die der Entscheidung dienlich sind. Richtet sich
behörde auf zwei Jahre berufen; Wiederberufung der Antrag gegen die Festsetzung des Vertrags-
ist zulässig. Die Beisitzer werden für jeden Fall der inhalts durch die Schiedsstelle, so hat der Antrag-
Anrufung der Schiedsstelle von den Beteiligten be- steller anzugeben, welche Festsetzung er für ange-
nannt. messen hält; er hat ferner die Umstände anzuführen,
die für die Festsetzung von Bedeutung sein können.
(3) Die Schiedsstelle wird durch schriftlichen An-
trag bei der Aufsichtsbehörde angerufen. Der An- (5) Das Gericht entscheidet durch einen mit
tragsteller hat in dem Antrag einen Beisitzer zu Gründen versehenen Beschluß. \i\Tird durch den
benennen. Die Aufsichtsbehörde stellt den Antrag Beschluß der Vertragsinhalt neu festgesetzt, so er-
dem Antragsgegner zu mit der Aufforderung, bin- setzt er die entsprechenden Vereinbarungen der
nen einer Frist von einem Monat ebenfalls einen Beteiligten.
Beisitzer zu benennen. Nach fruchtlosem Ablauf der (6) Für die Gerichtskosten gelten, soweit in die-
Frist wird dieser Beisitzer von der Aufsichtsbehörde sem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vor-
ernannt. schriften der Kostenordnung: Für das Verfahren
(4) Die Schiedsstelle setzt den Inhalt der in wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Die
Absatz 1 genannten Verträge, insbesondere Art und Gebühr ermäßigt sich auf eine volle Gebühr, wenn
Höhe der Vergütung, fest. Die Festsetzung ersetzt der Antrag vor einer gerichtlichen Verfügung zu-
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965 1297
rückgenommen wird. Das Gericht kann nach billigem vor; dessen Weisungen, die im Benehmen mit dem
Ermessen die Gerichtskosten einem Beteiligten ganz Bundesminister für Wirtschaft erteilt werden, er-
oder zum Teil auierlegen. setzen das Einvernehmen.
§ 19
§ 16
Inhalt der Aufsicht
Pflichten des Veranstalters
(1) Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten,
(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben daß die Verwertungsgesellschaft den ihr nach die-
urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der sem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungs-
Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungs- gemäß nachkommt.
gesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte
an diesen Werken wahrnimmt. (2) Die Aufsichtsbehörde kann von der Verwer-
tungsgesellschaft jederzeit Auskunft über alle die
(2) Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten so-
der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über wie Vorlage der Geschäftsbücher und anderen ge-
die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu über- schäftlichen Unterlagen verlangen.
senden. Dies gilt nicht für die Wiedergabe eines
Werkes mittels Tonträger und Wiedergaben von (3) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der
Funksendungen eines Werkes. Mitgliederversammlung und, wenn ein Aufsichtsrat
oder Beirat besteht, auch an dessen Sitzungen durch
(3). Soweit für die Verteilung von Einnahmen aus einen Beauftragten teilzunehmen.
der Wahrnehmung von Rechten zur Wiedergabe
von Funksendungen Auskünfte der Sendeunterneh- (4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß
men erforderlich sind, die die Funksendungen ver- ein nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung der
anstaltet haben, sind diese Sendeunternehmen ver- Verwertungsgesellschaft Berechtigter die für die
pflichtet, der Verwertungsgesellschaft die Auskünfte Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Zuverläs-
gegen Erstattung der Unkosten zu erteilen. sigkeit nicht besitzt, so setzt die Aufsichtsbehörde
der Verwertungsgesellschaft zur Vermeidung des
Widerrufs der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 eine
§ 17 Frist zu seiner Abberufung. Die Aufsichtsbehörde
Ausschließlicher Gerichtsstand kann ihm bis zum Ablauf dieser Frist die weitere
Ausübung seiner Tätigkeit untersagen, wenn dies
(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche einer zur Abwendung schwerer Nachteile erforderlich" ist.
Verwertungsgesellschaft wegen Verletzung eines
von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechts oder Ein-
§ 20
willigungsrechts ist das Gericht ausschließlich zu-
ständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung Unterrichtungspflicht
vorgenommen worden ist oder der Verletzer seinen Die Verwertungsgesellschaft hat der Aufsichts-
allgemeinen Gerichtsstand hat. § 105 des Urheber- behörde jeden Wechsel der nach Gesetz oder
rechtsgesetzes bleibt unberührt. Satzung zu ihrer Vertretung berechtigten Personen
(2) Sind nach Absatz 1 Satz 1 für mehrere Rechts- anzuzeigen. Sie hat der Aufsichtsbehörde unverzüg-
streitigkeiten gegen denselben Verletzer verschie- lich abschriftlich zu übermitteln
dene Gerichte zuständig, so kann die Verwertungs- 1, jede Satzungsänderung,
gesellschaft alle Ansprüche bei einem dieser Gerichte
2. die Tarife und jede Tarifänderung,
geltend machen.
3. die Gesamtverträge,
4. die Vereinbarungen mit ausländischen Verwer-
tungsgesellschaften,
Dritter Abschnitt 5. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, eines
Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft Aufsichtsrats oder Beirats und aller Ausschüsse,
6. den Jahresabschluß, den Geschäftsbericht und
den Prüfungsbericht,
§ 18
7. die Entscheidungen in gerichtlichen oder behörd-
Aufsichtsbehörde lichen Verfahren, in denen sie Partei ist, soweit
(1) Aufsichtsbehörde ist das Patentamt. die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
(2) Soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vor-
schriften eine Aufsicht über die Verwertungsgesell-
schaft ausgeübt wird, ist sie im Benehmen mit dem Vierter Abschnitt
Patentamt auszuüben. Obergangs- und Schlußbestimmungen
(3) Uber Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb (§ 2) und über den Widerruf der § 21
Erlaubnis (§ 4) entscheidet das Patentamt im Ein-
vernehmen mit dem Bundeskartellamt. Gelingt es Zwangsgeld
nicht, das Einvernehmen herzustellen, so legt das Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die
Patentamt die Sache dem Bundesminister der Justiz auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, findet
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 2. Nach§ 102 wird folgender§ 102a eingefügt:
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Höhe des Zwangsgeldes bis ,,§ 102a
zehntausend Deutsche Mark betragen kann. (1) Die §§ 1 und 15 finden keine Anwendung
auf die Bildung von Verwertungsgesellschaften,
die der Aufsicht nach dem Gesetz über die Wahr-
§ 22 nehmung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten unterliegen, sowie auf wettbe-
Verletzung der Geheimhaltungspflicht werbsbeschränkende Verträge oder Beschlüsse
(1) Wer ein fremdes Geheimnis namentlich ein solcher Verwertungsgesellschaften, wenn und
Betriebs- oder Geschäf tsgehcimnis, das ihm in seiner soweit die Verträge oder Beschlüsse sich auf die
Eigerischaft als Angehöriger oder Beauftragter der nach § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung
Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1) bekanntgeworden von Urheberrechten und verwandten Schutz-
ist,, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu rechten erlaubnisbedürftige Tätigkeit beziehen
einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser und der Aufsichtsbehörde gemeldet worden sind.
Strafen bestraft. Die Aufsichtsbehörde hat Näheres über den Inhalt
der Meldung zu bestimmen. Sie leitet die Mel-
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
dungen an das Bundeskartellamt weiter.
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge- (2) Das Bundeskartellamt kann den Verwer-
fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld- tungsgesellschaften Maßnahmen untersagen und
strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären,
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- die einen Mißbrauch der durch Freistellung von
oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor- den §§ 1 und 15 erlangten Stellung im Markt
aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, darstellen. Ist der Inhalt eines Gesamtvei::trages
unbefugt verwertet. oder eines Vertrages mit einem Sendeunter-
nehmen nach § 14 des Gesetzes über die Wahr-
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
nehmung von Urheberrechten und verwandten
verfolgt.
