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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1965 Nr. 50
Tag Inhalt Seite
24. 8. 65 Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für
Zwecke der Verteidigung (Wassersi.cherstellungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1225
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111753-4; ändert Bundesgesetzbl. III 453-11
9. 9. 65 Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz) . . . . . . 1232
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 215-7; ändert Bundesgesetzbl. III 215-1
9. 9. 65 Gesetz über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung (Selbstschutzgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1240
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 215-8; ändert Bundesgesetzbl. III 2032-1,
215-1 und 811-1
9. 9. 65 Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1254
Andert Bundesgesetzbl. 111701-2, 7110-1, 7110-2, 8250-1
1. 9. 65 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen, insbesondere tech-
nischer Art, an Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
zu Lande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1271
Gesetz
über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft
für Zwecke der Verteidigung
(Wassersicherstellungsgesetz)
Vom 24. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 753-4 1 )
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Rechtsverordnungen und Maßnahmen nach
rates das folgende Gesetz beschlossen: diesem Gesetz und Maßnahmen nach den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
§ 1 müssen sich im Rahmen der verfügbaren Haushalts-
Grundsatz mittel halten. Sie sind im übrigen auf das unerläß-
(1) Um zur Versorgung oder zum Schutz der Zivil- liche Maß zu beschränken und inhaltlich so zu ge-
bevölkerung und der Streitkräfte stalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfrei-
1. die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an he·it sowie in die Rechte oder Befugnisse der Beteilig-
Trinkwasser, ten so wenig wie möglich eingegriffen wird.
2. die Versorgung mit Betriebswasser im unentbehr- (3) Die Vorschriften des Gesetzes über bauliche
lichen Umfang, Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung
3. die Deckung des Bedarfs an Löschwasser, (Schutzbaugesetz) vom 9. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1232) bleiben unberührt.
4. die Ableitung und Behandlung des Abwassers
zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren,
5. das Aufstauen und Ablassen des Wassers in Erster Teil
Stauanlagen sowie das Füllen und Entleeren von Vorsorgemaßnahmen
Speicheranlagen zum Schutze gegen Uberflutung
und § 2
6. die Entwässerung von besiedelten Gebieten mit Verpflichtung zu Maßnahmen der Vorsorge
künstlicher Vorflut im unentbehrlichen Umfang (1) Für Zwecke des § 1 können verpflichtet wer-
im Verteidigungsfall sicherstellen zu können, sind den
auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft nach den Vor- 1. die Inhaber von Wasserversorgungs-, Abwasser-
schriften dieses Gesetzes und nach den auf Grund und Entwässerungsanlagen zur Erhaltung dieser
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die Anlagen,
für Zwecke der Verteidigung erforderlichen Maß- 2. die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen in
nahmen zu treffen. ihrem Betrieb oder im Rahmen ihrer Versorgungs-
1) Andert Bundesgesetzbl. III 453-11 aufgabe zum Bau und Umbau von Brunnen,
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
~asserbehältern, Verbundleitungen, Umgehungs- 3. die technischen Anforderungen, denen Anlagen,
leitungen und Pumpanlagen sowie von ähnlichen zu deren Bau oder Umbau nach § 2 Abs. 1 ver-
Anlagen, pflichtet werden kann, genügen müssen.
3. die Inhaber von Abwasseranlagen im Rahmen
ihres Betriebes zum Bau und Umbau von Notaus- §4
lässen, Notbecken, Umgehungsleitungen und Planung der Maßnahmen
Pumpanlagen sowie von ähnlichen Anlagen,
4. die Inhaber von Stau- uncl Speicheranlagen zum (1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte
Bau und Umbau von Entlastungsanlagen, ins- planen die Maßnahmen der Vorsorge (§ 2 Abs. 1),
besondere von Auslässen und zur Verstärkung die zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke
des Stauwerks und der Speicherdämme, für ihren Bereich erforderlich sind.
5. die Inhaber von Entwässerungsanlagen im Rah- (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
men ihres Betriebes zum Bau und Umbau von bestimmen, daß die Planung an Stelle des Land-
Pumpanlagen, kreises oder der kreisfreien Stadt einer kreis-
6. die Inhaber von Betrieben und Anstalten, die angehörigen Gemeinde, einem kommunalen Zusam-
Trink- oder Betriebswasser verbrauchen, zum menschluß, einem Zweckverband oder einem Was-
Bau von Brunnen für den Eigenbedarf auf den ser- und Bodenverband für seinen Bereich ganz oder
zum Betrieb oder zur Anstalt gehörenden Grund- teilweise obliegt.
stücken, (3) Bei der Planung untersuchen die in den Ab-
7. die Gemeinden in ihrem Gebiet zum Bau von sätzen 1 und 2 genannten Körperschaften die Mög-
Brunnen und Quellfassungen, wenn nicht der lichkeit des Einsatzes vorhandener öffentlicher und
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach privater Anlagen und Einrichtungen im Verteidi-
Nummer 2 verpflichtet werden kann, gungsfall; sie schlagen auf dieser Grundlage, unter
Beachtung der Vorschriften nach den §§ 1 bis 3 und
soweit dies als Vorsorge für den Verteidigungsfall
unter Berücksichtigung der überregionalen Planun-
neben den vorhandenen Anlagen und Einrichtungen
gen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke
und neben den unabhängig von Verteidigungs-
der Verteidigung sowie der gesamten zivilen Not-
zwecken zu treffenden Maßnahmen erforderlich ist.
standsplanung der zuständigen Behörde die Maß-
(2) Ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 5 nahmen vor.
de~ Inhaber der Anlage keine Gebietskörperschaft,
(4) Die zuständige Behörde setzt eine Frist, in
kem Gemeindeverband, kein Zweckverband und
der ihr der Plan vorzulegen ist, und prüft den Plan.
kein Wasser- und Bodenverband und ist dem In-
haber die Erfüllung der Verpflichtung nicht zuzu-
muten, so ist an seiner Stelle die Gemeinde zu den § 5
Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 zu verpflich- Entscheidung über die Leistungspflicht
ten. Der Inhaber der Anlage kann verpflichtet wer-
den, die Maßnahmen zu dulden. (1) Die zuständige Behörde bestimmt Art und
Umfang der Leistungspflicht sowie den Leistungs-
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 pflichtigen durch Verpflichtungbescheid. Sie kann
oder des Absatzes 2 Satz 2 der Inhaber nicht der im Verpflichtungsbescheid Näheres über die Aus-
Eigentümer oder Besitzer der Anlage oder des zu führung der Leistungspflicht bestimmen.
der Anlage gehörenden Grundstücks oder hat eine
andere Person ein Recht an der Anlage oder dem (2) Bedarf die Maßnahme, zu der der Verpflich-
Grundstück, so kann der Eigentümer, der Besitzer tungsbescheid verpflichtet, oder die Erfüllung der
oder die andere Person zur Duldung der Maßnahme Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 einer Genehmigung
verpflichtet werden. Ist in den Fällen des Ab- oder Erlaubnis nach den wasserrechtlichen Vor-
satzes 1 Nr. 6 der Inhaber des Betriebes oder der schriften, einer Baugenehmigung oder einer sonsti-
Anstalt nicht der Eigentümer oder Besitzer des zum gen behördlichen Genehmigung, so entscheidet über
Betrieb oder der Anstalt gehörenden Grundstücks diese Genehmigung oder Erlaubnis die nach § 26
oder hat eine andere Person ein Recht an dem zuständige Behörde. Sie hat die für die Genehmi-
gung oder Erlaubnis geltenden Verfahrensvorschrif-
Grundstück, so kann der Eigentümer, der Besitzer
oder die andere Person zur Duldung der Maßnahme ten entsprechend anzuwenden.
verpflichtet werden. (3) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Ent-
scheidung verlangen, daß diejenigen, die sie als
§ 3 Leistungspflichtige in Aussicht genommen hat, die
Rechtsverordnungen für den Verpflichtungsbescheid erforderlichen Unter-
lagen, insbesondere Lageplan, Zeichnungen, Kosten-
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
anschlag, Nachweisungen und Beschreibungen, ein-
nung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vor-
reichen. '
schriften erlassen über
1. die Grundsätze für die Bemessung des lebens- §6
notwendigen Bedarfs an Trinkwasser, des un- Inhalt des Verpßichtungsbescheides
entbehrlichen Umfangs bei der Versorgung mit
Betriebswasser und des Bedarfs an Löschwasser, (1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu enthalten
2. die Grundsätze für die Beschaffenheit des Trink- 1. die Bezeichnung des Leistungspflichtigen,
und Betriebswassers, 2. die Leistungspflichtigen nach Art und Umfang,
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1227
3. die Angabe der voraussichtlichen Kosten, (2) Die Kosten der Instandhaltung nach § 9 Abs. 1
4. Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach § 5 werden nur ersetzt, soweit dies zum Ausgleich oder
Abs. 2 erteilt werden. zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.
(2) Der Verpflichtungsbescheid ist mit einer Be- (3) Verwendet der Leistungspflichtige die An-
gründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu ver- lagen für andere Zwecke als die des § 1 oder ent-
sehen und dem Leistungspflichtigen zuzustellen. stehen dem Leistungspflichtigen aus der Durchfüh-
rung von Maßnahmen, zu denen er nach dem Ver-
§ 7
pflichtungsbescheid verpflichtet ist, andere Vorteile,
so sind die Vorteile bei dem Ersatz der Aufwendun-
Zusatzplanung gen nach Absatz 1 angemessen zu berücksichtigen.
(1) Ist infolge einer wesentlichen Änderung der Soweit die Aufwendungen ohne Berücksichtigung
Voraussetzungen, auf denen die Planung nach § 4 dieser Vorteile ersetzt sind, hat der Leistungspflich-
beruht, für Zwecke des § 1 die Änderung oder Er- tige zu ihrem Ausgleich einen angemessenen Betrag
gänzung des Planes erforderlich, so kann die zu- zurückzuerstatten.
ständige Behörde von dem Landkreis oder der § 11
kreisfreien Stadt die Vorlage eines Zusatzplanes
verlangen. Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 bis 4 Ausstattung
gelten entsprechend. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die
(2) Für die Leistungspflicht und den Verpflich- Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim-
tungsbescheid gelten die §§ 5 und 6 entsprechend. mung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1. die Ausstattung von Anlagen der in § 2 genann-
§8 ten Art mit zusätzlichen Maschinen, Geräten und
sonstigen Einrichtungen, insbesondere mit Pum-
Verwendung der Anlagen
pen, Notstromaggregaten und Einrichtungen zur
Die auf Grund des Verpflichtungsbescheides ge- Wasserverteilung und Wasseraufbereitung sowie
bauten Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der zur Messung der Radioaktivität,
zuständigen Behörde zu anderen als den in § 1 ge- 2. die Beschaffung von beweglichen Einrichtungen
nannten Zwecken verwendet werden. Die Zustim- zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und
mung nach Satz 1 darf nur versagt werden, soweit Wasserverteilung,
die Verwendung zu den in § 1 genannten Zwecken
beeinträchtigt wird. Die öffentlich-rechtlichen Vor- 3. die Lagerung und die Instandhaltung der Einrich-
schriften, insbesondere die wasserrechtlichen Vor- tungen nach den Nummern 1 und 2 sowie über
schriften über die Erlaubnis und Bewilligung, blei- deren Verwendung zu anderen als den in § 1
ben unberührt. genannten Zwecken,
§9 4. den Kreis der Leistungspflichtigen, der die in den
Nummern 1 bis 3 . bezeichneten Maßnahmen
Instandhaltung und Änderung
durchzuführen hat.
(1) Der Leistungspflichtige hat die Anlagen, zu
deren Bau, Umbau oder Erhaltung der Verpflich- (2) Die Aufwendungen für die Dm:chführung von
tungsbescheid verpflichtet, ordnungsgemäß zu war- Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, zu denen
ten und betriebsfähig zu halten. eine Rechtsverordnung oder eine auf Grund der
Rechtsverordnung ergangene Verfügung verpflich-
(2) Der Inhaber einer der in Absatz 1 genannten tet, werden dem Leistungspflichtigen ersetzt; im Fall
Anlagen, der die Anlage wesentlich ändern will, des Absatzes 1 Nr. 1 jedoch nur für die erstmalige
hat dies der zuständigen Behörde unter Beifügung Ausstattung und nur zur Hälfte. Verwendet der Lei-
der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an- stungspflichtige Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2
zuzeigen. Die zuständige Behörde kann die ÄJJ.de- für andere Zwecke als die des § 1, so gilt§ 10 Abs. 3
rung untersagen, wenn dadurch die Zwecke des § 1 entsprechend. Den Aufwendungsersatz leistet die
gefährdet werden. Mit der Ausführung des anzeige- zuständige Behörde für Rechnung des Bundes.
pflichtigen Vorhabens darf zwei" Monate nach Ein-
gang der Anzeige begonnen werden, sofern die zu-
§ 12
ständige Behörde das Vorhaben auf Grund des Sat-
zes 2 nicht untersagt. Die Vorschriften, nach denen Vorratshaltung
die Ausführung des Vorhabens einer behördlichen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die
Genehmigung bedarf, bleiben unberührt. Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
§ 10
1. die Vorratshaltung von Ersatzteilen und Baustof-
Aufwendungsersatz an Leistungspflichtige fen sowie Treibstoffen und von sonstigen Betriebs-
(1) Der Leistungspflichtige erhält Ersatz der Auf- mitteln für die Einrichtungen nach § 11 Abs. 1
wendungen für die Durchführung von Maßnahmen, Nr. 1 und 2 und für Anlagen der in § 2 genannten
zu denen er nach dem Verpflichtungsbescheid oder Art,
nach einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 3 verpflichtet 2. den Kreis der Leistungspflichtigen, der die in
ist. Den Aufwendungsersatz leistet die zuständige Nummer 1 bezeichneten Maßnahmen durchzufüh-
Behörde für Rechnung des Bundes. ren hat.
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Die Aufwendungen für die Bevorratung mit Dritter Teil
Treibstoffen und sonstigen Betriebsmitteln werden
Gemeinsame Vorschriften
dem Leistungspflichligen ersetzt. Den Aufwendungs-
ersatz leistet die zusüindige Behörde für Rechnung § 16
des Bundes.
Ausführung des Gesetzes
Zweiter Teil (1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Ge-
Vorschriften für den Verteidigungsfall setzes ergangenen Rechtsverordnungen werden von
den Ländern einschließlich der Gemeinden und
§ 13 Gemeindeverbände im Auftrag des Bundes ausge-
Rechtsverordnungen führt.
über Maßnahmen im Verteidigungsfall (2) Der Bundesminister für Gesundheitswesen übt
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85
Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim- des Grundgesetzes aus. Allgemeine Verwaltungs-
mung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über vorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grund-
gesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-
1. den Betrieb der Wasserversorgungs-, Abwasser-, rates, wenn die Verwaltungsvorschriften die Aus-
Stau-, Speicher- und Entwässerungsanlagen, führung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne
2. die Lieferung und Verwendung von Wasser, Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind.
3. die Benutzung der Gewässer (3) In Ländern, in denen in den Gemeinden und
im Verteidigungsfall. Die Bundesregierung kann Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten
diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zu- ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen
stimmung des Bundesrates auf den Bundesminister Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde
für Gesundheitswesen übertragen. oder des Gemeindeverbandes.
(2) Die Bundesregierung und der Bundesminister
für Gesundheitswesen können die ihnen nach Ab- § 17
satz 1 zustehende Befugnis zum Erlaß von Rechts- Vorbereitung des Vollzugs
verordnungen durch Rechtsverordnung ohne Zu- Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Ge-
stimmung des Bundesrates auf die Landesregierun- meindeverbände haben die personellen, organisato-
gen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterüber- rischen und materiellen Voraussetzungen zur Durch-
tragung der Befugnis, übertragen. führung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in
(3) Die Rechtsverordnungen sind aufzuheben, so- § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.
weit ihre Geltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr
erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundes- § 18
regierung oder des Bundesministers für Gesundheits- Auskünfte
wesen sind ferner aufzuheben, wenn der Bundestag (1) Zur Durchführung dieses Gesetzes haben alle
und der Bundesrat dies verlangen. natürlichen und juristischen Personen und nicht-
(4) Rechtsverordnungen der Landesregierungen rechtsfähigen Personenvereinigungen der zuständi-
und der von diesen ermächtigten Stellen, die auf gen Behörde und den zur Planvorlage (§§ 4 und 7)
Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 erlas- verpflichteten Gemeinden, Gemeindeverbänden,
sen werden, treten spätestens mit dieser Rechts- Zweckverbänden und Wasser- und Bodenverbänden
verordnung außer Kraft. auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu er-
teilen.
§ 14 (2) Die von der zuständigen Behörde oder von
Benutzung der Gewässer den in Absatz 1 genannten Körperschaften mit der
Einholung von Auskünften beauftragten Personen
Die Benutzung der Gewässer mittels Anlagen und
sind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke,
Einrichtungi:m, auf die sich der Verpflichtungs-
Anlagen und Geschäftsräume des Auskunftspflich-
bescheid bezieht, bedarf keiner Erlaubnis oder Bewil-
tigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigun-
ligung nach wasserrechtlichen Vorschriften, soweit
gen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die
die Benutzung im Verteidigungsfall für Zwecke des
technischen Unterlagen des Auskunftspflichtigen
§ 1 erforderlich ist.
Einsicht zu nehmen. Bei juristischen Personen und
§ 15 nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben
Duldungspflichten die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken zur Vertretung berufenen Personen die verlangten
und die Inhaber sonstiger Rechte an Grundstücken Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1
sowie die Inhaber von Rechten und Befugnissen an zu dulden.
Gewässern haben im Verteidigungsfall zu dulden, (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
daß die Ausübung ihrer Rechte und Befugnisse durch kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
Benutzungen nach § 14 oder durch den Vollzug der deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
nach § 13 zu erlassenden Vorschriften behindert § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
oder unterbrochen wird, soweit der Benutzung oder zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
dem Vollzug aus Gründen der Verteidigung der Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
Vorrang gebührt. über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1229
(4) Die nach den A bsätzcn l und 2 erlangten § 21
Kenntnisse und Unterlauen dürfen nicht für ein Härteausgleich
Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfah-
ren verwendet werden. Die Vorschriften der§§ 175, (1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses
179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgaben- Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen
ordnung über Beistands- und A nzeigeptlichten gegen- Rechtsverordnung oder durch eine Duldungspflicht
über den Finanzämtern gelten insoweit nicht. nach § 15 dem Betroffenen ein Vermögensnachteil
zugefügt, der nicht nach § 19 Abs. 1 abzugelten ist,
ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn
§ 19 und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich
Entschädigung unbilliger Härten geboten erscheint.
(1) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Geset- (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund
zes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechts- verpflichtet.
verordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädi- (3) § 19 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
gung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt
sich nach dem für eine vergleichbare Leistung im
§ 22
Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an
Zustellungen
einer vergleichbaren Leistung oder ist ein übliches
Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschädigung Für die Zustellungen durch die Verwaltungs-
unter gerechter Abwägung der Interessen der Allge- behörde gelten die Vorschriften des Verwaltungs-
meinheit und der Beteiligten zu bemessen. zustellungsgesetzes vom 3.Juli 1952 (Bundesgesetzbl.l
S. 379) in der Fassung des § 181 der Verwaltungsge-
(2) Zur LeLtung der Entschädigung ist derjenige
richtsordnung vorn 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I
verpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes
S. 17) mit folgender Maßgabe:
oder nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ergan-
genen Verfügung als Begünstigter bezeichnet ist. In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustellung
Ist kein Begünstigter bezeichnet, so ist die Entschä- gemäß den §§ 3 bis 5 und 11 des Verwaltungszustel-
digung vom Bund zu leisten. Kann die Entschädi- lungsgesetzes nicht möglich ist, die Zustellung auch
gung von demjenigen, der als Begünstigter bezeich- durch schriftliche oder fernschriftliche, mündliche
net ist, nicht erlangt werden, haftet der Bund; so- oder fernmündliche Mitteilungen oder - auch wenn
weit der Bund den Entschädigungsberechtigt2n die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung
befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begün- nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht
stigten auf den Bund über. Der Ubergang kann nicht vorliegen - durch öffentliche Bekanntmachung in
zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten gel- der Presse, im Rundfunk oder in einer sonstigen
tend gemacht werden. ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen. In die-
sen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die
(3) Auf die Festsetzung einer Entschädigung und Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt.
die Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind
die §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgeset-
§ 23
zes entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die
Rechtsmittelbeschränkung
Stelle der Anforderungsbehörden die zuständige
Behörde nach § 26 dieses Gesetzes. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
sind die Berufung gegen ein Urteil und die Be-
§ 20 schwerde gegen eine andere Entscheidung des
Gerichts ausgeschlossen, wenn das Verfahren
Enteignung auf Verlangen
einen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, der auf
(1) Ist die Gemeinde auf Grund des § 2 Abs. 2 Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer auf
zur Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 den §§ 11, 12 oder 13 beruhenden Rechtsverord-
Nr. 1 und 2 verpflichtet und wird dem Eigentümer nung erlassen worden ist.
des von der Maßnahme betroffenen Grundstücks
die sonst zulässige wirtschaftliche Nutzung zugun- § 24
sten der öffentlichen Wasserversorgung nicht nur Kosten der Auftragsverwaltung
vorübergehend entzogen, so kann er an Stelle der
Entschädigung von der Gemeinde die Entziehung Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Ge-
des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Tref- meinden und Gemeindeverbänden durch den Voll-
fen diese Voraussetzungen nur für einen Teil des zug dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes
Grundstücks zu, so kann nur die Entziehung dieses erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen
Teils verlangt werden, es sei denn, daß der übrige Verwaltungsvorschriften und der Weisungen des
Teil für den Eigentümer keinen oder nur einen ver- Bundesministers für Gesundheitswesen entstehen;
hältnismäßig geringen Wert hat. persönliche und sächliche Verwaltungskosten wer-
den nicht übernommen.
(2) Die Vorschriften des Landbeschaffungsgeset-
zes über Enteignung und Entschädigung gelten ent- § 25
sprechend mit der Maßgabe, daß an Stelle des An-
Haushaltsrechtliche Vorschriften
trages nach § 11 des Landbeschaffungsgesetzes das
Verlangen des Eigentümers tritt. Zuständige Behörde (1) Die Ausgaben für die nach diesem Gesetz
ist die in § 26 genannte Behörde. vom Bund zu tragenden Kosten sind von der zustän-
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
digen Behörde für Rechnung des Bundes zu leisten. § 28
Damit zusammenhängende Einnahmen sind an den Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen
Bund abzuführen. ·
im Verteidigungsiall
(2) Auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vor-
Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden
schrift einer auf Grund des § 13 erlassenen Rechts-
Einnahmen sind die Vorschriften über das Haus-
verordnung oder gegen eine auf Grund einer
haltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die
solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare
Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-
Verfügung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung
desbehörden können ihre Befugnisse auf die zustän-
im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, soweit
digen obersten Landesbehörden übertragen und zu-
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
lassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu
stand auf diese Vorschrift verweist.
leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen-
hängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor-
schriften über die Kassen- und Buchführung der § 29
zuständigen Landes- und Gemeindebehörden ange- Ordnungswidrigkeiten
wendet werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
§ 26 1. eine Anlage ohne die nach § 8 Satz 1 erforder-
Zuständige Behörde liche Zustimmung verwendet,
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes 2. die Pflicht nach § 9 Abs. 1 zur Instandhaltung
ist die obere Wasserbehörde oder die ihr entspre- einer Anlage oder die Pflicht zur Anzeige nach
chende Behörde. In den Ländern, in · denen eine § 9 Abs. 2 Satz 1 verletzt,
obere Wasserbehörde oder eine ihr entsprechende 3. eine Anlage entgegen der Anordnung nach § 9
Behörde nicht besteht, ist zuständige Behörde die Abs. 2 Satz 2 wesentlich ändert,
für das Wasser zuständige oberste Landesbehörde. 4. entgegen § 18 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
Die landesrechtlichen Vorschriften über· die örtliche richtig_, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Zuständigkeit der in Satz 1 genannten Behörden erteilt oder
bleiben unberührt.
5. entgegen § 18 Abs. 2 die Duldung von Prü-
(2) Erstrecken sich Maßnahmen im Sinne des § 2 fungen oder Besichtigungen, die Einsicht in
auf ein Gebiet, das der Verwaltung mehrerer Län- geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von
der untersteht, so können die beteiligten Landes- Proben verweigert.
regierungen die zuständige Behörde im gegenseiti-
(2) Die Ordnungsw1drigkeit kann, wenn sie vor-
gen Einvernehmen bestimmen. sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig
begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu zehntau-
send Deutsche Mark geahndet werden.
Vierter Teil
Straf- und Bußgeldbestimmungen § 30
Handeln für einen anderen
§ 27
(1) Die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 28
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
und 29 gelten auch für denjenigen, der als vertre-
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein tungsberechtigtes Organ einer juristischen Person,
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetz-
Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer licher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt
mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die
Verwaltungsbehörde oder als Organ, Bediensteter Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam
oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund ist.
dieses Gesetzes betrauten Körperschaft bekannt- (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
geworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefäng- gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung
nis bis zu einem Jahr und mit GP.ldstrafe oder mit des Unternehmens oder eines Teiles des Unterneh-
einer dieser Strafen bestraft. mens eines anderen beauftragt oder von diesem
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant-
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder wortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge- oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld- Rechtsverordnungen auferlegen.
strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- § 31
oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor- Verletzung der Aufsichtspflicht
aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine
unbefugt verwertet. nach den §§ 28 oder 29 mit Strafe oder Geldbuße
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten bedrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber
verfolgt. oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1231
Vertreter des lnhi!bers, gegen ein Mitglied des zur § 34
gesetzlichen Vcrtrcl 1mg berufenen Organs einer Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 2 )
juristischen Person oder einen vertretungsberech-
tigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesell- In § 1 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des
schaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vVirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
vorsätzlich oder fahrli.issig ihn! Aufsichtspflicht ver- vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt
letzt haben und der Verstoß hiernuf beruht. geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 21. Dezember 1962
(2) Die Geldbuße bctri.igt (Bundesgesetzbl. I S. 761), wird folgende Nummer 11
1. im Falle einer Zuwiderhandlung gegcm § 28 bei eingefügt:
vorsätzlicher Aufsldllspflicht verlelzung bis zu „ 11. § 28 des Gesetzes über die Sicherstellung von
zwanzigtausend Deutsche Mark, bei fahrlässiger Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirt-
Aufsichtspflichtverletzung bis zu zehntausend schaft für Zwecke der Verteidigung (Wasser-
Deutsche Mark, sicherstellungsgesetz) vom 24. August 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1225) ".
