Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1965 41
Zweite Verordnung
zur Änderung der Durchführungsverordnung
zum Anteilzollgesetz*)
Vom 8. Februar 1965
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Aus-
führung des Artikels 10 Absatz 2 des in Rom am
25. März 1957 unterzeichneten Vertrages zur Grün-
dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom
27. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1082) und
des Gesetzes über die Vergütung des Kakaozolls bei
der Ausfuhr von Kakaowaren in der Fassung vom
4. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1100) in Verbindung
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird ver-
ordnet:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung zum Anteilzoll-
gesetz vom 30. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 550),
geändert durch die Verordnung zur Änderung der
Durchführungsverordnung zum Anteilzollgesetz vom
24. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 536), wird wie folgt
geändert:
§ 1 erhält die folgende Fassung:
,,§ 1
Für kakaohaltige Waren, welche die Zollstellen
als vergünstigungsfähig gekennzeichnet haben (§ 2
Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1960), werden
die Vergütungssätze des § 3 der Kakaozoll-Vet-
gütungsordnung vom 20. März 1930 (Reichsministe·•
rialblatt S. 79), zuletzt geändert durch die Dritte Ver-
ordnung zur Änderung der Verordnung über die
Vergütung des Kakaozolls vom 17. Dezember 19.58
(Bundesanzeiger Nr. 248 vom 30. Dezember 1958),
um 47,74 vom Hundert gekürzt."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leit.ungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes vom
27. Dezember 1960 auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1965 in Kraft.
Bonn, den 8. Februar 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D a h 1g r ü n
*) Ändert Bundcsucsclzbl. III 61:l-5-2-1
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bekanntmachung
nach§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Vergütung von Tabakzoll
Vom 1. Februar 1965
Sommlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 612-1-4
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die
Vergütung von Tabakzoll vorn 21. Dezember 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 1041) wird hiermit bekannt-·
gemacht:
Die Vergütung des Zolles für Drittlandtabak ist
ab 1. Februar 1965 urn 87,10 DM zu kürzen.
Bonn, den 1. Februar 1965
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts*) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dern Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. Januar 1965 - 2 BvL 8/62 - , ergangen auf vom 24. November 1964 - 2 BvL 19/63 - , ergangen
Vorlage des Amtsgerichts Krefeld, wird nachfolgend auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
der Entscheidungssatz veröffentlicht: Pfalz, wird nachfolgend der Entscheidungssatz ver-
§ ·455 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der
öffentlicht:
Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 des rheinland-pfälzi-
Rechtseinheit auf dern Gebiete der Gerichtsverfas- schen Landesgesetzes über die Kammern der
sung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Straf- Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tier-
verfahrens und des Kostenrechts vom 12. Sepern- ärzte vom 1. April 1953 (Gesetz- und Verordnungs-
ber 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455) ist rnit dern blatt für Rheinland-Pfalz S. 33) sind, § 9 Abs. 3
Grundgesetz vereinbar. dieses Gesetzes war, soweit sie Bestimmungen
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 über die Einrichtung der Berufsgerichte enthalten,
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas- mit Artikel 20 Abs. 2, Artikel 92 und Artikel 101
sungsgericht Gesetzeskraft. Abs. 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar und
deshalb nichtig.
Bonn, den 4. Februar 1965 Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
Der Bundesminister der Justiz verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Dr. Bucher
Bonn, den 4. Februar 1965
Der Bundesminister der Justiz
•) Betrifft Bundcsqesctzbl. III 312-2 Dr. Bu eher
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bekanntmachung
nach§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Vergütung von Tabakzoll
Vom 1. Februar 1965
Sommlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 612-1-4
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die
Vergütung von Tabakzoll vorn 21. Dezember 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 1041) wird hiermit bekannt-·
gemacht:
Die Vergütung des Zolles für Drittlandtabak ist
ab 1. Februar 1965 urn 87,10 DM zu kürzen.
Bonn, den 1. Februar 1965
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts*) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dern Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. Januar 1965 - 2 BvL 8/62 - , ergangen auf vom 24. November 1964 - 2 BvL 19/63 - , ergangen
Vorlage des Amtsgerichts Krefeld, wird nachfolgend auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
der Entscheidungssatz veröffentlicht: Pfalz, wird nachfolgend der Entscheidungssatz ver-
§ ·455 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der
öffentlicht:
Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 des rheinland-pfälzi-
Rechtseinheit auf dern Gebiete der Gerichtsverfas- schen Landesgesetzes über die Kammern der
sung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Straf- Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tier-
verfahrens und des Kostenrechts vom 12. Sepern- ärzte vom 1. April 1953 (Gesetz- und Verordnungs-
ber 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455) ist rnit dern blatt für Rheinland-Pfalz S. 33) sind, § 9 Abs. 3
Grundgesetz vereinbar. dieses Gesetzes war, soweit sie Bestimmungen
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 über die Einrichtung der Berufsgerichte enthalten,
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas- mit Artikel 20 Abs. 2, Artikel 92 und Artikel 101
sungsgericht Gesetzeskraft. Abs. 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar und
deshalb nichtig.