Schutzrechten durch die Schiedsstelle verbindlich
festgesetzt worden, so stehen dem Bundeskartell-
§ 23 amt Befugnisse nach diesem Gesetz nur zu, so-
Bestehende Verwertungsgesellschaften weit in dem Vertrag Bestimmungen zum Nachteil
Dritter enthalten sind oder soweit der Vertrag
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende mißbräuchlich gehandhabt wird. Ist der Inhalt
Verwertungsgesellschaften dürfen ihre Tätigkeit im des Vertrages nach § 15 des Gesetzes über die
bisherigen Umfang bis zum Ablauf eines Jahres Wahrnehmung von Urheberrechten und ver-
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne die nach wandten Schutzrechten durch das Oberlandes-
diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis (§ 1) fort- gericht festgesetzt worden, so stehen dem Bun-
setzen. deskartellamt Befugnisse nach diesem Gesetz nur
(2) Die Aufsichtsbehörde kann eine solche Ver- zu, soweit der Vertrag mißbräuchlich gehandhabt
wertungsgesellschaft auf Antrag für die Zeit bis wird.
zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses (3) Verfügungen nach diesem Gesetz, die die ·
Gesetzes von einzelnen ihr nach diesem Gesetz ob- Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften betref-
liegenden Verpflichtungen befreien. fen, werden vom Bundeskartellamt im Benehmen
(3) Die Aufsichtsbehörde kann für eine Verwer- mit der Aufsichtsbehörde getroffen."
tungsgesellschaft auf Antrag die in den Absätzen
1 und 2 genannten Fristen einmal oder mehrmals 3. In § 105 wird nach ,,§§ 100, 102" eingefügt:
angemessen verldngern, längstens jedoch bis zum ,. , 102a".
31. Dezember 1969. § 25
Änderung der Bundesgebührenordnung
§ 24
für Rechtsanwälte
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen In die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 907) 3)
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 2 ) wird nach § 65 a folgender § 65 b eingefügt:
wird wie folgt geändert:
1. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird nach ,, §§ 100, 102" "§ 65b
eingefügt: 11 , 102 a". § 91 erhält ferner folgenden Verfahren nach dem Gesetz
Absatz 3: über die Wahrnehmung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
II (3) § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die
Wahrnehmung von Urheberrechten und verwand- Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach
ten Schutzrechten vom 9. September 1965 (Bundes- § 15 des Gesetzes über die Wahrnehmung von
gesetzbl. I S. 1294) bleibt unberührt." Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
1) Bundesgesetzbl. III 703-1 B) Bundesgesetzbl. III 368-1
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965 1299
vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1294) § 27
gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinnge- Geltung im Land Berlin
mäß. Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1
Satz 2." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 26
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Aufgehobene Vorschriften verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende
Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits Dritten Uberleitungsgesetzes.
außer Kraft getreten sind:
1. das Gesetz über Vermittlung von Musikauffüh- § 28
rungsrechten vom 4. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I
S. 452) 4 ); Inkrafttreten
2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes (1) § 14 Abs. 7 tritt am Tage nach der Verkündung
über die Vermittlung von Musikaufführungs- dieses Gesetzes in Kraft.
rechten vom 15. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar
s. 100) 5 ). 1966 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
4) Bundesgeselzbl. III 440-8
5) Bundesgesetzbl. III 440-8-1
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verordnung
über die Errichtung und den Betrieb von Dampfkesselanlagen
(Dampfkesselverordnung - DampikV)
Vom 8. September 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7102-·10
Inhaltsübersicht
§§ §§
Sachlicher Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Dampferzeuger mit einem höchstzulässigen Be-
Bestandteile der Dampfkesse,lanlage . . . . . . . . . . . . . 2 triebsdruck von nicht mehr als 1,5 Atmosphären
Uberdruck oder Heißwassererzeuger mit einer
Einteilung der Dampfkesselanlagen . . . . . . . . . . . . . . 3 höchstzulässigen Vorlauftemperatur von nicht
Einteilung der Dampfkessel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 mehr als 130 Grad Celsius . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Begriffsbestimmung des Wasserinhalts, des höchst- Prüfung nach Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
zulässigen Betriebsdruckes und der höchstzulässi- Angeordnete Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
gen Vorlauftemperatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Instandsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Allgemeine Vorschrift über Errichtung und Betrieb 6 Prüfbescheinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Weitergehende Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Veranlassung der Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Sachverständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Anlagen des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Betriebseinstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb . . . . . . . . 10 Kesselwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Erlaubnisverfahren in Sonderfällen . . . . . . . . . . . . . . 11 Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmittel . . . . . . 28
Unfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Niederdruck- und Kleindampfkesselanlagen . . . . . . 12
Aufsicht über Anlagen des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . 30
Wesentliche Änderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Technischer Ausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Bauartzulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Ubergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Prüfung vor Inb0:triebnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Wiederkehrende Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Prüffristen .................................... . 17 Inkrafttreten 35
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme ............ . 18 Anhang
Auf Grund des § 24 und des § 24 d Satz 3 der (3) Diese Verordnung gilt nicht für die Errichtung
Gewerbeordnung verordnet die Bundesregierung und den Betrieb von Dampfkesselanlagen,
mit Zustimmung des Bundesrates: 1. die probeweise im Herstellerwerk oder in
einer Erprobungsstelle der Bundeswehr errichtet
§ 1
und in Betrieb genommen werden,
2. in denen Wasserdampf oder Heißwasser aus-
Sachlicher Geltungsbereich schließlich durch Wärmeabgabe von heißen Flüs-
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und sigkeiten oder Dämpfen erzeugt werden,
den Betrieb von Dampfkesselanlagen, die gewerb- 3. in denen Wasserdampf oder Heißwasser durch
lichen Zwecken dienen. Sie gilt auch für Anlagen, die bei einem chemischen Herstellungsverfahren
die nicht gewerblichen Zwecken dienen, wenn sie entstehende Reaktionswärme erzeugt werden,
im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Ver- wenn die Reaktionswärme zum Verfahrensablauf
wendung finden oder wenn in ihrem Gefahren- abgeführt werden muß.
bereich Arbeitnehmer beschäftigt werden.
(4) Die Verordnung gilt nicht für Anlagen der
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Errichtung Bundeswehr, in denen keine Arbeitnehmer oder nur
und den Betrieb von Dampfkesselanlagen an Bord vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten
von beschäftigt werden.
1. Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern, wenn § 2
der Heimatort der Wasserfahrzeuge nicht im Gel- Bestandteile der Dampfkesselanlage
tungsbereich dieser Verordnung liegt, (1) Zur Dampfkesselanlage gehören der Dampf-
2. Seeschiffen. kessel und die in Absatz 4 genannten Einrichtungen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965 1301
(2) Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung sind 9. die im Kesselaufstellungsraum befindlichen
Behälter oder Rohranordnungen, in denen Dampf- und Heißwasserleitungen und deren
Armaturen;
1. Wasserdampf von höherem als atmosphärischem
Druck zum Zwecke der Verwendung außerhalb 10. sonstige Einrichtungen, die dem Betrieb der
der Dampfkesselanlage erzeugt wird (Dampf- Dampfkesselanlage dienen.
erzeug-er) oder
2. Heißwasser von einer höheren Temperatur als § 3
der dem atmosphärischen Druck entsprechenden Einteilung der Dampfkesselanlagen
Siedelemperatur zum Zwecke der Verwendung
des Heißwassers außerhalb der Dampfkessel- (1) Landdampfkesselanlagen im Sinne dieser Ver-
anlage erzeugt wird (Heißwassererzeuger). ordnung sind Dampfkesselanlagen, die nur an Land
oder nur vorübergehend auf Wasserfahrzeugen oder
{3) Zum Dampfkessel gehören alle mit ihm ver- schwimmenden Anlagen betrieben werden. Fest-
bundenen Einrichtungen und Leitungen. Dies gilt stehende Landdampfkesselanlagen sind Anlagen, die
nicht nur an einem bestimmten Aufstellungsort betrieben
werden. Bewegliche Landdampfkesselanlagen sind
1. für die Teile der Eintritts-, Austritts- und Ablaß- Anlagen, die an wechselnden Aufstellungsorten be-
leitungen, die vom Dampfkessel abgesperrt wer- trieben werden.
den können,
(2) Binnenschiffskesselanlagen im Sinne dieser
2. für die Einrichtungen, in denen der erzeugte Verordnung sind Dampfkesselanlagen, die nicht nur
Dampf überhitzt oder gekühlt wird und die vom vorübergehend auf Wasserfahrzeugen oder schwim-
Dampfkessel abgesperrt werden können, es sei menden Anlagen auf Binnengewässern betrieben
denn, daß sie sich ganz oder teilweise in einem werden.