2. im Falle einer Zuwiderhandlung gegen § 29
bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis
§ 35
zu zehntausend Deutsche Mark, bei fahrlässiger
Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünftausend Stadtstaaten-Klausel
Deutsche Mark. Die Senate der Länder Bremen und Hamburg wer-
den ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes
§ 32 üt 2r die Zuständigkeit von Behörden dem besonde-
Geldbuße gegen juristische Personen
ren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen
und Personenhandelsgesellschaften und insbesondere zu bestimmen, welche Stellen die
Aufgaben der Gemeinden nach Maßgabe dieses
(1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz- Gesetzes wahrzunehmen haben.
lichen Vertretung berufenen Organs einer juristi-
schen Person oder als vertretungsberechtigter Ge- § 36
sellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine
Einschränkung des Grundrechts
nach den § § 28, 29 oder 31 mit Strafe oder Geldbuße
der Unverletzlichkeit der Wohnung
bedrohte Handlung, so kann auch gegen die juri-
stische Person oder die Personenhandelsgesellschaft Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
eine Geldbuße festgesetzt werden. nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach
Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) Ist eine Zuwiderhandlung nach § 28 began-
gen worden, so beträgt die Geldbuße bis zu fünf-
zigtausend Deutsche Mark. Ist eine Ordnungswidrig- § 37
keit nach den §§ 29 oder 31 begangen worden, so ist Inkrafttreten
die Geldbuße nach diesen Vorschriften zu bemes- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
sen. kündung in Kraft.
Fünfter Teil Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
Schlußbestimmungen set... die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
§ 33 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Anlagen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte
Bonn, den 24. August 1965
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht
Für den Bundespräsidenten
1. für Anlagen der Bundeswehr und der verbün- Der Präsident des Bundesrates
deten Streitkräfte, Zinn
2. für Anlagen, die Zwecken der Deutschen Bun-
Für den Bundeskanzler
desbahn, der Deutschen Bundespost und der
Bundeswasserstraßen dienen, und Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
3. für Anlagen des Bundes, die hoheitlichen Zwecken Blank
dienen und nicht unter die Nummern 1 und 2
fallen. Der Bundesminister
für Gesundheitswesen
Anlagen, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen sind Schwarzhaupt
in die Planung nach § 4 einzubeziehen. Bei <liesen
Anlagen treffen die jeweils zuständigen obersten Der Bundesminister des Innern
Bundesbehörden oder die von ihnen bestimmten Hermann Höcherl
Behörden im Einvernehmen mit dem Bundesminister
D e r Bund e s min i s t e r d e r F in an z e n
für Gesundheitswesen an Stelle der nach diesem
Dr. Dahlgrün
Gesetz zuständigen Behörden die erforderlichen
Maßnahmen. 2) Bundesgesetzbl. III 453-11
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung
(Schutzbaugesetz)
Vom 9. September 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 215-7 1)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Brandeinwirkungen sowie gegen biologische und
rates das folgende Gesetz beschlossen: chemische Kampfmittel Schutz gewähren und für
einen längeren Aufenthalt geeignet sein (Grund-
§ 1 schutz); es muß die Gewähr bestehen, daß sie in
kürzester Zeit erreichbar sind.
Grundsatz
(1) Zur Ergänzung des Selbstschutzes der Zivil- (2) Der Bundesminister des Innern kiann durch
bevölkerung sowie zum Schutz lebens- und vertei- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
digungswichtiger Anlagen und Einrichtungen sind rates für bestimmte Gemeinden oder Gemeinde-
Schutzräume zu schaffen und andere bauliche Vor- teile, in denen bei Kampfeinwirkungen durch be-
kehrungen zu treffen. nachbarte Anlagen oder Einrichtungen erhebliche
mittelbare Gefahren entstehen, anordnen, daß die
(2) Schutzräume sollen so angelegt werden, daß Schutzr.ä.ume einem Luftstoß von 3 kg/cm2 standhal-
sie im Frieden für andere Zwecke benutzt werden ten und so ausgeführt werden müssen, daß der
können; eine Benutzung im Frieden darf jedoch die radioaktiven Anfangsstrahlung Rechnung getragen
Verwendung als Schutzr,aum nicht wesentlich er- wird (verstärkter Schutz). In der Verordnung, die
schweren. $ich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
halten muß, ist auch ein pauschaler Zuschuß zu den
Baukosten festzusetzen, der dem Bauherrn auf An-
Erster Abschnitt trag aus Bundesmitteln zu gewähren ist und der
den zusätzlichen Kosten im wesentlichen ent-
Bauliche Schutzmaßnahmen für Personen sprechen soll.
(3) Die näheren Vorschriften über die Beschaf-
1. Unterabschnitt fenheit der Schutzräume, insbesondere ihre Größe,
Hausschutzräume für Neubauten die Dicke ihrer umfassenden Bauteile und die sta-
tischen Anforderungen, über ihre Anordnung im
Gebäude oder auf dem Grundstück sowie über ihre
§ 2
Kennzeichnung und technische Ausstattung erläßt
Verpflichtung des Bauherrn der Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau
(1) Wer Gebäude errichtet, hat Schutzräume für und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
diejenigen Personen zu schaffen, die in den Gebäu- desminister des Innern durch Rechtsverordnung mit
den üblicherweise wohnen oder arbeiten oder an Zustimmung des Bundesrates. In der Verordnung
einer zu diesen Gebäuden gehörenden Arbeitsstätte können auch bauliche Mindestmaßnahmen zur
regelmäßig tätig sein werden. Sicherung des Zugangs zum Schutzraum sowie Not-
ausstiege und Durchbrüche durch die Gebäudetrenn-
(2) Bei der Errichtung von Krankenhäusern, Be- wände im Keller vorgeschrieben werden. Die Eigen-
herbergungsstätten, allgemeinbildenden und berufs- tümer bestehender Gebäude sind zur Duldung des
bildenden Schulen und Hochschulen sowie von an- für einen Neubau vorgeschriebenen Durchbruchs
deren Gebäuden, die der Unterbringung von Per- verpflichtet.
sonen oder der Ausbildung oder ständigen Betreu-
ung von Kindern oder Jugendlichen dienen, sind § 4
Schutzräume auch für diejenigen Personen zu schaf- Aufnahmegebiete
fen, die in den Gebäuden üblicherweise aufgenom-
men werden. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
§ 3 desrates für bestimmte Arten von Gebäuden und
Beschaffenheit der Schutzräume für bestimmte Gebiete anzuordnen, daß zur Auf-
nahme und Unterbringung von Kranken, Obdach-
(1) Die Schutzräume müssen gegen herabfallende losen oder solchen Personen, die auf behördliche
Trümmer, gegen radioaktive Niederschläge, gegen Anordnung ihre Wohnung verlassen müssen, Schutz-
räume für eine größere Zahl von Personen zu bauen
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 215-1 sind, als es § 2 vorschreibt; dabei darf das Drei-
Nr. 50 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1233
fache der sich aus § 2 ergebenden Zahl nicht über- nicht gedeckt sind, an Stelle der nach § 7 des Ein-
schritten werden. Die Verordnung kann vor- kommensteuergesetzes zu bemessenden Absetzun-
schreiben, daß unter bestimmten Voraussetzungen gen für Abnutzung im Jahr der Fertigstellung des
von der zusätzlichen Verpflichtung für einzelne Ge- Gebäudes und in den elf folgenden Jahren bis zur
bäude oder für einzelne Gemeindeteile abgesehen vollen Absetzung erhöhte Absetzungen bis zu
werden kann; sie regelt ferner das Verfahren bei jeweils zehn vom Hundert der Herstellungskosten
der Erstattung der zusä lzlichen Kosten durch den vorgenommen werden. Soweit die Herstellungs-
Bund, für die eine Pauschalierung vorgeschrieben kosten des Schutzraumes abzüglich eines etwa nach
werden kann. § 3 Abs. 2 und § 4 gewährten öffentlichen Zuschus-
ses einen durch Rechtsverordnung der Bundesregie-
§ 5 rung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen-
Ubernahme von Bundesbürgschaften den Höchstbetrag übersteigen, scheiden sie für die
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur För- Anwendung des Satzes 1 aus. Der Höchstbetrag ist
derung des Baues von Schutzräumen Bürgschaften unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bau-
und Gewährleistungen zu übernehmen bis zu einer kosten und der Zahl der Personen, für die der
Schutzraum bestimmt ist, festzusetzen. Hat sich der
Höhe, die im Haushaltsgesetz festgesetzt wird.
Preisindex für Rohbauarbeiten an Wohngebäuden
(2) Uber Anträge auf Ubernahme von Bürgschaf- nach den Feststellungen des Statistischen Bundes-
ten oder Gewährleistungen entscheidet der Bundes- amtes seit der letzten Festsetzung des Höchstbetrags
minister für Wohnungswesen, Städtebau und Raum- um mindestens fünf vom Hundert erhöht oder
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister vermindert, so ist der Höchstbetrag den veränderten
der Finanzen. Urkunden über Bürgschaften oder Baukosten anzupassen.
Gewährleistungen werden von der Bundesschulden-
(2) Geht das Eigentum an einem Gebäude, das
verwaltung nach den Vorschriften des Gesetzes
Schutzräume enthält, innerhalb von zwölf Jahren
über die Errichtung einer Schuldenverwaltung des
nach der Fertigstellung auf einen anderen über, so
Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli 1948
kann der Rechtsnachfolger die nach Absatz 1 zu-
(Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschafts-
lässigen Absetzungen vornehmen, soweit der Bau-
rates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 73) in
herr sie noch nicht geltend gemacht hat.
Verbindung mit der Verordnung über die Bundes-
schuldenverwaltung vom 13. Dezember 1949 (Bun- (3) Die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzun-
desgesetzbl. 1950 S. 1) ausgestellt. gen oder Sonderabschreibungen ist für den Teil der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Ge-
§ 6 bäudes, für den Absetzungen nach den Absätzen 1
oder 2 geltend gemacht werden, nicht zulässig.
Gewährung von Zuschüssen
(4) Für Steuerpflichtige, die Zuschüsse zur Er-
(1) Der Bund gewährt Bauherren, die Wohnge-
richtung von Schutzräumen leisten, gilt folgendes:
bäude im öffentlich geförderten sozialen Woh-
nungsbau errichten oder die zu dem nach § 25 1. Erwirbt der Steuerpflichtige durch den Zuschuß
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes begünstigten für den Betrieb das Recht, den Schutzraum zu
Personenkreis gehören und Eigenheime oder eigen- benutzen, so können von den Aufwendungen für
genutzte Wohnungen errichten, auf Antrag einen das Benutzungsrecht im Wirtschaftsjahr der Hin-
pauschalen Zuschuß zu den Kosten des Grund- gabe des Zuschusses und in den elf folgenden
schutzes; der Zuschuß soll ein Viertel der Kosten Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung er-
decken. Träger von Einrichtungen der in § 2 Abs. 2 höhte Absetzungen bis zu jeweils zehn vom
genannten Art, die Körperschaften des öffentlichen Hundert des Zuschußbetrags vorgenommen
Rechts oder gemeinnützig im Sinne der Gemein- werden. Entsprechendes gilt, wenn die Gewäh-
nützigkeitsverordnung sind, erhalten vom Bund rung des Zuschusses in wirtschaftlichem Zusam-
einen pauschalen Zuschuß, der dreißig vom Hun- menhang mit den Einkünften aus Vermietung
dert der Baukosten decken soll; bei Krankenhäusern und Verpachtung steht und durch die Gewährung
und anderen Einrichtungen, die der Versorgung des Zuschusses für den Steuerpflichtigen oder
von bettlägerig Kranken ·dienen, beträgt der Zu- seine Mieter das Recht erworben wird, den
schuß fünfunddreißig vom Hundert. Schutzraum zu benutzen. Die Sätze 1 und 2 sind
nur anzuwenden, soweit die zur Errichtung des
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
Schutzraumes geleisteten Zuschüsse die Herstel-
tigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern der
lungskosten des Schutzraumes abzüglich eines
Finanzen und für Wohnungswesen, Städtebau und
etwa nach § 3 Abs. 2 und § 4 gewährten öffent-
Raumordnung durch Rechtsverordnung mit Zustim-
lichen Zuschusses, höchstens jedoch den nach
mung des Bundesrates das Verfahren zu regeln und
die Zuschüsse festzuselzen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgesetzten Höchstbetrag,
nicht übersteigen.
§ 7 2. In anderen Fällen der Gewährung eines Zuschus-
ses können im Kalenderjahr der Hingabe des
Steuerliche Behandlung der Aufwendungen
Zuschusses und in den elf folgenden Kalender-
für Schutzräume
jahren bis zur vollen Absetzung des Zuschusses
(1) Werden Schutzräume nach § 2 errichtet, so jeweils bis zu zehn vom Hundert des Zuschuß-
können von den für die Schutzräume aufgewende- betrags wie Sonderausgaben abgesetzt werden.
ten Herstellungskosten, soweit sie durch Zuschüsse Nummer 1 letzter Satz gilt entsprechend.
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Geht das Recht auf Benutzung des Schutzraumes Schutzraum errichtet wird, haben der zuständigen
innerhalb von zwölf Jahren nach der Hingabe des Behörde eine Erklärung abzugeben, daß sie die Mit-
Zuschusses auf einen anderen über, so kann der benutzung des Schutzraumes durch Personen dul-
Rechtsnachfolger die Absetzungen nach den Num- den, für die ein anderer Schutzräume zu bauen hat.
mern 1 oder 2 vornehmen, soweit der Zuschußgeber Die Erklärung ist gegenüber dem Rechtsnachfolger
sie noch nicht geltend gemacht hat. wirksam.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten (3) Die Erklärung bedarf der Schriftform; sie
für Schutzräume, die nach dem 31. Dezember 1965 muß öffentlich beglaubigt oder vor der zuständigen
fertiggestellt worden sind. Behörde abgegeben oder von ihr anerkannt werden.
§ 8
(4) Eine Abschrift der Erklärung ist den Beteilig-
ten zuzustellen.
Steuern vom Vermögen und Erbschaftsteuer
(5) Die öffentlich-rechtliche Duldungspflicht nach
bei Gebäuden und Anlagen
Absatz 2 erlischt, wenn die zuständige Behörde
(1) Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, schriftlich darauf verzichtet. Der Verzicht ist zu er-
die wegen der in § 1 bezeichneten Zwecke ge- klären, wenn ein öffentliches Interesse an der
schaffen worden sind und im Frieden nicht oder Verpflichtung nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht
nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke sollen alle Beteiligten gehört werden.
benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung der
(6) Die zuständige Behörde führt über die Erklä-
Einheitswerte des Grundbesitzes und der gewerb-
rungen ein Verzeichnis. Wer ein berechtigtes Inter-
lichen Betriebe sowie bei der Wertermittlung nach
esse nachweist, kann in das Verzeichnis Einsicht
dem Erbschaftsteuergesetz außer Betracht.
nehmen.
(2) Für Rechte zur Benutzung eines Schutzraumes
gilt Absatz 1 entsprechend. 2. Unterabschnitt
Hausschutzräume für bestehende Gebäude
§ 9
Bestätigung § 12
Die Vergünstigungen nach § 7 werden nur ge- Förderung bei freiwilliger Errichtung
währt, wenn die zuständige Behörde bestätigt, daß (1) Werden für bestehende Gebäude Schutzräume
der Schutzraum den Erfordernissen der §§ 2 bis 4 gebaut, die den Anforderungen der §§ 2 bis 4
entspricht.
genügen, so erhält der Bauherr auf Antrag aus
§ 10 Bundesmitteln einen pauschalen Zuschuß, der ein
Unterhaltung und Nutzung des Schutzraumes, Drittel der Baukosten des Grundschutzes decken
Veränderungsverbot soll. In den Gemeinden und Gemeindeteilen im
Sinne des § 3 Abs. 2 erhält der Eigentümer auf
(1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte hat Antrag einen weiteren· pauschalen Zuschuß, der
den Schutzraum in einem seiner Bestimmung ent- den zusätzlichen Kosten des verstärkten Schutzes
sprechenden Zustand zu erhalten und bei Gefahr im wesentlichen entsprechen soll.
eines Angriffs den Personen, für die der Schutz-
raum bestimmt ist, jederzeit den Zutritt zu ermög- (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
lichen. tigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern
der Finanzen und für Wohnungswesen, Städtebau
(2) Eine Beseitigung, Veränderung oder Ver-
und Raumordnung durch Rechtsverordnung mit Zu-
legung des Schutzraumes ist nur mit Genehmigung
stimmung des Bundesrates das Verfahren zu regeln
der zuständigen Behörde zulässig; bei Bauten im
und die Zuschüsse festzusetzen.
Eigentum des Bundes erteilt die Genehmigung die
zuständige oberste Bundesbehörde. Wer einen (3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die §§ 5,
Schutzraum ohne Genehmigung beseitigt, verändert 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die
oder verlegt, hat den bisherigen Zustand wieder- Stelle des in § 7 Abs. 1 bezeichneten Höchstbetrags
herzustellen. An Stelle der Wiederherstellung ein Höchstbetrag tritt, der durch Rechtsverordnung
kann die zuständige Behörde zulassen, daß ein der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
Schutzraum geschaffen wird, der den Erfordernissen rates unter Berücksichtigung der höheren durch-
der §§ 2 bis 4 entspricht. schnittlichen Baukosten für Schutzräume in be-
stehenden Gebäuden festzusetzen ist. Wer vor-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
handene Schutzbauwerke den Anforderungen der
Mieter und andere Personen, die im Frieden zu dem
§§ 2 bis 4 anpaßt oder in bestehenden Gebäuden
Schutzraum Zutritt haben.
lediglich einen Kellerdurchbruch anlegt, kann die
hierfür aufgewendeten Kosten zugleich in voller
§ 11
Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
Gemeinsame Schutzräume absetzen; § 10 gilt sinngemäß.
(1) Der Bauherr kann seine Verpflichtung nach
den §§ 2 bis 4 dadurch erfüllen, daß er sich am Bau § 13
eines gemeinsamen Schutzraumes beteiligt. Veränderungsverbot
(2) Grundstückseigentümer oder andere dinglich Für vorhandene Schutzbauwerke gilt § 10 Abs. 2
Berechtigte, auf deren Grundstück ein gemeinsamer entsprechend.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1235
3. Unterabschnitt sind dem Bauherrn gegenüber nur wirksam, wenn
sie binnen vier Monaten nach dem Zugehen der
Offentliche Schutzräume Unterrichtung erteilt werden. Die Baugenehmigung,
eine sie ersetzende Genehmigung oder die Zustim-
§ 14 mung darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben
Allgemeines diesen Auflagen entspricht. Bei Bauvorhaben des
Bundes führt die zuständige oberste Bundesbehörde
(1) In Ubereinstimmung mit der örtlichen Zivil-
die Entscheidung des Bundesministers des Innern .
schutzplanung sind in Bereichen starken Verkehrs
herbei.
innerhalb geschlossener Ortschaften öffentliche
Schutzräume zu schaffen (2) Der Bund trägt die Kosten, die durch die Pla-
1. durch Instandsetzung vorhandener Schutzbau- nung und Anlegung des öffentlichen Schutzraumes
werke (§ 15) oder entstehen.
2. durch Mehrzweckbauten (§ 16) oder (3) Bei einer Veränderung der baulichen Anlage
3. durch Neuerrichtung (§ 17). ist der Schutzraum den neuen Verhältnissen anzu-
passen. Der Bund trägt die Mehrkosten, die dem
(2) Der Bundesminister des Innern stellt auf der Bauherrn bei einer Veränderung oder Beseitigung
Grundlage von Bedarfsmeldungen der Gemeinden der baulichen Anlage durch den vorhandenen
und im Benehmen mit den Ländern binnen zwei Schutzraum erwachsen.
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Grundplanung auf, aus der sich die Zahl der insge- § 17
samt zu schaffenden Schutzplätze und ihre Vertei- Neuerrichtung öffentlicher Schutzräume
lung auf die einzelnen Länder ergibt; die Planung
(1) Kann der örtliche Bedarf an öffentlichen
und die Verteilung auf die Gemeinden obliegt den
Schutzräumen nicht gemäß den §§ 15 und 16 gedeckt
Ländern. Die Gemeinden haben im Rahmen der Pla-
werden, so errichtet der Bund in eigener Verwaltung
nung für ihr Gebiet festzulegen, wo öffentliche
öffentliche Schutzräume. Die Gemeinde hat die er-
Schutzräume nach der örtlichen Zivilschutzplanung
erforderlich sind. forderliche Grundfläche einschließlich der Verkehrs-
fläche zu beschaffen. Der Bund erstattet der Ge-
§ 15
meinde ein Drittel der Kosten.
Instandsetzung vorhandener Schutzbauwerke (2) Steht ein geeignetes Grundstück im Eigentum
des Bundes, des Landes oder der Gemeinde, so ist
(1) Uber die Wiederverwendung vorhandener es für die Errichtung des öffentlichen Sc::hutzraumes
Schutzbauwerke als öffentliche Schutzräume ist in- zur Verfügung zu stellen; der Gemeinde ist vom
nerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bund ein Drittel des Wertes zu erstatten.
Gesetzes zu entscheiden. Die Entscheidung über die
Instandsetzungswürdigkeit trifft der Bund; ihm ob- § 18
liegt auch die Instandsetzung dieser Schutzbauwerke
in eigener Verwaltung. Beschaffenheit und Verwaltung
der öffentlichen Schutzräume
(2) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever-
bände stellen die in ihrem Eigentum stehenden (1) Die öffentlichen Schutzräume müssen den An-
öffentlichen Schutzräume, die bebaute Fläche und forderungen des verstärkten Schutzes entsprechen.
die erforderliche Verkehrsfläche für die Dauer und Pie näheren bautechnischen Vorschriften erläßt der
den Umfang des Bedarfs für Zwecke des Zivilschut- Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und
zes unentgeltlich zur Verfügung. Raumordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zu-
(3) Der Grundstückseigentümer hat die Instand- stimmung des Bundesrates; die Verordnung soll vor-
setzung unterirdischer Schutzbauwerke zu dulden. sehen, daß die technischen Einrichtungen bestehen-
Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Ein- der öffentlicher Schutzräume neuen Erkenntnissen
bringung und Herausnahme von Einrichtungs- und der Schutztechnik anzupassen sind.
Ausrüstungsgegenständen.
(2) Der Bund stattet die öffentlichen Schutzräume
mit den erforderlichen Gebrauchsgegenständen und
§ 16
mit Vorräten für eine Aufenthaltsdauer von dreißig
Mehrzweckbauten Tagen aus.
(1) Soll eine bauliche Anlage mit mehr als 500 (3) Die Gemeinden haben die Schutzräume und
Quadratmeter Grundfläche errichtet werden, so hat deren Ausstattung zu übernehmen und auf ihre Ko-
der Bauherr die zuständige Behörde bei Beginn der sten zu verwalten und zu unterhalten. Einnahmen
Planungsarbeiten hiervon schriftlich zu unterrichten. aus einer friedensmäßigen Nutzung des Schutz-
Hält die zuständige Behörde das Bauvorhaben ganz raumes stehen den Gemeinden zu. Bildet der öffent-
oder zum Teil zur Anlegung eines nach der örtli,chen liche Schutzraum mit anderen Anlagen des Grund-
Zivilschutzplanung notwendigen öffentlichen Schutz- stückseigentümers eine betriebliche Einheit, so ist
raumes für geeignet, so ist eine Weisung des Bun- ihm die Verwaltung und Unterhaltung des Schutz-
desministers des Innern darüber einzuholen, ob ein raumes und seiner Ausstattung anzubieten, sofern
öffentlicher Schutzraum zu bauen ist und welchen nicht begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit
Anfovderungen er genügen muß. Die zuständige bestehen; nimmt er das Angebot an, so sind ihm die
Behörde erläßt die erforderlichen Anordnungen; sie entstehenden Kosten von der Gemeinde zu erstatten.
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 19 (4) Andere Berechtigte, denen die ~Ausübung ihres
Veränderungsverbot Rechts nicht nur vorübergehend unzumutbar er-
schwert wird, können die Entziehung des Rechts
(1) Offentliche Schutzräume dürfen ohne Geneh- verlangen.
migung der zuständigen obersten Landesbehörde
oder der von der Landesregierung bestimmten Be- (5) Verlangt der Eigentümer nach Absatz 3 die
hörde weder beseitigt noch verändert werden. Ge- Entziehung des Eigentums oder ein anderer Berech-
hört der öffentliche Schutzraum zum Betriebs- oder tigter nach Absatz 4 die Entziehung des Rechts, so
Verwaltungsvermögen des Bundes, so erteilt die gelten die Vorschriften des Landbeschaffungs-
Genehmigung der Bundesminister des Innern. gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die
Stelle des Antrags nach § 11 des Landbeschaffungs-
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt entspre- gesetzes das Verlangen des Eigentümers oder des
chend für alle vorhandenen Schutzbauwerke bis zum Berechtigten tritt.
Ablauf der in § 15 Abs. 1 genannten Frist.
(6) Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 20 können Ansprüche nach den Absätzen 1, 3 und 4
nicht geltend machen.
Verbot der Beeinträchtigung durch Dritte
Eine Genehmigung, di,e nach baurechtlichen, ge- § 22
werberechtlichen oder anderen Vorschriften zur Er-
richtung oder Änderung einer baulichen oder son- Sonstige öffentliche Schutzbauten
stigen Anlage oder zur Nutzungsänderung von Die §§ 15 und 11 bis 21 gelten auch für die nach
Grundstücken erforderlich ist, darf nicht erteilt wer- der örtlichen und überörtlichen Zivilschutzplanung
den, wenn durch das Vorhaben die Verwendung nötigen ortsfesten Anlagen des Luftschutzhilfs-
benachbarter öffentlicher Schutzräume wesentlich dienstes, insbesondere Befehls- und Rettungsstellen
beeinträchtigt oder ihr vorgesehener Ausbau we- sowie Anlagen der unabhängigen Löschwasserver-
sentlich erschwert wird. Die zuständige oberste Lan- sorgung.
desbehörde kann Ausnahmen zulassen und dabei
die Erstellung von Ersatz anordnen oder sonstige
Auflagen erteilen.