Bonn, den 4. Februar 1965 Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
Der Bundesminister der Justiz verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Dr. Bucher
Bonn, den 4. Februar 1965
Der Bundesminister der Justiz
•) Betrifft Bundcsqesctzbl. III 312-2 Dr. Bu eher
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1965 43
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 6. Februar 1965
Tag Inhalt Seite
25. 1. 65 Neunte Vc:~rordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Laktose, Glukose} ........... . 41
Andert Bundesgesetzbl. III 613-3-1 (Anlage)
30. 11. 64 Bekanntmachung des Ubereinkommens zur Gründung einer Europäischen Organisation für
Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre .................................. . 43
2. 2. 65 Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10
Abs. 2 des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (Anteilzollgesetz) ...........•.................................. 68
Nr. 4, ausgegeben am 12. Februar 1965
2. 2. 65 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Juni 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Griechenland über den planmäßigen gewerblichen Luftverkehr . . . . . . . . . . 69
3. 2. 65 Gesetz zu dem Abkommen vom 30. März 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Chile über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
3. 2. 65 Zweite Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Änderung des Gemeinsamen
Zolltarifs der EWG - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
Andert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 (Anlage)
5. 2. 65 Elfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungszölle) . . . . . . . . 91
Anclert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 ( Anlage)
23. 12. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums in der am 2. Juni 1934 in London beschlossenen Fassung
(Weitergeltung für Niger) ................ .-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
23. 12. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung
(Inkrafttreten für Niger) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
13. 1. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Satzung der Internationalen Studienzentrale für
die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in Rom und der Verordnung über die Gewäh-
rung von Vorrechten und Befreiungen an diese Studienzentrale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
21. 1. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens über die inter-
nationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeidmung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
26. 1. 65 Anordnung über die Ubertragung von Befugnis-
sen bei Nebentätigkeit im Dienstbereich des Bun-
desministers für Verkehr 24 5.2.65 6.2.65
12. 2. 65 Verordnung über Notmaßnahmen bei der An-
erkennung und Zulassung von Saatgut 31 16.2.65 17.2.65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
7822-1-21
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
26. 1. 65 Verordnung Nr. 6/65/EWG des Rates über die
teilweisen Aussetzungen des bei der Einfuhr von
gefrorenem Rindfleisch anzuwendenden Satzes
des Gemeinsamen Zolltarifs 16 1. 2. 65 197
11. 1. 65 Verordnung Nr. 7/65/EWG, 1/65/Euratom der Räte
über die Einzelheiten der Anwendung des Statuts
der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten auf das Personal
des Kontrollausschusses 18 4.2.65 241
11. 1. 65 Verordnung Nr. 8/65/EWG, 2/65/Euratom der Räte
zur Änderung des Artikels 95 des Statuts der
Beamten der Europäischen Atomgemeinschaft und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 18 4.2.65 242
Hinweis
Der Fundslellennachweis für das Recht der Europäischen Gemeinschaften,
3. Auflage nach dem Stande vom 1. Januar 1965, ist als Beilage zum Bundes-
anzeiger Nr. 13 vom 21. Januar 1965 erschienen.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesel,,bfol.t erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkünrk>I.. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli l!l58 (Bundesgcsclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und IT: Laufender Bezug nur durch. die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je anqdaugene 24 Sdten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nilch l3e·Lcihlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeidmung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
26. 1. 65 Anordnung über die Ubertragung von Befugnis-
sen bei Nebentätigkeit im Dienstbereich des Bun-
desministers für Verkehr 24 5.2.65 6.2.65
12. 2. 65 Verordnung über Notmaßnahmen bei der An-
erkennung und Zulassung von Saatgut 31 16.2.65 17.2.65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
7822-1-21
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
26. 1. 65 Verordnung Nr. 6/65/EWG des Rates über die
teilweisen Aussetzungen des bei der Einfuhr von
gefrorenem Rindfleisch anzuwendenden Satzes
des Gemeinsamen Zolltarifs 16 1. 2. 65 197
11. 1. 65 Verordnung Nr. 7/65/EWG, 1/65/Euratom der Räte
über die Einzelheiten der Anwendung des Statuts
der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten auf das Personal
des Kontrollausschusses 18 4.2.65 241
11. 1. 65 Verordnung Nr. 8/65/EWG, 2/65/Euratom der Räte
zur Änderung des Artikels 95 des Statuts der
Beamten der Europäischen Atomgemeinschaft und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 18 4.2.65 242
Hinweis
Der Fundslellennachweis für das Recht der Europäischen Gemeinschaften,
3. Auflage nach dem Stande vom 1. Januar 1965, ist als Beilage zum Bundes-
anzeiger Nr. 13 vom 21. Januar 1965 erschienen.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesel,,bfol.t erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkünrk>I.. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli l!l58 (Bundesgcsclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und IT: Laufender Bezug nur durch. die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je anqdaugene 24 Sdten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nilch l3e·Lcihlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15