Behälter nach Absatz 2 befinden, der unter einem
höheren als dem atmosphärischen Druck steht. § 4
Einteilung der Dampfkessel
(4) Zur Dampfkesselanlage gehören außer dem
Dampfkessel: (1) Hochdruckdampfkessel im Sinne dieser Ver-
ordnung sind
1. das Kesselgerüst, die Einmauerung und die Um- 1. Dampferzeuger, deren höchstzulässiger Betriebs-
mantelung; druck mehr als 0,5 Atmosphären Uberdruck be-
2. die Einrichtungen für die Feuerung; trägt, und
2. Heißwassererzeuger, deren höchstzulässige Vor-
3. die Einrichtungen innerhalb des Kesselaufstel- lauftemperatur mehr als 110 Grad Celsius beträgt.
lungsraumes zur Lagerung, Aufbereitung und
Zuleitung von Brennstoffen sowie Einrichtungen (2) Niederdruckdampfkessel im Sinne dieser Ver-
außerhalb des Kesselaufstellungsraumes zur ordnung sind
Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung von leicht 1. Dampferzeuger, deren höchstzulässiger Betriebs-
entzündlichen und allen staubförmigen, flüssigen druck 0,5 Atmosphären Uberdruck oder weniger
und gasförmigen Brennstoffen; beträgt,
4. die Luftvorwärmer, soweit sie im Rauchgasstrom 2. Heißwassererzeuger, deren höchstzulässige Vor-
der Feuerung angeordnet sind, und die Gebläse lauftemperatur 110 Grad Celsius oder weniger
für die Feuerung; beträgt.
5. die Einrichtungen zur Rauchgasabführung ein- (3) Kleindampfkessel im Sinne dieser Verordnung
schließlich der Saugzuganlagen und des Schorn- sind Dampferzeuger und Heißwassererzeuger mit
steins sowie der in der Rauchgasabführung ein- einem Wasserinhalt von nicht mehr als 35 Litern,
gebauten Anlagen zur Verminderung von wenn
Luftverunreinigungen; 1. das Produkt aus Wasserinhalt in Litern und
höchstzulässigem Betriebsdruck in Atmosphären
6. die Speisewasservorwärmer, soweit sie im Uberdruck die Zahl 50 nicht überschreitet oder
Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind,
2. der beheizte Teil des Dampfkessels nur aus Roh-
sowie die Speisevorrichtungen mit den zum
ren von nicht mehr als 32 mm Außendurchmesser
Dampfkessel führenden Speiseleitungen;
besteht und das Produkt aus Wasserinhalt in
7. die absperrbaren Uberhitzer und die Zwischen- Litern und höchstzulässigem Betriebsdruck in
überhitzer, soweit sie im Rauchgasstrom der Atmosphären Uberdruck die Zahl 200 nicht über-
Feuerung angeordnet sind, sowie die im Kessel- steigt oder
aufstellungsraum befindlichen Dampfkühler; 3. der Dampfkessel nur aus Rohren von nicht mehr
als 32 mm Außendurchmesser besteht.
8. der Kesselaufstellungsraum; als Kesselaufstel-
lungsraum gilt in Räumen, die nicht ausschließ- Für die Berechnung des Produktes nach den Num-
lich zur Unterbringung des Dampfkessels und mern 1 und 2 ist bei Heißwassererzeugern als
der zu seinem Betrieb dienenden Einrichtungen höchstzulässiger Betriebsdruck der der höchstzuläs-
bestimmt sind, der hierzu erforderliche Teil- sigen Vorlauftemperatur entsprechende Dampfdruck.
raum; in Atmosphären Uberdruck einzusetzen.
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 5 (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für
Begriffsbestimmung des Wasserinhalts, Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung
des höchstzulässigen Betriebsdruckes unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften des
und der höchstzulässigen Vorlauftemperatur § 6 zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Ver-
teidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher
(1) Wasserinhalt im Sinne dieser Verordnung ist
Verpflichtungen der Bundesrepublik erfordern und
1. bei Dampfkesseln, bei denen nach der Erlaubnis wenn die Sicherheit der Anlage auf andere Weise
oder Bauartzulassung ein niedrigster Wasser- gewährleistet ist.
stand nicht unterschritten werden darf, die
Wassermenge beim niedrigsten Wasserstand, § 10
2. bei Dampfkesseln, bei denen nach der Erlaubnis Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb
oder Bauartzulassung ein niedrigster Wasser-
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Dampf-
stand nicht festgesetzt ist, die Wassermenge, die
kesselanlage bedürfen der Erlaubnis der nach Lan-
der Kessel aufzunehmen vermag.
desrecht zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde).
(2) Höchstzulässiger Betriebsdruck im Sinne die-
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen.
ser Verordnung ist der höchste Dampfdruck, mit
Dem Antrag sind beizufügen:
dem der Dampfkessel nach der Erlaubnis oder Bau-
artzulassung betrieben werden darf. 1. die Beschreibung der Dampfkesselanlage und der
vorgesehenen Betriebsweise in je drei Stücken;
(3) Höchstzulässige Vorlauftemperatur im Sinne
2. die erforderlichen Zeichnungen der Dampfkessel-
dieser Verordnung ist die höchste Vorlauftempera-
anlage in je drei Stücken; bei einer feststehen-
tur, mit der der Dampfkessel nach der Erlaubnis
den Dampfkesselanlage mit einem Hoch- oder
oder Bauartzulassung betrieben werden darf.
Niederdruckdampfkessel, ausgenommen Anlagen
nach Absatz 5 Nr. 2, die Zeichnung (Grundriß und
§ 6 Schnitt) des Kesselaufstellungsraumes, der Ein-
Allgemeine Vorschrift über Errichtung und Betrieb richtungen für die Bunkerung und Lagerung der
Dampfkesselanlagen müssen nach den Vorschrif- Brennstoffe und der Einrichtungen zur Rauchgas-
ten des Anhangs zu dieser Verordnung und im abführung einschließlich des Schornsteins in je
übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der vier Stücken sowie die zugehörigen statischen
Technik errichtet und betrieben werden. Berechnungen in je drei Stücken;
3. bei einer feststehenden Landdampfkesselanlage
§ 7 mit einem Hochdruckdampfkessel ferner der Plan,
aus dem die Lage des Aufstellungsraumes, die
Weitergehende Anforderungen
auf dem Grundstück benachbarten Räume und
Die Dampfkesselanlagen müssen ferner den über deren Zweckbestimmung sowie die angrenzenden
die Vorschrift des § 6 hinausgehenden Anforderun- Grundstücke, Bauten, Wege und Plätze ersichtlich
gen genügen, die von der nach Landesrecht zustän- sind, in vier Stücken; dies gilt nicht für die in
digen Behörde im Einzelfalle zur Abwendung Absatz 5 Nr. 2 genannten Anlagen;
besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte 4. bei einer Binnenschiffskesselanlage mit einem
gestellt werden. § 10 Abs. 4 Satz 2 dieser Verord- Hochdruckdampfkessel ferner die Zeichnung des
nung bleibt unberührt. Teiles des Wasserfahrzeugs oder der schwimmen-
den Anlage, in dem die Anlage aufgestellt wer-
§ 8
den soll, in drei Stücken; aus der Zeichnung
Ausnahmen müssen die an den Kesselaufstellungsraum an-
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann grenzenden Räume und deren Zweckbestimmung
für eine Dampfkesselanlage aus besonderen Grün- ersichtlich sein.
den Ausnahmen von den Vorschriften des § 6 zu- Die Antragsunterlagen müssen vom Antragsteller
lassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise ge- und dem mit der Errichtung der Anlage beauftragten
währleistet ist. Unternehmer unterschrieben sein.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann (3) Antrag und Unterlagen nach Absatz 2 sind
auf Antrag des Herstellers oder Einführers für An- dem Sachverständigen vorzulegen. Dieser prüft auf
lagen Ausnahmen von den Vorschriften des § 6 zu-
Grund der Unterlagen, ob die angegebene Bauart
lassen, wenn dies dem technischen Fortschritt
und Betriebsweise den Anforderungen dieser Ver-
entspricht und die Sicherheit auf andere Weise ge-
ordnung entsprechen. Er versieht die Unterlagen mit
währleistet ist. Die Vorschriften des § 14 über die
einem Prüfvermerk und übersendet Antrag und
Bauartzulassung gelten entsprechend.