Zweiter Abschnitt
§ 21 Baulicher Betriebsschutz
Recht auf Entziehung des Eigentums
und Entschädigung § 23
(1) Entstehen durch eine Entscheidung nach § 16 Besondere Schutzmaßnahmen
Abs 1 oder durch einen ablehnenden Bescheid in
(1) Anlagen oder Einrichtungen, die der öffent-
den Fällen der §§ 19 und 20 dem Eigentümer oder
lichen Versorgung mit Wasser, elektrischer Energie,
einem anderen Berechtigten Vermögensnachteile,
der übergebietlichen Ferngasversorgung oder der
so ist der Bund zu angemessener Entschädigung in
Abwässerbeseitigung dienen, und Anlagen oder Ein-
Geld verpflichtet; wird ein vorhandenes Schutzbau-
richtungen des öffentlichen Fernmeldewesens, der
werk, das für öffentliche Zwecke errichtet oder be-
Rundfunkanstalten, der Wasser- und Schiffahrtsver-
stimmt ist, nicht mehr als öffentlicher Schutzraum
waltung des Bundes, der Flugsicherung, des Wetter-
wiederverwendet, so wird eine Entschädigung nur
dienstes, der Deutschen Bundesbahn sowie der Bun-
insoweit gewährt, als die Größe des Schutzraumes
desfernstraßen sind durch bauliche Maßnahmen des
die nach den §§ 2 und 3 erforderliche Größe über-
verstärkten Schutzes insoweit zu sichern, als es
steigt. Entsteht durch die Duldungspflicht nach § 15
nach der Zivilverteidigungsplanung zur Weiter-
Abs. 3 dem Grundstückseigentümer ein Vermögens-
arbeit auch während unmittelbarer Kampfeinwir-
nachteil, so kann eine Entschädigung nicht verlangt
kungen unerläßlich ist. Die Arbeitsplätze des erfor-
werden, wenn die wirtschaftliche Nutzung des
derlichen Bedienungs- sowie Betriebslenkungsperso-
Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
nals sind durch verstärkten Schutz zu sichern. In
(2) Die Entschädigung wird durch die zuständige Einzelfällen kann über den verstärkten Schutz hin-
Bundesbehörde festgesetzt und ausgezahlt. Für die ausgegangen werden.
Bemessung der Entschädigung und das Verfahren
(2) Werden Anlagen oder Einrichtungen, die nach
gelten die §§ 12 bis 14, 18, 19, 24 bis 26 des Schutz-
bereichgesetzes entsprechend. Absatz 1 zu sichern sind, neu errichtet, so kann der
Bauherr verpflichtet werden, diese ganz oder teil-
(3) Wird dem Eigentümer durch eine Entscheidung weise unterirdisch zu bauen, wenn der Betrieb
in den Fällen des § 15 Abs. 3, der §§ 19 oder 20 die dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt und ein
sonst zulässige wirtschaftliche Nutzung des Grund- höherer Schutz als bei oberirdischer Bauweise er-
stücks nicht nur vorübergehend unzumutbar er- reicht wird.
schwert, so kann er die Entziehung des Eigentums
am Grundstück verlangen. Treffen diese Voraus- (3) § 20 gilt entsprechend.
setzungen nur für einen Teil des Grundstücks zu, (4) Der Bundesminister des Innern erläßt im Ein-
so kann nur die Entziehung dieses Teils verlangt vernehmen mit den zuständigen Bundesministern
werden, es sei denn, daß der übrige Teil für den und mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Eii;entümer keinen oder nur einen verhältnismäßig Verwaltungsvorschriften über die Auswahl der zu
geringen Wert hat. sichernden Anlagen oder Einrichtungen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1237
§ 24 der bundeseigenen Verwaltung seines Geschäfts-
Verfahren bei bestehenden Anlagen bereichs und bei den Bundesfernstraßen durchzu-
oder Einrichtungen führen sind; er kann insbesondere bestimmen, daß
in Einzelfällen bauliche Maßnahmen auszuführen
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder sind, die über den verstärkten Schutz hinausgehen,
die von der Landesregierung bestimmte Behörde und kann von den in § 26 Abs. 1 vorgesehenen
entscheidet, welche bestehenden Anlagen oder Ein- Rechtsverordnungen Abweichungen zulassen.
richtungen nach § 23 Abs. 1 zu sichern sind. Die zu-
ständige Behörde fordert den Bauherrn auf, einen (2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt, so-
Bauantrag einzureichen. weit es für die Durchführung dieses Gesetzes bei
der Deutschen Bundesbahn erforderlich ist, allge-
(2) Der Bauherr ist verpflichtet, der Aufforde- meine Verwaltungsvorschriften.
rung innerhülb einer angemessenen Frist nachzu-
kommen und die Schutzmaßnahmen nach dem Be- (3) Der Bundesminister für das Post- und Fern-
scheid zu treffen, d<~r auf den Bauantrdg ergeht. meldewesen bestimmt, welche baulichen Schutzmaß-
nahmen nach § 23 im Fernmeldebereich der Deut-
(3) Im übrigen sind die landesrechtlichen Ver- schen Bundespost durchzuführen sind. Absatz 1
fahrensvorschriften anzuwenden. Halbsatz 2 gilt entsprechend.
§ 25
§ 28
Verfahren bei neu zu errichtenden Anlagen
oder Einrichtungen Schutz gegen mittelbare Gefahren
(1) Soll eine Anlage oder Einrichtung der in § 23 (1) Werden Anlagen oder Einrichtungen errichtet,
Abs. 1 genannten Art errichtet werden, so hat der bei denen durch Kampfeinwirkungen erhebliche
Bauherr die zuständige Behörde bei Beginn der mittelbare Gefahren für die Umgebung entstehen
Planungsarbeiten von dem Vorhaben schriftlich zu können, so sind geeignete bauliche Vorkehrungen
unterrichten. Die zuständigE.. oberste Landesbehörde gegen diese Gefahren zu treffen.
oder die von der Landesregierung bestimmte Be-
(2) Die §§ 20, 23 Abs. 2, §§ 25 und ?6 gelten ent-
hörde entscheidet., ob die Anlage oder Einrichtung
sprechend; bei Anlagen im Sinne des § 7 des Atom-
nach der Zivilverteidigungsplanung zu sichern ist.
gesetzes bestimmt sich die zuständige oberste
(2) Erscheint die unterirdische Errichtung der ge- Landesbehörde (§ 25) nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des
samten Anlage oder Einrichtung oder eines Teils Atomgesetzes.
zweckmäßig und die Höhe der erforderlichen Mehr-
aufwendungen vertretbar, so holt die zuständige § 29
oberste Landesbehörde die Weisung der zuständi- Kostentragung
gen obersten Bundesbehörden darüber ein, ob die
Anlage oder Einrichtung unterirdisch zu errichten ist (1) Die Kosten für die nach den §§ 23 und 28 zu
und welche Schutzmaßnahmen dabei zu treffen sind. treffenden Schutzmaßnahmen trägt der Bund. Ist
eine Anlage oder Einrichtung ganz oder teilweise
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 erforderLche Auf- unterirdisch zu bauen, so trägt der Bund auch die
lagen sind dem Bauherrn gegenüber nur wirksam, dadurch bedingten zusätzlichen Baukosten.
wenn sie binnen vier Monaten nach der Unterrich-
tung erteilt werden. Die Baugenehmigung, eine sie (2) Soweit durch Maßnahmen nach § 23 auch der
ersetzende Genehmigung oder die Zustimmung darf Verpflichtung nach den §§ 2 bis 4 entsprochen wird,
nur erteilt werden, wenn das Vorhaben diesen An- sind die Kosten insoweit nach den dafür geltenden
forderungen entspricht. Vorschriften zu tragen.
§ 26
Rechtsverordnungen Dritter Abschnitt
(1) Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Bußgeld- und Schlußbestimmungen
Städtebau und Raumordnung erläßt im Einverneh-
men mit dem Bundesminister des Innern durc;h § 30
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die allgemeinen bautechnischen Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
die nach § 23 zu treffenden Schutzmaßnahmen. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Eigentümer
(2) Die Bundesminister für Wirtschaft, für wissen- oder Nutzungsberechtigter entgegen d~n §§ 10
schaftliche Forschung und für Gesundheitswesen er- oder 13 vorsätzlich oder fahrlässig
lassen im Einvernehmen mit dem Bundesminister 1. einen Schutzraum nicht in einem seiner Bestim-
des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung mung entsprechenden Zustand erhält oder
des Bundesrates die für ihren Geschäftsbereich gel-
tenden besonderen Bestimmungen über die nach 2. einen Schutzraum ohne Genehmigung beseitigt,
§ 23 zu treffenden Schutzmaßnahmen. verändert oder verlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
§ 27
sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
Sonderregelungen 5 000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen
(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt, ist, mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Deutsche Mark
welche baulichen Schutzmaßnahmen nach § 23 bei geahndet werden.
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten § 34
nach Absatz 1 verjährt in zwei Jahren.
Anwendung des Haushaltsrechts des Bundes
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des Auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden
§ 33 Abs. 1 zuständige Behörde. Sie entscheidet auch Einnahmen sind die Vorschriften über das Haus-
über die Abänderung und Aufhebung eines rechts- haltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die
kräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeld- Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-
bescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs- desbehörden können ihre Befugnisse auf die zu-
widrigkeiten). ständigen obersten Landesbehörden übertragen und
zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu
leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen-
§ 31 hängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor-
Handeln für einen anderen schriften über die Kassen- und Buchführung der
zuständigen Landes- und Gemeindebehörden ange-
(1) Die Bußgeldvorschrift des § 30 gilt auch für wendet werden.
denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ § 35
einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen
Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines ande- Beauftragung nachgeordneter Bundesbehörden
ren handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechts- Der Bundesminister des Innern kann seine Befug-
handlung, welche die Vertretungsbefugnis begrün- nisse aus § 16 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 auf Bundes-
den sollte, unwirksam ist. oberbehörden übertragen.
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
§ 36
gleich, wer mit der Leitung oder B':!aufsichtigung
des Unternehmens oder eines Teils des Unterneh- Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr
mens einen anderen beauftragt oder von diesem und der verbündeten Streitkräfte
ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant- (1) Der Bundesminister der Verteidigung führt in
wortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz oder den Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr die
die zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun- baulichen Schutzmaßnahmen auf Grund dieses Ge-
gen auferlegen. setzes in eigener Verantwortung durch und erläßt
die näheren Vorschriften über Art und Umfang der
§ 32 in seinem Geschäftsbereich zu treffenden Maßnah-
Auftragsverwaltung men. Er kann allgemein oder in J:;inzelfällen über
die Anforderungen dieses Gesetzes hinausgehen.
(1) Obliegt die Ausführung dieses Gesetzes den
Ländern, einschließlich der Gemeinden oder Ge- (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen und Ein-
meindeverbände, so handeln sie im Auftrag des richtungen der verbündeten Streitkräfte.
Bundes. Soweit in diesem Gesetz den Gemeinden § 37
Aufgaben übertragen werden, ist für die Ausfüh-
rung des Gesetzes der Hauptverwaltungsbeamte der Aufhebung von Vorschriften des Ersten Gesetzes
Gemeinde zuständig. über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung
(2) Soweit nach Kommunalverfassungsrecht ein (1) Die §§ 21 bis 28, 33 und 34 des Ersten Ge-
kollegiales Organ die Auftragsangelegenheiten setzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevöl-
wahrzunehmen hat, tritt an dessen Stelle der kerung vom 9. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I
Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde oder des S. 1696) 2 ) werden aufgehoben; in § 32 Abs. 1 Satz 1
Gemeindeverbandes. werden die Worte von „die Instandsetzung" bis
Luftschutzhilfsdienstes" sowie „ und § 28" und in
(3) Der Bundesminister des Innern übt in seinem § 39 die Worte von „mit Ausnahme" an gestrichen.
Aufgabenbereich die Befugnisse aus, die der Bun-
desregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grund- (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
gesetzes zustehen. Er kann diese Befugnisse sowie tigt, die geltende Fassung des Ersten Gesetzes über
seine Weisungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung neu
Grundgesetzes ganz oder teilweise auf das Bundes- bekanntzumachen.
amt für zivilen Bevölkerungsschutz übertragen. § 38
Berlin-Klausel
§ 33 (1) Dieses Gesetz gilt unter dem Vorbehalt der
Zuständigkeit dem Land Berlin nach Absatz 2 erteilten Ermächti-
gung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ist die nach Landesrecht für Baugenehmigungen zu- gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
ständige Behörde.
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
(2) Zuständig für die Gewährung der öffentlichen werden, gelten unter dem gleichen Vorbehalt im
Zuschüsse nach § 3 Abs. 2 Satz 2', §§ 4, 6 uhd 12 Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
sind die von der Landesregierung bestimmten Be- gesetzes.
hörden. 2) Bundesgesetzbl. III 215-1
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1239
(2) Das Land Berlin wird ermächtigt, den Zeit- Anwendung mit der Maßgabe, daß die nach den
punkt des Inkrafltretens dieses Gesetzes und der §§ 7 und 12 Abs. 3 Satz 1 für Schutzräume zulässi-
dazu ergehenden Rechtsverordnungen oder von gen Absetzungen im Jahr des Inkrafttretens des
Teilen dieses Gesetzes und der dazu ergehenden Gesetzes und in den elf folgenden Jahren geltend
Rechtsverordnungen abweichend von den §§ 13 und gemacht werden können; dabei sind die nach den
14 des Dritten Uberleitungsgesetzes zu bestimmen. §§ 7 und 12 Abs. 3 Satz 1 maßgeblichen Herstel-
lungskosten um die bereits vorgenommenen Ab-
§ 39 setzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie
Stadtstaaten-Klausel auf diese Herstellungskosten entfallen, zu vermin-
Die Senate der Länder fü~rlin, Bremen und Ham- dern.
burg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses
Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem § 41
besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzu- Inkrafttreten
passen und insbesondere zu bestimmen, welche
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1966 in Kraft. Die
Stellen die Aufgaben der Gemeinden nach Maßgabe
§§ 1, 3 Abs. 2 und 3, §§ 4 bis 10, 12, 18 bis 22, 23
dieses Gesetzes wahrzunehmen haben.
Abs. 4, §§ 24 bis 27, 28 Abs. 2 und §§ 29 bis 40
§ 40
treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Maßgebend für das Inkrafttreten ist bei der Ver-
Rückwirkung von steuerlichen Vergünstigungen
pflichtung nach § 2 der Tag des Eingangs des Bau-
Auf Hausschutzräume, die nach dem 31. Dezem- antrags, bei den Bürgschaften nach § 5 sowie bei
ber 1958 und vor dem 1. Januar 1966 fertiggestellt den Zuschüssen nach den §§ 6 und 12 der Zeitpunkt
worden sind, findet § 12 Abs. 3 Satz 1 entsprechende der Fertigstellung des Gebäudes.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister
für wissenschaftliche Forschung
Hans Lenz
Der Bundesminister
für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung
(Selbstschutzgesetz)
Vom 9. September 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 215-8 1)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (4) Im Verteidigungsfalle hat er einen Eingriff
rates das folgende Gesetz beschlossen: anderer selbstschutzpflichtiger Personen in seine
Rechte zu dulden, wenn dies zur Abwendung einer
Erster Abschnitt unmittelbar drohenden Gefahr unabweisbar ist und
wenn diese Rechte hierdurch nicht unzumutbar be-
Selbstschutzpflicht schränkt werden.
§ 1 § 4
Kreis der Selbstschutzpflichtigen Ausbildung
(1) Personen, die im Geltungsbereich dieses Ge- Die Selbstschutzpflicht umfaßt auch die Verpflich-
setzes Wohnung, AufenthaJt. oder Vermögen haben, tung zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.
sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zum Selbstschutz gegen die Wirkung von Angriffs-
waffen verpflichtet. § 5
(2) Für juristische Personen des öffentlichen und Aufsuchen des Schutzraumes
privaten Rechts sowie nicht rechtsfähige Personen- Jeder Selbstschutzpflichtige soll bei öffentlicher
vereinigungen, soweit sie im Geltungsbereich die- Alarmierung oder bei sonst erkennbarer Gefahr
ses Gesetzes Sitz, Niederlassung oder Vermögen von Waffenwirkungen unverzüglich einen Schutz-
haben, gilt Absatz 1 entsprechend. raum, einen Keller oder einen sonst geeigneten
(3) Der Selbstschutz der Zivilbevölkerung wird Raum aufsuchen. Er soll ihn, außer bei Gefahr
durch behördliche Maßnahmen einschließlich der im Verzuge, erst wieder bei Entwarnung verlassen.
Aufklärung über Waffenwirkungen und Schutzmög-
lichkeiten ergänzt. § 6
§ 2 Selbstschutzausrüstung
Selbstschutzmäßiges Verhalten (1) Der Selbstschutzpflichtige hat Ausrüstungs-
gegenstände zum Schutz gegen die Einwirkung
Wer zum Selbstschutz verpflichtet ist, hat sich bei radioaktiver Niederschläge und gegen chemische
Gefahr feindlicher Angriffe so zu verhalten, daß er Kampfstoffe und biologische Kampfmittel sowie die
selber, seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft notwendigen Arznei- und Verbandmittel zu be-
lebenden Fami.lienangehörigen und die ihm sonst schaffen und bereitzuhalten. Dies gilt nicht für
anvertrauten Personen durch Waffenwirkung mög- Selbstschutzpflichtige, die sich im Geltungsbereich
lichst wenig Schaden erleiden. dieses Gesetzes nur vorübergehend aufhalten.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
§ 3
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Pflichten gegenüber anderen Bundesrates die nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen
(1) Der Selbslschutzpflichtige darf Selbstschutz- Gegenstände festzulegen und zu bestimmen, in wel-
maßnahmen anderer, die auf Grund dieses Gesetzes chem Umfange sie bereitzuhalten sind.
gefroffen werden, nicht beeinträchtigen.
§ 7
(2) Unbeschadet anderer Rechtspflichten zur Hilfe-
leistung hat er im Verteidigungsfalle den Nachbarn Notvorrat
zu helfen {Nachbarschaftshilfe), wenn sie eine un- (1) Jeder Haushaltsvorstand ist verpflichtet, für
mittelbar drohende Gefahr für Leib oder Leben sich und die zu seinem Haushalt gehörenden Per-
nicht selbst abwenden können. Die Pflicht zur Nach- sonen einen für vierzehn Tage ausreichenden Not-
barschaftshilfe gilt nicht, wenn damit eine erheb- vorrat an Lebensmitteln zu beschaffen und bereit-
liche eigene Gefahr verbunden ist oder wenn hier- zuhalten. Er hat ferner eine Bevorratung mit Wasser
durch andere wichtige Pflichten verletzt werden. für den gleichen Zeitraum vorzubereiten und spä-
(3) Soweit dieses Gesetz es vorsieht, hat er im testens bei Eintritt des Verteidigungsfalles durch-
Selbstschutz in Wohnstätten oder im Selbstschutz in zuführen.
Betrieben besondere Aufgaben im gemeinschaft- (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
lichen Selbstschutz zu übernehmen. tigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
1) Andert Bundcsgeselzbl. III 2032-1, 215-1 und 811-1 dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1241
und Forsten und mit Zustimmung des Bundesrates § 13
den Umfang und die Durchführung der Notbevor- Anordnungen der zuständigen Stellen
ratung mit Lebensmitteln und Wasser zu regeln und
dabei zur Klärung von Zweifelsfällen festzulegen, (1) Auf Anordnung des Hauptverwaltungsbeam-
wer als Haushultsvorstand im Sinne des Gesetzes ten der Gemeinde sind bei Eintritt des Verteidi-
anzusehen ist. gungsfalles die Verdunkelung (§ 9) und die Ent-
rümpelung (§ 11) unverzüglich durchzuführen. Im
§ 8 übrigen trifft der Hauptverwaltungsbeamte der Ge-
Geräteausstattung für Gebäude meinde im Verteidigungsfalle allgemeine Anord-
nungen über die Kennzeichnung von Schutzräumen,
(1) Der Eigentümer eines Gebäudes oder Ge- Kellern und sonst geeigneten Räumen, über das
bäudeteiles ist verpflichtet, Batterieempfänger für Verhalten bei Angriffen und über. sonstige unauf-
Rundfunkdurchsagen sowie die in der Anlage auf- schiebbare Selbstschutzmaßnahmen. Der Bundes-
geführten Geräte zur Brandbekämpfung und zur minister des Innern wird ermächtigt, durch allge-
Selbstbefreiung für diejenigen Personen, die dort meine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des
wohnen oder sich üblicherweise aufhalten, zu be- Bundesrates nähere Bestimmungen hierüber zu er-
schaffen und bereitzuhalten. lassen.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- (2) Außer den nach diesem Gesetz und nach den
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des allgemeinen Anordnungen auf Grund des Absatzes 1
Bundesrates zu bestimmen, in welchem Umfange durchzuführenden Selbstschutzmaßnahmen hat der
und an welcher Stelle die nach Absatz 1 erforder- Selbstschutzpflichtige im Verteidigungsfalle den für
lichen Geräte bereitzustellen sind. In dieser Rechts- den Selbstschutz nach diesem Abschnitt ergehenden
verordnung kann für ganz oder teilweise vermietete sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden
Gebäude vorgesehen werden, daß und in welcher oder ihrer Beauftragten Folge zu leisten. Gleiches
Weise die Kosten der Geräte.ausstattung auf die gilt bei Ausbildungsveranstaltungen für den Selbst-
Mieter anteilig umgelegt werden. schutz in Wohnstätten.
(3) Die Anordnungen bedürfen keiner besonde-
§ 9 ren Form.
Verdunkelung § 14
(1) Der Eigentümer beweglicher und unbeweg- Andere Verpflichtungen
licher Sachen hat Vorkehrungen zu treffen, die eine
sofortige Verdunkelung der im Geltungsbereich die- Verpflichtungen, die sich für den Verteidigungs-
ses Gesetzes vorhandEmen Sachen ermöglichen. Ist fall auf Grund anderer Gesetze ergeben, gehen den
ein anderer als der Eigentümer unmittelbarer Be- Verpflichtungen aus diesem Gesetz vor, soweit sie
sitzer der Sache, so trifft die Verpflichtung diesen mit ihnen nicht vereinbar sind.
an Stelle des Eigentümers.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- zweiter Abschnitt
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die einzelnen Maßnahmen zur Verdun- Selbstschutz in Wohnstätten
kelung festzulegen.
§ 15
§ 10 Zuständigkeit der Gemeinde
Verteilung der Beschaffungen Der Aufbau des Selbstschutzes in Wohnstätten
Die in § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und einschließlich der Ausbildung obliegt der Gemeinde.
§ 9 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen müs- Leiter des Selbstschutzes in Wohnstätten ist der
sen für den Selbstschutzpflichtigen eine Verteilung Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde.
der Beschaffungen auf mindestens vier Jahre zulas-
sen. § 16
Selbstschutzbezirk
§ 11
(1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Ein-
Entrümpelung wohnern werden im allgemeinen Wohnbereiche mit
Die in§ 8 genannten Selbstschutzpflichtigen haben rund 5 000 Einwohnern zu Selbstschutzbezirken zu-
Vorkehrungen zu treffen, die eine sofortige Ent- sammengefaßt. Der Hauptverwaltungsbeamte der
rümpelung von Dach-, Boden- und Lagerräumen er- Gemeinde bestellt den Leiter des Selbstschutzbe-
möglichen. Ist ein anderer als der Eigentümer un- zirks; dieser untersteht seinen Weisungen oder den
mittelbarer Besitzer der Räume, so trifft die Ver- Weisungen seines Beauftragten.
pflichtung diesen an Stelle des Eigentümers. (2) Der Leiter des Selbstschutzbezirks wirkt bei
der Ausbildung der Selbstschutzpflichtigen mit. Bei
§ 12 feindlichen Angriffen sorgt er für die Unterrichtung
des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde über
Schutzräume
die Lage in seinem Bezirk und fordert, wenn nötig,
Der Bau von Schutzräumen bleibt einem beson- den Einsatz des Luftschutzhilfsdienstes oder anderer
deren Gesetz vorbehalten. Hilfskräfte an.
1242 Bundesgesetzblatt, Ja,hrgang 1965, Teil I
(3) Im Verteidigungsfalle und bei Ausbildungs- auszustatten. Näheres hierüber bestimmen allge-
veranstaltungen kann der Leiler des Selbstschutz- meine Verwaltungsvorschriften, die der Bundes-
bezirks Selbstschutzpflichlige als Selbstschutzhelfer minister des Innern mit Zustimmung des Bundesra-
heranziehen, insbesondere um die Verbindung zu tes erläßt.
den Leitern der Selbstschutzteilbezirke und zum § 20
Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde aufrecht- Selbstschutzzug
zuerhalten. (1) In Wohnbereichen mit rund 5 000 Einwohnern
§ 17 wird ein Selbstschutzzug gebildet, der die Bewoh-
ner in ihren Selbstschutzmaßnahmen unterstützt.