33
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1965 Ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 1965 Nr. 5
Tag Inhalt Seite
5. 2. 65 Verordnung über die Bedingungen, zu denen Kreditinstitute Kredite gewähren und Einlagen
entgegennehmen dürfen (Zinsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • 33
Sammlung des Bundesrnchts, Bundesgesetzbl. III 7610-4
8.2.65 Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Anteilzollgesetz . . . . 41
A.ndert Bundesgesetzbl. III 613-5-2-1
1. 2. 65 Bekanntmachung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Vergütung von Tabakzoll 42
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 612-1-4
4.2.65 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Betrifft Bundesgesetzbl. III 312-2
4.2.65 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 3 und Nr. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
' Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Verordnung
über die Bedingungen, zu denen Kreditinstitute Kredite gewähren
und Einlagen entgegennehmen dürfen
(Zinsverordnung)
Vom 5. Februar 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7610-4
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt:
Kredite
§§
Begriff des Kredits
Ausnahmen 2
Kreditkosten 3
Sollzinsen ......... -................•.•....•.....•.................... , . 4
Kreditprovision .................•..•................................... 5
Uberziehungsprovision ................................................ . 6
Umsatzprovision .................................................... • .. 7
Barauslagen ..........................................•..... • ... • • • • • • • 8
Zusätzliche Bankleistungen ............................................ . 9
Kostenerhöh ende Vereinbarungen 10
Zweiter Abschnitt:
Einlagen
Begriff der Einlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Einlagenarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . l3
Habenzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Vorzugszinsen für Betriebsangehörige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Änderung der Kündigungsfrist oder Laufzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Vorzeitige Rückzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Zusätzliche Leistungen an Einleger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Drilter Abschnitt:
Gemeinsame Vorschriften
Zinsvoraus 19
Schätzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Abrechnung ................................ _... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Inkrafttreten neuer Sätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Auswirkung einer Senkung von Höchstsätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Vierter Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften und Schlußvorschriften
Uefreiungen 24
ßußgeldvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Aufhebung von Vorschriften ...... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Tnkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
An 1 a g e 1 : Höchstsätze für Kreditkosten
An 1 a g e 2 : Höchstsätze für Habenzinsen
Anlage 3: Zinsvoraus
Auf Grund des § 23 Abs. 1 und 3 des Gesetzes 4. Kredite, die frühestens vier Jahre nach der Ent-
über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundes- stehung rückzahlbar sind oder einer regel-
gesetzbl. I S. 881) in Verbindung mit § 1 der Ver- mäßigen Tilgung unterliegen, die sich über min-
ordnung zur Ubertragung der Befugnis zum Erlaß destens vier Jahre erstreckt;
von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichts- 5. Teilzahlungsfinanzierungskredite, soweit für sie
amt für das Kreditwesen vom 19. Januar 1962 (Bun- besondere Kostenregelungen bestehen;
desgesetzbl. I S. 17) wird im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der 6. Kleinkredite im Sinne der Anordnung über die
Spitzenverbände der Kreditinstitute und der Deut- Kosten für Kleinkredite mit regelmäßiger Tilgung
schen Bundespost verordnet: vom 22. Dezember 1958 (Bundesanzeiger Nr. 248
vom 30. Dezember 1958).
Erster Abschnitt
§ 3
Kredite
Kreditkosten
§ 1 (1) Für die Gewährung von Krediten dürfen nur
folgende Kosten berechnet werden:
Begriff des Kredits
1. Sollzinsen (§ 4),
Kredite im Sinne dieser Verordnung sind
2. Kreditprovision (§ 5),
1. Gelddarlehen aller Art,
3. Uberziehungsprovision (§ 6).
2. Wechseldiskontkredite,
Sie dürfen die in der Anlage 1 genannten Sätze nicht
3. Akzeptkredite in der Form des Ankaufs eigener
überschreiten. Der Zinsvoraus (§ 19) bleibt unbe-
Akzepte,
rührt.
die von Kreditinstituten in Deutscher Mark gewährt (2) Neben den in Absatz 1 genannten -Kosten dür-
werden.
fen Umsatzprovision (§ 7), Barauslagen (§ 8) und
§ 2 Kosten für zusätzliche Bankleistungen (§ 9) in Rech-
Ausnahmen nung gestellt werden.
Diese Verordnung gilt nicht für
§ 4
1. Kredite an Kreditinstitute;
Sollzinsen
2. Kredite an Gebietsfremde im Sinne des § 4 Abs. 1 Sollzinsen dürfen nur für den in Anspruch ge-
Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes;
nommenen Kredit berechnet werden. Wird ein
3. Kredite an die Kreditanstalt für Wiederaufbau Kontokorrentkredit auf einem Kreditsonderkonto
und an Bausparkassen (§ 2 Abs. 1 Nm. 3 und 6 belastet und der Kreditbetrag gleichzeitig auf einem
des Gesetzes über das Kreditwesen); Konto in laufender Rechnung gutgeschrieben, so
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1965 35
mindern Guthaben auf diesem Konto den zu ver- (2) Bankleistungen im Sinne des Absatzes 1 sind
zinsenden Schuldsaldo. Mehrere Kredite eines auch Maßnahmen und Leistungen bei nicht vertrags-
Kreditnehmers dürfen gesondert abgerechnet wer- gemäßer Kreditabwicklung.
den.