Unterlagen mit seiner Stellungnahme der Erlaubnis-
behörde.
§ 9
(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den
Anlagen des Bundes Antragsunterlagen angegebene Bauart und Betriebs-
(1) Für Dampfkesselanlagen der Deutschen Bun- weise der Dampfkesselanlage den Anforderungen
despost, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des dieser Verordnung entsprechen. Die Erlaubnis kann
Bundes sowie der Bundeswehr stehen die Befugnisse zur Abwendung von Gefahren für Beschäftigte oder
nach den§§ 7 und 8 dem zuständigen Bundesminister Dritte beschränkt, befristet, unter Auflagen oder Be-
oder der von ihm bestimmten Stelle zu. dingungen erteilt werden.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965 1303
(5) Die Erlaubnis ist ohne Bezug auf einen Auf- wird, oder mit einem Kleindampfkessel mit einem
stellungsort zu erteilen: Wasserinhalt von mehr als 10 Litern bedarf nicht
1. bei beweglichen Landdampfkesselanlagen, der Erlaubnis, wenn
2. bei feststehenden Landdampfkesselanlagen, bei 1. der Dampfkessel oder seine Teile der Bauart nach
denen der Wasserinhalt des Dampferzeugers oder von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
des Heißwassererzeugers 150 Liter, der höchst- (Zulassungsbehörde) zugelassen sind und Ab-
zulässige Betriebsdruck 10 Atmosphären Uber- drucke der dem Hersteller oder Einführer nach
druck und das Produkt aus Wasserinhalt in Litern § 14 Abs. 4 erteilten Bescheinigung vorliegen,
und höchstzulässigem Betriebsdruck in Atmo- 2. eine Bescheinigung des Herstellers darüber vor-
sphären die Zahl 500 nicht übersteigen. Bei liegt, daß der Dampfkessel einer Wasserdruck-
Heißwassererzeugern findet § 4 Abs. 3 Satz 2 An- prüfung unterzogen worden ist und
wendung. a) mit dem in der Bescheinigung nach § 14 Abs. 4
(6) Die Erlaulmisurkunde einschließlich der An- beschriebenen Dampfkessel übereinstimmt
tragsunter]agen ist am Betriebsort der Dampfkessel- oder
anlage aufzubewahren. b) aus der Bauart nach zugelassenen Teilen zu-
sammengesetzt worden ist und die Teile mit
(7) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung
dem in der Bescheinigung nach § 14 Abs. 4 be-
und der Betrieb von Anlagen
schriebenen Teilen übereinstimmen, und
1. der Deutschen Bundespost,
3. eine Bescheinigung des Aufstellers vorliegt, daß
2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des die Anlage den Anforderungen dieser Verord-
Bundes, nung entsprechend aufgestellt ist.
3. der Bundeswehr. (2) Die Errichtung einer Dampfkesselanlage, für
§ 11 die nach Absatz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich
ist, ist der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzei-
Erlaubnisverfahren in Sonderfällen
gen. In der Anzeige ist die Dampfkesselanlage zu
(1) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis zur beschreiben; bei feststehenden Anlagen ist außer-
Errichtung der Anlage unter dem Vorbehalt end- dem der Aufstellungsort anzugeben. Die Errichtung
gültiger Entscheidung über die Errichtung erteilen, der in § 10 Abs. 7 genannten Anlagen bedarf nicht
wenn der Anzeige nach Satz 1.
1. über Bauart oder Betriebsweise der Dampfkessel- (3) Die Errichtung und der Betrieb einer Dampf-
anlage noch keine ausreichenden Erfahrungen kesselanlage mit einem Kleindampfkessel, dessen
vorliegen oder Wasserinhalt 10 Liter oder weniger beträgt, bedarf
2. die Antragsunter]agen aus Gründen, die der An- nicht der Erlaubnis, wenn
tragsteller nicht zu vertreten hat, nicht voll- 1. der Kleindampfkessel mit dem Namen oder der
ständig eingereicht werden können oder Firma des Herstellers oder mit einem Hersteller-
3. während der Errichtung noch wesentliche Ände- zeichen, der Herstellnummer und der Angabe des
rungen gegenüber der in den Unterlagen Baujahres sowie bei Dampferzeugern mit der An-
angegebenen Bauart zu erwarten sind. gabe des höchstzulässigen Betriebsdruckes und
bei Heißwassererzeugern mit der Angabe der
(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 die end- höchstzulässigen Vorlauftemperatur versehen ist
gültige Ausführung der Anlage erst nach ihrer und
Inbetriebnahme festgelegt werden, so kann die Er-
laubnisbehörde auf Antrag eine befristete Erlaubnis 2. die Bescheinigung des Herstellers vorliegt, daß
zum Betrieb unter dem Vorbehalt erteilen, daß end- a) der Kleindampfkessel einer Wasserdruck-
gültig entschieden wird, nachdem die Anlage Prü- prüfung unterzogen worden ist und
fungen unterzogen worden ist, die den in § 15 Abs. 1 b) die Dampfkesselanlage den Anforderungen
und 2 vorgesehenen Prüfungen entsprechen. Die dieser Verordnung entspricht.
Erlaubnisbehörde kann bei der Erteilung der Erlaub-
nis nach Satz 1
§ 13
1. von der Vornahme einzelner Prüfungen absehen Wesentliche Änderung
oder
Auf die wesentliche Änderung einer Dampfkessel-
2. den Umfang der vorzunehmenden Prüfung be- anlage und auf den Betrieb der Anlage nach einer
grenzen, wesentlichen Änderung finden die §§ 10 bis 12 ent-
we°:n Gefahren für Beschäftigte oder Dritte nicht zu sprechende Anwendung.
befürchten sind.
§ 12 § 14
Niederdruck- und Kleindampfkesselanlagen Bauartzulassung
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Dampf- (1) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers
kesselanlage mit einem oder mehreren Niederdruck- prüft der für dessen Betrieb zuständige Sachver-
dampfkesseln, die mit einer stündlichen Wärme- ständige, ob ein Niederdruck- oder Kleindampf-
menge von weniger als 800 000 Kilokalorien beheizt kessel oder ein Teil eines Niederdruck- oder Klein-
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
dampfkessels der Bauart nach den Anforderungen 2. die Wasserdruckprüfung des Dampfke~sels und
dieser Verordnung entspricht. Dem Antrag sind in der unter Nummer 1 au,fgeführten Anlageteile
je drei Stücken die erforderlichen Zeichnungen und und
die Beschreibung der Bauart und der Betriebsweise 3. die Abnahmeprüfung der Dampfkesselanlage.
des Dampfkessels oder des Teiles beizufügen. Dem
Sachverständigen sind auf Verlangen die zur Prü- (3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ent-
fung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Der fallen
Sachverständige hat eine Stellungnahme des Deut- 1. bei einer Dampfkesselanlage mit einem oder
schen Dampfkesselausschusses einzuholen. Der Sach- mehreren Niederdruckdampfkesseln, die mit einer
verständige teilt das Ergebnis der Prüfung der in stündlichen Wärmemenge von weniger als 800 000
Absatz 2 genannten Behörde mit. Kilokalorien beheizt wird,
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zu- 2. bei einer Dampfkesselanlage mit einem Klein-
lassungsbehörde) entscheidet über die Zulassung der dampfkessel,
Bauart des nach Absatz 1 geprüften Dampfkessels
oder Teiles. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der für die eine Erlaubnis nicht erforderlich ist.