Selbstschutzteilbezirk
Bestehen Selbstschutzbezirke, so ist jeweils ein Zug
(1) In Gemeinden mit mehr als 1 000 Ein- für einen Selbstschutzbezirk bereitzustellen.
wohnern werden im allgemeinen Wohnbereiche mit
(2) Der Selbstschutzzug wird vom Leiter des
rund 500 Einwohnern zu Selbstschutzteilbezirken
Selbstschutzbezirks eingesetzt. Wo keine Selbst-
zusammengefaßt. Der Hauptverwaltungsbeamte der
schutzbezirke bestehen, obliegt diese Einsatzbefug-
Gemeinde bestellt den Leiter des Selbstschutzteil-
nis dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde.
bezirks; dieser untersteht seinen Weisungen oder
den Weisungen seines Beauftragten. (3) Die Beschaffung der Ausrüstung für die
Selbstschutzzüge wird in bundeseigener Verwaltung
(2) Der Leiter des Selbstschutzteilbezirks unter-
durchgeführt.
stützt die Selbstschutzwarte bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben. Er sorgt für eine wirksame Nachbar- (4) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
schaftshilfe und unterrichtet bei feindlichen Angrif- tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
fen den Leiter seines Selbstschutzbezirks oder, falls Bundesrates nähere Bestimmungen über Stärke,
keine Selbstschutzbezirke bestehen, den Hauptver- Ausrüstung, Aufstellung, Ausbildung und Einsatz
waltungsbeamten der Gemeinde über die Lage in des Selbstschutzzuges zu erlassen. In dieser Rechts-
seinem Selbstschutzteilbezirk. Bei Bedarf fordert er verordnung kann bestimmt werden, daß
den Selbstschutzzug an. § 16 Abs. 3 ist entsprechend 1. die Verwaltung und Verwendung der Aus-
anzuwenden. rüstung im Frieden ganz oder teilweise dem
Bundesverband für den Selbstschutz übertragen
§ 18
wird,
Selbstschutzwart 2. die Beschaffung einzelner Ausrüstungsgegen-
(1) Für jedes bewohnte Gebäude bestellt der stände nicht in bundeseigener Verwaltung durch-
Leiter des Selbstschutzbezirks oder, falls keine geführt wird.
Selbstschutzbezirke bestehen, der Hauptverwal- § 21
tungsbeamte der Gemeinde auf Vorschlag der Haus- Ubernahme von besonderen Aufgaben
bewohner einen Selbstschutzwart; dieser untersteht im gemeinschaftlichen Selbstschutz
den Weisungen des Hauptverwaltungsbeamten der (1) Zur Ubernahme der Aufgaben des Leiters
Gemeinde oder seines Beauftragten. Wird kein oder eines Selbstschutzbezirks, des Leiters eines Selbst-
kein geeigneter Vorschlag abgegeben, so kann die schutzteilbezirks oder des Selbstschutzwartes sind
Bestellung ohne Beteiligung der Hausbewohner er- alle Selbstschutzpflichtigen im Alter von mehr als
folgen. 21 Jahren, zur Mitwirkung als Selbstschutzhelfer
(2) Der Selbstschutzwart berät die Hausbewohner oder zur Mitwirkung im Selbstschutzzug alle Selbst-
bei der Erfüllung ihrer Selbstschutzpflicht. Bei Ge- schutzpflichtigen im Alter von mehr als 16 Jahren
fahr von Waffenwirkungen teilt er die Hausbewoh- verpflichtet. § 14 bleibt unberührt.
ner entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihrem (2) Die für die Heranziehung nach dem Zivil-
Ausbildungsstand für den Selbstschutz im Hause dienstgesetz zuständige Behörde ist von der Uber-
und in der Nachbarschaft ein. Bei einem Notfall tragung einer der in Absatz 1 genannten Aufgaben
kann er sie zur Hilfeleistung, insbesondere zur an Selbstschutzpflichtige zu unterrichten.
Brandbekämpfung und zur Bergung von Verletzten,
einsetzen. Er kann auch vorübergehend Anwesende § 22
zu solchen Aufgaben heranziehen, wenn deren Mit-
Befreiung
hilfe zur Abwendung einer unmittelbar drohenden
Gefahr für Leib oder Leben unentbehrlich ist. (1) Die in § 21 Abs. 1 genannten Aufgaben kön-
nen folgenden Selbstschutzpflichtigen nur mit ihrem
(3) Für mehrere kleine Wohngebäude kann ein Einverständnis übertragen werden:
gemeinsamer Selbstschutzwart bestellt werden. Ab-
1. Schwerbeschädigten im Sinne des § 1 des Schwer-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
beschädigtengesetzes,
2. anderen Personen, die nicht nur vorübergehend
§ 19 um wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Er-
Ausrüstung von Selbstschutzpflichtigen werbsfähigkeit gemindert sind (Schwererwerbs-
mit besonderen Aufgaben beschränkte),
Die Leiter der Selbstschutzbezirke, die Leiter der 3. ordinierten Geistlichen evangelischen Bekennt-
Selbstschutzteilbezirke und die Selbstschutzwarte nisses,
sowie deren Selbstschutzheller sind mit der für die 4. Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses,
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausrüstung die die Subdiakonatsweihe empfangen haben,
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1243
5. hauptamtlich tätigen Geistlichen anderer Be- eigenständig sind, kann der Leiter des Betriebs-
kenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten selbstschutzes jeweils einen weiteren Betriebsselbst-
Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen schutzleiter bestellen.
römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Sub- (3) Als Betriebe oder Betriebsteile im Sinne der
diakonatsweihe empfangen hat, entspricht. Absätze 1 und 2 gelten Seeschiffe und Binnenschiffe
(2) Von der Erfüllung der in § 21 Abs. 1 genann- sowie Luftfahrzeuge· auch dann, wenn auf ihnen
ten Aufgaben sind zeitweilig befreit weniger als fünfzehn Personen ständig beschäftigt
1. Selbstschutzpflichtige, die vorübergehend arbeits- sind.
unfähig sind, während der Dauer der Arbeits- (4) Mehrere in einem Gebäude untergebrachte
unfähigkeit, oder mehrere benachbarte Betriebe können sich zu
2. weibliche Selbstschutzpflichtige vom Beginn der einer Betriebsselbstschutzgemeinschaft zusammen-
Schwangerschaft an bis vier Monate nach der schließen und einen gemeinsamen Betriebsselbst-
Niederkunft sowie Mütter mit einem oder mehre- schutzleiter bestellen.
ren Kindern bis zu sechs Jahren, die mit ihnen in (5) Die Bestellung eines Betriebsselbstschutz-
häuslicher Gemeinschaft leben. leiters ist dem Hauptverwaltungsbeamten der Ge-
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- meinde unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 findet auf
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Seeschiffe und Binnenschiffe sowie Luftfahrzeuge
Bundesrates nähere Vorschriften über die Befreiung keine Anwendung.
oder Zurückstellung für Personengruppen, die im § 24
Verteidigungsfall andere Aufgaben wahrzunehmen Aufgaben des Leiters des Betriebsselbstschutzes
haben oder bei denen gesundheiCiche Hinderungs- (1) Dem Leiter des Betriebsselbstschutzes obliegen
gründe vorliegen, zu erlassen. der Aufbau des Betriebsselbstschutzes und der Ein-
satz der Selbstschutzpflichtigen im Betrieb.
Dritter Abschnitt (2) Er unterweist die Betriebsangehörigen in der
Wahrnehmung ihrer besonderen Selbstschutzauf-
Selbstschutz in Betrieben gaben im Betrieb.
§ 23 (3) Bei Gefahr von Waffenwirkungen teilt er die
Betriebsselbstschutz Betriebsangehörigen entsprechend ihrer Leistungs-
fähigkeit und ihrem Ausbildungsstand für den
(1) Inhaber und Angehörige eines Betriebes sind Selbstschutz im Betrieb ein. Er ist befugt, auch vor-
zum gemeinschaftlichen Selbstschutz im Betrieb ver- übergehend Anwesende zu solchen Aufgaben her-
pflichtet (Betriebsselbstschutz); die Teilnahme am anzuziehen, wenn deren Mithilfe zur Abwendung
Betriebsselbstschutz ist Pflicht aus dem Dienst- oder einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder
Arbeitsverhältnis. Betriebe im Sinne dieses Geset- Leben unentbehrlich ist.
zes sind alle Arbeitsstätten einschließlich der Ein-
richtungen, die der Erfüllung öffentlicher Zwecke (4) Die Beteiligung des Betriebsrates oder der
dienen, in denen mindestens fünfzehn Personen auf Personalvertretung an Maßnahmen nach den Ab-
Grund eines öffentlich-rechtlichen oder privatrecht- sätzen 1 bis 3 richtet sich nach den betriebsver-
lichen Dienstverhältnisses regelmäßig tätig sind. fassungsrechtlichen oder personalvertretungsrecht-
Krankenhäuser, Beherbergungsstätten und Schulen lichen Vorschriften über die Beteiligung des Be-
sowie sonstige Anstalten und Einrichtungen, die der triebsrates oder der Personalvertretung bei Fragen
Unterbringung von Personen oder der Ausbildung der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der
oder Betreuung von Kindern oder Jugendlichen die- Betriebsangehörigen. Soweit eine Beteiligung des
nen, sind den Betrieben ohne Rücksicht auf die Be- Betriebsrates oder der Personalvertretung in Be-
schäftigtenzahl gleichgestellt. tracht kommt, kann der Leiter des Betriebsselbst-
schutzes bei Maßnahmen, die der Natur der Sache
(2) Leiter des Betriebsselbstschutzes ist der In- nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen
haber des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertre- Entscheidung vorläufige Regelungen treffen.
ter, sofern es sich bei diesen um Einzelpersonen
handelt; sind es mehrere Personen, so bestellen § 25
diese aus ihrer Mitte den Leiter des Betriebsselbst- Ausrüstung
schutzes. Satz 1 gilt entsprechend für das vertre-
(1) Der Inhaber eines Betriebes ist verpflichtet,
tungsberechtigte Organ einer juristischen Person
für diejenigen Personen, die im Betrieb regelmäßig
sowie für die vertretungsberechtigten Gesellschafter
tätig sind oder die in den Betrieb üblicherweise auf-
einer Personenhandelsgesellschaft. Der Leiter des
genommen werden,
Betriebsselbstschutzes kann im Einvernehmen mit
dem Betriebsrat oder der zuständigen Personalver- 1. Ausrüstungsgegenstände zum Schutz gegen die
tretung einen geeigneten Betriebsangehörigen mit Einwirkung radioaktiver Niederschläge und
den Aufgaben eines Betriebsselbstschutzleiters be- gegen chemische Kampfstoffe und biologische
trauen; das für die Mitbestimmung in sozialen An- Kampfmittel,
gelegenheiten vorgeschriebene Verfahren findet 2. Sanitätsmittel sowie
Anwendung. Für Nebenbetriebe und Betriebsteile, 3. Vorräte an Lebensmitteln
die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind zu beschaffen und bereitzuhalten und eine Bevor-
oder durch Aufgabenbereich und Organisation ratung mir Wasser vorzubereiten.
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- § 30
tigt, durch Rechtsverordnung im Einverne'1men mit Befugnisse des Hauptverwaltungsbeamten
dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustim- der Gemeinde
mung des Bundesrates die nach Absatz 1 erforder-
lichen Gegenstände näher zu bestimmen und festzu- Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde ist
legen, in welchem Umfange sie bereitzuhalten sind. befugt, sich über den Stand des Betriebsselbstschut-
zes zu unterrichten. Er kann die Behebung von Män-
geln verlangen. Diese Befugnisse kann er auf den
§ 26 Leiter des Selbstschutzbezirks, in dem der Betrieb
Betriebsinhaber in besonderen Fällen gelegen ist, übertragen, es sei denn, daß es sich um
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch einen Betrieb handelt, der nach § 27 zur Aufstellung
Rechtsverordnung zu bestimmen, wer bei Schulen eines Werkselbstschutzes verpflichtet ist.
und sonstigen Anstalten und Einrichtungen, die der
Unterbringung von Personen oder der Ausbildung § 31
und der Betreuung von Kindern und Jugendlichen Selbstschutz in Verkehrsbetrieben
dienen und bei denen die Trägerschaft f:ür den Per-
sonal- und Sachbedarf getrennt ist, Inhaber des Be- (1) Der Bundesminister für Verkehr führt den
triebes im Sinne der §§ 23 und 25 ist. Selbstschutz der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
des Bundes, des Deutschen Wetterdienstes und der
Bundesanstalt für Flugsicherung in eigener Verant-
§ 27 wortung durch; er kann insoweit und für den Bau-
Aufstellung von Einheiten und Betriebsdienst der Bundesfernstraßen von den
(Werkselbstschutz) Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und
§ 27 Abs. 2 abweichen. § 27 Abs. 1 Satz 2, § 30 Satz 2
(1) Betriebe, die wegen ihrer Lage, Größe, Auf-
und 3 und§ 38 finden keine Anwendung.
gabe oder Eigenart verstärkte Selbstschutzmaßnah-
men erfordern, haben für bestimmte Aufgaben, ins- (2) Die Deutsche Bundesbahn führt den Selbst-
besondere für Brandbekämpfung, Bergung und Erste schutz in ihrem Bereich in eigener Verantwortung
Hilfe, Selbstschutzpflichtige auszubilden, auszu- durch. § 27 Abs. 1 Satz 2, § 30 Satz 2 und 3 und § 38
rüsten und zu Einheiten (Werkselbstschut:z) zusam- sowie die Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 2 finden
menzufassen. Die Bestimmung dieser Betriebe ob- keine Anwendung. Der Bundesminister für Verkeh1
liegt dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde. erläßt, soweit erforderlich, allgemeine Verwaltungs-
vorschriften; er kann hierbei von den Rechtsverord-
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- nungen nach § 9 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 abweichen.
tigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
den jeweils beteiligten Bundesministern und mit Zu- (3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
stimmung des Bundesrates tigt, 1:m Einvernehmen mit dem Bundesminister des
1. nähere Bestimmungen über die Auswahl der
Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Betriebe nach Absatz 1 sowie über Stärke, Glie- Bundesrates von den Rechtsverordnungen nach § 9
derung, Ausrüstung und Ausbildung des Werk- Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 abweichende Be-
selbstschutzes zu erlassen, stimmungen für den Selbstschutz
2. das Verfahren zu regeln, welches der Hauptver-
1. bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
waltungsbeamte der Gemeinde bei seiner Ent- 2. bei den sonstigen Verkehrsunternehmen, die
scheidung nach Absatz 1 zu beachten hat, einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungs-
3. die Anhörung von sachverständigen Stellen der
pflicht unterliegen,
gewerblichen Wirtschaft vor der Entscheidung 3. in der zivilen Luftfahrt,
des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde 4. in Häfen und auf Schiften
festzulegen, wenn sich diese Entscheidung auf zu erlassen. Durch die Rechtsverordnung kann auch
gewerbliche Betriebe bezieht. bestimmt werden, daß die Befugnisse des Hauptver-
waltungsbeamten der Gemeinde nach § 27 Abs. 1
§ 28 Satz 2 und § 30 auf andere Stellen übertragen wer-
den.
Fachliche N achbarschaftshilfe
des Werkselbstschutzes
§ 32
Bei Betrieben, für die die Voraussetzungen des
§ 34· Abs. 2 vorliegen, erstreckt sich die Verpflich-
Selbstschutz der Deutschen Bundespost
tung nach § 3 Abs. 2 zur Nachbarschaftshilfe auch (1) Der Bundesminister für das Post- und Fern-
auf diejenigen Betriebe im Nahverkehrsbereich, die meldewesen führt den Selbstschutz der Deutschen
hinsichtlich der Betriebsgefahren gleichartig sind. Bundespost in eigener Verantwortung durch. § 27
Abs. 1 Satz 2, § 30 Satz 2 und 3 und § 38 finden
keine Anwendung.
§ 29
(2) Der Bundesminister für das Post- und Fern-
Wohnstätten im Betrieb meldewesen erläßt im Einvernehmen mit dem Bun-
Für Wohnstätten, die im räumlichen Bereich eines desminister des Innern allgemeine Verwaltungs-
Betriebes liegen, gelten die Bestimmungen über den vorschriften über die Durchführung des Selbstschut-
Betriebsselbstschutz. zes bei der Deutschen Bundespost, insbesondere
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1245
über die Auswahl der Betriebe nach § 27 sowie über § 36
Stärke, Gliederung, Ausrüstung und Ausbildung Dauer der Ausbildung
des Werkselbstschutzes der Deutschen Bundespost.
(1) Die Dauer der Ausbildung im Selbstschutz in
Wohnstätten beträgt bei
§ 33
1. der Grundausbildung insgesamt zelü":1. Stunden,
Selbstschutz der Bundeswehr, des Zivilschutzkorps
und der Polizei 2. der zusätzlichen Ausbildung für besondere Auf-
gaben im gemeinschaftlichen Selbstschutz bis zu
(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt fünfzig Stunden, bei ganztägiger Ausbildung bis
den Selbstschutz in Anlagen und Einrichtungen der zu sieben Tagen.
Bundeswehr in eigener Verantwortung durch. Er
kann insoweit von den Rechtsverordnungen nach (2) Unbeschadet der Ausbildung im Selbstschutz
§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 abweichen. Die in Wohnstätten beträgt die Ausbildung im Betriebs-
§§ 27, 30, 34, 36 und 38 finden keine Anwendung. selbstschutz bis zu zehn Stunden und für Werk-
selbstschutzkräfte bis zu fünfzig Stunden.
(2) Bund und Länder führen den Selbstschutz
in den von ihnen unterhaltenen Anlagen und Ein- (3) Für Selbstschutzpflichtige, die eine Ausbil-
richtungen des Zivilschutzkorps in eigener Verant- dung nach den Absätzen 1 und 2 erhalten haben,
wortung durch. Die §§ 27, 30, 34, 36 und 38 finden kann nach Ablauf von jeweils drei Jahren die Teil-
keine Anwendung. nahme an Wiederholungslehrgängen angeordnet
werden. Die Gesamtdauer dieser Lehrgänge darf
(3) Der Selbstschutz der Polizei des Bundes und
jährlich fünf Stunden nicht übersteigen.
der Länder und der Strafvollzugsverwaltung wird in
eigener Verantwortung der zuständigen Behörden (4) Die Grundausbildung soll außerhalb der Ar-
durchgeführt. § 30 Satz 2 und 3, §§ 34, 36 und 38 beitszeit stattfinden. Die Ausbildung im Betriebs-
finden keine Anwendung. selbstschutz findet während der Arbeitszeit statt.
(5) Eine bereits vorhandene Ausbildung ist an-
§ 34
gemessen zu berücksichtigen.
Vorrang des Selbstschutzes in Wohnstätten
(1) Selbstschutzpflichtige sind bei Gefahr feind- § 37
licher Angriffe aus dem Betrieb in ihre Wohnstätten
Einzelne Ausbildungsveranstaltungen
zu entlassen, soweit dies nach Lage der Dinge mög-
lich und zum Schutz ihrer Angehörigen oder zur Er- (1) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde
füllung besonderer Aufgaben im Selbstschutz erfor- oder sein Beauftragter ordnet die Teilnahme an ein-
derlich ist. zelnen Ausbildungsveranstaltungen für den Selbst-
schutz in Wohnstätten nach Maßgabe des § 36 an.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, deren Wei-
Die Anordnung muß dem Selbstschutzpflichtigen
terarbeit nach der Zivilverteidigungsplanung auch
mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ausbil-
während unmittelbarer Kampfeinwirkungen un-
dung zugehen.
erläßlich ist oder bei denen eine Entlassung aller
Selbstschutzpflichtigen des Betriebes zu erheblichen (2) In Betrieben regelt der Leiter des Betriebs-
Gefahren für die sich im Bereich des Betriebes oder selbstschutzes die Teilnahme an der Ausbildung.
in der unmittelbaren Umgebung aufhaltenden Per-
sonen führen würde. § 38
(3) Absatz 1 gilt weiterhin nicht für Krankenhäu- Gemeinsame Ausbildungsveranstaltungen
ser, Beherbergungsstätten und Schulen sowie son-
(Selbstschutzübungen)
stige Anstalten und Einrichtungen, die der Unter-
bringung von Personen oder der Ausbildung oder (1) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde
Betreuung von Kin_dern oder Jugendlichen dienen. kann für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile
des Gemeindegebietes einschließlich der dort ge-
Vierter Abschnitt legenen Betriebe gemeinsame Ausbildungsver-
anstaltungen anordnen.
Ausbildung
(2) Die gemeinsamen Ausbildungsveranstaltun-
§ 35 gen sollen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
stattfinden. Sie werden auf die in § 36 festgelegte
Altersgrenze; Befreiung
Ausbildungsdauer nicht angerechnet. Ihre Gesamt-
(1) Zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltun- dauer soll jährlich fünf Stunden nicht übersteigen.
gen sind alle Selbstschutzpflichtigen im Alter von
16 bis 65 Jahren verpflichtet. Wer aus gesundheit-
§ 39
lichen oder anderen wichtigen Gründen zur Teil-
nahme außerstande ist, wird befreit. Zuständigkeit von Gemeindeverbänden
(2) Eine freiwillige Teilnahme ist ohne Rücksicht Bei amtsangehörigen Gemeinden und, wenn keine
auf das Alter des Selbstschutzpflichtigen zulässig, Ämter bestehen, bei Gemeinden unter 1 000 Ein-
wenn keine gesundheitlichen Bedenken entgegen- wohnern bestimmt die Landesregierung die für die
stehen. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Zu- Wahrnehmung der Befugnisse nach § 37 Abs. 1 und
stimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. § 38 zuständigen Behörden.
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 40 § 42
Auswirkungen von Ausbildungsveranstaltungen Ausnahme von den §§ 40 und 41
für den Selbstschutz in Wohnstätten Bei gemeinsamen Ausbildungsveranstaltungen(§ 38)
auf das Dienst- oder Arbeitsverhältnis sind § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 und 2 nicht anzu-
(1) Ein Arbeitnehmer, der auf behördliche An- wenden.
ordnung an einer Ausbildungsveranstaltung für den §
43
Selbstschutz in Wohnstätten teilnimmt, ist für die
Dauer der Teilnahme von der Pflicht zur Arbeits- Geltendmachung der Ansprüche
leistung befreit. Der Arbeitnehmer hat den Arbeit- Zu den in § 40 Abs. 2 und § 41 vorgesehenen Er-
geber über seine bevorstehende Teilnahme unver- stattungen und Ersatzleistungen ist die Gemeinde
züglich zu unterrichten. verpflichtet.
(2) Nimmt ein Arbeitnehmer an Ausbildungsver- § 44
anstaltungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 teil, so
hat er Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er ohne Rechtsverordnungen
den Arbeitsausfall erhalten hätte. Uberschreitet der (1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
Arbeitsausfall die Dauer von zwei Stunden am Tage, tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
so werden dem Arbeitgeber die von ihm zu tragen- Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über
den Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversiche- 1. die im Vierten Abschnitt geregelte Ausbildung,
rung und die dem Arbeitnehmer nach Satz 1 gewähr- insbesondere über Inhalt und Durchführung der
ten Leistungen erstattet. Ist im arbeitsgerichtlichen Ausbildung und einzelner Ausbildungsveranstal-
Verfahren über einen Anspruch des Arbeitnehmers tungen für den Selbstschutz in Wohnstätten so-
auf Fortzahlung seiner Bezüge aus dem Arbeitsver- wie über das Verfahren der Anordnung zur Teil-
hältnis rechtskräftig entschieden, so ist diese Ent- nahme, über die Befreiungsgründe, über die An-
scheidung für die Erstattung bindend. Bezüge, die ordnung und Durchführung gemeinsamer Aus-
Angehörigen des öffentlichen Dienstes fortgewährt bildungsveranstaltungen und über die Grund-
werden, sind einschließlich der Arbeitgeberanteile sätze der Ausbildung im Betriebsselbstschutz,
nicht zu erstatten. 2. die Ersatzleistungen für notwendige bare Auf-
(3) Dem Arbeitnehmer dürfen aus der Teilnahme wendungen und Verdienstausfall (§ 41 Abs. 1
an der Ausbildungsveranstaltung keine Nachteile und 2),
innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses er- 3. die Erstattung fortgewährter Leistungen (§ 40
wachsen. Insbesondere darf ihm wegen der Teil- Abs. 2).
nahme nicht gekündigt werden; muß der Arbeit-
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2
geber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen
und 3 kann bestimmen, daß bei Ausbildungsver-
Arbeitnehmer entlassen, so darf bei der Auswahl
anstaltungen an Stelle der Ersatzleistungen und
der zu Entlassenden die Teilnahme eines Arbeit-
Erstattungen pauschale Beträge zur Abgeltung aller
nehmers an einer Ausbildungsveranstaltung des
Selbstschutzes nicht zu dessen Ungunsten berück- Ansprüche geleistet werden.
sichtigt werden.
§ 45
(4) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufs- Fortbestand
ausbildung Beschäftigten. der Sozial- und Arbeitslosenversicherung
(5) Auf Beamte und Richter sind die Vorschriften Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
der Absätze 1 und 3 Satz 1 entsprechend anzuwen- berührt die sozialversicherungsrechtlichen Verhält-
den. nisse des Selbstschutzpflichtigen nicht. Gleiches gilt
für die Arbeitslosenver~icherung.
§ 41
Aufwendungen, Verdienstausfall, Unterstützungen § 46
(1) Wer an einer behördlich angeordneten Aus- Schadenersatz
bildungsveranstaltung teilnimmt, erhält Ersatz für
notwendige bare Aufwendungen. (1) Für Schäden, die Teilnehmern an einer Aus-
bildungsveranstaltung für den Selbstschutz in
(2) Ein Selbstschutzpflichtiger, der nicht unter § 40 Wohnstätten oder an gemeinsamen Ausbildungsver-
fällt oder Grenzarbeitnehmer ist, erhält Ersatz für anstaltungen an mitgeführten Sachen entstehen, hat
den ihm entstehenden Verdienstausfall, soweit er die Gemeinde Ersatz in Geld zu leisten, wenn die
an einer Ausbildungsveranstaltung im Sinne des Sachen zur Ausführung der Ausbildungsveranstal-
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 teilnimmt. tung erforderlich waren oder weisungsgemäß mit-
(3) Ein Selbstschutzpflichtiger, dem ohne die Teil- geführt wurden. § 254 des Bürgerlichen Gesetz-
nahme an einer angeordneten Ausbildungsver- buches gilt entsprechend. Die Gemeinde ist zur Er-
anstaltung Arbeitslosengeld, Lohnausfallvergütung, satzleistung jedoch nur gegen Abtretung der An-
Schlechtwettergeld, Unterstützung aus der Arbeits- sprüche verpflichtet, die dem Geschädigten auf
losenhilfe, lauf ende Leistung~n der Kriegsopfer- Grund des Ereignisses, auf dem die Ersatzpflicht be-
fürsorge oder Sozialhilfe zustünden, erhält diese ruht, gegen andere Personen zustehen; dies gilt
Leistungen ungekürzt auch während der Dauer der nicht für Ansprüche aus einem Versicherungsver-
Ausbildung. hältnis.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1247
(2) Haftpflichtschäden, die Selbstschutzpflichtige § 49
infolge der Teilnahme an den in Absatz 1 genannten Änderung des Ersten Gesetzes über Maßnahmen
Ausbildungsveranstaltungen erleiden, sind von der 2
zum Schutz der Zivilbevölkerung )
Gemeinde angemessen zu ersetzen, soweit der Haft- § 31 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum
pflichtige nicht auf andere Weise, namentlich durch Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957
eine Haftpflichtversicherung, Ersatz zu erlangen (Bundesgesetzbl. I S. 1696) in der Fassung des Ge-
vermag. Die Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der setzes zur Errichtung des Bundesamtes für zivilen
Ersatzpflichtige den Schaden vorsätzlich herbei- Bevölkerungsschutz vom 5. Dezember 1958 (Bundes-
geführt hat. gesetzbl. I S. 893) erhält folgende Fassung:
(3) Trifft eine Ersatzpflicht nach Absatz oder ,,§ 31
Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahr- (1) Es wird eine bundesunmittelbare Körperschaft
lässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird des öffentlichen Rechts errichtet, welche die Bezeich-
die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen nung „Bundesverband für den Selbstschutz" führt.