§ 5 § 10
Kreditprovision Kostenerhöhende Vereinbarungen
Die Kreditprovision darf für zugesagte Kredite (1) Wird die Kreditgewährung davon abhängig
berechnet werden, soweit sie nicht in Anspruch ge- gemacht, daß der Kreditnehmer einen bestimmten
nommen sind. Wird die Kreditprovision für die vor- Teil des gewährten Kredits als Guthaben unterhält,
gesehene Laufzeit oder einen Abrechnungszeitraum so ist für die Berechnung der Kreditkosten der Saldo
unabhängig von dE!r Inanspruchnahme des Kredits zwischen dem Kreditbetrag und dem Guthaben zu-
vorweg oder nachträglich berechnet, so ermäßigt grunde zu legen.
sich der Höchstsatz für die Sollzinsen um den Satz (2) Die insgesamt zulässigen Höchstsätze für die
der berechneten Kreditprovision. Die Vorwegberech- Kreditkosten dürfen nicht dadurch überschritten wer-
nung ist längstens für einen Abrechnungszeitraum den, daß der Kredit unter dem Nennbetrag aus-
zulässig. gezahlt wird oder über dem Nennbetrag zurück-
gezahlt werden muß.
§ 6
Uberziehungsprovision
Die Uberziehungsprovision darf neben den Soll- Zweiter Abschnitt
zinsen berechnet werden, wenn ein Kreditnehmer
Kredite ohne ausdrückliche Vereinbarung oder über Einlagen
den vereinbarten Betrag oder über den vereinbarten
Termin hinaus in Anspruch nimmt (Kontoüber- § 11
ziehungen). Die Dberziehungsprovision darf nur Begriff der Einlagen
vom Betrag der Dberziehung berechnet werden.
Einlagen im Sinne dieser Verordnung sind fremde
Gelder, die Kreditinstitute von Nichtkreditinstituten
§ 7 entgegennehmen, mit Ausnahme von Geldern, die
Umsatzprovision 1. zur Weiterleitung als durchlaufende Kredite an-
(1) Bei Konten, die im Zusammenhang mit einer genommen werden,
Kreditgewährung geführt werden, darf die Umsatz- 2. zur Durchführung öffentlicher Kreaitprogramme
provision ein Viertel vom Hundert des reinen Um- zweckgebunden angenommen werden,
satzes auf derjenigen Kontoseite, die den größeren
3. als Kredit aufgenommen werden, sofern für den
Umsatz aufweist, oder eins vom Hundert pro Jahr
Einzelfall ein schriftlicher Kreditvertrag geschlos-
aus dem in Anspruch genommenen Kreditbetrag
sen und der Kredit banküblich gesichert wird.
nicht übersteigen. Diese Höchstsätze gelten nicht,
wenn an Stelle der Umsatzprovision Postenentgelte
berechnet werden. § 12
(2) Bei Krediten, die nicht in laufender Rechnung Ausnahmen
gewährt werden und für die eine Tilgung in regel-
(1) Diese Verordnung gilt nicht für
mäßigen Raten über einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr vereinbart ist, darf an Stelle der Umsatz- 1. Einlagen der Deutschen Bundespost, der Kredit-
provision eine einmalige Bearbeitungsprovision von anstalt für Wiederaufbau und von Bausparkassen
höchstens zwei vom Hundert des ursprünglichen (§ 2 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 6 des Gesetzes über das
Kreditbetrages berechnet werden. Kreditwesen);
2. Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von
zweieinhalb Jahren und mehr, sofern die tatsäch-
§ 8
liche Laufzeit nicht auf weniger als zweieinhalb
Barauslagen Jahre verkürzt wird;
Barauslagen, die im Zusammenhang mit der Kre- 3. Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist
ditgewährung entstehen, dürfen in ihrer tatsäch· von zweieinhalb Jahren und mehr; die Verord-
liehen Höhe dem Kreditnehmer gesondert in Rech- nung ist anzuwenden, wenn die Einlagen vor
nung gestellt werden. Ablauf einer Kündigungsfrist von zweieinhalb
, Jahren zurückgezahlt werden oder wenn die
§ 9 Kündigungsfrist nachträglich auf weniger als
Zusätzliche Bankleistungen_ zweieinhalb Jahre verkürzt wird;
(1) Für Bankleistungen, die neben den bei einer 4. Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungssperr-
Kreditgewährung üblichen Grundleistungen oder ge- frist von zweieinhalb Jahren und mehr für die
sondert im Auftrag oder im Interesse des Kredit- Zeit der Sperrfrist, sofern die Einlagen nicht inner-
nehmers erbracht werden, kann ein angemessenes halb von zweieinhalb Jahren zurückgezahlt
Entgelt berechnet werden. werden;
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
5. Einlagen, die ein Kreditinstitut von seinen stillen frist vereinbart, so gelten vom Zeitpunkt der Ver-
Gesellschaftern oder ein Kreditinstitut in der einbarung an die der neuen Kündigungsfrist ent-
Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft von sprechenden Habenzinshöchstsätze.
seinen Gesellschaftern annimmt.
(2) Wird für Festgelder vor ihrer Fälligkeit eine
(2) Diese Verordnung gilt für Einlag~n gebiets- längere Laufzeit vereinbart, so ist vom Zeitpunkt
fremder Einleger nur insoweit, als auf Grund von der Vereinbarung an der Habenzinshöchstsatz maß-
§ 23 Abs. 1 Nr. 7 des Außenwirtschaftsgesetzes keine gebend, der der neuen Laufzeit von diesem Zeit-
Regelung für die Verzinsung von Konten Gebiets- punkt an entspricht. Liegt dieser Satz unter dem
fremde.r getroffen ist. ursprünglich maßgebenden Höchstsatz, so kann die-
§ 13 ser bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten
Laufzeit vergütet werden; für die vom ursprüng-
Einlagenarten lichen Fälligkeitstag an gerechnete Restlaufzeit gilt
(1) Einlagen im Sinne dieser Verordnung können der dieser entsprechende Höchstsatz. Wird die ur-
sein sprünglich vereinbarte Laufzeit verkürzt, so ist für
1. Sichteinlagen, die gesamte Laufzeit der Habenzinshöchstsatz maß-
gebend, der der verkürzten Laufzeit entspricht.