Dampfkessel oder der Teil den Anforderungen die- (4) Die Bau- und Wasserdruckprüfungen ent-
ser Verordnung entspricht. Die Zulassung kann be- fallen bei einer Dampfkesselanlage mit einem oder
schränkt, befristet, unter Auflagen oder Bedingun- mehreren Niederdruckdampfkesseln, die mit einer
gen erteilt werden. stündlichen Wärmemenge von 800 000 Kilokalorien
(3) Die Zulassungsbehörde bestimmt nach An- und mehr beheizt wird, wenn
hören des Deutschen Dampfkesselausschusses das 1. der Dampfkessel oder seine Teile der Bauart nach
Kennzeichen und die Angaben, mit denen der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
Dampfkessel oder der Teil zu versehen ist. (Zulassungsbehörde) zugelassen sind und Ab-
drucke der dem Hersteller oder Einführer nach
(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antrag- § 14 Abs. 4 erteilten Bescheinigungen vorliegen,
steller eine Bescheinigung über die Zulassung. In
der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale 2. eine Bescheinigung des Herstellers darüber vor-
des Dampfkessels oder des Teiles sowie Beschrän- liegt, daß der Dampfkessel einer Wasserdruck-
kungen, Befristungen, Auflagen, Bedingungen und prüfung unterzogen worden ist und
die nach Absatz 3 bestimmten Kennzeichen und An- a) daß der Dampfkessel mit dem in der Beschei-
gaben anzugeben. Die Zulassungsbehörde über- nigun§" nach § 14 Abs. 4 beschriebenen Dampf-
sendet dem Deutschen Dampfkesselausschuß eine kessel übereinstimmt oder
Abschrift der Bescheinigung. b) daß der Dampfkessel aus der Bauart nach
zugelassenen Teilen zusammengesetzt worden
(5) Die Zulassungsbehörde kann, wenn die Vor-
ist und die Teile mit den in den Bescheinigun-
aussetzungen der Zulassung nicht gegeben waren
gen nach § 14 Abs. 4 beschriebenen Teilen
oder nachträglich weggefallen und durch den Betrieb
des Dampfkessels Gefahren für Beschäftigte oder übereinstimmen.
Dritte zu befürchten sind, (5) Die Wasserdruckprüfung entfällt bei einer
1. die Zulassung nachträglich mit Auflagen oder Dampfkesselanlage mit einem Kleindampfkessel, für
Bedingungen verbinden oder die eine Erlaubnis erforderlich ist, wenn der Her-
steller oder Aufsteller die Wasserdruckprüfung vor-
2. die Zulassung ganz oder teilweise zurücknehmen genommen hat und hierüber eine Bescheinigung
oder widerrufen, sofern die Gefahren nicht durch
vorliegt.
nachträgliche Auflagen oder Bedingungen besei-
tigt werden können. (6) Die Erlaubnisbehörde kann bei der Erteilung
der Erlaubnis zu einer wesentlichen Änderung einer
Dampfkesselanlage bestimmen, daß nach den Ab-
§ 15 sätzen 1 und 2 vorgesehene Prüfungen entfallen und
Prüfung vor Inbetriebnahme in welchem Umfang erforderliche Prüfungen vorzu-
nehmen sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn in den
(1) Eine Dampfkesselanlage darf nach ihrer Er- Fällen des § 11 Abs. 2 eine endgültige Erlaubnis zum
richtung oder wesentlichen Anderung erst in Betrieb Betrieb einer Dampfkesselanlage erteilt wird.
genommen werden, nachdem der Sachverständige
die Anlage Prüfungen daraufhin unterzogen hat, ob
§ 16
sie entsprechend der Erlaubnis oder Bauartzulassung
errichtet oder geändert worden ist, und nachdem er Wiederkehrende Prüfungen
über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung (1) Eine Dampfkesselanlage mit einem Hoch-
erteilt hat. druckdampfkessel, ausgenommen Kleindampfkessel,
ist wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachver-
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind ständigen daraufhin zu unterziehen, ob sie der Er-
1. die Bauprüfung des Dampfkessels und der im laubnis oder Bauartzulassung entspricht.
Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten
Speisewasservorwärmer, absperrbaren Uber- (2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind
hitzer, Zwischenüberhitzer sowie der im Kessel- 1. die innere Prüfung des Dampfkessels· und der im
aufstellungsraum befindlichen Dampfkühler, Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965 1305
Speisewasscrvorwärmer, absperrbaren Uber- (2) Ist die Dampfkesselanlage länger als zwei
hitzer, Zwischcnüberhitzer sowie der im Kessel- Jahre außer Betrieb gesetzt, so darf sie erst wieder
aufstellungsraum befindlichen Dampfkühler, in Betrieb genommen werden, nachdem sie von dem
2. die Wasserdruckprüfuny des Dampfkessels und Sachverständigen einer inneren Prüfung und einer
Wasserdruckprüfung unterzogen worden ist und
der unter Nummer 1 aufqeführten Anlageteile
und nachdem er über das Ergebnis der Prüfung eine Be-
scheinigung erteilt hat.
3. die äußere Prüfung der Dampfkesselanlage.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß
(3) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfun-
nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prü- gen entfallen, wenn die Sicherheit auf andere Weise
fungen entfallen, wenn die Sicherheit auf andere gewährleistet ist.
Weise gewährleistet ist.
§ 19
§ 17 Dampferzeuger
Prüffristen mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck von nicht
(1) Die Fristen für die wiE-~derkehrenden Prüfun- mehr als 1,5 Atmosphären Uberdruck oder Heiß-
gen nach § 16 betragen: wassererzeuger mit einer höchstzulässigen Vorlauf-
temperatur von nicht mehr als 130 Grad Celsius
1. für die innere Prüfung 3 Jahre,
(1) Bei einer der Bauart nach zugelassenen Dampf-
2. für die Wasserdruckprüfung 9 Jahre, kesselanlage
3. für die äußere Prüfung Jahr. 1. mit einem Dampferzeuger, dessen höchstzulässi-
Die Fristen beginnen mit dem Abschluß der Ab- ger Betriebsdruck nicht mehr als 1,5 Atmosphären
nahmeprüfung (§ 15 Abs. 2 Nr. 3). Die Frist für die Uberdruck beträgt und bei dem das Produkt aus
äußere Prüfung gilt als eingehalten, wenn diese Wasserinhalt in Litern und dem höchstzulässigen
Prüfung im Laufe des Kalenderjahres vorgenommen Betriebsdruck die Zahl 10 000 nicht übersteigt,
wird, in dem die Frist abläuft. Teilt derjenige, der oder
eine Dampfkesselanlage betreibt, dem Sachverstän- 2. mit einem Heißwassererzeuger, dessen höchst-
digen mit, daß der inneren Prüfung oder der Wasser- zulässige Vorlauftemperatur nicht mehr als
druckprüfung bei Ablauf der Frist betriebliche 130 Grad Celsius beträgt, dessen statischer Was-
Gründe entgegenstehen, so verlängert sich die Frist serdruck nicht mehr als 5 Atmosphären beträgt
für die betreffende Prüfung um drei Monate. und bei dem das Produkt aus dem Wasserinhalt
in Litern und dem der höchstzulässigen Vorlauf-
(2) Abweichend von Absatz 1 sind bei Binnen-
temperatur entsprechenden Dampfdruck in At-
schiffskesselanlagen die innere Prüfung in Abstän-
mosphären Uberdruck die Zahl 10 000 nicht über-
den von zwei Jahren und die Wasserdruckprüfung
steigt,
in Abständen von acht Jahren vorzunehmen.
entfallen die Bauprüfung und die Wasserdruckprü-
(3) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 laufen fung nach § 15, wenn
auch, wenn die Anlage nicht betrieben wird. Die a) ein Abdruck der Bescheinigung nach Absatz 3
Prüfungen entfallen, wenn die Anlage bei Ablauf und die Bescheinigung des Herstellers darüber
der Fristen nicht betrieben wird. vorliegen, daß der Dampfkessel der Bauart n:ich
(4) Ist vor Ablauf der Frist für die innere Prüfung mit dem in der Bescheinigung nach Absatz 3 be-
eine ihr in vollem Umfang entsprechende Prüfung schriebenen Dampfkessel übereinstimmt, und
oder eine Prüfung nach § 18 Abs. 1 vorgenommen b) eine Bescheinigung des Herstellers darüber vor-
worden, so rechnen die weiteren Fristen vom Zeit- liegt, daß eine Wasserdruckprüfung vorgenom-
punkt dieser Prüfung. Satz 1 gilt entsprechend für men worden ist.
die Wasserdruckprüfung.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Anlagen ent-
(5) Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach fallen ferner die wiederkehrende innere Prüfung
den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall und die Wasserdruckprüfung nach § 16.