Gesetzbuches nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Mitglieder können der Bund, die Länder und die
Voraussetzungen zu Absatz 1 oder Absatz 2 vor- kommunalen Spitzenverbände sein. Der Verband
liegen. dient gemeinnützigen Zwecken und untersteht der
(4) Die Teilnehmer an den in Absatz 1 genann- Aufsicht des Bundesministers des Innern. Dieser
ten Ausbildungsveranstaltungen haften für die kann die Ausübung der Aufsicht dem Bundesamt für
Tötung, für die Verletzung des Körpers oder der zivilen Bevölkerungsschutz übertragen.
Gesundheit eines anderen Teilnehmers oder für die (2) Der Bundesverband für den Selbstschutz hat
Beschädigung der von einem anderen Teilnehmer die Aufgabe, nach den Richtlinien und Weisungen,
mitgeführten Sachen nur, wenn sie die Tötung, Ver- die vom Bundesminister des Innern oder in seinem
letzung oder Beschädigung vorsätzlich herbeigeführt Auftrag vom Bundesamt für zivilen Bevölkerungs-
haben. schutz erlassen werden,
1. die Bevölkerung über die Wirkung von Angriffs-
Füniter Abschnitt waffen und über Schutzmöglichkeiten aufzuklären
Aufgaben des Bundesverbandes und sie bei Selbstschutzmaßnahmen zu beraten,
für den Selbstschutz 2. den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde
beim Aufbau des Selbstschutzes in Wohnstätten,
§ 47
insbesondere bei der Ausbildung, zu unterstützen,
Mitwirkung beim Selbstschutz in Wohnstätten er kann für diesen Zweck eigene Ausbildungs-
(1) Beim Aufbau des Selbstschutzes in Wohnstät- stätten einrichten und unterhalten,
ten, insbesondere bei der Ausbildung, bedient sich 3. bei der Ausbildung im Betriebsselbstschutz mit-
der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde oder zuwirken, soweit er diese Aufgabe im Einzelfall
die nach § 39 zuständige Behörde der zuständigen übernommen hat,
Dienststelle des Bundesverbandes für den Selbst- 4. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an son-
schutz; sie ist vor der Bestellung der Leiter der stigen Maßnahmen des Zivilschutzes mitzuwirken.
Selbstschutzbezirke und der Selbstschutzteilbezirke (3) Der Bundesminister des Innern bestimmt den
und der Führer der Selbstschutzzüge anzuhören. Sitz der Körperschaft und wird ermächtigt, durch
(2) Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zu- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
stimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs- den Aufbau der Körperschaft einschließlich der Ver-
vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen dem leihung der Dienstherrnfähigkeit zu regeln. Die
Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde oder der näheren Bestimmungen über die Organisation trifft
nach § 39 zuständigen Behörde und dem Bundesver- eine Satzung, die von der Körperschaft mit Zustim-
band für den Selbstschutz. mung des Bundesministers des Innern erlassen wird.
(4) Der Direktor des Bundesverbandes für den
§ 48 Selbstschutz wird in das Beamtenverhältnis auf
Mitwirkung beim Betriebsselbstschutz Zeit für die Dauer von sechs Jahren berufen;
Wiederernennung ist zulässig. Die für Beamte auf
(1) Mit Zustimmung des Hauptverwaltungs- Lebenszeit geltenden Vorschriften finden entspre-
beamten der Gemeinde kann der Bundesverband für chende Anwendung. Der Beamte tritt auch mit dem
den Selbstschutz an der Ausbildung im Betriebs- Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, sofern er
selbstschutz mitwirken, sofern der Betriebsselbst- nicht erneut für eine weitere Amtszeit berufen wird.
schutzleiter dies beantragt. Er· ist verpflichtet, einer erneuten Berufung Folge
(2) Für die Mitwirkung des Bundesverbandes für zu leisten; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach,
den Selbstschutz bei der Ausbildung im Betriebs- so ist er zu entlassen."
selbstschutz der bundeseigenen Verwaltungen ein- § 50
schließlich der Deutschen Bundesbahn und der Deut- Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 3 )
schen Bundespost ist die Zustimmung des Haupt- Die dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung
verwaltungsbeamten der Gemeinde nicht erforder- der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bun-
lich. Das gleiche gilt für Ausbildungsveranstaltun- desgesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch _das
gen im Betriebsselbstschutz, die nicht in örtlichen
2) Bundesgesetzbl. III 215-1
Ausbildungsstätten durchgeführt werden. 3) Bundesgesetzbl. III 2032-1
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen zusammen, die das Bundesversorgungsgesetz für
Jahres vom 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I anwendbar erklären, so ist unter Berücksichtigung
S. 640), als Anluge I beigegebene Besoldungsord- der durch die gesamten Schädigungsfolgen beding-
nung B wird wie folgt geändert: ten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheit-
In Besoldungsgruppe B 4 wird unter „Mittelbarer liche Rente festzusetzen.
Bundesdienst" eingefügt: (3) § 51 gilt nicht für gesundheitliche Schädigun-
„Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz gen bei Erfüllung von Selbstschutzaufgaben auf
(als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied)". Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.
Sechster Abschnitt § 53
Versorgung Organisation, Verfahren, Rechtsweg
(1) Die Versorgung nach den §§ 51 und 52 wird
§ 51 von deri. zur Durchführung des Bundesversorgungs-
Versorgung gesetzes zuständigen Behörden durchgeführt.
(1) Wer bei Ausbildungsveranstaltungen oder in (2) Zuständige oberste Bundesbehörde ist der
Ausübung besonderer Aufgaben im gemeinschaft- Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und,
lichen Selbstschutz durch die Erfüllung der ihm nach soweit die Versorgung in der Gewährung von
diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen oder Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des
durch einen Unfall während der Erfüllung dieser Bundesversorgungsgesetzes besteht, der Bundes-
Verpflichtungen eine gesundheitliche Schädigung er- minister des Innern. Weisungen des Bundesministers
litten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und für Arbeit und Sozialordnung, die eine grundsätz-
wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag liche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
Versorgung in entsprechender Anwendung des Bun- haben oder einen Härteausgleich betreffen, ergehen
desversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-
Abweichendes bestimmt. Das gleiche gilt im Ver- nern.
teidigungsfall bezüglich der sich aus § 3 Abs. 2, § 13
(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren
Abs. 2 Satz 1 ergebenden Pflichten. Freiwillige Teil-
der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bun-
nahme an Ausbildungsveranstaltungen (§ 35 Abs. 2)
desgesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch das
steht der Erfüllung von Verpflichtungen nach die-
Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
sem Gesetz gleich.
Kriegsopferrechts vom 21. Februar 1964 (Bundes-
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn ein Selbstschutzpflich- gesetzbl. I S. 85), ist anzuwenden.
tiger auf einem mit der Ausbildungsveranstaltung
(4) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistun-
zusammenhängenden Weg nach oder von dem Ort
gen trägt der Bund, Die Ausgaben sind für Rechnung
dieser Ausbildungsveranstaltung einen Unfall er-
leidet oder gesundheitlich dadurch geschädigt wird, des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängen-
daß er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes Verhal- den Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Die
ten im Selbstschutz oder in seiner Eigenschaft als Bestimmungen des § 58 Abs. 5 sind anzuwenden.
Selbstschutzpflichtiger mit besonderen Aufgaben im (5) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in An-
gemeinschaftlichen Selbstschutz aus Gründen, die er gelegenheiten der §§ 51 und 52 Abs. 1 und 2 ist der
nicht zu vertreten hat, angegriffen wird. Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbar-
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung keit gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz für
als Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein- bestimmte Rechtsgebiete besondere Vorschriften
lichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. enthält, gelten die Vorschriften für die Kriegsopfer-
versorgung.
(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige-
führte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne (6) Die Absätze 3 und 5 gelten nicht, soweit die
dieses Gesetzes. Versorgung in der Gewährung von Kriegsopferfür-
sorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundesversor-
(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädi-
gungsgesetzes besteht.
gung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen
auf Antrag Versorgung.
Siebenter Abschnitt
§ 52
Gemeinsame Bestimmungen
Versorgungsansprüche aus anderen Gesetzen
(1) Ist eine gesundheitsschädigende Einwirkung § 54
im Sinne des § 51 zugleich eine Schädigung nach an- Auskünfte
deren Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz
(1) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung
für anwendbar erklären, so findet dieses Gesetz
dieses Gesetzes sowie zur Vorbereitung und Durch-
keine Anwendung.
führung der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassen-
(2) Treffen Ansprüche aus § 51 mit Ansprüchen den Rechtsverordnungen von Personen und nicht
aus einer Schüdigung im Sinne des § 1 des Bundes- rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforder-
versorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen lichen Auskünfte verlangen.
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1249
(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Bundesleistungsgesetzes in der Fassung der Be-
Einholung von Auskünften beauftragten Personen kanntmachung vom 27. September 1961 (Bundes-
sind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke gesetzbl. I S. 1769) nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
und Geschäftsräume sowie Verkehrsmittel der Aus- (2) Als Leistungen gemäß Absatz 1 können, unter
kunftspflichtigen zu betrelen, dort Prüfungen und Berücksichtigung des § 3 des Bundesleistungsgeset-
Besichtigungen vorzunehmen sowie in die geschäft- zes, nur angefordert werden:
lichen und technischen Unlerlagen des Auskunfts-
1. Die Dberlassung von baulichen Anlagen, Teilen
pflichtigen Einsicht zu nehmen.
von baulichen Anlagen und unbebauten Grund-
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete stücken zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, anderer Nutzung,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in .2. die Dberlassung von Fernsprech- und Fernschreib-
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be- teilnehmereinrichtungen zum Gebrauch oder Mit-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher gebrauch im Rahmen der bestehenden Teilneh-
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz merverhältnisse zur Deutschen Bunde,spost,
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
3. die Duldung von Einwirkungen auf bewegliche
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten und unbewegliche Sachen,
Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Be- 4. Werkleistungen, insbesondere Instandsetzungs-
steuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren leistungen, sowie Verpflegungsleistungen, soweit
verwendet werden. Die Vorschriften der§§ 175, 179, diese Leistungen im Rahmen des allgemeinen
188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung Geschäftsbetriebs des Leistungspflichtigen vor-
über Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber den genommen zu werden pflegen, ferner Verkehrs-
Finanzämtern gelten insoweit nicht. leistungen von Eigentümern oder Besitzern von
Verkehrsmitteln, auch wenn es sich nicht um
§ 55 Verkehrsunternehmen handelt.
Vertrieb von Selbstschutzgegenständen (3) Die Vorschriften der §§ 45, 66 bis 76, Tl
(1) Die nach Maßgabe der Rechtsverordnungen zu Abs. 3, §§ 79 bis 83 und §§ 87 bis 94 des Bundes-
§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 25 leistungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
Abs. 2 und § 27 Abs. 2 sowie der allgemeinen Ver-
waltungsvorschrift zu § 19 zu beschaffenden Selbst- § 57
schutzgegenstände müssen den anerkannten Regeln Bundesauftragsverwaltung
der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des
Zivilschutzes entsprechen. Die an Selbstschutz- (1) Obliegt die Ausführung dieses Gesetzes den
gegenstände zu stellenden besonderen Anforderun- Ländern, einschließlich der Gemeinden oder Ge-
gen werden vom Bundesamt für zivilen Bevölke- meindeverbände, so handeln sie im Auftrag des
rungsschutz herausgegeben und im Bundesanzeiger Bundes. Soweit in diesem Gesetz den Gemeinden
veröffentlicht. Aufgaben übertragen werden, ist für die Ausfüh-
rung des Gesetzes der Hauptverwaltungsbeamte der
(2) Durch ein Gütezeichen, das dem Hersteller auf Gemeinde zuständig.
Antrag von einer staatlich anerkannten Stelle erteilt
wird, kann nachgewiesen werden, daß die Voraus- (2) Soweit nach Kommunalverfassungsrecht ein
setzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. kollegiales Organ die Auftragsangelegenheiten
wahrzunehmen hat, tritt an dessen Stelle der Haupt-
(3) Soweit die zweckdienliche Beschaffenheit von verwaltungsbeamte der Gemeinde oder des Ge-
Selbstschutzgegenständen, die für die Sicherheit meindeverbandes.
oder Gesundheit von besonderer Bedeutung sind,
durch ein Verfahren der freiwilligen Güteprüfung (3) Der Bundesminister des Innern übt in seinem
nicht zu gewährleisten ist, kann der Bundesminister Aufgabenbereich die Befugnisse aus, die der Bun-
des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesmini- desregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grund-
ster für Wirtschaft durch Rechtsverordnung gesetzes zustehen. Er kann diese Befugnisse sowie
seine Weisungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des
1. bestimmen, daß Selbslschutzgegenstände nur in
Grundgesetzes ganz oder teilweise auf das Bundes-
den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre
amt für zivilen Bevölkerungsschutz übertragen.
Bauart durch das Bundesamt für zivilen Bevölke-
rungsschutz oder durch eine von diesem beauf-
tragte Stelle zugelassen worden ist, § 58
2. die technischen Anforderungen festlegen, unter Kosten
denen die Zulassung möglich ist, (1) Der Bund trägt die Kosten, die dem Bundes-
3. das Zulassungsverfahren regeln und die Gebüh- verband für den Selbstschutz aus seiner Mitwirkung
ren festsetzen. beim Aufbau des Selbstschutzes, insbesondere bei
der Ausbildung, entstehen.
§ 56
(2) Der Bund trägt ferner die Kosten, die den
Anforderung von Leistungen
Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Aus-
(1) Für die Inanspruchnahme von Sach- und bildung im Selbstschutz und die Ausrüstung der
Werkleistungen bei Ausbildungsveranstaltungen auf Selbstschutzpflichtigen mit besonderen Aufgaben so-
Grund dieses Gesetzes gelten die Vorschriften des wie der Selbstschutzzüge erwachsen. Die Verpflich-
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
tung des Bundes beschränkt sich auf die Kosten von § 60
Selbstschutzmaßnahmen der Gemeinden und Ge- Ordnungswidrigkeiten
meindeverbände, die durch dieses Gesetz, durch die
zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen und allge- (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne anerken-
meinen Verwaltungsvorschriften und durch Wei- nenswerten Grund
sungen der zuständigen Bundesbehörden vorge- 1. entgegen § 9 die Verdunkelung nicht vorbereitet,
schrieben werden. Sie erstreckt sich nicht auf per- 2. entgegen § 13 eine Anordnung nicht befolgt,
sönliche und sächliche Verwaltungskosten der 3. entgegen § 3 Abs. 3 die ihm nach den §§ 16, 17, 18
Gemeinden und Gemeindeverbände. oder 20 in Verbindung mit § 21 übertragenen be-
(3) Die Kosten für die Beschaffung der Selbst- sonderen Aufgaben im gemeinschaftlichen Selbst-
schutzausrüstung, der Notbevorratung, der Geräte- schutz nicht oder nicht vollständig durcrf.ührt,
ausstattung für Gebäude und der Verdunkelung 4. entgegen § 37 Abs. 1 oder § 38 der Anordnung zur
sind von der zuständigen Gemeinde zu tragen und Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung
vom Bund zu erstatten für solche Personen, deren nicht nachkommt,
Einkommen die im Bundessozialhilfegesetz gemäß 5. als Leiter des Betriebsselbstschutzes entgegen
den §§ 21 bis 24, 33, 41 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 56 § 24
Abs. 1 Nr. 1 maßgebenden Bedarfssätze für laufende a) den Betriebsselbstschutz nicht aufbaut oder
Leistungen einschließlich Unterkunft um nicht mehr b) die Betriebsangehörigen in der Wahrnehmung
als 60 vom Hundert übersteigt. ihrer besonderen Selbstschutzaufgaben im Be-
(4) Die in Absatz 2 . Satz 1 aufgeführten Ausga- triebe nicht unterweist,
ben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die 6. als Inhaber eines Betriebes
damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den a) entgegen § 25 die erforderlichen Ausrüstungs-
Bund abzuführen. gegenstände, Sanitätsmittel oder Lebensmittel
(5) Auf die für Rechnung des Bundes zu leisten- nicht bereithält oder die Bevorratung von
den Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängen- Wasser nicht vorbereitet oder
den Einnahmen sind die Vorschriften über das Haus- b) entgegen § 27 nicht für die Aufstellung, Aus-
haltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die bildung und Ausrüstung eines Werkselbst-
Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun- schutzes sorgt.
desbehörden können ihre Befugnisse auf die zu- (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
ständigen obersten Landesbehörden übertragen und
zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 54 Abs. 1
leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen- und 2
hängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor- a) eine Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollstän-
schriften über die Kassen- und Buchführung der zu- dig oder nicht rechtzeitig erteilt,
ständigen Gemeindebehörden angewendet werden. b) die Einsichtnahme in die geschäftlichen und
technischen Unterlagen nicht oder nicht voll-
ständig gestattet,
Achter Abschnitt c) das Betreten von Grundstücken, Geschäfts-
räumen und Verkehrsmitteln zum Zwecke der
Straf- und Bußgeldvorschriften Besichtigung nicht gestattet oder
§ 59
2. entgegen einer auf Grund des § 55 Abs. 3 erlas-
senen Rechtsverordnung ohne die erforderliche
Verletzung der Geheimhaltungspflicht Zulassung Selbstschutzgegenstände in den Ver-
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein kehr bringt.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
Behörde oder des Bundesverbandes für den Selbst- fünftausend Deutsche Mark und, wenn sie fahrläs-
schutz bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes sig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu zwei-
bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit tausend Deutsche Mark geahndet werden.
Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder
mit einer dieser Strafen bestraft. § 61
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Handeln für einen anderen
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder (1) Die Bußgeldvorschriften des § 60 gelten auch
einen anderen zu schäd.igen, so ist die Strafe Ge- für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes
fängnis bis zu zwei Jahren, daneben kann auf Geld- Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines
strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- anderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die
oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor- Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis be-
aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, gründen sollte, unwirksam ist.
Ullbefugt verwertet. (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des
verfolgt. Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1251
eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrück- § 65
lich damit betraut ist, in eigener Verantwortung
Eigentümer und Mieter
Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz oder die zu
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen auf- (1) Soweit nach diesem Gesetz der Eigentümer
erlegen. einer beweglichen oder unbeweglichen Sache ver-
pflichtet ist, tritt bei Sachen, an denen ein Nieß-
§ 62 brauch oder ein Erbbaurecht besteht, an seine Stelle
der Nießbraucher oder der Erbbauberechtigte.
Verletzung der Aufsichtspflicht
(2) Ist Wohnungseigentum oder Teileigentum be-
(1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine gründet, so tritt für die Räume, die Gegenstand des
durch § 60 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so Sondereigentums sind, der Wohnungseigentümer
kann gegen den Inhaber oder Leiter des Unterneh- oder der Teileigentümer an die Stelle des Eigen-
mens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers tümers.
oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organs einer juristischen Person oder (3) Für Räume, die auf Grund eines anderen
einen vertretungsberechtigten Gesellscha.fter einer Rechtsverhältnisses als eines Mietverhältnisses zur
Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festge- Benutzung überlassen sind, tritt an die Stelle des
setzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig Mieters der Nutzungsberechtigte.
ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß
hierauf beruht. § 66
(2) Die Geldbuße beträgt Verwaltungsrechtsweg
1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu (1) Soweit für Rechtsstreitigkeiten nach diesem
fünftausend Deutsche Mark, Gesetz nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist, gilt
2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu hierfür die Verwaltungsgerichtsordnung.
zweitausend Deutsche Mark. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Verwaltungsakte, die auf Grund dieses Gesetzes
§ 63 oder einer auf dies.em Gesetz beruhenden Rechts-
Geldbuße gegen juristische Personen und verordnung bei Ausbildungsveranstaltungen oder
Personenhandelsgesellschaften nach Verkündung des Verteidigungsfalles oder
beim Vorliegen einer der in § 64 genannten Voraus-
(1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz- setzungen erlassen werden, haben keine aufschie-
lichen Vertretung berufenen Organs oder als Pro- bende Wirkung.
kurist einer juristischen Person oder als vertre-
tungsberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist (3) Absatz 2 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten aus
einer Personenhandelsgesellschaft eine Ordnungs- den §§ 46 und 53 Abs. 5.
widrigkeit nach § 60, so kann auch gegen die juri- § 67
stische Person oder die Personenhandelsgesellschaft
eine Geldbuße nach Maßgabe des § 60 Abs. 3 fest- Änderung des Ersten Gesetzes über
gesetzt werden. Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung 4 )
(2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten § 6 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum
gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die Schutz der Zivilbevölkerung erhält folgende Fas-
juristische Person oder die Personenhandelsgesell- sung:
schaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder ,,§ 6
aus ihr gezogen hat. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und der
Bundesminister des Innern können im gegenseitigen
Neunter Abschnitt Einvernehmen eine Organisation der gewerblichen
Wirtschaft beauftragen, unter Mitwirkung von Ver-
Schlußbestimmungen tretern der Arbeitnehmerverbände auf dem Gebiete
§ 64 der Planung und Vorbereitung des Selbstschutzes in
Betrieben der gewerblichen Wirtschaft Vorschläge
Verteidigungsf all zu machen, beratend mitzuwirken und gewerbliche
Verpflichtungen, Zuständigkeiten und Befugnisse, Betriebe insoweit bei der Durchführung des Betriebs-
die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Ein- selbstschutzes beratend zu unterstützen, als regio-
tritt des Verteidigungsfalles abhängig sind, gelten nale Selbstschutzberatungsstellen nach Absatz 2
in gleichem Umfange vor Verkündung des Verteidi- nicht errichtet sind.
gungsfalles, wenn (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann die
1. eine fremde bewaffnete Macht Feindseligkeiten von den Organisationen der gewerblichen Wirt-
gegen die Bundesrepublik eröffnet hat oder schaft zu diesem Zweck errichteten regionalen
2. die Bundesregierung festgestellt hat, daß eine Selbstschutzberatungsstellen beauftragen, unter Mit-
verstärkte Durchführung von Selbstschutzmaß- wirkung von Vertretern der Arbeitnehmerverbände
nahmen dringend erforderlich ist; die Bundes- gewerbliche Betriebe bei der Planung, Vorbereitung
regierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn und Durchführung des Selbstsch1,ltzes zu unterstüt-
die Voraussetzungen hierfür entfallen oder wenn zen."
der Bundestag und der Bundesrat dies verlangen. 4) Bundesgesetzbl. III 215-1
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
§ 68 hierzu ergehenden Rechtsverordnungen abweichend
Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes 11) von den §§ 13 und 14 des Dritten Uberleitungsgeset-
zes zu bestimmen.
Das Schwerbeschädigtengesetz wird wie folgt ge-
ändert: (3) Leistungen nach dem Sechsten Abschnitt die-
ses Gestzes werden auch gewährt an Berechtigte,
In § 1 Abs. 1 Buchstabe a werden am Schluß die die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
V'/ orte angefügt:
im Land Berlin haben. Für die Versorgung der in
,.im Sinne des § 51 des Gesetzes über den Selbst- Satz 1 genannten Berechtigten ist die für die Kriegs-
schutz der Zivilbevölkerung vom 9. September 1965 opferversorgung sachlich zuständige Verwaltungs-
(Bundesgesetzbl. I S. 1240) oder". behörde oder Stelle sowie das Gericht örtlich zu-
ständig, in deren Bezirk der letzte Wohnsitz oder
gewöhnliche Aufenthaltsort des Selbstschutzpflichti-
§ 69
gen oder seiner Hinterbliebenen im Geltungsbereich
Einschränkung von Grundrechten dieses Gesetzes gelegen hat; entsprechendes gilt,
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Arti- soweit die Versorgung in der Gewährung von Lei-
kel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Un- stungen der Kriegsopferfürsorge besteht.
verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-
geschränkt. § 71
Stadtstaaten-Klausel
§ 70
Berlin-Klausel Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham-
burg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Ge-
(1) Dieses Gesetz gilt unter dem Vorbehalt der setzes über die Zuständigkeit von Behörden dem
dem Land Berlin nach Absatz 2 erteilten Ermächti- besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzu-
gung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten passen und insbesondere zu bestimmen, welche Stel-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- len die Auf gaben der Gemeinden und des Haupt-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord- verwaltungsbeamten der Gemeinde nach Maßgabe
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen dieses Gesetzes wahrzunehmen haben.
werden, gelten unter dem gleichen Vorbehalt im
Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgeset-
zes. § 72
(2) Das Land Berlin wird ermächtigt, den Zeit- Inkrafttreten
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und der Dieses Gesetz tritt am 1.-Januar 1966 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundetkanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
5) Bundesgesetzbl. III 811-1
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1253
Anlage
(zu § 8)
Aufstellung der Geräteausstattung für Gebäude
a) Geräte zur Brandbekämpfung
Einstellspritze
Fangleine mit Tragebeutel
leichter Einreißhaken
Löschwasserbehälter
b) Geräte zur Selbstbefreiung
Brechstange
Schaufel
Handbeil
Klapphackspaten
Handsägen
Spitzhacke
Fäustel
Steinmeißel
Bergungstuch
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Gesetz
zur Änderung der Handwerksordnung 1 )
Vom 9. September 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Das gleiche gilt für Erben, die beim Tode des
rates das folgende Gesetz beschlossen: Handwerkers das fünfundzwanzigste Lebens-
jahr bereits vollendet haben.