2. befristete Einlagen,
3. Spareinlagen.
§ 17
(2) Sichteinlagen sind Einlagen, für die eine Lauf-
zeit oder Kündigungsfrist nicht vereinbart ist. Als Vorzeitige Rückzahlung
Sichteinlagen gelten auch Einlagen, für die eine Kün- (1) Als vorzeitige Rückzahlung ist anzusehen
digungsfrist von weniger als einem Monat oder eine
Laufzeit von weniger als dreißig Zinstagen verein- 1. bei Festgeldern die Rückzahlung vor der ur-
bart ist. sprünglich vereinbarten Fälligkeit;
(3) Befristete Einlagen sind Einlagen, für die eine 2. bei Kündigungsgeldern und Spareinlagen, deren
Kündigungsfrist von mindestens einem Monat ver- ursprünglich vereinbarte Kündigungsfrist ver-
einbart ist (Kündigungsgelder) oder die mit einer kürzt worden ist, die Rückzahlung innerhalb der
Laufzeit von mindestens dreißig Zinstagen entgegen- vom Zeitpunkt der Verkürzung an gerechneten
genommen werden (Festgelder). ursprünglichen Kündigungsfrist;
(4) Spareinlagen sind Einlagen, die den Vorschrif- 3. bei den sonstigen Kündigungsgeldern und Spar-
ten des § 21 des Gesetzes über das Kreditwesen ent- einlagen die Rückzahlung vor ihrer Fälligkeit.
sprechen. (2) Werden befristete Einlagen oder Spareinlagen
§ 14 vorzeitig zurückgezahlt, so endet die Verzinsung mit
der Rückzahlung. Für die vorzeitig zurückgezahlten
l~abenzinsen
Beträge sind dem Einleger für die Restlaufzeit, läng-
(1) Die Habenzinsen für Einlagen dürfen die in stens für zweieinhalb Jahre, Sonderzinsen in Höhe
der Anlage 2 genannten Sätze nicht überschreiten. von mindestens einem Viertel der ursprünglich ver-
(2) Die Vorzuqszinsen für Einlagen von Betriebs- einbarten Habenzinssätze zu belasten; bei nicht ge-
angehörigen (§ 15) und der Zinsvoraus (§ 19) bleiben kündigten Kündigungsgeldern und Spareinlagen,
unberührt. die nicht unter Absatz 1 Nr. 2 fallen, gilt die Kündi-
gungsfrist, längstens eine Frist von zweieinhalb
§ 15
Jahren, als Restlaufzeit. Sonderzinsen brauchen
Vorzugs:dnsen für Betriebsangehörige nicht berechnet zu werden, soweit sie die für die Ein-
(1) Für Einlagen von Betriebsangehörigen der Kre- lage zu vergütenden Habenzinsen übersteigen; § 22
ditinstitute und dm Verbände des Kreditgewerbes Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen
dürfen die Habenzinshöchstsätze um höchstens eins bleibt unberührt.
vom Hundert pro Jahr überschritten werden. (3) Bei vorzeitiger Rückzahlung von Festgeldern
(2) Den Betriebsangehörigen stehen ihre Ehe- darf höchstens der Habenzinssatz vergütet werden,
gatten und minderjährigen Kinder gleich. Dies gilt der der tatsächlichen Laufzeit entspricht.
auch, wenn der Betriebsangehörige verstorben ist,
sofern der Ehegatte oder die minderjä.hrig·en Kinder
§ 18
Hinterbliebenenbezüge erhalten.
Zusätzliche Leistungen an Einleger
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Einlagen ehemaliger Betriebsangehöriger, die sich (1) Leistungen, die von Kreditinstituten im Zusam-
im Ruhestand befinden, sofern sie zuletzt bei dem menhang mit der Entgegennahme von Einlagen an
Kreditinstitut oder Verband beschäftigt waren. den Einleger unmittelbar oder mittelbar erbracht
werden, gelten als Habenzinsen, auch wenn sie
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Geschäfts-
anders bezeichnet sind.
konten.
§ 16 (2) Auslagen, die einem Kreditinstitut anläßlich
der Kontoführung oder auf Grund sonstiger Leistun-
Änderung der Kündigungsfrist oder Laufzeit gen über den für die Kontoführung üblichen Um-
(1) Wird bei Kündigungsgeldern oder Sparein- fang hinaus entstehen und dem Einleger nicht in
lagen, die nicht fällig sind, eine andere Kündigungs- Rechnung gestellt werden, gelten als Habenzinsen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1965 37
Dritter Abschnitt (3) Bei Spareinlagen gilt die Zinsgutschrift in der
Sparurkunde als Abrechnung; die Gutschrift braucht
Gemeinsame Vorschriften erst bei der auf den Schluß eines Abrechnungszeit-
raumes folgenden Vorlage der Urkunde vorge-
§ 19 nommen zu werden.