1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere (3) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers
Weise gewährleistet ist, oder prüft der für dessen Betrieb zuständige Sachverstän-
2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten dige, ob ein Dampfkessel der in Absatz 1 genannten
oder Dritter erfordert. Art der Bauart nach den Anforderungen dieser Ver-
ordnung entspricht. Der Sachverständige hat eine
Stellungnahme des Deutschen Dampfkesselausschus-
§ 18
ses einzuholen. Der Sachverständige teilt das Ergeb-
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nis der Prüfung der nach Landesrecht zuständigen
(1) Sind nach § 17 Abs. 3 Satz 2 Prüfungen entfal- Behörde mit. Entspricht der Dampfkessel der Bauart
len, so darf die Dampfkesselanlage erst wieder in nach den Anforderungen dieser Verordnung, so er-
Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfun- teilt die Behörde eine Bescheinigung über die Bau-
gen nachgeholt worden sind und nachdem der Sach- musterprüfung. Sie hat dem Deutschen Dampfkessel-
verständige über das Ergebnis der Prüfung eine Be- ausschuß etne Abschrift der Bescheinigung zu über-
scheinigung erteilt hat. senden.
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 20 § 25
Prüfung nach Schadensfällen Sachverständige
(1) Ist eine Dampfkesselanlage durch Zerknall (1) Sachverständige für die nach dieser Verord-
oder Brand beschädigt worden oder sind Behälter nung vorgesehenen oder angeordneten Prüfungen
oder Rohrwandungen des Dampfkessels odef der im sind die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2
Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet~n Speise- der Gewerbeordnung.
wasservorwärmer, absperrbaren Uberhitzer oder (2) Für Dampfkesselanlagen der Wasser- und
Zwischenüberhitzer ausgeglüht oder plötzlich so ab- Schiff ahrtsverwaltung des Bundes kann der Bundes-
gekühlt worden, daß sie Mängel aufweisen können, minister für Verkehr, für Dampfkesselanlagen der
so ist die Anlage außer Betrieb zu setzen. Bundeswehr der Bundesminister der Verteidigung
(2) Vorfälle nach Absatz 1 sind der Aufsichtsbe- besondere Sachverständige bestellen.
hörde und dem Sachverständigen unverzüglich an-
zuzeigen. § 26
(3) Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genom- Betriebseinstellung
men werden, nachdem der Sachverständige diese
Eine Dampfkesselanlage darf nicht betrieben wer-
daraufhin geprüft hat, ob sie oder die betroffenen
den, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäf-
Anlageteile der Erlaubnis oder Bauartzulassung ent-
tigte oder Dritte erheblich gefährdet werden.
sprechen, und nachdem er über das Ergebnis der
Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat.
§ 27
§ 21 Kesselwärter
Angeordnete Prüfung (1) Wer eine Dampfkesselanlage mit einem Hoch-
Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen druckdampfkessel, ausgenommen Kleindampfkessel,
oder aus besonderem Anlaß im Einzelfalle außer- betreibt, hat einen Kesselwärter zu bestellen und
ordentliche Prüfungen anordnen. diesen anzuweisen:
1. die Anlage zu warten und, solange sie beheizt ist,
§ 22
zu beaufsichtigen,
Instandsetzung 2. Mängel, die sich an der Anlage zeigen, und Vor-
Soll an einer Dampfkesselanlage eine Irstandset- fälle nach § 20 Abs. 1 bestimmten Personen zu
zungsarbeit, insbesondere eine Schweißarbeit, vor- melden und
genommen werden, durch die die Sicherheit der 3. die Anlage außer Betrieb zu setzen, wenn durch
Anlage beeinträchtigt werden kann, so hat dies Mängel der Anlage Beschäftigte oder Dritte er-
derjenige, der die Anlage betreibt, dem Sachver- heblich gefährdet werden.
ständigc~n mitzuteilen. Hat der Sachverständige
(2) Zum Kesselwärter darf nur bestellt werden,
Bedenken gegen die Instandsetzungsarbeit oder hält
wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und die für
er die Anordnung einer Prüfung nach § 21 für er-
den Betrieb der Anlage erforderliche Sachkunde so-
forderlich, so hat er dies der Aufsichtsbehörde
wie die Kenntnis der Bedienungsvorschriften und
unverzüglich mitzuteilen.
-regeln besitzt.
§ 23 (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein
Prüfbescheinigungen Kesselwärter, der nicht die erforderliche Sachkunde
(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis besitzt oder wiederholt den ihm nach Absatz 1 ge-
einer Prüfung nach § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 gebenen Weisungen zuwidergehandelt oder sich
und 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 3 und § 21 eine sonst als unzuverlässig erwiesen hat, nicht weiter
Bescheinigung zu erteilen. Hat er bei der Prüfung als Kesselwärter beschäftigt werden darf.
Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder
Dritte erheblich gefährdet werden, so hat er dies § 28
der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmittel
(2) Der Sachverständige hat der Aufsi~tsbehörde (1) Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, darf
einen Abdruck der Bescheinigung über das Ergebnis Dampfkessel und Uberhitzer nur mit Kesselsteinlöse-
der Abnahmeprüfung nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 zu mitteln reinigen, die von der nach Landesrecht zu-
übersenden. ständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zugelassen
(3) Die Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 sind sind. Das gleiche gilt für Kesselsteingegenmittel, die
am Betriebsort der Anlage aufzubewahren. Das dem Speisewasser oder dem in der Dampfkessel-
gleiche gilt für die Bescheinigungen nach § 12 Abs. 1 anlage umlaufenden Wasser zugesetzt werden.
und Abs. 3 Nr. 2, § 15 Abs. 4 und 5 und § 19 Abs. 1. (2) Die Zulassungsbehörde entscheidet über die
Zulassung eines Kesselsteinlöse- oder eines Kessel-
§ 24
steingegenmittels auf Antrag des Herstellers oder
Veranlassung der Prüfungen Einführers. Dem Antrag sind in je drei Stücken eine
Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat zu ver- Beschreibung des Mittels, insbesondere der chemi-
anlassen, daß die nach § 16 Abs. 1 und 2 vorge- schen Zusammensetzung sowie der Anwendungs-
schriebenen und die nach § 21 angeordneten Prüfun- weise beizufügen. Die Zulassungsbehörde kann ver-
gen vorgenommen werden. langen, daß ihr oder den von ihr bezeichneten Stel-
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965 1307
len die zur Prüfung erforderlichen Mengen des Mit- 1 Vertreter des Bundesministers für Arbeit und So-
tels überlassen werden. zialordnung,
(3) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Mittel 1 Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft,
de~ Anforderungen dieser Verordnung entspricht. 1 Vertreter des Bundesministers für Verkehr,
Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter Auf- 1 Vertreter des Bundesministers für das Post- und
lagen oder Bedingungen erteilt werden. Fernmeldewesen,
(4) Die Zulassungsbehörde bestimmt das Kenn- 1 Vertreter des Bundesministers der Verteidigung,
zeichen und die Angaben, mit denen die Verpackung 1 Vertreter des Bundesschatzministers,
oder die Behälter, in denen das Mittel abgegeben 6 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich
wird, zu versehen sind. beteiligten Ressorts,
(5) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antrag- 3 Vertreter der Technischen Uberwachungs-Vereine,
steller eine Bescheinigung über die Zulassung. In 1 Vertreter der staatlichen technischen Uberwachung,
der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale
des Mittels, die Beschränkungen, Befristungen, Auf- 1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallver•
lagen und Bedingungen, mit denen die Zulassung sicherung,
versehen ist, und die nach Absatz 4 bestimmten 3 Vertreter der Werkstoffhersteller,
Kennzeichen und Angaben aufzuführen. 3 Vertreter der Hersteller von Dampfkesseln,
(6) § 14 Abs. 5 findet entsprechende A11wendung. 6 Vertreter der Betreiber von Dampfkesseln,
(7) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kesselsteinlöse- oder 1 Vertreter der Hersteller von Schiffsdampfkesseln,
Kesselsteingegenmittel verwendet werden, 1 Vertreter der Betreiber von Schiffsdampfkesseln,
1. deren Zusammensetzung nach Art und Menge 2 Vertreter der Wissenschaft,
sowie ihrer Wirkungsweise nach dem, der die 1 Vertreter des Deutschen Normenausschusses,
Anlage betreibt, bekannt sind, oder 2 Vertreter der Gewerkschaften.