Artikel I
(2) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Tode
Die Handwerksordnung vom 17. September 1953 2) des selbständigen Handwerkers darf der Be-
(Bundesgesetzbl. I S. 1411) wird wie folgt geändert: trieb nur fortgeführt werden, wenn er von
1. § 1 erhält folgende Fassung: einem Handwerker geleitet wird, der den Vor-
aussetzungen des § 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7 genügt;
,,§ 1 die Handwerkskammer kann in Härtefällen diese
(1) Der selbständige Betrieb eines Handwerks Frist verlängern. Zur Verhütung von Gefahren
als stehendes Gewerbe ist nur den in der Hand- für die öffentliche Sicherheit kann die höhere
werksrolle eingetragenen natürlichen und juri- Verwaltungsbehörde bereits vor Ablauf der in
stischen Personen und Personengesellschaften Satz 1 genannten Frist die Fortführung des
(selbständige Handwerker) gestattet. Personen- Betriebes davon abhängig machen, daß er von
gesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind einem Handwerker geleitet wird, der den Vor-
Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaf- aussetzungen des § 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7 genügt.
ten des Bürgerlichen Rechts. (3) Nach dem Tode eines den Betrieb einer
(2) Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb Personengesellschaft leitenden Gesellschafters
im Sinne dieses Gesetzes, wenn er handwerks- (§ 7 Abs. 4) dürfen der Ehegatte oder der Erbe
mäßig betrieben wird und vollständig oder in bis zur Vollendung d~s fünfundzwanzigsten
wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfaßt, Lebensjahres die Leitung des Betriebes für die
das in der Anlage A zu diesem Gesetz auf- Dauer eines Jahres übernehmen, ohne den Vor-
geführt ist. aussetzungen des § 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7 zu
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird genügen; die Handwerkskammer kann in Härte-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- fällen diese Frist verlängern. Zur Verhütung von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die
mung des Bundesrates die Anlage A zu diesem
höhere Verwaltungsbehörde die Fortführung
Gesetz dadurch zu ändern, daß er darin auf-
des Betriebes davon abhängig machen, daß er
geführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise
zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für von einem Handwerker geleitet wird, der den
Voraussetzungen des § 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7
sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt,
genügt."
soweit es die technische und wirtschaftliche Ent-
wicklung erfordert."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
2. § 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 1 wird das Wort "betriebenen"
„3. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit durch die Worte „zu betreibenden" ersetzt.
einem Unternehmen des Handwerks, der b} Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
Industrie, des Handels, der Landwirtschaft ,, (2) Für die Eintragung eines selbständigen
oder sonstiger Wirtschafts- und Berufs- Handwerkers in die Handwerksrolle, der im
zweige verbunden sind." Geltungsbereich dieses Gesetzes keine ge-
3. In § 3 Abs. 2 werden hinter dem Wort „sie" die werbliche Niederlassung unterhält, ist die
Worte „während eines Jahres" eingefügt. Handwerkskammer zuständig, in deren Be-
zirk er den selbständigen Betrieb des Hand-
4. § 4 erhält folgende Fassung: werks als stehendes Gewerbe erstmalig
,,§ 4 beginnen will."
(1) Nach dem Tode eines selbständigen Hand- c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
werkers dürfen der Ehegatte, der Erbe bis zur sätze 3 und 4.
Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens-
6. § 7 erhält folgende Fassung:
jahres, der Testamentsvollstreck;er, Nachlaßver-
walter, Nachlaßkonkursverwalter oder Nachlaß- ,,§ 7
pfleger den Betrieb fortführen. Die Handwerks- (1) In die Handwerksrolle wird eingetragen,
kammer kann Erben bis zur Dauer von zwei wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk
Jahren über das fünfundzwanzigste Lebensjahr oder in einem diesem verwandten Handwerk
hinaus die Fortführung des Betriebes gestatten. die Meisterprüfung bestanden hat. Der Bundes-
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 701-2, 7110-1, 7110-2 und 8250-1
minister für Wirtschaft bestimmt durch Rechts-
2) Bundesgesetzbl. III 7110-1 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1255
welche Handwerke sich so nahestehen, daß die (3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag
Beherrschung der wesentlichen Kenntnisse und des Gewerbetreibenden von der höheren Ver-
Fertigkeiten des einen Handwerks die fach- waltungsbehörde nach Anhörung der Hand-
gerechte Ausübung des anderen Handwerks ge- werkskammer erteilt. Die Handwerkskammer
währleistet (verwandte Handwerke). hat die Berufsvereinigung, die der Antragsteller
benennt, zu hören.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des (4) Gegen die Entscheidung steht neben dem
Bundesrates andere, der Meisterprüfung für die Antragsteller auch der Handwerkskammer der
Ausübung des betreffenden Handwerks min- Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerks-
destens gleichwertige Prüfungen als ausrei- kammer ist beizuladen."
chende Voraussetzung für die Eintragung in die
8. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:
Handwerksrolle anerkennen und dabei bestim-
men, daß eine zusätzliche praktische Tätigkeit ,,§ 8a
nachzuweisen ist. Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
(3) In die Handwerksrolle wird ferner ein-
mung des Bundesrates zur Durchführung von
getragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach
Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemein-
§ 8 oder § 8 a für das zu betreibende Handwerk
schaft über die Niederlassungsfreiheit und den
oder für ein diesem verwandtes Handwerk be-
freien Dienstleistungsverkehr zu bestimmen,
sitzt.
unter welchen Voraussetzungen Staatsange-
(4) Eine juristische Person wird in die Hand- hörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
werksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter päischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Aus-
den Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 3 oder 7 nahmebewilligung zur Eintragung in die Hand-
genügt. Eine Personengesellschaft wird in die werksrolle außer in den Fällen des § 8 Abs. 1
Handwerksrolle eingetragen, wenn für die tech- zu erteilen ist. § 8 Abs. 2 bis 4 findet Anwen-
nische Leitung ein persönlich haftender Gesell- dung."
schafter verantwortlich ist, der den Voraus-
setzungen der Absätze 1, 2, 3 oder 7 genügt. 9. § 9 wird wie folgt geändert:
(5) Der Inhaber eines handwerklichen Neben- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
betriebes (§ 2 Nr. 2 und 3) wird in die Hand- ,, (2) Uber die Eintragung in die Hand-
werksrolle eingetragen, wenn der Leiter des werksrolle hat die Handwerkskammer eine
Nebenbetriebes den Voraussetzungen der Ab- Bescheinigung auszustellen (Handwerks-
sätze 1, 2, 3 oder 7 genügt. karte). Der Bundesminister für Wirtschaft
bestimmt den Wortlaut der Handwerkskarte.
(6) Nach dem Tode eines selbständigen Hand-
Die Höhe der für die Ausstellung der Hand-
werkers werden der Ehegatte und die Erben in
werkskarte zu entrichtenden Gebühr wird
die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Be-
durch die Handwerkskammer mit Genehmi-
trieb von ihnen nach § 4 fortgeführt wird.
gung der obersten Landesbehörde bestimmt."
(7) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, b) Absatz 3 wird gestrichen.
die vor ihrer Vertreibung oder Flucht eine der
Meisterprüfung gleichwertige Prüfung außer- 10. In § 10 werden die Worte „in dem Handels-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be- register eingetragen ist oder wenn er, ohne in
standen haben, sind in die Handwerksrolle ein- diesem eingetragen zu sein, der Industrie- und
zutragen." Handelskammer" durch das Wort „dieser" er-
setzt.
7. § 8 erhält folgende Fassung:
11. § 11 erhält folgende Fassung:
,,§ 8 ,,§ 11
(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Gegen die Entscheidung über die Eintragung
Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahme- eines der Industrie- und Handelskammer ange-
bewilligung) zu erteilen, wenn der Antragsteller hörigen Gewerbetreibenden in die Handwerks-
die zur selbständigen Ausübung des von ihm zu rolle steht neben dem Gewerbetreibenden auch
betreibenden Handwerks notwendigen Kennt- der Industrie- und Handelskammer der Verwal-
nisse und Fertigkeiten nachweist. Ein Ausnahme- tungsrechtsweg offen."
fall liegt vor, wenn die Ablegung der Meister-
prüfung für ihn eine unzumutbare Belastung 12. § 12 erhält folgende Fassung:
bedeuten würde. ,,§ 12
(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auf- (1) Die Eintragung in die Handwerksrolle
lagen oder Bedingungen oder befristet erteilt wird auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht,
und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten wenn die Voraussetzungen für die Eintragung
beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A nicht vorliegen.
zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehö- (2) Wird der Gewerbebetrieb nicht hand-
ren; in diesem Falle genügt der Nachweis der werksmäßig betrieben, so kann auch die Indu-
hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertig- strie- und Handelskammer die Löschung der
keiten. Eintragung beantragen.
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(3) Die Handwerkskammer hat dem Gewerbe- (4) Die Ausübung des untersagten Ge-
treibenden die bec:i bsichtigte Löschung der Ein- werbes durch den Gewerbetreibenden kann
tragung in die Handwerksrolle gegen Empfangs- durch Schließung der Betriebs- und Ge-
bescheinigung milzu teilen. schäftsräume oder durch a_ndere geeignete
(4) Wird die Eintragung in die Handwerks- Maßnahmen verhindert werden."
rolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte an die
16. Dem § 16 werden folgende Absätze 2 und 3 an-
Handwerkskammer zurückzugeben."
gefügt:
13. § 13 erhält folgende Fassung: ,, (2) Die Beauftragten der Handwerkskammer
sind befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten
.,§ 13
Zweck Grundstücke und Geschäftsräume des
Ein in die Handwerksrolle eingetragener Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Prü-
selbständiger Handwerker kann die Löschung fungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der
mit der Begründung, daß der Gewerbebetrieb Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu
kein Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
der Eintragung und nur dann beantragen, wenn wird insoweit eingeschränkt.
sich die Voraussetzungen für die Eintragung
wesentlich geändert haben. Satz 1 gilt für den (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft
Antrag der Industrie- und Handelskammer nach auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-
§ 12 Abs. 2 entsprechend." tung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
14. § 14 erhält folgende Fassung: Angehörigen der Gefahr straf gerichtlicher Ver-
folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
,,§ 14
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde."
Ist einem Gewerbetreibenden die Eintragung
in die Handwerksrolle abgelehnt worden, so 17. Nach § 16 wird folgender Dritter Abschnitt ein-
kann er die Eintragung mit der Begründung, gefügt:
daß der Gewerbebetrieb nunmehr Handwerks-
„Dritter Abschnitt
betrieb ist, erst nach Ablauf eines J'clhres seit
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung Handwerksähnliche Gewerbe
und nur dann beantragen, wenn sich die Vor-
§ 16a
aussetzungen für die Ablehnung wesentlich ge-
ändert haben." (1) Wer den selbständigen Betrieb eines
handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes
15. § 15 wird wie folgt geändert: Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unver-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: züglich der Handwerkskammer, in deren Be-
zirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, an-
,, (2) Der selbständige Handwerker hat
zuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch
ferner der Handwerkskammer, in deren Be-
die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Per-
zirk seine gewerbliche Niederlassung liegt
sonengesellschaften die Namen der vertretungs-
oder die nach § 6 Abs. 2 für seine Eintragung
in die Handwerksrolle zuständig ist, unver- berechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
züglich den Beginn und die Beendigung sei- (2) Ein Gewerbe ist handwerksähnlich im
nes Betriebes und in den Fällen des § 4 und Sinne dieses Gesetzes, wenn es in einer hand-
des § 7 Abs. 4 und 5 die Bestellung und Ab- werksähnlichen Betriebsform betrieben wird
berufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei und in der Anlage B zu diesem Gesetz auf ge-
juristischen Personen sind auch die Namen führt ist.
der gesetzlichen Vertreter, bei Personenge- (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird
sellschaften die Namen der für die technische ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
Leitung verantwortlichen und der vertre- stimmung des Bundesrates die Anlage B zu die-
tungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen." sem Gesetz dadurch zu ändern, daß er darin
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teil-
,, (3) Wird der selbständige Betrieb eines weise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnun-
Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen gen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen
den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, aufteilt, soweit es die technische und wirtschaft-
so kann die zuständige Behörde von Amts liche Entwicklung erfordert.
wegen oder auf Antrag der Handwerks-
§ 16b
kammer die Fortsetzung des Betriebes unter-
sagen. Lehnt die Behörde einen Antrag nach (1) Die Handwerkskammer hat ein Verzeich-
Satz 1 ab, so steht der Handwerkskammer nis zu führen, in welches die Inhaber hand-
der Verwaltungsrechtsweg offen. Die Indu- werksähnlicher Betriebe ihres Bezirks mit dem
strie-- und Handelskammer ist beizuladen. von ihnen betriebenen handwerksähnlichen
Die Landesregierung oder die von ihr er- Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer hand-
mächtigte Stelle bestimmt die zuständige werksähnlicher Gewerbe mit diesen Gewerben
Behörde. einzutragen sind.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1257
(2) Die Einsicht in dieses Verzeichnis ist 22. § 20 wird wie folgt geändert:
jedem gcslattct, der ein berechtigtes Interesse a) In Absatz 1 werden die Worte „wiederholt
nachweist. gröblich" durch die Worte „wiederholt oder
§ 16c
gröblich", die Worte „zum Halten und An-
Auf handwcrksühnlichc Gewerbe finden § 9 leiten" durch die Worte „zur Einstellung und
Abs. l, §§ 10, 11, 12 Abs. 1 bis 3, §§ 13, 14 und zur Ausbildung" und die· Worte „zu halten
16 entsprechend Anwendung." oder anzuleiten" durch die Worte „einzustel-
len oder auszubilden" ersetzt.
18. Die Uberschrift des Ersten Abschnitts des Zwei-
ten Teils crhült folgende Fassung: b) In Absatz 2 werden das Wort „Anleitungu
durch das Wort „Ausbildung" und das Wort
„Erster Abschnitt „anzuleiten" durch das Wort „auszubildenu
Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden ersetzt.
von Lehr] in gen"
23. § 21 erhält folgende Fassung:
19. In § l 7 WC:rden die Worte „halten noch anlei- ,,§ 21
ten" durch die Worte „einstellen noch ausbil-
den" ersetzt. (1) Der Lehrherr hat mit dem Lehrling inner-
halb eines Monats nach Beginn der Lehre einen
20. § 18 wird wie folgt geändert: _ Lehrvertrag schriftlich abzuschließen. Dieser
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: muß enthalten
11 (1) Lehrlinge dürfen in einem Handwerk 1. die Bezeichnung des Handwerks, in dem die
nur von Personen ausgebildet werden, die Ausbildung erfolgen soll,
das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet 2. die Dauer der Lehrzeit,
und die Meisterprüfung in dem Handwerk, in 3. die gegenseitigen Leistungen,
dem die Ausbildung erfolgen soll, abgelegt
haben oder nach Absatz 2 oder 3 oder § 19 4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzun-
gen, unter denen die Kündigung des Lehrver-
zur Ausbildun9 berechtigt sind."
trages zulässig ist.
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Ab-
satz 2 eingefügt: (2) Der Lehrvertrag ist von dem Lehrherrn
11 (2) Personen, die eine Abschlußprüfung oder seinem Stellvertreter, dem Lehrling und
dessen gesetzlichem Vertreter zu unterschreiben.
an einer deutschen Technischen Hochschule
oder einer öffentlichen oder staatlich an- (3) Die Handwerkskammer hat ein Verzeich-
erkannten deutschen Ingenieurschule abge- nis der Lehrverhältnisse (Lehrlingsrolk) zu füh-
legt haben, dürfen Lehrlinge in einem Hand- ren; sie regelt die Führung der Lehrlingsrolle
werk ausbilden, das der Fachrichtung der und das Verfahren bei der Eintragung und Lö-
Abschlußprüfung entspricht, sofern sie in schung der Eintragung der Lehrverhältnisse
dem Handwerk, in dem die Ausbildung erfol- durch eine Lehrlingsrollenordnung.
gen soll, die Gesellenprüfung oder eine ent-
sprechende Lehrabschlußprüfung bestanden (4) Der Lehrherr hat spätestens bis zum Ab-
haben oder mindestens vier Jahre praktisch lauf der Probezeit den Antrag auf Eintragung in
tätig gewesen sind." die Lehrlingsrolle bei der Handwerkskammer zu
stellen; der Lehrvertrag ist dem Antrag beizu-
c) Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm wird das fügen. Er ist außerdem verpflichtet, Änderungen
Wort „anzuleiten" durch das Wort „auszu- des Lehrvertrages, die nach der Eintragung ver-
bilden" ersetzt. einbart worden sind, innerhalb eines Monats der
d) Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird das Handwerkskammer anzuzeigen.
Wort „anleiten" durch das Wort „ausbilden"
ersetzt. (5) Die Handwerkskammer hat das Lehrver-
hältnis in die Lehrlingsrolle einzutragen, wenn
21. § 19 erhält folgende Fassung: 1. der Inhalt des Lehrvertrages den Anforderun-
,,§ 19 gen des Absatzes 1 genügt,
Die Landesregierung kann durch Rechtsver- 2. die Ausbildung in einem Gewerbe der An-
ordnung bestimmen, daß durch Prüfungen an lage A zu diesem Gesetz, das als Handwerk
bestimmten Ausbildungsstätten oder vor Prü- betrieben wird, erfolgen soll,
fungsbehörden die Befugnis erworben wird, 3. die Lehrzeit der Regelung des § 30 entspricht,
Lehrlinge in einem Handwerk auszubilden, Der 4. der Lehrherr befugt ist, Lehrlinge einzustel-
Eintritt dieser Wirkung ist davon abhängig len,
zu machen, daß der Bewerber in dem Hand-
5. der Lehrherr befugt ist, Lehrlinge auszubilden
werk, in dem die Ausbildung erfolgen soll, die
oder mit der Ausbildung einen ausbildungs-
Gesellenprüfung oder eine entsprechende Lehr-
berechtigten Vertreter beauftragt hat.
abschlußprüfung bestanden hat oder mindestens
vier Jahre praktisch tdtig gewesen ist. Die Lan- (6) Ist ein Verfahren nach § 20 oder § 29 auf
desregierung kann die Ermächtigung auf die Entziehung der Befugnis zur Einstellung oder
zuständige oberste Landesbehörde übertragen." zur Ausbildung von Lehrlingen eingeleitet, so
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
kann die Handwerkskammer die Eintragung in Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt
die Lehrlingsrolle bis zum Abschluß des Ver- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
fahrens zurückstellen. Bundesrates, für welche verwandten Hand-
(7) Die Handwerkskammer hat die Eintragung werke eine Gesamtlehrzeit vereinbart wer-
eines Lehrverhältnisses in der Lehrlingsrolle zu den kann, und die Dauer der Gesamtlehr-
löschen, wenn die Voraussetzungen nach Ab- zeit."
satz 5 Nr. 2 bis 5 im Zeitpunkt der Eintragung
nicht vorgelegen haben oder nachträglich weg- 29. § 32 wird wie folgt geändert:
gefallen sind. Die Voraussetzung nach Absatz 5 a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Nr. 2 gilt nicht als weggefallen, wenn das Hand- ,, (2) Durch die Gesellenprüfung ist festzu-
werk durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 stellen, ob der Lehrling die in seinem Hand-
nachträglich in der Anlage A zu diesem Gesetz werk notwendigen Fertigkeiten und prak-
gestrichen worden ist." tischen und theoretischen Fachkenntnisse
besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunter-
24. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „anleitungs- richt vermittelten Lehrstoff vertraut ist."
berechtigten" durch das Wort „ausbildungs-
berechtigten" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,, (3) Besteht der Lehrling die Gesellenprü-
25. In § 25 Abs. 1 werden die Worte „durch einseiti- fung nicht, so kann die Prüfung wiederholt
gen Rücktritt aufgelöst" durch die Worte „frist- werden; Auf Antrag des Lehrlings ist die
los gekündigt" ersetzt. Lehrzeit durch die Handwerkskammer bis zur
Wiederholungsprüfung, längstens jedoch um
26. § 28 erhält folgende Fassung: ein Jahr, zu verlängern. Während der Ver-
,,§ 28 längerungszeit gilt der Lehrvertrag als fort-
Das Lehrverhältnis endet mit dem Ablauf der bestehend, wenn der Leh··ling nicht innerhalb
Lehrzeit. Besteht der Lehrling vor Ablauf der eines Monats nach der Lehrzeitverlängerung
Lehrzeit die Gesellenprüfung, so endet das Lehr- den Lehrvertrag kündigt."
verhältnis spätestens mit Ablauf des Monats, in
30. § 33 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
dem die Prüfung bestanden wird."
,, (2) Die Handwerkskammer errichtet nach
27. § 29 erhält folgende Fassung: Bedarf für die einzelnen Handwerke Gesellen-
prüfungsausschüsse. Für einzelne Handwerke
,,§ 29
können gemeinsame Prüfungsausschüsse für
(1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann Per- mehrere Kammerbezirke gebildet werden. Die
sonen für einen bestimmten Betrieb die Befug- Handwerkskammer kann Handwerksinnungen
nis, Lehrlinge einzustellen, entziehen, wenn der ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse zu er-
Betrieb nach Art oder Einrichtung zur Ausbil- richten.
dung von Lehrlingen ungeeignet ist. (3) Werden von einer Handwerksinnung ge-
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann dem mäß Absatz 2 Satz 3 Gesellenprüfungsausschüsse
Lehrherrn aufgeben, eine entsprechende Zahl errichtet, so sind diese für die Abnahme der
von Lehrlingen zu entlassen, wenn er eine im Gesellenprüfung aller Lehrlinge der in der
Mißverhältnis zu dem Umfang oder der Art sei- Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres
nes Betriebes stehende Zahl von Lehrlingen ein- Bezirks zuständig, soweit nicht die Handwerks-
gestellt hat und dadurch die Ausbildung der kammer etwas anderes bestimmt."
Lehrlinge gefährdet wird; sie kann ihm auch
untersagen, Lehrlinge über eine bestimmte Zahl 31. § 34 erhält folgende Fassung:
hinaus einzustellen. ,,§ 34
(3) Wird dem Lehrherrn die Befugnis zur Ein- (1) Der, Gesellenprüfungsausschuß besteht aus
stellung von Lehrlingen entzogen, so werden dem Vorsitzenden, einem Mitglied des Lehrkör-
abgeschlossene Lehrverträge mit Eintritt der Un- pers einer berufsbildenden Schule und minde-
anfechtbarkeit des Verwaltungsaktes aufgelöst. stens je einem selbständigen Handwerker und
einem Gesellen. Selbständige Handwerker und
(4) Vor einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2
Gesellen müssen als Beisitzer in gleicher Anzahl
ist die Handwerkskammer zu hören."
vertreten sein. Für die Mitglieder sind Stellver-
28. § 30 wird wie folgt geändert: treter zu berufen.
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „durch (2) Bei den von der Handwerkskammer errich-
Rechtsverordnung" die Worte „mit Zustim- teten Prüfungsausschüssen werden alle Mitglie-
mung des Bundesrates" eingefügt. der, das Mitglied des Lehrkörpers einer berufs-
bildenden Schule im Einvernehmen mit dem
b) Dem § 30 wird folgender Absatz 2 angefügt: Leiter der Schule, von der Handwerkskammer
,, (2) Werden in einem Bdrieb zwei ver- berufen. Bei den mit Ermächtigung der Hand-
wandte Handwerke ausgeübt, so kann in bei- werkskammer von der Handwerksinnung errich-
den Handwerken in einer ver!~ürzten Ge- teten Prüfungsausschüssen werden der Vorsit-
samtlehrzeit gleichzeitig ausgebildet werden. zende auf Vorschlag der Handwerksinnung, das
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1259
Mitglied des Lehrkörpers einer berufsbildenden gestellt werden, für ungültig erklären. Sie kann
Schule im Einvernehmen mit dem Leiter der ferner nach Anhörung der Innung Mitglieder
Schule nach Anhörung der Handwerksinnung des Gesellenprüfungsaussc:husses, die sich in
von der Handwerkskammer berufen; die Ausübung des ihnen übertragenen Amtes einer
selbständigen Handwerker werden von der schwerwiegenden Pflichtverletzung sc:huldig
Innungsversammlung, die Gesellen von dem mac:hen oder sich sonst als ungeeignet erweisen,
Gesellenausschuß gewählt. Die Mitglieder des ihres Amtes entheben."
Prüfungsausschusses können aus wic:htigem
Grund abberufen werden. Für die Berufung und 36. § 40 erhält folgende Fassung:
Abberufung von Stellvertretern gelten diese
.. § 40
Vorsc:hriften entsprec:hend.
(1) Die oberste Landesbehörde kann im Be-
(3) Die selbständigen Handwerker müssen in
nehmen mit der Handwerkskammer Prüfungs-
dem Handwerk, für das der Gesellenprüfungs-
zeugnisse von Ausbildungsstätten oder von
ausschuß erric:htet ist, die Meisterprüfung abge-
legt haben oder das Recht zum Ausbilden von Prüfungsbehörden den Zeugnissen über das Be-
stehen der Gesellenprüfung gleic:hstellen. Die
Lehrlingen besitzen. Die Gesellen müssen das
einundzwanzigste Lebensjahr vollendet, die Ge- Prüfungszeugnisse sollen nur gleic:hgestellt
sellenprüfung in dem Handwerk, für das der werden, wenn in der Prüfung mindestens die
gleic:hen Fertigkeiten und Kenntnisse wie in
Gesellenprüfungsausschuß erric:htet ist, abgelegt
der Gesellenprüfung nac:hgewiesen werden müs-
haben und in dem Betrieb eines selbständigen
sen.
Handwerkers beschäftigt sein.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsaussc:husses (2) Von Vertriebenen und Sowjetzonen-
werden auf die Dauer von drei Jahren berufen. flüc:htlingen außerhalb des Geltungsbereic:hs
Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für dieses Gesetzes erworbene Prüfungszeugnisse
bare Auslagen und für Zeitversäumnis wird sind den entsprec:henden Gesellenprüfungszeug-
eine Entschädigung gewährt, die von der Hand- nissen gleichzustellen, wenn in den Prüfungen
werkskammer mit Genehmigung der obersten der Gesellenprüfung gleic:hwertige Anforderun-
Landesbehörde festgesetzt wird. gen gestellt werden."