Zinsvoraus § 22
(1) Für die in der Anlage 3 genannten Kredit- Inkrafttreten neuer Sätze
institute erhöhen sich die in der Anlage 2 aufgeführ-
ten Höchstsätze für Habenzinsen um die in der An- Höchstsätze im Sinne dieser Verordnung, die an
lage 3 genannten Vomhundertsätze und die in der den Diskontsatz oder den Lombardsatz der Deut-
Anlage 1 genannten Höchstsätze für Sollzinsen nach schen Bundesbank gebunden sind, ändern sich mit
Maßgabe des Absatzes 3 (Zinsvoraus). dem Tage, an dem eine Änderung des Diskontsatzes
oder des Lombardsatzes der Deutschen Bundesbank
(2) Ein Zinsvorems darf nicht in Anspruch ge- in Kraft tritt.
nommen werden
§ 23
1. von mündelsicheren Kreditinstituten,
2. für Einlagen, soweit dafür ein anderes Kredit- Auswirkung einer Senkung von Höchstsätzen
institut oder eine Körperschaft des öffentlichen (1) Werden Höchstsätze für Kreditkosten herabn
Rechts die Bürgschaft oder Garantie übernommen gesetzt, so sollen die Kreditinstitute Kreditkosten,
hat, die über den neuen Höchstsätzen liegen, an diese
3. für Einlagen, soweit dafür andere Sicherheiten anpassen.
gestellt sind. (2) Werden Höchstsätze für Habenzinsen herab-
gesetzt, so müssen die Kreditinstitute Kündigungs•
(3) Für die Kreditinstitute, die einen Zinsvoraus
gelder und Spareinlagen, deren• vereinbarte Verzin-
für Einlagen gewähren dürfen, erhöhen sich die
sung über den neuen Höchstsätzen liegt, zur Anpas-
Höchstsätze für Sollzinsen um den von ihnen in zu-
sung an die neuen Höchstsätze unverzüglich kündi-
lässiger Weise gewährten Zinsvoraus. Dies gilt auch,
gen, sofern nicht auf Grund der Vereinbarungen
wenn der Zinsvoraus nicht für sämtliche Einlagen
mit der Kundschaft die Anpassung zu einem frühe-
gewährt wird. Wird der Zinsvoraus für Einlagen in
ren Zeitpunkt erfolgt.
unterschiedlicher Höhe gewährt, so kann der höchste
gewährte Satz zugrunde gelegt werden.
Vierter Abschnitt
§ 20
Allgemeine Vorschriften
Schätzung und Schlußvorschriften
(1) Ist anzunehmen, daß die zulässigen Kosten
eines Kredits für einen Abrechnungszeitraum ins- § 24
gesamt zwanzig Deutsche Mark nicht übersteigen, so Befreiungen
können sie geschätzt werden.
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen kann
(2) Ubersteigt der Saldo eines Sichteinlagekontos in Ausnahmefällen nach Anhörung der Deutschen
während eines Abrechnungszeitraumes nicht zehn- Bundesbank einzelne Kreditinstitute von Vorschrif-
tausend Deutsche Mark, so kann für die Berechnung ten dieser Verordnung freistellen, wenn dies aus
der Habenzinsen ein geschätzter Durchschnittssaldo besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art
zugrunde gelegt werden. der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist.
§ 21 § 25
Abrechnung Bußgeldvorschrift
(1) Für jeden Abrechnungszeitraum ist dem Kun- Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften
den eine schriftliche Abrechnung über die Kredit- der§§ 3, 4, 5, 6, 7-, 10, 14, 17, 18, 21 Abs. 1 oder§ 23
kosten und die vergüteten Habenzinsen zu erteilen. Abs. 2 dieser Verordnung zuwider handelt, begeht
In der Abrechnung sind die einzelnen Positionen ge- eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1
trennt aufzuführen; die Zusammensetzung der Kre- Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen.
ditkosten muß ersichtlich sein. Zinsen und Provi-
sionen sind nicht nur in absoluten Beträgen, sondern
auch in Vomhundertsätzen anzugeben. Kosten für § 26
zusätzliche Bankleistungen und Barauslagen sind in Aufhebung von Vorschriften
der Abrechnung darzulegen, sofern sie nicht geson-
dert belastet worden sind. (1) Die Anordnungen über Zinsen und Provi-
sionen, die auf Grund des § 36 des Gesetzes über
(2) Ein Abrechnungszeitraum darf nicht länger das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichs-
als ein Jahr sein; in Ausnahmefällen darf er bis zu gesetzbl. I S. 1955) erlassen worden sind, werden
zwei Jahren betragen. vorbehaltlich des Absatzes 2 aufgehoben.
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
(2) In Kraft bleiben die Anordnungen der ehe- § 27
maligen Bc1nkc1ufsichtsbchördcn der Länder über Berlin-Klausel
1. die Kosten für Kleinkredite mit Verpflichtung zur Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
regelmäßigen Tilgung vom 22. Dezember 1958; leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. die Gebührensätze für Kredite der Geschäftsban- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetzes
ken im Teilzah]ungsfirnmzierungsgeschäft vom über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
25. Juni 1959;
§ 28
3. die Gebührensätze für Kredite der Teilzahlungs-
finanzierungsinstitute vom 5. November 1959 in Inkrafttreten
der Fassung vom 3. Juni 1960. Diese Verordnung tritt am 1. März 1965 in Kraft.