2. die von einem sachkundigen Unternehmer im (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Auftrage dessen, der die Dampfkesselanlage be- nung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für
treibt, für diese hergestellt worden sind, wenn jedes Mitglied einen Stellvertreter. Die Vertreter
a) die Anwendung der Mittel von einer Person der Landesregierungen und ihre Stellvertreter be-
überwacht wird, die der Hersteller über die ruft er auf Vorschlag des Bundesrates.·
Anwendung unterwiesen hat und
(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung
b) eine Bescheinigung des Herstellers darüber und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die
vorliegt, daß das Mittel den Anforderungen Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden
dieser Verordnung entspricht.
bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für
Arbeit und Sozialordnung.
§ 29
(4) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stell-
Unfälle
vertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat jeden
Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb der An- § 32
lage, bei dem ein Mensch getötet oder der Körper
Ubergangsvorschriften
oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wor-
den ist, der Aufsichtsbehörde, der zuständigen Tech- (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
nischen Dberwachungsorganisation und dem zu- nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 auch für Dampf-
ständigen Träger der gesetzlichen Unfallversiche- kesselanlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verord-
rung unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt nicht für nung errichtet sind oder mit deren Errichtung be-
Anlagen der Bundeswehr. gonnen ist.
(2) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte
§ 30 Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels
Aufsicht tiber Anlagen des Bundes oder eine Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb
einer Dampfkesselanlage gilt als Erlaubnis zur Er-
Aufsichtsbehörde für Anlagen der Deutschen Bun-
richtung und zum Betrieb im Sinne dieser Verord-
despost und der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
nung.
des Bundes sowie der Bundeswehr ist der zustän-
dige Bundesminister oder die von ihm bestimmte (3) Dampfkesselanlagen mit einem
Stelle. Für andere Anlagen, die der Uberwachung 1. Zwangdurchlaufkessel, der nur aus Rohren mit
durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 24 d einem Gesamtinhalt von nicht mehr als 35 Litern
Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung. besteht,
2. Kleindampfkessel, dessen Heizfläche 0, 10 m 2 und
§ 31 dessen Dampfspannung 2 Atmosphären Dberdruck
Technischer Ausschuß nicht übersteigt,
(1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozial- 3. Niederdruckdampfkessel oder
ordnung wird der Deutsche Dampfkesselausschuß 4. J;eißwassererzeuger,
gebildet; er setzt sich aus folgenden sachverständi- die beim Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet
gen Mitgliedern zusammen: sind oder werden, dürfen ohne Erlaubnis nach die-
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
serVerordnung errichtet und betrieben werden. Wer c) entgegen § 20 Abs. 1 nicht außer Betrieb setzt
eine Anlage mit einem Niederdruckdarnpfkessel oder entgegen § 26 betreibt oder
oder Heißwassererzeuger betreibt, die nicht unter 2. entgegen § 27 Abs. 1 keinen Kesselwärter be-
Satz 1 Nr. 1 oder 2 fällt, hat dies vor Ablauf von stellt oder ihn nicht anweist oder entgegen § 27
sechs Monaten nach Inkrc1fttreten dieser Verord- Abs. 2 zum Kesselwärter eine Person bestellt, die
nung der Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Bei einer nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat,
Dampfkesselanluge mit einem Hochdruckdampf- 3. entgegen einer vollziehbaren schriftlichen Anord-
kessel, der unter Salz 1 Nr. 1 oder 4 fällt, hat er nung nach § 27 Abs. 3 den Kesselwärter weiter
die Prüfungen nach § 16 Abs. 1 und 2 zu veranlassen. beschäftigt,
(4) Die ·typenrnüßige Zulassung des Niederdruck- 4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 2, § 20 Abs. 2, §§ 29
dampfkessels einer Dampfkessel,mlage nach den oder 32 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig
bisherigen Vorschriften gilt als Zulassung der Bau- erstattet,
art nach § 14 dieser Verordnung. Eine nach den bis- 5. die vorherige Mitteilung nach § 22 Satz 1 unter-
herigen Vorschriften erteilte Bescheinigung über die läßt,
typenmäßige Zulassung gilt als Bescheinigung im
6. entgegen § 24 eine vorgeschriebene oder ange-
Sinne des § 14 Abs. 4.
ordnete Prüfung nicht veranlaßt oder
(5) Soweit in den Vorschriften dieser Verordnung 7. entgegen § 28 nicht zugelassene Kesselsteinlöse-
Anforderungen gestellt werden, die über die bisher oder Kesselsteingegenmittel verwendet,
gestellten Anforderungen hinausgehen, kann die
wird nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung
nach Landesrecht zuständige Behörde verlangen, daß
Anlagen oder Anlageteile, die bei Inkrafttreten die- bestraft.
ser Verordnung in Betrieb genomiüen oder beschafft (2) Wer durch die Tat vorsätzlich oder leichtfertig
waren, den Vorschriften dieser Verordnung entspre- Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet,
chend geändert werden, wenn wird nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 a der Gewerbeordnung
1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden bestraft.
oder (3) Eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nr. 3 ist
2. erhebliche Gefahren für Beschäftigte oder Dritte nur strafbar, wenn die Anordnung ausdrücklich auf
zu befürchten sind. die Strafvorschrift der Gewerbeordnung verweist.
(6) Die Genehmigung zur Herstellung oder Ein-
§ 34
fuhr von Kesselsteinlöse- oder Kesselsteingegen-
mitteln nach § 1 der Verordnung über die Herstel- Geltung in Berlin
lung und die Anwendung von Kesselsteingegen- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
mitteln, Kesselsteinlösemitteln und Kesselinnen- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
anstrichmitteln vom 17. Dezember 1942 (Reichsge- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-
setzbl. I S. 727), geändert durch die Verordnung zur ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-
Änderung der genannten Verordnung vom 19. April nung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)
1944 (Reichsgesetzbl. I S. 114), gilt als Zulassung auch im Land Berlin.
nach § 28 Abs. 1 dieser Verordnung.
§ 35
§ 33 Inkrafttreten
Straftaten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig §§ 14, 28 Abs. 2 und § 31 mit dem Beginn des auf
1. eine Dampfkesselanlage die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats
a) ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen § 10 in Kraft; die §§ 14, 28 Abs. 2 und § 31 treten am Tage
Abs. 1 errichtet oder betreibt oder entgegen nach der Verkündung in Kraft.
§ 13 wesentlich ändert oder nach einer wesent- (2) Die Verordnung über die Erlaubnis zur Errich-
lichen Änderung betreibt, tung und zum Betrieb von Dampfkesselanlagen vom
b) ohne die erforderliche Prüfung oder Beschei- 20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl.I S. 440) ist auf
nigung entgegen§ 15 Abs.1, § 18 Abs.1 oder 2 Dampfkesselanlagen, die dieser Verordnung unter-
oder § 20 Abs. 3 in Betrieb nimmt, liegen, nicht mehr anzuwenden.