(5) Der Gesellenprüfungsausschuß ist beschluß- 37. Nac:h § 40 wird folgender Fünfter Absc:hnitt ein-
fähig, wenn er mindestens in der nac:h Absatz 1 gefügt:
vorgeschriebenen Mindestbesetzung zusammen-
tritt; er entsc:heidet mit Stimmenmehrheit. Bei „Fünfter Abschnitt
Stimmengleic:hheit gibt die Stimme des Vorsit- Berufsbild
zenden den Ausschlag.• § 40a
32. § 35 erhält folgende Fassung: Der Bundesminister für Wirtsc:haft kann im
.. § 35 Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ar-
Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen, beit und Sozialordnung durc:h Rec:htsverordnung,
die nic:ht der Zustimmung des Bundesrates be-
1. wer in dem Handwerk, in dem die Gesellen- darf, als Grundlage für eine geordnete und ein-
prüfung abgelegt werden soll, eine ordnungs- heitlic:he Berufsausbildung bestimmen, welc:he
mäßige Lehrzeit in einem Handwerks- oder Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten den
sonstigen Betrieb oder in einer Werkstätte einzelnen Handwerken zuzurechnen sind (Be-
zurückgelegt hat oder rufsbild).•
2. wer eine Bescheinigung der Handwerkskam-
mer beibringt, daß er gemäß § 31 Abs. 3 vom 38. § 41 erhält folgende Fassung:
Nac:hweis der Lehre befreit ist.•
.. § 41
33. § 36 erhält folgende Fassung:
(1) Die Meisterprüfup.g kann nur in einem
.. § 36 Gewerbe, das in der Anlage A zu diesem Gesetz
Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Ge- aufgeführt ist, abgelegt werden.
sellenprüfungsaussc:husses ausgesproc:hen. Hält (2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen,
der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen ob der Prüfling befähigt ist, einen Handwerks-
nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungs- betrieb selbständig zu führen und Lehrlinge
ausschuß." ordnungsgemäß auszubilden; der Prüfling hat
34. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung: insbesondere darzutun, ob er die in seinem
Handwerk gebräuc:hlic:hen Arbeiten meisterhaft
• (2) Das Gesellenprüfungszeugnis ist gebühren-
frei.• verric:hten kann und die notwendigen Fac:h-
kenntnisse sowie die erforderlic:hen betriebs-
35. § 39 erhält folgende Fassung: wirtsc:haftlichen, kaufmännisc:hen, rechtlichen
• § 39 und berufserzieherischen Kenntnisse besitzt .
Die Handwerkskammer kann nac:h Anhörung (3) Prüflinge sind von der Ablegung der Prü-
der Innung Prüfungen, bei denen erhebliche fung in gleichartigen Prüfungsfächern durch den
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen fest- Meisterprüfungsausschuß ganz oder teilweise
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
zu befreien, wenn sie die Meisterprüfung in „und allgemeintheoretischen" werden durch
einem ,mderen I-lirndwerk bereits bestanden die Worte „rechtlichen und berufserziehe-
haben. Das gleiche gilt für Prüflinge, die Prü- rischen" ersetzt.
fungen an deutschen staatlichen oder staatlich
e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
anerkannten Unterrichtsanstalten oder vor
staatlichen Prüfungsausschüssen mit Erfolg ab- ,, (6) § 34 Abs. 4 gilt entsprechend."
gelegt haben, sofern bei diesen Prüfungen min-
destens die gleichen Anforderungen gestellt 41. § 44 erhält folgende Fassung:
werden wie in der Meisterprüfung. Der Bundes- ,,§ 44
minister für Wirtschafl bestimmt durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, (1) Zur Meisterprüfung sind Personen zuzu-
welche Prüfungen nach k,atz 2 den Anforderun- lassen, die eine Gesellenprüfung bestanden
gen einer Meisterprüfung entsprechen, und das haben: und in dem Handwerk, in dem sie die
Ausmaß der Befreiung." Meisterprüfung ablegen wollen, eine mehr-
jährige Tätigkeit als Geselle zurückgelegt haben
39. § 42 wird wie folgt geändert: oder zum Ausbilden von Lehrlingen in diesem
Handwerk befugt sind. Für die Zeit der Ge-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: sellentätigkeit sollen nicht weniger als drei
,,(1) Die Meisterprüfung wird durch Mei- Jahre und dürfen nicht mehr als fünf Jahre ge-
sterprüfungsausschüsse abgenommen. Für fordert werden. Der Bundesminister für Wirt-
die Handwerke werden Meisterprüfungsaus- schaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
schüsse als staatliche Prüfungsbehörden am mung des Bundesrates in diesem Rahmen die
Sitz der I-iandwerkskammer für ihren Bezirk Dauer der Gesellentätigkeit für die Handwerke
errichtet. Die oberste Landesbehörde kann in festsetzen.
besonderen FiillPn die Errichtung eines Mei-
(2) Zur Meisterprüfung ist ferner zuzulassen,
sterprü1 un~Jsausschusses für mehrere Hand-
wer in dem Handwerk, in dem die Meister-
wcrkslrnmmerbezirke anordnen und hiermit
prüfung abgelegt werden soll, das Prüfungs-
die für den Sitz des Meisterprüfungsaus-
zeugnis über die vor einem Prüiungsausschuß
schusses zusUindige höhere Verwaltungsbe-
der Industrie- und Handelskammer abgelegte
hörde bc~aufl.ragen. Soll der Meisterprüfungs-
Lehrabschlußprüfung besitzt, sofern er im übri-
ausschuß für l-fondwerkskammerbezirke meh-
gen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
rerer Ländc~r zuständig sein, so bedarf es
hierfür des Einvernehmens der beteiligten (3) Der Besuch einer Fachschule kann ganz
obersten LandPsbehörden." oder teilweise, höchstens jedoch mit drei Jahren
auf die Gesellentätigkeit angerechnet werden.
b) In Absatz 2 wird folg~nder Satz angefügt:
Die Landesregierung oder die von ihr ermäch-
,,Die Geschäftsführung der Meisterprüfungs- tigte Stelle kann bestimmen, daß der Besuch
ausschüsse liegt bei der Handwerkskammer." einer Fachschule ganz oder teilweise auf die
Gesellentätigkeit anzurechnen ist.
40. § 43 wird wie folgt geändert:
(4) Ist der Prüfling in dem Handwerk, in dem
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: er die Meisterprüfung ablegen will, als selb-
,, (1) Der Meisterprütungsausschuß besteht ständiger Handwerker, als Werkmeister oder
aus fünf Mitgliedern; für die Mitglieder sind in ähnlicher Stellung tätig gewesen oder weist
Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder und er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige prak-
ihre Stellvertreter sollen das dreißigste tische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätig-
Lebensjahr vollendet haben und müssen keit anzurechnen.
deutsche Staatsangehörige sein."
(5) Die Handwerkskammer kann auf Antrag
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 1. eine auf mehr als drei Jahre festgesetzte
,, (3) Zwei Beisit~er müssen das Handwerk, Dauer der Gesellentätigkeit unter besonderer
für das der Meisterprüfungsausschuß errich- Berücksichtigung der in der Gesellenprüfung
tet ist, mindestens seit einem Jahr selbstän- und vVährend der Gesellenzeit nachgewiese-
dig als stehendes Gewerbe betreiben und in nen beruflichen Befähigung bis auf drei Jahre
diesem Handwerk die Meisterprüfung ab- abkürzen,
gelegt haben oder das Recht zum Ausbilden
2. in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen
von Lehrlingen besitzen."
der Absätze 1 bis 4 ganz oder teilweise be-
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: freien.
,, (4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der Der Meisterprüfungsausschuß ist vorher zu
in dem Handwerk, für das der Meisterprü- hören.
fungsausschuß errichtet ist, die Meisterprü-
(6) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden
fung abgelegt hat und in einem Handwerk
tätig ist." des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen.
Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraus-
d) In Absatz 5 wird hinter das Wort „kaufmän- setzungen nicht für gegeben, so entscheidet der
nischen" ein Komma gesetzt, und die Worte Prüfungsausschuß."
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1261
42. In § 45 Satz 2 werden der Punkt gestrichen und b) In Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Halbsatz
folgende Worte angc~fügt: angefügt:
„mit der Maßgabe, daß im Falle des § 39 an ,,Gebühren können auch von Nichtmitglie-
Stelle der Handwerkskammer die höhere Ver- dern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der
waltungsbehörde tritt." Innung in Anspruch nehmen, erhoben wer-
den;".
43. In § 47 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 3 an- c) In Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe d werden fol-
gefügt: gende Worte angefügt:
,,Soll sich der Innungsbezirk auch auf ein ande- „mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der
res Land erstrecken, so kann die Genehmigung Verwaltung,".
nur im Einvernehmen mit den beteiligten ober-
sten Landesbehörden erteilt werden." 47. § 56 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
44. § 49 wird wie folgt geändert:
„Satz 3 gilt für den Beschluß zur Bildung
a) In Absatz 1 erhalten die Nummern 3 und 4 einer Vertreterversammlung (§ 55 Abs. 1
folgende Fassung: Satz 3) mit der Maßgabe, daß er auch im
,,3. entsprechend den Vorschriften der Hand- Wege schriftlicher Abstimmung gefaßt wer-
werkskammer die Lehrlingsausbildung zu den kann."
regeln und zu überwachen sowie für die b) In Absatz 3 werden hinter den Worten „wird
berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu dem Verlangen nicht entsprochen" die Worte
sorgen und ihre charakterliche Entwick- ,,oder erfordert es das Interesse der Hand-
lung zu fördern, werksinnung" eingefügt.
4. die Gesellenprüfungen abzunehmen und
hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu 48. § 57 wird wie folgt geändert:
errichten, sofern sie von der Handwerks- a) In Satz 1 werden die Worte „natürlichen und
kammer dazu ermächtigt ist,". juristischen Personen" durch die Worte „selb-
b) In Absatz 1 Nr. 5 werden hinter dem Wort ständigen Handwerker" ersetzt.
„unterstützen" die Worte „und Lehrgänge b) In Satz 2 werden hinter den Worten „juri-
veranstalten" eingefügt. stische Person" die Worte „oder eine Per-
sonengesellschaft" eingefügt und die Worte
c) In Absatz 1 wird folgende Nummer 10 an- „gesetzliche Vertreter" durch die Worte
gefügt: ,, vertretungsberechtigte Personen" ersetzt.
,, 10. die von der Handwerkskammer inner-
halb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vor- 49. § 60 wird wie folgt geändert:
schriften und Anordnungen durchzu- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in
führen." geheimer Wahl" durch die Worte „mit ver-
deckten Stimmzetteln" ersetzt.
45. Hinter § 53 wird folgender § 53 a eingefügt:
b) In Absatz 3 wird hinter Satz 1 folgender
,,§ 53a Satz eingefügt:
Die Handwerksinnung kann solche Personen „Durch die Satzung kann die Vertretung
als Gastmitglieder aufnehmen, die dem Hand- einem oder mehreren Mitgliedern des Vor-
werk, für das die Innung gebildet ist, beruflich standes oder dem Geschäftsführer übertragen
oder wirtschaftlich nahestehen. Ihre Rechte und werden."
Pflichten sind in der Satzung zu regeln. An der
Innungsversammlung nehmen sie mit beraten- 50. Dem§ 61 wird folgender Absatz 3 angefügt:
der Stimme teil." ,, (3) Die Handwerksinnung kann einen Aus-
schuß zur Schlichtung von Streitigkeiten zwi-
46. § 55 wird wie folgt geändert: schen Innungsmitgliedern und Lehrlingen er-
richten. Die Handwerkskammer erläßt die hier-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: für erforderliche Verfahrensordnung."
,, (1) Die Innungsversammlung beschließt
über alle Angelegenheiten der Handwerks- 51. § 62 wird wie folgt geändert:
innung, soweit sie nicht vom Vorstand oder a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Zur
den Ausschüssen wahrzunehmen sind. Die Herbeiführung" durch die Worte „Im Inter-
Innungsversammlung besteht aus den Mit- esse" ersetzt.
gliedern der Handwerksinnung. Die Satzung
b) In Absatz 2 erhalten die Nummern 2 und 3
kann bestimmen, daß die Innungsversamm-
folgende Fassung:
lung aus Vertretern besteht, die von den
Mitgliedern der Handwerksinnung aus ihrer ,,2. bei Maßnahmen zur Förderung und Dber-
Mitte gewählt werden (Vertreterversamm- w achung der beruflichen Ausbildung und
lung); es kann auch bestimmt werden, daß zur Förderung der charakterlichen Ent-
nur einzelne Obliegenheiten der Innungsver- wicklung der Lehrlinge (§ 49 Abs. 1 Nr. 3),
sammlung durch eine Vertreterversammlung 3. bei der Errichtung der Gesellenprüfungs-
wahrgenommen werden." ausschüsse (§ 49 Abs. 1 Nr. 4),".
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
c) In Absatz 2 Nr. 4 werden hinter dem Wort 55. In § 67 Abs. 1 wird das Wort „Mitgliedern•
,,Fachschulen" die Worte „und Lehrgänge" durch das Wort „Innungsmitgliedern" ersetzt.
eingefügt.
56. Dem § 72 wird folgender Absatz 2 angefügt:
d) Absatz 2 erhält folgende neue Nummer 6:
11
(2) Wird eine Innung geteilt oder wird der
,,6. bei der Wahl oder Benennung der Vor- Innungsbezirk neu abgegrenzt, so findet eine
sitzenden von Ausschüssen, bei denen Vermögensauseinandersetzung statt, die der
die Mitwirkung der Gesellen durch Ge- Genehmigung der für den Sitz der Innung zu-
11
setz oder Satzung vorgesehen ist, •
ständigen Handwerkskammer bedarf; kommt
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. eine Einigung über die Vermögensauseinander-
e) In Absatz 3 werden in Nummer 1 die Worte setzung nicht zustande, so entscheidet die für
,,zuzulassen ist" durch das Wort „teilnimmt" den Innungsbezirk zuständige Handwerkskam-
und in Nummer 2 die Worte „zuzulassen mer. Erstreckt sich der Innungsbezirk auf meh-
sind" durch das Wort „teilnehmen" ersetzt. rere Handwerkskammerbezirke, so kann die
Genehmigung oder Entscheidung nur im Einver-
f) In Absatz 4 Satz 2 werden hinter den Wor- nehmen mit den beteiligten Handwerkskammern
ten „Wird die Zusümmung versagt" die ergehen."
Worte „oder nicht in angemessener Frist
erteilt" eingefügt. 57. § 76 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2. den gemeinschaftlichen Einkauf und die ge-
52. § 63 wird wie folgt geändert: meinschaftliche Ubernahme von Lieferungen
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: und Leistungen durch die Bildung von Ge-
,, (3) Die Mitglieder des Gesellenausschus- nossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder
ses werden mit verdeckten Stimmzetteln in auf sonstige Weise im Rahmen der allge-
11
allgemeiner, unmittelbarer und gleicher meinen Gesetze fördern, •
Wahl gewählt. Zum Zwecke der Wahl ist
eine Wahlversammlung einzuberufen; in der 58. § 77 wird wie folgt geändert:
Versammlung können durch Zuruf Wahl- a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
vorschläge gemacht werden. Führt die ,,Die Satzung kann bestimmen, daß die Hand-
Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so werksinnungen und die Gruppe der Einzel-
ist auf Grund von schriftlichen Wahlvor- mitglieder entsprechend der Zahl der Mit-
schlägen nach den Grundsätzen der Verhält- glieder der Handwerksinnungen und der Ein-
niswahl zu wählen; jeder Wahlvorschlag zelmitglieder mehrere Stimmen haben und
muß die Namen von ebenso vielen Bewer- die Stimmen einer Handwerksinnung oder
bern enthalten, wie Mitglieder des Gesellen- der Gruppe der Einzelmitglieder uneinheit-
ausschusses zu wählen sind; wird nur ein lich abgegeben werden können."
gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
die darin bezeichneten Bewerber als gewählt.
,, (3) Nach näherer Bestimmung der Satzung
Die Satzung trifft die näheren Bestimmungen
können bis zur Hälfte der Mitglieder des
über die Zusammensetzung des Gesellen-
Vorstandes Personen sein, die nicht von der
ausschusses und über das Wahlverfahren,
Mitgliederversammlung gewählt sind."
insbesondere darüber, wie viele Unterschrif-
ten für einen gültigen schriftlichen Wahlvor- 59. Nach§ 77 wird folgender§ 77 a eingefügt:
schlag erforderlich sind."
11 § 77 a
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß
,, (4) Die Mitglieder des Gesellenausschus-
sich Vereinigungen von Inhabern handwerks-
ses dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit
ähnlicher Betriebe oder Inhaber handwerks-
nicht behindert werden. Auch dürfen sie des- ähnlicher Betriebe einem Landesinnungsverband
wegen nicht benachteiligt oder begünstigt
anschließen können. In diesem Falle obliegt dem
werden. Landesinnungsverband nach Maßgabe der §§ 75
(5) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder und 76 auch die Wahrnehmung der Interessen
des Gesellenausschusses ist in den für die des handwerksähnlichen Gewerbes. § 77 Abs. 2
Bekanntmachung der zuständigen Hand- gilt entsprechend für die Vertretung des hand-
werkskammer bestimmten Organen zu ver- werksähnlicl:ien Gewerbes in der Mitgliederver-
öffentlichen." sammlung."
53. In § 65 Abs. 1 Nr. 3 werden hinter dem Wort 60. Dem§ 79 wird folgender Satz angefügt:
,,Gesel\enprüfung" die Worte „oder eine ent- ,,Die Handwerkskammer kann eine andere Ab-
sprechende Lehrabschlußprüfung" eingefügt.
grenzung zulassen."
54. In § 66 werden hinter dem Wort „Handwerks-
61. § 80 wird wie folgt geändert:
innung" die Worte „im Betrieb eines selbstän-
digen Handwerkers" eingefügt und die Worte a) In Nummer 1 werden hinter dem Wort II und"
,,drei Monate" durch die Worte „ein Jahr" die Worte „des handwerksähnlichen Gewer-
ersetzt. bes sowie" eingefügt.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1263
b) In Nummer 4 werden hinter dem Wort und handwerksähnlichen Betrieben zu re-
,,Handwerk" die Worte „und das handwerks- geln, die keine Handwerkslehrlinge sind.
ähnliche Gewerbe" eingefügt. Für die Abnahme der Lehrabschlußprüfung
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt: können von der Handwerkskammer und der
Industrie- und Handelskammer gemeinsame
,,6. die von der Handwerkskammer inner-
Prüfungsausschüsse gebildet werden."
halb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vor-
schriften und Anordnungen durchzufüh- d) In Absatz 3 werden hinter das Wort „Hand-
ren; die Handwerkskammer hat sich an werk" die Worte „und das handwerksähn-
den hierdurch entstehenden Kosten an- liche Gewerbe" eingefügt.
gemessen zu beteiligen." e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
62. § 81 Satz 4 erhält folgende Fassung: ,,(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 12 finden
,,Die Satzung kann bestimmen, daß den Hand- auf handwerksähnliche Gewerbe entspre-
werksinnungen entsprechend der Zahl ihrer Mit- chende Anwendung."
glieder bis höchstens zwei Zusatzstimmen zu- 66. § 85 erhält folgende Fassung:
erkannt und die Stimmen einer Handwerks-
innung uneinheitlich abgegeben werden können." ,,§ 85
Die Organe der Handwerkskammer sind
63. In § 82 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
1. die Mitgliederversammlung
,,§ 72 Abs. 2 gilt entsprechend." (Vollversammlung),
64. § 83 wird wie folgt geändert:
2. der Vorstand,
3. die Ausschüsse."
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
eingefügt: 67. § 86 erhält folgende Fassung:
,, (2) Zur Handwerkskammer gehören die ,,§ 86
selbständigen Handwerker und die Inhaber
(1) Die Vollversammlung besteht aus gewähl-
handwerksähnlicher Betriebe des Hand-
ten Mitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder müs-
werkskammerbezirks sowie die Gesellen und
sen Gesellen sein, die in dem Betrieb eines
Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden."
selbständigen Handwerkers oder in einem hand-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. werksähnlichen Betrieb beschäftigt sind.
65. § 84 wird wie folgt geändert: (2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mit-
glieder der Vollversammlung und ihre Auftei-
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Zahl ,,4" durch die
lung auf die einzelnen in der Anlage A zu die-
Zahl „3" ersetzt.
sem Gesetz aufgeführten Gewerbegruppen und
b) Absatz 1 Nr. 5, 6 und 11 erhalten folgende auf die in der Anlage B zu diesem Gesetz auf-
Fassung: geführten Gewerbe, die handwerksähnlich be-
,,5. Gesellenprüfungsordnungen für die ein- trieben werden können, zu bestimmen. Bei der
zelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), Aufteilung sind die wirtschaitlichen Besonder-
Prüfungsausschüsse für die Abnahme der heiten des Kammerbezirks und die gesamtwirt-
Gesellenprüfungen zu errichten oder schaftliche Bedeutung der einzelnen Gruppen zu
Handwerksinnungen zu der Errichtung berücksichtigen.
von Gesellenprüfungsausschüssen zu er- (3) Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertre-
mächtigen (§ 33) und die ordnungsmäßige ter zu wählen, die im Verhinderungsfalle und im
Durchführung der Gesellenprüfungen zu Falle des Ausscheidens der Mitglieder einzu-
überwachen, treten haben. Auf die Stellvertreter finden die
6. Meisterprüfungsordnungen für die ein- für die Mitglieder geltenden Vorschriften ent-
zelnen Handwerke zu erlassen (§ 45) und sprechende Anwendung.
die Geschäfte des Meisterprüfungs- (4) Die Vollversammlung kann sich nach
ausschusses (§ 42 Abs. 2) zu führen,
näherer Bestimmung der Satzung bis zu einem
11. Ursprungszeugnisse über in Handwerks- Fünftel der Mitgliederzahl durch Zuwahl von
betrieben gefertigte Erzeugnisse und sachverständigen Personen unter Wahrung der
andere dem Wirtschaftsverkehr dienende in Absatz 1 festgelegten Verhältniszahl ergän-
Bescheinigungen auszustellen, soweit zen; diese haben gleiche Rechte und Pflichten
nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben wie die gewählten Mitglieder der Vollversamm-
anderen Stellen zuweisen,". lung. Die Zuwahl der sachverständigen Perso-
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: nen, die auf das Drittel der Gesellen anzurech-
,, (2) Die Handwerkskammer ist befugt, nen sind, erfolgt auf Vorschlag der Mehrheit
unter Zugrundelegung der in den Ausbil- der Gesellenvertreter."
dungsbereichen der übrigen gewerblichen
68. § 87 erhält folgende Fassung:
Wirtschaft geltenden Vorschriften im Be-
nehmen mit der Industrie- und Handelskam- ,,§ 87
mer das Ausbildungs- und Prüfungswesen Die Mitglieder der Vollversammlung sind
solcher Lehrlinge in Handwerksbetrieben Vertreter des gesamten Handwerks und des
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
handwerksähnlichen Gewerbes und als solche werksrolle eingetragenen juristischen Person
an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. oder Personengesellschaft gegenseitig anzurech-
§ 60 Abs. 4 und § 63 Abs. 4 gelten entsprechend. H nen.
(3) Für die Wahl der Vertreter des hand-
69. In § 88 Abs. 1 wird das Wort „Handwerks- werksähnlichen Gewerbes gelten die Absätze 1
kammer" durch das Wort „Vollversammlung" und 2 entsprechend."
und in Absatz 2 der Buchstabe „B" durch den
Buchstaben „C" ersetzt. 72. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort
70. § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,Handwerkers" die Worte „und des hand-
,, (1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter des werksähnlichen Gewerbes" eingefügt.
selbständigen Handwerks und des handwerks-
ähnlichen Gewerbes sind die in der Handwerks- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
rolle (§ 6) oder im Verzeichnis des handwerks- ,, (2) Berechtigt zur Wahl der Wahlmänner
ähnlichen Gewerbes (§ 16 b) eingetragenen sind die in den Betrieben eines selbständigen
natürlichen und juristischen Personen und Perso- Handwerkers oder in den handwerks-
nengesellschaften. Das Wahlrecht kann nur von ähnlichen Betrieben des Handwerkskammer-
Personen ausgeübt werden, die das einundzwan- bezirks beschäftigten Gesellen. § 89 Abs. 2
zigste Lebensjahr vollendet haben. Juristische und 3 findet Anwendung."
Personen und Personengesellschaften haben je-
weils nur eine Stimme." 73. § 92 erhält folgende Fassung:
,,§ 92
71. § 90 erhält folgende Fassung: Wählbar zum Gesellenmitglied der Vollver-
,,§ 90 sammlung sind die wahlberechtigten Gesellen,
sofern sie
(1) Wählbar als Vertreter des selbständigen 1. am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebens-
Handwerks sind jahr vollendet,
1. die wahlberechtigten natürlichen Personen, 2. eine Gesellenprüfung oder eine entspre-
sofern sie chende Lehrabschlußprüfung abgelegt haben
a) im Bezirk der Handwerkskammer seit oder, wenn sie in einem handwerks-
mindestens einem Jahr ohne Unterbre- ähnlichen Betrieb beschäftigt sind, nicht nur
chung ein Handwerk selbständig betrei- vorübergehend mit Arbeiten betraut sind,
ben, die gewöhnlich nur von einem Gesellen
oder Facharbeiter ausgeführt werden,
b) die Befugnis zum Ausbilden von Lehr-
lingen besitzen, 3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen."
c) am Wahltag das fünfundzwanzigste Le- 74. § 93 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
bensjahr vollendet haben und
75. § 94 wird wie folgt geändert:
d) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen;
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
2. die gesetzlichen Vertreter der wahlberechtig- sung:
ten juristischen Personen und die vertretungs- ,,(1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl
berechtigten Gesellschafter der wahlberech- kann jeder Wahlberechtigte Einspruch er-
tigten Personengesellschaften, sofern heben; der Einspruch eines selbständigen
a) die von ihnen vertretene juristische Per- Handwerkers oder Inhabers eines hand-
son oder Personengesellschaft im Bezirk werksähnlichen Betriebes kann sich nur
der Handwerkskammer seit mindestens gegen die Wahl der Vertreter des selbstän-
einem Jahr ein Handwerk selbständig be- digen Handwerks und des handwerksähn-
treibt und lichen Gewerbes, der Einspruch eines Gesel-
len nur gegen die Wahl der Vertreter der
b) sie im Bezirk der Handwerkskammer seit
Gesellen richten.
mindestens einem Jahr ohne Unterbre-
chung gesetzliche Vertreter oder vertre- (2) Der Einspruch gegen die Wahl eines
tungsberechtigte Gesellschafter einer in Gewählten kann nur auf eine Verletzung
der Handwerksrolle eingetragenen juri- der Vorschriften der § § 89 bis 92 gestützt
stischen Person oder Personengesellschaft werden."
sind, am Wahltag das fünfundzwanzigste b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „ober-
Lebensjahr vollendet haben und die deut- sten Landesbehörde" durch das Wort „Hand-
sche Staatsangehörigkeit besitzen. werkskammer" ersetzt.