Berlin, den 5. Februar 1965
Das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
Kalkstein
Anlage 1
Höchstsätze für Kreditkosten
Die Sätze sind Vomhundertsätze pro Jahr.
D bedeutet Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
1. Sollzinsen
1. Gelddarlehen D +4½
2. Wechseldiskontkredite
a) bundesbankfähige D + 3
Wechsel oder
zwei Deutsche Mark
je Abschnitt
b) sonstige Wechsel D+4½
oder
zwei Deutsche Mark
je Abschnitt
3. Akzeptkredite D +3½
II. Kreditprovision 3
III. Uberziehungsprovision 1½
Nr. 5 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1965 39
Anlage 2
Höchstsätze für Habenzinsen
Die Sätze sind Vomhundertsätze pro Jahr.
I. Sichteinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 /s
II. Kündigungsgelder
mit vereinbarter Kündigungsfrist von
1. 1 bis weniger als 3 Monaten 2
2. 3 bis weniger als 6 Monaten 2½
3. 6 bis weniger als 12 Monaten 3
4. 12 Monaten und darüber . . . . . . . . . . . . 4
III. Festgelder
mH vereinbarter Laufzeit von
1. 30 bis 89 Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
2. 90 bis 179 Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2½
3. 180 bis 359 Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
4. 360 Tagen und darüber 4
IV. Spareinlagen
1. mit gesetzlicher Kündigungsfrist
und vereinbarter Kündigungsfrist
von weniger als 12 Monaten
a) von natürlichen Personen und von
juristischen Personen, die gemein-
nützigen, mildtätigen oder kirch-
lichen Zwecken dienen . . . . . . . . . . . 3½
b) von sonstigen juristischen, Personen
und von Personenhandelsgesell-
schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
sofern eine Kündigungssperrfrist
von mindestens 6 Monaten verein-
bart ist . . . . . . . . . . .. .. .. . . . .. . . . . 3½
2. mit vereinbarter Kündigungsfrist von
12 Monaten und darüber . . . . . . . . . . . . 4½
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage 3
Zinsvoraus
Die Sätze sind Vomhundertsätze pro Jahr.
Maßgebend für die Bilanzsumme ist die letzte für
den Schluß eines Geschäftsjahres festgestellte
Bilanz.
1. Kreditinstitute in der Rechtsform einer einge-
tragenen Genossenschaft (außer Zentralkassen}
mit einer Bilanzsumme
(in Millionen Deuts~he Mark)
über 5 über 20
bis 5
bis 20 bis 40
a) Sichteinlagen ½ ¼
b) befristete Einlag·en 3/a ¼ ¼
c} Spareinlagen ¼ ¼
2. Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktien-
gesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien
oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mit einer Bilanzsumme
(in Millionen Deutsche Mark)
bis 5 über 5 über 20 über 40
bis 20 bis 40 bis 60
a) Sichteinlagen ½ ¼
b} befristete Einlagen 3/a ¼ ¼ ¼
c} Spareinlagen ¼ ¼
3. Privatbankiers (Einzelkaufleute und Personen-
handelsgesellschaften)
mit einer Bilanzsumme
(in Millionen Deutsche Mark}
bis 5 über 5 über 30
über 60
bis 30 bis 60
a) Sichteinlagen ½ ¼ 1/a
b} befristete Einlagen 3/a ¼ ¼ ¼
c} Spareinlagen ¼ ¼
Privatbankiers mit einer Bilanzsumme über
sechzig Millionen Deutsche Mark dürfen den Zins-
voraus nur gewähren, wenn die befristeten Ein-
lagen des Einlegers insgesamt fünfhunderttausend
Deutsche Mark nicht übersteigen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1965 41
Zweite Verordnung
zur Änderung der Durchführungsverordnung
zum Anteilzollgesetz*)
Vom 8. Februar 1965
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Aus-
führung des Artikels 10 Absatz 2 des in Rom am
25. März 1957 unterzeichneten Vertrages zur Grün-
dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom
27. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1082) und
des Gesetzes über die Vergütung des Kakaozolls bei
der Ausfuhr von Kakaowaren in der Fassung vom
4. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1100) in Verbindung
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird ver-
ordnet:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung zum Anteilzoll-
gesetz vom 30. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 550),
geändert durch die Verordnung zur Änderung der
Durchführungsverordnung zum Anteilzollgesetz vom
24. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 536), wird wie folgt
geändert:
§ 1 erhält die folgende Fassung:
,,§ 1
Für kakaohaltige Waren, welche die Zollstellen
als vergünstigungsfähig gekennzeichnet haben (§ 2
Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1960), werden
die Vergütungssätze des § 3 der Kakaozoll-Vet-
gütungsordnung vom 20. März 1930 (Reichsministe·•
rialblatt S. 79), zuletzt geändert durch die Dritte Ver-
ordnung zur Änderung der Verordnung über die
Vergütung des Kakaozolls vom 17. Dezember 19.58
(Bundesanzeiger Nr. 248 vom 30. Dezember 1958),
um 47,74 vom Hundert gekürzt."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leit.ungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes vom
27. Dezember 1960 auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1965 in Kraft.
Bonn, den 8. Februar 1965
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D a h 1g r ü n
*) Ändert Bundcsucsclzbl. III 61:l-5-2-1
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bekanntmachung
nach§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Vergütung von Tabakzoll
Vom 1. Februar 1965
Sommlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 612-1-4
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die
Vergütung von Tabakzoll vorn 21. Dezember 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 1041) wird hiermit bekannt-·
gemacht:
Die Vergütung des Zolles für Drittlandtabak ist
ab 1. Februar 1965 urn 87,10 DM zu kürzen.