Bonn, den 8. September 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965 1309
Anhang
(zu § 6 der Dampfkesselverordnung)
1. Der Dampfkessel und die zur Dampfkessel- 7. Der Dampfkessel muß mit einem widerstands-
anlage gehörenden Speisewasservorwärmer, fähigen Schild versehen sein, das den Namen
Uberhitzer, Zwischenüberhitzer und Dampf- oder die Firma des Herstellers oder das Herstel-
kühler müssen der Bauart und dem Werkstoff lerzeichen, die Herstellnummer, die Angabe des
nach so beschaffen und so errichtet und ausge- Baujahres sowie die für den Betrieb der Dampf-
rüstet sein, daß sie den bei der vorgesehenen kesselanlage erforderlichen Angaben, insbe-
Betriebsweise zu erwartenden Beanspruchungen sondere bei Dampferzeugern die des höchstzu-
sicher widerstehen. lässigen Betriebsdruckes und bei Heißwasser-
erzeugern die der höchstzulässigen Vorlauf-
2. Die Werkstoffe und Bauteile, aus denen die temperatur, enthält.
Wandungen des Dampfkessels und die zur
8. Solange der Dampfkessel beheizt wird, muß ihm
Dampfkesselanlage gehörenden Speisewasser-
die Speisewassermenge zugeführt werden kön-
vorwärmer, Uberhitzer, Zwischenüberhitzer und
nen, die zu seinem sicheren Betrieb erforderlich
Dampfkühler zusammengefügt sind, müssen so
gekennzeichnet sein, daß der Name des Herstel- ist.
lers, die Werkstoffart und die vorgenommenen 9. Der Dampfkessel muß mit Einrichtungen ver-
Prüfungen festgestellt werden können. sehen sein, die erkennen lassen, ob er die Was-
sermenge enthält, die zu seinem sicheren Be-
3. Die Dampfkesselanlage muß so errichtet sein, trieb erforderlich ist.
daß die Wandungen des Dampfkessels und die
10. Ein Dampfkessel, bei dem der natürliche Was-
zur Dampfkesselanlage gehörenden Speisewas-
serumlauf nicht ausreicht, um ein erhebliches
servorwärmer, Uberhitzer, Zwischenüberhitzer
Uberschreiten der höchstzulässigen Betriebstem-
und Dampfkühler von Ansätzen ausreichend ge-
peratur zu verhindern, muß mit Einrichtungen
reinigt werden können. Die genannten Anlage-
versehen sein, die den erforderlichen Wasser-
teile müssen so eingerichtet sein, daß ihr Inne-
umlauf jederzeit aufrechterhalten können.
res in einem Umfange besichtigt werden kann,
der es zuläßt, die Wandungen sicherheitstech- 11. Der Dampfkessel und die zur Dampfkesselanlage
nisch zu beurteilen. Hierzu müssen diese An- gehörenden absperrbaren Speisewasservorwär-
lageteile mit Befahröffnungen (Mannlöchern) mer, Uberhitzer, Zwischenüberhitzer und Dampf-
versehen sein. Soweit dies die Bauart der An- kühler müssen mit Einrichtungen versehen sein,
lageteile nicht zuläßt, müssen sie mit Besichti- die den im Innern herrschenden Druck an-
gungsöffnungen versehen sein, und soweit auch zeigen.
dies nicht möglich ist, müssen die Anlageteile 12. Der Dampfkessel und die zur Dampfkessel-
so eingerichtet sein, daß der Zustand der Wan- anlage gehörenden absperrbaren Speisewasser-
dungen im Innern beurteilt werden kann. vorwärmer, Uberhitzer, Zwischenüberhitzer und
Dampfkühler müssen mit Einrichtungen ver-
4. Die Dampfkesselanlage muß so beschaffen sein,
sehen sein, die selbsttätig ein erhebliches Uber-
daß Personen, die sie bedienen, warten oder be-
schreiten des höchstzulässigen Betriebsdruckes
aufsichtigen oder sich in ihrer Umgebung auf-
verhindern.
halten, nicht mehr als unvermeidbar gefährdet
werden können. 13. Der Dampfkessel muß mit Einrichtungen ver-
sehen sein, mit denen er entleert werden kann.
5. Die Dampfkesselanlage muß so eingerichtet sein,
14. Teile der Dampfkesselanlage, die überhitzten
daß ihre Teile den Personen, die die Anlage be-
Dampf führen, müssen mit Einrichtungen ver-
dienen, warten, beaufsichtigen oder prüfen, aus-
sehen sein, die es ermöglichen, die Dampftempe-
reichend zugänglich sind.
ratur festzustellen.
6. Bauliche Anlagen, die zur Dampfkesselanlage 15. Heißwassererzeuger müssen mit Einrichtungen
gehören, müssen den Anforderungen des Bau- versehen sein, die die Vorlauftemperatur des
aufsichtsrechts entsprechen. Heißwassers anzeigen.
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
26. 8. 65 Dritte Verordnung zur Änderung der Erstattungs-
verordnung Getreide und Reis
Andert Bundesgesetzbl. III 7841-5-3 161 28.8.65 21. 8. 65
30. 8. 65 Siebente Verordnung zur Änderung der Erstat-
tungs-Verordnung Schweine/Eier/Geflügel
Anderl Bundesgesetzbl. III 7843-4-2 163 1. 9. 65 4.9.65
31. 8. 65 Verordnung Nr. 20/65 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 168 8.9.65 Siehe § 4
6. 9. 65 Verordnung TSF Nr. 8/65 über Tarife füi den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 168 8.9.65 15.9.65
1. 9. 65 Allgemeine Genehmigung nach dem Ge,setz über
den Betrieb von Hochfrequenzgeräten
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
9022-7-2 169 9.9.65 10.9.65
Nr. 51 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1965 1311
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1964
re i1 1: 3,- DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, die zeitliche Ubersicht und das Sachverzeichnis für Teil I, die
Titelblätter und die zeitliche Ubersicht für Teil II lagen jeweils der Nr. 3/1965 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
„BUNDESGESETZBLATT" BONN• POSTFACH
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bundesg·esetzblatt 1949 / 50 bis 1964
Bisher erschienene Jahrgänge, gebunden
1949/50 26,- DM
Teil I Teil II
1951 ..................... 26,- DM 1951 . ..................... 9,- DM
1952 . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . 26,- DM
~ 1952 ..................... 26,- DM
1953 ...................... 47,- DM 1953 ..................... 21,- DM
1954 ..................... 21,- DM 1954 . .................... 38,- DM
1955 ..................... 29,- DM 1955 . .................... 31,- DM
1956 ........... "' ........... 36,- DM 1956 . .................... 52,- DM
1957 ..................... 52,- DM 1957 •• • • • • e • • • • • • • • • • • • • •
55,- DM
1958 ..................... 31,- DM 1958 • • • • •• • • • • e • • • • • • • • • •
31,- DM
1959 ..................... 31,- DM 1959 . .................... 52,- DM
1960 ..................... 39,- DM 1960 . .................... 68,-- DM
1961 ..................... 70,- DM 1961 ·• ··• • ••••••••Cl•••••• 68,- DM
1962 ..................... 36,- DM 1962 . .................... 72,- DM
1963 ..................... 43,- DM 1963 ..................... 62,- DM
1964 ..................... 43,- DM 1964 . .................... 75,- DM
*
Einbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge
1949/50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,- DM
Teil I Teil II
1951 ....................... 3,- DM 1951 . ..................... 3,- DM
1952 ........................ 3,- DM 1952 3,- DM
..
• • • •• e • • • • • • • • • • • • • • • •
1953 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,- DM 1953 . .............. ....... 3,- DM
.
1954 . . . . . . . . . . . ......... 3,- DM 1954 • • • • • • e •• •• • • • • • •• • • • •
6,- DM
1955 . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . 3,- DM 1955 ...................... 3,- DM
1956 ...................... 3,- DM 1956 ...................... 6,- DM
. .. ..
1957 . . . . . .. . .. . ... . .. 6,- DM 1957 ...................... 6,- DM
1958 ...................... 3,- DM 1958 . ..................... 3,- DM
1959 ...................... 3,- DM 1959 ...................... 6,- DM
1960 ...................... 3,- DM 1960 ...................... 9,- DM
1961 ...................... 6,- DM 1961 ...................... 6,- DM
1962 ...................... 3,- DM 1962 . ..................... 6,- DM
1963 ..................... 3,- DM 1963 . ..................... 6,- DM
1964 ...................... 3,- DM 1964 ...................... 6,- DM
*
Reichsgesetzblatt Teil I t 945 5,25 DM
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949 13,- DM
Die Preise verstehen sich jeweils einschließlich Versandspesen.
Her 11 u s gebe r; De, Bundesminister der Justiz. - Ver l 11 g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei,
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach threr
Ausfertiqung verkündet. In Teil III wird das 11ls fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 11)58 (Bundesqesetzbl. I S. 4'.17) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
Bezur1s bedinq1rnqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
1 in z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausqabe DM 0,80 zuzüqlich Versandqebühr DM 0,20.