(2) Bei der Berechnung der Fristen in Absatz 1 76. § 95 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b sind
die Tätigkeiten als selbständiger Handwerker 77. In § 97 Abs. 1 wird das Wort „Handwerks-
und als gesetzlicher Vertreter oder vertretungs- kammer" durch das Wort n Vollversammlung"
berechtigter Gesellschafter einer in der Hand- ersetzt.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1265
78. § 97 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die von der Handwerkskammer mit der
,, (2) Gesetzliche Vertreter juristischer Per- Einholung von Auskünften beauftragten Per-
sonen und vertretungsberechtigte Gesellschafter sonen sind befugt, zu dem in Absatz 1 bezeich-
der Personengesellschaften haben ferner aus neten Zweck die Betriebsräume, Betriebseinrich-
dem Amt auszuscheiden, wenn tungen und Ausbildungsplätze sowie die für den
Aufenthalt und die Unterkunft der Lehrlinge und
1. sie die Vertretungsbefugnis verloren haben,
Gesellen bestimmten Räume oder Einrichtungen
2. die juristische Person oder die Personen- zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigun-
gesellschaft in der Handwerksrolle oder in gen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat
dem Verzeichnis der Inhaber handwerksähn- die Maßnahme von Satz 1 zu dulden. Das Grund-
licher Betriebe gelöscht worden ist, recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
3. durch gerichtliche Anordnung die juristische kel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
Person oder die Gesellschafter der Personen- schränkt.
gesellschaft in der Verfügung über das Gesell-
schaftsvermögen beschränkt sind." (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-
79. In § 98 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Handwerks- tung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
kammer" durch das Wort „Vollversammlung" Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
ersetzt. Angehörigen der Gefahr straf gerichtlicher Ver-
folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
80. § 99 wird gestrichen. über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde."
81. § 100 wird wie folgt geändert:
85. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden Satz 1 gestrichen und die a) In Absatz 1 werden hinter den Worten „selb-
Worte „Ihrer Beschlußfassung" ersetzt durch ständigen Handwerkern" die Worte „und den
die Worte „Der Beschlußfassung der Vollver- Inhabern handwerksähnlicher Betriebe" ein-
sammlung". gefügt.
b) In Absatz 1 erhalten die Nummern 6 und 7 b) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Worten
folgende Fassung: „selbständigen Handwerker" die Worte „und
„6. die Bewilligung von Ausgaben, die nicht der Inhaber handwerksähnliche~ Betriebe"
im Haushaltsplan vorgesehen sind, die eingefügt; dem Absatz 2 werden folgende
dingliche Belastung von Grundeigentum Sätze 3 und 4 angefügt:
und die Aufnahme von Anleihen, ,,Die Landesregierung kann durch Rechtsver-
7. der Erwerb und die Veräußerung von ordnung auf Antrag der Handwerkskammer
Grundeigentum,". eine andere Form der Beitragseinziehung zu-
c) In Absatz 2 werden die Worte „Nummern 3 lassen. Die Landesregierung kann die Ermäch-
bis 12" durch die Worte „Nummern 3 bis 6 tigung auf die zuständige oberste Landes-
und Nummern 8 bis 10 und 12" ersetzt. behörde übertragen." ·
c) In Absatz 3 Satz 1 werden hinter den Worten
82. § 103 erhält folgende Fassung:
„Handwerkskammer kann für" die Worte
,,§ 103 ,,Amtshandlungen und für" eingefügt.
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der d) Absatz 4 wird gestrichen.
Handwerkskammer; Präsident und Hauptge-
schäftsführer vertreten die Handwerkskammer 86. § 109 erhält folgende Fassung:
gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere
,,§ 109
regelt die Satzung, die auch bestimmen kann,
daß die Handwerkskammer durch zwei Vor- (1) Die oberste Landesbehörde führt die
standsmitglieder vertreten wird." Staatsaufsicht über die Handwerkskammer. Die
Staatsaufsicht beschränkt sich darauf, soweit
83. Dem § 104 wird folgender Absatz 2 angefügt: nicht anderes bestimmt ist, daß Gesetz und
,, (2) Für die Lehrlingsausbildung ist ein stän- Satzung beachtet, insbesondere die den Hand-
diger Ausschuß zu bilden. § 61 Abs. 2 findet ent- werkskammern übertragenen Aufgaben erfüllt
sprechende Anwendung." werden.
84. § 105 erhält folgende Fassung: (2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere
Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollver-
,,§ 105 sammlung auflösen, wenn sich die Kammer trotz
(1) Die in die Handwerksrolle eingetragenen wiederholter Aufforderung nicht im Rahmen der
Gewerbetreibenden haben der Handwerkskam- für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Inner-
mer die zur Durchführung von Rechtsvorschrif- halb von drei Monaten nach Eintritt der Unan-
ten über die Ausbildung von handwerklichen fechtbarkeit der Anordnung über die Auflösung
Lehrlingen und der von der Handwerkskammer ist eine Neuwahl vorzunehmen. Der bisherige
erlassenen Vorschriften, Anordnungen und der Vorstand führt seine Geschäfte bis zum Amts-
sonstigen von ihr getroffenen Maßnahmen er- antritt des neuen Vorstandes weiter und bereitet
forderlichen Auskünfte zu erteilen. die Neuwahl der Vollversammlung vor."
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
87. Der Ersle Abschnitt des Fünften Teils erhält fol- 3. seine Pflichten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 oder
gende Fassung: Absatz 3 oder § 23 Abs. 2 gegenüber einem
„Fünfter Teil ihm anvertrauten Lehrling verletzt oder
Slraf-, Bußgeld-, Ubergangs- 1. den Lehrvertrag entgegen § 21 Abs. 1 nicht
und Schlußvorschriften rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß ab-
schließt oder entgegen § 21 Abs. 4 Satz 1 nicht
Erster Abschnitt trist.gemäß einreicht.
Straf- und ßußgeldvorschriften (3) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit kann
§ 110 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich Mark, die fahrlässige Ordnungswidrigkeit mit
einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark
ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm
in seiner .Eigenschaft als Mitglied, Verwaltungs- geahndet werden."
angehöriger oder Beauftragler der Handwerks-
88. Die Uberschrift des Zweiten Abschnitts des
kammer bekanntgeworden ist, unbefugt offen-
bart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und Fünften Teils erhält folgende Fassung:
mit Geldstrafo oder mit einer dieser Strafen „Zweiter Abschnitt
bestraft. Ubergangsvorschriften 11
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
der Absicht, sich oder einen anderen zu berei- 89. Nach § 112 Abs. 2 werden folgende neue Ab-
chern oder einen anderen zu schädigen, so ist sätze 3 und 4 angefügt:
die Strnfe Gefängnis bis zu zwei Jahren; da- 11
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewerbe,
neben kmm auf Geldstrafe erkannt werden. die in die Anlage A zu diesem Gesetz aufgenom-
Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheim- men werden, entsprechend.
nis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäfts- (4) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz
geheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen auf geführte Gewerbe durch Gesetz oder durch
des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugf eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung
verwertet. zusammengefaßt, so ist der selbständige Hand-
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletz- werker, der eines der zusammengefaßten Hand-
ten verfolgt. werke betreibt, mit dem durch die Zusammen-
fassung entstandenen Handwerk in die Hand-
§ 111
werksrolle einzutragen."
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 1 ein Handwerk als stehendes Ge- 90. Die §§ 113, 114 und 116 werden gestrichen.
werbe selbstäpdig betreibt,
91. In § 115 werden die Worte „zum Halten oder
2. Lehrlinge entgegen § 17 oder § 20 Abs. 1 ein- Anleiten" durch die Worte „zur Einstellung oder
stellt, entgegen §§ 17 bis 20 unbefugt aus- zur Ausbildung" ersetzt.
bildet oder von unbefugten Personen in
seinem Betrieb ausbilden läßt oder einer voll- 92. § 118 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
zieh baren Anordnung nach § 29 nicht nach-
,, ( 1) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz
kommt oder
aufgeführte Handwerke durch Gesetz oder durch
3. entgegen § 46 die Bezeichnung „Meister" eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung
führt. getrennt oder zusammengefaßt, so können bis
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark des Gesetzes oder der Rechtsverordnung auch
geahndet werden. solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder
Meisterprüfungsausschüsse der durch die Tren-
§ 111 a
nung oder Zusammenfassung . entstandenen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Handwerke berufen werden, die in dem getrenn-
§ 26 Satz 2 einen Lehrling beschäftigt. ten Handwerk oder in einem der zusammen-
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor- gefaßten Handwerke die Gesellen- oder Meister-
sätzlich oder fahrlässig prüfung abgelegt haben und im Falle des § 43
Abs. 3 seit mindestens einem Jahr als selb-
1. eine Anzeige nach § 15 Abs. 2, § 16 a Abs. 1 ständige Handwerker tätig sind."
oder § 21 Abs. 4 Satz 2 nicht, nicht rechtzeitig,
unrichtig oder unvollständig erstattet, 93. In § 119 Nr. 2 wird das Wort 11 Facharbeiter-
11
2. entgegen § 16 oder § 105 prüfung" durch das Wort 11 Lehrabsc;:hlußprüfung
a) eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, un- ersetzt.
richtig oder unvollständig erteilt oder
94. Die Uberschrift des Dritten Abschnitts des Fünf-
b) das Betreten von Grundstücken oder Ge-
ten Teils erhält folgende Fassung:.
schäftsräumen oder die Vornahme von
Prüfungen oder Besichtigungen nicht dul- "Dritter Abschnitt
det, Schlußvorschriften"
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1267
95. Anlage A erhält folgende Fassung: Nr.
„Anlage A 37 Fernmeldemechaniker
zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks 38 Elektromaschinenbauer
(Handwerksordnung) 39 Radio- und Fernsehtechniker
Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk 40 Uhrmacher
betrieben werden können (§ 1 Abs. 2) 41 Graveure
42 Ziseleure
I Gruppe der Bau- und AusbaugeW~be
43 Galvaniseure und Metallschleifer
Nr.
44 Gürtler und Metalldrücker
1 Maurer
45 Zinngießer
2 Beton- und Stahlbetonbauer
46 Metallformer und Metallgießer
3 Feuerungs- und Schornsteinbauer
47 Glockengießer
4 Backofenbauer
48 Messerschmiede
5 Zimmerer
49 Goldschmiede
6 Dachdecker
50 Silberschmiede
7 Straßenbauer
51 Gold-, Silber- und Aluminiumschläger
8 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
9 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
10 Betonstein- und Terrazzohersteller III Gruppe der Holzgewerbe
11 Estrichleger 52 Tischler
12 Brunnenbauer 53 Parkettleger
13 Steinmetzen und Steinbildhauer 54 Rolladen- und Jalousiebauer
14 Stukkateure 55 Bootsbauer
15 Maler und Lackierer 56 Schiffbauer
16 Kachelofen- und Luftheizungsbauer 57 Modellbauer
17 Schornsteinfeger 58 Wagner
59 Drechsler (Elfenbeinschnitzer)
II Gruppe der Metallgewerbe
60 Schirmmacher
18 Schmiede 61 Holzbildhauer
19 Schlosser 62 Böttcher
20 Karosseriebauer 63 Bürsten- und Pinselmacher
21 Maschinenbauer (Mühlenbauer) 64 Korbmacher
22 Werkzeugmacher
23 Dreher
IV Gruppe der Bekleidungs-, Textil-
24 Mechaniker (Nähmaschinen-, Zweirad- und
und Ledergewerbe
Kältemechaniker)
25 Büromaschinenmechaniker 65 Herrenschneider
26 Kraftfahrzeugmechaniker 66 Damenschneider
27 Kraftfahrzeugelektriker 67 Wäscheschneider
28 Landmaschinenmechaniker 68 Sticker
29 Feinmechaniker 69 Stricker
30 Büchsenmacher 70 Modisten
31 Klempner 71 Weber
32 Gas- und Wasserinstallateure 72 Seiler
33 Zentralheizungs- und Lüftungsbauer 73 Segelmacher
34 Kupferschmiede 74 Kürschner
35 Elektroinstallateure 75 Hut- und Mützenmacher
36 Elektromechaniker 76 Handschuhmacher
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Nr. Nr.
Tl Schuhrnc1cher 111 Flexografen
78 OrUwpJdieschuhrnacher 112 Chemigrafen
79 Gerber 113 Stereotypeure
80 Sattler 114 Galvanoplastiker
81 Feintäschner 115 Keramiker
82 Raumausstatter 116 Orgel- und Harrnoniumbauer
117 Klavier- und Cembalobauer
118 Handzuginstrumentenmacher
V Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe
119 Geigenbauer
83 Bäcker 120 Metallblasinstrumenten- und
Schlagzeugmacher
84 Konditoren
121 Holzblasinstrumentenmacher
85 Fleischer
122 Zupfinstrumentenmacher
86 Müller
123 Vergolder
87 Brauer und Mälzer
124 Schilder- und Lichtreklamehersteller
88 Weinküfer
125 Vulkaniseure
96. Die bisherige Anlage B wird Anlage C.
VI Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und
Körperpflege sowie der chemischen und 97. Hinter Anlage A wird folgende neue Anlage B
Reinigungsgewerbe eingefügt:
89 Augenoptiker „Anlage B
90 Hörgeräteakustiker zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks
91 Bandagisten (Handwerksordnung)
92 Orthopädiemechaniker Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich
93 Chirurgiernechaniker betrieben werden können
94 Zahntechniker (§ 16 a Abs. 2)
95 Friseure I Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe
96 Färber und Chemischreiniger Nr.
97 Wachszieher 1 Gerüstbauer (Aufstellen und Vermieten von
Holz-, Stahl- und Leichtmetallgerüsten)
98 Wäscher und Plätter
2 Bautentrocknungsgewerbe
99 Gebäudereiniger
3 Bodenleger (Verlegen von Linoleum-,
Kunststoff- und Gummiböden)
4 Asphaltierer (ohne Striaßenbau)
VII Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und
sonstigen Gewerbe 5 Fuger (im Hochbau)
6 Holz- und Bautenschutzgewerbe
100 Glaser (Mauerschutz und Holzimprägnierung in
101 Glasschleifer und Glasätzer Gebäuden)
102 Feinoptiker 7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im
Wasserbau)
103 Glasinstrumentenmacher
104 Glas- und Porzellanmaler
II Gruppe der Metallgewerbe
105 Farbsteinschleifer, Achatschleifer und
Schmucksteingraveure 8 Herstellung von Drahtgestellen für
Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
106 Fotografen
9 Metallschleifer und Metallpolierer
107 Buchbinder
10 Metallsägen-Schärfer
108 Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker
11 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von
109 Steindrucker
Dltanks für Feuerungsanlagen ohne
110 Siebdrucker chemische Verfahren)
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1269
Nr. mungen dieses Gesetzes bis zum 31. Juli 1966 um-
III Gruppe der Holzgewerbe zubilden; bis dahin gelten sie als Prüfungsausschüsse
im Sinne der § § 33 und 34.
12 Holzschuhmacher
13 Holzblockmacher
Artikel III
14 Daubenhauer
Für ein durch dieses Gesetz erstmals als Hand-
15 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) werk in die Anlage A zur Handwerksordnung auf-
16 Muldenhauer genommenes Gewf:rbe gelten
17 Holzreifenmacher 1. § 34 Abs. 3 Satz 2, § 65 Abs. 1 Nr. 3 und § 92
Nr. 2 bis zum Ablauf von vier Jahren nach
18 Holzschindelmacher
Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe,
daß auch solche Personen berufen oder gewählt
IV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Leder- werden können, die seit mindestens fünf Jahren
gewerbe in einem Betrieb dieses Gewerbes beschäftigt
und nicht nur vorübergehend mit Aufgaben be-
19 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung traut sind, die gewöhnlich nur von Gesellen oder
Facharbeitern ausgeführt werden,
20 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdeko-
ration) 2. § 43 Abs. 3 und 4 bis zum Ablauf von fünf Jah-
ren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der
21 Fleckteppichhersteller
Maßgabe, daß auch solche Personen berufen
22 Klöppler werden können, die zur Ausbildung von Lehr-
23 Theaterkostiimnäher lingen in diesem Handwerk befugt und im Falle
des Absatzes 3 seit mindestens einem Jahr als
24 Plisseebrenner Selbständige in diesem Gewerbe tätig sind.
25 Posamentierer
26 Stoffmaler Artikel IV
27 Handapparate-Stricker Das Handwerkerversicherungsgesetz vom 8. Sep-
28 Textil-Handdrucker tember 1960 3) (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge-
ändert durch das Rentenversicherungs-Änderungs-
29 Kunststopfer
gesetz vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476),
30 Flickschneider wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
V Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe a) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2:
„Handwerker im Sinne des Satzes 1 sind auch
31 Innerei-Fleischer (Kuttler)
die Gesellschafter einer in der Handwerks-
32 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von rolle eingetragenen Personengesellschaft (§ 1
Speiseeis mit üblichem Zubehör) Abs. 1 .der Handwerksordnung), die den Vor-
aussetzungen für die Eintragung in der Hand-
VI Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und werksrolle nach § 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7 der
Körperpflege sowie der chemischen und Handwerksordnung genügen."
Reinigungsgewerbe b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,, (6) Wird die Eintragung eines Handwerkers
33 Appreteure, Dekateure in der Handwerksrolle infolge einer Ände-
34 Schnellreiniger rung der Anlage A zur Handwerksordnung
gelöscht, so bleibt der Handwerker pflichtver-
35 Teppichreiniger
sichert, bis er aus anderen Gründen aus der
36 Getränkeleitungsreiniger Versicherungspflicht ausscheidet oder ver-
37 Schönheitspfleger sicherungsfrei oder von der Versicherungs-
pflicht befreit wird."
VII Gruppe der sonstigen Gewerbe 2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird hinter das Wort „Nach-
laßpfleger" das Wort „Nachlaßkonkursverwal-
38 Bestattungsgewerbe ter" eingefügt.
39 Lampenschirmhersteller
(Sonderanfertigung) Artikel V
40 Klavierstimmer In Artikel 3 des Gesetzes über die Kaufmanns-
4
eigenschaft von Handwerkern vom 31. März 1953 )
(Bundesgesetzbl. I S. 106) wird das Wort „Viertel u
Artikel II durch das Wort „Zehntel" ersetzt.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden
3) Bundesgesetzbl. III 8250-1
Gesellenprüfungsa.usschüsse sind nach den Bestim- 4) Bundcsgesetzbl. III 7110-2
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Artikel VI setz aufgehoben oder geändert werden, treten an
Artikel 23 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses
1961 vom 13. Juli 1961 5) (Bundesgesetzbl. I S. 981) Gesetzes.
wird gestrichen.
Artikel IX
Artikel VII Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
tigt, den Wortlaut der Handwerksordnung in der (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
sich aus diesem Gesetz ergebe.nden Fassung neu verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft,
bekanntzumachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gel-
des Wortlauts beseitigen und die Paragraphenfolge ten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
ändern. lei tungsgesetzes.
Artikel VIII Artikel X
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Bundesrechts verwiesen wird, die durch dieses Ge- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. September 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
1) Bundesgeselzbl. III 701-2
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 1271
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Anforderungen, insbesondere technischer Art,
an Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu lande
Vom 7. September 1965
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung verord- nach dazu bestimmt sind, ihren Standort
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- zu wechseln, und deren Rauminhalt 620
desrates: Liter nicht übersteigt. Tanks auf Fahr-
Artikel 1 zeugen gelten nicht als ortsbewegliche
Gefäße."
Die Verordnung über Anforderungen, insbeson-
dere technischer Art, an Anlagen zur Lagerung, Ab- 3. Nummer 3.13 Abs. 5 des Anhangs II erhält nach-
füllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten stehende Fassung:
zu Lande vom 10. September 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 717) wird wie folgt geändert: ,, (5) Absatz 4 gilt nicht für Tanks aus Stahl
1. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 950
1. Nach § 10 werden nachstehende §§ 10 a und 10 b Liter und einer Dicke der Wandung von min-
eingefügt: destens 1,25 Millimeter,
,,§ 10 a
2. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 3 500
Besondere Prüfvorschriften
Liter und einer Dicke der Wandung von min-
(1) Behälter von Tankwagen, Aufsetztanks und destens 2 Millimeter,
Behälter von Kesselwagen zur Beförderung
3. mit einem Rauminhalt von mehr als 3 500 Liter
brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahr-
und einer Dicke der Wandung von mindestens
klasse III, die vor dem 1. Dezember 1964 in Be-
3 Millimeter,
trieb genommen worden sind, unterliegen einer
durch Sachverständige vorzunehmenden erstmali- die bis zum 30. September 1965 beschafft sind und
gen Prüfung auf ihrnn ordnungsmäßigen Zustand. die in einem Auffangraum auf gestellt sind, dessen
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen Fassungsvermögen dem Rauminhalt der Behälter
dieser Anlagen beginnen mit dem Abschluß der entspricht."
erstmaligen Prüfung. § 18 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3
der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten gilt 4. In Nummer 4.25 des Anhangs II wird nachstehen-
entsprechend. der Satz 2 eingefügt:
(2) Wer eine Anlage nach Absatz 1 betreibt, „Satz 1 gilt nicht für Leckanzeigegeräte, deren
hat den Sachverständigen spätestens drei Monate Eignung auf Grund der Vorschriften der Länder
nach Inkrafttreten dieser Vorschrift mit der Vor- anerkannt worden ist, wenn sie bis zum 31. De-
nahme der Prüfung zu beauftragen. zember 1965 beschafft und bis zum 31. Dezember
1966 in Betrieb genommen worden sind."
§ 10 b
Straftaten Artikel 2
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 a Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Abs. 2 die erstmalige Prüfung nicht oder nicht leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
rechtzeitig veranlaßt, wird nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
der Gewerbeordnung bestraft." Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
ordnung vom 5. Februar, 1960 (Bundesgesetzbl. I
2. Nummer 1.112 des Anhangs II erhält nachste- S. 61) auch im Land Berlin.
hende Fassung:
„ 1.112 Ortsbewegliche Gefäße
Artikel 3
Ortsbewegliche Gefäße im Sinne dieser
Verordnung sind der Lagerung und Beför- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
derung dienende Behälter, die ihrer Bauart kündung in Kraft.
Bonn, den 7. September 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bu11desgesetzblatt 1949 /50 bis 1964
Bisher erschienene Jahrgänge, gebunden
1949/50 26,- DM
Teil I Teil II
1951 .............. . . . . . . . . 26,- DM 1951 . . . . . . . . . . ........... 9,- DM
1952 ......... . . . . . . .... 26,- DM 1952 . . . . . . . . .......... 26,- DM
1953 ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,- DM 1953 . . . . . . . . . . . . ......... 21,- DM
1954 •. e Cl•• ................ 21,- DM 1954 . . . . . . . .. "' ........... 38,- DM
1955 ............ ......... "' 29,- DM 1955 . . . . . • ............ 0 •••• 31,- DM
1956 .................... . . " ... 36,- DM 1956 . ..................... 52,- DM
1957 ................ <> ...... 52,- DM 1957 . . • .... " •••• 0 ••••••••• 55,- DM
1958 ....................... 31,- DM 1958 . . . . . . . . . . . . .......... 31,- DM
19.59 ................ .. • <) •• .,.. 31,- DM 1959 • ..................... 0 52,- DM
1960 . . . . . . . "" ........ "' .... l'.I." ... 39,-- DM 1960 . . . . . . ., ......... . .... 68,- DM
1961 . ,, ............. ....... ., 70,- DM 1961 . ..................... 68,- DM
1962 .............. 4' ........ 36,- DM 1962 e • e • 1> 8 111111 • ••••• •,.III .. • e • 72,- DM
1963 ............. " ... " ...... 43,- DM 1963 . ................ ,. .... 62,- DM
1964 ..................... 43,- DM 1964 e • e • • • ii, • 9 •" • • • 0 0 •• Cl •• 75,- DM
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Einbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge
1949/50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,- DM
Teil Teil II
1951 .......... " ... 3,- DM 1951 . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . 3,- DM
1952 . . . . . . . . . . . . . . . . ... ... " 3,- DM 1952 . ..................... 3,- DM
1953 . . . . . . . . . . .. . . . .. . . 6,-- DM 1953 . ................ ....... 3,- DM
1954 .............. . . . . ... ., 3,- DM 1954 . ... .. .......... ., ...... 6,- DM
1955 . . ....................
" 3,- DM 1955 .. . ., ........ .......... 3,- DM
1956 ....................... 3,- DM 1956 . . . . . .................. 6,- DM
1957 • e • II e • • • • • • • • • • • • • • • • • 6,- DM 1957 . . .. .................
., 6,- DM
1958 ....................... 3,- DM 1958 . . . . . ................ 3,- DM
1959 ...................... 3,- DM 1959 . . . . . . . . . . . . ... 6,- DM
1960 ...................... 3,- DM 1960 .... • •••••••••••• 0 •• 9,- DM
1961 ...................... 6,- DM 1961 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • e • •
6,- DM
1962 ....................... 3,- DM 1962 ...................... 6,- DM
1963 .......... • • e, e •.II• •• • 3,- DM 1963 • ••••••••• 0 ••••• •••••• 6,- DM
1964 ...................... 3,- DM 1964 • •••••••••• 0 •••••••••• 6,- DM
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Reichsgesetzblatt Teil I 1945 5,25 DM
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949 13,- DM
Die Preise verstehen sich jeweils einschließlich Versandspesen.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II· Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach. Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.