Bonn, den 1. Februar 1965
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts*) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dern Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. Januar 1965 - 2 BvL 8/62 - , ergangen auf vom 24. November 1964 - 2 BvL 19/63 - , ergangen
Vorlage des Amtsgerichts Krefeld, wird nachfolgend auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
der Entscheidungssatz veröffentlicht: Pfalz, wird nachfolgend der Entscheidungssatz ver-
§ ·455 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der
öffentlicht:
Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 des rheinland-pfälzi-
Rechtseinheit auf dern Gebiete der Gerichtsverfas- schen Landesgesetzes über die Kammern der
sung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Straf- Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tier-
verfahrens und des Kostenrechts vom 12. Sepern- ärzte vom 1. April 1953 (Gesetz- und Verordnungs-
ber 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455) ist rnit dern blatt für Rheinland-Pfalz S. 33) sind, § 9 Abs. 3
Grundgesetz vereinbar. dieses Gesetzes war, soweit sie Bestimmungen
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 über die Einrichtung der Berufsgerichte enthalten,
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas- mit Artikel 20 Abs. 2, Artikel 92 und Artikel 101
sungsgericht Gesetzeskraft. Abs. 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar und
deshalb nichtig.
Bonn, den 4. Februar 1965 Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
Der Bundesminister der Justiz verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Dr. Bucher
Bonn, den 4. Februar 1965
Der Bundesminister der Justiz
•) Betrifft Bundcsqesctzbl. III 312-2 Dr. Bu eher
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1965 43
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 6. Februar 1965
Tag Inhalt Seite
25. 1. 65 Neunte Vc:~rordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Laktose, Glukose} ........... . 41
Andert Bundesgesetzbl. III 613-3-1 (Anlage)
30. 11. 64 Bekanntmachung des Ubereinkommens zur Gründung einer Europäischen Organisation für
Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre .................................. . 43
2. 2. 65 Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10
Abs. 2 des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (Anteilzollgesetz) ...........•.................................. 68
Nr. 4, ausgegeben am 12. Februar 1965
2. 2. 65 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Juni 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Griechenland über den planmäßigen gewerblichen Luftverkehr . . . . . . . . . . 69
3. 2. 65 Gesetz zu dem Abkommen vom 30. März 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Chile über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
3. 2. 65 Zweite Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Änderung des Gemeinsamen
Zolltarifs der EWG - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
Andert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 (Anlage)
5. 2. 65 Elfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungszölle) . . . . . . . . 91
Anclert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 ( Anlage)
23. 12. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums in der am 2. Juni 1934 in London beschlossenen Fassung
(Weitergeltung für Niger) ................ .-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
23. 12. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung
(Inkrafttreten für Niger) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
13. 1. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Satzung der Internationalen Studienzentrale für
die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in Rom und der Verordnung über die Gewäh-
rung von Vorrechten und Befreiungen an diese Studienzentrale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
21. 1. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens über die inter-
nationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeidmung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
26. 1. 65 Anordnung über die Ubertragung von Befugnis-
sen bei Nebentätigkeit im Dienstbereich des Bun-
desministers für Verkehr 24 5.2.65 6.2.65
12. 2. 65 Verordnung über Notmaßnahmen bei der An-
erkennung und Zulassung von Saatgut 31 16.2.65 17.2.65
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III
7822-1-21
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
26. 1. 65 Verordnung Nr. 6/65/EWG des Rates über die
teilweisen Aussetzungen des bei der Einfuhr von
gefrorenem Rindfleisch anzuwendenden Satzes
des Gemeinsamen Zolltarifs 16 1. 2. 65 197
11. 1. 65 Verordnung Nr. 7/65/EWG, 1/65/Euratom der Räte
über die Einzelheiten der Anwendung des Statuts
der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten auf das Personal
des Kontrollausschusses 18 4.2.65 241
11. 1. 65 Verordnung Nr. 8/65/EWG, 2/65/Euratom der Räte
zur Änderung des Artikels 95 des Statuts der
Beamten der Europäischen Atomgemeinschaft und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 18 4.2.65 242
Hinweis
Der Fundslellennachweis für das Recht der Europäischen Gemeinschaften,
3. Auflage nach dem Stande vom 1. Januar 1965, ist als Beilage zum Bundes-
anzeiger Nr. 13 vom 21. Januar 1965 erschienen.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesel,,bfol.t erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkünrk>I.. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli l!l58 (Bundesgcsclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und IT: Laufender Bezug nur durch. die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je anqdaugene 24 Sdten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nilch l3e·Lcihlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15